Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. März 2017 - 9 U 147/16

bei uns veröffentlicht am01.03.2017

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.06.2016, Az. 21 O 699/13, abgeändert:

a) Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag zum Konto mit der Nr. 249 … gegen die Klägerin über den gesondert geltend gemachten Betrag von 800.000 EUR nebst Zinsen hinaus eine Forderung von nicht mehr als 198.786,93 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.03.2013 zusteht.

b) Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 63 % und die Beklagte 37 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert:

1.601.348,37 EUR bis zum 07.02.2017,
bis 850.000 EUR seit dem 08.02.2017.

Gründe

 
I.
Nach Kündigung der Geschäftsverbindung durch die Beklagte begehrt die Klägerin – nach einem andere Konten betreffenden Teilvergleich – noch die Feststellung, der Beklagten aus dem Kontokorrentkredit mit der Nr. 249 … nichts mehr zu schulden.
Die Klägerin wurde im Oktober 2001 gegründet. Gegenstand der Gesellschaft sollten der „Kauf,- und Verkauf sowie die Verwaltung, und Verpachtung von Immobilien jeglicher Art“ sein (§ 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, Anl. K 19 zu Bl. 80 der Akte). Nachdem die Zeugin S. den Zeugen G. jun. darüber informiert hatte, ein älteres Objekt in der L. Str. 6 in S. anbieten zu können, fasste die Klägerin den Beschluss zum Erwerb des Objektes als Wohnungserwerbermodell mit dem Ziel, alle Wohnungen nach Sanierung, Renovierung und Umbau wieder zu veräußern. Die Zwischenfinanzierung des Kaufpreises sollte durch die Beklagte erfolgen (Anl. K10). Mit den erforderlichen Bauarbeiten sollte erst nach Veräußerung von mindestens drei Wohnungen begonnen werden (Anl. K12).
Nachdem die Klägerin eine Zwischenkalkulation zur Ermittlung des unmittelbaren Finanzbedarfs von gut 343.000 EUR erstellt hatte (Anl. K12), schlossen die Parteien Anfang August 2005 zunächst einen Darlehensvertrag über 350.000 EUR, der bis zum 30.06.2006 befristet war. Im Herbst 2005 zeigte sich Nachfinanzierungsbedarf für den Kaufpreis, weil der Klägerin laut ihres Schreibens vom 11.11.2005 (Anl. K13) eine „glatte Fehleinschätzung“ unterlaufen war. Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 15.11.2005 (Anl. K 14) an, die Nachfinanzierung von ca. 20.000 EUR nach der Schuldübernahme für W. G. anzugehen, den Sohn des Zeugen G. jun. Diesem hatte die Beklagte für sein Unternehmen mit Vertrag vom 20.10.2005 (Anl. B3) ein Darlehen über 29.400 EUR gewährt, für das nach Nr. 8 des Vertrages eine Höchstbetragsbürgschaft der Klägerin über 31.000 EUR zu stellen war. Anfang Juni 2006 nahm die Beklagte die Klägerin aus der am 13.12.2005 unterzeichneten Bürgschaft (Anl. B4) in Anspruch (Anl. K6).
Trotz vorhandener Interessenten gelang es der Klägerin nicht, Wohnungen zeitnah zu veräußern, so dass sie sich in Absprache mit der Beklagten dazu entschloss, bereits vor Veräußerung mit Umbauarbeiten zu beginnen. Nach Erteilung des Auftrages für die Rohbauarbeiten an die Firma Z. im Juli 2006 schlossen die Parteien zum streitgegenständlichen Konto einen Kontokorrentkreditvertrag über 600.000 EUR, befristet bis zum 30.03.2007, variabel verzinslich mit anfänglich 9,25 % p. a., der der „Aufbaufinanzierung nach Liquiditätsbedarf“ dienen sollte (Anl. K3). Unter 2. heißt es im Kreditvertrag:
„Die Bank kann bei einer Erhöhung des allgemeinen Zinsniveaus den Zinssatz in angemessener Weise anheben; bei sinkendem Zinsniveau wird sie den Zinssatz in angemessener Weise herabsetzen. […] Zinsanpassungen […] wird die Bank dem Kreditnehmer mitteilen.“
Unter 4. vereinbarten die Parteien die Geltung der AGB der Beklagten, in deren Nr. 12 sie für Privatkunden und Verbraucherdarlehen ergänzend auf die Geltung der im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ aufgeführten Zinssätze hinweist.
Nach Beginn der Bauarbeiten erstellte der Zeuge H. eine „Baukostenkalkulation […] für die restlichen Gewerke“, woraus sich ein weiterer Finanzierungsbedarf von 283.526 EUR ergab (Anl. B2). Daraufhin schlossen die Parteien am 08./22.05.2007 einen als Verbraucherdarlehensvertrag bezeichneten Vertrag zur „Verlängerung und Erhöhung“ des Kredites zum streitgegenständlichen Konto auf 1,1 Mio. EUR, befristet bis zum 30.12.2007, ebenfalls variabel verzinslich zu anfänglich 9,75 % p. a., mit gleichlautender Zinsanpassungsklausel und unter Einbeziehung der AGB (Anl. K4.1).
Mit Schreiben vom 02.03.2009 (Anl. K9) kündigte die Beklagte den Kredit auf dem streitgegenständlichen Konto zunächst, schloss aber mit Vertrag vom 29.05.2009 (Anl. B1) einen weiteren als Verbraucherdarlehensvertrag geführten Vertrag mit der Klägerin, wonach sie auf dem streitgegenständlichen Konto nun einen Kredit von 1,475 Millionen EUR gewährte, befristet bis zum 30.12.2009, variabel verzinslich mit zunächst 4,12 % p. a., wiederum mit gleichlautender Zinsanpassungsklausel und unter Einbeziehung der AGB. Mit Schreiben vom 06.02.2013 kündigte die Klägerin letztlich die gesamte Geschäftsverbindung zur Beklagten unter Beifügung eines Rechnungsabschlusses (Anl. BB5, Bl. 288 der Akte) nach Nr. 19 Abs. 3 AGB mit einem Sollsaldo von 1.607.077,67 EUR incl. Zinsen und Gebühren für das laufende Quartal (Anl. K7) und stellte den Betrag zum 08.03.2013 fällig. Die Kreditverträge hat die Klägerin in der Klageschrift (Bl. 11 der Akte) sowie erneut mit Schriftsatz vom 06.06.2016 widerrufen (Bl.210 ff. [214 f.] der Akte).
Die Klägerin bestreitet pauschal sämtliche Aktiv-Buchungsposten zum Konto (vgl. Blatt 11, 95, 165 der Akte i.V.m. Anl. K 42) und ist der Auffassung, aus dem Konto bereits deswegen nichts mehr zu schulden, weil ihr Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Finanzierung des Objektes sowie aus § 826 BGB zustünden. Das Darlehen über 350.000 EUR sei von vornherein zu niedrig gewesen. Auch habe die Beklagte erkannt, dass das Objekt deswegen unrentabel sei, weil der tatsächliche Finanzierungsbedarf weit höher als zunächst geplant gewesen sei, und der prognostizierte, geringe Rohertrag demnach nicht ausreiche. Überdies habe sie die Klägerin in unzulässiger Weise genötigt, indem sie die seit Herbst 2005 erforderliche Nachfinanzierung von 20.000 EUR von der Unterzeichnung der Bürgschaft für den Sohn des Zeugen G. jun. abhängig gemacht habe. Zudem seien die Belastungsbuchungen für Bearbeitungsentgelte von 5.000 EUR und 6.000 EUR in den Jahren 2006 und 2007 unberechtigt. Die berechneten Zinsen seien überhöht und Zinseszinsen unzulässig.
10 
Die Beklagte hat eine Aufstellung sämtlicher seit Kontoeröffnung auf dem streitgegenständlichen Konto vorgenommenen Buchungen vorgelegt (Anl. B7 sowie Bl. 320 ff. der Akte). In den Umsatzübersichten sind mit dem Buchungstext „Abschluss“, mitunter ergänzt durch die Angabe „laut Anlage…“, vierteljährliche Belastungsbuchungen ausgewiesen. Hierzu hat sie Ausdrucke der Mikrofiche bzw. Zweitschriften vorgelegt (Anl. BB1 ff., Bl. 284 ff. der Akte, sowie BB10, Bl. 334 der Akte). In den Anlagen zum Rechnungsabschluss heiß es jeweils:
11 
„Dieser Abschluss gilt als anerkannt, wenn Sie uns nicht innerhalb von 6 Wochen Ihre Einwendungen anzeigen; wir verweisen auf Ziffer 7 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“
12 
Die Beklagte hat für die diesbezüglichen Zinsbelastungen zeitweise gegenüber den vereinbarten Zinssätzen erhöhte Sätze von bis zu 10 % p. a. zugrunde gelegt. Für die Zeit ab dem 01.01.2010 hat sie Zinsen von 18,25 % p. a., 18,00 % p. a. und 17,75 % p. a. berechnet (s. Bl. 125 der Akte).
13 
Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 28.06.2016 – Az. 21 O 699/13 – Bezug genommen.
14 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu. Der Widerruf des Kontokorrentkreditvertrages sei treuwidrig, da der Klägervertreter im Termin zu mündlichen Verhandlung vom 22.09.2015 ausdrücklich erklärt habe, einen Widerruf nur hinsichtlich eines anderen Vertrages zu erklären, was wiederum die Geschäftsgrundlage für den danach abgeschlossenen Teilvergleich dargestellt habe. Selbst im Falle der Wirksamkeit des Widerrufes stünden der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Konto noch erhebliche Zahlungsansprüche zu.
15 
Die Berufung verfolgt das Klagebegehren – im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens – vollumfänglich weiter. Hinsichtlich der geltend gemachten Pflichtverletzungen habe das Landgericht den Vortrag übergangen, wonach die Beklagte aufgrund ihres Verhaltens im Sommer 2006 auch nach § 826 BGB hafte.
16 
Darüber hinaus rügt die Klägerin insbesondere, dass das Landgericht keine Feststellungen zur Höhe des Anspruchs getroffen habe, obwohl der Feststellungsantrag so auszulegen sei, dass er zumindest auch die Feststellung umfasse, dass die Forderung nicht in geltend gemachter Höhe bestehe. Zudem erhebt die Klägerin gegen die Kontokorrentkreditforderung die Verjährungseinrede. Auch die am Landgericht (21 O 390/16) durch die Beklagte im Jahr 2016 erhobene Teilklage über 800.000 EUR habe die Verjährung nicht mehr hemmen können, da diese nach Ziff. 9 der Kreditbedingungen fünf Jahre nach Fälligkeit der Ansprüche am 30.09.2009 bereits Ende 2014 eingetreten sei. Der Kredit sei bis zum 30.12.2009 befristet gewesen.
17 
In der mündlichen Verhandlung über die Berufung vom 08.02.2017 haben die Parteien die Sache im Hinblick auf die seitens der Beklagten vor dem Landgericht erhobene Leistungsklage in Höhe von 800.000 EUR nebst Zinsen übereinstimmend für erledigt erklärt (Prot. Bl. 336 der Akte i. V. m. Anl. BKl3, Bl. 314 der Akte).
II.
18 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere hat sie sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist nur teilweise begründet bzw. begründet gewesen, soweit sie aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärung nicht mehr rechtshängig ist.
1.
19 
Wie die Klägerin zu Recht geltend macht, ist die negative Feststellungsklage entsprechend § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass darin jedenfalls als Minus der Antrag auf Feststellung enthalten ist, nur einen geringeren als den begehrten Saldo zu schulden (vgl. § 308 Abs. 1 ZPO).
20 
Die Feststellungsklage ist auch zulässig bzw. – zunächst – zulässig gewesen, insbesondere hat die Klägerin i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO ein Interesse an der Feststellung (gehabt), der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Kontokorrentkonto nichts – oder jedenfalls weniger als gefordert – zu schulden. Diese berühmt sich einer Forderung von 1.601.348,37 EUR (s. Bl. 167 der Akte).
2.
21 
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet bzw. – vor übereinstimmender Erklärung der Erledigung in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 08.02.2017 (Prot. Bl. 336 der Akte) – begründet gewesen. Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Zahlungsanspruch aus § 488 Abs. 1 BGB, § 355 Abs. 3 HGB. Die Parteien schlossen wirksame Kontokorrentkreditverträge, deren Saldoforderung fällig ist [s. u. a)]. Die Klägerin hat keine Schadensersatzansprüche aus Beratungs- oder Aufklärungspflichtverletzung gegen die Beklagte, aufgrund derer sie so zu stellen wäre, als wären die Verträge nicht geschlossen [s. u. b)]. Der Anspruch ist nicht verjährt [s. u. c)]. Die tatsächliche Forderung der Beklagten ist allerdings um 602.561,44 EUR niedriger als die insgesamt behaupteten 1.601.348,37 EUR, von denen noch 801.348,37 EUR streitgegenständlich sind [s. u. d)]. Auf die der Beklagten daraus noch zustehenden 198.786,93 EUR hat sie zudem Anspruch auf Verzugszinsen [s. u. e)].
a)
22 
Die Parteien schlossen am 28./29.08.2005 einen Kontokorrentkreditvertrag zum streitgegenständlichen Konto mit der Nr. 249 ... über 600.000 EUR, der bis zum 30.03.2007 befristet war und der „Aufbaufinanzierung nach Liquiditätsbedarf“ für das Objekt L. Str. 6 diente. Mit den Mitteln wurde u. a. das Darlehen vom 04.08.2005 über 350.000 EUR (Anl. K2) abgelöst. Die Inanspruchnahme der Kreditlinie war mit 9,25 % p. a. zu verzinsen (Anl. K3). Die Beklagte stellte den Kredit „in laufender Rechnung“ zur Verfügung, ermöglichte der Klägerin also die Inanspruchnahme einer Kreditlinie auf einem nach § 355 HGB geführten Kontokorrentkonto, wobei nur für die tatsächlich in Anspruch genommenen Beträge Zinsen anfielen.
23 
Der Kreditvertrag ist weder wegen sittenwidriger Knebelung [s. u. aa)] noch wegen der Gewährung sittenwidriger Sanierungskredite [s. u. bb)] nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Die Saldoforderung ist fällig [s. u. cc)].
aa)
24 
Der Kreditvertrag ist nicht deswegen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil die Beklagte die Gewährung eines Teilbetrages von 20.000 EUR sachfremd und daher in unzulässiger Weise von der Übernahme einer Bürgschaft über 31.000 EUR für die Verbindlichkeiten des W. G. und der G-T. A. W. G. e.K. (Anl. B4) abhängig gemacht hatte. Zwar verstoßen Verträge u. a. dann i. S. d. § 138 Abs. 1 BGB gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn sie durch Knebelung zur derartigen Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit des einen Teils führen, das dieser seine freie Selbstbestimmung ganz oder im Wesentlichen einbüßt (Palandt, Ellenberger, 76. Aufl. 2017, § 138 BGB, Rn. 39). Daran könnte man in einer wirtschaftlichen Notlage bei einer sachfremden Koppelung der Darlehensgewährung mit einer zusätzlichen Sicherheit denken. Zum einen enthält der Kontokorrentkreditvertrag aber keine derartige Bedingung. Eine solche ist auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin sich mit dem Nachfinanzierungsbedarf für den Objekterwerb i. H. v. 20.000 EUR erst nach Klärung der Bürgschaft kümmern wollte (Anl. K14, K22 zu Bl. 85). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war das Anliegen der Beklagten, das Gesamtengagement der Familie G. zu klären, bereits nicht sachfremd. Hinzu kommt, dass die Beklagte dem Sohn des Zeugen G. jun. das Darlehen im Oktober 2005 mit der Vereinbarung der Sicherung durch eine Bürgschaft der Klägerin gewährt hatte (Anl. B3). Von einem unredlichen Drängen zur Gewährung einer – sachfremden – Bürgschaft kann danach keine Rede sein. Die Bürgschaft war bereits zuvor vertraglich zwischen dem Hauptschuldner und der Beklagten vereinbart worden. Typischerweise klärt ein Darlehensnehmer die Übernahme einer Bürgschaft vor der Verpflichtung zu deren Beibringung mit dem Bürgen. Überdies hat der Zeuge G. jun. ausgesagt, sein Sohn habe ursprünglich ein Darlehen von den Großeltern gewollt, das diese ihm nicht hätten gewähren können. Offensichtlich waren die Großeltern jedenfalls bereit, über die Klägerin die Sicherheit für das statt ihrer durch die Beklagte gewährte Darlehen zu stellen. Eine sittenwidrige Knebelung setzte darüber hinaus eine nahezu völlige Einbuße der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit voraus (Palandt, Ellenberger, aaO.). Anhaltspunkte hierfür sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich.
bb)
25 
Der Vertrag ist auch nicht deswegen nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil sich die Beklagte hiermit trotz Insolvenzreife der Klägerin eine – andere potentielle Kreditgeber oder Gläubiger gefährdende – Grundschuldsicherung verschaffte. Voraussetzung wäre jedenfalls die Sanierungsbedürftigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Sicherheitengewährung (vgl. bereits BGH, Urteil vom 09.07.1953 – IV ZR 242/52, zit. nach juris, Rn. 10 ff.; vgl. auch Schäffler, BB 2006, 56 ff. [57]). Allein aus der von der Klägerin vorgetragenen angespannten Liquiditätslage ergibt sich keine Sanierungsbedürftigkeit, auch keine drohende Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 17 InsO. Andere Anhaltspunkte hierfür sind ebenfalls nicht ersichtlich.
cc)
26 
Die Kreditlinie nahm die Klägerin in Anspruch und verfügte teilweise noch darüber hinaus vom streitgegenständlichen Kontokorrentkonto. Die der Beklagten danach gegen die Klägerin aus dem Kontokorrentkredit zustehende Saldoforderung (§ 355 HGB, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB) ist – spätestens seit dem 08.03.2013, zu dem die Klägerin die KK-Forderung mit Kündigung vom 06.02.2013 (Anl. K7) fällig gestellt hat – fällig.
b)
27 
Die Klage ist nicht deshalb begründet, weil die Klägerin der Kontokorrentforderung einen Schadensersatzanspruch entgegen halten könnte. Eine Aufrechnungserklärung gab die Klägerin, auch in der Klageänderung vom 10.08.2015 (Bl. 78 ff. [100] der Akte) nicht ab, sondern kündigte sie nur an. Wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte, wollte die Klägerin eine solche Erklärung auch nicht abgeben (Prot. Bl. 335 ff. [336] der Akte).
28 
Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, aufgrund dessen sie so zu stellen wäre, als wären die Kontokorrentkreditverträge nicht geschlossen. Die Beklagte hat weder sich aus einem Beratungsvertrag ergebende Pflichten bzw. vorvertragliche Aufklärungs- [s. u. aa)] oder sonstige Nebenpflichten verletzt [s. u. bb)], noch die Klägerin nach § 826 BGB in sittenwidriger Weise geschädigt [s. u. cc)].
aa)
29 
Die Klägerin hat zu Recht nicht vertreten, mit der Beklagten einen Beratungsvertrag geschlossen zu haben. Anhaltpunkte dafür wären selbst dann nicht ersichtlich, wenn die Klägerin – tatsächlich – wie sie behauptet, „im Bauträgergeschäft vollkommen ahnungslos und unerfahren war“ (Bl. 17 der Akte), obwohl sie bereits vier Jahre zuvor jedenfalls auch zum Handel mit Immobilien gegründet worden war (Anl. K19 zu Bl. 80 der Akte). Die Beklagte ist weder ein Bauträger noch ein Projektberater, sondern ein Kreditinstitut. Sie hat die Klägerin nicht beraten, sondern das Projekt lediglich finanziert. Selbst bei einer – nur möglichen – Finanzierungsberatung hätte die Beklagte keine der im Falle der Anlageberatung geltenden Aufklärungspflichten getroffen (vgl. nur BGH, Urteil vom 01.07.2014 – XI ZR 247/12, zit. nach juris, Rn. 20).
30 
Die Beklagte war – wie die Klägerin möglicherweise einräumen will (vgl. Bl. 17 der Akte) – auch nicht aufgrund einer allgemeinen Aufklärungspflicht infolge des vorvertraglichen Schuldverhältnisses der Darlehensanbahnung verpflichtet, die Klägerin über das Projekt L. Str. 6 als finanziertes Geschäft aufzuklären. Aufklärungspflichten über das durch eine darlehensgebende Bank finanzierte Geschäft bestehen grundsätzlich nicht, da der Darlehensnehmer das Mittelverwendungsrisiko trägt und die Bank davon ausgehen darf, dass der Kunde entweder über die notwendige Sachkunde verfügt, oder sie sich über Sonderfachleute verschafft. Ausnahmen bestehen nur in besonderen Fällen, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über die Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen ist, einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Darlehensnehmer oder dessen Entstehung begünstigt hat sowie wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt hat (st. Rspr., s. statt vieler nur BGH, Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04, zit. nach juris, Rn. 41). Wenn die Klägerin hinsichtlich des Bauträgergeschäfts so ahnungslos gewesen wäre, wie sie behauptet, hätte sie sich diesbezüglich fachlichen Rat einholen müssen.
31 
Die Beklagte war auch nicht deswegen zur speziellen Aufklärung über das Projekt verpflichtet, weil sie im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über die Rolle der Kreditgeberin hinausgegangen wäre. Wie sowohl aus dem Gesellschaftsbeschluss vom 23.05.2005 (Anl. K10) hervorgeht, als auch die Zeugen S. und G. jun. ausgesagt haben (Prot. Bl. 166 ff. [182, 186] der Akte), stammt die Planung von der Klägerin, die aktiv ein Altobjekt zur Sanierung und Veräußerung der Wohnungen gesucht hatte. Zwar hat sich die Beklagte später – möglicherweise erfolglos – in den Vertrieb der einzelnen Wohnungen eingeschaltet. Hierdurch hat sie aber das Risiko des Projekts nicht erhöht. Sie war nicht aufgrund Alleinauftrages für die Klägerin tätig, wodurch allein sie die Verkaufsbemühungen hätte torpedieren können, sondern zusätzlich zur – überaus aktiven (vgl. nur die in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2016 übergebenen Unterlagen) – Zeugin S.. Die Klägerin beauftragte nach Angaben des Zeugen St. sogar noch einen weiteren Makler (Prot. Bl. 166 ff. [169] der Akte).
32 
Die Beklagte war entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht zur Aufklärung über spezielle Risiken verpflichtet, von denen sie aufgrund besonderen Wissensvorsprungs gewusst hat. Dieser ist nicht ersichtlich. Er ist insbesondere nicht darin begründet, dass ihr die Kalkulation für das Projekt vom 28.06.2005 (Anl. K12) vorgelegen hatte. Einerseits stammte diese von der Klägerin selbst, so dass bereits nicht ersichtlich ist, worin ein Wissensvorsprung bestehen könnte. Andererseits ergibt sich daraus auch nicht, dass das Projekt von Anfang an zum Scheitern verurteilt war. Es handelt sich nämlich nicht um eine Gesamtkalkulation, die einen zu geringen Ertrag von 179.850 EUR ausweist, sondern um eine auch als solche bezeichnete „Zwischenkalkulation“, die Angaben zum „zwischenzeitlichen Rohertrag“ und zum „unmittelbaren Kapitalbedarf“ – allein für den Erwerb und die Altbauentkernung – enthält. Überdies basierte sie laut Anmerkung nach dem Abschnitt zur Ermittlung des Ertrages auf Festbetragsangeboten. Letztlich wurde auf dieser Grundlage auch nicht der streitgegenständliche Kontokorrentkredit, sondern das Zwischenfinanzierungsdarlehen über 350.000 EUR gewährt. Die kalkulierte Gewinnspanne von knapp 180.000 EUR erschien dem Zeugen St zudem sogar als relativ groß (Prot. Bl. 166 ff. [175] der Akte).
33 
Ein aufklärungsrelevanter Wissensvorsprung ergab sich auch nicht auf der Grundlage der Baukostenkalkulation für die restlichen Gewerke vom 12.04.2007 (Anl. B2). Zum einen stammte sie vom von der Klägerin beauftragten Zeugen H., so dass sich hieraus ebenfalls kein Wissensvorsprung, sondern allenfalls ein Wissensgleichstand ergeben konnte. Zum anderen ist nicht ersichtlich, wie allein die Beklagte – anders als die Klägerin – daraus auf weit höheren Finanzierungsbedarf und damit verbunden auf die fehlende Rentabilität des Objekts hätte schließen können. Eine verbleibende Differenz erkannte die Beklagte nach Aussage des Zeugen St. vielmehr erst im Sommer 2008, was sie unmittelbar mit der Klägerin besprochen habe (Prot. Bl. 166 ff. [167, 170] der Akte).
34 
Letztlich wäre die Beklagte selbst infolge einer von ihr anfänglich erkannten Unrentabilität des Geschäfts nicht zur Aufklärung hierüber verpflichtet gewesen. Ebenso wie Banken Sicherheitsprüfungen ausschließlich im Eigen- und ggf. im Interesse der Funktionsfähigkeit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse vornehmen (s. nur BGH, Urteile vom 29.04.2008 – XI ZR 221/07, zit. nach juris, Rn. 19 m. w. N., sowie vom 10.12.2013 – XI ZR 508/12, zit. nach juris, Rn. 18), prüfen sie – ggf. – die Rentabilität von Investitionen allenfalls im Eigeninteresse zur Sicherung der Kreditrückzahlung. Ein möglicher – reflexartiger – Nebeneffekt einer Rentabilitätsprüfung zu Gunsten des Kunden als Grundlage für seine Entscheidung, eine Investition zu tätigen, führt nicht zu einer Aufklärungspflicht der Bank.
bb)
35 
Die Beklagte verletzte nicht dadurch vor- oder nebenvertragliche Treuepflichten, dass sie der Klägerin entweder überhaupt ein Darlehen oder ein Darlehen in zu geringer Höhe gewährte. Wie sich bereits aus den Ausführungen über fehlende Aufklärungspflichten über das finanzierte Objekt ergibt, handelte die Beklagte nicht dadurch pflichtwidrig, dass sie der Klägerin die streitgegenständlichen Kontokorrentkredite gewährte.
36 
Der Vorwurf, das Darlehen über 350.000 EUR vom 04.08.2005 sei dagegen sogar objektiv zu niedrig gewesen, geht bereits deswegen ins Leere, weil es zum einen lt. Verwendungszweck nur der Zwischenfinanzierung des Kaufpreises diente (vgl. Anl. K2). Wie sich aus dem Gesellschafterbeschluss vom 23.05.2005 ergibt (Anl. K10), war an die Beklagte zuvor auch allenfalls eine Anfrage für eine Zwischenfinanzierung – nicht einmal für eine Endfinanzierung – des bloßen Kaufpreises gerichtet worden. Der hierfür benötigte unmittelbare Kapitalbedarf betrug laut der vom Zeugen G. jun. erstellten (vgl. Prot. Bl. 166 ff. [186] der Akte) Zwischenkalkulation 343.470 EUR. Angesichts fehlender Beratungspflichten zu dem von der Klägerin dargelegten Finanzierungsbedarf [s. o. aa)] hätte die Beklagte diese auch nicht über einen – möglichen – höheren Finanzierungsbedarf aufklären müssen. Zudem gewährte die Beklagte der Klägerin anschließend alle bis zur Fertigstellung des Objekts benötigten, weiteren Darlehen in Form der streitgegenständlichen Kontokorrentkredite. Von einer Unterfinanzierung kann also keine Rede sein.
37 
Die Beklagte verletzte auch nicht dadurch vor- oder nebenvertragliche Treuepflichten, dass sie die Folgefinanzierungen in Form von Kontokorrentkrediten gewährte. Diese mögen – bis auf den Vertrag vom 29.05.2009 – zu höheren Zinssätzen als Annuitäten- oder Festdarlehen vereinbart worden sein. Gerade weil die Bauarbeiten aber weitest möglich vom Verkauf der Wohnungen abhängig gemacht werden sollten, ursprünglich sogar geplant war, erst nach dem Verkauf von mindestens drei Wohnungen damit zu beginnen (vgl. Anl. K12), bot die Gewährung in Form von Kontokorrentkrediten die Möglichkeit, die Mittel flexibel in Anspruch zu nehmen und dadurch Zinsbelastungen zu steuern. Unvertretbar sind Kontokorrentkredite für Bauträger damit jedenfalls nicht. Letztlich hat die Klägerin nicht einmal behauptet, Darlehen in anderer Form beantragt zu haben.
38 
Andere Darlehensformen waren auch nicht deswegen offensichtlich objektiv günstiger, weil die Klägerin damit den vom Zeugen G. jun. geschilderten „Plan B“ in Form des Verzichts auf die Veräußerung der Wohnungen und Vermietung in Eigenregie kostengünstiger hätte realisieren können. Zum einen hätte sie der Beklagten einen etwaigen Änderungsbeschluss zum Gesellschafterbeschluss vom 23.05.2005 (Anl. K10) unmissverständlich mitteilen müssen. Denn diese durfte so lange von der Durchführung des Objekts im Bauträgermodell ausgehen, bis ihr Änderungen mitgeteilt wurden. Zum anderen hätte es auch in diesem Fall der Klägerin selbst oblegen, hierzu ein Darlehen in anderer Form zu beantragen.
39 
Die Beklagte verletzte letztlich auch nicht dadurch nebenvertragliche Treuepflichten, dass sie die Klägerin nicht über den sich abzeichnenden Finanzierungsmehrbedarf aufklärte, der sich zum Verlustgeschäft entwickelte. Dies war – auch für die immerhin seit 2001 im Immobiliengeschäft tätige Klägerin – angesichts der verschiedenen, notwendigen Krediterhöhungen allein für das Objekt L. Str. 6 offensichtlich. Die Kalkulationen und darauf basierende Ertragserwartungen kannte die Klägerin.
cc)
40 
Die Beklagte ist der Klägerin auch nicht deshalb nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie dafür gesorgt hätte, dass das anvisierte Objekt wirtschaftlich nicht mehr abgewickelt werden konnte. Hierzu fehlt jeder Vortrag zum objektiven und subjektiven Tatbestand. Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht im Entferntesten ersichtlich. Die Beklagte hatte keinerlei Objektverantwortung. Auch kostenintensive Verzögerungen hat nicht sie verursacht.
c)
41 
Der Anspruch der Beklagten ist entgegen der Ansicht der Klägerin – unabhängig von der Frage, ob sich dies auf die negative Feststellungklage überhaupt auswirken würde – nicht verjährt. Der Anspruch verjährt, wie die Klägerin zu Recht dargelegt hat, nach Nr. 9 der Allgemeinen Kreditbedingungen zum Vertrag vom 22./29.05.2009 (Anl. B1) sowie nach Nr. 10 der Verträge vom 28./29.08.2006 und 22.05.2007 (Anl. K3, K4.1) fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verlängerung der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren ab Ende des Kalenderjahres der Anspruchsentstehung nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB auf fünf Jahre ist auch als allgemeine Geschäftsbedingung i. S. d. § 305 BGB wirksam, wie sich aus § 202 Abs. 2 BGB ergibt (vgl. insbesondere Palandt, Ellenberger, aaO., § 202 BGB, Rn. 12 ff.), zumal es sich bei der Regelung in Nr. 10 der Allgemeinen Kreditbedingungen insofern um eine ausgewogene Änderung der Verjährungsregelung handelt, als damit zugleich die 10-jährige Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB verkürzt wird (ähnlich BGH, Urteil vom 21.04.2015 – XI ZR 200/14, zit. nach juris, Rn. 22 ff.). Da die Verjährungsfrist folglich erst im Jahr 2018 abläuft, kommt es auf die von der Klägerin geltend gemachte, möglicherweise nicht ausreichende Individualisierung der Ansprüche der Beklagten im Mahnbescheidsantrag vom 22.09.2016 (Anl. BKl2) nicht an, zumal die Beklagte den Anspruch bereits mit beim Landgericht am 15.11.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet hat (Anl. BKl3).
42 
Die Kontokorrentkreditforderung wurde entgegen der Ansicht der Klägerin nicht bereits am 31.12.2009, sondern erst aufgrund der Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung vom 06.02.2013 durch die Beklagte (Anl. K7) i. S. d. § 488 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. BGB zum 08.03.2013 fällig gestellt. Hierdurch wurde zudem die Saldoforderung nach § 355 Abs. 3 HGB fällig. Das ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten zwar nicht aus dem Urteil vom 23.11.2010 (XI ZR 82/08, Rn. 17). Denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der Kontokorrentkredit nicht befristet.
43 
Anders hatten es die Parteien vorliegend vereinbart: Der Kontokorrentkredit vom 28./29.06.2006 (Anl. K3) war befristet bis zum 30.03.2007. Mit Verträgen vom 08./22.05.2007 (Anl. K4.1) – befristet bis zum 30.12.2007 – und vom 29.05.2009 – befristet bis zum 30.12.2009 – (Anl. B1) schlossen die Parteien allerdings weitere Kontokorrentkreditverträge zum selben – streitgegenständlichen – Konto mit Kreditlinien von 1,1 Mio. EUR bzw. 1,475 Mio. EUR, zu verzinsen mit 9,75 % p. a. bzw. 4,12 % p. a., jeweils zuzüglich 5 % p. a. bei Überziehungen. Auch der mit dem letzten Vertrag im Mai 2009 gewährte und in Anspruch genommene Kontokorrentkredit war infolge der Befristung bis zum 30.12.2009 – wie die Klägerin zu Recht geltend gemacht hat – nach § 488 Abs. 3 Satz 1, 1. Halbs. BGB zunächst seit dem 01.01.2010 zur Rückzahlung – und zum Ausgleich der Saldoforderung der Beklagten – fällig (vgl. BGH, Urteil vom 20.05.2003 – XI ZR 235/02, zit. nach juris, Rn. 22 ff.).
44 
Allerdings haben die Parteien den Darlehensvertrag konkludent fortgesetzt. Das ergibt sich zum einen daraus, dass die Klägerin die Verträge bei fehlendem Fortsetzungswillen sonst nach Ende ihrer Befristung regelmäßig ausdrücklich kündigte, wie etwa an der Kündigung vom 02.03.2009 (Anl. K9) ersichtlich ist, in der sie überdies ausdrücklich von einer Duldung der Überziehung seit Ablauf der Kreditlinie am 30.12.2007 sprach, sowie an der Kündigung vom 04.04.2006 gegenüber der G-T. A. (Anl. K26). Zum anderen führten die Parteien bis zum Abschluss des Vertrages vom 29.05.2009 nach Aussage des Zeugen St. (Prot. Bl. 166 ff. [167 ff.] der Akte) immer wieder Gespräche des Inhalts, dass die Beklagte die Finanzierung bis zur Beendigung des Projekts L. Weg tragen sollte. Das bestätigte sie auf die Anfrage der Klägerin vom 12.05.2009 (Anl. K35) auch mit Schreiben vom 29.05.2009, da die Klägerin inzwischen erste Wohnungen verkauft hatte und der Verkauf weiterer Wohnungen konkret absehbar war. Wie beide Parteien wussten, zog sich der Verkauf der letzten, der Dachgeschosswohnung, noch weit bis ins Jahr 2012 hin.
45 
Entscheidend für eine konkludente Fortsetzung des Vertrages spricht letztlich, dass die Klägerin noch bis weit in das Jahr 2012 hinein Überweisungsaufträge einreichte, was die Beklagte als konkludente Anträge auf Fortsetzung des Kontokorrentkreditvertrages verstehen durfte, die diese wiederum ausführte. Mit der Ausführung der Aufträge nahm sie die Anträge der Klägerin an (vgl. Anl. B7 und B9 sowie Bl. 320 ff. der Akte). Gleiches gilt für die Barauszahlung und Auslagenerstattungen für die geschäftsführende Gesellschafterin M. am 01.04.2010, 17.02.2011 und am 14.07.2011. Die Überweisung an die Gesellschafterin M. G. vom 04.04.2013 dagegen führte die Beklagte nicht mehr aus bzw. stornierte sie – ebenso wie die nach Fälligkeit erfolgte Sollzinsbuchung – sogleich wieder.
d)
46 
Die der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Konto mit der Nr. 2499 4014 zustehende Forderung ist allerdings um 602.561,44 EUR niedriger als die von ihr als Gesamtforderung genannten ca. 1,6 Mio. EUR. Das beruht nicht auf einem wirksamen Widerruf des Kontokorrentkredites durch die Klägerin [s. u. aa)], sondern auf unberechtigt eingestellten Aktivposten [s. u. bb)].
aa)
47 
Die Klägerin hat den streitgegenständlichen Kontokorrentkredit mit der Nr. 249 … nicht wirksam widerrufen. Zwar hat sie auf S. 11 der Klageschrift den Widerruf erklärt. Ein Widerrufsrecht stand ihr aber nicht oder jedenfalls nicht mehr zu. Sie ist keine Verbraucherin i. S. d. § 13 BGB. Denn sie hat die Kontokorrentkreditverträge zur Finanzierung des Ausbaus des Objekts L. Str. 6 in S. und damit im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit aufgenommen. Ziel war der Ankauf der Immobilie und deren Sanierung sowie Renovierung zum gewinnbringenden Verkauf der Wohneinheiten. Obwohl die Klägerin nicht zwingend eine Handelsgesellschaft i. S. d. §§ 1 ff. HGB ist (s. nur § 1 Abs. 2, 2. Halbs. HGB), handelte es sich bei den Investitionen nicht um bloße private Vermögensverwaltung. Diese ist zwar auch im Falle betragsmäßig hoher Immobilieninvestitionen denkbar, wenn aus dem Objekt lediglich dauerhaft Mieteinnahmen erzielt werden sollen (s. etwa BGH, Urteil vom 23.10.2001 – XI ZR 63/01), der Vermieter also letztlich nur eigenes Vermögen verwaltet. Das war aber gerade nicht der Fall. Die Klägerin wollte nicht nur ausschließlich Mieteinnahmen erzielen und auch nicht nur die Wohnungen des einen Objekts an verschiedene Erwerber veräußern (vgl. BGH, aaO, zit. nach juris, Rn. 28), sondern sie wurde sogar u. a. zum Handeln mit Immobilien gegründet. Nach § 2 Abs. 1 ist „Gegenstand der Gesellschaft […] der Kauf,-und Verkauf sowie die Verwaltung, und Verpachtung von Immobilien jeglicher Art.“ (Anl. K19 zu Bl. 80).
48 
Es kann dahinstehen, ob die Parteien über die Widerrufsbelehrung vertraglich ein Widerrufsrecht vereinbarten. Das ist angesichts des erkennbar fehlenden Rechtsbindungswillens zumindest der Beklagten zweifelhaft. Sie wollte lediglich über ein – vermeintlich bestehendes – gesetzliches Widerrufsrecht belehren, was daran erkennbar ist, dass sie die Verträge vom 08./22.05.2007 (Anl. K3) und vom 29.05.2009 (Anl. B1) rechtsirrig als Verbraucherdarlehensverträge führte (vgl. zum Streitstand bei nachträglichen, nicht erforderlichen Widerrufsbelehrungen nur BGH, Urteile vom 06.12.2011 – XI ZR 401/10, zit. nach juris, Rn. 17, und XI ZR 442/10, zit. nach juris, Rn. 24, sowie vom 22.05.2012 – II ZR 148/11, zit. nach juris, Rn. 16). Jedenfalls war die etwaige vertragliche Widerrufsfrist von zwei Wochen bzw. einem Monat längst abgelaufen.
49 
Für den Beginn der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob die Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine Belehrung über ein gesetzliches Widerrufsrecht entspricht. Die Widerrufsbelehrung lässt sich – wenn man ihr überhaupt die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts entnehmen wollte – jedenfalls nicht dahingehend auslegen, dieses mit gleichartigen Belehrungspflichten einräumen und bei deren Nichteinhaltung mit einem unbefristeten Widerrufsrecht ausstatten zu wollen, wie sie für ein gesetzliches Widerrufsrecht gälten (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2012 – II ZR 148/11, zit. nach juris, Rn. 13). Die Widerrufsbelehrungen erteilte die Beklagte jeweils mit Vertragsschluss bzw. -änderung in den Jahren 2007 und 2009. Der Widerruf erfolgte erst mit Klageerhebung 2013.
bb)
50 
Die Kontokorrentforderung ist niedriger als von der Beklagten behauptet, weil nicht alle eingestellten Aktiv-Buchungen bei der Saldierung zu berücksichtigen waren.
51 
Die Beklagte als Anspruchstellerin hat die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen unter Einschluss aller von ihr akzeptierten Passivposten in den Anl. B7 und B9 sowie später nochmals im Schriftsatz vom 25.01.2017 (Bl. 318 ff. [320 ff.] der Akte) von der Kontoeröffnung am 31.08.2006 bis zur Kündigung am 31.08.2013 mit Buchungstexten so dargelegt, dass der Senat die eingeklagte Saldoforderung rechnerisch nachvollziehen und überprüfen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2014 – XI ZR 424/12, zit. nach juris, Rn. 31). Angesichts dieses detaillierten Vortrags der Beklagten ist das pauschale Bestreiten aller Aktivposten durch die Klägerin (vgl. Anl. K42 zu Bl. 165 der Akte) unbeachtlich. Im Falle konkreter Darlegung detaillierter Einzeltatsachen durch den Darlegungspflichtigen genügt einfaches Bestreiten durch den Gegner nicht. Er hat vielmehr substantiiert mit konkreter Gegendarstellung zu bestreiten (Zöller, Greger, 31. Aufl. 2016, § 138 ZPO, Rn. 10a, 8 ff.). Hierauf hat der Senat die Parteien mit Verfügung vom 27.10.2016 (Bl. 272 ff. der Akte) hingewiesen. Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 28.05.1991 (XI ZR 214/90). Darin ist lediglich ausgeführt, dass ein globales Bestreiten möglich ist, wenn der Anspruchssteller nicht jede einzelne in das Kontokorrent eingestellte Forderung dargelegt hat, sondern sich zunächst auf den Vortrag eines bisher – auch vorprozessual – unstreitigen Saldos und dessen Änderung beschränkt hat (aaO., zit. nach juris, Rn. 16). Das ist nicht der Fall.
52 
Konkret bestritten hatte die Klägerin lediglich die Berechtigung der Umbuchung von 92.000 EUR am 21.09.2006 [s. u. (1)] und der Vereinnahmung von Darlehensgebühren [s. u. (2)] sowie von Zinseszinsen und die Höhe der den Zinsbuchungen zugrunde gelegten Zinssätze [s. u. (3)].
(1)
53 
Das Landgericht hat nach Vorlage der Kopie des vom damals für die Klägerin verfügungsberechtigten Zeugen G. jun. unterzeichneten Überweisungsbelegs (Anl. B24 zu Bl. 204 der Akte) zu Recht und unangegriffen festgestellt, dass dieser die Buchung über 92.000 EUR veranlasst hatte, sie also berechtigt war.
54 
Die Beklagte war auch nicht zur Kontrolle der objektbezogenen Verwendung berechtigt oder gar verpflichtet. Derartige Verfügungsbeschränkungen hatten die Parteien nicht, auch nicht konkludent, vereinbart.
(2)
55 
Unberechtigt vereinnahmt haben dürfte die Beklagte die Bearbeitungsgebühren für die Einräumung bzw. die Erhöhung der Kreditlinie über 6.000 EUR am 31.08.2006 sowie über 5.000 EUR am 25.07.2007 [s. u. (a)]. Die Unwirksamkeit der Gebührenvereinbarung kann die Klägerin der Beklagten indessen nicht mehr entgegenhalten [s. u. (b)].
(a)
56 
Viel spricht dafür, die Grundsätze, aufgrund derer der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.05.2014 in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte, laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren jedenfalls für Verbraucherdarlehen nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden für unwirksam erachtet hat, weil sie nicht mit dem gesetzlichen Leitbild der laufzeitabhängigen Vergütung nach § 488 Abs. 1 BGB zu vereinbarenden Preisnebenabreden zu qualifizieren sein (XI ZR 405/12), auf die für beiden Kontokorrentkredite vereinnahmten Gebühren anzuwenden. So hat der Senat bereits mit Urteil vom 01.02.2017 (9 U 93/16) entschieden, dass die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung zu Darlehensgebühren mit der Folge auf Unternehmen gewährten Kontokorrentkredite anwendbar sind, dass allgemeine Bearbeitungsgebühren auch hierfür in AGB nicht wirksam vereinbart werden können. Das hat er im Wesentlichen damit begründet, dass § 488 BGB das gesetzliche Leitbild auch für Unternehmerdarlehen darstellt, und Banken sich neben den Hauptleistungen auch dann Tätigkeiten nicht aufgrund AGB-Klauseln entgelten lassen dürfen, die sie vorwiegend im Eigeninteresse entfalten, wenn sie sie gegenüber Unternehmen erbringen. Der die Kontokorrentkredite prägenden Besonderheit, dass der Darlehensgeber weder die Inanspruchnahme selbst noch deren Höhe sicher kalkulieren kann, sich aber dennoch in voller Höhe refinanzieren muss, kann er durch eine laufzeitabhängige Risikoverzinsung ähnlich wie Bereitstellungszinsen begegnen.
57 
Dies kann indes letztlich dahinstehen. Wenn die Beklagte die Bearbeitungsentgelte unberechtigt in das Kontokorrent einstellte, kann die Klägerin darauf folgende, i. R. v. Rechnungsabschlüssen abgegebene Saldoanerkenntnisse i. S. d. §§ 780 f. BGB zwar grundsätzlich nach § 812 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB kondizieren. Dann stünde der Beklagten grundsätzlich nur die ohne die unberechtigten Gebührenforderungen neu zu errechnende Saldoforderung zu (vgl. BGH, Beschluss vom 22.01.2013 – XI ZR 472/11, zit. nach juris, Rn. 13 f.).
58 
Obwohl die Belastungen bereits aus den Jahren 2006 und 2007 stammen und die Klägerin die Klage erst 2013 erhoben, die Unzulässigkeit der Gebührenbelastungen sogar erst mit Klageerweiterung vom 10.08.2015 (Bl. 78 ff. [95 f.] der Akte) geltend gemacht hat, ist der Bereicherungsanspruch auch nicht seit dem 02.01.2015 verjährt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs war es angesichts der unsicheren Rechtslage allerdings jedenfalls seit Ende 2011 zumutbar, zur Rückforderung von Darlehensgebühren Klagen zu erheben (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13, zit. nach juris, Rn. 35). § 821 BGB sieht jedoch die Möglichkeit zur Verweigerung der Erfüllung eingegangener Verbindlichkeiten selbst dann vor, wenn der Anspruch auf Befreiung von diesen Verbindlichkeiten bereits verjährt ist. Wenn die Klägerin also in Form von Saldoanerkenntnissen neue Verbindlichkeiten auf Zahlung von Abschlusssalden einging (s. zur sog. Novation des kausalen Saldos durch das Schuldanerkenntnis nur Pfeiffer, JA 2006, 105 [107 f.]), kann sie deren Erfüllung die Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Einzelforderungen grundsätzlich weiterhin entgegen halten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22.01.2013 – XI ZR 472/11, zit. nach juris, Rn. 14).
(b)
59 
Im konkreten Fall hat die Klägerin den diesbezüglichen Kondiktionsanspruch verwirkt. Ein Recht ist verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und sich der Verpflichtete mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und auch darauf eingerichtet hat (Umstandsmoment), dass dieser das Recht auch in Zukunft nicht mehr geltend machen werde, so dass ihm durch die verspätete Geltendmachung ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Palandt, Grüneberg, 76. Aufl. 2017, § 242 BGB, Rn. 87, 93 m. w. N.). Die Klägerin hat die Unzulässigkeit der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Gebührenberechnung acht bzw. neun Jahre lang nicht, sondern erst im Schriftsatz vom 10.08.2015 (Bl. 78 ff. [95 f.] der Akte) geltend gemacht. Sie hat sogar durch den Abschluss von Neuverträgen auf der Grundlage der bis dahin eingestellten Saldoforderungen sowie über Jahre vierteljährlich erteilte Saldoanerkenntnisse signalisiert, die Gebührenforderungen gegen sich gelten zu lassen.
60 
Die Beklagte hat die Voraussetzungen für die Erteilung von Saldoanerkenntnissen in Form anerkannter oder einwendungslos entgegen genommener Rechnungsabschlüsse dargelegt und nachgewiesen, die vierteljährlich unter Bezugnahme auf Ziff. 7 der AGB und mit Hinweis auf die sechs Wochen nach Erteilung infolge fehlender Einwendungen eintretende Genehmigungswirkung erfolgten (Anl. BB1 ff., Bl. 284 ff. der Akte und Anl.-Konv. BB10 ff., Bl. 334 der Akte). Der Vortrag ist entgegen der Ansicht der Klägerin nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil er vom Landgericht nicht für erheblich gehalten wurde, und die Beklagte ihn auf den Hinweis des Senats in der Terminsverfügung vom 27.10.2016 (Bl. 272 f. der Akte) gehalten hat.
61 
In den Darlehensverträgen vereinbarten die Parteien jeweils die Geltung der AGB, in deren Nr. 7 die Erteilung vierteljährlicher Rechnungsabschlüsse geregelt ist, die bei unterlassenen Einwendungen nach sechs Wochen als genehmigt gelten. In den seit Eröffnung des Kontokorrentkontos lückenlos in Form von Mikrofiche-Ausdrucken oder Zweitschriften vorgelegten Rechnungsabschlüssen heißt es jeweils unter Verweis auf Ziff. 7 der AGB, dass der Abschluss als anerkannt gilt, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen Einwendungen hiergegen angezeigt werden. Wenn die Klägerin bestritten hat, dass ihr alle Rechnungsabschlüsse auch zugegangen seien, ist das Bestreiten unbeachtlich. Denn angesichts der lückenlosen Vorlage aller Rechnungsabschlüsse ist das Bestreiten zu pauschal (vgl. nur Zöller, Greger, aaO., § 138 ZPO, Rn. 8 ff.). Nur „im Verfahren LG Stuttgart, Az.: 21 O 390/16“ habe sie vorgetragen, „Saldoanerkenntnisse aus dem Jahr 2012 und danach“ seien ihr nicht zugegangen (Bl. 310 der Akte). Einwendungen hat die Klägerin nicht erhoben. Zwar mag sie seit Ende 2007 hin und wieder ein hohes Zinsniveau beklagt (s. Bl. 296 der Akte) und im Anwaltsschreiben vom 27.06.2012 (Anl. BKl1, Bl. 306 der Akte) die Berechnung von „seit geraumer Zeit ... extrem hohen Zinsen“ gerügt haben. Damit hat sie dennoch nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erteilung des vorigen Rechnungsabschlusses vom 02.04.212 (Anl.-Konv. BB10, Bl. 334 der Akte) konkrete Einwendungen hiergegen vorgebracht.
62 
Seit der Möglichkeit zur Geltendmachung der Unzulässigkeit der Berechnung von Bearbeitungsgebühren sind Jahre verstrichen, und die Klägerin signalisierte somit durch fortlaufende Saldoanerkenntnisse sowie Abschluss von Fortsetzungsverträgen auf der Grundlage der bis dahin eingestellten Salden, die Saldoanerkenntnisse mit den fehlerhaften Gebührenbuchungen nicht mehr zu kondizieren. Hierauf durfte sich die Beklagte Klägerin auch einrichten, was sie mit der Kontoführung ersichtlich getan hat.
63 
Ihr würde durch die verspätete Geltendmachung unzumutbarer Nachteil entstehen. Sie müsste im Widerspruch zur durch das Kontokorrent bezweckten Flexibilität und der mittels der Saldoanerkenntnisse gerade im Kontokorrent erstrebten Rechtssicherheit alle Salden aller Rechnungsabschlüsse unter Berücksichtigung von Zinsen und Zinseszinsen neu berechnen. Hinzu kommt, dass es sich bei den zu Beginn der Kontoverbindung berechneten Gebührenpositionen von 5.000 EUR und 6.000 EUR um nur einen kleinen Bruchteil der gesamten, der Beklagten durch über Jahre immer wieder neues Entgegenkommen gewährten gesamten Kreditrahmens von letztlich über 1,475 Mio. EUR handelt.
64 
So hat der Senat bereits mit Urteilen vom 21.05. und 16.07.2014 (9 U 75/11 und 9 U 18/11) rechtskräftig entschieden, dass Bereicherungsansprüche auf Rückzahlung überzahlter Zinsen nach Herausgabe rechtsgrundlos erteilter Saldoanerkenntnisse wegen unwirksamer Zinsanpassungsklauseln aufgrund des Widerspruches zum im Kontokorrent bestehenden Interesse auf schnelle Schaffung klarer Verhältnisse und der infolge des Zinseszinseffektes exponentiellen Auswirkung über eine längere Laufzeit der Verwirkung unterliegen, wenn die für den Herausgabeanspruch geltende Verjährungsfrist abgelaufen ist und der Kunde durch laufende Saldoanerkenntnisse dahingehendes Vertrauen geschaffen hat, dass die eingestellten Zinsforderungen Bestand hätten (9 U 75/11, S. 17 ff., 9 U 18/11, S. 21 ff.).
65 
Gleiches gilt für den Bestand der eingestellten – noch nicht gezahlten – Gebührenforderungen, weil die Klägerin nicht nur seit Vereinbarung bzw. Einbuchung der Gebührenforderungen in den Jahren 2006 und 2007, sondern auch nach Ablauf der für den Bereicherungsanspruch grundsätzlich geltenden, dreijährigen Verjährungsfrist sowie sogar seit Bestehen der nach Ansicht des BGH anzunehmenden Zumutbarkeit von Klagen auf Herausgabe unwirksamer Darlehensgebühren im Jahr 2011 (Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13) auch bis März 2013 vierteljährlich laufende Saldoanerkenntnisse erteilt hat.
(3)
66 
Dennoch ist die der Beklagten tatsächlich zustehende Saldoforderung um 602.561,44 EUR niedriger als von ihr behauptet. Sie stellte zu hohe Zinsansprüche in das Kontokorrent ein.
(a)
67 
Das gilt entgegen der offensichtlichen Ansicht der Klägerin indessen nicht für die Berechnung von Zinseszinsen. Deren Berechtigung ergibt sich aus § 355 Abs. 1 a. E. HGB.
(b)
68 
Ebenso wenig sind die in den Verträgen vom 28./29.08.2006 und 08./22.05.2007 (Anl. K3, K4.1) vereinbarten Zinssätze von 9,25 % p. a. und 9,75 % p. a. unwirksam. Auch im Rahmen von Allgemeinen Vertragsbedingungen vereinbarte Zinssätze unterliegen als kontrollfreie Preisabsprachen nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB (s. zu Preisabsprachen allgemein nur BGH, Urteil vom 24.03.2010 – VIII ZR 178/08, zit. nach juris, Rn. 19). Sonstige Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit bestehen nicht. Wenn die Klägerin mit dem ihrer Ansicht nach besonders hohen Zinsniveau der Beklagten nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie die Verträge nicht schließen sollen.
(c)
69 
Die Beklagte stellte allerdings aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln möglicherweise überhöhte Zinsansprüche in das Kontokorrent ein [s. u. (aa)]. Dahinstehen kann jedoch, welche Anpassungsparameter für die Verträge maßgeblich wären. Denn auch die insofern fehlerhaft erteilten Saldoanerkenntnisse kann die Klägerin infolge der Verwirkung der Bereicherungsansprüche nicht mehr kondizieren [s. u. (bb)].
(aa)
70 
Die in allen drei Verträgen verwendeten, in Form von AGB durch die Beklagte gestellten Zinsanpassungsklauseln sind nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Klägerin unwirksam, weil sie weder ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit aufweisen, noch sicherstellen, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu wahren (vgl. nur BGH, Urteile vom 10.06.2008 – XI ZR 211/07, zit. nach juris, Rn. 12, vom 21.04.2009 – XI ZR 78/08, zit. nach juris, Rn. 32; vom 13.04.2010 – XI ZR 197/09, zit. nach juris, Rn. 15; vgl. auch – ausführlich – Schimansky/Bunte/Lwowski, Bruchner/Krepold, Bankrechts-HB, 4. Aufl. 2011, Band 1, § 78, Rn. 71 ff.). Diese Anforderungen gelten auch gegenüber gewerblichen Kunden (OLG Stuttgart, Urteile vom 21.05.2014 - 9 U 75/11, zit. nach juris, Rn. 37, und vom 16.07.2014 – 9 U 18/11, S. 16). Die Klausel enthält keinerlei Maßstäbe, in welchem Fall, zu welcher Zeit und in welcher Höhe eine Anpassung des Zinssatzes erfolgen soll.
71 
Eine unzulässige Zinsänderungsklausel ist unwirksam und kann nicht im Wege einschränkender Auslegung auf einen zulässigen Kerngehalt zurückgeführt werden, weil eine geltungserhaltende Reduktion Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht stattfindet (BGH, Urteil vom 21.04.2009, aaO., Rn. 30 f.). Das dem Verwender durch die Änderungsklausel eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB entfällt bei Unwirksamkeit der Klausel ersatzlos (BGH, Urteile vom 13.04.2010, aaO., Rn. 19; vom 21.12.2010 – XI ZR 52/08, zit. nach juris, Rn. 14). Statt dessen ist die durch die Unwirksamkeit einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel entstandene Lücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB unter Bestimmung der maßgeblichen Anpassungsparameter wie insbesondere einem Referenzzinssatz, einer Anpassungsschwelle und den Prüfungs- bzw. Anpassungszeitpunkten zu schließen (vgl. nur Schimansky/Bunte/Lwowski, Bruchner/Krepold, aaO., § 78, Rn. 89).
72 
Wie aus den Rechnungsabschlüssen (Anl. BB1 ff., Bl. 284 ff. und BB 10, Bl. 334 der Akte) ersichtlich ist, hat die Beklagte von den unwirksamen Anpassungsklauseln auch Gebrauch gemacht und die Zinsen in der Zeit vom 20.10.2006 bis zum 08.05.2007 sowie vom 20.06.2007 bis Ende Mai 2009 geringfügig von 9,25 % p. a. bzw. 9,75 % p. a. auf bis zu 10 % p. a. erhöht. Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte eine Zinsreduzierung auch unzulässig unterlassen hätte. In der Zeit zwischen dem Abschluss des ersten Kreditvertrages am 28./29.08.2006 (Anl. K3) bis zum zweiten am 08./22.05.2007 (Anl. K4.1) stieg das allgemeine Zinsniveau leicht an, wie angesichts der Zeitreihe der Bundesbank über Effektivzinssätze für revolvierende Kredite ersichtlich ist (Anl. B18 zu Bl. 124 f. der Akte). Von 2007 bis zur nächsten Zinsvereinbarung am 29.05.2009 (Anl. B1) sank das Zinsniveau lediglich geringfügig ab, allerdings erst weit nach Ende der Darlehenslaufzeit wenige Monate vor dem neuen Vertragsschluss im Mai 2009.
73 
(bb)
Trotz der aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln möglicherweise überhöht in das Kontokorrent eingestellten Zinsforderungen kann die Klägerin die diesbezüglichen Saldoanerkenntnisse nicht kondizieren, weil auch die diesbezüglichen Anpassungsansprüche aus den oben unter (2)(b) genannten Gründen zwischenzeitlich verwirkt sind. Die Klägerin hat die möglicherweise bis 2009 überhöht in das Kontokorrent eingestellten, vierteljährlich wiederkehrenden Zinsforderungen allgemein erstmals in der Klageerweiterung vom 10.08.2015 (Bl. 78 ff. [96] der Akte) sowie konkret sogar erst in der Berufung mit Schriftsatz vom 25.11.2016 (Bl. 295 ff. [297 f.] der Akte) und damit sieben Jahre lang nicht moniert, sondern darüber hinaus über Jahre hinweg mehrfach anerkannt. Indem die Klägerin die konkrete Zinsberechnung keines der erteilten Rechnungsabschlüsse beanstandete, obwohl die zugrunde gelegten Zinssätze darin im Einzelnen aufgeführt waren, schuf sie Vertrauen in die nicht erfolgende Geltendmachung eines Kondiktionsanspruchs. Die Beklagte durfte sich vor dem Hintergrund der laufenden Saldoanerkenntnisse sowie der verschiedenen Prolongationen auf der Grundlage der bis dahin erteilten Rechnungsabschlüsse auch darauf einrichten, dass die Klägerin die Zinsanpassungen nicht nachträglich beanstanden würde, zumal der Bundesgerichtshof vergleichbare Zinsanpassungsklauseln bereits mit Urteil vom 21.04.2009 (XI ZR 78/08) aufgrund der Nichteinhaltung o. g. Anforderungen für unwirksam erachtete. Die Kondiktion aller infolge unwirksamer Zinsanpassungsklauseln möglicherweise unrichtiger Saldoanerkenntnisse wäre der Klägerin angesichts der o. g. Besonderheiten des kaufmännischen Kontokorrents [s. o. unter (2)] nicht zuzumuten.
74 
Nichts anderes ergibt sich aus der von der Klägerin vorgetragenen Monierung des hohen Zinsniveaus, das letztlich zur Vereinbarung des besonders niedrigen Zinssatzes von 4,12 % p. a. mit Vertrag vom 29.05.2009 (Anl. B1) geführt hat. Denn eine solche Monierung war nach §§ 133, 157 BGB nicht als Beanstandung einer bisher unzulässigen Zinsanpassungsklausel sondern als Ausgangspunkt für Verhandlungen über künftige Konditionen auszulegen, die die Klägerin ja auch erfolgreich abschloss. Die – als wahr unterstellten – Hinweise des Klägervertreters auf eine „extrem hohe Zinsbelastung“ und den möglicherweise überhöht ausgewiesenen Saldo „im Jahr 2011“ und am 24.09.2012 (Bl. 296 der Akte) bezogen sich ebenfalls nicht erkennbar auf die abgeschlossenen Rechnungsperioden während der Vertragslaufzeiten, sondern auf die in dem aktuellen Zeitraum berechneten Zinsen von um die 18 % p. a.
(d)
75 
Jedenfalls legte die Beklagte ihren Zinsforderungen seit dem 01.01.2010 unzulässige Zinssätze von 18,25 % p. a. bis zum 30.07.2012, 18,00 % p. a. bis zum 27.11.2012 und 17,75 % p. a. bis zur Kündigung am 06.02.2013 (s. Bl. 125 der Akte) zugrunde. Diesbezüglich gilt vielmehr der im Vertrag vom 29.05.2009 vereinbarte Zinssatz von 4,12 % p. a. weiter. Zwar war dieser Zinssatz nur für die Vertragslaufzeit vorgesehen, und der Kontokorrentkredit war bis zum 31.12.2009 befristet. Entgegen der Ansicht der Beklagen handelte es sich ab dem 01.01.2010 aber nicht um eine von ihr bloß geduldete Kontoüberziehung. Vielmehr setzten die Parteien den Vertrag vom 29.05.2009 konkludent fort [s. dazu bereits oben unter c)]. Anhaltspunkte für dennoch hiervon abweichende Zinsvereinbarungen hat die Klägerin nicht vorgetragen.
76 
Diese ergeben sich auch nicht aus den in den Preisaushängen angegebenen Zinssätzen von 18,75 % p. a. vom 01.11.2009 bis zum 15.11.2012, von 18,5 % p. a. bis zum 17.12.2012 und von 17 % p. a. bis zur Kündigung am 06.02.2013 (vgl. Anl. B20 zu Bl. 125 der Akte). Denn diese galten für bloß geduldete Überziehungen und gerade nicht für die Inanspruchnahme i. R. d. vereinbarten Kreditrahmens, der infolge der konkludenten Vertragsfortsetzung weiterhin galt. Angesichts des weitgehend stagnierenden bis geringfügig rückläufigen Zinsniveaus (vgl. nur Anl. B18 zu Bl. 124 f. der Akte) hatte die Beklagte auch keinen infolge einer im Wege ergänzender Vertragsauslegung zu bestimmenden, angemessenen Anpassung erhöhten Zinsanspruch.
77 
Statt der in der Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.09.2012 zum Zinssatz von 18,25 % p. a. berechneten Zinsen in Höhe von insgesamt 683.927,44 EUR stehen der Klägerin daher für diesen Zeitraum – nach § 287 Abs. 1, Abs. 1 ZPO geschätzt – nur 154.398,96 EUR (683.927,44 EUR / 18,25 % * 4,12 %), statt der in der Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.12.2012 zum Zinssatz von im Wesentlichen 18,00 % p. a. berechneten Zinsen in Höhe von insgesamt 68.005,46 EUR nur 15.705,30 EUR (68.005,46 EUR / 17,84 % * 4,12 %) sowie statt der in der Zeit vom 01.01.2013 bis zur Kündigung am 06.02.2013 zum Zinssatz von 17,75 % p. a. berechneten Zinsen in Höhe von insgesamt 27.266,82 EUR nur 6.328,97 EUR (27.266,82 EUR / 17,75 % * 4,12 %) zu. Von den beanspruchten 1.601.348,37 EUR sind die insgesamt zu viel berechneten Zinsen von 602.561,44 EUR abzuziehen, so dass der Beklagten gegen die Klägerin über den erledigten Teil in Höhe von 800.000 EUR hinaus noch ein Rückzahlungsanspruch von 198.786,93 EUR zusteht.
e)
78 
Seit Fälligstellung des bereits am 06.02.2013 fristlos gekündigten Darlehens zum 08.03.2013 hat die Beklagte zudem nach §§ 286 Abs. 1, 288 BGB i. V. m. dem Kündigungsschreiben vom 06.02.2013 (Anl. K7) Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 198.786,93 EUR.
4.
79 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91a, 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
80 
Hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erledigten Teils war unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der Rechtsstreit war auch insofern entscheidungsreif [s. o. unter 2.].
81 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 711 S. 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.
82 
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts.
83 
Den in der mündlichen Verhandlung vom 08.02.2017 erlassenen Streitwertbeschluss hat der Senat nach EUR 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG unter Reduzierung auf den Kostenstreitwert hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils geändert.

Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. März 2017 - 9 U 147/16

Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. März 2017 - 9 U 147/16

Referenzen - Gesetze

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. März 2017 - 9 U 147/16 zitiert 31 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 315 Bestimmung der Leistung durch eine Partei


(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist. (2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. (3) Sol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 308 Bindung an die Parteianträge


(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen. (2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch oh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag


(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit da

Insolvenzordnung - InsO | § 17 Zahlungsunfähigkeit


(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 13 Verbraucher


Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung


(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 821 Einrede der Bereicherung


Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 355


(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststel

Referenzen - Urteile

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. März 2017 - 9 U 147/16 zitiert oder wird zitiert von 18 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. März 2017 - 9 U 147/16 zitiert 18 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Dez. 2013 - XI ZR 508/12

bei uns veröffentlicht am 10.12.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 508/12 Verkündet am: 10. Dezember 2013 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 767 BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2010 - XI ZR 52/08

bei uns veröffentlicht am 21.12.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 52/08 Verkündet am: 21. Dezember 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2010 - XI ZR 82/08

bei uns veröffentlicht am 23.11.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 82/08 Verkündet am: 23. November 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2011 - XI ZR 401/10

bei uns veröffentlicht am 06.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 401/10 Verkündet am: 6. Dezember 2011 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Dez. 2011 - XI ZR 442/10

bei uns veröffentlicht am 06.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 442/10 Verkündet am: 6. Dezember 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofe

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2009 - XI ZR 78/08

bei uns veröffentlicht am 21.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 78/08 Verkündet am: 21. April 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ________

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04

bei uns veröffentlicht am 16.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 6/04 Verkündet am: 16. Mai 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2008 - XI ZR 221/07

bei uns veröffentlicht am 29.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 221/07 Verkündet am: 29. April 2008 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 24. März 2010 - VIII ZR 178/08

bei uns veröffentlicht am 24.03.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 178/08 Verkündet am: 24. März 2010 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGH

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07

bei uns veröffentlicht am 10.06.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 211/07 Verkündet am: 10. Juni 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2010 - XI ZR 197/09

bei uns veröffentlicht am 13.04.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 197/09 Verkündet am: 13. April 2010 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Mai 2003 - XI ZR 235/02

bei uns veröffentlicht am 20.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 235/02 Verkündet am: 20. Mai 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _______________

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Apr. 2015 - XI ZR 200/14

bei uns veröffentlicht am 21.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 2 0 0 / 1 4 Verkündet am: 21. April 2015 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 16. Apr. 2015 - 9 U 18/11

bei uns veröffentlicht am 16.04.2015

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Dezember 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 27.590,60 Euro zu

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Okt. 2014 - XI ZR 348/13

bei uns veröffentlicht am 28.10.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X I Z R 3 4 8 / 1 3 Verkündet am: 28. Oktober 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Juli 2014 - XI ZR 247/12

bei uns veröffentlicht am 01.07.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil XI ZR 247/12 Verkündet am: 1. Juli 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 280 Abs. 1

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Mai 2014 - 9 U 75/11

bei uns veröffentlicht am 21.05.2014

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn - Einzelrichter - vom 01.04.2011, 6 O 489/06 Bi, hinsichtlich der dortigen Beklagten zu 1 bezüglich des Ausspruchs über die Verzugszinsen teilweise

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12

bei uns veröffentlicht am 13.05.2014

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR405/12 Verkündet am: 13. Mai 2014 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Referenzen

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.

(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.

(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

20
a) Nach der Rechtsprechung des Senats sind die von der Revision in Anspruch genommenen Grundsätze zu den Aufklärungspflichten einer anlageberatend tätigen Bank über von ihr vereinnahmte Rückvergütungen nicht auf Finanzierungsberatungen durch eine Bank übertragbar (Senatsurteil vom 29. November 2011 - XI ZR 220/10, WM 2012, 30 Rn. 39). Das Berufungsgericht ist bei der Qualifizierung des - als solchem im Revisionsverfahren außer Streit stehenden - Beratungsvertrags zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der den Beratungsgegenstand bildenden Kapitallebensversicherung nicht um eine Kapitalanlage gehandelt hat und folglich der von den Parteien konkludent geschlossene Beratungsvertrag nicht als Kapitalanlageberatungsvertrag, sondern als Vertrag über eine Finanzierungsberatung einzuordnen ist.
41
Nach (1) ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträgerund Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken- nen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).
19
(1) Allerdings besteht, worauf die Revision zu Recht hinweist, keine Nachforschungspflicht einer Bank hinsichtlich etwaiger Risiken des zu finanzierenden Vorhabens. Kreditinstitute prüfen den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht aber im Kundeninteresse (BGHZ 147, 343, 349; 168, 1, 20 f., Tz. 45 und Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302, vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27, vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 880 f., Tz. 41, vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 15 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115, 119, Tz. 43). Dementsprechend kann sich aus einer lediglich zu bankinternen Zwecken erfolgten oder unterlassenen Beleihungswertermittlung grundsätzlich keine Pflichtverletzung gegenüber dem Kreditnehmer und somit auch keine diesbezügliche Aufklärungspflicht ergeben (Senat, BGHZ 168 aaO S. 21, Tz. 45; Urteile vom 20. März 2007 - XI ZR 414/04, WM 2007, 876, 881, Tz. 41 und vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156, Tz. 15 m.w.Nachw.).
18
Dass der Kläger den Kaufpreis voll finanziert, macht den Kaufvertrag nicht sittenwidrig (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 - V ZR 213/03, BGHZ 160, 8, 17; Staudinger/Sack/Fischinger, BGB, Neubearb. 2011, § 138 Rn. 274 a.E.). Das gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beklagte die Finanzierung von einer Wertermittlung des Wohnungseigentums abhängig gemacht hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats prüfen Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht im Interesse des Kunden (Senatsurteile vom 8. Mai 2001 - XI ZR 192/00, BGHZ 147, 343, 349, vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04, BGHZ 168, 1 Rn. 45 und vom 6. November 2007 - XI ZR 322/03, WM 2008, 115 Rn. 43; Senatsbeschluss vom 15. Juni 2010 - XI ZR 318/09, WM 2010, 1448 Rn. 9). Daran ändert die Kundgabe des Vorhabens, eine Wertermittlung durchführen zu wollen, nichts (richtig OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 10. April 2013 - 4 U 258/12, juris Rn. 65 in einem dasselbe Grundstück betreffenden Parallelfall). Entsprechend kann die Durchführung einer Werter- mittlung die Bewertung des finanzierten Geschäfts als sittenwidrig nicht beeinflussen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden.

(2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

22
(3) Auf Grundlage dieses Verständnisses benachteiligt die Klausel in ihrer Gesamtheit den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen. Die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild ist sachlich gerechtfertigt, die Verlängerung der Verjährungsfrist bleibt maßvoll und der gesetzliche Schutzzweck des Verjährungsrechts wird nicht gefährdet. Es handelt sich um eine in sich ausgewogene , die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigende Gesamtregelung (vgl. auch OLG München, WM 2012, 1768, 1770; BeckOGK/ Piekenbrock, Stand: 3. November 2014, BGB, § 202 Rn. 27.3; Palandt/ Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 202 Rn. 14 aE; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 14. Aufl., § 202 Rn. 13; Staudinger/Horn, BGB, Neubearb. 2012, § 765 Rn. 39).

(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.

(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

17
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht den von der Beklagten zu 2) erhobenen Einwand mangelnder Fälligkeit der Zahlungsansprüche , weil die Klägerin zunächst auf Saldoabschluss hätte klagen müssen, nicht hat durchgreifen lassen. Jedenfalls nach der erfolgten Kündigung der Kontokorrentverbindung war mit der Beendigung des Kontokorrents gemäß § 355 Abs. 3 HGB ein fälliger Zahlungsanspruch auf den Überschuss bereits vor formeller Feststellung des Saldos entstanden (siehe schon BGH, Urteil vom 2. November 1967 - II ZR 46/65, BGHZ 49, 24, 26; vgl. auch Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 47 Rn. 105). Soweit die Beklagte zu 2) der Auffassung ist, die Klägerin habe nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund fortwirkender Pflichten zunächst einen berichtigten Saldoabschluss einfordern müssen, rechtfertigt das schon deshalb kein anderes Ergebnis, weil die Klägerin dies mit der Zahlungsklage , die den Berichtigungsanspruch einschließt, jedenfalls in schlüssiger Weise getan hat (vgl. OLG Köln, WM 2002, 2505).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 235/02 Verkündet am:
20. Mai 2003
Weber,
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
BGB a.F. § 607 Abs. 1

a) Der Ablauf der für einen Kontokorrentkredit vereinbarten Frist oder die Fälligstellung
eines solchen Kredits führt nicht ohne weiteres zur Beendigung auch
des Kontokorrentverhältnisses.

b) Entscheidend für die Frage des Fortbestehens der Kontokorrentabrede nach
Ablauf eines befristeten Kontokorrentkreditvertrages ist, was die Parteien insoweit
ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren.
BGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 235/02 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Joeres, Dr. Wassermann, die Richterin Mayen und den Richter
Dr. Appl

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Juni 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger begehrt von der beklagten Bank die Rückerstattung angeblich überzahlter Zinsen; die Beklagte fordert im Wege der Widerklage die Zahlung von Überziehungszinsen und Kontoführungsentgelten.
Der Kläger ist einer von vier Gesellschaftern der I. GbR (im folgenden : Gesellschaft). Dieser gewährte die Beklagte mit Vertrag vom
17./24. August 1993 bei Anfangszinsen von 12% einen variabel zu verzinsenden und bis zum 31. August 1994 befristeten Realkredit in laufen- der Rechnung über 200.000 DM. In dem Kreditvertrag war die ergänzende Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (im folgenden: AGB) vorgesehen, die in Nr. 12 Abs. 1 unter anderem folgende Regelungen enthalten: "Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem "Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft" und ergänzend aus dem "Preisverzeichnis". Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preisverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte." Im Dezember 1994 wurde der Kontokorrentkredit einvernehmlich auf 50.000 DM herabgesetzt und in dieser Höhe bis zum 30. August 1995 verlängert. Als die Kreditnehmerin den damaligen Debetsaldo von 49.106,82 DM nicht zurückzahlte, bat die Beklagte, die Kreditinanspruchnahme bis spätestens 8. Dezember 1995 auszugleichen. Der Kläger bekundete daraufhin mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 das Interesse der Gesellschaft, die Bankverbindung mit der Beklagten aufrecht zu erhalten. Hierauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 2. Januar 1996, daß eine neuerliche Kreditierung die Vorlage banküblicher Unterlagen und Sicherheiten voraussetze, führte ungeachtet dessen am 10. Januar 1996 aber zwei Überweisungsaufträge der Gesellschaft in Höhe von insgesamt 21.200 DM aus und erteilte ihr in der Folgezeit nach jedem Quartal Rechnungsabschlüsse, denen die Gesellschaft in den Jahren bis einschließlich 1998 nicht widersprach. Den Ausgleich des Debetsaldos verlangte die Beklagte nicht.

Mit Schreiben vom 8. März 1999 kündigte die Beklagte vorsorglich den Konto- und Kreditvertrag zum 9. April 1999 und forderte den Kläger auf, den sich per 3. März 1999 ergebenden Sollsaldo in Höhe von 112.578,81 DM bis zum 9. April 1999 auszugleichen. Dieser Saldo enthielt insgesamt 39.570,82 DM an Zinsen, mit denen die Beklagte das Kontokorrentkonto für den Zeitraum vom 1. September 1995 bis zum 31. Dezember 1998 belastet hatte. Am 7. April 1999 zahlte der Kläger unter Vorbehalt den verlangten Betrag an die Beklagte. Unter Berücksichtigung dieser Zahlung errechnete die Beklagte einen verbleibenden Sollsaldo von 4.304,63 DM und stellte der Gesellschaft mit einem außerordentlichen Rechnungsabschluß zum 9. April 1999 weitere 403,12 DM an Zinsen und Gebühren in Rechnung.
Der Kläger hat Klage erhoben auf Rückerstattung der berechneten Zinsen in Höhe von 39.570,82 DM nebst Verzugszinsen. Ein Anspruch hierauf stehe der Beklagten nicht zu, da das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Gesellschaft zum 30. August 1995 vollständig beendet worden und die Gesellschaft auch nicht in Zahlungsverzug geraten sei. Die Widerklage in Höhe von 4.707,75 DM nebst Verzugszinsen hat die Beklagte auf ihre Rechnungsabschlüsse zum 31. März und 9. April 1999 gestützt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner - zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageanspruch weiter und erstrebt die Abweisung der Widerklage.

Entscheidungsgründe:


Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt :
Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung von Zinsen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da die Beklagte gemäß §§ 420, 427 BGB gegen den Kläger als Gesellschafter der Gesellschaft einen Anspruch auf Zahlung dieser Zinsen gehabt habe. Zur Begründung ihrer Zinsforderung könne sich die Beklagte allerdings nicht auf den mit der Gesellschaft abgeschlossenen Kreditvertrag stützen, denn das hierauf beruhende Darlehensverhältnis habe am 30. August 1995 geendet. Eine - stillschweigende - Verlängerung des Darlehensverhältnisses habe es nicht gegeben.
Die Beklagte könne den Zinsanspruch jedoch aus dem Kontokorrentverhältnis mit der Gesellschaft herleiten. Die Beendigung des Kredits habe nicht zu einer Beendigung des Kontokorrentverhältnisses geführt. Durch den Fristablauf habe vielmehr nur der Kreditvertrag sein Ende gefunden. Das Kontokorrentverhältnis sei erst durch die Kündigung des Kontovertrages durch die Beklagte zum 9. April 1999 beendet worden.
Das Verhalten der Parteien lasse erkennen, daß sie das Kontokorrentverhältnis nach dem 30. August 1995 fortführen wollten. So habe die Beklagte der Gesellschaft weiterhin regelmäßig vierteljährlich ihre Saldenmitteilungen übersandt, die von einer kontokorrentmäßigen Verzinsung ausgingen. Die Gesellschaft habe die zugesandten Saldomitteilungen widerspruchslos angenommen. Der Wille der Beteiligten zu einer Fortsetzung des Kontokorrentverhältnisses ergebe sich auch aus dem Briefwechsel sowie aus dem Umstand, daß die Beklagte am 10. Januar 1996 für die Gesellschaft Überweisungen in Höhe von insgesamt 21.200 DM ausgeführt habe. Der Beklagten sei es deshalb gemäß § 355 HGB unbenommen geblieben, Zinseszinsen zu berechnen.
Die Beklagte könne auch den von ihr in Ansatz gebrachten Zinssatz von bis zu 15,25% vom Kläger verlangen. Nach Beendigung des Kredits habe sich die offene Rückzahlungsforderung der Beklagten nämlich als geduldete Überziehung des Kontokorrentkontos dargestellt. Für eine solche Überziehung dürfe die Beklagte nach Nr. 12 Abs. 1 der dem Kontokorrentvertrag zugrunde liegenden AGB und dem insoweit maßgeblichen Preisaushang einen Zinssatz von 15,25% berechnen. Eine von Nr. 12 Abs. 1 der AGB der Beklagten abweichende Vereinbarung hätten die Beteiligten auch mit der Abrede eines Zinssatzes von anfänglich 12% in dem Kreditvertrag nicht getroffen, da der Kredit, auf den sich diese Vereinbarung allein bezogen habe, am 31. August 1995 geendet habe.
Der Beklagten stehe deshalb auch der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Zinsen und Kontoführungsgebühren bis zur Beendigung des Kontokorrentverhältnisses zum 9. April 1999 zu.

II.


Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Zu Unrecht beanstandet allerdings die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, bei dem Kredit- und dem Kontokorrentverhältnis handele es sich nicht um ein einziges Rechtsverhältnis, nur das Kreditverhältnis , nicht aber das Kontokorrentverhältnis habe am 30. August 1995 geendet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt der Ablauf der für einen Kontokorrentkredit vereinbarten Frist nicht ohne weiteres zur Beendigung auch des Kontokorrentverhältnisses. Entscheidend für die Frage des Fortbestehens der Kontokorrentabrede nach Ablauf eines befristeten Kontokorrentkreditvertrages ist vielmehr, was die Parteien insoweit ausdrücklich oder stillschweigend vereinbaren (BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1986 - III ZR 56/86, WM 1987, 342, 343 und Urteil vom 21. Mai 1987 - III ZR 56/86, WM 1987, 897).
Entgegen der Auffassung der Revision und des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 9. Februar 1993 (XI ZR 88/92, WM 1993, 586) nichts anderes. Zwar ist dort (aaO S. 587) davon die Rede, daß das etwa vorher bestehende Giroverhältnis mit der Fälligstellung des Kredits geendet habe. Diese Ausführungen tragen jedoch lediglich besonderen Umständen des Falles, vor allem dem Willen des kündigenden Kreditinstituts Rechnung, zugleich mit der Fälligstellung des Kredits auch das Giroverhältnis zu beenden. Dieser Wille erhellt aus dem Umstand, daß die klagende Bank in dem genannten Rechtsstreit für die Zeit nach
der Kündigung des Kontokorrentkredites dem Kunden keine regelmäßigen Rechnungsabschlüsse erteilte und Verzugszinsen beanspruchte.
2. Ohne Erfolg greift die Revision auch die Feststellung des Berufungsgerichts an, das Verhalten der Vertragsparteien lasse im vorliegenden Fall deutlich erkennen, daß sie das Kontokorrentverhältnis auch nach dem 30. August 1995 fortführen wollten. Diese Feststellung verstößt weder gegen § 286 ZPO noch gegen den Grundsatz der beiderseits interessengerechten Auslegung.

a) Das Berufungsgericht durfte dem Schweigen der Gesellschaft auf die von der Beklagten regelmäßig übersandten Saldenmitteilungen durchaus Bedeutung für die Frage beimessen, ob die Vertragsparteien das Kontokorrentverhältnis auch nach dem Ablauf des bis zum 30. August 1995 befristeten Kreditvertrages fortführen wollten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 1984 - I ZR 209/81 , WM 1984, 426, 428). Das Schweigen des Kontoinhabers auf die ihm übersandten Rechnungsabschlüsse ist schon wegen der Regelung in Nr. 7 Abs. 2 Satz 2 der AGB der Beklagten nicht ohne rechtliche Bedeutung.

b) Es stellt auch keinen Verstoß gegen § 286 ZPO dar, wenn sich das Berufungsgericht für seine Annahme über die Fortführung des Kontokorrentverhältnisses auf die in dem Schreiben vom 12. Dezember 1995 enthaltene Aussage stützt, die Gesellschaft sei daran interessiert, die Bankverbindung mit der Beklagten aufrecht zu erhalten. Zwar kommt darin auch der Wunsch nach der Vereinbarung eines neuen Kredits zum Ausdruck; die Verwendung der Worte "aufrecht zu erhalten" zeigt aber, daß von dem Fortbestand der Bankverbindung ausgegangen wurde. Die-
se bestand jedoch nach dem Ablauf des befristeten Kreditvertrages nur noch in dem Girovertrag und der Kontokorrentabrede.
Nicht zu beanstanden ist auch die Berücksichtigung der beiden Überweisungen über insgesamt 21.200 DM nach Beendigung des Kreditvertrages (vgl. Staudinger/Hopt/Mülbert, BGB 12. Aufl. Vorbem. zu §§ 607 ff. Rdn. 296) sowie der Schreiben des Klägers vom 20. Mai 1998 und 16. März 1999. Das nachträgliche Verhalten von Vertragspartnern kann zwar den bei Vertragsschluß zum Ausdruck gebrachten objektiven Gehalt der wechselseitigen Vertragserklärungen nicht mehr beeinflussen; es kann aber gleichwohl für die Auslegung bedeutsam sein, weil es Anhaltspunkte für den tatsächlichen Vertragswillen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses enthalten kann (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1997 - IX ZR 164/96, WM 1997, 2305, 2306 m.w.Nachw.).
3. Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts , die Beklagte habe der Gesellschaft nach Beendigung des Kontokorrentkreditvertrages am 30. August 1995 bis zur Kündigung der Geschäftsbeziehung zum 9. April 1999 15,25% Überziehungszinsen in Rechnung stellen dürfen.
Das Berufungsgericht berücksichtigt nicht, daß die Gesellschaft mit Ablauf des Kontokorrentkreditvertrages am 30. August 1995 mit der Rückzahlung des damals offenen Debets von 49.106,82 DM gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. ohne Mahnung in Verzug geraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 202/02, WM 2003, 922, 924; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ob der Gesellschaft die genaue Höhe des Debets bei Fälligkeit bekannt war, ist entgegen der Ansicht der
Revision ohne Belang. Die Gesellschaft war ohne weiteres in der Lage, sich die erforderliche Kenntnis durch einen Kontoauszug oder eine Abfrage ihres Kontos zu verschaffen.
Für die Zeit des Verzuges der Gesellschaft kann die Beklagte nur Schadensersatz verlangen, ist aber nicht mehr berechtigt, der Gesellschaft die vertraglich vereinbarten Zinsen zuzüglich Überziehungszinsen für den Betrag, der die eingeräumte Kreditlinie überschreitet, in Rechnung zu stellen (vgl. BGHZ 104, 337, 338; 115, 268, 269; BGH, Urteile vom 7. November 1986 - III ZR 128/84, WM 1986, 8, 10 und vom 18. März 2003 - XI ZR 202/02, aaO S. 924), wie das etwa in dem von der Beklagten vorgelegten Auszug vom 29. Dezember 1995 geschehen ist. Da nach § 289 Satz 1 BGB von Zinsen keine Verzugszinsen zu entrichten sind, dürfen für die Zeit des Verzuges der Gesellschaft geschuldete Verzugszinsen, jedenfalls wenn die Zahlung der Verzugszinsen nicht angemahnt worden ist, auch nicht ins Kontokorrent eingestellt werden (Senatsurteil vom 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, WM 1993, 586, 587).
Über die Dauer des Verzuges, die Höhe des Verzugsschadens und eine nachfolgend etwa stillschweigend getroffene Vereinbarung über eine bis auf weiteres geduldete Inanspruchnahme des Debets auf dem fortgeführten Kontokorrentkonto hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

III.


Das angefochtene Urteil war daher, da auch die Begründetheit der Widerklage von der Höhe des Zinsanspruchs der Beklagten abhängt, aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Für das weitere Verfahren wird auf folgendes hingewiesen: Der Verzug der Gesellschaft bei der Rückzahlung des Kontokorrentkredits wird durch eine bloße Duldung - im Sinne eines tatsächlichen Hinnehmens - der fortdauernden Überziehung des Kontos nach Ablauf des Kreditvertrages am 30. August 1995 durch die Beklagte nicht beendet. Etwas anderes gilt, wenn die Beklagte mit der Gesellschaft stillschweigend eine Vereinbarung getroffen hat, daß diese trotz Ablaufs des Kreditvertrages zur vertraglichen Kapitalnutzung im bisherigen oder in einem anderen Umfang bis auf weiteres berechtigt sein sollte. Dann ist der Darlehensrückzahlungsanspruch nicht mehr fällig, die Gesellschaft vielmehr zur Nutzung der Darlehensvaluta bis zur jederzeit möglichen Kündigung berechtigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2003 - XI ZR 202/02, aaO S. 924). Für eine solche etwa im Januar 1996 konkludent getroffene vertragliche Vereinbarung kann unter Berücksichtigung der Fortdauer des Kontokorrentverhältnisses sprechen, daß die Gesellschaft mit Schreiben vom 12. Dezember 1995 um Aufrechterhaltung der Bankverbindung gebeten , die Beibringung von Einkommensnachweisen der Gesellschafter angeboten hat, die Beklagte am 2. Januar 1996 darauf eingegangen ist und Kreditunterlagen angefordert, am 10. Januar 1996 ohne weiteres zwei Überweisungen der Gesellschaft über insgesamt 21.200 DM aus-
geführt und das Kreditkonto der Gesellschaft alsdann mehrere Jahre kommentarlos weitergeführt hat, ohne auf die erbetenen Kreditunterlagen zurückzukommen.
Sollte eine solche Vereinbarung stillschweigend getroffen worden sein, so könnte die Beklagte nach Abschluß der Vereinbarung mangels einer vertraglichen Festlegung des Zinssatzes nur die in ihrem Preisverzeichnis jeweils ausgewiesenen Zinsen für vertraglich eingeräumte, dinglich gesicherte Kontokorrentkredite an Private beanspruchen. Höhere Überziehungszinsen etwa von 15,25% durfte sie nur berechnen, wenn sich die Parteien stillschweigend auch auf ein bestimmtes Kreditlimit etwa von 50.000 DM wie im am 30. August 1995 abgelaufenen Kreditvertrag geeinigt haben und dieses von der Gesellschaft nicht eingehalten worden ist. Sowohl die vorgenannten Vertragszinsen als auch von der Gesellschaft etwa geschuldete Überziehungszinsen sind ins Kontokorrent einzustellen.
Die Zurückweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit , auch zu der in der Revisionsinstanz erstmals angesprochenen Frage der Aktivlegitimation des Klägers Feststellungen zu treffen.
Nobbe Joeres Wassermann
Mayen Appl

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

17
Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen.
24
Ob immer dann, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, aus der Erteilung einer Widerrufsbelehrung auf die Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts geschlossen werden kann, erscheint allerdings nicht zweifelsfrei. Dies hätte nämlich zur Folge, dass es auf die Voraussetzungen des gesetzlichen Widerrufsrechts nicht mehr ankäme und die betreffenden Vorschriften letztlich leer liefen. Ein solches Ergebnis dürfte mit Blick auf die gesetzlichen Regelungen des Widerrufsrechts, die an bestimmte tatbestandliche Merkmale anknüpfen, zumindest Bedenken begegnen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR405/12 Verkündet am:
13. Mai 2014
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss
von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung
"Bearbeitungsentgelt einmalig 1%"
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im
Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
BGH, Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Mai 2014 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die Richter
Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp sowie die Richterin Dr. Menges

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Privatbank verwendet gegenüber ihren Privatkunden einen mit "Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft" überschriebenen Preisaushang. Dieser enthält unter der Zwischenüberschrift "Privatkredit" Zinssätze für Ratenkredite sowie folgendes "Repräsentatives Beispiel": "Nettodarlehensbetrag EUR 10.000,00 Laufzeit 84 Monate Sollzinssatz (fest bzw. gebunden) 6,50 % p.a. Bearbeitungsentgelt einmalig 1 % effektiver Jahreszins 7,02 % p.a. monatliche Rate EUR 150,00"
2
Der Kläger wendet sich gegen das ausgewiesene Bearbeitungsentgelt in Höhe von einmalig 1% des Nettodarlehensbetrages. Er ist der Ansicht, die Klausel halte einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie die Kunden der Beklagten unangemessen benachteilige. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG nimmt der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch, die weitere Verwendung dieser oder einer inhaltsgleichen Klausel gegenüber Privatkunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen.
3
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat keinen Erfolg.

A.

5
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BeckRS 2012, 22199 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
6
Die Verwendung der angegriffenen Klausel sei, wie das Landgericht zutreffend angenommen habe, zu unterlassen. Das Berufungsgericht habe bereits mit Urteil vom 11. April 2011 (BeckRS 2011, 08607) entschieden, dass eine Bearbeitungsentgeltklausel wie die hier streitgegenständliche gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. An dieser Rechtsansicht werde nach erneuter Prüfung festgehalten und wegen der Einzelheiten der Begrün- dung zur Vermeidung von Wiederholungen auf das vorgenannte Urteil Bezug genommen.
7
Darin hat das Berufungsgericht die Unwirksamkeit einer Bearbeitungsentgeltklausel wie folgt begründet:
8
Bei der Klausel handele sich nicht um eine der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB entzogene Preisabrede, sondern um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Leistung und Gegenleistung des Darlehensvertrages seien in § 488 BGB geregelt. Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB sei im Regelfall die Zinszahlungspflicht die zur Darlehensgewährung im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende Hauptleistungspflicht des Schuldners. Entgelt für die Gewährung des Darlehens sei mithin der vom Schuldner zu zahlende Zins. Aus den gesetzlichen Vorschriften des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB bzw. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV ergebe sich nichts anderes. Diese ausschließlich dem Verbraucherschutz dienenden Regelungen begründeten im Sinne des Transparenzgebots die Pflicht, sämtliche anfallenden Kosten des Darlehensvertrages anzugeben. Aus ihnen könne jedoch nicht gefolgert werden, dass das Bearbeitungsentgelt Teil der Hauptleistung sei oder der Gesetzgeber die Erhebung von Bearbeitungsentgelten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen generell für zulässig halte.
9
Die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts sei zudem mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar. Zwar sei das Kreditinstitut nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Dies allein berechtige aber nicht zur Erhebung eines laufzeitunabhängigen einmaligen Bearbeitungsentgelts , da § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB als Entgelt für die Zurverfügungstellung eines Darlehens allein Zinsen vorsehe. Das Bearbeitungsentgelt könne auch nicht als Disagio qualifiziert und deshalb als zulässig angesehen werden.
Anders als ein Disagio, das bei vorzeitiger Vertragsauflösung anteilig zurückverlangt werden könne, sei das von der Beklagten verlangte Bearbeitungsentgelt laufzeitunabhängig. Damit handele es sich - anders als beim Disagio - nicht um Zinsen als Hauptleistung im Sinne des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
10
Ebenso wenig könne die Erhebung des Bearbeitungsentgelts damit gerechtfertigt werden, es decke teilweise die Kosten der Kundenberatung und der Bonitätsprüfung ab. Denn hierbei handele es sich nicht um durch den Abschluss des Darlehensvertrages verursachte, sondern diesem in zeitlicher Hinsicht vorangehende Kosten. Zudem müsse nicht vor jeder privaten Kreditvergabe zwingend eine Beratung erfolgen. Im Übrigen stelle die Bonitätsprüfung keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern sei ausschließlich den Vermögensinteressen der Bank zu dienen bestimmt. Eine - etwaige - schlechtere Bonität des Kunden führe regelmäßig dazu, dass die Bank einen höheren Zinssatz erhebe. Ein durchgreifender Grund, daneben auch noch einen im eigenen Interesse der Bank liegenden Arbeitsaufwand zu Lasten des Kunden in Ansatz zu bringen, sei nicht ersichtlich. Schließlich dürfe das Widerrufsrecht des Kunden aus § 495 BGB nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass von ihm für die Bearbeitung seines Kreditantrags ein Bearbeitungsentgelt verlangt werde. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei Bausparverträgen rechtfertige keine andere Entscheidung.
11
In seinem nunmehr angefochtenen Urteil vom 17. September 2012 hat das Berufungsgericht über die Bezugnahme auf diese Erwägungen hinaus ergänzend ausgeführt, die vorliegende Sache sei entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 12. Juli 2012 (WM 2012, 2049) entschieden, dass Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) betreffend den freien Dienstleis- tungsverkehr einer Vorschrift des nationalen Rechts nicht entgegenstünden, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbiete. Vorliegend könne nichts anderes gelten. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das aus § 307 BGB folgende Verbot, das streitgegenständliche Bearbeitungsentgelt zu erheben, die Möglichkeit von Kreditinstituten aus anderen Mitgliedstaaten , mit den traditionell in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere oder den Zugang zum deutschen Markt für sie weniger attraktiv mache. Dass Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten ihre Vertragsklauseln ändern müssten, sei schon nicht konkret dargetan, reiche aber für die Annahme einer erheblichen Beschränkung des Marktzugangs auch nicht aus. Erst recht sei nicht ersichtlich, dass diese Unternehmen ihre Unternehmenspolitik und -strategien ändern müssten, um unter Bedingungen, die mit dem deutschen Recht vereinbar seien, Zugang zum deutschen Markt zu erhalten.

B.

12
Dagegen wendet sich die Revision erfolglos.

I.

13
Entgegen der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragenen Auffassung unterliegt das angefochtene Urteil nicht deshalb der Aufhebung, weil das Berufungsgericht, das seine Entscheidung - zu Unrecht - für nicht revisibel erachtet hat, gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO "von der Darstellung des Tatbestandes … abgesehen" hat. Allerdings prüft das Revisionsgericht von Amts wegen, ob das Berufungsurteil eine § 540 Abs. 1 ZPO entsprechende Darstellung enthält, aus der sich die tatsächlichen Grundlagen für die Revisionsentscheidung ausreichend ergeben (MünchKommZPO/Krüger, 4. Aufl., § 557 Rn. 27). Diese Voraussetzung ist hier jedoch erfüllt, weil der wesentliche Sach- und Streitstand aus dem sonstigen Inhalt des Berufungsurteils in noch ausreichendem Umfang hervorgeht.
14
Der Gegenstand der vorliegenden Unterlassungsklage beschränkt sich auf die (Rechts-)Frage, ob der Beklagten die Verwendung der streitigen Klausel über ein Bearbeitungsentgelt zu untersagen ist. Die betreffende Klausel als Grundlage der revisionsrechtlichen Prüfung ist bereits im Tenor des Berufungsurteils wörtlich wiedergegeben. Darüber hinaus lässt die Formulierung in den Gründen der Berufungsentscheidung, das Landgericht habe die Beklagte "zutreffend verurteilt, die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel zu unterlassen" , hinreichend deutlich erkennen, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung nicht nur die rechtliche Beurteilung des Landgerichts, sondern auch den im landgerichtlichen Urteil niedergelegten Sach- und Streitstand zu Grunde gelegt hat. Unschädlich ist ferner, dass im angefochtenen Urteil die Berufungsanträge nicht ausdrücklich wiedergegeben sind. Denn aus dem Zusammenhang der Gründe, wonach "die Berufung … keinen Erfolg" hat, ergibt sich in Verbindung mit dem nachfolgenden Hinweis auf die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten jedenfalls sinngemäß, dass die Beklagte mit der Berufung unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die Abweisung der Unterlassungsklage begehrt hat; das reicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743). Entgegen der Ansicht der Revision folgt aus dem Berufungsurteil schließlich auch zureichend, weshalb das Berufungsgericht den Tenor des landgerichtlichen Urteils neu gefasst hat.

II.

15
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher Nachprüfung auch im Ergebnis stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der weiteren Verwendung der angegriffenen oder einer inhaltsgleichen Klausel zusteht.
16
1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich bei der angegriffenen Regelung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 BGB handelt.
17
2. Zu Recht ist es auch von der Unwirksamkeit der streitigen Klausel ausgegangen.
18
a) Die Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt (siehe auch BVerfG, WM 2014, 251, 252).
19
aa) Überwiegend wird angenommen, dass solche Klauseln der Inhaltskontrolle unterliegen und Privatkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 159; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (10) Darlehensverträge Rn. 3; Schmidt in Wolf/Lindacher/Pfeiffer, 6. Aufl., Darlehensverträge, D 26; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 307 Rn. 69; Schwintowski, jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 488 Rn. 35; Knops, ZBB 2010, 479, 481 f.; Nobbe, WM 2008, 185, 193; ders., WuB IV C. § 307 BGB 2.14; Baumann, BB 2011, 2132; Tiffe, VuR 2012, 127; Schmieder, WM 2012, 2358, 2359 ff.; Leschau, DAR 2013, 158; Maier, VuR 2014, 31; Strube/Fandel, BKR 2014, 133; Müller-Christmann, jurisPR-BKR 9/2011 Anm. 5; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10; Kremer/Heldt, EWiR 2011, 483, 484; Schnauder, WuB IV C. § 307 BGB 1.11; Haertlein, WuB I E 1. Kreditvertrag 2.12; Schultheiß, WuB IV C. § 307 BGB 11.13; Toussaint, EWiR 2014, 101, 102; insbesondere zu Bedenken jedenfalls gegen die Berechnung des Bearbeitungsentgelts in prozentualer Abhängigkeit vom Nettodarlehensbetrag siehe Rohe in Bamberger/Roth, BeckOK BGB, Stand: 01.02.2014, Edition 30, § 488 Rn. 77; Steppeler, Bankentgelte , 2003, Rn. 427 ff.; vgl. zudem Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676 f.).
20
Diese Sichtweise entspricht auch der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die über formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen im Rahmen von Unterlassungsklagen nach § 1 UKlaG entschieden haben (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 ff.; OLG Dresden, WM 2011, 2320; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 9 ff. unter Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, Urteile vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 14 ff. und vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 33 ff.; OLG Hamm, BeckRS 2011, 08607; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 ff.; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; KG, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 23 U 101/12, n.v.; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 14 U 133/13, juris Rn. 6; vgl. zu einem Bausparvertrag auch OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 2011 - 10 U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
21
Dem sind die Land- und Amtsgerichte, die derzeit in großer Zahl mit Klagen einzelner Darlehensnehmer auf Rückerstattung des geleisteten Bearbeitungsentgelts befasst sind, weitgehend gefolgt (siehe nur LG Berlin, WM 2013, 1710, 1711 ff.; LG Mönchengladbach, BeckRS 2013, 15957; LG Bonn, BeckRS 2013, 07335; LG Stuttgart, ZIP 2014, 18; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Januar 2014 - 6 S 3714/13, juris Rn. 18 ff.; AG Offenbach, Urteil vom 4. Juli 2012 - 380 C 33/12, juris Rn. 12 ff.; AG Schorndorf, Urteil vom 24. Oktober 2012 - 2 C 388/12, juris Rn. 27 ff.; AG Neumünster, BKR 2013, 466 f.; AG Frankfurt am Main, BKR 2013, 502, 503 f.; siehe außerdem Entscheidung der Schlichtungsstelle der Deutschen Bundesbank, BKR 2013, 425, 426).
22
bb) Demgegenüber hält die Gegenauffassung, häufig unter Hinweis auf ältere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in banküblicher Höhe für zulässig, wobei - mit im Einzelnen unterschiedlichem Begründungsansatz - teilweise schon die Kontrollfähigkeit der betreffenden Klauseln, jedenfalls aber eine mit diesen verbundene unangemessene Kundenbenachteiligung verneint wird (LG Berlin, WM 2010, 709; LG Aachen, Beschluss vom 26. August 2013 - 6 S 107/13, juris Rn. 7 ff.; LG Essen, Beschluss vom 30. August 2013 - 13 S 91/13, juris Rn. 15 ff.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 37 ff.; LG München I, ZIP 2014, 20 f.; AG Düsseldorf, BKR 2013, 500 Rn. 46 ff.; AG München, WM 2013, 1946 und 1947; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118; Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Bunte, AGB-Banken und Sonderbedingungen, 3. Aufl., AGB-Banken Rn. 287; Fandrich in Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke , Darlehensvertrag (Stand: März 2012) Rn. 48 f.; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 334; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 1067 ff.; H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2350 ff.; Billing, WM 2013, 1777 ff., 1829 ff.; Weber, BKR 2013, 450, 453 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 48 ff.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 60 ff.; Kropf/Habl, BKR 2014, 145, 146 f.; Edelmann, BankPraktiker Wiki Bankentgelte, Dezember 2012, S. 16; Hertel, jurisPR-BKR 6/2011 Anm. 2; Cahn, WuB IV. C. § 307 BGB 1.12; Rollberg, EWiR 2014, 103 f.; wohl auch Staudinger/Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 329; differenzierend MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 191).
23
b) Zutreffend ist die erstgenannte Auffassung. Allerdings sind Bearbeitungsentgelte in banküblicher Höhe von zuletzt bis zu 2% in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - ohne nähere Begründung - unbeanstandet geblieben (vgl. BGH, Urteile vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; vom 2. Juli 1981 - III ZR 17/80, WM 1981, 838, 839; vom 1. Juni 1989 - III ZR 219/87, WM 1989, 1011, 1014 und vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 293; vgl. auch BGH, Urteile vom 21. Februar 1985 - III ZR 207/83, WM 1985, 686, 687; vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, NJW 1992, 2560, 2563 und vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306, 2308). Soweit darin die Billigung formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen zum Ausdruck kommen sollte, hält der infolge geänderter Geschäftsverteilung seit längerem für Rechtsstreitigkeiten über Darlehensverträge zwischen einem Kreditinstitut und einem Darlehensnehmer allein zuständige erkennende Senat hieran für das in den §§ 488 ff. BGB geregelte Darlehensrecht nicht fest (vgl. § 132 Abs. 3 Satz 2 GVG). Denn gemessen an der seit langem gefestigten Senatsrechtsprechung zur AGBrechtlichen Kontrolle von Bankentgelten, von der abzuweichen der Streitfall keinen Anlass bietet, unterliegen Klauseln über Bearbeitungsentgelte wie die hier angegriffene nicht nur der Inhaltskontrolle (dazu c), sondern halten dieser auch nicht stand (dazu d).
24
c) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt , die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., Senatsurteile vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 16; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 26 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 13, jeweils mwN).
25
Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten , wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten , die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (Senatsurteile vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 21 und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15 f., jeweils mwN).
26
aa) Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die angegriffene Klausel, die der Senat selbständig auslegen darf (vgl. Senatsurteil vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 15), zu Recht als kontrollfähige Preisnebenabrede eingeordnet.
27
Das streitige Bearbeitungsentgelt ist im Preisaushang der Beklagten nicht näher definiert. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht aus Sicht eines durchschnittlichen, rechtlich nicht gebildeten, verständigen Kunden rechtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte verlange ein einmaliges Entgelt für den Abschluss des Darlehensvertrages, das den im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung entstehenden Verwaltungsaufwand abdecken soll, der etwa für die Bonitätsprüfung im Vorfeld des Vertragsschlusses anfällt. Diese Auslegung ist ebenso naheliegend wie zutreffend. Die Revision wendet hiergegen ohne Erfolg ein, dieses Klauselverständnis sei praktisch fernliegend und deshalb für die AGB-rechtliche Beurteilung bedeutungslos, weil der Kunde das Bearbeitungsentgelt "nicht mehr und nicht weniger" als Bestandteil des zu zahlenden Gesamtentgelts wahrnehme, das zwar mit der erfolgreichen Bearbeitung des Darlehensantrages fällig werde, aber keinen bestimmten Arbeitsschritten zuzuordnen sei.
28
(1) Für die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung spricht schon die von der Beklagten selbst gewählte Bezeichnung des Entgelts als "Bearbeitungsentgelt". Zwar ist die Bezeichnung einer Klausel grundsätzlich nicht allein maßgeblich. Sind aber ihr Wortlaut und Wortsinn - wie hier - aussagekräftig , so kommt ihnen wesentliche Bedeutung für die Auslegung zu (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 33 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 25). Das dem Berufungsurteil zugrunde liegende Klauselverständnis wird zudem durch den allgemeinen Sprachgebrauch gestützt. Danach wird ein Bearbeitungsentgelt üblicherweise als Entgelt für die Bearbeitung eines Antrags verstanden (vgl. Duden online, Stand: 18. Januar 2013, Stichwort "Bearbeitungsgebühr"). Zudem ist im Darlehensrecht allgemein anerkannt, dass das Bearbeitungsentgelt eine einmalige, pauschale Vergütung darstellt, die der Abgeltung des Verwaltungsaufwandes der darlehensgebenden Bank bei der Kreditbearbeitung und -auszahlung dient (Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 116, 108; Billing, WM 2013, 1829, 1831; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368 f.). Dies entspricht auch der finanzökonomischen Sicht (Wimmer, WM 2012, 1841, 1843).
29
Das Bearbeitungsentgelt soll insbesondere den vorvertraglichen Aufwand abgelten, der im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers und der Vertragsvorbereitung, so etwa für die Führung der Kundengespräche, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten anfällt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 14; Nobbe, WM 2008, 185, 193). Darüber hinaus deckt es - bei weitergehendem Verständnis und unabhängig von seiner Bezeichnung im Einzelfall - die Kosten, die für die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages, die Beschaffung und Ausreichung der Darlehensvaluta sowie möglicherweise auch für nach Vertragsschluss erforderliche weitergehende Abwicklungs-, Prüfungs- und Überwachungstätigkeiten anfallen (so auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369).
30
(2) Die Beklagte hat diese Funktion des Bearbeitungsentgelts in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil hat sie - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - wiederholt ausgeführt, das Bearbeitungsentgelt gelte sämtliche mit der Darlehensbearbeitung verbundenen Verwaltungstätigkeiten ab. Erfasst seien etwa der Aufwand für die Prüfung und Festlegung der auf den Kunden zugeschnittenen Darlehenskonditionen, die Bonitätsprüfung, die Ausfertigung und Prüfung des Vertrages sowie der Aufwand für die Kreditherausgabe. Dem entsprechend trägt die Beklagte in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung des Bearbeitungsentgelts vor, dieses sei zur Deckung des Verwaltungsaufwandes für die Vorbereitung und den Abschluss des Vertrages sowie die Auszahlung der Darlehensvaluta erforderlich.
31
bb) Gemessen hieran stellt sich das Bearbeitungsentgelt, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, weder als kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung (1) noch als Entgelt für eine Sonderleistung (2) dar.
32
(1) Der Inhaltskontrolle entzogene Bestimmung über den Preis für die Gewährung des Darlehens im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB ist beim Darlehen - vorbehaltlich etwaiger kontrollfreier Entgelte für Sonder- oder Zusatzleistungen - der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB zu zahlende Zins.
33
(a) Die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistungspflichten beim Gelddarlehen sind in § 488 BGB geregelt. Gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB ist der Darlehensgeber auf Grund des Darlehensvertrages verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasst die Überlassung und die Belassung des vereinbarten Geldbetrages während der Vertragslaufzeit (BT-Drucks. 14/6040, S. 252). Der Darlehensnehmer seinerseits hat das Darlehen nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Fälligkeit zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Beim Darlehensvertrag stellt daher - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - der Zins den Preis für die Kapitalnutzung dar (Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 23 mwN; vgl. auch Senatsurteil vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 333).
34
(b) Aus der Systematik der §§ 491 ff. BGB folgt entgegen der Ansicht der Revision nichts anderes. Zwar ist sowohl in der Preisangabenverordnung als auch im materiellen Recht in zahlreichen Vorschriften neben Zinsen von "Kosten" die Rede (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV, §§ 491, 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, § 494 Abs. 4 Satz 1, § 501 BGB sowie § 505 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB). Hieraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass beim Verbraucherdarlehen nicht nur der vereinbarte Zins, sondern das Gesamtentgelt einschließlich sämtlicher Kosten die der Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede ist.
35
Aus der tatbestandlichen Erwähnung von Kosten in den vorgenannten Bestimmungen lässt sich nach deren Sinn und Zweck nicht folgern, der Gesetzgeber habe die Vereinbarkeit solcher Kosten als Teil der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptleistung des Darlehensnehmers implizit vorausgesetzt (vgl. Schultheiß, WuB IV. C. § 307 BGB 11.13). Denn diese Bestimmungen legen - anders als § 488 BGB - weder die vertraglichen Hauptleistungspflichten fest noch enthalten sie ein Recht der darlehensgebenden Bank zur Entgelterhebung. Vielmehr regeln sie entsprechend dem Schutzgedanken des Verbraucherdarlehensrechts die vorvertragliche oder vertragliche Information des Darlehensnehmers (§§ 491a, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 3, 6 bis 13 EGBGB und § 6 PAngV, § 505 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 17 EGBGB), die Rechtsfolgen bei Formmängeln (§§ 494, 505 Abs. 3 BGB), die Rückabwicklung beim verbundenen Geschäft (§ 358 Abs. 4 Satz 2 BGB), die Berechnung des Rückzahlungsbetrages bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (§ 501 BGB) und den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB).
36
(aa) Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen , dass die Vorschriften der Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 10, Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. § 6 PAngV allein die aus dem Transparenzgebot abgeleitete Pflicht begründen, das Bearbeitungsentgelt als Teil der Gesamtkosten anzugeben. Die Preisangabenverordnung dient der Gewährleistung von Preiswahrheit und -klarheit durch ordnungsgemäße Verbraucherinformation, der Stärkung der Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten sowie der Förderung des Wettbewerbs (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 139/12, juris Rn. 19 mwN). Sie trifft hingegen weder eine materiell-rechtliche Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenleistungen noch kann ihr als Verbraucherschutzvorschrift eine generelle Billigung sämtlicher, neben dem Zins anfallender Entgelte entnommen werden. In den nach der Preisangabenverordnung ermittelten effektiven Jahreszins sind die erfassten Kosten vielmehr allein schon deshalb einzubeziehen, weil sie - ob berechtigt oder unberechtigt - vom Kunden tatsächlich verlangt werden (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35).
37
Daraus, dass der Gesetzgeber in materiell-rechtlichen Vorschriften auf die Preisangabenverordnung verweist (§ 491a Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, § 492 Abs. 2 i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 3 EGBGB), folgt nichts anderes (aA Bruchner/ Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 118; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). Denn diese Verweisungen lassen den Charakter der Preisangabenverordnung als lediglich formelles Preisrecht (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 39 und 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 35, jeweils mwN) unberührt.
38
Das Bearbeitungsentgelt wird auch nicht deshalb kontrollfreier Preisbestandteil , weil es auf Grund europarechtlicher Vorgaben als Teil der Gesamtkalkulation der Beklagten in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 12 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Der effektive Jahreszins ist kein Zins im Rechtssinne, sondern eine bloße, der Transparenz dienende Rechengröße (vgl. Staudinger/Blaschczok, BGB, Bearbeitung 1997, § 246 Rn. 39, 41). Die Bestimmungen der § 491a Abs. 1, § 492 Abs. 2 BGB und § 505 BGB bezwecken dem entsprechend lediglich, den Kunden zu informieren und ihm die mit der Kreditaufnahme verbundene Gesamtbelastung vor Augen zu führen (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712; siehe auch BT-Drucks. 16/11643, S. 78; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10). Deshalb lässt sich aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Nichteinhaltung von Transparenzvorschriften sanktioniert (§ 494 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, § 505 Abs. 3 BGB), ebenfalls nichts für eine Einordnung sämtlicher in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Entgelte als kontrollfreie Preisbestandteile herleiten (aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53). Außerdem vermag die bloße Tatsache, dass ein Entgelt - wie letztlich jedes Entgelt - Teil der Gesamtkalkulation der darlehensgebenden Bank ist, die Einordnung als Preishauptabrede nicht zu rechtfertigen (vgl. schon Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 20).
39
(bb) Ebenso wenig kann aus § 501 BGB entnommen werden, dass laufzeitunabhängige Kosten als Teil der Gesamtkosten der Inhaltskontrolle entzogen sind (Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 137; aA LG München I, ZIP 2014, 20, 21; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 50, 53; Rollberg, EWiR 2014, 103, 104). Aus der Vorschrift folgt lediglich, dass sich die Gesamtkosten des Kredits im Sinne von § 6 Abs. 3 PAngV bei vorzeitiger Vertragsbeendigung um die Zinsen und die "laufzeitabhängigen Kosten" ermäßigen, die auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen. Das Gesetz hält damit zwar im Umkehrschluss die Existenz "laufzeitunabhängiger Kosten" für möglich, die dem Kunden bei vorzeitiger Rückzahlung nicht anteilig erstattet werden. § 501 BGB enthält aber nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung lediglich eine für sämtliche laufzeitunabhängigen Kosten geltende Berechnungsvorschrift für die Rückab- wicklung. Sie ist weder Anspruchsgrundlage (Regierungsentwurf BT-Drucks. 16/11643, S. 86; MünchKommBGB/Schürnbrand, 6. Aufl., § 501 Rn. 4) noch verhält sie sich dazu, ob Bearbeitungsentgelte Teil der gesetzlich geschuldeten Hauptleistung des Darlehensgebers sind (LG Berlin, WM 2013, 1710, 1712).
40
(cc) Entgegen der Ansicht der Revision folgt auch aus der Definition des Verbraucherdarlehens als "entgeltlichem" Darlehen in § 491 Abs. 1 BGB nicht, dass beim Verbraucherdarlehen - abweichend von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB - nicht nur der Zins, sondern das geschuldete Gesamtentgelt der Preis für die Darlehensgewährung ist (aA LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 44; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 49). § 491 BGB legt lediglich den Anwendungsbereich der Vorschriften über das Verbraucherdarlehen fest, definiert die vertraglichen Hauptleistungspflichten beim Darlehen aber nicht neu. Vor diesem Hintergrund knüpft § 491 Abs. 1 BGB nur deshalb am "entgeltlichen" - statt am "verzinslichen" - Darlehen an, um den Anwendungsbereich der §§ 491 ff. BGB im Interesse eines wirksamen Verbraucherschutzes auf solche Darlehen zu erstrecken, bei denen der Darlehensgeber auf die Vereinbarung von Zinsen verzichtet, dieser Verzicht jedoch durch hohe Kosten wieder ausgeglichen wird (BT-Drucks. 16/11643, S. 75 ff.; vgl. § 491 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB).
41
(c) Das Bearbeitungsentgelt kann des Weiteren nicht unter Hinweis darauf , eine Preisaufspaltung sei generell zulässig, als kontrollfreies Teilentgelt für die Darlehensgewährung eingeordnet werden.
42
Zutreffend ist allerdings, dass der Klauselverwender nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der konkreten Ausgestaltung seines Preisgefüges grundsätzlich frei ist und er seine Leistung entweder zu einem Pauschalpreis anbieten oder den Preis in mehrere Preisbestandteile oder Teil- entgelte aufteilen kann (BGH, Urteile vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434; vom 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96, BGHZ 137, 27, 30; vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 31 und vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 24 f.). Diese Grundsätze gelten auch für das in § 488 BGB geregelte Darlehen. Es ist daher anerkannt, dass der Darlehensgeber neben dem Zins ein Disagio als zinsähnliches (Teil-)Entgelt für die zeitweilige Kapitalnutzung in Gestalt eines Einmalentgelts erheben kann, das in der Regel integraler Bestandteil der laufzeitabhängigen Zinskalkulation ist (st. Rspr., Senatsurteile vom 29. Mai 1990 - XI ZR 231/89, BGHZ 111, 287, 289 f. und vom 4. April 2000 - XI ZR 200/99, WM 2000, 1243, 1244).
43
Zins im Rechtssinne ist jedoch lediglich die nach der Laufzeit des Darlehens bemessene, gewinn- und umsatzunabhängige Vergütung für die Möglichkeit des Gebrauchs des auf Zeit überlassenen Kapitals (RGZ 86, 399, 400 f.; BGH, Urteile vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806 und vom 29. Juni 1979 - III ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090; Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Aufl., § 246 Rn. 2). In Abgrenzung zu den Darlehensnebenkosten ist ein Entgelt deshalb nur dann zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lässt. Denn konstitutives Merkmal für die Einordnung einer Vergütung als derartiges Teilentgelt ist, dass die Vergütung ebenso wie der Zins selbst zugleich laufzeitabhängiges Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Nutzung des Kapitals ist (Tiffe, VuR 2012, 127, 128; Schmieder, WM 2012, 2358, 2361). Das ist bei dem hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelt nicht der Fall.
44
(aa) Das Entgelt für die "Bearbeitung" eines Darlehens ist laufzeitunabhängig ausgestaltet. Damit wird gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit "bepreist". Tätigkeiten wie die Bonitätsprüfung, die Erhebung der Kundendaten und die Führung der Vertragsgespräche werden im Vorfeld des Vertragsschlusses erbracht. Ebenso wenig ist das Bearbeitungsentgelt, soweit es zugleich den mit der Beschaffung und Auskehrung der Darlehensmittel verbundenen betriebsinternen Aufwand des Darlehensgebers sowie etwaige Folgeaufwendungen abdeckt, zinsähnliche Vergütung für die Gewährung des Gebrauchs des Kapitals (vgl. RGZ 168, 284, 285; BGH, Urteil vom 9. November 1978 - III ZR 21/77, NJW 1979, 805, 806; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 491 Rn. 48; Bruchner/Krepold in Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 78 Rn. 3, 116). Vielmehr wälzt die Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt ihren eigenen Bearbeitungsaufwand im Zusammenhang mit der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden ab (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).
45
(bb) Die Revision macht hiergegen ohne Erfolg geltend, die Auszahlung der Darlehensvaluta sei Teil der Hauptleistungspflicht, so dass es sich bei dem Bearbeitungsentgelt jedenfalls um ein der Inhaltskontrolle entzogenes, selbständiges Teilentgelt für die Kapitalüberlassung handele. Zwar schuldet der Darlehensgeber, der das Darlehen gemäß § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Verfügung zu stellen hat, sowohl die Überlassung als auch die Belassung der Darlehensvaluta. Jedoch lässt sich das Entgelt für die Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta nicht kontrollfrei in ein laufzeitunabhängiges Einmalentgelt für die Kapitalüberlassung zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditbearbeitung und -auszahlung und in einen laufzeitabhängigen Zins für die Kapitalbelassung aufspalten (Nobbe, WuB IV C. § 307 BGB 1.10 und 2.14; aA Peterek in Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., Rn. 6.368; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949; Placzek, WM 2011, 1066, 1068 f.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f.; Hertel, jurisPR-BKR 6/2011 Anm. 2).
46
Gemäß § 488 Abs. 1 BGB zählt die Kapitalüberlassung zu den gesetzlich geregelten Hauptleistungspflichten des Darlehensgebers, die ebenso wie dessen Verpflichtung zur fortdauernden Belassung der Darlehensvaluta im synallagmatischen Verhältnis zur Zinszahlungspflicht steht (MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Aufl., Vorb. v. § 488 Rn. 2; Derleder in Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Aufl., § 10 Rn. 8). Der laufzeitabhängige Zins ist deshalb im Regelfall nicht nur Entgelt für die Belassung der Darlehensvaluta, sondern mit ihm werden zugleich interne Kosten im Zusammenhang mit der Kapitalüberlassung abgegolten (vgl. MünchKommBGB/ K. P. Berger, 6. Aufl., Vor § 488 Rn. 10, § 488 Rn. 156, 159). Ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt kann somit gemessen an § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht als der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt für die Kapitalüberlassung qualifiziert werden. Vielmehr weicht die von der Beklagten gewählte Vertragsgestaltung von § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ab und ist damit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfähig.
47
(cc) Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht ohne Erfolg darauf , bei anderen Vertragstypen seien gesonderte Vergütungen für Leistungen im Vorfeld der eigentlichen Vertragsleistung kontrollfreier Preisbestandteil, so etwa die Anfahrtskosten des Werkunternehmers (BGH, Urteil vom 19. November 1991 - X ZR 63/90, BGHZ 116, 117, 119), die Bereitstellung eines Gerätewagens bei einem Werkvertrag (BGH, Urteil vom 17. November 1992 - X ZR 12/91, NJW-RR 1993, 430, 431) oder Überführungskosten beim Kauf eines Pkw (Billing, WM 2013, 1829, 1834). Diese Fälle sind mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht ver- gleichbar. Gleiches gilt, soweit die Revision die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts bei einem Verbraucherdarlehen unter Hinweis auf zahlreiche weitere Beispiele - wie etwa übliche Endreinigungspauschalen bei Ferienwohnungen, gängige Bearbeitungsgebühren bei Leasingverträgen, eine "Systemzutrittsgebühr" bei Franchise-Verträgen, Abschlussgebühren bei Bauspar- und Versicherungsverträgen sowie die Einordnung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen als Teil des Entgelts (siehe nur Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 55) - zu rechtfertigen sucht. Diese Beispiele sind für die rechtliche Einordnung des Bearbeitungsentgelts sämtlich unergiebig. Denn für die Frage, ob ein der Inhaltskontrolle entzogenes Teilentgelt vorliegt, sind allein der jeweilige Vertragstypus, das insoweit maßgebliche dispositive Recht und die Tätigkeiten ausschlaggebend, für die das vermeintliche Teilentgelt verlangt wird (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073).
48
(2) Das Bearbeitungsentgelt stellt sich entgegen den Ausführungen der Revision auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden mit dem Bearbeitungsentgelt lediglich Kosten für Tätigkeiten auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagte im eigenen Interesse erbringt oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen hat.
49
(a) Dies gilt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts vor allem für die Bearbeitung des Darlehensantrages und die damit verknüpfte Prüfung der Bonität des Kunden.
50
(aa) Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, erfolgt die Bonitätsprüfung wie auch die Bewertung der angebotenen Sicherheiten (Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992, 977 und vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 508/12, WM 2014, 127 Rn. 18) im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts und im öffentlichen Interesse der Kreditwirtschaft, Forderungsausfälle zum Schutz der Einleger zu vermeiden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356). Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Bonitätsprüfung im Einzelfall - insbesondere bei günstigem Ergebnis - zugleich dem Kunden zu Gute kommen kann. Hierbei handelt es sich aber lediglich um einen reflexartigen Nebeneffekt. Dieser genügt nicht, um die Prüfung als gesondert vergütungsfähige Leistung für den Kunden einzuordnen (OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15 unter ausdrücklicher Aufgabe von OLG Celle, WM 2010, 355, 356; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15; Fuchs in Ulmer/Brandner/ Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., (10) Darlehensverträge Rn. 3; aA OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Oktober 2013 - 14 U 133/13, juris Rn. 6; Placzek, WM 2011, 1066, 1069 f.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54). Denn die von der Bonitätsprüfung abhängige Festlegung der Vertragskonditionen ist weder vorrangig noch zumindest auch an den Interessen des Kunden ausgerichtet (LG Berlin, WM 2012, 1710, 1713).
51
Soweit die Revision dem entgegenhält, das relevante objektive Interesse dürfe nicht mit der Motivation vermengt werden (so auch Cahn, WuB IV C. § 307 BGB 1.12; ähnlich Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66), verkennt sie ihrerseits , dass die Kundeninteressen weder Beweggrund noch objektiver Maßstab der Bonitätsprüfung sind. Die Bewertung des wirtschaftlichen Risikos erfolgt vielmehr allein aus Sicht des Kreditinstituts. Insoweit ist die Bonitätsprüfung lediglich eine interne - dem Kunden grundsätzlich nicht offen gelegte - Entscheidungsgrundlage für den Vertragsschluss (vgl. auch Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Weber, BKR 2013, 450, 453). Selbst wenn eine solche Prüfung ergibt, dass der Kunde voraussichtlich in der Lage sein wird, den Vertrag zu erfüllen, und sie bei guter Bonität sogar zu günstigeren Vertragskonditionen führen mag, so zeigt sie für Kunden mit durchschnittlicher oder schlechterer Bonität keine Wirkung oder führt ggf. sogar zu ungünstigeren Konditionen. In Fällen schlechterer Bonität nämlich wird die Bank - wenn sie den Kredit überhaupt gewährt - zur Absicherung ihres eigenen Risikos neben dem Bearbeitungsentgelt möglicherweise höhere Zinsen verlangen. Eine Sonderleistung für den Kunden kann hierin nicht erblickt werden (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris Rn. 15; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1713). Ebenso wenig vermag der Umstand, dass dem Kunden der Kredit überhaupt gewährt wird, eine solche Einordnung zu rechtfertigen. Denn die Prüfung , ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden kann, liegt allein im Interesse desjenigen, der die Abgabe einer auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung erwägt (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2321; LG Berlin, WM 2013, 1710, 1713).
52
(bb) Dass die Bonitätsprüfung ausschließlich im Interesse der Beklagten erfolgt, bestätigt auch die seit dem 11. Juni 2010 geltende Vorschrift des § 18 Abs. 2 KWG. Danach sind Kreditinstitute aufsichtsrechtlich zur Bonitätsprüfung verpflichtet. Soweit im Schrifttum vereinzelt vertreten wird, die Vorschrift habe drittschützende Wirkung, so dass die Prüfung jedenfalls aus diesem Grunde als Sonderleistung einzuordnen sei (Hofmann, NJW 2010, 1782, 1785 f.; H. Berger/ Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 66 und Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 54 f.), kann dem schon im Ansatz nicht gefolgt werden. Selbst eine etwaige drittschützende Wirkung des § 18 Abs. 2 KWG vermag nämlich die Einordnung der Bonitätsprüfung als Sonderleistung für den Kunden nicht zu rechtfertigen. Denn ein Kreditinstitut erbringt auch dann keine gesondert vergütungsfähige Sonderleistung auf selbständiger vertraglicher Grundlage, wenn es hierzu zum Schutz eines Dritten gesetzlich verpflichtet ist (vgl. Senatsurteile vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238 Rn. 11 ff.
und vom 13. November 2012 - XI ZR 500/11, BGHZ 195, 298 Rn. 25 f.; Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362; Maier, VuR 2014, 31).
53
(b) Ebenso wenig stellen die vor Vertragsschluss liegende Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten sowie die Führung der Vertragsgespräche selbständige Leistungen für den Kunden dar (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WuB IV. C. § 307 BGB 1.10; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879). Die Beklagte prüft allein im eigenen Geschäftsinteresse, ob sie mit dem Kunden in eine Vertragsbeziehung treten will, und bahnt zu diesem Zweck den Vertragsschluss - etwa durch die Gesprächsführung und die Vorbereitung eines unterschriftsfähigen Vertrages - an (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15). Die Bearbeitung des Darlehensantrages zielt dabei primär darauf ab, die eigene Geschäftstätigkeit zu fördern und auszubauen (FA-BKR/Strube, 3. Aufl., Kap. 4 Rn. 300 f.; Schmieder, WM 2012, 2358, 2362). Die diesbezüglichen Kosten sind daher lediglich allgemeine Geschäftskosten (OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; Nobbe, WM 2008, 185, 188, 193).
54
(c) Auch die Abgabe des Darlehensangebotes ist entgegen der Ansicht der Revision keine rechtlich nicht geregelte, gesondert vergütungsfähige Sonderleistung. Zwar sind Kreditinstitute im nicht regulierten Rechtsverkehr nicht zum Abschluss von Darlehensverträgen verpflichtet. Hieraus ergibt sich aber nicht, dass sie neben dem Zins unter Berufung auf die Erbringung einer Sonderleistung gleichsam ein zusätzliches "Abschlussentgelt" als Vergütung für den Vertragsschluss verlangen können (OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2074; vgl. auch OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1370; Tiffe, VuR 2012, 127, 128 f.; Haertlein, WuB I E 1. Kreditvertrag 2.12; aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 51). Der Vertragsschluss selbst ist nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen keine Sonderleistung, sondern Grundlage für die Entstehung der ver- traglichen Hauptleistungspflichten und löst als solcher überhaupt erst den vertraglichen Vergütungsanspruch aus (vgl. auch Knops, ZBB 2010, 479, 482).
55
(d) Zudem kann die Einordnung als selbständig vergütungsfähige Sonderleistung - anders als die Revision meint - nicht auf die Erbringung einer Beratungstätigkeit für den Kunden gestützt werden. Die Annahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzte eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht (vgl. OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1368; Krüger/Bütter, WM 2005, 673, 676). Solche Beratungsleistungen sind der Vergabe von Verbraucherkrediten jedoch - wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat - üblicher Weise weder immanent noch lässt die Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" erkennen, dass hier über die bloße Kundenbetreuung hinausgehende Beratungsleistungen von der Beklagten erbracht werden (vgl. OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 128). Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf.
56
(e) Die Beschaffung des Kapitals und die Überlassung des vereinbarten Darlehensbetrages sind ebenfalls nicht als gesondert vergütungsfähige, neben die Kapitalbelassung tretende Sonderleistungen für den Kunden einzuordnen. Die Beschaffung des Kapitals dient der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung seitens der Bank (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 15). Mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages erfüllt die Beklagte lediglich ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 Satz 1 BGB.
57
(f) Schließlich stellen etwaige vom Bearbeitungsentgelt erfasste Folgetätigkeiten wie die Prüfung, ob der Kunde die vertraglichen Voraussetzungen für die Auszahlung der Darlehensvaluta erfüllt hat, die Überwachung, ob die ver- einbarten Zins- und Tilgungsleistungen vertragsgemäß erbracht werden, oder typische "Serviceleistungen" - wie beispielsweise die Beantwortung von Kundenanfragen zum Darlehen - keine gesondert vergütungsfähigen Dienstleistungen für den Kunden dar (OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125). Vielmehr wird die Beklagte hierbei allein im eigenen Vermögensinteresse oder kraft vertraglicher Treuepflichten tätig, ohne Leistungen auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den Kunden zu erbringen (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 2011 - XI ZR 388/10, BGHZ 190, 66 Rn. 29 - für etwaige Überwachungstätigkeiten; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366, 1369).
58
(3) Der Revision kann ferner nicht mit ihrem Einwand gefolgt werden, der Einordnung der streitigen Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede stünden Sinn und Zweck der Inhaltskontrolle entgegen.
59
Entgegen einer von der Revisionsbegründung angeführten Literaturansicht (MünchKommBGB/Wurmnest, 6. Aufl., § 307 Rn. 179; Staudinger/ Coester, BGB, Neubearbeitung 2013, § 307 Rn. 320 ff. mwN; Canaris, AcP 200 (2000), 273, 323 f.) ist eine Entgeltklausel nicht bereits deshalb kontrollfrei, weil dem Kunden das Entgelt - durch die Einpreisung in den effektiven Jahreszins - schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend klar vor Augen geführt wird, so dass die Klausel am Wettbewerb um die Hauptleistung teilnimmt und daher davon ausgegangen werden kann, dass der Kunde sie bei seiner Abschlussentscheidung berücksichtigt hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27).
60
Lässt eine Klausel die bei planmäßiger Durchführung des Vertrages zu erwartende effektive Gesamtbelastung für den Kunden hinreichend deutlich erkennen, wahrt sie zwar die Anforderungen des Transparenzgebots des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dieser Umstand lässt jedoch weder die Möglichkeit noch das Bedürfnis entfallen, die Klausel einer inhaltlichen Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu unterziehen (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360 Rn. 27). Die Inhaltskontrolle hat einen weitergehenden Zweck als das Transparenzgebot. Sie soll einen lückenlosen Schutz vor inhaltlich unangemessenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewährleisten. Das verlangt - entgegen der Revision - nicht nur den Schutz vor solchen Entgeltvereinbarungen, die irreguläre Geschäftsvorfälle betreffen, deren Eintritt bei Vertragsschluss noch ungewiss ist und denen der Kunde deshalb naturgemäß geringere Aufmerksamkeit widmet (vgl. etwa Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380 und vom 22. Mai 2012 - XI ZR 290/11, BGHZ 193, 238). Vielmehr soll die Inhaltskontrolle Kunden auch gerade vor solchen Klauseln schützen, bei denen das auf einen gegenseitigen Interessenausgleich gerichtete dispositive Gesetzesrecht - wie hier - durch einseitige Gestaltungsmacht des Klauselverwenders außer Kraft gesetzt wird (vgl. Regierungsentwurf zum AGBG, BT-Drucks. 7/3919, S. 13, 22; BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95 und vom 19. November 2009 - III ZR 108/08, WM 2009, 2363; EuGH, WM 2012, 2046 Rn. 27). Diesem Schutzbedürfnis wird ein rein "marktbezogener" Ansatz nicht gerecht (so auch Billing, Die Bedeutung von § 307 III 1 BGB im System der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle, 2006, S. 120 f.; aA indes für Bearbeitungsentgelte ders., WM 2013, 1829, 1832; ebenso H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1879; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 51 f., 56; wohl auch Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 63 f.).
61
(4) Schließlich zwingt eine richtlinienkonforme Auslegung des Begriffs der kontrollfreien Hauptleistung im Lichte der Klauselrichtlinie (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen , ABl. EG 1993 Nr. L 95, S. 29) nicht zur Annahme, dass sämtliche in den effektiven Jahreszins einzubeziehenden Darlehensnebenkosten von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind.
62
Die Revision weist zwar im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass gemäß Art. 4 Abs. 2 der Klauselrichtlinie der Hauptgegenstand des Vertrages ebenso wie die Angemessenheit zwischen Preis und Leistung der Missbrauchskontrolle entzogen ist. Allerdings kommt es auf die europarechtlich bislang ungeklärte Frage, ob kontrollfreier Preis im Sinne der Klauselrichtlinie jedes Element des in Art. 3 Buchst. i der Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates, ABl. EU 2008 Nr. L 133, S. 66) definierten effektiven Jahreszinses oder nur der Sollzins ist, nicht entscheidungserheblich an (vgl. anhängiges Vorabentscheidungsersuchen C-143/13, ABl. EU 2013 Nr. C 171, S. 15; siehe auch Schlussanträge der Generalanwälte in den Rechtssachen C-26/13 Rn. 33, 44 ff. und C-453/10 Rn. 117). Denn die Klauselrichtlinie enthält - wie Art. 8 zeigt - nur eine Mindestharmonisierung. Selbst wenn der Begriff des kontrollfreien Preises ungeachtet der gebotenen engen Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 2 (EuGH, Urteil vom 30. April 2014, C-26/13 Rn. 42, 49 f.) europarechtlich weiter zu fassen wäre, wäre daher eine Inhaltskontrolle der angegriffenen Klausel nicht ausgeschlossen (vgl. EuGH, Slg. 2010, I-04785, Rn. 43 f., 49). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (Art. 267 Abs. 3 AEUV) zur Klärung des Preisbegriffs bzw. des Hauptgegenstandes beim Verbraucherdarlehen ist mithin weder geboten noch wäre eine solche - aus Sicht der Revision wünschenswerte - Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit zulässig (vgl. EuGH, NVwZ 2013, 1600 Rn. 39 f.).
63
d) Die damit als Preisnebenabrede einzuordnende Klausel hält entgegen der Auffassung der Revision der Inhaltskontrolle nicht stand. Die angegriffene Klausel ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt , § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.
64
aa) Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch, soweit es eine unangemessene Benachteiligung darauf gestützt hat, die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts schränke das Widerrufsrecht der Kunden der Beklagten aus § 495 BGB ein. Denn im Falle eines Widerrufs hat die Beklagte keinen Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt. Vielmehr ist es, soweit es bereits geleistet wurde, nach § 357 Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1 BGB vollständig an den Kunden zurückzuzahlen (vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2006 - XI ZR 224/05, BKR 2006, 448 Rn. 20).
65
bb) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass die beklagte Bank anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken hat, daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen kann (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai 1991 - XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330, 336 und vom 30. November 1993 - XI ZR 80/93, BGHZ 124, 254, 260). Ohne Erfolg wendet die Revision hiergegen ein, aus dem dispositiven Recht - insbesondere aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB - könne ein solches Leitbild nicht abgeleitet werden.
66
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein ge- sondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies - wie hier (siehe oben B. II. 2. c) bb) (2)) - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21 mwN).
67
(2) Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist (vgl. OLG Bamberg, WM 2010, 2072, 2073 f.; OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2012, 09048; Tiffe, VuR 2012, 127, 129; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363; aA Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2351; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Haertlein, WM 2014, 189, 196; Becher/ Krepold, BKR 2014, 45, 54; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB geht von der Vorstellung aus, dass das dispositive Recht für jeden Vertragstyp einen an der Gerechtigkeit orientierten Ausgleich der Interessen der Vertragspartner enthält. Die maßgeblichen Vorschriften sind deshalb in ihrem Kern der Disposition des Verwenders Allgemeiner Geschäftsbedingungen entzogen , wenn die dispositive gesetzliche Regelung nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung des Gerechtigkeitsgebots darstellt (Senatsurteil vom 25. Juni 1991 - XI ZR 257/90, BGHZ 115, 38, 42 mwN). Das ist aber bei der laufzeitabhängigen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung der Fall.
68
Zwar ist § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB keine zwingende Vorschrift in dem Sinne, dass laufzeitunabhängige Entgelte neben dem Zins in jedem Falle ausgeschlossen sind (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff.; vgl. auch Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 53;Casper/ Möllers, BKR 2014, 59, 62 f.). Jedoch müssen sich Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von der vertragstypischen Ausgestaltung des Entgelts für die Darlehensgewährung als laufzeitabhängiger Zins abweichen, an § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB messen lassen. Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur vertreten wird, § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB habe keinen leitbildprägenden, preisrechtlichen Charakter (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 42 ff. mwN; Godefroid, ZIP 2011, 947, 949), wird hierbei schon der Wortlaut der Vorschrift verkannt. § 488 BGB legt ausweislich der amtlichen Überschrift die vertragstypischen Pflichten beim Darlehensvertrag fest. Zudem belegt die Gesetzgebungsgeschichte , dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 488 BGB im Rahmen der Schuldrechtsreform nicht nur bezweckt hat, das entgeltliche Darlehen in Einklang mit der Lebenswirklichkeit als gesetzlichen Regelfall einzuordnen. Vielmehr hat er die charakteristischen Hauptleistungspflichten beim Darlehen besonders herausgestellt (vgl. Gesetzesentwurf, BT-Drucks. 14/6040, S. 253; MünchKommBGB/K. P. Berger, 6. Aufl., § 488 Rn. 55). § 488 BGB wird daher zu Recht als Basisnorm des Darlehensrechts verstanden (Mülbert, WM 2002, 465, 467; J. Wittig/A. Wittig, WM 2002, 145, 146). Zudem folgt aus dem Wesen des Darlehens als gegenseitigem Gebrauchsüberlassungsvertrag, dass das darlehensvertragliche Entgelt im Interesse eines ausgewogenen Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung grundsätzlich von der Laufzeit des Vertrages abhängig ist (Staudinger/Freitag, BGB, Neubearbeitung 2011, § 488 Rn. 209). Demgegenüber kann Vorschriften wie § 491 Abs. 2 Nr. 3, § 492 oder § 501 BGB, die lediglich Regelungen über Kosten enthalten, nicht aber der Entgeltbestimmung dienen, kein leitbildprägender Charakter für die Ausgestaltung des vertragstypischen Entgelts entnommen werden (siehe oben B. II. 2. c) bb) (1) (b); aA Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.; Billing, WM 2013, 1829, 1830).
69
cc) Gemessen hieran weicht die angegriffene Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die unangemessene Benachteiligung wird hierdurch indiziert (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - XI ZR 219/98, BGHZ 141, 380, 390 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 21). Gründe, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung (dazu Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - XI ZR 355/12, WM 2014, 307 Rn. 45 mwN, für BGHZ bestimmt) gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich.
70
(1) Entgegen bisweilen vertretener Auffassung (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 46; Billing, WM 2013, 1829 ff.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 52 ff.) hat der Gesetzgeber die Erhebung von Bearbeitungsentgelten nicht gebilligt. Ein dahingehender Wille lässt sich nicht aus der knappen Nennung von "Bearbeitungsgebühren" in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG ableiten (BT-Drucks. 16/11643, S. 76). Entsprechendes gilt für die lediglich beispielhafte Erwähnung von "angefallenen Bearbeitungsgebühren" als einmalige laufzeitunabhängige Leistungen in den Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 2 VerbrKrG aF, an die der Gesetzgeber bei den Nachfolgeregelungen in § 498 Abs. 2 BGB aF (BT-Drucks. 14/6040, S. 256) und § 501 BGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 86) angeknüpft hat. Der Gesetzgeber mag hierbei angesichts der bislang üblichen Praxis davon ausgegangen sein, dass Bearbeitungsentgelte auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erhoben werden können. Ein gesetzgeberischer Wille, die Rechtswirksamkeit einzelner Bankentgelte zu regeln, findet aber schon in den Gesetzesmaterialien keine Stütze. Im Übrigen sind Äußerungen im Gesetzgebungsverfahren nur maßgebend, soweit sie - anders als hier - im Gesetz einen hinreichenden Niederschlag gefunden haben (Senatsurteil vom 12. März 2013 - XI ZR 227/12, BGHZ 197, 21 Rn. 36 ff. mwN).
71
(2) Zudem kann aus der Nennung von Kreditwürdigkeitsprüfungs- und Bearbeitungskosten in den Ziffern 6.2 und 6.5 des Berechnungsbeispiels im Anhang zu § 6 PAngV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung nicht auf eine gesetzliche Billigung von Bearbeitungsentgelten geschlossen werden (OLG Dresden, WM 2011, 2320, 2322; aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1881). Abgesehen davon, dass Bearbeitungskosten im aktuellen Berechnungsbeispiel in der Anlage zu § 6 PAngV nicht mehr explizit aufgeführt sind, hat die Preisangabenverordnung - wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. c) bb) (1) (b) (aa)) - nur transparenzrechtlichen Charakter. Sie dient ebenso wenig wie die materiell-rechtlichen Vorschriften, die sie in Bezug nehmen, dazu, Rechtsgrundlagen für die Entgeltforderungen der Kreditwirtschaft zu schaffen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Februar 2011 - 6 U 162/10, juris Rn. 16; OLG Frankfurt am Main, BeckRS 2012, 09048).
72
(3) Auch hat der Gesetzgeber mit § 312a Abs. 3 BGB in der ab dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) nicht zum Ausdruck gebracht, dass er Bearbeitungsentgelte generell für zulässig erachtet. Vielmehr müssen künftig sämtliche Zahlungen, die - wie Bearbeitungsentgelte - über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehen, ausdrücklich vereinbart werden, um überhaupt erst Vertragsbestandteil zu werden (vgl. Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 17/13951, S. 63). Der Gesetzgeber hat damit die formalen Anforderungen an die Vereinbarung von "Extrazahlungen" verschärft, ohne jedoch Festlegungen zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit solcher Entgelte bei einzelnen Vertragstypen zu treffen.
73
(4) Bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen vermögen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
74
(a) Die Revision trägt insoweit vor, die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts sei zum Ausgleich der insbesondere vor und bei Abschluss des Darlehens anfallenden Fixkosten bankbetriebswirtschaftlich geboten. Würden Darlehen - was aus empirischer Sicht häufig vorkomme - vorzeitig zurückgeführt, sei die in § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene, aber gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung nicht ausreichend, um ihre auf Grund der vorzeitigen Vertragsbeendigung entstandenen Schäden auszugleichen. Die Einpreisung des Bearbeitungsentgelts in den Sollzinssatz sei zwar möglich, jedoch müsse in diesem Fall das Risiko vorzeitiger Rückzahlung eingepreist werden. Das habe - volkswirtschaftlich nachteilig - eine Erhöhung der Zinsen zur Folge und belaste damit Kleinkreditnehmer und die Verbraucher, die ihren Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen (vgl. insbesondere Wimmer, WM 2012, 1841, 1849 f.; Becher/Krepold, BKR 2014, 45, 55).
75
(b) Dieses Vorbringen genügt nicht, um das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt als angemessen erscheinen zu lassen.
76
(aa) Der Senat verkennt nicht, dass der Abschluss eines Darlehensvertrages für den Kreditgeber Verwaltungsaufwand hauptsächlich zu Beginn auslöst (Senatsurteil vom 7. November 2001 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 15). Die Beklagte legt aber schon nicht konkret dar, dass die tatsächlichen Fixkosten die Erhebung eines laufzeitunabhängigen pauschalierten Bearbeitungsentgelts verlangen.
77
(bb) Maßgeblich gegen die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in Verbraucherdarlehensverträgen spricht, dass hiermit - entgegen der Revision - nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden sind.
78
(aaa) Das Bearbeitungsentgelt wird üblicherweise nicht separat erhoben, sondern mitkreditiert. Das bedeutet, der Kunde schuldet nicht nur das Bearbeitungsentgelt , sondern er finanziert dieses mit. Folge ist, dass er - worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist - bis zur vollständigen Tilgung des Bearbeitungsentgelts zugleich Zinsen hierauf zu zahlen hat (Tiffe, VuR 2012, 127, 128; Strube/Fandel, BKR 2014, 133, 138).
79
(bbb) Hinzu kommt, dass sich die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung zu Lasten des Kunden auswirkt. Kündigt er das Darlehen oder zahlt er es vorzeitig zurück, verbleibt der Beklagten das laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelt selbst bei nur kurzer Vertragslaufzeit in voller Höhe. Zugleich kann die Beklagte als weitergehenden Ersatz für den ihr entgangenen Gewinn und einen etwaigen Zinsverschlechterungsschaden eine - auf 1% gedeckelte - Vorfälligkeitsentschädigung verlangen (§ 502 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB). Demgegenüber stünde ihr, wenn sie die Bearbeitungskosten in den Zins einkalkulierte, zum Ausgleich ihrer Kosten und sonstigen Schäden allein die gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung zu.
80
Durch die von der Beklagten gewählte Vertragskonstruktion steigt damit bei nur kurzer Vertragslaufzeit der im Darlehensvertrag genannte effektive Jahreszins beträchtlich an (Tiffe, VuR 2012, 127, 130, 132). Zudem ist der vollständige Einbehalt eines Bearbeitungsentgelts, dem keine selbständige Leistung für den Kunden gegenübersteht, geeignet, das jederzeitige Ablösungsrecht aus § 500 Abs. 2 BGB zu gefährden, das bei Krediten, die keine Immobiliarkredite sind (vgl. § 503 Abs. 1 BGB), gemäß § 511 BGB zwingend ist (aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 bei banküblicher Höhe; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 27. Dezember 2013 - 10 O 5948/13, juris Rn. 47 f.).
81
Diese Gefährdung lässt sich nicht unter Hinweis auf § 501 BGB entkräften (aA Billing, WM 2013, 1829, 1835 f.; Wimmer, WM 2012, 1841, 1845, 1848 f.; Casper/Möllers, BKR 2014, 59, 68). Zwar geht § 501 BGB davon aus, dass laufzeitunabhängige Kosten im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung beim Darlehensgeber verbleiben. Aus § 501 BGB ergibt sich aber nicht die rechtliche Zulässigkeit der Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts. Diese Frage ist vielmehr, wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. c)), nach anderen Vorschriften zu beurteilen.
82
(ccc) Auch stellt sich die Klausel nicht als angemessen dar, weil etwaige Preiserhöhungen Kleinkreditnehmer und Kunden belasten könnten, die ihren Kredit vertragsgemäß bis zum Ende fortführen. Derartige preiskalkulatorische Erwägungen sind grundsätzlich ungeeignet, unangemessene Vertragsgestaltungen zu rechtfertigen. Denn Kreditinstitute müssen ihre Angebote zu solchen Bedingungen kalkulieren, die sich mit den Geboten von Treu und Glauben vereinbaren lassen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 1956 - II ZR 79/55, BGHZ 22, 90, 98 und Beschluss vom 1. Juli 1987 - VIII ARZ 9/86, BGHZ 101, 253,

263).

83
(5) Schließlich ergibt sich aus der vom Senat mit besonderen Erwägungen (Sicherung des für das Bausparmodell notwendigen, stetigen Neuzugangs von Kunden) bejahten Zulässigkeit einer Abschlussgebühr bei Bausparverträgen (Senatsurteil vom 7. Dezember 2010 - XI ZR 3/10, BGHZ 187, 360) - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - nichts für die Zulässigkeit des hier in Rede stehenden Bearbeitungsentgelts.
84
dd) Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, nicht entgegen.
85
(1) Die Revision weist zwar zu Recht darauf hin, dass das AGBrechtliche Verbot, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu erheben, einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) der Beklagten darstellt. Denn das Grundrecht der Berufsfreiheit umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen bzw. mit Vertragspartnern auszuhandeln (BVerfG, WM 2000, 2040, 2041). Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt.
86
§ 307 BGB ist taugliche Schranke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Berufsfreiheit. Denn die Inhaltskontrolle ist verfassungsrechtlich zum Schutz der Privatautonomie der Verbraucher geboten , um im Sinne praktischer Konkordanz die erforderliche Waffengleichheit zwischen Klauselverwendern und Verbrauchern herzustellen (BVerfG, WM 2010, 2044, 2046; WM 2000, 2040, 2041). Die Annahme der Unwirksamkeit der angegriffenen Klausel entspricht zudem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unwirksamkeit der Klausel im Interesse eines effektiven Verbraucherschutzes erforderlich. Eine andere, gleich geeignete, aber mildere Maßnahme kommt nicht in Betracht. Insbesondere genügt eine transparente Information über die anfallenden Gesamtkosten des Kredits unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber vorgegebenen Schutzzwecks der Inhaltskontrolle - wie dargelegt - allein nicht, um unangemessene Benachteiligungen für die Kunden der Beklagten auszuschließen (siehe oben B. II. 2. c) bb) (3) und d) cc) (4) (b); aA H. Berger/Rübsamen, WM 2011, 1877, 1881; ähnlich Weber, BKR 2013, 450, 455). Die Klausel für unwirksam zu erklären, ist zudem verhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der Beklagten war und ist es unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des § 138 BGB frei bestimmen kann (vgl. Tiffe, VuR 2012, 127, 131; Schmieder, WM 2012, 2358, 2363 f.; Strube, WuB IV C. § 307 BGB 2.10).
87
(2) Ferner ist die angegriffene Klausel nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) zumindest teilweise als wirksam zu behandeln, soweit sie bereits in Darlehensverträgen Verwendung gefunden hat.
88
Zwar sind Bearbeitungsentgelte in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs unbeanstandet geblieben (siehe oben B. II. 2. b)). Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist jedoch, soweit sich Klauseln aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen. Höchstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit liegenden, in seiner rechtlichen Bewertung noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Für diese grundsätzlich zulässige so genannte unechte Rückwirkung können sich zwar im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes Schranken aus dem Prinzip der Rechtssicherheit ergeben. Das Risiko, dass eine zunächst unbeanstandet gebliebene Allgemeine Geschäftsbedingung in späteren höchstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird, trägt aber grundsätzlich der Verwender (BGH, Urteile vom 18. Januar 1996 - IX ZR 69/95, BGHZ 132, 6, 11 f. mwN und vom 5. März 2008 - VIII ZR 95/07, WuM 2008, 278 Rn. 19 f.). So liegt der Fall hier.
89
ee) Schließlich vermag das Unionsrecht einem AGB-rechtlichen Verbot formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte keine Grenzen zu setzen.
90
(1) Die Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG regelt nur die (vor-)vertragliche Information über die Kosten eines Verbraucherdarlehens. Sie beschränkt aber nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Regelungen darüber zu treffen, welche Arten von "Provisionen" der Darlehensgeber erheben darf (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 65 ff.).
91
(2) Entgegen der Auffassung der Revision verbietet es die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) nicht, formularmäßige Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen für unwirksam zu erklären. Für eine unmittelbare Anwendung des Art. 56 AEUV fehlt es bereits an einem grenzüberschreitenden Bezug. Zudem kann sich die Beklagte nicht mittelbar unter Hinweis auf eine Inländerdiskriminierung (Art. 3 Abs. 1 GG) auf einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit berufen.
92
(a) Dahinstehen kann, ob eine Inländerdiskriminierung grundsätzlich eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen vermag (bejahend BVerwGE 140, 276 Rn. 28, 41 ff.; in diese Richtung auch BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX AR(VZ) 1/12, BGHZ 198, 225 Rn. 31; offen gelassen in BVerfG, GewArch 2010, 456 Rn. 16). Denn das Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte betrifft ausnahmslos alle Marktteilnehmer , die im Inland kreditvertragliche Dienstleistungen anbieten, und beschränkt die Dienstleistungsfreiheit ausländischer Kreditinstitute nicht. Eine Ungleichbehandlung ausländischer und deutscher Kreditinstitute als zwingendem Anknüpfungspunkt für die Annahme einer Inländerdiskriminierung liegt deshalb nicht vor (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. September 2013 - 6 U 32/13, juris Rn. 51). Das hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache Volksbank România (C-602/10, WM 2012, 2049 Rn. 79 ff.) rechtsfehlerfrei angenommen.
93
(b) Nach dieser Entscheidung sind Bestimmungen des AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr (Art. 56 AEUV) dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift des nationalen Rechts, die Kreditinstituten die Erhebung bestimmter Bankprovisionen verbietet, nicht entgegenstehen. Im konkreten Fall war gegen ein in Rumänien tätiges Kreditinstitut ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen ein zunächst als "Risikoprovision" bezeichnetes und später in "Verwaltungsprovision" umbenanntes Entgelt vorsahen. Die Erhebung einer "Risikoprovision" war jedoch nach rumänischem Recht nicht erlaubt. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem nationalen Entgeltverbot schon keine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gesehen.
94
Zur Begründung hat er zunächst darauf hingewiesen, dass eine mitgliedstaatliche Regelung nicht allein deshalb eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, weil andere Mitgliedstaaten in ihrem Gebiet ansässige Erbringer gleichartiger Dienstleistungen weniger strengen oder wirtschaftlich interessanteren Vorschriften unterwerfen (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 74 mwN). Im weiteren hat er ausgeführt, dass das Verbot, bestimmte Bankprovisionen zu erheben, keine tatsächliche Einmischung in die Vertragsfreiheit darstelle, die geeignet sei, den Zugang zum nationalen - dort: rumänischen - Markt weniger attraktiv zu machen, und im Fall des Zugangs die Möglichkeit der betroffenen Unternehmen, ohne Weiteres mit den traditionell in Rumänien ansässigen Unternehmen wirksam in Wettbewerb zu treten, erheblich verringere. Die in Rede stehende nationale Regelung beschränke zwar die Zahl der Bankprovisionen, verpflichte Kreditinstitute nach dem unwidersprochenen Vortrag der rumänischen Regierung und der Kommission aber nicht zu einer maßvollen Tarifgestaltung. Denn eine Obergrenze sei weder hinsichtlich des Betrages der genehmigten Provisionen noch der Zinssätze im Allgemeinen vorgesehen (EuGH, WM 2012, 2049 Rn. 77 ff.).
95
(c) So liegt der Fall auch hier (aA Piekenbrock/Ludwig, WM 2012, 2349, 2354; Kropf/Habl, BKR 2013, 103, 108; Hertel, jurisPR-BKR 6/2012 Anm. 4; ders. jurisPR-BKR 10/2012 Anm. 4). Das AGB-rechtliche Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte entzieht Kreditinstituten - wie dargelegt (siehe oben B. II. 2. d) dd) (1)) - nicht die Möglichkeit, ihren Bearbeitungsaufwand in den Grenzen des § 138 BGB über den Zins zu decken. Etwaige Anpassungen von Formularen - die bei grenzüberschreitendem Angebot darlehensvertraglicher Dienstleistungen schon aus sprachlichen Gründen nötig sein dürften - genügen nach den Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für sich gesehen nicht, um eine Behinderung des Marktzugangs anzunehmen. Gleiches gilt für den mit der Einpreisung des Bearbeitungsaufwands in den Sollzinssatz verbundenen finanzmathematischen und unternehmerischen Aufwand. Eine Änderung der Unternehmenspolitik oder -strategien wird hierdurch nicht notwendig, so dass das AGB-rechtliche Verbot formularmäßiger Bearbeitungsentgelte nicht geeignet ist, den Zugang zum deutschen Markt weniger attraktiv erscheinen zu lassen.
96
Die Revision vermag keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung aufzuzeigen. Sie will einen wesentlichen Unterschied zwischen beiden Fällen darin sehen, dass nach rumänischem Recht - anders als hier - neben dem Zins weitere laufzeitunabhängige Provisionen, wie eine Provision für die Kreditbearbeitung oder für die Prüfung von Unterlagen, erhoben werden durften. Der Europäische Gerichtshof hat der Erhebung laufzeitunabhängiger Provisionen neben dem Zins jedoch in den Entscheidungsgründen an keiner Stelle Bedeutung beigemessen. Vielmehr hat er allgemein darauf abgestellt, dass weder für die Provisionen noch den Zins eine Obergrenze vorgesehen war. Der Europäische Gerichtshof hat damit in seine Überlegungen offensichtlich auch etwaige, mit einer Änderung des Sollzinssatzes verbundene Mehraufwendungen für die Umstrukturierung des Entgeltsystems eingestellt. Diese Belastung hat er aber - zu Recht - nicht als ausreichend angesehen, um eine Beeinträchtigung der Dienstleistungsfreiheit zu bejahen.
97
(d) Entgegen der Revisionsbegründung kann der Senat die Frage, ob ein AGB-rechtliches Verbot von Klauseln über Bearbeitungsentgelte in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken anderer Mitgliedstaaten gegen die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV verstößt und damit möglicherweise eine Inländerdiskriminierung vorliegt, ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 AEUV selbst entscheiden (aA Piekenbrock/ Ludwig, WM 2012, 2349; zu Vorlagen in solchen Fällen EuGH, Slg. 2000, I-10663 Rn. 23 und NVwZ 2013, 1600 Rn. 19 ff.). Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist nicht erforderlich, wenn die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16). Das ist auf Grund der eindeutigen und auf den Streitfall übertragbaren Kernaussagen des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Volksbank România (C-602/10, WM 2012, 2049) der Fall.
98
3. Ob die angegriffene Klausel zugleich - wie der Kläger meint - gegen das Transparenzgebot verstößt, bedarf hiernach keiner Entscheidung.

III.

99
Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen. Einer klarstellenden Beschränkung des Tenors auf eine Verwendung der Klausel bei "Bankgeschäften mit Privatkunden mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland“, bedarf esentge- gen der Auffassung der Revision nicht. Die Rechtskraft der Entscheidung ist gemäß § 322 ZPO auf die Unterlassung der angegriffenen Klausel gegenüber Verbrauchern beim Abschluss von Darlehensverträgen nach deutschem Sachrecht beschränkt. Die Entscheidung hindert die Beklagte deshalb nicht daran, Kunden mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten darlehensvertragliche Leistungen nach dem dort maßgeblichen Recht anzubieten. Zwar ergibt sich dies nicht ausdrücklich aus der Urteilsformel. Sofern diese zur Bestimmung der Rechtskraft allein nicht ausreicht, um den der Entscheidung zu Grunde liegenden Streitgegenstand zu erfassen, sind jedoch Tatbestand und Entscheidungsgründe ergänzend heranzuziehen (BGH, Urteil vom 27. Februar 1961 - III ZR 16/60, BGHZ 34, 337, 339). Danach steht zwischen den Parteien kein grenzüberschreitender Sachverhalt im Streit, sondern ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UklaG, der auf den Verstoß der Klausel gegen § 307 BGB und damit auf im Inland geltendes Verbraucherrecht gestützt ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. Juli 2009 - Xa ZR 19/08, BGHZ 182, 24 Rn. 24).
Wiechers Grüneberg Maihold Pamp Menges Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 03.02.2012 - 25 O 519/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.09.2012 - I-31 U 60/12 -

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

35
a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn - Einzelrichter - vom 01.04.2011, 6 O 489/06 Bi, hinsichtlich der dortigen Beklagten zu 1 bezüglich des Ausspruchs über die Verzugszinsen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte (zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 96.909,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 35.476,73 EUR seit dem 16.07.2006, aus 49.333,38 EUR seit dem 25.01.2007 und aus 12.099,08 EUR seit dem 15.12.2011 zu zahlen.

4. Im Übrigen werden die Klage gegen die Beklagte (zu 1) und die Widerklage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung bezüglich des Widerklageantrages Ziff. 2b als unzulässig verworfen und bezüglich der übrigen Anträge zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Beklagten (dort: zu 1) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert des Berufungsverfahrens: 443.947,27 EUR

Klage:

96.909,19 EUR

Hilfsbegründung:      

12.099,08 EUR

Widerklage:

333.939,00 EUR

Hilfswiderklage:

1.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt von der beklagten, sich in Liquidation befindlichen Gesellschaft die Rückzahlung einer Überziehung eines auf einem Geschäftskonto eingeräumten Kontokorrentkredits sowie - hilfsweise - die Rückzahlung des während des Berufungsverfahrens gekündigten Kontokorrentkredits. Widerklagend verlangt die Beklagte die Auszahlung eines vermeintlichen, auf diesem Geschäftskonto bei richtiger Berechnung vorhandene Guthaben und verlangt die Überlassung von Kontoauszügen seit Beginn der Geschäftsbeziehung bis zum Jahr 1988. Hilfsweise widerklagend verlangt die Beklagte die Neuberechnung des Geschäftskontos nach vorgegebenen Berechnungsregeln.
Auf die Feststellungen des Landgerichts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage der Beklagten (früher: zu 1) abgewiesen. Die Beklagte schulde bezüglich des Konto Nummer ... den Ausgleich der den Kontokorrentkredit von 100.000 EUR übersteigenden geduldeten Kontoüberziehung. Das grundsätzliche Bestehen einer Rückführungspflicht der über den Kontokorrentkredit hinausgehenden Kontoüberziehungen werde von der Beklagten nicht infrage gestellt. Das Landgericht sei davon überzeugt, dass der Beklagten die Rechnungsabschlüsse auf den Kontoauszugsformularen der Klägerin zugegangen seien. Die Klägerin habe die wiederhergestellten Rechnungsabschlussmitteilungen mit einem Blankoformular eines Originalkontoauszugs vorgelegt. Die unwahre Behauptung der Beklagten, ihr seien nur gewöhnliche Kontoauszüge, nie aber Rechnungsabschlüsse zugesandt wurden, nehme das Gericht der Beklagten nicht ab. Die Beklagte verfüge nahezu ausnahmslos über sämtliche Kontoauszüge, die bis in die 80 er Jahre zurückgingen. Sie hätte selbst einen Kontoauszug mit Rechnungsabschlussvermerk vorgelegt. Die Rechnungsabschlüsse führten zu wirksamen Saldoanerkenntnissen. Es könne dahingestellt bleiben, ob Ansprüche auf Rückforderung von Saldoanerkenntnissen als periodisch fällig werdende Ansprüche gem. § 197 BGB a.F. verjähren. Eine Verjährung nach dem neuen Verjährungsrecht würde an der fehlenden Kenntnis der Beklagten von den Umständen über die Unrichtigkeit der Kontoführung scheitern. Die Beklagte hätte jedoch eine fehlerhafte Kontoführung durch die Klägerin nicht dargelegt. Die Bezugnahme auf das privat beauftragte Gutachten des Herrn ... sei kein hinreichend substantiierter Sachvortrag. Für die Frage der korrekten Wertstellung sei das Gutachten auch völlig unzureichend, da es auf dem Kardinalfehler der Gleichstellung des Buchungstages mit dem Wertstellungstag beruhe. Die richtige Wertstellung richte sich jedoch bei Gutschriften danach, wann die Bank Deckung erhalte und bei Belastungen danach, wann Deckung abfließe. Die Annahme der Beklagten treffe nicht zu, die Bank dürfe Wertstellungen nur an Bankarbeitstagen vornehmen. Auch seien bei der Zinsberechnung des Herrn ... die vertraglich geschuldeten Überziehungszinsen bei Überschreiten der Kontokorrentkreditlinie fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Schließlich habe Herr ... nicht die wechselnden Kontokorrentkreditzinssätze aus den jeweiligen, zeitlich befristeten Kontokorrentkreditvereinbarungen berücksichtigt, was zu einer Fehlerhaftigkeit der "Spread"-Berechnungen zum Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank zur Folge habe.
Soweit die Beklagte einen konkreten Vortrag zu Buchungen in unverjährter Zeit gehalten habe, lasse sich eine falsche Buchung nicht feststellen. Zu den Buchungen auf dem Konto der Beklagten vom 01.03.2006, wertgestellt am 02.03.2006, habe die Klägerin Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Wertstellung bei ihr am 02.03.2006 ergeben würde. Die Wertstellung bei der Buchung Nr. ... (1.386,20 EUR) auf dem Konto der überweisenden Firma am 01.03.2006 belege hingegen nicht, dass an diesem Tag die Valuta auch der Klägerin zugeflossen sei. Genauso gut könne die Wertstellung der überweisenden Sparkasse ... falsch sein. Ohne eine Aufklärung, wann tatsächlich der Klägerin die Zahlung buchmäßig zugegangen sei, könne der behauptete Wertstellungsfehler nicht bewiesen werden.
Zu der weiteren Widerklage hinsichtlich der Überlassung von Kontoauszügen vor 1998 führt das Landgericht aus, dass die Beklagte keinen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Auszügen mehr hätte. Zweitauszüge müsse die Bank nur zur Verfügung stellen, wenn der Kunde bereit sei, den hierfür entstehenden Aufwand zu vergüten. Dies sei bei der Beklagten nicht der Fall.
Gegen das ihr am 18.04.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.05.2011 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 20.06.2011, mit einer Begründung versehen. Die Berufung der Beklagten verfolgt die Klageabweisungsanträge sowie die Widerklageanträge unverändert weiter. Das Landgericht habe das Bestreiten der Beklagten übergangen, wonach für 2006 keine Rechnungsabschlüsse vorlägen. Der Rechnungsabschluss vom 31.12.2005, von dem das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2007 (Bl. 104 d.A., Anlage K28/4) ausgegangen sei, habe hingegen bei der Beklagten ein Habensaldo von 13.333,05 EUR gehabt. Im Übrigen seien die Salden angesichts der Überprüfungen durch Herrn ... nicht genehmigungsfähig. Durch die Kondiktion der Salden würden die in den Saldoanerkenntnissen erfassten Forderungen der Klägerin wieder eigenständig verjähren. Das Landgericht habe bezüglich der Wertstellungen nicht auf die internen Belege der Klägerin abstellen dürfen, sondern seine Entscheidung einzig auf die von der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge und Belege stützen dürfen. Die Beklagte habe bezüglich der Buchungen ausreichend konkret vorgetragen.
Die Beklagte beantragt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.04.2011 (Az. 6 O 489/06 Bi) aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen.
Im Wege der Widerklage
10 
2. a. die Klägerin zu verurteilen, 333.939,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Zustellung des Schriftsatzes vom 20.06.2011 an die Beklagte zu 1 zu zahlen.
11 
b. die Klägerin zu verpflichten, die Beklagte zu 1 die fehlenden Kontoabrechnungen vom Beginn der jeweiligen Geschäftsbeziehung bis Dezember 1988 zu überlassen.
12 
Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Widerklage:
13 
Die Klägerin wird verurteilt, das Konto Nr. ... der Beklagten zu 1 wie folgt neu zu berechnen:
14 
eingereichte Schecks sind spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Erhalt dem Konto der Beklagten gutzuschreiben (BGH, Urteil vom 06.05.1997, XI ZR 208/96, NJW 1997, 2042 ff.).
15 
Überweisungen zu Gunsten des Kontokorrentkontos müssen für denselben Tag erfolgen, an dem die Bank buchmäßige Deckung erlangt, also am selben Tag des Eingangs (BGH, Urteil vom 06.05.1997, XI ZR 208/96, NJW 1997, 2042 ff.).
16 
Bareinzahlungen sind am Tag der Bareinzahlung dem betreffenden Konto den Beklagten gutzuschreiben (BGH, Urteil vom 17.06.1997, XI ZR 239/96, NJW 1997, 3168).
17 
Überweisungen, Lastschrifteinzige, Daueraufträge zu Lasten des Kontos sind taggenau auf den Tag des Geldflusses wertzustellen, insbesondere dürfen derartige Kontobewegungen zu Lasten des Kontos nicht früher als der Buchungstag wertgestellt werden (BGH, Urteil vom 17.06.1997, XI ZR 239/96, NJW 1997, 3168).
18 
Im Rahmen der Neuberechnung hat die Klägerin Zinssatzänderungen des Bundesbankzinssatzes von mehr als 0,2 % unter Beibehaltung des ursprünglichen Äquivalenzgefüges zu berücksichtigen und die Zinssätze des Kontokorrentdarlehen um die gleiche Prozentpunktzahl anzupassen (Oberlandesgerichts Celle, WM 1991, 1035).
19 
Die Klägerin beantragt:
20 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
21 
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Im Laufe des Berufungsverfahrens kündigte die Klägerin am 30.11.2011 den Kontokorrentkredit der Beklagten fristlos und stützte ihren Anspruch hilfsweise auch auf den diesbezüglichen Rückzahlungsanspruch.
22 
Die Klägerin hat zunächst neben der Beklagten (zu 1) noch deren Geschäftsführer sowie dessen Ehefrau als Bürgen für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 in Anspruch genommen und daneben die Rückzahlung von Krediten beantragt, die beide persönlich aufgenommen hatten. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2013 das Verfahren gegen die Eheleute abgetrennt, nachdem über deren Vermögen in England das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Az. 9 U 142/13).
23 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ... ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2013 (GA 1378) sowie das schriftliche Gutachten (GA 1431 ff.) Bezug genommen.
II.
24 
Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist bezüglich des Widerklageantrags Ziff. 2b unzulässig. Im Übrigen ist die zulässige Berufung unbegründet mit Ausnahme eines geringfügigen Teils bei den Verzugs- und Prozesszinsen. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben (A.) und die Widerklage abgewiesen (B.). Auch der Hilfsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg (C.).
25 
A. Klage
26 
Die Klägerin hat gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB gegen die Beklagte einen fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch in der streitgegenständlichen Höhe.
27 
Sowohl der vertraglich eingeräumte Kontokorrentkredit als auch die geduldete Überziehung der Kreditlinie haben den Charakter eines Darlehens (Wunderlich in: Schimansky/Bunte/Lwowski [S/B/L], Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 75 Rn. 25ff.). Grundsätzlich hat eine Bank, die eine Saldoforderung aus einem Kontokorrentkonto geltend macht, zu den in den Saldo eingestellten Aktiv- und Passivposten konkret vorzutragen. Sie kann sich dabei entweder darauf beschränken, das letzte Saldoanerkenntnis und etwaige danach eingetretene Änderungen des Saldos substantiiert darzutun oder, sofern sie diesen Weg nicht gehen kann oder will (etwa weil es zu einem bestätigten Rechnungsabschluss nicht gekommen oder ein solcher nicht zu beweisen war), die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen darlegen. Dabei hat sie unter Einschluss aller von ihr akzeptierten Passivposten so vorzutragen, dass das Gericht die eingeklagte Saldoforderung rechnerisch nachvollziehen und überprüfen kann (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11 - Rn. 9, juris). Die Klägerin kann sich zwar nicht auf Saldoanerkenntnisse nach dem 01.01.2002 stützen (1.), wohl aber auf dasjenige vom 28.12.2001, das mit den danach folgenden Einzelbuchungen den kausalen Saldo mindestens in Höhe der Klageforderung bildet (2.). Der Anspruch ist fällig (3.) und einredefrei durchsetzbar (4.).
28 
1. Unwirksamkeit der Saldoanerkenntnisse ab dem 01.01.2002
29 
Die Klägerin kann sich zum Nachweis ihres Zahlungsanspruchs nicht auf ein Saldoanerkenntnis für Abrechnungsperioden ab dem 01.01.2002 stützen. Diese können von der Beklagten gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangt werden.
30 
a. Die Saldofeststellung ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.v. §§ 781, 782 BGB. Neben diesem kann der Anspruch aus dem kausalen Saldo nicht geltend gemacht werden (Grundmann in: Ebenroth/Boujong/Joost, Strohn, HGB, 2. Aufl., § 255 Rn. 20, 22). Soweit der Bundesgerichtshof es alternativ zulässt, die Klage entweder auf das letzte Saldoanerkenntnis oder auf Einzelforderungen zu stützen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11), trägt er damit dem Beibringungsgrundsatz und den Unsicherheiten der gerichtlichen Feststellbarkeit eines wirksamen Saldoanerkenntnisses Rechnung. Seine Rechtsauffassung, in dem Saldoanerkenntnis liege eine Novation des Schuldverhältnisses mit der Folge, dass der anerkannte Saldo beim fortgesetzten Kontokorrent als eigenständiger Aktivposten in die neue Abrechnungsperiode einzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juni 2000 - XI ZR 258/99 - Rn. 28, BGHZ 144, 349-356; Mayen in: S/B/L, a.a.O., § 47 Rn. 91ff.), hat er nicht aufgegeben.
31 
Das Schuldanerkenntnis begründet eine neue, selbständige Verpflichtung, die vom zu Grunde liegenden Schuldverhältnis (Girovertrag) unabhängig ist (Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl., § 781 Rn. 1) und daher als Leistung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 BGB kondiziert werden kann (Langenbucher in: Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 103).
32 
Nach der herrschenden Lehre ist der Rechtsgrund für die Abgabe eines Saldoanerkenntnisses nicht das Bestehen der kausalen Forderung, sondern die Verpflichtung aus dem Kontokorrentvertrag, einen richtigen Saldo anzuerkennen (Mayen in: S/B/L, a.a.O., § 47 Rn 94; Langenbucher in: Münchener Kommentar, HGB, a.a.O., § 355 Rn. 103; Grundmann in: Ebenroth/Boujong/Joost, Strohn, a.a.O., § 355 Rn. 22; Lorenz in: Staudinger [2007], § 812 BGB Rn. 15; Marburger in: Staudinger [2009], § 780 BGB, Rn. 23 f.; Habersack in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 780 Rn. 47). Das Saldoanerkenntnis kann nur als Ganzes kondiziert werden, so dass die Parteien sich anschließend so gegenüber stehen, als ob kein Anerkenntnis abgegeben wurde (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1967 - Ib ZR 168/65 - Rn. 32, juris).
33 
b. Die Beklagte kann die Saldoanerkenntnisse ab dem 01.01.2002 kondizieren, weil die als Einzelbuchungen eingestellten quartalsweisen Berechnungen des Zinssatzes für den vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredit infolge einer fehlerhaften Zinsanpassung unrichtig sind.
34 
aa. Die von der Klägerin in ihren Verträgen verwendeten Klauseln, mit denen sie sich das Recht ausbedungen hat, die Zinssätze für den vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredit durch einseitige Leistungsbestimmung anzupassen, sind unwirksam.
35 
(1) Die in den Verträgen vom 26.04.2001 und 27.08.2003 enthaltenen Zinsanpassungsklauseln benachteiligen wegen nicht hinreichender Bestimmung der Anpassungsparameter die Beklagte unangemessen.
36 
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gem. § 307 BGB bzw. § 9 AGBG a.F. i.V.m. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Zinsanpassungsklauseln dann der Fall, wenn sie es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Gleiches gilt, wenn sie nur das Recht des Klauselverwenders enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden zu senken (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08). Der Bundesgerichtshof hat dem entsprechend Klauseln beanstandet, die den Banken ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB zuweisen ohne die maßgeblichen Parameter der Anpassung zu konkretisieren. Insbesondere bedarf es zur Wirksamkeit der Klausel einer verbindlichen Verpflichtung der Bank zur Senkung des Zinssatzes unter Wahrung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Äquivalenzverhältnisses zwischen dem Vertragszinssatz und den Refinanzierungskonditionen (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08; Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09; Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08).
37 
Diese Anforderungen, die der Bundesgerichtshof bezüglich Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen aufgestellt hat, sind auf Zinsanpassungsklauseln in Darlehens- und Kontokorrentkreditverträgen übertragbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. April 2012 - 6 U 7/11) und gelten auch gegenüber gewerblichen Kunden. Die Rechtslage ist bei Soll- und Habenzinsen vergleichbar (Nassall in: jurisPR-BGHZivilR 18/2004 Anm. 3). Der (gewerbliche) Darlehenskunde muss im Voraus abschätzen können, welchen Belastungen er für die Kreditinanspruchnahme ausgesetzt ist. Hierfür muss er die Voraussetzungen kennen, um etwaige Zinsanpassungen überprüfen zu können (Senat, Urteil vom 6. November 2013 - 9 U 123/13). Dementsprechend bedarf es der Bestimmung eines Referenzwertes wie beispielsweise eines Geld- oder Kapitalmarktzinssatzes, gegebenenfalls einer Anpassungsschwelle, die eine Befugnis oder Pflicht zur Änderung begründen und/oder eines Anpassungsintervalls, innerhalb dessen eine Überprüfung der Anpassungsvoraussetzungen zu erfolgen hat.
38 
Diesen Anforderungen werden die Zinsanpassungsklauseln in den o.g. Verträgen nicht gerecht. Diese verweisen als Grund für Zinsanpassungen lediglich auf nicht konkretisierte Änderungen des „allgemeinen Zinsniveaus“ und räumen der Klägerin ein billiges Ermessen bei der Anpassung ein ohne verbindliche Verpflichtung zur Zinssatzsenkung unter Wahrung des Äquivalenzverhältnisses bei Vertragsschluss.
39 
(2) Hinsichtlich der Verträge vom 07.01.2002, 27.01.2003 und 19.04.2005 hat die Klägerin eine geänderte Klausel verwendet, die den Anforderungen der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2009/2010 nahe kam, aber ihr letztendlich dennoch nicht vollständig gerecht wird:
40 
Die Zinsanpassungsklausel hat in den vorgenannten Verträgen folgenden Wortlaut:
41 
Die Bank überprüft den Zinssatz spätestens zum Ende eines jeden Monats. Erhöht sich der letzte veröffentlichte Monatsdurchschnitt für den EURIBOR-Dreimonatsgeld gegenüber dem im Vormonat ermittelten Monatsdurchschnitt bei Vertragsschluss bzw. bei der letzten Konditionenanpassung um mindestens 0,25 Prozentpunkte, so kann die Bank den Zinssatz unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anheben; die Bank wird den Zinssatz entsprechend senken, wenn sich der Monatsdurchschnitt für EURIBOR-Dreimonatsgeld um mindestens 0,25 Prozentpunkte ermäßigt hat. Bei der Leistungsbestimmung wird sich die Bank an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsabschluss bestanden hat.
42 
Diese Klausel ist insoweit teilunwirksam, als sie der Klägerin bei der Zinssenkung ein nicht ausreichend konkretes Leistungsbestimmungsrecht einräumt. Grundsätzlich sind Allgemeine Geschäftsbedingungen objektiv auszulegen. Ist danach eine Klausel objektiv mehrdeutig und führt eine Auslegung zu einer Unwirksamkeit der Klausel, ist von dieser gem. § 305c Abs. 2 BGB auch im Individualprozess auszugehen, denn die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung führt dann für den Kunden zu einem günstigeren Ergebnis (BGH, Teilurteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07 -, BGHZ 176, 244-255).
43 
So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat in der Klausel zwar eindeutig die Voraussetzungen für eine Zinsänderung definiert (Anpassungsschwelle von 0,25 Prozentpunkten Veränderung gegenüber dem Monatsdurchschnitt des Dreimonats-EURIBOR bei Vertragsschluss). Hinsichtlich der Pflicht zur Höhe der Zinssenkung fehlt hingegen eine ausreichend klare Bindung der Klägerin, das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis zu wahren. Die Klägerin hat ihr Erhöhungsrecht in ihr billiges Ermessen gestellt und neben der Veränderung des Dreimonats-EURIBOR auch die Berücksichtigung ihrer - nicht näher definierten - Refinanzierungsmittel vorbehalten. Zwar verwendet sie hinsichtlich der Verpflichtung zur Senkung das Wort „wird“ anstelle des ein Ermessen ausdrückenden Wortes „kann“ bei der Erhöhung des Zinssatzes. Im Gesamtzusammenhang wird jedoch nicht ausreichend deutlich, dass eine genaue Wahrung des Äquivalenzverhältnisses von der Klägerin sicherzustellen ist. Die verbindliche Pflicht zur Anpassung wird nämlich dadurch eingeschränkt, dass sie nur eine „entsprechende“ Senkung vorsieht. Das Wort „entsprechend“ kann sich sowohl auf die Rahmenbedingungen für die Ermessensausübung im vorhergehenden Satz als auch auf die Höhe der Senkung des Dreimonats-EURIBOR beziehen. Im letzten Satz heißt es ergänzend, dass die Klägerin sich an der Zinsgestaltung bei Vertragsschluss „orientieren“ werde. In der Gesamtschau lässt diese Formulierung, anders als beispielsweise das Wort „einhalten“, Abweichungen im Ermessen der Bank und zum Nachteil des Kunden zu.
44 
Diese Auslegung der Klauseln wird letztlich bestätigt durch die eigene Praxis der Klägerin. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ... in seinem Gutachten vom 05.02.2014 hat die Klägerin es z.B. unterlassen, trotz Absinken des Referenzzinssatzes um jeweils über 0,30 Prozentpunkte z.B. im März und Juni 2003 eine Anpassung des Vertragszinssatzes vorzunehmen.
45 
bb. Die Unwirksamkeit der Klausel bezüglich der Zinsanpassung durch eine einseitige Leistungsbestimmung der Klägerin lässt die Vereinbarung der Zinsvariabilität unberührt, da es sich insoweit um eine eigenständige, nicht gegen das Klauselverbot verstoßende, kontrollfreie Preisregelung handelt. Die verbliebene Lücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu schließen (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09).
46 
Die Auslegung ergibt, dass der Klägerin kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB verbleibt ([1]). Die Zinsanpassung hat in Abhängigkeit des Zinssatzes für EURIBOR Dreimonatsgeld als Referenzzinssatz zu erfolgen ([2]). Sofern die Zinsanpassungsklauseln nicht Anpassungsschwellen und Anpassungsintervalle vorsehen, ist täglich ohne Anpassungsschwelle anzupassen ([3]).
47 
(1) Die durch die Unwirksamkeit der AGB-Klausel entstandene Regelungslücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu schließen. Aus der bei Schließung von Regelungslücken in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen objektiv-generalisierenden Sicht ist der hypothetische Vertragswille typischer Parteien, sofern ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre, nicht darauf gerichtet, eine unwirksame, den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende Klausel durch eine der unausgewogenen Regelung im Kern gleichende Gestaltung zu ersetzen. Deswegen kann an die Stelle einer unwirksamen, einseitigen Zinsanpassungsklausel kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank treten (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09).
48 
(2) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung sind Anpassungsparameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen und dem Charakter des Vertrages entsprechen. Dabei ist zunächst ein Referenzzinssatz zu bestimmen, an dem sich unter Wahrung des Äquivalenzverhältnisses die Zinsänderungen auszurichten haben. Vor diesem Hintergrund scheint es dem Senat angemessen, den Dreimonats-EURIBOR als Referenzzinssatz zu bestimmen. Es handelt sich um einen relativ kurzfristigen Geldmarktsatz, was der kurzfristigen Veränderbarkeit des Zinssatzes und den mit Zinsänderungen verbundenen Kündigungsmöglichkeiten des Bankkunden entspricht. Bei den Verträgen vom 07.01.2002, 27.01.2003 und 19.04.2005 ergibt sich dieser Referenzzinssatz aus der bestehenden Vereinbarung, die lediglich hinsichtlich eines verbleibenden Ermessens bei der Leistungsbestimmung unwirksam ist (s.o.).
49 
(3) Die Kontokorrentkredit-Verträge sind in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte dahingehend auszulegen, dass jede Zinssatzänderung des Referenzzinssatzes zu einer Änderung des Vertragszinssatzes führen kann. Dies gilt jedenfalls für die Verträge vom 26.04.2001 und 27.08.2003. Diese gaben der Klägerin formal das Recht zur jederzeitigen Änderung unabhängig von der Höhe der Veränderung des „allgemeinen Zinsniveaus“ oder von bestimmten Zeitabständen. Insofern ist auch eine Zinsberechnung unter Berücksichtigung des täglich zu ermittelnden Zinssatzes, jedenfalls unterhalb des vertraglich vereinbarten Anfangszinssatzes zumutbar. Soweit die Klägerin in den Verträgen vom 07.01.2002, 27.01.2003 und 19.04.2005 Anpassungsparameter festgelegt hat (monatliche Überprüfung und Abweichung von 0,25 Prozentpunkten), waren diese Vereinbarungen wirksam und daher anzuwenden.
50 
(4) Bei der Ermittlung des zutreffenden Zinssatzes ist das anfängliche Äquivalenzverhältnis zu wahren. Dabei ist zunächst der Unterschied zwischen dem Vertragszinssatz und dem Referenzzinssatz bei Vertragsschluss festzustellen. Allerdings führt die ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass dieser Unterschied nicht in absoluter Höhe bei Änderungen des Referenzzinssatzes fortgeschrieben werden kann. Es ist vielmehr der relative Abstand zu ermitteln und dieser ist bei Zinsanpassungen beizubehalten (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, Tz. 25; Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, Tz. 26f.).
51 
Zwar mag bei Kreditverträgen mit variabler Verzinsung die Einhaltung eines absoluten Abstandes zwischen Referenzzinssatz und Darlehenszinssatz sinnvoll und vertraglich ohne weiteres zulässig sein. Insbesondere besteht nicht wie bei Sparverträgen die Gefahr, dass ein Habenzinssatz im Rahmen einer Zinsanpassung zu einem Sollzinssatz wird. Diese Gefahr besteht nur, wenn der Referenzzinssatz bei Vertragsschluss höher als der Vertragszinssatz liegt. Wenn der Referenzzinssatz - wie hier - niedriger als der Vertragszinssatzes ist, kann letzterer nur negativ werden, wenn zuvor der Referenzzinssatz selbst negativ geworden ist. Unverhältnismäßig hohe Zinsanpassungen nach oben werden hingegen auch bei einem relativen Äquivalenzverhältnis aus faktischen Gründen unterbleiben, weil in diesen Fällen der Zinssatz nicht mehr marktüblich und durchsetzbar wäre.
52 
cc. Die Anwendung der unwirksamen Zinsanpassungsklausel hat zum Nachteil der Beklagten zur rechtsgrundlosen Leistung der quartalsweisen Saldoanerkenntnisse geführt, durch die die Klägerin bereichert ist.
53 
(1) Entgegen der Behauptung der Beklagten lassen sich allerdings Saldoanerkenntnisse zu den quartalsweise erstellten Rechnungsabschlüssen der Klägerin feststellen. Nach den - üblichen und unstreitigen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Ziff. 7 Abs. 2 AGB, vgl. Anlage K33) kommen Saldoanerkenntnisse von Rechnungsabschlüssen zu Stande, wenn der Kunde diesen nicht innerhalb von 6 Wochen ab Zugang widerspricht. Dies hat die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum nicht getan. Die Rechnungsabschlüsse ergeben sich jeweils aus den von dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 in Augenschein genommenen Kontoauszügen (GA 927), deren Inhalt unstreitig ist. In diesen hat die Klägerin zu jedem quartalsweisen Rechnungsabschluss eine Zinsabrechnung vorgenommen und den Rechnungsabschluss und dessen Saldo ausgewiesen. Die Beklagte hat bestätigt, dass die Kontoauszüge immer dieselbe Struktur hatten.
54 
(2) Ebenso wenig sind die Saldoanerkenntnisse bzw. Rechnungsabschlüsse der Klägerin formal unwirksam. Zwar hat der Bundesgerichtshof Kontoauszüge als wettbewerbswidrig beurteilt, die nicht ausreichend klar erkennen lassen, dass der abgebildete Tagessaldo, der auf der Grundlage der Buchungsdaten berechnet wird, nicht identisch ist mit dem Saldo, der sich aus der tatsächlichen Wertstellung ergibt, die alleine für die Berechnung der Zinsen maßgeblich ist. Dadurch könnte dem Kunden Deckung suggeriert und er zu zinspflichtigen Belastungen veranlasst werden, obwohl das Guthaben erst zu einem späteren Zeitpunkt gutgeschrieben wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 87/04). Dieser Informationsfehler mag zwar zu einem - von der Bank gegebenenfalls zu erstattenden - Zinsschaden führen. Der Rechnungsabschluss wird durch eine derartige Darstellungspraxis jedoch nicht grob unrichtig oder nicht genehmigungsfähig. Eine missverständliche Darstellung des Tagessaldos ist nicht identisch mit der Fehlerhaftigkeit eines Rechnungsabschlusses. Auch die Beklagte stellt nicht infrage, dass die Klägerin die Salden und Zinsen auf der Grundlage der Wertstellungsdaten und nicht der Buchungsdaten berechnet hat. Eine missverständliche Darstellung von Tagessalden in Kontoauszügen macht einen inhaltlich richtigen Rechnungsabschluss nicht grob fehlerhaft.
55 
(3) Die Rechnungsabschlüsse waren jedoch hinsichtlich der Zinsberechnungen und damit auch hinsichtlich der ausgewiesenen Salden falsch. Die von der Klägerin ihren Zinsberechnungen zu Grunde gelegten und in den Kontoauszügen ausgewiesenen Zinssätze für die Inanspruchnahme des vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredits sind unstreitig und der von der Klägerin vorgelegten Übersicht (Anlage K105/1) zu entnehmen.
56 
Der Dreimonats-EURIBOR hat sich während der Laufzeit der jeweiligen Vereinbarungen wiederholt und deutlich gesenkt, ohne dass die Klägerin diese Änderungen beim Vertragszinssatz nachvollzogen hätte. Zum Beispiel ist der Dreimonats-EURIBOR in der Laufzeit der Vereinbarung vom 26.04.2001 bis zum 09.01.2002 von 4,779% auf 3,325% gesunken und bis zum Ende des Jahres 2002 (während der Laufzeit des Vertrages vom 07./09.01.2002) weiter auf 2,865% gefallen (Quelle: Zeitreihe ST0316 der Deutschen Bundesbank), ohne dass die Klägerin Zinssenkungen vorgenommen hätte. Die Klägerin hat daher quartalsweise zu viel Zinsen als Einzelforderungen ins Kontokorrent eingestellt und dadurch einen zu hohen Saldo ausgewiesen. Auf dessen Anerkenntnis hatte sie keinen Anspruch.
57 
dd) Die Ansprüche der Beklagten auf Kondiktion der Saldoanerkenntnisse wegen unterbliebener bzw. fehlerhafter Zinsanpassungen sind jedenfalls verwirkt, soweit sie Saldoanerkenntnisse vor dem 01.01.2001 betreffen.
58 
(1) Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment; dazu unter [c]) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres liegt vor, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (dazu unter [a]). Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (dazu unter [b]).
59 
(a) Die Klägerin durfte sich bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2009 (XI ZR 78/08) darauf einrichten, dass die Beklagte die Zinsanpassungen nicht mehr nachträglich beanstanden würde. Bei lang laufenden Kontokorrentkreditverträgen besteht die Besonderheit, dass sich systematische Fehler bei der Zinsberechnung oder -anpassung auf Grund des Zinseszinseffektes über die Laufzeit exponentiell auswirken. Dadurch unterscheiden sie sich von anderen Ansprüchen, die in der Regel erst ab Verzugseintritt zu verzinsen sind. Bei diesen ist der Schuldner - im Regelfall infolge einer Mahnung oder eines vereinbarten Fälligkeitstermins - gewarnt. Grundsätzlich will das Gesetz den Schuldner vom Zinseszinseffekt entlasten, um ihn vor schwer kalkulierbaren und kaum vorhersehbaren Zinslasten zu bewahren, vgl. §§ 248, 289 BGB (Grundmann in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 248 Rn. 1). In Kontokorrentkreditverträgen besteht ein hohes Bedürfnis an Rechtsklarheit, um ein Aufsummieren von Ansprüchen, wie sie beispielsweise auch § 197 BGB a.F. verhindern wollte, zu vermeiden. Dem dienen die periodischen Rechnungsabschlüsse, die den Parteien die Möglichkeit der zeitnahen Überprüfung und Klärung geben. Üblicherweise, wie auch hier, werden sie viermal im Jahr quartalsweise abgegeben, um überschaubare Rechnungsperioden zu schaffen. Im Zahlungsverkehr trägt die neue Vorschrift des § 676b Abs. 2 BGB, die einen Einwendungsausschluss bei fehlerhaften Belastungsbuchungen wegen nicht oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge bereits nach 13 Monaten vorsieht, dem Interesse nach schneller Klärung Rechnung.
60 
Bei variabel verzinsten Darlehensverträgen, die flexibel auf sich ändernde Bedingungen am Geld- und Kapitalmarkt reagieren müssen und daher Anpassungsrechte vorsehen, besteht ein besonderes Bedürfnis, die Berechnungsgrundlagen zügig zu klären. Nach einem längeren Zeitablauf lassen sich die Umstände, die zur Zinsanpassung geführt haben, schwerer aufklären. Dies gilt insbesondere für die Bedingungen am Geld- oder Kapitalmarkt, wenn man nicht nur auf einen bestimmten dokumentierten Referenzzinssatz abstellt, sondern beispielsweise auf die konkreten Refinanzierungsbedingungen, die bei einem Kreditinstitut nicht nur von den Refinanzierungskosten auf dem Kapitalmarkt, sondern auch von deren Passivgeschäft beeinflusst sind. Schließlich möchte ein Kreditinstitut Gewissheit haben, dass es die berechneten Zinserträge auch dauerhaft behalten darf. Aus diesem Grund darf ein Kreditinstitut erwarten, dass ein Darlehensnehmer die mitgeteilten Zinsanpassungen und die Rechnungsabschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit sorgfältig überprüft und etwaige Zweifel mitteilt. Die Beklagte wurde auf jedem Kontoauszug darauf hingewiesen, dass sie Rechnungsabschlüsse zu prüfen hatte. Dies geht aus den vorgelegten Original-Kontoauszügen hervor.
61 
Zwar musste ein Kreditnehmer bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2009 nicht damit rechnen, dass die Zinsanpassungsklausel wegen des zu unbestimmt vereinbarten Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB unwirksam war. Nach der bis dahin gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren die Klauseln aber schon immer einschränkend auszulegen. Eine Anpassung des Vertragszinses war nur entsprechend den kapitalmarktbedingten Änderungen der Refinanzierungskosten unter Beibehaltung des anfänglichen Grundgefüges (Äquivalenzverhältnis) zulässig und die Klausel verpflichtete zu einer Herabsetzung zu Gunsten des Kunden innerhalb angemessener Frist (BGH, Urteil vom 04.12.1990 - XI ZR 340/89 - Tz. 33). Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln mit der zu unbestimmten Verpflichtung der Bank, die Zinshöhe zu Gunsten des Kunden unter Beibehaltung des Äquivalenzverhältnisses zu senken und auch bei Erhöhungen dieses zu wahren. Dabei betonte der Bundesgerichtshof das Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit der Zinsanpassungen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08 - Tz. 17; Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09 - Tz. 19; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 - 35).
62 
Die Vorhersehbarkeit ist die spiegelbildliche Voraussetzung für die Kontrollierbarkeit. Während der Kunde bei der Vorhersehbarkeit auf Grund der Klausel abschätzen können muss, unter welchen Voraussetzungen die Bank die Zinskonditionen in Zukunft ändern kann, muss ihm nach Bekanntgabe der Änderung eine Kontrolle der Vertragskonformität möglich sein. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs legt dar, anhand welcher Kriterien wie Anpassungsparameter, Anpassungsschwelle und -häufigkeit ein Vertrag bei einer unwirksamen, weil zu unbestimmten Anpassungsklausel auszulegen ist. Diese Prüfkriterien und somit die Möglichkeit der Kontrolle und Beanstandung standen dem Kunden schon seit jeher zur Verfügung. Er hätte sich einerseits, beispielsweise anlässlich der ersten Zinsanpassungen oder Veränderungen der Kapitalmarktbedingungen, nach den Anpassungskriterien erkundigen und sie auf eine Einhaltung des Äquivalenzverhältnisses überprüfen können. Ihm war es auf Grund der unstreitig bekannt gegebenen und erkennbaren Zinsanpassungen schon immer möglich, auf eine fehlerhafte Anpassung des Vertragszinssatzes an die aus einem geeigneten Referenzzinssatz ableitbaren Bedingungen des Kapitalmarkts hinzuweisen und die konkreten Zinsanpassungen zu beanstanden. Daten über die durchschnittlichen Sätze in dem Aktiv- und Passivgeschäft der Banken, sowie über die Zinssätze im Interbankenverkehr wie FIBOR oder EURIBOR waren öffentlich verfügbar.
63 
Darauf, ob der Kunde verpflichtet ist, sich nach den Zinsanpassungsparametern zu erkundigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. April 2012 - 6 U 7/11, Tz. 81) kommt es nicht an. Hier geht es darum, dass der Kunde mit einer Zinsanpassung oder - trotz sinkender Kapitalmarktkonditionen - mit einem Unterlassen von Zinsanpassungen konfrontiert wird. Auch wenn es keine rechtliche Verpflichtung gab, so bestand dennoch die Notwendigkeit, die eigenen Interessen, die ersichtlich nicht von der Bank wahrgenommen werden, zu schützen und die Handlungen des Vertragspartners auf Vertragskonformität zu überprüfen. Denn es war bereits vor der Rechtsprechungsänderung zu den Zinsanpassungsklauseln erkennbar, dass die tatsächlich durchgeführten Zinsanpassungen nicht überprüfbar waren. Dies hätte eine Nachfrage bei der Bank jedenfalls nahelegt. Lässt der Kunde hingegen die Zinsanpassungen und Rechnungsabschlüsse jahrelang unbeanstandet, dann signalisiert er, das Ergebnis der Zinsanpassung nicht beanstanden zu wollen, so dass sich die Bank darauf einstellen kann.
64 
Die Rechtsprechung zum - ausnahmsweisen - Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer Rechtslage und unzumutbarer Klageerhebung ist nicht auf die Verwirkung übertragbar. Auch wenn unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten eine unterlassene Klageerhebung trotz ausreichender Tatsachenkenntnis aber wegen fehlender Rechtskenntnis nicht schädlich sein muss (st. Rspr. BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12; Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 348/09), kann von einem Gläubiger nach Treu und Glauben erwartet werden, dass er seine Unzufriedenheit mit einem Handeln des Schuldners und seine Auffassung, unberechtigt Zahlungen zu leisten, zum Ausdruck bringt. Zum Beispiel könnte er zunächst - auch ohne Klage - gegenüber der Bank seine Auffassung zum Ausdruck bringen, dass die Anpassungsklausel unwirksam sei. Auch hätte er um eine Klärung der von der Bank im Rahmen der AGB-Zinsanpassungsklausel verwendeten Anpassungsparameter oder um eine nachvollziehbare und prüfbare Begründung der Zinsanpassung oder deren Unterlassung bitten können.
65 
Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft lediglich die Wirksamkeit der AGB-Zinsanpassungsklauseln. Hinsichtlich der eingeschränkten Zulässigkeit von Zinsanpassungen auf Grund der früher für wirksam gehaltenen Klauseln, die eine Wahrung des Äquivalenzverhältnisses voraussetzten und dessen Verletzung im Wege der nachträglichen Kontrolle hätte gerügt werden können, ist keine Rechtsprechungsänderung eingetreten. Bereits durch eine entsprechende Aufforderung, mit den Zinsanpassungen den sich beispielsweise im Dreimonats-EURIBOR widerspiegelnden Bedingungen am Kapitalmarkt Rechnung zu tragen bzw. das vertragliche Äquivalenzverhältnis zu konkretisieren und vor diesem Hintergrund die Anpassungen zu rechtfertigen, wäre die Darlehensgeberin gewarnt gewesen. Sie hätte ihr Verhalten überprüfen und ihre Anpassungen darauf ausrichten können.
66 
Zwar bestand für den Darlehensnehmer insoweit eine Unsicherheit, als er von einem billigen Ermessen der Bank bei der Zinsanpassung ausgehen konnte, so dass er in der irrigen Annahme der Wirksamkeit der AGB-Zinsanpassungsklausel in einem Toleranzbereich Abweichungen nicht anzweifeln konnte. Hier geht es hingegen um ein anhand der veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktbedingungen erkennbares starkes Absinken des Zinsniveaus mit einem deutlichen Überschreiten eines Toleranzbereichs. Beispielsweise ist der Dreimonats-EURIBOR während der Laufzeit des Kontokorrentkreditvertrag vom 26.04.2001 (bis 09.01.2002) von anfänglich 4,779 % um über 1,5 Prozentpunkte auf einen Stand von 3,272 % (03.01.2002; Quelle: Zeitreihe ST0136 Deutsche Bundesbank) gefallen, ohne dass Anpassungen vorgenommen worden wären. Beanstandet der Darlehensnehmer hingegen überhaupt keine Anpassungen oder unterlassene Anpassungen und damit auch nicht solche, die außerhalb eines Toleranzbereichs liegen, darf die Bank sich auf den Bestand ihrer Abrechnungen - jedenfalls nach einer gewissen Zeit - verlassen. Wenn der Kunde bereits grobe Abweichungen hinnimmt, kann er sich nicht damit rechtfertigen, wegen einer Unsicherheit im kleinen Toleranzbereich bei der Wahrung des Äquivalenzverhältnisses von Beanstandungen abgesehen zu haben.
67 
Den Kreditinstituten kann dabei nicht eigenes widersprüchliches Verhalten vorgehalten werden. Die Rechtsprechung hat die Anpassungsklauseln der Bankwirtschaft jahrelang gebilligt. Offenbar bestand in der Kreditwirtschaft die Auffassung, die Zinssätze müssten sich zwar an den Refinanzierungsbedingungen orientieren, hierfür könnten als Maßstab jedoch die von den Kreditinstituten am Markt verlangten Zinssätze herangezogen werden. Auch wenn diese Zinssätze tatsächlich nicht geeignet sind, weil sie nicht zwangsläufig die Refinanzierungskonditionen abbilden, sondern das durchschnittliche Marktverhalten der Kreditinstitute unabhängig von variabel verzinslichen Darlehensverträgen, war diese Annahme nicht erkennbar treuwidrig und vorsätzlich falsch. Der Bundesgerichtshof selbst hat in seiner Entscheidung vom 04.12.1990 (XI ZR 340/89 - Tz. 46) auf einen derartigen Zinssatz (von der Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssätze für Konsumentenkredite) abgestellt. Im Übrigen war die Klägerin wegen des vertraglichen Kündigungsrechts der Beklagten nicht in der Lage, die Zinskonditionen beliebig diktieren zu können. Die Beklagte war ihr nicht ausgeliefert.
68 
(b) Die Bank ist hinsichtlich ihres Vertrauens in den Bestand ihrer Zinsanpassungen und dem Behaltendürfen der Zinseinnahmen schutzwürdig, weil die Pflicht zur Herausgabe andernfalls mit einem für sie unzumutbaren Nachteil verbunden wäre.
69 
Die Kontokorrentkredite waren größtenteils mit einer kurzen Laufzeit oder unbefristet (bis auf weiteres) vereinbart. Dadurch bestanden für beide Seiten kurzfristige Beendigungsmöglichkeiten. Insbesondere konnte die Beklagte den Kontokorrentkredit jeweils ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösen. Demgegenüber hat sie wiederholt die Zinssätze der Klägerin durch mehrere Vereinbarungen bestätigt oder neu festgesetzt. Zu keinem Zeitpunkt hat die Beklagte fehlerhafte Zinsanpassungen beanstandet. Insofern bestand auch für die Klägerin kein Anlass, die Zinsanpassung zu überprüfen oder den Kontokorrentkredit zu kündigen und für die erneute Kreditgewährung einen Zinssatz zu verlangen, den sie für angemessen hielt.
70 
Der nachträgliche Verlust dieser vertraglichen Anpassungsmöglichkeit und der damit verbundenen Erwerbschancen stellt eine unzumutbare Härte dar.
71 
(c) Jedenfalls dann, wenn Zinsanpassungen in Rechnungsabschlüssen über 5 Jahre zurückliegen, ohne dass anlässlich der jeweils vierteljährlichen Aufforderungen zur Prüfung und Abgabe von Saldoanerkenntnissen Beanstandungen erhoben wurden, liegt auch das für das Rechtsinstitut der Verwirkung erforderliche Zeitmoment vor. Daher kann die Beklagte keine Zinskorrekturen bezüglich Zinsbelastungen verlangen, die vor mehr als 5 Jahren vor ihrer ersten Beanstandung im Rahmen der Widerklageschrift vom 20.02.2007 lagen. Die Klägerin hat sich insoweit ausdrücklich mit einer Neuberechnung ab dem 01.01.2002 einverstanden erklärt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014, S. 4).
72 
(2) Vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin mit einer Neuberechnung ab dem 01.01.2002 ausdrücklich einverstanden erklärt hat, kann es dahingestellt bleiben, ob im Zeitpunkt der fehlerhaften Zinsbelastungsbuchungen spiegelbildlich Bereicherungsansprüche der Beklagten in Höhe der zu hohen Zinsen entstanden und diese ihrerseits der Verjährung gem. § 197 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB unterlagen (so: OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. April 2012 - 6 U 7/11; OLG München, Urteil vom 9. Mai 2011 - 19 U 3229/10; OLG Nürnberg, Urteil vom 30. März 2009 - 14 U 297/07).
73 
c. Die Beklagte kann die Saldoanerkenntnisse auch im Hinblick auf fehlerhaft berechnete Überziehungszinsen für die Zeit ab dem 01.01.2002 kondizieren. Die Parteien haben für geduldete Überziehungen keinen Zinssatz vereinbart, der den jeweiligen Anfangszinssatz für die vereinbarten Kontokorrentkredite überstieg. Auch wurde keine Zinsanpassungsabrede getroffen.
74 
aa. Die Beklagte hat in den jeweiligen Kontokorrentkreditverträgen lediglich einen Zinssatz für den vereinbarten Kreditrahmen festgeschrieben. Hinsichtlich der geduldeten Überziehungen ergab sich lediglich aus den allgemeinen Kreditbedingungen, dass für diese „ein höherer Überziehungszins“ anfalle, ohne dass dessen Höhe konkretisiert worden wäre.
75 
Der Überziehungszinssatz ergibt sich nicht aus den Preisaushängen der Klägerin. Dieser gilt nur für Privatkunden.
76 
Die Klägerin hat auch nicht darlegt, wie sie der Beklagten vor der jeweiligen Inanspruchnahme die gültigen Zinssätze für Überziehungen anderweitig mitgeteilt haben will. Die Klägerin beruft sich auf ihre Kontoauszüge. Diese stellen keine ordnungsgemäße Mitteilung der Zinssätze dar, zumal sie dem Bankkunden nicht vor oder bei Inanspruchnahme mitgeteilt wurden. Die Mitteilung der Zinssätze für eine abgelaufene Zinsperiode im Zusammenhang mit der quartalsweisen Zinsberechnung zum Schluss der Rechnungsperiode stellt keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung oder Bestimmung von Zinssätzen für die Zukunft dar. Dieser Erklärungsinhalt lässt sich einem lediglich der Abrechnung dienenden Dokument nicht beilegen.
77 
bb. Die Parteien haben hinsichtlich des Überziehungszinssatzes keine Zinsanpassung vereinbart. In den Kontokorrentkreditverträgen wurde das Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin nur im Zusammenhang mit dem Zinssatz für den vereinbarten Kredit geregelt. Die Berechtigung, einen höheren Zinssatz für geduldete Überziehungen zu verlangen, ist hingegen an anderer Stelle in den allgemeinen Kreditbedingungen festgelegt. Diese sehen kein Zinsanpassungsrecht während der Inanspruchnahme der geduldeten Überziehung vor. Der Kreditvertrag ist daher dahingehend auszulegen, dass die Klägerin ohne das Recht und die Pflicht zur Zinsanpassung nur denjenigen Zinssatz für geduldete Überziehungen verlangen kann, der anfänglich für den vertraglichen Kontokorrentkredit vereinbart wurde.
78 
cc. Die Kondiktionsansprüche sind jedoch verwirkt, soweit sie sich auf unberechtigt gebuchte Überziehungszinsen für die Zeit vor dem 01.01.2002 beziehen. Hier sind Zeit- und Umstandsmoment wie bei den fehlerhaften Zinsanpassungen erfüllt. Die Beklagte konnte bei jedem Rechnungsabschluss, der jeweils vierteljährlich erfolgte, die Berechnung der Überziehungszinsen zu dem erhöhten Zinssatz erkennen und deren Berechtigung überprüfen. Hierauf wurde sie unter Hinweis auf die Genehmigungswirkung hingewiesen. Wenn ein gewerblicher Kunde über eine Dauer von mindestens 5 Kalenderjahren derartige Abrechnungen unbeanstandet hinnimmt, schafft er bei seiner Bank ein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass sie die belasteten Beträge behalten darf und - zur Klarstellung - keine anderweitige ausdrückliche Regelung mit dem Kunden treffen muss. Zudem verhindert er damit, dass die Bank, die einen höheren Überziehungszinssatz für nur geduldete Überziehungen verlangen möchte, bei Beanstandungen durch den Kunden auf der sofortigen Rückführung der Überziehung besteht und individualvertraglich alternativ einen höheren Überziehungszinssatz in rechtlich einwandfreier Form anbietet.
79 
Die Beklagte hat die fehlende Berechtigung der Überziehungszinsen erstmalig mit der Widerklage vom 20.02.2007 geltend gemacht. Die Klägerin ist mit einer Neuberechnung ab 01.01.2002 ausdrücklich einverstanden.
80 
d. Die Beklagte kann die Saldoanerkenntnisse auch im Hinblick auf zu Unrecht berechnete Entgelte kondizieren.
81 
aa. Die Saldoanerkenntnisse können allerdings nicht mit dem pauschalen Verweis auf das Privatgutachten ... kondiziert werden, die Klägerin habe fehlerhaft Entgelte berechnet. Der allgemeine Verweis auf das Gutachten kann einen konkreten, für das Gericht nachprüfbaren Vortrag nicht ersetzen. Auf die Unzulänglichkeit des Vortrages wurde die Beklagte hingewiesen. In der Widerklageschrift hat die Beklagte pauschal auf einen Leitzordner mit zahlreichen Berichten des Privatgutachters ... Bezug genommen und vorgetragen, dass in dem Zeitraum vom 29.12.1988 bis 31.12.2001 369 Entgelten mit einem Gesamtwert von 2.727,23 DM gebucht worden seien, wovon „möglicherweise“ DM 563,73 berechtigt seien. Ein solcher Vortrag lässt eine rechtliche Prüfung nicht zu.
82 
bb. Die Beklagte beanstandet allerdings zu Recht die Abrechnung von Arbeitsposten. Diese Buchungen sind unberechtigt und haben zu einem fehlerhaften Saldoanerkenntnis geführt. Es fehlt an einer wirksamen Entgeltvereinbarung.
83 
Auf den gerichtlichen Hinweis zur nicht dargelegten Vereinbarung eines Entgelts für Arbeitsposten hat die Klägerin vorgetragen, diese seien auf der Grundlage von Nr. 12 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden. Auf dieser Grundlage lässt sich jedoch eine vertragliche Vereinbarung nicht feststellen (1), so dass die Klägerin ohne eine solche nur einen Anspruch auf die ortsübliche Vergütung hat, den sie allerdings nicht ausreichend dargelegt hat (2). Jedoch sind Berichtigungsansprüche größtenteils verwirkt (3).
84 
(1) Die Klausel Nr. 12 Abs. 2 AGB berechtigt die Klägerin nicht, für ihre Hauptleistungen das Entgelt nach billigem Ermessen festzusetzen.
85 
(a) Die Klausel kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Klägerin sie zur Grundlage einer Entgeltforderung für ihre Hauptleistung machen kann.
86 
Die Vorschrift hatte nach dem Vortrag der Klägerin seit Beginn der Geschäftsbeziehung denselben Wortlaut wie in den als Anlage K33 vorgelegten AGB aus dem Jahr 2003:
87 
12 Zinsen, Entgelte und Auslagen
88 
(1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft
89 
Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem "Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft" und ergänzend aus dem "Preis- und Leistungsverzeichnis". Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Für die darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichen Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmen.
90 
(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts
91 
Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank, wenn keine andere Vereinbarung getroffen ist, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
92 
Die Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung einheitlich so auszulegen, wie ihr objektiver Inhalt und typischer Sinn, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach ihrem Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (BGH, Urteil vom 07. Juni 2011 - XI ZR 388/10; Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 122/11). Danach kann die Klausel nicht dahingehend verstanden werden, dass die Bank auf ihrer Grundlage das Entgelt für die wesentlichen und dauerhaft zu erbringenden „üblichen“ Leistungen einseitig bestimmen kann. Redlicherweise darf ein Kunde erwarten, dass ihm vor Vertragsschluss von seinem Vertragspartner das Entgelt für die wesentlichen Leistungen genannt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um standardisierte Leistungen geht, die der Vertragspartner dauerhaft und wiederholt gegenüber einer Vielzahl von Kunden erbringt. In diesen Fällen wird eine Bank den Aufwand und die Gewinnmarge für ihre Leistungen kalkuliert haben und in der Lage sein, ihre daraus resultierende Entgeltforderung eindeutig zu beziffern. Auch darf ein Kunde erwarten, dass er vor Vertragsschluss darüber informiert wird, wenn die Leistungen zu dem Entstehen eines erheblichen Entgelts führen können. Bei Standardleistungen besteht keine Notwendigkeit, einem Partner die einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu überlassen. Ein redlicher Vertragspartner wird das Hauptentgelt, das er für seine Leistungen erwartet, dem Kunden vorher deutlich mitteilen und es nicht über eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer späteren einseitigen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen vorbehalten.
93 
Die Bedeutung der Entgeltvereinbarung wird anhand der tatsächlich abgerechneten Kosten deutlich. Die Klägerin erhebt sowohl eine Kontoführungsgebühr, ohne dass der Umfang der damit abgegoltenen Leistungen erkennbar wird, als auch ein Entgelt je Arbeitsposten. Dabei sind bei der gewerblich tätigen Beklagten im Quartal Kosten in Höhe von über 150 DM (vergleiche z.B. Kontoauszug vom 02.07.1993) für über 300 Arbeitsposten angefallen.
94 
Die Auslegung, wonach die Klägerin keine Entgelte für ihre Hauptleistung im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung festlegen kann, wird durch Nr. 12 Abs. 1 AGB gestützt, die allerdings nur für das Privatkundengeschäft gilt. Bei diesem legt die Klägerin ihre Entgeltforderung für „übliche Kredite und Leistungen“ klar und primär durch den "Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft" und ergänzend durch das "Preis- und Leistungsverzeichnis" fest. Ein Leistungsbestimmungsrecht der Bank sieht Nr. 12 Abs. 1 S. 3 AGB nur für den Fall vor, dass der Kunde andere Leistungen in Anspruch nimmt, die in den Preisverzeichnissen nicht aufgeführt sind. In diesem Zusammenhang kann eine Vereinbarung eines Leistungsbestimmungsrechts sinnvoll sein, weil angesichts der Vielfalt der möglichen Dienstleistungen und Sachverhaltsgestaltungen es nur schwer möglich ist, bereits bei Vertragsschluss für sämtliche Leistungen ein Entgelt festzusetzen.
95 
Daraus folgt, dass die Klägerin aufgrund von Nr. 12 Abs. 2 AGB nicht berechtigt ist, einseitig ein Entgelt für die typischen Hauptleistungen im Zusammenhang mit dem Girokonto nach billigem Ermessen festzusetzen. Als typische Leistungen sind insbesondere die Kontoführung und der Zahlungsverkehr anzusehen. Diese Leistungen erbringt die Klägerin in standardisierter und automatisierter Form massenhaft gegenüber allen ihren Kunden, so dass für diese Leistungen ausdrücklich ein Entgelt hätte vereinbart werden müssen.
96 
(b) Selbst wenn - wie nicht - die Klausel die Bank berechtigen würde, auch für ihre Hauptleistungen das Entgelt nach billigem Ermessen festzusetzen, dann wäre diese Klausel gemäß § 3 AGBG bzw. § 305c BGB unwirksam, weil sie überraschend wäre. Eine Klausel ist überraschend, wenn sie nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Ob eine Klausel ungewöhnlich ist, ist anhand der Gesamtumstände zu beurteilen. Die Ungewöhnlichkeit kann sich auch aus der Höhe des Entgelts ergeben (Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 305c Rn. 3).
97 
Wie oben bereits dargelegt, erwartet ein Kunde von seinem Vertragspartner, dass dieser ihm redlicherweise das Entgelt für die üblichen und wesentlichen Leistungen klar offenlegt und sich hierfür nicht, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung bestünde, ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen lässt. Dies gilt insbesondere für den Postenpreis, der bei Geschäftskunden je nach Umfang des Geschäftsbetriebs einen erheblichen Teil ausmachen kann.
98 
Eine Klausel ist dann überraschend, wenn ihr ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnt (Basedow in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 305c Rn. 10). Es muss eine deutliche Diskrepanz zwischen der Erwartung des Kunden und der Regelung vorliegen und der Kunde muss nach den Umständen auf eine solche Klausel vernünftigerweise nicht gefasst sein. Hierbei ist die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung der Vereinbarung sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages zu beachten (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03). Unter diesen Umständen ist die Klausel überraschend. Der Vergleich zum Privatkundengeschäft verdeutlicht, dass die üblichen Leistungen in einem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einem Preisaushang ausgewiesen werden. Hier besteht zwischen den Erwartungen der Verbraucher und der Unternehmer als Bankkunden kein Unterschied. Es handelt sich um eine massenhaft zu erbringende Standardleistung, bei der selbst kleine Preisveränderungen durch die Anzahl der Leistungen erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können. Dabei ist die hohe Abhängigkeit des gewerblichen Bankkunden von seinem Kreditinstitut zu berücksichtigen. In einer solchen Geschäftsbeziehung werden klare Vereinbarungen erwartet, damit auch der Bankkunde seine aus der Bankverbindung resultierenden Belastungen abschätzen kann. Ein Wechsel der Bankverbindung ist regelmäßig mit einem hohen Aufwand für den Bankkunden verbunden, der seinen Vertragspartnern die neue Bankverbindung mitteilen muss. Bei einem solchen Massengeschäft ist ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen nicht zu erwarten. Die Klausel ist auch von der äußerlichen Gestaltung her überrumpelnd. Als Regelung zur Hauptleistung erwartet ein Kunde sie redlicherweise in dem Hauptvertrag (Kontoeröffnungsvertrag oder Kreditvertrag), nicht jedoch ausgelagert in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie findet sich zudem erst in der Nr. 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und als Abs. 2 hinter der Regelung für das Privatkundengeschäft, die auf ein Preis- und Leistungsverzeichnis verweist.
99 
(2) Die Klägerin hat ihren Anspruch auf die abgerechneten Postenpreise auch nicht anderweitig dargelegt. Zwar hat die Klägerin in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung eines Postenpreises einen Anspruch auf die ortsübliche Vergütung gemäß §§ 675, 612 BGB, 354 HGB. Hierzu hat sie jedoch keinen ausreichenden Vortrag gehalten, obwohl sie mit Hinweisbeschluss des Senats vom 26.03.2013 (GA 1301) dazu aufgefordert wurde. Sie hat lediglich, ohne Anknüpfungstatsachen zu nennen, behauptet, die "damals" in Rechnung gestellten Zahlungsverkehrsgebühren hätten "zu jedem Zeitpunkt nach den Erfahrungen und Branchenkenntnissen der Klägerin dem branchenüblichen Kostenniveau entsprochen“ und seien damit ortsüblich und angemessen gewesen.
100 
Dieser Vortrag genügt nicht zur Überprüfung der Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Entgelts. Die Klägerin legt nicht dar, aus welchen Erkenntnisquellen sie die Branchenüblichkeit der eigenen Postenpreise und Kostenstruktur erschließt oder der Senat sie mit Hilfe eines Sachverständigen erschließen könnte. Sie legt bereits nicht den Regelungsgehalt ihrer Postenpreisberechnung zu Grunde. So bleibt offen, ob die Postenpreise auch für gesetzlich geschuldete Leistungen erhoben werden (wie dies dem Wortlaut nach im Privatkundengeschäft erfolgt ist). Sie grenzt auch nicht die Postenpreise, die für jede Buchung erhoben werden, von dem monatlichen Kontoführungsentgelt ab. Weder trägt sie vor, wie die Kostenstruktur bei anderen Kreditinstituten ist, noch legt sie den erforderlichen Aufwand für die Leistungen dar. Bei dem Beweisangebot handelt es sich letztendlich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, der erst der Beschaffung der erforderlichen Informationen dient (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83).
101 
(3) Die Kondiktionsansprüche, die mit zu Unrecht abgerechneten Arbeitsposten begründet werden, sind jedoch ebenfalls für den Zeitraum vor dem 01.01.2001 verwirkt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Verwirkung hinsichtlich der Überziehungszinsen verwiesen.
102 
cc. Die Beklagten kann die Kondiktion der Saldoanerkenntnisse nicht auf die unberechtigte Abrechnung von Gebühren für Rücklastschriften stützen. Die Beklagte hat lediglich pauschal die Berechtigung zur Erhebung von Rücklastschriftgebühren bestritten. Die Klägerin hat daraufhin die Vereinbarung mit der Beklagten über den Einzug von Forderungen durch Lastschrift vom 21.09.1995 vorgelegt. Danach durfte sie zwar keine eigenen Rücklastschriftgebühren erheben, wohl aber fremde Rücklastschriftgebühren der Beklagten in Rechnung stellen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie vertragsgemäß nicht eigene Rücklastschriftgebühren berechnet habe, sondern fremde Aufwendungen, die sie dem Kunden als Aufwendungsersatz in Rechnung stellen kann (vgl. Bunte in: S/B/L, a.a.O., § 17 Rn. 32). Diese Behauptung hat die Beklagte nicht bestritten.
103 
e. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Kondiktion der Saldoanerkenntnisse, soweit sie sich auf Wertstellungsfehler vor dem 01.01.2002 beruft. Lediglich wegen zwei fehlerhafter Wertstellungen nach dem 01.01.2002 ist eine Kondiktion möglich.
104 
aa. Eine generell fehlerhafte Wertstellungspraxis der Klägerin, die zu einer fehlerhaften Zinsberechnung geführt haben könnte, hat die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht dargelegt, sondern ihren bereits vom Landgericht zu Recht abgelehnten Standpunkt aufrecht erhalten, es müsse in Abhängigkeit des Buchungstages wertgestellt werden.
105 
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kontoführende Bank verpflichtet, die Wertstellung für eingehende Geldbeträge unabhängig vom Tag der Buchung für den Tag vorzunehmen, an dem ihr die entsprechende Deckung zugeflossen ist. Erfolgt der Geldeingang erst nach dem sog. Buchungsschnitt, ist gegebenenfalls die Gutschrift zurückzuvalutieren. Gleiches gilt für Belastungen, für deren Wertstellung es allein auf den Zeitpunkt des Abflusses der Deckung ankommt, da erst ab diesem Zeitpunkt ein Aufwendungsersatzanspruch entsteht. Den Parteien des Giroverhältnisses steht es jedoch unter Umständen frei, zur Verwaltungsvereinfachung bei Inkassovereinbarungen eine pauschale Wertstellungsregelung zu treffen, die der durchschnittlichen Dauer bis zum Zufluss der Deckung entspricht (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - XI ZR 239/96; Urteil vom 06. Mai 1997 - XI ZR 208/96, BGHZ 135, 316-323).
106 
(2) Die Beklagte hat erstinstanzlich und in der Berufungsbegründung zusammenfassend unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06. Mai 1997 - XI ZR 208/96) dezidiert die Rechtsauffassung vertreten, die Wertstellung habe am Buchungstag bzw. in Abhängigkeit zum Buchungstag zu erfolgen. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Entgegen ihrer Ansicht, lässt sich die Fehlerhaftigkeit der Wertstellungen nicht allein anhand der Kontoauszüge sowie der Belege der Beklagten feststellen. Die Wertstellung hat nicht den von ihr geltend gemachten Regeln in Abhängigkeit vom Buchungstag (BT) zu erfolgen, die sie wie folgt behauptet hat:
107 
- eingereichte Schecks (Gutschriften) BT+3AT
- eingehende Überweisungen am BT (weil die Bank vor Vorliegen der Gutschrift nicht buchen könne), der Wertstellungstag (WT) dürfe also nicht später liegen
- Bareinzahlung am Einzahlungstag (also spätestens am BT)
- belastende Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge frühestens am BT
108 
Die Beklagte wurde mehrfach von der Klägerin, dem Landgericht und dem Senat darauf hingewiesen, dass es für die Wertstellung auf den Zu- und Abfluss der buchmäßigen Deckung ankommt und daher kein zwingender Zusammenhang mit dem Buchungstag bestehen muss (BGH, Urteil vom 06. Mai 1997 - XI ZR 208/96 - Rn. 12).
109 
(3) Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, dass sie wertneutral in Abhängigkeit vom tatsächlichen Zu- und Abfluss auf ihrem eigenen Konto die Buchungen auf dem Konto der Beklagten wertgestellt hat (Bl. 61 d.A.). Für den Zeitraum ab 1996 behauptet sie dies sicher, während sie wegen der Vernichtung älterer Unterlagen sie dies für den Zeitraum davor nur unterstellt (Bl. 73 d.A.). Hierzu hat sie für sämtliche von der Beklagten beanstandeten Buchungen mit Abweichungen zwischen Buchungs- und Wertstellungstag ab 1996 ihre Gegenbuchungen dargelegt (Anlage K24). Weiter hat sie detailliert die Buchungsvorgänge erläutert (Bl. 143ff. d.A., Anlage K49/1-10):
110 
- belastende Schecks können entgegen der Auffassung der Beklagten bereits mit einem Wertstellungstag zeitlich vor dem Buchungstag in das Konto eingestellt werden. Das hat entgegen der Auffassung der Beklagten nichts mit „hellseherischen Fähigkeiten“ der Klägerin zu tun. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin könne nur buchen, wenn sie den Scheck physisch in den Händen halte, trifft nicht zu. Wie die Klägerin - erstinstanzlich unstreitig - dargelegt hat, wird der Scheck einer Schecklagerstelle vorgelegt, die ihn anschließend lediglich in einen Datensatz umwandelt (vgl. zum beleglosen Scheckeinzug: Nobbe in: S/B/L, § 61 Rn. 119). Dabei hat die Schecklagerstelle nach dem Vortrag der Klägerin die Möglichkeit, sofort zu buchen, also das Konto der Klägerin zu belasten und den Datensatz an die Bank weiterzusenden. Das ist zum Beispiel möglich, wenn die bezogene Bank (Klägerin) bei der Schecklagerstelle oder bei der Inkassobank ein eigenes Konto (Nostrokonto) hält, das sofort belastet werden kann (vgl. hierzu: Mayen in: S/B/L, § 46 Rn. 8). Die Bank erhält somit nicht einen Scheck, sondern einen Datensatz mit einem Wertstellungsdatum über die Belastungsbuchung auf diesem Konto. Wenn sie diesen Datensatz erst am Folgetag bucht, wie vorgetragen, liegt der Tag des Abflusses der buchmäßigen Deckung auf dem Nostrokonto bereits vor der Buchung. Dass die Klägerin die beleglose Scheckeinreichung (BSE) praktiziert, hat sie vorgetragen und durch die Vorlage ZV-Listen des Rechenzentrums ... belegt:
111 
Die Klägerin hat für die Buchung Nr. ... (Zeilennummer aus dem Privatgutachten ...) vom 08.11.1999 (Buchungstag) mit Wertstellung 05.11.1999 ausgeführt, dass sie ebenfalls das Wertstellungsdatum der Schecklagerstelle genommen habe. Wegen fehlerhafter Daten habe sie jedoch nicht am Folgetag buchen können, sondern erst am 08.11.1999 (Bl. 148 d.A.). Dem hat die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht widersprochen.
112 
- hinsichtlich der begünstigenden Überweisungen auf das Kundenkonto hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Anlage K49/3 ausgeführt, dass sie die Buchungsdaten von der überweisenden Bank über die Deutsche Zentral-Bank und schließlich ihr Rechenzentraum ... erhalte. Demnach werden im Interbankenverkehr Wertstellungsdaten, zu denen das Clearing zu erfolgen hat, übermittelt, so dass eine überweisende Bank an einem Tag eine beleglose Gutschrift mitteilen kann, die erst am Folgetag wertmäßig auf dem Nostrokonto gutzuschreiben ist. Dass im Rahmen des Zahlungsverkehrs Vereinbarungen über Wertstellungen getroffen werden können, die von der Buchung unabhängig sind, ist möglich. Ein typisches Beispiel hierfür sind Terminüberweisungen, bei dem der Überweisende eine spätere Ausführung als den Buchungstag und damit eine spätere Wertstellung sowohl bei sich als auch beim Empfänger vorgeben kann. Damit wird den Bedürfnissen des automatisch abgewickelten Massenzahlungsverkehrs Rechnung getragen. Die gebuchten Datensätze verselbständigen sich von dem Fluss der Valuta. Die Vorstellung, eine Bank buche (manuell) erst, wenn sie auf einem eigenen Kontoauszug eine Gutschrift feststellt, ist jedenfalls nicht zwingend. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass der Wertstellungstag nicht von ihr bestimmt wird, sondern sich aus einem von ihrem Rechenzentrum übernommenen Datensatz ergibt.
113 
- Die Klägerin hat bei dem begünstigenden Lastschrifteinzug dargelegt, dass sie am Tag der Einreichung durch den Kunden (Beklagte) bucht und automatisiert für den Folgetag gutschreibt (BT+1), es sei denn, die Buchung erfolge nach einer bestimmten Uhrzeit, dann könne erst für den darauf folgenden Tag gutgeschrieben werden (BT+2) (Anlage K49/4 + K49/6). Daraus wird deutlich, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Gutschrift am Buchungstag hat, da an diesem Tag die Lastschriftanforderung bei der belasteten Bank noch nicht vorliegt, so dass buchmäßig Deckung zufließen kann. Die Beklagte geht ersichtlich davon aus, dass die Klägerin buche, wenn sie den Zahlungseingang auf ihrem Konto wahrnehme. Die Darstellung der Klägerin hinsichtlich der tatsächlichen Abläufe bei den Lastschrifteinziehungen hat die Beklagte nicht bestritten.
114 
- Hinsichtlich der Buchung von Kontobelastungen hat die Klägerin ebenfalls dargelegt, dass bei ihrem Konto bei der ...-Bank (oder einem Nostrokonto) eine Belastung wertgestellt werden kann, bevor sie selbst den entsprechenden, von dem Rechnungszentrum weitergeleiteten Datensatz buchen kann. Daher kann der Buchungstag eine zeitlich frühere Wertstellung einer Belastung buchen.
115 
(4) Die Buchungsabläufe bei der Klägerin sind unstreitig. Die Beklagte ist erstinstanzlich auf diesen Vortrag nicht eingegangen. Sie hat vielmehr an ihrem - von der Klägerin substantiiert widerlegten - Ausgangspunkt festgehalten, dass der Buchungstag einen zwingenden Hinweis auf den tatsächlichen Wertstellungstag geben müsste (s. insbes. zuletzt noch in der Berufungsinstanz, Bl. 954f, 1260 d.A.).
116 
Diese Rechtsauffassung wird insbesondere nicht durch die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. Juni 2002 - I ZR 86/00, bestätigt durch BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 87/04) gestützt. Dem Fall lagen Überweisungen eines Rentenversicherungsträgers an Versorgungsempfänger zu Grunde. Der überweisende Rentenversicherungsträgers übermittelte der Bank schon vor dem Zeitpunkt der Ausführung der Rentenzahlungen die Datenbänder mit vorgegebenen Wertstellungsdaten. Die Bank spielte die Daten ein und wies auf den Kontoauszügen bzw. bei den Kontostandsabfragen der Empfänger wegen des früheren Buchungstages bereits Gutschriften aus, die wertstellungsmäßig noch nicht wirksam waren. Der - unter Wettbewerbsgesichtspunkten - mit der Sache befasste I. Zivilsenat hielt die Vorgehensweise für unlauter und vertrat den Standpunkt, dass die Bank in solchen Fällen einen Hinweis erteilen müsse, dass die Kontostandsabfrage nur den Buchungssaldo, nicht aber den für die Zinsberechnung maßgeblichen Wertstellungssaldo anzeige.
117 
Die Beklagte folgert zu Unrecht aus dieser Entscheidung, dass in Ermangelung anderer Vereinbarungen oder Fallkonstellationen der Buchungstag im System sofort umzusetzen sei (Bl. 956 d.A.). Ihre rechtliche Schlussfolgerung, die keine Tatsachenbehauptung enthält, verkennt die Bedeutung der BGH-Entscheidung für die Kontoführungen und Saldenanerkenntnisse. Auch der I. Zivilsenat geht davon aus, dass die Kontoauszüge inhaltlich richtig sind (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, I ZR 87/04, Tz. 18). Er beanstandet lediglich die Irreführung durch die auf den Kontoauszügen ausgewiesenen Buchungssalden, denen u.U. kein wertstellungsmäßig verfügbares Guthaben zu Grunde liege, so dass der Kunde ungewollt sein Konto überziehen könne. In solchen Fällen kann dem Kunden ein Schaden in Höhe einer ungewollten, aber vermeidbaren Inanspruchnahme von Kredit entstehen. Im vorliegenden Fall geht es hingegen nicht um irrtümliche (verfrühte) Kontoverfügungen auf Grund missverständlicher Kontoauszüge, sondern um die inhaltliche Richtigkeit der Wertstellungen. Diesbezüglich enthalten die Entscheidungen des I. Zivilsenats keine Aussagen oder Vorgaben zur Verwendung von Wertstellungsdaten abweichend vom tatsächlichen Zu- oder Abfluss der buchmäßigen Deckung bei der Bank.
118 
Aus den vorgenannten Gründen lässt sich der Rechtsprechung des I. Zivilsenats nicht entnehmen, die Saldoanerkenntnisse seien grob unrichtig und daher per se nicht genehmigungsfähig. Der Bundesgerichtshof geht vielmehr von der objektiven Richtigkeit der Kontoauszüge aus.
119 
Die Auffassung der Beklagten, nicht erkennbare Vorgänge, wie die von der Klägerin beschriebene Wertstellungspraxis, könnten nicht Gegenstand der Saldoanerkenntnisse sein, trifft nicht zu. Der Kunde hat die Möglichkeit, sich die Wertstellungstage vor einer Genehmigung bzw. während der sechswöchigen Prüfzeit erläutern zu lassen. Von besonders krassen Fehlern, die die Genehmigungsfiktion zerstören könnten (so die Beklagte, GA 211) kann keine Rede sein.
120 
bb. Soweit die Beklagte konkret einzelne Wertstellungsfehler dargelegt hat, lassen sich lediglich zwei fehlerhafte Buchungen feststellen, die insoweit ebenfalls die Kondiktion der jeweils nachfolgenden Saldoanerkenntnisse rechtfertigen. Bei den übrigen Wertstellungen (Zeilennummern entsprechend dem Privatgutachten ...) lassen sich hingegen Fehler nicht feststellen:
121 
Zeilen ..., ..., ...: Hier hat die Klägerin dargelegt, dass sie einen Scheck am 06.09.2000 mit Wertstellung am 06.09.2000 zunächst mit einem zu niedrigen Betrag dem Konto der Beklagten belastet habe, weil sie einen Euro-Betrag in DM gebucht hätte. Dies habe sie durch Buchungen am 07.09.2000 korrigiert, (Gutschrift des zu niedrigen Betrages und Belastung des richtigen DM-Betrages) wobei sie den ursprünglichen Wertstellungstag nicht geändert hat. Das ist nicht zu beanstanden.
122 
Zeile ... v. 29.07.2002: Bei der am 29.07.2002 gebuchten und wertgestellten Gutschrift über 1.558,96 EUR handelt es sich um die Retour einer am 24.07.2002 wertgestellten Lastschrift (Zeile 397). Diese Wertstellung war fehlerhaft. Der stornierte Betrag hätte am selben Tag wie der Abbuchungstag wieder gutgeschrieben werden müssen, weil bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Deckung abgeflossen ist. Hierdurch wurde die Beklagte 2 Tage zu Unrecht mit Überziehungszinsen aus dem Betrag belastet. Bei dem abgerechneten Überziehungszinssatz von 14,75% p.a. war dies ein Betrag von 1,28 EUR.
123 
Zeile ...: Hier beanstandet die Beklagte eine Hausüberweisung (Gutschrift), die am 10.05.2005 gebucht und am 11.05.2005 wertgestellt wurde. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass die Buchung am 10.05.2005 um 19:01 Uhr erfolgt sei, weshalb die Wertstellung erst am nächsten Tag erfolgt sei (Bl. 159 d.A.). Dies ist nicht zu beanstanden, weil die Bank nach ihrem unbestrittenen Vortrag sowohl beim Überweisenden als auch bei der Beklagten die Wertstellung zum selben Tag vorgenommen hat.
124 
Zeile ...: Allein aus der Wertstellung der Belastung an einem Feiertag (01.11.2005) kann ein Wertstellungsfehler nicht abgeleitet werden. Sie kann durch eine entsprechende Wertstellungsvorgabe des Einziehenden (hier: Allianz) bedingt sein. Insbesondere bei Buchungen zum Monatsanfang, die häufig zu festen Terminen fällig werdende Beiträge oder Raten betreffen, liegt ein Interesse des Zahlungsempfängers an pünktlicher und zinswirksamer Gutschrift zu Grunde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Bank die Wertstellungen auch zu Nicht-Bankarbeitstagen vornimmt, wenn dies mit der im Interbankenverkehr vorgenommenen Wertstellung übereinstimmt.
125 
Zeile ...: Die Klägerin hat am 01.03.2006 mit Wertstellung zum 02.03.2006 eine Gutschrift (LS-Einzug) über 8.296,97 EUR erteilt. Hierzu hat die Beklagte eine Kontoauszugskopie des Zahlers vorgelegt, dessen Konto bereits mit Wertstellung am 01.03.2006 über diesen Betrag belastet wurde (Bl. 185/186 d.A.). Hier hat die Klägerin die zutreffende Wertstellung im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht dargelegt, so dass von einer fehlerhaften Wertstellung auszugehen ist. Die unberechtigte Zinsbelastung aus diesem Betrag für einen Tag beträgt bei dem von der Klägerin abgerechneten Überziehungszinssatz von 16,60 % 3,83 EUR.
126 
2. Kausaler Saldo zum 30.11.2006
127 
Die Klägerin hat ihren Rückzahlungsanspruch aus der Kontoverbindung in Höhe der Klageforderung 96.909,19 EUR nachgewiesen. Der Sollsaldo zum 30.11.2006 betrug 184.810,11 EUR zuzüglich nicht gebuchter Zinsansprüche.
128 
a. Für die Berechnung des kausalen Saldos zum 30.11.2006, der Gegenstand des Rückforderungsanspruchs der Klägerin ist, ist von dem letzten wirksamen Saldoanerkenntnis vom 28.12.2001 auszugehen, da der Beklagten die Kondiktion der Saldoanerkenntnisse vor dem 01.01.2002 wegen der eingetretenen Verwirkung nicht möglich ist (s.o.).
129 
b. Die auf dieses Saldoanerkenntnis folgenden Einzelbuchungen ab dem 01.01.2002 sind - mit Ausnahme der Zins- und Entgeltberechnungen - im Wesentlichen zwischen den Parteien unstreitig. Die Buchungen wurden zwischen den Parteien mit Hilfe von Excel-Dateien und Differenzlisten abgeglichen. Die betragsmäßigen Differenzen bei den Buchungen der Klägerin zu den Rechnungsabschlüssen waren unerheblich. Soweit die Klägerin bei der von ihr vorgelegten Buchungszusammenstellung Buchungen hinsichtlich der Zinsen und Entgelte bzw. des Hauptbetrages und zugehöriger Entgelte zusammengefasst hat, ergab sich in der Summe und bei der Wertstellung kein Unterschied. Ebenso war die vom Privatgutachter ... gebuchte Wertstellung der Zinsen und Entgelte auf den 31. eines Monats anstatt auf den 30. eines Monats, wie von der Klägerin in den Kontoauszügen ausgewiesen, unerheblich. Unstreitig hat die Klägerin die Zinsen nach der kaufmännischen 30/360-Zinsmethode berechnet, bei der die Wertstellung am 31. eines Monats wie diejenige am 30. zu behandeln ist.
130 
c. Die Neuberechnung des Kontos der Beklagten unter Berücksichtigung der fehlerhaften Zinsanpassungen, Berechnung von Überziehungszinsen und Berechnung von Arbeitsposten durch den Sachverständigen ergab zum 30.11.2006 einen Sollsaldo zu Lasten der Beklagten in Höhe von 184.816,25 EUR, der unter Berücksichtigung von zwei Wertstellungsfehlern nebst Zinseszinsen um 6,14 EUR auf 184.810,11 EUR zu korrigieren ist.
131 
aa. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und fehlerfrei entsprechend der Vorgaben des Senats den Sollsaldo zum 30.11.2006 von 184.816,25 EUR berechnet.
132 
(1) Die von der Beklagten nicht geschuldeten Entgelte für Arbeitsposten hat der Sachverständige entsprechend den Vorgaben des Senats aus den Buchungen entfernt.
133 
(2) Hinsichtlich der Anpassungen der Zinsen für den vereinbarten Kontokorrentkredit war die Berechnung danach zu differenzieren, welche Anpassungsklausel die Klägerin gewählt hatte. Während der Laufzeit der Verträge vom 26.04.2001 (bis 09.01.2002) und vom 27.08.2003 (Laufzeit vom 28.08.2003 bis 19.04.2005) waren die Zinsen - ausgehend von dem zum 30.12.2001 festgestellten Saldo - täglich in Abhängigkeit des Dreimonats-EURIBOR (Zeitreihe ST0316 der Deutschen Bundesbank) anzupassen.
134 
Hinsichtlich der übrigen Kontokorrentkreditverträge hatte die Anpassung unter Berücksichtigung der in der Zinsanpassungsklausel bereits vereinbarten konkreten Anpassungsparameter (Monatsdurchschnitt des Dreimonats-EURIBOR = Zeitreihe SU0316 der Deutschen Bundesbank, monatliche Überprüfung und Anpassungsschwelle 0,25 Prozentpunkte) allerdings ohne Ermessen bei Anpassungszeitpunkt und Anpassungshöhe zu erfolgen. Soweit die Klägerin von ihrem Anpassungsrecht bei einem steigenden Referenzzinssatz keinen Gebrauch gemacht hat, war als Obergrenze des neu zu berechnenden Zinssatzes der von der Klägerin tatsächlich angesetzte und in den Kontoauszügen ausgewiesene Zinssatz anzusetzen.
135 
Das bei der Zinsanpassung zu wahrende Äquivalenzverhältnis war dabei für jeden Kontokorrentkreditvertrag neu zu bestimmen, auch wenn mit diesen hinsichtlich des Kreditrahmens lediglich eine Verlängerung vereinbart wurde. Entscheidend ist, dass die Parteien in den jeweils neuen Kreditvereinbarungen die Leistungspflichten frei neu vereinbart haben. Der jeweils befristete Kontokorrentkredit lief aus und hätte von der Beklagten abgelöst werden können. Die Vereinbarungen zu Zinssatzhöhe, Kreditrahmen und Laufzeit wurden zweiseitig getroffen und waren somit nicht Ausfluss einer einseitigen Leistungsbestimmung der Klägerin. Bei dieser Gelegenheit war es der Beklagten insbesondere möglich, die Angemessenheit und Marktüblichkeit der angebotenen Zinssätze zu überprüfen. Dass die Beklagte möglicherweise wirtschaftlich von der Klägerin abhängig war, ändert nichts an dem Umstand, dass die Vereinbarung der Vertragsfreiheit unterfällt. Ohne gesetzliche Bindung war die Klägerin daher nicht verpflichtet, nur Konditionen anzubieten, die das Äquivalenzverhältnis aus einem früheren Kreditvertrag wahrten. Insbesondere kann ein Kreditinstitut bei der Entscheidung über die Fortführung eines befristeten Kontokorrentkredits der Verschlechterung der Bonität des Kunden durch einen höheren Risikozuschlag beim Zinssatz Rechnung tragen. Zudem wurden im vorliegenden Fall die Kontokorrentkredite nicht nur verlängert, sondern es wurden, mit Ausnahme des Vertrages vom 19.04.2005, die Kreditrahmen verändert.
136 
Zu Unrecht beanstandet die Beklagte, der Sachverständige habe von der Klägerin berechnete niedrigere Zinssätze nicht berücksichtigt. Die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 25.10.2012, die Klägerin habe z.B. im dritten Quartal 2009 niedrigere Zinssätze von 7,925% bzw. 7,927% angesetzt, verweist lediglich auf eigene - nicht nachvollziehbare - Berechnungen. Die Klägerin hat hingegen im Rechnungsabschluss zum 30.09.2002 unstreitig den vertraglich vereinbarten Zinssatz von 10,75% angesetzt. Dies geht auch aus dem Kontoauszug vom 01.10.2002 (KA Nr. 159) hervor. Eine förmliche Zinssatzänderung hat die Beklagte nicht behauptet.
137 
(3) Der Sachverständige hat entsprechend der Vorgabe des Senats für die geduldeten Überziehungen den Zinssatz für den vereinbarten Kontokorrentkredit angesetzt ohne Anpassung an einen Referenzzinssatz, da weder ein konkreter höherer Zinssatz noch ein Zinsanpassungsrecht vereinbart worden war.
138 
(4) Der Sachverständige hat die ihm auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Buchungsdatensätze, die zwischen den Parteien bis zum Datum vom 25.07.2006 abgeglichen waren, um die ebenfalls in elektronischer Form gelieferten restlichen Buchungen der Klägerin bis zum 30.11.2006 ergänzt. Dabei hat er - von den beiden Parteien hingenommen - eine unzulässige Gebühr für eine Sperrmeldung nicht berücksichtigt, sowie fehlerhafte Wertstellungen bei der nicht wertstellungsneutralen Buchung von Rücklastschriften korrigiert (vgl. Gutachten S. 14, Anlage S1, GA 1431ff.).
139 
Zwar war es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Aufgabe des Sachverständigen, die Buchungen einer rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung zu unterziehen. Im Rahmen des Zivilprozesses obliegt die Beibringung des Sachverhalts den Parteien. Die Beanstandung von fehlerhaften Buchungen bedarf, wenn nicht systematische Fehler wie bei der Zinsberechnung vorliegen, der Darstellung der tatsächlichen Grundlagen jeder einzelnen Buchung. Hierfür genügt nicht der pauschale Verweis auf ein Privatgutachten, das in ebenso pauschaler Weise die Buchungen allein anhand einer Abweichung von Buchungs- und Wertstellungstag beurteilt oder schematisch Entgelte auflistet und diese für „möglicherweise“ unberechtigt hält. Die Parteien haben sich jedoch die vom Sachverständigen im Zuge der Nacherfassung aufgedeckten tatsächlichen Umstände übereinstimmend zu Eigen gemacht, so dass sie zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden konnten. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Korrekturen waren für die Beklagte günstig.
140 
bb. Zwar hat der Sachverständige mangels Vorgabe durch den Senat nicht die beiden Wertstellungsfehler (Zeile 404 und Zeile 2290) mit einer dadurch verursachten zu hohen Zinsbelastung beim jeweils folgenden Rechnungsabschluss von 1,28 EUR und 3,83 EUR (=5,11 EUR) berücksichtigt. Dies ist jedoch unerheblich. Unter Berücksichtigung der wechselnden von der Klägerin berechneten Zinssätze sowie der nicht durchgehenden Inanspruchnahme von geduldeten Überziehungen oder des Kontokorrentkredits erhöht sich der Zinsvorteil der Klägerin von 5,11 EUR (s.o.) nach der eigenen Berechnung des Senats durch die quartalsweise gebuchten Zinseszinsen auf 6,14 EUR. Daraus ergibt sich zum 30.11.2006 ein Sollsaldo von 184.810,11 EUR.
141 
3. Fälligkeit des Anspruchs
142 
Der eingeklagte Rückzahlungsanspruch war hinsichtlich der geduldeten Überziehung (a.) bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung fällig und ist es hinsichtlich des Anspruchs aus dem Kontokorrentkredit (b.) während des Laufs des Rechtsstreits geworden.
143 
a. Der Anspruch auf Rückzahlung der geduldeten Überziehung war bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung fällig. Gem. § 488 Abs. 3 BGB hängt die Fälligkeit des unbefristeten Darlehens von der Kündigung ab. Die dreimonatige Kündigungsfrist kann durch Vertrag abbedungen werden (Weidenkaff in: Palandt, a.a.O., § 488 Rn. 24).
144 
Nach den Allgemeinen Kreditbedingungen waren Überziehungen der vereinbarten Kontokorrentkreditlinie sofort zurückzuführen. Danach konnte die Rückzahlung ohne Kündigungsfrist, also jederzeit, verlangt werden. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 03.07.2006 unter Fristsetzung zum 15.07.2006 die Rückführung der Überziehung von 51.522,99 EUR verlangt. Dieses Schreiben ist als fristlose Kündigung auszulegen. Hinsichtlich der weiteren Überziehungen nach dem 03.07.2006 kann offen bleiben, ob sie als geduldete Überziehungen einen Darlehens-Charakter haben oder als pflichtwidrige Kontoüberziehungen auch ohne Kündigung zurückzuführen waren. In jedem Fall ist spätestens in der Klageerhebung eine berechtigte fristlose Kündigung zu sehen, die den Rückzahlungsanspruch fällig stellt.
145 
Allerdings bestand nach den Berechnungen des Sachverständigen zum 30.11.2006 nicht die eingeklagte Überziehung der Kontokorrentkreditlinie (100.000 EUR) in Höhe der eingeklagten 96.909,19 EUR, sondern lediglich in Höhe von 84.810,11 EUR.
146 
b. Die Klage ist jedoch auch im Übrigen begründet, weil die Klägerin sich hilfsweise auf einen Rückzahlungsanspruch aus dem im Laufe des Berufungsverfahrens gekündigten Kontokorrentkredit gestützt hat.
147 
aa. Die Klägerin konnte den Anspruch aus dem Kontokorrentkredit noch in der Berufungsinstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.
148 
(1) Zwar stellt die Einführung eines weiteren Streitgegenstands zur hilfsweisen Begründung eines Zahlungsantrages eine Klageänderung i.S.v. §§ 533, 263 ZPO dar, die die Klägerin nur im Wege der Anschlussberufung gem. § 524 ZPO geltend machen kann. Die Anschließung hat gem. § 524 Abs. 2 ZPO innerhalb der Berufungserwiderungsfrist zu erfolgen. Für die Einlegung ist nicht die ausdrückliche Erklärung erforderlich, es werde Anschlussberufung. Vielmehr genügt jede Erklärung, die sich ihrem Sinn nach als Begehren auf Abänderung des Urteils erster Instanz darstellt. Der Anschluss an das Rechtsmittel der Gegenseite kann daher auch konkludent in der Weise erfolgen, dass der Kläger sein im Übrigen unverändertes Klagebegehren auf einen weiteren Klagegrund stützt (BGH, Urteil vom 09. Juni 2011 - I ZR 41/10).
149 
(2) Die hilfsweise geltend gemachte Kontokorrentkredit-Forderung war als sachdienliche Klageänderung i.S.v. §§ 533, 263 ZPO zuzulassen. Die maßgeblichen Tatsachen, insbesondere die streitigen Zinsanpassungen und Buchungen waren bereits Gegenstand der ersten Instanz. Zur Berechnung der Höhe der geduldeten Überziehung war die vollständige Neuberechnung des Kontos einschließlich derjenigen Buchungen erforderlich, die lediglich den Rahmen des Kontokorrentkredits ausfüllten.
150 
(3) Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 den Kontokorrentkredit der Beklagten gekündigt und sich ausdrücklich hilfsweise auf diesen Anspruch sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch im danach der Beklagten zugestellten Schriftsatz vom 23.04.2012 (GA 1065) gestützt und in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 ihren Zurückweisungsantrag wiederholt. Darin liegt eine konkludent erklärte Anschlussberufung i.S.v. § 524 ZPO. Diese war nicht verfristet, weil der Klägerin keine Berufungserwiderungsfrist gesetzt worden war.
151 
bb. Der Kontokorrentkredit vom 19.04.2005 wurde bis auf weiteres gewährt und konnte daher gem. Ziff. 3.1.2.1 der Allgemeinen Kreditbedingungen ebenfalls ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 getan. Dadurch ist der gesamte kausale Sollsaldo fällig geworden und konnte zur Auffüllung der Klageforderung angeführt werden.
152 
4. Keine Einreden der Beklagten
153 
Dem Anspruch der Klägerin steht weder die Einrede der Verjährung noch die der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 821 BGB entgegen.
154 
a. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte sämtliche Forderungen der Klägerin dadurch zurückgeführt hat, dass sie das Konto Ende 2005 im Haben geführt hat. Die Klageforderung resultiert daher aus Belastungsbuchungen aus dem Jahr 2006, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 25.01.2007 nicht verjährt waren.
155 
Im Übrigen sind die Ansprüche aus den kausalen Salden noch nicht verjährt. Die Giroverträge enthalten regelmäßig eine antizipierte Verrechnungsabrede mit der Folge, dass zum Abschluss der jeweiligen Rechnungsperioden die berechtigt ins Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen der Parteien automatisch saldiert werden (BGH, Urteil vom 18. April 1989 - XI ZR 133/88, BGHZ 107, 192-200; Urteil vom 04. Mai 1979 - I ZR 127/77, BGHZ 74, 253-258). Dieser kausale Saldo kann allerdings im fortgesetzten Kontokorrent nicht selbständig geltend gemacht werden, soweit er gleichzeitig Gegenstand eines Saldoanerkenntnisses ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen die Saldoanerkenntnisse zu einer Novation des Schuldverhältnisses. Die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen gehen unter und es bleibt nur der Saldo übrig (BGH, Urteil vom 06. Juni 2000 - XI ZR 258/99 - Rn. 28, BGHZ 144, 349-356; Mayen in: S/B/L, a.a.O., § 47 Rn. 91ff.). Allein die Kondizierbarkeit eines Schuldanerkenntnisses macht dieses noch nicht unwirksam. Die kontokorrentgebundenen Ansprüche werden erst nach der (berechtigten) Geltendmachung der Kondiktion wieder selbständig einklagbar, so dass erst ab diesem Zeitpunkt deren Verjährung beginnt.
156 
Die Klage auf Rückzahlung des letzten anerkannten Saldos nebst der danach eingestellten Einzelforderungen umfasst gleichzeitig die Geltendmachung des kausalen Saldos für den Fall der erfolgreichen Kondiktion einer oder mehrerer zu Grunde liegender Saldoanerkenntnisse. Daher hat die Klageerhebung die Verjährung der Ansprüche der Klägerin rechtzeitig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
157 
b. Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin aus dem Saldoanerkenntnis vom 28.12.2001 nicht dessen Rechtsgrundlosigkeit als Einrede gem. § 821 BGB gegen die damit anerkannte Verbindlichkeit entgegenhalten. Zwar kann derjenige, der ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit, beispielsweise durch Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, eingegangen ist, deren Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit bereits verjährt ist. Diese Einrede schützt jedoch nur vor der Verjährung, nicht jedoch vor anderen Einwendungen, die der Gläubiger der rechtsgrundlosen Verbindlichkeit dem Bereicherungsanspruch entgegen setzen kann (Schwab in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 821 Rn. 8).
158 
So liegt der Fall hier. Die Klägerin kann dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der wegen fehlerhafter Zinsberechnungen rechtsgrundlos erteilten Saldoanerkenntnisse den Einwand der Verwirkung entgegenhalten. Der Beklagten werden ihre Ansprüche wegen deren illoyal verspäteter Geltendmachung versagt. Hätte sie rechtzeitig ihre Ansprüche geltend gemacht, wäre die Klägerin in der Lage gewesen, dem Rechnung zu tragen und mit der Beklagten eindeutige Vereinbarungen zu treffen, die ein Aufsummieren von Ansprüchen in dem gerade auf schnelle Klärung der wechselseitigen Beziehungen ausgerichteten Kontokorrent vermieden hätten.
159 
5. Zinsanspruch
160 
Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt auf Grund der befristeten Mahnung ab dem 16.07.2006 aus §§ 286, 288 BGB. Hinsichtlich des zu verzinsenden Betrages war die Klage teilweise abzuweisen. Zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung vom 03.07.2006 zur Rückführung der geduldeten Überziehung betrug diese ausweislich der Neuberechnung durch den Sachverständigen (GA 1504) lediglich 35.482,62 EUR. Dieser Betrag ist um die Zinsnachteile durch die zwei nicht berücksichtigten fehlerhaften Wertstellungen (5,11 EUR) sowie die darauf vom Senat ausgerechneten Zinseszinsen bis zum 03.07.2006 (0,78 EUR) zu reduzieren. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des Verzugseintritts daher mit 35.476,73 EUR im Rückstand.
161 
Zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit am 25.01.2007 war sodann die restliche geduldete Überziehung mit dem Sollsaldo zum 30.11.2006 fällig und gem. §§ 291, 288 BGB zu verzinsen. Ausgehend vom Sollsaldo von 184.816,25 EUR und abzüglich der o.g. Wertstellungsfehler (5,11 EUR) nebst Zinseszinsen, die sich bis zu diesem Datum auf 1,04 EUR erhöht haben, war somit ein Sollsaldo in Höhe von 184.810,11 EUR fällig. Abzüglich des ungekündigten Kontokorrentkreditrahmens in Höhe von 100.000 EUR sowie der bereits fällig gestellten Überziehung in Höhe von 35.476,73 EUR waren somit zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit weitere 49.333,38 EUR fällig.
162 
Soweit die Klage teilweise in Höhe restlicher 12.099,08 EUR auf Grund des am 30.11.2011 gekündigten Kontokorrentkredits begründet ist, schuldet die Beklagte daraus Verzugszinsen ab dem 15.12.2011. Ihr in der mündlichen Verhandlung übergebenes Kündigungsschreiben enthielt eine befristete Mahnung zum 14.12.2011.
163 
Der Zinssatz wurde antragsgemäß zugesprochen und ist von § 288 BGB gedeckt.
164 
B. Widerklage
165 
1. Aus den vorgenannten Gründen erweist sich die Widerklage auf Zahlung eines vermeintlichen Habensaldos als unbegründet. Ein solcher lässt sich zu Gunsten der Beklagten nicht feststellen.
166 
2. Die Berufung ist hinsichtlich des Anspruchs auf Überlassung von Kontoauszügen für die Zeit vom Beginn der Geschäftsbeziehung bis Dezember 1988 unzulässig. Gem. § 520 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufung begründet werden und Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergibt. Werden im Rahmen einer Berufung mehrere Ansprüche verfolgt, ist eine Begründung für jeden einzelnen nötig (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03; Heßler in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 37).
167 
Das Landgericht hat den Widerklageantrag auf Überlassung von Kontoabrechnungen vom Beginn der jeweiligen Geschäftsbeziehung bis Dezember 1988 abgewiesen, weil die Beklagten nicht bereit seien, hierfür die Kosten zu übernehmen. Die Berufung wiederholt zwar den Widerklageantrag, greift aber insoweit das Urteil inhaltlich nicht an, so dass es an einer Berufungsbegründung fehlt. Hierauf wurde die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 hingewiesen.
168 
Im Übrigen hat das Landgericht den Anspruch mit der gegebenen Begründung sowie wegen der Verwirkung des Kondiktionsanspruchs zu Recht abgewiesen.
169 
C. Hilfswiderklage
170 
Die Hilfswiderklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vollständige Neuberechnung des Kontos, da seine Kondiktionsansprüche hinsichtlich der Saldoanerkenntnisse vor dem 01.01.2002 verwirkt sind. Für die Zeit danach liegt durch das Gutachten des Sachverständigen ... eine ordnungsgemäße Neuberechnung vor, so dass auch insoweit keine Nebenpflicht der Klägerin besteht, diese wiederholend nachzuvollziehen.
171 
D. Nebenentscheidungen
172 
Die Kostenentscheidung folgt, auch bezüglich der ersten Instanz, aus § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit das Urteil des Landgerichts in dem gesonderten Verfahren 9 U 142/13 von den früheren Beklagten zu 2 und 3 angegriffen wird, bleibt eine Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hinsichtlich dieser Rechtsverhältnisse der dortigen Entscheidung vorbehalten.
173 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Beim Streitwert war gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Forderung hilfsweise auf den erst im Lauf des Rechtsstreits gekündigten Kontokorrentkredit gestützt und hiervon 12.099,08 EUR zur Begründung der Klageforderung benötigt hat. Das Teilunterliegen der Klägerin war erstinstanzlich geringfügig und hat keine besonderen Kosten ausgelöst. In der Berufungsinstanz ist mit der Streitwerterhöhung zwar eine Gebührenerhöhung einhergegangen. Die damit verbundenen Mehrkosten sind jedoch verhältnismäßig geringfügig.
174 
Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere bestand keine entscheidungserhebliche Divergenz zu den Entscheidungen der OLG Düsseldorf, OLG Nürnberg und OLG München hinsichtlich einer etwaigen Verjährung der Kondiktionsansprüche gem. § 197 BGB a.F., da der Senat von einer Verwirkung ausgegangen ist und die Klägerin mit dem gewählten Berechnungszeitraum einverstanden war, während der Beklagten hieraus kein Nachteil entstanden ist.
175 
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14.05.2014 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Dezember 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 27.590,60 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Behebung nachstehender Mängel:

- Fehlen einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Fixierung der Metallfensterbänke auf den Steinbänken;

- Fehlen einer elastischen Verfugung der seitlichen Fensterbankaufkantungen zur Leibung;

- Fehlen einer Ableitung unterhalb der Metallaußenfensterbänke entstehenden Kondensates;

- Fehlen einer ausreichenden Mindestneigung eines Teils der Metallaußenfensterbänke;

- Fehlen des Mindestwärmeschutzes und fehlende Schimmelpilzfreiheit im Anschluss der Fenster an den Baukörper;

- nicht fachgerechte Verarbeitung der inneren Fensteranschlussfolie;

- unvollständiger Verschluss der Montagefugen im Bereich der Segmentbogenstürze;

- nicht ausreichend schlagregendichte Herstellung der Anschlüsse zwischen den Metallfensterbänken und den Anschlusssteinbänken;

- nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende dichte Verarbeitung der Außenfensterbänke im Bereich der aufgekanteten Fensterbankanschlussprofile; teilweise nur unzureichend tiefe Einführung der Außenfensterbänke in die Fensterbankfalze;

- Fehlen von Tragklötzern zwischen dem Brüstungsmauerwerk und den Fenstern.

Deklaratorisch wird festgestellt, dass die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung bereits mit dem insoweit durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2013 (VII ZR 188/11) nicht aufgehobenen Senatsurteil vom 09.08.2011 abgewiesen bzw. zurückgewiesen worden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.590,60 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht einen Anspruch auf Werklohn für den Einbau neuer Fenster, Türen und Rollläden geltend.

2

Am 28.11./03.12.2003 schlossen die Parteien einen VOB-Bauvertrag (Anlage K 3, Bd. I Bl. 23 f. d.A.) über die Ausführung der Fenster, Türen inklusive Rolllädenkästen zuzüglich Fensterbänken inklusive Montage für das Bauvorhaben W. Straße 3 in B.. Diesen Vertrag ersetzten sie durch denjenigen vom 04.12./06.12.2003 (Anlage B 2, Bd. I Bl. 71 f.).

3

Nachdem er einen Teil der ihm übertragenen Leistungen erbracht hatte, erteilte der Kläger den Beklagten am 05. Februar 2004 eine erste Abschlagsrechnung, mit welcher er die Zahlung einer Vergütung von 27.755,32 Euro forderte (Anlage K 5, Bd. I Bl. 27 ff. d.A.); an Stelle dieser Abschlagsrechnung legte er am 14.06.2011 eine Schlussrechnung über denselben Betrag (Bd. VII Bl. 74 ff. d.A.).

4

Die durch den Kläger in seiner vom 05. Februar 2004 datierenden ersten Abschlagsrechnung ausgewiesenen Leistungen nahmen die Beklagten am 11. Februar 2004 im Ergebnis einer gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Klägers, Herrn O., durchgeführten Begehung der Baustelle ab (Anlage K 6, Bd. I Bl. 30 d.A.).

5

Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 08.03.2004 (Anlage K 12, Bd. I Bl. 110 d.A.) unter Hinweis auf § 648a BGB zur Stellung einer Sicherheit in Höhe von 60.010,28 Euro bis zum 13.03.2004 auf. In dem Schreiben kündigte der Kläger an, dass er nach § 648 a Abs. 1 S. 1 BGB die Leistung verweigern werde, wenn in der genannten Frist keine angemessene Sicherheit geleistet werde. Mit Schreiben vom 29.03.2004 (Anlage K 13, Bd. I Bl. 112 d.A.) setzte er zur Leistung der Sicherheit eine Nachfrist bis zum 07.04.2004. Er teilte mit, dass er bis zur Begleichung der Abschlagsrechnung keine Leistung mehr erbringen werde.

6

Die Beklagten forderten demgegenüber mit Schreiben vom 19.02.2004 (Bd. VIII Bl. 149 d.A.) erstmals Mängelbeseitigung innerhalb von 14 Tagen. Mit anwaltlichem Schreiben der Beklagten vom 31.03.2004 (Bd. VIII Bl. 160 d.A.) setzten sie zur Fortsetzung der Arbeiten eine Frist bis zum 15.04.2004.

7

Noch ausstehende Restarbeiten sowie die ihm vertraglich übertragenen weitergehenden Leistungen erbrachte der Kläger in der Folgezeit nicht. Die Beklagten ihrerseits leisteten auf die mit der ersten Abschlagsrechnung geltend gemachte Vergütungsforderung des Klägers keine Zahlungen.

8

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.08.2004 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.08.2004, Bd. I Bl. 147 d.A.) entzogen die Beklagten dem Kläger den diesem erteilten Auftrag und erklärten die Kündigung des mit dem Kläger abgeschlossenen Bauvertrages.

9

Der Kläger hat behauptet, die durch ihn erbrachten Leistungen wiesen keine Mängel auf. Er hat gemeint, er könne von den Beklagten die Zahlung des in der diesen erteilten ersten Abschlagsrechnung ausgewiesenen Werklohnes verlangen. Nachdem er zunächst die Zahlung von 27.755,32 Euro verlangt hat, hat er zuletzt beantragt,

10

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm 27.590,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14. März 2004 zu zahlen.

11

Die Beklagten haben beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie haben behauptet, die durch den Kläger erbrachte Werkleistung sei auch nach den durch den Kläger im Verlaufe des Rechtsstreites durchgeführten Nachbesserungsarbeiten mangelhaft. Gestützt auf die behauptete Mangelhaftigkeit der Werkleistung haben die Beklagten gegenüber der Klageforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Sie haben darüber hinaus die Auffassung vertreten, nachdem sie die Kündigung des Werkvertrages erklärt hätten, könne der Kläger eine Abschlagszahlung nicht mehr beanspruchen.

14

Außerdem haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 27.10.2010 (Bd. VI Bl. 183 ff. d.A.) in der dort genannten Reihenfolge mit Schadensersatzforderungen aufgerechnet. Insoweit haben sie vorgetragen, die Mangelbeseitigungskosten gemäß Angebot F. vom 19.08.2010 sowie pauschale Kosten gemäß Gutachter U. betrügen insgesamt 14.183,00 Euro. Die Mangelbeseitigungskosten gemäß Angebot Malermeister E. GmbH betrügen netto 3.103,18 Euro. Die Mangelbeseitigungskosten gemäß Angebot Fa. L. vom 07.09.2010 betrügen 1.445,41 Euro netto. Die Mängelbeseitigungskosten gemäß Fa. S. betrügen 718,76 Euro netto. Die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung der Altfenster gemäß Rechnung Fa. H. vom 07.07.2005 betrügen 374,53 Euro. Die Gutachterkosten gemäß Rechnung Me. vom 14.10.2004 betrügen 523,32 Euro. Außerdem habe der Kläger Mietzins für die Zweitwohnung der Beklagten in B. in Höhe von 6.300,00 Euro und Mietzins für die Wohnung der Beklagten in S. in Höhe von 2.100,00 Euro zu ersetzen. Außerdem schulde der Kläger Ersatz von Mehrkosten für Fenster im Keller, Dachgeschoss und Treppenhaus in Höhe von 5.971,10 Euro sowie Entschädigung für entgangene Nutzung der Wohnfläche im Erd- und Obergeschoss in Höhe von 78.932,06 Euro. Hinsichtlich der Begründung der zur Aufrechnung gestellten Anspruchspositionen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 27.10.2010 Bezug genommen.

15

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. U.. In dem am 01. Februar 2007 abgehaltenen Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Landgericht den Sachverständigen Dipl.-Ing. U. angehört und darüber hinaus Beweis durch die Vernehmung des sachverständigen Zeugen A. Ke. erhoben.

16

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten vom 04. Juli 2005, 03. Januar 2006, 04. Juni 2006, 03. Juni 2009 und 23. Juni 2010 sowie auf die Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01. Februar 2007 Bezug genommen.

17

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bd. VII Bl. 3 - 6 d. A.) Bezug genommen.

18

Mit dem angefochtenen Urteil vom 22.12.2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf die Zahlung des geltend gemachten Werklohnes sei durch Aufrechnung erloschen; die Beklagten könnten die vom Sachverständigen U. errechneten Mängelbeseitigungskosten, 10.370,00 Euro netto, dem Kläger gemäß § 641 Abs. 3 BGB in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung i.V.m. Art. 229 § 19 EGBGB in Höhe des dreifachen Betrages entgegenhalten, so dass die Klageforderung gemäß § 389 BGB erloschen sei. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die durch den Kläger erbrachte Werkleistung mangelhaft sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bd. VII Bl. 6 - 9 d. A.) Bezug genommen.

19

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen in erster Instanz zuletzt gestellten Antrag weiter verfolgt. Der Kläger beanstandet die durch das Gericht erster Instanz vorgenommene Beweiswürdigung. Darüber hinaus wendet er sich gegen die durch das Landgericht getroffene rechtliche Beurteilung. Er meint, entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts könnten sich die Beklagten nach der durch sie erklärten Kündigung des Werkvertrages gegenüber dem durch ihn geltend gemachten Werklohnanspruch auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen. Eine durch die Beklagten nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B wirksam erklärte Kündigung lasse seinen Anspruch auf die Vergütung erbrachter Leistungen nicht entfallen. Die Beklagten könnten lediglich den Ausgleich der Mehrkosten verlangen, die durch Leistungen eines Drittunternehmers entstünden.

20

Weiter ist der Kläger der Ansicht, zu Unrecht habe das Landgericht sowohl das in dem Schriftsatz der Beklagten vom 27. Oktober 2010 enthaltene Vorbringen als auch das Vorbringen in seinem vom 25. November 2010 datierenden Schriftsatz als nicht entscheidungserheblich erachtet.

21

Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Richtigkeit der durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. U. getroffenen Feststellungen unterstellt, beliefen sich die Mängelbeseitigungskosten auf lediglich 3.360,00 Euro.

22

Darüber hinaus beanstandet der Kläger die durch das Gericht des ersten Rechtszuges wahrgenommene Verfahrensleitung und zieht die Eignung des Sachverständigen Dipl.-Ing. U. in Zweifel. In diesem Zusammenhang wiederholt er seinen bereits im Verfahren erster Instanz mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 gestellten Antrag auf Einholung eines Obergutachtens. Im Übrigen beanstandet er die durch das Landgericht vorgenommene Würdigung der durch den Sachverständigen getroffenen Feststellungen.

23

Seinen gegen die Beklagten gerichteten Anspruch auf Werklohnzahlung stützt der Kläger nunmehr auf seine den Beklagten während des Berufungsrechtsstreites am 14. Juni 2011 erteilte Schlussrechnung.

24

Mit Urteil vom 09.11.2011 (Bd. VII Bl. 89 ff. d.A.) hat der Senat dem Kläger den geltend gemachten Anspruch Zug um Zug gegen Behebung näher bezeichneter Mängel zuerkannt. Die weitergehende Berufung ist in dem Urteil zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen worden. Hinsichtlich der Urteilsbegründung wird auf S. 8 bis 15 der Entscheidungsgründe (Bd. VII Bl. 96 bis 103 d.A.) Bezug genommen. Unter anderem hat der Senat ausgeführt, einer Beurteilung der Frage, ob der durch den Kläger geltend gemachte Anspruch aufgrund der durch die Beklagten mit Schriftsatz vom 27.10.2010 erklärten Aufrechnung erloschen sei, habe es zur Entscheidung des Berufungsrechtsstreits nicht bedurft. Obgleich das Landgericht das Bestehen der durch die Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche offen gelassen habe, sei durch die unterbliebene Entscheidung über die durch die Beklagten erklärte Aufrechnung für den Kläger mit dem angefochtenen Urteil eine Beschwer nicht begründet worden.

25

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.06.2013 - VII ZR 188/11 - das Senatsurteil vom 09.08.2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, das Senatsurteil beruhe auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; das Berufungsgericht habe sich den Blick darauf verstellt, dass die im Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2010 erklärte Aufrechnung ein Verteidigungsvorbringen der Beklagten gewesen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten bei einer Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen der geltend gemachten Gegenansprüche dazu komme, dass der Werklohnanspruch ganz oder teilweise durch Aufrechnung erloschen sei. Das Berufungsgericht erhalte auch Gelegenheit zu prüfen, ob den Beklagten überhaupt noch ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der Mängel zustehe, nachdem sie unter Hinweis auf die abgelaufene Frist zur Mängelbeseitigung auch die Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten erklärt hätten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2013 (Bd. VIII Bl. 35 ff. d.A.) Bezug genommen.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, ihm 27.590,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2004 zu zahlen.

28

Die Beklagten beantragen,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und nehmen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

31

Im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 27.10.2010 zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen meinen die Beklagten, die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger seien am 27.10.2010 erfüllt gewesen; insbesondere sei der Kläger mit der Nachbesserung der vom Sachverständigen U. festgestellten Mängel in Verzug gewesen.

32

Dem Kläger habe nicht seinerseits ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden, insbesondere nicht ein solches gemäß § 648a BGB in der vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung. Insoweit meinen die Beklagten, bei dem streitgegenständlichen Objekt handele es sich um ein Einfamilienhaus im Sinne von § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F.. Sie behaupten, zur Zeit der Erteilung des Auftrags an den Kläger hätten sie beabsichtigt, das gesamte Haus lediglich für sich, ihre Tochter und die Mutter des Klägers zu nutzen. Hierüber hätten die Beklagten den Kläger bei den Vertragsverhandlungen informiert. Zumindest werde man schwerlich annehmen können, dass dem Kläger die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes als Einfamilienhaus verborgen geblieben wäre. Denn der Kläger habe sich sowohl vor, als auch nach Abschluss des Vertrages mit den Beklagten kontinuierlich über den Fortgang sowohl der Elektro-, als auch der Heizungs-/Sanitärinstallationsarbeiten überzeugt, weil sowohl er, als auch seine Mitarbeiter während der ihm in Auftrag gegebenen Montagearbeiten an den Fenstern die Strom- und Wasseranschlüsse sowie die sanitären Einrichtungen im Hause habe nutzen wollen. Erst später, als die Mutter des Beklagten verstorben sei, hätten die Beklagten die Planung dahingehend geändert, dass zwei Geschosse hätten vermietet werden sollen.

33

Die Beklagten meinen, der Kläger sei mit der Mängelbeseitigung bereits vor Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 648a BGB in Verzug gewesen. Die Parteien hätten gemäß Ziffer 5.2 des Bauvertrages einen Bauzeitenplan vereinbart. Das Schreiben der Beklagten vom 19.02.2004 (Bd. VIII Bl. 149 f. d.A.) stelle eine Mahnung dar.

34

Hinsichtlich der Schadenshöhe behaupten die Beklagten nunmehr ergänzend, weitere Kosten für die Beseitigung der fehlenden Steuerbarkeit der elektrisch angetriebenen Rollläden in Höhe von mindestens 3.000,00 Euro und für die Herstellung des elektrischen Anschlusses der Rollläden im Erdgeschoss in Höhe von 3.976,18 Euro brutto seien erforderlich geworden. Außerdem entständen für Aus- und Einbau der Fensterbänke, Ersetzung von beim Ausbau zu beschädigenden Fensterbänken, Ab- und Anbau von Heizkörpern sowie Malerarbeiten in den betroffenen Fensternischen weitere Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 8.157,17 Euro, mit denen die Beklagten ebenfalls die Aufrechnung erklären. Außerdem behaupten die Beklagten, die Mangelbeseitigungskosten hinsichtlich der von der Fa. F. vorzunehmenden Arbeiten beliefen sich zum gegenwärtigen Kenntnisstand auf 32.300,37 Euro brutto.

35

Der Kläger meint zu den zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Beklagten, ihm habe ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 648a Abs. 1 BGB a.F. zugestanden. Bei dem Anwesen der Beklagten in B. habe es sich nicht um ein Einfamilienhaus gehandelt. Wie unstreitig ist, sei das Anwesen in DDR-Zeit von mehreren Mietparteien genutzt worden. Der Kläger behauptet, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass eine derartig große Villa von nur einer Familie habe genutzt werden sollen. Ihm sei mitgeteilt worden, das Haus werde als Mehrgenerationenhaus verwendet.

36

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

37

Der Senat hat am 19.12.2013 einen Beweis- und Hinweisbeschluss erlassen (Bd. VIII Bl. 65 ff. d.A.). Am 17.04.2014 ist ein Hinweisbeschluss ergangen (Bd. IX Bl. 25 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 08.01.2015 (Bd. IX Bl. 141 ff. d.A.) ist der Beweis- und Hinweisbeschluss, soweit unter Ziffern I. und II. eine Beweisaufnahme angeordnet worden ist, aufgehoben worden. Auf den Inhalt der Beschlüsse wird Bezug genommen.

II.

38

Die Berufung ist zulässig; sie hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Ergebnis bleibt es - mit anderer Begründung - bei der Urteilsformel aus dem Senatsurteil vom 09.08.2011.

1.

39

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Werklohn für erbrachte Werkleistungen aufgrund des Bauvertrages vom 28.11./03.12.2003 i.V.m. § 631 BGB. Der Vertragsschluss als solcher und die Abnahme der erbrachten Leistungen sind unstreitig. Nachdem der Kläger anstelle der ursprünglichen Abschlagsrechnung nach erfolgter Kündigung des Vertrages durch die Beklagten eine Schlussrechnung erstellt hat, ist die Forderung gemäß § 640 BGB i.V.m. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B fällig.

2.

40

Der Werklohnanspruch ist nicht gemäß §§ 387, 388, 389 BGB durch Aufrechnung mit den im Schriftsatz vom 27.10.2010 geltend gemachten und später der Höhe nach erweiterten Schadensersatzforderungen der Beklagten erloschen; denn die Beklagten haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder auf Ersatz von Verzögerungsschäden gemäß §§ 281, 280, 286 BGB im Hinblick darauf, dass der Kläger eine Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist verletzt haben könnte. Denn der Kläger hat seinerseits berechtigterweise ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 648a Abs. 1 BGB in der vom 02.01.2002 bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung geltend gemacht.

41

a) Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 281 BGB setzt voraus, dass die Forderung vollwirksam und fällig ist. Das Bestehen einer Einrede, auch eines Zurückbehaltungsrechts, schließt jedenfalls bei Geltendmachung eine Pflichtverletzung durch Nichterfüllung aus (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 281 Rn. 8, § 286 Rn. 11).

42

Wird die Sicherheit trotz eines berechtigten und ordnungsgemäßen Sicherungsverlangens gemäß § 648a Abs. 1 BGB nicht gestellt, so ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern. Er kann deshalb nicht in Verzug mit der Mängelbeseitigung geraten. Ein Kostenerstattungsanspruch oder ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gemäß § 633 BGB kann nicht entstehen. Ebenso wenig kann ein Anspruch aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B entstehen (BGH, Urteil vom 16.04.2009, VII ZR 9/08, zitiert nach Juris). Die Regelung differenziert nicht zwischen dem Verlangen nach Sicherheit vor oder nach der Abnahme. Sie gilt auch für die Zeit nach der Abnahme, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages verlangt. Denn auch insoweit hat der Unternehmer noch eine Vorleistung im Sinne des Gesetzes zu erbringen. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorleistungspflicht des Unternehmers mit der Abnahme endet und er dann grundsätzlich Zahlung der Vergütung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verlangen kann. Denn § 648a Abs. 1 BGB stellt nicht auf die Vorleistungspflicht in diesem Sinne ab, sondern auf vertraglich geschuldete Vorleistungen im wirtschaftlichen Sinne (BGH, Urteil vom 22.01.2004, VII ZR 183/02, zitiert nach Juris).

43

b) Der Kläger hat die Beklagten unter Hinweis auf § 648a BGB mit Schreiben vom 08.03.2004 (Anlage K 12, Bd. I Bl. 110 d.A.) zur Stellung einer Sicherheit in Höhe von 60.010,28 Euro bis zum 13.03.2004 aufgefordert. In dem Schreiben hat der Kläger angekündigt, dass er nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB die Leistung verweigern werde, wenn in der genannten Frist keine angemessene Sicherheit geleistet werde. Mit Schreiben vom 29.03.2004 (Anlage K 13, Bd. I Bl. 112 d.A.) hat er zur Leistung der Sicherheit eine Nachfrist bis zum 07.04.2004 gesetzt. Er hat mitgeteilt, dass er bis zur Begleichung der Abschlagsrechnung keinerlei Leistungen mehr erbringen werde. Damit hat er ein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht. Dieses hat er entgegen dem mit Schriftsatz der Beklagten vom 30.06.2014 erweckten Eindruck nicht ausschließlich auf noch nicht erbrachte Leistungen, sondern auch auf Mängelbeseitigungsarbeiten bezogen; die Formulierung „keinerlei Leistungen mehr“ ist eindeutig und umfassend. Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.10.2004, S. 13 (Bd. I Bl. 218 d.A.), dadurch bekräftigt, dass er ausgeführt hat, das Verlangen des Klägers, ihm Sicherheit nach § 648a BGB einzuräumen, sei legitim gewesen; ihm stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Kläger hat mithin seit dem Ablauf des 13.03.2004, des letzten Tages der im Schreiben vom 08.03.2004 gesetzten Frist, spätestens aber mit Ablauf der mit Schreiben vom 29.03.2004 bis zum 07.04.2004 verlängerten Frist, bekräftigt durch den Schriftsatz vom 15.06.2004, ein Zurückbehaltungsrecht zumindest auch darauf gestützt, dass die Beklagten die geforderte Sicherheit nicht geleistet haben. Dies haben die Beklagten bis heute nicht getan; jedenfalls ist auf diesbezüglichen gerichtlichen Hinweis vom 17.04.2014 nichts Gegenteiliges vorgetragen worden.

44

Von der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist der Kläger niemals abgerückt. Das Zurückbehaltungsrecht ist zwar seit dem Schriftsatz des Klägers vom 05.10.2004 (Bd. I Bl. 207 ff. d.A.) und dem darauf Bezug nehmenden Schriftsatz der Beklagten vom 10.11.2004 (S. 8, Bd. I Bl. 241 d.A.) im Verlauf des Prozesses im Zuge der langwierigen Beweisaufnahme über Jahre hinweg nicht thematisiert worden, bis die Beklagten mit Schriftsatz vom 07.03.2014 und, darauf erwidernd, der Kläger mit Schriftsatz vom 31.03.2014 die Problematik des § 648a BGB wieder aufgegriffen haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger dieses Verteidigungsvorbringen gegen mögliche Gegenrechte der Beklagten aufgegeben hätte. Soweit er im Rahmen des Prozessverlaufs unter dem Eindruck der Beweisaufnahme Mängelbeseitigungsmaßnahmen zugesagt und auch durchgeführt hat, ist dies im Zusammenhang damit zu sehen, dass das Landgericht dem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 648a BGB erkennbar keine Bedeutung beigemessen hat. Der Kläger wollte der Prozessentwicklung ähnlich wie bei einem ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abgeschlossenen Vergleich Rechnung tragen, ohne seinen Rechtsstandpunkt aufzugeben. Die Parteien hatten durch den Streit über die umfangreiche Beweisaufnahme über Jahre hinweg die Frage der Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB nicht im Blickfeld. Dementsprechend haben auch die Beklagten das Verhalten des Klägers nicht dahingehend verstanden, dass dieser seinen Rechtsstandpunkt, insbesondere die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts, durch bestimmte Erklärungen zurückgenommen habe; Derartiges machen sie nicht geltend, auch nicht, nachdem das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 648a BGB mit Hinweisbeschluss des Senats vom 17.04.2014 ins Zentrum der Überlegungen gerückt worden ist. Wenn die Beklagten Erklärungen oder ein konkludentes Verhalten des Klägers nicht dahingehend verstanden haben, dass er die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 648a BGB zurücknehme, dann liegt wegen der Erheblichkeit des Empfängerhorizonts eine entsprechende Erklärung des Klägers auch nicht vor. Darauf, ob ein Wille des Klägers, die Rechtslage hinsichtlich der zuvor erhobenen Erhebung der Einrede des Zurückbehaltungsrechts zu ändern, für die Beklagten erkennbar ist, kommt es maßgeblich an. Denn die Einrede ist ein Rechtsgeschäft, das die Modalität des gegen den Schuldner gerichteten Anspruchs gestaltet (Staudinger/Bittner, BGB, Bearbeitung 2014, § 273 Rn. 127); Entsprechendes gilt für die Rücknahme einer zuvor erhobenen Einrede des Zurückbehaltungsrechts.

45

c) Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 648a BGB in der vom 02.01.2002 bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung i.V.m. Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB hat dem Kläger tatsächlich zugestanden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Anwesen der Beklagten in B., W. Straße 3, zur Zeit des Vertragsschlusses ein Einfamilienhaus im Sinne von § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F. gewesen wäre.

46

Ausschlaggebend hierfür ist, dass es sich bei § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F. um die Regelung einer Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass der Bauunternehmer gemäß § 648a Abs. 1 BGB vom Besteller Sicherheit verlangen kann. Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F. gehen entsprechend der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Beklagten.

47

Maßgeblich dafür, ob ein Bauvorhaben ein Einfamilienhaus betrifft oder nicht, ist der Bauvertrag. Da an das Tatbestandsmerkmal „Einfamilienhaus“ Rechte und Pflichten der Parteien anknüpfen, nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechts des Unternehmers, Sicherheit zu verlangen und gegebenenfalls die Leistung zu verweigern, ist nicht allein die interne Willensbildung auf Auftraggeberseite von Belang; weil Rechte und Pflichten aus einem Vertrag, auch hinsichtlich des Erfordernisses einer Sicherheitsleistung, durch den Vertrag begründet werden, muss auch dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss bekannt sein, ob das Bauvorhaben ein Einfamilienhaus betrifft und ob somit ein Recht zur Sicherheitsleistung besteht oder nicht.

48

Dass dem Kläger zur Zeit des Vertragsschlusses bekannt gewesen wäre oder dass er die Erklärungen der Beklagten dahingehend hätte verstehen müssen, dass das Vertragsobjekt ein Einfamilienhaus war, kann nicht festgestellt werden. Im schriftlichen Vertragstext findet sich der Begriff „Einfamilienhaus“ nicht. Mit Schriftsatz vom 30.06.2014 benennen die Beklagten zwar zum Beweis der Behauptung, es sei beabsichtigt gewesen, dass nach Abschluss der Renovierungsarbeiten die Mutter des Beklagten, Frau A. K., das Haus zusammen mit den Beklagten und deren Tochter habe beziehen sollen, Herrn M. K., den Bruder des Beklagten, als Zeugen. Für die erhebliche Behauptung, dass der Kläger bereits im November 2013 hierüber unterrichtet worden sei, bieten die Beklagten hingegen keinen Beweis an. Der Kläger bestreitet dezidiert den Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 25.02.2015, dass er mit seiner damaligen Freundin Anfang November 2003 durch das Haus geführt worden sei.

49

Zwei Zeugen werden von den Beklagten für Hilfstatsachen benannt, die indes als wahr unterstellt werden können. Der Kläger soll sich vor und nach Abschluss des Vertrages über den Fortgang der Elektro- und Heizungs-/Sanitärinstallationsanlagen überzeugt haben, weil er und seine Mitarbeiter für die Montagearbeiten die elektrischen und sanitären Einrichtungen hätten nutzen wollen. Aus diesem Vortrag, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.03.2015 bestritten hat, ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass sich der Kläger für die Zähler interessiert haben soll, auch nicht, dass die Arbeiten bereits bei Vertragsschluss so weit fortgeschritten gewesen wären, dass der Kläger aus den Zählern irgendwelche Rückschlüsse darauf gezogen hätte, dass das Objekt lediglich von einer Familie genutzt werden sollte. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegte Abschlagsrechnung der Fa. B. vom 10.11.2003 (Bd. X Bl. 82 ff. d.A.) ist als solche dem Kläger bei Abschluss des Vertrags mit den Beklagten nicht bekannt gewesen. Dass der Kläger sich bei dem behaupteten „Überzeugen vom Fortgang sowohl der Elektro-, als auch der Heizungsinstallationsarbeiten“ die einzelnen von der Fa. B. installierten Geräte so genau betrachtet haben soll, dass er daraus zwingend den Schluss gezogen haben soll, die Villa solle als Einfamilienhaus genutzt werden, ergibt sich aus dem als wahr unterstellten, unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht. Um zu ermitteln, ob die Strom- und Wasseranschlüsse sowie die sanitären Einrichtungen funktionsfähig sind, muss man sich nicht zwingend damit befassen, ob die Installationen für ein Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus ausgerichtet sind. Die Beklagten tragen nicht vor, dass der Kläger vor Vertragsschluss die Installationen unter diesem Gesichtspunkt untersucht habe und aus dieser Untersuchung den Schluss gezogen habe, die Villa solle als Einfamilienhaus genutzt werden. Darauf, dass der unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag zu den Hilfstatsachen nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss darauf zulässt, dass der Kläger bei Vertragsschluss von einer beabsichtigten Nutzung des Objekts nur durch die Familie der Beklagten wusste, sind die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.03.2015 hingewiesen worden.

50

Der Kläger trägt mit Schriftsatz vom 29.07.2014 (Bd. IX Bl. 85 d.A.) - streitig - vor, ihm sei gesagt worden, das Haus werde als Mehrgenerationenhaus verwendet. Dies ließ aus Sicht des Klägers nicht hinreichend deutlich erkennen, dass ausschließlich die Familie K. die im Haus wohnenden mehreren Generationen habe stellen wollen. Der Begriff „Mehrgenerationenhaus“ passt nach allgemeinem Sprachgebrauch auch und sogar in erster Linie auf das Zusammenarbeiten und Zusammenwohnen nicht familiär verbundener Personen (vgl. etwa den Wikipedia-Artikel „Mehrgenerationenhaus“). Dass sich aus einem Darlehen, das die Beklagten bei der D. Bank aufgenommen haben, ergeben soll, dass ein Einfamilienhaus geplant war, ist unerheblich; der Darlehensvertrag oder der Inhalt diesbezüglicher Vertragsverhandlungen ist dem Kläger bei Abschluss des Werkvertrages nicht bekannt gemacht worden und hat deshalb den Empfängerhorizont des Klägers nicht mitgeprägt.

51

Maßgeblich für den Empfängerhorizont ist vielmehr, dass das Objekt in DDR-Zeit, in der der geplanten Nutzung durch die Beklagten zuletzt vorausgehenden Nutzungsphase, unstreitig von mehr als einer Mietpartei genutzt wurde, wie dem Kläger und auch den Beklagten bekannt war; ob es sich um fünf oder möglicherweise nur vier oder drei Mietparteien gehandelt hat, ist unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, dass das Objekt von 1905 bis 1948 allein von der Familie A. bewohnt wurde. Die baulichen Verhältnisse aus dieser Zeit waren nicht mehr aktuell. Angesichts dieses Umstandes waren auch die Grundrisspläne, die dem Kläger übermittelt worden waren, nicht hinreichend aussagekräftig. Hier ist schon die genaue Ausgestaltung der Grundrisse zweifelhaft. Das Erscheinungsbild des vom Kläger vorgelegten Grundrisses (Bd. IX Bl. 96 f.) weicht von dem von den Beklagten vorgelegten Grundriss hinsichtlich der Raumbezeichnungen ab. Die in dem von den Beklagten vorgelegten Grundriss (Bd. IX Bl. 77 f. d.A.) verwendeten Bezeichnungen sind augenscheinlich neuer. Der vom Kläger vorgelegte Grundriss, der vom VEB K. stammt und auf den 17.06.1964 datiert ist, ließ für den Kläger nicht hinreichend deutlich erkennen, dass die Vielzahl - nicht näher bezeichneter - Zimmer - insbesondere auch in den folgenden Jahrzehnten - von einer einzigen Familie genutzt worden wären. Die geringe Zahl von Küchen- und Badräumen schloss eine Nutzung des Objekts durch mehrere Mietparteien nicht aus; dabei weist der Grundriss immerhin für Erdgeschoss und Dachgeschoss jeweils eine Küche aus. Dass der Kläger von den Beklagten einen anderen als den von ihm mit Schriftsatz vom 29.07.2014 in das Verfahren eingeführten Grundriss erhalten habe, haben die Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Unstreitig wurde das Objekt in DDR-Zeit nicht nur von einer Mietpartei genutzt. Selbst wenn der Grundriss die Nutzung durch eine Familie als möglich, aber zumindest nicht als zwingend erscheinen lässt, war der durch den Grundriss erweckte Eindruck durch die den Parteien bekannte Wohnrealität in DDR-Zeit überholt.

52

Die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 06.10.2014 erwähnte Werksplanung des Klägers vom 12.12.2003 (Bd. IX Bl. 89-93, 95 d.A.) lässt ebenfalls nicht hinreichend deutlich den Schluss zu, dass auch der Kläger von einer Einfamilienhausnutzung ausgegangen ist. Bezeichnungen wie Fernsehzimmer, Küche Erdgeschoss, Schlafzimmer 1. OG, Kinderzimmer 1. OG schließen nicht aus, dass es auch in anderen Teilen des Hauses Fernsehzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Küchen gegeben haben könnte.

53

Wenn die Beklagten in den Genuss des Ausnahmetatbestandes § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F. hätten kommen wollen, hätten sie angesichts der bekannten jahrzehntelangen Nutzung des Objekts als Mietobjekt und angesichts der Größe der Villa, die heutzutage für ein Einfamilienhaus zumindest ungewöhnlich ist, bei Vertragsschluss deutlich machen müssen, dass das Objekt nunmehr wieder von nur einer Familie genutzt werden sollte. Dies hätte unkompliziert etwa dadurch geschehen können, dass im Bauvertrag das Bauvorhaben nicht nur mit „W. Straße 3, B. „, sondern mit „Einfamilienhaus W. Straße 3, B.“, bezeichnet worden wäre. Dass Bauvorhaben in Bauverträgen als Einfamilienhaus oder EFH bezeichnet werden, ist in der Praxis nicht unüblich, wie dem Senat aus verschiedenen Verfahren bekannt ist.

54

d) Der Kläger war nicht mit der Mängelbeseitigung in Verzug, als er das Zurückbehaltungsrecht ausübte.

55

Zwar haben die Beklagten bereits mit Schreiben vom 19.02.2004 (Bd. VIII Bl. 149 d.A.) erstmals Mängelbeseitigung innerhalb von 14 Tagen gefordert; damit haben sie einen Anspruch auf Mängelbeseitigung fällig gestellt. Das weitere Schreiben vom 24.02.2004 (Bd. VIII Bl. 155 d.A.) stellt keine Mahnung im Sinne des § 286 BGB und keine Nachfristsetzung im Sinne des § 281 BGB dar; die Beklagten machen mit diesem Schreiben gegenüber der Klageforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend und kündigen an, einen Sachverständigen zu beauftragen. Mit anwaltlichem Schreiben der Beklagten vom 31.03.2004 (Bd. VIII Bl. 160 d.A.) haben die Beklagten zur Fortsetzung der Arbeiten eine Frist gesetzt bis zum 15.04.2004. Spätestens seit Ablauf des 07.04.2004 hat der Kläger jedoch das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 248a BGB geltend gemacht. Bei Ablauf der zur Fortsetzung der Arbeiten gesetzten Frist konnte er nicht mehr in Verzug geraten, weil er berechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 648a BGB geltend machte.

56

Dass ein bestimmter Fertigstellungstermin vertraglich vereinbart gewesen wäre, aufgrund dessen Verzug bereits ohne Mahnung hätte eintreten können, kann nicht festgestellt werden. Eine Nachfristsetzung im Sinne des § 281 BGB wäre durch die vertragliche Vereinbarung eines Fertigstellungstermins auch nicht ersetzt worden. Der Bauzeitenplan, den die Beklagten mit Schriftsatz vom 30.06.2014 vorgelegt haben, ist nicht Vertragsbestandteil geworden. Aus dem Vertrag vom 28.11./03.12.2003, in dem sich der mit Schriftsatz der Beklagten vom 30.06.2014 zitierte Passus „Die Arbeiten sind gem. dem beiliegenden Bauzeitenplan fertigzustellen (siehe Anlage)“ befindet (Anlage K 3, Bd. I Bl. 23 f.), ergibt sich, dass zunächst der Kläger unterschrieben hat, nämlich am 28.11.2013, und dann am 03.12.2003 die Beklagten. Der Vertragstext zu den Ausführungsfristen ist widersprüchlich. Einerseits heißt es: „Die Ausführung ist zu beginnen sofort/nach Baufortschritt“, was nicht auf einen Bauzeitenplan hindeutet. Andererseits heißt es: „Die Arbeiten sind gemäß dem beiliegenden Bauzeitenplan fertig zu stellen (siehe Anlage).“ Das Schreiben des Klägers vom 05.12.2003, das der Kläger mit Schriftsatz vom 29.07.2014 (Bd. IX Bl. 88 d.A.) zur Akte gereicht hat, ist vom zeitlichen Ablauf her und bereits nach dem Wortlaut als Reaktion auf das ihm von den Beklagten übersandte, von ihnen unterschriebene Exemplar des Vertrags zu verstehen. Wenn von einem „anliegenden Bauzeitenplan“ die Rede ist, ist dies so zu verstehen, dass dem von den Beklagten übersandten Vertrag der Bauzeitenplan anlag. Es wäre sinnwidrig, wenn der Kläger, wie die Beklagten meinen, mit Schreiben vom 05.12.2003 einen Bauzeitenplan übersendet und mit gleichzeitigem Anschreiben ausführt, dass sich der Bauzeitenplan nicht einhalten lässt. Das Schreiben vom 05.12.2003 ist nur als Stellungnahme zum Bauzeitenplan der Beklagten sinnvoll und verständlich. Eine Einigung über Ausführungsfristen ist vor diesem Hintergrund gemäß § 150 Abs. 2 BGB nicht zustande gekommen. Das Schreiben vom 05.12.2003 stellt eine Ablehnung des von den Beklagten übersandten Bauzeitenplans dar. Schon aus der schriftlichen Vereinbarung ergibt sich, dass eine Einigung über Ausführungsfristen nicht zustande gekommen ist. Nahe liegt - auch aufgrund des unterschiedlichen Schriftbildes -, dass erst der Kläger „sofort/nach Baufortschritt“ eingetragen hat und dann die Beklagten „die Arbeiten sind gemäß dem beiliegenden Bauzeitenplan fertig zu stellen“ angekreuzt und durch „(siehe Anlage)“ ergänzt haben. Dies wird durch die Reaktion des Klägers auf den Bauzeitenplan bestätigt. Jedenfalls wegen der Regelungen „nach Baufortschritt“ und „gemäß dem beiliegenden Bauzeitenplan“ ist der schriftliche Vertragstext widersprüchlich, wie immer er auch zustande gekommen ist.

57

Im Übrigen ist letztlich nicht entscheidend, wie die Regelung in Ziffer 5.2 des Vertrages vom 28.11./03.12.2003 zu verstehen ist. Denn wie die Beklagten selbst mit Schriftsatz vom 03.05.2004 (Bd. I Bl. 46 ff. d.A.) vorgetragen haben und vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2004 (Bd. I Bl. 88 ff. d.A.) unstreitig gestellt worden ist, haben die Parteien anstelle des Vertrages vom 28.11./03.12.2003 den Vertrag vom 04./06.12.2003 (Anlage B 2, Bd. I Bl. 71 d.A.) geschlossen und damit den älteren Vertrag aufgehoben. Der Vertrag vom 04./06.12.2003 nimmt unter Ziffer 5.2 gerade nicht Bezug auf einen Bauzeitenplan; das Formular ist an der betreffenden Stelle nicht angekreuzt.

58

Deshalb bleibt es dabei, dass mit Schreiben vom 19.02.2004 (Bd. VIII Bl. 149 d.A.) ein Nachbesserungsanspruch erst fällig gestellt worden ist; auf etwaige Mängelbeseitigungsleistungen hat sich der von den Beklagten vorgelegte Bauzeitenplan ohnehin nicht bezogen.

59

Der Kläger hat sich auch nicht selbst in Verzug gesetzt. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die alsbaldige Leistung angekündigt hat, aber gleichwohl nicht leistet (BGH, Urteil vom 16.01.08, VIII ZR 222/06, zitiert nach Juris). Das ist hier nicht der Fall.

60

Eine Mahnung war auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Eine ernsthafte, endgültige Verweigerung von Nachbesserungen lag nicht vor, selbst wenn der Kläger Leistungen als mangelfrei bezeichnet hat.

61

d) Die in dieser Sache ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs spricht nicht gegen die Annahme, das Zurückbehaltungsrecht des Klägers gemäß § 648a BGB a.F. stehe Schadensersatzansprüchen der Beklagten entgegen. Der Bundesgerichtshof hat sich zu der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Kläger gemäß § 648a Abs. 1 BGB und überhaupt zum Vorliegen der Voraussetzungen der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche nicht geäußert; er hat dem Berufungsgericht lediglich eine Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen der geltend gemachten Gegenansprüche aufgegeben.

62

e) Fast sämtliche Schadensersatzpositionen, die die Beklagten mit Schriftsatz vom 27.10.2010 und im weiteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht haben, stützen sich auf Nichterfüllung des Vertrages. Dies gilt für die Mängelbeseitigungskosten und auch für den Mietzins für die anderen Wohnungen der Beklagten, die Mehrkosten, die bei den nach Kündigung nicht mehr vom Kläger angefertigten Fenstern anfallen, und auch für die Entschädigung für entgangene Nutzung von Wohnfläche. Diese Schadensersatzansprüche bestehen bereits dem Grunde nach nicht, da der Kläger, als die Beklagten Schadensersatz geltend machten, die Sicherheit gemäß § 648a BGB zu Recht gefordert und zu Recht das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat und da er zuvor nicht in Verzug mit der Mängelbeseitigung oder sonstiger Leistungserbringung war; deshalb lag eine Pflichtverletzung des Klägers im Sinne von § 281 Abs. 1, Abs. 3 BGB nicht vor.

63

Soweit die Beklagten Kosten eines Beweissicherungsgutachtens gemäß Rechnung des Sachverständigen Me. vom 14.10.2004 in Höhe von 523,32 Euro geltend machen, geht es nicht um Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Aber auch insoweit scheitert ein Schadensersatzanspruch wegen Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und zuvor nicht bestehenden Verzugs an einer Pflichtverletzung des Klägers, die für die Entstehung der Gutachterkosten kausal wäre.

64

Auf den umfangreichen Vortrag der Parteien zu den einzelnen Schadenspositionen kommt es mithin nicht an.

3.

65

Die Beklagten haben den Werklohn nur Zug um Zug gegen Beseitigung der in der Urteilsformel bezeichneten Mängel zu zahlen. Der Zug-um-Zug-Vorbehalt entfällt nicht deshalb, weil die Beklagten Schadensersatz statt Leistung gewählt haben. Unabhängig von der materiellen Rechtslage ergibt sich das schon daraus, dass der Kläger das Senatsurteil vom 09.08.2011 nicht angefochten hat. Das Berufungsurteil ist dementsprechend nicht aufgehoben worden, soweit es zum Nachteil des Klägers ergangen ist. Wie der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 14.01.2015 ausführt, hat der Bundesgerichtshof dem Berufungsgericht zugunsten der Beklagten aufgegeben zu prüfen, ob der Beklagte nach Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs noch ein Leistungsverweigerungsrecht hat; der BGH hat nicht zugunsten der Beklagten und schon gar nicht zugunsten des Klägers entschieden, dass die Beklagten kein Nachbesserungsrecht hätten.

66

Weil in der Senatsentscheidung vom 09.08.2011 die über die dort zugunsten des Klägers ergangene Entscheidung hinausgehende Berufung bereits zurückgewiesen worden ist und insoweit die Senatsentscheidung vom 09.08.2011 Bestand hat, wird dies in der Urteilsformel dieses Urteils lediglich deklaratorisch festgestellt.

67

Zudem führt die Geltendmachung von Schadensersatz statt Nachbesserung nur dann gemäß § 281 Abs. 4 BGB zu einem Erlöschen des Nachbesserungsanspruchs, wenn der Besteller den Schadensersatz berechtigterweise verlangt (Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, § 634 Rn. 3); daran fehlt es hier.

68

Inwieweit das auf § 648a BGB a.F. beruhende Zurückbehaltungsrecht dem Nachbesserungsanspruch der Beklagten hätte entgegengehalten werden können mit der Folge beispielsweise einer doppelten Zug-um-Zug-Verurteilung, kann und muss wegen der beschriebenen prozessualen Konstellation, dass der Kläger das Senatsurteil vom 09.08.2011 nicht angefochten hat, dahingestellt bleiben.

III.

69

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

70

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

71

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 43, 47, 48 Abs. 1, 63 GKG, § 3 ZPO. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten erhöhen den Streitwert nicht gemäß § 45 Abs. 3 GKG. Zur Aufrechnung gestellt sind mehrere Positionen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung; dieser stellt einen einheitlichen Anspruch dar. Bei dieser Aufrechnung handelt es sich um eine nicht streitwerterhöhende Primäraufrechnung. Nicht von dem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung erfasst ist allenfalls der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten des Beweissicherungsgutachtens gemäß Rechnung des Sachverständigen Me. vom 14.10.2004 in Höhe von 523,32 Euro; dieser Betrag kann bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht bleiben, weil er auch bei Addition nicht die Überschreitung der nächsten Gebührenstufe zur Folge hätte.


Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn - Einzelrichter - vom 01.04.2011, 6 O 489/06 Bi, hinsichtlich der dortigen Beklagten zu 1 bezüglich des Ausspruchs über die Verzugszinsen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte (zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 96.909,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 35.476,73 EUR seit dem 16.07.2006, aus 49.333,38 EUR seit dem 25.01.2007 und aus 12.099,08 EUR seit dem 15.12.2011 zu zahlen.

4. Im Übrigen werden die Klage gegen die Beklagte (zu 1) und die Widerklage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung bezüglich des Widerklageantrages Ziff. 2b als unzulässig verworfen und bezüglich der übrigen Anträge zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Beklagten (dort: zu 1) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert des Berufungsverfahrens: 443.947,27 EUR

Klage:

96.909,19 EUR

Hilfsbegründung:      

12.099,08 EUR

Widerklage:

333.939,00 EUR

Hilfswiderklage:

1.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt von der beklagten, sich in Liquidation befindlichen Gesellschaft die Rückzahlung einer Überziehung eines auf einem Geschäftskonto eingeräumten Kontokorrentkredits sowie - hilfsweise - die Rückzahlung des während des Berufungsverfahrens gekündigten Kontokorrentkredits. Widerklagend verlangt die Beklagte die Auszahlung eines vermeintlichen, auf diesem Geschäftskonto bei richtiger Berechnung vorhandene Guthaben und verlangt die Überlassung von Kontoauszügen seit Beginn der Geschäftsbeziehung bis zum Jahr 1988. Hilfsweise widerklagend verlangt die Beklagte die Neuberechnung des Geschäftskontos nach vorgegebenen Berechnungsregeln.
Auf die Feststellungen des Landgerichts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage der Beklagten (früher: zu 1) abgewiesen. Die Beklagte schulde bezüglich des Konto Nummer ... den Ausgleich der den Kontokorrentkredit von 100.000 EUR übersteigenden geduldeten Kontoüberziehung. Das grundsätzliche Bestehen einer Rückführungspflicht der über den Kontokorrentkredit hinausgehenden Kontoüberziehungen werde von der Beklagten nicht infrage gestellt. Das Landgericht sei davon überzeugt, dass der Beklagten die Rechnungsabschlüsse auf den Kontoauszugsformularen der Klägerin zugegangen seien. Die Klägerin habe die wiederhergestellten Rechnungsabschlussmitteilungen mit einem Blankoformular eines Originalkontoauszugs vorgelegt. Die unwahre Behauptung der Beklagten, ihr seien nur gewöhnliche Kontoauszüge, nie aber Rechnungsabschlüsse zugesandt wurden, nehme das Gericht der Beklagten nicht ab. Die Beklagte verfüge nahezu ausnahmslos über sämtliche Kontoauszüge, die bis in die 80 er Jahre zurückgingen. Sie hätte selbst einen Kontoauszug mit Rechnungsabschlussvermerk vorgelegt. Die Rechnungsabschlüsse führten zu wirksamen Saldoanerkenntnissen. Es könne dahingestellt bleiben, ob Ansprüche auf Rückforderung von Saldoanerkenntnissen als periodisch fällig werdende Ansprüche gem. § 197 BGB a.F. verjähren. Eine Verjährung nach dem neuen Verjährungsrecht würde an der fehlenden Kenntnis der Beklagten von den Umständen über die Unrichtigkeit der Kontoführung scheitern. Die Beklagte hätte jedoch eine fehlerhafte Kontoführung durch die Klägerin nicht dargelegt. Die Bezugnahme auf das privat beauftragte Gutachten des Herrn ... sei kein hinreichend substantiierter Sachvortrag. Für die Frage der korrekten Wertstellung sei das Gutachten auch völlig unzureichend, da es auf dem Kardinalfehler der Gleichstellung des Buchungstages mit dem Wertstellungstag beruhe. Die richtige Wertstellung richte sich jedoch bei Gutschriften danach, wann die Bank Deckung erhalte und bei Belastungen danach, wann Deckung abfließe. Die Annahme der Beklagten treffe nicht zu, die Bank dürfe Wertstellungen nur an Bankarbeitstagen vornehmen. Auch seien bei der Zinsberechnung des Herrn ... die vertraglich geschuldeten Überziehungszinsen bei Überschreiten der Kontokorrentkreditlinie fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Schließlich habe Herr ... nicht die wechselnden Kontokorrentkreditzinssätze aus den jeweiligen, zeitlich befristeten Kontokorrentkreditvereinbarungen berücksichtigt, was zu einer Fehlerhaftigkeit der "Spread"-Berechnungen zum Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank zur Folge habe.
Soweit die Beklagte einen konkreten Vortrag zu Buchungen in unverjährter Zeit gehalten habe, lasse sich eine falsche Buchung nicht feststellen. Zu den Buchungen auf dem Konto der Beklagten vom 01.03.2006, wertgestellt am 02.03.2006, habe die Klägerin Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Wertstellung bei ihr am 02.03.2006 ergeben würde. Die Wertstellung bei der Buchung Nr. ... (1.386,20 EUR) auf dem Konto der überweisenden Firma am 01.03.2006 belege hingegen nicht, dass an diesem Tag die Valuta auch der Klägerin zugeflossen sei. Genauso gut könne die Wertstellung der überweisenden Sparkasse ... falsch sein. Ohne eine Aufklärung, wann tatsächlich der Klägerin die Zahlung buchmäßig zugegangen sei, könne der behauptete Wertstellungsfehler nicht bewiesen werden.
Zu der weiteren Widerklage hinsichtlich der Überlassung von Kontoauszügen vor 1998 führt das Landgericht aus, dass die Beklagte keinen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Auszügen mehr hätte. Zweitauszüge müsse die Bank nur zur Verfügung stellen, wenn der Kunde bereit sei, den hierfür entstehenden Aufwand zu vergüten. Dies sei bei der Beklagten nicht der Fall.
Gegen das ihr am 18.04.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.05.2011 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 20.06.2011, mit einer Begründung versehen. Die Berufung der Beklagten verfolgt die Klageabweisungsanträge sowie die Widerklageanträge unverändert weiter. Das Landgericht habe das Bestreiten der Beklagten übergangen, wonach für 2006 keine Rechnungsabschlüsse vorlägen. Der Rechnungsabschluss vom 31.12.2005, von dem das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2007 (Bl. 104 d.A., Anlage K28/4) ausgegangen sei, habe hingegen bei der Beklagten ein Habensaldo von 13.333,05 EUR gehabt. Im Übrigen seien die Salden angesichts der Überprüfungen durch Herrn ... nicht genehmigungsfähig. Durch die Kondiktion der Salden würden die in den Saldoanerkenntnissen erfassten Forderungen der Klägerin wieder eigenständig verjähren. Das Landgericht habe bezüglich der Wertstellungen nicht auf die internen Belege der Klägerin abstellen dürfen, sondern seine Entscheidung einzig auf die von der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge und Belege stützen dürfen. Die Beklagte habe bezüglich der Buchungen ausreichend konkret vorgetragen.
Die Beklagte beantragt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.04.2011 (Az. 6 O 489/06 Bi) aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen.
Im Wege der Widerklage
10 
2. a. die Klägerin zu verurteilen, 333.939,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Zustellung des Schriftsatzes vom 20.06.2011 an die Beklagte zu 1 zu zahlen.
11 
b. die Klägerin zu verpflichten, die Beklagte zu 1 die fehlenden Kontoabrechnungen vom Beginn der jeweiligen Geschäftsbeziehung bis Dezember 1988 zu überlassen.
12 
Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Widerklage:
13 
Die Klägerin wird verurteilt, das Konto Nr. ... der Beklagten zu 1 wie folgt neu zu berechnen:
14 
eingereichte Schecks sind spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Erhalt dem Konto der Beklagten gutzuschreiben (BGH, Urteil vom 06.05.1997, XI ZR 208/96, NJW 1997, 2042 ff.).
15 
Überweisungen zu Gunsten des Kontokorrentkontos müssen für denselben Tag erfolgen, an dem die Bank buchmäßige Deckung erlangt, also am selben Tag des Eingangs (BGH, Urteil vom 06.05.1997, XI ZR 208/96, NJW 1997, 2042 ff.).
16 
Bareinzahlungen sind am Tag der Bareinzahlung dem betreffenden Konto den Beklagten gutzuschreiben (BGH, Urteil vom 17.06.1997, XI ZR 239/96, NJW 1997, 3168).
17 
Überweisungen, Lastschrifteinzige, Daueraufträge zu Lasten des Kontos sind taggenau auf den Tag des Geldflusses wertzustellen, insbesondere dürfen derartige Kontobewegungen zu Lasten des Kontos nicht früher als der Buchungstag wertgestellt werden (BGH, Urteil vom 17.06.1997, XI ZR 239/96, NJW 1997, 3168).
18 
Im Rahmen der Neuberechnung hat die Klägerin Zinssatzänderungen des Bundesbankzinssatzes von mehr als 0,2 % unter Beibehaltung des ursprünglichen Äquivalenzgefüges zu berücksichtigen und die Zinssätze des Kontokorrentdarlehen um die gleiche Prozentpunktzahl anzupassen (Oberlandesgerichts Celle, WM 1991, 1035).
19 
Die Klägerin beantragt:
20 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
21 
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Im Laufe des Berufungsverfahrens kündigte die Klägerin am 30.11.2011 den Kontokorrentkredit der Beklagten fristlos und stützte ihren Anspruch hilfsweise auch auf den diesbezüglichen Rückzahlungsanspruch.
22 
Die Klägerin hat zunächst neben der Beklagten (zu 1) noch deren Geschäftsführer sowie dessen Ehefrau als Bürgen für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 in Anspruch genommen und daneben die Rückzahlung von Krediten beantragt, die beide persönlich aufgenommen hatten. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2013 das Verfahren gegen die Eheleute abgetrennt, nachdem über deren Vermögen in England das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Az. 9 U 142/13).
23 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ... ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2013 (GA 1378) sowie das schriftliche Gutachten (GA 1431 ff.) Bezug genommen.
II.
24 
Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist bezüglich des Widerklageantrags Ziff. 2b unzulässig. Im Übrigen ist die zulässige Berufung unbegründet mit Ausnahme eines geringfügigen Teils bei den Verzugs- und Prozesszinsen. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben (A.) und die Widerklage abgewiesen (B.). Auch der Hilfsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg (C.).
25 
A. Klage
26 
Die Klägerin hat gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB gegen die Beklagte einen fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch in der streitgegenständlichen Höhe.
27 
Sowohl der vertraglich eingeräumte Kontokorrentkredit als auch die geduldete Überziehung der Kreditlinie haben den Charakter eines Darlehens (Wunderlich in: Schimansky/Bunte/Lwowski [S/B/L], Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 75 Rn. 25ff.). Grundsätzlich hat eine Bank, die eine Saldoforderung aus einem Kontokorrentkonto geltend macht, zu den in den Saldo eingestellten Aktiv- und Passivposten konkret vorzutragen. Sie kann sich dabei entweder darauf beschränken, das letzte Saldoanerkenntnis und etwaige danach eingetretene Änderungen des Saldos substantiiert darzutun oder, sofern sie diesen Weg nicht gehen kann oder will (etwa weil es zu einem bestätigten Rechnungsabschluss nicht gekommen oder ein solcher nicht zu beweisen war), die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen darlegen. Dabei hat sie unter Einschluss aller von ihr akzeptierten Passivposten so vorzutragen, dass das Gericht die eingeklagte Saldoforderung rechnerisch nachvollziehen und überprüfen kann (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11 - Rn. 9, juris). Die Klägerin kann sich zwar nicht auf Saldoanerkenntnisse nach dem 01.01.2002 stützen (1.), wohl aber auf dasjenige vom 28.12.2001, das mit den danach folgenden Einzelbuchungen den kausalen Saldo mindestens in Höhe der Klageforderung bildet (2.). Der Anspruch ist fällig (3.) und einredefrei durchsetzbar (4.).
28 
1. Unwirksamkeit der Saldoanerkenntnisse ab dem 01.01.2002
29 
Die Klägerin kann sich zum Nachweis ihres Zahlungsanspruchs nicht auf ein Saldoanerkenntnis für Abrechnungsperioden ab dem 01.01.2002 stützen. Diese können von der Beklagten gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangt werden.
30 
a. Die Saldofeststellung ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.v. §§ 781, 782 BGB. Neben diesem kann der Anspruch aus dem kausalen Saldo nicht geltend gemacht werden (Grundmann in: Ebenroth/Boujong/Joost, Strohn, HGB, 2. Aufl., § 255 Rn. 20, 22). Soweit der Bundesgerichtshof es alternativ zulässt, die Klage entweder auf das letzte Saldoanerkenntnis oder auf Einzelforderungen zu stützen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11), trägt er damit dem Beibringungsgrundsatz und den Unsicherheiten der gerichtlichen Feststellbarkeit eines wirksamen Saldoanerkenntnisses Rechnung. Seine Rechtsauffassung, in dem Saldoanerkenntnis liege eine Novation des Schuldverhältnisses mit der Folge, dass der anerkannte Saldo beim fortgesetzten Kontokorrent als eigenständiger Aktivposten in die neue Abrechnungsperiode einzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juni 2000 - XI ZR 258/99 - Rn. 28, BGHZ 144, 349-356; Mayen in: S/B/L, a.a.O., § 47 Rn. 91ff.), hat er nicht aufgegeben.
31 
Das Schuldanerkenntnis begründet eine neue, selbständige Verpflichtung, die vom zu Grunde liegenden Schuldverhältnis (Girovertrag) unabhängig ist (Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl., § 781 Rn. 1) und daher als Leistung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 BGB kondiziert werden kann (Langenbucher in: Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 103).
32 
Nach der herrschenden Lehre ist der Rechtsgrund für die Abgabe eines Saldoanerkenntnisses nicht das Bestehen der kausalen Forderung, sondern die Verpflichtung aus dem Kontokorrentvertrag, einen richtigen Saldo anzuerkennen (Mayen in: S/B/L, a.a.O., § 47 Rn 94; Langenbucher in: Münchener Kommentar, HGB, a.a.O., § 355 Rn. 103; Grundmann in: Ebenroth/Boujong/Joost, Strohn, a.a.O., § 355 Rn. 22; Lorenz in: Staudinger [2007], § 812 BGB Rn. 15; Marburger in: Staudinger [2009], § 780 BGB, Rn. 23 f.; Habersack in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 780 Rn. 47). Das Saldoanerkenntnis kann nur als Ganzes kondiziert werden, so dass die Parteien sich anschließend so gegenüber stehen, als ob kein Anerkenntnis abgegeben wurde (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1967 - Ib ZR 168/65 - Rn. 32, juris).
33 
b. Die Beklagte kann die Saldoanerkenntnisse ab dem 01.01.2002 kondizieren, weil die als Einzelbuchungen eingestellten quartalsweisen Berechnungen des Zinssatzes für den vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredit infolge einer fehlerhaften Zinsanpassung unrichtig sind.
34 
aa. Die von der Klägerin in ihren Verträgen verwendeten Klauseln, mit denen sie sich das Recht ausbedungen hat, die Zinssätze für den vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredit durch einseitige Leistungsbestimmung anzupassen, sind unwirksam.
35 
(1) Die in den Verträgen vom 26.04.2001 und 27.08.2003 enthaltenen Zinsanpassungsklauseln benachteiligen wegen nicht hinreichender Bestimmung der Anpassungsparameter die Beklagte unangemessen.
36 
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gem. § 307 BGB bzw. § 9 AGBG a.F. i.V.m. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Zinsanpassungsklauseln dann der Fall, wenn sie es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Gleiches gilt, wenn sie nur das Recht des Klauselverwenders enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden zu senken (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08). Der Bundesgerichtshof hat dem entsprechend Klauseln beanstandet, die den Banken ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB zuweisen ohne die maßgeblichen Parameter der Anpassung zu konkretisieren. Insbesondere bedarf es zur Wirksamkeit der Klausel einer verbindlichen Verpflichtung der Bank zur Senkung des Zinssatzes unter Wahrung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Äquivalenzverhältnisses zwischen dem Vertragszinssatz und den Refinanzierungskonditionen (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08; Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09; Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08).
37 
Diese Anforderungen, die der Bundesgerichtshof bezüglich Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen aufgestellt hat, sind auf Zinsanpassungsklauseln in Darlehens- und Kontokorrentkreditverträgen übertragbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. April 2012 - 6 U 7/11) und gelten auch gegenüber gewerblichen Kunden. Die Rechtslage ist bei Soll- und Habenzinsen vergleichbar (Nassall in: jurisPR-BGHZivilR 18/2004 Anm. 3). Der (gewerbliche) Darlehenskunde muss im Voraus abschätzen können, welchen Belastungen er für die Kreditinanspruchnahme ausgesetzt ist. Hierfür muss er die Voraussetzungen kennen, um etwaige Zinsanpassungen überprüfen zu können (Senat, Urteil vom 6. November 2013 - 9 U 123/13). Dementsprechend bedarf es der Bestimmung eines Referenzwertes wie beispielsweise eines Geld- oder Kapitalmarktzinssatzes, gegebenenfalls einer Anpassungsschwelle, die eine Befugnis oder Pflicht zur Änderung begründen und/oder eines Anpassungsintervalls, innerhalb dessen eine Überprüfung der Anpassungsvoraussetzungen zu erfolgen hat.
38 
Diesen Anforderungen werden die Zinsanpassungsklauseln in den o.g. Verträgen nicht gerecht. Diese verweisen als Grund für Zinsanpassungen lediglich auf nicht konkretisierte Änderungen des „allgemeinen Zinsniveaus“ und räumen der Klägerin ein billiges Ermessen bei der Anpassung ein ohne verbindliche Verpflichtung zur Zinssatzsenkung unter Wahrung des Äquivalenzverhältnisses bei Vertragsschluss.
39 
(2) Hinsichtlich der Verträge vom 07.01.2002, 27.01.2003 und 19.04.2005 hat die Klägerin eine geänderte Klausel verwendet, die den Anforderungen der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2009/2010 nahe kam, aber ihr letztendlich dennoch nicht vollständig gerecht wird:
40 
Die Zinsanpassungsklausel hat in den vorgenannten Verträgen folgenden Wortlaut:
41 
Die Bank überprüft den Zinssatz spätestens zum Ende eines jeden Monats. Erhöht sich der letzte veröffentlichte Monatsdurchschnitt für den EURIBOR-Dreimonatsgeld gegenüber dem im Vormonat ermittelten Monatsdurchschnitt bei Vertragsschluss bzw. bei der letzten Konditionenanpassung um mindestens 0,25 Prozentpunkte, so kann die Bank den Zinssatz unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anheben; die Bank wird den Zinssatz entsprechend senken, wenn sich der Monatsdurchschnitt für EURIBOR-Dreimonatsgeld um mindestens 0,25 Prozentpunkte ermäßigt hat. Bei der Leistungsbestimmung wird sich die Bank an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsabschluss bestanden hat.
42 
Diese Klausel ist insoweit teilunwirksam, als sie der Klägerin bei der Zinssenkung ein nicht ausreichend konkretes Leistungsbestimmungsrecht einräumt. Grundsätzlich sind Allgemeine Geschäftsbedingungen objektiv auszulegen. Ist danach eine Klausel objektiv mehrdeutig und führt eine Auslegung zu einer Unwirksamkeit der Klausel, ist von dieser gem. § 305c Abs. 2 BGB auch im Individualprozess auszugehen, denn die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung führt dann für den Kunden zu einem günstigeren Ergebnis (BGH, Teilurteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07 -, BGHZ 176, 244-255).
43 
So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat in der Klausel zwar eindeutig die Voraussetzungen für eine Zinsänderung definiert (Anpassungsschwelle von 0,25 Prozentpunkten Veränderung gegenüber dem Monatsdurchschnitt des Dreimonats-EURIBOR bei Vertragsschluss). Hinsichtlich der Pflicht zur Höhe der Zinssenkung fehlt hingegen eine ausreichend klare Bindung der Klägerin, das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis zu wahren. Die Klägerin hat ihr Erhöhungsrecht in ihr billiges Ermessen gestellt und neben der Veränderung des Dreimonats-EURIBOR auch die Berücksichtigung ihrer - nicht näher definierten - Refinanzierungsmittel vorbehalten. Zwar verwendet sie hinsichtlich der Verpflichtung zur Senkung das Wort „wird“ anstelle des ein Ermessen ausdrückenden Wortes „kann“ bei der Erhöhung des Zinssatzes. Im Gesamtzusammenhang wird jedoch nicht ausreichend deutlich, dass eine genaue Wahrung des Äquivalenzverhältnisses von der Klägerin sicherzustellen ist. Die verbindliche Pflicht zur Anpassung wird nämlich dadurch eingeschränkt, dass sie nur eine „entsprechende“ Senkung vorsieht. Das Wort „entsprechend“ kann sich sowohl auf die Rahmenbedingungen für die Ermessensausübung im vorhergehenden Satz als auch auf die Höhe der Senkung des Dreimonats-EURIBOR beziehen. Im letzten Satz heißt es ergänzend, dass die Klägerin sich an der Zinsgestaltung bei Vertragsschluss „orientieren“ werde. In der Gesamtschau lässt diese Formulierung, anders als beispielsweise das Wort „einhalten“, Abweichungen im Ermessen der Bank und zum Nachteil des Kunden zu.
44 
Diese Auslegung der Klauseln wird letztlich bestätigt durch die eigene Praxis der Klägerin. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ... in seinem Gutachten vom 05.02.2014 hat die Klägerin es z.B. unterlassen, trotz Absinken des Referenzzinssatzes um jeweils über 0,30 Prozentpunkte z.B. im März und Juni 2003 eine Anpassung des Vertragszinssatzes vorzunehmen.
45 
bb. Die Unwirksamkeit der Klausel bezüglich der Zinsanpassung durch eine einseitige Leistungsbestimmung der Klägerin lässt die Vereinbarung der Zinsvariabilität unberührt, da es sich insoweit um eine eigenständige, nicht gegen das Klauselverbot verstoßende, kontrollfreie Preisregelung handelt. Die verbliebene Lücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu schließen (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09).
46 
Die Auslegung ergibt, dass der Klägerin kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB verbleibt ([1]). Die Zinsanpassung hat in Abhängigkeit des Zinssatzes für EURIBOR Dreimonatsgeld als Referenzzinssatz zu erfolgen ([2]). Sofern die Zinsanpassungsklauseln nicht Anpassungsschwellen und Anpassungsintervalle vorsehen, ist täglich ohne Anpassungsschwelle anzupassen ([3]).
47 
(1) Die durch die Unwirksamkeit der AGB-Klausel entstandene Regelungslücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu schließen. Aus der bei Schließung von Regelungslücken in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen objektiv-generalisierenden Sicht ist der hypothetische Vertragswille typischer Parteien, sofern ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre, nicht darauf gerichtet, eine unwirksame, den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende Klausel durch eine der unausgewogenen Regelung im Kern gleichende Gestaltung zu ersetzen. Deswegen kann an die Stelle einer unwirksamen, einseitigen Zinsanpassungsklausel kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank treten (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09).
48 
(2) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung sind Anpassungsparameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen und dem Charakter des Vertrages entsprechen. Dabei ist zunächst ein Referenzzinssatz zu bestimmen, an dem sich unter Wahrung des Äquivalenzverhältnisses die Zinsänderungen auszurichten haben. Vor diesem Hintergrund scheint es dem Senat angemessen, den Dreimonats-EURIBOR als Referenzzinssatz zu bestimmen. Es handelt sich um einen relativ kurzfristigen Geldmarktsatz, was der kurzfristigen Veränderbarkeit des Zinssatzes und den mit Zinsänderungen verbundenen Kündigungsmöglichkeiten des Bankkunden entspricht. Bei den Verträgen vom 07.01.2002, 27.01.2003 und 19.04.2005 ergibt sich dieser Referenzzinssatz aus der bestehenden Vereinbarung, die lediglich hinsichtlich eines verbleibenden Ermessens bei der Leistungsbestimmung unwirksam ist (s.o.).
49 
(3) Die Kontokorrentkredit-Verträge sind in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte dahingehend auszulegen, dass jede Zinssatzänderung des Referenzzinssatzes zu einer Änderung des Vertragszinssatzes führen kann. Dies gilt jedenfalls für die Verträge vom 26.04.2001 und 27.08.2003. Diese gaben der Klägerin formal das Recht zur jederzeitigen Änderung unabhängig von der Höhe der Veränderung des „allgemeinen Zinsniveaus“ oder von bestimmten Zeitabständen. Insofern ist auch eine Zinsberechnung unter Berücksichtigung des täglich zu ermittelnden Zinssatzes, jedenfalls unterhalb des vertraglich vereinbarten Anfangszinssatzes zumutbar. Soweit die Klägerin in den Verträgen vom 07.01.2002, 27.01.2003 und 19.04.2005 Anpassungsparameter festgelegt hat (monatliche Überprüfung und Abweichung von 0,25 Prozentpunkten), waren diese Vereinbarungen wirksam und daher anzuwenden.
50 
(4) Bei der Ermittlung des zutreffenden Zinssatzes ist das anfängliche Äquivalenzverhältnis zu wahren. Dabei ist zunächst der Unterschied zwischen dem Vertragszinssatz und dem Referenzzinssatz bei Vertragsschluss festzustellen. Allerdings führt die ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass dieser Unterschied nicht in absoluter Höhe bei Änderungen des Referenzzinssatzes fortgeschrieben werden kann. Es ist vielmehr der relative Abstand zu ermitteln und dieser ist bei Zinsanpassungen beizubehalten (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, Tz. 25; Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, Tz. 26f.).
51 
Zwar mag bei Kreditverträgen mit variabler Verzinsung die Einhaltung eines absoluten Abstandes zwischen Referenzzinssatz und Darlehenszinssatz sinnvoll und vertraglich ohne weiteres zulässig sein. Insbesondere besteht nicht wie bei Sparverträgen die Gefahr, dass ein Habenzinssatz im Rahmen einer Zinsanpassung zu einem Sollzinssatz wird. Diese Gefahr besteht nur, wenn der Referenzzinssatz bei Vertragsschluss höher als der Vertragszinssatz liegt. Wenn der Referenzzinssatz - wie hier - niedriger als der Vertragszinssatzes ist, kann letzterer nur negativ werden, wenn zuvor der Referenzzinssatz selbst negativ geworden ist. Unverhältnismäßig hohe Zinsanpassungen nach oben werden hingegen auch bei einem relativen Äquivalenzverhältnis aus faktischen Gründen unterbleiben, weil in diesen Fällen der Zinssatz nicht mehr marktüblich und durchsetzbar wäre.
52 
cc. Die Anwendung der unwirksamen Zinsanpassungsklausel hat zum Nachteil der Beklagten zur rechtsgrundlosen Leistung der quartalsweisen Saldoanerkenntnisse geführt, durch die die Klägerin bereichert ist.
53 
(1) Entgegen der Behauptung der Beklagten lassen sich allerdings Saldoanerkenntnisse zu den quartalsweise erstellten Rechnungsabschlüssen der Klägerin feststellen. Nach den - üblichen und unstreitigen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Ziff. 7 Abs. 2 AGB, vgl. Anlage K33) kommen Saldoanerkenntnisse von Rechnungsabschlüssen zu Stande, wenn der Kunde diesen nicht innerhalb von 6 Wochen ab Zugang widerspricht. Dies hat die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum nicht getan. Die Rechnungsabschlüsse ergeben sich jeweils aus den von dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 in Augenschein genommenen Kontoauszügen (GA 927), deren Inhalt unstreitig ist. In diesen hat die Klägerin zu jedem quartalsweisen Rechnungsabschluss eine Zinsabrechnung vorgenommen und den Rechnungsabschluss und dessen Saldo ausgewiesen. Die Beklagte hat bestätigt, dass die Kontoauszüge immer dieselbe Struktur hatten.
54 
(2) Ebenso wenig sind die Saldoanerkenntnisse bzw. Rechnungsabschlüsse der Klägerin formal unwirksam. Zwar hat der Bundesgerichtshof Kontoauszüge als wettbewerbswidrig beurteilt, die nicht ausreichend klar erkennen lassen, dass der abgebildete Tagessaldo, der auf der Grundlage der Buchungsdaten berechnet wird, nicht identisch ist mit dem Saldo, der sich aus der tatsächlichen Wertstellung ergibt, die alleine für die Berechnung der Zinsen maßgeblich ist. Dadurch könnte dem Kunden Deckung suggeriert und er zu zinspflichtigen Belastungen veranlasst werden, obwohl das Guthaben erst zu einem späteren Zeitpunkt gutgeschrieben wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 87/04). Dieser Informationsfehler mag zwar zu einem - von der Bank gegebenenfalls zu erstattenden - Zinsschaden führen. Der Rechnungsabschluss wird durch eine derartige Darstellungspraxis jedoch nicht grob unrichtig oder nicht genehmigungsfähig. Eine missverständliche Darstellung des Tagessaldos ist nicht identisch mit der Fehlerhaftigkeit eines Rechnungsabschlusses. Auch die Beklagte stellt nicht infrage, dass die Klägerin die Salden und Zinsen auf der Grundlage der Wertstellungsdaten und nicht der Buchungsdaten berechnet hat. Eine missverständliche Darstellung von Tagessalden in Kontoauszügen macht einen inhaltlich richtigen Rechnungsabschluss nicht grob fehlerhaft.
55 
(3) Die Rechnungsabschlüsse waren jedoch hinsichtlich der Zinsberechnungen und damit auch hinsichtlich der ausgewiesenen Salden falsch. Die von der Klägerin ihren Zinsberechnungen zu Grunde gelegten und in den Kontoauszügen ausgewiesenen Zinssätze für die Inanspruchnahme des vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredits sind unstreitig und der von der Klägerin vorgelegten Übersicht (Anlage K105/1) zu entnehmen.
56 
Der Dreimonats-EURIBOR hat sich während der Laufzeit der jeweiligen Vereinbarungen wiederholt und deutlich gesenkt, ohne dass die Klägerin diese Änderungen beim Vertragszinssatz nachvollzogen hätte. Zum Beispiel ist der Dreimonats-EURIBOR in der Laufzeit der Vereinbarung vom 26.04.2001 bis zum 09.01.2002 von 4,779% auf 3,325% gesunken und bis zum Ende des Jahres 2002 (während der Laufzeit des Vertrages vom 07./09.01.2002) weiter auf 2,865% gefallen (Quelle: Zeitreihe ST0316 der Deutschen Bundesbank), ohne dass die Klägerin Zinssenkungen vorgenommen hätte. Die Klägerin hat daher quartalsweise zu viel Zinsen als Einzelforderungen ins Kontokorrent eingestellt und dadurch einen zu hohen Saldo ausgewiesen. Auf dessen Anerkenntnis hatte sie keinen Anspruch.
57 
dd) Die Ansprüche der Beklagten auf Kondiktion der Saldoanerkenntnisse wegen unterbliebener bzw. fehlerhafter Zinsanpassungen sind jedenfalls verwirkt, soweit sie Saldoanerkenntnisse vor dem 01.01.2001 betreffen.
58 
(1) Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment; dazu unter [c]) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres liegt vor, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (dazu unter [a]). Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (dazu unter [b]).
59 
(a) Die Klägerin durfte sich bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2009 (XI ZR 78/08) darauf einrichten, dass die Beklagte die Zinsanpassungen nicht mehr nachträglich beanstanden würde. Bei lang laufenden Kontokorrentkreditverträgen besteht die Besonderheit, dass sich systematische Fehler bei der Zinsberechnung oder -anpassung auf Grund des Zinseszinseffektes über die Laufzeit exponentiell auswirken. Dadurch unterscheiden sie sich von anderen Ansprüchen, die in der Regel erst ab Verzugseintritt zu verzinsen sind. Bei diesen ist der Schuldner - im Regelfall infolge einer Mahnung oder eines vereinbarten Fälligkeitstermins - gewarnt. Grundsätzlich will das Gesetz den Schuldner vom Zinseszinseffekt entlasten, um ihn vor schwer kalkulierbaren und kaum vorhersehbaren Zinslasten zu bewahren, vgl. §§ 248, 289 BGB (Grundmann in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 248 Rn. 1). In Kontokorrentkreditverträgen besteht ein hohes Bedürfnis an Rechtsklarheit, um ein Aufsummieren von Ansprüchen, wie sie beispielsweise auch § 197 BGB a.F. verhindern wollte, zu vermeiden. Dem dienen die periodischen Rechnungsabschlüsse, die den Parteien die Möglichkeit der zeitnahen Überprüfung und Klärung geben. Üblicherweise, wie auch hier, werden sie viermal im Jahr quartalsweise abgegeben, um überschaubare Rechnungsperioden zu schaffen. Im Zahlungsverkehr trägt die neue Vorschrift des § 676b Abs. 2 BGB, die einen Einwendungsausschluss bei fehlerhaften Belastungsbuchungen wegen nicht oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge bereits nach 13 Monaten vorsieht, dem Interesse nach schneller Klärung Rechnung.
60 
Bei variabel verzinsten Darlehensverträgen, die flexibel auf sich ändernde Bedingungen am Geld- und Kapitalmarkt reagieren müssen und daher Anpassungsrechte vorsehen, besteht ein besonderes Bedürfnis, die Berechnungsgrundlagen zügig zu klären. Nach einem längeren Zeitablauf lassen sich die Umstände, die zur Zinsanpassung geführt haben, schwerer aufklären. Dies gilt insbesondere für die Bedingungen am Geld- oder Kapitalmarkt, wenn man nicht nur auf einen bestimmten dokumentierten Referenzzinssatz abstellt, sondern beispielsweise auf die konkreten Refinanzierungsbedingungen, die bei einem Kreditinstitut nicht nur von den Refinanzierungskosten auf dem Kapitalmarkt, sondern auch von deren Passivgeschäft beeinflusst sind. Schließlich möchte ein Kreditinstitut Gewissheit haben, dass es die berechneten Zinserträge auch dauerhaft behalten darf. Aus diesem Grund darf ein Kreditinstitut erwarten, dass ein Darlehensnehmer die mitgeteilten Zinsanpassungen und die Rechnungsabschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit sorgfältig überprüft und etwaige Zweifel mitteilt. Die Beklagte wurde auf jedem Kontoauszug darauf hingewiesen, dass sie Rechnungsabschlüsse zu prüfen hatte. Dies geht aus den vorgelegten Original-Kontoauszügen hervor.
61 
Zwar musste ein Kreditnehmer bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2009 nicht damit rechnen, dass die Zinsanpassungsklausel wegen des zu unbestimmt vereinbarten Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB unwirksam war. Nach der bis dahin gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren die Klauseln aber schon immer einschränkend auszulegen. Eine Anpassung des Vertragszinses war nur entsprechend den kapitalmarktbedingten Änderungen der Refinanzierungskosten unter Beibehaltung des anfänglichen Grundgefüges (Äquivalenzverhältnis) zulässig und die Klausel verpflichtete zu einer Herabsetzung zu Gunsten des Kunden innerhalb angemessener Frist (BGH, Urteil vom 04.12.1990 - XI ZR 340/89 - Tz. 33). Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln mit der zu unbestimmten Verpflichtung der Bank, die Zinshöhe zu Gunsten des Kunden unter Beibehaltung des Äquivalenzverhältnisses zu senken und auch bei Erhöhungen dieses zu wahren. Dabei betonte der Bundesgerichtshof das Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit der Zinsanpassungen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08 - Tz. 17; Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09 - Tz. 19; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 - 35).
62 
Die Vorhersehbarkeit ist die spiegelbildliche Voraussetzung für die Kontrollierbarkeit. Während der Kunde bei der Vorhersehbarkeit auf Grund der Klausel abschätzen können muss, unter welchen Voraussetzungen die Bank die Zinskonditionen in Zukunft ändern kann, muss ihm nach Bekanntgabe der Änderung eine Kontrolle der Vertragskonformität möglich sein. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs legt dar, anhand welcher Kriterien wie Anpassungsparameter, Anpassungsschwelle und -häufigkeit ein Vertrag bei einer unwirksamen, weil zu unbestimmten Anpassungsklausel auszulegen ist. Diese Prüfkriterien und somit die Möglichkeit der Kontrolle und Beanstandung standen dem Kunden schon seit jeher zur Verfügung. Er hätte sich einerseits, beispielsweise anlässlich der ersten Zinsanpassungen oder Veränderungen der Kapitalmarktbedingungen, nach den Anpassungskriterien erkundigen und sie auf eine Einhaltung des Äquivalenzverhältnisses überprüfen können. Ihm war es auf Grund der unstreitig bekannt gegebenen und erkennbaren Zinsanpassungen schon immer möglich, auf eine fehlerhafte Anpassung des Vertragszinssatzes an die aus einem geeigneten Referenzzinssatz ableitbaren Bedingungen des Kapitalmarkts hinzuweisen und die konkreten Zinsanpassungen zu beanstanden. Daten über die durchschnittlichen Sätze in dem Aktiv- und Passivgeschäft der Banken, sowie über die Zinssätze im Interbankenverkehr wie FIBOR oder EURIBOR waren öffentlich verfügbar.
63 
Darauf, ob der Kunde verpflichtet ist, sich nach den Zinsanpassungsparametern zu erkundigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. April 2012 - 6 U 7/11, Tz. 81) kommt es nicht an. Hier geht es darum, dass der Kunde mit einer Zinsanpassung oder - trotz sinkender Kapitalmarktkonditionen - mit einem Unterlassen von Zinsanpassungen konfrontiert wird. Auch wenn es keine rechtliche Verpflichtung gab, so bestand dennoch die Notwendigkeit, die eigenen Interessen, die ersichtlich nicht von der Bank wahrgenommen werden, zu schützen und die Handlungen des Vertragspartners auf Vertragskonformität zu überprüfen. Denn es war bereits vor der Rechtsprechungsänderung zu den Zinsanpassungsklauseln erkennbar, dass die tatsächlich durchgeführten Zinsanpassungen nicht überprüfbar waren. Dies hätte eine Nachfrage bei der Bank jedenfalls nahelegt. Lässt der Kunde hingegen die Zinsanpassungen und Rechnungsabschlüsse jahrelang unbeanstandet, dann signalisiert er, das Ergebnis der Zinsanpassung nicht beanstanden zu wollen, so dass sich die Bank darauf einstellen kann.
64 
Die Rechtsprechung zum - ausnahmsweisen - Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer Rechtslage und unzumutbarer Klageerhebung ist nicht auf die Verwirkung übertragbar. Auch wenn unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten eine unterlassene Klageerhebung trotz ausreichender Tatsachenkenntnis aber wegen fehlender Rechtskenntnis nicht schädlich sein muss (st. Rspr. BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12; Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 348/09), kann von einem Gläubiger nach Treu und Glauben erwartet werden, dass er seine Unzufriedenheit mit einem Handeln des Schuldners und seine Auffassung, unberechtigt Zahlungen zu leisten, zum Ausdruck bringt. Zum Beispiel könnte er zunächst - auch ohne Klage - gegenüber der Bank seine Auffassung zum Ausdruck bringen, dass die Anpassungsklausel unwirksam sei. Auch hätte er um eine Klärung der von der Bank im Rahmen der AGB-Zinsanpassungsklausel verwendeten Anpassungsparameter oder um eine nachvollziehbare und prüfbare Begründung der Zinsanpassung oder deren Unterlassung bitten können.
65 
Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft lediglich die Wirksamkeit der AGB-Zinsanpassungsklauseln. Hinsichtlich der eingeschränkten Zulässigkeit von Zinsanpassungen auf Grund der früher für wirksam gehaltenen Klauseln, die eine Wahrung des Äquivalenzverhältnisses voraussetzten und dessen Verletzung im Wege der nachträglichen Kontrolle hätte gerügt werden können, ist keine Rechtsprechungsänderung eingetreten. Bereits durch eine entsprechende Aufforderung, mit den Zinsanpassungen den sich beispielsweise im Dreimonats-EURIBOR widerspiegelnden Bedingungen am Kapitalmarkt Rechnung zu tragen bzw. das vertragliche Äquivalenzverhältnis zu konkretisieren und vor diesem Hintergrund die Anpassungen zu rechtfertigen, wäre die Darlehensgeberin gewarnt gewesen. Sie hätte ihr Verhalten überprüfen und ihre Anpassungen darauf ausrichten können.
66 
Zwar bestand für den Darlehensnehmer insoweit eine Unsicherheit, als er von einem billigen Ermessen der Bank bei der Zinsanpassung ausgehen konnte, so dass er in der irrigen Annahme der Wirksamkeit der AGB-Zinsanpassungsklausel in einem Toleranzbereich Abweichungen nicht anzweifeln konnte. Hier geht es hingegen um ein anhand der veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktbedingungen erkennbares starkes Absinken des Zinsniveaus mit einem deutlichen Überschreiten eines Toleranzbereichs. Beispielsweise ist der Dreimonats-EURIBOR während der Laufzeit des Kontokorrentkreditvertrag vom 26.04.2001 (bis 09.01.2002) von anfänglich 4,779 % um über 1,5 Prozentpunkte auf einen Stand von 3,272 % (03.01.2002; Quelle: Zeitreihe ST0136 Deutsche Bundesbank) gefallen, ohne dass Anpassungen vorgenommen worden wären. Beanstandet der Darlehensnehmer hingegen überhaupt keine Anpassungen oder unterlassene Anpassungen und damit auch nicht solche, die außerhalb eines Toleranzbereichs liegen, darf die Bank sich auf den Bestand ihrer Abrechnungen - jedenfalls nach einer gewissen Zeit - verlassen. Wenn der Kunde bereits grobe Abweichungen hinnimmt, kann er sich nicht damit rechtfertigen, wegen einer Unsicherheit im kleinen Toleranzbereich bei der Wahrung des Äquivalenzverhältnisses von Beanstandungen abgesehen zu haben.
67 
Den Kreditinstituten kann dabei nicht eigenes widersprüchliches Verhalten vorgehalten werden. Die Rechtsprechung hat die Anpassungsklauseln der Bankwirtschaft jahrelang gebilligt. Offenbar bestand in der Kreditwirtschaft die Auffassung, die Zinssätze müssten sich zwar an den Refinanzierungsbedingungen orientieren, hierfür könnten als Maßstab jedoch die von den Kreditinstituten am Markt verlangten Zinssätze herangezogen werden. Auch wenn diese Zinssätze tatsächlich nicht geeignet sind, weil sie nicht zwangsläufig die Refinanzierungskonditionen abbilden, sondern das durchschnittliche Marktverhalten der Kreditinstitute unabhängig von variabel verzinslichen Darlehensverträgen, war diese Annahme nicht erkennbar treuwidrig und vorsätzlich falsch. Der Bundesgerichtshof selbst hat in seiner Entscheidung vom 04.12.1990 (XI ZR 340/89 - Tz. 46) auf einen derartigen Zinssatz (von der Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssätze für Konsumentenkredite) abgestellt. Im Übrigen war die Klägerin wegen des vertraglichen Kündigungsrechts der Beklagten nicht in der Lage, die Zinskonditionen beliebig diktieren zu können. Die Beklagte war ihr nicht ausgeliefert.
68 
(b) Die Bank ist hinsichtlich ihres Vertrauens in den Bestand ihrer Zinsanpassungen und dem Behaltendürfen der Zinseinnahmen schutzwürdig, weil die Pflicht zur Herausgabe andernfalls mit einem für sie unzumutbaren Nachteil verbunden wäre.
69 
Die Kontokorrentkredite waren größtenteils mit einer kurzen Laufzeit oder unbefristet (bis auf weiteres) vereinbart. Dadurch bestanden für beide Seiten kurzfristige Beendigungsmöglichkeiten. Insbesondere konnte die Beklagte den Kontokorrentkredit jeweils ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösen. Demgegenüber hat sie wiederholt die Zinssätze der Klägerin durch mehrere Vereinbarungen bestätigt oder neu festgesetzt. Zu keinem Zeitpunkt hat die Beklagte fehlerhafte Zinsanpassungen beanstandet. Insofern bestand auch für die Klägerin kein Anlass, die Zinsanpassung zu überprüfen oder den Kontokorrentkredit zu kündigen und für die erneute Kreditgewährung einen Zinssatz zu verlangen, den sie für angemessen hielt.
70 
Der nachträgliche Verlust dieser vertraglichen Anpassungsmöglichkeit und der damit verbundenen Erwerbschancen stellt eine unzumutbare Härte dar.
71 
(c) Jedenfalls dann, wenn Zinsanpassungen in Rechnungsabschlüssen über 5 Jahre zurückliegen, ohne dass anlässlich der jeweils vierteljährlichen Aufforderungen zur Prüfung und Abgabe von Saldoanerkenntnissen Beanstandungen erhoben wurden, liegt auch das für das Rechtsinstitut der Verwirkung erforderliche Zeitmoment vor. Daher kann die Beklagte keine Zinskorrekturen bezüglich Zinsbelastungen verlangen, die vor mehr als 5 Jahren vor ihrer ersten Beanstandung im Rahmen der Widerklageschrift vom 20.02.2007 lagen. Die Klägerin hat sich insoweit ausdrücklich mit einer Neuberechnung ab dem 01.01.2002 einverstanden erklärt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014, S. 4).
72 
(2) Vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin mit einer Neuberechnung ab dem 01.01.2002 ausdrücklich einverstanden erklärt hat, kann es dahingestellt bleiben, ob im Zeitpunkt der fehlerhaften Zinsbelastungsbuchungen spiegelbildlich Bereicherungsansprüche der Beklagten in Höhe der zu hohen Zinsen entstanden und diese ihrerseits der Verjährung gem. § 197 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB unterlagen (so: OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. April 2012 - 6 U 7/11; OLG München, Urteil vom 9. Mai 2011 - 19 U 3229/10; OLG Nürnberg, Urteil vom 30. März 2009 - 14 U 297/07).
73 
c. Die Beklagte kann die Saldoanerkenntnisse auch im Hinblick auf fehlerhaft berechnete Überziehungszinsen für die Zeit ab dem 01.01.2002 kondizieren. Die Parteien haben für geduldete Überziehungen keinen Zinssatz vereinbart, der den jeweiligen Anfangszinssatz für die vereinbarten Kontokorrentkredite überstieg. Auch wurde keine Zinsanpassungsabrede getroffen.
74 
aa. Die Beklagte hat in den jeweiligen Kontokorrentkreditverträgen lediglich einen Zinssatz für den vereinbarten Kreditrahmen festgeschrieben. Hinsichtlich der geduldeten Überziehungen ergab sich lediglich aus den allgemeinen Kreditbedingungen, dass für diese „ein höherer Überziehungszins“ anfalle, ohne dass dessen Höhe konkretisiert worden wäre.
75 
Der Überziehungszinssatz ergibt sich nicht aus den Preisaushängen der Klägerin. Dieser gilt nur für Privatkunden.
76 
Die Klägerin hat auch nicht darlegt, wie sie der Beklagten vor der jeweiligen Inanspruchnahme die gültigen Zinssätze für Überziehungen anderweitig mitgeteilt haben will. Die Klägerin beruft sich auf ihre Kontoauszüge. Diese stellen keine ordnungsgemäße Mitteilung der Zinssätze dar, zumal sie dem Bankkunden nicht vor oder bei Inanspruchnahme mitgeteilt wurden. Die Mitteilung der Zinssätze für eine abgelaufene Zinsperiode im Zusammenhang mit der quartalsweisen Zinsberechnung zum Schluss der Rechnungsperiode stellt keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung oder Bestimmung von Zinssätzen für die Zukunft dar. Dieser Erklärungsinhalt lässt sich einem lediglich der Abrechnung dienenden Dokument nicht beilegen.
77 
bb. Die Parteien haben hinsichtlich des Überziehungszinssatzes keine Zinsanpassung vereinbart. In den Kontokorrentkreditverträgen wurde das Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin nur im Zusammenhang mit dem Zinssatz für den vereinbarten Kredit geregelt. Die Berechtigung, einen höheren Zinssatz für geduldete Überziehungen zu verlangen, ist hingegen an anderer Stelle in den allgemeinen Kreditbedingungen festgelegt. Diese sehen kein Zinsanpassungsrecht während der Inanspruchnahme der geduldeten Überziehung vor. Der Kreditvertrag ist daher dahingehend auszulegen, dass die Klägerin ohne das Recht und die Pflicht zur Zinsanpassung nur denjenigen Zinssatz für geduldete Überziehungen verlangen kann, der anfänglich für den vertraglichen Kontokorrentkredit vereinbart wurde.
78 
cc. Die Kondiktionsansprüche sind jedoch verwirkt, soweit sie sich auf unberechtigt gebuchte Überziehungszinsen für die Zeit vor dem 01.01.2002 beziehen. Hier sind Zeit- und Umstandsmoment wie bei den fehlerhaften Zinsanpassungen erfüllt. Die Beklagte konnte bei jedem Rechnungsabschluss, der jeweils vierteljährlich erfolgte, die Berechnung der Überziehungszinsen zu dem erhöhten Zinssatz erkennen und deren Berechtigung überprüfen. Hierauf wurde sie unter Hinweis auf die Genehmigungswirkung hingewiesen. Wenn ein gewerblicher Kunde über eine Dauer von mindestens 5 Kalenderjahren derartige Abrechnungen unbeanstandet hinnimmt, schafft er bei seiner Bank ein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass sie die belasteten Beträge behalten darf und - zur Klarstellung - keine anderweitige ausdrückliche Regelung mit dem Kunden treffen muss. Zudem verhindert er damit, dass die Bank, die einen höheren Überziehungszinssatz für nur geduldete Überziehungen verlangen möchte, bei Beanstandungen durch den Kunden auf der sofortigen Rückführung der Überziehung besteht und individualvertraglich alternativ einen höheren Überziehungszinssatz in rechtlich einwandfreier Form anbietet.
79 
Die Beklagte hat die fehlende Berechtigung der Überziehungszinsen erstmalig mit der Widerklage vom 20.02.2007 geltend gemacht. Die Klägerin ist mit einer Neuberechnung ab 01.01.2002 ausdrücklich einverstanden.
80 
d. Die Beklagte kann die Saldoanerkenntnisse auch im Hinblick auf zu Unrecht berechnete Entgelte kondizieren.
81 
aa. Die Saldoanerkenntnisse können allerdings nicht mit dem pauschalen Verweis auf das Privatgutachten ... kondiziert werden, die Klägerin habe fehlerhaft Entgelte berechnet. Der allgemeine Verweis auf das Gutachten kann einen konkreten, für das Gericht nachprüfbaren Vortrag nicht ersetzen. Auf die Unzulänglichkeit des Vortrages wurde die Beklagte hingewiesen. In der Widerklageschrift hat die Beklagte pauschal auf einen Leitzordner mit zahlreichen Berichten des Privatgutachters ... Bezug genommen und vorgetragen, dass in dem Zeitraum vom 29.12.1988 bis 31.12.2001 369 Entgelten mit einem Gesamtwert von 2.727,23 DM gebucht worden seien, wovon „möglicherweise“ DM 563,73 berechtigt seien. Ein solcher Vortrag lässt eine rechtliche Prüfung nicht zu.
82 
bb. Die Beklagte beanstandet allerdings zu Recht die Abrechnung von Arbeitsposten. Diese Buchungen sind unberechtigt und haben zu einem fehlerhaften Saldoanerkenntnis geführt. Es fehlt an einer wirksamen Entgeltvereinbarung.
83 
Auf den gerichtlichen Hinweis zur nicht dargelegten Vereinbarung eines Entgelts für Arbeitsposten hat die Klägerin vorgetragen, diese seien auf der Grundlage von Nr. 12 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden. Auf dieser Grundlage lässt sich jedoch eine vertragliche Vereinbarung nicht feststellen (1), so dass die Klägerin ohne eine solche nur einen Anspruch auf die ortsübliche Vergütung hat, den sie allerdings nicht ausreichend dargelegt hat (2). Jedoch sind Berichtigungsansprüche größtenteils verwirkt (3).
84 
(1) Die Klausel Nr. 12 Abs. 2 AGB berechtigt die Klägerin nicht, für ihre Hauptleistungen das Entgelt nach billigem Ermessen festzusetzen.
85 
(a) Die Klausel kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Klägerin sie zur Grundlage einer Entgeltforderung für ihre Hauptleistung machen kann.
86 
Die Vorschrift hatte nach dem Vortrag der Klägerin seit Beginn der Geschäftsbeziehung denselben Wortlaut wie in den als Anlage K33 vorgelegten AGB aus dem Jahr 2003:
87 
12 Zinsen, Entgelte und Auslagen
88 
(1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft
89 
Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem "Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft" und ergänzend aus dem "Preis- und Leistungsverzeichnis". Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Für die darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichen Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmen.
90 
(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts
91 
Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank, wenn keine andere Vereinbarung getroffen ist, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
92 
Die Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung einheitlich so auszulegen, wie ihr objektiver Inhalt und typischer Sinn, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach ihrem Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (BGH, Urteil vom 07. Juni 2011 - XI ZR 388/10; Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 122/11). Danach kann die Klausel nicht dahingehend verstanden werden, dass die Bank auf ihrer Grundlage das Entgelt für die wesentlichen und dauerhaft zu erbringenden „üblichen“ Leistungen einseitig bestimmen kann. Redlicherweise darf ein Kunde erwarten, dass ihm vor Vertragsschluss von seinem Vertragspartner das Entgelt für die wesentlichen Leistungen genannt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um standardisierte Leistungen geht, die der Vertragspartner dauerhaft und wiederholt gegenüber einer Vielzahl von Kunden erbringt. In diesen Fällen wird eine Bank den Aufwand und die Gewinnmarge für ihre Leistungen kalkuliert haben und in der Lage sein, ihre daraus resultierende Entgeltforderung eindeutig zu beziffern. Auch darf ein Kunde erwarten, dass er vor Vertragsschluss darüber informiert wird, wenn die Leistungen zu dem Entstehen eines erheblichen Entgelts führen können. Bei Standardleistungen besteht keine Notwendigkeit, einem Partner die einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu überlassen. Ein redlicher Vertragspartner wird das Hauptentgelt, das er für seine Leistungen erwartet, dem Kunden vorher deutlich mitteilen und es nicht über eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer späteren einseitigen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen vorbehalten.
93 
Die Bedeutung der Entgeltvereinbarung wird anhand der tatsächlich abgerechneten Kosten deutlich. Die Klägerin erhebt sowohl eine Kontoführungsgebühr, ohne dass der Umfang der damit abgegoltenen Leistungen erkennbar wird, als auch ein Entgelt je Arbeitsposten. Dabei sind bei der gewerblich tätigen Beklagten im Quartal Kosten in Höhe von über 150 DM (vergleiche z.B. Kontoauszug vom 02.07.1993) für über 300 Arbeitsposten angefallen.
94 
Die Auslegung, wonach die Klägerin keine Entgelte für ihre Hauptleistung im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung festlegen kann, wird durch Nr. 12 Abs. 1 AGB gestützt, die allerdings nur für das Privatkundengeschäft gilt. Bei diesem legt die Klägerin ihre Entgeltforderung für „übliche Kredite und Leistungen“ klar und primär durch den "Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft" und ergänzend durch das "Preis- und Leistungsverzeichnis" fest. Ein Leistungsbestimmungsrecht der Bank sieht Nr. 12 Abs. 1 S. 3 AGB nur für den Fall vor, dass der Kunde andere Leistungen in Anspruch nimmt, die in den Preisverzeichnissen nicht aufgeführt sind. In diesem Zusammenhang kann eine Vereinbarung eines Leistungsbestimmungsrechts sinnvoll sein, weil angesichts der Vielfalt der möglichen Dienstleistungen und Sachverhaltsgestaltungen es nur schwer möglich ist, bereits bei Vertragsschluss für sämtliche Leistungen ein Entgelt festzusetzen.
95 
Daraus folgt, dass die Klägerin aufgrund von Nr. 12 Abs. 2 AGB nicht berechtigt ist, einseitig ein Entgelt für die typischen Hauptleistungen im Zusammenhang mit dem Girokonto nach billigem Ermessen festzusetzen. Als typische Leistungen sind insbesondere die Kontoführung und der Zahlungsverkehr anzusehen. Diese Leistungen erbringt die Klägerin in standardisierter und automatisierter Form massenhaft gegenüber allen ihren Kunden, so dass für diese Leistungen ausdrücklich ein Entgelt hätte vereinbart werden müssen.
96 
(b) Selbst wenn - wie nicht - die Klausel die Bank berechtigen würde, auch für ihre Hauptleistungen das Entgelt nach billigem Ermessen festzusetzen, dann wäre diese Klausel gemäß § 3 AGBG bzw. § 305c BGB unwirksam, weil sie überraschend wäre. Eine Klausel ist überraschend, wenn sie nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Ob eine Klausel ungewöhnlich ist, ist anhand der Gesamtumstände zu beurteilen. Die Ungewöhnlichkeit kann sich auch aus der Höhe des Entgelts ergeben (Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 305c Rn. 3).
97 
Wie oben bereits dargelegt, erwartet ein Kunde von seinem Vertragspartner, dass dieser ihm redlicherweise das Entgelt für die üblichen und wesentlichen Leistungen klar offenlegt und sich hierfür nicht, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung bestünde, ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen lässt. Dies gilt insbesondere für den Postenpreis, der bei Geschäftskunden je nach Umfang des Geschäftsbetriebs einen erheblichen Teil ausmachen kann.
98 
Eine Klausel ist dann überraschend, wenn ihr ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnt (Basedow in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 305c Rn. 10). Es muss eine deutliche Diskrepanz zwischen der Erwartung des Kunden und der Regelung vorliegen und der Kunde muss nach den Umständen auf eine solche Klausel vernünftigerweise nicht gefasst sein. Hierbei ist die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung der Vereinbarung sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages zu beachten (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03). Unter diesen Umständen ist die Klausel überraschend. Der Vergleich zum Privatkundengeschäft verdeutlicht, dass die üblichen Leistungen in einem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einem Preisaushang ausgewiesen werden. Hier besteht zwischen den Erwartungen der Verbraucher und der Unternehmer als Bankkunden kein Unterschied. Es handelt sich um eine massenhaft zu erbringende Standardleistung, bei der selbst kleine Preisveränderungen durch die Anzahl der Leistungen erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können. Dabei ist die hohe Abhängigkeit des gewerblichen Bankkunden von seinem Kreditinstitut zu berücksichtigen. In einer solchen Geschäftsbeziehung werden klare Vereinbarungen erwartet, damit auch der Bankkunde seine aus der Bankverbindung resultierenden Belastungen abschätzen kann. Ein Wechsel der Bankverbindung ist regelmäßig mit einem hohen Aufwand für den Bankkunden verbunden, der seinen Vertragspartnern die neue Bankverbindung mitteilen muss. Bei einem solchen Massengeschäft ist ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen nicht zu erwarten. Die Klausel ist auch von der äußerlichen Gestaltung her überrumpelnd. Als Regelung zur Hauptleistung erwartet ein Kunde sie redlicherweise in dem Hauptvertrag (Kontoeröffnungsvertrag oder Kreditvertrag), nicht jedoch ausgelagert in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie findet sich zudem erst in der Nr. 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und als Abs. 2 hinter der Regelung für das Privatkundengeschäft, die auf ein Preis- und Leistungsverzeichnis verweist.
99 
(2) Die Klägerin hat ihren Anspruch auf die abgerechneten Postenpreise auch nicht anderweitig dargelegt. Zwar hat die Klägerin in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung eines Postenpreises einen Anspruch auf die ortsübliche Vergütung gemäß §§ 675, 612 BGB, 354 HGB. Hierzu hat sie jedoch keinen ausreichenden Vortrag gehalten, obwohl sie mit Hinweisbeschluss des Senats vom 26.03.2013 (GA 1301) dazu aufgefordert wurde. Sie hat lediglich, ohne Anknüpfungstatsachen zu nennen, behauptet, die "damals" in Rechnung gestellten Zahlungsverkehrsgebühren hätten "zu jedem Zeitpunkt nach den Erfahrungen und Branchenkenntnissen der Klägerin dem branchenüblichen Kostenniveau entsprochen“ und seien damit ortsüblich und angemessen gewesen.
100 
Dieser Vortrag genügt nicht zur Überprüfung der Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Entgelts. Die Klägerin legt nicht dar, aus welchen Erkenntnisquellen sie die Branchenüblichkeit der eigenen Postenpreise und Kostenstruktur erschließt oder der Senat sie mit Hilfe eines Sachverständigen erschließen könnte. Sie legt bereits nicht den Regelungsgehalt ihrer Postenpreisberechnung zu Grunde. So bleibt offen, ob die Postenpreise auch für gesetzlich geschuldete Leistungen erhoben werden (wie dies dem Wortlaut nach im Privatkundengeschäft erfolgt ist). Sie grenzt auch nicht die Postenpreise, die für jede Buchung erhoben werden, von dem monatlichen Kontoführungsentgelt ab. Weder trägt sie vor, wie die Kostenstruktur bei anderen Kreditinstituten ist, noch legt sie den erforderlichen Aufwand für die Leistungen dar. Bei dem Beweisangebot handelt es sich letztendlich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, der erst der Beschaffung der erforderlichen Informationen dient (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83).
101 
(3) Die Kondiktionsansprüche, die mit zu Unrecht abgerechneten Arbeitsposten begründet werden, sind jedoch ebenfalls für den Zeitraum vor dem 01.01.2001 verwirkt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Verwirkung hinsichtlich der Überziehungszinsen verwiesen.
102 
cc. Die Beklagten kann die Kondiktion der Saldoanerkenntnisse nicht auf die unberechtigte Abrechnung von Gebühren für Rücklastschriften stützen. Die Beklagte hat lediglich pauschal die Berechtigung zur Erhebung von Rücklastschriftgebühren bestritten. Die Klägerin hat daraufhin die Vereinbarung mit der Beklagten über den Einzug von Forderungen durch Lastschrift vom 21.09.1995 vorgelegt. Danach durfte sie zwar keine eigenen Rücklastschriftgebühren erheben, wohl aber fremde Rücklastschriftgebühren der Beklagten in Rechnung stellen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie vertragsgemäß nicht eigene Rücklastschriftgebühren berechnet habe, sondern fremde Aufwendungen, die sie dem Kunden als Aufwendungsersatz in Rechnung stellen kann (vgl. Bunte in: S/B/L, a.a.O., § 17 Rn. 32). Diese Behauptung hat die Beklagte nicht bestritten.
103 
e. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Kondiktion der Saldoanerkenntnisse, soweit sie sich auf Wertstellungsfehler vor dem 01.01.2002 beruft. Lediglich wegen zwei fehlerhafter Wertstellungen nach dem 01.01.2002 ist eine Kondiktion möglich.
104 
aa. Eine generell fehlerhafte Wertstellungspraxis der Klägerin, die zu einer fehlerhaften Zinsberechnung geführt haben könnte, hat die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht dargelegt, sondern ihren bereits vom Landgericht zu Recht abgelehnten Standpunkt aufrecht erhalten, es müsse in Abhängigkeit des Buchungstages wertgestellt werden.
105 
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kontoführende Bank verpflichtet, die Wertstellung für eingehende Geldbeträge unabhängig vom Tag der Buchung für den Tag vorzunehmen, an dem ihr die entsprechende Deckung zugeflossen ist. Erfolgt der Geldeingang erst nach dem sog. Buchungsschnitt, ist gegebenenfalls die Gutschrift zurückzuvalutieren. Gleiches gilt für Belastungen, für deren Wertstellung es allein auf den Zeitpunkt des Abflusses der Deckung ankommt, da erst ab diesem Zeitpunkt ein Aufwendungsersatzanspruch entsteht. Den Parteien des Giroverhältnisses steht es jedoch unter Umständen frei, zur Verwaltungsvereinfachung bei Inkassovereinbarungen eine pauschale Wertstellungsregelung zu treffen, die der durchschnittlichen Dauer bis zum Zufluss der Deckung entspricht (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - XI ZR 239/96; Urteil vom 06. Mai 1997 - XI ZR 208/96, BGHZ 135, 316-323).
106 
(2) Die Beklagte hat erstinstanzlich und in der Berufungsbegründung zusammenfassend unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06. Mai 1997 - XI ZR 208/96) dezidiert die Rechtsauffassung vertreten, die Wertstellung habe am Buchungstag bzw. in Abhängigkeit zum Buchungstag zu erfolgen. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Entgegen ihrer Ansicht, lässt sich die Fehlerhaftigkeit der Wertstellungen nicht allein anhand der Kontoauszüge sowie der Belege der Beklagten feststellen. Die Wertstellung hat nicht den von ihr geltend gemachten Regeln in Abhängigkeit vom Buchungstag (BT) zu erfolgen, die sie wie folgt behauptet hat:
107 
- eingereichte Schecks (Gutschriften) BT+3AT
- eingehende Überweisungen am BT (weil die Bank vor Vorliegen der Gutschrift nicht buchen könne), der Wertstellungstag (WT) dürfe also nicht später liegen
- Bareinzahlung am Einzahlungstag (also spätestens am BT)
- belastende Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge frühestens am BT
108 
Die Beklagte wurde mehrfach von der Klägerin, dem Landgericht und dem Senat darauf hingewiesen, dass es für die Wertstellung auf den Zu- und Abfluss der buchmäßigen Deckung ankommt und daher kein zwingender Zusammenhang mit dem Buchungstag bestehen muss (BGH, Urteil vom 06. Mai 1997 - XI ZR 208/96 - Rn. 12).
109 
(3) Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, dass sie wertneutral in Abhängigkeit vom tatsächlichen Zu- und Abfluss auf ihrem eigenen Konto die Buchungen auf dem Konto der Beklagten wertgestellt hat (Bl. 61 d.A.). Für den Zeitraum ab 1996 behauptet sie dies sicher, während sie wegen der Vernichtung älterer Unterlagen sie dies für den Zeitraum davor nur unterstellt (Bl. 73 d.A.). Hierzu hat sie für sämtliche von der Beklagten beanstandeten Buchungen mit Abweichungen zwischen Buchungs- und Wertstellungstag ab 1996 ihre Gegenbuchungen dargelegt (Anlage K24). Weiter hat sie detailliert die Buchungsvorgänge erläutert (Bl. 143ff. d.A., Anlage K49/1-10):
110 
- belastende Schecks können entgegen der Auffassung der Beklagten bereits mit einem Wertstellungstag zeitlich vor dem Buchungstag in das Konto eingestellt werden. Das hat entgegen der Auffassung der Beklagten nichts mit „hellseherischen Fähigkeiten“ der Klägerin zu tun. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin könne nur buchen, wenn sie den Scheck physisch in den Händen halte, trifft nicht zu. Wie die Klägerin - erstinstanzlich unstreitig - dargelegt hat, wird der Scheck einer Schecklagerstelle vorgelegt, die ihn anschließend lediglich in einen Datensatz umwandelt (vgl. zum beleglosen Scheckeinzug: Nobbe in: S/B/L, § 61 Rn. 119). Dabei hat die Schecklagerstelle nach dem Vortrag der Klägerin die Möglichkeit, sofort zu buchen, also das Konto der Klägerin zu belasten und den Datensatz an die Bank weiterzusenden. Das ist zum Beispiel möglich, wenn die bezogene Bank (Klägerin) bei der Schecklagerstelle oder bei der Inkassobank ein eigenes Konto (Nostrokonto) hält, das sofort belastet werden kann (vgl. hierzu: Mayen in: S/B/L, § 46 Rn. 8). Die Bank erhält somit nicht einen Scheck, sondern einen Datensatz mit einem Wertstellungsdatum über die Belastungsbuchung auf diesem Konto. Wenn sie diesen Datensatz erst am Folgetag bucht, wie vorgetragen, liegt der Tag des Abflusses der buchmäßigen Deckung auf dem Nostrokonto bereits vor der Buchung. Dass die Klägerin die beleglose Scheckeinreichung (BSE) praktiziert, hat sie vorgetragen und durch die Vorlage ZV-Listen des Rechenzentrums ... belegt:
111 
Die Klägerin hat für die Buchung Nr. ... (Zeilennummer aus dem Privatgutachten ...) vom 08.11.1999 (Buchungstag) mit Wertstellung 05.11.1999 ausgeführt, dass sie ebenfalls das Wertstellungsdatum der Schecklagerstelle genommen habe. Wegen fehlerhafter Daten habe sie jedoch nicht am Folgetag buchen können, sondern erst am 08.11.1999 (Bl. 148 d.A.). Dem hat die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht widersprochen.
112 
- hinsichtlich der begünstigenden Überweisungen auf das Kundenkonto hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Anlage K49/3 ausgeführt, dass sie die Buchungsdaten von der überweisenden Bank über die Deutsche Zentral-Bank und schließlich ihr Rechenzentraum ... erhalte. Demnach werden im Interbankenverkehr Wertstellungsdaten, zu denen das Clearing zu erfolgen hat, übermittelt, so dass eine überweisende Bank an einem Tag eine beleglose Gutschrift mitteilen kann, die erst am Folgetag wertmäßig auf dem Nostrokonto gutzuschreiben ist. Dass im Rahmen des Zahlungsverkehrs Vereinbarungen über Wertstellungen getroffen werden können, die von der Buchung unabhängig sind, ist möglich. Ein typisches Beispiel hierfür sind Terminüberweisungen, bei dem der Überweisende eine spätere Ausführung als den Buchungstag und damit eine spätere Wertstellung sowohl bei sich als auch beim Empfänger vorgeben kann. Damit wird den Bedürfnissen des automatisch abgewickelten Massenzahlungsverkehrs Rechnung getragen. Die gebuchten Datensätze verselbständigen sich von dem Fluss der Valuta. Die Vorstellung, eine Bank buche (manuell) erst, wenn sie auf einem eigenen Kontoauszug eine Gutschrift feststellt, ist jedenfalls nicht zwingend. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass der Wertstellungstag nicht von ihr bestimmt wird, sondern sich aus einem von ihrem Rechenzentrum übernommenen Datensatz ergibt.
113 
- Die Klägerin hat bei dem begünstigenden Lastschrifteinzug dargelegt, dass sie am Tag der Einreichung durch den Kunden (Beklagte) bucht und automatisiert für den Folgetag gutschreibt (BT+1), es sei denn, die Buchung erfolge nach einer bestimmten Uhrzeit, dann könne erst für den darauf folgenden Tag gutgeschrieben werden (BT+2) (Anlage K49/4 + K49/6). Daraus wird deutlich, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Gutschrift am Buchungstag hat, da an diesem Tag die Lastschriftanforderung bei der belasteten Bank noch nicht vorliegt, so dass buchmäßig Deckung zufließen kann. Die Beklagte geht ersichtlich davon aus, dass die Klägerin buche, wenn sie den Zahlungseingang auf ihrem Konto wahrnehme. Die Darstellung der Klägerin hinsichtlich der tatsächlichen Abläufe bei den Lastschrifteinziehungen hat die Beklagte nicht bestritten.
114 
- Hinsichtlich der Buchung von Kontobelastungen hat die Klägerin ebenfalls dargelegt, dass bei ihrem Konto bei der ...-Bank (oder einem Nostrokonto) eine Belastung wertgestellt werden kann, bevor sie selbst den entsprechenden, von dem Rechnungszentrum weitergeleiteten Datensatz buchen kann. Daher kann der Buchungstag eine zeitlich frühere Wertstellung einer Belastung buchen.
115 
(4) Die Buchungsabläufe bei der Klägerin sind unstreitig. Die Beklagte ist erstinstanzlich auf diesen Vortrag nicht eingegangen. Sie hat vielmehr an ihrem - von der Klägerin substantiiert widerlegten - Ausgangspunkt festgehalten, dass der Buchungstag einen zwingenden Hinweis auf den tatsächlichen Wertstellungstag geben müsste (s. insbes. zuletzt noch in der Berufungsinstanz, Bl. 954f, 1260 d.A.).
116 
Diese Rechtsauffassung wird insbesondere nicht durch die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. Juni 2002 - I ZR 86/00, bestätigt durch BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 87/04) gestützt. Dem Fall lagen Überweisungen eines Rentenversicherungsträgers an Versorgungsempfänger zu Grunde. Der überweisende Rentenversicherungsträgers übermittelte der Bank schon vor dem Zeitpunkt der Ausführung der Rentenzahlungen die Datenbänder mit vorgegebenen Wertstellungsdaten. Die Bank spielte die Daten ein und wies auf den Kontoauszügen bzw. bei den Kontostandsabfragen der Empfänger wegen des früheren Buchungstages bereits Gutschriften aus, die wertstellungsmäßig noch nicht wirksam waren. Der - unter Wettbewerbsgesichtspunkten - mit der Sache befasste I. Zivilsenat hielt die Vorgehensweise für unlauter und vertrat den Standpunkt, dass die Bank in solchen Fällen einen Hinweis erteilen müsse, dass die Kontostandsabfrage nur den Buchungssaldo, nicht aber den für die Zinsberechnung maßgeblichen Wertstellungssaldo anzeige.
117 
Die Beklagte folgert zu Unrecht aus dieser Entscheidung, dass in Ermangelung anderer Vereinbarungen oder Fallkonstellationen der Buchungstag im System sofort umzusetzen sei (Bl. 956 d.A.). Ihre rechtliche Schlussfolgerung, die keine Tatsachenbehauptung enthält, verkennt die Bedeutung der BGH-Entscheidung für die Kontoführungen und Saldenanerkenntnisse. Auch der I. Zivilsenat geht davon aus, dass die Kontoauszüge inhaltlich richtig sind (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, I ZR 87/04, Tz. 18). Er beanstandet lediglich die Irreführung durch die auf den Kontoauszügen ausgewiesenen Buchungssalden, denen u.U. kein wertstellungsmäßig verfügbares Guthaben zu Grunde liege, so dass der Kunde ungewollt sein Konto überziehen könne. In solchen Fällen kann dem Kunden ein Schaden in Höhe einer ungewollten, aber vermeidbaren Inanspruchnahme von Kredit entstehen. Im vorliegenden Fall geht es hingegen nicht um irrtümliche (verfrühte) Kontoverfügungen auf Grund missverständlicher Kontoauszüge, sondern um die inhaltliche Richtigkeit der Wertstellungen. Diesbezüglich enthalten die Entscheidungen des I. Zivilsenats keine Aussagen oder Vorgaben zur Verwendung von Wertstellungsdaten abweichend vom tatsächlichen Zu- oder Abfluss der buchmäßigen Deckung bei der Bank.
118 
Aus den vorgenannten Gründen lässt sich der Rechtsprechung des I. Zivilsenats nicht entnehmen, die Saldoanerkenntnisse seien grob unrichtig und daher per se nicht genehmigungsfähig. Der Bundesgerichtshof geht vielmehr von der objektiven Richtigkeit der Kontoauszüge aus.
119 
Die Auffassung der Beklagten, nicht erkennbare Vorgänge, wie die von der Klägerin beschriebene Wertstellungspraxis, könnten nicht Gegenstand der Saldoanerkenntnisse sein, trifft nicht zu. Der Kunde hat die Möglichkeit, sich die Wertstellungstage vor einer Genehmigung bzw. während der sechswöchigen Prüfzeit erläutern zu lassen. Von besonders krassen Fehlern, die die Genehmigungsfiktion zerstören könnten (so die Beklagte, GA 211) kann keine Rede sein.
120 
bb. Soweit die Beklagte konkret einzelne Wertstellungsfehler dargelegt hat, lassen sich lediglich zwei fehlerhafte Buchungen feststellen, die insoweit ebenfalls die Kondiktion der jeweils nachfolgenden Saldoanerkenntnisse rechtfertigen. Bei den übrigen Wertstellungen (Zeilennummern entsprechend dem Privatgutachten ...) lassen sich hingegen Fehler nicht feststellen:
121 
Zeilen ..., ..., ...: Hier hat die Klägerin dargelegt, dass sie einen Scheck am 06.09.2000 mit Wertstellung am 06.09.2000 zunächst mit einem zu niedrigen Betrag dem Konto der Beklagten belastet habe, weil sie einen Euro-Betrag in DM gebucht hätte. Dies habe sie durch Buchungen am 07.09.2000 korrigiert, (Gutschrift des zu niedrigen Betrages und Belastung des richtigen DM-Betrages) wobei sie den ursprünglichen Wertstellungstag nicht geändert hat. Das ist nicht zu beanstanden.
122 
Zeile ... v. 29.07.2002: Bei der am 29.07.2002 gebuchten und wertgestellten Gutschrift über 1.558,96 EUR handelt es sich um die Retour einer am 24.07.2002 wertgestellten Lastschrift (Zeile 397). Diese Wertstellung war fehlerhaft. Der stornierte Betrag hätte am selben Tag wie der Abbuchungstag wieder gutgeschrieben werden müssen, weil bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Deckung abgeflossen ist. Hierdurch wurde die Beklagte 2 Tage zu Unrecht mit Überziehungszinsen aus dem Betrag belastet. Bei dem abgerechneten Überziehungszinssatz von 14,75% p.a. war dies ein Betrag von 1,28 EUR.
123 
Zeile ...: Hier beanstandet die Beklagte eine Hausüberweisung (Gutschrift), die am 10.05.2005 gebucht und am 11.05.2005 wertgestellt wurde. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass die Buchung am 10.05.2005 um 19:01 Uhr erfolgt sei, weshalb die Wertstellung erst am nächsten Tag erfolgt sei (Bl. 159 d.A.). Dies ist nicht zu beanstanden, weil die Bank nach ihrem unbestrittenen Vortrag sowohl beim Überweisenden als auch bei der Beklagten die Wertstellung zum selben Tag vorgenommen hat.
124 
Zeile ...: Allein aus der Wertstellung der Belastung an einem Feiertag (01.11.2005) kann ein Wertstellungsfehler nicht abgeleitet werden. Sie kann durch eine entsprechende Wertstellungsvorgabe des Einziehenden (hier: Allianz) bedingt sein. Insbesondere bei Buchungen zum Monatsanfang, die häufig zu festen Terminen fällig werdende Beiträge oder Raten betreffen, liegt ein Interesse des Zahlungsempfängers an pünktlicher und zinswirksamer Gutschrift zu Grunde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Bank die Wertstellungen auch zu Nicht-Bankarbeitstagen vornimmt, wenn dies mit der im Interbankenverkehr vorgenommenen Wertstellung übereinstimmt.
125 
Zeile ...: Die Klägerin hat am 01.03.2006 mit Wertstellung zum 02.03.2006 eine Gutschrift (LS-Einzug) über 8.296,97 EUR erteilt. Hierzu hat die Beklagte eine Kontoauszugskopie des Zahlers vorgelegt, dessen Konto bereits mit Wertstellung am 01.03.2006 über diesen Betrag belastet wurde (Bl. 185/186 d.A.). Hier hat die Klägerin die zutreffende Wertstellung im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht dargelegt, so dass von einer fehlerhaften Wertstellung auszugehen ist. Die unberechtigte Zinsbelastung aus diesem Betrag für einen Tag beträgt bei dem von der Klägerin abgerechneten Überziehungszinssatz von 16,60 % 3,83 EUR.
126 
2. Kausaler Saldo zum 30.11.2006
127 
Die Klägerin hat ihren Rückzahlungsanspruch aus der Kontoverbindung in Höhe der Klageforderung 96.909,19 EUR nachgewiesen. Der Sollsaldo zum 30.11.2006 betrug 184.810,11 EUR zuzüglich nicht gebuchter Zinsansprüche.
128 
a. Für die Berechnung des kausalen Saldos zum 30.11.2006, der Gegenstand des Rückforderungsanspruchs der Klägerin ist, ist von dem letzten wirksamen Saldoanerkenntnis vom 28.12.2001 auszugehen, da der Beklagten die Kondiktion der Saldoanerkenntnisse vor dem 01.01.2002 wegen der eingetretenen Verwirkung nicht möglich ist (s.o.).
129 
b. Die auf dieses Saldoanerkenntnis folgenden Einzelbuchungen ab dem 01.01.2002 sind - mit Ausnahme der Zins- und Entgeltberechnungen - im Wesentlichen zwischen den Parteien unstreitig. Die Buchungen wurden zwischen den Parteien mit Hilfe von Excel-Dateien und Differenzlisten abgeglichen. Die betragsmäßigen Differenzen bei den Buchungen der Klägerin zu den Rechnungsabschlüssen waren unerheblich. Soweit die Klägerin bei der von ihr vorgelegten Buchungszusammenstellung Buchungen hinsichtlich der Zinsen und Entgelte bzw. des Hauptbetrages und zugehöriger Entgelte zusammengefasst hat, ergab sich in der Summe und bei der Wertstellung kein Unterschied. Ebenso war die vom Privatgutachter ... gebuchte Wertstellung der Zinsen und Entgelte auf den 31. eines Monats anstatt auf den 30. eines Monats, wie von der Klägerin in den Kontoauszügen ausgewiesen, unerheblich. Unstreitig hat die Klägerin die Zinsen nach der kaufmännischen 30/360-Zinsmethode berechnet, bei der die Wertstellung am 31. eines Monats wie diejenige am 30. zu behandeln ist.
130 
c. Die Neuberechnung des Kontos der Beklagten unter Berücksichtigung der fehlerhaften Zinsanpassungen, Berechnung von Überziehungszinsen und Berechnung von Arbeitsposten durch den Sachverständigen ergab zum 30.11.2006 einen Sollsaldo zu Lasten der Beklagten in Höhe von 184.816,25 EUR, der unter Berücksichtigung von zwei Wertstellungsfehlern nebst Zinseszinsen um 6,14 EUR auf 184.810,11 EUR zu korrigieren ist.
131 
aa. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und fehlerfrei entsprechend der Vorgaben des Senats den Sollsaldo zum 30.11.2006 von 184.816,25 EUR berechnet.
132 
(1) Die von der Beklagten nicht geschuldeten Entgelte für Arbeitsposten hat der Sachverständige entsprechend den Vorgaben des Senats aus den Buchungen entfernt.
133 
(2) Hinsichtlich der Anpassungen der Zinsen für den vereinbarten Kontokorrentkredit war die Berechnung danach zu differenzieren, welche Anpassungsklausel die Klägerin gewählt hatte. Während der Laufzeit der Verträge vom 26.04.2001 (bis 09.01.2002) und vom 27.08.2003 (Laufzeit vom 28.08.2003 bis 19.04.2005) waren die Zinsen - ausgehend von dem zum 30.12.2001 festgestellten Saldo - täglich in Abhängigkeit des Dreimonats-EURIBOR (Zeitreihe ST0316 der Deutschen Bundesbank) anzupassen.
134 
Hinsichtlich der übrigen Kontokorrentkreditverträge hatte die Anpassung unter Berücksichtigung der in der Zinsanpassungsklausel bereits vereinbarten konkreten Anpassungsparameter (Monatsdurchschnitt des Dreimonats-EURIBOR = Zeitreihe SU0316 der Deutschen Bundesbank, monatliche Überprüfung und Anpassungsschwelle 0,25 Prozentpunkte) allerdings ohne Ermessen bei Anpassungszeitpunkt und Anpassungshöhe zu erfolgen. Soweit die Klägerin von ihrem Anpassungsrecht bei einem steigenden Referenzzinssatz keinen Gebrauch gemacht hat, war als Obergrenze des neu zu berechnenden Zinssatzes der von der Klägerin tatsächlich angesetzte und in den Kontoauszügen ausgewiesene Zinssatz anzusetzen.
135 
Das bei der Zinsanpassung zu wahrende Äquivalenzverhältnis war dabei für jeden Kontokorrentkreditvertrag neu zu bestimmen, auch wenn mit diesen hinsichtlich des Kreditrahmens lediglich eine Verlängerung vereinbart wurde. Entscheidend ist, dass die Parteien in den jeweils neuen Kreditvereinbarungen die Leistungspflichten frei neu vereinbart haben. Der jeweils befristete Kontokorrentkredit lief aus und hätte von der Beklagten abgelöst werden können. Die Vereinbarungen zu Zinssatzhöhe, Kreditrahmen und Laufzeit wurden zweiseitig getroffen und waren somit nicht Ausfluss einer einseitigen Leistungsbestimmung der Klägerin. Bei dieser Gelegenheit war es der Beklagten insbesondere möglich, die Angemessenheit und Marktüblichkeit der angebotenen Zinssätze zu überprüfen. Dass die Beklagte möglicherweise wirtschaftlich von der Klägerin abhängig war, ändert nichts an dem Umstand, dass die Vereinbarung der Vertragsfreiheit unterfällt. Ohne gesetzliche Bindung war die Klägerin daher nicht verpflichtet, nur Konditionen anzubieten, die das Äquivalenzverhältnis aus einem früheren Kreditvertrag wahrten. Insbesondere kann ein Kreditinstitut bei der Entscheidung über die Fortführung eines befristeten Kontokorrentkredits der Verschlechterung der Bonität des Kunden durch einen höheren Risikozuschlag beim Zinssatz Rechnung tragen. Zudem wurden im vorliegenden Fall die Kontokorrentkredite nicht nur verlängert, sondern es wurden, mit Ausnahme des Vertrages vom 19.04.2005, die Kreditrahmen verändert.
136 
Zu Unrecht beanstandet die Beklagte, der Sachverständige habe von der Klägerin berechnete niedrigere Zinssätze nicht berücksichtigt. Die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 25.10.2012, die Klägerin habe z.B. im dritten Quartal 2009 niedrigere Zinssätze von 7,925% bzw. 7,927% angesetzt, verweist lediglich auf eigene - nicht nachvollziehbare - Berechnungen. Die Klägerin hat hingegen im Rechnungsabschluss zum 30.09.2002 unstreitig den vertraglich vereinbarten Zinssatz von 10,75% angesetzt. Dies geht auch aus dem Kontoauszug vom 01.10.2002 (KA Nr. 159) hervor. Eine förmliche Zinssatzänderung hat die Beklagte nicht behauptet.
137 
(3) Der Sachverständige hat entsprechend der Vorgabe des Senats für die geduldeten Überziehungen den Zinssatz für den vereinbarten Kontokorrentkredit angesetzt ohne Anpassung an einen Referenzzinssatz, da weder ein konkreter höherer Zinssatz noch ein Zinsanpassungsrecht vereinbart worden war.
138 
(4) Der Sachverständige hat die ihm auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Buchungsdatensätze, die zwischen den Parteien bis zum Datum vom 25.07.2006 abgeglichen waren, um die ebenfalls in elektronischer Form gelieferten restlichen Buchungen der Klägerin bis zum 30.11.2006 ergänzt. Dabei hat er - von den beiden Parteien hingenommen - eine unzulässige Gebühr für eine Sperrmeldung nicht berücksichtigt, sowie fehlerhafte Wertstellungen bei der nicht wertstellungsneutralen Buchung von Rücklastschriften korrigiert (vgl. Gutachten S. 14, Anlage S1, GA 1431ff.).
139 
Zwar war es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Aufgabe des Sachverständigen, die Buchungen einer rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung zu unterziehen. Im Rahmen des Zivilprozesses obliegt die Beibringung des Sachverhalts den Parteien. Die Beanstandung von fehlerhaften Buchungen bedarf, wenn nicht systematische Fehler wie bei der Zinsberechnung vorliegen, der Darstellung der tatsächlichen Grundlagen jeder einzelnen Buchung. Hierfür genügt nicht der pauschale Verweis auf ein Privatgutachten, das in ebenso pauschaler Weise die Buchungen allein anhand einer Abweichung von Buchungs- und Wertstellungstag beurteilt oder schematisch Entgelte auflistet und diese für „möglicherweise“ unberechtigt hält. Die Parteien haben sich jedoch die vom Sachverständigen im Zuge der Nacherfassung aufgedeckten tatsächlichen Umstände übereinstimmend zu Eigen gemacht, so dass sie zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden konnten. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Korrekturen waren für die Beklagte günstig.
140 
bb. Zwar hat der Sachverständige mangels Vorgabe durch den Senat nicht die beiden Wertstellungsfehler (Zeile 404 und Zeile 2290) mit einer dadurch verursachten zu hohen Zinsbelastung beim jeweils folgenden Rechnungsabschluss von 1,28 EUR und 3,83 EUR (=5,11 EUR) berücksichtigt. Dies ist jedoch unerheblich. Unter Berücksichtigung der wechselnden von der Klägerin berechneten Zinssätze sowie der nicht durchgehenden Inanspruchnahme von geduldeten Überziehungen oder des Kontokorrentkredits erhöht sich der Zinsvorteil der Klägerin von 5,11 EUR (s.o.) nach der eigenen Berechnung des Senats durch die quartalsweise gebuchten Zinseszinsen auf 6,14 EUR. Daraus ergibt sich zum 30.11.2006 ein Sollsaldo von 184.810,11 EUR.
141 
3. Fälligkeit des Anspruchs
142 
Der eingeklagte Rückzahlungsanspruch war hinsichtlich der geduldeten Überziehung (a.) bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung fällig und ist es hinsichtlich des Anspruchs aus dem Kontokorrentkredit (b.) während des Laufs des Rechtsstreits geworden.
143 
a. Der Anspruch auf Rückzahlung der geduldeten Überziehung war bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung fällig. Gem. § 488 Abs. 3 BGB hängt die Fälligkeit des unbefristeten Darlehens von der Kündigung ab. Die dreimonatige Kündigungsfrist kann durch Vertrag abbedungen werden (Weidenkaff in: Palandt, a.a.O., § 488 Rn. 24).
144 
Nach den Allgemeinen Kreditbedingungen waren Überziehungen der vereinbarten Kontokorrentkreditlinie sofort zurückzuführen. Danach konnte die Rückzahlung ohne Kündigungsfrist, also jederzeit, verlangt werden. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 03.07.2006 unter Fristsetzung zum 15.07.2006 die Rückführung der Überziehung von 51.522,99 EUR verlangt. Dieses Schreiben ist als fristlose Kündigung auszulegen. Hinsichtlich der weiteren Überziehungen nach dem 03.07.2006 kann offen bleiben, ob sie als geduldete Überziehungen einen Darlehens-Charakter haben oder als pflichtwidrige Kontoüberziehungen auch ohne Kündigung zurückzuführen waren. In jedem Fall ist spätestens in der Klageerhebung eine berechtigte fristlose Kündigung zu sehen, die den Rückzahlungsanspruch fällig stellt.
145 
Allerdings bestand nach den Berechnungen des Sachverständigen zum 30.11.2006 nicht die eingeklagte Überziehung der Kontokorrentkreditlinie (100.000 EUR) in Höhe der eingeklagten 96.909,19 EUR, sondern lediglich in Höhe von 84.810,11 EUR.
146 
b. Die Klage ist jedoch auch im Übrigen begründet, weil die Klägerin sich hilfsweise auf einen Rückzahlungsanspruch aus dem im Laufe des Berufungsverfahrens gekündigten Kontokorrentkredit gestützt hat.
147 
aa. Die Klägerin konnte den Anspruch aus dem Kontokorrentkredit noch in der Berufungsinstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.
148 
(1) Zwar stellt die Einführung eines weiteren Streitgegenstands zur hilfsweisen Begründung eines Zahlungsantrages eine Klageänderung i.S.v. §§ 533, 263 ZPO dar, die die Klägerin nur im Wege der Anschlussberufung gem. § 524 ZPO geltend machen kann. Die Anschließung hat gem. § 524 Abs. 2 ZPO innerhalb der Berufungserwiderungsfrist zu erfolgen. Für die Einlegung ist nicht die ausdrückliche Erklärung erforderlich, es werde Anschlussberufung. Vielmehr genügt jede Erklärung, die sich ihrem Sinn nach als Begehren auf Abänderung des Urteils erster Instanz darstellt. Der Anschluss an das Rechtsmittel der Gegenseite kann daher auch konkludent in der Weise erfolgen, dass der Kläger sein im Übrigen unverändertes Klagebegehren auf einen weiteren Klagegrund stützt (BGH, Urteil vom 09. Juni 2011 - I ZR 41/10).
149 
(2) Die hilfsweise geltend gemachte Kontokorrentkredit-Forderung war als sachdienliche Klageänderung i.S.v. §§ 533, 263 ZPO zuzulassen. Die maßgeblichen Tatsachen, insbesondere die streitigen Zinsanpassungen und Buchungen waren bereits Gegenstand der ersten Instanz. Zur Berechnung der Höhe der geduldeten Überziehung war die vollständige Neuberechnung des Kontos einschließlich derjenigen Buchungen erforderlich, die lediglich den Rahmen des Kontokorrentkredits ausfüllten.
150 
(3) Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 den Kontokorrentkredit der Beklagten gekündigt und sich ausdrücklich hilfsweise auf diesen Anspruch sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch im danach der Beklagten zugestellten Schriftsatz vom 23.04.2012 (GA 1065) gestützt und in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 ihren Zurückweisungsantrag wiederholt. Darin liegt eine konkludent erklärte Anschlussberufung i.S.v. § 524 ZPO. Diese war nicht verfristet, weil der Klägerin keine Berufungserwiderungsfrist gesetzt worden war.
151 
bb. Der Kontokorrentkredit vom 19.04.2005 wurde bis auf weiteres gewährt und konnte daher gem. Ziff. 3.1.2.1 der Allgemeinen Kreditbedingungen ebenfalls ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 getan. Dadurch ist der gesamte kausale Sollsaldo fällig geworden und konnte zur Auffüllung der Klageforderung angeführt werden.
152 
4. Keine Einreden der Beklagten
153 
Dem Anspruch der Klägerin steht weder die Einrede der Verjährung noch die der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 821 BGB entgegen.
154 
a. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte sämtliche Forderungen der Klägerin dadurch zurückgeführt hat, dass sie das Konto Ende 2005 im Haben geführt hat. Die Klageforderung resultiert daher aus Belastungsbuchungen aus dem Jahr 2006, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 25.01.2007 nicht verjährt waren.
155 
Im Übrigen sind die Ansprüche aus den kausalen Salden noch nicht verjährt. Die Giroverträge enthalten regelmäßig eine antizipierte Verrechnungsabrede mit der Folge, dass zum Abschluss der jeweiligen Rechnungsperioden die berechtigt ins Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen der Parteien automatisch saldiert werden (BGH, Urteil vom 18. April 1989 - XI ZR 133/88, BGHZ 107, 192-200; Urteil vom 04. Mai 1979 - I ZR 127/77, BGHZ 74, 253-258). Dieser kausale Saldo kann allerdings im fortgesetzten Kontokorrent nicht selbständig geltend gemacht werden, soweit er gleichzeitig Gegenstand eines Saldoanerkenntnisses ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen die Saldoanerkenntnisse zu einer Novation des Schuldverhältnisses. Die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen gehen unter und es bleibt nur der Saldo übrig (BGH, Urteil vom 06. Juni 2000 - XI ZR 258/99 - Rn. 28, BGHZ 144, 349-356; Mayen in: S/B/L, a.a.O., § 47 Rn. 91ff.). Allein die Kondizierbarkeit eines Schuldanerkenntnisses macht dieses noch nicht unwirksam. Die kontokorrentgebundenen Ansprüche werden erst nach der (berechtigten) Geltendmachung der Kondiktion wieder selbständig einklagbar, so dass erst ab diesem Zeitpunkt deren Verjährung beginnt.
156 
Die Klage auf Rückzahlung des letzten anerkannten Saldos nebst der danach eingestellten Einzelforderungen umfasst gleichzeitig die Geltendmachung des kausalen Saldos für den Fall der erfolgreichen Kondiktion einer oder mehrerer zu Grunde liegender Saldoanerkenntnisse. Daher hat die Klageerhebung die Verjährung der Ansprüche der Klägerin rechtzeitig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
157 
b. Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin aus dem Saldoanerkenntnis vom 28.12.2001 nicht dessen Rechtsgrundlosigkeit als Einrede gem. § 821 BGB gegen die damit anerkannte Verbindlichkeit entgegenhalten. Zwar kann derjenige, der ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit, beispielsweise durch Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, eingegangen ist, deren Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit bereits verjährt ist. Diese Einrede schützt jedoch nur vor der Verjährung, nicht jedoch vor anderen Einwendungen, die der Gläubiger der rechtsgrundlosen Verbindlichkeit dem Bereicherungsanspruch entgegen setzen kann (Schwab in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 821 Rn. 8).
158 
So liegt der Fall hier. Die Klägerin kann dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der wegen fehlerhafter Zinsberechnungen rechtsgrundlos erteilten Saldoanerkenntnisse den Einwand der Verwirkung entgegenhalten. Der Beklagten werden ihre Ansprüche wegen deren illoyal verspäteter Geltendmachung versagt. Hätte sie rechtzeitig ihre Ansprüche geltend gemacht, wäre die Klägerin in der Lage gewesen, dem Rechnung zu tragen und mit der Beklagten eindeutige Vereinbarungen zu treffen, die ein Aufsummieren von Ansprüchen in dem gerade auf schnelle Klärung der wechselseitigen Beziehungen ausgerichteten Kontokorrent vermieden hätten.
159 
5. Zinsanspruch
160 
Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt auf Grund der befristeten Mahnung ab dem 16.07.2006 aus §§ 286, 288 BGB. Hinsichtlich des zu verzinsenden Betrages war die Klage teilweise abzuweisen. Zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung vom 03.07.2006 zur Rückführung der geduldeten Überziehung betrug diese ausweislich der Neuberechnung durch den Sachverständigen (GA 1504) lediglich 35.482,62 EUR. Dieser Betrag ist um die Zinsnachteile durch die zwei nicht berücksichtigten fehlerhaften Wertstellungen (5,11 EUR) sowie die darauf vom Senat ausgerechneten Zinseszinsen bis zum 03.07.2006 (0,78 EUR) zu reduzieren. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des Verzugseintritts daher mit 35.476,73 EUR im Rückstand.
161 
Zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit am 25.01.2007 war sodann die restliche geduldete Überziehung mit dem Sollsaldo zum 30.11.2006 fällig und gem. §§ 291, 288 BGB zu verzinsen. Ausgehend vom Sollsaldo von 184.816,25 EUR und abzüglich der o.g. Wertstellungsfehler (5,11 EUR) nebst Zinseszinsen, die sich bis zu diesem Datum auf 1,04 EUR erhöht haben, war somit ein Sollsaldo in Höhe von 184.810,11 EUR fällig. Abzüglich des ungekündigten Kontokorrentkreditrahmens in Höhe von 100.000 EUR sowie der bereits fällig gestellten Überziehung in Höhe von 35.476,73 EUR waren somit zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit weitere 49.333,38 EUR fällig.
162 
Soweit die Klage teilweise in Höhe restlicher 12.099,08 EUR auf Grund des am 30.11.2011 gekündigten Kontokorrentkredits begründet ist, schuldet die Beklagte daraus Verzugszinsen ab dem 15.12.2011. Ihr in der mündlichen Verhandlung übergebenes Kündigungsschreiben enthielt eine befristete Mahnung zum 14.12.2011.
163 
Der Zinssatz wurde antragsgemäß zugesprochen und ist von § 288 BGB gedeckt.
164 
B. Widerklage
165 
1. Aus den vorgenannten Gründen erweist sich die Widerklage auf Zahlung eines vermeintlichen Habensaldos als unbegründet. Ein solcher lässt sich zu Gunsten der Beklagten nicht feststellen.
166 
2. Die Berufung ist hinsichtlich des Anspruchs auf Überlassung von Kontoauszügen für die Zeit vom Beginn der Geschäftsbeziehung bis Dezember 1988 unzulässig. Gem. § 520 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufung begründet werden und Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergibt. Werden im Rahmen einer Berufung mehrere Ansprüche verfolgt, ist eine Begründung für jeden einzelnen nötig (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03; Heßler in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 37).
167 
Das Landgericht hat den Widerklageantrag auf Überlassung von Kontoabrechnungen vom Beginn der jeweiligen Geschäftsbeziehung bis Dezember 1988 abgewiesen, weil die Beklagten nicht bereit seien, hierfür die Kosten zu übernehmen. Die Berufung wiederholt zwar den Widerklageantrag, greift aber insoweit das Urteil inhaltlich nicht an, so dass es an einer Berufungsbegründung fehlt. Hierauf wurde die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 hingewiesen.
168 
Im Übrigen hat das Landgericht den Anspruch mit der gegebenen Begründung sowie wegen der Verwirkung des Kondiktionsanspruchs zu Recht abgewiesen.
169 
C. Hilfswiderklage
170 
Die Hilfswiderklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vollständige Neuberechnung des Kontos, da seine Kondiktionsansprüche hinsichtlich der Saldoanerkenntnisse vor dem 01.01.2002 verwirkt sind. Für die Zeit danach liegt durch das Gutachten des Sachverständigen ... eine ordnungsgemäße Neuberechnung vor, so dass auch insoweit keine Nebenpflicht der Klägerin besteht, diese wiederholend nachzuvollziehen.
171 
D. Nebenentscheidungen
172 
Die Kostenentscheidung folgt, auch bezüglich der ersten Instanz, aus § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit das Urteil des Landgerichts in dem gesonderten Verfahren 9 U 142/13 von den früheren Beklagten zu 2 und 3 angegriffen wird, bleibt eine Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hinsichtlich dieser Rechtsverhältnisse der dortigen Entscheidung vorbehalten.
173 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Beim Streitwert war gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Forderung hilfsweise auf den erst im Lauf des Rechtsstreits gekündigten Kontokorrentkredit gestützt und hiervon 12.099,08 EUR zur Begründung der Klageforderung benötigt hat. Das Teilunterliegen der Klägerin war erstinstanzlich geringfügig und hat keine besonderen Kosten ausgelöst. In der Berufungsinstanz ist mit der Streitwerterhöhung zwar eine Gebührenerhöhung einhergegangen. Die damit verbundenen Mehrkosten sind jedoch verhältnismäßig geringfügig.
174 
Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere bestand keine entscheidungserhebliche Divergenz zu den Entscheidungen der OLG Düsseldorf, OLG Nürnberg und OLG München hinsichtlich einer etwaigen Verjährung der Kondiktionsansprüche gem. § 197 BGB a.F., da der Senat von einer Verwirkung ausgegangen ist und die Klägerin mit dem gewählten Berechnungszeitraum einverstanden war, während der Beklagten hieraus kein Nachteil entstanden ist.
175 
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14.05.2014 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 22. Dezember 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger 27.590,60 Euro zu zahlen, Zug um Zug gegen Behebung nachstehender Mängel:

- Fehlen einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Fixierung der Metallfensterbänke auf den Steinbänken;

- Fehlen einer elastischen Verfugung der seitlichen Fensterbankaufkantungen zur Leibung;

- Fehlen einer Ableitung unterhalb der Metallaußenfensterbänke entstehenden Kondensates;

- Fehlen einer ausreichenden Mindestneigung eines Teils der Metallaußenfensterbänke;

- Fehlen des Mindestwärmeschutzes und fehlende Schimmelpilzfreiheit im Anschluss der Fenster an den Baukörper;

- nicht fachgerechte Verarbeitung der inneren Fensteranschlussfolie;

- unvollständiger Verschluss der Montagefugen im Bereich der Segmentbogenstürze;

- nicht ausreichend schlagregendichte Herstellung der Anschlüsse zwischen den Metallfensterbänken und den Anschlusssteinbänken;

- nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechende dichte Verarbeitung der Außenfensterbänke im Bereich der aufgekanteten Fensterbankanschlussprofile; teilweise nur unzureichend tiefe Einführung der Außenfensterbänke in die Fensterbankfalze;

- Fehlen von Tragklötzern zwischen dem Brüstungsmauerwerk und den Fenstern.

Deklaratorisch wird festgestellt, dass die weitergehende Klage und die weitergehende Berufung bereits mit dem insoweit durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2013 (VII ZR 188/11) nicht aufgehobenen Senatsurteil vom 09.08.2011 abgewiesen bzw. zurückgewiesen worden sind.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.590,60 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger macht einen Anspruch auf Werklohn für den Einbau neuer Fenster, Türen und Rollläden geltend.

2

Am 28.11./03.12.2003 schlossen die Parteien einen VOB-Bauvertrag (Anlage K 3, Bd. I Bl. 23 f. d.A.) über die Ausführung der Fenster, Türen inklusive Rolllädenkästen zuzüglich Fensterbänken inklusive Montage für das Bauvorhaben W. Straße 3 in B.. Diesen Vertrag ersetzten sie durch denjenigen vom 04.12./06.12.2003 (Anlage B 2, Bd. I Bl. 71 f.).

3

Nachdem er einen Teil der ihm übertragenen Leistungen erbracht hatte, erteilte der Kläger den Beklagten am 05. Februar 2004 eine erste Abschlagsrechnung, mit welcher er die Zahlung einer Vergütung von 27.755,32 Euro forderte (Anlage K 5, Bd. I Bl. 27 ff. d.A.); an Stelle dieser Abschlagsrechnung legte er am 14.06.2011 eine Schlussrechnung über denselben Betrag (Bd. VII Bl. 74 ff. d.A.).

4

Die durch den Kläger in seiner vom 05. Februar 2004 datierenden ersten Abschlagsrechnung ausgewiesenen Leistungen nahmen die Beklagten am 11. Februar 2004 im Ergebnis einer gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Klägers, Herrn O., durchgeführten Begehung der Baustelle ab (Anlage K 6, Bd. I Bl. 30 d.A.).

5

Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 08.03.2004 (Anlage K 12, Bd. I Bl. 110 d.A.) unter Hinweis auf § 648a BGB zur Stellung einer Sicherheit in Höhe von 60.010,28 Euro bis zum 13.03.2004 auf. In dem Schreiben kündigte der Kläger an, dass er nach § 648 a Abs. 1 S. 1 BGB die Leistung verweigern werde, wenn in der genannten Frist keine angemessene Sicherheit geleistet werde. Mit Schreiben vom 29.03.2004 (Anlage K 13, Bd. I Bl. 112 d.A.) setzte er zur Leistung der Sicherheit eine Nachfrist bis zum 07.04.2004. Er teilte mit, dass er bis zur Begleichung der Abschlagsrechnung keine Leistung mehr erbringen werde.

6

Die Beklagten forderten demgegenüber mit Schreiben vom 19.02.2004 (Bd. VIII Bl. 149 d.A.) erstmals Mängelbeseitigung innerhalb von 14 Tagen. Mit anwaltlichem Schreiben der Beklagten vom 31.03.2004 (Bd. VIII Bl. 160 d.A.) setzten sie zur Fortsetzung der Arbeiten eine Frist bis zum 15.04.2004.

7

Noch ausstehende Restarbeiten sowie die ihm vertraglich übertragenen weitergehenden Leistungen erbrachte der Kläger in der Folgezeit nicht. Die Beklagten ihrerseits leisteten auf die mit der ersten Abschlagsrechnung geltend gemachte Vergütungsforderung des Klägers keine Zahlungen.

8

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 05.08.2004 (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 18.08.2004, Bd. I Bl. 147 d.A.) entzogen die Beklagten dem Kläger den diesem erteilten Auftrag und erklärten die Kündigung des mit dem Kläger abgeschlossenen Bauvertrages.

9

Der Kläger hat behauptet, die durch ihn erbrachten Leistungen wiesen keine Mängel auf. Er hat gemeint, er könne von den Beklagten die Zahlung des in der diesen erteilten ersten Abschlagsrechnung ausgewiesenen Werklohnes verlangen. Nachdem er zunächst die Zahlung von 27.755,32 Euro verlangt hat, hat er zuletzt beantragt,

10

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm 27.590,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14. März 2004 zu zahlen.

11

Die Beklagten haben beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie haben behauptet, die durch den Kläger erbrachte Werkleistung sei auch nach den durch den Kläger im Verlaufe des Rechtsstreites durchgeführten Nachbesserungsarbeiten mangelhaft. Gestützt auf die behauptete Mangelhaftigkeit der Werkleistung haben die Beklagten gegenüber der Klageforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht. Sie haben darüber hinaus die Auffassung vertreten, nachdem sie die Kündigung des Werkvertrages erklärt hätten, könne der Kläger eine Abschlagszahlung nicht mehr beanspruchen.

14

Außerdem haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 27.10.2010 (Bd. VI Bl. 183 ff. d.A.) in der dort genannten Reihenfolge mit Schadensersatzforderungen aufgerechnet. Insoweit haben sie vorgetragen, die Mangelbeseitigungskosten gemäß Angebot F. vom 19.08.2010 sowie pauschale Kosten gemäß Gutachter U. betrügen insgesamt 14.183,00 Euro. Die Mangelbeseitigungskosten gemäß Angebot Malermeister E. GmbH betrügen netto 3.103,18 Euro. Die Mangelbeseitigungskosten gemäß Angebot Fa. L. vom 07.09.2010 betrügen 1.445,41 Euro netto. Die Mängelbeseitigungskosten gemäß Fa. S. betrügen 718,76 Euro netto. Die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung der Altfenster gemäß Rechnung Fa. H. vom 07.07.2005 betrügen 374,53 Euro. Die Gutachterkosten gemäß Rechnung Me. vom 14.10.2004 betrügen 523,32 Euro. Außerdem habe der Kläger Mietzins für die Zweitwohnung der Beklagten in B. in Höhe von 6.300,00 Euro und Mietzins für die Wohnung der Beklagten in S. in Höhe von 2.100,00 Euro zu ersetzen. Außerdem schulde der Kläger Ersatz von Mehrkosten für Fenster im Keller, Dachgeschoss und Treppenhaus in Höhe von 5.971,10 Euro sowie Entschädigung für entgangene Nutzung der Wohnfläche im Erd- und Obergeschoss in Höhe von 78.932,06 Euro. Hinsichtlich der Begründung der zur Aufrechnung gestellten Anspruchspositionen im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 27.10.2010 Bezug genommen.

15

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. T. U.. In dem am 01. Februar 2007 abgehaltenen Termin zur mündlichen Verhandlung hat das Landgericht den Sachverständigen Dipl.-Ing. U. angehört und darüber hinaus Beweis durch die Vernehmung des sachverständigen Zeugen A. Ke. erhoben.

16

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sachverständigengutachten vom 04. Juli 2005, 03. Januar 2006, 04. Juni 2006, 03. Juni 2009 und 23. Juni 2010 sowie auf die Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01. Februar 2007 Bezug genommen.

17

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bd. VII Bl. 3 - 6 d. A.) Bezug genommen.

18

Mit dem angefochtenen Urteil vom 22.12.2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch des Klägers auf die Zahlung des geltend gemachten Werklohnes sei durch Aufrechnung erloschen; die Beklagten könnten die vom Sachverständigen U. errechneten Mängelbeseitigungskosten, 10.370,00 Euro netto, dem Kläger gemäß § 641 Abs. 3 BGB in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung i.V.m. Art. 229 § 19 EGBGB in Höhe des dreifachen Betrages entgegenhalten, so dass die Klageforderung gemäß § 389 BGB erloschen sei. Im Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die durch den Kläger erbrachte Werkleistung mangelhaft sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bd. VII Bl. 6 - 9 d. A.) Bezug genommen.

19

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen in erster Instanz zuletzt gestellten Antrag weiter verfolgt. Der Kläger beanstandet die durch das Gericht erster Instanz vorgenommene Beweiswürdigung. Darüber hinaus wendet er sich gegen die durch das Landgericht getroffene rechtliche Beurteilung. Er meint, entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts könnten sich die Beklagten nach der durch sie erklärten Kündigung des Werkvertrages gegenüber dem durch ihn geltend gemachten Werklohnanspruch auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht berufen. Eine durch die Beklagten nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B wirksam erklärte Kündigung lasse seinen Anspruch auf die Vergütung erbrachter Leistungen nicht entfallen. Die Beklagten könnten lediglich den Ausgleich der Mehrkosten verlangen, die durch Leistungen eines Drittunternehmers entstünden.

20

Weiter ist der Kläger der Ansicht, zu Unrecht habe das Landgericht sowohl das in dem Schriftsatz der Beklagten vom 27. Oktober 2010 enthaltene Vorbringen als auch das Vorbringen in seinem vom 25. November 2010 datierenden Schriftsatz als nicht entscheidungserheblich erachtet.

21

Der Kläger ist weiter der Ansicht, die Richtigkeit der durch den Sachverständigen Dipl.-Ing. U. getroffenen Feststellungen unterstellt, beliefen sich die Mängelbeseitigungskosten auf lediglich 3.360,00 Euro.

22

Darüber hinaus beanstandet der Kläger die durch das Gericht des ersten Rechtszuges wahrgenommene Verfahrensleitung und zieht die Eignung des Sachverständigen Dipl.-Ing. U. in Zweifel. In diesem Zusammenhang wiederholt er seinen bereits im Verfahren erster Instanz mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010 gestellten Antrag auf Einholung eines Obergutachtens. Im Übrigen beanstandet er die durch das Landgericht vorgenommene Würdigung der durch den Sachverständigen getroffenen Feststellungen.

23

Seinen gegen die Beklagten gerichteten Anspruch auf Werklohnzahlung stützt der Kläger nunmehr auf seine den Beklagten während des Berufungsrechtsstreites am 14. Juni 2011 erteilte Schlussrechnung.

24

Mit Urteil vom 09.11.2011 (Bd. VII Bl. 89 ff. d.A.) hat der Senat dem Kläger den geltend gemachten Anspruch Zug um Zug gegen Behebung näher bezeichneter Mängel zuerkannt. Die weitergehende Berufung ist in dem Urteil zurückgewiesen und die weitergehende Klage abgewiesen worden. Hinsichtlich der Urteilsbegründung wird auf S. 8 bis 15 der Entscheidungsgründe (Bd. VII Bl. 96 bis 103 d.A.) Bezug genommen. Unter anderem hat der Senat ausgeführt, einer Beurteilung der Frage, ob der durch den Kläger geltend gemachte Anspruch aufgrund der durch die Beklagten mit Schriftsatz vom 27.10.2010 erklärten Aufrechnung erloschen sei, habe es zur Entscheidung des Berufungsrechtsstreits nicht bedurft. Obgleich das Landgericht das Bestehen der durch die Beklagten geltend gemachten Gegenansprüche offen gelassen habe, sei durch die unterbliebene Entscheidung über die durch die Beklagten erklärte Aufrechnung für den Kläger mit dem angefochtenen Urteil eine Beschwer nicht begründet worden.

25

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.06.2013 - VII ZR 188/11 - das Senatsurteil vom 09.08.2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. In diesem Umfang ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, das Senatsurteil beruhe auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; das Berufungsgericht habe sich den Blick darauf verstellt, dass die im Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2010 erklärte Aufrechnung ein Verteidigungsvorbringen der Beklagten gewesen sei. Es sei nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten bei einer Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen der geltend gemachten Gegenansprüche dazu komme, dass der Werklohnanspruch ganz oder teilweise durch Aufrechnung erloschen sei. Das Berufungsgericht erhalte auch Gelegenheit zu prüfen, ob den Beklagten überhaupt noch ein Leistungsverweigerungsrecht wegen der Mängel zustehe, nachdem sie unter Hinweis auf die abgelaufene Frist zur Mängelbeseitigung auch die Aufrechnung mit Mängelbeseitigungskosten erklärt hätten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 19.06.2013 (Bd. VIII Bl. 35 ff. d.A.) Bezug genommen.

26

Der Kläger beantragt,

27

die Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, ihm 27.590,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.03.2004 zu zahlen.

28

Die Beklagten beantragen,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und nehmen Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.

31

Im Hinblick auf die mit Schriftsatz vom 27.10.2010 zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen meinen die Beklagten, die Voraussetzungen von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger seien am 27.10.2010 erfüllt gewesen; insbesondere sei der Kläger mit der Nachbesserung der vom Sachverständigen U. festgestellten Mängel in Verzug gewesen.

32

Dem Kläger habe nicht seinerseits ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden, insbesondere nicht ein solches gemäß § 648a BGB in der vom 01.01.2002 bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung. Insoweit meinen die Beklagten, bei dem streitgegenständlichen Objekt handele es sich um ein Einfamilienhaus im Sinne von § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F.. Sie behaupten, zur Zeit der Erteilung des Auftrags an den Kläger hätten sie beabsichtigt, das gesamte Haus lediglich für sich, ihre Tochter und die Mutter des Klägers zu nutzen. Hierüber hätten die Beklagten den Kläger bei den Vertragsverhandlungen informiert. Zumindest werde man schwerlich annehmen können, dass dem Kläger die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes als Einfamilienhaus verborgen geblieben wäre. Denn der Kläger habe sich sowohl vor, als auch nach Abschluss des Vertrages mit den Beklagten kontinuierlich über den Fortgang sowohl der Elektro-, als auch der Heizungs-/Sanitärinstallationsarbeiten überzeugt, weil sowohl er, als auch seine Mitarbeiter während der ihm in Auftrag gegebenen Montagearbeiten an den Fenstern die Strom- und Wasseranschlüsse sowie die sanitären Einrichtungen im Hause habe nutzen wollen. Erst später, als die Mutter des Beklagten verstorben sei, hätten die Beklagten die Planung dahingehend geändert, dass zwei Geschosse hätten vermietet werden sollen.

33

Die Beklagten meinen, der Kläger sei mit der Mängelbeseitigung bereits vor Ausübung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 648a BGB in Verzug gewesen. Die Parteien hätten gemäß Ziffer 5.2 des Bauvertrages einen Bauzeitenplan vereinbart. Das Schreiben der Beklagten vom 19.02.2004 (Bd. VIII Bl. 149 f. d.A.) stelle eine Mahnung dar.

34

Hinsichtlich der Schadenshöhe behaupten die Beklagten nunmehr ergänzend, weitere Kosten für die Beseitigung der fehlenden Steuerbarkeit der elektrisch angetriebenen Rollläden in Höhe von mindestens 3.000,00 Euro und für die Herstellung des elektrischen Anschlusses der Rollläden im Erdgeschoss in Höhe von 3.976,18 Euro brutto seien erforderlich geworden. Außerdem entständen für Aus- und Einbau der Fensterbänke, Ersetzung von beim Ausbau zu beschädigenden Fensterbänken, Ab- und Anbau von Heizkörpern sowie Malerarbeiten in den betroffenen Fensternischen weitere Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 8.157,17 Euro, mit denen die Beklagten ebenfalls die Aufrechnung erklären. Außerdem behaupten die Beklagten, die Mangelbeseitigungskosten hinsichtlich der von der Fa. F. vorzunehmenden Arbeiten beliefen sich zum gegenwärtigen Kenntnisstand auf 32.300,37 Euro brutto.

35

Der Kläger meint zu den zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Beklagten, ihm habe ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 648a Abs. 1 BGB a.F. zugestanden. Bei dem Anwesen der Beklagten in B. habe es sich nicht um ein Einfamilienhaus gehandelt. Wie unstreitig ist, sei das Anwesen in DDR-Zeit von mehreren Mietparteien genutzt worden. Der Kläger behauptet, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass eine derartig große Villa von nur einer Familie habe genutzt werden sollen. Ihm sei mitgeteilt worden, das Haus werde als Mehrgenerationenhaus verwendet.

36

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

37

Der Senat hat am 19.12.2013 einen Beweis- und Hinweisbeschluss erlassen (Bd. VIII Bl. 65 ff. d.A.). Am 17.04.2014 ist ein Hinweisbeschluss ergangen (Bd. IX Bl. 25 ff. d.A.). Mit Beschluss vom 08.01.2015 (Bd. IX Bl. 141 ff. d.A.) ist der Beweis- und Hinweisbeschluss, soweit unter Ziffern I. und II. eine Beweisaufnahme angeordnet worden ist, aufgehoben worden. Auf den Inhalt der Beschlüsse wird Bezug genommen.

II.

38

Die Berufung ist zulässig; sie hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Ergebnis bleibt es - mit anderer Begründung - bei der Urteilsformel aus dem Senatsurteil vom 09.08.2011.

1.

39

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Werklohn für erbrachte Werkleistungen aufgrund des Bauvertrages vom 28.11./03.12.2003 i.V.m. § 631 BGB. Der Vertragsschluss als solcher und die Abnahme der erbrachten Leistungen sind unstreitig. Nachdem der Kläger anstelle der ursprünglichen Abschlagsrechnung nach erfolgter Kündigung des Vertrages durch die Beklagten eine Schlussrechnung erstellt hat, ist die Forderung gemäß § 640 BGB i.V.m. § 16 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B fällig.

2.

40

Der Werklohnanspruch ist nicht gemäß §§ 387, 388, 389 BGB durch Aufrechnung mit den im Schriftsatz vom 27.10.2010 geltend gemachten und später der Höhe nach erweiterten Schadensersatzforderungen der Beklagten erloschen; denn die Beklagten haben gegen den Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder auf Ersatz von Verzögerungsschäden gemäß §§ 281, 280, 286 BGB im Hinblick darauf, dass der Kläger eine Pflicht zur Mängelbeseitigung innerhalb einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist verletzt haben könnte. Denn der Kläger hat seinerseits berechtigterweise ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 648a Abs. 1 BGB in der vom 02.01.2002 bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung geltend gemacht.

41

a) Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 281 BGB setzt voraus, dass die Forderung vollwirksam und fällig ist. Das Bestehen einer Einrede, auch eines Zurückbehaltungsrechts, schließt jedenfalls bei Geltendmachung eine Pflichtverletzung durch Nichterfüllung aus (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage, § 281 Rn. 8, § 286 Rn. 11).

42

Wird die Sicherheit trotz eines berechtigten und ordnungsgemäßen Sicherungsverlangens gemäß § 648a Abs. 1 BGB nicht gestellt, so ist der Unternehmer berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern. Er kann deshalb nicht in Verzug mit der Mängelbeseitigung geraten. Ein Kostenerstattungsanspruch oder ein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten gemäß § 633 BGB kann nicht entstehen. Ebenso wenig kann ein Anspruch aus § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B entstehen (BGH, Urteil vom 16.04.2009, VII ZR 9/08, zitiert nach Juris). Die Regelung differenziert nicht zwischen dem Verlangen nach Sicherheit vor oder nach der Abnahme. Sie gilt auch für die Zeit nach der Abnahme, wenn der Besteller noch Erfüllung des Vertrages verlangt. Denn auch insoweit hat der Unternehmer noch eine Vorleistung im Sinne des Gesetzes zu erbringen. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorleistungspflicht des Unternehmers mit der Abnahme endet und er dann grundsätzlich Zahlung der Vergütung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verlangen kann. Denn § 648a Abs. 1 BGB stellt nicht auf die Vorleistungspflicht in diesem Sinne ab, sondern auf vertraglich geschuldete Vorleistungen im wirtschaftlichen Sinne (BGH, Urteil vom 22.01.2004, VII ZR 183/02, zitiert nach Juris).

43

b) Der Kläger hat die Beklagten unter Hinweis auf § 648a BGB mit Schreiben vom 08.03.2004 (Anlage K 12, Bd. I Bl. 110 d.A.) zur Stellung einer Sicherheit in Höhe von 60.010,28 Euro bis zum 13.03.2004 aufgefordert. In dem Schreiben hat der Kläger angekündigt, dass er nach § 648a Abs. 1 S. 1 BGB die Leistung verweigern werde, wenn in der genannten Frist keine angemessene Sicherheit geleistet werde. Mit Schreiben vom 29.03.2004 (Anlage K 13, Bd. I Bl. 112 d.A.) hat er zur Leistung der Sicherheit eine Nachfrist bis zum 07.04.2004 gesetzt. Er hat mitgeteilt, dass er bis zur Begleichung der Abschlagsrechnung keinerlei Leistungen mehr erbringen werde. Damit hat er ein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht. Dieses hat er entgegen dem mit Schriftsatz der Beklagten vom 30.06.2014 erweckten Eindruck nicht ausschließlich auf noch nicht erbrachte Leistungen, sondern auch auf Mängelbeseitigungsarbeiten bezogen; die Formulierung „keinerlei Leistungen mehr“ ist eindeutig und umfassend. Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 05.10.2004, S. 13 (Bd. I Bl. 218 d.A.), dadurch bekräftigt, dass er ausgeführt hat, das Verlangen des Klägers, ihm Sicherheit nach § 648a BGB einzuräumen, sei legitim gewesen; ihm stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Der Kläger hat mithin seit dem Ablauf des 13.03.2004, des letzten Tages der im Schreiben vom 08.03.2004 gesetzten Frist, spätestens aber mit Ablauf der mit Schreiben vom 29.03.2004 bis zum 07.04.2004 verlängerten Frist, bekräftigt durch den Schriftsatz vom 15.06.2004, ein Zurückbehaltungsrecht zumindest auch darauf gestützt, dass die Beklagten die geforderte Sicherheit nicht geleistet haben. Dies haben die Beklagten bis heute nicht getan; jedenfalls ist auf diesbezüglichen gerichtlichen Hinweis vom 17.04.2014 nichts Gegenteiliges vorgetragen worden.

44

Von der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist der Kläger niemals abgerückt. Das Zurückbehaltungsrecht ist zwar seit dem Schriftsatz des Klägers vom 05.10.2004 (Bd. I Bl. 207 ff. d.A.) und dem darauf Bezug nehmenden Schriftsatz der Beklagten vom 10.11.2004 (S. 8, Bd. I Bl. 241 d.A.) im Verlauf des Prozesses im Zuge der langwierigen Beweisaufnahme über Jahre hinweg nicht thematisiert worden, bis die Beklagten mit Schriftsatz vom 07.03.2014 und, darauf erwidernd, der Kläger mit Schriftsatz vom 31.03.2014 die Problematik des § 648a BGB wieder aufgegriffen haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger dieses Verteidigungsvorbringen gegen mögliche Gegenrechte der Beklagten aufgegeben hätte. Soweit er im Rahmen des Prozessverlaufs unter dem Eindruck der Beweisaufnahme Mängelbeseitigungsmaßnahmen zugesagt und auch durchgeführt hat, ist dies im Zusammenhang damit zu sehen, dass das Landgericht dem Zurückbehaltungsrecht gemäß § 648a BGB erkennbar keine Bedeutung beigemessen hat. Der Kläger wollte der Prozessentwicklung ähnlich wie bei einem ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage abgeschlossenen Vergleich Rechnung tragen, ohne seinen Rechtsstandpunkt aufzugeben. Die Parteien hatten durch den Streit über die umfangreiche Beweisaufnahme über Jahre hinweg die Frage der Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB nicht im Blickfeld. Dementsprechend haben auch die Beklagten das Verhalten des Klägers nicht dahingehend verstanden, dass dieser seinen Rechtsstandpunkt, insbesondere die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts, durch bestimmte Erklärungen zurückgenommen habe; Derartiges machen sie nicht geltend, auch nicht, nachdem das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 648a BGB mit Hinweisbeschluss des Senats vom 17.04.2014 ins Zentrum der Überlegungen gerückt worden ist. Wenn die Beklagten Erklärungen oder ein konkludentes Verhalten des Klägers nicht dahingehend verstanden haben, dass er die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts gemäß § 648a BGB zurücknehme, dann liegt wegen der Erheblichkeit des Empfängerhorizonts eine entsprechende Erklärung des Klägers auch nicht vor. Darauf, ob ein Wille des Klägers, die Rechtslage hinsichtlich der zuvor erhobenen Erhebung der Einrede des Zurückbehaltungsrechts zu ändern, für die Beklagten erkennbar ist, kommt es maßgeblich an. Denn die Einrede ist ein Rechtsgeschäft, das die Modalität des gegen den Schuldner gerichteten Anspruchs gestaltet (Staudinger/Bittner, BGB, Bearbeitung 2014, § 273 Rn. 127); Entsprechendes gilt für die Rücknahme einer zuvor erhobenen Einrede des Zurückbehaltungsrechts.

45

c) Das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 648a BGB in der vom 02.01.2002 bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung i.V.m. Art. 229 § 19 Abs. 1 EGBGB hat dem Kläger tatsächlich zugestanden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Anwesen der Beklagten in B., W. Straße 3, zur Zeit des Vertragsschlusses ein Einfamilienhaus im Sinne von § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F. gewesen wäre.

46

Ausschlaggebend hierfür ist, dass es sich bei § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F. um die Regelung einer Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass der Bauunternehmer gemäß § 648a Abs. 1 BGB vom Besteller Sicherheit verlangen kann. Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen des § 648 a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F. gehen entsprechend der Darlegungs- und Beweislast zu Lasten der Beklagten.

47

Maßgeblich dafür, ob ein Bauvorhaben ein Einfamilienhaus betrifft oder nicht, ist der Bauvertrag. Da an das Tatbestandsmerkmal „Einfamilienhaus“ Rechte und Pflichten der Parteien anknüpfen, nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechts des Unternehmers, Sicherheit zu verlangen und gegebenenfalls die Leistung zu verweigern, ist nicht allein die interne Willensbildung auf Auftraggeberseite von Belang; weil Rechte und Pflichten aus einem Vertrag, auch hinsichtlich des Erfordernisses einer Sicherheitsleistung, durch den Vertrag begründet werden, muss auch dem Auftragnehmer bei Vertragsschluss bekannt sein, ob das Bauvorhaben ein Einfamilienhaus betrifft und ob somit ein Recht zur Sicherheitsleistung besteht oder nicht.

48

Dass dem Kläger zur Zeit des Vertragsschlusses bekannt gewesen wäre oder dass er die Erklärungen der Beklagten dahingehend hätte verstehen müssen, dass das Vertragsobjekt ein Einfamilienhaus war, kann nicht festgestellt werden. Im schriftlichen Vertragstext findet sich der Begriff „Einfamilienhaus“ nicht. Mit Schriftsatz vom 30.06.2014 benennen die Beklagten zwar zum Beweis der Behauptung, es sei beabsichtigt gewesen, dass nach Abschluss der Renovierungsarbeiten die Mutter des Beklagten, Frau A. K., das Haus zusammen mit den Beklagten und deren Tochter habe beziehen sollen, Herrn M. K., den Bruder des Beklagten, als Zeugen. Für die erhebliche Behauptung, dass der Kläger bereits im November 2013 hierüber unterrichtet worden sei, bieten die Beklagten hingegen keinen Beweis an. Der Kläger bestreitet dezidiert den Vortrag der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 25.02.2015, dass er mit seiner damaligen Freundin Anfang November 2003 durch das Haus geführt worden sei.

49

Zwei Zeugen werden von den Beklagten für Hilfstatsachen benannt, die indes als wahr unterstellt werden können. Der Kläger soll sich vor und nach Abschluss des Vertrages über den Fortgang der Elektro- und Heizungs-/Sanitärinstallationsanlagen überzeugt haben, weil er und seine Mitarbeiter für die Montagearbeiten die elektrischen und sanitären Einrichtungen hätten nutzen wollen. Aus diesem Vortrag, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.03.2015 bestritten hat, ergibt sich nicht mit hinreichender Sicherheit, dass sich der Kläger für die Zähler interessiert haben soll, auch nicht, dass die Arbeiten bereits bei Vertragsschluss so weit fortgeschritten gewesen wären, dass der Kläger aus den Zählern irgendwelche Rückschlüsse darauf gezogen hätte, dass das Objekt lediglich von einer Familie genutzt werden sollte. Die von den Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegte Abschlagsrechnung der Fa. B. vom 10.11.2003 (Bd. X Bl. 82 ff. d.A.) ist als solche dem Kläger bei Abschluss des Vertrags mit den Beklagten nicht bekannt gewesen. Dass der Kläger sich bei dem behaupteten „Überzeugen vom Fortgang sowohl der Elektro-, als auch der Heizungsinstallationsarbeiten“ die einzelnen von der Fa. B. installierten Geräte so genau betrachtet haben soll, dass er daraus zwingend den Schluss gezogen haben soll, die Villa solle als Einfamilienhaus genutzt werden, ergibt sich aus dem als wahr unterstellten, unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht. Um zu ermitteln, ob die Strom- und Wasseranschlüsse sowie die sanitären Einrichtungen funktionsfähig sind, muss man sich nicht zwingend damit befassen, ob die Installationen für ein Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus ausgerichtet sind. Die Beklagten tragen nicht vor, dass der Kläger vor Vertragsschluss die Installationen unter diesem Gesichtspunkt untersucht habe und aus dieser Untersuchung den Schluss gezogen habe, die Villa solle als Einfamilienhaus genutzt werden. Darauf, dass der unter Zeugenbeweis gestellte Vortrag zu den Hilfstatsachen nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss darauf zulässt, dass der Kläger bei Vertragsschluss von einer beabsichtigten Nutzung des Objekts nur durch die Familie der Beklagten wusste, sind die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17.03.2015 hingewiesen worden.

50

Der Kläger trägt mit Schriftsatz vom 29.07.2014 (Bd. IX Bl. 85 d.A.) - streitig - vor, ihm sei gesagt worden, das Haus werde als Mehrgenerationenhaus verwendet. Dies ließ aus Sicht des Klägers nicht hinreichend deutlich erkennen, dass ausschließlich die Familie K. die im Haus wohnenden mehreren Generationen habe stellen wollen. Der Begriff „Mehrgenerationenhaus“ passt nach allgemeinem Sprachgebrauch auch und sogar in erster Linie auf das Zusammenarbeiten und Zusammenwohnen nicht familiär verbundener Personen (vgl. etwa den Wikipedia-Artikel „Mehrgenerationenhaus“). Dass sich aus einem Darlehen, das die Beklagten bei der D. Bank aufgenommen haben, ergeben soll, dass ein Einfamilienhaus geplant war, ist unerheblich; der Darlehensvertrag oder der Inhalt diesbezüglicher Vertragsverhandlungen ist dem Kläger bei Abschluss des Werkvertrages nicht bekannt gemacht worden und hat deshalb den Empfängerhorizont des Klägers nicht mitgeprägt.

51

Maßgeblich für den Empfängerhorizont ist vielmehr, dass das Objekt in DDR-Zeit, in der der geplanten Nutzung durch die Beklagten zuletzt vorausgehenden Nutzungsphase, unstreitig von mehr als einer Mietpartei genutzt wurde, wie dem Kläger und auch den Beklagten bekannt war; ob es sich um fünf oder möglicherweise nur vier oder drei Mietparteien gehandelt hat, ist unerheblich. Ebenfalls unerheblich ist, dass das Objekt von 1905 bis 1948 allein von der Familie A. bewohnt wurde. Die baulichen Verhältnisse aus dieser Zeit waren nicht mehr aktuell. Angesichts dieses Umstandes waren auch die Grundrisspläne, die dem Kläger übermittelt worden waren, nicht hinreichend aussagekräftig. Hier ist schon die genaue Ausgestaltung der Grundrisse zweifelhaft. Das Erscheinungsbild des vom Kläger vorgelegten Grundrisses (Bd. IX Bl. 96 f.) weicht von dem von den Beklagten vorgelegten Grundriss hinsichtlich der Raumbezeichnungen ab. Die in dem von den Beklagten vorgelegten Grundriss (Bd. IX Bl. 77 f. d.A.) verwendeten Bezeichnungen sind augenscheinlich neuer. Der vom Kläger vorgelegte Grundriss, der vom VEB K. stammt und auf den 17.06.1964 datiert ist, ließ für den Kläger nicht hinreichend deutlich erkennen, dass die Vielzahl - nicht näher bezeichneter - Zimmer - insbesondere auch in den folgenden Jahrzehnten - von einer einzigen Familie genutzt worden wären. Die geringe Zahl von Küchen- und Badräumen schloss eine Nutzung des Objekts durch mehrere Mietparteien nicht aus; dabei weist der Grundriss immerhin für Erdgeschoss und Dachgeschoss jeweils eine Küche aus. Dass der Kläger von den Beklagten einen anderen als den von ihm mit Schriftsatz vom 29.07.2014 in das Verfahren eingeführten Grundriss erhalten habe, haben die Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Unstreitig wurde das Objekt in DDR-Zeit nicht nur von einer Mietpartei genutzt. Selbst wenn der Grundriss die Nutzung durch eine Familie als möglich, aber zumindest nicht als zwingend erscheinen lässt, war der durch den Grundriss erweckte Eindruck durch die den Parteien bekannte Wohnrealität in DDR-Zeit überholt.

52

Die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 06.10.2014 erwähnte Werksplanung des Klägers vom 12.12.2003 (Bd. IX Bl. 89-93, 95 d.A.) lässt ebenfalls nicht hinreichend deutlich den Schluss zu, dass auch der Kläger von einer Einfamilienhausnutzung ausgegangen ist. Bezeichnungen wie Fernsehzimmer, Küche Erdgeschoss, Schlafzimmer 1. OG, Kinderzimmer 1. OG schließen nicht aus, dass es auch in anderen Teilen des Hauses Fernsehzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer oder Küchen gegeben haben könnte.

53

Wenn die Beklagten in den Genuss des Ausnahmetatbestandes § 648a Abs. 6 Nr. 2 BGB a.F. hätten kommen wollen, hätten sie angesichts der bekannten jahrzehntelangen Nutzung des Objekts als Mietobjekt und angesichts der Größe der Villa, die heutzutage für ein Einfamilienhaus zumindest ungewöhnlich ist, bei Vertragsschluss deutlich machen müssen, dass das Objekt nunmehr wieder von nur einer Familie genutzt werden sollte. Dies hätte unkompliziert etwa dadurch geschehen können, dass im Bauvertrag das Bauvorhaben nicht nur mit „W. Straße 3, B. „, sondern mit „Einfamilienhaus W. Straße 3, B.“, bezeichnet worden wäre. Dass Bauvorhaben in Bauverträgen als Einfamilienhaus oder EFH bezeichnet werden, ist in der Praxis nicht unüblich, wie dem Senat aus verschiedenen Verfahren bekannt ist.

54

d) Der Kläger war nicht mit der Mängelbeseitigung in Verzug, als er das Zurückbehaltungsrecht ausübte.

55

Zwar haben die Beklagten bereits mit Schreiben vom 19.02.2004 (Bd. VIII Bl. 149 d.A.) erstmals Mängelbeseitigung innerhalb von 14 Tagen gefordert; damit haben sie einen Anspruch auf Mängelbeseitigung fällig gestellt. Das weitere Schreiben vom 24.02.2004 (Bd. VIII Bl. 155 d.A.) stellt keine Mahnung im Sinne des § 286 BGB und keine Nachfristsetzung im Sinne des § 281 BGB dar; die Beklagten machen mit diesem Schreiben gegenüber der Klageforderung ein Zurückbehaltungsrecht geltend und kündigen an, einen Sachverständigen zu beauftragen. Mit anwaltlichem Schreiben der Beklagten vom 31.03.2004 (Bd. VIII Bl. 160 d.A.) haben die Beklagten zur Fortsetzung der Arbeiten eine Frist gesetzt bis zum 15.04.2004. Spätestens seit Ablauf des 07.04.2004 hat der Kläger jedoch das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 248a BGB geltend gemacht. Bei Ablauf der zur Fortsetzung der Arbeiten gesetzten Frist konnte er nicht mehr in Verzug geraten, weil er berechtigterweise ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 648a BGB geltend machte.

56

Dass ein bestimmter Fertigstellungstermin vertraglich vereinbart gewesen wäre, aufgrund dessen Verzug bereits ohne Mahnung hätte eintreten können, kann nicht festgestellt werden. Eine Nachfristsetzung im Sinne des § 281 BGB wäre durch die vertragliche Vereinbarung eines Fertigstellungstermins auch nicht ersetzt worden. Der Bauzeitenplan, den die Beklagten mit Schriftsatz vom 30.06.2014 vorgelegt haben, ist nicht Vertragsbestandteil geworden. Aus dem Vertrag vom 28.11./03.12.2003, in dem sich der mit Schriftsatz der Beklagten vom 30.06.2014 zitierte Passus „Die Arbeiten sind gem. dem beiliegenden Bauzeitenplan fertigzustellen (siehe Anlage)“ befindet (Anlage K 3, Bd. I Bl. 23 f.), ergibt sich, dass zunächst der Kläger unterschrieben hat, nämlich am 28.11.2013, und dann am 03.12.2003 die Beklagten. Der Vertragstext zu den Ausführungsfristen ist widersprüchlich. Einerseits heißt es: „Die Ausführung ist zu beginnen sofort/nach Baufortschritt“, was nicht auf einen Bauzeitenplan hindeutet. Andererseits heißt es: „Die Arbeiten sind gemäß dem beiliegenden Bauzeitenplan fertig zu stellen (siehe Anlage).“ Das Schreiben des Klägers vom 05.12.2003, das der Kläger mit Schriftsatz vom 29.07.2014 (Bd. IX Bl. 88 d.A.) zur Akte gereicht hat, ist vom zeitlichen Ablauf her und bereits nach dem Wortlaut als Reaktion auf das ihm von den Beklagten übersandte, von ihnen unterschriebene Exemplar des Vertrags zu verstehen. Wenn von einem „anliegenden Bauzeitenplan“ die Rede ist, ist dies so zu verstehen, dass dem von den Beklagten übersandten Vertrag der Bauzeitenplan anlag. Es wäre sinnwidrig, wenn der Kläger, wie die Beklagten meinen, mit Schreiben vom 05.12.2003 einen Bauzeitenplan übersendet und mit gleichzeitigem Anschreiben ausführt, dass sich der Bauzeitenplan nicht einhalten lässt. Das Schreiben vom 05.12.2003 ist nur als Stellungnahme zum Bauzeitenplan der Beklagten sinnvoll und verständlich. Eine Einigung über Ausführungsfristen ist vor diesem Hintergrund gemäß § 150 Abs. 2 BGB nicht zustande gekommen. Das Schreiben vom 05.12.2003 stellt eine Ablehnung des von den Beklagten übersandten Bauzeitenplans dar. Schon aus der schriftlichen Vereinbarung ergibt sich, dass eine Einigung über Ausführungsfristen nicht zustande gekommen ist. Nahe liegt - auch aufgrund des unterschiedlichen Schriftbildes -, dass erst der Kläger „sofort/nach Baufortschritt“ eingetragen hat und dann die Beklagten „die Arbeiten sind gemäß dem beiliegenden Bauzeitenplan fertig zu stellen“ angekreuzt und durch „(siehe Anlage)“ ergänzt haben. Dies wird durch die Reaktion des Klägers auf den Bauzeitenplan bestätigt. Jedenfalls wegen der Regelungen „nach Baufortschritt“ und „gemäß dem beiliegenden Bauzeitenplan“ ist der schriftliche Vertragstext widersprüchlich, wie immer er auch zustande gekommen ist.

57

Im Übrigen ist letztlich nicht entscheidend, wie die Regelung in Ziffer 5.2 des Vertrages vom 28.11./03.12.2003 zu verstehen ist. Denn wie die Beklagten selbst mit Schriftsatz vom 03.05.2004 (Bd. I Bl. 46 ff. d.A.) vorgetragen haben und vom Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2004 (Bd. I Bl. 88 ff. d.A.) unstreitig gestellt worden ist, haben die Parteien anstelle des Vertrages vom 28.11./03.12.2003 den Vertrag vom 04./06.12.2003 (Anlage B 2, Bd. I Bl. 71 d.A.) geschlossen und damit den älteren Vertrag aufgehoben. Der Vertrag vom 04./06.12.2003 nimmt unter Ziffer 5.2 gerade nicht Bezug auf einen Bauzeitenplan; das Formular ist an der betreffenden Stelle nicht angekreuzt.

58

Deshalb bleibt es dabei, dass mit Schreiben vom 19.02.2004 (Bd. VIII Bl. 149 d.A.) ein Nachbesserungsanspruch erst fällig gestellt worden ist; auf etwaige Mängelbeseitigungsleistungen hat sich der von den Beklagten vorgelegte Bauzeitenplan ohnehin nicht bezogen.

59

Der Kläger hat sich auch nicht selbst in Verzug gesetzt. Nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der Schuldner die alsbaldige Leistung angekündigt hat, aber gleichwohl nicht leistet (BGH, Urteil vom 16.01.08, VIII ZR 222/06, zitiert nach Juris). Das ist hier nicht der Fall.

60

Eine Mahnung war auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Eine ernsthafte, endgültige Verweigerung von Nachbesserungen lag nicht vor, selbst wenn der Kläger Leistungen als mangelfrei bezeichnet hat.

61

d) Die in dieser Sache ergangene Entscheidung des Bundesgerichtshofs spricht nicht gegen die Annahme, das Zurückbehaltungsrecht des Klägers gemäß § 648a BGB a.F. stehe Schadensersatzansprüchen der Beklagten entgegen. Der Bundesgerichtshof hat sich zu der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch den Kläger gemäß § 648a Abs. 1 BGB und überhaupt zum Vorliegen der Voraussetzungen der zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche nicht geäußert; er hat dem Berufungsgericht lediglich eine Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen der geltend gemachten Gegenansprüche aufgegeben.

62

e) Fast sämtliche Schadensersatzpositionen, die die Beklagten mit Schriftsatz vom 27.10.2010 und im weiteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht haben, stützen sich auf Nichterfüllung des Vertrages. Dies gilt für die Mängelbeseitigungskosten und auch für den Mietzins für die anderen Wohnungen der Beklagten, die Mehrkosten, die bei den nach Kündigung nicht mehr vom Kläger angefertigten Fenstern anfallen, und auch für die Entschädigung für entgangene Nutzung von Wohnfläche. Diese Schadensersatzansprüche bestehen bereits dem Grunde nach nicht, da der Kläger, als die Beklagten Schadensersatz geltend machten, die Sicherheit gemäß § 648a BGB zu Recht gefordert und zu Recht das Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hat und da er zuvor nicht in Verzug mit der Mängelbeseitigung oder sonstiger Leistungserbringung war; deshalb lag eine Pflichtverletzung des Klägers im Sinne von § 281 Abs. 1, Abs. 3 BGB nicht vor.

63

Soweit die Beklagten Kosten eines Beweissicherungsgutachtens gemäß Rechnung des Sachverständigen Me. vom 14.10.2004 in Höhe von 523,32 Euro geltend machen, geht es nicht um Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Aber auch insoweit scheitert ein Schadensersatzanspruch wegen Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und zuvor nicht bestehenden Verzugs an einer Pflichtverletzung des Klägers, die für die Entstehung der Gutachterkosten kausal wäre.

64

Auf den umfangreichen Vortrag der Parteien zu den einzelnen Schadenspositionen kommt es mithin nicht an.

3.

65

Die Beklagten haben den Werklohn nur Zug um Zug gegen Beseitigung der in der Urteilsformel bezeichneten Mängel zu zahlen. Der Zug-um-Zug-Vorbehalt entfällt nicht deshalb, weil die Beklagten Schadensersatz statt Leistung gewählt haben. Unabhängig von der materiellen Rechtslage ergibt sich das schon daraus, dass der Kläger das Senatsurteil vom 09.08.2011 nicht angefochten hat. Das Berufungsurteil ist dementsprechend nicht aufgehoben worden, soweit es zum Nachteil des Klägers ergangen ist. Wie der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 14.01.2015 ausführt, hat der Bundesgerichtshof dem Berufungsgericht zugunsten der Beklagten aufgegeben zu prüfen, ob der Beklagte nach Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs noch ein Leistungsverweigerungsrecht hat; der BGH hat nicht zugunsten der Beklagten und schon gar nicht zugunsten des Klägers entschieden, dass die Beklagten kein Nachbesserungsrecht hätten.

66

Weil in der Senatsentscheidung vom 09.08.2011 die über die dort zugunsten des Klägers ergangene Entscheidung hinausgehende Berufung bereits zurückgewiesen worden ist und insoweit die Senatsentscheidung vom 09.08.2011 Bestand hat, wird dies in der Urteilsformel dieses Urteils lediglich deklaratorisch festgestellt.

67

Zudem führt die Geltendmachung von Schadensersatz statt Nachbesserung nur dann gemäß § 281 Abs. 4 BGB zu einem Erlöschen des Nachbesserungsanspruchs, wenn der Besteller den Schadensersatz berechtigterweise verlangt (Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage, § 634 Rn. 3); daran fehlt es hier.

68

Inwieweit das auf § 648a BGB a.F. beruhende Zurückbehaltungsrecht dem Nachbesserungsanspruch der Beklagten hätte entgegengehalten werden können mit der Folge beispielsweise einer doppelten Zug-um-Zug-Verurteilung, kann und muss wegen der beschriebenen prozessualen Konstellation, dass der Kläger das Senatsurteil vom 09.08.2011 nicht angefochten hat, dahingestellt bleiben.

III.

69

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits aller Instanzen beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

70

Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

71

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 43, 47, 48 Abs. 1, 63 GKG, § 3 ZPO. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten erhöhen den Streitwert nicht gemäß § 45 Abs. 3 GKG. Zur Aufrechnung gestellt sind mehrere Positionen eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung; dieser stellt einen einheitlichen Anspruch dar. Bei dieser Aufrechnung handelt es sich um eine nicht streitwerterhöhende Primäraufrechnung. Nicht von dem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung erfasst ist allenfalls der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Kosten des Beweissicherungsgutachtens gemäß Rechnung des Sachverständigen Me. vom 14.10.2004 in Höhe von 523,32 Euro; dieser Betrag kann bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht bleiben, weil er auch bei Addition nicht die Überschreitung der nächsten Gebührenstufe zur Folge hätte.


35
a) Bereicherungsansprüche verjähren nach der Regelverjährung des § 195 BGB in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 26 und vom 15. Juni 2010 - XI ZR 309/09, WM 2010, 1399 Rn. 12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben , wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, WM 2008, 1077, 1078). In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 20. Januar 2009 - XI ZR 504/07, BGHZ 179, 260 Rn. 47, vom 26. September 2012 - VIII ZR 279/11, WM 2013, 1286 Rn. 48 und vom 22. Juli 2014 - KZR 13/13, NJW 2014, 3092 Rn. 23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 232).
19
a) Da die Vertragsparteien nach dem im bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei regeln können, sind allerdings formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der Hauptleistung oder der hierfür zu erbringenden Vergütung unmittelbar bestimmen , von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB ausgenommen (vgl. BGHZ 93, 358, 360 f.; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 137/98, NJW 1999, 3411, unter II 2 b). Ihre Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien, denn es gibt vielfach keine gesetzliche Preisreglung, die bei Unwirksamkeit der vertraglichen Abrede gemäß § 306 Abs. 2 BGB an deren Stelle treten könnte (BGHZ 106, 42, 46; 146, 331, 338; Senatsurteil vom 9. Dezember 1992 - VIII ZR 23/92, WM 1993, 753, unter II 2 a). Zu den einer richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogenen Preisbestimmungen zählen auch solche Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen (BGHZ 93, 358, 362; 143, 128, 139 f.; 146, 331, 338 f.). Denn auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren gehört zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung (BGHZ 143, 128, 140; 146, 331, 338 f.).

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

12
b) Die Unzumutbarkeit kann sich vielmehr nur aus der Ausgestaltung der Zinsänderungsklausel, die bei formularmäßiger Vereinbarung anerkanntermaßen der Inhaltskontrolle nach § 308 Nr. 4 BGB unterliegt, ergeben. Wie der erkennende Senat mit Urteil vom 17. Februar 2004 (BGHZ 158, 149, 153 ff.) für eine vergleichbare Klausel entschieden hat, weist die nicht näher begrenzte Befugnis eines Kreditinstituts, dem Sparer den jeweiligen durch Aushang bekannt gemachten Zinssatz zu zahlen , nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf. Die Klausel lässt weder die Voraussetzungen noch den Umfang der Änderungen erkennen, ermöglicht eine Änderung des Zinssatzes ohne Rücksicht auf das bei Vertragsbeginn bestehende Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung und ist damit für den Sparer jedenfalls bei auf eine längere Laufzeit angelegten Verträgen unzumutbar (BGHZ 158, 149, 155; MünchKomm/Kieninger, BGB 5. Aufl. § 308 Nr. 4 Rdn. 10; Erman/Roloff, BGB 12. Aufl. § 308 Rdn. 35; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 309 Rdn. 10; Schmidt, in: Ulmer/ Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. § 308 Nr. 4 Rdn. 10 b; Burkiczak BKR 2007, 190, 191).
32
(3) Danach benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden auch insoweit unangemessen, als sie ein Zinsanpassungsrecht der Beklagten vorsieht. Auch ein solches benachteiligt die Kunden nur dann nicht unangemessen , wenn das Äquivalenzverhältnis gesichert ist, die Klausel mithin eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vorsieht und eine Verpflichtung der Bank enthält, Kostenminderungen an die Kunden weiter zu geben, ohne dass die Bank insoweit ein Ermessen hat (siehe schon BGHZ 97, 212, 217 f.; vgl. auch Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 492 Rn. 30 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB nicht gerecht (siehe schon unter II 3 b cc).
15
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die streitige Zinsänderungsklausel insofern wegen Verstoßes gegen den nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB anwendbaren § 308 Nr. 4 BGB unwirksam ist, als sie nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen aufweist (vgl. Senat, BGHZ 158, 149, 153 ff. und Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 211/07, WM 2008, 1493, Tz. 10 ff.; jeweils zu vergleichbaren Klauseln

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn - Einzelrichter - vom 01.04.2011, 6 O 489/06 Bi, hinsichtlich der dortigen Beklagten zu 1 bezüglich des Ausspruchs über die Verzugszinsen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte (zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 96.909,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 35.476,73 EUR seit dem 16.07.2006, aus 49.333,38 EUR seit dem 25.01.2007 und aus 12.099,08 EUR seit dem 15.12.2011 zu zahlen.

4. Im Übrigen werden die Klage gegen die Beklagte (zu 1) und die Widerklage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung bezüglich des Widerklageantrages Ziff. 2b als unzulässig verworfen und bezüglich der übrigen Anträge zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Beklagten (dort: zu 1) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert des Berufungsverfahrens: 443.947,27 EUR

Klage:

96.909,19 EUR

Hilfsbegründung:      

12.099,08 EUR

Widerklage:

333.939,00 EUR

Hilfswiderklage:

1.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt von der beklagten, sich in Liquidation befindlichen Gesellschaft die Rückzahlung einer Überziehung eines auf einem Geschäftskonto eingeräumten Kontokorrentkredits sowie - hilfsweise - die Rückzahlung des während des Berufungsverfahrens gekündigten Kontokorrentkredits. Widerklagend verlangt die Beklagte die Auszahlung eines vermeintlichen, auf diesem Geschäftskonto bei richtiger Berechnung vorhandene Guthaben und verlangt die Überlassung von Kontoauszügen seit Beginn der Geschäftsbeziehung bis zum Jahr 1988. Hilfsweise widerklagend verlangt die Beklagte die Neuberechnung des Geschäftskontos nach vorgegebenen Berechnungsregeln.
Auf die Feststellungen des Landgerichts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage der Beklagten (früher: zu 1) abgewiesen. Die Beklagte schulde bezüglich des Konto Nummer ... den Ausgleich der den Kontokorrentkredit von 100.000 EUR übersteigenden geduldeten Kontoüberziehung. Das grundsätzliche Bestehen einer Rückführungspflicht der über den Kontokorrentkredit hinausgehenden Kontoüberziehungen werde von der Beklagten nicht infrage gestellt. Das Landgericht sei davon überzeugt, dass der Beklagten die Rechnungsabschlüsse auf den Kontoauszugsformularen der Klägerin zugegangen seien. Die Klägerin habe die wiederhergestellten Rechnungsabschlussmitteilungen mit einem Blankoformular eines Originalkontoauszugs vorgelegt. Die unwahre Behauptung der Beklagten, ihr seien nur gewöhnliche Kontoauszüge, nie aber Rechnungsabschlüsse zugesandt wurden, nehme das Gericht der Beklagten nicht ab. Die Beklagte verfüge nahezu ausnahmslos über sämtliche Kontoauszüge, die bis in die 80 er Jahre zurückgingen. Sie hätte selbst einen Kontoauszug mit Rechnungsabschlussvermerk vorgelegt. Die Rechnungsabschlüsse führten zu wirksamen Saldoanerkenntnissen. Es könne dahingestellt bleiben, ob Ansprüche auf Rückforderung von Saldoanerkenntnissen als periodisch fällig werdende Ansprüche gem. § 197 BGB a.F. verjähren. Eine Verjährung nach dem neuen Verjährungsrecht würde an der fehlenden Kenntnis der Beklagten von den Umständen über die Unrichtigkeit der Kontoführung scheitern. Die Beklagte hätte jedoch eine fehlerhafte Kontoführung durch die Klägerin nicht dargelegt. Die Bezugnahme auf das privat beauftragte Gutachten des Herrn ... sei kein hinreichend substantiierter Sachvortrag. Für die Frage der korrekten Wertstellung sei das Gutachten auch völlig unzureichend, da es auf dem Kardinalfehler der Gleichstellung des Buchungstages mit dem Wertstellungstag beruhe. Die richtige Wertstellung richte sich jedoch bei Gutschriften danach, wann die Bank Deckung erhalte und bei Belastungen danach, wann Deckung abfließe. Die Annahme der Beklagten treffe nicht zu, die Bank dürfe Wertstellungen nur an Bankarbeitstagen vornehmen. Auch seien bei der Zinsberechnung des Herrn ... die vertraglich geschuldeten Überziehungszinsen bei Überschreiten der Kontokorrentkreditlinie fehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Schließlich habe Herr ... nicht die wechselnden Kontokorrentkreditzinssätze aus den jeweiligen, zeitlich befristeten Kontokorrentkreditvereinbarungen berücksichtigt, was zu einer Fehlerhaftigkeit der "Spread"-Berechnungen zum Referenzzinssatz der Deutschen Bundesbank zur Folge habe.
Soweit die Beklagte einen konkreten Vortrag zu Buchungen in unverjährter Zeit gehalten habe, lasse sich eine falsche Buchung nicht feststellen. Zu den Buchungen auf dem Konto der Beklagten vom 01.03.2006, wertgestellt am 02.03.2006, habe die Klägerin Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Wertstellung bei ihr am 02.03.2006 ergeben würde. Die Wertstellung bei der Buchung Nr. ... (1.386,20 EUR) auf dem Konto der überweisenden Firma am 01.03.2006 belege hingegen nicht, dass an diesem Tag die Valuta auch der Klägerin zugeflossen sei. Genauso gut könne die Wertstellung der überweisenden Sparkasse ... falsch sein. Ohne eine Aufklärung, wann tatsächlich der Klägerin die Zahlung buchmäßig zugegangen sei, könne der behauptete Wertstellungsfehler nicht bewiesen werden.
Zu der weiteren Widerklage hinsichtlich der Überlassung von Kontoauszügen vor 1998 führt das Landgericht aus, dass die Beklagte keinen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Auszügen mehr hätte. Zweitauszüge müsse die Bank nur zur Verfügung stellen, wenn der Kunde bereit sei, den hierfür entstehenden Aufwand zu vergüten. Dies sei bei der Beklagten nicht der Fall.
Gegen das ihr am 18.04.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.05.2011 Berufung eingelegt und diese am Montag, dem 20.06.2011, mit einer Begründung versehen. Die Berufung der Beklagten verfolgt die Klageabweisungsanträge sowie die Widerklageanträge unverändert weiter. Das Landgericht habe das Bestreiten der Beklagten übergangen, wonach für 2006 keine Rechnungsabschlüsse vorlägen. Der Rechnungsabschluss vom 31.12.2005, von dem das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2007 (Bl. 104 d.A., Anlage K28/4) ausgegangen sei, habe hingegen bei der Beklagten ein Habensaldo von 13.333,05 EUR gehabt. Im Übrigen seien die Salden angesichts der Überprüfungen durch Herrn ... nicht genehmigungsfähig. Durch die Kondiktion der Salden würden die in den Saldoanerkenntnissen erfassten Forderungen der Klägerin wieder eigenständig verjähren. Das Landgericht habe bezüglich der Wertstellungen nicht auf die internen Belege der Klägerin abstellen dürfen, sondern seine Entscheidung einzig auf die von der Beklagten vorgelegten Kontoauszüge und Belege stützen dürfen. Die Beklagte habe bezüglich der Buchungen ausreichend konkret vorgetragen.
Die Beklagte beantragt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 01.04.2011 (Az. 6 O 489/06 Bi) aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen.
Im Wege der Widerklage
10 
2. a. die Klägerin zu verurteilen, 333.939,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Zustellung des Schriftsatzes vom 20.06.2011 an die Beklagte zu 1 zu zahlen.
11 
b. die Klägerin zu verpflichten, die Beklagte zu 1 die fehlenden Kontoabrechnungen vom Beginn der jeweiligen Geschäftsbeziehung bis Dezember 1988 zu überlassen.
12 
Hilfsweise für den Fall der Abweisung der Widerklage:
13 
Die Klägerin wird verurteilt, das Konto Nr. ... der Beklagten zu 1 wie folgt neu zu berechnen:
14 
eingereichte Schecks sind spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Erhalt dem Konto der Beklagten gutzuschreiben (BGH, Urteil vom 06.05.1997, XI ZR 208/96, NJW 1997, 2042 ff.).
15 
Überweisungen zu Gunsten des Kontokorrentkontos müssen für denselben Tag erfolgen, an dem die Bank buchmäßige Deckung erlangt, also am selben Tag des Eingangs (BGH, Urteil vom 06.05.1997, XI ZR 208/96, NJW 1997, 2042 ff.).
16 
Bareinzahlungen sind am Tag der Bareinzahlung dem betreffenden Konto den Beklagten gutzuschreiben (BGH, Urteil vom 17.06.1997, XI ZR 239/96, NJW 1997, 3168).
17 
Überweisungen, Lastschrifteinzige, Daueraufträge zu Lasten des Kontos sind taggenau auf den Tag des Geldflusses wertzustellen, insbesondere dürfen derartige Kontobewegungen zu Lasten des Kontos nicht früher als der Buchungstag wertgestellt werden (BGH, Urteil vom 17.06.1997, XI ZR 239/96, NJW 1997, 3168).
18 
Im Rahmen der Neuberechnung hat die Klägerin Zinssatzänderungen des Bundesbankzinssatzes von mehr als 0,2 % unter Beibehaltung des ursprünglichen Äquivalenzgefüges zu berücksichtigen und die Zinssätze des Kontokorrentdarlehen um die gleiche Prozentpunktzahl anzupassen (Oberlandesgerichts Celle, WM 1991, 1035).
19 
Die Klägerin beantragt:
20 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
21 
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Im Laufe des Berufungsverfahrens kündigte die Klägerin am 30.11.2011 den Kontokorrentkredit der Beklagten fristlos und stützte ihren Anspruch hilfsweise auch auf den diesbezüglichen Rückzahlungsanspruch.
22 
Die Klägerin hat zunächst neben der Beklagten (zu 1) noch deren Geschäftsführer sowie dessen Ehefrau als Bürgen für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1 in Anspruch genommen und daneben die Rückzahlung von Krediten beantragt, die beide persönlich aufgenommen hatten. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2013 das Verfahren gegen die Eheleute abgetrennt, nachdem über deren Vermögen in England das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (Az. 9 U 142/13).
23 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen ... sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ... ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2013 (GA 1378) sowie das schriftliche Gutachten (GA 1431 ff.) Bezug genommen.
II.
24 
Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist bezüglich des Widerklageantrags Ziff. 2b unzulässig. Im Übrigen ist die zulässige Berufung unbegründet mit Ausnahme eines geringfügigen Teils bei den Verzugs- und Prozesszinsen. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht der Klage stattgegeben (A.) und die Widerklage abgewiesen (B.). Auch der Hilfsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg (C.).
25 
A. Klage
26 
Die Klägerin hat gem. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB gegen die Beklagte einen fälligen Darlehensrückzahlungsanspruch in der streitgegenständlichen Höhe.
27 
Sowohl der vertraglich eingeräumte Kontokorrentkredit als auch die geduldete Überziehung der Kreditlinie haben den Charakter eines Darlehens (Wunderlich in: Schimansky/Bunte/Lwowski [S/B/L], Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 75 Rn. 25ff.). Grundsätzlich hat eine Bank, die eine Saldoforderung aus einem Kontokorrentkonto geltend macht, zu den in den Saldo eingestellten Aktiv- und Passivposten konkret vorzutragen. Sie kann sich dabei entweder darauf beschränken, das letzte Saldoanerkenntnis und etwaige danach eingetretene Änderungen des Saldos substantiiert darzutun oder, sofern sie diesen Weg nicht gehen kann oder will (etwa weil es zu einem bestätigten Rechnungsabschluss nicht gekommen oder ein solcher nicht zu beweisen war), die in das Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen darlegen. Dabei hat sie unter Einschluss aller von ihr akzeptierten Passivposten so vorzutragen, dass das Gericht die eingeklagte Saldoforderung rechnerisch nachvollziehen und überprüfen kann (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11 - Rn. 9, juris). Die Klägerin kann sich zwar nicht auf Saldoanerkenntnisse nach dem 01.01.2002 stützen (1.), wohl aber auf dasjenige vom 28.12.2001, das mit den danach folgenden Einzelbuchungen den kausalen Saldo mindestens in Höhe der Klageforderung bildet (2.). Der Anspruch ist fällig (3.) und einredefrei durchsetzbar (4.).
28 
1. Unwirksamkeit der Saldoanerkenntnisse ab dem 01.01.2002
29 
Die Klägerin kann sich zum Nachweis ihres Zahlungsanspruchs nicht auf ein Saldoanerkenntnis für Abrechnungsperioden ab dem 01.01.2002 stützen. Diese können von der Beklagten gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 BGB wegen ungerechtfertigter Bereicherung herausverlangt werden.
30 
a. Die Saldofeststellung ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis i.S.v. §§ 781, 782 BGB. Neben diesem kann der Anspruch aus dem kausalen Saldo nicht geltend gemacht werden (Grundmann in: Ebenroth/Boujong/Joost, Strohn, HGB, 2. Aufl., § 255 Rn. 20, 22). Soweit der Bundesgerichtshof es alternativ zulässt, die Klage entweder auf das letzte Saldoanerkenntnis oder auf Einzelforderungen zu stützen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11), trägt er damit dem Beibringungsgrundsatz und den Unsicherheiten der gerichtlichen Feststellbarkeit eines wirksamen Saldoanerkenntnisses Rechnung. Seine Rechtsauffassung, in dem Saldoanerkenntnis liege eine Novation des Schuldverhältnisses mit der Folge, dass der anerkannte Saldo beim fortgesetzten Kontokorrent als eigenständiger Aktivposten in die neue Abrechnungsperiode einzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 06. Juni 2000 - XI ZR 258/99 - Rn. 28, BGHZ 144, 349-356; Mayen in: S/B/L, a.a.O., § 47 Rn. 91ff.), hat er nicht aufgegeben.
31 
Das Schuldanerkenntnis begründet eine neue, selbständige Verpflichtung, die vom zu Grunde liegenden Schuldverhältnis (Girovertrag) unabhängig ist (Palandt-Sprau, BGB, 73. Aufl., § 781 Rn. 1) und daher als Leistung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, Abs. 2 BGB kondiziert werden kann (Langenbucher in: Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 355 Rn. 103).
32 
Nach der herrschenden Lehre ist der Rechtsgrund für die Abgabe eines Saldoanerkenntnisses nicht das Bestehen der kausalen Forderung, sondern die Verpflichtung aus dem Kontokorrentvertrag, einen richtigen Saldo anzuerkennen (Mayen in: S/B/L, a.a.O., § 47 Rn 94; Langenbucher in: Münchener Kommentar, HGB, a.a.O., § 355 Rn. 103; Grundmann in: Ebenroth/Boujong/Joost, Strohn, a.a.O., § 355 Rn. 22; Lorenz in: Staudinger [2007], § 812 BGB Rn. 15; Marburger in: Staudinger [2009], § 780 BGB, Rn. 23 f.; Habersack in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 780 Rn. 47). Das Saldoanerkenntnis kann nur als Ganzes kondiziert werden, so dass die Parteien sich anschließend so gegenüber stehen, als ob kein Anerkenntnis abgegeben wurde (BGH, Urteil vom 13. Dezember 1967 - Ib ZR 168/65 - Rn. 32, juris).
33 
b. Die Beklagte kann die Saldoanerkenntnisse ab dem 01.01.2002 kondizieren, weil die als Einzelbuchungen eingestellten quartalsweisen Berechnungen des Zinssatzes für den vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredit infolge einer fehlerhaften Zinsanpassung unrichtig sind.
34 
aa. Die von der Klägerin in ihren Verträgen verwendeten Klauseln, mit denen sie sich das Recht ausbedungen hat, die Zinssätze für den vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredit durch einseitige Leistungsbestimmung anzupassen, sind unwirksam.
35 
(1) Die in den Verträgen vom 26.04.2001 und 27.08.2003 enthaltenen Zinsanpassungsklauseln benachteiligen wegen nicht hinreichender Bestimmung der Anpassungsparameter die Beklagte unangemessen.
36 
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gem. § 307 BGB bzw. § 9 AGBG a.F. i.V.m. Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Zinsanpassungsklauseln dann der Fall, wenn sie es dem Verwender ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Gleiches gilt, wenn sie nur das Recht des Klauselverwenders enthalten, Erhöhungen ihrer eigenen Kosten an ihre Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden zu senken (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08). Der Bundesgerichtshof hat dem entsprechend Klauseln beanstandet, die den Banken ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB zuweisen ohne die maßgeblichen Parameter der Anpassung zu konkretisieren. Insbesondere bedarf es zur Wirksamkeit der Klausel einer verbindlichen Verpflichtung der Bank zur Senkung des Zinssatzes unter Wahrung des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Äquivalenzverhältnisses zwischen dem Vertragszinssatz und den Refinanzierungskonditionen (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08; Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09; Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08).
37 
Diese Anforderungen, die der Bundesgerichtshof bezüglich Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen aufgestellt hat, sind auf Zinsanpassungsklauseln in Darlehens- und Kontokorrentkreditverträgen übertragbar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. April 2012 - 6 U 7/11) und gelten auch gegenüber gewerblichen Kunden. Die Rechtslage ist bei Soll- und Habenzinsen vergleichbar (Nassall in: jurisPR-BGHZivilR 18/2004 Anm. 3). Der (gewerbliche) Darlehenskunde muss im Voraus abschätzen können, welchen Belastungen er für die Kreditinanspruchnahme ausgesetzt ist. Hierfür muss er die Voraussetzungen kennen, um etwaige Zinsanpassungen überprüfen zu können (Senat, Urteil vom 6. November 2013 - 9 U 123/13). Dementsprechend bedarf es der Bestimmung eines Referenzwertes wie beispielsweise eines Geld- oder Kapitalmarktzinssatzes, gegebenenfalls einer Anpassungsschwelle, die eine Befugnis oder Pflicht zur Änderung begründen und/oder eines Anpassungsintervalls, innerhalb dessen eine Überprüfung der Anpassungsvoraussetzungen zu erfolgen hat.
38 
Diesen Anforderungen werden die Zinsanpassungsklauseln in den o.g. Verträgen nicht gerecht. Diese verweisen als Grund für Zinsanpassungen lediglich auf nicht konkretisierte Änderungen des „allgemeinen Zinsniveaus“ und räumen der Klägerin ein billiges Ermessen bei der Anpassung ein ohne verbindliche Verpflichtung zur Zinssatzsenkung unter Wahrung des Äquivalenzverhältnisses bei Vertragsschluss.
39 
(2) Hinsichtlich der Verträge vom 07.01.2002, 27.01.2003 und 19.04.2005 hat die Klägerin eine geänderte Klausel verwendet, die den Anforderungen der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2009/2010 nahe kam, aber ihr letztendlich dennoch nicht vollständig gerecht wird:
40 
Die Zinsanpassungsklausel hat in den vorgenannten Verträgen folgenden Wortlaut:
41 
Die Bank überprüft den Zinssatz spätestens zum Ende eines jeden Monats. Erhöht sich der letzte veröffentlichte Monatsdurchschnitt für den EURIBOR-Dreimonatsgeld gegenüber dem im Vormonat ermittelten Monatsdurchschnitt bei Vertragsschluss bzw. bei der letzten Konditionenanpassung um mindestens 0,25 Prozentpunkte, so kann die Bank den Zinssatz unter Berücksichtigung ihrer Refinanzierungsmittel nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) anheben; die Bank wird den Zinssatz entsprechend senken, wenn sich der Monatsdurchschnitt für EURIBOR-Dreimonatsgeld um mindestens 0,25 Prozentpunkte ermäßigt hat. Bei der Leistungsbestimmung wird sich die Bank an der Zinsgestaltung orientieren, die bei Vertragsabschluss bestanden hat.
42 
Diese Klausel ist insoweit teilunwirksam, als sie der Klägerin bei der Zinssenkung ein nicht ausreichend konkretes Leistungsbestimmungsrecht einräumt. Grundsätzlich sind Allgemeine Geschäftsbedingungen objektiv auszulegen. Ist danach eine Klausel objektiv mehrdeutig und führt eine Auslegung zu einer Unwirksamkeit der Klausel, ist von dieser gem. § 305c Abs. 2 BGB auch im Individualprozess auszugehen, denn die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung führt dann für den Kunden zu einem günstigeren Ergebnis (BGH, Teilurteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07 -, BGHZ 176, 244-255).
43 
So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat in der Klausel zwar eindeutig die Voraussetzungen für eine Zinsänderung definiert (Anpassungsschwelle von 0,25 Prozentpunkten Veränderung gegenüber dem Monatsdurchschnitt des Dreimonats-EURIBOR bei Vertragsschluss). Hinsichtlich der Pflicht zur Höhe der Zinssenkung fehlt hingegen eine ausreichend klare Bindung der Klägerin, das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis zu wahren. Die Klägerin hat ihr Erhöhungsrecht in ihr billiges Ermessen gestellt und neben der Veränderung des Dreimonats-EURIBOR auch die Berücksichtigung ihrer - nicht näher definierten - Refinanzierungsmittel vorbehalten. Zwar verwendet sie hinsichtlich der Verpflichtung zur Senkung das Wort „wird“ anstelle des ein Ermessen ausdrückenden Wortes „kann“ bei der Erhöhung des Zinssatzes. Im Gesamtzusammenhang wird jedoch nicht ausreichend deutlich, dass eine genaue Wahrung des Äquivalenzverhältnisses von der Klägerin sicherzustellen ist. Die verbindliche Pflicht zur Anpassung wird nämlich dadurch eingeschränkt, dass sie nur eine „entsprechende“ Senkung vorsieht. Das Wort „entsprechend“ kann sich sowohl auf die Rahmenbedingungen für die Ermessensausübung im vorhergehenden Satz als auch auf die Höhe der Senkung des Dreimonats-EURIBOR beziehen. Im letzten Satz heißt es ergänzend, dass die Klägerin sich an der Zinsgestaltung bei Vertragsschluss „orientieren“ werde. In der Gesamtschau lässt diese Formulierung, anders als beispielsweise das Wort „einhalten“, Abweichungen im Ermessen der Bank und zum Nachteil des Kunden zu.
44 
Diese Auslegung der Klauseln wird letztlich bestätigt durch die eigene Praxis der Klägerin. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ... in seinem Gutachten vom 05.02.2014 hat die Klägerin es z.B. unterlassen, trotz Absinken des Referenzzinssatzes um jeweils über 0,30 Prozentpunkte z.B. im März und Juni 2003 eine Anpassung des Vertragszinssatzes vorzunehmen.
45 
bb. Die Unwirksamkeit der Klausel bezüglich der Zinsanpassung durch eine einseitige Leistungsbestimmung der Klägerin lässt die Vereinbarung der Zinsvariabilität unberührt, da es sich insoweit um eine eigenständige, nicht gegen das Klauselverbot verstoßende, kontrollfreie Preisregelung handelt. Die verbliebene Lücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu schließen (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09).
46 
Die Auslegung ergibt, dass der Klägerin kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB verbleibt ([1]). Die Zinsanpassung hat in Abhängigkeit des Zinssatzes für EURIBOR Dreimonatsgeld als Referenzzinssatz zu erfolgen ([2]). Sofern die Zinsanpassungsklauseln nicht Anpassungsschwellen und Anpassungsintervalle vorsehen, ist täglich ohne Anpassungsschwelle anzupassen ([3]).
47 
(1) Die durch die Unwirksamkeit der AGB-Klausel entstandene Regelungslücke ist durch ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu schließen. Aus der bei Schließung von Regelungslücken in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen objektiv-generalisierenden Sicht ist der hypothetische Vertragswille typischer Parteien, sofern ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre, nicht darauf gerichtet, eine unwirksame, den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende Klausel durch eine der unausgewogenen Regelung im Kern gleichende Gestaltung zu ersetzen. Deswegen kann an die Stelle einer unwirksamen, einseitigen Zinsanpassungsklausel kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank treten (BGH, Urteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08 und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09).
48 
(2) Bei der ergänzenden Vertragsauslegung sind Anpassungsparameter zu wählen, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen und dem Charakter des Vertrages entsprechen. Dabei ist zunächst ein Referenzzinssatz zu bestimmen, an dem sich unter Wahrung des Äquivalenzverhältnisses die Zinsänderungen auszurichten haben. Vor diesem Hintergrund scheint es dem Senat angemessen, den Dreimonats-EURIBOR als Referenzzinssatz zu bestimmen. Es handelt sich um einen relativ kurzfristigen Geldmarktsatz, was der kurzfristigen Veränderbarkeit des Zinssatzes und den mit Zinsänderungen verbundenen Kündigungsmöglichkeiten des Bankkunden entspricht. Bei den Verträgen vom 07.01.2002, 27.01.2003 und 19.04.2005 ergibt sich dieser Referenzzinssatz aus der bestehenden Vereinbarung, die lediglich hinsichtlich eines verbleibenden Ermessens bei der Leistungsbestimmung unwirksam ist (s.o.).
49 
(3) Die Kontokorrentkredit-Verträge sind in Ermangelung anderer Anknüpfungspunkte dahingehend auszulegen, dass jede Zinssatzänderung des Referenzzinssatzes zu einer Änderung des Vertragszinssatzes führen kann. Dies gilt jedenfalls für die Verträge vom 26.04.2001 und 27.08.2003. Diese gaben der Klägerin formal das Recht zur jederzeitigen Änderung unabhängig von der Höhe der Veränderung des „allgemeinen Zinsniveaus“ oder von bestimmten Zeitabständen. Insofern ist auch eine Zinsberechnung unter Berücksichtigung des täglich zu ermittelnden Zinssatzes, jedenfalls unterhalb des vertraglich vereinbarten Anfangszinssatzes zumutbar. Soweit die Klägerin in den Verträgen vom 07.01.2002, 27.01.2003 und 19.04.2005 Anpassungsparameter festgelegt hat (monatliche Überprüfung und Abweichung von 0,25 Prozentpunkten), waren diese Vereinbarungen wirksam und daher anzuwenden.
50 
(4) Bei der Ermittlung des zutreffenden Zinssatzes ist das anfängliche Äquivalenzverhältnis zu wahren. Dabei ist zunächst der Unterschied zwischen dem Vertragszinssatz und dem Referenzzinssatz bei Vertragsschluss festzustellen. Allerdings führt die ergänzende Vertragsauslegung dazu, dass dieser Unterschied nicht in absoluter Höhe bei Änderungen des Referenzzinssatzes fortgeschrieben werden kann. Es ist vielmehr der relative Abstand zu ermitteln und dieser ist bei Zinsanpassungen beizubehalten (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, Tz. 25; Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, Tz. 26f.).
51 
Zwar mag bei Kreditverträgen mit variabler Verzinsung die Einhaltung eines absoluten Abstandes zwischen Referenzzinssatz und Darlehenszinssatz sinnvoll und vertraglich ohne weiteres zulässig sein. Insbesondere besteht nicht wie bei Sparverträgen die Gefahr, dass ein Habenzinssatz im Rahmen einer Zinsanpassung zu einem Sollzinssatz wird. Diese Gefahr besteht nur, wenn der Referenzzinssatz bei Vertragsschluss höher als der Vertragszinssatz liegt. Wenn der Referenzzinssatz - wie hier - niedriger als der Vertragszinssatzes ist, kann letzterer nur negativ werden, wenn zuvor der Referenzzinssatz selbst negativ geworden ist. Unverhältnismäßig hohe Zinsanpassungen nach oben werden hingegen auch bei einem relativen Äquivalenzverhältnis aus faktischen Gründen unterbleiben, weil in diesen Fällen der Zinssatz nicht mehr marktüblich und durchsetzbar wäre.
52 
cc. Die Anwendung der unwirksamen Zinsanpassungsklausel hat zum Nachteil der Beklagten zur rechtsgrundlosen Leistung der quartalsweisen Saldoanerkenntnisse geführt, durch die die Klägerin bereichert ist.
53 
(1) Entgegen der Behauptung der Beklagten lassen sich allerdings Saldoanerkenntnisse zu den quartalsweise erstellten Rechnungsabschlüssen der Klägerin feststellen. Nach den - üblichen und unstreitigen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (Ziff. 7 Abs. 2 AGB, vgl. Anlage K33) kommen Saldoanerkenntnisse von Rechnungsabschlüssen zu Stande, wenn der Kunde diesen nicht innerhalb von 6 Wochen ab Zugang widerspricht. Dies hat die Beklagte im maßgeblichen Zeitraum nicht getan. Die Rechnungsabschlüsse ergeben sich jeweils aus den von dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 in Augenschein genommenen Kontoauszügen (GA 927), deren Inhalt unstreitig ist. In diesen hat die Klägerin zu jedem quartalsweisen Rechnungsabschluss eine Zinsabrechnung vorgenommen und den Rechnungsabschluss und dessen Saldo ausgewiesen. Die Beklagte hat bestätigt, dass die Kontoauszüge immer dieselbe Struktur hatten.
54 
(2) Ebenso wenig sind die Saldoanerkenntnisse bzw. Rechnungsabschlüsse der Klägerin formal unwirksam. Zwar hat der Bundesgerichtshof Kontoauszüge als wettbewerbswidrig beurteilt, die nicht ausreichend klar erkennen lassen, dass der abgebildete Tagessaldo, der auf der Grundlage der Buchungsdaten berechnet wird, nicht identisch ist mit dem Saldo, der sich aus der tatsächlichen Wertstellung ergibt, die alleine für die Berechnung der Zinsen maßgeblich ist. Dadurch könnte dem Kunden Deckung suggeriert und er zu zinspflichtigen Belastungen veranlasst werden, obwohl das Guthaben erst zu einem späteren Zeitpunkt gutgeschrieben wird (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 87/04). Dieser Informationsfehler mag zwar zu einem - von der Bank gegebenenfalls zu erstattenden - Zinsschaden führen. Der Rechnungsabschluss wird durch eine derartige Darstellungspraxis jedoch nicht grob unrichtig oder nicht genehmigungsfähig. Eine missverständliche Darstellung des Tagessaldos ist nicht identisch mit der Fehlerhaftigkeit eines Rechnungsabschlusses. Auch die Beklagte stellt nicht infrage, dass die Klägerin die Salden und Zinsen auf der Grundlage der Wertstellungsdaten und nicht der Buchungsdaten berechnet hat. Eine missverständliche Darstellung von Tagessalden in Kontoauszügen macht einen inhaltlich richtigen Rechnungsabschluss nicht grob fehlerhaft.
55 
(3) Die Rechnungsabschlüsse waren jedoch hinsichtlich der Zinsberechnungen und damit auch hinsichtlich der ausgewiesenen Salden falsch. Die von der Klägerin ihren Zinsberechnungen zu Grunde gelegten und in den Kontoauszügen ausgewiesenen Zinssätze für die Inanspruchnahme des vertraglich vereinbarten Kontokorrentkredits sind unstreitig und der von der Klägerin vorgelegten Übersicht (Anlage K105/1) zu entnehmen.
56 
Der Dreimonats-EURIBOR hat sich während der Laufzeit der jeweiligen Vereinbarungen wiederholt und deutlich gesenkt, ohne dass die Klägerin diese Änderungen beim Vertragszinssatz nachvollzogen hätte. Zum Beispiel ist der Dreimonats-EURIBOR in der Laufzeit der Vereinbarung vom 26.04.2001 bis zum 09.01.2002 von 4,779% auf 3,325% gesunken und bis zum Ende des Jahres 2002 (während der Laufzeit des Vertrages vom 07./09.01.2002) weiter auf 2,865% gefallen (Quelle: Zeitreihe ST0316 der Deutschen Bundesbank), ohne dass die Klägerin Zinssenkungen vorgenommen hätte. Die Klägerin hat daher quartalsweise zu viel Zinsen als Einzelforderungen ins Kontokorrent eingestellt und dadurch einen zu hohen Saldo ausgewiesen. Auf dessen Anerkenntnis hatte sie keinen Anspruch.
57 
dd) Die Ansprüche der Beklagten auf Kondiktion der Saldoanerkenntnisse wegen unterbliebener bzw. fehlerhafter Zinsanpassungen sind jedenfalls verwirkt, soweit sie Saldoanerkenntnisse vor dem 01.01.2001 betreffen.
58 
(1) Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment; dazu unter [c]) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres liegt vor, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (dazu unter [a]). Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (dazu unter [b]).
59 
(a) Die Klägerin durfte sich bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2009 (XI ZR 78/08) darauf einrichten, dass die Beklagte die Zinsanpassungen nicht mehr nachträglich beanstanden würde. Bei lang laufenden Kontokorrentkreditverträgen besteht die Besonderheit, dass sich systematische Fehler bei der Zinsberechnung oder -anpassung auf Grund des Zinseszinseffektes über die Laufzeit exponentiell auswirken. Dadurch unterscheiden sie sich von anderen Ansprüchen, die in der Regel erst ab Verzugseintritt zu verzinsen sind. Bei diesen ist der Schuldner - im Regelfall infolge einer Mahnung oder eines vereinbarten Fälligkeitstermins - gewarnt. Grundsätzlich will das Gesetz den Schuldner vom Zinseszinseffekt entlasten, um ihn vor schwer kalkulierbaren und kaum vorhersehbaren Zinslasten zu bewahren, vgl. §§ 248, 289 BGB (Grundmann in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 248 Rn. 1). In Kontokorrentkreditverträgen besteht ein hohes Bedürfnis an Rechtsklarheit, um ein Aufsummieren von Ansprüchen, wie sie beispielsweise auch § 197 BGB a.F. verhindern wollte, zu vermeiden. Dem dienen die periodischen Rechnungsabschlüsse, die den Parteien die Möglichkeit der zeitnahen Überprüfung und Klärung geben. Üblicherweise, wie auch hier, werden sie viermal im Jahr quartalsweise abgegeben, um überschaubare Rechnungsperioden zu schaffen. Im Zahlungsverkehr trägt die neue Vorschrift des § 676b Abs. 2 BGB, die einen Einwendungsausschluss bei fehlerhaften Belastungsbuchungen wegen nicht oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge bereits nach 13 Monaten vorsieht, dem Interesse nach schneller Klärung Rechnung.
60 
Bei variabel verzinsten Darlehensverträgen, die flexibel auf sich ändernde Bedingungen am Geld- und Kapitalmarkt reagieren müssen und daher Anpassungsrechte vorsehen, besteht ein besonderes Bedürfnis, die Berechnungsgrundlagen zügig zu klären. Nach einem längeren Zeitablauf lassen sich die Umstände, die zur Zinsanpassung geführt haben, schwerer aufklären. Dies gilt insbesondere für die Bedingungen am Geld- oder Kapitalmarkt, wenn man nicht nur auf einen bestimmten dokumentierten Referenzzinssatz abstellt, sondern beispielsweise auf die konkreten Refinanzierungsbedingungen, die bei einem Kreditinstitut nicht nur von den Refinanzierungskosten auf dem Kapitalmarkt, sondern auch von deren Passivgeschäft beeinflusst sind. Schließlich möchte ein Kreditinstitut Gewissheit haben, dass es die berechneten Zinserträge auch dauerhaft behalten darf. Aus diesem Grund darf ein Kreditinstitut erwarten, dass ein Darlehensnehmer die mitgeteilten Zinsanpassungen und die Rechnungsabschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit sorgfältig überprüft und etwaige Zweifel mitteilt. Die Beklagte wurde auf jedem Kontoauszug darauf hingewiesen, dass sie Rechnungsabschlüsse zu prüfen hatte. Dies geht aus den vorgelegten Original-Kontoauszügen hervor.
61 
Zwar musste ein Kreditnehmer bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2009 nicht damit rechnen, dass die Zinsanpassungsklausel wegen des zu unbestimmt vereinbarten Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB unwirksam war. Nach der bis dahin gültigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren die Klauseln aber schon immer einschränkend auszulegen. Eine Anpassung des Vertragszinses war nur entsprechend den kapitalmarktbedingten Änderungen der Refinanzierungskosten unter Beibehaltung des anfänglichen Grundgefüges (Äquivalenzverhältnis) zulässig und die Klausel verpflichtete zu einer Herabsetzung zu Gunsten des Kunden innerhalb angemessener Frist (BGH, Urteil vom 04.12.1990 - XI ZR 340/89 - Tz. 33). Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklauseln mit der zu unbestimmten Verpflichtung der Bank, die Zinshöhe zu Gunsten des Kunden unter Beibehaltung des Äquivalenzverhältnisses zu senken und auch bei Erhöhungen dieses zu wahren. Dabei betonte der Bundesgerichtshof das Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit der Zinsanpassungen (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08 - Tz. 17; Urteil vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09 - Tz. 19; Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 - 35).
62 
Die Vorhersehbarkeit ist die spiegelbildliche Voraussetzung für die Kontrollierbarkeit. Während der Kunde bei der Vorhersehbarkeit auf Grund der Klausel abschätzen können muss, unter welchen Voraussetzungen die Bank die Zinskonditionen in Zukunft ändern kann, muss ihm nach Bekanntgabe der Änderung eine Kontrolle der Vertragskonformität möglich sein. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs legt dar, anhand welcher Kriterien wie Anpassungsparameter, Anpassungsschwelle und -häufigkeit ein Vertrag bei einer unwirksamen, weil zu unbestimmten Anpassungsklausel auszulegen ist. Diese Prüfkriterien und somit die Möglichkeit der Kontrolle und Beanstandung standen dem Kunden schon seit jeher zur Verfügung. Er hätte sich einerseits, beispielsweise anlässlich der ersten Zinsanpassungen oder Veränderungen der Kapitalmarktbedingungen, nach den Anpassungskriterien erkundigen und sie auf eine Einhaltung des Äquivalenzverhältnisses überprüfen können. Ihm war es auf Grund der unstreitig bekannt gegebenen und erkennbaren Zinsanpassungen schon immer möglich, auf eine fehlerhafte Anpassung des Vertragszinssatzes an die aus einem geeigneten Referenzzinssatz ableitbaren Bedingungen des Kapitalmarkts hinzuweisen und die konkreten Zinsanpassungen zu beanstanden. Daten über die durchschnittlichen Sätze in dem Aktiv- und Passivgeschäft der Banken, sowie über die Zinssätze im Interbankenverkehr wie FIBOR oder EURIBOR waren öffentlich verfügbar.
63 
Darauf, ob der Kunde verpflichtet ist, sich nach den Zinsanpassungsparametern zu erkundigen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 05. April 2012 - 6 U 7/11, Tz. 81) kommt es nicht an. Hier geht es darum, dass der Kunde mit einer Zinsanpassung oder - trotz sinkender Kapitalmarktkonditionen - mit einem Unterlassen von Zinsanpassungen konfrontiert wird. Auch wenn es keine rechtliche Verpflichtung gab, so bestand dennoch die Notwendigkeit, die eigenen Interessen, die ersichtlich nicht von der Bank wahrgenommen werden, zu schützen und die Handlungen des Vertragspartners auf Vertragskonformität zu überprüfen. Denn es war bereits vor der Rechtsprechungsänderung zu den Zinsanpassungsklauseln erkennbar, dass die tatsächlich durchgeführten Zinsanpassungen nicht überprüfbar waren. Dies hätte eine Nachfrage bei der Bank jedenfalls nahelegt. Lässt der Kunde hingegen die Zinsanpassungen und Rechnungsabschlüsse jahrelang unbeanstandet, dann signalisiert er, das Ergebnis der Zinsanpassung nicht beanstanden zu wollen, so dass sich die Bank darauf einstellen kann.
64 
Die Rechtsprechung zum - ausnahmsweisen - Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer Rechtslage und unzumutbarer Klageerhebung ist nicht auf die Verwirkung übertragbar. Auch wenn unter verjährungsrechtlichen Gesichtspunkten eine unterlassene Klageerhebung trotz ausreichender Tatsachenkenntnis aber wegen fehlender Rechtskenntnis nicht schädlich sein muss (st. Rspr. BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12; Urteil vom 07.12.2010 - XI ZR 348/09), kann von einem Gläubiger nach Treu und Glauben erwartet werden, dass er seine Unzufriedenheit mit einem Handeln des Schuldners und seine Auffassung, unberechtigt Zahlungen zu leisten, zum Ausdruck bringt. Zum Beispiel könnte er zunächst - auch ohne Klage - gegenüber der Bank seine Auffassung zum Ausdruck bringen, dass die Anpassungsklausel unwirksam sei. Auch hätte er um eine Klärung der von der Bank im Rahmen der AGB-Zinsanpassungsklausel verwendeten Anpassungsparameter oder um eine nachvollziehbare und prüfbare Begründung der Zinsanpassung oder deren Unterlassung bitten können.
65 
Die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft lediglich die Wirksamkeit der AGB-Zinsanpassungsklauseln. Hinsichtlich der eingeschränkten Zulässigkeit von Zinsanpassungen auf Grund der früher für wirksam gehaltenen Klauseln, die eine Wahrung des Äquivalenzverhältnisses voraussetzten und dessen Verletzung im Wege der nachträglichen Kontrolle hätte gerügt werden können, ist keine Rechtsprechungsänderung eingetreten. Bereits durch eine entsprechende Aufforderung, mit den Zinsanpassungen den sich beispielsweise im Dreimonats-EURIBOR widerspiegelnden Bedingungen am Kapitalmarkt Rechnung zu tragen bzw. das vertragliche Äquivalenzverhältnis zu konkretisieren und vor diesem Hintergrund die Anpassungen zu rechtfertigen, wäre die Darlehensgeberin gewarnt gewesen. Sie hätte ihr Verhalten überprüfen und ihre Anpassungen darauf ausrichten können.
66 
Zwar bestand für den Darlehensnehmer insoweit eine Unsicherheit, als er von einem billigen Ermessen der Bank bei der Zinsanpassung ausgehen konnte, so dass er in der irrigen Annahme der Wirksamkeit der AGB-Zinsanpassungsklausel in einem Toleranzbereich Abweichungen nicht anzweifeln konnte. Hier geht es hingegen um ein anhand der veröffentlichten Geld- und Kapitalmarktbedingungen erkennbares starkes Absinken des Zinsniveaus mit einem deutlichen Überschreiten eines Toleranzbereichs. Beispielsweise ist der Dreimonats-EURIBOR während der Laufzeit des Kontokorrentkreditvertrag vom 26.04.2001 (bis 09.01.2002) von anfänglich 4,779 % um über 1,5 Prozentpunkte auf einen Stand von 3,272 % (03.01.2002; Quelle: Zeitreihe ST0136 Deutsche Bundesbank) gefallen, ohne dass Anpassungen vorgenommen worden wären. Beanstandet der Darlehensnehmer hingegen überhaupt keine Anpassungen oder unterlassene Anpassungen und damit auch nicht solche, die außerhalb eines Toleranzbereichs liegen, darf die Bank sich auf den Bestand ihrer Abrechnungen - jedenfalls nach einer gewissen Zeit - verlassen. Wenn der Kunde bereits grobe Abweichungen hinnimmt, kann er sich nicht damit rechtfertigen, wegen einer Unsicherheit im kleinen Toleranzbereich bei der Wahrung des Äquivalenzverhältnisses von Beanstandungen abgesehen zu haben.
67 
Den Kreditinstituten kann dabei nicht eigenes widersprüchliches Verhalten vorgehalten werden. Die Rechtsprechung hat die Anpassungsklauseln der Bankwirtschaft jahrelang gebilligt. Offenbar bestand in der Kreditwirtschaft die Auffassung, die Zinssätze müssten sich zwar an den Refinanzierungsbedingungen orientieren, hierfür könnten als Maßstab jedoch die von den Kreditinstituten am Markt verlangten Zinssätze herangezogen werden. Auch wenn diese Zinssätze tatsächlich nicht geeignet sind, weil sie nicht zwangsläufig die Refinanzierungskonditionen abbilden, sondern das durchschnittliche Marktverhalten der Kreditinstitute unabhängig von variabel verzinslichen Darlehensverträgen, war diese Annahme nicht erkennbar treuwidrig und vorsätzlich falsch. Der Bundesgerichtshof selbst hat in seiner Entscheidung vom 04.12.1990 (XI ZR 340/89 - Tz. 46) auf einen derartigen Zinssatz (von der Bundesbank veröffentlichte Effektivzinssätze für Konsumentenkredite) abgestellt. Im Übrigen war die Klägerin wegen des vertraglichen Kündigungsrechts der Beklagten nicht in der Lage, die Zinskonditionen beliebig diktieren zu können. Die Beklagte war ihr nicht ausgeliefert.
68 
(b) Die Bank ist hinsichtlich ihres Vertrauens in den Bestand ihrer Zinsanpassungen und dem Behaltendürfen der Zinseinnahmen schutzwürdig, weil die Pflicht zur Herausgabe andernfalls mit einem für sie unzumutbaren Nachteil verbunden wäre.
69 
Die Kontokorrentkredite waren größtenteils mit einer kurzen Laufzeit oder unbefristet (bis auf weiteres) vereinbart. Dadurch bestanden für beide Seiten kurzfristige Beendigungsmöglichkeiten. Insbesondere konnte die Beklagte den Kontokorrentkredit jeweils ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösen. Demgegenüber hat sie wiederholt die Zinssätze der Klägerin durch mehrere Vereinbarungen bestätigt oder neu festgesetzt. Zu keinem Zeitpunkt hat die Beklagte fehlerhafte Zinsanpassungen beanstandet. Insofern bestand auch für die Klägerin kein Anlass, die Zinsanpassung zu überprüfen oder den Kontokorrentkredit zu kündigen und für die erneute Kreditgewährung einen Zinssatz zu verlangen, den sie für angemessen hielt.
70 
Der nachträgliche Verlust dieser vertraglichen Anpassungsmöglichkeit und der damit verbundenen Erwerbschancen stellt eine unzumutbare Härte dar.
71 
(c) Jedenfalls dann, wenn Zinsanpassungen in Rechnungsabschlüssen über 5 Jahre zurückliegen, ohne dass anlässlich der jeweils vierteljährlichen Aufforderungen zur Prüfung und Abgabe von Saldoanerkenntnissen Beanstandungen erhoben wurden, liegt auch das für das Rechtsinstitut der Verwirkung erforderliche Zeitmoment vor. Daher kann die Beklagte keine Zinskorrekturen bezüglich Zinsbelastungen verlangen, die vor mehr als 5 Jahren vor ihrer ersten Beanstandung im Rahmen der Widerklageschrift vom 20.02.2007 lagen. Die Klägerin hat sich insoweit ausdrücklich mit einer Neuberechnung ab dem 01.01.2002 einverstanden erklärt (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014, S. 4).
72 
(2) Vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin mit einer Neuberechnung ab dem 01.01.2002 ausdrücklich einverstanden erklärt hat, kann es dahingestellt bleiben, ob im Zeitpunkt der fehlerhaften Zinsbelastungsbuchungen spiegelbildlich Bereicherungsansprüche der Beklagten in Höhe der zu hohen Zinsen entstanden und diese ihrerseits der Verjährung gem. § 197 BGB a.F. i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB unterlagen (so: OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. April 2012 - 6 U 7/11; OLG München, Urteil vom 9. Mai 2011 - 19 U 3229/10; OLG Nürnberg, Urteil vom 30. März 2009 - 14 U 297/07).
73 
c. Die Beklagte kann die Saldoanerkenntnisse auch im Hinblick auf fehlerhaft berechnete Überziehungszinsen für die Zeit ab dem 01.01.2002 kondizieren. Die Parteien haben für geduldete Überziehungen keinen Zinssatz vereinbart, der den jeweiligen Anfangszinssatz für die vereinbarten Kontokorrentkredite überstieg. Auch wurde keine Zinsanpassungsabrede getroffen.
74 
aa. Die Beklagte hat in den jeweiligen Kontokorrentkreditverträgen lediglich einen Zinssatz für den vereinbarten Kreditrahmen festgeschrieben. Hinsichtlich der geduldeten Überziehungen ergab sich lediglich aus den allgemeinen Kreditbedingungen, dass für diese „ein höherer Überziehungszins“ anfalle, ohne dass dessen Höhe konkretisiert worden wäre.
75 
Der Überziehungszinssatz ergibt sich nicht aus den Preisaushängen der Klägerin. Dieser gilt nur für Privatkunden.
76 
Die Klägerin hat auch nicht darlegt, wie sie der Beklagten vor der jeweiligen Inanspruchnahme die gültigen Zinssätze für Überziehungen anderweitig mitgeteilt haben will. Die Klägerin beruft sich auf ihre Kontoauszüge. Diese stellen keine ordnungsgemäße Mitteilung der Zinssätze dar, zumal sie dem Bankkunden nicht vor oder bei Inanspruchnahme mitgeteilt wurden. Die Mitteilung der Zinssätze für eine abgelaufene Zinsperiode im Zusammenhang mit der quartalsweisen Zinsberechnung zum Schluss der Rechnungsperiode stellt keine rechtsgeschäftliche Vereinbarung oder Bestimmung von Zinssätzen für die Zukunft dar. Dieser Erklärungsinhalt lässt sich einem lediglich der Abrechnung dienenden Dokument nicht beilegen.
77 
bb. Die Parteien haben hinsichtlich des Überziehungszinssatzes keine Zinsanpassung vereinbart. In den Kontokorrentkreditverträgen wurde das Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin nur im Zusammenhang mit dem Zinssatz für den vereinbarten Kredit geregelt. Die Berechtigung, einen höheren Zinssatz für geduldete Überziehungen zu verlangen, ist hingegen an anderer Stelle in den allgemeinen Kreditbedingungen festgelegt. Diese sehen kein Zinsanpassungsrecht während der Inanspruchnahme der geduldeten Überziehung vor. Der Kreditvertrag ist daher dahingehend auszulegen, dass die Klägerin ohne das Recht und die Pflicht zur Zinsanpassung nur denjenigen Zinssatz für geduldete Überziehungen verlangen kann, der anfänglich für den vertraglichen Kontokorrentkredit vereinbart wurde.
78 
cc. Die Kondiktionsansprüche sind jedoch verwirkt, soweit sie sich auf unberechtigt gebuchte Überziehungszinsen für die Zeit vor dem 01.01.2002 beziehen. Hier sind Zeit- und Umstandsmoment wie bei den fehlerhaften Zinsanpassungen erfüllt. Die Beklagte konnte bei jedem Rechnungsabschluss, der jeweils vierteljährlich erfolgte, die Berechnung der Überziehungszinsen zu dem erhöhten Zinssatz erkennen und deren Berechtigung überprüfen. Hierauf wurde sie unter Hinweis auf die Genehmigungswirkung hingewiesen. Wenn ein gewerblicher Kunde über eine Dauer von mindestens 5 Kalenderjahren derartige Abrechnungen unbeanstandet hinnimmt, schafft er bei seiner Bank ein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass sie die belasteten Beträge behalten darf und - zur Klarstellung - keine anderweitige ausdrückliche Regelung mit dem Kunden treffen muss. Zudem verhindert er damit, dass die Bank, die einen höheren Überziehungszinssatz für nur geduldete Überziehungen verlangen möchte, bei Beanstandungen durch den Kunden auf der sofortigen Rückführung der Überziehung besteht und individualvertraglich alternativ einen höheren Überziehungszinssatz in rechtlich einwandfreier Form anbietet.
79 
Die Beklagte hat die fehlende Berechtigung der Überziehungszinsen erstmalig mit der Widerklage vom 20.02.2007 geltend gemacht. Die Klägerin ist mit einer Neuberechnung ab 01.01.2002 ausdrücklich einverstanden.
80 
d. Die Beklagte kann die Saldoanerkenntnisse auch im Hinblick auf zu Unrecht berechnete Entgelte kondizieren.
81 
aa. Die Saldoanerkenntnisse können allerdings nicht mit dem pauschalen Verweis auf das Privatgutachten ... kondiziert werden, die Klägerin habe fehlerhaft Entgelte berechnet. Der allgemeine Verweis auf das Gutachten kann einen konkreten, für das Gericht nachprüfbaren Vortrag nicht ersetzen. Auf die Unzulänglichkeit des Vortrages wurde die Beklagte hingewiesen. In der Widerklageschrift hat die Beklagte pauschal auf einen Leitzordner mit zahlreichen Berichten des Privatgutachters ... Bezug genommen und vorgetragen, dass in dem Zeitraum vom 29.12.1988 bis 31.12.2001 369 Entgelten mit einem Gesamtwert von 2.727,23 DM gebucht worden seien, wovon „möglicherweise“ DM 563,73 berechtigt seien. Ein solcher Vortrag lässt eine rechtliche Prüfung nicht zu.
82 
bb. Die Beklagte beanstandet allerdings zu Recht die Abrechnung von Arbeitsposten. Diese Buchungen sind unberechtigt und haben zu einem fehlerhaften Saldoanerkenntnis geführt. Es fehlt an einer wirksamen Entgeltvereinbarung.
83 
Auf den gerichtlichen Hinweis zur nicht dargelegten Vereinbarung eines Entgelts für Arbeitsposten hat die Klägerin vorgetragen, diese seien auf der Grundlage von Nr. 12 Abs. 2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart worden. Auf dieser Grundlage lässt sich jedoch eine vertragliche Vereinbarung nicht feststellen (1), so dass die Klägerin ohne eine solche nur einen Anspruch auf die ortsübliche Vergütung hat, den sie allerdings nicht ausreichend dargelegt hat (2). Jedoch sind Berichtigungsansprüche größtenteils verwirkt (3).
84 
(1) Die Klausel Nr. 12 Abs. 2 AGB berechtigt die Klägerin nicht, für ihre Hauptleistungen das Entgelt nach billigem Ermessen festzusetzen.
85 
(a) Die Klausel kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Klägerin sie zur Grundlage einer Entgeltforderung für ihre Hauptleistung machen kann.
86 
Die Vorschrift hatte nach dem Vortrag der Klägerin seit Beginn der Geschäftsbeziehung denselben Wortlaut wie in den als Anlage K33 vorgelegten AGB aus dem Jahr 2003:
87 
12 Zinsen, Entgelte und Auslagen
88 
(1) Zinsen und Entgelte im Privatkundengeschäft
89 
Die Höhe der Zinsen und Entgelte für die im Privatkundengeschäft üblichen Kredite und Leistungen ergibt sich aus dem "Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft" und ergänzend aus dem "Preis- und Leistungsverzeichnis". Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisaushang oder Preis- und Leistungsverzeichnis angegebenen Zinsen und Entgelte. Für die darin nicht aufgeführten Leistungen, die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichen Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Bank die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmen.
90 
(2) Zinsen und Entgelte außerhalb des Privatkundengeschäfts
91 
Außerhalb des Privatkundengeschäfts bestimmt die Bank, wenn keine andere Vereinbarung getroffen ist, die Höhe von Zinsen und Entgelten nach billigem Ermessen (§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
92 
Die Klausel ist als Allgemeine Geschäftsbedingung einheitlich so auszulegen, wie ihr objektiver Inhalt und typischer Sinn, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach ihrem Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (BGH, Urteil vom 07. Juni 2011 - XI ZR 388/10; Urteil vom 11. Juli 2012 - IV ZR 122/11). Danach kann die Klausel nicht dahingehend verstanden werden, dass die Bank auf ihrer Grundlage das Entgelt für die wesentlichen und dauerhaft zu erbringenden „üblichen“ Leistungen einseitig bestimmen kann. Redlicherweise darf ein Kunde erwarten, dass ihm vor Vertragsschluss von seinem Vertragspartner das Entgelt für die wesentlichen Leistungen genannt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn es um standardisierte Leistungen geht, die der Vertragspartner dauerhaft und wiederholt gegenüber einer Vielzahl von Kunden erbringt. In diesen Fällen wird eine Bank den Aufwand und die Gewinnmarge für ihre Leistungen kalkuliert haben und in der Lage sein, ihre daraus resultierende Entgeltforderung eindeutig zu beziffern. Auch darf ein Kunde erwarten, dass er vor Vertragsschluss darüber informiert wird, wenn die Leistungen zu dem Entstehen eines erheblichen Entgelts führen können. Bei Standardleistungen besteht keine Notwendigkeit, einem Partner die einseitige Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu überlassen. Ein redlicher Vertragspartner wird das Hauptentgelt, das er für seine Leistungen erwartet, dem Kunden vorher deutlich mitteilen und es nicht über eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer späteren einseitigen Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen vorbehalten.
93 
Die Bedeutung der Entgeltvereinbarung wird anhand der tatsächlich abgerechneten Kosten deutlich. Die Klägerin erhebt sowohl eine Kontoführungsgebühr, ohne dass der Umfang der damit abgegoltenen Leistungen erkennbar wird, als auch ein Entgelt je Arbeitsposten. Dabei sind bei der gewerblich tätigen Beklagten im Quartal Kosten in Höhe von über 150 DM (vergleiche z.B. Kontoauszug vom 02.07.1993) für über 300 Arbeitsposten angefallen.
94 
Die Auslegung, wonach die Klägerin keine Entgelte für ihre Hauptleistung im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung festlegen kann, wird durch Nr. 12 Abs. 1 AGB gestützt, die allerdings nur für das Privatkundengeschäft gilt. Bei diesem legt die Klägerin ihre Entgeltforderung für „übliche Kredite und Leistungen“ klar und primär durch den "Preisaushang - Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft" und ergänzend durch das "Preis- und Leistungsverzeichnis" fest. Ein Leistungsbestimmungsrecht der Bank sieht Nr. 12 Abs. 1 S. 3 AGB nur für den Fall vor, dass der Kunde andere Leistungen in Anspruch nimmt, die in den Preisverzeichnissen nicht aufgeführt sind. In diesem Zusammenhang kann eine Vereinbarung eines Leistungsbestimmungsrechts sinnvoll sein, weil angesichts der Vielfalt der möglichen Dienstleistungen und Sachverhaltsgestaltungen es nur schwer möglich ist, bereits bei Vertragsschluss für sämtliche Leistungen ein Entgelt festzusetzen.
95 
Daraus folgt, dass die Klägerin aufgrund von Nr. 12 Abs. 2 AGB nicht berechtigt ist, einseitig ein Entgelt für die typischen Hauptleistungen im Zusammenhang mit dem Girokonto nach billigem Ermessen festzusetzen. Als typische Leistungen sind insbesondere die Kontoführung und der Zahlungsverkehr anzusehen. Diese Leistungen erbringt die Klägerin in standardisierter und automatisierter Form massenhaft gegenüber allen ihren Kunden, so dass für diese Leistungen ausdrücklich ein Entgelt hätte vereinbart werden müssen.
96 
(b) Selbst wenn - wie nicht - die Klausel die Bank berechtigen würde, auch für ihre Hauptleistungen das Entgelt nach billigem Ermessen festzusetzen, dann wäre diese Klausel gemäß § 3 AGBG bzw. § 305c BGB unwirksam, weil sie überraschend wäre. Eine Klausel ist überraschend, wenn sie nach den Umständen, insbesondere dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Ob eine Klausel ungewöhnlich ist, ist anhand der Gesamtumstände zu beurteilen. Die Ungewöhnlichkeit kann sich auch aus der Höhe des Entgelts ergeben (Grüneberg in: Palandt, a.a.O., § 305c Rn. 3).
97 
Wie oben bereits dargelegt, erwartet ein Kunde von seinem Vertragspartner, dass dieser ihm redlicherweise das Entgelt für die üblichen und wesentlichen Leistungen klar offenlegt und sich hierfür nicht, ohne dass hierfür eine sachliche Rechtfertigung bestünde, ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen lässt. Dies gilt insbesondere für den Postenpreis, der bei Geschäftskunden je nach Umfang des Geschäftsbetriebs einen erheblichen Teil ausmachen kann.
98 
Eine Klausel ist dann überraschend, wenn ihr ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnt (Basedow in: Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 305c Rn. 10). Es muss eine deutliche Diskrepanz zwischen der Erwartung des Kunden und der Regelung vorliegen und der Kunde muss nach den Umständen auf eine solche Klausel vernünftigerweise nicht gefasst sein. Hierbei ist die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung der Vereinbarung sowie der äußere Zuschnitt des Vertrages zu beachten (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - III ZR 118/03). Unter diesen Umständen ist die Klausel überraschend. Der Vergleich zum Privatkundengeschäft verdeutlicht, dass die üblichen Leistungen in einem Preis- und Leistungsverzeichnis oder einem Preisaushang ausgewiesen werden. Hier besteht zwischen den Erwartungen der Verbraucher und der Unternehmer als Bankkunden kein Unterschied. Es handelt sich um eine massenhaft zu erbringende Standardleistung, bei der selbst kleine Preisveränderungen durch die Anzahl der Leistungen erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können. Dabei ist die hohe Abhängigkeit des gewerblichen Bankkunden von seinem Kreditinstitut zu berücksichtigen. In einer solchen Geschäftsbeziehung werden klare Vereinbarungen erwartet, damit auch der Bankkunde seine aus der Bankverbindung resultierenden Belastungen abschätzen kann. Ein Wechsel der Bankverbindung ist regelmäßig mit einem hohen Aufwand für den Bankkunden verbunden, der seinen Vertragspartnern die neue Bankverbindung mitteilen muss. Bei einem solchen Massengeschäft ist ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach billigem Ermessen nicht zu erwarten. Die Klausel ist auch von der äußerlichen Gestaltung her überrumpelnd. Als Regelung zur Hauptleistung erwartet ein Kunde sie redlicherweise in dem Hauptvertrag (Kontoeröffnungsvertrag oder Kreditvertrag), nicht jedoch ausgelagert in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie findet sich zudem erst in der Nr. 12 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und als Abs. 2 hinter der Regelung für das Privatkundengeschäft, die auf ein Preis- und Leistungsverzeichnis verweist.
99 
(2) Die Klägerin hat ihren Anspruch auf die abgerechneten Postenpreise auch nicht anderweitig dargelegt. Zwar hat die Klägerin in Ermangelung einer vertraglichen Vereinbarung eines Postenpreises einen Anspruch auf die ortsübliche Vergütung gemäß §§ 675, 612 BGB, 354 HGB. Hierzu hat sie jedoch keinen ausreichenden Vortrag gehalten, obwohl sie mit Hinweisbeschluss des Senats vom 26.03.2013 (GA 1301) dazu aufgefordert wurde. Sie hat lediglich, ohne Anknüpfungstatsachen zu nennen, behauptet, die "damals" in Rechnung gestellten Zahlungsverkehrsgebühren hätten "zu jedem Zeitpunkt nach den Erfahrungen und Branchenkenntnissen der Klägerin dem branchenüblichen Kostenniveau entsprochen“ und seien damit ortsüblich und angemessen gewesen.
100 
Dieser Vortrag genügt nicht zur Überprüfung der Ortsüblichkeit und Angemessenheit des Entgelts. Die Klägerin legt nicht dar, aus welchen Erkenntnisquellen sie die Branchenüblichkeit der eigenen Postenpreise und Kostenstruktur erschließt oder der Senat sie mit Hilfe eines Sachverständigen erschließen könnte. Sie legt bereits nicht den Regelungsgehalt ihrer Postenpreisberechnung zu Grunde. So bleibt offen, ob die Postenpreise auch für gesetzlich geschuldete Leistungen erhoben werden (wie dies dem Wortlaut nach im Privatkundengeschäft erfolgt ist). Sie grenzt auch nicht die Postenpreise, die für jede Buchung erhoben werden, von dem monatlichen Kontoführungsentgelt ab. Weder trägt sie vor, wie die Kostenstruktur bei anderen Kreditinstituten ist, noch legt sie den erforderlichen Aufwand für die Leistungen dar. Bei dem Beweisangebot handelt es sich letztendlich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, der erst der Beschaffung der erforderlichen Informationen dient (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83).
101 
(3) Die Kondiktionsansprüche, die mit zu Unrecht abgerechneten Arbeitsposten begründet werden, sind jedoch ebenfalls für den Zeitraum vor dem 01.01.2001 verwirkt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zur Verwirkung hinsichtlich der Überziehungszinsen verwiesen.
102 
cc. Die Beklagten kann die Kondiktion der Saldoanerkenntnisse nicht auf die unberechtigte Abrechnung von Gebühren für Rücklastschriften stützen. Die Beklagte hat lediglich pauschal die Berechtigung zur Erhebung von Rücklastschriftgebühren bestritten. Die Klägerin hat daraufhin die Vereinbarung mit der Beklagten über den Einzug von Forderungen durch Lastschrift vom 21.09.1995 vorgelegt. Danach durfte sie zwar keine eigenen Rücklastschriftgebühren erheben, wohl aber fremde Rücklastschriftgebühren der Beklagten in Rechnung stellen. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie vertragsgemäß nicht eigene Rücklastschriftgebühren berechnet habe, sondern fremde Aufwendungen, die sie dem Kunden als Aufwendungsersatz in Rechnung stellen kann (vgl. Bunte in: S/B/L, a.a.O., § 17 Rn. 32). Diese Behauptung hat die Beklagte nicht bestritten.
103 
e. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Kondiktion der Saldoanerkenntnisse, soweit sie sich auf Wertstellungsfehler vor dem 01.01.2002 beruft. Lediglich wegen zwei fehlerhafter Wertstellungen nach dem 01.01.2002 ist eine Kondiktion möglich.
104 
aa. Eine generell fehlerhafte Wertstellungspraxis der Klägerin, die zu einer fehlerhaften Zinsberechnung geführt haben könnte, hat die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht dargelegt, sondern ihren bereits vom Landgericht zu Recht abgelehnten Standpunkt aufrecht erhalten, es müsse in Abhängigkeit des Buchungstages wertgestellt werden.
105 
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kontoführende Bank verpflichtet, die Wertstellung für eingehende Geldbeträge unabhängig vom Tag der Buchung für den Tag vorzunehmen, an dem ihr die entsprechende Deckung zugeflossen ist. Erfolgt der Geldeingang erst nach dem sog. Buchungsschnitt, ist gegebenenfalls die Gutschrift zurückzuvalutieren. Gleiches gilt für Belastungen, für deren Wertstellung es allein auf den Zeitpunkt des Abflusses der Deckung ankommt, da erst ab diesem Zeitpunkt ein Aufwendungsersatzanspruch entsteht. Den Parteien des Giroverhältnisses steht es jedoch unter Umständen frei, zur Verwaltungsvereinfachung bei Inkassovereinbarungen eine pauschale Wertstellungsregelung zu treffen, die der durchschnittlichen Dauer bis zum Zufluss der Deckung entspricht (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - XI ZR 239/96; Urteil vom 06. Mai 1997 - XI ZR 208/96, BGHZ 135, 316-323).
106 
(2) Die Beklagte hat erstinstanzlich und in der Berufungsbegründung zusammenfassend unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06. Mai 1997 - XI ZR 208/96) dezidiert die Rechtsauffassung vertreten, die Wertstellung habe am Buchungstag bzw. in Abhängigkeit zum Buchungstag zu erfolgen. Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Entgegen ihrer Ansicht, lässt sich die Fehlerhaftigkeit der Wertstellungen nicht allein anhand der Kontoauszüge sowie der Belege der Beklagten feststellen. Die Wertstellung hat nicht den von ihr geltend gemachten Regeln in Abhängigkeit vom Buchungstag (BT) zu erfolgen, die sie wie folgt behauptet hat:
107 
- eingereichte Schecks (Gutschriften) BT+3AT
- eingehende Überweisungen am BT (weil die Bank vor Vorliegen der Gutschrift nicht buchen könne), der Wertstellungstag (WT) dürfe also nicht später liegen
- Bareinzahlung am Einzahlungstag (also spätestens am BT)
- belastende Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge frühestens am BT
108 
Die Beklagte wurde mehrfach von der Klägerin, dem Landgericht und dem Senat darauf hingewiesen, dass es für die Wertstellung auf den Zu- und Abfluss der buchmäßigen Deckung ankommt und daher kein zwingender Zusammenhang mit dem Buchungstag bestehen muss (BGH, Urteil vom 06. Mai 1997 - XI ZR 208/96 - Rn. 12).
109 
(3) Die Klägerin hat demgegenüber behauptet, dass sie wertneutral in Abhängigkeit vom tatsächlichen Zu- und Abfluss auf ihrem eigenen Konto die Buchungen auf dem Konto der Beklagten wertgestellt hat (Bl. 61 d.A.). Für den Zeitraum ab 1996 behauptet sie dies sicher, während sie wegen der Vernichtung älterer Unterlagen sie dies für den Zeitraum davor nur unterstellt (Bl. 73 d.A.). Hierzu hat sie für sämtliche von der Beklagten beanstandeten Buchungen mit Abweichungen zwischen Buchungs- und Wertstellungstag ab 1996 ihre Gegenbuchungen dargelegt (Anlage K24). Weiter hat sie detailliert die Buchungsvorgänge erläutert (Bl. 143ff. d.A., Anlage K49/1-10):
110 
- belastende Schecks können entgegen der Auffassung der Beklagten bereits mit einem Wertstellungstag zeitlich vor dem Buchungstag in das Konto eingestellt werden. Das hat entgegen der Auffassung der Beklagten nichts mit „hellseherischen Fähigkeiten“ der Klägerin zu tun. Die Annahme der Beklagten, die Klägerin könne nur buchen, wenn sie den Scheck physisch in den Händen halte, trifft nicht zu. Wie die Klägerin - erstinstanzlich unstreitig - dargelegt hat, wird der Scheck einer Schecklagerstelle vorgelegt, die ihn anschließend lediglich in einen Datensatz umwandelt (vgl. zum beleglosen Scheckeinzug: Nobbe in: S/B/L, § 61 Rn. 119). Dabei hat die Schecklagerstelle nach dem Vortrag der Klägerin die Möglichkeit, sofort zu buchen, also das Konto der Klägerin zu belasten und den Datensatz an die Bank weiterzusenden. Das ist zum Beispiel möglich, wenn die bezogene Bank (Klägerin) bei der Schecklagerstelle oder bei der Inkassobank ein eigenes Konto (Nostrokonto) hält, das sofort belastet werden kann (vgl. hierzu: Mayen in: S/B/L, § 46 Rn. 8). Die Bank erhält somit nicht einen Scheck, sondern einen Datensatz mit einem Wertstellungsdatum über die Belastungsbuchung auf diesem Konto. Wenn sie diesen Datensatz erst am Folgetag bucht, wie vorgetragen, liegt der Tag des Abflusses der buchmäßigen Deckung auf dem Nostrokonto bereits vor der Buchung. Dass die Klägerin die beleglose Scheckeinreichung (BSE) praktiziert, hat sie vorgetragen und durch die Vorlage ZV-Listen des Rechenzentrums ... belegt:
111 
Die Klägerin hat für die Buchung Nr. ... (Zeilennummer aus dem Privatgutachten ...) vom 08.11.1999 (Buchungstag) mit Wertstellung 05.11.1999 ausgeführt, dass sie ebenfalls das Wertstellungsdatum der Schecklagerstelle genommen habe. Wegen fehlerhafter Daten habe sie jedoch nicht am Folgetag buchen können, sondern erst am 08.11.1999 (Bl. 148 d.A.). Dem hat die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht nicht widersprochen.
112 
- hinsichtlich der begünstigenden Überweisungen auf das Kundenkonto hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Anlage K49/3 ausgeführt, dass sie die Buchungsdaten von der überweisenden Bank über die Deutsche Zentral-Bank und schließlich ihr Rechenzentraum ... erhalte. Demnach werden im Interbankenverkehr Wertstellungsdaten, zu denen das Clearing zu erfolgen hat, übermittelt, so dass eine überweisende Bank an einem Tag eine beleglose Gutschrift mitteilen kann, die erst am Folgetag wertmäßig auf dem Nostrokonto gutzuschreiben ist. Dass im Rahmen des Zahlungsverkehrs Vereinbarungen über Wertstellungen getroffen werden können, die von der Buchung unabhängig sind, ist möglich. Ein typisches Beispiel hierfür sind Terminüberweisungen, bei dem der Überweisende eine spätere Ausführung als den Buchungstag und damit eine spätere Wertstellung sowohl bei sich als auch beim Empfänger vorgeben kann. Damit wird den Bedürfnissen des automatisch abgewickelten Massenzahlungsverkehrs Rechnung getragen. Die gebuchten Datensätze verselbständigen sich von dem Fluss der Valuta. Die Vorstellung, eine Bank buche (manuell) erst, wenn sie auf einem eigenen Kontoauszug eine Gutschrift feststellt, ist jedenfalls nicht zwingend. Die Klägerin hat überzeugend dargelegt, dass der Wertstellungstag nicht von ihr bestimmt wird, sondern sich aus einem von ihrem Rechenzentrum übernommenen Datensatz ergibt.
113 
- Die Klägerin hat bei dem begünstigenden Lastschrifteinzug dargelegt, dass sie am Tag der Einreichung durch den Kunden (Beklagte) bucht und automatisiert für den Folgetag gutschreibt (BT+1), es sei denn, die Buchung erfolge nach einer bestimmten Uhrzeit, dann könne erst für den darauf folgenden Tag gutgeschrieben werden (BT+2) (Anlage K49/4 + K49/6). Daraus wird deutlich, dass die Beklagte keinen Anspruch auf Gutschrift am Buchungstag hat, da an diesem Tag die Lastschriftanforderung bei der belasteten Bank noch nicht vorliegt, so dass buchmäßig Deckung zufließen kann. Die Beklagte geht ersichtlich davon aus, dass die Klägerin buche, wenn sie den Zahlungseingang auf ihrem Konto wahrnehme. Die Darstellung der Klägerin hinsichtlich der tatsächlichen Abläufe bei den Lastschrifteinziehungen hat die Beklagte nicht bestritten.
114 
- Hinsichtlich der Buchung von Kontobelastungen hat die Klägerin ebenfalls dargelegt, dass bei ihrem Konto bei der ...-Bank (oder einem Nostrokonto) eine Belastung wertgestellt werden kann, bevor sie selbst den entsprechenden, von dem Rechnungszentrum weitergeleiteten Datensatz buchen kann. Daher kann der Buchungstag eine zeitlich frühere Wertstellung einer Belastung buchen.
115 
(4) Die Buchungsabläufe bei der Klägerin sind unstreitig. Die Beklagte ist erstinstanzlich auf diesen Vortrag nicht eingegangen. Sie hat vielmehr an ihrem - von der Klägerin substantiiert widerlegten - Ausgangspunkt festgehalten, dass der Buchungstag einen zwingenden Hinweis auf den tatsächlichen Wertstellungstag geben müsste (s. insbes. zuletzt noch in der Berufungsinstanz, Bl. 954f, 1260 d.A.).
116 
Diese Rechtsauffassung wird insbesondere nicht durch die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 27. Juni 2002 - I ZR 86/00, bestätigt durch BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 87/04) gestützt. Dem Fall lagen Überweisungen eines Rentenversicherungsträgers an Versorgungsempfänger zu Grunde. Der überweisende Rentenversicherungsträgers übermittelte der Bank schon vor dem Zeitpunkt der Ausführung der Rentenzahlungen die Datenbänder mit vorgegebenen Wertstellungsdaten. Die Bank spielte die Daten ein und wies auf den Kontoauszügen bzw. bei den Kontostandsabfragen der Empfänger wegen des früheren Buchungstages bereits Gutschriften aus, die wertstellungsmäßig noch nicht wirksam waren. Der - unter Wettbewerbsgesichtspunkten - mit der Sache befasste I. Zivilsenat hielt die Vorgehensweise für unlauter und vertrat den Standpunkt, dass die Bank in solchen Fällen einen Hinweis erteilen müsse, dass die Kontostandsabfrage nur den Buchungssaldo, nicht aber den für die Zinsberechnung maßgeblichen Wertstellungssaldo anzeige.
117 
Die Beklagte folgert zu Unrecht aus dieser Entscheidung, dass in Ermangelung anderer Vereinbarungen oder Fallkonstellationen der Buchungstag im System sofort umzusetzen sei (Bl. 956 d.A.). Ihre rechtliche Schlussfolgerung, die keine Tatsachenbehauptung enthält, verkennt die Bedeutung der BGH-Entscheidung für die Kontoführungen und Saldenanerkenntnisse. Auch der I. Zivilsenat geht davon aus, dass die Kontoauszüge inhaltlich richtig sind (BGH, Urteil vom 11. Januar 2007, I ZR 87/04, Tz. 18). Er beanstandet lediglich die Irreführung durch die auf den Kontoauszügen ausgewiesenen Buchungssalden, denen u.U. kein wertstellungsmäßig verfügbares Guthaben zu Grunde liege, so dass der Kunde ungewollt sein Konto überziehen könne. In solchen Fällen kann dem Kunden ein Schaden in Höhe einer ungewollten, aber vermeidbaren Inanspruchnahme von Kredit entstehen. Im vorliegenden Fall geht es hingegen nicht um irrtümliche (verfrühte) Kontoverfügungen auf Grund missverständlicher Kontoauszüge, sondern um die inhaltliche Richtigkeit der Wertstellungen. Diesbezüglich enthalten die Entscheidungen des I. Zivilsenats keine Aussagen oder Vorgaben zur Verwendung von Wertstellungsdaten abweichend vom tatsächlichen Zu- oder Abfluss der buchmäßigen Deckung bei der Bank.
118 
Aus den vorgenannten Gründen lässt sich der Rechtsprechung des I. Zivilsenats nicht entnehmen, die Saldoanerkenntnisse seien grob unrichtig und daher per se nicht genehmigungsfähig. Der Bundesgerichtshof geht vielmehr von der objektiven Richtigkeit der Kontoauszüge aus.
119 
Die Auffassung der Beklagten, nicht erkennbare Vorgänge, wie die von der Klägerin beschriebene Wertstellungspraxis, könnten nicht Gegenstand der Saldoanerkenntnisse sein, trifft nicht zu. Der Kunde hat die Möglichkeit, sich die Wertstellungstage vor einer Genehmigung bzw. während der sechswöchigen Prüfzeit erläutern zu lassen. Von besonders krassen Fehlern, die die Genehmigungsfiktion zerstören könnten (so die Beklagte, GA 211) kann keine Rede sein.
120 
bb. Soweit die Beklagte konkret einzelne Wertstellungsfehler dargelegt hat, lassen sich lediglich zwei fehlerhafte Buchungen feststellen, die insoweit ebenfalls die Kondiktion der jeweils nachfolgenden Saldoanerkenntnisse rechtfertigen. Bei den übrigen Wertstellungen (Zeilennummern entsprechend dem Privatgutachten ...) lassen sich hingegen Fehler nicht feststellen:
121 
Zeilen ..., ..., ...: Hier hat die Klägerin dargelegt, dass sie einen Scheck am 06.09.2000 mit Wertstellung am 06.09.2000 zunächst mit einem zu niedrigen Betrag dem Konto der Beklagten belastet habe, weil sie einen Euro-Betrag in DM gebucht hätte. Dies habe sie durch Buchungen am 07.09.2000 korrigiert, (Gutschrift des zu niedrigen Betrages und Belastung des richtigen DM-Betrages) wobei sie den ursprünglichen Wertstellungstag nicht geändert hat. Das ist nicht zu beanstanden.
122 
Zeile ... v. 29.07.2002: Bei der am 29.07.2002 gebuchten und wertgestellten Gutschrift über 1.558,96 EUR handelt es sich um die Retour einer am 24.07.2002 wertgestellten Lastschrift (Zeile 397). Diese Wertstellung war fehlerhaft. Der stornierte Betrag hätte am selben Tag wie der Abbuchungstag wieder gutgeschrieben werden müssen, weil bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt die Deckung abgeflossen ist. Hierdurch wurde die Beklagte 2 Tage zu Unrecht mit Überziehungszinsen aus dem Betrag belastet. Bei dem abgerechneten Überziehungszinssatz von 14,75% p.a. war dies ein Betrag von 1,28 EUR.
123 
Zeile ...: Hier beanstandet die Beklagte eine Hausüberweisung (Gutschrift), die am 10.05.2005 gebucht und am 11.05.2005 wertgestellt wurde. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass die Buchung am 10.05.2005 um 19:01 Uhr erfolgt sei, weshalb die Wertstellung erst am nächsten Tag erfolgt sei (Bl. 159 d.A.). Dies ist nicht zu beanstanden, weil die Bank nach ihrem unbestrittenen Vortrag sowohl beim Überweisenden als auch bei der Beklagten die Wertstellung zum selben Tag vorgenommen hat.
124 
Zeile ...: Allein aus der Wertstellung der Belastung an einem Feiertag (01.11.2005) kann ein Wertstellungsfehler nicht abgeleitet werden. Sie kann durch eine entsprechende Wertstellungsvorgabe des Einziehenden (hier: Allianz) bedingt sein. Insbesondere bei Buchungen zum Monatsanfang, die häufig zu festen Terminen fällig werdende Beiträge oder Raten betreffen, liegt ein Interesse des Zahlungsempfängers an pünktlicher und zinswirksamer Gutschrift zu Grunde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Bank die Wertstellungen auch zu Nicht-Bankarbeitstagen vornimmt, wenn dies mit der im Interbankenverkehr vorgenommenen Wertstellung übereinstimmt.
125 
Zeile ...: Die Klägerin hat am 01.03.2006 mit Wertstellung zum 02.03.2006 eine Gutschrift (LS-Einzug) über 8.296,97 EUR erteilt. Hierzu hat die Beklagte eine Kontoauszugskopie des Zahlers vorgelegt, dessen Konto bereits mit Wertstellung am 01.03.2006 über diesen Betrag belastet wurde (Bl. 185/186 d.A.). Hier hat die Klägerin die zutreffende Wertstellung im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht dargelegt, so dass von einer fehlerhaften Wertstellung auszugehen ist. Die unberechtigte Zinsbelastung aus diesem Betrag für einen Tag beträgt bei dem von der Klägerin abgerechneten Überziehungszinssatz von 16,60 % 3,83 EUR.
126 
2. Kausaler Saldo zum 30.11.2006
127 
Die Klägerin hat ihren Rückzahlungsanspruch aus der Kontoverbindung in Höhe der Klageforderung 96.909,19 EUR nachgewiesen. Der Sollsaldo zum 30.11.2006 betrug 184.810,11 EUR zuzüglich nicht gebuchter Zinsansprüche.
128 
a. Für die Berechnung des kausalen Saldos zum 30.11.2006, der Gegenstand des Rückforderungsanspruchs der Klägerin ist, ist von dem letzten wirksamen Saldoanerkenntnis vom 28.12.2001 auszugehen, da der Beklagten die Kondiktion der Saldoanerkenntnisse vor dem 01.01.2002 wegen der eingetretenen Verwirkung nicht möglich ist (s.o.).
129 
b. Die auf dieses Saldoanerkenntnis folgenden Einzelbuchungen ab dem 01.01.2002 sind - mit Ausnahme der Zins- und Entgeltberechnungen - im Wesentlichen zwischen den Parteien unstreitig. Die Buchungen wurden zwischen den Parteien mit Hilfe von Excel-Dateien und Differenzlisten abgeglichen. Die betragsmäßigen Differenzen bei den Buchungen der Klägerin zu den Rechnungsabschlüssen waren unerheblich. Soweit die Klägerin bei der von ihr vorgelegten Buchungszusammenstellung Buchungen hinsichtlich der Zinsen und Entgelte bzw. des Hauptbetrages und zugehöriger Entgelte zusammengefasst hat, ergab sich in der Summe und bei der Wertstellung kein Unterschied. Ebenso war die vom Privatgutachter ... gebuchte Wertstellung der Zinsen und Entgelte auf den 31. eines Monats anstatt auf den 30. eines Monats, wie von der Klägerin in den Kontoauszügen ausgewiesen, unerheblich. Unstreitig hat die Klägerin die Zinsen nach der kaufmännischen 30/360-Zinsmethode berechnet, bei der die Wertstellung am 31. eines Monats wie diejenige am 30. zu behandeln ist.
130 
c. Die Neuberechnung des Kontos der Beklagten unter Berücksichtigung der fehlerhaften Zinsanpassungen, Berechnung von Überziehungszinsen und Berechnung von Arbeitsposten durch den Sachverständigen ergab zum 30.11.2006 einen Sollsaldo zu Lasten der Beklagten in Höhe von 184.816,25 EUR, der unter Berücksichtigung von zwei Wertstellungsfehlern nebst Zinseszinsen um 6,14 EUR auf 184.810,11 EUR zu korrigieren ist.
131 
aa. Der Sachverständige hat nachvollziehbar und fehlerfrei entsprechend der Vorgaben des Senats den Sollsaldo zum 30.11.2006 von 184.816,25 EUR berechnet.
132 
(1) Die von der Beklagten nicht geschuldeten Entgelte für Arbeitsposten hat der Sachverständige entsprechend den Vorgaben des Senats aus den Buchungen entfernt.
133 
(2) Hinsichtlich der Anpassungen der Zinsen für den vereinbarten Kontokorrentkredit war die Berechnung danach zu differenzieren, welche Anpassungsklausel die Klägerin gewählt hatte. Während der Laufzeit der Verträge vom 26.04.2001 (bis 09.01.2002) und vom 27.08.2003 (Laufzeit vom 28.08.2003 bis 19.04.2005) waren die Zinsen - ausgehend von dem zum 30.12.2001 festgestellten Saldo - täglich in Abhängigkeit des Dreimonats-EURIBOR (Zeitreihe ST0316 der Deutschen Bundesbank) anzupassen.
134 
Hinsichtlich der übrigen Kontokorrentkreditverträge hatte die Anpassung unter Berücksichtigung der in der Zinsanpassungsklausel bereits vereinbarten konkreten Anpassungsparameter (Monatsdurchschnitt des Dreimonats-EURIBOR = Zeitreihe SU0316 der Deutschen Bundesbank, monatliche Überprüfung und Anpassungsschwelle 0,25 Prozentpunkte) allerdings ohne Ermessen bei Anpassungszeitpunkt und Anpassungshöhe zu erfolgen. Soweit die Klägerin von ihrem Anpassungsrecht bei einem steigenden Referenzzinssatz keinen Gebrauch gemacht hat, war als Obergrenze des neu zu berechnenden Zinssatzes der von der Klägerin tatsächlich angesetzte und in den Kontoauszügen ausgewiesene Zinssatz anzusetzen.
135 
Das bei der Zinsanpassung zu wahrende Äquivalenzverhältnis war dabei für jeden Kontokorrentkreditvertrag neu zu bestimmen, auch wenn mit diesen hinsichtlich des Kreditrahmens lediglich eine Verlängerung vereinbart wurde. Entscheidend ist, dass die Parteien in den jeweils neuen Kreditvereinbarungen die Leistungspflichten frei neu vereinbart haben. Der jeweils befristete Kontokorrentkredit lief aus und hätte von der Beklagten abgelöst werden können. Die Vereinbarungen zu Zinssatzhöhe, Kreditrahmen und Laufzeit wurden zweiseitig getroffen und waren somit nicht Ausfluss einer einseitigen Leistungsbestimmung der Klägerin. Bei dieser Gelegenheit war es der Beklagten insbesondere möglich, die Angemessenheit und Marktüblichkeit der angebotenen Zinssätze zu überprüfen. Dass die Beklagte möglicherweise wirtschaftlich von der Klägerin abhängig war, ändert nichts an dem Umstand, dass die Vereinbarung der Vertragsfreiheit unterfällt. Ohne gesetzliche Bindung war die Klägerin daher nicht verpflichtet, nur Konditionen anzubieten, die das Äquivalenzverhältnis aus einem früheren Kreditvertrag wahrten. Insbesondere kann ein Kreditinstitut bei der Entscheidung über die Fortführung eines befristeten Kontokorrentkredits der Verschlechterung der Bonität des Kunden durch einen höheren Risikozuschlag beim Zinssatz Rechnung tragen. Zudem wurden im vorliegenden Fall die Kontokorrentkredite nicht nur verlängert, sondern es wurden, mit Ausnahme des Vertrages vom 19.04.2005, die Kreditrahmen verändert.
136 
Zu Unrecht beanstandet die Beklagte, der Sachverständige habe von der Klägerin berechnete niedrigere Zinssätze nicht berücksichtigt. Die Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom 25.10.2012, die Klägerin habe z.B. im dritten Quartal 2009 niedrigere Zinssätze von 7,925% bzw. 7,927% angesetzt, verweist lediglich auf eigene - nicht nachvollziehbare - Berechnungen. Die Klägerin hat hingegen im Rechnungsabschluss zum 30.09.2002 unstreitig den vertraglich vereinbarten Zinssatz von 10,75% angesetzt. Dies geht auch aus dem Kontoauszug vom 01.10.2002 (KA Nr. 159) hervor. Eine förmliche Zinssatzänderung hat die Beklagte nicht behauptet.
137 
(3) Der Sachverständige hat entsprechend der Vorgabe des Senats für die geduldeten Überziehungen den Zinssatz für den vereinbarten Kontokorrentkredit angesetzt ohne Anpassung an einen Referenzzinssatz, da weder ein konkreter höherer Zinssatz noch ein Zinsanpassungsrecht vereinbart worden war.
138 
(4) Der Sachverständige hat die ihm auch in elektronischer Form zur Verfügung gestellten Buchungsdatensätze, die zwischen den Parteien bis zum Datum vom 25.07.2006 abgeglichen waren, um die ebenfalls in elektronischer Form gelieferten restlichen Buchungen der Klägerin bis zum 30.11.2006 ergänzt. Dabei hat er - von den beiden Parteien hingenommen - eine unzulässige Gebühr für eine Sperrmeldung nicht berücksichtigt, sowie fehlerhafte Wertstellungen bei der nicht wertstellungsneutralen Buchung von Rücklastschriften korrigiert (vgl. Gutachten S. 14, Anlage S1, GA 1431ff.).
139 
Zwar war es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Aufgabe des Sachverständigen, die Buchungen einer rechtlichen oder tatsächlichen Würdigung zu unterziehen. Im Rahmen des Zivilprozesses obliegt die Beibringung des Sachverhalts den Parteien. Die Beanstandung von fehlerhaften Buchungen bedarf, wenn nicht systematische Fehler wie bei der Zinsberechnung vorliegen, der Darstellung der tatsächlichen Grundlagen jeder einzelnen Buchung. Hierfür genügt nicht der pauschale Verweis auf ein Privatgutachten, das in ebenso pauschaler Weise die Buchungen allein anhand einer Abweichung von Buchungs- und Wertstellungstag beurteilt oder schematisch Entgelte auflistet und diese für „möglicherweise“ unberechtigt hält. Die Parteien haben sich jedoch die vom Sachverständigen im Zuge der Nacherfassung aufgedeckten tatsächlichen Umstände übereinstimmend zu Eigen gemacht, so dass sie zur Entscheidungsgrundlage gemacht werden konnten. Die vom Sachverständigen vorgenommenen Korrekturen waren für die Beklagte günstig.
140 
bb. Zwar hat der Sachverständige mangels Vorgabe durch den Senat nicht die beiden Wertstellungsfehler (Zeile 404 und Zeile 2290) mit einer dadurch verursachten zu hohen Zinsbelastung beim jeweils folgenden Rechnungsabschluss von 1,28 EUR und 3,83 EUR (=5,11 EUR) berücksichtigt. Dies ist jedoch unerheblich. Unter Berücksichtigung der wechselnden von der Klägerin berechneten Zinssätze sowie der nicht durchgehenden Inanspruchnahme von geduldeten Überziehungen oder des Kontokorrentkredits erhöht sich der Zinsvorteil der Klägerin von 5,11 EUR (s.o.) nach der eigenen Berechnung des Senats durch die quartalsweise gebuchten Zinseszinsen auf 6,14 EUR. Daraus ergibt sich zum 30.11.2006 ein Sollsaldo von 184.810,11 EUR.
141 
3. Fälligkeit des Anspruchs
142 
Der eingeklagte Rückzahlungsanspruch war hinsichtlich der geduldeten Überziehung (a.) bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung fällig und ist es hinsichtlich des Anspruchs aus dem Kontokorrentkredit (b.) während des Laufs des Rechtsstreits geworden.
143 
a. Der Anspruch auf Rückzahlung der geduldeten Überziehung war bereits zum Zeitpunkt der Klageerhebung fällig. Gem. § 488 Abs. 3 BGB hängt die Fälligkeit des unbefristeten Darlehens von der Kündigung ab. Die dreimonatige Kündigungsfrist kann durch Vertrag abbedungen werden (Weidenkaff in: Palandt, a.a.O., § 488 Rn. 24).
144 
Nach den Allgemeinen Kreditbedingungen waren Überziehungen der vereinbarten Kontokorrentkreditlinie sofort zurückzuführen. Danach konnte die Rückzahlung ohne Kündigungsfrist, also jederzeit, verlangt werden. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 03.07.2006 unter Fristsetzung zum 15.07.2006 die Rückführung der Überziehung von 51.522,99 EUR verlangt. Dieses Schreiben ist als fristlose Kündigung auszulegen. Hinsichtlich der weiteren Überziehungen nach dem 03.07.2006 kann offen bleiben, ob sie als geduldete Überziehungen einen Darlehens-Charakter haben oder als pflichtwidrige Kontoüberziehungen auch ohne Kündigung zurückzuführen waren. In jedem Fall ist spätestens in der Klageerhebung eine berechtigte fristlose Kündigung zu sehen, die den Rückzahlungsanspruch fällig stellt.
145 
Allerdings bestand nach den Berechnungen des Sachverständigen zum 30.11.2006 nicht die eingeklagte Überziehung der Kontokorrentkreditlinie (100.000 EUR) in Höhe der eingeklagten 96.909,19 EUR, sondern lediglich in Höhe von 84.810,11 EUR.
146 
b. Die Klage ist jedoch auch im Übrigen begründet, weil die Klägerin sich hilfsweise auf einen Rückzahlungsanspruch aus dem im Laufe des Berufungsverfahrens gekündigten Kontokorrentkredit gestützt hat.
147 
aa. Die Klägerin konnte den Anspruch aus dem Kontokorrentkredit noch in der Berufungsinstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.
148 
(1) Zwar stellt die Einführung eines weiteren Streitgegenstands zur hilfsweisen Begründung eines Zahlungsantrages eine Klageänderung i.S.v. §§ 533, 263 ZPO dar, die die Klägerin nur im Wege der Anschlussberufung gem. § 524 ZPO geltend machen kann. Die Anschließung hat gem. § 524 Abs. 2 ZPO innerhalb der Berufungserwiderungsfrist zu erfolgen. Für die Einlegung ist nicht die ausdrückliche Erklärung erforderlich, es werde Anschlussberufung. Vielmehr genügt jede Erklärung, die sich ihrem Sinn nach als Begehren auf Abänderung des Urteils erster Instanz darstellt. Der Anschluss an das Rechtsmittel der Gegenseite kann daher auch konkludent in der Weise erfolgen, dass der Kläger sein im Übrigen unverändertes Klagebegehren auf einen weiteren Klagegrund stützt (BGH, Urteil vom 09. Juni 2011 - I ZR 41/10).
149 
(2) Die hilfsweise geltend gemachte Kontokorrentkredit-Forderung war als sachdienliche Klageänderung i.S.v. §§ 533, 263 ZPO zuzulassen. Die maßgeblichen Tatsachen, insbesondere die streitigen Zinsanpassungen und Buchungen waren bereits Gegenstand der ersten Instanz. Zur Berechnung der Höhe der geduldeten Überziehung war die vollständige Neuberechnung des Kontos einschließlich derjenigen Buchungen erforderlich, die lediglich den Rahmen des Kontokorrentkredits ausfüllten.
150 
(3) Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 den Kontokorrentkredit der Beklagten gekündigt und sich ausdrücklich hilfsweise auf diesen Anspruch sowohl in der mündlichen Verhandlung als auch im danach der Beklagten zugestellten Schriftsatz vom 23.04.2012 (GA 1065) gestützt und in der mündlichen Verhandlung vom 30.04.2014 ihren Zurückweisungsantrag wiederholt. Darin liegt eine konkludent erklärte Anschlussberufung i.S.v. § 524 ZPO. Diese war nicht verfristet, weil der Klägerin keine Berufungserwiderungsfrist gesetzt worden war.
151 
bb. Der Kontokorrentkredit vom 19.04.2005 wurde bis auf weiteres gewährt und konnte daher gem. Ziff. 3.1.2.1 der Allgemeinen Kreditbedingungen ebenfalls ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Dies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 getan. Dadurch ist der gesamte kausale Sollsaldo fällig geworden und konnte zur Auffüllung der Klageforderung angeführt werden.
152 
4. Keine Einreden der Beklagten
153 
Dem Anspruch der Klägerin steht weder die Einrede der Verjährung noch die der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 821 BGB entgegen.
154 
a. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Dies folgt bereits daraus, dass die Beklagte sämtliche Forderungen der Klägerin dadurch zurückgeführt hat, dass sie das Konto Ende 2005 im Haben geführt hat. Die Klageforderung resultiert daher aus Belastungsbuchungen aus dem Jahr 2006, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 25.01.2007 nicht verjährt waren.
155 
Im Übrigen sind die Ansprüche aus den kausalen Salden noch nicht verjährt. Die Giroverträge enthalten regelmäßig eine antizipierte Verrechnungsabrede mit der Folge, dass zum Abschluss der jeweiligen Rechnungsperioden die berechtigt ins Kontokorrent eingestellten Einzelforderungen der Parteien automatisch saldiert werden (BGH, Urteil vom 18. April 1989 - XI ZR 133/88, BGHZ 107, 192-200; Urteil vom 04. Mai 1979 - I ZR 127/77, BGHZ 74, 253-258). Dieser kausale Saldo kann allerdings im fortgesetzten Kontokorrent nicht selbständig geltend gemacht werden, soweit er gleichzeitig Gegenstand eines Saldoanerkenntnisses ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen die Saldoanerkenntnisse zu einer Novation des Schuldverhältnisses. Die kontokorrentfähigen beiderseitigen Ansprüche und Leistungen gehen unter und es bleibt nur der Saldo übrig (BGH, Urteil vom 06. Juni 2000 - XI ZR 258/99 - Rn. 28, BGHZ 144, 349-356; Mayen in: S/B/L, a.a.O., § 47 Rn. 91ff.). Allein die Kondizierbarkeit eines Schuldanerkenntnisses macht dieses noch nicht unwirksam. Die kontokorrentgebundenen Ansprüche werden erst nach der (berechtigten) Geltendmachung der Kondiktion wieder selbständig einklagbar, so dass erst ab diesem Zeitpunkt deren Verjährung beginnt.
156 
Die Klage auf Rückzahlung des letzten anerkannten Saldos nebst der danach eingestellten Einzelforderungen umfasst gleichzeitig die Geltendmachung des kausalen Saldos für den Fall der erfolgreichen Kondiktion einer oder mehrerer zu Grunde liegender Saldoanerkenntnisse. Daher hat die Klageerhebung die Verjährung der Ansprüche der Klägerin rechtzeitig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt.
157 
b. Die Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin aus dem Saldoanerkenntnis vom 28.12.2001 nicht dessen Rechtsgrundlosigkeit als Einrede gem. § 821 BGB gegen die damit anerkannte Verbindlichkeit entgegenhalten. Zwar kann derjenige, der ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit, beispielsweise durch Abgabe eines abstrakten Schuldanerkenntnisses, eingegangen ist, deren Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit bereits verjährt ist. Diese Einrede schützt jedoch nur vor der Verjährung, nicht jedoch vor anderen Einwendungen, die der Gläubiger der rechtsgrundlosen Verbindlichkeit dem Bereicherungsanspruch entgegen setzen kann (Schwab in: Münchener Kommentar, a.a.O., § 821 Rn. 8).
158 
So liegt der Fall hier. Die Klägerin kann dem Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der wegen fehlerhafter Zinsberechnungen rechtsgrundlos erteilten Saldoanerkenntnisse den Einwand der Verwirkung entgegenhalten. Der Beklagten werden ihre Ansprüche wegen deren illoyal verspäteter Geltendmachung versagt. Hätte sie rechtzeitig ihre Ansprüche geltend gemacht, wäre die Klägerin in der Lage gewesen, dem Rechnung zu tragen und mit der Beklagten eindeutige Vereinbarungen zu treffen, die ein Aufsummieren von Ansprüchen in dem gerade auf schnelle Klärung der wechselseitigen Beziehungen ausgerichteten Kontokorrent vermieden hätten.
159 
5. Zinsanspruch
160 
Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt auf Grund der befristeten Mahnung ab dem 16.07.2006 aus §§ 286, 288 BGB. Hinsichtlich des zu verzinsenden Betrages war die Klage teilweise abzuweisen. Zum Zeitpunkt der Zahlungsaufforderung vom 03.07.2006 zur Rückführung der geduldeten Überziehung betrug diese ausweislich der Neuberechnung durch den Sachverständigen (GA 1504) lediglich 35.482,62 EUR. Dieser Betrag ist um die Zinsnachteile durch die zwei nicht berücksichtigten fehlerhaften Wertstellungen (5,11 EUR) sowie die darauf vom Senat ausgerechneten Zinseszinsen bis zum 03.07.2006 (0,78 EUR) zu reduzieren. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des Verzugseintritts daher mit 35.476,73 EUR im Rückstand.
161 
Zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit am 25.01.2007 war sodann die restliche geduldete Überziehung mit dem Sollsaldo zum 30.11.2006 fällig und gem. §§ 291, 288 BGB zu verzinsen. Ausgehend vom Sollsaldo von 184.816,25 EUR und abzüglich der o.g. Wertstellungsfehler (5,11 EUR) nebst Zinseszinsen, die sich bis zu diesem Datum auf 1,04 EUR erhöht haben, war somit ein Sollsaldo in Höhe von 184.810,11 EUR fällig. Abzüglich des ungekündigten Kontokorrentkreditrahmens in Höhe von 100.000 EUR sowie der bereits fällig gestellten Überziehung in Höhe von 35.476,73 EUR waren somit zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit weitere 49.333,38 EUR fällig.
162 
Soweit die Klage teilweise in Höhe restlicher 12.099,08 EUR auf Grund des am 30.11.2011 gekündigten Kontokorrentkredits begründet ist, schuldet die Beklagte daraus Verzugszinsen ab dem 15.12.2011. Ihr in der mündlichen Verhandlung übergebenes Kündigungsschreiben enthielt eine befristete Mahnung zum 14.12.2011.
163 
Der Zinssatz wurde antragsgemäß zugesprochen und ist von § 288 BGB gedeckt.
164 
B. Widerklage
165 
1. Aus den vorgenannten Gründen erweist sich die Widerklage auf Zahlung eines vermeintlichen Habensaldos als unbegründet. Ein solcher lässt sich zu Gunsten der Beklagten nicht feststellen.
166 
2. Die Berufung ist hinsichtlich des Anspruchs auf Überlassung von Kontoauszügen für die Zeit vom Beginn der Geschäftsbeziehung bis Dezember 1988 unzulässig. Gem. § 520 Abs. 1, 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufung begründet werden und Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit ergibt. Werden im Rahmen einer Berufung mehrere Ansprüche verfolgt, ist eine Begründung für jeden einzelnen nötig (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03; Heßler in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 37).
167 
Das Landgericht hat den Widerklageantrag auf Überlassung von Kontoabrechnungen vom Beginn der jeweiligen Geschäftsbeziehung bis Dezember 1988 abgewiesen, weil die Beklagten nicht bereit seien, hierfür die Kosten zu übernehmen. Die Berufung wiederholt zwar den Widerklageantrag, greift aber insoweit das Urteil inhaltlich nicht an, so dass es an einer Berufungsbegründung fehlt. Hierauf wurde die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 hingewiesen.
168 
Im Übrigen hat das Landgericht den Anspruch mit der gegebenen Begründung sowie wegen der Verwirkung des Kondiktionsanspruchs zu Recht abgewiesen.
169 
C. Hilfswiderklage
170 
Die Hilfswiderklage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf vollständige Neuberechnung des Kontos, da seine Kondiktionsansprüche hinsichtlich der Saldoanerkenntnisse vor dem 01.01.2002 verwirkt sind. Für die Zeit danach liegt durch das Gutachten des Sachverständigen ... eine ordnungsgemäße Neuberechnung vor, so dass auch insoweit keine Nebenpflicht der Klägerin besteht, diese wiederholend nachzuvollziehen.
171 
D. Nebenentscheidungen
172 
Die Kostenentscheidung folgt, auch bezüglich der ersten Instanz, aus § 92 Abs. 2 ZPO. Soweit das Urteil des Landgerichts in dem gesonderten Verfahren 9 U 142/13 von den früheren Beklagten zu 2 und 3 angegriffen wird, bleibt eine Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung hinsichtlich dieser Rechtsverhältnisse der dortigen Entscheidung vorbehalten.
173 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Beim Streitwert war gem. § 45 Abs. 1 S. 2 GKG zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Forderung hilfsweise auf den erst im Lauf des Rechtsstreits gekündigten Kontokorrentkredit gestützt und hiervon 12.099,08 EUR zur Begründung der Klageforderung benötigt hat. Das Teilunterliegen der Klägerin war erstinstanzlich geringfügig und hat keine besonderen Kosten ausgelöst. In der Berufungsinstanz ist mit der Streitwerterhöhung zwar eine Gebührenerhöhung einhergegangen. Die damit verbundenen Mehrkosten sind jedoch verhältnismäßig geringfügig.
174 
Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalls. Insbesondere bestand keine entscheidungserhebliche Divergenz zu den Entscheidungen der OLG Düsseldorf, OLG Nürnberg und OLG München hinsichtlich einer etwaigen Verjährung der Kondiktionsansprüche gem. § 197 BGB a.F., da der Senat von einer Verwirkung ausgegangen ist und die Klägerin mit dem gewählten Berechnungszeitraum einverstanden war, während der Beklagten hieraus kein Nachteil entstanden ist.
175 
Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 14.05.2014 gab keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

14
a) Eine Regelungslücke, die durch die Unwirksamkeit einer Zinsänderungsklausel bei gleichzeitiger Wirksamkeit der Vereinbarung über die Variabilität der Zinshöhe entstanden ist, kann nicht nach § 306 Abs. 2 BGB durch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank entsprechend § 315 BGB geschlossen werden. Dazu hätte es der wirksamen Vereinbarung bedurft, einer Vertragspartei das einseitige Leistungsbestimmungsrecht zu übertragen. Ist jedoch - wie hier - die in den Vertragsbedingungen enthaltene Preisanpassungsklausel unwirksam, so ist damit zugleich ein darin enthaltenes einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Klauselverwenders ersatzlos entfallen (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 1984 - VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 72 f. und vom 13. April 2010 - XI ZR 197/09, WM 2010, 933 Rn. 19 mwN).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

32
(3) Danach benachteiligt die angegriffene Klausel die Kunden auch insoweit unangemessen, als sie ein Zinsanpassungsrecht der Beklagten vorsieht. Auch ein solches benachteiligt die Kunden nur dann nicht unangemessen , wenn das Äquivalenzverhältnis gesichert ist, die Klausel mithin eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vorsieht und eine Verpflichtung der Bank enthält, Kostenminderungen an die Kunden weiter zu geben, ohne dass die Bank insoweit ein Ermessen hat (siehe schon BGHZ 97, 212, 217 f.; vgl. auch Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 492 Rn. 30 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB nicht gerecht (siehe schon unter II 3 b cc).

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.