Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. März 2012 - 19 U 1/12

bei uns veröffentlicht am06.03.2012

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Schluss-Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer der Landgerichts Heilbronn vom 28. November 2011 - 5 O 52/11 Pe - wird

verworfen.

Streitwert der Berufung: bis 20.000,00 EUR.

Gründe

 
I.
Die Klägerin hat gegen das am 28. November 2011 verkündete und ihr am 1. Dezember 2011 zugestellte Schluss-Urteil, mit dem ihre Klage abgewiesen und der Widerklage entsprochen wurde, durch Schriftsatz vom 2. Januar 2012, der an diesem Tag per Telefax an das Oberlandesgericht Stuttgart übermittelt wurde und dort eingegangen ist, Berufung eingelegt.
Die Berufungsschrift ist wie folgt unterzeichnet (in Maschinenschrift):
(TH...)
Rechtsanwalt
Über dem maschinenschriftlichen in Klammern gesetzten Namenszug befindet sich handschriftlich die Abkürzung „i. A.“ und eine unleserlicher Unterschrift, die nicht von Rechtsanwalt H... stammt und dem Namen auch nicht zugeordnet werden kann.
Nach einem entsprechenden Hinweis des Senats, mit dem angekündigt wurde, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 24. Januar 2012 ausgeführt, die Berufungsschrift sei von der auf dem Briefkopf aufgeführten und gleichfalls mandatierten Rechtsanwältin ES... unterzeichnet.
II.
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen. Sie ist unzulässig.
1.
Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen (§§ 519 Abs. 4, 130 Nr. 6 ZPO). Das ist nicht der Fall.
a) Mit einer Unterzeichnung "i. A." gibt der Unterzeichnende zu erkennen, dass er für den Inhalt der Rechtsmittelschrift eine Verantwortung nicht übernehmen will und nicht übernimmt; er tritt mit einer solchen Unterzeichnung dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auf (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210). Allerdings ist die Unterzeichnung der Berufungsschrift mit dem Zusatz "i. A." dann unschädlich, wenn der unterzeichnende Rechtsanwalt zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt und unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandates tätig wird (vgl. BGH, Beschl. v. 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, BGHR ZPO, § 519 Abs. 5, Unterschrift 29).
b) Das setzt jedoch voraus, dass diese Feststellungen innerhalb der Rechtsmittelfrist getroffen werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 5. November 1987, a.a.O.). So ist es hier nicht.
10 
aa) Für den Senat war schon nicht erkennbar, ob die Berufungsbegründung von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, weil sich dies weder dem Schriftzug unter der Berufungsschrift noch anderen Umständen entnehmen ließ. Unter der handschriftlichen Unterschrift findet sich maschinenschriftlich der Name des Rechtsanwalts, der den Schriftsatz nicht unterzeichnet hat, sowie darunter der Zusatz Rechtsanwalt, ohne dass durch weitere Erläuterung klargestellt war, dass es sich bei dem Unterzeichnenden um einen Rechtsanwalt handeln soll und wenn ja, um welche Rechtsanwältin oder welchen Rechtsanwalt. Der Schriftzug hätte beispielsweise auch dem Namen „V...“ zuzuordnen sein können, nach dem in dem Schriftsatz „Sekretariat: Fr. V...“ aufgeführt ist. Die sich über der Nennung des Namens eines den Schriftsatz nicht unterzeichnenden Rechtsanwalts und dessen Bezeichnung als "Rechtsanwalt" befindende handschriftliche Unterschrift einer unbekannten Person ist nicht geeignet, einen bestimmten Aussteller zu identifizieren (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2010, IX ZB 60/10, vollständig dokumentiert in juris).
11 
bb) Da die Akte beim Oberlandesgericht am 17. Januar 2012, mithin nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen ist, kommt es nicht darauf an, ob sich aus ihr, wie nicht, hätte entnehmen lassen können, dass die Unterzeichnung der Berufungsschrift durch einen zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers erfolgte, der unmittelbar in Ausführung des ihm selbst erteilten Mandates tätig war.
2.
12 
Der Mangel der Unterschrift wurde nicht behoben. Zwar kann der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (BGH, Beschl. v. 2. April 2008 - XII ZB 120/06, BGHR ZPO (21.10.2005), § 130 Nr. 6, Unterschriftsmangel 1). Der handschriftliche Vollzug des Beglaubigungsvermerks stammt jedoch ohne weitere auf die Rechtsanwältin ES... hindeutenden Zusätze gleichfalls von der Person, die die Unterschrift unter der Berufungsschrift geleistet hat und deren Identifizierbarkeit aufgrund einer Gesamtwürdigung aller dem Berufungsgericht bei Ablauf der Berufungsfrist zur Verfügung stehenden Umstände (vgl. BGH, Beschl. v. 17. November 2009 - XI ZB 6/09 NJW-RR 2010, 358). nicht möglich war.
3.
13 
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist wurde nicht gestellt.
4.
14 
Kosten: § 97 Abs. 1 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. März 2012 - 19 U 1/12

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. März 2012 - 19 U 1/12

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 06. März 2012 - 19 U 1/12 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2008 - XII ZB 120/06

bei uns veröffentlicht am 28.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 120/06 vom 28. Mai 2008 in der Familiensache Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Der Antrag der Klägerin, den Senatsbeschlu

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Dez. 2010 - IX ZB 60/10

bei uns veröffentlicht am 09.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 60/10 vom 9. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhr

Referenzen

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 60/10
vom
9. Dezember 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die
Richterin Möhring
am 9. Dezember 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Februar 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 22.339,88 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die nach § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Die geltend gemachten Verletzungen des Anspruchs des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) liegen nicht vor.
3
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die am 11. Januar 2010 abgelaufene Berufungsfrist nicht gewahrt wurde. Dem an diesem Tag per Telefax eingegangenen Schriftsatz mangelt es an der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten.
4
a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen (BGHZ 37, 156, 157; 92, 251, 255 f; BGH, Urt. v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086, 2087; Beschl. v. 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, NJW 2008, 2508 Rn. 9). Die Unterschrift ist grundsätzlich Wirksamkeitserfordernis. Sie soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGHZ 37, 156, 157; 75, 340, 349; 97, 283, 285; BGH, Urt. v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO). Das letztgenannte Erfordernis soll sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BGHZ 75, 340, 349; 144, 160, 162; BGH, Urt. v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO).
5
Von diesem Grundsatz sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nur dann Ausnahmen zulässig, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen. So kann der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist (BGHZ 24, 179, 180; BGH, Urt.
v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO S. 2088). Das Fehlen einer Unterschrift kann ferner unschädlich sein, wenn auch ohne die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat. Dies kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der in Rede stehende Schriftsatz fest mit einem von dem Rechtsanwalt unterzeichneten Begleitschreiben verbunden war (vgl. BGHZ 37, 156, 160; BGH, Urt. v. 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04, aaO).
6
b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass vorliegend besondere Umstände der vorgenannten Art fehlen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde bezieht sich das verwendete Kürzel hz-schn auf dem Berufungsschriftsatz nicht zweifelsfrei auf den Inhaber der Einzelkanzlei, den Beklagten. Die beiden Anfangsbuchstaben können gleichermaßen nicht nur für die Person des Kanzleiinhabers stehen, sondern für die Kanzlei als solche, was um so näher liegt, als das Kürzel noch den von der Rechtsbeschwerde nicht näher erläuterten Zusatz "schn" aufweist und damit auf einen sonstigen Kanzleimitarbeiter oder -bediensteten hinzuweisen geeignet erscheint. Die Möglichkeit, dass der bei Gericht eingegangene Schriftsatz aus einem nicht weiter autorisierten Entwurf herrührt, lässt sich aufgrund der vom Berufungsgericht zutreffend gewürdigten Umstände des Einzelfalls nicht zweifelsfrei ausschließen. Die von der Rechtsbeschwerde angeführte Erwägung, es sei eine völlig fern liegende abstrakte Möglichkeit, dass die Berufungsschrift ohne den Willen des Beklagten dem Gericht zugegangen ist, wird, worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung ebenfalls mit Recht hinweist, den vorstehend angeführten Rechtsgrundsätzen nicht gerecht.
7
2. Dem Beklagten ist die hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu Recht versagt worden , weil schon nach seinem eigenen Vortrag ein ihm nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Anwaltsverschulden nicht ausgeräumt ist.
8
a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist (BGH, Beschl. v. 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07, NJW 2007, 2778; v. 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412; v. 14. Mai 2008 - XII ZB 34/07, aaO Rn. 11).
9
b) Eine diesen Anforderungen genügende Ausgangskontrolle im Büro des Beklagten hat dieser nicht dargetan. Auf den konkreten Hinweis des Berufungsgerichts vom 22. Januar 2010, es sei bislang nicht ersichtlich, ob und gegebenenfalls auf welche Weise in der Kanzlei überprüft werde, ob fristwahrende Telefaxsendungen vollständig abgesandt wurden und ordnungsgemäß zum Empfänger gelangten, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 8. Februar 2010 lediglich vorgetragen, er habe seine Kanzleikraft auch angewiesen, in Terminsachen ein Sendeprotokoll auszudrucken. Diese Anweisung genügt den vorstehend wiedergegebenen Anforderungen nicht, weil die Kontrolle der vollständigen Übermittlung hierdurch nicht erfasst wird. Die fehlende Anweisung des Beklagten , die Vollständigkeit der Übermittlung des fristgebundenen Schriftsatzes anhand des zuvor ausgedruckten Sendeprotokolls in jedem Fall zu prüfen und die Frist erst danach zu löschen, war jedenfalls mitursächlich dafür, dass die Kanzleikraft den Ausdruck als nicht wichtig und letztlich verzichtbar eingeschätzt hat. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Berufungs- gericht nicht verpflichtet, dem Beklagten nach Eingang des Schriftsatzes vom 8. Februar 2010 einen zusätzlichen Hinweis zu erteilen. Seinen Verpflichtungen nach § 139 Abs. 1 ZPO war das Berufungsgericht bereits im ausreichenden Umfang durch den Hinweis vom 22. Januar 2010 nachgekommen.
Kayser Gehrlein Fischer
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 09.12.2009 - 11 O 2452/08 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.02.2010 - 5 U 8/10 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 120/06
vom
28. Mai 2008
in der Familiensache
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz, Prof. Dr. Ahlt und Dose
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Senatsbeschluss vom 2. April 2008
hinsichtlich des Kostenausspruchs zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO ist nicht veranlasst, da der Senatsbeschluss vom 2. April 2008 keine offensichtliche Unrichtigkeit enthält. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, nachdem die Klägerin in dem Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegen ist.
2
Die Voraussetzungen der hilfsweise herangezogenen §§ 321, 321 a ZPO liegen nicht vor, so dass weder eine Ergänzung des vorgenannten Senatsbeschlusses noch eine Fortführung des Verfahrens in Betracht kommen. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Dose
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2005 - 41 C 263/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2006 - 21 S 413/05

Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.09.2005 - 41 C 263/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.06.2006 - 21 S 413/05 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)