Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Juli 2008 - 8 W 287/08

published on 17.07.2008 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Juli 2008 - 8 W 287/08
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Tübingen vom 10. Juni 2008, Az. 5 O 90/07, wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 928,20 Euro

Gründe

 
1.
Nach vorangegangener außergerichtlicher Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde durch diese am 27. September 2005 ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die Beklagten und ein weiteres Mitglied der Erbengemeinschaft beim Landgericht Tübingen eingeleitet (Az. 5 OH 11/05) und unmittelbar nach dessen Abschluss am 2. August 2007 das Klageverfahren (Az. 5 O 90/07).
Nach dessen Beendigung durch Teil-Anerkenntnis- und Teil-Versäumnis-Urteil vom 29. April 2008 unter Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des selbstständigen Beweisverfahrens (Az. 5 OH 11/05) auf die Beklagten beantragte die Klägerin die Kostenfestsetzung in den beiden Verfahren 5 O 90/07 und 5 OH 11/05, die mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Juni 2008 unter Kürzungen erfolgte.
Gegen die am 23. Juni 2008 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 30. Juni 2008 sofortige Beschwerde eingelegt, der der Beklagte Ziff. 1 entgegengetreten ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass wegen der Anrechnung der außergerichtlichen 0,65-Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im selbstständigen Beweisverfahren diese nur in Höhe von 0,65 auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens angerechnet werden könne, sodass in beiden Verfahren jeweils eine 0,65-Verfahrensgebühr hätte in Ansatz gebracht werden müssen, während die Rechtspflegerin lediglich insgesamt eine 0,65-Verfahrensgebühr berücksichtigt habe. Es sei deshalb eine weitere 0,65-Verfahrensgebühr im Hauptsacheverfahren in Höhe von 780 EUR zuzüglich 19% Umsatzsteuer von 148,20 Euro, insgesamt 928,20 Euro festzusetzen.
Die Rechtspflegerin hat nicht abgeholfen und die Akte mit Beschluss vom 8. Juli 2008 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2.
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 568 ff ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG statthaft und auch sonst zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Festsetzung der Rechtspflegerin ist nicht zu beanstanden. Sie hat die Anrechnungsvorschriften in Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 und Abs. 5 RVG-VV rechtsfehlerfrei angewendet.
Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Anrechnung wie Identität des Prozessbevollmächtigten, der Parteien und des Streitgegenstands sind vorliegend zu bejahen und auch nicht im Streit.
Zu entscheiden ist, wie die "doppelte" Anrechnung von außergerichtlicher Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG-VV) und Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) des selbstständigen Beweisverfahrens in Bezug auf die Verfahrensgebühr (Nr. 3100 RVG-VV) des Hauptsacheverfahrens nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 und 5 RVG-VV zu erfolgen hat.
10 
Aus der Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 5 RVG-VV ist zu entnehmen, dass bei der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens bei Identität der Personen und des Gegenstands die dort entstandene Verfahrensgebühr auf die der Hauptsache anzurechnen ist (OLG Stuttgart/Senat, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az. 8 W 264/08 und 8 W 265/08; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, Anh. III Rdnr. 26; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl. 2008, Nr. 3100 RVG-VV Rdnr. 57; je m. w. N.), und zwar so, dass die zeitlich zuvor entstandene Verfahrensgebühr im selbstständigen Beweisverfahren Bestand hat, während die des Hauptsacheverfahrens durch Anrechnung in Wegfall kommt.
11 
Auf die danach allein verbleibende 1,3-Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens ist die außergerichtliche 0,65-Geschäftsgebühr gem. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 RVG-VV in Anrechnung zu bringen - unabhängig davon, ob sie auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten, unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (BGH AGS 2007, 283 und 289; BGH AGS 2008, 41 und 158; BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008, Az. VI ZB 55/07 zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens; Madert in Gerold/Schmidt, a. a. O., Nr. 2300, 2301 RVG-VV Rdnr. 40; Hartmann, a. a. O., Nr. 3100 RVG-VV Rdnr. 56; je m. w. N.).
12 
Durch die Anrechnungsvorschrift in Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 5 RVG-VV soll erreicht werden, dass im Falle der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens und anschließendem Klageverfahren bei Identität der Personen und des Gegenstands die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV nur einmal geltend gemacht werden kann. Anderenfalls könnte über die Vorschaltung eines - nicht der Vermeidung eines Rechtsstreits dienenden - Beweisverfahrens indirekt die durch das RVG abgeschaffte Beweisgebühr wieder "eingeführt" werden. Auch eine nur teilweise Anrechnung, wie von der Klägerin gewünscht, würde - gerade bei hohen Streitwerten - für den Rechtsanwalt einen Anreiz bieten, die Beweisaufnahme des von ihm beabsichtigten Klageverfahrens diesem vorzuziehen durch die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Dadurch würde eine Mehrbelastung der Gerichte erreicht, die gerade durch den Wegfall der Beweisgebühr vermieden werden sollte, da ein finanzieller Vorteil aus dem Erlass eines Beweisbeschlusses oder der zumindest beginnenden Durchführung einer Beweisaufnahme dem Rechtsanwalt nicht mehr erwächst.
13 
Deshalb ist zunächst die Anrechnung innerhalb der gerichtlichen Verfahren vorzunehmen, um festzulegen, welche der Verfahrensgebühren Bestand hat und welche in Wegfall gerät.
14 
Erst auf die danach allein verbleibende 1,3-Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens kann die außergerichtliche 0,65-Geschäftsgebühr angerechnet werden, sodass in der Kostenfestsetzung nur noch eine im Beweisverfahren angefallene 0,65-Verfahrensgebühr berücksichtigt werden kann.
15 
Zu keinem anderen Ergebnis käme man, wenn die Beweisaufnahme nicht dem Klageverfahren vorgezogen, sondern in diesem durchgeführt worden wäre. Auch in diesem Fall würde die 1,3-Verfahrensgebühr durch die Anrechnung der 0,65-Geschäftsgebühr in Höhe der Hälfte in Wegfall geraten.
16 
Eine gebührenrechtliche Besserstellung des Rechtsanwalts bei der Vorschaltung eines selbstständigen Beweisverfahrens, das nicht der Vermeidung eines Rechtsstreits dient, ist aber durch die Neuregelungen des RVG nicht gewollt, auch wenn das selbstständige Beweisverfahren und das Hauptsacheverfahren nach neuem Recht zwei verschiedene Verfahren und somit zwei Angelegenheiten sind, in denen die Gebühren für den Rechtsanwalt nebeneinander entstehen. Dadurch soll der Anreiz gegeben werden, bereits im Beweisverfahren über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu verhandeln und damit zur Entlastung der Gerichte den weiteren Prozess über die Hauptsache möglichst zu vermeiden (Müller-Rabe, a. a. O., Anh. III Rdnr. 21 und Rdnr. 1 ff mit den Gesetzesmotiven). Wenn dies nicht erreicht wird - wie vorliegend -, hat die "doppelte" Anrechnung von Verfahrensgebühr und Geschäftsgebühr so zu erfolgen, wie sie vorstehend vorgenommen und begründet wurde.
17 
Den auf die dargelegte Weise durchgeführten Anrechnungen steht auch nicht Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 2 RVG-VV entgegen. Denn wenn die zuletzt entstandene Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens ihrerseits durch Anrechnung derjenigen des Beweisverfahrens nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 5 RVG-VV in Wegfall geraten ist, kann sie nicht mehr maßgebend für die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr sein, die danach nur noch in Bezug auf die verbliebene Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens durchgeführt werden kann.
18 
Demzufolge ist die Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu beanstanden und die sofortige Beschwerde war mit der Kostenfolge von § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1812 GKG-KV als unbegründet zurückzuweisen.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 03.06.2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 55/07 vom 3. Juni 2008 in dem selbständigen Beweisverfahren Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)