Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Aug. 2014 - 7 U 52/14

bei uns veröffentlicht am28.08.2014

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2014, Az. 22 O 418/13, wie folgt

abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nach dem Tarif BN1 50 ohne erneute Risikoprüfung, Wartezeiten sowie zuschlagsfrei ab dem 01.10.2013 Versicherungsschutz zu gewähren.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 489,45 EUR, resultierend aus der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte … freizustellen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in beiden Instanzen: 5.000,-- EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin ist als sog. Dienstordnungsangestellte beihilfeberechtigt und unterhält bei der Beklagten seit 01.07.1997 eine private Krankenversicherung. Diese Versicherung war auf die Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg abgestimmt, da die Klägerin als Angestellte der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung Baden-Würt-temberg (LSV-BW) wie eine Beschäftigte des Landes beihilfeberechtigt war.
Die LSV-BW wurde zum 01.01.2013 in die „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“, eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, eingegliedert. Dies hatte zur Folge, dass für die Klägerin seit 01.01.2013 die Beihilfevorschriften des Bundes gelten (vgl. hierzu auch die vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung vom 20.08.2012, Anlage HL01, Bl. 5 d.A.).
Mit Schreiben vom 13. September 2012 (Anlage HL02, Bl. 6 d.A.) beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Anpassung ihres Versicherungsschutzes an den hierdurch entstehenden Bedarf, der sich aus der eingeschränkten Beihilfefähigkeit der Kosten zahnärztlicher Behandlung beim Zahnersatz ergibt (vgl. die Übersicht Anlage HL06, Bl. 11 d.A.). Die Klägerin beantragte ausdrücklich den Abschluss des Beihilfeergänzungstarifs BN1 (vgl. Anl. HL02 sowie das Infoblatt der Beklagten, Anlage HL07, Bl. 12 d.A.).
Die Beklagte hat auf den entsprechenden Antrag der Klägerin eine Gesundheitsprüfung durchgeführt und dieser die Neuversicherung des Tarifs BN1 nur mit einem Leistungsausschluss für die laufenden bzw. angeratenen Behandlungen wegen einer Zahnbetterkrankung sowie alle prothetischen Maßnahmen und Leiden, die medizinisch damit in ursächlichem Zusammenhang stehen, angeboten (Anlage HL03, Bl. 7 d.A. sowie Anlage z. Protokoll, Bl. 87 f. d.A.).
Hierauf hat die Klägerin die Beklagte durch ihre anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 25.02.2013 (Anlage HL04, Bl. 9 d.A.) auffordern lassen, der Klägerin gemäß § 199 Abs. 2 VVG den beantragten erweiterten Versicherungsschutz ohne Gesundheitsprüfung und Wartezeit zu gewähren. Dies hat die Beklagte mit Schreiben vom 05. März 2013 abgelehnt (Anlage HL05, Bl. 10 d.A.).
Die Klägerin war der Auffassung, dass die Beklagte sie aufgrund der gesetzlichen Vorschrift ohne Einschränkung in dem beantragten Tarif versichern müsse. Die Voraussetzungen des § 199 Abs. 2 VVG seien gegeben, da der Beihilfeanspruch der Klägerin teilweise entfallen sei. Für die insoweit entstandene Lücke biete die Klägerin mit ihrem Tarif BN1 Versicherungsschutz an.
Die Beklagte war der Auffassung, § 199 Abs. 2 VVG sei vorliegend nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur bei einer Änderung des Beihilfesatzes oder einem vollständigen Entfallen des Beihilfeanspruchs eingreife. Im Übrigen wünsche die Klägerin keine Änderung ihrer bisher abgeschlossenen Tarife, sondern beantrage den Abschluss eines neuen, bislang nicht versicherten Tarifs.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass erstens kein „Fortfall des Beihilfeanspruchs“ vorliege, weil hierfür das vollständige Entfallen des Beihilfeanspruchs erforderlich sei und zweitens verlange die Klägerin auch nicht die Anpassung des Versicherungsschutzes „im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife“, sondern den Abschluss eines bisher nicht versicherten Ergänzungstarifes, worauf sie keinen gesetzlichen Anspruch habe.
Wegen der Feststellungen des Landgerichts im Einzelnen und seinen rechtlichen Erwägungen wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils vom 14. Februar 2014 (Bl. 27/32 d.A.) verwiesen.
10 
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und ergänzt und vertieft ihre Ausführungen zur Begründung der Auffassung, dass vorliegend die Voraussetzungen des § 199 Abs. 2 VVG erfüllt seien und der Klägerin der entsprechende gesetzliche Anspruch zustehe.
11 
Die Klägerin beantragt:
12 
1. Unter Abänderung des am 14.02.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 22 O 418/13, wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin nach dem Tarif BN1 50 ohne erneute Risikoprüfung, Wartezeiten sowie zuschlagsfrei ab dem 1.10.2013 Versicherungsschutz zu gewähren.
13 
2. Unter Abänderung des am 14.02.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 22 O 418/13, wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 661,16 EUR resultierend aus der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte … freizustellen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und führt aus, dass nach dem Gesetz ein Wegfall des Beihilfeanspruchs gefordert werde, welcher nicht mit dem „Wegfall der Beihilfefähigkeit einzelner Positionen aus dem früheren Leistungskatalog“ bzw. dem „Wegfall auch nur einer einzigen Teilleistung aus dem Katalog der bisher beihilfefähigen Leistungen“ gleichgestellt werden könne. Der Wortlaut der Vorschrift sei sowohl in dieser Hinsicht eindeutig als auch bezüglich des Anpassungsanspruchs, welcher lediglich im Rahmen der bestehenden Tarife gegeben sei. Die Klägerin habe somit keinen Anspruch auf Abschluss eines neuen Tarifes, den sie bislang unstreitig nicht versichert hatte. Darüber hinaus decke der Tarif BN1 eben nicht nur „genau diejenigen“ Beihilfeleistungen ab, welche bei der Klägerin „entfallen“, sondern biete einen deutlich über den bisherigen Versicherungsschutz hinausgehenden Leistungsumfang. Die Rechtsauffassung der Klägerin würde dazu führen, dass diese eine über die Schließung der entstandenen Lücke hinausgehende Aufstockung ihres zuletzt unterhaltenen Versicherungsschutzes erhielte, obwohl sie hierauf - auch nach ihrer eigenen Ansicht - gerade keinen Anspruch habe.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die insoweit eingereichten Schriftsätze jeweils ergänzend Bezug genommen.
II.
18 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet, mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Nebenforderung.
19 
Auf die zulässige Klage der Klägerin ist die Beklagte unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Gewährung der beantragten Ergänzung des Versicherungsschutzes und zur Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen.
20 
Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.
1.
21 
Die Klage ist - bis auf einen geringen Teil der beantragten Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten - begründet.
22 
Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 199 Abs. 2 VVG wegen Änderungen in ihrer Beihilfeberechtigung eine Anpassung ihres Versicherungsschutzes verlangen durch Gewährung von Versicherungsschutz im Tarif BN1 50 ohne Risikoprüfung oder Wartezeit sowie ohne Zuschläge.
23 
a) Die Voraussetzungen des § 199 Abs. 2 VVG liegen vor.
24 
Durch die Eingliederung ihres Anstellungsträgers in die neu geschaffene öffentlich-rechtliche Selbstverwaltungskörperschaft des Bundes ist es bei der Klägerin zu einer Änderung der Beihilfefähigkeit von Leistungen im Bereich der Aufwendungen für Zahnersatz und damit zu einem teilweisen Wegfall von Beihilfeansprüchen gekommen.
25 
Die für die Klägerin seit 01.01.2013 geltenden Beihilfevorschriften des Bundes (Bundesbeihilfeverordnung) entsprechen im Bereich der Zahnersatzleistungen nicht mehr dem Umfang der für die Klägerin bis zum 31.12.2012 geltenden Beihilfevorschriften des Landes Baden-Württemberg (vgl. hierzu auch Anlage HL06, Bl. 11 d.A.). Insbesondere im Bereich der Material- und Laborkosten und der Übernahme höherwertiger Versorgung sind hier geringere Beihilfeleistungen vorgesehen.
26 
aa) Bei der Klägerin ist damit ein Beihilfeanspruch im Sinne des § 199 Abs. 2 VVG entfallen.
27 
Aus dem Wortlaut des § 199 Abs. 2 VVG kann nicht entnommen werden, ob neben der Änderung des Bemessungssatzes nur ein vollständiges Entfallen der Beihilfe zu einem Anpassungsanspruch führt. Dieser schließt ein teilweises Entfallen nicht aus (so bereits Präve VersR 1998, 397 ff. zu § 178e VVG a.F., der Vorgängervorschrift zu § 199 Abs. 2 VVG).
28 
bb) Einige Stimmen in der Literatur wollen allerdings aus dem Wortlaut, insbesondere aus der Erwähnung der Bemessungssatzänderung als „weiterer Alternative“ eines teilweisen Entfallens entnehmen, dass nur ein vollständiges Entfallen des Beihilfeanspruchs insoweit das Anpassungsrecht begründen könne (vgl. Boetius, PKV Kommentar, § 199 Rn. 33; Hütt in Münchener Kommentar-VVG, § 199 Rn. 10; derselbe in Bach/Moser, PKV, 4. Aufl. 2009, § 199 Rn. 5). Auf diese Kommentierung stützt sich die Beklagte.
29 
cc) Die Gegenmeinung lässt demgegenüber ein teilweises Entfallen des Beihilfeanspruchs bei unverändertem Beihilfebemessungssatz genügen, um einen Anpassungsanspruch zu begründen (LG Saarbrücken, Urteil vom 28.05.1997 - 12 O 214/96 - zitiert nach juris; LG Stuttgart, Urteil vom 24.04.2002, VersR 2003, 53; Präve aaO., Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG-Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 199 Rn. 7; Schwintowski/Brömmelmeyer, PK-VersR, 2. Aufl. 2011, § 199 VVG Rn. 7).
30 
dd) Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
31 
Sinn und Zweck der Regelung in § 199 Abs. 2 VVG erfordern, dass auch bei einem nur teilweisen Entfallen eines Beihilfeanspruchs, beispielsweise wenn einzelne Leistungen aus dem Beihilfekatalog entfallen oder bestimmte in der Beihilfe bisher vollständig berücksichtigte Aufwendungen künftig nicht mehr oder nur noch der Höhe nach begrenzt berücksichtigt werden, ein Anpassungsrecht besteht. Andernfalls wäre das Interesse des Versicherten, seinen Versicherungsanspruch im bisherigen Umfang zu wahren, und damit der Normzweck, gefährdet.
32 
§ 199 Abs. 2 VVG soll „das Interesse im öffentlichen Dienst stehender Versicherter an einer vollen Deckung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen im Krankheitsfall [...] sichern. […] Ändern sich die Beihilfeleistungen, so ergeben sich daraus Anpassungsbedürfnisse für das Versicherungsverhältnis. Zur Sicherung dieses Interesses ist die Gewährung eines gesetzlichen Anpassungsanspruchs gegenüber dem Versicherer erforderlich.“ (Begründung zum Entwurf des § 178e VVG (a.F.), BR-Drs. 23/94, S. 314 und BT-Drs. 12/6959 vom 04.03.1994 S. 105).
33 
Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Gesetzgeber eine unveränderte Abdeckung der Krankheitskosten in der Kombination von Beihilfe und privatem Versicherungsschutz nur teilweise sicherstellen wollte, nämlich nur bei Veränderungen des Beihilfesatzes nicht aber nach Einschränkungen der Beihilfe beispielsweise. bei einzelnen Kostenarten. Ein völliges Entfallen der Beihilfe - nach dem Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) nur bei Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst denkbar - hätte einer eigenständigen Regelung nicht bedurft, da dies einem Absenken des Beihilfesatzes auf Null entspricht.
34 
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 29.10.2003 ( IV ZR 38/03, VersR 2004, 58) zum Ausdruck gebracht, dass die Vorschrift dem Versicherten einen Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes im Rahmen der bei seinem Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife gibt, „so dass ein veränderter Beihilfebemessungssatz, aber auch ein weggefallener Beihilfeanspruch ausgeglichen werden“.
35 
Im Urteil vom 20.12.2006 (IV ZR 175/05, VersR 2007, 196) führt er aus, § 178e VVG a.F. entspreche „dem Bedürfnis des Versicherungsnehmers, ohne nachteilige Berücksichtigung von Faktoren, die er selbst nicht beeinflussen kann, einen umfassenden Versicherungsschutz zu wahren“. Deshalb erlege die Vorschrift dem Versicherer einen Kontrahierungszwang auf, ohne dass dieser zuvor die Möglichkeit einer neuerlichen Risikoprüfung hätte. „Dadurch kann der Versicherungsnehmer seine Krankheitskosten im bisherigen Umfang abdecken; zugleich werden unzumutbare Prämien im Fall eines Neuabschlusses von Versicherungsverträgen vermieden“ (BGH aaO. Rn. 9).
36 
Entsteht daher durch eine Änderung von Beihilfevorschriften im bestehenden Versicherungsschutz des Beihilfeberechtigten, wie er sich aus der Kombination der bisher beihilfefähigen Aufwendungen und des hierauf abgestimmten privaten Krankheitskostenschutz bei seinem Krankenversicherer dargestellt hatte, eine Lücke, so ist der Versicherer gemäß § 199 Abs. 2 VVG zur Anpassung verpflichtet, um diese Lücke zu schließen.
37 
b) Auch die weitere Voraussetzung des § 199 Abs. 2 S. 1 VVG einer Anpassung „im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife“ liegt vor.
38 
aa) Der Versicherungsnehmer kann Anpassung des Versicherungsschutzes im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife verlangen. Damit setzt § 199 Abs. 2 VVG zunächst das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsschutzes überhaupt voraus. Nicht erforderlich ist ein vollumfänglicher Versicherungsschutz (Präve, a.a.O.). Es genügt, dass der Versicherungsnehmer in Ergänzung zur Beihilfe bereits Kostentarife abgeschlossen hat und diese Tarife auch den Leistungsbereich abdecken, der von der Änderung des Beihilfeanspruchs betroffen ist (Reinhard in Looschelders/Pohlmann, a.a.O. Rn. 6).
39 
Im Hinblick auf die beihilfefähigen Aufwendungen für Zahnersatz ist dies vorliegend unstreitig. Die Beklagte hatte im Schriftsatz vom 16.12.2013 (Bl. 24 d.A.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin nach Tarif BZ50 nach wie vor „gegen die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung (u. a. Zahnersatz)“ versichert ist. Unstreitig deckt auch der von der Klägerin beantragte Ergänzungstarif BN1 50 die durch die Änderung der anzuwendenden Beihilfevorschriften entstandene Lücke im Rahmen seines Leistungsumfangs mit ab (vgl. Anlage HL07, Bl. 12 d.A.).
40 
bb) Dem Anpassungsanspruch der Klägerin steht nicht entgegen, dass der von der Klägerin begehrte Beihilfeergänzungstarif BN1 50 der Beklagten zusätzlich noch weitere Leistungen mitversichert.
41 
Der Anspruch der Klägerin auf Anpassung des Versicherungsschutzes zur Schließung der durch die Beihilfeänderung entstandenen Lücken würde leerlaufen, wenn es die Beklagte im Rahmen der Ausgestaltung ihrer Ergänzungstarife in der Hand hätte, entsprechenden Versicherungsschutz nur unter Einschluss weiterer, beispielsweise auch nicht beihilfefähiger Leistungen anzubieten.
42 
Dem steht neben Sinn und Zweck der Regelung auch § 208 S. 1 VVG entgegen, nach dem von den Bestimmungen des § 199 VVG nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden darf.
43 
Soweit der von der Beklagten angebotene Tarif BN1 50 daher die von den Änderungen der Beihilfeberechtigung betroffenen, bisher dem Grunde nach krankheitskostenversicherten Aufwendungen der Klägerin für Heilbehandlungen und sonstige vereinbarte Leistungen betrifft, hat die Klägerin gemäß § 199 Abs. 2 VVG Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten.
44 
Dies ergibt sich aus § 199 Abs. 2 S. 2 VVG, wonach der angepasste Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren ist, wenn der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach der Änderung des Beihilfeanspruchs gestellt wird.
45 
Vorliegend hat die Klägerin bereits mit ihrem Schreiben vom 13. September 2012 (Bl. 6 d.A.) fristgerecht einen entsprechenden Antrag gestellt.
46 
cc) Aber auch soweit in dem von der Beklagten angebotenen Ergänzungstarif BN1 50 weitere Leistungen enthalten sind, hat die Klägerin einen Anpassungsanspruch ohne Risikoprüfung oder Wartezeit, weil die Beklagte nicht lediglich einen entsprechend beschränkten Versicherungsumfang anbietet.
47 
Da die Beklagte keinen anderen Tarif anbietet, der nur die im Rahmen der Änderung der anzuwendenden Beihilfevorschriften bei der Klägerin eingetretene verminderte Erstattungsfähigkeit von Zahnersatzleistungen abdeckt, hat die Klägerin keine Möglichkeit auf die in diesem Tarif eingeschlossenen Leistungen zu verzichten. Sie trägt auch die damit kalkulatorisch verbundenen Mehrkosten.
48 
dd) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, der Anpassungsanspruch beziehe sich nur auf die „bestehenden“ Tarife, stellt auch dies den Erfolg der Berufung nicht in Frage. Hieraus ergibt sich nur, dass die Beklagte keinen Tarif genau für die beim jeweiligen Versicherungsnehmer entstandene Lücke kalkulieren muss. Ob und wie eng sie ihre Tarife gestaltet, bleibt ihr überlassen. Die bereits abgeschlossenen Tarife mit ihrer auf den einheitlich bemessenen Erstattungssatz bezogenen Kalkulation sind typischer Weise nicht geeignet, einen geänderten Beihilfeumfang auszugleichen, der sich aus Beschränkungen bei einzelnen Kostenarten ergibt.
49 
ee) Nach dem Gesetzeszweck, auch einen zeitlich lückenlosen Versicherungsschutz sicherzustellen (Boetius aaO. Rn. 3, 40), wirkt die Anpassung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Änderung des Beihilfeanspruchs zurück.
50 
Versicherungsschutz ist insoweit unter Berücksichtigung des zu diesem Zeitpunkt erreichten Lebensalters zu gewähren (BGH VersR 2007, 196 Rn. 10 ff.).
2.
51 
Die Beklagte hat die Klägerin auch von den Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme ihrer Anwälte freizustellen. Der Anspruch ergibt sich aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Auf den Antrag der Klägerin vom 13. September 2012 (Bl. 6 d.A.) hatte es die Beklagte pflichtwidrig abgelehnt, der Klägerin ohne Risikoprüfung einen angepassten Versicherungsschutz zu gewähren. Die Klägerin war aus den oben genannten Gründen nicht verpflichtet, das ihr von der Beklagten unterbreitete Angebot vom 30. Januar 2013 (Bl. 7/8 d.A.) anzunehmen. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung war es erforderlich, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
52 
Die Höhe der vorgerichtlich angefallenen erforderlichen Rechtsverfolgungskosten errechnet sich aus dem auch für die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit nach dem Interesse der Klägerin zu bemessenden Gegenstandswert in Höhe von 5.000,00 EUR unter Zugrundelegung einer 1,3-fachen RVG-Gebühr zuzüglich Telekommunikationspauschale und gesetzlicher Umsatzsteuer auf insgesamt 489,45 EUR.
53 
Der weitergehende Freistellungsantrag war abzuweisen.
3.
54 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
55 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
4.
56 
Der Streitwert bemisst sich gemäß § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 5.000,00 EUR (vgl. Bl. 86 d.A.).

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Aug. 2014 - 7 U 52/14

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Aug. 2014 - 7 U 52/14

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Aug. 2014 - 7 U 52/14 zitiert 12 §§.

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(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 199 Beihilfeempfänger


(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten Person in den Ruhestand im Umfang der Erh

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Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift oder die Textform

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Okt. 2003 - IV ZR 38/03

bei uns veröffentlicht am 29.10.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 38/03 Verkündet am: 29. Oktober 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ___________________

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2006 - IV ZR 175/05

bei uns veröffentlicht am 20.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 175/05 Verkündetam: 20.Dezember2006 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein

Referenzen

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes endet.

(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

(3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versicherung im Basistarif.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 38/03 Verkündet am:
29. Oktober 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Im Hinblick auf § 178 e VVG sind die Vorschriften des § 21 Abs. 1 b) Nr. 1 und c)
sowie Abs. 2 der Satzung der Krankenversorgung des Bundesbahnbeamten unwirksam
, soweit danach der Verlust des Anspruchs auf Ruhegehalt das Ende der Mitgliedschaft
bei der Beklagten zur Folge hat.
BGH, Urteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 38/03 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 29. Oktober 2003

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. Januar 2003 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2002 abgeändert.
Es wird festgestellt, daß der Kläger über den 30. April 2000 hinaus weiterhin Mitglied der Beklagten ist.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über das Fortbestehen der Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten. Der Kläger war Beamter der früheren Deutschen Bundesbahn und seit 1969 Mitglied der beklagten Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten. Diese erfüllt als Körperschaft öffentlichen Rechts auf der Grundlage ihrer Satzung und nach Maßgabe ihres Tarifs

die Fürsorgepflicht in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, die dem durch Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) gebildeten Bundeseisenbahnvermögen (BEV) obliegt. Das BEV deckt durch pauschale Zuschüsse den Finanzbedarf der Beklagten zu gegenwärtig etwa 75%; daneben erhebt die Beklagte Beiträge von ihren Mitgliedern.
Durch rechtskräftiges Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 2000 wurde dem Kläger aus disziplinarischen Gründen das Ruhegehalt aberkannt; auf der Grundlage der Bundesdisziplinarordnung (BDO) wurde ihm befristet ein Unterhaltsbeitrag zugebilligt. Deshalb teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Mitgliedschaft bei ihr habe zum 30. April 2000 geendet. Sie beruft sich auf § 21 ihrer Satzung, in dem es heißt:
1 - Die Mitgliedschaft endet
a) ...
b) durch Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Dienst des BEV 1. bei Beamten, sofern sie weder Ruhegehalt noch sonstige Versorgungsbezüge durch das BEV erhalten (siehe auch Abs. 2), ....
c) durch Verlust des Anspruchs des Mitglieds auf Bezüge, Ruhegehalt oder sonstige Versorgungsbezüge, Witwen- oder Witwergeld mit dem letzten Tage des Bezuges (siehe auch Abs. 2); ... ..... 2 - Unterhaltsbeitrag nach der BDO, Gnadenunterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach § 47 BeamtVG gelten nicht als Ruhegehalt oder sonstige Versorgungsbezüge im Sinne von Abs. 1 b Ziffer 1 und 1 c.

Mit Schreiben vom 5. und 6. Juni 2000 verlangte der Kläger ver- geblich die Fortsetzung der Krankenversicherung durch die Beklagte. Er trägt vor, wegen seines Alters und seiner Vorerkrankungen sei ihm der Neuabschluß einer privaten Krankenversicherung nicht zuzumuten; er habe Angebote zu monatlichen Beiträgen von 2.500 bis 2.900 DM erhalten , die seinen vom Dienstherrn vorläufig gezahlten Unterhaltsbeitrag oder eine eventuelle Erwerbsunfähigkeitsrente überstiegen. Der Weg in die gesetzliche Krankenversicherung sei ihm versperrt, weil er weder sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer noch Rentner sei. Die Beklagte sei jedoch nach § 178 e VVG verpflichtet, den Versicherungsschutz im Rahmen ihrer Tarife, d.h. gegen entsprechenden Beitragszuschlag, so anzupassen, daß der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen werde. Soweit die Satzung dem entgegenstehe, sei sie nichtig. Deshalb hat der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer ablehnenden Bescheide zur Fortsetzung der Krankenversicherung über den 30. April 2000 hinaus zu verpflichten, hilfsweise festzustellen, daß der Kläger über den 30. April 2000 hinaus weiterhin Mitglied der Beklagten ist. Diese vertritt den Standpunkt, sie müsse nicht leisten, weil auch der Dienstherr , dessen Verpflichtungen sie übernommen habe, wegen eines Dienstvergehens keine Fürsorgeleistungen mehr zu erbringen habe. Sie sei weder eine private noch eine gesetzliche Krankenversicherung.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten geblieben.
1. Das Berufungsgericht geht zunächst zutreffend von einem privatrechtlichen Vertrag zwischen den Parteien aus (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 50/80 - NJW 1981, 2005 unter I); die Satzungsbestimmungen der Beklagten unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG/§ 307 BGB (vgl. BGHZ 103, 370, 383).
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte zwar als betriebliche Sozialeinrichtung des BEV dessen Verpflichtungen aus § 79 BBG zu erfüllen; damit stimme das in § 21 der Satzung vorgesehene Ende der Mitgliedschaft bei einem Verlust des Anspruchs auf Bezüge oder Ruhegehalt aber überein, weil mit dem Beamtenstatus auch der Fürsorgeanspruch gegen den Dienstherrn verloren gehe. Da die Beklagte vom Dienstherrn keine Zuschüsse mehr für den Kläger erhalte, verstoße die Beendigung seiner Mitgliedschaft auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sei nicht verletzt, weil dem Kläger und seiner Familie in Krankheitsfällen immerhin Sozialhilfe zustehe.
Der Kläger könne sich zur Begründung seines Anspruchs auch nicht auf die entsprechende Anwendung von § 178 e VVG stützen. Die Beklagte sei mit einem privaten Krankenversicherer nicht vergleichbar. Das BEV bediene sich der Beklagten im Rahmen zulässigen Ermessens zur Erfüllung seiner Fürsorgepflicht. Soweit die zu diesem Zweck vom

BEV pauschal an die Beklagte gezahlten Zuschüsse die entstandenen Aufwendungen nicht decken, bleibe den Mitgliedern der Beklagten nicht etwa wie anderen Beamten, die Leistungen nach den Beihilfevorschriften des Bundes erhalten, selbst überlassen, sich (einkommensunabhängig) privat zu versichern. Vielmehr erhebe die Beklagte von ihren Mitgliedern nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen gestaffelte Beiträge, aus denen die von den Zuschüssen des Dienstherrn nicht gedeckten Leistungen der Beklagten finanziert werden. Dieses einheitliche Krankenversicherungssystem der Beklagten könne nicht in einen der Beihilfe und einen anderen, der privaten Krankenversicherung entsprechenden Teil aufgespalten werden, um auf letzteren § 178 e VVG anzuwenden. Der Kläger habe seinen Versicherungsschutz bei der Beklagten aus eigenem Verschulden verloren und nicht etwa deshalb, weil er ohne Erfolg in die gesetzliche Krankenversicherung habe wechseln wollen; deshalb sei die Beklagte auch nicht verpflichtet, den Kläger nach § 5 Abs. 10 SGB V wieder aufzunehmen.
2. Die Satzung der Beklagten ist, soweit sie an den Verlust des Ruhegehalts in jedem Fall das Ende der Mitgliedschaft bei der Beklagten knüpft, nach § 9 AGBG unwirksam. Sie benachteiligt den Kläger unangemessen , weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des auf Mitglieder der Beklagten entsprechend anzuwendenden § 178 e VVG nicht vereinbar ist.

a) Die Vorschrift gibt dem privat Krankenversicherten (mit Beihilfeberechtigung nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes) einen Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes im Rahmen der bei seinem Versicherer bestehenden Krankheitskostentarife, so daß ein ver-

änderter Beihilfebemessungssatz, aber auch ein weggefallener Beihilfeanspruch ausgeglichen werden. Hat der Beihilfeberechtigte auf ergänzenden privaten Versicherungsschutz völlig verzichtet, wird er von § 178 e VVG allerdings nicht geschützt (Präve, VersR 1998, 397; Berliner Kommentar zum VVG/Hohlfeld, § 178 e Rdn. 2). In allen anderen Fällen schafft § 178 e VVG einen zeitlich auf zwei Monate nach Änderung der Beihilfeberechtigung befristeten Anspruch auf Vertragsaufstokkung. Diese Regelung ist nach Auffassung des Gesetzgebers notwendig, um das Interesse im öffentlichen Dienst stehender Versicherter an einer vollen Deckung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen im Krankheitsfall zu sichern (BR-Drucks. 23/94 S. 314; BT-Drucks. 12/6959 S. 105). Auf diese Weise sollen unzumutbare Prämien im Fall eines Neuabschlusses von Versicherungsverträgen vermieden werden. Die Regelung entspricht, auch soweit es um den Versicherungsschutz bei vollständigem Wegfall des Beihilfeanspruchs etwa wegen Ausscheidens aus dem öffentlichen Dienst geht, der vor ihrem Inkrafttreten geübten Praxis (vgl. OLG Köln VersR 1988, 285), die nach der Reform des Versicherungsaufsichtsrechts im Jahre 1994 durch § 178 e VVG gesetzlich festgeschrieben worden ist (Renger, VersR 1993, 678, 681; Präve, VersR 1998, 397, 400). Aufgrund seiner Schutzfunktion ist § 178 e VVG zugunsten der Versicherten zwingend (§ 178 o VVG). Der hinter dieser Vorschrift stehende Gedanke findet auch in § 5 Abs. 10 SGB V Ausdruck. Danach ist, wenn der Versicherungsnehmer den Krankenversicherungsvertrag kündigt, der private Krankenversicherer zum erneuten Abschluß eines Versicherungsvertrages ohne Risikoprüfung zu den bisher geltenden Tarifbedingungen verpflichtet, wenn der vom Versicherungsnehmer geplante Wechsel in eine gesetzliche Krankenversicherung nicht zustande kommt und er damit Gefahr läuft, Krankenversicherungsschutz

zu zumutbaren Bedingungen zu verlieren (vgl. BT-Drucks. 14/1245 S. 59; Hauck/Haines/Gerlach, SGB V, K § 5 Rdn. 502 f.; Wannagat/Eichenhofer /Wollenschläger, § 5 SGB V Rdn. 129 f.).

b) Mit Recht macht die Revision geltend, daß das besondere Krankenversorgungssystem der Beklagten von dem durch § 178 e VVG gewährleisteten Schutz nicht ausgenommen werden kann. Daß es in den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift nicht erwähnt wird (vgl. insbesondere BT-Drucks. 12/6959 und 7595), steht seiner Einbeziehung nicht entgegen, sondern spricht dafür, daß es übersehen wurde. Der vom Gesetzgeber mit § 178 e VVG verfolgte Zweck, das Interesse der im öffentlichen Dienst stehenden Versicherten an einer vollen Deckung ihrer Krankheitskosten auch dann zu gewährleisten, wenn sich die Beihilfe verringert oder ganz wegfällt, trifft auf die Mitglieder der Beklagten in gleicher Weise zu: Sie gehören zum öffentlichen Dienst, empfangen über die Mitgliedschaft bei der Beklagten die Fürsorgeleistungen ihres Dienstherrn , darüber hinaus aber für die durch den pauschalen Zuschuß des Dienstherrn nicht gedeckten Aufwendungen erhebliche weitere, von der Beklagten durch das Beitragsaufkommen finanzierte Leistungen. Damit kann die Beklagte insgesamt etwa 90% der Aufwendungen erstatten, so daß für ihre Mitglieder im allgemeinen kein Anlaß besteht, zusätzlich eine private Krankenversicherung abzuschließen.
Zwar beschränkt sich der Anteil dieser durch Beiträge finanzierten Leistungen auf etwa 25% der Gesamtleistungen der Beklagten; die Beiträge sind auch ungeachtet der lediglich am Bedarf ausgerichteten Leistungen nach Besoldungs- und Vergütungsgruppen gestaffelt. Gleichwohl bietet die Beklagte auf diesem Wege gegen Entgelt einen ergän-

zenden Schutz vor den Folgen ungewisser Ereignisse auf der Grundlage eines Risikoausgleichs unter der Vielzahl ihrer durch die gleiche Gefahr bedrohten Mitglieder; sie orientiert sich insofern jedenfalls zum Teil an den für eine Versicherung typischen Prinzipien (zu letzteren vgl. BVerwG NJW 1992, 2978). Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte generell wie ein privater Krankenversicherer zu behandeln ist, erfüllt sie jedenfalls für die Beamten der ehemaligen Deutschen Bundesbahn traditionell aus einer Hand nicht nur die Aufgaben der Beihilfe, sondern gerade auch einer gemeinschaftlichen Eigenvorsorge für die von der Beihilfe nicht gedeckten Aufwendungen mit Hilfe von Beiträgen der Mitglieder. Im Hinblick darauf können die Mitglieder der Beklagten nicht etwa Beihilfeberechtigten gleichgestellt werden, die auf eine private Krankenversicherung für die von der Beihilfe nicht gedeckten Aufwendungen völlig verzichtet haben. Beide Aufgaben der Beklagten stehen auch nicht in untrennbarem Zusammenhang: Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Satzung der Beklagten eine Reihe von Fällen kennt, in denen Mitglieder Leistungen erhalten, auch wenn ihnen kein Fürsorgeanspruch gegen das BEV mehr zusteht. In diesen Fällen setzt das BEV jährlich im voraus einen Zuschlag des Mitglieds zu den Beiträgen fest, durch den der fehlende Fürsorgeanspruch abgegolten wird (§ 28 Abs. 2 der Satzung). Mithin bleibt das Begehren des Klägers auch im Rahmen des bei der Beklagten Versicherbaren.
Danach ist § 178 e VVG seinem Zweck nach jedenfalls entsprechend auf die Mitglieder der Beklagten anzuwenden. Deren Interesse an einer weiterhin (mit rund 90% so gut wie) vollen Deckung ihrer Krankheitskosten trotz Verringerung oder Wegfalls von Fürsorgeleistungen des Dienstherrn ist nicht weniger schutzwürdig als das anderer Angehöriger

des öffentlichen Dienstes. Die Eigenständigkeit der Fürsorgegewährung durch die Beklagte mit ihren Unterschieden im einzelnen gegenüber der für andere Angehörige des öffentlichen Dienstes geltenden Beihilferegelung (dazu vgl. BGHZ 19, 348, 354) rechtfertigt es nicht, die Mitglieder der Beklagten vom Schutz des § 178 e VVG auszunehmen. Die Regelungen des § 178 e VVG und des § 5 Abs. 10 SGB V stellen im übrigen nicht darauf ab, ob der Versicherte schuldlos in die Verlegenheit geraten ist, seinen privaten Krankenversicherungsschutz erweitern oder erneuern zu müssen. Anders als die Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst hängt die zur Daseinsvorsorge notwendige Krankenversorgung nicht davon ab, daß der Berechtigte seine Dienstpflichten nicht verletzt.

c) Dem trägt § 21 Abs. 1 Buchst. b Nr. 1, Buchst. c und Abs. 2 der Satzung der Beklagten nicht Rechnung. Soweit dort die Beendigung der Mitgliedschaft mit der Folge eines Ausschlusses auch von der beitragsfinanzierten Krankenversorgung in Fällen vorgesehen ist, in denen der Anspruch auf Bezüge oder Ruhegehalt aus disziplinarischen Gründen verloren geht oder nur noch ein Unterhaltsbeitrag nach der BDO geleistet wird, ist die Regelung mit wesentlichen Grundgedanken des § 178 e VVG unvereinbar und daher unwirksam (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).

Über die Höhe der vom Kläger nach vollständigem Wegfall seines Fürsorgeanspruchs zu entrichtenden Beiträge ist hier nicht zu entscheiden.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 175/05 Verkündetam:
20.Dezember2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
VVG § 178e
Bei Anpassung des Versicherungsschutzes nach Änderung oder Wegfall der
Beihilfeberechtigung darf der Versicherer für die begehrte Aufstockung des
Versicherungsschutzes das aktuelle Lebensalter des Versicherten zugrunde
legen.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 175/05 - HansOLG Hamburg
LG Hamburg
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
die Richter Felsch und Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom
20. Dezember 2006

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 19. Juli 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
1940 Der geborene Kläger war als Angestellter im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt. Seit 1. April 1972 unterhielt er bei dem Beklagten für sich und seine 1939 geborene Ehefrau eine die Beihilfe ergänzende Krankheitskosten-Teilversicherung für eine Gesamtprämie von zuletzt 419,95 €; dadurch waren die Krankheitskosten des Klägers zu 50% und die seiner Ehefrau zu 30% abgedeckt.
2
Zum 1. März 2003 wurde der Kläger unter Fortfall seiner Beihilfeberechtigung verrentet. Er beantragte deshalb beim Beklagten die Umstellung des Vertrages auf eine Krankheitskosten-Vollversicherung. Da der Beklagte die für Beihilfeberechtigte vorgesehenen Tarife nicht als Volltarife führt, bot er dem Kläger eine Kombination anderer Tarife an, die im Leistungsumfang den bisherigen Tarifen entsprachen. Der hierfür kalkulierten Gesamtprämie von 1.558,36 € legte der Beklagte für den Aufstockungsanteil das Renteneintrittsalter des Klägers zugrunde. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, dass das Alter maßgeblich sei, das er zu Vertragsbeginn am 1. April 1972 hatte; die Gesamtprämie dürfe daher nur 1.226,48 € betragen.
3
Landgericht Das hat der hierauf gerichteten Feststellungsklage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
5
I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VersR 2005, 1382 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Umstellung seines Vertrages in eine Vollversicherung unter Zugrundelegung seines Eintrittsalters zum 1. April 1972. Ein Beihilfeberechtigter könne gemäß § 178e Satz 2 VVG nach Änderung oder Entfallen des Beihilfeanspruchs nur eine Anpassung im Rahmen bestehender Kostentarife "ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten" verlangen; das Lebensalter sei nicht Teil einer solchen Risikoprüfung. Sinn und Zweck der Vorschrift des § 178e Satz 2 VVG sei, wie sich auch aus der Zusammenschau mit § 178f VVG ergebe, dem Versicherungsnehmer eine Tarifanpassung zu ermöglichen, ohne dass er daraus Nachteile erleide. Schützenswerte Rechte und Anwartschaften habe der Kläger als Versicherungsnehmer indes lediglich in Form von Alterungsrückstellungen innerhalb seiner bisherigen Teilversicherung erworben; diese seien ihm bei einem neuen Tarif gut zu bringen. Würde auch für den Aufstockungsanteil das ursprüngliche Eintrittsalter zugrunde gelegt, erlangte der Kläger durch die Gutschrift tatsächlich nicht erworbener Alterungsrückstellungen einen ungerechtfertigten Vorteil, was dem Gleichbehandlungsgebot der §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 4 VAG widerspreche, denn andere Versicherungsnehmer müssten bei höherem Eintrittsalter wegen der nicht gebildeten Alterungsrückstellungen entsprechend höhere Prämien zahlen. Zudem müsste die Gemeinschaft der Versicherten zugunsten des bevorzugten Versicherungsnehmers den fehlenden Teil der Alterungsrückstellungen aus gemeinsamen Mitteln aufbringen. Dieser Nachteil werde nicht dadurch ausgeglichen , dass "ungenutzte" Alterungsrückstellungen - etwa als Folge von Vertragskündigungen - der Versichertengemeinschaft zugute kämen, denn diese Rückflüsse seien in die Prämienkalkulation bereits eingearbeitet. Die Maßgeblichkeit des jeweiligen Lebensalters ergebe sich auch aus §§ 10 f. KalV (Kalkulationsverordnung vom 18. November 1996, BGBl. I S. 1783), wonach bei Prämienanpassungen die Berechnung der Prämien für jede Person altersabhängig zu erfolgen habe. Der Versicherer sei auch nicht verpflichtet, Tarife bereitzustellen, in denen das Risiko von Veränderungen im Beihilfesystem von vornherein kalkulatorische Berücksichtigung finde; § 178e VVG gebe einen Anpassungsanspruch nur im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife.
6
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

7
1. Ändert sich bei einem Versicherten, der nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes beihilfeberechtigt ist, der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch ganz, so hat der Versicherungsnehmer nach § 178e Satz 1 VVG Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bei ihm bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird ein entsprechender Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer nach Satz 2 der Vorschrift den angepassten Versicherungsschutz ohne erneute Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.
8
Dem ist der Beklagte nachgekommen, denn er hat dem Kläger die Umstellung der bisherigen Krankheitskosten-Teilversicherung in eine Vollversicherung angeboten, ohne dass er eine Risikoprüfung vorgenommen oder den angepassten Versicherungsschutz von Wartezeiten abhängig gemacht hätte. Entgegen der Ansicht der Revision war der Beklagte nicht gehindert, für die begehrte Aufstockung des Versicherungsschutzes und die darauf beruhende Prämienberechnung das aktuelle Lebensalter des Klägers anstelle seines Lebensalters bei Vertragsbeginn im Jahre 1972 zugrunde zu legen.
9
2. Die Vorschrift des § 178e VVG hielt der Gesetzgeber für erforderlich , um das Interesse im öffentlichen Dienst stehender Versicherter an einer vollen Deckung der dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen im Krankheitsfall zu sichern (BR-Drucks. 23/94 S. 314; BTDrucks. 12/6959 S. 105). Sie entspricht - wie die § 178e VVG verwandte Reglung des § 5 Abs. 10 SGB V - dem Bedürfnis des Versicherungsnehmers , ohne nachteilige Berücksichtigung von Faktoren, die er selbst nicht beeinflussen kann, einen umfassenden Versicherungsschutz zu wahren. Deshalb erlegt § 178e VVG dem Versicherer einen Kontrahierungszwang auf, ohne dass dieser zuvor die Möglichkeit einer neuerlichen Risikoprüfung hätte. Dadurch kann der Versicherungsnehmer seine Krankheitskosten im bisherigen Umfang abdecken; zugleich werden unzumutbare Prämien im Fall eines Neuabschlusses von Versicherungsverträgen vermieden (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 - IV ZR 38/03 - VersR 2004, 58 unter 2 a; vgl. auch Präve, VersR 1998, 397, 398).
10
3. Das Lebensalter des Versicherungsnehmers ist jedoch nicht Bestandteil der "erneuten Risikoprüfung", die § 178e Satz 2 VVG dem Beklagten verwehrt (a.A. OLG München VersR 2000, 575 und - ohne nähere Begründung - Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 178e VVG Rdn. 1 a.E.). Dies folgt sowohl aus einer Auslegung des § 178e VVG, für die vorrangig der sich aus Wortlaut und Sinnzusammenhang ergebende objektivierte Wille des Gesetzes maßgebend ist (Senatsurteil vom 3. November 2004 - IV ZR 214/03 - VersR 2005, 66 unter 1 a; vgl. auch BGHZ 46, 74, 76 m. vielen w.N.), als auch aus einer zusammenschauenden Betrachtung der Vorschrift mit der nachfolgenden Bestimmung des § 178f VVG.
11
a) Schon nach dem Wortlaut des § 178e Satz 2 VVG liegt die Interpretation des Klägers fern. Das Alter des Versicherten stellt ein generell -abstraktes Risiko dar, weil nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Krankheitsanfälligkeit eines Menschen mit steigendem Alter zunimmt. Das Lebensalter des Versicherten ist dem Versicherer zudem seit Ab- schluss des ursprünglichen Versicherungsvertrages bekannt und von Anbeginn Bestandteil der versicherten Gefahr (BGHZ 88, 78, 80); es erfordert im Falle der Vertragsanpassung keine (erneute) "Prüfung", um das damit verbundene Wagnis zu bestimmen. Das Lebensalter allein besagt überdies noch nichts darüber, in welchem Umfang sich das versicherte Krankheitskostenrisiko beim Versicherten konkret verwirklichen wird.
12
Einer Prüfung und ggf. - ärztlichen - Untersuchung bedarf nur der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten, damit der Versicherer in der Lage ist, das von ihm individuell zu übernehmende Wagnis einzuschätzen und seine Prämienberechnung danach auszurichten (vgl. BVerwG VersR 1999, 743, 745); lediglich einer solchen neuerlichen Prüfung steht die Bestimmung des § 178e Satz 2 VVG entgegen. Der bei Vertragsbeginn festgestellte Gesundheitszustand und die vom Versicherer mit Blick darauf vorgenommene Risikoeinstufung bleiben auch für den weiteren Verlauf des Versicherungsverhältnisses maßgeblich; der Versicherer ist gehindert, die begehrte Aufstockung des Versicherungsschutzes von Risikozuschlägen abhängig zu machen, weil sich der Gesundheitszustand des Versicherten mittlerweile nachteilig verändert und das vom Versicherer zu tragende Risiko damit verschlechtert hat oder aufgrund später gewonnener Erkenntnisse die anfängliche Bewertung des Risikos zu günstig erscheint.
13
b) Zu Recht verweist das Berufungsgericht zur Unterstützung dieser Ansicht auf einen Vergleich mit den in § 178f Abs. 1 VVG enthaltenen Regelungen. Dort wird - anders als in § 178e Satz 1 VVG - zwischen abstrakten Alterungsrückstellungen einerseits und individuellen Risiko- zuschlägen andererseits ausdrücklich unterschieden. Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag - etwa aus einer früheren Risikoeinstufung - bislang erworbenen Rechte und der Alterungsrückstellung annimmt (Satz 1). Soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, allerdings höher oder umfassender sind als in dem bisherigen, kann der Versicherer für die angestrebte Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen; die Vereinbarung eines Risikozuschlages und einer Wartezeit kann der Versicherungsnehmer wiederum dadurch abwenden, dass er hinsichtlich der Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbart (Sätze 2 und 3).
14
Zur (1) Bildung von Alterungsrückstellungen ist der Versicherer nach § 178g Abs. 1 Satz 1 VVG, §§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4a Satz 1, 12a VAG, § 341f HGB, § 16 KalV verpflichtet; diese Vorschriften sind verbindliche Regelungsbestandteile des Versicherungsvertragsverhältnisses (vgl. BGHZ 159, 323, 326). Sie tragen dem erwähnten Umstand Rechnung , dass sich die Krankheitsanfälligkeit eines Menschen in der Regel mit steigendem Lebensalter erhöht, was sich auf das vom Krankenversicherer übernommene Risiko auswirkt (Rudolph in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 3. Aufl. Teil G Rdn. 4). Die nach dem Gesetz zu bildenden Alterungsrückstellungen bei der Krankenversicherung beruhen auf dem Gedanken, dass die von den Versicherungsnehmern zu zahlenden Risikobeiträge mit zunehmendem Alter wegen der erhöhten Krankheitsanfälligkeit an sich kontinuierlich steigen müssten. Um das zu ver- meiden und im Ansatz während der gesamten Vertragslaufzeit - bei sonst gleichen Voraussetzungen - gleich bleibend hohe Prämien zu garantieren , werden die Prämien in den ersten Jahren höher als der aktuelle Risikobeitrag kalkuliert und der Überschuss bilanziell in eine Alterungsrückstellung nach § 341f HGB eingestellt (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - III ZR 228/05 - VersR 2006, 1072 unter II 2 b). Da eine Prämienerhöhung alleine wegen altersbedingt zunehmender Leistungspflichten des Versicherers nicht zulässig ist (vgl. § 178g Abs. 2 VVG; Boetius, VersR 2005, 297, 302; Moser in Bach/Moser, aaO § 8a MB/KK Rdn. 15), wird über die vom Versicherer zu bildende Alterungsrückstellung das Anheben der Prämie vermieden, das andernfalls wegen der erfahrungsgemäß höheren Leistungen im Alter erforderlich wäre (BT-Drucks. 12/6959 S. 59 f.; BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 aaO; Boetius, aaO; Prölss, aaO § 178g Rdn. 5).
15
Anders (2) als die kalkulatorisch abstrakt-generellen Alterungsrückstellungen dient - wie ausgeführt - die hinter einer Risikoprüfung stehende Frage nach der Gesundheit des Versicherungsnehmers der Ermittlung konkret-individueller Risikozuschläge. Soweit der Versicherungsnehmer innerhalb des alten Tarifs bereits Rechte erworben hat, bleiben diese unberührt und sind beim Wechsel in den anderen Tarif - ebenso wie die erworbenen Alterungsrückstellungen - anzurechnen. § 178f Abs. 1 Satz 2 VVG gewährt dem Versicherer allerdings Abwehrrechte gegen Zusatzkosten, die durch Leistungsausweitungen im Zusammenhang eines Tarifwechsels entstehen können. Zu Alterungsrückstellungen ist der Versicherer in diesem Zusammenhang nur hinsichtlich eines tatsächlich versicherten Leistungsanspruchs und der dafür kalkulierten Prämien verpflichtet; folgerichtig sind dem Versicherungsnehmer nach Satz 1 der Vorschrift auch nur solche Alterungsrückstellungen gut zu bringen, zu denen er in der Vergangenheit für den bislang versicherten Leistungsanspruch durch die von ihm gezahlten Prämien beigetragen hat.
16
c) Dem daraus ersichtlichen System und Zweck der Alterungsrückstellungen würde es zuwiderlaufen, wenn der Versicherer im Anwendungsbereich des § 178e VVG gehalten wäre, die Prämie für den angepassten Versicherungsschutz unter Zugrundelegung rein fiktiver Alterungsrückstellungen mit Rückbezug auf das ursprüngliche Eintrittsalter zu kalkulieren. Für eine von diesem System abweichende Ausnahmeregelung hätte der Gesetzgeber eine ausdrückliche Grundlage schaffen müssen, die sich in § 178e VVG indes nicht findet.
17
d) In der Berücksichtigung vom Versicherungsnehmer in Wahrheit nicht erworbener Alterungsrückstellungen läge darüber hinaus ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot, wie es in den §§ 11 Abs. 2, 12 Abs. 4 Satz 1 VAG zum Ausdruck kommt. Es soll verhindern, dass einzelne Versicherungsnehmer zu Lasten anderer bevorzugt oder benachteiligt werden (Kaulbach in Fahr/Kaulbach, VAG 3. Aufl. § 11 Rdn. 10). Das wäre jedoch der Fall, hätte der Kläger Anspruch auf eine dem veränderten Versicherungsschutz angepasste Prämie unter Gutschrift von Alterungsrückstellungen, die er - anders als die übrigen Versicherungsnehmer - durch die Zahlung entsprechend höherer Beiträge in der Vergangenheit nicht gebildet hat. Die Alterungsrückstellung entspricht letztlich einem - zweckgebunden angesammelten - kollektiven Sparbeitrag (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 aaO; Prölss, aaO § 178g VVG Rdn. 5). Die daraus erwachsenden Vorteile dürfen dem Versicherten - wie bei § 178f VVG auch - anlässlich einer Vertragsanpassung gemäß § 178e Satz 1 VVG nicht verloren gehen; es besteht aber ebenso wenig Anlass, ihm weitere finanzielle Vorteile durch die kalkulatorische Berücksichtigung von Alterungsrückstellungen zu gewähren, zu denen er nicht beigetragen hat.
18
e) Entgegen der Ansicht der Revision könnten derartige finanzielle Vorteile auch nicht mit solchen des Versicherers "aufgerechnet" werden, die diesem durch verfallene Alterungsrückstellungen entstehen (so aber OLG München aaO). Denn dass ein Teil der Alterungsrückstellungen erfahrungsgemäß verfällt, findet in der Prämienkalkulation von vornherein Berücksichtigung (§ 5 KalV; vgl. Moser, aaO § 8a MB/KK Rdn. 19). Dagegen wäre es rein spekulativ und würde zu einer stark überhöhten Prämie führen, wenn bei Beihilfetarifen von Beginn an generell eine Alterungsrückstellung für den seltenen Wegfall des Beihilfeanspruchs bei Verrentung zu bilden wäre. Wenn die Revision weiter einwendet, der Beklagte habe in die vom Kläger über Jahre gezahlten Prämien den später eingetretenen Wegfall der Beihilfeberechtigung bereits eingerechnet, so hat dieser eine solche Kalkulation nicht konkret behauptet. Darüber hinaus hätte eine derartige Kalkulation die Kenntnis des Beklagten vom Entfallen der Beihilfeberechtigung bei seiner Verrentung vorausgesetzt; auch dazu fehlt es an entsprechendem Vortrag. So hat der Kläger in seinem Antrag aus dem Jahre 1972 lediglich angegeben, "wissenschaftlicher Assistent" zu sein, was die Möglichkeit eines beamtenrechtlichen - und damit über die Pensionierung hinausdauernden - Beihilfeanspruchs einschloss.

19
4. Die Bedeutung des § 178e VVG liegt nach alledem darin, dass der Versicherer Einschränkungen in Bezug auf Risikoprüfung und Wartezeit hinzunehmen hat (Satz 2), obwohl er sich einer Aufstockung von der beihilfeergänzenden Teilversicherung zur Krankheitskosten-Vollversicherung nicht verweigern kann. Der damit verbundene Eingriff in die vertragliche Entschließungsfreiheit des Versicherers gebietet eine restriktive Handhabung der Vorschrift. Für die Alterungsrückstellungen heißt dies, dass allein die durch den Versicherungsnehmer daraus bereits erworbenen Rechte Berücksichtigung finden. Dem sozialpolitischen Anliegen, die Prämien bezahlbar zu halten (Senatsurteil vom 29. Oktober 2003 aaO), wird dadurch ausreichend Rechnung getragen, denn bei einem Neuabschluss der Krankheitskostenversicherung oder einem Wechsel des Versicherers wäre der völlige Verlust der Alterungsrückstellungen die Folge.
20
Nicht zuletzt hatte der Kläger bereits im Jahre 1972 die Wahl zwischen Beihilfeanspruch mit (kostengünstiger) Ergänzungsversicherung und Vollversicherung (mit bloßem Arbeitgeberzuschuss, dafür aber voller Alterungsrückstellung); zudem wäre eine Anwartschaftsversicherung in Betracht gekommen, um für die Zeit nach Entfallen des Beihilfeanspruchs vorzusorgen (Moser, aaO § 8 MB/KK Rdn. 65). Durch seine Entscheidung für den Beihilfeanspruch konnte sich der Kläger aufgrund der niedrigeren Versicherungsprämien schon während der Zeit seiner Beihilfeberechtigung Einsparungen sichern, die allein ihm und nicht der Versichertengemeinschaft zugute gekommen sind. Es ist daher auch nicht deren Aufgabe, den Kläger davon zu entlasten, dass er für den Aufstockungsanteil wegen der noch nicht gebildeten Alterungsrückstellungen höhere Prämien zu zahlen hat. Überdies steht dem Kläger zur Vermeidung - von ihm vorhersehbarer - finanzieller Härten die Möglichkeit zur Verfügung, bei seinem Versicherer in den so genannten Standardtarif zu wechseln (§ 257 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 SGB V; Kruse in LPK-SGB V § 257 Rdn. 9; vgl. auch BT-Drucks. 14/1245 S. 98), der in Leistung und Prämiengestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht.
21
Schließlich III. kann der Kläger den begehrten Anpassungsanspruch auch nicht aus der Tatsache herleiten, dass der Beklagte ihn zu gegebener Zeit nicht auf Alternativen zu dem von ihm gewählten Beihilfeergänzungsanspruch , wie etwa den Arbeitgeberzuschuss zur Krankenvollversicherung oder den zusätzlichen Abschluss einer Anwartschaftsversicherung , hingewiesen hat.
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1. Zwar hat ein Versicherer grundsätzlich die Pflicht, den zukünftigen Vertragspartner über alle Umstände aufzuklären, die für dessen Entschließung von wesentlicher Bedeutung sein können. Der Umfang der vorvertraglichen Aufklärungspflicht ergibt sich aber aus der dem Aufklärungspflichtigen erkennbaren Interessenlage. Der Versicherer hat deshalb nur dann aufzuklären, wenn er erkennen oder mit der nahe liegenden Möglichkeit rechnen muss, dass der Antragsteller aus mangelnden versicherungsrechtlichen oder versicherungstechnischen Kenntnissen nicht die für ihn zweckmäßigste Vertragsgestaltung gewählt hat (BGH, Urteil vom 5. Februar 1981 - IVa ZR 42/80 - VersR 1981, 621 unter 3; vgl. auch Senatsurteil vom 13. April 2005 - IV ZR 86/04 - VersR 2005, 824 unter 3).
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2.Feststellungen,di e einen solchen Schadensersatzanspruch tragen könnten, hat das Berufungsgericht mangels ausreichenden Vortrags des Klägers nicht treffen können. Auch in diesem Zusammenhang wird erheblich, dass der Kläger sich in seinem Antrag aus dem Jahre 1972 auf die Angabe beschränkte, "wissenschaftlicher Assistent" zu sein. Noch in einem Änderungsantrag aus dem Jahre 1987 hatte er angegeben , "aus einem Beamtenverhältnis Anspruch auf Beihilfe" zu haben. Unter diesen Umständen bestand keine Nachfrageverpflichtung des Versicherers (vgl. auch OLG Saarbrücken RuS 1997, 208, 210 f.; OLG Hamm NVersZ 2000, 125).
Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2005 - 306 O 262/04 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 19.07.2005 - 9 U 28/05 -

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes endet.

(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

(3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versicherung im Basistarif.

Von § 192 Absatz 5 Satz 2 und den §§ 194 bis 199 und 201 bis 207 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers oder der versicherten Person abgewichen werden. Für die Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 205 kann die Schrift oder die Textform vereinbart werden.

(1) Bei der Krankheitskostenversicherung einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes kann vereinbart werden, dass sie mit der Versetzung der versicherten Person in den Ruhestand im Umfang der Erhöhung des Beihilfebemessungssatzes endet.

(2) Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch, hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, dass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird. Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.

(3) Absatz 2 gilt nicht bei Gewährung von Versicherung im Basistarif.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.