Sozialgericht Münster Gerichtsbescheid, 01. März 2016 - S 17 R 342/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt der Klägerin eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs zu ge-währen ist.
3Die am 00.00.1958 geborene Klägerin stellte im September 1994 erstmals einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit, den die Beklagte mit Be-scheid vom 14.11.1994 ablehnte; die am 20.12.1995 in der Folge gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.12.1995 erhobene Klage (Sozialgericht Münster, Az. S 9 An 120/95) blieb nach zunächst eingelegter und schließlich am 23.2.1999 zurückgenommener Berufung (LSG Nordrhein-Westfalen, Az. L 8 RA 10/98) im Ergebnis ohne Erfolg. Den zweiten Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Rente wegen Berufs-/Erwerbsunfähigkeit aus November 2000 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.6.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.1.2002 zunächst ab. Die hier-gegen erhobene Klage zum Sozialgericht Münster (Az.: S 9 RA 10/02) wies das Gericht mit Urteil vom 28.5.2003 ab. In dem folgenden Berufungsverfahren schlossen die Beteilig-ten vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 4 RA 48/03) am 23.4.2004 zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich, in dem sich die – auch damali-ge – Beklagte zur Annahme des Vorliegens der versicherungsrechtlichen Voraussetzun-gen für die im November 2000 beantragte Rente sowie zur Prüfung des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen für diese von der Klägerin begehrte Rente und zur Ertei-lung eines rechtsmittelfähigen Bescheides verpflichtete. Daraufhin gewährte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag vom 27.11.2000 mit Bescheid vom 5.11.2004 seit dem 1.11.2000 zunächst befristet bis zum 31.10.2006 und auf einen entsprechenden Weiter-zahlungsantrag vom 6.3.2006 sodann mit Bescheid vom 24.8.2006 auf unbestimmte Dau-er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Rentenberechnung lagen 21,7286 persönliche Entgeltpunkte zugrunde.
4Die Klägerin war vom 24.8.1979 bis zum 31.3.2002 mit dem Versicherten S.X. (im Fol-genden: Versicherter) verheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts – Famili-engericht – Ahlen vom 00.00.2008 rechtskräftig geschieden. Das Amtsgericht – Familien-gericht – übertrag zudem im Versorgungsausgleichsverfahren vom Versicherungskonto des Versicherten bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf das Versiche-rungskonto der Klägerin bei der Beklagten eine monatliche Rentenanwartschaft von 187,91 EUR bezogen auf den 31.3.2002 (Ende der Ehezeit). Die gegen das Urteil des Amts-gerichts – Familiengericht – Ahlen vom 00.00.2008 am 1.10.2008 eingelegte Berufung nahm die Klägerin am 10.12.2008 zurück. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Versicherte kei-ne Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
5Die Beklagte stellte die der Klägerin gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Be-scheid vom 8.4.2009 mit Wirkung vom 1.1.2009 neu fest und legte der Rentenberechnung weitere 7,4231 persönliche Entgeltpunkte aufgrund des durchgeführten Versorgungsaus-gleichs zugrunde. Die Klägerin bat die Beklagte daraufhin um Erläuterung, weshalb die ihr gewährte Rente nicht bereits ab dem 1.4.2002, also ab dem auf den Zeitpunkt des Endes der Ehezeit folgenden Monat, rückwirkend angepasst worden sei. Sie vertrat die Ansicht, dass ihr die übertragene Rentenanwartschaft bereits ab dem 1.4.2002 zustünde. Die Be-klagte wies die Klägerin darauf hin, dass ihre Rente zutreffend berechnet worden sei und eine frühere Übertragung der Rentenanwartschaften aus dem durchgeführten Versor-gungsausgleich zu ihren Gunsten nicht möglich sei, da die von ihr bei Eintritt der Rechts-kraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bezogene Rente erst nach Ablauf des Monats des Eintritts der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich zu erhöhen sei. Die Beklagte wies in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Vorschrift des § 100 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) hin.
6Auf erneutes Ersuchen der Klägerin, ihre Rente bereits mit Wirkung zum 1.4.2002 unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs anzupassen, stellte die Be-klagte nach Überprüfung gem. § 44 des Sozialgesetzbuches Zehntes Buch (SGB X) mit Bescheid vom 13.4.2012 fest, dass eine frühere Übertragung der Rentenanwartschaften aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich zugunsten des Versicherungskontos der Klägerin nicht möglich sei. Zur Begründung wiederholte sie ihre vorigen Ausführungen ge-genüber der Klägerin.
7Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 17.9.2012 Widerspruch ein, wobei sie da-rauf hinwies, den Bescheid erst am 11.8.2012 und nicht bereits zuvor durch ihren gesetz-lichen Betreuer erhalten zu haben. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihr bishe-riges Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und hielt es nach wie vor für unzutref-fend, dass ihr die höhere Rente erst ab dem 1.1.2009 zustünde.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 11.4.2013 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass der Bescheid vom 8.4.2009 weder gem. § 44 Abs. 1 noch Abs. 2 SGB X zurückzunehmen sei, da die Beklagte weder das Recht unrichtig angewandt habe noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei und wies insoweit auf die Daten des Rentenbeginns der Klägerin und den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen über den Ver-sorgungsausgleich hin.
9Am 8.5.2013 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie weiterhin die Gewährung der ihr gezahlten Erwerbsunfähigkeitsrente unter Berücksichtigung der durch den Versorgungs-ausgleich übertragenen Rentenanwartschaft bereits seit dem 1.4.2009 begehrt. Zur weite-ren Begründung ihrer Klage verweist sie auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfah-ren.
10Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 13.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbeschei-des vom 11.4.2013 aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 8.4.2009 zurückzunehmen und die Beklagte zu verurteilen, ihr eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der durch den Versorgungs-ausgleich übertragenen Rentenanwartschaften bereits ab Ende der Ehezeit am 31.3.2002 zu gewähren.
11Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
12Sie nimmt zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass ein Versorgungsausgleich gem. § 52 Abs. 1 S. 3 des Sozial-gesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) durchgeführt sei, wenn die Entscheidung des Fa-miliengerichts wirksam sei. Die insoweit maßgebliche Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen sei unter Berücksichtigung des § 224 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbar-keit (FamFG) sowie der entsprechenden Auskunft des OLG Hamm seit dem 10.12.2008 rechtskräftig und wirksam.
13Das Gericht hat am 6.2.2014 einen nichtöffentlichen Termin zur Erörterung des Sachver-halts mit den Beteiligten durchgeführt, in dessen Rahmen die damalige Vorsitzende aus-drücklich auf die ihrer Ansicht nach nicht gegebenen Erfolgsaussichten der Klage hinge-wiesen hat. Die Klägerin hat erklärt, sich rechtlich beraten lassen zu wollen. Im Folgenden hat sie erneut ihre Ansicht bekräftigt, dass die Übertragung der Rentenanwartschaft auf-grund des Versorgungsausgleichs bereits mit Wirkung vom 31.3.2002 zu erfolgen gehabt hätte.
14Sodann hat das Gericht den Beteiligten mit Schreiben vom 7.3.2014 mitgeteilt, dass es beabsichtige, über den Rechtsstreit gemäß § 105 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Es hat hierbei auf den Inhalt des Protokolls zum Erörterungstermin vom 6.2.2014 hingewie-sen.
15Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Ver-waltungsakten sowie der Akten des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen zum dortigen Az. 15 F 53/02 verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 SGG). Den Beteiligten ist eine Anhörungsmitteilung gemäß § 105 Abs. 1 S. 2 SGG zugestellt worden, indem ihnen mit gerichtlichem Schrei-ben vom 7.3.2014 die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich zu der beabsichtigten Entschei-dung durch Gerichtsbescheid schriftlich bis zum 15.4.2014 zu äußern.
18Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
19Inhaltlich wendet sich die Klägerin letztlich gegen die Regelung des Bescheides vom 8.4.2009, mit dem die Beklagte festgestellt hat, dass der Klägerin eine höhere Rente we-gen Erwerbsunfähigkeit nicht bereits seit dem 1.4.2002, sondern erst ab dem 1.1.2009 zustehe. Da sie dessen Rücknahme und die Feststellung, dass ihr eine höhere Rente we-gen Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem 1.4.2002 zusteht, im Wege der Aufhebung des im Rahmen des Überprüfungsverfahrens gem. § 44 SGB X ergangenen Bescheides vom 13.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2013 begehrt, ist ihre Klage als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 SGG statthaft (vgl. Keller, Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 54 Rn. 20c). Hiervon ausgehend ist gemäß § 95 SGG Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 13.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2013. Die Klägerin ist durch diesen angefochtenen Bescheid vom 13.4.2012 in Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2013 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 S. 1 SGG, da der Bescheid nicht rechtswidrig und ihr Vortrag nicht geeignet ist, eine ihr günstige Entscheidung herbeizuführen, denn sie hat keinen Anspruch auf Be-willigung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (auch) für den Zeitraum vom 1.4.2002 bis zum 31.12.2008 unter Berücksichtigung des Zuschlags aus dem durchge-führten Versorgungsausgleich. Mangels eines entsprechenden Anspruchs ist die Klägerin nicht in ihren materiellen Rechten verletzt. Es ist gerade nicht zu beanstanden, dass der Klägerin als Versorgungsausgleichsberechtigten eine höhere Rente erst nach Ablauf des Monats gezahlt wird, in dem die Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen wirksam geworden ist.
20Der Bescheid vom 13.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2013 ist weder formell noch materiell rechtswidrig. Denn die Beklagte hat im von ihr eingeleiteten Überprüfungsverfahren gem. § 44 SGB X zutreffend festgestellt, dass sie den Bescheid vom 8.4.2009 weder nach § 44 Abs. 1 noch Abs. 2 SGB X zurückzunehmen hatte, da sie bei Erlass dieses Bescheides weder das Recht unrichtig angewandt hatte noch von einem Sachverhalt ausgegangen war, der sich als unrichtig erwiesen hatte, und deshalb Sozial-leistungen – in Gestalt der Zahlung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit – zu Unrecht nicht erbracht hatte und der Bescheid vom 8.4.2009 nicht rechtswidrig ist.
21Der im genannten Überprüfungsverfahren ergangene Bescheid vom 13.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2013 ist nicht formell rechtswidrig. Die Beklagte handelte als – nach wie vor – zuständige Behörde i.S.d. § 44 Abs. 3 SGB X. Die grund-sätzlich gem. § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung ist in Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 27.3.1984 – B 5a RKn 2/83 – juris Rn. 19; vgl. von Wulffen, in: ders., SGB X, 7. Auflage 2010, § 24 Rn. 5) und auch hier entbehrlich. Maßgebend ist insoweit, dass die Klägerin gegen den von der Beklagten im Rahmen des Verfahrens gem. § 44 SGB X überprüften Bescheid vom 8.4.2009 Wider-spruch hätte einlegen können, wodurch die unterlassene Anhörung geheilt gewesen wäre. Denn eine Anhörung kann gem. § 41 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 SGB X nachgeholt werden und ein Widerspruchsverfahren ersetzt die förmliche Anhörung, wenn der Beteiligte die Mög-lichkeit zur sachgerechten Äußerung hatte (von Wulffen, in: ders., SGB X, 8. Auflage 2014, § 41 Rn. 15).
22Der Bescheid vom 13.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.4.2013 ist auch nicht materiell rechtswidrig. Denn der Bescheid vom 8.4.2009, der formell und mate-riell rechtmäßig ist, war von der Beklagten nicht zurückzunehmen. Diese hat zutreffend festgestellt, dass der Klägerin eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berück-sichtigung der im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu ihren Gunsten übertragenen Rentenanwartschaft nicht bereits ab dem 1.4.2002, sondern erst ab dem 1.1.2009 zu-steht.
23Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung einer höheren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auch für die Zeit vom 1.4.2002 bis zum 31.12.2008 kann lediglich § 48 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 SGB X sein (vgl. BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – juris Rn. 14). Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen o-der rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorlagen, eine wesentliche Änderung eingetreten ist, wobei eine Aufhebung bereits mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse erfolgen soll, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Mit Rentenbescheid vom 24.8.2006 hat die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfä-higkeit auf unbestimmte Dauer bewilligt und in diesem Zusammenhang insbesondere auch die Rentenhöhe ausgehend von 21,7286 persönlichen Entgeltpunkten verbindlich festge-stellt, da die Klägerin hiergegen keinen Widerspruch eingelegt hat (vgl. § 77 SGG). Die der Klägerin gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gründet auf einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da mit ihm ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten begründet worden ist (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.7.2014 – L 14 R 551/12 – juris Rn. 26; vgl. auch Brandenburg, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, § 48 Rn. 51).
24Die der Klägerin mit Bescheid vom 5.11.2004 zunächst auf Zeit und mit späterem Be-scheid vom 24.8.2006 unbefristet gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist infolge einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse materiell rechtswidrig gewor-den. Denn mit dem Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen vom 00.00.2008, das nach erfolgter Berufungsrücknahme am 10.12.2008 rechtskräftig geworden ist, ist ein Versorgungsausgleich zugunsten des Versicherungskontos der Klägerin durchgeführt worden und eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist anzunehmen, wenn der dem aufzuhebenden Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt nicht mehr vorliegt (Brandenburg, in: Schle-gel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 1. Auflage 2013, § 48 Rn. 54; Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 8). Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist eine rechtserhebliche Änderung, also eine solche, die zur Fol-ge hat, dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen den er-lassenen Verwaltungsakt nicht mit dem damaligen Inhalt hätte erlassen dürfen (Steinwe-del, in: Kasseler Kommentar, Band 3, 87. Erg.-Lfg. [Stand: 1.9.2015], SGB X, § 48 Rn. 13; Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 12). Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses jenes der Klägerin die unbe-fristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährenden Bescheides vom 24.8.2006. Durch das am 10.12.2008 rechtskräftig gewordene Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen sind zugunsten der Klägerin unter Übertragung entsprechender Entgeltpunkte höhe-re Rentenanwartschaften begründet worden, worin eine wesentliche, rechtserhebliche Än-derung der tatsächlichen Verhältnisse zu sehen ist, die nach dem Erlass des genannten Rentenbescheides eingetreten ist. Entsprechend war der Rentenbescheid vom 24.8.2006 unter den nunmehr objektiv vorliegenden Verhältnissen nicht mehr mit dem bisherigen Rentenzahlbetrag zu erlassen.
25Die skizzierte wesentliche Änderung zugunsten der Klägerin hat die Beklagte zutreffend mit dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils und des darin festgesetzten Ver-sorgungsausgleichs angenommen. Diesbezüglich hat das Bundessozialgericht bereits in seiner Entscheidung vom 22.4.2008, der sich das Gericht anschließt, festgestellt, dass "[m]aßgeblicher Zeitpunkt, ab dem die durch den Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse in Form eines Rentenzuschlags zu berücksichtigen sind, [ ] entgegen der Meinung der Klägerin jedoch nur der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich sein" kann (BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – ju-ris Rn. 16). Diese Annahme findet ihre Stütze in § 53g Abs. 1 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) i.V.m. § 48 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG), wonach Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, erst mit ihrer Rechtskraft wirksam werden (vgl. auch die inhaltsgleiche Folgevorschrift des § 224 Abs. 1 FamFG und die im Grundsatz übertragbare Kommentierung hierzu von Schwedhelm, in: Bahrenfuss, FamFG, 2. Auflage 2013, § 224 Rn. 2; Lorenz, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Auflage 2016, § 224 FamFG Rn. 1). Entsprechend ist erst mit Eintritt der Rechtskraft und damit der Wirksamkeit des Scheidungsurteils des Amtsge-richts – Familiengericht – Ahlen das rentenrechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Kläge-rin und der Beklagten umgestaltet worden und erst dadurch der Wert ihres Rentenstamm-rechts um den Wert der zu Lasten der Rentenanwartschaften des Versicherten begründe-ten Rentenanwartschaften erhöht worden, da erst das wirksame Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen – über die Gestaltung des Versorgungsausgleichs zwischen den früheren Eheleuten, der auf familienrechtlichem Gebiet liegt, hinaus – auch das davon zu trennende Rentenrechtsverhältnis und gerade das Rentenstammrecht der Klägerin ge-genüber der Beklagten hoheitlich und rechtsbegründend verändert (vgl. BSG, Urteil vom 29.1.1991 – 4 RA 67/90 – juris Rn. 19).
26Ausgehend von der wesentlichen Änderung der Verhältnisse in Gestalt der seit dem 10.12.2008 rechtskräftigen und wirksamen Entscheidung des Amtsgerichts – Familienge-richt – Ahlen über den Versorgungsausgleich und der insoweit vorgesehenen Übertragung einer monatlichen Rentenanwartschaft i.H.v. 187,91 EUR und unter weiterer Berücksichti-gung, dass die Klägerin als Versorgungsausgleichsberechtigte im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der o.g. Entscheidung bereits Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog, ergibt sich der Zeitpunkt der Erhöhung der Rente aus § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI. Die Norm ergänzt § 48 SGB X (BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – juris Rn. 17) und re-gelt insoweit als lex specialis, dass bei einer auf tatsächlichen Gründen beruhenden Ände-rung der Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn diese Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet wird, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Nach § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI kann also eine wesentliche Änderung bei ei-ner laufenden Rentenzahlung nur zum folgenden Monatsbeginn berücksichtigt werden (BSG, a.a.O., Rn. 17; sog. "Monatsprinzip"). Da der Versorgungsausgleich gem. § 53g Abs. 1 FGG (erst) mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – Ahlen, also am 10.12.2008, wirksam geworden ist, durften die dem Ver-sicherungskonto der Klägerin aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleich zusätz-lich gutzuschreibenden Entgeltpunkte ihre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit erst zum 1.1.2009 erhöhen.
27Demgegenüber kann eine Änderung der rentenrechtlichen Verhältnisse nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückbezogen werden. Insoweit mangelt es bereits an einer Rechts-grundlage, welche die rückwirkende Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ermög-lichen würde (BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – juris Rn. 18). Soweit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse auch bei der Durchführung des Versorgungsaus-gleichs rechtliche Wirkungen für die Beurteilung von in der Vergangenheit liegenden bzw. erforderlich gewesen Umständen entfalten kann, bedeutet dies nur, "dass Anspruchsvo-raussetzungen, die nach allgemeinem Rentenversicherungsrecht schon vor der Wirksam-keit der familiengerichtlichen Entscheidung hätten erfüllt sein müssen, nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs unter Umständen als rechtzeitig erfüllt gelten können, wenn andernfalls ein Leistungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger in der Zeit ab Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung schlechthin nicht entstehen oder erhöht werden könnte" (BSG, Urteile vom 29.1.1991 – 4 RA 67/90 – juris Rn. 20 sowie vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – juris Rn. 21). Insbesondere ergibt sich auch aus § 101 Abs. 3 S. 1 SGB VI in der hier gem. § 268a Abs. 2 SGB VI anzuwendenden Fas-sung vom 20.4.2007 nichts Anderes. Denn die Vorschrift enthielt eine Sonderreglung für die Wirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs, die jedoch nur die Auswirkun-gen von Abschlägen betraf, die ein Ausgleichsverpflichteter hinzunehmen hat, der bereits eine Rente erhält (vgl. BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – juris Rn. 18). Fer-ner kann auch nicht zu Gunsten der Klägerin auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung ab-gestellt werden, da das Urteil vor Eintritt der Rechtskraft am 10.12.2008 keine rechtsge-staltende Wirkung hatte. Denn zu einem Zeitpunkt vor Eintritt der Rechtskraft konnten die im Rahmen des Versorgungsausgleichs zu übertragenden Rentenanwartschaften noch nicht dem Versicherungskonto der Klägerin gutgeschrieben werden und entsprechend auf einem Versicherungskonto noch nicht vorhandene Entgeltpunkte für die Berechnung der Rentenhöhe berücksichtigt werden (BSG, a.a.O., Rn. 20).
28Es ist zudem unter Berücksichtigung des Gebots der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts der rechtsgestaltenden Wirkung einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich für die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, den durch-geführten Versorgungsausgleich rentenrechtlich umzusetzen, grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungs-ausgleich gekommen ist (BSG, a.a.O., Rn. 23). Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ha-ben bei der Gestaltung und Durchführung des Versorgungsausgleichsverfahrens für alle Beteiligten eine besonders große Bedeutung (BSG, Urteil vom 29.1.1991 – 4 RA 67/90 – juris Rn. 27). Denn der Versorgungsausgleich betrifft neben den gegensätzlichen Interes-sen der früheren Ehegatten untereinander auch das Interesse des jeweiligen früheren Ehegatten im Verhältnis zu der von dem jeweiligen Rentenversicherungsträger repräsen-tierten Versichertengemeinschaft (BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – juris Rn. 25). Insoweit ist es insbesondere unbeachtlich, ob der Ausgleichsberechtigte selbst oder andere von ihm nicht zu vertretende Umstände hierfür verantwortlich waren, denn das wirtschaftliche Risiko einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsaus-gleich tragen die früheren Ehegatten selbst (BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – juris Rn. 23; vgl. ferner LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.12.2014 – L 3 R 356/14 – juris Rn. 23).
29Selbst wenn die Beklagte für eine Ver- bzw. Hinauszögerung des familiengerichtlichen Verfahrens über den Versorgungsausgleich verantwortlich zu machen wäre, könnte die Klägerin dies insoweit allenfalls im Wege eines Haftungsanspruchs bzw. wohl insbesonde-re eines Amtshaftungsanspruchs gem. § 839 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) i.V.m. Art. 34 S. 1 des Grundgesetzes (GG) geltend machen. Für einen so ver-standenen Schadensersatzanspruch aus einer Amtspflichtverletzung ist jedoch der Rechtsweg nicht zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, sondern gem. Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 40 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu jenen der ordentlichen Gerichtsbarkeit eröffnet. Es ist dem Sozialgericht zudem verwehrt, gem. § 17 Abs. 2 S. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) über einen geltend ge-machten Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, da gem. § 17 Abs. 2 S. 2 GVG die Ent-scheidungsbefugnis insoweit allein bei den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit liegt. Schließlich wäre bei einem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch auch eine Teilverweisung des Rechtsstreits nicht zulässig (BSG, Beschluss vom 31.10.2012 – B 13 R 437/11 B – juris Rn. 10; vgl. auch Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 51 Rn. 41). Auch über eine etwaige Kompensation wegen einer vom Amtsgericht – Familiengericht – zu verantwortenden überlangen Verfahrensdauer hat das Sozialgericht nicht zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – juris Rn. 23).
30Das Gericht hat hinsichtlich der Maßgeblichkeit des Eintritts der Rechtskraft der den Ver-sorgungsausgleich betreffenden Entscheidung für den Zeitpunkt des Beginns der Erhö-hung der Rente auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken und verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der es sich inhaltlich umfänglich anschließt (vgl. BSG, Urteil vom 22.4.2008 – B 5a R 72/07 R – juris Rn. 26ff.).
31Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 S. 1, 193 Abs. 1 S. 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Münster Gerichtsbescheid, 01. März 2016 - S 17 R 342/13
Urteilsbesprechungen zu Sozialgericht Münster Gerichtsbescheid, 01. März 2016 - S 17 R 342/13
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Sozialgericht Münster Gerichtsbescheid, 01. März 2016 - S 17 R 342/13 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.
(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.
(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.
(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.
(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird, - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird, - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird, - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird, - 6.
die erforderliche Hinzuziehung eines Beteiligten nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 können bis zur letzten Tatsacheninstanz eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.06.2012 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 wird abgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Höhe der Anrechnung der polnischen Altersrente des Klägers auf seine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG).
3Der am 00.00.1932 geborene, als Vertriebener anerkannte Kläger (Vertriebenenausweis A) lebt seit dem 22.08.1994 in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Bescheid vom 26.07.1996 (zuletzt in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.07.2008) bewilligte ihm die Beklagte mit Wirkung ab dem 01.02.1995 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Seine gesamten Versicherungszeiten legte er ausschließlich in Polen zurück. Er steht in Bezug einer polnischen Altersrente, die vom polnischen Versicherungsträger mit Bescheid vom 08.08.1997 gewährt wurde.
4Die Beklagte und der polnische Versicherungsträger hatten ursprünglich vereinbart, dass die polnischen Renten an in Deutschland lebende Berechtigte nicht an diese, sondern über den zuständigen deutschen Träger ausgezahlt werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde der sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ergebende Ruhensbetrag der deutschen Rente bei der überwiesenen polnischen Rente von der Beklagten einbehalten und gleichzeitig die deutsche Rente voll ausgezahlt. Auf Grund des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Deutsch-Polnischen Doppelbesteuerungsabkommens (BGBl. II 2005, S. 55) zieht der polnische Rentenversicherungsträger vor der Überweisung der polnischen Rente des Klägers nach Deutschland den in Polen anfallenden Steueranteil von der Rente vorweg ab. Mit Wirkung ab dem 01.12.2005 wurde das Rentenauszahlverfahren umgestellt. Der deutsche Rentenzahlbetrag wird nun um den nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ruhenden Teil tatsächlich gemindert. Die polnischen Versicherungsleistungen werden seitdem unmittelbar an die Versicherten überwiesen.
5Mit Bescheid vom 09.06.2009 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers mit Wirkung ab dem 01.09.2007 neu fest. Für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.07.2009 wurde eine Überzahlung von 630,02 EUR festgesetzt, die zu erstatten sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Höhe der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG anzurechnenden polnischen Rente ab 01.03.2008 und ab 01.03.2009 geändert habe. Die Aufhebung erfolge gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
6Hiergegen erhob der Kläger am 13.07.2009 Widerspruch, der nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
7Mit Änderungsbescheiden vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 31.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012, Bescheid vom 28.03.2012, Bescheid vom 05.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2013 und Bescheid vom 25.11.2013 wurde die Rentenhöhe ab 01.03.2010, 01.07.2010, 01.07.2011, 01.12.2011, 01.07.2012 bzw. 01.03.2013 aufgrund einer Änderung in der Höhe der anzurechnenden polnischen Rente jeweils neu festgestellt.
8Am 23.03.2010 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln (Az.: S 33 R 395/10) Klage erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, dass für die Anrechnung der polnischen Rente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG der tatsächliche (Netto-)Auszahlungsbetrag maßgeblich sei. Die von den polnischen Behörden vorgenommenen Steuerabzüge und der vom polnischen Rentenversicherungsträger gewährte Pflegezuschlag dürften nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Die angerechnete Netto-Rente beinhalte - ausweislich einer Bescheinigung des polnischen Rentenversicherungsträgers vom 11.05.2011 - eine Pflegezulage in Höhe von 186,71 Zloty. Zudem seien bei der Umrechnung der polnischen Rente die Wechselkurse der polnischen Staatsbank zugrunde zu legen. Die Beklagte habe bis zum 01.01.2005 die gesamte Rentensumme an den Kläger ausgezahlt. Anschließend habe sie mitgeteilt, dass der Kläger nun den aus Polen ihm zustehenden Rentenanspruch direkt von der polnischen Rentenversicherung erhalten werde. In der ergänzenden Begründung des Bescheides vom 20.10.2005 habe die Beklagte dem Kläger zugesichert, dass die Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten im Ergebnis nicht zu seinem Nachteil verändert würden. Dem Kläger entstehe aber vorliegend ein Nachteil, sofern die Beklagte die polnische Bruttoleistung um- und anschließend anrechne. Denn der steuerliche Abzug bleibe davon unberücksichtigt, d.h. der Kläger erhalte im Ergebnis weniger als ihm früher von der Beklagten zugestanden und ausgezahlt worden sei. Die Umstellung durch die Beklagte, wonach der Kläger seit 2005 direkt aus Polen eine Rente beziehe, könne nicht dazu führen, dass sich seine bis dahin in Deutschland bezogene Rente mindere. Hier müsse dem Kläger die Differenz durch die Beklagte ausgeglichen werden. Ferner sei in einem früheren Verfahren beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein Vergleich geschlossen worden, der die Beklagte verpflichte, die Umrechnung der polnischen Rente nach dem offiziellen Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank bzw. der Deutschen Bundesbank taggenau zu ermitteln. Dem komme die Beklagte nicht nach, sondern lege den Umrechnungskurs der Citi Bank Warschau zugrunde. Hierdurch entstehe dem Kläger ein finanzieller Nachteil. Zudem vertrete die Beklagte zu Unrecht die Ansicht, sie müsse den Umtauschkurs zum Anpassungsjahr zugrunde legen. Denn der polnische Rentenversicherungsträger überweise die Rente nicht nach dem Jahreskurs, sondern nach dem Tageskurs der Überweisung. Dem Kläger dürfe kein Nachteil dadurch entstehen, dass die Rentenauszahlung zwischen dem polnischen und deutschen Rentenversicherungsträger aufgeteilt werde. Ausweislich des Schreibens vom 10.12.1991 habe die Beklagte dem Kläger versichert, dass er als Vertriebener Differenzen bei der Rentenzahlung vom deutschen Rentenversicherungsträger bezahlt bekomme. Hiermit stehe es in Einklang, dass die Beklagte mit Schreiben vom 27.06.2005 dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziales mitgeteilt habe, dass das vor und nach dem 01.01.2005 praktizierte Rentenauszahlverfahren in der Summe zum gleichen Rentenzahlbetrag führe. Gleiches habe die Beklagte im Bescheid vom 20.10.2005 geäußert.
9Der Kläger hat beantragt,
10den Bescheid vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 abzuändern und bei der Berechnung der deutschen Rente nur den vollen Nettobetrag der polnischen Rente (ohne Steuerabzüge und ohne Abzug der Pflegezulage) zugrunde zu legen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.11.2009 (Az.: L 14 R 65/07) Bezug genommen. Bei den Neuberechnungen sei - unter Hinweis auf die polnischen Rentenbescheide - jeweils nur der im polnischen Rentenbescheid ausgewiesene Bruttorentenbetrag berücksichtigt worden. Von diesem Bruttorentenbetrag ziehe der polnische Versicherungsträger die Steuer ab und rechne dann erst die Pflegezulage hinzu. Bei Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen sei grundsätzlich von dem Betrag auszugehen, der dem Berechtigten als Leistung der Rentenversicherung zustehe, also der Betrag der ausländischen Rente vor Abzug von Steuern oder sonstiger Abgaben oder Abzüge. Es sei allein auf die Leistung des Rentenversicherungsträgers abzustellen. Andernfalls würde die Beklagte die Steuerlast des Berechtigten in den Fällen übernehmen, in denen das ausländische Steuerrecht einen Vorwegabzug bei der Rente vorsehe. Die Verwendung des Wortes "ausgezahlt" in § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG stehe dem nicht entgegen. Dieser beziehe sich darauf, dass die ausländische Rente nicht nur bewilligt, sondern auch tatsächlich gezahlt werde. Die Umrechnung der Rente sei nach den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkursen für die jeweiligen Bezugszeitpunkte vorzunehmen. Die Umrechnung der polnischen Nettorente in Euro erfolge durch die Hausbank des Klägers zum Tageskurs im Zeitpunkt der Überweisung vom polnischen Versicherungsträger an den Kläger. Hieraus ergäben sich zwangsläufig Differenzen zwischen den tatsächlich überwiesenen Eurobeträgen und den auf die deutsche Rente anzurechnenden Beträgen. Die Änderung des Verfahrens zur Ruhensbestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG im Jahre 2005 sei notwendig geworden, da der polnische Versicherungsträger auf Grund des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Deutsch-Polnischen Doppelbesteuerungsabkommens vor der Überweisung der polnischen Rente nach Deutschland den in Polen anfallenden Steueranteil von der Rente abgezogen habe und nur noch der dadurch verringerte Nettoauszahlungsbetrag der Rente nach Deutschland überwiesen worden sei. Dieser habe für die bis dahin aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durchgeführte Einbehaltung des sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ergebenen Ruhensbetrages der deutschen Rente bei der überwiesenen polnischen Rente (neben der gleichzeitigen Auszahlung der vollen deutschen Rente) nicht mehr ausgereicht.
14Mit Urteil vom 04.06.2012 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert sei, denn die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für die Aufhebung bzw. Abänderung der früheren Bescheide seien gegeben. Nach dieser Vorschrift solle ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, soweit nach AntragsteIlung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies sei vorliegend der Fall, da sich die Höhe der anzurechnenden polnischen Rente ab 01.03.2008 und ab 01.03.2009 geändert habe. Die Beklagte habe auch bei der Berechnung der anzurechnenden polnischen Rente zutreffend den Betrag der polnischen Rente vor Abzug der Steuern zu Grunde gelegt. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ruhe dann, wenn dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt werde, die Rente des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt werde. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung sei die Vermeidung von Doppelleistungen. Der Begriff "ausgezahlt" könne nur dahin verstanden werden, dass ein Ruhen der deutschen Rente in Höhe eines entsprechenden Anteils des Betrages erfolgen solle, der als tatsächliche Leistung des fremden Rentenversicherungsträgers - und nicht nur als fiktiv errechnete Leistung - zur Auszahlung komme. Dieser umfasse jede dem Versicherten direkt oder indirekt aus dem Versicherungsverhältnis seitens des ausländischen Versicherungsträgers zufließende Leistung, nicht dagegen nur die dem Kläger ausgezahlte Rentenleistung. Eine indirekte Leistung des Rentenversicherungsträgers könne auch in einer durch zulässige gesetzliche Bestimmungen angeordneten Tilgung einer Schuld des Versicherten gegenüber Dritten liegen. Dies sei bei der Erfüllung der in Polen entstandenen persönlichen Steuerschuld des Klägers durch den polnischen Versicherungsträger aufgrund gesetzlicher Anordnung der Fall, ähnlich wie auch im Fall einer Verrechnung nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), bei der dem Versicherten der wirtschaftliche Wert des vollen Rentenanspruchs zufließe, ein Teil des Zahlbetrages infolge der Verrechnungserklärung aber nicht an ihn ausgekehrt werde, sondern den Untergang einer gegen ihn bestehenden Verrechnungsforderung bewirke. Unter dem vom ausländischen Versicherungsträger ausgezahlten Betrag im Rahmen von § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG sei daher der Bruttorentenbetrag zu verstehen. Dass nur diese Auslegung der Ruhensbestimmung zutreffe, ergebe sich weiter aus der Überlegung, dass es ohne Vorwegabzug der Steuerschuld bei voller Auszahlung des polnischen Rentenbetrages und erst nachträglicher Begleichung der individuellen polnischen Steuerschuld durch den Kläger - also ohne Vorwegabzug in Polen - ebenfalls zu einer Anrechnung des Bruttorentenbetrages im Rahmen von § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG käme. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die Beklagte und mit ihr die Versichertengemeinschaft diese dem Kläger obliegende polnische Steuerschuld zu tragen habe. Die dem Kläger vom polnischen Staat auferlegten Steuerpflichten könnten nicht dazu führen, dass sich die von der Beklagten auszuzahlende Rentenleistung erhöhe (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.11.2011, Az.: L 13 R 890/10; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2009, Az.: L 14 R 65/07). Soweit der Kläger rüge, dass die Beklagte bei der Bruttorente ebenfalls den vom polnischen Rentenversicherungsträger gewährten Pflegezuschlag angerechnet habe, sei dies unzutreffend. Die vom polnischen Versicherungsträger ab September 2007 gewährte Pflegezulage sei zu keiner Zeit bei der Anrechnung des polnischen Bruttorentenbetrages mit eingerechnet worden. Bei den Neuberechnungen sei nämlich nur der im jeweiligen polnischen Rentenbescheid ausgewiesene Bruttorentenbetrag berücksichtigt worden. Von diesem Bruttorentenbetrag ziehe der polnische Versicherungsträger die Steuer ab und rechne erst dann die Pflegezulage hinzu.
15Nach Zustellung des Urteils am 18.06.2012 hat der Kläger am 04.07.2012 Berufung eingelegt. Er nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus, dass kein Einkommen oder Vermögen i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Rentenanspruchs geführt habe. Denn der Kläger habe weniger Rentenleistungen erzielt als zuvor. Ferner rechne die Beklagte den Pflegezuschlag an, da dieser in der Netto-Rente enthalten sei.
16Nach rechtlichem Hinweis des Senats hat der Beklagten-Vertreter im Verhandlungstermin am 11.07.2014 die Widerspruchsbescheide vom 24.10.2012 und 11.10.2013 aufgehoben.
17Der Kläger beantragt,
18das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.06.2012 zu ändern und den Bescheid vom 09.06.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 und die Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 dahingehend zu ändern, dass bei der Berechnung der deutschen Rente des Klägers nur der Netto-Betrag der polnischen Rente (ohne Steuerabzüge und ohne Abzug der Pflegezulage) zugrunde gelegt wird.
19Die Beklagte - die sich dem angefochtenen Urteil anschließt - beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus, dass sich die im Schreiben vom 10.12.1991 genannte "Differenz" darauf bezog, dass bei FRG-Berechtigten früher höhere deutsche Rentenleistungen aus den polnischen Zeiten nach dem FRG zu erwarten gewesen seien, als die polnische Rente aus diesen polnischen Zeiten. Keineswegs könne dem Schreiben entnommen werden, dass § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG nicht anzuwenden sei oder dass die Differenz zwischen der Brutto- und der Nettorente ausgeglichen würde. Diese Frage könne auf keinen Fall gemeint gewesen sein, da die polnischen Renten damals noch keinem Abzug von Steuern unterlegen hätten. Auch die Mitteilung aus dem Juni 2005 führe nicht weiter. Sie sei dem Bescheid beigefügt gewesen, in dem erstmalig die Berechnung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG durch die tatsächliche Kürzung der deutschen Rente bei gleichzeitiger Auszahlung der polnischen Rente erfolgt sei. Das bis 2005 durchgeführte vereinfachte Verfahren sei wegen der Einführung der Besteuerung der polnischen Renten umgestellt worden.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakten und der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Köln (Az.: S 5 R 1851/12, S 5 R 1675/13 ER, S 5 R 1674/13, S 5 R 1782/12, S 33 R 382/10), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Berufung ist unbegründet.
251.) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010, mit dem die Beklagte die Rente ab 01.09.2007 neu festsetzte, die ursprüngliche Rentenbewilligung gemäß § 48 SGB X teilweise aufhob, eine Überzahlung für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.07.2009 feststellte und diese zurückforderte. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wurden jedoch auch die Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 - noch während des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens - Gegenstand des Verfahrens, da diese Bescheide den Bescheid vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 jeweils abändern und teilweise für die Rentenbezugszeiten ab 01.03.2010, 01.07.2010, 01.07.2011, 01.12.2011, 01.07.2012 und 01.03.2013 ersetzt haben (§ 96 SGG, § 153 Abs. 1 SGG; vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.08.2009, Az.: L 13 R 434/09). Diese Bescheide sind damit insgesamt Gegenstand des Rechtsstreits geworden, auch soweit sie eine Überzahlung feststellen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.05.2012, Az.: L 10 R 169/09).
262.) Zu Recht hat das Sozialgericht die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen. Der Bescheid vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 in der Fassung der Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 beschwert den Kläger nicht, weil er nicht rechtswidrig ist, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der mit der von der Beklagten darin getroffenen Regelung verbundene Eingriff in die Rechtssphäre des Klägers ist durch eine (verfassungsgemäße) Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Beklagte hat gegen den monatlichen Rentenzahlungsanspruch des Klägers den Einwand der Doppelzahlung aus § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG auch insoweit zutreffend erhoben, als sie festgestellt hat, dass der monatliche Rentenzahlbetrag auch in Höhe desjenigen Betrages ruht, den der polnische Rentenversicherungsträger monatlich von der polnischen Altersrente als Vorauszahlung auf die (Jahres-)Steuerschuld des Klägers an die polnischen Finanzbehörden abführt.
27a) Für die Zeit ab Bekanntgabe des Bescheides vom 09.06.2009 bzw. der Änderungsbescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 durfte die Beklagte die zuletzt mit Bescheid vom 18.07.2008 bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Nach dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (aa.) vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (bb.), der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, ohne dass ein Ermessen bestünde (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2012, Az.: L 18 KN 249/11). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
28aa.) Die Rentenbewilligung des Klägers gründet auf einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da mit ihm ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begründet worden ist. Die Rentenbewilligung war zunächst auch rechtmäßig, sodass sich die Rücknahme des Verwaltungsakts nach den Voraussetzungen des § 48 SGB X und nicht nach § 45 SGB X richtet.
29bb.) Der erhöhte Auszahlbetrag der polnischen Rente zum 01.03.2008 (bzw. 01.03.2010, 01.07.2010, 01.12.2011, 01.07.2011, 01.07.2012, 01.03.2013) stellt eine wesentliche, rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse dar (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1997, Az.: 8 RKn 28/95), die nach dem Erlass des Rentenbescheids vom 18.07.2008 eingetreten ist.
30Das Recht des Klägers auf (deutsche) Altersrente für schwerbehinderte Menschen ruht in Höhe des vollen Betrags der polnischen Altersrente, der sich vor Abzug der polnischen Steuern ergibt. Dies folgt aus § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ruht dann, wenn dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt wird, die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist die Vermeidung von Doppelleistungen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.04.2013, Az.: L 13 R 821/11).
31(a) Diese Regelung findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Das Konkurrenzverhältnis der nebeneinander bestehenden Ansprüche auf Altersrente aus Deutschland und Polen bestimmt sich trotz Mitgliedschaft beider Staaten in der Europäischen Union (EU) nicht nach den Vorschriften der einschlägigen europäischen Verordnungen, sondern weiter nach Art. 19 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 08.12.1990 (im Folgenden: Abk. Polen SozSich. 1990), das durch das (Zustimmungs-)Gesetz vom 18.06.1991 (BGBl. II 741, geändert durch Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Umsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Änderung verschiedener Zustimmungsgesetze vom 27.04.2002, BGBl. I 1464) in innerstaatliches Recht transformiert worden und am 01.10.1991 in Kraft getreten ist (BGBl. II 1072). Art. 19 Abs. 4 Abk. Polen SozSich. 1990 bestimmt, dass die deutschen Auslandsrentenvorschriften (hinsichtlich der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Zeiten) und das Fremdrentengesetz auch in Abkommensfällen (weiter) anzuwenden sind. Diese Regelung des Abk. Polen SozSich. 1990 gilt nach dem 01.05.2004 (Beitritt Polens zur EU) weiter (vgl. hierzu ausführlich Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10).
32(b) Hiernach darf (bzw. muss) die Beklagte den - aus dem bestandskräftig auch der Höhe nach festgestellten (Stamm-)Recht auf (Alters-)Rente sich ergebenden - monatlichen Zahlungsansprüchen des Klägers die Einwendung des Ruhens (wegen Doppelleistung) nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG - entgegen der Auffassung des Klägers - auch in Höhe der von dem polnischen Rentenversicherungsträger aus der polnischen Altersrente monatlich abgeführten Steuervorauszahlungen entgegenhalten (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10).
33Der Begriff "ausgezahlt" in § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG stellt auf die tatsächliche Gewährung der ausländischen Rente ab (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10). Er ist dahin zu verstehen, dass ein Ruhen der deutschen Rente in Höhe eines entsprechenden Anteils des Betrages erfolgen soll, der als tatsächliche Leistung des fremden Versicherungsträgers - und nicht nur als fiktiv errechnete Leistung - zur Auszahlung kommt. Diese umfasst jede dem Versicherten direkt oder indirekt aus dem Versicherungsverhältnis seitens des ausländischen Versicherungsträgers zufließende Leistung, nicht dagegen, wie der Kläger meint, nur die ihm ausgezahlte Rentenleistung. Eine indirekte Leistung des Rententrägers kann auch in einer durch zulässige gesetzliche Bestimmungen angeordneten Tilgung einer Schuld des Versicherten gegenüber Dritten liegen. Dies ist bei der Erfüllung der in Polen entstandenen persönlichen Steuerschuld des Klägers durch den polnischen Versicherungsträger auf Grund gesetzlicher Anordnung der Fall, ähnlich wie auch im Fall einer Verrechnung nach § 52 SGB I, bei der dem Versicherten der wirtschaftliche Wert des vollen Rentenanspruchs zufließt, ein Teil des Zahlbetrages infolge der Verrechnungserklärung aber nicht an ihn ausgekehrt wird, sondern den Untergang einer gegen ihn bestehenden Verrechnungsforderung bewirkt. Unter dem vom ausländischen Versicherungsträger "ausgezahlten" Betrag im Rahmen von § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ist daher der Bruttorentenbetrag zu verstehen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.04.2013, Az.: L 13 R 821/11; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2009, Az.: L 14 R 65/07; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2011, Az.: L 2 R 5754/10).
34Diese Auslegung des Wortlauts wird zunächst durch systematische steuerrechtliche Überlegungen bestätigt: Wenn die Steuervorauszahlung wie hier vom zustehenden Gesamtbetrag der Rente erhoben wird, zeigt das, dass dem Versicherten (zuvor) die gesamte Rente zufließt, sonst könnte sie der Steuerbemessung nicht zugrunde gelegt werden: Der ihm zustehende (vollständige) Anspruch auf Rente ist die Bemessungsgrundlage für seine Steuervorauszahlung (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10).
35Es entspricht weiter einem allgemeinen rechtssystematischen (auch: europarechtlichen) Grundsatz, dass im Falle der Anrechnung von Sozialleistungen die Anrechnung des "Bruttobetrages" erfolgt. Dies ergibt sich beispielsweise europarechtlich aus den Regelungen in Art. 46a Abs. 2 b) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 53 Abs. 3 b) der Verordnung (EG) Nr. 883/04. In beiden Vorschriften ist ausdrücklich geregelt, dass von einem anderen Mitgliedsstaat zu zahlende Leistungen "vor Abzug von Steuern" zu berücksichtigen sind. Auch im deutschen Recht gibt es zahlreiche Vorschriften, die (meist zur Vermeidung von Doppelleistungen) das Ruhen von Sozialleistungen regeln, z.B. §§ 142 ff. SGB III, § 49 SGB V, § 53 SGB VII und § 34 SGB XI. Soweit darin (z.B. in § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) die "Anrechnung" von steuerpflichtigen Leistungen wie Arbeitsentgelt geregelt ist, ist immer das Bruttoentgelt gemeint (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 SGB IV; vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10).
36Schließlich entspricht das Ergebnis auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschrift dient der Vermeidung von Doppelleistungen (BT-Drucks. 3/1109, Begründung zu §§ 11, 31 FRG). Eine solche Doppelleistung liegt immer dann vor, wenn der Empfänger eine Leistung zweimal erhält. Würde, wie der Kläger meint, auf die deutsche Altersrente nur die polnische "Nettorente" angerechnet, erhielte der Kläger die Altersrente in Höhe des Differenzbetrags zur polnischen "Bruttorente" tatsächlich (aus den gleichen rentenrechtlichen Zeiten) zweifach, nämlich einmal von dem polnischen Rentenversicherungsträger (durch Überweisung auf sein "Steuerkonto") und erneut vom deutschen Rentenversicherungsträger durch Überweisung auf sein Girokonto. Genau das soll nach dem Sinn und Zweck der Norm verhindert werden. Der Kläger ist durch die Rentenleistungen aus zwei Staaten (bei Export der polnischen Rente) zwei verschiedenen Rechtsordnungen und deren jeweiligen Regelungen unterworfen. Dass die deutsche Versichertengemeinschaft die polnische Steuer des Klägers nicht zu tragen hat, folgt nicht etwa aus dem Sinn und Zweck der Regelung, sondern ist deren zwangsläufige Folge (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10).
37Auf seine deutsche Staatsangehörigkeit und auf seine Vertriebeneneigenschaft kann sich der Kläger nicht berufen. Die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der individuellen Lebenssachverhalte bei dem Kläger entstandenen Steuer- und Abgabenlasten werden davon nicht berührt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.04.2013, Az.: L 13 R 821/11).
38Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften unterliegen nach der Rspr. des BVerfG (Entscheidung vom 13.06.2006, Az.: 1 BvL 9/00) nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen - wie im Fall des Klägers - ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10).
39b) Der Bescheid vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 in der Fassung der Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 ist rechtmäßig, soweit - rückwirkend - der Zeitraum ab dem 01.09.2007 bis zur Bekanntgabe des streitgegenständlichen (Änderungs-)Bescheides betroffen ist.
40Die Entscheidung der Beklagten beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 SGB X i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll (vgl. nachfolgend bb.) ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den zum Zeitpunkt seines Erlasses vorgelegenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X), nach Antragstellung oder Erlass des Bescheides Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 SGB X; vgl. nachfolgend aa.) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
41Die Beklagte war hiernach zur Aufhebung berechtigt.
42aa.) Der Bescheid vom 18.07.2008 stellt einen Dauerverwaltungsakt dar nach dessen Erlass - wie vorstehend ausgeführt - durch die erhöhten polnischen Rentenleistungen eine wesentliche, rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
43Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse kann auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (analog) gestützt werden. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X gilt nach dem Wortlaut zwar nur für die Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, das zum "Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs" geführt haben würde; er ist aber auf Ruhensregelungen, die wie § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG den Anspruch als solchen nicht berühren, analog anzuwenden (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 22.04.1992, Az.: 5 RJ 77/90; Bayerisches Landessozialgerichts, Urteil vom 19.08.2009, Az.: L 13 R 434/09).
44bb.) Die Beklagte war berechtigt, die Rentenbewilligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufzuheben.
45Die angefochtenen Aufhebungsentscheidungen der Beklagten sind nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bedeutet das "soll" in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, dass der Rentenversicherungsträger den Verwaltungsakt im Regelfall ("typischer Fall") rückwirkend aufzuheben hat. Liegt jedoch ein Ausnahmefall (sog. "atypischer Fall") vor, so ist eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang von der gegebenen Aufhebungsmöglichkeit abgesehen werden kann. Anders als bei § 45 SGB X enthält also § 48 SGB X nicht für alle, sondern nur für "atypische Fälle" eine Verpflichtung zur Ermessensausübung. Die Prüfung, ob ein solcher "atypischer Fall" vorliegt, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. Das Gericht darf den angefochtenen Bescheid wegen fehlender Ermessensausübung aufheben, wenn die Prüfung ergibt, dass ein "atypischer Fall" gegeben ist und das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.10.2012, Az.: L 5 R 111/12 unter Hinweis auf die stdg. Rspr. des BSG). Hier sind bereits keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein atypischer Fall vorliegt, der der Beklagten Ermessen einräumen könnte. Auch der Kläger hat dahingehend nichts vorgetragen.
46cc.) Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X ist gewahrt. Die Aufhebung war insbesondere gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X auch jenseits der 10-Jahresfrist möglich, da die Geldleistung in diesem Sinne bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt worden ist.
47Anhaltspunkte, dass die Jahresfristregelung nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht gewahrt wurde, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ging der Beklagten am 30.04.2009 die Erklärung des polnischen Versicherungsträgers bezüglich der geänderten Höhe der anrechenbaren polnischen Rente zu, die die Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2009 fristgemäß umsetzte.
48c.) Die Beklagte setzt sich mit der streitgegenständlichen Aufhebungsentscheidung nicht in Widerspruch zu in der Vergangenheit zu Gunsten des Klägers erfolgten Zusicherungen i.S.v. § 34 SGB X.
49Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus dem Schreiben der Beklagten vom 10.12.1991 an den Kläger, dem Schreiben vom 27.06.2005 an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales und dem Bescheid vom 20.10.2005 keine Selbstbindung der Beklagten, die einer Aufhebung hier entgegenstünde.
50Zu unterscheiden ist diesbezüglich zwischen einer - unverbindlichen - Auskunft i.S. von § 15 SGB I und einer Zusicherung i.S. von § 34 SGB X. Auskunft und Zusicherung unterscheiden sich nach Inhalt und Wirkung voneinander. Während die Zusicherung einen Verwaltungsakt mit Verpflichtungswillen darstellt, gerichtet auf Erlass oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes, handelt es sich bei der Auskunft um eine "Wissenserklärung", die sich in der Mitteilung des Wissens erschöpft und sich vom Verwaltungsakt durch das Fehlen eines Regelungswillens unterscheidet. Es fehlt der Verpflichtungswille, weil die Auskunft nicht auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Eine Zusicherung i.S. des § 34 SGB X ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Sie hat die Aufgabe, dem Adressaten als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Verwaltungsbehörde bei Erlass des Verwaltungsaktes Gewissheit zu verschaffen. Die Zusicherung ist demnach eine Selbstverpflichtung der Behörde zu einem späteren Tun oder Unterlassen. Die Auslegung, ob ein Verwaltungsakt erlassen werden sollte und mit welchem Inhalt, richtet sich nach den für Willenserklärungen maßgebenden Auslegungsgrundsätzen. Dabei ist § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heranzuziehen. Hiernach ist das gesamte Verhalten des Erklärenden zu berücksichtigen; neben dem Erklärungswortlaut kommt es auch auf die Begleitumstände, insbesondere dem Zweck der Erklärung an. Das danach maßgebende Gesamtverhalten des Erklärenden ist vom Standpunkt dessen zu bewerten, für den die Erklärung bestimmt ist. Maßgebend ist somit nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Entscheidend ist also nicht, was die Verwaltung mit ihrer Erklärung gewollt hat, sondern wie der Empfänger sie verstehen durfte; andererseits kann der Empfänger sich nicht darauf berufen, er habe die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn diese objektiv - unter Berücksichtigung aller Umstände - nicht so verstanden werden konnte (vgl. m.w.N. BSG, Urteil vom 08.12.1993, Az.: 10 RKg 19/92).
51Ausgehend hiervon enthalten die vom Kläger in Bezug genommen Schreiben der Beklagten nur - unverbindliche - Auskünfte.
52aa) Das Schreiben vom 10.12.1991 führt zwar aus, dass "Differenzen bei der Rentennachzahlung vom deutschen Rentenversicherungsträger gezahlt werden". Hierbei wird indes nicht auf eine bereits geprüfte Rentenberechtigung des Klägers abgestellt. Eine dahingehende Prüfung hatte - für den Kläger erkennbar - zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Das Schreiben ist seinem Inhalt nach allgemein gehalten und nicht auf den konkreten Fall bezogen. Es ist deshalb nicht geeignet, eine mit Sicherheit eintretende Regelung im Einzelfall des Klägers mit bestimmtem Inhalt in Aussicht zu stellen. Es wird dort nicht ausgesagt, unter welchen weiteren Voraussetzungen die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rentenleistungen bewilligen werde. Vielmehr nahm die Beklagte Bezug auf eine Anfrage des Klägers vom 23.09.1991, in der er um Auskunft bat, welche Gesetze und Vorschriften seiner Rentenberechnung bei einer Übersiedlung in die Bundesrepublik zugrunde gelegt werden. Das Schreiben vom 10.12.1991 enthält nicht mal die Zusage, einen Rentenbescheid zu erlassen. Es ist inhaltlich auf die Darstellung der damaligen Rechtslage beschränkt.
53bb) Nichts anderes gilt in Bezug auf das Schreiben vom 27.06.2005 an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger nicht Adressat dieses Schreibens ist, teilte die Beklagte mit, dass sowohl das bis zum 30.11.2005 praktizierte Auszahlverfahren als auch die ab 01.12.2005 geübte Praxis "zum gleichen Rentenzahlbetrag" führe. Hierbei handelt es sich bereits um keine unzutreffende Mitteilung, da der ausgezahlte Betrag jeweils identisch ist; einzig mit dem Unterschied, dass ab dem 01.12.2005 die polnische Rente anteilig zur Tilgung der polnischen Steuerschuld unmittelbar vom polnischen Versicherungsträger an die polnische Finanzverwaltung überwiesen wird. Gleiches wird im Bescheid vom 20.10.2005 bestätigt, wenn dort ausgeführt wird, dass "(die) Minderung der Summe der Rentenzahlbeträge aus deutscher und polnischer Rente ( ) ausschließlich auf dem von den polnischen Behörden vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Steuerabzug (beruht)."
54d.) Da die Aufhebung der Bewilligung rechtmäßig ist, durfte die Beklagte insoweit die überzahlte Leistung nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückfordern.
55aa) Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte bei der Bruttorente ebenfalls den vom polnischen Rentenversicherungsträger gewährten Pflegezuschlag angerechnet habe, ist dies unzutreffend. Die vom polnischen Versicherungsträger ab September 2007 gewährte Pflegezulage wurde zu keiner Zeit bei der Anrechnung des polnischen Bruttorentenbetrages mit eingerechnet. Bei den Neuberechnungen wurde nämlich nur der im jeweiligen polnischen Rentenbescheid ausgewiesene Bruttorentenbetrag berücksichtigt. Wie den zum Schriftsatz der Beklagten vom 08.09.2011 beigefügten polnischen Rentenbescheiden entnommen werden kann, zieht der polnische Versicherungsträger von diesem Bruttorentenbetrag die Steuer ab und rechnet erst dann die Pflegezulage hinzu. Demensprechend hat der Kläger-Bevollmächtigte im Verhandlungstermin am 04.06.2012 vor dem Sozialgericht eingeräumt, dass bezüglich der Pflegezulage die Berechnungen der Beklagten zutreffend seien. Warum nunmehr eine andere Ansicht vertreten wird, wird nicht substantiiert dargelegt.
56bb) Auch die Auffassung des Klägers, die Wechselkurse seien fehlerhaft berechnet worden, trifft nicht zu. Die Beklagte hat auch bei der Bestimmung der polnischen Rentenhöhe die Rechtslage zutreffend berücksichtigt.
57Einschlägig ist insoweit § 17a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Er regelt abschließend, wann sich ein geänderter Wechselkurs auf eine Sozialleistung auswirkt. Nach § 17a Abs. 3 SGB IV bleibt der angewandte Umrechnungskurs so lange maßgebend, bis 1. die Sozialleistung zu ändern ist,
582. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder
593. eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
60Da sich die polnische Rente zum 01.03.2008 und 01.03.2009 geändert hatte (§ 17a Abs. 3 Nr. 1 SGB IV), war der Umrechnungskurs neu zu ermitteln. Die Kursumrechnung wird nach der vorrangigen Umrechnungsnorm des Art. 107 EWG-VO 574/72 (ab 01.05.2010 nach Art. 90 VO (EG) 987/2009) bestimmt. Nach diesen Vorschriften ist Bezugszeitraum
61- der Monat Januar für die ab dem darauffolgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse, - der Monat April für die ab dem darauffolgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse, - der Monat Juli für die ab dem darauffolgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse, - der Monat Oktober für die ab dem darauffolgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.
62Es gelten die Wechselkurse, die der Kommission zu ein und demselben Zeitpunkt von den Zentralbanken für die Berechnung des Ecu im Rahmen des Europäischen Währungssystems mitgeteilt werden. Die anzuwendenden Umrechnungskurse werden im vorletzten Monat vor dem Monatsersten, ab dem sie anzuwenden sind, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
63Auf dieser Grundlage gelten - in Bezug auf den Bescheid vom 09.06.2009 - folgende Kurse:
64- Bezugszeitraum Oktober 2007 - Anwendungszeitraum Januar, Februar und März 2008: 1 EUR = 3,7062 (PLN), - Bezugszeitraum Januar 2008 - Anwendungszeitraum April, Mai und Juni 2008: 1 EUR = 3,6092 (PLN), - Bezugszeitraum April 2008 - Anwendungszeitraum Juli, August und September 2008, 1 EUR = 3,4421 (PLN), - Bezugszeitraum Oktober 2008 - Anwendungszeitraum Januar, Februar und März 2009: 1 EUR = 3,5767 (PLN), - Bezugszeitraum Januar 2009 - Anwendungszeitraum April, Mai und Juni 2009: 1 EUR = 4,2300 (PLN), - Bezugszeitraum April 2009 - Anwendungszeitraum Juli, August und September 2009: 1 EUR = 4,4326 (PLN).
65Unter Anwendung der o.g. Kurse ergibt sich, dass die von der Beklagten im Bescheid vom 09.06.2009 (Anlage 7) herangezogenen Beträge der polnischen Rente richtig umgerechnet wurden: - zum 01.03.2008 mit 476,49 EUR,
66- zum 01.07.2008 mit 513,05 EUR, - zum 01.01.2009 mit 513,05 EUR, - zum 01.03.2009 mit 523,86 EUR, - zum 01.04.2009 mit 442,95 EUR, - zum 01.07.2009 mit 422,71 EUR.
67Anhaltspunkte, dass die Beklagte in Bezug auf die streitgegenständlichen Änderungsbescheide diese vorstehend dargelegten Berechnungsvorgänge fehlerhaft vollzogen hat, sind im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger dahingehend keine substantiierten Einwände erhoben.
68Ein Anspruch auf eine weitergehende Berücksichtigung des monatlichen Wechselkurses bzw. anderer Wechselkurse, wie vom Kläger gefordert, besteht nicht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.11.2011, Az.: L 13 R 890/10).
69Nichts Gegenteiliges folgt aus dem vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem früheren Verfahren (Az.: L 18 R 88/08) am 30.09.2008 geschlossenen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, den Anrechnungsbetrag nach § 17a SGB IV nach dem offiziellen Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank bzw. der Deutschen Bundesbank zu ermitteln und den sodann errechneten Euro-Betrag als Anrechnungsbetrag zu Grunde zu legen. Bereits dem Wortlaut nach kann dem Vergleich nicht entnommen werden, dass eine taggenaue Wechselkursberechnung zu erfolgen hat. Auch ergibt sich aus dem Vergleich nicht, dass auch die streitgegenständlichen Bescheide hiervon erfasst werden. Dem Vergleich lagen vielmehr die Rentenbescheide vom 26.01.2005 und vom 20.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2005 zugrunde. Der Vergleich bezieht sich daher auf einen abgeschlossenen - nicht streitgegenständlichen - Rentenbezugszeitraum in der Vergangenheit.
70Die Berufung ist mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die im Verhandlungstermin am 11.07.2014 durch die Beklagte erfolgte Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 24.10.2012 und 11.10.2013 stellt nur ein geringfügiges Obsiegen des Klägers dar, das eine Kostenbeteiligung der Beklagten nicht rechtfertigt.
71Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) In Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden sind, ist das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden in Verfahren, die
- 1.
am 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt sind oder deren Ruhen angeordnet ist oder - 2.
nach dem 1. September 2009 abgetrennt oder ausgesetzt werden oder deren Ruhen angeordnet wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist in Verfahren, in denen am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde, ab dem 1. September 2010 das ab dem 1. September 2009 geltende materielle Recht und Verfahrensrecht anzuwenden.
(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.
(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.
(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.
(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.
(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a.
(2) (weggefallen)
(3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als geringfügig ist.
(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
- 1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, - 2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, - 3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder - 4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.
(1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, wird die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Satz 1 gilt nicht beim Zusammentreffen von Renten und Einkommen mit Ausnahme von § 96a.
(2) (weggefallen)
(3) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente weg, endet die Rentenzahlung mit dem Beginn des Kalendermonats, zu dessen Beginn der Wegfall wirksam ist. Entfällt ein Anspruch auf Rente, weil sich die Erwerbsfähigkeit der Berechtigten nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben gebessert hat, endet die Rentenzahlung erst mit Beginn des vierten Kalendermonats nach der Besserung der Erwerbsfähigkeit. Die Rentenzahlung nach Satz 2 endet mit Beginn eines dem vierten Kalendermonat vorangehenden Monats, wenn zu dessen Beginn eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, die mehr als geringfügig ist.
(4) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch den Rentenversicherungsträger ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit ab dem Beginn des Kalendermonats nach Wirksamwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.
(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn
- 1.
entweder - a)
die Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung zur Folge hat, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfällt, oder - b)
nach Feststellung der verminderten Erwerbsfähigkeit durch den Träger der Rentenversicherung ein Anspruch auf Krankengeld nach § 48 des Fünften Buches oder auf Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen endet und
- 2.
der siebte Kalendermonat nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht erreicht ist.
(2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
(3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
(3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
(3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben
- 1.
in den Fällen des § 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt - a)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichsberechtigte Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes), - b)
des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 33 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes) oder - c)
der vollständigen Einstellung der Unterhaltszahlungen der ausgleichspflichtigen Person (§ 34 Abs. 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes),
- 2.
in den Fällen des § 35 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt des Beginns einer Leistung an die ausgleichspflichtige Person aus einem von ihr im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht (§ 36 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes) und - 3.
in den Fällen des § 37 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufhebung der Kürzung des Anrechts (§ 37 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes).
(4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
(1) § 101 Abs. 3 Satz 4 in der am 31. August 2009 geltenden Fassung gilt nicht in den Fällen, in denen vor dem 30. März 2005 die zunächst nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rente begonnen hat und die Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich wirksam geworden ist.
(2) § 101 Abs. 3 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn vor dem 1. September 2009 das Verfahren über den Versorgungsausgleich eingeleitet worden ist und die auf Grund des Versorgungsausgleichs zu kürzende Rente begonnen hat.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten darüber, ab welchem Zeitpunkt dem Kläger eine höhere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grund eines durchgeführten Versorgungsausgleichs zu gewähren ist.
- 2
Die Ehe des am ... 1951 in Ungarn geborenen Klägers mit der Versicherten B. M. (im Folgenden: Versicherte) wurde durch Urteil des Familiengerichts (FamG) des damaligen Amtsgerichts Halle-Saalkreis, nunmehr Amtsgericht Halle (Saale), vom 14. Mai 2003 rechtskräftig geschieden. Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde vom Ehescheidungsverfahren abgetrennt. Die während der Ehezeit vom 1. Oktober 1981 bis zum 28. Februar 2002 in Ungarn erworbenen Anwartschaften des Klägers seien bislang nicht berücksichtigt worden. Insoweit müssten Auskünfte in Ungarn eingeholt werden; es sei nicht absehbar, wann diese Auskünfte vorlägen.
- 3
Am 7. Mai 2010 wandte sich das FamG erneut an die Beklagte mit der Bitte um Erteilung einer neuen Auskunft nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden materiellen Recht. Der ausgesetzte Versorgungsausgleich solle auf Antrag nach neuem Recht durchgeführt werden. Mit seit dem 8. November 2011 rechtskräftigen Beschluss vom 26. August 2011 übertrug das FamG im Versorgungsausgleichsverfahren im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts der Versicherten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Klägers ein Anrecht in Höhe von 12,1947 Entgeltpunkten (Ost) auf das Versicherungskonto des Klägers, bezogen auf den 28. Februar 2002, und zu Lasten des Anrechts des Klägers bei der Beklagten zugunsten der Versicherten ein Anrecht in Höhe von 4,7796 Entgeltpunkten (Ost) auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund.
- 4
Mit Bescheid vom 10. Februar 2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger zunächst in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts (SG) Halle vom 12. Oktober 2011 (Az.: S 11 R 101/08) ab dem 1. November 2006 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Die ab dem 1. April 2012 laufende Rente betrug 132,60 EUR monatlich. Der Rentenberechnung lagen 12,9365 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde.
- 5
Mit Bescheid vom 22. März 2012 teilte die Beklagte mit, der bisherige Rentenbescheid werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2011 aufgehoben und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab diesem Zeitpunkt wegen der Änderung der persönlichen Entgeltpunkte auf Grund des Versorgungsausgleichs neu berechnet. Ab dem 1. Mai 2012 würden laufend monatlich 206,47 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. April 2012 betrage die Nachzahlung 369,35 EUR. Der Anlage 5 des Bescheides vom 22. März 2012 ist zu entnehmen, dass der Versorgungsausgleich zugunsten des Klägers einen Zuschlag in der allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 7,4151 Entgeltpunkten (Ost) ergeben habe. Insgesamt seien bei der Berechnung der Rente des Klägers Entgeltpunkte (Ost) in Höhe von 20,3516 zu berücksichtigen.
- 6
Hiergegen erhob der Kläger am 10. April 2012 Widerspruch und wandte sich u.a. gegen die Neuberechnung der Rente erst ab dem 1. Dezember 2011. Nicht die Rechtskraft des Beschlusses des FamG vom 26. August 2011, sondern der Tenor der Entscheidung sei maßgeblich, wonach der Versorgungsausgleich bezogen auf den 28. Februar 2002 auszuführen sei.
- 7
Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2013 den Widerspruch als unbegründet zurück. Ergehe nach dem Beginn einer Rente eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich, wirke sich das auf die Rente der leistungsberechtigten Person durch Zu- oder Abschläge gemäß § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) von dem Kalendermonat an aus, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt sei. Der Versorgungsausgleich sei durchgeführt, wenn die entsprechende familiengerichtliche Entscheidung rechtskräftig geworden sei (§ 224 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)). Entsprechend dieser gesetzlichen Regelungen erfolge die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bei der Rentenzahlung ab dem 1. Dezember 2011.
- 8
Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 31. Juli 2013 beim SG Halle erhobenen Klage gewandt und sein Begehren auf Bewilligung einer aufgrund des Zuschlags nach durchgeführtem Versorgungsausgleich höheren Rente bereits ab dem 1. November 2006 weiterverfolgt.
- 9
Das SG hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung am 16. Juli 2014 die Klage abgewiesen. Der Kläger habe für die Zeit vom 1. November 2006 bis zum 30. November 2011 keinen Anspruch auf Zahlung der höheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grund des vor dem FamG durchgeführten Versorgungsausgleichs, weil hierdurch eine Änderung in den Verhältnissen, die zum Rentenbescheid vom 10. Februar 2012 geführt hätten, erst zum 1. Dezember 2011 eingetreten sei. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Zahlung der höheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits ab dem 1. November 2006 könne nur § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X) sein. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass eine Änderung im Sinne dieser Vorschrift eingetreten sei. Maßgeblicher Zeitpunkt, ab dem die durch den Versorgungsausgleich eingetretenen neuen Verhältnisse in Form eines Rentenzuschlags zu berücksichtigen seien, könne entgegen der Meinung des Klägers nur der Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses über den Versorgungsausgleich unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. April 2008 (Az: B 5a R 72/07 R) sein. Da eine wesentliche Änderung bei einer laufenden Rentenzahlung nur zum darauffolgenden Monatsbeginn berücksichtigt werden könne, hätten die zusätzlichen Entgeltpunkte die Rente in Anbetracht der am 8. November 2011 rechtskräftig gewordenen Entscheidung des FamG erstmals zum 1. Dezember 2011 erhöhen dürfen. Für die von dem Kläger beanspruchte frühere Rentenerhöhung finde sich weder in den allgemeinen rentenrechtlichen Bestimmungen noch in speziellen Vorschriften eine Anspruchsgrundlage. Für die Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, den durchgeführten Versorgungsausgleich rentenrechtlich umzusetzen, sei es grundsätzlich unerheblich, aus welchen Gründen es zu einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gekommen sei.
- 10
Gegen das ihm am 19. Juli 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. Juli 2014 Berufung beim SG Halle eingelegt, welches diese an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt weitergeleitet hat. Er verfolgt sein Begehren auf Bewilligung einer höheren Rente bereits ab dem 1. November 2006 weiter und trägt insbesondere vor, ihm könne nicht zum Nachteil gereichen, dass das Verfahren über den Versorgungsausgleich so lange gedauert habe.
- 11
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- 12
das Urteil des SG Halle vom 16. Juli 2014 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2012 in der Gestalt des Bescheides vom 22. März 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine höhere Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bereits ab dem 1. November 2006 unter Berücksichtigung des Zuschlags aus dem Versorgungsausgleich zu bewilligen.
- 13
Die Beklagte beantragt,
- 14
die Berufung zurückzuweisen.
- 15
Sie hält das angefochtene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend.
- 16
Mit dem ihm zugestellten Richterbrief vom 23. Oktober 2014 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Berufung einstimmig für unbegründet, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und beabsichtigt, das Rechtsmittel durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Der Beklagten ist eine Abschrift des Richterbriefes zugestellt worden.
- 17
Der Kläger hat am 4. November 2014 mitgeteilt, die Entscheidung des BSG vom 22. April 2008 sei falsch und er nehme die Berufung nicht zurück.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten, welche sämtlich Gegenstand der Entscheidung des Senats gewesen sind, Bezug genommen.
II.
- 19
Der Senat konnte durch Beschluss über die Berufung des Klägers entscheiden und diese zurückweisen, weil sie nach der Beurteilung aller beteiligten Richter unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist sowie die Beteiligten vorher gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).
- 20
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
- 21
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bereits ab dem 1. November 2006 unter Berücksichtigung des Zuschlags aus dem Versorgungsausgleich. Zur Begründung verweist der Senat nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 16. Juli 2014, denen sich der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage anschließt.
- 22
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das BSG mit der Entscheidung vom 22. April 2008 (B 5a R 72/07 R, FamRZ 2008, 1845), auf die sich das SG in seinem Urteil gestützt hat, seine bisherige Rechtsprechung, wonach dem Versorgungsausgleichsberechtigten Rentner die höhere Rente frühestens mit Ablauf des Monats zusteht, in dem die Entscheidung des Familiengerichts wirksam wird, bestätigt hat (vgl. zur älteren Rechtsprechung: BSG, Urteile vom 11. Februar 1982 - 11 RA 8/81 - BSGE 53, 78, vom 1. Februar 1983 - 4 RJ 75/81 - BSGE 54, 266 und vom 29. Januar 1991 - 4 RA 67/90 - SozR 3-2200 § 1304b Nr. 1).
- 23
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit haben bei der Gestaltung und Durchführung des Versorgungsausgleichs eine wesentliche Bedeutung. Insoweit hat der Rentenversicherungsträger, unabhängig von der Dauer des Verfahrens über den Versorgungsausgleich, bei der rentenrechtlichen Umsetzung des Versorgungsausgleichs auf die Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung abzustellen. Das wirtschaftliche Risiko einer Verzögerung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich tragen die früheren Ehegatten selbst.
- 24
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Ausgleichsverpflichtete bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich die ihm aus seinen ungekürzten Anwartschaften zustehende Leistung erhält, ohne dass im Regelfall eine spätere Teilrückforderung möglich ist. Sein Anspruch wird erst ab der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich gekürzt. Würde dem Ausgleichsberechtigten gleichwohl eine höhere Rente rückwirkend unter Umständen schon ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zustehen, erfolgte dies allein aus Mitteln der Versichertengemeinschaft und nicht aus dem Wert der von dem Ausgleichsverpflichteten erworbenen Anwartschaften (vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 1991, a.a O.).
- 25
Für den Fall, dass der Beklagten die Länge des Verfahrens über den Versorgungsausgleich beim FamG wegen schuldhaften Verhaltens anzulasten wäre, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch im Wege der Amtshaftung (Art 34 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) in Betracht, der jedoch bei den dafür zuständigen ordentlichen Gerichten geltend zu machen wäre.
- 27
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.
(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.
Tenor
-
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. September 2011 wird zurückgewiesen.
-
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
- 1
-
I. Der Kläger streitet um Auskunfts- und Amtshaftungsansprüche gegen die Beklagte.
- 2
-
Der 1957 geborene Kläger ist Arzt. Er befindet sich im (gelockerten) Maßregelvollzug in der K. in B.
- 3
-
Am 21.7.2006 hat er beim SG Oldenburg Klage erhoben und von dem beklagten Rentenversicherungsträger Akteneinsicht und Auskunft nach § 74 SGB X (Übermittlung von Sozialdaten) verlangt. Daneben hat er einen Amtshaftungsanspruch gegen die Beklagte erhoben und beantragt, diesen Klageantrag abzutrennen und durch Beschluss an das zuständige Landgericht Oldenburg gemäß § 17a Abs 2 GVG zu verweisen(Klageschrift vom 13.7.2006). Das Klageverfahren blieb erfolglos, ohne dass das SG den in der Klageschrift erhobenen Amtshaftungsanspruch im Tatbestand oder in den Gründen seiner Entscheidung erwähnt hätte (SG Oldenburg, Gerichtsbescheid vom 14.12.2007).
- 4
-
Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 21.9.2011). Soweit der Kläger einen Amtshaftungsanspruch geltend mache, sei dieser mangels erstinstanzlicher Entscheidung nicht vom Berufungsverfahren erfasst. Wenn das SG versehentlich über diesen Teil des Streitgegenstandes nicht entschieden haben sollte, hätte der Kläger eine Ergänzung des Gerichtsbescheids gemäß § 140 SGG beantragen müssen. Da er dies versäumt habe, sei die Rechtshängigkeit des Amtshaftungsanspruchs erloschen. Soweit der Kläger den Anspruch im Berufungsverfahren erneut geltend mache, liege eine unzulässige Klageänderung vor, die im Übrigen rechtsmissbräuchlich sei. Der Kläger wisse, dass die Amtshaftungsklage beim Landgericht Oldenburg zu erheben sei, so dass von der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke auszugehen sei.
- 5
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Mit der Beschwerdebegründung vom 11.5.2012 macht der Kläger Verfahrensmängel, eine Rechtsprechungsabweichung und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Die vom Kläger persönlich eingereichten zahlreichen und umfangreichen Schreiben außerhalb des Verfahrens der Prozesskostenhilfe hat der Senat nicht berücksichtigt (§ 73 Abs 4 SGG).
- 6
-
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat im Ergebnis keinen Erfolg.
- 7
-
Der Kläger hat zwar formgerecht (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG) die Verletzung von Verfahrensvorschriften (§§ 17, 17a GVG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, §§ 62, 140 SGG)gerügt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Verfahrensmängel, die zu einer Aufhebung des Berufungsurteils führen könnten, liegen aber nicht vor. Die im Übrigen erhobenen Rügen der Rechtsprechungsabweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG)und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sind nicht ordnungsgemäß bezeichnet bzw dargelegt (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
- 8
-
1. Die gerügten Verfahrensmängel sind jedenfalls nicht entscheidungserheblich.
- 9
-
Der Kläger beanstandet im Kern, dass weder das SG noch das LSG eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 17a Abs 3 S 2 GVG) wegen des in der Klageschrift (S 17, 24) erhobenen Amtshaftungsanspruchs (Art 34 S 3 GG, § 839 BGB) getroffen und den Rechtsstreit insoweit nicht an das für Amtshaftungsansprüche zuständige Landgericht (§§ 13, 71 Abs 2 Nr 2 GVG) verwiesen haben. Aus damit im Zusammenhang stehenden Verhaltensweisen des LSG leitet er Verstöße gegen §§ 62, 140 SGG, §§ 17, 17a GVG und Art 101 GG ab und beantragt, den Rechtsstreit hinsichtlich des Amtshaftungsanspruchs an das zuständige Landgericht zu verweisen. Die Rügen erweisen sich sämtlich als unbegründet, da nicht entscheidungserheblich. Denn das LSG war nicht verpflichtet, den Rechtsstreit teilweise (hinsichtlich des Amtshaftungsanspruchs) an das Landgericht zu verweisen.
- 10
-
Der Senat hat bereits darauf hingewiesen (vgl Senatsbeschluss vom 20.10.2010 - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 23 mwN), dass ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit keine Teilverweisung an das Zivilgericht vornehmen darf. Denn einerseits kennt das GVG keine Teilverweisung, andererseits steht der Verweisung des gesamten Rechtsstreits (Streitgegenstands) der Grundsatz entgegen, dass eine solche nicht erfolgen darf, wenn das angerufene Gericht zumindest für einen Teil der einschlägigen materiellen Ansprüche zuständig ist (wie hier für den Anspruch nach § 74 SGB X). Deshalb ist auch von dem Ausspruch einer teilweisen Unzulässigkeit des Rechtsweges und einer teilweisen Verweisung des Rechtsstreits an die für Amtshaftungsansprüche zuständigen ordentlichen Gerichte gemäß § 17a Abs 2 GVG abzusehen(vgl BVerwG vom 19.11.1997 - 2 B 178/96 - Juris; vom 15.12.1992 - 5 B 144/91 - NVwZ 1993, 353; vom 31.3.1993 - 7 B 5/93 - Buchholz 300 § 17 GVG Nr 1; BGH vom 5.7.1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103).
- 11
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Rechtsnachteile hat der Kläger deshalb nicht zu befürchten. § 17b Abs 1 S 2 GVG ist zu entnehmen, dass auch eine Klageerhebung beim unzuständigen Gericht die Rechtshängigkeit mit den dazugehörigen Wirkungen(zB Hemmung der Verjährung: § 204 Abs 1 Nr 1 BGB)eintreten lässt (vgl dazu Senatsbeschluss vom 20.10.2010 - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 24 mwN).
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Unzutreffend sind daher die - wenngleich für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entscheidungserheblichen - Ausführungen des LSG, wenn es meint, dass die Rechtshängigkeit des Amtshaftungsanspruchs erloschen sei, weil der Kläger den Gerichtsbescheid, der den Amtshaftungsanspruch unerwähnt lässt, nicht nach § 140 SGG hat ergänzen lassen. Dies kann dem Kläger jedenfalls nicht zum Nachteil gereichen (vgl Senatsbeschluss vom 26.8.1994 - 13 RJ 9/94 - Juris RdNr 32 im Fall einer zu Unrecht erfolgten Ausklammerung eines Anspruchs).
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Aus Art 34 S 3 GG, § 17 Abs 2 S 2 GVG ergibt sich die alleinige Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Amtshaftungsansprüche. Ein Ausnahmefall, der dem LSG über die Bindungswirkung des § 17a Abs 5 GVG als Rechtsmittelgericht eine eigene Kompetenz geben könnte, über den Amtshaftungsanspruch zu entscheiden, liegt nicht vor(vgl dazu Senatsbeschluss vom 20.10.2010 - SozR 4-1500 § 153 Nr 11 RdNr 24 ff mwN). Denn das SG hat keine "Entscheidung in der Hauptsache" iS von § 17a Abs 5 GVG über den Amtshaftungsanspruch getroffen(vgl BSG aaO RdNr 28 mwN). Damit hat das LSG auch nicht über eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit der vom Kläger erhobenen Amtshaftungsklage zu entscheiden. Dies obliegt vielmehr dem gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 S 2 GG; vgl BVerwG vom 5.2.2001 - 6 B 8/01 - Buchholz 300 § 17a GVG Nr 18). Auch insoweit liegt jedoch kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vor.
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2. Eine Divergenz hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet.
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Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zu Grunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene Urteil auf der Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zu Grunde zu legen haben wird (stRspr, vgl zum Ganzen: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff; SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22).
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Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Zwar meint er, das Berufungsurteil weiche, soweit es den Amtshaftungsanspruch angehe, von den Rechtsgrundsätzen ab, die das BSG im Urteil vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R - (zur Veröffentlichung in SozR 4-7837 § 4 Nr 2 vorgesehen) aufgestellt habe. Demnach sei das LSG als Berufungsinstanz befugt (möglicherweise sogar verpflichtet), auch dann über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids zu entscheiden, wenn dieser bereits in der ersten Instanz gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei, das SG zu dem Bescheid aber kein Wort verloren habe.
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Für die formgerechte Bezeichnung einer Divergenz ist es aber nicht ausreichend, lediglich zu behaupten, das LSG habe gegen "die Rechtsgrundsätze" aus dem vorgenannten Urteil des BSG verstoßen. Ungeachtet dessen, dass der Kläger mit diesem Vortrag keinen abstrakten Rechtssatz aus dem Urteil des BSG bezeichnet hat, hat er auch versäumt, einen Rechtssatz aus dem Berufungsurteil aufzuzeigen.
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3. Der Kläger hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß dargelegt.
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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
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Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage:
"Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller nachweisen, um den Anspruch auf Offenbarung personenbezogener Daten einer als unterhalts- und/oder zugewinnausgleichspflichtig in Betracht kommenden Person gem. § 74 Satz 1 Nr. 1a bzw. Nr. 2a SGB X geltend machen zu können?"
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Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei um eine klärungsbedürftige Rechts- oder nicht vielmehr um eine Tatsachenfrage handelt, die ersichtlich auf den Einzelfall des Klägers zugeschnitten ist und der deshalb von vornherein keine Breitenwirkung zukommen kann. Auch wenn der Kläger behauptet, dass zu dieser Frage bisher keine Rechtsprechung des BSG existiere und sie sich auch nicht aus Wortlaut, Sinn und Zweck von § 74 SGB X beantworten ließe, fehlt es jedenfalls an ausreichendem Vortrag zur Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage in einem angestrebten Revisionsverfahren. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags kann der Senat nicht beurteilen, ob die Frage in einem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt entscheidungserheblich wäre. Denn der Kläger hat versäumt, den Inhalt des Berufungsurteils in nachvollziehbarer Weise darzulegen. Es fehlt an einer substantiierten Darstellung des Sachverhalts und der vom LSG ausgeurteilten maßgeblichen Entscheidungsgründe. Denn er trägt lediglich vor, dass er sich "in einem familiengerichtlichen Verfahren mit der im Jahre 2006 geschiedenen Ehefrau" befinde und teilt nur rudimentär Ausführungen des LSG mit ("das LSG unterstellt", S 7, S 8, S 10 der Beschwerdebegründung).
Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).