Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 25. Juni 2003 - 4 U 41/03

bei uns veröffentlicht am25.06.2003

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 12.02.2003 (Geschäftsnummer 5 O 505/02) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 1.150,52

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt Schadensersatz vom beklagten Land wegen einer Amtspflichtverletzung. Der PKW des Klägers wurde am 27.05.2002 auf der B 290 zwischen W. und R. durch einen hochgeschleuderten Stein beschädigt. Im Bereich der Unfallstelle haben Bedienstete des Straßenbauamtes S. mittels eines Unimogs mit angebautem Randstreifenmähgerät am Straßenrand Mäharbeiten durchgeführt, infolge welcher ein Stein hochgeschleudert wurde und gegen das Fahrzeug des Klägers prallte. Zu den Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts verwiesen.
Das Landgericht hat das beklagte Land zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.150,52 EUR nebst Zinsen verurteilt, da seiner Auffassung nach eine Verletzung der Amtspflicht nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG vorlag. Dagegen richtet sich die Berufung des beklagten Landes.
Dieses macht geltend, das Landgericht stelle unzumutbare Anforderungen an die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht bei der Durchführung von Mäharbeiten auf Grünstreifen neben Straßen im Außenbereich. Mit zumutbarem Aufwand sei es nicht möglich, das Hochschleudern kleinerer Steine aus den abzumähenden Grünflächen vollständig zu verhindern. Die Beschränkung auf den Einsatz von Balkenrasenmähern oder handgeführten Mähgeräten sei nicht zumutbar, da dies einen erheblich höheren Personen- und Kostenaufwand erfordere. Das beklagte Land habe hier die ihm zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen.
Das beklagte Land beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Ellwangen, AZ: 5 O 505/02 vom 12.02.2003 wird abgeändert,
die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend und vertritt die Auffassung, das beklagte Land habe bereits seinem eigenen Vortrag zufolge nicht alles getan, um einen Schadenseintritt zu vermeiden.
II.
10 
Die zulässige Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
1.
11 
Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht vor. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11.09.2002 (AZ 4 U 108/02, veröffentlicht in: OLGR Stuttgart 2003, 111) ausgeführt hat, geht der Inhalt der neben der Straßenbaulast stehenden Verkehrssicherungspflicht dahin, die öffentlichen Verkehrsflächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßem Zustand der Straßen drohen. Die Gefahr, dass durch Mäharbeiten des zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifens durch das Wegschleudern von Steinen oder anderen Gegenständen eine Verletzung von Straßenbenutzern oder deren Eigentum auftreten kann, ist nicht ganz abwegig und daher im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren vom beklagten Land und seinen Bediensteten möglichst weitgehend zu vermeiden. Die Auffassung des Landgerichts, eine Entfernung von Straßenmüll und größeren Gegenständen ca. 5 Wochen vor dem Mähvorgang entlang der Straße sei unzureichend und das beklagte Land hätte hier vielmehr vor Durchführung des Mähvorgangs die zu mähende Fläche auf dort ggf. befindliche Steine absuchen müssen, überspannt allerdings die Anforderungen, die im Rahmen der Zumutbarkeit an es zu stellen sind. Ebenso ist es wirtschaftlich unzumutbar, vom beklagten Land als Sicherheitsvorkehrung zu verlangen, entlang der Fahrbahn Planen anzubringen oder auf den Einsatz der am Unimog angebrachten Mähvorrichtung sowie auf motorbetriebene Werkzeuge zu verzichten und auf handbetriebene Mähgeräte umzustellen.
12 
Diese Rechtsauffassung des Landgerichts findet auch keine Stütze in der zitierten Entscheidung des BGH vom 28.11.2002 (NZV 2003, 125 = MDR 2003, 265). Bei dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ging es nämlich nicht um Mäharbeiten an Grünstreifen im Außenbereich von Straßen, sondern um Arbeiten im Bereich von Grünflächen eines öffentlichen Parkplatzes, bei welchen es zur Beschädigung von geparkten Pkws kam. Durch diese Entscheidung des BGH ist daher auch die zitierte Entscheidung des Senats vom 11.09.2002 nicht überholt, wie das Landgericht irrtümlich angenommen hat.
13 
Nachdem das beklagte Land in ausreichender Weise vorgetragen hat, welche Sicherungsmaßnahmen es vor und bei der Durchführung der Mäharbeiten eingehalten hat (Warnhinweise, Blinklicht, Anbringung und Überprüfung eines Steinschlagschutzes), liegt somit keine Amtspflichtverletzung vor. Der Einwand des Klägers, es spreche bereits ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein nicht intaktes und verkehrssicheres Arbeitsgerät eingesetzt worden sei, ist unsubstantiiert, da sich erfahrungsgemäß die Gefahr von Steinschlagschäden bei der Verwendung von motorbetriebenen Randstreifenmähgeräten auch bei Einsatz eines Steinschlag- oder Prallschutzes nie mit 100%iger Sicherheit ausschließen lässt. Wie bereits ausgeführt, ist aber der Einsatz derartiger Mähgeräte nicht per se bereits amtspflichtwidrig, soweit sich diese in einem ausreichenden technischen Zustand befinden.
2.
14 
Eine Haftung des beklagten Landes für den Steinschlagschaden nach § 7 Abs. 1 StVG (in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung) scheidet aus, weil sich die vorliegende Beschädigung als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. darstellt.
15 
Der vom Kläger erlittene Schaden ist beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden. Bei dem Unimog handelt es sich um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F.. Diese Kraftfahrzeugeigenschaft ist im Zeitpunkt des Schadenseintritts auch nicht deshalb zurückgetreten, weil der Unimog hier aufgrund seiner Zweckbestimmung nicht nur als "fahrbare Mähmaschine", sondern auch als Verkehrsmittel im Einsatz gewesen ist.
16 
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa BGHZ 105, 65; 113, 164; NJW 1995, 1886) ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Es umfasst alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe, wobei genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug (mit-) geprägt worden ist. Erforderlich ist allerdings, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeuges als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine besteht; eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG a.F. entfällt, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGH a.a.O.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 7 StVG Rn. 10). Eine Verbindung mit dem "Betrieb" als Kraftfahrzeug ist zu bejahen, wenn eine fahrbare Arbeitsmaschine - wie hier - gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet, da der Unimog mit seiner Motorkraft nicht nur den Antrieb für das Mähwerk bildet, sondern dieses auch durch seine Befestigung an ihm fortbewegt und dadurch insgesamt eine streckenmäßig höhere Mähleistung ermöglicht wird, als dies beim Einsatz von Balkenmähgeräten oder handbetriebenen Motormähern der Fall wäre.
17 
Die durch den hochgeschleuderten Stein verursachte Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges stellt sich für das beklagte Land allerdings als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. dar, so dass im Ergebnis eine Haftung entfällt. Die Anforderungen an den Nachweis der Unabwendbarkeit sind allerdings sehr hoch anzusetzen. Der BGH verlangt eine über den gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Augenblick der Gefahr im Rahmen des Menschenmöglichen (vgl. etwa BGHZ 113, 164). Ein Schadensereignis kann insbesondere aber dann als unabwendbar anzusehen sein, wenn sich darin, sei es auch im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges, ein Risiko aus einem fremden Gefahrenkreis aktualisiert (vgl. BGHZ 105, 65). So ist etwa bei Schäden durch Streugut aus Streufahrzeugen in Betracht zu ziehen, dass sich hier ein Risiko aus der Aufgaben- und Pflichtenstellung verwirklicht, den Glatteisgefahren im Straßenverkehr entgegen zu wirken, welches der straßenbaulastpflichtigen Behörde im Interesse aller Kraftfahrzeugeigentümer und Verkehrsteilnehmer obliegt. Dies gilt in entsprechender Weise für die Beseitigung von Gefahren durch ungehinderten Bewuchs des Straßenrandes für den Straßenverkehr (vgl. LG München I, DAR 1999, 552). Wie bereits ausgeführt ist die Gefahr, dass es beim Mähen von Grünstreifen durch das Wegschleudern von Steinen oder anderen Gegenständen zu einer Verletzung von Rechtsgütern der Straßenbenutzer kommen kann, nicht ganz unerheblich und kann von dem beklagten Land mit zumutbarem Aufwand nicht gänzlich verhindert werden. Nachdem die Mitarbeiter des hier zuständigen Straßenbauamtes die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen gegen die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei Durchführung der Mäharbeiten getroffen hatten, liegt für das beklagten Land bzgl. der Beschädigung des klägerischen Pkws ein unabwendbares Schadensereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vor, so dass seine Haftung entfällt. Ein derartiger Schadensfall stellt sich für den Kläger, wie auch häufig bei anderen Steinschlagschäden im Bereich öffentlicher Straßen und Wege, als eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos dar.
18 
Auf die Berufung war daher das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
3.
19 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
20 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
21 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 25. Juni 2003 - 4 U 41/03 zitiert 7 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

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bei uns veröffentlicht am 03.07.2015

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 26.09.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Referenzen

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.