Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 02. Juli 2009 - 19 U 135/08
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.07.2008 - 24 O 260/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger folgende Zahlungen zu erbringen:
1. 132.033,00 EUR nebst jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen aus 3.196,82 EUR seit 01.12.2001 bis 31.12.2001, aus 11.856,48 EUR seit 01.01.2002 bis 31.01.2002, aus 20.516,14 EUR seit 01.02.2002 bis 28.02.2002, aus 29.175,80 EUR seit 01.03.2002 bis 31.03.2002, aus 35.989,85 EUR seit 01.04.2002 bis 30.04.2002, aus 40.958,30 EUR seit 01.05.2002 bis 31.05.2002, aus 45.926,75 EUR seit 01.06.2002 bis 30.06.2002, aus 49.559,09 EUR seit 01.07.2002 bis 31.07.2002, aus 58.690,59 EUR seit 01.08.2002 bis 31.08.2002, aus 69.462,73 EUR seit 01.09.2002 bis 30.09.2002, aus 80.525,35 EUR seit 01.10.2002 bis 31.10.2002, aus 91.587,97 EUR seit 01.11.2002 bis 30.11.2002, aus 102.650,59 EUR seit 01.12.2002 bis 31.12.2002, aus 113.713,21 EUR seit 01.01.2003 bis 31.01.2003, aus 121.203,49 EUR seit 01.02.2003 bis 28.02.2003, aus 128.693,77 EUR seit 01.03.2003 bis 31.03.2003, aus 136.184,05 EUR seit 01.04.2003 bis 30.04.2003, aus 143.674,33 EUR seit 01.05.2003 bis 31.05.2003, aus 151.164,61 EUR seit 01.06.2003 bis 30.06.2003, aus 158.654,89 EUR seit 01.07.2003 bis 31.07.2003, aus 166.145,17 EUR seit 01.08.2003 bis 31.08.2003, aus 173.635,45 EUR seit 01.09.2003 bis 30.09.2003, aus 181.125,73 EUR seit 01.10.2003 bis 31.10.2003, aus 188.616,01 EUR seit 01.10.2003 bis 15.07.2006 und aus 132.032,38 EUR seit 16.07.2007 abzüglich 42.033,00 EUR und abzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 42.033,00 EUR seit 23.04.2002;
2. für den Zeitraum 01.11.2003 bis 31.12.2003 monatlich 11.122,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiligem Monatsende,
vom 01.01.2004 bis 31.01.2004 7.223,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.01.2004; vom 01.02.2004 bis 29.02.2004 7.877,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.02.2004; vom 01.03.2004 bis 31.07.2004 monatlich 7.903,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiligem Monatsende; vom 01.08.2004 bis 30.09.2004 monatlich 7.248,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiligem Monatsende; vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 monatlich 9.399,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiligem Monatsende; vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 monatlich 10.028,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiligem Monatsende und ab 01.01.2006 monatlich 11.122,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiligem Monatsende
abzüglich
im August 2005 gezahlter 1.031,96 EUR; von September 2005 bis Dezember 2005 monatlich gezahlter 1.877,46 EUR; von Januar 2006 bis Dezember 2006 monatlich gezahlter 2.101,64 EUR; von Januar 2007 bis Mai 2007 monatlich gezahlter 2.521,96 EUR; im Juni 2007 gezahlter 5.884,58 EUR; von Juli 2007 bis Dezember 2007 monatlich gezahlter 2.521,96 EUR; von Januar 2008 bis Mai 2008 monatlich gezahlter 4.203,27 EUR; im Juni 2008 gezahlter 14.479,77 EUR; im Juli 2008 gezahlter 4.483,49 EUR; im August 2008 gezahlter 6.919,35 EUR; im September 2008 gezahlter 4483,49 EUR; von Oktober 2008 bis April 2009 monatlich gezahlter 6.919,35 EUR;
3. weitere 36.323,46 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.632,34 EUR seit 01.01.2003 bis 31.01.2003, aus 7.264,68 EUR seit 01.02.2003 bis 28.02.2003, aus 10.897,02 EUR seit 01.03.2003 bis 31.03.2003, aus 14.529,36 EUR seit 01.04.2003 bis 30.04.2003, aus 18.161,70 EUR seit 01.05.2003 bis 31.05.2003, aus 21.794,04 EUR seit 01.06.2003 bis 30.06.2003, aus 25.426,38 EUR seit 01.07.2003 bis 31.07.2003, aus 29.058,72 EUR seit 01.08.2003 bis 31.08.2003, aus 32.691,06 EUR seit 01.09.2003 bis 30.09.2003 und aus 36.323,40 EUR seit 01.10.2003;
4. weitere 13.794,54 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 226,14 EUR seit 01.07.2002 bis 31.07.2002, aus 452,28 EUR seit 01.08.2002 bis 31.08.2002, aus 678,42 EUR seit 01.09.2002 bis 30.09.2002, aus 904,56 EUR seit 01.10.2002 bis 31.10.2002, aus 1.130,70 EUR seit 01.11.2002 bis 30.11.2002, aus 1.356,84 EUR seit 01.12.2002 bis 31.12.2002, aus 1.582,98 EUR seit 01.01.2003 bis 31.01.2003, aus 1.809,12 EUR seit 01.02.2003 bis 28.02.2003, aus 2.035,26 EUR seit 01.03.2003 bis 31.03.2003, aus 2.261,40 EUR seit 01.04.2003 bis 30.04.2003, aus 2.487,54 EUR seit 01.05.2003 bis 31.05.2003, aus 2.713,68 EUR seit 01.06.2003 bis 30.06.2003, aus 2.939,82 EUR seit 01.07.2003 bis 31.07.2003, aus 3.165,96 EUR seit 01.08.2003 bis 31.08.2003, aus 3.392,10 EUR seit 01.09.2003 bis 30.09.2003, aus 3.618,24 EUR seit 01.10.2003 bis 31.10.2003, aus 3.844,38 EUR seit 01.11.2003 bis 30.11.2003, aus 4.070,52 EUR seit 01.12.2003 bis 31.12.2003, aus 4.296,66 EUR seit 01.01.2004 bis 31.01.2004, aus 4.522,80 EUR seit 01.02.2004 bis 29.02.2004, aus 4.748,94 EUR seit 01.03.2004 bis 31.03.2004, aus 4.975,08 EUR seit 01.04.2004 bis 30.04.2004, aus 5.201,22 EUR seit 01.05.2004 bis 31.05.2004, aus 5.427,36 EUR seit 01.06.2004 bis 30.06.2004, aus 5.653,50 EUR seit 01.07.2004 bis 31.07.2004, aus 5.879,64 EUR seit 01.08.2004 bis 31.08.2004, aus 6.105,78 EUR seit 01.09.2004 bis 30.09.2004, aus 6.331,92 EUR seit 01.10.2004 bis 31.10.2004, aus 6.558,06 EUR seit 01.11.2004 bis 30.11.2004, aus 6.784,20 EUR seit 01.12.2004 bis 31.12.2004, aus 7.010,34 EUR seit 01.01.2005 bis 31.01.2005, aus 7.236,48 EUR seit 01.02.2005 bis 28.02.2005, aus 7.462,62 EUR seit 01.03.2005 bis 31.03.2005, aus 7.688,76 EUR seit 01.04.2005 bis 30.04.2005, aus 7.914,90 EUR seit 01.05.2005 bis 31.05.2005, aus 8.141,04 EUR seit 01.06.2005 bis 30.06.2005, aus 8.367,18 EUR seit 01.07.2005 bis 31.07.2005, aus 8.593,32 EUR seit 01.08.2005 bis 31.08.2005, aus 8.819,46 EUR seit 01.09.2005 bis 30.09.2005, aus 9.045,60 EUR seit 01.10.2005 bis 31.10.2005, aus 9.271,74 EUR seit 01.11.2005 bis 30.11.2005, aus 9.497,88 EUR seit 01.12.2005 bis 31.12.2005, aus 9.724,02 EUR seit 01.01.2006 bis 31.01.2006, aus 9.950,16 EUR seit 01.02.2006 bis 28.02.2006, aus 10.176,30 EUR seit 01.03.2006 bis 31.03.2006, aus 10.402,44 EUR seit 01.04.2006 bis 30.04.2006, aus 10.628,58 EUR seit 01.05.2006 bis 31.05.2006, aus 10.854,72 EUR seit 01.06.2006 bis 30.06.2006, aus 11.080,86 EUR seit 01.07.2006 bis 31.07.2006, aus 11.307,00 EUR seit 01.08.2006 bis 31.08.2006, aus 11.533,14 EUR seit 01.09.2006 bis 30.09.2006, aus 11.759,28 EUR seit 01.10.2006 bis 31.10.2006, aus 11.985,42 EUR seit 01.11.2006 bis 30.11.2006, aus 12.211,56 EUR seit 01.12.2006 bis 31.12.2006, aus 12.437,70 EUR seit 01.01.2007 bis 31.01.2007, aus 12.663,84 EUR seit 01.02.2007 bis 28.02.2007, aus 12.889,98 EUR seit 01.03.2007 bis 31.03.2007, aus 13.116,12 EUR seit 01.04.2007 bis 30.04.2007, aus 13.342,26 EUR seit 01.05.2007 bis 31.05.2007, aus 13.568,40 EUR seit 01.06.2007 bis 30.06.2007, und aus 13.794,54 EUR seit 01.07.2007 sowie ab 01.08.2007 jeweils monatlich weitere 226,14 EUR nebst 5 Prozentpunkten über Basiszins.
5. Die vorstehenden Zahlungen zu I. 1. bis 4. haben zu erfolgen abzüglich der seit 28.11.2007 fälligen und an die Beklagte Ziff. 1 am 07.01.2008 abgetretenen Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft XXX vertreten durch die Verwalterin YYY Management GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer H... und W... in Höhe von insgesamt 672.194,29 EUR.
6. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für folgende Zeiträume erledigt ist:
Juni 2008 vollständig, Juli 2008, September 2008 über einen Betrag von 4.483,49 EUR August 2008 und Oktober 2008 bis April 2009 über einen Betrag von monatlich jeweils 6.919,35 EUR.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die weitergehenden Rechtsmittel der Berufung der Beklagten Ziff. 1 und der Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
IV. Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen jeweils selbst. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte Ziff. 1 je zur Hälfte.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % leistet.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
VII. Streitwert:
Berufung:
90.000,00 EUR
133.471,44 EUR
Hilfsaufrechnung:
324.100,00 EUR
Anschlussberufung:
36.323,46 EUR
.
13.794,54 EUR
50.500,00 EUR
insgesamt bis
650.000,00 EUR
Gründe
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Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 02. Juli 2009 - 19 U 135/08
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 02. Juli 2009 - 19 U 135/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.
(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.
(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.
(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.
(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Das Amtsgericht hat der Klage, mit der der Kläger von dem Beklagten wegen unterlassener Schönheitsreparaturen bei Mietende Schadensersatz in Höhe von 8.036,37 € nebst Zinsen begehrt hat, in Höhe von 1.268,34 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar der Beklagte am 29. Dezember 2005 durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt S. und der Kläger am 9. Januar 2006, dem letzten Tag der für ihn geltenden Rechtsmittelfrist, um 18.14 Uhr per Telefax durch seinen erst- instanzlichen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt W. . Die Berufungsschrift des Beklagten enthält ein vollständiges Rubrum. Ihr war eine Kopie des angefochtenen Urteils beigefügt. Die Berufungsschrift des Klägers, der keine Ablichtung des erstinstanzlichen Urteils anlag, hat folgenden Text: "In Sachen M. ./. L. (Schönheitsreparaturen) legen wir gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 30.11.2005, Az. , B e r u f u n g ein."
- 2
- Die beiden Rechtsmittel sind zunächst unterschiedlichen Kammern des Berufungsgerichts zugeleitet und erst im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens zusammengeführt worden. Der Beklagte hat seine Berufung zurückgenommen. Die Berufung des Klägers, mit der dieser die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 3.044,42 € nebst Zinsen erstrebt, hat das Landgericht als unzulässig verworfen, weil der Berufungsschrift nicht zu entnehmen gewesen sei, wer Berufungskläger sein solle, und sich dies wegen des Eingangs bei unterschiedlichen Kammern des Berufungsgerichts auch nicht innerhalb der Berufungsfrist aus der Berufung des Beklagten ergeben habe. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
- 3
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nachstehenden Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Die Rechtsbeschwerde ist im Übrigen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
- 4
- 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen.
- 5
- a) Das Berufungsgericht ist allerdings in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, dass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO auch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozesserklärungen , alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Anforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen Angaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also danach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur Erzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der Rechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die Person des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (Senatsbeschluss vom 6. Dezember 2005 – VIII ZB 30/05, www.bundesgerichtshof.de, unter II 1; zuletzt z.B. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – XI ZB 14/06, WM 2007, 233 = NJW-RR 2007, 413, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom 13. März 2007 – XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, unter II 2 a, jew. m.w.N.).
- 6
- b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, es sei innerhalb der Berufungsfrist nicht erkennbar gewesen , für und gegen wen mit dem Schriftsatz vom 9. Januar 2006 Berufung eingelegt worden sei.
- 7
- Richtig ist zwar, dass dies der Berufungsschrift selbst nicht zu entnehmen ist und dass mit der Berufungsschrift entgegen der Sollvorschrift des § 519 Abs. 3 ZPO auch keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt worden ist, die durch einen Vergleich der darin aufgeführten Prozessbevollmächtigten mit dem Verfasser der Berufungsschrift die Feststellung des Berufungsklägers ermöglicht hätte. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass in die Prüfung auch die sonstigen Unterlagen einzubeziehen sind, die dem Gericht vorliegen. Dazu gehört hier die schon am 29. Dezember 2005 eingegangene Berufung des Beklagten, die nicht nur mit einem vollständigen Rubrum versehen, sondern der auch eine Kopie des erstinstanzlichen Urteils beigefügt war. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass die Berufung vom 9. Januar 2006 für den Kläger eingelegt worden ist. Denn die Berufungsschrift ist von Rechtsanwalt W. verfasst, der den Kläger ausweislich des Rubrums der Berufung des Beklagten und des ihr in Kopie beigefügten Urteils des Amtsgerichts bereits in erster Instanz vertreten hat.
- 8
- Der Umstand, dass die beiden Rechtsmittel zunächst unterschiedlichen Kammern zugegangen sind, rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht, die Berufung des Beklagten bei der Würdigung der Berufung des Klägers unberücksichtigt zu lassen. Die Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung können nach dem auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhen- den Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 74, 228, 234) nicht von der internen Organisation des Berufungsgerichts abhängen. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass die Berufung nach § 519 Abs. 1 ZPO bei dem Berufungsgericht einzulegen ist. Darauf, welche Kammer dort intern zuständig ist, hat der Berufungskläger keinen Einfluss. Daher darf es hier nicht zu Lasten des Klägers gehen, dass seine Berufung aufgrund der gerichtsinternen Organisation zunächst einer anderen Kammer zugegangen ist als die Berufung des Beklagten.
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- Unschädlich ist auch, dass die Berufung des Klägers erst am letzten Tag der Berufungsfrist nach Dienstschluss um 18.14 Uhr per Telefax eingegangen ist. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es nicht darauf an, ob innerhalb der Rechtsmittelfrist erkannt worden ist, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Es reicht aus, wenn dies – wie hier aus den beim Berufungsgericht vorliegenden Unterlagen – innerhalb der Berufungsfrist erkennbar gewesen ist.
- 10
- 3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ball Wiechers Dr. Wolst Dr. Hessel Dr. Achilles
AG Neuss, Entscheidung vom 30.11.2005 - 80 C 1269/05 -
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2006 - 23 S 527/05 -
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.
(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.
Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.
(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.
(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.
(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.
(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.
(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.
(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für
- 1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, - 2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern, - 3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie - 4.
Beschlussklagen gemäß § 44.
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.
(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.
(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.