Sozialgericht Detmold Urteil, 08. Juli 2014 - S 8 SO 200/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren noch darum, ob der Kläger von der Beklagten die Gewährung von Leistungen für die Kosten eines Kabelanschlusses beanspruchen kann.
3Der Kläger wurde am 00.00.1940 geboren. Er bewohnt eine Wohnung B Q-kamp 00 in H, für die eine Kaltmiete in Höhe von 256,35 EUR monatlich, Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 50 EUR monatlich sowie Vorauszahlungen für Heizkosten an den Energieversorger F in Höhe von 73 EUR monatlich in den Monaten November 2011 bis September 2012 und in Höhe von 69 EUR monatlich in den Monaten Oktober 2012 bis September 2013 zu zahlen waren. In den Betriebskosten waren ausweislich des Mietvertrages Kosten für Kabelfernsehgebühren nicht enthalten.
4Auf Antrag vom 13.04.2012 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 24.09.2012 dem Kläger Leistungen nach dem IV. Kapitel des SGB XII für den Zeitraum von April 2012 bis August 2013. Monatlich wurde ein Betrag in Höhe von 149,10 EUR bewilligt. Kosten der Unterkunft wurden in Höhe von 345,92 EUR der Berechnung zugrunde gelegt, wobei eine "Bereinigung der Miete" in Höhe von 27,35 EUR ausgewiesen war. Hiergegen hat der Kläger am 01.10.2012 Widerspruch erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die "Bereinigung der Miete" empfinde er als unzulässig. Seine Wohnung sei angemessen. Er habe schnell umziehen müssen, da sein Bruder für das Elternhaus einen Räumungstitel erwirkt habe. Weiter sei der Kläger nicht einverstanden, dass für den Monat Oktober keine Heizkosten gezahlt würden. Zwar sei es richtig, dass der Energielieferant F Abschlagszahlungen nur bis einschließlich September aufliste. Daraus aber zu schließen, dass für den Monat Oktober nichts gezahlt werden müsse, sei abenteuerlich. Aufgrund der späten Leistungsbewilligung seien zudem Abschläge für Strom und Gas in den Monaten Juli, August und September zu spät gezahlt worden, sodass der Versorger nunmehr Mahnkosten berechne. Weiter widerspreche er der Entscheidung, die TV-Kabelkosten nicht zu den Nebenkosten zu rechnen. Er habe mitgeteilt, dass er keine andere Wahl habe als TV-Empfang über Kabel. Laut Auskunft von Herrn U komme es in diesem Falle nicht darauf an, ob die Kabelkosten im Mietvertrag aufgeführt seien oder nicht. Der TV-Anschluss zähle also direkt zu den Nebenkosten.
5Mit Bescheid vom 23.11.2012 half der Kreis H dem Widerspruch teilweise ab. Die Unterkunftskosten wurden ohne die im Bescheid enthaltene Bereinigung von 27,35 EUR monatlich gewährt. Bezüglich der Heizkosten werde auf die endgültige Abrechnung nach der Jahresabrechnung verwiesen. Die Übernahme der Mahnkosten komme nicht in Betracht. Hinsichtlich der Kosten des Kabelanschlusses sei bereits kein Nachweis erbracht, dass überhaupt ein entsprechender Vertrag mit V bestehe und Zahlungen geleistet würden. Auch den Kontoauszügen ließen sich keine entsprechenden Abbuchungen entnehmen. Sofern der Nachweis erbracht werde, komme eine Übernahme der Kosten nur in Betracht, wenn fest stünde, dass der Kläger nicht auf andere Weise, beispielsweise über DVBT, Zugang zum Fernsehen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2013 wies der Kreis H den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
6Hiergegen hat der Kläger am 02.07.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Die durch die verspätete Bewilligung entstandenen Mahngebühren seien von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes zu ersetzen. Zudem begehre er die Übernahme der Kosten für einen TV-Kabelanschluss. Der Empfang über DVBT erweise sich als mangelhaft. Zudem müsse die Grundversorgung sichergestellt werden. Pressemeldungen zufolge würden die Fernseh-Übertragungsrechte für die Qualifikationsspiele zur Fußball-Europameisterschaft 2016 sowie zur Fußballweltmeisterschaft 2018 an RTL vergeben und seien nicht über DVBT zu empfangen. Er verweise diesbezüglich auch auf ein Urteil des EuGH, wonach Fußballwelt- und -europameisterschaften nicht nur im PayTV gezeigt werden dürften. Schließlich handele es sich bei TV-Kabelanschlüssen um ebensolche Versorgungsleitungen wie Anschlüsse für Wasser, Elektrizität oder Gas, welche als Nebenkosten anerkannt würden. Überdies finde eine Benachteiligung gegenüber Mitbürgern mit Migrationshintergrund statt, denen zugebilligt würde, Sender aus ihren Herkunftsländern zu empfangen. Zum Nachweis der angefallenen Kosten legt er Kontoauszüge vor, aus denen sich eine Überweisung vom 18.07.2012 bzw. 30.10.2012 an V in Höhe von 34,40 EUR bzw. 38,80 EUR sowie am 23.07.2013 an die N T UG in Höhe von 53,69 EUR Erstattung TV-Kabel V ergaben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kontoauszüge Bezug genommen.
7In der mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 hat der Kläger erklärt, dass er sich derzeit noch in einem Rechtsstreit mit dem Energieversorger F befinde und daher die Klage bezüglich der Mahngebühren nicht weiter verfolgen wolle.
8Der Kläger beantragt nunmehr noch,
9die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.09.2012 in der Fassung des Bescheides vom 23.11.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2013 zu verurteilen, ihm weitere Leistungen nach dem SGB XII für die Kosten des Kabelanschlusses zu gewähren.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und führt weiter aus: Der Auffassung des Klägers, wonach der Fernsehempfang über DVBT unzureichend sei, könne nicht gefolgt werden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Die zulässige Klage ist unbegründet.
16Der Kläger ist durch den Bescheid der Beklagten vom 24.09.2012 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 23.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2013 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG, da der Bescheid rechtmäßig ist. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII für die Kosten eines Kabelanschlusses.
17Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf Gewährung der Kosten für den Kabelanschluss als Kosten der Unterkunft gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 Nr. 4, 35 SGB XII. Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII werden Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Zwar können Kosten für einen Breitbandkabelsanschluss als Betriebskosten im Sinne des § 2 BetrkV grundsätzlich berücksichtigungsfähige Unterkunftskosten darstellen. Voraussetzung ist dabei aber, dass die Verpflichtung zur Zahlung dieser Kosten durch den Mietvertrag begründet wurde (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 48/08 R). Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Ausweislich des Mietvertrages ist der Kläger nicht im Rahmen der Betriebskosten zur Zahlung von Kabelanschlussgebühren verpflichtet.
18Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Gewährung der Kosten für den Kabelanschluss als Hilfe in sonstigen Lebenslagen gemäß § 73 SGB XII. Gemäß § 73 S. 1 SGB XII können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffent-licher Mittel rechtfertigen. § 73 SGB XII beinhaltet eine Regelung zur Befriedigung von Bedarfen, die sich aus besonderen, atypischen Lebenslagen ergeben und im Hinblick auf den Zielauftrag des § 1 S. 1 SGB XII zur Führung eines menschenwürdigen Lebens zu decken sind, jedoch von den sonstigen Leistungsansprüchen der Hilfebedürftigen nach dem SGB XII nicht erfasst sind (Böttiger in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 73 Rn. 7). Sind daher Bedarfslagen bereits von den Regelbedarfen des § 27 a Abs. 2 SGB XII erfasst, kommt eine Gewährung weiterer Leistungen hierfür gemäß § 73 SGB XII nicht in Betracht. Stellt sich im Einzelfall eine Unterdeckung dieser Bedarfe heraus, ist der individuelle Bedarf gemäß § 27 a Abs. 4 SGB XII anzupassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Kosten für einen Kabelanschluss betreffen den Bereich Freizeit, Unterhaltung, Kultur, für den gemäß § 5 RBEG bereits Ausgaben im Regelsatz enthalten sind. Es handelt sich somit nicht um einen besonderen, atypischen Bedarf im Sinne des § 73 SGB XII.
19Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung der Kosten für einen Kabelanschluss gemäß § 27 a SGB XII. Gemäß § 27 a Abs. 1 S. 1 SGB XII umfasst der für die Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie Unterkunft und Heizung. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört gemäß § 27 a Abs. 1 S. 2 SGB XII in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; dies gilt in besonderem Maß für Kinder und Jugendliche. Gemäß § 27 a Abs. 2 S. 1 SGB XII ergibt der gesamte notwendige Lebensunterhalt nach Absatz 1 mit Ausnahme der Bedarfe nach dem Zweiten bis Vierten Abschnitt den monatlichen Regelbedarf. Gemäß § 27 a Abs. 3 S. 1 SGB XII sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze zu gewähren. Gemäß § 27 a Abs. 4 S. 1 SGB XII wird der individuelle Bedarf im Einzelfall abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Besteht die Leistungsberechtigung für einen Monat, ist der Regelsatz gemäß § 27 a Abs. 4 S. 2 SGB XII anteilig zu zahlen.
20Hier hat die Beklagte der Leistungsberechnung den Regelsatz der Regelbedarfsstufe 1 gemäß der Anlage zu § 28 für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als al-leinstehende Person einen eigenen Haushalt führt, zugrunde gelegt. Dieser betrug in der Zeit vom 01.04.2012 bis 31.12.2012 monatlich 374 EUR und im Zeitraum vom 01.01.2013 bis 31.08.2013 monatlich 382 EUR. Hierin enthalten sind gemäß § 5 Abs. 1 RBEG auch Auf-wendungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur in Höhe von 39,96 EUR bezogen auf den im Jahr 2011 gültigen Regelsatz von 364 EUR. Die Aufwendungen für Kabelfernsehen sind dem Bereich Freizeit, Unterhaltung und Kultur zuzuordnen. In Anbetracht des im Regelsatz enthaltenen Betrages für Freizeit, Unterhaltung und Kultur ist es dem Kläger zumutbar, die Aufwendungen für einen Kabelfernsehanschluss aus dem Regelsatz zu bestreiten. Die Notwendigkeit einer individuellen Bedarfsfestsetzung ist nicht ersichtlich; es besteht im Falle des Klägers kein erheblich vom Durchschnitt abweichender Bedarf. Der Kläger ist hier darauf zu verweisen, die im Regelsatz enthaltenen Beträge für die soziale und kulturelle Teilhabe entsprechend seinen persönlichen Prioritäten einzusetzen und hier eine Schwerpunktsetzung vorzunehmen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass hinsichtlich der sozialen und kulturellen Teilhabe in der Bevölkerung die unterschiedlichsten individuellen Vorstellungen bestehen, wie diese realisiert werden soll, jeweils entsprechend der individuellen Lebensgestaltung, der unterschiedlichen Lebenssituationen, Vorlieben und Wünsche. Der Regelsatz bildet hierbei lediglich einen Durchschnitt ab. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass der Regelsatz lediglich ein Mindestmaß an individueller Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gewährleisten kann. Gerade vor dem Hintergrund dieser Vielfalt ist es den Leistungsberechtigten aber zuzumuten, die in diesem Zusammenhang im Regelsatz enthaltenen Mittel entsprechend ihren persönlichen Vorlieben und Wünschen einzusetzen. Eine darüber hinausgehende Leistungsgewährung kann nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erfolgen. Soweit der Kläger hier entsprechend seinen individuellen Wünschen Wert auf einen Kabelanschluss legt, um insbesondere bestimmte Sportereignisse zu verfolgen, die lediglich im privaten Fernsehen übertragen werden, ist es ihm zuzumuten, den Regelsatz hinsichtlich des sozio-kulturellen Existenzminimums hierfür einzusetzen und dafür an anderer Stelle Einsparungen zu tätigen. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten in Höhe von etwa 35 EUR monatlich übersteigen nicht den Anteil für Freizeit, Unterhaltung und Kultur. Soweit der Kläger darauf verweist, dass die Grundversorgung sicherzustellen sei, so ist ihm entgegen zu halten, dass ein Empfang öffentlich-rechtlicher Sender am Wohnort des Klägers bereits ohne Kabelanschluss kostenfrei über DVBT technisch möglich ist. Soweit er auf ein Urteil des EuGH zur Vergabe der Fernsehrechte für Fußballgroßveranstaltungen an PayTV-Sender verweist, führt dies ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Die Frage der Vergabe von Fernsehrechten ist unabhängig von der Frage zu beurteilen, inwiefern der örtliche Sozialhilfeträger Leistungen für eine bestimmte Art des Fernsehempfangs zu erbringen hat. Eine Benachteiligung gegenüber Mitbürgern mit Migrationshintergrund findet ebenfalls nicht statt; die Frage, ob diese höhere Leistungen nach dem SGB XII für den Empfang ausländischer Fernsehsender beanspruchen können, beurteilt sich nach den gleichen Maßstäben wie im Falle des Klägers.
21Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Detmold Urteil, 08. Juli 2014 - S 8 SO 200/13
Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Detmold Urteil, 08. Juli 2014 - S 8 SO 200/13
Referenzen - Gesetze
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Kapitel sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus Einkommen und Vermögen nach § 43 bestreiten können, wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 2, 3 oder 3a erfüllen.
(2) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen Alters, wenn sie die Altersgrenze erreicht haben. Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
für den Geburtsjahrgang | erfolgt eine Anhebung um Monate | auf Vollendung eines Lebensalters von |
1947 | 1 | 65 Jahren und 1 Monat |
1948 | 2 | 65 Jahren und 2 Monaten |
1949 | 3 | 65 Jahren und 3 Monaten |
1950 | 4 | 65 Jahren und 4 Monaten |
1951 | 5 | 65 Jahren und 5 Monaten |
1952 | 6 | 65 Jahren und 6 Monaten |
1953 | 7 | 65 Jahren und 7 Monaten |
1954 | 8 | 65 Jahren und 8 Monaten |
1955 | 9 | 65 Jahren und 9 Monaten |
1956 | 10 | 65 Jahren und 10 Monaten |
1957 | 11 | 65 Jahren und 11 Monaten |
1958 | 12 | 66 Jahren |
1959 | 14 | 66 Jahren und 2 Monaten |
1960 | 16 | 66 Jahren und 4 Monaten |
1961 | 18 | 66 Jahren und 6 Monaten |
1962 | 20 | 66 Jahren und 8 Monaten |
1963 | 22 | 66 Jahren und 10 Monaten |
ab 1964 | 24 | 67 Jahren. |
(3) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1 wegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
(3a) Leistungsberechtigt sind Personen nach Absatz 1, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie
- 1.
in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 des Neunten Buches) oder bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 des Neunten Buches) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder - 2.
in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a des Neunten Buches) erhalten.
(4) Keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel hat, wer in den letzten zehn Jahren die Hilfebedürftigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Kapitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sätzen 2 bis 5 berücksichtigt.
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberechtigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Verfahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3 Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Aufwendungen für zentrale Warmwasserversorgung. Die Bedarfe können durch eine monatliche Pauschale festgesetzt werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und Gesundheitszustand der in der Unterkunft lebenden Personen, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerkennen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonstigen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und § 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches gelten entsprechend.
Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:
- 1.
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, hierzu gehört namentlich die Grundsteuer; - 2.
die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe; - 3.
die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe; - 4.
die Kosten - a)
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
oder - b)
des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
oder - c)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
oder - d)
der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
- 5.
die Kosten - a)
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder - b)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder - c)
der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
- 6.
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen - a)
bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder - b)
bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder - c)
bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
- 7.
die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage; - 8.
die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung; - 9.
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung, zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs; - 10.
die Kosten der Gartenpflege, hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen; - 11.
die Kosten der Beleuchtung, hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen; - 12.
die Kosten der Schornsteinreinigung, hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind; - 13.
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug; - 14.
die Kosten für den Hauswart, hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden; - 15.
die Kosten - a)
des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft, bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
- b)
des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,
- c)
des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;
- 16.
die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege, hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind; - 17.
sonstige Betriebskosten, hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
Aufgabe der Sozialhilfe ist es, den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Leistung soll sie so weit wie möglich befähigen, unabhängig von ihr zu leben; darauf haben auch die Leistungsberechtigten nach ihren Kräften hinzuarbeiten. Zur Erreichung dieser Ziele haben die Leistungsberechtigten und die Träger der Sozialhilfe im Rahmen ihrer Rechte und Pflichten zusammenzuwirken.
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 150,93 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,09 Euro |
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 36,87 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 26,49 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 16,60 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 39,01 Euro |
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) | 38,89 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 42,44 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,57 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 11,36 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 34,71 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe der Einpersonenhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung für Einpersonenhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevant):
Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren) | 150,93 Euro |
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) | 36,09 Euro |
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Energie und Wohnungsinstandhaltung) | 36,87 Euro |
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung) | 26,49 Euro |
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) | 16,60 Euro |
Abteilung 7 (Verkehr) | 39,01 Euro |
Abteilung 8 (Post und Telekommunikation) | 38,89 Euro |
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) | 42,44 Euro |
Abteilung 10 (Bildungswesen) | 1,57 Euro |
Abteilung 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) | 11,36 Euro |
Abteilung 12 (Andere Waren und Dienstleistungen) | 34,71 Euro |
(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte nach Absatz 1 beträgt 434,96 Euro.
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.