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| | Der Kläger begehrte mit seiner Klage die Rückgewähr gezahlter Prämien für eine Rentenversicherung mit Absicherung des Todesfall-Risikos. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hat, verfolgt der Kläger mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Ziel in vollem Umfang weiter. |
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| | 1. Unter dem Datum 17.4.2003 beantragte der am 8.9.1961 geborene Kläger R. E., G., über den örtlichen Hauptvertreter der Beklagten, G. E., G., bei der Beklagten den Abschluss einer auf die Person des Klägers bezogene Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht im Tarif R 2 mit dem Inhalt, dass die Beklagte nach Ablauf einer Aufschubdauer von 30 Jahren nach Abschluss des Vertrags per 1.5.2003 an den Kläger im Erlebensfall lebenslang einen monatlichen Betrag von mindestens 2.145,73 EUR oder - alternativ nach Wahl des Klägers - einen einmaligen Kapitalbetrag von mindestens 334.874 EUR, im Todesfall vor Rentenbeginn die Summe der bis dahin geleisteten Prämien, im Todesfall nach Rentenbeginn das 5-fache der Jahresrente bezahlen sollte, während der Kläger für diesen Versicherungsschutz während der gesamten Aufschubdauer eine monatliche Prämie von 637,50 EUR leisten sollte. Wegen des Inhalts des auf einem Formblatt der Beklagten gestellten Versicherungsantrag wird auf die Anlage B 1 (Bl. 44 ff d. A.) Bezug genommen. |
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| | Unter dem Datum 12.11.2003 übersandte die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein nebst Verbraucherinformation über die gewünschte Versicherung unter Beifügung ihrer „Allgemeinen Versicherungsbedingungen Juli 2002“ (im Folgenden: „AVB“), allerdings mit einem Vertragsbeginn nicht wie gewünscht zum 1.5.2003, sondern zum 1.12.2003 und entsprechender Verschiebung der Aufschubdauer, der Prämienleistungspflicht und des erstmaligen Rentenbezugs. Im Versicherungsschein wies die Beklagte darauf hin, dass der Versicherungsvertrag als geschlossen gelte, wenn der Kläger nicht innerhalb eines Monats nach Übersendung des Versicherungsscheins und der Verbraucherinformation in Textform widerspreche, weiter, dass der im Versicherungsschein dargestellte Versicherungsbeginn nicht mit dem im Versicherungsantrag gewünschten übereinstimme und diese Abweichung als genehmigt gelte, wenn nicht der Kläger innerhalb eines Monats nach Übersendung des Versicherungsscheins widerspreche. Wegen des Inhalts des Versicherungsscheins im Einzelnen wird auf die Anl. B 2 (Bl. 47 ff d. A.), wegen des Inhalts der AVB auf die Anlage B 3 (Bl. 59 ff d. A.) Bezug genommen. |
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| | Ab dem 1.8.2005 stellte der Kläger seine Prämienzahlungen ein. Die Beklagte mahnte hierauf die Monatsbeiträge erfolglos an, kündigte in der Folge den Versicherungsvertrag, weil die bisherige Vertragsdauer für eine beitragsfreie Vertragsfortführung nicht ausreichte, und zahlte den von ihr per 1.8.2005 errechneten Rückkaufswert von 445,80 EUR abzüglich anfallender Kapitalertragssteuer an den Kläger aus. |
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| | Nach Korrespondenz des klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der Beklagten im Juli und August 2009 ließ der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 11.8.2009 dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags gem. §§ 5 a, 8 VVG 1994 widersprechen und zugleich die Anfechtung seiner auf den Abschluss des Versicherungsvertrags gerichteten Willenserklärung wegen Irrtums und Täuschung anfechten. Wegen des Inhalts dieses Schreibens im Einzelnen wird auf Anlage K 5 verwiesen (vgl. Bl. 18 ff d. A.). |
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| | Mit Anwaltsschreiben vom 22.4.2010 ließ der Kläger darüber hinaus seine Willenserklärung widerrufen wegen vermeintlicher Verstöße gegen die Pflicht zur Angabe des effektiven Jahreszinses für die Gewährung eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs in Form monatlicher statt jährlicher Prämienzahlung. |
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| | Der Kläger vertrat erstinstanzlich die Auffassung, dass ihm die aus §§ 5 a, 8 VVG 1994 zustehende Widerspruchsrechte trotz des Zeitablaufs zustünden. Der Kläger hält die gesetzlichen Befristungen der Widerspruchsrechte für unwirksam, weil sie dem einschlägigen Recht der Europäischen Union widersprächen, insbesondere Art. 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 EG (Lebensversicherungs-Richtlinie) sowie Art. 31 Abs. 1, 3 Schadensversicherungsrichtlinie 92/49 EWG. |
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| | Der Kläger meinte weiter, dass die monatlich zu leistenden Prämienbeiträge im Verhältnis zu einem einmalig zu leistenden Jahresbeitrag ein Entgelt für einen Zahlungsaufschub beinhalteten, der durch Angabe eines effektiven Zinssatzes hätte offengelegt werden müssen. Da die Beklagte solches unstreitig nicht getan habe, stehe ihm ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über Finanzierungshilfen eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher zu. |
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| | Die Beklagte habe dem Kläger als Folge des erklärten Widerspruchs und des Widerrufs sämtliche vereinnahmten Prämien zuzüglicher gesetzlicher Verzinsung zurückzuerstatten, in der Summe 17.724,94 EUR. |
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| | Darüber hinaus habe die Beklagte den Aufwand zu ersetzen, der dem Kläger durch die vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten entstanden sei. Die in Rechnung gestellten und von der Rechtsschutzversicherung des Klägers bezahlten Honorare seines Prozessbevollmächtigten seien wegen der außergewöhnlichen Schwierigkeit des Falles in der abgerechneten Höhe angemessen. |
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| | Im Übrigen war der Kläger der Auffassung, dass ihm die Beklagte die begehrte Klagesumme auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes schulde, weil ihr Hauptvertreter ihn nicht darüber aufgeklärt habe, für die Vermittlung des Vertragsabschlusses von der Beklagten Provision zu erhalten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Aufklärung im Falle sog. Kick-Backs aus dem Bereich des Banken- und Wertpapierhandelsrechts müsse entsprechend angewandt werden. |
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| | Erstinstanzlich beantragte der Kläger: |
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| | Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.724,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.8.2009 zu bezahlen. |
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| | Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren gem. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV, in Höhe von 1.393,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.8.2009 zu bezahlen. |
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| | und regte im Übrigen an, die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen, ob und in welchem Umfang die Richtlinien der Europäischen Union über Lebensversicherungen die Übersendung sämtlicher vorvertraglicher Informationen vor Abgabe der Willenserklärung des Versicherungsnehmers erfordern, ggfs. welche Auswirkungen sich daraus für das nationale Recht Deutschlands ergeben, insbesondere im Hinblick auf die Befristung von Widerspruchsrechten. |
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| | und verwies darauf, dass ein Widerspruch des Klägers schon deshalb nicht in Betracht komme, weil die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet habe und ein Widerspruchsrecht längst verfristet sei. Die einschlägigen deutschen Vorschriften entsprächen den Richtlinien der Europäischen Union und seien deshalb wirksam. |
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| | Ein Widerrufsrecht nach den Vorschriften über den Verbraucherkredit und Verbraucher-Finanzierungshilfen habe nicht bestanden, weil die gegenüber einem Jahresbeitrag höheren monatlichen Prämienbeiträge keine Entgelte für Finanzierungshilfen beinhalteten, sondern lediglich Ausdruck einer anderen Tarifgestaltung seien. |
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| | Die Beklagte hielt die Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den vorliegenden Fall nicht für anwendbar. |
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| | 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen seiner Feststellungen und der angestellten rechtlichen Erwägungen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. |
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| | 3. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens und rechtlichen Ansatzes weiter und erhöht die Klage um weitere Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung wie folgt: |
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| | Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 22.9.2010, Az.: 22 O 260/10, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 17.724,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.8.2009 zu bezahlen. |
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| | Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 22.9.2010, Az.: 22 O 260/10, wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren für den Widerspruch gem. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV, in Höhe von 1.393,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.8.2009 zu bezahlen. |
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| | Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 22.9.2010, Az.: 22 O 260/10, wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger die außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren für den Widerruf gem. §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV, in Höhe von 961,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10..2010 zu bezahlen. |
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| | Zudem wiederholt er seine erstinstanzliche Anregung, die Sache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. |
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| | die Berufung nebst Klageerweiterung zurückzuweisen |
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| | und verteidigt das Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. |
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| | Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. |
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| | Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage aus den zutreffenden Erwägungen zu Recht abgewiesen. |
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| | Die Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, sind für den Senat gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend. Weder rügen die Parteien diesbezügliche Fehler noch sind solche sonst ersichtlich. |
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| | Das Landgericht hat das Recht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewandt. |
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| | 1. Dem Kläger stehen - wie das Landgericht richtig erkannt hat - keine Ansprüche auf Rückgewähr der geleisteten Prämien nebst Zinsen unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zu, weil er dem Zustandekommen des Versicherungsvertrags nach § 5 a VVG in der von 1994 bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (im Folgenden: „VVG“) widersprochen hat. Der Widerspruch des Klägers geht nämlich ins Leere, weil das ursprünglich gegebene Widerspruchsrecht durch Fristablauf vor der Widerspruchserklärung erloschen war. Hierdurch wurde der Versicherungsvertrag rückwirkend wirksam. Der verspätet erklärte Widerspruch konnte den Vertragsschluss nicht mehr in Frage stellen. |
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| | Bei dem mit Wirkung im November 2003 abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag handelt es sich um einen Altvertrag gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG, auf den das Versicherungsvertragsgesetz in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden ist. Gemäß § 5 a Abs. 1 Satz 1 VVG in der am 29.07.1994 in Kraft getretenen Gesetzesfassung galt für den Fall, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10 a VAG a. F. unterlassen hatte, der Vertrag nach dem sogenannten Policenmodell auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als geschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen in Textform widersprach (die 30-Tage-Frist gem. § 5a Abs. 2 S. 2 VVG in der zuletzt geltenden Fassung galt für den vorliegenden Fall noch nicht, weil diese besondere Widerspruchsfrist für Lebensversicherungsverträge erst durch Art. 6 des Gesetzes vom 2.12.2004 normiert wurde; im Folgenden ist deshalb stets die Gesetzesfassung vor dem 2.12.2004 in Bezug genommen). |
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| | b. Zustandekommen des Vertrages |
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| | aa. Vorliegend ist der Versicherungsvertrag nicht schon durch die Antragstellung des Klägers, d. h. seine auf Abschluss des Versicherungsvertrags gerichtete Willenserklärung, und die hierauf bezogene Annahmeerklärung der Beklagten, die sich konkludent aus der Übersendung des Versicherungsscheins vom 12.11.2003 nebst Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen nach § 10 a VAG a. F. ergab, zustande gekommen. Weil der Kläger im Zeitpunkt seiner Antragstellung die AVB und die Verbraucherinformation nicht von der Beklagten übergebenen bekommen hatte, war ein Fall des § 5a Abs. 1 S. 1 VVG gegeben. Trotz der übereinstimmenden Willenserklärungen beider Vertragsparteien war der dadurch geschlossene Vertrag deshalb zunächst schwebend unwirksam und hätte durch Widerspruch des Klägers endgültig unwirksam werden können. |
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| | bb. Allerdings war das Widerspruchsrecht des Klägers gem. § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG fristgebunden, so dass nach fruchtlosem Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist gem. § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG der Schwebezustand beendet und der Vertrag kraft Gesetzes rückwirkend wirksam wurde. Der lange nach Ablauf der Widerspruchsfrist erklärte Widerspruch des Klägers vom 11.8.2009 konnte hieran nichts mehr ändern. |
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| | cc. Selbst wenn man den Hinweis im übersandten Versicherungsschein auf das Widerspruchsrecht nicht für ausreichend erachten wollte, weil er - jedenfalls in dem dem Gericht vorgelegten Exemplar - nicht drucktechnisch so hervorgehoben war, wie dies gem. § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG erforderlich gewesen wäre mit der Folge, dass die Frist für die Erklärung des Widerspruchs gem. § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG nicht angelaufen wäre, so wäre der Vertrag zwar nicht gem. § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG bereits 14 Tage nach Übersendung des Versicherungsscheins und der notwendigen Unterlagen wirksam geworden, jedoch gem. § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG nach Ablauf eines Jahres nach der ersten Prämienzahlung. Diese erfolgte nach dem eigenen Vortrag des Klägers ordnungsgemäß, d. h. Anfang Dezember 2003, so dass der Vertrag im Dezember 2004 rückwirkend wirksam geworden und das Widerspruchsrecht des Klägers erloschen war. Auch bei Zugrundelegung dieses Fristlaufs war der Widerspruch des Klägers vom 11.8.2009 bei weitem zu spät. |
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| | c. Kein Verstoß des sog. Policenmodells gegen Europarecht |
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| | Die Regelungen des § 5 a Abs. 1, 2 S. 1 - 4 VVG sind unter Berücksichtigung des europäischen Rechts nicht zu beanstanden. |
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| | aa Kein Verstoß gegen die Richtlinien 92/96 EWG und 2002/83/EG |
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| | § 5 a VVG setzt weder Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 EWG des Rates vom 10. November 1992 noch Art. 36 Abs. 1 der ablösenden Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 fehlerhaft um. Die genannten Richtlinien-Bestimmungen haben folgenden Wortlaut: "Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang II Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen" bzw. "Vor Abschluss des Versicherungsvertrages sind dem Versicherungsnehmer mindestens die in Anhang III Buchstabe A aufgeführten Angaben mitzuteilen". Hiergegen verstößt § 5 a VVG nicht. |
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| | (1) Gem. § 5 a Abs. 1 S. 1 VVG ist der Vertrag bis zum Ablauf einer 14-tägigen Widerspruchsfrist nach vollständiger Überlassung des Versicherungsscheins und der näher bezeichneten Unterlagen sowie der Belehrung über das Widerspruchsrecht schwebend unwirksam. Damit ist gewährleistet, dass die vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers erst eintritt, nachdem ihm die erforderlichen Verbraucherinformation vorgelegen haben. Die Zielsetzung der genannten Richtlinien-Bestimmungen sind damit erreicht. |
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| | (2) Selbst wenn man den Begriff „vor Vertragsschluss“ im Rahmen der gebotenen autonomen Auslegung enger verstehen müsste, als dem Vertragsschluss-Mechanismus des § 5 a Abs. 1 VVG zu Grunde gelegt, ergäbe sich kein Bedürfnis, aber auch keine Möglichkeit, diese Vorschrift des nationalen Rechts im Wege der Auslegung oder der richterlichen Rechtsfortbildung an ein solches abweichendes europarechtliches Verständnis anzugleichen. Zwar ergibt sich aus dem Auftrag an die nationalen Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht und dem Grundsatz der Gemeinschaftstreue die Aufgabe der nationalen Gerichte, die zur Richtlinien-Umsetzung erlassenen Gesetze „richtlinienkonform“ auszulegen und dabei nötigenfalls das nationale Recht - beispielsweise im Wege der teleologischen Reduktion - auch über das Maß hinaus fortzubilden, das eine Gesetzesauslegung im engeren und hergebrachten Sinne ermöglichen würde (vgl. EuGH in der Rechtssache Cofinoga Mérignac, Urteil vom 04.03.2004, C-264/02, zu den Verbrauchkredit-Richtlinien 87/102/EWG und 90/88/EWG); aber auch die „richtlinienkonforme“ Auslegung und Rechtsfortbildung findet ihre Grenze dort, wo sich keine Anhaltspunkte für eine offene oder wenigstens verdeckte Regelungslücke des nationalen Gesetzes im Sinne planwidriger Unvollständigkeit finden (vgl. BGH, NJW 2009, 427 m. w. N.). Dabei kann sich eine solche Regelungslücke bereits daraus ergeben, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich seine Absicht bekundet hat, eine richtlinienkonforme Regelung zu schaffen, dieses Ziel aber verfehlt hat. |
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| | (3) Solches kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die genannten Richtlinien machen nämlich keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht, sondern bezwecken ausdrücklich die Harmonisierung der Versicherungsaufsicht. |
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| | So lauten die Erwägungsgründe Nrn. 5 und 19 zu Artikel 31 und Anhang II. A. der Richtlinie 92/96/EWG: |
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| | „(5) Der gewählte Ansatz besteht in einer wesentlichen, notwendigen und ausreichenden Harmonisierung, um zu einer gegenseitigen Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme zu gelangen, die die Erteilung einer einheitlichen, innerhalb der ganzen Gemeinschaft gültigen Zulassung sowie die Anwendung des Grundsatzes der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt. |
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| | (19) Die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts ist keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar.“ |
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| | Die Erwägungsgründe Nrn. 2 und 44 zu Artikel 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG bestimmen: |
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| | „(2) Zur Erleichterung der Aufnahme und der Ausübung der Tätigkeiten der Lebensversicherung sind gewisse Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten zu beseitigen, wobei ein angemessener Schutz der Versicherten und der Begünstigten in allen Mitgliedstaaten gewahrt bleiben muss. Zu diesem Zweck sind insbesondere die Vorschriften über die an Lebensversicherungsunternehmen gestellten finanziellen Anforderungen zu koordinieren. |
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| | (44) Die in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften des Vertragsrechts für die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten sind unterschiedlich. Die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts ist keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Versicherungssektor. Die den Mitgliedstaaten belassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmen Verpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, stellt deshalb eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer dar. Die Freiheit der Wahl eines anderen Vertragsrechts als das des Staates der Verpflichtung kann in bestimmten Fällen nach Regeln gewährt werden, in denen die spezifischen Umstände berücksichtigt werden.“ |
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| | Eine andere Zielrichtung ist auch nicht dem Erwägungsgrund Nr. 52 der Richtlinie 2002/83/EG zu entnehmen, den die Kommission der Europäischen Gemeinschaften betreffend eines Beschwerdeverfahrens in dem Aufforderungsschreiben an die Bundesrepublik Deutschland vom 04.04.2006, AZ. 2005/5046K(2006)1309, als Grund für einen möglichen Verstoß des Policenmodells gegen Artikel 36 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG heranzog (vgl. auch die schriftliche Stellungnahme der Kommission vom 12.10.2006, AZ.: 2005/5046K(2006)4688; Anlage K 12): |
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| | „(52) Im Rahmen eines Versicherungsbinnenmarkts wird dem Verbraucher eine größere und weiter gefächerte Auswahl von Verträgen zur Verfügung stehen. Um diese Vielfalt und den verstärkten Wettbewerb voll zu nutzen, muss er im Besitz der notwendigen Informationen sein, um den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen. Da die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, ist diese Information für den Verbraucher noch wichtiger. Folglich sind die Mindestvorschriften zu koordinieren, damit er klare und genaue Angaben über die wesentlichen Merkmale der ihm angebotenen Produkte und über die Stellen erhält, an die etwaige Beschwerden der Versicherungsnehmer, Versicherten oder Begünstigten des Vertrages zu richten sind.“ |
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| | Diese Erklärung ist vielmehr im Zusammenhang mit dem Inhalt des Erwägungsgrundes Nr. 2 zu deuten, so dass sich die Mindestvorschriften ausschließlich auf das unterschiedliche Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedstaaten beziehen. |
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| | Den Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht hat der Gesetzgeber durch die Umsetzung in § 10 a VAG a. F. Genüge getan. |
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| | (4) Damit trifft § 5a VVG von vornherein keine Regelungen für die Geltungsbereiche, auf die die genannten Richtlinien abzielen. Somit besteht einerseits kein Bedürfnis, das Normverständnis des § 5a VVG an dasjenige der in Rede stehenden Richtlinien-Bestimmungen anzupassen. Da der deutsche Gesetzgeber mit den Regelungen des § 5a VVG auch nicht darauf abzielte, diese Richtlinienbestimmungen umzusetzen, kann es andererseits auch keine Regelungslücke im oben dargestellten Sinne geben. |
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| | bb. Kein Verstoß gegen die Richtlinie 92/49/EWG |
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| | Auch ein Verstoß gegen Artt. 31 Abs. 1, 43 Abs. 2 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18.06.1992 (Dritte Schadenversicherungsrichtlinie) liegt nicht vor. Die genannten Regelungen haben folgenden Wortlaut: |
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| | (1) Vor Abschluss eines Versicherungsvertrags sind dem Versicherungsnehmer folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: |
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| - auf den Vertrag anwendbares Recht für den Fall, dass die Parteien keine Wahlfreiheit haben, oder, wenn die Parteien das anwendbare Recht frei wählen können, das von dem Versicherungsunternehmen vorgeschlagene Recht; - Bestimmungen zur Bearbeitung von den Vertrag betreffenden Beschwerden der Versicherungsnehmer, gegebenenfalls einschließlich des Hinweises auf eine Beschwerdestelle; dies gilt unbeschadet der Möglichkeit für den Versicherungsnehmer, den Rechtsweg zu beschreiten. |
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| ... (2) Wird eine Versicherung im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit angeboten, so ist dem Versicherungsnehmer, bevor irgendeine Verpflichtung eingegangen wird, der Mitgliedstaat des Sitzes und gegebenenfalls der Zweigniederlassung, mit dem bzw. der der Vertrag geschlossen wird, mitzuteilen.“ |
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| | Diese Richtlinie betrifft nach Artikel 2 Abs. 1 Richtlinie 92/49/EWG i. V. m. Artikel 1 der Richtlinie 73/239 EWB die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Tätigkeit der Direktversicherung durch Versicherungsunternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen, aber ausdrücklich nicht die Lebensversicherung. Im Übrigen ist auch § 10 a VAG a. F. dieser Vorgabe nachgekommen. |
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| | cc. Kein Verstoß gegen die Richtlinie 93/13/EWG |
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| | Die Richtlinie 93/13/EWG vom 05.04.1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sieht unter anderem vor, dass der Verbraucher tatsächlich die Möglichkeit haben muss, von allen Vertragsklauseln Kenntnis zu nehmen. Durch die Möglichkeit des Widerspruchs bewirkt das Policenmodell entsprechend der Zielsetzung der Richtlinie einen wirksamen und ausreichenden Schutz vor Überrumpelung des Verbrauchers mit unangemessenen Klauseln. |
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| | d. Kein Verstoß des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG gegen Europarecht |
|
| | Nach der herrschenden Meinung, der sich der Senat anschließt, verstößt insbesondere die Fristen-Regelung des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG nicht gegen die genannten Richtlinien (vgl. dazu OLG Düsseldorf VersR 2001, S. 837; OLG Frankfurt, VersR 2005, S. 631; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2009, 12 U 241/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2009, 7 U 75/09; OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2010, VersR 2011, S. 245; OLG Köln, Beschluss vom 09.07.2010, 20 U 51/10; OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2010, VersR 2011, S. 248; Prölss in Prölss/Martin, 27. Auflage, § 5 a VVG Rdnr. 9ff. m. w. N.). |
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| | aa. Die Vorschrift schafft im Interesse des Versicherungsnehmers Rechtssicherheit und entspricht der Billigkeit. Nach Ablauf eines Jahres und Zahlung der ersten Prämie innerhalb der Versicherungsperiode gemäß § 9 VVG ist ein weiteres Informationsbedürfnis des redlichen Versicherungsnehmers nahezu auszuschließen und tritt jedenfalls hinter dem mit dem gewählten Versicherungsprodukt tatsächlich gewollten Versicherungsschutzbedürfnis zurück (OLG Düsseldorf VersR 2001, S. 837; OLG Frankfurt, VersR 2005, S. 631; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.05.2009, 12 U 241/08; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.2009, 7 U 75/09). |
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| | bb. Dass nach § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG der Vertrag nach Ablauf eines Jahres und Zahlung der ersten Prämie auch dann zustande kommt, wenn keine ausreichende Belehrung über das Widerspruchsrecht erfolgte, widerspricht nicht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache H. ./. BHVereinsbank AG (NJW 2002, S. 281), denn die hier in Betracht kommenden Richtlinien sehen anders als die in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs maßgebliche Richtlinie 85/5677 EWG des Rates vom 20.12.1985 kein Widerrufs- bzw. Widerspruchrecht für den Versicherungsnehmer vor, welches der nationale Gesetzgeber begrenzt hat. Deshalb hat auch der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen kein unbefristetes Widerspruchsrecht angenommen (vgl. BGH, VersR 2008, S. 337). |
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| | e. Keine Vorlagepflicht an den EuGH |
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| | Ein nationales Gericht, gegen dessen Entscheidungen Rechtsmittel beim obersten Gericht eingelegt werden können, unterliegt nicht der Verpflichtung des Art. 267 Abs. 3 AEU. Der Senat lässt die Revision zu und im Übrigen besteht mangels Verstoßes gegen die Richtlinien 92/49/EWG, 92/96 EWG, 2002/83/EG kein Bedürfnis zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof. |
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| | 2. Das klägerische Begehren tragende Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung ergeben sich auch nicht daraus, dass der Kläger durch Anwaltsschreiben vom 11.8.2009 seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung anfechten ließ. Wie das Landgericht richtig ausführte, ist nicht dargelegt oder sonst ersichtlich, über welche Inhalte seiner Willenserklärung sich der Kläger im Irrtum befunden oder über welche Umstände die Beklagte ihn getäuscht habe, die für die Abgabe seiner Willenserklärung maßgeblich gewesen seien. |
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| | 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rückgewähr der gezahlten Prämien im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses, weil er mit seiner Widerspruchserklärung vom 11.8.2009 zugleich dem Vertragsschluss „gem. § 8 VVG“ „widersprochen“ hat, also erkennbar das gem. § 8 Abs. 5 VVG genannte Rücktrittsrecht ausüben wollte. Ein solches Rücktrittsrecht bestand kraft Gesetzes gem. § 8 Abs. 6 VVG nicht, weil dem Kläger ein Widerspruchsrecht gem. § 5 a VVG zustand, das er lediglich zu spät ausübte. |
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| | Im Übrigen wäre selbst ein gem. § 8 Abs. 5 S. 1 VVG bestehendes Rücktrittsrecht zu spät ausgeübt worden. Denn ein solches Rücktrittsrecht erlischt selbst im Falle unterlassener Belehrung mit Ablauf eines Monats nach Zahlung der Erstprämie, so dass im vorliegenden Fall spätestens Anfang / Mitte Januar 2004 ein solches Recht nicht mehr bestanden hätte. |
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| | 4. Ein Anspruch auf Rückgewähr der gezahlten Prämien ergibt sich auch nicht als Folge des Widerrufs, den der Kläger am 22.4.2010 wegen vermeintlicher Verstöße gegen Vorschriften über die Angaben des effektiven Jahreszinses erklärte. Die Tarifgestaltung mit monatlichen Versicherungsprämien stellt keinen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne der genannten Vorschriften dar (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 23.12.2010, 7 U 187/10, zitiert nach Juris: Ziffern 66-78; OLG Köln, VersR 2011, S. 248; OLG Bamberg, VersR 2007, S. 529). Folglich stand dem Kläger kein Widerrufsrecht gem. §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1, 346 ff BGB in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung zu. |
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| | a. Ein Zahlungsaufschub ist das Hinausschieben der vereinbarten Fälligkeit der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber der sich aus dem dispositiven Recht ergebenden Leistungszeit, um ihm die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (BGH, Urteil vom 11.07.1996, Az. III ZR 242/95 = NJW-RR 1996, 1266; MüKo, Schürnbrand, § 499 BGB, Rn. 8), wobei eine bloße Fälligkeitsvereinbarung nicht genügt (Palandt / Weidenkaff, BGB, 69. A., Vor § 499 BGB, Rn. 3). |
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| | Kein Zahlungsaufschub liegt vor, wenn der Anbieter der Leistung nach Zeitabschnitten gestaffelte Tarife gewährt, auch wenn sie unterschiedlich hoch sind, solange er damit nicht zugunsten des Zahlungsverpflichteten vom dispositiven Recht abweicht (BGH NJW 1996, 457; BGH NJW-RR 1996, 1266). |
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| | b. Die Parteien haben keine zugunsten des Klägers vom dispositiven Recht abweichende Bestimmung der Fälligkeit vorgenommen. Sie vereinbarten schlicht von vornherein monatlich fällige Prämien, ohne von einer nach dispositivem Recht vorgesehenen - im voraus - jährlichen Fälligkeit abzuweichen. Denn eine solche gesetzliche Regelung gibt es nicht. Die einzige gesetzliche Fälligkeitsregelung für Versicherungsprämien findet sich in § 35 VVG, der sich jedoch nur auf Einmal- bzw. Erstprämien bezieht. Fälligkeitsregelungen zu Folgeprämien trifft das VVG nicht. |
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| | c. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 VVG. |
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| | aa. Danach gilt zwar als Versicherungsperiode, falls die Prämie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, der Zeitraum eines Jahres. Die Versicherungsperiode enthält jedoch keine Regelung zur Fälligkeit der jeweiligen Prämien, sondern dient hinsichtlich der Prämien lediglich als Bemessungsgrundlage, also ihrer Berechnung (Fausten in: Langheid/Wandt, § 12 VVG, Rn. 18; Hadding, VersR 2010, 697 [700]; Looschelders, VersR 2010, 977 [979 f.]; Wandt, VersR, 4. Aufl. 2009, Rn. 499). Der Versicherungsperiode ist auch keine Bestimmung der Leistungszeit im Sinn des § 271 Abs. 1 BGB zu entnehmen. Die Bemessung der Prämie anhand der Versicherungsperiode beruht letztlich auf Praktikabilitätserwägungen, da die Prämien insbesondere bei Zeitversicherungen und auf unbestimmte Zeit laufenden Versicherungen auf irgendeiner objektiven Grundlage berechnet werden müssen (vgl. auch Fausten aaO, Rn. 5). Darüber hinausgehende, materiell-rechtliche Wirkungen zur Fälligkeit sind an sie nicht geknüpft. |
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| | bb. Die abweichende Ansicht, dass sich aus § 9 VVG eine Fälligkeitsregelung ergibt, wonach die Prämien entsprechend der - üblicherweise - jährlichen Versicherungsperiode jährlich im Voraus fällig werden (MüKo-BGB/Schürnbrand, 5. A. § 499 BGB, Rdnr. 10; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 2004, § 499 Rdnr. 9) verkennt den Unterschied zwischen Bemessungsgrundlage und Fälligkeit. Auch aus § 271 Abs. 1 BGB lässt sich nicht auf die Fälligkeit der Beiträge für die gesamte Versicherungsperiode zu deren Beginn schließen. Denn § 271 Abs. 1 BGB sieht die sofortige Fälligkeit nicht als Grundsatz vor, von dem eine Abweichung möglich ist, sondern lediglich subsidiär für den Fall, dass vertragliche Vereinbarungen nicht bestehen (so auch MüKo-BGB/Krüger, 5. A. § 271 BGB, Rn. 1, 33; nach Looschelders, VersR 2010, 977 [980] passt § 271 BGB auf Dauerschuldverhältnisse schlicht nicht). Im gleichen Sinn ist § 9 VVG als eine im Zweifelsfall zur Auslegung eines Versicherungsvertrages heranzuziehende Norm anzusehen (Berliner Kommentar zum VVG § 9 Rn. 1, Bruck/ Möller, VVG, 9.A. § 12 Rn 2). |
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| | cc. Vorliegend haben die Parteien eine Vereinbarung zur monatlichen Fälligkeit im Versicherungsvertrag getroffen. Dabei handelt es sich nicht um eine Abweichung vom dispositiven Recht, sondern um dessen Ausfüllung. |
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| | dd. Dass Versicherungsverträge weder aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherkreditgesetzes noch des § 499 BGB a. F. (und auch nicht des § 506 BGB n. F.) ausdrücklich ausgenommen sind, lässt nicht auf einen entgeltlichen Zahlungsaufschub bei unterjähriger Prämienzahlung schließen. Denn ein Ausschluss wäre nur erforderlich gewesen, wenn die Voraussetzungen der Anwendung des Gesetzes sonst gegeben wären. Daher hat der Gesetzgeber folgerichtig lediglich in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/5462 S. 17) darauf hingewiesen, dass Dauerschuldverhältnisse mit eigenen Tarifen für unterschiedliche Zahlungsweise wie etwa Versicherungsverträge nicht in den Anwendungsbereich fallen. |
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| | ee. Entgegen der Auffassung der Berufung lässt sich auch dem Anerkenntnisurteil des Bundesgerichtshofs vom Juli 2009 (Az. I ZR 122/07, Anl. K 8, Bl. 58 d. A.), mit dem das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 18.01.2006 (Anlage K 7, Bl. 49 ff. d. A.) wieder hergestellt wurde, nicht entnehmen, dass der BGH bei unterjähriger Prämienzahlung von einem entgeltlichen Zahlungsaufschub ausgeht. Da es sich um ein Anerkenntnisurteil handelte, lag diesem keine Schlüssigkeitsprüfung zu Grunde, die die Rechtsauffassung des Gerichts zur materiellen Rechtslage erkennen ließe. |
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| | 5. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf Schadensersatzansprüche wegen pflichtwidrig unterlassener Aufklärung über die Provisionen stützen, die die Beklagte dem Hauptvertreter G. E. für die Vermittlung des Vertragsabschlusses bezahlte. Eine Aufklärung über diesen Umstand schuldete die Beklagte nicht. |
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| | a. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über sog. Kick-Backs betrifft den vorliegenden Fall nicht. Die Aufklärungspflichten über Rückvergütungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung Vermittlern von Kapitalanlagen auferlegt, betreffen ausschließlich Fälle, in denen die Gefahr besteht, dass sich die Anlageempfehlung des Vermittlers nicht am Kundeninteresse orientiert, sondern vom eigenen Provisionsinteresse (mit)bestimmt wird, ohne dass dies der Kapitalanleger erkennen kann. So führt der Bundesgerichtshof beispielsweise aus: „Wenn eine Bank einen Kunden ohne Zwischenschaltung eines Vermögensverwalters berät, Anlageempfehlungen abgibt und dabei an den empfohlenen Fonds durch Rückvergütungen verdient, sind die Kundeninteressen durch die von der Bank erhaltenen Rückvergütungen gefährdet. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Bank Anlageempfehlungen nicht allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung abgibt, sondern zumindest auch in ihrem eigenen Interesse, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Dabei spielt es entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rolle, ob die Rückvergütungen einem bestimmten Geschäft unmittelbar zugeordnet werden oder in gewissen Zeitabständen gezahlt werden. Wesentlich ist nur, dass die Rückvergütungen umsatzabhängig sind.“ (BGH VersR 2007, 953 ff Rdnr. 23). |
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| | b. Im vorliegenden Fall legt der Kläger schon nicht dar, dass er sich an seinen Bruder, der den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag vermittelt hat, als unabhängigen Finanzberater gewandt hatte. Dies kann jedoch dahinstehen, weil es auf der Hand lag und für ihn bereits anhand des Antragsvordrucks ohne weiteres zu erkennen war, dass sein Bruder als Hauptvertreter der Beklagten handelte, also eindeutig in deren Lager stand, nicht jedoch als Versicherungsmakler handelte, der eine Auswahl unter einer Vielzahl von Versicherern und ihren jeweiligen Produkten allein anhand der Interessen des Versicherungsnehmers treffen und empfehlen würde. Er musste deshalb davon ausgehen, dass alle etwaigen Anpreisungen seines Bruders betreffend die empfohlene Versicherung dem Absatz und Umsatz der Beklagten dienten und deshalb mit der Vorsicht zu bewerten sind, mit der allen Werbeaussagen von anbietergebundenen Verkäufern begegnet werden muss. |
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| | Weiter musste sich dem Kläger aufdrängen, dass sein Bruder in seiner Funktion als Hauptvertreter der Beklagten von dieser ein Entgelt für seine Vermittlungstätigkeit erhalten würde, nachdem er selbst jedenfalls nichts dazu vorträgt, seinerseits die Vermittlungsdienste honoriert zu haben. Dass der Vermittler seine Tätigkeit nicht unentgeltlich entfaltet, sondern hieraus sein Einkommen erzielt, ist Allgemeingut, über das keine Aufklärung geschuldet ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass das Entgelt, das Versicherungen ihren Agenten bezahlen, in wesentlichen Teilen umsatzbezogen berechnet wird. |
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| | Ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine allein an seinen eigenen Bedürfnissen orientierte Beratung ohne jedes Eigeninteresse des Versicherungsagenten konnte der Kläger bei dieser Sachlage nicht entwickeln. |
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| | c. Damit fehlt es an den wesentlichen Voraussetzungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Pflicht zur Offenbarung von Provisionsvereinbarungen entwickelt hat. Es ist deshalb nicht zu erkennen, dass die Beklagte oder ihr Hauptvertreter, dessen Handeln oder Unterlassen sie sich zurechnen lassen müsste, diesbezügliche Aufklärungspflichten verletzt hat. Mangels Pflichtverletzung kommt auch keine Pflicht zum Ersatz hierdurch bedingter Schäden in Betracht. |
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| | 6. Im Ergebnis ist somit kein rechtlicher Gesichtspunkt erkennbar, der das in der Hauptsache verfolgte Begehren des Klägers tragen könnte. Demnach ist sie auch nicht verpflichtet, die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers zu tragen. Ein solcher materieller Kostenerstattungsanspruch erforderte nämlich eine Pflichtverletzung der Beklagten, die der Senat - wie oben ausgeführt - nicht feststellen kann. Das Landgericht hat demnach die Klage insgesamt zu Recht abgewiesen. |
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| | 2. Weil die Sache schon mit Blick auf die Vielzahl der vom klägerischen Prozessbevollmächtigten vertretenen Versicherungsnehmer in gleich- oder ähnlich gelagerten Fällen mit denselben Rechtsproblemen grundsätzliche Bedeutung hat, lässt der Senat die Revision zu, allerdings beschränkt auf die Frage, ob § 5 a VVG mit europäischem Recht vereinbar ist. Die anderen angesprochenen Rechtsfragen sind hingegen in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt, so dass insoweit ein Bedürfnis für die Zulassung der Revision nicht besteht. |
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