Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Aug. 2006 - 13 U 237/05

bei uns veröffentlicht am10.08.2006

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21. November 2005 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 85.907,43 EUR

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Heilbronn wird Bezug genommen.
Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, zu Unrecht habe das Landgericht das Zustandekommen eines Anlagevermittlungs- und nicht eines Anlageberatungsvertrags angenommen. Der Beklagte sei der langjährige Finanzierungsberater des Klägers und dessen Ehefrau gewesen. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte auf Möglichkeiten zur Steuerersparnis aufmerksam gemacht. Als Anlageberater wäre er verpflichtet gewesen, die Wirtschaftspresse zu verfolgen und die Kunden auf negative Berichte hinzuweisen. Er hätte die Fachzeitschrift „kapital-markt intern“ auswerten müssen, die bereits in der Ausgabe vom 12.04.1991 vor dem WGS-Fonds Nr. 19 als erheblich überteuertem Objekt gewarnt habe. In der Ausgabe vom 30.10.1992 sei ein Artikel erschienen, in dem vor dem WGS-Immobilienfonds Nr. 28 gewarnt worden sei, und zwar mit detaillierten Angaben zum unausgewogenen Preis-Leistungs-Verhältnis und Hinweisen darauf, dass 28-fach überhöhte Mietpreise als marktüblich angegeben würden. Auch wenn es nicht um den hier verkauften Fonds gehe, seien die Informationen für den Erwerber wichtig, um die Seriosität des Initiators der angestrebten Beteiligung beurteilen zu können. Obwohl im Prospektteil II auf S. 13 Vertriebskosten nur in Höhe von 6 % der Einlage aufgeführt seien, der Beklagte selbst 8 % Provision erhalten und gewusst habe, dass die übergeordnete Vertriebsorganisation 10 bis 15 % Provision erhielt, habe das Landgericht Heilbronn eine Aufklärungspflicht hierüber verneint. Dies sei fehlerhaft. Das OLG Stuttgart habe mit Urteil vom 26.09.2005 (6 U 92/05) in einem WGS-Fall entschieden, dass eine solche Aufklärungspflicht bestehe. Man dürfe den Anlegern gegenüber keine unwahren Angaben machen. Der BGH habe mit Urteil vom 12.02.2004 (III ZR 359/02) ausgesprochen, dass eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen beim Vertrieb von Anlagemodellen, insbesondere auch von geschlossenen Immobilienfonds, zwar nicht in jedem Fall bestehe, wohl aber ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen. Unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovision müssten Angaben im Prospekt diesbezüglich zutreffend sein. Deshalb hätte der Beklagte den Kläger darüber informieren müssen, dass der Prospekt des WGS-Fonds Nr. 32 unwahre Angaben enthalte. Zu Recht habe das Landgericht das als Anl. K 8 vorgelegte Berechnungsbeispiel als ökonomisch unhaltbar angesehen. Unzutreffend sei aber die Ansicht des Landgerichts, dass die falsche Prognose durch die Anmerkung in der Fußnote geheilt worden sei. So könne man eine falsche Prognose nicht entkräften. Aufgrund der Widersprüchlichkeit des Vortrags des Beklagten insoweit hätte das Landgericht von einer Beweiserleichterung bzw. Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerseite ausgehen müssen (Urteil des BGH vom 23.11.2005 - VIII ZR 43/05). Zumindest hätte das Landgericht aufgrund des nachgelassenen Schriftsatzes vom 07.11.2005 das Verfahren wieder eröffnen und Richter am Landgericht ... und Rechtsanwalt ... als Zeugen anhören müssen, nachdem das Landgericht ausweislich seines Urteils selbst von einem widersprüchlichen Verhalten des Beklagten ausgehe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts abzuändern und im Übrigen wie in erster Instanz.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt zur Verteidigung des Urteils vor, er sei nicht als Anlageberater tätig geworden. Er habe nur die Anlage beim WGS-Fonds Nr. 32 vermittelt und nicht beraten. Das habe der Kläger selbst in seiner Vernehmung vom 17.10.2005 bestätigt. Die Pflichten aus dem Vermittlungsvertrag habe der Beklagte nicht verletzt. Er habe über die negativen Pressemitteilungen über die WGS-Fonds Nr. 19 und 28 nicht unterrichten müssen. Die Objekte seien nicht vergleichbar gewesen. Zudem bestünden Zweifel an der Seriosität der Zeitschrift „kapital-markt intern“. Über Provisionen habe nicht aufgeklärt werden müssen. Die über die im Prospekt ausgewiesenen 6 % hinausgehenden Kosten gingen zu Lasten des unternehmerischen Gewinns. Die Werthaltigkeit des Anteils werde durch die Provision nicht beeinflusst. Im Übrigen habe die Ehefrau des Klägers bei ihrer Einvernahme bestätigt, dass ihr klar gewesen sei, dass der Beklagte an der Vermittlung der Anlage etwas verdiene. Hinsichtlich des Berechnungsbeispiels sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass nicht bewiesen sei, was der Beklagte mit dem Kläger und dessen Ehefrau besprochen habe. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass der Beklagte die Existenz eines persönlichen Berechnungsbeispiels für den Kläger und dessen Ehefrau mit Datum vom 10.10.1993 zum ersten Mal angeführt habe. Ausweislich des Protokolls vom 10.06.2005 ergebe sich das aus einer Aussage des Klägervertreters, die beklagtenseits bestritten werde. Zu bestreiten sei auch, dass das Berechnungsbeispiel über den Zeugen ... habe beschafft werden müssen. Es sei dem Kläger und seiner Ehefrau ausgehändigt worden. Aufgrund der Nähe des Zeugen ... zur Kanzlei des Klägervertreters sei es nicht verwunderlich, dass der Zeuge plötzlich das Berechnungsbeispiel (K 8) habe vorlegen können, das angeblich mit dem Kläger besprochen worden sei. Zu Recht sei das Landgericht davon nicht überzeugt gewesen. Der Zeuge ... verdiene an der Rückabwicklung der Fondsbeteiligungen. Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Zeuge ... sämtliche Berechnungsbeispiele erstellt habe und über die dazugehörigen Berechnungsprogramme verfüge, sodass er sie ohne weiteres nachträglich verändern könne. Eine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr komme nicht in Betracht. Voraussetzung sei, dass eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich gemacht habe. Das Berechnungsbeispiel sei dem Kläger ausgehändigt worden, wie die Vorlage des Originals in anderen Prozessen zeige. Schließlich sei zu bestreiten, dass der Kläger einen Schaden erlitten habe. Der Kläger führe seit 2002 einen Prozess gegen die finanzierende ..., in welchem er ebenfalls Schadensersatzansprüche aus der streitgegenständlichen Fondsvermittlung geltend mache. Informationen hierüber würden verweigert. Es sei anzunehmen, dass der Kläger bereits Zahlungen erhalten habe oder aber hier anders vortrage wie in jenem Prozess.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist richtig. Auf seine Begründung wird verwiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Das Landgericht ist zu Recht von einem Anlagevermittlungsvertrag ausgegangen. Zwar war Ausgangspunkt der Beziehung der Parteien, dass der Beklagte den Kläger und dessen Ehefrau bei der Finanzierung des Hausbaus beraten hat. In diesem Zusammenhang sprach man auch über die Möglichkeit, Steuern zu sparen. Dabei erwähnte der Beklagte Aktien und Schiffsbeteiligungen, die der Kläger aber sofort ablehnte. Insoweit kann nicht von einer Beratungssituation ausgegangen werden. In Bezug auf die Fondsanlage liegt lediglich eine Vermittlung vor. Der Beklagte hat dem Kläger und dessen Ehefrau den WGS-Fonds Nr. 32 angeboten und empfohlen, keine anderen Produkte. Er trat dem Kläger und dessen Ehefrau somit als Vermittler dieser Anlage gegenüber.
10 
Von einer Anlageberatung kann im Hinblick auf die streitgegenständlichen Fondsanteile nicht ausgegangen werden. Dass der Ausgangspunkt der Bekanntschaft die Hausbaufinanzierungsberatung war und der Beklagte wegen der Steuersparmöglichkeiten auch Aktien und Schiffsbeteiligungen ansprach, ist unerheblich. Die Finanzierungsberatung war abgeschlossen. Der Hinweis auf Aktien und Schiffsbeteiligungen war rechtlich unverbindlich und führte wegen der Ablehnung durch den Kläger nicht zu einer Beratung. Das Verhältnis konkretisierte sich auf den WGS-Fonds Nr. 32, bezüglich dessen nicht allgemein beraten wurde, sondern Verkaufsgespräche stattfanden. Insoweit ist von einem zumindest stillschweigend zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag auf Auskunftserteilung auszugehen. Das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages wird von keiner der Parteien in Frage gestellt.
11 
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Rahmen der Anlagevermittlung zwischen Anlageinteressent und Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zu Stande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt (vgl. etwa BGH Urteil vom 13.05.1993 - III ZR 25/92).
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Aufgrund des Auskunftsvertrages war der Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet (BGH a.a.O.). Da der Beklagte die Anlage anhand eines Prospektes vertrieb, musste er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen, im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit der Beklagte das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind. Für Pflichtverletzungen haftet der Anlagevermittler, da er nicht für den Prospekt verantwortlich ist, nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinn, also nur unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss bzw. wegen einer ihm zur Last fallenden Verletzung des Auskunftsvertrages (BGH, Urteil vom 12.02.2004 - III ZR 355/02). Eine Verletzung dieser Pflichten hat der Kläger nicht nachgewiesen.
13 
Der Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger und dessen Ehefrau auf die erwähnten negativen Presseberichte hinzuweisen. Die Berichte in „kapital-markt intern“ (K 2) stammen aus den Jahren 1991 und 1992 und betreffen nicht den verkauften Fonds Nr. 32. Aus dem Bericht ist nicht ersichtlich, dass davon ausgegangen wird, dass andere WGS-Fonds ebenfalls Mängel haben. Zudem hatte der Beklagte keine Kenntnis von den Berichten. Als Anlagevermittler war er nicht verpflichtet, sie sich durch Auswertung der Fachpresse zu verschaffen. Er war lediglich verpflichtet, die ihm bekannten Informationen weiterzugeben und richtige Auskunft zu erteilen. Eine generelle Verpflichtung, sich weit reichend über die von ihm vertriebenen Produkte zu informieren, besteht nicht. Nachdem die Berichte von 1991 und 1992 stammen und das streitgegenständliche Vertragsverhältnis Ende 1993 geschlossen wurde, gibt es auch keinen engen zeitlichen Zusammenhang. Selbst wenn dem Beklagten die Berichte bekannt gewesen sein sollten, bestand keine Offenbarungspflicht, nachdem in der Zwischenzeit keine weiteren Vorwürfe erhoben oder die alten in irgendeiner Weise konkretisiert oder weiterverbreitet wurden. Seine allgemeine Informationsverpflichtung hat der Beklagte daher nicht verletzt.
14 
Ebenso wenig ist dem Beklagten ein Vorwurf wegen nicht ausreichender Aufklärung über gezahlte Provisionen zu machen. Der Beklagte hatte vorliegend keine Verpflichtung, von sich aus auf nicht ausgewiesene Provisionen hinzuweisen. Im Prospekt ist nicht erwähnt, dass es keine versteckten Innenprovisionen gibt, sodass der Beklagte keine Richtigstellungsverpflichtung aufgrund eigener besserer Erkenntnisse oder aufgrund seiner Pflicht zur Plausibilitätskontrolle hatte. Einzig im Prospektteil II auf S. 13 sind im Rahmen einer „Liquiditätsberechnung in der Investitionsphase 1993“ unter „VI. Steuerliche Betrachtung“ u.a. erwähnt als „Werbungskosten“ 1.839,-- DM „Vertriebkosten“. Bezogen alleine auf den Begriff „Vertriebkosten“ ist diese Angabe nicht richtig, nachdem solche nicht nur die 1.839,00 DM waren, die unstreitig 6 % des Gesamtpreises ausmachen, sondern weitere hinzukamen. Der Beklagte alleine erhielt bereits 8 % Provision. Insgesamt betrugen die Provisionen nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers 10 bis 15 %. Die Vertriebskosten von 1.839,00 DM wurden jedoch nicht im Rahmen einer Aufschlüsselung des Kaufpreises erwähnt. Wenn in einer solchen Aufschlüsselung keine weiteren Provisionen ausgewiesen wären, enthielte der Prospekt die Behauptung, dass im Kaufpreis nur die Provision von 1.839,00 DM enthalten ist und damit lediglich 6 %. Der Betrag ist enthalten in einem Berechnungsbeispiel im Rahmen einer Liquiditätsbetrachtung und betrifft die steuerliche Geltendmachung von Werbungskosten. Die Aussage geht dahin, dass 1.839,00 DM Vertriebskosten gegenüber dem Finanzamt als steuerlich zu berücksichtigende Werbungskosten geltend gemacht werden können. Eine Verpflichtung des Beklagten, den Kläger und dessen Ehefrau darauf hinzuweisen, dass diese 1.839,00 DM nicht der tatsächlich im Kaufpreis enthaltene Gesamtbetrag der Provisionen sind, bestand nicht, nachdem die Vertriebskosten von 1.839,00 DM nicht in einer Aufschlüsselung des Kaufpreises als (einzige) Provision genannt waren. Nur dann hätte eine Täuschung bzw. Irreführung wie im vom BGH entschiedenen Fall (III ZR 355/02) vorgelegen. Dort ging es um unrichtige Angaben über die Zusammensetzung des Gesamtaufwandes.
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Eine Aufklärungspflicht bestand auch nicht im Hinblick auf die Gesamthöhe der gezahlten Provisionen. Der Kläger trägt vor, im Kaufpreis seien 10 bis 15 % an Innenprovisionen enthalten. Solche haben zwar entgegen der Ansicht des Beklagten Einfluss auf die Werthaltigkeit des Objekts. Bei richtiger Kalkulation, wovon mangels anderer Anhaltspunkte auszugehen ist, können die zu zahlenden Provisionen nicht in die Substanz des Objekts fließen. Nach der Rechtsprechung (BGH, Urteile vom 12.02.2004 - III ZR 355/02 und 359/02) ist über eine Innenprovision ab 15 % auch ohne Nachfrage des Interessenten zu informieren. Dieser Wert ist mit den von Klägerseite behaupteten 10 bis 15 % nicht erreicht oder überschritten. Der Zeuge ... bekundete anlässlich seiner Vernehmung im Termin vom 17.10.2005 vor dem Landgericht (Bl. 160), dass er 10 % erhalten und davon 8 % an den Untervermittler (hier den Beklagten) weitergegeben habe, vereinzelt auch nur 6 %. Über weitere Provisionen ist nichts Konkretes bekannt. Dass der Beklagte von 15 % oder mehr Innenprovision wusste, ist weder behauptet noch aus den Umständen zu entnehmen.
16 
Aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des OLG Stuttgart vom 26.09.2005 (6 U 92/05) ergibt sich nichts anderes. Sie betrifft die Prospektherausgeber. Für sie wurde entschieden, dass sie für unzutreffende Prospektangaben in jedem Fall haften. Der Beklagte als Anlagevermittler musste eine Plausibilitätskontrolle durchführen. Die in der Liquiditätsberechnung im Prospekt Teil II auf S. 13 aufgeführten Vertriebskosten von 1.839,00 DM musste er nicht beanstanden. Selbst wenn man der Auffassung ist, dass er erkennen musste, dass dieser Betrag zu gering ist, weil er selbst nicht nur 6 %, was diesem Betrag entspricht, erhielt, sondern 8 %, ist das unerheblich, weil es in der Liquiditätsberechnung nicht um eine Aussage zur Provisionshöhe, sondern um die Ermittlung des monatlichen Aufwands für den Erwerber ging.
17 
Es bleibt dem Verkäufer unbenommen, einen Teil der Vertriebskosten nicht als Werbungskosten zu deklarieren, sondern als Teil des Kaufpreises. Würde man anders entscheiden, würde dies bedeuten, dass jede Innenprovision doch offenbart werden müsste, zwar nicht beim Kaufpreis, sondern eventuell bei den Werbungskosten. Die Rechtsprechung geht aber davon aus, dass Innenprovisionen erst ab 15 % zu deklarieren sind, sodass dahinstehen kann, ob Innenprovisionen überhaupt Werbungskosten sind.
18 
Hinzu kommt, dass die Höhe der Provision für den Kläger und seine Ehefrau nicht von besonderer Bedeutung war. Letztere gab bei ihrer Einvernahme als Zeugin vor dem Landgericht am 10.06.2005 an, ihr sei klar gewesen, dass der Beklagte an der Sache verdiene (Bl. 108). Die Aussage ist dahin zu verstehen, dass die genaue Höhe der Provision ohne Bedeutung war. Die Zeugin sagte nicht aus, dass sie und der Kläger von einer nur 6 %igen Provision ausgingen. Der Kläger behauptet zudem nicht konkret, dass er und seine Frau das Geschäft nicht gemacht hätten, hätten sie gewusst, dass der Beklagte nicht 6, sondern 8 % Provision erhält. Die Behauptung geht dahin, der Kläger „hätte die Fondsbeteiligung niemals gezeichnet, wenn die Aufteilung des Gesamtaufwandes bekannt gewesen wäre. Der Beklagte hat die Zusammensetzung des Gesamtaufwandes in klarer Täuschungsabsicht verschwiegen.“ Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Eine entsprechende Kenntnis des Beklagten ist nicht bewiesen. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich, dass es nicht auf die Differenz von 6 zu 8 % ankommt, sondern auf die nicht eröffnete Gesamthöhe der Provision, die nach Behauptung in der Klage (Bl. 6) offen ausgewiesene 6 % zuzüglich 8 % Innenprovision beträgt bzw. später 10 bis 15 % und damit den vom BGH angenommenen Grenzwert von 15 % nicht erreicht.
19 
Dem Kläger stehen schließlich keine Ansprüche im Zusammenhang mit dem von ihm vorgelegten Berechnungsbeispiel (K 8, Bl. 50) zu. Das Landgericht geht zwar fehl, wenn es meint, auf den darin enthaltenen Fehler komme es im Hinblick auf den auf S. 1 der Berechnung angebrachten Hinweis nicht an. Der Hinweis enthält keine Richtigstellung. Zutreffend und nicht zu beanstanden und damit bindend ist aber die Beweiswürdigung des Landgerichts dahin, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das Berechnungsbeispiel K 8 vom Beklagten stammt bzw. von diesem dem Kläger und seiner Ehefrau unterbreitet wurde.
20 
Der Hinweis, dass in der Übersicht der Entwicklung des Immobilienwertes auf S. 5 des Berechnungsbeispiels dieser Wert sich durch die kumulierte Berechnung aus den angegebenen Prozentsätzen der Inflationsrate (3 %) und der Wertsteigerung (5 %) ergebe, würde den Beklagten nicht entlasten. Es läge eine Pflichtverletzung vor, wenn er entsprechend beraten hätte. Das Beispiel ist insofern fehlerhaft, als dass die Wertsteigerung die Inflation bereits enthält. Trotz des Hinweises würde sie also doppelt berücksichtigt werden, einmal als Inflation von 3 % und zum anderen als Bestandteil der Inflationsrate von 5 %. Das ist auf keinen Fall richtig und war nicht Gegenstand des Hinweises. Es bliebe dann nur das Problem, ob dieser Fehler für den Kläger und seine Ehefrau bedeutsam war. Mangels anderer Anhaltspunkte muss davon jedoch ausgegangen werden. Das Berechnungsbeispiel wurde konkret durchgesprochen. Nachdem es um eine Alterssicherung ging, war die Wertsteigerung sicher von Bedeutung.
21 
Das Landgericht kam jedoch in nicht zu beanstandender Weise zum Ergebnis, es stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass das vorgelegte Berechnungsbeispiel dasjenige ist, das der Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau unterbreitet hat. Das Landgericht hat insoweit nicht die Beweislast verkannt. Es ist insoweit weder von einer Beweislastumkehr noch von einer Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers auszugehen. Dies ergibt sich aus der vom Kläger angeführten BGH-Entscheidung vom 23.11.2005 (VIII ZR 43/05) nicht. Die Entscheidung betrifft den hier nicht vorliegenden Fall der Beweisvereitelung. Es ist zwar auffällig, dass ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 02.03.2005 der Beklagte das Berechnungsbeispiel erwähnt und auch das Datum 10.10.1993 nennt (Bl. 39). Daraus ergibt sich jedoch weder eine Beweislastumkehr noch eine Beweiserleichterung für den Kläger, selbst wenn man es als erwiesen ansieht, dass das Datum vom Beklagten genannt und nicht, wie der Beklagte behauptet, zunächst von der Klägerseite erwähnt wurde und lediglich die Protokollierung seiner Aussage so erfolgte, als ob er das Datum ins Spiel gebracht hätte. Insofern kommt es auf die vom Kläger im Schriftsatz vom 07.11.2005 (Bl. 172) angebotenen Zeugen Richter ... und Rechtsanwalt ... gar nicht an. Es kann von der Darstellung des Klägers ausgegangen werden. Daraus ergibt sich jedoch nicht zwingend, dass das als Anl. K 8 (Bl. 50) von ihm vorgelegte Berechnungsbeispiel tatsächlich das vom Beklagten verwendete ist. Die vom Landgericht angeführten Zweifel, die sich aus der Vorlage dieses Beispiels durch den Zeugen ..., aus dessen Aussage sowie aus dessen jetziger Rolle als Interessenvertreter von WGS-Geschädigten ergeben, sind nicht unsachlich und nicht von vornherein falsch oder unverständlich. Das Landgericht durfte deshalb zum Ergebnis kommen, dass nicht nachgewiesen ist, dass Anl. K 8 vom Beklagten verwendet wurde. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts sind mangels konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen könnten und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden, bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
22 
Seinen Hauptvorwurf, der Beklagte habe dahin falsch beraten, dass er die Anlage als sicher bezeichnet und nicht ausreichend über die gesamte Anlage informiert habe, hat der Kläger in der Berufung zu Recht nicht aufrechterhalten. Insoweit war das Landgericht zutreffenderweise zum Ergebnis gekommen, dass aufgrund der Aussage der vom Kläger hierfür benannten Zeugin ... von den entsprechenden Behauptungen des Klägers nicht ausgegangen werden kann. Konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich die Unrichtigkeit dieser Überzeugung des Landgerichts ergeben würde, sind nicht erkennbar.
23 
Nach alledem war die Berufung mit den sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO ergebenden Nebenfolgen zurückzuweisen.
24 
Die Revision war zuzulassen zur Klärung der Frage, ob der Beklagte als Anlagevermittler verpflichtet war, im Hinblick auf die in der Liquiditätsberechnung angegebenen Vertriebskosten Angaben zur Provisionshöhe zu machen.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Aug. 2006 - 13 U 237/05

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Aug. 2006 - 13 U 237/05

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Aug. 2006 - 13 U 237/05 zitiert 2 §§.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Aug. 2006 - 13 U 237/05 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2004 - III ZR 359/02

bei uns veröffentlicht am 12.02.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 359/02 Verkündet am: 12. Februar 2004 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 675 Abs

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2004 - III ZR 355/02

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Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 359/02
Verkündet am:
12. Februar 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Zur Frage der Verpflichtung des Vermittlers einer prospektierten Kapitalanlage
zur Offenlegung von an ihn für den Vertrieb gezahlten "Innenprovisionen".
BGH, Urteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 359/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger zeichnete mit Beitrittserklärungen vom 1. Dezember 1996 und vom 13. Juni 1997 Beteiligungen als Kommanditist mit Beträgen von jeweils 80.000 DM plus 5 % Agio an der D. , Grundstücks- und Verwaltungs GmbH & Co. P. -A. /W. -G. 1 KG ("Grundrenditefonds P. -A. und W. -G. 1"; im folgenden: W.
1) und an der D. Grundstücks-EntwicklungsGmbH & Co. W. -G. 2 KG ("Grundrenditefonds W. -G. 2/Galerie
R. Straße"; im folgenden: W. 2). Diese Kapitalanlagen waren dem Kläger durch die Beklagte unter Verwendung der von den Objektgesellschaften herausgegebenen Prospekte vermittelt worden.
Der Kläger behauptet, beide Immobilienfonds befänden sich in einer katastrophalen wirtschaftlichen Lage, da die tatsächlichen Mieteinnahmen für die Gewerbeeinheiten in erheblichem Umfang hinter den zugesagten Mieten zurückgeblieben seien. Er verlangt von der Beklagten Ersatz der ihm durch den Erwerb der Beteiligungen entstandenen Aufwendungen, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligungen, wobei er sich auf den geltend gemachten Schaden Ausschüttungen von insgesamt 5.600 DM anrechnen läßt. Die Haftung der Beklagten leitet der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung - mit der Behauptung, die Prospekte für die beiden Immobilienfonds seien in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen - und daraus her, daß die Beklagte ihm gegenüber (vor-)vertragliche Aufklärungspflichten verletzt habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen und gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen, "soweit der Kläger seinen vermeintlichen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Beteiligung an W. 1 auf die nicht erfolgte Aufklärung über die an die Beklagte gezahlte weitere Provision stützt". Soweit sie nicht bereits durch das Berufungsgericht zugelassen worden ist, hat der Senat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Die Revision rügt als Verfahrensfehler, das Berufungsgericht hätte nicht, wie geschehen, eine Entscheidung nach Lage der Akten (§§ 331a, 251a Abs. 2 ZPO) treffen dürfen. Darin liege ein Verstoß gegen § 285 Abs. 2 ZPO, weil das Berufungsgericht nach der Vernehmung von Zeugen durch die Berichterstatterin als beauftragte Richterin im darauf anberaumten Verhandlungstermin den Parteien keine Gelegenheit gegeben habe, "das Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der Beweisverhandlungen vorzutragen".
Diese Rüge ist unbegründet. Im Streitfall haben beide Parteien nach der Zeugenvernehmung durch die - aufgrund einer vorausgegangenen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - beauftragte Richterin des Berufungsgerichts zu dem Beweisergebnis schriftlich Stellung genommen. Im anschließenden Verhandlungstermin vor dem Senat des Oberlandesgerichts hat der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers erklärt, er werde keinen Antrag stellen. Daraufhin hat das Berufungsgericht, wie von den Beklagten beantragt, nach Lage der Akten entschieden. Dazu war es entgegen der Auffassung der Revision berechtigt; § 285 Abs. 2 ZPO stand nicht entgegen. Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen hat (BGHZ 63, 94, 95), erfordert diese Vorschrift nicht eine Wiederholung bereits gestellter Anträge (durch die auf schrift-
sätzliches Vorbringen zur Beweisaufnahme hätte Bezug genommen werden können, § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Sie soll nur gewährleisten, daß den Parteien Gelegenheit gegeben wird, über das Ergebnis der Beweisaufnahme unter Darlegung des Streitverhältnisses zu verhandeln (BGHZ aaO). Hatten die Parteien diese Gelegenheit, so ist, wenn eine Partei sich freiwillig durch ihre Säumnis oder das Nichtverhandeln ihres Anwalts der Verhandlungsmöglichkeit begeben hat, auch ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör Genüge getan (Stein/ Jonas/Leipold ZPO 21. Aufl. § 285 Rn. 9).

II.


Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im engeren Sinne, weil die Beklagte nur für den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zuständig gewesen sei und nicht zu dem von der Rechtsprechung in Betracht gezogenen Kreis der Prospektverantwortlichen gehört habe. Eine vom Kläger behauptete Mitwirkung der Beklagten an den Prospekten sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen , auch nicht, daß die Beklagte Einfluß auf die Konzeptionierung der Anlagefonds genommen habe. Auch ein Einfluß der Beklagten auf die Zusammensetzung des für die Fonds verantwortlichen Personenkreises, etwa die Benennung des Treuhänders, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Schließlich ergebe sich eine maßgebliche Einflußnahme der Beklagten auf das gesamte Projekt nicht daraus, daß die Beklagte die einzige Vertriebsfirma gewesen wäre, die für einen Vertrieb der Objekte in Frage gekommen wäre.
Das Berufungsgericht lehnt auch eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen eines ihr zur Last fallenden Verschuldens als Anlageberater oder -vermittler ab. In diesem Zusammenhang würdigt das Berufungsgericht die Tätigkeit der Beklagten als die eines Anlagevermittlers, nicht eines Anlageberaters: Die Beklagte sei schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht als unabhängige Beraterin aufgetreten, sondern als Werberin für das zu vermittelnde Kommanditkapital der Fondsgesellschaften. Insbesondere die Tatsache, daß die Beklagte das unternehmerische Konzept der Gewerbezentren nicht selbständig bewertet, sondern auch nach dem Vortrag des Klägers insoweit allein auf den Prospekt verwiesen und nur zu den steuerlichen Fragen ein Votum abgegeben habe, zeige, daß sie nur die Rolle der Anlagevermittlerin habe übernehmen wollen und dies den Anlegern auch deutlich gemacht habe.
Ihren Verpflichtungen als Anlagevermittlerin, so das Berufungsgericht weiter, sei die Beklagte nachgekommen. Weder sei der Beklagten anzulasten, daß sie fehlerhafte und unklare Prospekte verwendet, noch daß sie eine Plausibilitätsprüfung der Prospekte unterlassen habe. Die Emissionsprospekte für W. 1 und W. 2 erfüllten die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hinsichtlich Klarheit und Wahrheit. Auch die Verflechtung der Projektentwicklungsfirmen werde zutreffend offengelegt. Eine Verpflichtung, die Bonität der Mieter der Gewerbezentren zu prüfen, habe die Beklagte als Anlagevermittlerin nicht getroffen. Anhaltspunkte dafür, daß es zum damaligen Zeitpunkt Kenntnisse über betrügerisches Verhalten von Beteiligten gegeben habe, seien nicht ersichtlich. Darauf, ob die Mietgarantien im Zeitpunkt der Prospektherausgabe schon vertraglich eingeräumt worden waren und eine Bankbürgschaft in der prospektierten Höhe schon vorlag, komme es nicht an.
Die Beklagte habe sich die darauf bezogenen Verträge so lange nicht vorlegen zu lassen brauchen, als keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in den Prospekten aufgetreten seien.
Schließlich meint das Berufungsgericht, eine Haftung der Beklagten komme auch nicht deswegen in Betracht, weil sie den Kläger nicht über an sie gezahlte Innenprovisionen aufgeklärt habe. Eine Aufklärung über den Erhalt von Innenprovisionen sei nicht in jedem Fall geboten. Gegen eine grundsätzliche Aufklärungspflicht spreche, daß die Gefahr, verdeckte Kosten zu Lasten der Anleger dem eingezahlten Kapital zu entnehmen oder in anderen Posten zu verstecken, z.B. in überteuerten Grundstückspreisen, in erster Linie dann bestehe, wenn die Gesellschaften, zu deren Gunsten die Provisionen gezahlt würden, mit der Initiatorenseite wirtschaftlich, kapitalmäßig und persönlich verflochten seien und insoweit eine Interessenkollision zu Lasten der Anleger bestehe. Gebe es eine solche Verflechtung nicht, könne zwar nicht ausgeschlossen werden, daß die Provision zahlende Verkäuferin der Grundstücke diese Kosten bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt habe. Da der Kaufpreis den potentiellen Anlegern jedoch durch den Prospekt bekannt werde, seien sie über die anfallenden Kosten aufgeklärt und es bestehe die Möglichkeit zu prüfen, ob diese Kosten überteuert seien oder nicht. Überdies sei im Prospekt für W. 2 darauf hingewiesen worden, daß die Beklagte von den Verkäufern der Einkaufs- und Dienstleistungszentren eine weitere Vergütung (Werbekostenzuschuß) erhalte; die Anleger seien also darüber aufgeklärt worden , daß eine Innenprovision gezahlt werde. Die Aufklärung über die Höhe sei schon deswegen nicht erforderlich gewesen, weil es jedem Anleger unbenommen gewesen wäre, wegen der Tatsache, daß eine Innenprovision gezahlt wird, von einer Beteiligung abzusehen. Bei W. 1 fehle ein solcher Hinweis
zum Punkt Eigenkapitalbeschaffung. Dies sei indessen insoweit zutreffend, als die Beklagte bei diesem Fonds nicht von der Beteiligungsgesellschaft mit dem Vertrieb beauftragt worden sei, sondern die Beteiligungsgesellschaft die Firma D. P. -, E. - und M. AG mit der Beschaffung des fehlenden Gesellschaftskapitals betraut habe, die ihrerseits die Beklagte mit dem Vertrieb beauftragt habe. Die D. P. -, E. - und M. AG habe jedoch keine Vergütung erhalten, die über die im Pro- spekt genannte Vergütung hinausgehe, "sondern die an die Beklagte über ihren Anteil hinausgehenden 5 % Provision" unbestritten "aus ihrer Gewinnmarge bei der Veräußerung der Grundstücke gezahlt". Auch im Hinblick darauf, daß deswegen eine Überteuerung der Grundstücke nicht ersichtlich sei, sei eine Aufklärung im Prospekt nicht geboten gewesen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn (vgl. Siol DRiZ 2003, 204), wie sie an sich auch für Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds der vorliegenden Art in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130), hier nicht als gegeben angesehen hat, weil die Beklagte nicht zu den Prospektverantwortlichen der Anlagemodelle W. 1 und W. 2 gehörte.

a) Für den Prospektinhalt müssen in erster Linie diejenigen einstehen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich sind. Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und
Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen (BGHZ 71, 284, 287 ff; Siol aaO S. 207), einschließlich der sogenannten "Hintermänner" (BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340; 83, 222, 224; 115, 213, 217 f; 145, 121, 127). Darüber hinaus haften auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind (BGHZ 77, 172, 176 f; 111, 314, 319 f; BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883; Siol aaO S. 207).
Vorliegend erschöpfte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Mitwirkung der Beklagten an W. 1 und W. 2 in der Übernahme des Vertriebs. Eine weitergehende verantwortliche Mitwirkung im Sinne einer Mitgestaltung der Anlagemodelle oder der (Mit-)Verantwortlichkeit für die Prospekte hat es aufgrund seiner Beweisaufnahme nicht festzustellen vermocht.

b) Die Rügen, die die Revision gegen diese Würdigung, die weitgehend im tatrichterlichen Bereich liegt und daher als solche im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann, erhebt, sind unbegründet.
aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Hinweis des Klägers darauf übergangen, daß die Beklagte selbst "keinen Schöpfer der Prospekte" benennen könne, der mit eigenen gedanklichen Leistungen die Prospekte verfaßt habe. Indessen führt dieses Vorbringen - ebenso wie das weitere Vorbringen der Revision, bei den vorliegenden Anlagen habe "die Trennung von Initiatoren und Vertrieb nicht mehr der Praxis entsprochen" - mangels weiterer konkreter Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu dem Schluß, die
Beklagte gehöre neben dem in den Prospekten genannten Prospektherausgeber und den weiteren nach dem Inhalt der Prospekte als Initiatoren in Betracht zu ziehenden Personen zu den Initiatoren oder den sonst Prospektverantwortlichen. Die Übernahme des Vertriebs begründet für sich nicht die Verantwortlichkeit für den dabei verwendeten Prospekt nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn.
bb) Es ist entgegen der Revision auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht daraus, daß bestimmte Formulierungen im Prospekt (für W.
2) darauf abzielen, (auch) den Vertrieb "aus der Haftung zu nehmen", keine Schlüsse in Richtung darauf gezogen hat, hier sei die Vertreibergesellschaft selbst auch Mitherausgeberin des Prospekts gewesen.
2. Folgerichtig hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten, soweit sie die in Rede stehenden Vermögensanlagen (Fondsbeteiligungen) unter Verwendung von Prospekten vertrieben hat, nur nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinn (vgl. BGHZ 83, 222, 227; Siol aaO S. 204), also nur unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß bzw. wegen einer ihr zur Last fallenden Pflichtverletzung als Anlageberater oder Anlagevermittler in Betracht gezogen.

a) Hierbei hat das Berufungsgericht die von der Beklagten bei dem Vertrieb der Anlagen entwickelte Tätigkeit gegenüber dem Kläger rechtsfehlerfrei als Anlagevermittlung, nicht als Anlageberatung, eingeordnet.
aa) Das Berufungsgericht hat die für die Abgrenzung maßgeblichen Merkmale (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993,
1114 f; fortgeführt mit Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998) zutreffend erkannt und tatrichterlich einwandfrei umgesetzt.
bb) Soweit die Revision rügt, diese Einordnung widerspreche der Lebenserfahrung , versucht sie nur in unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen. Einen Erfahrungssatz, wonach der Vertrieb von "Fondskonzepten" stets als "Beratung" erfolgt, wie die Revision meint, gibt es nicht. Es mag allerdings sein, daß die Vertriebsunternehmen ihren Außendienstmitarbeitern empfehlen, sich gegenüber ihrem Kundenkreis als Berater zu gerieren, um ihr Produkt besser "verkaufen" zu können. Das ändert aber grundsätzlich nichts daran, daß sich bei einer objektiven Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände der Werbung des Kunden der betreffende Vorgang in der Vermittlung der Vermögensanlage erschöpfen kann, auch wenn - je nach Sachlage - der Vermittler selbst im Rahmen des Vermittlungsvorgangs dem Kunden nähere Hinweise und Informationen, etwa über steuerliche Aspekte, gibt.

b) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Anlagevermittler im Rahmen des zwischen ihm und dem Anlageinteressenten stillschweigend zustande gekommenen Vertrags auf Auskunftserteilung zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet ist, die für den Anlageinteressenten von besonderer Bedeutung sind. Vertreibt er die Anlage anhand eines Prospekts, so muß er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen , im Rahmen der geschuldeten "Plausibilitätsprüfung" (Senatsurteil vom 13. Januar 2000 aaO) den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die
darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind.

c) Soweit das Berufungsgericht meint, der Beklagten seien keine Verstöße gegen ihre (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichten als Anlagevermittlerin vorzuwerfen, begegnet dies jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken in bezug auf die von der Beklagten vereinnahmten Innenprovisionen, die in den Prospekten nicht hinreichend ausgewiesen waren.
aa) Es ist im Revisionsverfahren bezüglich der Innenprovisionen von folgendem Sachverhalt auszugehen:
(1) Nach dem Investitionsplan für W. 1 sollte der Gesamtaufwand für diese Anlage 62.845.301 DM betragen. Hiervon waren 27 Mio. DM zuzüglich 5 % Agio als zusätzliches Eigenkapital (Kommanditkapital) für die Objektgesellschaft von den Anlegern zu beschaffen.
Der Prospekt für W. 1 enthielt einen Hinweis darauf, daß die Objektgesellschaft ("Beteiligungsfirma") die D. P. -, E. - und M. AG, welche laut Prospekt als Generalübernehmer der Baumaßnahme fungierte, mit der Beschaffung des Eigenkapitals beauftragt hatte oder beauftragen werde. Ein Preis (Provisionshöhe) wurde hier nicht genannt. Das Berufungsgericht geht allerdings nach dem Zusammenhang seiner Ausführungen im Anschluß an den Vortrag der Beklagten von einer "im Prospekt genannten" Vergütung von 20 % aus, wobei es ersichtlich die prospektierten Angaben (im Investitionsplan, Anlage I zum Gesellschaftsvertrag) über Kosten der Eigen-
kapitalbeschaffung (4,032 Mio. DM = ca. 15 % von 27 Mio. DM) und Agio (1,344 Mio. DM = ca. 5 % von 27 Mio DM) in den Blick genommen hat. Die Revision des Klägers bringt hiergegen für sich keine Rügen an.
Die Beklagte hat nach eigenem Vortrag jedoch insgesamt 25 % erhalten, und zwar weitere 5 % (= 1,35 Mio. DM) aufgrund des von der D. P. -, E. - und M. AG an sie weitergegebenen Auftrags aus deren "Gewinn"; letzteres war nach dem Sinn und Zweck dieser Zahlungen ebenfalls eine (weitere) Innenprovision.
Diese weitere Innenprovision wurde im Prospekt nicht ausgewiesen.
(2) Bezüglich W. 2, bei dem der prospektierte Gesamtaufwand 37.920.000 DM betragen sollte, wovon 19.200.000 DM (ohne Agio) als zusätzliches Eigenkapital (Kommanditkapital) für die Objektgesellschaft von den Anlegern aufzubringen waren, enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen über den Umfang der an die Beklagte als Vertriebsfirma insgesamt gezahlten (Innen-)Provisionen. Das waren zunächst einmal die im Prospekt als solche ausgewiesenen 11 % von 27 Mio. DM (5 % Agio und weitere 6 % des vermittelten Kommanditkapitals). Der Kläger hat im Berufungsverfahren weitere Zahlungen an die Beklagte, insbesondere seitens der Veräußerer der Galerie R. Straße (A. Immobilien- und Vermögensverwaltung AG) und der W. -Galerie 2 (D. P. -, E. - und M. AG), in Höhe von ca. 14 % behauptet; die Beklagte, die in den Tatsacheninstanzen diesem Vorbringen nicht entgegengetreten ist, legt in ihrer Revisionserwiderung denselben Betrag zugrunde. Revisionsrechtlich ist also davon auszugehen , daß die Beklagte weitere 14 %, insgesamt also 25 %, bezogen auf das
von ihr beschaffte Kommanditkapital von 19.200.000 DM, an Innenprovisionen erhalten hat.
Hiervon deckte der Prospekt über die bereits genannten 11 % hinaus nur auf, daß die Vermittlungsgesellschaft eine "weitere Vergütung (Werbungskostenzuschuß ) ... von den Verkäufern der Einkaufs- und Dienstleistungszentren ... erhält ...", ohne jedoch weitere Beträge zu nennen.
bb) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vergütungen, die der Veräußerer an eine von ihm beauftragte Vertriebsgesellschaft zahlt (sog. Innenprovision), in einem Prospekt ausgewiesen werden müssen, ist höchstrichterlich nicht geklärt und im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten (vgl. zum Meinungsstand die Hinweise in dem Urteil BGHZ 145, 121, 129; außerdem Gallandi WM 2000, 279; Kiethe NZG 2001, 107; Rohlfing MDR 2002, 738; Schirp/Mosgo BKR 2002, 354). In den Urteilen BGHZ 145, 121 und vom 13. November 2003 - VII ZR 26/03 - NJW 2004, 288), die Bauträgermodelle betreffen, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Frage ausdrücklich offengelassen, ebenso der V. Zivilsenat für den Fall des Verkaufs von Eigentumswohnungen (Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02 - NJW 2003, 1811, 1812).
Nach Auffassung des erkennenden Senats besteht eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen bei dem Vertrieb von Anlagemodellen der Art, wie sie im Streitfall dem Publikum unter Verwendung von Prospekten angeboten wurden - also insbesondere auch von geschlossenen Immobilienfonds -, zwar nicht in jedem Fall, wohl aber ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen. Unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovisionen müs-
sen im Prospekt diesbezügliche Angaben zutreffend sein; eine Irreführungsgefahr darf nicht bestehen.
(1) Insbesondere bei einer aus Immobilien bestehenden Vermögensanlage können sich aus der Existenz und der Höhe solcher Innenprovisionen - die als solche nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen - Rückschlüsse auf eine geringere Werthaltigkeit des Objekts und Rentabilität der Anlage ergeben. Dies gilt für den Fall, daß, wie hier, Kapitalanleger sich an einer Immobiliengesellschaft beteiligen, nicht nur in bezug auf Provisionszahlungen der Objektgesellschaft an die Vertriebsfirma als Teil des "Gesamtaufwands" , sondern auch in bezug auf Provisionszahlungen eines in das Anlagemodell einbezogenen Unternehmens, das seinerseits das betreffende Objekt (Grundstück und Bauvorhaben) an die Objektgesellschaft veräußert hat, zumal bei diesem Veräußerungsvorgang eine eigentliche geldwerte "Vermittlung" überhaupt nicht stattfindet.
Wie der Bundesgerichtshof für den Fall des Verkaufs einer (dort "gebrauchten" ) Immobilie ausgesprochen hat, begründet allerdings der Umstand, daß bei dem Käufer eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit des erworbenen Renditeobjekts entstehen kann, für sich selbst dann noch keine Offenbarungspflicht , wenn die Höhe der Provision(en) tatsächlich zu einem Kaufpreis führt, der den objektiven Wert der Immobilie - erheblich - übersteigt (BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02 - NJW 2003, 1811 f). Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers (zu diesem Fall vgl. BGHZ 146, 298, 301 ff) bleibt es vielmehr den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren. Mithin besteht für den
Verkäufer grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung über den Wert des Kaufobjektes, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt. Im Regelfall muß der Verkäufer auch den Käufer nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, daß sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft (Urteil vom 14. März 2003 aaO m.w.N.; vgl. auch - für den Erwerb finanzierende Kreditinstitute - BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 - NJW 2003, 424); unberührt bleiben Schadensersatzansprüche des Käufers für den Fall, daß der Verkäufer oder eine Person, deren er sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten bedient, Angaben zur Rendite gemacht hat, die sich als unzutreffend erweisen, oder Schadensersatzansprüche aus einem besonderen Beratungsvertrag (Urteil vom 14. März 2003 aaO). Nichts anderes dürfte in der Regel in den Fällen gelten, in denen ein wesentlicher Teil des Anlageobjekts aus einem von dem Veräußerer (neu) zu errichtenden Bauwerk besteht. Es ist im Grundsatz Sache des Unternehmers, wie er den Preis für sein Werk kalkuliert, insbesondere auch, was er darin für den "Vertrieb" ansetzt. Umgekehrt muß auch der Erwerber einer noch zu bebauenden Immobilie immer damit rechnen, daß der ihm genannte Erwerbspreis einen gewissen Vertriebskostenanteil enthält.
(2) Der Aufklärungsbedarf für den Anlageinteressenten (Verbraucher) ist jedoch - jedenfalls zu diesem erörterten Punkt - typischerweise größer, wenn und soweit ihm das Anlage-"Modell" vom Anbieter oder vom Vertreiber mittels eines Prospekts vorgestellt wird.
Anlagemodelle wie etwa auch geschlossene Immobilienfonds sind dadurch gekennzeichnet, daß die Initiatoren, sogenannte Hintermänner und Pro-
spektherausgeber maßgeblichen Einfluß auf die Vorbereitung und Durchführung haben und mit den Prospektinformationen, für die sie verantwortlich sind, Vertrauen der Erwerber in Anspruch nehmen. Die zur Akquisition verwendeten Prospekte dienen dazu, dem Erwerber die für die Anlageentscheidung erforderlichen Informationen zu liefern, damit er die Anlage beurteilen und die Risiken einschätzen kann (vgl. BGHZ 77, 172, 176; 145, 121, 125). Solche Prospekte sind naturgemäß allgemein dahin ausgerichtet, die angebotenen Anlagen als (besonders) werthaltig und rentabel herauszustellen. Sie erwecken regelmäßig den Anschein, daß der Preis der Anlage - abgesehen von in den "Gesamtaufwand" mit hineingenommenen einzelnen Dienstleistungen, die häufig im wesentlichen auf Steuerersparnisse abzielen - jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Veräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht. Das schließt nach dem nächstliegenden Verständnis durchschnittlicher Verbraucher normalerweise zugleich die Vorstellung aus, in dem "Gesamtaufwand" (Preis) könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Veräußerer oder Vergütungen für den Vertreiber (letztere in Form von Innenprovisionen ) stecken, daß die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage von vornherein in Frage gestellt sein könnte.
Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Umstandes, daß für den Anleger der Prospekt bei solchen Modellen oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle und damit die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung ist (BGHZ 145, 121, 125) und daß dem Anleger eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Vorhaben kaum möglich ist, eine besondere Schutzwürdigkeit des Anlegers. Mit der Schutzwürdigkeit des Anlegers korrespondiert die Verpflichtung der Prospektverantwortlichen und derjenigen, die sich des Prospekts zum Vertrieb bedienen, im
Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten Auskunftserteilung sämtliche für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig darzustellen (vgl. BGHZ 123, 106, 109 f).
(3) Zu den für die Anlageentscheidung des Anlegers "bedeutsamen" Umständen gehört es aber - im Hinblick auf die erörterte Verknüpfung mit der Werthaltigkeit des Objekts - auch, wenn in dem Gesamtaufwand für eine Immobilienanlage , die im Prospekt als rentables Renditeobjekt dargestellt wird, erheblich überdurchschnittliche Innenprovisionen stecken. Dabei mag allerdings die übliche Provisionshöhe für normale Maklerleistungen (etwa 3 bzw. 6 %; vgl. BGHZ 125, 135, 129) nicht unbedingt den für eine Übertragung auf den geschäftsmäßigen Vertrieb solcher Anlagemodelle geeigneten Vergleichsmaßstab darstellen. Nach einzelnen Hinweisen im Schrifttum sollen in diesem Bereich Innenprovisionen um 15 % als üblich gelten (Kiethe aaO S. 110; vgl. auch Schirp/Mosgo aaO S. 359). Selbst wenn dies zutreffen sollte, braucht jedoch der Verbraucher nicht ohne weiteres mit (internen) Vertriebskosten , die der Kapitalanlage nicht zugute kommen, in dieser Größenordnung zu rechnen.
cc) Der Senat ist der Auffassung, daß der Anleger über einen "Abfluß" dieser Art, jedenfalls dann, wenn er 15 % überschreitet, generell unterrichtet werden muß.
Eine nähere Festlegung erübrigt sich im Streitfall. Denn hier liegt eine objektive Pflichtverletzung schon darin, daß die in den Prospekten gemachten Angaben, was die Innenprovisionen angeht, unvollständig (unrichtig) und irreführend waren.

Im Prospekt für W. 1 gab es, wie oben ausgeführt, Hinweise auf Innenprovisionen in einer Größenordnung von 20 % ("Kosten der Eigenkapitalbeschaffung" ; "Agio"). Mit weiteren Innenprovisionszahlungen (5 %) brauchte der Anlageinteressent nicht zu rechnen.
Im Prospekt für W. 2 verschleierte der bloße Hinweis, daß von seiten der Verkäufer der Einkaufs- und Dienstleistungszentren noch eine "weitere Vergütung (Werbungskostenzuschuß)" gezahlt werde, den Umstand, daß diese Zahlungen (weitere 14 %) betragsmäßig noch über die - ohnehin nicht unbeträchtlichen - Provisionszahlungen (insgesamt 11 %) hinausgingen, die die Beteiligungsgesellschaft selbst zu erbringen hatte.
Die insoweit unvollständigen Prospektangaben waren geeignet, beim Kläger (Anlageinteressent) Fehlvorstellungen über die geflossenen Innenprovisionen und damit über die Werthaltigkeit der Anlagen hervorzurufen.

III.


Die Beurteilung des Berufungsgerichts läßt sich danach, soweit das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten als Vermittlerin der vorliegenden Anlagen verneint hat, nicht aufrechterhalten.
Da Entscheidungsreife im Revisionsrechtszug nicht gegeben ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO), muß die Sache zur tatrichterlichen Prüfung der weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Schlick Streck Dörr Galke Herrmann

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 355/02
Verkündet am:
12. Februar 2004
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Streck, Dörr, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger zeichnete mit Beitrittserklärung vom 30. September 1997 eine Beteiligung als Kommanditist mit einem Betrag von 90.000 DM plus 5 % Agio an der D. GmbH & Co. W. KG ("Grundrenditefonds W. 2/ R. Straße"; im folgenden: W. 2). Diese Kapitalanlage war dem Kläger durch die Beklagte unter Verwendung des von der Objektgesellschaft herausgegebenen Prospekte vermittelt worden.

Der Kläger behauptet, der Immobilienfonds befinde sich in einer kata- strophalen wirtschaftlichen Lage, da die tatsächlichen Mieteinnahmen für die Gewerbeeinheiten in erheblichem Umfang hinter den zugesagten Mieten zurückgeblieben seien. Er verlangt von der Beklagten Ersatz der ihm durch den Erwerb der Beteiligung entstandenen Aufwendungen, Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung. Die Haftung der Beklagten leitet der Kläger aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung - mit der Behauptung, der Prospekt für den Immobilienfonds sei in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft gewesen - und daraus her, daß die Beklagte ihm gegenüber (vor-)vertragliche Aufklärungspflichten verletzt habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im engeren Sinne, weil die Beklagte nur
für den Vertrieb der Kommanditbeteiligungen zuständig gewesen sei und nicht zu dem von der Rechtsprechung in Betracht gezogenen Kreis der Prospektverantwortlichen gehört habe. Eine vom Kläger behauptete Mitwirkung der Beklagten an dem Prospekt sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht bewiesen , auch nicht, daß die Beklagte Einfluß auf die Konzeptionierung der Anlagefonds genommen habe. Auch ein Einfluß der Beklagten auf die Zusammensetzung des für den Fonds verantwortlichen Personenkreises, etwa die Benennung des Treuhänders, sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen. Schließlich ergebe sich eine maßgebliche Einflußnahme der Beklagten auf das gesamte Projekt nicht daraus, daß die Beklagte die einzige Vertriebsfirma gewesen wäre, die für einen Vertrieb des Objekts in Frage gekommen wäre.
Das Berufungsgericht lehnt auch eine Haftung der Beklagten gegenüber dem Kläger nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinne wegen eines ihr zur Last fallenden Verschuldens als Anlageberater oder -vermittler ab. In diesem Zusammenhang würdigt das Berufungsgericht die Tätigkeit der Beklagten als die eines Anlagevermittlers, nicht eines Anlageberaters: Die Beklagte sei schon nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht als unabhängige Beraterin aufgetreten, sondern als Werberin für das zu vermittelnde Kommanditkapital der Fondsgesellschaft. Insbesondere die Tatsache, daß die Beklagte das unternehmerische Konzept der Gewerbezentren nicht selbständig bewertet, sondern auch nach dem Vortrag des Klägers insoweit allein auf den Prospekt verwiesen und nur zu den steuerlichen Fragen ein Votum abgegeben habe, zeige, daß sie nur die Rolle der Anlagevermittlerin habe übernehmen wollen und dies den Anlegern auch deutlich gemacht habe.
Ihren Verpflichtungen als Anlagevermittlerin, so das Berufungsgericht weiter, sei die Beklagte nachgekommen. Weder sei der Beklagten anzulasten, daß sie einen fehlerhaften und unklaren Prospekt verwendet, noch daß sie eine Plausibilitätsprüfung des Prospekts unterlassen habe. Der Emissionsprospekt für W. 2 erfülle die in der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen hinsichtlich Klarheit und Wahrheit. Auch die Verflechtung der Projektentwicklungsfirmen werde zutreffend offengelegt. Eine Verpflichtung, die Bonität der Mieter der Gewerbezentren zu prüfen, habe die Beklagte als Anlagevermittlerin nicht getroffen. Anhaltspunkte dafür, daß es zum damaligen Zeitpunkt Kenntnisse über betrügerisches Verhalten von Beteiligten gegeben habe, seien nicht ersichtlich. Darauf, ob die Mietgarantien im Zeitpunkt der Prospektherausgabe schon vertraglich eingeräumt worden waren und eine Bankbürgschaft in der prospektierten Höhe schon vorlag, komme es nicht an. Die Beklagte habe sich die darauf bezogenen Verträge so lange nicht vorlegen zu lassen brauchen , als keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Prospekt aufgetreten seien.
Schließlich meint das Berufungsgericht, eine Haftung der Beklagten komme auch nicht deswegen in Betracht, weil sie den Kläger nicht über an sie gezahlte Innenprovisionen aufgeklärt habe. Eine Aufklärung über den Erhalt von Innenprovisionen sei nicht in jedem Fall geboten. Gegen eine grundsätzliche Aufklärungspflicht spreche, daß die Gefahr, verdeckte Kosten zu Lasten der Anleger dem eingezahlten Kapital zu entnehmen oder in anderen Posten zu verstecken, z.B. in überteuerten Grundstückspreisen, in erster Linie dann bestehe, wenn die Gesellschaften, zu deren Gunsten die Provisionen gezahlt würden, mit der Initiatorenseite wirtschaftlich, kapitalmäßig und persönlich verflochten seien und insoweit eine Interessenkollision zu Lasten der Anleger be-
stehe. Gebe es eine solche Verflechtung nicht, könne zwar nicht ausgeschlossen werden, daß die Provision zahlende Verkäuferin der Grundstücke diese Kosten bei der Bemessung des Kaufpreises berücksichtigt habe. Da der Kaufpreis den potentiellen Anlegern jedoch durch den Prospekt bekannt werde, seien sie über die anfallenden Kosten aufgeklärt und es bestehe die Möglichkeit zu prüfen, ob diese Kosten überteuert seien oder nicht. Überdies sei im Prospekt für W. 2 darauf hingewiesen worden, daß die Beklagte von den Verkäufern der Einkaufs- und Dienstleistungszentren eine weitere Vergütung (Werbekostenzuschuß) erhalte; die Anleger seien also darüber aufgeklärt worden , daß eine Innenprovision gezahlt werde. Die Aufklärung über die Höhe sei schon deswegen nicht erforderlich gewesen, weil es jedem Anleger unbenommen gewesen wäre, wegen der Tatsache, daß eine Innenprovision gezahlt wird, von einer Beteiligung abzusehen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im engeren Sinn (vgl. Siol DRiZ 2003, 204), wie sie an sich auch für Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds der vorliegenden Art in Betracht zu ziehen ist (vgl. BGH Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130), hier nicht als gegeben angesehen hat, weil die Beklagte nicht zu den Prospektverantwortlichen des Anlagemodells W. 2 gehörte.

a) Für den Prospektinhalt müssen in erster Linie diejenigen einstehen, die für die Geschicke des Unternehmens und damit für die Herausgabe des
Prospekts verantwortlich sind. Das sind namentlich die Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management der Gesellschaft bilden oder sie beherrschen (BGHZ 71, 284, 287 ff; Siol aaO S. 207), einschließlich der sogenannten "Hintermänner" (BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340; 83, 222, 224; 115, 213, 217 f; 145, 121, 127). Darüber hinaus haften auch diejenigen, die aufgrund ihrer beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Art Garantenstellung einnehmen und durch ihre Mitwirkung an der Prospektgestaltung nach außen hin in Erscheinung getreten sind (BGHZ 77, 172, 176 f; 111, 314, 319 f; BGH, Urteil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 883; Siol aaO S. 207).
Vorliegend erschöpfte sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Mitwirkung der Beklagten an W. 2 in der Übernahme des Vertriebs. Eine weitergehende verantwortliche Mitwirkung im Sinne einer Mitgestaltung des Anlagemodells oder der (Mit-)Verantwortlichkeit für den Prospekt hat es aufgrund seiner Beweisaufnahme nicht festzustellen vermocht.

b) Die Rügen, die die Revision gegen diese Würdigung, die weitgehend im tatrichterlichen Bereich liegt und daher als solche im Revisionsverfahren nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann, erhebt, sind unbegründet.
aa) Die Revision führt an, das Berufungsgericht gebe zwar die Grundsätze , nach denen die Rechtsprechung den Kreis der Prospektverantwortlichen bestimmt, richtig wieder, es verkenne jedoch die maßgebliche Rolle, welche die Beklagte sowohl nach dem Prospektinhalt als auch nach ihrem tatsächlichen Einfluß auf Konzept und Durchführung des Anlageobjekts gespielt habe, und lasse deren wirtschaftliches Eigeninteresse außer acht.

Indessen liegt hierin und in den von der Revision dazu vorgebrachten einzelnen Gesichtspunkten nur der Versuch einer eigenen, abweichenden Würdigung anstelle derjenigen des Tatrichters. Dies ist der Revision versagt. Die angesprochenen Gesichtspunkte sind im Kern vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Rechtsfehler zeigt die Revision in diesem Zusammenhang nicht auf.
bb) Das gilt auch für die Rüge der Revision, dem Berufungsgericht seien bei der Würdigung der Zeugenaussagen zu diesem Punkt Verfahrensfehler unterlaufen. Von einer näheren Begründung sieht der Senat ab (§ 564 ZPO).
2. Folgerichtig hat das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten, soweit sie die in Rede stehende Vermögensanlage (Fondsbeteiligung) unter Verwendung von Prospekten vertrieben hat, nur nach den Grundsätzen über die Prospekthaftung im weiteren Sinn (vgl. BGHZ 83, 222, 227; Siol aaO S. 204), also nur unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß bzw. wegen einer ihr zur Last fallenden Pflichtverletzung als Anlageberater oder Anlagevermittler in Betracht gezogen.

a) Hierbei hat das Berufungsgericht die von der Beklagten bei dem Vertrieb der Anlagen entwickelte Tätigkeit gegenüber dem Kläger rechtsfehlerfrei als Anlagevermittlung, nicht als Anlageberatung, eingeordnet.
aa) Das Berufungsgericht hat die für die Abgrenzung maßgeblichen Merkmale (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 - NJW-RR 1993,
1114 f; fortgeführt mit Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - NJW-RR 2000, 998) zutreffend erkannt und tatrichterlich einwandfrei umgesetzt.
bb) Ohne Erfolg rügt die Revision insoweit Verfahrensfehler des Berufungsgerichts. Die tatrichterliche Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts, wonach die Beklagte, die auch nach dem Vortrag des Klägers nicht als unabhängige Beraterin, sondern als Werberin für das zu vermittelnde Kommanditkapital der Fondsgesellschaft aufgetreten sei und unbeschadet der Abgabe eines Votums zu den steuerlichen Fragen deutlich gemacht habe, daß sie nur die Rolle der Anlagevermittlerin übernehmen wollte, kann von der Revision nicht mit Erfolg mit dem Hinweis auf Vortrag des Klägers in den Tatsacheninstanzen in Frage gestellt werden, wonach seitens der Beklagten (des Zeugen M. ) "eine gezielte, auf die Bedürfnisse des Klägers zugeschnittene Anlageberatung" stattgefunden habe; der von der Revision zitierte Vortrag erschöpft sich in der Behauptung, der Zeuge M. habe sich gegenüber dem Kläger als "Banker" ausgegeben und dem Kläger, nachdem dieser ihm seine Steuerrückerstattungsquote von unter 35 % bei 100 % Verlustzuweisungen klar gemacht gehabt habe, "ganz deutlich … die Anlageabsicht in Richtung eines Renditefonds W. 2 …" angeraten. Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen nicht übergangen, sondern ersichtlich der Sache nach in seine Gesamtwürdigung miteinbezogen.

b) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Anlagevermittler im Rahmen des zwischen ihm und dem Anlageinteressenten stillschweigend zustande gekommenen Vertrags auf Auskunftserteilung zu richtiger und vollständiger Information über alle tatsächlichen Umstände verpflichtet ist, die für den Anlageinteressenten von besonderer Bedeutung sind. Vertreibt er die
Anlage anhand eines Prospekts, so muß er, um seiner Auskunftspflicht nachzukommen , im Rahmen der geschuldeten "Plausibilitätsprüfung" (Senatsurteil vom 13. Januar 2000 aaO) den Prospekt jedenfalls darauf überprüfen, ob er ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er das mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind.

c) Soweit das Berufungsgericht meint, der Beklagten seien keine Verstöße gegen die betreffenden (vor-)vertraglichen Aufklärungspflichten als Anlagevermittlerin vorzuwerfen, bringt die Revision mehrere Rügen an, von denen jedenfalls eine durchgreift, nämlich in bezug auf die Beurteilung der von der Beklagten vereinnahmten Innenprovisionen, die in dem Prospekt nicht hinreichend ausgewiesen waren. Auf die übrigen Beanstandungen der Revision braucht daher hier nicht eingegangen zu werden. Das Berufungsgericht hat Gelegenheit, sich in der neuen Verhandlung damit auseinanderzusetzen.
aa) Es ist im Revisionsverfahren bezüglich der Innenprovisionen von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Nach dem Investitionsplan für W. 2 sollte der Gesamtaufwand für die Anlage 37.920.000 DM betragen. Hiervon waren 19.200.000 DM (ohne Agio) als zusätzliches Eigenkapital (Kommanditkapital) für die Objektgesellschaft von den Anlegern aufzubringen. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen über den Umfang der an die Beklagte als Vertriebsfirma insgesamt gezahlten (Innen-)Provisionen. Das waren zunächst einmal die im Prospekt als solche ausgewiesenen 11 % von 27 Mio. DM (5 % Agio und weitere 6 % des vermittelten Kommenditkapitals). Der Kläger hat im Berufungsverfahren weitere Zahlun-
gen an die Beklagte, insbesondere seitens der Veräußerer der Galerie R. Straße (A. AG) und der W. -Galerie 2 (D. AG), in Höhe von ca. 14 % behauptet. Die Revision macht darüber hinaus geltend, es sei in den Tatsacheninstanzen die Zahlung von (weiteren) Innenprovisionen in Höhe von 20 % behauptet worden, also eine Gesamtprovision von 30 (31) %. Die Beklagte legt in ihrer Revisionserwiderung die Zahlung weiterer 14 % zugrunde. Revisionsrechtlich ist also davon auszugehen, daß die Beklagte mindestens weitere 14 %, insgesamt also 25 % auf das von ihr beschaffte Kommanditkapital von 19.200.000 DM an Innenprovisionen erhalten hat.
Hiervon deckte der Prospekt über die bereits genannten 11 % hinaus nur auf, daß die Vermittlungsgesellschaft eine "weitere Vergütung (Werbungskostenzuschuß ) ... von den Verkäufern der Einkaufs- und Dienstleistungszentren ... erhält ...", ohne jedoch weitere Beträge zu nennen.
bb) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Vergütungen, die der Veräußerer an eine von ihm beauftragte Vertriebsgesellschaft zahlt (sog. Innenprovision), in einem Prospekt ausgewiesen werden müssen, ist höchstrichterlich nicht geklärt und im Schrifttum sowie in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten (vgl. zum Meinungsstand die Hinweise in dem Urteil BGHZ 145, 121, 129; außerdem Gallandi WM 2000, 279; Kiethe NZG 2001, 107; Rohlfing MDR 2002, 738; Schirp/Mosgo BKR 2002, 354). In den Urteilen BGHZ 145, 121 und vom 13. November 2003 - VII ZR 26/03 - NJW 2004, 288), die Bauträgermodelle betreffen, hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs diese Frage ausdrücklich offengelassen, ebenso der V. Zivilsenat für den Fall
des Verkaufs von Eigentumswohnungen (Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02 - NJW 2003, 1811, 1812).
Nach Auffassung des erkennenden Senats besteht eine Pflicht zur Ausweisung von Innenprovisionen bei dem Vertrieb von Anlagemodellen der Art, wie sie im Streitfall dem Publikum unter Verwendung von Prospekten angeboten wurden - also insbesondere auch für geschlossene Immobilienfonds -, zwar nicht in jedem Fall, wohl aber ab einer gewissen Größenordnung derartiger Provisionen. Unabhängig von der Gesamthöhe der Innenprovisionen müssen im Prospekt diesbezügliche Angaben zutreffend sein; eine Irreführungsgefahr darf nicht bestehen (siehe auch das für BGHZ vorgesehene Senatsurteil vom heutigen Tage in III ZR 359/03).
(1) Insbesondere bei einer aus Immobilien bestehenden Vermögensanlage können sich aus der Existenz und der Höhe solcher Innenprovisionen - die als solche nicht die Gegenleistung für die Schaffung von Sachwerten darstellen - Rückschlüsse auf die Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ergeben. Dies gilt für den Fall, daß, wie hier, Kapitalanleger sich an einer Immobiliengesellschaft beteiligen, nicht nur für Provisionszahlungen der Objektgesellschaft an die Vertriebsfirma als Teil des "Gesamtaufwands", sondern auch für Provisionszahlungen des in das Anlagemodell einbezogenen Unternehmens, das seinerseits das betreffende Objekt (Grundstück und Bauvorhaben ) an die Objektgesellschaft veräußert hat , zumal bei diesem Veräußerungsvorgang eine eigentliche geldwerte "Vermittlung" überhaupt nicht stattfindet.
Wie der Bundesgerichtshof für den Fall des Verkaufs einer (dort "gebrauchten" ) Immobilie ausgesprochen hat, begründet allerdings der Umstand, daß bei dem Käufer eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit des erworbenen Renditeobjekts entstehen kann, für sich selbst dann noch keine Offenbarungspflicht , wenn die Höhe der Provision(en) tatsächlich zu einem Kaufpreis führt, der den objektiven Wert der Immobilie - erheblich - übersteigt (BGH, Urteil vom 14. März 2003 - V ZR 308/02 - NJW 2003, 1811 f). Der Käufer hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers (zu diesem Fall vgl. BGHZ 146, 298, 301 ff) bleibt es vielmehr den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren. Mithin besteht für den Verkäufer grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung über den Wert des Kaufobjektes, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liegt. Im Regelfall muß der Verkäufer auch den Käufer nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern darf davon ausgehen, daß sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft (Urteil vom 14. März 2003 aaO m.w.N.; vgl. auch - für den Erwerb finanzierende Kreditinstitute - BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 3/01 - NJW 2003, 424); unberührt bleiben Schadensersatzansprüche des Käufers für den Fall, daß der Verkäufer oder eine Person, deren er sich zur Erfüllung seiner vorvertraglichen Pflichten bedient, Angaben zur Rendite gemacht hat, die sich als unzutreffend erweisen, oder Schadensersatzansprüche aus einem besonderen Beratungsvertrag (Urteil vom 14. März 2003 aaO). Nichts anderes dürfte in der Regel in den Fällen gelten, in denen ein wesentlicher Teil des Anlageobjekts aus einem von dem Veräußerer (neu) zu errichtenden Bauwerk besteht. Es ist im Grundsatz Sache des Unternehmers, wie er den Preis für sein Werk kalkuliert, insbesondere
auch, was er darin für den "Vertrieb" ansetzt. Umgekehrt muß auch der Erwerber einer noch zu bebauenden Immobilie immer damit rechnen, daß der ihm genannte Erwerbspreis einen gewissen Vertriebskostenanteil enthält.
(2) Der Aufklärungsbedarf für den Anlageinteressenten (Verbraucher) ist jedoch - jedenfalls zu diesem erörterten Punkt - typischerweise größer, wenn und soweit ihm das Anlage-"Modell" vom Anbieter oder vom Vertreiber mittels eines Prospekts vorgestellt wird.
Anlagemodelle wie etwa auch geschlossene Immobilienfonds sind dadurch gekennzeichnet, daß die Initiatoren, sogenannte Hintermänner und Prospektherausgeber maßgeblichen Einfluß auf die Vorbereitung und Durchführung haben und mit den Prospektinformationen, für die sie verantwortlich sind, Vertrauen der Erwerber in Anspruch nehmen. Die zur Akquisition verwendeten Prospekte dienen dazu, dem Erwerber die für die Anlageentscheidung erforderlichen Informationen zu liefern, damit er die Anlage beurteilen und die Risiken einschätzen kann (vgl. BGHZ 77, 172, 176; 145, 121, 125). Solche Prospekte sind naturgemäß allgemein dahin ausgerichtet, die angebotenen Anlagen als (besonders) werthaltig und rentabel herauszustellen. Sie erwecken regelmäßig den Anschein, daß der Preis der Anlage - abgesehen von in den "Gesamtaufwand" mit hineingenommenen einzelnen Dienstleistungen, die häufig im wesentlichen auf Steuerersparnisse abzielen - jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Veräußerer für sie erbrachten sachlichen Leistungen steht. Das schließt nach dem nächstliegenden Verständnis durchschnittlicher Verbraucher normalerweise zugleich die Vorstellung aus, in dem "Gesamtaufwand" (Preis) könnten so außergewöhnliche Gewinnspannen für den Veräußerer oder den Vertreiber (letztere in Form von Innenprovisionen)
stecken, daß die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage von vornherein in Frage gestellt sein könnte.
Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung des Umstandes, daß für den Anleger der Prospekt bei solchen Modellen oftmals die einzige oder jedenfalls die wichtigste Informationsquelle und damit die maßgebliche Grundlage für seine Anlageentscheidung ist (BGHZ 145, 121, 125) und daß dem Anleger eine nähere Prüfung der Werthaltigkeit bei derart komplexen Vorhaben kaum möglich ist, eine besondere Schutzwürdigkeit des Anlegers. Dieser wiederum entspricht die Verpflichtung der Prospektverantwortlichen und derjenigen, die sich des Prospekts zum Vertrieb bedienen, im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten Auskunftserteilung, sämtliche für die Anlageentscheidung bedeutsamen Umstände wahrheitsgemäß und vollständig darzustellen (vgl. BGHZ 123, 106, 109 f).
(3) Zu den für die Anlageentscheidung des Anlegers "bedeutsamen" Umständen gehört es aber - im Hinblick auf die erörterte Verknüpfung mit der Werthaltigkeit des Objekts - auch, wenn in dem Gesamtaufwand für eine Immobilienanlage , die im Prospekt als rentables Renditeobjekt dargestellt wird, erheblich überdurchschnittliche Innenprovisionen stecken. Dabei mag allerdings die übliche Provisionshöhe für normale Maklerleistungen (etwa 3 bzw. 6 %; vgl. BGHZ 125, 135, 129) nicht unbedingt den für eine Übertragung auf den geschäftsmäßigen Vertrieb solcher Anlagemodelle geeigneten Vergleichsmaßstab darstellen. Nach einzelnen Hinweisen im Schrifttum sollen in diesem Bereich Innenprovisionen um 15 % als üblich gelten (Kiethe aaO S. 110; vgl. auch Schirp/Mosgo aaO S. 359). Selbst wenn dies zutreffen sollte, braucht jedoch
der Verbraucher nicht ohne weiteres mit (internen) Vertriebskosten, die der Kapitalanlage nicht zugute kommen, in dieser Größenordnung zu rechnen.
cc) Der Senat ist der Auffassung, daß der Anleger über einen "Abfluß" dieser Art jedenfalls dann, wenn er 15 % überschreitet, generell unterrichtet werden muß.
Eine nähere Festlegung erübrigt sich im Streitfall. Denn hier liegt die objektive Pflichtverletzung schon darin, daß die in dem Prospekt gemachten Angaben, was die Innenprovisionen angeht, unvollständig (unrichtig) und irreführend waren. Im Prospekt für W. 2 verschleiert nämlich der bloße Hinweis , daß von seiten der Verkäufer der Einkaufs- und Dienstleistungszentren noch "eine weitere Vergütung (Werbungskostenzuschuß)" gezahlt werde, den Umstand, daß diese Zahlungen (weitere 14 %) betragsmäßig noch über die - ohnehin nicht unbeträchtlichen - Provisionszahlungen (insgesamt 11 %) hinausgingen , die die Beteiligungsgesellschaft selbst zu erbringen hatte.
Die insoweit unvollständigen Prospektangaben waren geeignet, beim Kläger (Anlageinteressent) Fehlvorstellungen über die geflossenen Innenprovisionen und damit über die Werthaltigkeit der Anlage hervorzurufen.

II.


Die Beurteilung des Berufungsgerichts läßt sich danach, soweit das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten als Vermittlerin der vorliegenden Anlage verneint hat, nicht aufrechterhalten.

Da Entscheidungsreife im Revisionsrechtszug nicht gegeben ist (vgl. § 563 Abs. 3 ZPO), muß die Sache zur tatrichterlichen Prüfung der weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Beklagte an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Schlick Streck Dörr Galke Herrmann

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)