Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 12. Juli 2011 - 4 W 28/11
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird, soweit dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) versagt worden ist, aufgehoben und das Verfahren in diesem Umfang zur neuen Sachbehandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Der Einzelrichter der Zivilkammer wird angewiesen, dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin zu 2) nicht mit der Begründung zu versagen, dass eine gegen sie gerichtete Klage keine Aussicht auf zumindest teilweisen Erfolg habe.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Festgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 25,00 € ermäßigt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller will gegen die Antragsgegner materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche aus einem Unfall geltend machen, den er als Arbeitnehmer der Baufirma D. H. GmbH erlitten hat, welche von der Antragsgegnerin zu 2) als Subunternehmerin beauftragt worden war.
- 2
Die Antragsgegnerin zu 2) errichtete als Generalunternehmerin das Logistikzentrum der Firma J. N. . Die Antragsgegner zu 1) und 3) waren auf der Baustelle als ihre Mitarbeiter (Polier bzw. angestellter Bauleiter) tätig. Mit der Ausführung von Rohbauarbeiten an einem Löschwassertank hatte die Antragsgegnerin zu 2) die Arbeitgeberin des Antragstellers beauftragt. Im Zuge dieser Arbeiten stürzte der Antragsteller am 6. August 2008 von einem ungesicherten Baugerüst ca. 6 Meter in die Tiefe und zog sich dabei schwerste Verletzungen zu.
- 3
Für die wegen Fehlens eines Rückenschutzes nicht ordnungsgemäße Sicherung des Gerüstes macht der Antragsteller alle drei Antragsgegner als Gesamtschuldner verantwortlich. Er beantragt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit der ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 100.000,00 € begehrt werden soll sowie die Feststellung der Einstandspflicht für den unfallbedingten Schaden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
- 4
Das Landgericht hat Prozesskostenhilfe verweigert, weil nach Maßgabe des Nachunternehmervertrages zwischen der Antragsgegnerin zu 2) und der Arbeitgeberin des Antragstellers Letztere allein verkehrssicherungspflichtig für das Gerüst gewesen sei. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.
II.
- 5
Das nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfreie Rechtsmittel erzielt in der Sache den aus der Beschlussformel ersichtlichen (vorläufigen) Teilerfolg.
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1. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Schadensersatz- und Schmerzensgeldklagen in Richtung auf die Antragsgegner zu 1) und zu 3) wendet. Diesen gegenüber stehen dem Antragsteller keine Ersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu.
- 7
a) Allerdings scheidet eine Inanspruchnahme dieser Antragsgegner für Gesundheitsschäden des Antragstellers nach Aktenlage nicht schon deshalb aus, weil sie wegen Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte nach § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII i. V. m. §§ 104, 105 SGB VII haftungsprivilegiert wären. Denn eine "gemeinsame" Betriebsstätte i. S. v. § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII ist mehr als "dieselbe" Betriebsstätte und deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht schon dann anzunehmen, wenn Sozialversicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinander treffen. Erforderlich ist vielmehr ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf oder eine Gefahrengemeinschaft im Sinne einer wechselseitigen Gefährdungslage, wobei sich die Beteiligten aufgrund ihrer jeweiligen Tätigkeiten typischerweise ablaufbedingt "in die Quere kommen" (vgl. etwa BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 - VI ZR 227/09 - Rdnrn. 7-10 m.w.N., zitiert nach juris; BGH NJW 2004, 947; BGH NJW 2008, 2116).
- 8
Davon ist in Bezug auf das streitige Unfallgeschehen vom 6. August 2008 nicht auszugehen. Denn die Antragsgegner tragen selbst vor, dass die Arbeiten im Inneren des Löschwassertanks, bei welchen der Antragsteller von dem Baugerüst stürzte, ausschließlich von den Mitarbeitern der Arbeitgeberin des Antragstellers durchgeführt wurden (Schriftsatz vom 19. August 2010, dort Seite 10 = Bl. 72 d.A.).
- 9
b) Eine Haftung der Antragsgegner zu 1) und zu 3) wegen Verkehrssicherungspflichtverletzung, die sich in Ermangelung einer schuldrechtlichen Beziehung dieser Personen zu dem Antragsteller nur aus unerlaubter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) herleiten ließe, besteht aber aus anderen Gründen nicht.
- 10
Allein der Umstand, dass der Antragsgegner zu 1) für die als Generalunternehmerin fungierende Antragsgegnerin zu 2) auf der Baustelle gearbeitet hat, machte ihn nicht verkehrssicherungspflichtig (BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 -, Rdnr. 26, zitiert nach juris); es ist auch nicht ersichtlich, dass er innerhalb des Unternehmens der Antragsgegnerin zu 2) als Polier überhaupt für den sicherheitsrelevanten Bereich zuständig gewesen wäre.
- 11
Hinsichtlich des Antragsgegners zu 3) als vor Ort zuständigem Bauleiter der Antragsgegnerin zu 2) gilt Folgendes: Auf Baustellen trifft die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich den Unternehmer und nicht dessen abhängig beschäftigte Mitarbeiter (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1309, 1310). Zwar kann der Unternehmer die Verkehrssicherungspflicht seinerseits auf einen von ihm dafür bestellten Dritten zur Wahrnehmung in eigener Verantwortung delegieren. Dass im Streitfall die Antragsgegnerin zu 2) ihre Verkehrssicherungspflicht in diesem Sinne dem bei ihr als Arbeitnehmer beschäftigten Antragsgegner zu 3) übertragen und sie sich seiner Person nicht etwa nur zur Erfüllung der eigenen Verkehrssicherungspflicht bedient hätte, ist von dem Antragsteller weder dargetan noch sonst ersichtlich.
- 12
Damit ist eine i. S. v. § 114 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht für Klagen gegen die Antragsgegner zu 1) und zu 3) insgesamt zu verneinen.
- 13
2. Demgegenüber kann Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) nicht mangels hinreichender Aussicht auf (zumindest teilweisen) Erfolg versagt werden.
- 14
a) Ein sozialversicherungsrechtliches Haftungsprivileg besteht auch für die Antragsgegnerin zu 2) nicht.
- 15
Zum einen war - wie bereits ausgeführt - die Baustelle, auf der sich der Unfall des Antragstellers zugetragen hat, schon keine gemeinsame Betriebsstätte i. S. v. § 106 Abs. 3 Alternative 3 SGB VII.
- 16
Zum anderen gilt die dort geregelte Haftungsprivilegierung ohnehin nicht zugunsten eines nicht selbst vor Ort tätigen Unternehmers (BGH VersR 2001, 1028). Eine Ausnahme davon kann allenfalls zum Tragen kommen, wenn es um die Haftung eines selbständigen Kleinunternehmers für Schäden eines Versicherten eines anderen Unternehmens durch seine eigenen Tätigkeiten auf der Betriebsstätte geht (BGH VersR 2001, 1028, 1029). Für die Antragsgegnerin zu 2) als Bau-KG trifft dies jedoch schon von ihrer Rechtsform her nicht zu.
- 17
b) Als Generalunternehmerin für das Bauvorhaben J.-L. hatte die Antragsgegnerin zu 2) für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen. Ob sie die Verkehrssicherungspflicht für das Baugerüst, von dem der Antragsteller gestürzt ist, rechtsgeschäftlich auf dessen Arbeitgeberin übertragen hatte, steht zwischen den Parteien im Streit. Hierfür erforderlich war jedenfalls eine klare vertragliche Vereinbarung, welche die Sicherung der Gefahrenquelle zuverlässig garantierte (Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823, Rdnr. 50 m.w.N.). Dass sich im Streitfall eine dahingehende Absprache zwischen Haupt- und Subunternehmerin allein schon aus der - bestrittenen - Vertragspflicht der Arbeitgeberin des Antragstellers zur "Stellung" des Gerüstes ergeben soll, erscheint durchaus zweifelhaft. Hinzu kommt, dass - so die Antragsgegnerin zu 2) selbst (Schriftsatz vom 19. August 2010, dort Seite 6 = Bl. 68 d.A.) - das Gerüstmaterial abweichend von der behaupteten Vereinbarung tatsächlich von der Generalunternehmerin gestellt worden war.
- 18
Unbeschadet einer etwaigen vertraglichen Übertragung der Verkehrssicherungspflicht für das Baugerüst auf die Arbeitgeberin des Antragstellers verblieben bei der Antragsgegnerin zu 2) als Generalunternehmerin jedenfalls aber weiterhin eigene Auswahl-, Kontroll- und Überwachungspflichten (BGH NJW 1987, 2669, 2670 ; Palandt/Sprau, aaO, § 823, Rdnr. 52; Locher, Das private Baurecht, 7. Aufl., Rdnr. 713, jew.m.w.N.).
- 19
c) Von der Verletzung einer sonach in jedem Falle der Antragsgegnerin zu 2) weiter selbst obliegenden Verkehrssicherungspflicht zur Überwachung und Kontrolle (§ 823 Abs. 1 BGB) ist nach dem bisherigen Verfahrensstoff mit der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen:
- 20
Der Unfall des Antragstellers ereignete sich am 6. August 2008 um die Mittagszeit, als das Gerüst im Inneren des im Rohbau befindlichen Löschwasserbehälters bereits eine Höhe von mindestens 6-7 Metern erreicht hatte. Das für die laufenden Verschalungsarbeiten benutzte Gerüst war von außen nicht (mehr) einsehbar. Gleichwohl hat die Antragsgegnerin zu 2), wie sie selbst vorträgt (Schriftsatz vom 20. Oktober 2010, Seite 8 = Bl. 115 d.A.), vor dem Unfall keinerlei Überprüfung oder Kontrolle hinsichtlich der Beachtung der bei der Erhöhung des Gerüsts durch die Mitarbeiter der Subunternehmerin einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen vorgenommen, weil sie sich dafür offenbar nicht in der Pflicht sah. Da es insoweit um die Einhaltung von die Antragsgegnerin zu 2) originär treffender Sicherungspflichten und nicht um die Zurechnung von Fremdverschulden geht, kann sie sich auch nicht nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB für ein entsprechendes Versäumnis des Antragsgegners zu 3) entlasten (vgl. OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 451, 453 m.w.N.).
- 21
d) Die Rechtsfrage, ob neben einer deliktischen auch eine vertragliche Haftung der Antragsgegnerin zu 2) gegenüber dem Antragsteller auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht im Raum steht, muss im Prozesskostenhilfeverfahren nicht vertieft werden, weil sich daraus keine inhaltlich weitergehenden Ansprüche ergeben. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 18. März 2010 (8 U 3/09, MDR 2010, 919), wonach der Arbeitnehmer eines Subunternehmens in die Schutzpflichten des zwischen seiner Arbeitgeberin und der Generalunternehmerin geschlossenen Werkvertrages einbezogen sein kann. Diese Schutzpflichten umfassten in entsprechender Anwendung der §§ 618, 619 BGB die Pflicht des Bestellers, den Arbeitsplatz (im dort entschiedenen Fall: den Rohbau eines zu errichtenden Gebäudes) in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Die Schadensersatzpflicht gegenüber dem fremden Arbeitnehmer bestehe selbst dann, wenn der Generalunternehmer die Sicherungspflichten durch Vertrag auf dessen Arbeitgeber übertragen habe.
- 22
e) Der Aufbau des Gerüstes entsprach zum Unfallzeitpunkt wegen der fehlenden Umzäunung unstreitig nicht den Unfallverhütungsvorschriften der Bau- Berufsgenossenschaft, welche die im Verkehr erforderliche Sorgfalt konkretisieren. Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften stellen regelmäßig schuldhafte Verletzungen der Verkehrssicherungspflicht dar. Dafür, dass der Verstoß (mit-) ursächlich für den Sturz des Antragstellers vom Gerüst war, spricht ein Anscheinsbeweis (BGH NJW 1996, 2035, 2037; OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 451, 452 m.w.N.). Einer haftungsrechtlichen Zuordnung des Unfalls gegenüber der Antragsgegnerin zu 2) steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller in Kenntnis des fehlenden Rückenschutzes auf dem Gerüst gearbeitet hat. Denn die Verantwortlichkeit des die erste Unfallursache Setzenden wird durch das Dazutreten des Verletzten nicht ausgeschlossen, wenn dessen Willensentschluss durch sein Verhalten herausgefordert worden ist und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses darstellt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1310, 1311 m.w.N.).
- 23
3. Das Vorliegen der persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen des § 114 ZPO hat das Landgericht bislang nicht geprüft.
- 24
Gleiches gilt für die Frage, in welchem Umfang für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die sich auf bestimmte erfolgversprechende Klageanträge beziehen muss, ein mitwirkendes Verschulden (§ 254 BGB) des Antragstellers an seinem Arbeitsunfall zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1310, 1311; OLG Stuttgart, NJW-RR 2010, 451).
- 25
Der Senat macht deshalb zu diesen Punkten von der Möglichkeit des § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch und überträgt die abschließende Entscheidung hierüber dem Einzelrichter der Zivilkammer.
- 26
Hingegen muss dem etwaigen Klageverfahren die Klärung der weiteren Frage vorbehalten bleiben, ob und ggf. in welchem Ausmaß sich der Antragsteller möglicherweise nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs zusätzlich auch ein etwaiges Verschulden seiner ihm gegenüber nach § 104 Abs. 1 SGB VII (hinsichtlich der Ersatzpflicht für den Personenschaden) haftungsprivilegierten Arbeitgeberin anrechnen lassen muss, wenn diese ihn, was nicht fernliegt, in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Sicherheitsmängel des Gerüstes mit Arbeiten auf dem Gerüst beauftragt hat (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGH, Urteil vom 13. März 2007 - VI ZR 178/05 -, Rdnr. 19 m.w.N., in juris; BGH, Urteil vom 14. Juni 2005 - VI ZR 25/04 -, Rdnr. 13, in juris; BGH NJW 1987, 2669; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 1310, 1311 f). Denn dazu ist ggf. durch eine förmliche Beweisaufnahme zu klären, ob die nicht haftungsprivilegierte Antragsgegnerin zu 2) im Innenverhältnis der Schädiger (§ 426 BGB) kraft vertraglicher Vereinbarung kein Haftungsanteil trifft.
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Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil eine Kostenerstattung nicht erfolgt (§ 127 Abs. 4 ZPO). Im Hinblick auf den Teilerfolg der Beschwerde hat der Senat von der Möglichkeit der Ermäßigung der Festgebühr für das Beschwerdeverfahren Gebrauch gemacht (vgl. Kostenverzeichnis 1812, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
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(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, sind diesen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Satz 1 gilt entsprechend bei der Schädigung von Personen, die für denselben Betrieb tätig und nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfrei sind. § 104 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn nicht versicherte Unternehmer geschädigt worden sind. Soweit nach Satz 1 eine Haftung ausgeschlossen ist, werden die Unternehmer wie Versicherte, die einen Versicherungsfall erlitten haben, behandelt, es sei denn, eine Ersatzpflicht des Schädigers gegenüber dem Unternehmer ist zivilrechtlich ausgeschlossen. Für die Berechnung von Geldleistungen gilt der Mindestjahresarbeitsverdienst als Jahresarbeitsverdienst. Geldleistungen werden jedoch nur bis zur Höhe eines zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs erbracht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die als Leibesfrucht durch einen Versicherungsfall im Sinne des § 12 geschädigt worden sind.
(3) Die nach Absatz 1 oder 2 verbleibenden Ersatzansprüche vermindern sich um die Leistungen, die Berechtigte nach Gesetz oder Satzung infolge des Versicherungsfalls erhalten.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
