Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Nov. 2009 - 2 U 47/09

bei uns veröffentlicht am19.11.2009

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Anerkenntnis- und Schluss-Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 22. Mai 2009 (Az.: 10 O 38/09) im Kostenpunkt und soweit es zum Nachteil des Klägers erkannt hat a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t :

1. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, blickfangmäßig zu werben mit den Angaben:

"Für alle ab 60: GENIAL ! 30 % Rabatt auf alle2) Gleitsichtbrillen ab 150,- EUR",

soweit die Einräumung dieses Rabatts beschränkt ist auf den Einsatz von Gleitsichtgläsern in Fassungen der Marken B., G., J., K., C., G. und S.

auch wenn hierauf in einer Fußnote wie in der auf Seite 4 des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Werbung hingewiesen wird.

2. Auch für dieses Verbot gilt die vom Landgericht ausgesprochene Ordnungsmittelandrohung.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Unterlassung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Teil-Anerkenntnis- und Schluss-Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 22. Mai 2009 (GA 44/51) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch muss es auf Seite 5 des Urteils heißen: „Die am 6. April 2009 eingereichte Klage (…)“. Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen in der Jahreszahl.
Das Landgericht hat die Beklagte ihrem Teilanerkenntnis entsprechend zu einer Unterlassung verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt:
Die in das landgerichtliche Urteil aufgenommene, angegriffene Werbung (K 3 = GA 6) sei nicht irreführend, da der maßgebliche durchschnittlich informierte, verständige und in der Situation, in der er mit der Werbung konfrontiert werde, entsprechend aufmerksame, ab 60-jährige Mensch, der eine Gleitsichtbrille benötige, in der konkreten Werbesituation ausreichend darüber informiert werde, dass der Nachlass nur für bestimmte, ausdrücklich genannte Brillenmarken gelte; die Werbung sei ausreichend klar, deutlich und unmissverständlich gehalten. Sie sei an alle Haushalte mit der Tagespost verteilt worden, habe also in Ruhe studiert werden können. Beim Kauf einer Gleitsichtbrille handele es sich im Hinblick auf deren Wert, insbesondere aus Sicht älterer Menschen, um einen nur aus besonderem Anlass gebotenen Kauf, der nur jeweils im Abstand mehrerer Jahre erfolge, somit keinesfalls um ein alltägliches Geschäft. Im Hinblick darauf und auf das Alter des angesprochen Empfängerkreises der Werbung sei davon auszugehen, dass die Werbung zunächst nur oberflächlich überflogen, bei Interesse dann jedoch genauer gelesen werden werde. Dann sei, da in gleicher oranger Farbe auf schwarzem Hintergrund gehalten, trotz etwas geringerer Schriftgröße deutlich hinter dem Wort „alle" eine 2), somit eine Einschränkung oder Ergänzung, zu erkennen. Beim weiteren Lesen der Werbung, das von älteren und damit meist besonneneren Menschen in der konkreten Situation im Regelfall zu erwarten sei, werde dann klar, dass im unteren grauen Bereich die Fachgeschäfte genannt seien, in denen die beworbenen Brillen erworben werden könnten. Unmittelbar links der Blickfangwerbung sei in auch für ältere Menschen noch deutlich lesbarer Schriftgröße die schlagwortartige Werbeaussage nochmals in einem ganzen Satz gedruckt und ebenfalls mit einer 2) versehen. Die Schrift sei auch vom Kontrast her gut für über 60-jährige Menschen erkennbar. Unmittelbar daran anschließend erfolge dann in derselben Aufmachung wie im vorhergehenden Satz die durch die 2) angekündigte Einschränkung/Ergänzung, wonach nur bestimmte Brillenmarken an der Rabattaktion teilhätten.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
Er bringt vor:
Der durchschnittlich informierte, verständige, aufmerksame Verbraucher lese eine derart ins Auge stechende Werbung nicht wissenschaftlicher Arbeitsweise entsprechend und beschäftige sich nicht mit dem Kleingedruckten, sondern nur noch mit der Tatsache, wo er denn eine derart günstige Gleitsichtbrille erwerben könne. Er informiere sich im anschließenden Text, wenn er dies nicht schon vorher wisse, über die für ihn am nächsten gelegene Verkaufsstelle.
Allein das Wort "alle" sei mit einer Fußnote versehen, die von dem durch die Werbung begeisterten Durchschnittsverbraucher leicht überlesen werde, worauf es möglicherweise allerdings nicht ankomme.
Die blickfangmäßige Werbeaussage sei unrichtig, da nicht auf alle Gleitsichtbrillen ein 30 %-iger Rabatt gewährt werde, sondern nur für wenige Gestelle verschiedener relativ unbekannter Hersteller.
10 
Eine irrtumausschließende Aufklärung einer unrichtigen Blickfangwerbeaussage könne nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, der am Blickfang selbst teilhabe und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben wahre.
11 
Die blickfangmäßige Herausstellung des 30 %-Rabattes werde noch gelesen mit dem Zusatz, dass dieser Rabatt auf alle Gleitsichtbrillen gewährt werde. Die Fußnote sei nicht geeignet den Gesamteindruck zu stören; ihr Text nehme am Blickfang nicht teil. Er sei untergeordnet und enthalte im ersten Satz nur das, was in der Blickfangwerbung sowieso schon enthalten sei, so dass selbst der ihn Lesende sofort nur an eine knappe Wiederholung der Blickfangwerbung denke und von einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Text abgehalten werde.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das landgerichtliche Urteil abzuändern und zu erkennen, wie nunmehr geschehen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie, die erstinstanzlich die Verjährungseinrede erhoben hatte, verteidigt das landgerichtliche Urteil.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im zweiten Rechtszug wird auf die bei Gericht eingegangenen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 05. November 2009 Bezug genommen.
II.
A
18 
Die Berufung ist zulässig. Der Antrag ist insbesondere hinreichend bestimmt.
B
19 
Die Berufung ist auch begründet. Dem klagebefugten Kläger steht der geltend gemachte, nicht verjährte weitere Unterlassungsanspruch zu.
1.
20 
Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begründet, wenn auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann und die Handlung auch zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen ist, da es andernfalls entweder an einem Wettbewerbsverstoß oder an der Wiederholungsgefahr fehlt (vgl. statt vieler BGHZ 175, 238, Tz. 14 - [ODDSET]; BGH, GRUR 2009, 79, Tz. 25 - [Gebäckpresse]).
2.
21 
Die angegriffene Werbung war sowohl zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung als auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine unlautere Wettbewerbshandlung, weil sie die werbend angesprochenen Verbraucher in erheblicher Weise irreführte (§§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 a.F.; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Oktober 2008 - 2 U 56/08 m.w.N. zu § 4 Nr. 4 UWG). Da die Rechtslage sich insoweit nicht zugunsten der Beklagten verändert hat, sieht der Senat von Ausführungen zum neuen Recht ab.
a)
22 
Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter i.S. von § 3 UWG, wer irreführend wirbt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in der Werbung enthaltene Angaben über den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
b)
23 
Bei der beanstandeten Werbung der Beklagten handelt es sich, wovon auch das Landgericht und die Parteien ausgehen, um eine Werbung mit der Herabsetzung eines Preises. Eine solche Werbung liegt nicht nur dann vor, wenn mit der Herabsetzung für einzelne Preise geworben wird, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - mit einer Reduzierung der Preise für das gesamte Sortiment oder einen Sortimentsbereich geworben wird (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 122/06 -, GRUR 2009, 788 ff. [20% auf alles], Tz. 11 ff., m.w.N.).
c)
24 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Beklagte mit der von ihr beworbenen Rabattaktion gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG verstoßen. Die angegriffene Werbung enthält keine Erläuterung, die geeignet wäre, eine Irreführung durch den Blickfang zu verhindern (dazu aa). Darüber hinaus ist die Rabattauslobung schon unrichtig (nicht nur für den Verkehr missverständlich) und von daher keiner erläuternden Klarstellung zugänglich (dazu bb).
aa)
25 
Zwar ist der Verbraucher daran gewöhnt, die näheren Einzelheiten eines Angebotes in einem Sternchenhinweis oder einem vergleichbaren Zusatz zu erfahren. Vorliegend fehlt es aber schon an dem gebotenen hinreichend deutlichen Zusammenhang zwischen dem Hinweiszeichen im Blickfang und dem Hinweistext, sodass dieser nicht mehr am Blickfang Teil hat.
26 
Die angegriffene Rabattankündigung dominiert, da sie drucktechnisch aus ihrer Umgebung heraussticht, die gesamte Werbung und bildet deren Blickfang. Daran ändert unter den gegebenen Umständen auch das beigefügte Zeichen 2 ) nichts. Der für einen am Blickfang teilnehmenden Hinweis unabdingbare eindeutige Zusammenhang zu den herausgestellten Angaben ist vorliegend nicht gewahrt. Die Erläuterung findet sich zwar auf derselben Seite, aber sie ist drucktechnisch so in den nebenstehenden Text eingebaut, dass ein erheblicher Teil der Leser über 60 Jahre, auf die es rechtlich vorliegend ankommt, das Erläuterungszeichen überhaupt nicht wahrnimmt oder nicht als Erläuterung des Blickfanges auffasst. Es steht schon nicht isoliert, sondern in einem Fließtext. Der Absatz in den es eingesetzt ist, beginnt darüber hinaus mit derselben Werbeaussage, die schon der Blickfang enthält. Dadurch hat der Leser Anlass, die Lektüre dieses Absatzes alsbald einzustellen, da er schon nach den ersten Worten erwarten darf, keine wesentlichen neuen Auskünfte über das beworbene Angebot mehr zu erhalten.
bb)
27 
Der Verbraucher, der die Rabattauslobung der Beklagten liest, hat - altersunabhängig - keinen Anlass, mit einer wie auch immer gearteten Beschränkung des Rabatts zu rechnen und rechnet auch nicht mit ihr.
28 
aaa)
29 
Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment oder ein bestimmtes Teilsortiment ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem prozentual reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus diesem Sortiment gegenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 19 u.H. auf Busche, in: MünchKomm-UWG, § 5 Rn. 456).
30 
bbb)
31 
Die zu beurteilende Rabattaussage ist in diesem Sinne sprachlich eindeutig, und ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs wird sie dementsprechend dahin verstehen, dass der beworbene Rabatt dem angesprochenen Personenkreis ausnahmslos auf alle Gleitsichtbrillen gewährt werde. Das Wort „alle“ ist in dem verwendeten Kontext keiner Erläuterung zugänglich (vgl. auch BGH, a.a.O., Tz. 22). Der von der Beklagten angefügte Hinweis stellt denn auch inhaltlich keine Erläuterung dar, sondern eine unzulässige Einschränkung.
d)
32 
Diese Werbung ist geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher zu beeinträchtigen (§ 3 UWG; Überschreiten der Bagatellgrenze; vgl. hierzu BT-Drucks. 15/1487 S. 17). Gerade Preisnachlässe verfügen über eine stark anlockende Wirkung. Danach hat die Verletzung der gebotenen Informationspflicht vorliegend für sich schon großen wettbewerblichen Unwertgehalt. Er wird noch verstärkt und eigenständig begründet durch die von ihm ausgehende Gefahr der Nachahmung (vgl. auch BGH, a.a.O., Tz. 24, m.w.N. und Senat, a.a.O.).
III.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.
34 
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Nov. 2009 - 2 U 47/09

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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Nov. 2009 - 2 U 47/09 zitiert 9 §§.

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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Nov. 2008 - I ZR 122/06

bei uns veröffentlicht am 20.11.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 122/06 Verkündet am: 20. November 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Okt. 2008 - 2 U 56/08

bei uns veröffentlicht am 30.10.2008

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 07. Juli 2008 (Az.: 10 O 44/08) wird

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 07. Juli 2008 (Az.: 10 O 44/08) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren : 10.000,- Euro.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Unterlassung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 07. Juli 2008 (Az.: 10 O 44/08) nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und hierzu ausgeführt,
Die angegriffenen Werbeaussagen stellten eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, die den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinflusse. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Die Klägerin sei klagebefugt.
Die Unlauterkeit ergebe sich nach §§ 3, 4 Nr. 4 UWG. Das Schreiben und die heraustrennbare Kundenkarte stellten eine einheitliche Verkaufsförderungsmaßnahme i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG dar. Die Werbung sei für den Verbraucher intransparent. Sie lasse nicht erkennen, welche Warengruppen von dem beworbenen Preisnachlass ausgenommen seien. Es könne dahinstehen, ob das schlagwortartige, fett gedruckte "auf alles - ohne Wenn und Aber" die Ausnahmen in den Hintergrund treten lasse. Denn der pauschale Verweis auf die in aktuellen Prospekten enthaltenen Waren genüge nicht den Anforderungen dieser Norm. Einschränkungen müssten klar und eindeutig genannt sein. In Bezug auf die genannten Marken sei dies gegeben, nicht aber soweit sich der Verbraucher erst den aktuellen Prospekt besorgen müsse, um feststellen zu können, welche Ware dort aufgeführt sei.
Gleiches gelte für den Sternchenhinweis auf der Kundenkarte. Das uneinheitliche Druckbild mache ihn missverständlich. Es bestehe keine optische Einheit. Erst im Kleingedruckten würden die Ausnahmen genannt, so dass sie für den Durchschnittsverbraucher nicht hinreichend klar erkennbar seien. Die Bagatellschwelle sei deutlich überschritten.
Der Kostenerstattungsanspruch bestehe in der geltend gemachten Höhe.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
Sie bringt vor:
10 
Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine unlautere Wettbewerbshandlung angenommen. Die gesetzliche Bestimmung diene dazu, dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zu ermöglichen. Sie gebiete keine allumfassende Informationspflicht ihm gegenüber. Seine Interessen und diejenigen des werbenden Unternehmens seien gegeneinander abzuwägen. Die Grenzen der Norm seien dynamisch zu sehen entsprechend der Zielgruppe. Auch die Gesichtspunkte des konkreten Falles seien zu berücksichtigen.
11 
Die Werbung spreche ausweislich der aufgedruckten Kundennummer nur Kunden der Beklagten an. Ihnen sei die Werbung der Beklagten bekannt, namentlich die seinerzeit aktuell geltenden zwei Prospekte, was sie bereits in der Klageerwiderung vorgetragen habe. Diese stünden auch im Internet während der gesamten Werbezeit zur Verfügung, so dass sich jeder Verbraucher - wie er wisse - dort informieren könne. Sie beträfen nur zwei dem Verbraucher bekannte Abteilungen und lägen auch im Geschäftslokal für den Kunden aus. Es bestehe kein Informationsmangel.
12 
Die Anlage K 1 gehe weit über die ausgenommenen Segmente des Angebotes hinaus. Hierin liege keine relevante Behinderung einer informierten Entscheidung. Eine nähere Bezeichnung brächte den Kunden nicht weiter. Alle ausgenommenen Produkte abzubilden, sei unpraktikabel und in dem gewählten Rahmen auch gar nicht möglich.
13 
Den Sternchenhinweis habe das Landgericht zu Unrecht beanstandet. Der Leser werde von der Druckgröße her die Waren nicht überlesen; zumal im Werbeschreiben selbst darauf hingewiesen werde, dass nur einige Marken ausgenommen seien.
14 
Im Übrigen habe das Landgericht die gebotene Klarheit zutreffend bejaht.
15 
Die Klägerin habe ihren Klageantrag auf einen gerichtlichen Hinweis hin eingeschränkt, weshalb sie zumindest einen Teil der Kosten tragen müsse.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil:
21 
Das Rundschreiben nenne die Ausnahmen weder selbst, noch mittels eines Sternchenhinweises. Erst auf der Rückseite der beigefügten Kundenkarte würden sie im Kleinstdruck und mit Klammer aufgezählt; die Intransparenz des Rundschreibens werde dadurch nicht beseitigt. Es handele sich nicht um wenige Hersteller, sondern um eine ganze Reihe namhafter Firmen. Der Sternchenhinweis kläre den Verbraucher nicht hinreichend auf.
22 
Die Berufung könne sich nicht auf die aktuellen Werbeprospekte stützen. Dass es sich um zwei Prospekte handele, werde bestritten. Der gut informierte Verbraucher verstehe diese Bezugnahme nicht. Ihm sei der Zeitraum nicht klar, aus dem Prospekte relevant seien. Die Beklagte hätte zumindest auf ihren Internetauftritt verweisen können. Da ein Hinweis fehle, könne auf diesen Auftritt nicht abgestellt werden. Der Verbraucher suche auch nicht das Internet durch, ehe er ein Möbelhaus aufsuche.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 09. Oktober 2008 (GA 69/71) Bezug genommen.
II.
24 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte vermag mit ihren Berufungsangriffen das nicht an von Amts wegen zu berücksichtigenden Fehlern leidende Urteil des Landgerichts Ellwangen jedenfalls im Ergebnis nicht zu erschüttern. Das Landgericht hat den Klageanspruch zurecht bejaht (soweit von § 4 Abs. 4 UWG die Rede ist, liegen offensichtliche Schreibfehler vor). Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 13. März 2008 (Az.: 2 U 87/07) zu den durch § 4 Nr. 4 UWG gezogenen Grenzen der Werbung geäußert. Auf die dort niedergelegten Grundsätze kann vorliegend zurückgegriffen werden. Nach diesen ist die beanstandete Werbung nach §§ 3, 4 Nr. 4 UWG unlauter.
1.
25 
Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.
a)
26 
Dass die Berufungsklägerin vorliegend mit Preisnachlässen geworben hat, steht außer Zweifel und Streit.
b)
27 
Die Werbung mit Verkaufsförderungsmaßnahmen erfordert eine klare und eindeutige Information des Verbrauchers über die Bedingungen für deren Inanspruchnahme, insbesondere darüber, wie die Modalitäten der Gewährung oder Einlösung lauten, welche zeitlichen und sonstigen Umstände dafür maßgebend sind, ob eine Zuzahlung geleistet werden muss, ob Folgelasten auf den Kunden zukommen, bei Zugaben, mit welchem Geschäft diese verknüpft sind (Piper, in: Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 4, 4/4; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 26. Aufl. [2008], Rn. 4.11 zu § 4 UWG m.w.N.). Hierunter zählt auch die Bezeichnung, auf welche Waren sich das Angebot bezieht.
28 
Die Angaben müssen als solche erkennbar und leicht zugänglich sein (vgl. Piper, a.a.O., § 4, 4/6; Köhler, a.a.O., Rn. 4.13 zu § 4 UWG). Auch hier sind die Grundsätze der Blickfangwerbung zu berücksichtigen (Senat, WRP 2007, 1115, 1117; Köhler, a.a.O., Rn. 4.13 zu  § 4 UWG; Seichter, in: Ullmann, jurisPK-UWG [2006], § 4 Nr. 4, 21). Dabei gilt, dass eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig oder für den Verkehr missverständlich sein darf. Eine irrtumausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt, so dass davon auszugehen ist, der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher werde die aufklärenden Hinweise wahrnehmen (BGH, GRUR 2007, 981 [Tz. 23] - [150 % Zinsbonus]; 2007, 251 [Tz. 32] - [Regenwaldprojekt II]; vgl. auch GRUR 2004, 961 [juris Tz. 16] - [Grundeintrag online]; ferner Bornkamm, a.a.O., Rn. 2.96 bis 2.99 zu § 5 UWG). Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonstigen (äußerlich) einheitlichen Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung (z.B. Abdruck auf verschiedenen Seiten eines umfangreichen Katalogs) gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefasst werden, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BGH, GRUR 2005, 438 [juris Tz. 25] - [Epson-Tinte]; Bornkamm, a.a.O., Rn. 2.98 zu § 5 UWG). Es kann ausreichen, wenn die Aufklärung des Verbrauchers über Einzelheiten des Angebotes nicht in dem Sternchenhinweis selbst erfolgt. So hat der Senat in seinem Urteil vom 13. März 2008 die einem Sternchenhinweis gleichkommende Anmerkung: "Nähere Informationen finden Sie auf Seite 8." als ausreichend in Betracht kommen lassen, wenn der Kunde durch den Verweis, der am Blickfang teilhat, den hinführenden Fingerzeig erhält. Dass er die irrtumausschließende Aufklärung erst acht Seiten später erhält, wahre eine leichte Zugänglichkeit, da er den Prospekt in Händen halte, ohne Mühe weiterblättern könne und durch die dort gegebenen Informationen wiederum blickfangartig und in Anlehnung an die vorstehende Werbung gegliedert Erläuterung finde. Diese räumliche Trennung hebe den inneren Verbund zwischen Ankündigung und Mitteilung näherer Bedingungen nicht auf. Zudem sei der Verbraucher auch gewöhnt, in einem Katalog Informationen zusammengestellt in verschiedenen Abschnitten des werblichen Mediums zu finden. Ihm werde dadurch kein unzumutbarer Aufwand auferlegt und somit auch nicht der Informationsverbund aufgehoben.
2.
29 
An diesem Maßstab gemessen kann mit dem Landgericht zugunsten der Berufungsklägerin von einer einheitlich zu würdigenden Werbemaßnahme ausgegangen werden, obwohl die "Kundenkarte" dazu bestimmt war, abgetrennt zu werden, so dass davon auszugehen ist, dass sie einem Teil der Verbraucher ohne das Anschreiben zur Kenntnis kam, wobei die Möglichkeit, den Rabatt zu nutzen, nicht ersichtlich an die Identität des Empfängers des Schreibens gebunden ist (verlangt wird nur die Vorlage der Karte).
30 
Denn auch als Einheit ist die Werbung nicht transparent. Die Informationen, die dem Verbraucher Klarheit bringen könnten, werden ihm in der Werbeaussage vorenthalten und nicht in einer noch leicht zugänglichen Weise zur Kenntnis gebracht. Die Angriffe der Berufung gegen dieses Ergebnis des Landgerichts greifen nicht durch:
a)
31 
Die beanstandete Werbung ist intransparent. Sie erlangt die erforderliche Transparenz nicht durch die Bezugnahme auf Prospekte, wobei als richtig unterstellt werden kann, dass mit der Werbung nur Bestandskunden angesprochen worden seien, was das Landgericht zwar nicht festgestellt hat, aber von der Klägerin nicht bestritten wird.
(1)
32 
Anders als in dem der oben wiedergegebenen Senatsechtsprechung zu Grunde liegenden Fall besteht vorliegend kein enger räumlicher oder zugriffstechnischer (vgl. dazu bei Preisangaben BGH, Urteil vom 04. Oktober 2007 - I ZR 143/04 - GRUR 2008, 84 - [Versandkosten]) Zusammenhang zwischen der Werbung und den "aktuellen" Prospekten.
(2)
33 
Die Berufung setzt bei ihrer Argumentation voraus, dass der persönlich angeschriebene Kunde zuvor die Prospektwerbung zur Kenntnis genommen und deren Inhalt im Gedächtnis oder die Werbeprospekte zur Verfügung habe. Dafür spricht aber weder eine tatsächliche Vermutung, noch sind Umstände aus dem entscheidungserheblichen Vorbringen feststellbar, die diese Annahme stützen könnten. Weder findet es im landgerichtlichen Urteil eine Stütze, noch hat die Berufung auch nur schlüssig vorgetragen, wodurch die Werbeadressaten diese Kenntnis gehabt hätten.
34 
Auf Frage des Senates in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ausgeführt, ihre beiden ins Feld geführten Prospekte als Beilage zu als Werbeblättern einzustufenden Publikationen gestreut zu haben. Zumindest der als nicht unerheblich anzusehende Teil ihrer Kunden, der sich durch einen Hinweis auf seinem Briefkasten den Einwurf derartiger Publikationen seinerzeit verbeten hatte, wird diese Werbung – von Ausnahmen abgesehen - überhaupt nicht erhalten haben. Daneben muss in Rechnung gestellt werden, dass eine nicht unerhebliche Zahl der angeschriebenen Kunden die Prospekte nie zu sehen bekommen hatten, ehe ein Mitbewohner sie entsorgt hat.
35 
Aber auch bei den übrigen Empfängern kann nicht unterstellt werden, dass sie den Prospektinhalt kannten oder die Prospekte noch in Besitz hielten, als sie die beanstandete Werbung lasen. Derartige Beilagen werden von vielen Verbrauchern und so auch von vielen bei der Beklagten mit einer Kundennummer registrierten überhaupt nicht wahrgenommen, nicht beachtet oder bloß flüchtig überflogen. Nur ein kleiner Bruchteil der Empfänger wird sie mit Interesse durchsehen, kaum einer sich den Inhalt über einzelne Angebote hinaus merken.
36 
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die meisten Empfänger die Prospekte bereits vor dem Erhalt des streitgegenständlichen Anschreibens weggeworfen hatten.
37 
Dies alles kann der aus Verbrauchern und somit aus Adressaten derartiger Prospektwerbung zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen.
(3)
38 
Dagegen kann nicht mit Erfolg ins Feld geführt werden, die Prospekte stünden auch im Internet während der gesamten Werbezeit zur Verfügung, so dass sich jeder Verbraucher dort informieren könne. Weder substantiiert die Berufungsklägerin ihre Behauptung, dies sei dem Verbraucher bekannt, noch hat bis auf einen wettbewerbsrechtlich zu vernachlässigenden Teil jeder Angeschriebene Zugang zum Internet.
(4)
39 
Wodurch ihre Kunden an eine derart irreführende Werbung gewöhnt seien, hat die Beklagte gleichfalls nicht vorgetragen.  
(5)
40 
Es mag sein, dass diese Prospekte nur zwei dem Verbraucher bekannte Abteilungen im Geschäftslokal der Berufungsklägerin betrafen und dort wiederum auslagen. Dies wäre jedoch nicht geeignet, den Unlauterkeitsvorwurf zu entkräften. Um die Prospekte einzusehen, müsste sich der Kunde in das Geschäftslokal der Beklagten begeben. Bereits dadurch hätte diese aber einen wettbewerblichen Vorteil aus ihrer Werbung gezogen.
(6)
41 
Den zitierten Äußerungen des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen kommt gegenüber der Rechtsprechung keine Bindungswirkung zu. Sie haben nur Empfehlungscharakter und tragen vorliegend keine abweichende Gesetzesauslegung.
(7)
42 
Dass die Anlage K 1 weit über die ausgenommenen, nur ca. 1 % des Gesamtangebotes umfassenden Segmente hinausgehe, bleibt im Ergebnis gleichfalls unerheblich. Der prozentuale Anteil der in den Prospekten aufgeführten Produkte am Gesamtsortiment lässt keinen Rückschluss auf deren Bedeutung für den Kunden zu. Die Relevanz kann folglich aus diesem – gleichfalls unsubstantiiert gebliebenen - Angriff schon im Ansatz nicht verneint werden.
(8)
43 
Eine nähere Bezeichnung brächte den Kunden entgegen der Berufung "weiter", sofern sie ihm offen legte, ob er auf die ihn interessierende Ware den Rabatt erhielte.
(9)
44 
Auch auf Praktikabilitätserwägungen sowie den begrenzten Umfang ihrer Werbung kann sich die Berufungsklägerin nicht zurückziehen. Interessenorientierte Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte können nicht dazu dienen, den Normzweck des § 4 Nr. 4 UWG zu unterlaufen. Es gibt kein berechtigtes Interesse an einer intransparenten Werbung.
45 
Zum anderen ist die Grundstruktur der beanstandeten Werbung nicht sachlich vorgegeben, sondern entspringt freier Entscheidung der Beklagten. Selbst geschaffene Zwänge sind aber insoweit unbeachtlich.
b)
46 
Auch das Vorteilsversprechen auf der Kundenkarte verstößt gegen § 4 Nr. 4 UWG. Die darin enthaltene blickfangmäßig herausgestellte Angabe lautet
47 
"12 %
48 
auf alles!*",
49 
wobei die Prozentzahl innerhalb der Angabe nochmals durch die Schriftgröße hervorgehoben ist.
(1)
50 
Diese Aussage ist schon unrichtig (nicht nur für den Verkehr missverständlich). Sie ist sprachlich eindeutig, und ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs wird sie dementsprechend dahin verstehen, dass der beworbene Rabatt ausnahmslos auf das gesamte Sortiment gewährt wird. Diese Aussage dominiert, da sie drucktechnisch aus ihrer Umgebung heraussticht, die gesamte Werbung. Der Verbraucher, der einen solchen Werbetext liest, hat keinen Anlass, mit einer wie auch immer gearteten Beschränkung des Rabatts zu rechnen und rechnet auch nicht mit ihr.
51 
Daran ändert unter den gegebenen Umständen auch das beigefügte Sternchen nichts. Zwar ist der Verbraucher daran gewöhnt, die näheren Einzelheiten eines Angebotes in einem solchermaßen angezeigten Zusatz zu erfahren. Vorliegend fehlt es aber schon an dem gebotenen Zusammenhang zwischen dem Sternchen und dem Hinweistext, sodass dieser nicht mehr am Blickfang Teil hat, noch ist ein Zusammenhang zu den herausgestellten Angaben gewahrt. Die Erläuterung findet sich nicht auf derselben Seite der Kundenkarte. Dort wird dem Leser auch kein Hinweis gegeben, wo er eine Erläuterung finde. Ein nicht unerheblicher Teil der Angesprochenen wird nicht erahnen, dass ein Hinweistext auf der zunächst nicht sichtbaren Kartenrückseite steht, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hinweise wahrnimmt (vgl. BGH, GRUR 2007, 981 [Tz. 23] - [150 % Zinsbonus] und BGH, GRUR 2005, 438 [juris Tz. 25] - [Epson-Tinte]).
52 
Darüber hinaus ließe die die Einschränkungslosigkeit hervorhebende Aussage "auf alles" im Blickfang, welcher durch das Ausrufezeichen noch unterstrichen wird, auch keine inhaltliche Einschränkung im Hinweistext zu, da eine solche nicht erläutern würde, sondern dem Werbetext widerspräche.
(2)
53 
Auch demgegenüber kann die Beklagte ihre Werbung nicht damit verteidigen, diese spreche ausweislich der aufgedruckten Kundennummer nur Bestandskunden an (vgl. schon oben II.2.a).
c)
54 
Die Zusammenschau beider Elemente der Werbung führt zu keinem anderen Ergebnis.
55 
Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Werbung in der Gesamtschau geprägt ist durch die auf der Karte aufgedruckte Passage
56 
"12 %
57 
auf alles!*",
58 
die, wie dargelegt, nicht in einem gesonderten Hinweis erläuterbar ist.
59 
Denn ließe man dies außer Acht, höbe doch keiner der beiden Teile die in dem jeweils anderen enthaltene Intransparenz auf. Nach der Lektüre des Briefes kann der Verbraucher zwar erkennen, dass die blickfangmäßige Rabattankündigung auf der Kundenkarte falsch sein dürfte; er erhält aber nicht die erforderlichen Informationen, um Umfang und Grenzen der Rabattgewährung zu erkennen. Die Kundenkarte ihrerseits erläutert den Brieftext nicht.
3.
60 
Der Verstoß gemäß § 4 Nr. 4 UWG ist wettbewerbswidrig, da unlauter und geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). Diese auch bei Tatbeständen des § 4 UWG eigenständig zu prüfende Voraussetzung (Überschreiten der Bagatellgrenze; vgl. hierzu BT-Drucks. 15/1487 S. 17) ist vorliegend erfüllt. Gerade Preisnachlässe verfügen über eine stark anlockende Wirkung (Senatsurteil vom 13. März 2008, m.w.N.). Danach hat die Verletzung der gebotenen Informationspflicht vorliegend für sich schon großen wettbewerblichen Unwertgehalt. Er wird noch verstärkt und eigenständig begründet durch die von ihm ausgehende Gefahr der Nachahmung (Senat, a.a.O., und  WRP 2007, 694 [juris Tz. 59]).
III.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat ihre Klage erstinstanzlich nicht teilweise zurückgenommen, indem sie ihren Antrag umformulierte. Die Verbindung "und/oder" stellte sich nicht als eine kumulative oder alternative Verbindung in Bezug auf Begleitumstände der beanstandeten Werbung dar, sondern als eine Verknüpfung zweier Werbeaussagen, wobei die neue Antragsfassung nicht bewirkt, dass der Berufungsklägerin nur verboten wäre, diese zusammen zu verwenden. Verboten ist vielmehr jede für sich, was sich auch aus der Wiederholung der Wörter "zu werben" ergibt. Somit bleibt der neue Klageantrag hinter dem alten inhaltlich nicht zurück.
62 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO.
63 
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 122/06 Verkündet am:
20. November 2008
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
20% auf alles
Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme
einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20%
reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen
Artikels aus dem Sortiment gegenüber dem vorher geltenden Preis eine
Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt.
BGH, Urt. v. 20. November 2008 - I ZR 122/06 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 21. Juni 2006 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts in Saarbrücken vom 18. Oktober 2005 abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter Angabe eines Zeitraums, für den die Aktion gelten soll, mit der blickfangmäßig herausgestellten Aussage zu werben "20% Rabatt auf alles. Ausgenommen Tiernahrung.", soweit für Artikel des Sortiments in der letzten Woche vor dem Beginn der Verkaufsaktion ein niedrigerer Verkaufspreis als derjenige verlangt wurde, auf den mit Aktionsbeginn 20% Rabatt gewährt werden.
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzwei- se Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Beklagten, angedroht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Beklagte betreibt an verschiedenen Standorten in Deutschland Bauund Heimwerkermärkte. In der Zeit vom 14. bis zum 22. Januar 2005 führte sie eine Rabattaktion durch, die sie mit dem Slogan 20% auf alles* *ausgenommen Tiernahrung bewarb.
2
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, stellte bei Testkäufen fest, dass die Preise für vier Artikel aus dem Sortiment der Beklagten, das etwa 70.000 Artikel umfasst, zum Aktionsbeginn am 14. Januar 2005 erhöht worden waren. In der Woche vor der Rabattaktion galt für die vier Artikel, die nicht als Sonderangebote beworben wurden, ein niedrigerer Preis. In der Zeit davor hatte die Beklagte für diese vier Artikel über einen längeren Zeitraum jeweils den Preis verlangt, der auch zum Aktionsbeginn am 14. Januar 2005 (wieder) gefordert wurde.
3
Die Klägerin hat die Werbung der Beklagten als irreführend gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, Abs. 4 UWG beanstandet und zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs unter Angabe eines Zeitraums, für den die Aktion gelten soll, mit der blickfangmäßig herausgestellten Aussage zu werben "20% Rabatt auf alles. Ausgenommen Tiernahrung", soweit für Artikel des Sortiments in der letzten Woche vor dem Beginn der Verkaufsaktion ein niedrigerer Verkaufspreis als derjenige verlangt wurde, auf den mit Aktionsbeginn 20% Rabatt gewährt werden; hilfsweise, …, soweit Artikel des Sortiments in der letzten Woche vor dem Beginn der Verkaufsaktion im Verkaufspreis heraufgesetzt wurden.
4
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, dass der Preis, den sie zu Beginn der Rabattaktion (wieder) verlangt habe, ihr üblicher Sortimentspreis für die vier Artikel gewesen sei. Die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise erwarteten nur eine Herabsetzung dieses Preises, nicht hingegen einen Rabatt auf einen nur kurzzeitig geltenden Sonderpreis.
5
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.
6
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die beanstandete Werbung der Beklagten nicht als irreführend i.S. der §§ 3, 5 UWG angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
8
Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte die in Rede stehenden Preise zur Verschleierung der wahren Preise willkürlich und systematisch verändert habe (sogenannte Preisschaukelei), seien nicht gegeben.
9
Ob im Streitfall § 5 UWG zur Anwendung kommen könne, sei zweifelhaft. Die Voraussetzungen der Vermutung des § 5 Abs. 4 UWG seien nicht erfüllt, weil der zu Beginn der Rabattaktion (wieder) geltende Preis der übliche Sortimentspreis der Beklagten für die vier Artikel gewesen sei. Dieser Preis sei mit Ausnahme der einen Woche vor Beginn der Rabattaktion bei allen vier Artikeln über einen längeren Zeitraum hinweg tatsächlich gefordert worden. Der Vorschrift des § 5 Abs. 4 UWG lasse sich nicht entnehmen, dass sie sich nur auf den Zeitpunkt unmittelbar vor dem angeblich wettbewerbswidrigen Verhalten beziehen solle. Im Übrigen sei von einer Erwartung des Verkehrs, dass der Rabatt auch auf nur kurzfristig geltende Sonderpreise gewährt werde, nicht auszugehen.
10
Der Anspruch der Klägerin scheitere aber jedenfalls an der Bagatellgrenze des § 3 UWG. Es seien lediglich die Preise von vier Artikeln aus einem Gesamtsortiment von 70.000 Artikeln erhöht worden, die zudem in unterschiedlichen Märkten der Beklagten und an verschiedenen Orten vertrieben worden seien. Die Preisgestaltung der Beklagten wirke sich daher auf ihre Mitbewerber - wenn überhaupt - nur geringfügig aus.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verurteilung der Beklagten nach dem von der Klägerin gestellten Hauptantrag. Das Berufungsgericht hat den Anwendungsbereich der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG und der Bagatellklausel des § 3 UWG verkannt und einen Unterlassungsanspruch der Klägerin aus den §§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu Unrecht verneint.
12
1. Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter i.S. von § 3 UWG, wer irreführend wirbt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in der Werbung enthaltene Angaben über den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG wird - widerleglich - vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben , sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist.
13
a) Bei der beanstandeten Werbung der Beklagten handelt es sich, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, um eine Werbung mit der Herabsetzung eines Preises. Eine solche Werbung liegt nicht nur dann vor, wenn mit der Herabsetzung für einzelne Preise geworben wird, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - mit einer Reduzierung der Preise für das gesamte Sortiment geworben wird (Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 26. Aufl., § 5 Rdn. 7.81; MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 467; Trube, WRP 2003, 1301, 1307).
14
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte mit der von ihr beworbenen Rabattaktion gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 1 UWG verstoßen.

15
aa) Nach der Gesetzesbegründung ist ursprünglicher Preis im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG der Preis, der unmittelbar vor der Ankündigung der Preissenkung verlangt wurde (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 20). Dieser Preis muss für eine angemessene Zeitdauer gefordert worden sein, damit die Vermutung des § 5 Abs. 4 UWG nicht eingreift (vgl. Bornkamm in Hefermehl /Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rdn. 7.73). Auf einen anderen Preis kommt es nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht an. Im Streitfall ist dies in Bezug auf die streitgegenständlichen vier Artikel der am 14. Januar 2005 zum angekündigten Beginn der Rabattaktion (wieder) erhöhte Preis.
16
bb) Die Dauer des Zeitraums "unangemessen kurze Zeit" lässt sich nicht einheitlich bestimmen. Sie richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls wie der Art der Ware oder Dienstleistung und der Marktsituation (vgl. zum alten Recht BGH, Urt. v. 28.6.1974 - I ZR 62/72, GRUR 1975, 78, 79 = WRP 1974, 552 - Preisgegenüberstellung I; Urt. v. 29.10.1998 - I ZR 163/96, GRUR 1999, 507, 508 = WRP 1999, 657 - Teppichpreiswerbung).
17
Im vorliegenden Fall galten nach den Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, für die vier in Rede stehenden Artikel unmittelbar vor Beginn der Rabattaktion unstreitig jeweils niedrigere Preise, die nicht als Sonderpreise gekennzeichnet waren. Die noch am 12. und 13. Januar 2005 verlangten Preise hat die Beklagte mit Beginn der Rabattaktion am 14. Januar 2005 erhöht und den angekündigten Rabatt von 20% auf die heraufgesetzten Preise gewährt. Eine solche Preisgestaltung wird zwar nicht unmittelbar vom Regelungsbereich des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG erfasst. Sie ist aber mindestens ebenso irreführend wie die Werbung mit einem früheren Preis, der nur für kurze Zeit verlangt wurde. Es kommt in diesem Zusammen- hang nicht darauf an, dass ein gleich hoher Preis in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum gefordert wurde, weil Ursprungspreis im Sinne der Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG nur der unmittelbar vor Ankündigung der Preissenkung verlangte Preis ist und es allein darauf ankommt, ob dieser Preis für eine hinreichende Dauer gegolten hat (vgl. auch Gloy/Loschelder/Helm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 58 Rdn. 31). Besondere Umstände , die dazu führen, dass im Einzelfall nicht von einer Irreführung des Verkehrs auszugehen ist, können vom Werbenden im Rahmen der ihm möglichen Widerlegung der Irreführung nachgewiesen werden (siehe dazu unter II 1 c).
18
cc) Diese Auslegung entspricht auch dem Gesetzeszweck. Der Gesetzgeber wollte mit der widerleglichen Vermutung des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG Missbräuchen bei der Preissenkungswerbung begegnen, weil diese Art der Werbung ein hohes Irreführungspotential in sich birgt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drucks. 15/1487, S. 20). Dies ist nicht nur bei sogenannten Mondpreisen, also reinen Phantasiepreisen, auf die die Gesetzesbegründung vor allem abstellt , sondern auch bei Preisen der Fall, die tatsächlich, aber eben nicht in der Zeit unmittelbar vor der angekündigten Preissenkung verlangt wurden (vgl. MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 467; Gloy/Loschelder/Helm aaO § 58 Rdn. 31 a.E.).
19
Das hohe Irreführungspotential von Preissenkungswerbung zeigt sich gerade bei der vorliegenden Fallgestaltung. Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment mit Ausnahme einer Produktgruppe ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem um 20% reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus dem Sortiment gegenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt (vgl. MünchKomm.UWG/Busche, § 5 Rdn. 456). Tatsächlich hat der Verbraucher jedoch bei den vier von der Klägerin zu Testzwecken erworbenen Artikeln im Vergleich zu dem in der Woche vor der Aktion geltenden Preis keine oder nur eine Ersparnis im Bereich von wenigen Prozentpunkten erlangt.
20
dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung folgt aus der zu § 3 UWG a.F. ergangenen bisherigen Senatsrechtsprechung nichts anderes. Danach ist die Werbung mit Preisherabsetzungen unter anderem dann irreführend , wenn der frühere höhere Altpreis nicht ernsthaft, insbesondere nicht über einen längeren Zeitraum, verlangt wurde (BGH GRUR 1975, 78, 79 - Preisgegenüberstellung I; GRUR 1999, 507, 508 - Teppichpreiswerbung; BGH, Urt. v. 15.12.1999 - I ZR 159/97, GRUR 2000, 337, 338 = WRP 2000, 386 - Preisknaller). Dabei geht es nicht darum, dass der einzelne Anbieter nicht kurzfristig mit Preisänderungen auf eine sich spezifisch verändernde Marktsituation reagieren oder ein als herabgesetzt bezeichneter Preis in der Vergangenheit nicht bereits verlangt worden sein darf (vgl. BGH GRUR 1999, 507, 508 - Teppichpreiswerbung). Entscheidend ist vielmehr, dass mit der Herabsetzung eines solchen Preises nur geworben werden darf, wenn dies im Einzelfall nicht irreführend ist (vgl. Gloy/Loschelder/Helm aaO § 58 Rdn. 32).
21
c) Es ist der Beklagten nicht gelungen, die Vermutung der Irreführung des § 5 Abs. 4 Satz 1 UWG zu widerlegen.
22
aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr erwarte nur, dass er einen Rabatt auf den Normalpreis, nicht aber auf kurzfristig geltende Sonderpreise erhalte, ist im Streitfall schon deshalb ohne Bedeutung, weil die Beklagte die in der Woche vor der Rabattaktion gesenkten Preise unstreitig nicht als Sonderpreise gekennzeichnet hat. Der Verkehr konnte danach schon nicht erkennen, dass die Beklagte zu Beginn der Rabattaktion zu einem "Normalpreis" für die fraglichen vier Artikel zurückgekehrt ist, den sie nach ihrer Darstel- lung zuvor schon über längere Zeit gefordert hatte. Er hatte daher keinen Anlass zu der Annahme, die Ankündigung des Rabatts von 20% werde für diesen Preis nicht gelten. Im Übrigen liegt es nahe, die Ankündigung eines Rabattes von "20% auf alles" dem Wortsinn entsprechend auf alle zuvor verlangten Preise zu beziehen, es sei denn, der zuvor angekündigte Sonderpreis wurde für den Verkehr erkennbar nur für einen begrenzten Zeitraum vor der Rabattaktion gewährt. Es wäre der Beklagten unbenommen gewesen, als solche gekennzeichnete Sonderpreise von der Rabattaktion auszunehmen.
23
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die durch die Werbung der Beklagten hervorgerufene Fehlvorstellung des Publikums auch wettbewerbsrechtlich relevant. Eine irreführende Angabe ist dann wettbewerbsrechtlich relevant, wenn sie geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite, in der Regel also den Kaufentschluss der Verbraucher, zu beeinflussen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 276/99, GRUR 2003, 628, 630 = WRP 2003, 747 - Klosterbrauerei; Urt. v. 26.10.2006 - I ZR 33/04, GRUR 2007, 247 Tz. 34 = WRP 2007, 303 - Regenwaldprojekt I; Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 171/04, GRUR 2008, 443 Tz. 29 = WRP 2008, 666 - Saugeinlagen). Ist die durch die unrichtigen Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs wettbewerbsrechtlich relevant, ist regelmäßig auch davon auszugehen, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschritten ist (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 153/04, GRUR 2008, 186 Tz. 26 = WRP 2008, 220 - Telefonaktion).
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Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufentscheidung ist die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer irreführenden Preisangabe in der Regel ohne weiteres gegeben (BGH, Urt. v. 30.9.2004 - I ZR 261/02, GRUR 2005, 433, 436 = WRP 2005, 598 - Telekanzlei; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm aaO § 5 Rdn. 7.2). Daran ändert sich im Streitfall nichts dadurch, dass die Preisangabe der Beklagten nur hinsichtlich der vier in Rede stehenden Artikel aus einem Sortiment von etwa 70.000 irreführend ist. Die bundesweite Werbung der Beklagten mit einer Preisreduzierung im zweistelligen Prozentbereich stellt eine erhebliche Ersparnis in Aussicht und hat damit eine hohe Anlockwirkung auf das Publikum (vgl. dazu auch Trube, WRP 2003, 1301, 1307). Dies allein reicht, auch bezogen auf die Mitbewerber der Beklagten, für die Annahme einer wettbewerbsrechtlichen Relevanz aus. Im Übrigen kann ein Anspruchsberechtigter immer nur Stichproben vornehmen. Testkäufe hinsichtlich des gesamten Warensortiments sind ihm nicht möglich. Werden aufgrund solcher Stichproben Verstöße festgestellt, können sie nicht ins Verhältnis zur Gesamtzahl der angebotenen Artikel gesetzt werden, um das Nichtüberschreiten der Bagatellgrenze darzutun.
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III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben. Der Senat kann, da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Da der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, ist die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils antragsgemäß zu verurteilen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub undkanndahernichtunterschreiben. Bornkamm Schaffert
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.10.2005 - 7II O 5/05 -
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 21.06.2006 - 1 U 625/05 - 216 -

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.