Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Okt. 2003 - 4 U 114/03

bei uns veröffentlicht am01.10.2003

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 24.04.2003 - Aktenzeichen 3 O 534/02 III - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von bis 8.000,-- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert der Berufung: bis EUR 50.000,--

Gründe

 
1.
Der Kläger betreibt in H. eine gynäkologische Praxis, in welcher er unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen Schwangerschaftsabbrüche im Sinne von § 218 a Abs. 1 und Abs. 2 StGB vornimmt. Der Beklagte ist Abtreibungsgegner.
Am Nachmittag des 24.04.2002 ging der Beklagte vor der Praxis des Klägers auf und ab. Er trug dabei ein Sandwich-Plakat mit der Aufschrift (Vorderseite): "Abtreibung tötet ungeborene Kinder" und (Rückseite): "Du sollst nicht töten. Gilt auch für Ärzte". Weiter verteilte er Flugblätter, die einen Aufruf zur Hilfe im Kampf gegen die straflose Tötung ungeborener Kinder enthielten (siehe beigezogene Akte des einstweiligen Verfügungsverfahrens 3 O 207/02 III Landgericht Heilbronn bzw. 4 U 171/02 OLG Stuttgart). In diesem Zusammenhang sprach der Beklagte ferner Passanten und vermeintliche Patientinnen des Klägers an.
Mit Urteil vom 24.04.2003 - Aktenzeichen 3 O 534/02 III - hat das Landgericht Heilbronn den Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Dagegen richtet sich dessen Berufung. Im Übrigen wird wegen des Sachverhaltes auf das Urteil des Landgerichts Heilbronn verwiesen.
Bereits im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren hatte das Landgericht Heilbronn - Aktenzeichen 3 O 207/02 III - den Beklagten wegen diesen Sachverhaltes mit Urteil vom 24.09.2002 zur Unterlassung verurteilt; die dagegen eingelegte Berufung des Beklagten hat der Senat mit Urteil vom 22.01.2003 - Aktenzeichen 4 U 171/02 - zurückgewiesen. Mit den Parteien hatte sich der Senat bereits im Verfahren 4 U 5/02 (Urteil vom 08.05.2002) und 4 U 54/02 (Urteil vom 18.09.2002) beschäftigt, wobei jeweils die Berufung des Beklagten zurückgewiesen wurde; im Verfahren 4 U 54/02 wurde der Senat letztlich durch die Entscheidung des BGH vom 01.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 366/02 - bestätigt.
2.
Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht begründet und deshalb zurückzuweisen. Das Landgericht hat den Unterlassungsanspruch des Klägers wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog zurecht bejaht.
a.
Ohne Erfolg rügt der Beklagte, zur Entscheidung dieses Rechtsstreits sei der 12. Senat des OLG Stuttgart, bei dem die Sache zunächst unter dem Aktenzeichen 12 U 92/03 eingegangen ist, zuständig, dessen Abgabe an den 4. Senat sei zu Unrecht erfolgt. Wie im Verhandlungstermin ausführlich erörtert, entspricht die Abgabe an den 4. Senat dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgericht Stuttgart, denn der 4. Senat verhandelte das einstweilige Verfügungsverfahren der Parteien (4 U 171/02) und ist deshalb auch für das vorliegende Hauptsacheverfahren zuständig (Geschäftsverteilungsplan für 2003 Rdn. 42 a, 43 a).
b.
Das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren hindert den Kläger nicht, vorliegendes Hauptsacheverfahren zu betreiben. Entgegen der Auffassung des Beklagten fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Der Senat begnügt sich insoweit mit dem Hinweis, dass dem bereits der Umstand entgegensteht, dass es sich bei den Verfahren um verschiedene Streitgegenstände handelt.
c.
Soweit geltend gemacht wird, das Landgericht Heilbronn hätte den Rechtsstreit nicht durch den Einzelrichter entscheiden dürfen, kann dies dahinstehen. Gemäß § 348 a Abs. 3 ZPO ist ein eventueller Verstoß nicht anfechtbar. Im Übrigen hat der Senat bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der §§ 348, 348 a, 526 ZPO keine Zweifel.
d.
Entgegen der Auffassung des Beklagten hatte das Landgericht keine Veranlassung, nach Kenntnis der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.04.2003 aufgrund des Schriftsatzes des Beklagten vom 23.04.2003 die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
e.
10 
Im noch innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 26.06.2003 (Bl. 81/82) rügt der Beklagte ferner als Verstoß gegen § 139 Abs. 1 ZPO, das Landgericht habe "die dem Urteil zu Grunde gelegten Tatsachen nicht ordnungsgemäß ermittelt". Dieser allgemein gehaltene Vorwurf ist unzutreffend. Der Kläger hatte nach entsprechender Rüge des Beklagten in der Klagerwiderung mit Schriftsatz vom 16.01.2003 (Bl. 18 ff.) die Vorwürfe gegen den Beklagten unter Berufung auf Zeugen substantiiert. Im replizierenden Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 04.04.2003 (Bl. 40) erfolgte kein substantiiertes Bestreiten und ein solches geschah auch nicht (im Gegenteil) bei der persönlichen Anhörung des Beklagten im landgerichtlichen Verhandlungstermin (Bl. 44). Letztlich hat der Beklagte nach Ergehen des landgerichtlichen Urteils auch keine Tatbestandsberichtigung beantragt.
f.
11 
Der Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog (Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers).
aa.
12 
Das Verhalten des Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung berührt den Kläger im Bereich seiner gewerblichen Betätigung und damit als Teil der sozialen Gesellschaft. Dieser ist somit in seiner Sozialsphäre und damit in einem Teil seines Persönlichkeitsrechts betroffen.
bb.
13 
Ob insoweit ein rechtswidriger Eingriff in das Persönlichkeitsrecht (Artikel 1 und Artikel 2 Grundgesetz) vorliegt, hängt von einer Güter- und Interessenabwägung mit den seitens des Beklagten geltend gemachten Rechten/Gütern ab, der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Grundgesetz) sowie der Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit (Artikel 4 Grundgesetz). Hierbei kommt der Meinungsfreiheit kein genereller Vorrang zu. Zwar spricht bei der Erörterung von Fragen, die die Öffentlichkeit wesentlich berühren, eine Vermutung für die freie Rede, doch kann diese Vermutung durch hinreichend gewichtige Gründe des Persönlichkeitsschutzes überwunden werden (Bundesverfassungsgericht NJW 1999, 2358, 2359). Die Abwägung hat unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung und der besonderen Umstände des Einzelfalles zu erfolgen; anders ausgedrückt: es ist die Abwägung sowohl auf der Grundlage einer generellen Betrachtung des Stellenwertes der betroffenen Grundrechtspositionen als auch unter Berücksichtigung der Intensität der Grundrechtsverletzungen im konkreten Fall vorzunehmen (BGH NJW 1997, 2513). Danach erweist sich vorliegend der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers als rechtswidrig.
(1.)
14 
Mit dem Ansprechen von Patientinnen und Passanten im Bereich der klägerisches Praxis und dem Hinweis auf die Abtreibungstätigkeit des Klägers greift der Beklagte ganz erheblich in das - die Sozialsphäre betreffende - Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. In diese Sozialsphäre fällt auch das Verhältnis des Klägers als Arzt zu seinen aktuellen und potenziellen Patientinnen, das durch das Verhalten des Beklagten nachteilig für den Kläger wie auch für die Patientinnen beeinträchtigt werden kann und wird. So wird der Kläger in einer Art und Weise in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt, die er so nicht will und Patientinnen/Passantinnen werden mit einer Fragestellung konfrontiert, der sie sich teilweise überhaupt nicht aussetzen wollen und/oder die sie in zusätzliche psychische Zweifel versetzt. Das Verhalten des Beklagten ist damit geeignet, aktuelle und potenzielle Patientinnen des Klägers von einer (weiteren) Konsultation abzuhalten und so dem Kläger - auch - wirtschaftliche Nachteile zuzufügen. Zwar hält sich der Beklagte nicht Tag für Tag im Bereich der Praxis des Klägers auf, doch werden in der Regel einmal "abgeschreckte" Patientinnen/Passantinnen verloren bleiben.
(2.)
15 
Soweit sich der Beklagte auf seine Meinungsfreiheit beruft, macht er ein gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Klägers gleichrangiges Grundrecht geltend. Zweifellos ist er deshalb grundsätzlich berechtigt, öffentlich Abtreibungen und damit die Tätigkeit als Abtreibungsmediziner zu kritisieren, da die bei diesen und auch beim Kläger betroffene Sozialsphäre einen gewissen Bezug zur Öffentlichkeit hat und damit einer öffentlichen Darstellung nicht völlig verschlossen ist. Vorliegend ist der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers jedoch zu gewichtig. Zwar handelt es sich bei der Frage, ob, unabhängig von der aktuellen gesetzlichen Regelung Abtreibungen zulässig sein bzw. vorgenommen werden sollen, um ein die Öffentlichkeit berührendes Thema, und der Hinweis auf die (gesetzlich zulässige, straflose) Abtreibungstätigkeit des Klägers entspricht auch der Wahrheit, dennoch ist die Verhältnismäßigkeit zwischen der Motivation des Beklagten und der Intensität des Eingriffs in die Klägerrechte nicht gewahrt. Dies deshalb, weil der Beklagte zum einen durch sein Verhalten den Kläger bewusst in eine von diesem ungewollte und nicht herausgeforderte Öffentlichkeit drängt; das Thema, ob Abtreibungen zulässig sein sollen oder nicht, ist vom Kläger weder durch die Vornahme von (straflosen) Abtreibungen als solche noch durch einen eventuellen Hinweis auf diese Tätigkeit im Internet in die Öffentlichkeit gebracht worden. Auch wird der Kläger willkürlich aus einer Vielzahl von Abtreibungsmedizinern ausgewählt und als im Wesentlichen als Privatperson Betroffener zum Gegenstand der Personalisierung eines allgemeinen Sachproblems gemacht. Diese Prangerwirkung führte auch im oben erwähnten, vom BGH letztlich bestätigten Verfahren 4 U 54/02 OLG Stuttgart zur Zurückweisung der Berufung des Beklagten. Der Senat sieht insoweit auch keine Kollision mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts NJW 1999, 2358 (Greenpeace-Plakataktion gegen FCKW-produzierende Unternehmen); dort ist der Beschwerdeführer (Vorstandsvorsitzender der H. AG) nicht als Privatperson, sondern als verantwortlicher Unternehmensführer angegriffen, die H. AG neben der K. AG das einzige deutsche Unternehmen, das noch FCKW-produzierte und der Beschwerdeführer hatte sich selbst mit verschiedenen Stellungnahmen zur FCKW-Problematik in die öffentliche Diskussion eingeschaltet. Vorliegend kommt hinzu, dass der Beklagte sein Ziel durch eine bewusste Irritation des Arzt-Patienten Verhältnisses und wirtschaftliche Schädigung des Klägers erreichen will. Letzteres hat der Senat im Verfahren 4 U 54/02 ausgeführt. Danach ist - wie in der dortigen Berufungsbegründung des Beklagten selbst eingeräumt - einer der Beweggründe des Beklagten für sein Verhalten im unmittelbaren Bereich der Praxis des Klägers, auf diesen dessen Personal und abtreibungswillige Frauen einzuwirken und unter anderem den Kläger durch gewollte Vermögenseinbußen (Verlust von Patientinnen/Honoraren) von der Fortführung der gesetzlich erlaubten Tätigkeit abzuhalten. Im Übrigen benötigte es dieser Einräumung nicht, da auf der Hand liegt, dass das Verhalten des Beklagten diese Auswirkungen hat und der Beklagten insoweit zumindest bedingt vorsätzlich handelt.
(3.)
16 
Auch die Berufung des Beklagten auf Artikel 4 Grundgesetz (Glaubens-, Gewissens-, Bekenntnisfreiheit) rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht.
g
17 
Der Urteilstenor des landgerichtlichen Urteils bezüglich der Örtlichkeit ("in der Nähe...") ist hinreichend bestimmt; die Beurteilung eines etwaigen Verstoßes ist zwar ins Vollstreckungsverfahren verlagert, doch ist dies nichts außergewöhnliches.
3.
18 
Kostenentscheidung: § 97 Abs. 1 ZPO.
19 
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
20 
Veranlassung zur Revisionszulassung besteht nicht. Die vom Beklagten vorgelegte Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 23.04.2003 (Aktenzeichen 6 U 189/02) deckt sich im wesentlichen mit der Problematik des bereits mehrfach erwähnten Verfahrens des Senats unter dem Aktenzeichen 4 U 54/02; in seinem Beschluss vom 01.04.2003 - Aktenzeichen VI ZR 366/02 - in dem die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil des Senats zurückgewiesen wurde, hat der BGH deutlich gemacht, dass er die Auffassung des Senats für richtig hält. Das vom Beklagten erwähnte Greenpeace-Urteil des BGH - Aktenzeichen VI ZR 23/93 - ist Grundlage der oben erwähnten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.04.1999 (NJW 1999, 2358) und weist nach Auffassung des Senats - wie oben dargelegt - erhebliche Sachverhaltsunterschiede zum vorliegenden Verfahren auf.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Okt. 2003 - 4 U 114/03

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Okt. 2003 - 4 U 114/03 zitiert 6 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Okt. 2003 - 4 U 114/03 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2003 - VI ZR 366/02

bei uns veröffentlicht am 01.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 366/02 vom 1. April 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 823 Ah Abs. 1, 1004; StGB § 218 a Abs. 1 Die auf Handzetteln öffentlich

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZR 366/02
vom
1. April 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 218 a Abs. 1
Die auf Handzetteln öffentlich verbreitete Äußerung, in einer - namentlich benannten
-gynäkologischen Praxis würden „rechtswidrige Abtreibungen“ durchgeführt, kann
gegen den betroffenen Arzt eine nicht hinnehmbare Prangerwirkung entfalten und
deshalb gerichtlich untersagt werden. Dem steht nicht entgegen, daß Schwangerschaftsabbrüche
, die nach der Beratungsregelung des § 218 a Abs. 1 StGB vorgenommen
werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechtswidrig
sind.
BGH, Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - OLG Stuttgart
LG Heilbronn
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2003 durch die Vorsitzende
Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 40.000

Gründe:

I.

Der Kläger betreibt in H. eine gynäkologische Praxis. In deren unmittelbarer Nähe verteilte der Beklagte im Oktober 2001 durch Einwerfen in Briefkästen und Anheften an Fahrzeuge Handzettel. Auf deren Deckblatt hieß es: „Stoppt rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis Dr. [es folgen Name und Anschrift des Klägers]“. Weiter hieß es auf dem Handzettel u.a.: „Wußten Sie schon, daß in ... der Praxis von Dr. ... rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt werden?“. Das Landgericht hat den Beklagten auf die Klage des Klägers verurteilt , es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und / oder zu verbreiten, der Kläger führe in seiner Praxis rechtswidrige Abtreibungen aus. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des
Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil der Beklagte keinen Grund für die Zulassung der Revision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen auf, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02 und V ZB 16/02 - NJW 2002, 2957 und 3029, sowie vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67). Die grundlegenden Voraussetzungen, unter denen Äußerungen im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts oder sonstiger geschützter Grundrechtspositionen eines Dritten durch gerichtliche Entscheidung untersagt werden können, sind geklärt (vgl. nur BVerfGE 97, 391; 99, 185; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW 1999, 2358 und VersR 2000, 778; Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR 2000, 1162; jeweils mit weiteren Nachweisen). Neue klärungsbedürftige Fragen stellen sich im Streitfall nicht. Insoweit ist auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht angezeigt. 2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei kann dahinstehen, unter wel-
chen Voraussetzungen dieser Revisionsgrund bei Fehlern des Tatrichters im Rahmen der Abwägung zwischen den Grundrechten der Parteien aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegeben sein kann. Die Einschränkung, die die Äußerungsfreiheit des Beklagten durch die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung erfährt, ist zumindest im Ergebnis hinnehmbar. Ein Einschreiten des Revisionsgerichts ist daher nicht erforderlich. Der Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzugeben, daß unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203) die in der Praxis des Klägers durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche, soweit sie unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB erfolgen, nicht als rechtmäßig angesehen werden können und deshalb rechtswidrig sind (vgl. auch Senatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768; ferner Senatsurteil BGHZ 129, 178, 182 ff. zu § 218 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 StGB a.F.). In der beanstandeten Äußerung des Beklagten wird der erforderliche Bezug zu dieser Rechtsprechung jedoch nicht hergestellt. Die außerkontextuelle Verwendung des Wortes „rechtswidrig“ ist deshalb am allgemeinen Sprachgebrauch zu messen. Das Berufungsgericht meint, daß der durchschnittliche Adressat die Äußerung als Hinweis auf verbotene Schwangerschaftsabbrüche im Sinne strafbarer Handlungen verstehe. Ob dieses Verständnis zwingend ist, kann dahinstehen. Jedenfalls hat der Beklagte den durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geprägten Begriff der Rechtswidrigkeit, der im Rahmen der in § 218 a Abs. 1 StGB geregelten Beratungslösung ein legales, strafloses Handeln des Arztes nicht ausschließt, in einer Weise verwendet, die ersichtlich eine Prangerwirkung gegen den als Einzelperson genannten Arzt erzeugt hat und auch erzeugen sollte. Darin liegt im vorliegenden Fall eine Verletzung des
Persönlichkeitsrechts des Klägers, die so schwer wiegt, daß das Grundrecht des Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zurücktreten muß (zur Bedeutung einer Prangerwirkung bei Abwägung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vgl. etwa BVerfGE 97, 391, 406; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW 1999, 2358, 2359; Senatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f. und vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117 f.).

III.

Die Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll