Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 11. Juli 2016 - 6 W 25/16
Gericht
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zu 2) wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankenthal vom 02.10.2015 wie folgt geändert. Die von den Antragstellern als Gesamtschuldner an den Antragsgegner zu 2) zu erstattenden Kosten werden auf
1.241,67 €
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB hieraus seit 14.10.2014 festgesetzt.
2. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu 2) 9/10, die Antragsteller haben hiervon als Gesamtschuldner 1/10 zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis 4.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Beteiligten streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die Höhe der dem Antragsgegner zu 2) von den Antragstellern zu erstattenden Kosten. Die Antragsteller sind Miteigentümer des Hausanwesens B…1 in S…. Die Antragsgegnerin zu 1) ist Eigentümerin des nordwestlich angrenzenden Grundstücks B…3. Im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens, das sich gegen die Antragsgegnerin zu 1) und ihren Ehemann, den Antragsgegner zu 2), richtete, beantragten die Antragsteller zum Zwecke der Beweissicherung die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung von Riss-Schäden an ihrem Gebäude, deren Ursache sowie zu der Frage, welche Maßnahmen zur Schadensbehebung erforderlich sind und ob insoweit ein technischer oder merkantiler Minderwert verbleibt. Die Antragsteller begründeten ihren Antrag damit, dass im Zuge der auf dem Anwesen B…3 seit Februar 2011 vorgenommenen Baumaßnahmen, insbesondere einer vorgenommenen Grundwasserabsenkung, Schäden am Anwesen der Antragsteller entstanden seien.
- 2
Die Antragsgegner rügten in ihrer Antragserwiderung die Passivlegitimation des Antragsgegners zu 2) und verwiesen darauf, dass Bauherrin und Eigentümerin des Anwesens B…3 nur die Antragsgegnerin zu 1) sei.
- 3
Das Landgericht Frankenthal holte mit Beweisbeschluss vom 19.08.2011 ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen V… zu den Beweisanträgen der Antragsschrift ein. Infolge von Ergänzungsfragen der Beteiligten kam es zu Nachbegutachtungen durch die Sachverständigen.
- 4
Mit Schreiben vom 05.11.2012 beantragte die Antragsgegnervertreterin „namens und in Vollmacht der Antragsgegnerin“ die Einholung eines Sachverständigengutachtens für Grundbau und Bodenmechanik zur Ursache der bei dem Anwesen der Antragsteller festgestellten Risse. Das Gutachten wurde antragsgemäß mit Beweisbeschluss des Landgerichts vom 07.11.2012 (Bl. 281 d.A.) eingeholt.
- 5
Unter Verrechnung durch die Antragsgegner geleisteter Vorschusszahlungen wurden den Antragsgegnern folgende Gerichtskosten in Rechnung gestellt:
- 6
Gutachten vom 01.04.2012:
280,08 €
(hälftiger Betrag der Rechnung
vom 02.04.2012, Bl. 168)Gutachten vom 30.09.2012:
293,54 €
(hälftiger Betrag der Rechnung
vom 09.10.2012, Bl. 271)Gutachten vom 27.06.2013:
6.736,77 €
Gesamt:
7.310,39 €
- 7
Die Kosten der Nachbegutachtungen vom 01.04.2012 und 30.09.2012 wurden den Antragsgegnern nur hälftig in Rechnung gestellt, da diese Gutachten neben den Ergänzungsfragen der Antragsgegner auch solche eines Nebenintervenienten berücksichtigte.
- 8
Gegen den Kostenansatz des Landgerichts Frankenthal vom 24.02.2014, der den Antragsgegnern insgesamt Gerichtskosten in Höhe von 7.315,30 € berechnete, legten die Antragsgegner zunächst mit Schriftsatz vom 28.02.2014 einen „Rechtsbehelf“ ein (vgl. Bl. 545 d.A.), nahmen diesen jedoch nach einem Schriftwechsel mit dem Kostenbeamten mit Schreiben vom 31.03.2014 zurück.
- 9
In dem anschließenden Klageverfahren, das vor dem Landgericht Frankenthal unter dem Aktenzeichen 6 O 199/14 geführt wurde, nahm die vormalige Antragstellerin zu 1) die Antragsgegnerin zu 1) in Anspruch, wohingegen der Antragsteller zu 2) und der Antragsgegner zu 2) nicht am Verfahren beteiligt wurden. Das Hauptsacheverfahren endete mit einem Vergleich, dessen Zustandekommen gem. § 278 Abs.6 ZPO mit Beschluss vom 07.01.2015 festgestellt wurde. Dieser Vergleich enthält unter Ziff. 2 die folgende Kostenregelung:
- 10
„Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 4 OH 16/11 werden gegeneinander aufgehoben […]“
- 11
Nachdem die im selbständigen Beweisverfahren auf Antrag des Antragsgegners zu 2) gesetzte Frist verstrichen war, sprach das Landgericht Frankenthal mit Beschluss vom 24.07.2014 aus, dass die Antragsteller als Gesamtschuldner die dem Antragsgegner zu 2) entstandenen Kosten zu tragen haben.
- 12
Mit Schreiben vom 19.11.2014 beantragte der Antragsgegner zu 2) die hälftige Festsetzung gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten der Antragsgegner in Höhe von insgesamt 4.691,52 €.
- 13
Die Rechtspflegerin des Landgerichts setzte die zu erstattenden Kosten auf 954,86 € fest. Die in Ansatz gebrachten Gerichtskosten seien nicht erstattungsfähig, da sich die Kostenentscheidung des Beschlusses vom 24.07.2014 nur auf die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2) beziehe. Die im Hauptsacheverfahren in die Kosten verurteilte Partei habe die gesamten Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen.
- 14
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner zu 2) mit seiner sofortigen Beschwerde. Zur Begründung trägt er vor, die Kostenentscheidung des Landgerichts erfasse neben den außergerichtlichen Kosten auch die Gerichtskosten. Es könne nicht sein, dass der Antragsgegner zu 2) einen Kostenerstattungsanspruch verliere, nur weil zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Antragsgegnerin zu 1) ein Rechtsstreit geführt wurde, an dem der Antragsgegner zu 2) nicht beteiligt gewesen sei.
II.
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Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gem. § 568 Satz 2 ZPO in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, führt nur in geringem Umfang zum Erfolg.
- 16
1. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin ist die Kostengrundentscheidung des Landgerichts vom 24.07.2014 nicht so zu verstehen, dass sie nur die außergerichtlichen Kosten, nicht aber die Gerichtskosten des Antragsgegners zu 2) erfasst. Im Falle einer Kostenentscheidung nach § 494a Abs.2 Satz 1 ist der Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens kostenrechtlich so zu behandeln, als habe er im Prozess obsiegt; er kann mithin diejenigen Kosten erstattet verlangen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren im Sinne des § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO (vgl. BGH NJW 2013, 1820 - Erstattungsfähigkeit eines Privatgutachtens bejaht). Sofern dem Gegner eines selbständigen Beweisverfahrens dadurch Gerichtskosten entstehen, dass er eigene Beweisanträge stellt oder Ergänzungsfragen an den Sachverständigen richtet, sind diese regelmäßig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig im Sinne des § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO und auf Grundlage einer Kostenentscheidung nach § 494a Abs.2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig.
- 17
Der Kostenerstattung der dem Antragsgegner zu 2) entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten steht auch nicht entgegen, dass vor dem Landgericht Frankenthal unter dem Aktenzeichen 6 O 199/14 die hiesige Antragstellerin zu 1) gegen die hiesige Antragsgegnerin zu 1) ein Hauptsacheverfahren über den Streitgegenstand des selbständigen Beweisverfahrens führte.
- 18
Zutreffend ist insoweit zwar, dass die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens gehören und von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mitumfasst werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptprozesses identisch sind (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2004 - VII ZB 34/03). Eine Identität der Streitgegenstände in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn nur Teile des Streitgegenstandes eines selbständigen Beweisverfahrens zum Gegenstand der eigentlichen Klage gemacht werden (BGH, Beschluss vom 09.Februar 2006, Az. VII ZB 59/05). Die erforderliche Parteiidentität ist auch dann gegeben, wenn sich das selbständige Beweisverfahren gegen mehrere Antragsgegner richtet, die nachfolgende Hauptsacheklage aber nur gegen einen von ihnen erhoben wird. Die Streitfrage, ob dem obsiegenden Kläger in dieser Konstellation die Gerichtskosten des selbständigen Beweisverfahrens nur anteilig zu erstatten sind (so etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 09.07.1993, 8 W 100/93) hat der BGH verneint und dem obsiegenden Kläger die Erstattung der gesamten Gerichtskosten zugesprochen, da es im Verhältnis der am Hauptsacheverfahren beteiligten Personen bei der erforderlichen Parteiidentität verbleibe und die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens nicht geringer wären, wenn der weitere, nicht verklagte Antragsgegner hinweggedacht würde (BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004, Az VII ZB 9/03).
- 19
Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin schränken diese Erwägungen des BGH nicht den Kostenerstattungsanspruch des Antragsgegners zu 2) ein. Soweit die Rechtspflegerin in ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 06.04.2016 auf die Parteiidentität zwischen dem selbständigen Beweisverfahren und dem Hauptsacheverfahren abstellt und hieraus schlussfolgert, dass die Gerichtskosten allesamt im Hauptsacheverfahren festzusetzen seien, so sind diese Erwägungen nur für die Antragstellerin zu 1) und die Antragsgegnerin zu 1) richtig, nicht jedoch für den Antragsgegner zu 2). Da der Antragsgegner nicht am Hauptsacheverfahren beteiligt war, konnte er weder an der dortigen Kostenregelung teilnehmen noch eine Festsetzung der ihm entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten erwirken. Nach der Rechtsprechung des BGH kann zwar § 96 ZPO im Rahmen der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens entsprechend angewendet werden, sofern die Hauptsacheklage hinter den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zurückbleibt (BGH, Entscheidung vom 09.02.2006, Az. VII ZB 59/05). Auch dies gibt dem Antragsgegner aber keine Möglichkeit zur Kostenfestsetzung in dem Hauptsacheverfahren, an dem er nicht beteiligt wird.
- 20
Seine Kosten sind vielmehr alleine auf Grundlage der Entscheidung nach § 494 a Abs.2 Satz 1 ZPO im selbständigen Beweisverfahren festzusetzen. § 494 a Abs.2 Satz 1 ZPO schließt insoweit die Lücke, die entsteht, wenn ein Antragsteller nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet. In diesem Fall soll der Antragsteller nicht der Kostenpflicht entgehen, die sich bei Abweisung einer solchen Klage ergeben würde. Es gibt insoweit keinen Grund, den Antragsgegner zu 2) hinsichtlich der ihm entstandenen Kosten nur deshalb schlechter zu stellen, weil der Hauptsacheprozess gegen die Antragsgegnerin zu 1) geführt wurde. Der Festsetzung der dem Antragsgegner zu 2) entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten steht auch nicht der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung entgegen, denn eine Einheitlichkeit kann es nur unter den Parteien eines Verfahrens geben, nicht aber unter Einbezug eines Dritten, der nicht an dem Verfahren, in dem die Kostenentscheidung zu ergehen hat, beteiligt ist (so zur Kostengrundentscheidung Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 23. Mai 2014 - Az. 15 W 33/14).
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2. Über den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankenthal vom 02.10.2015 hinaus kann der Antragsgegner zu 2) die Erstattung der ihm entstandenen Kosten der Nachbegutachtungen vom 02.04.2012 und 09.10.2012 verlangen. Da im Rahmen der vorgenannten Nachbegutachtungen neben den Ergänzungsfragen der Antragsgegner auch die Ergänzungsfragen eines Nebenintervenienten beantwortet wurden, wurde den Antragsgegnern jeweils nur der hälftige Betrag in Rechnung gestellt (vgl. die Ausführungen des Kostenbeamten vom 14.03.2014 Bl. 547). Nach Kopfteilen trägt der Antragsgegner von dem auf die Antragsgegner entfallenden Anteil seinerseits die Hälfte. Von den Kosten der Nachbegutachtung vom 01.04.2012 kann er somit die Erstattung von 140,04 € und von den Kosten Nachbegutachtung vom 30.09.2012 die Erstattung von 146,77 € verlangen.
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Die Kosten des Baugrundgutachtens des Sachverständigen W… vom 28.06.2013 in Höhe von 6.736,77 € (vgl. Kostenrechnung vom 08.07.2013, Bl. 471 d.A.) sind dagegen nicht erstattungsfähig. Es handelt sich insoweit nicht um Gerichtskosten, die im Verhältnis der Antragsteller zum Antragsgegner zu 2) angefallen sind. Grundlage dieser Beweiserhebung des Landgerichts war der Beweisantrag vom 05.11.2012 (Bl. 278 d.A.). Darin wurde die Einholung eines Sachverständigengutachtens für Grundbau- und Bodenmechanik ausdrücklich „namens und in Vollmacht der Antragsgegnerin“ zu der dort genannten „Behauptung der Antragsgegnerin“ beantragt. Bei verständiger Würdigung ist davon auszugehen, dass es sich um einen Beweisantrag nur der Antragsgegnerin zu 1) als Eigentümerin und Bauherrin handelt, nicht jedoch um einen solchen des Antragsgegners zu 2). Da die Kosten insoweit nur zu Lasten des Antragsgegnerin zu 1) angefallen sind, ist für eine Kostenerstattung zugunsten des Antragsgegners zu 2) kein Raum. Dass im Kostenansatz vom 24.02.2014 (anders als im späteren Kostenansatz vom 23.06.2015) beide Antragsgegner als Kostenschuldner aufgeführt sind, ändert hieran nichts. Die fehlende Notwendigkeit dieser Kosten für den Antragsgegner zu 2) kann seitens des Erstattungsschuldners im Kostenfestsetzungsverfahren gerügt werden (vgl. insoweit BGH NJW 2013, 2824). Überdies ist davon auszugehen, dass die Kosten des Baugrundgutachtens jedenfalls im Innenverhältnis der Antragsgegner alleine von der Antragsgegnerin zu 1) zu tragen sind; schließlich wurde der Beweisantrag nur von ihr als Bauherrin und Eigentümerin des Grundstücks gestellt.
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Soweit der Kostenfestsetzungsbeschluss gegenüber dem Antrag vom 19.11.2014 Kürzungen der Anwaltskosten um Reisekosten und Abwesenheitsgelder vorgenommen hat, wird dies mit der sofortigen Beschwerde ausdrücklich nicht angegriffen, sondern akzeptiert.
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Annotations
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.
(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.
(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.
Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn
- 1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder - 2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, hat das Gericht nach Beendigung der Beweiserhebung auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass der Antragsteller binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben hat.
(2) Kommt der Antragsteller dieser Anordnung nicht nach, hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss auszusprechen, dass er die dem Gegner entstandenen Kosten zu tragen hat. Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde.
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
