Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 06. Apr. 2017 - 4 Ss 623/16

bei uns veröffentlicht am06.04.2017

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 8. April 2016 wird als unbegründet

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

 
Das Landgericht Tübingen verurteilte den Angeklagten im Berufungsrechtszug unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und mit Verfahrensbeanstandungen. Das zulässige Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I.
Die Sachrüge hat keinen Erfolg.
1. Die Strafkammer hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung, folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
a) Der Angeklagte war Leiter eines städtischen Steueramtes, das unter anderem für die Festsetzung der Gewerbesteuer zuständig war. Er zog die Bearbeitung der Gewerbesteuer der Steuerschuldnerin C., mit der ihn seit vielen Jahren ein freundschaftliches Vertrauensverhältnis verband, an sich, damit die Festsetzung von Gewerbesteuer für die von ihr betriebene Spielhalle unterbleibt. Um bei den anderen Beschäftigten des Steueramtes, insbesondere bei der eigentlich zuständigen Mitarbeiterin, den Eindruck zu erwecken, die Gewerbesteuer der Steuerschuldnerin C. sei korrekt festgesetzt, und um weitere verwaltungsinterne Mahnungen durch die kommunale Informationsverarbeitung zu verhindern, änderte er im EDV-System den Status der Gewerbesteuer von „offen“ auf „festgesetzt“. Der Angeklagte wollte die Steueransprüche verjähren lassen, was jedoch bis zu seiner Freistellung nach dem Vollzug des Durchsuchungsbeschlusses in dieser Sache am 26. November 2013 nicht der Fall war. Für die Jahre 2008 bis 2010 hätte die Gewerbesteuer jeweils nach Vorliegen der Messbescheide des zuständigen Finanzamts zeitnah durch Multiplikation des Messbetrages mit dem für die Stadt gültigen Hebesatz errechnet und festgesetzt (§ 16 Abs. 1 GewStG) werden müssen, ohne dass Raum für Ermessenserwägungen bestand. Für den Erlass, die Niederschlagung und die Stundung der Steuerforderungen war, was der Angeklagte wusste, nicht das Steueramt, sondern die nicht seinem Geschäftsbereich zugeordnete Stadtkasse zuständig. Im Einzelnen beging der Angeklagte bezogen auf die Gewerbesteueransprüche der Stadt gegen die Steuerschuldnerin C. folgende Taten:
Auf Grundlage des Messbescheids vom 7. Juni 2010 für das Jahr 2008 waren 15.998,50 EUR festzusetzen. Am 18. November 2010 setzte der Angeklagte die Gewerbesteuer für das Jahr 2008 - ebenso wie die daran anknüpfenden Vorauszahlungen für die Jahre 2009 und 2010 - auf 0 EUR fest. Dadurch entstand der Stadt ein von der Strafkammer mit 12.798,80 EUR bezifferter Verlust, was 80 % der festzusetzenden Steuer entspricht. Der Steueranspruch wurde bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2013 nicht festgesetzt (Fall III B 2.1).
Auf Grundlage des Messbescheids vom 6. April 2011 für das Jahr 2009 waren 23.618 EUR festzusetzen. Am 2. Januar 2013 setzte der Angeklagte die Steuer auf 0 EUR fest. Dadurch entstand der Stadt ein von der Strafkammer mit 12.989,90 EUR bezifferter Verlust, was 55 % der Steuerschuld entspricht. Der Steueranspruch wurde zwischenzeitlich festgesetzt (Fall III B 2.2).
Auf Grundlage des Messbescheids vom 14. Februar 2012 für das Jahr 2010 waren 28.101 EUR festzusetzen, was die zuständige Sachbearbeiterin mit Bescheid vom 21. Februar 2012 auch tat. Der Angeklagte setzte mit Bescheid vom 20. April 2012 die Steuer jedoch auf 0 EUR fest. Dadurch entstand der Stadt ein von der Strafkammer mit 8.430,30 EUR bezifferter Verlust, was 30 % der Steuerschuld entspricht. Der Steueranspruch wurde zwischenzeitlich festgesetzt (Fall III B 2.3).
b) Der Angeklagte, der die Vorwürfe in objektiver Hinsicht wie festgestellt eingeräumt hat, ließ sich dahin ein, er habe die Festsetzung der Gewerbesteuer lediglich verschieben wollen, weil sich die Zeugin C. im Zeitraum „nach April 2011“ - nach der Umstellung der Vergnügungssteuer „vom Stückzahlprinzip auf den Wirklichkeitsmaßstab“ - bei ihm gemeldet und ihm von einer drohenden Insolvenz wegen Umsatzsteuerschulden beim Finanzamt berichtet habe. Die Durchsuchung und seine anschließende Freistellung hätten ihn gehindert, die Gewerbesteuer noch vor Eintritt der Verjährung festzusetzen. Er habe der Stadt keinen Schaden zufügen, sondern lediglich die Zeugin C. vor einer Insolvenz bewahren wollen, um der Stadt „im Sinne der Nachhaltigkeit der Steuerfestsetzung“ eine Steuerschuldnerin zu erhalten.
Ihre Überzeugung, dass die Zeugin C. in den Jahren 2008 bis 2014 die laufende Umsatz-, Gewerbe- und Vergnügungssteuer hätte bezahlen können, stützt die Strafkammer maßgeblich auf die Aussage der Zeugin C. und ihrer Buchhalter, die durch betriebswirtschaftliche Auswertungen für den Betrieb der Spielhalle sowie durch die tatsächlich erfolgten Steuerzahlungen der Zeugin C. untermauert sind. Nach den von ihrer damaligen Buchhalterin erstellten und erläuterten betriebswirtschaftlichen Auswertungen erzielte die Spielhalle Jahresüberschüsse von 184.118,63 EUR im Jahr 2008, von 158.839,31 EUR im Jahr 2009, von 231.926,95 EUR im Jahr 2010 und von 146.501,19 EUR im Jahr 2011. Nach ihrer eigenen Aussage hat die Zeugin C. die aktuellen Steuerforderungen des Finanzamts und die aufgelaufenen Verzögerungsgebühren bezüglich der Umsatzsteuer von 28.686,79 EUR für das Jahr 2008, von 34.872,39 EUR für das Jahr 2009, von 48.526,23 EUR für das Jahr 2010 und von 42.397,43 EUR für das Jahr 2011 von den Einkünften aus ihrer Spielhalle vollständig getilgt. Mit der Stadt hat die Steuerschuldnerin C. eine mündliche Ratenzahlungsvereinbarung im Hinblick auf die Steuerrückstände getroffen, der sie bislang pünktlich nachkam. Vollstreckungsaufträge gegen die Zeugin C. sind nicht bekannt. Ihr derzeitiger Buchhalter sagte aus, es gebe keinerlei Anhaltspunkte für eine aktuelle oder frühere Zahlungsunfähigkeit der Zeugin C.
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Die Strafkammer gewann ihre Überzeugung von einem auf das Verjähren der Steueransprüche gerichteten Vorsatz des Angeklagten aus einer Gesamtwürdigung mehrerer Umstände: Der Angeklagte setzte die Gewerbesteuer nur bei der Zeugin C. pflichtwidrig auf 0 EUR fest und nicht etwa auch bei anderen sich vermeintlich oder tatsächlich in einer finanziellen Krise befindenden Steuerschuldnern, deren finanzielle Leistungsfähigkeit er angeblich erhalten wollte. Er wandte sich nicht an seinen Vorgesetzten, um eine Stundung der Steuerforderung zu erreichen, und informierte ihn auch nicht über seine Vorgehensweise. Das vom Angeklagten angegebene Motiv, die Zeugin C. vor einer Insolvenz zu bewahren und so der Stadt eine Steuerschuldnerin zu erhalten, passt nicht zum zeitlichen Ablauf. Nach seiner Einlassung soll sich die Zeugin C. „nach April 2011“ an ihn gewandt und von der drohenden Insolvenz berichtet haben. Die erste pflichtwidrige Steuerfestsetzung auf 0 EUR zu Gunsten der Zeugin C. hatte der Angeklagte aber bereits am 18. November 2010 vorgenommen. Der Angeklagte hatte der Zeugin C. in steuerlichen Angelegenheiten geholfen, indem er für sie Widerspruchs- und Einspruchsschreiben entworfen und die Aussetzung von Vorauszahlungen auf Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer erreicht hatte. Sein Motiv bleibt zwar im Dunkeln, jedoch erscheint es aufgrund der Umsatzsteuerrückstände der Zeugin C., die infolge seiner Hilfeleistung entstanden waren, naheliegend, dass er die Zeugin C. als Ausgleich für die drohenden Umsatzsteuerzahlungen von der Gewerbesteuer befreien wollte. Eine nachträgliche Festsetzung der Gewerbesteuer in den letzten Tagen des Jahres 2013, die der Angeklagte nach seiner Einlassung hätte vornehmen wollen, hätte offenbart, dass er pflichtwidrig einen rechtmäßigen Gewerbesteuerbescheid abgeändert hatte, der Stadt Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer für die Jahre 2009 bis 2013 entgangen waren und so eine sehr hohe Gewerbesteuerschuld der Steuerschuldnerin C. aufgelaufen ist. Das hätte den Angeklagten der Gefahr disziplinarrechtlicher Konsequenzen ausgesetzt. Die lediglich zeitlich verzögerte Festsetzung der Gewerbesteuer, die der Angeklagte erstrebt haben will, hätte die Gefahr der Zahlungsunfähigkeit der Steuerschuldnerin, die der Angeklagte angeblich vermeiden wollte, gerade - in wegen der unterbliebenen Vorauszahlungen verschärfter Weise - herbeigeführt.
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Die Strafkammer nimmt an, dass in allen drei Fällen ein Vermögensschaden in Form einer schadensgleichen Vermögensgefährdung eingetreten ist. Durch die Festsetzungen der Gewerbesteuer mit 0 EUR verschleierte der Angeklagte die begründeten Steuerforderungen gegenüber den anderen Beschäftigten des Steueramts und umging das verwaltungsinterne Überwachungssystem der kommunalen Informationsverarbeitung. Vor diesem Hintergrund ist es dem bloßen Zufall zu verdanken, dass Beschäftigte des Steueramts einen Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei der Festsetzung der Vergnügungssteuer der Steuerschuldnerin C. hegten, der dann zum Verdacht der pflichtwidrig nicht festgesetzten verfahrensgegenständlichen Gewerbesteuer führte. Neben dem bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung verbleibenden Zeitraum berücksichtigte die Kammer bei der Bewertung auch die Höhe der tatsächlich festzusetzenden Gewerbesteuer einschließlich der daran anknüpfenden Vorauszahlungen.
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c) Bei der Strafzumessung ging die Kammer in jedem der drei Fälle vom Strafrahmen für besonders schwere Fälle nach § 266 Abs. 2, § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB aus, der durch den Missbrauch der Stellung des Angeklagten als Amtsträger gemäß § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 StGB indiziert ist. Sie erkannte für die erste Tat (Fall III B 2.1) auf eine Freiheitsstrafe von acht Monaten und für die beiden folgenden Taten (Fälle III B 2.2 und III B. 2.3) auf Freiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten. Dabei und auch bereits bei der Anwendung des Strafrahmens für besonders schwere Fälle bewertete sie zu Lasten des Angeklagten, dass „die Öffentlichkeit zu Recht ein hohes Interesse an der schnellen und korrekten Festsetzung und effizienten Eintreibung von Steuern seitens des Staates und seiner Beamten hat“.
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2. Die Feststellungen und Wertungen beinhalten keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler.
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a) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Untreue in drei Fällen gemäß § 266 Abs. 1 Fall 2, § 53 StGB. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat die Strafkammer dabei einen Vermögensnachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB angenommen.
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aa) Der Vermögensnachteil als Taterfolg der Untreue ist durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der pflichtwidrigen Tathandlung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu ermitteln. Ein Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB kann als sogenannter Gefährdungsschaden auch darin liegen, dass das Vermögen des Opfers aufgrund der bereits durch die Tathandlung begründeten Gefahr des späteren endgültigen Vermögensabflusses in einem Maß konkret beeinträchtigt wird, das bereits zu diesem Zeitpunkt eine faktische Vermögensminderung begründet. Da die Annahme eines Gefährdungsschadens den tatsächlichen Eintritt einer Vermögensminderung voraussetzt, reicht es nicht aus, lediglich die bloße (konkrete) Gefährdung des Vermögens festzustellen (BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - 3 StR 17/15, juris Rn. 62, in BGHSt 61, 48 insoweit nicht abgedruckt). Vielmehr müssen Gefährdungsschäden in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise dargelegt (BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12, juris Rn. 47) und - von eindeutigen Fällen, etwa bei einem ohne weiteres greifbaren Mindestschaden, abgesehen - der Höhe nach beziffert werden (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09, BVerfGE 130, 1, 47). Anerkannte Bewertungsverfahren und -maßstäbe sind zu berücksichtigen; soweit komplexe wirtschaftliche Analysen vorzunehmen sind, ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich. Die im Fall der vorzunehmenden Bewertung unvermeidlich verbleibenden Prognose- und Beurteilungsspielräume sind durch vorsichtige Schätzung auszufüllen (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08, BVerfGE 126, 170, 229 f.).
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bb) Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht. Die Strafkammer hat erkennbar berücksichtigt, dass die Bewertung des wirtschaftlichen Nachteils zum einen von der Bonität der Steuerschuldnerin und zum anderen von der nach den Eingriffen des Angeklagten verbleibenden Chance auf Entdeckung abhängt. Der Abschlag von 20 % auf den Nominalbetrag der Steuerforderung trägt hier beiden Umständen ausreichend Rechnung.
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Nach den Feststellungen führten die Eingriffe des Angeklagten in die behördeninterne EDV dazu, dass die bestehenden Steueransprüche gegen die Zeugin C. unter gewöhnlichen Umständen nicht erkannt werden. Die Chance, dass die Manipulationen durch einen „bloßen Zufall“ vor Eintritt der Festsetzungsverjährung - wie tatsächlich geschehen - doch entdeckt werden, verleiht den Steueransprüchen keinen erheblichen wirtschaftlichen Wert.
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Unter den konkret festgestellten Umständen bestand kein ins Gewicht fallendes Bonitätsrisiko der Steuerschuldnerin C. Auch ihre Ratenzahlungsvereinbarung mit der Stadt aus dem Jahr 2013 weist auf ein solches nicht entscheidend hin. Die Ratenzahlungsvereinbarung wurde im Hinblick auf die wegen der unterbliebenen Vorauszahlungen ungewöhnlich hohen Steuerrückstände geschlossen. Aus diesem Grund kommt ihr kein entscheidendes Gewicht bei der Beurteilung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Steuerschuldnerin im hier maßgeblichen Vergleichsfall einer ordnungsgemäßen Festsetzung der Gewerbesteuer einschließlich der Vorauszahlungen zu.
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Danach wird der vorgenommene Abschlag von 20 % unter den festgestellten Umständen den Anforderungen an die gebotene vorsichtige Schätzung gerecht, was die Strafkammer ohne sachverständige Beratung feststellen konnte. Für die Einschätzung des trotz der vom Angeklagten vorgenommenen Manipulationen verbleibenden Entdeckungsrisikos existieren keine anerkannten Bewertungsmaßstäbe. Vielmehr handelt es sich um eine Frage, die sich nur mit kriminalistischem Erfahrungswissen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten lässt. Ein Sachverständiger kann dazu regelmäßig nicht mehr beitragen als es die Einschätzung des Tatrichters vermag. Komplexe wirtschaftliche Analysen waren nicht anzustellen, um die Bonität der Steuerschuldnerin C. zu beurteilen. Anhaltspunkte für besondere Bonitätsrisiken bestanden nach den getroffenen Feststellungen nicht. Wie aus den betriebswirtschaftlichen Auswertungen hervorgeht, erwirtschaftete die Steuerschuldnerin C. erhebliche Überschüsse mit ihrer Spielhalle. Hinweise auf Verbindlichkeiten der Steuerschuldnerin C., die geeignet sind, ihre Bonität in Frage zu stellen, ergaben sich nach den getroffenen Feststellungen nicht. Vielmehr bestand nach ihrer eigenen Aussage und der Aussage ihres Buchhalters zu keiner Zeit die Gefahr einer Insolvenz.
20 
cc) Es kann offen bleiben, ob bei dem Vergleich der Vermögenslage der geschädigten Stadt vor und nach der tatbestandsmäßigen Handlung allein auf das aktive Eingreifen des Angeklagten durch die Steuerfestsetzungen auf 0 EUR abzustellen ist oder ob auch die nachfolgende Phase des pflichtwidrigen Unterlassens der Festsetzung mit einzubeziehen ist. Zwar berühren spätere Entwicklungen, wie etwa Schadensvertiefung oder Schadensausgleich, den tatbestandlichen Schaden nicht (BGH, Beschluss vom 23. Februar 2012 - 1 StR 586/11, juris Rn. 15; Urteil vom 10. Juli 2013 - 1 StR 532/12, juris Rn. 46). Jedoch gehört das pflichtwidrige Unterlassen der gebotenen und dem Täter noch möglichen Handlungen ebenfalls zum tatbestandsmäßigen Verhalten.
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Ob die Unterlassungsphase in die Differenzbetrachtung einzubeziehen ist, kann hier aber dahinstehen. Dass die Strafkammer für die beiden letzten Taten (Fälle III B 2.2 und III B 2.3) wegen des längeren Zeitlaufs bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung und der damit verbundenen höher bewerteten Chancen auf Entdeckung weitergehende Abschläge vorgenommen hat, belastet den Angeklagten nicht. Wie ausgeführt trägt unter den festgestellten Umständen bereits der vorgenommene Abschlag von 20 % sowohl dem Bonitätsrisiko der Steuerschuldnerin C. als auch der verbleibenden Chance auf Entdeckung des Eingriffs ausreichend Rechnung.
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b) Die Beweiswürdigung ist durch Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht beeinflusst.
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aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 22. November 2016 - 1 StR 329/16, juris Rn. 18 mit weiteren Nachweisen).
24 
bb) Derartige Rechtsfehler sind der Strafkammer nicht unterlaufen.
25 
Anders als die Revisionsbegründung meint, hat die Strafkammer nicht aus dem Blick verloren, dass für den Vorsatz die Vorstellung und der Wille im Zeitpunkt der jeweiligen Tathandlungen maßgeblich sind. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer den auf den Eintritt der Festsetzungsverjährung gerichteten Vorsatz des Angeklagten begründet, gelten - wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe deutlich wird - für die Zeitpunkte der pflichtwidrigen Steuerfestsetzungen auf 0 EUR.
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Soweit die Revisionsbegründung meint, die Strafkammer habe übersehen, dass die disziplinarrechtlichen Konsequenzen für den Angeklagten im Fall des Eintritts der Festsetzungsverjährung noch gravierender ausgefallen wären und er zu einem späteren Zeitpunkt ohnehin zur korrekten Festsetzung der Steuern hätte zurückkehren müssen, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Tatgerichts. Der nach den getroffenen Feststellungen vom Angeklagten verfolgte Tatplan war darauf ausgerichtet, dass die pflichtwidrig unterbliebenen Steuerfestsetzungen überhaupt nicht entdeckt werden. Auch wenn der Angeklagte für spätere Veranlagungszeiträume die Steuern wieder ordnungsgemäß festgesetzt hätte, hätte dies die Aufdeckung seiner früheren Pflichtverstöße nicht zur Folge gehabt, weil die Festsetzungen nicht von Besteuerungsgrundlagen aus vorangegangenen Veranlagungszeiträumen beeinflusst werden und die Festsetzung deshalb ohne Rückgriff auf frühere Veranlagungszeiträume hätte erfolgen können. Demgegenüber hätte eine Abänderung der pflichtwidrigen Steuerfestsetzungen auf 0 EUR die gesteigerte Gefahr mit sich gebracht, dass die wegen der erheblichen Nachzahlungen unterbliebene Besteuerung für die Vergangenheit in den Blick gerät.
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Ohne Erfolg macht die Revisionsbegründung geltend, die Strafkammer habe nicht erkennbar bedacht, dass der Wert der pflichtwidrig mit 0 EUR festgesetzten Steueransprüche maßgeblich von der Zahlungsfähigkeit der Steuerschuldnerin C. abhängt. Vielmehr hat sich die Strafkammer eingehend mit der Zahlungsfähigkeit der Zeugin C. auseinandergesetzt und begründet, dass die Steuerschuldnerin C. zahlungsfähig war. Die von der Revision behaupteten Widersprüche bestehen nicht. Dass durch die Tätigkeit des Angeklagten für die Zeugin C. in Bezug auf ihre Umsatzsteuer hohe Rückstände aufgelaufen sind, der Angeklagte handelte, um der Zeugin C. „finanziell Luft [zu] verschaffen“ und dem Angeklagten die Gefahr eines „Totalausfalls“ der Gewerbesteuer infolge der verzögerten Erhebung bewusst gewesen ist, steht der Annahme der grundsätzlichen Leistungsfähigkeit der Steuerschuldnerin nicht entgegen. Dass die Zeugin C. ihre aufgelaufenen Steuerschulden möglicherweise nicht auf einmal zahlen kann, entwertet den Steueranspruch nicht entscheidend. Sie wird aufgrund der festgestellten Ertragssituation ihrer Spielhalle durch die gewährte Ratenzahlung in die Lage versetzt, sämtliche Steuern - sei es auch mit einer zeitlichen Verzögerung - zu bezahlen.
28 
c) Der Rechtsfolgenausspruch hält der auf die Sachrüge veranlassten materiell-rechtlichen Nachprüfung stand.
29 
aa) Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und dabei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 StR 49/16, juris Rn. 25 mit weiteren Nachweisen).
30 
bb) Der Strafausspruch ist von solchen Rechtsfehlern nicht beeinflusst.
31 
Drohende Disziplinarmaßnahmen, durch die der Angeklagte seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verlieren kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015 - 1 StR 412/15, juris Rn. 3; vom 3. November 2009 - 4 StR 445/09, juris Rn. 4 f.), hat die Strafkammer sowohl bei der Strafrahmenwahl (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1987 - 2 StR 527/87, BGHSt 35, 148, 149 f.) als auch bei der Bemessung der Einzelstrafen hinreichend bedacht. So maß sie dem Umstand, dass der Angeklagte wegen seiner Amtspflichtverletzung mit hoher Wahrscheinlichkeit seine beamtenrechtliche Stellung verlieren werde, „besonderes Gewicht“ bei. Bei der Begründung der Strafrahmenwahl verweist die Strafkammer auf die ausgeführten Milderungsgründe und damit auch auf diesen Gesichtspunkt.
32 
Die Strafzumessung beruht nicht auf einem Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Die Regelung verbietet, dass die Merkmale des Tatbestandes, welche die Strafbarkeit begründen und der Bestimmung des gesetzlichen Strafrahmens zugrunde liegen, nochmals bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Es greift auch bei Merkmalen ein, die Voraussetzungen für die Anwendung eines bestimmten Strafrahmens sind, und gilt also auch für Regelbeispiele (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. Juni 2015 - III-3 RVs 18/15, juris Rn. 28). Danach erweist sich die Formulierung, die Öffentlichkeit habe ein hohes Interesse an der Eintreibung von Steuern seitens des Staates und seiner Beamten, zwar als bedenklich. So kann sie dahingehend verstanden werden, dass die Strafkammer die strafbegründende Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten, die aus seiner Stellung als für die Beitreibung von Steuern verantwortlicher Bediensteter resultiert, und den mit seiner Tatbegehung verbundenen Missbrauch seiner Stellung als Amtsträger, der den besonders schweren Fall indiziert, bei der Strafzumessung nochmals verwertet hat. Indes erscheint auch ein Verständnis der Formulierung möglich, das die durch die Tathandlungen des Angeklagten - über die Vermögensschädigung der öffentlichen Hand durch Missbrauch seines ihm übertragenen Amtes hinausgehend - bewirkte Verletzung der Steuergerechtigkeit betont. Jedenfalls beruht aber der Rechtsfolgenausspruch nicht auf dem möglichen Rechtsfehler, weil sich die Einzelstrafen im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer ohne den denkbaren Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot auf noch geringere Einzelstrafen erkannt hätte.
II.
33 
Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.
34 
1. Vergeblich rügt die Revision eine Verletzung des § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 StPO.
35 
a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:
36 
Am 5. Verhandlungstag der Berufungshauptverhandlung beantragte der Angeklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis seiner Behauptung, dass eine zeitnahe und ordnungsgemäße Festsetzung der Gewerbesteuer für die Jahre 2008 bis 2010 in einem Zeitpunkt erfolgt wäre, in dem sich die Steuerschuldnerin C. bereits in Zahlungsunfähigkeit befunden hatte, oder dass eine zeitnahe Festsetzung und Beitreibung der Gewerbesteuer zur Zahlungsunfähigkeit der Steuerschuldnerin geführt hätte. Der Beweisantrag bezieht sich auf bereits gewonnene Ergebnisse der Beweisaufnahme und legt diese teilweise näher dar. Insbesondere habe der Zeuge P. - der Leiter der Stadtkämmerei - ausgeführt, dass die Steuerschuldnerin C. für die Jahre 2009 bis 2012 Gewerbesteuer und für das Jahr 2013 Gewerbesteuervorauszahlungen von insgesamt 89.764 EUR schulde, wovon sie bislang lediglich 3.000 EUR bezahlt habe. Weiter sei von den insgesamt 97.000 EUR Vergnügungssteuer noch ein Betrag von 25.418,23 EUR offen. Zwischen der Stadt und der Steuerpflichtigen sei im Dezember 2013 eine „informelle“ Vereinbarung getroffen worden, wonach sie vorrangig ihre Steuerschulden bei der Finanzverwaltung und die rückständige Vergnügungssteuer bezahlen solle, wobei sie monatliche Raten von 2.000 EUR erbringen solle. Diese Verpflichtung habe sie bislang erfüllt. Der Zeuge H. - der Leiter der Stadtkasse - habe bekundet, dass die Steuerpflichtige noch 25.000 EUR Vergnügungssteuer schulde; auf die rückständige Gewerbesteuer leiste sie derzeit keine Raten. Die Zeugin C. habe bekundet, neben den Steuerschulden zwei Privatdarlehen über 50.000 EUR und 40.000 EUR mit jeweils 500 EUR zu tilgen.
37 
Am 6. Verhandlungstag lehnte die Strafkammer den Beweisantrag ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestünden nach der bisherigen Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte, dass die Zeugin C. in den Jahren von 2008 bis in die Gegenwart zahlungsunfähig gewesen sei. Der Beschluss nennt übereinstimmend mit dem später verkündeten Urteil die sich aus den betriebswirtschaftlichen Auswertungen ergebenden Jahresüberschüsse für die Jahre 2008 bis 2011 und die von der Zeugin C. vollständig an das Finanzamt gezahlten aktuellen und aufgelaufenen Umsatzsteuerforderungen einschließlich Zinsen und Verzögerungsgebühren für die Jahre 2008 bis 2011. Weiter führt der Beschluss aus, dass für eine aktuelle oder frühere Zahlungsunfähigkeit der Zeugin C. nach Angaben ihres derzeitigen Buchhalters keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Der Beweisantrag versuche daher, einen lediglich gedachten, indes tatsächlich nicht vorhandenen Sachverhalt durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Das behauptete Beweisergebnis lasse sich zudem durch den Sachverständigen nicht erzielen. Da die Spielhalle von der Zeugin C. als natürliche Person betrieben werde, sei die Frage, ob C. zahlungsunfähig sei, dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Ein Sachverständiger könne die Frage im Jahr 2016 in einer Rückschau nicht klären. So hätte die Zeugin damals getätigte persönliche Ausgaben, wie etwa die Finanzierung des Studiums ihres Sohnes, die sie im Hinblick auf das Geschäftsergebnis vorgenommen habe, nicht oder nicht in solchem Umfang getätigt, wenn die Gewerbesteuer zeitnah festgesetzt worden wäre und damit sich der Gewinn des Betriebes verringert hätte. Eine ordnungsgemäße und zeitnahe Festsetzung der Gewerbesteuer hätte bewirkt, dass die Gewerbesteuerforderung gegen die Zeugin C. auch bei einer etwaigen Zahlungsunfähigkeit noch jahrelang hätte geltend gemacht werden können. Auch die Berechnung des Gefährdungsschadens erfordere kein Sachverständigengutachten.
38 
b) Bei dem gestellten Antrag handelt es sich um keinen Beweisantrag, sondern lediglich um einen Beweisermittlungsantrag, dessen Ablehnung sich allein an der hier nicht verletzten Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO messen lassen muss. Der auf die Vernehmung eines Sachverständigen zur Zahlungsfähigkeit einer Person zielende Antrag hätte unter den konkreten Umständen des Falles über die Ausführungen zum bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme hinaus einer näheren Darlegung von Anknüpfungstatsachen für die Gutachtenerstattung bedurft.
39 
aa) Ein Beweisantrag im Sinne des § 244 StPO setzt als erstes Erfordernis die konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache voraus. Zweitens ist ein bestimmtes Beweismittel zu benennen, mit dem der Nachweis der Tatsache geführt werden soll. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, kann je nach der Fallgestaltung eine dritte hinzutreten, die sogenannte Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung (BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - 1 StR 497/10, juris Rn. 11). Die Angaben zur Konnexität können erforderlich sein, um die Eignung des Beweismittels überhaupt beurteilen und über den denkbaren Ablehnungsgrund der völligen Ungeeignetheit gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 Fall 4 StPO befinden zu können (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 - 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284 Rn. 15 zur Wahrnehmungssituation eines Zeugen für die Beurteilung seiner Eignung als Beweismittel; BGH, Beschluss vom 25. April 2012 - 5 StR 444/11, juris Rn. 8 zum Sachverständigenbeweis). Der Beweiswert eines Sachverständigengutachtens hängt maßgeblich von den Anknüpfungstatsachen ab. So ist eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens völlig ungeeignet, wenn es nicht möglich ist, dem Sachverständigen die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, deren er für sein Gutachten bedarf (BGH, Urteil vom 9. Juli 2015 - 3 StR 516/14, juris Rn. 17). Darüber hinaus können bei einem Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen die näheren Angaben zur Konnexität auch erforderlich sein, um dem Gericht die Entscheidung zu ermöglichen, ob es selbst die zur Beurteilung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde besitzt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Ob Schlussfolgerungen zu ziehen sind, die eine besondere - dem Gericht fehlende - Sachkunde verlangt, hängt oft entscheidend von den Anknüpfungstatsachen ab.
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bb) Nach diesen Grundsätzen teilt der Antrag nicht genügend Anknüpfungstatsachen mit, um als Beweisantrag qualifiziert werden zu können. Nach dem Stand der Beweisaufnahme bei der Bescheidung des Antrags waren die für die Beurteilung der Bonität der Steuerschuldnerin C. maßgeblichen Umstände bereits weitgehend aufgeklärt, ohne dass sich dabei Fragen gestellt haben, deren Beantwortung eine besondere Sachkunde auf wirtschaftlichem, steuerlichem, insolvenzrechtlichem und buchhalterischem Gebiet erfordert. Die Inanspruchnahme solcher Sachkunde könnte erforderlich werden, wenn beispielsweise die Steuerschuldnerin C. erheblich verschuldet gewesen wäre oder in ihrem Betriebsvermögen erhebliche Außenstände mit zweifelhafter Werthaltigkeit vorhanden gewesen wären oder Anhaltspunkte für besondere wirtschaftliche Schwierigkeiten für den Betrieb der Spielhalle bestünden. Solche Anhaltspunkte waren aber nicht ersichtlich, als der Angeklagte seinen Beweisantrag stellte und das Gericht über ihn entschieden hat; jedenfalls zeigt der Beweisantrag solche Umstände nicht auf. Die im Beweisantrag behaupteten Darlehensverbindlichkeiten der Steuerschuldnerin C. über 50.000 EUR und über 40.000 EUR mit Tilgungsraten von monatlich jeweils 500 EUR erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Antragsbegründung teilt nicht mit, seit wann die Verbindlichkeiten bestehen und zu welchem Zweck sie aufgenommen wurden, obwohl die Zeugin bereits vernommen war und dazu hätte befragt werden können. Die Steuerrückstände und die mit der Stadt und mit dem Finanzamt getroffenen Ratenzahlungsvereinbarungen weisen ebenfalls nicht auf Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Steuerschuldnerin C. hin. Die hohen Steuerschulden sind deshalb aufgelaufen, weil der Angeklagte die Gewerbesteuern und damit auch die Vorauszahlungen pflichtwidrig auf 0 EUR festgesetzt hat. Dass die Steuerschuldnerin über ihre Ausgaben andere Dispositionen getroffen haben würde, wenn die Steuern zutreffend und zeitnah festgesetzt worden wären, liegt auf der Hand.
41 
Hat der Tatrichter, wie hier, einen Antrag, bei dem es sich nicht um einen Beweisantrag handelt, nach Beweisantragsgrundsätzen beschieden, begründet dies die Revision nur, wenn zugleich die Aufklärungspflicht verletzt ist (BGH, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 StR 342/04, juris Rn. 7). Aus den in Bezug auf die Sachrüge bereits dargelegten Gründen war die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
42 
2. Ohne Erfolg rügt die Revision die Verletzung des § 261 StPO.
43 
a) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde: Die Strafkammer vernahm die Zeugin P. In ihrer Gegenwart wurden vier betriebswirtschaftliche Auswertungen, die sie erstellt hatte, in Augenschein genommen. Im Urkundenbeweis wurden sie nicht in die Hauptverhandlung eingeführt. Die Strafkammer stellte fest, dass die Zeugin C. mit dem Betrieb der Spielhalle in den Jahren 2008 bis 2011 Jahresüberschüsse erzielte, wie sie in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen ausgewiesen sind. Die Revisionsbegründung meint, das in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen enthaltene „umfangreiche Zahlenwerk“ könne nicht im Wege des Vorhalts an die Zeugin P. in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein.
44 
b) Die Rüge ist - wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt - jedenfalls unbegründet. Ohne eine im Revisionsverfahren unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Zeugin P. an vier Zahlen erinnert, bei denen es sich um die Jahresüberschüsse der von ihr selbst erstellten betriebswirtschaftlichen Auswertungen handelt. Das übrige in den betriebswirtschaftlichen Auswertungen enthaltene „Zahlenwerk“ ist nicht in die Feststellungen der Strafkammer eingeflossen. Soweit die Revision meint, die Zeugin P. könne sich jedenfalls nicht an die exakten Zahlen einschließlich der Beträge in Cent, wie sie in den Urteilsgründen wiedergegeben sind, erinnern, beruht das Urteil jedenfalls nicht darauf. Für die Begründung des Urteils ist die Größenordnung der Beträge, die maßgeblich durch die ersten beiden Stellen der Zahlen gekennzeichnet ist, entscheidend. Die weiteren Stellen, insbesondere die Centbeträge, spielen für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Zeugin C. nach den getroffenen Feststellungen und der Beweiswürdigung keine tragende Rolle.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 06. Apr. 2017 - 4 Ss 623/16

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 06. Apr. 2017 - 4 Ss 623/16

Referenzen - Gesetze

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder ein
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 06. Apr. 2017 - 4 Ss 623/16 zitiert 8 §§.

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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

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(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


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Strafgesetzbuch - StGB | § 266 Untreue


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Strafgesetzbuch - StGB | § 53 Tatmehrheit


(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wi

Strafprozeßordnung - StPO | § 337 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. (2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 16 Hebesatz


(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist. (2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalen

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 06. Apr. 2017 - 4 Ss 623/16 zitiert oder wird zitiert von 11 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 06. Apr. 2017 - 4 Ss 623/16 zitiert 11 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Referenzen

(1) Die Steuer wird auf Grund des Steuermessbetrags (§ 14) mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde (§§ 4, 35a) zu bestimmen ist.

(2) Der Hebesatz kann für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden.

(3)1Der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahrs zu fassen.2Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet.

(4)1Der Hebesatz muss für alle in der Gemeinde vorhandenen Unternehmen der gleiche sein.2Er beträgt 200 Prozent, wenn die Gemeinde nicht einen höheren Hebesatz bestimmt hat.3Wird das Gebiet von Gemeinden geändert, so kann die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle für die von der Änderung betroffenen Gebietsteile auf eine bestimmte Zeit verschiedene Hebesätze zulassen.4In den Fällen des Satzes 3 sind die §§ 28 bis 34 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle mehrerer Gemeinden die Gebietsteile der Gemeinde mit verschiedenen Hebesätzen treten.

(5) In welchem Verhältnis die Hebesätze für die Grundsteuer der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, für die Grundsteuer der Grundstücke und für die Gewerbesteuer zueinander stehen müssen, welche Höchstsätze nicht überschritten werden dürfen und inwieweit mit Genehmigung der Gemeindeaufsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden können, bleibt einer landesrechtlichen Regelung vorbehalten.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.

(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.

(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

62
(1) Der Vermögensnachteil als Taterfolg der Untreue ist durch einen Vergleich des gesamten Vermögens vor und nach der beanstandeten Verfügung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu prüfen (BGH, Beschluss vom 17. August 2006 - 4 StR 117/06, NStZ-RR 2006, 378, 379). Ein Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB kann als sog. Gefährdungsschaden auch darin liegen, dass das Vermögen des Opfers aufgrund der bereits durch die Tathandlung begründeten Gefahr des späteren endgültigen Vermögensabflusses in einem Maße konkret beeinträchtigt wird, das bereits zu diesem Zeitpunkt eine faktische Vermögensminderung begründet. Da es sich bei der Rechtsfigur des Gefährdungsschadens nicht um eine richterrechtlich geschaffene besondere Kategorie von Gefährdungsdelikten handelt, sondern auch in diesem Fall die Vermögensminderung tatsächlich eingetreten sein muss (kritisch daher zur Terminologie BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 224 f.; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, NStZ 2009, 330, 331 [zu § 263 StGB]), reicht es nicht aus, lediglich die bloße (konkrete) Gefährdung des Vermögens festzustellen. Dies birgt je nach den Umständen des Einzelfalles die Gefahr einer Verschleifung der Tatbestandsmerkmale der Pflichtwidrigkeit und des Vermögensschadens; ebenso ist ein solches Vorgehen aufgrund einer undifferenzierten Gleichsetzung von zukünftiger Verlustgefahr und gegenwärtigem Schaden geeignet, die gesetzgeberische Entscheidung, den Versuch der Untreue nicht unter Strafe zu stellen, zu unterlaufen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 228). Daher dürfen die Verlustwahrscheinlichkeiten auch nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schadens letztlich nicht belegbar bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 229). Der Vermögensnachteil ist daher eigenständig zu ermitteln und anhand üblicher Maßstäbe des Wirtschaftslebens zu konkretisieren (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 228; zu § 263 StGB vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2014 - 3 StR 347/13, NStZ 2014, 457, 458; vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08, NStZ 2009, 330, 331). Voraussetzung ist dabei, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Eintritt eines Schadens so naheliegend erscheint, dass der Vermögenswert aufgrund der Verlustgefahr bereits gemindert ist (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 - 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100, 113; BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 5 StR 494/98, BGHSt 44, 376, 384). Unter diesen Voraussetzungen kann auch bereits in dem Abschluss wirtschaftlich nachteiliger Verträge eine vermögensnachteilsgleiche Vermögensgefährdung liegen (BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 5 StR 494/98, BGHSt 44, 376, 384 f.), wobei deren Annahme die rechtliche Wirksamkeit der eingegangenen Verpflichtung - insbesondere aufgrund des mit der Schaffung der Urkundslage verbundenen erhöh- ten Prozessrisikos (BGH, Urteil vom 9. Juli 1987 - 4 StR 216/87, BGHSt 34, 394, 395 f. [zu § 253 StGB]) - nicht zwingend voraussetzt.
47
bb) Die strafrechtlich auf den Zeitpunkt der vermögensschädigenden Handlung i.S.v. § 266 StGB zu beziehende Beurteilung der Herbeiführung eines Vermögensnachteils und dessen Höhe kann, was den relevanten Zeitpunkt betrifft , nicht durch handelsrechtliche Regelungen über die Gewinn- und Verlustverteilung innerhalb einer Kommanditgesellschaft (§§ 167 ff. HGB) überlagert werden. Zukünftige Entwicklungen des betroffenen Vermögens im Hinblick auf den Wert der Geschäftsanteile von Gesellschaftern können strafrechtlich lediglich insoweit von Bedeutung sein, als deren Berücksichtigung mit den dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG unterworfenen straftatbestandsmäßigen Anforderungen des Vermögensnachteils gemäß § 266 StGBzulässig ist (zur Bedeutung von Art. 103 Abs. 2 GG dafür BVerfGE 126, 170, 213 ff.). Von Verfassungs wegen sind die Strafgerichte bei der Auslegung des Merkmals des Vermögensnachteils gemäß § 266 Abs. 1 StGB gehalten, den von ihnen angenommenen Nachteil der Höhe nach zu beziffern und diesen in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise im Urteil darzulegen (BVerfGE 126, 170, 211 und 216).
15
b) Hierdurch entstand - wie die rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen belegen - (jedenfalls) den nicht in einer durch § 247 StGB privilegierten Beziehung zum Angeklagten stehenden Kommanditisten ein Nachteil i.S.v. § 266 StGB in Höhe der jeweiligen „Entnahmen“. Die Strafkammer musste hierbei nicht in jedem Fall berücksichtigen, dass der Angeklagte aus den Spekulationsgeschäften erzielte Gewinne den Firmenkonten gutbrachte. Eine derart ungewisse Aussicht auf Rückzahlung ist wirtschaftlich ohne Wert (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011 - 1 StR 336/11 mwN). Maßgeblich für den zur Bestimmung des tatbestandlichen Nachteils i.S.v. § 266 StGB erforderlichen Vermögensvergleich ist - gleichermaßen wie bei § 263 StGB - der Zeitpunkt der vermögensschädigenden Handlung, hier also der Vergleich des Vermögenswerts unmittelbar vor und nach den Verfügungen zu Lasten der Firmenkonten (Überweisung, Einsatz der Kreditkarten). Spätere Entwicklungen, wie Schadensvertiefung oder Schadensausgleich, berühren den tatbestandlichen Schaden nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 616/10; BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 1 StR 731/08; BGH, Urteil vom 4. März 1999 - 5 StR 355/98 jew. mwN).
47
bb) Die strafrechtlich auf den Zeitpunkt der vermögensschädigenden Handlung i.S.v. § 266 StGB zu beziehende Beurteilung der Herbeiführung eines Vermögensnachteils und dessen Höhe kann, was den relevanten Zeitpunkt betrifft , nicht durch handelsrechtliche Regelungen über die Gewinn- und Verlustverteilung innerhalb einer Kommanditgesellschaft (§§ 167 ff. HGB) überlagert werden. Zukünftige Entwicklungen des betroffenen Vermögens im Hinblick auf den Wert der Geschäftsanteile von Gesellschaftern können strafrechtlich lediglich insoweit von Bedeutung sein, als deren Berücksichtigung mit den dem Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 103 Abs. 2 GG unterworfenen straftatbestandsmäßigen Anforderungen des Vermögensnachteils gemäß § 266 StGBzulässig ist (zur Bedeutung von Art. 103 Abs. 2 GG dafür BVerfGE 126, 170, 213 ff.). Von Verfassungs wegen sind die Strafgerichte bei der Auslegung des Merkmals des Vermögensnachteils gemäß § 266 Abs. 1 StGB gehalten, den von ihnen angenommenen Nachteil der Höhe nach zu beziffern und diesen in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise im Urteil darzulegen (BVerfGE 126, 170, 211 und 216).

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.

18
a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 21. April 2016 – 1 StR 629/15, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 43; vom 11. Februar 2016 – 3 StR 436/15 und vom 14. Dezember 2011 – 1 StR 501/11, NStZ-RR 2012, 148, jeweils mwN).

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

25
Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 17. September 1980 – 2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 320; vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 – 1 StR 414/15, Rn. 12, BFH/NV 2016, 719; jeweils mwN). Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. Dagegen ist eine ins Einzelne ge- hende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. April 1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 12. Januar 2005 – 5 StR 301/04, wistra 2005, 144, vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11, Rn. 17, BGHSt 57, 123, 127 und vom 12. Januar 2016 – 1 StR 414/15, Rn. 12, BFH/NV 2016, 719).
3
Die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts lassen nicht erkennen , ob es bei der Festsetzung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe die drohenden berufsgerichtlichen Maßnahmen gemäß § 90 StBerG berücksichtigt hat. Die Nebenwirkungen einer strafrechtlichen Verurteilung auf das Leben des Täters sind jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn dieser durch sie seine berufliche oder wirtschaftliche Basis verliert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. April 1986 - 3 StR 89/86, NStZ 1987, 133, 134; vom 27. August 1987 - 1 StR 412/87, NStZ 1987, 550; vom 13. Februar 1991 - 3 StR 13/91, StV 1991, 207; vom 2. Februar 2010 - 4 StR 514/09, StV 2010, 479 f. und vom 24. Juli 2014 - 2 StR 221/14, NStZ 2015, 277, 278; vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 9 mwN).
4
a) Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB sind bei der Festsetzung der schuldangemessenen Strafe die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören dazu auch die berufs - und standesrechtlichen Folgen der Strafe (Senatsbeschluss vom 14. September 1982 - 4 StR 436/82 - NStZ 1982, 507; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1996 - 5 StR 492/96 - NStZ-RR 1997, 195). Deshalb ist der Umstand, dass eine strafgerichtliche Verurteilung nach den Vorschriften des Beamtenrechts die Beendigung des Beamtenverhältnisses zur Folge hat, bei der Straffestsetzung regelmäßig als bestimmender Strafzumessungsgrund im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO zu erörtern (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1986 - 2 StR 501/86 - BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 2).

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

11
bb) Ein Beweisantrag i.S.d. § 244 StPO setzt als erstes Erfordernis die konkrete und bestimmte Behauptung einer Tatsache voraus. Zweitens ist ein bestimmtes Beweismittel zu benennen, mit dem der Nachweis der Tatsache geführt werden soll. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, kann je nach der Fallgestaltung eine dritte hinzutreten, die sog. Konnexität zwischen Beweismittel und Beweisbehauptung. Darunter ist im Falle des Zeugenbeweises zu verstehen, dass der Antrag erkennen lassen muss, weshalb der Zeuge überhaupt etwas zu dem Beweisthema bekunden können soll (BGH, Beschluss vom 17. November 2009 - 4 StR 375/09), etwa weil er am Tatort war, in der Nachbarschaft wohnt, eine Akte gelesen hat usw. (BGH, Urteil vom 28. November 1997 - 3 StR 114/97, BGHSt 43, 321, 329 f. mwN).

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

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a) Es liegt nicht fern, dass die Strafkammer zu einer Behandlung des Antrags gemäß § 244 Abs. 3, 4 und 6 StPO von vornherein nicht verpflichtet war, weil es dem Beweisbegehren an einer bestimmten Beweisbehauptung im Sinne erweitert verstandener Konnexität mangelte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – 5 StR 38/08, BGHSt 52, 284; Beschluss vom 3. November 2010 – 1 StR 497/10, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Konnexität 1). Die Frage muss hier nicht abschließend entschieden werden.
17
bb) Die Ablehnung des Beweisantrags durch das Landgericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Beweismittel ist völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, wenn ungeachtet des bisher gewonnenen Beweisergebnisses nach sicherer Lebenserfahrung feststeht, dass sich mit ihm das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nicht erreichen lässt und die Erhebung des Beweises sich deshalb in einer reinen Förmlichkeit erschöpfen müsste. Wird eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt, kommt dies in Betracht, wenn es nicht möglich ist, dem Sachverständigen die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, deren er für sein Gutachten bedarf. Umgekehrt ist ein Sachverständiger nicht aber schon dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn er absehbar aus den Anknüpfungstatsachen keine sicheren und eindeutigen Schlüsse zu ziehen vermag. Als Beweismittel eignet er sich vielmehr schon dann, wenn seine Folgerungen die unter Beweis gestellte Behauptung als mehr oder weniger wahrscheinlich erscheinen lassen und hierdurch unter Berücksichtigung des sonstigen Beweisergebnisses Einfluss auf die Überzeugungsbildung des Gerichts erlangen können. Ob eine sachverständige Begutachtung auf der verfügbaren tatsächlichen Grundlage zur Klärung der Beweisbehauptung nach diesen Maßstäben geeignet ist, kann und muss der Tatrichter in Zweifelsfällen im Wege des Freibeweises - etwa durch eine Befragung des Sachverständigen zu den von ihm für eine Begutachtung benötigten Anknüpfungstatsachen - klären (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 3 StR 284/11, NStZ 2012, 345 mwN).

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 342/04
vom
2. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2004 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Regensburg vom 30. März 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.

Gründe:


Der Angeklagte hat seine Ehefrau heimtückisch von hinten erschossen. Anschließend schoß er sich selbst in den Kopf. Dadurch traten schwere Dauerschäden - Erblindung eines Auges, Persönlichkeitsveränderung, Sprachstörungen - ein. Bei der Tat war er nur eingeschränkt schuldfähig (§ 21 StGB), was in erster Linie mit einem Eifersuchtswahn zusammenhängt. Deshalb war er u.a. wegen Mordes zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine hiergegen gerichtete Revision war zum Schuldspruch erfolglos geblieben, hatte jedoch wegen eines Wertungsfehlers im Zusammenhang mit dem Eifersuchtswahn zur Aufhebung des Strafausspruchs geführt. Sämtliche Urteilsfeststellungen blieben aufrecht erhalten, der Senat wies jedoch darauf hin, daß ergänzende Feststellungen, die den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen, zulässig bleiben (Senatsbeschluß vom 16. Juli
2003 - 1 StR 251/03 = NStZ-RR 2003, 362 f.). Nunmehr wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine erneute, auf eine Verfahrenrüge und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrüge richtet sich gegen einen Teil der Bescheidung eines Beweisantrags. Danach sollte ein "sozialmedizinisches" Gutachten darüber erhoben werden, daß beim Angeklagten "aufgrund der Schußverletzung derart schwerwiegende … Dauerschäden (Erblindung des linken Auges, massive Sprachstörungen, Konzentrationsmängel) verblieben sind, daß von seiner 100%igen Schwerbehinderung auf Dauer auszugehen ist". Den behaupteten Grad der Behinderung hat die Strafkammer als wahr unterstellt und den Antrag hinsichtlich der einzelnen Gesundheitsschäden deshalb als unzulässig zurückgewiesen , weil die Tatfolgen im ersten Urteil bereits bindend festgestellt seien. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten sind aus alledem nicht ersichtlich.
a) Gegen die Wahrunterstellung wendet sich die Revision nicht. Der Senat braucht daher der Frage nicht nachzugehen, ob es bei einer erkennbar schwerwiegenden Behinderung hier für die Strafzumessung überhaupt von Bedeutung sein kann, wie die zuständige Behörde den Grad der Behinderung exakt quantifizieren würde, wenn der Angeklagte dort einen entsprechenden Antrag stellen würde (vgl. § 69 SGB IX).
b) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat, ergibt der Antrag nicht, daß auch über die Behinderung selbst und nicht nur über die sozialrechtliche Quantifizierung Beweis erhoben werden sollte. Dagegen spricht schon, daß die Fragen nach Erblindung und den genannten weiteren Schäden
keine sozialmedizinischen sondern augenärztliche oder neurologischpsychiatrische Kenntnisse erfordern. Sozialmedizinische Kenntnisse sind für deren sozialrechtliche Quantifizierung erforderlich. Im übrigen wird nicht deutlich , wieso, auch unabhängig von der Bindungswirkung des früheren Urteils, die Frage etwa der (teilweisen) Erblindung zweifelhaft und daher beweisbedürftig geworden sein könnte.
c) Hat der Tatrichter einen Antrag, bei dem es sich - hinsichtlich der Schäden - nicht um einen Beweisantrag handelt, nach Beweisantragsgrundsätzen verbeschieden, begründet dies die Revision nur, wenn zugleich die Aufklärungspflicht verletzt ist (vgl. BGH StV 1996, 581 m.w.N.). Hierfür fehlen Anhaltspunkte. Von teilweiser Erblindung ist die Strafkammer ebenso ausgegangen (UA S. 7) wie von einer Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit (UA S. 6). Im übrigen hat sich der Angeklagte zur Sache eingelassen. Daß die Strafkammer unter diesen Umständen der Beratung darüber bedurft hätte, wie gut oder schlecht der Angeklagte sprechen kann (ob seine Sprachstörungen "massiv" sind), ist nicht erkennbar.
d) Von alledem abgesehen enthält das erste Urteil entgegen dem Vorbringen der Revision aber auch detaillierte Ausführungen zum Grad der Sprachstörungen, die hinsichtlich des Sprachverständnisses als "geringfügig" und hinsichtlich der Sprachwiedergabe als "etwas stärker" - als geringfügig - gekennzeichnet sind (dort UA S. 28 i.V.m. UA S. 32). Daß die Feststellung "massiver" Sprachstörungen hiermit unvereinbar wäre, ist offenkundig. Daß mit dem genannten Antrag die - ergänzende und daher zulässige - Feststellung begehrt worden wäre, die Sprachstörungen hätten sich seit damals verschlimmert , ist nicht ersichtlich. Im übrigen hätte dies gegebenenfalls in der Hauptverhandlung klargestellt werden müssen (vgl. BGH StV 1989, 465; Beschluß
handlung klargestellt werden müssen (vgl. BGH StV 1989, 465; Beschluß vom 24. August 1999 - 1 StR 672/98 jeweils m.w.N.). 2. Der Senat hatte seinen Beschluß vom 16. Juli 2003 damit begründet, die Strafkammer sei sich nicht erkennbar bewußt gewesen, daß ein von ihr strafschärfend herangezogener Gesichtspunkt "nur nach dem Maß der geminderten Schuld" hätte berücksichtigt werden dürfen. Dementsprechend hat die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ausgeführt, dieser Gesichtspunkt habe hier ein geringeres Gewicht als bei einem voll schuldfähigen Täter. Die Revision führt zur Sachrüge im einzelnen aus, diesem Gesichtspunkt hätte aus Rechtsgründen keinerlei Gewicht beigemessen werden dürfen. Ohne daß es auf weiteres ankäme, wäre der Strafkammer eine solche Bewertung im Hinblick auf die genannten Ausführungen des Senats gemäß § 358 Abs. 1 StPO verwehrt gewesen.
3. Auch im übrigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat verweist auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts , die durch die Revisionserwiderung vom 31. August 2004 nicht entkräftet werden. VRiBGH Nack ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Wahl Wahl Kolz Elf Graf

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.