Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Feb. 2018 - Au 2 K 17.1291
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Rechnung |
|
| ||||
Datum |
Geb.-Ziffer |
Faktor |
Anz. |
Betrag |
Beschreibung |
Begr. |
08.08.16 |
GOZ 2120a |
3,5 |
2 |
303,14 € |
Restauration m. Kompositmaterial in Adhäsivtechnik, mehr als dreifl. entsprechend § 6.1 GOZ für die dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik |
9902 |
|
4090 |
3,5 |
5 |
177,15 € |
Lappenop. einschl. Osteoplastik, Frontz. |
9903 |
|
4100 |
3,5 |
1 |
54,13 € |
Lappenop. einschl. Osteoplastik, Seitenz. |
9904 |
|
GOÄ 2382 |
3,5 |
3 |
452,31 € |
Schwierige Hautlappenplastik |
9905 |
|
GOÄ 443 |
1,0 |
1 |
43,72 € |
Zuschlag bei ambulanter Operation |
|
|
|
3 |
46,98 € |
Materialien-Auslage nach § 10 GOÄ |
| |
22.08.16 |
4090 |
3,5 |
2 |
70,86 € |
Lappenop. einschl. Osteoplastik, Frontz. |
9906 |
|
4100 |
3,5 |
1 |
54,13 € |
Lappenop. einschl. Osteoplastik, Seitenz. |
9907 |
|
GOÄ 2382 |
3,5 |
2 |
301,54 € |
Schwierige Hautlappenplastik |
9905 |
|
GOÄ 443 |
1,0 |
1 |
43,72 € |
Zuschlag bei ambulanter Operation |
|
|
GOZ 2120a |
3,5 |
1 |
151,57 € |
Restauration m. Kompositmaterial in Adhäsivtechnik, mehr als dreifl. entsprechend § 6.1 GOZ für die dentinadhäsive Aufbaufüllung in Mehrschichttechnik; Trepanation nach Abschluss der Stumpfrekonstruktion |
9902 |
|
|
2 |
31,32 € |
Materialien-Auslage nach § 10 GOÄ |
|
Rechnung |
Erstattungsbescheid |
Selbst-behalt | |||||||
Datum |
Geb.-Ziffer |
Faktor |
Anz. |
Betrag |
Geb.-Ziffer |
Faktor |
Anz. |
Betrag | |
08.08.16 |
GOZ 2120a |
3,5 |
2 |
303,14 € |
GOZ 2180/2197 |
3,5 |
2 |
110,24 € |
192,90 € |
|
GOÄ 2382 |
3,5 |
3 |
452,31 € |
|
|
|
|
452,31 € |
|
GOÄ 443 |
1,0 |
1 |
43,72 € |
|
|
|
|
43,72 € |
|
|
|
46,98 € |
|
|
|
|
46,98 € | |
22.08.16 |
GOÄ 2382 |
3,5 |
2 |
301,54 € |
|
|
|
|
301,54 € |
|
GOÄ 443 |
1,0 |
1 |
43,72 € |
|
|
|
|
43,72 € |
|
GOZ 2120a |
3,5 |
1 |
151,57 € |
GOZ 2180/2197 |
3,5 |
1 |
55,12 € |
96,45 € |
|
|
|
31,32 € |
|
|
|
|
31,32 € | |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1.208,94 € |
Rechnung |
Erstattungsbescheid |
Selbst-behalt | |||||||
Datum |
Geb.-Ziffer |
Faktor |
Anz. |
Betrag |
Geb.-Ziffer |
Faktor |
Anz. |
Betrag | |
08.08.16 |
GOZ 2120a |
3,5 |
2 |
303,14 € |
GOZ 2180/2197 |
3,5 |
2 |
110,24 € |
192,90 € |
|
GOÄ 2382 |
3,5 |
3 |
452,31 € |
GOZ 4120 |
3,5 |
3 |
162,39 € |
289,92 € |
|
GOÄ 440 |
1,0 |
1 |
23,31 € |
|
|
|
|
23,31 € |
|
GOÄ 443 |
1,0 |
1 |
43,72 € |
|
|
|
|
43,72 € |
|
|
|
46,98 € |
|
|
|
|
46,98 € | |
22.08.16 |
GOÄ 2382 |
3,5 |
2 |
301,54 € |
GOZ 4120 |
3,5 |
2 |
108,26 € |
193,28 € |
|
GOÄ 440 |
1,0 |
1 |
23,31 € |
|
|
|
|
23,31 € |
|
GOÄ 443 |
1,0 |
1 |
43,72 € |
|
|
|
|
43,72 € |
|
GOZ 2120a |
3,5 |
1 |
151,57 € |
GOZ 2180/2197 |
3,5 |
1 |
55,12 € |
96,45 € |
|
|
|
31,32 € |
|
|
|
|
31,32 € | |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
984,91 € |
Gründe
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Feb. 2018 - Au 2 K 17.1291
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 08. Feb. 2018 - Au 2 K 17.1291 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
- 1.
die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, - 2.
Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist, - 3.
die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie - 4.
die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für
- 1.
Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, - 2.
Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, - 3.
Desinfektions- und Reinigungsmittel, - 4.
Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für - 5.
folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.
(3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen aus Abschnitte M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.
(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:
- 1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI, - 2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird, - 3.
E V und E VI, - 4.
J, - 5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX, - 6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, - 7.
N unter der Nummer 4852 sowie - 8.
O.
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7, - 4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen, - 6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
- 1.
die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, - 2.
Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist, - 3.
die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie - 4.
die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für
- 1.
Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, - 2.
Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, - 3.
Desinfektions- und Reinigungsmittel, - 4.
Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für - 5.
folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.
(3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen aus Abschnitte M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.
(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:
- 1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI, - 2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird, - 3.
E V und E VI, - 4.
J, - 5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX, - 6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, - 7.
N unter der Nummer 4852 sowie - 8.
O.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:
- 1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI, - 2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird, - 3.
E V und E VI, - 4.
J, - 5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX, - 6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, - 7.
N unter der Nummer 4852 sowie - 8.
O.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:
- 1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI, - 2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird, - 3.
E V und E VI, - 4.
J, - 5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX, - 6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, - 7.
N unter der Nummer 4852 sowie - 8.
O.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
- 1.
die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, - 2.
Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist, - 3.
die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie - 4.
die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für
- 1.
Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, - 2.
Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, - 3.
Desinfektions- und Reinigungsmittel, - 4.
Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für - 5.
folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.
(3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen aus Abschnitte M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Beihilfe erhalten:
- 1.
Beamtinnen und Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder die Elternzeit in Anspruch nehmen, - 2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, - 3.
frühere Beamtinnen und frühere Beamte für den Zeitraum, in dem sie einen Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen, - 4.
frühere Beamtinnen auf Zeit und frühere Beamte auf Zeit für den Zeitraum, in dem sie Übergangsgeld nach dem Beamtenversorgungsgesetz beziehen.
(2) Beihilfe wird auch gewährt für Aufwendungen
- 1.
der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, die oder der kein zur wirtschaftlichen Selbständigkeit führendes Einkommen hat, und - 2.
der Kinder, die beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähig sind.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
- 1.
in Krankheits- und Pflegefällen, - 2.
für die Behandlung von Behinderungen, - 3.
für die Früherkennung von Krankheiten und für Schutzimpfungen, - 4.
in Geburtsfällen, für eine künstliche Befruchtung, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch sowie - 5.
bei Organspenden.
(4) Beihilfe kann nur gewährt werden
- 1.
als mindestens 50-prozentige Erstattung der beihilfefähigen Aufwendungen, - 2.
in Pflegefällen auch in Form einer Pauschale, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert, oder - 3.
im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungen von Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern.
(5) Steht einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person gegen eine Leistungserbringerin oder einen Leistungserbringer wegen einer unrichtigen Abrechnung ein Anspruch auf Erstattung oder Schadensersatz zu, kann der Dienstherr durch schriftliche oder elektronische Anzeige gegenüber der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer bewirken, dass der Anspruch insoweit auf ihn übergeht, als er aufgrund der unrichtigen Abrechnung zu hohe Beihilfeleistungen erbracht hat. Satz 1 gilt für den Anspruch gegen eine Abrechnungsstelle der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers entsprechend.
(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere zu den beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen sowie zu Inhalt und Umfang der Beihilfen. In der Rechtsverordnung können unter anderem vorgesehen werden:
- 1.
Höchstbeträge, - 2.
in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - a)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen, Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, deren diagnostischer oder therapeutischer Nutzen nicht nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse nachgewiesen ist, - b)
der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, die zur Behandlung geringfügiger Erkrankungen bestimmt sind und deren Kosten geringfügig oder der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind, - c)
die Beschränkung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Körperersatzstücke, Krankenhausleistungen, häusliche Krankenpflege, Familien- und Haushaltshilfen, Fahrt- und Unterkunftskosten, Anschlussheil- und Suchtbehandlungen sowie für Rehabilitationsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen, Umstände oder Indikationen,
- 3.
Eigenbehalte, - 4.
Belastungsgrenzen und - 5.
die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken.
Aufwendungen für ambulante zahnärztliche und kieferorthopädische Untersuchungen und Behandlungen sind nach Maßgabe des § 6 grundsätzlich beihilfefähig. Für Zahnersatz und implantologische Leistungen kann der Festsetzungsstelle vor Aufnahme der Behandlung ein Heil- und Kostenplan vorgelegt werden. Die Kosten des Heil- und Kostenplanes gehören zu den beihilfefähigen Aufwendungen. Aufwendungen für Dienstunfähigkeitsbescheinigungen für den Dienstherrn der beihilfeberechtigten Person trägt die Festsetzungsstelle.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte und alle damit in Zusammenhang stehenden weiteren Aufwendungen nach der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte und der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
- 1.
größeren Kiefer- oder Gesichtsdefekten, die ihre Ursache haben in - a)
Tumoroperationen, - b)
Entzündungen des Kiefers, - c)
Operationen infolge großer Zysten, - d)
Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt, - e)
angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-Kiefer-Gaumen-Spalten, ektodermalen Dysplasien oder - f)
Unfällen,
- 2.
dauerhaft bestehender extremer Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung, - 3.
generalisierter genetischer Nichtanlage von Zähnen, - 4.
nicht willentlich beeinflussbaren muskulären Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich oder - 5.
implantatbasiertem Zahnersatz im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer.
(2) Liegt keiner der in Absatz 1 Satz 1 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich bereits vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen Implantate zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen.
(3) Die Aufwendungen für Suprakonstruktionen auf Implantaten sind im Rahmen des § 16 stets beihilfefähig.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:
- 1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI, - 2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird, - 3.
E V und E VI, - 4.
J, - 5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX, - 6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, - 7.
N unter der Nummer 4852 sowie - 8.
O.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.1.2012 - 12 K 5007/10 - geändert. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Kassenleistungen in Höhe von 303,69 EUR zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 7.12.2010 zu gewähren. Der Bescheid der Beklagten vom 3.5.2010 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 10.11.2010 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug und 65 % der Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug. Der Kläger trägt 35 % der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:
- 1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI, - 2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird, - 3.
E V und E VI, - 4.
J, - 5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX, - 6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, - 7.
N unter der Nummer 4852 sowie - 8.
O.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 469,88 € nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Dezember 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 83 v.H. und die Beklagte 17 v.H. zu tragen. Von den Kosten der Rechtsmittelzüge haben der Kläger 74 v.H. und die Beklagte 26 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, Direktor der Klinik für Allgemeinchirurgi e eines Universitätskrankenhauses , macht gegen die Beklagte auf der Grundlage einer Wahlleistungsvereinbarung Honoraransprüche geltend, die im Zusammenhang mit einer am 12. Mai 1997 wegen eines sporadischen medullären Schilddrüsenkarzinoms durchgeführten Operation stehen. Soweit hier von Interesse, berechnete der Kläger für die Operation - jeweils nach dem 3,5-fachen des Gebührensatzes - eine Gebühr nach Nr. 2757 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), drei Gebühren nach N r. 2760, zehn Gebühren nach Nr. 2583 und sechs Gebühren nach Nr. 2803. Auf die Rechnung - unter Einschluß weiterer unstreitiger Positionen - von insgesamt 7.522,24 DM zahlte der private Krankenversicherer der Beklagten 2.127,39 DM, wobei dieser die Abrechnung der Gebühr nach Nr. 2757 und von zwei Gebühren nach Nr. 2583 für gerechtfertigt hielt. Die Differenz von 5.394,85 DM (= 2.758,34 €) nebst Rechtshängigkeitszinsen ist Gegenstand der Klage.
Das Amtsgericht hat dem Kläger über den anerkannten Be trag hinaus drei Gebühren nach Nr. 2760, weitere sechs Gebühren nach Nr. 2583 und vier Gebühren nach Nr. 2803 zugebilligt und der Klage in Höhe von 1.777,47 € nebst Zinsen entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsmittel der Beklagten haben teilweise Erfolg. Die Klage ist nur in Höhe von 469,88 € nebst Zinsen begründet.
1. Vergeblich wendet sich die Beklagte mit dem Argument gegen ihre Inanspruchnahme , sie sei über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt nicht im einzelnen in der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV vorgeschriebenen Weise unterrichtet worden. Ob die zu den Akten gereichte Kopie der Vereinbarung vom 9. Mai 1997 für sich betrachtet den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV genügt (vgl. hierzu im einzelnen die Senatsurteile vom 27. November 2003 - III ZR 37/03 - NJW 2004, 684, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 - NJW 2004, 686), mag zweifelhaft erscheinen. Der Kläger hat jedoch mit Schriftsatz vom 30. August 2000 behauptet, der Beklagten seien darüber hinausgehende Informationen erteilt worden. Dem hat die Beklagte weder widersprochen noch hat sie - etwa im Berufungsverfahren - Vorhalte gemacht, die Anlaß für eine weitere Prüfung der Frage hätten geben können. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung ausgegangen ist.
2. In der Sache ist die Frage zu beantworten, ob die in den Gebührennummern 2760, 2583 und 2803 angeführten Leistungen neben der in Nr. 2757 beschriebenen Leistung, der Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst - einschließlich Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete und gegebenenfalls der Nachbarorgane -, abgerechnet werden dürfen.
a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ kann der Arzt Gebühren, d ie nach Absatz 1 Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten ärztlichen Leistungen sind, nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen. Auch soweit das Gebührenverzeichnis eine bestimmte Leistung nicht aufführt, ist die in § 6 Abs. 2 GOÄ vorgesehene Analogberechnung, d.h. die Heran ziehung einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses , nur für selbständige ärztliche Leistungen eröffnet.
Prinzipiell kommen alle im Gebührenverzeichnis beschrieben en Leistungen als selbständige ärztliche Leistungen in Betracht. Für die Frage, welche von mehreren gleichzeitig oder im Zusammenhang erbrachten Leistungen selbständig berechungsfähig sind, ist - neben Berechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis selbst - vor allem § 4 Abs. 2a GOÄ in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) in den Blick zu nehmen. Nach dieser Bestimmung kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch nach § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ für die zur Erbrin gung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. In den dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) des Gebührenverzeichnisses vorangestellten Allgemeinen Bestimmungen werden Inhalt und Tragweite dieses als Zielleistungsprinzip bezeichneten Grundsatzes näher verdeutlicht. Es heißt dort:
"Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Be-
standteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden."
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die in den Nummern 2760, 2583 und 2803 des Gebührenverzeichnisses beschriebenen Leistungen bei einer Auslegung nach dem Wortlaut nicht neben der in Nr. 2757 angesprochenen Operation berechenbar sind.
aa) Der Kläger hat mit seiner Berechnung der Nr. 275 7 des Gebührenverzeichnisses deutlich gemacht, daß er die dort beschriebene Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst vorgenommen hat, die - wie sich aus der eindeutigen Formulierung dieser Gebührennummer ergibt - die Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete und gegebenenfalls der Nachbarorgane ohne zusätzliche Berechnung einschließt. Die in der nachfolgenden Nr. 2760 beschriebene Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer Halsseite ist daneben nicht berechenbar (vgl. Brück, Gebührenordnung für Ärzte , 3. Aufl., Bd. 2, zu Nr. 2760; Hoffmann, Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl., Bd. 2, Nrn. 2750 bis 2760 Rn. 9). Hierfür spricht zum einen, daß die in dieser Nummer beschriebene Leistung mit derselben Formulierung eingeschlossener Bestandteil der komplexen Leistung in Nr. 2757 ist, zum anderen, daß die Abrechnungsfähigkeit an dieser Stelle - ohne daß dies im Hinblick auf § 4 Abs. 2a Satz 1 und 2 GOÄ überhaupt nötig wäre -, noch einmal ausdrücklich an die selbständige Erbringung dieser Leistung geknüpft wird. Von einer selbständigen Erbringung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn die Leistung als Teil einer Leistung nach Nr. 2757 erbracht wird. Auch der von den Vorinstanzen hinzugezogene Sachverständige Privatdozent Dr. S. einge- hat räumt, unabhängig von einer anatomischen Klassifikation könne man alle zervikalen und mediastinalen Lymphknoten als regionäre Lymphstromgebiete be-
zeichnen, also auch die vom Kläger vorgenommene - und mit einer dreimaligen Anwendung der Nr. 2760 berechnete - Ausräumung der zervikozentralen und der auf der rechten und linken Seite befindlichen zervikolateralen Kompartimente.
bb) Was die verschiedenen im Halsbereich verlaufenden Ner ven und Blutgefäße angeht, stehen die jeweils mehrfach abgerechneten Neurolysen (Nr. 2583) und die Freilegung und/oder Unterbindung von Blutgefäßen (Nr. 2803) ebenfalls mit der vorgenommenen Operation der Beklagten in notwendigem Zusammenhang, so daß es auch insoweit an einer - wie in den beiden Gebührennummern nochmals ausdrücklich hervorgehoben - für die Abrechenbarkeit erforderlichen selbständigen Leistung fehlt. Es sind zwar Fälle denkbar, in denen bei einer Ummauerung des Nervs durch Tumor- oder Narbengewebe eine eigenständige Indikation zur Neurolyse vorliegt, etwa beim Herauslösen des Nervus recurrens aus Narbengewebe bei Rezidiv-Struma (vgl. Brück, aaO zu Nr. 2584); möglicherweise beruht die vorprozessuale Anerkennung zweier Neurolysen für den Nervus recurrens durch den Krankenversicherer der Beklagten auf einer entsprechenden Würdigung. Es bestehen nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen jedoch keine Anhaltspunkte, daß den Neurolysen und den Freilegungen von Blutgefäßen eine eigenständige Indikation zugrunde lag. Vielmehr hat der Sachverständige, wenn auch unter Hinweis auf eine aus seiner Sicht suggestive Fragestellung, eingeräumt, daß man als selbständige Leistung nur eine solche ansehen könne, die wegen einer eigenständigen medizinischen Indikation vorgenommen werde, und nicht, um beim Erreichen des Operationsziels benachbarte Strukturen zu schonen und nicht zu verletzen. Im übrigen ergibt sich aus seinem Gutachten vom 15. Juli 2002 deutlich, daß die durchgeführte Kompartmentausräumung zwin-
gend die langstreckige Freilegung von Nervenbahnen und Blutgefäßen voraussetzte. Besteht jedoch ein solcher Zusammenhang mit der als Hauptleistung durchgeführten Operation, können die in Rede stehenden Teilleistungen als Bestandteil der Komplexleistung nicht gesondert abgerechnet werden (vgl. Hoffmann, Nrn. 2580 bis 2604 Rn. 3, Nrn. 2800 bis 2810 Rn. 2).
3. Das Berufungsgericht gelangt gleichwohl im Umfang der Empfehlung des SachverständigenDr. S. zu einer Abrechenbarkeit der Leistungen nach den Gebührennummern 2760, 2583 und 2803, weil es insoweit im Anschluß an dessen Gutachten ein Regelungsdefizit der Gebührenordnung annimmt , das durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 4 Abs. 2a, § 6 Abs. 2 GOÄ geschlossen werden müsse, um eine leistungsgerecht e Honorierung der ärztlichen Leistung sicherzustellen. Die Leistungslegende zu Nr. 2757 sei bei Einführung der Gebührenordnung für Ärzte im Ja hr 1982 definiert worden und beziehe sich auf die damals - und auch heute noch vielfach - übliche Operationsmethode der Thyreoidektomie mit einer unsystematischen Lymphadenektomie. Demgegenüber habe der Kläger hier mit der Kompartmentausräumung eine Operationsmethode angewendet, die dem Verordnungsgeber noch nicht bekannt gewesen sei, weil sie erst in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts entwickelt worden sei. Diese Operationsmethode erfordere einen Umgang mit Gefäßen und Nerven, der in der Gebührennummer 2757 als solcher keinen Niederschlag gefunden habe. Dementsprechend habe der Sachverständige davon gesprochen, die in der Gebührennummer 2757 beschriebenen Leistungen stellten nur eine Teilmenge der hier vorgenommenen Operation dar. Während die in Nr. 2757 beschriebene Leistung einen Zeitaufwand von zwei bis drei Stunden erfordere, gehe es hier um eine Spezialoperation , die nur in wenigen, auf endokrine Chirurgie spezialisierte Kliniken in
Deutschland durchgeführt werde und die einen erheblichen zeitlichen und technischen Mehraufwand mit sich bringe. Die Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte, die im Bereich des hier operativ behand elten Organs der Schilddrüse seit 1982 unverändert geblieben seien, stünden bei ihrer starren Anwendung nicht nur der ausreichenden Berücksichtigung medizinischen Fortschritts entgegen, sondern würden auch dem Recht des einzelnen auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht gerecht und sicherten dem Arzt keine angemessene Vergütung seiner - gemessen an der Standardoperation 1982 - zusätzlichen Leistungen. Unter diesen Umständen sei es Aufgabe der Gerichte , eine leistungsgerechte Vergütung sicherzustellen. Da der Gebührenrahmen des § 5 GOÄ dem erhöhten Aufwand nicht Rechnung trage und Bedenken dagegen bestünden, den Arzt auf eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ zu verweisen, sei es gerechtfertigt, die Leistungen nach den Nummern 2760, 2583 und 2803 als selbständige anzuerkennen und sie im Wege der Analogberechnung für die Honorierung der neuen Operationsmethode mit heranzuziehen.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung ni cht in jeder Beziehung stand.
a) Gegen den tatsächlichen Ausgangspunkt des Berufungsgeri chts sind allerdings keine durchgreifenden Einwände zu erheben. Richtig ist, daß der Verordnungsgeber bei der Novellierung der Gebührenordnung im Jahr 1982 ein neues Gebührenverzeichnis geschaffen hat, das sich in weiten Teilen an dem einheitlichen Bewertungsmaßstab der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung orientiert hat. Mit der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) wurde das Gebührenverzeichnis in verschiedenen Tei-
len überarbeitet, wobei die bis zu diesem Zeitpunkt von der Bundesärztekammer empfohlenen analogen Bewertungen in das Verzeichnis aufgenommen wurden (vgl. Brück, Bd. 1 § 4 Rn. 2, Bd. 2 Analoge Bewertungen und Abrechnungsempfehlungen , S. 1203). Der Abschnitt L, an dessen Beginn im Zusammenhang mit der Neufassung in § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ di e oben zu 2a wiedergegebene allgemeine Bestimmung zum Zielleistungsprinzip gestellt wurde, blieb hingegen weitgehend unverändert. Hieraus ergibt sich das Problem, daß ein einer Zielleistung zuzuordnender Einzelschritt nicht abrechnungsfähig ist, andererseits die Zielleistung in ihrer Bewertung - das ist ja der wesentliche Sinn ihrer Beschreibung - den ihr methodisch zuzuordnenden Einzelschritt möglicherweise nicht umfaßt (vgl. Brück, Bd. 1, § 4 Rn. 6; Hoffmann, Bd. 1, § 4 S. 24/2), etwa weil er bei ihrer Beschreibung noch nicht bekannt war.
Eine Konstellation dieser Art hat das Berufungsgericht - sachverständig beraten - rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Sachverständige hat die in der Gebührennummer 2757 beschriebene Operation anschaulich als Teilmenge der an der Beklagten vorgenommenen Operation bezeichnet und dabei insbesondere darauf hingewiesen, daß die systematische Kompartmentausräumung, die in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts für besondere klinische Konstellationen, vor allem bei fortgeschrittenen Karzinomen und für medulläre Schilddrüsenkarzinome entwickelt worden sei, einen Umgang mit Gefäßen und Nerven erfordere, den der Verordnungsgeber bei der Formulierung und der Bewertung der Gebührennummer 2757 nicht im Auge gehabt habe. Betrachte man als einen wesentlichen objektiv zu erhebenden Parameter den zeitlichen Mehraufwand einer solchen Operation, so liege dieser bei dem zwei- bis vierfachen der in der Gebührennummer 2757 beschriebenen Operation. Diesem Befund ist die Revision nicht entgegengetreten. Vielmehr hat der von dem pri-
vaten Krankenversicherer der Beklagten hinzugezogene Chirurg und Unfallchirurg Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 22. August 2002 zugestanden , der Sachverständige habe sich ausführlich und sachlich korrekt mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Leistungsinhalt der Gebührennummer 2757 die an der Beklagten intraoperativ erbrachten Leistungen richtig widerspiegele. Er hat lediglich aus diesem Befund etwas andere Folgerungen als der Sachverständige gezogen, gleichwohl aber für nachvollziehbar gehalten , daß die erbrachte Leistung über den Inhalt der Nr. 2757 auch bei einer Berücksichtigung des 3,5-fachen des Gebührensatzes hinausgehe und eine zweimalige Berechnung der Nr. 2760 berechtigt sei.
b) Die Revision ist der Auffassung, aus diesem Befund lasse sich eine Abrechenbarkeit nach den Nummern 2760, 2583 und 2803 - auch im Wege einer Analogberechnung - nicht rechtfertigen. Es sei schon die Bewertung des Sachverständigen zu relativieren, wenn er von einer neuen, bei Schaffung der Gebührenordnung unbekannten Operationsmethode ausgehe. Dagegen spreche , daß der Kläger seine Operation selbst unter die Gebührennummer 2757 eingeordnet habe. Aus dem Gutachten des Sachverständigen, der von zusätzlichen relevanten Ausweitungen des operativen Standardeingriffs gesprochen habe, lasse sich nur die Folgerung ziehen, daß es sich hier um eine besondere Ausführungsform für eine in der Gebührenordnung bereits definierte Leistung handele. Dem könne - wie geschehen - nach § 5 Abs. 2 GOÄ Rechnung getragen werden. Demgegenüber schließe § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ die selbständige Abrechenbarkeit einer "besonderen Ausführung" einer anderen Leistung aus. Eine Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ scheitere daran, daß es an der Nichtaufnahme der Leistung in das Gebührenverzeichnis fehle.
c) Wie der Senat entschieden hat, ist es Sache des Verord nungsgebers, darüber zu befinden, wie ärztliche Leistungen, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung nach Erlaß der Verordnung eingetretener Veränderungen des technischen Standards oder der Fortentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse , zu bewerten sind. Eine Bindung an die Verordnung besteht nur dann nicht, wenn sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht - etwa Art. 3 oder Art. 12 GG - nichtig ist, was der Richter selbst feststellen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2003 - III ZR 389/02 - NJW-RR 2003, 1639, 1641). Darüber hinaus sieht die Gebührenordnung für Ärzte nach § 6 Abs. 2 eine Analogberechnung vor, wenn selbständige ärztliche Leistungen erbracht worden sind, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind.
aa) Daß die alleinige Honorierung der Operationslei stung nach der Nr. 2757 unter Ausschöpfung des Gebührenrahmens das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 verletzten würde, weil die Vergütung nicht "auskömmlich" wäre (vgl. BVerfG ZInsO 2001, 463 f; BGHZ 152, 18, 25), läßt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht feststellen. Hierfür genügt nicht die Gegenüberstellung von Punktwerten der Operationsleistung nach der Nr. 2757 einerseits und der in den Nummern 2760, 2583 und 2803 andererseits. Diese Gegenüberstellung mag zwar ein Indiz dafür darstellen, daß bestimmte hier erbrachte Leistungen in der Gebührennummer 2757 keine Bewertung erfahren haben, und insoweit die Frage nach einer angemessenen und leistungsgerechten Vergütung aufwerfen. Daß die Vergütung objektiv nicht auskömmlich wäre, könnte jedoch nur beurteilt werden, wenn Aufwand und Kostenstrukturen näher dargestellt wären. In diese Überlegungen müßten auch die Honorierung entsprechender Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung und der Umstand einbezogen wer-
den, daß Leistungen der genannten Art für gesetzlich Versicherte und Patienten , die keine wahlärztlichen Leistungen in Anspruch nehmen, als allgemeine Krankenhausleistungen durch den Pflegesatz oder Fallpauschalen abgegolten werden.
Soweit das Berufungsgericht das Recht des Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit betont und wegen der Berufspflichten und Grundrechte des Arztes die Pflicht des Staates, auch der Gerichte, hervorhebt, medizinischen Fortschritt nicht durch eine unangemessene Honorierung ärztlicher Leistungen zu behindern, werden Gesichtspunkte angesprochen, die der Verordnungsgeber bei seiner Tätigkeit im Auge haben muß, sich aber in dieser Allgemeinheit schwerlich für einen einzelnen Behandlungsfall nutzbar machen lassen. Es fehlt deshalb, soweit die Angemessenheit der Vergütung in Rede steht, an einer ausreichend begründeten und nachvollziehbaren Feststellung eines verfassungswidrigen Zustands, der die Gerichte berechtigen könnte, die Grundlagen für eine Honorierung ärztlicher Tätigkeiten, wie sie insbesondere in § 4 Abs. 2a GOÄ und in den allgemeinen Bestimmunge n des Abschnitts L geregelt sind, im Wege verfassungskonformer Auslegung beiseite zu schieben.
Der Senat folgt dem Berufungsgericht daher nicht dari n, die vom Kläger erbrachte komplexe Operationsleistung in ihre Einzelschritte aufzugliedern und letztere, obwohl sie im Verhältnis zur Komplexleistung nicht selbständige Leistungen darstellen, im Wege einer Analogberechnung einzeln zu honorieren. Eine solche Lösung berücksichtigt nicht hinreichend die grundlegende Unterscheidung zwischen selbständigen und nicht selbständigen ärztlichen Leistungen und läßt daher außer Betracht, daß die Bewertung der Leistungen im Gebührenverzeichnis nicht in der Art eines Baukastensystems strukturiert ist.
Zwar lehnt sich eine Heranziehung der Gebührennummern 2760, 2583 und 2803 nahe an die dortige Beschreibung der ärztlichen Leistungen an; sie führt aber, legt man den Gesamtaufwand an Zeit zugrunde, den der Kläger für die Operation benötigte und den der Sachverständige für Operationen dieser Art im Vergleich zu der in Nr. 2757 beschriebenen Leistung allgemein für notwendig erachtet, zu einer unverhältnismäßigen Überhonorierung.
bb) Andererseits teilt der Senat nicht die Auffassung d er Revision, der Kläger sei auf die Ausschöpfung des Gebührenrahmens nach § 5 Abs. 2 GOÄ beschränkt oder darauf zu verweisen, mit dem Patienten eine Honorarvereinbarung abzuschließen.
(1) Richtig ist im Ausgangspunkt die Auffassung der Revisio n, daß der Arzt nach § 5 Abs. 2 GOÄ die Möglichkeit hat, die Gebühr en innerhalb des Rahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Danach besteht durchaus die Möglichkeit, in dem durch den Rahmen begrenzten Umfang auch Besonderheiten Rechnung zu tragen , die auf eine neue Behandlungsmethode und Entwicklungen der medizinischen Wissenschaft zurückgehen. Es ist aber nicht die Aufgabe der Vorschrift, für eine angemessene Honorierung solcher Leistungen zu sorgen, für die eine Analogberechnung in Betracht kommt (vgl. zum Verhältnis von § 6 Abs. 2 GOZ zu § 5 Abs. 2 GOZ Senatsurteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 161/02 - NJW-RR 2003, 636, 637). Ein solches Verständnis nähme dem Arzt die Möglichkeit, den Gebührenrahmen wegen anderer, gleichfalls vorliegender Umstände auszuschöpfen.
(2) Dem Arzt kann auch nicht angesonnen werden, sich in F ällen, in denen die Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte wege n eines möglichen Regelungsdefizits Zweifel aufwirft, durch Abschluß einer Vereinbarung ein angemessenes Honorar zu sichern. Da durch eine solche Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GOÄ lediglich eine abweichende Gebührenhö he festgelegt werden kann, sind die im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistungen einschließlich der Punktzahlen und Punktwerte für die Abrechnung gleichermaßen verbindlich. Würde der Arzt eine analoge Berechnung von Leistungspositionen für berechtigt halten, auf eine entsprechende Abrechnung jedoch zur Vermeidung von Streit verzichten wollen, könnte er das aus seiner Sicht angemessene Honorar nur durch die Vereinbarung von Steigerungsfaktoren erreichen, die unter Umständen erheblich über den Rahmen des § 5 Abs. 2 GOÄ hinausreichen. Abgesehen davon, daß eine solche Verfahrensweise auf Widerstand der privaten Krankenversicherer stoßen würde, liefe sie auch auf eine scheinbare Kommerzialisierung ärztlicher Leistungen hinaus, die die Tätigkeit des Arztes unzumutbar erschweren könnte.
cc) Der Senat hält es jedoch für zulässig, die Regelungslü cke in bezug auf die hier vorgenommene Operation durch eine weitere, den Gebührenrahmen ausschöpfende Berechnung der Gebührennummer 2757 nach § 6 Abs. 2 GOÄ zu schließen. Insoweit folgt der Senat dem Gutachten in dem Befund, daß die in der Gebührennummer 2757 beschriebene Leistung nur eine Teilmenge der hier vorgenommenen ärztlichen Leistungen darstellt und daß die durchgeführte Operation ihrer Art nach den zwei- bis vierfachen zeitlichen Aufwand verlangt. § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ verbietet zwar auch die Berechnung einer Leistung, die eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist (vgl. hierzu Miebach, MedR 2003, 88, 90;
Lang/Schäfer/ Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 1996, § 4 Rn. 41 f). Für die Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ kommt es daher darauf an, daß die in Re de stehende Leistung eine andere als die im Leistungsverzeichnis beschriebene ist und nicht nur eine besondere Ausführung der letzteren. Wo die Grenze zwischen beidem liegt, läßt sich letztlich nicht ohne Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmen. Auch wenn es bei der vorliegenden Operation im Ausgangspunkt um die in Nr. 2757 beschriebene Leistung ging, sind erhebliche Tätigkeiten im Bereich der Gebührennummern 2583 und 2803 erbracht worden, die die Leistungslegende der Nr. 2757 in ihrer Bewertung nicht umfaßt. Die Operation hat ihre besondere Ausprägung durch die arbeits- und zeitaufwendige Ausräumung der Kompartimente erfahren, was bei einer wertenden Betrachtung von der in die Nr. 2757 als Nebenleistung einbezogenen Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete so nicht umfaßt wird. Um dieses Defizit auszugleichen, andererseits dem Grundsatz der Nichtabrechenbarkeit unselbständiger Leistungen, die notwendiger Bestandteil der durchgeführten Operation sind, zu folgen, hält der Senat für die in der Bewertung der Komplexleistung nach der Nr. 2757 nicht hinreichend berücksichtigte Ausräumung der Kompartimente eine weitere - die Lücke füllende - analoge Abrechnung dieser Gebührennummer für gerechtfertigt. Der Kläger kann daher über die vorprozessualen Leistungen hinaus Zahlung von 469,88 € verlangen. Der Betrag errechnet sich wie folgt:
Nr. 2757 analog, Faktor 3,5 1.476,30 DM gemindert auf 83 v.H. gemäß § 1 der Vierten Gebührenanpassungsverordnung v. 27. September 1996 (BGBl. I, S. 1488) 1.225,33 DM abzüglich 25 v.H. wegen stationärer Behandlung (§ 6a GOÄ) 919,00 DM = 469,88 €
Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann
(1) Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Absatz 1 Satz 2) oder eines abweichenden Punktwertes (§ 5 Absatz 1 Satz 3) ist nicht zulässig. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach Satz 1 abhängig gemacht werden.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem vor Erbringung der Leistung des Zahnarztes schriftlich zu treffen. Dieses muß neben der Nummer und der Bezeichnung der Leistung, dem vereinbarten Steigerungssatz und dem sich daraus ergebenden Betrag auch die Feststellung enthalten, daß eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten. Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Vereinbarung auszuhändigen.
(3) Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muß vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muß die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, daß es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 nur für vom Wahlzahnarzt persönlich erbrachte Leistungen zulässig.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
Tenor
Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 25.02.2014 mit der Geschäftsnummer 14-1700425-0-8 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
I. Tatbestand
2Die Parteien streiten um Restzahlungsansprüche anlässlich einer erfolgten zahnärztlichen Behandlung.
3Die Klägerin ist ein zum Inkasso zugelassenes Factoring-Unternehmen im genossenschaftlichen Eigentum von Zahnärzten aus dem gesamten Bundesgebiet. Sie befasst sich satzungsmäßig mit der Erstellung, dem Ankauf und der Geltendmachung von Forderungen aus privatzahnärztlichen Behandlungen.
4Die Beklagte unterzog sich vom 25.01.2013 bis zum 13.06.2013 bei dem Zahnarzt Dr. O, S-Straße, E einer zahnärztlichen Behandlung, bei der die Präparation und Restauration von Kavitäten an den Zähnen 16, 17, 24, 25, 26, 35, 45, 46 und 47 sowie die Versorgung der Zähne 16, 26 und 27 mit Teilkronen vorgenommen wurde. Im Vorfeld der Behandlung erklärte sich die Beklagte mit der Weitergabe ihrer Behandlungsdaten zum Zwecke der Erstellung einer Rechnung sowie mit der Abtretung der sich daraus ergebenden Forderungen an die Klägerin einverstanden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Behandlung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
5Die Beklagte unterhält bei der Streithelferin eine Krankenkosten-Vollversicherung.
6Nach Abschluss der vorgenannten Behandlungsleistungen, die, was zwischen den Parteien unstreitig ist, lege artis ausgeführt wurden, erstellte die Klägerin im Auftrag des behandelnden Zahnarztes Dr. O die streitgegenständliche Rechnung vom 17.06.2013 (Rechnungsnummer #####) über einen Gesamtbetrag von 8.752,29 EUR, zahlbar bis zum 17.07.2015. Im Rahmen der Abrechnung gewährte die Klägerin der Beklagten einen Nachlass in Höhe von 31,91 EUR für Kleinmaterialien. Für die Einzelheiten der Abrechnung wird auf die Anl. 1 Bezug genommen.
7Die Streithelferin kürzte die Rechnung und erstattete einen Betrag in Höhe von 7.535,74 EUR.
8Namentlich nahm die Streithelferin Kürzungen zu folgenden Leistungspositionen vor:
9Ziff. 2197 GOZ "Adhäsive Befestigung" neben Ziff. 2060, 2080,ff GOZ
10Ziff. 2130 GOZ "Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration" neben Ziff. 2200 bis 2220 GOZ
11Kosten für Zahnfarbenbestimmung und Laborkosten
12Mit Schreiben vom 03.09.2015 mit Fristsetzung bis zum 17.09.2013 sowie zwei weiteren Mahnschreiben forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung des noch ausstehenden Betrages in Höhe von 1.184,64 EUR auf.
13Die Klägerin meint, dass sie die Abrechnung richtig vorgenommen habe. Insbesondere sei die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 nicht in der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 enthalten. Beim "Präparieren einer Kavität" im Sinne der Gebührenziffer 2100 müsse nämlich nicht zwingend eine adhäsive Befestigung erfolgen. Vielmehr könne zur Restauration der Kavität lediglich das notwendige Komposit-Material in Adhäsivtechnik mittels Konditionieren eingebracht werden. Eine adhäsive Befestigung hingegen erfasse mehr Arbeitsschritte.
14Am 21.01.2014 hat das Amtsgericht Hagen auf Antrag der Klägerin einen Mahnbescheid gegen die Beklagte über 1.184,64 EUR nebst Verzugszinsen ab dem 17.07.2013 für die zahnärztliche Behandlung der Beklagten sowie über vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 228,00 EUR nebst 8,00 EUR Mahnkosten erlassen. Am 25.02.2014 hat das Amtsgericht Hagen auf weiteren Antrag der Klägerin einen Vollstreckungsbescheid erlassen, der Beklagten am 27.02.2014 zugestellt, gegen den die Beklagte am 06.03.2014 Einspruch eingelegt hat.
15Die Klägerin beantragt,
16den Vollstreckungsbescheid vom 25.02.2014 mit der Geschäftsnummer ##### unter Zurückweisung des Einspruchs aufrecht zu erhalten.
17Die Beklagte beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Die Beklagte meint, dass die im Rahmen der Position 2197 abgerechneten Behandlungsdienstleistungen im Rahmen der adhäsiven Befestigung bereits mit der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 abgegolten seien, da diese Bestandteil der nach den vorgenannten Gebühren abgerechneten Leistungen sei, so dass die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 nicht zusätzlich separat abgerechnet werden könne. Ferner könne die Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 in zeitlichem Zusammenhang nicht neben den GOZ Ziff. 2150-2170 und 2200-2220 abgerechnet werden.
20Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 04.09.2015 und vom 23.11.2014 durch Einholung von Sachverständigengutachten von dem Sachverständigen T und dem Sachverständigen C. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 10.04.2015, vom 30.05.2015 sowie das Ergänzungsgutachten des Sachverständigen T vom 07.08.2015 verwiesen.
21Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
22II. Entscheidungsgründe
23Die zulässige Klage ist begründet.
24Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 630 a, b) BGB i.V.m. §§ 611, 670, 389 BGB i.V.m. den einschlägigen Vorschriften der GOÄ/GOZ ein Anspruch auf Zahlung von 1.184,64 EUR zu.
25Die Klägerin ist infolge der zwischen dem behandelnden Zahnarzt Dr. O und der Beklagten erfolgten Abtretung gemäß § 398 BGB Inhaber der streitgegenständlichen Forderung geworden und mithin aktiv legitimiert.
26Die Klägerin kann infolge dessen auch die - restliche - Vergütung verlangen.
27Soweit die Beklagte von der Rechnung einen Betrag von insgesamt 23,40 EUR mit der Begründung abgezogen hat, die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 sei neben der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 nicht gesondert abrechenbar, erfolgte diese Kürzung zu Unrecht.
28Die Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 erfasst das "Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren), dreiflächig, gegebenenfalls einschließlich Mehrschichttechnik, einschließlich Polieren, gegebenenfalls einschließlich Verwendung von Inserts". Demgegenüber ist die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012, die die "Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc." erfasst, als Zuschlagsleistung anzusehen und als solche neben der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 grundsätzlich zusätzlich gesondert abrechenbar.
29Das Gericht stützt seine Überzeugung dabei ausdrücklich auf die sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen T. Dessen erstattetes Gutachten nebst Ergänzungsgutachten sind überzeugend, denn sie beruhen auf einer ausführlichen und sorgfältigen Auswertung der Gerichtsakte nebst entsprechender Fachliteratur wie den Ergebnissen der Auswertung des wissenschaftlichen Gutachtens der Deutschen Gesellschaft für Zahnheilkunde (DGZ) mit dem Titel "DGZ-Gutachten zur Adhäsivtechnik", die von sechs Hochschullehrern für den Studienbereich der Zahnerhaltung verfasst wurden sowie einer intensiven Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Abrechnung. Die Darlegungen sind klar, stringent und sachlich fundiert.
30Eine Ausschlussbestimmung dergestalt, dass entweder die eine oder die andere Gebührenziffer abgerechnet werden können, die Gebührenziffern 2197 und 2100 also generell in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander stehen, ist in der GOZ 2012 nicht enthalten. Die einzige Einschränkung enthält § 4 Abs. 2 GOZ 2012.
31Danach kann der Zahnarzt Gebühren nur für selbstständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
32Diese Vorschrift führt vorliegend nicht zu einem Ausschluss der zusätzlichen Abrechenbarkeit der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012.
33Der Sachverständige kam nämlich eindeutig zu dem Ergebnis, dass ein Abrechnungsausschluss der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 gegenüber der Gebührenziffer 2100 nicht bestehe, da die darin abgebildeten zahnärztlichen Behandlungsleistungen nicht identisch sind. Vielmehr stellen die beiden Gebührenziffern entsprechend der vom Sachverständigen im Einzelnen beschriebenen mechanisch physikalischen Abläufe zwei unterschiedliche Techniken bzw. zahnärztliche Leistungen dar, die - wie vorliegend auch erfolgt - nebeneinander zum Einsatz kommen können. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich die Adhäsivtechnik nicht auf eine Technik oder Behandlungsleistung beschränkt, sondern eine große Spannbreite zwischen adhäsiven Befestigungsmaterialien und ihren jeweiligen Anwendungstechniken besteht. Adhäsion bedeutet dabei im Allgemeinen "Haften unterschiedlicher Substanzen" durch Annäherung an den Berührungsflächen und dadurch wirksam werdende molekulare Anziehungskräfte. Dies kann einerseits durch rein mechanische, mikroretentive Verbindungen zwischen Zahnsubstanzanteilen und Füllungsmaterialoberflächen erreicht werden, andererseits durch rein chemische Verbindungen zwischen Adhäsiv und Substrat. Aus diesem Grund können im Rahmen von Zahnrestaurationen im direkten wie indirektem Verfahren regelmäßig unterschiedliche Adhäsivtechniken nebeneinander zur Anwendung kommen.
34Eine adhäsive Befestigung im Sinne der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 kann dabei auch mehr umfassen als das bloße Konditionieren. Der Sachverständige bestätigte insoweit nämlich den Vortrag der Klägerin, wonach bei einer adhäsiven Befestigung viele komplexe Maßnahmen zusammentreten können, wie Silanisieren/Silikatisieren, Lining/Bonding, Einmassieren/Verblasen ggfs. gesonderte Lichthärtung. Demgegenüber stellt sich eine Konditionierung, die die vorgenannten Schritte nicht beinhaltet, als ein voraussetzender Aufbereitungsschritt, z.B. des Zahnschmelzes, dar. Das Konditionieren im Rahmen der Erstellung einer Füllung in Adhäsivtechnik ist nämlich Voraussetzung für die spätere adhäsive Verbindung des Komposit-Füllungsmaterials und zwar unabhängig davon, ob diese durch die Anwendung eines selbstadhäsiven Materials oder durch vorherige Ätzmaßnahmen mittels Phosphorsäure o.Ä. als gesondertem Behandlungsschritt erreicht wird. Zwar führte der Sachverständige auch aus, dass die Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 nicht so verstanden werden könne, dass sie lediglich eine Adhäsivtechnik erfasse, die sich ausdrücklich auf das Konditionieren beschränke. Der Charakter der Zuschlagsposition der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 ergibt sich aber bereits daraus, dass die Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 die Dentinadhäsivtechnik nicht abdeckt, diese zahnärztliche Behandlungsleistung somit auch nur im Rahmen der streitgegenständlichen Gebührenziffer abgedeckt werden kann.
35Der Leistungsinhalt der Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 kann daher bei entsprechender Erbringung der Leistung grundsätzlich neben dem Leistungsinhalt der Gebührenziffer 2100 als adhäsiv befestigungsfähiger Grundleistung, die nur einen Bestandteil der adhäsiven Befestigung darstellt, im Sinne einer Mehraufwandsvergütung verlangt werden (so auch AG Bonn, Urt. vom 28.07.2014 - 116 C 148/13 für ein Zusammentreffen mit der Gebührenziffer 2120 GOZ 2012). Die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 ist weder in der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 enthalten noch deren notwendiger Bestandteil. Sie ist keine allein selbstständige Leistung und kann daher typischerweise nur zusammen mit anderen Leistungen abgerechnet werden.
36Dieses Verständnis findet seine Stütze auch in einer systematischen Auslegung. Denn wie der Sachverständige dargelegt hat, wurde die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 angesichts der zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen Entwicklung der Adhäsivtechniken und -materialien geschaffen, um diesen Fortschritt auch gebührentechnisch abzubilden. Wenn eine Gebührenziffer, die in der unmittelbaren Vorgängerverordnung nicht enthalten ist, geschaffen wird, um einer neuen technischen Entwicklung Rechnung zu tragen, kommt darin sogleich der Willen des Verordnungsgebers zum Ausdruck, eine Vergütungspflicht zu statuieren, wenn diese Techniken - zusätzlich - zur Anwendung kommen. Anderenfalls, das heißt ohne eine etwaige zusätzliche Vergütungspflicht statuieren zu wollen, hätten die Leistungen auch in einer gemeinsamen Gebührenziffer gemeinsam geregelt werden können. Nach dem Vorgenannten steht dem auch nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 gleichfalls neu eingeführt wurde, hat der Verordnungsgeber die zusätzlich mögliche adhäsive Befestigung bewusst in einer gesonderten Gebührenziffer erfasst.
37Die Gebührenziffer 2197 GOZ 2012 wurde daher angesichts der ausweislich der Rechnung erbrachten Leistungen zu Recht neben der Gebührenziffer 2100 GOZ 2012 abgerechnet. Insbesondere liegt nach den Ausführungen des Sachverständigen auch nicht die sich aus der amtlichen Begründung der Gebührenordnung ergebende Einschränkung vor, dass die Gebühr nur einmal je Sitzung und Zahn abgerechnet werden kann. Letztlich hat der Sachverständige auch nachvollziehbar erläutert, dass von einer sich aus der Art des verwendeten Materials ergebenden Falschabrechnung nicht auszugehen sei.
38Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Ausgleich der bisher nicht regulierten gemäß Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 abgerechneten Beträge in Höhe von insgesamt 269,00 EUR.
39Auch insoweit beruht die Überzeugung des Gerichts auf den bündigen, fundierten, auf einer intensiven Auseinandersetzung mit der streitgegenständlichen Rechnung beruhenden Ausführungen des Sachverständigen T. Danach wurde die Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 in keinem Fall fehlerhaft neben den Gebührenziffern 2150, 2170, 2200 und 2220 GOZ 2012 abgerechnet.
40Die Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 erfasst die Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung, auch Nachpolieren einer vorhandenen Restauration. Danach erfüllt die Kontrolle einer angefertigten Restauration in einer getrennten Sitzung bereits den Leistungsinhalt der Gebührenziffer. Die Gebührenziffer ist ausweislich ihres Wortlautes nicht auf Leistungen in Bezug auf bereits vorhandene Restaurationen beschränkt. Während die zweite Alternative nämlich explizit das Nachpolieren einer vorhandenen Restauration erfasst, findet sich in der ersten Alternative ("Kontrolle, Finieren/Polieren einer Restauration in separater Sitzung") keine Differenzierung hinsichtlich der Restauration, so dass diese insbesondere im Vorfeld erstellte Restaurationen mit einbezieht. Die Kontrolle, das Finieren oder das Polieren einer durch den behandelnden Zahnarzt geleisteten Restauration sollen danach dann gesondert gemäß Gebührenziffer 2130 GOZ 2130 abrechenbar sein, wenn dies in einer getrennten, separaten Sitzung geschieht.
41Danach ist die abgerechnete Gebührenziffer 2130 GOZ 2012 jeweils erstattungsfähig. Sie wurde nämlich zahnbezogen nie sitzungsgleich neben den abgerechneten Restaurationsleistungen abgerechnet. Die Rechnung nennt insoweit nämlich ausdrücklich das jeweilige Leistungsdatum, die Region bzw. den behandelten Zahn und die abgerechneten Gebührenziffern. Ausweislich der Rechnung wurde die streitgegenständliche Gebühr am 12.02.2013 für die Region (den Zahn) 17, am 04.03.2013 für die Region (den Zahn) 17, und 16, am 02.05.2013 für die Region (den Zahn) 24, 25, und 16, am 16.05.2013 für die Region (den Zahn) 35, am 04.06.2013 für die Region (den Zahn) 45, am 10.06.2013 für die Region (den Zahn) 46 und 47 und am 13.06.2013 für die Region (den Zahn) 17, 16, 24, 25, 26, 27, 35, 45, 46 und 47. Die für die jeweiligen Regionen bzw. Zähne erbrachten Restaurationsleistungen erfolgten nicht an diesem Tag, sondern ausweislich der Rechnung jeweils vorher. Die Rechnung ist insoweit widerspruchsfrei und infolge der chronologischen Auflistung der jeweiligen Leistungen mit dazugehörigem Datum nachvollziehbar.
42Auch die weiteren seitens der Beklagten vorgenommenen Kürzungen in Höhe von 892,24 EUR wurden zu Unrecht vorgenommen.
43Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen T ergibt, konnte dieser trotz seiner besonderen Fachkunde keinen Hinweis auf einer fehlerhafte Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen nach den einschlägigen Bestimmungen der GOZ 2012 feststellen. Insbesondere verfängt der Vortrag der Beklagten insoweit nicht, als die Klägerin entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 3 GOZ 2012 Kosten für AutoMatix Matrize, OptraGate und DryTips abgerechnet hat, da die Klägerin ausweislich der vorgelegten Abrechnung diese Positionen als Materialkosten vor Klageerhebung bereits abgezogen hat.
44Letztlich hat der Sachverständige C in seinem Gutachten auch nachvollziehbar dargelegt, dass die ausweislich der Rechnung abgerechneten Kosten für das Glasieren gesondert abgerechnet werden können. Nach den Ausführungen des Sachverständigen handelt es sich nämlich bei der BEB (Bundeseinheitliche Benennungsliste zahntechnischer Leistungen) Leistungsposition 2955 "Glasieren, je Einheit" um eine zahntechnische Einzelleistung, die zur Herstellung einer glatten, glänzenden und homogenen Oberfläche, je Zahneinheit, zusätzlich berechnungsfähig ist. Zur Vermeidung von Anlagerungen und erhöhtem Abrieb der Gegenbezahnung sowie zur Verhinderung des Versagens der Struktur durch Mikrosprünge müssen Zähne nämlich über eine glatte, glänzende Oberflächenstruktur verfügen. Da während der unterschiedlichen Fertigungsprozesse oder infolge nachträglicher Korrekturen Oberflächenungenauigkeiten entstehen können, ist es zwingend notwendig, dass diese durch eine glasierende Brandführung beseitigt werden. Die Leistungseinheit "Glasieren" stellt sich vor diesem Hintergrund als Nachbearbeiten des Werkstücks unter Korrektur der Form, Reinigen Entfetten und anschließender Brandführung dar.
45Berechtigungen für weitere Kürzungen sind nicht schlüssig vorgetragen oder ersichtlich.
46Nach dem Vorstehenden kann sich die Beklagte auch nicht auf einen seitens des behandelnden Zahnarztes erfolgten Aufklärungsfehler berufen. Die beabsichtigte bzw. erfolgte Abrechnung erfolgte nämlich im Einklang mit der maßgeblichen GOZ 2012 und begegnet damit keinen Bedenken, so dass keine diesbezügliche gesonderte Aufklärungspflicht bestand.
47Aus den Gründen des Verzuges ist die Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 BGB auch dazu verpflichtet, der Klägerin die für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung aufgewandten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 288,00 EUR zu erstatten. Aufgrund der Kürzung der Rechnung und der damit zum Ausdruck gebrachten Leistungsverweigerung konnte die Klägerin die Beauftragung eines Rechtsanwalts für zweckmäßig und erforderlich halten.
48Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 286 Abs. 1 BGB auch die Kosten in Höhe von 8,00 EUR für die Mahnschreiben ersetzt verlangen. Der Ansatz von 8,00 EUR für 3 Mahnschreiben, also von rund 2,67 EUR pro Schreiben, ist angemessen.
49Aus den Gründen des Verzuges ist die Beklagte der Klägerin gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB auch zur Zahlung von Zinsen verpflichtet. Infolge der Rechnungsstellung befand sich die Beklagte ab dem 17.07.2013 in Verzug.
50Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
51Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11 ZPO.
52Der Streitwert wird auf 1.196,24 EUR festgesetzt.
53Rechtsbehelfsbelehrung:
54Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
551. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
562. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
57Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
58Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
59Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
60Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 807,21 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist ein zum Inkasso zugelassenes Factoring-Unternehmen im genossenschaftlichen Eigentum von Zahnärzten aus dem gesamten Bundesgebiet. Sie befasst sich satzungsmäßig mit der Erstellung, dem Ankauf und der Geltendmachung von Forderungen aus privatzahnärztlichen Behandlungen. Die Klägerin begehrt die Zahlung einer offenen Restforderung aus zahnärztlicher Behandlung des Beklagten bei dem Zahnarzt N in E. Der Beklagte befand sich bei diesem vom 13.06.2013 bis zum 25.07.2013 in zahnärztlicher Behandlung, bei der an den Zähnen 14, 35 und 37 alte Wurzelfüllungen entfernt und die Wurzelkanäle neu verfüllt wurden. Darüber hinaus wurden an den Zähnen 14, 15, 16 und 17 Kavitäten präpariert und restauriert.
3Die Füllungen wurden jeweils in sogenannter Adhäsivtechnik befestigt.
4Mit Datum vom 15.04.2013 und 15.17.2013 erstellte der behandelnde Zahnarzt jeweils einen Heil- und Kostenplan (HKP) und traf mit dem Beklagten eine Vereinbarung über die Behandlung (Anlagen 1-4).
5Unter dem 28.08.2013 erstellte die Klägerin im Auftrag des behandelnden Zahnarztes eine Rechnung über 4.611,47 EUR (Anlage 5). Die Rechnung enthielt Laborkosten in Höhe von 47,75 EUR (Anlage 6). Von dieser Rechnung erstattete der Krankenversicherer des Beklagten einen Betrag in Höhe von 2.863,40 EUR. Der Beklagte leistete unter Einberechnung der Zahlung seines Krankenversicherers insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.638,92 EUR auf die mit der Rechnung vom 28.08.2013 geltend gemachte Forderung. Im Übrigen berief er sich auf die Erstattungsverweigerung des Versicherers. Die Erstattungsverweigerung bezog sich auf folgende Leistungspositionen:
6 Berechnung der Gebührenziffer 2390 GOZ neben Ziffer 2410 GOZ
7 mehrmalige Berechnung der Ziffern 2400, 2420, 2440 GOZ pro Wurzelkanal
8 mehr als zweimalige Berechnung der Ziffer 2400 GOZ pro Wurzelkanal
9 Berechnung der Ziffer 2197 GOZ „Adhäsive Befestigung“ neben der Ziffer 2060 GOZ im selben Behandlungstermin
10 Berechnung der Ziffer 2300 GOZ analog § 6 Abs. 1 GOZ bei Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials.
11Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 05.11.2013 unter Fristsetzung auf den 19.11.2013 zur Zahlung. Weitere Mahnungen folgten mit Schreiben vom 26.11.2013 und 10.12.2013.
12Die Klägerin ist der Ansicht, die Entfernung von vorhandenem Wurzelfüllmaterial aus dem Wurzelkanal (Revisionsbehandlung) sei eine selbstständige Leistung und nicht in der GOZ aus dem Jahr 2012 enthalten. Sie sei nicht unter den Leistungsinhalt der Ziffer 2410 GOZ zu subsumieren, sondern analog § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar. Die Trepanation, Ziffer 2390 GOZ, sei im Sinne des Zielleistungsprinzips nicht Leistungsbestandteil der Ziffer 2410 GOZ, denn sie sei nicht bei jeder Wurzelbehandlung notwendig. Ob eine Leistung notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung sei, sei abstrakt zu beurteilen. Die Leistung sei im Sinne des Zielleistungsprinzips nur dann von einer anderen Leistung umfasst, sofern sie zwingender Bestandteil dieser Leistung sei. Die Begründung des Verordnungsgebers verwechsle die selbstständige Leistung mit einer alleinigen Leistung. Ziffer 2197 GOZ sei neben Ziffer 2060 GOZ abrechenbar, da der Mehraufwand einer adhäsiven Befestigung weder in den Leistungsbeschreibungen der der Ziffern 2060 und 2080 GOZ enthalten, noch bei deren Bewertung berücksichtigt sei. Der Verordnungsgeber habe den nicht gesondert abrechenbaren Bestandteil der Adhäsivtechnik auf das „Konditionieren“ beschränkt. In Bezug auf die Ziffern 2400, 2420 und 2440 GOZ entspreche die Anzahl der jeweils abgerechneten Positionen den tatsächlich vorhandenen Wurzelkanälen.
13Die Klägerin beantragt,
14den Beklagten zu verurteilen, an sie 958,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 sowie 5,00 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
15Der Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Der Beklagte ist der Ansicht, die Beseitigung von Hindernissen im Wurzelkanal könne nicht analog Ziffer 2300 GOZ berechnet werden, da die Aufbereitung der Wurzelkanäle Leistungsinhalt der Ziffer 2410 GOZ sei. Es spiele bei der Aufbereitung des Wurzelkanals keine Rolle, ob es sich bei dem zu entfernenden Material um Gewebereste und Mikroorganismen oder Wurzelfüllmaterial handelt. Eine analoge Anwendung verstoße gegen das in § 4 Abs. 2 GOZ verankerte Zielleistungsprinzip. In Bezug auf die Berechnung analoger Leistungspositionen sei es nicht Aufgabe der Ärzteschaft, über planwidrige Regelungslücken zu befinden und sie durch entsprechende Analogiebildung in eigener Regie zu ersetzen. Die Ziffer 2390 GOZ sei am selben Zahn und in derselben Sitzung nur als selbstständige Leistung abrechenbar und dürfe nicht als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistung nach Ziffer 2410 GOZ berechnet werden, da die Schaffung eines Zugangs zur Pulpahöhle (Trepanation) nach Ziffer 2390 GOZ methodisch notwendiger Bestandteil der Ziffer 2410 GOZ sei. Ziffer 2197 GOZ sei neben Ziffer 2060 GOZ ebenfalls nicht im selben Behandlungstermin abrechenbar, da sie Bestandteil der Ziffer 2060 GOZ bei der Herstellung einer Füllung in Adhäsivtechnik sei. Dies werde durch ein bei der Deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung eingeholtes Gutachten und die Argumentation der Bundesärztekammer gestützt. Die Ziffern 2440 und 2420 GOZ dürften höchstens einmal und die Ziffer 2400 höchstens zweimal pro Wurzelkanal abgerechnet werden.
18Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beweisbeschluss vom 16.04.2015 über die Abrechenbarkeit der einzelnen Gebührenziffern durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 05.09.2015 (101 ff. GA) sowie das Ergänzungsgutachten vom 10.01.2016 (Bl. 121 ff. GA) Bezug genommen.
19Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 hat die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 13,78 EUR hinsichtlich der Abrechnung der Ziffer 2420 GOZ zurückgenommen.
20Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst den zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
21E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22I. Die Klage ist überwiegend begründet.
231. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 807,21 EUR aus abgetretenem Recht aus dem zwischen dem Beklagten und Herrn N geschlossenen Behandlungsvertrag, §§ 630a, 630b BGB i.V.m. §§ 611, 670, 398 BGB.
24Gemäß § 1 Abs. 1, 2 GOZ vom 05.12.2011 (nachfolgend: GOZ) bestimmt sich die Vergütung für die beruflichen Leistungen der Zahnärzte nach dieser Verordnung. Eine Vergütung darf der Zahnarzt nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige zahnärztliche Versorgung erforderlich sind. Darüber hinausgehende Leistungen sind nur auf Verlangen des Zahlungspflichtigen berechnungsfähig. Gemäß § 4 Abs. 2 GOZ kann der Zahnarzt Gebühren nur für selbstständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat. Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet (Zielleistungsprinzip). Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ können selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.
25Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin einen Anspruch auf den tenorierten Betrag.
26Im Einzelnen:
27a) Ziffer 2300 GOZ analog bei Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung
28Die Ziffer 2300 GOZ ist bei Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung analog § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar. Der Beklagte war nicht berechtigt einen entsprechenden Abzug vorzunehmen.
29Für die Aufbereitung eines Wurzelkanals enthält das Leistungsverzeichnis der GOZ die Ziffer 2410. Diese beschreibt in ihrem Leistungstext: „Aufbereitung eines Wurzelkanals auch retrograd, je Kanal, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen“.
30Nach den Ausführungen des Sachverständigen bedeutet die Aufbereitung eines Zahnkanals die Bearbeitung des den Wurzelkanal umkleidenden Wurzeldentins, wobei bei der Aufbereitung Dentinmaterial abgetragen und damit der Wurzelkanaldurchmesser erweitert wird. Mit der Erweiterung der Wurzelkanäle werden unter anderem infizierte Zahnstrukturen abgetragen. Dabei werden regelmäßig Wurzelkanalinstrumente, insbesondere filigrane Feilen, verwendet, die die Dentinfläche von innen abtragen. Das Wesen der Kanalaufbereitung ist daher nicht die Entfernung von Material aus dem Wurzelkanal, sondern vielmehr dessen Aufweitung selbst durch entsprechende Abtragung von Zahnstrukturen. Eine Wurzelkanalaufbereitung setzt dabei einen leeren Wurzelkanal voraus, damit die Wurzelkanalinstrumente überhaupt erst in den Wurzelkanal eingebracht werden können. Ist der Wurzelkanal als Sonderfall bereits mit einer Wurzelfüllmasse versorgt worden, ist eine Aufbereitung des Wurzelkanals nicht möglich. Dann muss in einem zusätzlichen Arbeitsschritt die bestehende Wurzelfüllung vorab aus dem Zahn entfernt werden, damit das Einbringen von Wurzelkanalinstrumenten zur Aufbereitung des Wurzelkanals nach Ziffer 2410 GOZ durchgeführt werden kann. Der Sachverständige hat diesbezüglich ausgeführt, dass die dafür notwendigen zahnärztlichen Maßnahmen der Entfernung eines Materials, das sich im Wurzelkanal befindet, sich vollständig von der Aufbereitung eines Wurzelkanals nach Ziffer 2410 GOZ unterscheiden. Denn die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung sei mit den Maßnahmen, die zur Aufbereitung eines Wurzelkanals vorgenommen werden, nicht möglich. Vielmehr stelle die Entfernung einer vorhandenen Wurzelfüllung einen in Art und ausgeführter Technik eigenständigen Arbeitsschritt dar, der nicht in den Maßnahmen nach Ziffer 2410 GOZ enthalten sei.
31Da die Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials durch das Leistungsverzeichnis der GOZ nicht beschrieben sei, sei die Leistung analog § 6 Abs. 1 GOZ abzurechnen. Der Sachverständige führt weiter aus, dass die analog abgerechnete Ziffer 2300 GOZ in der GOZ im Kapitel C „Konservierende Leistungen“ enthalten ist. In diesem Kapitel sind auch die Gebührenziffern aufgeführt, die im Rahmen einer Wurzelbehandlung in Ansatz gebracht werden. Der Leistungstext der Ziffer 2300 GOZ beschreibt die „Entfernung eines Wurzelstiftes“. Die Entfernung von Wurzelfüllmaterial aus einem Wurzelkanal sei von der Art her mit den Gebührenziffer 2300 GOZ vergleichbar. Der Kosten- und Zeitaufwand richte sich hingegen nach dem in der Behandlung erfolgten Aufwand. Die finanzielle Einordnung der Ziffer 2300 GOZ stehe in einem Verhältnis zu einem entsprechenden Aufwand.
32Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener Würdigung vollumfänglich an (so auch: Bundeszahnärztekammer, Kommentar zur GOZ, Juni 2016, Nr. 2410 und Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leistungen, Abschnitt C; a.A.: Kommentierung der PKV zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), April 2016, Nr. 2410). Nachvollziehbar und überzeugend hat der Sachverständige dargelegt, dass eine Wurzelkanalaufbereitung einen leeren Wurzelkanal voraussetzt um das den Wurzelkanal umkleidende Wurzeldentin abzutragen. Ist der Wurzelkanal bereits mit einer Wurzelfüllmasse versorgt worden, ist eine Aufbereitung des Wurzelkanals nicht möglich. Die Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials stellt deshalb auch nach Auffassung des Gerichts eine zusätzliche eigenständige Leistung dar, die mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden und nicht durch Ziffer 2410 GOZ abgegolten, sondern gesondert analog § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar ist.
33Auf diese Position bezieht sich die Rechnung vom 28.08.2013 mit Kosten in Höhe von 89,62 EUR, 358,48 EUR und 179,24 EUR hinsichtlich der Behandlungen am 13.06.2013 für die Zähne Nrn. 35 und 37 (Bl. 14 GA) und 25.07.2013 für den Zahn Nr. 14 (Bl. 21 GA).
34b) Ziffer 2390 GOZ neben Ziffer 2410 GOZ
35Die Ziffer 2390 GOZ ist neben anderen endodontischen Leistungen, z.B. Ziffer 2410 GOZ, nicht abrechenbar. Der Beklagte war berechtigt die Leistung insoweit zu verweigern.
36Nach den Ausführungen des Sachverständigen stellt die Trepanation eines Zahnes nach Ziffer 2390 GOZ eine Maßnahme zur Eröffnung des Pulpencavums dar. Voraussetzung dafür ist, dass noch kein Zugang zum Pulpencarvum vorhanden ist. Dabei gäbe es Fälle, z.B. fakturierte oder tief kariöse Zähne, in denen durch die Fraktur oder die entsprechende kariöse Zerstörung des Zahnes das Pulpencavum bereits eröffnet sei und nicht extra dargestellt werden müsse. In anderen Fällen, in denen die Zahnstruktur intakt, der Zahn gefüllt oder beispielsweise überkront sei, sei bei einer Behandlung des Bereiches des Pulpencavums eine Eröffnung des Zahnes erforderlich. Diese Eröffnung und Darstellung des Pulpencarvums sei eine selbstständige und eigenständige Leistung und keine Teilleistung der Wurzelkanalbehandlung. Es gäbe keine unabdingbare Notwendigkeit, nach einer Trepanation eine Wurzelkanalaufbereitung durchzuführen. Fallabhängig könne eine Wurzelbehandlung auch ohne eine vorherige Trepanation durchgeführt werden. Die Trepanation sei deshalb nicht regelmäßig ein methodisch notwendiger Bestandteil der Aufbereitung des Wurzelkanals nach Ziffer 2410 GOZ. Die Leistungen nach den Ziffern 2410 und 2440 GOZ beschreiben Maßnahmen zum Erhalt eines im Wurzelbereich erkrankten Zahnes. Eine Trepanation des Zahnes werde regelmäßig bei einem im Wurzelbereich erkrankten Zahn durchgeführt. Der Sachverständige führt insoweit aus, dass ein im Wurzelbereich erkrankter Zahn oft erhebliche Beschwerden bereite, so dass der Behandlungsbeginn aus Sicht des Patienten oft eine Notfallsituation darstelle. Dabei stelle die Trepanation entsprechend Ziffer 2390 GOZ oft die Erstbehandlung dar. Durch den geöffneten Zahn könne Druck beispielsweise in Form von Eiter, der sich im Bereich der Zahnwurzel gebildet habe, über die Trepanationsöffnung abfließen und damit für eine Entlastung des Zahnes sorgen. Nach einer Gesundung des Entzündungsgebietes sei nachrangig ein Erhalt des Zahnes durch eine entsprechende Behandlung der Wurzelkanäle entsprechend der Gebührenziffer 2410 und eine Füllung der Wurzelkanäle entsprechend der Gebührenziffer 2440 möglich. Die für den Patienten als Notfallsituation empfundene Beschwerdesituation könne somit durch eine Trepanation des Zahnes im Hinblick auf die akuten Beschwerden therapiert und der Zahn später durch entsprechende Behandlungsmaßnahmen nach den Ziffern 2410 und 2440 erhalten werden.
37Allerdings habe der Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte die fachlich zahnmedizinische Auffassung eingeschränkt und gebührenrechtlich einschränkend explizit ausgeführt, dass eine Leistung nach der Ziffer 2390 GOZ nur als selbstständige Leistung, z.B. im Rahmen einer Notfallbehandlung, angezeigt und berechnungsfähig sei und nicht z.B. als Zugangsleistung zur Erbringung der Leistungen nach den Ziffern 2410 und 2440.
38Die Trepanation sei daher zwar aus fachlicher, nicht aber aus gebührenrechtlicher Sicht neben der Gebührenziffer 2410 GOZ abrechenbar.
39Der Sachverständige bestätigt die Auffassung der Klägerin, dass die amtliche Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) die alleinige Leistung mit einer selbstständigen Leistung verwechselt. Denn nach der amtlichen Begründung kann die Trepanation eines Zahnes entsprechend Ziffer 2390 GOZ nur dann erbracht werden, wenn der Zahn nicht erhalten werden soll, sodass die Leistung „Trepanation“ selbst im Notfall fast nie zum Einsatz käme. In den vielen Fällen, in denen die Trepanation zunächst einen Behandlungsschritt zur Schmerzentlastung darstellt und nachrangig der Zahn durch eine Wurzelbehandlung nach den Ziffern 2410 und 2440 GOZ erhalten bleiben kann, verhindert die Begründung des BMG eine Berechnung der Leistung, die zur Ersttherapie im Sinne einer Schmerzentlastung durch Schaffung einer Abflusseröffnung erbracht und durchgeführt worden ist.
40Das Gericht folgt der Auffassung des Sachverständigen nach eigener Würdigung auch in diesem Punkt vollumfänglich. Zwar mag aus zahnmedizinisch fachlicher Sicht die Trepanation neben der Ziffer 2410 GOZ abrechenbar und deren Abrechenbarkeit wünschenswert sein. Entscheidend kommt es jedoch nicht auf die zahnmedizinisch fachliche Sicht, sondern die gebührenrechtliche Abrechenbarkeit der Leistung an. Denn nach § 1 Abs. 1 GOZ richtet sich die Vergütung der Zahnärzte nach dieser Verordnung, welche den Willen des Verordnungsgebers zum Ausdruck bringt.
41Die Klägerin weist darauf hin, dass die amtliche Begründung letztendlich in der GOZ selbst keinen Niederschlag gefunden habe. Denn sofern eine Leistung nicht neben einer anderen Leistung der GOZ berechenbar sei, sei in der Abrechnungsbestimmung ein entsprechender ausdrücklicher Leistungsausschluss formuliert, so z.B. für die Ziffern 9100 - 9120 GOZ. Ein solcher Leistungsausschluss finde sich jedoch für die Ziffer 2390 GOZ nicht. Auch der Zusatz „als selbständige Leistung“ bedeute nicht, dass die Trepanation die einzige, das heißt alleinige an diesem Tag erbrachte Leistung sein müsse, sondern lediglich, dass sie nicht bereits Bestandteil einer anderen Leistung sein dürfe. Letzteres sei aus zahnmedizinisch fachlicher Sicht nicht der Fall.
42Zutreffend weist die Klägerin darauf hin, dass es wenig sinnvoll ist, einen Zahn zu trepanieren um ihn im Anschluss zu entfernen. Denn dann würde eine Ersttherapie im Sinne einer Schmerzentlastung durch Schaffung einer Abflusseröffnung durch Trepanation nie stattfinden, diese Leistung also praktisch nie angewandt werden. Damit wäre die Aufnahme dieser Leistung in die Gebührenordnung obsolet. Auch ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass der Zusatz „als selbständige Leistung“ nicht dahingehend verstanden werden darf, dass die Trepanation lediglich „als alleinige Leistung“ abrechenbar ist. So haben bereits einzelne erstinstanzliche Gerichte entschieden, dass die Trepanation nach Ziffer 2390 GOZ neben anderen endodontischen Leistungen berechnungsfähig ist (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 25.10.2013 - 6 K 4261/12; AG Dortmund, Urteil vom 31. August 2015 – 405 C 3277/14 –, juris). Das Urteil des VG Stuttgart wurde hingegen durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit der Begründung aufgehoben, dass eine gesonderte Abrechnung der Trepanation sowohl dem Wortlaut der Regelung als auch der Absicht des Normgebers widerspreche (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 04. April 2014 – 2 S 78/14 –, juris).
43Auch wenn aus zahnmedizinisch fachlicher Sicht eine Abrechnung der Trepanation neben anderen endodontischen Leistungen sinnvoll erscheint, ist es nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht Aufgabe der Judikative, legislative Fehlgriffe - z.B. durch unklare Formulierungen - zu korrigieren. Vielmehr obliegt es dem Verordnungsgeber, eine eindeutige und zweifelsfreie gesetzliche Grundlage zu schaffen. Es ist allein Sache des Verordnungsgebers, nicht Angelegenheit der Vertretungen der Ärzte, darüber zu befinden, wie ärztliche Leistungen, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung nach Erlaß der Verordnung eingetretener Veränderungen des technischen Standards oder der Leistungsfähigkeit der verwendeten Apparate, zu bewerten sind (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2003 – III ZR 389/02 –, juris).
44Die Ziffer 2390 GOZ ist daher neben anderen endodontischen Leistungen nicht abrechenbar. Folglich sind die aus der Rechnung vom 28.08.2013 auf die Behandlungen am 13.06.2013 und 25.07.2013 entfallenden Kosten hinsichtlich der Zähne Nrn. 35, 37 und 14 in Höhe von 25,59 EUR und 12,80 EUR nicht erstattungsfähig.
45c) Ziffer 2197 GOZ neben Ziffer 2060 GOZ
46Die Ziffer 2197 GOZ ist neben der Ziffer 2060 GOZ abrechenbar. Denn Ziffer 2197 GOZ bildet gegenüber Ziffer 2060 GOZ eine gesondert abrechenbare Mehraufwandsvergütung ab. Der Beklagte war insoweit nicht berechtigt die Leistung zu verweigern.
47Das Gericht folgt den umfassenden Ausführungen des Sachverständigen hinsichtlich der Abrechenbarkeit der Ziffer 2197 GOZ neben der Ziffer 2060 GOZ. Dieser hat nachvollziehbar herausgearbeitet, dass die adhäsive Befestigung nach Ziffer 2197 GOZ einen Mehraufwand darstellt, der durch die Grundleistung nicht abgedeckt ist. Denn die adhäsive Befestigung nach dieser Gebührenziffer erfordert die Ausführung zusätzliche Arbeitsschritte und die zusätzliche Verwendung sehr kostenintensiver Materialien. Die adhäsive Befestigung geht über eine rein mechanische Klemm-/Haftwirkung einer „normalen“ z.B. Amalgamfüllung hinaus und baut zusätzlich eine chemische Verbindung zwischen dem eingebrachten Versorgungsmaterial und dem Zahn auf. Um dies zu ermöglichen ist ein deutlich erhöhter zusätzlicher zahnärztlicher Aufwand erforderlich. Die Aufnahme der Gebührenziffer 2197 GOZ berücksichtigt diese (technische) Weiterentwicklung und den zahnärztlichen sowie den materialtechnischen Mehraufwand, wenn eine Versorgungsform zusätzlich chemisch adhäsiv befestigt wird, so dass die adhäsive Befestigung nach dieser Ziffer einen Mehraufwand im Sinne eines Zuschlages darstellt, der neben jeder adhäsiv befestigungsfähigen Grundleistung gesondert abrechenbar und nicht in der jeweiligen Grundleistung enthalten ist. So hat der Sachverständige weiter herausgearbeitet, dass die Füllung eines Zahnes gemäß Ziffer 2060 GOZ ausdrücklich keine Maßnahmen beinhaltet, die eine chemische Verbindung des Zahnes im Sinne einer chemischen Adhäsion oder adhäsiven Befestigung nach Ziffer 2197 GOZ beschreiben. Denn dafür sind zusätzliche, nicht beschriebene Arbeitsschritte wie das Rehydrieren, Silanisieren und das Bonding erforderlich. Die Leistungsbeschreibung der Ziffern 2060 und 2080 GOZ schließt zwar das Konditionieren, d.h. das Anrauen der Oberfläche des Zahnes im Zahnschmelzbereich durch das Behandeln mit einer Säure zwecks Verbesserung der mechanisch möglichen Haftung der Füllmasse auf der Oberfläche des Zahnes, ein. Die eigentliche adhäsive Befestigung, bestehend aus den weiteren Arbeitsschritten, wird durch die Ziffern 2060 und 2080 GOZ jedoch nicht beschrieben.
48Nach den überzeugenden und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen stellt das Konditionieren damit nicht die adhäsive Befestigung als solche, sondern nur einen einzelnen Aspekt der Methode dar. Dabei kann das Konditionieren als alleinige Maßnahme bei der Applikation einer Kompositfüllung nach den Ziffern 2060 ff. GOZ vorgenommen werden. Weiter kann aber auch die nach dem Konditionieren entstandene Oberfläche des Zahnes für die weiterführenden Behandlungsschritte im Rahmen einer chemisch adhäsiven Befestigung genutzt werden. Im Ergebnis erfolgt die adhäsive Befestigung technisch erst nach erfolgter Konditionierung (Säurebehandlung) des Zahnes.
49Damit handelt es sich bei den durch Ziffer 2197 GOZ beschriebenen Maßnahmen der chemisch adhäsiven Befestigung um Behandlungsschritte, die nicht Bestandteil der durch die Ziffern 2060 und 2080 GOZ beschriebenen Maßnahmen zur mechanischen Adhäsion sind und deshalb gesondert neben diesen Ziffern abgerechnet werden können (so auch AG Düsseldorf, Urt. v. 21.01.2016 – 27 C 3179/14 mit Verweis auf AG Bonn, Urt. v. 28.07.2014 – 116 C 148/13).
50Die Rechnung vom 28.08.2013 weist für die Behandlung der Zähne Nrn. 35 ,37 und 14 für die Behandlungen am 21.06.2013 und 25.07.2013 Kosten in Höhe von 51,18 EUR und 25,59 EUR aus.
51Soweit diesem Verständnis die Auffassung der deutschen Gesellschaft für Zahnerhaltung entgegensteht, hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei dem von dem Beklagten als Anlage B2 (Bl. 46 ff. GA) zur Gerichtsakte gereichten Artikel um einen solchen aus der Zeitschrift ZM handelt, in welchem lediglich die Interpretation des Gutachtens durch die Bundeszahnärztekammer wiedergegeben wird. Allerdings sei diese Interpretation fachlich falsch und widerspreche klar den Ausführungen des Gutachtens. Das Gutachten komme ausdrücklich nicht zu dem Ergebnis, dass die Ziffer 2197 GOZ Bestandteil der Leistungen nach den Ziffern 2060 ff. GOZ sei. Vielmehr unterstreiche das Gutachten deutlich, dass gerade der Begriff des Konditionierens die reine Behandlung der Oberfläche mit einer Säure beschreibe. Selbst die Autoren des Gutachtens sehen nicht, dass das von Ihnen erstellte Gutachten die Interpretation der Bundeszahnärztekammer stützt und eine Nebeneinanderberechnung der Ziffern 2060 ff und 2197 GOZ ausgeschlossen ist. Das Gutachten zeige keinerlei fachlichen Hinweis auf, der die Interpretation der Bundeszahnärztekammer stützt.
52Das Gericht hat den Ausführungen des Sachverständigen, der sich intensiv mit dem Gutachten und den Einwendungen des Beklagten auseinandergesetzt hat, nichts hinzuzufügen.
53d) Ziffer 2440 GOZ
54Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Zahn Nr. 37 regelmäßig drei Wurzelkanäle aufweist und die Ziffer 2440 GOZ für die jeweilige Füllung der Kanäle pro Wurzelkanal in Ansatz gebracht werden kann. Die dreifache Abrechnung der Ziffer 2440 GOZ ist daher ordnungsgemäß. Die Klägerin hat diese Position in der Rechnung vom 28.08.2013 für die Behandlung am 21.06.2013 vierfach abgerechnet, so dass der Anspruch der Klägerin um einen Betrag in Höhe von 85,61 EUR zu kürzen ist.
55e) Ziffer 2400 GOZ
56Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die achtfache Abrechnung der Ziffer 2400 GOZ in Bezug auf den Zahn Nr. 37. Nach dem Leistungstext der Ziffer 2400 GOZ kann die Leistung je Wurzelkanal höchstens zweimal je Sitzung berechnet werden. Da der Zahn Nr. 37 regelmäßig drei Zahnwurzeln aufweist, darf die Ziffer 2400 GOZ bei diesem Zahn regelmäßig maximal sechsmal pro Sitzung abgerechnet werden. Die vierfache Abrechnung ist daher bei einer rein an der Anzahl der Wurzeln orientierten Fragestellung nicht ordnungsgemäß. Allerdings ist bei einer möglichen doppelten Messung an einem Kanal die Ziffer 2400 GOZ insgesamt viermal gebührenrechtlich abrechenbar und ordnungsgemäß. Die Klägerin geht in ihrem Schriftsatz vom 03.11.2015 (Bl. 114 GA) davon aus, dass ein Wurzelkanal doppelt vermessen worden ist. Die Klägerin hat jedoch trotz des Bestreitens der Beklagten im Schriftsatz vom 16.11.2015 (Bl. 117 GA) nicht dargelegt, dass tatsächlich eine doppelte Vermessung eines Wurzelkanals stattgefunden hat. Die Ziffer 2400 GOZ ist daher lediglich sechsfach abrechenbar und ein Abzug in Höhe von 27,56 EUR vorzunehmen.
57f) Überschreitung des 3,5-fachen Gebührensatzes
58Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf Erstattung des den 3,5-fachen Gebührensatz übersteigenden Betrages hinsichtlich der Behandlung des Zahnes Nr. 14 am 25.07.2013. Der behandelnde Zahnarzt hat die Behandlung mit einem Faktor von 5,9 abgerechnet. Zur Begründung hat er auf eine Vereinbarung nach § 2 GOZ verwiesen und ausgeführt: „Exorbitant außergewöhnlich gravierende Schwierigkeit aufgrund extrem erschwerter Aufbereitung bei Revisionsbehandlung unter zusätzlicher Verwendung div. alternierender Wurzelkanalbohrer und chemische Hilfsmittel“.
59Gemäß § 5 Abs. 2 GOZ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Gemäß § 10 Abs. 3 GOZ ist die Überschreitung des 2,3-fachen Gebührensatzes auf die einzelnen Leistungen bezogen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Diesen Anforderungen genügt die Rechnung vom 28.08.2013. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Begründung ausreichend und nicht lediglich schematisch und standardmäßig. Der behandelnde Zahnarzt hat sämtliche abgerechneten Gebührenziffern individuell begründet. Zwar wiederholen sich bei vielen Positionen die Wörter „ganz außergewöhnlich gravierende Schwierigkeit und Zeitaufwand“ bzw. „absolut extrem außergewöhnlich gravierende Schwierigkeit und Zeitaufwand“, jedoch folgt dem jeweils eine individuelle Beschreibung der jeweiligen Probleme und Schwierigkeiten. Eine bloß floskelhafte Begründung ist für das Gericht nach eingehender Überprüfung sämtlicher Rechnungspositionen nicht ersichtlich.
602. Die Klägerin hat gegen den Beklagten auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Mahnkosten in Höhe von 5,00 EUR gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB. Nach Ablauf der Frist aus dem Schreiben vom 05.11.2013 befand sich der Beklagte ab dem 20.11.2013 in Verzug. Die Kosten der beiden Mahnschreiben vom 26.11.2013 und 10.12.2013 sind als Verzugsschaden mit je 2,50 EUR erstattungsfähig.
613. Der Zinsanspruch ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befand sich ab dem 20.11.2013 in Verzug.
62II.
63Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat waren ihr die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen. Im Übrigen richtet sich die Kostentragungspflicht nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen.
64Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
65Wegen der grundsätzlichen Bedeutung und der - soweit ersichtlich - bisher obergerichtlich nicht entschiedenen Frage, ob die Trepanation gemäß Ziffer 2390 GOZ neben Leistungen einer Wurzelkanalbehandlung gesondert abrechenbar ist, wird gem. § 511 Abs. 4 ZPO die Berufung zugelassen.
66III.
67Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
68bis 02.11.2015: 972,55 EUR
69ab 03.11.2015: 958,77 EUR
70Rechtsbehelfsbelehrung:
71Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
721. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
732. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
74Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
75Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
76Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
77Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 469,88 € nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Dezember 1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Beklagten werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 83 v.H. und die Beklagte 17 v.H. zu tragen. Von den Kosten der Rechtsmittelzüge haben der Kläger 74 v.H. und die Beklagte 26 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, Direktor der Klinik für Allgemeinchirurgi e eines Universitätskrankenhauses , macht gegen die Beklagte auf der Grundlage einer Wahlleistungsvereinbarung Honoraransprüche geltend, die im Zusammenhang mit einer am 12. Mai 1997 wegen eines sporadischen medullären Schilddrüsenkarzinoms durchgeführten Operation stehen. Soweit hier von Interesse, berechnete der Kläger für die Operation - jeweils nach dem 3,5-fachen des Gebührensatzes - eine Gebühr nach Nr. 2757 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), drei Gebühren nach N r. 2760, zehn Gebühren nach Nr. 2583 und sechs Gebühren nach Nr. 2803. Auf die Rechnung - unter Einschluß weiterer unstreitiger Positionen - von insgesamt 7.522,24 DM zahlte der private Krankenversicherer der Beklagten 2.127,39 DM, wobei dieser die Abrechnung der Gebühr nach Nr. 2757 und von zwei Gebühren nach Nr. 2583 für gerechtfertigt hielt. Die Differenz von 5.394,85 DM (= 2.758,34 €) nebst Rechtshängigkeitszinsen ist Gegenstand der Klage.
Das Amtsgericht hat dem Kläger über den anerkannten Be trag hinaus drei Gebühren nach Nr. 2760, weitere sechs Gebühren nach Nr. 2583 und vier Gebühren nach Nr. 2803 zugebilligt und der Klage in Höhe von 1.777,47 € nebst Zinsen entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsmittel der Beklagten haben teilweise Erfolg. Die Klage ist nur in Höhe von 469,88 € nebst Zinsen begründet.
1. Vergeblich wendet sich die Beklagte mit dem Argument gegen ihre Inanspruchnahme , sie sei über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt nicht im einzelnen in der nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV vorgeschriebenen Weise unterrichtet worden. Ob die zu den Akten gereichte Kopie der Vereinbarung vom 9. Mai 1997 für sich betrachtet den Anforderungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV genügt (vgl. hierzu im einzelnen die Senatsurteile vom 27. November 2003 - III ZR 37/03 - NJW 2004, 684, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 - NJW 2004, 686), mag zweifelhaft erscheinen. Der Kläger hat jedoch mit Schriftsatz vom 30. August 2000 behauptet, der Beklagten seien darüber hinausgehende Informationen erteilt worden. Dem hat die Beklagte weder widersprochen noch hat sie - etwa im Berufungsverfahren - Vorhalte gemacht, die Anlaß für eine weitere Prüfung der Frage hätten geben können. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht von einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung ausgegangen ist.
2. In der Sache ist die Frage zu beantworten, ob die in den Gebührennummern 2760, 2583 und 2803 angeführten Leistungen neben der in Nr. 2757 beschriebenen Leistung, der Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst - einschließlich Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete und gegebenenfalls der Nachbarorgane -, abgerechnet werden dürfen.
a) Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ kann der Arzt Gebühren, d ie nach Absatz 1 Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis genannten ärztlichen Leistungen sind, nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen. Auch soweit das Gebührenverzeichnis eine bestimmte Leistung nicht aufführt, ist die in § 6 Abs. 2 GOÄ vorgesehene Analogberechnung, d.h. die Heran ziehung einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses , nur für selbständige ärztliche Leistungen eröffnet.
Prinzipiell kommen alle im Gebührenverzeichnis beschrieben en Leistungen als selbständige ärztliche Leistungen in Betracht. Für die Frage, welche von mehreren gleichzeitig oder im Zusammenhang erbrachten Leistungen selbständig berechungsfähig sind, ist - neben Berechnungsbestimmungen im Gebührenverzeichnis selbst - vor allem § 4 Abs. 2a GOÄ in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) in den Blick zu nehmen. Nach dieser Bestimmung kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch nach § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ für die zur Erbrin gung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. In den dem Abschnitt L (Chirurgie, Orthopädie) des Gebührenverzeichnisses vorangestellten Allgemeinen Bestimmungen werden Inhalt und Tragweite dieses als Zielleistungsprinzip bezeichneten Grundsatzes näher verdeutlicht. Es heißt dort:
"Zur Erbringung der in Abschnitt L aufgeführten typischen operativen Leistungen sind in der Regel mehrere operative Einzelschritte erforderlich. Sind diese Einzelschritte methodisch notwendige Be-
standteile der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Zielleistung, so können sie nicht gesondert berechnet werden."
b) Gemessen an diesen Grundsätzen ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß die in den Nummern 2760, 2583 und 2803 des Gebührenverzeichnisses beschriebenen Leistungen bei einer Auslegung nach dem Wortlaut nicht neben der in Nr. 2757 angesprochenen Operation berechenbar sind.
aa) Der Kläger hat mit seiner Berechnung der Nr. 275 7 des Gebührenverzeichnisses deutlich gemacht, daß er die dort beschriebene Radikaloperation der bösartigen Schilddrüsengeschwulst vorgenommen hat, die - wie sich aus der eindeutigen Formulierung dieser Gebührennummer ergibt - die Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete und gegebenenfalls der Nachbarorgane ohne zusätzliche Berechnung einschließt. Die in der nachfolgenden Nr. 2760 beschriebene Ausräumung des regionären Lymphstromgebietes einer Halsseite ist daneben nicht berechenbar (vgl. Brück, Gebührenordnung für Ärzte , 3. Aufl., Bd. 2, zu Nr. 2760; Hoffmann, Gebührenordnung für Ärzte, 3. Aufl., Bd. 2, Nrn. 2750 bis 2760 Rn. 9). Hierfür spricht zum einen, daß die in dieser Nummer beschriebene Leistung mit derselben Formulierung eingeschlossener Bestandteil der komplexen Leistung in Nr. 2757 ist, zum anderen, daß die Abrechnungsfähigkeit an dieser Stelle - ohne daß dies im Hinblick auf § 4 Abs. 2a Satz 1 und 2 GOÄ überhaupt nötig wäre -, noch einmal ausdrücklich an die selbständige Erbringung dieser Leistung geknüpft wird. Von einer selbständigen Erbringung kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn die Leistung als Teil einer Leistung nach Nr. 2757 erbracht wird. Auch der von den Vorinstanzen hinzugezogene Sachverständige Privatdozent Dr. S. einge- hat räumt, unabhängig von einer anatomischen Klassifikation könne man alle zervikalen und mediastinalen Lymphknoten als regionäre Lymphstromgebiete be-
zeichnen, also auch die vom Kläger vorgenommene - und mit einer dreimaligen Anwendung der Nr. 2760 berechnete - Ausräumung der zervikozentralen und der auf der rechten und linken Seite befindlichen zervikolateralen Kompartimente.
bb) Was die verschiedenen im Halsbereich verlaufenden Ner ven und Blutgefäße angeht, stehen die jeweils mehrfach abgerechneten Neurolysen (Nr. 2583) und die Freilegung und/oder Unterbindung von Blutgefäßen (Nr. 2803) ebenfalls mit der vorgenommenen Operation der Beklagten in notwendigem Zusammenhang, so daß es auch insoweit an einer - wie in den beiden Gebührennummern nochmals ausdrücklich hervorgehoben - für die Abrechenbarkeit erforderlichen selbständigen Leistung fehlt. Es sind zwar Fälle denkbar, in denen bei einer Ummauerung des Nervs durch Tumor- oder Narbengewebe eine eigenständige Indikation zur Neurolyse vorliegt, etwa beim Herauslösen des Nervus recurrens aus Narbengewebe bei Rezidiv-Struma (vgl. Brück, aaO zu Nr. 2584); möglicherweise beruht die vorprozessuale Anerkennung zweier Neurolysen für den Nervus recurrens durch den Krankenversicherer der Beklagten auf einer entsprechenden Würdigung. Es bestehen nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen jedoch keine Anhaltspunkte, daß den Neurolysen und den Freilegungen von Blutgefäßen eine eigenständige Indikation zugrunde lag. Vielmehr hat der Sachverständige, wenn auch unter Hinweis auf eine aus seiner Sicht suggestive Fragestellung, eingeräumt, daß man als selbständige Leistung nur eine solche ansehen könne, die wegen einer eigenständigen medizinischen Indikation vorgenommen werde, und nicht, um beim Erreichen des Operationsziels benachbarte Strukturen zu schonen und nicht zu verletzen. Im übrigen ergibt sich aus seinem Gutachten vom 15. Juli 2002 deutlich, daß die durchgeführte Kompartmentausräumung zwin-
gend die langstreckige Freilegung von Nervenbahnen und Blutgefäßen voraussetzte. Besteht jedoch ein solcher Zusammenhang mit der als Hauptleistung durchgeführten Operation, können die in Rede stehenden Teilleistungen als Bestandteil der Komplexleistung nicht gesondert abgerechnet werden (vgl. Hoffmann, Nrn. 2580 bis 2604 Rn. 3, Nrn. 2800 bis 2810 Rn. 2).
3. Das Berufungsgericht gelangt gleichwohl im Umfang der Empfehlung des SachverständigenDr. S. zu einer Abrechenbarkeit der Leistungen nach den Gebührennummern 2760, 2583 und 2803, weil es insoweit im Anschluß an dessen Gutachten ein Regelungsdefizit der Gebührenordnung annimmt , das durch eine verfassungskonforme Auslegung von § 4 Abs. 2a, § 6 Abs. 2 GOÄ geschlossen werden müsse, um eine leistungsgerecht e Honorierung der ärztlichen Leistung sicherzustellen. Die Leistungslegende zu Nr. 2757 sei bei Einführung der Gebührenordnung für Ärzte im Ja hr 1982 definiert worden und beziehe sich auf die damals - und auch heute noch vielfach - übliche Operationsmethode der Thyreoidektomie mit einer unsystematischen Lymphadenektomie. Demgegenüber habe der Kläger hier mit der Kompartmentausräumung eine Operationsmethode angewendet, die dem Verordnungsgeber noch nicht bekannt gewesen sei, weil sie erst in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts entwickelt worden sei. Diese Operationsmethode erfordere einen Umgang mit Gefäßen und Nerven, der in der Gebührennummer 2757 als solcher keinen Niederschlag gefunden habe. Dementsprechend habe der Sachverständige davon gesprochen, die in der Gebührennummer 2757 beschriebenen Leistungen stellten nur eine Teilmenge der hier vorgenommenen Operation dar. Während die in Nr. 2757 beschriebene Leistung einen Zeitaufwand von zwei bis drei Stunden erfordere, gehe es hier um eine Spezialoperation , die nur in wenigen, auf endokrine Chirurgie spezialisierte Kliniken in
Deutschland durchgeführt werde und die einen erheblichen zeitlichen und technischen Mehraufwand mit sich bringe. Die Regelungen der Gebührenordnung für Ärzte, die im Bereich des hier operativ behand elten Organs der Schilddrüse seit 1982 unverändert geblieben seien, stünden bei ihrer starren Anwendung nicht nur der ausreichenden Berücksichtigung medizinischen Fortschritts entgegen, sondern würden auch dem Recht des einzelnen auf Leben und körperliche Unversehrtheit nicht gerecht und sicherten dem Arzt keine angemessene Vergütung seiner - gemessen an der Standardoperation 1982 - zusätzlichen Leistungen. Unter diesen Umständen sei es Aufgabe der Gerichte , eine leistungsgerechte Vergütung sicherzustellen. Da der Gebührenrahmen des § 5 GOÄ dem erhöhten Aufwand nicht Rechnung trage und Bedenken dagegen bestünden, den Arzt auf eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ zu verweisen, sei es gerechtfertigt, die Leistungen nach den Nummern 2760, 2583 und 2803 als selbständige anzuerkennen und sie im Wege der Analogberechnung für die Honorierung der neuen Operationsmethode mit heranzuziehen.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung ni cht in jeder Beziehung stand.
a) Gegen den tatsächlichen Ausgangspunkt des Berufungsgeri chts sind allerdings keine durchgreifenden Einwände zu erheben. Richtig ist, daß der Verordnungsgeber bei der Novellierung der Gebührenordnung im Jahr 1982 ein neues Gebührenverzeichnis geschaffen hat, das sich in weiten Teilen an dem einheitlichen Bewertungsmaßstab der kassen-/vertragsärztlichen Versorgung orientiert hat. Mit der zum 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Vierten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) wurde das Gebührenverzeichnis in verschiedenen Tei-
len überarbeitet, wobei die bis zu diesem Zeitpunkt von der Bundesärztekammer empfohlenen analogen Bewertungen in das Verzeichnis aufgenommen wurden (vgl. Brück, Bd. 1 § 4 Rn. 2, Bd. 2 Analoge Bewertungen und Abrechnungsempfehlungen , S. 1203). Der Abschnitt L, an dessen Beginn im Zusammenhang mit der Neufassung in § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ di e oben zu 2a wiedergegebene allgemeine Bestimmung zum Zielleistungsprinzip gestellt wurde, blieb hingegen weitgehend unverändert. Hieraus ergibt sich das Problem, daß ein einer Zielleistung zuzuordnender Einzelschritt nicht abrechnungsfähig ist, andererseits die Zielleistung in ihrer Bewertung - das ist ja der wesentliche Sinn ihrer Beschreibung - den ihr methodisch zuzuordnenden Einzelschritt möglicherweise nicht umfaßt (vgl. Brück, Bd. 1, § 4 Rn. 6; Hoffmann, Bd. 1, § 4 S. 24/2), etwa weil er bei ihrer Beschreibung noch nicht bekannt war.
Eine Konstellation dieser Art hat das Berufungsgericht - sachverständig beraten - rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Sachverständige hat die in der Gebührennummer 2757 beschriebene Operation anschaulich als Teilmenge der an der Beklagten vorgenommenen Operation bezeichnet und dabei insbesondere darauf hingewiesen, daß die systematische Kompartmentausräumung, die in den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts für besondere klinische Konstellationen, vor allem bei fortgeschrittenen Karzinomen und für medulläre Schilddrüsenkarzinome entwickelt worden sei, einen Umgang mit Gefäßen und Nerven erfordere, den der Verordnungsgeber bei der Formulierung und der Bewertung der Gebührennummer 2757 nicht im Auge gehabt habe. Betrachte man als einen wesentlichen objektiv zu erhebenden Parameter den zeitlichen Mehraufwand einer solchen Operation, so liege dieser bei dem zwei- bis vierfachen der in der Gebührennummer 2757 beschriebenen Operation. Diesem Befund ist die Revision nicht entgegengetreten. Vielmehr hat der von dem pri-
vaten Krankenversicherer der Beklagten hinzugezogene Chirurg und Unfallchirurg Dr. M. in seiner Stellungnahme vom 22. August 2002 zugestanden , der Sachverständige habe sich ausführlich und sachlich korrekt mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Leistungsinhalt der Gebührennummer 2757 die an der Beklagten intraoperativ erbrachten Leistungen richtig widerspiegele. Er hat lediglich aus diesem Befund etwas andere Folgerungen als der Sachverständige gezogen, gleichwohl aber für nachvollziehbar gehalten , daß die erbrachte Leistung über den Inhalt der Nr. 2757 auch bei einer Berücksichtigung des 3,5-fachen des Gebührensatzes hinausgehe und eine zweimalige Berechnung der Nr. 2760 berechtigt sei.
b) Die Revision ist der Auffassung, aus diesem Befund lasse sich eine Abrechenbarkeit nach den Nummern 2760, 2583 und 2803 - auch im Wege einer Analogberechnung - nicht rechtfertigen. Es sei schon die Bewertung des Sachverständigen zu relativieren, wenn er von einer neuen, bei Schaffung der Gebührenordnung unbekannten Operationsmethode ausgehe. Dagegen spreche , daß der Kläger seine Operation selbst unter die Gebührennummer 2757 eingeordnet habe. Aus dem Gutachten des Sachverständigen, der von zusätzlichen relevanten Ausweitungen des operativen Standardeingriffs gesprochen habe, lasse sich nur die Folgerung ziehen, daß es sich hier um eine besondere Ausführungsform für eine in der Gebührenordnung bereits definierte Leistung handele. Dem könne - wie geschehen - nach § 5 Abs. 2 GOÄ Rechnung getragen werden. Demgegenüber schließe § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ die selbständige Abrechenbarkeit einer "besonderen Ausführung" einer anderen Leistung aus. Eine Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ scheitere daran, daß es an der Nichtaufnahme der Leistung in das Gebührenverzeichnis fehle.
c) Wie der Senat entschieden hat, ist es Sache des Verord nungsgebers, darüber zu befinden, wie ärztliche Leistungen, gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung nach Erlaß der Verordnung eingetretener Veränderungen des technischen Standards oder der Fortentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse , zu bewerten sind. Eine Bindung an die Verordnung besteht nur dann nicht, wenn sie wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht - etwa Art. 3 oder Art. 12 GG - nichtig ist, was der Richter selbst feststellen kann (vgl. Senatsurteil vom 18. September 2003 - III ZR 389/02 - NJW-RR 2003, 1639, 1641). Darüber hinaus sieht die Gebührenordnung für Ärzte nach § 6 Abs. 2 eine Analogberechnung vor, wenn selbständige ärztliche Leistungen erbracht worden sind, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind.
aa) Daß die alleinige Honorierung der Operationslei stung nach der Nr. 2757 unter Ausschöpfung des Gebührenrahmens das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 verletzten würde, weil die Vergütung nicht "auskömmlich" wäre (vgl. BVerfG ZInsO 2001, 463 f; BGHZ 152, 18, 25), läßt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - auf der Grundlage des klägerischen Vorbringens nicht feststellen. Hierfür genügt nicht die Gegenüberstellung von Punktwerten der Operationsleistung nach der Nr. 2757 einerseits und der in den Nummern 2760, 2583 und 2803 andererseits. Diese Gegenüberstellung mag zwar ein Indiz dafür darstellen, daß bestimmte hier erbrachte Leistungen in der Gebührennummer 2757 keine Bewertung erfahren haben, und insoweit die Frage nach einer angemessenen und leistungsgerechten Vergütung aufwerfen. Daß die Vergütung objektiv nicht auskömmlich wäre, könnte jedoch nur beurteilt werden, wenn Aufwand und Kostenstrukturen näher dargestellt wären. In diese Überlegungen müßten auch die Honorierung entsprechender Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung und der Umstand einbezogen wer-
den, daß Leistungen der genannten Art für gesetzlich Versicherte und Patienten , die keine wahlärztlichen Leistungen in Anspruch nehmen, als allgemeine Krankenhausleistungen durch den Pflegesatz oder Fallpauschalen abgegolten werden.
Soweit das Berufungsgericht das Recht des Patienten auf Leben und körperliche Unversehrtheit betont und wegen der Berufspflichten und Grundrechte des Arztes die Pflicht des Staates, auch der Gerichte, hervorhebt, medizinischen Fortschritt nicht durch eine unangemessene Honorierung ärztlicher Leistungen zu behindern, werden Gesichtspunkte angesprochen, die der Verordnungsgeber bei seiner Tätigkeit im Auge haben muß, sich aber in dieser Allgemeinheit schwerlich für einen einzelnen Behandlungsfall nutzbar machen lassen. Es fehlt deshalb, soweit die Angemessenheit der Vergütung in Rede steht, an einer ausreichend begründeten und nachvollziehbaren Feststellung eines verfassungswidrigen Zustands, der die Gerichte berechtigen könnte, die Grundlagen für eine Honorierung ärztlicher Tätigkeiten, wie sie insbesondere in § 4 Abs. 2a GOÄ und in den allgemeinen Bestimmunge n des Abschnitts L geregelt sind, im Wege verfassungskonformer Auslegung beiseite zu schieben.
Der Senat folgt dem Berufungsgericht daher nicht dari n, die vom Kläger erbrachte komplexe Operationsleistung in ihre Einzelschritte aufzugliedern und letztere, obwohl sie im Verhältnis zur Komplexleistung nicht selbständige Leistungen darstellen, im Wege einer Analogberechnung einzeln zu honorieren. Eine solche Lösung berücksichtigt nicht hinreichend die grundlegende Unterscheidung zwischen selbständigen und nicht selbständigen ärztlichen Leistungen und läßt daher außer Betracht, daß die Bewertung der Leistungen im Gebührenverzeichnis nicht in der Art eines Baukastensystems strukturiert ist.
Zwar lehnt sich eine Heranziehung der Gebührennummern 2760, 2583 und 2803 nahe an die dortige Beschreibung der ärztlichen Leistungen an; sie führt aber, legt man den Gesamtaufwand an Zeit zugrunde, den der Kläger für die Operation benötigte und den der Sachverständige für Operationen dieser Art im Vergleich zu der in Nr. 2757 beschriebenen Leistung allgemein für notwendig erachtet, zu einer unverhältnismäßigen Überhonorierung.
bb) Andererseits teilt der Senat nicht die Auffassung d er Revision, der Kläger sei auf die Ausschöpfung des Gebührenrahmens nach § 5 Abs. 2 GOÄ beschränkt oder darauf zu verweisen, mit dem Patienten eine Honorarvereinbarung abzuschließen.
(1) Richtig ist im Ausgangspunkt die Auffassung der Revisio n, daß der Arzt nach § 5 Abs. 2 GOÄ die Möglichkeit hat, die Gebühr en innerhalb des Rahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Danach besteht durchaus die Möglichkeit, in dem durch den Rahmen begrenzten Umfang auch Besonderheiten Rechnung zu tragen , die auf eine neue Behandlungsmethode und Entwicklungen der medizinischen Wissenschaft zurückgehen. Es ist aber nicht die Aufgabe der Vorschrift, für eine angemessene Honorierung solcher Leistungen zu sorgen, für die eine Analogberechnung in Betracht kommt (vgl. zum Verhältnis von § 6 Abs. 2 GOZ zu § 5 Abs. 2 GOZ Senatsurteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 161/02 - NJW-RR 2003, 636, 637). Ein solches Verständnis nähme dem Arzt die Möglichkeit, den Gebührenrahmen wegen anderer, gleichfalls vorliegender Umstände auszuschöpfen.
(2) Dem Arzt kann auch nicht angesonnen werden, sich in F ällen, in denen die Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte wege n eines möglichen Regelungsdefizits Zweifel aufwirft, durch Abschluß einer Vereinbarung ein angemessenes Honorar zu sichern. Da durch eine solche Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GOÄ lediglich eine abweichende Gebührenhö he festgelegt werden kann, sind die im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistungen einschließlich der Punktzahlen und Punktwerte für die Abrechnung gleichermaßen verbindlich. Würde der Arzt eine analoge Berechnung von Leistungspositionen für berechtigt halten, auf eine entsprechende Abrechnung jedoch zur Vermeidung von Streit verzichten wollen, könnte er das aus seiner Sicht angemessene Honorar nur durch die Vereinbarung von Steigerungsfaktoren erreichen, die unter Umständen erheblich über den Rahmen des § 5 Abs. 2 GOÄ hinausreichen. Abgesehen davon, daß eine solche Verfahrensweise auf Widerstand der privaten Krankenversicherer stoßen würde, liefe sie auch auf eine scheinbare Kommerzialisierung ärztlicher Leistungen hinaus, die die Tätigkeit des Arztes unzumutbar erschweren könnte.
cc) Der Senat hält es jedoch für zulässig, die Regelungslü cke in bezug auf die hier vorgenommene Operation durch eine weitere, den Gebührenrahmen ausschöpfende Berechnung der Gebührennummer 2757 nach § 6 Abs. 2 GOÄ zu schließen. Insoweit folgt der Senat dem Gutachten in dem Befund, daß die in der Gebührennummer 2757 beschriebene Leistung nur eine Teilmenge der hier vorgenommenen ärztlichen Leistungen darstellt und daß die durchgeführte Operation ihrer Art nach den zwei- bis vierfachen zeitlichen Aufwand verlangt. § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ verbietet zwar auch die Berechnung einer Leistung, die eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist (vgl. hierzu Miebach, MedR 2003, 88, 90;
Lang/Schäfer/ Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 1996, § 4 Rn. 41 f). Für die Anwendung des § 6 Abs. 2 GOÄ kommt es daher darauf an, daß die in Re de stehende Leistung eine andere als die im Leistungsverzeichnis beschriebene ist und nicht nur eine besondere Ausführung der letzteren. Wo die Grenze zwischen beidem liegt, läßt sich letztlich nicht ohne Einbeziehung wertender Gesichtspunkte bestimmen. Auch wenn es bei der vorliegenden Operation im Ausgangspunkt um die in Nr. 2757 beschriebene Leistung ging, sind erhebliche Tätigkeiten im Bereich der Gebührennummern 2583 und 2803 erbracht worden, die die Leistungslegende der Nr. 2757 in ihrer Bewertung nicht umfaßt. Die Operation hat ihre besondere Ausprägung durch die arbeits- und zeitaufwendige Ausräumung der Kompartimente erfahren, was bei einer wertenden Betrachtung von der in die Nr. 2757 als Nebenleistung einbezogenen Ausräumung der regionären Lymphstromgebiete so nicht umfaßt wird. Um dieses Defizit auszugleichen, andererseits dem Grundsatz der Nichtabrechenbarkeit unselbständiger Leistungen, die notwendiger Bestandteil der durchgeführten Operation sind, zu folgen, hält der Senat für die in der Bewertung der Komplexleistung nach der Nr. 2757 nicht hinreichend berücksichtigte Ausräumung der Kompartimente eine weitere - die Lücke füllende - analoge Abrechnung dieser Gebührennummer für gerechtfertigt. Der Kläger kann daher über die vorprozessualen Leistungen hinaus Zahlung von 469,88 € verlangen. Der Betrag errechnet sich wie folgt:
Nr. 2757 analog, Faktor 3,5 1.476,30 DM gemindert auf 83 v.H. gemäß § 1 der Vierten Gebührenanpassungsverordnung v. 27. September 1996 (BGBl. I, S. 1488) 1.225,33 DM abzüglich 25 v.H. wegen stationärer Behandlung (§ 6a GOÄ) 919,00 DM = 469,88 €
Schlick Wurm Streck Dörr Herrmann
(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
- 1.
die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, - 2.
Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist, - 3.
die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie - 4.
die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für
- 1.
Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, - 2.
Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, - 3.
Desinfektions- und Reinigungsmittel, - 4.
Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für - 5.
folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.
(3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen aus Abschnitte M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.
(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.
(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:
- 1.
B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI, - 2.
C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird, - 3.
E V und E VI, - 4.
J, - 5.
L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX, - 6.
M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715, - 7.
N unter der Nummer 4852 sowie - 8.
O.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.709,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 27% und die Beklagte 73%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger unterhielt im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung nach dem Tarif CV3H250 (Versicherungsnummer: 000/000000000). Die Erstattung von Aufwendungen von Zahnbehandlungen ist wie folgt geregelt (Ziffer 1.3 und 2.1 des Tarifblattes):
3 Zahnbehandlung (außer Zahnkronen aller Art und Inlays) sowie prophylaktische Leitungen : 100%
4 Zahnersatz, Zahnkronen aller Art, Inlays sowie Zahn- und Kieferregulierung einschließlich des zahnärztlichen Honorars für diese Maßnahmen: 75%
5Bei dem Kläger wurde in den Jahren 2012 bis 2014 eine umfangreiche implantologische und prothetische zahnmedizinische Behandlung in der Praxis Dr. C.C. in Köln durchgeführt. Die Behandlung wurde wie folgt abgerechnet:
6 Rechnung Dr.C. vom 20.12.2012: 5.374,58 Euro
7 Rechnung Dr.C. vom 26.06.2013: 13.880,26 Euro
8 Rechnung Dr.C. vom 19.12.2013: 15.914,87 Euro
9 Rechnung Dr.C. vom 24.02.2014: 5.781,58 Euro
10 Rechnung Dr.C. vom 24.06.2014: 11.651,60 Euro
11Die Beklagte hat auf die vorgenannten Rechnungen die folgenden Zahlungen an den Kläger erbracht:
12 Rechnung Dr.C. vom 20.12.2012: 4.979,51 Euro
13 Rechnung Dr.C. vom 26.06.2013: 10.779,26 Euro
14 Rechnung Dr.C. vom 19.12.2013: 11.471,03 Euro
15 Rechnung Dr.C. vom 24.02.2014: 4.108,44 Euro
16 Rechnung Dr.C. vom 24.06.2014: 8.817,87 Euro
17Wegen der einzelnen Kürzungen, die die Beklagte vorgenommen hat, wird auf den von den Parteien vorgelegten vorgerichtlichen Schriftverkehr, die Leistungsabrechnungen und die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen dem bereits erstatteten Betrag und dem Betrag, der nach dem vereinbarten Tarif bei vollständiger Regulierung nach seiner Ansicht zu erstatten wäre, insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.698,19 Euro. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
19 Rechnung Dr.C. vom 20.12.2012: 241,67 Euro
20 Rechnung Dr.C. vom 26.06.2013: 1.075,93 Euro
21 Rechnung Dr.C. vom 19.12.2013: 1.513,19 Euro
22 Rechnung Dr.C. vom 24.02.2014: 322,53 Euro
23 Rechnung Dr.C. vom 24.06.2014: 544,87 Euro
24Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte vorgerichtlich zur Zahlung des nunmehr klageweise geltend gemachten Betrages auf.
25Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage darüber hinaus vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 473,62 Euro, die sich aus einer 1,5-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 3.304,12 Euro sowie der Pauschale und der Umsatzsteuer zusammensetzen.
26Der Kläger ist der Ansicht, dass die Behandlung insgesamt medizinisch notwendig war. Dies gelte insbesondere für die Implantate in Regio 17 und 47. Im Oberkiefer müssten aus statischen Gründen zwei Implantate in Regio 16 und 17 eingesetzt werden, da die Verankerung einer implantatgetragenen Brücke auf nur einem Implantat langfristig zu instabil sei. Zur Wahrung der Stabilität der Bezahnung des Gegenkiefers sei dann auch die Insertaion eines Implantats in Regio 47 notwendig.
27Der Kläger hat mit der am 15.07.2014 zugestellten Klage zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 3.153,32 Euro sowie Nebenforderungen zu verurteilen. Mit dem Schriftsatz vom 22.09.2015 beantragt der Kläger nunmehr,
281. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.698,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 3.153,32 Euro seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 544,87 seit dem 23.09.2014 zu zahlen.
292. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Kosten in Höhe von 473,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Sie ist der Ansicht, dass die Implantate in Regio 17 und 47 nicht medizinisch notwendig waren, da laut den Indikationsklassen der implantologischen Berufsverbände keine Notwendigkeit besteht, die fehlenden Zähne 17 und 47 durch Implantate zu ersetzen. Zudem liege im linken Oberkiefer - was unstreitig ist - ebenfalls keine Versorgung in der Regio 7 vor.
33Im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
34Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 27.11.2014 und vom 03.07.2015 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten. Auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. F.F. vom 13.04.2015 und 30.08.2015 wird insoweit vollumgänglich Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.
37I.
38Der Kläger hat gegen die Beklagte auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrages i.V.m. § 192 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung von 2.709,51 Euro.
39Die Beklagte ist dazu verpflichtet, im vertraglich vereinbarten Umfang die Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung zu erstatten. Die Notwendigkeit bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Heilbehandlung dann als medizinisch notwendig i.S.d. § 192 Abs. 1 VVG anzusehen, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 192, Rn. 61 m.w.N.). Mit dem Begriff der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung wird - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - zur Bestimmung des Versicherungsfalles ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt. Insoweit hängt die Beurteilung nicht allein von der Auffassung des Versicherungsnehmers oder des ihn behandelnden Arztes ab, sondern von den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung. Steht danach die Eignung einer Behandlung, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern, nach medizinischen Erkenntnissen fest, folgt daraus grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers. Medizinisch notwendig kann eine Behandlung aber auch dann sein, wenn ihr Erfolg nicht sicher vorhersehbar ist. Es genügt insoweit, wenn die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung als notwendig anzusehen. Ob dies der Fall ist, kann nur anhand der im Einzelfall maßgeblichen objektiven Gesichtspunkte mit Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Erkrankung und der auf sie bezogenen Heilbehandlung bestimmt werden (vgl. BGH, VersR 2005, 1673 ff.).
40Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger auf die vorgenannten Rechnungen weitere 2.709,51 Euro zu erstatten. Die Kürzung durch die Beklagte war nur in Höhe von insgesamt 988,68 Euro berechtigt. Im Übrigen war die Kürzung unberechtigt, da es sich bei den betroffenen Positionen um medizinisch notwendige Teilschritte der durchgeführten Heilbehandlung handelt. Die Gutachten des Sachverständigen Dr. F. - die bis auf eine Position im Ergebnis von beiden Parteien akzeptiert worden sind - überzeugen das Gericht vollumfänglich. Die Beweisaufnahme hat bezüglich der streitigen Positionen zu den folgenden Ergebnissen geführt:
41Rechnung vom 20.12.2012:
42Die auf dem Eigenlaborbeleg (Nr. 0707) ausgewiesenen Kosten für eine Fotodokumentation ausgewiesenen Kosten in Höhe von 15,10 Euro sind nicht erstattungsfähig. Der Behandlungsdokumentation kann nicht entnommen werden, wozu die Fotos konkret bei der Zusammenarbeit mit dem Zahntechniker dienlich waren. Der Sachverständige hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es sich um eine Fotodokumentation und nicht um diagnostische Fotos handelt. Die Fotos dienten demnach der praxisinternen Dokumentation der Behandlung.
43Zusammenfassung:
44Im Ergebnis war die Beklagte demnach berechtigt, die Rechnung vom 20.12.2012 um 15,10 Euro zu kürzen
45Rechnung vom 26.06.2013:
46(1.) Die Ziffer 2220 analog GOZ (127,88 Euro) durfte für den 15.01.2013 für die Rekonstruktion am Zahn 15 nicht berechnet werden, da die durchgeführte Tätigkeit mit der Analogberechnung der vorgenannten Ziffer nicht richtig abgebildet wird. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung war demnach berechtigt.
47(2.) Vorliegend durfte die Ziffer 2681analog GOÄ (46,62 Euro) für die erfolgte „Manipulation des Unterkiefers“ berechnet werden, da es von der Tätigkeit her der Leistungsbeschreibung der Ziffer 2681analog GOÄ („Einrenkung der alten Luxation des Kiefergelenks“) entspricht. Es handelt sich um eine falladäquate, plausibel indizierte und gemäß den Unterlagen auch tatsächlich erfolgte berechnungsfähige Leistung. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung war demnach nicht berechtigt.
48(3.) Die einmalige Kürzung der Rechnung um die Ziffer 9010 GOZ (304,13 Euro) war nicht berechtigt. Angesichts der verringerten Knochenmenge und Knochenqualität im Unterkiefer hätte ein einziges Implantat in Regio 46 ziemlich sicher zu einer baldigen Überlastung geführt. Eine auf zwei Implantaten getragene Brücke, welche die Kaulast von drei Zähnen zu tragen hätte, wäre auf Dauer zu instabil gewesen. Das zusätzliche Implantat in Regio 47 war demnach medizinisch notwendig.
49(4.) Die von der Beklagten vorgenommene einmalige Kürzung der Rechnung um die Ziffer 9150 GOZ (125,28 Euro) war berechtigt. Die Ziffer 9150 kann nur einmal je Kieferhälfte berechnet werden und damit nicht - wie vorliegend erfolgt - jeweils einmal für die Regionen 47 und 46, da diese unmittelbar benachbart sind. Eine Abrechnung der vorgenannten Ziffer je tatsächlich versorgter Zahnregion ist nicht zulässig.
50(5.) Die Berechnung der Ziffer 7000 analog GOZ (12,94 Euro) am 07.03.2013 in Regio 46-47 für die Herstellung der Schablone war zulässig. Die Ziffer 7000 analog GOZ kann neben Ziffer 9003 GOZ berechnet werden, da diese Ziffer das „Verwenden einer Orientierungsschablone / Positionierungsschablone zur Implantation“ zum Gegenstand hat. Der Begriff „Verwenden“ inkludiert nicht notwendig das „Erstellen“ der Schablone. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung war demnach nicht berechtigt.
51(6.) Der Ansatz von Material- und Laborkosten im Zusammenhang mit dem Implantat in Regio 47 (258,18 Euro) war zulässig. Das Implantat in regio 47 war – wie bereits ausgeführt - medizinisch notwendig und damit auch die im Zusammenhang damit stehenden Material- und Laborkosten. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung war demnach nicht berechtigt.
52Zusammenfassung:
53Im Ergebnis war die Beklagte demnach berechtigt, die Rechnung vom 26.06.2013 um 253,16 Euro zu kürzen. In Höhe von 621,87 Euro war die Kürzung unberechtigt.
54Rechnung vom 19.12.2013:
55(1.) Die dreimalige Berechnung der Ziffer 2040 analog GOZ (3 x 8,41Euro = 25,23 Euro) für den Optragate-Lippenschutz war nicht berechtigt. Das Anlegen einer Lippen offen haltenden und schützenden Vorrichtung ist eine unselbständige Hilfsleistung. Die Maßnahme ist bereits gemäß § 4 Abs. 3 GOZ („Anwendung von Instrumenten und Apparaten“) abgegolten.
56(2.) Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Ziffer 2382 GOÄ (129,21 Euro) war berechtigt. Die mit dieser Ziffer berechnete Behandlung („Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation“) wurde so wie angegeben sicher nicht durchgeführt. Eine Indikation für eine Schleimhautplastik ist nicht ersichtlich.
57(3.) Der Ansatz der Ziffer 443 GOÄ (43,72 Euro) war nicht zulässig, da es sich um einen gebührentechnischen Zuschlag zur Leistung nach Ziffer 2382 GOÄ bei ambulanter Durchführung dieser OP handelt. Da der Ansatz der Ziffer 2382 GOÄ nicht berechtigt war, kann auch der Zuschlag nicht verlangt werden.
58(4.) Im Hinblick auf den Ansatz der Ziffer 6220 GOZ (35,43 Euro = 3,5 x 10,12 Euro), war die von der Beklagten vorgenommene Kürzung zum Teil berechtigt. Die Leistung ist grundsätzlich zutreffend für die Abformung und Bissfixierung eines Arbeitsmodells als vorbereitende Maßnahme angesetzt. Sie kann jedoch nur zum 2,3-fachen (23,28 Euro) und nicht zum 3,5-fachen (35,43 Euro) Satz berechnet werden. Es durfte demnach eine Kürzung in Höhe der Differenz (12,15 Euro) vorgenommen werden.
59(5.) Im Hinblick auf den Ansatz der Ziffer 6230 GOZ (35,43 Euro = 3,5 x 10,12 Euro), war die von der Beklagten vorgenommene Kürzung zum Teil berechtigt. Die Leistung ist grundsätzlich zutreffend für das Einkleben oder Einbinden eines Teilinnenbogens aus Draht angesetzt. Sie kann jedoch nur zum 2,3-fachen (23,28 Euro) und nicht zum 3,5-fachen (35,43 Euro) Satz berechnet werden. Es durfte demnach eine Kürzung in Höhe der Differenz (12,15 Euro) vorgenommen werden.
60(6.) Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung für die Ziffer 6260 GOZ (216,53 Euro) war berechtigt, da die mit dieser Ziffer berechnete kieferorthopädische Einordnung eines Zahnes in den Zahnbogen nicht erfolgte.
61(7.) Die Ziffer 2697GOÄ (46,92 Euro) wurde zutreffend für das Anbringen eines Drahthäkchens o.ä. in den Rest von Zahn 14 in Ansatz gebracht. Die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung war nicht berechtigt.
62(8.) Die Ziffer 6210 GOZ (2 x 11,64 Euro = 23,28 Euro) wurde zutreffend zweimal für die Kontrolle des Behandlungsverlaufs angesetzt. Die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung war nicht berechtigt.
63(9.) Die Kürzung für die Ziffer 2030 GOZ (8,41 Euro) war nicht berechtigt. Die Leistung wurde nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zutreffend angesetzt, wenngleich sie nicht eindeutig dokumentiert worden ist.
64(10.) Der Ansatz der Ziffer 2702 GOÄ (40,23 Euro) für das Wiederanbringen einer gelösten Apparatur war berechtigt, wenngleich sie nicht eindeutig dokumentiert worden ist. Die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung war somit nicht berechtigt.
65(11.) Die dreimalige Berechnung der Ziffer 2040 GOZ („Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“) für den 12.11.2013 war nicht zulässig. Die Ziffer 2040 GOZ hätte nur zweimal in Ansatz gebracht werden dürfen, so dass die Kürzung um 11,33 Euro berechtigt war. In einem Fall ist die Leistung nämlich weder hinreichend dokumentiert noch anhand der Röntgenbilder zahnmedizinisch plausibel nachvollziehbar.
66(12.) Die von der Beklagten vorgenommene zweimalige Kürzung der Ziffer 2170 analog GOZ (2 x 182,62 Euro = 365,24 Euro) war nicht berechtigt. Die Ziffer 2170 analog GOZ konnte jeweils für die Zähne 37 und 35 für den präendodontischen Aufbau berechnet werden. Der Ansatz mit dem 1,9-fachen Satz ist zutreffend und angemessen.
67(13.) Der zweimalige Ansatz der Ziffer 2410 analog GOZ (66,14 Euro + 33,07 Euro = 99,21 Euro) für die Zähne 35 und 37 war nicht berechtigt. Die Ziffer 2410 GOZ konnte nicht zweimal analog berechnet werden. Aus den Aufzeichnungen ergibt sich kein Hinweis auf die tatsächlich erbrachte Leistungsausprägung der Ziffer 2410 analog GOZ. Im Ergebnis war die von der Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von 99,21 Euro demnach zulässig.
68(14.) Die zweimalige Kürzung der Ziffer 2330 analog GOZ (2 x 14,23 Euro = 28,46 Euro) war berechtigt. Die berechnete Analogleistung für das Anfärben zur Kariesdiagnostik ist nach Kosten- und Zeitaufwand in Relation zur Hauptleistung nach Ziffer 2330 GOZ nicht gleichwertig.
69(15.) Der Ansatz der Ziffer 2681 analog GOÄ (46,62 Euro) für die Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers war zulässig. Die Berechnung der Ziffer erfolgte als falladäquate, plausibel indizierte, tatsächlich erfolgte und zutreffend berechnungsfähige Leistung. Der Patient konnte wegen offenkundiger Gelenkveränderungen infolge einseitiger Gelenkkompression links seine richtige Bisslage nicht mehr einnehmen.
70(16.) Die von der Beklagten vorgenommene zweifache Kürzung der Ziffer 250 GOÄ (2 x 5,36 Euro = 10,72 Euro) war nicht berechtigt. Das Blut zur Durchfeuchtung des Augmentats wurde aus einer Vene entnommen und diese Leistung wurde zutreffend zweimal mit der Ziffer 250 GOÄ berechnet. Es muss sich dabei um unkontaminiertes Blut handeln, nicht um aufgesaugtes Sickerblut aus der Mundhöhle.
71(17.) Die von der Beklagten vorgenommene zweifache Kürzung der Ziffer 253 GOÄ (2 x 9,38 Euro = 18,76 Euro) war nicht berechtigt. In beiden Implantationssitzungen erhielt der Patient ein entzündungshemmendes Kortisonpräparat (Urbason), welches intravenös injiziert wurde.
72(18.) Der dreifache Ansatz der Ziffer 7000 analog GOZ (3 x 12,94 Euro = 38,82 Euro) für die Herstellung einer Schablone war berechtigt. In der vorliegenden Sondersituation, dass Implantationsorte von Brücken überspannt sind, die kurzfristig entfernt und sofort wieder eingegliedert werden müssen, ist die Verwendung von Einzelschablonen für jede Kieferhälfte plausibel.
73(19.) Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung bei der Ziffer 8100 GOZ (15,76 Euro) war nicht berechtigt. Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 hat die Beklagte bereits erklärt, dass sie die Leistung anerkennt.
74(20.) Der zweimalige Ansatz der Ziffer 8080 GOZ (2 x 32,34 Euro) war nicht zulässig. Die Ziffer hätte vielmehr nur einmal für den 21.11.2013 in Rechnung gestellt werden dürfen, so dass die Kürzung in Höhe von 32,34 Euro berechtigt war. In den Behandlungsunterlagen finden sich keine Angaben, aus denen sich die medizinische Notwendigkeit der zweimaligen Berechnung der vorgenannten Ziffer ergibt.
75(21.) Die Kürzung für die Ziffer 9000 GOZ (164,07 Euro) war nicht berechtigt. In der Sitzung vom 28.11.2013 wurde ein Implantat im Oberkiefer (24) und eins im Unterkiefer (36) inseriert. Daher konnte die Ziffer 9000 GOZ zweimal berechnet werden.
76Zusammenfassung:
77Im Ergebnis war die Beklagte demnach berechtigt, die Rechnung vom 19.12.2013 um 610,33 Euro zu kürzen. In Höhe von 825,35 Euro war die Kürzung unberechtigt.
78Rechnung vom 24.02.2014:
79(1.) Der Ansatz der Ziffer 2681 analog GOÄ (46,62 Euro) war berechtigt. Die Berechnung der Ziffer erfolgte als falladäquate, plausibel indizierte, tatsächlich erfolgte und zutreffend berechnungsfähige Leistung. Der Patient konnte wegen offenkundiger Gelenkveränderungen infolge einseitiger Gelenkkompression links seine richtige Bisslage nicht mehr einnehmen.
80(2.) Die Ziffer 5170 GOZ durfte für den 04.02.2014 dreimal in Rechnung gestellt werden. Die Beklagte war demnach nicht dazu berechtigt, die Ziffer 5170 GOZ (35,15 Euro) einmal zu kürzen. Die von dem behandelnden Zahnarzt durchgeführten Leistungen sprechen für ein deutlich gehobenes Qualitäts- und Präzisionsniveau.
81(3.) Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung für die Ziffer 0723 des Fremdlaborbelegs (26,89 Euro = 25,13 Euro zzgl. MwSt.) des Labors H.H. war nicht berechtigt. Die hier erfolgte Farbbestimmung durch den Zahntechniker auf Anforderung des Zahnarztes stellt eine medizinisch notwendige Leistung dar. Die Vielfalt an Nuancen der Form, Struktur und Farben erfordert insbesondere bei gut sichtbaren Zähnen, wie im vorliegenden Fall, ein möglichst unauffälliges Einordnen des Ersatzzahnes durch zahntechnische Leistungen.
82(4.) Der Ansatz der Ziffer 4005 analog GOZ (10,35 Euro) war zulässig. Die Analogberechnung ist in angemessener Höhe für eine zweifelsfrei selbständige, nicht mehr in der GOZ enthaltene Leistung (Periotestmessung) erfolgt, die hier als indiziert angesehen werden kann, da die Einheilung der Implantate mit Problemen verbunden war.
83(5.) Der Ansatz der Nummern 2309 und 2310 in dem Eigenlaborbeleg vom 19.02.2014 (63,63 Euro = 17,52 Euro + 41,94 Euro zzgl. MwSt.) war nicht zulässig. Es gibt intraoral keinen Anlass für die Berechnung einer zahntechnischen Leistung. Der Zahntechniker hat dort keine Wirkungsbefugnis. Bei der Innenraumversiegelung eines Implantats erfolgt keine zahntechnische Leistung, sondern eine zahnärztliche.
84(6.) Der Ansatz der Ziffer 2130 GOZ (13,45 Euro) für den Zahn 43 war zulässig. Die Leistungen nach den Ziffern 2200, 2210, 2220 GOZ haben mit der Rekonstruktionsleistung nach Ziffer 2130 GOZ am Zahn 43 nichts zu tun, so dass die Ziffern nebeneinander stehen können. Die Behandlungsunterlagen sprechen für eine medizinisch notwendige Leistung, die mit der Ziffer 2130 GOZ abgerechnet werden durfte.
85(7.) Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung für die Nr. 0706 des Eigenlaborbelegs für den 04.02.2014 (Fotodokumentation) in Höhe von 14,12 Euro war berechtigt. Es ist nicht erkennbar, wozu die Fotos für die Zusammenarbeit mit dem Zahntechniker dienlich sein könnten.
86Zusammenfassung:
87Im Ergebnis war die Beklagte demnach berechtigt, die Rechnung vom 24.02.2014 um 77,75 Euro zu kürzen. In Höhe von 132,46 Euro war die Kürzung unberechtigt.
88Rechnung vom 24.06.2014:
89(1.) Die von der Beklagten vorgenommene einmalige Kürzung für die Ziffer 8080 GOZ (32,34 Euro) war berechtigt. Der Sachverständige konnte den Behandlungsunterlagen nicht entnommen werden, welche konkreten diagnostischen Maßnahmen tatsächlich erfolgt sind. Er konnte somit nicht feststellen, wie oft die Ziffer 8080 GOZ am 26.05.2014 berechnet werden durfte.
90(2.) Der Ansatz der Ziffer 2681 analog GOÄ (46,62 Euro) war zulässig. Die Berechnung der Ziffer erfolgte als falladäquate, plausibel indizierte, tatsächlich erfolgte und zutreffend berechnungsfähige Leistung.
91(3.) Der Ansatz der Nummer 2908 in dem Fremdlaborbeleg H.H. (199,16 Euro = 186,13 Euro zzgl. MwSt.) war zulässig. Das individuelle Charakterisieren umfasst u.a. die Bestimmung von Oberflächenform, -textur und –struktur, von Irregularitäten und Oberflächenveränderungen. Diese Leistung kommt zu der korrekten Farbbestimmung hinzu und ist für das möglichst unauffällige Einordnen der Ersatzzähne als zahntechnische Leistung medizinisch notwendig.
92(4.) Der Ansatz der Nummer 0723 in dem Fremdlaborbeleg H.H. (26,89 Euro = 25,13 Euro zzgl. MwSt.) war zulässig. Die hier erfolgte Farbbestimmung durch den Zahntechniker auf Anforderung des Zahnarztes stellt eine medizinisch notwendige Leistung dar. Die Vielfalt an Nuancen der Form, Struktur und Farben erfordert insbesondere bei gut sichtbaren Zähnen, wie im vorliegenden Fall, ein möglichst unauffälliges Einordnen des Ersatzzahnes durch zahntechnische Leistungen.
93Zusammenfassung:
94Im Ergebnis war die Beklagte demnach berechtigt, die Rechnung vom 24.06.2014 um 32,34 Euro zu kürzen. In Höhe von 272,67 Euro war die Kürzung unberechtigt.
95II.
96Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 473,62 Euro nebst Zinsen. Diese wären nur unter den Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) erstattungsfähig. Das Gericht ist nicht überzeugt davon, dass sich die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Verzug befand. Dieser wurde erst durch die Schreiben der Prozessbevollmächtigten begründet. Der Kläger hat, trotz mehrerer richterlicher Hinweise nicht substantiiert vorgetragen worden, dass und in welcher Form der Kläger die Beklagte selbst gemahnt und ihr eine Frist zur Zahlung gesetzt hat. Die Mahnung war vorliegend auch nicht entbehrlich. Die Beklagte hat bis zum Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten die Leistung nicht ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
97III.
98Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.709,51 Euro seit Rechtshängigkeit, d.h. ab dem 15.07.2014, ergibt sich aus §§ 291 S. 1 und 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
99IV.
100Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 S. 1 und 2, 709 S. 1 und 2 ZPO.
101Streitwert:
102Zunächst: 3.153,32 Euro
103Ab dem 23.09.2014: 3.698,19 Euro
104Rechtsbehelfsbelehrung:
105Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1061. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
1072. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
108Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
109Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
110Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
111Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
112Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
113Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
114Köln, 10.11.2015Amtsgericht |
(1) Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung nach der Anlage 2 erteilt worden ist. Künftige Änderungen der Anlage 2 werden durch das Bundesministerium für Gesundheit durch Bekanntmachung veröffentlicht.
(2) Die Rechnung muß insbesondere enthalten:
- 1.
das Datum der Erbringung der Leistung, - 2.
bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahnes und einer in der Leistungsbeschreibung oder einer Abrechnungsbestimmung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz, - 3.
bei Gebühren für vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatzahnärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag nach § 7, - 4.
bei Entschädigungen nach § 8 den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung, - 5.
bei Ersatz von Auslagen nach § 9 Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen und deren Preise sowie die direkt zurechenbaren Materialien und deren Preise, insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der verwendeten Legierungen, - 6.
bei nach dem Gebührenverzeichnis gesondert berechnungsfähigen Kosten Art, Menge und Preis verwendeter Materialien; die Auslagen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern.
(3) Überschreitet die berechnete Gebühr nach Absatz 2 Nummer 2 das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern. Soweit im Fall einer abweichenden Vereinbarung nach § 2 auch ohne die getroffene Vereinbarung ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Steigerungssätze gerechtfertigt gewesen wäre, ist das Überschreiten auf Verlangen des Zahlungspflichtigen schriftlich zu begründen; die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Die Bezeichnung der Leistung nach Absatz 2 Nr. 2 kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt ist, der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Bei Auslagen nach Absatz 2 Nr. 5 ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen. Wurden zahntechnische Leistungen in Auftrag gegeben, ist eine den Erfordernissen des Absatzes 2 Nr. 5 entsprechende Rechnung des Dentallabors beizufügen; insoweit genügt es, in der Rechnung des Zahnarztes den Gesamtbetrag für diese Leistungen anzugeben. Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und § 2 Abs. 3), sind als solche zu bezeichnen.
(4) Wird eine Leistung nach § 6 Absatz 1 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis "entsprechend" sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.
(5) Durch Vereinbarung mit öffentlich-rechtlichen Kostenträgern kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 abweichende Regelung getroffen werden.
(6) Die Übermittlung von Daten an einen Dritten zum Zwecke der Abrechnung ist nur zulässig, wenn der Betroffene gegenüber dem Zahnarzt in die Übermittlung der für die Abrechnung erforderlichen Daten schriftlich eingewilligt und den Zahnarzt insoweit schriftlich von seiner Schweigepflicht entbunden hat.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.709,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 27% und die Beklagte 73%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger unterhielt im streitgegenständlichen Zeitraum bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung nach dem Tarif CV3H250 (Versicherungsnummer: 000/000000000). Die Erstattung von Aufwendungen von Zahnbehandlungen ist wie folgt geregelt (Ziffer 1.3 und 2.1 des Tarifblattes):
3 Zahnbehandlung (außer Zahnkronen aller Art und Inlays) sowie prophylaktische Leitungen : 100%
4 Zahnersatz, Zahnkronen aller Art, Inlays sowie Zahn- und Kieferregulierung einschließlich des zahnärztlichen Honorars für diese Maßnahmen: 75%
5Bei dem Kläger wurde in den Jahren 2012 bis 2014 eine umfangreiche implantologische und prothetische zahnmedizinische Behandlung in der Praxis Dr. C.C. in Köln durchgeführt. Die Behandlung wurde wie folgt abgerechnet:
6 Rechnung Dr.C. vom 20.12.2012: 5.374,58 Euro
7 Rechnung Dr.C. vom 26.06.2013: 13.880,26 Euro
8 Rechnung Dr.C. vom 19.12.2013: 15.914,87 Euro
9 Rechnung Dr.C. vom 24.02.2014: 5.781,58 Euro
10 Rechnung Dr.C. vom 24.06.2014: 11.651,60 Euro
11Die Beklagte hat auf die vorgenannten Rechnungen die folgenden Zahlungen an den Kläger erbracht:
12 Rechnung Dr.C. vom 20.12.2012: 4.979,51 Euro
13 Rechnung Dr.C. vom 26.06.2013: 10.779,26 Euro
14 Rechnung Dr.C. vom 19.12.2013: 11.471,03 Euro
15 Rechnung Dr.C. vom 24.02.2014: 4.108,44 Euro
16 Rechnung Dr.C. vom 24.06.2014: 8.817,87 Euro
17Wegen der einzelnen Kürzungen, die die Beklagte vorgenommen hat, wird auf den von den Parteien vorgelegten vorgerichtlichen Schriftverkehr, die Leistungsabrechnungen und die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
18Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung der Differenz zwischen dem bereits erstatteten Betrag und dem Betrag, der nach dem vereinbarten Tarif bei vollständiger Regulierung nach seiner Ansicht zu erstatten wäre, insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.698,19 Euro. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
19 Rechnung Dr.C. vom 20.12.2012: 241,67 Euro
20 Rechnung Dr.C. vom 26.06.2013: 1.075,93 Euro
21 Rechnung Dr.C. vom 19.12.2013: 1.513,19 Euro
22 Rechnung Dr.C. vom 24.02.2014: 322,53 Euro
23 Rechnung Dr.C. vom 24.06.2014: 544,87 Euro
24Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte vorgerichtlich zur Zahlung des nunmehr klageweise geltend gemachten Betrages auf.
25Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage darüber hinaus vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 473,62 Euro, die sich aus einer 1,5-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 3.304,12 Euro sowie der Pauschale und der Umsatzsteuer zusammensetzen.
26Der Kläger ist der Ansicht, dass die Behandlung insgesamt medizinisch notwendig war. Dies gelte insbesondere für die Implantate in Regio 17 und 47. Im Oberkiefer müssten aus statischen Gründen zwei Implantate in Regio 16 und 17 eingesetzt werden, da die Verankerung einer implantatgetragenen Brücke auf nur einem Implantat langfristig zu instabil sei. Zur Wahrung der Stabilität der Bezahnung des Gegenkiefers sei dann auch die Insertaion eines Implantats in Regio 47 notwendig.
27Der Kläger hat mit der am 15.07.2014 zugestellten Klage zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 3.153,32 Euro sowie Nebenforderungen zu verurteilen. Mit dem Schriftsatz vom 22.09.2015 beantragt der Kläger nunmehr,
281. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.698,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 3.153,32 Euro seit Rechtshängigkeit sowie aus einem weiteren Betrag in Höhe von 544,87 seit dem 23.09.2014 zu zahlen.
292. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Kosten in Höhe von 473,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Sie ist der Ansicht, dass die Implantate in Regio 17 und 47 nicht medizinisch notwendig waren, da laut den Indikationsklassen der implantologischen Berufsverbände keine Notwendigkeit besteht, die fehlenden Zähne 17 und 47 durch Implantate zu ersetzen. Zudem liege im linken Oberkiefer - was unstreitig ist - ebenfalls keine Versorgung in der Regio 7 vor.
33Im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
34Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 27.11.2014 und vom 03.07.2015 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachten. Auf die Gutachten des Sachverständigen Dr. F.F. vom 13.04.2015 und 30.08.2015 wird insoweit vollumgänglich Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe:
36Die zulässige Klage hat teilweise Erfolg.
37I.
38Der Kläger hat gegen die Beklagte auf Grund des zwischen den Parteien bestehenden Krankenversicherungsvertrages i.V.m. § 192 Abs. 1 VVG einen Anspruch auf Zahlung von 2.709,51 Euro.
39Die Beklagte ist dazu verpflichtet, im vertraglich vereinbarten Umfang die Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Heilbehandlung zu erstatten. Die Notwendigkeit bestimmt sich nach objektiven Kriterien. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Heilbehandlung dann als medizinisch notwendig i.S.d. § 192 Abs. 1 VVG anzusehen, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vertretbar war, sie als notwendig anzusehen (Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 192, Rn. 61 m.w.N.). Mit dem Begriff der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung wird - für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar - zur Bestimmung des Versicherungsfalles ein objektiver, vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhängiger Maßstab eingeführt. Insoweit hängt die Beurteilung nicht allein von der Auffassung des Versicherungsnehmers oder des ihn behandelnden Arztes ab, sondern von den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen im Zeitpunkt der Vornahme der Behandlung. Steht danach die Eignung einer Behandlung, eine Krankheit zu heilen oder zu lindern, nach medizinischen Erkenntnissen fest, folgt daraus grundsätzlich auch die Eintrittspflicht des Versicherers. Medizinisch notwendig kann eine Behandlung aber auch dann sein, wenn ihr Erfolg nicht sicher vorhersehbar ist. Es genügt insoweit, wenn die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung als notwendig anzusehen. Ob dies der Fall ist, kann nur anhand der im Einzelfall maßgeblichen objektiven Gesichtspunkte mit Rücksicht auf die Besonderheiten der jeweiligen Erkrankung und der auf sie bezogenen Heilbehandlung bestimmt werden (vgl. BGH, VersR 2005, 1673 ff.).
40Das Gericht ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, dem Kläger auf die vorgenannten Rechnungen weitere 2.709,51 Euro zu erstatten. Die Kürzung durch die Beklagte war nur in Höhe von insgesamt 988,68 Euro berechtigt. Im Übrigen war die Kürzung unberechtigt, da es sich bei den betroffenen Positionen um medizinisch notwendige Teilschritte der durchgeführten Heilbehandlung handelt. Die Gutachten des Sachverständigen Dr. F. - die bis auf eine Position im Ergebnis von beiden Parteien akzeptiert worden sind - überzeugen das Gericht vollumfänglich. Die Beweisaufnahme hat bezüglich der streitigen Positionen zu den folgenden Ergebnissen geführt:
41Rechnung vom 20.12.2012:
42Die auf dem Eigenlaborbeleg (Nr. 0707) ausgewiesenen Kosten für eine Fotodokumentation ausgewiesenen Kosten in Höhe von 15,10 Euro sind nicht erstattungsfähig. Der Behandlungsdokumentation kann nicht entnommen werden, wozu die Fotos konkret bei der Zusammenarbeit mit dem Zahntechniker dienlich waren. Der Sachverständige hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es sich um eine Fotodokumentation und nicht um diagnostische Fotos handelt. Die Fotos dienten demnach der praxisinternen Dokumentation der Behandlung.
43Zusammenfassung:
44Im Ergebnis war die Beklagte demnach berechtigt, die Rechnung vom 20.12.2012 um 15,10 Euro zu kürzen
45Rechnung vom 26.06.2013:
46(1.) Die Ziffer 2220 analog GOZ (127,88 Euro) durfte für den 15.01.2013 für die Rekonstruktion am Zahn 15 nicht berechnet werden, da die durchgeführte Tätigkeit mit der Analogberechnung der vorgenannten Ziffer nicht richtig abgebildet wird. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung war demnach berechtigt.
47(2.) Vorliegend durfte die Ziffer 2681analog GOÄ (46,62 Euro) für die erfolgte „Manipulation des Unterkiefers“ berechnet werden, da es von der Tätigkeit her der Leistungsbeschreibung der Ziffer 2681analog GOÄ („Einrenkung der alten Luxation des Kiefergelenks“) entspricht. Es handelt sich um eine falladäquate, plausibel indizierte und gemäß den Unterlagen auch tatsächlich erfolgte berechnungsfähige Leistung. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung war demnach nicht berechtigt.
48(3.) Die einmalige Kürzung der Rechnung um die Ziffer 9010 GOZ (304,13 Euro) war nicht berechtigt. Angesichts der verringerten Knochenmenge und Knochenqualität im Unterkiefer hätte ein einziges Implantat in Regio 46 ziemlich sicher zu einer baldigen Überlastung geführt. Eine auf zwei Implantaten getragene Brücke, welche die Kaulast von drei Zähnen zu tragen hätte, wäre auf Dauer zu instabil gewesen. Das zusätzliche Implantat in Regio 47 war demnach medizinisch notwendig.
49(4.) Die von der Beklagten vorgenommene einmalige Kürzung der Rechnung um die Ziffer 9150 GOZ (125,28 Euro) war berechtigt. Die Ziffer 9150 kann nur einmal je Kieferhälfte berechnet werden und damit nicht - wie vorliegend erfolgt - jeweils einmal für die Regionen 47 und 46, da diese unmittelbar benachbart sind. Eine Abrechnung der vorgenannten Ziffer je tatsächlich versorgter Zahnregion ist nicht zulässig.
50(5.) Die Berechnung der Ziffer 7000 analog GOZ (12,94 Euro) am 07.03.2013 in Regio 46-47 für die Herstellung der Schablone war zulässig. Die Ziffer 7000 analog GOZ kann neben Ziffer 9003 GOZ berechnet werden, da diese Ziffer das „Verwenden einer Orientierungsschablone / Positionierungsschablone zur Implantation“ zum Gegenstand hat. Der Begriff „Verwenden“ inkludiert nicht notwendig das „Erstellen“ der Schablone. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung war demnach nicht berechtigt.
51(6.) Der Ansatz von Material- und Laborkosten im Zusammenhang mit dem Implantat in Regio 47 (258,18 Euro) war zulässig. Das Implantat in regio 47 war – wie bereits ausgeführt - medizinisch notwendig und damit auch die im Zusammenhang damit stehenden Material- und Laborkosten. Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung war demnach nicht berechtigt.
52Zusammenfassung:
53Im Ergebnis war die Beklagte demnach berechtigt, die Rechnung vom 26.06.2013 um 253,16 Euro zu kürzen. In Höhe von 621,87 Euro war die Kürzung unberechtigt.
54Rechnung vom 19.12.2013:
55(1.) Die dreimalige Berechnung der Ziffer 2040 analog GOZ (3 x 8,41Euro = 25,23 Euro) für den Optragate-Lippenschutz war nicht berechtigt. Das Anlegen einer Lippen offen haltenden und schützenden Vorrichtung ist eine unselbständige Hilfsleistung. Die Maßnahme ist bereits gemäß § 4 Abs. 3 GOZ („Anwendung von Instrumenten und Apparaten“) abgegolten.
56(2.) Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung der Ziffer 2382 GOÄ (129,21 Euro) war berechtigt. Die mit dieser Ziffer berechnete Behandlung („Schwierige Hautlappenplastik oder Spalthauttransplantation“) wurde so wie angegeben sicher nicht durchgeführt. Eine Indikation für eine Schleimhautplastik ist nicht ersichtlich.
57(3.) Der Ansatz der Ziffer 443 GOÄ (43,72 Euro) war nicht zulässig, da es sich um einen gebührentechnischen Zuschlag zur Leistung nach Ziffer 2382 GOÄ bei ambulanter Durchführung dieser OP handelt. Da der Ansatz der Ziffer 2382 GOÄ nicht berechtigt war, kann auch der Zuschlag nicht verlangt werden.
58(4.) Im Hinblick auf den Ansatz der Ziffer 6220 GOZ (35,43 Euro = 3,5 x 10,12 Euro), war die von der Beklagten vorgenommene Kürzung zum Teil berechtigt. Die Leistung ist grundsätzlich zutreffend für die Abformung und Bissfixierung eines Arbeitsmodells als vorbereitende Maßnahme angesetzt. Sie kann jedoch nur zum 2,3-fachen (23,28 Euro) und nicht zum 3,5-fachen (35,43 Euro) Satz berechnet werden. Es durfte demnach eine Kürzung in Höhe der Differenz (12,15 Euro) vorgenommen werden.
59(5.) Im Hinblick auf den Ansatz der Ziffer 6230 GOZ (35,43 Euro = 3,5 x 10,12 Euro), war die von der Beklagten vorgenommene Kürzung zum Teil berechtigt. Die Leistung ist grundsätzlich zutreffend für das Einkleben oder Einbinden eines Teilinnenbogens aus Draht angesetzt. Sie kann jedoch nur zum 2,3-fachen (23,28 Euro) und nicht zum 3,5-fachen (35,43 Euro) Satz berechnet werden. Es durfte demnach eine Kürzung in Höhe der Differenz (12,15 Euro) vorgenommen werden.
60(6.) Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung für die Ziffer 6260 GOZ (216,53 Euro) war berechtigt, da die mit dieser Ziffer berechnete kieferorthopädische Einordnung eines Zahnes in den Zahnbogen nicht erfolgte.
61(7.) Die Ziffer 2697GOÄ (46,92 Euro) wurde zutreffend für das Anbringen eines Drahthäkchens o.ä. in den Rest von Zahn 14 in Ansatz gebracht. Die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung war nicht berechtigt.
62(8.) Die Ziffer 6210 GOZ (2 x 11,64 Euro = 23,28 Euro) wurde zutreffend zweimal für die Kontrolle des Behandlungsverlaufs angesetzt. Die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung war nicht berechtigt.
63(9.) Die Kürzung für die Ziffer 2030 GOZ (8,41 Euro) war nicht berechtigt. Die Leistung wurde nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zutreffend angesetzt, wenngleich sie nicht eindeutig dokumentiert worden ist.
64(10.) Der Ansatz der Ziffer 2702 GOÄ (40,23 Euro) für das Wiederanbringen einer gelösten Apparatur war berechtigt, wenngleich sie nicht eindeutig dokumentiert worden ist. Die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung war somit nicht berechtigt.
65(11.) Die dreimalige Berechnung der Ziffer 2040 GOZ („Anlegen von Spanngummi, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich“) für den 12.11.2013 war nicht zulässig. Die Ziffer 2040 GOZ hätte nur zweimal in Ansatz gebracht werden dürfen, so dass die Kürzung um 11,33 Euro berechtigt war. In einem Fall ist die Leistung nämlich weder hinreichend dokumentiert noch anhand der Röntgenbilder zahnmedizinisch plausibel nachvollziehbar.
66(12.) Die von der Beklagten vorgenommene zweimalige Kürzung der Ziffer 2170 analog GOZ (2 x 182,62 Euro = 365,24 Euro) war nicht berechtigt. Die Ziffer 2170 analog GOZ konnte jeweils für die Zähne 37 und 35 für den präendodontischen Aufbau berechnet werden. Der Ansatz mit dem 1,9-fachen Satz ist zutreffend und angemessen.
67(13.) Der zweimalige Ansatz der Ziffer 2410 analog GOZ (66,14 Euro + 33,07 Euro = 99,21 Euro) für die Zähne 35 und 37 war nicht berechtigt. Die Ziffer 2410 GOZ konnte nicht zweimal analog berechnet werden. Aus den Aufzeichnungen ergibt sich kein Hinweis auf die tatsächlich erbrachte Leistungsausprägung der Ziffer 2410 analog GOZ. Im Ergebnis war die von der Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von 99,21 Euro demnach zulässig.
68(14.) Die zweimalige Kürzung der Ziffer 2330 analog GOZ (2 x 14,23 Euro = 28,46 Euro) war berechtigt. Die berechnete Analogleistung für das Anfärben zur Kariesdiagnostik ist nach Kosten- und Zeitaufwand in Relation zur Hauptleistung nach Ziffer 2330 GOZ nicht gleichwertig.
69(15.) Der Ansatz der Ziffer 2681 analog GOÄ (46,62 Euro) für die Einrenkung der alten Luxation des Unterkiefers war zulässig. Die Berechnung der Ziffer erfolgte als falladäquate, plausibel indizierte, tatsächlich erfolgte und zutreffend berechnungsfähige Leistung. Der Patient konnte wegen offenkundiger Gelenkveränderungen infolge einseitiger Gelenkkompression links seine richtige Bisslage nicht mehr einnehmen.
70(16.) Die von der Beklagten vorgenommene zweifache Kürzung der Ziffer 250 GOÄ (2 x 5,36 Euro = 10,72 Euro) war nicht berechtigt. Das Blut zur Durchfeuchtung des Augmentats wurde aus einer Vene entnommen und diese Leistung wurde zutreffend zweimal mit der Ziffer 250 GOÄ berechnet. Es muss sich dabei um unkontaminiertes Blut handeln, nicht um aufgesaugtes Sickerblut aus der Mundhöhle.
71(17.) Die von der Beklagten vorgenommene zweifache Kürzung der Ziffer 253 GOÄ (2 x 9,38 Euro = 18,76 Euro) war nicht berechtigt. In beiden Implantationssitzungen erhielt der Patient ein entzündungshemmendes Kortisonpräparat (Urbason), welches intravenös injiziert wurde.
72(18.) Der dreifache Ansatz der Ziffer 7000 analog GOZ (3 x 12,94 Euro = 38,82 Euro) für die Herstellung einer Schablone war berechtigt. In der vorliegenden Sondersituation, dass Implantationsorte von Brücken überspannt sind, die kurzfristig entfernt und sofort wieder eingegliedert werden müssen, ist die Verwendung von Einzelschablonen für jede Kieferhälfte plausibel.
73(19.) Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung bei der Ziffer 8100 GOZ (15,76 Euro) war nicht berechtigt. Mit Schriftsatz vom 24.11.2014 hat die Beklagte bereits erklärt, dass sie die Leistung anerkennt.
74(20.) Der zweimalige Ansatz der Ziffer 8080 GOZ (2 x 32,34 Euro) war nicht zulässig. Die Ziffer hätte vielmehr nur einmal für den 21.11.2013 in Rechnung gestellt werden dürfen, so dass die Kürzung in Höhe von 32,34 Euro berechtigt war. In den Behandlungsunterlagen finden sich keine Angaben, aus denen sich die medizinische Notwendigkeit der zweimaligen Berechnung der vorgenannten Ziffer ergibt.
75(21.) Die Kürzung für die Ziffer 9000 GOZ (164,07 Euro) war nicht berechtigt. In der Sitzung vom 28.11.2013 wurde ein Implantat im Oberkiefer (24) und eins im Unterkiefer (36) inseriert. Daher konnte die Ziffer 9000 GOZ zweimal berechnet werden.
76Zusammenfassung:
77Im Ergebnis war die Beklagte demnach berechtigt, die Rechnung vom 19.12.2013 um 610,33 Euro zu kürzen. In Höhe von 825,35 Euro war die Kürzung unberechtigt.
78Rechnung vom 24.02.2014:
79(1.) Der Ansatz der Ziffer 2681 analog GOÄ (46,62 Euro) war berechtigt. Die Berechnung der Ziffer erfolgte als falladäquate, plausibel indizierte, tatsächlich erfolgte und zutreffend berechnungsfähige Leistung. Der Patient konnte wegen offenkundiger Gelenkveränderungen infolge einseitiger Gelenkkompression links seine richtige Bisslage nicht mehr einnehmen.
80(2.) Die Ziffer 5170 GOZ durfte für den 04.02.2014 dreimal in Rechnung gestellt werden. Die Beklagte war demnach nicht dazu berechtigt, die Ziffer 5170 GOZ (35,15 Euro) einmal zu kürzen. Die von dem behandelnden Zahnarzt durchgeführten Leistungen sprechen für ein deutlich gehobenes Qualitäts- und Präzisionsniveau.
81(3.) Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung für die Ziffer 0723 des Fremdlaborbelegs (26,89 Euro = 25,13 Euro zzgl. MwSt.) des Labors H.H. war nicht berechtigt. Die hier erfolgte Farbbestimmung durch den Zahntechniker auf Anforderung des Zahnarztes stellt eine medizinisch notwendige Leistung dar. Die Vielfalt an Nuancen der Form, Struktur und Farben erfordert insbesondere bei gut sichtbaren Zähnen, wie im vorliegenden Fall, ein möglichst unauffälliges Einordnen des Ersatzzahnes durch zahntechnische Leistungen.
82(4.) Der Ansatz der Ziffer 4005 analog GOZ (10,35 Euro) war zulässig. Die Analogberechnung ist in angemessener Höhe für eine zweifelsfrei selbständige, nicht mehr in der GOZ enthaltene Leistung (Periotestmessung) erfolgt, die hier als indiziert angesehen werden kann, da die Einheilung der Implantate mit Problemen verbunden war.
83(5.) Der Ansatz der Nummern 2309 und 2310 in dem Eigenlaborbeleg vom 19.02.2014 (63,63 Euro = 17,52 Euro + 41,94 Euro zzgl. MwSt.) war nicht zulässig. Es gibt intraoral keinen Anlass für die Berechnung einer zahntechnischen Leistung. Der Zahntechniker hat dort keine Wirkungsbefugnis. Bei der Innenraumversiegelung eines Implantats erfolgt keine zahntechnische Leistung, sondern eine zahnärztliche.
84(6.) Der Ansatz der Ziffer 2130 GOZ (13,45 Euro) für den Zahn 43 war zulässig. Die Leistungen nach den Ziffern 2200, 2210, 2220 GOZ haben mit der Rekonstruktionsleistung nach Ziffer 2130 GOZ am Zahn 43 nichts zu tun, so dass die Ziffern nebeneinander stehen können. Die Behandlungsunterlagen sprechen für eine medizinisch notwendige Leistung, die mit der Ziffer 2130 GOZ abgerechnet werden durfte.
85(7.) Die von der Beklagten vorgenommene Kürzung für die Nr. 0706 des Eigenlaborbelegs für den 04.02.2014 (Fotodokumentation) in Höhe von 14,12 Euro war berechtigt. Es ist nicht erkennbar, wozu die Fotos für die Zusammenarbeit mit dem Zahntechniker dienlich sein könnten.
86Zusammenfassung:
87Im Ergebnis war die Beklagte demnach berechtigt, die Rechnung vom 24.02.2014 um 77,75 Euro zu kürzen. In Höhe von 132,46 Euro war die Kürzung unberechtigt.
88Rechnung vom 24.06.2014:
89(1.) Die von der Beklagten vorgenommene einmalige Kürzung für die Ziffer 8080 GOZ (32,34 Euro) war berechtigt. Der Sachverständige konnte den Behandlungsunterlagen nicht entnommen werden, welche konkreten diagnostischen Maßnahmen tatsächlich erfolgt sind. Er konnte somit nicht feststellen, wie oft die Ziffer 8080 GOZ am 26.05.2014 berechnet werden durfte.
90(2.) Der Ansatz der Ziffer 2681 analog GOÄ (46,62 Euro) war zulässig. Die Berechnung der Ziffer erfolgte als falladäquate, plausibel indizierte, tatsächlich erfolgte und zutreffend berechnungsfähige Leistung.
91(3.) Der Ansatz der Nummer 2908 in dem Fremdlaborbeleg H.H. (199,16 Euro = 186,13 Euro zzgl. MwSt.) war zulässig. Das individuelle Charakterisieren umfasst u.a. die Bestimmung von Oberflächenform, -textur und –struktur, von Irregularitäten und Oberflächenveränderungen. Diese Leistung kommt zu der korrekten Farbbestimmung hinzu und ist für das möglichst unauffällige Einordnen der Ersatzzähne als zahntechnische Leistung medizinisch notwendig.
92(4.) Der Ansatz der Nummer 0723 in dem Fremdlaborbeleg H.H. (26,89 Euro = 25,13 Euro zzgl. MwSt.) war zulässig. Die hier erfolgte Farbbestimmung durch den Zahntechniker auf Anforderung des Zahnarztes stellt eine medizinisch notwendige Leistung dar. Die Vielfalt an Nuancen der Form, Struktur und Farben erfordert insbesondere bei gut sichtbaren Zähnen, wie im vorliegenden Fall, ein möglichst unauffälliges Einordnen des Ersatzzahnes durch zahntechnische Leistungen.
93Zusammenfassung:
94Im Ergebnis war die Beklagte demnach berechtigt, die Rechnung vom 24.06.2014 um 32,34 Euro zu kürzen. In Höhe von 272,67 Euro war die Kürzung unberechtigt.
95II.
96Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 473,62 Euro nebst Zinsen. Diese wären nur unter den Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB) erstattungsfähig. Das Gericht ist nicht überzeugt davon, dass sich die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen vorgerichtlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Verzug befand. Dieser wurde erst durch die Schreiben der Prozessbevollmächtigten begründet. Der Kläger hat, trotz mehrerer richterlicher Hinweise nicht substantiiert vorgetragen worden, dass und in welcher Form der Kläger die Beklagte selbst gemahnt und ihr eine Frist zur Zahlung gesetzt hat. Die Mahnung war vorliegend auch nicht entbehrlich. Die Beklagte hat bis zum Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten die Leistung nicht ernsthaft und endgültig verweigert (§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB).
97III.
98Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.709,51 Euro seit Rechtshängigkeit, d.h. ab dem 15.07.2014, ergibt sich aus §§ 291 S. 1 und 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
99IV.
100Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 S. 1 und 2, 709 S. 1 und 2 ZPO.
101Streitwert:
102Zunächst: 3.153,32 Euro
103Ab dem 23.09.2014: 3.698,19 Euro
104Rechtsbehelfsbelehrung:
105Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1061. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
1072. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
108Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
109Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen.
110Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
111Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
112Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
113Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
114Köln, 10.11.2015Amtsgericht |
(1) Neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen nur berechnet werden
- 1.
die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist, - 2.
Versand- und Portokosten, soweit deren Berechnung nach Absatz 3 nicht ausgeschlossen ist, - 3.
die im Zusammenhang mit Leistungen nach Abschnitt O bei der Anwendung radioaktiver Stoffe durch deren Verbrauch entstandenen Kosten sowie - 4.
die nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses als gesondert berechnungsfähig ausgewiesenen Kosten.
(2) Nicht berechnet werden können die Kosten für
- 1.
Kleinmaterialien wie Zellstoff, Mulltupfer, Schnellverbandmaterial, Verbandspray, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis, Mullkompressen, Holzspatel, Holzstäbchen, Wattestäbchen, Gummifingerlinge, - 2.
Reagenzien und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, - 3.
Desinfektions- und Reinigungsmittel, - 4.
Augen-, Ohren-, Nasentropfen, Puder, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für - 5.
folgende Einmalartikel: Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe, Einmalharnblasenkatheter, Einmalskalpelle, Einmalproktoskope, Einmaldarmrohre, Einmalspekula.
(3) Versand- und Portokosten können nur von dem Arzt berechnet werden, dem die gesamten Kosten für Versandmaterial, Versandgefäße sowie für den Versand oder Transport entstanden sind. Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes sind nicht berechnungsfähig; dies gilt auch, wenn Material oder ein Teil davon unter Nutzung der Transportmittel oder des Versandweges oder der Versandgefäße einer Laborgemeinschaft zur Untersuchung einem zur Erbringung von Leistungen beauftragten Arzt zugeleitet wird. Werden aus demselben Körpermaterial sowohl in einer Laborgemeinschaft als auch von einem Laborarzt Leistungen aus Abschnitte M oder N ausgeführt, so kann der Laborarzt bei Benutzung desselben Transportweges Versandkosten nicht berechnen; dies gilt auch dann, wenn ein Arzt eines anderen Gebiets Auftragsleistungen aus Abschnitt M oder N erbringt. Für die Versendung der Arztrechnung dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden.
(1) Gebühren sind Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage 1) genannten zahnärztlichen Leistungen.
(2) Der Zahnarzt kann Gebühren nur für selbständige zahnärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist, kann der Zahnarzt eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Dies gilt auch für die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis aufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendigen operativen Einzelschritte. Eine Leistung ist methodisch notwendiger Bestandteil einer anderen Leistung, wenn sie inhaltlich von der Leistungsbeschreibung der anderen Leistung (Zielleistung) umfasst und auch in deren Bewertung berücksichtigt worden ist.
(3) Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.
(4) Kosten, die nach Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten sind, dürfen nicht gesondert berechnet werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruchs in Höhe solcher Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen unwirksam.
(5) Sollen Leistungen durch Dritte erbracht werden, die diese dem Zahlungspflichtigen unmittelbar berechnen, so hat der Zahnarzt ihn darüber zu unterrichten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.