Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Sept. 2010 - 7 U 75/10

bei uns veröffentlicht am23.09.2010

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 18 O 292/09 - vom 10.03.2010 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin ist gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für beide Instanzen: bis 500.000.-- EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Drittschuldnerin im Wege des Einziehungsprozesses Leistungen aus der zwischen ihrem Schuldner, Rechtsanwalt F., und der Beklagten abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB-A der Beklagten zugrunde.
Mit rechtskräftigem Urteil des OLG Stuttgart (Urteil vom 16.12.2008, AZ.: 12 U 172/08) ist Rechtsanwalt F. verurteilt worden, an die Klägerin 457.482,12 EUR und weitere 4.452,26 EUR zu zahlen. In der Entscheidung hat das Oberlandesgericht den von der Klägerin mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des von Rechtsanwalt F. ausbezahlten Geldbetrages an den ehemaligen Geschäftsführer B. einschließlich der hierfür ausbezahlten Rechtsanwaltsgebühren zugesprochen. Es ging davon aus, dass zum einen die Überweisung auf das von Rechtsanwalt F. eigens zu diesem Zweck eröffneten Anderkonto und die nachfolgende Auszahlung gegen den Willen der Klägerin erfolgt ist, weshalb ein Anspruch - einschließlich der Rechtsanwaltskosten - gemäß § 678 BGB gegeben sei. Zum anderen stützte es seine Entscheidung auf einen Anspruch gemäß §§ 681 S. 2, 677 BGB auf Herausgabe des durch dieses Geschäft Erlangten, d. h. den ausgezahlten Betrag einschließlich der Rechtsanwaltskosten.
Zur Ergänzung wird auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 16.12.2008, AZ 12 U 172/08 verwiesen (Anlage K 1, Bl. 11 ff d. A.).
Die Klägerin pfändete auf Grundlage dieses Titels Ansprüche des Rechtsanwalts F. gegen die Beklagte als dessen Berufshaftpflichtversicherer mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 16.01.2009 (AG Ludwigsburg AZ.: 10 M 354/09).
Die Beklagte verweigerte die Zahlung, woraufhin die Klägerin die vorliegende Drittschuldnerklage erhoben hat.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Leistung verpflichtet, da in der Errichtung des Anderkontos und der Auszahlung des einbezahlten Geldbetrages an den Geschäftsführer B. eine anwaltliche Tätigkeit zu sehen sei, bei deren Ausübung der Schaden bei der Klägerin eingetreten sei.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, bei den beiden im Haftpflichtprozess festgestellten Anspruchsgrundlagen handele es sich nicht um gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts. Darüber hinaus sei eine Leistungspflicht zu verneinen, da der Schaden nicht in Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Rechtsanwalts F. entstanden sei, da er durch die Entgegennahme und Auszahlung des Geldbetrages lediglich rein wirtschaftlich tätig geworden sei.
Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, zum einen unterfalle die im Haftpflichtprozess festgestellte Haftung nach § 678 BGB dem Versicherungsschutz nach § 1 AVB-A, da es sich um eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung handele. Zum anderen sei Rechtsanwalt F. anwaltlich tätig geworden. Das Führen eines Anderkontos durch einen Rechtsanwalt sei schon vom Grundsatz her als eine anwaltliche Tätigkeit zu qualifizieren. Im Zweifel sei von anwaltlicher Tätigkeit auszugehen, da hier keine eindeutigen zwingenden Gründe der Annahme einer solchen entgegen stünden. Rechtsanwalt F. sei treuhänderisch tätig geworden, was ebenfalls vom Versicherungsschutz umfasst sei.
Im Übrigen folge der Anspruch auch aus § 19 AVB-A, der den Herausgabeanspruch nach §§ 681 S. 2, 667 BGB abdecke. Es handele sich bei § 19 S. 2 AVB-A um eine Rechtsfolgenverweisung, weshalb es nicht darauf ankomme, ob eine anwaltliche Tätigkeit vorgelegen habe, und Versicherungsschutz allein schon wegen der fahrlässigen Verfügung über die Fremdgelder zu gewähren sei.
10 
Die Klägerin beantragt:
11 
Das Urteil des LG Stuttgart vom 10.03.2010 wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
12 
1. Die Beklagte wird verurteilt, folgende Beträge an die Klägerin zu zahlen:
13 
a. 454.925,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2008,
14 
b. vorgerichtliche Kosten in Höhe von 4.452,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2008,
15 
c. die zugunsten der Klägerin festgesetzten Kosten von 14.998,27 EUR und 9.933,60 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2008 sowie die zugunsten der Klägerin festgesetzten Vollstreckungskosten von 2.285,92 EUR und die Kosten der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse von 255,14 EUR und 212,30 EUR,
16 
d. vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.894,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2009.
17 
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nach Zustellung eines entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses verpflichtet ist, die vom Landgericht Stuttgart für das Berufungsverfahren 12 U 172/08 noch festzusetzenden Gerichtskosten sowie die ebenfalls noch festzusetzenden Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (IX ZR 4/09) - jeweils nach Zustellung eines entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - an die Klägerin zu zahlen.
18 
Die Beklagte beantragt:
19 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
20 
Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Vertiefung ihres Vorbringens.
21 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
II.
22 
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
1.
23 
Die Klägerin kann nicht von der Beklagten die Zahlung von EUR 457.482,12 EUR verlangen. Sie ist nicht aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 16.01.2009 des AG Ludwigsburg (AZ.: 10 M 354/09, Anlage K 3) gemäß §§ 835, 836, 829 ZPO berechtigt, den Geldbetrag von der beklagten Haftpflichtversicherung einzuziehen.
24 
Grundsätzlich wandelt sich ein bestehender Befreiungsanspruch eines Versicherungsnehmers nach dessen rechtskräftiger Verurteilung im Haftpflichtprozess gemäß §§ 1, 149 VVG, 1 AVB-A aufgrund der Pfändung und Überweisung durch die Gläubigerin in einen Zahlungsanspruch um, den die Klägerin unmittelbar geltend machen kann, § 156 Abs. 2 VVG (Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 149 RN 3 und 9).
25 
Jedoch ist ein solcher Befreiungsanspruch des Rechtsanwalts F. gegen die Beklagte zu verneinen, da kein Versicherungsfall vorliegt.
a.
26 
Gemäß § 1 AVB-A ist die Haftpflichtversicherung im Rahmen der gesetzlichen Versicherungspflicht (§158 b Abs. 1 VVG) nach § 51 Abs. 1 und 2 BRAO eintrittspflichtig, wenn der versicherte Rechtsanwalt wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit begangenen Verstoßes aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.
27 
Die Ansprüche der Klägerin gegen Rechtsanwalt F. gemäß § 678 BGB und daneben gemäß §§ 681 S. 2, 667 BGB stehen fest aufgrund der Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.12.2008, AZ.: 12 U 172/08 (BGH VersR 2001, 1103 ff; 2004, 390 ff; 2007, 641 ff).
28 
Rechtsanwalt F. wurde in dem Haftpflichtprozess dazu verurteilt, an die Klägerin eine Betrag von 457.482,12 EUR zu zahlen, weil er gegen ihren Willen fehlerhaft den Geldbetrag von 450.000.-- EUR an den Zeugen B. ausgegeben hatte und für diese Tätigkeit ihr 7.482,12 EUR in Rechnung gestellt hatte. Die damit gegebene Begründung der Ansprüche gemäß §§ 681 S. 2, 667, 678 BGB bildet die Entscheidungsgrundlage für die Frage der Beurteilung der Leistungspflicht im Deckungsprozess.
b.
29 
§ 678 BGB ist eine Haftungsbestimmung im Sinne des § 1 AVB-A. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts sind Normen, die unabhängig von dem Willen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines unter § 1 AVB-A fallenden Schadensereignisses Rechtsfolgen knüpfen, wobei an die Stelle des Schadensereignisses in der Vermögenshaftpflichtversicherung der Verstoß tritt (BGH NJW 1971, 429, unter 4.; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, 1999, Teil 5, Anschnitt 2, RN 1837). Maßgeblich ist die Struktur des Anspruchs, d. h. seine rechtliche Konstruktion als Schadensersatz mit den Elementen der objektiven Pflichtverletzung, der Schuld, des Schadens und der Kausalität. Unerheblich ist die rechtliche Qualifikation des Anspruchs. In Abgrenzung hierzu darf es sich deshalb nicht um Erfüllungsansprüche, etwa auf Herausgabe oder bei Unmöglichkeit der Erfüllung der Anspruch auf ein Surrogat, handeln (Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2005, § 39 RN 5; Zugehör, a. a. O.; Voit in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., AVB § 1, RN 1, AHB § 1, RN 3 f). § 1 AVB-A umfasst damit sämtliche auf Gesetz beruhende Haftungstatbestände und differenziert gerade nicht nach dem Vorliegen eines Willens oder „Nicht-Willens“ der Parteien bezogen auf die den Verstoß darstellende Handlung.
30 
Eine solche gesetzliche Haftungsbestimmung ist § 678 BGB. Maßgeblich ist hierbei nicht, ob ein wirksamer Vertrag geschlossen worden ist oder nicht, da auch vertragsähnliche Schadensersatzansprüche Haftungstatbestände darstellen, soweit sie, wie hier gesetzlich begründet sind (Zugehör, a. a. O.).
31 
Es handelt sich bei dem Schadensersatzanspruch nicht um ein bloßes Surrogat des Herausgabeanspruchs, da andere Voraussetzungen nach § 678 BGB als nach dem ebenfalls gegebenen Anspruch nach §§ 681 S. 2, 667 BGB gegeben sein müssen, selbst wenn der Umfang des Ersatzanspruchs wirtschaftlich identisch ist mit dem des Herausgabeanspruchs.
32 
An die Stelle des Schadensereignisses trat hier der Verstoß, der in der fehlerhaften Übernahme und Durchführung einer Aufgabe gegen den Willen eines -vermeintlichen- Vertragspartners besteht. Hieran knüpft § 678 BGB bei Annahme eines Übernahmeverschuldens bereits unmittelbar die Rechtsfolge, dass -unabhängig vom Parteiwillen- der Geschäftsführer aufgrund dieses gesetzlichen Haftungstatbestandes zum Schadensersatz verpflichtet ist.
c.
33 
Der Anspruch gemäß §§ 681 S. 2, 677 BGB auf Herausgabe des erlangten Geldbetrages einschließlich des vereinnahmten Anwaltshonorars bildet nach o. g. Grundsätzen keinen gesetzlichen Haftungstatbestand gemäß § 1 AVB-A, weshalb die Versicherung nach dieser Vorschrift nicht leistungspflichtig ist (Voit/Knappmann in Prölss/Martin, a. a. O., AVB § 1, RN 1, AHB § 1, RN 7, Feuerich/Weyland BRAO, 7. Aufl. 2008, § 51 RN 16).
34 
Es tritt nicht an seine Stelle ein Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der Herausgabe, der wiederum dann einen Haftungstatbestand darstellen könnte, da die Leistung nicht unmöglich ist. Denn die Schuld besteht fort, solange die geschuldete Leistung -wie hier „Geld“ als Gattungsschuld- beschafft werden kann (Palandt, BGB, 68. Aufl., § 276 RN 30 f).
d.
35 
Dennoch ist die beklagte Haftpflichtversicherung nicht eintrittspflichtig.
36 
Denn Rechtsanwalt F. hat weder „in Ausübung seiner beruflichen -anwaltlichen- Tätigkeit“ gehandelt, § 1 AVB-A (aa.) noch ist seine Tätigkeit als eine mitversicherte Tätigkeit als Sachwalter, vgl. „Risikobeschreibung für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten“, anzusehen (bb.).
aa.
37 
Der Begriff der „anwaltlichen Berufstätigkeit“ ist in den Versicherungsbedingungen nicht näher definiert. Im Ausgangspunkt ist entscheidend, welche Tätigkeiten typischerweise dem Berufsbild des Anwalts entsprechen.
38 
Zur anwaltlichen Berufstätigkeit gehört in erster Linie die Rechtsberatung und Rechtsbesorgung, § 3 BRAO, die von der Pflichtversicherung umfasst ist. Es kann auch eine berufsfremde Tätigkeit dem Versicherungsschutz unterfallen, wenn der Anwalt neben einer eher wirtschaftlichen Tätigkeit im Einzelfall auch als Anwalt eine rechtsberatende Aufgabe übernimmt. Ob letztere den Schwerpunkt der Tätigkeit bilden muss, also nach dem Willen der Parteien „im Vordergrund stehen muss“ (BGH MDR 1967, 397; BGH WM 1994, 504 ff), oder sich diese Wertung nur auf den gebührenrechtlichen Bereich beziehen sollte und die Frage nach dem „Schwerpunkt der Tätigkeit“ jedenfalls im Deckungsprozess nicht ausschlaggebend sein sollte (Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2005, § 39 RN 4), kann offenbleiben, da jedenfalls Einigkeit dahingehend besteht, dass überhaupt originär anwaltlicher Beistand zumindest auch geschuldet sein muss. Eine Treuhandtätigkeit ist nur dann in den Versicherungsschutz einbezogen, wenn sie als Annex zur rechtlichen Beratung hinzutritt (Borgmann/Jungk/Grams, a. a. O. § 39 RN 4).
39 
Zu diesem Verständnis des versicherten Risikos wird der Versicherungsnehmer durch die Formulierung in § 19 AVB-A in eindeutiger Weise hingeführt. Dort wird zum Ausdruck gebracht, dass Zahlungsvorgänge bei einem Anderkonto nur dann versichert sind, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Rechtsanwaltstätigkeit stehen.
40 
Rechtsanwalt F. schuldete weder objektiv noch nach dem Willen der Parteien eine anwaltliche Leistung.
41 
Im Oktober 2007 haben die Beteiligten vereinbart, dass Rechtsanwalt F. ein Anderkonto eröffnen solle, auf welches die C.bank 450.000.-- EUR einzahlen werde, die Rechtsanwalt F. an den Geschäftsführer B. sodann auszahlen solle, damit dieser eine Anzahlung für einen Schiffskauf durchführen könne. Es handelt sich hierbei um eine rein tatsächliche, wirtschaftliche Tätigkeit ohne eine berufsbezogene Komponente. Zwar ist die Einrichtung von Anderkonten bestimmten Berufsgruppen wie Rechtsanwälten vorbehalten. Dies allein ist aber nicht ausreichend für die Einordnung als versicherte anwaltliche Tätigkeit. In vorliegendem Fall war nach dem unstreitigen Parteivortrag Sinn der Einrichtung, bei einem Dritten, der C.bank, den Eindruck einer Seriosität der finanziellen Transaktion allein aufgrund der Bezeichnung als „anwaltliches Anderkonto“ zu erwecken. Rechtsanwalt F. und der Zeuge B. gingen davon aus, dass das anwaltliche Anderkonto als besonders vertrauenswürdiges Sicherungsinstrument von der Bank angesehen werden würde und eine Zahlung ohne Beanstandungen erfolgen werde. Ein darüberhinausgehender Inhalt war nicht besprochen. Die Klägerin trägt auch nichts dazu vor, woraus sich die von ihr angesprochene „Erwartung“ ergeben soll, dass Rechtsanwalt F. bei seiner Tätigkeit auch rechtliche Interessen der Klägerin (welche?) wahrnehmen werde, woraus sich ein anwaltliches Tätigkeitsbild ergeben soll.
42 
Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10.06.2008 (AZ.: 4 U 164/07) entgegen. Denn anders als im dort zu beurteilenden Sachverhalt, stand hier die Errichtung des Anderkontos in keinem Zusammenhang mit einer anwaltlichen Tätigkeit, etwa einer Vermögensbetreuungspflicht oder einer Beratung aus einem weitergehenden Treuhandverhältnis. In dem dortigen Fall hatte die Rechtsanwältin bei Bestehen eines Mandatsverhältnisses als vertraglich vereinbarte Grundlage der Tätigkeit im Rahmen eines Treuhandverhältnisses auch ein Anderkonto eingerichtet, auf welches die Kunden Gelder einzahlten und von welchem fehlerhafte Auszahlungen erfolgt waren.
43 
Im vorliegenden Fall ist aber gerade keine solche -etwa treuhänderische- Abrede (vgl. Urteil des OLG Stuttgart vom 16.12.2008) getroffen worden, weshalb sich die Grundsätze der Entscheidung nicht übertragen lassen. Die Tätigkeit sollte nach der Vorstellung der Beteiligten und auf Grundlage ihrer Besprechung im Oktober 2007 mit der Einnahme und der nachfolgenden Auszahlung des Geldes abgeschlossen sein. Hierfür spricht auch die unmittelbar im Anschluss an diese Abwicklung erfolgte Rechnungsstellung durch Rechtsanwalt F..
44 
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Tätigkeit auch nicht als eine anwaltliche anzusehen, weil Rechtsanwalt F. nach der Besprechung im Oktober 2007 die Gesellschafterliste und einen Handelsregisterauszug angefordert hat sowie sich eine Genehmigung eines der Gesellschafter mit der Transaktion schriftlich vorlegen ließ und eine Rechnung nach dem RVG gestellt hat. Zwar spricht das äußere Bild der Rechnungsstellung nach dem RVG für eine jedenfalls subjektiv wahrgenommene Anwaltstätigkeit. Jedoch findet diese keine Entsprechung in der stattgefundenen Tätigkeit, s. o. Die anderen Tätigkeiten beinhalten keine anwaltliche Komponente. Das bloße Einholen von Informationen lässt nicht auf eine Anwaltstätigkeit schließen. Auch die Klägerin trägt hierzu nicht substantiiert vor, sondern behauptet lediglich pauschal, es habe angesichts der „Vereinbarung“ vom Oktober 2007 für Rechtsanwalt F. nahe gelegen, dass der Geschäftsführer später auch Rechtsrat im Zusammenhang mit dem Schiffsverkauf erfragen werde und Rechtsanwalt F. habe sich deshalb Gedanken in rechtlicher Hinsicht über die materielle Berechtigung gemacht, was ihrer Auffassung nach bereits für die anwaltliche Tätigkeit spreche. Selbst wenn diese Erwartung bestanden haben sollte, deuten die genannten Tätigkeiten auch nicht auf ein Vorbereiten eines solchen Rechtsrates hin, da sie keinen inhaltlichen Zusammenhang zum Kauf des Schiffes oder Fragen in diesem Kontext aufweisen. Diese Handlungen könnten auch so zu werten sein, dass sich Rechtsanwalt F. im eigenen Interesse hinsichtlich der Existenz eines (zahlenden) Vertragspartners vergewissern hat wollen.
45 
Nachdem keine objektiven Anknüpfungstatsachen ersichtlich sind, die die Frage offen lassen, ob es sich um anwaltliche Tätigkeit gehandelt haben könnte, greift auch nicht die Regel ein, dass im Zweifel von dem Vorliegen anwaltlicher Tätigkeit auszugehen ist (BGH VersR 1998, 761ff).
bb.
46 
Die Beklagte ist nicht über die nach der Risikobeschreibung mitversicherten abschließend aufgezählten Tätigkeiten (vgl. Abs. 2 der „Risikobeschreibung für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung von Rechtsanwälten“, Anlage K 2) leistungspflichtig, weil Rechtsanwalt F. seine Tätigkeit treuhänderisch tätiger „Sachwalter“ ausgeübt hat. Denn es handelte sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit, die nicht von der Berufshaftpflicht als versicherte bzw. über die Risikobeschreibung mitversicherte Tätigkeit umfasst ist.
47 
Weist eine Tätigkeit eines Rechtsanwalts teils versicherte teils unversicherte Züge auf, so entscheidet über die Einordnung derselben, welcher Teil dominiert bzw. der Tätigkeit das Gepräge gibt (BGH WM 1994, 504 ff; OLG Düsseldorf VersR 2004, 635 ff). Selbst wenn die Tätigkeit hier treuhänderische Elemente enthalten mag, da das Geld auf gerade dieses dem Anwalt zustehende Konto einbezahlt worden ist und er hierüber verfügen konnte, sind diese von vollständig untergeordneter Bedeutung. Denn es dominierte bei dem Gesamtvorgang die Einrichtung einer kurzfristigen Zahlstelle ohne darüberhinausgehende (Fürsorge-)Pflichten.
48 
Es stand, anders als in dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 10.06.2008 (AZ.: 1-4 U 164/07), nicht im Vordergrund, dass die Klägerin bzw. ihr damaliger Geschäftsführer ein besonderes Vertrauen in die Stellung des Rechtsanwalts F. als Rechtsanwalt gesetzt hätte. Im dortigen Fall war Gegenstand der Tätigkeit auf der Grundlage einer treuhänderischen Vereinbarung die Inempfangnahme von Geldern von Kunden, die das Geld gerade in der Vorstellung auf dieses Konto einzahlten, auf diese Weise den Zahlungsvorgang und ihre Gelder als besonders gesichert ansehen zu können. Das Vertrauen der Kunden resultierte aus dem vertraglichen Vertrauensverhältnis und aus ihrer Erwartung in die uneingeschränkte Integrität des Rechtsanwalts in seiner Stellung als Organ der Rechtspflege (vgl. § 43a Abs. 5 BRAO; BT-Drs. 12 / 4993, S. 28).
49 
Anders liegt der Sachverhalt in vorliegendem Fall.
50 
Der Klägerin ging es nicht um die Inanspruchnahme eines besonderen Sicherungsinstruments vor dem Hintergrund eines solchen Vertrauens. Für die Klägerin war es über ihren Geschäftsführer von maßgeblicher und ausschließlicher Bedeutung, dass Rechtsanwalt F. das Anderkonto überhaupt nur als Anwalt eröffnen konnte und die C.bank wegen des äußeren Anscheins der Seriosität deshalb den gewünschten Geldbetrag anweisen werde. Es sollte damit ein Dritter das Vertrauen in das Anderkonto als solches entwickeln, nicht die Auftraggeberin. Deren Interesse bestand lediglich darin, dass das Geld mittels dieser eingerichteten Zahlstelle schnell und ohne Nachfragen zur Verfügung stand und dann ausgezahlt werden konnte, nicht aber dass sie von Rechtsanwalt F. darüber hinaus eine weiter gehende Interessenwahrnehmung oder rechtliche Beratung erwartete.
51 
Nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien über die Art und die Umstände des Zustandekommens der Vereinbarung und des weiteren Verlaufs sind vermögensbetreuende Erwägungen des Rechtsanwalts F. zugunsten der Klägerin als vermeintlicher Mandantin weder als vom Zeugen B. gewünscht noch von ihm selbst angestellt zu erkennen. Die „Aufgabe“ des Rechtsanwalts F. bestand lediglich darin, als Rechtsanwalt ein Anderkonto zu eröffnen, um Dritten gegenüber den Anschein von Seriosität zu vermitteln.
52 
Der Kernbereich der Tätigkeit des Rechtsanwalts F. bildete damit die bloße Inempfangnahme und anschließende Auszahlung des Geldbetrages. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner Erkundigung nach den Gesellschaftern beim Registergericht, der Einholung eines Handelsregisterauszugs sowie dem Anfordern eines Genehmigungsschreibens eines Gesellschafters, da diese den Gegenstand seines Auftrags und seiner Tätigkeit nicht verändern. Seine Tätigkeit stellt eine rein wirtschaftliche Tätigkeit dar und ist deshalb nicht (mit-)versichert.
2.
53 
Die Klägerin kann sich auch nicht aus übergegangenem Recht auf eine Eintrittspflicht der Beklagten auf der Grundlage des § 19 Abs. 2 AVB-A wegen des Anspruchs gemäß §§ 681 S. 2, 667 BGB berufen.
54 
Denn auch in diesem Fall ist entgegen der Auffassung der Klägerin die Entfaltung einer anwaltlichen Tätigkeit überhaupt („in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Rechtsanwaltstätigkeit“) erforderlich, die nicht gegeben ist (s. o.). Eine Leistungspflicht der Versicherung ist auch unter diesem Gesichtspunkt im Ergebnis zu verneinen.
55 
§ 19 Abs. 2 AVB-A ist in Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzung der Entfaltung einer „Rechtsanwaltstätigkeit“ nicht unklar, so dass eine Korrektur nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht geboten ist.
56 
Die AVB-A sind so zu auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an (BGH VersR 1993, 957 ff). Es kommt auf das Verständnis der Gruppierung an, für die diese Bedingungen bestimmt sind. Bei den AVB-A für Rechtsanwälte können auch Rechtskenntnisse vorausgesetzt werden, in deren Licht die AVB-A auszulegen sind (Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung, a. a. O., RN 1810).
57 
Vor diesem Hintergrund ist § 19 Abs. 2 AVB-A für einen verständigen Rechtsanwalt eindeutig zu verstehen. Es heißt hier in Satz 2 „das Gleiche gilt“. Gemeint ist damit erkennbar, dass ebenfalls wie in Absatz 1, sich die Norm auf den Punkt bezieht, der in Absatz 1 Ausgangspunkt ist, damit sich „auf fahrlässige Verfügungen über Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Rechtsanwaltstätigkeit auf ein Anderkonto einbezahlt sind,“ bezieht. Unterschieden wird in Absatz 1 und 2 nur hinsichtlich der Frage des Stadiums, nämlich ob im Zeitpunkt der Verfügung der Geldbetrag bereits auf das Anderkonto einbezahlt ist oder noch nicht, da es erst zur alsbaldigen Anlage an den Anwalt ausbezahlt ist und von diesem verwahrt wird.
58 
Auch unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift im Zusammenhang mit den übrigen AVB-A-Regelungen ergeben sich keine Unklarheiten. Grundlage der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist gemäß § 51 BRAO, dass der Kernbereich der anwaltlichen Tätigkeit von der Pflichtversicherung erfasst wird. Ergänzend gelten nach der „Risikobeschreibung für die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung“ bestimmte abgegrenzte nicht typische Anwaltstätigkeiten als mitversichert, u. a. die Tätigkeit als Sachwalter.
59 
Nachdem hier eine anwaltliche Tätigkeit -wie dargelegt- nicht vorliegt, ist die Eintrittspflicht zu verneinen.
3.
60 
Da keine Leistungspflicht der beklagten Versicherung besteht, haben auch die übrigen mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung vorgerichtlicher Kosten gemäß §§ 280, 286 BGB und die Feststellung einer Eintrittspflicht der Beklagten im Hinblick auf die künftige Vollstreckung von Kostenfestsetzungsbeschlüssen keinen Erfolg.
III.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
62 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Sept. 2010 - 7 U 75/10

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(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrec

Zivilprozessordnung - ZPO | § 836 Wirkung der Überweisung


(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist. (2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrech

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 678 Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn


Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 149 Eigentümergrundpfandrechte


Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 156 Kenntnis und Verhalten der versicherten Person


Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Sept. 2010 - 7 U 75/10 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 23. Sept. 2010 - 7 U 75/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 11. März 2010 - IX ZR 4/09

bei uns veröffentlicht am 11.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 4/09 vom 11. März 2010 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 11. März

Referenzen

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 4/09
vom
11. März 2010
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und
Grupp
am 11. März 2010

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2008 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 457.482,12 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
2
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde räumt ein, dass die Vorinstanz die vom Bundesgerichtshof zum Missbrauch der Vertretungsmacht entwickelten Grundsätze (vgl. BGHZ 127, 239, 241, BGH, Urt. v. 19. April 1994 - XI ZR 18/93, ZIP 1994, 859, 860; v. 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, ZIP 1999, 1303, 1304; v. 15. Juni 2004 - XI ZR 220/03, ZIP 2004, 1544, 1546) richtig wiedergegeben hat. Ihre näher ausgeführte Rüge, die Grundsätze seien jedoch in mehreren Punkten rechtsfehlerhaft angewendet worden, betrifft die rechtliche Würdigung in einem Einzelfall. Die Beanstandungen beziehen sich zudem ganz überwiegend auf Punkte, deren Behandlung in den Verantwortungsbereich des Tatrichters fällt. Grundsatzfragen stellen sich insoweit nicht. Die in diesem Zusammenhang gerügten Gehörsverstöße hat der Senat geprüft; sie liegen sämtlich nicht vor.
3
2. Soweit die Vorinstanz in Bezug auf die Nachforschungspflicht des Beklagten die Rechtsfigur des rechtmäßigen Alternativverhaltens angewendet hat, obwohl diese Pflicht wohl im Rahmen der Kausalität zu prüfen gewesen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 17. Oktober 2002 - IX ZR 3/01, WM 2002, 2325, 2326), hat sich dies im Ergebnis nicht ausgewirkt. Denn zu der von der Vorinstanz auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung geforderten persönlichen Kontaktaufnahme des Beklagten wenigstens zu einem der Gesellschafter der Klägerin ist es unstreitig nicht gekommen. Auf die Einordnung der Nachforschungspflicht und die daraus folgende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast kam es deshalb nicht an.
4
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Gehrlein Grupp
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.08.2008 - 9 O 124/08 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.12.2008 - 12 U 172/08 -

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

(1) Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Schuldners, von denen nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Berechtigung zur Einziehung der Forderung abhängig ist.

(2) Der Überweisungsbeschluss gilt, auch wenn er mit Unrecht erlassen ist, zugunsten des Drittschuldners dem Schuldner gegenüber so lange als rechtsbeständig, bis er aufgehoben wird und die Aufhebung zur Kenntnis des Drittschuldners gelangt.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Antrag des Gläubigers verpflichtet, sie zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der Auskunft und eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften des § 802f Abs. 4 und der §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Die Herausgabe der Urkunden kann von dem Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung erwirkt werden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Der Versicherer verpflichtet sich mit dem Versicherungsvertrag, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalles zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, an den Versicherer die vereinbarte Zahlung (Prämie) zu leisten.

Die durch die §§ 142 bis 148 begründeten Rechte können nicht zugunsten von Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden, die dem Versicherungsnehmer zustehen, geltend gemacht werden.

Soweit nach diesem Gesetz die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, ist bei der Versicherung auf die Person eines anderen auch deren Kenntnis und Verhalten zu berücksichtigen.

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

(8) (weggefallen)

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

(1) Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.

(2) Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.

(3) Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.

(5) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.

(6) Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.

(7) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(8) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.

(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.

(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:

1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,
2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,
3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,
4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,
5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.

(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.

(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.

(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.

(8) (weggefallen)

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.