Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Okt. 2012 - 14 U 13/12

bei uns veröffentlicht am10.10.2012

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 05.01.2012 - 25 O 309/11 - abgeändert.

Die Beklagten werden - unter Abweisung der Klage im Übrigen - als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen - unter Benennung der Beteiligungshöhen - seiner Mitgesellschafter in der X GmbH & Co. KG schriftlich mitzuteilen.

2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 7.500,00 EUR zuzüglich eines Betrags in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils wegen der Kosten vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 100,00 EUR hinsichtlich des in Ziff. 1 des Urteils tenorierten Anspruchs bzw. in Höhe von 110 % des wegen der Kosten zu vollstreckenden Betrages.

(Berichtigt gemäß Beschluss des 14. Zivilsenats vom 17.10.2012)

3. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.500,00 EUR.

Gründe

 
Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Herausgabe von Namen, Adressen und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter einschließlich der Mittreugeber des Klägers, die an einer Publikums-KG beteiligt sind.
A.
I.
Die Beklagte Ziff. 2 ist eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, deren Unternehmensgegenstand der Erwerb, die Vermarktung und Verwertung von Kino- und TV-Auswertungsrechten und anderen Nebenrechten sowie die Durchführung sämtlicher damit zusammenhängender Rechtshandlungen ist. Sie hat eine unbestimmte Anzahl, insgesamt über 1.000, an Gesellschaftern bzw. Treugebern, die auf dem Kapitalmarkt geworben wurden. Komplementärin und Geschäftsführerin dieser Fondsgesellschaft ist die Beklagte Ziff. 3. Treuhandkommanditistin der Beklagten Ziff. 2 ist die Beklagte Ziff. 1.
Der Kläger ist als Treugeber mittelbar über einen Treuhandvertrag (Anlage K 3, Bl. 17 ff.) mit der Beklagten Ziff. 1 an der Beklagten Ziff. 2 aufgrund Beitrittsvereinbarung/Darlehensvertrags vom 23.09.2004 (Anlage K 2, Bl. 15 ff.) in einer Höhe von 30.000,00 EUR beteiligt.
Eine Beteiligung an der Beklagten Ziff. 2 ist entweder direkt als Kommanditist oder mittelbar über die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin möglich. Bei einer treuhänderischen Beteiligung hält die Beklagte Ziff. 1 die Treuhandbeteiligungen im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil. Sie tritt nach außen im eigenen Namen auf und wird als Kommanditistin im Handelsregister eingetragen.
Anleger, die eine treuhänderisch gehaltene Beteiligung zeichnen, schließen mit der Beklagten Ziff. 1 jeweils einen Treuhandvertrag ab. Die Beklagte Ziff. 1 führt über alle Treugeber nach § 10 Ziff. 1 des Treuhandvertrages ein Register mit allen personen- und beteiligungsbezogenen Daten; nach dem Treuhandvertrag hat der einzelne Treugeber keinen Anspruch darauf, dass ihm die Treuhandkommanditistin Angaben über die übrigen Treugeber macht, sie ist dazu aber berechtigt. Die Beklagte Ziff. 1 unterliegt bei der Ausübung der Stimmrechte den Weisungen jedes einzelnen Zeichners; bei unterschiedlichen Weisungen hat die Treuhandkommanditistin die den weisenden Treugebern zuzurechnenden Stimmen jeweils entsprechend der Weisung abzugeben.
Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten Ziff. 2 (Anlage K 1, Bl. 10 ff.) stellt in seinem § 3 Ziff. 4 Abs. 3 die Treugeber im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft hinsichtlich sämtlicher Gesellschafterrechte einem Gesellschafter gleich. Nach § 1 Ziff. 1 Abs. 3 des Treuhandvertrags gelten für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages entsprechend, sofern nicht im Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind.
Im Einzelnen enthält der Gesellschaftsvertrag der Beklagten Ziff. 2 insbesondere folgende Regelungen:
§ 3 Ziff. 4
Die Beteiligung von Gesellschaftern kann auch dadurch erfolgen, dass sich Gesellschafter als Treuhandkommanditisten (nachstehend Treugeber genannt) in der Weise beteiligen, dass die Treuhänderin im eigenen Namen, jedoch für Rechnung und im Treuhandauftrag des Treugebers Kommanditbeteiligungen im Außenverhältnis, also im Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten, als einheitliche Kommanditbeteiligung übernimmt und hält. Als Kommanditist der treuhänderisch gehaltenen Beteiligungen wird allein die Treuhänderin im Handelsregister eingetragen.
10 
Die Treuhänderin ist berechtigt, ihren Kommanditanteil für eine Mehrzahl von Treugebern treuhänderisch zu halten und die aus dem von ihr gehaltenen Kommanditanteil resultierenden Gesellschafterrechte, soweit gesetzlich zulässig, gespalten wahrzunehmen.
11 
Im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft werden die Treugeber entsprechend ihrer Anteile an der von der Treuhänderin gehaltenen Kommanditbeteiligung unmittelbar berechtigt und verpflichtet. Die Treugeber sind daher insoweit Gesellschafter im Sinne dieses Gesellschaftsvertrages und als solche berechtigt, sämtliche Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und an Beschlussfassungen sowie die Informations- und Kontrollrechte selbst auszuüben, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist.
12 
§ 4 Ziff. 3
13 
Für jeden Gesellschafter werden drei Kapitalkonten geführt, die nicht verzinst werden.
14 
Das Kapitalkonto I wird als Festkonto für die Kommanditeinlage der Gesellschafter geführt. Es ist allein maßgebend für alle Gesellschafterrechte, insbesondere für das Stimmrecht, das Gewinnbeteiligungsrecht sowie für den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben. Eine Änderung des Kapitalkontos I kann nur durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss erfolgen.
15 
§ 8 Ziff. 1
16 
Die Einberufung von Gesellschafterversammlungen erfolgt durch die geschäftsführende Gesellschafterin.
17 
§ 8 Ziff. 3
18 
Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen einzuberufen, wenn es im Interesse der Gesellschafter erforderlich ist und dies von einem oder mehreren Gesellschaftern verlangt wird, der bzw. die mindestens zwanzig (20) vom Hundert der Stimmen der Gesellschaft auf sich vereinigen, oder wenn der Beirat oder die geschäftsführende Gesellschafterin es verlangt.
19 
§ 8 Ziff. 9
20 
Soweit das Verhältnis zwischen Treugeber und Treuhänderin gesellschaftsrechtlich gewertet wird, kann jede Gesellschafterversammlung der Gesellschaft mit den Gesellschafterversammlungen zwischen der Treuhänderin und den jeweiligen Treugebern verbunden werden.
21 
§ 10 Ziff. 1
22 
Entscheidungen in Angelegenheiten der Gesellschaft treffen die Gesellschafter durch Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse werden in Gesellschafterversammlungen oder in schriftlicher Form bzw. per Fax (Umlaufverfahren) gefasst.
23 
§ 10 Ziff. 2
24 
Der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn die geschäftsführende Gesellschafterin eine Beschlussfassung in Fax-Form verlangt.
25 
§ 10 Ziff. 7
26 
Folgende Beschlüsse bedürfen der qualifizierten Mehrheit:
27 
- der Ausschluss eines Gesellschafters,
- die Auflösung der Gesellschaft,
- die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
- die Erteilung der Zustimmung zu nach § 6 Abs. 3 zustimmungspflichtigen Geschäften.
28 
§ 12 Ziff. 1
29 
Die Gesellschafter haben über § 166 HGB hinaus das Recht, die Handelsbücher und Papiere der Gesellschaft durch einen Angehörigen der steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufe oder einer entsprechenden Gesellschaft auf eigene Kosten einsehen zu lassen.
30 
§ 12 Ziff. 2
31 
Die persönlich haftende Gesellschafterin darf dann gegenüber einem Kommanditisten oder Treugeber die Erteilung von Auskünften und die Einsichtnahme in die Bücher und Schriften der Gesellschaft verweigern, wenn zu befürchten ist, dass der Kommanditist/Treugeber diese Rechte zu gesellschaftsfremden Zwecken ausübt und dadurch der Gesellschaft ein Nachteil droht
32 
Der Treuhandvertrag der Beklagten Ziff. 1 enthält insbesondere folgende Regelungen:
33 
§ 1 Ziff. 1 Abs. 3
34 
Die Höhe des Anteils des Treugebers am Kommanditanteil des Treuhänders ergibt sich aus dem in der Beitrittsvereinbarung des Treugebers genannten Beteiligungsbetrag, soweit der Beteiligungsbetrag den Bestimmungen das Gesellschaftsvertrages der Fondsgesellschaft (nachfolgend „Gesellschaftsvertrag“) entspricht. Auch im Übrigen gelten für das Verhältnis zwischen dem Treuhänder und dem Treugeber die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages entsprechend, sofern nicht in diesem Treuhandvertrag abweichende Regelungen enthalten sind.
35 
§ 1 Ziff. 2
36 
Im Außenverhältnis hält der Treuhänder seine Kommanditbeteiligung für alle Treugeber, die mit ihm einen Treuhandvertrag geschlossen haben, gemeinsam als einheitlichen Kommanditanteil. Er tritt gegenüber Dritten in eigenem Namen auf. Dies gilt auch im Verhältnis zu der Fondsgesellschaft. Er kann das Stimmrecht für einzelne Treugeberanteile gesondert ausüben. Er übt insoweit die ihm als Treuhänder zustehenden Gesellschafterrechte im eigenen Namen und gemäß den Weisungen des Treugebers aus, sofern nicht der Treugeber von den ihm nach § 4 zustehenden Befugnissen Gebrauch macht. Mit Annahme der Beitrittsvereinbarung des Treugebers durch den Treuhänder erwirbt die Fondsgesellschaft gegen den Treugeber gemäß § 328 BGB einen eigenen Anspruch auf Leistung des durch den Treugeber in der Beitrittsvereinbarung genannten Beteiligungsbetrages.
37 
Sind keine Weisungen erteilt und macht der Treugeber von seinen Befugnissen nach § 4 keinen Gebrauch, so übt der Treuhänder diese Rechte im Interesse des jeweiligen Treugebers aus.
38 
Im Innenverhältnis handelt der Treuhänder ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Treugebers. Der Treugeber wird wirtschaftlich so behandelt, als sei er unmittelbar Kommanditist der Fondsgesellschaft. Der vom Treugeber gezeichnete Beteiligungsanteil wird vom Treuhänder im Innenverhältnis als Teil seines Kommanditanteils behandelt und gehalten, Der Treugeber haftet nicht für die Erfüllung der Verbindlichkeiten anderer Treugeber.
39 
§ 2 Ziff. 3
40 
Der Treugeber ist berechtigt, die dem Treuhänder nach § 166 HGB zustehenden Kontrollrechte selbst auszuüben. Der Treuhänder wird den Treugeber auf Verlangen entsprechend bevollmächtigen. Ergänzend gilt § 12 des Gesellschaftsvertrages.
41 
§ 2 Ziff. 4
42 
Im Übrigen hat der Treugeber die in diesem Vertrag und, soweit anwendbar, die im Gesellschaftsvertrag geregelten Rechte.
43 
§ 4 Ziff. 1
44 
Der Treugeber kann bei Beschlüssen der Fondsgesellschaft im schriftlichen Verfahren und in einer Gesellschafterversammlung selbst abstimmen. Der Treuhänder bevollmächtigt hiermit insoweit den Treugeber für die Laufzeit dieses Vertrages. Die Beschlussfassungsunterlagen, einschließlich eines etwaigen Vorschlags das Treuhänders für die Ausübung seines Stimmrechts, die Einberufung zu einer Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft und das Ergebnis der Beschlussfassung erhält der Treugeber von der Fondsgesellschaft.
45 
§ 4 Ziff. 2
46 
Jeder Treugeber kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen anderen Gesellschafter, den Treuhänder oder ein von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtetes Mitglied der steuer- oder rechtsberatenden Berufe vertreten lassen; das Recht auf eigene Teilnahme bleibt davon unberührt. Für die Hinzuziehung einer dieser Personen bedarf es ihres Identitätsnachweises; die Hinzuziehung anderer Personen ist ausgeschlossen. Die Kosten für die Teilnahme an einer Gesellschafterversammlung und für eine eventuelle Vertretung trägt jeder Treugeber selbst.
47 
§ 4 Ziff. 3
48 
Sofern ein Treugeber auf der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschuft nicht anwesend und nicht durch Dritte vertreten ist, hat er die Möglichkeit, dem Treuhänder für die Abstimmung für die Abstimmungspunkte schriftlich Weisungen zu erteilen, auch die generelle Weisung, für ihn nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Andernfalls übt der Treuhänder die Mitgliedschaftsrechte des Treugebers in dessen Interesse aus. Dabei gilt die Ausübung des Stimmrechts entsprechend einem Vorschlag des Treuhänders als den Interessen des Treugebers entsprechende Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte.
49 
§ 4 Ziff. 4
50 
Erhält er von Treugebern unterschiedliche Weisung zur Stimmabgabe, hat er die dem weisenden Treugeber zuzurechnenden Stimmen jeweils entsprechend der Weisung abzugeben (gespaltene Stimmabgabe).
51 
§ 10 Ziff. 1
52 
Der Treuhänder führt über alle Treugeber ein Register mit ihren persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten. Die Eintragung in das Register wird dem Treugeber mit Annahme des Treuhandvertrages bestätigt. Der Treugeber ist verpflichtet, Änderungen der Daten zu seiner Person oder zur rechtlichen Inhaberschaft der Gesellschaftsbeteiligung dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen.
53 
§ 10 Ziff. 2
54 
Der Treugeber hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Treuhänder Angaben über die übrigen Treugeber macht; der Treuhänder ist dazu aber berechtigt. Anderen Personen als der persönlich haftenden Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, den Geschäftsbesorgern und den übrigen Treugebern darf der Treuhänder keine Auskunft über die Beteiligung erteilen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Auskünfte gegenüber dem zuständigen Finanzamt, den Banken im Zusammenhang mit der Projekt- oder der Eigenkapitalfinanzierung sowie gegenüber gesetzlich zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Personen, die die Fondsgesellschaft und den Treuhänder beraten.
55 
§ 10 Ziff. 3
56 
Der Treugeber ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten auf EDV-Anlagen gespeichert und dass die in die Platzierung des Eigenkapitals eingeschalteten Personen über die Verhältnisse der Fondsgesellschaft und seine Person informiert werden.
57 
Unter Berufung auf § 3 Ziff. 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags begehrt der Kläger die Herausgabe von Namen, Adressen und Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber. Hierfür sei ein wichtiger Grund grundsätzlich nicht erforderlich, bestehe aber dessen ungeachtet. Die Steuerfahndung ermittle hinsichtlich der Fonds der ... Leasing ..... wegen Steuerhinterziehung. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Steuerfahndung in Bezug auf den streitgegenständlichen Fonds zu einer anderen Auffassung kommen sollte. Die ... Leasing Fonds seien mit dem streitgegenständlichen Fonds strukturgleich. Sofern sich die Steuerfahndung mit ihrer Rechtsauffassung durchsetze, drohe die Aberkennung sämtlicher Verluste des Investitionsjahres durch die Finanzverwaltung. Die Gefahr erheblicher Steuernachzahlungsforderungen erfordere eine Diskussion mit den übrigen Gesellschaftern und die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung.
58 
Der Kläger behauptet, die Beklagten Ziff. 2 und 3 hätten gleichfalls Zugriff auf die Namen und Adressen der Direkt- und der Treuhandkommanditisten.
59 
Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt:
60 
1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen - unter Benennung der Beteiligungshöhen - seiner Mitgesellschafter in der X GmbH & Co. KG schriftlich mitzuteilen.
61 
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner darüber hinaus verurteilt, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 120,67 EUR freizustellen.
62 
Die Beklagten haben vor dem Landgericht beantragt, die Klage abzuweisen.
63 
Sie sind der Auffassung, dass die begehrte Herausgabe nur bei Bestehen eines wichtigen gesellschaftsinternen Grundes begehrt werden könne. Die Herausgabe diene hier allein wirtschaftlichen Interessen der Prozessbevollmächtigten des Klägers und ihrem „Partnerunternehmen“ A e.V. in Gestalt der Mandantenakquise. Des Weiteren sei mit Gerichtsbescheid des Finanzgerichts M vom 11.04.2011 (Anlage B 9, Bl. 193) rechtskräftig geklärt worden, dass der Schuldübernahmevertrag kein abstraktes Schuldversprechen darstelle und aus diesem Grund eine gewinnwirksame Aktivierung einer auf dem Schuldübernahmevertrag beruhenden Forderung in Höhe der Schuldübernahmegebühr im Erstjahr nicht in Betracht komme. Das ... Finanzministerium habe erklärt, die tragenden Gründe dieses Bescheids seien auch in allen gleichgelagerten Fällen anzuwenden und damit auch im Streitfall; die Finanzverwaltung halte also an ihrer zwischenzeitlich geänderten Rechtsauffassung nicht mehr fest. Inzwischen sei für die im Streit stehende Fondsgesellschaft ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid ergangen, der die Aufwendungen für das Jahr 2004 vollständig anerkenne.
II.
64 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Sie ist seiner Auffassung nach zwar zulässig, aber nicht begründet.
65 
Das Rechtsschutzbedürfnis entfalle nicht wegen der Gefahr des Rechtsmissbrauchs durch den Kläger. Die Beklagten hätten lediglich den Verdacht geäußert, dass mit der Klage die Namen und Adressen von über 1.000 Anlegern erlangt werden sollen, um diese als Mandanten gewinnen zu können. Das genüge nicht.
66 
Auch scheitere die Klage nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit, obgleich der Kläger zwecks Einholung der begehrten Informationen Einsicht in das Handelsregister nehmen könne, weil die Anschrift und die tatsächliche Höhe der Gesellschaftsbeteiligung daraus nicht ersichtlich seien.
67 
Die Klage sei jedoch unbegründet.
68 
Es könne dahin stehen, ob die Beklagten Ziff. 2 und 3 passiv legitimiert seien, weil sie - wie die Beklagte Ziff. 1 - ein Register mit den Namen und Adressen aller Direkt- und Treuhandkommanditisten führten. Materiell-rechtlich bestehe gegen die Beklagten kein Anspruch auf Mitteilung von Namen, Adressen und Beteiligungshöhe der weiteren Gesellschafter bzw. Treugeber. Ein Recht auf Herausgabe der Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber habe der Kläger nicht.
69 
Dem Kläger stehe kein Informationsanspruch aus § 166 HGB zu. Die Vorschrift des § 166 Abs. 1 HGB sei bereits tatbestandlich nicht anwendbar. Auch scheide ein außerordentlicher Informationsanspruch aus § 166 Abs. 3 HGB aus. In prozessualer Hinsicht könne eine Entscheidung im zivilgerichtlichen Verfahren insoweit nicht erfolgen. In materieller Hinsicht fehle es an einem „wichtigen Grund“ im Sinne der genannten Norm. Eine vorherige Kontaktaufnahme des Klägers zu seinen Mitgesellschaftern bzw. Mittreugebern sei zur Ausübung seines mitgliedschaftlichen Rechtes auf Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht erforderlich und vermöge bereits deshalb einen wichtigen Grund nicht zu begründen. Der Kläger könne eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zu dem von ihm angestrebten Beratungsgegenstand, also der steuerlichen Behandlung von Medienfonds aufgrund der Entscheidungen der Finanzgerichte, herbeiführen. Die Gesellschafterversammlung biete ausreichende Möglichkeit zur Beratung und Diskussion mit den Gesellschaftern und ggf. zur Abstimmung. Sein Interesse, schon vor der Versammlung mit allen Mitgesellschaftern bzw. Mittreugebern in Kontakt zu treten und in bestimmter Weise auf sie einzuwirken, berechtige nicht zur Herausgabe der Kontaktadressen. Ein solches berechtigtes Interesse bzw. ein wichtiger Grund lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass möglicherweise einige Gesellschafter nicht an der außerordentlichen Gesellschafterversammlung teilnähmen.
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Ein Anspruch auf Mitteilung von Namen, Adressen und Beteiligungshöhe der weiteren Gesellschafter und Treugeber der Beklagten Ziff. 2 folge auch nicht aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 716 BGB gegen die Beklagte Ziff. 2, aus vorgenannten Vorschriften i. V. m. § 666 BGB gegen die Beklagte Ziff. 1 und gegen die Beklagte Ziff. 3 aus denselben Normen i. V. m. § 705 BGB.
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Diese Vorschriften seien bereits durch § 166 HGB als vorrangiger und abschließender Spezialregelung in ihrer Anwendbarkeit gesperrt. § 716 Abs. 1 BGB sei im Verhältnis zwischen dem Kläger als Treugeber und der Beklagten Ziff. 2 als Publikums-KG in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar.
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Zum einen habe die Beklagte Ziff. 2 als Fondsgesellschaft nicht die Rechtsform einer GbR, sondern die einer GmbH & Co. KG. Für die GbR habe der BGH einen grundsätzlichen Anspruch der Gesellschafter anerkannt, die Identität ihrer Mitgesellschafter zu kennen, auch wenn es sich um eine Publikumsgesellschaft handele. Dieser Anspruch folge aus dem allgemeinen Interesse zu wissen, mit welchen Personen ein Vertrag eingegangen worden ist, und aus dem Umstand, dass es sich bei den begehrten Informationen um „Angelegenheiten der Gesellschaft“ i.S.v. § 716 Abs. 1 BGB handele. Vorliegend sei die Beklagte Ziff. 2 jedoch unstreitig eine Kommanditgesellschaft, an der eine große Anzahl von Personen lediglich mittelbar als Treuhandkommanditisten beteiligt sei.
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Zum anderen bildeten die Treugeber im vorliegenden Fall in Abgrenzung zur Entscheidung des BGH in seinem Urteil vom 11.01.2011 - II ZR 187/09, keine Innen-GbR. Anders als im dortigen Fall bildeten die Treugeber ihren Willen hier nicht in einer gesonderten Anlegerversammlung, sondern seien den unmittelbar beteiligten Kommanditisten, soweit sie nicht mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung beauftragt seien, gleichgestellt. Nach § 1 Ziff. 1 Abs. 3 Satz 2 des Treuhandvertrages gälten für das Verhältnis der Treuhandkommanditistin, der Beklagten Ziff. 1, zu den Treugebern die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags der Beklagten Ziff. 2 als Fondsgesellschaft. Die Regelungen im streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag (§ 3 Ziff. 4 Abs. 3) sähen vor, dass die Treugeber im Innenverhältnis, etwa bei den Stimmrechten, bei der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen sowie am Gewinn und bei der Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte, wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt würden. Jeder Treugeber könne bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine außerordentliche Beschlussfassung der Fondsgesellschaft im Umlaufverfahren verlangen, ggf. auch in einer Gesellschafterversammlung (§§ 8 Ziff. 3, 10 Ziff. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags).
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Gegen die Annahme eines Rechts eines Treuhandkommanditisten auf Information über Person, Anschrift und Beteiligungshöhe seines Vertragspartners sprächen im Übrigen vor allem die unterschiedliche Stellung von Gesellschaftern einer GbR und von Kommanditisten sowie der abweichende Gesellschaftszweck. Die Rechte des Kommanditisten hätten gegenüber denen des BGB-Gesellschafters einen geringeren Umfang, jedenfalls aber eine andere Zielrichtung. Der Kommanditist habe ein geringeres wirtschaftliches Interesse und Bedürfnis zur Kontrolle der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft und zur Kommunikation mit den Mitgesellschaftern. Die Kommanditgesellschaft als Handelsgesellschaft nach § 161 Abs. 1 HGB sei insoweit an die Kapitalgesellschaften angenähert, als die Kommanditisten ähnlich einem Kapitalanleger allein finanziell im Rahmen ihrer Hafteinlage gemäß § 172 Abs. 1 HGB hafteten und am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft beteiligt seien. Der Umfang von Haftung und Rechten der Kommanditisten korreliere. Letztere benötigten Informationsrechte nur zur Abstimmung außergewöhnlicher Geschäfte, die über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes hinausgehen (§ 164 Satz 1 Halbsatz 1 HGB), etwa bei drohender Insolvenz der Fondsgesellschaft.
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Anhaltspunkte für ein solch außergewöhnliches Informationsanliegen seien hier nicht vorgetragen worden. Selbst wenn steuerrechtlich sämtliche Verluste des Investitionsjahres aberkannt würden, habe dies nach dem Vortrag des Klägers erhebliche Steuernachforderungen, nicht aber die Insolvenz der Beklagten Ziff. 2 als Fondsgesellschaft zur Folge. Im Übrigen bleibe die Haftung des einzelnen Kommanditisten stets auf seine Hafteinlage beschränkt. Eine gesamtschuldnerische Haftung aller Treuhandkommanditisten trete nicht ein.
76 
Gleichfalls scheide ein Informationsanspruch des Klägers gegen die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin nach dem Treuhandvertrag i. V. m. § 675, 666 BGB aus, weil es jedenfalls an der Einwilligung der Mitgesellschafter und Mittreugeber zur Herausgabe der Kontakt- und Beteiligungsdaten fehle. Diese sei unabdingbar, da die Entscheidung über die Herausgabe von Kontakt- und Beteiligungsdaten der einzelnen Treugeber in den Schutzbereich ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung falle und der Ausschluss des Anspruchs des Klägers als Treugeber auf Mitteilung vorgenannter Informationen in § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrages gegenüber seinem Informationsinteresse höher zu bewerten sei.
77 
Einer Einwilligung der Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber bedürfe es auch im Rahmen des allgemeinen Informationsanspruchs und der Rechte aus § 166 HGB. Das Vorliegen einer Einwilligung sei von keiner Partei vorgetragen worden. Eine mutmaßliche Einwilligung könne hier auch angesichts der tatsächlichen Schwierigkeiten der Einholung von Einwilligungen bei Publikumsgesellschaften nicht angenommen werden, da der Annahme von mutmaßlichen Einwilligungen § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrages entgegenstehe. Dort sei vereinbart, dass Auskünfte der begehrten Art anderen Personen als der Fondsgesellschaft, dem betreffenden Kommanditisten u.a. grundsätzlich nicht erteilt werden dürften. Zwar könne das Informationsrecht des Klägers durch diese Klauseln nicht beschränkt werden; diese Klauseln beseitigten jedoch mutmaßliche Einwilligungen der übrigen Gesellschafter bzw. Treugeber.
78 
Ein Recht des Klägers aus § 705 BGB, seine Vertragspartner zu kennen, scheide gegenüber der Beklagten Ziff. 3 bereits tatbestandlich aus, weil der Kläger nur mit der Beklagten Ziff. 1, nicht aber mit den Mitgesellschaftern, insbesondere der Beklagten Ziff. 3 als Komplementärin, gesellschaftsvertraglich verbunden sei.
III.
79 
Gegen das ihm am 11.01.2012 zugestellte (Bl. 211) Urteil des Landgerichts vom 05.01.2012 wendet sich der Kläger mit der am 10.02.2012 eingegangenen (Bl. 221 f.) und am 08.03.2012 begründeten (Bl. 234 ff.) Berufung.
80 
Zu deren Begründung führt er aus, das Landgericht sei ohne ersichtlichen Grund von der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen.
81 
Das Landgericht habe übersehen, dass der Kläger die Beklagten Ziff. 2 und 3 aus seinem allgemeinen Informationsrecht aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 716 BGB und die Beklagte Ziff. 1 aus §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. §§ 716, 666, 705 BGB in Anspruch nehme und gerade nicht aus § 166 Abs. 3 HGB.
82 
Gegenüber den Beklagten Ziff. 2 und 3 stütze sich der Kläger auf das allgemeine Informationsrecht des Kommanditisten, über alle Angelegenheiten so umfassend unterrichtet zu werden, dass er in der Lage ist, die beantragten Gesellschafterbeschlüsse in Kenntnis ihrer Voraussetzungen und Konsequenzen zu fassen. Das allgemeine Informationsrecht erstarke zum Auskunftsrecht, wenn die erforderlichen Angaben aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft nicht ersichtlich seien. Aus dem allgemeinen Informationsrecht ergebe sich in der Publikums-KG ein Recht auf Mitteilung der Namen und Adressen der Mitgesellschafter.
83 
Dieses allgemeine Informationsrecht stehe dem Kläger auch gegen die Beklagte Ziff. 3 als geschäftsführende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft zu.
84 
Zu Unrecht habe das Landgericht gemeint, die Rechtsprechung des BGH zum Anspruch des Gesellschafters einer Publikums-GbR sei im Streitfall nicht heranzuziehen. Bei der Publikums-GbR handle es sich ebenfalls um eine Personengesellschaft; der Treugebergesellschafter einer Publikums-KG hafte im Außenverhältnis so wenig wie der Treugebergesellschafter einer Publikums-GbR. Nach der Rechtsprechung des BGH gehöre es zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch bei der Publikumsgesellschaft - die Vertragspartner zu kennen.
85 
Für ihre Auffassung beruft sich die Berufung insbesondere auf die jüngere Rechtsprechung des OLG München (vor allem Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 sowie Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11). Wie in den dort entschiedenen Fällen sei der Kläger als Treugeber auch hier einem Kommanditisten gleichgestellt.
86 
Dass § 166 HGB hier keine abschließende Regelung darstelle, ergebe sich schon aus dem Gesellschafts- und dem Treuhandvertrag.
87 
Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, die Mitteilung der Informationen verstoße gegen § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags. Ein Ausschluss des Informationsrechts beseitige faktisch ein wesentliches Gesellschafterrecht des Klägers, nämlich dasjenige, mit dem erforderlichen Quorum eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einberufen zu können; dafür sei der Kläger auf die begehrten Informationen angewiesen. § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags sei im Hinblick darauf und im Einklang mit der Rechtsprechung nach § 242 BGB unwirksam.
88 
Der Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 1 ergebe sich aus dem mit ihr bestehenden Geschäftsbesorgungsvertrag des Klägers, er habe nach § 666 BGB Anspruch auf die erforderlichen Nachrichten. Auch in diesem Zusammenhang sei § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags nach § 242 BGB unwirksam.
89 
Zudem bildeten die Treugeber hier untereinander eine Innen-GbR. Allerdings komme es darauf letztlich nicht an; im Streitfall bestünden vielmehr aufgrund der Gleichstellung der Treugeber mit Kommanditisten erst recht entsprechende Informationsrechte der Treugeber.
90 
Der Kläger beantragt (Bl. 235), das Urteil des Landgerichts abzuändern und
91 
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, dem Kläger die ihnen zuletzt bekannten Namen und aktuellen Adressen - unter Benennung der Beteiligungshöhen - seiner Mitgesellschafter in der X GmbH & Co. KG schriftlich mitzuteilen, sowie
92 
2. die Beklagten als Gesamtschuldner darüber hinaus zu verurteilen, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von
661,16 EUR freizustellen,
93 
ferner (Bl. 281) hilfsweise für den Fall der Abweisung des Hauptantrags Ziff. 1 gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3, weil diesen die Adressen nicht bekannt seien,
94 
die Beklagten Ziff. 2 und 3 zu verurteilen, sich die Adressen der mittelbaren und unmittelbaren Gesellschafter von der Beklagten Ziff. 1, der Treuhänderin, zu verschaffen und der Klagepartei mitzuteilen.
95 
Die Beklagten beantragen,
96 
die Berufung zurückzuweisen.
97 
Die Klage sei bereits unzulässig, weil es nicht um ein Begehren des Klägers gehe. Vielmehr stünden die Prozessbevollmächtigten des Klägers und der A e. V. hinter der Klage; es sei anzunehmen, dass diese auch die Klage finanzierten.
98 
Das Landgericht sei nicht von der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. Vielmehr werfe der Streitfall eine ungeklärte Rechtsfrage auf, die den Gegenstand mehrerer derzeit beim BGH anhängiger Revisionsverfahren bilde.
99 
Das Landgericht habe auch nicht vom Kläger geltend gemachte Anspruchsgrundlagen übersehen.
100 
Ansprüche des Klägers aus § 166 HGB habe das Landgericht zutreffend verneint. § 716 BGB sei nur bei der GbR anwendbar und damit nicht im Streitfall. Die zur GbR ergangene Entscheidung BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 sei auf den Streitfall nicht zu übertragen. § 166 HGB regle die Auskunftsansprüche des Klägers abschließend. Die durch BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 aufgestellten Grundsätze seien auf den Streitfall nicht übertragbar, weil es hier an einer Innen-GbR zwischen den Treuhändern fehle. Heranzuziehen sei vielmehr im Streitfall die in § 67 Abs. 6 AktG verankerte Wertung.
101 
Ansprüche gegen die Beklagte Ziff. 1 aus dem Treuhandvertrag scheiterten an § 10 Ziff. 2 dieses Vertrags, der nicht nach § 242 BGB nichtig sei und auch für Ansprüche gegen die Beklagten Ziff. 2 und 3 gelte. Das Recht der Treugeber auf Anonymität sei höher zu bewerten als das Recht, die Vertragspartner zu kennen. Die in Gesellschafts- und Treuhandvertrag geregelte Gleichstellung von Treugebern und Kommanditisten im Innenverhältnis wirke nicht gesellschaftsrechtlich.
102 
Hinsichtlich der Beklagten Ziff. 2 und 3 fehle es überdies schon an der Passivlegitimation, weil nur die Beklagte Ziff. 1 ein Register mit Namen und Adressen aller Kommanditisten und Treugeber führe, auf das die weiteren Beklagten zur Übermittlung von Auskünften an den Kläger nicht zugreifen dürften.
103 
Jedenfalls habe der Kläger keinen Anspruch auf direkten Erhalt der Informationen, sondern allenfalls auf deren Übermittlung an einen Datentreuhänder.
B.
104 
Die in vollem Umfang zulässige Berufung des Klägers ist - bis auf die begehrte Freistellung von außergerichtlichen Kosten, die dem Kläger nicht zusteht - begründet, so dass das Urteil des Landgerichts entsprechend abzuändern ist. Erfolg hat der Hauptantrag, mit dem gegen die drei Beklagten jeweils Ansprüche auf Übermittlung der Namen, Adressen sowie der Beteiligungshöhen der „Mitgesellschafter“ des Klägers geltend gemacht sind, so dass über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden ist. Mit dem in dem Hauptantrag verwendeten Begriff der „Mitgesellschafter“ sind nicht nur die Kommanditisten, sondern auch die Personen gemeint, die, wie der Kläger selbst, mit der Treuhandkommanditistin einen Treuhandvertrag geschlossen haben. So hat bereits das Landgericht den Klagantrag verstanden und so verstehen ihn auch die Parteien. Dass sich der Kläger in dem Antrag selbst als „Gesellschafter“ bezeichnet, ist schon angesichts der in § 3 Ziff. 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags sowie in § 1 Ziff. 2 Abs. 3 des Treuhandvertrags enthaltenen Regelungen nachvollziehbar. Abgesehen davon existierten bei anderem Verständnis des Hauptantrags überhaupt keine „Mitgesellschafter“ des Klägers, liefen die Klaganträge also „leer“; ein solches Verständnis aber hat - schon weil davon auszugehen ist, der Kläger wolle das erreichen, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 19.10.2006 - V ZB 91/06 - Tz. 6) - von vornherein auszuscheiden.
I.
105 
Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte Ziff. 2 zu aufgrund des sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden, allgemein im Personengesellschaftsrecht bestehenden Rechts, seinen Vertragspartner zu kennen (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 705 BGB).
106 
1. Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 705 BGB), besteht nicht nur bei der Publikums-GbR, sondern auch in der Publikums-KG. Dem Kläger steht dieses Recht gegen die Beklagte Ziff. 2 aufgrund seiner Gleichstellung mit einem Kommanditisten im Innenverhältnis der Gesellschafter und Treugeber zu. Das Recht trägt die gegen die Beklagte Ziff. 2 geltend gemachten Ansprüche.
107 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen Gesellschaftern einer Publikums-GbR gegen diese nach § 716 Abs. 1 BGB Ansprüche auf Mitteilung von Namen und Anschriften der Mitgesellschafter zu (BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 7). § 716 BGB gewähre dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft „über deren Angelegenheiten“ zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handle es sich um eine „Angelegenheit“ der BGB-Gesellschaft. Auch bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handle es sich um ein „Schuldverhältnis“, d.h. die jeweiligen Gesellschafter schlössen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschlössen (§ 705 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, sei in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden könne (s. BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 8, 10).
108 
b) Entsprechendes gilt nach Auffassung des Senats für die Beklagte Ziff. 2 als Publikums-KG.
109 
aa) Auch bei ihr handelt es sich um ein „Schuldverhältnis" im Sinne von § 705 BGB; dementsprechend sind Publikums-GbR und Publikums-KG im Hinblick auf die hier interessierende Frage gleich zu behandeln (so insbesondere auch OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 18 f.; OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 27; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 14 f.; LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 22; LG München I, Urt. v. 17.01.2012 - 23 O 19413/11; AG München, Urt. v. 20.08.2010 - 242 C 4227/10; vgl. auch OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 10; a. A. Holler, ZIP 2010, 2429, 2435; Wolfer, GWR 2011, 77; Voigt, NZG 2011, 256, 257), zumal der Bundesgerichtshof in seiner erwähnten, zur Publikums-GbR ergangenen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 3) auch auf Rechtsprechung und Literatur zur Publikums-KG verwiesen hat (vgl. OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 19). Beiden Gesellschaftsformen gleichermaßen gegenüber steht die Kapitalgesellschaft, in welcher der Kapitalanlagezweck bereits gesellschaftstypisch im Vordergrund steht (s. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 27). Auch die Berufung zeigt keine für die hier interessierende Reichweite der Informationsrechte maßgeblichen Unterschiede zwischen Anlagemodellen in Form einer Publikums-KG gegenüber denen in Form einer Publikums-GbR auf; für beide ist ebenso charakteristisch, dass eine persönliche Verbundenheit der Gesellschafter oder gar Treugeber fehlt.
110 
bb) Abgesehen davon hat der Bundesgerichtshof (BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 11) seine Entscheidung für die Publikums-GbR mit dem Argument gerechtfertigt, es komme hinzu, dass der dortige Gesellschaftsvertrag u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitige. Das Quorum von 5 %, das nach dem dortigen Gesellschaftsvertrag für eine solche Einberufung erforderlich war, könne ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreite - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließe, was zwingend voraussetze, dass er deren Namen und Anschriften kenne. Entsprechendes gilt für den Streitfall, und zwar sogar in noch verstärktem Maß (vgl. auch OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 18), denn § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags fordert ein Quorum von 20 %. Die erwähnte Überlegung, die die höchstrichterliche Rechtsprechung anstellt, ist unabhängig davon gültig und tragfähig, ob es sich um eine Publikums-KG oder eine Publikums-GbR handelt (vgl. für die Publikums-KG auch OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 28); der Auffassung von Altmeppen (NZG 2010, 1321, 1327), der das „Argument“ für „unerheblich“ hält, vermag der Senat nicht zu folgen.
111 
c) Der Kläger als Treugeber ist jedenfalls im Hinblick auf diese, hier geltend gemachten Rechte im Streitfall einem Kommanditisten gleichgestellt.
112 
aa) Basis dieser Gleichstellung sind die im Gesellschafts- sowie im Treuhandvertrag enthaltenen Ausgestaltungen der rechtlichen Stellung der Treugeber (vgl. etwa auch die vertragliche Ausgestaltung in den von OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11, 7 U 4847/10 und 7 U 237/11 entschiedenen Fällen). Nach § 1 Ziff. 2 Abs. 3 des Treuhandvertrags werden die Treugeber wirtschaftlich so behandelt, als seien sie unmittelbar Kommanditisten der Beklagten Ziff. 2. Zudem regelt § 1 Ziff. 1 Abs. 3 des Treuhandvertrags, dass grundsätzlich die Vorschriften des Gesellschaftsvertrags für Treugeber entsprechend gelten (vgl. auch § 2 Ziff. 4 des Treuhandvertrags). Auch § 3 Ziff. 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags stellt die Treugeber im Verhältnis der Gesellschafter zueinander und zur Gesellschaft, also umfassend im Innenverhältnis, Gesellschaftern gleich, insbesondere bei der Beteiligung am Gesellschaftsvermögen sowie am Gewinn (vgl. §§ 4, 14 des Gesellschaftsvertrags) und bei der Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte (Stimmrecht; nach § 4 Ziff. 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags führt die Beklagte Ziff. 2 für jeden Gesellschafter ein Kapitalkonto I, bei dem es sich um ein Festkonto für die Kommanditeinlage der Gesellschafter handelt und das maßgeblich für die Gesellschafterrechte ist). Dementsprechend stimmen die Treugeber bei Beschlüssen der Beklagten Ziff. 2 im Umlaufverfahren und in der Gesellschafterversammlung (vgl. § 10 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags) selbst ab, so sie sich nicht von der Treuhandkommanditistin vertreten lassen, worüber sie selbst frei entscheiden (vgl. § 4 des Treuhandvertrags). Insbesondere kann jeder Treugeber, allerdings abhängig von einem Quorum von 20 % der Stimmen, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Publikums-KG erzwingen (§ 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags).
113 
bb) Nach den Bestimmungen des Gesellschafts- und Treuhandvertrags ist der Kläger als Treugeber demnach den unmittelbar an der Beklagten Ziff. 2 beteiligten Kommanditisten gleichgestellt (vgl. etwa OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 26; ferner z. B. OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 16). Die Bindung des Klägers an die Beklagte Ziff. 2 beruht zwar formal allein auf dem Treuhandverhältnis mit der Beklagten Ziff. 1, geht aber materiell weit darüber hinaus und hat durch die Gleichstellungsklauseln den Charakter einer gesellschaftsvertraglichen Verbundenheit erlangt. Nur so lassen sich die entsprechenden Bestimmungen in den hier geschlossenen Treuhand- und Gesellschaftsverträgen verstehen. Der Kläger als Treugeber steht angesichts dieser Ausgestaltung jedenfalls hinsichtlich der hier in Rede stehenden Auskunftsansprüche einem Kommanditisten gleich (im gleichen Sinn etwa OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 27;OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 15 ff.; vgl. ferner OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 19 a. E.; OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 9; München I, Urt. v. 17.01.2012 - 23 O 19413/11; auch OLG München, Beschl. v. 05.09.2008 - 31 Wx 63/07 - Tz. 17).
114 
(1) Der Senat ist - im Anschluss an in der Literatur vorgetragene Überlegungen (K. Schmidt, NZG 2011, 361 ff.) - der Auffassung, dass aufgrund des im Streitfall vorliegenden Beteiligungs- und Anlagemodells zwischen den Gesellschaftern und Treugebern untereinander ein Innenverband vorliegt, in den auch die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin und die Beklagte Ziff. 3 als Komplementärin einbezogen sind. Das beruht gerade auf der durch die erwähnten Regelungen der Gesellschafts- und Treuhandverträge bewirkten Gleichstellung der Treugeber mit einem Kommanditisten im Innenverhältnis (vgl. OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 15 ff.; anders offenbar Wolfer, NZG 2011, 854, 855, doch ohne Begründung). Diese Gleichstellung hat zur Folge, dass auch alle Treugeber in gleicher Weise wie die Kommanditisten allen anderen an dem Anlagemodell Beteiligten im Innenverhältnis zwischen diesen Beteiligten gesellschaftsrechtlich verbunden sind (vgl. OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 17). Jeder mittelbar an der Beklagten Ziff. 2 beteiligte Treugeber steht demnach im Innenverhältnis aller Anleger nicht anders als es für jeden der direkt beteiligten Kommanditisten der Fall ist. Auch die mittelbare Unternehmensbeteiligung von Treugebern bei einer Publikums-KG wie der Beklagten Ziff. 2 ist mitgliedschaftlicher Natur; dem offenen Treuhandverhältnis liegt ein allen beteiligten Personen bekanntes mitgliedschaftliches Verhältnis zugrunde (vgl. LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 27). In der auf der Basis dieser gesellschaftsrechtlichen Beziehungen begründeten Rechtsstellung des Klägers liegt die materielle Grundlage insbesondere der diesem vom Senat zuerkannten Auskunftsansprüche.
115 
(2) Soweit demgegenüber insbesondere Altmeppen (ZIP 2011, 326 ff.; vgl. auch schon NZG 2010, 1321, 1326; ähnlich Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; vgl. auch Markwardt, BB 2011, 643, 646 f.) - in Ablehnung der vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.01.2011 (II ZR 187/09) vertretenen Auffassung, in dem Beteiligungs- und Anlagemodell, über das dort zu entscheiden war, habe eine Innen-GbR zwischen den Treugebern einer Publikums-KG bestanden - für dem hier im Streit stehenden vergleichbare Beteiligungs- und Anlagemodelle jede gesellschaftsrechtliche Beziehung der Treugeber verneint und davon ausgeht, der einzelne Treugeber stehe in einem Rechtsverhältnis ausschließlich zum Treuhandkommanditisten (ebenso Wolfer, NZG 2011, 854 und in GWR 2011, 77; Voigt, NZG 2011, 256, 258; wohl auch Armbrüster, EWiR 2011, 415, 416; Wollenhaupt, BB 2011, 466), vermag der Senat dem aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu folgen. Die Gegenauffassung übergeht insbesondere die in den einschlägigen Verträgen geregelte Gleichstellung der Treugeber mit Kommanditisten im Innenverhältnis. Auch der Einwand, die Treugeber verpflichteten sich bei einem Anlagemodell, wie es etwa im Streitfall vorliegt, nicht dazu, einen Beitrag zur Förderung eines gemeinsamen Gesellschaftszwecks zu leisten (so - bezogen auf die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.01.2011 [II ZR 187/09] angenommene Innen-GbR zwischen den Treugebern - Altmeppen, ZIP 2011, 326, 327 f.; ebenso etwa Salger, jurisPR-BKR 7/2011 Anm. 5 unter C), greift nicht durch: Unabhängig davon, ob die Förderpflicht auch der Treugeber nicht zumindest in der Treuepflicht liegt, die auch sie trifft (so jedenfalls für die vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 11.01.2011 [II ZR 187/09] angenommene Innen-GbR zwischen den Treugebern etwa Wertenbruch, EWiR 2001, 183, 184), kommt es auf einen solchen „gemeinsamen Zweck“ für die Annahme eines Innenverbands nicht an (s. K. Schmidt, NZG 2011, 361, 365; gegen Altmeppen, ZIP 2011, 326, 327 f. auch Priester, ZIP 2011, 697, 700).
116 
d) Die dargelegte Rechtsauffassung des Senats findet Bestätigung in der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09), auch wenn im Streitfall - anders als in dem dort entschiedenen Fall - eine GbR zwischen den Treugebern der Publikums-KG, auf die der Bundesgerichtshof entscheidend abgestellt hat, nicht besteht.
117 
aa) Gerade die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs geht davon aus, dass das hier im Streit stehende Recht auf Mitteilung der Namen und Adressen von Mitgesellschaftern Kommanditisten in einer Publikums-KG in gleicher Weise zusteht wie Gesellschaftern einer Publikums-GbR (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 18). Wenn es in der Entscheidung (BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 20) ferner heißt, in einer Personengesellschaft könne das Recht, Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, nicht ausgeschlossen werden, es gehöre zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen, so ist dieser Rechtssatz für alle (Publikums-)Personengesellschaften in gleicher Weise formuliert, nicht nur für die (Publikums-)GbR.
118 
bb) Darüber hinaus ermöglicht das erwähnte Urteil weitere Rückschlüsse auf die hier zu treffende Entscheidung.
119 
(1) Allerdings hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil einen Auskunftsanspruch der Treugeber einer in Form einer GmbH & Co. KG organisierten Publikumsgesellschaft gegen die Treuhandkommanditistin aus § 716 Abs. 1 BGB bejaht, weil die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts gebildet haben. Nach dem dortigen Treuhand- und Verwaltungsvertrag wurde das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander im Sinne einer gesellschaftsrechtlichen Verbindung geregelt, deren handelndes Organ im Verhältnis zur Fondsgesellschaft die Treuhandkommanditistin war. Die Treugeber verfolgten ihre Interessen über eine gesonderte und neben der Gesellschafterversammlung der Fondsgesellschaft bestehenden Anlegerversammlung, der im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eigene, über die Rechte des jeweiligen Anlegers hinausgehende Rechte eingeräumt waren (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 18; v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 50).
120 
(2) Insofern liegt der Streitfall - wie insbesondere auch der von OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 und die in einigen Parallelverfahren (s. etwa Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10) behandelten - anders (vgl. auch Wolfer, NZG 2011, 854, 855). Denn hier bilden die Treugeber ihren Willen nicht in einer gesonderten Anlegerversammlung, sondern sind den unmittelbar beteiligten Kommanditisten, soweit sie nicht mit der Wahrnehmung der Geschäftsführung beauftragt sind, gleichgestellt. Daher besteht neben dem Innenverhältnis der Fondsgesellschaft auch keine gesonderte (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts allein der Treugeber (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 19). Es fehlt im Streitfall an der für eine solche Innengesellschaft erforderlichen, durch die Bestimmungen in den Treuhandverträgen geschaffenen „planmäßig organisierten Verbindung“ zwischen ihnen (vgl. Priester, ZIP 2011, 697, 700). Die Treugeber stimmen hier insbesondere in Gesellschafterversammlungen selbst ab bzw. können der Treuhandkommanditistin Weisungen erteilen (§ 4 des Treuhandvertrags). Der Treuhand- und Beteiligungsverwaltungsvertrag regelt allein das Rechtsverhältnis des jeweiligen Anlegers mit der Treuhänderin, eine darüber hinausgehende Regelung über die Rechtsbeziehung der Anleger untereinander findet sich im Vertrag nicht (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 50).
121 
(3) Lag jenem Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch nach allem ein Sachverhalt zugrunde, bei dem die Treugeber gerade nicht - wie es hier der Fall ist - in einer gesellschaftsvertraglichen oder einer solchen zumindest im Innenverhältnis gleichgestellten Beziehung zu allen anderen an dem Beteiligungs- und Anlagemodell Beteiligten, insbesondere zur Fondsgesellschaft, standen, sondern ausschließlich über einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Treuhandkommanditistin verbunden waren, und bestehen bereits in einem solchen Fall allein schon aufgrund des Vorliegens einer Innengesellschaft der Treugeber untereinander Auskunftsansprüche, wie sie hier in Frage stehen, so muss dies erst recht gelten, wenn die Treugeber gesellschaftsvertraglich den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern gleichgestellt und im Innenverhältnis an dem Beteiligungs- und Anlagemodell Beteiligten wie Gesellschafter behandelt werden. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn den Gesellschaftern oder ihnen gleichgestellten Treugebern einer Publikumsgesellschaft ein Auskunftsanspruch auf Mitteilung der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verwehrt würde, während Treugebern, die unmittelbar nur mit der Treuhandkommanditistin verbunden sind und denen keine gesellschaftsrechtlichen Rechte in der Fondsgesellschaft zustehen, ein entsprechender Anspruch zugesprochen wird, sofern die Treugeber ihren Beteiligungszweck und ihre Anlegerinteressen über eine eigene Anlegerversammlung, die nur mittelbar auf Gesellschafterbeschlüsse Einfluss hat, verfolgen (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 30).
122 
e) Der Aspekt der Außenhaftung ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - für die hier in Rede stehenden Ansprüche des Klägers nicht entscheidend.
123 
aa) Auch das zeigt schon die jüngste höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09).
124 
(1) Der Bundesgerichtshof leitete den dort bejahten Anspruch von Treugebern auf Auskunft über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter aus dem Bestehen einer GbR zwischen den Treugebern ab; bei dieser handelte es sich jedoch um eine Innengesellschaft ohne Außenhaftung (vgl. Markwardt, BB 2011, 643, 644). Aufgrund der Stellung der Treugeber im Übrigen, also aufgrund ihrer wirtschaftlichen Beteiligung an der Publikums-KG bestand eine Außenhaftung ebenfalls nicht, denn Treugeber in der Publikums-KG - wie hier der Kläger - haften nach außen auch nicht über § 172 Abs. 4 HGB für Gesellschaftsschulden (s. etwa BGH, Urt. v. 22.03.2011 - II ZR 215/09 - Tz. 12).
125 
(2) Das zeigt, dass der Bundesgerichtshof die entscheidende Grundlage für den angenommenen Auskunftsanspruch jedenfalls nicht in dem Aspekt der Außenhaftung gesehen hat (s. auch OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 19; a. A. wohl Holler, ZIP 2010, 2429, 2432, 2435; anders auch Wolfer, GWR 2011, 77). Zentrale Bedeutung hatte aus seiner Sicht vielmehr der Umstand, dass die Kenntnis der Mitgesellschafter im dortigen Fall von entscheidender Bedeutung für die Möglichkeit war, die Mitwirkungsrechte in der unter den Treugebern bestehenden GbR effektiv zu nutzen (s. Markwardt, BB 2011, 643, 644).
126 
(3) Der Senat teilt diese Sicht und hält den zuletzt genannten Aspekt, nicht denjenigen der Außenhaftung, entsprechend auch im Streitfall für maßgebend.
127 
bb) Der Senat folgt den Beklagten (ähnlich wohl Wolfer, GWR 2011, 77) demnach nicht in ihrer Auffassung, die in der früheren höchstrichterlichen Entscheidung (BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08) aufgestellten Grundsätze seien auf den Kläger deshalb nicht übertragbar, weil er nicht nach außen hafte. Dass diese Sicht nicht überzeugt, ergibt sich schon daraus, dass auch bei einer Publikums-GbR die Treugeber keine Außenhaftung analog §§ 128 ff. HGB trifft (s. etwa BGH, Urt. v. 21.04.2009 - XI ZR 148/08 - Tz. 15) und weil das zumindest weithin auch für Gesellschafter einer Publikums-GbR gilt (vgl. nur etwa den Überblick bei Schöne, in: Bamberger/Roth, BGB, Stand: 01.02.2012, § 714 Rn. 40 ff.; anders offenbar Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 376 ff.). Über Ansprüche des Gesellschafters einer Publikums-GbR aber entschied der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 21.09.2009 (II ZR 264/08).
128 
cc) Der Aspekt der fehlenden Außenhaftung von an einem Beteiligungs- und Anlagemodell beteiligten Treugebern, in dem sie sich im Hinblick auf § 172 Abs. 4 HGB u. U. von Kommanditisten unterscheiden mögen, steht insbesondere auch der oben unter I 1 c für den Streitfall begründeten Gleichstellung von Treugebern und Kommanditisten nicht entgegen.
129 
(1) Insofern stehen die Wirkung der Gleichstellung im Innenverhältnis und Ansprüche im Innenverhältnis der beteiligten Gesellschaften sowie der Gesellschafter und Treugeber in Rede, nicht die Außenhaftung. Einen Zusammenhang der Außenhaftung mit der hier in Rede stehenden Frage vermag der Senat nicht zu erkennen (vgl. auch OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 19).
130 
(2) Dementsprechend hindert die fehlende Außenhaftung von Treugebern bei einer Publikums-Personengesellschaft auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht die weitgehende Gleichstellung von Treugebern und Gesellschaftern im Innenverhältnis (s. hierzu etwa BGH, Urt. v. 11.11.2008 - XI ZR 468/07 - Tz. 20 f.; vgl. ferner BGH, Urt. v. 11.10.2011 - II ZR 242/09 - Tz. 15 ff. zur Möglichkeit, dass Treugeber aufgrund der Ausgestaltung insbesondere von Treuhand- und Gesellschaftsvertrag die Stellung unmittelbarer Gesellschafter erlangen).
131 
dd) Vor dem dargestellten Hintergrund dürfte andererseits das Argument, für das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, sprächen § 172 Abs. 4 HGB und das nach außen bestehende Haftungsrisiko (so OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 29), nicht tragfähig sein (dagegen etwa Wolfer, NZG 2011, 854). Abgesehen davon bleibt die Haftung des Kommanditisten über § 172 Abs. 4 HGB auf den Betrag der Einlage beschränkt (s. etwa Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 172 Rn. 5). Ohnehin besteht - wie erwähnt (s. soeben) - eine Außenhaftung der bloßen Treugeber nicht, was dem eben erwähnten Argument im Hinblick auf Treugeber wie den Kläger zusätzlich Gewicht nehmen dürfte (vgl. Armbrüster, EWiR 2011, 415, 416). Auf all das kommt es nach der von dem Senat vertretenen Auffassung jedoch nicht an.
132 
f) Die normative Grundlage des - die geltend gemachten Ansprüche nach allem tragenden - Rechts, seinen Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 10; Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 20; vgl. auch OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 26, 33, 34; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 14), sieht der Senat in §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. § 705 BGB. § 716 BGB ist hingegen - ohne dass es darauf im Ergebnis ankommen würde - nicht heranzuziehen (anders OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 26, 34; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 14; s. auch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 26 ff., wo Auskunftsansprüche gegen Komplementärin und Fondsgesellschaft auf §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB i. V. m. §§ 716 Abs. 1, 713, 666 BGB gestützt werden). Unabhängig davon, ob die Vorschrift im Zusammenhang mit entsprechenden Auskunftsansprüchen bei der GbR heranzuziehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 10; Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 20; kritisch Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1322; Priester, ZIP 2011, 697, 700), ist § 716 BGB von der Verweisung des KG-Rechts in das GbR-Recht (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB) nicht erfasst (vgl. Wolfer, NZG 2011, 854 sowie Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 105 Rn. 15 f.; auch Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1324).
133 
g) Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, gibt dem Kläger nicht nur Ansprüche auf die Übermittlung von Namen und Adressen der Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber. Sein darauf beruhender Auskunftsanspruch umfasst vielmehr auch die Angabe der jeweiligen Beteiligungshöhe (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 47). Informationen darüber anders zu behandeln als diejenigen über Namen und Adressen, hält der Senat nicht für gerechtfertigt. Auch Daten über die Beteiligungshöhen gehören sachlich zu den Informationen über die Vertragspartner (ebenso - für die Rechtslage bei der GbR - OLG Stuttgart, Urt. v. 15.12.2011 - 19 U 144/11 - Umdruck, S. 7 ff.), zumal sie für die Bildung des nach § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags erforderlichen Quorums von Bedeutung sind (zu diesem Aspekt sogleich näher unter I 2 a).
134 
2. Die Ansprüche des Klägers enden erst an der Missbrauchsgrenze. Sie ist hier nicht überschritten.
135 
a) Ob der Kläger positiv ein berechtigtes Interesse haben muss, um die streitgegenständlichen Ansprüche geltend machen zu können (vgl. z. B. OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 14), kann dahinstehen, weil ein solches vorliegt. Es liegt allein schon in der Absicht des Klägers, mit Hilfe der begehrten Informationen das zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nach § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags erforderliche Quorum zu erreichen bzw. die nach § 10 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrags erforderlichen qualifizierten Mehrheiten (vgl. etwa LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 28; ebenso OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 14, das ein berechtigtes Interesse schon in der Möglichkeit sieht, Mitgesellschafter zur Teilnahme an einer ordentliche Gesellschafterversammlung bzw. zum gewünschten Abstimmungsverhalten zu animieren; vgl. auch Markwardt, BB 2011, 643, 645). Vor diesem Hintergrund steht dem vom Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruch auch nicht entgegen, dass ein solcher Auskunftsanspruch nicht besteht, wenn an der Erteilung der Auskunft kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (so jedenfalls OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 45 im Anschluss an BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 22; s. auch Markwardt, BB 2011, 643, 645).
136 
aa) Die eben genannten Interessen des Klägers bilden nicht nur einen sachlichen Grund für sein Begehren, sie erhalten hier aufgrund der konkreten Umstände auch nicht unerhebliches Gewicht.
137 
(1) Das ergibt sich insbesondere daraus, dass nach § 10 Ziff. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags Gesellschafterversammlungen durch das Umlaufverfahren ersetzt werden können, und zwar insbesondere dann, wenn die geschäftsführende Gesellschafterin dies verlangt, und dieses Verfahren nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten auch weithin zur Anwendung kommt, dass nach § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags die Gesellschafter (und damit auch die Treugeber, § 3 Ziff. 4 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags und § 1 Ziff. 2 Abs. 3 des Treuhandvertrags) mit einem Quorum von 20 % jedoch die Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erzwingen können, was die geschäftsführende Gesellschafterin dann nicht nach § 10 Ziff. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags verhindern kann (vgl.OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 18 a. E.).
138 
(2) Vor diesem Hintergrund kommt insbesondere dem Interesse des Klägers, mit Hilfe der hier begehrten Informationen das zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nach § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags erforderliche Quorum zu erreichen, ein nicht geringes Gewicht zu. Nur eine solche Einberufung ermöglicht eine Diskussion mit einem Austausch und Abwägen verschiedener Standpunkte, die in einem Umlaufverfahren nicht stattfindet (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 28; ferner etwa OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 18; OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 10). Ohne die hier begehrten Informationen wäre die Erreichung des erforderlichen Quorums für den Kläger jedenfalls ganz wesentlich erschwert. Bereits daraus ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Klägers am Erhalt der Informationen. Das Vorbringen der Beklagten, in zwei anderen Fonds hätten außerordentliche Gesellschafterversammlungen ohne Kenntnis der hier verlangten Daten stattgefunden, was zeige, dass das Quorum auch ohne entsprechende Auskünfte erreichbar sei, kann dieses Interesse nicht in Zweifel ziehen.
139 
(3) Abgesehen davon ist das Interesse der Treugeber, Mittreugeber im Zusammenhang mit Beschlussfassungen im Umlaufverfahren oder im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung anzugehen, um sich zu beraten und gegebenenfalls gemeinsame Anträge einzubringen, von Gewicht, zumal § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung verlangt, dass diese Einberufung „im Interesse der Gesellschafter erforderlich ist“. Auch der Verwirklichung dieses Interesses dient die Erteilung der hier begehrten Informationen, ohne die der einzelne Treugeber überhaupt nicht die Möglichkeit hätte, Kontakt zu anderen Gesellschaftern aufzunehmen und sich mit diesen zu beraten (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 28; OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 38; ferner etwa OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 18; OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 10). Selbst wenn und soweit hier trotz der in § 10 Ziff. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrags getroffenen Bestimmungen Gesellschafterversammlungen nicht durch das Umlaufverfahren ersetzt werden sollten, müssten sich die Treugeber/Gesellschafter auf diesen Umstand nicht - mit der Folge der Versagung von Ansprüchen auf Erteilung von Informationen über die hier im Streit stehenden Daten - verweisen lassen.
140 
(a) Es muss Treugebern/Gesellschaftern möglich sein, Mittreugeber bereits im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung anzugehen, um sich zu beraten, gegebenenfalls gemeinsame Anträge einzubringen und nach Organisation des erforderlichen Quorums die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen (s. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 38); es besteht ein Anspruch des einzelnen Mitglieds auf eine sachgerechte Vorbereitung der Gesellschafterversammlung, welche die Möglichkeit einer Kommunikation mit den Mitgesellschaftern bereits vor deren Beginn einschließt (so OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 10, 14). Insbesondere kann der Mittreugeber bzw. Mitgesellschafter nicht darauf verwiesen werden, sich während einer tatsächlich durchgeführten Gesellschafterversammlung die Namen und Anschriften der (anwesenden) Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber selbst zu besorgen; hierfür besteht während der Versammlung und auch in ihrem zeitlichen Umfeld weder ausreichende Gelegenheit zur ggf. angestrebten Willensbildung unter den Treugebern/Mitgesellschaftern, noch zur Rekrutierung des erforderlichen Quorums oder zur Vorbereitung von ggf. gemeinsamen Anträgen (so OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 39; vgl. etwa auch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 20 und dem folgend OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 13).
141 
(b) Der Kläger muss sich hier auch nicht darauf verweisen lassen, zunächst bei der Treuhandkommanditistin oder der Fondsgesellschaft um Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nachzusuchen. Das Einberufungsrecht der Treugeber, die das vorgesehene Quorum erreichen, rechtfertigt sich daraus, dass diese im Innenverhältnis so gestellt sind, als seien sie selbst Kommanditisten (s. oben unter I 1 c); es folgt mithin unmittelbar aus der Mitgliedschaft und setzt nach dem Gesellschaftsvertrag ein ergebnislos gebliebenes Einberufungsverlangen gegenüber Treuhandkommanditistin oder Fondsgesellschaft nicht voraus (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 12). Insgesamt muss es den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 17). Das gilt auch für den Kläger. Schon deshalb verfängt der Hinweis der Beklagten nicht, der Kläger verfolge nicht ein derart dringendes Anliegen, dass eine Besprechung nicht auch auf der nächsten ordentlichen Gesellschafterversammlung erfolgen könne, weshalb die begehrte Auskunft nicht erforderlich sei.
142 
bb) Nach allem genügte es hier, dass sich der Kläger zur Begründung seines Begehrens allgemein auf das in § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags geregelte Quorum für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung bezog sowie auf das in § 10 Ziff. 7 des Gesellschaftsvertrags verankerte Erfordernis qualifizierter Mehrheiten für die Fassung bestimmter Beschlüsse. Er hat Anspruch auf die begehrten Informationen unabhängig von der Benennung eines konkreten Anlasses für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung sowie unabhängig von der Darlegung, um welche Angelegenheiten der Gesellschaft es gehen soll.
143 
(1) Es bedarf nicht eines besonderen, auf ein bestimmtes Ereignis bezogenen Anlasses für die beabsichtigte Kontaktaufnahme mit anderen Anlegern zum Zweck der Bildung von Mehrheiten bzw. eines erforderlichen Quorums, damit der Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Information durchsetzen kann (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 22; insoweit anders - für Auskunftsansprüche aus §§ 675, 666 BGB gegen die Treuhandkommanditistin - OLG Hamburg, Urt. v. 26.06.2009 - 11 U 75/09 - Tz. 45), zumal der Kläger im Laufe des Rechtsstreits vorgebracht hat, der Fonds laufe „nicht erwartungsgemäß“ und er sei mit der Anlage „einfach unzufrieden“, ferner bestünden Unsicherheiten in steuerrechtlicher Hinsicht.
144 
(2) Dementsprechend soll beim Verein ein entsprechendes Informationsverlangen jedenfalls schon dann gerechtfertigt sein, wenn es darum geht, ein nach der Satzung vorgesehenes Stimmenquorum zu erreichen, um von dem Minderheitenrecht auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung Gebrauch zu machen, wohingegen für die Zuerkennung des Informationsanspruchs nicht zu verlangen ist, dass sie für ein bereits konkret beabsichtigtes Minderheitsverlangen benötigt wird (so BGH, Beschl. v. 21.06.2010 - II ZR 219/09 - Tz. 6, 12 im Anschluss an OLG Hamburg, Urt. v. 27.08.2009 - 6 U 38/08 - Tz. 67 f.; in diesem Sinne früher schon OLG München, Urt. v. 15.11.1990 - 19 U 3483/90 - Tz. 7 und BVerfG, Beschl. v. 18.02.1991 - 1 BvR 185/91 - Tz. 3).
145 
cc) Nicht verweisen lassen muss sich der Kläger schließlich auf eine Einsicht in das Handelsregister; da er auf diese Weise ohnehin nur Informationen über die Kommanditisten - und auch insoweit nur über den Namen, die Haftsumme und die Gemeinde des Wohnorts (vgl. Wolfer, NZG 2011, 854, 855) - erlangen könnte, stellt die Einsicht kein gleichwertiges Mittel dar, zumal sie dem Kläger erheblich mehr Mühe machte, als wenn er die geforderte Auskunft erhält.
146 
b) Nicht erforderlich ist, dass für das Begehren des Klägers ein über das dargelegte berechtigte Interesse hinausgehender wichtiger Grund besteht (vgl. etwa OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 45; auch OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 20).
147 
aa) Auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die vom Kläger behaupteten Unsicherheiten in steuerrechtlicher Hinsicht bestehen, kommt es schon deshalb nicht an.
148 
bb) Abgesehen davon ergeben sich aufgrund der vom Kläger vorgelegten Unterlagen zumindest Zweifel, die ein Anleger haben kann, und zwar unabhängig vom Gegenvortrag der Beklagten, dessen Richtigkeit letztlich dahin steht. Solche Zweifel aber stellen nach Auffassung des Senats jedenfalls eine ausreichende Grundlage für das Begehren des Klägers dar, selbst wenn man von ihm als Voraussetzung für einen Anspruch auf Mitteilung der Vertragspartner verlangte, die von ihm in der Sache verfolgten Interessen plausibel zu machen (vgl. das für den Verein anerkannte Erfordernis eines berechtigten Interesses des Mitglieds an der Information, hierzu BGH, Beschl. v. 21.06.2010 - II ZR 219/09 - Tz. 4 f., 6, 9, 12 im Anschluss an OLG Hamburg, Urt. v. 27.08.2009 - 6 U 38/08 - Tz. 67 f.). Zumindest eines darüber hinaus gehenden wichtigen Grunds bedarf es hier nicht. Insbesondere ist der Auffassung des Landgerichts, das einen Informationsanspruch nur für den Fall der Insolvenz der Fondsgesellschaft, nicht für den Fall erheblicher Steuernachforderungen anerkennt, nicht zu folgen.
149 
c) Missbrauch durch den Kläger liegt nicht vor. Es fehlt damit - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis des Klägers.
150 
aa) Die hier in Frage stehenden Auskunftsansprüche sind ausgeschlossen für den Fall eines - vom Auskunftsverpflichteten darzulegenden und zu beweisenden - beabsichtigten Missbrauchs der Daten, den der Kläger kraft gesellschaftsvertraglicher Treuepflicht zu unterlassen hätte und für den er sich schadensersatzpflichtig machen würde (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 13; OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 23; OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 45).
151 
bb) Ein derartiger beabsichtigter Missbrauch durch den Kläger lässt sich hier jedoch nicht feststellen.
152 
(1) Dass es im Streitfall - was die Beklagten behaupten, der Kläger jedoch in Abrede stellt - ausschließlich um die Interessen der Prozessbevollmächtigten des Klägers gehe, neue Mandanten zu gewinnen bzw. „Sammelklagen“ vorbereiten zu können, lässt sich nicht feststellen; darin liegt lediglich eine Spekulation bzw. allenfalls ein Verdacht. Allein der Umstand, dass für die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Erhalt der Daten vorteilhaft sein mag, sowie die Tatsache, dass sie in Verbindung mit dem „A e.V.“ stehen und dieser Verein möglicherweise die weitere Abwicklung u.a. für den Kläger übernimmt bzw. die Erhebung von Sammelklagen beabsichtigt, begründet nicht den Missbrauchseinwand (vgl. auch OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 46; ferner OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 24; OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 14). Der Verweis der Beklagten auf die durch Sammelklagen der Beklagten Ziff. 2 entstehenden Kosten verfängt schon deshalb nicht, weil nur die Kosten erfolgreicher Klagen getragen werden müssten, die Absicht, solche zu erheben, kann aber nicht missbräuchlich sein.
153 
(2) Auch der Hinweis der Beklagten auf den mit der Kontaktaufnahme zu den Mitgesellschaftern bzw. Mittreugebern für den Kläger verbundene Aufwand und die dadurch entstehenden Kosten lässt einen belastbaren Rückschluss auf einen Missbrauch nicht zu.
154 
(3) Aus der Bitte der Prozessbevollmächtigten des Klägers, ihnen und nicht dem Kläger die Gerichtskostenrechnung bekannt zu geben, ergibt sich nichts anderes. Selbst wenn eine Anlegerorganisation oder gar die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Kosten übernähmen, würde das die Rechtsverfolgung des Klägers nicht missbräuchlich machen; dies würde sein Eigeninteresse nicht ohne weiteres in Zweifel ziehen oder gar in Wegfall bringen. Dass sich die Anleger organisieren oder die Prozessbevollmächtigten auch eigene Interessen verfolgen, macht die Rechtsverfolgung nicht missbräuchlich.
155 
(4) Schließlich ergibt sich ein Missbrauch nicht allein daraus, dass der Kläger einen Antrag auf Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung noch nicht gestellt und im Zusammenhang mit der Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte mit den Beklagten noch nicht in Kontakt getreten sein mag (vgl. bereits oben unter I 2 a aa 3 b).
156 
(5) Entsprechendes gilt schließlich für den Umstand, dass sich der Kläger nicht mit der von den Beklagten - zuletzt im Termin vor dem Senat am 12.09.2012 - angebotenen Herausgabe der begehrten Informationen an einen Datentreuhänder zufrieden gegeben hat. Dass ihm eine solche Herausgabe nicht genügte, belegt nicht das Vorbringen, der Kläger beabsichtige einen Missbrauch der Daten.
157 
3. Die Auskunftsverpflichtung der Beklagten Ziff. 2 ist durch die hier in § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags verankerte Geheimhaltungsklausel - die sich ihrem Wortlaut nach im Übrigen von vornherein lediglich auf die Treugeber bezieht - nicht ausgeschlossen.
158 
a) Ob diese Regelung im Verhältnis der Beklagten Ziff. 2 zum Kläger heranzuziehen ist, erscheint schon angesichts der Relativität des mit der Treuhandkommanditistin geschlossenen Treuhandvertrags zweifelhaft (vgl. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 40; LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 29; offen OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 20). Eine Relevanz für das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten Ziff. 2 von vornherein zu verneinen, mag allerdings die Einheitlichkeit des im Streit stehenden Beteiligungs- und Anlagemodells künstlich aufspalten (vgl. Armbrüster, EWiR 2011, 415, 416), sind Treuhandvertrag und Gesellschaftsvertrag doch in vielfältiger Weise voneinander abhängig, miteinander verwoben und aufeinander bezogen; das spricht dafür, auch das Verhältnis des Klägers zur Beklagten Ziff. 2 als von der Geheimhaltungsklausel erfasst anzusehen (so offenbar auch OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 32).
159 
b) Unabhängig davon sind hier die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte Ziff. 2 durch § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags nicht ausgeschlossen. Insoweit handelt es sich - wie dargelegt (oben unter I 1 c) - um gesellschaftsvertraglich fundierte Ansprüche des Klägers; diese können nach § 242 BGB nicht ausgeschlossen werden.
160 
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 10 und Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 20) kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, nicht ausgeschlossen werden. Das gilt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung auch für eine Publikumsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG, bei der - wie hier - die Treugeber durch den Gesellschaftsvertrag den unmittelbar beteiligten Gesellschaftern gleichgestellt sind (s. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 32; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 23).
161 
bb) Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.
162 
(1) Soweit die Literatur (Holler, ZIP 2010, 2429, 2430 f., 2435) Eingriffe in Anonymitätsklauseln entsprechender Treuhandverträge durch richterliche Inhaltskontrolle generell mit der Begründung ablehnt, die Anonymität der Treugeberkommanditisten sei Wesensmerkmal der Publikums-KG und die Vereinbarung dessen, was „wesenstypisch“ sei, könne nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, ist die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 16), der der Senat folgt, dieser Auffassung bereits entgegengetreten. Soweit Altmeppen (NZG 2010, 1321, 1327 sowie ZIP 2011, 326, 327 f.) derartige Eingriffe in Anonymitätsklauseln der Treuhandverträge durch richterliche Inhaltskontrolle ablehnt, ist diese Sicht auf Auskunftsansprüche aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag der Treugeber zum Treuhandkommanditisten bezogen (§§ 675, 666 BGB; dazu noch unten unter III 1 b), nicht auf gesellschaftsrechtlich fundierte Ansprüche, insbesondere gegen die Fondsgesellschaft; das beruht letztlich darauf, dass Altmeppen (NZG 2010, 1321, 1326 sowie ZIP 2011, 326, 327 f.) solche gesellschaftsrechtlich fundierten Beziehungen von Treugebern generell verneint, worin ihm der Senat indes nicht zuzustimmen vermag (s. oben unter I 1 c).
163 
(2) Abgesehen davon fehlt es im Streitfall schon an einer „Weisung“, die Identität der Treugeber nicht preiszugeben, auf die etwa Altmeppen (NZG 2010, 1321, 1327) entscheidend abstellt. Nach § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags ist die Beklagte Ziff. 1 berechtigt, die „persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten“ anderen Treugebern zu offenbaren, womit die Treugeber zumindest zu erkennen gegeben haben, dass sie der Weitergabe der Daten nicht entgegentreten, und womit - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Treugeber auf ihre Anonymitätsinteressen - wenn auch nicht eine ausdrückliche positive Einwilligung in die Weitergabe vorliegt - verzichtet haben (s. OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 22; vgl. auch OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 22). Bereits deshalb stehen der Auffassung des Senats, der die in § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags verankerte Regelung, wonach Treugeber keinen Anspruch auf Offenlegung der Daten der Mittreugeber haben, nach § 242 BGB für unwirksam hält, die insbesondere von Altmeppen erhobenen Einwände nicht entgegen.
164 
4. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Auffassung des Senats nicht entgegen. Insbesondere besteht hier nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber.
165 
a) Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 17).
166 
b) In diesem Sinn ist hier die Kenntnis der Mitgesellschafter bzw. Mittreugeber zur effektiven Nutzung der Mitgliedschaftsrechte des Klägers erforderlich. Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 17) hat sich zur Anwendung von § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Zusammenhang mit dem Anspruch des Gesellschafters/Treugebers auf Übermittlung einer vollständigen Liste der Namen und Anschriften der Gesellschafter bzw. Treugeber gegen den Treuhandkommanditisten geäußert (vgl. auch BGH, Beschl. v. 25.10.2010 - II ZR 219/09 - Tz. 6 zum Verein sowie schon BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 13; s. ferner etwa auch LG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2009 - 21 O 78/08 - Tz. 44 ff.). Diese Überlegungen gelten entsprechend für die hier in Frage stehenden Ansprüche gegen die Beklagte Ziff. 2 (vgl. auch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 23 sowie OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 16). Der Kläger muss sich insbesondere auch nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen (s. BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 17).
167 
c) Der Auffassung von Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff. (sie ablehnend z. B. Wertenbruch, EWiR 2001, 183, 184; ähnlich hingegen Markwardt, BB 2011, 643, 645 mit Fn. 37) folgt der Senat - im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 17) - nicht. Die Abhandlung geht von einem zu engen Begriff der „Erforderlichkeit“ nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG aus. Zudem betont sie stark die Anonymität der Treugeber und hält diese für ein „Wesensmerkmal“ einer solchen Kapitalanlage in einer Publikums-KG, das Interesse an Anonymität dementsprechend für stark geschützt (s. Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437 f.). Auch darin ist ihr - wie erwähnt (soeben unter I 3 b bb 1) - nicht zu folgen (vgl. etwa OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 16 unter Verweis auf BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 13; s. auch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 23).
168 
d) Jedenfalls aber ist im Streitfall die Beklagte Ziff. 1 nach § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags berechtigt, die „persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten“ anderen Treugebern zu offenbaren, worin ein Verzicht der Treugeber auf ihre Anonymitätsinteressen liegt. Unabhängig davon, ob man darin eine zumindest konkludente Einwilligung der Treugeber in die Weitergabe ihrer Daten sehen kann (in diesem Sinne OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 22), dürfte darin zwar zumindest nicht eine die Datenverarbeitung nach § 4 Abs. 1 BDSG ohne weiteres rechtfertigende Einwilligung der Betroffenen liegen, weil den insoweit einzuhaltenden Maßgaben von § 4 a Abs. 1 BDSG nicht genügt ist (vgl. z. B. LG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2009 - 21 O 78/08 - Tz. 43). Gleichwohl hat der Umstand, dass nach § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags das Recht der Treuhandkommanditistin zur Weitergabe der Daten besteht, Bedeutung insofern, als dieser Umstand bei der Auslegung von § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zu berücksichtigen ist, was jedenfalls zur Anwendung dieser Vorschrift im Streitfall führt (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2009 - 21 O 78/08 - Tz. 49).
169 
5. Mit der Vorschrift des § 166 HGB steht die Auffassung des Senats nicht in Widerspruch.
170 
a) Zwar ergeben sich die hier geltend gemachten Ansprüche nicht aus § 166 HGB, und zwar weder - was sich versteht - aus § 166 Abs. 1 HGB noch aus § 166 Abs. 3 HGB.
171 
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne von § 166 Abs. 3 HGB (zum Begriff Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 166 Rn. 9; s. ferner OLG München, Beschl. v. 05.09.2008 - 31 Wx 63/07 - Tz. 14 f. und v. 07.04.2009 - 31 Wx 95/08 - Tz. 13) bestünde hier allenfalls, sollte - was dahin steht - tatsächlich die Aberkennung sämtlicher Verluste des Investitionsjahres durch die Finanzverwaltung drohen oder insoweit zumindest ein hinreichend begründeter Verdacht bestehen (vgl. OLG München, Beschl. v. 05.09.2008 - 31 Wx 63/07 - Tz. 18 und v. 07.04.2009 - 31 Wx 95/08 - Tz. 13; Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 166 Rn. 9). Nicht hingegen liegt ein wichtiger Grund bereits in dem Ziel des Klägers, weitere Mitglieder ansprechen zu können, um diese zur Teilnahme an künftigen ordentlichen Gesellschafterversammlungen bzw. zur Schaffung des für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung benötigten Quorums und sodann zur Abstimmung im Sinne klägerischer Anliegen zu animieren (anders insofern OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 8 ff. sowie v. 21.02.2011 - 18 U 149/10 - Tz. 4).
172 
(2) Unabhängig davon wäre jedenfalls ein wichtiger Grund nach § 166 Abs. 3 HGB im Sonderverfahren nach dem FGG geltend zu machen (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 166 Rn. 15; s. ferner z. B. OLG München, Beschl. v. 05.09.2008 - 31 Wx 63/07) und damit nicht in diesem Rechtsstreit.
173 
b) Doch ist § 166 HGB andererseits - worauf es im hier interessierenden Zusammenhang allein ankommt - entgegen der Auffassung der Beklagten nicht etwa im Umkehrschluss zu entnehmen, die Vorschrift stehe der Anerkennung der hier geltend gemachten und vom Senat auf anderer Grundlage für begründet erachteten Ansprüche entgegen. Zum einen entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die sich aus § 166 HGB ergebenden Rechte der Kommanditisten rechtsfortbildend zu erweitern sind (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 53 III 3 [S. 1540 ff.]; Altmeppen, NZG 2010, 1321) und über § 166 HGB hinaus ein allgemeines Informationsrecht des Kommanditisten anzuerkennen ist (s. etwa Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 166 Rn. 11; Binz/Sorg, Die GmbH & Co. KG, 10. Aufl., § 5 Rn. 94 ff. [S. 84 f.]; vgl. auch Koller, in: Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., § 166 Rn. 2; Sester/Voigt, NZG 2010, 375). Auch wenn sich die geltend gemachten Ansprüche nicht auf dieses allgemeine Informationsrecht gründen (für eine solche Herleitung aber etwa AG München, Urt. v. 20.08.2010 - 242 C 4227/10; vgl. auch LG München II, Urt. v. 29.09.2010 - 1 HK O 3671/10), sondern auf das sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebende „Recht, seinen Vertragspartner zu kennen“ (s. oben unter I 1 f), zeigt schon diese rechtsfortbildende Erweiterung, dass § 166 HGB die Rechte der Kommanditisten nicht abschließend bestimmt. Abgesehen davon entfaltet § 166 HGB im Hinblick auf die hier geltend gemachten Ansprüche jedenfalls deshalb keine Sperrwirkung, weil es im Streitfall gar nicht um Kontrollrechte geht, die § 166 HGB regelt (s. hierzu OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 33 m. w. N.).
174 
6. Auch § 67 Abs. 6 AktG beeinflusst die Rechtslage im Streitfall nicht.
175 
a) Der Bundesgerichtshof (Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 16) hat die Heranziehung der Vorschrift im Zusammenhang mit dem Anspruch der Treugeber einer Publikums-KG auf Übermittlung einer vollständigen Liste der Namen und Anschriften der anderen Treugeber gegen den Treuhandkommanditisten abgelehnt. Eine andere Beurteilung ergebe sich für die - im dort entschiedenen Fall bestehende - Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-KG nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert sei und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung fänden. Im Kapitalgesellschaftsrecht habe der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG a. F. den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gemäß § 67 Abs. 6 AktG beschränkt. Diese Regelung sei auf die entschiedene Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheide aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegenstehe. Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer Publikums-KG beteilige, sei im Hinblick auf den in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar. Der Umstand, dass Anleger sich lediglich mittelbar über einen Treuhänder an einer Publikums-KG beteiligten, schließe weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründe er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität (zu allem BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 16).
176 
b) Diese Beurteilung ist nach Auffassung des Senats auf die hier geltend gemachten Auskunftsansprüche gegen die Beklagte Ziff. 2 übertragbar (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 17; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 24; für die Heranziehung von § 67 Abs. 6 AktG bei der Publikums-GbR wie bei der Publikums-KG dagegen insbesondere Holler, ZIP 2010, 2429, 2430, 2432 f.; ähnlich Markwardt, BB 2011, 643, 648; dagegen aber etwa Priester, ZIP 2011, 697, 701 f.; Wertenbruch, EWiR 2001, 183, 184). Der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zwar - worauf etwa Wolfer, NZG 2011, 854 hinweist - zu entnehmen, dass das Gericht maßgeblich auch auf den Umstand abgestellt hat, dass im dort entschiedenen Fall eine Innen-GbR der Treugeber vorlag (s. BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 16). Gleichwohl vermag der Senat keinen Grund zu erkennen, warum die dort zu § 67 Abs. 6 AktG angestellten Erwägungen nicht auch für die hier vorliegende Konstellation gelten sollten. Der Bundesgerichtshof hat dementsprechend sogar für das Vereinsrecht entschieden, bei § 67 Abs. 6 AktG handle es sich um eine Besonderheit des Aktienrechts, die auf das Vereinsrecht nicht übertragbar sei (Beschl. v. 21.06.2010 - II ZR 219/09 - Tz. 10).
177 
7. Nach Auffassung des Senats ist - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die Beklagte Ziff. 2 - ebenso wie die Beklagte Ziff. 3 als Komplementärin (dazu sogleich unter II 3) - für die geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert. Der Passivlegitimation steht nicht entgegen, dass nach § 10 Ziff. 1 des Treuhandvertrags die Treuhandkommanditistin das Register mit den benötigten Informationen führt. Für jeden Gesellschafter werden nach § 4 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags Kapitalkonten von der Beklagten Ziff. 2 geführt, u.a. ein Kapitalkonto I als Festkonto, die Einberufung zu Gesellschafterversammlungen erfolgt durch die geschäftsführende Gesellschafterin, also die Beklagte Ziff. 3 (§ 8 Ziff. 1 des Gesellschaftsvertrags); beide verfügen also über die verlangten Informationen (vgl. auch OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 48). Unabhängig davon wäre die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin jedenfalls aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, der Fondsgesellschaft und der Komplementärin die Informationen zu verschaffen (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 27; auch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 30, 33).
II.
178 
Die gegen die Beklagte Ziff. 2 nach allem bestehende Verpflichtung zur Erteilung der vom Kläger verlangten Auskünfte richtet sich in gleicher Weise auch gegen die Beklagte Ziff. 3 als Komplementärin. Auch für sie gelten die oben unter I angestellten Erwägungen.
179 
1. Die Verpflichtung auch der Beklagten Ziff. 3 als Komplementärin folgt allerdings nicht daraus, dass neben dem aus der Mitgliedschaft abgeleiteten Informationsrecht des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft auch der von dem einzelnen Gesellschafter im Wege der actio pro socio verfolgbare Informationsanspruch gegen den geschäftsführenden Gesellschafter bestehen mag (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 18 sowie v. 21.02.2011 - 18 U 149/10 - Tz. 5). Bei diesem Informationsanspruch, der ggf. im Wege der actio pro socio verfolgbar ist, handelt sich um einen Anspruch der Gesellschaft, der für die GbR aus §§ 713, 666 BGB folgt (vgl. z. B. Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 166 Rn. 12). Ein solcher Anspruch steht hier aber nicht in Rede, sondern vielmehr ein eigener Anspruch des Klägers.
180 
2. Ebenso wenig ergibt sich die Auskunftsverpflichtung der Beklagten Ziff. 3 als Komplementärin über §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB (insoweit anders OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 35). Die Verpflichtung der Beklagten Ziff. 2 resultiert aus dem Gesellschaftsverhältnis, es handelt sich um eine Sozialverbindlichkeit; insoweit ist § 128 Satz 1 HGB nicht anwendbar (s. nur etwa Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 128 Rn. 22; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 211).
181 
3. Es ist jedoch anerkannt, dass das Informationsrecht des Gesellschafters Ausfluss seiner Mitgliedschaft ist und sich in erster Linie gegen die Gesellschaft richtet, die ihm durch den geschäftsführenden Gesellschafter zu genügen hat, wobei der Anspruch insbesondere auch gegen diesen persönlich verfolgt werden kann (so schon BGH, Urt. v. 28.05.1962 - II ZR 156/61 - Tz. 6; vgl. ferner - zu den Informationsrechten aus §§ 118, 166 HGB - nur etwa Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 118 Rn. 1, § 166 Rn. 1 sowie - zu § 166 HGB - Weipert, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 166 Rn. 32 m. w. N. in Fn. 64). Auf dieser Grundlage beruht hier die Verpflichtung auch der Beklagten Ziff. 3 als Komplementärin (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 11; s. ferner LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 27; LG München II, Urt. v. 29.09.2010 - 1 HK O 3671/10; LG München I, Urt. v. 17.01.2012 - 23 O 19413/11; AG München, Urt. v. 20.08.2010 - 242 C 4227/10).
III.
182 
In gleicher Weise zur Auskunft verpflichtet wie die Beklagten Ziff. 2 und 3 ist schließlich auch die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin. Grundlage deren Einstandspflicht ist zwar nicht eine personengesellschaftsrechtliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, auf die der Bundesgerichtshof in seiner jüngsten einschlägigen Entscheidung zur Begründung der Verpflichtung der Treuhandkommanditistin zurückgegriffen hat (s. BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 21); denn an einer solchen Innen-GbR zwischen den Treugebern fehlt es - wie bereits ausgeführt (oben unter I 1 d bb) - im Streitfall (s. zur näheren Begründung die hierher übertragbaren Darlegungen bei OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 50). Die Verpflichtung auch der Beklagten Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin folgt jedoch sowohl aus auftrags- bzw. geschäftsbesorgungsrechtlichen Aspekte wie aus der gesellschaftsrechtlichen Verbindung auch der Beklagten Ziff. 1 u.a. mit dem Kläger.
183 
1. Die im Streit stehende Auskunftsverpflichtung der Beklagten Ziff. 1 ergibt sich aus dem zwischen der Beklagten Ziff. 1 und dem Kläger geschlossene Treuhandvertrag.
184 
a) Dieser stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB dar (vgl. etwa Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1325) und verpflichtet die Treuhandkommanditistin nach §§ 675, 666 BGB zur Erteilung der begehrten Auskünfte (s. etwa OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 17; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 27; LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 17 f.; LG München I, Urt. v. 17.01.2012 - 23 O 19413/11; auch schon LG Frankfurt, Urt. v. 08.05.2009 - 21 O 78/08 - Tz. 33 ff.; wohl auch OLG Frankfurt, Urt. v. 12.12.2007 - 23 U 132/07 - Tz. 34; offen BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 21, vgl. K. Schmidt, NZG 2011, 361, 363).
185 
aa) Aus §§ 675, 666 BGB ergibt sich die Pflicht zur Auskunft über die Namen und Adressen der weiteren Gesellschafter/Treugeber, jedenfalls soweit diese Auskunft erforderlich und der Treuhänderin zumutbar ist (so etwa LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 18). An der Zumutbarkeit besteht kein Zweifel, schon weil die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin nach § 10 Ziff. 1 des Treuhandvertrags das Register führt (vgl. LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 19), ebenso wenig an der Erforderlichkeit für den Kläger, die sich schon daraus ergibt, dass er für die Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nach § 8 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrags ein Quorum von 20 % benötigt (vgl. LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 20); die Erforderlichkeit gerät nicht dadurch in Wegfall, dass der Kläger auch von den Beklagten Ziff. 2 und 3 Auskunft verlangen kann (anders wohl OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 51). Den Einwand des Rechtsmissbrauchs kann die Beklagte Ziff. 1 dem Kläger nicht entgegenhalten, insofern gelten die früheren Darlegungen (oben unter I 2) entsprechend. Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf die Mitteilung der jeweiligen Beteiligungshöhe; eine Rechtfertigung, sie anders als die Mitteilung von Namen und Adressen der weiteren Gesellschafter/Treugeber aus dem Kreis der nach §§ 675, 666 BGB zu erteilenden Informationen auszuklammern, sieht der Senat nicht (vgl. im Übrigen oben unter I 1 g).
186 
bb) Soweit Teile der Literatur gegen die Herleitung der hier in Rede stehenden Auskunftsansprüche aus Treuhandverträgen wie dem im Streitfall geschlossenen einwenden, die Treugeber stünden nicht in einem rechtlichen Verhältnis zueinander, das die Offenlegung ihrer Daten verlange, sie seien vielmehr jeweils lediglich der Treuhandkommanditistin auftragsrechtlich verbunden (s. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1323 f.; vgl. auch Wollenhaupt, BB 2011, 466; Salger, jurisPR-BKR 7/2011 Anm. 5 unter C), folgt der Senat dem nicht. Diese Auffassung übersieht, dass jeder einzelne der Treuhandverträge, so auch der des Klägers, in das Anlage- und Beteiligungsmodell „eingebettet“, insbesondere vor dem Hintergrund geschlossen ist, dass an dem Modell unbestimmt viele weitere Personen in entsprechender Weise, entweder über den Abschluss eines inhaltlich identischen Treuhandvertrags oder direkt als Kommanditisten, beteiligt sind und diese Personen zumindest im Innenverhältnis zum jeweiligen Treugeber sämtlich die Stellung von „Mitgesellschaftern“ inne haben (vgl. hierzu oben unter I 1 c). Dieser Hintergrund beeinflusst nach Auffassung des Senats die Auslegung des einzelnen Treuhandvertrags und damit die Reichweite der sich aus ihm nach §§ 675, 666 BGB ergebenden Pflichten, konkret mit den hier vertretenen Folgen für die in Rede stehenden Auskunftsansprüche; demgegenüber würde eine isolierte Betrachtung der Treuhandverträge dem Hintergrund nicht gerecht, vor dem sie geschlossen sind.
187 
b) Der Anspruch des Klägers aus §§ 675, 666 BGB ist auch nicht durch die hier in § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags verankerte Geheimhaltungsklausel - die sich ihrem Wortlaut nach im Übrigen lediglich auf Daten über die Treugeber bezieht - ausgeschlossen.
188 
aa) Die - vom Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 21; vgl. K. Schmidt, NZG 2011, 361, 363) offen gelassene - Frage der Abdingbarkeit des hier in Rede stehenden Anspruchs wird unterschiedlich beurteilt.
189 
(1) Die obergerichtliche Rechtsprechung verneint sie überwiegend. Insbesondere der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 18 ff.; dieser Entscheidung folgen OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 - Tz. 20 f. sowie OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 27; s. auch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 22) hält eine entsprechende Geheimhaltungsklausel für nach § 242 BGB unwirksam, weil im Rahmen einer Publikumspersonengesellschaft das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, derart selbstverständlich sei, dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden könne; ferner verweist dieser Senat auf die andernfalls eintretende faktische Beseitigung des wesentlichen Gesellschafterrechts, mit dem erforderlichen Quorum außerordentliche Gesellschafterversammlungen einzuberufen. Andere Gerichte gelangen zur Unwirksamkeit einer derartigen Geheimhaltungsklausel nach § 307 BGB (so etwa LG München I, Urt. v. 17.01.2012 - 23 O 19413/11; AG Düsseldorf, Urt. v. 30.07.2010 - 44 C 3557/10 - Tz. 28 ff.; a. A. unter Verweis auf § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB jedoch LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 22; LG München II, Urt. v. 29.09.2010 - 1 HK O 3671/10; Markwardt, BB 2011, 643, 646 in Fn. 48).
190 
(2) Demgegenüber hält der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (s. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 51) den hier in Rede stehenden Anspruch aus §§ 666, 675 BGB jedenfalls dann für abdingbar, wenn im jeweiligen Fall aufgrund der Rechtsbeziehung zwischen den Anlegern und der Fondsgesellschaft ein unmittelbarer Auskunftsanspruch bereits gegen die Fondsgesellschaft besteht. Dann bestehe kein Anlass, einen Ausschluss des Auskunftsrechts im Treuhandvertrag nach § 242 BGB als unwirksam anzusehen. Könne das Recht, Name, Anschrift und Beteiligungshöhe der Mittreugeber/Mitgesellschafter zu erfahren, bereits aufgrund des Rechtsverhältnisses mit der Fondsgesellschaft durchgesetzt werden, entfalle für einen weiteren Auskunftsanspruch gegenüber der Treuhänderin die Notwendigkeit und Erforderlichkeit.
191 
(3) Noch weitergehend lehnt die Literatur Eingriffe in Anonymitätsklauseln der Treuhandverträge durch richterliche Inhaltskontrolle teilweise von vornherein ab. Insbesondere Altmeppen (NZG 2010, 1321, 1327; für die Wirksamkeit von Anonymitätsklauseln etwa auch Wolfer, NZG 2011, 854, 855 sowie Armbrüster, EWiR 2011, 415, 416) stellt entscheidend auf die „Weisung“ ab, seine Identität nicht preiszugeben, also auf die in den Treuhandverträgen verankerte Pflicht, die Identität der Treugeber auch einzelnen von ihnen nicht zu offenbaren (s. etwa Altmeppen, ZIP 2011, 326), die der Treuhandkommanditist zu achten habe; der Wunsch von Mittreugebern, mit anderen in Kontakt zu treten, rechtfertige den Eingriff in die Anonymitätsklausel nicht, das Argument, dieser Kontakt sei nötig, um das erforderliche Quorum für eine außerordentliche Gesellschafterversammlung zu erreichen, sei „unerheblich“ (ebenso später Altmeppen, ZIP 2011, 326, 327).
192 
bb) Nach Auffassung des Senats ist jedenfalls die hier interessierende, in § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags verankerte Geheimhaltungsklausel nach § 242 BGB unwirksam.
193 
(1) Soweit der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München (s. OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 51) die Wirksamkeit der Geheimhaltungsklausel in Abhängigkeit davon beurteilt, ob der Treugeber die Möglichkeit hat, die Auskünfte auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage von der Fondsgesellschaft zu erlangen, folgt der Senat dem nicht. Auf die Frage, ob ein Anleger allein die Treuhandkommanditistin in Anspruch nimmt oder auch die Fondsgesellschaft (bzw. den Komplementär), kommt es erst recht nicht an. Die Verpflichtung der Treuhandkommanditistin in diesem Sinne hinter diejenige der Fondsgesellschaft „zurücktreten“ zu lassen, überzeugt in Fällen wie dem hier zu entscheidenden schon deshalb nicht, weil die Treuhandkommanditistin als Vertragspartnerin der Treugeber in erster Linie als passivlegitimiert für die Auskunftsansprüche hinsichtlich anderer Treugeber anzusehen ist, zumal sie die einschlägigen Daten verwaltet.
194 
(2) Abgesehen davon hält auch der 7. Zivilsenat des OLG München entsprechende Geheimhaltungsklauseln hinsichtlich gesellschaftsvertraglich fundierter Auskunftsansprüche gegen Fondsgesellschaft oder Komplementär für nach § 242 BGB unwirksam (etwa OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 32). Für die in Rede stehenden auftrags- bzw. geschäftsbesorgungsrechtlich fundierten Ansprüche gegen Treuhandkommanditisten gegenteilig zu entscheiden (so OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 4847/10 - Tz. 51), stellt die Rechtsbeziehungen in ihrer Gesamtheit, in die der jeweilige Treuhandvertrag „eingebettet“ ist, nicht ausreichend in Rechnung. Selbst wenn sich die Unwirksamkeit von Geheimhaltungsklauseln hinsichtlich auftrags- bzw. geschäftsbesorgungsrechtlich fundierter Ansprüche gegen Treuhandkommanditisten nicht unmittelbar aus gesellschaftsrechtlichen Bindungen auch der Treuhandkommanditistin dem jeweiligen Gesellschafter bzw. Treugeber gegenüber ergeben mag (so indes OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 18 ff.), sind doch auch die Auskunftspflichten der Treuhandkommanditistin aus §§ 675, 666 BGB - wie schon erwähnt (soeben unter III 1 a bb) - vor dem Hintergrund des hier vorliegenden Anlage- und Beteiligungsmodells in seiner Gesamtheit zu beurteilen (vgl. etwa auch die Überlegungen bei LG Aachen, Urt. v. 11.06.2010 - 8 O 466/09 - Tz. 22; Wolfer, NZG 2011, 854, 855).
195 
(3) Angesichts dieser engen Verbindung des hier in Rede stehenden Treuhandvertrags mit den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen ist der Senat der Auffassung, die Abdingbarkeit von Geheimhaltungsklauseln sei hinsichtlich der hier in Rede stehenden auftrags- bzw. geschäftsbesorgungsrechtlich fundierten Ansprüche gegen die Beklagte Ziff. 2 als Treuhandkommanditistin zumindest nicht grundsätzlich anders zu beurteilen als hinsichtlich gesellschaftsrechtlich fundierter Auskunftsansprüche des Klägers (hierzu oben unter I 3 b). Hiervon ausgehend ist die Geheimhaltungsklausel jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls auch im Hinblick auf die sich aus §§ 675, 666 BGB ergebenden Ansprüche nach § 242 BGB zumindest deshalb unwirksam, weil die Treuhandkommanditistin nach § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags berechtigt ist, die „persönlichen und beteiligungsbezogenen Daten“ anderen Treugebern zu offenbaren, womit die Treugeber auf ihre Anonymitätsinteressen - wenn auch nicht eine ausdrückliche positive Einwilligung in die Weitergabe vorliegt - verzichtet haben, eine „Weisung“, die Identität nicht preiszugeben (vgl. etwa Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1327) somit zumindest hier gar nicht vorliegt (vgl. OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 22 sowie oben unter I 3 b bb 2).
196 
c) Die Auffassung des Senats begegnet weder datenschutzrechtlichen Bedenken noch gerät sie in Konflikt mit der Vorschrift des § 166 HGB, § 67 Abs. 6 AktG ist unanwendbar. Die früheren Darlegungen (oben unter I 4 bis 6) gelten entsprechend.
197 
2. Abgesehen davon ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin zur Erteilung der von dem Kläger begehrten Informationen auch auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage.
198 
a) Grundlage dieser Verpflichtung ist der - wie oben unter I 1 c bb 1 ausgeführt - aufgrund des im Streitfall vorliegenden Beteiligungs- und Anlagemodells zwischen allen Gesellschaftern und Treugebern bestehende Innenverband, in den insbesondere auch die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin einbezogen ist (vgl. K. Schmidt, NZG 2011, 361, 367). Aufgrund dieser Einbeziehung haftet die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin hier ebenso wie die Beklagte Ziff. 3 als Komplementärin (hierzu oben unter II 3). Beider Einstandspflicht für die streitgegenständlichen Ansprüche beruht auf ihrer Gesellschafterstellung. Die gegen die Beklagte Ziff. 2 bestehende Verpflichtung zur Erteilung der vom Kläger verlangten Auskunft (zu ihr oben unter I) richtet sich somit in gleicher Weise auch gegen die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin (vgl. auch OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 17). Auch für sie gelten insoweit die oben unter I angestellten Erwägungen.
199 
b) Für die Beklagte Ziff. 1 gilt demnach ebenfalls, dass das Informationsrecht des Gesellschafters Ausfluss seiner Mitgliedschaft ist und sich in erster Linie gegen die Gesellschaft richtet, die ihm durch den geschäftsführenden Gesellschafter zu genügen hat, dieser Anspruch jedoch insbesondere auch gegen diesen persönlich verfolgt werden kann (s. oben unter II 3). Zwar ist die Beklagte Ziff. 1 als Treuhandkommanditistin hier nicht geschäftsführende Gesellschafterin. Das steht ihrer entsprechenden Behandlung hinsichtlich der in Rede stehenden Ansprüche aber nicht entgegen. Grundsätzlich stehen zwar Kommanditisten gerade im Hinblick auf Informationspflichten Komplementären nicht gleich. Im Streitfall liegt es indes anders. Hier ist die Treuhandkommanditistin sogar die sachnächste Anspruchsgegnerin, da sie das einschlägige Register führt. Dementsprechend dürfte anerkannt sein, dass sich die Informationsansprüche nach der erwähnten Regel nicht ausschließlich nur gegen den geschäftsführenden Gesellschafter richten, vielmehr sollen sie weitergehend u. U. auch gegen die einzelnen Mitgesellschafter persönlich verfolgt werden können (so jedenfalls - allerdings für die OHG - BGH, Urt. v. 28.05.1962 - II ZR 156/61 - Tz. 6; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 211). Das kann für nicht geschäftsführende Kommanditisten zwar jedenfalls insoweit nicht gelten, wie es um Informationen geht, über die sie, gerade weil sie die Geschäfte nicht führen, nicht verfügen. Im Streitfall ist es hinsichtlich der Treuhandkommanditistin aber - wie erwähnt - anders, sie ist im Hinblick auf die hier im Streit stehenden Informationen mit einem gewöhnlichen Kommanditisten nicht vergleichbar.
200 
c) Die nach allem auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage bestehende Verpflichtung der Treuhandkommanditistin ist durch die in § 10 Ziff. 2 des Treuhandvertrags verankerte Geheimhaltungsklausel nicht ausgeschlossen (vgl. insbesondere OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 22 f.); insofern gelten die früheren Darlegungen (unter I 3 b) entsprechend.
201 
3. Da die Treuhandkommanditistin nach § 10 Ziff. 1 Treuhandvertrags das Register führt, ist sie ohne weiteres die richtige Anspruchsgegnerin (vgl. auch OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 25; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 20).
IV.
202 
Die Ansprüche des Klägers richten sich auf direkte Übermittlung der begehrten Informationen an ihn selbst, nicht nur an einen Datentreuhänder. Die Beklagten sind auch nicht lediglich Zug-um-Zug gegen Erstattung der ihnen durch die Übermittlung der Daten entstehenden Kosten zu verurteilen. Auszusprechen ist ihre Verpflichtung als Gesamtschuldner.
203 
1. Soweit die Beklagten geltend machen, der Kläger habe jedenfalls keinen Anspruch auf direkten Erhalt der Informationen, sondern allenfalls auf deren Übermittlung an einen Datentreuhänder, folgt der Senat dem nicht. Eine nachvollziehbare Begründung für ihre Auffassung legen die Beklagten nicht dar, sie ist auch nicht ersichtlich. Die Beklagten können sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 27.08.2009 (6 U 38/08) berufen. Dort war in der Berufungsinstanz lediglich noch die Herausgabe der Informationen an einen Datentreuhänder verbunden mit einer Reihe einschränkender Maßgaben beantragt (s. OLG Hamburg, Urt. v. 27.08.2009 - 6 U 38/08 - Tz. 31; in erster Instanz war die Klage vollständig abgewiesen worden), dementsprechend hatte auch der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 21.06.2010 und v. 25.10.2010 - II ZR 219/09) in der Revisionsinstanz nur darüber zu entscheiden, zumal dieser eine entsprechende Einschränkung im Prinzip wohl gerade nicht vornimmt (s. BGH, Beschl. v. 25.10.2010 - II ZR 219/09 - Tz. 6).
204 
2. Die Beklagten sind unbedingt zu verurteilen, nicht lediglich Zug-um-Zug gegen Erstattung der ihnen durch die Übermittlung der Daten entstehenden Kosten.
205 
a) Der Gesellschafter bzw. Treugeber kann, sind - was hier der Fall ist (s. z. B. § 10 Ziff. 3 des Treuhandvertrags) - die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 9; Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09 - Tz. 19; ebenso zum Verein BGH, Beschl. v. 21.06.2010 - II ZR 219/09 - Tz. 4).
206 
b) Unabhängig davon, ob die Beklagten grundsätzlich Ersatz der ihnen für eine solche Mitteilung der Informationen entstehenden Kosten analog § 811 Abs. 2 BGB verlangen können (s. OLG Hamburg, Urt. v. 27.08.2009 - 6 U 38/08 - Tz. 69 im Anschluss an OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.04.2008 - 1 U 450/07 - Tz. 11; OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11 - Tz. 29; ferner Römermann, NZG 2011, 56, 59), besteht hier kein solcher Anspruch der Beklagten, weil schon nicht ersichtlich ist, dass ihnen überhaupt nennenswerte Kosten entstehen, da die Treuhandkommanditistin ohnehin das Zeichnerregister führt und die elektronische Übersendung keine zusätzlichen Kosten verursachen dürfte. Allenfalls die Übersendung eines Papierausdrucks könnte zu - auch dann der Höhe nach aber wohl vernachlässigbaren - Kosten führen. Hierzu erforderlichen konkreten Vortrag haben die Beklagten indes nicht gehalten.
207 
3. Unabhängig davon, ob die Verpflichtungen der Beklagten in einem Gesamtschuldverhältnis im Rechtssinne stehen, sind sie „als Gesamtschuldner“ zu verurteilen, wie etwa auch im Fall der Haftung nach § 128 HGB (anders offenbar OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 36), obwohl es dort an einem Gesamtschuldverhältnis fehlt (s. etwa Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., § 128 Rn. 19, 39).
V.
208 
Die begehrte Freistellung von außergerichtlichen Kosten steht dem Kläger hingegen nicht zu, weshalb die Berufung insoweit keinen Erfolg hat. Der insoweit gestellte Antrag ist zwar auch in der jetzt begehrten Höhe zulässig (§§ 533, 264 ZPO), jedoch unbegründet. Es fehlt - wie der Senat schon im Termin am 12.09.2012 ausgeführt hat - an Klägervortrag zu einem etwaigen vorgerichtlichen Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten des Klägers.
B.
209 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
210 
2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 7.500,00 EUR. Maßgebend ist das Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft (vgl. OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09 - Tz. 30), das mit einem Viertel der Beteiligungshöhe von 30.000,00 EUR angemessen bewertet ist.
211 
3. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
212 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (s. etwa BGH, Beschl. v. 08.02.2010 - II ZR 54/09 - Tz. 3) hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden. Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind. Die Rechtsfrage muss also in einem gewissen Umfang umstritten sein (s. BGH, Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 - Tz. 3).
213 
b) Nach diesen Grundsätzen liegt hier eine Frage vor, die in diesem Sinne allgemein von Bedeutung ist (s. etwa OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11 - Tz. 38). Sie ist durch die beiden einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 21.09.2009 - II ZR 264/08 und Urt. v. 11.01.2011 - II ZR 187/09) noch nicht geklärt. Zwar steht die Auffassung des Senats im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, nämlich des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München (etwa OLG München, Urt. v. 18.05.2011 - 7 U 190/11) sowie des 5. Zivilsenats (OLG München, Urt. v. 12.02.2010 - 5 U 3140/09) und des 19. Zivilsenats dieses Gerichts (OLG München, Urt. v. 12.03.2012 - 19 U 4227/11), ferner des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2010 - 18 U 149/10 sowie v. 21.02.2011 - 18 U 149/10). Die Literatur folgt dieser Rechtsprechung jedoch zum Teil nicht; das Meinungsbild dürfte gespalten sein (weithin für Ansprüche auf Mitteilung von Namen und Anschriften der Mitgesellschafter bzw. Treugeber wohl etwa Koller, in: Koller/Roth/Morck, HGB, 7. Aufl., § 166 Rn. 7; restriktiver z. B. Hopt, in: Baumbach/Hopt, a.a.O., Anh. § 177 Rn. 72). Die neuere Rechtsprechung des OLG München wird wohl überwiegend abgelehnt (s. etwa Armbrüster, EWiR 2011, 415, 416; Wolfer, NZG 2011, 854). Dieses Meinungsbild rechtfertigt nach Auffassung des Senats die Revisionszulassung.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Okt. 2012 - 14 U 13/12

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um
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(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

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(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
9
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
12
aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
13
Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
14
Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
16
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
17
cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
18
dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
19
b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
20
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Bergmann Drescher Born Sunder Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
9
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
12
aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
13
Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
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Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
16
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
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cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
18
dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
19
b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
20
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Bergmann Drescher Born Sunder Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.

(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.

(3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.

(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt.

(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.

(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 91/06
vom
19. Oktober 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAGO § 6;
RVG-VV Nr. 1008

a) Bei einem Parteiwechsel erhält der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Parteien
nur eine Gesamtvergütung nach § 6 BRAGO (§ 7 RVG i.V.m. Nr. 1008 RVGVV
).

b) Hat die ausscheidende Partei den Prozessauftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt, so
richtet sich die Vergütung insgesamt nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung
für Rechtsanwälte, auch wenn der Parteiwechsel erst nach dem Inkrafttreten
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vollzogen worden ist (§ 61 Abs. 1
Satz 1 RVG).
BGH, Beschl. v. 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 929,60 €.

Gründe:

I.


1
Im September 2003 erhob der Kläger vor dem Landgericht Klage gegen die Beklagte zu 1. Mit - nicht zugestelltem - Schriftsatz vom 27. August 2004 teilte er mit, er ändere die Klage dahin, dass sich diese nicht mehr gegen die bisherige Beklagte, sondern nunmehr gegen die Beklagte zu 2 richten solle. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. September 2004 erklärte er nach Hinweis des Gerichts, bei einem Parteiwechsel müsse die ursprüngliche Klage zurückgenommen werden, die Rücknahme der Klage gegen die Beklagte zu 1. Nachdem deren Prozessbevollmächtigter versichert hatte, auch von der Beklagten zu 2 bevollmächtigt zu sein, gab der Kläger zu Protokoll, er erhebe nunmehr Klage gegen die Beklagte zu 2. Darauf beschloss das Landgericht, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, "soweit er die Klage gegen die Beklagte zurückgenommen hat". Durch Urteil vom 1. Dezember 2004 wies es die Klage auf Kosten des Klägers ab.
2
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten für die Beklagte zu 1 eine volle Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst Auslagen und für die Beklagte zu 2 eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV, eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV sowie die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV geltend gemacht. Das Landgericht hat eine gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO um drei Zehntel erhöhte Prozessgebühr und die von der Beklagten zu 1 geltend gemachten Auslagen bei beiden Beklagten je zur Hälfte berücksichtigt und darüber hinaus zugunsten der Beklagten zu 2 eine Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO festgesetzt. Die weitergehenden Anträge hat es zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht, dessen erste Beschwerdeentscheidung (AGS 2005, 194) von dem Senat mit Beschluss vom 11. Mai 2006 (V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030) wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben worden ist, hat die sofortige Beschwerde der Beklagten erneut zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der die Beklagten ihre Anträge weiterverfolgen.

II.

3
Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die anwaltliche Prozessvertretung der beiden sukzessive am Rechtsstreit beteiligten Beklagten stelle eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit dar. Da der Auftrag vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden sei, sei diese Angelegenheit nach den Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu beurteilen. Auf Seiten der Beklagten sei lediglich eine nach § 6 Abs. 1 BRAGO erhöhte Prozessgebühr angefallen. Dies gelte jedenfalls deshalb, weil sich aus dem Protokoll der mündli- chen Verhandlung vom 15. September 2004 ergebe, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten bereits bei Vollzug des Parteiwechsels auch von der Beklagten zu 2 bevollmächtigt gewesen sei.

III.

4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht ist zu Recht von einem Parteiwechsel und nicht von einer Klagerücknahme mit einem daran anschließenden neuen Verfahren ausgegangen; auch hat es die daraus resultierenden gebührenrechtlichen Folgen im Ergebnis zutreffend beurteilt.
5
1. Die Auslegung des Beschwerdegerichts, der Kläger habe durch seine Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2004 einen Parteiwechsel auf Beklagtenseite bewirkt, kann der Senat in vollem Umfang überprüfen (vgl. nur Senatsbeschl. v. 30. April 2003, V ZB 71/02, NJW 2003, 2388). Sie ist zutreffend.
6
a) Allerdings waren die Erklärungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung ihrem Wortlaut nach nicht auf einen Parteiwechsel gerichtet, sondern darauf, die Klage gegen die Beklagte zu 1 zurückzunehmen und stattdessen Klage gegen die Beklagte zu 2 zu erheben. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen darf eine Partei indessen nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Erklärungen festgehalten werden. Vielmehr ist stets davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senat, Beschl. v. 30. April 2003, aaO; Urt. v. 2. Juli 2004, V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372, sowie für den Par- teiwechsel BGH, Urt. v. 27. Juni 1996, IX ZR 324/95, NJW 1996, 2799; Urt. v. 16. Dezember 1997, VI ZR 279/96, NJW 1998, 1496, 1497). Danach sind die in Rede stehenden Prozesshandlungen bei verständiger Würdigung als Klageänderung in der Form eines Parteiwechsels (vgl. nur Senat, Urt. v. 24. Mai 1955, V ZR 34/54, LM Nr. 8 zu § 264 ZPO, und zuletzt Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1353 m.w.N.) auszulegen. Dies entspricht nicht nur dem Interesse des Klägers, sondern ist auch in dem - nicht zugestellten - Schriftsatz vom 27. August 2004 klar zum Ausdruck gekommen. Daran hat sich durch die gewählten Formulierungen im Termin zur mündlichen Verhandlung nichts geändert, weil die Erklärungen auf den Hinweis des Beschwerdegerichts zurückzuführen sind, wonach zur Herbeiführung des angestrebten Parteiwechsels (auch) die Rücknahme der ursprünglich erhobenen Klage erklärt werden müsse.
7
b) Der Annahme eines Parteiwechsels stehen die rechtskräftigen Kostengrundentscheidungen des Landgerichts nicht entgegen. Die einschränkende Formulierung im Kostenbeschluss vom 15. September 2004 "soweit er die Klage gegen die Beklagte zurückgenommen hat" und die spätere Kostenentscheidung im Urteil machen vielmehr deutlich, dass das Landgericht dem Kläger nicht die Kosten zweier Prozesse auferlegt hat, sondern von einem einheitlichen Verfahren ausgegangen ist. Folgerichtig ist denn auch der Rechtsstreit unter demselben Aktenzeichen fortgeführt worden. Zugunsten der ausscheidenden Beklagten zu 1 ist lediglich vorab eine Kostengrundentscheidung getroffen worden, was mit Blick auf die außergerichtlichen Kosten auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht. Danach ist für die hier vorliegende Konstellation eines vom Kläger herbeigeführten Parteiwechsels auf Beklagtenseite anerkannt, dass dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des ausscheidenden Beklagten entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 ZPO aufzuer- legen sind (Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1353; vgl. auch BGH, Urt. v. 6. Juli 2005, IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662 f.).
8
2. Vor diesem Hintergrund ist das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten gebührenrechtlich in "derselben Angelegenheit" im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO (§§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) tätig geworden ist.
9
a) Allerdings ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Parteiwechsel auf Beklagtenseite eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit begründet.
10
aa) Während die früher herrschende Meinung, die in der Vertretung des neuen Beklagten stets eine neue Angelegenheit erblickte (etwa KG, NJW 1972, 959; OLG Celle, NJW 1971, 1757; OLG Düsseldorf, JurBüro 1980, 855; OLG Hamburg, JurBüro 1978, 369; OLG Hamm, JurBüro 1968, 609; OLG Köln, Rpfleger 1963, 361; OLG München, JurBüro 1994, 490; OLG Saarbrücken, MDR 1966, 855; OLG Schleswig, JurBüro 1980, 1504; OLG Stuttgart, Justiz 1972, 204), heute nur noch vereinzelt vertreten wird (LG Koblenz, JurBüro 1997, 363; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 7 Rdn. 16; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 264 Rdn. 124 und MünchKommZPO /Lüke, 2. Aufl., § 263 Rdn. 101), liegt der heute überwiegend vertretenen Auffassung ein differenzierender Ansatz zugrunde (vgl. etwa Hartmann, Kostengesetze , 34. Aufl., § 7 RVG Rdn. 5 und § 15 RVG Rdn. 41; Göttlich /Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 659 f.; Müller-Rabe in: Gerold /Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 1008 Rdn. 95 f.; Madert, ebenda, § 15 Rdn. 11; Gebauer/Schneider/Schnapp, RVG, 3. Aufl., § 7 Rdn. 26; N. Schneider, ebenda, § 15 Rdn. 136; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rdn. 13 „Parteiwechsel“; Greger, ebenda, § 263 Rdn. 32; Musielak /Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 91 Rdn. 57). Danach wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit tätig, wenn er die beiden wechselnden Beklagten teilweise - sei es auch nur für kurze Zeit - nebeneinander vertritt (OLG Bamberg, JurBüro 1978, 696, 697; OLG Hamburg, MDR 2002, 1339; OLG Hamm, JurBüro 2002, 192, 193; OLG Karlsruhe, JurBüro 2001, 88, 89; OLG Köln, JurBüro 1998, 589; OLG München, Rpfleger 1996, 261; OLG Schleswig, JurBüro 1997, 584). Wird er dagegen erst nach dem Ausscheiden des alten Beklagten mit der Vertretung des neuen beauftragt, soll dieser Auftrag grundsätzlich eine neue, eigenständig zu vergütende Angelegenheit bilden (vgl. OLG Frankfurt, JurBüro 1980, 1016, 1017; OLG Karlsruhe, OLGR 2001, 35; OLG Köln, JurBüro 2006, 249), es sei denn, der Anwalt vertritt neben den wechselnden Beklagten noch einen oder mehrere im Prozess verbleibende Streitgenossen (OLG Koblenz, JurBüro 1982, 1348).
11
bb) Demgegenüber soll der Parteiwechsel nach der Gegenauffassung selbst dann nicht verschiedene Angelegenheiten begründen, wenn der Rechtsanwalt nur die beiden wechselnden Beklagten vertritt und er den Auftrag zur Vertretung des neuen Beklagten erst nach dem Ausscheiden des alten erhalten hat (OLG Zweibrücken, JurBüro 1982, 1730, 1731; Schumann/Geißinger, BRAGO, 2. Aufl., § 13 Rdn. 25; früher auch OLG Koblenz, JurBüro 1985, 1822; NJW-RR 2000, 1369; 1370).
12
b) Der Senat hält die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend, weil die bei einem Parteiwechsel vorliegende Kontinuität des gerichtlichen Verfahrens und die gebührenrechtliche Einheit des Rechtszugs die Vertretung wechselnder Parteien zu einer einzigen gebührenrechtlichen Angelegenheit verbindet.

13
aa) Unter einer Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne ist das gesamte Geschäft zu verstehen, das der Rechtsanwalt besorgen soll. Ihr Inhalt bestimmt den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit bewegt. Sie schließt eine Vielzahl anwaltlicher Tätigkeiten zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammen (§ 13 Abs. 1 BRAGO, § 15 Abs. 1 RVG) und grenzt bei mehreren Auftraggebern die Tätigkeiten, für die eine Gesamtvergütung zu berechnen ist, von den Tätigkeiten ab, für die der Rechtsanwalt getrennte Gebühren verlangen kann (BGH, Urt. v. 4. Mai 1972, III ZR 27/70, JurBüro 1972, 684; Urt. v. 29. Juni 1978, III ZR 49/77, JurBüro 1978, 1481, 1482; Urt. v. 17. November 1984, III ZR 193/82, JurBüro 1984, 537; Urt. v. 9. Februar 1995, IX ZR 207/94, NJW 1995, 1431). Nach § 7 Abs. 2 BRAGO (§ 22 Abs. 1 RVG) kann eine Angelegenheit mehrere Gegenstände umfassen, und mehrere Aufträge können dieselbe Angelegenheit betreffen (§ 13 Abs. 5 BRAGO, § 15 Abs. 5 RVG), selbst wenn sie von verschiedenen Auftraggebern erteilt werden (§ 6 BRAGO, § 7 RVG). Letzteres ist der Fall, wenn zwischen den Aufträgen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann (BGH, Urt. v. 29. Juni 1978, III ZR 49/77, JurBüro 1978, 1481, 1482; Urt. v. 17. November 1984, III ZR 193/82, JurBüro 1984, 537, 538). Dabei müssen sich die Aufträge weder auf denselben Gegenstand beziehen noch gleichzeitig erteilt werden (BGH, Urt. v. 29. Juni 1978, aaO, 1483). Es ist auch nicht erforderlich, dass die Auftraggeber aufgrund einheitlicher Willensbildung an den Rechtsanwalt herantreten oder im Prozess als Einheit auftreten (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1983, III ZR 109/82, JurBüro 1984, 377, 378; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 255/85, NJW 1987, 2240, 2241; Beschl. v. 16. März 2004, VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006).
14
Für den Parteiwechsel in einem gerichtlichen Verfahren folgt daraus zunächst , dass der Rechtsanwalt, der sowohl den alten als auch den neuen Beklagten vertritt, nicht schon deshalb in zwei verschiedenen Angelegenheiten tätig wird, weil sein Auftraggeber und mit ihm das seiner Tätigkeit zugrunde liegende Auftragsverhältnis wechseln. Denn die Angelegenheit ist weder an den Auftrag noch an die Person des Auftraggebers gebunden. Anders als bei außergerichtlichem Tätigwerden führt der Vollzug des Parteiwechsels nicht einmal zur Erledigung des ersten Auftrags, weil der Rechtsanwalt verpflichtet bleibt, eine Kostengrundentscheidung zugunsten des alten Beklagten zu erwirken und für diesen die Kostenfestsetzung zu betreiben (§ 37 Nr. 7 BRAGO, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 u. 13 RVG). Schon dies erhellt, dass das Kriterium der "zumindest teilweisen zeitlichen Überschneidung der Aufträge", wie es von der überwiegenden Auffassung vertreten wird, für die Vertretung im Prozess keine überzeugende Abgrenzung leisten kann.
15
bb) Davon abgesehen sprechen vor allem gesetzessystematische und teleologische Erwägungen gegen die Annahme verschiedener gebührenrechtlicher Angelegenheiten bei einem Parteiwechsel.
16
(1) Nach den Gesetzesmaterialien (BT-Drs 2/2545, S. 235) liegt der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte die Vorstellung zugrunde, dass die Angelegenheit bei der Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren im Allgemeinen mit diesem Verfahren identisch ist. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, nach der die Gebühren in jedem Rechtszug gefordert werden können, stellt deshalb eigens klar, dass nicht das gesamte Verfahren, sondern jeder Rechtszug als besondere Angelegenheit zu behandeln ist. Ausgehend hiervon regelt das Gesetz zum einen, welche anwaltlichen Tätigkeiten zu dem Rechtszug gehören und dadurch zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammenge- schlossen werden (§ 37 BRAGO). Zum anderen bezeichnet es in zahlreichen Sondervorschriften diejenigen Verfahrensabschnitte, die gebührenrechtlich als besondere Angelegenheit oder als neuer Rechtszug gelten, obwohl sie prozessual zu demselben Rechtszug gehören (§§ 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 1, 38 Abs. 1, 39, 40 Abs. 1, 41 Abs. 1, 46 Abs. 3, 47 Abs. 3, 74 Abs. 2 BRAGO). Diese Gesetzessystematik, die der Gesetzgeber in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz übernommen (vgl. §§ 15 Abs. 2 Satz 2, 19 RVG) und durch die - abschließende (vgl. BT-Drs 15/1971, S. 191 f.) - Zusammenfassung der Zweifels- und Ausnahmefälle in den §§ 17 und 18 RVG weiter verfeinert hat, rechtfertigt den Umkehrschluss, dass innerhalb desselben prozessualen Rechtszugs nur dann mehrere Angelegenheiten vorliegen, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist. Das ist für die Tätigkeit des Anwalts nach einem Parteiwechsel nicht der Fall.
17
(a) Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob der Rechtsanwalt gleichzeitig oder nacheinander für mehrere Auftraggeber tätig wird. In dem einen wie in dem anderen Fall hat dies zur Folge, dass der Rechtsanwalt der beiden wechselnden Beklagten die in dem Rechtszug anfallenden Gebühren nur einmal fordern kann. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO (§ 7 Abs. 1 RVG) stellt klar, dass der allgemeine Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühren (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO, § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) auch dann gilt, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig wird. Der für solche Fälle typische Mehraufwand und das erhöhte Haftungsrisiko führen damit gerade nicht zu einer Verdoppelung der Gebühren. Vielmehr wird die Mehrbelastung bei identischem Gegenstand durch die in § 6 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, Nr. 1008 RVG-VV) vorgesehene Erhöhung der Prozess- bzw. Geschäftsgebühr und im Übrigen durch Addition der Gegenstandswerte abgegolten.

18
(b) Die Konstellation des Parteiwechsels weist keine Besonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Die gesetzliche Regelung beruht auf einer typisierenden und generalisierenden Betrachtung, die gerade nicht an die Umstände des Einzelfalls, sondern nur an das Vorhandensein mehrerer Auftraggeber anknüpft (BGH, Urt. v. 6. Oktober 1983, III ZR 109/82, JurBüro 1984, 377, 378; Urt. v. 12. Februar 1987, III ZR 255/85, NJW 1987, 2240; Beschl. v. 16. März 2004, VIII ZB 114/03, NJW-RR 2004, 1006). Ohnehin ist die mit der sukzessiven Vertretung wechselnder Parteien verbundene Mehrbelastung im Regelfall sogar geringer als bei der gleichzeitigen Vertretung mehrerer Streitgenossen. Die Kontinuität des Verfahrens kommt dem Rechtsanwalt, der die beiden wechselnden Parteien vertritt, ebenso zugute wie dem Bevollmächtigten der im Prozess verbleibenden Partei. Auch er kann auf die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens zurückgreifen. Bei einem Parteiwechsel muss sich der Rechtsanwalt zwar in besonderem Maße mit der Sachlegitimation der ausscheidenden Partei befassen, dies kann aber auch bei einzelnen Streitgenossen der Fall sein, und hier ist der Rechtsanwalt während des gesamten Rechtszugs für mehrere Auftraggeber tätig, während er im Fall des Parteiwechsels zunächst nur die ausscheidende und später nur noch die eintretende Partei in der Hauptsache vertritt.
19
(2) Gegen die überwiegend verfochtene Differenzierungslösung spricht zudem, dass sie zu teleologischen Friktionen führt, die bei Zugrundelegung der von dem Senat vertretenen Auffassung sämtlich vermieden werden. Zum einen erscheint es unter dem Gesichtspunkt der typischerweise entstehenden Mehrbelastung alles andere als plausibel, dass nur bei fehlender zeitlicher Überlappung der Auftragsverhältnisse eine neue Angelegenheit vorliegen soll. Denn die Mehrbelastung des Rechtsanwalts wird nicht dadurch verringert, dass er die beiden wechselnden Parteien für einen kurzen Zeitraum nebeneinander vertritt. Zum anderen ist zu beachten, dass eine solche kurzzeitige Überschneidung bei einem Parteiwechsel auf Klägerseite stets vorliegt (vgl. OLG Koblenz, JurBüro 1989, 193, 194), während sie bei einem Wechsel auf Beklagtenseite - aus reinem Gebühreninteresse - herbeigeführt oder verhindert werden kann (vgl. Hansens, JurBüro 1997, 568, 569) und häufig auch nur deshalb entsteht, weil bereits mündlich verhandelt wurde, so dass der Vollzug des Parteiwechsels entsprechend § 269 Abs. 1 ZPO von der Zustimmung des ausscheidenden Beklagten abhängt (vgl. dazu etwa Senat, Urt. v. 16. Dezember 2005, V ZR 230/04, NJW 2006, 1351, 1353 m.w.N.).
20
c) Die von dem Senat zugrunde gelegte Rechtsauffassung steht nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1978 (III ZR 49/77, JurBüro 1978, 1481, 1482 f.), das die Vergütung des Anwalts für die rein außerprozessuale Vertretung wechselnder Auftraggeber betrifft und in dem der III. Zivilsenat eine gebührenrechtliche Identität mit der Erwägung bejaht hat, wegen der fortdauernden Vertretung weiterer Auftraggeber hätten die alten Aufträge im Zeitpunkt des Hinzutretens des neuen Auftraggebers noch bestanden. Denn bei einem Parteiwechsel im Prozess wird die Vertretung der beiden wechselnden Parteien bereits durch die Kontinuität des gerichtlichen Verfahrens und damit unabhängig von der fortdauernden Vertretung weiterer Streitgenossen zu einer gebührenrechtlichen Angelegenheit zusammengeführt. Zudem ist bereits oben dargelegt worden, dass der Vollzug des Parteiwechsels - anders als bei der außergerichtlichen Tätigkeit - nicht zur Erledigung des Auftrags der ausscheidenden Partei führt, weil der Anwalt verpflichtet bleibt, die Partei mit Blick auf noch zu treffende Kostenentscheidungen weiterhin zu vertreten.
21
3. Auch im Übrigen hält der angefochtene Beschluss rechtlicher Überprüfung stand. Insbesondere ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen , dass die den Beklagten erwachsenen Rechtsanwaltskosten insgesamt auf der Grundlage der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte zu beurteilen sind. Die Voraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG, wonach die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte insbesondere dann weiter anzuwenden ist, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes am 1. Juli 2004 (Art. 8 Satz 1 KostRMoG) erteilt worden ist, sind erfüllt. Bei einem Parteiwechsel genügt es, dass der erste Prozessauftrag vor dem genannten Stichtag erteilt worden ist.
22
§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG entspricht der aus § 134 Abs. 1 Satz 1 BRAGO übernommen allgemeinen Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG, die an den Zeitpunkt der Auftragserteilung anknüpft und auf diese Weise die Anwendung des neuen Gebührenrechts auf bereits bestehende Mandatsverhältnisse verhindert. Darüber hinaus vermeidet sie eine Gebührenspaltung innerhalb derselben Angelegenheit, indem sie den für die Anwendung des alten Rechts maßgebenden Auftrag bestimmt. Da der Begriff der Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG von der Person des Auftraggebers unabhängig ist, gilt dies nicht nur für Folgeaufträge desselben Mandanten, wie etwa bei einer Klageerweiterung oder Widerklage, sondern auch für das Hinzutreten weiterer Auftraggeber (vgl. Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, RVG, S. 973; N. Schneider in: Gebauer/Schneider, RVG, 3. Aufl., § 61 Rdn. 69; Müller-Rabe in: Gerold /Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., § 60 Rdn. 13 f.; NJW 2005, 1609, 1613; ebenso zu der - weniger klar gefassten - Übergangsregelung in Art. 5 § 2 Abs. 4 Satz 1 KostÄndG 1975 bereits OLG Karlsruhe, MDR 1976, 676; OLG München, JurBüro 1978, 1491, 1492 f.; OLG Koblenz, JurBüro 1979, 197) und ebenso für den hier zu beurteilenden Fall des Parteiwechsels (vgl. Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, aaO, S. 974; N. Schneider, aaO, Rdn. 77 und Müller-Rabe, NJW 2005, 1609, 1613 f.). Die Gegenauffassung, die bei jedem Auftraggeber gesondert auf den jeweiligen Zeitpunkt der Auftragserteilung abstellt (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, RVG, 9. Aufl., § 61 Rdn. 3; Hansens, RVGreport 2004, 10, 13; ebenso zu Art. 5 § 2 Abs. 4 Satz 1 KostÄndG 1975 bereits KG, JurBüro 1977, 1375, 1376 und OLG Köln, JurBüro 1978, 1170, 1174), widerspricht nicht nur dem Wortlaut des § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG und dem gesetzgeberischen Anliegen, eine Gebührenspaltung in derselben Angelegenheit zu vermeiden. Sie übersieht auch, dass das Hinzutreten eines neuen Auftraggebers in derselben Angelegenheit keine neue Gebühr auslöst , sondern lediglich eine Addition der Gegenstandswerte und bei identischem Gegenstand eine Erhöhung der bereits entstandenen Prozess- oder Geschäftsgebühr zur Folge hat. Im ersten Fall verstößt sie damit gegen §§ 61 Abs. 1 Satz 3, 60 Abs. 2 RVG (vgl. dazu Wolf, JurBüro 2004, 414). Und in beiden Fällen muss sie dieselbe Gebühr teils nach altem, teils nach neuem Recht bemessen , was bei der Berechnung der Gesamtvergütung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BRAGO und § 7 Abs. 2 Satz 2 RVG zu kaum auflösbaren Schwierigkeiten führt.

IV.

23
Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 13.01.2005 - 8 O 354/03 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 12.06.2006 - 14 W 153/05 u. 154/05 -

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 264/08
vom
21. September 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716
Abs. 1 BGB.

b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich
durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der
Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.

c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter,
Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen,
ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter
untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten.
BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08 - LG München I
AG München
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 2.000,00 €

Gründe:

1
Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.
3
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits deshalb zu, weil bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob eine BGB-Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verpflichtet ist. Grundsätzlichkeit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr. siehe nur BGHZ 154, 288, 291 m.w.Nachw.). Bis auf eine abweichende Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 26. Juni 2009 - 11 U 75/09) ist die Rechtsfrage jedoch weder in der Rechtsprechung (siehe nur LG Berlin, NZG 2001, 375 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 23 U 132/07, juris Tz. 34; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8. Mai 2009 - 2-21 O 78/08, juris Tz. 43 ff.) noch - soweit sie überhaupt behandelt wird - in der Literatur umstritten (siehe nur Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. Anh. § 177 a Rdn. 72; Gola/Schomerius, BDSG 9. Aufl. § 28 Rdn. 27 a - zum Verein).
4
b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. In Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ausreichend geklärt. Diese Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch anzuwenden.
5
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zur Senatsentscheidung vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, WM 1983, 910 ff.) geboten. Der Senat hat dort lediglich entschieden, dass einem Kommanditisten in ähnlicher Weise wie bei § 118 HGB und § 716 BGB ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen ist, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern oder Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Auskunft Klarheit über die Angelegenheit der Gesellschaft verschaffen kann. Zu diesem vom Senat entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht ersichtlich keinen abweichenden Obersatz im Sinne einer Divergenz (siehe hierzu BGHZ 154 aaO Seite 292 f.) aufgestellt.
6
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
7
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter aus § 716 Abs. 1 BGB zugesprochen.
8
a) § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft "über deren Angelegenheiten" zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine "Angelegenheit" der BGB-Gesellschaft.
9
b) Sind - wie hier - die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (MünchKommBGB / Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 716 Rdn. 8).
10
c) § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht dem Auskunftsrecht nicht entgegen. Diese Regelung ist unwirksam. Sie hält der - auf den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren (siehe bereits BGHZ 64, 238, 241 f.) - Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand. - Auch - bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um ein "Schuldverhältnis", d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich , dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
11
Hier kommt hinzu, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Die 5 %, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für eine solche Einberufung erforderlich sind, kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreitet - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließt, was zwingend voraussetzt , dass er deren Namen und Anschriften kennt.
12
Da die Vorschrift des § 28 schon der Inhaltskontrolle des § 242 BGB nicht standhält, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch § 716 Abs. 2 BGB dem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Auskunftsrechts entgegensteht.
13
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Mitgesellschaftern auch jegliches berechtigte "Geheimhaltungsinteresse" abgesprochen, auf das sich die Beklagte als angebliche Sachwalterin von deren Interessen u.a. zur Begründung ihrer Auskunftsverweigerung berufen hat. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gründen (siehe zu letzterem Gola/Schomerius aaO; im Übrigen auch MünchKommHGB /Enzinger 2. Aufl. § 118 Rdn. 16). Derjenige, der mit einem anderen einen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schließt, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe, wenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen dürfte. Falls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter missbräuchlich verwenden sollte, ist er diesen gegenüber aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr rechtfertigt es allein nicht, dem einen gegenüber dem anderen Vertragspartner das Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.
Goette Kraemer Caliebe Drescher Löffler
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 163 C 28651/07 -
LG München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 30 S 10664/08 -

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 264/08
vom
21. September 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716
Abs. 1 BGB.

b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich
durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der
Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.

c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter,
Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen,
ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter
untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten.
BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08 - LG München I
AG München
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 2.000,00 €

Gründe:

1
Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.
3
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits deshalb zu, weil bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob eine BGB-Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verpflichtet ist. Grundsätzlichkeit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr. siehe nur BGHZ 154, 288, 291 m.w.Nachw.). Bis auf eine abweichende Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 26. Juni 2009 - 11 U 75/09) ist die Rechtsfrage jedoch weder in der Rechtsprechung (siehe nur LG Berlin, NZG 2001, 375 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 23 U 132/07, juris Tz. 34; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8. Mai 2009 - 2-21 O 78/08, juris Tz. 43 ff.) noch - soweit sie überhaupt behandelt wird - in der Literatur umstritten (siehe nur Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. Anh. § 177 a Rdn. 72; Gola/Schomerius, BDSG 9. Aufl. § 28 Rdn. 27 a - zum Verein).
4
b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. In Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ausreichend geklärt. Diese Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch anzuwenden.
5
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zur Senatsentscheidung vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, WM 1983, 910 ff.) geboten. Der Senat hat dort lediglich entschieden, dass einem Kommanditisten in ähnlicher Weise wie bei § 118 HGB und § 716 BGB ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen ist, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern oder Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Auskunft Klarheit über die Angelegenheit der Gesellschaft verschaffen kann. Zu diesem vom Senat entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht ersichtlich keinen abweichenden Obersatz im Sinne einer Divergenz (siehe hierzu BGHZ 154 aaO Seite 292 f.) aufgestellt.
6
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
7
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter aus § 716 Abs. 1 BGB zugesprochen.
8
a) § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft "über deren Angelegenheiten" zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine "Angelegenheit" der BGB-Gesellschaft.
9
b) Sind - wie hier - die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (MünchKommBGB / Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 716 Rdn. 8).
10
c) § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht dem Auskunftsrecht nicht entgegen. Diese Regelung ist unwirksam. Sie hält der - auf den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren (siehe bereits BGHZ 64, 238, 241 f.) - Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand. - Auch - bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um ein "Schuldverhältnis", d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich , dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
11
Hier kommt hinzu, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Die 5 %, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für eine solche Einberufung erforderlich sind, kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreitet - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließt, was zwingend voraussetzt , dass er deren Namen und Anschriften kennt.
12
Da die Vorschrift des § 28 schon der Inhaltskontrolle des § 242 BGB nicht standhält, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch § 716 Abs. 2 BGB dem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Auskunftsrechts entgegensteht.
13
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Mitgesellschaftern auch jegliches berechtigte "Geheimhaltungsinteresse" abgesprochen, auf das sich die Beklagte als angebliche Sachwalterin von deren Interessen u.a. zur Begründung ihrer Auskunftsverweigerung berufen hat. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gründen (siehe zu letzterem Gola/Schomerius aaO; im Übrigen auch MünchKommHGB /Enzinger 2. Aufl. § 118 Rdn. 16). Derjenige, der mit einem anderen einen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schließt, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe, wenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen dürfte. Falls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter missbräuchlich verwenden sollte, ist er diesen gegenüber aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr rechtfertigt es allein nicht, dem einen gegenüber dem anderen Vertragspartner das Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.
Goette Kraemer Caliebe Drescher Löffler
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 163 C 28651/07 -
LG München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 30 S 10664/08 -

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 264/08
vom
21. September 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716
Abs. 1 BGB.

b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich
durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der
Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.

c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter,
Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen,
ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter
untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten.
BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08 - LG München I
AG München
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 2.000,00 €

Gründe:

1
Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.
3
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits deshalb zu, weil bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob eine BGB-Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verpflichtet ist. Grundsätzlichkeit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr. siehe nur BGHZ 154, 288, 291 m.w.Nachw.). Bis auf eine abweichende Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 26. Juni 2009 - 11 U 75/09) ist die Rechtsfrage jedoch weder in der Rechtsprechung (siehe nur LG Berlin, NZG 2001, 375 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 23 U 132/07, juris Tz. 34; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8. Mai 2009 - 2-21 O 78/08, juris Tz. 43 ff.) noch - soweit sie überhaupt behandelt wird - in der Literatur umstritten (siehe nur Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. Anh. § 177 a Rdn. 72; Gola/Schomerius, BDSG 9. Aufl. § 28 Rdn. 27 a - zum Verein).
4
b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. In Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ausreichend geklärt. Diese Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch anzuwenden.
5
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zur Senatsentscheidung vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, WM 1983, 910 ff.) geboten. Der Senat hat dort lediglich entschieden, dass einem Kommanditisten in ähnlicher Weise wie bei § 118 HGB und § 716 BGB ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen ist, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern oder Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Auskunft Klarheit über die Angelegenheit der Gesellschaft verschaffen kann. Zu diesem vom Senat entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht ersichtlich keinen abweichenden Obersatz im Sinne einer Divergenz (siehe hierzu BGHZ 154 aaO Seite 292 f.) aufgestellt.
6
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
7
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter aus § 716 Abs. 1 BGB zugesprochen.
8
a) § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft "über deren Angelegenheiten" zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine "Angelegenheit" der BGB-Gesellschaft.
9
b) Sind - wie hier - die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (MünchKommBGB / Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 716 Rdn. 8).
10
c) § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht dem Auskunftsrecht nicht entgegen. Diese Regelung ist unwirksam. Sie hält der - auf den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren (siehe bereits BGHZ 64, 238, 241 f.) - Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand. - Auch - bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um ein "Schuldverhältnis", d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich , dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
11
Hier kommt hinzu, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Die 5 %, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für eine solche Einberufung erforderlich sind, kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreitet - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließt, was zwingend voraussetzt , dass er deren Namen und Anschriften kennt.
12
Da die Vorschrift des § 28 schon der Inhaltskontrolle des § 242 BGB nicht standhält, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch § 716 Abs. 2 BGB dem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Auskunftsrechts entgegensteht.
13
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Mitgesellschaftern auch jegliches berechtigte "Geheimhaltungsinteresse" abgesprochen, auf das sich die Beklagte als angebliche Sachwalterin von deren Interessen u.a. zur Begründung ihrer Auskunftsverweigerung berufen hat. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gründen (siehe zu letzterem Gola/Schomerius aaO; im Übrigen auch MünchKommHGB /Enzinger 2. Aufl. § 118 Rdn. 16). Derjenige, der mit einem anderen einen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schließt, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe, wenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen dürfte. Falls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter missbräuchlich verwenden sollte, ist er diesen gegenüber aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr rechtfertigt es allein nicht, dem einen gegenüber dem anderen Vertragspartner das Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.
Goette Kraemer Caliebe Drescher Löffler
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 163 C 28651/07 -
LG München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 30 S 10664/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
9
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
12
aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
13
Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
14
Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
16
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
17
cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
18
dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
19
b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
20
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Bergmann Drescher Born Sunder Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
9
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
12
aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
13
Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
14
Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
16
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
17
cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
18
dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
19
b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
20
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Bergmann Drescher Born Sunder Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 215/09
Verkündet am:
22. März 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher,
Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrevision der Beklagten das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. August 2009 teilweise abgeändert. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. Dezember 2007 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.712,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen tragen der Kläger zu 24 %, die Beklagte zu 76 %.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. Beteiligungsgesellschaft KG (im Folgenden: Schuldnerin), deren Gesellschaftszweck die Beteiligung als Kommanditistin an den Objektgesellschaften des F. Fonds war.
2
Die Beklagte erklärte am 20. Juli 1999 gegenüber der Treuhänderin P. Verwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH ihren Beitritt zur Schuldnerin mit einer Beteiligungssumme von 100.000 DM zuzüglich 5 % Agio. Die Treuhänderin übernahm gemäß § 1 des Treuhandvertrages für die Beklagte die förmliche Stellung als Kommanditistin im Handelsregister; nach § 5 des Treuhandvertrages hatte der Treugeber die Treuhänderin von ihrer persönlichen Kommanditistenhaftung freizustellen.
3
§ 12 des Gesellschaftsvertrages lautet auszugsweise: (1) An dem Vermögen und am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind allein die Kommanditisten in dem zum 31.12. des betreffenden Geschäftsjahres gegebenen Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten ab dem der Einzahlung der Einlage folgenden Monatsersten beteiligt. … (3) Die Gesellschaft hat die Ausschüttungen, die die Gesellschaft von den Objektgesellschaften erhält und die nach Abdeckung ihrer Kosten und Aufrechterhaltung einer Liquiditätsreserve in der in der Liquiditätsprognose des Beteiligungsprospektes angegebenen Höhe verbleiben, ab 1999 halbjährlich, jeweils bis 31.01. und 31.07. des Jahres, erstmals bis 31.01.2000, an die Kommanditisten im Verhältnis der Ergebnisbeteiligung gemäß Ziff. 1 auszuschütten. Das gilt auch dann, wenn die Kapitalkonten durch vorangegangene Verluste unter den Stand der Kapitaleinlage abgesunken sind. (4) Soweit die Ausschüttungen der Gesellschaft an die Kommanditisten nach den handelsrechtlichen Vorschriften als Rückzahlung der von dem Beteiligungstreuhänder für Rechnung seiner Treugeber geleisteten Kommanditeinlage anzusehen sind, entsteht für den Beteiligungstreuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 172 Abs. 4 HGB). Von dieser Haftung haben diejenigen Treugeber bzw. Kommanditisten, für die der Beteiligungstreuhänder die Kommanditbeteiligung im eigenen Namen hält, den Beteiligungstreuhänder nach Maßgabe des Treuhandvertrages (Anlage 2) freizustellen.
4
In den Jahren 2000 bis 2004 erhielt die Beklagte in zwei Zahlungen jeweils zum 31. Januar und 31. Juli eines jeden Jahres, erstmals am 31. Juli 2000, Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 14.060,52 €. Die Handelsbilanzen der Schuldnerin wiesen für 1999 bis 2002 Gewinne aus, die die Ausschüttungen jedoch nicht in vollem Umfang deckten; in den Jahren 2003 und 2004 wiesen sie Verluste aus.
5
Die Schuldnerin stellte am 29. Juli 2005 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit; das Verfahren wurde am 20. April 2006 eröffnet. Mit Vereinbarung vom 6. April 2006 ließ sich der Kläger von der Treuhandkommanditistin deren Freistellungsansprüche gegen die Anleger abtreten. Er forderte die Beklagte unter Fristsetzung zum 20. November 2006 vergeblich zur Rückzahlung der Ausschüttungen auf.
6
Der Kläger hat seinen mit der Klage geltend gemachten Rückzahlungsanspruch auf § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 2 HGB, hilfsweise auf abgetretenes Recht und auf §§ 134, 143 InsO gestützt. Das Landgericht hat der Klage aus abgetretenem Recht bis auf einen Betrag von 135,49 € stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen wenden sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und die Beklagte mit der Anschlussrevision.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision des Klägers hat überwiegend Erfolg und führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in Höhe von 10.712,52 €. Die Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg.
8
I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
9
Die Beklagte hafte dem Kläger nicht unmittelbar als Kommanditistin. Ein Anspruch aus Insolvenzanfechtung scheitere an der Entgeltlichkeit der Ausschüttungen. Zwar könne der Kläger aus abgetretenem Recht die Rückzahlung sämtlicher Ausschüttungen verlangen. Der Anspruch sei indes durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch gegen die Treuhandkommanditistin aus Aufklärungspflichtverletzung erloschen.
10
II. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
11
1. Der Senat hat die Rüge der mangelnden Zulässigkeit der Berufung geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO).
12
2. Noch zutreffend hat das Berufungsgericht einen unmittelbaren Anspruch des Klägers gegen die beklagte Treugeberin aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB mangels formeller Kommanditisteneigenschaft verneint (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 21; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08, NZG 2009, 380 Rn. 35; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 148/08, ZIP 2009, 1266 Rn. 15).
13
3. Dem Kläger steht indes entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ein Anspruch in Höhe von 10.712,52 € aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin zu. Die Treuhandkommanditistin hat den Freistellungsanspruch aus § 5 des Treuhandvertrages, der zudem aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen Treuhandkommanditistin und der Beklagten folgt (§§ 675, 670 BGB), wirksam an den Kläger abgetreten; der Anspruch ist nicht verjährt und nicht durch Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen der Beklagten erloschen.
14
a) Der Treuhandvertrag - und damit die darin enthaltene Freistellungsverpflichtung - ist entgegen der Ansicht der Anschlussrevision nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG gemäß § 134 BGB nichtig. Für die Frage, ob eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG vorliegt, ist entscheidend, ob der Schwerpunkt der geschuldeten Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem oder auf rechtlichem Gebiet liegt (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2002 - II ZR 109/01, BGHZ 153, 214, 218; Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, BGHZ 167, 223 Rn. 15). Nur derjenige , der im Rahmen eines Immobilienfondsprojekts nicht nur die wirtschaftlichen Belange der Anleger wahrzunehmen, sondern für sie auch die erforderlichen Verträge abzuschließen hatte, bedurfte einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (st.Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, BGHZ 159, 294, 299; Urteil vom 8. Mai 2006 - II ZR 123/05, ZIP 2006, 1201 Rn. 9). Eine Vollmacht, für die beklagte Treugeberin Verträge zu schließen, die diese selbst verpflichteten, enthält der Treuhandvertrag hier jedoch nicht. Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 a - d des Treuhandvertrags genannten Verträge sind solche der Fondsgesellschaft oder der Objektgesellschaften mit Dritten.
15
b) Der Freistellungsanspruch ist, wie das Berufungsgericht ebenfalls noch zutreffend erkannt hat, wirksam an den Kläger abgetreten worden.
16
Die Abtretung ist nicht gemäß § 399 Fall 1 BGB ausgeschlossen. Zwar verändert der Freistellungsanspruch infolge der Abtretung seinen Inhalt, da er sich in einen Zahlungsanspruch umwandelt. Eine solche Veränderung des Leistungsinhalts hindert die Abtretung aber nicht, wenn der Freistellungsanspruch gerade an den Gläubiger der zu tilgenden Schuld abgetreten wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1954 - I ZR 34/53, BGHZ 12, 136, 141 f.; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 12; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 399 Rn. 4 m.w.N.). Als solcher ist hinsichtlich der sich aus der Kommanditistenhaftung gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB ergebenden Ansprüche im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kommanditgesellschaft der Insolvenzverwalter anzusehen (vgl. auch OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1694, 1695 f. m.w.N.). Gemäß § 171 Abs. 2 HGB ist er zur Durchsetzung der Ansprüche gegen Kommanditisten ermächtigt, während die Gesellschaftsgläubiger, die materiell-rechtliche Anspruchsinhaber bleiben , daran gehindert sind, ihre Ansprüche selbst geltend zu machen. Berechtigte Interessen des Schuldners des Freistellungsanspruchs, deren Schutz das Abtretungsverbot nach § 399 Fall 1 BGB bezweckt, werden durch die Abtretung an den Insolvenzverwalter anstelle des Gesellschaftsgläubigers nicht beeinträchtigt.
17
Die Parteien haben die Abtretung auch nicht vertraglich ausgeschlossen, § 399 Fall 2 BGB. Eine solche Abrede ergibt sich insbesondere nicht aus § 5 des Treuhandvertrages, der den Freistellungsanspruch der Treuhandkommanditistin regelt. Anhaltspunkte, die ein konkludent vereinbartes Abtretungsverbot nahe legen, sind nicht ersichtlich. Die Abtretung ist ferner weder sittenwidrig noch stellt sie eine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB dar. Infolge der Abtretung verwirklicht sich vielmehr nur das mit dem Treuhandvertrag verbundene Ziel, dass die wirtschaftlichen Folgen der Kommanditbeteiligung die Treugeber selbst treffen.
18
c) § 172 Abs. 5 HGB steht dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Ein Gutglaubensschutz nach dieser Vorschrift setzt den Bezug von Gewinn aufgrund einer unrichtigen Bilanz voraus, die tatsächlich nicht vorhandene Ge- winne ausweist (vgl. BGH, Urteil vom 20. April 2009 - II ZR 88/08, ZIP 2009, 1222 Rn. 12 m.w.N.). Die Ausschüttungen beruhten hier nicht auf in den Bilanzen ausgewiesenen Gewinnen, sondern waren gem. § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages unabhängig von einem Gewinn der Gesellschaft aus den Liquiditätsüberschüssen zu zahlen.
19
d) Infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings nur in Höhe von 10.712,52 € zu. Die Treuhandkommanditistin kann in dieser Höhe die Freistellung von dem ihr gegenüber begründeten Anspruch aus § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB von der beklagten Treugeberin verlangen.
20
aa) Durch die Ausschüttungen an die über die Treuhandkommanditistin beteiligten Treugeber hat die Schuldnerin die Einlage im Sinne von § 172 Abs. 4 HGB teilweise zurückbezahlt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 1975 - II ZR 214/74, WM 1976, 130, 131; Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 36). Der Anspruch aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB ist zwar nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1958 - II ZR 2/57, BGHZ 27, 51, 56 f.; Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, 344; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 171 Rn. 96). Diese Voraussetzung ist hier indes erfüllt. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, die nicht aus der Insolvenzmasse befriedigt werden können, übersteigen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Summe aller Ausschüttungen.
21
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind nicht sämtliche Ausschüttungen haftungsbegründend gewesen. Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist in dreifacher Hinsicht, nämlich durch die Haftsumme, die Höhe des ausgezahlten Betrags und durch das Ausmaß der dadurch gegebenenfalls entstehenden Haftsummenunterdeckung begrenzt (vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., §§ 171, 172 Rn. 65). Im Streitfall ist das Kapitalkonto der Beklagten mit zuletzt 40.281,18 € gegenüber ihrer Haftsumme von 51.129,19 € (= 100.000 DM) nur um 10.848,01 € gemindert. Haftungsschädlich sind aber nur 10.712,52 € ausgezahlt worden. Die erste Ausschüttung für das 2. Halbjahr 1999 in Höhe von 1.789,52 € hat die Haftung aus § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB nur in Höhe von 1.654,03 € wieder begründet. Vor dieser Ausschüttung war dem Kapitalkonto der Beklagten nach dem insoweit maßgeblichen Vortrag des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen ein anteiliger Gewinn für 1999 in Höhe von 135,49 € gutgeschrieben worden, dessen Entnahme nicht zum Wiederaufleben der Haftung führte. Alle nachfolgenden Ausschüttungen erfolgten zwar bei bereits bestehender Haftsummenunterdeckung. Müsste die Beklagte - wie das Berufungsgericht meint - alle Ausschüttungen erstatten, bliebe aber unberücksichtigt , dass das Kapitalkonto und damit die Haftsumme durch anteilige Gewinne in den Jahren 1999 bis 2002 teilweise wieder aufgefüllt wurden. Die Haftung nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB soll aber nur gewährleisten, dass die Haftsumme im Gesellschaftsvermögen gedeckt ist; auf mehr können die Gläubiger nicht vertrauen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 387; MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., § 172 Rn. 64; Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 44).
22
Ausgehend von der Beispielsberechnung des Klägers ergibt sich bei Fortschreibung des Kapitalkontos der Beklagten folgende Berechnung: Haftsumme/Einlage: 100.000 DM = 51.129,19 € Datum Stand Kapital- Ausschüttung Stand Kapital- Gewinn/Verlust konto konto nachher am Jahresende Beitritt 51.129,19 € in 1999: + 135,49 € 31.7.2000 51.264,68€ 1.789,52 € 49.475,16 € in 2000: + 226,54 € 31.1.2001 49.701,70€ 1.789,52 € 47.912,18 € 31.7.2001 47.912,18€ 1.789,52 € 46.122,66 € in 2001: + 1.272,58 € 31.1.2002 47.395,24€ 1.789,52 € 45.605,72 € 31.7.2002 45.605,72€ 1.789,52 € 43.816,20 € in 2002: + 3.232,56 € 31.1.2003 47.048,76€ 1.789,52 € 45.259,24 € 31.7.2003 45.259,24€ 1.789,52 € 43.469,72 € in 2003: - 324,49 € 31.1.2004 43.145,23 € 766,94 € 42.378,29 € 31.7.2004 42.378,29€ 766,94 € 41.611,35 € in 2004: - 1.330,17 € 31.12.2004 40.281,18 €
23
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss sich der Kläger an der von ihm selbst als Beispiel so vorgetragenen Kapitalkontoentwicklung für eine Beteiligungssumme von 100.000 DM festhalten lassen. Zwar muss der Kommanditist darlegen und beweisen, dass eine unstreitige Ausschüttung die Haftung nicht wieder begründet hat (vgl. Strohn in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 55 f.). Hier hat jedoch der Kläger mit seiner Beispielsberechnung selbst vorgetragen, dass die Ausschüttungen teilweise nicht haftungsbegründend waren. Er hat zudem Handelsbilanzen vorgelegt, die für die Jahre 1999 bis 2002 jeweils Gewinne der Schuldnerin ausweisen. Dass die Gewinne tatsächlich erzielt worden sind und jeweils den Kapitalkonten der Treugeber gemäß § 12 Abs. 1, 3 des Gesellschaftsvertrages auch zugewiesen worden sind, hat der Kläger in seiner Beispielsrechnung für eine Kapitalkontenentwicklung bei einer Beteiligungssumme von 100.000 DM zugunsten der Treugeber selbst berücksichtigt. Nicht vorgetragen hat er hingegen, dass das Kapitalkonto durch vorangegangene Verluste bereits zum Zeitpunkt der ersten Ausschüttung gemindert war. Der Hinweis auf die steuerlichen Anlaufverluste , die zu der prospektierten Minderung der Steuerlast bei den Treugebern führen sollten, reicht dazu schon deshalb nicht, weil sich die Verluste aus der für die Kapitalkontoentwicklung maßgeblichen Handelsbilanz, auf die der Kläger sein Berechnungsbeispiel gestützt hat, nicht ergaben. Nach Vorlage der Steuerbilanzen hat der Kläger, was das Berufungsgericht übergangen hat, zudem selbst vorgetragen, dass er von den Handelsbilanzen ausgehe und die in den Steuerbilanzen ausgewiesenen höheren Verluste für den Anspruch aus § 172 Abs. 4 HGB nicht maßgeblich seien. Nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 1995 - X ZR 88/93, NJW-RR 1995, 684, 685) ist davon auszugehen, dass sich die Beklagte das Vorbringen des Klägers, soweit es für sie günstig ist, zumindest hilfsweise zu eigen gemacht hat.
24
e) Das Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Anschlussrevision zutreffend angenommen, dass der vom Kläger aus abgetretenem Recht geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht verjährt ist.
25
aa) Die Verjährungsfrist für den Befreiungsanspruch eines Treuhänders nach § 257 Satz 1 BGB beginnt nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs frühestens mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem die Forderungen fällig werden, von denen zu befreien ist (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, ZIP 2010, 1295 Rn. 21 f.; Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, ZIP 2010, 1299 Rn. 13). Der gesetzliche Befreiungsanspruch nach § 257 Satz 1 BGB wird zwar nach allgemeiner Auffassung sofort mit der Eingehung der Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, fällig, unabhängig davon , ob diese Verbindlichkeit ihrerseits bereits fällig ist (BGH, Urteil vom 5. Mai http://www.juris.de/jportal/portal/t/1hov/page/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001950896BJNE019103140&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoin - 12 - 2010 - III ZR 209/09, aaO Rn. 20 m.w.N.). Nach allgemeinen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre der Zeitpunkt, zu dem ein Befreiungsanspruch entsteht und fällig wird, auch maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt die Verjährungsfrist des Freistellungsanspruchs beginnt (§ 199 BGB). Dies widerspräche indes den Interessen der Vertragsparteien eines Treuhandvertrags der hier vorliegenden Art. Wäre für den Lauf der Verjährungsfrist auf die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs abzustellen, wäre die Treuhandkommanditistin regelmäßig bereits zu einem Zeitpunkt zur Geltendmachung ihres Freistellungsanspruchs gegenüber den Treugebern gezwungen, in dem weder die Fälligkeit der Drittforderung , von der freizustellen ist, absehbar ist noch feststeht, ob zu deren Erfüllung überhaupt auf Mittel der Treugeber zurückgegriffen werden muss.
26
bb) Der Befreiungsanspruch der Treuhänderin ist danach nicht verjährt. Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass keine der eingegangenen Verbindlichkeiten im Sinne von § 257 Satz 1 BGB, für die die Treuhänderin nach § 128, § 161 Abs. 2, § 171 Abs. 1 und 2, § 172 Abs. 4 HGB in Höhe von 10.712,52 € haftet, in - im Hinblick auf die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB und die Bekanntgabe des Ende Dezember 2006 eingereichten Prozesskostenhilfeantrags des Klägers (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) - unverjährter Zeit fällig geworden ist.
27
f) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Beklagte gegenüber dem Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht mit etwaigen gegen die Treuhandkommanditistin bestehenden Schadensersatzansprüchen aufrechnen.
28
aa) Die Aufrechnung ist, anders als das Berufungsgericht meint, schon unzulässig.
29
Über die gesetzlich oder vertraglich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist eine Aufrechnung verboten, wenn nach dem besonderen Inhalt des zwischen den Parteien begründeten Schuldverhältnisses der Ausschluss als stillschweigend vereinbart angesehen werden muss (§ 157 BGB) oder wenn die Natur der Rechtsbeziehung oder der Zweck der geschuldeten Leistung eine Erfüllung im Wege der Aufrechnung als mit Treu und Glauben unvereinbar (§ 242 BGB) erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1985 - III ZR 219/83, BGHZ 95, 109, 113 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Die Treuhandkommanditistin hat die Beteiligung treuhänderisch für Rechnung der Treugeber übernommen und gehalten. Bei einer Gestaltung der Anlegerbeteiligung wie der vorliegenden darf der Anleger zwar grundsätzlich, soweit sich das nicht aus der Zwischenschaltung des Treuhänders unvermeidbar ergibt, nicht schlechter stehen, als wenn er selbst Kommanditist wäre; er darf aber auch nicht besser gestellt werden , als wenn er sich unmittelbar beteiligt hätte. Ihn trifft daher, wenn keine besonderen Verhältnisse vorliegen, auch das Anlagerisiko so, als ob er sich unmittelbar als Kommanditist beteiligt hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 1979 - II ZR 240/78, ZIP 1980, 277, 278; Urteil vom 21. März 1988 - II ZR 135/87, BGHZ 104, 50, 55). Die Einbindung der Anleger durch das Treuhandverhältnis erfasst auch die Haftung der Treuhandkommanditistin gegenüber Gesellschaftsgläubigern, soweit die Einlagen nicht erbracht oder wieder zurückbezahlt worden sind. Aus diesem Grund kann sich der Anleger der ihn mittelbar über die Inanspruchnahme durch die Treuhandkommanditistin treffenden Haftung gegenüber Gesellschaftsgläubigern nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB nicht durch Aufrechnung mit Ansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin entziehen (vgl. OLG Düsseldorf, ZIP 1991, 1494, 1499; OLG Köln, NZG 2009, 543, 544; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 102; Heymann/Horn, HGB, 2. Aufl., § 161 Rn. 176).
30
bb) Die Aufrechnung der Beklagten würde im Übrigen auch nicht durchgreifen , weil sie eine Aufklärungspflichtverletzung nicht ausreichend dargelegt hat. Dass die Ausschüttungen nicht mit Gewinnen gleichzusetzen waren, ergab sich hinreichend deutlich aus dem Fondsprospekt. Dort wurde darauf hingewiesen , dass für die im Handelsregister eingetragenen Kommanditisten und für den Beteiligungstreuhänder eine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsteht, soweit die Einlagen der Kapitalanleger aus Liquiditätsüberschüssen der Gesellschaft zurückgezahlt werden. Ferner war dem Prospekt zu entnehmen, dass sich die prognostizierten Ausschüttungen nicht allein durch die angenommenen Mietzinsüberschüsse darstellen ließen, sondern auch durch die Höhe der Fremdfinanzierung (ca. 72 % des Gesamtaufwands der Objektgesellschaften), die anfänglichen Tilgungsaussetzungen und Entnahmen aus der Liquiditätsreserve, die zum Teil aus Eigenkapital gebildet wurde, in der ausgewiesenen Höhe möglich wurden.
31
Auch war die Treuhandkommanditistin zu einer weitergehenden Erläuterung der Haftungsvorschrift des § 172 Abs. 4 HGB, die in § 12 des Gesellschaftsvertrages genannt wird, nicht verpflichtet (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 16/09, ZIP 2009, 2335). Auf die eingeschränkte Handelbarkeit der Anteile weist der Prospekt ebenfalls hinreichend deutlich hin.
32
4. Ob der Kläger die Erstattung der Ausschüttungen gemäß §§ 143, 134 Abs. 1 Satz 1 InsO verlangen könnte, kann dahinstehen. Jedenfalls ergäbe sich daraus keine höhere Forderung. Denn der Anspruch gemäß § 134 Abs. 1 InsO wäre begrenzt auf Ausschüttungen, die innerhalb von vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, den die Schuldnerin am 29. Juli 2005 gestellt hat, vorgenommen worden sind, d.h. auf die Ausschüttungen ab dem 31. Juli 2001. Diese belaufen sich auf 10.481,48 €.
Bergmann Caliebe Drescher
Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 13.12.2007 - 1 O 313/06 -
OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 06.08.2009 - 4 U 11/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 264/08
vom
21. September 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716
Abs. 1 BGB.

b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich
durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der
Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.

c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter,
Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen,
ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter
untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten.
BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08 - LG München I
AG München
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 2.000,00 €

Gründe:

1
Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.
3
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits deshalb zu, weil bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob eine BGB-Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verpflichtet ist. Grundsätzlichkeit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr. siehe nur BGHZ 154, 288, 291 m.w.Nachw.). Bis auf eine abweichende Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 26. Juni 2009 - 11 U 75/09) ist die Rechtsfrage jedoch weder in der Rechtsprechung (siehe nur LG Berlin, NZG 2001, 375 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 23 U 132/07, juris Tz. 34; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8. Mai 2009 - 2-21 O 78/08, juris Tz. 43 ff.) noch - soweit sie überhaupt behandelt wird - in der Literatur umstritten (siehe nur Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. Anh. § 177 a Rdn. 72; Gola/Schomerius, BDSG 9. Aufl. § 28 Rdn. 27 a - zum Verein).
4
b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. In Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ausreichend geklärt. Diese Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch anzuwenden.
5
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zur Senatsentscheidung vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, WM 1983, 910 ff.) geboten. Der Senat hat dort lediglich entschieden, dass einem Kommanditisten in ähnlicher Weise wie bei § 118 HGB und § 716 BGB ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen ist, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern oder Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Auskunft Klarheit über die Angelegenheit der Gesellschaft verschaffen kann. Zu diesem vom Senat entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht ersichtlich keinen abweichenden Obersatz im Sinne einer Divergenz (siehe hierzu BGHZ 154 aaO Seite 292 f.) aufgestellt.
6
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
7
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter aus § 716 Abs. 1 BGB zugesprochen.
8
a) § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft "über deren Angelegenheiten" zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine "Angelegenheit" der BGB-Gesellschaft.
9
b) Sind - wie hier - die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (MünchKommBGB / Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 716 Rdn. 8).
10
c) § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht dem Auskunftsrecht nicht entgegen. Diese Regelung ist unwirksam. Sie hält der - auf den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren (siehe bereits BGHZ 64, 238, 241 f.) - Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand. - Auch - bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um ein "Schuldverhältnis", d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich , dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
11
Hier kommt hinzu, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Die 5 %, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für eine solche Einberufung erforderlich sind, kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreitet - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließt, was zwingend voraussetzt , dass er deren Namen und Anschriften kennt.
12
Da die Vorschrift des § 28 schon der Inhaltskontrolle des § 242 BGB nicht standhält, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch § 716 Abs. 2 BGB dem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Auskunftsrechts entgegensteht.
13
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Mitgesellschaftern auch jegliches berechtigte "Geheimhaltungsinteresse" abgesprochen, auf das sich die Beklagte als angebliche Sachwalterin von deren Interessen u.a. zur Begründung ihrer Auskunftsverweigerung berufen hat. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gründen (siehe zu letzterem Gola/Schomerius aaO; im Übrigen auch MünchKommHGB /Enzinger 2. Aufl. § 118 Rdn. 16). Derjenige, der mit einem anderen einen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schließt, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe, wenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen dürfte. Falls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter missbräuchlich verwenden sollte, ist er diesen gegenüber aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr rechtfertigt es allein nicht, dem einen gegenüber dem anderen Vertragspartner das Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.
Goette Kraemer Caliebe Drescher Löffler
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 163 C 28651/07 -
LG München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 30 S 10664/08 -

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 468/07 Verkündet am:
11. November 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________

a) Ein Treugeber, der nicht selbst Gesellschafter einer Personengesellschaft
wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch
hält, haftet für Gesellschaftsschulden nicht analog §§ 128, 130 HGB
persönlich.

b) Zur Auslegung der in einem formularmäßigen Zeichnungsschein enthaltenen
Vollmacht.

c) § 97 Abs. 2 ZPO findet bei Erfolg einer im zweiten Rechtszug erhobenen
sachdienlichen Widerklage, die keine Auswirkung auf den Ausgang des
Klageverfahrens hat und die auf dieselben Gesichtspunkte gestützt wird,
die zur Abweisung der Klage geführt haben, keine Anwendung.
BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. September 2007 wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussrevision des Beklagten wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt aufgehoben, soweit dort über die Kosten des Berufungsverfahrens entschieden worden ist. Insoweit wird das Urteil abgeändert und die Kosten des Berufungsverfahrens werden insgesamt der Klägerin auferlegt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat ebenfalls die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die klagende Bank und der Beklagte streiten im Zusammenhang mit dessen Beteiligung an einem Immobilienfonds über Verpflichtungen aus Darlehensverträgen.
2
Beklagte, Der ein damals 37 Jahre alter Kaufmann, wurde 1992 von einer Vertriebsgesellschaft geworben, sich zur Steuerersparnis über die J. -Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin) an dem in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen "… fonds …" (im Folgenden: GbR) zu beteiligen. Gegenstand der GbR, zu deren Gründungsgesellschaftern u.a. die Treuhänderin gehörte, war die Errichtung und Vermietung des Büro- und Geschäftshauses "E. " in D. .
3
Der Beklagte unterzeichnete am 24. August 1992 einen mit "Auftrag und Vollmacht" überschriebenen formularmäßigen Zeichnungsschein , mit dem er die Treuhänderin, die keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besaß, beauftragte, für ihn den wirtschaftlichen Beitritt zu der GbR mit einer Einlage von 200.000 DM, zu erbringen aus 20% Eigenkapital und 80% Fremdkapital, zu bewirken. Er bot ihr den Abschluss eines dem Fondsprospekt beigefügten Treuhandvertrages an, bevollmächtigte sie, die erforderlichen Zwischen- und Endfinanzierungskredite aufzunehmen und verpflichtete sich, eine dem Treuhandvertrag beigefügte umfassende Vollmacht beglaubigen zu lassen. Ausweislich des Zeichnungsscheins wünschte er die Tilgung über eine Kapitallebensversicherung und alle Leistungen wie prospektiert. Nach dem Inhalt des Treuhandvertrages sollte der Treuhänder seine Gesellschaftsbeteiligung für die Treugeber im Außenverhältnis als einheitlichen Gesellschaftsanteil halten und nach außen im eigenen Namen auftreten, im Innenverhältnis aber ausschließlich im Auftrage und für Rechnung des Treugebers handeln. Der Beteiligungs-Gesellschaftsvertrag sah in § 1 Ziff. 7 vor, dass die Treugeber im Innenverhältnis als Gesellschafter behandelt werden sollten. Gemäß Nr. 2. 5. a) des Treuhandvertrages i.V. mit § 4 b) ee) des Beteiligungs-Gesellschaftsvertrages wurde der Treuhänder beauftragt und bevollmächtigt, zur Sicherung der Darlehensforderungen der Bank die Rechte und Ansprüche aus bestehenden Lebensversicherungen des Gesellschafters, soweit diese zur Tilgung verwendet wurden, in vollem Umfange an die finanzierende Bank abzutreten.
4
Die Treuhänderin nahm das Angebot des Beklagten an und teilte ihm am 2. September 1992 mit, er sei nun "wirtschaftlich Gesellschafter" des Fonds, seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft werde treuhänderisch gehalten. Am 16. September 1992 ließ der Beklagte eine entsprechende umfassende Vollmacht notariell beglaubigen.
5
Nach Fertigstellung des Fondsobjekts schloss die Treuhänderin namens der GbR am 15./20. Dezember 1993 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) sechs Darlehensverträge zu unterschiedlichen Konditionen über insgesamt 50.840.900 DM. Als Sicherheit dienten u.a. eine Grundschuld über 51.045.000 DM auf dem Fondsgrundstück sowie abgetretene Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen der Gesellschafter. Die Treuhänderin trat am 20. Dezember 1993 in Vertretung des Beklagten dessen Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung bis zur Höhe von 118.800 DM ab. Der Beklagte leistete zwischen dem 1. September 2000 und dem 31. Dezember 2005 insgesamt 15.004,80 € Zinsen an die Klägerin, die die Zinszahlungen aufgrund der ihr erteilten Einzugsermächtigung direkt vom Konto des Beklagten abbuchen ließ. Danach stellte der Beklagte seine Zahlungen ein.
6
Die Klage der Klägerin auf rückständige Zinsraten von insgesamt 5.779,50 € zuzüglich Zinsen ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der mit Anschlussberufung des Beklagten erhobenen Widerklage auf Rückzahlung gezahlter Zinsen in Höhe von 15.004,80 € nebst Zinsen sowie auf Feststellung, dass der Beklagte aus den Darlehensverträgen nicht zur Zahlung verpflichtet und dass die Abtretung seiner Ansprüche aus der Kapitallebensversicherung unwirksam sei, hat das Berufungsgericht bis auf einen Betrag von 636,46 € stattgegeben, hat dem Beklagten jedoch die Kosten des Berufungsrechtszugs hinsichtlich seiner Widerklage nach § 97 Abs. 2 ZPO auferlegt. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter und erstrebt die Abweisung der Widerklage, soweit diese Erfolg gehabt hat. Mit seiner Anschlussrevision wendet sich der Beklagte dagegen, dass das Berufungsgericht ihm die Kosten des Berufungsrechtszugs zu 5/6 auferlegt hat und beantragt, die Kosten der Berufungsinstanz insgesamt der Klägerin aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision der Klägerin ist unbegründet, die Anschlussrevision des Beklagten ist begründet.

I.


8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Anspruch aus den Darlehensverträgen vom 15./20. Dezember 1993 zu, weil nicht der Beklagte , sondern die GbR Darlehensnehmer sei. Eine Haftung des Beklagten ergebe sich auch nicht aus § 128 HGB analog, da er nicht Gesellschafter der GbR im Rechtssinne geworden sei, sondern nur deren wirtschaftlicher Gesellschafter. Im Außenverhältnis habe allein die Treuhänderin berechtigt und verpflichtet sein sollen, über die sich der Beklagte wirtschaftlich an der GbR beteiligt habe. Bei einer nur wirtschaftlichen Beteiligung über einen Treuhänder komme eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Treugeber nicht in Betracht. Die Interessen aller seien hierbei gewahrt, weil der Treugeber in einem solchen Fall den Treuhänder nach Maßgabe des Treuhandvertrages im Innenverhältnis von seinen Haftungsverpflichtungen freizustellen habe. Der Konstruktion einer selbständigen Außenhaftung des mittelbaren Gesellschafters bedürfe es daher nicht.
10
Da der Beklagte mithin nicht aus den Darlehensverträgen verpflichtet sei, sei seine diesbezügliche negative Feststellungswiderklage begründet. Auch verlange er zu Recht die Rückzahlung der an die Klägerin bezahlten Zinsen, soweit dieser Anspruch noch nicht verjährt sei, da es an einem Rechtsgrund für die an die Klägerin erbrachten Zinszahlungen fehle. Die Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung sei nicht wirksam gewesen, da die Treuhänderin insoweit ohne Vollmacht gehandelt habe. Die in dem Treuhandvertrag enthaltene umfassende Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam und der Zeichnungsschein habe keine Vollmacht zur Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung enthalten. Das diesbezügliche Rückgewährverlangen des Beklagten sei auch nicht treuwidrig, weil die Klägerin von ihm die Stellung dieser Sicherheit nicht habe verlangen können, da er weder Darlehensnehmer noch aus dem Gesichtspunkt der gesellschaftsrechtlichen Haftung gemäß § 128 HGB analog zur Stellung der Sicherheit verpflichtet gewesen sei.
11
Dem Beklagten seien jedoch trotz überwiegenden Obsiegens die Kosten hinsichtlich seiner Widerklage insgesamt aufzuerlegen, weil über seinen Widerklageantrag mit Rücksicht darauf, dass sich der Beklagte vor dem Landgericht prozessordnungswidrig nicht habe anwaltlich vertreten lassen, erst in der Berufungsinstanz habe befunden werden können.

II.


12
1. Revision der Klägerin
13
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.
14
a) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Darlehenszinsen verneint hat, halten rechtlicher Prüfung stand.
15
Zu aa) Recht und mit zutreffender Begründung hat das Berufungsgericht den formularmäßigen Darlehensverträgen entnommen, dass sie von der Klägerin allein mit der GbR, nicht aber mit den einzelnen Anlegern abgeschlossen worden waren. Dies hat der erkennende Senat bereits mit Beschluss vom 17. April 2007 (XI ZR 9/06, zitiert nach juris, Tz. 4 ff.), der dieselbe GbR betraf und dem die gleichen Vertragsformulare zugrunde lagen, entschieden und im Einzelnen begründet. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht nicht.
16
bb) Sie beruft sich jedoch unter Hinweis auf das auch vom Berufungsgericht zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (WM 2007, 1516) darauf, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei eine persönliche Haftung des Beklagten für die Darlehensverbindlichkeit der GbR zu bejahen, weil er nach dem Inhalt des Beteiligungs -Gesellschaftsvertrages im Innenverhältnis als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten habe behandelt werden sollen. Hiermit lässt sich eine persönliche Haftung des Beklagten aber nicht begründen.
17
Nach (1) inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Fonds-GbR rechtsfähig mit der Folge, dass sich die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter für die Gesellschaftsverbindlichkeiten aus den für die OHG und KG analog geltenden Vorschriften der §§ 128 ff. HGB ergibt (BGHZ 146, 341, 358; zuvor schon BGHZ 142, 315, 321; siehe auch Senatsurteil vom 26. Juni 2007 - XI ZR 287/05, WM 2007, 1648, 1650, Tz. 23).
18
Mit (2) der Frage, ob auch ein Treugeber, der selbst nicht Gesellschafter der Personengesellschaft wird, sondern für den ein Gesellschafter den Geschäftsanteil treuhänderisch hält, nach denselben Grundsätzen für die Gesellschaftsschulden persönlich einstehen muss, war der Bundesgerichtshof noch nicht befasst. In der gesellschaftsrechtlichen Literatur wird sie von der herrschenden Ansicht verneint (Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. § 105 Rdn. 34; MünchKomm HGB/K. Schmidt, vor § 230 Rdn. 60; ders., Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 1830, 1831; Weipert ZHR 157 (1993), 513, 515; Tebben ZGR 2001, 586, 612, 613; Wiesner, Festschrift Ulmer, 2003, S. 673, 677 ff.; Armbrüster, Die treuhänderische Beteiligung an Personengesellschaften, 2001, S. 420 ff. m.w.Nachw.; im Ergebnis auch Henssler AcP 196 (1996) 37, 81 ff.; Fleck EWiR 1991, 801 f.). Dagegen vertritt ein anderer Teil des Schrifttums die Auffassung, dass sich ein Treugeber, der erkennbar gesellschafts- und organisationsrechtlich in die Personengesellschaft eingebunden ist, konsequenterweise auch haftungsrechtlich wie ein "echter" Gesellschafter behandeln lassen muss (Staub/Ulmer, Großkomm. HGB 4. Aufl. § 105 Rdn. 102 und § 106 Rdn. 17, für die OHG bzw. KG; Schiemann, Festschrift Zöllner, 1998, Bd. I, S. 503, 511; wohl auch Kübler, Gesellschaftsrecht, S. 290; ähnlich Zacher DStR 1996, 1813, 1817 f., der allerdings nur eine unmittelbare Einlagenhaftung des Treugebers für möglich hält; vgl. auch Medicus EWiR 2008, 277, 278).
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(3) Der erkennende Senat schließt sich der herrschenden Meinung an.
20
Allerdings ist seit langem anerkannt, dass dem Treugeber im Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft unmittelbare Rechte und Ansprüche zugebilligt werden können (vgl. BGHZ 10, 44, 49; BGH, Urteil vom 23. Juni 2003 - II ZR 46/02, WM 2003, 1614). Der Treugeber kann auf diese Art und Weise die Stellung eines "Quasi-Gesellschafters" erhalten mit unmittelbarem Stimmrecht, mit Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung und mit Einsichts-, Informations- und Kontrollrechten. Eine solche Gestaltung der Treugeberstellung, wie sie vor allem bei Publikumsgesellschaften der vorliegenden Art verwendet wird, führt zu einer Einbeziehung des Anlegers in den Gesellschaftsverband und geht dadurch über die übliche schuldrechtliche Beziehung zum Treuhänder deutlich hinaus (Staub/Ulmer aaO § 105 Rdn. 106; MünchKommBGB/ Ulmer, 4. Aufl. § 705 Rdn. 93).
21
Für die Statuierung einer persönlichen Außenhaftung des so genannten "qualifizierten Treugebers" entsprechend den Regeln der §§ 128, 130 HGB fehlt jedoch die notwendige gesetzliche Grundlage. Zwar mag sich seine Rechtsposition innerhalb der Gesellschaft im Ergebnis nicht wesentlich von der eines "echten" Gesellschafters unterscheiden. Durch die weitreichenden Macht- und Kontrollbefugnisse wird er aber nicht zum Vollgesellschafter, sondern lediglich in das Innenverhältnis unter den Gesellschaftern einbezogen. Die persönliche Haftung des Personengesellschafters für die Gesellschaftsschulden beruht indes auf dem Außenverhältnis. Die gesetzliche Haftungsverfassung der §§ 128, 130 HGB setzt daher zwingend eine "wirkliche" Gesellschafterstellung voraus (Baumbach/Hopt aaO; Tebben aaO S. 612; Weipert aaO S. 515; Fleck aaO S. 801).
22
eine Für doppelt analoge Anwendung der §§ 128, 130 HGB auf einen Treugeber-Gesellschafter fehlt es schon an einer ausfüllungsbe- dürftigen Regelungslücke, da der Treuhänder-Gesellschafter Gesellschaftsgläubigern nach § 128 HGB analog haftet. Überdies gibt es keinen überzeugenden Grund, Gesellschaftsgläubigern wie der Klägerin das Privileg einzuräumen, nicht nur den Treuhänder-Gesellschafter, sondern daneben auch noch den Treugeber-Gesellschafter unmittelbar persönlich in Anspruch nehmen zu können. Eine völlige haftungsrechtliche Gleichstellung des Treugebers mit einem "wirklichen" Gesellschafter kann nicht etwa auf eine Korrelation zwischen Einwirkungsmacht und Haftung oder zwischen wirtschaftlichem Interesse an der Gesellschaftsbeteiligung und Haftung gestützt werden (dazu eingehend Armbrüster aaO S. 199 ff. und S. 209 ff. m.w.Nachw.). Nicht einmal die absolute Beherrschung einer Personengesellschaft durch einen ihrer Gesellschafter stellt für sich genommen einen Haftungsgrund dar (BGHZ 45, 204, 206).
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die Wie Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, führt der Umstand, dass die vorliegende Treuhand "offen" ausgestaltet ist, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Mit einem Scheingesellschafter, der nach allgemeinen Rechtsscheinsgesichtspunkten für die Gesellschaftsschulden persönlich einstehen muss, ist der Treugeber-Gesellschafter nicht zu vergleichen (aA Schiemann aaO S. 511). Dadurch, dass er nach außen erkennbar in den Gesellschaftsverband eingebunden ist, geriert er sich aus der Sicht eines rational handelnden Gesellschaftsgläubigers nicht wie ein "echter" Gesellschafter. Auch der Beklagte hat das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getan.
24
Zudem besteht -wor auf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat - für eine Erstreckung der strengen Haftungsregeln der §§ 128, 130 HGB auf den Treugeber-Gesellschafter im Wege höchstrichterlicher Rechtsfortbildung kein Bedürfnis. Denn abgesehen davon, dass es insoweit normalerweise keine schutzwürdigen Erwartungen auf Seiten der Gesellschaftsgläubiger gibt, können sie mittelbar auf das Vermögen des Treugebers zurückgreifen, indem sie den für die Gesellschaftsschuld persönlich haftenden Treuhänder in Anspruch nehmen und aus einem Titel gegebenenfalls in dessen Anspruch aus §§ 675, 670 BGB gegen den Treugeber vollstrecken (Tebben aaO S. 612, 613). Überdies ist es dem Gesellschaftsgläubiger aufgrund der schuldrechtlichen Verpflichtungsfreiheit unbenommen, mit dem Treugeber-Gesellschafter etwa eine der "wirtschaftlichen" Beteiligung entsprechende Mithaftungsübernahme zu vereinbaren.
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(4) Haftet der Beklagte nach alledem weder als Darlehensnehmer unmittelbar aus dem Darlehensvertrag noch in analoger Anwendung der §§ 128, 130 HGB als mittelbarer Gesellschafter der GbR, so ist die auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen gerichtete Klage unbegründet und die negative Feststellungswiderklage des Beklagten, dass er aus den Darlehensverträgen nicht zur Zahlung verpflichtet ist, begründet.
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b) Das Berufungsurteil ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden , soweit das Berufungsgericht der auf Rückzahlung geleisteter Zinsraten gerichteten Widerklage des Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB stattgegeben und einen Bereicherungsanspruch des Beklagten bejaht hat.
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aa) Aus mehreren Gründen erfolglos bleibt der hiergegen gerichtete Einwand der Revision, es fehle an einer Leistungsbeziehung zwischen dem Beklagten und der Klägerin, da der Beklagte seine Zahlungen auf ein Konto der Treuhänderin zur sukzessiven Ablösung des Darlehens, das die Fondsgesellschaft bei der Klägerin zur Vorfinanzierung der Einlageschuld des Beklagten aufgenommen habe, erbracht habe, mit der Folge, dass die Zahlungen nicht an die Klägerin, sondern an die GbR geleistet worden seien.
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(1) Hiermit setzt sich die Revision über die bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hinweg und steht zudem in Widerspruch zu dem eigenen früheren Vorbringen der Klägerin. Das Berufungsgericht hat im unstreitigen Teil des Tatbestandes festgestellt, der Beklagte habe mittels Einzugsermächtigung an die Klägerin gezahlt. Ferner hat es festgestellt, die Klägerin habe die Zinszahlungen aufgrund der erteilten Einzugsermächtigung direkt vom Konto des Beklagten eingezogen. Diese Feststellung ist nach § 559 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 314, 525 ZPO für den Senat bindend. Der Versuch der Revision , sie unter Hinweis auf den Inhalt der Schriftsätze in Frage zu stellen , kann aus mehreren Gründen keinen Erfolg haben. Zum Einen ist grundsätzlich bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der in Bezug genommenen Schriftsätze und dem im Tatbestand wiedergegebenen Parteivorbringen letzteres maßgeblich (BGHZ 140, 335, 339; 144, 370, 377 f., jeweils m.w.Nachw.). Zum Anderen geht - worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist - aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Vorbringen nicht hervor, dass die Zinsraten über ein Konto der Treuhänderin an die Klägerin geflossen wären. Danach wurde nur der Eigenkapitalanteil auf ein Konto der Treuhänderin bei der Klägerin einbezahlt, während die Zinsraten aufgrund einer der Klägerin erteilten Einzugsermächtigung von dieser unmittelbar vom Konto des Beklagten eingezogen wurden.

29
(2) Ungeachtet dessen kann die Revision eine zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits bestehende Leistungsbeziehung auch deshalb nicht mit Erfolg in Abrede stellen, weil der Beklagte nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts mit seinen Zinszahlungen an die Klägerin auf seine vermeintlich bestehende Darlehensschuld Leistungen erbracht hat. Die Zahlungen stellten sich daher aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin als Empfängerin (vgl. BGHZ 137, 89, 95 m.w.Nachw.) nicht als Zahlungen dar, die der Beklagte auf seine Einlageschuld gegenüber der Fondsgesellschaft erbrachte. Gegen diese tatrichterliche Feststellung ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Die Revisionserwiderung weist zu Recht darauf hin, dass sich die Klägerin selbst in den Vorinstanzen darauf berufen hat, der Beklagte sei Darlehensnehmer geworden und habe im Hinblick hierauf Zinszahlungen an sie erbracht.
30
bb) Anders als die Revision meint, ist der Anspruch des Beklagten auf Rückzahlung der Zinsen auch nicht mit der von der Klägerin ausgezahlten Darlehensvaluta zu saldieren. Wie dargelegt, hat der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seine Zinszahlungen unmittelbar an die Klägerin auf seine vermeintlich bestehende Darlehensschuld erbracht. Darlehensschuldnerin ist jedoch in Wahrheit die Fondsgesellschaft, für deren Darlehensschuld der Beklagte - wie oben ausgeführt - als mittelbarer Gesellschafter nicht persönlich haftet. Der Klägerin steht daher kein Anspruch gegen den Beklagten zu, den sie gegenüber seinem Rückzahlungsanspruch zur Verrechnung stellen könnte. Dass die Treuhänderin oder die Fondsgesellschaft Rechte an die Klägerin abgetreten haben, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Soweit sie sich nunmehr darauf beruft, sie habe als Dritte auf die Einlageschuld des Beklagten geleistet (§ 267 Abs. 1 BGB), steht dies in Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen, die Valuta aufgrund der vermeintlich mit dem Beklagten geschlossenen Darlehensverträge an die Fonds-GbR ausgezahlt zu haben. Als Leistung eines Dritten - hier des Beklagten - könnte diese Zahlung nur angesehen werden, wenn die Klägerin bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der GbR als der Zuwendungsempfängerin mit Fremdtilgungswillen gehandelt hätte (vgl. Senat, BGHZ 152, 307, 313 und Urteil vom 8. April 2003 - XI ZR 423/01, BGHR BGB § 267 Abs. 1 Fremdtilgungswille 2 m.w.Nachw.). Dies hat das Berufungsgericht aber nicht feststellt, ohne dass ihm insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre. Schon aus diesem Grund bleibt auch der von der Revision in der mündlichen Verhandlung angesprochene Anspruch aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag ohne Erfolg.
31
Der cc) Bereicherungsanspruch des Beklagten ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht um etwa erzielte Steuervorteile zu kürzen. Die von dem Beklagten aufgrund der Fondsbeteiligung mutmaßlich erlangten Steuervorteile mindern den Rückzahlungsanspruch nicht. Anders als die Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages , der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft bildet (vgl. hierzu Senat, BGHZ 172, 147, 153 ff., Tz. 23 ff.), bei der der Darlehensnehmer die Rückzahlung seiner auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen Zug-um-Zug gegen Abtretung des Fondsanteils verlangen kann, führt das Nichtzustandekommen der Darlehensverträge zwischen dem Beklagten und der Klägerin nicht zu einer Rückabwicklung der Fondsbeteiligung. Daher sind ihm die aus dieser Kapitalanlage resultierenden Vorteile, d.h. die Fondsausschüttungen und Steuervorteile, zu belassen (vgl. Senatsurteile vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07, Tz. 33 und XI ZR 263/07, Tz. 29).
32
c) Entgegen der Auffassung der Revision erweist sich das Berufungsurteil auch als rechtsfehlerfrei, soweit das Berufungsgericht die Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung für unwirksam erachtet hat, weil der Beklagte hierbei von der Treuhänderin mangels Vollmacht nicht wirksam vertreten worden sei.
33
Zu aa) Recht hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht angegriffen - ausgeführt, dass die in dem Treuhandvertrag enthaltene umfassende Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bedarf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs oder Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandbzw. Geschäftsbesorgungsvertrag, der so umfassende rechtliche Befugnisse und Pflichten des Auftragnehmers enthält, ist daher nichtig, wobei die Nichtigkeit nach dem Schutzgedanken des Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB auch die dem Treuhänder/Geschäftsbesorger erteilte umfassende Vollmacht erfasst (st.Rspr., BGHZ 145, 265, 269 ff.; 159, 294, 299; 167, 223, 227, Tz. 12; Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 341/05, WM 2007, 440, 441, Tz. 14, vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732, Tz. 15, vom 4. Dezember 2007 - XI ZR 227/06, WM 2008, 244, 245, Tz. 15, für BGHZ 174, 334 vorgesehen, und vom 26. Februar 2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686, Tz. 26 m.w.Nachw.).
34
bb) Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nichts dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht dem formularmäßigen Zeichnungsschein eine Vollmacht zur Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung nicht hat entnehmen können. Eine ausdrückliche Vollmacht zur sicherungshalben Abtretung der Rechte aus der Lebensversicherung enthält der Zeichnungsschein nicht. Nach seinem Wortlaut berechtigt die darin erteilte Vollmacht nur zur Aufnahme der Zwischen- und Endfinanzierungskredite , zu Konteneröffnungen sowie zu Verfügungen über Eigen - und Fremdmittel, nicht aber zur Bestellung von Sicherheiten. Soweit der Beklagte auf dem Formular angekreuzt hat, die Tilgung über eine Kapitallebensversicherung zu wünschen, macht auch die Revision nicht geltend, dies beinhalte eine Vollmacht zur sicherungshalben Abtretung der Rechte aus einer Kapitallebensversicherung. Sie meint jedoch, eine solche Vollmacht ergebe sich bei ergänzender Berücksichtigung der Regelungen des Prospekts, nach welchen in Fällen der Tilgung über eine Kapitallebensversicherung eine Abtretung der Lebensversicherung zu Sicherungswecken vorgesehen sei. Diese müssten zur Auslegung des Zeichnungsscheins mit herangezogen werden, da der Beklagte ausweislich des Zeichnungsscheins alle Leistungen wie prospektiert gewünscht habe.
35
Zu einer solchen erweiternden Auslegung der in dem Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht über ihren Wortlaut hinaus hat sich das Berufungsgericht aber zu Recht nicht veranlasst gesehen. Der Umstand, dass der erkennende Senat in vergleichbaren Fällen, in denen die um- fassende Treuhändervollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG unwirksam war, angenommen hat, der formularmäßige Zeichnungsschein könne bereits eine Singularvollmacht zum Abschluss der Finanzierungsdarlehen enthalten, die nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt, beruhte erklärtermaßen darauf, dass die Vollmacht in dem Zeichnungsschein nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichen Beratungsbedarf zum Gegenstand hatte, sondern sich vielmehr auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen beschränkte (vgl. etwa BGHZ 167, 223, 228, Tz. 15 und Senatsurteil vom 10. Oktober 2006 - XI ZR 265/05, WM 2007, 108, 110, Tz. 20). Diesem Gesichtspunkt wäre bei einer Auslegung der in den Zeichnungsscheinen enthaltenen begrenzten Vollmachten über ihren Wortlaut hinaus auf weitere im Zusammenhang mit dem Beitritt zur Fondsgesellschaft und der Aufnahme der Finanzierungsdarlehen stehende Handlungen des Treuhänders nicht Rechnung getragen.
36
Auch der Sinn der im Zeichnungsschein enthaltenen Finanzierungsvollmacht , der Treuhänderin bereits vor Abschluss des Treuhandvertrags die Möglichkeit zu geben, den Fondsbeitritt zu erklären und Finanzierungsverträge zu schließen, um Steuervorteile noch rechtzeitig sichern zu können, erfordert eine erweiternde Auslegung nicht. Da die Treuhänderin den Darlehensvertrag in Vollmacht des Treugebers abschließen und diesen darin wirksam zur Stellung der üblicherweise geforderten Sicherheiten verpflichten kann, steht der Darlehensgeberin im Falle eines wirksamen Darlehensvertrags ein Anspruch auf Stellung der Sicherheit durch den Darlehensnehmer zu. Ist die Sicherheit - sei es auch aufgrund unwirksamer Vollmacht - von der Treuhänderin gemäß den Verpflichtungen des Darlehensvertrags gestellt worden, so ist es dem Darlehensnehmer nach § 242 BGB verwehrt, diese Sicherheit zurückzufordern , da er zu ihrer Stellung verpflichtet ist. Im Streitfall scheidet letzteres - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - allerdings aus, da der Beklagte, wie oben dargelegt, nicht Darlehensnehmer geworden und damit auch insgesamt nicht aus dem Darlehensvertrag verpflichtet ist. Vielmehr ist, da er für die Darlehensschuld der GbR nicht persönlich haftet, der mit der Klägerin getroffenen Tilgungs- und Besicherungsvereinbarung die Grundlage entzogen mit der Folge, dass die Rechte aus der Kapitallebensversicherung entsprechend zurückzuübertragen sind.
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2. Anschlussrevision des Beklagten
38
Anschlussrevision Die des Beklagten ist begründet. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie die Widerklage betreffen, dem im Wesentlichen obsiegenden Beklagten auferlegt. Zwar trifft es zu, dass nach § 97 Abs. 2 ZPO einer obsiegenden Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen sind, wenn sie aufgrund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war. Richtig ist auch, dass neues Vorbringen in diesem Sinn nicht nur tatsächliches neues Vorbringen und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind. Vielmehr können auch neue Klageanträge, etwa ein neuer Hilfsantrag (BGH, Urteil vom 5. Februar 1993 -V ZR 62/91, JZ 1993, 1112, 1114, insoweit in BGHZ 121, 248 ff. nicht abgedruckt) oder eine Klageänderung (OLG Karlsruhe JurBüro 1993, 619), neues Vorbringen in diesem Sinn sein.

39
Ob auch eine erst im Rechtsmittelzug zulässigerweise erhobene Widerklage zur Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO führen kann, erscheint zweifelhaft, da eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO in einem solchen Fall dem Sinn und Zweck des § 533 ZPO zuwiderliefe. Danach ist eine Widerklage aus prozessökonomischen Gründen auch im Rechtsmittelzug zuzulassen, wenn sie sachdienlich erscheint und auf Tatsachen gestützt wird, die das Rechtsmittelgericht nach § 529 ZPO seiner Entscheidung ohnehin zugrundezulegen hätte. Ob gleichwohl eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt ist, mit der mangelnde Sorgfalt in der Prozessführung sanktioniert werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2005 - VIII ZR 174/04, WM 2005, 948, 950; Musielak/Wolst aaO § 97 Rdn. 1; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl. § 97 Rdn. 16; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 97 Rdn. 10), ist fraglich, kann aber dahinstehen.
40
Jedenfalls in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden ist es nicht gerechtfertigt, § 97 Abs. 2 ZPO anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, dass es gerade das neue Vorbringen ist, das den Ausgang des Prozesses bestimmt. Wenn feststeht, dass das neue Vorbringen keine Auswirkung auf das Obsiegen und Unterliegen der Parteien des Rechtsstreits hat, scheidet eine Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO aus (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2005 aaO).
41
So ist es hier, da es hinsichtlich der Klage ohne Rücksicht auf die im zweiten Rechtszug erhobene Widerklage bei dem Ergebnis des ersten Rechtszugs bleibt und der Beklagte seine Widerklage auf dieselben Gesichtspunkte gestützt hat, die im ersten Rechtszug bereits zur Abweisung der Klage geführt haben. Mit der Widerklage macht der Beklagte geltend, nicht Partei des Darlehensvertrages geworden zu sein, und obsiegt mit diesem Vorbringen aus denselben Gründen, aus denen zuvor die Klage abgewiesen worden war. Wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, hätte sich - sofern der Beklagte seine Widerklage bereits in erster Instanz erhoben hätte - gegenüber der im Berufungsrechtzug erhobenen Widerklage im Ergebnis kein Unterschied ergeben; die Widerklage wäre dann lediglich nicht auf die Anschlussberufung des Beklagten Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, sondern auf die Berufung der auch insoweit unterlegenen Klägerin hin.
42
vom Die Berufungsgericht für richtig gehaltene Kostenentscheidung führt überdies zu dem widersinnigen Ergebnis, dass der Beklagte, um der Belastung mit den Kosten der aus prozessökonomischen Gründen sinnvollen, sachdienlichen Widerklage zu entgehen, von der Widerklage absehen und insoweit einen neuen Prozess anstrengen müsste, in dem er in einem Fall wie dem vorliegenden ohne Weiteres obsiegen würde und keine Kosten zu tragen hätte.

III.


43
Die Revision der Klägerin war danach zurückzuweisen und auf die Anschlussrevision des Beklagten die Kostenentscheidung betreffend das Berufungsverfahren, die der Senat selbst treffen konnte, abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, da die Zuvielforderung des Beklagten geringfügig ist und keine höheren Kosten veranlasst hat.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Matthias
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 25.01.2006 - 5 O 79/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 04.09.2007 - 17 U 34/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 242/09 Verkündet am:
11. Oktober 2011
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu
werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im
Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen und sind im Hinblick darauf bestimmte
Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt,
hat der Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters.
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 - II ZR 242/09 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Oktober 2011 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen
Caliebe und Dr. Reichart und die Richter Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die in Liquidation befindliche Klägerin begehrt von der Beklagten Zahlung eines Liquidationsfehlbetrages in Höhe von 58.850,83 €.
2
Die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds in Form einer offenen Handelsgesellschaft, hat in den Jahren 1995 und 1996 auf dem Gebiet der Stadt P. Wohnimmobilien im von dem Land B. geförderten frei finanzierten Wohnungsbau errichtet. Die gesamte "Wohnanlage K. " wurde einheitlich durch die Klägerin und 14 weitere Schwesterfonds erbaut.
3
Die Beklagte ist der Klägerin mit Beitrittserklärung vom 28. Dezember 1994 mit einer Beteiligungssumme von 204.300 DM zuzüglich 5 % Agio über die Treuhänderin B. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH beigetreten. Die Beitrittserklärung der Beklagten wurde unter dem 31. Dezember 1994 sowohl von der geschäftsführenden Gesellschafterin der Klägerin, zugleich handelnd für die übrigen Gesellschafter, als auch von der Treuhänderin angenommen.
4
Mit der Beitrittserklärung erklärte die Beklagte unter anderem folgendes: " Ich erkenne den Gesellschaftsvertrag der A. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K. Fonds OHG und den Treuhandvertrag der B. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH als für mich verbindlich an und bestätige, die Verträge zusammen mit dem Angebotsprospekt erhalten und zur Kenntnis genommen zu haben. Mir ist bekannt, dass ich über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Zahlungen hinaus mit meinem sonstigen Vermögen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft quotal entsprechend meiner kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft hafte."
5
Der Treuhandvertrag zwischen der Beklagten und der B. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH enthält u.a. folgende Bestimmungen: § 2 Zurechnung der Beteiligung, Abtretung 1. Auch wenn der Treuhänder im eigenen Namen Gesellschafter wird, gebührt die Gesellschaftseinlage allein dem Treugeber. Die vom Treuhänder für Rechnung und im Interesse des Treugebers eingegangenen gesellschaftsrechtlichen Rechte und Pflichten treffen im Innenverhältnis ausschließlich den Treugeber. Auf § 7 des Gesellschaftsvertrages wird verwiesen. 2. Die Einlage wird vom Treugeber direkt an die OHG geleistet. … 3. Die sich aus dem Treuhandverhältnis ergebenden steuerlichen Wirkungen treffen ausschließlich den Treugeber.
4. Der Treuhänder tritt in Höhe des dem Treugeber zuzurechnenden Anteils seine Ansprüche gegen die OHG auf Auszahlung von Gewinn, Auseinandersetzungsguthaben und Liquidationserlös bereits jetzt an den Treugeber ab. …
§ 3 Pflichten des Treuhänders … 4. Der Treuhänder hat die ihm zustehenden Entscheidungs- und Kontrollrechte entsprechend den Weisungen des Treugebers auszuüben. Der Treugeber nimmt grundsätzlich selbst an den Gesellschafterversammlungen teil und übt die ihm aus der treuhänderischen Beteiligung zustehenden Rech- te, z.B. Stimmrechte, selbst aus. … 5. Der Treuhänder ist verpflichtet, auf Anforderung dem Treugeber jede Auskunft zu erteilen, die der Treuhänder als Gesellschafter von der OHG verlangen kann. Grundsätzlich aber übt der Treugeber unmittelbar die vorgenannten Rechte gegenüber der OHG aus.
6
Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin enthält u.a. folgende Regelungen : § 7 Aufnahme weiterer Gesellschafter 1. In die Gesellschaft sollen weitere Gesellschafter bis zur Höhe des in § 5 Nr. 1 bestimmten Gesellschaftskapitals aufgenommen werden. 2. Weitere Gesellschafter werden in die Gesellschaft aufgenommen, indem die Gesellschafter Beitrittsverträge bis zur Höhe des vereinbarten Gesellschaftskapitals abschließen. Die Gesellschafter bevollmächtigen die A. Verwaltungsgesellschaft mbH die Beitrittsverträge auch in ihrem Namen abzuschließen. 3. Die B. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH - nachstehend Treuhänder genannt - wird die Beteiligung an der Gesellschaft im eigenen Namen für fremde Rechnung als Treuhänder der Treugeber erwerben und halten … Der Treuhandvertrag gemäß anliegendem Muster (Anlage 3), der von dem Treuhänder gleichlautend mit den Treugebern abzuschließen ist, wird von allen Gesellschaftern als verbindlich für die Rechte und Pflichten des Treuhänders und der Treugeber gegenüber der Gesellschaft anerkannt. Dies gilt insbesondere für die Abtretung von Ansprüchen gemäß § 2 Nr. 4, das eigene Auskunftsrecht des Treugebers gemäß § 3 Nr. 5, … § 14 Gesellschafterbeschlüsse und Stimmrecht … 2. Für Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages, für die Umwandlung der Gesellschaft in eine andere Rechtsform, für die Verschmelzung der Gesellschaft mit einem anderen Unternehmen und für die Auflösung ist die einfache Mehrheit aller Stimmen der in der Gesellschaft befindlichen Gesellschafter erforderlich und genügend; … … 4. Die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen ist innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Wochen nach Zugang des Protokolls oder Mitteilung des schriftlichen Abstimmungsergebnisses durch Klage geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist gelten etwaige Mängel als geheilt.
§ 26 Liquidation … 2. Die Auseinandersetzung des Gesellschaftsvermögens (Liquidation) findet nach den §§ 105 Abs. 2 HGB, 730 ff. BGB mit der Maßgabe statt, dass das zum Gesellschaftsvermögen gehörigeGrundstück … zu veräußern … ist. § 14 Nr. 2 gilt entsprechend. … 4. Erfolgt die Veräußerung des Grundstücks ganz oder teilweise und verbleibt nach Berichtigung der Gesellschaftsschulden unter Rückzahlung der Einlagen ein Überschuss, wird er unter den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen aufgeteilt. Für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Gesellschaftsschulden nicht ausreichen sollte, sind die Gesellschafter zu deren Ausgleich anteilig entsprechend ihrer Beteiligung am Gesellschaftsvermögen verpflichtet. …
7
Die Klägerin, die sich neben dem Beteiligungskapital über Fremdkapital in Form von Bank- und Baudarlehen sowie staatlichen Fördermitteln finanziert hatte, geriet wegen Vermietungsschwierigkeiten in eine finanzielle Schieflage. Nachdem zunächst die Sanierung der Gesellschaft beabsichtigt und in einer Gesellschafterversammlung im Jahr 2006 entsprechende Beschlüsse gefasst worden waren, ergab sich durch eine Erhöhung der Nachfrage auf dem Immobilienmarkt die Möglichkeit, das Fondsgrundstück im Rahmen eines Paketverkaufs sämtlicher Grundstücke der 15 Schwestergesellschaften zu verkaufen. Auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Klägerin am 25. Januar 2007 wurde mit 69,8 % der Stimmen u.a. folgender Beschluss gefasst : 4.1. a) Der Geschäftsführer wird beauftragt, die Veräußerung der Immobilie der Gesellschaft vorzubereiten und über die Lastenfreistellung mit den Gläubigerbanken zu verhandeln.
b) Die Gesellschafterversammlung stimmt bereits jetzt dem Abschluss eines Kaufvertrages über den Verkauf der Immobilie zu, sofern ein Kaufpreis in Höhe von 8.392 T€ vereinbart wird und die Lastenfreistellung gesichert ist. 4.5. Für den Fall des Abschlusses eines Kaufvertrages über die Veräußerung des Gesellschaftsvermögens werden die in der Gesellschafterversammlung vom 31. Mai 2006 gefassten Sanierungs- und Sanierungs- umsetzungsbeschlüsse (…) aufgehoben und die Gesellschaft mit dem im Kaufvertrag über die Veräußerung genannten Stichtag desNutzenund Lastenwechsels liquidiert. Die geschäftsführende Gesellschafterin wird zum Liquidator bestellt. …
8
Nachdem das Fondsgrundstück durch Annahme des Kaufangebots zu dem beschlossenen Kaufpreis am 30. April 2007 durch die Klägerin veräußert worden war, ließ diese zum 1. Mai 2007 durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine Liquidationseröffnungsbilanz erstellen, aus der sich ein Fehlbetrag (Liquidationsverlust) in Höhe von 4.305.604,62 € ergab. Mit Beschluss der Gesellschafter im schriftlichen Verfahren wurde die Liquidationseröffnungsbilanz am 27. August 2007 festgestellt. An der Abstimmung beteiligten sich 57 % aller Gesellschafter; 92 % davon stimmten für die Feststellung.
9
Der ihrer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung entsprechende Anteil der Beklagten am Liquidationsverlust beträgt 61.946,11 €. Nach Abzug von zuvor bereits geleisteten Nachschüssen in Höhe von 8.095,28 € ergibt sich die Klageforderung in Höhe von 53.850,83 €, zu deren Zahlung die Klägerin sowohl die Beklagte als auch die Treuhänderin vergeblich aufgefordert hat. Die Treuhänderin hat mit Abtretungserklärung vom 6. Juni 2007 ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.
10
Das Landgericht hat der Klage aus abgetretenem Recht der Treuhänderin in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:


11
Die Revision der Klägerin hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht, wobei der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht hat.
12
I. Das Berufungsgericht (OLG München, ZIP 2010, 182 ff.) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13
Ansprüche aus eigenem Recht stünden der Klägerin nicht zu, da die Beklagte nicht unmittelbare Gesellschafterin der Klägerin sei. Ansprüche aus ab- getretenem Recht der Treuhänderin stünden der Klägerin ebenfalls nicht zu, da die Abtretung der Freistellungsansprüche ins Leere gegangen sei. Die Treuhänderin habe diese Freistellungsansprüche bereits zuvor an die Gläubigerbanken , die B. Hypothekenbank AG (B. -Hyp) und die Investitionsbank des Landes B. (I. ), abgetreten. Zudem sei die Treuhänderin im Hinblick auf § 242 BGB derzeit ohnehin daran gehindert, ihre Freistellungsansprüche gegen die Treugeber geltend zu machen, solange zu besorgen sei, dass die Treugeber von Gesellschaftsgläubigern direkt in Anspruch genommen würden.
14
II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Beklagte haftet gegenüber der Klägerin wie eine unmittelbare Gesellschafterin (1), zudem wäre die Abtretung wirksam (2) und die Treuhänderin wäre durch § 242 BGB nicht daran gehindert, den Freistellungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen (3).
15
1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse im Innenverhältnis mangels Gesellschafterstellung für einen - zugunsten der Klägerin revisionsrechtlich zu unterstellenden - Liquidationsfehlbetrag in Höhe ihrer gesellschafterlichen Beteiligung nicht haften, beruht auf einer fehlerhaften Auslegung des Gesellschafts- und Treuhandvertrages.
16
a) Es entspricht seit der Entscheidung des Senats vom 13. Mai 1953 (II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f.) der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe nur BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 163/86, ZIP 1987, 912, 913; Urteil vom 2. Juli 2001 - II ZR 304/00, BGHZ 148, 201, 205; Urteil vom 23. Juni 2003 - III ZR 46/02, ZIP 2003, 1702, 1703; Urteil vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631 Rn. 10; Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 20), dass im Falle einer so genannten offenen oder qualifizierten Treuhand, gerade bei der treuhänderischen Zusammenfassung zahlreicher Geldgeber, die an der Gesellschaft Beteiligten ihr gesellschafterliches Innenverhältnis so gestalten können, als ob die Treugeber selbst Gesellschafter wären. Durch eine solche Regelung besteht für die Beteiligten die Möglichkeit, ihre Rechtsbeziehungen untereinander der wirklichen Sachlage anzupassen; in dieser Hinsicht, d.h. bezogen auf das Innenverhältnis, sind sie durch zwingendes Recht nicht eingeschränkt, da die Gestaltung ihrer internen Rechtsbeziehungen im allgemeinen einer freien vertraglichen Vereinbarung zugänglich ist (BGH, Urteil vom 13. Mai 1953 - II ZR 157/52, BGHZ 10, 44, 49 f. m.w.N.). Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Eine solche Regelung ist rechtlich unbedenklich. Sollen im Einzelfall die Treugeber Rechte ausüben dürfen , die, wie z. B. das Stimmrecht, von der Mitgliedschaft des Treuhänders grundsätzlich nicht abgespalten werden können, ist das ausnahmsweise zulässig , weil dem alle Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zugestimmt haben. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - II ZR 183/86, ZIP 1987, 912, 913; Tebben, ZGR 2001, 586 ff.; MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 91 ff.).
17
b) Aufgrund der vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung von Gesellschafts- und Treuhandvertrag, hat die Beklagte im Innenverhältnis zur Klägerin die Stellung einer unmittelbaren Gesellschafterin erlangt (Quasi-Gesellschafterin).
18
aa) Nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrages, den der Senat selbst auslegen kann (st. Rspr., siehe BGH nur Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 364; Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 18, jeweils m.w.N.), und unter Berücksichtigung des Treuhandvertrages und der Beitrittserklärung der Beklagten handelt es sich bei dem Verhältnis zwischen der Gesellschaft einerseits und den Treugebern andererseits nicht um ein einfaches Treuhandverhältnis, sondern um eine von gesellschaftsrechtlichen Bindungen überlagerte Treuhandbeziehung.
19
Bereits in der Beitrittserklärung hat die Beklagte anerkannt, dass für ihre Stellung in der Gesellschaft sowohl der Gesellschafts- als auch der Treuhandvertrag gelten sollten. Sie hat erklärt, sich an dem Objekt "Wohnanlage K. , P. - K. Fonds - A. Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. K. Fonds OHG" (= Klägerin) beteiligen zu wollen. Die Treuhänderin wird demgegenüber nur als rechtstechnisches Mittel zum Zweck erwähnt. Die Geschäftsführerin der Klägerin hat für die übrigen Gesellschafter - wie im Gesellschaftsvertrag vorgesehen - die Beitrittserklärung selbst angenommen.
20
Obwohl die Beitrittserklärung die unmittelbare Beteiligung als Gesellschafter unter Eintragung im Handelsregister nur als anzukreuzende Ausnahme vorsah, was dem Anleger ebenso deutlich im Prospekt (Seite 21) erläutert wurde , die Treugeberstellung also, wie tatsächlich ja auch umgesetzt, die regelmäßige Beteiligungsform sein sollte, spricht der Gesellschaftsvertrag - bis auf zwei Ausnahmen, u. a. in § 7 Nr. 3 - durchgängig nur von Gesellschaftern. Weder hinsichtlich der Rechte, noch hinsichtlich der Pflichten wird zwischen Gesellschaftern und Treugebern differenziert.
21
Dem entsprechen die Regelungen in §§ 2-4 des Treuhandvertrages, wonach die Gesellschaftseinlage dem Treugeber unmittelbar und allein gebührt, der Treugeber Stimm- und Kontrollrechte in der Gesellschaft unmittelbar ausübt , er - nicht etwa der Treuhänder - der Gesellschaft die Einlage unmittelbar schuldet und ihm die Steuervorteile unmittelbar zugutekommen.
22
bb) Die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen dahin, dass die Treugeber wie unmittelbare Gesellschafter an der Klägerin beteiligt werden sollten , wird bestätigt durch die unstreitige und durch Urkunden belegte Durchführung des Gesellschaftsvertrages. Die Beklagte erhielt die Ausschüttungen unmittelbar ; sie, nicht etwa die Treuhänderin, wurde persönlich zu den Gesellschafterversammlungen geladen und erhielt die Informationen über die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse unmittelbar. Auch im Übrigen erfolgte die gesamte, das Gesellschaftsverhältnis betreffende Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten unmittelbar, ohne Information oder gar Zwischenschaltung der Treuhänderin.
23
2. Ebenso fehlerhaft hat das Berufungsgericht die von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserhebliche Abtretung des Freistellungsanspruchs der Treuhänderin an die Klägerin für unwirksam gehalten.
24
a) Die Auslegung eines Individualvertrages ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters und revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt hat oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, etwa weil wesentlicher Auslegungsstoff unter Verstoß gegen Verfah- rensvorschriften außer Acht gelassen worden ist (st. Rspr., siehe BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZR 135/09, ZIP 2010, 1442 Rn. 7; Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1069; Urteil vom 8. November 2004 - II ZR 300/02, ZIP 2005, 82, 83). Leidet die tatrichterliche Auslegung aber an solchen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehlern, bindet sie das Revisionsgericht nicht.
25
b) So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat schon den Inhalt der Abtretungsvereinbarung zwischen der Treuhänderin und den Gläubigerbanken nur selektiv zur Kenntnis genommen. Es hat zudem gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung verstoßen, den Zweck des Vertrages nicht berücksichtigt und vor allem verkannt, dass einer Auslegung, die die Nichtigkeit der Parteivereinbarung vermeidet, der Vorzug zu geben ist (BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068, 1069; Urteil vom 18. Mai 1998 - II ZR 19/97, WM 1998, 1535, 1536; Urteil vom 28. Oktober 1997, - XI ZR 260/96, BGHZ 137, 69, 72 f.; Urteil vom 26. September 2002 - I ZR 44/00, BGHZ 152, 153, 158 f. - Anwalts-Hotline).
26
aa) Das Berufungsgericht stützt seine Auslegung, die Treuhänderin habe bereits durch die Abtretungsvereinbarung vom 22. Mai/7./9. Juni 2006 ihre sämtlichen Freistellungsansprüche - auch soweit sie sich nicht auf die Freistellung von den Ansprüchen der Banken bezogen haben - an die B. Hyp und die I. abgetreten, maßgeblich auf § 2 Abs. 1 Satz 1 der Abtretungsvereinbarung. Es hat dabei schon § 2 Abs. 1 Satz 2 nicht zur Kenntnis genommen, der bestimmt, dass die in Satz 1 genannten Freistellungsansprüche "jeweils und in der Höhe an die B. Hyp und die I. abgetreten (werden), in der den Banken Forderungen jeweils gegen die B. aufgrund ihrer Beteiligungen an den in der Anlage 1 genannten Fondsgesellschaften zustehen". Damit wurde in deutlicher Weise die Abtretung auf die Freistellungsansprüche wegen der An- sprüche der Banken gegen die Treuhänderin aus deren Haftung gemäß § 128 HGB beschränkt.
27
Das Berufungsgericht hat weiter die den Umfang der Abtretung ebenso deutlich regelnden Absätze 3-5 der Vorbemerkungen des Abtretungsvertrages nur unvollständig bzw. gar nicht zur Kenntnis genommen.
28
Abs. 3 lautet wie folgt: " … Die Parteien gehen davon aus, dass der B. aus den Treuhandverträgen mit den Treugebern Freistellungsansprüche zustehen. Diese Freistellungsansprüche sind darauf gerichtet, dass die Treugeber die B. von ihrer persönlichen Haftung gegenüber den Banken befreien. Die auf die jeweiligen Treugeber entfallenden Haftungs- und Freistellungsquoten sind ebenfalls in der Anlage 2 aufgeführt."
29
Zusätzlich bestimmt Abs. 4: " … Die Parteien vereinbaren, dass die B. die ihr zustehenden Freistellungsansprüche mit befreiender Wirkung an die B. Hyp und die I. abtritt. Die Abtretung der Ansprüche erfolgt in der Höhe, in der der B. Hyp und der I. Forderungen gegen die B. aufgrund ihrer Beteiligungen an den in der Anlage 1 genannten Fondsgesellschaften zustehen."
30
Insbesondere regelt Abs. 5: " In Höhe derjenigen Forderungen, die Dritten gegen die B. aus ihrer Beteiligung an den in der Anlage 1 genannten Fondsgesellschaften zustehen, verbleiben die Freistellungsansprüche bei der B. ."
31
Danach kann schon nach dem Wortlaut des Abtretungsvertrages nicht zweifelhaft sein, dass nur die Ansprüche auf Freistellung von den Forderungen der Banken abgetreten werden sollten.
32
bb) Das Berufungsgericht hat zudem verkannt, dass seine Auslegung dem Zweck des Vertrages zuwiderläuft und für beide Seiten sinnlos ist. Die Treuhänderin konnte kein Interesse daran haben, sich auch derjenigen Freistel- lungsansprüche gegen die Treugeber zu begeben, die sie vor der Inanspruchnahme durch andere Gläubiger oder die Fondsgesellschaft schützen könnten. Für die Banken war die Abtretung von Freistellungsansprüchen, die nicht die Haftung für ihre Darlehensforderung betrafen, ersichtlich nutzlos.
33
cc) Vor allem hat das Berufungsgericht aber übersehen, dass seine Auslegung zur Nichtigkeit der Abtretungsvereinbarung zwischen den Banken und der Treuhänderin führen kann. Die Abtretung der Freistellungsansprüche über den Umfang der Haftung gemäß § 128 HGB für die Darlehensverbindlichkeiten hinaus wäre wegen Verstoßes gegen § 399 1. Alt. BGB gemäß § 134 BGB unwirksam und könnte gemäß § 139 BGB zur Gesamtnichtigkeit der Abtretungsvereinbarung führen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , dass Freistellungsansprüche wegen der mit der Abtretung verbundenen Inhaltsänderung grundsätzlich nicht abtretbar sind. Als zulässig und wirksam wird lediglich die Abtretung an den Gläubiger des Anspruchs angesehen (siehe zuletzt BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 12; Urteil vom 21. März 2011 - II ZR 271/08, ZIP 2011, 906 Rn. 14 jeweils m.w.N.). Die Banken waren aber nur hinsichtlich der Darlehensansprüche Gläubiger der Treuhänderin.
34
3. Unzutreffend ist schließlich auch die - vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus ebenfalls entscheidungserhebliche - Annahme, der Treuhänderin stehe derzeit gar kein durchsetzbarer Freistellungsanspruch gegen die Treugeber zu. Solange die Beklagte eine Inanspruchnahme durch die darlehensgebenden Banken und andere Gläubiger befürchten müsse, könne sie dem Freistellungsanspruch der Treuhänderin den Einwand aus § 242 BGB entgegenhalten.
35
Damit verkennt das Berufungsgericht grundlegend das System der Innen - und Außenhaftung in der Liquidation einer Personen(handels-)gesellschaft. Auch der über einen Treuhänder beteiligte Treugebergesellschafter ist - wirtschaftlich - der Außenhaftung ausgesetzt (siehe schon BGH, Urteil vom 28. Januar 1980 - II ZR 250/78, BGHZ 76, 127, 130 ff.). Er ist, soweit nicht schon im Treuhandvertrag geregelt, gemäß § 675, § 670 i.V.m. § 257 BGB verpflichtet , den Treuhänder von allen Aufwendungen und Verbindlichkeiten freizustellen (BGH, Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 11 m.w.N.). Dabei macht es im wirtschaftlichen Ergebnis für den Treugeber keinen Unterschied, ob er durch den Gläubiger der Gesellschaft aufgrund einer Abtretung des Freistellungsanspruchs durch den Treuhänder oder nach Pfändung und Überweisung des Freistellungsanspruchs nach vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme des Treuhänders (siehe hierzu BGH, Urteil vom 11. November 2008 - XI ZR 468/07, BGHZ 178, 271 Rn. 24) auf Zahlung in Anspruch genommen wird. Dass er nach einer Abtretung des Freistellungsanspruchs gleichzeitig im Außenverhältnis von den Gesellschaftsgläubigern und im Innenverhältnis von der Gesellschaft, die Primärschuldnerin der Gesellschaftsgläubiger ist, in Anspruch genommen wird, ist im gesetzlichen Haftungssystem der Personengesellschaften angelegt (§§ 149, 128, 105 Abs. 3 HGB i.V.m. §§ 730 ff. BGB). Nur so wird es der Gesellschaft ermöglicht, die primär sie treffenden Gesellschaftsschulden selbst zu begleichen.
36
Die Umsetzung dieses Haftungssystems - im Wege der Abtretung von Freistellungsansprüchen gegen den "wirtschaftlichen" Inhaber des Gesellschaftsanteils - verstößt, wie bei den unmittelbaren Gesellschaftern, nicht gegen § 242 BGB. Den mittelbaren Gesellschaftern bleibt - wie den unmittelbaren - die Möglichkeit, sich gegenüber ihrer Inanspruchnahme im Innenverhältnis damit zu verteidigen, dass der von den Liquidatoren eingeforderte Betrag für die Zwecke der Abwicklung der Gesellschaft nicht benötigt wird. Gegenüber ihrer Inanspruchnahme im Außenverhältnis stehen ihnen die Einwendungen gemäß § 129 HGB zu.
37
III. Das Urteil ist aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann nicht abschließend in der Sache entscheiden , weil sich das Berufungsgericht - folgerichtig - mit den zwischen den Parteien streitigen Fragen der Berechtigung der Forderung auf den quotalen Liquidationsfehlbetrag nicht auseinandergesetzt und hierzu keine Feststellungen getroffen hat.
38
Für die wiedereröffnete Berufungsverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
39
1. Bei der Prüfung der Frage der Wirksamkeit sowohl des Beschlusses der Gesellschafter über die Auflösung der Klägerin als auch über die Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass nach § 14 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages die Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen innerhalb einer Ausschlussfrist von acht Wochen nach Zugang des Protokolls oder Mitteilung des schriftlichen Abstimmungsergebnisses durch Klage geltend zu machen ist. Eine solche Regelung im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zulässig (siehe nur BGH, Urteil vom 20. Januar 1977 - II ZR 217/75, BGHZ 68, 212, 216; Urteil vom 13. Februar 1995 - II ZR 15/94, ZIP 1995, 460, 461; Urteil vom 17. Juli 2006 - II ZR 242/04, WM 2006, 1627 Rn. 14).
40
2. Die Rechtsprechung des Senats, wonach der Gesellschafter einer Personen- oder Personenhandelsgesellschaft die ihm gegenüber bestehende Unwirksamkeit eines Beschlusses der Gesellschafter über die Zahlung von Nachschüssen auch einredeweise im Prozess geltend machen kann, ohne an gesellschaftsvertragliche Anfechtungsfristen gebunden zu sein (s. zuletzt BGH, Urteil vom 19. Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1 Rn. 12 m.w.N. - Sanieren oder Ausscheiden), ist hier nicht einschlägig. Die nach Auflösung der Gesellschaft bestehende Verlustausgleichspflicht nach § 735 BGB ergibt sich aus dem Gesetz. Sie ist - anders als die nachträgliche Begründung einer Nachschusspflicht in einer werbenden Gesellschaft (§ 707 BGB) - nicht von der Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters abhängig (vgl. MünchKommBGB/ Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 735 Rn. 1). Vielmehr sind sowohl der Beschluss über die Auflösung als auch der Beschluss über die Feststellung der Liquidationseröffnungsbilanz , soweit im Gesellschaftsvertrag das Einstimmigkeitsprinzip (§ 119 HGB) abbedungen ist, einer Mehrheitsentscheidung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08, BGHZ 179, 13 Rn. 14 ff. - Schutzgemeinschaft II; Urteil vom 15. Januar 2007 - II ZR 245/05, BGHZ 170, 283 Rn. 8 ff. - OTTO). Die Unwirksamkeit der Mehrheitsentscheidung kann nur mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit innerhalb der im Gesellschaftsvertrag gegebenenfalls festgelegten Frist geltend gemacht werden.
41
3. Nach der wohl noch herrschenden Ansicht in der Literatur und auch nach der früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Senats ( RG LZ 1914 Sp. 1030; BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899; Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 183/75, WM 1977, 1449; Urteil vom 21. November 1983 - II ZR 19/83, ZIP 1984, 49, 53; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 149 Rn. 3; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 149 Rn. 11; w.Nachw. bei Habersack in Staub, GroßKomm/HGB, 5. Aufl., § 149 Fn. 58; a.A. K. Schmidt in MünchKommHGB, 3. Aufl., § 149 Rn. 26 ff. und Habersack in Staub, GroßKomm/HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 31, 23 ff.) sind Liquidatoren einer Personenhandelsgesellschaft bei Fehlen entsprechender gesellschaftsvertraglicher Regelungen nicht zur Geltendmachung der Ansprüche aus § 735 BGB berechtigt, soweit die eingeforderten Beträge - auch - zum Ausgleich unter den Gesellschaftern benötigt werden. Der Senat hat allerdings bereits in der Entscheidung vom 14. November 1977 (II ZR 183/75, WM 1977, 1449) erwogen, diese Rechtsprechung bei Publikumsgesellschaften im Hinblick auf die bei ihnen bestehenden Besonderheiten aufzugeben. Diese Frage braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich, dass dem Liquidator auch der Ausgleich unter den Gesellschaftern übertragen ist. So verweist der mit "Liquidation" überschriebene § 26 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages auf die Auseinandersetzungsregeln der §§ 730 ff. BGB und damit auch auf die Ausgleichsregel des § 735 BGB, und § 26 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages spricht von einem Ausgleich etwaiger Überschüsse unter den Gesellschaftern (s. hierzu BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899 und Urteil vom 14. November 1977 - II ZR 183/75, WM 1977, 1449).
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4. Jedenfalls bleibt der Beklagten der Einwand unbenommen, der von ihr geforderte Betrag werde zur Abwicklung der Gesellschaft nicht mehr benötigt (BGH, Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 54/77, WM 1978, 898, 899). Sollte sie im Außenverhältnis Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger geleistet haben, wird sie sich gegenüber der Klageforderung mit dem Einwand verteidigen können, ihre Haftung in Höhe des aufgrund der Liquidationseröffnungsbilanz errechneten Fehlbetrages stehe nicht (mehr) fest.
Strohn Caliebe Reichart Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.07.2008 - 29 O 783/08 -
OLG München, Entscheidung vom 16.09.2009 - 7 U 4297/08 -

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 264/08
vom
21. September 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716
Abs. 1 BGB.

b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich
durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der
Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.

c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter,
Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen,
ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter
untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten.
BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08 - LG München I
AG München
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 2.000,00 €

Gründe:

1
Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.
3
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits deshalb zu, weil bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob eine BGB-Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verpflichtet ist. Grundsätzlichkeit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr. siehe nur BGHZ 154, 288, 291 m.w.Nachw.). Bis auf eine abweichende Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 26. Juni 2009 - 11 U 75/09) ist die Rechtsfrage jedoch weder in der Rechtsprechung (siehe nur LG Berlin, NZG 2001, 375 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 23 U 132/07, juris Tz. 34; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8. Mai 2009 - 2-21 O 78/08, juris Tz. 43 ff.) noch - soweit sie überhaupt behandelt wird - in der Literatur umstritten (siehe nur Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. Anh. § 177 a Rdn. 72; Gola/Schomerius, BDSG 9. Aufl. § 28 Rdn. 27 a - zum Verein).
4
b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. In Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ausreichend geklärt. Diese Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch anzuwenden.
5
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zur Senatsentscheidung vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, WM 1983, 910 ff.) geboten. Der Senat hat dort lediglich entschieden, dass einem Kommanditisten in ähnlicher Weise wie bei § 118 HGB und § 716 BGB ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen ist, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern oder Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Auskunft Klarheit über die Angelegenheit der Gesellschaft verschaffen kann. Zu diesem vom Senat entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht ersichtlich keinen abweichenden Obersatz im Sinne einer Divergenz (siehe hierzu BGHZ 154 aaO Seite 292 f.) aufgestellt.
6
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
7
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter aus § 716 Abs. 1 BGB zugesprochen.
8
a) § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft "über deren Angelegenheiten" zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine "Angelegenheit" der BGB-Gesellschaft.
9
b) Sind - wie hier - die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (MünchKommBGB / Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 716 Rdn. 8).
10
c) § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht dem Auskunftsrecht nicht entgegen. Diese Regelung ist unwirksam. Sie hält der - auf den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren (siehe bereits BGHZ 64, 238, 241 f.) - Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand. - Auch - bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um ein "Schuldverhältnis", d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich , dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
11
Hier kommt hinzu, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Die 5 %, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für eine solche Einberufung erforderlich sind, kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreitet - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließt, was zwingend voraussetzt , dass er deren Namen und Anschriften kennt.
12
Da die Vorschrift des § 28 schon der Inhaltskontrolle des § 242 BGB nicht standhält, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch § 716 Abs. 2 BGB dem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Auskunftsrechts entgegensteht.
13
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Mitgesellschaftern auch jegliches berechtigte "Geheimhaltungsinteresse" abgesprochen, auf das sich die Beklagte als angebliche Sachwalterin von deren Interessen u.a. zur Begründung ihrer Auskunftsverweigerung berufen hat. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gründen (siehe zu letzterem Gola/Schomerius aaO; im Übrigen auch MünchKommHGB /Enzinger 2. Aufl. § 118 Rdn. 16). Derjenige, der mit einem anderen einen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schließt, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe, wenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen dürfte. Falls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter missbräuchlich verwenden sollte, ist er diesen gegenüber aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr rechtfertigt es allein nicht, dem einen gegenüber dem anderen Vertragspartner das Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.
Goette Kraemer Caliebe Drescher Löffler
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 163 C 28651/07 -
LG München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 30 S 10664/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
9
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
12
aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
13
Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
14
Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
16
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
17
cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
18
dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
19
b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
20
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Bergmann Drescher Born Sunder Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 264/08
vom
21. September 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716
Abs. 1 BGB.

b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich
durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der
Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.

c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter,
Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen,
ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter
untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten.
BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08 - LG München I
AG München
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 2.000,00 €

Gründe:

1
Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.
3
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits deshalb zu, weil bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob eine BGB-Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verpflichtet ist. Grundsätzlichkeit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr. siehe nur BGHZ 154, 288, 291 m.w.Nachw.). Bis auf eine abweichende Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 26. Juni 2009 - 11 U 75/09) ist die Rechtsfrage jedoch weder in der Rechtsprechung (siehe nur LG Berlin, NZG 2001, 375 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 23 U 132/07, juris Tz. 34; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8. Mai 2009 - 2-21 O 78/08, juris Tz. 43 ff.) noch - soweit sie überhaupt behandelt wird - in der Literatur umstritten (siehe nur Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. Anh. § 177 a Rdn. 72; Gola/Schomerius, BDSG 9. Aufl. § 28 Rdn. 27 a - zum Verein).
4
b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. In Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ausreichend geklärt. Diese Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch anzuwenden.
5
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zur Senatsentscheidung vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, WM 1983, 910 ff.) geboten. Der Senat hat dort lediglich entschieden, dass einem Kommanditisten in ähnlicher Weise wie bei § 118 HGB und § 716 BGB ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen ist, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern oder Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Auskunft Klarheit über die Angelegenheit der Gesellschaft verschaffen kann. Zu diesem vom Senat entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht ersichtlich keinen abweichenden Obersatz im Sinne einer Divergenz (siehe hierzu BGHZ 154 aaO Seite 292 f.) aufgestellt.
6
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
7
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter aus § 716 Abs. 1 BGB zugesprochen.
8
a) § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft "über deren Angelegenheiten" zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine "Angelegenheit" der BGB-Gesellschaft.
9
b) Sind - wie hier - die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (MünchKommBGB / Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 716 Rdn. 8).
10
c) § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht dem Auskunftsrecht nicht entgegen. Diese Regelung ist unwirksam. Sie hält der - auf den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren (siehe bereits BGHZ 64, 238, 241 f.) - Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand. - Auch - bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um ein "Schuldverhältnis", d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich , dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
11
Hier kommt hinzu, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Die 5 %, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für eine solche Einberufung erforderlich sind, kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreitet - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließt, was zwingend voraussetzt , dass er deren Namen und Anschriften kennt.
12
Da die Vorschrift des § 28 schon der Inhaltskontrolle des § 242 BGB nicht standhält, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch § 716 Abs. 2 BGB dem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Auskunftsrechts entgegensteht.
13
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Mitgesellschaftern auch jegliches berechtigte "Geheimhaltungsinteresse" abgesprochen, auf das sich die Beklagte als angebliche Sachwalterin von deren Interessen u.a. zur Begründung ihrer Auskunftsverweigerung berufen hat. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gründen (siehe zu letzterem Gola/Schomerius aaO; im Übrigen auch MünchKommHGB /Enzinger 2. Aufl. § 118 Rdn. 16). Derjenige, der mit einem anderen einen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schließt, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe, wenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen dürfte. Falls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter missbräuchlich verwenden sollte, ist er diesen gegenüber aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr rechtfertigt es allein nicht, dem einen gegenüber dem anderen Vertragspartner das Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.
Goette Kraemer Caliebe Drescher Löffler
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 163 C 28651/07 -
LG München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 30 S 10664/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
9
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
12
aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
13
Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
14
Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
16
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
17
cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
18
dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
19
b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
20
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Bergmann Drescher Born Sunder Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
9
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
12
aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
13
Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
14
Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
16
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
17
cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
18
dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
19
b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
20
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Bergmann Drescher Born Sunder Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 219/09
vom
25. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2010 durch
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher,
Dr. Löffler und Born
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. August 2009 wird nach § 552a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21. Juni 2010 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 30. September 2010, die keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthält, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
2
1. Grundsatzbedeutung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu bejahen, weil in der Literatur unterschiedliche Auffassungen dazu bestünden, ob den Vereinsmitgliedern über das Recht auf Einsicht in die Mitgliederliste hinaus auch ein Anspruch auf deren Überlassung zustehe. Dies ist jedenfalls deshalb nicht der Fall, weil der Senat (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9) nach Erlass des Berufungsurteils für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgesprochen hat, dass der Gesellschafter die Übermittlung der Informationen, die ihm durch Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft zugänglich sind, auch in elektronischer Form verlangen kann, sofern sie in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind. Für den Verein gilt insoweit ersichtlich nichts anderes.
3
Ob das vom Berufungsgericht im konkreten Fall gewählte Treuhandmodell den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entspricht, ist keine entscheidungserhebliche , klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Ebenso hängt die Beantwortung der weiteren Frage, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschaltung eines Treuhänders i.S. von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG erforderlich ist, von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine abstrakt generelle Klärung scheidet auch insoweit aus.
4
2. Wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Übermittlung der Mitgliederliste an einen Treuhänder bejaht. Abgesehen davon, dass jedenfalls das Internetforum und die Mitgliederzeitung der Kontrolle des Vorstands unterliegen, gegen dessen geänderte Vereinspolitik die Kläger eine Opposition zu organisieren suchen, bieten die den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehenden vereinsinternen Foren einschließlich des Beirats nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine - einer Kontaktaufnahme mit den übrigen Vereinsmitgliedern über einen Treuhänder gleichwertige - Möglichkeit, in Ausübung ihres Mitgliedschaftsrechts eine repräsentative Anzahl der Mitglieder des Beklagten für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu gewinnen oder das für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderliche Quorum zu beschaffen und auf diese Weise Erfolg verspre- chend auf die vereinsrechtliche Willensbildung Einfluss zu nehmen. Die von den Klägern verfolgte aktive Teilnahme am Vereinsleben bedarf keiner satzungsrechtlichen Rechtfertigung; sie findet ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in dem Mitgliedschaftsrecht der Kläger.
5
Überwiegende, einem Anspruch der Kläger deshalb entgegenstehende Interessen des Beklagten und seiner Mitglieder sind nicht ersichtlich. Den berechtigten Interessen des Vorstands und der Mitglieder des Beklagten wird gerade durch die Einschaltung eines neutralen Treuhänders Rechnung getragen. Die dennoch nicht gänzlich auszuschließende, aber eher hypothetische Möglichkeit eines Missbrauchs der übermittelten Informationen genügt nicht, um den Klägern die zur Wahrnehmung ihres vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts und zur aktiven Teilnahme an der Vereinspolitik benötigten Informationen zu verweigern. Für das von dem Vorstand des Beklagten beanspruchte Recht, die von den Klägern zur Versendung vorgesehenen Mitteilungen vorab zu überprüfen und ihrer Versendung gegebenenfalls zu widersprechen, fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Dem Beklagten und seinem Vorstand bleibt es überlassen, gegenüber den Vereinsmitgliedern zu den von den Klägern verfassten Mitteilungen nach deren Versendung Stellung zu beziehen und eine Mehrheit der Mitglieder für eine Fortführung ihrer Politik zu gewinnen.
6
3. Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt nicht vor. Soweit die Revision, gestützt auf eine schriftliche Äußerung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz S. - die Zuständigkeit dieser Behörde als Aufsichtsbehörde für den im Vereinsregister der Stadt H. eingetragenen Beklagten mit Sitz in H. (§ 1 Abs. 2 der Satzung) ist freilich nicht ersichtlich (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 38 Rn. 29) - die Hinzuziehung eines Treuhänders für nicht erforderlich i.S. von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2a BDSG und deshalb für rechtswidrig erachtet, weil die Mitteilungen auch über den Beklagten selbst versandt werden könnten, beruht diese Sichtweise auf einer unzutreffenden zivilrechtlichen Beurteilung des vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts der Kläger. Abgesehen davon sind der Beklagte und seine Mitglieder durch die Einschaltung eines Treuhänders in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht beschwert. Denn es ist den Klägern als Mitgliedern eines Vereins grundsätzlich nicht verwehrt, auch selbst Einsicht in die Mitgliederliste zu nehmen bzw. die Übermittlung der dort enthaltenen Informationen in elektronischer Form an sich selbst zu verlangen (OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677 f.; OLG München, Urteil vom 15. November 1990 - 19 U 3483/90, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 für die BGB-Gesellschaft), sofern sie - wie hier - ein berechtigtes Interesse darlegen und ihrem Interesse nicht überwiegende Interessen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegen stehen.
7
Ebenso ohne Erfolg rügt die Revision, die Haftungszuordnung in lit. c) des angefochtenen Urteils entspreche nicht der datenschutzrechtlichen Rechtslage. Die gesetzliche Haftung des Treuhänders nach § 7 BDSG, §§ 823 ff. BGB wird hierdurch nicht berührt.
Strohn Reichart Drescher
Löffler Born
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.01.2008 - 319 O 135/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2009 - 6 U 38/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 264/08
vom
21. September 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716
Abs. 1 BGB.

b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich
durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der
Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.

c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter,
Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen,
ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter
untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten.
BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08 - LG München I
AG München
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 2.000,00 €

Gründe:

1
Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.
3
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits deshalb zu, weil bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob eine BGB-Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verpflichtet ist. Grundsätzlichkeit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr. siehe nur BGHZ 154, 288, 291 m.w.Nachw.). Bis auf eine abweichende Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 26. Juni 2009 - 11 U 75/09) ist die Rechtsfrage jedoch weder in der Rechtsprechung (siehe nur LG Berlin, NZG 2001, 375 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 23 U 132/07, juris Tz. 34; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8. Mai 2009 - 2-21 O 78/08, juris Tz. 43 ff.) noch - soweit sie überhaupt behandelt wird - in der Literatur umstritten (siehe nur Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. Anh. § 177 a Rdn. 72; Gola/Schomerius, BDSG 9. Aufl. § 28 Rdn. 27 a - zum Verein).
4
b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. In Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ausreichend geklärt. Diese Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch anzuwenden.
5
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zur Senatsentscheidung vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, WM 1983, 910 ff.) geboten. Der Senat hat dort lediglich entschieden, dass einem Kommanditisten in ähnlicher Weise wie bei § 118 HGB und § 716 BGB ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen ist, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern oder Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Auskunft Klarheit über die Angelegenheit der Gesellschaft verschaffen kann. Zu diesem vom Senat entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht ersichtlich keinen abweichenden Obersatz im Sinne einer Divergenz (siehe hierzu BGHZ 154 aaO Seite 292 f.) aufgestellt.
6
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
7
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter aus § 716 Abs. 1 BGB zugesprochen.
8
a) § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft "über deren Angelegenheiten" zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine "Angelegenheit" der BGB-Gesellschaft.
9
b) Sind - wie hier - die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (MünchKommBGB / Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 716 Rdn. 8).
10
c) § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht dem Auskunftsrecht nicht entgegen. Diese Regelung ist unwirksam. Sie hält der - auf den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren (siehe bereits BGHZ 64, 238, 241 f.) - Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand. - Auch - bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um ein "Schuldverhältnis", d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich , dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
11
Hier kommt hinzu, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Die 5 %, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für eine solche Einberufung erforderlich sind, kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreitet - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließt, was zwingend voraussetzt , dass er deren Namen und Anschriften kennt.
12
Da die Vorschrift des § 28 schon der Inhaltskontrolle des § 242 BGB nicht standhält, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch § 716 Abs. 2 BGB dem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Auskunftsrechts entgegensteht.
13
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Mitgesellschaftern auch jegliches berechtigte "Geheimhaltungsinteresse" abgesprochen, auf das sich die Beklagte als angebliche Sachwalterin von deren Interessen u.a. zur Begründung ihrer Auskunftsverweigerung berufen hat. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gründen (siehe zu letzterem Gola/Schomerius aaO; im Übrigen auch MünchKommHGB /Enzinger 2. Aufl. § 118 Rdn. 16). Derjenige, der mit einem anderen einen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schließt, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe, wenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen dürfte. Falls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter missbräuchlich verwenden sollte, ist er diesen gegenüber aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr rechtfertigt es allein nicht, dem einen gegenüber dem anderen Vertragspartner das Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.
Goette Kraemer Caliebe Drescher Löffler
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 163 C 28651/07 -
LG München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 30 S 10664/08 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 264/08
vom
21. September 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716
Abs. 1 BGB.

b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich
durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der
Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.

c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter,
Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen,
ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter
untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten.
BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08 - LG München I
AG München
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 2.000,00 €

Gründe:

1
Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.
3
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits deshalb zu, weil bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob eine BGB-Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verpflichtet ist. Grundsätzlichkeit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr. siehe nur BGHZ 154, 288, 291 m.w.Nachw.). Bis auf eine abweichende Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 26. Juni 2009 - 11 U 75/09) ist die Rechtsfrage jedoch weder in der Rechtsprechung (siehe nur LG Berlin, NZG 2001, 375 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 23 U 132/07, juris Tz. 34; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8. Mai 2009 - 2-21 O 78/08, juris Tz. 43 ff.) noch - soweit sie überhaupt behandelt wird - in der Literatur umstritten (siehe nur Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. Anh. § 177 a Rdn. 72; Gola/Schomerius, BDSG 9. Aufl. § 28 Rdn. 27 a - zum Verein).
4
b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. In Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ausreichend geklärt. Diese Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch anzuwenden.
5
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zur Senatsentscheidung vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, WM 1983, 910 ff.) geboten. Der Senat hat dort lediglich entschieden, dass einem Kommanditisten in ähnlicher Weise wie bei § 118 HGB und § 716 BGB ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen ist, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern oder Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Auskunft Klarheit über die Angelegenheit der Gesellschaft verschaffen kann. Zu diesem vom Senat entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht ersichtlich keinen abweichenden Obersatz im Sinne einer Divergenz (siehe hierzu BGHZ 154 aaO Seite 292 f.) aufgestellt.
6
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
7
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter aus § 716 Abs. 1 BGB zugesprochen.
8
a) § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft "über deren Angelegenheiten" zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine "Angelegenheit" der BGB-Gesellschaft.
9
b) Sind - wie hier - die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (MünchKommBGB / Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 716 Rdn. 8).
10
c) § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht dem Auskunftsrecht nicht entgegen. Diese Regelung ist unwirksam. Sie hält der - auf den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren (siehe bereits BGHZ 64, 238, 241 f.) - Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand. - Auch - bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um ein "Schuldverhältnis", d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich , dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
11
Hier kommt hinzu, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Die 5 %, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für eine solche Einberufung erforderlich sind, kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreitet - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließt, was zwingend voraussetzt , dass er deren Namen und Anschriften kennt.
12
Da die Vorschrift des § 28 schon der Inhaltskontrolle des § 242 BGB nicht standhält, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch § 716 Abs. 2 BGB dem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Auskunftsrechts entgegensteht.
13
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Mitgesellschaftern auch jegliches berechtigte "Geheimhaltungsinteresse" abgesprochen, auf das sich die Beklagte als angebliche Sachwalterin von deren Interessen u.a. zur Begründung ihrer Auskunftsverweigerung berufen hat. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gründen (siehe zu letzterem Gola/Schomerius aaO; im Übrigen auch MünchKommHGB /Enzinger 2. Aufl. § 118 Rdn. 16). Derjenige, der mit einem anderen einen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schließt, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe, wenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen dürfte. Falls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter missbräuchlich verwenden sollte, ist er diesen gegenüber aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr rechtfertigt es allein nicht, dem einen gegenüber dem anderen Vertragspartner das Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.
Goette Kraemer Caliebe Drescher Löffler
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 163 C 28651/07 -
LG München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 30 S 10664/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
9
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
12
aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
13
Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
14
Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
16
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
17
cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
18
dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
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b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
20
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Bergmann Drescher Born Sunder Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
9
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
12
aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
13
Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
14
Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
16
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
17
cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
18
dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
19
b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
20
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Bergmann Drescher Born Sunder Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 219/09
vom
25. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2010 durch
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher,
Dr. Löffler und Born
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. August 2009 wird nach § 552a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21. Juni 2010 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 30. September 2010, die keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthält, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
2
1. Grundsatzbedeutung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu bejahen, weil in der Literatur unterschiedliche Auffassungen dazu bestünden, ob den Vereinsmitgliedern über das Recht auf Einsicht in die Mitgliederliste hinaus auch ein Anspruch auf deren Überlassung zustehe. Dies ist jedenfalls deshalb nicht der Fall, weil der Senat (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9) nach Erlass des Berufungsurteils für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgesprochen hat, dass der Gesellschafter die Übermittlung der Informationen, die ihm durch Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft zugänglich sind, auch in elektronischer Form verlangen kann, sofern sie in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind. Für den Verein gilt insoweit ersichtlich nichts anderes.
3
Ob das vom Berufungsgericht im konkreten Fall gewählte Treuhandmodell den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entspricht, ist keine entscheidungserhebliche , klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Ebenso hängt die Beantwortung der weiteren Frage, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschaltung eines Treuhänders i.S. von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG erforderlich ist, von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine abstrakt generelle Klärung scheidet auch insoweit aus.
4
2. Wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Übermittlung der Mitgliederliste an einen Treuhänder bejaht. Abgesehen davon, dass jedenfalls das Internetforum und die Mitgliederzeitung der Kontrolle des Vorstands unterliegen, gegen dessen geänderte Vereinspolitik die Kläger eine Opposition zu organisieren suchen, bieten die den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehenden vereinsinternen Foren einschließlich des Beirats nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine - einer Kontaktaufnahme mit den übrigen Vereinsmitgliedern über einen Treuhänder gleichwertige - Möglichkeit, in Ausübung ihres Mitgliedschaftsrechts eine repräsentative Anzahl der Mitglieder des Beklagten für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu gewinnen oder das für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderliche Quorum zu beschaffen und auf diese Weise Erfolg verspre- chend auf die vereinsrechtliche Willensbildung Einfluss zu nehmen. Die von den Klägern verfolgte aktive Teilnahme am Vereinsleben bedarf keiner satzungsrechtlichen Rechtfertigung; sie findet ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in dem Mitgliedschaftsrecht der Kläger.
5
Überwiegende, einem Anspruch der Kläger deshalb entgegenstehende Interessen des Beklagten und seiner Mitglieder sind nicht ersichtlich. Den berechtigten Interessen des Vorstands und der Mitglieder des Beklagten wird gerade durch die Einschaltung eines neutralen Treuhänders Rechnung getragen. Die dennoch nicht gänzlich auszuschließende, aber eher hypothetische Möglichkeit eines Missbrauchs der übermittelten Informationen genügt nicht, um den Klägern die zur Wahrnehmung ihres vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts und zur aktiven Teilnahme an der Vereinspolitik benötigten Informationen zu verweigern. Für das von dem Vorstand des Beklagten beanspruchte Recht, die von den Klägern zur Versendung vorgesehenen Mitteilungen vorab zu überprüfen und ihrer Versendung gegebenenfalls zu widersprechen, fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Dem Beklagten und seinem Vorstand bleibt es überlassen, gegenüber den Vereinsmitgliedern zu den von den Klägern verfassten Mitteilungen nach deren Versendung Stellung zu beziehen und eine Mehrheit der Mitglieder für eine Fortführung ihrer Politik zu gewinnen.
6
3. Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt nicht vor. Soweit die Revision, gestützt auf eine schriftliche Äußerung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz S. - die Zuständigkeit dieser Behörde als Aufsichtsbehörde für den im Vereinsregister der Stadt H. eingetragenen Beklagten mit Sitz in H. (§ 1 Abs. 2 der Satzung) ist freilich nicht ersichtlich (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 38 Rn. 29) - die Hinzuziehung eines Treuhänders für nicht erforderlich i.S. von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2a BDSG und deshalb für rechtswidrig erachtet, weil die Mitteilungen auch über den Beklagten selbst versandt werden könnten, beruht diese Sichtweise auf einer unzutreffenden zivilrechtlichen Beurteilung des vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts der Kläger. Abgesehen davon sind der Beklagte und seine Mitglieder durch die Einschaltung eines Treuhänders in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht beschwert. Denn es ist den Klägern als Mitgliedern eines Vereins grundsätzlich nicht verwehrt, auch selbst Einsicht in die Mitgliederliste zu nehmen bzw. die Übermittlung der dort enthaltenen Informationen in elektronischer Form an sich selbst zu verlangen (OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677 f.; OLG München, Urteil vom 15. November 1990 - 19 U 3483/90, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 für die BGB-Gesellschaft), sofern sie - wie hier - ein berechtigtes Interesse darlegen und ihrem Interesse nicht überwiegende Interessen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegen stehen.
7
Ebenso ohne Erfolg rügt die Revision, die Haftungszuordnung in lit. c) des angefochtenen Urteils entspreche nicht der datenschutzrechtlichen Rechtslage. Die gesetzliche Haftung des Treuhänders nach § 7 BDSG, §§ 823 ff. BGB wird hierdurch nicht berührt.
Strohn Reichart Drescher
Löffler Born
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.01.2008 - 319 O 135/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2009 - 6 U 38/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 264/08
vom
21. September 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716
Abs. 1 BGB.

b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich
durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der
Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.

c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter,
Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen,
ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter
untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten.
BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08 - LG München I
AG München
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 2.000,00 €

Gründe:

1
Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.
3
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits deshalb zu, weil bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob eine BGB-Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verpflichtet ist. Grundsätzlichkeit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr. siehe nur BGHZ 154, 288, 291 m.w.Nachw.). Bis auf eine abweichende Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 26. Juni 2009 - 11 U 75/09) ist die Rechtsfrage jedoch weder in der Rechtsprechung (siehe nur LG Berlin, NZG 2001, 375 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 23 U 132/07, juris Tz. 34; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8. Mai 2009 - 2-21 O 78/08, juris Tz. 43 ff.) noch - soweit sie überhaupt behandelt wird - in der Literatur umstritten (siehe nur Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. Anh. § 177 a Rdn. 72; Gola/Schomerius, BDSG 9. Aufl. § 28 Rdn. 27 a - zum Verein).
4
b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. In Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ausreichend geklärt. Diese Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch anzuwenden.
5
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zur Senatsentscheidung vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, WM 1983, 910 ff.) geboten. Der Senat hat dort lediglich entschieden, dass einem Kommanditisten in ähnlicher Weise wie bei § 118 HGB und § 716 BGB ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen ist, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern oder Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Auskunft Klarheit über die Angelegenheit der Gesellschaft verschaffen kann. Zu diesem vom Senat entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht ersichtlich keinen abweichenden Obersatz im Sinne einer Divergenz (siehe hierzu BGHZ 154 aaO Seite 292 f.) aufgestellt.
6
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
7
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter aus § 716 Abs. 1 BGB zugesprochen.
8
a) § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft "über deren Angelegenheiten" zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine "Angelegenheit" der BGB-Gesellschaft.
9
b) Sind - wie hier - die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (MünchKommBGB / Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 716 Rdn. 8).
10
c) § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht dem Auskunftsrecht nicht entgegen. Diese Regelung ist unwirksam. Sie hält der - auf den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren (siehe bereits BGHZ 64, 238, 241 f.) - Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand. - Auch - bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um ein "Schuldverhältnis", d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich , dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
11
Hier kommt hinzu, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Die 5 %, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für eine solche Einberufung erforderlich sind, kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreitet - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließt, was zwingend voraussetzt , dass er deren Namen und Anschriften kennt.
12
Da die Vorschrift des § 28 schon der Inhaltskontrolle des § 242 BGB nicht standhält, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch § 716 Abs. 2 BGB dem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Auskunftsrechts entgegensteht.
13
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Mitgesellschaftern auch jegliches berechtigte "Geheimhaltungsinteresse" abgesprochen, auf das sich die Beklagte als angebliche Sachwalterin von deren Interessen u.a. zur Begründung ihrer Auskunftsverweigerung berufen hat. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gründen (siehe zu letzterem Gola/Schomerius aaO; im Übrigen auch MünchKommHGB /Enzinger 2. Aufl. § 118 Rdn. 16). Derjenige, der mit einem anderen einen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schließt, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe, wenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen dürfte. Falls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter missbräuchlich verwenden sollte, ist er diesen gegenüber aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr rechtfertigt es allein nicht, dem einen gegenüber dem anderen Vertragspartner das Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.
Goette Kraemer Caliebe Drescher Löffler
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 163 C 28651/07 -
LG München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 30 S 10664/08 -

(1) Aktionäre oder Aktionärsvereinigungen können im Aktionärsforum des Bundesanzeigers andere Aktionäre auffordern, gemeinsam oder in Vertretung einen Antrag oder ein Verlangen nach diesem Gesetz zu stellen oder in einer Hauptversammlung das Stimmrecht auszuüben.

(2) Die Aufforderung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
den Namen und eine Anschrift des Aktionärs oder der Aktionärsvereinigung,
2.
die Firma der Gesellschaft,
3.
den Antrag, das Verlangen oder einen Vorschlag für die Ausübung des Stimmrechts zu einem Tagesordnungspunkt,
4.
den Tag der betroffenen Hauptversammlung.

(3) Die Aufforderung kann auf eine Begründung auf der Internetseite des Auffordernden und dessen elektronische Adresse hinweisen.

(4) Die Gesellschaft kann im Bundesanzeiger auf eine Stellungnahme zu der Aufforderung auf ihrer Internetseite hinweisen.

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die äußere Gestaltung des Aktionärsforums und weitere Einzelheiten insbesondere zu der Aufforderung, dem Hinweis, den Entgelten, zu Löschungsfristen, Löschungsanspruch, zu Missbrauchsfällen und zur Einsichtnahme zu regeln.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
9
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
12
aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
13
Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
14
Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
16
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
17
cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
18
dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
19
b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
20
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Bergmann Drescher Born Sunder Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 264/08
vom
21. September 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716
Abs. 1 BGB.

b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich
durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der
Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.

c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter,
Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen,
ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter
untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten.
BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08 - LG München I
AG München
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 2.000,00 €

Gründe:

1
Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.
3
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits deshalb zu, weil bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob eine BGB-Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verpflichtet ist. Grundsätzlichkeit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr. siehe nur BGHZ 154, 288, 291 m.w.Nachw.). Bis auf eine abweichende Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 26. Juni 2009 - 11 U 75/09) ist die Rechtsfrage jedoch weder in der Rechtsprechung (siehe nur LG Berlin, NZG 2001, 375 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 23 U 132/07, juris Tz. 34; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8. Mai 2009 - 2-21 O 78/08, juris Tz. 43 ff.) noch - soweit sie überhaupt behandelt wird - in der Literatur umstritten (siehe nur Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. Anh. § 177 a Rdn. 72; Gola/Schomerius, BDSG 9. Aufl. § 28 Rdn. 27 a - zum Verein).
4
b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. In Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ausreichend geklärt. Diese Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch anzuwenden.
5
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zur Senatsentscheidung vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, WM 1983, 910 ff.) geboten. Der Senat hat dort lediglich entschieden, dass einem Kommanditisten in ähnlicher Weise wie bei § 118 HGB und § 716 BGB ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen ist, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern oder Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Auskunft Klarheit über die Angelegenheit der Gesellschaft verschaffen kann. Zu diesem vom Senat entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht ersichtlich keinen abweichenden Obersatz im Sinne einer Divergenz (siehe hierzu BGHZ 154 aaO Seite 292 f.) aufgestellt.
6
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
7
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter aus § 716 Abs. 1 BGB zugesprochen.
8
a) § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft "über deren Angelegenheiten" zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine "Angelegenheit" der BGB-Gesellschaft.
9
b) Sind - wie hier - die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (MünchKommBGB / Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 716 Rdn. 8).
10
c) § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht dem Auskunftsrecht nicht entgegen. Diese Regelung ist unwirksam. Sie hält der - auf den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren (siehe bereits BGHZ 64, 238, 241 f.) - Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand. - Auch - bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um ein "Schuldverhältnis", d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich , dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
11
Hier kommt hinzu, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Die 5 %, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für eine solche Einberufung erforderlich sind, kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreitet - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließt, was zwingend voraussetzt , dass er deren Namen und Anschriften kennt.
12
Da die Vorschrift des § 28 schon der Inhaltskontrolle des § 242 BGB nicht standhält, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch § 716 Abs. 2 BGB dem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Auskunftsrechts entgegensteht.
13
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Mitgesellschaftern auch jegliches berechtigte "Geheimhaltungsinteresse" abgesprochen, auf das sich die Beklagte als angebliche Sachwalterin von deren Interessen u.a. zur Begründung ihrer Auskunftsverweigerung berufen hat. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gründen (siehe zu letzterem Gola/Schomerius aaO; im Übrigen auch MünchKommHGB /Enzinger 2. Aufl. § 118 Rdn. 16). Derjenige, der mit einem anderen einen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schließt, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe, wenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen dürfte. Falls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter missbräuchlich verwenden sollte, ist er diesen gegenüber aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr rechtfertigt es allein nicht, dem einen gegenüber dem anderen Vertragspartner das Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.
Goette Kraemer Caliebe Drescher Löffler
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 163 C 28651/07 -
LG München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 30 S 10664/08 -

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig, wenn sie für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke erforderlich ist. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, wenn das Archivgut nicht durch den Namen der Person erschlossen ist oder keine Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen.

(3) Das Recht auf Berichtigung der betroffenen Person gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU)2016/679besteht nicht, wenn die personenbezogenen Daten zu Archivzwecken im öffentlichen Interesse verarbeitet werden. Bestreitet die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten, ist ihr die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. Das zuständige Archiv ist verpflichtet, die Gegendarstellung den Unterlagen hinzuzufügen.

(4) Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a, b und d, den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU)2016/679vorgesehenen Rechte bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Ausnahmen für die Erfüllung dieser Zwecke erforderlich sind.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.

(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.

(3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.

(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt.

(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.

(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
9
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
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aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
13
Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
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Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
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bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
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cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
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dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
19
b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
20
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Bergmann Drescher Born Sunder Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.

(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.

(3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.

(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt.

(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.

(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
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II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
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1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
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a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
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aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
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Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
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Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
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Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
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bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
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cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
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dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
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b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
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c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
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2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Bergmann Drescher Born Sunder Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.

(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.

(3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.

(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt.

(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.

(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
9
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
12
aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
13
Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
14
Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
16
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
17
cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
18
dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
19
b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
20
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Bergmann Drescher Born Sunder Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.

(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.

(3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.

(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt.

(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.

(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 219/09
vom
25. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2010 durch
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher,
Dr. Löffler und Born
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. August 2009 wird nach § 552a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21. Juni 2010 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 30. September 2010, die keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthält, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
2
1. Grundsatzbedeutung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu bejahen, weil in der Literatur unterschiedliche Auffassungen dazu bestünden, ob den Vereinsmitgliedern über das Recht auf Einsicht in die Mitgliederliste hinaus auch ein Anspruch auf deren Überlassung zustehe. Dies ist jedenfalls deshalb nicht der Fall, weil der Senat (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9) nach Erlass des Berufungsurteils für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgesprochen hat, dass der Gesellschafter die Übermittlung der Informationen, die ihm durch Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft zugänglich sind, auch in elektronischer Form verlangen kann, sofern sie in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind. Für den Verein gilt insoweit ersichtlich nichts anderes.
3
Ob das vom Berufungsgericht im konkreten Fall gewählte Treuhandmodell den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entspricht, ist keine entscheidungserhebliche , klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Ebenso hängt die Beantwortung der weiteren Frage, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschaltung eines Treuhänders i.S. von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG erforderlich ist, von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine abstrakt generelle Klärung scheidet auch insoweit aus.
4
2. Wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Übermittlung der Mitgliederliste an einen Treuhänder bejaht. Abgesehen davon, dass jedenfalls das Internetforum und die Mitgliederzeitung der Kontrolle des Vorstands unterliegen, gegen dessen geänderte Vereinspolitik die Kläger eine Opposition zu organisieren suchen, bieten die den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehenden vereinsinternen Foren einschließlich des Beirats nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine - einer Kontaktaufnahme mit den übrigen Vereinsmitgliedern über einen Treuhänder gleichwertige - Möglichkeit, in Ausübung ihres Mitgliedschaftsrechts eine repräsentative Anzahl der Mitglieder des Beklagten für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu gewinnen oder das für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderliche Quorum zu beschaffen und auf diese Weise Erfolg verspre- chend auf die vereinsrechtliche Willensbildung Einfluss zu nehmen. Die von den Klägern verfolgte aktive Teilnahme am Vereinsleben bedarf keiner satzungsrechtlichen Rechtfertigung; sie findet ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in dem Mitgliedschaftsrecht der Kläger.
5
Überwiegende, einem Anspruch der Kläger deshalb entgegenstehende Interessen des Beklagten und seiner Mitglieder sind nicht ersichtlich. Den berechtigten Interessen des Vorstands und der Mitglieder des Beklagten wird gerade durch die Einschaltung eines neutralen Treuhänders Rechnung getragen. Die dennoch nicht gänzlich auszuschließende, aber eher hypothetische Möglichkeit eines Missbrauchs der übermittelten Informationen genügt nicht, um den Klägern die zur Wahrnehmung ihres vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts und zur aktiven Teilnahme an der Vereinspolitik benötigten Informationen zu verweigern. Für das von dem Vorstand des Beklagten beanspruchte Recht, die von den Klägern zur Versendung vorgesehenen Mitteilungen vorab zu überprüfen und ihrer Versendung gegebenenfalls zu widersprechen, fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Dem Beklagten und seinem Vorstand bleibt es überlassen, gegenüber den Vereinsmitgliedern zu den von den Klägern verfassten Mitteilungen nach deren Versendung Stellung zu beziehen und eine Mehrheit der Mitglieder für eine Fortführung ihrer Politik zu gewinnen.
6
3. Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt nicht vor. Soweit die Revision, gestützt auf eine schriftliche Äußerung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz S. - die Zuständigkeit dieser Behörde als Aufsichtsbehörde für den im Vereinsregister der Stadt H. eingetragenen Beklagten mit Sitz in H. (§ 1 Abs. 2 der Satzung) ist freilich nicht ersichtlich (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 38 Rn. 29) - die Hinzuziehung eines Treuhänders für nicht erforderlich i.S. von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2a BDSG und deshalb für rechtswidrig erachtet, weil die Mitteilungen auch über den Beklagten selbst versandt werden könnten, beruht diese Sichtweise auf einer unzutreffenden zivilrechtlichen Beurteilung des vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts der Kläger. Abgesehen davon sind der Beklagte und seine Mitglieder durch die Einschaltung eines Treuhänders in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht beschwert. Denn es ist den Klägern als Mitgliedern eines Vereins grundsätzlich nicht verwehrt, auch selbst Einsicht in die Mitgliederliste zu nehmen bzw. die Übermittlung der dort enthaltenen Informationen in elektronischer Form an sich selbst zu verlangen (OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677 f.; OLG München, Urteil vom 15. November 1990 - 19 U 3483/90, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 für die BGB-Gesellschaft), sofern sie - wie hier - ein berechtigtes Interesse darlegen und ihrem Interesse nicht überwiegende Interessen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegen stehen.
7
Ebenso ohne Erfolg rügt die Revision, die Haftungszuordnung in lit. c) des angefochtenen Urteils entspreche nicht der datenschutzrechtlichen Rechtslage. Die gesetzliche Haftung des Treuhänders nach § 7 BDSG, §§ 823 ff. BGB wird hierdurch nicht berührt.
Strohn Reichart Drescher
Löffler Born
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.01.2008 - 319 O 135/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2009 - 6 U 38/08 -

Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670, soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluß anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
9
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
12
aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
13
Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
14
Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
16
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
17
cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
18
dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
19
b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
20
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Bergmann Drescher Born Sunder Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
9
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
12
aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
13
Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
14
Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
16
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
17
cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
18
dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
19
b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
20
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Bergmann Drescher Born Sunder Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
3
Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
9
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
12
aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
13
Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
14
Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
16
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
17
cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
18
dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
19
b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
20
c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Bergmann Drescher Born Sunder Nedden-Boeger
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

(1) Namensaktien sind unabhängig von einer Verbriefung unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen. Der Aktionär ist verpflichtet, der Gesellschaft die Angaben nach Satz 1 mitzuteilen. Die Satzung kann Näheres dazu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen im eigenen Namen für Aktien, die einem anderen gehören, zulässig sind. Aktien, die zu einem inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch gehören, dessen Anteile oder Aktien nicht ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern gehalten werden, gelten als Aktien des inländischen, EU- oder ausländischen Investmentvermögens, auch wenn sie im Miteigentum der Anleger stehen; verfügt das Investmentvermögen über keine eigene Rechtspersönlichkeit, gelten sie als Aktien der Verwaltungsgesellschaft des Investmentvermögens.

(2) Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Jedoch bestehen Stimmrechte aus Eintragungen nicht, die eine nach Absatz 1 Satz 3 bestimmte satzungsmäßige Höchstgrenze überschreiten oder hinsichtlich derer eine satzungsmäßige Pflicht zur Offenlegung, dass die Aktien einem anderen gehören, nicht erfüllt wird. Ferner bestehen Stimmrechte aus Aktien nicht, solange ein Auskunftsverlangen gemäß Absatz 4 Satz 2 nach Fristablauf und Androhung des Stimmrechtsverlustes nicht erfüllt ist.

(3) Löschung und Neueintragung im Aktienregister erfolgen auf Mitteilung und Nachweis. Die Gesellschaft kann eine Eintragung auch auf Mitteilung nach § 67d Absatz 4 vornehmen.

(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Intermediäre sind verpflichtet, der Gesellschaft die für die Führung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu übermitteln. Der Eingetragene hat der Gesellschaft auf ihr Verlangen unverzüglich mitzuteilen, inwieweit ihm die Aktien, für die er im Aktienregister eingetragen ist, auch gehören; soweit dies nicht der Fall ist, hat er die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben zu demjenigen zu übermitteln, für den er die Aktien hält. Dies gilt entsprechend für denjenigen, dessen Daten nach Satz 2 oder diesem Satz übermittelt werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend; für die Kostentragung gilt Satz 1. Wird der Inhaber von Namensaktien nicht in das Aktienregister eingetragen, so ist der depotführende Intermediär auf Verlangen der Gesellschaft verpflichtet, sich gegen Erstattung der notwendigen Kosten durch die Gesellschaft an dessen Stelle gesondert in das Aktienregister eintragen zu lassen. Wird ein Intermediär im Rahmen eines Übertragungsvorgangs von Namensaktien nur vorübergehend gesondert in das Aktienregister eingetragen, so löst diese Eintragung keine Pflichten infolge des Absatzes 2 aus und führt nicht zur Anwendung von satzungsmäßigen Beschränkungen nach Absatz 1 Satz 3. § 67d bleibt unberührt.

(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als Aktionär in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.

(6) Der Aktionär kann von der Gesellschaft Auskunft über die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten sowie die nach Absatz 4 Satz 2 und 3 mitgeteilten Daten für ihre Aufgaben im Verhältnis zu den Aktionären verwenden. Zur Werbung für das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der Aktionär nicht widerspricht. Die Aktionäre sind in angemessener Weise über ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

(7) Diese Vorschriften gelten sinngemäß für Zwischenscheine.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 219/09
vom
25. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2010 durch
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher,
Dr. Löffler und Born
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. August 2009 wird nach § 552a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21. Juni 2010 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 30. September 2010, die keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthält, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
2
1. Grundsatzbedeutung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu bejahen, weil in der Literatur unterschiedliche Auffassungen dazu bestünden, ob den Vereinsmitgliedern über das Recht auf Einsicht in die Mitgliederliste hinaus auch ein Anspruch auf deren Überlassung zustehe. Dies ist jedenfalls deshalb nicht der Fall, weil der Senat (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9) nach Erlass des Berufungsurteils für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgesprochen hat, dass der Gesellschafter die Übermittlung der Informationen, die ihm durch Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft zugänglich sind, auch in elektronischer Form verlangen kann, sofern sie in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind. Für den Verein gilt insoweit ersichtlich nichts anderes.
3
Ob das vom Berufungsgericht im konkreten Fall gewählte Treuhandmodell den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entspricht, ist keine entscheidungserhebliche , klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Ebenso hängt die Beantwortung der weiteren Frage, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschaltung eines Treuhänders i.S. von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG erforderlich ist, von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine abstrakt generelle Klärung scheidet auch insoweit aus.
4
2. Wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Übermittlung der Mitgliederliste an einen Treuhänder bejaht. Abgesehen davon, dass jedenfalls das Internetforum und die Mitgliederzeitung der Kontrolle des Vorstands unterliegen, gegen dessen geänderte Vereinspolitik die Kläger eine Opposition zu organisieren suchen, bieten die den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehenden vereinsinternen Foren einschließlich des Beirats nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine - einer Kontaktaufnahme mit den übrigen Vereinsmitgliedern über einen Treuhänder gleichwertige - Möglichkeit, in Ausübung ihres Mitgliedschaftsrechts eine repräsentative Anzahl der Mitglieder des Beklagten für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu gewinnen oder das für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderliche Quorum zu beschaffen und auf diese Weise Erfolg verspre- chend auf die vereinsrechtliche Willensbildung Einfluss zu nehmen. Die von den Klägern verfolgte aktive Teilnahme am Vereinsleben bedarf keiner satzungsrechtlichen Rechtfertigung; sie findet ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in dem Mitgliedschaftsrecht der Kläger.
5
Überwiegende, einem Anspruch der Kläger deshalb entgegenstehende Interessen des Beklagten und seiner Mitglieder sind nicht ersichtlich. Den berechtigten Interessen des Vorstands und der Mitglieder des Beklagten wird gerade durch die Einschaltung eines neutralen Treuhänders Rechnung getragen. Die dennoch nicht gänzlich auszuschließende, aber eher hypothetische Möglichkeit eines Missbrauchs der übermittelten Informationen genügt nicht, um den Klägern die zur Wahrnehmung ihres vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts und zur aktiven Teilnahme an der Vereinspolitik benötigten Informationen zu verweigern. Für das von dem Vorstand des Beklagten beanspruchte Recht, die von den Klägern zur Versendung vorgesehenen Mitteilungen vorab zu überprüfen und ihrer Versendung gegebenenfalls zu widersprechen, fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Dem Beklagten und seinem Vorstand bleibt es überlassen, gegenüber den Vereinsmitgliedern zu den von den Klägern verfassten Mitteilungen nach deren Versendung Stellung zu beziehen und eine Mehrheit der Mitglieder für eine Fortführung ihrer Politik zu gewinnen.
6
3. Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt nicht vor. Soweit die Revision, gestützt auf eine schriftliche Äußerung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz S. - die Zuständigkeit dieser Behörde als Aufsichtsbehörde für den im Vereinsregister der Stadt H. eingetragenen Beklagten mit Sitz in H. (§ 1 Abs. 2 der Satzung) ist freilich nicht ersichtlich (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 38 Rn. 29) - die Hinzuziehung eines Treuhänders für nicht erforderlich i.S. von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2a BDSG und deshalb für rechtswidrig erachtet, weil die Mitteilungen auch über den Beklagten selbst versandt werden könnten, beruht diese Sichtweise auf einer unzutreffenden zivilrechtlichen Beurteilung des vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts der Kläger. Abgesehen davon sind der Beklagte und seine Mitglieder durch die Einschaltung eines Treuhänders in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht beschwert. Denn es ist den Klägern als Mitgliedern eines Vereins grundsätzlich nicht verwehrt, auch selbst Einsicht in die Mitgliederliste zu nehmen bzw. die Übermittlung der dort enthaltenen Informationen in elektronischer Form an sich selbst zu verlangen (OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677 f.; OLG München, Urteil vom 15. November 1990 - 19 U 3483/90, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 für die BGB-Gesellschaft), sofern sie - wie hier - ein berechtigtes Interesse darlegen und ihrem Interesse nicht überwiegende Interessen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegen stehen.
7
Ebenso ohne Erfolg rügt die Revision, die Haftungszuordnung in lit. c) des angefochtenen Urteils entspreche nicht der datenschutzrechtlichen Rechtslage. Die gesetzliche Haftung des Treuhänders nach § 7 BDSG, §§ 823 ff. BGB wird hierdurch nicht berührt.
Strohn Reichart Drescher
Löffler Born
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.01.2008 - 319 O 135/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2009 - 6 U 38/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 264/08
vom
21. September 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716
Abs. 1 BGB.

b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich
durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der
Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.

c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter,
Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen,
ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter
untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten.
BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08 - LG München I
AG München
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 2.000,00 €

Gründe:

1
Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.
3
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits deshalb zu, weil bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob eine BGB-Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verpflichtet ist. Grundsätzlichkeit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr. siehe nur BGHZ 154, 288, 291 m.w.Nachw.). Bis auf eine abweichende Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 26. Juni 2009 - 11 U 75/09) ist die Rechtsfrage jedoch weder in der Rechtsprechung (siehe nur LG Berlin, NZG 2001, 375 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 23 U 132/07, juris Tz. 34; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8. Mai 2009 - 2-21 O 78/08, juris Tz. 43 ff.) noch - soweit sie überhaupt behandelt wird - in der Literatur umstritten (siehe nur Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. Anh. § 177 a Rdn. 72; Gola/Schomerius, BDSG 9. Aufl. § 28 Rdn. 27 a - zum Verein).
4
b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. In Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ausreichend geklärt. Diese Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch anzuwenden.
5
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zur Senatsentscheidung vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, WM 1983, 910 ff.) geboten. Der Senat hat dort lediglich entschieden, dass einem Kommanditisten in ähnlicher Weise wie bei § 118 HGB und § 716 BGB ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen ist, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern oder Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Auskunft Klarheit über die Angelegenheit der Gesellschaft verschaffen kann. Zu diesem vom Senat entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht ersichtlich keinen abweichenden Obersatz im Sinne einer Divergenz (siehe hierzu BGHZ 154 aaO Seite 292 f.) aufgestellt.
6
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
7
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter aus § 716 Abs. 1 BGB zugesprochen.
8
a) § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft "über deren Angelegenheiten" zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine "Angelegenheit" der BGB-Gesellschaft.
9
b) Sind - wie hier - die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (MünchKommBGB / Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 716 Rdn. 8).
10
c) § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht dem Auskunftsrecht nicht entgegen. Diese Regelung ist unwirksam. Sie hält der - auf den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren (siehe bereits BGHZ 64, 238, 241 f.) - Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand. - Auch - bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um ein "Schuldverhältnis", d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich , dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
11
Hier kommt hinzu, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Die 5 %, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für eine solche Einberufung erforderlich sind, kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreitet - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließt, was zwingend voraussetzt , dass er deren Namen und Anschriften kennt.
12
Da die Vorschrift des § 28 schon der Inhaltskontrolle des § 242 BGB nicht standhält, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch § 716 Abs. 2 BGB dem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Auskunftsrechts entgegensteht.
13
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Mitgesellschaftern auch jegliches berechtigte "Geheimhaltungsinteresse" abgesprochen, auf das sich die Beklagte als angebliche Sachwalterin von deren Interessen u.a. zur Begründung ihrer Auskunftsverweigerung berufen hat. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gründen (siehe zu letzterem Gola/Schomerius aaO; im Übrigen auch MünchKommHGB /Enzinger 2. Aufl. § 118 Rdn. 16). Derjenige, der mit einem anderen einen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schließt, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe, wenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen dürfte. Falls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter missbräuchlich verwenden sollte, ist er diesen gegenüber aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr rechtfertigt es allein nicht, dem einen gegenüber dem anderen Vertragspartner das Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.
Goette Kraemer Caliebe Drescher Löffler
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 163 C 28651/07 -
LG München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 30 S 10664/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
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Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
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Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
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Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
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II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
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1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
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a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
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aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
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Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
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Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
16
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
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cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
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dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
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b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
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c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
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Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 219/09
vom
25. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2010 durch
den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher,
Dr. Löffler und Born
einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. August 2009 wird nach § 552a ZPO i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21. Juni 2010 Bezug genommen. Die Stellungnahme des Beklagten vom 30. September 2010, die keine wesentlichen neuen Gesichtspunkte enthält, gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
2
1. Grundsatzbedeutung ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb zu bejahen, weil in der Literatur unterschiedliche Auffassungen dazu bestünden, ob den Vereinsmitgliedern über das Recht auf Einsicht in die Mitgliederliste hinaus auch ein Anspruch auf deren Überlassung zustehe. Dies ist jedenfalls deshalb nicht der Fall, weil der Senat (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9) nach Erlass des Berufungsurteils für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgesprochen hat, dass der Gesellschafter die Übermittlung der Informationen, die ihm durch Einsicht in die Unterlagen der Gesellschaft zugänglich sind, auch in elektronischer Form verlangen kann, sofern sie in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert sind. Für den Verein gilt insoweit ersichtlich nichts anderes.
3
Ob das vom Berufungsgericht im konkreten Fall gewählte Treuhandmodell den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes entspricht, ist keine entscheidungserhebliche , klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Ebenso hängt die Beantwortung der weiteren Frage, ob die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschaltung eines Treuhänders i.S. von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG erforderlich ist, von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine abstrakt generelle Klärung scheidet auch insoweit aus.
4
2. Wie im Hinweisbeschluss des Senats ausgeführt, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ein berechtigtes Interesse der Kläger an der Übermittlung der Mitgliederliste an einen Treuhänder bejaht. Abgesehen davon, dass jedenfalls das Internetforum und die Mitgliederzeitung der Kontrolle des Vorstands unterliegen, gegen dessen geänderte Vereinspolitik die Kläger eine Opposition zu organisieren suchen, bieten die den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehenden vereinsinternen Foren einschließlich des Beirats nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine - einer Kontaktaufnahme mit den übrigen Vereinsmitgliedern über einen Treuhänder gleichwertige - Möglichkeit, in Ausübung ihres Mitgliedschaftsrechts eine repräsentative Anzahl der Mitglieder des Beklagten für die Teilnahme an der Mitgliederversammlung zu gewinnen oder das für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erforderliche Quorum zu beschaffen und auf diese Weise Erfolg verspre- chend auf die vereinsrechtliche Willensbildung Einfluss zu nehmen. Die von den Klägern verfolgte aktive Teilnahme am Vereinsleben bedarf keiner satzungsrechtlichen Rechtfertigung; sie findet ihre Rechtsgrundlage unmittelbar in dem Mitgliedschaftsrecht der Kläger.
5
Überwiegende, einem Anspruch der Kläger deshalb entgegenstehende Interessen des Beklagten und seiner Mitglieder sind nicht ersichtlich. Den berechtigten Interessen des Vorstands und der Mitglieder des Beklagten wird gerade durch die Einschaltung eines neutralen Treuhänders Rechnung getragen. Die dennoch nicht gänzlich auszuschließende, aber eher hypothetische Möglichkeit eines Missbrauchs der übermittelten Informationen genügt nicht, um den Klägern die zur Wahrnehmung ihres vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts und zur aktiven Teilnahme an der Vereinspolitik benötigten Informationen zu verweigern. Für das von dem Vorstand des Beklagten beanspruchte Recht, die von den Klägern zur Versendung vorgesehenen Mitteilungen vorab zu überprüfen und ihrer Versendung gegebenenfalls zu widersprechen, fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Dem Beklagten und seinem Vorstand bleibt es überlassen, gegenüber den Vereinsmitgliedern zu den von den Klägern verfassten Mitteilungen nach deren Versendung Stellung zu beziehen und eine Mehrheit der Mitglieder für eine Fortführung ihrer Politik zu gewinnen.
6
3. Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liegt nicht vor. Soweit die Revision, gestützt auf eine schriftliche Äußerung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz S. - die Zuständigkeit dieser Behörde als Aufsichtsbehörde für den im Vereinsregister der Stadt H. eingetragenen Beklagten mit Sitz in H. (§ 1 Abs. 2 der Satzung) ist freilich nicht ersichtlich (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 38 Rn. 29) - die Hinzuziehung eines Treuhänders für nicht erforderlich i.S. von § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 2a BDSG und deshalb für rechtswidrig erachtet, weil die Mitteilungen auch über den Beklagten selbst versandt werden könnten, beruht diese Sichtweise auf einer unzutreffenden zivilrechtlichen Beurteilung des vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts der Kläger. Abgesehen davon sind der Beklagte und seine Mitglieder durch die Einschaltung eines Treuhänders in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht beschwert. Denn es ist den Klägern als Mitgliedern eines Vereins grundsätzlich nicht verwehrt, auch selbst Einsicht in die Mitgliederliste zu nehmen bzw. die Übermittlung der dort enthaltenen Informationen in elektronischer Form an sich selbst zu verlangen (OLG Saarbrücken, NZG 2008, 677 f.; OLG München, Urteil vom 15. November 1990 - 19 U 3483/90, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 für die BGB-Gesellschaft), sofern sie - wie hier - ein berechtigtes Interesse darlegen und ihrem Interesse nicht überwiegende Interessen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegen stehen.
7
Ebenso ohne Erfolg rügt die Revision, die Haftungszuordnung in lit. c) des angefochtenen Urteils entspreche nicht der datenschutzrechtlichen Rechtslage. Die gesetzliche Haftung des Treuhänders nach § 7 BDSG, §§ 823 ff. BGB wird hierdurch nicht berührt.
Strohn Reichart Drescher
Löffler Born
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.01.2008 - 319 O 135/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.08.2009 - 6 U 38/08 -

(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 54/09
vom
8. Februar 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kommt einer
Rechtssache bezüglich einer vom Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschiedenen
, in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte jedoch einhellig
beantworteten Rechtsfrage nicht zu, wenn die hierzu in der Literatur vertretenen
abweichenden Meinungen vereinzelt geblieben und nicht oder nicht
nachvollziehbar begründet sind.

b) Vereinsvorstände haften mangels gesetzlicher Grundlage nicht für masseschmälernde
Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins. § 42
Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst eine solche Haftung nicht. Eine Haftung in Analogie
zu §§ 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (= § 64 Satz 1 GmbHG n.F.), 93 Abs. 3
Nr. 6 i.V.m. 92 Abs. 3 AktG, 99 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG scheidet
bereits deshalb aus, weil es in § 42 Abs. 2 BGB an der für eine Analogie erforderlichen
"planwidrigen Regelungslücke" fehlt.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2010 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Caliebe,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Februar 2009 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 12.760,00 €

Gründe:

1
Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts geboten.
3
a) aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche , klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (siehe grundlegend hierzu BGHZ 151, 221, 223 f.; 154, 288, 291 ff.). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (s. MünchKommZPO/ Wenzel 3. Aufl. § 543 Rdn. 7; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 543 Rdn. 5 a, jew. m.w.Nachw.). Derartige Unklarheiten bestehen nicht, wenn abweichende Ansichten in der Literatur vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (s. nur BVerfG, NJW-RR 2009, 1026 Tz. 14).
4
bb) Danach hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob Vereinsvorstände analog §§ 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (= § 64 Satz 1 GmbHG n.F.), 93 Abs. 3 Nr. 6 i.V.m. 92 Abs. 3 AktG, 99 Abs. 2 i.V.m. 34 Abs. 3 Nr. 4 GenG für masseschmälernde Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife des Vereins haften, ist - jedenfalls jetzt - nicht mehr klärungsbedürftig, sondern nach dem geltenden Recht eindeutig zu beantworten.
5
Die vereinzelt in der Literatur (Passarge, ZInsO 2005, 176; ders. NZG 2008, 605; Wischemeyer, DZWIR 2005, 230; ihnen regelmäßig ohne eigene Begründung folgend MünchKommBGB/Reuter 5. Aufl. § 64 Rdn. 17; ebenso Werner, ZEV 2009, 366, 369 f.; Roth/Knof, KTS 2009, 173, 179 f.; Hirte, FS Werner, 222, 228 - letztere alle für Stiftungsvorstände) reklamierte "planwidrige" Regelungslücke in § 42 Abs. 2 BGB besteht de lege lata offensichtlich nicht. Ihr angebliches Vorhandensein war auf der Grundlage des geltenden Rechts vom Gesetzgeber selbst spätestens schon widerlegt worden, als dieser - mit entsprechender Begründung (BT-Drucks. 16/6140 S. 55) - § 42 Abs. 2 BGB unverändert ließ, als § 15 a InsO geschaffen wurde (s. hierzu auch Haas/Goetsch in Beuthin/Gummert, MünchHdB GesR Bd. 5, 3. Aufl. § 60 Rdn. 41); erst Recht ist die These von der "planwidrigen" Regelungslücke unvertretbar geworden, als der Gesetzgeber seine gegenteiligen Vorstellungen durch das "Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereins - und Stiftungsvorständen" vom 28. September 2009 (BGBl. I, 3161) zum Ausdruck gebracht hat: Der Gesetzgeber hält die ehrenamtliche Tätigkeit der Bevölkerung für das Gemeinwesen für unabdingbar, er will sie fördern und hat zu diesem Zweck als Reaktion auf die negativen Folgen der Haftungsrisiken ehrenamtlich tätiger Vereinsvorstände für die Entwicklung des bürgerschaftlichen Engagements in Deutschland mit diesem Gesetz Haftungserleichterungen geschaffen mit dem Ziel, die Haftungsrisiken der Vorstände auf ein zumutbares Maß zu begrenzen (BT-Drucks. 16/10120, S. 1, 6; BT-Drucks. 16/13537, S. 1). Auch wenn der durch das genannte Gesetz mit Wirkung ab 3. Oktober 2009 eingefügte § 31 a BGB die hier zugrunde liegende Haftungsproblematik nicht unmittelbar betrifft, so spricht doch der darin zum Ausdruck gebrachte Wille des Gesetzgebers eine eindeutige Sprache gegen eine Ausdehnung der Haftung von Vereinsvorständen (ebenso Klasen, BB 2009, 690; Hangebrauck, EWiR 2009, 699; Kunkel, jurisPR-HaGesR 8/2009 Anm. 3). Denn damit stünde die gesetzlich nicht fundierte Haftung für Masseschmälerungen - sie passt ohnehin schwerlich zur Struktur eines Vereins, der anders als GmbH oder Aktiengesellschaft keine Kapitalschutzregeln kennt - in einen unauflösbaren Wertungswiderspruch. Mit Recht wird deswegen de lege lata eine Massesicherungspflicht von Vereinsvorständen und eine Haftung für Masseschmälerungen im Schrifttum abgelehnt (vgl. Koza, DZWIR 2008, 98; Roth, EWiR 2009, 331; Umbeck, GWR 2009, 10; Kunkel aaO; Klasen aaO; Hangebrauck aaO; eine Analogie ebenfalls ablehnend Erman/H.P.Westermann, BGB 12. Aufl. § 42 Rdn. 6; Schwarz/Schöpflin in Bamberger/Roth, BGB-BeckOK § 42 Rdn. 9; Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. § 42 Rdn. 4; Haas/Goetsch in Beuthin/Gummert aaO).
6
Diese klarstellende Wertentscheidung des Gesetzgebers konnte das Berufungsgericht bei seiner Zulassungsentscheidung, die vor dem 28. September 2009 ergangen ist, noch nicht berücksichtigen.
7
Ob de lege ferenda eine Haftung für masseschmälernde Zahlungen nach Insolvenzreife, die allenfalls für sog. "großwirtschaftliche Vereine" und Stiftungen ernsthaft diskutiert werden könnte, sinnvoll sein kann, hat der Senat nicht zu entscheiden.
8
b) Der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts scheidet schon deswegen aus, weil die Bejahung einer Analogie zu den gesetzlich geregelten, auf ganz andere Verhältnisse zugeschnittenen Fällen auf eine Rechtsfortbildung contra legem hinausliefe.
9
c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kommt auch der Frage, auf welchen Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung hinsichtlich der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und eingetretenem Schaden bei dem Schadensersatzanspruch gemäß § 42 Abs. 2 BGB abzustellen ist, mangels Klärungsbedürftigkeit keine grundsätzliche Bedeutung zu: Es entspricht seit BGHZ 29, 100, 102 ff. ständiger Rechtsprechung und der einhelligen Ansicht in der Literatur (s. insoweit nur Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 64 Rdn. 132; MünchKommAktG/Spindler, 3. Aufl. § 92 Rdn. 47 jew. m.w.Nachw.), dass der Quotenschaden des Gläubigers danach zu berechnen ist, was er im Vergleich zu der tatsächlich erhaltenen Quote erhalten hätte, wenn der Insolvenzantrag rechtzeitig gestellt worden wäre.
10
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
11
a) Mangels Anspruchsgrundlage kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, eine Haftung der Beklagten für masseschmälernde Zahlungen nicht in Betracht.
12
b) Soweit - was durchaus zweifelhaft erscheint - der Vortrag des Klägers sich überhaupt dahin auslegen lässt, dass er (auch) den Quotenschaden der Gläubiger gemäß § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 92 Satz 1 InsO geltend gemacht hat, hat das Berufungsgericht auch diesen Anspruch mit der zutreffenden Begründung abgelehnt, dass der Kläger einen Quotenschaden in Höhe der Klageforderung schon nicht ansatzweise ordnungsgemäß dargelegt hat (s. dazu nur BGHZ 138, 211, 221).
Goette Caliebe Drescher
Löffler Bender
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 17.08.2007 - 310 O 431/06 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2009 - 6 U 216/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 264/08
vom
21. September 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft
handelt es sich um eine "Angelegenheit" der Gesellschaft im Sinne von § 716
Abs. 1 BGB.

b) Sind die Informationen, hinsichtlich derer der Gesellschafter sich grundsätzlich
durch Einsicht in die Bücher unterrichten darf, bei der Gesellschaft in einer Datenverarbeitungsanlage
gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der
Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen.

c) Die Regelung in einem Gesellschaftsvertrag, die das Recht der Gesellschafter,
Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen,
ausschließt, ist unwirksam. Ein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter
untereinander auf Anonymität besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten.
BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08 - LG München I
AG München
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
Caliebe, Dr. Drescher und Dr. Löffler
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt , die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 13. November 2008 durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen. Streitwert: 2.000,00 €

Gründe:

1
Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision der Beklagten hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
2
1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt.
3
a) Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache, anders als das Berufungsgericht meint, nicht bereits deshalb zu, weil bislang keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage vorliegt, ob eine BGB-Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter zur Auskunftserteilung über Namen und Anschriften der Mitgesellschafter verpflichtet ist. Grundsätzlichkeit gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, wobei insbesondere erforderlich ist, dass die betreffende Rechtsfrage in einem gewissen Umfang umstritten ist (st. Rspr. siehe nur BGHZ 154, 288, 291 m.w.Nachw.). Bis auf eine abweichende Entscheidung (OLG Hamburg, Urt. v. 26. Juni 2009 - 11 U 75/09) ist die Rechtsfrage jedoch weder in der Rechtsprechung (siehe nur LG Berlin, NZG 2001, 375 ff.; OLG Frankfurt, Urt. v. 12. Dezember 2002 - 23 U 132/07, juris Tz. 34; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 8. Mai 2009 - 2-21 O 78/08, juris Tz. 43 ff.) noch - soweit sie überhaupt behandelt wird - in der Literatur umstritten (siehe nur Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. Anh. § 177 a Rdn. 72; Gola/Schomerius, BDSG 9. Aufl. § 28 Rdn. 27 a - zum Verein).
4
b) Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO). Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. In Rechtsprechung und Literatur sind die Grundlagen des Auskunftsrechts eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft ausreichend geklärt. Diese Grundsätze sind lediglich auf den vorliegenden Auskunftsanspruch anzuwenden.
5
c) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zulassung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz zur Senatsentscheidung vom 20. Juni 1983 (II ZR 85/82, WM 1983, 910 ff.) geboten. Der Senat hat dort lediglich entschieden, dass einem Kommanditisten in ähnlicher Weise wie bei § 118 HGB und § 716 BGB ein Auskunftsrecht dann zuzubilligen ist, wenn die erforderlichen Angaben nicht aus den Büchern oder Papieren der Gesellschaft ersichtlich sind und sich demgemäß der Berechtigte nicht ohne die Auskunft Klarheit über die Angelegenheit der Gesellschaft verschaffen kann. Zu diesem vom Senat entschiedenen Fall hat das Berufungsgericht ersichtlich keinen abweichenden Obersatz im Sinne einer Divergenz (siehe hierzu BGHZ 154 aaO Seite 292 f.) aufgestellt.
6
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
7
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft bezüglich der Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter aus § 716 Abs. 1 BGB zugesprochen.
8
a) § 716 BGB gewährt dem einzelnen Gesellschafter das Recht, sich durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft "über deren Angelegenheiten" zu unterrichten. Bei den Namen und Anschriften der Gesellschafter handelt es sich um eine "Angelegenheit" der BGB-Gesellschaft.
9
b) Sind - wie hier - die erforderlichen Informationen in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (MünchKommBGB / Ulmer/Schäfer 5. Aufl. § 716 Rdn. 8).
10
c) § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages steht dem Auskunftsrecht nicht entgegen. Diese Regelung ist unwirksam. Sie hält der - auf den Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft anwendbaren (siehe bereits BGHZ 64, 238, 241 f.) - Inhaltskontrolle gemäß § 242 BGB nicht stand. - Auch - bei einer Publikumsgesellschaft in Form einer BGB-Gesellschaft handelt es sich um ein "Schuldverhältnis", d.h. die jeweiligen Gesellschafter schließen untereinander einen Vertrag, mit dem sie sich zur Verwirklichung und Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen (§ 705 BGB). Das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis derart selbstverständlich , dass es nicht wirksam ausgeschlossen werden kann.
11
Hier kommt hinzu, dass § 28 Abs. 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages u.a. ein wesentliches Gesellschafterrecht, nämlich dasjenige, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen, faktisch beseitigt. Die 5 %, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages für eine solche Einberufung erforderlich sind, kann ein Gesellschafter - soweit er nicht ausnahmsweise schon allein diese Schwelle mit seiner Beteiligung überschreitet - nur erlangen, wenn er sich mit anderen Mitgesellschaftern zusammenschließt, was zwingend voraussetzt , dass er deren Namen und Anschriften kennt.
12
Da die Vorschrift des § 28 schon der Inhaltskontrolle des § 242 BGB nicht standhält, braucht nicht entschieden zu werden, ob nicht auch § 716 Abs. 2 BGB dem gesellschaftsvertraglichen Ausschluss des Auskunftsrechts entgegensteht.
13
d) Zu Recht hat das Berufungsgericht den Mitgesellschaftern auch jegliches berechtigte "Geheimhaltungsinteresse" abgesprochen, auf das sich die Beklagte als angebliche Sachwalterin von deren Interessen u.a. zur Begründung ihrer Auskunftsverweigerung berufen hat. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse besteht weder allgemein noch unter datenschutzrechtlichen Gründen (siehe zu letzterem Gola/Schomerius aaO; im Übrigen auch MünchKommHGB /Enzinger 2. Aufl. § 118 Rdn. 16). Derjenige, der mit einem anderen einen Vertrag, wie vorliegend den Gesellschaftsvertrag, schließt, hat keinen schützenswerten Anspruch darauf, dies anonym zu tun, worauf es hinausliefe, wenn er seinem Mitgesellschafter Namen und Anschrift verschweigen dürfte. Falls ein Gesellschafter die ihm mitgeteilten Namen der Mitgesellschafter missbräuchlich verwenden sollte, ist er diesen gegenüber aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht ggf. zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet. Eine solche abstrakte Missbrauchsgefahr rechtfertigt es allein nicht, dem einen gegenüber dem anderen Vertragspartner das Recht zuzugestehen, seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen.
Goette Kraemer Caliebe Drescher Löffler
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 21.05.2008 - 163 C 28651/07 -
LG München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 30 S 10664/08 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 187/09 Verkündet am:
11. Januar 2011
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Das Recht der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Auskunft über
die Namen und Anschriften ihrer Mitgesellschafter zu verlangen, steht auch Anlegern
zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft
in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger
aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis
eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (Fortführung von BGH,
Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27).
BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und
die Richter Dr. Drescher, Born, Sunder und Dr. Nedden-Boeger

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 11. Zivilsenat, vom 26. Juni 2009 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 15 für Handelssachen, vom 9. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger haben sich mittelbar als Treugeber über die Beklagte als Treuhandkommanditistin an Fondsgesellschaften beteiligt, deren Gesellschaftszweck der Erwerb, die Verwaltung und die spätere Veräußerung von Beteiligungen ist. Der Kläger zu 1 ist seit 1999 an der M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. I) beteiligt, der Kläger zu 2 seit 2000 an der Zweite M. GmbH & Co. KG (im Folgenden: M. II). Neben einer Vielzahl weiterer Treugeber, deren Beteiligung gleichfalls die Beklagte treuhänderisch hält, sind einzelne Anleger unmittelbar als Kommanditisten an der jeweiligen Fondsgesellschaft beteiligt.
2
Die Beklagte verwaltet die Beteiligung sowohl der unmittelbar als Kommanditisten als auch der mittelbar über sie als Treuhänderin beigetretenen Anleger auf der Grundlage eines mit dem jeweiligen Anleger geschlossenen Treuhand - und Verwaltungsvertrags. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag enthält - für beide Fondsgesellschaften übereinstimmend - u.a. folgende Regelungen: "§ 2 Inhalt des Treuhandvertrags … 2.2 Das Rechtsverhältnis zwischen der Treuhänderin und dem Treugeber sowie zwischen den Treugebern untereinander wird geregelt durch die Vorschriften dieses Treuhandvertrages sowie der (entsprechenden ) Anwendung des Gesellschaftsvertrages, und zwar auch in den Fällen, in denen ein besonderer Verweis auf die Rechte und Pflichten der Treuhänderin sowie der Treugeber in diesem Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich erfolgt ist … . 2.3 Die Treuhänderin ist berechtigt, sich für eine Vielzahl von Treugebern an der Gesellschaft zu beteiligen und inhaltlich entsprechende Treuhandverträge mit diesen weiteren Treugebern abzuschließen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Treuhänderin … 5.2 Die Treuhänderin darf gegenüber Dritten - mit Ausnahme der Finanzverwaltung und der Gesellschaft - die treuhänderische Beteiligung des Treugebers an der Gesellschaft nur mit dessen ausdrücklicher , schriftlicher Zustimmung offenlegen, soweit eine solche Offenlegung nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. … 5.4 … Die Treuhänderin wird weiterhin den Treugeber mindestens einmal jährlich durch einen schriftlichen Treuhandbericht über wichtige Ereignisse bei der Gesellschaft unterrichten. Anlässlich der Treuge-
berversammlung wird die Treuhänderin über wichtige Ereignisse der Gesellschaft auch mündlich berichten.
§ 6 Rechte und Pflichten des Treugebers … 6.2 … Die Treuhänderin hat die ihr von dem Treugeber erteilten Weisungen bei der Ausübung ihrer Stimmrechte in der Gesellschaft in der Weise zu beachten, dass sie mit ihren Gesamtstimmen … anteilig die zustimmenden, die ablehnenden oder die sich enthaltenden Stimmen der Treugeber in ihrer Gesamtheit berücksichtigt. Durch dieses gespaltene Stimmrecht der Treuhänderin in der Gesellschaft soll auch dem Geschäftswillen einer Minderheit der Treugeber Beachtung zuteil werden. 6.3 …Soweit Weisungen nicht erteilt werden oder nicht rechtzeitig durch die Treuhänderin eingeholt werden können, ist die Treugeberin berechtigt , nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu handeln, zu entscheiden und abzustimmen. Sie hat dabei die berechtigten Interessen aller Treugeber in ihrer Gesamtheit sowie die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen zu beachten und ggf. nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen.
§ 8 Versammlung der Anleger 8.1 Die Treuhänderin hat (i) in allen in diesem Vertrag vorgesehenen Fällen, (ii) wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert und (iii) auf Verlangen von Anlegern, die zusammen über mindestens 25 % des von der Treuhänderin gehaltenen und/oder verwalteten Kapitals verfügen, mindestens einmal jährlich, regelmäßig im engen zeitlichen Vorlauf zur ordentlichen Gesellschafterversammlung der Gesellschaft , eine Anlegerversammlung schriftlich mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Angabe des Tagungsortes, der Tagungszeit und der Tagesordnung einzuberufen. … 8.6 Die Anlegerversammlung ist insbesondere zuständig für die Fassung von Beschlüssen, durch die die Treuhänderin angewiesen wird, in einer bestimmten Weise über die in § 15.2 des Gesellschaftervertrages angegebenen Beschlussgegenstände abzustimmen. Darüber hinaus beschließen die Treugeber in einer Treugeberversammlung über:
8.6.1 Wahl der Mitglieder des Beirates, die gem. § 16.1 des Gesellschaftsvertrages durch die Anlegerversammlung gewählt werden;
8.6.2 Entlastung der Mitglieder des Beirates … 8.6.3 Wahl einer Treuhänderin nach § 14.5.
§ 10 Beiratsmitglieder Durch einen Weisungsbeschluss in der Anlegerversammlung gem. § 8.1 wählen die Anleger zwei Mitglieder für den Beirat der Gesellschaft (§ 16 des Gesellschaftsvertrages). Die Treuhänderin ist verpflichtet, auf der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft diese Personen als Mitglied des Beirates zu wählen.
§ 14 Beendigung des Treuhandverhältnisses … 14.5 Scheidet die Treuhänderin aus der Gesellschaft aus, so wird das Treuhand- bzw. Verwaltungsverhältnis zwischen dem Anleger und der Treuhänderin mit einem durch die Anleger auf einer Anlegerversammlung zu wählenden Treuhänder fortgesetzt. Solange noch kein neuer Treuhänder gewählt ist, nimmt der Anleger seine Gesellschafterrechte direkt und unmittelbar gegenüber der (übrigen) Gesellschaft und den Gesellschaftern wahr."
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Nach dem Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaften erfolgt die Geschäftsführung ausschließlich durch die geschäftsführende Kommanditistin, die G. AG; die Komplementärin ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Die - insoweit übereinstimmenden - Gesellschaftsverträge enthalten ferner u.a. folgende Regelungen: "§ 10 Aufgaben der Gesellschafter … 10.2 Die Treuhandkommanditistin übernimmt auf der Grundlage eines mit jedem Anleger abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrages die Betreuung der Anleger.
§ 14 Gesellschafterversammlung … 14.2 … Die geschäftsführende Kommanditistin ist zur Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung auch dann verpflichtet , wenn Kommanditisten und/oder Treugeber, die zusammen mindestens 25 % des Kommanditkapitals - bei Treugebern durchgerechnet über die Beteiligung der Treuhandkommanditistin - auf sich vereinigen, dies schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung und einer Begründung verlangen.
§ 16 Beirat 16.1 Zur Beratung der geschäftsführenden Kommanditistin kann bei der Gesellschaft jederzeit ein Beirat durch Beschluss der Gesellschafterversammlung gebildet werden. Der Beirat besteht aus drei Mitgliedern , von denen zwei durch die Anlegerversammlung gewählt werden und eines durch die Treuhandkommanditistin bestimmt wird."
4
Die geschäftsführende Kommanditistin erhielt bis 2008 jährlich eine Vergütung zwischen 2,635 % und 0,95 % des jeweiligen Fondskapitals für die Verwaltung der Fonds. Die Kläger bemühten sich vergeblich, die G. AG über die Beklagte zur Rückzahlung der aus ihrer Sicht überhöhten Vergütung zu bewegen. Sie forderten die Beklagte daher auf, für die bevorstehende Anlegerversammlung über den Tagesordnungspunkt "Vergütung der G. AG: Fristsetzung zur Rückzahlung bzw. Klageerhebung" abstimmen zu lassen. Zur Vorbereitung der Abstimmung der Anleger verlangten sie zudem, ihnen jeweils eine Aufstellung sämtlicher Namen und Adressen der Treugeber zu übersenden , soweit nicht einzelne Anleger ausdrücklich einer Weitergabe ihrer Daten an Mittreugeber widersprochen hätten. Die Beklagte lehnte beides ab.
5
Die Kläger haben sodann die Ansicht vertreten, die Beklagte sei auch unabhängig von einer Zustimmung der Mittreugeber zur Erteilung der begehrten Auskünfte verpflichtet. Sie haben - soweit in der Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte zur Herausgabe einer vollständigen Liste mit Namen und Anschriften sämtlicher Treugeber des jeweiligen Fonds sowie zur Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von jeweils 899,40 € samt Zinsen zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat die insoweit in der ersten Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten abgewiesen (OLG Hamburg, NZG 2010, 1342). Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehren.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).
7
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Herausgabe der Listen der Namen und Anschriften aller Mittreugeber noch ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
8
Die Kläger könnten allenfalls Einsichtnahme, nicht Herausgabe einer Namens- und Adressliste verlangen. Ein solcher Einsichts- und Auskunftsanspruch komme jedoch wegen § 242 BGB ohnehin nur innerhalb der Grenzen des Erforderlichen und Zumutbaren in Betracht. Dem Merkmal der Erforderlichkeit sei nur genügt, wenn die Auskunftserteilung anlass- und zweckgebunden sei. Das Begehren der Kläger sei jedenfalls nach ihren in der Berufungsver- handlung abgegebenen Erklärungen aber unabhängig vom Streit der Parteien über die Rückforderung angeblich überhöhter Geschäftsführervergütungen darauf gerichtet, die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme mit den anderen Anlegern allgemein und nicht nur anlassbezogen eingeräumt zu bekommen. Ein solches allgemeines Informationsrecht stehe den Klägern nicht zu. Aus diesem Grunde könnten sie auch mit ihren Zahlungsanträgen keinen Erfolg haben.
9
II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
10
1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist das Auskunftsbegehren der Kläger nicht deshalb unbegründet, weil Namen und Anschriften der anderen Treugeber nur zweck- und anlassgebunden verlangt werden könnten. Der Anspruch auf Mitteilung der Namen und der Anschrift, der einem Gesellschafter einer aus den Anlegern einer Fondsgesellschaft bestehenden (Innen )Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegen seine Mitgesellschafter zusteht, ist nicht in dieser Hinsicht beschränkt.
11
a) Das Berufungsgericht, das zugunsten der Kläger unterstellt hat, zwischen den einzelnen (mittelbaren) Anlegern der M. I und der M. II und der Beklagten als ihrem Organ bestehe im Innenverhältnis jeweils eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger aufgrund dieser gesellschaftsvertraglichen Verbindung grundsätzlich Auskunft über die Namen und Anschriften ihrer jeweiligen Mitgesellschafter verlangen können und sich dieser Anspruch gegen die Beklagte richtet, der die Geschäftsführung dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts obliegt. Ein entsprechender Auskunftsanspruch steht auch Anlegern zu, die sich als Treugeber über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft in Form einer Kommanditgesellschaft beteiligt haben, wenn die Anleger aufgrund der im konkreten Fall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen im Innenverhältnis eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts bilden (zur Innengesellschaft der Treugeber vgl. MünchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., vor § 230 Rn. 79; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 177a Anh. B Rn. 9; Gummert/Horbach in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 3. Aufl., § 61 Rn. 21; v. Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 90; Schilling in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. § 161 Rn. 3). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt der Auskunftsanspruch auch bei Publikumsgesellschaften in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus § 716 Abs. 1 BGB sowie aus dem durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnis als solchem; das Recht, seinen Vertragspartner zu kennen, ist in jedem Vertragsverhältnis selbstverständlich (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 8, 10). Der aus § 716 BGB folgende Auskunftsanspruch kann gegen den geschäftsführenden Gesellschafter oder das geschäftsführende Organ verfolgt werden (vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 1962 - II ZR 156/61, WM 1962, 883).
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aa) Da der Vertrag einer Publikumsgesellschaft nach seinem objektiven Befund auszulegen ist, kann das Revisionsgericht diese Auslegung selbständig vornehmen (BGH, Urteil vom 7. Juni 1999 - II ZR 278/98, ZIP 1999, 1391, 1393; Urteil vom 4. Juli 2005 - II ZR 354/03, ZIP 2005, 1455, 1456). Die Auslegung des von den Anlegern mit der Beklagten abgeschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags ergibt, dass zwischen ihnen eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts besteht.
13
Die Anleger der beiden Fondsgesellschaften verfolgen auf der Basis des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, der von der Treuhänderin jeweils inhaltlich entsprechend mit dem jeweiligen Anleger abgeschlossen wird (2.3 des Treuhand - und Verwaltungsvertrags), nicht nur einen gemeinschaftlichen Zweck. Die vertraglichen Vereinbarungen sind vielmehr darauf gerichtet, durch Beitragsleis- tung einen gemeinsamen Zweck zu fördern und erfüllen damit die - auch für die Annahme einer Innengesellschaft zu fordernden - Voraussetzungen eines Gesellschaftsvertrags einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2007 - II ZR 183/06, ZIP 2008, 24 Rn. 10; Beschluss vom 20. Oktober 2008 - II ZR 207/07, NJW-RR 2010, 178 Rn. 5). Entgegen der Auffassung der Beklagten erschöpft sich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag nicht in der Regelung des jeweiligen Treuhandverhältnisses zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Anleger. Vielmehr regelt der Vertrag gem. § 2.2 (auch) das Rechtsverhältnis der Treugeber untereinander als eine gesellschaftsrechtliche Verbindung im Sinne einer Innengesellschaft, deren handelndes Organ im Außenverhältnis gegenüber der Fondsgesellschaft die Beklagte ist. Gemeinsam verfolgter Zweck der Anleger-Innengesellschaft ist die Wahrnehmung der der Anlegerversammlung im Treuhand- und Verwaltungsvertrag eingeräumten Rechte, die über die Rechte des einzelnen Anlegers unmittelbar gegenüber der Treuhänderin hinausgehen und sich von den Rechten der Gesellschafterversammlung der Gesellschafter der Fonds-Kommanditgesellschaft unterscheiden.
14
Insbesondere § 8 ("Versammlung der Anleger"), § 9 ("Beschlussfassung der Anlegerversammlung") und § 14.5 des Treuhandvertrags ("Neuwahl eines Treuhänders") verleihen der Gemeinschaft der Anleger eigene Rechte, die neben der ordentlichen Gesellschafterversammlung der Fonds-Kommanditgesellschaft bestehen, u.a. das Recht zur Beschlussfassung über bindende Anweisungen der Anleger an die Treuhandkommanditistin. Entsprechend stellt § 12.5 die Treuhandkommanditistin von jeder Verantwortung frei, soweit sie Beschlüsse der Anlegerversammlung ausführt.
15
Der für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags erforderliche Rechtsbindungswille der Anleger ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisions- erwiderung aus der Unterzeichnung der Beitrittserklärung und dem darin liegenden Abschluss des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Dem Vertrag ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass er auch das Rechtsverhältnis der Anleger untereinander regelt. Für den Beitritt des einzelnen Anlegers ist es nicht erforderlich, dass er bei der Abgabe seiner Beitrittserklärung (auch) das Bewusstsein hatte, einer Innengesellschaft der Treugeber beizutreten. Der Annahme einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts steht ferner nicht entgegen, dass den Anlegern im Treuhand- und Verwaltungsvertrag keine besonderen Förder- und Verwaltungspflichten auferlegt werden. Eine Gesellschaft kommt zwar nur zustande, wenn alle Beteiligten Beitragspflichten übernehmen. Als Beitragspflicht genügt jedoch regelmäßig bereits die aus dem Halten der Beteiligung folgende Verpflichtung, den gemeinsamen Zweck zu fördern (vgl. MünchKommBGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 706 Rn. 17; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht , 4. Aufl., § 59 II 4, S. 1736).
16
bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich für die Innengesellschaft der Treugeber einer Publikums-Kommanditgesellschaft nicht daraus, dass diese Kommanditgesellschaft körperschaftlich strukturiert ist und deshalb auf sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung weithin kapitalgesellschaftsrechtliche Regeln Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2003 - II ZR 102/02, BGHZ 155, 121, 123 f.). Im Kapitalgesellschaftsrecht hat der Gesetzgeber zwar bei der Aktiengesellschaft in Abänderung des § 67 Abs. 5 AktG aF den Aktionär auf die Einsichtnahme in seine eigenen im Aktienregister eingetragenen Daten gem. § 67 Abs. 6 AktG beschränkt (vgl. Gesetz zur Namensaktie und zur Er- leichterung der Stimmrechtsausübung - NaStraG - vom 18. Januar 2001, BGBl. I 2001, 123). Diese Regelung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht entsprechend anzuwenden. Eine Übertragung der Regeln des Kapitalgesellschaftsrechts auf eine Personengesellschaft scheidet aus, wenn die konkrete Ausgestaltung des zu beurteilenden Gesellschaftsverhältnisses dem entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1977 - II ZR 150/75, BGHZ 69, 207, 220; Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 201/81, BGHZ 84, 383, 386 f.; vgl. ferner Henze in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO, § 177a Anh. B Rn. 26; Schilling in Großkomm.HGB aaO, Anh. § 161 PublKG Rn. 4). Die Rechtsstellung des Anlegers, der sich über einen Treuhandkommanditisten an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligt, ist im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Auskunftsanspruch nicht mit der eines Aktionärs vergleichbar (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 10; vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs zum NaStraG vom 8. September 2000, BT-Drucks. 14/4051 S. 11). Im vorliegenden Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, dass es für die Beurteilung, welche Auskunftsansprüche Anlegern einer Publikums-Kommanditgesellschaft, die sich als Treugeber über einen Treuhandkommanditisten mittelbar an der Kommanditgesellschaft beteiligt haben, gegenüber anderen Treugebern zustehen, nicht in erster Linie auf die Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags der Kommanditgesellschaft ankommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob und gegebenenfalls wie die Treugeber ihr Innenverhältnis zueinander rechtlich gestaltet haben. Der Umstand, dass Anleger sich (lediglich mittelbar) über einen Treuhänder an einer PublikumsKommanditgesellschaft beteiligen, schließt entgegen einer im Schrifttum vertretenen Ansicht (vgl. Altmeppen, NZG 2010, 1321, 1326; Holler, ZIP 2010, 2429, 2434; Hoeren, ZIP 2010, 2436) weder die Bildung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts unter den Treugebern aus noch begründet er unabhängig von der konkreten vertraglichen Gestaltung dieses Rechtsverhältnisses ein Recht auf Anonymität.
17
cc) Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse der Mittreugeber besteht bei der hier zu beurteilenden Fallgestaltung auch nicht aus datenschutzrechtlichen Gründen (aA wohl Hoeren, ZIP 2010, 2436 ff.). Das Übermitteln personenbezogener Daten ist gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG im Rahmen eines rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisses zulässig, wenn es für dessen Durchführung erforderlich ist. Das ist anzunehmen, wenn der Auskunftsberechtigte bei vernünftiger Betrachtung auf die Datenverwendung zur Erfüllung der Pflichten oder zur Wahrnehmung der Rechte aus dem Vertragsverhältnis angewiesen ist (vgl. Gola/Schomerus, BDSG, 10. Aufl., § 28 Rn. 15 mwN). In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall die Kenntnis der Mitgesellschafter zur effektiven Nutzung der Rechte in der zwischen den Treugebern bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts erforderlich (aA Hoeren, ZIP 2010, 2436, 2437; zur zulässigen Einsichtnahme eines Vereinsmitglieds in die Mitgliederliste des Vereins vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91, juris Rn. 3; Gola/Schomerus aaO, § 28 Rn. 22). Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung müssen sich die Kläger nicht in Anlehnung an § 127a AktG auf ein Internetforum als milderes Mittel verweisen lassen. Es muss vielmehr den Gesellschaftern überlassen bleiben, auf welchem Weg und in welcher Weise sie sich an ihre Mitgesellschafter wenden wollen. Es besteht ein berechtigtes Interesse der Kläger, ihre Rechte als Mitglieder der Innengesellschaft der Treugeber wahrnehmen zu können, ohne auf die Beklagte als Mittlerin zu den übrigen Treugebern angewiesen zu sein oder von ihr oder der Fondsgesellschaft bereitgestellte und kontrollierte Medien zu nutzen (vgl. zum Verein BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN).
18
dd) Soweit der Auskunftsanspruch des mittelbar über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Anlegers wie hier daraus folgt, dass durch die konkrete vertragliche Gestaltung neben dem Kommanditgesellschaftsverhältnis im Innenverhältnis der Anleger eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden ist, besteht schon aus diesem Grund kein Wertungswiderspruch zur Rechtsstellung des unmittelbar als Kommanditist beteiligten Anlegers (aA wohl Sester/Voigt, NZG 2010, 375, 377; Holler, ZIP 2010, 2429, 2433 f.). Ist der unmittelbare Anleger-Kommanditist gleichfalls an der Innengesellschaft der Anle- ger beteiligt, steht ihm der aus diesem Gesellschaftsverhältnis folgende Auskunftsanspruch ebenso wie den nur mittelbar beteiligten Anlegern zu. Fehlt es nach der konkreten Vertragsgestaltung an einer solchen Rechtsbeziehung im Innenverhältnis zu den übrigen Anlegern, so kann sich ein entsprechender Auskunftsanspruch aus dem Kommanditgesellschaftsverhältnis ergeben und richtet sich jedenfalls gegen die (unmittelbaren) Mitgesellschafter der Kommanditgesellschaft. Da unmittelbare Kommanditisten mit Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort im Handelsregister einzutragen sind (§ 162 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB), können sich deren Mitgesellschafter durch Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 Satz 1 HGB) jederzeit darüber informieren, wer neben ihnen an der Kommanditgesellschaft unmittelbar beteiligt ist. Sind die persönlichen Daten der Kommanditisten auch bei der PublikumsKommanditgesellschaft aber schon von Gesetzes wegen für jedermann offen zu legen, so kann nicht angenommen werden, dass der unmittelbare Kommanditist einer Publikums-Kommanditgesellschaft dem seinen Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehenden Anspruch auf Mitteilung von Name und Wohnort ein grundsätzliches Geheimhaltungsinteresse entgegenhalten oder die begehrte Auskunft von seiner Einwilligung abhängig machen kann (aA wohl Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., Anh. § 177a Rn. 72). Auf die Frage , ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft von einem Mitgesellschafter, der seine Beteiligung als Treuhänder für einen (oder mehrere) Treugeber hält, die Mitteilung von Namen und Anschrift des Treugebers verlangen können, kommt es für die Beurteilung der hier vorliegenden Fallgestaltung nicht an.
19
b) Sind die Namen und Anschriften der anderen Gesellschafter nicht nur durch Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ersichtlich, sondern - wie hier gem. § 15.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrages mit Einwilligung der Anleger - in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann der Gesellschafter zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck über die geforderten Informationen verlangen (BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 9 mwN; für den Verein vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 4; zustimmend Ehmann, GWR 2010, 7; Andreas Bergmann in jurisPK-BGB, Band 2, 5. Aufl., § 716 Rn. 2; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
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c) Das Berufungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass der den Klägern zustehende Auskunftsanspruch in Bezug auf die Mitteilung der Namen und Anschriften der Mittreugeber nicht durch § 5.2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags von vornherein ausgeschlossen ist. Da die Treugeber in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts miteinander verbunden sind, können bei der gebotenen objektiven Auslegung andere Treugeber schon nicht als "Dritte" im Sinne dieser Klausel angesehen werden, wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat. Im Übrigen kann das Recht, in einer Personengesellschaft Name und Anschrift seiner Mitgesellschafter zu erfahren, ohnehin nicht ausgeschlossen werden. Es gehört zum unverzichtbaren Kernbereich der Gesellschafterrechte in der Personengesellschaft - auch in der Form einer Publikumsgesellschaft bürgerlichen Rechts -, die Vertragspartner zu kennen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2009 - II ZR 264/08, ZIP 2010, 27 Rn. 10; Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 18/94, ZIP 1994, 1942, 1943; vgl. ferner Wagner in Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 137; Wertenbruch in Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, Stand August 2010, § 22 Rn. 442).
21
Ob der Auskunftsanspruch auch gem. §§ 666, 675 BGB aus dem Treuhandverhältnis folgt (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12. Dezember 2007 - 23 U 132/07, juris Rn. 34; OLG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - 5 U 3140/09, juris Rn. 17) und dann abbedungen werden könnte (vgl. Wolfer, GWR 2010, 599), braucht nicht entschieden zu werden. Besteht wie im Streitfall aufgrund der jeweiligen gesellschafts- und treuhandvertraglichen Regelungen zwischen den Treugebern eine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts, wird das Treuhandverhältnis durch die aus der Innengesellschaft folgende gesellschaftsrechtliche Treuepflicht überlagert. Grundlage des Auskunftsanspruchs ist dann die personengesellschaftliche Verbindung der Treugeber untereinander in einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts.
22
d) Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, die Pflicht zur Mitteilung von Name und Adresse der Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehe nur dann, wenn für die begehrte Auskunft ein besonderer Anlass bestehe. Die Auskunftspflicht aus § 716 Abs. 1 BGB ist einer solchen Einschränkung nicht unterworfen. Ein aus einer besonderen gesetzlichen Regelung folgender Auskunftsanspruch wird vielmehr - anders als ein aus § 242 BGB hergeleiteter Auskunftsanspruch - nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot gem. § 226 BGB begrenzt. Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1984 - IVa ZR 106/82, WM 1984, 1164, 1165; Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 132/95, BGHZ 137, 162, 168; Urteil vom 18. Juni 1998 - IX ZR 311/95, ZIP 1998, 1539, 1540). Beides ist hier vom Berufungsgericht nicht festgestellt und ersichtlich auch nicht der Fall.
23
2. Da das Berufungsgericht somit einen Auskunftsanspruch der Kläger zu Unrecht verneint hat, kann auch die Abweisung der auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Zahlungsanträge aus Rechtsgründen keinen Bestand haben. Die Beklagte ist vielmehr, wie das Landgericht rechtsfeh- lerfrei angenommen hat, gem. §§ 280, 286 BGB zur Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
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Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 09.03.2009 - 415 O 141/08 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.2009 - 11 U 75/09 -