Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 25. Juli 2014 - 2 U 33/13

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2014:0725.2U33.13.0A
bei uns veröffentlicht am25.07.2014

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Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 6. November 2013 teilweise geändert und insgesamt neugefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 58.077,62 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24. August 2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Kläger sowie die Berufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 9/20 und der Beklagte 11/20 zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen Baukostenüberschreitung in Anspruch; der Beklagte macht widerklagend restliches Architektenhonorar geltend.

2

Die Kläger ließen in Kaiserslautern ein Einfamilienhaus errichten, das sie Ende Mai 2005 bezogen und seitdem bewohnen. Sie hatten den Beklagten mit der Planung und Überwachung des Bauvorhabens beauftragt; der Auftrag umfasste die Leistungsphasen 1 bis 8 nach § 15 HOAI.

3

Im Rahmen der Vorplanung erstellte der Beklagte am 8. September 2004 eine Kostenschätzung nach DIN 276 über eine Bruttosumme von 472.460,00 €; in dieser Summe waren neben den reinen Baukosten alle Baunebenkosten einschließlich der Kosten des Grunderwerbs enthalten. Weitere Kostenermittlungen nach DIN 276 erfolgten bis zur Fertigstellung des Anwesens nicht. Auf der Grundlage der Kostenschätzung nahmen die Kläger einen Bankkredit über 400.000,00 € auf.

4

Die Kläger erbrachten während der Errichtung des Anwesens und danach auf ihnen sukzessive vom Beklagten nach entsprechender Prüfung überlassene Abschlags- und Schlussrechnungen Zahlungen an die mit der Bauausführung beauftragten Firmen. Der Gesamtbetrag ihrer Leistungen ist streitig. Im Herbst 2005 nahmen sie einen weiteren Kredit zur Nachfinanzierung des Bauvorhabens über eine Nettokreditsumme von 60.000,00 € auf.

5

Mit Schlussrechnung vom 11. Dezember 2008 forderte der Beklagte für seine Tätigkeit restliches Honorar in Höhe von 14.370,98 €; Grundlage seiner Honorarrechnung sind festgestellte Baukosten (ohne Baunebenkosten) in Höhe von 440.834,85 €.

6

Die Kläger werfen dem Beklagten mangelhafte Kostenermittlung und -kontrolle im Rahmen der Planung und Durchführung des Bauvorhabens vor.

7

Sie haben vorgetragen,
sie hätten mit dem Beklagten eine feste Kostenobergrenze, jedenfalls aber einen Kostenrahmen vereinbart, der nicht wesentlich habe überschritten werden dürfen. Tatsächlich hätten sie für ihr Anwesen einschließlich der Kosten des Grundstückserwerbs sowie sonstiger Baunebenkosten aber nicht lediglich die geschätzten 472.460,00 € aufwenden müssen, sondern wesentlich mehr, nämlich insgesamt 632.966,15 €, auch wenn sie lediglich 624.354,26 € konkret darlegen könnten; einschließlich der durch die erforderliche Nachfinanzierung entstandenen Kosten sei ihnen ein Schaden von zumindest 93.048,00 € entstanden. Dieser werde nicht durch den Wert des Anwesens kompensiert; der Verkehrswert des Anwesens liege lediglich bei rund 400.000,00 €.

8

Von der deutlichen Kostenüberschreitung hätten sie erst nach Fertigstellung und Bezug des Anwesens durch die Übersendung zahlreicher Nachtragsrechnungen Kenntnis erlangt. Wenn sie vor Baubeginn Kenntnis von der Höhe der tatsächlichen Baukosten gehabt hätten, hätten sie von der Errichtung eines Neubaus abgesehen und statt dessen eine gebrauchte Immobile erworben. Wenn der Beklagte sie im Verlauf der Bauausführung darauf hingewiesen hätte, dass der Kostenrahmen nicht eingehalten werden könne, hätten sie eine günstigere Ausstattung gewählt und verzichtbare Aufträge nicht mehr erteilt.

9

Die Kläger haben (zuletzt) beantragt:

10

1. Den Beklagten zu verurteilen, an sie 93.048,00 € nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz hieraus seit dem 1. November 2005 zu zahlen.

11

2. Festzustellen, dass sich der Klageantrag Ziffer 2 (Feststellungsantrag) erledigt hat.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen

14

und - widerklagend - die Kläger zu verurteilen, an ihn als Gesamtschuldner 14.370,98 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 27. Dezember 2008 zu zahlen.

15

Er hat vorgetragen,
die Kläger hätten gewusst, dass die tatsächlichen Baukosten deutlich über dem in der Kostenschätzung ausgewiesenen Betrag liegen würden. Die Kostenschätzung sei auf Wunsch der Kläger bewusst niedrig gehalten worden, um die Finanzierungsmöglichkeiten für die Firma des Klägers nicht einzuschränken; für das ausgeführte Bauvorhaben habe sie keine Bedeutung haben sollen. Dafür habe es gar keine Kostenvorgabe gegeben. Die Mehrkosten seien sämtlich auf Sonder- und Zusatzwünsche der Kläger zurückzuführen und von diesen bewusst in Kauf genommen worden, weil sie genau so hätten bauen wollen. Ein etwaiger Schaden sei zudem durch den Wertgewinn des Anwesens kompensiert worden; das Anwesen habe einen Sachwert von rund 660.000,00 €.

16

Die Kläger haben beantragt,

17

die Widerklage abzuweisen.

18

Der Beklagte habe keinen Anspruch auf restliches Honorar, weil ihnen wegen Schlechterfüllung des Architektenvertrags ein Minderungsrecht zustehe. Zudem sei ein etwaiger Restanspruch verwirkt, weil der Beklagte das Feststellungsinteresse für die zunächst erhobene Feststellungsklage mit der Begründung bestritten habe, die Baukosten seien insgesamt abgerechnet, Forderungen seien nicht mehr zu erwarten.

19

Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands erster Instanz sowie wegen der Gründe Bezug genommen wird, hat nach Anhörung und förmlicher Vernehmung der Parteien zu in Bezug auf die Baukosten getroffenen Absprachen und Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert des Anwesen den Beklagten zur Zahlung von 14.080,19 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24. August 2008 verurteilt und die Klage im Übrigen sowie die Widerklage abgewiesen.

20

Die Kläger hätten gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in der zuerkannten Höhe. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Parteien vereinbart hätten, dass das Anwesen nicht mehr als 530.000,00 € kosten dürfe. Der Beklagte habe seine Pflicht aus dem Architektenvertrag verletzt, weil er während der Planungs- und Ausführungsarbeiten keine Kostenfortschreibung und -kontrolle vorgenommen und die Kläger nicht rechtzeitig auf die (drohende) Kostenüberschreitung hingewiesen habe. Es komme deshalb nicht darauf, ob die Kostenüberschreitung durch Zusatz- oder Änderungswünsche der Kläger bei der Ausstattung des Anwesens verursacht worden seien.

21

Den Klägers sei durch die Pflichtverletzung aber lediglich ein Schaden in der zuerkannten Höhe entstanden.

22

Die Kläger hätten für das Bauvorhaben insgesamt 595.048,03 € gezahlt.

23

Neben den belegten 581.185,26 € seien unstreitige oder nachgewiesene Barzahlungen von 569,56 € für den Wärmeschutznachweis, 7.942,89 € an die Firma U., 350,32 € an die Firma H. und 5.000,00 € an die Firma K. zu berücksichtigen. Weitere Barzahlungen hätten die Kläger nicht bewiesen.

24

Abzuziehen seien insgesamt 29.209,18 € (Zahlung von 20.947,50 € und 4.298,28 € für die Kücheneinrichtung, 211,70 € an die Firma K. für Nachbesserungsarbeiten, 1.977,44 € an die Firma B. und 1.772,26 € an die Firma Sch.), weil nicht festgestellt werden könne, dass diese Zahlungen auf Bau(neben)kosten erfolgt seien.

25

Herauszurechnen seien weitere 21.758,66 € (Mehrkosten von 7.422,48 € für die Hauselektrik - sogenannte BUS-Technik - und 14.336,18 € für die Pelletheizung); insoweit fehle es an der haftungsausfüllenden Kausalität.

26

Ein etwaiger Finanzierungsschaden sei schon aus prozessualen Gründen nicht zu berücksichtigen, weil er nicht zum Auffüllen der Klageforderung verwandt werden könne.

27

Ein Vorteilsausgleich sei nicht vorzunehmen, weil der Verkehrswert des Anwesens unter der vereinbarten Kostenobergrenze liege. Die Kammer folge insoweit den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E., der den Verkehrswert unter Zugrundlegung der Sachwertmethode mit lediglich 418.000,00 € errechnet habe. Die Einwendungen des Beklagten gegen das Gutachten seien unberechtigt.

28

Ein Mitverschulden müssten sich die Kläger nicht zurechnen lassen.

29

Der Antrag auf Feststellung, dass sich der zunächst gestellte Feststellungsantrag erledigt habe, sei abzuweisen, weil dem ursprünglichen Feststellungsantrag von vornherein das Feststellungsinteresse gefehlt habe.

30

Die Widerklage sei unbegründet. Die Geltendmachung des Honoraranspruchs verstoße gegen Treu und Glauben; zum einen sei der Anspruch wegen illoyal verspäteter Geltendmachung verwirkt, zum andern fordere der Beklagte damit etwas, was er als Schadensersatz wegen der Baukostenüberschreitung gleich wieder zurück geben müsse.

31

Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kläger verfolgen ihr erstinstanzliches Zahlungsbegehren weiter. Der Beklagte begehrt die vollständige Abweisung der Klage und verfolgt sein Widerklagebegehren weiter.

32

Die Kläger meinen,
als Kostenobergrenze sei der in der Kostenschätzung ausgewiesene Betrag von 472.460,00 € vereinbart worden; jedenfalls aber sei für den Schadensersatzprozess von diesem Betrag auszugehen. Die Annahme des Landgerichts, als Obergrenze seien 530.000,00 € vereinbart worden, beruhe auf einer fehlerhaften Würdigung ihrer Angaben; danach seien die 530.000,00 € lediglich als der Betrag genannt worden, den sie äußerstenfalls aufzufangen in der Lage gewesen seien.

33

Sie hätten mit ihrer Aufstellung K 22 tatsächliche Baukosten von 624.354,26 € dargelegt. Die darin enthaltenen Barzahlungen von 43.150,00 € seien insgesamt zu berücksichtigen; soweit sie nicht belegt seien, habe der Beklagte sie nicht erheblich bestritten.

34

Abzuziehen, weil nicht auf die Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen, seien lediglich die Aufwendungen für die Kücheneinrichtung sowie für die "BUS-Technik" sowie die Zahlung an die Firma K. für Nachbesserungsarbeiten, insgesamt 33.755,13 €. Die Pelletheizung hätten sie von Anfang an gewollt.

35

Damit seien die vereinbarten Baukosten schon ohne den - entgegen der Auffassung des Erstgerichts wirksam eingeführten Finanzierungsschaden - um mehr als die eingeklagten 93.048,00 € überschritten.

36

Der Beklagte trägt vor,
entgegen der erstinstanzlichen Feststellung sei keine Kostenobergrenze vereinbart worden, so dass er auch nicht auf eine Überschreitung habe hinweisen können. Die Kläger hätten zudem stets gewusst, dass ihre Zusatz- und Sonderwünsche mit zusätzlichen Kosten verbunden waren.

37

Das Landgericht habe die von den Klägern aufgewandten Baukosten mit 595.048,03 € fehlerhaft ermittelt und nicht alle durch die nachträgliche Sonderwünsche entstandenen Mehrkosten aus den in seinen Verantwortungsbereich fallenden Baukosten herausgerechnet. Die von den Klägern vorgelegte Kostenzusammenstellung (K 22) liste ohne die bestrittenen und nicht nachgewiesenen Barzahlungen (38.150,00 €) lediglich Zahlungen von insgesamt 590.463,54 € auf. Abzuziehen, weil nicht von ihm zu verantworten, seien insgesamt 52.125,26 €, so dass bei richtiger Berechnung lediglich im Verhältnis der Parteien zu berücksichtigende Baukosten von 538.357,98 € verblieben.

38

Diese Baukosten seien durch einen entsprechend höheren Wert des Objekts mehr als kompensiert. Der reine Sachwert des Anwesen belaufe sich nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. E. auf 674.221,00 €. Weil die Kläger nicht beabsichtigten, das Anwesen zu verkaufen, sondern es selbst nutzten, verbiete sich jede Marktanpassung. Jedenfalls aber sei die vom Sachverständigen vorgenommene Anpassung fehlerhaft. Der angesetzte Anpassungsfaktor von 0,62 beruhe auf veraltetem Zahlenmaterial und sei viel zu niedrig; hierauf habe er bereits in erster Instanz hingewiesen; das Landgericht habe dem nachgehen müssen. Neuere und insbesondere regionalen Tabellenwerke wiesen wesentlich höhere Anpassungsfaktoren im Bereich zwischen 0,77 und 0,79 aus; bei Ansatz eines Faktors von 0,79 ergebe sich ein Verkehrswert von 532.634,66 €. Im Übrigen müsse bei der Berechnung eines von ihm zu vertretenden Kostenmehraufwands die Differenz zwischen reinem Sachwert und Verkehrswert jedenfalls insoweit unberücksichtigt bleiben, als sie den geplanten Kostenaufwand betreffe, weil die Kläger bei jedem Verkauf einen Verlust in Höhe der Differenz zwischen Sachwert und Kaufpreis hinnehmen müssten.

39

Das Landgericht habe die Widerklage zu Unrecht abgewiesen. Er habe seinen Resthonoraranspruch nicht verwirkt. Sein Einwand gegen das Feststellungsbegehren der Kläger habe sich erkennbar nur auf die Baukosten im engeren Sinn bezogen.

40

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands des Berufungsverfahrens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, insbesondere die Berufungsbegründungen und -erwiderungen nebst den zu den Akten gereichten Anlagen.

II.

41

Beide Berufungen sind verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517, 519, 520 ZPO).

42

In der Sache hat die Berufung des Kläger einen Teilerfolg, während die Berufung des Beklagten unbegründet ist.

43

1. Die Kläger haben gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz wegen Überschreitung der Baukosten in der zuerkannten Höhe gemäß §§ 634 Nr. 4, 636, 280 Abs. 1 BGB.

44

a) Zwischen den Parteien ist ein Vertrag über Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI geschlossen worden.

45

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nach dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme - insbesondere den Angaben der Parteien im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung sowie ihrer förmlichen Parteivernehmung - zu der Überzeugung gelangt ist, dass die Parteien eine verbindliche Vereinbarung dahingehend getroffen haben, dass die Gesamtkosten des Bauvorhabens den Betrag von 530.000,00 € nicht überschreiten durften. Das Landgericht hat sich mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt. Seine Beweiswürdigung verstößt nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze und überzeugt auch in der Sache.

46

Beide Kläger haben erklärt, dass sie mit dem Beklagten bereits bei den ersten Gesprächen und auch nach der im Rahmen der Vorplanung erstellten Kostenschätzung über die ihnen zur Realisierung des Bauvorhabens zur Verfügung stehenden Mittel gesprochen haben. Beide haben übereinstimmend bekundet, dass sie gegenüber dem Beklagten Beträge genannt haben, die nicht überschritten werden dürften, weil höhere Kosten ihre finanziellen Möglichkeiten überstiegen.

47

Die gegenteilige Darstellung des Beklagten, es sei überhaupt nicht über die Baukosten gesprochen worden, die Kläger hätten insoweit keinerlei Vorgaben gemacht, erscheint insbesondere mit Rücksicht darauf, dass die Kläger einen nicht unwesentlichen Teil der Baukosten fremdfinanzieren mussten, unglaubhaft und lebensfremd.

48

Auch nach den Angaben der Kläger ist allerdings nicht davon auszugehen, dass die vereinbarte Kostenobergrenze bei den im Rahmen der Vorplanung geschätzten 472.460,00 € liegen sollte.

49

Abgesehen davon, dass eine in diesem frühen Stadium erstellte wenig differenzierte Kostenschätzung auch für einen Bauherrn erkennbar lediglich eine grobe Orientierung darstellt, der in der Regel keine Verbindlichkeit im Sinne eines einzuhaltenden Kostenrahmens zukommen wird, war den Klägern nach ihrem eigenen Bekunden bewusst, dass es nicht bei diesen geschätzten Kosten bleiben wird. Beide haben erklärt, dass sie mit dem Beklagten über höhere Kosten gesprochen haben; sie haben lediglich über den genannten Betrag unterschiedliche Angaben gemacht. Während der Kläger den dem Beklagten genannten finanziellen Rahmen mit 500.000,00 € bis 520.000,00 €, allenfalls 530.000,00€ angegeben hat, meinte die Klägerin, es sei ein Betrag von 500.000,00 € genannt worden. Dass Beträge von 520.000,00 oder 530.000,00 € genannt worden seien, war ihr bei ihrer Parteivernehmung nicht erinnerlich, sie konnte es aber auch nicht ausschließen.

50

Daraus hat das Landgericht zutreffend gefolgert, dass die Kläger dem Beklagten 530.000,00 € als absolute Obergrenze der Baukosten vorgegeben haben.

51

Damit haben die Parteien eine verbindliche Kostenabrede im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung getroffen (BGH Urteile vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 und 21. März 2013 - VII ZR 230/10; hier und nachfolgend jeweils zitiert nach juris, sofern nichts abweichendes vermerkt). Für eine Beschaffenheitsvereinbarung genügt es, wenn der Bauherr gegenüber dem Architekten (einseitig) bestimmte Kostenvorgaben beziehungsweise Kostenvorstellungen macht; diese werden Grundlage des Architektenvertrags, wenn der Architekt ihnen nicht widerspricht (BGH a.a.O.). Von einer Beschaffenheitsvereinbarung in Form eines Kostenlimits, einer Kostenobergrenze ist auszugehen, wenn der Bauherr - wie hier - dem Architekten erklärt, dass die Baukosten einen bestimmten Maximalbetrag nicht übersteigen dürfen.

52

b) Der Beklagte hatte in Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung diese Kostenobergrenze bei der Planung und Überwachung der Durchführung des Bauvorhabens einzuhalten oder die Kläger - rechtzeitig - auf eine Überschreitung der vereinbarten Kostenobergrenze hinzuweisen.

53

Das hat er unstreitig nicht getan.

54

Er hat unstreitig während der Bauplanung und -ausführung keine Kostenfortschreibung und Kostenkontrolle vorgenommen, die es den Klägern ermöglicht hätte, sich rechtzeitig einen Überblick über den jeweiligen Kostenstand zu verschaffen. Zu einer solchen Kostenfortschreibung wäre der Beklagte im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Leistung aber verpflichtet gewesen; die HOAI sieht - neben der ersten Kostenschätzung im Rahmen der Vorplanung (Leistungsphase 2) weitere zunehmend konkreter werdende Kostenermittlungen in den hier ebenfalls beauftragten Leistungsphasen 3, 7 und 8 vor. Die Kostenaufstellung vom 5. Mai 2005 erfolgte - ungeachtet des Umstands, dass sie nicht den Anforderungen der für die Kostenfortschreibung geltenden DIN 276 entspricht und ihr Zugang streitig ist - jedenfalls zu spät, weil das Bauvorhaben zu diesem Zeitpunkt bereits weitgehend fertig gestellt und die Baukosten im Wesentlichen bereits entstanden waren.

55

c) Weil die Baukosten das vereinbarte Kostenlimit nicht unerheblich überschritten haben (vgl. dazu nachfolgend unter f) und das Architektenwerk mithin nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufwies, ist die Werkleistung mangelhaft (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB).

56

d) Es wird vermutet, dass der Beklagte die fehlerhafte, pflichtwidrige Vertragserfüllung zu vertreten hat. Als Architekt musste er wissen, dass er in Erfüllung seiner vertraglich übernommenen Verpflichtung eine Kostenkontrolle durch Fortschreibung der Kostenermittlung entsprechend den Vorgaben des § 15 HOAI schuldete, um ein Überschreiten der vorgegebenen Kostenobergrenze - auch durch etwaige Sonder- und Änderungswünsche der Kläger bei der Ausstattung und Ausgestaltung des Anwesens - vermeiden beziehungsweise um die Kläger auf eine drohende Kostenüberschreitung hinweisen zu können.

57

e) Die Kläger waren nicht verpflichtet, dem Beklagten eine Frist zur Nacherfüllung beziehungsweise Nachbesserung des mangelhaften Architektenwerks zu setzen (§ 635 BGB). Eine Umplanung, die zu einer mangelfreien, die vereinbarte Kostenobergrenze einhaltenden Errichtung des Anwesens hätte führen können, war bei Erkennen der Baukostenüberschreitung unstreitig nicht mehr möglich. Das Bauvorhaben war zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen; die Kläger waren bereits eingezogen. Nach Durchführung des Bauvorhabens konnten die in den jeweiligen Leistungsphasen nach § 15 Abs. 2 HOAI geschuldeten Kostenermittlungen ihren vorgesehenen Zweck, dem Bauherrn eine vom Planungsstand abhängige Information über die voraussichtlichen Kosten des Bauwerks zu geben, nicht mehr erfüllen (BGH Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 Rz. 53).

58

f) Auf Grund der mangelhaften Leistung des Beklagte ist den Klägern ein Schaden in der zuerkannten Höhe entstanden.

59

(1) Der Schaden der Kläger besteht zunächst in den tatsächlichen Baukosten einschließlich der Baunebenkosten, soweit sie die vereinbarte Kostenobergrenze übersteigen.

60

Ausgangspunkt für die Schadensermittlung ist die Kostenaufstellung der Kläger K 22 (Bl. 1181 d.A.) über einen Gesamtbetrag von 624.354,26 €.

61

In Abzug zu bringen sind die Aufwendungen, die keine Baukosten betreffen sowie diejenigen, hinsichtlich der die Kläger nicht nachweisen konnten, dass damit Baukosten beglichen worden sind.

62

Das sind zunächst die Zahlung an die Firma M. für die Kücheneinrichtung in Höhe von 20.966,50 € sowie eine Teilzahlung an die Firma K. von 211,70 € für Nachbesserungsarbeiten an der Küche.

63

Abzuziehen sind weiter die Mehraufwendungen für den Einbau der Pelletheizung in Höhe von 14.336,18 €. Die Kläger haben sich erst während der Bauphase für diese Art der Beheizung ihres Anwesens entschieden; nach Anlage 4 "Baubeschreibung Feuerungsanlagen" zum Bauantrag (Bl. 20 d.A.) war zunächst eine Beheizung mit Gas vorgesehen. Sie haben ihre Entscheidung in Kenntnis der wesentlich höheren Kosten dieser Art der Beheizung des Anwesens getroffen.

64

Unstreitig herauszurechnen sind die Mehrkosten für die Hauselektrik (sog. BUS-Technik) in Höhe von 7.422,48 €.

65

Abzuziehen ist weiter ein Teilbetrag von 1.977,44 € von den Zahlungen an die Firma B.. Insoweit hat das Erstgericht zutreffend festgestellt, dass die Kläger den Sachvortrag des Beklagten nicht widerlegt haben, in den im Jahr 2009 an die Firma B. gezahlten 9.285,00 € sei ein Teilbetrag von 1.977,44 € enthalten, der nicht auf eine Werklohnforderung, sondern auf Rechtsverfolgungskosten aus dem Rechtsstreit der Kläger mit der Firma B. geleistet worden sei. Auch in ihrer Berufungsbegründung wiederholen die Kläger lediglich ihre erstinstanzliche Behauptung, bei diesem Betrag handle es sich um Baukosten.

66

Herauszurechnen ist schließlich ein Teilbetrag von 1.772,26 € aus den Zahlungen an die Firma Sch.. Nach den - bindenden - Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil handelt sich hierbei um Mehraufwendungen, die durch fehlerhafte Aufmaßnahme eines Handwerkers verursacht worden sind. Diesen Fehler hat der Beklagte nicht zu vertreten. Von einem mit der Bauüberwachung betrauten Architekten kann nicht die Überprüfung aller Aufmaßnahmen durch Handwerker vor Ort erwartet werden.

67

Nicht abzuziehen ist die Zahlung an die Firma K. F. für die Küchenarbeitsplatte von 4.298,28 € Hierbei handelt es sich zwar (unstreitig) nicht um Baukosten; diese Zahlung ist aber in der Summe der Kostenaufstellung der Kläger K 22 nicht enthalten.

68

Nicht aus der Kostenaufstellung herauszurechnen sind weiter die Barzahlungen in Höhe von insgesamt 43.150,00 €; das gilt auch hinsichtlich der sich auf 38.150,00 € summierenden Beträge, für die die Kläger keine aussagekräftigen Belege vorlegen konnten.

69

Das Bestreiten dieser Barzahlungen seitens des Beklagten ist rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich.

70

In der seiner Honorarschlussrechnung vom 11. Dezember 2008 zu Grunde liegenden Kostenfeststellung (Bl. 635 d.A.) hat der Beklagte die reinen Baukosten mit insgesamt 440.834,85 € angesetzt. Einschließlich der belegten Baunebenkosten von 170.228,85 € (35.369,56 € Architektenhonorar einschließlich Kosten des Wärmeschutznachweises, 120.830,00 € Kaufpreis des Grundstücks, 6.338,13 € Kosten für die Statik, 1.586,94 € Notarkosten, 6.104,22 € Kosten des Anschlusses an das öffentliche Ver- und Entsorgungsnetz) belaufen sich die tatsächlichen Gesamtbaukosten nach seinen Feststellungen also auf 611.063,69 € und damit sogar auf einen höheren Betrag, als die Kläger ihrer Schadensberechnung zu Grunde legen. Nach deren Kostenaufstellung liegen die Gesamtkosten einschließlich aller Barzahlungen, jedoch ohne die Aufwendungen für die Kücheneinrichtung (20.966,50 € + 211,70 €) bei 603.176,06 €.

71

Mit (624.354,26 € ./. 20.966,50 € ./. 211,70 € ./. 14.336,18 € ./. 7.422,48 € ./. 1.977,44 € ./. 1.772,26 € =) 577.667,70 € überschreiten die tatsächlichen Baukosten die vereinbarte Kostenobergrenze um 47.667,70 €.

72

(2) Zu dem Schaden, der auf der fehlerhaften Architektenleistung beruht zählen auch die Kosten der zur Deckung der zusätzlichen Baukosten erforderlich gewordenen Nachfinanzierung (Finanzierungsschaden).

73

Es ist entgegen der Auffassung des Erstgerichts prozessual unbedenklich, dass die Kläger diese Kosten im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zum Auffüllen des bezifferten Schadensersatzanspruchs nachgeschoben haben.

74

Die Kläger haben im Herbst 2005 zur Nachfinanzierung ein Darlehen über eine Nettokreditbetrag von 60.000,00 € aufgenommen; hierfür sind unstreitig Finanzierungskosten von 13.149,38 € angefallen. Diese sind jedoch nicht identisch mit dem Finanzierungsschaden, der den Klägern durch die vom Beklagten zu vertretende Baukostenüberschreitung entstanden ist. Zur Deckung der vom Beklagten zu verantwortenden zusätzlichen Baukosten hätte die Aufnahme eines Darlehens über rund 47.500,00 € ausgereicht; die Finanzierungskosten sind daher lediglich anteilig mit 10.409,92 € berücksichtigungsfähig.

75

(3) Der Schadensersatzanspruch der Kläger entfällt nicht im Wege des Vorteilsausgleichs.

76

Der die vereinbarte Kostenobergrenze übersteigende Mehraufwand hat nicht zu einer Wertsteigerung des Objekts geführt; dessen Wert liegt erheblich unter dem Gesamtaufwand der Kläger. Er erreicht schon nicht die vereinbarte Kostenobergrenze.

77

Den Kosten der Nachfinanzierung entgegenstehende wirtschaftliche Vorteile der Kläger sind nicht ersichtlich; der Beklagte behauptet solche auch nicht.

78

Ein Bauherr erleidet durch eine Baukostenüberschreitung keinen Schaden, wenn und soweit dem zu seinen Lasten gehenden Mehraufwand ein entsprechender Wertzuwachs in Form des errichteten Anwesens gegenüber steht (BGH Urteile vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 Rz. 17 und 16. Dezember 1993 - VII ZR 115/92 Rz. 17). Abzustellen ist - wie auch sonst bei der Ermittlung eines Schadens - auf den Wert des Anwesens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BGH Urteil vom 7. November 1996 - VII ZR 23/95 Rz. 8); dieser Wert ist den Gesamtaufwendungen des Bauherrn gegenüber zu stellen. Erreicht der Wert des Anwesens den Wert der Aufwendungen, dann ist dem Bauherrn durch das vertragswidrige Handeln des Architekten objektiv kein Schaden entstanden.

79

Maßgebend ist der Verkehrswert des Anwesens, also der bei einem Verkauf unter normalen Umständen zu erzielende Erlös. Dieser ist bei einer Eigennutzung des Anwesens nach dem Sachwertverfahren zu ermitteln (BGH Urteil vom 16. Juni 1977 - VII 2/76 Rz. 85). Die Ermittlung des Verkehrswerts erfolgt nach den Regeln der ImmowertVO.

80

Danach ist der Sachwert einer Immobilie, der sich aus dem Bodenwert (Grundstückspreis) und dem Bauwert, den Herstellungskosten der Wohngebäude und der Außenanlangen (§ 21 Abs. 5 ImmowertVO) zusammensetzt, zunächst unter Zugrundelegung pauschalierter Faktoren und Erfahrungssätzen unter Berücksichtigung des Alters und der Restnutzungsdauer des Gebäudes zu bestimmen (§§ 21 - 23 ImmowertVO).

81

In einem weiteren Schritt ist zu überprüfen, ob der so ermittelte vorläufige Sachwert als Verkaufserlös auf dem Grundstücksmarkt erzielt werden kann; auch bei der Ermittlung des Verkehrswerts eigengenutzter Objekte nach dem Sachwertverfahren hat mithin entgegen der Auffassung des Beklagten eine Marktanpassung zu erfolgen.

82

Die Sachwertermittlung des in erster Instanz beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. E. entspricht im Ausgangspunkt diesen Vorgaben für die Sachwertermittlung. Den von ihm ermittelten vorläufigen Sachwert von 674.221,09 € stellen die Parteien auch nicht in Frage.

83

Allerdings bedarf die vom Sachverständigen vorgenommene Anpassung des vorläufigen Sachwerts an die Marktverhältnisse einer Korrektur, weil sie auf veralteten, aus dem Jahr 2006 stammenden Berechnungsgrundlagen beruht. Hierauf hat der Beklagte bereits in erster Instanz hingewiesen; das Landgericht hätte seine Einwendungen beachten und ihnen nachgehen müssen.

84

Der Senat kann diese Anpassung mit den ihm zur Verfügung stehenden Bewertungsgrundlagen selbst vornehmen; der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens bedarf es nicht.

85

Nach der Sprengnetter-Sachwertfaktor-Tabelle für nicht vermietete freistehende Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke (Stand: Dezember 2012) beträgt der Sachwertfaktor bei einem vorläufigen Sachwert von 675.000,00 € und einem Bodenwert von 240,00 € 0,78; der Bodenrichtwert des Grundstücks der Kläger lag nach dem Gutachten des Sachverständigen E. zum Stichtag 1. Januar 2012 bei 210,00 €/m² - Seite 14 des Gutachtens vom 5. Juni 2012 -; seither sind die Grundstückspreise in Kaiserslautern angestiegen.

86

Der obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz hat den Sachwertfaktor für die Region West (ohne Trier und Umland) für bebaute Ein- und Zweifamilienwohnhausgrundstücke bei einem vorläufigen Sachwert von 500.000,00 € und einem Bodenwert von 240,00 €/m² mit 0,75 ermittelt. Werte für Objekte mit höheren vorläufigen Sachwerten sind in der Tabelle nicht ausgewiesen; der Tabelle ist aber zu entnehmen, dass sich die Sachwertfaktoren mit steigenden vorläufigen Sachwerten verringern (bei vorläufigen Sachwert von 475.000,00 € lag der Faktor noch bei 0,77; bei 450.000,00 € bei 0,78; bei 400.000,00 € bei 0,81 usw.); in Fortschreibung der Tabelle dürfte der Sachwertfaktor für das streitgegenständliche Objekt damit jedenfalls unter 0,75 liegen.

87

Der Gutachterausschuss der Stadt Kaiserslautern hält bei einem vorläufigen Sachwert von 633.000,00 € eine Sachwertfaktor von 0,799 und bei einem vorläufigen Sachwert von 660.000,00 € einen solchen von 0,796 für angemessen (Bl. 1470 d.A.); bei einem vorläufigen Sachwert von 675.000,00 € liegt der Wert nach der mitgeteilten Funktionsgleichung bei 0,794.

88

Unter Zugrundelegung dieser Werte setzt der Senat den Marktanpassungsfaktor hier mit einem Mittelwert von 0,77 bis 0,78 an (§ 287 ZPO). Der Verkehrswert des Objekts liegt damit bei rund 520.000,00 € bis 526.000,00 €. Damit entspricht der Wert des Anwesens nicht den Errichtungskosten, den Mehraufwendungen der Kläger steht kein entsprechender Wertzuwachs gegenüber, der im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd zu berücksichtigen wäre.

89

Soweit der Senat in der mündlichen Verhandlung verlautbart hat, dass in den Vorteilsausgleich gegebenenfalls auch der fiktiv zu ermittelnde Verkehrswert eines bei Einhalten der vereinbarten Kostenobergrenze errichteten Anwesens mit einzubeziehen sein könnte, hält er daran nach nochmaliger Beratung nicht fest.

90

Im Wege der Vorteilsausgleichung ist, wie bereits ausgeführt, dem Schadensersatzanspruch des Bauherrn wegen Baukostenüberschreitung der geldwerte Vorteil entgegenzurechnen, der ihm dadurch zufließt, dass das Anwesen zumindest den Wert der tatsächlichen Aufwendungen erreicht, der Wert des Anwesens also dessen Errichtungskosten entspricht. Nur dann und insoweit ist ihm durch die Pflichtverletzung des Architekten kein Schaden entstanden, weil er für die zusätzlich aufgewandten Baukosten einen entsprechenden Gegenwert erhalten hat.

91

In dieser Weise wird der Vorteilsausgleich auch in der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ermittelt (vgl. BGH Urteile vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 Rz. 17 und vom 16. Dezember 1993 - VII ZR 115/92 Rz. 17 m.w.N.; OLGe Frankfurt am Main Urteil vom 14. Dezember 2006 - 16 U 43/06; Hamm Urteil vom 22. Januar 1999 - 12 U 203/96 Rz. 57; Stuttgart Urteil vom 19. November 1999 - 10 U 89/97 Rz. 69 f; Celle Urteil vom 27. Juni 1996 - 14 U 198/95 Rz. 6; anders: OLG Magdeburg Urteil vom 11. April 2001 - 2 U 100/99 Rz. 68).

92

Darauf, welchen Gegenwert der Bauherr hätte, wenn ein Anwesen unter Einhaltung der vereinbarten Kostenobergrenze errichtet worden wäre, kommt es für die Frage der Vorteilsausgleichs als Korrektiv zur Feststellung des ihm durch die vom Architekten zu verantwortenden Baukostenüberschreitung entstandenen Vermögensnachteils nicht an.

93

Das ergibt sich auch aus folgender Überlegung:

94

Hätte ein Bauherr bei richtiger Beratung über die voraussichtlichen Kosten seines Vorhabens von der Baumaßnahme insgesamt abgesehen, läge sein Schaden in den tatsächlich aufgewandten Baukosten (zuzüglich etwaiger Finanzierungsmehrkosten) abzüglich des Wertes des errichteten Anwesens, den er sich im Wege des Vorteilsausgleichs entgegenhalten muss.

95

Nichts anderes kann gelten, wenn ein Bauherr - wie hier die Kläger - sich im Vertrauen darauf, dass der von ihm beauftragte Architekt für die Einhaltung der vereinbarten Kostenobergrenze Sorge tragen wird, zur Errichtung des Anwesens entschließt und sich deshalb im Schadensersatzprozess die vereinbarte Kostenobergrenze anrechnen lassen muss.

96

Sein Schaden liegt in den tatsächlich aufgewandten Baukosten, soweit diese die vereinbarte Kostenobergrenze übersteigen (zuzüglich etwaiger Finanzierungsmehrkosten); im Wege des Vorteilsausgleichs entgegenhalten lassen muss er sich den Betrag, um den der Wert des errichteten Anwesens die vereinbarte Kostenobergrenze übersteigt. Erreicht - wie hier - der Wert des Anwesen nicht die vereinbarte Kostenobergrenze, ist für einen Vorteilsausgleich kein Raum.

97

g) Die Vertragsverletzung des Beklagten war ursächlich für den Schaden der Kläger.

98

Liegt die Pflichtverletzung des Architekten im Nichteinhalten der vereinbarten Kostengrenze beziehungsweise im Unterlassen der vertraglich geschuldeten baubegleitenden Kostenermittlungen und einer Warnung der Bauherren vor einer Kostenüberschreitung durch Sonder- oder Änderungswünsche, dann kann die Pflichtverletzung einen Schadensersatzanspruch (nur) begründen, wenn der Bauherr nachweist, dass er bei vertrags- und pflichtgemäßem Handeln des Architekten gar nicht oder jedenfalls billiger unter Einhaltung der vereinbarten Kostengrenze gebaut hätte. Weil Gegenstand des erforderlichen Nachweises ein hypothetischer Ablauf ist und nicht geschehene Vorgänge naturgemäß nicht in derselben Weise bestätigt werden können wie tatsächliche, sind an die Beweisführung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Allerdings kann sich der Bauherr für die Frage, wie er sich bei vertrags- und pflichtgemäßem Verhalten des Architekten verhalten hätte, nicht auf die von der Rechtsprechung für die Rechtsanwalts- und Steuerberaterhaftung entwickelte Beweiserleichterung nach dem Grundsatz beratungskonformen Verhaltens berufen. Wie sich ein Bauherr, der von seinem Architekten pflichtgemäß über die Höhe der zu erwartenden Baukosten aufgeklärt wird, verhält, entzieht sich jeder typisierenden Betrachtung; seine Entscheidung hängt so weitgehend von seinen persönlichen Wünschen und Vorstellungen sowie seinen finanziellen Möglichkeiten und den sonstigen Umständen ab, dass es an einer Grundlage für eine Vermutung fehlt (BGH Urteil vom 23. Januar 1997 - VII ZR 171/95 Rz. 22 f).

99

Die Kläger haben vorgetragen, dass sie zunächst gar nicht den Bau eines neuen Hauses beabsichtigt hatten, sondern eine gebrauchte Immobilie erwerben und renovieren wollten. Ein geeignetes Objekt sei bereits gefunden gewesen, der Beklagte habe auch bereits mit der Renovierungsplanung begonnen. Man sei von Gesamtkosten unter 400.000,00 € ausgegangen. Zum Neubau hätten sie sich entschlossen, nachdem der Beklagte erklärt habe, dass dies mit einem vergleichbaren finanziellen Aufwand zu bewerkstelligen sei. Wenn sie im Vorfeld gewusst hätten, dass der vereinbarte Kostenrahmen nicht eingehalten werde, hätten sie nicht neu gebaut, sondern wären zu ihrem ursprünglichen Plan zurückgekehrt.

100

Sie haben weiter vorgetragen, dass sie dann, wenn der Beklagte ihnen während der Bauausführung gesagt hätte, dass der vereinbarte Kostengrenze nicht eingehalten werden kann, billiger gebaut hätten, indem sie noch nicht beauftragte Arbeiten soweit möglich, gar nicht oder durch Auswahl einer einfacheren Ausstattung zumindest günstiger hätten ausführen lassen.

101

Diese Darstellung haben die Kläger im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung sowie ihrer Parteivernehmung bestätigt. Für sie spricht auch die Lebenserfahrung. Den Klägern standen zur Erstellung ihres Eigenheims nicht unbegrenzt Mittel zur Verfügung. Sie haben das Bauvorhaben weitgehend fremdfinanziert. Es ist daher glaubhaft, dass sie bei Kenntnis der tatsächlichen Baukosten abhängig vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung entweder Abstand von der Errichtung eines Neubaus genommen hätten oder (zumindest) bei der Ausstattung und Ausgestaltung des Hauses sowie der Außenanlagen kostensparendere Entscheidungen getroffen hätten.

102

Demgegenüber überzeugt die Behauptung des Beklagten nicht, die Kläger hätten in jedem Fall so gebaut, wie geschehen, weil sie so und nicht anders hätten wohnen wollen. Es mag sein, dass die gewählte Bauausführung den Vorstellungen der Kläger entsprach; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass sie in Kenntnis der Kostenüberschreitung nicht gleichwohl von diesen Vorstellungen Abstand genommen hätten.

103

h) Der Schadensersatzanspruch der Kläger ist nicht unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens (§ 254 Abs. 1 BGB) zu kürzen.

104

Das Landgericht hat ein Mitverschulden der Kläger mit zutreffender Begründung verneint. Die Berufung erinnert dagegen auch nichts.

105

Die Kläger hatten den Beklagten mit der Planung und Bauüberwachung beauftragt. Sie durften darauf vertrauen, dass dieser seiner Pflicht zur Kostenfortschreibung und -kontrolle ordnungsgemäß nachkommt und sie rechtzeitig darauf hinweist, wenn die vereinbarte Kostenobergrenze nicht ausreicht. Unabhängig davon, dass sie wegen der umfassenden Beauftragung des Beklagten nicht zur eigenen Kostenkontrolle verpflichtet gewesen sein dürften, konnten die Kläger die Kostenüberschreitung erst erkennen, als ein Gegensteuern durch Absehen von der Beauftragung weiterer nicht zwingend erforderlicher Gewerke beziehungsweise durch die Wahl kostengünstigerer Ausstattungen und Ausführungen nicht mehr möglich gewesen ist, weil das Anwesen bereits fertig gestellt war. Unstreitig hat der Beklagte Handwerkerrechnungen, an Hand derer die Kostenüberschreitung erkennbar geworden ist, erst nach Fertigstellung und Bezug des Anwesens an die Kläger weitergereicht.

106

Angesichts des nicht unerheblichen finanziellen Spielraums zwischen Kostenschätzung und vereinbarter Kostenobergrenze (rund 57.000,00 €) musste den Klägern auch beim Auswählen höherer Ausstattungsvarianten während der Bauausführung nicht bewusst sein, dass diese eine Kostenüberschreitung nach sich ziehen würden.

107

i) Ein Anspruch auf Verzinsung des Schadensersatzbetrags in der geltend gemachten Höhe besteht erst ab Rechtshängigkeit der Klage (§§ 291 , 288 Abs. 1 BGB).

108

Durch das vorgerichtliche Anwaltsschreiben vom 4. Oktober ist keine wirksame Inverzugsetzung des Beklagten erfolgt; insoweit wird auf die zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

109

2. Der Beklagte hat gegenüber den Klägern keinen Anspruch auf restliches Honorar aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrag (§ 631 Abs. 1 BGB i.V.m. der HOAI).

110

Das Landgericht ist zu Recht von einer Verwirkung des Anspruchs wegen illoyal verspäteter Geltendmachung (§ 242 BGB) ausgegangen.

111

Die Kläger hatten in erster Instanz zunächst die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz etwaigen über den bezifferten Betrag hinausgehenden weiteren Schadens begehrt. Der Beklagte hatte dagegen eingewandt, es fehle das Feststellungsinteresse, weil keine weiteren Forderungen mehr zu erwarten seien und die Baukosten abschließend beziffert werden könnten. Die Kläger dürften dies dahin verstehen, dass auch der Beklagte über die bereits vereinnahmten Abschlagszahlungen hinaus keine Honoraransprüche mehr geltend machen wird (Umstandsmoment).

112

Der Beklagte hätte die Vergütung für seine Tätigkeit spätestens im Herbst 2005 fordern können, nachdem er den Kläger die letzten geprüften Handwerkerrechnungen übermittelt hatte. Ein Zuwarten über mehr als drei Jahre seit diesem Zeitpunkt und deutlich mehr als ein Jahr nach gerichtlicher Geltendmachung des Schadensersatzes wegen Bausummenüberschreitung - der auch den Resthonoraranspruch des Beklagten mitumfasst - war angesichts des Prozessverhaltens des Beklagten, das einem Verzicht auf restliche Honoraransprüche nahekommt, zu lange (Zeitmoment).

113

Das Landgericht hat weiter zutreffend festgestellt, dass einem etwaigen Resthonoraranspruch des Beklagten die dolo-petit-Einrede entgegen stünde, weil der Beklagte eine Leistung fordert, die er alsbald zurückzugewähren hätte. Das Architektenhonorar zählt zu den vom Schaden wegen Baukostenüberschreitung mitumfassten Baunebenkosten; eine Verpflichtung der Kläger zur Zahlung restlichen Architektenhonorars würde im selben Umfang ihren Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten erhöhen.

114

Zudem fehlt es an einer vertragsgemäßen Honorarschlussrechnung des Beklagten.

115

Der Beklagte ist nicht berechtigt, seiner Honorarschlussrechnung (reine) Baukosten von 440.834,85 € zu Grunde zu legen.

116

Das nach der HOAI geschuldete Honorar ist die Gegenleistung für das vertragsgerecht erstellte Werk. Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil die vereinbarten Kosten überschritten wurden, kann der Architekt die Differenz, zwischen tatsächlichen und vereinbarten Kosten, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zu Grunde legen, weil er sonst für sein mangelhaftes Werk eine höhere Vergütung erhalten würde als sie ihm für eine vertragsgerechte Leistung zustünde. Die vereinbarte Kostenobergrenze ist damit auch zugleich Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung (BGH Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 362/01 Rz. 15 f).

117

Vereinbart war vorliegend eine Kostenobergrenze von 530.000,00 €; die Baunebenkosten liegen bei rund 170.000,00 €, die reinen Baukosten mithin bei rund 360.000,00 €. Seiner Honorarschlussrechnung könnte der Beklagte damit allenfalls diesen Betrag zu Grunde legen.

118

Schließlich stünde den Klägern gegenüber dem Honoraranspruch des Beklagten auch ein Minderungsrecht zu, weil der Beklagte die geschuldete (und abgerechnete) Leistung nicht in vollem Umfang erbracht hat.

119

Haben die Vertragsparteien - wie vorliegend - vereinbart, dass der Architekt Leistungen nach den Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI zu erbringen hat, so sind die Kostenermittlungen (Kostenschätzung in Leistungsphase 2, Kostenberechnung in Leistungsphase 3, Kostenanschlag in Leistungsphase 7 und Kostenfeststellung in Leistungsphase 8) als Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden müssen, denen sie zugeordnet sind (BGH Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 Rz. 52 m.w.N.).

120

Dem Anspruch auf Minderung der Vergütung steht nicht entgegen, dass die Kläger dem Beklagten keine Frist zur Nacherfüllung (§ 635 BGB) gesetzt haben. Eine Fristsetzung war entbehrlich, weil die Kläger nach Fertigstellung des Bauvorhabens kein Interesse mehr an Kostenberechnung, Kostenansatz und Kostenfeststellung haben (BGH a.a.O. Rz 53).

III.

121

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

122

Der Senat lässt zur Frage der Berechnung des Vorteilsausgleichs bei der Baukostenüberschreitung die Revision zu. Insoweit hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Auch soll die Zulassung die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ermöglichen; die vorstehend unter Ziffer 1. e) - Urteil Seite 16 - zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen enthalten keine konkreten Vorgaben zur Berechnung des Vorteilsausgleichs, die - vorstehend ebenfalls zitierte - obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht einheitlich.

123

Beschluss

124

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 170.418,98 € festgesetzt.

Urteilsbesprechung zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 25. Juli 2014 - 2 U 33/13

Urteilsbesprechungen zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 25. Juli 2014 - 2 U 33/13

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 25. Juli 2014 - 2 U 33/13 zitiert 17 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

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(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

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Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI 2013 | § 15 Fälligkeit des Honorars, Abschlagszahlungen


Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Referenzen - Urteile

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 25. Juli 2014 - 2 U 33/13 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 25. Juli 2014 - 2 U 33/13 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Nov. 2004 - VII ZR 128/03

bei uns veröffentlicht am 11.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 128/03 Verkündet am: 11. November 2004 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2003 - VII ZR 362/01

bei uns veröffentlicht am 23.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 362/01 Verkündet am: 23. Januar 2003 Heinzelmann Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB §

Referenzen

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 128/03 Verkündet am:
11. November 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Der Architekt schuldet dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen
Baukosten. Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken, wie zur
Unterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen, unzutreffend, so hat der
Architekt im Rahmen der Beratungspflicht darauf hinzuweisen, daß diese Kostenschätzungen
keine Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können.

b) Verfolgt der Architekt mit der Berufung nicht mehr seine Abschlags-, sondern eine
Teilschlußforderung, so ist das gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als eine Änderung
der Klage anzusehen (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 5. November 1998 -
VII ZR 191/97, BauR 1999, 267).

c) Haben die Parteien vereinbart, daß der Architekt Leistungen nach § 15 Abs. 2
HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen hat, so sind die Kostenermittlungen
als Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht
werden müssen, denen sie in der HOAI zugeordnet sind (im Anschluß an BGH,
Urteil vom 24. Juni 2004 – VII ZR 259/02, BauR 2004, 1640, 1642; Aufgabe von
BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 159/96, BauR 1997, 1067).

d) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Besteller regelmäßig kein Interesse
mehr an einer Kostenschätzung, einer Kostenberechnung und an einem Kostenanschlag
, so daß eine Minderung der Vergütung nicht davon abhängt, daß er dem
Architekt eine Frist zur Erstellung der Kostenermittlungen gesetzt und die Ablehnung
angedroht hat.
BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. März 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unrichtiger bzw. unterlassener Aufklärung über die Kosten einer Bausanierung. Er erwarb 1992 die sanierungsbedürftige Villa B. in W. zum Preis von 397.830,00 DM. Am 24. März 1994 erstellten die Beklagten für das Gebäude eine so genannte "Kostenschätzung" für einen Neubau und zwei Sanierungsvarianten. Der Kläger entschied sich für die kostengünstigere Variante, deren Kosten mit 650.000 DM inklusive Abbruchkosten geschätzt worden waren. Er erteilte den Beklagten zunächst mündlich einen Planungsauftrag, der die Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI zum Gegenstand hatte. Später un-
terzeichneten der Kläger im Oktober 1994 und die Beklagten im Januar 1995 einen schriftlichen Architektenvertrag. Am 14. Juni 1994 reichten die Beklagten für den Kläger den Bauantrag ein. Darin wurden die Baukosten mit 650.000 DM angegeben. In einer Kostenaufstellung für Kreditanträge vom 13. Oktober 1994 gaben die Beklagten die Baukosten inklusive Abbruchkosten erneut mit 650.000 DM an. Am 27. Oktober 1994 erstellten die Beklagten eine Baukostenschätzung "Stand 31. Dezember 1994", wonach die Baukosten ohne Abbrucharbeiten 779.000 DM bis zu diesem Datum betragen. Der Kläger begann am 7. November 1994 mit der Vergabe der Aufträge an Bauunternehmer. Das Bauvorhaben wurde im August 1995 bezugsfertig. Der Kläger hat Baukosten von 1.921.435,05 DM und Gesamtkosten von 2.734.638,84 DM errechnet. Die hohen Baukosten führt er nur in geringem Umfang auf Planungsänderungen und Zusatzwünsche während der Bauarbeiten zurück. Er behauptet, die Kostenschätzungen der Beklagten seien fehlerhaft gewesen. Die Beklagten hätten die Kosten bereits im März 1994 auf 1.340.000 DM schätzen müssen. Jedenfalls im Zeitpunkt des Bauantrags hätten diese Kosten auf der Grundlage der eingereichten Planung geschätzt werden müssen. Der Kläger behauptet, er habe sich zu der Sanierung entschlossen , weil er die Investition auf der Grundlage der von den Beklagten vorgenommenen Schätzung für rentabel gehalten habe. Hätte er vor Beauftragung der Bauunternehmer gewußt, daß sich die Baukosten verdoppeln würden, hätte er die Sanierung nicht begonnen und durchgeführt, sondern das Grundstück an einen konkret benannten Interessenten verkauft. Mit dem Kaufpreis hätte er seine bis dahin entstandenen Aufwendungen gedeckt. Der Kläger berechnet seinen Schaden in der Weise, daß er von den Gesamtkosten für das Bauwerk in Höhe von 2.734.638,84 DM den derzeitigen Wert des Grundstücks, den er
mit 1.400.000 DM angibt, abzieht. Als Mindestschaden macht er einen Betrag von 1.000.000 DM geltend. Er stützt seine Klage auch darauf, daß die Beklagten keine baubegleitenden Kostenermittlungen vorgelegt hätten. Im übrigen hat er behauptet, die Beklagten hätten die Handwerkerleistungen überteuert vergeben , die Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Zudem hat er Mängel der Leistung beanstandet. Die Beklagten haben Widerklage auf Zahlung von 170.000 DM erhoben. Diese Widerklage haben sie in Höhe von 100.000 DM auf Honoraransprüche aus einer Abschlagsrechnung für Leistungen gestützt, die sie für ein anderes Projekt, die Errichtung eines Bürogebäudes in W., erbracht haben. In Höhe von 70.000 DM haben sie Honoraransprüche für Leistungen für die Villa B. aus einer 4. Abschlagsrechnung geltend gemacht. Dieser haben sie eine Kostenberechnung , einen Kostenanschlag und eine Kostenfeststellung nach DIN 276 beigefügt. Der Kläger hat die Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung erklärt. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. In der Berufung ist die Widerklage auf eine Teilschlußrechnung über Architektenleistungen für das Bürogebäude in Höhe von 105.874,36 DM und für die Villa B. in Höhe von 83.305,54 DM gestützt worden. Hilfsweise haben die Beklagten den Gesamtbetrag von 189.179,90 DM als Abschlagszahlung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Beklagten ist der Kläger zur Zahlung von 189.179,90 DM (96.726,14 €) nebst Zinsen verurteilt worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Beklagten nach seinem Klageantrag zu ver-
urteilen und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Der Kläger könne Schadensersatz weder aus § 635 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verlangen. Zwischen den Parteien sei im Anschluß an die Besprechung der Kostenschätzung vom 24. März 1994 mündlich ein Architektenvertrag mit dem Inhalt geschlossen worden, wie er sich aus dem im Oktober 1994 und Januar 1995 von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Vertrag ergebe. Danach seien die Beklagten verpflichtet gewesen, Architektenleistungen gemäß § 15 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen. Eine mangelhafte Leistung der Beklagten liege nicht vor. Weder sei eine Kostenobergrenze noch ein Kostenrahmen vereinbart worden. Eine gemeinsame Kostenvorstellung der Parteien habe nicht vorgelegen. Die Kostenschät-
zung vom 24. März 1994 habe nach ihrem Sinn und Zweck dem Kläger die Entscheidungsgrundlage zwischen zwei Sanierungsalternativen geboten. Soweit im Bauantrag die Kostenschätzung vom 24. März 1994 übernommen worden sei, habe der Kläger nicht davon ausgehen können, daß es sich hierbei um die neu berechneten Gesamtbaukosten auf der Grundlage seiner nach diesem Datum erteilten Vorgaben handele. Die Kostendarstellung vom 13. Oktober 1994 habe lediglich dazu gedient, die steuerrechtliche Abgrenzung der Baukosten für eigen- und fremdgenutzte Wohnungen vorzunehmen. Eine Kostenvereinbarung könne auch nicht der Baukostenschätzung "Stand 31. Dezember 1994" entnommen werden. Diese habe nur die Kosten bis zum 31. Dezember 1994 wieder gegeben. Ein Mangel könne auch nicht hinsichtlich der Erstellung der Kostenermittlungen , der Kostenberechnung, des Kostenanschlags und der Kostenfeststellung festgestellt werden. Diese seien zwar geschuldet. Die Leistungen seien jedoch während des Prozesses erbracht worden. Die verspätete Vorlage der Kostenermittlungen begründe einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB nicht. Da im Werkvertrag ein Erfolg geschuldet werde, werde die Leistung des Werkunternehmers grundsätzlich erst mit dem für die Ablieferung des Gesamtwerkes maßgeblichen Zeitpunkt fällig, sofern nicht eine Vereinbarung über eine frühere Fälligkeit von Teilleistungen getroffen worden sei. Eine solche frühere Fälligkeit der Kostenermittlungen hätten die Parteien weder mündlich am 23. März 1994 noch im schriftlichen Architektenvertrag vereinbart. Ob die Beklagten ihrer Pflicht, die Kosten des Bauvorhabens im Planungsvorhaben richtig zu ermitteln und diese Kostenermittlung dann auch im Rahmen der Bauausführung so umzusetzen, daß es nicht zu unvertretbar hohen Kostenüberschreitungen komme, nachgekommen seien, könne im Ergebnis dahinstehen. Jedenfalls sei die Kostenschätzung vom 24. März 1994 nach
dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht fehlerhaft gewesen. Ungünstige Vertragsabschlüsse seien den Beklagten nicht vorzuhalten. Auch wenn eine Pflichtverletzung der Beklagten zu bejahen sei, müßte der Schadensersatzanspruch daran scheitern, daß der Kläger keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe. Dem Kläger sei diese nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen. Er habe nach seiner Behauptung selbst um aktualisierte Kostenermittlungen gebeten. Bei der Vergabe der Aufträge sei die Kostensteigerung bereits erkennbar gewesen. Gleichwohl habe er bis zum Ende der Baumaßnahme davon abgesehen, die Beklagten zu einer Korrektur einer Planung aufzufordern. Der Kläger habe die Höhe des Schadens auch nicht substantiiert dargelegt. Er habe schon nicht dargelegt, welche Kosten er für die Sanierung der Immobilie tatsächlich aufgewandt habe. Eine Bezugnahme auf die Kostenermittlung der Beklagten werde den Anforderungen nicht gerecht, da zwischen den Parteien streitig sei, in welchem Umfang der Kläger die Rechnungen der Bauunternehmer bezahlt habe. Er habe darüber hinaus nicht dargelegt, welche Steuervorteile er sich infolge des Bauvorhabens anrechnen lasse. Auf die Frage , in welchem Umfang er Schadensersatzleistungen der Beklagten zu versteuern habe, komme es nicht an. An einen Ersatz des Schadens sei erst zu denken, wenn zuvor ein Schaden festgestellt worden sei. Ob ein Schaden vorliege , könne nicht festgestellt werden, da der Kläger zur Höhe seiner Steuervorteile nichts vorgetragen habe. Da der Kläger erhebliche Abschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz sowie nach § 7 EStG vorgenommen habe, sei es letztlich möglich, daß ein wirtschaftlicher Schaden überhaupt nicht eingetreten sei. Eine mögliche Schadensersatzzahlung der Beklagten vermindere die Anschaffungskosten nicht. Die Schadensersatzverpflichtung habe auf die entstandene und rechtmäßig festgesetzte Einkommenssteuer keinen Einfluß.
Der Kläger könne seinen Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine positive Vertragsverletzung der Beklagten stützen. Eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten wäre für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden. Die grundsätzliche Pflicht der Beklagten, den Kläger über Baukostensteigerungen zu beraten, bestehe nur, wenn sich die Verteuerung nicht ohnedies aus den Gesamtumständen von Zusatzaufträgen ergebe bzw. dem Bauherr erkennbar sei. Dies werde bei grundlegenden baulichen Änderungen oder Qualitätsverbesserungen , die der Bauherr gegenüber dem ursprünglichen Ausbaustandard veranlasse, immer der Fall sein. Ob der Kläger auf dieser Grundlage beratungsbedürftig gewesen sei, bedürfe keiner Aufklärung. Ein Schadensersatzanspruch scheitere, wenn davon auszugehen sei, daß der Bauherr das Bauvorhaben auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren Bausummenüberschreitung fortgesetzt hätte, weil die mangelnde Aufklärung über die fortlaufenden Kosten dann nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden sei. Davon, daß die in der ursprünglichen Kostenschätzung genannten und im Bauantrag wiederholten Kosten von 650.000 DM nicht mehr aufrecht zu erhalten gewesen seien, habe der Kläger spätestens nach Erhalt der Kostenzusammenstellung vom 13. Oktober 1994 sowie der Kostenschätzung vom 27. Oktober 1994 über rund 779.000 DM ausgehen müssen. Der Kläger habe in Kenntnis der geänderten Prognosen gleichwohl ab dem 7. November 1994 die ersten Aufträge erteilt. Er hätte durch einfache Addition der erteilten Aufträge erkennen können, daß er bereits Ende November die Baukostensumme von 1 Mio. DM überschreiten werde. Die Überschreitung habe nicht zum Abbruch des Objekts geführt. Der Kläger habe sich auch später zu keiner Zeit von der Fortsetzung des Projekts abhalten lassen.
Zur Widerklage führt das Berufungsgericht aus, den Beklagten stehe aus der Honorarteilschlußrechnung vom 15. Juli 1999 über Leistungen für das Bürogebäude ein Honorar von 105.874,36 DM und über Leistungen für die Villa B. ein Honorar von 83.305,54 DM zu. Die Leistungen aus den abgerechneten Leistungsphasen seien erbracht. Die neben der Kostenschätzung noch geschuldeten Kostenermittlungen lägen der Honorarteilschlußrechnung bei. Mit Schadensersatzansprüchen aus dem Bauvorhaben Villa B. könne der Kläger nicht aufrechnen, weil diese nicht bestünden.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. A. Zur Klage Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die Behauptung, die Beklagten hätten ihn nicht richtig über die voraussichtlichen Baukosten für die von ihm gewählte Sanierung aufgeklärt, bevor er die ersten Bauunternehmer beauftragt und damit die Durchführung der Maßnahme in die Wege geleitet habe. Die Aufklärungspflichtverletzung sei ursächlich für seine Entscheidung gewesen, das Bauwerk zu sanieren und nicht zu veräußern. Infolge der unterlassenen Aufklärung habe sich sein Vermögen um mindestens 1 Mio. DM verringert. 1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verletzung von Aufklärungspflichten scheitert nach dem in der Revision zu unterstellenden Sachverhalt nicht daran, daß die Beklagten keine Pflichten verletzt haben. Auch kann die Ursächlichkeit einer möglichen Pflichtverletzung nicht mit den Erwägungen des Berufungsgerichts verneint werden.

a) Zwischen den Parteien ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Vertrag über Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI für die Sanierung der Villa B. geschlossen worden. aa) Auf der Grundlage dieses Vertrages schuldeten die Beklagten ungeachtet ihrer Verpflichtung, verschiedene Kostenermittlungen vorzulegen, eine zutreffende Aufklärung über die voraussichtlichen Baukosten. Der Architekt ist bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken (BGH, Urteil vom 17. Januar 1991 - VII ZR 47/90, BauR 1991, 366, 367). Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß die Beklagten nach § 1.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag verpflichtet waren, den Kläger zu den Baukosten und deren Ermittlung allgemein zu beraten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 159/96, BauR 1997, 1067 = ZfBR 1998, 22). Die Kostenberatung durch den Architekten hat den Zweck, den Besteller über die zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens zu informieren, damit dieser die Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen kann. Diese allgemeine Beratungspflicht erfährt keine Einschränkung dadurch, daß Kostenangaben des Architekten zu besonderen Zwecken benötigt werden. Sofern sich aus den Umständen nichts besonderes ergibt, darf der Besteller davon ausgehen, daß zu solchen Zwecken abgegebene Kostenschätzungen zutreffend sind. Ist das nicht der Fall, muß der Architekt über die Schwächen der Kostenangaben aufklären. Er muß deshalb darüber aufklären, daß seine Kostenangaben im Bauantrag oder zur Unterstützung von Kreditanträgen sowie zur Sicherung von Förderungsmöglichkeiten ungenau oder sogar fehlerhaft und deshalb keine geeignete Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können.
Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Aufklärungspflicht bestehe nur, wenn die spätere Verteuerung für den Besteller nicht ohnehin erkennbar sei. Die allgemeine Beratungspflicht über die Kosten des Bauvorhabens besteht bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung. Hat der Architekt die Vorlage verschiedener Kostenermittlungen, wie Kostenberechnung , Kostenanschlag und Kostenfeststellung übernommen, ist er jedenfalls in den Zeitpunkten, in denen diese Kostenermittlungen vorgelegt werden müssen, zu zutreffenden Kostenangaben verpflichtet. Legt der Architekt unabhängig davon fehlerhafte Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken vor, so besteht eine gesteigerte Aufklärungspflicht über deren Fehler in diesem Zeitpunkt. Sie wird nicht dadurch gemindert, daß der Besteller die Ungenauigkeit oder Fehlerhaftigkeit später erkennen kann. In Ausnahmefällen kann die Aufklärungspflicht entfallen, wenn der Besteller positive Kenntnis von den aufzuklärenden Umständen hat und auch in der Lage ist, die Konsequenzen für die weitere Planung und Durchführung des Bauvorhabens selbständig zu erkennen, so daß er einer Beratung durch den Architekten nicht bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 – VII ZR 196/98, BauR 1999, 1319, 1322 = ZfBR 2000, 28). bb) Gegen ihre Verpflichtung, den Kläger richtig aufzuklären, haben die Beklagten nach dem in der Revision zu unterstellenden Sachverhalt mehrfach verstoßen. Die Beklagten haben im Bauantrag vom 14. Juni 1994 Baukosten von 650.000 DM angegeben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen waren diese Kosten fehlerhaft ermittelt. Die Kosten hätten nach der dem Bauantrag zugrunde liegenden Planung auf 1.340.000 DM geschätzt werden müssen. In dem vom Berufungsgericht erwähnten Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige lediglich seine Ausführungen zur Kostenschätzung vom 24. März 1994 korrigiert, nicht jedoch die Ausführungen zu den zu schätzenden Baukosten im
Zeitpunkt des Bauantrags. Die Beklagten haben den Kläger nicht darüber aufgeklärt , daß die Angaben im Bauantrag fehlerhaft sind. Die zu diesem Zeitpunkt vorzulegende Kostenberechnung, die über die Fehlerhaftigkeit und Unzuverlässigkeit der bisherigen Kostenangaben Auskunft gegeben hätte, haben sie nicht vorgelegt. Die Beklagten haben sodann in ihrer zur Unterstützung von Kreditanträgen vorgenommenen Kostenschätzung vom 13. Oktober 1994 zu geringe Kosten angegeben. Auch in diesem Zusammenhang haben sie nicht darüber aufgeklärt, daß die Kostenschätzung fehlerhaft ist. Schließlich ergibt sich auch aus der Kostenschätzung vom 27. Oktober 1994 nicht, daß sie die Kosten auch weiterhin zu niedrig eingeschätzt haben.
b) Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten für die Entscheidung des Klägers, das Haus zu sanieren und nicht zu veräußern, kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. aa) Richtig ist, daß die Pflichtverletzung dann nicht ursächlich für einen Schaden aus einer Aufklärungspflichtverletzung ist, wenn der Geschädigte sich nach der gebotenen Aufklärung nicht anders verhalten hätte. bb) Zu Unrecht will das Berufungsgericht das annehmen, weil der Kläger das Bauvorhaben in Kenntnis von Kostensteigerungen begonnen und fortgesetzt hat. Allein aus dem Umstand, daß der Kläger in Kenntnis von Kostensteigerungen die Bauunternehmer beauftragt hat, kann nicht geschlossen werden, daß er das Bauvorhaben bei richtiger Aufklärung ebenfalls durchgeführt hätte. In der Revision ist davon auszugehen, daß ihm bei richtiger Aufklärung bewußt gewesen wäre, daß die Baukosten 1.340.000 DM betragen werden und deshalb das Bauvorhaben, wie er behauptet, nach damaliger Einschätzung nicht rentabel ist. Dann liegt es nahe, daß er jedenfalls dann von dem Objekt Abstand ge-
nommen hätte, wenn er es ohne Verlust hätte verkaufen können. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich kein vernünftiger Grund, warum der Kläger ein unrentables Objekt hätte durchführen sollen. Daraus, daß es bereits bei der Beauftragung Kostensteigerungen im behaupteten Umfang von ca. 230.000 DM gegeben hat, kann nicht geschlossen werden, daß der Kläger bereit war, auch eine deutlich höhere Kostensteigerung, die zur Unrentabilität führt, zu akzeptieren. Aus dem Umstand, daß der Kläger im Laufe des Jahres 1995 den deutlich werdenden Kostensteigerungen nicht widersprochen hat und das Bauvorhaben fortführen ließ, kann nicht ohne Abwägung der gesamten Umstände geschlossen werden, daß er das Bauvorhaben in Kenntnis der hohen Kosten auch begonnen hätte. Das Berufungsgericht läßt unberücksichtigt, daß bei fortschreitendem Bauvorhaben ein wirtschaftlicher Zwang bestehen kann, das Bauvorhaben trotz steigender Kosten fortzuführen. 2. Die Klage kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung als unsubstantiiert abgewiesen werden, daß der Kläger nicht angegeben habe, welche Kosten er für die Sanierung der Immobilie tatsächlich aufgewandt habe; eine Bezugnahme auf die Kostenermittlung der Beklagten werde den Anforderungen nicht gerecht, da zwischen den Parteien streitig sei, in welchem Umfang der Kläger die Rechnungen bezahlt habe. Diese Begründung belegt nicht, daß der Kläger seinen Schaden nicht substantiiert dargelegt hat. Die Frage, in welchem Umfang die Bezahlung der Rechnungen streitig ist, spielt für die Substantiierung des Schadensersatzanspruches keine Rolle. Das Berufungsgericht hat möglicherweise zudem nicht bedacht, daß bereits die Belastung mit Verbindlichkeiten ein Schaden ist. Der Kläger kann sich insoweit auf die Kostenfeststellung der Beklagten beziehen.
3. Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht die Klage deshalb als unschlüssig angesehen hat, weil der Kläger zur Höhe seiner Steuervorteile nicht vorgetragen habe.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger seinen Schaden darlegen muß. Der Schaden des Klägers besteht nach seiner Behauptung darin, daß er Herstellungskosten von über 2 Mio. DM aufgewandt hat, die er bei zutreffender Beratung nicht aufgewandt hätte. Von dieser Schadenssumme muß er sich nicht nur den Wert des Objektes abziehen lassen, sondern auch die Vorteile, die er dadurch erlangt hat, daß er die Herstellungskosten steuerlich abgesetzt hat (BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114 ff.). Diese steuerlichen Vorteile muß der Kläger darlegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86, NJW 1987, 1814).
b) Der Geschädigte kann allerdings unter Umständen seiner Darlegungslast ohne detaillierte Angaben zu den Steuervorteilen genügen, wenn er einen Sachverhalt vorträgt, nach dem der Steuervorteil deshalb nicht zu einer Schadensminderung führt, weil er den Schadensersatz versteuern muß. Ein durch eine Investitionsentscheidung erlangter Steuervorteil ist grundsätzlich dann nicht zu berücksichtigen, wenn der dem Geschädigten gezahlte Schadensersatz , mit dem er so gestellt wird, als hätte er die Investitionsentscheidung nicht vorgenommen, versteuert werden muß (BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, aaO; Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 265/86, NJW-RR 1988, 161). Die Darlegungslast des Geschädigten zu dem von ihm erlittenen Schaden kann auf Grundlage dieser Rechtsprechung nur dann erleichtert sein, wenn Steuervorteil und Steuernachteil im wesentlichen auf der selben Berechnungsgrundlage entstehen. Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, daß sich beide ausgleichsfähig gegenüberstehen. Ist die Berechnungsgrundlage für den Steuervorteil hingegen wesentlich höher als für den Steuernachteil, ist es Sache
des Geschädigten, den ihm dann regelmäßig zwangsläufig verbleibenden Steuervorteil darzulegen. In aller Regel wird ihm das nur möglich sein, wenn er die gesamten steuerlichen Vorteile und auch die durch die Versteuerung des Schadensersatzes drohenden Nachteile darlegt und saldiert. Die durch die Versteuerung drohenden Nachteile kann der Geschädigte aufgrund seiner für ihn erkennbaren steuerlichen Situation schätzen. Wegen der durch die Schätzung verbleibenden Unsicherheit kann er einen Feststellungsantrag stellen.
c) Auf dieser Grundlage reicht der Vortrag des Klägers entgegen seiner Ansicht nicht aus. Er hat nach seiner Behauptung Herstellungskosten von 2.007.440 DM abzüglich seines Eigenanteils steuerlich geltend gemacht. Die Schadensersatzverpflichtung in Höhe von 1.000.000 DM bleibt deutlich unter diesem Betrag. Es ist danach davon auszugehen, daß dem Kläger steuerliche Vorteile zugeflossen sind, die durch die Versteuerung des Schadensersatzes nicht ausgeglichen werden. Unter diesen Umständen ist er verpflichtet, den Schaden unter konkreter Berechnung sämtlicher steuerlicher Vorteile und möglicher Nachteile zu berechnen.
d) Zu diesem Ergebnis kommt auch das Berufungsgericht. Gleichwohl ist sein Urteil aufzuheben, weil seine Begründung nicht zu erkennen gibt, daß der Kläger mit der gebotenen Deutlichkeit auf die Rechtslage hingewiesen worden ist. Der Verweis auf das Urteil des Senats vom 16. Dezember 1993 (VII ZR 115/92, BauR 1994, 268 = ZfBR 1994, 119) reicht dazu nicht. Auch aus dem Vortrag der Beklagten ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger sich nicht auf die dargestellte Rechtsprechung berufen kann. Der Kläger muß Gelegenheit bekommen, seinen Vortrag zu ergänzen.
B. Zur Widerklage 1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten Honoraransprüche aus den Teilschlußrechnungen vom 15. Juli 1999 zuerkannt. Es hat nicht geprüft, ob die Berufung schon deshalb unzulässig ist, weil die Beklagten mit der Klage keine Ansprüche aus einer Teilschlußrechnung, sondern aus einer Abschlagsrechnung geltend gemacht haben. Die Berufung ist zulässig, ungeachtet dessen, daß sie auch als Anschlußberufung zulässig wäre. Allerdings muß der Kläger mit der Berufung die Beschwer bekämpfen, die sich durch die Abweisung der Klage ergibt. Stützt der Kläger seine Zahlungsklage in der Berufung auf einen neuen Streitgegenstand, so verfolgt er damit nicht die Beschwer des klageabweisenden Urteils (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 – VII ZR 81/02, BauR 2004, 365 = ZfBR 2004, 151 = NZBau 2004, 157). Anders ist das, wenn der Kläger mit der Berufung statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert, § 264 Nr. 3 ZPO. Dieser Fall liegt vor. Die Beklagten haben in der Berufung eine Schlußrechnung vorgelegt mit der Behauptung, sie seien nach Beendigung der Teilleistung berechtigt, anstelle der Abschlagszahlung eine Schlußzahlung zu verlangen. Damit haben sie wegen einer späteren Veränderung ein anderes Interesse geltend gemacht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 – VII ZR 160/83, BauR 1985, 360 = NJW 1985, 1840 = ZfBR 1985, 174; Urteil vom 26. Februar 1987 – VII ZR 217/85, BauR 1987, 453 = NJW-RR 1987, 724 = ZfBR 1987, 200). Der Anspruch auf Abschlagszahlung ist lediglich eine modifizierte Form des Anspruchs auf Werklohn (BGH, Urteil vom 15. April 2004 – VII ZR 471/01, BauR 2004, 1146 = NJW-RR 2004, 957 = ZfBR 2004, 552). An seiner insoweit abweichenden Entscheidung (Urteil vom 5. November 1998 – VII ZR 191/97, BauR 1999, 267 = NJW 1999, 713 = ZfBR 1999, 98) hält der Senat nicht fest.
2. Soweit das Berufungsgericht der Honorarklage stattgibt, kann das Berufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Kläger mit der Schadensersatzforderung aufgerechnet hat. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Das Berufungsgericht prüft nicht, ob das Honorar deshalb zu mindern ist, weil die Beklagten während des Bauvorhabens die geschuldeten Kostenermittlungen nicht vorgenommen haben. Eine Minderung des Honorars kommt in Betracht.
a) Nach der vom Berufungsgericht vorgenommen Vertragsauslegung waren die Beklagten verpflichtet, die in § 15 Abs. 2 HOAI in den verschiedenen Leistungsphasen dargestellten Kostenermittlungen vorzunehmen. Diese der Revision günstige Auslegung ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht erkennt, daß in § 15 HOAI keine Leistungspflichten geregelt sind. Werden dem Architekten die Leistungsphasen 1 bis 9 aus § 15 Abs. 2 HOAI übertragen, ist eine Vertragsauslegung dahin möglich und nahe liegend, daß dem Architekten damit auch die Verpflichtung auferlegt wird, eine Kostenschätzung, eine Kostenberechnung , einen Kostenanschlag und eine Kostenfeststellung vorzulegen.
b) Das Berufungsgericht geht in anderem Zusammenhang davon aus, daß es den Beklagten frei steht, wann sie die Kostenermittlungen vornehmen. Da beim Werkvertrag ein Erfolg geschuldet sei, werde die Leistung des Werkunternehmers grundsätzlich erst mit dem für die Ablieferung des Gesamtwerkes maßgeblichen Zeitpunkt fällig, sofern nicht eine Vereinbarung über eine frühere Fälligkeit von Teilleistungen getroffen worden sei. Eine solche frühere Fälligkeit hätten die Parteien nicht vereinbart.
Das ist rechtsfehlerhaft. Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Vielmehr können auch Teilerfolge vereinbart sein. Inwieweit das der Fall ist, ist durch die Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Dabei sind die durch den Vertrag begründeten Interessen des Bestellers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 – VII ZR 259/02, BauR 2004, 1640, 1642 = NZBau 2004, 509). Vereinbaren die Parteien, daß der Architekt die in § 15 Abs. 2 HOAI genannten Kostenermittlungen schuldet, so sind diese als Teilerfolge geschuldet (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 5 Rdn. 20; Preussner in: Thode /Wirth/Kuffer, Prax.Hdb.Architektenrecht, § 9 Rdn. 52). Sie müssen grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden, denen sie in der HOAI zugeordnet sind. Andernfalls würden sie ihren Zweck regelmäßig nicht mehr erfüllen können. Dieser besteht darin, eine vom Planungsstand abhängige Information über die voraussichtlichen Kosten des Bauwerks zu erhalten. Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 3. Juli 1997 – VII ZR 159/96, BauR 1997, 1067 = ZfBR 1998, 22, etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.
c) Danach kommt eine Minderung der Vergütung der Beklagten sowohl für die Leistungen für das Bürogebäude als auch für das Vorhaben Villa B. in Betracht. Die Minderung der Honoraransprüche wegen des Fehlens der Kostenschätzung , Kostenberechnung und des Kostenanschlags kann nicht deshalb versagt werden, weil der Kläger den Beklagten keine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Auch wenn, wofür viel spricht, § 634 Abs. 1 BGB anwendbar ist, kann der Kläger Schadensersatz oder Minderung verlangen. Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich. Eine etwa erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nicht Voraussetzung für die Minderung wegen eines Mangels der Architektenleistung, wenn der Besteller das Interesse an der Leistung deshalb verloren hat, weil die Leistung ihren vertraglich
vorgesehenen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Das ist für die Kostenschätzungen , Kostenberechnungen und Kostenanschläge, die erst nach Durchführung des Bauvorhabens und meist zu Zwecken der Honorarberechnung vorgelegt werden, ohne weiteres anzunehmen. Unzutreffend ist die in anderem Zusammenhang dargestellte Meinung des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Kostenermittlungen könne deshalb nicht geltend gemacht werden, weil es dem Kläger während des Bauvorhabens zumutbar gewesen sei, eine Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Das Berufungsgericht stellt auf einen Zeitpunkt ab, der für die Beurteilung nicht maßgebend ist. Inwieweit die im Prozeß vorgelegte Kostenfeststellung ihren Zweck erfüllen kann, so daß sie eine zwar verspätete, aber dennoch sachlich mangelfreie Erfüllung des Vertrages darstellt, die eine Minderung ausschließt, kann der Senat mangels Feststellungen nicht beurteilen.

C.

Der Senat macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts Gebrauch (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 362/01 Verkündet am:
23. Januar 2003
Heinzelmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Vereinbaren die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine
Bausumme als Beschaffenheit des geschuldeten Werkes, dann bildet diese Summe
die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 362/01 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 13. September 2001 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

I.

Die Klägerin verlangt restliches Ingenieurhonorar in Höhe von 543.957,08 DM nebst Zinsen aus einem Planungsvertrag, den die Beklagte zu 1 aus wichtigem Grund gekündigt hat. Gegenstand des Streits hinsichtlich des angefochtenen Teilurteils ist nur die Frage, welche Kosten die Klägerin ihrer Schlußrechnung zugrunde legen kann.

II.

1. Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter der Be- klagte zu 2 ist, errichtete auf dem Gelände des ehemaligen Nobelrestaurants J. in H. ein Luxusrestaurant-Hotel. Sie beauftragte die Klägerin aufgrund deren Angebots vom 30. August 1993 mit der Planung für die Sanitär-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektrotechnik und der Aufzüge. Nachdem die Klägerin die vereinbarten Planungsleistungen weitgehend erbracht hatte, kündigte die Beklagte zu 1 den Vertrag mit Schreiben vom 23. Dezember 1994 und vom 13. Januar 1995 aus wichtigem Grund. Hintergrund war ein Streit der Parteien über die Eignung der Planung der Klägerin für das Objekt. Die Klägerin stellte ihre Schlußrechnung vom 24. Januar 1995 über die von ihr erbrachten Ingenieurleistungen. Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Leistungen seien nicht in dem abgerechneten Umfang erbracht, außerdem sei die Planung mangelhaft und insgesamt unbrauchbar.

III.

Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage durch Teilurteil in Höhe von 105.852,08 DM abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage in Höhe des Teilbetrages im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

II.

Das Berufungsgericht hat die teilweise Klagabweisung wie folgt begründet :
a) Die Klägerin könne, selbst wenn sich die Einwände der Beklagten zur Höhe der Baukosten, der Unvollständigkeit und Mangelhaftigkeit der Leistung der Klägerin als unzutreffend erweisen sollten, einen Teilbetrag der Klageforderung in Höhe von 105.853,08 DM nicht verlangen.
b) Aufgrund des ihr erteilten Auftrags sei die Klägerin verpflichtet gewesen , eine Planung in einem Kostenrahmen in Höhe von ca. 8.900.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu erstellen. Die Klägerin könne folglich nur Vergütung für eine Planung verlangen, die diesen vereinbarten Kostenrahmen einhalte.
c) Die Klägerin habe in ihrer Schlußrechnung ihre Vergütung auf der Grundlage eines Kostenaufwands von 13.439.087,78 DM berechnet. Dazu sei sie nicht berechtigt. Sie könne allenfalls auf der Grundlage der Kosten der geänderten Planung abrechnen, die später von der Beklagten verwirklicht worden sei. Aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage ergebe sich ein Gesamtko-
stenaufwand in Höhe von 10.428.370,10 DM. Selbst wenn der Berechnung die in der Schlußrechnung genannten Baukosten von 10.480.926,45 DM zugrundegelegt würden, dann könne sich nur ein Honoraranspruch von 438.105 DM ergeben. 2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur im Ergebnis stand:
a) Das Berufungsgericht hat den Vertrag dahingehend ausgelegt, daß die Parteien einen Kostenrahmen als Beschaffenheit des geschuldeten Ingenieurwerks vereinbart haben. Das ist unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen und des im Berufungsurteil in Bezug genommenen Parteivortrags zu den dem Vertragsschluß vorausgegangenen Verhandlungen nicht zu beanstanden.
b) Vereinbaren die Parteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages eine Bausumme als Beschaffenheit des Werkes, dann bildet diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung. Das vereinbarte Honorar ist die Gegenleistung für das vertragsgerecht erstellte Werk. Ist das Werk deshalb mangelhaft, weil die vereinbarten Kosten überschritten werden, kann der Architekt oder Ingenieur die Differenz, um die die tatsächlichen die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten seiner Honorarberechnung zugrunde legen. Die Berücksichtigung dieser Differenz als anrechenbare Kosten würde dazu führen, daß der Architekt oder Ingenieur aufgrund der Mangelhaftigkeit seines Werkes eine höhere Vergütung erhalten würde als sie ihm für eine vertragsgerechte Leistung zustehen würde. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn sich der von den Parteien vorgegebene Standard der Planung mit den vereinbarten Baukosten nicht realisieren läßt. Auch in einem solchen Fall bleibt das Werk
des Architekten oder Ingenieurs mangelhaft, wenn seine Planung den vertragli- chen Kostenrahmen überschreitet. 3. Der Senat weist zudem darauf hin, daß die Kosten der Planung keine anrechenbaren Kosten für das Honorar der Klägerin sind. Die für die anrechenbaren Kosten des Objekts maßgeblichen Kosten werden durch den Vertragsgegenstand bestimmt und begrenzt (BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 - VII ZR 379/97, ZfBR 1999, 312 = BauR 1999, 1045).
Dressler Thode Hausmann Kuffer Kniffka

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 128/03 Verkündet am:
11. November 2004
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Der Architekt schuldet dem Besteller eine zutreffende Beratung über die voraussichtlichen
Baukosten. Sind Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken, wie zur
Unterstützung von Kreditanträgen oder Förderanträgen, unzutreffend, so hat der
Architekt im Rahmen der Beratungspflicht darauf hinzuweisen, daß diese Kostenschätzungen
keine Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können.

b) Verfolgt der Architekt mit der Berufung nicht mehr seine Abschlags-, sondern eine
Teilschlußforderung, so ist das gemäß § 264 Nr. 3 ZPO nicht als eine Änderung
der Klage anzusehen (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 5. November 1998 -
VII ZR 191/97, BauR 1999, 267).

c) Haben die Parteien vereinbart, daß der Architekt Leistungen nach § 15 Abs. 2
HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen hat, so sind die Kostenermittlungen
als Teilerfolge geschuldet, die grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht
werden müssen, denen sie in der HOAI zugeordnet sind (im Anschluß an BGH,
Urteil vom 24. Juni 2004 – VII ZR 259/02, BauR 2004, 1640, 1642; Aufgabe von
BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 159/96, BauR 1997, 1067).

d) Nach Fertigstellung des Bauvorhabens hat der Besteller regelmäßig kein Interesse
mehr an einer Kostenschätzung, einer Kostenberechnung und an einem Kostenanschlag
, so daß eine Minderung der Vergütung nicht davon abhängt, daß er dem
Architekt eine Frist zur Erstellung der Kostenermittlungen gesetzt und die Ablehnung
angedroht hat.
BGH, Urteil vom 11. November 2004 - VII ZR 128/03 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die
Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. März 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unrichtiger bzw. unterlassener Aufklärung über die Kosten einer Bausanierung. Er erwarb 1992 die sanierungsbedürftige Villa B. in W. zum Preis von 397.830,00 DM. Am 24. März 1994 erstellten die Beklagten für das Gebäude eine so genannte "Kostenschätzung" für einen Neubau und zwei Sanierungsvarianten. Der Kläger entschied sich für die kostengünstigere Variante, deren Kosten mit 650.000 DM inklusive Abbruchkosten geschätzt worden waren. Er erteilte den Beklagten zunächst mündlich einen Planungsauftrag, der die Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI zum Gegenstand hatte. Später un-
terzeichneten der Kläger im Oktober 1994 und die Beklagten im Januar 1995 einen schriftlichen Architektenvertrag. Am 14. Juni 1994 reichten die Beklagten für den Kläger den Bauantrag ein. Darin wurden die Baukosten mit 650.000 DM angegeben. In einer Kostenaufstellung für Kreditanträge vom 13. Oktober 1994 gaben die Beklagten die Baukosten inklusive Abbruchkosten erneut mit 650.000 DM an. Am 27. Oktober 1994 erstellten die Beklagten eine Baukostenschätzung "Stand 31. Dezember 1994", wonach die Baukosten ohne Abbrucharbeiten 779.000 DM bis zu diesem Datum betragen. Der Kläger begann am 7. November 1994 mit der Vergabe der Aufträge an Bauunternehmer. Das Bauvorhaben wurde im August 1995 bezugsfertig. Der Kläger hat Baukosten von 1.921.435,05 DM und Gesamtkosten von 2.734.638,84 DM errechnet. Die hohen Baukosten führt er nur in geringem Umfang auf Planungsänderungen und Zusatzwünsche während der Bauarbeiten zurück. Er behauptet, die Kostenschätzungen der Beklagten seien fehlerhaft gewesen. Die Beklagten hätten die Kosten bereits im März 1994 auf 1.340.000 DM schätzen müssen. Jedenfalls im Zeitpunkt des Bauantrags hätten diese Kosten auf der Grundlage der eingereichten Planung geschätzt werden müssen. Der Kläger behauptet, er habe sich zu der Sanierung entschlossen , weil er die Investition auf der Grundlage der von den Beklagten vorgenommenen Schätzung für rentabel gehalten habe. Hätte er vor Beauftragung der Bauunternehmer gewußt, daß sich die Baukosten verdoppeln würden, hätte er die Sanierung nicht begonnen und durchgeführt, sondern das Grundstück an einen konkret benannten Interessenten verkauft. Mit dem Kaufpreis hätte er seine bis dahin entstandenen Aufwendungen gedeckt. Der Kläger berechnet seinen Schaden in der Weise, daß er von den Gesamtkosten für das Bauwerk in Höhe von 2.734.638,84 DM den derzeitigen Wert des Grundstücks, den er
mit 1.400.000 DM angibt, abzieht. Als Mindestschaden macht er einen Betrag von 1.000.000 DM geltend. Er stützt seine Klage auch darauf, daß die Beklagten keine baubegleitenden Kostenermittlungen vorgelegt hätten. Im übrigen hat er behauptet, die Beklagten hätten die Handwerkerleistungen überteuert vergeben , die Rechnungen seien nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Zudem hat er Mängel der Leistung beanstandet. Die Beklagten haben Widerklage auf Zahlung von 170.000 DM erhoben. Diese Widerklage haben sie in Höhe von 100.000 DM auf Honoraransprüche aus einer Abschlagsrechnung für Leistungen gestützt, die sie für ein anderes Projekt, die Errichtung eines Bürogebäudes in W., erbracht haben. In Höhe von 70.000 DM haben sie Honoraransprüche für Leistungen für die Villa B. aus einer 4. Abschlagsrechnung geltend gemacht. Dieser haben sie eine Kostenberechnung , einen Kostenanschlag und eine Kostenfeststellung nach DIN 276 beigefügt. Der Kläger hat die Aufrechnung mit der Schadensersatzforderung erklärt. Das Landgericht hat Klage und Widerklage abgewiesen. In der Berufung ist die Widerklage auf eine Teilschlußrechnung über Architektenleistungen für das Bürogebäude in Höhe von 105.874,36 DM und für die Villa B. in Höhe von 83.305,54 DM gestützt worden. Hilfsweise haben die Beklagten den Gesamtbetrag von 189.179,90 DM als Abschlagszahlung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung der Beklagten ist der Kläger zur Zahlung von 189.179,90 DM (96.726,14 €) nebst Zinsen verurteilt worden. Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Beklagten nach seinem Klageantrag zu ver-
urteilen und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage für unbegründet. Der Kläger könne Schadensersatz weder aus § 635 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung verlangen. Zwischen den Parteien sei im Anschluß an die Besprechung der Kostenschätzung vom 24. März 1994 mündlich ein Architektenvertrag mit dem Inhalt geschlossen worden, wie er sich aus dem im Oktober 1994 und Januar 1995 von den Parteien unterzeichneten schriftlichen Vertrag ergebe. Danach seien die Beklagten verpflichtet gewesen, Architektenleistungen gemäß § 15 HOAI, Leistungsphasen 1 bis 9, zu erbringen. Eine mangelhafte Leistung der Beklagten liege nicht vor. Weder sei eine Kostenobergrenze noch ein Kostenrahmen vereinbart worden. Eine gemeinsame Kostenvorstellung der Parteien habe nicht vorgelegen. Die Kostenschät-
zung vom 24. März 1994 habe nach ihrem Sinn und Zweck dem Kläger die Entscheidungsgrundlage zwischen zwei Sanierungsalternativen geboten. Soweit im Bauantrag die Kostenschätzung vom 24. März 1994 übernommen worden sei, habe der Kläger nicht davon ausgehen können, daß es sich hierbei um die neu berechneten Gesamtbaukosten auf der Grundlage seiner nach diesem Datum erteilten Vorgaben handele. Die Kostendarstellung vom 13. Oktober 1994 habe lediglich dazu gedient, die steuerrechtliche Abgrenzung der Baukosten für eigen- und fremdgenutzte Wohnungen vorzunehmen. Eine Kostenvereinbarung könne auch nicht der Baukostenschätzung "Stand 31. Dezember 1994" entnommen werden. Diese habe nur die Kosten bis zum 31. Dezember 1994 wieder gegeben. Ein Mangel könne auch nicht hinsichtlich der Erstellung der Kostenermittlungen , der Kostenberechnung, des Kostenanschlags und der Kostenfeststellung festgestellt werden. Diese seien zwar geschuldet. Die Leistungen seien jedoch während des Prozesses erbracht worden. Die verspätete Vorlage der Kostenermittlungen begründe einen Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB nicht. Da im Werkvertrag ein Erfolg geschuldet werde, werde die Leistung des Werkunternehmers grundsätzlich erst mit dem für die Ablieferung des Gesamtwerkes maßgeblichen Zeitpunkt fällig, sofern nicht eine Vereinbarung über eine frühere Fälligkeit von Teilleistungen getroffen worden sei. Eine solche frühere Fälligkeit der Kostenermittlungen hätten die Parteien weder mündlich am 23. März 1994 noch im schriftlichen Architektenvertrag vereinbart. Ob die Beklagten ihrer Pflicht, die Kosten des Bauvorhabens im Planungsvorhaben richtig zu ermitteln und diese Kostenermittlung dann auch im Rahmen der Bauausführung so umzusetzen, daß es nicht zu unvertretbar hohen Kostenüberschreitungen komme, nachgekommen seien, könne im Ergebnis dahinstehen. Jedenfalls sei die Kostenschätzung vom 24. März 1994 nach
dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht fehlerhaft gewesen. Ungünstige Vertragsabschlüsse seien den Beklagten nicht vorzuhalten. Auch wenn eine Pflichtverletzung der Beklagten zu bejahen sei, müßte der Schadensersatzanspruch daran scheitern, daß der Kläger keine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gesetzt habe. Dem Kläger sei diese nicht unmöglich oder unzumutbar gewesen. Er habe nach seiner Behauptung selbst um aktualisierte Kostenermittlungen gebeten. Bei der Vergabe der Aufträge sei die Kostensteigerung bereits erkennbar gewesen. Gleichwohl habe er bis zum Ende der Baumaßnahme davon abgesehen, die Beklagten zu einer Korrektur einer Planung aufzufordern. Der Kläger habe die Höhe des Schadens auch nicht substantiiert dargelegt. Er habe schon nicht dargelegt, welche Kosten er für die Sanierung der Immobilie tatsächlich aufgewandt habe. Eine Bezugnahme auf die Kostenermittlung der Beklagten werde den Anforderungen nicht gerecht, da zwischen den Parteien streitig sei, in welchem Umfang der Kläger die Rechnungen der Bauunternehmer bezahlt habe. Er habe darüber hinaus nicht dargelegt, welche Steuervorteile er sich infolge des Bauvorhabens anrechnen lasse. Auf die Frage , in welchem Umfang er Schadensersatzleistungen der Beklagten zu versteuern habe, komme es nicht an. An einen Ersatz des Schadens sei erst zu denken, wenn zuvor ein Schaden festgestellt worden sei. Ob ein Schaden vorliege , könne nicht festgestellt werden, da der Kläger zur Höhe seiner Steuervorteile nichts vorgetragen habe. Da der Kläger erhebliche Abschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz sowie nach § 7 EStG vorgenommen habe, sei es letztlich möglich, daß ein wirtschaftlicher Schaden überhaupt nicht eingetreten sei. Eine mögliche Schadensersatzzahlung der Beklagten vermindere die Anschaffungskosten nicht. Die Schadensersatzverpflichtung habe auf die entstandene und rechtmäßig festgesetzte Einkommenssteuer keinen Einfluß.
Der Kläger könne seinen Schadensersatzanspruch auch nicht auf eine positive Vertragsverletzung der Beklagten stützen. Eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten wäre für den geltend gemachten Schaden nicht ursächlich geworden. Die grundsätzliche Pflicht der Beklagten, den Kläger über Baukostensteigerungen zu beraten, bestehe nur, wenn sich die Verteuerung nicht ohnedies aus den Gesamtumständen von Zusatzaufträgen ergebe bzw. dem Bauherr erkennbar sei. Dies werde bei grundlegenden baulichen Änderungen oder Qualitätsverbesserungen , die der Bauherr gegenüber dem ursprünglichen Ausbaustandard veranlasse, immer der Fall sein. Ob der Kläger auf dieser Grundlage beratungsbedürftig gewesen sei, bedürfe keiner Aufklärung. Ein Schadensersatzanspruch scheitere, wenn davon auszugehen sei, daß der Bauherr das Bauvorhaben auch bei rechtzeitiger Kenntnis der späteren Bausummenüberschreitung fortgesetzt hätte, weil die mangelnde Aufklärung über die fortlaufenden Kosten dann nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden sei. Davon, daß die in der ursprünglichen Kostenschätzung genannten und im Bauantrag wiederholten Kosten von 650.000 DM nicht mehr aufrecht zu erhalten gewesen seien, habe der Kläger spätestens nach Erhalt der Kostenzusammenstellung vom 13. Oktober 1994 sowie der Kostenschätzung vom 27. Oktober 1994 über rund 779.000 DM ausgehen müssen. Der Kläger habe in Kenntnis der geänderten Prognosen gleichwohl ab dem 7. November 1994 die ersten Aufträge erteilt. Er hätte durch einfache Addition der erteilten Aufträge erkennen können, daß er bereits Ende November die Baukostensumme von 1 Mio. DM überschreiten werde. Die Überschreitung habe nicht zum Abbruch des Objekts geführt. Der Kläger habe sich auch später zu keiner Zeit von der Fortsetzung des Projekts abhalten lassen.
Zur Widerklage führt das Berufungsgericht aus, den Beklagten stehe aus der Honorarteilschlußrechnung vom 15. Juli 1999 über Leistungen für das Bürogebäude ein Honorar von 105.874,36 DM und über Leistungen für die Villa B. ein Honorar von 83.305,54 DM zu. Die Leistungen aus den abgerechneten Leistungsphasen seien erbracht. Die neben der Kostenschätzung noch geschuldeten Kostenermittlungen lägen der Honorarteilschlußrechnung bei. Mit Schadensersatzansprüchen aus dem Bauvorhaben Villa B. könne der Kläger nicht aufrechnen, weil diese nicht bestünden.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. A. Zur Klage Der Kläger stützt seinen Anspruch auf die Behauptung, die Beklagten hätten ihn nicht richtig über die voraussichtlichen Baukosten für die von ihm gewählte Sanierung aufgeklärt, bevor er die ersten Bauunternehmer beauftragt und damit die Durchführung der Maßnahme in die Wege geleitet habe. Die Aufklärungspflichtverletzung sei ursächlich für seine Entscheidung gewesen, das Bauwerk zu sanieren und nicht zu veräußern. Infolge der unterlassenen Aufklärung habe sich sein Vermögen um mindestens 1 Mio. DM verringert. 1. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verletzung von Aufklärungspflichten scheitert nach dem in der Revision zu unterstellenden Sachverhalt nicht daran, daß die Beklagten keine Pflichten verletzt haben. Auch kann die Ursächlichkeit einer möglichen Pflichtverletzung nicht mit den Erwägungen des Berufungsgerichts verneint werden.

a) Zwischen den Parteien ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein Vertrag über Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 des § 15 Abs. 2 HOAI für die Sanierung der Villa B. geschlossen worden. aa) Auf der Grundlage dieses Vertrages schuldeten die Beklagten ungeachtet ihrer Verpflichtung, verschiedene Kostenermittlungen vorzulegen, eine zutreffende Aufklärung über die voraussichtlichen Baukosten. Der Architekt ist bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung gehalten, den wirtschaftlichen Rahmen für ein Bauvorhaben abzustecken (BGH, Urteil vom 17. Januar 1991 - VII ZR 47/90, BauR 1991, 366, 367). Das Berufungsgericht weist zutreffend darauf hin, daß die Beklagten nach § 1.2 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen zum Architektenvertrag verpflichtet waren, den Kläger zu den Baukosten und deren Ermittlung allgemein zu beraten (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 1997 - VII ZR 159/96, BauR 1997, 1067 = ZfBR 1998, 22). Die Kostenberatung durch den Architekten hat den Zweck, den Besteller über die zu erwartenden Kosten des Bauvorhabens zu informieren, damit dieser die Entscheidung über die Durchführung des Bauvorhabens auf einer geeigneten Grundlage treffen kann. Diese allgemeine Beratungspflicht erfährt keine Einschränkung dadurch, daß Kostenangaben des Architekten zu besonderen Zwecken benötigt werden. Sofern sich aus den Umständen nichts besonderes ergibt, darf der Besteller davon ausgehen, daß zu solchen Zwecken abgegebene Kostenschätzungen zutreffend sind. Ist das nicht der Fall, muß der Architekt über die Schwächen der Kostenangaben aufklären. Er muß deshalb darüber aufklären, daß seine Kostenangaben im Bauantrag oder zur Unterstützung von Kreditanträgen sowie zur Sicherung von Förderungsmöglichkeiten ungenau oder sogar fehlerhaft und deshalb keine geeignete Grundlage für die Investitionsentscheidung sein können.
Unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Aufklärungspflicht bestehe nur, wenn die spätere Verteuerung für den Besteller nicht ohnehin erkennbar sei. Die allgemeine Beratungspflicht über die Kosten des Bauvorhabens besteht bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung. Hat der Architekt die Vorlage verschiedener Kostenermittlungen, wie Kostenberechnung , Kostenanschlag und Kostenfeststellung übernommen, ist er jedenfalls in den Zeitpunkten, in denen diese Kostenermittlungen vorgelegt werden müssen, zu zutreffenden Kostenangaben verpflichtet. Legt der Architekt unabhängig davon fehlerhafte Kostenschätzungen zu besonderen Zwecken vor, so besteht eine gesteigerte Aufklärungspflicht über deren Fehler in diesem Zeitpunkt. Sie wird nicht dadurch gemindert, daß der Besteller die Ungenauigkeit oder Fehlerhaftigkeit später erkennen kann. In Ausnahmefällen kann die Aufklärungspflicht entfallen, wenn der Besteller positive Kenntnis von den aufzuklärenden Umständen hat und auch in der Lage ist, die Konsequenzen für die weitere Planung und Durchführung des Bauvorhabens selbständig zu erkennen, so daß er einer Beratung durch den Architekten nicht bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1999 – VII ZR 196/98, BauR 1999, 1319, 1322 = ZfBR 2000, 28). bb) Gegen ihre Verpflichtung, den Kläger richtig aufzuklären, haben die Beklagten nach dem in der Revision zu unterstellenden Sachverhalt mehrfach verstoßen. Die Beklagten haben im Bauantrag vom 14. Juni 1994 Baukosten von 650.000 DM angegeben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen waren diese Kosten fehlerhaft ermittelt. Die Kosten hätten nach der dem Bauantrag zugrunde liegenden Planung auf 1.340.000 DM geschätzt werden müssen. In dem vom Berufungsgericht erwähnten Ergänzungsgutachten hat der Sachverständige lediglich seine Ausführungen zur Kostenschätzung vom 24. März 1994 korrigiert, nicht jedoch die Ausführungen zu den zu schätzenden Baukosten im
Zeitpunkt des Bauantrags. Die Beklagten haben den Kläger nicht darüber aufgeklärt , daß die Angaben im Bauantrag fehlerhaft sind. Die zu diesem Zeitpunkt vorzulegende Kostenberechnung, die über die Fehlerhaftigkeit und Unzuverlässigkeit der bisherigen Kostenangaben Auskunft gegeben hätte, haben sie nicht vorgelegt. Die Beklagten haben sodann in ihrer zur Unterstützung von Kreditanträgen vorgenommenen Kostenschätzung vom 13. Oktober 1994 zu geringe Kosten angegeben. Auch in diesem Zusammenhang haben sie nicht darüber aufgeklärt, daß die Kostenschätzung fehlerhaft ist. Schließlich ergibt sich auch aus der Kostenschätzung vom 27. Oktober 1994 nicht, daß sie die Kosten auch weiterhin zu niedrig eingeschätzt haben.
b) Die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung der Beklagten für die Entscheidung des Klägers, das Haus zu sanieren und nicht zu veräußern, kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. aa) Richtig ist, daß die Pflichtverletzung dann nicht ursächlich für einen Schaden aus einer Aufklärungspflichtverletzung ist, wenn der Geschädigte sich nach der gebotenen Aufklärung nicht anders verhalten hätte. bb) Zu Unrecht will das Berufungsgericht das annehmen, weil der Kläger das Bauvorhaben in Kenntnis von Kostensteigerungen begonnen und fortgesetzt hat. Allein aus dem Umstand, daß der Kläger in Kenntnis von Kostensteigerungen die Bauunternehmer beauftragt hat, kann nicht geschlossen werden, daß er das Bauvorhaben bei richtiger Aufklärung ebenfalls durchgeführt hätte. In der Revision ist davon auszugehen, daß ihm bei richtiger Aufklärung bewußt gewesen wäre, daß die Baukosten 1.340.000 DM betragen werden und deshalb das Bauvorhaben, wie er behauptet, nach damaliger Einschätzung nicht rentabel ist. Dann liegt es nahe, daß er jedenfalls dann von dem Objekt Abstand ge-
nommen hätte, wenn er es ohne Verlust hätte verkaufen können. Aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich kein vernünftiger Grund, warum der Kläger ein unrentables Objekt hätte durchführen sollen. Daraus, daß es bereits bei der Beauftragung Kostensteigerungen im behaupteten Umfang von ca. 230.000 DM gegeben hat, kann nicht geschlossen werden, daß der Kläger bereit war, auch eine deutlich höhere Kostensteigerung, die zur Unrentabilität führt, zu akzeptieren. Aus dem Umstand, daß der Kläger im Laufe des Jahres 1995 den deutlich werdenden Kostensteigerungen nicht widersprochen hat und das Bauvorhaben fortführen ließ, kann nicht ohne Abwägung der gesamten Umstände geschlossen werden, daß er das Bauvorhaben in Kenntnis der hohen Kosten auch begonnen hätte. Das Berufungsgericht läßt unberücksichtigt, daß bei fortschreitendem Bauvorhaben ein wirtschaftlicher Zwang bestehen kann, das Bauvorhaben trotz steigender Kosten fortzuführen. 2. Die Klage kann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht mit der Begründung als unsubstantiiert abgewiesen werden, daß der Kläger nicht angegeben habe, welche Kosten er für die Sanierung der Immobilie tatsächlich aufgewandt habe; eine Bezugnahme auf die Kostenermittlung der Beklagten werde den Anforderungen nicht gerecht, da zwischen den Parteien streitig sei, in welchem Umfang der Kläger die Rechnungen bezahlt habe. Diese Begründung belegt nicht, daß der Kläger seinen Schaden nicht substantiiert dargelegt hat. Die Frage, in welchem Umfang die Bezahlung der Rechnungen streitig ist, spielt für die Substantiierung des Schadensersatzanspruches keine Rolle. Das Berufungsgericht hat möglicherweise zudem nicht bedacht, daß bereits die Belastung mit Verbindlichkeiten ein Schaden ist. Der Kläger kann sich insoweit auf die Kostenfeststellung der Beklagten beziehen.
3. Das Urteil hat auch keinen Bestand, soweit das Berufungsgericht die Klage deshalb als unschlüssig angesehen hat, weil der Kläger zur Höhe seiner Steuervorteile nicht vorgetragen habe.
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger seinen Schaden darlegen muß. Der Schaden des Klägers besteht nach seiner Behauptung darin, daß er Herstellungskosten von über 2 Mio. DM aufgewandt hat, die er bei zutreffender Beratung nicht aufgewandt hätte. Von dieser Schadenssumme muß er sich nicht nur den Wert des Objektes abziehen lassen, sondern auch die Vorteile, die er dadurch erlangt hat, daß er die Herstellungskosten steuerlich abgesetzt hat (BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, BGHZ 74, 103, 114 ff.). Diese steuerlichen Vorteile muß der Kläger darlegen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1987 - VI ZR 17/86, NJW 1987, 1814).
b) Der Geschädigte kann allerdings unter Umständen seiner Darlegungslast ohne detaillierte Angaben zu den Steuervorteilen genügen, wenn er einen Sachverhalt vorträgt, nach dem der Steuervorteil deshalb nicht zu einer Schadensminderung führt, weil er den Schadensersatz versteuern muß. Ein durch eine Investitionsentscheidung erlangter Steuervorteil ist grundsätzlich dann nicht zu berücksichtigen, wenn der dem Geschädigten gezahlte Schadensersatz , mit dem er so gestellt wird, als hätte er die Investitionsentscheidung nicht vorgenommen, versteuert werden muß (BGH, Urteil vom 22. März 1979 - VII ZR 259/77, aaO; Urteil vom 21. September 1987 - II ZR 265/86, NJW-RR 1988, 161). Die Darlegungslast des Geschädigten zu dem von ihm erlittenen Schaden kann auf Grundlage dieser Rechtsprechung nur dann erleichtert sein, wenn Steuervorteil und Steuernachteil im wesentlichen auf der selben Berechnungsgrundlage entstehen. Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, daß sich beide ausgleichsfähig gegenüberstehen. Ist die Berechnungsgrundlage für den Steuervorteil hingegen wesentlich höher als für den Steuernachteil, ist es Sache
des Geschädigten, den ihm dann regelmäßig zwangsläufig verbleibenden Steuervorteil darzulegen. In aller Regel wird ihm das nur möglich sein, wenn er die gesamten steuerlichen Vorteile und auch die durch die Versteuerung des Schadensersatzes drohenden Nachteile darlegt und saldiert. Die durch die Versteuerung drohenden Nachteile kann der Geschädigte aufgrund seiner für ihn erkennbaren steuerlichen Situation schätzen. Wegen der durch die Schätzung verbleibenden Unsicherheit kann er einen Feststellungsantrag stellen.
c) Auf dieser Grundlage reicht der Vortrag des Klägers entgegen seiner Ansicht nicht aus. Er hat nach seiner Behauptung Herstellungskosten von 2.007.440 DM abzüglich seines Eigenanteils steuerlich geltend gemacht. Die Schadensersatzverpflichtung in Höhe von 1.000.000 DM bleibt deutlich unter diesem Betrag. Es ist danach davon auszugehen, daß dem Kläger steuerliche Vorteile zugeflossen sind, die durch die Versteuerung des Schadensersatzes nicht ausgeglichen werden. Unter diesen Umständen ist er verpflichtet, den Schaden unter konkreter Berechnung sämtlicher steuerlicher Vorteile und möglicher Nachteile zu berechnen.
d) Zu diesem Ergebnis kommt auch das Berufungsgericht. Gleichwohl ist sein Urteil aufzuheben, weil seine Begründung nicht zu erkennen gibt, daß der Kläger mit der gebotenen Deutlichkeit auf die Rechtslage hingewiesen worden ist. Der Verweis auf das Urteil des Senats vom 16. Dezember 1993 (VII ZR 115/92, BauR 1994, 268 = ZfBR 1994, 119) reicht dazu nicht. Auch aus dem Vortrag der Beklagten ergeben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger sich nicht auf die dargestellte Rechtsprechung berufen kann. Der Kläger muß Gelegenheit bekommen, seinen Vortrag zu ergänzen.
B. Zur Widerklage 1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten Honoraransprüche aus den Teilschlußrechnungen vom 15. Juli 1999 zuerkannt. Es hat nicht geprüft, ob die Berufung schon deshalb unzulässig ist, weil die Beklagten mit der Klage keine Ansprüche aus einer Teilschlußrechnung, sondern aus einer Abschlagsrechnung geltend gemacht haben. Die Berufung ist zulässig, ungeachtet dessen, daß sie auch als Anschlußberufung zulässig wäre. Allerdings muß der Kläger mit der Berufung die Beschwer bekämpfen, die sich durch die Abweisung der Klage ergibt. Stützt der Kläger seine Zahlungsklage in der Berufung auf einen neuen Streitgegenstand, so verfolgt er damit nicht die Beschwer des klageabweisenden Urteils (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 – VII ZR 81/02, BauR 2004, 365 = ZfBR 2004, 151 = NZBau 2004, 157). Anders ist das, wenn der Kläger mit der Berufung statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordert, § 264 Nr. 3 ZPO. Dieser Fall liegt vor. Die Beklagten haben in der Berufung eine Schlußrechnung vorgelegt mit der Behauptung, sie seien nach Beendigung der Teilleistung berechtigt, anstelle der Abschlagszahlung eine Schlußzahlung zu verlangen. Damit haben sie wegen einer späteren Veränderung ein anderes Interesse geltend gemacht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 – VII ZR 160/83, BauR 1985, 360 = NJW 1985, 1840 = ZfBR 1985, 174; Urteil vom 26. Februar 1987 – VII ZR 217/85, BauR 1987, 453 = NJW-RR 1987, 724 = ZfBR 1987, 200). Der Anspruch auf Abschlagszahlung ist lediglich eine modifizierte Form des Anspruchs auf Werklohn (BGH, Urteil vom 15. April 2004 – VII ZR 471/01, BauR 2004, 1146 = NJW-RR 2004, 957 = ZfBR 2004, 552). An seiner insoweit abweichenden Entscheidung (Urteil vom 5. November 1998 – VII ZR 191/97, BauR 1999, 267 = NJW 1999, 713 = ZfBR 1999, 98) hält der Senat nicht fest.
2. Soweit das Berufungsgericht der Honorarklage stattgibt, kann das Berufungsurteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil der Kläger mit der Schadensersatzforderung aufgerechnet hat. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Das Berufungsgericht prüft nicht, ob das Honorar deshalb zu mindern ist, weil die Beklagten während des Bauvorhabens die geschuldeten Kostenermittlungen nicht vorgenommen haben. Eine Minderung des Honorars kommt in Betracht.
a) Nach der vom Berufungsgericht vorgenommen Vertragsauslegung waren die Beklagten verpflichtet, die in § 15 Abs. 2 HOAI in den verschiedenen Leistungsphasen dargestellten Kostenermittlungen vorzunehmen. Diese der Revision günstige Auslegung ist nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht erkennt, daß in § 15 HOAI keine Leistungspflichten geregelt sind. Werden dem Architekten die Leistungsphasen 1 bis 9 aus § 15 Abs. 2 HOAI übertragen, ist eine Vertragsauslegung dahin möglich und nahe liegend, daß dem Architekten damit auch die Verpflichtung auferlegt wird, eine Kostenschätzung, eine Kostenberechnung , einen Kostenanschlag und eine Kostenfeststellung vorzulegen.
b) Das Berufungsgericht geht in anderem Zusammenhang davon aus, daß es den Beklagten frei steht, wann sie die Kostenermittlungen vornehmen. Da beim Werkvertrag ein Erfolg geschuldet sei, werde die Leistung des Werkunternehmers grundsätzlich erst mit dem für die Ablieferung des Gesamtwerkes maßgeblichen Zeitpunkt fällig, sofern nicht eine Vereinbarung über eine frühere Fälligkeit von Teilleistungen getroffen worden sei. Eine solche frühere Fälligkeit hätten die Parteien nicht vereinbart.
Das ist rechtsfehlerhaft. Der vom Architekten geschuldete Gesamterfolg ist im Regelfall nicht darauf beschränkt, daß er die Aufgaben wahrnimmt, die für die mangelfreie Errichtung des Bauwerks erforderlich sind. Vielmehr können auch Teilerfolge vereinbart sein. Inwieweit das der Fall ist, ist durch die Auslegung des Vertrages zu ermitteln. Dabei sind die durch den Vertrag begründeten Interessen des Bestellers an den Arbeitsschritten zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 – VII ZR 259/02, BauR 2004, 1640, 1642 = NZBau 2004, 509). Vereinbaren die Parteien, daß der Architekt die in § 15 Abs. 2 HOAI genannten Kostenermittlungen schuldet, so sind diese als Teilerfolge geschuldet (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl., § 5 Rdn. 20; Preussner in: Thode /Wirth/Kuffer, Prax.Hdb.Architektenrecht, § 9 Rdn. 52). Sie müssen grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden, denen sie in der HOAI zugeordnet sind. Andernfalls würden sie ihren Zweck regelmäßig nicht mehr erfüllen können. Dieser besteht darin, eine vom Planungsstand abhängige Information über die voraussichtlichen Kosten des Bauwerks zu erhalten. Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 3. Juli 1997 – VII ZR 159/96, BauR 1997, 1067 = ZfBR 1998, 22, etwas anderes ergibt, wird daran nicht festgehalten.
c) Danach kommt eine Minderung der Vergütung der Beklagten sowohl für die Leistungen für das Bürogebäude als auch für das Vorhaben Villa B. in Betracht. Die Minderung der Honoraransprüche wegen des Fehlens der Kostenschätzung , Kostenberechnung und des Kostenanschlags kann nicht deshalb versagt werden, weil der Kläger den Beklagten keine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat. Auch wenn, wofür viel spricht, § 634 Abs. 1 BGB anwendbar ist, kann der Kläger Schadensersatz oder Minderung verlangen. Die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich. Eine etwa erforderliche Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nicht Voraussetzung für die Minderung wegen eines Mangels der Architektenleistung, wenn der Besteller das Interesse an der Leistung deshalb verloren hat, weil die Leistung ihren vertraglich
vorgesehenen Zweck nicht mehr erfüllen kann. Das ist für die Kostenschätzungen , Kostenberechnungen und Kostenanschläge, die erst nach Durchführung des Bauvorhabens und meist zu Zwecken der Honorarberechnung vorgelegt werden, ohne weiteres anzunehmen. Unzutreffend ist die in anderem Zusammenhang dargestellte Meinung des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Kostenermittlungen könne deshalb nicht geltend gemacht werden, weil es dem Kläger während des Bauvorhabens zumutbar gewesen sei, eine Frist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Das Berufungsgericht stellt auf einen Zeitpunkt ab, der für die Beurteilung nicht maßgebend ist. Inwieweit die im Prozeß vorgelegte Kostenfeststellung ihren Zweck erfüllen kann, so daß sie eine zwar verspätete, aber dennoch sachlich mangelfreie Erfüllung des Vertrages darstellt, die eine Minderung ausschließt, kann der Senat mangels Feststellungen nicht beurteilen.

C.

Der Senat macht von der Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Senat des Berufungsgerichts Gebrauch (§ 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dressler Thode Kuffer Kniffka Bauner

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.