Sozialgericht Würzburg Urteil, 10. Feb. 2017 - S 18 AS 29/16

bei uns veröffentlicht am10.02.2017

Gericht

Sozialgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf weitere Kostenerstattung für Erstausstattungsgegenstände gegen den Beklagten hat.

Der Kläger, der im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei dem Beklagten stand, beantragte mit Schreiben vom 27.07.2015 die Zustimmung zu einem Umzug innerhalb der nächsten 6 - 12 Monate in eine ruhigere und größere Wohnung und für anfallende Umzugskosten aus seiner bis dahin innegehabten 17 qm Wohnung, A-Straße, A-Stadt, beim Beklagten. Mit Bescheid vom 14.08.15 lehnte der Beklagte dies zunächst ab, hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Der Kläger löste am 24.08.2015 seinen bisherigen Mietvertrag zum 31.08.2015 und schloss ab 01.09.2015 den neuen Mietvertrag ab. Mit Schreiben vom 01.09.2015 beantragte der Kläger die Zusicherung für die Anerkennung der Unterkunftsaufwendungen für die ab 01.09.2015 bezogene 30 qm Wohnung im dritten Stock desselben Anwesens.

Den Ablehnungsbescheid gegen den Umzug hob der Beklagte daraufhin auf, die neuen Unterkunftskosten wurden mit Bescheid vom 21.09.2015 anerkannt.

Der Kläger schaffte für die neue Wohnung, die ab 01.09.2015 angemietet worden war verschiedene Einrichtungsgegenstände an, und legte Kosten für Renovierungsmaterial aus, die in einer Auflistung mit Schriftsatz vom 05.11.2015 im Rahmen des Verfahren

S 16 AS 522/15 ER dem Beklagten vorgelegt wurden und machte insgesamt 882,65 € Kosten an Erstausstattung für die neue Wohnung geltend.

Der Beklagte genehmigte mit Bescheid vom 19.11.2015 insgesamt 454,00 € ausgehend von den bei ihm üblichen Pauschalen für folgende Gegenstände: 100,00 € Einzugsrenovierung

3 Regale a 20,00 € = 60,00 €

1 Sessel= 35,00 €

1 Tisch, 1 Sofa= 39,00, 70,00 €

3 Lampen = 3 x 25,00 €= und

3 Gardinen/Rollos 3 x 25,00 €.

Eine weitergehende Kostenübernahme lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, die weiteren Anschaffungsgegenstände seien teilweise keine Erstausstattung, teilweise lägen die Anschaffungspreise erheblich über den gewährten Pauschalen und nur diese seien zu gewähren.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit Schreiben vom 24.11.2015 ein und trug vor, es habe ein Eil- und Notfall vorgelegen.

Der Beklagte lehnte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2016 ab und trug vor, der Kläger habe nicht vor Anschaffung der streitigen Gegenstände einen Antrag auf Erstausstattungsleistungen gestellt, sondern erstmals mit Schriftsatz vom 05.11.2015 im Eilverfahren vor Gericht seine Ausgaben an Erstausstattung vorgetragen. Dem Beklagten wurde damit das Recht auf Auswahlermessen genommen Sach- oder Geldleistungen zu erbringen. Ein Eil-Fall - wie vom Kläger vorgetragen - habe nicht vorgelegen. Am 24.08.2015 habe der Kläger den Mietvertrag unterschrieben, noch im August die Möbel bei Brauchbar gekauft, die am 21.09.2015 geliefert wurden. Die übrigen Belege hinsichtlich der Anschaffungen stammten aus der Zeit 07.09. - 21.09.2015. Die Aufwendungen seien nicht zeitnah geltend gemacht, sondern erst im November 2015 im Rahmen des ER-Verfahrens. Selbst wenn man einen Eil-Fall annähme, seien die ausgegebenen Pauschalen des Beklagten ausreichend und deckten notwendige Bedarfe ausreichend ab. Weitergehende Ansprüche des Klägers bestünden nicht.

Hiergegen erhob der Kläger am 26.01.2016 Klage.

Mit Bescheid vom 31.08.2016, bewilligte der Beklagte dem Kläger weitere 62,89 € insgesamt an Erstausstattung. Hierin enthalten war die Pauschale von 5,99 € für einen Zimmerbesen, 13,40 € für die Bodenwischergarnitur, und für einen Stuhl in Höhe von 19,00 €, außerdem übernahm der Beklagte die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 25,40 €.

Der Kläger begehrt mit der am 26.01.2017 erhobenen Klage weiter die vollständige Übernahme der von ihm an Erstausstattung geltend gemachten Auslagen in Höhe von insgesamt 882,65 €.

Zur Klagebegründung trägt der Kläger hierzu vor, die Anschaffungen seien in einer Not- und Eillage unternommen worden. Der Vermieter habe ihm im August die größere Wohnung im selben Haus zum 01.09.2015 angeboten, wegen der großen Nachfrage musste er schnell zusagen. Der Beklagte hatte zuvor rechtswidrig den Umzug abgelehnt. Ebenso musste der Umzug zügig erfolgen, weil seine alte Wohnung zum 01.09. weitervermietet werden sollte. Er musste ca. 1,5 Kubikmeter Hausrat, der in verfallenden Kartons lagerte, teils mehrere Kilo schwer, in den anzuschaffenden Regalen verstauen, die eine bestimmte Traglast, Haltbarkeit und Tiefe haben mussten, die vom Beklagten ausgeworfenen Pauschalbeträge berücksichtigten dies nicht. Geeignete Fensterbehänge und Lampen seien zu den gewährten Pauschalen nicht erhältlich, auch seien die vom Beklagten im Rahmen der Pauschale angegebenen Waren tatsächlich zum Zeitpunkt seines Einkaufs gar nicht ständig am Markt verfügbar gewesen (so der Leifheit-Bodenwischer zu 13,40 €).

Die Pauschalen orientierten sich nicht an den tatsächlichen Aufwendungen und nachvollziehbaren Erfahrungswerten und seien willkürlich festgesetzt worden. Der Beklagte habe auch nicht den erforderlichen Bedarf des Klägers zuvor ermittelt. Die Pauschalen seien viel zu gering, um eine geordnete Haushaltsführung zu ermöglichen, da sie den Bedarf des Klägers um ca. 400,00 € nicht deckten.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 19.11.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2016 und des Bescheids vom 31.08.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, 882,65 € an Erstausstattung zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte geht davon aus, dass dem Kläger keine weiteren Leistungen zustünden. Der Antrag sei nicht rechtzeitig gestellt worden. Ein Eil- und Notfall habe nicht vorgelegen. Mehr als die bisher gewährten Leistungen stünden dem Kläger nicht zu, denn die gewährten Pauschalbeträge seien ausreichend um notwendige und grundlegende Bedürfnisse zu erfüllen. Der Beklagte habe nachgewiesen, dass zu den gewährten Pauschalen die begehrten Gegenstände sogar neu erhältlich sind, die einfachen und grundlegenden Bedarfen genügten, teilweise überstieg die gewährte Pauschale sogar die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Beteiligtenvorbringens wird Bezug genommen auf die beigezogene Akte des Beklagten und die Gerichtsakte.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der angefochtene Bescheid vom 19.11.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2016 und der Bescheid vom 31.08.2016 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, weil ihm kein weitergehender Anspruch auf Kostenübernahme für Erstausstattung zusteht.

Gemäß § 24 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) haben Leistungsberechtigte Anspruch auf Übernahme von Erstausstattungsleistungen neben den anderen Bedarfen, wenn ihnen ein solcher Bedarf entsteht.

Diese Leistungen sind jedoch einmalige Sonderbedarfe, die gemäß § 37 Abs. 1 S. 2

SGB II nur auf gesonderten Antrag erbracht werden. Gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 SGB II werden keine Leistungen für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag ist konstitutiv, vgl. Link in Eicher § 37 SGB II, Rn. 38. Es können allenfalls rückwirkend bis zum Monatsersten Leistungen beantragt werden.

Hat die leistungsberechtigte Person den besonderen Bedarf bereits vor dem Monat der gesonderten Antragstellung durch eigene Mittel oder Leistungen Dritter gedeckt, schließt § 37 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGB II mithin eine Kostenerstattung aus, vgl. hierzu auch LSG Sachsen Anhalt Urteil vom 08.0.2015- L 5 As 38/14, vgl. auch Aubel in: Schlegel/ Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 37, Rn. 48.

Der Kläger hat im vorliegenden Fall erstmals mit Schriftsatz vom 05.11.2015 Erstausstattungsgegenstände konkret in Höhe von 882,65 € bei dem Beklagten geltend gemacht.

Die dabei begehrten Gegenstände hat der Kläger ausweislich der dazu vorgelegten Einkaufsbelege in der Zeit von Ende August 2015 bis 21.09.2015 eingekauft und bereits bezahlt.

Damit hat er seinen Bedarf bereits vollständig vor Antragstellung auf Erstausstattung selbst befriedigt. Ein Anspruch auf Kostenerstattung scheidet damit aus.

Ein Antrag vor dem 05.11.2015 auf Erstausstattung war nicht ersichtlich.

Eine solche Antragstellung auf Erstausstattung lag weder im Schriftsatz vom 27.07.2015 noch im Schriftsatz vom 01.09.2015 und ist auch nicht konkludent aus diesen Schreiben zu entnehmen:

Mit Schriftsatz vom 27.07.2015 wurde ausdrücklich nur die Zusicherung zu einem Umzug und zu Umzugskosten nach §§ 22 Abs. 4 und 22 Abs. 6 SGB II unter Nennung der vorgenannten Vorschriften beantragt und in der Sache hierzu vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger auch eine Erstausstattung begehrt, lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen. Ebenso wenig lassen sich solche Anhaltspunkte dem Schreiben des Klägers vom 01.09.2015 entnehmen, in dem die Übernahme der „Aufwendungen für die Unterkunft“ begehrt wurde und allein die Wohnkosten als angemessen begehrt wurden und hierzu vorgetragen wurde, Umzugskosten und Wohnungsbeschaffungskosten wurden in diesen Schreiben als nicht anfallend dargestellt. Anhaltspunkte für ein weitergehendes Begehren auf Erstausstattung lassen sich auch diesem Schreiben nicht entnehmen.

Die Kammer geht auch nicht davon aus, dass mit einem Antrag auf Umzug automatisch oder konkludent gleichsam Antrag auf Erstausstattung gestellt worden ist, weil letzte etwa darin mitenthalten wären oder als Folgekosten anfielen. Es handelt sich vielmehr bei Umzugskosten und Erstausstattungskosten um voneinander unabhängige Kosten, die beide einem gesonderten Antragerfordernis unterliegen.

Es ergibt sich auch nichts anderes aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom 19.08.2010, B 14 AS 10/09 R, die aus einer Zeit vor Einführung der gesonderten Antragserfordernis gemäß § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II für Erstausstattungsgegenstände stammt. Es lässt sich hier nicht entnehmen, dass ein Antrag auf Erstausstattung etwa nicht erforderlich wäre.

Denn auch in dieser Entscheidung verlangt das Bundessozialgericht als Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch für „Selbstbeschaffung in einer Not- und Eillage“, „dass der Träger der Grundsicherung vor Inanspruchnahme einer vom Hilfebedürftigen selbst beschafften Leistung bei Entstehen eines konkreten Bedarfs mit dem Leistungsbegehren in der Sache befasst wurde.“ vgl. BSG a.a.O., Rn. 29 zitiert nach Juris.

Eine Kostenerstattung kommt damit auch bei Selbstbeschaffung einer Leistung nur bei voriger Antragstellung und dann sich ergebender Not- und Eillage oder rechtswidriger Ablehnung in Frage.

Eine solche Situation einer Not- und Eillage bestand nach Überzeugung der Kammer hier jedoch nicht, da ein Leistungsantrag auf Erstausstattung weder rechtswidrig abgelehnt worden ist oder etwa nicht zeitgerecht entschieden worden ist. Zum einen war gar kein konkreter Antrag auf Erstausstattung gestellt worden, zum andern bestand nach Auffassung der Kammer auch keine Eil- und Notlage. Es mag dem Kläger zuzugestehen sein, dass bei der Anmietung der neuen Wohnung und dem Einzug eine gewisse Eilsituation vorlag, in der eine Anmietung rasch erfolgen musste und die neue Wohnung schnell bewohnbar gemacht werden musste. Die vorgetragenen Renovierungskosten des Umzugs wurden mit den Pauschalbeträgen des Beklagten jedoch gedeckt, so dass diesbezüglich keine Beschwer des Klägers vorliegt. Warum damals im Zeitraum Ende August 2015/ Anfang September 2015 eine Antragstellung auf Erstausstattung beim Beklagten zeitlich wegen einer Notlage unmöglich gewesen sein sollte, bleibt jedoch nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger in dieser Zeit, z .B. am 01.09.2015, Schriftsätze an den Beklagten gesandt hat, in welchen ein Antrag auf Erstausstattung unproblematisch mitaufgenommen hätte werden können. Auch ein mündlicher Antrag wäre jedenfalls möglich gewesen.

Es bleibt der Kammer daher nicht nachvollziehbar, dass für die Anschaffung von Erstausstattungsgegenständen eine Eil- oder Notsituation überhaupt bestanden haben soll. Der Kläger zog aus einer kleineren Wohnung von 17 qm im selben Haus in eine größere von 30 qm. Die Kammer ist davon überzeugt, dass in der neu bezogenen Wohnung genügend Zeit gewesen wäre, vor einer Anschaffung von über die bisherige Möblierung hinausgehenden Gegenständen, bezüglich dieser Preisvergleiche in Geschäften vor Ort in A-Stadt - auch ohne Nutzung des Internets, sofern dies zu Hause nicht verfügbar war - anzustellen. Dass verfallende Umzugskartons eine so dringliche Eillage begründen könnten, dass Selbstbeschaffung vor Antragstellung erforderlich wird, kann die Kammer nicht nachvollziehen. Warum eine besondere Eilsituation, die unverzügliches Handeln erforderlich gemacht haben könnte für die Anschaffung von Tisch, Stuhl, Sessel, Sofa, Regalen und Vorhängen, Lampen, Bodenwischer und Besen bestanden haben könnte, bleibt für die Kammer auch nicht nachvollziehbar.

Doch selbst wenn eine Notsituation vorgelegen hätte, hätte dies im Übrigen auch nur eine Anschaffung vor der Entscheidung des Beklagten über den Antrag erlaubt, ersetzt aber nicht den fehlenden Antrag selbst, so auch LSG Sachsen Anhalt, Urteil vom 08.10.2015, Az: B L 5 AS 638/14, BSG, Az.: B 14 AS 10/09, a.a.O.

Denn selbst wenn wegen eines Eil- oder Notfalls die Entscheidung des Beklagten nicht abgewartet werden kann und zur Selbstbeschaffung geschritten wird, kann ein nachträglicher Kostenerstattungsanspruch nur entstehen, wenn zuvor der Beklagte mit der Sache befasst war. Das Antragserfordernis kann nicht ersetzt werden. Zur Selbstbeschaffung darf erst nach Antrag oder im Falle rechtswidriger Ablehnung des Antrags geschritten werden. Besondere Umstände des Einzelfalls können sich nicht rechtsbegründend auswirken, die Antragstellung nach § 37 SGB II statuiert ein konstitutives Antragserfordernis mit der Folge dass Leistungen erst ab Antragsstellung zustehen, vgl. BSG, Az: B 14 As 10/09 R, Rn. 23. Ausnahmen hiervon sind gesetzlich nicht vorgesehen.

Das Antragserfordernis wird auch nicht deshalb obsolet, weil der Beklagte mit Bescheid vom 14.08.2015 den Umzug abgelehnt hat, weil eine Erstausstattung als ein aliud dazu von einer solchen Ablehnung nicht umfasst gewesen ist.

Auf die Rechtsfrage, ob die vom Beklagten mit den Pauschalen vorgenommene Erstausstattung den gesetzlichen Anfordernissen genügt, kommt es daher nicht mehr, da bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf Erstausstattung besteht.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG und folgt daraus, dass der Beklagte während des Gerichtsverfahrens einen weiteren Bewilligungsbescheid über 62,89 € erlassen hat, der etwa 1/10 der Beschwer der der ursprünglichen erhobenen Klage umfasst.

Den Streitwert, der aus dem Gegenstandswert mithin der Beschwer in der Sache entsteht (vgl. zum Wert des Beschwerdegegenstands Leitherer in: Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2013, § 197, Rn. 7d ff, § 144 Rn. 14 m.w.N.) nimmt das Gericht zu Klagebeginn mit 428,65 € an, denn von dem ursprünglichen Antragsbegehren des Klägers auf 882,65 € an Kosten für Erstausstattung aus dem Schriftsatz vom 05.11.2015 im Verwaltungsverfahren hatte der Beklagte vor Klageerhebung bereits 454,00 € durch Bescheid gewährt. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts betrug die Beschwer noch 365,76 €, weil von der Beschwer bei Klageerhebung während des Klageverfahrens mit Bescheid vom 31.08.2016 noch weitere 62,89 € durch den Beklagten bewilligt worden waren. Auch die Antragsstellung des Klägers ändert nichts an der tatsächlichen Beschwer, die für das Klageverfahren nicht mehr in Höhe von 882,65 € bestand.

Aus dem Beschwerdegegenstand der Klage bei Entscheidung derselben im Urteil errechnet sich die Berufungssumme, die im vorliegenden Fall 365,76 € (428,65 € - 62,89 € = 365,76 €) beträgt.

Damit ist die Berufung nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG, da die Berufungssumme von 750,00 € nicht erreicht wird, nicht zulässig. Gründe für Zulassung der Berufung waren nicht ersichtlich.

Urteilsbesprechung zu Sozialgericht Würzburg Urteil, 10. Feb. 2017 - S 18 AS 29/16

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


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(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier
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(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem beklagten Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übernahme von Kosten für die von ihm selbst beschafften Gegenstände der Erstausstattung seiner Wohnung.

2

Der 1963 geborene Kläger hatte zuletzt in G gelebt und wollte zurück nach L ziehen, wo auch seine Eltern wohnen. Er mietete mit Mietvertrag vom 20.9.2005 ab dem 19.9.2005 eine Wohnung in L an. Am 26.9.2005 stellte er, vertreten durch seine Mutter, einen formlosen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 27.10.2005 sprach der Kläger selbst bei dem Beklagten vor und reichte die ausgefüllten Antragsformulare sowie diverse Anlagen ein. Außerdem beantragte er am selben Tag mündlich eine Erstausstattung für seine Wohnung. Ihm wurde ein Antragsformular "ohne Förderzusage" ausgegeben. Den ausgefüllten Antrag auf Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung reichte der Kläger am 1.11.2005 bei dem Beklagten ein. Zur Begründung führte er im Antragsformular aus, er sei aus gesundheitlichen Gründen von G nach L zurückgekehrt. In G habe er in einem möblierten Zimmer in einer Pension gewohnt. Dem Antrag fügte der Kläger eine vom 30.10.2005 datierende Bestätigung seines Vermieters in G bei, die besagte, dass der Kläger keine Möbel mitgebracht oder mitgenommen habe und die dortigen Fremdenzimmer möbliert seien.

3

Auf Grund seines Leistungsantrags vom 27.10.2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8.11.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.11.2005 bis 30.4.2006. Am 30.11.2005 führte ein Mitarbeiter des Beklagten einen Hausbesuch bei dem Kläger durch und stellte fest, dass eine komplette Wohnungseinrichtung vorhanden war und keine zusätzlichen Ausstattungsgegenstände erforderlich seien. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.12.2005 den Antrag auf Erstausstattung ab, weil eine Grundausstattung an Möbeln und Haushaltsgeräten bereits vorhanden gewesen sei.

4

Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und trug vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht in einer leeren Wohnung wohnen und auf dem Fußboden schlafen können, weshalb seine Eltern ihm das Geld für die Beschaffung des notwendigen Mobiliars und der Haushaltsgeräte geliehen hätten. Mit Widerspruchsbescheid vom 8.5.2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger sei nicht hilfebedürftig, weil die Eltern nicht nur die Erstausstattung, sondern eine komplett eingerichtete Wohnung finanziert hätten. Es werde aber angeboten, dem Kläger zur Tilgung der Schulden bei seinen Eltern ein Darlehen zu gewähren, das durch Einbehaltung eines Betrags in Höhe von 10 Prozent der Regelleistung zurückgezahlt werden solle. Ein Anspruch auf Beihilfe zur Erstausstattung bestehe bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht.

5

Am 2.6.2006 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, es bestehe ein Anspruch auf Kostenübernahme für die Erstausstattung der Wohnung ungeachtet der Tatsache, dass er unter Zuhilfenahme eines Darlehens seiner Eltern in Höhe von 1455 Euro die Einrichtungsgegenstände selbst beschafft habe, weil erstmalig ein völlig neuer Haushalt gegründet worden sei. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25.6.2007 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Einrichtung der Wohnung bereits am 27.10.2005 komplett gewesen und damit das Erfordernis der vorherigen Antragstellunggemäß § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II nicht gewahrt gewesen sei.

6

Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 17.4.2008 den Gerichtsbescheid des SG geändert und den Beklagten unter Änderung seiner Bescheide verurteilt, über den Antrag des Klägers auf Bewilligung einer Beihilfe zur Erstausstattung seiner Wohnung insoweit erneut zu entscheiden, als nach dem 27.10.2005 Aufwendungen für einen Spiegelschrank, einen Rollwagen, einen Schuhschrank und einen Tisch entstanden sind. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, der Beklagte sei wegen des Antragserfordernisses nach § 37 Abs 1 und 2 SGB II nicht zur Erbringung der begehrten Leistungen verpflichtet, soweit die entsprechenden Gegenstände vor dem 27.10.2005 angeschafft worden seien. Es sei vorliegend nicht auf den formlos gestellten Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 26.9.2005 abzustellen, sondern maßgeblich für die Antragstellung sei der 27.10.2005. Der Antrag vom 26.9.2005 könne nach dem Empfängerhorizont nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch Leistungen zur Wohnungserstausstattung mitbeantragt werden sollten. Solche Leistungen seien bei einem Antrag auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erkennbar nicht mit inbegriffen. Der Antrag vom 27.10.2005 wirke ex nunc, sodass eine rückwirkende Leistungserbringung nicht erfolgen könne. Eine frühere Antragstellung sei dem Kläger unter Berücksichtigung der konkreten Umstände auch möglich gewesen. Die in Bezug auf zahlreiche Ausstattungsgegenstände verspätete Antragstellung sei auch nicht auf eine Fehlberatung durch den Beklagten zurückzuführen, weshalb für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kein Raum verbleibe. Die erst nach Antragstellung noch angeschafften Gegenstände seien dagegen vom Beklagten zu berücksichtigen, denn der Begriff der Erstausstattung sei weit auszulegen. Auch wirke sich die zwischenzeitlich erfolgte Bedarfsdeckung nach Antragstellung nicht anspruchsvernichtend aus, zumindest nicht in Fällen wie dem vorliegenden. Dem Kläger sei ein längeres Zuwarten auf die Entscheidung über die Erstausstattung aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen und der Leistungsträger habe bereits darauf hingewiesen, dass die Entscheidung wohl negativ ausfallen werde. Im Übrigen sei nach den Angaben der Mutter des Klägers davon auszugehen, dass dieser die Aufwendungen im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten in Teilbeträgen an die Eltern zurückzahlen müsse, was nach den finanziellen und sozialen Verhältnissen der Eltern auch glaubhaft sei.

7

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Er rügt eine Verletzung des § 37 SGB II. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erfasse sowohl die Regelleistung als auch die Erbringung von abweichenden Leistungen. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes. Er habe daher mit seinem Antrag vom 26.9.2005 einen umfassenden Antrag auf Sozialleistungen gestellt, mithin auch auf solche, die nicht ausdrücklich im Antragsformular genannt seien. Daher sei auch ein Antrag auf Wohnungserstausstattung mitumfasst gewesen.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 17. April 2008 zu ändern und

10

    den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 25. Juni 2007 sowie den

11

    Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2005 in der Gestalt des

12

    Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2006 aufzuheben, und

13

2. den Beklagten zu verurteilen, ihm die Kosten für den Erwerb der Erstausstattung

14

    seiner Wohnung - abzüglich der bereits vom Landessozialgericht zugesprochenen

15

    Gegenstände - zu erstatten.

16

Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

17

Er hält die angegriffenen Urteile für zutreffend.

Entscheidungsgründe

18

Die zulässige Revision des Klägers ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz) .

19

1. Streitgegenstand ist hier allein die begehrte Übernahme von Kosten für die vom Kläger selbst angeschafften Gegenstände zur Erstausstattung seiner Wohnung. Bei den Ansprüchen auf Erstausstattung nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II handelt es sich um eigenständige, abtrennbare Streitgegenstände, über die isoliert und unabhängig von den übrigen Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann (vgl BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 12 und BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 9) . Aus diesem Grund bedurfte es vorliegend keiner Überprüfung, ob die im Übrigen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Höhe nach richtig bemessen waren, denn dies steht nicht im Streit. Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 8.11.2005 ist vielmehr bestandskräftig geworden.

20

Die richtige Klageart für das somit zulässigerweise auf die Erstattung von Kosten für bereits angeschaffte Einrichtungsgegenstände beschränkte Begehren des Klägers ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) . Zwar ist bei Streitigkeiten um eine Erstausstattung einer Wohnung im Regelfall - bei noch nicht erfolgter Selbstbeschaffung der Einrichtung durch den Leistungsempfänger - die sog Verpflichtungsbescheidungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG) die statthafte Klageart (vgl Urteil des Senats vom 20.8.2009 - B 14 AS 45/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 18, der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundessozialgerichts folgend, vgl Urteil vom 1.7.2009 - B 4 AS 77/08 R - SozR 4-4200 § 23 Nr 4 RdNr 10) . Dies folgt daraus, dass nach der gesetzlichen Systematik der Hilfebedürftige zunächst gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II einen unbedingten Rechtsanspruch auf die Erstausstattung - das "Ob" der Leistung - hat, während anschließend das "Wie" der Leistungserbringung nach § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II im pflichtgemäßen Auswahlermessen des Grundsicherungsträgers steht (vgl BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 19) . Beschafft sich - wie im vorliegenden Fall - der Hilfebedürftige die Gegenstände für seine Wohnungseinrichtung dagegen selbst, bevor der Grundsicherungsträger über die Art und Weise der Leistungsgewährung entschieden hat, so schneidet er dessen Auswahlermessen ab. Dieser kann im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II den Leistungsempfänger schon rein tatsächlich nicht mehr etwa auf ein eigenes Möbellager oder die Ausgabe von Gutscheinen für bestimmte Möbelhäuser verweisen. Das Begehren des Hilfebedürftigen kann sich wegen der erfolgten eigenmächtigen Beschaffung der Erstausstattung in der Sache nunmehr ausschließlich auf eine Geldleistung richten, die allein im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage zu verfolgen ist. Für eine gerichtliche Klärung eines Sachleistungsanspruchs iS des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr.

21

2. Grundlage auch für den geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers ist § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II, wonach Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht von der Regelleistung umfasst sind. Sie werden nur bei Vorliegen eines Antrags auf Leistungen nach dem SGB II (dazu unter a), gemäß § 23 Abs 3 Satz 2 SGB II aber gesondert erbracht. Nur wenn die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II vorliegen, ist ein Anspruch überhaupt denkbar (dazu unter b) . Der nur noch auf eine Geldleistung gerichtete Zahlungsanspruch des Klägers kann aber nur dann Erfolg haben, wenn das Auswahlermessen des Beklagten im Anwendungsbereich des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II auf Null geschrumpft ist, mithin bei der Entscheidung über das "Wie" der Erstausstattung nur eine Entscheidung, nämlich die Gewährung von Geldleistungen in Betracht kommt (dazu unter c) .

22

a) Der Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für die selbst angeschaffte Erstausstattung der Wohnung scheitert jedenfalls nicht bereits an einer fehlenden Antragstellung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger bereits mit seinem am 26.9.2005 geäußerten Begehren, Leistungen nach dem SGB II erhalten zu wollen, auch einen Antrag auf Erstausstattung gestellt hat.

23

Gemäß § 37 Abs 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Nach § 37 Abs 2 Satz 1 SGB II ist eine Leistungserbringung für Zeiten vor der Antragstellung ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt uneingeschränkt für alle Leistungen der Grundsicherung (vgl Link in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 37 RdNr 2). Sie statuiert ein konstitutives Antragserfordernis mit der Folge, dass Leistungen immer erst ab Antragstellung zustehen (vgl BT-Drucks 15/1516 S 62; Urteile des Senats vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 23 und vom 7.5.2009 - B 14 AS 13/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 22) . Der Antrag nach dem SGB II ist eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, auf die - soweit sich nicht aus sozialrechtlichen Bestimmungen etwas anderes ergibt - die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung finden (BSG Urteil vom 28.10.2009 - B 14 AS 56/08 R - SozR 4-4200 § 37 Nr 1 RdNr 14) .

24

Danach ist durch Auslegung das Begehren eines Antragstellers zu ermitteln. Bringt dieser zum Ausdruck, dass er Leistungen vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende begehrt, so ist der Antrag so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt. Wie der Senat bereits entschieden hat, sind als beantragt alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl Urteil des Senats vom 23.3.2010 - B 14 AS 6/09 R - sowie Link in Eicher/ Spellbrink, aaO, § 37 RdNr 2; Striebinger in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juli 2010, § 37 SGB II RdNr 34). Wird mit einem Antrag ein Hilfebedarf nach dem SGB II geltend gemacht, so sind damit alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts in Form des Arbeitslosengeldes II dienen, also regelmäßig alle im 1. und 2. Unterabschnitt des 2. Abschnitts des 3. Kapitels SGB II genannten Leistungen. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den in § 23 Abs 3 SGB II genannten Leistungen um einmalige Sonderbedarfe handelt (vgl dazu Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 23 RdNr 44, Stand Mai 2010). So wird einerseits gewährleistet, dass ein Hilfebedürftiger alle ihm zustehenden Leistungen auch tatsächlich erhält, ohne dass er von vornherein alle denkbaren Möglichkeiten eingeplant haben muss, andererseits ergeben sich aber auch Vereinfachungseffekte bei dem Träger, der bei Prüfung der Leistungen auf einen einheitlichen Zeitpunkt abstellen kann und bei zeitlichen Verzögerungen der Streit ausgespart bleibt, ob ggf eine notwendige Beratung nicht oder nicht in dem notwendigen Umfang stattgefunden hat. Der Antrag ist auch bei dem zuständigen Träger gemäß § 36 SGB II gestellt worden.

25

b) Es kann vom Senat allerdings nicht abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger zum Zeitpunkt der Beschaffung der Einrichtungsgegenstände überhaupt ein Rechtsanspruch auf eine Erstausstattung gemäß § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II zustand. Ohne einen solchen Rechtsanspruch dem Grunde nach bestünde ohnehin kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die selbst angeschafften Gegenstände.

26

Der Senat hat bereits entschieden, dass der Anspruch nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II wie alle Leistungen des SGB II bedarfsbezogen zu verstehen ist (BSGE 101, 268 = SozR 4-4200 § 23 Nr 2, jeweils RdNr 19; BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 14) . Entscheidend für die Auslegung des Begriffs der Erstausstattung ist, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel oder andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen nach § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (BSG aaO mwN) . Das LSG wird daher zunächst zu klären haben, ob bei dem Kläger überhaupt ein Bedarf für eine Erstausstattung bestand und wann dieser entstanden ist. Weiterhin wird festzustellen sein, welche konkreten Einrichtungsgegenstände vom Kläger beschafft wurden und ob es sich bei den erworbenen Möbelstücken und wohnraumbezogenen Gegenständen um solche der Erstausstattung iS von § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II gehandelt hat. Da der Kläger vor dem Umzug nach L in einem möblierten Pensionszimmer gewohnt hat, spricht hier viel dafür, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Erstausstattung bestand.

27

Auf Grund der Feststellungen des LSG ist auch davon auszugehen, dass die Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht dadurch entfallen ist, dass er Geld von seinen Eltern für die Beschaffung der Wohnungseinrichtung erhalten hat. Das LSG hat insofern unangegriffen festgestellt (§ 163 SGG) , dass der Kläger die Einrichtungsgegenstände mit einem durch die Eltern gegebenen Darlehen finanziert hat. Der Senat hat bereits entschieden, dass Darlehen unter Verwandten nicht als zu berücksichtigendes Einkommen iS des § 11 SGB II anzusehen sind, wenn es sich (zivil-)rechtlich um Darlehen handelt und der Darlehensnehmer einer ernsthaften Rückforderungsverpflichtung ausgesetzt ist (Urteil vom 16.7.2010 - B 14 AS 46/09 R -). Diese ernsthafte Rückforderungsverpflichtung ist vom LSG festgestellt worden (§ 163 SGG).

28

c) Liegt der Bedarf für eine Erstausstattung vor und ist dessen Umfang festgestellt, so ist nach der Gesetzessystematik des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II das Auswahlermessen des Beklagten dahingehend zu betätigen, ob die Leistung als Geld- oder Sachleistung erbracht werden soll. Dies ist - wie bereits betont - durch die faktische Beschaffung der Einrichtungsgegenstände nicht mehr möglich. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf eine Geldleistung scheitert mithin dann, wenn keine Gesichtspunkte vorliegen, die das Ermessen des Beklagten im Sinne einer "Ermessensreduktion auf Null" einschränken, denn nur dann, wenn der Beklagte im Rahmen des § 23 Abs 3 Satz 5 SGB II ohnehin nur Geldleistungen erbringt, spielt es keine Rolle, dass ihm durch die Beschaffung der Einrichtungsgegenstände die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung genommen wurde. Das LSG wird also zu prüfen haben, ob zum Zeitpunkt der Entstehung des Bedarfs (irgendwann im Oktober?) dieser Bedarf des Klägers auf Erstausstattung vom Beklagten auch anders als durch Geldleistungen hätte abgedeckt werden können bzw ob der Beklagte Leistungen der Erstausstattung überhaupt anders als in Form von Geldleistungen erbringt. Wird festgestellt, dass der Beklagte generell nur durch Geldleistungen (ggf in pauschalierter Höhe) seinen Leistungsverpflichtungen nachkommt, wäre folglich auch gegenüber einem Leistungsberechtigten, der sich die Leistung selbst beschafft hat, nur eine Auswahlentscheidung richtig, nämlich die Gewährung der Erstausstattung als Geldleistung. Hierzu wird das LSG Feststellungen über vorliegende Verwaltungsrichtlinien oder eine ständige Übung des Beklagten zu treffen haben. Bestehen solche verwaltungsinterne Regelungen, mit denen sich der Beklagte in Richtung auf die Gewährung von "Geld" bindet, könnte er nicht ohne Ermessensfehlgebrauch, insbesondere nicht ohne Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art 3 Abs 1 Grundgesetz), zu einer Ablehnung der Leistung als Geldleistung gelangen (vgl für eine ähnliche Konstellation BSGE 85, 75, 83 = SozR 3-3610 § 27 Nr 2) . Sollte in diesem Zusammenhang festgestellt werden, dass im Leistungsbereich des Beklagten für die Erstausstattungen stets Geldleistungen in Form von Pauschalen erbracht werden, so wäre in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob diese Pauschalen den in § 23 Abs 3 Satz 5 iVm Satz 6 SGB II genannten Anforderungen genügen. Insbesondere wäre dann zu untersuchen, ob die Pauschalen auf nachvollziehbaren Erfahrungswerten beruhen, denn auch die Festsetzung der Höhe der Pauschalen unterliegt der richterlichen Kontrolle (vgl bereits BSG SozR 4-4200 § 23 Nr 5 RdNr 20 f). Es muss dem Hilfebedürftigen möglich sein, mit dem gewährten Betrag seinen Bedarf auf Erstausstattung (allerdings in einem unteren Segment des Einrichtungsniveaus) in vollem Umfang zu befriedigen. Die Gewährung von Pauschalbeträgen führt nicht zu einer Verkürzung des Leistungsanspruchs gegenüber der Gewährung durch Sachleistung oder der individuell bestimmten Geldleistung.

29

3. Besteht im Ergebnis ein Leistungsanspruch auf Geld unmittelbar aus § 23 Abs 3 SGB II nicht, wird das LSG im Hinblick auf die vom Kläger selbst beschafften Leistungen (hilfsweise) einen Kostenerstattungsanspruch zu prüfen haben. Wie der Senat bereits entschieden hat, ist die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht (vgl bereits BSGE 89, 50, 56 f = SozR 3-3300 § 12 Nr 1 S 8 = Juris RdNr 36; Grube, Sozialrecht aktuell 2010, 11, 12) . Liegen die Voraussetzungen vor, wandelt sich auch im Anwendungsbereich des SGB II ein Sachleistungsanspruch in einen auf Geld gerichteten Kostenerstattungsanspruch um (vgl BSG Urteil vom 17.6.2010 - B 14 AS 58/09 R; vgl auch Urteil vom 19.8.2010 - B 14 AS 36/09 R). Ein solcher setzt allerdings in den Fällen des § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB II im Grundsatz voraus, dass der Träger der Grundsicherung vor Inanspruchnahme einer vom Hilfebedürftigen selbst beschafften Leistung bei Entstehen des konkreten Bedarfs mit dem Leistungsbegehren in der Sache befasst wurde. Nur dann ist es dem Träger möglich, sein Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben. Eine Kostenerstattung kommt damit grundsätzlich erst bei Selbstbeschaffung einer Leistung nach einer rechtswidrigen Leistungsablehnung in Betracht. Im vorliegenden Fall könnte allerdings nach den bisherigen Feststellungen des LSG davon auszugehen sein, dass der Kläger sich in einer Notsituation befand und möglicherweise einen ablehnenden Leistungsbescheid hinsichtlich seines Antrags auf Kostenübernahme für die Erstausstattung seiner Wohnung nicht abzuwarten brauchte. Auch hierzu wird das LSG ggf noch weitere Feststellungen zu treffen haben.

30

Schließlich wird das LSG auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin beansprucht die Übernahme der Kosten einer Wohnungserstausstattung in Höhe von 2.425,97 EUR durch den Beklagten.

2

Die 1983 geborene Klägerin beantragte nach der Trennung von ihrem Partner mündlich am 1. Dezember 2011 und schriftlich unter dem 29. Dezember 2011 erstmalig Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), die ihr mit Bescheid vom 3. Januar 2012 für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. Mai 2012 bewilligt wurden.

3

Ebenfalls am 29. Dezember 2011 stellte sie nach eigenen Angaben unter Vorlage diverser Quittungen einen Antrag auf Leistungen zum Erwerb einer Wohnungserstausstattung, der mündlich abgelehnt worden sei. Ausweislich dieser Quittungen hatte sie die Einrichtungsgegenstände (u.a. Küchenmöbel, Gardinen und einen Spiegelschrank) zwischen dem 19. Oktober und 29. November 2011 erworben, einen Spiegel am 6. Dezember 2011.

4

Mit Schreiben vom 24. Januar 2012 bat sie um nochmalige Prüfung dieses Antrags. Der Beklagte lehnte nach Durchführung eines Hausbesuchs am 31. Mai 2012 mit Bescheid vom 13. Juli 2012 den Antrag nach § 37 Abs. 2 SGB II ab. Er sei am 1. Dezember 2011 gestellt worden. Die Möbel und Einrichtungsgegenstände seien jedoch in den Monaten Oktober und November 2011, mithin vor Antragstellung gekauft worden.

5

Den hiergegen seitens der Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung erhobenen Widerspruch, sie habe u.a. mit geliehenem Geld ihrer Eltern und ihrer Schwester vorsorglich die Möbel erworben, da sich seit Juni 2011 eine Trennung von ihrem Partner abgezeichnet habe, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2012 als unbegründet zurück.

6

Mit der am 26. September 2012 beim Sozialgericht Magdeburg eingelegten Klage hat die Klägerin ihr Ziel, eine Erstattung der Kosten der Wohnungserstausstattung zu erhalten, weiter verfolgt. Sie habe wegen des Umgangsrechts mit ihrem Sohn ein Kinderzimmer einrichten müssen. Nur kurze Zeit vor Antragstellung habe sie die Möbel erworben. Deswegen wirke der nachgeholte Antrag auf die Zeit seit Beginn des Erwerbs zurück. Sie habe sich erst am 24. November 2011 von ihrem Partner getrennt. Es sei ihr nicht möglich gewesen, in dem kurzen Zeitraum bis zum Bezug der Wohnung zum 1. Dezember 2011 einen entsprechenden Antrag beim Beklagten zu stellen. Sie habe sich schließlich zunächst erfolglos bei ihm nach der Möglichkeit der Gewährung einer Wohnungserstausstattung erkundigt.

7

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 18. November 2014 die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen hat es zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung einer Erstausstattung für ihre Wohnung. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II seien vom Regelbedarf nach § 20 SGB II nicht die Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten umfasst. Diese würden gesondert erbracht. Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB Il seien sie zudem gesondert zu beantragen. Nach § 37 Abs. 2 SGB II würden Leistungen nach diesem Buch nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes wirke auf den Ersten des Monats zurück. Ihm komme materiell-rechtliche Bedeutung zu, da das Recht auf die einzelne fällige Leistung erst mit einem wirksamen Antrag entstehe (Link in Eicher, Kommentar zum SGB II, 3. Auflage, § 37 Rn 21). Die Klägerin habe erst am 29. Dezember 2011 einen entsprechenden Antrag gestellt, der auf den 1. Dezember 2011 zurückwirke. Insoweit sei eine Übernahme der Kosten für die Gegenstände, die vor dem 1. Dezember 2011 erworben worden seien, nicht möglich. Eine rückwirkende Leistungserbringung sei nach dem Gesetz ausgeschlossen.

8

Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 27 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – SGB X) könne nicht gewährt werden, da § 37 SGB II keine Frist oder Ausschlussfrist festsetze, sondern lediglich das Verhältnis zwischen Leistungsbeginn und Antragstellung regele (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Januar 2011, B 4 AS 99/10 R, Juris). insoweit käme allenfalls eine Übernahme der Kosten für den Erwerb des Spiegels am 6. Dezember 2011 in Betracht. Diesbezüglich sei allerdings schon fraglich, ob der Kauf eines Spiegels vom Anspruch auf Übernahme einer Erstausstattung für eine Wohnung umfasst sei. Dies könne allerdings offen bleiben, da die Klägerin einen entsprechenden Bedarf mit dem Erwerb eines Spiegelschrankes am 29. November 2011 bereits gedeckt habe.

9

Gegen den ihr am 28. November 2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 18. Dezember 2014 Berufung eingelegt. Das Sozialgericht habe nicht die tatsächlichen Umstände berücksichtigt. Wegen der fehlenden Information des Beklagten habe sie bereits vor Antragstellung den größten Teil der Einrichtungsgegenstände erworben. Das Erfordernis einer Antragstellung sei ihr nicht bewusst gewesen. Sie mache daher ihre Ansprüche auch über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch geltend.

10

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

11

unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Magdeburg vom 18. November 2014 und des Bescheides vom 13. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2012 den Beklagten zu verurteilen, an sie die Kosten des Erwerbs einer Wohnungserstausstattung in Höhe von 2.425,97 EUR zu zahlen.

12

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Er verweist auf seine bisherigen Ausführungen. Er hat auf Anforderung des Senats im Hauptsacheverfahren die Verbis-Einträge von November 2011 bis Januar 2012 übersandt. Danach fand ein erster dokumentierter Kontakt mit der Klägerin am 1. Dezember 2011 statt.

15

Die Beteiligten haben sich unter dem 1. April und 7. Juli 2015 mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

16

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Sie ist auch statthaft gemäß § 144 Abs. 1, 2 SGG. Die Klägerin macht einen Betrag in Höhe von 2.425,97 EUR geltend.

18

Der Senat durfte nach § 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

19

Streitgegenständlich ist allein die Entscheidung des Beklagten, die begehrte Kostenübernahme für Aufwendungen für eine Wohnungserstausstattung abzulehnen. Es handelt sich insoweit um einen isolierten Streitgegenstand, über den unabhängig von den laufenden Grundsicherungsleistungen entschieden werden kann. Daher kann er auch isoliert gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 14 AS 81/08 R, Rn. 11, Juris).

20

Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

21

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die von ihr erworbenen Einrichtungsgegenstände zur Erstausstattung ihrer Wohnung.

22

Der Senat nimmt nach eigener Prüfung zunächst nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 18. November 2014 und macht sie sich nach eigener Prüfung zu Eigen.

23

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine Antragstellung vor dem 1. Dezember 2011 unter keinem Gesichtspunkt vorliegt. Die Klägerin hatte erstmals am 1. Dezember 2011 Kontakt zum Beklagten aufgenommen und mündlich wegen der Trennung von ihrem Partner einen Antrag auf SGB II-Leistungen gestellt. Aus dem vom Beklagten gefertigten Verbis-Vermerk geht nicht hervor, ob auch die Wohnungserstausstattung besprochen worden ist. Wenn das der Fall gewesen sein sollte, könnte darin zwar eine Antragstellung auf Gewährung einer Erstausstattung zu sehen sein. Jedoch reichte diese Antragstellung nicht weiter zurück als der schriftlich unter dem 1. Dezember 2011 gestellte Leistungsantrag.

24

Entgegen der klägerischen Ansicht können sich die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht rechtsbegründend auswirken. Die Antragstellung nach § 37 SGB II statuiert ein konstitutives Antragserfordernis mit der Folge, dass Leistungen immer erst ab Antragstellung zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010, B 14 AS 10/09 R, Rn. 23, m.w.N., Juris). Ausnahmen hiervon sind gesetzlich nicht vorgesehen.

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Auch eine Bewilligung der begehrten Leistungen im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs kommt nicht in Betracht. Erst durch die Antragstellung nach § 37 SGB II wird ein Verwaltungsverfahren eröffnet, in dem sowohl den Antragsteller (hier die Klägerin) als auch den Beklagten als Grundsicherungsträger besondere Pflichten treffen, die im Einzelnen im Ersten Buch des Sozialgesetzbuches (Allgemeiner Teil – SGB I) normiert sind. Etwaige Beratungspflichten entstehen mithin erst in diesem Zeitpunkt (vgl. BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 56/08 R, Rn. 16, Juris). Der Beklagte konnte folglich vor dem 1. Dezember 2011 keine Beratungspflichten verletzen.

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Die Klägerin stand vor dem 1. Dezember 2011 weder im Leistungsbezug noch hatte sie vor diesem Tag Kontakt zum Beklagten aufgenommen. Bereits zeitlich vor dem Entstehen einer Beratungspflicht des Beklagten hatte sie jedoch im Wesentlichen die Einrichtungsgegenstände erworben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

28

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall und beruht auf gesicherter Rechtsgrundlage.


(1) Leistungen nach diesem Buch werden auf Antrag erbracht. Leistungen nach § 24 Absatz 1 und 3 und Leistungen für die Bedarfe nach § 28 Absatz 5 sind gesondert zu beantragen.

(2) Leistungen nach diesem Buch werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt auf den Ersten des Monats zurück. Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück. Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.