Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. März 2006 - 19 W 12/06

bei uns veröffentlicht am29.03.2006

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ellwangen vom 1.2.2006 – 5 O 272/05 – wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: EUR 2.160,--

Gründe

 
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 252 ZPO zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO vorgenommene Aussetzung der Hauptsacheverfahren ist ermessensfehlerfrei erfolgt.
Dass das unter dem Aktenzeichen 5 OH 31/04 beim Landgericht Ellwangen zwischen denselben Parteien anhängige selbständige Beweisverfahren hinsichtlich der einzeln aufgeführten Bauvorhaben nicht vorgreiflich wäre, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend.
Tatsächlich ist in dem selbständigen Beweisverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu denselben Mängeln angeordnet, die auch in den vorliegenden Hauptsacheverfahren streitig und beweiserheblich sind. Damit ist die die entsprechende Anwendung des § 148 ZPO rechtfertigende Vorgreiflichkeit der Tatsachenfeststellung durch Beweiserhebung gegeben (KG Berlin KGR 2000, 266; OLG München NJW-RR 1998, 576).
Dass eine Aussetzung des Hauptsacheverfahrens nach § 148 ZPO analog in der vorliegenden Konstellation zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom 10.7.2003, VI ZB 32/02, dort Seite 4, und vom 29.4.2004, VI ZB 39/03, dort Seite 4 erkennen lassen, wenn auch nicht abschließend entschieden.
Da die im selbständigen Beweisverfahren durchgeführte Beweisaufnahme nach § 493 ZPO in den vorliegenden Hauptsacheverfahren verbindlich ist, entspricht es der Prozessökonomie und dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten.
Allein der Umstand, dass die Klägerin die Klageerhebung hätte unterlassen können, rechtfertigt es nicht, auf die entsprechende Anwendung des § 148 ZPO zu verzichten.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gem. § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geboten, da die Frage der entsprechenden Anwendung des § 148 ZPO in der vorliegenden Konstellation streitig und vom Bundesgerichtshof noch nicht abschließend entschieden ist.
10 
Die Festsetzung des Beschwerdewertes ist gem. § 3 ZPO in Höhe von 1/5 des Hauptsachewertes geschätzt (Zöller, ZPO Kommentar, 25. Aufl., 2005, § 3, Rn 16, Stichwort „Aussetzungsbeschluss“).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. März 2006 - 19 W 12/06

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. März 2006 - 19 W 12/06

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde
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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit


(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung


Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 493 Benutzung im Prozess


(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich. (2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen

Referenzen - Urteile

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Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2004 - VI ZB 39/03

bei uns veröffentlicht am 27.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 39/03 vom 27. Januar 2004 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233 A Zu der Frage, unter welchen Umständen das Verschulden eines bei dem Prozeßbevollmächtigten eine
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 29. März 2006 - 19 W 12/06.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juli 2019 - I ZB 82/18

bei uns veröffentlicht am 25.07.2019

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 82/18 vom 25. Juli 2019 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CMR Art. 31 Abs. 1 und 2; Brüssel-Ia-VO Art. 29 Abs. 1, Art. 30 Abs. 1 a) Die Vorschrift des Art. 31 Abs. 2 CM

Referenzen

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 39/03
vom
27. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu der Frage, unter welchen Umständen das Verschulden eines bei dem Prozeßbevollmächtigten
einer Partei angestellten Rechtsanwalts an einer Fristversäumung
dem Verschulden der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO gleichsteht.
BGH, Beschluß vom 27. Januar 2004 - VI ZB 39/03 - OLG Rostock
LG Schwerin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin
Diederichsen sowie die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 20. Mai 2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 10.992,78

Gründe:

I.

Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts zur Herausgabe, Unterlassung und Zahlung verurteilt worden. Dagegen hat er durch seinen für die Berufungsinstanz beauftragten Rechtsanwalt rechtzeitig Berufung zum Oberlandesgericht einlegen lassen. Die fristgerechte Einreichung einer Berufungsbegründung unterblieb. Sie ist erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung eingereicht worden. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Frist sei versäumt worden, weil eine bei seinem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten angestellte Rechtsanwältin vergessen habe, die Frist einzutragen ; das Verschulden der angestellten Rechtsanwältin sei ihm nicht zuzurechnen , weil sie nur als juristische Hilfskraft seines Bevollmächtigten gehandelt habe.
Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Einen der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe zeigt die Beschwerde nicht auf. 1. Als Zulässigkeitsgrund führt die Beschwerde lediglich auf, im vorliegenden Fall stelle sich die klärungsbedürftige grundsätzliche Frage, ob es ein Verschulden im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO darstelle, wenn ein Prozeßbevollmächtigter einem als Hilfsarbeiter angestellten Rechtsanwalt die Eintragung von Rechtsmittelfristen überlasse, wenn diese Person nicht selbst für die Bearbeitung des Mandats die Verantwortung trage und das Büro so organisiert sei, daß der Prozeßbevollmächtigte selbst auf der Urteilsausfertigung die Rechtsmittelfrist vermerke und erst dann den Vorgang an den Rechtsanwalt zwecks Notierung der Fristen im Fristenkalender weiterleite, was versehentlich unterbleibe. Eine grundsätzliche Frage in dieser Form stellt sich nicht. Für die Entscheidung der Frage, ob dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann, kommt es zunächst darauf an, ob das Verschulden der angestellten Rechtsanwältin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden des Beklagten gleichsteht. Die Maßstäbe, nach denen diese Frage zu beantworten ist, sind nicht klärungsbedürftig. Sie sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits geklärt.
Danach ist als Bevollmächtigter einer Partei auch ein Rechtsanwalt anzusehen , der als Angestellter bzw. freier Mitarbeiter des Prozeßbevollmächtigten von diesem mit der selbständigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist und der nicht als bloßer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion tätig geworden ist (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - VersR 1974, 1000; Senatsbeschluß vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 - VersR 1982, 848; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 - VersR 1982, 71; 4. Februar 1987 - IVb ZB 132/86 - FamRZ 1987, 1017 f.; vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92 NJW-RR 1992, 1019, 1020; vom 30. März 1993 - X ZB 2/93 - NJW-RR 1993, 892, 893; 6. Februar 2001 - XI ZB 14/00 - NJW 2001, 1575 f.; so auch BAG, NJW 1987, 1355; vgl. auch Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 85 Rn. 19 f. m.w.N.; Zöller/Greger, aaO, § 233 Rn. 23 "Juristische Hilfskräfte"; BGHZ 124, 47, 51 f.). Wo die Grenze zwischen selbständiger Bearbeitung des Rechtsstreits und lediglich untergeordneter Hilfstätigkeit zu ziehen ist, richtet sich nach den gesamten Umständen des Einzelfalls (Senatsurteil vom 28. Mai 1974 - VI ZR 145/73 - aaO; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1981 - III ZB 18/81 -, vom 1. April 1992 - XII ZB 21/92 - und vom 30. März 1993 - X ZB 2/93 - aaO). Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, daß der Streitfall Anlaß bieten könnte, insoweit grundsätzliche Fragen zu klären (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) oder das Recht fortzubilden (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. ZPO). Dafür ist auch nichts ersichtlich. Die in der Beschwerdeschrift aufgeführte besondere Fragestellung bezeichnet keine eigenständige Fallgestaltung, wenn die Anwendung des § 85 Abs. 2 ZPO nach diesen Grundsätzen zu bejahen ist. Sofern der Rechtsanwalt, dem das Fristversehen unterlaufen ist, nach den vorgenannten Maßstäben als Bevollmächtigter im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO gehandelt hat, ist sein Verschulden dem Mandanten unabhängig davon zuzurechnen, ob eine Verschul-
denszurechnung auch dann zu erfolgen hätte, wenn der gleiche Fehler einer Bürokraft oder sonstigen Hilfsperson unterlaufen wäre. 2. Der Beschwerdebegründung ist auch nicht zu entnehmen, daß die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). Eine Divergenz (vgl. dazu etwa BGHZ 151, 221, 225 f.; Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - FamRZ 2003, 1271) zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Das Berufungsgericht geht ersichtlich unter Berufung auf die einschlägige Kommentarliteratur von den oben dargestellten Rechtsprechungsgrundsätzen aus. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch nicht deshalb erforderlich, weil im vorliegenden Fall Fehler bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren (vgl. BGHZ 151, 221, 226; Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003, aaO). Dies könnte insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein (vgl. z.B. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1946 f., zur Veröffentlichung in BGHZ 154, 288 ff. vorgesehen, zu Art. 103 Abs. 1 GG; Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003, aaO, zu Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), die allerdings nach den Darlegungen des Beschwerdeführers im Einzelfall klar zutage treten, also offenkundig sein und auf der die angefochtene Entscheidung beruhen müßte (vgl. BGHZ 151, 221, 227; BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO, S. 1947). Für eine derartige Fallgestaltung ist der Beschwerdebegründung nichts zu entnehmen. Daß die Ausführungen des Berufungsgerichts den Beklagten
"keinesfalls überzeugen", reicht nicht aus. Das Berufungsgericht entnimmt der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags, daß die angestellte Rechtsanwältin nicht als bloße Hilfsarbeiterin in untergeordneter Funktion tätig geworden sei, weil sie die - vom Prozeßbevollmächtigten dann nur noch zu unterschreibende - Berufungsbegründungsschrift selbständig habe fertigen sollen und ihr im übrigen die Bearbeitung der Fristenfragen hinsichtlich der Berufungsbegründungsfrist zur selbständigen, unkontrollierten Erledigung übertragen worden sei. Diese Wertung des Tatrichters ist möglich und wird in der Beschwerdebegründung nicht mit im Rechtsbeschwerdeverfahren durchgreifenden Argumenten in Frage gestellt. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe Vortrag des Beklagten übergangen oder nicht ausgeschöpft, kann dem nicht gefolgt werden. Insbesondere rechtfertigt es keine andere Beurteilung, daß in der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwältin (nur) von einer "Vorbereitung" der Berufungsbegründung die Rede ist. Denn in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs heißt es, die Rechtsanwältin habe die Berufungsbegründung "im Rahmen der Arbeitsteilung" "eigenständig" vorbereiten und diese habe dann vom Prozeßbevollmächtigten "unterschrieben" werden sollen. Für eine beabsichtigte Überprüfung der von der Anwältin erbrachten Leistung, wie sie für das Arbeitsergebnis eines bloßen Zuarbeiters notwendig zu erwarten gewesen wäre, ist dem Wiedereinsetzungsantrag nichts zu entnehmen. Die in der Beschwerdebegründung vertretene Ansicht, es sei eine Klarstellung durch das Berufungsgericht veranlaßt gewesen (§ 139 ZPO), ist nicht zwingend, zumal dem Wiedereinsetzungsantrag zu entnehmen ist, daß es sich um eine "gut ausgebildete und bisher stets zuverlässige" Rechtsanwältin handele, die nach einer Probezeit in das Angestelltenverhältnis übernommen worden sei.
Jedenfalls läge lediglich ein Fehler des Berufungsgerichts im Einzelfall vor, der weder symptomatische Bedeutung hat noch einen Nachahmungseffekt oder eine Wiederholung für andere Fälle befürchten läßt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. März 2003 - VI ZB 55/02 - NJW-RR 2003, 995, 996; BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO, S. 1945 f.). Dies gilt auch, soweit das Berufungsgericht darauf abstellt, der angestellten Rechtsanwältin sei die Bearbeitung der Fristenfrage übertragen worden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll

(1) Beruft sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen, über die selbständig Beweis erhoben worden ist, so steht die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich.

(2) War der Gegner in einem Termin im selbständigen Beweisverfahren nicht erschienen, so kann das Ergebnis nur benutzt werden, wenn der Gegner rechtzeitig geladen war.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.