Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 03. Mai 2007 - 19 U 13/05

bei uns veröffentlicht am03.05.2007

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2004 - 18 O 346/02 - wird zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

III. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Nebenintervenienten der Beklagten in beiden Instanzen. Die durch die Nebenintervention angefallen Kosten der Streithelferin des Klägers, hat diese zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10% abzuwenden, wenn nicht die Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10% leisten.

Streitwert der ersten Instanz :

4.312.175,86 EUR (= 8.433.882,92 DM)

Dieser setzt sich zusammen aus:

Erstplanung 1.775.391,22 DM
Mehrfachplanung 4.778.320,84 DM
Fördertechnik 176.125,86 DM
Bauleitung 1.633.927,44 DM
MP Förderanlagen 29.662,40 DM
Hilfsaufrechnung § 322 Abs. 2 ZPO 23.052,47 DM
Gesamt 8.433.882,92 DM

Streitwert der Berufung :

Bis zum 17. Juli 2006

4.162.742,97 EUR (= 8.141.617,58 DM)

Ein Teil der Erstplanung in Höhe von insgesamt 235.753,18 DM ist in der Berufung nicht angefallen (vom LG zuerkannt: 178,151,00 DM).

Nicht angefallen sind in der Berufung auch die Vergütungsansprüche für die Aufstockung der Psychiatrie in Höhe von 16.057,00 DM und den Abbruch 17.402,69 DM sowie die Hilfsaufrechnung in Höhe von 23.052,47 DM.

Ab dem 17. Juli 2006:

3.956.116,91 EUR (= 7.737.492,14 DM)

Gründe

 
A
Der Kläger begehrt von der Beklagten, die seit dem 1. Januar 2007 als ... Immobilien GmbH firmiert, die Bezahlung von Architektenhonorar für Leistungen im Rahmen der Erweiterung der Krankenanstalten des Landkreises Z..
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen, mit der Maßgabe, dass am 29. Juni 1992 eine Besprechung unter Anwesenheit der Zeugen P. und S. stattgefunden hat und vollinhaltlich auf das Schreiben des Bevollmächtigen des Klägers vom 8. August 2000 nebst Anlagen (Anlage K2 im schwarzen Hefter) verwiesen wird. In der Anspruchsbegründung vom 29. August 2002 hat der Kläger bezüglich der „Mehrfachplanungen“ ausgeführt: „Mittelbarer Veranlasser dieser in großem Ausmaße noch nach der Ausschreibung 1990 erfolgten Planungsänderungen waren überwiegend....... Diese Änderungsvorgaben hat die Beklagte jeweils an den Kläger weitergegeben. Diese zwischen 1990 und 1995 veranlassten Planänderungen sind in zahlreichen Nachträgen belegt und wurden von der Beklagten nur zu einem sehr geringen Teil zusätzlich (nach Zeitaufwand) vergütet (diese Mehrfachleistungen sind nicht Streitgegenstand).“ Weiter hat er vorgetragen, die der Rechnung zugrunde liegenden Planänderungen seien durchweg nach dem 31. Dezember 1990 veranlasst worden (S. 17 f = GA I 27 f).
Das Landgericht hat die Klage, bis auf einen Betrag von 104.308,81 EUR nebst Zinsen für die Erstplanung der LPH 5 – 7 (178.151,00 DM), einen Restanspruch für die Durchführung der Abbrucharbeiten (9.802,30 DM) und die Aufstockung der Psychiatrie (16.057,00 DM), abgewiesen.
Gegen die Klageweisung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Er stellt – nochmals – klar, dass das Begehren auf folgende Rechnungen gestützt werde:
„In 1. Linie: Neuberechnung "Erstplanung" vom 04.04.2003 (vgl. Anlage K 47/K 53 über DM 1.543.818,45 (netto) bzw. unter Berücksichtigung von 15 % MwSt. DM 1.775.391,22 (brutto); dabei ist zu berücksichtigen, dass in diesem Abrechnungsbetrag für die "Erstplanung" auch enthalten ist die Abrechnung für die "Aufstockung Psychiatrie" und die Abrechnung für den "2. Linearbeschleuniger" (vgl. Anlage K 47, Ziff. A.7. und A.8.); weiter ist zu anzumerken, dass bei dem Betrag von DM 1.543.818,45 (netto) die geleisteten Abschlagszahlungen in Bezug auf die "Erstplanung" der Gebäude A bis D (Anlage K 47, Ziff. A.1. bis A.6.) sowie der "Aufstockung Psychiatrie" und des "2. Linearbeschleunigers"(vgl. Anlage K 47 Ziff. A.7. und A.8.) bereits berücksichtigt sind. Hilfsweise wird die "Erstplanung" auf die Rechnung vom 17.01./01.07.2000 (vgl. Anlage K 10) über DM 232.295,00 (netto) bzw. bei 15 % MwSt. über DM 267.139,25 (brutto) - ohne "Aufstockung Psychiatrie" - und die Rechnung vom 17.01./13.06.2000 (vgl. Anlage K 11) über DM 20.298,00 (netto) bzw. bei 15 % MwSt. über DM 23.342,70 (brutto) (= "Aufstockung Psychiatrie") gestützt.
In 2. Linie: Neuberechnung "Mehrfachplanungen" gemäß Rechnung vom 04.04.2003 (vgl. Anlage K 47) über DM 4.670.884,56 (netto) bzw. bei 15 % MwSt. DM 5.371.517,24 (brutto), wobei unter Berücksichtigung insoweit geleisteter Abschlagszahlungen (vgl. Schriftsatz Kläger vom 06.04.2003, S. 40A Blatt 213 der Akten) in Höhe von DM 515.822,96 (netto) bzw. DM 593.196,40 (brutto) ein Resthonorar für die Mehrfachplanungen in Höhe von DM 4.778.320,84 (brutto) verblieb. Hilfsweise wird wegen der Mehrfachplanungen auf die Rechnung vom 14.05.1998/14.04.1999 (vgl. Anlage K 12) über DM 3.628.161,00 (brutto), übermittelt mit Schreiben vom 08.08.2000 (vgl. Anlage K 2) verwiesen.
In.3. Linie: Abrechnung vom 04.04.2003 betreffend Fördertechnik/Aufzug (vgl. Anlage K 47) über DM 153.152,93 (netto) und Abbruch (vgl. Anlage K 47) über DM 15.132,78 (netto).
In 4. Linie: Rechnung vom 04.04.2003 betreffend zusätzliche Bauleitung (vgl. Anlage K 47) über DM 1.420.806,47 (netto) und Rechnung vom 04.04.2003 betreffend Mehrfachplanung Förderanlagen und Technik (vgl. Anlage K 47) über DM 25.793,39.“
10 
Das Gesamtvolumen belaufe sich auf 8.194.151,76 DM brutto (GA II 231).
11 
Zu den einzelnen Rechnungen, deren Reihenfolge er entsprechend der Ausführungen der angefochtenen Entscheidung gliedert, macht der Kläger folgendes geltend (wobei die Nummerierung in der Berufungsbegründung beibehalten wurde):
12 
II. „Erstplanung“ (Neuabrechnung 04.04.2003 vgl. Anlage K 47) LPH 1 bis 4 (EUR 113.905,73 netto):
13 
Die Bindungswirkung aus der Abrechnung vom 30. November (K 86) wird hingenommen und das landgerichtliche Urteil insoweit nicht angegriffen.
14 
III. „Erstplanung“ (Neuberechnung 04.04.2003 vgl. Anlage K 47) LPH 5 bis 7 (DM 1.055.620, 35 netto bzw. EUR 539.730,11 netto):
15 
Eine Bindungswirkung bezogen auf die Abrechnung vom 17.01./01.07.2000 liege nicht vor. Zum einen sei ein Vorbehalt erklärt worden. Zum anderen sei die korrekte, nicht die Mindestsätze unterschreitende, hier vorliegende Berechnung unter Berücksichtigung insbesondere der Bestimmung des § 22 HOAI maßgebend. Weiter sei die Erhöhung der anrechenbaren Kosten (Medizintechnik und Linearbeschleuniger) und die Maßgeblichkeit einer Honorarzone V zu berücksichtigen. Eine Vereinbarung über die Abrechnungsweise sei nicht getroffen worden. Eine Verwirkung liege nicht vor.
16 
IV. „Aufstockung Psychiatrie “ (Neuberechnung 04.04.2003 vgl. Anlage K 47):
17 
Eine Beschwer des Klägers besteht nicht.
18 
V. Abbruch
19 
Die Ausführungen des Landgerichts werden nicht angegriffen.
20 
VI. Leistungen der technischen Ausrüstung/Förderanlagen vom 04.05./04.04.2003 über brutto DM 177.657,39 bzw. brutto EUR 90.834,78 (vgl. Anlage K 47).
21 
Das Landgericht hätte die angebotenen Beweise erheben müssen; der Vortrag zur Auftragserteilung sei substantiiert gewesen. Der Anwendungsbereich der §§ 68 ff HOAI sei verkannt worden.
22 
VII. Medizintechnik
23 
Diese spiele bei der Neuberechnung vom 04.04.2003 nur im Rahmen der anrechenbaren Kosten nach § 10 Abs. 4 HOAI eine Rolle. Mit einer von der ersten Instanz angenommenen Bindungswirkung, habe das nichts zu tun. Nachforderungen seien im Schreiben vom 8. August 2000 ausdrücklich vorbehalten worden.
24 
Entsprechendes gelte für die anrechenbaren Kosten des Linearbeschleunigers.
25 
VIII. Honorar Bauleitung
26 
Die erste Instanz habe das Vorbringen nicht richtig erfasst.
27 
Primär habe der Kläger für die sog. „Erstplanung“ ein Honorar für die künstlerische Oberleitung beansprucht, die vor dem 01.01.1991 beauftragt worden sei. Hilfsweise habe er sich auf die tatsächlich zeitweise zusätzlich ausgeübte Bauleitertätigkeit gestützt. Im Hinblick auf den Mehrfachplanungsbereich, habe der Kläger die konkrete Bauleitung ohne künstlerische Oberleitung abgerechnet.
28 
Die künstlerische Oberleitung sei seit Sommer 1990 erbracht worden, der Einwand der Nichteinhaltung eines Schriftformerfordernisses greife auch wegen der Besprechung vom 29. Juli 1992 nicht durch.
29 
Die tatsächlich zeitweise zusätzlich ausgeübte Bauleitertätigkeit sei nach Beauftragung in den Jahren 1988, 1989 erfolgt und zu vergüten. Sie werde vom Schreiben vom 26. August 1992 erfasst.
30 
Die Abrechnung K 47 für die zusätzliche Bauleitung habe sich ausschließlich auf die Bauleitung wegen Mehrfachplanung bezogen.
31 
Die erste Instanz habe die Anforderungen an die Substantiierung überspannt.
32 
IX. A Mehrfachplanung inkl. Zeitliche Trennung der Ausführungsplanung Neuberechnung 04.04.2003 vgl. Anlage K 47) über DM 4.670.884,56 netto bzw. EUR 2.746.413,15 brutto.
33 
Die Zurückweisung des Vorbringens sei zu Unrecht erfolgt. Das Landgericht habe verkannt, dass es sich um 2.000 bis 2.500 Einzelvorgänge handele, so dass ein vom Normalen abweichender Vortrag ausreiche. Wegen der Komplexität sei der Darlegungslast mit der Vorlage der Anlage K 93 und der beispielhaften Darstellung genüge getan worden; ein bei 2.000 Mehrfachplanungsvorgängen rund 2.000 Seiten umfassendes Vorbringen sei nicht zu halten, da auch der Gegner entsprechend zu erwidern hätte. Deswegen seien die Beweise zu erheben gewesen, was auch der ursprünglichen Auffassung des Landgerichts entsprochen hätte, jedenfalls wäre ein weiterer richterlicher Hinweis erforderlich gewesen. Die erste Instanz habe weiter übersehen, dass die Mehrfachplanungen hilfsweise auch auf die ursprüngliche Abrechnung vom 14.051998/14.04.1999 (vgl. Anlage K 12) gestützt worden sei. Die Bestimmung des § 6 Nr. 6.7. des Architektenvertrages stehe einer Vergütungsverpflichtung nicht entgegen, weil es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handele.
34 
Die Besprechung vom 29.07.1992 habe nicht den Inhalt des Schreibens vom 26.08.1992 gehabt, eine Vereinbarung sei nicht getroffen worden. Die Besprechung habe nur den Inhalt Zusatzleistungen/ „Sonderleistungen“ und „künstlerische Oberleitung“ gehabt. Auf eine kurzfristige Rechnungsstellung komme es nicht an. Jedenfalls wäre eine solche Vereinbarung wieder abgeändert worden, was sich aus der Anlage K 88 ergebe. Vorsorglich macht der Kläger geltend: Die Erklärung vom 26.08.1992 habe sich inhaltlich auch auf Leistungen bezogen, die vor dem 26.08.1992 erbracht worden seien.
35 
Auch sei eine konkludente Schriftformvereinbarung nicht getroffen worden.
36 
Die zu vergütenden Mehrfachplanungen seien jedenfalls nach dem Hinweis des Senats in der Sitzung vom 27. Oktober 2005 substantiiert und qualifiziert durch ein Privatgutachten vorgetragen.
37 
IX. B Mehrfachplanungsanspruch gem. Abrechnung vom 14.05/14.04.1999 (vgl. Anlage K 2 dort Anlage 3 = Anlage K 12) nur hilfsweise geltend gemacht.
38 
Dieser Mehrfachplanungsanspruch ergebe sich auf der Basis der Anlage K 33, die zwischen dem Kläger bzw. Mitarbeitern des Büro des Klägers und Herrn N. von der Beklagten erarbeitet worden sei. Der Sinn dieser gemeinsamen Arbeit habe darin bestanden, vergütungspflichtige und nicht vergütungspflichtige Mehrfachplanungen voneinander abzugrenzen. Die Beklagte habe diese Aufstellung auch gegenüber dem Landkreis verwendet. Hierin liege eine vertragliche Vereinbarung, jedenfalls habe die gemeinsame Festlegung Anerkenntnis-Charakter, zumindest aber führe sie zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast.
39 
X. Mehrfachplanung technische Ausrüstung/Förderanlagen (brutto EUR 13.187,95) gem. Rechnung vom 04.04.2003 (vgl. Anlage K 47).
40 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei substantiiert vorgetragen worden. Die vorletzte Spalte der Anlage K 93 sei mit „Technik, Aufzug, Hubschr., Feuerw., Mehrfachplanung“ überschrieben.
41 
XI. Zusatzvergütung wegen Bauzeitverzögerung (§ 21 HOAI), rechnerisch bereits enthalten in der Neuberechnung der Mehrfachplanungen vom 04.04.2003 über den Betrag von brutto EUR 2.449.116,65 (vgl. Anlage K 37)
42 
Der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 21 HOAI sei eröffnet. § 6 Nr. 6.5 des Architektenvertrages sei nicht einschlägig, jedenfalls sei die Beklagte für das Vorliegen dieses Ausschlusstatbestandes beweispflichtig. Die Bestimmung halte auch einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht stand. Auf die vom Landgericht herangezogene Regelung des § 4a HOAI komme es nicht an.
43 
Allgemein bringt der Kläger vor, dass eine Verjährung der Ansprüche nicht eingetreten sei. Dies könne nur hinsichtlich der Ansprüche der Fall sein, die nicht im Mahnverfahren (2001) geltend gemacht wurden, also nicht streitgegenständlich seien.
44 
Der Kläger beantragt:
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1. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des LG Stuttgart – 18 O 346/02 – vom 15.12.2004 wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
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2. Im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts wird das Urteil des LG Stuttgart – 18 O 346/02 – vom 15. Dezember 2004 teilweise abgeändert und die Beklagte unter Einbeziehung des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages von EUR 104.308.346,27 verurteilt, an den Kläger insgesamt EUR 1.954.346,27 nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 10.09.2000 zu bezahlen.
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3. Hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte und ihr Streithelfer beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung, was insbesondere für die Ausführungen zur Verjährung der über die im Jahr 2000 im Mahnverfahren hinausgehenden, geltend gemachten Ansprüche gilt und führen weiter aus:
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II. „Erstplanung“ (Neuberechnung 04.04.2003 vgl. Anlage K 47) LPH 5 bis 7 (DM 1.055.620, 35 netto bzw. EUR 539.730,11 netto):
52 
Die Teilschlussrechnungen vom 30.11.1992 und 17.01/01.07.2000 entfalteten Bindungswirkung.
53 
VI. Leistungen der technischen Ausrüstung/Förderanlagen vom 04.05./04.04.2003 über brutto DM 177.657,39 bzw. brutto EUR 90.834,78 (vgl. Anlage K 47).
54 
Das Landgericht habe auf die Defizite des im übrigen bestrittenen klägerischen Vorbringens hingewiesen, so dass der gerügte Verfahrensfehler nicht vorliege.
55 
Das gelte auch für
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VII. Medizintechnik
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VIII. Honorar Bauleitung
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Für die vorgetragene nur zeitweise und gelegentliche künstlerische Oberleitung und Objektüberwachung fehle ein schlüssiger Vortrag. Die Leistungen seien nicht erbracht worden.
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Eine formwirksame Vereinbarung sei nicht zustande gekommen, eine Beauftragung nicht erfolgt; die Beklagte dürfe sich darauf auch berufen.
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Fehle es an der Mehrfachplanung, bestehe auch für die hierfür erbrachte und bestrittene Bauleitung kein Anspruch.
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IX. X. Mehrfachplanungen
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Die Parteien hätten am 29.07/26.08.1992 hinsichtlich der Vergütung eine Vereinbarung getroffen. Das Schreiben vom 26.08.1992 habe die Qualität eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Die vereinbarten Voraussetzungen für die Vergütung seien nicht eingehalten. Der Mitarbeiter des Klägers, P., sei von diesem auch bevollmächtigt gewesen.
63 
Eine nachträgliche Betragserhöhung sei im Berufungsverfahren nicht zulässig, eine Neuberechnung sei verwirkt und unzulässig. Die – bestrittenen - Mehrfachplanungen und wiederholten Grundleistungen seien nicht substantiiert dargelegt, insbesondere reiche die Anlage K 93 hierfür nicht aus. Wenn überhaupt, dann seien in Wahrheit Mängel der Ausführungsplanung des Klägers beseitigt worden.
64 
Die Bestimmung des § 6 Nr. 6.7 des Architektenvertrages sei weder vorformuliert noch von der Beklagten gestellt worden und halte im übrigen einer Klauselkontrolle stand.
65 
Bezüglich der Rechnung vom 14.05.1998/14.04.1999 sei die Anlage K 33 unerheblich. Sie sei im Rahmen der Versuche der Parteien eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, entstanden, wobei Herr N. für die Beklagte keine Bewertungen vorgenommen habe. Eine Einigung sei nicht erzielt worden.
66 
XI. Zusatzvergütung wegen Bauzeitverzögerung (§ 21 HOAI), rechnerisch bereits enthalten in der Neuberechnung der Mehrfachplanungen vom 04.04.2003 über den Betrag von brutto EUR 2.449.116,65 (vgl. Anlage K 37)
67 
Die Hauptursache der Bauzeitenverzögerung liege in den Fehlplanung des Klägers. Auch stehe einer Vergütung § 6 Nr. 6.5 des Architektenvertrages entgegen. Ein schlüssiger Vortrag fehle.
68 
Der Senat hat Beweis erhoben, durch die Vernehmung der Zeugen S., P., N. und Dr. M. sowie der Zeugin E..
B
69 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
70 
Jedenfalls im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein weitergehender Vergütungsanspruch zu. Der Senat macht von dem in § 538 ZPO verankerten Grundsatz Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden.
71 
1. Linie
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Erstplanung
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Rechnung vom 04.04.2003 K 47/53 1.543.818,45 DM netto
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Aufspaltung LP 1 – 4 und LP 5 – 7
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Erstplanung LPH 1 – 4
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Rechnung 04.04.2003 : (113.905,73 EUR netto) = 222.784,16 DM netto
77 
Abgesehen davon, dass die jeweilige (Teil-)Schlussrechnung nicht den Streitgegenstand der Werklohnklage bildet (BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02 BGHR ZPO § 263 Streitgegenstand 5; BGH, Urt. v. 28. September 2000 – VII ZR 57/00 BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 13), ist dieses Begehren in der Berufung nicht angefallen.
78 
Das Landgericht hat die auf die Differenz zwischen der Teilschlussrechnung vom 31.11.1992 und der Abrechnung vom 04.04.2003 gerichtete Klage in Höhe von 50.071,24 DM netto (= 25.601,02 EUR) mit der – zutreffenden – Begründung der Bindungswirkung abgewiesen. Die Berufung führt insoweit aus: Die Bindungswirkung aus der Abrechnung vom 30.11.1992 konnte sich nur auf die LPH 1 – 4 der „Erstplanung“ beziehen. Insoweit werde das Urteil auch nicht angegriffen. Nimmt sie mithin die Entscheidung der ersten Instanz hin, kommt es nicht darauf an, dass der Durchsetzung des Anspruchs auch ein Leistungsverweigerungsrecht entgegengestanden hätte (§§ 222 BGB a.F.; 214 BGB n.F.)
79 
Erstplanung LPH 5 – 7
80 
Rechnung 04.04.2003 1.055.620,35 DM (539.730,11 EUR)
81 
Im Ergebnis vergebens wendet sich die Berufung gegen die Aberkennung eines 178.151,00 DM (netto) übersteigenden Betrages für die Erstplanung der LPH 5 – 7 durch die erste Instanz.
82 
1. Rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnen allerdings die Ausführungen des Landgerichts als es auch hinsichtlich der mit der Teilschlussrechnung vom 17.01/01.07.2000 abgerechneten Leistungsphasen 5 – 7 des § 15 HOAI von einer Bindungswirkung insoweit ausgeht, als es sich um ein Gesamtobjekt und nicht um mehrere Gebäude handeln soll, eine Abrechnung nach § 22 HOAI mithin deshalb nicht in Betracht komme.
83 
a) Davon, dass die Parteien des Rechtsstreits vereinbart hätten, dass das Honorar anhand der Grundlagen für ein Gebäude abzurechnen sei, was möglich gewesen wäre (§ 16 Abs. 3 HOAI), geht das Landgericht zu Recht nicht aus.
84 
b) Soweit die erste Instanz mittelbar das Rechtsinstitut des Fehlens der Geschäftsgrundlage heranzieht, vermag das ihre Auffassung, es sei nur ein Gebäudeprojekt abzurechnen, nicht zu rechtfertigen.
85 
aa) Zutreffend ist, dass die Geschäftsgrundlage eines Vertrages gebildet wird durch die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluß aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut (statt aller BGH, Urt. v.31. Mai 1990 - I ZR 233/88, BGHR BGB § 242 Geschäftsgrundlage 21).
86 
bb) Haben beide Parteien bei Vertragsschluss für die Vergütung der Leistungen des Klägers die Geltung der HOAI vereinbart, so fällt das Risiko, dass sich die Vorstellung, es handele sich um einen Gebäudekomplex im Sinne der Honorarbestimmungen, als nicht tragfähig erweist, in den Risikobereich der Beklagten. Damit aber findet vorliegend der zum Wegfall der Geschäftsgrundlage entwickelte Grundsatz, dass Umstände, die nach dem Vertragszweck in den Risikobereich nur der einen Partei fallen, dieser grundsätzlich kein Recht geben, sich auf eine Störung der Geschäftsgrundlage zu berufen (statt aller BGH, Urt. v. 13. November 1975 - III ZR 106/72, NJW 1976, 565), Anwendung.
87 
c) Ein widersprüchliches Verhalten des Klägers bezüglich der Abrechnung der Leistungsphasen 5-7 mit der Rechnung aus dem Jahr 2003 insoweit, als mehrere Gebäude nach § 22 HOAI angesetzt werden, ist gleichfalls nicht ersichtlich. Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung, hat das Landgericht der Teilschlussrechnung aus dem Jahr 1992, die nur die Leistungsphasen 1 – 4 umfasst, ein Gewicht beigemessen, das ihr hinsichtlich der Leistungsphasen 5 – 7 nicht zu kommt. Allerdings war es bereits im Vorfeld der Übersendung der Teilschlussrechnung zu Meinungsverschiedenheiten darüber gekommen, ob es sich um einen Gebäudekomplex oder mehrere Bauteile handelt. Der Kläger hat jedoch durch die Überreichung der Teilschlussrechnung vom 17.01./01.07.2000 mit Schreiben vom 8. August 2000, in der für die Leistungsphasen 5 – 7 ein Objekt abgerechnet wird, gerade keine Vertrauensgrundlage dahingehend geschaffen, dass Nachforderungen insoweit ausgeschlossen seien. Der Rechtsanwalt des Klägers hat, vor dem Hintergrund der Unstimmigkeiten in dem Begleitschreiben darauf hingewiesen, dass Zusatzforderungen .... aus der Anwendung .. d[es] § 22 HOAI, mithin wegen mehrerer Gebäude, vorbehalten blieben (vgl. Locher/Koeble/Frik HOAI 8. Aufl. § 8 Rdnr. 51).
88 
d) Darauf sowie auf die – zutreffenden - Ausführungen zur Erhöhung der anrechenbaren Kosten aufgrund der Medizintechnik und des Linearbeschleunigers und die Einordnung in eine andere Honorarzone kommt es jedoch nicht an.
89 
e) Gegen den vom Kläger mit der Schlussrechnung aus dem Jahr 2003 für die Erstplanung der Leistungsphasen 5 – 7 geltend gemachten Anspruch, steht der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zu, weil ein für diese Leistungen über den mit dem Mahnbescheid geltend gemachten, hinausgehender Anspruch verjährt und die Verjährungseinrede erhoben ist (§ 214 BGB n.F.).
90 
aa) Nach § 8 Abs. 1 HOAI wird das Honorar fällig, wenn die Leistung erbracht und eine prüffähige Honorarschlussrechnung überreicht worden ist. Dass dies der Fall war, wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Insbesondere folgt der Charakter der Rechnung als Schlussrechnung für die Leistungsphasen 5 – 7 des § 15 HOAI aus dem Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers, in dem ausdrücklich ausgeführt wird, dass die Abrechnung als Teilschlussrechnung zu gelten habe. Damit ist entsprechend der stufenweisen Beauftragung mit den einzelnen Leistungsphasen der Honoraranspruch für die mit der Rechnung abgerechneten Leistungen, mithin das Gesamthonorar für die vom Kläger als Erstplanung bezeichneten Arbeiten, im Jahr 2000 insgesamt fällig geworden (Locher/Koebel/Frik HOAI 8. Aufl. § 8 Rdnr. 6; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen HOAI 5. Aufl. § 8 Rdnr. 18; Pott/Dahlhoff/Kniffka HOAI 7. Aufl. § 8 Rdnr. 1). Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, beginnt die hier nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB i.V.m. §§ 195, 199 BGB n.F. maßgebende Zweijahresfrist für die Verjährung des Honoraranspruchs des Architekten mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§§ 196 Abs. 1 Nr. 7 (BGHZ 59, 163, 165) , 198, 201 BGB vgl. Thode/Wirth/Kuffer Praxishandbuch Architektenrecht § 28 Rdnrn. 1 f). Entstanden im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Anspruch, sobald er erstmals geltend gemacht und im Wege einer Klage durchgesetzt werden kann, d.h. im Zeitpunkt seiner Fälligkeit (BGH, Urt. v.19. Juni 1986 - VII ZR 221/85, BGHR BGB § 196 Abs. 1 Nr. 7 Architektenhonorar 1). Damit wäre die Verjährung des Honoraranspruchs für die Erstplanung der Leistungsphasen 5 – 7 mit Ablauf des 31. Dezember 2002 eingetreten.
91 
bb) Allerdings wurde der Ablauf der Verjährung durch die Geltendmachung des Anspruchs im Mahnverfahren gehemmt (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB § 167 ZPO). Das jedoch nur in Höhe des für die jeweilige Leistungsphase geltend gemachten Anspruchs, mithin insgesamt für die Erstplanung der Leistungsphasen 5 – 7 lediglich in Höhe von 178.151,00 DM. In dem Mahnantrag wird auf das Schreiben vom 8. August 2000 Bezug genommen, das seinerseits 3 als Teilschlussrechnungen bezeichnete Rechnungen aufführt und sich wiederum auf diese bezieht. Ob und in welchem Umfang eine erhobene Leistungsklage die Hemmung der Verjährung hinsichtlich eines Anspruchs herbeiführt, bestimmt sich danach, was der Gegenstand der Klage ist. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 117, 1, 5). Dem entspricht es, dass eine Klage oder die Geltendmachung einer Forderung im Mahnverfahren die Verjährung grundsätzlich nur im beantragten Umfang hemmt. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind dagegen verjährungsrechtlich gesondert zu beurteilen (vgl. BGHZ 151, 1). Dem steht nicht entgegen, dass Streitgegenstand nicht die – jeweilige - (Teil-)Schlussrechnung ist (vgl. statt aller BGH, Urt .v. 15. Dezember 2003 – VII ZR 124/02 BGHR ZPO § 263 Klagegrund 1). Der Streitgegenstand einer Werklohnklage ändert sich nicht dadurch, dass eine neue Schlussrechnung vorgelegt wird. Der prozessuale Anspruch wird bestimmt durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Dazu zählen alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, die der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet. Der Kläger verlangt in beiden Instanzen seinen Werklohnanspruch wegen der jeweils abgeforderten und erbrachten Planungen. Daran hat sich nichts dadurch geändert, dass er im Jahr 2003 eine neue Schlussrechnung vorgelegt hat (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02 BGHR ZPO § 263 Streitgegenstand 5). Denn der Kläger verfolgt mit seinem Begehren insoweit ausdrücklich die Vergütung der jeweils stufenweise beauftragten (vgl. BGH, Urt. v.18. September 1997 - VII ZR 300/96 BGHR BGB § 631 Architektenvertrag 3) und nach seinem Vortrag erstmals erbrachten und abgeschlossenen Leistungen der jeweiligen Phasen 5 – 7 des § 15 HOAI (vgl. auch GA I 20).
92 
cc) Dass der Lauf der Verjährungsfrist auch hinsichtlich des Betrags, der den im Mahnverfahren für die Erstplanung der Leistungsphasen 5 - 7 aus der als Teilschlussrechnung bezeichneten Rechnung aus dem Jahr 2000 übersteigt, unterbrochen oder gehemmt gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Deshalb ist die objektive Klagehäufung im April 2003 nicht geeignet, die Verjährung auch insoweit zu hemmen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, §§ 261, 253 ZPO). Insbesondere sind die Ausführungen des Klägers, man habe über den Anspruch „verhandelt“ nicht geeignet, zu einem gegenteiligen Ergebnis zu führen. Vor dem 1. Januar 2002 (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) waren Verhandlungen kein Umstand, der eine Hemmung der Verjährung hätte herbei führen können. Dass nach dem 31. Dezember 2001 über den Honoraranspruch hinsichtlich der Leistungsphasen 5 – 7 des § 15 HOAI, verhandelt worden wäre (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB; § 203 BGB n.F.), zeigt der Kläger schon nicht auf. Abgesehen davon läge es unter den gegebenen Umständen nahe, dass die Parteien hinsichtlich der Erstplanung nur über den mit der Teilschlussrechnung geltend gemachten und deshalb diesen betragsmäßig festgelegten abtrennbaren Teil der erbrachten Erstleistungen verhandelt hätten (vgl. BGH, Urteil v. 19.11.1997 – IV ZR 357/96, NJW 1998, 1142).
93 
Erstplanung LPH 5 – 7
94 
Rechnung vom 17.01./01.07.2000
95 
Das Landgericht hat insoweit auf einen Betrag in Höhe von 178.151,00 DM erkannt und damit auch für den Kläger hinreichend deutlich die in der Teilschlussrechnung enthaltene Zinsforderung für die Jahre 1996 – 2000 abgewiesen. Dagegen wird von der Berufung zu Rechts nichts erinnert.
96 
Die Gegenforderung in Höhe von 23.250,47 DM mit der die Beklagte die Aufrechnung gegen die Hauptforderung erklärt hat und die das Landgericht als nicht begründet angesehen hat, ist mangels Berufung der Beklagtenseite in der zweiten Instanz nicht angefallen (BGHZ 109, 179, 189).
97 
Aufstockung Psychiatrie
98 
Rechnung vom 17.01./01.07.2000
99 
Diese Forderung ist in der Berufung nicht angefallen. Das Landgericht hat auf den mit dieser Rechnung geltend gemachten Betrag erkannt. Deshalb geht auch die Berufung zu Recht davon aus, dass es an einer Beschwer mangelt.
100 
2. Linie
101 
Mehrfachplanung
102 
Rechnung vom 04.04.2003 4.670.884,56 DM netto
103 
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage auch insoweit abgewiesen. Allerdings hat es die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens überspannt, jedenfalls wäre ein weiterer Hinweis erforderlich gewesen. Darauf beruht die angefochtene Entscheidung jedoch nicht.
104 
1. Dem Kläger steht wegen der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung für die Mehrfachplanungen von vorneherein kein Anspruch zu, der höher ist als jener, der mit der Teilschlussrechnung vom 14.05.1998/14.04.1999 geltend gemacht wurde, also 2.726.345,59 DM netto (unter Abzug der LPH 8), wobei hinsichtlich der einzelnen Aufträge zu unterscheiden ist. Insoweit wird auf die Ausführungen zur Erstplanung LPH 5 –7 verwiesen; mit der 3. Teilschlussrechnung hat der Kläger die jeweils erbrachten Zusatzleistungen abgerechnet, die nach seiner Darlegung jeweils gesondert in Auftrag gegeben wurden (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 2000 – VII ZR 57/00 ZPO § 322 Abs. 1 Rechtskraftwirkung 13). Der prozessuale Anspruch wird bestimmt durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Dazu zählen alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, die der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet. Der Kläger verlangt in beiden Instanzen seinen Werklohnanspruch wegen der jeweils abgeforderten und erbrachten Mehrfachplanungen. Daran ändert sich nichts dadurch, dass er im Jahr 2003 eine neue Schlussrechnung vorgelegt hat (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02 ZPO § 263 Streitgegenstand 5). Die Einstellung anderer Zusatzleistungen in die Abrechnung stellt hier eine Änderung des Klagegrundes und nicht nur eine quantitative Erweiterung des Klageantrages dar (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 2005 – VII ZR 138/04, BauR 2006, 701). Damit scheidet insbesondere die Abrechnung von Leistungen, die vor dem Jahr 1991 beauftragt wurden und die der Kläger im Berufungsrechtszug als „1. MP“ bezeichnet, aber auch jener Leistungen der „2. MP“, die nicht in der 3. Teilschlussrechnung abgerechnet sind, aus. Der Kläger hat in der Anspruchsbegründung vorgetragen, die der Rechnung zugrunde liegenden Planänderungen seien durchweg, also gänzlich, ausnahmslos nach dem 31. Dezember 1990 veranlasst worden. Damit hat er den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem er die begehrte Rechtsfolge herleitet, näher bestimmt (vgl. BGHZ 117, 1, 5). Auch deshalb können alle bis zum Jahr 1991 erbrachten und geltend gemachten Mehrfachplanungsleistungen keine Berücksichtigung finden. Darüber hinaus hat der Kläger eine weitere Eingrenzung vorgenommen. Er hat ausgeführt, „Diese zwischen 1990 und 1995 veranlassten Planänderungen sind in zahlreichen Nachträgen belegt und wurden von der Beklagten nur zu einem sehr geringen Teil zusätzlich (nach Zeitaufwand) vergütet (diese Mehrfachleistungen sind nicht Streitgegenstand).“ (GA I 28). Sind diese Mehrfachplanungen nicht Streitgegenstand, sind alle für diesen Zeitraum erbrachten Leistungen, die nach Stunden abgerechnet wurden, nicht Gegenstand des Mahn- und des sich anschließenden Streitverfahrens geworden. Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Der Schutz des Beklagten gebietet es, dass es für ihn erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 – I ZR 235/03, zVb BGHZ 168, 179). Deshalb scheidet eine Durchsetzung der Abrechnung der nach der Anlage K 47 im vorletzten Fach auf den letzten 2 Blättern aufgeführten offenen Leistungen in Höhe von zusammen 57.673,43 DM aus.
105 
2. Aber auch das mit dem Mahnbescheid rechtshängig gemachte Begehren hat keinen Erfolg.
106 
a) Richtig ist allerdings, dass dem Architekten im Grundsatz bei mehrfach erbrachten Architektenleistungen das volle Honorar für die neue Leistung zusteht (§ 632 BGB) und Änderungsplanungen als honorarpflichtige Wiederholungen von Grundleistungen, als dynamische oder optimierende und somit nicht zusätzlich honorarpflichtige Grundleistungen oder als besondere Leistungen eingeordnet werden können.
107 
b) Der Senat folgt auch der Auffassung des Klägers, dass die Änderung und Ergänzung von Grundleistungen keine besonderen Leistungen im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 4 HOAI darstellen, weshalb es einer hier nicht vorliegenden schriftlichen Honorarvereinbarung nicht bedarf (vgl. statt aller Locher/Koeble/Frik aaO Rdnr. 9 ff.).
108 
c) Zutreffend ist weiter, dass die Vergütungspflicht nicht durch den (Rahmen-) Architektenvertrag ausgeschlossen ist.
109 
aa) Allerdings bestimmt § 6 Nr. 6.7 des Architektenvertrages, dass für Mehr- und Sonderleistungen eine Vergütung nur gewährt wird, wenn der Bauherr zu den Leistungen zuvor sein schriftliches Einverständnis erteilt hat und vor der Ausführung eine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung schriftlich getroffen wurde.
110 
bb) Diese Bestimmung ist jedoch nicht wirksam. Es handelt sich entgegen der Auffassung der ersten Instanz um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Sie benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.
111 
(1.) Nach § 12 Nr. 12 des zwischen dem Bauherrn und der Beklagten geschlossenen Baubetreuungsvertrages ist die Beklagte zur Übernahme dieser Klausel in von ihr mit Auftragnehmern geschlossenen Verträgen verpflichtet. Bereits daraus folgt der Anschein, dass die Bestimmung für eine Mehrfachverwendung vorformuliert wurde (vgl. BGH, Urt. v. 23. Juni 2005 – VII ZR 277/04, BauR 2006, 105). Auf eine Absicht der Mehrfachverwendung der Beklagten käme es insoweit nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 24. November 2005 – VII ZR 87/04, WM 2006, 247). Darüber hinaus rechtfertigen weiter der Umstand, dass die Beklagte mit mehreren Auftragnehmern Verträge wegen dieses Bauvorhabens abgeschlossen hat (vgl. BGH, Urt. v. 27. September 2001 – VII ZR 388/00, WM 2001, 2352; Urt. v. 11. Dezember 2003 – VII ZR 31/03, BauR 2004, 674), aber auch die Gestaltung der Klausel im Vertrag, den Schluss, es handele sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung (vgl. BGHZ 118, 229, 238; 157, 102). Die Beklagte hat die Vertragsbedingung gestellt. Der Streithelfer, als Bauherr, ist im Verhältnis zwischen den Parteien des Rechtsstreits kein neutraler Dritter, sondern vertritt insoweit die Interessen der Beklagten, um sich selbst vor Ansprüchen zu schützen (vgl. MünchKomm/Basedow BGB 4. Aufl. § 305 Rdnr. 22).
112 
(2.) Die Klausel hält einer Inhaltskontrolle nicht stand. Die Bedingung, dass zusätzliche Leistungen nur nach "schriftlichem Einverständnis" bezahlt werden, ist unwirksam. Ein Ausschluss aller Ansprüche aus vertraglich nicht vorgesehenen Leistungen benachteiligt den Auftraggeber unangemessen (vgl. BGHZ 157, 102, 108; BGH, Urt. v.14. Oktober 2004 – VII ZR 190/03 BGHReport 2005, 286). Das gilt erst Recht, wenn die schriftliche Zustimmung eines nicht am Vertrag beteiligten Dritten erforderlich ist, so dass es zu Divergenzen zwischen den Forderungen des Vertragspartners und des Dritten gegenüber dem Auftragnehmer kommen kann.
113 
d) Gleichfalls kann entgegen der Auffassung der ersten Instanz nicht von einem konkludenten Schriftformvorbehalt ausgegangen werden. Die Fallgestaltung, über die das Kammergericht zu befinden hatte, ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.
114 
3. Dem Kläger steht aber deshalb kein Vergütungsanspruch zu, weil er die Voraussetzungen, unter denen nach der getroffenen Abrede im Juli oder August des Jahres 1992 eine Vergütung gefordert werden kann, nicht dargelegt hat.
115 
a) Dabei kann es dahinstehen, ob die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens auf das Schreiben vom 26. August 1992 Anwendung fänden. Jedenfalls wäre die Frist zwischen dem Abschluss der Verhandlungen und der Absendung des Schreibens mit genau 4 Wochen zu lang (vgl. BGH, Urt. v. 13. Januar 1975 – VII ZR 139/75, WM 1975, 324; BGH, Urt. v. 19. Februar 1964 – Ib ZR 203/62, NJW 1964, 1223).
116 
b) Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger für die von ihm abgerechneten, als Mehrfachplanung bezeichneten Leistungen keine Vergütung verlangen kann, wenn es sich dabei um planerische Leistungen handelt, die nach der Einschätzung der Zeugen S. und P. als Umplanungen einzuordnen sind, weil es an einer zeitnahen Abrechnung (der angefallen Stunden) für angeblich erbrachte Leistungen als aufschiebende Bedingung für einen Vergütungsanspruch fehlt.
117 
Dagegen bestünde ein unbedingter Vergütungsanspruch für die im Rahmen der bereits beauftragten Tätigkeit wegen wesentlicher Änderung(en) der Zielvorstellung(en), also nach anderen Anforderungen zu erbringenden Leistungen, die sich nicht im Rahmen des Üblichen der auf der Baustelle oder den routinemäßige stattfinden Planungsbesprechungen abgeforderten weiteren Leistungen. Dabei liegen außerhalb des Üblichen geforderte Leistungen dann vor, wenn die Änderung des Leistungsziels zu einschneidenden, erheblichen Funktions- oder Nutzungsänderungen oder erheblichen Umgestaltungen geführt haben, wobei die Erstellung des Objekts als Einheit zu betrachten ist.
118 
c) Auf Grund der Vernehmung der Zeugen steht fest, dass die Parteien am 29. Juli 1992 vereinbart haben, dass die bis zu diesem Termin beauftragen und/oder anstehenden, jedenfalls aber noch nicht abgerechneten zusätzlichen planerischen Leistungen, wie sie in dem Schreiben vom 30. Juli 1992 aufgeführt sind, zeitnah bei der Beklagten anzumelden und abzurechnen sind. Im Rahmen der Besprechung ist es unter anderem auch darum gegangen, dass die noch offenen zusätzlichen planerischen Leistungen zu vergüten sind. Die Anmeldung dieser Leistungen seitens des Klägers erfolgte zeitnah. Das ergibt sich aus den übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen P., der u.a. die Rechnungen unterzeichnet hat, und des Zeugen S.. Dabei spielt es keine Rolle, ob im Rahmen der Besprechung die Formulierung „zeitnah“, an die sich der Zeuge P. nicht zu erinnern vermochte, gefallen ist. Jedenfalls war ihm, wie er bekundete, bewusst, dass eine Anmeldung nicht erst 6 Monate später erfolgen konnte, weil sich sonst Art und Umfang der erbrachten Leistung, jedenfalls im Rahmen des normalen Ablaufs, wenn überhaupt, so doch nur schwer feststellen ließen. Dem entspricht, dass seitens des Klägers mit dem von Zeugen P. unterzeichneten Schreiben vom 31. Juli 1992 „vereinbarungsgemäß“ die angefallen Stunden für Änderungen im Zeitraum April – Juli 1992 „zur Freigabe“ mitgeteilt wurden.
119 
d) Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass hinsichtlich der nach der Besprechung am 29. Juli 1992 abgeforderten, im Architektenvertrag nicht enthaltenen, beauftragten zusätzlichen Umplanungsleistungen vereinbart wurde, dass diese nach Zeithonorar zeitnah, jedenfalls innerhalb von 6 Monaten, nach Leistungsfortschritt bei der Beklagten anzumelden sind.
120 
(1.) Dabei kann es letztlich offen bleiben, ob diese Abrede bereits bei der Besprechung am 29. Juli 1992 getroffen wurde oder erst auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 26. August 1992 zustande kam. Auch wenn für eine bereits am 29. Juli 1992 getroffene Vereinbarung spricht, dass beide Zeugen übereinstimmend bekundeten, dass bei der Besprechung auch hinsichtlich der vertraglich nicht geschuldeten, noch nicht abgeforderten oder beauftragen künftigen Planungsleistungen eine Einigung über den Modus der Abrechnung für erforderlich gehalten wurde und die Vereinbarung für die bereits abgeforderten Planungsleistungen nach Auffassung beider eine Lösung, nach der Ansicht des Zeugen P. jedenfalls eine beispielhafte „Interimslösung“ darstellte.
121 
(2.) Die Vereinbarung ist zumindest auf Grund des Schreibens der Beklagtenseite vom 26. August 1992 zustande gekommen. Nach den auch insoweit übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S. und P. geht das Schreiben über den Inhalt der am 29. Juli 1992 getroffenen Vereinbarung hinaus. Dieses sei im Vergleich zu den konkret im Einzelnen angesprochenen Punkten allgemeiner gehalten. Weiter - allerdings nur nach der Bekundung des Zeugen P. - sei die im letzten Absatz angeführte Voraussetzung einer kurzfristigen Rechnungsstellung für die Vergütung, neu gewesen. Dieses Schreiben hat der Zeuge P. nach seiner Bekundung, die sich die Beklagte nach allgemeinen Grundsätzen zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urt. v. 9. April 1991 - VI ZR 106/90 BGHR BGB § 823 Abs. 1 Gesundheitsbeschädigung 3), dem Kläger vorgelegt; der Kläger war damit einverstanden. In der Folgezeit wurden nach der übereinstimmenden Auffassung beider für das Projekt zuständigen Zeugen, auch des für die Beklagten tätigen Zeugen S., so verfahren.
122 
e) Die Vereinbarung der Stundenvergütung für die von den Zeugen als „Umplanungen“, „Planänderungen“ oder Sonderleistungen (K 36) bezeichneten Planänderungen ist dahin auszulegen, dass sie Änderungen der Planleistungen erfasst, die über eine an sich nicht vergütungspflichtige Tätigkeit hinausgehen, mithin nicht vom ursprünglichen Vertragsinhalt erfasst sind, aber zu keinen einschneidenden, erheblichen Funktions- oder Nutzungsänderungen oder erheblichen Umgestaltungen führen, wobei die Erstellung des Objekts als Einheit zu betrachten ist und auf der Baustelle oder den routinemäßige stattfinden Planungsbesprechungen gefordert wurden.
123 
(1.) So haben die für die Parteien handelnden Vertreter diese von ihnen synonym gebrauchten Begriffe – abweichend von der Auffassung des Klägers - übereinstimmend verstanden. Das folgt daraus, dass der Kläger, wie er bei seiner Anhörung vor dem Senat geschildert hat, die mehrfache „Umsetzung“ einer Treppe im Eingangsbereich als mit der Teilschlussrechnung abrechenbare „Mehrfachplanung“ einordnete, während der Zeuge P. die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dieser Treppe ohne weiteres als dem Begriff der „Umplanung“ zugehörig betrachtete. Das gilt auch für das – nachträgliche - Versetzen und Weglassen von Wänden, was zu einer Änderung führt, eine nachträgliche Planung erfordert und deshalb an sich vergütungspflichtig sein kann (vgl. Schramm Jahrbuch Baurecht 2004, 139, 161 ff; [163 f.]), sowie für die Umgestaltung der Einrichtung und das Entfallen/die Änderung einzelner Bereiche innerhalb des Gesamtobjekts, wie z.B. die Umwandlung der Unfallchirurgie-Ambulanz in eine Chefarzt-Raumgruppe (Bau C Klinik). Für letztere wurde nach BL 51 eine nach Stunden bemessene Abschlagszahlung angefordert, was den Rückschluss auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zulässt, auch diese Änderungen der Abrede zu unterstellen ( vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1988 – V ZR 49/87 BGHR BGB § 133 Erklärungswert 1). Weiter hat der Zeuge P. die Leistungen, die er als „offen“ bezeichnete und die in dem Gespräch 1992 einer Klärung zugeführt werden sollten, ebenfalls dieser Kategorie zugeordnet.
124 
(2.) Dieses Verständnis des Zeugen P. vom Inhalt der Vereinbarung muss sich der Kläger über § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Der Zeuge P. war nach der glaubhaften Aussage des Zeugen S. der vom Kläger gegenüber der Beklagten benannte alleinige Ansprechpartner.
125 
f) Die Abrede über die Vergütung dieser Leistungen ist durch das Erfordernis einer „kurzfristige[n] Rechnungsstellung“ dergestalt aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB), dass die Rechnungsstellung so rechtzeitig erfolgen muss, um der Beklagten eine Beurteilung dessen, was auf sie zukommt zu ermöglichen und die geltend gemachte Vergütung beim Bauherrn durchsetzen zu können. Zwar haben beide Zeugen übereinstimmend erklärt, dass sie die getroffenen Vereinbarungen „pragmatisch“ und nicht juristisch gesehen hätten. Doch setzt ein Rechtsfolgewille nicht voraus, dass der Erklärende eine ins Einzelne gehende Vorstellung über die rechtstechnische Herbeiführung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges hat (vgl. BGH, Urt. v.24. Mai 1993 - II ZR 73/92 BGHR BGB § 116 Rechtsfolgewille 1). Der Beklagten als Vertragspartnerin des Klägers war nicht nur wegen der Budgetierung des Bauherrn (§ 48 Landkreisordnung Baden-Württemberg; vgl. auch BGH, Urt v. 25. Januar 2006 – VIII ZR 398/03, WM 2006, 1110), sondern insbesondere wegen der Schwierigkeiten der Abrechnung mit dem Kläger und dem Bauherrn auf Grund des Erfordernisses des Nachweises der erbrachten Leistungen und der Voraussehbarkeit einer Kostenbelastung an einer möglichst schnellen Information gelegen. Hieran hatte sie ein erhebliches Interesse. Das war dem Kläger bekannt. So hat der Zeuge P. bei seiner Vernehmung mehrfach ausgeführt, dass klar gewesen sei, dass Leistungen nicht ein halbes Jahr später geltend gemacht werden könnten. Die Vereinbarung sollte mithin zur Verhinderung von Streitigkeiten über die Vergütungsverpflichtung von bestimmten Leistungen dienen, folglich die Vergütungspflicht von dem Einhalten der vereinbarten Voraussetzung abhängig machen.
126 
g) Die Bedingung ist nicht eingetreten. Von einer kurzfristigen Abrechnung im Sinne der Vereinbarung kann bei der Rechnung vom 14.05.1998/14.04.1999/08.08.2000 für „Mehrfachplanung“ über Leistungen die von 1988 bis spätestens am 11. April 1997 (GA 570) erbracht wurden und noch nicht abgerechnet gewesen sein sollen, keinesfalls die Rede sein. Deshalb kommt es nicht darauf an, dass in dieser Rechnung auch nicht nach der vereinbarten Zeitvergütung abgerechnet wurde.
127 
h) Die aufschiebende Bedingung wurde wirksam vereinbart, die Einhaltung einer Form ist nicht erforderlich (vgl. Kniffka/Koeble Kompendium des Baurechts 2. Aufl. § 12 Rdnr. 18 m.w.N).
128 
(1.) Die Vereinbarung des Zeithonorars für die Umplanungen ist wirksam. Richtig ist freilich, dass ein Zeithonorar nur dann wirksam vereinbart werden kann, wenn der Auftragnehmer eine Leistung erbringt, die nach der HOAI nach Zeitaufwand abgerechnet werden darf. Das ist der Fall, weil der Schwellenwert des § 16 Abs. 3 HOAI, mithin die anrechenbaren Kosten über 50 Mio. DM liegen. Damit konnte das Zeithonorar frei vereinbart werden. Vergebens macht der Kläger geltend, der Schwellenwert sei nicht überschritten, weil es sich um mehrere Gebäude gehandelt habe, so dass die jeweils auf das Gebäude zu beziehenden anrechenbaren Kosten unter 50 Mio. DM lägen, die Vereinbarung des Zeithonorars mithin unwirksam sei, mit der Folge, der Unwirksamkeit der Bedingung der kurzfristigen Rechnungsstellung. Es kann dahinstehen, ob das Erfordernis der kurzfristigen Rechnungsstellung nach § 139 BGB in Wegfall käme, wenn die Vereinbarung des Zeithonorars unwirksam wäre oder ob, was nahe liegt, die Unwirksamkeit der allein das öffentliche Preisrecht betreffenden Vereinbarung der Stundenvergütung (BGHZ 159, 376, 381), keinen Einfluss auf die Voraussetzung, ob eine Tätigkeit zu vergüten ist (statt aller Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts 2. Aufl. § 12 Rdnr. 18 m.w.Nachw.), hätte, weil im Fall der Unwirksamkeit der Vereinbarung des Zeithonorars die Tätigkeiten nach den Mindestsätzen der HOAI zu vergüten wäre und § 632 Abs. 2 BGB der Bestimmung des § 139 BGB vorgeht. Jedenfalls hätte die in der Abrechnung zugleich enthaltene frühzeitige Anmeldung der erbrachten Leistung ihren Sinn behalten, wovon auch der Zeuge P. ausgegangen ist.
129 
(2.) Die Vereinbarung der Zeitvergütung ist nicht unwirksam. Es handelt sich nicht um mehrere Gebäude im Sinne der Bestimmung des § 22 HOAI. Mehrere Gebäude liegen dann vor, wenn diese verschiedenen Funktionen zu dienen bestimmt sind und sie vor allem unter Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit je für sich genommen betrieben werden könnten (BGH, Urt. .v. 24. Januar 2002 – VII ZR 461/00, BGHR HOAI § 69 Abs. 7 Anlage 1). Dabei kommt es, wie auch sonst im Rahmen der preisrechtlichen Vorschriften der HOAI auf eine objektive Beurteilung an, wobei bei der Einschätzung, ob die vorgenannten Kriterien erfüllt sind, mithin von einem oder von mehreren Gebäuden auszugehen ist, naturgemäß auch Wertungen eine Rolle spielen. Dabei sind die Parteien, also auch der insbesondere nach seinem Vorbringen im Krankenhausbau äußerst versierte Kläger, bei Vertragsschluss im Jahr 1987/1988 für das Gesamtprojekt bei der vorläufigen Honorarberechnung und bei anrechenbaren Kosten in Höhe von über 72 Mio. DM von einem Gebäude ausgegangen. Entsprechend hat der Kläger in der Berechnung der „Mehrfachplanung“ (3. Teilschlussrechnung vom April/Mai 1998) anrechenbare Kosten von über 78 Mio. DM für ein Gebäude ausgewiesen. Er ist mithin von einem Gebäude ausgegangen. Das, obwohl ihm, nach Angaben seines ehemaligen rechtlichen Vertreters, des Zeugen Dr. M. die behauptete Unzulässigkeit der Abrechnung nach Stunden bereits bekannt gewesen sei. Weshalb die dem Vertrag zugrunde liegende Einschätzung, dass keiner der dem Kläger in Auftrag gegebenen Ergänzungsbauten unter Aufrechterhaltung seiner Funktionsfähigkeit, je für sich genommen betrieben werden könnte, weil die Ergänzungsbauten dem Kreiskrankenhaus Z. zu dienen bestimmt sind, sie deshalb wegen dieser Ausrichtung keine eigenständige Funktionsfähigkeit haben, unzutreffend gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich. Ebenso wie die Parteien aber im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorsehen können, bleibt es ihnen unbenommen, eine vertretbare Einschätzung hinsichtlich der Möglichkeit des isolierten Betreibens von einzelnen Teilen des in Auftrag gegeben Projekts unter Aufrechterhaltung deren Funktionsfähigkeit zu treffen (vgl. BGH, Urt. .v. 13. November 2003 – VII ZR 362/02 BGHR HOAI § 4 Abs. 1 Honorarzone, zutreffende 1; BGHR HOAI § 4 Abs 4 Honorarzone, zutreffende 1).
130 
i) Aber selbst wenn, wie nicht, es sich bei dem „Projekt“ um mehrere Gebäude im Sinne der Bestimmung des § 22 HOAI handeln sollte, läge ein Ausnahmefall vor, in dem eine hier durch die Vereinbarung des Zeithonorars behauptete Unterschreitung der Mindestsätze zulässig wäre. Hier ist aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Zwecks der Mindestsatzregelung ein unter den Mindestsätzen liegendes Honorar angemessen. Der Zweck der Mindestsatzregelung wird nicht gefährdet, weil die mit dem Kläger für die „Umplanungen“ vereinbarte Vergütung nicht geeignet ist, zu einem »ruinösen Preiswettbewerb« unter Architekten und Ingenieuren zu führen. Es macht einen Unterscheid, ob im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses zusätzliche mit diesem Vertragsverhältnis in engem, unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistungen in Auftrag gegeben werden, oder ob, auch bei einer stufenweisen Beauftragung, im Rahmen der bereits beauftragten Tätigkeit wegen wesentlicher Änderung(en) der Zielvorstellung(en), also nach anderen Anforderungen, zusätzliche gemäß § 632 BGB vergütungsfähige Leistungen abgefordert werden (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 1997 – VII ZR 290/95, BauR 1997, 677).
131 
j) Im Falle einer Unzulässigkeit der Vereinbarung stünde jedenfalls das widersprüchliche Verhalten des Klägers dem jetzt geltend gemachten Anspruch entgegen.
132 
(1.) Die Stundensätze waren nach Ansicht der Parteien für die von der Vereinbarung erfassten Zusatzleistungen angemessen. Die Beklagte hätte wegen der auch vom Kläger als Spezialisten vorgenommenen Einordnung des Objekts als ein Gebäude auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut. Weiter hat der Zeuge S. bekundet, dass die vom Kläger auf der Grundlage der Vereinbarung für Umplanungen in Rechnung gestellten Stunden an den Bauherrn weitergereicht wurden. Danach hat die Beklagte bei ihren Forderungen gegenüber dem Bauherrn jedenfalls ab 1992 das vereinbarte und von dem Kläger berechtigt abgerechnete Zeithonorar zugrunde gelegt. Mit der Abrechnung der erbrachten Leistungen hätte die Beklagte sich mithin darauf eingestellt, dass es zu keinen Nachforderungen kommt.
133 
(2.) Durch die erstmals mit der Rechnung für Mehrfachplanung geltend gemachten Umplanungen trat genau die Situation ein, die durch die Vereinbarung verhindert werden sollte. Eine späte Geltendmachung von Forderungen seitens des Klägers, denen Leistungen zugrunde liegen sollen, die nach Inhalt und Umfang auf Grund des langen Zeitraumes kaum feststellbar sind, sollte ausgeschlossen werden. Das war auch dem für das Projekt auf Seiten des Klägers zuständigen Zeugen P. bewusst, weil ihm nach seinen Bekundungen klar war, dass die Anmeldung einer Leistung nach einem halben Jahr nicht in Betracht kommen konnte.
134 
(3.) Die Geltendmachung der neu berechneten Forderung für Mehrfachplanungen stellt sich deshalb insoweit nicht nur als widersprüchlich dar, vielmehr steht ihrer Geltendmachung der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 1997 – VII ZR 290/95, BauR 1997, 677).
135 
k) Gegen die Wirksamkeit der von den Parteien getroffenen Regelung und den Schutz des Vertrauens der Beklagten spricht auch nicht, dass es sich bei der getroffenen Vereinbarung jedenfalls nach der Auffassung des Zeugen P. um eine „Interimsregelung“ gehandelt haben soll. Der vereinbarte Abrechnungsmodus wurde praktiziert, eine Aufkündigung der Abrede vor Erbringung der einzelnen Leistungen ist ebenso wenig erfolgt, wie eine anderweitige Vereinbarung. Allein der Umstand, dass nach dem Vortrag des Klägers bei rund 2.500 „Mehrfachplanungen“ in 32 Fällen anders abgerechnet wurde, vermag die gegenteilige Schlussfolgerung nicht zutragen. Auch ist noch Ende 1996 so verfahren worden (GA II 395).
136 
l) Die Beklagte hat auf die Rechte aus dieser Vereinbarung nicht dadurch verzichtet, dass sie mehrere nicht kurzfristig abgerechnete Leistungen dennoch vergütet hat. Bei einem Verhalten, das als Verzicht, Erlass oder in ähnlicher Weise rechtsvernichtend gewertet werden soll, ist das Gebot einer interessengerechten Auslegung zu beachten. Wenn feststeht oder davon auszugehen ist, dass ein Recht entstanden ist, verbietet dieser Umstand im Allgemeinen die Annahme, der Berechtigte habe sein Recht einfach wieder aufgegeben (Vgl. BGH, Urt. v.15. Januar 2002 - X ZR 91/00 BGHR BGB § 397 Verzichtswille 1).
137 
m) Die Beklagte verhält sich, anders als der Kläger meint, auch nicht treuwidrig, wenn sie sich, wie der Zeuge Dr. M. bekundete, in den Jahren 1992 – 1994 nicht auf die getroffene Vereinbarung berufen hätte. Denn bei den vom Kläger zum Beleg für seine Auffassung herangezogenen Besprechungen ist es nach der glaubhaften Angaben des Zeugen S. um andere Punkte gegangen.
138 
n) Die nachträgliche generelle Abänderung der einmal getroffenen Abrede lässt sich dem klägerischen Vorbringen, dass bei rund 2.500 „Mehrfachplanungen“, die innerhalb mehrerer Jahre erbracht wurden, in 32 Fällen von der Abrede abgewichen worden sei, nicht entnehmen.
139 
o) Eine vertragliche Vereinbarung über die Mehrfachplanungen ist auch nicht im Rahmen der umfangreichen Besprechungen im Büro der Klägers im Jahr 1998 zustande gekommen.
140 
(1.) Der Vortrag des Klägers, es sei eine gemeinsame Bewertung und Festlegung der Mehrfachplanungen erfolgt (GA IV 708), wird von der durchgeführten Beweisaufnahme nicht getragen, er ist vielmehr widerlegt. Die Zeugen P. und E. konnten das Vorbringen einer Einigung über Umfang, Bewertung und Gewichtung der Mehrfachplanungen als Ergebnis der Besprechungen im Jahr 1998 nicht bestätigen. Die Zeugen S. und N. haben dagegen glaubhaft bekundet, dass es bei den Besprechungen lediglich um die Dokumentation durch einen Vergleich der Pläne gegangen sei, um dem Bauherrn die eingetretene Kostensteigerung hinsichtlich der Baukosten besser erklären zu können. Die Erhöhung der Baukosten habe auch zu einer Erhöhung des Architektenhonorars geführt, auch deshalb sei die Wiederholung von Planungsleistungen, also die Mehrfachplanungen nicht Gegenstand der Gespräche gewesen.
141 
(2.) Mangelt es an einer gemeinsamen Festlegung/Bewertung der Mehrfachplanungen, kommen auch die vom Kläger herangezogenen Rechtsinstitute des Anerkenntnisses (vgl. BGH, Urt. v. 11. Januar 2007 – VII ZR 165/05, dokumentiert in juris) nicht zum Zuge. Gleichfalls liegen weder die Voraussetzungen für ein Zeugnis des Anerkennenden gegen sich selbst (dazu BGH, Urt. v. 24. Januar 2002 – VII ZR 206/00 BGHR BGB § 781 Schlussrechnung 1) vor, noch konnte eine bereits bestehende Streitigkeit über den Umfang der Mehrfachplanungen mit bindender Wirkung beseitigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 24. Januar 1974 – VII ZR 73/73, BauR 1974, 210).
142 
(3.) Aber selbst wenn, was nicht der Fall ist, einzelne Mehrfachplanungen zu einem Teil bewertet worden sein sollten, wäre über die behaupteten Mehrfachplanungen keine Einigung erzielt worden. Aus einem fehlgeschlagenen Vergleich und dem Weg dahin können aber keine den Verhandlungspartnern nachteiligen Rechtsfolgen hergeleitet werden, weil auch die Verhandlungen mit dem Ziel eines Vergleichsschlusses durch beiderseitiges Nachgeben geprägt sind.
143 
(4.) Dass keine Einigung über die Festlegung und Bewertung der Mehrfachplanungen erfolgte, steht auch im Einklang mit dem Schreiben des Klägervertreters vom 8. August 2000. Dort wird die erstmalige Entschließung des Klägers zum Ausdruck gebracht, die als 16. Abschlagszahlung deklarierte Rechnung, die Abrechnung der Mehrfachplanungen enthält, nun als Honorarschlussrechnung zu qualifizieren.
144 
(5.) Keine Anwendung finden weiter, die vom Klägervertreter in der Sitzung mittelbar bemühten Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens durch die Übersendung der 2 mal 3 Leitzordner an die Beklagte. Sollten diese Grundsätze hier überhaupt Anwendung finden und sollte der Vortrag des Klägers zu den in den Leitzordnern hinsichtlich der Mehrfachplanungen niedergelegten Feststellungen und Bewertungen zutreffen, wäre die Bestätigung so weit von dem Verhandlungsergebnis, das nur die Kostensteigerung nicht aber die Mehrfachplanungen betroffen hat, entfernt, dass der Bestätigende nicht mit dem Einverständnis der Beklagten rechnen konnte (vgl. BGHZ 101, 357, 365). So hat auch der Zeuge S. glaubhaft bekundete, er habe die Aufstellungen nicht verstanden und, dass im Mai 1998 eine Besprechung zur Erläuterung der festgeschriebenen Prozentzahlen stattgefunden habe.
145 
4. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei den von ihm auch mit dem Privatgutachten dargelegten Mehrfachplanungen nicht um solche, die im Rahmen der bereits beauftragten Tätigkeit wegen wesentlicher Änderung(en) der Zielvorstellung(en), also nach anderen Anforderungen zu erbringenden Leistungen, die sich nicht im Rahmen des Üblichen der auf der Baustelle oder den routinemäßige stattfinden Planungsbesprechungen abgeforderten weiteren Leistungen zu vergüten sind. Es liegen keine außerhalb des Üblichen geforderten Leistungen vor, weil die Änderung des Leistungsziels nicht zu einschneidenden, erheblichen Funktions- oder Nutzungsänderungen oder erheblichen Umgestaltungen des Objekts als Einheit geführt haben (vgl. Schramm Jahrbuch Baurecht 2004 139, 161 f.). Vielmehr liegen ausschließlich planerische Leistungen vor, die nach der Einschätzung der Zeugen S. und P. als Umplanungen einzuordnen sind. Damit fehlt es an dem Eintritt der als aufschiebende Bedingung für einen Vergütungsanspruch vereinbarten zeitnahen Abrechnung (der angefallenen Stunden) für die angeblich erbrachten Leistungen.
146 
5. Danach gilt folgendes:
147 
Bau A (Psychiatrie)
148 
Ebene 04 L und R
149 
Da die abgerechneten Leistungen alle vor 1991 erbracht wurden, besteht schon aus diesem Grund kein durchsetzbarer Vergütungsanspruch.
150 
Ebene 03 L
151 
Geltend gemacht werden können nur die ab 16.01.1991 beauftragten Leistungen. Diese unterfielen der im Juli/August 1992 getroffenen Abrede, weil es sich nach dem Vortrag des Klägers um offene Leistungen gehandelt hat, deren Abrechnung gerade geklärt werden sollte. Die Detailänderung des Windfangs, das Verschieben von Türen, die Ergänzung der Einrichtung Bad, die Fortschreibung der Mehrfachplanung, die Änderung der Sanitärzellen und Waschtische, die Änderung von 6 Räumen, der Nassputz sowie die Fortschreibung der Änderung, sind keine Maßnahmen, die nicht von der zwischen den Zeugen getroffenen Abrede umfasst wären. So lassen die Abrechnungen BL 25 für den Bau C, die nach der Vereinbarung im Juli/August 1992 erfolgten und Planungsänderungen der Einrichtung und Medizinplanung umfassen, Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zu (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1988 – V ZR 49/87 BGHR BGB § 133 Erklärungswert 1), nämlich dass die Abrede auch diese Leistungen umfassen sollte (vgl. auch Bau C Ebene 03 L und dort die Ausführungen zu BL 21, 49). Weiter wird dort auch das Verschieben von Räumen eingestellt.
152 
Ebene 03 R
153 
Abgerechnet werden können nur die ab 16.01.1991 beauftragten Leistungen. Die Raumänderungen wurden vorher gewünscht, so dass die Änderung der Fassade nicht vergütungsfähig ist. Dass der Fortschreibung von Punkt S ein neues Verlangen zugrunde lag, ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon unterfielen die Änderungen von ihrem Umfang her ebenso der Abrechnungsabrede, wie die Veränderung der Türe.
154 
Ebene 02 L
155 
Die Änderungen ab dem 16. Januar 1991, Nassputz statt Gipskartonplatten, die Ausstattung der Sanitärzellen mit neuer Einrichtung, das neue Schaffen bzw. Verändern von Teeküche, Putz- und Bereitschaftsraum unterfällt ebenso wie der geänderte Bodenbelag (Teppich) und die Änderung der Türen der Abrechnungsabrede.
156 
Ebene 02 R
157 
Auch hier gilt, dass nur die Änderung ab dem 16. Januar 1991 in Ansatz gebracht werden könnten. Der Putz, die Neueinrichtung des Bades mit Sanitär und die Änderung der Sanitäreinrichtungen unterfallen ebenso der Abrechnungsvereinbarung, wie die Planungsänderung bezüglich der Räume 20a, 20b, die der Vereinbarung entsprechend mit der im Ordner VII unter BL7 gestellten Rechnung nach Stunden abgerechnet wurde. Die als Änderung Detail Teeküche Therapieküche , des Achsmaß Waschbecken Patienteneinheit bezeichneten Maßnahmen sind gleichfalls nicht so erheblich als dass sie von der Stundenabrechnungsvereinbarung nicht betroffen wären. Das gilt auch für das Entfallen der Wandvorlage bei den Patientenschränken , die Änderung von 4- in 3-Bettzimmer sowie der damit verbundenen Änderung der „Medieneinrichtung“.
158 
Ebene 01 L
159 
Auf die vor dem Jahr 1991 erfolgten Leistungen des Klägers kommt es nicht an. Die Änderung des Verputzes, der Sanitärzellen und das Aufgeben der Planung eines Bades sowie die unter dem 29. April 1991 vermerkten Änderungen, sollten letztere nicht schon vor 1991 beauftragt worden sein, sind von der getroffenen Vergütungsabrede umfasst. Die Änderungen der Türanschläge erscheint als Folge der vor 1991 beauftragten Raumänderungen, jedenfalls rechtfertigt die Einordnung dieser Änderung keine Vergütung außerhalb der getroffenen Vereinbarung. Gleiches gilt für die Fortschreibung der Sanitärzellen, die neue Definition des Speiseraumes, Änderung der Patientenschränke, das Entfallen der Wandvorlage und die Änderung von Tee- und Therapieküche sowie die Fortschreibung von Änderungen.
160 
Ebene 01 R
161 
Die Fortschreibung von Änderungen unterfällt, wenn überhaupt, da die Änderung vor 1991 in Auftrag gegeben worden sein könnte, der getroffenen Abrechnungsvereinbarung. Das gilt auch für die Änderung der 4- in 3-Bettzimmer, die Änderung des Dachüberstandes und die Änderung der Patientenschränke. Die Änderung der Aufstockung wurde gesondert und zwar nach Stunden abgerechnet (BL 19).
162 
Ebenen 0 L und R
163 
Die Aufstockung der Psychiatrie, die eine erhebliche Änderung der Planung darstellt, wurde entsprechend dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien als selbständiges Gebäude abgerechnet. Die weiteren einzeln aufgeführten Leistungen sind gleichfalls von der zwischen den Parteien getroffenen Abrechnungsabrede umfasst.
164 
Bau AB (Verbindungsgang)/E (Tiefgarage und B (Kinderklinik)/E (Tiefgarage)
165 
Einzig abrechnungsfähig könnte die Verteilerzentrale sein, weil die Änderung nach dem 31. Dezember 1991 erfolgte. Indes liegt weder eine erheblichen Funktions- oder Nutzungsänderung noch eine erhebliche Umgestaltung vor, weil im Rahmen des Objekts die Planung der Verteilerzentrale in diesem Bereich lediglich das Ergebnis der Verschiebung der Elektrozentrale war.
166 
Bau E (Tiefgarage)
167 
Alle Änderungen sind vor 1991 erfolgt, so dass der Anspruch wegen der geltend gemachten Mehrfachplanungen nicht durchgesetzt werden kann.
168 
Bau B (Kinderklinik)
169 
Ebene 04 L
170 
Die in den Jahren 1991, 1992 durchgeführten Änderungen, unterfallen der getroffenen Berechnungsabrede. Die Änderung der Einrichtungs- und Medizinplanung, die Schaffung eines neuen Raumes, die Änderung von Wänden und Türen sowie von Massen, sind keine Änderungen des Leistungsziels, die zu einschneidenden, erheblichen Funktions- oder Nutzungsänderungen oder erheblichen Umgestaltungen geführt haben. Dass die Änderung der Raumplanung und jene der medizinischen Planung der Verrechnungsabrede unterlag, ergibt sich im übrigen aus den Abrechnungen BL 15 vom November 1992 und BL 16 aus dem Jahr 1992. Letztere betreffen die Änderung der Medizinplanung in Bau B Ebene 02 L. Soweit die Änderungen vor Juli/August 1992 abgerechnet wurden, lässt dies den Schluss zu, dass die nachfolgende Abrede das bisherige Vorgehen nicht in Frage stellen sollte. Soweit die Abrechnung vom November 1992 datiert, lässt dieses der Vereinbarung nachfolgende Verhalten Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten zu (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1988 – V ZR 49/87 BGHR BGB § 133 Erklärungswert 1).
171 
Ebene 03 L
172 
Die Ausführungen zur vorhergehenden Ebene gelten gleichfalls für die Fortschreibung der abgehängten Decken und die Fortschreibung der Änderung von Zimmern. Dabei wird deutlich, dass die Parteien die Vereinbarung der Abrechnung nach Stunden auch auf die Änderung von Zimmern bezogen haben. Zwar handelt es sich bei den mit BL 28 abgerechneten Leistungen um solche, die vor der getroffenen Vereinbarung erbracht und abgerechnet wurden. Indes liegt es nahe, dass dieser Abrechnungsmodus durch die getroffene Vereinbarung beibehalten werden sollte. Auch die Änderungen der Küche, weiterer Räume, von Türen und der Medizinplanung, unterfallen der Vereinbarung. Die Änderungen wegen des Hortes im Jahr 1993 wurden jedenfalls insoweit entsprechend der Vereinbarung nach Stunden mit BL 23 abgerechnet.
173 
Ebene 03 R
174 
Auch insoweit wären höchstens die Änderungen ab Juni 1991 in die Abrechnung einzustellen. Die Raumprogramm- und Einrichtungsänderungen, die Änderung einer Tür unterfallen jedoch ebenso der zwischen den Parteien getroffenen Abrede, wie die Fortschreibung der Planung nach Punkt O, die vor der Fortschreibung im Jahr 1991 mit BL 28 nach Stunden abgerechnet wurde.
175 
Ebene 02 L
176 
Die ab 14. Februar 1991 vorgenommene Änderung der Medizinplanung unterfällt der getroffenen Verrechnungsvereinbarung, weil diese auch bis dahin nicht vergütete Leistungen betroffen hat. Die weiteren Änderungen wurden mit BL 16, 23 und 42 nach Stunden und damit insoweit übereinstimmend mit der Vereinbarung abgerechnet.
177 
Ebene 02 R
178 
Die im Jahr 1992 erfolgten Änderungen wurden entweder entsprechend der Vereinbarung abgerechnet oder unterfallen dieser Vereinbarung. Insbesondere hat der Zeuge P. bekundet, dass das Versetzen von Wänden hiervon umfasst sein sollte. Das gilt bei lebensnaher Betrachtung auch für das Entfernen von Wänden.
179 
Ebene 01 L
180 
Die neue Vermassung, die neue Entwicklung der Schränke und Garderoben ab dem Jahr 1991 und die Umsetzung des Wunsches nach dem Aufbringen von Putz führen nicht zu erheblichen Funktions- oder Nutzungsänderungen oder erheblichen Umgestaltungen des Objekts.
181 
Ebene 01 R
182 
Es kann dahinstehen, ob die am 21. Januar 1991 vorgenommene Fortschreibung vergütungsfähig wäre, weil es sich um die Fortsetzung einer im Jahr 1990 und damit nicht durchsetzungsfähigen Leistung handelt. Jedenfalls unterfallen die Vermassung, die Änderung des Putzes und die Änderung der Schränke der getroffenen Abrechnungsvereinbarung.
183 
Ebene 0 L
184 
Abgerechnet werden könnten nur die ab dem 21. Januar 1991 in Auftrag gegebenen Leistungen. Die Änderungen der Rauminnenmaße, der Medizinplanung, der Sanitärzellen/Patientenschränke die Umplanung der Anrichte und erst recht die Fortschreibung der Abhängung der Decken, sind von der zwischen den Parteien getroffenen Abrede umfasst. Sie stellen keine einschneidende, erhebliche Funktions- oder Nutzungsänderung des Objekts als Einheit oder dessen erhebliche Umgestaltung dar.
185 
Ebene 0 R
186 
Vor 1990 erbrachte Leistungen können nicht in Ansatz gebracht werden. Die Änderung wegen zusätzlicher Anforderungen an den Aseptischen OP-Bereich wurden mit den Stundenabrechnungen BL 45 abgerechnet. Die neue Vermassung, die neue medizinische Planung, die Fortschreibung des Schwesterndienstplatzes, die Verlegung eines Raumes und erst recht die Ergänzung der abgehängten Decke unterfallen für die Zeit vor Juli 1992 der im Juli 1992 und für danach erbrachte Leistungen der im Juli/August 1992 getroffenen Vereinbarung über die Modalitäten der Abrechnung.
187 
Ebene 1 L
188 
War die Vergütung für diese Leistungen im Juli 1992 offen, unterfiel sie der im Juli 1992 getroffenen Abrede, die nach den Bekundungen des Zeugen P. gerade eine Klärung solcher Positionen herbeiführen sollte. Darüber hinaus sind im Wesentlichen Türen und Wände betroffen.
189 
Ebene 1 R
190 
Die Vergrößerung und Änderung des Raumprogramms, die Änderung von Türen und die Berücksichtigung des Putzes unterfallen der Abrechnungsabrede. Die Überprüfung der Trägerlage war von dieser gleichfalls umfasst, wie auch die Veränderung von Stützen, die auch bei Bau BC nach Stunden abgerechnet wurde.
191 
Bau BC (Eingangsgebäude)
192 
Soweit der Kläger gelten macht, bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Treppe sei die jetzt vorgenommene Abrechnung möglich, steht das im Widerspruch zur Bekundung des Zeugen P., der gerade die Umplanung der Treppe dem von der Vereinbarung umfassten Komplex zuordnete.
193 
Ebene 04
194 
Die Änderung der Türmaße wegen der Neuanforderung von Räumen, die Umplanung des TGL-Kanals und die Verlegung der Lüftung sowie die Einstellung einer Hebeanlage im Jahr 1991 stellen keine so wesentlichen Änderungen dar, dass sie nicht von der Vereinbarung, die gerade die Problematik der ausstehenden Vergütung für bereits erbrachte Leistungen aus der Welt schaffen sollte, erfasst wären.
195 
Ebene 03
196 
Das für die Ebene 04 ausgeführte gilt auch für die Vermassung, das Abhängen von Decken, die Folgeänderungen wegen der Forderung nach weiteren Sitzplätzen und Änderungen wegen der Berücksichtigung neuer Medien. Die nach 1991 erbrachten Leistungen wurden entsprechend der Abrechnung BL 17, in der nach Stunden abgerechnet wird, bezahlt.
197 
Ebene 02
198 
Die zwischen Dezember 1991 und Februar 1993 erbrachten Leistungen wurden nach Zeitaufwand abgerechnet. Hinsichtlich der Fortschreibung der in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen fehlt es an einer der im Jahr 1992 getroffenen Vereinbarung entsprechenden Abrechnung. Die Berücksichtigung eines weiteren Windfangs, die Raumprogrammänderungen und die Einrichtung der Küche und Cafeteria stellen keine so wesentlichen Änderungen dar, als dass sie der getroffenen Abrechnungsabrede nicht unterfielen. Das gilt für den Windfang insbesondere auch deshalb, weil bei Bau C Ebene 0 L ein Vordach entsprechend der Vereinbarung abgerechnet wurde (BL 15).
199 
Bau C (Klinik)
200 
Ebene 04 L
201 
Die Leistungen hinsichtlich des 2. Linearbeschleunigers mit Umplanungen unterfallen der Stundenverrechnungsabrede der Parteien. Das folgt nicht zuletzt daraus, dass mit Schreiben vom 16. November 1992 die Leistungen, die bis zum Juli 1992 erbracht wurden, nach Zeiteinheiten abgerechnet wurden. Mangels anderer Anhaltspunkte unterfallen auch die durch den 2. Linearbeschleuniger erforderlichen Folgeänderungen dieser Regelung. Letzteres gilt auch für die Verkleinerung des Treppenhauses, die Änderung des Raumprogramms, wozu auch der Spezialtechnikausbau gehört. Die Tragekonstruktion wäre gleichfalls der Vereinbarung entsprechend abzurechnen gewesen, da auch die Stützen, wenn auch beim Bau BC, nach Zeitaufwand abgerechnet wurden. Die Umplanung Hyperthermie-Raumgruppe wurde nach Zeitaufwand abgerechnet und bezahlt (BL 49, vgl. auch Bau C Ebene 03 L). Die Ergänzung des Lichtschachts ist keine so gewichtige Leistung, als dass sie nicht der Abrechnungsabrede unterfiele.
202 
Ebene 03 L
203 
Die Vorgänge um den 2. Linearbeschleuniger sind von der Abrechnungsvereinbarung umfasst, gleiches gilt für die Änderung der Einrichtungsplanung (BL 15). Die Änderung, Verkleinerung, Vergrößerung, Verschiebung und das Hinzukommen von Räumen unterfällt gleichfalls dieser Vereinbarung. Die Verlegung von Waschbecken, die eine Einrichtungsänderung darstellt und die nach Stunden abgerechnet wurde (BL 25), ist bezahlt. Die Leistungen wegen des Windfangs sind ohne Einhaltung der Voraussetzungen der getroffenen Vereinbarung nicht vergütungsfähig. Das gilt auch für das Abhängen der Decken, die Eintragung der Türfunktionen und die Ergänzung der Lüftungselemente und Leuchten (vgl. zu letzteren BL 37).
204 
Ebene 02 L
205 
Die Aufteilung der Eingangshalle in Verweil- und Bewegungszonen stellt ebenso wie die Drehung der WC-Anlage, die neue Gestaltung der Einbauten und Möblierung in bestimmten Räumen sowie deren Änderung und die Vergrößerung, Verkleinerung und Teilung von Räumen, die Veränderung von Beleuchtungskörpern und die Berücksichtigung des Putzes keine Maßnahmen dar, die sich außerhalb der Abrechnungsabrede bewegen. Auch wurde die Mehrfachplanung der Personalumkleide, die vergrößert wurde und wegen der, der WC, Wasch- und Duschbereich verkleinert wurde, nach Zeit mit BL 50 abgerechnet. Dies gilt auch für die Fortschreibung der Pläne, die mit BL 52 abgerechnet wurde. Weiter stünde der Geltendmachung der Vergütung für Leistungen der LPH 9, die immer wieder im Zusammenhang mit BL 52 erwähnt wird, ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten (§ 214 BGB) entgegen.
206 
Ebene 01 L
207 
Der Abrechnungsabrede unterfielen auch die Änderungen des Raumprogramms, die z.T. mit BL 15 abgerechnet wurden, die Änderung der Waschbecken, Schrankeinheiten, Einbauten, sowie die Umplanung des Stegs. Letztere ist von der Abrechnung BL 15 erfasst. Die Revisionspläne wurden mit BL 52 abgerechnet.
208 
Ebene 0 L
209 
Die Abrechnung BL 15 umfasst den Anschluss des Stegs, was den Schluss, dieser werde von der Vereinbarung erfasst, zulässt. Das Vordach ist gleichfalls entsprechend der Stundenabrede abgerechnet (BL 15). Die Änderung von Waschbecken, WC´ s und Türen mit ihren Folgeerscheinungen und die Änderungen der Einrichtung und Möblierung sind gleichfalls nicht so gewichtig, als dass von außerhalb der Abrede stehenden Leistungen ausgegangen werden könnte (vgl. auch BL 25).
210 
Das gilt auch für das Entfallen der Unfallchirurgie wegen der Chefarztgruppe. Eine wesentliche Änderung(en) der Zielvorstellung(en), die es rechtfertigen könnte, diese Leistungen von der Abrede nicht erfasst anzusehen, scheidet aus, weil für die Umwandlung der Unfallchirurgie-Ambulanz in eine Chefarzt-Raumgruppe nach BL 51 eine nach Stunden bemessene Abschlagszahlung eingefordert wurde. Deshalb ist der Senat davon überzeugt, dass auch eine solche Änderung von den Parteien der Abrechnungsabrede unterstellt wurde.
211 
Die Eintragung der Änderungen sowie die Fortschreibungen, die Kennzeichnung der Lichtkuppeln und die Eintragung der Luftauslässe vermag gleichfalls keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die Planergänzung für die Übergabe wurde nach Stunden abgerechnet (BL 52)
212 
Ebene 1 L
213 
Eine wesentliche Funktionsänderung des Objekts ist auch mit der Schaffung der neuen Lüftungszentrale nicht verbunden, da insbesondere auch die Umplanung des 2. Linearbeschleunigers nach Stunden abgerechnet werden sollte.
214 
Ebene 04 R
215 
Das Entfallen der Aufzüge stellt keine einschneidende, erhebliche Funktions- oder Nutzungsänderung des Objekts als Einheit oder erhebliche Umgestaltung dar. Die Änderung der Aussparungen und des Mauerwerks und das Aufbringen von Nassputz halten sich gleichfalls im Rahmen der getroffenen Abrechnungsvereinbarung.
216 
Ebene 03 R
217 
Die Raumprogrammänderungen, das Verschieben von Türen, und die Nutzungsänderung einzelner Räume, wären entsprechend der getroffenen Vereinbarung abzurechnen gewesen, weil auch ähnliche Änderungen so abgerechnet wurden (vgl. BL 25). Die Abrechnung für die Umplanung der Decken hätte sich ebenfalls daran orientieren müssen.
218 
Ebene 02 R
219 
Die Raumänderungen unterfallen, wie bereits mehrfach dargelegt, der im Jahr 1992 getroffenen Vergütungsabrede. Das gilt auch für die Deckenabhängung. Hinsichtlich der Aussparungen als Folge der Reduzierung der Aufzüge wird auf die Ausführungen zur Ebene 04 R verweisen. Leuchte und Galerietreppe wurde jedenfalls teilweise nach Stunden abgerechnet (BL 37). Die Umplanung der Brücke stellt keine einschneidende, erhebliche Funktions- oder Nutzungsänderung des Objekts als Einheit oder dessen erhebliche Umgestaltungen dar. Dies gilt erst recht für die Details. Die Revisionspläne wurden – jedenfalls zum Teil – nach Stunden abgerechnet (BL 52).
220 
Ebene 01 R
221 
Bezüglich der Aufzüge, wird auf die Ausführungen unter Ebene 04 R verweisen. Die Galerietreppe wurde auf der Ebene 02 R nach Stunden abgerechnet (BL 37). Bezüglich des Stegs wird auf die Darlegung bei den Ebenen 01 L, 0 L, 02 R Bezug genommen. Die Leuchten wären gleichfalls nach Stunden abzurechnen gewesen (vgl. BL 37). Die Änderung der Möblierung unterfällt der getroffenen Abrechnungsabrede (vgl. z.B. BL 15, 51).
222 
Ebene 0 R
223 
Die Veränderungen des Aufzugs, des Raumplanungsprogramms, der Ausstattung der Galerietreppe und des Stegs unterfallen der Stundenabrechnungsabrede. Dies gilt auch für die Planung von Rundfenstern und das Abhängen der Decke.
224 
Soweit statt der Unfallchirurgie III ein neuer Funktionsteil Neurochirurgie zu planen war, handelt es sich zwar um eine Funktions- oder Nutzungsänderung, diese ist jedoch nicht, auch nicht nach der Auffassung der Parteien so erheblich, als dass sie von der Stundenvergütungsabrede nicht erfasst wäre. Auch die Umwandlung der Unfallchirurgie in eine Chefarztgruppe in Ebene 02 L wurde nach Stunden abgerechnet (vgl. BL 51), weiter sind von der Umplanung nur 6 Räume betroffen. Die Details unterfallen unzweifelhaft der getroffenen Abrede ebenso wie die Planergänzung 1996 (BL 52)
225 
Ebene 1 R
226 
Weist nach dem schriftlichen Vortrag des Klägers keine Änderungen auf.
227 
Bau C 1 und C 2 Ebene 01 und Ebene 0
228 
Die Änderungen betreffen ausschließlich den geänderten Übergang, also den Steg. Insoweit wird auf die Ausführungen bei Bau C Ebene 01 L und 0 L verwiesen.
229 
Bau D (Notaufnahme)
230 
Ebene 02
231 
Der Vergütung aller vor 1991 beauftragten Mehrfachplanungen steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
232 
Das Entfallen einer Türe und die Vertiefung des Wirtschaftslagers sind keine einschneidenden Änderungen, die eine Herausnahme dieser Positionen aus der Abrechnungsabrede geböten. Vergütung für die LPH 9 kann nicht verlangt werden. Die Abrechnung des geänderten Bestandsplans erfolgte nach Stunden.
233 
Ebene 01
234 
Auch hier steht der Vergütung aller vor 1991 beauftragten Mehrfachplanungen die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
235 
Auch wenn damit die Vermassung des Mauerwerks vergütungsfähig sein könnte, handelt es sich insoweit, auch wenn ein „Punkt Y“ nicht ersichtlich ist, nur um eine Fortschreibung.
236 
Auch für die Änderung vorhandener Schnitte gilt nicht, dass sie der getroffenen Abrechnungsvereinbarung nicht unterfielen. Hinsichtlich des Bestandsplanes wird auf die vorigen Ausführungen verwiesen.
237 
Ebene 0
238 
Die ab 1991 durchgeführten Änderungen erschöpfen sich in der Änderung von Sanitärbereich, der Decke in zwei Räumen und der Änderung des Putzraumes und der Höhenquoten. Sie stellen Fortschreibungen dar. Die Neueinrichtung des Reanimationsraumes unterfällt, wie jede Neueinrichtung/Einrichtungsänderung gleichfalls der im Jahr 1992 getroffenen Abrede.
239 
Hinsichtlich des Bestandsplanes wird auf die vorigen Ausführungen verwiesen.
240 
Ebene 1
241 
Dass die Änderung von Vorhangschienen vorliegend schon keine wesentliche Änderung der Zielvorstellung des Auftraggebers darstellt, liegt auf der Hand.
242 
Hinsichtlich des Bestandsplanes wird auf die vorigen Ausführungen verwiesen.
243 
Die Änderung der Unterdecke wurde entsprechend der Abrede abgerechnet und ist bezahlt (BL 13).
244 
Ebene 2
245 
Die ab dem Jahr 1991 erbrachten und nicht bezahlten Leistungen unterfallen, da sie gleichfalls erst im Jahr 1991 beauftragt wurden, der im Jahr 1992 getroffenen Abrechnungsabrede. Die Vergrößerung der Durchgangsbreite des Stegs und die Änderung der Teeküche sind keine wesentlichen Änderungen der Zielvorstellungen.
246 
Hinsichtlich des Bestandsplanes wird auf die vorigen Ausführungen verwiesen.
247 
Gleichfalls unterfallen alle ab dem Jahr 1991 vorgenommenen und nicht bezahlten Änderungen an der Fassade der im Jahr 1992 getroffenen Abrechnungsvereinbarung.
248 
Bau B (Kinderklinik)
249 
Ansicht NO
250 
Die Änderung der Fenster, die Forderung nach einer Blechverkleidung des Daches und der Wände aber auch die Veränderung der Dachneigung führen weder zu einschneidenden, erheblichen Funktions- oder Nutzungsänderungen oder erheblichen Umgestaltungen, insbesondere, wenn - wie hier - die Erstellung des Objekts als Einheit zu betrachten ist.
251 
Ansicht SW
252 
Das gilt auch für die Änderung der Attiken, das Glasdach des Ganges, die Auflösung der Betonbrüstung und Umwandlung in ein Geländer, die Änderung des Kinderhorts, der Fensterpaneelkonstruktion und des Materials für die Liegendkrankeneinfahrt.
253 
Bau BC (Eingangsgebäude)
254 
Ansicht NW
255 
Auch die Entwicklung „völlig neuer Ansichten“ ist keine erhebliche Umgestaltung, wenn die Erstellung des Objekts als Einheit zu betrachten ist.
256 
Ansicht SO
257 
Die Änderungen der Fensterflügel im Bereich der Pforte sollen nach dem Vorbringen des Klägers z.T. mit BL 18 abgerechnet worden sein. Auch das lässt den Schluss zu, dass die weiteren im Mai 1992 durchgeführten Änderungen der nachfolgenden Vereinbarung aus dem Jahr 1992 unterfallen sollten. Weshalb die Planergänzung dieser Vereinbarung nicht unterfallen sollte, ist nicht ersichtlich.
258 
Bau C (Klinik)
259 
Ansicht NW
260 
Auch die „völlig neue Ansicht mit neuer Grundstruktur“, die ihrerseits auf Änderungen zurückzuführen sind, die der getroffenen Abrechnungsvereinbarung unterliegen, stellt keine erheblichen Umgestaltung dar, wenn, wovon die Parteien ausgegangen sind, die Erstellung des Objekts als Einheit betrachtet wird. Das gilt auch für die Änderungen, die infolge der Einbeziehung des Linearbeschleunigers und des Übergangs notwendig wurden.
261 
Ansicht NO
262 
Ein Vergütungsanspruch für vor dem Jahr 1991 erbrachte Leistungen kann nicht durchgesetzt werden. Die koordinierte Fassung der Ebene 01 unterfällt der getroffenen Abrechnungsvereinbarung.
263 
Ansicht SO
264 
Hinsichtlich der „völlig neuen Ansicht mit Grundstruktur“ wird auf die Ausführungen zur Ansicht NW verwiesen. Die Planergänzungen enthalten keine so erheblichen Umgestaltungen, die es rechtfertigen könnten, die Vergütung dieser Leistung nicht der Abrechnungsabrede zu unterstellen.
265 
Ansicht SW
266 
Ein durchsetzbarer Vergütungsanspruch für vor dem Jahr 1991 erbrachte Leistungen besteht nicht. Auch die in den Jahren 1993, 1994 erbrachten Leistungen unterfallen der im Jahr 1992 getroffenen Abrede.
267 
6. Gleichfalls liegen die Voraussetzungen der Bestimmung des § 21 HOAI nicht vor.
268 
a) Nach § 21 HOAI erhöht sich das Honorar, wenn ein Auftrag nicht einheitlich in einem Zuge, sondern abschnittsweise in größeren Zeitabständen ausgeführt wird.
269 
b) Dabei ist die Unwirksamkeit der Bestimmung des § 6 Nr. 6.6. des Vertrages, der die Frage der Verzögerung behandelt und den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, ebenso wenig entscheidungserheblich, wie jene, ob der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 21 HOAI auch bei stufenweiser Beauftragung – dann innerhalb der jeweiligen Stufe - eröffnet ist (dazu Locher/Koebel/Frik aaO § 21 Rdnr. 27; Korbion/Mantscheff/Vygen HOAI 6. Aufl. § 21 Rdnr. 2).
270 
c) Die dem Kläger durch die Bereithaltung seiner Arbeitskräfte und seiner sachlichen Mittel entstandenen Mehrkosten, die durch eine Erhöhung des Honorars nach § 21 HOAI abgegolten werden sollen (Locher/Koeble/Frik aaO § 21 Rdnr. 1), sind gleichfalls bereits durch die im Jahr 1992 getroffene Vereinbarung abgedeckt. Die Mehrkosten sind nach dem Vorbringen des Klägers nicht durch das bloße Bereithalten der Kräfte und Mittel, sondern vielmehr durch den zusätzlichen Umplanungsaufwand entstanden. Dass die Einhaltung des ursprünglich projektierten Endzeitpunktes der Tätigkeit des Klägers, nämlich 1992, nicht einzuhalten war, musste bereits bei Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1992 allen Beteiligten klar gewesen sein.
271 
7. Aber auch ein weitergehender Anspruch nach § 642 BGB scheidet aus. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger einen solchen Anspruch in der Berufung noch weiterverfolgt, weil das Rechtsmittel sich insoweit nicht gegen die Ausführungen der ersten Instanz, die einen Anspruch mangels Darlegung hinreichender Anknüpfungstatsachen abgelehnt hat, wendet.
272 
a) Zum einen hat die erste Instanz zu Recht einen hinreichenden Tatsachenvortrag vermisst, den die Berufung auch nicht nachholt (vgl. BGH, Urt. v. 24. Februar 2005 – VII ZR 225/03, WM 2005, 1280).
273 
b) Zum anderen wäre ein Anspruch aus § 642 BGB auch deshalb ausgeschlossen, weil die Parteien eine anderweitige Vereinbarung durch die Stundenabrechnung getroffen haben. Dabei kann es dahin stehen, ob § 642 BGB einen Vergütungsanspruch eigener Art (Staudinger/Peters BGB [2003] § 642 Rdnr. 24) oder einen Schadensersatzanspruch eigener Art (MünchKomm/Busche BGB 4. Aufl. § 642 Rdnr. 16) enthält; jedenfalls ist die Bestimmung nicht zwingend.
274 
8. a) Soweit der Beklagte nach der getroffenen Vereinbarung berechtigt gewesen wäre, seine erbrachten Leistungen zeitnah nach Stunden abzurechnen und er dies hinsichtlich der in dem Ordner VII Fach 2. MP BL´ s als (zum Teil) offen bezeichneten Rechnungen getan hätte, wären diese Forderungen verjährt, weil sie nicht Gegenstand des eingeleiteten Mahnverfahrens waren. Der Kläger hat in der Anspruchsbegründung (S. 17 = GA I 27 f.) ausgeführt: „Mittelbarer Veranlasser dieser in großem Ausmaße noch nach der Ausschreibung 1990 erfolgten Planungsänderungen waren überwiegend....... Diese Änderungsvorgaben hat die Beklagte jeweils an den Kläger weitergegeben. Diese zwischen 1990 und 1995 veranlassten Planänderungen sind in zahlreichen Nachträgen belegt und wurden von der Beklagten nur zu einem sehr geringen Teil zusätzlich (nach Zeitaufwand) vergütet (diese Mehrfachleistungen sind nicht Streitgegenstand).“ Damit sind für diesen Zeitraum alle erbrachte Leistungen, die nach Stunden abgerechnet wurden, nicht Gegenstand des Mahn- und des sich anschließenden Streitverfahrens geworden. Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Der Schutz des Beklagten gebietet es, dass es für ihn erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 2006 – I ZR 235/03 zVb BGHZ 168, 179).
275 
b) Verbleiben mithin nur die mit „Alle Bauten 09.09.1997 BL 54 2. MP Fassaden“ abgerechneten Leistungen, die am 09.10.1996 erbracht wurden. Insoweit besteht gleichfalls kein Anspruch, weil die Abrechnung von 406.386,00 DM zum einen nicht „zeitnah“, zum anderen aber auch nicht nach Stunden erfolgte, was sich aus dem Fach 54 des Ordners VII ergibt.
276 
Mehrfachplanungen auf die Rechnung vom 14.05.1998/14.04.1999
277 
1. Hinsichtlich der Leistungen im Rahmen der „Mehrfachplanungen“ wird auf die Ausführungen zur Neuberechnung der "Mehrfachplanungen" gemäß Rechnung vom 04.04.2003 verwiesen.
278 
2. Soweit in der Anlage K 47 vorletztes Fach auf den letzten beiden Blättern die Abrechnung der Leistungen (BL) vorgenommen wird, waren diese nicht Gegenstand des Mahnverfahrens. Nach dem in dieser Anlage enthaltenen Vorbringen des Klägers, ist die Vergütung ausschließlich von Leistungen offen, die in den Jahren 1993 bis 1995 erbracht wurden. Die BL wurden nach Stunden abgerechnet und sind nicht in der Rechnung vom 14.05.1998/14.04.1999 enthalten, weil der Kläger in der Anspruchsbegründung (S. 17 GA 27) ausführt: „Mittelbarer Veranlasser dieser in großem Ausmaße noch nach der Ausschreibung 1990 erfolgten Planungsänderungen waren überwiegend......... Diese Änderungsvorgaben hat die Beklagte jeweils an den Kläger weitergegeben. Diese zwischen 1990 und 1995 veranlassten Planänderungen sind in zahlreichen Nachträgen belegt und wurden von der Beklagten nur zu einem sehr geringen Teil zusätzlich (nach Zeitaufwand) vergütet (diese Mehrfachleistungen sind nicht Streitgegenstand).“ (s.o. unter Rechnung vom 04.04.2003 4.670.884,56 DM netto, 8 a).
279 
Rechnung vom 14.05.1998/14.04.1999 Bauleitung
280 
1. Weil der Kläger den Gesamtbetrag der 3. Teilschlussrechnung geltend macht, verlangt er auch die Vergütung für die in ihr enthaltene LPH 8.
281 
2. Der Kläger kann für die von ihm angeblich durchführte „zusätzliche Bauleitung (Mehrfachplanung)“ (vgl. GA 660) keine Vergütung fordern.
282 
a) Die zwischen den Parteien getroffene Abrede im Jahr 1992 hinsichtlich der Abrechnung der Leistungen bezog sich auch auf die zusätzliche Bauleitung (Mehrfachplanung). Das folgt zwanglos aus den Unterlagen, die mit Schriftsatz vom 17. Juli 2006 im Ordner VII Abschnitt 2. MP BL`s 14 vorgelegt wurden. Die dort abgerechneten Leistungen der LPH 8 beziehen sich auf die Mehrfachplanungen, was sich nicht nur aus der Bezeichnung der Unterlagen in dem Ordner, sondern auch aus dem Zeitraum der abgerechneten Leistungen und dem Datum der Rechnungen ergibt. Allerdings befassen sich die Schreiben vom 24. April 1990 und 9. September 1991 mit der „künstlerischen Oberleitung“, die nach dem Vortrag des Klägers ausschließlich bei der Erstplanung erbracht worden sein soll. Abgerechnet sind jedoch Leistungen, die im Zeitraum Juli 1992 bis März 1994 erbracht wurden. Einem Zeitraum, in dem die Erstplanung durch die vom Kläger behaupteten Mehrfachplanungen bereits hinfällig war. Die Abrechnungsweise entspricht der getroffenen Vereinbarung. Die Rechnungen, in denen die angefallen Stunden abgerechnet sind, wurden zeitnah nach der Leistungserbringung gestellt. Mit Schreiben vom 20.November 1992 wurden die Leistungen für die Monate Juli bis November 1992, mit Schreiben vom 31. Dezember 1992 jene für Dezember 1992, mit Schreiben vom 8. März die Leistungen für Januar und Februar 1992 und mit Schreiben vom 16. April 1993 die im März 1993 erbrachten Leistungen abgerechnet. Gleichfalls wurden die Leistungen von April 1993 bis März 1994 zunächst mit Rechnungen vom 5. November 1993, 10. Januar 1993 und 18. April 1994 abgerechnet, wobei diese Rechnungen schließlich, wie sich aus dem Schreiben vom 23. Juni 1995 ergibt, aufgrund einer am 22. Mai 1995 getroffenen Vereinbarung dann pauschal abgerechnet wurden.
283 
b) Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein weiteres Honorar unter dem Gesichtspunkt „Zusätzliche Bauleitung (Mehrfachplanung)“ zustehen könnte.
284 
3. Linie
285 
Rechnung 04.04.2003 153.152,93 DM (netto)
286 
Erstplanung Fördertechnik/Aufzug (technische Ausrüstung)
287 
Hat es sich, wie dargelegt, wegen des Schreibens vom 8. August 2000 um eine Gesamtschlussrechnung gehandelt, ist auch dieser Anspruch, weil gerichtlich erstmals im Jahr 2003 geltend gemacht, verjährt.
288 
Abbruch
289 
Die Vergütung für den Abbruch ist in der Berufung nicht angefallen.
290 
4. Linie
291 
Bauleitung
292 
Rechnung v. 04.04.2003
293 
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch das Begehren hinsichtlich der mit der Rechnung vom 04. April 2003 in Ansatz gebrachten Leistungen abgewiesen.
294 
1. Der Kläger hat ausgeführt, dass sich die zusätzliche Bauleitung zwangsläufig auf die Bauleitung im Zusammenhang mit den Mehrfachplanungen beziehe. Damit ist der über den mit der Rechnung vom 14.05.1998/14.04.1999 für die LPH 8 hinausgehende Betrag verjährt. Das gilt auch für die Vergütung von Leistungen, die nicht mit dieser Rechnung abgerechnet wurden. Ein weitergehender Anspruch scheidet aus, weil der vereinbarte Abrechnungsmodus für diese Leistungen nicht eingehalten wurde.
295 
2. Gleichfalls kann der Kläger einen Anspruch wegen der Leistungen, die er im Rahmen der Erstplanung als künstlerischen Oberleitung erbracht haben will (GA 653 f), nicht durchsetzten. Das Schreiben vom 8. August 2000 nebst Anlagen stellt die Schlussrechnung dar, weil es sich aus Sicht der Beklagten eindeutig um eine abschließende Rechnung handelt (Locher/Koeble/Frik aaO Rdnr. 17). Der Vorbehalt sollte lediglich eine Bindung des Klägers an die gestellte Rechnung ausschließen. Damit aber sind Ansprüche, die sich auf Leistungen im Rahmen der LPH 8 für die Erstplanung beziehen, verjährt.
296 
3. Das gilt auch für die vom Kläger behauptete tatsächliche Bauleitung in den Jahren 1988 und 1989.(GA 656), die darüber hinaus der getroffenen Stundenabrechnungsabrede unterfiele, deren Einhaltung nicht dargetan ist.
297 
Mehrfachplanung Förderanlagen und Technik
298 
Rechnung v. 04.04.2003
299 
1. Handelt es sich wegen des Schreibens vom 8. August 2000 um eine Gesamtschlussrechnung für alle vom Kläger erbrachten Leistungen, sind die nun erstmals auf §§ 68 ff. HOAI gestützten Ansprüche verjährt. Denn auch der Kläger geht davon aus, dass es sich bei den zunächst in der Rechnung vom 14.05.1998/14.04.1999 abgerechneten Leistungen nicht um jene handelt, die nun im Rahmen der Mehrfachplanung für Förderanlagen und Technik geltend gemacht werden.
300 
2. Aber selbst wenn die geleisteten Mehrfachplanungen in der Teilschlussrechnung vom 14.05.1998/14.04.1999 enthalten gewesen sein sollten, unterfielen sie der im Jahr 1992 getroffenen Abrede, deren Voraussetzungen nicht dargetan sind. Mehrfachplanungen vor dem Jahr 1991 wären verjährt.
C
301 
1. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerseite vom 26. April 2007 gab nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).
302 
Zwar ist es zutreffend, das der Kläger in erster Instanz neben den Zeugen P. und E. auch R. für den Inhalt der von den Parteien auch als „N.-Gespräche“ bezeichneten Termine, die im Jahr 1998 stattgefunden haben, als Zeuge benannt hat (GA II 291). In der Berufungsbegründung hat er diesen Beweisantritt jedoch nicht aufrechterhalten, sondern vielmehr ausschließlich das Übergehen der Beweisantritte durch Vernehmung der Zeugen P. und E. mit „der Verfahrensrüge gerügt“ (GA IV 708).
303 
2. Gleichfalls kam die nach Schluss der mündlichen Verhandlung in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz beantragte Einräumung eines Schriftsatzrechts nicht in Betracht. Die Voraussetzungen hierfür (§ 283 ZPO) liegen nicht vor. Zum einen ist weder dargetan noch ersichtlich auf welches - entscheidungserhebliche - Vorbringen in dem im Termin übergebenen Schriftsatz des Streithelfers der Beklagten, der anwesende Kläger sich nicht hätte erklären können. Zum anderen hat der Klägervertreter einen solchen Antrag in der Sitzung nicht gestellt, was gleichfalls erforderlich gewesen wäre. Der Senat war nicht gehalten von sich aus eine Schriftsatzfrist einzuräumen (vgl. auch § 139 Abs. 5 ZPO).
D
304 
1. Die Voraussetzungen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 543 Abs. 2 ZPO), liegen nicht vor. Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, legt individualvertragliche Vereinbarungen aus und befindet über einen Einzelfall.
305 
2. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 101, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bezüglich des Obsiegens des Klägers in erster Instanz hat der Senat, nach Heraufsetzung des Streitwertes (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) von der Möglichkeit der Bestimmung des § 92 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 03. Mai 2007 - 19 U 13/05

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 03. Mai 2007 - 19 U 13/05 zitiert 45 §§.

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Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 22 Anwendungsbereich


(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen. (2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden: 1. Landschaftspläne,2. Grün

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 03. Mai 2007 - 19 U 13/05 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 11. Jan. 2007 - VII ZR 165/05

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Bundesgerichtshof Urteil, 24. Nov. 2005 - VII ZR 87/04

bei uns veröffentlicht am 24.11.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 87/04 Verkündet am: 24. November 2005 Schick, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2004 - VII ZR 190/03

bei uns veröffentlicht am 14.10.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 190/03 Verkündet am: 14. Oktober 2004 H e i n z e l m a n n, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2001 - VII ZR 388/00

bei uns veröffentlicht am 27.09.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 388/00 Verkündet am: 27. September 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juni 2006 - I ZR 235/03

bei uns veröffentlicht am 29.06.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 235/03 Verkündet am: 29. Juni 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja A

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Dez. 2003 - VII ZR 31/03

bei uns veröffentlicht am 11.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 31/03 Verkündet am: 11. Dezember 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2000 - VII ZR 57/00

bei uns veröffentlicht am 28.09.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 57/00 Verkündet am: 28. September 2000 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Feb. 2005 - VII ZR 225/03

bei uns veröffentlicht am 24.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VII ZR 225/03 Verkündet am: 24. Februar 2005 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2003 - VII ZR 335/02

bei uns veröffentlicht am 09.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 335/02 Verkündet am: 9. Oktober 2003 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Referenzen

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

1.
Landschaftspläne,
2.
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
3.
Landschaftsrahmenpläne,
4.
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
5.
Pflege- und Entwicklungspläne.

(1) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer während der Laufzeit des Vertrags darauf, dass der Umfang der beauftragten Leistung geändert wird, und ändern sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten, so ist die Honorarberechnungsgrundlage für die Grundleistungen, die infolge des veränderten Leistungsumfangs zu erbringen sind, durch Vereinbarung in Textform anzupassen.

(2) Einigen sich Auftraggeber und Auftragnehmer über die Wiederholung von Grundleistungen, ohne dass sich dadurch die anrechenbaren Kosten, Flächen oder Verrechnungseinheiten ändern, ist das Honorar für diese Grundleistungen entsprechend ihrem Anteil an der jeweiligen Leistungsphase in Textform zu vereinbaren.

(1) Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
0,55 0005 3355 3357 8387 83810 341
15 0008 7998 79912 92612 92617 054
27 69914 50214 50221 30521 30528 109
310 30619 41319 41328 52128 52137 628
412 66923 86623 86635 06235 06246 258
514 86428 00028 00041 13541 13554 271
616 93131 89331 89346 85646 85661 818
718 89635 59535 59552 29452 29468 992
820 77639 13739 13757 49757 49775 857
922 58442 54242 54262 50162 50182 459
1024 33045 83045 83067 33167 33188 831
1532 32560 89260 89289 45889 458118 025
2039 42774 27074 270109 113109 113143 956
2546 38587 37687 376128 366128 366169 357
3052 97599 79199 791146 606146 606193 422
4065 342123 086123 086180 830180 830238 574
5076 901144 860144 860212 819212 819280 778
6087 599165 012165 012242 425242 425319 838
80107 471202 445202 445297 419297 419392 393
100125 791236 955236 955348 119348 119459 282

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,
2.
Baustruktur und Baudichte,
3.
Gestaltung und Denkmalschutz,
4.
Verkehr und Infrastruktur,
5.
Topografie und Landschaft,
6.
Klima-,Natur- und Umweltschutz.

(4) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist § 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(5) Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Plangebiets zu berechnen.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

1.
Landschaftspläne,
2.
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
3.
Landschaftsrahmenpläne,
4.
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
5.
Pflege- und Entwicklungspläne.

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

1.
Landschaftspläne,
2.
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
3.
Landschaftsrahmenpläne,
4.
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
5.
Pflege- und Entwicklungspläne.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes übertragen, so dürfen nur die für die übertragenen Phasen vorgesehenen Prozentsätze berechnet und vereinbart werden. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen.

(2) Werden dem Auftragnehmer nicht alle Grundleistungen einer Leistungsphase übertragen, so darf für die übertragenen Grundleistungen nur ein Honorar berechnet und vereinbart werden, das dem Anteil der übertragenen Grundleistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Die Vereinbarung hat in Textform zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn dem Auftragnehmer wesentliche Teile von Grundleistungen nicht übertragen werden.

(3) Die gesonderte Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder Einarbeitungsaufwands ist in Textform zu vereinbaren.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 57/00 Verkündet am:
28. September 2000
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Hat der Architekt seine Honorarklage im Vorprozeß auf eine wegen fehlender
Schriftform unwirksame Pauschalpreisvereinbarung gestützt und verlangt er im Folgeprozeß
das nach der HOAI zulässige Mindesthonorar, handelt es sich um denselben
Streitgegenstand.
Hat das Gericht im Vorprozeß die Honorarklage abgewiesen, weil die Pauschalpreisvereinbarung
unwirksam und der Anspruch auf Honorar nach Mindestsätzen
wegen fehlender Darlegung der anrechenbaren Kosten nicht "schlüssig" sei, ergibt
die Auslegung der Urteilsgründe regelmäßig, daß die Klage als derzeit unbegründet
abgewiesen worden ist.
BGH, Urteil vom 28. September 2000 - VII ZR 57/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Limburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Architektenhonorar. Er erbrachte Architektenleistungen für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Die Beklagten sollten dafür nach mündlicher Verhandlung einen Pauschalpreis von 83.000 DM bezahlen, den der Kläger in einem von den Beklagten "akzeptierten" Auftragsschreiben bestätigt hatte. Der Kläger verlangte in einem Vorprozeß eine auf der Basis dieser Pauschalpreisabrede und unter Berücksichtigung erfolgter Teilzahlungen berechnete Restforderung von
54.720 DM. Diese Klage wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1995 rechtskräftig abgewiesen. Die Klageabweisung war damit begründet worden, daß die Pauschalpreisvereinbarung wegen fehlender Schriftform unwirksam sei, so daß der Kläger nur die Mindestsätze der HOAI verlangen könne. Deren Ermittlung sei mangels Kenntnis der hierfür maßgebenden Kosten nicht möglich. Der Klageanspruch sei damit "in vollem Umfang nicht schlüssig". Der Kläger erstellte danach eine Honorarschlußrechnung nach Mindestsätzen über netto 93.208,90 DM und verlangt als Teilbetrag 54.720 DM. Nach Abzug von Gegenforderungen aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen begehrt er von den Beklagten noch 47.357,39 DM zuzüglich Zinsen. Die Beklagten haben sich in erster Linie damit verteidigt, daß über die Klageforderung bereits rechtskräftig entschieden sei. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat, soweit die Forderung Gegenstand des Berufungsverfahrens war, die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zu der Frage der Rechtskraft der Vorentscheidung zugelassene Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Honorarforderung des Klägers in Höhe des im Vorprozeß rechtshängig gewesenen Betrages von 54.720 DM sei rechtskräftig abgewiesen. Es handle sich nicht um einen anderen Streitgegenstand , weil der Kläger aus demselben Vertragsverhältnis für die nämlichen, von ihm erbrachten Architektenleistungen Vergütung verlange. Die Auslegung des Urteils im Vorprozeß, dessen Rechtskraft unabhängig von der materiellen Richtigkeit der Entscheidung zu bestimmen sei, ergebe, daß die Honorarforderung des Klägers in Höhe von 54.720 DM endgültig abgewiesen worden sei. Der Klageanspruch sei als "in vollem Umfang unschlüssig" angesehen worden. Dem Urteil lasse sich nicht entnehmen, daß die Klage wegen fehlender prüffähiger Schlußrechnung als derzeit unbegründet abgewiesen worden sei.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung teilweise nicht stand. Das Berufungsgericht durfte die Klage nicht wegen des Einwandes der Rechtskraft der Vorentscheidung abweisen.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Klage des Vorprozesses und die Klage im anhängigen Prozeß denselben Streitgegenstand betreffen (1). Unrichtig ist indes seine Auslegung, die frühere Klage sei nicht als derzeit, sondern als endgültig unbegründet abgewiesen worden (2). 1. Gegenstand eines Rechtsstreits ist der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung aufgefaßte eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt , aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Der Klagegrund geht über die Tatsachen hinaus, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen. Zu ihm sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht zu unterbreiten hat (BGH, Urteile vom 11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151 = BGHR ZPO § 322 Abs. 1, Streitgegenstand 1; vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1). Danach betreffen die beiden Honorarklagen denselben Streitgegenstand. Der Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger seinen Anspruch herleitet, ist der Architektenvertrag über die Errichtung eines Mehrfamilienhauses. Der Honoraranspruch ergibt sich gemäß § 631 Abs. 1 BGB aus der Vergütungsvereinbarung. Dadurch, daß die HOAI bei einer gemäß § 4 Abs. 4 unwirksamen Vergütungsvereinbarung dem Architekten einen Anspruch auf Honorar nach den Mindestsätzen einräumt, ändert sich der Lebenssachverhalt nicht. 2. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Umfang der Rechtskraft der Vorentscheidung verkannt hat.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93, BGHZ 127, 254, 259 m.w.N.) ist die Honorarklage eines Architekten als zur Zeit unbegründet abzuweisen, wenn die Klageabweisung auf das Fehlen einer prüffähigen Schlußrechnung und damit auf fehlende Fälligkeit gestützt wird. Unschädlich ist, wenn dies nicht im Tenor zum Ausdruck gebracht wird, sondern sich erst in Auslegung der Urteilsgründe erschließt. Der Senat hat dementsprechend klargestellt, daß eine Klage als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist, nachdem er durch Auslegung der Urteilsgründe zu dem Ergebnis gelangt war, daß die Klage vom Berufungsgericht wegen Fehlens einer prüfbaren Schlußrechnung abgewiesen worden war (Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 326/98, BauR 2000, 430 = ZfBR 2000, 118 = NJW 2000, 653).
b) Die Entscheidungsgründe des Ersturteils, aus denen sich Tragweite und Gegenstand des klageabweisenden Urteils ergeben (vgl. BGH, Urteile vom 2. Dezember 1981 - IV b ZR 638/80, BGHZ 82, 246, 254; vom 18. November 1993 - IX ZR 244, 92, BGHZ 124, 164, 166; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl. vor § 322 Rdn. 31 m.w.N.), sind dahingehend zu verstehen, daß die Klage im Vorprozeß nicht als unbegründet, sondern als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom 12. Mai 1995 die Klage deswegen abgewiesen, weil es für die Abrechnung nach den Mindestsätzen an der Darstellung der maßgeblichen anrechenbaren Kosten fehle und der Klageanspruch "in vollem Umfang unschlüssig" sei. Damit ist über die Prüfbarkeit der Honorarrechnung und folglich über die Fälligkeit der Honorarforderung entschieden worden. Die Prüfung der Fälligkeit ist nur ein Teil der Schlüssigkeitsprüfung. Der Kläger war nicht gehindert, die Fälligkeit
durch nachträgliche Erstellung einer prüffähigen Schlußrechnung herbeizuführen.
Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 335/02 Verkündet am:
9. Oktober 2003
Fahrner,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Streitgegenstand einer Werklohnklage ändert sich nicht dadurch, daß eine neue
Schlußrechnung vorgelegt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 –
VII ZR 103/01).
Es handelt sich nicht um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne der prozeßrechtlichen
Präklusionsvorschriften, wenn eine Partei im Laufe des Verfahrens die
materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch erst schafft und alsdann in
den Prozeß einführt.
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Oktober 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. September 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung restlichen Werklohns. Er wurde von den Beklagten im Jahre 1994 unter Geltung der VOB/B mit den Bauleistungen für die Gewerke Maurer- und Betonarbeiten, Trockenbauarbeiten sowie Innen- und Außenputzarbeiten in drei selbständigen Verträgen beauftragt. Die Putzarbeiten wurden zu einem Pauschalpreis, die anderen Arbeiten zu Einheitspreisen vergeben. Die Beklagten kündigten die Verträge im Jahre 1998. Zu diesem Zeitpunkt waren die Beton- und Maurerarbeiten fertiggestellt. Der Kläger rechnete seine Leistungen mit Schlußrechnung vom 18. Juni 1998 ab, die von den Beklagten nicht bezahlt wurde.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 84.077,92 DM gerichtete Klage nach mündlicher Verhandlung vom 31. Januar 2001 abgewiesen. Es hat die Schlußrechnung teilweise nicht als prüfbar, teilweise als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen. Im Juni 2002 übersandte der Kläger den Beklagten eine zwischenzeitlich erstellte erneute Schlußrechnung, die er am 1. August 2002 im Berufungsverfahren zu den Akten reichte. Die Berufungsverhandlung war nach Eingang der Berufungsbegründung vom 9. August 2001 auf den 30. August 2002 terminiert. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und die Revision zugelassen, da sich die höchstrichterliche Rechtsprechung mit der Frage, ob bzw. gegebenenfalls wann in der Geltendmachung einer neuen Schlußrechnung eine Klageänderung zu sehen sei, bislang - soweit ersichtlich - nicht beschäftigt habe. Der Kläger verfolgt im Revisionsverfahren sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Schlußrechnung vom 18. Juni 1998 sei bezüglich aller Leistungen nicht prüfbar gewesen. Die Einführung der neuen Schlußrechnung im Berufungsverfahren stelle eine Klageänderung dar. Dieser hätten die Beklagten nicht zugestimmt. Sie sei auch nicht sachdienlich. Unabhängig davon sei der Vortrag als neues Angriffsmittel gemäß §§ 527, 296 Abs. 1 ZPO als verspätet zurückzuweisen, weil er die Entscheidung verzögert hätte. Der Kläger sei wegen der vom Landgericht geäußerten Bedenken gegen die Prüfbarkeit der Schlußrechnung gehalten gewesen, das neue Vorbringen bereits in der Berufungsbegründung geltend zu machen.

II.

1. Die Revision ist gemäß § 542, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht sie im angegriffenen Urteil zugelassen hat. Da die mündliche Verhandlung, auf die das Berufungsurteil ergangen ist, nach dem 1. Januar 2002 stattgefunden hat, richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach der Zivilprozeßordnung in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung (§ 26 Nr. 7 EGZPO). An die Zulassung ist der Senat gemäß § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO gebunden , obwohl ein Zulassungsgrund nicht gegeben ist (nachstehend 2. a.). Das für die prozessuale Beurteilung des Berufungsverfahrens maßgebende Recht richtet sich nach der Zivilprozeßordnung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, weil die mündliche Verhandlung vor
dem Landgericht vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). 2. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht in der Vorlage einer neuen Schlußrechnung eine Klageänderung sieht (a). Rechtsfehlerhaft ist ferner die Hilfserwägung, das Vorbringen zur neuen Schlußrechnung im Schriftsatz vom 1. August 2002 unterliege wegen Verspätung der Zurückweisung (b).
a) Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich angesehene Frage ist vom Bundesgerichtshof entschieden. Nach den Urteilen vom 4. Juli 2002 (VII ZR 103/01, ZfBR 2002, 787 = BauR 2002, 1588 = NZBau 2002, 614) und vom 28. September 2000 (VII ZR 57/00, BauR 2001, 124, 125 = ZfBR 2001, 34 = NZBau 2001, 146) ändert sich der Streitgegenstand nicht dadurch, daß eine neue Schlußrechnung erstellt wird. Der prozessuale Anspruch wird bestimmt durch den Klageantrag und den Lebenssachverhalt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Dazu zählen alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, die der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens dem Gericht unterbreitet. Der Kläger verlangt in beiden Instanzen seinen Werklohnanspruch in Höhe von 84.077,92 DM aus den Verträgen über die Maurer- und Betonarbeiten , die Trockenbauarbeiten sowie die Innen- und Außenputzarbeiten. Daran hat sich nichts dadurch geändert, daß er im Berufungsverfahren am 1. August 2002 eine neue Schlußrechnung vorgelegt hat.

b) Das Berufungsurteil wird auch nicht von der Hilfserwägung getragen, die Einführung der neuen Schlußrechnung sei als verspäteter Vortrag gemäß §§ 527 Abs. 1, 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Innerhalb der am 9. August 2001 endenden Berufungsbegründungsfrist konnte der Vortrag schon deswegen nicht erfolgen, weil zu diesem Zeitpunkt die überarbeitete neue Schlußrechnung nicht vorlag. Der Kläger war aus prozessualen Gründen nicht gehindert, eine neue Schlußrechnung zu erstellen und im Berufungsrechtszug in den Prozeß einzuführen. Es handelt sich nicht um neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im prozeßrechtlichen Sinne, wenn eine Partei im Laufe des Verfahrens die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch erst schafft und alsdann in den Prozeß einführt. Denn die prozeßrechtlichen Präklusionsvorschriften sollen die Partei anhalten, zu einem bereits vorliegenden Tatsachenstoff rechtzeitig vorzutragen. Sie haben nicht den Zweck, auf eine beschleunigte Schaffung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken.
War aus Rechtsgründen die zunächst erstellte Rechnung nicht prüfbar, war die Forderung nicht fällig. Die anschließende Erstellung einer prüfbaren Schlußrechnung hatte materiell-rechtlich die Wirkung, die Fälligkeit des Anspruchs herbeizuführen. Der diesbezügliche Vortrag konnte nicht aus prozessualen Gründen zurückgewiesen werden.
Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 138/04 Verkündet am:
8. Dezember 2005
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
In der Vereinbarung eines Bauherrn mit einem Architekten, für diesen eine Berufshaftpflichtversicherung
abzuschließen, deren Kosten der Architekt an ihn zu
zahlen hat, liegt kein stillschweigender Ausschluss der Haftung des Architekten
für Planungsmängel.

a) Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags gemäß
§ 264 Nr. 2 ZPO wegen einer weitergehenden Schlussrechnungsforderung
ist keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO (im Anschluss an BGH, Urteil
vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295).

b) Bei der Entscheidung über die Klageerweiterung hat das Berufungsgericht
den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag der Parteien zu berücksichtigen.
Auch neuer Vortrag der Parteien ist jedenfalls insoweit zu berücksichtigen
, als er die Klageerweiterung betrifft.
BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 138/04 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter
Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Mai 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage im Umfang ihrer Erweiterung als unzulässig abgewiesen und die Aufrechnung der Beklagten mit Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die beklagte Bundesrepublik Deutschland (künftig: Beklagte) hatte den Kläger mit Architektenleistungen für den Umbau eines Gebäudes und für zwei Erweiterungsbauten beauftragt. In den betreffenden Verträgen wurde folgendes vereinbart: "Haftpflichtversicherungsvertrag Der Auftraggeber schließt eine projektbezogene Haftpflichtversicherung zugunsten und zu Lasten des Auftragnehmers ab. Inhalt der Haftpflichtversicherung ist u.a. die Mitversicherung fehlerhafter Kosten - und Massenermittlung. Die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung (die dreimal während der Objektausführung zur Verfügung stehen) betragen: … Haftpflichtprämie des Auftragnehmers Die Versicherungsprämie aus dem Versicherungsvertrag zwischen Auftraggeber und führendem Versicherer beträgt 0,28 % aus der Summe der Projektkosten (einschließlich MwSt.) zuzüglich geltender Versicherungssteuer. Die Beteiligung des Auftragnehmers an der Versicherungsprämie beträgt somit voraussichtlich 0,28 % seiner Honorarsumme (einschließlich MwSt.) zuzüglich geltender Versicherungssteuer und wird anteilig mit den Abschlagszahlungen bzw. der Honorarschlussrechnung als Erstattung an den Auftraggeber verrechnet."
2
Der Kläger hat Honorar in Höhe von 36.204,07 € und Zinsen für die mit Schlussrechnung von Ende Dezember 2002 abgerechneten, für den Erweiterungsbau II erbrachten Architektenleistungen und in Höhe eines Teilbetrages von 100.000 € für die mit Teilschlussrechnung von Februar 2003 abgerechneten , für den Altbau erbrachten Architektenleistungen geltend gemacht. Das Landgericht hat den Klageanträgen im Wesentlichen stattgegeben.
3
Mit der Berufung verfolgt der Kläger über die Verurteilung hinausgehende Zinsansprüche und im Rahmen einer Klageerweiterung den abschließenden Teilbetrag von 426.450,66 € als Vergütung der für den Altbau erbrachten Architektenleistungen. Seine Berufung hatte nur wegen eines Teils der Zinsansprüche Erfolg. Die Berufung der Beklagten, die ihre im ersten Rechtszug zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche wegen Planungsmängeln wei- terverfolgt hat, ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat offengelassen , ob die Architektenleistungen des Klägers mangelhaft waren. Aus der Vereinbarung der Parteien über den Abschluss eines Versicherungsvertrages und der Prämienzahlung des Klägers an die Beklagte folge, dass die Beklagte einen etwaigen Schaden gegenüber dem Versicherer geltend zu machen habe und Ansprüche gegen den Kläger ausgeschlossen seien.
4
Das Berufungsgericht hat die Revision wegen dieser Frage und der Frage der Zulässigkeit der Klageerweiterung im zweiten Rechtszug zugelassen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Revision ihre zweitinstanzlichen Anträge weiter. Die Anschlussrevision des Klägers richtet sich gegen die Abweisung der erweiterten Klage.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision der Beklagten ist zum Teil zulässig. In diesem Umfang hat sie Erfolg. Die Anschlussrevision des Klägers ist zulässig und begründet. Soweit die Rechtsmittel Erfolg haben, führen sie zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
6
Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
A. Revision der Beklagten

I.

7
Die Revision der Beklagten ist unzulässig, soweit sie sich gegen die vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsansprüche des Klägers wendet.
8
1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger 2.278,91 € als Verzugszinsen zugesprochen. Es hat die Revision zugunsten der Beklagten wegen der Auswirkungen der Verpflichtung zur Übernahme der anteiligen Versicherungskosten durch den Kläger auf den Schadensersatzanspruch zugelassen. Damit hat es die Zulassung auf die Frage beschränkt, ob durch die Vertragsgestaltung der Parteien Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger wegen Planungsmängeln ausgeschlossen sind. Den Streit der Parteien darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Verzugszinsen bezüglich seines Vergütungsanspruchs zusteht, wollte es nicht in der Revision überprüfen lassen.
9
2. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig.
10
Die Revisionszulassung darf nicht auf bestimmte Rechtsfragen beschränkt werden. Es ist möglich, die Revision hinsichtlich eines Teils des Streitgegenstandes zuzulassen, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - VII ZR 28/04, BauR 2005, 749 = ZfBR 2005, 363 = NZBau 2005, 280).
11
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung ist möglich. Die Beklagte könnte ihre Revision auf die Ansprüche des Klägers aus Verzug mit der ihm zustehenden Vergütung oder auf die Abweisung ihrer Gewährleistungsansprüche , mit denen sie die Aufrechnung erklärt hat, beschränken.

II.

12
Im Umfang der Zulassung hat die Revision der Beklagten Erfolg.
13
1. Das Berufungsgericht lässt offen, ob die von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen Planungsmängeln begründet sind. Etwaige Ansprüche gegen den Kläger seien ausgeschlossen. Die Beklagte habe als Versicherungsnehmerin eine Berufshaftpflichtversicherung zugunsten des Klägers abgeschlossen und ihn verpflichtet, die anteiligen Versicherungsprämien an sie zu zahlen. So habe der Bundesgerichtshof in der mietvertraglichen Verpflichtung des Wohnungsmieters, die (anteiligen) Kosten der Gebäudeversicherung des Wohnungseigentümers zu zahlen, die stillschweigende Beschränkung seiner Haftung für die Verursachung der Brandschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gesehen. Auch hier gebiete es die Interessenlage der Parteien, dass die Beklagte diesbezüglich den Schaden gegenüber dem Versicherer geltend zu machen habe und Ansprüche gegen den Kläger ausgeschlossen seien.
14
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
15
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 7 des Architektenvertrages verkennt den Zweck der Haftpflichtversicherung, weil das Trennungsprinzip nicht beachtet worden ist. Danach wird die Haftpflichtfrage grundsätzlich abschließend und mit Bindungswirkung für den nachfolgenden Deckungsprozess im Haftpflichtprozess zwischen dem haftpflichtversicherten Schädiger und dem Geschädigten entschieden, während die Frage, ob Versicherungsschutz besteht, im Deckungsprozess zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer zu entscheiden ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 1992 - IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276, 278 f; BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 - IV ZR 126/02, VersR 2004, 590 unter III 1; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 149 Rdn. 24 ff.).
16
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagten als Versicherungsnehmerin könne ebenso wie dem Kläger als Mitversichertem ein eigener Anspruch gegen den Versicherer auf Entschädigung auch dann zustehen, wenn die Parteien Ansprüche der Beklagten wegen Planungsmängeln des Klägers ausgeschlossen haben sollten, trifft nicht zu. Der vom Berufungsgericht angenommene Haftungsausschluss macht die Haftpflichtversicherung sinnlos.
17
Ohne die Annahme eines solchen Ausschlusses ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch von der von ihr zugunsten des Klägers abgeschlossenen Versicherung mit der Folge umfasst, dass der Kläger als Mitversicherter nach Maßgabe der §§ 75, 149 VVG und den vertraglichen Vereinbarungen Anspruch auf Deckungsschutz hat. Ergäbe sich dagegen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung des Architektenvertrages ein Ausschluss der Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger, so wäre eine Inanspruchnahme des Klägers durch die Beklagte im Schadensfall ausgeschlossen. Bestände aber kein Haftpflichtanspruch der Beklagten gegen den Kläger, gäbe es weder für die Beklagte als Versicherungsnehmerin noch für den Kläger als Mitversichertem einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form der Entschädigung für einen Haftpflichtschaden.
18
Zu Unrecht vergleicht das Berufungsgericht den vorliegenden Fall mit den Sachverhalten, die den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 1995 - VIII ZR 41/95, BGHZ 131, 288 und vom 29. Oktober 1956 - II ZR 64/56, BGHZ 22, 109 zugrunde lagen. Dort deckten die jeweiligen Versicherungen als reine Sachversicherungen das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung der Sache, hingegen nicht das Haftpflichtrisiko des Schädigers. Das Berufungsgericht hat zudem übersehen, dass der Bundesgerichtshof das Problem des Regresses des Gebäudeversicherers gegen den Mieter anders als in BGHZ 131, 288 nicht mehr haftungsrechtlich, sondern durch eine Auslegung des Versicherungsvertrags löst (BGH, Urteil vom 8. November 2000 - IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393). Hier dagegen besteht das Interesse der Beklagten als Bauherrin eines Großbauvorhabens lediglich darin, dass ihre am Bauvorhaben beteiligten Vertragspartner gegen die von ihnen zu verantwortenden Schäden hinreichend haftpflichtversichert sind. Dazu dienen die an die Beklagte zu zahlenden anteiligen Prämien der jeweiligen Vertragspartner. Die Interessen des Klägers sind durch die zu seinen Gunsten als Mitversicherten geschlossene, objektbezogene Haftpflichtversicherung gewahrt; sein Haftpflichtrisiko ist damit gedeckt. Wer den Anspruch auf Versicherungsschutz gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen kann, ist im Deckungsprozess zu entscheiden.
19
3. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit , den Ansprüchen der Beklagten, die das Landgericht in der Sache verneint hat, im Einzelnen nachzugehen.
B. Anschlussrevision des Klägers

I.

20
Das Berufungsgericht hält die Klageerweiterung in Höhe von 426.450,66 € wegen der weitergehenden Forderung des Klägers aus der Teilschlussrechnung für unzulässig. Es führt aus, gemäß § 533 Nr. 2 ZPO sei eine Klageänderung, zu der auch die Klageerweiterung zähle, nur zulässig, wenn diese auf Tatsachen gestützt werden könne, die das Berufungsgericht in seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, weil die im ersten Rechtszug bereits vorgetragenen und zur Begründung des erweiterten Klageantrags auch geeigneten Tatsachen der Entscheidung über die Berufung ohne die Klageerweiterung nicht ohnehin zugrunde zu legen seien. Unerheblich sei es insoweit, ob die von der Beklagten eingereichte Schlussrechnungsprüfung und der hieraufhin erfolgte Vortrag des Klägers gemäß § 529 ZPO zuzulassen wären, wenn der Kläger die Klage bereits in der ersten Instanz erweitert hätte. Denn eine Klageerweiterung gemäß § 533 ZPO könne nur dann zulässig sein, wenn hierüber entschieden werden könne, ohne dass weitere Tatsachen dargelegt werden, die ohne die Klageerweiterung nicht hätten vorgetragen werden müssen.

II.

21
Die Anschlussrevision ist zulässig.
22
Der Kläger ist durch den als unzulässig abgewiesenen erweiterten Teil der Klage beschwert. Das Berufungsgericht hat die Revision zu seinen Gunsten zugelassen. Die Frage, ob darüber hinaus mit Rücksicht auf die Abhängigkeit der Anschlussrevision von der Hauptrevision noch ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen dem Streitgegenstand der Haupt- und dem der Anschlussrevision bestehen muss, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht abschließend entschieden. Dies bedarf auch jetzt keiner Entscheidung, weil ein entsprechender Zusammenhang besteht. Denn die Zulassung der Hauptrevision betrifft Gegenrechte, die im Wege der Aufrechnung gegen den gesamten, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht streitigen Vergütungsanspruch des Klägers gerichtet waren. Bei dieser Sachlage bestimmt der gesamte Vergütungsanspruch den maßgeblichen Streitstoff (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2005 - VII ZR 28/04, BauR 2005, 749 = ZfBR 2005, 363 = NZBau 2005, 280). Daran ändert nichts, dass der Vergütungsanspruch und die Gegenrechte ihre Grundlage in unterschiedlichen Verträgen haben.

III.

23
Die Anschlussrevision ist begründet.
24
Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die Klageerweiterung in Höhe von 426.450,66 € für unzulässig. Die mit der Berufung vorgenommene Erweiterung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 ZPO wegen einer weitergehenden Schlussrechnungsforderung ist keine Klageänderung im Sinne des § 533 ZPO.
25
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295), die dem Berufungsgericht ersichtlich noch nicht bekannt war, knüpft § 533 ZPO in seinem Einleitungssatz an den allgemeinen Begriff der Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO an, wonach eine objektive Klageänderung dann gegeben ist, wenn sich der Streitgegenstand verändert, insbesondere wenn bei gleich bleibendem oder geändertem Klagegrund ein anderer Klageantrag gestellt wird. Handelt es sich dagegen um eine Antragsänderung, die den Bestimmungen des § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO unterfällt, so ist sie kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht als eine Klageänderung anzusehen. Auf eine solche Modifizierung des Klageantrags finden daher diejenigen Vorschriften, welche die Zulässigkeit der Klageänderung regeln, keine Anwendung. Dies gilt auch für § 533 ZPO. Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 oder 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht nicht nur dem Zweck der Vorschrift, der die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Streitstoffs zwischen den Parteien fördern soll; auch § 533 ZPO steht einer Anwendung des § 264 ZPO auf das Berufungsverfahren weder nach den Intentionen des Gesetzgebers noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift entgegen.
26
Bei der Entscheidung über den modifizierten Klageantrag ist das Berufungsgericht folglich nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 1 ZPO an die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag getroffenen Feststellungen gebunden, sondern darf auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag zurückgreifen. Hinsichtlich des neuen Vortrags in der Berufung zu dem neuen Antrag ist § 531 Abs. 2 ZPO anwendbar (BGH, Urteil vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295). In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob neuer Vortrag der Parteien im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 ZPO). Jedenfalls soweit neuer Vortrag den unbeschränkt zulässigen erweiterten Klageantrag betrifft, beruht er nicht auf Nachlässigkeit.
27
2. a) Nach diesen Grundsätzen ist die Klageerweiterung des Klägers zulässig ; § 533 ZPO steht ihr nicht entgegen. Der Kläger hat seinen Honoraranspruch aus der im ersten Rechtszug vorgelegten Teilschlussrechnung im zweiten Rechtszug in voller Höhe geltend gemacht. Damit hat er gemäß § 264 Nr. 2 ZPO bei unverändertem Klagegrund seinen Klageantrag lediglich quantitativ erweitert (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 264 Rdn. 3 a).
28
b) Der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Vortrag des Klägers ist nach §§ 529, 531 ZPO zuzulassen, und zwar unabhängig davon, ob er von ihm in erster Instanz gehalten worden ist oder nicht.
29
3. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen zum Anspruch selbst getroffen. Die Aufhebung und Zurückverweisung gibt ihm Gelegenheit, den erweiterten Anspruch des Klägers der Sache nach zu prüfen. Dressler Haß Hausmann Wiebel Kniffka
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 27.08.2003 - 23 O 67/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2004 - 27 U 374/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 235/03 Verkündet am:
29. Juni 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Anschriftenliste
Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag ändert eine Abwandlung
der Verletzungsform, auf die sich der Verbotsausspruch nach dem Willen
des Klägers beziehen soll, den Streitgegenstand und setzt deshalb einen entsprechenden
Antrag des Klägers voraus. Dies gilt ebenso, wenn eine im Unterlassungsantrag
umschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher
Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltensweisen eingeschränkt wird, deren
Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erfordert, auf die es
nach dem bisherigen Antrag nicht angekommen wäre. Ein in dieser Weise eingeschränkter
Antrag ist zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des
§ 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Begründung nunmehr von tatsächlichen
Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden
waren.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03 - OLG Naumburg
LG Halle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Das Berufungsurteil wird wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 20. Dezember 2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Kläger und Beklagte betreuen jeweils als Rechtsanwälte Kapitalanleger, die Fondsanteile verschiedener T. und Partner Immobilienfonds Kommanditgesellschaften (im Folgenden: Immobilienfonds) erworben haben. Diese Immobilienfonds sind spätestens im Jahr 2001 notleidend geworden. Trotz ausbleibender Einnahmen hatten Anleger, die ihre Fondsanteile durch Kreditaufnahme finanziert hatten, Zinsen an das kreditgewährende Unternehmen zu zahlen.
2
Durch Urteil vom 13. Dezember 2001 entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu der Frage, ob bei Darlehensverträgen dieser Art eine Widerrufsmöglichkeit gegeben ist (NJW 2002, 281). Dies nahmen die Beklagten zum Anlass, an etwa 1.000 Gesellschafter der Immobilienfonds ein auf den 20. Dezember 2001 datiertes Informationsschreiben zu richten. Darin führten sie aus, es bestehe nunmehr Aussicht, Darlehensverbindlichkeiten aus Kreditverträgen , die außerhalb der Geschäftsräume von Banken oder Sparkassen zustande gekommen seien, erheblich zu vermindern. Zugleich luden sie zu einer Informationsveranstaltung ein. Nach der Behauptung der Kläger benutzten die Beklagten für die Versendung des Schreibens eine Anschriftenliste, die aufgrund der Angaben der Fondsgesellschafter bei der Anbahnung der Kapitalanlageverträge erstellt worden war.
3
Im Januar und Februar 2002 führten die Beklagten die angekündigte Informationsveranstaltung und gleichartige Veranstaltungen durch. Im Februar 2002 versandten sie zwei weitere Schreiben, in denen sie u.a. den Inhalt der auf den Informationsveranstaltungen erteilten Informationen zusammenfassten und anwaltliche Ansprechpartner in ihrer Kanzlei benannten. Nach der Behaup- tung der Kläger wurden diese Schreiben wieder an alle den Beklagten bekannten Gesellschafter der Immobilienfonds versandt.
4
Unter dem 8. Mai 2002 erstatteten die Beklagten einen "Zwischenbericht" über die weiteren Entwicklungen in der Rechtsprechung und in konkreten laufenden Verfahren und forderten dazu auf, mit einem Rechtsanwalt aus ihrer Sozietät Kontakt aufzunehmen.
5
Die Kläger haben die Informationsschreiben und -veranstaltungen als berufswidrige Werbemaßnahmen (§ 43b BRAO i.V. mit § 6 BORA) angesehen. Sie haben beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Personen, welche Gesellschaftsanteile an T. und Partner Immobilienfonds erworben haben und nicht Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei B. W. , , N. sind, unaufgefordert Anschreiben, welche Auskünfte über Rechtsprechung oder sonstige rechtliche Entwicklungen, die im Zusammenhang mit dem T. und Partner Investmentfonds stehen oder hierfür von Bedeutung sein können, gezielt zukommen zu lassen ,
b) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Personen, welche Gesellschaftsanteile an T. und Partner Immobilienfonds erworben haben und nicht Mandanten der Kanzlei B. , W. , N. sind, gezielt zu Informationsveranstaltungen über die T. und Partner Immobilienfonds bzw. die damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Entwicklungen einzuladen und solche Veranstaltungen durchzuführen.
6
Die Beklagten haben ihre Werbemaßnahmen als rechtmäßig verteidigt.
7
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht (OLG Naumburg NJW 2003, 3566) das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 100.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen ,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Personen , welche Geschäftsanteile an einem oder mehreren der T. und Partner Immobilienfonds KG erworben haben und die weder Mandanten der Beklagten sind noch in eine Verwendung ihrer bei der Vermittlung bzw. beim Erwerb der o.g. Fondsanteile angegebenen Adressen zur Übersendung von Anwaltswerbung eingewilligt haben, unter Verwendung dieser Adressenangaben unaufgefordert Anschreiben zu übersenden, welche Auskünfte über Rechtsprechung oder sonstige rechtliche Entwicklungen enthalten , die im Zusammenhang mit einem T. und Partner Immobilienfonds stehen oder hierfür von Bedeutung sein können,
b) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Personen , welche Geschäftsanteile an einem oder mehreren der T. und Partner Immobilienfonds KG erworben haben und die weder Mandanten der Beklagten sind noch in eine Verwendung ihrer bei der Vermittlung bzw. beim Erwerb der o.g. Fondsanteile angegebenen Adressen zur Übersendung von Anwaltswerbung eingewilligt haben, unter Verwendung dieser Adressenangaben unaufgefordert Einladungen zu Informationsveranstaltungen zu übersenden, in denen Auskünfte über Rechtsprechung oder sonstige rechtliche Entwicklungen erteilt werden, die im Zusammenhang mit einem T. und Partner Immobilienfonds stehen oder hierfür von Bedeutung sein können.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten zu 60 % und die Kläger zu 40 % zu tragen.
8
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Kläger beantragen , die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als teilweise begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
10
Das Urteil des Landgerichts sei nur mit einer Einschränkung aufrechtzuerhalten. Den Beklagten seien nicht jegliche unaufgeforderte Werberundschreiben an Nichtmandanten und jegliche Informationsveranstaltungen zu untersagen. Ihre Werbemaßnahmen verstießen nicht gegen das für Rechtsanwälte geltende Verbot des § 43b BRAO, für die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall zu werben. Die angesprochenen Personen hätten zwar einen konkreten rechtlichen Beratungsbedarf gehabt. Das Verbot der Werbung um Einzelfallmandate werde aber nicht immer schon verletzt, wenn der Rechtsanwalt wie hier um einzelne Mandanten werbe und sein Ziel, in einer konkreten Angelegenheit mandatiert zu werden, zu erkennen gebe. Die Werbemaßnahmen der Beklagten hätten jedenfalls die Grenzen nicht überschritten, die gezogen seien, um die freie und unbedrängte Entscheidung eines rechtsuchenden Bürgers über die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu schützen.
11
Die Beklagten hätten aber wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie bei ihren Werbemaßnahmen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstoßen hätten. Ihre gezielte Übersendung von Werbepost an die Fondsgesellschafter habe ein Anschriftenverzeichnis vorausgesetzt, das nur die mit dem Vertrieb, der Verwaltung und/oder dem Verkauf befassten Unternehmen hätten erstellen können. Es sei davon auszugehen, dass den Beklagten ein solches Anschriftenverzeichnis entgegen den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes übermittelt worden sei. Die Beklagten hätten nicht - wie erforderlich - dargelegt, dass die etwa 1.000 Adressaten des Schreibens vom 20. Dezember 2001 in eine Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hätten. Die Verwendung des unzulässig erlangten Anschriftenverzeichnisses habe insbesondere gegen § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG verstoßen.
12
II. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.
13
Die ausgesprochenen Verbote können keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht den Klägern dadurch etwas zuerkannt hat, was sie nicht beantragt haben (§ 308 Abs. 1 ZPO). Dieser Verfahrensverstoß ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 227/02, GRUR 2005, 854, 855 = WRP 2005, 1173 - Karten-Grundsubstanz, m.w.N.).
14
1. Die Kläger haben mit ihren Klageanträgen begehrt, den Beklagten zu untersagen, Anlegern der Immobilienfonds, die nicht Mandanten der Beklagten sind, unaufgefordert Informationsschreiben und Einladungen zu Informationsveranstaltungen zuzusenden. Das Berufungsgericht hat diese Klageanträge als unbegründet abgewiesen, den Beklagten aber verboten, bei solchen Werbemaßnahmen ohne Einwilligung der Anleger deren Anschriften zu verwenden, die diese beim Erwerb der Fondsanteile mitgeteilt haben. Derartige Verbote haben die Kläger nicht beantragt.
15
a) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot gerade der bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), die der Kläger in seinem Antrag sowie seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum Nulltarif). Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt damit den Inhalt des Klagebegehrens.
16
Eine Abwandlung der Verletzungsform, auf die sich der Verbotsausspruch nach dem Willen des Klägers beziehen soll, ändert dementsprechend den Streitgegenstand und setzt deshalb einen entsprechenden Antrag des Klägers voraus. Dies gilt ebenso, wenn eine im Antrag umschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltensweisen eingeschränkt wird, deren Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erfordert, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht angekommen wäre. Ein in dieser Weise eingeschränkter Antrag ist zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Begründung nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden waren (vgl. BGHZ 154, 342, 350 - Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Das Gericht ist zwar verpflichtet, den vorgetragenen Lebenssachverhalt umfassend rechtlich daraufhin zu überprüfen, ob da- nach der Klageantrag begründet ist. Es muss dabei aber die Grenzen des vom Kläger bestimmten Streitgegenstands beachten (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 - Widerruf der Erledigungserklärung , m.w.N.). Das Gericht verstößt deshalb gegen § 308 Abs. 1 ZPO, wenn es dahingehend erkennt, dass der geltend gemachte Anspruch nur unter bestimmten, nicht zum Inhalt des Antrags erhobenen Voraussetzungen bestehe und im Übrigen nicht bestehe. Eine solche Entscheidung spricht nicht lediglich weniger zu als beantragt, sondern anstelle des Beantragten etwas Anderes (BAG DB 1992, 434 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
17
b) Das Klagebegehren war nicht darauf gerichtet, dass den Beklagten untersagt wird, Anschriften von Anlegern der Immobilienfonds für die Übersendung von Informationsschreiben und die Durchführung von Informationsveranstaltungen zu benutzen.
18
aa) Die Kläger haben mit ihrer Klageschrift nach der Fassung der Klageanträge und deren Begründung allein geltend gemacht, die Beklagten hätten mit ihren Informationsschreiben und -veranstaltungen entgegen § 43b BRAO um die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall geworben und dadurch nicht nur gegen anwaltliches Berufsrecht verstoßen, sondern auch wettbewerbswidrig gehandelt. Die Art und Weise, wie sich die Beklagten die Anschriften der angeschriebenen Anleger der Immobilienfonds verschafft und für ihre Werbung verwendet haben, ist in der Klageschrift nicht angesprochen worden.
19
bb) Die Kläger haben ein entsprechendes Klagebegehren auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht in den Prozess eingeführt.
20
(1) Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt; ein neuer Sachvortrag genügt als solcher nicht (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 - Stundung ohne Aufpreis ; Urt. v. 26.9.2000 - VI ZR 279/99, WRP 2001, 44, 46; Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais). Dies erfordert insbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten).
21
(2) Die Kläger haben nach der Klageerhebung die Art und Weise der Anschriftenbeschaffung und -verwendung nicht - auch nicht ohne Änderung des Wortlauts ihrer Anträge - zum Gegenstand weiterer selbständiger Klagebegehren machen wollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kläger - wie aus dem Tatbestand des Berufungsurteils hervorgeht - behauptet haben, die Beklagten hätten für die Versendung ihres Informationsschreibens vom 20. Dezember 2001 eine Anschriftenliste benutzt, die aufgrund der Angaben der Fondsgesellschafter bei der Anbahnung der Kapitalanlageverträge erstellt worden sei.
22
In ihrem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 27. November 2002 haben die Kläger zwar Ausführungen darüber gemacht, von wem die Beklagten die Adressen der Anleger erhalten haben könnten. Zweck dieser Ausführungen , mit denen die Kläger weitgehend nur Vermutungen über die Herkunft der Anschriften geäußert haben, war es aber nicht, die Art und Weise der Beschaffung und Verwendung der Adressen zum Gegenstand des Rechtsstreits zu machen. Dies wird schon daraus ersichtlich, dass die Kläger die Anschriftenbeschaffung als solche in keiner Weise beanstandet und die Anschriftenverwendung gar nicht angesprochen haben. Bei ihren Ausführungen ging es den Klägern vielmehr lediglich darum darzutun, dass die Beklagten bei einer Vielzahl von angeschriebenen Anlegern einen konkreten Beratungsbedarf vermutet hätten. Dementsprechend hat das Landgericht die Klageanträge nur mit der Begründung zugesprochen, die Beklagten hätten standes- und wettbewerbswidrig für die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall geworben.
23
Auch im Berufungsverfahren haben die Kläger die Beschaffung und Verwendung der Anschriften der Anleger nicht zu einem weiteren Gegenstand ihrer Klage gemacht. Die Frage, ob sich die Beklagten die Anschriften der Anleger auf rechtswidrige Weise beschafft haben könnten, hat erst das Berufungsgericht in seinem Aufklärungs- und Hinweisbeschluss vom 11. Juni 2003 aufgeworfen. Die Beklagten nahmen dies zum Anlass, die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Kläger haben sich im Ablehnungsverfahren zwar bemüht, das Berufungsgericht gegen den Vorwurf in Schutz zu nehmen, es habe Sachverhaltserforschung von Amts wegen betrieben , und dazu auf ihren Schriftsatz vom 27. November 2002 verwiesen. Sie haben ihre Klage aber gleichwohl nicht durch die Einführung eines neuen, auf die Art und Weise der Anschriftenbeschaffung gestützten Klagebegehrens erweitert. Sie haben lediglich - auch dies nur in einer Stellungnahme zur Richterablehnung - Erwägungen darüber angestellt, dass die Beklagten sich einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil "unter Verstoß gegen gesetzliche Regelungen" verschafft und wettbewerbswidrig gehandelt hätten, wenn sie sich die Adressen auf nicht legalem Weg beschafft haben sollten, "wovon jedenfalls nach dem derzeitigen Vortrag der Beklagten auszugehen" sei. In diesem Fall wäre auch das Anschreiben der Anleger der Immobilienfonds "wohl wettbewerbswidrig". Weiter haben die Kläger die Ansicht geäußert, die Darlegungsund Beweislast dafür, dass die Adressen nicht illegal beschafft worden seien, liege wohl bei den Beklagten. Auf die Frage, worin ein Gesetzesverstoß der Beklagten zu sehen sein könnte, gingen die Kläger nicht ein. Diesen Ausfüh- rungen über die Möglichkeit, dass die Beklagten bei der Anschriftenbeschaffung und -verwendung wettbewerbswidrig gehandelt haben könnten, lässt sich nicht der bestimmte Wille entnehmen, ein entsprechendes Unterlassungsbegehren zu einem (weiteren) Gegenstand des Rechtsstreits zu machen.
24
2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht dadurch geheilt worden, dass die Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu Eigen gemacht haben. Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGHZ 154, 342, 350 f. - Reinigungsarbeiten; BGH GRUR 2005, 854, 856 - Karten-Grundsubstanz, jeweils m.w.N.).
25
3. Den Klägern ist auch nicht durch Zurückverweisung an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, nunmehr Anträge zu stellen, die den vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verboten entsprechen. Das schriftsätzliche Vorbringen der Kläger in den Tatsacheninstanzen bot - wie dargelegt - keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie solche prozessualen Ansprüche geltend machen wollten. Es ist aber weder Aufgabe des Gerichts, einen Kläger durch Fragen oder Hinweise zu veranlassen, neue Streitgegenstände einzuführen, noch sein Verfahren so zu gestalten, dass einem Kläger die Möglichkeit geboten wird, in dieser Weise - gegebenenfalls nach langem Verfahren - seine Klage zu erweitern (vgl. BGHZ 154, 342, 351 - Reinigungsarbeiten; BGH GRUR 2003, 436, 439 - Feldenkrais).
26
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten war - insoweit entsprechend dem Aus- spruch des Berufungsgerichts - die Klage in Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 20.12.2002 - 7 O 383/02 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.10.2003 - 1 U 17/03 -

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Die Grundleistungen der Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen werden zur Berechnung der Honorare nach den jeweiligen Planungsanforderungen Honorarzonen zugeordnet, die von der Honorarzone I aus ansteigend den Schwierigkeitsgrad der Planung einstufen.

(2) Die Honorarzonen sind anhand der Bewertungsmerkmale in den Honorarregelungen der jeweiligen Leistungsbilder der Teile 2 bis 4 und der Anlage 1 zu ermitteln. Die Zurechnung zu den einzelnen Honorarzonen ist nach Maßgabe der Bewertungsmerkmale und gegebenenfalls der Bewertungspunkte sowie unter Berücksichtigung der Regelbeispiele in den Objektlisten der Anlagen dieser Verordnung vorzunehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 87/04 Verkündet am:
24. November 2005
Schick,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 276 Fb, Fc a. F.
Weigert sich der Bieter ernsthaft und endgültig, sich an einem bindenden Vertragsangebot
festhalten zu lassen und bringt er zum Ausdruck, dass er nicht
bereit ist, nach Annahme seines Angebots die Leistung vertragsgemäß zu
erbringen, stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Wird der Angebotsempfänger
dadurch veranlasst, das Angebot nicht anzunehmen, ist er berechtigt, den
Schaden geltend zu machen, der ihm dadurch entstanden ist, dass der Vertrag
mit diesem Bieter nicht zustande kam, sondern er einen anderen Bieter beauftragen
musste.
AGBG § 1 Abs. 1
Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen auch dann vor, wenn sie von einem
Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, und die die Vertragspartei
, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.
BGH, Urteil vom 24. November 2005 - VII ZR 87/04 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. März 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Eigentümergemeinschaft, verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil diese sich an einem von ihr abgegebenen Vertragsangebot nicht habe festhalten lassen wollen.
2
Die Klägerin beabsichtigte, die Rohrleitungen zur Trinkwasserversorgung der Wohnungseigentumsanlage zu sanieren. Die von ihr beauftragte Projektleitung , eine Ingenieurgesellschaft für Bauwesen, forderte mit Schreiben vom 26. März 2001 die Beklagte sowie weitere Bauunternehmen auf, ein Angebot für einen Teil der Sanierungsarbeiten bis zum 9. April 2001 abzugeben. Neben dem Leistungsverzeichnis enthielt die Ausschreibung der Projektleitung Allgemeine Vorbemerkungen (AGB), Vorbemerkungen/Besondere Vertragsbedingungen (BVB), Vorbemerkungen/Zusätzliche Vertragsbedingungen (ZVB), Vorbemerkungen /Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen (ZTV) sowie "Vorbemerkungen /Baustelleneinrichtung" und Vorbemerkungen zu mehreren im Leistungsverzeichnis aufgeführten Einzelgewerken. In den "Vorbemerkungen/ Baustelleneinrichtung" ist u. a. ausgeführt, der Auftragnehmer habe Dusch-, Wasch- und WC-Container für die durch die Sanierung betroffenen Bewohner aufzustellen, zu unterhalten und sauber zu halten, er habe auch fremden Bauschutt zu entsorgen, einen Anschluss für die Baustromversorgung auch für alle übrigen Gewerke für die Dauer der Bauzeit einzurichten und vorzuhalten sowie ein Baubüro für die Bauleitung vorzuhalten und für dieses die Postgebühren und Stromkosten zu übernehmen. Das Leistungsverzeichnis enthält für diese Leistungen keine Positionen.
3
Mit Schreiben vom 4. April 2001, dessen Zugang die Beklagte bestreitet, übersandte die Projektleitung der Beklagten "Zusätzliche Vertragsbedingungen" und teilte mit, dass diese die bisherigen Bedingungen AGB, BVB, ZVB und ZTV ersetzen sollten; die Vorbemerkungen zu den jeweiligen Gewerken sollten weiterhin ihre Gültigkeit behalten.
4
Die Beklagte sandte am 9. April 2001 das Leistungsverzeichnis zurück, in das sie für jede Position Preise eingetragen hatte; aus diesen Preisen ergab sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 794.780,97 DM. Das Angebot des anderen Bieters, der U. GmbH, lag etwa 80.000 DM höher. Im Vergabegespräch am 25. April 2001 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten, er habe die in den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" genannten Leistungen bei seinem Angebot nicht einkalkuliert und sei nur gegen eine zusätzliche Vergütung bereit, diese Leistungen zu erbringen. Die Klägerin erteilte daraufhin den Auftrag für die Arbeiten der U. GmbH.
5
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz von 200.562,33 DM (= 102.545,89 €), die ihr als Mehrkosten durch die Beauftragung der U. GmbH entstanden seien, sowie Ersatz weiterer 1.779,29 € für die Erstellung einer Vergleichsrechnung durch die Projektleitung.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

7
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
8
Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

9
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte habe ein bindendes Angebot abgegeben. Die Klägerin habe es dahin verstehen dürfen, dass die Beklagte zu dem Gesamtbetrag auch die in den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" aufgeführten Leistungen anbiete. Die Vielzahl von Vorbemer- kungen und Zusatzbedingungen könnte zwar zu einer gewissen Verwirrung geführt haben, es liege aber im Risikobereich des Erklärenden, dass seine Erklärung vom objektiven Empfängerhorizont aus möglicherweise missverstanden werde. Gegebenenfalls sei eine Anfechtung angezeigt gewesen.
10
Die Bestimmungen in den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" seien nicht wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Sie seien auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten; es sei nicht davon auszugehen, dass sie für eine Vielzahl von Verträgen hätten verwendet werden sollen.
11
Die Beklagte habe gegen ihre vorvertraglichen Pflichten verstoßen. Sie habe sich geweigert, an ihrem Angebot festzuhalten; damit habe sie die Vertragsverhandlungen ohne triftigen Grund abgebrochen. Die Beklagte berufe sich lediglich darauf, die im Angebot enthaltene Willenserklärung anders gemeint zu haben; dies reiche als triftiger Grund nicht aus.
12
Die Klage sei der Höhe nach begründet. Ohne das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten wäre der Vertrag zustande gekommen, so dass die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses habe. Die Beklagte habe ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin nicht rechtzeitig dargelegt und die Höhe der von der Klägerin behaupteten Mehrkosten nicht hinreichend bestritten.

II.

13
Das hält der rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
14
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte sich ernsthaft und endgültig geweigert hat, sich an ihrem bindenden Vertragsangebot festhalten zu lassen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, das Angebot der Beklagten sei bindend gewesen, sowie die Auslegung, dass die Beklagte die in den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" genannten Leistungen ohne eine gesonderte Vergütung angeboten habe, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichteten Rügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet; von einer Begründung wird abgesehen (§ 564 ZPO).
15
Ein solches Verhalten des Bieters, durch das auch zum Ausdruck gebracht wird, dass er nicht bereit ist, nach Annahme seines Angebots die Leistung vertragsgemäß zu erbringen, stellt eine Pflichtverletzung dar. Wird der Angebotsempfänger dadurch veranlasst, das Angebot nicht anzunehmen, ist er berechtigt, den Schaden geltend zu machen, der ihm durch diese Pflichtverletzung , also dadurch entstanden ist, dass der Vertrag mit dem Bieter nicht zustande kam, sondern er einen anderen Bieter beauftragen musste.
16
2. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen nicht die Annahme, die Beklagte habe zu Unrecht die in den „Vorbemerkungen /Baustelleneinrichtung“ genannten Leistungen verweigert. Für das Revisionsverfahren ist zu unterstellen, dass die "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" Allgemeine Geschäftsbedingungen sind (a). Unter dieser Voraussetzung ist es nicht auszuschließen, dass diese bei einer Annahme des Angebots durch die Klägerin gemäß § 3 AGBG nicht oder nicht in vollem Umfang Vertragsbestandteil geworden wären (b). Dann hätte die Beklagte sich zu Recht geweigert, diese Leistungen erbringen zu müssen.
17
a) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die von der Projektleitung formulierten "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien, ist von Rechtsfehlern beeinflusst.
18
aa) Aus dem Inhalt und der äußeren Gestaltung der in einem Bauvertrag verwendeten Bedingungen kann sich ein von dem Verwender zu widerlegender Anschein dafür ergeben, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden sind (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102; vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229). Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen für diese Vermutung mit der Begründung nicht als erfüllt angesehen, die "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" seien auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten. Diese Feststellung lässt, wie die Revision zu Recht rügt, den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 14. November 2002 unberücksichtigt, dass der Projektleiter zahlreiche der Klauseln aus den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" auch für die Ausschreibung für ein anderes Bauvorhaben verwendet habe, woraus sich ergäbe, dass die Klauseln nicht speziell für dieses Bauvorhaben formuliert seien. Es ist daher zugunsten der Beklagten zu unterstellen, dass die Projektleitung die "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" zur mehrfachen Verwendung formuliert hat.
19
Im Übrigen ist das Berufungsgericht nicht der Behauptung nachgegangen , die Bedingungen seien von der Projektleitung bereits dreifach bei anderen Bauvorhaben verwendet worden.
20
Unerheblich ist es, dass nicht die Klägerin selbst die Absicht hatte, die "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" mehrfach zu verwenden. Nach ganz überwiegender Meinung im Schrifttum (Ulmer/Brandner/Hensen/Ulmer, AGBG, 9. Aufl., § 1 Rn. 24; Wolf/Horn/Lindacher/Wolf, AGBG, 4. Aufl., § 1 Rn. 13; Erman /S. Roloff, BGB, 11. Aufl., Rn. 11; MünchKommBGB-Basedow, 4. Aufl., § 305, Rn. 19; Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., § 1 AGBG, Rn. 11; Staudinger /Schlosser, BGB, (1998), § 1 AGBG, Rn. 17; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 305, Rdn. 9; a.M.: Michalski/Römermann, ZIP 1993, 1434, 1437 f, 1443; Schwenker/Thode, ZfIR 2005, 635 ff) und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 16. November 1990 - V ZR 217/89, NJW 1991, 843; Beschluss vom 23. Juni 2005 - VII ZR 277/04, ZfBR 2005, 678) liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind und die Vertragspartei, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will. Soweit die Entscheidung des Senats vom 13. September 2001 (VII ZR 487/99, BauR 2001, 1895, 1896 = ZfBR 2002, 56 = NZBau 2001, 682) dahin verstanden wird, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen seien nur dann Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn auch der Verwender die Absicht einer Mehrfachverwendung hat, hält der Senat daran nicht fest.
21
Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Verwendung eines Vertragsmusters für eine Ausschreibung gegenüber mehreren Bietern keine Mehrfachverwendung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AGBG ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - VII ZR 318/95, BauR 1997, 123 = ZfBR 1997, 33).
22
bb) Der Annahme, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen, steht nicht entgegen, dass ein Vertrag in Teilen individuelle Vereinbarungen enthält (vgl. BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, BGHZ 157, 102, 106 f). Es ist daher unerheblich, dass die "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" nach den Feststellungen des Berufungsgerichts teilweise Anforderungen enthalten, die insoweit auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnitten sind, als das Aufstellen und Säubern von Waschcontainern für die Bewohner der Wohnungen geregelt ist.
23
b) Die bisherigen Feststellungen tragen nicht die Auffassung des Berufungsgerichts , dass die Klauseln nicht überraschend im Sinne des § 3 AGBG sind.
24
aa) Nach § 3 AGBG werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen , die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Bestandteil des Vertrages. Die Ungewöhnlichkeit einer Klausel bestimmt sich nach den Umständen des Vertragsabschlusses, dem Gesamtbild des Vertrages sowie den Erwartungen , die der redliche Verkehr typischerweise an den Vertragsinhalt knüpft. Eine Klausel wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie von diesen Erwartungen deutlich abweicht und der Vertragspartner mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002 - VII ZR 272/01, BauR 2002, 1544, 1546 = NZBau 2002, 561 = ZfBR 2002, 782 m.w.N.).
25
bb) Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Sein Hinweis auf das Urteil des Senats vom 11. März 1999 (VII ZR 179/98, BauR 1999, 897 = ZfBR 1999, 256 = NJW 1999, 2432) trägt nicht. Dort ging es um konkret auf das Bauvorhaben zugeschnittene Vorbemerkungen, die zur Auslegung eines Standardleistungsverzeichnisses heranzuziehen waren. Mit § 3 AGBG befasst sich die Entscheidung nicht.

III.

26
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und sich mit den weiteren Rügen der Revision auseinanderzusetzen haben, die auf das AGBG gestützt sind. Sollte es erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass die in den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" genannten Leistungen Gegenstand des Angebots der Beklagten waren, wird es prüfen müssen, ob die Beklagte dieses Angebot angefochten hat.
27
1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft die Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten, er habe die in den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" genannten Leistungen nicht in sein Angebot einkalkuliert und werde diese Leistungen nicht zu dem von ihm angebotenen Preis erbringen, nicht ausgelegt. Dies wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nachholen müssen. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, dass die Erklärung als Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB anzusehen sein und es für eine Anfechtungserklärung genügen kann, wenn eine nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung übernommene Verpflichtung bestritten oder nicht anerkannt oder wenn ihr widersprochen wird (BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83, BGHZ 91, 324, 331 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 22. September 1983 - VII ZR 43/83, BGHZ 88, 240, 245 m.w.N.).
28
2. Bejaht das Berufungsgericht eine Anfechtungserklärung, wird es den Anfechtungsgrund prüfen müssen. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen es möglich erscheinen, dass die Beklagte ihr Angebot so verstanden wissen wollte, dass es nicht die in den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" genannten Leistungen umfasst. Danach hätte die Erklärung der Beklagten nach ihrer gebotenen Auslegung einen anderen Inhalt als die Beklagte dies wollte; der Beklagten wäre kein Irrtum bei der Kalkulation ihres Angebotspreises unterlaufen, der grundsätzlich unbeachtlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 19. Dezember 1985 - VII ZR 188/84, BauR 1986, 334 = ZfBR 1986, 128 und vom 7. Juli 1998 - X ZR 17/97, BGHZ 139, 177). Die Beklagte wollte nach dem in der Revisionsinstanz zu unterstellenden Sachverhalt die in den "Vorbemerkungen/Baustelleneinrichtung" genannten Leistungen möglicherweise nicht in ihre Kalkulation einbeziehen; die Klägerin hat ihr Angebot jedoch einschließlich der Vorbemerkungen verstanden.
29
3. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beklagte das Angebot wirksam angefochten hat, wird es der Klägerin Gelegenheit geben müssen, zu einem eventuellen Vertrauensschaden (§ 122 Abs. 1 BGB) vorzutragen. Es wird außerdem zu prüfen haben, ob die Klägerin angesichts der Missverständlichkeit ihrer Ausschreibung den Grund der Anfechtbarkeit der Erklärung der Beklagten hätte kennen müssen (§ 122 Abs. 2 BGB). Dressler Haß Hausmann Wiebel Kniffka
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 16.01.2003 - 10 O 195/02 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.03.2004 - 13 U 24/03 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 388/00 Verkündet am:
27. September 2001
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
AGBG § 1
Vertragsbedingungen sind bereits dann für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert
, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist.
AGBG § 9 Cl; BGB §§ 641, 320
Eine in einem notariellen Vertrag enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, mit
der sich der Erwerber eines noch zu errichtenden Hauses der sofortigen Zwangsvollstreckung
in sein gesamtes Vermögen unterwirft, und der Unternehmer berechtigt
ist, sich ohne weitere Nachweise eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde
erteilen zu lassen, verstößt gegen § 9 AGBG.
BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 388/00 - OLG Koblenz
LG Bad Kreuznach
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Bauner

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 18. September 2000 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung durch den Beklagten aus einer vollstreckbaren Urkunde. Am 31. Januar 1995 schlossen die Kläger mit dem Beklagten einen notariellen Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks. In dem Vertrag verpflichtete sich der Beklagte ferner, auf dem Grundstück ein Reihenhaus zu errichten. Mit zwei weiteren Erwerbern schloß der Beklagte gleichlautende Verträge. Gemäß V 1 des Vertrages war der Kaufpreis in sechs Raten entsprechend dem Baufortschritt zu zahlen.
Unter X des Vertrages unterwarfen die Kläger sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in ihr gesamtes Vermögen. Der Beklagte war berechtigt, sich ohne weitere Nachweise eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde erteilen zu lassen. In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien über von den Klägern behauptete Mängel zum Streit. Die Kläger zahlten deshalb auf die fünfte Rate nur einen Teilbetrag, auf die sechste Rate erbrachten sie zunächst keine Zahlungen. Wegen der sechsten Rate erwirkte der Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluû. Unter dem 15. Oktober 1996 erwirkte er wegen des aus der fünften Rate noch offenstehenden Betrages einen weiteren Pfändungsund Überweisungsbeschluû. Für die revisionsrechtliche Betrachtung geht es nurmehr um den Antrag der Kläger, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde hinsichtlich der fünften Rate in Höhe eines Betrags von 32.308,31 DM für unzulässig zu erklären. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

1. Das Berufungsgericht hat die Klausel des Vertrags für unwirksam erklärt , wonach der Käufer hinsichtlich seiner Verpflichtung aus dem Erwerbsvertrag sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde in sein gesamtes Vermögen unterwirft und der Verkäufer berechtigt ist, sich eine vollstreckbare Ausfertigung ohne weitere Nachweise erteilen zu lassen. Die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde sei deshalb für unzulässig zu erklären. Zwar könne im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage die Wirksamkeit des Titels nicht geprüft werden, da Gegenstand der Vollstreckungsgegenklage nur materiellrechtliche Einwendungen gegen den Titel sein könnten. Die Wirksamkeit einer Unterwerfungsklausel könne jedoch im Rahmen einer Klage, die als Gestaltungsklage analog § 767 ZPO oder als Feststellungsklage gemäû § 256 ZPO anzusehen sei, geprüft werden. In beiden Fällen könnten die Klageanträge auch dergestalt mit einer Vollstreckungsgegenklage verbunden werden, daû vorrangig die Wirksamkeit des Titels und hilfsweise Einwendungen gegen den titulierten Anspruch zur Überprüfung gestellt würden. So sei das Vorbringen der Kläger zu verstehen. Die gestellten Klageanträge genügten einem solchen Vorbringen. 2. Die Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg.
a) Die Kläger haben nicht nur Vollstreckungsgegenklage erhoben, son-
dern zulässigerweise auch den Antrag gestellt, die Zwangsvollstreckung wegen der Unwirksamkeit der Vollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. Sie haben in der Berufungsinstanz vorrangig geltend gemacht, die abstrakte Unterwerfungserklärung, der Vollstreckungstitel, sei unwirksam. Eine derartige Einwendung gehört zwar nicht in das Verfahren nach § 767 ZPO und kann nicht Gegenstand der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO i.V.m. § 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 795, 797 ZPO) sein. Eine Entscheidung über die Unwirksamkeit des Titels können die Kläger aber mit einer gesonderten Klage herbeiführen, die mit der Vollstreckungsgegenklage verbunden werden kann (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 233 f.). Bei dieser Klage handelt es sich um eine prozessuale Gestaltungsklage in analoger Anwendung des § 767 ZPO (BGH, Urteil vom 18. November 1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164,170 f.).
b) Die Kläger haben diese besondere Gestaltungsklage, die einen anderen Streitgegenstand als die Vollstreckungsgegenklage hat (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992, aaO, 236) in zulässiger Weise erhoben. Ob hierzu eine Anschluûberufung erforderlich war, kann dahingestellt bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1977 - VII ZR 160/76, MDR 1978, 398; Urteil vom 24. März 1988 - VII ZR 232/86, BauR 1988, 502, 504 = ZfBR 1988, 185, 186). Jedenfalls ist sie als unselbständige Anschluûberufung im Schriftsatz vom 23. März 2000 enthalten. Die Kläger haben sich dabei darauf gestützt, daû schon die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung ohne Fälligkeitsnachweis unwirksam sei, und ihren Antrag, die Berufung zurückzuweisen, vorrangig damit begründet.

II.

1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daû eine Beurteilung des Sachverhaltes nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) nicht in Betracht komme, da nicht feststehe, daû der Beklagte gewerbsmäûig die Geschäfte eines Bauträgers betreibe (§ 1 MaBV in Verbindung mit § 34 c GewO). Die Unterwerfungsklausel sei jedoch nach dem AGB-Gesetz unwirksam. 2. Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung stand.
a) Die Voraussetzungen des § 1 AGBG hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. (1) Der Beklagte hat die Vertragsbedingungen gestellt. Dem steht nicht entgegen, daû er einen Notar eingeschaltet hat. Denn dieser hat im Auftrag des Beklagten und unter einseitiger Berücksichtigung von dessen Interessen das Vertragsformular entwickelt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, aaO, 239). Dagegen erinnert die Revision nichts. (2) Die Vertragsbedingungen wurden für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Dafür ist jedenfalls die vom Beklagten beabsichtigte und auch erfolgte dreimalige Verwendung ausreichend. Eine nicht auf Einzelfälle beschränkte generelle Verwendung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daû der Kreis der in Betracht kommenden Vertragspartner von vornherein feststeht. Für die die Anwendung des AGBG erfordernde einseitige Gestaltungsmacht des Verwenders ist es ein hinreichendes Indiz, wenn er den drei von ihm in Aussicht genommenen Verträgen seine vorformulierten Bedingungen zugrundezulegen beabsichtigt (vgl. BGH, Urteil vom
15. April 1998 - VIII ZR 377/96, NJW 1998, 2286, 2287; Wolf/Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., § 1 Rdn. 14; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBGesetz , 9. Aufl., § 1 Rdn. 25).
b) Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Unterwerfung der Kläger unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei unwirksam, da sie gegen das AGB-Gesetz verstoûe, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. (1) Der prozessuale Charakter der Unterwerfungerklärung steht der Anwendung des AGB-Gesetzes nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274, 282). Im Vordergrund steht die materiellrechtliche Bedeutung der bedingungslosen Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung (Kniffka ZfBR 1992, 195, 197). (2) Der Ansicht des Berufungsgerichts, daû die von dem Beklagten verwendete Klausel gegen § 11 Nr. 15 a AGBG verstöût, kann nicht beigetreten werden. aa) Die Vollstreckungsunterwerfung ist eine auf das Zustandekommen eines Vollstreckungstitels gerichtete einseitige prozessuale Willenserklärung. Sie läût die Beweislastverteilung unberührt (BGH, Urteil vom 3. April 2001 - XI ZR 120/00, NJW 2001, 2096). bb) Ein Verstoû gegen § 11 Nr. 15 a AGBG liegt auch nicht deswegen vor, weil der Beklagte in Abweichung von §§ 795, 726 ZPO den Eintritt der Fälligkeit nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachweisen muû. Das wird zwar in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertreten. Es fehlt jedoch schon an den Voraussetzungen für die Anwendung des § 726 ZPO, so daû sich die Frage der Beweislast im Verfahren der Klauselerteilung nicht stellt. Denn dadurch, daû der Notar in dem von den Parteien ge-
schlossenen Vertrag ermächtigt wurde, ohne weiteren Nachweis vollstreckbare Ausfertigungen der Urkunde zu erteilen, soll von vornherein ein Titel geschaffen werden, der gerade nicht von dem Nachweis der Fälligkeit abhängt (Kniffka ZfBR 1992, 195, 197; OLG Hamm DNotZ 1993, 244, 245). (3) Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, die Klausel zur Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit Nachweisverzicht verstoûe gegen § 9 AGBG. Die Klausel widerspricht wesentlichen Grundgedanken der gesetzten Rechtsordnung, weil sie dem Unternehmer den Zugriff auf das Vermögen des Auftraggebers eröffnet, ohne daû er nachweisen muû, daû er seine Bauleistung in einem der Rate entsprechenden Umfang erbracht hat. Sie setzt den Auftraggeber der Gefahr einer Vorleistung aus, welche der gesetzlichen Regelung des Werkvertrags fremd ist (§§ 641, 320 BGB). Der in der beanstandeten Klausel enthaltene Verzicht auf den Nachweis der Fälligkeit der Forderung ermöglicht dem Unternehmer den schnellen Zugriff ohne Darlegung seiner materiellen Berechtigung. Vielmehr wird der Auftraggeber in die Rolle der Verteidigung seiner Rechte gedrängt, vgl. auch Urteil des Senats vom 7. Juni 2001 - VII ZR 420/00. aa) Mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung mit Nachweisverzicht verschärft der Verwender die Folgen des durch die vereinbarte Ratenzahlung teilweise vorverlegten Zeitpunktes der Fälligkeit nachhaltig. Aufgrund der Klausel kann er auf das Vermögen der Kläger zugreifen, ohne daû die vereinbarten Fälligkeitsvoraussetzungen vorliegen müssen. Dies kommt einer Ermächtigung, über das Vermögen der Erwerber zu verfügen, wirtschaftlich nahe. Da der Unternehmer jederzeit und in beliebiger Höhe das Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten kann, läuft der Erwerber Gefahr, Vermögenswerte endgültig zu verlieren, ohne dafür einen entsprechenden Ge-
genwert am Bauvorhaben erhalten zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1998 - VII ZR 99/97, BGHZ 139, 387 für den Anwendungsbereich der Maklerund Bauträgerverordnung). Der Erwerber trägt in diesem Fall sowohl das Risiko der zweckwidrigen Verwendung der durch die Zwangsvollstreckung erlangten Vermögenswerte als auch des Vermögensverfalles des Bauträgers. Insofern unterscheidet sich die im Baugewerbe verwendete beanstandete Klausel von dem der Beurteilung in BGHZ 99, 229, 236 zugrundeliegenden Fall. bb) Für die mit einem Nachweisverzicht verbundene Unterwerfungsklausel besteht kein berechtigtes Interesse (vgl. Kniffka ZfBR 1992, 195, 198; Wolf/Horn/Lindacher, aaO, § 11 Nr. 15 Rdn. 24). Vielmehr ist der Erwerber schutzbedürftig. Allein die Möglichkeit, daû Schuldner das Fehlen von Fälligkeitsvoraussetzungen (insbesondere das Vorliegen von Mängeln) nur deswegen behaupten, um sich einen Zahlungsaufschub zu verschaffen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Weder § 798 ZPO noch § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO können einen vorschnellen Zugriff mit der erforderlichen Sicherheit verhindern. Nach § 798 ZPO darf aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO aufgenommenen Urkunden die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist. Zwar informiert die Zustellung des Titels den Schuldner. Er wird jedoch ohne rechtfertigenden Grund in eine Verteidigungsrolle gedrängt und muû versuchen, innerhalb der kurzen Frist die gerichtliche Einstellung der Zwangsvollstreckung zu erreichen. Zudem wird gerade der Schuldner, der sich gegenüber dem Gläubiger kooperativ zeigt und die
Wartefrist nicht zur Einlegung von Rechtsbehelfen, sondern zu Verhandlungen mit dem Gläubiger nutzt, benachteiligt. § 835 Abs. 3 Satz 2 ZPO ordnet nur für einen Teil des Vermögens des Schuldners, nämlich Guthaben bei Geldinstituten , eine weitere Frist von zwei Wochen an, ehe Auszahlungen an den Gläubiger erfolgen dürfen. Ullmann Haû RiBGH Hausmann ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert. Ullmann Wiebel Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 31/03 Verkündet am:
11. Dezember 2003
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
AGBG § 1 Abs. 1
Für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen können auch
dann vorliegen, wenn die Bedingungen nicht gegenüber verschiedenen Vertragsparteien
verwendet werden sollen.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - VII ZR 31/03 - OLG München
LG München I
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz. Sie erwarb von der B. GmbH ein von dieser zu sanierendes Geschäftshaus. Mit der Beklagten schloß sie einen Ingenieurvertrag über Mängelerfassung während der Bauausführung. Die Klägerin lastet der Beklagten an, gravierende Mängel nicht erkannt zu haben. Deshalb habe sie einen völlig unzureichenden Gewährleistungseinbehalt vorgenommen. Wegen des Vermögensverfalls der B. GmbH seien Ersatzansprüche gegen diese nicht mehr zu realisieren.
Die Klage war in den Vorinstanzen erfolglos, weil die Gerichte einen Haftungsausschluß in Nr. 7 Abs. 4 des Vertrages für wirksam gehalten hatten, der lautet: "Der Auftraggeber (= Klägerin) erkennt an, daß durch die vertragsgemäße Tätigkeit des Auftragnehmers (= Beklagte) eine vollständige Mängelfreiheit des Untersuchungsobjekts nicht zwingend erreicht werden kann. Die T. GmbH (= Beklagte) übernimmt somit keinerlei Haftung für Schadensersatzansprüche jeder Art infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel." Der Senat hat mit Urteil vom 11. Oktober 2001 (VII ZR 475/00, BGHZ 149, 57) das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat beanstandet, daß das Berufungsgericht es offengelassen habe, ob der Haftungsausschluß in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden sei. In diesem Fall verstoße er gegen § 9 AGBG. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Nachdem der Senat der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben hat, verfolgt diese ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß es sich bei der Klausel in Nr. 7 Abs. 4 des Ingenieurvertrages nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung , sondern um eine Individualvereinbarung handle. Die für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen beweispflichtige Klägerin habe den Beweis dafür nicht geführt. Der Darlegungs- und Beweislast sei die Klägerin durch Vorlage des Vertrages vom 30. August/4. Oktober 1994 noch nicht nachgekommen. Der vorliegende Vertrag sei dem ersten Anschein nach kein Formularvertrag. Er enthalte keine formelhaften Klauseln, sondern eine Reihe offensichtlich individueller Vereinbarungen über das Untersuchungsobjekt, den Untersuchungsplan , die Vergütung und die Einbeziehung des Angebotes vom 11. August 1994. Die Vertragsurkunde sei kein gedrucktes oder sonst vervielfältigtes Klauselwerk oder Muster der Beklagten. Es liege auch keine mehrfache Verwendung der fraglichen Klausel vor. Die Beurteilung aller Umstände des Einzelfalles ergebe noch keine vielfache Verwendung. Die Beklagte habe die Klausel insgesamt dreimal verwendet, wobei die Klausel zweimal in Verträgen mit der Klägerin am selben Tag gebraucht worden sei. Dies rechtfertige nicht den Schluß auf die Wiederholung einer vorformulierten Klausel. Für den Vertragspartner wäre es unverständlich, wenn ein Partner bei Verträgen über identische Leistungen am selben Tag verschiedene vertragliche Vereinbarungen träfe.
2. Selbst wenn es sich bei § 7 Nr. 4 des Vertrages um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handle, ergebe sich nichts anderes, weil "obendrein" in Nr. 12 Abs. 2 des Vertrages in Verbindung mit dem Angebot vom 11. August 1994 ein Ausschluß für nicht erkannte Mängel individuell vereinbart worden sei. Es gebe nicht die geringsten Anhaltspunkte, daß es sich bei der Klausel "T. (= Beklagte) ist bemüht, die Schaffung eines weitgehend mängelfreien Bauvorhabens zu unterstützen. Eine 100%ige Mängelfreiheit ist jedoch nicht zu erreichen. T. (= Beklagte) übernimmt keinerlei Haftung bei Folgen infolge nicht bekannter Mängel." um ein vielfach verwendetes Formular handle.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Haftungsausschluß in Nr. 7 Abs. 4 des Ingenieurvertrags um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S. des § 1 Abs. 1 AGBG.
a) Vertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG sind für eine Vielzahl von Verträgen bereits dann vorformuliert, wenn ihre dreimalige Verwendung beabsichtigt ist (BGH, Urteil vom 27. September 2001 - VII ZR 388/00, NJW 2002, 138 = BauR 2002, 83 = ZfBR 2002, 63). Die Absicht der dreimaligen Verwendung ist hier schon damit belegt, daß die Beklagte die Haftungsklausel in insgesamt drei Verträgen am selben Tag verwendet hat. Ohne Bedeutung ist dabei, daß zwei der drei Verträge mit der Klägerin geschlossen wurden. Dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 AGBG läßt sich die
einschränkende Auslegung des Berufungsgerichts nicht entnehmen, es müsse eine Verwendung gegenüber verschiedenen Vertragspartnern vorliegen. Er spricht im Zusammenhang der Vorformulierung nicht vom Vertragspartner des Verwenders, sondern von einer Vielzahl von Verträgen. Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt dieses Verständnis. Bereits der Entwurf eines Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen (GAGB, BT-Drucks. 7/3200) handelt von einer "Vielzahl von Rechtsgeschäften". Im Entwurf des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBGesetz , BT-Drucks. 7/3919) wird der Begriff erstmals und bis zur endgültigen Fassung gleichbleibend mit einer "Vielzahl von Verträgen" definiert. Ein einschränkendes Verständnis dahin, daß damit eine Vielzahl von Vertragspartnern gemeint sein könnte, findet sich in den Materialien nicht. Es widerspräche auch dem Zweck des Gesetzes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Schutzzweck des AGB-Gesetzes ist, die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit durch eine Vertragspartei zu verhindern (BGH, Urteil vom 30. Januar 1994 - VII ZR 116/93, BGHZ 126, 326, 333 m.w.N.). Um eine derart einseitige Inanspruchnahme des Rechts, den Inhalt eines Vertrages zu gestalten , handelt es sich auch, wenn dieses Recht nur gegenüber einem Vertragspartner in einer Vielzahl von Verträgen ausgeübt wird. Verfehlt ist daher die Ansicht des Berufungsgerichts, durch die zweifache Verwendung der Vertragsklausel gegenüber der Klägerin und eine weitere Verwendung gegenüber einer anderen Partei sei die Absicht der Vielfachverwendung nicht belegt.
b) Nicht gefolgt werden kann zudem der Meinung des Berufungsgerichts, daß der Vertrag dem ersten Anschein nach kein Formularvertrag sei. Das Berufungsgericht erkennt zwar, daß es für das Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen spricht, wenn der Vertrag erkennbar auf einem Muster beruht (BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 - VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts spricht der erste Anschein dafür, daß
der Ingenieurvertrag und die vollkommen gleich gestalteten anderen Verträge Formularverträge sind. Sie sind nach Aufbau, Inhalt und Wortlaut bis auf wenige Worte identisch. Der äußere Anschein für eine mehrfache Verwendung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das Untersuchungsobjekt, der Untersuchungsplan , der die Zahl der Mängelerfassungen regelt, und die davon abhängige Vergütung individuell beschrieben werden. 2. Auch durch die Einbeziehung des Vertragsangebotes vom 11. August 1994 in den Vertrag durch die Bezugnahme in Nr. 12 des Ingenieurvertrages ist der Haftungsausschluß nicht individuell vereinbart worden. Das Angebot vom 11. August 1994 stimmt insoweit vollständig mit Nr. 7 des Vertrags überein als es die Formulierung aufweist, die Beklagte sei "bemüht , die Schaffung eines weitgehend mangelfreien Bauvorhabens zu unterstützen" , sowie daß eine "vollständige" (bzw. "hundertprozentige") Mängelfreiheit nicht (bzw. "nicht zwingend") zu erreichen sei. Im übrigen findet sich im Angebot statt der Formulierung im Vertrag "übernimmt keinerlei Haftung für Schadensersatzforderungen jedweder Art infolge nicht erkannter, verdeckter oder sonstiger Mängel" die Formulierung "übernimmt keinerlei Haftung bei Folgen infolge nicht erkannter Mängel". Daß durch diese sprachlich kaum mehr verständliche Formulierung eine andere Haftungsregelung als im Ingenieurvertrag vereinbart werden sollte, erschließt sich weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Vertragsklausel. Vielmehr sind bei Gesamtbetrachtung das Angebot und der Vertrag dahin zu verstehen, daß der schon im Angebot zum Ausdruck gebrachten Intention der Beklagten entsprechend die Haftung für nicht erkannte Mängel ausgeschlossen sein sollte, gleichviel, ob es sich um verdeckte oder sonstige, d.h. nicht verdeckte Mängel handelt. Dies ist auch der Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen in Nr. 7 Abs. 4 des Ingenieurvertrages. Sie verliert nicht diese Qua- lität dadurch, daß individuell hierauf Bezug genommen wird (vgl. BGH Urteil vom 27. April 1988 - VIII ZR 84/87, BGHZ 104, 232, 236 m.w.N.).

III.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch und verweist die Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurück.
Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Bauner

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 190/03 Verkündet am:
14. Oktober 2004
H e i n z e l m a n n,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
AGBG § 3
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers in einem Einheitspreisvertrag
„Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert“
ist überraschend und wird daher nicht Vertragsbestandteil.
AGBG § 9 Bf
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers "Zusätzliche
Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt" benachteiligt den
Auftragnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen und ist daher unwirksam
(Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03).
Die Prüfung und Abzeichnung der Schlußrechnung durch den Architekten bindet den
Auftraggeber auch dann nicht als kausales Schuldanerkenntnis, wenn er selbst die
Rechnung an den Auftragnehmer weitergeleitet hat.
BGH, Urt. v. 14. Oktober 2004 - VII ZR 190/03 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Werklohn. Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit Bauarbeiten an einem Bauvorhaben in W. unter Vereinbarung der VOB/B. Der Bauvertrag vom 3. März 1998, der auf ein Leistungsverzeichnis mit Einheitspreisen Bezug nimmt, weist eine Auftragssumme von brutto 320.000 DM aus. Der Beklagte ist der Auffassung , damit sei ein Höchstpreis vereinbart. Im Vertrag findet sich die hand-
schriftliche Bezeichnung "Einheitspreisvertrag". Nr. 3.5. der von den Beklagten gestellten Vertragsklauseln lautet: "Auch bei einem Einheitspreisvertrag ist die Auftragssumme limitiert. Zusätzliche Leistungen werden nur nach schriftlich erteiltem Auftrag bezahlt." Die Klägerin rechnete die erbrachten Leistungen in ihrer Schlußrechnung vom 27. November 2000 mit 410.245,02 DM ab. Unter Berücksichtigung geleisteter Zahlungen und Kürzungen verlangt sie noch 91.011,60 DM. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 20.406,75 € uneingeschränkt und in Höhe von weiteren 9.884,39 € Zug um Zug gegen Stellen einer Gewährleistungsbürgschaft stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Zurückweisung der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 EGBGB).

I.

1. Das Landgericht ist nach Beweisaufnahme zur Ansicht gelangt, die Parteien hätten einen Einheitspreisvertrag geschlossen. Die Vertragsklausel Nr. 3.5 sei dahin zu verstehen, daß die der Klägerin zustehende Vergütung ohne Skonto und Nebenkosten auf 320.000 DM begrenzt sei. Das Berufungsgericht ist der Meinung, der Bauvertrag stelle nicht einen Einheitspreisvertrag mit Höchstpreisklausel, sondern einen gewöhnlichen Einheitspreisvertrag dar. Eine solche Höchstpreisklausel wäre zwar individualrechtlich möglich. Eine so verstandene Vereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wäre jedoch eine ungewöhnliche und seltene Form der Vergabe von Bauleistungen. Zu deren Wirksamkeit wäre deshalb eine eindeutige und unmißverständliche Formulierung erforderlich gewesen. Daran fehle es hier. Der Wortlaut müsse nicht notwendig im Sinne einer Vergütung der Summe als Höchstbetrag verstanden werden. Die Bedenken gegen die Eindeutigkeit der Klausel seien auch nicht durch das Ergebnis der Beweisaufnahme erster Instanz ausgeräumt. Da keine Preisdeckelung vereinbart worden sei, sei nach den ermittelten Massen abzurechnen. 2. Dagegen wenden sich die Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Die Verfahrensrüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die in erster Instanz erhobenen Beweise anders als das Landgericht gewürdigt, hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird insoweit abgesehen (§ 564 ZPO).
b) Die Beklagten beanstanden im Ergebnis ohne Erfolg, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht an die Auftragssumme von 320.000 DM für gebunden hält.
aa) Satz 1 der Klausel ist als Höchstpreisklausel zu verstehen. Sie begrenzt die Vergütung auf einen bestimmten Betrag, auch wenn sich bei einer Abrechnung nach Massen und Einheitspreisen ein höherer Betrag ergibt. Diese Klausel ist nicht Vertragsbestandteil geworden (§ 3 AGBG). Die Parteien haben in Nr. 1 unter „Vertragsgegenstand - Vertragsart“ den Vertrag als „Einheitspreisvertrag“ bezeichnet. Diese Bezeichnung ist handschriftlich eingetragen. Dem Vertrag liegt ein Leistungsverzeichnis zugrunde, das mit Einheitspreisen versehen ist. Bei der Vergütung der Bauleistungen wird die Auftragssumme als „Einheitspreissumme“ bezeichnet. Damit ist dem Vertrag das Gepräge eines Einheitspreisvertrages gegeben. Dieser zeichnet sich dadurch aus, daß nach tatsächlichen Massen und Einheitspreisen abgerechnet wird. Eine Klausel, die im weiteren Vertragstext diesen Abrechnungsmodus dadurch verändern will, daß sie eine Limitierung vorsieht, ist überraschend. Ein Auftragnehmer, der einen Einheitspreisvertrag geschlossen hat, muß nicht damit rechnen, daß durch das Klauselwerk des Auftraggebers der Charakter des Einheitspreisvertrages dahin verändert wird, daß die dem Einheitspreisvertrag innewohnende Möglichkeit eine von der Menge abhängige Vergütung zu verlangen ab einem bestimmten Höchstpreis ausgeschlossen ist. bb) Satz 2 der Vertragsklausel, wonach zusätzliche Leistungen nur nach "schriftlichem Auftrag" bezahlt werden, ist unwirksam (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 53/03, BauR 2004, 488 = ZfBR 2004, 258 = NZBau 2004, 146). Ein Ausschluß aller Ansprüche aus vertraglich nicht vorgesehenen Leistungen benachteiligt den Auftraggeber unangemessen.

II.

1. Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Begrenzung der Vergütung der Klägerin für die im Vertrag vorgesehenen Leistungen auf 320.000 DM nicht wirksam vereinbart worden ist. Demnach seien die Leistungen nach den durch Aufmaß ermittelten Massen abzurechnen. Danach stehe der Klägerin eine Restforderung von 30.291,14 € zu. Der Vergütungsanspruch für zusätzliche Leistungen richte sich nach § 2 Nr. 6 VOB/B. Dabei seien bei Klageerhebung auf der Basis der vom Architekten der Beklagten geprüften Rechnung nur 12.671,73 DM im Streit gewesen. In der Klageerwiderung hätten die Beklagten sich nicht mehr an das Ergebnis der Rechnungsprüfung durch den Architekten gehalten. Sie hätten vielmehr alle Massen, die über die in der Leistungsbeschreibung enthaltenen hinausgingen, teilweise pauschal, teilweise konkret bestritten. Die Beklagten seien nach Rechnungsprüfung durch ihren Architekten und Mitteilung des Ergebnisses dieser Prüfung an die Klägerin gehindert, über die vom Architekten vorgenommenen Kürzungen hinaus die der Schlußrechnung der Kläger zugrundeliegenden Massenansätze zu bestreiten. Sie seien vielmehr an die korrigierten Massenansätze gebunden. Der Architekt habe die Rechnung geprüft und mit Häkchen versehen. Damit seien die in der Abrechnung übernommenen Rechnungsposten verbindlich festgelegt worden. Die Beklagte zu 1 habe die geprüfte Schlußrechnung der Klägerin übersandt und damit zum Ausdruck gebracht, daß sie diese Rechnungsposten akzeptiere. Dies gelte auch, soweit der Architekt vermerkt habe, die Massenansätze seien nicht mehr zu kontrollieren. Die gerichtliche Prüfung sei demnach darauf zu beschränken , inwieweit die noch streitigen Kürzungen, die der Architekt vorgenommen habe, berechtigt seien.
2. Dagegen wenden sich die Beklagten mit Erfolg. Der Prüfvermerk eines Architekten ist eine Wissenserklärung dem Auftraggeber gegenüber, daß die Rechnung fachlich und rechnerisch richtig ist. Eine Wissenserklärung ist keine rechtsgeschäftliche Erklärung des Architekten namens seines Auftraggebers gegenüber dem Unternehmer und damit kein Angebot zum Abschluß eines kausalen Schuldanerkenntnisses (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00, BauR 2002, 613 = ZfBR 2002, 345 = NZBau 2002, 345). Nichts anderes gilt, wenn der Architekt die Schlußrechnung prüft und mit Häkchen versieht. Daran ändert auch nichts, daß die Beklagte zu 1 die Rechnung an die Klägerin gesandt hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00 aaO). Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen eines kausalen Schuldanerkenntnisses fehlen. Dieses setzt voraus, daß die Parteien mit der Vereinbarung das Schuldverhältnis insgesamt oder in einzelnen Beziehungen dem Streit oder der Ungewißheit entziehen wollten (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93, NJW 1995, 960 = BauR 1995, 232 = ZfBR 1995, 82).

III.

Das Urteil hat demnach keinen Bestand, weil das Berufungsgericht den Beklagten versagt, sich gegen die Schlußrechnung auch hinsichtlich der Positionen zu verteidigen, die vom Architekten der Beklagten zu 1 geprüft sind. Die weitere Verhandlung gibt dem Berufungsgericht auch die Möglichkeit , sich mit den Einwendungen der Beklagten hinsichtlich der abgerechneten Böschungswinkelstützen zu befassen.
Dressler Thode Wiebel Kuffer Kniffka

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

(1) Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer für nach dieser Verordnung abrechenbare Leistungen, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 des Umsatzsteuergesetzes angewendet wird. Satz 1 ist auch hinsichtlich der um die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes abziehbaren Vorsteuer gekürzten Nebenkosten anzuwenden, die nach § 14 dieser Verordnung weiterberechenbar sind.

(2) Auslagen gehören nicht zum Entgelt für die Leistung des Auftragnehmers. Sie sind als durchlaufende Posten im umsatzsteuerrechtlichen Sinn einschließlich einer gegebenenfalls enthaltenen Umsatzsteuer weiter zu berechnen.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

1.
Landschaftspläne,
2.
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
3.
Landschaftsrahmenpläne,
4.
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
5.
Pflege- und Entwicklungspläne.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 461/00 Verkündet am:
24. Januar 2002
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
HOAI §§ 68, 69 Abs. 7, 22 Abs. 1
Für die Frage, ob mehrere Anlagen im Sinne von § 69 Abs. 7 in Verbindung mit § 22
Abs. 1 HOAI vorliegen, kommt es darauf an, ob die Anlagenteile nach funktionellen
und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaßt sind. Nicht entscheidend
ist, ob die Leistung für mehrere Gebäude erfolgt.
BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - VII ZR 461/00 - KG
LG Berlin
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Oktober 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das der Klage in Höhe von 31.205,69 DM stattgebende Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. Juni 1999 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin erbrachte für den Beklagten Ingenieurleistungen der technischen Gebäudeausrüstung für die Sanierung einer Villa sowie eines Wirtschaftsgebäudes nebst Musikpavillon, Kegelpavillon, Gewächshaus, Bootshaus und Außenanlagen. Die Klägerin verlangt Vergütung in der Weise, daß sie das Honorar für die Villa einerseits und das Wirtschaftsgebäude einschließlich aller Nebengebäude andererseits ermittelte. Der Beklagte hat im
Prozeû den - infolge der Degression der Honorartabelle geringeren - Vergütungsanteil , der sich bei einer einheitlichen Abrechnung der Leistungen für alle Gebäude des Komplexes ergeben würde, anerkannt; gegen ihn ist insoweit ein mittlerweile rechtskräftiges Teilanerkenntnisurteil ergangen. Durch Schluûurteil hat das Landgericht der Klägerin auf der Grundlage ihrer Berechnung die weitergehende Honorarforderung in Höhe von 31.205,69 DM zuerkannt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat die nach Villa einerseits und Wirtschafts- und Nebengebäuden andererseits getrennte Honorarabrechnung der Klägerin für die technische Gebäudeausrüstung gebilligt. Zwar gebiete es die Verweisung in § 69 Abs. 7 HOAI, den Begriff "Gebäude" in § 22 Abs. 1 HOAI durch den Begriff "Anlagen" im Sinne des § 68 HOAI zu ersetzen. Das könne jedoch nicht zur Folge haben, daû die wirtschaftliche und funktionale Selbständigkeit einer Anlage der technischen Gebäudeausrüstung losgelöst von den ausgestatteten
Gebäuden zu beurteilen sei. Der in § 68 HOAI verwendete Begriff "Anlage" müsse vielmehr dem Begriff "Gebäude" folgen. Daraus ergebe sich, daû auch der Sonderfachmann seine Leistungen getrennt abrechnen dürfe, wenn er Anlagen für real selbständige Gebäude mit verschiedenen Funktionen geplant habe. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die von der Klägerin geplanten haustechnischen Anlagen jeweils in sich geschlossene Funktionsund Versorgungseinheiten darstellten, komme es nicht an. Die von dem Beklagten behauptete Vernetzung der für die unterschiedlichen Gebäude geplanten Anlagen durch Stromkabel, Wasserleitungen und ähnliche Verbindungen reiche für eine Zusammenfassung der anrechenbaren Kosten zum Zwecke der Gebührenbemessung nicht aus.

II.

Das hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat die §§ 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 HOAI nicht zutreffend angewandt, indem es die Zulässigkeit getrennter Abrechnungen durch den Ingenieur allein davon abhängig gemacht hat, daû sich dessen Leistungen auf mehrere real selbständige Gebäude mit verschiedenen Funktionen beziehen. 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daû aufgrund der Verweisung in § 69 Abs. 7 HOAI der Begriff des "Gebäudes" in § 22 HOAI durch "Anlage" zu ersetzen ist. Unmittelbarer Anwendungsbereich des § 22 HOAI sind Leistungen bei "Gebäuden, Freianlagen und raumbildenden Ausbauten". Die §§ 68 ff HOAI beziehen sich dagegen auf Leistungen bei Anlagen der Technischen Ausrüstung. Ein sinnvoller Anwendungsbereich für eine ent-
sprechende Anwendung des § 22 HOAI ergibt sich nur, wenn man den Begriff "Gebäude" durch denjenigen der "Anlage" ersetzt. 2. Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daû weder das Vorhandensein einheitlicher Hausanschlüsse noch die Vernetzung verschiedener Gebäude durch Stromkabel, Wasserleitungen oder ähnliche Verbindungen hinreichende Bedingungen für die Annahme einer einheitlichen Anlage sind. Ob für einen Gebäudekomplex ein einheitlicher Anschluû oder mehrere verschiedene installiert werden, wird von dem jeweiligen Versorgungsunternehmen bestimmt (vgl. etwa § 10 Abs. 2 AVBWasserV) und ist in erster Linie für dessen Abrechnungsverhältnis zu dem Kunden von Bedeutung. Auch das bloûe Vorhandensein von verbindenden Leitungen vermag für sich genommen verschiedene Anlagen nicht zu einem einheitlichen Ganzen zusammenzuführen. 3. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daû das Vorhandensein verschiedener Gebäude unterschiedlicher Funktion die Annahme einer einheitlichen Anlage der technischen Gebäudeausrüstung im Sinne des § 68 HOAI ausschlieûe, trifft nicht zu.
a) Durch das Trennungsprinzip in § 22 Abs. 1 HOAI soll erreicht werden, daû ein Architekt, der aufgrund eines Auftrags mehrere Gebäude für einen Vertragspartner plant, bei der Abrechnung nicht schlechter gestellt wird, als wenn er dieselben Leistungen für verschiedene Bauherrn erbringen würde. Daraus läût sich als Maûstab für die Beurteilung der Einheitlichkeit ableiten, daû mehrere Gebäude dann vorliegen, wenn diese verschiedenen Funktionen zu dienen bestimmt sind und sie vor allem unter Aufrechterhaltung ihrer Funktionsfähigkeit je für sich genommen betrieben werden könnten (zum Kriterium der selbständigen Funktionsfähigkeit vgl. etwa OLG Hamm NJW-RR 1990,
522, 523; OLG München BauR 1991, 650, 651; OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 535).
b) Übertragen auf den Bereich der technischen Gebäudeausrüstung bedeutet dies, daû mehrere Anlagen dann vorliegen, wenn sie getrennt an das öffentliche Netz angeschlossen und allein betrieben werden könnten (vgl. Rusam , HOAI-Praxis bei Ingenieurleistungen, 5. Aufl., § 69 Rdn. 8.3). Dagegen kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob die Leistungen für mehrere Gebäude erbracht worden sind. Das zeigt sich schon daran, daû eine einheitliche Anlage wie etwa eine Heizungsanlage nicht deshalb honorarrechtlich in mehrere Anlagen aufgeteilt werden kann, weil sie mehrere Gebäude versorgt. Umgekehrt ist auch einleuchtend, daû mehrere Anlagen in einem Gebäude honorarrechtlich nicht als eine Anlage eingeordnet werden können, wenn sie verschiedenen Funktionen zu dienen bestimmt sind. Für die Beurteilung des Honorars eines Ingenieurs ist somit entscheidend, ob die Anlagenteile nach funktionellen und technischen Kriterien zu einer Einheit zusammengefaût sind.

III.

Das Berufungsurteil war aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zurückzuverweisen.
Ullmann Thode Hausmann Kuffer Kniffka

(1) Anrechenbare Kosten sind Teil der Kosten für die Herstellung, den Umbau, die Modernisierung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Objekten sowie für die damit zusammenhängenden Aufwendungen. Sie sind nach allgemein anerkannten Regeln der Technik oder nach Verwaltungsvorschriften (Kostenvorschriften) auf der Grundlage ortsüblicher Preise zu ermitteln. Wird in dieser Verordnung im Zusammenhang mit der Kostenermittlung die DIN 276 in Bezug genommen, so ist die Fassung vom Dezember 2008 (DIN 276-1: 2008-12) bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten zugrunde zu legen. Umsatzsteuer, die auf die Kosten von Objekten entfällt, ist nicht Bestandteil der anrechenbaren Kosten.

(2) Die anrechenbaren Kosten richten sich nach den ortsüblichen Preisen, wenn der Auftraggeber

1.
selbst Lieferungen oder Leistungen übernimmt,
2.
von bauausführenden Unternehmen oder von Lieferanten sonst nicht übliche Vergünstigungen erhält,
3.
Lieferungen oder Leistungen in Gegenrechnung ausführt oder
4.
vorhandene oder vorbeschaffte Baustoffe oder Bauteile einbauen lässt.

(3) Der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 Absatz 7 ist bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren.

(1) Landschaftsplanerische Leistungen umfassen das Vorbereiten und das Erstellen der für die Pläne nach Absatz 2 erforderlichen Ausarbeitungen.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind für folgende Pläne anzuwenden:

1.
Landschaftspläne,
2.
Grünordnungspläne und Landschaftsplanerische Fachbeiträge,
3.
Landschaftsrahmenpläne,
4.
Landschaftspflegerische Begleitpläne,
5.
Pflege- und Entwicklungspläne.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt.

(2) Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 165/05 Verkündet am:
11. Januar 2007
Seelinger-Schardt
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Allein die Zahlung des Werklohns auf eine geprüfte Rechnung rechtfertigt nicht die
Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses.
BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 - OLG Düsseldorf
LG Wuppertal
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Dr. Eick

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 12.994,50 € verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Auftragnehmerin, verlangt restlichen Werklohn für Außenanlagen zu 23 Einfamilienhäusern in S. . Die Restforderung ist nicht mehr streitig. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung.
2
Die Beklagte beanstandet dazu, Bodenaushub und dessen Abtransport seien in der vollständig bezahlten Schlussrechnung vom 8. November 2001 zum Bauteil "W. 2" doppelt in Ansatz gebracht worden. Dadurch habe sie einen Teilbetrag in Höhe von 29.115,33 € zweimal gezahlt.
3
Beide Vorinstanzen haben diese Gegenforderung nicht anerkannt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 42.109,83 € verurteilt. Dagegen wendet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten, soweit die Verurteilung den Betrag von 12.994,50 € übersteigt.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision ist begründet.

I.

5
Das Berufungsgericht lässt offen, ob die Schlussrechnung vom 8. November 2001 eine Doppelberechnung von 2.026,5 m³ Bodenaushub mit Abtransport enthält. Die Beklagte könne sich darauf jedenfalls nicht berufen. Sie habe die Rechnung geprüft und beanstandungslos gezahlt. Darin liege ein deklaratorisches Anerkenntnis, durch welches sie nunmehr mit ihren Einwendungen ausgeschlossen sei. Auf die Frage eines Aufrechnungsausschlusses nach § 95 InsO komme es daher nicht an.

II.

6
Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
7
Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis angenommen. Seine Auffassung steht im Gegensatz zu der langjährigen , gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, aus welcher das Berufungsgericht zwar zitiert, deren Grundsätze es jedoch gänzlich außer Betracht lässt.
8
1. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, gelegentlich auch "bestätigendes" Schuldanerkenntnis genannt, ist ein vertragliches kausales Anerkenntnis (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - VII ZR 215/93 - BauR 1995, 232, 234 = NJW 1995, 960). Ein solches Schuldanerkenntnis setzt voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen wollen und sich dahingehend einigen (BGH aaO sowie Urteil vom 11. Juli 1995 - X ZR 42/93 - NJW 1995, 3311 = ZIP 1995, 1420; Urteil vom 29. April 1999 - VII ZR 248/98 - BauR 1999, 1021 = ZfBR 1999, 310; Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00 - BauR 2002, 613 = ZfBR 2002, 345 = NZBau 2002, 338; st. Rspr.). Die erforderliche Einigung kann nur angenommen werden, wenn sich ein entsprechendes Angebot sowie dessen Annahme feststellen lassen.
9
Die Prüfung einer Rechnung, die Bezahlung einer Rechnung oder auch die Bezahlung nach Prüfung erlauben für sich genommen nicht, ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen (vgl. bereits BGH, Urteil vom 8. März 1979 - VII ZR 35/78 - BauR 1979, 249, 251).
10
2. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses durch die Beklagte nicht festgestellt. Dass die Beklagte die Rechnung vom 8. November 2001 geprüft und bezahlt hat, genügt nicht. Dafür, dass die Parteien sich im Sinne der Rechtsprechung zum deklaratorischen Schuldanerkenntnis geeinigt hätten, fehlen Anhaltspunkte.

III.

11
Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht zu klären haben, ob unter insolvenzrechtlichen Gesichtspunkten die Aufrechnung zulässig war und, sofern dies der Fall ist, ob die von der Beklagten behauptete Doppelberechnung unterlaufen ist oder nicht. Dressler Haß Wiebel Kniffka Eick
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 14.05.2004 - 1 O 178/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.06.2005 - I-21 U 116/04 -

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Für die in § 19 und Anlage 3 genannten Grundleistungen bei Bebauungsplänen sind die in der nachstehenden Honorartafel aufgeführten Honorarspannen Orientierungswerte:

Fläche
in Hektar
Honorarzone I
geringe Anforderungen
Honorarzone II
durchschnittliche Anforderungen
Honorarzone III
hohe Anforderungen
vonbisvonbisvonbis
EuroEuroEuro
0,55 0005 3355 3357 8387 83810 341
15 0008 7998 79912 92612 92617 054
27 69914 50214 50221 30521 30528 109
310 30619 41319 41328 52128 52137 628
412 66923 86623 86635 06235 06246 258
514 86428 00028 00041 13541 13554 271
616 93131 89331 89346 85646 85661 818
718 89635 59535 59552 29452 29468 992
820 77639 13739 13757 49757 49775 857
922 58442 54242 54262 50162 50182 459
1024 33045 83045 83067 33167 33188 831
1532 32560 89260 89289 45889 458118 025
2039 42774 27074 270109 113109 113143 956
2546 38587 37687 376128 366128 366169 357
3052 97599 79199 791146 606146 606193 422
4065 342123 086123 086180 830180 830238 574
5076 901144 860144 860212 819212 819280 778
6087 599165 012165 012242 425242 425319 838
80107 471202 445202 445297 419297 419392 393
100125 791236 955236 955348 119348 119459 282

(2) Das Honorar für die Aufstellung von Bebauungsplänen ist nach der Fläche des Plangebiets in Hektar und nach der Honorarzone zu berechnen.

(3) Welchen Honorarzonen die Grundleistungen zugeordnet werden, richtet sich nach folgenden Bewertungsmerkmalen:

1.
Nutzungsvielfalt und Nutzungsdichte,
2.
Baustruktur und Baudichte,
3.
Gestaltung und Denkmalschutz,
4.
Verkehr und Infrastruktur,
5.
Topografie und Landschaft,
6.
Klima-,Natur- und Umweltschutz.

(4) Für die Ermittlung der Honorarzone bei Bebauungsplänen ist § 20 Absatz 4 und 5 entsprechend anzuwenden.

(5) Wird die Größe des Plangebiets im förmlichen Verfahren während der Leistungserbringung geändert, so ist das Honorar für die Leistungsphasen, die bis zur Änderung noch nicht erbracht sind, nach der geänderten Größe des Plangebiets zu berechnen.

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
VII ZR 225/03 Verkündet am:
24. Februar 2005
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn der Auftraggeber
die Vertragserfüllung endgültig verweigert, weil nach seiner Auffassung kein
Vertrag zustande gekommen ist. Er muß sich anrechnen lassen, was er infolge
der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner
Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (im Anschluß an
BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 128/88, NJW 1990, 3008 = ZfBR 1990, 228;
Urteil vom 16. Mai 1968 - VII ZR 40/66, BGHZ 50, 175, 177 f.)

b) Das gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer nach der Erfüllungsverweigerung
des Auftraggebers gemäß § 648a BGB fruchtlos eine Frist und Nachfrist zur Sicherheitsleistung
gesetzt hat und der Vertrag deshalb als aufgehoben gilt.
VOB/B § 6 Nr. 6; ZPO § 287

a) Soweit die Behinderung darin besteht, daß bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in
der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, ist sie nach allgemeinen
Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer
hat deshalb darzulegen und nach § 286 ZPO Beweis dafür zu erbringen, wie lange
die konkrete Behinderung andauerte.

b) Dagegen sind weitere Folgen der konkreten Behinderung nach § 287 ZPO zu beurteilen
, soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch
die Behinderung erlittenen Schaden zuzuordnen sind. Es unterliegt deshalb der
einschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Behinderung
von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt
hat, weil sich Anschlußgewerke verzögert haben.

c) Wird eine auf § 6 Nr. 6 VOB/B gestützte Klage als unschlüssig abgewiesen, so
muß sich aus den Entscheidungsgründen nachvollziehbar ergeben, warum der
Sachvortrag die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm nicht erfüllt.

d) Ein zur Untermauerung des Anspruchs aus § 6 Nr. 6 VOB/B vorgelegtes Privatgutachten
ist qualifizierter Parteivortrag und deshalb vom Tatrichter vollständig zu
berücksichtigen und zu würdigen.
BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 225/03 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juli 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 199.760,77 € (= 390.698,10 DM) nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt in der Revision noch "entgangenen Gewinn" aus einem Bauvertrag mit den Beklagten und Schadensersatz wegen verschiedener , von den Beklagten zu vertretenden Behinderungen. Die Beklagten beauftragten die Klägerin am 15. Oktober 1998 mit der schlüsselfertigen Errichtung eines "Wohnparks". Dabei wurden die Häuser 1, 2 und 9 "optioniert". Die Parteien haben darüber gestritten, ob damit der Auftrag über die Errichtung der Häuser unbedingt erteilt wurde und die Optionierung nur
den Abruf der Häuser regelte oder ob es der Beklagten frei stand, die Häuser errichten zu lassen. Die Beklagten haben die Häuser 1, 2 und 9 nicht von der Klägerin errichten lassen. In einem einstweiligen Verfügungsverfahren auf Eintragung einer Sicherungshypothek haben die Beklagten am 28. Juni 2000 für den Fall, daß das Gericht den Werklohnanspruch der Klägerin insoweit bejahen wolle, die Kündigung des Vertrages hinsichtlich dieser Häuser erklärt. Die Klägerin hat die Beklagten mit Schreiben vom 12. Juli 2000 aufgefordert, für die Häuser 1, 2 und 9 eine Sicherheit gemäß § 648a BGB zu stellen und mit Schreiben vom 13. Oktober 2000 eine Nachfrist gesetzt, die fruchtlos abgelaufen ist. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf "entgangenen Gewinn", den sie mit 226.047,60 DM beziffert. Zudem macht sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Behinderung der Bauausführung und dadurch verursachter Bauzeitverlängerung in Höhe von 164.650,50 DM geltend. Sie behauptet, die Errichtung der gebauten Häuser und der Tiefgarage habe sich aus verschiedenen, von den Beklagten zu vertretenden Gründen verzögert. Das Landgericht hat die Klage, soweit in der Revision noch von Interesse , abgewiesen. Die Berufung ist insoweit erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Das für das Schuldverhältnis maßgebende Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). I. Anspruch auf "entgangenen Gewinn" 1. Das Berufungsgericht hält den Anspruch auf "entgangenen Gewinn“ für unbegründet. Allerdings sei der Vertrag von vornherein auch über die Errichtung der Häuser 1, 2 und 9 geschlossen worden. Jedoch sei der Vertrag durch das Vorgehen der Klägerin gemäß § 648a, § 643 BGB aufgehoben worden. Der nach dem Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen errechnete "entgangene Gewinn“ stehe der Klägerin nach § 648a Abs. 5 BGB nicht zu. Sie könne insoweit nur den Ersatz des Vertrauensschadens geltend machen. Zugunsten der Klägerin streite nicht die Schadensvermutung des § 648a Abs. 5 Satz 4 BGB, weil diese Regelung erst für nach dem 1. Mai 2000 geschlossene Verträge gelte. Der Anspruch könne auch nicht auf § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B gestützt werden. Denn die bedingte Kündigung sei ungeachtet, daß die Bedingung nicht eingetreten sei, nicht wirksam. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Werkvertrag über die Häuser 1, 2 und 9 unbedingt geschlossen worden ist. Diese unter Einbeziehung der vertraglichen Unterlagen und der unwidersprochen gebliebenen Erklärung des Geschäftsführers der Klägerin vorgenommene Auslegung des Vertrages ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Zu Unrecht verweigert das Berufungsgericht der Klägerin den Anspruch auf "entgangenen Gewinn" aus dem nicht durchgeführten Teil des Vertrages. Der Sache nach handelt es sich um den Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung für die nicht erbrachte Leistung unter Anrechnung desje-
nigen, was die Klägerin infolge der Nichtdurchführung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat. Die Klägerin hat den Anspruch damit begründet, die Vertragssumme für jedes Haus betrage netto 742.437,00 DM, die ersparten Aufwendungen betrügen 667.087,80 DM, so daß sich pro Haus ein "entgangener Gewinn" von netto 75.349,20 DM ergebe. Sie hat dargelegt, daß sie keinen anderweitigen Erwerb hatte und diesen auch nicht böswillig unterlassen hat. aa) Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß die Beklagten sich von vornherein und endgültig geweigert haben, den Vertrag hinsichtlich der Häuser 1, 2 und 9 durchzuführen. Sie haben sich im Schriftsatz vom 28. Juni 2000 im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Eintragung einer Sicherungshypothek dahin eingelassen, der Vertrag über die Häuser 1, 2 und 9 sei nicht zustande gekommen. Er werde auch in Zukunft nicht zustande kommen. Die nur bis zum 12. April 1999 eingeräumte Option könne nicht mehr ausgeübt werden. Es stehe verbindlich fest, daß die Häuser 1, 2 und 9 nicht mehr von der Klägerin gebaut würden. Hilfsweise und für den Fall, daß das Gericht einen Anspruch auf Werklohn für diese Häuser bejahen wolle, haben die Beklagten eine Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund erklärt. Mit diesen Erklärungen, an denen sie auch später festgehalten haben, haben die Beklagten bereits im Juni 2000 zum Ausdruck gebracht, daß sie den Vertrag über die Häuser 1, 2 und 9 nicht erfüllen werden. bb) Der Klägerin steht aufgrund dieses Verhaltens der Beklagten ein Anspruch auf die Vergütung für die Häuser 1, 2 und 9 zu. Es kann dahin stehen, ob sich dieser Anspruch aus § 324 BGB a.F. ergibt, weil die Beklagten vertragswidrig ihre Mitwirkungspflicht bei der Errichtung des Hauses verweigerten und es somit zu vertreten haben, daß die Klägerin ihre Leistung nicht mehr erbringen kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 203/03, DB 2004, 2580) oder ob es sich um einen Anspruch auf Schadensersatz aus
positiver Vertragsverletzung handelt (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1953 - I ZR 140/52, BGHZ 11, 80, 83; Urteil vom 20. Juni 1960 - II ZR 117/59, VersR 1960, 693). Jedenfalls kann die Klägerin ihren Vergütungsanspruch im Hinblick auf das vertrags- und auch treuwidrige Verhalten der Beklagten durchsetzen , ohne die Gegenleistung erbringen zu müssen (BGH, Urteil vom 15. Mai 1990 - X ZR 128/88, NJW 1990, 3008 = ZfBR 1990, 228; Urteil vom 16. Mai 1968 - VII ZR 40/66, BGHZ 50, 175, 177 f.). Allerdings muß sich die Klägerin in jedem Fall die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Das gilt auch für anderweitigen Erwerb oder böswillig unterlassenen anderweitigen Erwerb. cc) Daran ändert sich nichts dadurch, daß die Klägerin den Beklagten im Juli 2000 eine Frist zur Sicherheitsleistung und später fruchtlos eine Nachfrist gesetzt hat. (1) § 648a Abs. 5 BGB schließt in seinem Anwendungsbereich einen Anspruch auf die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen sowie einen darauf gerichteten Schadensersatzanspruch grundsätzlich aus. Der Auftragnehmer hat nur einen Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe des § 645 Abs. 1 BGB. Er kann lediglich einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. § 645 Abs. 2 BGB, der dem Auftragnehmer das Recht vorbehält, einen verschuldensabhängigen Anspruch gegen den Besteller geltend zu machen, ist infolge der beschränkten Verweisung in § 648a Abs. 5 Satz 1 BGB nicht anwendbar. Der Auftragnehmer hat lediglich Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens gemäß § 648a Abs. 5 BGB. (2) Durch § 648a Abs. 5 BGB werden Ansprüche nicht ausgeschlossen, die der Auftragnehmer aus anderem Grunde hat als dem, daß die Sicherheit nicht gestellt wird. § 648a BGB regelt den Schutz des Unternehmers davor, ei-
ne ungesicherte Vorleistung erbringen zu müssen. Er regelt nicht die Ansprüche , die dem Unternehmer zustehen, wenn der Besteller die Erfüllung des Vertrages von vornherein verweigert. Fordert der Unternehmer in einem solchen Fall noch eine Sicherheit, geht das Sicherungsverlangen von vornherein ins Leere, weil der Besteller nicht bereit ist, die Gegenleistung zu erbringen, die abgesichert werden soll. In diesem Fall besteht kein Grund, dem Unternehmer den Anspruch auf die Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu versagen und ihn dadurch schlechter zu stellen als er stünde, wenn er keine Sicherheit verlangt hätte. Auch gibt es keinen Grund, den Besteller deshalb besser zu stellen, weil er neben seiner Leistungsverweigerung nicht bereit ist, eine Sicherheit zu stellen. (3) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Rechtsgedanken des § 648a Abs. 5 Satz 3 BGB. Diese Regelung ist aufgrund einer Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages Gesetz geworden (BT-Drucksache 14/2752 S. 13 f.). Damit soll der Unternehmer geschützt werden, dem vom Besteller nach § 649 Satz 1 BGB gekündigt wird, um sich seiner Verpflichtung aus § 648a BGB zu entziehen. Im Hinblick auf die vom Rechtsausschuß vermuteten Schwierigkeiten, die Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB abzurechnen, ist dem Unternehmer die Möglichkeit eröffnet worden, die Vergütung nach § 645 Abs. 1 BGB zu berechnen und Schadensersatz nach § 648a Abs. 5 Satz 2 BGB zu fordern. Daraus kann nicht gefolgert werden, daß der Unternehmer im Falle einer Kündigung des Bestellers nach § 649 Satz 1 BGB nicht die Vergütung nach § 649 Satz 2 BGB beanspruchen könnte (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 648a Rdn. 20). Denn ansonsten wäre die durch Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBGB angeordnete Rückwirkung nicht erklärbar. Sie würde dem Unternehmer rückwirkend einen gesetzlichen Anspruch entziehen. Dem Unternehmer sollte offenbar eine Alternative der Abrechnung verschafft werden. Es können deshalb aus dem Rechtsgedanken des § 648 Abs. 5 Satz 3 BGB keine Bedenken
dagegen hergeleitet werden, dem Unternehmer den Anspruch auf die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen in dem Fall zu gewähren, daß der Besteller nicht bereit ist, den Vertrag zu erfüllen. II. Schadensersatz wegen Behinderung 1. Das Berufungsgericht hält den Vortrag der Klägerin für unsubstantiiert. Die mehr oder weniger pauschale Verweisung auf das zu den Akten gereichte Privatgutachten sei nicht ausreichend. Dem Sachvortrag der Klägerin mangele es insbesondere an einer Dokumentation der behindernden Umstände und vor allem ihrer Folgen. Nach wörtlicher Wiedergabe eines Teils der Urteilsgründe aus dem Urteil des Senats vom 21. März 2002 - VII ZR 224/00 (BauR 2002, 1249 = NZBau 2002, 381 = ZfBR 2002, 562) führt das Berufungsgericht aus, das Balkendiagramm (Bild 4, 6 und 7) reiche nicht aus, die jeweiligen Behinderungen zu belegen. Der konkrete Ursachenzusammenhang zwischen der Behinderung und einer sich daraus ergebenden Verzögerung gehöre zur haftungsbegründenden Kausalität und müsse im Einzelfall dargelegt und bewiesen werden. § 287 ZPO sei nicht anwendbar. Es sei nicht nachvollziehbar, daß insgesamt 13 gewerbliche Arbeitnehmer über behauptete 4.134 Stunden nicht anderweitig eingesetzt worden seien. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil die Entscheidungsgründe nicht die Auffassung des Berufungsgerichts belegen, die Klage sei unschlüssig.
a) Das Berufungsurteil enthält unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats vom 21. März 2002 - VII ZR 224/01 (aaO) im wesentlichen nur allgemeine Ausführungen zu den Anforderungen an einen Sachvortrag, mit dem ein An-
spruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B untermauert wird. Sachliche Aussagen zum Haftungsgrund des konkret geltend gemachten Anspruchs enthält das Urteil zunächst nur, soweit die Meinung geäußert wird, das Balkendiagramm (Bild 4, 6 und 7) reiche nicht aus, die jeweiligen Behinderungen zu belegen. Die vorgenommene Gegenüberstellung der Bauzeitverlängerungen und des dementsprechenden Einflusses auf die Gesamtbauzeit bzw. Einzelfristen der Gebäude weise nur aus, wie sich die Gesamtbauzeit verlängert habe. Dieser punktuelle Hinweis auf einzelne Unterlagen aus dem gesamten, durch Gutachten untermauerten Vortrag der Klägerin erfüllt nicht die Anforderungen an eine verfahrensrechtlich gebotene Begründung eines Berufungsurteils. Das Berufungsurteil hat nach § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung zu erhalten. Soweit eine Klage als unschlüssig abgewiesen wird, muß sich aus dem Berufungsurteil ergeben, aus welchem Grund der Sachvortrag unschlüssig ist. Dazu kann eine Bezugnahme auf die ausreichende Begründung des erstinstanzlichen Urteils genügen, sofern das Berufungsgericht sie teilt. Befaßt sich das Berufungsgericht erstmalig mit dem Sachvortrag der Partei, so muß es sich in der durch § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gebotenen Kürze mit den tragenden Elementen der Klagebegründung auseinandersetzen und begründen, warum der Sachvortrag die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm nicht erfüllt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klagevortrag sich in einer unzulässigen Bezugnahme auf das Privatgutachten erschöpfe. Das Berufungsgericht hat sich erstmalig mit dem Sachvortrag der Klägerin auseinandergesetzt. Es hat jedoch nicht begründet, warum der Haftungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist. Es begründet lediglich, daß das Balkendiagramm (Bild 4, 6 und 7) nicht ausreicht, Behinderungen zu belegen. Es fehlt jegliche weitere
Auseinandersetzung mit dem sonstigen Vortrag der Klägerin. Mit diesem Vortrag hat die Klägerin den Anspruch auf mehrere genau bezeichnete Pflichtverletzungen gestützt. Sie hat eine umfangreiche Darstellung dazu abgegeben, wie jede der Pflichtverletzungen die Bauausführung behindert haben soll. Das Berufungsgericht setzt sich mit diesem Vortrag nicht auseinander. Es ist zu vermuten , daß es sich nicht verpflichtet gefühlt hat, das Privatgutachten bei seiner Entscheidung in vollem Umfang zu verwerten. Darauf deuten seine Ausführungen hin, die mehr oder weniger pauschale Verweisung auf das zu den Akten gereichte Privatgutachten sei nicht ausreichend. Das Berufungsgericht mußte die Ausführungen in dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten nebst Anlagen in vollem Umfang zur Kenntnis nehmen. Das Privatgutachten ist qualifizierter Sachvortrag der Klägerin (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01, NJW-RR 2003, 69; Urteil vom 20. Oktober 2000 - VI ZR 10/00, NJW 2001, 77; Urteil vom 15. Juli 1998 - IV ZR 206/97, NJW-RR 1998, 1527, 1528; Urteil vom 18. September 1997 - VII ZR 300/96, BauR 1997, 1065 = ZfBR 1998, 25). Die Klägerin hat die die Haftung begründenden Umstände schriftsätzlich vorgetragen. Sie konnte ohne Verstoß gegen den Beibringungsgrundsatz, § 130 Nr. 3 ZPO, wegen der Einzelheiten auf das bei den Akten befindliche Gutachten Bezug nehmen.
b) Das Berufungsgericht meint ferner, der konkrete Ursachenzusammenhang zwischen der Behinderung und einer sich daraus ergebenden Verzögerung gehöre zur haftungsbegründenden Kausalität und müsse im Einzelfall dargelegt und bewiesen werden. Hieran mangele es dem Vortrag der Klägerin, zumal nicht nachvollziehbar sei, daß insgesamt 13 Arbeitnehmer über behauptete 4.134 Stunden hinweg nicht anderweit, etwa auf anderen Bauvorhaben der Klägerin, hätten eingesetzt werden können und dennoch bezahlt worden seien und überdies auch das klägerseits vorgelegte Privatgutachten von einem der
Klägerin zuzurechnenden "Selbstbehalt" von 2.551 Stunden ausgehe. Die haftungsbegründende Kausalität sei auch nicht einer Beurteilung nach § 287 ZPO zugänglich. Auch das ist keine ausreichende Begründung dafür, daß die den Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B ausfüllenden Tatsachen nicht schlüssig vorgetragen sind. aa) Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß dem Auftragnehmer keine Darlegungs- und Beweiserleichterung nach § 287 ZPO zugute kommt, soweit es um die Darlegung und den Nachweis geht, daß die behauptete Pflichtverletzung zu einer Behinderung geführt hat. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 24. Februar 2005 - VII ZR 141/03 (zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) näher ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen. Soweit die Behinderung darin besteht, daß bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, ist die sich daraus ergebende Bauzeitverzögerung ebenfalls nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungsund Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat deshalb darzulegen und den nach § 286 ZPO erforderlichen Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte. Dagegen unterliegen weitere Folgen der konkreten Behinderung der Beurteilung nach § 287 ZPO, soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden und damit dem Bereich der haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen sind. Es unterliegt deshalb der einschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Behinderung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich Anschlußgewerke verzögert haben. Auch ist § 287 ZPO anwendbar, soweit es darum geht, inwieweit verschiedene Behinderungen Ein-
fluß auf eine festgestellte Verlängerung der Gesamtbauzeit genommen haben. Aus diesem Grund hat der Senat eine Schätzung nach § 287 ZPO für möglich gehalten, inwieweit ein Verhalten des Auftragnehmers einerseits und dasjenige des Auftraggebers andererseits einen auf eine Bauzeitverzögerung zurückzuführenden Schaden verursacht hat (BGH, Urteil vom 14. Januar 1993 - VII ZR 185/91, BGHZ 121, 210, 214). bb) Die Darlegungserleichterung aus § 287 ZPO führt nicht dazu, daß der Auftragnehmer eine aus einer oder mehreren Behinderungen abgeleitete Bauzeitverlängerung nicht möglichst konkret darlegen muß. Vielmehr ist auch insoweit eine baustellenbezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig , die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Zu diesem Zweck kann sich der Auftragnehmer der Hilfe graphischer Darstellungen durch Balken- oder Netzpläne bedienen, die gegebenenfalls erläutert werden. Eine nachvollziehbare Darstellung einer Verlängerung der Gesamtbauzeit kann jedoch nicht deshalb als unschlüssig zurückgewiesen werden, weil einzelne Teile dieser Darstellung unklar oder fehlerhaft sind. Denn sie bleibt in aller Regel trotz der Unklarheit oder Fehlerhaftigkeit in einzelnen Teilen eine geeignete Grundlage, eine Bauzeitverlängerung gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen zu schätzen. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin zwar die aus den jeweiligen Behinderungen abgeleitete Verzögerung der Gesamtbauzeit möglichst konkret darzulegen. Ihr kommen jedoch die Erleichterungen des § 287 ZPO zugute. (1) Die Ausführungen des Berufungsgerichts, aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich kein konkreter Ursachenzusammenhang zwischen der Behinderung und einer sich daraus ergebenden Verzögerung, sind nichtssagend. Sie lassen nicht erkennen, inwieweit sich das Berufungsgericht mit den umfangreichen Unterlagen aus dem Privatgutachten auseinandergesetzt hat, insbesonde-
re mit der Anlage 18, die dazu dient, diesen Ursachenzusammenhang nachzuweisen. (2) Der Vortrag kann auch nicht als unschlüssig angesehen werden, soweit nicht nachvollziehbar sei, daß die Arbeitnehmer über 4.134 Stunden hinweg nicht anderweitig hätten eingesetzt werden können. Die Klägerin hat ihren Anspruch jedenfalls ausweislich des Gutachtens nicht darauf stützen wollen, daß infolge der Behinderungen 4.134 Stunden zusätzlich gearbeitet worden seien. Vielmehr hat sie die Produktivitätsverluste nach Arbeitsstunden berechnet und kommt unter Zugrundelegung des Gutachtens zu dem Ergebnis, daß auf die Behinderungen 1.883 Stunden zurückzuführen sind. Die Darlegungen der Klägerin sollen die Mehrkosten infolge der Behinderungen belegen und betreffen allein den Schaden. § 287 ZPO ist anwendbar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1986 - VII ZR 286/84, BGHZ 97, 163, 167 f.). Auf dieser Grundlage stellt sich nicht die Frage, ob Arbeiter auf anderen Bauvorhaben eingesetzt werden konnten. Das Berufungsgericht wird aufzuklären haben, ob die Klägerin mit den Ausführungen im Schriftsatz vom 20. August 2002 eine vom Gutachten abweichende Berechnung des Schadens vornehmen wollte.
c) Unergiebig ist die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf den Hinweisbeschluß vom 4. Juli 2002 und auf die in den Senatsterminen vom 13. Juni 2002 und 17. Oktober 2002 erteilten Hinweise. In dem Hinweisbeschluß vom 4. Juli 2002 hat das Berufungsgericht ausgeführt , daß die Anspruchsgrundlagen bislang nicht ausreichend dargetan seien. Hierfür reiche insbesondere nicht die mehr oder weniger pauschale Verweisung auf das zu den Akten gereichte Privatgutachten. Dieser Beschluß nimmt Bezug auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2002, deren Protokoll keine weiteren Hinweise erhält. Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
17. Oktober 2002 enthält den Hinweis, daß das Berufungsgericht den bisherigen Klagevortrag nicht für ausreichend hält, auch nicht im Schriftsatz vom 20. August 2002, wo sich die behaupteten Verzögerungen und der konkret berechnete Schaden, insbesondere die Stundenzahl, dem Senat nicht verständnisvoll erschließen. Diese Hinweise enthalten keine weiteren Ausführungen dazu, warum der Vortrag der Klägerin die anspruchsbegründende Norm des § 6 Nr. 6 VOB/B nicht ausfüllt. Sie geben dem Senat im übrigen Anlaß darauf hinzuweisen, daß sie die Voraussetzungen an einen gerichtlichen Hinweis im Sinne des § 139 ZPO nicht erfüllen. Die allgemeinen und pauschalen Hinweise des Berufungsgerichts reichen nicht. Das Gericht hätte die Klägerin auf den konkret fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmißverständlich hinweisen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365; Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93, BGHZ 127, 254, 260). 3. Das Urteil ist deshalb auch insoweit aufzuheben, als der Anspruch aus Behinderungen der Klägerin abgewiesen worden ist. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird erneut unter Berücksichtigung der dargelegten Grundsätze und unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten den Anspruch zu prüfen haben. Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht für den Fall, daß es den Vortrag der Klägerin teilweise erneut für unschlüssig halten sollte, den gebotenen richterlichen Hinweis so zu erteilen hat, daß die Klägerin nachvollziehen kann, welche konkrete Darlegung fehlt. Es ist zu berücksichtigen, daß jede einzelne Behinderung gesondert zu prüfen ist und einer eigenständigen Beurteilung unterliegt. Dem müssen eventuell noch zu erteilende Hinweise gerecht werden. Sollte das Berufungsgericht nicht in der Lage sein, die betrieblichen Abläufe und die Berechnung des
Schadens, wie sie von der Klägerin in ihrem Gutachten dargestellt sind, nachzuvollziehen , ist es gehalten, einen Sachverständigen von Amts wegen hinzuzuziehen , § 144 ZPO.
Dressler Hausmann Wiebel Kniffka Bauner

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 235/03 Verkündet am:
29. Juni 2006
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Anschriftenliste
Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag ändert eine Abwandlung
der Verletzungsform, auf die sich der Verbotsausspruch nach dem Willen
des Klägers beziehen soll, den Streitgegenstand und setzt deshalb einen entsprechenden
Antrag des Klägers voraus. Dies gilt ebenso, wenn eine im Unterlassungsantrag
umschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher
Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltensweisen eingeschränkt wird, deren
Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erfordert, auf die es
nach dem bisherigen Antrag nicht angekommen wäre. Ein in dieser Weise eingeschränkter
Antrag ist zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des
§ 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Begründung nunmehr von tatsächlichen
Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden
waren.
BGH, Urteil vom 29. Juni 2006 - I ZR 235/03 - OLG Naumburg
LG Halle
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und
Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Oktober 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Das Berufungsurteil wird wie folgt neu gefasst: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 20. Dezember 2002 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Kläger und Beklagte betreuen jeweils als Rechtsanwälte Kapitalanleger, die Fondsanteile verschiedener T. und Partner Immobilienfonds Kommanditgesellschaften (im Folgenden: Immobilienfonds) erworben haben. Diese Immobilienfonds sind spätestens im Jahr 2001 notleidend geworden. Trotz ausbleibender Einnahmen hatten Anleger, die ihre Fondsanteile durch Kreditaufnahme finanziert hatten, Zinsen an das kreditgewährende Unternehmen zu zahlen.
2
Durch Urteil vom 13. Dezember 2001 entschied der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu der Frage, ob bei Darlehensverträgen dieser Art eine Widerrufsmöglichkeit gegeben ist (NJW 2002, 281). Dies nahmen die Beklagten zum Anlass, an etwa 1.000 Gesellschafter der Immobilienfonds ein auf den 20. Dezember 2001 datiertes Informationsschreiben zu richten. Darin führten sie aus, es bestehe nunmehr Aussicht, Darlehensverbindlichkeiten aus Kreditverträgen , die außerhalb der Geschäftsräume von Banken oder Sparkassen zustande gekommen seien, erheblich zu vermindern. Zugleich luden sie zu einer Informationsveranstaltung ein. Nach der Behauptung der Kläger benutzten die Beklagten für die Versendung des Schreibens eine Anschriftenliste, die aufgrund der Angaben der Fondsgesellschafter bei der Anbahnung der Kapitalanlageverträge erstellt worden war.
3
Im Januar und Februar 2002 führten die Beklagten die angekündigte Informationsveranstaltung und gleichartige Veranstaltungen durch. Im Februar 2002 versandten sie zwei weitere Schreiben, in denen sie u.a. den Inhalt der auf den Informationsveranstaltungen erteilten Informationen zusammenfassten und anwaltliche Ansprechpartner in ihrer Kanzlei benannten. Nach der Behaup- tung der Kläger wurden diese Schreiben wieder an alle den Beklagten bekannten Gesellschafter der Immobilienfonds versandt.
4
Unter dem 8. Mai 2002 erstatteten die Beklagten einen "Zwischenbericht" über die weiteren Entwicklungen in der Rechtsprechung und in konkreten laufenden Verfahren und forderten dazu auf, mit einem Rechtsanwalt aus ihrer Sozietät Kontakt aufzunehmen.
5
Die Kläger haben die Informationsschreiben und -veranstaltungen als berufswidrige Werbemaßnahmen (§ 43b BRAO i.V. mit § 6 BORA) angesehen. Sie haben beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen , es zu unterlassen,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Personen, welche Gesellschaftsanteile an T. und Partner Immobilienfonds erworben haben und nicht Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei B. W. , , N. sind, unaufgefordert Anschreiben, welche Auskünfte über Rechtsprechung oder sonstige rechtliche Entwicklungen, die im Zusammenhang mit dem T. und Partner Investmentfonds stehen oder hierfür von Bedeutung sein können, gezielt zukommen zu lassen ,
b) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Personen, welche Gesellschaftsanteile an T. und Partner Immobilienfonds erworben haben und nicht Mandanten der Kanzlei B. , W. , N. sind, gezielt zu Informationsveranstaltungen über die T. und Partner Immobilienfonds bzw. die damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Entwicklungen einzuladen und solche Veranstaltungen durchzuführen.
6
Die Beklagten haben ihre Werbemaßnahmen als rechtmäßig verteidigt.
7
Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht (OLG Naumburg NJW 2003, 3566) das landgerichtliche Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 100.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen ,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Personen , welche Geschäftsanteile an einem oder mehreren der T. und Partner Immobilienfonds KG erworben haben und die weder Mandanten der Beklagten sind noch in eine Verwendung ihrer bei der Vermittlung bzw. beim Erwerb der o.g. Fondsanteile angegebenen Adressen zur Übersendung von Anwaltswerbung eingewilligt haben, unter Verwendung dieser Adressenangaben unaufgefordert Anschreiben zu übersenden, welche Auskünfte über Rechtsprechung oder sonstige rechtliche Entwicklungen enthalten , die im Zusammenhang mit einem T. und Partner Immobilienfonds stehen oder hierfür von Bedeutung sein können,
b) im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Personen , welche Geschäftsanteile an einem oder mehreren der T. und Partner Immobilienfonds KG erworben haben und die weder Mandanten der Beklagten sind noch in eine Verwendung ihrer bei der Vermittlung bzw. beim Erwerb der o.g. Fondsanteile angegebenen Adressen zur Übersendung von Anwaltswerbung eingewilligt haben, unter Verwendung dieser Adressenangaben unaufgefordert Einladungen zu Informationsveranstaltungen zu übersenden, in denen Auskünfte über Rechtsprechung oder sonstige rechtliche Entwicklungen erteilt werden, die im Zusammenhang mit einem T. und Partner Immobilienfonds stehen oder hierfür von Bedeutung sein können.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben die Beklagten zu 60 % und die Kläger zu 40 % zu tragen.
8
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Die Kläger beantragen , die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


9
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als teilweise begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
10
Das Urteil des Landgerichts sei nur mit einer Einschränkung aufrechtzuerhalten. Den Beklagten seien nicht jegliche unaufgeforderte Werberundschreiben an Nichtmandanten und jegliche Informationsveranstaltungen zu untersagen. Ihre Werbemaßnahmen verstießen nicht gegen das für Rechtsanwälte geltende Verbot des § 43b BRAO, für die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall zu werben. Die angesprochenen Personen hätten zwar einen konkreten rechtlichen Beratungsbedarf gehabt. Das Verbot der Werbung um Einzelfallmandate werde aber nicht immer schon verletzt, wenn der Rechtsanwalt wie hier um einzelne Mandanten werbe und sein Ziel, in einer konkreten Angelegenheit mandatiert zu werden, zu erkennen gebe. Die Werbemaßnahmen der Beklagten hätten jedenfalls die Grenzen nicht überschritten, die gezogen seien, um die freie und unbedrängte Entscheidung eines rechtsuchenden Bürgers über die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu schützen.
11
Die Beklagten hätten aber wettbewerbswidrig gehandelt, weil sie bei ihren Werbemaßnahmen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verstoßen hätten. Ihre gezielte Übersendung von Werbepost an die Fondsgesellschafter habe ein Anschriftenverzeichnis vorausgesetzt, das nur die mit dem Vertrieb, der Verwaltung und/oder dem Verkauf befassten Unternehmen hätten erstellen können. Es sei davon auszugehen, dass den Beklagten ein solches Anschriftenverzeichnis entgegen den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes übermittelt worden sei. Die Beklagten hätten nicht - wie erforderlich - dargelegt, dass die etwa 1.000 Adressaten des Schreibens vom 20. Dezember 2001 in eine Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hätten. Die Verwendung des unzulässig erlangten Anschriftenverzeichnisses habe insbesondere gegen § 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BDSG verstoßen.
12
II. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil entschieden hat.
13
Die ausgesprochenen Verbote können keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht den Klägern dadurch etwas zuerkannt hat, was sie nicht beantragt haben (§ 308 Abs. 1 ZPO). Dieser Verfahrensverstoß ist von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urt. v. 23.6.2005 - I ZR 227/02, GRUR 2005, 854, 855 = WRP 2005, 1173 - Karten-Grundsubstanz, m.w.N.).
14
1. Die Kläger haben mit ihren Klageanträgen begehrt, den Beklagten zu untersagen, Anlegern der Immobilienfonds, die nicht Mandanten der Beklagten sind, unaufgefordert Informationsschreiben und Einladungen zu Informationsveranstaltungen zuzusenden. Das Berufungsgericht hat diese Klageanträge als unbegründet abgewiesen, den Beklagten aber verboten, bei solchen Werbemaßnahmen ohne Einwilligung der Anleger deren Anschriften zu verwenden, die diese beim Erwerb der Fondsanteile mitgeteilt haben. Derartige Verbote haben die Kläger nicht beantragt.
15
a) Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (vgl. BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrag besteht die begehrte Rechtsfolge in dem Verbot gerade der bestimmten - als rechtswidrig angegriffenen - Verhaltensweise (Verletzungsform), die der Kläger in seinem Antrag sowie seiner zur Antragsauslegung heranzuziehenden Klagebegründung festgelegt hat (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 2.7.1998 - I ZR 77/96, GRUR 1999, 272, 274 = WRP 1999, 183 - Die Luxusklasse zum Nulltarif). Die so umschriebene Verletzungsform bestimmt und begrenzt damit den Inhalt des Klagebegehrens.
16
Eine Abwandlung der Verletzungsform, auf die sich der Verbotsausspruch nach dem Willen des Klägers beziehen soll, ändert dementsprechend den Streitgegenstand und setzt deshalb einen entsprechenden Antrag des Klägers voraus. Dies gilt ebenso, wenn eine im Antrag umschriebene Verletzungsform durch Einfügung zusätzlicher Merkmale in ihrem Umfang auf Verhaltensweisen eingeschränkt wird, deren Beurteilung die Prüfung weiterer Sachverhaltselemente erfordert, auf die es nach dem bisherigen Antrag nicht angekommen wäre. Ein in dieser Weise eingeschränkter Antrag ist zwar gedanklich, nicht aber prozessual (im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO) ein Minus, weil seine Begründung nunmehr von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die zuvor nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden waren (vgl. BGHZ 154, 342, 350 - Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Das Gericht ist zwar verpflichtet, den vorgetragenen Lebenssachverhalt umfassend rechtlich daraufhin zu überprüfen, ob da- nach der Klageantrag begründet ist. Es muss dabei aber die Grenzen des vom Kläger bestimmten Streitgegenstands beachten (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.2001 - I ZR 157/98, GRUR 2002, 287, 288 = WRP 2002, 94 - Widerruf der Erledigungserklärung , m.w.N.). Das Gericht verstößt deshalb gegen § 308 Abs. 1 ZPO, wenn es dahingehend erkennt, dass der geltend gemachte Anspruch nur unter bestimmten, nicht zum Inhalt des Antrags erhobenen Voraussetzungen bestehe und im Übrigen nicht bestehe. Eine solche Entscheidung spricht nicht lediglich weniger zu als beantragt, sondern anstelle des Beantragten etwas Anderes (BAG DB 1992, 434 m.w.N.). So liegt der Fall hier.
17
b) Das Klagebegehren war nicht darauf gerichtet, dass den Beklagten untersagt wird, Anschriften von Anlegern der Immobilienfonds für die Übersendung von Informationsschreiben und die Durchführung von Informationsveranstaltungen zu benutzen.
18
aa) Die Kläger haben mit ihrer Klageschrift nach der Fassung der Klageanträge und deren Begründung allein geltend gemacht, die Beklagten hätten mit ihren Informationsschreiben und -veranstaltungen entgegen § 43b BRAO um die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall geworben und dadurch nicht nur gegen anwaltliches Berufsrecht verstoßen, sondern auch wettbewerbswidrig gehandelt. Die Art und Weise, wie sich die Beklagten die Anschriften der angeschriebenen Anleger der Immobilienfonds verschafft und für ihre Werbung verwendet haben, ist in der Klageschrift nicht angesprochen worden.
19
bb) Die Kläger haben ein entsprechendes Klagebegehren auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht in den Prozess eingeführt.
20
(1) Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt; ein neuer Sachvortrag genügt als solcher nicht (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.1992 - I ZR 146/90, GRUR 1992, 552, 554 = WRP 1992, 557 - Stundung ohne Aufpreis ; Urt. v. 26.9.2000 - VI ZR 279/99, WRP 2001, 44, 46; Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais). Dies erfordert insbesondere der Schutz des Beklagten, für den erkennbar sein muss, welche prozessualen Ansprüche gegen ihn erhoben werden, um seine Rechtsverteidigung danach ausrichten zu können (vgl. BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten).
21
(2) Die Kläger haben nach der Klageerhebung die Art und Weise der Anschriftenbeschaffung und -verwendung nicht - auch nicht ohne Änderung des Wortlauts ihrer Anträge - zum Gegenstand weiterer selbständiger Klagebegehren machen wollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kläger - wie aus dem Tatbestand des Berufungsurteils hervorgeht - behauptet haben, die Beklagten hätten für die Versendung ihres Informationsschreibens vom 20. Dezember 2001 eine Anschriftenliste benutzt, die aufgrund der Angaben der Fondsgesellschafter bei der Anbahnung der Kapitalanlageverträge erstellt worden sei.
22
In ihrem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 27. November 2002 haben die Kläger zwar Ausführungen darüber gemacht, von wem die Beklagten die Adressen der Anleger erhalten haben könnten. Zweck dieser Ausführungen , mit denen die Kläger weitgehend nur Vermutungen über die Herkunft der Anschriften geäußert haben, war es aber nicht, die Art und Weise der Beschaffung und Verwendung der Adressen zum Gegenstand des Rechtsstreits zu machen. Dies wird schon daraus ersichtlich, dass die Kläger die Anschriftenbeschaffung als solche in keiner Weise beanstandet und die Anschriftenverwendung gar nicht angesprochen haben. Bei ihren Ausführungen ging es den Klägern vielmehr lediglich darum darzutun, dass die Beklagten bei einer Vielzahl von angeschriebenen Anlegern einen konkreten Beratungsbedarf vermutet hätten. Dementsprechend hat das Landgericht die Klageanträge nur mit der Begründung zugesprochen, die Beklagten hätten standes- und wettbewerbswidrig für die Erteilung von Aufträgen im Einzelfall geworben.
23
Auch im Berufungsverfahren haben die Kläger die Beschaffung und Verwendung der Anschriften der Anleger nicht zu einem weiteren Gegenstand ihrer Klage gemacht. Die Frage, ob sich die Beklagten die Anschriften der Anleger auf rechtswidrige Weise beschafft haben könnten, hat erst das Berufungsgericht in seinem Aufklärungs- und Hinweisbeschluss vom 11. Juni 2003 aufgeworfen. Die Beklagten nahmen dies zum Anlass, die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Die Kläger haben sich im Ablehnungsverfahren zwar bemüht, das Berufungsgericht gegen den Vorwurf in Schutz zu nehmen, es habe Sachverhaltserforschung von Amts wegen betrieben , und dazu auf ihren Schriftsatz vom 27. November 2002 verwiesen. Sie haben ihre Klage aber gleichwohl nicht durch die Einführung eines neuen, auf die Art und Weise der Anschriftenbeschaffung gestützten Klagebegehrens erweitert. Sie haben lediglich - auch dies nur in einer Stellungnahme zur Richterablehnung - Erwägungen darüber angestellt, dass die Beklagten sich einen nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorteil "unter Verstoß gegen gesetzliche Regelungen" verschafft und wettbewerbswidrig gehandelt hätten, wenn sie sich die Adressen auf nicht legalem Weg beschafft haben sollten, "wovon jedenfalls nach dem derzeitigen Vortrag der Beklagten auszugehen" sei. In diesem Fall wäre auch das Anschreiben der Anleger der Immobilienfonds "wohl wettbewerbswidrig". Weiter haben die Kläger die Ansicht geäußert, die Darlegungsund Beweislast dafür, dass die Adressen nicht illegal beschafft worden seien, liege wohl bei den Beklagten. Auf die Frage, worin ein Gesetzesverstoß der Beklagten zu sehen sein könnte, gingen die Kläger nicht ein. Diesen Ausfüh- rungen über die Möglichkeit, dass die Beklagten bei der Anschriftenbeschaffung und -verwendung wettbewerbswidrig gehandelt haben könnten, lässt sich nicht der bestimmte Wille entnehmen, ein entsprechendes Unterlassungsbegehren zu einem (weiteren) Gegenstand des Rechtsstreits zu machen.
24
2. Der Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist nicht dadurch geheilt worden, dass die Kläger die Zurückweisung der Revision beantragt und sich dadurch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu Eigen gemacht haben. Denn insoweit handelt es sich um eine Klageerweiterung, die im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zulässig ist (vgl. BGHZ 154, 342, 350 f. - Reinigungsarbeiten; BGH GRUR 2005, 854, 856 - Karten-Grundsubstanz, jeweils m.w.N.).
25
3. Den Klägern ist auch nicht durch Zurückverweisung an das Berufungsgericht Gelegenheit zu geben, nunmehr Anträge zu stellen, die den vom Berufungsgericht ausgesprochenen Verboten entsprechen. Das schriftsätzliche Vorbringen der Kläger in den Tatsacheninstanzen bot - wie dargelegt - keinen Anhaltspunkt dafür, dass sie solche prozessualen Ansprüche geltend machen wollten. Es ist aber weder Aufgabe des Gerichts, einen Kläger durch Fragen oder Hinweise zu veranlassen, neue Streitgegenstände einzuführen, noch sein Verfahren so zu gestalten, dass einem Kläger die Möglichkeit geboten wird, in dieser Weise - gegebenenfalls nach langem Verfahren - seine Klage zu erweitern (vgl. BGHZ 154, 342, 351 - Reinigungsarbeiten; BGH GRUR 2003, 436, 439 - Feldenkrais).
26
III. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Auf die Berufung der Beklagten war - insoweit entsprechend dem Aus- spruch des Berufungsgerichts - die Klage in Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm
Pokrant Schaffert
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 20.12.2002 - 7 O 383/02 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 10.10.2003 - 1 U 17/03 -

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.