Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 17. Juni 2010 - S 13 AS 4100/08

bei uns veröffentlicht am17.06.2010

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Der 1971 geborene Kläger, der bereits früher bei der Beklagten im Leistungsbezug nach dem SGB II gestanden hatte, beantragte am 01.07.2008 (unter Hinweis, bis 08.07.2008 Schüler zu sein) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Er lebt seit 2001 mit Frau R. in einer Wohnung. Bei Antragstellung erklärte er, nicht bereit zu sein, in irgendeiner Weise für seine Mitbewohnerin einzustehen. Dies treffe umgekehrt auch für sie zu. Sie führten ein unabhängiges Leben ohne gemeinsame Konten oder gegenseitige Vollmachten.
Nachdem der Kläger am 25.07.2008 einen Hausbesuch durch die Beklagte verweigert hatte, lehnte diese den Antrag mit Bescheid vom selben Tag ab, da die Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei.
Der Kläger legte Widerspruch ein, den er damit begründete, dass er sich nur aus Kostengründen eine Wohnung teile; er und seine Mitbewohnerin seien kein „eheähnliches Paar“. Es sei nie angesprochen worden, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht feststellbar seien. Er widerspreche dem Vorwurf, die Wohnungsbesichtigung verweigert zu haben, da ein schriftlich begründeter Verdacht auf Leistungsmissbrauch nicht vorgelegen habe. Gegen einen vereinbarten Termin habe er nichts einzuwenden, einer unangekündigten Wohnungsbesichtigung habe er ohne schriftliche Einwilligung seiner Mitbewohnerin nicht zustimmen können. Der Kläger legte ein Schreiben von Frau R. vom 15.08.2008 vor, dass sie beide nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten. Sie sei nicht bereit, für den Kläger finanziell einzustehen.
Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 25.08.2008 zurückgewiesen. Die Frage der wirtschaftlichen Bedürftigkeit sei klärungsbedürftig gewesen. Lasse sich der Sachverhalt in einem für die Entscheidung erheblichen Punkt nicht aufklären, habe der Hilfesuchende den Nachteil zu tragen und sei die Leistung abzulehnen. Der Kläger lebe seit sieben Jahren mit Frau R. in einer Wohnung. Die Dauer des Zusammenlebens stelle ein Indiz für eine eheähnliche Gemeinschaft dar, die Klärung der realen Verhältnisse hätte im Zuge eines unangemeldeten und auf die vom Kläger selbst bewohnten Räumlichkeiten beschränkten Hausbesuchs erfolgen können. Ein unangemeldeter Hausbesuch ermögliche in besonderer Weise realitätsnahe und durch keine etwaigen „Vorsorgemaßnahmen“ beeinflusste Feststellungen hinsichtlich der Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse. Er sei jedoch trotz Zumutbarkeit vom Kläger abgelehnt worden. Verweigere aber ein Hilfesuchender ohne triftige Gründe den Zutritt zu seiner Wohnung, seien die Anspruchsvoraussetzungen nicht nachgewiesen, der „Vereitelungsvorgang“ stelle einen leistungsrechtlichen Versagungsgrund dar.
Der Kläger hat am 18.09.2008 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Neben einem Verweis auf die Widerspruchsbegründung durch ihn selbst hat sein – nach Durchführung eines Erörterungstermins eingeschalteter – Prozessbevollmächtigter Ausführungen zum Umfang der Vermutung des § 7 Abs. 3a SGB II und den Anforderungen an einen Gegenbeweis sowie geltend gemacht, dass keine über eine bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehende Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorliege. Die Unverletzlichkeit der Wohnung sei ein hohes Gut. Hausbesuche müssten nur bei hier nicht vorliegenden berechtigten Zweifeln an den Angaben des Betroffenen gestattet werden. Die Beklagte habe durch mildere Mittel, z.B. nach §§ 60 ff. SGB I vorgehen können.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 25.07.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.08.2008 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Anrechnung des Einkommens von Frau R. zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
12 
Zum 28.07.2008 meldete sich der Kläger vom Leistungsbezug ab, da er ab diesem Tag wieder in Arbeit stehe.
13 
Das Gericht hat am 15.07.2009 (durch den Vorgänger des gegenwärtigen Kammervorsitzenden) einen Erörterungstermin durchgeführt, den Kläger angehört und Frau R. als Zeugin vernommen. Beide haben sich im Wesentlichen übereinstimmend dahin geäußert, dass jeder sein eigenes Zimmer habe, ein drittes, bis 2002 vom Bruder der Zeugin bewohntes Zimmer gemeinsam genutzt werde, sie sich die Kosten für Kabel- und Telefonanschluss teilten, jeder eine eigene Privathaftpflichtversicherung habe, jeder (von geringwertigen Sachen abgesehen) allein auf eigene Rechnung wirtschafte und sie sich keine gegenseitigen Kontovollmachten gegeben hätten. Zwischen ihnen habe nie eine intime Beziehung bestanden. Die Zeugin hat Angaben zu ihren Einkommensverhältnissen gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. Der Kläger hat – noch nicht anwaltlich vertreten – mit Schriftsatz vom 16.07.2009 eingewandt, die Befragung habe nichts mit dem Sachverhalt zu tun gehabt; ferner hat er seine Klage u.a. um den Antrag erweitert, ihn vom Vorwurf eines Vereitelungsvorgangs freizusprechen.
14 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass der Vorschlag eines Hausbesuchs bei einem Gespräch mit drei Mitarbeitern der Beklagten erfolgt sei und dass Frau R. zwar ihr Zimmer noch miete, berufsbedingt aber nicht mehr dort lebe. Ferner hat er eine ebenfalls am 18.09.2008 erhobene und gegen eine Eingliederungsvereinbarung gerichtete Klage (S 13 AS 4099/08), über die das Gericht zeitgleich verhandelt hat, zurückgenommen.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorliegende Verwaltungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht entscheidet im Interesse des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung trotz des im Erörterungstermin von beiden Beteiligten erklärten und damit unwiderruflichen Verzichts, nachdem der Kläger erklärt hat, einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht mehr zustimmen zu können.
17 
Als (noch) streitgegenständlich wird nur der Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erachtet. Nur dieses bei Klageerhebung allein geltend gemachte Begehren – und nicht etwa auch die mit Schriftsatz vom 16.07.2009 u.a. beantragte Freisprechung vom Vorwurf eines Vereitelungsvorgangs – ist von seinem Prozessbevollmächtigten in dessen ergänzender Klagebegründung noch aufgegriffen worden, nur dahin ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag gegangen, so dass jedenfalls von einer konkludenten teilweisen Klagerücknahme auszugehen ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 102 Rn. 7b). Die im Schriftsatz vom 16.07.2009 angekündigten weiteren Anträge, hinsichtlich derer die Beklagte nie eine Einwilligung erklärt hat, haben im Wesentlichen auch auf bloße Ausschlussgründe für den geltend gemachten Leistungsanspruch gezielt und sind insoweit inzident mit zu prüfen.
18 
Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, vielmehr hat die Beklagte seinen Antrag zu Recht abgelehnt.
19 
Leistungsberechtigt ist nur, wer u.a. hilfebedürftig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Dies setzt nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II insbesondere voraus, dass auch unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen eines Partners einer Bedarfsgemeinschaft der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs klärungsbedürftig ist daher, ob der Antragsteller Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist. Dies ist nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) SGB II als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wobei ein solcher wechselseitiger Wille nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vermutet wird, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben.
20 
Ob der Kläger im Juli 2008 hilfebedürftig gewesen ist, lässt sich nicht feststellen. Dies geht zu seinen Lasten. Zwar ermittelt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt nach Satz 2 Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Zu den danach zulässigen Maßnahmen behördlicher Sachaufklärung gehört auch die Feststellung der Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse und gegebenenfalls die Besichtigung der Wohnung eines Antragstellers als Einnahme eines Augenscheins nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X (vgl. VG Münster, Urteil vom 04.02.2003, 5 K 1906/99, sowie die Nachweise bei Berlit , jurisPR-SozR 26/2005 Anm. 2 zum Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 22.04.2005, L 2 B 9/05 AS ER). Das Gericht hat keine grundsätzlichen Bedenken wegen der durch Art. 13 Abs. 1 GG gewährleisteten Unverletzlichkeit der Wohnung (so aber etwa SG Freiburg, Beschluss vom 28.02.2006, S 9 AS 889/06 ER). Da die Duldung des Hausbesuchs nicht erzwingbar ist, liegt kein Grundrechtseingriff vor ( Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, 15. EL, § 6 Rn. 14a).
21 
Für die Beklagte hat auch hinreichender Anlass bestanden, einen Hausbesuch durchzuführen, um zu klären, ob zwischen dem Kläger und der Zeugin eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorgelegen hat und insoweit für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen auch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen gewesen sind. Ein solcher Anlass folgt bereits daraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung seit über sechs Jahren – und damit deutlich länger als den in § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II genannten Zeitraum von einem Jahr – allein mit der Zeugin in einer Wohnung gelebt hat. Der Hausbesuch hat auch unangemeldet erfolgen dürfen; andernfalls wäre die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts zumindest erheblich erschwert worden. Das Gericht schließt sich insoweit ebenso wie die Beklagte der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, dass eine vom Kläger angebotene Hausbesichtigung „mit dem Erkenntnispotenzial eines unangemeldeten Hausbesuchs nicht vergleichbar (ist). Ein solcher ermöglicht in besonderer Weise realitätsnahe, durch keine etwaigen Vorsorgemaßnahmen beeinflusste Feststellungen“ (OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2002, 16 B 1921/02). Um dieses Potenzial nicht zu schmälern, ist die Beklagte auch nicht gehalten gewesen, zunächst ihre Zweifel dem Kläger darzulegen (so aber Hess. LSG, Beschluss vom 30.01.2006, L 7 AS 1/06 ER, L 7 AS 13/06 ER; die in Bezug genommene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stützt aber nur die Auffassung, dass die Geeignetheit eines Augenscheins im Einzelfall zu beurteilen sei, ohne eine vorherige Darlegungspflicht der Behörde zu begründen).
22 
Der Kläger hat den Hausbesuch ohne triftigen Grund verweigert, wobei auf die Wertungen des § 65 SGB I zurückgegriffen werden kann (für eine entsprechende Anwendung VG Gera, Beschluss vom 16.01.2004, 6 E 2561/03.GE). Insbesondere folgt ein solcher Grund nicht aus der fehlenden Zustimmung der Zeugin, da es möglich gewesen wäre, die Besichtigung auf die nach seinem Vortrag nur von ihm oder gemeinsam genutzten Räume zu beschränken. Insoweit ist die vorherige Zustimmung von Mitbewohnern nicht rechtlich und nach Auffassung der Kammer auch nicht sozial aufgrund gegenseitiger Rücksichtnahme geboten. Die vom Kläger beklagte „Überrumpelung“ stellt ebenfalls keinen Grund dar, einen unangemeldeten Hausbesuch zu verweigern, sondern ist gerade dessen Zweck. Aufgrund der Verweigerung des berechtigten Hausbesuchs ist die Beklagte berechtigt gewesen, ohne weitere Ermittlungen von dem für den Kläger ungünstigsten Ergebnis auszugehen – dem Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und der Deckung des gemeinsamen Bedarfs aufgrund Einkommen und Vermögen der Zeugin – und den Antrag abzulehnen (ebenso Luthe , ebd., m.w.N.; aA LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2007, L 13 AS 3747/06 ER-B).
23 
Ein Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I ist nicht erforderlich gewesen, da die Leistung nicht wegen fehlender Mitwirkung versagt worden ist, sondern aus beweisrechtlichen Gründen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könnte in dem Verhalten des Klägers voraussichtlich auch nicht gesehen werden, da die §§ 60 ff. SGB I insoweit nicht einschlägig sein dürften (nur darauf abstellend aber LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2006, L 14 B 124/06 AS ER). Jedenfalls stellen sie entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht stets ein milderes Mittel dar (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2006, L 7 SO 96/06 PKH-B)
24 
Der wegen Nichtaufklärbarkeit getroffenen Entscheidung der Beklagten steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger und die Zeugin im Laufe des Gerichtsverfahrens Angaben zu ihren Wohnverhältnissen gemacht haben. Unabhängig davon, ob eine rückwirkende Aufklärung überhaupt in Betracht kommt, genügt dafür jedenfalls eine über ein Jahr nach Ende des maßgeblichen Zeitraums erfolgte Schilderung vermeintlich feststellbarer Tatsachen nicht, wenn wie hier Anlass für einen unangemeldeten Hausbesuch bestanden hat und zulässigerweise das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft unterstellt worden ist. In der mündlichen Verhandlung hat Einigkeit zwischen Gericht und Beteiligten bestanden, dass nach dem weitgehenden Auszug der Zeugin eine Augenscheinseinnahme keinen Erkenntnisgewinn gebracht hätte.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
26 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 144 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG. Zwar liegen die halbe Miete und die Regelleistung zusammen unter der Berufungssumme von 750 Euro, die Rechtssache hat jedoch grundsätzliche Bedeutung. Soweit ersichtlich, ist insbesondere nicht durch (sozialgerichtliche) Entscheidungen in der Hauptsache geklärt, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen ein unangemeldeter Hausbesuch durch Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zulässig ist. Eilbeschlüsse von Landessozialgerichten deuten auf eine Abkehr von der älteren verwaltungsgerichtsgerichtlichen Rechtsprechung hin.

Gründe

 
16 
Das Gericht entscheidet im Interesse des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung trotz des im Erörterungstermin von beiden Beteiligten erklärten und damit unwiderruflichen Verzichts, nachdem der Kläger erklärt hat, einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht mehr zustimmen zu können.
17 
Als (noch) streitgegenständlich wird nur der Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erachtet. Nur dieses bei Klageerhebung allein geltend gemachte Begehren – und nicht etwa auch die mit Schriftsatz vom 16.07.2009 u.a. beantragte Freisprechung vom Vorwurf eines Vereitelungsvorgangs – ist von seinem Prozessbevollmächtigten in dessen ergänzender Klagebegründung noch aufgegriffen worden, nur dahin ist der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag gegangen, so dass jedenfalls von einer konkludenten teilweisen Klagerücknahme auszugehen ist (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 102 Rn. 7b). Die im Schriftsatz vom 16.07.2009 angekündigten weiteren Anträge, hinsichtlich derer die Beklagte nie eine Einwilligung erklärt hat, haben im Wesentlichen auch auf bloße Ausschlussgründe für den geltend gemachten Leistungsanspruch gezielt und sind insoweit inzident mit zu prüfen.
18 
Die so verstandene Klage ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, vielmehr hat die Beklagte seinen Antrag zu Recht abgelehnt.
19 
Leistungsberechtigt ist nur, wer u.a. hilfebedürftig ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II). Dies setzt nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB II insbesondere voraus, dass auch unter Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen eines Partners einer Bedarfsgemeinschaft der Lebensunterhalt nicht gesichert ist. Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs klärungsbedürftig ist daher, ob der Antragsteller Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist. Dies ist nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 lit. c) SGB II als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Person, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wobei ein solcher wechselseitiger Wille nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vermutet wird, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben.
20 
Ob der Kläger im Juli 2008 hilfebedürftig gewesen ist, lässt sich nicht feststellen. Dies geht zu seinen Lasten. Zwar ermittelt nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen und bestimmt nach Satz 2 Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten gebunden zu sein. Zu den danach zulässigen Maßnahmen behördlicher Sachaufklärung gehört auch die Feststellung der Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse und gegebenenfalls die Besichtigung der Wohnung eines Antragstellers als Einnahme eines Augenscheins nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB X (vgl. VG Münster, Urteil vom 04.02.2003, 5 K 1906/99, sowie die Nachweise bei Berlit , jurisPR-SozR 26/2005 Anm. 2 zum Beschluss des LSG Sachsen-Anhalt vom 22.04.2005, L 2 B 9/05 AS ER). Das Gericht hat keine grundsätzlichen Bedenken wegen der durch Art. 13 Abs. 1 GG gewährleisteten Unverletzlichkeit der Wohnung (so aber etwa SG Freiburg, Beschluss vom 28.02.2006, S 9 AS 889/06 ER). Da die Duldung des Hausbesuchs nicht erzwingbar ist, liegt kein Grundrechtseingriff vor ( Luthe in: Hauck/Noftz, SGB II, 15. EL, § 6 Rn. 14a).
21 
Für die Beklagte hat auch hinreichender Anlass bestanden, einen Hausbesuch durchzuführen, um zu klären, ob zwischen dem Kläger und der Zeugin eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorgelegen hat und insoweit für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen auch ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu prüfen gewesen sind. Ein solcher Anlass folgt bereits daraus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung seit über sechs Jahren – und damit deutlich länger als den in § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II genannten Zeitraum von einem Jahr – allein mit der Zeugin in einer Wohnung gelebt hat. Der Hausbesuch hat auch unangemeldet erfolgen dürfen; andernfalls wäre die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhalts zumindest erheblich erschwert worden. Das Gericht schließt sich insoweit ebenso wie die Beklagte der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung an, dass eine vom Kläger angebotene Hausbesichtigung „mit dem Erkenntnispotenzial eines unangemeldeten Hausbesuchs nicht vergleichbar (ist). Ein solcher ermöglicht in besonderer Weise realitätsnahe, durch keine etwaigen Vorsorgemaßnahmen beeinflusste Feststellungen“ (OVG NRW, Beschluss vom 06.12.2002, 16 B 1921/02). Um dieses Potenzial nicht zu schmälern, ist die Beklagte auch nicht gehalten gewesen, zunächst ihre Zweifel dem Kläger darzulegen (so aber Hess. LSG, Beschluss vom 30.01.2006, L 7 AS 1/06 ER, L 7 AS 13/06 ER; die in Bezug genommene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung stützt aber nur die Auffassung, dass die Geeignetheit eines Augenscheins im Einzelfall zu beurteilen sei, ohne eine vorherige Darlegungspflicht der Behörde zu begründen).
22 
Der Kläger hat den Hausbesuch ohne triftigen Grund verweigert, wobei auf die Wertungen des § 65 SGB I zurückgegriffen werden kann (für eine entsprechende Anwendung VG Gera, Beschluss vom 16.01.2004, 6 E 2561/03.GE). Insbesondere folgt ein solcher Grund nicht aus der fehlenden Zustimmung der Zeugin, da es möglich gewesen wäre, die Besichtigung auf die nach seinem Vortrag nur von ihm oder gemeinsam genutzten Räume zu beschränken. Insoweit ist die vorherige Zustimmung von Mitbewohnern nicht rechtlich und nach Auffassung der Kammer auch nicht sozial aufgrund gegenseitiger Rücksichtnahme geboten. Die vom Kläger beklagte „Überrumpelung“ stellt ebenfalls keinen Grund dar, einen unangemeldeten Hausbesuch zu verweigern, sondern ist gerade dessen Zweck. Aufgrund der Verweigerung des berechtigten Hausbesuchs ist die Beklagte berechtigt gewesen, ohne weitere Ermittlungen von dem für den Kläger ungünstigsten Ergebnis auszugehen – dem Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft und der Deckung des gemeinsamen Bedarfs aufgrund Einkommen und Vermögen der Zeugin – und den Antrag abzulehnen (ebenso Luthe , ebd., m.w.N.; aA LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2007, L 13 AS 3747/06 ER-B).
23 
Ein Hinweis nach § 66 Abs. 3 SGB I ist nicht erforderlich gewesen, da die Leistung nicht wegen fehlender Mitwirkung versagt worden ist, sondern aus beweisrechtlichen Gründen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht könnte in dem Verhalten des Klägers voraussichtlich auch nicht gesehen werden, da die §§ 60 ff. SGB I insoweit nicht einschlägig sein dürften (nur darauf abstellend aber LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.06.2006, L 14 B 124/06 AS ER). Jedenfalls stellen sie entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht stets ein milderes Mittel dar (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.03.2006, L 7 SO 96/06 PKH-B)
24 
Der wegen Nichtaufklärbarkeit getroffenen Entscheidung der Beklagten steht schließlich nicht entgegen, dass der Kläger und die Zeugin im Laufe des Gerichtsverfahrens Angaben zu ihren Wohnverhältnissen gemacht haben. Unabhängig davon, ob eine rückwirkende Aufklärung überhaupt in Betracht kommt, genügt dafür jedenfalls eine über ein Jahr nach Ende des maßgeblichen Zeitraums erfolgte Schilderung vermeintlich feststellbarer Tatsachen nicht, wenn wie hier Anlass für einen unangemeldeten Hausbesuch bestanden hat und zulässigerweise das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft unterstellt worden ist. In der mündlichen Verhandlung hat Einigkeit zwischen Gericht und Beteiligten bestanden, dass nach dem weitgehenden Auszug der Zeugin eine Augenscheinseinnahme keinen Erkenntnisgewinn gebracht hätte.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
26 
Die Zulassung der Berufung beruht auf § 144 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 SGG. Zwar liegen die halbe Miete und die Regelleistung zusammen unter der Berufungssumme von 750 Euro, die Rechtssache hat jedoch grundsätzliche Bedeutung. Soweit ersichtlich, ist insbesondere nicht durch (sozialgerichtliche) Entscheidungen in der Hauptsache geklärt, ob, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen ein unangemeldeter Hausbesuch durch Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zulässig ist. Eilbeschlüsse von Landessozialgerichten deuten auf eine Abkehr von der älteren verwaltungsgerichtsgerichtlichen Rechtsprechung hin.

Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 17. Juni 2010 - S 13 AS 4100/08

Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 17. Juni 2010 - S 13 AS 4100/08

Referenzen - Gesetze

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla
Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 17. Juni 2010 - S 13 AS 4100/08 zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 66 Folgen fehlender Mitwirkung


(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittl

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 20 Untersuchungsgrundsatz


(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. (2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 21 Beweismittel


(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere 1. Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,2. Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 65 Grenzen der Mitwirkung


(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus eine

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Referenzen

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 675,58 EUR monatlich vom 1.3.2006 bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über ihren Fortzahlungsantrag vom 23.11.2005, längstens jedoch bis zum 30.6.2006 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Die Antragsgegnerin hatte der am ... geborenen Antragstellerin auf deren Antrag vom 4.12.2004 - noch unter der früheren Anschrift A., F., gestellt - derartige Leistungen bereits für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 bewilligt. Anlässlich des Fortzahlungsantrags vom 4.7.2005 gab die Antragstellerin an, nunmehr unter der Anschrift G., F., zu wohnen. Sie legte zum Zweck der Berechnung der Leistungen für die Unterkunft einen mit einem Herrn P, gleiche Anschrift, als Vermieter geschlossenen und auf den 1.2.2005 datierten Vertrag über ein an diesem Tag beginnendes Mietverhältnis vor, betreffend eine Ein-Zimmer-Wohnung nebst Küche, Diele, Bad mit WC, Balkon, Kelleranteil sowie Fahrradabstellfläche. Mit Bescheid vom 5.7.2005 bewilligte die Antragsgegnerin die Leistungen antragsgemäß bis zum 31.12.2005 weiter.
Auf den weiteren Fortzahlungsantrag der Antragstellerin vom 23.11.2005 hin veranlasste die Antragsgegnerin dagegen Ermittlungen zu der Frage, ob die Antragstellerin mit dem als Vermieter bezeichneten P in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebe. Aus einem Aktenvermerk der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin, W, vom 2.1.2006 geht hervor, dass die Antragsgegnerin einen anonymen Hinweis mit dieser Information erhalten habe. Außerdem sei mitgeteilt worden, dass die Antragsgegnerin Pferde besitze. Die mit den Ermittlungen beauftragten Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin berichteten unter dem 28.12.2005, Klingel- und Briefkastenschild der Wohnung seien mit der Bezeichnung "F-P" gekennzeichnet. Nach drei vergeblichen Versuchen, die Antragstellerin in ihrer Wohnung zu erreichen, habe diese beim vierten Versuch am 27.12.2005 zwar auf mehrfaches Läuten nicht die Tür geöffnet; sie habe aber ihr Mobiltelefon abgenommen und eingeräumt, sich in ihrer Wohnung aufzuhalten. Die Antragstellerin habe angegeben, nicht geöffnet zu haben, da sie unbekleidet und krank sei. Einen für den Folgetag vereinbarten Termin habe die Antragstellerin abgesagt, um sich zunächst mit ihrem Anwalt zu beraten.
Mit Bescheid vom 30.12.2005 versagte die Antragsgegnerin die beantragten Leistungen und begründete dies damit, dass die Antragstellerin gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen habe. Auf den Widerspruch der Antragstellerin (Schreiben vom 31.12.2005) sowie einen von ihrem Bevollmächtigten beim Sozialgericht Freiburg gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az.: S 9 AS 74/06 ER) bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 18.1.2006 vorschussweise Leistungen ab 1.1.2006. Mit Schreiben vom gleichen Tage forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, Einkommens- und Vermögensnachweise ihres Partners vorzulegen sowie u. a. den Kaufpreis ihrer Pferde mitzuteilen und nachzuweisen. Hierfür wurde der Antragstellerin eine Frist bis zum 5.2.2006 gesetzt und für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht, die Leistungen unter Berufung auf §§ 60 und 66 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) "ab 1.3.2006 aufzuheben". Mit Bescheid vom 26.1.2006 teilte die Antragsgegnerin außerdem mit, dass der angefochtene Bescheid vom 30.12.2005 aufgehoben werde.
Mit Schreiben vom 24.1.2006 brachte die Antragstellerin vor, es sei unrichtig, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Auch besitze sie keine Pferde. Richtig sei, dass sie seit 1988 in und um O Pferde reite und betreue. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 27.1.2006 teilte sie weiter mit, dass sie im Besitz eines Pferdes sei, welches einem Herrn J gehöre und von diesem auch unterhalten werde. Der Preis dieses Pferdes sei ihr nicht bekannt. Bei ihrem Vermieter handele es sich um den Hauptmieter der von ihr mitbewohnten Wohnung in der G.. Von diesem erhalte sie keine Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und habe darauf auch keinen Anspruch.
Mit Schreiben vom 7.2.2006 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin dazu auf, "ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen" und bis spätestens 15.2.2006 einen Termin mit einem Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin zu vereinbaren. Andernfalls werde ihr die Leistung mit Ablauf des Monats Februar 2006 ganz entzogen. Hierzu ließ die Antragstellerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 10.2.2006 mitteilen, sie habe alle für die Leistung erheblichen Tatsachen angegeben. Sie nutze das laut Einheitsmietvertrag vom 1.2.2005 angemietete Zimmer - abgesehen von gelegentlichen Besuchern - allein. Außerdem nutze sie Räume mit dem Hauptmieter gemeinsam. Hierzu könne Herr P als Zeuge befragt werden.
In einem weiteren Schreiben vom 16.2.2006 vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, die Angaben der Antragstellerin hinsichtlich der Miete wichen vom Einheitsmietvertrag ab. Es sei erforderlich, die Wohnräume zu begutachten, um zu prüfen, ob die Antragstellerin die gemieteten Räume allein benutze. Sie wurde erneut unter Fristsetzung bis zum 24.2.2006 sowie unter Androhung der Einstellung der Zahlungen für den Fall der Zuwiderhandlung aufgefordert, einen Termin für die Begutachtung zu vereinbaren.
Am 22.2.2006 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Sie ist der Auffassung, sie habe alle für die Bewilligung der Leistung erheblichen Tatsachen vollständig und richtig angegeben. Sie ist unter Berufung auf ihr Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht bereit, Mitarbeitern der Antragsgegnerin Zutritt zu ihrem Zimmer zu gewähren.
10 
Die Antragstellerin beantragt (teilweise sinngemäß),
11 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 675,58 EUR zu bewilligen
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag zurückzuweisen.
14 
Sie ist der Auffassung, sie sei aufgrund der Ungereimtheiten im bisherigen Vortrag der Antragstellerin berechtigt, gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) Augenschein in Form einer Wohnungsbesichtigung zu nehmen. Solange die Antragstellerin dazu nicht bereit sei, sei der Leistungsanspruch nach § 66 SGB I zu versagen.
15 
Die die Antragstellerin betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (BG-Nr. ..., 1 Bd.) lag vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akten des Gerichts, Az.: S 9 AS 74/06 ER und S 9 AS 889/06 ER verwiesen.
II.
16 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
17 
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. hierzu § 86a Abs. 2 SGG), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a. a. O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung, Satz 2 a.a.O.).
18 
Maßgebliche Vorschrift ist vorliegend § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, denn der Antragstellerin geht es nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes, sondern um die gegenwärtige und künftige Gewährung weiterer Leistungen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -ZPO-). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u. U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. zu all dem LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.8.2005, Az.: L 7 SO 3804/05 ER-B, im Internet abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de>Entscheidungen).
19 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war wie erkannt zu entscheiden, da der Antragstellerin ausgehend von dem bisher bekannten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die beantragten Leistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für die Zeit von Januar bis Juni 2006) und damit ein Anordnungsanspruch zusteht und die gegenwärtige Nichtgewährung dieser existenzsichernden Leistungen bei glaubhaft gemachter Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Antragstellerin einen hinreichenden Anordnungsgrund darstellt.
20 
Das Gericht hält den Anordnungsanspruch aus folgenden Überlegungen für wahrscheinlich:
21 
Aufgrund der belegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin und den von ihr angegebenen Unterkunftskosten besteht unstreitig grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen mindestens in der bis zum 31.12.2005 bewilligten Höhe. Etwas hiervon abweichendes ergäbe sich nur dann und lediglich möglicherweise, wenn die Antragstellerin tatsächlich - wie von der Antragsgegnerin vermutet - in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben oder über bislang unbekanntes Vermögen (z. B. Pferde) verfügen würde. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für einen solchen Sachverhalt liegt bei der Antragsgegnerin. Derzeit kann auf Grund der bisherigen Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass ein derartiger Sachverhalt vorliegt. Der Verdacht der Antragsgegnerin beruht lediglich auf einer - noch dazu nur indirekt dokumentierten - anonymen Mitteilung sowie auf von der Antragsgegnerin wahrgenommenen Ungereimtheiten im Vorbringen der Antragstellerin. Dies sieht offenbar auch die Antragsgegnerin so, beruft sie sich doch nicht auf eine nachgewiesene fehlende Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin, sondern auf deren angeblich mangelnde Mitwirkung.
22 
§ 66 Abs. 1 SGB I ermächtigt den Sozialleistungsträger, die Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise zu versagen oder zu entziehen, wenn ein Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht auf andere Weise nachgewiesen sind. Die gleiche Rechtsfolge gilt gem. § 66 Abs. 2 SGB I für den Fall, dass derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 SGB I nicht nachkommt und unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird. Die Versagung oder Entziehung der Leistung als Sanktion für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers ist nur dann möglich, wenn außer den dargelegten, in § 66 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB I geregelten materiellen Voraussetzungen auch die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Danach muss der Antragsteller zuvor auf die Rechtsfolge bei Verletzung der Mitwirkungspflicht schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen sein. In prozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass der Hinweis auf die Rechtsfolge und die Fristsetzung nach Erlass des Einstellungsbescheides nicht nachgeholt werden können (vgl. zu all dem BVerwG-Urt. v. 17.1.1985, Az.: 5 C 133/81 = BVerwGE 71, 8; BSG-Urt. v. 22.2.1995, Az.: 4 RA 44/94 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3; OVG Berlin, Urt. v. 19.10.1988, Az.: 6 M 45.87 = NVwZ-RR 1989, 281).
23 
Vorliegend kommt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin eine Sanktionierung der Weigerung der Antragstellerin, einen Augenschein ihrer Wohnung durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu gestatten, über § 66 SGB I bereits deshalb nicht in Betracht, da die Obliegenheit zu einem solchen Verhalten unter die §§ 60 bis 64 SGB I nicht subsumierbar ist. Sie ergibt sich auch sonst nirgendwo aus dem Gesetz. Das Dulden des Betretens und Besichtigens der Wohnung sieht das Gesetz weder dort noch an anderer Stelle vor. Insbesondere kann auch aus § 21 SGB X eine derartige Obliegenheit nicht hergeleitet werden. Abs. 1 dieser Vorschrift nennt lediglich beispielhaft im Verwaltungsverfahren zulässige Beweismittel, ermächtigt aber die Verwaltung nicht zur Vornahme aller danach möglichen Ermittlungen. § 21 Abs. 2 SGB X - dort insbesondere Satz 3 - legt vielmehr ausdrücklich fest, dass eine Pflicht Beteiligter, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, nur besteht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist (mit Ausnahme der bereits dort wie auch in § 60 Abs. 1 SGB I normierten Obliegenheit zur Angabe der den Beteiligten bekannten Tatsachen und Beweismittel). Dies gilt in besonderem Maße für das hier streitbefangene Dulden des Betretens der Wohnung, zumal eine derartige Obliegenheit im Lichte des Art. 13 des Grundgesetzes (GG) - Unverletzlichkeit der Wohnung - durch einfachgesetzliche Regelung in verfassungskonformer Weise kaum eingeführt werden könnte. Im übrigen stünde der Anwendung von § 66 SGB X auch entgegen, dass die Antragsgegnerin weitere, in die Rechte der Antragstellerin in geringerem Maße eingreifende Ermittlungsmöglichkeiten bislang nicht wahrgenommen hat. So wurde weder die Antragstellerin substantiiert um Aufklärung der angeblichen Ungereimtheiten gebeten, noch auch nur der Versuch unternommen, den fraglichen Lebenspartner P zu befragen, obwohl die Antragstellerin dies ausdrücklich angeregt hat und auch das Gesetz für den Fall des Vorliegens einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft die eigene Auskunftspflicht des Partners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse - und nicht etwa die des Antragstellers über die Verhältnisse des Partners - vorsieht (§ 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II).
24 
Das Gericht verkennt nicht, dass in der Praxis im Einzelfall durchaus starke Hinweise auf das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vorliegen können, die eine weitere Aufklärung dieses Sachverhaltsaspekts allein durch einen Augenschein der gemeinsam genutzten Wohnung möglich erscheinen lassen. Sind die Beteiligten mit einem derartigen Augenschein aber nicht einverstanden, kommt aus den dargelegten einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gründen eine Versagung oder Entziehung von Leistungen mangels Mitwirkung nicht in Betracht. Die Behörde darf in solchen Fällen allenfalls die Bewilligung der Leistungen ablehnen, wenn sie die tatsächlichen Anhaltspunkte für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft für so beweiskräftig hält, dass sie eine solche als nachgewiesen erachtet. Der Betroffene mag dann prüfen, ob er zur Untermauerung des abgelehnten Anspruchs freiwillig einen Augenschein gestattet und so der Behörde eine bis dahin verschlossene Erkenntnismöglichkeit eröffnet.
25 
So eindeutig liegen im hier zu entscheidenden Fall die Verhältnisse nach Überzeugung des Gerichts allerdings nicht. Allein auf den nicht dokumentierten anonymen Hinweis kann die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sicherlich nicht gestützt werden. Aber auch die behaupteten Ungereimtheiten im Vorbringen der Antragstellerin vermag das Gericht in dieser Eindeutigkeit nicht zu sehen. Die Antragstellerin gibt an, ein Zimmer der Wohnung des Hauptmieters P zur ausschließlichen Nutzung sowie die Gemeinschaftsräume (Küche, Diele, Bad und Toilette, Balkon, Keller) zur gemeinsamen Nutzung mit dem Hauptmieter gemietet zu haben. Dies ist mit dem vorgelegten Einheitsmietvertrag vom 1.2.2005 nicht unvereinbar, sieht doch dieses Formular - wie alle marktüblichen derartigen Formulare - die ausdrückliche Regelung der von der Antragstellerin dargelegten Besonderheiten des Untermietverhältnisses nicht vor. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass zumindest juristische Laien ein derartiges Untermietverhältnisses mit Hilfe eines Formularvertrages in der Art und Weise fixieren wie im Vertrag vom 1.2.2005 geschehen. Auf dieser Grundlage von einem nachgewiesenen eheähnlichen Verhältnis auszugehen erscheint nicht vertretbar. Dagegen wäre es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin von der Antragstellerin etwa noch die Darlegung verlangen würde, über wie viele Räume die Wohnung insgesamt verfügt und wie viele Räume demnach von Herrn P ausschließlich genutzt werden; ebenso wenig dürfte sich die Antragstellerin gegenüber Fragen der Antragsgegnerin hinsichtlich von der Rechtsprechung anerkannter Indizien für eheähnliche Lebensgemeinschaften verschließen, etwa des Vorliegens einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Schließlich könnte sich die Antragsgegnerin bei danach noch bestehenden Zweifeln um Auskünfte des P zumindest bemühen.
III.
26 
Die Kostenentscheidung war entsprechend § 193 SGG zu treffen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.3.1992, L 5 Ar 348/92 e.A. = Breithaupt 1992, 700 ff.) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2006 aufgehoben, soweit darin die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, den Klägerinnen die nach dem Sozialgesetzbuch II vorgesehenen Leistungen für die Zeit vom 1. April bis 18. Juni 2006 und ab 1. Dezember 2006 zu erbringen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nur teilweise begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Klägerinnen die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung; § 19 Satz 1 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706) sowie die Klägerin zu 1 zusätzlich von Leistungen für Mehrbedarf wegen Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes (vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) begehren, zu Recht für die Zeit vom 19. Juni 2006, dem Beginn der Rechtshängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes, bis 30. November 2006 entsprochen. Für eine Verpflichtung der Beklagten für die Zeit vom 1. April bis 18. Juni 2006 und ab 1. Dezember 2006 hingegen ist kein Raum, so dass insoweit die Beschwerde der Beklagten begründet ist.
Prozessuale Grundlage des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Anspruches ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B m.w.N., abgedruckt in Juris). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Ein Anordnungsgrund ist hier für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes am 19. Juni 2006 zu bejahen. Für die vorhergehende, die Vergangenheit betreffende Zeit konnte ein Anordnungsgrund nur als erfüllt angesehen werden, wenn ein Nachholbedarf glaubhaft gemacht worden wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Der Anordnungsgrund ab 19. Juni 2006 ergibt sich, was keiner weiteren Darlegungen bedarf, daraus, dass die Beklagte den eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Klägerinnen - die Klägerin zu 2 gehört als dem Haushalt der Klägerin zu 1 angehörendes minderjähriges unverheiratetes Kind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft - bis März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1.066,66 EUR monatlich bewilligt hatte, solche Leistungen vorenthält und die Klägerinnen hierauf angewiesen sind, weil sie wie auch zuvor über kein zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit führendes Einkommen oder Vermögen verfügen.
Der zulässige Hauptsacherechtsbehelf ist allerdings weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Vielmehr bedarf es zur Klärung der Frage, ob, wie die Beklagte geltend macht und die Klägerinnen bestreiten, zur Bedarfsgemeinschaft auch Herr J. B. (B.) gehört, noch einer eingehenden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht tunlichen Sachaufklärung mit Vernehmung von Zeugen. Derzeit ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen. Materiell-rechtlich hängt der im Hauptsacheverfahren erhobene Anspruch davon ab, ob zur Bedarfgemeinschaft auch B. gehört, dieser, was unbekannt ist, über berücksichtigungsfähiges Einkommen oder Vermögen verfügt und wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens Hilfebedürftigkeit (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II und § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II, letztere Bestimmung auch in den seit 1. Juli und 1. August 2006 geltenden Fassungen) zu verneinen ist. Zur Bedarfsgemeinschaft kann B. nur zählen, wenn die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung erfüllt sind. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person. Für die Zeit ab 1. August 2006 wird der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II und § 7 Abs. 3 a SGB II, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ( BGBl. I S. 1706), umschrieben und konkretisiert.
Bis zu dieser Neuregelung ist der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft durch die Rechtsprechung ausgeformt worden. Darunter wurde eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft im Sinn einer über eine bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehenden Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft verstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 87, 234, 264 f., Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - veröffentlicht in Juris, Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 98, 195, 199; Bundessozialgericht in BSGE 90, 90, 98 f.); die auf Dauer angelegte Verbindung zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts muss daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründen. Maßgebend ist grundsätzlich die Gesamtheit der feststellbaren (äußeren) Tatsachen, die einen Rückschluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen. Bei der Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, gilt vor allem die Dauer des Zusammenlebens als gewichtigste Hinweistatsache (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - veröffentlicht in Juris; BSGE 90, 90, 102). Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den Partnern nicht nur eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, sondern die Partner sich in gegenseitiger Zuneigung und Liebe verbunden fühlen. Der Senat hat dabei eine die Dauerhaftigkeit und Kontinuität belegende Verfestigung einer Gemeinschaft grundsätzlich erst bei einem Zusammenleben von mindestens einem Jahr angenommen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2005 - L 13 AS 5471/05 ER-B - veröffentlicht in Juris). Für die Zeit ab 1. August 2006 bezeichnet als zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen, wird nach § 7 Abs. 3 a SGB II vermutet, wenn die Partner 1. länger als ein Jahr zusammen leben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Nur beim Vorliegen eines dieser Kriterien, erst recht mehrerer dieser in § 7 Abs. 3 a SGB II abschließend aufgeführten Sachverhalte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende BT-Drs 16/1410 S. 19 zu Nr. 7 Buchst. b) wird also vermutet, dass die Partner den wechselseitigen Willen haben, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Diese Vermutung kann jedoch vom Betroffenen widerlegt werden, indem er darlegt und nachweist, dass keiner der in § 7 Abs. 3 a SGB II aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (vgl. Gesetzentwurf BT-Drs 16/1410 a.a.O.). Daran, dass eine eheähnliche Gemeinschaft grundsätzlich nur bejaht werden kann, wenn auch eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, hat sich durch die Neufassung, wie die in die § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II enthaltene Umschreibung und die Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3 a Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 SGB II zeigen, nichts geändert. Der Neufassung ist im Gegenteil zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft nur bejahen wollte, wenn die Partner zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Deshalb ist die früher diskutierte Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft stets eine Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - NJW 2002, 217, zu § 1579 Nr. 7 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht mehr aufzuwerfen. Für die Zeit bis zur Neuregelung ist der Senat der Auffassung, dass eine eheähnliche Gemeinschaft grundsätzlich die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt, eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft ohne räumliches Zusammenleben und gemeinsames Wirtschaften nicht vorstellbar ist.
Ob zwischen der Klägerin zu 1 und B. eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzenden Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorgelegen hat, bedarf der weiteren Aufklärung. Derzeit kann weder eine Wohngemeinschaft noch eine Wirtschaftsgemeinschaft, schon gar nicht eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bejaht oder verneint werden. Bisher steht lediglich folgendes fest: Die Klägerin zu 1 war seit 1. Juli 2003 Mieterin einer 4-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad, WC in dem B. gehörenden Anwesen D. Straße, K.; in der Wohnung lebte die aus einer geschiedenen Ehe der Klägerin zu 1 stammende Klägerin zu 2. Unter derselben Anschrift war seit 1. November 2003 mit Hauptwohnsitz auch B. polizeilich gemeldet. Mit dieser Firmenanschrift firmierte auch die B. gehörende B. T.. Bei dieser war die Klägerin zu 1 seit Februar 2005 in geringfügigem Umfang beschäftigt. Ein Sohn, ebenfalls aus der geschiedenen Ehe, lebt in einem Heim und erhält Erziehung in Form von Heimerziehung. Ein am 25. Mai 2006 von der Beklagten beabsichtigter, die Klärung der Wohnverhältnisse bezweckender Hausbesuch im Anwesen D. Straße scheiterte, weil die Klägerin zu 1 wegen behaupteter anderweitiger Verhinderung den Zutritt verweigerte. Die Klägerinnen zogen zum 1. Dezember 2006 in eine 3½- Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens S-Straße , S. um. Auch dieses Anwesen gehört B., der dort - seinen Angaben zufolge bereits seit Dezember 2005 - die Obergeschosswohnung bewohnt. Beide Wohnungen sollen abgeschlossen sein. Im Telefonverzeichnis ist B. privat und zugleich auch mit einem Ingenieurbüro und Telekommunikationsunternehmen unter der Anschrift K.-Weg, K. aufgeführt. Um festzustellen, ob die Klägerin zu 1 und B. zusammen gewohnt und gewirtschaftet und darüber hinaus eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft gebildet haben, bedarf es neben der Anhörung der Klägerinnen der Vernehmung von B. und ggf. des Sohnes als Zeugen, der Vorlage von Plänen der Anwesen D. Straße und S-Straße sowie der Einholung von Auskünften aus dem Melderegister. Allein der Umstand, dass den Bediensteten der Beklagten der Zutritt zu der Wohnung D. Straße verwehrt worden ist, ist keinesfalls indiziell dafür, dass mit B. eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat und würde, selbst wenn es sich um einen Anhaltspunkt handeln würde, keinen beweiskräftigen Schluss auf eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bzw. das Vorliegen eines Vermutungstatbestandes begründen. Einen solchen Schluss erlaubt auch nicht der von der Beklagten behauptete, aber unbelegt gebliebene Umstand, dass B. in die Hilfeplanung für den Sohn der Klägerin zu 1 involviert und dort als Lebensgefährte der Klägerin zu 1 bezeichnet worden sei und die Klägerin zu 1 in Bezug auf B. ebenfalls diese Bezeichnung verwende.
Die wegen des offen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Klägerinnen aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 1 BvR 276/05 - NJW 2005, 1418 f.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch die Klage Erfolg, würde den Klägerinnen die das „soziokulturelle“ Existenzminimum darstellende Regelleistung einschließlich Mehrbedarfszuschlag sowie die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vorenthalten. Regelleistung und Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dem Hilfebedürftigen aber ein menschenwürdiges Dasein sichern und werden vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe die Klage aber erfolglos, hätten die Klägerinnen zwar Leistungen erhalten, die ihnen nicht zustehen, die sie aber, weil nur vorläufig gewährt, wieder zurückzahlen müssten. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht. In diesem Zusammenhang besteht jedoch Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Wohnung D. Straße teilweise unangemessen sind, weil die nach dem Vortrag der Klägerinnen nur von zwei Personen bewohnte Wohnung mit 90 qm zu groß und die Beklagte deshalb den von der Klägerin zu 1 geschuldeten Mietzins nur übernehmen muss, wenn es sich dabei um einen angemessenen Mietzins für eine 2-Zimmer-Wohnung mit 60 qm handelt.
Für die Zeit ab 1. Dezember 2006 ist der Anordnungsanspruch gegen die Beklagte indes zu verneinen. Diese ist nach dem Umzug der Klägerinnen für die Erbringung der Leistungen nicht mehr örtlich zuständig (vgl. § 36 Sätze 1 und 2 SGB II). Örtlich zuständig ist, soweit es um die Regelleistung und den Mehrbedarfszuschlag geht, nunmehr die Agentur für Arbeit K. und in Bezug auf die Kosten der Unterkunft/Heizung der Landkreis K. als kommunaler Träger. Die Klägerinnen haben nämlich nach dem Umzug ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Stadtkreis K., sondern im Landkreis K.. Eine Einbeziehung der nunmehr zuständigen Behörden hätte allerdings zur Voraussetzung, dass die Klägerinnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Leistungen von diesen jetzt zuständigen Behörden verlangen, wofür vorgetragen und glaubhaft gemacht werden muss, dass die Klägerin zu 1 sich bei diesen unverzüglich gemeldet hat (vgl. § 59 SGB II i.V.m. § 310 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch), diese aber ebenso wie die Beklagte Leistungen ablehnen. Eine Antragsänderung und ein diesbezüglicher Vortrag sind jedoch nicht erfolgt, so dass der Senat sich gehindert sieht, die ab 1. Dezember 2006 zuständigen Behörden von sich aus in das Verfahren einzubeziehen.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
11 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die gemäß § 173 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde (§ 172 SGG), der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren S 3 SO 1068/05 keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 ) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977).
Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Deshalb war auf seine Bedürftigkeit (§ 115 ZPO) und die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO) nicht weiter einzugehen.
Dabei kann im vorliegenden summarischen Verfahren dahinstehen, ob der Auffassung des Beklagten - für die allerdings manches spricht - zu folgen wäre, dass die nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 erst mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 (eingegangen beim SG am 18. Juli 2005) im Wege der Klageänderung umgestellte Klage bereits wegen Versäumung der Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG unzulässig wäre (so Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, IV Rdnr. 59; ebenso wohl Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnrn. 10b, 12a); der gegenteiligen Meinung, die eine Fristgebundenheit bei Umstellung einer Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 und 2 SGG) in eine Klage nach § 54 SGG verneint (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 26. August 1998 - IV KOBf 4/96 - ; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 88 Rdnr. 16), dürfte entgegenzuhalten sein, dass für die Zulässigkeit einer in einem neuen Klageverfahren erhobenen Gestaltungsklage - nach Erledigterklärung der Untätigkeitsklage aufgrund des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheides - zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 87 SGG gegeben sein müssen.
Bei der im hiesigen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bietet die im Verfahren des SG - S 3 SO 1068/05 - in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) umgestellte Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand indessen selbst dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn sie an keine Frist gebunden gewesen wäre. Denn diese Klage richtet sich im Ergebnis gegen die Ablehnung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 f., 21 ff. des Bundessozialhilfegesetzes ) wegen Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Dezember 2003. Zwar war für die Leistungsversagung ursprünglich im Bescheid vom 7. April 2004 die Bestimmung des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung herangezogen worden (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht SozR 1200 § 66 Nr. 13; SozR 4-1200 § 66 Nr. 1). Die Verweigerung von Sozialhilfe ist jedoch nunmehr im Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005 - nach vorheriger Anhörung des Klägers (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch; vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 20) - wohl vorrangig auf den Gesichtspunkt der Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts (vgl. hierzu §§ 20, 21 Abs. 2 SGB X) gestützt worden (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - m.w.N. ). Eine derartige Verfahrensweise des Beklagten erscheint vorliegend rechtmäßig (vgl. zur Umdeutung eines Bescheides nach § 66 SGB I in einen solchen nach § 48 SGB X BSG SozR 3-2600 § 20 Nr. 1), zumal die materielle Beweislast für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nach dem BSHG der Hilfesuchende trägt (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 163, 171 f. ) und zudem die bei Nachholung der Mitwirkungshandlung vorgesehene Rechtsfolge (§ 67 SGB I) ungünstiger sein dürfte als diejenige bei der Leistungsablehnung mangels Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen, wenn wider Erwarten im Gerichtsverfahren doch noch die Sachaufklärung gelingt (vgl. im Übrigen zum Verhältnis beider Versagungsgründe BSG, Urteil vom 17. April 1986 - 7 RAr 91/84 ; ferner Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28. März 1990 - 6 S 121.89 - FEVS 41, 57 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 - FEVS 56, 44 ff.).
Die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit des Klägers in der im Klageverfahren S 5 SO 1068/05 streitbefangenen Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 dürften - bei nach gegenwärtigem Kenntnisstand erschöpfter Sachaufklärung - nicht feststellbar sein. Diesbezüglich verweist der Senat auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (VG) vom 24. Februar 2005 - 7 K 2216/04 -, welcher auf die im Dezember 2004 vom Kläger beantragte einstweilige Anordnung zwischen den auch vorliegend Beteiligten ergangen ist. Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger schon im November 2002 erstmals Sozialhilfe beantragt hatte, jedoch bis einschließlich Dezember 2004 (also mehr als zwei Jahre) ohne jegliche Unterstützung seitens des Beklagten gelebt hat. Insoweit vermochte der Kläger während sämtlicher zwischenzeitlich eingeleiteter Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht nachvollziehbar darzutun, wie ihm dies - bei der behaupteten Hilfebedürftigkeit - gelungen ist; auch sein letztes Schreiben an das SG vom 21. Februar 2006 (Klageverfahren S 3 SO 316/06) trägt insoweit zur Erhellung nichts bei. Statt dessen war es dem Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag (vgl. nur die Schreiben vom 8. Dezember 2003 und 12. Juni 2004 an den Beklagten sowie die im Verfahren 7 K 2216/04 vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 9. November 2004) im hier umstrittenen Zeitraum möglich, wiederholt in Urlaub zu fahren, wobei offenbar während des Urlaubs vom 9. bis 23. April 2004 Taxi- und Benzinrechnungen in S. (vgl. Beschluss des VG vom 24. Februar 2005 a.a.O.) angefallen sind, die in die im dortigen PKH-Verfahren vorgelegte „Gewinn- und Verlustrechnung 01-11/2004“ eingestellt worden sind. Eingeräumt hat der Kläger freilich in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2003 an den Beklagten, dass er seinen Lebensunterhalt in den vorausgegangenen Wochen von der im Oktober 2003 erhaltenen Steuerrückerstattung für 2001 in Höhe von 3.017,33 EUR bestritten habe (anders allerdings die Darstellung im Schriftsatz vom 10. März 2005 an das VG - 7 K 2216/04 -); ausweislich der „Gewinn- und Verlustrechnung 2003“ verfügte er ferner allein im Dezember 2003 über Einnahmen aus Gewerbebetrieb von 4.813,59 EUR. Soweit im Schriftsatz vom 10. März 2005 behauptet ist, der Kläger habe diese Einnahmen „zum Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten“ verwendet, ist dem - so auch bereits das VG im Beschluss vom 24. Februar 2005 - entgegenzuhalten, dass die Tilgung von Schulden grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist (vgl. BVerwGE 66, 342, 346; BVerwGE 96, 152, 155 ff.). Noch in seinem Schreiben vom 12. Juli 2004 an das VG im Verfahren 7 K 1587/04 hat der Kläger im Übrigen von „treuen Stammkunden“ gesprochen, welche ihn - da andernfalls „Schwarzarbeit und illegaler Handel“ - daran hinderten, sein (laut Auskunft des Bürgermeisteramts So. vom 16. Dezember 2004 bereits am 1. April 1994 angemeldetes und erst am 13. Dezember 2004 abgemeldetes) Gewerbe abzumelden.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt des Weiterbestehens der Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 675,58 EUR monatlich vom 1.3.2006 bis zur bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über ihren Fortzahlungsantrag vom 23.11.2005, längstens jedoch bis zum 30.6.2006 zu gewähren.

Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II).
Die Antragsgegnerin hatte der am ... geborenen Antragstellerin auf deren Antrag vom 4.12.2004 - noch unter der früheren Anschrift A., F., gestellt - derartige Leistungen bereits für die Zeit vom 1.1.2005 bis 30.6.2005 bewilligt. Anlässlich des Fortzahlungsantrags vom 4.7.2005 gab die Antragstellerin an, nunmehr unter der Anschrift G., F., zu wohnen. Sie legte zum Zweck der Berechnung der Leistungen für die Unterkunft einen mit einem Herrn P, gleiche Anschrift, als Vermieter geschlossenen und auf den 1.2.2005 datierten Vertrag über ein an diesem Tag beginnendes Mietverhältnis vor, betreffend eine Ein-Zimmer-Wohnung nebst Küche, Diele, Bad mit WC, Balkon, Kelleranteil sowie Fahrradabstellfläche. Mit Bescheid vom 5.7.2005 bewilligte die Antragsgegnerin die Leistungen antragsgemäß bis zum 31.12.2005 weiter.
Auf den weiteren Fortzahlungsantrag der Antragstellerin vom 23.11.2005 hin veranlasste die Antragsgegnerin dagegen Ermittlungen zu der Frage, ob die Antragstellerin mit dem als Vermieter bezeichneten P in eheähnlicher Lebensgemeinschaft zusammenlebe. Aus einem Aktenvermerk der Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin, W, vom 2.1.2006 geht hervor, dass die Antragsgegnerin einen anonymen Hinweis mit dieser Information erhalten habe. Außerdem sei mitgeteilt worden, dass die Antragsgegnerin Pferde besitze. Die mit den Ermittlungen beauftragten Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin berichteten unter dem 28.12.2005, Klingel- und Briefkastenschild der Wohnung seien mit der Bezeichnung "F-P" gekennzeichnet. Nach drei vergeblichen Versuchen, die Antragstellerin in ihrer Wohnung zu erreichen, habe diese beim vierten Versuch am 27.12.2005 zwar auf mehrfaches Läuten nicht die Tür geöffnet; sie habe aber ihr Mobiltelefon abgenommen und eingeräumt, sich in ihrer Wohnung aufzuhalten. Die Antragstellerin habe angegeben, nicht geöffnet zu haben, da sie unbekleidet und krank sei. Einen für den Folgetag vereinbarten Termin habe die Antragstellerin abgesagt, um sich zunächst mit ihrem Anwalt zu beraten.
Mit Bescheid vom 30.12.2005 versagte die Antragsgegnerin die beantragten Leistungen und begründete dies damit, dass die Antragstellerin gegen ihre Mitwirkungspflichten verstoßen habe. Auf den Widerspruch der Antragstellerin (Schreiben vom 31.12.2005) sowie einen von ihrem Bevollmächtigten beim Sozialgericht Freiburg gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Az.: S 9 AS 74/06 ER) bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 18.1.2006 vorschussweise Leistungen ab 1.1.2006. Mit Schreiben vom gleichen Tage forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, Einkommens- und Vermögensnachweise ihres Partners vorzulegen sowie u. a. den Kaufpreis ihrer Pferde mitzuteilen und nachzuweisen. Hierfür wurde der Antragstellerin eine Frist bis zum 5.2.2006 gesetzt und für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht, die Leistungen unter Berufung auf §§ 60 und 66 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) "ab 1.3.2006 aufzuheben". Mit Bescheid vom 26.1.2006 teilte die Antragsgegnerin außerdem mit, dass der angefochtene Bescheid vom 30.12.2005 aufgehoben werde.
Mit Schreiben vom 24.1.2006 brachte die Antragstellerin vor, es sei unrichtig, dass sie in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Auch besitze sie keine Pferde. Richtig sei, dass sie seit 1988 in und um O Pferde reite und betreue. Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 27.1.2006 teilte sie weiter mit, dass sie im Besitz eines Pferdes sei, welches einem Herrn J gehöre und von diesem auch unterhalten werde. Der Preis dieses Pferdes sei ihr nicht bekannt. Bei ihrem Vermieter handele es sich um den Hauptmieter der von ihr mitbewohnten Wohnung in der G.. Von diesem erhalte sie keine Auskünfte über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und habe darauf auch keinen Anspruch.
Mit Schreiben vom 7.2.2006 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin dazu auf, "ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen" und bis spätestens 15.2.2006 einen Termin mit einem Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin zu vereinbaren. Andernfalls werde ihr die Leistung mit Ablauf des Monats Februar 2006 ganz entzogen. Hierzu ließ die Antragstellerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 10.2.2006 mitteilen, sie habe alle für die Leistung erheblichen Tatsachen angegeben. Sie nutze das laut Einheitsmietvertrag vom 1.2.2005 angemietete Zimmer - abgesehen von gelegentlichen Besuchern - allein. Außerdem nutze sie Räume mit dem Hauptmieter gemeinsam. Hierzu könne Herr P als Zeuge befragt werden.
In einem weiteren Schreiben vom 16.2.2006 vertrat die Antragsgegnerin die Auffassung, die Angaben der Antragstellerin hinsichtlich der Miete wichen vom Einheitsmietvertrag ab. Es sei erforderlich, die Wohnräume zu begutachten, um zu prüfen, ob die Antragstellerin die gemieteten Räume allein benutze. Sie wurde erneut unter Fristsetzung bis zum 24.2.2006 sowie unter Androhung der Einstellung der Zahlungen für den Fall der Zuwiderhandlung aufgefordert, einen Termin für die Begutachtung zu vereinbaren.
Am 22.2.2006 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Freiburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Sie ist der Auffassung, sie habe alle für die Bewilligung der Leistung erheblichen Tatsachen vollständig und richtig angegeben. Sie ist unter Berufung auf ihr Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nicht bereit, Mitarbeitern der Antragsgegnerin Zutritt zu ihrem Zimmer zu gewähren.
10 
Die Antragstellerin beantragt (teilweise sinngemäß),
11 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 675,58 EUR zu bewilligen
12 
Die Antragsgegnerin beantragt,
13 
den Antrag zurückzuweisen.
14 
Sie ist der Auffassung, sie sei aufgrund der Ungereimtheiten im bisherigen Vortrag der Antragstellerin berechtigt, gem. § 21 Abs. 1 Nr. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) Augenschein in Form einer Wohnungsbesichtigung zu nehmen. Solange die Antragstellerin dazu nicht bereit sei, sei der Leistungsanspruch nach § 66 SGB I zu versagen.
15 
Die die Antragstellerin betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (BG-Nr. ..., 1 Bd.) lag vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Verfahrens sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die genannte Verwaltungsakte sowie die Akten des Gerichts, Az.: S 9 AS 74/06 ER und S 9 AS 889/06 ER verwiesen.
II.
16 
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
17 
Gemäß § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. hierzu § 86a Abs. 2 SGG), die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a. a. O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung, Satz 2 a.a.O.).
18 
Maßgebliche Vorschrift ist vorliegend § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG, denn der Antragstellerin geht es nicht um die Sicherung eines bereits bestehenden Zustandes, sondern um die gegenwärtige und künftige Gewährung weiterer Leistungen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung -ZPO-). Dabei sind die diesbezüglichen Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) u. U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen. Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. zu all dem LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.8.2005, Az.: L 7 SO 3804/05 ER-B, im Internet abrufbar unter www.sozialgerichtsbarkeit.de>Entscheidungen).
19 
Ausgehend von diesen Grundsätzen war wie erkannt zu entscheiden, da der Antragstellerin ausgehend von dem bisher bekannten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die beantragten Leistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II für die Zeit von Januar bis Juni 2006) und damit ein Anordnungsanspruch zusteht und die gegenwärtige Nichtgewährung dieser existenzsichernden Leistungen bei glaubhaft gemachter Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Antragstellerin einen hinreichenden Anordnungsgrund darstellt.
20 
Das Gericht hält den Anordnungsanspruch aus folgenden Überlegungen für wahrscheinlich:
21 
Aufgrund der belegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin und den von ihr angegebenen Unterkunftskosten besteht unstreitig grundsätzlich ein Anspruch auf Leistungen mindestens in der bis zum 31.12.2005 bewilligten Höhe. Etwas hiervon abweichendes ergäbe sich nur dann und lediglich möglicherweise, wenn die Antragstellerin tatsächlich - wie von der Antragsgegnerin vermutet - in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben oder über bislang unbekanntes Vermögen (z. B. Pferde) verfügen würde. Die objektive Beweislast (Feststellungslast) für einen solchen Sachverhalt liegt bei der Antragsgegnerin. Derzeit kann auf Grund der bisherigen Ermittlungen und Ermittlungsergebnisse nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass ein derartiger Sachverhalt vorliegt. Der Verdacht der Antragsgegnerin beruht lediglich auf einer - noch dazu nur indirekt dokumentierten - anonymen Mitteilung sowie auf von der Antragsgegnerin wahrgenommenen Ungereimtheiten im Vorbringen der Antragstellerin. Dies sieht offenbar auch die Antragsgegnerin so, beruft sie sich doch nicht auf eine nachgewiesene fehlende Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin, sondern auf deren angeblich mangelnde Mitwirkung.
22 
§ 66 Abs. 1 SGB I ermächtigt den Sozialleistungsträger, die Leistung nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise zu versagen oder zu entziehen, wenn ein Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht auf andere Weise nachgewiesen sind. Die gleiche Rechtsfolge gilt gem. § 66 Abs. 2 SGB I für den Fall, dass derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 SGB I nicht nachkommt und unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird. Die Versagung oder Entziehung der Leistung als Sanktion für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers ist nur dann möglich, wenn außer den dargelegten, in § 66 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB I geregelten materiellen Voraussetzungen auch die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Danach muss der Antragsteller zuvor auf die Rechtsfolge bei Verletzung der Mitwirkungspflicht schriftlich hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen sein. In prozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass der Hinweis auf die Rechtsfolge und die Fristsetzung nach Erlass des Einstellungsbescheides nicht nachgeholt werden können (vgl. zu all dem BVerwG-Urt. v. 17.1.1985, Az.: 5 C 133/81 = BVerwGE 71, 8; BSG-Urt. v. 22.2.1995, Az.: 4 RA 44/94 = SozR 3-1200 § 66 Nr. 3; OVG Berlin, Urt. v. 19.10.1988, Az.: 6 M 45.87 = NVwZ-RR 1989, 281).
23 
Vorliegend kommt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin eine Sanktionierung der Weigerung der Antragstellerin, einen Augenschein ihrer Wohnung durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin zu gestatten, über § 66 SGB I bereits deshalb nicht in Betracht, da die Obliegenheit zu einem solchen Verhalten unter die §§ 60 bis 64 SGB I nicht subsumierbar ist. Sie ergibt sich auch sonst nirgendwo aus dem Gesetz. Das Dulden des Betretens und Besichtigens der Wohnung sieht das Gesetz weder dort noch an anderer Stelle vor. Insbesondere kann auch aus § 21 SGB X eine derartige Obliegenheit nicht hergeleitet werden. Abs. 1 dieser Vorschrift nennt lediglich beispielhaft im Verwaltungsverfahren zulässige Beweismittel, ermächtigt aber die Verwaltung nicht zur Vornahme aller danach möglichen Ermittlungen. § 21 Abs. 2 SGB X - dort insbesondere Satz 3 - legt vielmehr ausdrücklich fest, dass eine Pflicht Beteiligter, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, nur besteht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist (mit Ausnahme der bereits dort wie auch in § 60 Abs. 1 SGB I normierten Obliegenheit zur Angabe der den Beteiligten bekannten Tatsachen und Beweismittel). Dies gilt in besonderem Maße für das hier streitbefangene Dulden des Betretens der Wohnung, zumal eine derartige Obliegenheit im Lichte des Art. 13 des Grundgesetzes (GG) - Unverletzlichkeit der Wohnung - durch einfachgesetzliche Regelung in verfassungskonformer Weise kaum eingeführt werden könnte. Im übrigen stünde der Anwendung von § 66 SGB X auch entgegen, dass die Antragsgegnerin weitere, in die Rechte der Antragstellerin in geringerem Maße eingreifende Ermittlungsmöglichkeiten bislang nicht wahrgenommen hat. So wurde weder die Antragstellerin substantiiert um Aufklärung der angeblichen Ungereimtheiten gebeten, noch auch nur der Versuch unternommen, den fraglichen Lebenspartner P zu befragen, obwohl die Antragstellerin dies ausdrücklich angeregt hat und auch das Gesetz für den Fall des Vorliegens einer eheähnlichen Lebenspartnerschaft die eigene Auskunftspflicht des Partners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse - und nicht etwa die des Antragstellers über die Verhältnisse des Partners - vorsieht (§ 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB II).
24 
Das Gericht verkennt nicht, dass in der Praxis im Einzelfall durchaus starke Hinweise auf das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft vorliegen können, die eine weitere Aufklärung dieses Sachverhaltsaspekts allein durch einen Augenschein der gemeinsam genutzten Wohnung möglich erscheinen lassen. Sind die Beteiligten mit einem derartigen Augenschein aber nicht einverstanden, kommt aus den dargelegten einfachgesetzlichen und verfassungsrechtlichen Gründen eine Versagung oder Entziehung von Leistungen mangels Mitwirkung nicht in Betracht. Die Behörde darf in solchen Fällen allenfalls die Bewilligung der Leistungen ablehnen, wenn sie die tatsächlichen Anhaltspunkte für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft für so beweiskräftig hält, dass sie eine solche als nachgewiesen erachtet. Der Betroffene mag dann prüfen, ob er zur Untermauerung des abgelehnten Anspruchs freiwillig einen Augenschein gestattet und so der Behörde eine bis dahin verschlossene Erkenntnismöglichkeit eröffnet.
25 
So eindeutig liegen im hier zu entscheidenden Fall die Verhältnisse nach Überzeugung des Gerichts allerdings nicht. Allein auf den nicht dokumentierten anonymen Hinweis kann die Annahme einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sicherlich nicht gestützt werden. Aber auch die behaupteten Ungereimtheiten im Vorbringen der Antragstellerin vermag das Gericht in dieser Eindeutigkeit nicht zu sehen. Die Antragstellerin gibt an, ein Zimmer der Wohnung des Hauptmieters P zur ausschließlichen Nutzung sowie die Gemeinschaftsräume (Küche, Diele, Bad und Toilette, Balkon, Keller) zur gemeinsamen Nutzung mit dem Hauptmieter gemietet zu haben. Dies ist mit dem vorgelegten Einheitsmietvertrag vom 1.2.2005 nicht unvereinbar, sieht doch dieses Formular - wie alle marktüblichen derartigen Formulare - die ausdrückliche Regelung der von der Antragstellerin dargelegten Besonderheiten des Untermietverhältnisses nicht vor. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass zumindest juristische Laien ein derartiges Untermietverhältnisses mit Hilfe eines Formularvertrages in der Art und Weise fixieren wie im Vertrag vom 1.2.2005 geschehen. Auf dieser Grundlage von einem nachgewiesenen eheähnlichen Verhältnis auszugehen erscheint nicht vertretbar. Dagegen wäre es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin von der Antragstellerin etwa noch die Darlegung verlangen würde, über wie viele Räume die Wohnung insgesamt verfügt und wie viele Räume demnach von Herrn P ausschließlich genutzt werden; ebenso wenig dürfte sich die Antragstellerin gegenüber Fragen der Antragsgegnerin hinsichtlich von der Rechtsprechung anerkannter Indizien für eheähnliche Lebensgemeinschaften verschließen, etwa des Vorliegens einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Schließlich könnte sich die Antragsgegnerin bei danach noch bestehenden Zweifeln um Auskünfte des P zumindest bemühen.
III.
26 
Die Kostenentscheidung war entsprechend § 193 SGG zu treffen (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.3.1992, L 5 Ar 348/92 e.A. = Breithaupt 1992, 700 ff.) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder
2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

(2) Behandlungen und Untersuchungen,

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Juli 2006 aufgehoben, soweit darin die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, den Klägerinnen die nach dem Sozialgesetzbuch II vorgesehenen Leistungen für die Zeit vom 1. April bis 18. Juni 2006 und ab 1. Dezember 2006 zu erbringen.

Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren und die Hälfte der außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe

 
Die Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist zulässig, sachlich aber nur teilweise begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Klägerinnen die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld II (Alg II, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, vgl. § 19 Satz 1 Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung; § 19 Satz 1 SGB II in der ab 1. August 2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006, BGBl. I S. 1706) sowie die Klägerin zu 1 zusätzlich von Leistungen für Mehrbedarf wegen Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes (vgl. § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II) begehren, zu Recht für die Zeit vom 19. Juni 2006, dem Beginn der Rechtshängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes, bis 30. November 2006 entsprochen. Für eine Verpflichtung der Beklagten für die Zeit vom 1. April bis 18. Juni 2006 und ab 1. Dezember 2006 hingegen ist kein Raum, so dass insoweit die Beschwerde der Beklagten begründet ist.
Prozessuale Grundlage des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes verfolgten Anspruches ist § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen jeweils glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch voraus (zum Folgenden vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2006 - L 13 AS 2759/06 ER-B m.w.N., abgedruckt in Juris). Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und nahe Zukunft gestritten wird und dem Antragsteller schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen, ist, von einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage abgesehen, nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern des Hauptsacheverfahrens. Der Anordnungsanspruch hängt vom voraussichtlichen Erfolg des Hauptsacherechtsbehelfs ab und erfordert eine summarische Prüfung; an ihn sind um so niedrigere Anforderungen zu stellen, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen wiegen, insbesondere eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung droht (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 2003, 1236 f. und Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - abgedruckt in Juris). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, hier also der Entscheidung über die Beschwerde.
Ein Anordnungsgrund ist hier für die Zeit ab Rechtshängigkeit des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes am 19. Juni 2006 zu bejahen. Für die vorhergehende, die Vergangenheit betreffende Zeit konnte ein Anordnungsgrund nur als erfüllt angesehen werden, wenn ein Nachholbedarf glaubhaft gemacht worden wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Der Anordnungsgrund ab 19. Juni 2006 ergibt sich, was keiner weiteren Darlegungen bedarf, daraus, dass die Beklagte den eine Bedarfsgemeinschaft bildenden Klägerinnen - die Klägerin zu 2 gehört als dem Haushalt der Klägerin zu 1 angehörendes minderjähriges unverheiratetes Kind nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft - bis März 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1.066,66 EUR monatlich bewilligt hatte, solche Leistungen vorenthält und die Klägerinnen hierauf angewiesen sind, weil sie wie auch zuvor über kein zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit führendes Einkommen oder Vermögen verfügen.
Der zulässige Hauptsacherechtsbehelf ist allerdings weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. Vielmehr bedarf es zur Klärung der Frage, ob, wie die Beklagte geltend macht und die Klägerinnen bestreiten, zur Bedarfsgemeinschaft auch Herr J. B. (B.) gehört, noch einer eingehenden im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht tunlichen Sachaufklärung mit Vernehmung von Zeugen. Derzeit ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen zu bezeichnen. Materiell-rechtlich hängt der im Hauptsacheverfahren erhobene Anspruch davon ab, ob zur Bedarfgemeinschaft auch B. gehört, dieser, was unbekannt ist, über berücksichtigungsfähiges Einkommen oder Vermögen verfügt und wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens Hilfebedürftigkeit (vgl. § 9 Abs. 1 SGB II und § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB II, letztere Bestimmung auch in den seit 1. Juli und 1. August 2006 geltenden Fassungen) zu verneinen ist. Zur Bedarfsgemeinschaft kann B. nur zählen, wenn die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b SGB II in der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung erfüllt sind. Danach gehört zur Bedarfsgemeinschaft die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person. Für die Zeit ab 1. August 2006 wird der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft in § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II und § 7 Abs. 3 a SGB II, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 ( BGBl. I S. 1706), umschrieben und konkretisiert.
Bis zu dieser Neuregelung ist der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft durch die Rechtsprechung ausgeformt worden. Darunter wurde eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft im Sinn einer über eine bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehenden Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft verstanden (vgl. Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 87, 234, 264 f., Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - veröffentlicht in Juris, Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 98, 195, 199; Bundessozialgericht in BSGE 90, 90, 98 f.); die auf Dauer angelegte Verbindung zweier Personen unterschiedlichen Geschlechts muss daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulassen und sich durch innere Bindungen auszeichnen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründen. Maßgebend ist grundsätzlich die Gesamtheit der feststellbaren (äußeren) Tatsachen, die einen Rückschluss auf das Bestehen einer solchen Gemeinschaft zulassen. Bei der Beurteilung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt, gilt vor allem die Dauer des Zusammenlebens als gewichtigste Hinweistatsache (BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - veröffentlicht in Juris; BSGE 90, 90, 102). Dies gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den Partnern nicht nur eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht, sondern die Partner sich in gegenseitiger Zuneigung und Liebe verbunden fühlen. Der Senat hat dabei eine die Dauerhaftigkeit und Kontinuität belegende Verfestigung einer Gemeinschaft grundsätzlich erst bei einem Zusammenleben von mindestens einem Jahr angenommen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2005 - L 13 AS 5471/05 ER-B - veröffentlicht in Juris). Für die Zeit ab 1. August 2006 bezeichnet als zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen lebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen, wird nach § 7 Abs. 3 a SGB II vermutet, wenn die Partner 1. länger als ein Jahr zusammen leben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammen leben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Nur beim Vorliegen eines dieser Kriterien, erst recht mehrerer dieser in § 7 Abs. 3 a SGB II abschließend aufgeführten Sachverhalte (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende BT-Drs 16/1410 S. 19 zu Nr. 7 Buchst. b) wird also vermutet, dass die Partner den wechselseitigen Willen haben, Verantwortung für einander zu tragen und für einander einzustehen. Diese Vermutung kann jedoch vom Betroffenen widerlegt werden, indem er darlegt und nachweist, dass keiner der in § 7 Abs. 3 a SGB II aufgeführten Sachverhalte vorliegt oder die Vermutung durch andere Umstände entkräftet wird (vgl. Gesetzentwurf BT-Drs 16/1410 a.a.O.). Daran, dass eine eheähnliche Gemeinschaft grundsätzlich nur bejaht werden kann, wenn auch eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft vorliegt, hat sich durch die Neufassung, wie die in die § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II enthaltene Umschreibung und die Vermutungstatbestände des § 7 Abs. 3 a Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 SGB II zeigen, nichts geändert. Der Neufassung ist im Gegenteil zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft nur bejahen wollte, wenn die Partner zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen. Deshalb ist die früher diskutierte Frage, ob eine eheähnliche Gemeinschaft stets eine Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - NJW 2002, 217, zu § 1579 Nr. 7 Bürgerliches Gesetzbuch) nicht mehr aufzuwerfen. Für die Zeit bis zur Neuregelung ist der Senat der Auffassung, dass eine eheähnliche Gemeinschaft grundsätzlich die Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzt, eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft ohne räumliches Zusammenleben und gemeinsames Wirtschaften nicht vorstellbar ist.
Ob zwischen der Klägerin zu 1 und B. eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft voraussetzenden Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft vorgelegen hat, bedarf der weiteren Aufklärung. Derzeit kann weder eine Wohngemeinschaft noch eine Wirtschaftsgemeinschaft, schon gar nicht eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft bejaht oder verneint werden. Bisher steht lediglich folgendes fest: Die Klägerin zu 1 war seit 1. Juli 2003 Mieterin einer 4-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad, WC in dem B. gehörenden Anwesen D. Straße, K.; in der Wohnung lebte die aus einer geschiedenen Ehe der Klägerin zu 1 stammende Klägerin zu 2. Unter derselben Anschrift war seit 1. November 2003 mit Hauptwohnsitz auch B. polizeilich gemeldet. Mit dieser Firmenanschrift firmierte auch die B. gehörende B. T.. Bei dieser war die Klägerin zu 1 seit Februar 2005 in geringfügigem Umfang beschäftigt. Ein Sohn, ebenfalls aus der geschiedenen Ehe, lebt in einem Heim und erhält Erziehung in Form von Heimerziehung. Ein am 25. Mai 2006 von der Beklagten beabsichtigter, die Klärung der Wohnverhältnisse bezweckender Hausbesuch im Anwesen D. Straße scheiterte, weil die Klägerin zu 1 wegen behaupteter anderweitiger Verhinderung den Zutritt verweigerte. Die Klägerinnen zogen zum 1. Dezember 2006 in eine 3½- Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss des Anwesens S-Straße , S. um. Auch dieses Anwesen gehört B., der dort - seinen Angaben zufolge bereits seit Dezember 2005 - die Obergeschosswohnung bewohnt. Beide Wohnungen sollen abgeschlossen sein. Im Telefonverzeichnis ist B. privat und zugleich auch mit einem Ingenieurbüro und Telekommunikationsunternehmen unter der Anschrift K.-Weg, K. aufgeführt. Um festzustellen, ob die Klägerin zu 1 und B. zusammen gewohnt und gewirtschaftet und darüber hinaus eine Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft gebildet haben, bedarf es neben der Anhörung der Klägerinnen der Vernehmung von B. und ggf. des Sohnes als Zeugen, der Vorlage von Plänen der Anwesen D. Straße und S-Straße sowie der Einholung von Auskünften aus dem Melderegister. Allein der Umstand, dass den Bediensteten der Beklagten der Zutritt zu der Wohnung D. Straße verwehrt worden ist, ist keinesfalls indiziell dafür, dass mit B. eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden hat und würde, selbst wenn es sich um einen Anhaltspunkt handeln würde, keinen beweiskräftigen Schluss auf eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bzw. das Vorliegen eines Vermutungstatbestandes begründen. Einen solchen Schluss erlaubt auch nicht der von der Beklagten behauptete, aber unbelegt gebliebene Umstand, dass B. in die Hilfeplanung für den Sohn der Klägerin zu 1 involviert und dort als Lebensgefährte der Klägerin zu 1 bezeichnet worden sei und die Klägerin zu 1 in Bezug auf B. ebenfalls diese Bezeichnung verwende.
Die wegen des offen Verfahrensausgangs vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt zu Gunsten der Klägerinnen aus. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsacherechtsbehelf aber erfolglos bliebe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Februar 2005 - 1 BvR 276/05 - NJW 2005, 1418 f.). Würde eine einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte jedoch die Klage Erfolg, würde den Klägerinnen die das „soziokulturelle“ Existenzminimum darstellende Regelleistung einschließlich Mehrbedarfszuschlag sowie die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vorenthalten. Regelleistung und Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sollen dem Hilfebedürftigen aber ein menschenwürdiges Dasein sichern und werden vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsgebot sowie von Art. 2 Abs. 2 GG erfasst. Würde die einstweilige Anordnung hingegen erlassen, bliebe die Klage aber erfolglos, hätten die Klägerinnen zwar Leistungen erhalten, die ihnen nicht zustehen, die sie aber, weil nur vorläufig gewährt, wieder zurückzahlen müssten. Diese Folgen fallen gegenüber den zuerst genannten Nachteilen weniger ins Gewicht. In diesem Zusammenhang besteht jedoch Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Wohnung D. Straße teilweise unangemessen sind, weil die nach dem Vortrag der Klägerinnen nur von zwei Personen bewohnte Wohnung mit 90 qm zu groß und die Beklagte deshalb den von der Klägerin zu 1 geschuldeten Mietzins nur übernehmen muss, wenn es sich dabei um einen angemessenen Mietzins für eine 2-Zimmer-Wohnung mit 60 qm handelt.
Für die Zeit ab 1. Dezember 2006 ist der Anordnungsanspruch gegen die Beklagte indes zu verneinen. Diese ist nach dem Umzug der Klägerinnen für die Erbringung der Leistungen nicht mehr örtlich zuständig (vgl. § 36 Sätze 1 und 2 SGB II). Örtlich zuständig ist, soweit es um die Regelleistung und den Mehrbedarfszuschlag geht, nunmehr die Agentur für Arbeit K. und in Bezug auf die Kosten der Unterkunft/Heizung der Landkreis K. als kommunaler Träger. Die Klägerinnen haben nämlich nach dem Umzug ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Stadtkreis K., sondern im Landkreis K.. Eine Einbeziehung der nunmehr zuständigen Behörden hätte allerdings zur Voraussetzung, dass die Klägerinnen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Leistungen von diesen jetzt zuständigen Behörden verlangen, wofür vorgetragen und glaubhaft gemacht werden muss, dass die Klägerin zu 1 sich bei diesen unverzüglich gemeldet hat (vgl. § 59 SGB II i.V.m. § 310 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch), diese aber ebenso wie die Beklagte Leistungen ablehnen. Eine Antragsänderung und ein diesbezüglicher Vortrag sind jedoch nicht erfolgt, so dass der Senat sich gehindert sieht, die ab 1. Dezember 2006 zuständigen Behörden von sich aus in das Verfahren einzubeziehen.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
11 
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die gemäß § 173 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Beschwerde (§ 172 SGG), der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat, ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat für das Klageverfahren S 3 SO 1068/05 keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 ) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977).
Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet bei der hier gebotenen zusammenfassenden Würdigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Deshalb war auf seine Bedürftigkeit (§ 115 ZPO) und die Erforderlichkeit einer Anwaltsbeiordnung (§ 121 Abs. 2 ZPO) nicht weiter einzugehen.
Dabei kann im vorliegenden summarischen Verfahren dahinstehen, ob der Auffassung des Beklagten - für die allerdings manches spricht - zu folgen wäre, dass die nach Ergehen des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2005 erst mit Schriftsatz vom 15. Juli 2005 (eingegangen beim SG am 18. Juli 2005) im Wege der Klageänderung umgestellte Klage bereits wegen Versäumung der Frist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG unzulässig wäre (so Krasney-Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 4. Auflage, IV Rdnr. 59; ebenso wohl Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 88 Rdnrn. 10b, 12a); der gegenteiligen Meinung, die eine Fristgebundenheit bei Umstellung einer Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 und 2 SGG) in eine Klage nach § 54 SGG verneint (vgl. Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 26. August 1998 - IV KOBf 4/96 - ; Binder in Lüdtke u.a., SGG, 2. Auflage, § 88 Rdnr. 16), dürfte entgegenzuhalten sein, dass für die Zulässigkeit einer in einem neuen Klageverfahren erhobenen Gestaltungsklage - nach Erledigterklärung der Untätigkeitsklage aufgrund des zwischenzeitlich erlassenen Widerspruchsbescheides - zweifelsfrei die Voraussetzungen des § 87 SGG gegeben sein müssen.
Bei der im hiesigen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung bietet die im Verfahren des SG - S 3 SO 1068/05 - in eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) umgestellte Klage nach dem gegenwärtigen Sachstand indessen selbst dann keine Aussicht auf Erfolg, wenn sie an keine Frist gebunden gewesen wäre. Denn diese Klage richtet sich im Ergebnis gegen die Ablehnung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 11 f., 21 ff. des Bundessozialhilfegesetzes ) wegen Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen ab 1. Dezember 2003. Zwar war für die Leistungsversagung ursprünglich im Bescheid vom 7. April 2004 die Bestimmung des § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) wegen fehlender Mitwirkung herangezogen worden (vgl. hierzu etwa Bundessozialgericht SozR 1200 § 66 Nr. 13; SozR 4-1200 § 66 Nr. 1). Die Verweigerung von Sozialhilfe ist jedoch nunmehr im Widerspruchsbescheid vom 25. Mai 2005 - nach vorheriger Anhörung des Klägers (§ 24 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch; vgl. hierzu BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 20) - wohl vorrangig auf den Gesichtspunkt der Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts (vgl. hierzu §§ 20, 21 Abs. 2 SGB X) gestützt worden (vgl. dazu zuletzt BSG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - m.w.N. ). Eine derartige Verfahrensweise des Beklagten erscheint vorliegend rechtmäßig (vgl. zur Umdeutung eines Bescheides nach § 66 SGB I in einen solchen nach § 48 SGB X BSG SozR 3-2600 § 20 Nr. 1), zumal die materielle Beweislast für das Vorliegen der Hilfebedürftigkeit nach dem BSHG der Hilfesuchende trägt (vgl. Bundesverwaltungsgericht BVerwGE 67, 163, 171 f. ) und zudem die bei Nachholung der Mitwirkungshandlung vorgesehene Rechtsfolge (§ 67 SGB I) ungünstiger sein dürfte als diejenige bei der Leistungsablehnung mangels Nichterweislichkeit der Anspruchsvoraussetzungen, wenn wider Erwarten im Gerichtsverfahren doch noch die Sachaufklärung gelingt (vgl. im Übrigen zum Verhältnis beider Versagungsgründe BSG, Urteil vom 17. April 1986 - 7 RAr 91/84 ; ferner Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 28. März 1990 - 6 S 121.89 - FEVS 41, 57 ff.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Juni 2004 - 12 S 2654/03 - FEVS 56, 44 ff.).
Die Voraussetzungen für die Hilfebedürftigkeit des Klägers in der im Klageverfahren S 5 SO 1068/05 streitbefangenen Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 31. Dezember 2004 dürften - bei nach gegenwärtigem Kenntnisstand erschöpfter Sachaufklärung - nicht feststellbar sein. Diesbezüglich verweist der Senat auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (VG) vom 24. Februar 2005 - 7 K 2216/04 -, welcher auf die im Dezember 2004 vom Kläger beantragte einstweilige Anordnung zwischen den auch vorliegend Beteiligten ergangen ist. Ergänzend ist auszuführen, dass der Kläger schon im November 2002 erstmals Sozialhilfe beantragt hatte, jedoch bis einschließlich Dezember 2004 (also mehr als zwei Jahre) ohne jegliche Unterstützung seitens des Beklagten gelebt hat. Insoweit vermochte der Kläger während sämtlicher zwischenzeitlich eingeleiteter Verwaltungs- und Gerichtsverfahren nicht nachvollziehbar darzutun, wie ihm dies - bei der behaupteten Hilfebedürftigkeit - gelungen ist; auch sein letztes Schreiben an das SG vom 21. Februar 2006 (Klageverfahren S 3 SO 316/06) trägt insoweit zur Erhellung nichts bei. Statt dessen war es dem Kläger schon nach seinem eigenen Vortrag (vgl. nur die Schreiben vom 8. Dezember 2003 und 12. Juni 2004 an den Beklagten sowie die im Verfahren 7 K 2216/04 vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 9. November 2004) im hier umstrittenen Zeitraum möglich, wiederholt in Urlaub zu fahren, wobei offenbar während des Urlaubs vom 9. bis 23. April 2004 Taxi- und Benzinrechnungen in S. (vgl. Beschluss des VG vom 24. Februar 2005 a.a.O.) angefallen sind, die in die im dortigen PKH-Verfahren vorgelegte „Gewinn- und Verlustrechnung 01-11/2004“ eingestellt worden sind. Eingeräumt hat der Kläger freilich in seinem Schreiben vom 15. Dezember 2003 an den Beklagten, dass er seinen Lebensunterhalt in den vorausgegangenen Wochen von der im Oktober 2003 erhaltenen Steuerrückerstattung für 2001 in Höhe von 3.017,33 EUR bestritten habe (anders allerdings die Darstellung im Schriftsatz vom 10. März 2005 an das VG - 7 K 2216/04 -); ausweislich der „Gewinn- und Verlustrechnung 2003“ verfügte er ferner allein im Dezember 2003 über Einnahmen aus Gewerbebetrieb von 4.813,59 EUR. Soweit im Schriftsatz vom 10. März 2005 behauptet ist, der Kläger habe diese Einnahmen „zum Ausgleich bestehender Verbindlichkeiten“ verwendet, ist dem - so auch bereits das VG im Beschluss vom 24. Februar 2005 - entgegenzuhalten, dass die Tilgung von Schulden grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist (vgl. BVerwGE 66, 342, 346; BVerwGE 96, 152, 155 ff.). Noch in seinem Schreiben vom 12. Juli 2004 an das VG im Verfahren 7 K 1587/04 hat der Kläger im Übrigen von „treuen Stammkunden“ gesprochen, welche ihn - da andernfalls „Schwarzarbeit und illegaler Handel“ - daran hinderten, sein (laut Auskunft des Bürgermeisteramts So. vom 16. Dezember 2004 bereits am 1. April 1994 angemeldetes und erst am 13. Dezember 2004 abgemeldetes) Gewerbe abzumelden.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.