Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Nov. 2010 - 4 U 96/10

bei uns veröffentlicht am10.11.2010

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2010 (17 O 341/09) abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Dem Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, den nachfolgenden Text im Internet zum Abruf durch jedermann bereitzustellen:

"P--D ist tot.

Verschweigt H. T. ihren Tod?

Stimmt es tatsächlich, was in der Szene gemunkelt wird, dass A. P-D Krebs hatte und wegen T Eintrichterungen und Reklame dem Hamerschen Wahn verfallen war und deswegen gestorben ist? War es vielleicht sogar Gebärmutterhalskrebs, gegen den es seit mehreren Jahren sogar eine erfolgreiche Impfung gibt?

Das gibt verdammt schlechtes Karma ...."

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors Ziffer 2 vorläufig vollstreckbar, bezüglich Ziffer 1 gegen Sicherheitsleistung von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt: bis 12.000,00 EUR.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche des Klägers wegen einer E-Mail, die der Beklagte auf seinen Internetseiten veröffentlicht hat.
1. Die Parteien stehen im Meinungsstreit über die Frage der Notwendigkeit von Impfungen. Der Kläger ist in Initiator des Netzwerks für unabhängige Impfaufklärung (NEFUNI), er gibt eine Zeitschrift Impfreport heraus und beteiligt sich an der Diskussion um die Aufklärung über Risiken von Impfungen sowie die Aufrechterhaltung einer eigenverantwortlichen Impfentscheidung. Der Beklagte hält diesen Standpunkt des Klägers für unverantwortlich, da der Tod vieler Menschen auf unterbliebene Impfungen zurückzuführen sei. Er betreibt Webseiten (www.ariplex.com/ama/ama_im20.htm und www.impfkritiker.de), auf denen er die E-Mail des Kläger wie folgt veröffentlicht hat (auszugsweise in der Anlage K 2, vollständiger abgedruckt in der Anlage B 1):
"       
        
Impfkritiker
was man über sie wissen sollte,
wenn man überleben will
        
____________________________________________________________
        
Diese Site ist gewidmet denen, deren Leben durch Impfgegner zerstört wurde. Sie ist gewidmet den Eltern und den Kindern - und vor allem jenen, die jetzt sterben, sterben an einer Krankheit, die durch eine Impfung hätte verhindert werden können.
____________________________________________________________
......
        
Und nun zitiere ich ihn, einen der größten lebenden deutschen Denker: H. T, den Herausgeber des "Impf-Report":
-----------------------------------------------------------------
...... Anmerkung des Senats: Es folgt ein Schreiben über Masernpartys, die weiter angegriffenen Passagen stehen in einem deutlich räumlichen Abstand!
-----------------------------------------------------------------
        
H. T. in der genannten Gruppe von Ärzten, über H.:
        
From: [email protected]
To: [email protected]
Sent: Sunday, December 18, 2005 10:50 M
Subject: AW: AW: [Individuelle_Impfentscheidung] Infektionen und Krebs
        
Liebe Liste,
        
natürlich bedeuten häufige soziale Kontakte eine häufige Mikrobenexposition und Training der Immunabwehr. Aber so ganz verstehe ich die Diskussion hier nicht, denn häufige soziale Kontakte bedeuten ja auch ein Training der Sozialkompetenz.
        
Dr. H. betont in seiner "Neuen Medizin" stark den isolativen Charakter jener Konfliktschocks, die er als Auslöser von Krebsgeschehen sieht. Mir persönlich leuchtet das ein. Wer viel Austausch mit anderen Menschen hat, ist eben weniger isoliert, und psychische sowie allgemeine Krisensituationen sind leichter meisterbar. Und wer sich in Angst und/oder Gram vor anderen Menschen zurückzieht, schwächt damit auch seine Gesundheit. A. D., Naturheilarzt aus G. im Badischen, brachte einmal in seinem Vortrag Untersuchungen, wonach Menschen, die spirituell und sozial stark eingebunden waren, nach einer Herzoperation die bessere Prognose hatten, ebenso Krebspatienten mit Gruppentherapie besser abschnitten als solche ohne Gruppentherapie (http://www.impfritik.de/impfvideo/vortrag-diemer.pps)
        
mfg     
        
H. T. 
        
................."
Bei der veröffentlichten E-Mail handelt es sich um eine Mail, die der Kläger 2005 an eine sogenannte geschlossene Mailingliste versandt hatte, zu der nur autorisierte Personen Zugang haben. Der Kläger kennt zwar einige Teilnehmer, mit denen er im Kontakt steht, ihm sind aber nicht alle Mitglieder persönlich bekannt.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte widerrechtlich in die angeblich vertrauliche Mailingliste eingedrungen ist und ob er berechtigt ist, die Mail des Klägers zu veröffentlichen. Der Beklagte trägt vor, er habe die Mail von einem Mitglied der Liste erhalten. Der Zugang zur Mailingliste sei über einen Link auf der Webseite des Zeugen R. möglich gewesen. Der Kläger steht insoweit auf dem Standpunkt, der Beklagte habe sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und auch seine Urheberrechte verletzt.
2. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Der Beklagte habe das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt, indem er die für einen nur beschränkten Empfängerkreis bestimmte E-Mail des Klägers auf seiner Homepage in einem verfälschten Zusammenhang öffentlich zugänglich gemacht habe. Da der Kläger die Mail nur an einen eingeschränkten Personenkreis übersandt habe, sei er in seiner Sozialsphäre tangiert. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dass die in der Liste ausgetauschten Mails weiter verbreitet werden. Der Kläger habe hier im Vertrauen auf die gleiche Gesinnung der Adressaten seine persönliche Meinung äußern können, ohne damit rechnen zu müssen, dass dies von Kritikern kommentiert, veröffentlicht oder angegriffen wird. Der Beklagte habe die E-Mail in einem deutlich überzeichneten Rahmen wiedergegeben, der Kläger werde mit seinem Standpunkt in ganz anderem Kontext der Lächerlichkeit preisgegeben und für niedrige Impfraten in Deutschland verantwortlich gemacht. Der Beklagte sei zwar berechtigt, die Angstkampagne gegen das Impfen und die Impfgegnerszene zu kritisieren, er sei allerdings nicht berechtigt, die Äußerungen des Klägers bewusst zu verfälschen und eine vertrauliche E-Mail als Äußerung des "größten lebenden deutschen Denkers" im Internet zu veröffentlichen.
Wegen der weiteren Feststellungen wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZPO).
3. Die Berufung verfolgt weiter das Ziel einer Abweisung der Klage.
10 
Der gestellte Antrag und der Urteilstenor seien bereits unzulässig, denn es könne nur die konkrete Verletzungsform verboten werden, nicht die authentische Wiedergabe eines Zitats.
11 
Es liege schon kein Eingriff in das allgemeine oder spezielle Persönlichkeitsrecht des Klägers vor, denn es sei ausschließlich der Bereich seines öffentlichen Wirkens und der in der Öffentlichkeit ausgetragene Meinungskampf über die Notwendigkeit von Impfungen betroffen. Die Geheimsphäre des Klägers sei nicht betroffen, bei fachlichen Äußerungen in Rundmails außerhalb von Familie und engem Freundeskreis könne man sich auch nicht auf die Privatsphäre berufen. Der Kläger sei vielfach im Bereich alternativmedizinischer Ansichten tätig und trete offensiv in der Öffentlichkeit für seine impfkritischen Überzeugungen ein. Der Berichtsgegenstand in seiner Mail sei nicht persönlicher Natur, er betreffe vielmehr eine von ihm selbst vielfach in die Öffentlichkeit getragene Lehrmeinung (wegen der Einzelheiten zu den öffentlichen Aktivitäten des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 3. Juli 2010, Seiten 4 - 7 = Blatt 100 - 103 der Akten Bezug genommen). Die konkrete Verbreitung der Rundmails sei nicht in der Privatsphäre erfolgt, sondern in der vom Kläger geschaffenen Fachöffentlichkeit, der Großteil der Adressaten sei dem Kläger nicht persönlich bekannt gewesen, weshalb die Inhalte seinem öffentlichen Wirken und seinen Geschäften zuzuordnen seien. Durch die schon vorher erfolgte öffentliche Äußerung seiner Anliegen und die erneute Verbreitung gegenüber anonymen Lesern habe sich der Kläger freiwillig geäußert, seine Privatsphäre sei deshalb nicht betroffen.
12 
Die Annahme des Landgerichts, eine Mailingliste mit einem Verteilerkreis von 100 (zum Teil anonymen) Empfängern sei vertraulich, könne nicht nachvollzogen werden. Vertraulichkeit setze ein entsprechendes Näheverhältnis voraus, die Annahme eines Vertrauensverhältnisses scheitere hier aber schon daran, dass bei der Erstellung der Verteilerliste Identität und Authentizität der Listen-Abonnenten nicht überprüft worden sei, was der Zeuge R. bestätigt habe. Die Themen der Liste enthielten auch nichts, was beruflichen Schweigepflichten unterfallen würde. Es handle sich um eine gewöhnliche Mailingliste ohne spezielle rechtliche Privilegien. Der Kläger habe nicht einmal vorgetragen, dass auf dem Verteiler ernsthaft vertrauliche Inhalte weitergegeben werden.
13 
Es werde bestritten, dass sich der Kläger die Weitergabe seiner Mails verbeten habe. Dazu sei kein ausreichend substantiierter Vortrag erfolgt. Die Tatsache, dass die Mailingliste geschlossen geführt worden sei, habe in erster Linie Kritiker ausschließen sollen.
14 
Der Beklagte sei nach Art. 5 Abs. 1 GG berechtigt, über den Kläger zu berichten und dessen Äußerungen wiederzugeben, da er Meinungsäußerungen kundgegeben habe und es um eine Äußerung im Meinungskampf über die Notwendigkeit von Impfungen gehe. Nachdem der Kläger sich jahrelang öffentlich in gleicher Weise geäußert habe, scheide eine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch die angebliche Indiskretion von vornherein aus. Die Berufungsbegründung führt umfangreich aus, dass und wie sich der Kläger zur Lehre eines R. G. H. vom Impfschock geäußert hat (wegen der Einzelheiten zu den öffentlichen Aktivitäten des Klägers wird auf die Berufungsbegründung vom 3. Juli 2010, Seiten 11 - 18 = Blatt 107 - 114 der Akten Bezug genommen).
15 
Der Beklagte wäre jedenfalls zur Preisgabe berechtigt, da er nach § 193 StGB berechtigte Interessen wahrnehme. Insoweit sei von einem überragenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit auszugehen, da die vom Kläger vertretene Sichtweise eine lebensgefährliche Lehrmeinung bedeute. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass es infolgedessen schon zu Todesfällen gekommen sei. Es stehe jedermann frei, eine Lehrmeinung zu bewerten und zu kommentieren.
16 
Die Äußerung über den größten lebenden deutschen Denker sei aus dem Zusammenhang gerissen worden, denn diese beziehe sich auf Masernpartys, die Mail sei erst später zitiert. Zudem sei insoweit keine Unterlassung beantragt worden. Eine Prangerwirkung sei nicht anzunehmen, denn die Äußerungen seien nicht geeignet, ein schweres Unwerturteil nach sich zu ziehen.
17 
Der Beklagte beantragt:
18 
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart (17 O 341/09) vom 6. Mai 2010 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
19 
Der Kläger beantragt:
20 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
21 
Der Kläger hat im Termin vor dem Senat weiter beantragt:
22 
Dem Beklagten wird es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, den nachfolgenden Text im Internet zum Abruf durch jedermann bereitzustellen:
23 
"A. P-D. ist tot.
Verschweigt H. T. ihren Tod?
Stimmt es tatsächlich, was in der Szene gemunkelt wird, dass A. P-D Krebs hatte und wegen T Eintrichterungen und Reklame dem Hamerschen Wahn verfallen war und deswegen gestorben ist? War es vielleicht sogar Gebärmutterhalskrebs, gegen den es seit mehreren Jahren sogar eine erfolgreiche Impfung gibt?
Das gibt verdammt schlechtes Karma ...."
24 
Der Beklagte hat diesen Klagantrag anerkannt.
25 
4. Der Kläger verteidigt das landgerichtliche Urteil. Der Beklagte verfolge ihn mit ungeheurer Intensität und offenkundigem Hass. Die Berufungserwiderung zieht als Erklärung den Semmelweis-Reflex heran. Dem Kläger gehe es darum, seine Thesen wissenschaftlich, objektiv und unvoreingenommen zu überprüfen.
26 
Es treffe nicht zu, dass der Inhalt der E-Mail bereits an anderer Stelle sinngemäß veröffentlicht worden sei. Der Vortrag des Beklagten belege die Beliebigkeit seiner Argumentation.
27 
Dem Kläger gehe es um eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfrage, inwieweit er sich auch im Internet auf einen Persönlichkeitsrechtsschutz verlassen könne, insbesondere einem Schutz von Mailinglisten. Dem Kläger seien etliche Mitglieder der Mailingliste persönlich bekannt, mit anderen stehe er im Kontakt über E-Mails. Er habe deshalb davon ausgehen können, aufgrund des Charakters der Mailingliste, es nur mit Gleichgesinnten zu tun zu haben, die ein Interesse an einem sachlichen, konstruktiven Gedankenaustausch zu pro und contra von Impfungen haben.
28 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen.
II.
29 
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die unerlaubte Veröffentlichung einer E-Mail tangiert zwar das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, die vorzunehmende Interessenabwägung führt aber dazu, dass die Veröffentlichung gerechtfertigt ist.
30 
1. Der Kläger hat lediglich die Unterlassung der Veröffentlichung der E-Mail beantragt, die sonstigen Äußerungen auf der Homepage des Beklagten ("größter lebender deutscher Denker") sind nicht zum Gegenstand des Unterlassungsbegehrens gemacht worden. Die behauptete konkrete Verletzungsform ist hier die Veröffentlichung der konkreten Mail – auch insoweit kann - allgemein gesehen - Unterlassung verlangt werden.
31 
2. Die unerlaubte Veröffentlichung einer für einen eingeschränkten überschaubaren Personenkreis bestimmten E-Mail ist wie die Veröffentlichung eines Briefes als eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts anzusehen.
32 
Die unbefugte Fixierung oder Veröffentlichung von vertraulichen Aufzeichnungen – dazu gehört auch eine E-Mail, die nur an einen bestimmten abgegrenzten Personenkreis übersandt wird – tangiert das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, denn der Einzelne hat ein grundsätzliches Recht darauf, nicht den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt zu sein. In welchem Umfang der Einzelne berechtigterweise davon ausgehen darf, den Blicken der Öffentlichkeit nicht ausgesetzt zu sein, lässt sich aber nur unter Berücksichtigung der konkreten Situation und damit unter Einbeziehung des eigenen Verhaltens des Betroffenen beurteilen (BVerfG NJW 2006, 3406 [3408]; BVerfGE 101, 361 [384 f.]). Der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme kann etwa dort entfallen oder zumindest im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zurücktreten, wo sich der Betroffene selbst damit einverstanden erklärt hat, dass bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG NJW 2006, 3406 [3408]; BVerfGE 101, 361 [385]) oder wo er selbst an die Öffentlichkeit getreten ist.
33 
Geschäfts- und Privatbriefe sind weder gegen (weitere) Veröffentlichungen (BVerfG NJW 1991, 2339; BGHZ 31, 308 [313]) noch gar absolut gegen Kenntnisnahme geschützt, sofern der Wille des Verfassers oder Berechtigten zur Geheimhaltung nicht deutlich erkennbar ist (Erman/Ehmann, BGB, 12. Aufl. 2008, Anh. § 12 Rn. 118).
34 
Die Äußerungen des Klägers können insoweit nicht seiner Privatsphäre zugeordnet werden, denn die Teilnahme an der Yahoo-Nachrichtengruppe gehört nicht mehr hierzu, nachdem dem Kläger unstreitig nicht alle Teilnehmer persönlich bekannt waren. Die Privatsphäre umfasst den Bereich, zu dem andere nur Zugang haben, soweit es ihnen gestattet wird. Der Schutzbereich ist räumlich und thematisch bestimmt (BVerfG NJW 2000, 2194 [2195]; BVerfG NJW 2000, 1021 [1022]; BGH NJW 1996, 1128 [1129]), zu ihr gehört insbesondere der häusliche und familiäre Bereich. Die Teilnahme an einer Mailingliste mit einer unbekannten Anzahl von Teilnehmern und Teilnehmern, die man selbst nicht mehr persönlich kennt, wo es also an persönlichen Beziehungen fehlt, gehört nicht mehr zur Privatsphäre. Allerdings ist die Sozialsphäre des Klägers tangiert worden, also der jenseits des Privaten liegende Bereich, der nach außen so in Erscheinung tritt, dass er auch von anderen Menschen wahrgenommen werden kann, zu denen – wie hier – keine persönlichen Beziehungen bestehen. Dass tatsächlich kein Vertraulichkeitsschutz bestand, ergibt sich vor allem aus den Tatsachen, dass seitens der Betreiber der Mailingliste keine Kontrolle erfolgte, ob es sich tatsächlich um die registrierte Person handelt, weil keine Identitätsüberprüfung stattfand, weiter daraus, dass eine Weiterleitung nicht ausdrücklich untersagt wurde (Blatt 60 f. der Akten). Der Kläger konnte deshalb nicht damit rechnen, dass seine E-Mail nicht weitergegeben wird. Gerade bei E-Mails muss wegen der problemlos möglichen Weiterverbreitung an einen großen Empfängerkreis (es müssen nur die Weiterleitungsfunktion angeklickt werden und der oder die Empfänger bestimmt werden) immer mit einer Weitergabe gerechnet werden. Auch deshalb bestand kein Vertraulichkeitsschutz.
35 
Die Veröffentlichung der E-Mail des Klägers auf der Homepage des Beklagten verletzt sein Recht zur Geheimhaltung des Mailinhalts.
36 
Die Tatsache, dass die Parteien einen Meinungskampf über die Notwendigkeit von Impfungen führen und der Kläger hier vielfach in der Öffentlichkeit präsent ist, führt insoweit noch nicht zu einer anderen Bewertung, denn der Kläger hat sich nicht damit einverstanden erklärt, dass gerade die konkrete Mail öffentlich zugänglich gemacht wird. Eine Einwilligung in die globale Veröffentlichung der nur für einen bestimmten Personenkreis geschriebenen E-Mail kann deshalb nicht angenommen werden. Das Bundesverfassungsgericht weist aber zu Recht darauf hin, dass derjenige keinen Privatsphärenschutz genießt, der seinen privaten Bereich geöffnet hat (BVerfG NJW 2000, 1021 [1023]).
37 
3. Die Veröffentlichung der Mail ist aber gerechtfertigt, denn die Abwägung der gegenseitigen Interessen geht zu Gunsten des Klägers aus.
38 
Privat- und Sozialsphäre sind nicht absolut geschützt, weil insoweit ein Spannungsverhältnis mit der Äußerungs- und Pressefreiheit besteht. Eine ungenehmigte Veröffentlichung kann zulässig sein, wenn eine alle Umstände des konkreten Falles berücksichtigende Interessenabwägung ergibt, dass das Informationsinteresse gegenüber den persönlichen Belangen überwiegt (BVerfG NJW 2000, 2189; BVerfG AfP 2001, 212 [214 f.]; BGH NJW 1999, 2893 [2894]). Dabei kann berücksichtigt werden, ob Angelegenheiten erörtert werden, die die Öffentlichkeit wesentlich angehen, oder nur private Dinge ausgebreitet werden, die lediglich die Neugier befriedigen (BVerfG NJW 2000, 1021 [1024]; BVerfG NJW 2001, 1921). Der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit gebührt der Vorrang, wenn die (Presse-) Veröffentlichungen ein berechtigtes Ziel verfolgen, das in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (EGMR NJW 2004, 2653 [2656, Rn. 41]) und mit Informationen und Ideen ein Beitrag zu Fragen des öffentlichen Interesses geliefert wird (EGMR NJW 2004, 2647 [2649, Rn. 59]).
39 
Berührt ein Vorwurf den Bereich der gewerblichen oder politischen Betätigung – also die Sozialsphäre – kommt einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit ein erheblicher Rang zu; wer sich im Wirtschaftsleben oder der Politik aktiv betätigt und am Meinungskampf teilnimmt, muss sich in weitem Umfang der Kritik aussetzen (BGH AfP 1995, 404 [407]).
40 
Die Parteien stehen in einem (erbittert geführten) Meinungskampf über die Notwendigkeit von Impfungen. Der Kläger setzt sich als freier Journalist sehr kritisch mit der Notwendigkeit von Impfungen auseinander und gibt dazu im Internet einen gegen Impfungen eingestellten "Impf-Report" heraus, er schreibt auch kritische Beiträge zur Notwendigkeit von Impfungen. Der Kläger selbst beschreibt sich auch als totalen Impfgegner. Der dazu gehaltene Vortrag des Beklagten ist vom Kläger nicht bestritten worden, gilt also gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden (er kann deshalb auch verwertet werden, soweit der Vortrag erst im Berufungsverfahren erfolgte). Demgegenüber möchte der Beklagte mit seiner Webseite das seiner Meinung nach mit der Ablehnung von Impfungen verbundene verantwortungslose Handeln der Impfgegner bekämpfen und über die Risiken und Konsequenzen einer Impfgegnerschaft aufklären (letzten Endes geht es um die Auseinandersetzung mit den Ideen und Thesen eines R. G. H. und den "Irrsinn" der sogenannten "Neuen Medizin").
41 
Wer sich – wie die Parteien – in einem Meinungskampf über ein die Bevölkerung unmittelbar interessierendes wichtiges Thema der notwendigen Gesundheitsvorsorge durch Impfungen befindet, muss insoweit auch kritische und ablehnende Äußerungen hinnehmen, solange damit keine Stigmatisierung oder Ausgrenzung des jeweiligen Gegners verbunden ist.
42 
Die wörtliche Wiedergabe der - zudem sehr allgemein gehaltenen - Thesen und Überlegungen des Klägers (inhaltlich geht es um ein Training der Immunabwehr durch häufige Sozialkontakte und eine verbesserte Bewältigbarkeit von Krisensituationen bei einem regen Austausch mit anderen Menschen) führt auch im Gesamtkontext nicht zu einer Stigmatisierung oder Verfälschung des Bildes über den Kläger. Dessen Mail ist im Originaltext und unverfälscht wiedergegeben worden, der Kläger selbst hat sich mit der Thematik inhaltlich schon in einem früheren Artikel vom 16.03.2001 auseinandergesetzt (BK 6), wenn hier auch andere Formulierungen gewählt wurden. Angesichts dessen kann die Auffassung des Landgerichts, der Kläger hätte sich bei fehlender Sicherheit über die Vertraulichkeit so nicht geäußert, nicht nachvollzogen werden.
43 
Da sich beide Parteien an der öffentlichen Meinungsbildung zu der sehr wichtigen Thematik der Gesundheitsvorsorge durch Impfungen beteiligen, müssen sie gegenseitig das Risiko einer öffentlichen, scharfen und auch wertenden Kritik tragen.
44 
Eine Verfälschung des Zitats durch den Bezug auf den größten lebenden deutschen Denker ist nicht nachvollziehbar, denn diese Äußerung bezieht sich auf eine Mail zu Masernpartys vom 06.06.2005, zwischen diesem Zitat und der Mail liegen etwa 200 Seiten (vergleiche B 1).
45 
4. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen urheberrechtlichen Schutz berufen. Zwar können auch Schriftwerke Urheberschutz genießen, es fehlt aber an der ausreichenden Individualität und Schöpfungshöhe. Es handelt sich bei der Mail weder um eine besonders geistvolle Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes, sondern es werden lediglich Allgemeinplätze, wissenschaftliche Lehren und Erkenntnisse wiedergegeben und aneinandergereiht, die als solche und in der Kombination nicht die ausreichende Schöpfungshöhe erreichen.
III.
46 
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage erweitert hat, hat der Beklagte diesen Antrag anerkannt.
IV.
47 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 93, 97, 709 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, denn es handelt sich um einen Einzelfall, bei dem die maßgeblichen rechtlichen Probleme höchstrichterlich geklärt sind.
48 
Die Einräumung eines Schriftsatzrechts war nicht erforderlich, denn die vom Kläger thematisierte Scheu bestimmter Ärzte, sich öffentlich zu einer impfkritischen Haltung zu bekennen, führt nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Der Senat hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Mailingliste nur einem abgegrenzten Personenkreis zugänglich ist. Dies führt aber nicht zu der Annahme, dass lediglich die Privatsphäre tangiert ist (II. 2.). Die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Lasten des Klägers aus (II. 3.).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Nov. 2010 - 4 U 96/10

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Nov. 2010 - 4 U 96/10

Referenzen - Gesetze

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Nov. 2010 - 4 U 96/10 zitiert 9 §§.

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 93 Kosten bei sofortigem Anerkenntnis


Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

Strafgesetzbuch - StGB | § 193 Wahrnehmung berechtigter Interessen


Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen we

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 10. Nov. 2010 - 4 U 96/10.

Oberlandesgericht Köln Urteil, 03. Feb. 2015 - 15 U 133/14

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9.7.2014 (28 O 522/13) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten je zur Hälfte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110%

Referenzen

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen, desgleichen Äußerungen oder Tathandlungen nach § 192a, welche zur Ausführung oder Verteidigung von Rechten oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen vorgenommen werden, sowie Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen, dienstliche Anzeigen oder Urteile von seiten eines Beamten und ähnliche Fälle sind nur insofern strafbar, als das Vorhandensein einer Beleidigung aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgeht.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.