Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Feb. 2014 - 13 E 883/13
Tenor
Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. August 2013 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren nicht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen ist.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln, mit welchem dieses festgestellt hat, dass das Klageverfahren wegen des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters der inzwischen im Handelsregister gelöschten Klägerin gemäß §§ 173 VwGO, 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen ist, hat Erfolg.
31. Die Beschwerde (§ 146 VwGO) ist zulässig.
4a) Sie ist nicht nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen. Danach ist eine Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung des Gerichts nicht zulässig. Prozessleitende Verfügungen in diesem Sinne sind nur Entscheidungen des Gerichts, die es in Ausübung des ihm zukommenden Verfahrensermessens unmittelbar und ausschließlich in Bezug auf den Fortgang und den Ablauf des Verfahrens trifft.
5Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 E 5/10 -, juris, Rn. 2; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 21.
6Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei der Feststellung, das Verfahren sei gemäß § 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen, nicht,
7a.A. BFH, Beschluss vom 18. Juni 2003 - VIII B 144/02 -, juris,
8weil das Gesetz dem Verwaltungsgericht kein Entscheidungsermessen einräumt. Die Unterbrechung des Verfahrens tritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unmittelbar kraft Gesetzes ein. Durch Beschluss wird dies allenfalls deklaratorisch festgestellt.
9b) Die Beschwerde gegen den mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Dabei kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, den Streit um die Frage der Unterbrechung des Verfahrens durch ein anfechtbares (Zwischen-) Urteil zu entscheiden,
10vgl. zur Erforderlichkeit einer Entscheidung durch (Zwischen-)Urteil: BGH, Urteil vom 11. Februar 2010 - VII ZR 225/07 -, juris, Rn. 6; BAG, Zwischenurteil vom 18. Juli 2013 - 6 AZR 882/11 (A), juris, Rn. 18; OLG Rostock, Urteil vom 14. November 2012 - 1 U 138/12 -, juris, Rn. 8,
11oder eine Feststellung über das zwischen den Beteiligten streitige Vorliegen der Unterbrechensvoraussetzungen durch Beschluss treffen durfte (§ 173 VwGO i. V. m. § 252 ZPO analog).
12Vgl. zur entsprechenden Anwendbarkeit des § 252 ZPO: LAG Köln, Beschluss vom 29. August 2012- 7 Ta 207/12 -, juris, Rn. 2; Baumbach u. a. ZPO, 72. Auflage, § 241 Rn. 8, § 252 Rn. 8 Stichwort „Unterbrechung“; vgl. ferner BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - II ZR 281/12 -, juris,
13Jedenfalls ist die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung zulässig. Nach diesem Grundsatz hat der Beteiligte, wenn das Gericht eine der Form nach unrichtige Entscheidung trifft, die Wahl, ob er das eigentlich zulässige oder das der Entscheidung entsprechende Rechtsmittel einlegt.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2011 - 9 C 1.10 -, juris, Rn. 11,
15c) Es fehlt auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagten steht kein einfacherer Weg zur Verfügung, ihr Rechtsschutzziel zu erreichen. Zwar sieht § 241 Abs. 1 ZPO vor, dass der Gegner derjenigen Partei, deren Prozessunfähigkeit die Unterbrechung des Verfahrens herbeigeführt hat, das Verfahren jederzeit wiederaufnehmen kann. Hierauf kann die Beklagte aber nicht verwiesen werden, weil sie das Vorliegen einer Verfahrensunterbrechung - zu Recht (vgl. 2.) - in Abrede stellt, § 241 Abs. 1 und 2 ZPO eine Zustellung der Anzeige über die Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Vertreter der Klägerin voraussetzt und die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 246 Abs. 1 ZPO in diesem Fall ungeklärt bliebe.
162. Die Beschwerde ist begründet.
17Durch die Löschung der das Klageverfahren führenden GmbH ist keine Unterbrechung des Klageverfahrens gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 241 Abs. 1 1. Halbsatz ZPO eingetreten, weil die Klägerin durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 246 Abs. 1 ZPO).
18a) Dass dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits vor Eintritt des Insolvenzverfahrens und vor Löschung der GmbH wirksam eine Prozessvollmacht erteilt wurde, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
19b) Die Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten ist nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erloschen. Nach § 117 InsO erlischt die Vollmacht nur, wenn sie sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht. Dies gilt auch für die Prozessvollmacht.
20Vgl. BFH, Urteil vom 11. Oktober 2007 – IV R 52/04 -, juris, Rn. 17.
21Die dem Prozessbevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht erstreckt sich nicht auf ein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen. Streitgegenstand des Klageverfahrens ist das Begehren der Klägerin auf Aufhebung des zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Price-Cap-Beschlusses der RegTP vom 19. Februar 2002. Auch wenn im Hintergrund der Drittanfechtung des Beschlusses durch die Klägerin vermögensrelevante Erwägungen stehen sollten, wird mit dem Aufhebungsbegehren in diesem Verfahren ein der Insolvenzmasse zuzurechnender vermögensrechtlicher Anspruch nicht unmittelbar verfolgt.
22Vgl. den die Klägerin betreffenden Beschluss des Senats vom 12. März 2009 - 13 A 2978/06 -.
23Dass dem Prozessbevollmächtigten wegen der Prozessvertretung gegenüber der Klägerin Vergütungsansprüche zugestanden haben oder weiterhin zustehen können, ist unerheblich, weil diese nicht Gegenstand des erteilten Auftrags bzw. der Vollmacht sind.
24c) Die Veränderung der Prozessfähigkeit der Klägerin hat nach § 173 VwGO i.V.m. § 86 ZPO nicht die Aufhebung der Vollmacht zur Folge.
253. Über die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin für den Fall des Erfolgs der Beschwerde mit Schriftsatz vom 5. Februar 2014 beantragte Aussetzung des Verfahrens (§ 173 VwGO i.V.m. § 246 Abs. 1 ZPO) hat der Senat im Beschwerdeverfahren nicht zu entscheiden.
26Vgl. zur Aussetzung bei Löschung einer GmbH OVG NRW, Beschluss vom 25. März 1981 - 4 B 1643/80 -, NJW 1981, 2373.
274. Auf die Frage, ob das Klageverfahren wegen der Löschung der Klägerin im Handelsregister unzulässig geworden ist oder sich in der Sache erledigt hat, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
28Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Diese bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
29Der Beschluss ist unanfechtbar.
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Feb. 2014 - 13 E 883/13
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. Feb. 2014 - 13 E 883/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 26.04.2012, Az. 6 O 291/11, in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.07.2012 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten nicht unterbrochen ist.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Herausgabe einer vollstreckbaren Ausfertigung einer Grundschuldurkunde und behauptet, die - an einem im Eigentum der Tochter des Beklagten stehenden Grundstück zu dessen Gunsten bestellte und nach § 800 ZPO vollstreckbare - Briefgrundschuld im Nennbetrag von 125.000,00 Euro sei ihr von dem Beklagten im März 2010 zur Besicherung eines diesem gewährten Darlehens über 40.000,00 Euro abgetreten worden. Nachdem das Darlehen notleidend geworden sei, habe sie die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung der am 15.05.2008 von der Notarin B. R. in W. zu deren UR-Nr. .. errichteten Urkunde beantragt, was ihr verweigert worden sei, weil bereits im Mai 2008 eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde an den Beklagten übergeben worden sei. In der Folgezeit habe der Beklagte die Herausgabe dieser Ausfertigung verweigert.
- 2
Die Klägerin hat daraufhin Herausgabeklage erhoben, mit der sie daneben die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt. Nach deren am 17.11.2001 erfolgten Zustellung ist am 23.11.2011 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten, der gleichwohl Klagabweisung beantragt hat, eröffnet worden. In der Folgezeit stritten die Parteien über die Frage, ob das Verfahren die Insolvenzmasse betrifft und deshalb, wie der Beklagte meint, gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist.
- 3
Mit Beschluss vom 26.04.2012 hat das Landgericht die Parteien nach § 139 ZPO darauf hingewiesen, "dass das Verfahren (...) gemäß § 240 ZPO unterbrochen sein (dürfte)", weil sein Gegenstand ein Vermögenswert sei, der zur Insolvenzmasse gehören könne. Die Abtretung sei möglicherweise nach §§ 129 ff. InsO anfechtbar, ein Verzicht des Insolvenzverwalters auf sein Anfechtungsrecht liege noch nicht vor.
- 4
Gegen diese ihr am 01.06.2012 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.06.2012, beim Landgericht als Telefax eingegangen am selben Tag, "Rechtsmittel" eingelegt und zur Begründung ausgeführt, für ein Anfechtungsrecht sei kein Raum. Die Darlehensforderung der Klägerin sei zwischenzeitlich in voller Höhe zur Insolvenzstabelle festgestellt. Im Übrigen handele es sich vorliegend um einen Rechtsstreit über eine unvertretbare Handlung des Beklagten i.S.d. § 888 ZPO, der die Insolvenzmasse nicht betreffe.
- 5
Das Landgericht hat das Rechtsmittel als Beschwerde ausgelegt und dieser mit - der Klägerin nur formlos übersandten - Beschluss vom 26.07.2012 unter Bezugnahme auf die bisherige Begründung nicht abgeholfen. Die Akten sind am 16.08.2012 bei dem Oberlandesgericht eingegangen. Nach entsprechendem Hinweisbeschluss des Einzelrichters vom 07.09.2012 - 1 W 44/12 -, auf den Bezug genommen wird und dem die Parteien nicht entgegen getreten sind, hat der Senat mit weiterem Einzelrichterbeschluss vom 22.10.2012 das Verfahren vom Beschwerde- in das Berufungsverfahren übergeleitet.
- 6
Die Klägerin begehrt weiterhin die Feststellung, dass das Verfahren nicht gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Außerdem beantragt sie die Verurteilung des Beklagten im Umfang ihrer erstinstanzlich gestellten Anträge für den Fall, dass der Senat die Sache insgesamt für entscheidungsreif erachtet. Der Beklagte verlangt dagegen die Zurückweisung der Berufung.
II.
- 7
Die Entscheidung des Landgerichts ist sowohl formell wie auch inhaltlich fehlerhaft. Über die Frage, ob das Verfahren gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, hätte richtigerweise durch - hier anfechtbares - Zwischenurteil entschieden werden müssen (1.). Das Rechtsmittel der Klägerin war daher als Berufung zu behandeln und durchzuführen, was mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO geschehen konnte (2.). Das Rechtsmittel ist dabei auch in der Sache begründet (3.), eine Entscheidung in der Sache selbst konnte allerdings nicht ergehen (4.).
1.
- 8
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der Abzuweichen kein Anlass besteht, ist der Streit um die Frage der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) zu entscheiden (BGH, Zwischenurteil vom 11.02.2010 - VII ZR 225/07, MDR 2010, 836, Tz. 6; Zwischenurteil vom 13.10.2009 - X ZR 79/06 "Schnellverschlusskappe", WM 2009, 2330, Tz. 5; Urteil vom 28.10.1981 - II ZR 129/80, BGHZ 82, 209 [218], Tz. 21; OLG Koblenz, Beschluss vom 19.01.2010 - 5 W 2/10, MDR 2010, 281, Tz. 2, sämtlich zitiert nach juris; Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., vor § 239 Rn. 3; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 303 Rn. 5; Jaspersen in BeckOK ZPO, Stand 15.07.2012, § 239 Rn. 22, alle m.w.N.).
- 9
Dieses ist als Ausfluss des Justizgewährungsanspruchs ausnahmsweise anfechtbar für die Partei - hier die Klägerin -, die durch die Feststellung der Unterbrechung ansonsten faktisch dauerhaft von der Prozessführung ferngehalten würde und auf unbestimmte Zeit auf die Wahrnehmung ihrer Rechte verzichten müsste (BGH, Beschluss vom 17.12.2008 - XII ZB 125/06, MDR 2009, 1000, Tz. 19; Beschluss vom 10.11.2005 - IX ZB 240/04, NJW-RR 2006, 288, Tz. 9; Vollkommer, a.a.O., Rn. 11; Greger, Jaspersen jeweils a.a.O., alle m.w.N.).
2.
- 10
Hat das erstinstanzliche Gericht - wie hier - gleichwohl fälschlicherweise durch Beschluss entschieden, ist hiergegen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung (vgl. dazu Heßler in Zöller, a.a.O., vor § 511 Rn. 30 ff. m.w.N.) neben dem Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung statthaft wäre (hier also die Berufung) auch das Rechtsmittel gegeben, das nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist (hier also die sofortige Beschwerde), da der durch eine inkorrekte Entscheidung beschwerten Partei durch ein unrichtiges Verfahren des Gerichts keine Nachtteile, aber auch keine Vorteile entstehen sollen (BGH, Beschluss vom 17.12.2008, a.a.O., Tz. 17 ff; OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2003 - 16 Wx 8/03, Tz. 2 nach juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2010 - 4 U 141/10 Lw, MDR 2010, 448, Tz. 24; Vollkommer, Jaspersen jeweils a.a.O., alle m.w.N.). Das hat vorliegend zur Folge, dass das von der Klägerin eingelegte Rechtsmittel als sofortige Beschwerde zulässig war, zumal sie fristgerecht eingelegt worden ist (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
- 11
Dieser Grundsatz führt allerdings nicht dazu, dass das Rechtsmittel auf dem vom erstinstanzlichen Gericht eingeschlagenen falschen Weg weitergehen müsste; vielmehr hat das Rechtsmittelgericht das Verfahren so weiter zu betreiben, wie dies im Falle einer formell richtigen Entscheidung durch die Vorinstanz und dem danach gegebenen Rechtsmittel geschehen wäre, der Formfehler des Erstgerichts soll nicht perpetuiert werden (BGH, Beschluss vom 17.12.2008, a.a.O., Tz. 28; Beschluss vom 13.06.2012 - XII ZB 77/10, MDR 2012, 863, Tz. 13; Beschluss vom 19.07.1991 - Lw 3/90, BGHZ 115, 162, Tz. 8; OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2000 - 1 W 114/99, OLGR Köln 2000, 281, Tz. 6; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Heßler, a.a.O., Rn. 33, alle m.w.N.).
- 12
Das als solches bezeichnete "Rechtsmittel" der Klägerin vom 04.06.2012 war daher entgegen der Ansicht des Landgerichts als Berufung anzusehen und durchzuführen, der Senat hatte das Verfahren deshalb vom Beschwerde- in das Berufungsverfahren überzuleiten (vgl. BGH, Beschluss vom 17.1.2008, a.a.O.). Dabei war mit - der hier vorliegenden - Zustimmung der Parteien eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren möglich (vgl. BGH, Zwischenurteil vom 13.10.2009, a.a.O.).
- 13
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin ihr Rechtsmittel zwar innerhalb der Frist des § 517 ZPO, aber bei dem Landgericht eingelegt und zunächst auch nicht mit ausdrücklichen Anträgen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO versehen hat. Anders als in dem Beschluss des OLG Zweibrücken (a.a.O.) zugrunde liegenden Fall hat sich die Klägerin hier gerade noch nicht endgültig für einen bestimmten Weg entschieden, zumal der Hinweis auf die zutreffende Verfahrensart erst durch den Einzelrichterbeschluss des Senats vom 07.09.2012 erfolgte. Hinzu kommt, dass sich das Sachbegehren des Berufungsklägers auch ohne förmlichen Antrag konkludent aus dem Sachzusammenhang ergeben kann (Heßler in Zöller, a.a.O., § 520 Rn. 28 m.w.N.) und die Klägerin schließlich noch ausdrückliche Berufungsanträge gestellt hat. Auch sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht - anders als in beiden vom OLG Köln (jeweils a.a.O.) entschiedenen Fällen - vorliegend nicht gegeben.
3.
- 14
Die somit zulässige Berufung ist auch begründet, da das Verfahren die Insolvenzmasse nicht betrifft und die Voraussetzungen des § 240 ZPO daher nicht gegeben sind.
- 15
Nach dieser Vorschrift tritt eine Unterbrechung nur dann ein, wenn der Verfahrensgegenstand zumindest mittelbar ein Vermögenswert ist, der zur Insolvenzmasse (§§ 35, 36 InsO) gehören kann (Greger in Zöller, a.a.O., § 240 Rn. 8 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
a)
- 16
Verfahrensgegenstand ist nach dem insoweit maßgeblichen erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin ihr Herausgabeanspruch bezüglich der dem Beklagten im Jahre 2008 erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Grundschuldurkunde, den die Klägerin offenbar auf eine - selbständig im Klagewege durchsetzbare - Nebenpflicht des Beklagten als Zedenten (vgl. Roth in MünchKomm/BGB, 6. Aufl., § 402 Rn. 1, 2, 8; Schreiber in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 402 Rn. 4) der im Jahre 2010 getroffenen Abtretungsvereinbarung stützt, weil ihr als Zessionarin eine weitere vollstreckbare Ausfertigung (§ 733 ZPO) nur bei Vorliegen besonderer Umstände erteilt werden kann (vgl. Stöber in Zöller, a.a.O., § 733 Rn. 3, 10; Wolfsteiner in MünchKomm/ZPO, 3. Aufl., § 733 Rn. 4,13, alle m.w.N.).
b)
- 17
Ob damit auch der sich aus der Grundschuld ergebende Zahlungsanspruch und damit ein Vermögenswert des Beklagten Verfahrensgegenstand ist, kann dahin gestellt bleiben, weil ein solcher Anspruch in keinem Fall (mehr) zur Insolvenzmasse gehören kann.
- 18
Die Grundschuld war zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits abgetreten, so dass durch sie begründete Ansprüche schon deshalb nicht zur Insolvenzmasse gehören (§ 35 Abs. 1 InsO).
- 19
Die Voraussetzungen einer möglichen insolvenzrechtlichen Anfechtung der Abtretung, die deutlich länger als ein Jahr vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, sind auch unter Berücksichtigung der vom Landgericht herangezogenen Rechtsprechung nicht ersichtlich. So sind Anhaltspunkte für eine Anfechtbarkeit aufgrund vorsätzlicher Benachteiligung (§ 133 InsO) - abweichend von den Sachverhalten, über die das Zwischenurteil des BGH vom 11.02.2010 (VII ZR 225/07, a.a.O.) bzw. der 3. Zivilsenat des OLG Rostock (Beschluss vom 18.02.2004, 3 W 133/03, ZIP 2004, 1523) zu befinden hatten - hier weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Anders als in dem der Entscheidung des OLG Rostock vom 02.03.2007 (3 W 130/05, OLGR Rostock 2007, 661) zugrunde liegenden Fall ist die vorliegende Abtretung auch unter Berücksichtigung des § 140 Abs. 1 ZPO weit vor Insolvenzeröffnung erfolgt.
- 20
Darüber hinaus ergibt sich aus den vorgelegten Erklärungen des Insolvenzverwalters, dass dieser eine Anfechtung nicht vornehmen wird. Zwar hat er mit Schreiben vom 16.04.2012 an den Beklagtenvertreter (Bl. 68 d.A.) eine solche noch erwogen, möglicherweise ohne den Sachverhalt abschließend geprüft zu haben. Nunmehr hat er jedoch - mit Schreiben vom 26.09.2012 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Bl. 100 d.A.) - zu erkennen gegeben, dass er von dem - auch insolvenzrechtlichen - Bestand der Abtretung ausgeht. Anders ist seine Erklärung, nach seiner Kenntnis "dürfte der Rechtsstreit (der Klägerin) gegen den Insolvenzschuldner fortgeführt werden" und etwaige überschießende Erlöse aus der Verwertung der Grundschuld stünden der Insolvenzmasse zu, nicht zu verstehen.
c)
- 21
Das Verfahren ist daher nicht nach § 240 ZPO unterbrochen, sondern vom Landgericht fortzusetzen, dessen entgegenstehende Entscheidung entsprechend abzuändern war.
4.
- 22
Eine Entscheidung in der Sache selbst kam im vorliegenden Berufungsverfahren nicht in Betracht, da dieses allein die - Zwischenfrage - der Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO zum Gegenstand hat. Der Senat hat auch davon abgesehen, die Sache an sich zu ziehen.
- 23
Daher bedurfte es auch keiner Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO. Nach der Feststellung, dass das Verfahren durch die Insolvenz des Beklagten nicht unterbrochen ist, kann das Landgericht dem Rechtsstreit vielmehr jetzt ohne Weiteres Fortgang geben.
III.
- 24
Da es sich vorliegend um ein Zwischenurteil handelt, das keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, bedurfte es weder einer Kostenentscheidung noch einer solchen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 28.08.2012 - 5 U 150/11, Tz. 16, zitiert nach juris).
- 25
Gründe, die eine Zulassung der Revision (§ 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO) rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Die Rechtsfragen bezüglich der Feststellung der Voraussetzungen des § 240 ZPO durch Zwischenurteil und dessen Anfechtung sind höchstrichterlich geklärt. Die Frage, ob die Voraussetzungen einer Unterbrechung im vorliegenden Fall gegeben sind, ist eine solche des Einzelfalls.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Verfahren ist seit der Löschung der Beklagten im Handelsregister nach § 241 Abs. 1 ZPO unterbrochen.
- 2
- 1. Die Beklagte hat ihre Parteifähigkeit nicht durch die Löschung im Handelsregister verloren. Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 Abs. 1 FamFG hat zwar zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 Abs. 1 ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Eine GmbH bleibt aber trotz der Löschung parteifähig, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09, ZIP 2010, 2444 Rn. 22 mwN). Da die Streithelfer der Beklagten wegen einer möglicherweise bestehenden Einstandspflicht gegenüber der Beklagten beigetreten sind, bestehen Anhaltspunkte für verwertbares Vermögen der Beklagten.
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- 2. Der Rechtsstreit ist aber wegen der Prozessunfähigkeit der Beklagten unterbrochen. Nach § 241 Abs. 1 ZPO ist ein Verfahren unterbrochen, wenn eine nicht prozessfähige Partei keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat. Dieser Fall ist mit der Amtslöschung der Beklagten eingetreten. Damit verlor die Liquidatorin der Beklagten ihr Amt. Die Löschung hat zur Folge, dass der bisherige organschaftliche Vertreter seine Vertretungsbefugnis verliert und die GmbH prozessunfähig wird (BGH, Urteil vom 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542).
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- Dass die Liquidatorin Rechtsanwältin ist und die Beklagte im Verfahren vor dem Berufungsgericht vertreten hat, hindert die Unterbrechung nicht. Nach § 246 Abs. 1 ZPO tritt die Unterbrechung nicht ein, wenn die Gesellschaft durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92, BGHZ 121, 263, 266; Urteil vom 18. Januar 1994 - XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542). Das setzt grundsätzlich voraus, dass die Vertretung auf einer Prozessvollmacht beruht und damit § 86 ZPO Anwendung findet. Wenn der gesetzliche Vertreter der Partei selbst Rechtsanwalt ist und sie nicht aufgrund einer Prozessvollmacht vertritt (vgl. § 78 Abs. 4 ZPO), ist § 246 ZPO nicht anwendbar, sondern der Rechtsstreit mit dem Wegfall der organschaftlichen Vertretungsbefugnis unterbrochen (vgl. OLG Köln, OLGR 2003, 173; MünchKommZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 241 Rn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 246 Rn. 3; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 246 Rn. 2a).
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.06.2010 - 32 O 25416/09 -
OLG München, Entscheidung vom 01.08.2012 - 20 U 3757/10 -
(1) Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2) Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter zuzustellen.
(3) Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet wird.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.
(1) Eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Soweit ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 115 Abs. 2 fortbesteht, gilt auch die Vollmacht als fortbestehend.
(3) Solange der Bevollmächtigte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, haftet er nicht nach § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, dessen Vollmacht beizubringen.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.
(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.