Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 27. Jan. 2011 - 6 U 6/08

ECLI:ECLI:DE:POLGZWE:2011:0127.6U6.08.0A
bei uns veröffentlicht am27.01.2011

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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 13.03.2008 aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Inhaber einer Zimmerei. Er macht gegen den Beklagten einen Vergütungsanspruch für Werkleistungen im Zusammenhang mit dem Umbau eines Dachgeschosses durch Austausch des Dachstockes geltend. Außerdem verlangt er Ersatz für die von ihm aufgewendeten außergerichtlichen Anwaltskosten.

2

Vor der Auftragserteilung hatte der Kläger die Kosten mit etwa 55.000 € bzw. 62.000 € beziffert. Die Arbeiten wurden bis Juli 2006 ausgeführt, aber wegen des Vorhandenseins von Mängeln nicht förmlich abgenommen. Der Kläger hat mit der Schlussrechnung 103.239,64 € in Rechnung gestellt, auf die der Beklagte 59.641,20 € gezahlt hat. Der Differenzbetrag ist Gegenstand der Klage.

3

Die Parteien haben schon erstinstanzlich über den Charakter der Kostenvereinbarung gestritten. Der Beklagte hat außerdem behauptet, dass die Arbeiten nicht vollständig fertig gestellt und im Übrigen mangelbehaftet seien. Das Landgericht hat bezüglich der Mängel Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben.

4

Das LG hat dem Kläger 43.598,44 € mit Urteil vom 13.03.2008, Az. 2 O 349/06, zugesprochen und die Klage, soweit der Kläger darüber hinaus weitere 653,10 € geltend gemacht hat, abgewiesen. Das Sachvorbringen und die eingereichten Schriftstücke sowie der Bauablauf ließen die Annahme eines Kostenanschlages im Sinne von § 650 BGB zu. Die Arbeiten des Klägers seien nach § 640 Abs. 1 S. 1, 2 BGB abnahmefähig, da die Arbeiten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der Ortsbesichtigung im Wesentlichen mangelfrei seien.

5

Mit der Berufung hat der Beklagte geltend gemacht, dass sich die Annahme eines Kostenanschlages nicht halten lasse. Der Kläger selbst habe seine Berechnung als Angebot und nicht lediglich als Kostenvoranschlag bezeichnet. Dem Beklagten sei es darauf angekommen, dass ein Betrag festgelegt wird, der nicht überschritten werden kann. Schon erstinstanzlich habe der Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, dass dem Kläger die erforderlichen Baumaße und Massen bekannt gewesen seien und dieser auch Kenntnis hinsichtlich des Finanzierungsplans des Beklagten gehabt habe. Auf Grundlage dieser Vorgaben habe der Kläger ein Angebot mit der Maßgabe unterbreitet, dass es sich hierbei um ein Maximalangebot handelt. Der Beklagte sei auch weiterhin der Auffassung, dass eine Abnahmefähigkeit der vom Kläger erbrachten Werkleistungen nicht gegeben sei. Viele der mit Schriftsatz vom 15.01.2007 gerügten und nachgewiesenen Mängel seien noch nicht behoben, obwohl der Sachverständige auf ausdrückliche Frage und unter Vorlage entsprechender Lichtbilder ausdrücklich bestätigt habe, dass man diese Fehler beheben könne. Von einer Abnahmefähigkeit könne deshalb nicht gesprochen werden. Eine Abnahmefähigkeit könne frühestens nach Durchführung der Nachbesserungsarbeiten des Klägers am 11.10.2007 eingetreten sein, wogegen nach dem Urteil die Zinslaufzeit bereits am 18.08.2006 einsetzen solle. Soweit das erstinstanzliche Gericht einen Schadensersatzanspruch des Beklagten wegen des vorgetragenen Wasserschadens verneint habe, sei auch dies zu beanstanden, da es Sache des Klägers gewesen sei, die Baustelle vor Regen zu schützen.

6

Der Beklagte und Berufungskläger hat beantragt,

7

das Urteil des Landgerichts Landau vom 13.03.2008, Az.: 2 O 349/06, aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

8

Demgegenüber hat der Kläger beantragt,

9

die Berufung zurückzuweisen.

10

Im Wege der nicht selbständigen Anschlussberufung hat der Kläger weiter beantragt,

11

den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Landau vom 13.03.2008, Az.: 2 O 349/06, zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.286,20 € zu zahlen.

12

Der Beklagte beantragt auch Zurückweisung der Anschlussberufung.

13

Die von dem Beklagten behauptete Pauschalpreisvereinbarung wird vom Kläger bestritten. Der Vortrag des Beklagten sei nach Ort und Zeit unsubstantiiert. Selbst die Mehrwertsteuer aus einem Betrag von 55.000 € sei nur überschlägig und zudem auch falsch ermittelt. Der Vortrag des Beklagten, er habe erst mit der Vorlage der Schlussrechnung erfahren, dass der Kläger seine Angebotspreise überschritten habe, sei nicht zutreffend, da er vorher mehrere Abschlagsrechnungen erhalten habe.

14

Der Kläger macht mit der Anschlussberufung geltend, dass das Landgericht die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zu Unrecht abgewiesen habe, weil sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der Kanzlei noch nicht in Zahlungsverzug befunden habe.

15

Dem hat der Beklagte entgegengehalten, dass der Kläger verschweige, dass vor Abgabe des Angebots mit der Fa. B… eine gemeinsame Begehung des Dachstuhls durchgeführt worden sei. Das "Angebot Jäger"(Anlage 2 zur Klageschrift bzw. Bl. 343 ff. d.A.) sei danach auf Grundlage der bekannten Maße, der Art der Ausführung und des Budgets des Beklagten vom Kläger erstellt worden. Dass die Parteien über einen Maximalpreis gesprochen und sich über diesen verständigt hätten, folge aus dem vorgelegten schriftlichen Angebot des Klägers. Aus den Abschlagszahlungen sei die Höhe der Kostenüberschreitung nicht zu ersehen gewesen, weil die vierte Abschlagszahlung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die Hauptarbeiten fast abgeschlossen gewesen seien. Die Holzbalkendecke verursache geringere Kosten als die im Ursprungsangebot eingestellte Brettstapeldecke. Auch der Wegfall des Kniestocks, der anfänglich angedacht gewesen sei, führe zu keiner Kostensteigerung. Das Angebot hinsichtlich des Vollwärmeschutzes habe der Beklagte für ein übliches Normalpreisangebot halten dürfen, so dass er auch deshalb keinen Grund gehabt habe, an dem Maximalpreis zu zweifeln.

16

Der Kläger hat dagegen eingewendet, dass das Werk, das er tatsächlich habe erbringen müssen, mit dem nicht vergleichbar sei, das sich der Beklagte noch im Spätherbst 2005 vorgestellt habe. Die Brettstapeldecke sei aus verschiedenen Gründen nicht zu realisieren gewesen. Der Beklagte wisse genau, dass der Kläger mit seiner ersten Abschlagsrechnung bezüglich des Vollwärmeschutzes lediglich das Material abgerechnet habe, das er zuvor auf die Baustelle angeliefert habe, weil der Beklagte eine Preissteigerung befürchtet habe.

17

Der Senat hat Beweis durch Vernehmung des Zeugen Dipl. Ing. O…D… und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben. Auf den Beweisbeschluss vom 1. Februar 2007 (Bl. 397 ff. d.A.), die Niederschrift vom 1. Oktober 2009 (Bl. 411 ff. d.A.) und das schriftliche Gutachten vom 16. Juli 2010 wird Bezug genommen. Weiterhin wird wegen der Einzelheiten des Sach– und Streitstandes auf das angefochtene Urteil sowie auf die Schriftsätze, Protokolle und anderen Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

18

Die Berufung ist zulässig und begründet; die Klage und die Anschlussberufung unbegründet.

19

Dem Kläger, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger steht die mit der Klage geltend gemachte, über den vereinbarten Pauschalpreis hinausgehende Vergütung für die von ihm erbrachten Werkleistungen nicht zu. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die von ihm behaupteten konzeptionellen Änderungen gegenüber dem ursprünglichen, der Festpreisvereinbarung zugrunde gelegten Konzept zu Mehrkosten geführt haben, die die mit der Klage geltend gemachte erhöhte Vergütung, die der Kläger auf § 632 Abs. 2 BGB stützt, rechtfertigen. Zudem ist die Klageforderung nicht fällig, da das erbrachte Werk erhebliche Mängel aufweist.

1.

20

Der Beklagte, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte hat substantiiert den Abschluss einer Festpreisvereinbarung dargelegt, indem er konkrete Ausführungen zu Ort, Zeit und der Höhe des vereinbarten Werklohns gemacht hat. Er hatte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.01.2009 angegeben, dass die handschriftliche Aufstellung der kalkulierten Werkleistungen mit der Gesamtpreisangabe im Spätherbst 2005 in der Küche seines Wohnanwesens vom Kläger gefertigt worden ist. Er hat zudem vorgetragen, dass der Kläger mehrfach vor Ort war und die erforderlichen Maße aufnehmen konnte. Das Haus sei im vorherigen Bestand erhalten geblieben, lediglich der Dachstuhl sei ersetzt worden (Bl. 268 d. A.). Der Kläger hat dies insoweit ausdrücklich bestätigt (vgl. Bl. 369) und ergänzend vorgetragen, dass er mit dem Beklagten zuvor das umzubauende Anwesen in Augenschein genommen habe. Bestritten hat er insoweit lediglich, dass das Anwesen im Bereich des Dachstuhls begehbar gewesen sei, so dass sich die Besichtigung überwiegend auf ein äußeres Anschauen erstreckt habe. Die Höhe des festgelegten Preises von 62.000 € sollte nach der Behauptung des Beklagten ein Maximalpreis sein. Zur Erhärtung dieser Behauptung hat er weiter vorgetragen, dass der Beklagte die erforderlichen Baumaße und Massen gekannt und auch Kenntnis hinsichtlich des Finanzierungsplans des Beklagten gehabt habe (Bl. 235 d. A.). Mit diesen konkreten Behauptungen, die hinsichtlich seiner Angaben zu Ort, Zeit und der Höhe der Angebotssumme letztlich nicht mehr streitig sind, ist der Beklagte seiner Substantiierungslast nachgekommen.

21

Nachdem der Beklagte die ihn als Werkbesteller treffenden Substantiierungsanforderungen erfüllt hat, oblag es dem Kläger als Werkunternehmer zu beweisen, dass es sich bei der behaupteten Vergütungsvereinbarung nicht um eine Festpreisvereinbarung gehandelt hat oder dass abweichende Werkleistungen erbracht worden sind, die gesondert vergütet werden sollten. Denn ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung trifft den Unternehmer die Beweislast dafür, dass die vom Besteller behauptete Pauschalvereinbarung über die Höhe der Vergütung nicht getroffen worden ist (BGH, Urt. v. 23.01.1996, Az. X ZR 63/94, NJW-RR 1996, 952 f. m. w. N.).

22

Der BGH hat trotz teilweiser Kritik in der Literatur im Anschluss an Baumgärtel daran festgehalten, dass der Unternehmer im Fall der vom Besteller behaupteten Festpreisvereinbarung einen Negativbeweis führen muss, wenn er diese Behauptung entkräften möchte. Das notwendige Korrektiv sieht er darin, dass der Besteller, der eine bestimmte Vergütungsabrede behauptet, diese Vereinbarung nach Ort, Zeit und Höhe der Vergütung substantiiert darlegen müsse (so BGH, Urt. v. 26.03.1992 – VII ZR 180/91, WM 1992, 1288 [1289]). Sache des Unternehmers sei es dann, die geltend gemachten Umstände zu widerlegen, die für die behauptete Vereinbarung sprechen könnten. Diese Rechtsprechung legt auch der Senat zugrunde.

23

Der vorgelegte Zettel mit dem unterstrichenen, gerundeten Preis von 62.000 € spricht für die Behauptung des Beklagten. Die vom Kläger vorgetragenen Aspekte, wonach er die exakten Aufmaße vor der Anfertigung der Preisberechnung nicht habe nehmen können, da der Dachstuhl nicht begehbar gewesen sei und wonach die Änderungen der Auftragsgrundlagen darauf hinweisen, dass die Pauschalpreisvereinbarung nicht mehr Bestand gehabt haben könnte, reichen nicht aus, um die behauptete Festpreisvereinbarung in Frage zu stellen. Abgesehen davon, dass er sich nach seinen eigenen Angaben vor Ort selbst einen Eindruck verschaffen konnte, spricht auch der Umstand, dass der Finanzrahmen des Beklagten anderen Werkunternehmern bekannt war, für die Darstellung des Beklagten. Angesichts der bestehenden Beweislast gehen Zweifel daran, dass es sich bei der Vergütungsvereinbarung um eine Festpreisvereinbarung gehandelt hat, zu Lasten des Klägers. Immerhin hat der Zeuge D… bestätigt, dass andere am  Bau Beteiligte über den verfügbaren Finanzrahmen des Beklagten informiert gewesen seien.

24

Soweit der Kläger behauptet hat, dass die abweichende Ausführung von dem ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarten Konzept ein Festhalten an der Pauschalvereinbarung nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausschließe, trifft ihn auch insofern die Beweislast. Zwar können in der Pauschalpreisabrede nicht vorgesehene zusätzliche Werkleistungen auch ohne Abschluss eines sie betreffenden zusätzlichen Werkvertrags vom Besteller zu vergüten sein (so BGH, Urt. v. 08.01.2002 – X ZR 6/00 -, NJW-RR 2002, 740 ff.) und es können auch Änderungen der Bauwerksplanung die Geltendmachung einer Mehrvergütung rechtfertigen (so BGH, Urt. v. 13.03.2008 – VII ZR 194/06), dabei ist der Leistungsumfang jedoch anhand des gesamten Vertragswerks und dessen Begleitumstände zu ermitteln. Neben dem Wortlaut des Auftrags sind die Umstände des Einzelfalls, unter anderem die konkreten Verhältnisse des Bauwerks zu berücksichtigen (so BGH, Urt. v. 28.02.2992 – VII ZR 376/00, BauR 2002, 935 [936] und BGH wie vorstehend angegeben). Bei einem funktionalen Angebot in der Weise, dass eine Bauwerksplanung den Werkerfolg bestimmt, der auf verschiedene Weise erreicht werden kann, hat es der Unternehmer in der Hand, auf welche Weise er den Werkerfolg herbeiführt. Wird die Bauwerksplanung verändert, kann dies nach der Rechtsprechung eine Mehrvergütung rechtfertigen. Insofern ist indessen zwischen den Parteien streitig, ob die vom Kläger behaupteten konzeptionellen Änderungen zu Mehrkosten geführt haben.

25

Nachdem der Beklagte plausibel bestritten hat, dass die Umstände, die zu einer Änderung des vertraglich geschuldeten Leistungspakets geführt haben, von ihm verursacht worden sind, lag die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm erbrachten Leistungen nicht zum Pauschalpreis geschuldet waren, wiederum beim Kläger. Zwar hat der Kläger zu seiner Behauptung, wonach die Werkausführung abweichend von dem ursprünglichen Konzept erfolgt sei und erhebliche Mehrkosten verursacht habe, umfangreich und schlüssig vorgetragen, jedoch ist der Kläger auch insofern beweisfällig geblieben, da der Sachverständige das Vorbringen des Beklagten, der dafür Gegenbeweis angetreten hat, bestätigt hat. Der gerichtlich bestellte Sachverständige, Dipl. Ing. M… Z…hat die Frage, ob die tatsächlich eingebaute Holzbalkendecke billiger sei als die ursprünglich vorgesehene Brettstapeldecke, bejaht (Gutachten, S. 6). Er hat auch die Behauptung des Beklagten bestätigt, wonach mit dem Wegfall des Kniestocks, der unstreitig in dem streitgegenständlichen "Angebot Jäger" einkalkuliert war (Bl. 253 d. A.), keine Mehrkosten verbunden sind. Und überdies hat der Sachverständige im Gegensatz zu der Behauptung des Klägers festgestellt, dass die Aufwendungen geringer seien, da Material für die Erstellung von Außenwänden eingespart werde (Gutachten des Sachverständigen Z…, S. 10).

26

Der Senat legt diese gutachterlichen Feststellungen dem Urteil zugrunde, nachdem diese Fehler nicht erkennen lassen und auch der Beklagte erhebliche Einwendungen nicht erhoben hat.

27

Nach den oben dargelegten Regeln der Beweislast war vom Vorliegen einer Festpreisvereinbarung zwischen den Parteien auszugehen; und aufgrund des Sachverständigengutachtens war auch keine mit erheblichen Mehrkosten verbundene Abweichung vom vereinbarten Kostenrahmen festzustellen. Solche erheblichen Mehrkosten ergeben sich auch nicht aus der ursprünglichen Planung einer Brettstapeldecke mit einer Stärke von 12 cm, auf die der Kläger hingewiesen hat. Dieser Umstand allein könnte im Übrigen eine Abrechnung in der vom Kläger gewünschten Weise keinesfalls rechtfertigen.

28

Nach alledem ist dem Kläger schon der Beweis dafür, dass durch Abweichungen von dem der Parteivereinbarung zugrundeliegenden Konzept Mehrkosten über die vertraglich vereinbarte Pauschalvergütung hinaus entstanden sind, nicht gelungen. Schon deshalb ist die Klage unbegründet.

2.

29

Die Klage hat überdies auch deshalb keinen Erfolg, weil die Restforderung, deren sich der Kläger berühmt, nicht fällig werden konnte (vgl. § 641 BGB), da die Abnahmefähigkeit des erbrachten Gesamtwerks nach Überzeugung des Senats aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht gegeben ist.

30

Der Werklohn wird gemäß § 641 Abs. 1 BGB erst mit der Abnahme fällig oder auch dann, wenn der Besteller die Abnahme rechtsmissbräuchlich verweigert hat (§ 242 BGB).

31

Die §§ 640, 641 BGB gehen von einer Vorleistungspflicht des Werkunternehmers aus und räumen dem Interesse des Bestellers an einer vollständig vertragsgerechten Erfüllung der geschuldeten Leistung vom Ansatz her einen Vorrang vor seiner Pflicht ein, den Werklohn zu zahlen. Bei berechtigter Abnahmeverweigerung liegt folglich keine Erfüllung der Schuld des Werkunternehmers vor (dazu ebenso in ständiger Rechtsprechung der BGH, Urt. vom 4. Juni 1973 - VII ZR 112/71 = BGHZ 61, 42 und 26. Februar 1981 - VII ZR 287/79 = NJW 1981, 1448).

32

Freilich kann der Besteller auch ohne Abnahme sofort auf Zahlung seiner Vergütung klagen, wenn im Einzelfall eine grundlose und endgültige Verweigerung vorliegt  (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 1968 – VII ZR 40/66 = BGHZ 50, 175) oder wenn nur ein Mangel vorliegt, der seiner Art, seinem Umfang und seinen Auswirkungen nach unbedeutend ist, so dass im Einzelfall ausnahmsweise das Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Leistung als rechtsmissbräuchlich zu werten ist. Der BGH hat sich einerseits zwar der Auffassung angeschlossen, wonach ein Besteller bei einem BGB-Bauvertrag die Abnahme auch dann verweigern darf, wenn es sich um kleinere und weniger bedeutsame Mängel handelt, hat aber andererseits darauf abgestellt, dass das Interesse des Bestellers an einer Beseitigung der Mängel vor der Abnahme nur zurückstehen muss, wenn ein Mangel seiner Art, seinem Umfang und vor allem nach seinen Auswirkungen unbedeutend ist.

33

Ob dies der Fall ist, hat der jeweilige Tatrichter nach der Rechtsprechung des BGH unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen (so der BGH, Urt. v. 25. Januar 1996 – VII ZR 26/95 -, NJW 1996, 1280 f.).

34

Wie schon das Landgericht in dem mit der Berufung angegriffenen Urteil zutreffend festgestellt hat, hat weder eine förmliche noch eine konkludente Abnahme der Arbeiten des Klägers stattgefunden, sodass es wegen der verweigerten Abnahme im vorliegenden Fall darauf ankommt, ob das Gesamtwerk des Klägers trotz der schon erstinstanzlich festgestellten und der in der Berufungsinstanz zusätzlich festgestellten Mängel abnahmefähig ist.

35

Sowohl das Landgericht als auch der Senat sind dem Vortrag des Klägers, er habe das von ihm geschuldete Werk vollständig und mangelfrei erbracht, durch Einholung von Sachverständigengutachten nachgegangen (dazu BGH, Urt. v. 18. Mai 2010 – VII ZR 158/09 -, NZBau 2010, 557 ff.).

36

In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht zutreffend darauf abgestellt, ob die festgestellten Mängel so erheblich sind, dass die Verweigerung der Abnahme als rechtsmissbräuchlich zu betrachten ist. Die Voraussetzungen für die Bejahung dieser Ausnahme von der Regel liegen indessen im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht vor. Aufgrund der in der Berufungsinstanz zusätzlich festgestellten Mängel in Bezug auf die Luftdichtigkeit (Verletzung der in der DIN 4108-7 anerkannten Regeln der Technik) ist der Senat entgegen der Auffassung des Landgerichts aufgrund der Beweiswürdigung auf veränderter Tatsachengrundlage zu der Überzeugung gelangt, dass eine Abnahmefähigkeit des Gesamtwerks nicht vorliegt.

37

Schon der Sachverständige F… hat in seinem erstinstanzlich eingeholten Gutachten zusammenfassend festgestellt, dass der Kläger sein Werk nicht mit der notwendigen Sorgfalt durchgeführt hat. Außerdem hat er betont, dass es nicht fachgerecht sei, wenn bei vorhandenem krummem Mauerwerk einfach die neue Geschosswand im Dachstuhl hingebogen werde, anstatt eine fachmännische Lösung zu finden. Über die schon erstinstanzlich festgestellten Mängel hinaus hat der Sachverständige D… weiter festgestellt, dass die Dach- und Gebäudeanschlüsse im Widerspruch zu den Vorgaben der DIN 4108-7 nicht wind- und luftdicht hergestellt sind. Soweit der Kläger dagegen vorgetragen hat, dass der Beklagte die von ihm sog. "innere Installationsebene" nicht eingebaut habe, ist dieses Vorbringen nach Auffassung des Senats nicht schlüssig. Bezeichnenderweise hat der Kläger diesen Einwand erstmals nach Kenntnis des Gutachtens erhoben; auf die vorherigen Mängelrügen des Beklagten hat er dazu nichts vorgetragen, obwohl es sich nach seiner jetzigen Darstellung um einen erheblichen und naheliegenden Umstand handeln müsste. Das nunmehrige Vorbringen des Klägers ist aber auch aus sich heraus nicht verständlich. Auch in der abschließenden mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 11. November 2010 hat der Kläger nicht deutlich machen können, was er hier eigentlich meint; dies gilt übrigens auch für den nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 2. Dezember 2010. Auf planerische Grundlagen hat der Kläger für seine Behauptung nicht Bezug genommen. Seine Andeutungen können jedenfalls die Feststellungen des Sachverständigen zu den fachlichen Mängeln des Werkes nicht entkräften; insbesondere ergeben sie nicht, dass sich der Beklagte mit einer nicht fachgerechten Herstellung des Werkes einverstanden erklärt hätte. Die mit Schriftsatz vom 31. August 2010 eingereichte Konstruktionsskizze bezüglich der Brettstapeldecke bezieht sich nur auf diese, nicht aber auf die ausgeführte Form der Decke.

38

Darüber hinaus hat der Sachverständige D… punktförmige Löcher und davon ausgehende Risse in den innen sichtbaren Brettschalungen festgestellt, die nach den Feststellungen des Sachverständigen auf einer unsachgemäßen Durchführung der OSB-Verschalung zurückzuführen sind.

39

Insgesamt ist das Werk des Klägers infolge der festgestellten Mängel nicht abnahmefähig. Die festgestellten Mängel sind im vorliegenden Fall in ihrer Gesamtheit so beträchtlich, dass nicht von der gesetzlichen Regel abgewichen werden darf, dass dem Interesse des Bestellers an einer Beseitigung des Mangels vor der Abnahme der prinzipielle Vorrang einzuräumen ist. Deshalb ist die Schlussrechnung nicht fällig.

40

Da der Kläger weder die schlüssige Behauptung des Beklagten, wonach es zwischen den Parteien zu einer Pauschalpreisvereinbarung gekommen ist, entkräften konnte, und zudem aufgrund der durchgeführten gerichtlichen Beweisaufnahmen in der Summe so beträchtliche Mängel des klägerischen Gesamtwerks festgestellt worden sind, dass es nicht gerechtfertigt ist, dem Beklagten eine rechtsgrundlose Abnahmeverweigerung vorzuwerfen, ist die auf Bezahlung eines angeblichen Restwerklohns gerichtete Klage unbegründet. Infolgedessen hat die Berufung Erfolg und die unselbständige Anschlussberufung ist zurückzuweisen, weil der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.

II.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlicher Grund. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Gesamtwürdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahmen getroffen worden ist.

42

B e s c h l u s s

43

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf

44

43.598,44 €

45

festgesetzt; die Anschlussberufung des Klägers erhöht den Streitwert nicht (§ 43 Abs. 1 GKG).

Urteilsbesprechung zu Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Urteil, 27. Jan. 2011 - 6 U 6/08

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Bundesgerichtshof Urteil, 08. Jan. 2002 - X ZR 6/00

bei uns veröffentlicht am 08.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 6/00 Verkündet am: 8. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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(2) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet,

1.
digitale Inhalte herzustellen,
2.
einen Erfolg durch eine digitale Dienstleistung herbeizuführen oder
3.
einen körperlichen Datenträger herzustellen, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient,
sind die §§ 633 bis 639 über die Rechte bei Mängeln sowie § 640 über die Abnahme nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a. Die §§ 641, 644 und 645 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme die Bereitstellung des digitalen Produkts (§ 327b Absatz 3 bis 5) tritt.

(3) Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, einen herzustellenden körperlichen Datenträger zu liefern, der ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dient, sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 § 433 Absatz 1 Satz 2, die §§ 434 bis 442, 475 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 bis 6 und die §§ 476 und 477 über die Rechte bei Mängeln nicht anzuwenden. An die Stelle der nach Satz 1 nicht anzuwendenden Vorschriften treten die Vorschriften des Abschnitts 3 Titel 2a.

(4) Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine Sache herzustellen, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 2 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen. Für einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer sich verpflichtet, eine herzustellende Sache zu liefern, die ein digitales Produkt enthält oder mit digitalen Produkten verbunden ist, gilt der Anwendungsausschluss nach Absatz 3 entsprechend für diejenigen Bestandteile des Vertrags, welche die digitalen Produkte betreffen.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 6/00 Verkündet am:
8. Januar 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Besteht zwischen den Parteien ein Werkvertrag mit Pauschalpreisabrede, können
darin nicht vorgesehene zusätzliche Werkleistungen auch ohne Abschluß
eines sie betreffenden zusätzlichen Werkvertrages vom Besteller zu vergüten
sein.
Voraussetzung eines solchen erhöhten Vergütungsanspruchs ist, daß zu dem
Leistungsinhalt, der einer Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt, erhebliche
, zunächst nicht vorgesehene Leistungen auf Veranlassung des Bestellers
hinzukommen, unabhängig davon, ob die Parteien über die neue Preisgestaltung
eine Einigung erzielt haben.
BGH, Urteil vom 8. Januar 2002 - X ZR 6/00 - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als eine Widerklageforderung in Höhe von 232.560,-- DM (Rechnungen Nr. 84 159 vom 25.7.1989 und Nr. 84 193 vom 15.1.1991) nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die A...fabrik S. GmbH in B. benötigte Datenverarbeitungsprogramme für eine von ihr bei der Klägerin bezogene Datenverarbeitungsanlage. Wegen derartiger Datenverarbeitungsprogramme faûten die Klägerin, die unter anderem Hard- und Softwareprodukte herstellt und vertreibt, und die Beklagte, die Dialog-Datenverarbeitungs- und Bürokommunikationssysteme entwickelt und vertreibt, eine Zusammenarbeit ins Auge. Mit Vertrag vom 27. August 1996 vergab die A.... S. GmbH den Auftrag zur Erstellung entsprechender Softwareprogramme an die Klägerin. Die Klägerin übertrug hierfür nötige Arbeiten mit Vertrag vom 27. August/23. September 1986 gegen ein Pauschalhonorar von 400.000,-- DM auf die Beklagte. In der Folgezeit beschaffte sich die Beklagte mittels eines Leasing-Vertrages mit der G. Gesellschaft für mbH & CO. KG (im folgenden: G.) eine EDV-Anlage der Klägerin und schloû mit ihr einen Wartungsvertrag über diese Anlage. Ferner erwarb sie bei der Klägerin Rechte zur Nutzung von Softwareprodukten gegen laufendes Entgelt.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Vergütungsraten aus dem Hardware-Wartungsvertrag und dem Software-Nutzungsvertrag in Höhe von insgesamt 84.950,02 DM in Anspruch genommen. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin ihre zuletzt unter Einschluû der Klageforderungen mit 179.272,68 DM bezifferten Ansprüche gegen von ihr anerkannte Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 178.980,-- DM aufgerechnet und die Klage in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung der Klägerin nicht angeschlossen , sondern Klageabweisung unter Aufhebung eines gegen sie ergangenen Vollstreckungsbescheids beantragt. Sie hat geltend gemacht, ihr stehe unter dem Gesichtspunkt positiver Vertragsverletzung, jedenfalls aber unter
dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo ein Anspruch auf Freistellung von den Klageforderungen zu. Hilfsweise hat sie die Aufrechnung mit Gegenforderungen gemäû ihren Rechnungen Nr. 84142, 84133 und 84191 erklärt.
Darüber hinaus hat die Beklagte Widerklage erhoben, mit der sie die Feststellung der Verpflichtung der Klägerin begehrt, sie - die Beklagte - von allen Ansprüchen aus Verbindlichkeiten freizustellen, die sie aufgrund der Vereinbarung der Parteien eingegangen ist, insbesondere von den Forderungen der G. aus dem Leasing-Vertrag sowie den Forderungen der Klägerin selbst für Hard- und Software-Wartung an der von der Beklagten geleasten EDV-Anlage. Weiter hat die Beklagte mit der Widerklage Zahlungsansprüche in Höhe von 5.737,62 DM nebst Zinsen sowie weiterer 272.060,-- DM nebst Zinsen mit der Maûgabe geltend gemacht, daû ein Betrag von 27.701,81 DM an das Finanzamt W. zu zahlen ist. Bei der Forderung von 5.737,62 DM handelt es sich um den die Hilfsaufrechnung überschieûenden Restbetrag aus der Rechnung Nr. 84133 vom 9. Dezember 1988 über 90.981,12 DM. Den weitergehenden Zahlungsansprüchen über 272.060,-- DM liegen Ansprüche zugrunde, die die Beklagte mit den Rechnungen Nr. 84148 vom 18. Mai 1989 über 5.700,-- DM, 84159 vom 25. Juli 1989 über 27.360,-- DM, 84178 vom 30. November 1989 über 22.400,-- DM, 84193 vom 15. Januar 1991 über 205.200,-- DM und mit der korrigierten Rechnung Nr. 84194 vom 15. Januar 1991 über 11.400,-- DM abgerechnet hat.
Das Landgericht hat festgestellt, daû der Rechtsstreit hinsichtlich der Klage in Höhe von 84.950,02 DM erledigt ist. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, an das Finanzamt W. 5.700,-- DM nebst Zinsen zu zahlen. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klägerin unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, weitere 11.400,-- DM nebst Zinsen an das Finanzamt W. zu zahlen. Der Senat hat die Revision der Beklagten , mit der sie ihr in der Berufungsinstanz abgewiesenes Begehren weiterverfolgt , wegen einer Widerklageforderung in Höhe von 232.560,-- DM nebst Zinsen (Rechnung Nr. 84159 vom 25.7.1989 und Rechnung Nr. 84193 vom 15. Januar 1991) angenommen; im übrigen hat er die Revision nicht angenommen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat die Widerklage für unbegründet gehalten, soweit mit ihr die Vergütung zusätzlicher und über den Vertrag der Parteien vom 23. September 1986 hinausgehender Leistungen der Beklagten in Höhe von 205.200,-- DM und 27.360,-- DM geltend gemacht worden ist. Es hat dazu ausgeführt:
1. Einen Vergütungsanspruch für zusätzliche Werkleistungen in Höhe der Rechnung über 205.200,-- DM habe die Beklagte nicht dargelegt. Von der Lieferung und Installation eines PPS-Systems, auf die der Anspruch nach dem Vortrag der Beklagten gestützt werde, sei in der Rechnung Nr. 84193 nicht die Rede. Nach deren Inhalt werde die Vergütung von 180.000,-- DM netto für "Materialwirtschaft, Fertigungsplanung (grob und fein)" verlangt. Hierauf sei die Beklagte hingewiesen worden. Eine Erklärung für ihren abweichenden Sachvortrag habe sie nicht gegeben. Auûerdem habe die Klägerin zu der in Rech-
nung gestellten "Materialwirtschaft" vorgetragen, diese sei im Vertrag vom 23. September 1986 unter der vierten Ausbaustufe enthalten. Ein erheblicher Teil der in Rechnung gestellten Leistung sei demnach durch das im Vertrag vom 23. September 1986 vereinbarte Pauschalhonorar abgegolten. Da die Beklagte die Rechnung nicht aufgeschlüsselt habe, sei eine Abgrenzung zwischen pauschal abgegoltener und angeblich zusätzlich erbrachter Leistung nicht möglich. Zu Recht beanstande die Klägerin auch, daû sie die Angemessenheit der verlangten Vergütung nicht nachvollziehen könne, weil die Beklagte den Zeitaufwand für die erbrachte Leistung nicht dargelegt habe.
2. Zur Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von 27.360,-- DM hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Beklagte habe nicht dargelegt, daû es sich um zusätzliche Leistungen gehandelt habe, die im Vertrag mit der Klägerin vom 23. September 1986 nicht vorgesehen, wohl aber im Vertrag der Klägerin und der Firma S. enthalten gewesen seien. Letzteres hätte die Beklagte durch konkrete Bezugnahme auf bestimmte Passagen des Vertrages nachvollziehbar darlegen müssen, denn nur dann hätte sich feststellen lassen, ob sie einen Anspruch nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag habe (§§ 677, 683, 670 BGB). Auf die Vorschriften über den Werkvertrag könne die Beklagte den Anspruch nicht stützen, weil sie nicht dargelegt habe, welche vertretungsberechtigte Person der Klägerin ihr welchen genauen Auftrag zu den in Rechnung gestellten Leistungen erteilt habe. Für die Behauptung, sie - die Beklagte - habe die Arbeiten mit Wissen und Wollen der Klägerin ausgeführt , deren Mitarbeiter hätten darauf gedrängt, um die Firma S. zufrieden zu stellen, fehle die notwendige Tatsachensubstanz. Es lasse sich nicht erkennen, ob die Mitarbeiter der Klägerin davon ausgegangen seien, daû es sich um vergütungspflichtige Zusatzarbeiten handle, oder ob die Aufforderung zur Durch-
führung der Arbeiten nur bedeutet habe, daû die Beklagte ihre Vertragspflichten aufgrund der Vereinbarung vom 23. September 1986 erfüllen solle. Für letzteres spreche der Umstand, daû die Beklagte für zwei Leistungsbereiche schriftliche Aufträge der Klägerin vorgelegt habe.
II. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision sind begründet.
1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daû es sich bei dem am 27. August/23. September 1986 zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag mit der Vereinbarung eines Pauschalpreises handelt (§§ 631, 632 BGB). Bei einem solchen Vertrag sind zum Pauschalpreis nur diejenigen Leistungen zu erbringen, die zur Herstellung eines mangelfreien Werkes in dem geschuldeten Umfang erforderlich sind. Die Ausführung von Leistungen, die in einem zum Vertragsinhalt gewordenen Leistungsverzeichnis bewuût nicht vorgesehen sind, kann vom Besteller nur gegen zusätzliche Vergütung verlangt werden (BGHZ 90, 344, 345; st. Rspr.). Macht der Unternehmer derartige weitere Vergütungsansprüche geltend, trägt er allerdings die Darlegungs- und Beweislast für die geltend gemachten Forderungen aus einer zusätzlichen Beauftragung. Er hat daher im Streitfall auch darzulegen und zu beweisen, inwieweit die zusätzlich abgerechneten Leistungen nicht bereits Gegenstand des Pauschalvertrages sind (BGH Urt. v. 15.4.1999 - VII ZR 211/98, NJW 1999, 2270, 2271). Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils läût einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.
2. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht die noch zur Entscheidung stehenden Widerklageforderungen für unbegründet gehalten, weil der
Vortrag der Beklagten ihrer Darlegungs- und Beweislast für die geltend gemachten und über den Pauschalpreis hinausgehenden Vergütungsansprüche nicht genügt habe. Diese Auffassung des Berufungsurteils hält den Angriffen der Revision nicht stand. Sie rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe wesentlichen und unter Beweis gestellten Sachvortrag der Beklagten unberücksichtigt gelassen (§ 286 ZPO).

a) Das Berufungsgericht hat den Vergütungsanspruch in Höhe von 205.200,-- DM zunächst deshalb nicht für hinreichend dargelegt gehalten, weil die Beklagte ihr Zahlungsbegehren aus der Rechnung Nr. 84193 mit der Lieferung und Installation eines PPS-Systems begründet habe, von dem in der Rechnung vom 15. Januar 1991 nicht die Rede sei.
Die Revision weist mit Recht darauf hin, daû die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 30. Dezember 1993 vorgetragen hatte, mit dieser Rechnung seien Leistungen fakturiert worden, die im ursprünglichen Auftrag der Klägerin nicht enthalten gewesen seien und in der Lieferung des Programm-Moduls "Materialwirtschaft/Fertigplanung (grob und fein)" bestanden hätten, das im wesentlichen die Punkte "Absatzproduktionsplanung, Nettobedarfsermittlung, Durchlaufterminierung, Dispositionsvorschläge, automatisches Honorieren /Manuelles Erstellen von Fertigungsaufträgen, Rückmeldungen" umfasse. Ein Widerspruch dieses Sachvortrags zu dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz ist, wie die Revision zu Recht rügt, auf der Grundlage der Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu erkennen. Zwar hat die Beklagte in der Berufungsbegründung vorgetragen, daû zu den zusätzlichen Leistungen das PPS-System gehört habe, sie hat aber zur näheren Umschreibung der damit erbrachten Leistungen auf ihren Schriftsatz vom 30. Dezember 1993 ver-
wiesen, in dem das Programm-Modul in der dargestellten Weise in der Sache beschrieben worden ist.

b) Die Revision rügt weiter zu Recht, das Berufungsgericht sei fehlerhaft zu der Auffassung gelangt, daû die unter dem Punkt "Materialwirtschaft" erfaûten Leistungen im Vertrag der Parteien unter der vierten Ausbaustufe enthalten seien. Das Berufungsgericht hat dazu zwar keine Feststellungen getroffen , sondern nur den Sachvortrag der Klägerin wiedergegeben. Die daraus abgeleitete Würdigung des Berufungsgerichts, es fehle an einer hinreichenden Darlegung des Anspruchs auf Vergütung zusätzlich erbrachter Werkleistungen, läût aber wesentlichen Sachvortrag der Beklagten auûer acht.
Die Revision macht insoweit zu Recht geltend, daû die Beklagte mit der Berufungsbegründung den Vertrag der Klägerin mit der S. GmbH vorgelegt hat, dessen Anlage 2 auf S. 2 verschiedene Positionen aufweist, darunter unter e) "Disposition der Fertigwarenläger (PPS-System) ...". Gerade mit dem Umstand, daû die Position "Materialverwaltung" im Vertrag der Klägerin mit der Beklagten nicht als Leistungsposition aufgeführt war - anders als im Vertrag der Klägerin mit der S. GmbH - hatte die Beklagte ihre Auffassung begründet, daû es sich bei den mit der Rechnung vom 15. Januar 1991 abgerechneten Positionen um Zusatzleistungen gehandelt habe, und dafür weiteren Beweis angetreten.
Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten angetretenen Beweise nicht erhoben und auch sonst keine Feststellungen getroffen, daû die mit Rechnung vom 15. Januar 1991 abgerechneten Leistungen vom Leistungsumfang des Pauschalpreisvertrages umfaût gewesen seien. Mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen ist daher für das Revisionsverfahren da-
von auszugehen, daû das PPS-System mit den genannten Leistungen des Programm-Moduls "Materialwirtschaft/Fertigungsplanung (grob und fein)" als Zusatzleistung über den ursprünglich erteilten Auftrag hinaus von der Beklagten geliefert worden ist. Da zur Üblichkeit und Angemessenheit der geforderten Vergütung für die Lieferung und Installation des zusätzlichen ProgrammModuls Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten ist, kann die Abweisung der Widerklage in Höhe von 205.200,-- DM auch nicht mit der Begründung aufrechterhalten werden, die Angemessenheit der geforderten Vergütung könne nicht beurteilt werden, weil die Beklagte den Zeitaufwand für die erbrachte Leistung nicht dargelegt habe.
3. Die Rügen der Revision greifen auch durch, soweit das Berufungsgericht die Widerklageforderung in Höhe von 27.360,-- DM für nicht hinreichend dargelegt erachtet hat.
Die Revision rügt zu Recht, daû die Beklagte mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1993 vorgetragen hat, mit den dort genannten Rechnungen, darunter die Rechnung Nr. 84159 vom 25. Juli 1989 über 27.360,-- DM, seien Leistungen fakturiert worden, bei denen es sich um Arbeiten gehandelt habe, die auf Verlangen von ihr, der Beklagten, im Rahmen des Projekts "S." zusätzlich und über den Rahmen des insoweit zunächst abgeschlossenen Vertrages hinaus erbracht worden seien, nämlich die Programmteile Fremdwährung, Programm -Schnittstellen Export mit Fremdwährung und Änderung von VASPapieren. In der Berufungsschrift hat die Beklagte ihr Vorbringen, bei den im Schriftsatz vom 30. Dezember 1993 genannten Leistungen habe es sich um Zusatzleistungen gehandelt, die mit Wissen und Wollen und auf das Drängen
der für das Projekt zuständigen Mitarbeiter der Klägerin erbracht worden seien, unter Beweisantritt wiederholt.
Feststellungen, daû die mit der Rechnung Nr. 84159 abgerechneten Leistungen von der Pauschalpreisvereinbarung erfaût worden seien, hat das Berufungsgericht nicht getroffen, so daû auch insoweit mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen für das Revisionsverfahren davon auszugehen ist, daû die mit der Rechnung abgerechneten Leistungen Zusatzarbeiten betreffen. Das angefochtene Urteil kann insbesondere nicht mit der Erwägung aufrechterhalten werden, die Beklagte habe nicht schlüssig dargelegt, daû die umstrittenen Leistungen der Rechnung vom 25. Juli 1989 im Vertrag der Parteien nicht vorgesehen, vom Vertrag der Klägerin mit deren Auftraggeber aber erfaût worden seien. Die Darstellung der Beklagten über die von ihr erbrachten Zusatzleistungen gibt nicht nur im einzelnen die Leistungen an, für welche die Beklagte eine zusätzliche Vergütung verlangt, sondern enthält zugleich die Behauptung der Beklagten, daû diese Leistungen nicht bereits aufgrund des Vertrages vom 23. September 1986 zu erbringen gewesen seien. Die Behauptung der Beklagten, die mit der Rechnung vom 25. Juli 1989 abgerechneten Leistungen seien nicht vom Pauschalhonorar erfaût worden, sondern über den Auftrag hinaus erbrachte Zusatzleistungen, ist daher der Überprüfung auf ihre Richtigkeit durch Beweiserhebung zugänglich.
4. Die Abweisung der Widerklage in Höhe der Beträge von 205.200,-- DM und von 27.360,-- DM erweist sich auch nicht aus einem anderen Grunde als richtig.
Das Berufungsgericht ist zunächst rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daû sich der Anspruch auf Vergütung der mit der Rechnung vom 25. Juli 1989 abgerechneten Leistungen nicht auf einen über den Vertrag vom 23. September 1986 hinaus geschlossenen - weiteren - Werkvertrag zwischen den Parteien stützen läût. Die dagegen erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten nicht nachgegangen, wonach die zuständigen Mitarbeiter der Klägerin die von der Beklagten erbrachten zusätzlichen Leistungen gewollt hätten, ist unbegründet. Denn das bloûe Wollen einer Leistung und deren Entgegennahme führen nicht ohne weiteres zu einem Vertragsschluû (BGH, Urt. v. 10.4.1997 - VII ZR 211/95, NJW 1997, 1982). Ein solcher kann erst angenommen werden, wenn konkrete Umstände dargetan sind, die darauf hindeuten, daû der Abschluû eines weiteren Werkvertrages mit der aus ihm folgenden Vergütungspflicht für die erbrachten Werkleistungen wirklich gewollt war. Derartige Umstände zeigt auch die Revision nicht auf.
Besteht allerdings zwischen den Parteien wie im Streitfall bereits ein Werkvertrag mit einer Pauschalpreisabrede, dann können darin nicht vorgesehene zusätzliche Werkleistungen auch ohne Abschluû eines sie betreffenden zusätzlichen Werkvertrages vom Besteller zu vergüten sein. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtfertigt nach Treu und Glauben eine nicht unerhebliche Veränderung des in einem Pauschalpreisvertrag vorgesehenen Leistungsinhalts, die an die Grundlagen der getroffenen Preisvereinbarung rührt, eine Anpassung der Pauschale an die veränderten Verhältnisse. Das gilt in gleicher Weise für den Fall der Erbringung erheblicher zusätzlicher Leistungen (BGH, Urt. v. 6.3.1975 - VII ZR 243/72, Urteilsumdr. S. 12 m.w.N.) wie für den Fall erheblicher Minderleistungen (BGH, Urt. v. 24.6.1974
- VII ZR 41/73, NJW 1974, 1864, 1865; Urt. v. 29.4.1999 - VII ZR 248/98, NJW 1999, 2661, 2662). Voraussetzung eines solchen erhöhten Vergütungsanspruchs durch Vertragsanpassung ist, daû zu dem Leistungsinhalt, der einer Pauschalpreisvereinbarung zugrunde liegt, erhebliche, zunächst nicht vorgesehene Leistungen auf Veranlassung des Bestellers hinzukommen (BGH, Urt. v. 24.6.1974 - VII ZR 41/73, NJW 1974, 1864, 1865 m.w.N.). Das gilt unabhängig davon, ob die Parteien über die neue Preisgestaltung eine Einigung erzielt haben.

III. Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Widerklage in Höhe von 232.560,-- DM (Rechnungen Nr. 84159 vom 25.7.1989 und Nr. 84193 vom 15.1.1991) abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.