Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 29. Mai 2015 - 13 K 3070/12

ECLI:ECLI:DE:VGAR:2015:0529.13K3070.12.00
bei uns veröffentlicht am29.05.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.


1 2 3 4 5 6 8 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 29. Mai 2015 - 13 K 3070/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 29. Mai 2015 - 13 K 3070/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 15 Entschädigung und Schadensersatz


(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens,

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 7 Benachteiligungsverbot


(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestim

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse


Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für1.Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines
Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 29. Mai 2015 - 13 K 3070/12 zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 15 Entschädigung und Schadensersatz


(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens,

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 7 Benachteiligungsverbot


(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestim

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 24 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse


Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für1.Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 21 Ansprüche


(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen. (2) Bei

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 29. Mai 2015 - 13 K 3070/12 zitiert oder wird zitiert von 15 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 29. Mai 2015 - 13 K 3070/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 14. Apr. 2015 - B 5 K 14.537

bei uns veröffentlicht am 14.04.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm r

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. März 2015 - B 5 K 12.458

bei uns veröffentlicht am 24.03.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger rügt, seine besoldungsrechtliche Einstufung b
13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Arnsberg Urteil, 29. Mai 2015 - 13 K 3070/12.

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Sept. 2015 - M 5 K 15.1896

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 5 K 15.1896 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. September 2015 5. Kammer Sachgebiets-Nr. 1334 Hauptpunkte: Entschädigungsanspruch; Diskriminierung; Besoldung;

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 5 K 16.692

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Juni 2016 - M 5 K 15.1829

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistu

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 01. Sept. 2016 - 11 A 244/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2016

Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 03.01.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.05.2013 verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.01.2012 bis 29.02.2012 eine monatliche Entschädigung in Höhe v

Referenzen

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung entsprechend für

1.
Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3.
Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer, soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 Grundgehalt nach der höchsten Stufe zu zahlen.

1. Der im Jahr 1971 geborene Kläger steht als Beamter in den Diensten der Beklagten. Mit einem am 30. Dezember 2011 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte er, sein Grundgehalt rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 nach der höchsten Stufe (Stufe 12) der Besoldungsgruppe A11 zu bemessen, und machte den Differenzbetrag für die Zeit bis zur Umstellung des Besoldungssystems am 1. Juli 2009 geltend. Die bisherige Bemessung des Grundgehalts sei nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) altersdiskriminierend. Arbeitnehmer hätten einen Anspruch auf Zahlung der Differenz bis zur höchsten Altersstufe. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei auf die Besoldung der Beamten übertragbar. Die Beklagte wertete das Schreiben als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juni 2012 zurückwies. Es bestehe kein Anspruch auf Neuberechnung und Nachzahlung von Besoldungsleistungen. Das Bundesbesoldungsgesetz verstoße nicht gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG normierte Verbot der Altersdiskriminierung. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts seien nicht auf das Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung übertragbar.

2. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18. Juli 2012, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

1. den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 18. Juni 2012 aufzuheben und

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 Grundgehalt nach der höchsten Stufe zu zahlen und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu verzinsen.

Zur Begründung ließ der Kläger vortragen, er habe einen Anspruch auf die Besoldung aus der Endstufe in seiner Besoldungsgruppe rückwirkend zum 1. Januar 2008. Eine Bezahlung gemäß dem Besoldungsdienstalter - so wie in §§ 27, 28 BBesG a. F. geregelt - verstoße sowohl gegen die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes als auch gegen das unionsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen Alters. Letzteres sei in Art. 21 der Grundrechtecharta der Europäischen Union und in Art. 1 und 2 der Richtlinie 2007/78/EG geregelt. In Umsetzung dessen habe der Bundesgesetzgeber das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 erlassen. Ziel des Gesetzes sei u. a., Benachteiligungen aus Gründen des Alters zu verhindern oder zu beseitigen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG seien Benachteiligungen in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt unzulässig. Durch die Anknüpfung an das Lebensalter in §§ 27 und 28 BBesG liege eine Altersdiskriminierung vor. Der EuGH habe mit Urteil vom 8. September 2011 entschieden, dass das Verbot der Altersdiskriminierung der Regelung in § 27 BAT, der für den Bereich der Angestellten des öffentlichen Dienstes eine Grundvergütung nach Lebensaltersstufen vorgesehen habe, entgegenstehe. Diese Wertung sei auf das Besoldungsdienstalter gemäß §§ 27, 28 BBesG a. F. übertragbar. Für eine solche Benachteiligung gebe es keine sachliche Rechtfertigung nach § 10 AGG. Weil ein Verstoß gegen die Grundrechtecharta, die Richtlinie 2000/78/EG und die nationale Regelung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gegeben sei, stehe dem Kläger ein Anspruch auf Bezahlung entsprechend der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe zu.

Mit Schriftsatz vom 27. September 2012 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertiefte die Beklagte den im Widerspruchsbescheid enthaltenen Vortrag und trug ergänzend vor, selbst bei Vorliegen einer Altersdiskriminierung wäre diese nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG und auch nach den Maßstäben des § 10 AGG gerechtfertigt. Dem Anspruch stehe auch das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 AGG sei nach § 15 Abs. 4 AGG verfristet. Selbst wenn das Gericht in den §§ 27, 28 BBesG a. F. eine unzulässige Altersdiskriminierung sehen würde, führte das nicht zu der Rechtsfolge, aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe besoldet zu werden. Auch soweit mit der Klage ein Anspruch für den Zeitraum nach dem 1. Juli 2009 geltend gemacht werde, bleibe das Begehren ohne Erfolg. Der Kläger sei nach Maßgabe des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 5. Februar 2009 in die ab dem 1. Juli 2009 geltende Tabellenstruktur des Bundesbesoldungsgesetzes übergeleitet worden.

3. Unter dem 5. März 2015 hat das Gericht die Beteiligten auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 (Az. 2 C 6.13) hingewiesen, das sich mit den Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung zur Anknüpfung an das Besoldungsdienstalter im nationalen Recht befasst. Mit Schriftsätzen vom 11. März 2015 und vom 31. März 2015 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

4. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Über die Streitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

2. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Besoldungsleistungen für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 bzw. auf eine diesbezügliche Entschädigung. Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 - 2 C 6.13 -, das der Klägerseite stellvertretend für die weiteren Urteile vom selben Tag übersandt worden ist, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird, insbesondere zur konkreten Situation des Klägers, Folgendes ausgeführt:

a) Der Kläger begehrt die Gewährung von Besoldungsleistungen aus der höchsten Stufe (Stufe 11) seiner Besoldungsgruppe (A 11 BBesO) für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 und beruft sich hierzu auf einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskrimi-nierung. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in Anknüpfung an die Rechtspre-chung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 19.6.2014 - Specht, C-501/12 - NVwZ 2014, 1294) entschieden, dass die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27, 28 BBesG a. F. Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt. Eine Einstufung der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstal-tersstufe ihrer Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminierung ist jedoch ausgeschlossen. Da von der Diskriminierung potenziell sämtliche Beamte erfasst sind, besteht kein gültiges Bezugssystem, das als Grundlage herangezogen werden kann. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch des Klägers besteht daher nicht (vgl. im Einzelnen BVerwG, U.v. 30.10.2014 - 2 C 6.13 - juris Rn. 12 ff.).

b) In Betracht käme für den genannten Zeitraum hingegen ein Entschädigungsanspruch des Klägers, der zwar weder aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsan-spruch folgt (dazu BVerwG, U.v. 30.10.2014 - 2 C 6.13 - juris Rn. 22 ff.), sich aber dem Grunde nach aus § 15 Abs. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 AGG wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ergibt (BVerwG, U.v. 30.10.2014 - 2 C 6.13 - juris Rn. 31 ff.). Für diesen Anspruch käme es weder darauf an, ob sich der Kläger im behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat, noch darauf, dass die Benachteiligung durch den konkreten Vollzug einer gesetzlichen Regelung eingetreten ist.

Der Entschädigungsanspruch scheitert jedoch daran, dass der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG nicht gewahrt hat. Die Frist beginnt nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10 - Slg. 2011, I-7965) geklärt worden. Die Ausschlussfrist begann daher am 9. September 2011 um 0.00 Uhr zu laufen und endete am 8. November 2011 um 24.00 Uhr (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB). Der Kläger hat den Anspruch erst mit einem am 30. Dezember 2011 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben und damit zu spät geltend gemacht. Es steht ihm daher keine Entschädigung zu. Auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Beschäftigten von seiner Benachteiligung - so der Vortrag des Klägers - bzw. auf den Umstand, dass das EuGH-Urteil in Sachen Hennigs und Mai erst Ende Oktober 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, kommt es angesichts der Maßgeblichkeit des Verkündungszeitpunkts für den Fristbeginn nicht an.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

4. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger rügt, seine besoldungsrechtliche Einstufung benachteilige ihn wegen seines Lebensalters. Zum Ausgleich begehrt er eine Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe.

1. Der im ... 1967 geborene Kläger steht seit 1984 als Beamter im Dienst der Beklagten. Mit Bescheid vom 25. Mai 1987 wurde sein Besoldungsdienstalter auf den 1. November 1988 – der erste Tag des Monats, in dem er das 21. Lebensjahr vollendet hatte – festgesetzt. Mit Wirkung vom 1. Februar 2000 wurde der Kläger in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9m der Bundesbesoldungsordnung (BBesO) eingewiesen. Im streitgegenständlichen Zeitraum war er zunächst (bis 31. Oktober 2008) in die Stufe 8 und anschließend in die Stufe 9 der Besoldungsgruppe A 9 eingestuft.

2. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011, bei der Beklagten am 29. Dezember 2011 eingegangen, beantragte der Kläger die rückwirkende Bemessung seiner Bezüge vom 1. Januar 2008 bis zur Umstellung des Besoldungssystems zum 1. Juli 2009 nach der letzten Stufe (Stufe 11) seiner Besoldungsgruppe sowie die Auszahlung des Differenzbetrags. Er begründete den Antrag damit, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Besoldung nach Besoldungsstufen unter Anknüpfung an das Besoldungsdienstalter einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung darstelle. Die Beklagte wertete das Schreiben als Widerspruch, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2012 zurückwies. Ein Anspruch auf eine Neuberechnung der Besoldung und eine darauf gestützte Nachzahlung von Besoldungsleistungen bestehe nicht, da das Bundesbesoldungsgesetz nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße.

3. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24. Mai 2012, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, ließ der Kläger Klage erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2012 zu verurteilen, ihm vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 Besoldung nach der Stufe 11 der Besoldungsgruppe A 9 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 1. Januar 2008 zu zahlen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Besoldung nach Besoldungsstufen wegen der Anknüpfung an das Lebensalter gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoße.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde zunächst auf den im Widerspruchsbescheid enthaltenen Vortrag verwiesen, der mit Schreiben vom 5. September 2012 ergänzt und vertieft wurde.

4. Mit Schreiben vom 2. März 2015 wies das Gericht die Beteiligten auf mehrere Parallelentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 u.a. – hin, die sich mit den Auswirkungen der EuGH-Rechtsprechung zur Anknüpfung an das Besoldungsdienstalter im nationalen Recht befassen. Daraufhin erklärten die Beteiligten mit Schreiben vom 11. März 2015 bzw. 19. März 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO), bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung höherer Besoldungsleistungen für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 bzw. auf eine diesbezügliche Entschädigung. Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2014 – 2 C 6.13 –, das der Klägerseite stellvertretend für die weiteren Urteile vom selben Tag übersandt worden ist, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend wird, insbesondere zur konkreten Situation des Klägers, Folgendes ausgeführt:

a) Der Kläger begehrt die Gewährung von Besoldungsleistungen aus der höchsten Stufe (Stufe 11) seiner Besoldungsgruppe (A 9 BBesO) für den Zeitraum 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 und beruft sich hierzu auf einen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 19.6.2014 – Specht, C-501/12 – NVwZ 2014, 1294) entschieden, dass die Besoldung der Beamten der Besoldungsordnung A nach den §§ 27, 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BBesG a.F.) Beamte unmittelbar aufgrund ihres Lebensalters benachteiligt. Eine Einstufung der betroffenen Beamten in eine höhere oder gar in die höchste Dienstaltersstufe ihrer Besoldungsgruppe zum Ausgleich dieser ungerechtfertigten Diskriminierung ist jedoch ausgeschlossen. Da von der Diskriminierung potenziell sämtliche Beamte erfasst sind, besteht kein gültiges Bezugssystem, das als Grundlage herangezogen werden kann. Ein besoldungsrechtlicher Anspruch des Klägers besteht daher nicht (vgl. im Einzelnen BVerwG, U.v. 30.10.2014 – 2 C 6.13 – juris Rn. 12 ff.).

b) In Betracht käme für den genannten Zeitraum hingegen ein Entschädigungsanspruch des Klägers, der zwar weder aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) noch aus dem unionsrechtlichen Haftungsanspruch folgt (dazu BVerwG, U.v. 30.10.2014 – 2 C 6.13 – juris Rn. 22 ff.), sich aber dem Grunde nach aus § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG ergibt (BVerwG, U.v. 30.10.2014 – 2 C 6.13 – juris Rn. 31 ff.). Für diesen Anspruch käme es weder darauf an, ob sich der Kläger im behördlichen bzw. gerichtlichen Verfahren auf § 15 AGG als Anspruchsgrundlage berufen hat, noch darauf, dass die Benachteiligung durch den konkreten Vollzug einer gesetzlichen Regelung eingetreten ist.

Der Entschädigungsanspruch scheitert jedoch daran, dass der Kläger die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG von zwei Monaten zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG nicht gewahrt hat. Die Frist beginnt nach § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt hat. Die entscheidungserhebliche Rechtslage ist hier durch die Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai am 8. September 2011 (C-297/10 und C-298/10 – Slg. 2011, I-7965) geklärt worden. Die Ausschlussfrist begann daher am 9. September 2011 um 0.00 Uhr zu laufen und endete am 8. November 2011 um 24.00 Uhr (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen GesetzbuchsBGB). Der Kläger hat den Anspruch erst mit Schreiben vom 27. Dezember 2011, bei der Beklagten am 29. Dezember 2011 eingegangen, und damit zu spät geltend gemacht. Es steht ihm daher keine Entschädigung zu. Auf den Umstand, dass – wie der Kläger vorträgt – das EuGH-Urteil in Sachen Hennigs und Mai erst Ende Oktober 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sei, kommt es angesichts der Maßgeblichkeit des Verkündungszeitpunkts für den Fristbeginn nicht an.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
 

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.823,75 Euro festgesetzt.

Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.

(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benachteiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.