Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Dez. 2015 - 1 L 5/14

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2015:1202.1L5.14.0A
bei uns veröffentlicht am02.12.2015

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Unterhaltsbeihilfen für die Monate September 2007 bis einschließlich Mai 2008.

2

Mit Bescheid vom 23. Juli 2007 ließ der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg den Kläger zum juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt zu. Nach Abschluss eines entsprechenden Ausbildungsvertrages war der Kläger ab dem 1. September 2007 als Rechtsreferendar im Lande Sachsen-Anhalt tätig.

3

Mit Bescheid vom 5. Juni 2008 widerrief der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg die Zulassung des Klägers zum juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt und erklärte zugleich die Anfechtung des Ausbildungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, weil der Kläger bereits im Freistaat Sachsen die zweite juristische Staatsprüfung 2006/2 nach Wiederholung nicht bestanden und dies bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt trotz Nachfrage verschwiegen habe. Die Klage des Klägers auf Aufhebung des Bescheides des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 5. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2008 sowie auf Feststellung, dass der Ausbildungsvertrag vom 29. Juli/27. August 2007 nicht durch die Anfechtungserklärung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 5. Juni 2008 mit Wirkung ex-tunc als nichtig anzusehen ist, hat das Verwaltungsgericht Halle mit rechtskräftigem Urteil vom 9. Dezember 2009 (Az: 5 A 183/08 HAL) abgewiesen.

4

Bereits mit Änderungsanordnung vom 3. Juni 2008 veranlasste der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg bei der Oberfinanzdirektion Magdeburg Bezügestelle C-Stadt als Funktionsvorgängerin des Beklagten eine Zahlungseinstellung wegen „Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Mai 2008“. Unter dem 18. Juni 2008 teilte die Bezügestelle dem Kläger mit, dass er für den Zeitraum 1. September 2007 bis 31. Mai 2008 bei der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werde.

5

Mit Schreiben vom 19. Februar 2010 bat der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg die Bezügestelle um Mitteilung, ob bereits eine Rückzahlung der ausgezahlten Unterhaltsbeihilfen durch den Kläger erfolgt bzw. dieser hierzu aufgefordert wurden sei und ggf. um weitere Veranlassung sowie Übermittlung des Sachstandes in dieser Angelegenheit. Die Bezügestelle teilte daraufhin mit, dass eine Rückforderung der gezahlten Bezüge nicht geltend gemacht, jedoch die Nachversicherung vorgenommen worden sei. Mit weiterem Schreiben vom 31. März 2010 bat der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg die Bezügestelle um eine Aufschlüsselung der jeweiligen Auszahlungsbeträge, damit „von hier aus“ eine Aufforderung zur Rückzahlung an den Kläger erfolgen könne. Dem kam die Bezügestelle unter dem 29. April 2010 nach.

6

Mit Schreiben vom 16. November 2011 forderte der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg die Bezügestelle - unter Mitteilung seiner Rechtsauffassung - auf, die Rückforderungsfähigkeit der gesamten dem Kläger in der Zeit zwischen September 2007 und Mai 2008 gezahlten Unterhaltsbeihilfe zu prüfen und ggf. die Rückzahlung gerichtlich durchzusetzen oder durch Rückforderungsbescheid festzusetzen. Weiter führte er aus, er habe den Kläger bereits unter dem 3. Mai 2010 zur Rückzahlung aufgefordert, was der Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2010 abgelehnt habe. Eine erneute vorherige Anhörung des Klägers durch die Bezügestelle erscheine deshalb entbehrlich, zumal zum 31. Dezember 2011 die Verjährungsfrist ablaufe.

7

Daraufhin forderte die Bezügestelle mit Bescheid vom 7. Dezember 2011 vom Kläger die in dem Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Mai 2008 entstandene Überzahlung der Unterhaltsbeihilfe in Höhe von insgesamt 7.812,61 € - brutto - zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die gezahlte Unterhaltsbeihilfe sei ohne rechtlichen Grund geleistet worden, weil sie vom Bestand des Ausbildungsverhältnisses abhängig und dieses durch Verfügung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 5. Juni 2008 rückwirkend widerrufen worden sei. Die in der Ausbildung erbrachten Leistungen des Rechtsreferendars stünden der Rückforderung nicht entgegen, weil die Unterhaltsbeihilfe keine Vergütung für diese Leistungen sei, sondern zur Sicherung der Lebensgrundlage beitrage. Auf einen Wegfall der Bereicherung könne sich der Kläger nicht berufen, da er aufgrund der arglistigen Täuschung bei seiner Bewerbung nach § 819 BGB verschärft hafte. Gründe, die im Rahmen der Billigkeitserwägung zum Absehen von der Rückforderung führen könnten, seien nicht feststellbar. Im Rahmen der Billigkeit bestünde jedoch Bereitschaft, dem Kläger unter Beachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Ratenzahlung anzubieten, wenn er diese beantrage.

8

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Bezügestelle mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2012 - aus den Gründen der Ausgangsentscheidung - zurück.

9

Der Kläger hat am 5. April 2012 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt:

10

Er habe für seine im Referendariat geleistete Tätigkeit Ausbildungsvergütung erhalten. Daher sei ihm die Leistung mit Rechtsgrund gewährt worden. Die Grundsätze über das faktische Arbeitsverhältnis fänden auf sein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis Anwendung. Er habe keine Bezüge erhalten, die im Rahmen des Alimentationsprinzips gewährt würden. Eine Rückforderung scheide auch deswegen aus, weil die Ausschlussfrist von sechs Monaten nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L abgelaufen sei. Zudem könne die beklagte Bezügestelle nur die Nettobeträge zurückfordern, weil nur diese an ihn ausgezahlt worden seien. Er erhebe außerdem die Einrede der Verjährung. Zudem seien die Ansprüche der Beklagten verwirkt. Wegen der fehlenden anteiligen Zahlung der Unterhaltsbeihilfe für Juni 2008 sowie aus dem Umstand der Nachversicherung habe er schließen dürfen, dass es bei den geldlichen Leistungen bleiben würde, die er während des Vorbereitungsdienstes erhalten habe.

11

Der Kläger hat beantragt,

12

den Bescheid der (vormaligen) Beklagten vom 7. Dezember 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 20. März 2012 aufzuheben.

13

Die (vormalige) Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hat an ihrer in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Rechtsauffassung festgehalten. Ergänzend hat sie vorgetragen, die Rechtsreferendaren gewährte Unterhaltsbeihilfe sei kein Entgelt für Arbeitsleistungen, weshalb die Grundsätze über das faktische Arbeitsverhältnis nicht zur Anwendung kämen. Auch sei sie bei der Rückforderung zu Recht vom Bruttobetrag der gezahlten Unterhaltsbeihilfen ausgegangen, weil der Kläger Schuldner von auf die monatliche Unterhaltsbeihilfe zu entrichtenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sei. Mit Einbehaltung und Abführung der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge an die Finanzbehörden und die Sozialversicherungsträger habe sie Schulden des Klägers beglichen und die entsprechenden Beträge wirtschaftlich und rechtlich gesehen an den Kläger geleistet. Sie habe auch weder ausdrücklich noch konkludent eine Vertrauensgrundlage dafür geschaffen, dass eine Rückforderung unterbleiben werde. Sie habe erstmals mit Schreiben der ehemaligen Personaldienststelle des Klägers vom 19. Februar 2010 den Grund für die Beendigung des juristischen Vorbereitungsdienstes sowie das Ergebnis des hierüber geführten Rechtsstreites erfahren. Kenntnisse anderer Stellen des Landes hierüber müsse sie sich nicht zurechnen lassen. Aufgrund der Regelungen des Beamtengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit der Bezügezuständigkeitsverordnung sei sie auch zuständig für die Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe.

16

Mit Urteil vom 13. November 2013 hat das Verwaltungsgericht Halle der Klage in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

17

Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig, weil der Beklagten die sachliche Zuständigkeit für die Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe fehle. Weder das Gesetz über die Juristenausbildung im Lande Sachsen-Anhalt noch die Verordnung über Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare enthielten eine ausdrückliche Zuweisung der sachlichen Zuständigkeit an die Beklagte, sodass zunächst der Grundsatz gelte, dass der personaldienstführenden Stelle - hier dem Oberlandesgericht Naumburg - alle Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis mit dem Rechtsreferendar oblägen.

18

Die Bezügezuständigkeitsverordnung enthalte keine Übertragung der Zuständigkeit auf die Beklagte, da sie ausweislich ihrer Ermächtigungsgrundlagen nur Befugnisse in Bezug auf Besoldung und Versorgung von Beamten erfasse. Rechtsreferendare des Landes Sachsen-Anhalt seien jedoch keine Beamte (mehr), sie befänden sich lediglich in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. Die ihnen gewährte Unterhaltsbeihilfe sei keine Besoldung im Sinne des Landesbesoldungsgesetzes.

19

Eine Zuständigkeit der Beklagten lasse sich auch nicht aus § 4 Abs. 2 LBG LSA herleiten, weil diese Norm in dem Zeitraum, als der Kläger als Rechtsreferendar im Landesdienst tätig gewesen sei, noch nicht in Kraft gewesen sei. Eine entsprechende Vorgängerregelung habe es nicht gegeben. Auch der Rückforderungsanspruch der Beklagten sei vor In-Kraft-Treten des § 4 Abs. 2 LBG LSA entstanden, weil es insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Rückforderungsanspruches mittels Bescheid ankomme. Aber auch wenn § 4 Abs. 2 LBG LSA rückwirkend auf sogenannte Altfälle anwendbar sein sollte, könne die Beklagte ihre Zuständigkeit hieraus nicht herleiten, weil gerade für Rechtsreferendare - im Gegensatz zu anderen Auszubildenden - die Besoldungsvorschriften nicht gelten würden. Der Rechtsreferendar erhalte keine Besoldung, sondern eine Unterhaltsbeihilfe. Dementsprechend könnten auch die Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen des Besoldungsrechtes nicht gelten. § 9 Abs. 2 JAG LSA enthalte insoweit eine eigenständige Verordnungsermächtigung für Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen, was auch in der eigenständigen Rückforderungsregelung des § 5 UnterhVO zum Ausdruck komme.

20

Auch eine analoge Anwendung des § 4 Abs. 2 LBG LSA i. V. m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 LBesG LSA i. V. m. § 1 Nr. 1 lit. c) Bez.-ZustVO auf Rechtsreferendare scheide mangels planwidriger Lücke aus. Zudem weise die Landesregierung als Verordnungsgeber der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung der Beklagen einen Katalog enumerativ aufgezählter Zuständigkeiten zu, wohingegen für die nähere Ausgestaltung der Gewährung von Unterhaltsbeihilfe das Ministerium der Justiz (des Landes Sachsen-Anhalt) vom Gesetzgeber ermächtigt worden sei. Da es im Übrigen mit dem Oberlandesgericht Naumburg eine zuständige Behörde gebe, bestehe auch aus diesem Grund keine im Wege einer Analogie zu schließende Gesetzeslücke.

21

Eine Zuständigkeit der Beklagten ergebe sich auch nicht durch das Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 16. November 2011, weil eine Behörde ihre Zuständigkeit nicht einseitig auf eine andere Behörde delegieren oder durch Mandat einer anderen Behörde überlassen könne mit der Maßgabe, dass die Ausübung ihr zugerechnet werde. Derartige Zuständigkeitsverschiebungen zwischen Behörden seien unwirksam, sofern sie nicht ihrerseits auf gesetzlicher Grundlage erfolgten oder an einen Weisungsunterworfenen gerichtet seien. Eine gesetzliche Grundlage sei nicht ersichtlich und der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg sei gegenüber der Beklagten nicht weisungsbefugt. Das vorgenannte Schreiben könne auch nicht als Amtshilfeersuchen an die Beklagte verstanden werden, weil damit keine subsidiäre Unterstützungshandlung in einem Teilbereich erbeten, sondern die Durchführung des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens gefordert werde.

22

Auf den Antrag der (vormaligen) Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 20. Mai 2014 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zugelassen, zu deren Begründung der Beklagte folgendes ausführt:

23

Seine sachliche Zuständigkeit für die Abwicklung der gesamten Bezügeverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt ergebe sich aus der Bezügezuständigkeitsverordnung; hierfür sei er, insbesondere im Gegensatz zum Oberlandesgericht Naumburg, auch personell und sachlich ausgestattet sowie rechtlich und tatsächlich ausschließlich zuständig und in der Lage. Zudem verweise § 34 Abs. 3 JAPrVO hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare auf die sinngemäße Anwendung der für die Beamten auf Widerruf geltenden Vorschriften, soweit nicht durch Rechtsvorschrift anderes bestimmt worden sei, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch die Bezügezuständigkeitsanordnung gehe explizit davon aus, dass sein Funktionsvorgänger, die Oberfinanzdirektion Magdeburg Bezügestelle C-Stadt, für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Vergütungen, Löhne und sonstigen Geldleistungen, unter anderem der Auszubildenden des Landes Sachsen-Anhalt, sowie deren Rückforderung, insbesondere von Ausbildungsvergütungen und sonstigen Geldleistungen, zuständig sei. Im Übrigen sei der juristische Vorbereitungsdienst ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis eigener Art zum Lande Sachsen-Anhalt, welches dem Beamtenverhältnis angenähert sei und ein Subordinationsverhältnis begründe, in dessen Rahmen er auch gewohnheitsrechtlich, ohne besondere Ermächtigung, befugt sei, die Rückforderung durch Bescheid festzusetzen.

24

Selbst wenn es an einer erforderlichen ausdrücklichen Regelung für seine Zuständigkeit im Zusammenhang mit Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendare fehlen würde, sei jedenfalls von einer planwidrigen Regelungslücke auszugehen, die im Wege der Analogie zu schließen sei. Dies gebiete der gesetzgeberische Wille der Zuständigkeitskonzentration im Bereich der Leistungsgewährung für Landesbedienstete und seine entsprechende personelle und sachliche Ausstattung hierfür. Die Rechtsnatur der Unterhaltsbeihilfe für Rechtsreferendare stehe dem nicht entgegen. Unschädlich sei, dass das Landesbesoldungsgesetz die Landesregierung zum Erlass der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung ermächtige; die Verordnungsermächtigung im Juristenausbildungsgesetz Sachsen-Anhalt schließe seine Bestimmung als zuständige Behörde mit ein.

25

Die Beklagte beantragt,

26

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 13. November 2013 die Klage abzuweisen.

27

Der Kläger beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Er trägt vor, die Leitung des juristischen Vorbereitungsdienstes sei dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg gesetzlich ausdrücklich zugewiesen, dagegen bestehe keine abweichende gesetzliche Regelung hinsichtlich der Rückforderung von zu Unrecht erfolgten Zahlungen. Die Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe sei ein Real-Akt und kein Verwaltungsakt mit Regelungswirkung, weshalb es bei der Rückforderung nicht darauf ankomme, wer die Zahlung erfüllungshalber für das Land getätigt habe.

30

Auch werde er vom Regelungsgegenstand der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung nicht erfasst, weil diese nur Landesbeamte und Richter betreffe und er selbst kein Beamter auf Widerruf geworden sei. Es entspreche zudem dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes innerhalb der Verwaltung, dass eine Zuständigkeit nicht im Wege der Analogie, ggf. nach Nützlichkeitskriterien, ausgeweitet werden könne. § 34 Abs. 3 der JAPrVO stelle ebenfalls keine zuständigkeitsbegründende Norm dar, weil sie sich nicht auf Rückforderungsansprüche beziehe und keine Zuständigkeitsbestimmung enthalte.

31

Den im Übrigen angeführten ministeriellen Anordnungen, Erlassen oder sonstigen internen Verwaltungsäußerungen mangele es am erforderlichen Gesetzescharakter. Eine Analogie zur Begründung einer sachlichen Zuständigkeit umgehe den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes. Zudem bestehe keine Regelungslücke wegen der Zuständigkeit der personaldienstführenden Stelle. Im Übrigen werde Bezug genommen auf das erstinstanzliche Vorbringen.

32

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

33

I. Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat das Rubrum von Amts wegen berichtigt hat, da die vormals beklagte Oberfinanzdirektion Magdeburg seit 1. Januar 2015 aufgelöst ist und die von ihr wahrgenommenen Aufgaben der allgemeinen Landesverwaltung auf den jetzigen Beklagten, das Finanzamt C-Stadt als Bezügestelle, übergegangen sind (vgl. §§ 1, 3 des Gesetzes zur Auflösung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 13. November 2014, GVBl. LSA 2014, 446).

34

II. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

35

Denn die zulässige Klage des Klägers ist begründet.

36

Der Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 2011 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. März 2012 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zwar war der Beklagte bzw. seine Funktionsvorgängerin - entgegen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung - sachlich zuständig für die Rückforderung der dem Kläger im Zeitraum vom 1. September 2007 bis einschl. Mai 2008 gezahlten Unterhaltsbeihilfe (vgl. Pkt. III 1). Der geltend gemachte Rückforderungsbetrag ist auch weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden (vgl. Pkt. III 2). Jedoch hält die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung für die Rückzahlungsmodalitäten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand (vgl. Pkt. III 3).

37

III. 1 Der Funktionsvorgänger des Beklagten - die OFD Magdeburg - war im vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, d. h. bei Erlass des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2012, für die Rückforderung der dem Kläger gewährten Unterhaltsbeihilfe für die Monate 1. September 2007 bis 31. Mai 2008 sachlich zuständig.

38

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die sachliche Zuständigkeit der OFD Magdeburg (und jetzt des Beklagten) aufgrund der seit 1. Februar 2010 in Kraft getretenen Regelung des § 4 Abs. 2 LBG LSA ergeben konnte, wonach auf die Auszubildenden, die ihren Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ableisten, mit Ausnahme von vorliegend nicht einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 7 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG sowie § 120 LBG LSA a. F./§ 3 BesVersRÄG LSA), die für Beamt(e/innen) auf Widerruf geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, soweit durch gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmt wird, und damit die Zuständigkeitsregelungen der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung (Bez.-ZustVO) vom 26. März 2002 (GVBl LSA 2002, 210) i. d. F. vom 8. Februar 2011 (GVBl LSA 2011, S. 68, 126) für Widerrufsbeamte (vgl. §§ 1 Nr. 1 lit. c, 2a, 5 Bez.-ZustVO) entsprechend anwendbar waren. Denn falls § 4 Abs. 2 LBG LSA auf bei seinem Inkrafttreten bereits beendete Ausbildungsverhältnisse - wie hier - nicht anwendbar sein oder aus anderen Gründen eine entsprechende Anwendung der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung nicht in Betracht kommen sollte und auch die Regelung des § 34 Abs. 3 JAPrVO mit ihrem Verweis auf eine sinngemäße Anwendung der für Beamte auf Widerruf geltenden Vorschriften in Bezug auf die Rechte und Pflichten der Rechtsreferendare sich nicht auf die Unterhaltsbeihilfe beziehen kann oder darf und eine entsprechende Anwendung der Bezüge-Zuständigkeitsverordnung hindert, ergibt sich die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit für die (Zahlung und) Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe jedenfalls aus Nr. I. 1.1 i. V. m. 1.3 der Bezüge-Zuständigkeitsanordnung (- Bez.-ZustAO - gem. gemeinsamen Runderlass des MF, der StK, der übrigen Minister, des LRH und der LT-Verw vom 26. Februar 2002 - 16.03-01471- 5, MBl. LSA 2002, 250, i. d. F. des gemeinsamen Runderlasses vom 2. Dezember 2003, MBl. LSA 2003, S. 931, - a. F. -). Nichts anderes folgt im Übrigen aus Abschnitt 1 Nr. 1.1. und 1.3 der seit 1. Januar 2015 gültigen Bezüge-Zuständigkeitsanordnung (gem. gemeinsamen RdErl. v. 9. Dezember 2014 - 15.21-01471-5, MBl. LSA 2014, S. 714). Zuständigkeitsregelungen, die nicht den Formerfordernissen des seit 3. November 2015 geltenden Organisationsgesetzes Sachsen-Anhalt (- OrgG LSA -) vom 27. Oktober 2015 (GVBl. LSA 2015, 554) entsprechen, bleiben bis zu ihrer Aufhebung durch die erlassende Stelle oder ihren Rechtsnachfolger in Kraft (§ 22 Abs. 3 OrgG LSA).

39

Nach Nr. I. 1.1 Bez.-ZustAO a. F. waren der OFD Magdeburg die Befugnisse u. a. für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der sonstigen Geldleistungen der Auszubildenden des Landes Sachsen-Anhalt übertragen, soweit in den Nrn. 1.2, 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist. Letzteres war nicht der Fall, weil die dem Kläger gezahlte Unterhaltsbeihilfe der Höhe nach weder auf vertraglicher Einzelvereinbarung noch sonstiger Einzelfallbestimmung i. S. d. Nr. 1.2 beruhte, noch der Kläger zum Personenkreis der Nr. 2 gehörte und Abschnitt I Nr. 3 bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten war.

40

Die dem Kläger aufgrund seines juristischen Vorbereitungsdienstes gezahlte Unterhaltsbeihilfe ist als sonstige Geldleistung an einen Auszubildenden des Landes Sachsen-Anhalt anzusehen, weil der juristische Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis abgeleistet wird, für das der Rechtsreferendar eine monatliche Unterhaltsbeihilfe erhält (vgl. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 2 JAG LSA i. V. m. § 1 der Verordnung über Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare v. 1. April 2003, GVBl LSA, S. 80 - RRefUntBeihVO [a. F.]), und der Senat keinen Anhaltspunkt dafür hat, dass die OFD Magdeburg aufgrund ihrer Verwaltungspraxis die Erlasslage abweichend ausgelegt und angewendet hat. Als Umkehrakt der Leistungsgewährung weist Nr. I. 1.3 Bez.-ZustAO a. F. der OFD Magdeburg auch die Befugnis für die Rückforderungen sonstiger Geldleistungen zu. Auch in diesem Zusammenhang ergibt sich kein Anhalt für eine von der Erlasslage abweichende Verwaltungspraxis der OFD Magdeburg. Soweit der Widerspruchsbescheid vom 20. März 2012 in seiner Begründung unter II Abs. 1 auf die Zuständigkeitsregelung des Abschn. III Ziff. 1a Bez.-ZustVO LSA verweist, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler; gemeint ist die entsprechende Regelung unter Nr. III. 1a Bez.-ZustAO; die Bez.-ZustVO ist durch Paragraphen geregelt und enthält keine Regelung zum Erlass von Widerspruchsbescheiden.

41

Die vorgenannte Zuständigkeitsregelung mittels veröffentlichter Verwaltungsvorschrift begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es handelt sich dabei um keine grundsätzliche Regelung, die nur durch oder aufgrund eines Gesetzes ergehen darf, noch widerspricht sie einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung.

42

Art. 86 Abs. 2 Verf LSA bestimmt, dass der allgemeine Aufbau der öffentlichen Verwaltung und ihre räumliche Gliederung durch Gesetz geregelt werden. Damit ist die (sachliche) Zuständigkeit der Landesverwaltung im Gegensatz zu anderen Bundesländern (vgl. Art. 83 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf, Art. 77 Abs. 1 Satz 1 BayVerf) nicht unter Gesetzesvorbehalt gestellt.

43

Es gibt auch keinen allgemeinen Vorbehalt des Gesetzes für die Regelung von Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden im Bereich der leistungsgewährenden Verwaltung (vgl. BVerfG, Beschluss v. 6. Mai 1958 - 2 BvL 37/56, 2 BvL 12 BvL 11/57 -, juris, RdNr. 73), zu der auch die Rückabwicklung erbrachter Leistungen gehört (vgl. BVerwG, Urteil v. 17. März 1977 - VII C 59.75 -, juris m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschluss v. 29. Dezember 1999 - 4 B 99.526 -, juris), noch gebietet Art. 20 Abs. 3 GG für den vorliegend betroffenen Lebensbereich, die Rechtsposition des Bürgers und im Hinblick auf die eigene Art des Regelungsgegenstandes eine gesetzlich legitimierte Zuständigkeitsregelung wegen „Grundsätzlichkeit“ (vgl. BVerfG, Beschluss v. 28. Oktober 1975 - 2 BvR 883/73 u. a. -, juris, RdNr. 34, 35; BGH, Urteil v. 22. September 1982 - VIII ZR 215/79 -, juris, RdNr. 43).

44

Die Bez.-ZustAO steht auch nicht in Widerspruch zu einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung.

45

Soweit § 9 Abs. 1 Nr. 6 JAG LSA zum Erlass näherer Vorschriften durch Verordnung über „die Zuständigkeiten für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vorbereitungsdienst“ bzw. § 9 Abs. 2 JAG LSA zum Erlass näherer „Vorschriften über die den Rechtsreferendaren zu gewährenden Unterhaltsbeihilfen“ durch Verordnung ermächtigt, hat der Verordnungsgeber weder in der auf § 9 Abs. 1 JAG LSA beruhenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (- JAPrVO -) noch in der Verordnung über Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendare (- RRefUntBeihVO -) eine der Bez.-ZustAO a. F. widersprechende Zuständigkeitsregelung getroffen. Soweit der Präsident des Oberlandesgerichtes die Ausbildung (des Vorbereitungsdienstes) leitet und die Dienstaufsicht führt gemäß § 36 Abs. 1 JAPrVO (sowie die Einstellung in den Vorbereitungsdienst vornimmt gem. § 33 JAPrVO), ist nicht ersichtlich, dass diese Regelung(en) auch die Zahlbarmachung und Rückforderung der Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendare mit einschließt. Dagegen sprechen schon die eigenständige Verordnungsermächtigung für Unterhaltsbeihilfe in § 9 Abs. 2 JAG LSA, ihre fehlende Zitierung bei der JAPrVO und der Umstand, dass sich § 9 Abs. 1 und Abs. 2 JAG LSA hinsichtlich des erforderlichen Einvernehmens weiterer Fachministerien insoweit unterscheiden, als § 9 Abs. 1 JAG LSA das Einvernehmen des Kultusministeriums und § 9 Abs. 2 JAG LSA das Einvernehmen des Finanzministeriums erfordern. Zudem weist die RRefUntBeihVO in § 4 die Feststellung über den Verlust des Anspruches auf Unterhaltsbeihilfe bei schuldhaftem Fernbleiben des Rechtsreferendares vom Dienst ohne Genehmigung dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu, was nicht erforderlich wäre, wenn die Zuständigkeitsregelung des § 36 Abs. 1 JAPrVO auch die Zuständigkeit für die „Unterhaltsbeihilfe“ ohnehin erfassen würde. Die RRefUntBeihVO erschöpft sich insoweit gerade nicht in rein materiell-rechtlichen Regelungen. Sie enthält andererseits bezüglich der Rückforderung von Unterhaltsbeihilfe aber auch keine den Bestimmungen der Bez.-ZustAO widersprechende sachliche Zuständigkeitsregelung.

46

Ob § 34 Abs. 3 JAPrVO eine Regelung der sachlichen Zuständigkeit für die Rückforderung von Unterhaltsbeihilfe enthält und sich der Verordnungsgeber insoweit im Rahmen seiner gesetzlichen Ermächtigung gehalten hat, kann auf sich beruhen; denn auch wenn beides zu bejahen wäre und eine entsprechende Anwendung der Bez.-ZustVO in Betracht käme, hätte die sachliche Zuständigkeit - wie bei Anwendung der Bez.-ZustAO - bei der OFD Magdeburg gelegen.

47

Die Verordnungsermächtigungen in § 9 Abs. 1 und 2 JAG LSA zwingen hinsichtlich der Regelung der sachlichen Zuständigkeit schließlich auch nicht dazu, dass der Verordnungsgeber entsprechend tätig wird bzw. eine Regelung nur mittels Rechtsverordnung getroffen werden dürfte. Die Formulierung „das Ministerium für Justiz wird ermächtigt“ bedeutet im Allgemeinen die Erteilung einer Befugnis, nicht dagegen ohne Weiteres die Auferlegung einer Pflicht, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band V, Dezember 2013, Art. 80 Anm. 119; BVerfG, Entscheidung v. 13. Dezember 1961 - 1 BvR 1137/59 u. a. -, juris). Dass die Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe und ihre Rückforderung ohne förmliche Regelung der zuständigen Behörde nicht praktikabel wäre, ist im Hinblick auf die in der RRefUntBeihVO geregelte Bemessung der Unterhaltsbeihilfe sowie der Rückforderung überzahlter Unterhaltsbeihilfe (vgl. §§ 1, 5 RRefUntBeihVO) nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist feststellbar, dass angesichts der am gemeinsamen Runderlass über die Bez.-ZustAO beteiligten Ministerien der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers überschritten oder dieser zum Gebrauchmachen seiner Ermächtigung verpflichtet würde.

48

III.2 Der geltend gemachte Rückforderungsbetrag in Höhe von 7.812,61 Euro ist weder dem Grunde (III 2a) noch der Höhe (III 2b) nach rechtlich zu beanstanden.

49

III.2a Nach § 5 Satz 1 RRefUntBeihVO regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Unterhaltsbeihilfe nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes steht es nach Satz 2 dieser Bestimmung gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Nach Satz 3 kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

50

III.2a (1) Die dem Kläger für den Zeitraum September 2007 bis Mai 2008 gewährte Unterhaltsbeihilfe wurde ihm i. S. d. § 812 Abs. 1 BGB ohne Rechtsgrund geleistet.

51

Ausweislich des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Halle vom 9. Dezember 2009 (Az.: 5 A 183/08 HAL) hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg mit Bescheid vom 5. Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2008 rechtmäßigerweise die Zulassung des Klägers zum juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt aufgehoben und den Ausbildungsvertrag vom 29. Juli/27. August 2007 mit Erklärung vom 5. Juni 2008 wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten.

52

Die Anfechtung des Ausbildungsvertrages bewirkt gem. § 142 BGB seine Nichtigkeit von Anfang an. Ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis, das einen Anspruch auf die dem Kläger gezahlte Unterhaltsbeihilfe begründet, bestand danach in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht.

53

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die ihm gezahlte Unterhaltsbeihilfe nach den Grundsätzen des sog. „faktischen Arbeitsverhältnisses“. Diese Grundsätze kommen vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung, weil hier ein Mangel vorliegt, der dazu zwingt, das „Arbeits“- bzw. „Ausbildungsverhältnis“ als nichtig zu behandeln (vgl. BAG, Urteil v. 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08 -, juris, RdNr. 26; Palandt, BGB, 2013, § 134 Anmerk. 13). So liegt der Fall hier, weil der Kläger den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg „über die Tatsache des teilweisen oder vollständigen Ableistens des juristischen Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland arglistig getäuscht (hat), indem er diese Frage auf Seite 2 seines Antrages auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt wahrheitswidrig verneinte und auf Seite 4 dieses Antrages die Richtigkeit seiner Angaben mit seiner Unterschrift bestätigte“ (vgl. VG Halle, Urteil v. 9. Dezember 2009 - 5 A 183/08 HAL - S. 11 Abs. 1). Mit der aufgrund falscher Angaben zur Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland erschlichenen Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt eröffnete sich der Kläger nicht nur eine für ihn nicht mehr gegebene Einkommensquelle, sondern er verschaffte sich auch die gesetzlich nicht vorgesehene Möglichkeit, seine Juristenausbildung mit der zweiten juristischen Staatsprüfung abschließen zu können, obgleich er diese Staatsprüfung im Freistaat Sachsen bereits nach Wiederholung nicht bestanden hat (vgl. VG Halle, Urteil vom 9. Dezember 2009, a. a. O.) und damit weder die Voraussetzungen für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1, 2 JAPrVO noch für eine dritte Wiederholungsprüfung im Sinne des § 51 Abs. 6 JAPrVO vorlagen. Im Hinblick darauf, dass derjenige, der den Vorbereitungsdienst in einem anderen Land begonnen hat, in den Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt nur eingestellt werden darf, wenn noch mindestens die Hälfte des Vorbereitungsdienstes zu leisten ist und Ausnahmen hiervon der (nicht vorliegenden) Zustimmung des Ministeriums der Justiz bedürfen, verstieß die Einstellung des Klägers in den Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt zudem gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB (vgl. Palandt, BGB, 2013, § 134 Rdnr. 2). Bei dieser Sachlage würde es zu einem unbilligen Ergebnis im Sinne des § 242 BGB führen, dem Kläger die „Früchte“ seines unredlichen Handelns zu belassen.

54

Zudem ist die Gestaltung der Ausbildung gemäß § 40 JAPrVO - im Gegensatz zu dem vom Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27. Juli 2010, a. a. O.) entschiedenen Fall - nicht darauf ausgerichtet, dem Rechtsreferendar Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, die ihm eine juristische Tätigkeit in Form der Befähigung zum Richteramt, zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst und für die Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 JAG LSA auch ohne zweite juristische Staatsprüfung ermöglichen kann. Der Rechtsreferendar erbringt am Arbeitsplatz des Ausbilders (und erst recht in den Arbeitsgemeinschaften) im Sinne des § 40 Abs. 1 JAPrVO - jedenfalls in den ersten 9 Monaten der Pflichtstationen im Sinne des § 37 JAPrVO - keine einem Arbeitsverhältnis entsprechende Tätigkeit. Auch dürfen Rechtsreferendare im hoheitlichen Bereich nicht eigenständig, sondern nur unter Aufsicht tätig werden gemäß §§ 10, 142 Abs. 3 GVG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014 - 2 B 45.13 -, juris). Die Unterhaltsbeihilfe stellt im Übrigen keine Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 1 BGB für die im juristischen Vorbereitungsdienst vom Rechtsreferendar geleisteten Dienste dar. Sie ist eine aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn resultierende Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes des Anwärters und seiner Familie und weder im Sinne einer Alimentation auf deren volle Absicherung gerichtet noch als (wertmäßige) Gegenleistung für die im Ausbildungsverhältnis erbrachte „beschränke Dienstleistung“ anzusehen. Die Ausbildung steht im Vordergrund; die Dienstleistung für den Dienstherrn spielt nur eine untergeordnete Rolle (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2014, a. a. O.; Beschluss vom 8. Dezember 2009 - 2 B 43.09 -, juris).

55

Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen aus der Rechtsprechung zum Institut des „faktischen Beamtenverhältnisses“ als Rechtsgrund für gewährte Leistungen. Auch diese Rechtsfigur setzt jedenfalls voraus, dass der Wille aller Beteiligten dahin ging, ein Beamtenverhältnis zu begründen (vgl. OVG LSA, Urteil v. 18. Dezember 1996 - 3 L 156/96 -, juris, RdNr. 76). Hiervon kann bei einer arglistigen Täuschung des Dienstherrn durch wahrheitswidrige Beantwortung einer vom Dienstherrn gestellten Frage nicht die Rede sein. Jedenfalls hat die Anfechtungserklärung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 5. Juni 2008 deutlich gemacht, dass die Begründung eines Ausbildungsverhältnisses mit dem Kläger unter den gegebenen Umständen nicht seinem Willen entsprach.

56

Soweit der Kläger die ihm gezahlte Unterhaltsbeihilfe im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht hat, kann er sich nicht auf Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen, weil er gem. § 819 Abs. 1 BGB i. V. m. § 5 Satz 2 RRefUntBeihVO verschärft haftet. Ihm musste bewusst sein, dass er mit seinen wahrheitswidrigen Angaben über die Ableistung des juristischen Vorbereitungsdienstes in einem anderen Bundesland im Rahmen seines Einstellungsantrages seinen künftigen Dienstherrn absichtlich getäuscht und bei diesem einen Irrtum über für dessen Entscheidung wesentliche (weil erfragte) Tatsachen hervorgerufen hat, um eine ihm günstige Entscheidung, nämlich die Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst im Lande Sachsen-Anhalt, zu erreichen. Dass dieser Umstand zur Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes, hier der Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst und zur Anfechtung des Ausbildungsvertrages, also zur Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses und damit zum Wegfall jeglicher Ansprüche auf Unterhaltsbeihilfe führen kann, war offensichtlich und konnte vom Kläger bereits aufgrund seiner juristischen Vorbildung erkannt werden.

57

III.2a (2) Die jeweils monatlich entstandenen Rückforderungsansprüche sind weder verfallen noch verjährt oder verwirkt.

58

Der Kläger kann sich nicht auf die tarifliche Ausschlussfrist des § 37 TV-L berufen. Er stand in keinem sich nach den Vorschriften des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (- TV-L -) bemessenden (privat-rechtlichen) Arbeitsverhältnis zum Lande Sachsen-Anhalt, sondern in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis (eigener Art) gem. §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 7 JAG LSA i. V. m. § 1 des Ausbildungsvertrages vom 29. Juli/27. August 2007.

59

Der streitgegenständliche Rückforderungsanspruch ist auch nicht verjährt. Seit der Änderung der Verjährungsfristen durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl I, S. 3138) verjähren Rückforderungsansprüche nach § 12 BBesG, die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen, nicht mehr nach 30 Jahren, sondern nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Nichts anderes gilt für die Rückforderung der Unterhaltsbeihilfen nach § 5 RRefUntBeihVO. Diese Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger (Dienstherr) von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners (Beamter/Rechtsreferendar) Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierzu auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 20. August 2009 - 2 B 24.09 -, juris; Beschluss v. 20. Dezember 2010 - 2 B 34.10 -, juris; Urteil v. 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris).

60

Hiervon ausgehend wahrt der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid vom 7. Dezember 2011 die dreijährige Verjährungsfrist (vgl. § 1 VwVfG LSA i. V. m. § 53 VwVfG), ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob hinsichtlich des Verjährungsbeginns in Bezug auf die Kenntnis der Bezügestelle der OFD Magdeburg von den anspruchsbegründenden Umständen i. S. d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Erkenntnisse des Jahres 2008 oder später abzustellen ist.

61

Die OFD Magdeburg hatte ihre Rückforderungsbefugnis auch nicht verwirkt.

62

Ein Anspruch ist nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die spätere Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das Umstandsmoment ist insbesondere erfüllt, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand) (vgl. BVerwG, Urteil v. 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 -, juris, RdNr. 86; Beschluss v. 23. November 2010 - 3 B 26.10 -, juris, RdNr. 6). Daran fehlt es hier.

63

Soweit der Kläger aus der Verhinderung der Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe für den Monat Juni 2008 - wegen des in diesem Monat seiner Auffassung nach zum Teil noch bestehenden Ausbildungsverhältnisses - und der Geltendmachung der Rückforderung mehr als drei Jahre später das erforderliche Umstandsmoment i. S. einer Vertrauensgrundlage herleitet, ist dem nicht zu folgen. Ausweislich der Angaben der Änderungsanordnung des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg an die Bezügestelle der OFD Magdeburg vom 3. Juni 2008 wurde das Ausbildungsverhältnis bereits zum 31. Mai 2008 beendet. Aus Sicht der Bezügestelle entfiel damit der erst am 15. des laufenden Monats fällig werdende Anspruch für Juni 2008 vollständig (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1, 2 RRefUntBeihVO in der vom 1. April 2003 bis 28. Februar 2009 geltenden Fassung). Die Verhinderung der Auszahlung künftiger Ansprüche rechtfertigt keinen Rückschluss auf die (Nicht)Geltendmachung bereits zur Auszahlung gelangter Ansprüche im Wege der Rückforderung.

64

Auch die Nachversicherung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet keine Vertrauensgrundlage, aus der sich ein Verzicht der Bezügestelle der OFD Magdeburg hinsichtlich der Rückforderung bereits an den Kläger gezahlter Unterhaltsbeihilfe ableiten lässt. Der im Juni 2008 wegen der Nachversicherung erfolgte Schriftverkehr der OFD Magdeburg mit dem Kläger war schon deshalb nicht geeignet, beim Kläger eine entsprechende Vertrauensgrundlage zu schaffen, weil nicht feststellbar ist und auch der Kläger aufgrund der vorgenannten Umstände nicht davon ausgehen konnte, dass die Bezügestelle der OFD Magdeburg zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis davon hatte, dass der Ausbildungsvertrag vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg wegen arglistiger Täuschung angefochten worden und damit von Anfang an nichtig war. Die vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg an die Bezügestelle der OFD Magdeburg veranlasste Änderungsanordnung vom 3. Juni 2008 benennt als Grund lediglich die „nachträgliche Aufhebung des Vertrags“, woraus sich weder der Grund für die Vertragsaufhebung ersehen lässt, noch - im Hinblick auf den angegebenen Termin „Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Mai 2008“ - Anlass für die Annahme bestand, dass die Vertragsaufhebung auf die bereits erfolgte Ausbildungszeit zurückwirkt. Über die näheren Umstände, die zur Beendigung des juristischen Vorbereitungsdienstes des Klägers führten, erhielt die OFD Magdeburg erst Kenntnis mit Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg vom 19. Februar 2010. Ohne Kenntnis von den näheren Umständen, die zur Beendigung des juristischen Vorbereitungsdienstes geführt haben, war es der OFD Magdeburg weder möglich noch zumutbar und konnte von ihr auch nicht erwartet werden, dass sie vernünftigerweise etwas zur Wahrung ihrer Rechte unternimmt. Erst recht kann unter diesen Umständen die zwischenzeitlich veranlasste Nachversicherung nicht als Verzicht auf eine Rückforderung verstanden werden.

65

Der Bezügestelle der OFD Magdeburg war die Kenntnis des Präsidenten des Oberlandesgerichts Naumburg insoweit nicht als eigene Kenntnis zurechenbar. Der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg ist weder „Wissensvertreter“ der Bezügestelle noch gibt es eine „ressortübergreifende Zuständigkeit“ von Landesbediensteten für die Entgegennahme und Verarbeitung von Informationen. Allein ein zeitlich verzögerter Informationsaustausch zwischen Personaldienststelle und Bezügestelle rechtfertigt es nicht, der sachlich zuständigen Behörde Informationen fiktiv als eigene zuzurechnen, zumal die Bezügestelle angesichts der von ihr wahrgenommenen Massenverwaltung und der ihr konkret vorliegenden Informationen keinen Anlass hatte, die Richtigkeit und Vollständigkeit des ihr vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg mit Änderungsanordnung vom 3. Juni 2008 mitgeteilten Sachverhaltes anzuzweifeln.

66

Soweit der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg nicht zeitnah in der gebotenen Weise über den Grund der Beendigung des juristischen Vorbereitungsdienstes des Klägers informiert hat, kann aus diesem Verhalten der Personaldienststelle noch kein Verzicht auf die streitgegenständliche Rückforderung abgeleitet werden. Zwar hat der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg den Kläger unter dem 3. Mai 2010 zur Rückzahlung der streitgegenständlichen Unterhaltsbeihilfe aufgefordert und dadurch möglicherweise beim Kläger den Eindruck erweckt, er sei die hierfür sachlich zuständige Stelle. Jedoch ist außer dem Zeitmoment gegenüber dem Kläger kein Verhalten der Personaldienststelle zu beobachten, aus dem dieser berechtigterweise den Schluss ziehen konnte, die Personaldienststelle wolle eine ihr vermeintlich zustehende Rückforderungsbefugnis mit Blick auf eine beim Kläger entstandene, als schützenswert angesehene und auch tatsächlich schützenswerte Vertrauensposition nicht ausüben.

67

Schließlich ist auch nicht feststellbar, dass beim Kläger ein Vertrauenstatbestand dergestalt entstanden ist, dass er sich in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch eine verspätete Durchsetzung der Rückforderung ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Die streitgegenständliche Unterhaltsbeihilfe wurde dem Kläger jeweils zum 15. des laufenden Monats ausbezahlt und diente der Bestreitung seines Lebensunterhaltes während der Ausbildungszeit. Ein Verbrauch der Leistungen dürfte damit überwiegend, wenn nicht vollständig bereits zu einem Zeitpunkt eingetreten sein, als ein Verzicht auf deren Rückforderung aufgrund besonderer Umstände noch nicht in Rede stand, vom Kläger mithin nicht aufgrund einer von der Bezügestelle der OFD Magdeburg oder der Personaldienststelle geschaffenen Vertrauensgrundlage hätte vermieden werden können. Auch sonstige Dispositionen sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund erscheint die zeitlich verzögerte Geltendmachung der Rückforderung wie eine zinslose Stundung und dürfte sich eher günstig für den Kläger ausgewirkt haben.

68

III.2b Der Rückforderungsbetrag ist auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Seine Berechnung erfolgte zu Recht auf der Grundlage der Bruttobeträge.

69

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geklärt, dass für die Festsetzung der Dienst- und Versorgungsbezüge das Bruttoprinzip gilt. Gleiches hat für die Unterhaltsbeihilfe der Rechtsreferendare zu gelten (vgl. BVerwG, Beschluss v. 17. März 2014 - 2 B 45.13 -, juris m. w. N.) sowie für die Rückforderung dieser Leistungen i. S. eines „actus contrarius“. Hiernach ist eine ggf. vom Dienstherrn für den Kläger abgeführte Lohnsteuer zu erstatten, weil der Kläger damit von einer eigenen Steuerschuld befreit und in diesem Umfang bereichert wurde (vgl. BVerwG, Urteil v. 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 - RdNr. 17 m. w. N.). Hinsichtlich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge stellt sich die Situation vergleichbar dar, soweit es sich dabei um den „Anteil“ des Klägers handelt (vgl. BVerwG, Urteil v. 26. Mai 2011 - 2 C 8.10 -, juris, RdNr. 16). § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV stellt seit der Fassung vom 19. Dezember 2007 ausdrücklich klar, dass - ausgehend von der in Abs. 1 Satz 1 normierten Zahlungspflicht des Arbeitgebers für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag - die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt. Es ergibt sich kein Anhalt, dass in dem zurückgeforderten Bruttobetrag der Unterhaltsbeihilfe mehr als nur der klägerische Anteil an Sozialversicherungsbeiträgen enthalten sein könnte. Hiervon ist bereits aufgrund der Verdienstbescheinigung der OFD Magdeburg vom 29. April 2010 (Bl. 40 der Beiakte A) auszugehen, da der zurückgeforderte Bruttoverdienst der Summe des Monatsentgeltes in Höhe des Grundbetrages gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 4 RRefUntBeihVO a. F. i. V. m. der Bek. des MJ vom 16. April 2004 (JMBl. LSA, S. 106) und vom 14. Mai 2008 (JMBl. LSA, S. 126) entspricht. Im Übrigen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 7. November 2013 erklärt, dass sich die Rückforderung nur auf den vom Kläger zu tragenden Teil des Sozialversicherungsbeitrages beziehe. Anlass, die Richtigkeit dieser Erklärung anzuzweifeln, hat der Senat nicht. Der Kläger trägt hierzu auch nichts vor. Die von der OFD Magdeburg vorgenommene Nachversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 1.568,62 Euro ist nicht Bestandteil des Rückforderungsbetrages, so dass sich die Frage eines Rückforderungsausschlusses wegen Kenntnis der Nichtschuld in entsprechender Anwendung von § 814 BGB schon nicht stellt.

70

III.3 Allerdings hält die Billigkeitsentscheidung der OFD Magdeburg nach § 5 Satz 3 RRefUntBeihVO einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

71

Nach § 5 Satz 3 RRefUntBeihVO kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von der Rückforderung abgesehen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur (abgesehen vom behördlichen Zustimmungserfordernis) wortgleichen Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG (über die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge) bezweckt eine Billigkeitsentscheidung im vorgenannten Sinne eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten (Rechtsreferendar) tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, so dass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen. Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Außerdem entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum Ratenzahlungen einzuräumen, die dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die Festlegungen sind im Bescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft später Ratenzahlung zu vereinbaren, genügt nicht. Der Billigkeit entspricht es, dass sich Dienstherr und Beamter (Rechtsreferendar) über die Modalitäten der Rückzahlung zu verständigen suchen (vgl. BVerwG, Urteil v. 26. April 2012 - 2 C 4.11 -, juris, RdNr. 18, 19, 22).

72

Hiervon ausgehend ergibt sich kein im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigendes Mitverschulden der Bezügestelle. Die Auszahlung der Unterhaltsbeihilfe im streitgegenständlichen Zeitraum beruht ausschließlich auf dem Umstand, dass der Kläger im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt wahrheitswidrige Angaben gemacht hat und der Präsident des Oberlandesgerichtes Naumburg hierdurch zu seiner Einstellung veranlasst wurde. Die Überzahlung ist mithin allein dem Verantwortungsbereich des Klägers zuzurechnen.

73

Rechtlich zu beanstanden ist indes, dass die Bezügestelle der OFD Magdeburg nicht in der gebotenen Weise über die Modalitäten der Rückabwicklung entschieden und dem Kläger lediglich angeboten hat, einen Antrag auf Stundung oder ratenweise Rückzahlung zu stellen. Der Kläger hat zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zwar nichts vorgetragen, aber bereits die Höhe des Rückforderungsbetrages, der Umstand, dass es sich um über einen nicht unerheblichen Zeitraum von neun Monaten zur Lebensführung verbrauchte Leistungen handelte, die vom Kläger angestrebte Ausbildung zum Volljuristen nicht (mehr) abgeschlossen werden konnte und sich kein Anhalt dafür ergab, dass der Kläger über ein festes Einkommen in solcher Höhe verfügte, dass er ohne wesentliche Beeinträchtigung seiner Lebensführung den Rückforderungsbetrag in einer Summe würde zurückzahlen können, hätte die Bezügestelle der OFD Magdeburg veranlassen müssen, von sich aus Raten festzusetzen. Dabei wäre bei einem mutmaßlich einkommensschwachen Schuldner - wie dem Kläger - zudem zu berücksichtigen gewesen, dass ein dem Überzahlungszeitraum entsprechender Zeitraum der Ratenzahlung sich voraussichtlich nicht als ausreichend erwiesen hätte, da die wiederkehrende Überzahlung nicht ihrerseits in geringer Höhe ausgefallen ist, sondern in einer Höhe erfolgte, die zwar keine volle Absicherung, aber eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes während der Ausbildungszeit geben sollte (vgl. BVerwG, Beschluss v. 17. März 2014 - 2 B 45.13 -, juris, RdNr. 16; OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. September 2014 - 5 LA 240/13 -, juris, Rdnr. 2, 15, 17). Die wegen fehlender Regelung der Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Klägers sich ergebende Rechtsfehlerhaftigkeit der Billigkeitsentscheidung nach § 5 Satz 3 RRefUntBeihVO hat die Rechtswidrigkeit der Rückforderungsentscheidung zur Folge.

74

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

75

V. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

76

VI. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.


Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Dez. 2015 - 1 L 5/14

Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Dez. 2015 - 1 L 5/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Dez. 2015 - 1 L 5/14 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen


(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem1.der Anspruch entstanden ist und2.der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist


Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 612 Vergütung


(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 819 Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß


(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit recht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 814 Kenntnis der Nichtschuld


Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand z

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss


(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des v

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 12 Rückforderung von Bezügen


(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 53 Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ode

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 7 Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses


(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer 1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit a) eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oderb) eines anderen Ve

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 4


(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 10


Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder e

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 142


(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt: 1. bei dem Bundesgerichtshof durch einen Generalbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte;2. bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;3. b

Referenzen - Urteile

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Dez. 2015 - 1 L 5/14 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 02. Dez. 2015 - 1 L 5/14 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Juli 2010 - 3 AZR 317/08

bei uns veröffentlicht am 27.07.2010

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Februar 2008 - 7 Sa 659/07 - teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu

Referenzen

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

1.
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit
a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
b)
eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
c)
eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben,
besitzt,
2.
die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3.
die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt.
In das Beamtenverhältnis darf nicht berufen werden, wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erfüllung der Pflichten nach § 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 können nur zugelassen werden, wenn

1.
für die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
2.
bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in das Beamtenverhältnis andere wichtige Gründe vorliegen.

(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21. Februar 2008 - 7 Sa 659/07 - teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 21. März 2007 - 1 Ca 27/07 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 3.503,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2006 zu zahlen.

2. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten der ersten Instanz und des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 70 % und der Beklagte 30 % zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 8 % und der Beklagte zu 92 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf der Basis einer regelmäßigen Arbeitszeit von 25 Stunden/Woche für den Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 7. November 2006 die Differenz zwischen ihrem aufgrund eines „Anlernvertrages“ bezogenen Entgelt und dem Mindestentgelt nach dem „Tarifvertrag zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk“ (hiernach: TV Mindestlohn) zu zahlen.

2

Die Klägerin ist 1984 geboren. Sie war zunächst vom 1. März bis zum 31. August 2005 bei dem beklagten Malermeister tätig. Grundlage war ein „Vertrag über eine Einstiegsqualifizierung zum Ausbildungsberuf Malerin und Lackiererin“. Ziel des Vertrages war „die Vermittlung von Grundkenntnissen und -fertigkeiten, die für den Einstieg in eine Berufsausbildung förderlich sind“.

3

Anschließend bot der Beklagte der Klägerin den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages an. Das lehnte die Klägerin ab, weil sie nicht zur Berufsschule gehen wollte. Die Parteien schlossen stattdessen für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2007 einen „Anlernvertrag für die Vermittlung von Grundkenntnissen und Fertigkeiten im Beruf: Maler- und Lackiererin - Gestaltung und Instandhaltung“ (hiernach: Anlernvertrag). Der Vertrag lautet auszugsweise:

        

„...   

        

§ 2 - Tätigkeit           

        

Ziel des Vertrags ist die Vermittlung von Grundkenntnissen und Fertigkeiten in Anstricharbeiten innen und außen, Tapezieren, Objektlackierungen, Wärmedämmarbeiten, Gerüstaufbau, Bodenbelagsarbeiten, Trockenbau und Putzarbeiten.

        

Der Einstieg beginnt am 01.09.05 und endet am 31.08.07.

        

...     

        

§ 3 - Die Obliegenheiten der Anzulernenden           

        

Die Anzulernende hat ihre ganze Arbeitskraft dem Unternehmen gewissenhaft zu widmen:

        

1.    

die Anzulernende muss sich bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um den Malerberuf ausüben zu können;

        

2.    

sie verpflichtet sich zu lernen und die aufgetragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen;

        

3.    

den Weisungen zu folgen, die ihr im Rahmen des Anlernens erteilt werden;

        

...     

        
        

§ 4 - Die Obliegenheiten des Arbeitgeber           

        

1.    

dafür sorgen, dass die Anzulernende die Fertigkeiten und Kenntnisse erhält, die zum Erreichen des Anlernzieles erforderlich sind;

        

2.    

die Anlernzeit in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig und sachlich gegliedert so durchzuführen, so dass das Ziel erreicht wird;

        

...     

        
        

5.    

der Anzulernenden Verrichtungen zu übertragen, die dem Anlernungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind;

        

...     

        
        

§ 5 - Vergütung und Arbeitszeit           

        

Die Anzulernende erhält eine monatliche Vergütung von 550,00 € brutto. …

        

§ 6 - Krankheit           

        

In Krankheitsfällen wird das Entgelt nur bis zur Dauer von sechs Wochen weitergezahlt. …

        

§ 9 - Verschiedenes           

        

...     

        

Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechts unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist der Vertrag vielmehr seinem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.

        

...“   

4

Die Klägerin war vom 16. Oktober bis zum 13. November 2006 arbeitsunfähig erkrankt. Am 7. November 2006 kündigte sie das Vertragsverhältnis fristlos. Mit Anwaltsschreiben vom 10. Dezember 2006 forderte sie den Beklagten zunächst zur Erteilung eines Zeugnisses sowie zur Herausgabe der Arbeitspapiere auf. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 20. Dezember 2006 machte sie - unter Fristsetzung bis zum 28. Dezember 2006 - für den Zeitraum vom 1. September 2005 bis einschließlich 7. November 2006 auf der Basis des TV Mindestlohn Entgeltdifferenzansprüche geltend.

5

Diese Ansprüche hat sie mit der vorliegenden Klage weiter verfolgt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Anlernvertrag sei nichtig. Eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf außerhalb eines ordentlichen Berufsausbildungsverhältnisses sei nicht erlaubt. Der nichtige Anlernvertrag könne nicht in ein Ausbildungsverhältnis umgedeutet werden. Vielmehr liege ein Arbeitsverhältnis vor; zumindest fänden die Grundsätze des faktischen Arbeitsverhältnisses Anwendung.

6

Der Beklagte schulde ihr deshalb für die geleisteten Tätigkeiten eine Vergütung nach den einschlägigen Mindesttarifsätzen für Hilfsarbeiter. Die Klägerin sei tatsächlich wie eine ungelernte Arbeitnehmerin beschäftigt worden und habe die Arbeiten eigenständig durchgeführt. Nur einige Tätigkeiten seien ihr ein- oder zweimal von den Gesellen gezeigt worden. Für die meisten Verrichtungen sei keine Unterweisung erforderlich gewesen, zumal ihr die Grundlagen verschiedener Arbeiten bereits während der Einstiegsqualifizierung vermittelt worden seien.

7

Soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, hat die Klägerin die Differenz geltend gemacht zwischen der gezahlten monatlichen Vergütung von 550,00 Euro und einer monatlichen Vergütung von 850,42 Euro (25 Wochenstunden x 7,85 Euro Stundenlohn gemäß TV Mindestlohn x 13 : 3), also 300,42 Euro pro Kalendermonat für November 2005 bis Oktober 2006, sowie für November 2006 198,43 Euro (850,42 Euro : 30 x 7), insgesamt also 3.803,47 Euro.

8

Die Klägerin hat insoweit zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.803,47 Euro brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Dezember 2006 zu zahlen.

9

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

10

Er hat die Auffassung vertreten, der Anlernvertrag sei als anderes Vertragsverhältnis iSd. § 26 BBiG wirksam vereinbart. Dadurch wäre es der Klägerin nach Sammlung weiterer Berufserfahrung möglich geworden, eine Zulassung zur Abschlussprüfung über die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 2 BBiG zu erreichen. Die Klägerin habe nach einem strukturierten Ausbildungsplan dieselben Tätigkeiten verrichtet wie eine Auszubildende. Alle Tätigkeiten seien unter ständiger Anleitung und Kontrolle solange geübt worden, bis sie „gesessen“ hätten. Selbständig und ohne Beaufsichtigung habe die Klägerin nur gearbeitet, wenn dies nach dem jeweiligen Ausbildungsstand möglich und zu verantworten gewesen sei.

11

Selbst wenn man annähme, der Anlernvertrag sei unwirksam, stünde der Klägerin nicht die Vergütung nach dem TV Mindestlohn, sondern lediglich die übliche Ausbildungsvergütung, die dahinter zurückbleibe, zu. Das folge auch daraus, dass es sich bei der Klägerin um eine jugendliche Arbeitnehmerin iSd. TV Mindestlohn gehandelt habe.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage, einschließlich weitergehender Ansprüche, abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht ihr hinsichtlich der in die Revisionsinstanz gelangten Ansprüche stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte auch insoweit das Ziel der Klageabweisung. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist zulässig. Sie führt jedoch nur hinsichtlich der geltend gemachten Vergütung für den Monat November 2005 zum Erfolg. Insoweit sind die Ansprüche der Klägerin verfallen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Die Klägerin hat für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 7. November 2006 Anspruch auf Vergütung nach dem TV Mindestlohn. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage insoweit zu Recht stattgegeben.

14

I. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Revision zulässig. Weder hat der Beklagte einen Rechtsmittelverzicht erklärt noch steht der Revision ein Anerkenntnis der Klageforderung entgegen.

15

1. Der Beklagte hat nicht auf die Revision verzichtet.

16

a) Eine Partei kann wirksam auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichten. Ein Verzicht bedarf keiner besonderen Form und ist auf Einrede des Rechtsmittelgegners zu berücksichtigen. Er führt zur Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig. Entsprechende Erklärungen können auch durch das Revisionsgericht ausgelegt werden. Ein Rechtsmittelverzicht liegt nur in Ausnahmefällen vor. Wegen der Unwiderruflichkeit und Unanfechtbarkeit einer solchen Erklärung gelten strenge Anforderungen. Ein Rechtsmittelverzicht ist nur anzunehmen, wenn in der Erklärung klar und eindeutig der Wille zum Ausdruck gebracht wird, das Urteil endgültig hinzunehmen und es nicht anfechten zu wollen (vgl. BAG 16. März 2004 - 9 AZR 323/03 - zu A I 1 der Gründe mwN, BAGE 110, 45).

17

b) Ein solcher eindeutiger Wille, das Urteil endgültig hinzunehmen, ist dem Verhalten des Beklagten nicht zu entnehmen.

18

Der Beklagte hat nach der Androhung der Zwangsvollstreckung durch die Klägerin um die Übersendung von Abrechnungsunterlagen ua. „wegen der nachzuberechnenden Sozialversicherungsbeiträge“ gebeten. Er hat zudem seine Gebühren beim Arbeitsgericht zur Ausgleichung angemeldet. Darin liegt kein Verzicht auf die Revision. Unter dem Druck der Zwangsvollstreckung bewirkte Leistungen lassen nicht den Willen erkennen, das Urteil endgültig hinzunehmen, sondern nur den, die Konsequenzen aus der vorläufigen Vollstreckbarkeit einer Entscheidung zu ziehen. Aus dem Kostenausgleichungsantrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten lässt sich schon deshalb nichts Weiteres entnehmen, weil dieser nicht die Rechtskraft, sondern lediglich die Vollstreckbarkeit eines Titels erfordert (§ 103 Abs. 1 ZPO).

19

2. Aus denselben Gründen kann das Verhalten des Beklagten auch nicht als Anerkenntnis der Forderung gewertet werden. Es bedarf deshalb keiner Entscheidung, ob ein Anerkenntnis zur Unzulässigkeit der Revision führen würde.

20

II. Die Revision ist überwiegend unbegründet. Der Klägerin steht die vom Landesarbeitsgericht zugesprochene Differenzvergütung zwischen der vom Beklagten gezahlten Vergütung und der Vergütung nach dem TV Mindestlohn für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 7. November 2006 in Höhe von 3.503,05 Euro zu. Die Parteien haben zwar in dem „Anlernvertrag“ lediglich eine Vergütung in Höhe von 550,00 Euro monatlich vereinbart. Der Anlernvertrag ist jedoch insgesamt nach § 4 Abs. 2 BBiG iVm. § 134 BGB nichtig. Das Rechtsverhältnis der Parteien ist deshalb nach den Grundsätzen des fehlerhaften (faktischen) Arbeitsverhältnisses zu behandeln. Dabei hat die Klägerin (jedenfalls) nach § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf Vergütung nach dem TV Mindestlohn in Höhe von 850,42 Euro monatlich. Unbegründet ist die Klage hingegen, was die geltend gemachte Differenzvergütung für November 2005 betrifft. Der Anspruch ist nach § 4 Abs. 4 Buchst. a TV Mindestlohn verfallen.

21

1. Der „Anlernvertrag“ der Parteien verstößt gegen § 4 Abs. 2 BBiG und ist deshalb nach § 134 BGB nichtig.

22

§ 4 Abs. 2 BBiG bestimmt - wortgleich mit § 25 Abs. 2 HandwO -, dass für einen anerkannten Ausbildungsberuf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet werden darf. Diese Bestimmung findet sich in Teil 2 Kapitel 1 BBiG, welches die Überschrift „Berufsausbildung“ trägt. Dessen Abschnitt 1 regelt die „Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen“. Teil dieses Abschnittes ist auch § 4 Abs. 2 BBiG. Es soll nach dieser Vorschrift nicht der Praxis überlassen bleiben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel ausgebildet wird (vgl. BT-Drucks. V/4260 S. 15, zur Vorgängervorschrift § 28 BBiG; Hergenröder in Benecke/Hergenröder BBiG § 4 Rn. 10; ErfK/Schlachter 10. Aufl. § 4 BBiG Rn. 1; Herkert/Töltl BBiG Stand: Juni 2010 § 4 Rn. 14; Leinemann/Taubert BBiG 2. Aufl. § 4 Rn. 17). Die Regelung ist nicht abdingbar (Gedon/Hurlebaus BBiG Stand: Juni 2007 § 4 Rn. 10). Zu den anerkannten Ausbildungsberufen gehört auch die Ausbildung im Maler- und Lackierergewerbe (Verordnung über die Berufsausbildung im Maler- und Lackierergewerbe vom 3. Juli 2003, BGBl. I S. 1064, berichtigt S. 1546).

23

Für die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf untersagt es das Gesetz daher, ein „anderes Vertragsverhältnis“ nach § 26 BBiG, also ein Vertragsverhältnis, das kein Ausbildungsverhältnis nach §§ 10 ff. BBiG ist, zu vereinbaren. Ein solches kommt nach § 26 BBiG nur in Betracht, wenn berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt werden sollen, ohne dass es sich um eine „Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes“ handelt. Bei der Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf geht es jedoch, wie die systematische Stellung von § 4 Abs. 2 BBiG in Kapitel 1 von Teil 2 des Berufsbildungsgesetzes zeigt, um eine Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes und nicht um eine sonstige Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten. Die Ausbildung in einem anderen Vertragsverhältnis iSv. § 26 BBiG, etwa einem „Anlernverhältnis“, wie es hier zwischen den Parteien vereinbart wurde, ist deshalb unzulässig. Derartige Verträge sind wegen des damit verbundenen Gesetzesverstoßes nach § 134 BGB insgesamt nichtig. Das gilt auch für den zwischen den Parteien geschlossenen Anlernvertrag. Es besteht daher kein Raum, ihn nach § 9 des Anlernvertrages teilweise aufrechtzuerhalten.

24

2. Die Nichtigkeit des Vertrages führt dazu, dass das „Anlernverhältnis“ zumindest für den Zeitraum seiner Durchführung entsprechend den Regeln über das Arbeitsverhältnis auf fehlerhafter Grundlage (sog. faktisches Arbeitsverhältnis) wie ein Arbeitsverhältnis zu behandeln ist.

25

a) In einem anerkannten Ausbildungsberuf hat die Ausbildung zwar grundsätzlich als Berufsausbildung und damit in einem Berufsausbildungsverhältnis nach §§ 10 ff. BBiG stattzufinden. Daneben ist es jedoch auch möglich, sich Kenntnisse und Fertigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzueignen. Das ergibt sich aus § 45 Abs. 2 BBiG. Danach ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Das Gesetz geht damit davon aus, dass eine Tätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf auch ohne Abschlussprüfung erfolgen kann. Das schließt im Rahmen der Tätigkeit in dem Arbeitsverhältnis auch den Erwerb der dazu erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ein. Anders wäre eine derartige Tätigkeit nicht denkbar.

26

b) Wird die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten in einem anerkannten Ausbildungsberuf - wie hier nach den Vereinbarungen der Parteien - außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses durchgeführt, und statt eines Berufsausbildungsverhältnisses ein nichtiges „Anlernverhältnis“ vereinbart, erbringt die auszubildende Person Tätigkeiten, wie sie einem Arbeitsverhältnis entsprechen, ohne dass ein solches zwischen den Parteien zustande gekommen ist. In derartigen Fällen sind die Regeln über das fehlerhafte (faktische) Arbeitsverhältnis anzuwenden, wenn - wie in diesen Fallgestaltungen - kein Mangel besteht, der dazu zwingt, das Arbeitsverhältnis von Anfang an als nichtig zu behandeln. Ein fehlerhaftes Arbeitsverhältnis wird für den Zeitraum, in dem es trotz der ihm anhaftenden Mängel in Vollzug gesetzt war, wie ein fehlerfrei zustande gekommenes Arbeitsverhältnis behandelt (vgl. BAG 3. November 2004 - 5 AZR 592/03 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 112, 299).

27

c) Soweit ein fehlerhaftes Arbeitsverhältnis vorliegt, können beide Parteien grundsätzlich die Fehlerhaftigkeit für Zeiträume, in denen das Vertragsverhältnis nicht in Vollzug gesetzt ist, geltend machen. Da es im Streitfall lediglich um die Abwicklung eines in Vollzug gesetzten Rechtsverhältnisses geht, bedarf es keiner Entscheidung, ob es dem Arbeitgeber möglich ist, sich auch in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden ohne weiteres vorzeitig aus dem Rechtsverhältnis zu lösen oder ob dem der Schutzzweck des Berufsbildungsgesetzes entgegensteht, wofür einiges sprechen dürfte.

28

3. Auf der Grundlage des zwischen den Parteien in Vollzug gesetzten fehlerhaften Arbeitsverhältnisses hat die Klägerin mangels einer wirksamen Vergütungsabrede nach § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf die übliche Vergütung. Das gilt auch für den Zeitraum der Krankheit der Klägerin, für die nach den Regeln des Arbeitsrechts ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht (§ 3 EFZG). Üblich ist im Streitfall ein Arbeitsentgelt, wie es dem TV Mindestlohn entspricht.

29

a) Diese Vergütungshöhe folgt schon aus § 612 Abs. 2 BGB unabhängig davon, ob die Anwendung der Grundsätze über das fehlerhafte Arbeitsverhältnis nicht ohnehin wegen der Erstreckung dieses Tarifvertrages durch die Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 31. August 2005 (BAnz. Nr. 178 vom 20. September 2005 S. 14.035) die Anwendung des Mindestlohntarifvertrages gebietet.

30

Nach § 612 Abs. 2 BGB ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen, wenn die Höhe der Vergütung nicht bestimmt ist. Hier fehlt es an einer vereinbarten Vergütung, da das zwischen den Parteien geschlossene „Anlernverhältnis“ einschließlich seiner Vergütungsabrede nach § 134 BGB nichtig ist. Die danach zu zahlende übliche Vergütung richtet sich nach dem TV Mindestlohn. Das folgt daraus, dass dieser Tarifvertrag auf alle Arbeitsverhältnisse erstreckt und damit im Rahmen seines fachlichen Anwendungsbereiches faktisch angewandt wurde.

31

Der TV Mindestlohn gilt nach seinem § 1 Abs. 2 ua. für Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks wie den des Beklagten. Die Klägerin unterfiel auch dem persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages, denn sie war gewerbliche Arbeitnehmerin und - worüber zwischen den Parteien kein Streit besteht - versicherungspflichtig tätig. Sie war auch nicht nach § 1 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b TV Mindestlohn als jugendliche Arbeitnehmerin ohne abgeschlossene Berufsausbildung vom persönlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages ausgenommen. Arbeitsrechtlich ist der Begriff des Jugendlichen in § 2 Abs. 2 JArbSchG definiert. Danach ist Jugendlicher, wer noch nicht 18 Jahre alt ist. Dieser Begriff liegt auch dem TV Mindestlohn zugrunde. Denn bei der Auslegung von Tarifverträgen ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien einen Rechtsbegriff in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verwenden wollen (vgl. nur BAG 30. März 2000 - 6 AZR 636/98 - zu II 1 der Gründe, ZTR 2001, 73). Bei Abschluss des „Anlernvertrages“ war die Klägerin bereits 21 Jahre alt.

32

b) Die nach dem TV Mindestlohn berechnete Vergütung ist allerdings nur soweit üblich iSv. § 612 Abs. 2 BGB, als sie nicht nach § 4 Abs. 4 TV Mindestlohn verfallen ist.

33

Es bedarf keiner Entscheidung, ob allgemein bei der Geltendmachung des an einem TV orientierten üblichen Entgelts iSd. § 612 Abs. 2 BGB tarifliche Ausschlussfristen gewahrt werden müssen(vgl. dazu BAG 8. April 1992 - 5 AZR 166/91 - zu II der Gründe einerseits und 25. April 2001 - 5 AZR 368/99 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 97, 350 andererseits). Jedenfalls soweit es um die übliche Vergütung nach dem TV Mindestlohn geht, ist auch die Ausschlussfrist als Teil des üblichen Entgelts anzusehen.

34

§ 4 TV Mindestlohn lautet auszugsweise:

        

„Fälligkeit des Mindestlohnes           

        

(1)     

Der Anspruch auf den Mindestlohn wird spätestens zum 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist.

        

...     

        
        

(4)     

Abweichend von den tarifvertraglichen Ausschlussfristen nach dem RTV gilt:

                 

a)    

Ansprüche aus dem Mindestlohn, der nach Absatz 1 fällig ist, verfallen 12 Monate nach ihrer Fälligkeit.

                 

...“   

        
35

Der damit in Bezug genommene Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk (RTV) regelt die Ausschlussfristen in § 49 wie folgt:

        

„Allgemeine Ausschlussfristen           

        

1.    

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.

        

2.    

Lehnt die Gegenpartei den Anspruch schriftlich ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches schriftlich, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. …“

36

Das Gefüge dieser Normen zeigt, dass die Tarifvertragsparteien einen inneren Zusammenhang zwischen dem Mindestlohn und der Ausschlussfrist herstellen wollten. Das ergibt sich daraus, dass sie in Abweichung von allgemeinen, an sich branchenüblichen Regelungen gerade für den Mindestlohn eine Sonderregelung getroffen haben. Das ist bei der Feststellung der üblichen Vergütung zu berücksichtigen.

37

c) Danach hat das Landesarbeitsgericht der Klägerin für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 7. November 2006 zu Recht Vergütung auf der Grundlage eines Stundenlohnes von 7,85 Euro nach § 2 Abs. 2 TV Mindestlohn unter Berücksichtigung der vom Beklagten gezahlten Vergütung zuerkannt. Dabei hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung des Beklagten zutreffend einen monatlichen Vergütungsanspruch in Höhe von 850,42 Euro brutto (25 Wochenstunden x 7,85 Euro x 13 Wochen : 3 Monate) errechnet. Hierbei handelt es sich um die übliche Berechnung eines Monatslohnes ausgehend von einer Stundenvergütung. Da der Beklagte der Klägerin monatlich 550,00 Euro brutto gezahlt hat, steht ihr ein restlicher Betrag in Höhe von 300,42 Euro monatlich zu. Für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. Oktober 2006 sind dies 3.304,62 Euro. Hinzu kommt der vom Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend errechnete Betrag von 198,43 Euro für die Zeit vom 1. bis zum 7. November 2006. Der Beklagte hat erstmals im Revisionsverfahren behauptet, für November 2006 seien Zahlungen geleistet worden. Dieses neue Vorbringen im Revisionsverfahren ist unbeachtlich (§ 559 ZPO).

38

d) Hinsichtlich der Gesamtforderung in Höhe von 3.503,05 Euro für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 7. November 2006 hat die Klägerin die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 4 Buchst. a TV Mindestlohn gewahrt. Der Differenzvergütungsanspruch für November 2005 ist hingegen verfallen.

39

Nach § 4 Abs. 4 Buchst. a TV Mindestlohn verfallen Ansprüche auf den Mindestlohn „abweichend von den tariflichen Vorschriften“ und damit abweichend von der im genannten Rahmentarifvertrag festgelegten zweistufigen Ausschlussfrist zwölf Monate nach ihrer Fälligkeit. Der Anspruch auf den Mindestlohn wird nach § 4 Abs. 1 TV Mindestlohn am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den der Mindestlohn zu zahlen ist. Die Klägerin hat die Vergütung nach dem TV Mindestlohn erstmals mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20. Dezember 2006 gegenüber dem Beklagten geltend gemacht; einer Klageerhebung bedurfte es zur Fristwahrung nicht. Damit hat die Klägerin zwar die Ausschlussfrist für ihre Ansprüche ab Dezember 2005 gewahrt, nicht jedoch hinsichtlich der Vergütungsansprüche für November 2005.

40

e) Der geltend gemachte Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.

41

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 und 92 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    für den wegen Ablaufs der
Amtszeit an der Unterschrift verhinderten
ehrenamtlichen Richter Hauschild
Gräfl    

        

    Schmidt    

                 

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.

(1) Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt:

1.
bei dem Bundesgerichtshof durch einen Generalbundesanwalt und durch einen oder mehrere Bundesanwälte;
2.
bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte;
3.
bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte.

(2) Die Zuständigkeit der Amtsanwälte erstreckt sich nicht auf das amtsrichterliche Verfahren zur Vorbereitung der öffentlichen Klage in den Strafsachen, die zur Zuständigkeit anderer Gerichte als der Amtsgerichte gehören.

(3) Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts und im Einzelfall die Wahrnehmung der Aufgaben eines Staatsanwalts unter dessen Aufsicht übertragen werden.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Soweit der Verwaltungsakt einen Anspruch auf künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat, bleibt es bei der für diesen Anspruch geltenden Verjährungsfrist.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber und in den Fällen der nach § 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht. Ist ein Träger der Kranken- oder Rentenversicherung oder die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitgeber, gilt der jeweils für diesen Leistungsträger oder, wenn eine Krankenkasse der Arbeitgeber ist, auch der für die Pflegekasse bestimmte Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag als gezahlt; dies gilt für die Beiträge zur Rentenversicherung auch im Verhältnis der Träger der Rentenversicherung untereinander.

(2) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers haftet bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden sind. Er kann die Zahlung verweigern, solange die Einzugsstelle den Arbeitgeber nicht gemahnt hat und die Mahnfrist nicht abgelaufen ist. Zahlt der Verleiher das vereinbarte Arbeitsentgelt oder Teile des Arbeitsentgelts an den Leiharbeitnehmer, obwohl der Vertrag nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unwirksam ist, so hat er auch den hierauf entfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Hinsichtlich der Zahlungspflicht nach Satz 3 gilt der Verleiher neben dem Entleiher als Arbeitgeber; beide haften insoweit als Gesamtschuldner.

(2a) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht, die sich für den Arbeitgeber knappschaftlicher Arbeiten im Sinne von § 134 Absatz 4 des Sechsten Buches ergibt, haftet der Arbeitgeber des Bergwerkbetriebes, mit dem die Arbeiten räumlich und betrieblich zusammenhängen, wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers von Seeleuten nach § 13 Absatz 1 Satz 2 haften Arbeitgeber und Reeder als Gesamtschuldner.

(3a) Ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen im Sinne des § 101 Absatz 2 des Dritten Buches beauftragt, haftet für die Erfüllung der Zahlungspflicht dieses Unternehmers oder eines von diesem Unternehmer beauftragten Verleihers wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Satz 1 gilt entsprechend für die vom Nachunternehmer gegenüber ausländischen Sozialversicherungsträgern abzuführenden Beiträge. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3b) Die Haftung nach Absatz 3a entfällt, wenn der Unternehmer nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher seine Zahlungspflicht erfüllt. Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 6a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) erfüllt.

(3c) Ein Unternehmer, der Bauleistungen im Auftrag eines anderen Unternehmers erbringt, ist verpflichtet, auf Verlangen der Einzugstelle Firma und Anschrift dieses Unternehmers mitzuteilen. Kann der Auskunftsanspruch nach Satz 1 nicht durchgesetzt werden, hat ein Unternehmer, der einen Gesamtauftrag für die Erbringung von Bauleistungen für ein Bauwerk erhält, der Einzugsstelle auf Verlangen Firma und Anschrift aller Unternehmer, die von ihm mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt wurden, zu benennen.

(3d) Absatz 3a gilt ab einem geschätzten Gesamtwert aller für ein Bauwerk in Auftrag gegebenen Bauleistungen von 275 000 Euro, wobei für Schätzungen die Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung gilt.

(3e) Die Haftung des Unternehmers nach Absatz 3a erstreckt sich in Abweichung von der dort getroffenen Regelung auf das von dem Nachunternehmer beauftragte nächste Unternehmen, wenn die Beauftragung des unmittelbaren Nachunternehmers bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände als ein Rechtsgeschäft anzusehen ist, dessen Ziel vor allem die Auflösung der Haftung nach Absatz 3a ist. Maßgeblich für die Würdigung ist die Verkehrsanschauung im Baubereich. Ein Rechtsgeschäft im Sinne dieser Vorschrift, das als Umgehungstatbestand anzusehen ist, ist in der Regel anzunehmen,

a)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder selbst eigene Bauleistungen noch planerische oder kaufmännische Leistungen erbringt oder
b)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer weder technisches noch planerisches oder kaufmännisches Fachpersonal in nennenswertem Umfang beschäftigt oder
c)
wenn der unmittelbare Nachunternehmer in einem gesellschaftsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptunternehmer steht.
Besonderer Prüfung bedürfen die Umstände des Einzelfalles vor allem in den Fällen, in denen der unmittelbare Nachunternehmer seinen handelsrechtlichen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hat.

(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch für den Zeitraum des Auftragsverhältnisses durch Vorlage von lückenlosen Unbedenklichkeitsbescheinigungen der zuständigen Einzugsstellen für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten.

(3g) Für einen Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, der im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig ist und der einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragt, gelten die Absätze 3a, 3b Satz 1, 3e und 3f entsprechend. Absatz 3b Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Präqualifikation die Voraussetzung erfüllt, dass der Nachunternehmer in einem amtlichen Verzeichnis eingetragen ist oder über eine Zertifizierung verfügt, die jeweils den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 (ABl. L 337 vom 19.12.2017, S. 19) geändert worden ist, entsprechen. Für einen Unternehmer, der im Auftrag eines anderen Unternehmers Pakete befördert, gilt Absatz 3c entsprechend. Beförderung von Paketen im Sinne dieses Buches ist

a)
die Beförderung adressierter Pakete mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 Kilogramm, soweit diese mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgt,
b)
die stationäre Bearbeitung von adressierten Paketen bis zu 32 Kilogramm mit Ausnahme der Bearbeitung im Filialbereich.

(3h) Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates zum 31. Dezember 2023 über die Wirksamkeit und Reichweite der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge für die Unternehmer im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, die im Bereich der Kurier-, Express- und Paketdienste tätig sind und einen anderen Unternehmer mit der Beförderung von Paketen beauftragen, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Absatz 3b und Absatz 3f Satz 1.

(4) Die Haftung umfasst die Beiträge und Säumniszuschläge, die infolge der Pflichtverletzung zu zahlen sind, sowie die Zinsen für gestundete Beiträge (Beitragsansprüche).

(5) Die Satzung der Einzugsstelle kann bestimmen, unter welchen Voraussetzungen vom Arbeitgeber Vorschüsse auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag verlangt werden können.

Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach.

(1) Wird ein Beamter, Richter oder Soldat durch eine gesetzliche Änderung seiner Bezüge einschließlich der Einreihung seines Amtes in die Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen rückwirkend schlechter gestellt, so sind die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.

(2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten auf ein Konto bei einem Geldinstitut überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tode des Beamten, Richters oder Soldaten zu Unrecht erbracht worden sind, haben die Personen, die die Geldleistungen in Empfang genommen oder über den entsprechenden Betrag verfügt haben, diesen Betrag der überweisenden Stelle zu erstatten, sofern er nicht nach Absatz 3 von dem Geldinstitut zurücküberwiesen wird. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle auf Verlangen Namen und Anschrift der Personen, die über den Betrag verfügt haben, und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.