Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 07. Dez. 2017 - 10 L 2/17
Tatbestand
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Die am (…) 1970 geborene Beklagte steht als Beamtin auf Lebenszeit im Polizeidienst des Landes Sachsen-Anhalt. Sie wurde nach Absolvierung einer Lehre zum Wirtschaftskaufmann/Industrie am 1. Oktober 1989 in den Polizeidienst aufgenommen und arbeitete zunächst im Streifendienst. Ab Dezember 1993 war sie als Sachbearbeiterin Streifendienst in der Revierstation A-Stadt (…) eingesetzt. Am 7. Dezember 1994 wurde sie zur Polizeimeisterin ernannt, und zum (…). Dezember 1997 erfolgte die Verbeamtung auf Lebenszeit. Zuletzt wurde sie mit Wirkung vom 1. April 2000 zur Polizeikommissarin ernannt. Die letzte über die Beklagte erstellte dienstliche Beurteilung gelangt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 30. April 2014 in der Leistungsbeurteilung zu der Note „E“ („entspricht den Leistungsanforderungen im Wesentlichen“) und in der Befähigungsbeurteilung zu der Note „C“ („befähigt“).
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Die Beklagte ist geschieden und hat zwei Kinder im Alter von 10 und 13 Jahren, die bei ihr leben. Ihre (ungekürzten) monatlichen Netto-Dienstbezüge betragen nach einer Besoldungsmitteilung von September 2014 ca. 2.700,- €.
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Mit rechtskräftigem Urteil vom 12. November 2013 hat das Landgericht Magdeburg die Beklagte wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die Beklagte war zuvor vom Amtsgericht Magdeburg zu einer ebenfalls zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt worden. In dem Urteil des Landgerichts heißt es u. a.:
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„Die Kammer hat folgenden strafrechtlich relevanten Sachverhalt festgestellt:
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Vor dem Landgericht Magdeburg war ein Strafverfahren wegen versuchten Totschlags gegen den damaligen Angeklagten (F. K.) (Geschäftsnummer: 21 Ks 15/11) anhängig. Die Angeklagte hat mit (F. K.) eine Lebenspartnerschaft geführt, aus der 2 gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Diese Lebenspartnerschaft war im April 2011 beendet, jedoch bestand noch persönlicher Kontakt zwischen der Angeklagten und (F. K.).
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Nach einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen (F. K.) und den Brüdern S. und A. T. in den Nachmittagsstunden des (…). April 2011 auf einem Sportplatz in A-Stadt, U-Straße, bei der (K.) dem (S. T.) einen Messerstich in den Halsbereich versetzte und lebensgefährlich verletzte, wurde (K.) unmittelbar darauf vorläufig festgenommen und in die Räume des Zentralen Polizeigewahrsams A-Stadt verbracht. Dort wurde der Angeklagten durch die sachbearbeitende Kriminalhauptkommissarin (F.) gestattet, mit (K.) zu sprechen, um insbesondere den Verbleib des Tatmessers in Erfahrung zu bringen. Unmittelbar nach dem Gespräch äußerte die Angeklagte gegenüber Kriminalhauptkommissarin (F.), dass (K.) ihr mitgeteilt habe, das Tatmesser sei ihm während der Auseinandersetzung von einem Anderen zugesteckt worden und nach der Tat wieder von ihm an einen Anderen übergeben worden. Eine geplante Durchsuchung der Wohnung des (K.) sei daher nicht Erfolg versprechend.
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In der öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Landgericht Magdeburg in dem Strafverfahren gegen (F. K.) bekundete die Angeklagte als Zeugin nach erfolgter Belehrung über die Wahrheitspflicht in der Hauptverhandlung am (…). August 2011 wahrheitswidrig, weder habe ihr dies (K.) bei dem Gespräch am (…). April 2011 in den Räumen des Zentralen Polizeigewahrsams so mitgeteilt noch habe sie darüber entsprechend die Kriminalhauptkommissarin (F.) informiert. Durch diese wahrheitswidrige Aussage beabsichtigte die Angeklagte, den (F. K.) zumindest auch zu entlasten und seine Bestrafung als Täter der Messerattacke auf den (S. T.) zu verhindern. Gleichwohl wurde (F. K.) trotz der Falschaussage … u. a. wegen versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten [Richtig: Jahren] verurteilt.
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…
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Die Angeklagte wird jedoch durch die zur Verfügung stehenden Beweismittel zweifelsfrei der Tat überführt.
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…
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Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer gewertet, dass es sich bei (F. K.) um den ehemaligen Lebensgefährten der Angeklagten und den Vater der beiden gemeinsamen Kinder handelte, so dass nicht auszuschließen ist, dass sich die Angeklagte in einem inneren persönlichen Konflikt befunden hat. In erheblicher Weise strafverschärfend war dagegen zu berücksichtigen, dass die Angeklagte die Tat im Zusammenhang mit Erkenntnissen, die sie aufgrund ihrer beruflichen Stellung als Polizeibeamtin erlangt, begangen hat und der Angeklagten bewusst war, dass gerade den Aussagen von Polizeibeamten in Strafverfahren eine besondere Bedeutung zukommt. Schließlich war zu berücksichtigen, dass dem Strafverfahren gegen (K.) ein schwerwiegender Vorwurf, welcher eine erhebliche Bestrafung zur Folge haben konnte, zugrunde lag. …“
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Die Klägerin suspendierte die Beklagte mit Verfügung vom 18. September 2014 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vom Dienst; seit November 2014 werden zugleich 31 % ihrer Dienstbezüge durch Verfügung vom 24. September 2014 gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA einbehalten. Ein Eilantrag gegen die Suspendierung wurde zurückgenommen; der erkennende Senat bestätigte die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge mit Beschluss vom 19. Mai 2015 (- 10 M 3/15 -).
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Mit der am 5. Januar 2016 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenen Disziplinarklage begehrt die Klägerin die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Die Beklagte habe schuldhaft ein einheitlich zu wertendes schweres Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, indem sie 1. wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung verurteilt worden sei und 2. gegen ihre Pflicht zu vollem Arbeitseinsatz und zu sorgfältiger Arbeit und 3. gegen ihre Gesundheitserhaltungspflicht und dienstliche Auflagen verstoßen habe. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2016 das Disziplinarverfahren gemäß § 53 Satz 1 DG LSA auf die Handlungen beschränkt, welche zu der strafrechtlichen Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung durch das Landgericht Magdeburg geführt haben.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte aus dem Dienst zu entfernen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Disziplinarklage abzuweisen.
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Sie hat vorgebracht, es liege kein Dienstvergehen vor. Zur strafrechtlichen Verurteilung sei es nur auf Grund ihrer akuten psychischen Erkrankung gekommen. Sie habe an einem Burnout und akutem Schlafmangel sowie unter Mobbing gelitten. Das Strafurteil sei falsch. Sie sei unschuldig und habe nicht gelogen. Ein faires Verfahren habe seinerzeit nicht stattgefunden. Die Zeugin (F.) habe zum Zeitpunkt der Verhandlung eine Kopie der polizeilichen Verfahrensakte gehabt. Der besagte Satz um das Messer sei von Frau (F.) verdreht wiedergegeben worden.
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Das Verwaltungsgericht hat der Disziplinarklage mit Urteil vom 15. November 2016 entsprochen und die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Beklagte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehe.
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Das Disziplinargericht sei an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts gebunden. Eine Möglichkeit bzw. ein Bedürfnis zur Lösung von diesen tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils sehe das Gericht nicht.
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Bei einem außerdienstlichen Fehlverhalten müssten die besonderen qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG gegeben sein, um von einer Disziplinarwürdigkeit auszugehen. Die Kammer sehe bei der Begehung der Straftat der uneidlichen Falschaussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung durch eine Polizeivollzugsbeamtin den Dienstbezug als gegeben an. Das strafbare Verhalten der Polizeibeamtin bei einem solchen unmittelbar der gerichtlichen Wahrheitsfindung dienenden Delikt schlage auf ihr konkret-funktionales Amt durch. Aber auch ohne Annahme des Dienstbezuges sei die Disziplinarwürdigkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das Gericht anschließe, auf Grund des Strafrahmens des § 153 StGB und des § 248 Abs. 1 StGB gegeben. Vorliegend sei der Strafrahmen des Straftatbestandes mit bis zu 5 Jahren belegt und damit in dem oberen und nicht mehr nur im mittleren Bereich angesiedelt. Daher liege eine im Bereich der Höchstmaßnahme zu ahnende schwere Dienstpflichtverletzung vor.
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Durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden, vermöge das Gericht vorliegend nicht zu erkennen und seien auch nicht vorgetragen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei dem damaligen Angeklagten um den Vater ihrer Kinder gehandelt habe, könne von einer psychischen Ausnahmesituation der Beklagten nicht ausgegangen werden. Denn sie habe sich nach Belehrung durch das Gericht zur Aussage entschlossen und die besondere Bedeutung der wahrheitsgemäßen Aussage sei ihr als Polizeibeamtin bewusst gewesen. Anhaltspunkte für schuldmindernde Gründe seien nicht erkennbar und auch von den Strafgerichten nicht gesehen worden. Unter Abwägung aller Erkenntnisse falle die anzustellende Persönlichkeit- und Prognosebewertung hinsichtlich der Vertrauensbeeinträchtigung für die Beklagte negativ aus. Hinsichtlich der - eingetretenen - Vertrauensbeeinträchtigung sei auch nicht entscheidend, dass die Beamtin im Folgezeitraum nicht mehr auffällig geworden sei. Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstoße nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot.
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Gegen das - am 25. November 2016 zugestellte - Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte am 27. Dezember 2016 fristgerecht Berufung eingelegt und im Wesentlichen wie folgt begründet:
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Die Voraussetzungen für eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils seien gegeben. Die strafrichterlichen Feststellungen seien nicht plausibel und nachvollziehbar und verstießen gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte. Es bestehe kein vernünftiger oder irgendwie einleuchtender Grund, weshalb sie im Strafprozess die Unwahrheit gesagt haben solle. Ein sachlich einleuchtendes Motiv, zu Gunsten des damaligen Angeklagten wahrheitswidrig auszusagen, ihm womöglich zu helfen, sei nicht ersichtlich. Zum damaligen Zeitpunkt sei die Beziehung zu ihm seit mehreren Jahren bereits zerbrochen gewesen, dieser habe sie mehrfach geschlagen. Es sei ausgeschlossen, dass eine Polizeibeamtin, die von ihrem ehemaligen Partner mehrfach geschlagen worden sei und deren Beziehung danach zerbrochen sei, Jahre nach Ende der Beziehung die Unwahrheit sage und sich damit erheblich selbst beruflich gefährde. Gerade weil sie belehrt worden sei und ihr im Übrigen als Polizeibeamtin die besondere Bedeutung einer weitgemäßen Aussage vor Gericht bekannt gewesen sei, wäre ein vorsätzliches und schuldhaftes Handeln überhaupt nicht schlüssig. Andernfalls bestünden durch ein dann alternativ vorliegendes völlig irrationales Verhalten Schuldausschlussgründe und disziplinarrechtlich relevante Milderung- oder Entlastungsgründe. Sie habe unwidersprochen an einem Burnout und akutem Schlafmangel sowie unter Mobbing und der besonderen Belastung der Sorge für ihre kleinen Kinder gelitten und sei, wie bereits erstinstanzlich ausgeführt, u. a. an Borderline erkrankt. Es sei daher nicht mit der erforderlichen Gewissheit nachgewiesen, dass sie vorsätzlich und schuldhaft gegen ihre Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen habe. Demnach wäre eine erneute Beweiserhebung oder auch nur anderweitige Tatwürdigung durch das erkennende Disziplinargericht zwingend gewesen.
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Hilfsweise werde vorgetragen, dass Milderungsgründe bestünden, die es geböten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen. Es sei der außerdienstliche Bereich maßgeblich. Selbst unterstellt, sie habe bewusst die Unwahrheit gesagt, sei für sie dann Motivation gewesen, dass es sich bei dem damaligen Angeklagten um den Vater ihrer Kinder gehandelt habe. Ein anderes psychologisch nachvollziehbares plausibles Motiv sei nicht erkennbar. Im Hinblick auf die Kinder sei dann von einer psychischen Ausnahmesituation auszugehen. Auch wenn sie sich gerade nach Belehrung durch das Gericht zur Aussage entschlossen habe, habe sie deshalb und außerdem auf Grund ihrer psychischen Labilität (Borderline) subjektiv nur dieses Motiv besessen. Daher seien Anhaltspunkte für schuldmindernde Gründe durchaus erkennbar. Zudem handele es sich lediglich um ein einmaliges Verhalten. Hier sei der außerdienstliche, quasi-familiäre und intime Personalbereich betroffen, der die frühere Lebenspartnerschaft und ihre Elternschaft berühre. Bei einer Gesamtabwägung falle die anzustellende Persönlichkeit- und Prognosebewertung hinsichtlich der Vertrauensbeeinträchtigung hier nicht derart negativ aus, dass eine Entlassung aus dem Dienst verhältnismäßig und tat- und schuldangemessen wäre. Denn wahrheitsgemäße Angaben der Beamtin in anderen Verfahren seien hierdurch in keiner Weise tangiert. Diese könne den Dienst ohne diese Umstände des Einzelfalles aus ihrem persönlichen Bereich unangetastet ausüben, so dass das Ziel, Gerichte in die Lage zu versetzen, den be- oder entlastenden Aussagen der Polizeibeamten Glauben schenken zu können, völlig unangetastet bleibe. Die Vertrauensbeeinträchtigung beziehe sich allein auf einen atypischen Fall des engeren privaten und psychologischen Lebenszusammenhanges.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 15. November 2016 - 15 A 12/16 MD - zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Es ergäben sich aus dem Vortrag der Beklagten keine Anhaltspunkte dafür, dass die strafgerichtlichen Feststellungen auf einer gegen Denkgesetze und Erfahrungswerte verstoßenden Beweiswürdigung beruhten. Sie versuche nunmehr mit ihren Ausführungen, eine andere rechtliche Bewertung herzuleiten. Darüber hinaus dürfte die Beklagte durchaus ein Motiv gehabt haben. Herr (K.) habe regelmäßig Kontakt zu den bei ihr lebenden Kindern gehabt. Durch eine Verurteilung zu einer längeren Haftstrafe wegen versuchten Totschlages wäre den Kindern der Vater und damit eine wichtige Bezugs- und Betreuungsperson für einen längeren Zeitraum entzogen worden. Gerade in der ständig betonten Sorge um ihre Kinder dürfte ein beachtliches Motiv darin liegen, ihnen den Vater für ein geordnetes, wenn auch getrenntes Familienleben zu erhalten.
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Eine psychische Ausnahmesituation, die einen Milderungsgrund darstelle, habe nicht vorgelegen. Der Beklagten stünden keine durchgreifenden besonderen Umstände zur Seite, die ein Absehen von der schwerwiegendsten und eine mildere Disziplinarmaßnahme rechtfertigen würden. Auch wenn ihre Gesundheit angeschlagen gewesen sein mag, sei sie ausweislich ihrer Personalakte an dem Tag ihrer Falschaussage nicht nur dienstfähig gewesen, sondern dürfte auch ausreichend erholt gewesen sein, da sie sich hier bereits in der 4. Woche ihres Jahresurlaubs befunden habe. Die Verfehlungen der Beklagten seien zudem nicht als persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung während einer psychischen Ausnahmesituation einzustufen. Daran fehle es hier schon im Hinblick auf den zeitlichen Verlauf der Ladung und ihrer Aussage vor dem Landgericht Magdeburg. Die Beklagte habe genügend Zeit gehabt, sich auf eine Aussage in dem Prozess gegen Ihren ehemaligen Lebensgefährten einzustellen und vorzubereiten. Möglicherweise habe sie sich nach der Trennung im Mai 2009 in einem Belastungszustand befunden. Dieser habe aber zum Zeitpunkt ihrer Falschaussage bereits über 2 Jahre bestanden. Es fehle also an der für den Milderungsgrund kennzeichnenden psychischen Ausnahmesituation. Auch habe sie bereits bewiesen, dass sie durchaus in der Lage sei, als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern den Berufs- und Alltagsstress bewältigen zu können.
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Von einer besonderen einmaligen Versuchungssituation könne bei einer Polizeivollzugsbeamtin in Kriminaldienst, die vertraut mit dem Strafrecht sei und über eine mehr als 20-jährige Berufserfahrung verfüge, nicht ausgegangen werden. Ohne Erfolg berufe sich die Beklagte darauf, dass ihre wahrheitsgemäßen Angaben in anderen Verfahren in keiner Weise tangiert sein. Sie habe ihre Falschaussage in einem Prozess wegen eines versuchten Totschlags getätigt, über den zumal regional ausführlich berichtet worden sei. Es sei unstreitig, dass Dritte, denen das Dienstverhältnis der Beklagten bekannt gewesen sei, das strafrechtlich relevante Verhalten als Dienst erheblich störend empfinden mussten. Dass sie sich in einem inneren persönlichen Konflikt befunden habe, sei bereits sowohl vom Amts- als auch vom Landgericht erheblich mildernd in der Strafzumessung berücksichtigt worden.
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Indiz für die besondere Schwere des Dienstvergehens sei ferner auch die Höhe der gegen die Beklagte im Strafverfahren verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Das Urteil gebe Anhalt für das Ausmaß von Achtung- und Vertrauenseinbuße, das mit der in Rede stehenden Straftat in der Regel verbunden sei. Die Straftat der Beklagten beweise, dass man sich auf sie nicht zu jeder Zeit fest verlassen könne, wie dies bei einer Beamtin, die nicht immer beaufsichtigt und überwacht werden könne und die die volle persönliche Verantwortung für ihr dienstliches Handeln trage, jedoch vorbehaltlos der Fall sein müsse. Sie verletze schließlich die Treue, die sie ihrem Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis heraus schulde.
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Weitere Schuldausschließungsgründe ließen sich nicht erkennen und seien nicht vorgetragen. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum gegebenen Dienstbezug sei ebenfalls zu folgen.
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Zwar sei die Beklagte auf Grund eines Verwertungsverbotes disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Allerdings könne bereits bei erstmaligen außerdienstlichen Fehlverhalten die Eignung zur Beeinträchtigung von Achtung und Vertrauen im Hinblick auf das Ansehen des Berufsbeamtentums gegeben sein. Schon vor diesem Hintergrund stehe allein auf Grund des hohen Strafrahmens die Verhängung der disziplinarrechtlichen Maßnahme an. Zu berücksichtigen sei auch das Nachtatverhalten der Beklagten. Weder die Anklageerhebung noch die Verurteilung durch das Amtsgericht und das Landgericht hätten sie veranlasst, sich von nun an in ganz besonderem Maße um eine einwandfreie Dienstverrichtung zu bemühen. Nach der letzten über sie erstellten Beurteilung liege sie weit unter den Leistungen eines Durchschnittsbeamten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
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I. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist sowohl hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts als auch hinsichtlich der Sanktionsfindung nicht zu beanstanden. Auch nach Auffassung des Senats gebietet das Verhalten der Beklagten die Feststellung eines endgültigen Vertrauensverlustes des Dienstherrn und der Allgemeinheit mit der Folge, dass sie aus dem Dienst zu entfernen ist (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA).
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1. Nach den gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts Magdeburg in dem Urteil vom 12. November 2013 hat sich die Beklagte in einer öffentlichen Verhandlung vor dem Landgericht Magdeburg am (…). August 2011 einer falschen uneidlichen Aussage in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung schuldig gemacht.
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Die Beklagte kann nicht mit Erfolg einwenden, das Verwaltungsgericht habe es in rechtsfehlerhafter Weise versäumt, eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die erhöhte Richtigkeitsgewähr der Ergebnisse des Strafprozesses kann dabei nur für diejenigen tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils angenommen werden, die sich auf die Tatbestandsmerkmale der gesetzlichen Strafnorm beziehen. Die Feststellungen müssen entscheidungserheblich für die Beantwortung der Frage sein, ob der objektive und subjektive Straftatbestand erfüllt ist. Im Falle einer Verurteilung müssen sie diese tragen (BVerwG, Beschl. v. 29. August 2017 - 2 B 76.16 - und Beschl. v. 18. September 2017 - 2 B 14.17 -, jeweils zit. nach JURIS, m. w. N.).
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Es besteht danach kein Anlass, sich von den Feststellungen des Strafgerichts zu lösen. Das Disziplinargericht hat gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit es bezweifelt. Die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils ist auf Fälle beschränkt, in denen das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzureichender oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Die Disziplinargerichte sind nach ihrer Zuständigkeit und Funktion keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Für einen Lösungsbeschluss ausreichende Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen bestehen dann, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus vergleichbar gewichtigen Gründen offenkundig unzureichend sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Januar 2014 - 2 WD 31.12 -, zit. nach JURIS zu § 84 Abs. 1 Satz 2 WDO).
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Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die strafrichterlichen Feststellungen seien nicht plausibel und nachvollziehbar und verstießen gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte, weil kein vernünftiger oder irgendwie einleuchtender Grund bestehe, weshalb sie im Strafprozess die Unwahrheit gesagt haben solle. Es ist im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten nicht von vornherein ausgeschlossen, dass eine Polizeibeamtin, die von ihrem ehemaligen Partner mehrfach geschlagen worden und deren Beziehung danach zerbrochen ist, Jahre danach für ihn in einem gerichtlichen Verfahren die Unwahrheit sagt und sich damit erheblich selbst beruflich gefährdet. Nach einer intimen Beziehung können für ein solches Verhalten zahlreiche Gründe bestehen, wobei es gerade nicht darauf ankommt, ob diese Gründe vernünftig oder einleuchtend sind bzw. ob das Verhalten der Beamtin schlüssig und rational war. So könnte - worauf die Klägerin zu Recht hingewiesen hat - ein nachvollziehbares Motiv der Beklagten darin gelegen haben, Herrn (K.) deshalb vor einer Haftstrafe bewahren zu wollen, weil er regelmäßig Kontakt zu den bei ihr lebenden Kindern gehabt hat. Die Beklagte selbst hat im Übrigen dieses Motiv im Rahmen ihrer hilfsweise geltend gemachten Ausführungen zum Bestehen eines Milderungsgrundes genannt.
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Ebenfalls nicht durchgreifend ist der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, die Beklagte habe entgegen der Annahme des Landgerichts gegenüber Frau (F.) eine anders zu verstehende Feststellung getroffen, und der Inhalt des Gespräches sei in dem Aktenvermerk falsch widergegeben worden. Damit trägt die Beklagte keinen Verstoß des Landgerichts gegen Denkgesetze oder Erfahrungswerte vor, sondern greift lediglich die Beweiswürdigung des Landgerichts an, das sich im Einzelnen mit den jeweiligen Zeugenaussagen der Beklagten und von Frau (F.) sowie dem Aktenvermerk auseinander gesetzt hat. Dass - wie die Beklagte meint - im Strafverfahren ein anderer Sachverhalt „in dubio pro reo“ hätte angenommen werden können und man vernünftigerweise nicht ausschließen könne, dass Frau (F.) falsch ausgesagt habe, führt nicht dazu, dass die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unzureichend oder gar fehlerhaft sind. Der Vortrag der Beklagten, Frau (F.) habe vor ihrer Aussage Einsicht in die Verfahrensakten nehmen können und sie selbst sei von dem durch das Gericht erfolgten Vorhalt des Aktenvermerks überrascht worden, begründet als allgemeiner Angriff gegen die Beweiswürdigung ebenfalls keine ausreichenden Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen i. S. d. § 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA.
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Auch sonst bestehen keine nach § 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA durchgreifenden Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts.
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2. Mit der Straftat hat die Beklagte ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, indem sie ihre Dienstpflicht sowohl zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) als auch zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verletzt hat.
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a) Dieses Dienstvergehen ist als innerdienstlich zu werten, weil das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten in ihr Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden war (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - und Urt. v. 25. August 2009 - 1 D 1.08 -, jeweils zit. nach JURIS, m. w. N.). Die Beklagte wurde vor dem Landgericht - wie die Klägerin zutreffend ausführt - im Ergebnis in ihrer Eigenschaft als Polizeibeamtin über dienstlich gewonnene Erkenntnisse vernommen. Zwar ist sie zunächst mit Herrn (K.) außerhalb ihrer Dienstzeit zur Polizeiwache gekommen. Aber nachdem er verhaftet worden war und sie - wie sie in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - der sachbearbeitenden Beamtin das Angebot gemacht hat, noch in der Wache zur Sachverhaltsaufklärung allein mit ihm zu reden, betätigte sie sich insoweit und später bei dem Gespräch mit ihm nicht als Privatperson im außerdienstlichen Bereich, sondern handelte als Polizeibeamtin. Nur so konnte ihr Verhalten auch von ihren Kollegen aufgefasst werden. Dass ihr ehemaliger Lebensgefährte betroffen war, hat nicht zur Folge, dass deshalb von einem außerdienstlichen Verhalten auszugehen ist. Bei ihren Verfehlungen handelt es sich gerade nicht um Verhaltensweisen, die auch ohne Bezug zu ihrer Tätigkeit als Polizeibeamtin geschehen können und sich von ihren Dienstaufgaben im engeren Sinne trennen lassen (vgl. dazu OVG Niedersachsen, Urt. v. 18. März 2003 - 2 NDH L 2590/01 -, zit. nach JURIS). Dass sie vom Landgericht nicht wegen versuchter Strafvereitelung im Amt verurteilt worden ist, steht einer Einstufung ihres Verhaltens als innerdienstliches Dienstvergehen schon deshalb nicht entgegen, weil das Landgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, an die der Senat möglicherweise gebunden wäre.
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b) Selbst bei einer Einstufung als außerdienstliche Verfehlung wären im Übrigen die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG erfüllt. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist danach nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für das Amt des betroffenen Beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
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Das Merkmal „in besonderem Maße" bezieht sich auf die Eignung zur Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung und ist nur erfüllt, wenn das Verhalten des Beamten in quantitativer oder qualitativer Hinsicht über das für eine jede Eignung vorausgesetzte Mindestmaß an Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung hinausgeht. Ist eine derart qualifizierte Möglichkeit der Beeinträchtigung gegeben, kommt es weiterhin darauf an, ob diese Beeinträchtigung bedeutsam wäre. Das Merkmal „in bedeutsamer Weise" bezieht sich auf den „Erfolg" der möglichen Achtungs- und Vertrauensbeeinträchtigung. Die zur Beeinträchtigung in besonderem Maße geeignete Pflichtverletzung weist Bedeutsamkeit auf, wenn sie in qualitativer oder quantitativer Hinsicht das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Maß an disziplinarrechtlicher Relevanz deutlich überschreitet (so BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, zit. nach JURIS).
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Schon eine durch einen Beamten begangene uneidliche Falschaussage ist aber qualitativ in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 18. März 2003 - 2 NDH L 2590/01 -; VG München, Urt. v. 9. Januar 2015 - M 19 DK 13.5342 -, jeweils zit. nach JURIS). Allein angesichts des gesetzlichen Strafrahmens des § 153 StGB wird ein disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis ausgelöst (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, Urt. v. 19. August 2010, a. a. O.). Der Strafrahmen beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Durch diese strafrechtliche Bewertung des Fehlverhaltens hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Hinzu kommt, dass eine uneidliche Falschaussage einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit der Beklagten als Polizeibeamtin aufweist. Dafür genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Insoweit genügt die bloße Eignung; zu einem konkreten Ansehensschaden muss es nicht gekommen sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, zit. nach JURIS). Nicht nur lässt eine falsche uneidliche Aussage insoweit Rückschlüsse auf die Dienstausübung der Beklagten zu, als sich die Frage aufdrängt, ob sie ihre Dienstpflichten wahrhaftig und verlässlich erfüllt, sondern eine solche Falschaussage ist auch geeignet, das Vertrauen der behördlichen Mitarbeiter und der Öffentlichkeit zu untergraben, also die Dienstausübung zu beeinträchtigen.
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Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, es sei eine konkrete Betrachtungsweise geboten und es liege ein atypischer Geschehensablauf vor, so dass die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 DG LSA nicht erfüllt seien, nennt er damit Erwägungen, die im Rahmen der Prüfung nach § 13 DG LSA eine Rolle spielen. Die Annahme eines außerdienstlichen Dienstvergehens würde durch diesen Gesichtspunkt nicht in Frage gestellt.
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3. Die Abwägung aller Umstände des Einzelfalls führt zur Verhängung der Höchstmaßnahme gegen die Beklagte, weil sie durch ihr Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 DG LSA).
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Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 DG LSA nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten und des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -; Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -; Beschl. v. 16. März 2017 - 2 B 42.16 -, jeweils zit. nach JURIS, m. w. N.).
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a) Zur Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens, der durch eine vom Beamten vorsätzlich begangenen Straftat hervorgerufen worden ist, ist sowohl bei innerdienstlichen als auch außerdienstlichen Dienstverletzungen auf den Strafrahmen zurückzugreifen. Mit der Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, a. a. O.; Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, a. a. O.).
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Begeht ein Beamter innerdienstlich eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht (hier sind es für beide in Rede stehenden Straftaten bis zu fünf Jahre), reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, a. a. O.). Für ein als außerdienstlich anzusehendes Dienstvergehen ist jedenfalls bei einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren die Ahndung bis hin zur disziplinaren Höchstmaßnahme eröffnet (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, a. a. O.), bei einem hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten sogar bei einem Strafrahmen von bis zu zwei Jahren (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 -, zit. nach JURIS).
- 56
Das von der Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt bei konkreter Beurteilung der objektiven und subjektiven Handlungsmerkmale sowie der Folgen des Fehlverhaltens so schwer, dass die Höchstmaßnahme indiziert ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29. Oktober 2009 - DL 16 S 3361/08 -, zit. nach JURIS, m. w. N.). Dafür spricht nicht nur die vom Landgericht ausgesprochene Sanktion mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Zu Recht ist - wie auch vom Landgericht ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Tat im Zusammenhang mit Erkenntnissen beging, die sie auf Grund ihrer beruflichen Stellung als Polizeibeamtin erlangt hat, und ihr bewusst war, dass gerade den Aussagen von Polizeibeamten in Strafverfahren eine besondere Bedeutung zukommt. Mit einer uneidlichen Falschaussage über dienstliche Wahrnehmungen verstößt eine Polizeibeamtin im Kernbereich ihrer Aufgaben in schwerwiegender Weise gegen ihre Dienstpflichten. Sie missbraucht damit die ihr zur Erfüllung ihrer Aufgaben verliehenen Machtbefugnisse, erschüttert das in sie vom Dienstherrn gesetzte Vertrauen in ihre dienstliche Zuverlässigkeit und beeinträchtigt in erheblichem Maße das Ansehen der Polizei als staatlicher Institution, weil der Achtungsverlust des Beamten auf die Polizei insgesamt ausstrahlt. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass sie mit ihrer Falschaussage im Ergebnis eine Kollegin der Lüge bezichtigt hat. Weiterhin hat sie versucht, die Bestrafung ihres ehemaligen Lebensgefährten zu verhindern, der eine erhebliche Freiheitsstrafe zu erwarten hatte. Selbst wenn man von einer außerdienstlich begangenen Straftat ausginge, wäre danach die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme indiziert, da der Pflichtenverstoß der Beklagten einen Bezug zu ihrem Statusamt hat.
- 57
b) Ist danach die Höchstmaßnahme Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das der Beklagten zur Last fallende einheitliche Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zu ihrem Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Dabei sind nicht nur die in der Rechtsprechung entwickelten sogenannten „anerkannten“ Milderungsgründe zu berücksichtigen, die typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des betroffenen Beamten erfassen und regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. § 13 Abs. 1 DG LSA sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass - über die in der Rechtsprechung entwickelten „anerkannten“ Milderungsgründe hinaus - bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, a. a. O.). Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Delikt aufgrund der Schadenshöhe, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderen belastenden Gesichtspunkten im Einzelfall wiegt. Entlastungsgründe sind nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 -, zit. nach JURIS, m. w. N.).
- 58
(1) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, sie habe an einem Burnout und akutem Schlafmangel sowie unter Mobbing gelitten und sei u. a. an Borderline erkrankt.
- 59
Es bestehen keine Zweifel daran, dass die Beklagte zur Zeit der Tatbegehung schuldfähig im Sinne des § 20 StGB war. Der Senat legt hier ebenfalls die bindenden Feststellungen des Strafurteils zugrunde. Die Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile umfasst auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat. Dies folgt aus der Tatsache der Verurteilung, die eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des Betroffenen voraussetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. Februar 2016 - 2 B 1.15 -, zit. nach JURIS, m. w. N.).
- 60
Weiterhin lag bei der Beklagten keine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB vor. Zwar entfällt insoweit eine Bindung an Feststellungen im strafgerichtlichen Urteil (vgl. BVerwG, Urt. v. 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, zit. nach JURIS). Allerdings sind bereits keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass bei ihr zum Tatzeitpunkt eines oder mehrere der Eingangsmerkmale des § 20 StGB gegeben waren, deren Vorliegen auch Voraussetzung für die Annahme einer (erheblich) verminderten Schuldfähigkeit sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Juli 2016 - 2 B 40.16; Urt. v. 25. März 2010 - 2 C 83.08 -; Urt. v. 29. Mai 2008 - 2 59.07 -, jeweils zit. nach JURIS, m. w. N.). Auch die Beklagte selbst macht nicht geltend, dass sie im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gehandelt habe; sie beruft sich vielmehr nur darauf, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass bei der Maßnahmenbemessung zu ihren Gunsten Milderungsgründe zu berücksichtigen seien.
- 61
Eine psychische Erkrankung ist zwar auch dann in die Gesamtwürdigung zur Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme einzustellen, wenn sie keinen Einfluss auf die Schuldfähigkeit des Beamten hat (BVerwG, Beschl. v. 29. März 2017 - 2 B 26.16 - und Beschl. v. 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 -, jeweils zit. nach JURIS). Es gibt aber keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Bestehen einer psychischen Erkrankung. Die Beklagte hat eine Erkrankung lediglich behauptet, ohne auch nur ansatzweise entsprechende Belege, wie z.B. ein (fach)ärztliches Attest vorzulegen oder andere Beweismittel zu bezeichnen. Aus den Gerichtsakten und Verwaltungsvorgängen ergeben sich ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach der vor dem Tatzeitpunkt letzten arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung vom 20. Juni 2011 lagen zwar - wie auch schon seit Oktober 2007 - „befristete gesundheitliche Bedenken“ vor. Dies führte aber lediglich dazu, dass die Beklagte in dem Zeitraum vom 20. Juni bis 3. August 2011 einen zeitlich befristeten Innendienst („AZ von 8h/d“) ausübte. Erst eine Vorsorgeuntersuchung vom 12. September 2011 ergab „dauernde gesundheitliche Bedenken“, die aber auch lediglich zu einer erhöhten Dienstzeitbeschränkung im Innendienst führte. Ab Januar 2012 war die Beklagte wieder voll dienstfähig. Auch wenn sie nach Aktenlage wohl schon seit längerer Zeit Gewichtsprobleme hatte, ergibt sich daraus allein kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung.
- 62
Auch gibt es im Rahmen der Prüfung des Bemessungskriteriums „Persönlichkeitsbild des Beamten" keine Hinweise, dass das festgestellte Dienstvergehen als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation von dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten abweicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. August 2013 - 2 B 19.13 -, zit. nach JURIS, m. w. N.). Insbesondere ist weder ersichtlich noch substanziiert geltend gemacht, dass sich die Beklagte in einer psychischen Ausnahmesituation befand. Vielmehr hatte sie sich vom 1. August bis 26. August 2011 im Urlaub befunden und mindestens mehrere Wochen Zeit, sich auf die Aussage hinlänglich und in jeder Hinsicht vorzubereiten. Dass der Vorhalt der von der Zeugin (F.) angefertigten Vermerks in der mündlichen Verhandlung für die Beklagte möglicherweise überraschend war, führt nicht zur Annahme einer anzuerkennenden Ausnahmesituation. Ob sie vom Landgericht auf ein Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden ist, was sich allerdings aus der Niederschrift der Verhandlung nicht ergibt und nach § 52 StPO auch nicht erforderlich war, kann offen bleiben.
- 63
Schließlich kommt auch der „anerkannte" Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase" der Beklagten nicht zugute. Dieser setzt außergewöhnlich belastende Umstände voraus, die für die Begehung der konkreten Tat ursächlich geworden, inzwischen aber überwunden sind (BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, a. a. O. m. w. N.). Zum Zeitpunkt der Tat war die Beklagte aber nicht „vorübergehend aus der Bahn geworfen". Dazu hätte es sich um eine persönlich besonders belastende Situation handeln müssen, die so gravierend gewesen ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann (so BVerwG, Beschl. v. 15. Juni 2016 - 2 B 49.15 -, zit. nach JURIS, m. w. N.). Insoweit gibt es ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte zum Tatzeitpunkt nicht in der Lage war, ihren dienstlichen Pflichten im Wesentlichen nachzukommen.
- 64
(2) Die Vertrauensbeeinträchtigung bezieht sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht allein „auf einen atypischen Fall des engeren privaten und psychologischen Lebenszusammenhang“, weil „wahrheitsgemäße Angaben der Beamtin in anderen Verfahren .. hierdurch in keiner Weise tangiert“ seien. Durch das von der Beklagten begangene schwerwiegende Dienstvergehen ist das zwischen ihr und dem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis in seiner Gesamtheit erheblich beeinträchtigt. Denn in Rede steht das grundsätzliche Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamtin als unabdingbare Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes. Die Beeinträchtigung beruht nicht zuletzt darauf, dass die Begehung des Dienstvergehens auch unabhängig von der mit ihr verbundenen Presseberichterstattung zu einem erheblichen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit geführt hat.
- 65
(3) Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte im Hinblick auf die Bewertung ihrer Gesamtpersönlichkeit auf ihren bisherigen dienstlichen Werdegang, der durch positive Beurteilungen sowie ein über das Normalmaß weit hinausgehendes Engagement, auch im sozialen Bereich, geprägt sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - deren Erbringung sich hier nach Aktenlage schon nicht aufdrängt - regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18. November 2014 - 10 L 3/14 -, jeweils zit. nach JURIS). Darüber hinaus hat die Beklagte gerade in den Jahren 2011 bis 2014, d.h. dem letzten Beurteilungszeitraum, ausweislich der für diesen Zeitraum erstellten dienstlichen Beurteilung unterdurchschnittliche Leistungen gezeigt. Der Umstand, dass die Beklagte die in Rede stehende Straftat kurz vor Beginn dieses Beurteilungszeitraums begangen hat, steht einer Berücksichtigung der Beurteilung nicht entgegen.
- 66
(4) Ebenfalls nicht zu Gunsten der Beklagten ist einzustellen, dass das „Verfahren an sich schon lehrreich“ für sie gewesen sei. Es handelt sich dabei von vornherein nicht um eine Erwägung, die maßgeblich als entlastender Gesichtspunkt innerhalb der disziplinarrechtlichen Prüfung nach § 13 DG LSA dienen könnte. Dass das Disziplinarverfahren, d.h. das behördliche und gerichtliche Verfahren insgesamt, unangemessen lange gedauert hat i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EMRK, was mildernd zugunsten des Beamten zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Dezember 2015 - 2 C 50.13 -, zit. nach JURIS, m. w. N.), ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.
- 67
(5) Die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten auf Bewährung durch das Landgericht ist schon als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des durch die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens herangezogen worden. Eine eigenständige entlastende Wirkung für die Beklagte innerhalb des § 13 DG LSA hat der Strafausspruch nicht.
- 68
(6) Mildernd zu berücksichtigen ist dagegen, dass sich die Beklagte auf Grund der früheren Beziehung und der noch bestehenden persönlichen Verbindungen zu Herrn (K.) bei ihrer Aussage möglicherweise in einem inneren persönlichen Konflikt befunden hat. Insoweit könnte zudem die Sorge um die fortbestehende Beziehung von Herrn (K.) zu seinen beiden leiblichen Kindern mit der Beklagten eine Rolle gespielt haben, auch wenn nach den Geburtsurkunden (rechtlicher) Vater der Kinder ein anderer Mann ist, dessen Ehe mit der Beklagten erst im Juli 2008 nach Geburt des zweiten Kindes geschieden worden ist.
- 69
(7) Grundsätzlich mildernd ist ferner zu berücksichtigen, dass die Beklagte, von der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Verurteilung abgesehen, strafrechtlich nicht belangt worden ist und dass bislang auch noch keine Disziplinarmaßnahmen gegen sie verhängt worden sind. Eine Geldstrafe aus dem Jahr 2010 ist nach den §§ 45 Abs. 1, 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BZRG inzwischen getilgt. Die Berücksichtigung einer Vorbelastung als erschwerender Umstand bei der Maßnahmebemessung scheidet aus, wenn ein Verwertungsverbot eingreift, was sich für strafrechtliche Verurteilungen nach den Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregistergesetzes bestimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, zit. nach JURIS).
- 70
c) Die mildernden Umstände erlangen jedoch kein solches Gewicht, dass sie die Schwere des Pflichtenverstoßes aufwiegen. Insbesondere darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beziehung der Beklagten zu Herrn (K.) nicht nur zum Tatzeitpunkt seit mehr als zwei Jahren beendet war, sondern dieser sie nach eigenem Bekunden früher auch geschlagen hatte. Eine emotionale Bindung wie bei einer bestehenden Beziehung lag danach gerade nicht vor. Auch dass es sich um ein als erstmalig anzusehendes Fehlverhalten der Beklagten handelt, kommt ihr nur begrenzt zugute. Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung entgegen der Ansicht der Beklagten zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit ihr nach dem von ihr begangenen schwerwiegenden Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihr zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist. Es besteht aus Sicht des Senats insbesondere auch keine durch ein Verhalten der Beklagten (z. B. Einsicht, Reue und/oder positives Nachtatverhalten) geprägte Grundlage, um das durch die Tat zerstörte Vertrauen wieder aufzubauen.
- 71
4. Danach war die Beklagte gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 1, 10 Abs. 1 DG LSA aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Angesichts des von der Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Höchstmaßnahme schließlich nicht unverhältnismäßig. Die darin liegende Härte für sie ist insbesondere nicht unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Diese Härte beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für ihr Handeln verantwortlichen Beklagten, die sich bewusst gewesen sein muss, dass sie hiermit - wie die Berufungsbegründung zutreffend selbst ausführt - ihre berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Die damit verbundenen, insbesondere wirtschaftlichen Konsequenzen hat sie selbst zu tragen, denn sie hat die Ursache hierfür selbst mit ihrem Fehlverhalten gesetzt.
- 72
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 DG LSA steht der Beklagten zur Vermeidung besonderer Härten für die Dauer von sechs Monaten ein sog. Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 % ihrer Dienstbezüge zu. Umstände, die eine Verlängerung der Frist i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 3 DG LSA nahelegen, hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 HS 2 DG LSA).
- 73
II. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 72 DG LSA, 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.
- 74
III. Diese Entscheidung ist gemäß § 3 DG LSA i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 31. Januar 2012 - 2 B 132.11 -, zit. nach JURIS).
Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 07. Dez. 2017 - 10 L 2/17
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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 07. Dez. 2017 - 10 L 2/17 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
Tenor
I.
Gegen den Beklagten wird wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge um 1/20 auf die Dauer von 36 Monaten erkannt.
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der 1970 geborene Beklagte besuchte von 1977 bis 1986 die Grund- und Hauptschule in München. Im Anschluss daran begann er im September 1986 eine Konditorlehre, die er am ... Januar 1990 mit der Gesellenprüfung abschloss. Im Anschluss daran arbeitete er als Konditor.
Vom ... Januar 1992 bis ... Juni 1992 war er als Zeitangestellter beim OLG ... und vom ... Juli 1992 bis ... Juni 1993 als Justizaushelfer beim Amtsgericht ... tätig. Zum ... Juli 1993 wurde er als Justizoberwachtmeister z. A. ernannt. Sein dienstlicher Werdegang verlief wie folgt:
... 01.1995 Ernennung zum Justizoberwachtmeister
... 03.1998 Ernennung zum Justizhauptwachtmeister
... 06.1998 Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
... 12.2007 Ernennung zum Ersten Justizhauptwachtmeister.
Seit ... Januar 2011 führt er die Amtsbezeichnung Justizsicherheitssekretär.
Der Beklagte ist schwerbehindert mit einem GdB von 70. Bei seiner letzten Beurteilung für das Beurteilungsjahr 2012 erzielte er 8 Punkte. Er ist ledig und bezieht Bezüge nach Besoldungsgruppe A 5.
Der Beklagte ist strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Februar 2013, rechtskräftig seit ... Februar 2013, wurde der Beklagte auf seinen Einspruch gegen den Strafbefehl vom ... 2013 hin wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 40,- € verurteilt.
Dem Urteil liegen die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls zugrunde:
„Zu einem weiter nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt Ende ... 2010 entwendete die im diesbezüglich geführten Strafverfahren Az.: ... durch Berufungsurteil des Landgerichts ... vom ... 2012 inzwischen rechtskräftig verurteilte ... in der Einlaufstelle des Amtsgerichts ... in der ... in ... ein an ihren Kollegen, den Zeugen ... persönlich adressierten, per Post eingegangenen Brief, der einen Handyakku Typ BT 50 im Wert von 6,65 € enthielt, um diesen für sich zu behalten. Sie versteigerten den von der verurteilten ... entwendeten Akku unter dem von ihnen genutzten Benutzernamen „...“ am ... 2010, also kurze Zeit nach seiner Entwendung, bei Ebay an die Zeugin ... Der Kaufpreis in Höhe von 5,99 € netto wurde durch die Käuferin absprachegemäß auf das Konto der Verurteilten ... überwiesen.
In dem oben genannten gegen die Verurteilte ... geführten Strafverfahren fand am ... 2012 die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... statt.
Dabei sagten Sie nach ordnungsgemäßer Belehrung ohne die Aussage zu beeiden bewusst wahrheitswidrig als Zeuge aus, dass Sie ca. zwei bis drei Wochen vorher auf einem Straßenfest ein Motorola Handy gekauft hätten, für welches Sie zwei entsprechende Akkus gehabt hätten. Einer hiervon sei neu und verschweißt gewesen, diesen Akku hätten Sie auf Ebay verkauft, nachdem das Telefon defekt gewesen sei. Weiterhin führten Sie bewusst wahrheitswidrig aus, dass Sie sich von der der Verurteilten ... wegen Kreditkartenschulden in Höhe von zwischen 24.000,- € und 27.000,- € 20.000,- € in bar geliehen hätten und diese nun mit den Erlösen aus den Ebay-Verkäufen zurückzahlen würden.
Hierbei wussten Sie, dass dies nicht der Wahrheit entsprach, insbesondere dass es sich bei dem von Ihnen versteigerten Akku um den von der Verurteilten ... erlangten Akku handelt.“
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom ... 2012 wurde gemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung wegen Hehlerei durch Verkauf des Handyakkus Motorola BT 50 im Wert von 6,65 € abgesehen. Bezüglich des Vergehens der versuchten Strafvereitelung wurde dem Beklagten im Strafverfahren der Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 5 StPO zugute gehalten.
Mit Verfügung des Präsidenten des Amtsgerichts ... vom ... 2013 wurde gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Das Verfahren wurde an die Generalstaatsanwaltschaft München als Disziplinarbehörde abgegeben und von dieser mit Schreiben vom ... April 2013 übernommen. Der Beklagte wurde angehört. Die Schwerbehindertenvertretung wurde unterrichtet. Die abschließende Anhörung konnte dem Beklagten nicht zugestellt werden. Folglich musste ihm das Anhörungsschreiben vom ... Juni 2013 gegen Empfangsbekenntnis am Dienstort zugestellt werden. Sein anwaltlicher Vertreter nahm Stellung. Die Schwerbehindertenvertretung wurde mit Schreiben der Disziplinarbehörde vom ... September 2013 und ... Oktober 2013 angehört.
Mit am 22. November 2013 eingegangener Klage vom 20. November 2013 hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,
den Beklagten gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 BayDG zurückzustufen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte habe in der Hauptverhandlung am
Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte vor seiner Zeugeneinvernahme am ... Januar 2012 einen epileptischen Anfall erlitten habe, insbesondere sei dem Hauptverhandlungsprotokoll ein diesbezügliches Vorbringen des Beklagten nicht zu entnehmen. In seiner Stellungnahme vom ... Juli 2013 würden weder Ort noch Zeitpunkt noch Erscheinungsform und Dauer eines möglichen epileptischen Anfalls vorgetragen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Disziplinarklage abzuweisen und das Disziplinarverfahren einzustellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom ... Januar 2013 entfalte keinerlei Bindungswirkung. Der Einspruch gegen den Strafbefehl sei nur deshalb in der Verhandlung auf die Tagessatzhöhe beschränkt worden, weil dem Beklagten eine weitere Belastung durch eine Verhandlung zur Sache erspart werden sollte. Der Beklagte leide bereits seit seiner Kindheit an epileptischen Anfällen. Kurz vor der Verhandlung am ... Januar 2012 habe er einen epileptischen Anfall erlitten. Allein zur Schonung des Beklagten vor einer weiteren physischen und psychischen Belastung sei der Einspruch gegen den Vorwurf der Falschaussage nicht weiter aufrechterhalten worden. Die Einleitung des Disziplinarverfahren sei daher völlig überraschend gekommen. Gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG könnten nur die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- und Bußgeldverfahren eine Bindungswirkung für das Disziplinarverfahren entfalten, nicht jedoch die Feststellungen in einem Strafbefehl.
Das Disziplinarklageverfahren wurde am
Der Beklagte ist zum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Die Beteiligten haben übereinstimmend beantragt, auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Bezüge um 1/20 auf die Dauer von 36 Monaten zu erkennen.
Ergänzend wird auf die Niederschrift, die vorgelegten Akten und die Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage führt zur Kürzung der Bezüge um 1/20 auf die Dauer von 36 Monaten. Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf. Der Beklagte wurde in allen Verfahrensabschnitten gehört. Die Klageschrift entspricht den Vorgaben der Art. 58, 53 Abs. 1 BayDG.
Das dem Beklagten zur Last gelegte Dienstvergehen steht zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Beklagte hat am ... Januar 2012 im Strafverfahren gegen seine Kollegin ... eine uneidliche Falschaussage gemacht. Insoweit besteht die Bindungswirkung des Urteils des Amtsgerichts ... vom ... Februar 2013 gemäß Art. 25, 55 BayDG.
Damit hat der Beklagte ein schweres, außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Das außerdienstliche Verhalten erfüllt die besonders qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Eine durch einen Beamten begangene uneidliche Falschaussage ist in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Beamter, der sich der uneidlichen Falschaussage schuldig macht, verliert regelmäßig an Achtung. Das bedeutet, dass er auch nicht mehr das Ansehen in der Öffentlichkeit für sich in Anspruch nehmen kann, dessen ein Beamter gerade in einem freiheitlichen Rechtsstaat zur Ausübung seines Amtes notwendigerweise bedarf. Darüber hinaus erschüttert er durch eine solche Tat tiefgreifend das Vertrauen, das der Dienstherr in ihn setzt und auch setzen muss. Seine Straftat beweist, dass man sich auf ihn nicht zu jeder Zeit fest verlassen kann, was aber bei einem Beamten, der nicht immer beaufsichtigt und überwacht werden kann und der die volle persönliche Verantwortung für sein dienstliches Handeln trägt, vorbehaltlos der Fall sein muss. Er zeigt, dass er in einem entscheidenden Augenblick der Bewährung nicht gewillt ist, zwingenden Geboten der Rechtsordnung zu folgen, zu denen insbesondere auch die gerichtliche Zeugenpflicht und die Verpflichtung gehören, als Zeuge vor Gericht nichts als die Wahrheit zu sagen. Er beweist im Gegenteil, dass er, wenn es um die Wahrheit geht, nicht einmal davor zurückschreckt, straffällig zu werden. Er verletzt schließlich die Treue, die er seinem Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis heraus schuldet.
Der Beklagte hat damit vorsätzlich und schuldhaft gegen die Gesetze verstoßen und gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten.
Welche Disziplinarmaßnahme das Fehlverhalten des Beklagten in diesem Fall zur Folge haben muss, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls. Grundsätzlich erfordert eine solche Straftat die Ahndung im förmlichen Disziplinarverfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist im vorliegenden Fall Ausgangspunkt der Maßnahmenzumessung die Zurückstufung.
Von der Verhängung dieser Maßnahme kann nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall gerade noch abgesehen werden, da zugunsten des Beklagten erhebliche Milderungsgründe zu berücksichtigten sind.
Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet und hat im Strafverfahren ein Geständnis abgelegt. Auch spricht zu seinen Gunsten, dass er aufgrund seiner 70%igen Schwerbehinderung unter erheblichen gesundheitlichen Belastungen steht. Auch lebt er, wie sich im Strafverfahren herausgestellt hat, in äußerst angespannten finanziellen Verhältnissen.
Schließlich kann nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beklagte wohl im Hinblick auf die Geringwertigkeit des von seiner Kollegin entwendeten Akkus die Schwere seines Dienstvergehens nicht in entsprechendem Umfang erkannt hat.
In der Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände ist nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise zugunsten des Beklagten von der an und für sich verwirkten Zurückstufung abzusehen und auf die Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung zu erkennen. Diese Maßnahme ist angemessen aber auch geboten.
Der Verhängung der Gehaltskürzung steht Art. 15 BayDG nicht entgegen. Nach Auffassung des Gerichts ist gemäß Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 BayDG die Kürzung der Dienstbezüge zu verhängen, um das Ansehen des Berufsbeamtentums zu wahren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus Art. 72 BayDG.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Kläger und der Beklagte haben auf Rechtsmittel verzichtet.
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Tenor
Die Berufung des Beamten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe - Disziplinarkammer - vom 13. Oktober 2008 - DL 13 K 1/07 - wird zurückgewiesen.
Der Beamte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
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Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt
- 1.
der Verlobte des Beschuldigten; - 2.
der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.
(2) Haben Minderjährige wegen mangelnder Verstandesreife oder haben Minderjährige oder Betreute wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung von der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung, so dürfen sie nur vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit sind und auch ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Ist der gesetzliche Vertreter selbst Beschuldigter, so kann er über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts nicht entscheiden; das gleiche gilt für den nicht beschuldigten Elternteil, wenn die gesetzliche Vertretung beiden Eltern zusteht.
(3) Die zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen, in den Fällen des Absatzes 2 auch deren zur Entscheidung über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts befugte Vertreter, sind vor jeder Vernehmung über ihr Recht zu belehren. Sie können den Verzicht auf dieses Recht auch während der Vernehmung widerrufen.
Tatbestand
- 1
Der jetzt 42 Jahre alte Beklagte steht als Rechtspfleger und Beamter auf Lebenszeit im Justizdienst des Landes Sachsen-Anhalt. Er bestand im Jahr 1995 die Rechtspflegerprüfung und wurde zunächst bei dem Amtsgericht Stendal, später bei dem Amtsgericht (...) beschäftigt. Zuletzt wurde der Beklagte im November 2000 zum Justizoberinspektor (BesGrp. A 10) befördert. Der Beklagte ist ledig und Vater eines im Jahre 2008 geborenen Sohnes, für welchen er unterhaltspflichtig ist. Die über den Beklagten erstellte dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2011 gelangt sowohl in der Leistungs- als auch in der Befähigungsbeurteilung jeweils zu der Gesamtnote „D“. Abgesehen von den hier zugrunde liegenden Vorwürfen ist der Beklagte bisher weder strafrechtlich noch disziplinarrechtlich vorbelastet.
- 2
In der Zeit von 1996 bis Ende 2007 war der Beklagte als Rechtspfleger bei dem Amtsgericht (...) tätig; dort hatte er vor allem Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren zu bearbeiten. Im Rahmen dieser Tätigkeit hatte er den Rechtsanwalt (D.) aus (...) kennen gelernt, welcher seit dem Jahr 2002 im Bereich der Zwangsverwaltung tätig war.
- 3
Im Dezember 2002 war der Beklagte als Rechtspfleger bei dem Amtsgericht (...) geschäftsplanmäßig für Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsverfahren mit den Endziffern 1 bis 8 zuständig. In seine Zuständigkeit fiel daher auch ein am 4. Dezember 2002 eingegangener Antrag einer Gläubiger-Bank des Grundstückseigentümers (T.) auf Anordnung der Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung in dessen Grundstück in (L.), L-Straße 12.
- 4
In dem vorangegangenen Strafverfahren hat der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 18. Juli 2011 - 4 StR 156/11 - die vom Landgericht Halle in dessen rechtskräftigem Strafurteil vom 22. September 2010 - 13 KLs 13/09 - getroffenen tatsächlichen Feststellungen wie folgt zusammengefasst:
- 5
„Mit Beschluss vom 14. Januar 2003 ordnete der Angeklagte A., in dessen Zuständigkeit die Bearbeitung dieses Antrags fiel, die Zwangsverwaltung an und bestellte den Angeklagten (D.) zum Zwangsverwalter, obwohl ihm in diesem Anwesen bereits zuvor vom Eigentümer unentgeltlich eine Dachgeschosswohnung zur Nutzung überlassen worden war, die er auch in der Folgezeit - bis mindestens Ende 2007 - nutzte, ohne hierfür Miete bzw. eine sonstige Nutzungsentschädigung und Betriebskosten an den Zwangsverwalter zu bezahlen. Der Angeklagte (D.) nahm das Grundstück am 21. Januar 2003 in Besitz und übte seine Verwaltertätigkeit aus. Dabei war ihm bekannt, dass der Angeklagte A., der in dem Haus „nach dem Rechten sah“, die Dachgeschosswohnung unentgeltlich nutzte. Dies gestatte er im Einvernehmen mit dem Angeklagten A. auch weiterhin, obwohl beide Angeklagte wussten, dass der Angeklagte A. auch unter Berücksichtigung seiner Dienste Miete bzw. eine Nutzungsentschädigung zu entrichten und die Betriebskosten zu tragen gehabt hätte. Der Angeklagte A. hielt den Angeklagten (D.) zu keinem Zeitpunkt dazu an, ihn als Nutzer der Immobilie zu erfassen und bei ihm Miete bzw. eine Nutzungsentschädigung und die Betriebskosten einzufordern. Der Angeklagte (D.) sah von der Geltendmachung dieser Ansprüche ab, „weil er sich hierfür ein Gewogensein des Angeklagten A. im Rahmen dessen dienstlicher Tätigkeit versprach. Davon ging auch der Angeklagte A. aus.
- 6
Zwischen Februar 2003 und November 2007 entgingen dem Zwangsverwalter bzw. der Gläubigerin von (T.) bzw. diesem selbst infolge der kostenlosen Nutzung der Wohnung durch den Angeklagten A. insgesamt 8.408,84 Euro (108,50 Euro/Monat Kaltmiete und 36,48 Euro/Monat Betriebskosten).“
- 7
Aufgrund des vorstehenden Sachverhalts wurde der Beklagte durch Verfügung des Klägers vom 7. Juni 2010 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 DG LSA vom Dienst suspendiert; seit dem 22. Juni 2010 werden zugleich 50 % seiner Dienstbezüge gemäß § 38 Abs. 2 DG LSA einbehalten. Der erkennende Senat hat die vorstehenden Maßnahmen mit Beschluss vom 8. März 2011 - 10 M 2/11 -bestätigt.
- 8
In dem zugrunde liegenden, seit dem 28. Juli 2011 rechtskräftigen Urteil vom 22. September 2010 hat das Landgericht Halle den Angeklagten (D.) wegen gemeinschaftlicher Untreue in Tateinheit mit Vorteilsgewährung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, den Beklagten wegen gemeinschaftlicher Untreue in Tateinheit mit Vorteilsannahme zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35,00 Euro verurteilt.
- 9
Mit der am 7. August 2012 bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg eingegangenen Disziplinarklage begehrt der Kläger die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte habe in zweifacher Hinsicht gegen die Pflicht, die ihm übertragenen Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und sein Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen (§ 33 BeamtStG), sowie gegen die Pflicht, diese uneigennützig nach bestem Wissen wahrzunehmen und durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, welche seinen Beruf erfordere (§ 34 BeamtStG), verstoßen.
- 10
Zum einen habe er als zuständiger Rechtspfleger des Amtsgerichts (...) für das Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren über das Grundstück L-Straße 12 in (L.) weder dem Dienstherrn noch den Verfahrensbeteiligten offen gelegt, dass er selbst in dem Haus eine Wohnung genutzt habe, so dass er von dem Zwangsverwalter weder als Nutzer erfasst worden sei noch dieser Umstand bei der Verteilung der Hausnebenkosten Berücksichtigung gefunden habe. Zudem habe er als zuständiger Rechtspfleger des Amtsgerichts (...) in zwei Teilungsversteigerungsverfahren und in zwei Verfahren der Mobiliarzwangsvollstreckung kollusiv mit einem der Verfahrensbeteiligten zusammengearbeitet, indem er für diesen Anträge bei Gericht eingereicht und über jene selbst entschieden habe.
- 11
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2013 das Disziplinarverfahren gemäß § 53 Satz 1 DG LSA auf die Handlungen beschränkt, welche zu der strafrechtlichen Verurteilung wegen Untreue und Vorteilsannahme durch das Landgericht Halle in dem Urteil vom 22. September 2010 geführt haben.
- 12
In dem erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger ausgeführt, der Beklagte habe ein schweres Dienstvergehen begangen, welches die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn und der Allgemeinheit sei endgültig zerstört. Der Beamte habe seine dienstliche Stellung als zuständiger Rechtspfleger im Verfahren der Zwangsverwaltung und der Zwangsvollstreckung missbraucht, um sich einen persönlichen Vorteil, namentlich die fortdauernde kostenlose Nutzung der Wohnung in dem zwangsverwalteten Objekt zu verschaffen. Unbestechlichkeit und Uneigennützigkeit seien eine wesentliche Grundlage für jedes öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis. Der Beklagte habe gezeigt, dass er es nicht verstehe, seine dienstlichen Obliegenheiten von privaten, eigenen Interessen zu trennen.
- 13
Der Kläger hat beantragt,
- 14
den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.
- 15
Der Beklagte hat beantragt,
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die Disziplinarklage abzuweisen.
- 17
Er hat zunächst formelle Mängel des Disziplinarverfahrens geltend gemacht. Es bestehe vor allem keine Bindungswirkung bezüglich der Feststellungen in dem rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteil. Entgegen diesen Feststellungen sei er weder Mieter noch Nutzer der Immobilie L-Straße 12 in (L.) gewesen, sondern er habe sich lediglich um das Objekt „gekümmert“ und „nach dem Rechten geschaut.“ Von einer stillschweigenden Übereinkunft zwischen ihm und dem Zwangsverwalter sei in keiner Weise auszugehen. Er habe das Zwangsverwaltungsverfahren neutral geführt. Auch sei seine Persönlichkeit bisher nicht hinreichend berücksichtigt worden. Er habe die Justiz in Sachsen-Anhalt mit aufgebaut und sich stets als ein vertrauenswürdiger und zuverlässiger Rechtspfleger erwiesen; so habe er mit erheblichem persönlichen Einsatz u. a. die Beratungshilfeverfahren mit der Folge einer deutlichen Ersparnis für den Dienstherrn bearbeitet. Seit dem Jahr 2007 sei er aufgrund von „Repressalien“ der damaligen Direktorin des Amtsgerichts erheblichen gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt gewesen. Schließlich habe er erheblich an den wirtschaftlichen Folgen des Strafverfahrens und der damit verbundenen Rufschädigung zu tragen.
- 18
Das Verwaltungsgericht hat der Disziplinarklage entsprochen und den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
- 19
Der Beklagte habe ein schwerwiegendes Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, welches die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehe. Das Disziplinargericht sei gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Halle vom 22. September 2010 gebunden. Die Bindungswirkung erstrecke sich auf den inneren und äußeren Tatbestand der Straftat, also auch auf den Vorsatz sowie auf die Schuldfähigkeit. Danach habe die Disziplinarkammer keine Zweifel an der Richtigkeit der strafrichterlichen Feststellungen zum Tathergang der strafrechtlich relevanten Untreue und der Vorteilsannahme. Der Beklagte habe gegen die ihn aus seiner Tätigkeit als Rechtspfleger obliegende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen, indem er den von ihm eingesetzten Zwangsverwalter nicht dazu angehalten habe, bei ihm selbst Miet- bzw. Nutzungsentschädigung und Betriebskosten einzufordern. Dieses Verhalten habe bei der Gläubigerin bzw. bei dem Schuldner selbst zu einem Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB geführt. Die unentgeltliche Nutzung der Wohnung während der von dem Beklagten angeordneten Zwangsverwaltung stelle einen Vorteil im Sinne der §§ 331, 333 StGB dar.
- 20
Der Beklagte habe damit sowohl seine Dienstpflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 34 Satz 3 BeamtStG) als auch zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verletzt. Verstöße gegen die Uneigennützigkeit der Dienstausübung stellten sehr schwerwiegende Pflichtverletzungen dar. Dem Verbot der Vorteilsannahme in Bezug auf das Amt komme als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Ein Beamter, der hiergegen verstoße, zerstöre regelmäßig das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit. Der Beklagte habe sich in einer herausgehobenen amtlichen Vertrauensposition befunden. Der durch sein Verhalten eingetretene finanzielle Schaden liege auch weit über der sog. Bagatellgrenze. Schließlich seien durchgreifende besondere Umstände, die ein Absehen von der angezeigten disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigten, nicht zu erkennen. Vor allem könne aufgrund des mehrjährigen Zeitraums auch nicht von einem einmaligen Fehlverhalten oder einem persönlichkeitsfremden „Ausrutscher“ ausgegangen werden. Auch die von dem Beklagten vorgetragenen gesundheitlichen und beruflichen Nachteile seien nicht dazu geeignet, die Dienstpflichtverletzung in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Schließlich rechtfertige auch weder die Dauer des Disziplinarverfahrens noch der Umstand, dass die hier maßgebliche Tat schon lange zurückliege, nicht dazu, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme an sich geboten sei.
- 21
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte - im Ergebnis fristgerecht - Berufung eingelegt, welche er wie folgt begründet:
- 22
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf einem wesentlichen Verstoß gegen Verfahrensregeln, die bereits im behördlichen Disziplinarverfahren missachtet worden seien:
- 23
Er habe bereits in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2013 als wesentlichen Mangel gemäß § 52 DG LSA gerügt, dass während des gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens zu keinem Zeitpunkt die Personalvertretung beteiligt worden sei. Zwar regele § 66 Ziff. 9, 10 PersVG LSA die Mitbestimmung des Personalrats lediglich bei der Entlassung von Beamten auf Probe sowie von Widerrufsbeamten; allerdings sei zu bedenken, dass nach der bundesrechtlichen Regelung in § 78 Abs. 1 Ziff. 3 BPersVG der Personalrat mitzuwirken habe, sofern gegen einen Bundesbeamten Disziplinarklage erhoben werden solle. Eine derartige landesrechtliche Regelung bestehe in zehn Bundesländern, allerdings nicht in Sachsen-Anhalt; mithin beanspruche die landesrechtliche Regelung des § 66 PersVG LSA Geltung auch bei den Beamten auf Lebenszeit, anderenfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorläge.
- 24
2. Das Verwaltungsgericht habe es in rechtsfehlerhafter Weise versäumt, im Hinblick auf den der Disziplinarklage zugrunde liegenden Lebenssachverhalt eigene Feststellungen zu treffen. Zwar sei es zutreffend, dass gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA grundsätzlich eine Bindungswirkung an vorausgegangene Strafurteile, welche denselben Sachverhalt betreffen, bestehe. Allerdings hätten sich dem Verwaltungsgericht ernsthafte Zweifel an den vom Landgericht Halle in seinem Urteil vom 22. September 2010 getroffenen tatsächlichen Feststellungen aufdrängen müssen, weshalb es gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA eigene Sachverhaltsfeststellungen hätte treffen müssen. Insoweit wiederholt der Beklagte seine Ausführungen in der Klageerwiderung vom 11. Oktober 2012 unter Aufrechterhaltung der dortigen Beweisantritte. Schließlich habe das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung, gegen ihn die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen und ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, in rechtsfehlerhafter Weise wesentliche Gesichtspunkte für die zu treffende Prognoseentscheidung unberücksichtigt gelassen. Insofern bezieht sich der Beklagte auf seinen im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Schriftsatz vom 23. Januar 2013, in welchem er u. a. seine dienstlichen Leistungen und die von ihm dort aufgeführten nebenamtlichen Tätigkeiten, u. a. als Dozent an der FHS und als Mitglied des Prüfungsausschusses für den mittleren Justizdienst vorgetragen hat.
- 25
3. Schließlich habe das Verwaltungsgericht sein Verhalten fälschlich als ausschließlich innerdienstlichen Pflichtverstoß gewürdigt, indes außer Acht gelassen, dass er „in Kontakt mit der in Rede stehenden Immobilie in (L.)“ zunächst als Privatperson und nicht von Beginn an in seiner Tätigkeit als Beamter gekommen sei.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 13. Dezember 2013 - 8 A 17/12 MD - aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er tritt zunächst dem Vorbringen entgegen, das Disziplinarverfahren sei formal fehlerhaft durchgeführt worden. Die Beteiligung der Personalvertretung bei Erhebung der Disziplinarklage sei nicht erforderlich, weil sie gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Es bestehe insoweit auch keine planwidrige Gesetzeslücke, die durch eine entsprechende Anwendung des geltenden Rechts zu füllen sei.
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Das vom Verwaltungsgericht getroffene Ergebnis sei auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Zunächst habe das Verwaltungsgericht zu Recht die von dem Strafgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde gelegt. Das Vorbringen des Beklagten sei nicht geeignet, der Einordnung der Benutzung der Wohnung durch ihn als geldwerten Vorteil entgegen zu stehen. Er stelle selbst nicht in Abrede, in der Wohnung behördlich gemeldet zu sein, die Adresse gegenüber seinem Dienstherrn als Wohnanschrift angegeben und auch seine Post dort empfangen zu haben. Diese Indizien habe das Landgericht heranziehen können, um die Benutzung der Wohnung durch den Beklagten als geldwerten Vorteil einzustufen, welcher mit einer Mietzahlung abzugelten gewesen wäre. Das Landgericht habe sich mit den Angaben der Zeugen und seiner Beweiswürdigung auseinandergesetzt; die schließlich vom Bundesgerichtshof gebilligte Beweiswürdigung sei vollständig und stelle eine tragfähige Grundlage des gewonnenen Ergebnisses dar. Die vom Beklagten vorgebrachten Argumente seien nicht geeignet, der Einordnung der Benutzung der Wohnung durch ihn als geldwerten Vorteil entgegen zu stehen. Sein Verhalten begründe - wie der Bundesgerichtshof festgestellt habe - einen Verstoß gegen die §§ 331, 333 StGB.
- 32
Mit Recht habe das Verwaltungsgericht das Dienstvergehen des Beklagten als hinreichend schwerwiegend eingestuft, um dessen Entfernung aus dem Dienst zu rechtfertigen. Wenngleich das Verwaltungsgericht auf das Leistungsbild, welches der Beklagte vor dem Dienstvergehen erbracht habe, nicht eingegangen sei, so vermöge dies gleichwohl die Disziplinarmaßnahme nicht infrage zu stellen. Das Verwaltungsgericht habe unausgesprochen zu erkennen gegeben, dass die vom Beklagten erbrachten Leistungen die disziplinarischen Verfehlungen nicht aufzuwiegen vermögen.
Entscheidungsgründe
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Die am 25. Februar 2013 eingelegte Berufung des Beklagten ist im Ergebnis zulässig, wenngleich das erstinstanzliche Urteil in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Beklagten bereits am 16. Januar 2013 eingegangen ist, der Prozessbevollmächtigte selbst jedoch das Empfangsbekenntnis erst am 27. Januar 2013 - seinen Angaben zufolge nach vorheriger Rücksprache mit dem Beklagten, ob die Berufung überhaupt durchgeführt werden solle - unterzeichnet hat. Der Senat sieht sich insoweit an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 29. April 2001 -8 B 86/10 -) gebunden, wonach die wirksame Zustellung eines Urteils im Verwaltungsprozess den Annahmewillen des Prozessbevollmächtigten voraussetze.
- 34
Die Berufung ist indes unbegründet, denn das Urteil des Verwaltungsgerichts ist sowohl hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Sachverhalts als auch hinsichtlich der Sanktionsfindung nicht zu beanstanden.
- 35
1. Soweit der Beklagte zunächst einen Verfahrensmangel mit der Begründung rügt, dass die Personalvertretung nicht beteiligt worden sei, hat er damit keinen Erfolg. Wie der Kläger zutreffend ausführt, ist eine Beteiligung der Personalvertretung im Zusammenhang mit der Erhebung einer Disziplinarklage rechtlich nicht geboten, weil das PersVG LSA ein solches Beteiligungserfordernis nicht vorsieht. Gemäß den ausdrücklichen Regelungen in § 66 Nr. 1 und 2 PersVG LSA hat der Personalrat lediglich bei der (beamtenrechtlichen) Entlassung von Beamten auf Probe bzw. auf Widerruf mitzubestimmen. Eine Beteiligungsbefugnis im Fall der Entlassung eines Beamten auf Lebenszeit hat der Landesgesetzgeber gerade nicht vorgeschrieben. Insoweit ist auch keine sog. Gesetzeslücke zu erkennen, die durch die Konstruktion einer weitergehenden Beteiligungsmöglichkeit auszufüllen wäre. Vielmehr weist der Kläger mit Recht auf die grundlegend unterschiedliche Situation der jeweiligen Verfahren hin: Während die Entlassung eines Beamten auf Probe bzw. auf Widerruf durch den Dienstherrn in eigener Zuständigkeit, mithin im Verwaltungsverfahren erfolgt, liegt die Zuständigkeit hinsichtlich der Entlassung von Beamten auf Lebenszeit im Disziplinarwege bei den Disziplinargerichten. Insofern hat der Landesgesetzgeber mit seiner Entscheidung, eine Beteiligung der Personalvertretung vor bzw. in gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht vorzusehen, der unterschiedlichen Schutzbedürftigkeit der Betroffenen in den jeweiligen Verfahrensarten Rechnung getragen. Für eine vom Beklagten geforderte Anwendung der Beteiligungsvorschriften des PersVG LSA auf die vorliegende Konstellation unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 Abs. 1 GG besteht danach kein Anlass.
- 36
2. Der Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, das Verwaltungsgericht habe es in rechtsfehlerhafter Weise versäumt, eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 DG LSA sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. Dabei bezieht sich die Bindungswirkung nicht nur auf die Feststellungen zum eigentlichen Tathergang, sondern auch auf diejenigen zum inneren Tatbestand, mithin auf Feststellungen zur Schuldform sowie zu Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen (vgl. hierzu Urban/Wittkowski, § 23 BDG, Rdn. 3 m. w. N.).
- 37
Der Sinn der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile besteht darin, dass eine erneute Beweisaufnahme durch die Disziplinargerichte grundsätzlich vermieden werden soll. Dies zeigt sich gerade an dem hier zugrunde liegenden Verfahrensgang:
- 38
Das Landgericht Halle hat den Sachverhalt aufgrund einer elftägigen Hauptverhandlung, in deren Rahmen der jetzige Prozessbevollmächtigte des Beklagten als Verteidiger aufgetreten ist, abschließend geklärt, insbesondere eine umfassende Beweisaufnahme durch Vernehmung zahlreicher, auch von der Verteidigung benannter Zeugen durchgeführt. Das mehr als 90seitige Urteil des Landgerichts würdigt im Einzelnen das Ergebnis der Beweisaufnahme, gerade auch unter Einbeziehung der Einlassungen der Angeklagten. Dass das Urteil des Landgerichts Halle hinsichtlich der Würdigung des Sachverhalts keinen Beanstandungen unterliegt, zeigt nicht nur der Umstand, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 28. Juli 2011 die sowohl sachlich als auch rechtlich begründete Revision des Beklagten verworfen hat; vielmehr hat der Bundesgerichtshof seinem Revisionsurteil ausdrücklich die vom Landgericht Halle getroffenen tatsächlichen Feststellungen - zusammengefasst - zugrunde gelegt.
- 39
Danach ist nicht zu erkennen, inwieweit hier für das Verwaltungsgericht Anlass bestanden haben sollte, ausnahmsweise von der gesetzlichen Bindungswirkung der strafrichterlichen Feststellungen abzusehen und eine (erneute) Beweisaufnahme durchzuführen. Dementsprechend sieht auch der Senat keine Veranlassung zur Durchführung einer Beweisaufnahme, sondern legt ebenso den von den Strafgerichten festgestellten Sachverhalt zugrunde.
- 40
3. Soweit der Beklagte schließlich rügt, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft verkannt, dass er zunächst als „Privatperson“ mit der Immobilie in (L.) „in Kontakt gekommen“ sei und sei deswegen zu Unrecht von einem ausschließlich innerdienstlichen Fehlverhalten ausgegangen, geht auch dieser Einwand im Ergebnis fehl. Der Vorwurf der innerdienstlichen Pflichtverletzung bezieht sich (lediglich) auf seine dienstliche Befassung mit dem Objekt, und zwar beginnend mit dem Eingang des Antrags der Gläubigerbank auf Anordnung der Zwangsverwaltung. Hierzu hat der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil ausgeführt, dass der Beklagte - weil selbst betroffen - gemäß § 10 RPflG i. V. m. § 41 Nr. 1 ZPO in dem Zwangsverwaltungsverfahren schon gar nicht hätte tätig werden dürfen. Bereits der Umstand, dass sich der Beklagte über dieses Verbot schlicht hinweggesetzt hat, begründet den Vorwurf eines innerdienstlichen Fehlverhaltens.
- 41
Im übrigen hat der Bundesgerichtshof im einzelnen ausgeführt, dass sich der Beklagte - in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit als Rechtspfleger - in doppelter Hinsicht strafbar gemacht hat:
- 42
Die Verurteilung des Beklagten wegen Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) gründet sich darauf, dass diesem eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber der Gläubigern bzw. dem Grundstückseigentümer selbst oblag. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dem Rechtspfleger komme im Zwangsverwaltungsverfahren eine „verfahrensbeherrschende Stellung“ zu. Das Vollstreckungsgericht sei berechtigt und verpflichtet, den Verwalter zu leiten und im Rahmen der Aufsicht festgestellte Pflichtwidrigkeiten zu beseitigen; die Aufsichtstätigkeit des Rechtspflegers beziehe sich insbesondere auf die treuhändische Tätigkeit des Zwangsverwalters und die diesem obliegende Pflicht zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen der Beteiligten.
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Der Beklagte hat danach - wie der Bundesgerichtshof weiter ausführt - gegen die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verstoßen, indem er den Zwangsverwalter nicht dazu anhielt, bei ihm selbst Miete bzw. Nutzungsentschädigung und Betriebskosten für die Dachwohnung einzufordern. Die Verletzung dieser Pflicht hat auch zu einem Vermögensnachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB bei der Gläubigerin bzw. dem Grundstückseigentümer geführt, mithin bei denjenigen, deren Interessen der Beklagte gerade zu wahren hatte.
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Die für die Verurteilung wegen Vorteilsannahme (§§ 331,333 StGB) erforderliche Unrechtsvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Zwangsverwalter (D.) hat der Bundesgerichtshof bejaht. Dabei hat er ausgeführt, dass unter die Straftatbestände auch die Konstellationen fallen, in denen durch einen Vorteil nur das generelle Wohlwollen und die Geneigtheit des Amtsträgers erkauft bzw. „allgemeine Klimapflege“ betrieben wird, wobei allerdings erforderlich sei, dass Ziel der Vorteilszuwendung sei, auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen und/oder die vergangene Dienstausübung zu honorieren. Diese Voraussetzung hat der Bundesgerichtshof als gegeben angesehen, weil sich der Zwangsverwalter ein „Gewogensein des Angeklagten A. gerade im Rahmen dessen dienstlicher Tätigkeit versprochen“ habe. Im Einvernehmen hiermit habe der Beklagte als der für das Zwangsverwaltungsverfahren zuständige Rechtspfleger, mithin als Amtsträger handeln sollen. Die unentgeltliche Nutzung der Wohnung während der vom Beklagten angeordneten Zwangsverwaltung stelle einen entgegengenommenen bzw. gewährten Vorteil im Sinne der §§ 331,333 StGB dar. Denn hierunter sei jede Leistung zu verstehen, auf die der Amtsträger keinen Anspruch habe und die seine wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage objektiv verbessere.
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Der Senat legt seiner Entscheidungsfindung sowohl die im rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen als auch die strafrechtliche Bewertung des Sachverhalts durch den Bundesgerichtshof zugrunde. Ergänzend weist der Senat auf folgende, sich aus den Akten ergebende Umstände hin, welche die durch die Strafgerichte getroffene Tatsachenfeststellung stützen:
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Der Beklagte war in der Wohnung in (L.) seit dem 1. November 1999 bis Ende 2005 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die dortige Wohnsitznahme hat er seiner Dienststelle mit Veränderungsanzeige vom 18. November 1999 übermittelt. Dies unterstreicht, dass der Beklagte die Wohnung auch tatsächlich genutzt hat. Zudem hat der Beklagte in seiner dienstlichen Eigenschaft die vom Zwangsverwalter erstellten Auflistungen bzw. Jahresabrechnungen über die Mietverhältnisse in dem Haus - mit namentlicher Aufzählung der Mieter, der jeweiligen Wohnfläche und des gezahlten Mietzinses - entgegengenommen; ihm war daher stets bewusst, dass die eigene Nutzung der Wohnung von vornherein außer Betracht blieb, was ihm indes keine Veranlassung gab, auf eine tatsächliche Richtigkeit der Aufstellungen hinzuwirken. Dies lässt ohne weiteres darauf schließen, dass es zwischen ihm und dem Verwalter eine Vereinbarung gab, die vom Beklagten genutzte Fläche von vornherein außer Betracht zu lassen.
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In disziplinarrechtlicher Hinsicht schließt sich der Senat der rechtlichen Einordnung durch das Verwaltungsgericht an:
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Mit seinem Verhalten hat der Beklagte ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, indem er seine Dienstpflicht sowohl zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) als auch zur uneigennützigen Amtsführung (§ 34 Satz 2 BeamtStG) verletzt hat.
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Im Rahmen der Sanktionsfindung hat das Verwaltungsgericht zutreffend die gesetzlichen Kriterien gemäß § 13 Abs. 1 DG LSA berücksichtigt. Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, U. v. 25. Juli 2013 - 2 C 63/11 -, Rdn. 13 ff.). Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (BVerwG, a. a. O. unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -).
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Das hier zugrunde liegende Verhalten des Beklagten stellt sich schon deswegen als eine schwerwiegende Verletzung von Dienstpflichten dar, weil dieser sich zugleich wegen Delikten strafbar gemacht hat, welche den Kernbereich der Amtsausübung im Beamtenverhältnis betreffen. Wie das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 -) zutreffend ausgeführt hat, kommt dem Verbot der Vorteilsnahme in Bezug auf das Amt als Bestandteil der Dienstpflicht zur uneigennützigen Amtsführung herausragende Bedeutung zu. Eine rechtsstaatliche Verwaltung - zu der insoweit selbstverständlich auch die Tätigkeit von Grundbuchrechtspflegern zählt - ist auf die berufliche Integrität des Berufsbeamtentums zwingend angewiesen. Jeder Eindruck, ein Beamter sei für Gefälligkeiten offen oder gar käuflich, beschädigt das unverzichtbare Vertrauen in die strikte Bindung staatlichen Handelns an Gesetz und Recht.
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Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist bei strafbarem Verhalten nach § 331 StGB (Vorteilsannahme im strafrechtlichen Sinn) im Regelfall angezeigt, wenn ein Beamter als Inhaber eines herausgehobenen Amtes oder einer dienstlichen Vertrauensstellung für die Dienstausübung einen mehr als unerheblichen Vorteil fordert oder annimmt. Dabei muss eine Unrechtsvereinbarung zustande kommen, d.h. der Beamte muss eine Beziehung zwischen Vorteil und Dienstausübung herstellen. Es reicht indes aus, wenn durch den Vorteil das allgemeine Wohlwollen des Beamten bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erkauft werden soll (vgl. BVerwG, U. v. 28. Februar 2013, a. a. O., Rdn. 31 ff.).
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Die Voraussetzungen für die Anwendung der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind gegeben. Der Beklagte hat sich wegen Vorteilsannahme gemäß § 331 (und zusätzlich wegen Untreue gemäß § 266 StGB) strafbar gemacht, wobei es nach den Feststellungen der Strafgerichte zu einer Unrechtsvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem von ihm bestellten Zwangsverwalter gekommen ist. Insoweit reicht es aus, wenn - wie hier - durch den Vorteil das allgemeine Wohlwollen des Beamten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben „erkauft“ werden soll. Im übrigen kommt es auch nicht darauf an, ob es sich bei einem unerlaubten Vorteil um eine Geld- oder um eine Sachleistung handelt; daher unterfällt auch der - hier gegebene - Verzicht auf die Erhebung vom Miete und Nebenkosten für die vom Beklagten genutzte Wohnung den Kriterien für die Sanktionsbemessung bei unerlaubter Vorteilsannahme.
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Ist danach im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens grundsätzlich die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 DG LSA indiziert, so ist gleichwohl zu prüfen, ob mildernde Umstände von einem Gewicht vorliegen, das die Schwere des Pflichtenverstoßes und sonstige belastende Umstände aufwiegt.
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Derartige mildernde Umstände liegen nicht darin begründet, dass der Beklagte im Strafverfahren nur zu einer relativ geringen Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden ist. Der Bundesgerichtshof hat dazu bemerkt, dass die gegen beide Angeklagte verhängten Strafen außerordentlich milde seien, die Grenze des Vertretbaren „noch nicht“ überschritten sei. Der Senat vermag daher aus der - insbesondere mit dem Vorliegen eines sog. vertypten Milderungsgrundes im Sinne der §§ 13 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB begründeten - Strafzumessung durch das Landgericht nicht auf das Vorliegen besonderer Umstände schließen, die das Handeln des Beklagten in disziplinarrechtlicher Hinsicht in einem besonders milden Licht erscheinen ließen.
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Auch der Umstand, dass der Beklagte die Wohnung schon vor der Bestellung des Zwangsverwalters kostenlos genutzt hat, vermag den Senat nicht zur Annahme besonderer Milderungsgründe zu veranlassen. Der Vorwurf dienstlichen Fehlverhaltens bezieht sich gerade auf die Zeit seit der erstmaligen dienstlichen Befassung mit dem Mietobjekt, weshalb es auch als innerdienstliches Fehlverhalten anzusehen ist. Im übrigen hätte der Beklagte den Umstand der kostenlosen Nutzung einer Wohnung in dem von ihm dienstlich zu betreuenden Objekt schon im Hinblick auf den vom Bundesgerichtshof hervorgehobenen gesetzlichen Hinderungsgrund, jedenfalls aber zur Vermeidung schon des Verdachts möglicher Pflichtenkollisionen dem Dienstherrn anzeigen können und auch müssen. Dass er eine solche Anzeige nicht nur unterlassen, sondern die Wohnung während seiner laufenden dienstlichen Tätigkeit noch für einen mehrjährigen Zeitraum weiter genutzt hat, spricht für ein bewusstes, am eigenen Vorteil orientiertes Kaschieren der tatsächlichen Situation. Im übrigen hat der Beklagte den rechtswidrigen Zustand auch nicht etwa aus eigenem Antrieb beendet und sich dem Dienstherrn offenbart, sondern schlicht abgewartet, bis sein Fehlverhalten im Rahmen von Personalgesprächen anlässlich einer Entscheidung über eine in Aussicht genommene Versetzung im November 2007 offenbar wurde.
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Es handelte sich bei der Gesamtsumme der „ersparten Aufwendungen“ von 8408,84 Euro auch nicht um einen Betrag, der unter die von der Rechtsprechung entwickelte Bagatellgrenze fallen könnte. Unabhängig davon ist der Gesamtbetrag - auch wenn die angenommenen monatlichen Raten bei ca. 150 Euro liegen - nicht dermaßen gering, dass er Anlass zur Annahme von Milderungsgründen geben könnte.
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Auch der Hinweis des Beklagten auf seine dienstlichen Leistungen und seinen langjährigen Einsatz vermag den Senat nicht dazu veranlassen, von der an sich gebotenen Sanktion der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - deren Erbringung sich hier angesichts der Durchschnittsnote „D“ allerdings nicht aufdrängt - regelmäßig nicht geeignet, gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, a. a. O. Rdn. 43 m. w. N.).
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Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass sich das Disziplinarverfahren etwa unverhältnismäßig lange hinausgezögert hat. Der Umstand, dass die Disziplinarklage erst im Jahr 2012 erhoben worden ist, ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass das Strafverfahren erst im September 2011 mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes abgeschlossen wurde. Eine Verzögerung des weiteren Verfahrens durch den Kläger ist darin nicht zu erkennen. Unabhängig davon würde allerdings auch eine unangemessen lange Dauer des Disziplinarverfahrens keinen bemessungsrelevanten Umstand darstellen, der das Verwaltungsgericht berechtigen würde, von der gebotenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rdn. 44).
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Schließlich vermag auch die vom Beklagten vorgebrachte gesundheitliche Beeinträchtigung im Jahr 2007 nicht zur Annahme von Milderungsgründen zu führen - dies schon deswegen nicht, weil der disziplinarrechtlich maßgebliche Zeitrahmen bis zum Jahr 2002 zurückreicht, sich mithin auf einen sehr langen Zeitraum bezieht, für welchen der Beklagte selbst keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorträgt. Gleiches gilt für die von ihm behaupteten finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren; diese beziehen sich auf die Zeit nach Entdeckung seines Fehlverhaltens, können also schon deswegen für die Sanktionsfindung außer Betracht bleiben.
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Zu dem Vorbringen des Beklagten in der Berufungsverhandlung, man könne sich in einer so kleinen Stadt wie (...) „kaum aus dem Weg gehen“, bemerkt der Senat abschließend, dass gerade in derartigen - scheinbaren - Näheverhältnissen dafür Sorge zu tragen ist, dass gar nicht erst der Eindruck einer „Kumpanei“ zwischen Justizbediensteten und Außenstehenden entstehen darf. Die Rechtsuchenden müssen sich stets darauf verlassen können, dass ihre Anliegen ausschließlich nach Recht und Gesetz bearbeitet und beschieden werden.
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Danach ist der Beklagte gemäß §§ 13 Abs. 3, 10 Abs. 1 DG LSA aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die damit verbundenen, insbesondere wirtschaftlichen Konsequenzen hat er selbst zu tragen, denn er hat die Ursache hierfür selbst mit seinem Fehlverhalten gesetzt. Gemäß § 10 Abs. 3 DG LSA steht ihm zur Vermeidung besonderer Härten zunächst für die Dauer von sechs Monaten ein sog. Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v. H. seiner Dienstbezüge zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 72 DG LSA, 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebührenfreiheit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 Satz 1 DG LSA.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.