Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Mai 2007 - 5 U 201/06

bei uns veröffentlicht am21.05.2007

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31.10.2006 - 20 O 606/04 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n

mit der Maßgabe, dass das Urteil im Tenor Ziffer 1. wie folgt präzisiert wird:

Die Beklagte wird verurteilt, im Gebäude W. in B. durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass in der Wohnung Nr. 4 (1. Stock links) bzgl. des Schallschutzes der Wohnungstrenndecke zur darüber liegenden Wohnung Nr. 6 im Dachgeschoss ein bewerteter Norm-Trittschallpegel von höchstens 46 dB erreicht wird.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.000,00 EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Bauträgerin, die Beseitigung von behaupteten Schallschutzmängeln einer Eigentumswohnung.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 11.07.2000 (Anlage B 1) verpflichtete sich die Beklagte gegenüber den Eltern des Klägers, eine Eigentumswohnung mit 3 1/2 Zimmern und einer Wohnfläche von ca. 93 m³ in der von ihr noch zu errichtenden Eigentumswohnanlage in B. , nach den am 02.06.1999 baurechtlich genehmigten Plänen und nach der dem Vertrag als Anlage beigefügten Baubeschreibung zum Kaufpreis von 580.000,00 DM einschließlich Pkw-Stellplatz in der Tiefgarage zu erstellen. Im Aufteilungsplan ist die im 1. Stock befindliche Wohnung mit der Nr. 4 bezeichnet. Im für das Bauvorhaben erstellten Werbeprospekt (Anlage K 1, Bl. 6 ff. d.A.) ist u.a. vermerkt:
„6 exklusive Eigentumswohnungen mit Tiefgarage“ und
„Der Maßstab für Traum-Wohnungen“.
Gemäß § 3 Abs. 2 des Kaufvertrages ist das Objekt von der Beklagten unter Beachtung der üblichen Sorgfalt, der allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik und Baukunst technisch einwandfrei und nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzubereiten, zu errichten und durchzuführen. § 4 Abs. 3 enthält u.a. folgende Regelung:
„Nimmt der Käufer das Vertragsobjekt in Gebrauch, bevor die Abnahme erfolgt ist, so gilt es als mängelfrei abgenommen; eine etwaige Haftung für offensichtliche Mängel erlischt in jedem Fall 14 Tage nach Bezug der nicht abgenommenen Wohnung oder einzelner Räume davon, sofern die Mängel innerhalb dieser Frist nicht gerügt werden. Dabei ist der Käufer gegebenenfalls beweispflichtig, dass der Mangel nicht von ihm verursacht wurde, soweit es sich nicht um bauspezifische Mängel handelt.
Zusätzlich ist in § 4 Abs. 8 bestimmt:
„Wegen der nach Übergabe vom Käufer festgestellten Mängel, deren Beseitigung der Käufer selbst veranlassen muss, kann der Käufer Gewährleistungsansprüche gegenüber der Verkäuferin erst geltend machen, wenn er zuvor vergeblich den für die Gewährleistung verantwortlichen Unternehmer usw. außergerichtlich mit allem Nachdruck in Anspruch genommen hat und er das Fehlschlagen der Mängelbeseitigung nicht zu vertreten hat. Insoweit hat die Verkäuferin die Rechtsstellung eines selbstschuldnerischen Bürgen.“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 11.07.2000 (Anlage B 1, Bl. 95/114 d.A.) Bezug genommen. Nach der Fertigstellung im Herbst 2000 wurde die Wohnung vom Kläger bis zum Oktober 2004 bewohnt. Am 04.06.2001 rügte der Kläger deren Hellhörigkeit. Mit Schreiben vom 29.04.2002 übersandte der Kläger der Beklagten ein von ihm eingeholtes Privatgutachten (Anlage K 2, Bl. 25/48 d.A.), wonach eine Überprüfung der Trittschalldämmung der Wohnungstrenndecke zwischen der vom Kläger bewohnten Wohnung im Obergeschoss und der Wohnung Nr. 6 im 1. Dachgeschoss bewertete Norm-Trittschallpegel zwischen 49 und 57 dB ergeben hat. Gleichzeitig wurde die Beklagte zur Mangelbeseitigung bis zum 20.05.2002 aufgefordert (Anlage K 3, Bl. 49 d.A.). Mit weiterem Schreiben vom 29.09.2004 (Anlage K 8, Bl. 59 d.A.) setzte der Kläger der Beklagten erneut eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 20.10.2004. Die Beklagte hat am 02.11.2004 Nachbesserungsansprüche zurückgewiesen (Anlage K 9, Bl. 60 d.A.).
Die Eltern des Klägers haben diesen am 07.03.2005 (Bl. 165 d.A.) dazu ermächtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 11.07.2000 im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an sich zu verlangen.
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Der Kläger hat die Beklagte zunächst wegen Minderung auf Zahlung von 30.000,00 EUR gerichtlich in Anspruch genommen mit der Begründung, die Trittschalldämmung der Wohnung sei mangelhaft und entspreche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik. Aufgrund der Angaben im Prospekt und dem Inhalt der Baubeschreibung sei davon auszugehen, dass bezüglich der Wohnungstrenndecke die Einhaltung der erhöhten Schallschutzanforderungen gemäß dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 geschuldet sei. Dafür spreche auch der hohe Quadratmeterpreis und der Umstand, dass eine ordnungsgemäße Bauausführung unter Heranziehung des Leistungsverzeichnisses einen Norm-Trittschallpegel von 45 dB erwarten lasse. Ein bewerteter Norm-Trittschallpegel von 46 dB gem. Beiblatt 2 zur DIN 4109 werde nicht erreicht. Der Mangel führe zu einer Wertminderung von ca. 10 % des Kaufpreises. § 4 Abs. 3 und 8 des Vertrages seien als Allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen und daher unwirksam. Der Inhalt des Bauträgervertrages sei nicht im Wege einer Individualvereinbarung zwischen den Parteien ausgehandelt worden. Die Voraussetzungen von § 4 Abs. 3 des Vertrages seien nicht erfüllt, weil die aufgetretenen Schallmängel nicht offensichtlich seien. Die am Bau beteiligten Handwerker, der Architekt und der Statiker seien zur Mangelbeseitigung aufgefordert worden. Der Zugang zu anderen Wohnungen könne von ihm bzw. den Eigentümern nicht gewährleistet werden. Der Fliesenleger habe keinerlei schallmindernde Nachbesserungsarbeiten im Bad der Wohnung im Dachgeschoss vorgenommen. Der als Hilfsantrag gestellte Antrag auf Mangelbeseitigung wurde vom Kläger im Termin vom 15.09.2006 als Hauptantrag und der ursprüngliche auf Minderung gerichtete Hauptantrag als Hilfsantrag gestellt.
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Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Aktivlegitimation bestritten. Von eventuell bestehenden Mängeln an der Trittschalldämmung sei auch das Gemeinschaftseigentum betroffen. Allein die Wohnungseigentümergemeinschaft könne über Minderungs- und Schadensersatzansprüche entscheiden. Ein solcher Beschluss sei von der Wohnungseigentümergemeinschaft jedoch nicht gefasst worden. Die Beklagte stellt Mängel im Bereich der Trittschalldämmung in Abrede. Ein erhöhter Schallschutz sei nicht vereinbart worden, weshalb die DIN 4109 Anwendung finde. Das Gebäude sei entsprechend den Plänen der Baubeschreibung nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet worden. Mit seinem Beseitigungsverlangen sei der Kläger nach § 4 Abs. 3 des Bauträgervertrages wegen Offensichtlichkeit eines eventuellen Mangels ausgeschlossen. Nachbesserungsansprüche seien gemäß § 4 Abs. 8 des Vertrages noch nicht fällig. Die Vertragsbedingungen seien individuell ausgehandelt worden. Der Notar habe alle Vertragspunkte einzeln und sorgfältig besprochen. Weil der Kläger sich auf ein Minderungsverlangen festgelegt habe, könne er keine Nachbesserung mehr beanspruchen. Der Kläger befinde sich mit der Annahme von Nachbesserungsarbeiten in Verzug. Dieser habe dem Fliesenleger keinen Zugang zu den Wohnungen Nr. 4 und Nr. 6 verschafft. Nach wie vor sei der Fliesenleger bereit, Mangelbeseitigungsmaßnahmen vorzunehmen.
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Das Landgericht hat nach Vernehmung des Notars W. und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige E. mündlich erläutert hat, die Beklagte zur Mangelbeseitigung verurteilt und dazu im Wesentlichen ausgeführt, jeder Wohnungseigentümer sei berechtigt, ohne die übrigen Wohnungseigentümer Nachbesserungsansprüche geltend zu machen. Der Trittschallschutz sei mangelhaft, weil die Beklagte nach Maßgabe der vereinbarten Baubeschreibung einen erhöhten Trittschallschutz gemäß dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 mit einem bewerteten Norm-Trittschallpegel von ≤ 46 dB geschuldet habe. Die vom Sachverständigen gemessenen Trittschallwerte lägen darüber, teilweise würden nicht einmal die Vorgaben des einfachen Schallschutzes der DIN 4109 eingehalten. Von einem offensichtlichen Mangel könne nicht gesprochen werden. Die Subsidiaritätsklausel (§ 4 Abs. 8 des Vertrages) benachteilige die Erwerber unangemessen. Hierbei handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG. § 634 Abs. 1 S. 3 letzter Halbsatz BGB a.F. schließe einen Mangelbeseitigungsanspruch nicht aus, weil der Kläger von Anfang an nicht berechtigt gewesen sei, Minderung zu verlangen. Der Kläger sei nicht verpflichtet, während eines anhängigen Rechtsstreites vor Abschluss der Beweisaufnahme eine Nachbesserung zuzulassen.
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Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, in der sie, ihren erstinstanzlichen Vortrag ergänzend und vertiefend, geltend macht, wegen der Änderungen der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 4, 7 und 9 Abs. 1 des Bauträgervertrages im Beurkundungstermin lägen Individualvereinbarungen vor. Geräusche aus der im 1. Dachgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 6 seien sofort vom Klägern wahrnehmbar gewesen. Sie sei nach wie vor zur Mangelbeseitigung bereit, der Kläger habe entsprechende Arbeiten des Fliesenlegers nicht zugelassen. Ein Überwechseln auf Nachbesserungsansprüche sei dem Kläger verwehrt. Ein erhöhter Trittschallschutz entsprechend dem Beiblatt 2 zur DIN 4109 sei nicht vereinbart worden. Auf der Basis der Baubeschreibung lasse sich das zu erzielende Trittschalldämm-Maß nicht verlässlich bestimmen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.10.2006 - 20 O 606/04 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen mit der Klarstellung, dass es sich um die Wohnungstrenndecke zu der darüber liegenden Wohnung Nr. 6 im Dachgeschoss handelt und ein bewerteter Norm-Trittschallpegel von höchstens 46 dB erreicht wird.
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Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil und hebt hervor, der Rohbauunternehmer, der Sanitärinstallateur, der Fliesenleger und das planende Architekturbüro seien ergebnislos zur Nachbesserung aufgefordert worden. Zur Zeit der Abnahme habe die Bauausführung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen, hinter denen die DIN 4109 zurückbleibe. Insoweit sei vielmehr zurückzugreifen auf die II. Schallschutzstufe des Entwurfes der DIN 4109-10 (Juni 2000). Die darin enthaltenen Norm-Trittschallwerte seien nicht eingehalten. Bis zur Klärung der Frage, welches Maß an Trittschalldämmung geschuldet sei, könne die von der Beklagten vorgeschlagene Nachbesserung abgelehnt werden.
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In der Sitzung vom 16.04.2007 hat der Kläger eine Erklärung seiner Eltern vorgelegt, mit der Gewährleistungsansprüche aus dem Vertrag vom 11.07.2000 an ihn abgetreten werden (Bl. 469 d.A.).
II.
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben und die Beklagte zur Beseitigung von Schallschutzmängeln der streitgegenständlichen Wohnung verurteilt. Lediglich zur Klarstellung war der Wortlaut des Tenors zu korrigieren. Die Klage ist zulässig (1.). Die Aktivlegitimation für den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch ist gegeben (2). Die Voraussetzungen des § 633 Abs. 2 BGB a.F. liegen vor (3.). Dem Nachbesserungsverlangen steht § 634 Abs. 1 S. 3 letzter Halbsatz BGB a.F. nicht entgegen (4). Mangelbeseitigungsansprüche sind nicht wegen § 4 Abs. 8 bzw. Abs. 3 des Bauträgervertrages ausgeschlossen (5.). Der Kläger muss sich auch nicht auf die angebotene Nachbesserungsmaßnahmen einzelner Subunternehmer der Beklagten verweisen lassen (6.).
21 
1. Es kann dahinstehen, ob der Kläger als Prozessstandschafter zur Geltendmachung fremder Rechte im eigenen Namen befugt war. Nach der Rechtsprechung ist hierfür neben einer Ermächtigung durch den Rechtsinhaber ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an der Prozessführung erforderlich (BGHZ 92, 349; BGH NJW 2003, 2232). Ein solches schutzwürdiges Eigeninteresse ist immer dann gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtsstellung des Prozessführungsbefugten hat (BGH NJW-RR 1988, 127). Ob beim Kläger ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung besteht, erscheint zweifelhaft, nachdem dieser im Oktober 2004 aus der Wohnung ausgezogen ist und das Mietverhältnis mit den Eigentümern und Rechtsinhabern vor Klageerhebung beendet wurde. Da diese aber mit Erklärung vom 13.04.2007 Gewährleistungsansprüche aus dem Bauträgervertrag an den Kläger abgetreten haben, ist der Kläger als Rechtsinhaber anzusehen, der eigene Ansprüche im eigenen Namen verfolgt.
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2. Im Falle des Erwerbs von Wohnungseigentum hat jeder einzelne Erwerber aus dem jeweiligen Vertrag mit den Baubeteiligten einen individuellen Anspruch auf mangelfreie Werkleistung auch in Bezug auf das gesamte Gemeinschaftseigentum. Jedenfalls solange kein abweichender Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegt, ist jeder Erwerber berechtigt, seine Ansprüche auf Erfüllung des Vertrages auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums gegen den Vertragspartner selbständig geltend zu machen und diesen in Verzug zu setzen. Denn der Erwerber, der selbständig die Mängelbeseitigung verfolgt, handelt grundsätzlich im wohlverstandenen Interesse aller Wohnungseigentümer (BGH NJW-RR 2005, 1472; BGHZ 74, 258; BGHZ 114, 383). Die Klagebefugnis des einzelnen Eigentümers erstreckt sich dabei auch auf solche Mängel am Gemeinschaftseigentum, die außerhalb des räumlichen Bereiches seines Sondereigentums liegen (OLG Stuttgart BauR 2003, 1394). Ein abweichender Beschluss wurde von den Wohnungseigentümern im vorliegenden Fall nicht gefasst.
23 
3. Ein Sachmangel der Eigentumswohnung Nr. 4 im Obergeschoss, die die Eltern des Klägers erworben haben, i.S.v. § 633 Abs. 1 BGB a.F. ist gegeben. Es gilt altes Schuldrecht, nachdem der Bauträgervertrag im Jahr 2000 geschlossen wurde (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB). Auf den Bauträgervertrag sind die Regeln des Werkvertragsrechts anwendbar (BGH NJW-RR 1991, 342; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl., RN 1444 m. w. Nachw.).
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 139, 16 = BGH NJW 1998, 2814 m.w. Nachw.) kann der Besteller redlicherweise erwarten, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertig gestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen. Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung dieses Standards zu. Es kommt deshalb im Allgemeinen auf den Stand der anerkannten Regeln der Technik zur Zeit der Abnahme an. Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern, ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Ferner ist anerkannt, dass u.U. dann, wenn sich mit der vertraglich geschuldeten Ausführung bestimmte Schalldämm-Maße erreichen lassen, die Vereinbarung eines entsprechenden bestimmten Schallschutzes gesehen werden kann (BGHZ 139, 16). Im Bereich des Schallschutzes entsprach die DIN 4109 aus dem Jahre 1962 nach h.M. schon in den 70er und 80er Jahren nicht mehr dem Stand der Technik (OLG Frankfurt BauR 1980, 361; OLG Köln BauR 1981, 475; OLG Stuttgart BauR 1977, 279; Werner/Pastor, a.a.O., RN 1464 m, N, zur Rechtspr.). Die DIN 4109 aus dem Jahr 1962 ist erst durch die Überarbeitung aus dem Jahr 1989 ersetzt worden, die von Anfang an der Kritik ausgesetzt war (vgl. zur Entwicklung Locher-Weiss, BauR 2005, 17). Nachdem 1995 damit begonnen wurde, ein Harmonisierungsdokument zu erarbeiten, liegt dies nun in Form des Entwurfs der DIN 4109-10 (Juni 2000) - Schallschutz im Hochbau, Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz von Wohnungen - vor (vgl. dazu Kötz, Vorbeugender Schallschutz im Wohnungsbau, BBaubl. Heft 12/2000), der 3 Schallschutzstufen (SSt) unterscheidet. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe (Urteil vom 29.12.2005 - 9 U 51/05, BauR 2007, 557), das sich hat sachverständig beraten lassen, ist der Schallschutz der SSt II insbesondere wegen der fortgeschrittenen Technik und wegen der gestiegenen Ansprüche der Nutzer für den Luftschallschutz als Ausgangspunkt für die allgemeinen Regeln der Technik zugrunde zu legen, sofern das Bauwerk im Jahre 2000 erstellt wurde. In diesem Fall ist jedenfalls bei einer komfortablen Eigentumswohnung die Einhaltung der in der SSt II insoweit niedergelegten Grenzwerte geschuldet.
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b) Von diesen Grundsätzen ausgehend entspricht die Ist-Beschaffenheit der Wohnungstrenndecke, die die streitgegenständliche Wohnung von der Wohnung Nr. 6 im 1. Dachgeschoss abtrennt, nicht der Soll-Beschaffenheit. Schon die Vorgaben der DIN 4109, Ausgabe November 1989, die als Mindestanforderungen an den baulichen Schallschutz anzusehen sind und denjenigen der SSt I des Entwurfs der DIN 4109-10 entsprechen, sind nicht erfüllt. Diese sieht als erforderlichen bewerteten Norm-Trittschallpegel für Wohnungstrenndecken 53 dB vor. Aufgrund des insoweit nicht angegriffenen Gutachtens des Sachverständigen E. ist nachgewiesen, dass der bewertete Norm-Trittschallpegel der Wohnungstrenndecke zwischen dem Bad der Wohnung Nr. 6 im 1. Dachgeschoss und dem Schlafzimmer der Wohnung Nr. 4 bei 55 dB liegt (S. 5 des Gutachtens des Sachverständigen E. vom 30.03.2006) mit der Folge, dass der Trittschallschutz der Wohnungstrenndecke schon deswegen mangelhaft ist (S. 7 des Gutachtens).
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Die vorerwähnte Trenndecke entspricht jedoch auch im Übrigen im Hinblick auf den Trittschall nicht den anerkannten Regeln der Technik. Die weiteren Messergebnisse, die der Sachverständige erhoben hat und die sich auf die beiden anderen Zimmer der verfahrensgegenständlichen Eigentumswohnung beziehen, liegen jeweils bei 50 dB (S. 5 des Gutachtens vom 30.03.2006). Die entsprechenden Feststellungen des Sachverständigen werden von der Berufung nicht angegriffen und sind daher gem. §§ 520 Abs. 3 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verbindlich. Die gemessenen Werte überschreiten die Vorgaben des Beiblattes 2 zur DIN 4109 bzw. der SSt II des Entwurfes der DIN 4109-10 (Juni 2000) von 46 dB. Die Einhaltung dieser Grenzwerte war von der Beklagten geschuldet.
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Der Senat schließt sich hinsichtlich der Frage, ob zur Bestimmung der anerkannten Regeln der Technik im Schallschutz seit der Vorlage des Entwurfes der DIN 4109-10 im Grundsatz auf deren SSt II zurückgegriffen werden kann, der überzeugend begründeten Auffassung des OLG Karlsruhe an. Die in der bereits zitierten Entscheidung vom 29.12.2005 aufgeführten Erwägungen sind auf den Bereich des Trittschallschutzes ohne weiteres übertragbar. Gründe, die dem entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass bei der von den Eltern des Klägers erworbenen Wohnung die Schallschutzanforderungen des Entwurfes der DIN 4109-10 (Juni 2000) einzuhalten waren. Denn der Bauträgervertrag wurde im Juli 2000 geschlossen und die Abnahme erfolgte frühestens im Herbst 2000. Zum damaligen Zeitpunkt entsprachen die Normen der DIN 4109 aus dem Jahr 1989 nicht mehr dem Stand der Technik.
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Dass die Parteien im konkreten Fall einen erhöhten, über die Schallschutzstufe I hinausgehenden Schallschutz vereinbart haben, ergibt sich für den Senat aus dem Prospekt, mit dem die Beklagte das Bauvorhaben beworben hat. Danach handelte es sich bei dem Bauvorhaben um eine „exklusive Wohnungseigentumsanlage“ (vgl. dazu das Deckblatt, Bl. 6 d.A., und die Wohnflächenangaben im Prospekt, Bl. 27 d.A.). Außerdem ist darin vom „Maß-Stab für Traum-Wohnungen“ die Rede (vgl. Bl. 8-12 d.A.). Durch diese Anpreisungen hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie nicht nur die allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleisten will, wozu sie ohnehin verpflichtet ist, sondern dass die Wohnungen erhöhten Komfortansprüchen genügen, was für den Bereich des Schallschutzes für die Gewährleistung eines Trittschalldämm-Maßes zumindest entsprechend der SSt II spricht. Andernfalls hätten diese besonderen Hervorhebungen im Prospekt keinen Sinn und wären irreführend. Diesem Verständnis der Prospektangaben entspricht der vereinbarte Kaufpreis, der (ohne Tiefgaragenstellplatz) umgerechnet bei mehr als 5.900.- DM/qm und damit, was gerichtsbekannt ist, über dem damals verkehrsüblichen Quadratmeterpreis für „normale“ Eigentumswohnungen liegt. Für den berechtigten Erwartungshorizont des Erwerbers kommt es dabei nicht darauf an, wie die Beklagte diesen Kaufpreis im Einzelnen kalkuliert hat und aus welchen Einzelpositionen er sich zusammen setzt.
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Die Berufung zeigt keine Gründe auf, die eine andere Betrachtungsweise rechtfertigen. Die Kennzeichnung als exklusive Eigentumswohnung im Prospekt bezieht sich entgegen der Auffassung der Beklagten nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) nicht lediglich auf deren Lage, sondern ganz allgemein darauf, dass sich die Qualität der Bauleistungen vom üblichen Standard deutlich abhebt. Der weitere Zusatz „Maß-Stab für Traumwohnungen“, der den Plänen beigefügt ist, ist von der Formulierung her ebenfalls umfassend und lässt für eine Interpretation, wie sie die Beklagte vornimmt, keinen Raum. Deshalb konnten die Erwerber berechtigterweise davon ausgehen, dass insoweit mehr geschuldet ist als etwa bei einer Sozialwohnung, für die die Grenzwerte der SSt I des Entwurfes der DIN 4109-10 gelten.
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Aus diesen Gründen kann die Frage, ob bereits aus dem Leistungsverzeichnis eine Übereinkunft mit dem Inhalt abgeleitet werden kann, dass das Schalldämm-Maß der SSt II erreicht wird, dahinstehen.
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4. Dem Nachbesserungsverlangen steht § 634 Abs. 1 S. 3 letzter Halbsatz BGB a.F. nicht entgegen. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten erklärt, die Mangelbeseitigung nach Fristablauf abzulehnen. Die Voraussetzungen des § 634 Abs. 1 S. 1 BGB waren demnach nicht gegeben. Ob in der Zurückweisung etwaiger Ansprüche des Klägers durch die Beklagte mit Schreiben vom 02.11.2004 eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung erblickt werden kann mit der Folge, dass eine Fristsetzung gemäß § 634 Abs. 2 BGB entbehrlich wäre, muss nicht entschieden werden. Denn bei Entbehrlichkeit der Fristsetzung erlöschen Mängelbeseitigungsansprüche nur dann, wenn der Besteller gegenüber dem Unternehmer mitteilt, dass er einen Gewährleistungsanspruch gemäß §§ 634, 635 BGB geltend mache (BGH NJW 1999, 3710). Diese Mitteilung tritt an die Stelle der Erklärung gemäß § 634 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH NJW 1976, 143; Palandt-Sprau, 60. Aufl., RN 6 zu § 634 BGB). Der Beklagten ist zwar darin zuzustimmen, dass in der Klage, mit der zunächst im Hauptantrag Minderung verlangt worden ist, eine solche Mitteilung liegt. Jedoch war dieses Begehren von Anfang an unbegründet, weil der Kläger nicht befugt war, ohne Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft Minderungsansprüche geltend zu machen. Es ist allgemein anerkannt, dass nur die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wahl zwischen Minderung und Schadensersatz treffen kann, weil bei den Gewährleistungsrechten der Minderung und des kleinen Schadensersatzes nur einheitlich vorgegangen werden kann (BGH BauR 2000, 285; BGHZ 74, 258). Der hierfür erforderliche Wohnungseigentümerbeschluss fehlte. Demnach ging das Nachbesserungsrecht des Klägers durch die vorerwähnte Mitteilung nicht verloren. Dadurch, dass der Kläger zunächst einen ihm nicht zustehenden Anspruch geltend gemacht hat, hat er den ihm tatsächlich zustehenden Anspruch nicht verloren, wie auch die Beklagte richtig sieht.
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5. Mangelbeseitigungsansprüche sind auch nicht wegen § 4 Abs. 8 bzw. Abs. 3 des Bauträgervertrages ausgeschlossen.
33 
a) Auf die subsidiäre Haftung gem. § 4 Abs. 8 des Bauträgervertrages kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen. Diese Klausel stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten dar und ist wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam (BGH NJW 2002, 2470).
34 
aa) Nach § 1 Abs. 1 S. 1 AGBG sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen hingegen dann nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 1 Abs. 2 AGBG).
35 
Bei einem wiederholt verwendeten Mustervertrag liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor (BGH NJW 2002, 138; BGH NJW 1998, 2286). Aushandeln setzt nach der Rechtsprechung des BGH mehr als Verhandeln voraus. Der Verwender muss den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen gesetzesfremden Kerngehalt inhaltlich ernstlich zur Disposition stellen und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumen. Dabei muss der Verhandlungspartner zumindest die reale Möglichkeit erhalten, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können (BGH NJW 1992, 2759; Basedow in Münchener Kommentar, 4. Aufl., Rn. 35 zu § 305 BGB). Bei Grundstücksverträgen reicht es nicht aus, wenn die Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss von dem Verwender oder dem Notar vorgelesen worden sind. Gegen ein freies Aushandeln spricht bei unveränderter Übernahme von Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere auch der Inhalt einer Klausel, wenn darin einseitig die Interessen des Verwenders gewahrt werden, und in erheblichem Umfang von gesetzlichen Regelungen abgewichen wird, die die berechtigten Interessen des Kunden schützen wollen (BGH NJW 1991, 2343). Ist es zu Verhandlungen über Teilaspekte des Vertrages gekommen, ist für ein freies Aushandeln erforderlich, dass die streitige Vertragsbedingung klar und verständlich formuliert ist und dass der Kunde, soweit dies nicht der Fall ist, über ihren Inhalt und ihre rechtliche Tragweite im Einzelnen aufgeklärt wurde. Hinzukommen muss weiterhin, dass der Kunde erkannt hat oder erkennen konnte, dass zwischen der streitigen Vertragsbedingung und dem Verhandlungsergebnis zum Preis und zu den übrigen Vertragsbedingungen ein Zusammenhang besteht, der die Annahme rechtfertigt, dass auch die unverändert übernommene Bedingung Verhandlungsgegenstand war (Basedow in Münchener Kommentar, 4. Aufl., Rn. 39 zu § 305 BGB). Grundsätzlich ist für jede einzelne Klausel festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 AGBG gegeben sind (BGHZ 84, 109).
36 
bb) Wie vom beurkundenden Notar W. dazu im Termin vom 15.12.2005 glaubhaft zu erfahren war, war der streitgegenständliche Bauträgervertrag Grundlage für alle Kaufverträge betreffend die von der Beklagten errichtete Wohnungseigentumsanlage in Böblingen. Er habe einen Mustervertrag für dieses Objekt besessen, alle Verträge seien praktisch inhaltsgleich gewesen (S. 2 des Protokolls). Danach waren die Bestimmungen des Bauträgervertrages für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und wurden von der Beklagten gestellt. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen bestehen nicht. Unter diesen Umständen ist der Nachweis des Individualcharakters einzelner Klauseln Sache des Verwenders (BGHZ 83, 56).
37 
Diesen Nachweis hat die Beklagte nicht erbracht. Dass § 4 Abs. 8 des Vertrages zur Disposition gestellt wurde, hat die Beklagte nicht behauptet. Inhaltlich wurden gegenüber dem Entwurf insgesamt nur wenige Veränderungen vorgenommen, die § 4 nicht betrafen. § 1 Abs. 1 wurde lediglich dahin korrigiert, dass auf Seiten der Käufer Gütergemeinschaft besteht. Eine Individualvereinbarung kann nicht schon deshalb angenommen werden, weil auf Regelungen zum Zweck der Finanzierung verzichtet wurde, denn die Streichung dieser in § 7 vorgesehenen Bestimmungen verschaffte den Käufern keinerlei Vorteil. Die Modifikation von § 9 des Vertrages, wonach die erteilte Vollmacht zu Verfahrenshandlungen, zur Abgabe von Schuldanerkenntnissen und Rangrücktrittserklärungen nicht berechtigen sollte, lässt nicht erkennen, dass zwischen dieser Bestimmung, dem Verhandlungsergebnis zum Preis und zu den übrigen Vertragsbedingungen wie etwa § 4 Abs. 8 ein Zusammenhang bestanden hätte, woraus der Schluss gezogen werden könnte, dass auch die unverändert übernommenen Bedingungen Verhandlungsgegenstand waren. Gleiches gilt für den Verzicht auf § 2 Abs. 4 des Vertragsentwurfes, wonach der Kaufpreis unabhängig von einer eventuellen Mehrwertsteuererhöhung sein sollte. Von der Beklagten wurde insoweit auch nicht substantiiert dargelegt, dass die inhaltlichen Änderungen am Vertragstext in einem solchen inneren Zusammenhang mit § 4 Abs. 8 gestanden hätten. Gegen eine solche Annahme spricht ferner, dass der Inhalt von § 4 Abs. 8 einseitig den Interessen des Verwenders diente und realistischerweise nicht anzunehmen war, dass die Beklagte hierauf verzichtet.
38 
Dahinstehen kann bei den gegebenen Umständen, ob bei Wirksamkeit der Klausel im Streitfall deren Anwendung entgegenstehen könnte, dass die Ursache und die Verantwortlichkeit für die Schallschutzmängel nicht geklärt ist und ob die Klausel nur in Fällen eingreift, in denen die Verantwortlichkeit offensichtlich oder jedenfalls geklärt ist.
39 
b) Der bestehende Mangel im Bereich des Trittschallschutzes bildet keinen offensichtlichen Mangel im Sinne von § 4 Abs. 3 des Bauträgervertrages. Hellhörigkeit allein reicht hierfür nicht aus, was sich bereits daran zeigt, dass das Vorliegen eines Mangels zwischen den Parteien sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht umstritten ist und die Beklagte einen Mangel bis heute bestreitet. Ob das Bauvorhaben den Normen der DIN 4109 (bzw. des Beiblattes 2 dieser DIN) entspricht oder nicht, konnte ohne nähere Untersuchungen zum Trittschalldämm-Maß ohnehin nicht verlässlich beurteilt werden.
40 
Außerdem ist die in § 4 Abs. 3 enthaltene Abnahmefiktion, wonach „das Kaufobjekt spätestens mit dem Einzug des Käufers in die Wohnung als abgenommen gilt“, wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10 lit. f AGBG unwirksam (OLG Hamm OLGR 1994, 74). Von einer Formularklausel ist auszugehen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, die auf § 4 Abs. 3 gleichermaßen zutreffen.
41 
6. Der Kläger musste sich während des Laufs des Verfahrens auch nicht darauf einlassen, Nachbesserungsmaßnahmen durch den Fliesenleger T. zu dulden. Die Beklagte hat von Anfang an das Vorliegen eines Mangels in Abrede gestellt und Klagabweisung beantragt. Bei dieser Sachlage besteht für den Kläger ein legitimes Interesse daran, das Vorliegen eines Mangels objektiv klären zu lassen, was nach Durchführung von Nachbesserungsmaßnahmen im Nachhinein u.U. nicht mehr möglich ist. Überdies stehen die genaue Ursache des Mangels und die Verantwortlichkeit hierfür noch gar nicht fest. Das Verhalten des Klägers erscheint vor diesem Hintergrund nicht treuwidrig gemäß § 242 BGB. Im Übrigen kann ein Annahmeverzug nicht zu einem Anspruchsverlust führen.
42 
Ob der Kläger Nachbesserungsversuche, die nicht in seiner Wohnung, sondern in der darüber liegenden vermieteten Wohnung eines anderen Wohnungseigentümers vorzunehmen wären, überhaupt verhindert hat, was er bestreitet, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
III.
43 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
44 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wurde in Anlehnung an den landgerichtlichen Streitwertbeschluss gem. § 3 ZPO auf 10.000,00 EUR geschätzt, der von den Parteien nicht angegriffen wurde.
45 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Fragen von einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung sind nicht ersichtlich. Die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht. Die Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes wurde anhand von tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalles bejaht.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Mai 2007 - 5 U 201/06

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Wohnungskauf: Exklusive Eigentumswohnung muss bestimmten Schallschutz einhalten

02.08.2007

Rechtsberatung zum Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht (WEG) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Mai 2007 - 5 U 201/06 zitiert 12 §§.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 29. Dez. 2005 - 9 U 51/05

bei uns veröffentlicht am 29.12.2005

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17.03.2005 wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass es statt „auch in Form des großen Schadensersatzes“ in dem Urteil richtig heißt: „als großer Schadensersatz“

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(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17.03.2005 wird mit der Klarstellung zurückgewiesen, dass es statt „auch in Form des großen Schadensersatzes“ in dem Urteil richtig heißt: „als großer Schadensersatz“.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn die Klägerin leistet vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte, eine Bauträgerfirma, wegen behaupteten mangelhaften Schallschutzes auf so genannten großen Schadensersatz mit Rückabwicklung eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung in Anspruch.
In dem notariellen Kaufvertrag vom 01.06.1999 verpflichtete sich die Beklagte, eine Penthousewohnung in der von ihr noch zu errichtenden Eigentumswohnanlage in F. nach den am 07.04.1999 baurechtlich genehmigten Plänen und nach der als Anlage beigefügten Baubeschreibung zum Kaufpreis von 877.400,- DM zu erstellen. Sie ist 110,67 qm groß.
Nach der Baubeschreibung waren die Wohnungstrennwände und Treppenhauswände aus Schallschutzziegeln und das Mauerwerk der Außenwände in Poroton oder gleichwertig auszuführen. Die Wände des Fahrstuhlschachtes waren schalltechnisch getrennt zum anschließenden Treppenhaus bzw. Wohnungsmauerwerk auszuführen, die Innentreppen gleichfalls schallentkoppelt. Die Rohrbefestigungen und -aufhängungen waren mit schalldämmenden Einlagen zu versehen, schließlich die Warm- und Kaltwasserleitungen unter anderem gegen Körperschallübertragung zu isolieren. Auf den Stahlbetongeschossdecken war schwimmender Estrich mit Wärme- und Trittschalldämmung vorgesehen. In dem zum Vertrieb verwendeten Prospekt mit der Bezeichnung „Naturpark V.“ wurde unter einigen Merkmalen für die Werthaltigkeit und Ausgewogenheit des Angebots auf hochwertige Bauqualität, „besonders schallisolierte Wohnungstrennwände“, „Wohnungseingangstüren mit einem Höchstmaß an Schallschutz und Einbruchsicherung“ hingewiesen. Als Auszug aus der Baubeschreibung wurde besonders auf „tragende Innenwände ebenfalls in Ziegelmauerwerk, Wohnungstrennwände aus Schallschutzziegeln 36 cm dick“ sowie Stahl-Massivtreppen schallentkoppelt mit Marmor oder Granitbelag hingewiesen. Die Wohnungseingangstüren wurden mit 3-fach-Falz und Schallex, die Türelemente mit 3-fach Verriegelung hervorgehoben. Zuletzt heißt es: „Im Ergebnis: Raum, Ruhe, Luxus wo gibt es etwas Besseres ...?“
Nach Abnahme und Übergabe ist die Klägerin tags darauf am 27.02.2001 in die Wohnung eingezogen. Wegen der von ihr beanstandeten Geräuschbelästigungen nach Einzug weiterer Eigentümer betrieb die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren - Landgericht Freiburg 8 OH 15/01-, in dem ein Gutachten des Sachverständigen B. vom 27.12.2002 und ein Schallschutzgutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 28.06.2002 eingeholt wurde, das der Sachverständige Dr. M. am 08.10.2002 und 25.04.2003 ergänzte.
Verhandlungen der Parteien über ihre Anwälte wegen möglicher Maßnahmen zur Verbesserung des Schallschutzes führten zu keiner Einigung. Mit Schreiben vom 30.07.2003 stellte sich die Beklagte in Bezug auf den Luftschall auf den Standpunkt, dass eine Verbesserung zwar zu erreichen sei, eine Verbesserung auf das Niveau der SSt II oder gar III aber zu bezweifeln sei. Sie sehe daher keine Möglichkeiten einer effektiven Nachbesserung. Für den Schutz vor Trittschall und gegenüber Geräuschen aus technischen Anlagen wurden verschiedene Maßnahmen vorgeschlagen.
Nachdem die Parteien im ersten Termin vor dem Landgericht am 26.01.2004 das Verfahren auf Vorschlag des Gerichts zum Ruhen gebracht hatten, verhandelten sie erneut ohne Erfolg über Nachbesserungsmöglichkeiten. Mit am 02.09.2004 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz beantragte die Klägerin das Verfahren fortzuführen. Mit Faxschreiben vom 07.09.2004 übersandte der Beklagtenvertreter dem Klägervertreter Verbesserungsvorschläge des Dipl.-Ing. H. vom 27.08.2004 mit einem Ablaufplan für durchzuführende Arbeiten. Danach könnte durch Verkleidung von Innenwänden mit Vorsatzschalen (theoretisch) ein Schalldämmmaß von 57 dB nach SSt II in den vom Gutachter Dr. M. beanstandeten Räumen erreicht werden, im Kinderzimmer sogar 58 dB. Durch das raumseitige Verkleiden der Wände werde aber die wirksame Speichermasse der Wände drastisch verringert, was sich auf die sommerlichen Temperaturen in den Räumen auswirken werde. Dies habe für die Dachgeschosswohnung deshalb besondere Bedeutung, weil eine äußerst speicherfähige Betondecke ohnehin fehle. Ein Verkleiden der Außenwände sollte möglichst unterbleiben, da dadurch unter Umständen mehr Probleme geschaffen als beseitigt würden. Die Verkleidung/Dämmung müsse auch an den angrenzenden Wänden (ca. 0,5 m) angebracht werden, was zu dem so genannten Kanteneffekt führe.
Die Klägerin hat geltend gemacht, nach Lage, geschuldeter Ausstattung, Baubeschreibung, Quadratmeterpreis und Inhalt des Verkaufsprospektes sei hier vertraglich ein Schallschutz auf dem Niveau für Luxuswohnungen nach E-DIN 4109-10 Schallschutzstufe III (SSt III) geschuldet. Dieser Schallschutz sei, wie sich aus dem im Beweissicherungsverfahren eingeholten Gutachten Dr. M. ergebe, nicht vorhanden, sei aber nach den sich aus den Vertragsgrundlagen ergebenden und somit hier geltenden anerkannten Regeln der Technik, geschuldet. Sie höre laute Geräusche der Bewohner der unteren Stockwerke und werde dadurch erheblich gestört, nachts zum Teil mehrmals unfreiwillig geweckt. Sie leide mittlerweile unter Schlafstörungen sowie Unruhe und Erschöpfungszuständen. Die Mängel seien durch Planungsfehler (Verwendung zu leichter Ziegel) und Ausführungsfehler verursacht. Fristsetzung und Ablehnungsandrohung seien entbehrlich, da die Beklagte mit Schreiben vom 30.07.2003 jegliche Nachbesserung zum Luftschallschutz endgültig abgelehnt habe und darüber hinaus Maßnahmen zum Erreichen des Schallschutzniveaus SSt III auch später nicht bereit gewesen sei, zu ergreifen. Als Schadensersatz könne sie neben dem Kaufpreis insgesamt den mit der Klage geltend gemachten Betrag beanspruchen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 598.035,98 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dieser Summe ab dem 03.09.2004 Zug um Zug gegen Rückübereignung, Auflassung und Übergabe des im Grundbuch ... eingetragene Miteigentumsanteils der Klägerin an der Dachgeschosswohnung samt zugehörigem Tiefgaragenabstellplatz und maßangefertigter Einbaumöbel, in F. zu zahlen.
10 
Die Beklagte hat beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Sie hat die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung von großem Schadensersatz ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer bestritten. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung sei erforderlich, jedoch nicht erfolgt. Durch in der darunter liegenden Wohnung Flach ausgeführte Maßnahmen habe sich die Schallschutzproblematik so relativiert, dass es sich nur noch um geringfügige Mängel handele. Das Verlangen der Klägerin sei daher rechtsmissbräuchlich. Auch sei lediglich der erhöhte Schallschutz nach DIN 4109 schuldet. Die erst im Juni 2000 unter der Bezeichnung E-DIN 4109-10 veröffentlichten Normen könnten hier nicht herangezogen werden. Geschuldete allgemein anerkannte Regeln der Technik seien hier die zum Zeitpunkt der Bauleistung geltenden. Im Übrigen seien die Werte des erhöhten Schallschutzes nach DIN 4109, entsprechend SSt II, weitgehend eingehalten. Der Klägerin sei keine „Luxusimmobilie“ verkauft worden, so dass ein solcher Maßstab nicht angelegt werden könne. Obwohl die Parteien im Verhandlungstermin vom 26.01.2004 und anschließend mit der Verständigung auf die Einschaltung des Sachverständigen H. eine Erfüllungsvereinbarung geschlossen hätten, habe die Klägerin die Realisierung dessen Vorschläge abgelehnt. Sie handle deshalb treuwidrig.
13 
Das Landgericht hat die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens 8 OH 15/01 bei gezogen und durch Grundurteil den Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Mangelhaftigkeit der nach dem Vertrag vom 01.06. 1999 geschuldeten Eigentumswohnung dem Grunde nach als großen Schadensersatz für gerechtfertigt erklärt.
14 
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
15 
Sie macht erneut geltend, zum Zeitpunkt der Kaufentscheidung der Klägerin habe der Verkaufsprospekt noch nicht vorgelegen, so dass damit die Wohnung der Klägerin nicht habe angepriesen werden können. Diesbezügliches Vorbringen sei von dem Landgericht zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden. Sie wiederholt ihr Vorbringen zur bestrittenen Aktivlegitimation der Klägerin sowie ihr Vorbringen, die Wohnung der Klägerin sei nicht der gehobenen Komfortklasse zuzuordnen. Somit richte sich das Bausoll des Schallschutzes nicht nach SSt III. Es könne höchstens die Stufe SSt II wenn nicht gar nur der erhöhte Schallschutz nach DIN 4109 Anwendung finden. An den Kaufpreis könne nicht angeknüpft werden, da dieser von hohen Grundstückskosten, besonderen Erschließungskosten und teuren Sonderwünschen der Klägerin beeinflusst sei. Die Wohnung der Klägerin müsse daher nicht „gehobenen Komfort - und Luxusansprüchen“ genügen, für die die höchste Stufe SSt. III gelte. Bis auf den Luftschallschutz seien alle übrigen Maßnahmen durchgeführt. Wäre die Vorsatzschale eingebaut worden, wäre insgesamt nahezu den Anforderungen der SSt III genüge getan, da eine Verbesserung um mindestens 3 dB eingetreten wäre. Erst eine Unterschreitung des Schallschutzes um 3 dB sei ein Mangel. Da die Klägerin während des Ruhens des Verfahrens sich auf eine Lösung durch Nachbesserung eingelassen habe, sei die Nichtannahme der vorgeschlagenen Nachbesserung ein widersprüchliches Verhalten, das die Beklagte dem Schadensersatzverlangen entgegenhalten könne. Durch die Weiterbenutzung der Wohnung habe die Klägerin im Übrigen ihre Ansprüche verwirkt.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
auf ihre Berufung das Urteil des Landgerichts F. vom 17.03.2005 abzuändern und die Klage abzuweisen, fürsorglich den Rechtsstreit an das Landgericht Freiburg zurückzuverweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
20 
Sie ergänzt ihr Vorbringen erster Instanz und nimmt auf das Urteil des Landgerichts Bezug, das sie für zutreffend hält.
21 
Die Akten des selbstständigen Beweisverfahrens des Landgerichts F. - 8 OH 15/01 - waren zu Informationszwecken bei gezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat.
II.
22 
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet. Lediglich zur Klarstellung ist der Wortlaut des Tenors zu korrigieren.
23 
Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf großen Schadensersatz wegen Schallmängeln der von ihr erworbenen Eigentumswohnung dem Grunde nach bejaht. Die Angriffe der Berufung hiergegen sind nicht begründet.
24 
Obwohl die von der Klägerin geltend gemachten Mängel zumindest überwiegend das Gemeinschaftseigentum betreffen, ist die Klägerin berechtigt, ohne Mitwirkung der übrigen Miteigentümer großen Schadensersatz mit Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend zu machen. Zwar kann bei Mängeln des Gemeinschaftseigentums der einzelne Wohnungseigentümer keinen Einfluss auf die Rechte der anderen Wohnungseigentümer nehmen und deshalb, wenn Minderung oder kleiner Schadensersatz geltend gemacht werden sollen, keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zu deren Durchsetzung vornehmen (BGH NJW 1998, 2997; NJW 1974, 2207 jeweils m. w. N.). Etwas anderes gilt jedoch, wenn, wie hier von der Klägerin, großer Schadensersatz mit Rückabwicklung des Kaufvertrages beansprucht wird.
25 
Diese Forderung der Klägerin findet ihre rechtliche Grundlage in § 635 BGB a. F., da auf das Rechtsverhältnis der Parteien das am 31.12.2001 geltende Recht Anwendung findet (Art. 229 § 5 EGBGB). Danach kann der Besteller Schadensersatz - auch in der Form des so genannten großen Schadensersatzes - beanspruchen, wenn das hergestellte Werk mit Mängeln behaftet ist, die trotz Nachbesserungsaufforderung mit Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung (§ 634 BGB a. F.) nicht beseitigt sind oder wenn, wie hier, eine besondere Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung deshalb entbehrlich ist, weil zum einen die Beklagte eine Nachbesserung abgelehnt hat, zum anderen später nur zu einer eingeschränkten und nicht ausreichenden Nachbesserung bereit war und im übrigen keine zumutbare Nachbesserung möglich ist, die zu einer Mangelfreiheit in dem Sinne führt, dass nach Durchführung der Arbeiten die Eigentumswohnung den vertraglich geschuldeten Schallschutz aufweist.
26 
Nur der Anspruch auf Minderung oder der Schadensersatzanspruch in Form der Erstattung der Mängelbeseitigungskosten (zu diesen vergl. BGH MDR 2005,1343) ist gemeinschaftsbezogen und deshalb nur von der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen (BGH NJW 1979, 2207). Dies hat seinen Grund darin, dass der Veräußerer nicht dem einen Wohnungseigentümer auf Minderung und dem anderen auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten verpflichtet sein kann. Hier macht die Klägerin jedoch großen Schadensersatz geltend. Dieser Anspruch steht nur dem einzelnen Wohnungseigentümer zu, da von der Ausübung dieses Rechts das gemeinschaftliche Eigentum deshalb nicht betroffen ist, weil an die Stelle des Wohnungseigentümers, der aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidet, dann wieder der Veräußerer tritt. Der Veräußerer ist daher nicht der Gefahr ausgesetzt, zweimal unterschiedlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden (OLG Brandenburg, BauR 2005, 561; Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BGH durch Beschluss vom 30.09.2004 - VII ZR 347/03 - zurückgewiesen.)
27 
Auch der Senat bejaht wegen der Nichteinhaltung des vertraglich geschuldeten Luftschallschutzes einen zum großen Schadensersatz gemäß §§ 633, 634, 635 BGB a. F. berechtigenden Mangel der Eigentumswohnung.
28 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1998, 2814 m. w. N.) kann der Besteller redlicherweise erwarten, dass das Werk zum Zeitpunkt der Fertigstellung und Abnahme diejenigen Qualitäts- und Komfortstandards erfüllt, die auch vergleichbare andere zeitgleich fertig gestellte und abgenommene Bauwerke erfüllen. Der Unternehmer sichert üblicherweise stillschweigend bei Vertragsschluss die Einhaltung dieses Standards zu. Es kommt deshalb im Allgemeinen auf den Stand der anerkannten Regel der Technik zur Zeit der Abnahme an. Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Maßgebend ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern, ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht. DIN-Normen können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Insoweit hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf veröffentlichtes Schrifttum entschieden, dass die Werte des Entwurfs 1984, der den Werten der DIN 4109 Ausgabe 1962 entsprach, nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik genügten. Deshalb wurde 1995 begonnen, ein Harmonisierungsdokument zu erarbeiten. Das Ergebnis liegt nun in Form des Entwurfs der DIN 4109-10 (Juni 2000) - Schallschutz im Hochbau, Vorschläge für einen erhöhten Schallschutz von Wohnungen - vor (vgl. Locher BauR 2005, 17). Da diese Normen aufgrund der fortgeschrittenen Entwicklung erarbeitet wurden und auf Arbeiten um den Zeitraum der Erstellung dieses Bauwerks, jedenfalls vor dessen Abnahme, beruhen, sind sie als allgemeine Regeln der Technik der Wertung dieses Bauvorhabens zugrunde zu legen.
29 
Die frühere DIN 4109 forderte für den Luftschallschutz nur 54 dB. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Müller in seinem Gutachten vom 28.06.2002 auf Seite 13 markierten diese Anforderungen die Grenze zum Gesundheitsschädlichen bzw. Unzumutbaren. Demgegenüber unterscheiden VDI 4100/10 und der Normentwurf DIN 4109-10 drei Schallschutzstufen (SSt). Danach erfordert SSt I 54 dB, SSt II 57 dB und SSt III 60 dB. Bei SSt I werden, so der Sachverständige Dr. M, bei rücksichtsvoller Verhaltensweise der Nutzer unzumutbare Belästigungen vermieden. Bei SSt II werden die Bewohner - übliche Wohngegebenheiten vorausgesetzt - i. A. Ruhe finden und ihre Verhaltensweisen nicht einschränken müssen, um Vertraulichkeit zu wahren. Angehobene Sprache ist in der Nachbarwohnung im Allgemeinen nicht zu verstehen. Diese Klasse würde man bei einer Wohnung erwarten, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung Komfortansprüchen genügt. Bei SSt III können die Bewohner ein hohes Maß an Ruhe finden. Der Schutz der Privatsphäre ist in der Regel auch bei lauter Sprache gegeben. Diese Klasse würde man nach Auffassung des Sachverständigen bei einer Wohnung erwarten, die auch in ihrer sonstigen Ausstattung gehobenen Komfort - und Luxusansprüchen genügt. In der Wohnung der Klägerin hat der Sachverständige Dr. M. (Gutachten Seite 18/19) in vier Bereichen 54, 55, 56 bzw. 56 dB und im übrigen Werte zwischen 57 und 59 dB festgestellt.
30 
Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH und der Entwicklung der DIN-Normen kann der Wert der DIN 4109 der Ausgabe 1962 von 54 dB, der auf dem Entwurf von 1984 beruhte, selbst für eine einfache Wohnung nicht als den anerkannten Regeln der Technik entsprechend gewertet werden. Dieser Wert genügte bereits 1962 nicht mehr diesen Anforderungen (BGH aaO.; ebenso Locher aaO.). Dies, das Fortschreiten der Technik in Bezug auf den Schallschutz, und die seit 1962 deutlich gestiegene Ansprüche der Nutzer führen nach Auffassung des Senats dazu, dass jedenfalls bei Erstellung des Bauwerks im Jahre 2000 der Schallschutz der SSt II mit 57 dB für den Luftschallschutz als Ausgangspunkt für die anerkannte Regel der Technik anzusehen ist. Diese Auslegung, dass die Schallschutzstufe II anerkannte Regel der Technik ist, legen auch Formulierungen des Normentwurfs nahe, wenn diese Aussage von den Entwurfsverfassern auch nicht beabsichtigt sein sollte (Locher aaO. S. 23). Auf der Grundlage dieser Feststellungen bedarf es keiner Vergleichserhebung darüber, ob zur Zeit der Erstellung des Bauwerks ein solcher Schallschutzstandard allgemein üblich war. Bereits im Jahre 1999/2000 konnte ein Bewohner, übliche Wohngegebenheiten vorausgesetzt, im allgemeinen erwarten, dass er in seiner Wohnung Ruhe findet und sein Verhalten nicht einschränken muss, um Vertraulichkeit zu wahren und dass angehobene Sprache in der Nachbarwohnung im allgemeinen nicht zu verstehen ist. Dies soll SSt II gewährleisten.
31 
Ist aber Schallschutzstufe II als anerkannte Regel der Technik anzusehen, so hat dies zur Folge, dass die Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes höhere Werte voraussetzt und die Einhaltung der Werte nach SSt III mit 60 dB für den Schallschutz erforderlich machen kann.
32 
Auch der Senat bejaht hier die Vereinbarung eines erhöhten Schallschutzes. Hierbei kann dahinstehen, ob bereits der volle Schallschutz von SSt III mit 60 dB vertraglich geschuldet ist, jedenfalls aber ein Wert zwischen diesen beiden Schallschutzstufen somit zwischen 57 und 60 dB. Durch die verschiedenen Zusicherungen in der Baubeschreibung hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie nicht nur die allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleisten will, wozu sie ohnehin verpflichtet ist, sondern darüber hinaus ein besonderer Schallschutz gewährleistet werden soll. Andernfalls machen die entsprechenden besonderen Hervorhebungen der Schallschutzmaßnahmen in der Baubeschreibung keinen Sinn. Hinzu kommt der Inhalt des Verkaufsprospektes, der die Verkäufer von der besonderen Qualität des Verkaufsobjektes auch in Bezug auf den Schallschutz überzeugen sollte. Das Vorbringen der Beklagten, dieser Verkaufsprospekt sei der Klägerin vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages nicht zu Verfügung gestellt worden, ist vom Landgericht zu Recht gemäß § 296 Abs. 1 und 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen worden und deshalb gemäß § 531 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Bei Berücksichtigung des Vortrages hätte das Landgericht, da es diesen Punkt für erheblich hielt, diesen weiter aufklären müssen, was zu einer Verzögerung des Verfahrens geführt hätte. Im Übrigen kommt es aber auch nicht entscheidend darauf an, ob auch die Klägerin als einzelne Käuferin diesen Prospekt erhielt. Entscheidend ist, dass die Beklagte ihr Verkaufsobjekt mit diesem Prospekt beworben hat und damit potentiellen Bewerbern gegenüber eine Leistungsbeschreibung dahin abgeben hat, dass sie ein Objekt mit besonderen Anforderungen an den Schallschutz anbietet. Dieser Anpreisung korreliert der Kaufpreis. Für den berechtigten Erwartungshorizont des Erwerbers kommt es nicht darauf an, wie die Beklagte diesen Kaufpreis im Einzelnen kalkuliert hat und aus welchen Einzelpositionen er sich zusammensetzt. Den Inhalt dieses Verkaufsprospekts muss sie sich von allen Erwerbern entgegenhalten lassen, unabhängig davon, ob er dem einzelnen Erwerber bekannt war oder nicht. Andernfalls setzte sich die Beklagte dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aus.
33 
Der Luftschallschutz der von der Klägerin erworbenen Wohnung ist zumindest in wesentlichen Teilbereichen nach wie vor mangelhaft. Inwieweit der Schallschutz im Übrigen behoben ist, wofür manches spricht, kann dahinstehen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. in seinem Gutachten vom 28.06.2002 (Seite 18) erreicht die Luftschalldämmung zwischen Schlafen Wohnung 2. OG und Flur Wohnung DG 54 dB, zwischen Schlafen Wohnung 2. OG und Kind 1 Wohnung DG 55 dB, zwischen Wohnen Wohnung DG und Hauswirtschaft Wohnung 2. OG 56 dB und zwischen Arbeit Wohnung 2. OG und Schlafen Wohnung DG 56 dB. Damit sind nicht einmal die Werte der SSt II mit 57 dB erreicht. Damit ist der, wie erörtert, vertraglich zumindest geschuldete Wert zwischen SSt II und SSt III bei weitem nicht erreicht.
34 
Dies ist ein wesentlicher Mangel, der auch nicht behoben ist. Die von der Beklagten dargestellten Maßnahmen der Mängelbeseitigung betreffen nicht die Luftschalldämmung und können daher auf diese keinen Einfluss gehabt haben. Hinzu kommt als Mangel, dass auch im übrigen (vgl. Seite 19 Zeilen 5, 6, 7 und 9 des Gutachten Dr. M. vom 28.06.2002) die geschuldeten Werte nicht voll erreicht sind. Es kann keine Rede davon sein, dass diese Abweichungen minimal und für das menschliche Ohr nicht merkbar sind. Auch wenn der Sachverständige Dr. M. dies nicht ausdrücklich angesprochen hat, widerspricht dies dem Ergebnis des Gutachtens. Wenn die Abweichungen nicht hörbar wären, hätte der Sachverständige keinen Anlass gehabt, den Schallschutz zu beanstanden. Nach der von der Beklagten zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (BauR 2004,1668) ist eine Unterschreitung von 3 dB ein Mangel, daraus folgt aber keineswegs, dass erst dann ein Mangel zu bejahen ist. Für den Mangel und dessen Erheblichkeit ist es unerheblich, dass die Beklagte den Mangel auf das verwendete Poroton als Mauerwerk zurückführt, auf das in der Baubeschreibung hingewiesen wird. Es ist Sache der Beklagten, wie sie die Einhaltung des Schallschutzes gewährleistet. Wenn Poroton als Mauerwerk hierzu nicht ausreicht, hätte sie ein anderes Mauerwerk verwenden müssen.
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Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Geltendmachung des großen Schadensersatzes stehe entgegen, dass ihr keine Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben worden und keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 634 Abs. 1 BGB a. F.) erfolgt sei. Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beklagte mit dem Anwaltschreiben vom 30.07.2003 in Kenntnis des Sachverständigengutachtens Dr. M. deutlich zu erkennen gegeben hat, dass sie hinsichtlich des Luftschalls „keine Möglichkeiten einer effektiven Nachbesserung sehe“. Hierin ist eine Ablehnung von Nachbesserung zu sehen, die eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung entbehrlich machte (§ 634 Abs. 2 BGB a. F.). Im Übrigen ist aufgrund des Sanierungskonzepts des von der Beklagten eingeschalteten Sachverständigen H. vom 27.8.2004 davon auszugehen, dass eine befriedigende Beseitigung des Schallschutzmangels mit der Klägerin zumutbaren Maßnahmen nicht möglich ist.
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Die Klägerin hat sich auch nicht dadurch widersprüchlich verhalten, dass sie sich auf Vorschlag des Landgerichts auf den Versuch einer gütlichen Beilegung eingelassen, die Beklagte nicht erneut zur Nachbesserung aufgefordert und eine von dieser vorgeschlagene Nachbesserung nicht angenommen hat (vgl. BGH NJW-RR 2004, 303). Diese Bemühungen der Parteien endeten, als nach dem Sanierungsvorschlag des von der Beklagten eingeschalteten Fachmannes H. vom 27.08.2004 der Schallschutz nur (theoretisch) auf 57 dB entsprechend SSt II verbessert werden sollte. Damit wäre aber nach dieser Aussage der geschuldete Schallschutz zum einen nicht sicher erreicht worden. Zum anderen hätte die Klägerin hinnehmen müssen, dass durch die Vorsatzschalen nicht nur an den Wänden Kanten entstehen, sich die Wohnfläche wegen der Stärke der Vorsatzschalen mit einer Stärke von 0,07 cm verringert und die Anschlüsse an Fenstern und Türen verändern sondern dadurch auch das Raumklima verschlechtert wird. Unter diesen Umständen ist das Verhalten der Klägerin im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als widersprüchlich zu werten.
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Der Anspruch auf Geltendmachung des großen Schadensersatzes ist auch nicht verwirkt. Die Klägerin, die von Anfang an den Mangel geltend gemacht und sich um eine Klärung bemüht hat, hat keinen Vertrauenstatbestand (§ 242 BGB) dahin geschaffen, dass die Beklagte davon ausgehen konnte, sie werde den Mangel hinnehmen und die Wohnung in dem mangelbehafteten Zustand behalten.
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Da die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil keinen Erfolg hat, hat sie gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (BGH NJW 1956, 1235; Zöller/Herget ZPO 25. Aufl. § 97 Rdnr. 2 und Zöller/Vollkommer § 304 Rdnr. 26). Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 508 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen der Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.