Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Dez. 2015 - Au 3 K 15.1461

bei uns veröffentlicht am15.12.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg

Aktenzeichen: Au 3 K 15.1461

Im Namen des Volkes

Urteil

verkündet am 15. Dezember 2015

3. Kammer

... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Sachgebiets - Nr. 1524

Hauptpunkte: Ausbildungsförderung; Rücknahme für die Vergangenheit; Rückforderung; Anrechnung eigenen Vermögens; Sparkonto; Inhaberschaft und Gläubigerstellung; Sparbuch (alleiniger Besitz eines Dritten); faktisch fehlende Verwertbarkeit; zivilrechtlicher Herausgabeanspruch; rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

...

- Beklagter -

wegen Vollzugs des Ausbildungsförderungsrechts

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Vorsitzenden, die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., die ehrenamtliche Richterin ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2015 am 15. Dezember 2015 folgendes

Urteil:

I.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 22. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 31. August 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Ausbildungsförderungsleistungen.

1. Die am ... 1987 geborene Klägerin erwarb zunächst im Jahr 2003 den Hauptschulabschluss; hieran schloss sich bis 2005 eine (abgebrochene) Ausbildung zur Friseurin an. Ab September 2007 besuchte die Klägerin die Berufsfachschule für Sozialpflege in ... (Ausbildungsziel: Staatlich geprüfte Sozialbetreuerin und Pflegefachhelferin).

Die Klägerin stellte beim Beklagten am 1. Oktober 2007 und am 3. November 2008 Anträge auf Ausbildungsförderung. Bei der Antragstellung verneinte sie grundsätzlich jeweils Fragen nach dem Bestehen von Vermögenswerten oder Schulden durch Ausstreichen bzw. Leerlassen der im Antragsformular hierfür vorgesehenen Felder. Bei der Antragstellung im Jahr 2007 legte sie lediglich eine Bankbestätigung vom 26. September 2007 über das Bestehen eines Girokontos (Kreis- und Stadtsparkasse ..., Konto - Nr. ...; ohne Guthabensangabe) vor. Größere Kontobewegungen hätten nach Angabe der Bank innerhalb der letzten sechs Monate nicht stattgefunden; weitere Bankverbindungen seien dort nicht bekannt. Bei der Antragstellung im Jahr 2008 legte die Klägerin erneut eine entsprechende Bankbestätigung der Kreis- und Stadtsparkasse ... vom 30. Oktober 2008 vor, nach der weiterhin nur das Girokonto Nr. ... bestehe, das damals jedoch einen negativen Saldo (- EUR 225,28) aufwies.

Der Beklagte bewilligte der Klägerin sodann jeweils Ausbildungsförderung in folgender Höhe:

Bescheide vom

BWZ

Gesamt

21.12.07

10/2007 - 08/2008

EUR 1.694,-

12.01.09

11/2008 - 07/2009

EUR 1.908,-

BWZ: Bewilligungszeitraum

EUR 3.602,-

Im Rahmen eines am 31. Mai 2012 durchgeführten Datenabgleichs wurde behördlich festgestellt, dass die Klägerin im Jahr 2007 über Kapitalerträge i. H. v. von mindestens EUR 226,- verfügte.

Daher forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 31. Mai 2012, 10. Juli 2012 und 20. Februar 2013 auf, vollständige Nachweise über ihr Vermögen und Einnahmen aus Kapitalvermögen vorzulegen, um prüfen zu können, inwieweit ein Anspruch auf Ausbildungsförderung im jeweiligen Bewilligungszeitraum tatsächlich bestanden hat.

Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht.

2. Daraufhin erließ das Landratsamt ... unter dem Datum des 27. März 2013 einen neuen Bescheid für die Zeiträume von Oktober 2007 bis August 2008 sowie von November 2008 bis Juli 2009, mit dem die Bewilligung von Ausbildungsförderung unter Aufhebung der vorangegangenen Bescheide abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde eine Erstattung in Höhe der gesamten geleisteten Ausbildungsförderung (EUR 3.602,-) festgesetzt. Zur Begründung stellte die Behörde auf eine pflichtwidrig fehlende Mitwirkung der Klägerin bei der Ermittlung ihres ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögens ab, die zu ihren Lasten gehe.

Gegen den Bescheid vom 27. März 2013 legte die Klägerin mit Schreiben vom 2. April 2013 - eingegangen am 15. April 2013 - Widerspruch ein. Beigefügt waren Dokumente der Kreissparkasse ... (...) - u. a. zwei Bankbestätigungen vom 4. April 2013 -, aus denen sich für das Datum der jeweiligen Antragstellung folgendes Vermögen der Klägerin ergibt:

Antrag vom Position

01.10.07

03.11.08

Sparkonto ...

€ 10.063,88

-

€ 10.063,88

-

Freibetrag

€ 5.200,-

€ 5.200,-

Insbesondere war einem beigefügten Formblatt vom 25. Oktober 2007 der Kreissparkasse ..., das die Unterschrift der Klägerin als Kontoinhaberin trägt, zu entnehmen, dass das Sparkonto ... zu diesem Datum aufgelöst und das Guthaben auf das Konto ... der Mutter der Klägerin ebenfalls bei der Kreissparkasse ... überwiesen wurde. Ausweislich eines ferner beigefügten Kontoauszugs 2007 vom 11. April 2013 zum Konto ... der Mutter war dort am 26. Oktober 2007 ein Eingang i. H. v. EUR 10.307,03 zu verzeichnen (Verwendungszweck: „Gutschrift für die Auflösung Ihres Kontos ...“). Einer Übersicht zum Sparkonto ... der Klägerin war zudem zu entnehmen, dass das Konto am 18. Oktober 2006 eröffnet worden war und insoweit seit 19. Oktober 2006 auch die Mutter der Klägerin einzeln verfügungsberechtigt war. Abschließend war in Kopie ein Überweisungsbeleg vom 18. Oktober 2006 beigefügt, nach dem die Mutter der Klägerin von ihrem Konto ... einen Betrag i. H. v. EUR 10.000,- auf das neu eröffnete Konto ... der Klägerin überwiesen hat (Verwendungszweck: „Übertrag“); auf der Kopie war nachträglich handschriftlich „Für meine Mutti abgehoben w. Pflegefall Krankenleistungen. ...“ vermerkt.

3. Daraufhin erließ das Landratsamt ... unter dem Datum des 22. April 2013 - zugestellt per Postzustellungsurkunde am 23. April 2013 - einen neuen Bescheid für die Zeiträume von Oktober 2007 bis August 2008 sowie von November 2008 bis Juli 2009, mit dem die Bewilligung von Ausbildungsförderung unter Aufhebung der vorangegangenen Bescheide erneut abgelehnt wurde. Gleichzeitig wurde abermals eine Erstattung in Höhe der gesamten geleisteten Ausbildungsförderung (EUR 3.602,-) festgesetzt. Zur Begründung wurde auf nunmehr bekannte Vermögenswerte der Klägerin zum jeweiligen Zeitpunkt der Antragstellung verwiesen. Insbesondere sei der Klägerin das am 26. Oktober 2007 im Wege der Kontoauflösung auf die Mutter übertragene Guthaben von EUR 10.063,88 bei der Kreissparkasse ... (weiterhin) zuzurechnen. Insoweit berücksichtigte der Beklagte im Zeitraum von November 2008 bis Juli 2009 einen fiktiven Vermögensverbrauch im vorangegangenen Bewilligungszeitraum in Höhe der hier geleisteten Ausbildungsförderung und ging von folgenden Daten aus:

Antrag vom Position

01.10.07

03.11.08

Sparkonto . (KSK ...)

€ 10.063,88

€ 10.063,88

Girokonto . (KSK/SSK ...)

-

- € 225,28

Fikt. Vermögensverbrauch

-

- € 1.694,-

€ 10.063,88

€ 8.144,60

Freibetrag

€ 5.200,-

€ 5.200,-

Mit Schreiben vom 22. April 2013 erstattete der Beklagte zudem Strafanzeige gegen die Klägerin wegen Verdachts des Betrugs.

Mit Schreiben vom 18. April 2013 - eingegangen am 21. Mai 2013 - stellte die Klägerin beim Beklagten einen Antrag auf Ratenzahlung. Zur Prüfung der Voraussetzungen einer Stundung gemäß Art. 59 BayHO bat der Beklagte mit Schreiben vom 22. Mai 2013 die Klägerin um Vorlage aktueller Einkommens- und Vermögensnachweise. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 14. August 2013 leitete der Beklagte daher das Vollstreckungsverfahren ein, nachdem die Klägerin bis dahin keinerlei Zahlungen geleistet hatte.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. September 2013 wandte sich sodann die Klägerin erneut an den Beklagten. Es wurde ausgeführt, dass die Klägerin der Auffassung gewesen sei, dass ihr Widerspruch vom 2. April 2013 gegen den Bescheid vom 27. März 2013 auch hinsichtlich des im Kern inhaltsgleichen Bescheids vom 22. April 2013 Wirkung entfalte. Es wurde vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. In der Sache wurde um Aufhebung des Bescheids vom 22. April 2013 gebeten, da die Klägerin zu keiner Zeit wirtschaftliche Eigentümerin des Guthabens auf dem Sparkonto ... gewesen sei.

Mit Schreiben vom 26. September 2013 wurde durch den Beklagten dem klägerischen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben. Es wurde der Klägerin Gelegenheit zur ergänzenden Begründung ihres Widerspruchs bis zum 18. Oktober 2013 gegeben.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 4. November 2013 teilte die Klägerin schließlich ergänzend mit, dass ausweislich des bereits vorgelegten Überweisungsbelegs am 18. Oktober 2006 vom Konto ... der Mutter ein Betrag i. H. v. EUR 10.000,- auf das neu eröffnete Sparkonto ... der Klägerin überwiesen worden sei (jeweils Kreissparkasse ...). Hierbei habe es sich nicht etwa um eine Schenkung gehandelt; es sei vielmehr stets klar gewesen, dass die Mutter der Klägerin hinsichtlich der Geldmittel allein verfügungsberechtigt sei. Die Mutter habe auch stets das entsprechende Sparbuch in alleiniger Verwahrung gehabt. Die Klägerin sei nach alledem zu keiner Zeit Eigentümerin des Geldbetrags gewesen, so dass sie diesen bei den Anträgen auf Ausbildungsförderung auch nicht habe angeben müssen. Am 26. Oktober 2007 seien schließlich die Geldmittel - nebst erhaltener Zinsen i. H. v. EUR 307,03 - an die Mutter der Klägerin zurückgeführt worden. Dem Schreiben beigefügt waren die Jahreskontoauszüge 2006 und 2007 für das Sparkonto ....

Mit Schreiben vom 28. November 2013 teilte der Beklagte mit, dass er an seiner bisherigen Rechtsauffassung einer Vermögenszuordnung bei der Klägerin festhalte und gab Gelegenheit, den Widerspruch bis zum 11. Dezember 2013 zurückzunehmen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 6. Dezember 2013 erklärte die Klägerin, dass sie ihren Widerspruch aufrechterhalte. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt verfügungsberechtigte zivilrechtliche Eigentümerin hinsichtlich der Geldmittel auf dem Sparkonto ... gewesen sei; vielmehr sei die Mutter der Klägerin allein verfügungsberechtigt gewesen. Auch der von der Bank verwendete Betreff bei der Rückübertragung am 26. Oktober 2007 habe daher auf dem Kontoauszug der Mutter folgerichtig „Gutschrift für die Auflösung Ihres Kontos ...“ (Hervorhebung nicht im Original) gelautet.

4. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 12. Dezember 2013 wurde die Klägerin vom strafrechtlichen Vorwurf des Betrugs hinsichtlich des allein angeklagten Bewilligungszeitraums von November 2008 bis Juli 2009 (bezogene Ausbildungsförderung: EUR 1.908,-) freigesprochen, nachdem zuvor noch ein entsprechender Strafbefehl ergangen war. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass das Strafgericht davon ausging, dass die am 26. Oktober 2007 erfolgte Rücküberweisung von EUR 10.307,03 an die Mutter nicht rechtsmissbräuchlich gewesen, sondern aus nachvollziehbaren Gründen im Rahmen des Scheidungsverfahrens der Mutter erfolgt sei. Aus diesem Grund sei auch keine Schenkung gegeben; eine solche müsse auch aufgrund der zusätzlichen Verfügungsberechtigung der Mutter für das Sparkonto ... der Klägerin ausscheiden. Nach alledem seien die an die Mutter rückgeführten Beträge der Klägerin nicht weiterhin zuzurechnen gewesen.

5. Der Widerspruch der Klägerin wurde schließlich mit Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 31. August 2015 - zugestellt per Empfangsbekenntnis am 3. September 2015 - zurückgewiesen.

6. Mit am 5. Oktober 2015 (Montag) eingegangener Klage beantragt die Klägerin,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 22. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 31. August 2015 aufzuheben.

Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 22. April 2013 sei rechtswidrig. Denn die ursprünglichen Bewilligungsbescheide seien rechtmäßig gewesen, da die Klägerin zurecht Ausbildungsförderung in bewilligter Höhe erhalten habe. Grund hierfür sei, dass das Guthaben auf dem Sparkonto ... (Kreissparkasse ...) bei der Berechnung der Ausbildungsförderung richtigerweise nicht berücksichtigt werden dürfe. Zwar sei die Klägerin insoweit formal Kontoinhaberin gewesen; maßgeblich sei jedoch allein die zivilrechtliche Zuordnung der Geldmittel (vgl. BGH, U. v. 18.1.2005 - X ZR 264/02 - juris Rn. 10). Die Klägerin sei vorliegend zu keinem Zeitpunkt materielle Forderungsinhaberin gegenüber der Bank gewesen, es habe sich stets um Vermögen der Mutter als wirtschaftlich Berechtigte gehandelt. Bereits in dem mit einem Freispruch der Klägerin abgeschlossenen Strafverfahren sei geklärt worden, dass Hintergrund der Kontoeröffnung und Vermögensübertragung am 18. Oktober 2006 eheliche Probleme der Mutter der Klägerin gewesen seien. Es habe verhindert werden sollen, dass der Ehemann der Mutter über die betreffenden Geldmittel unberechtigt verfügt. Daher habe die Mutter den Eröffnungsantrag vom 18. Oktober 2006 für das Sparkonto ... schlicht der Klägerin zur Unterschrift vorgelegt; zu dieser Zeit sei es der Mutter schlecht gegangen, sie sei nicht in der Lage gewesen, selbst ein Konto zu eröffnen. Der Bank sei auch bekannt gewesen, dass das Sparkonto ... wirtschaftlich der Mutter zuzuordnen sei; denn auf dem Eröffnungsantrag sei bereits das Konto ... der Mutter als Ursprung einer Spareinzahlung i. H. v. EUR 10.000,- angegeben gewesen. Die Mutter habe der Klägerin insoweit nur mitgeteilt, dass auf das eröffnete Sparkonto gemeinsames Geld der Mutter und der Großmutter einbezahlt werden solle. Das Sparbuch habe sich in der Folge stets im alleinigen Besitz der Mutter befunden, so dass eine Verfügung durch die Klägerin zu keiner Zeit möglich gewesen sei und überdies wohl auch strafrechtlich relevant gewesen wäre. Hinsichtlich des Sparkontos ... seien während seines Bestands tatsächlich keinerlei Verfügungen getroffen worden, als Umsätze seien nur Zinsgutschriften festzustellen. Die Mutter der Klägerin sei auch einzelverfügungsbefugt hinsichtlich des Sparkontos ... gewesen; nachdem die Einzelverfügungsberechtigung der Mutter bei Kontoeröffnung am 18. Oktober 2006 vergessen worden sei, sei diese einen Tag später nachgeholt worden. Nach Lösung der ehelichen Probleme seien die Geldmittel schließlich am 26. Oktober 2007 durch die Klägerin wieder an die Mutter zurückgeführt worden, wobei die Bank auf dem Kontoauszug der Mutter richtigerweise den Betreff „Gutschrift für die Auflösung Ihres Kontos ...“ (Hervorhebung nicht im Original) verwendet habe. Jedenfalls komme der Klägerin hinsichtlich des Bestands der ursprünglichen Bewilligungsbescheide Vertrauensschutz zu, da die bewilligten Leistungen bereits verbraucht worden seien. Auch habe die Klägerin bei Antragstellung nicht grob fahrlässig unzutreffende Angaben gemacht, da die gegenständlichen Geldmittel objektiv stets der Mutter der Klägerin zuzurechnen gewesen seien. Die Klägerin habe die Geldmittel daher bei Antragstellung nicht angeben müssen.

7. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Rückforderungsbescheid vom 22. April 2013 sei rechtmäßig. Die gegenständlichen Geldmittel seien hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von Oktober 2007 bis August 2008 zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Oktober 2007 tatsächlich auf dem Sparkonto ... der Klägerin vorhanden und ihr damit zuzurechnen gewesen. Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von November 2008 bis Juli 2009 (Antragstellung: 3.11.2008) sei die Rückübertragung der Geldmittel auf die Mutter bereits am 26. Oktober 2007 als rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung zu werten; die betreffenden Vermögenswerte seien der Klägerin daher auch insoweit - abzüglich der im vorherigen Bewilligungszeitraum geleisteten Ausbildungsförderung - (weiter) zuzurechnen. Auf den die Rechtmäßigkeit des gegenständlichen Rückforderungsbescheids bestätigenden Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 31. August 2015 werde vollumfänglich verwiesen. Insbesondere sei die Mutter der Klägerin hinsichtlich des Sparkontos ... lediglich zusätzlich zur Klägerin einzelverfügungsberechtigt gewesen, nicht jedoch allein verfügungsberechtigt. Die Klägerin sei somit letztlich ebenfalls verfügungsberechtigt gewesen. Ohnehin lasse eine Verfügungsberechtigung keinen Rückschluss auf das zivilrechtliche Eigentum an einem Kontoguthaben zu, sondern erfolge regelmäßig lediglich aus praktischen Gründen zur Erleichterung von Bankgeschäften im Alltag.

8. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme der Mutter der Klägerin als Zeugin. Hinsichtlich der Aussage wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.

9. Die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat Erfolg.

1. Die Klage ist zulässig.

Insoweit ist insbesondere nicht von Relevanz, ob die Ausgangsbehörde hinsichtlich des Widerspruchs der Klägerin gegen den gegenständlichen Bescheid vom 22. April 2013 zurecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt hat.

Zwar stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Einhaltung der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 der der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) eine Sachurteilsvoraussetzung dar, die vom Gericht in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen ist. Allerdings soll in einem Widerspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, die Widerspruchsbehörde auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen dürfen (vgl. nur BVerwG, U. v. 4.8.1982 - 4 C 42.79 - BayVBl 1983, 27 - juris). Die Widerspruchsfrist dient in derartigen Fällen vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst. Der Widerspruchsbehörde steht es deswegen frei, sich entweder mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Widerspruchs auf die Fristversäumnis zu berufen oder jedoch unter Außerachtlassung der Fristversäumnis zur Sache selbst zu entscheiden. Eine sich über die Fristversäumnis hinwegsetzende Sachentscheidung durch Widerspruchsbescheid schließt für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit einer Verspätung des Widerspruchs aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 27.11.2014 - 1 WB 61/13 - juris Rn. 40).

So liegt der Fall mit Blick auf die Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin im Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 31. August 2015 als unbegründet - nicht: unzulässig - (siehe Blatt 186 der Verwaltungsakte) auch hier.

2. Die Klage ist auch begründet.

Der Bescheid des Landratsamts ... vom 22. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 31. August 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren subjektivöffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs Zehntes Buch (SGB X) kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend zu erstatten.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

Die ursprünglich an die Klägerin gerichteten begünstigenden Bescheide, mit denen ihr Ausbildungsförderung i. H. v. insgesamt EUR 3.602,- bewilligt worden war, waren vielmehr rechtmäßig. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung war der gegenständliche Betrag i. H. v. EUR 10.000,- nebst Zinsen (im Bewilligungszeitraum ab November 2008 abzüglich eines fiktiven Vermögensverbrauchs) nicht zum Vermögen der Klägerin i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zu rechnen, so dass ihr im streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Ausbildungsförderung in bewilligter Höhe zustand.

Nach § 1 BAföG hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden zählen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Auch für die anrechnungsfreien Vermögensbeträge aus § 29 Abs. 1 Satz 1 BAföG sind nach § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

aa) Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 2007 hinsichtlich des Zeitraums von Oktober 2007 - August 2008 war rechtmäßig. Zwar befand sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Oktober 2007 auf dem formal auf den Namen der Klägerin eröffneten Sparkonto ... (Kreissparkasse ...) unstrittig ein Betrag i. H. v. EUR 10.063,88. Dieser war jedoch nicht bei der Berechnung eines etwaigen Ausbildungsförderungsanspruchs als Vermögen der Klägerin i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu berücksichtigen.

(1) Inhaber eines Depots oder Kontos und Gläubiger des darauf eingezahlten Betrags ist nach den hierfür auch ausbildungsförderungsrechtlich maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen nicht zwingend derjenige, auf dessen Namen das Konto errichtet worden ist. Maßgeblich ist vielmehr, wer nach dem von der Bank erkennbaren Willen des Kunden im Zeitpunkt der Kontoeröffnung und den insoweit getroffenen Vereinbarungen Gläubiger des Guthabens werden sollte. Wer Kontoinhaber ist, ist folglich durch Auslegung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei kommt den Konto- bzw. Depoteröffnungsunterlagen indizieller Charakter dahingehend zu, als ein sich aus diesen ohne schriftlich fixierte Vorbehalte ergebender Kontoinhaber regelmäßig als Gläubiger der Forderung anzusehen ist, auch wenn das auf dem Konto gutgeschriebene Guthaben vom Konto eines Dritten stammt. Fehlen ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen zwischen den bei der Errichtung eines Kontos bzw. Depots Beteiligten, so ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Gläubigerstellung des als Inhaber Benannten oder eines Dritten vorliegen. Bei einem Sparkonto kommt insoweit der Inbesitznahme des Sparbuchs durch einen dritten nahen Angehörigen - auch bei volljährigen Auszubildenden - typischerweise wesentliche Indizwirkung für eine Gläubigerstellung dieser Person zu (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 - BVerwGE 132, 21 - juris Rn. 12 unter Bezugnahme u. a. auf BGH, U. v. 18.1.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.10.2012 - 12 ZB 12.184 - juris Rn. 8/13; U. v. 28.1.2009 - 12 B 08.824 - juris Rn. 35; U. v. 11.12.2007 - 12 B 07.1091 - juris Rn. 27-29; OVG NW, U. v. 21.10.2011 - 12 A 2774/09 - juris Rn. 31-37; U. v. 14.10.2008 - 2 A 1172/05 - juris Rn. 27-29; VGH BW, B. v. 18.5.2010 - 12 S 1112/09 - juris Rn. 2; VG Augsburg, U. v. 16.7.2013 - Au 3 K 13.319 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2011 - Au 3 K 11.698 - juris Rn. 38/41).

Unabhängig von der Inhaberschaft hinsichtlich eines Sparkontos führt der Einbehalt des Sparbuchs durch einen Dritten dazu, dass ein ausbildungsbedingter Verwertungszugriff auf die Forderung gegenüber der Bank rechtlich und tatsächlich objektiv nicht möglich ist. Die objektive tatsächliche Verfügungsbefugnis des Auszubildenden - unabhängig von einer etwaigen subjektiven Unkenntnis - stellt das maßgebliche Kriterium auch für die ausbildungsförderungsrechtliche Vermögenszurechnung dar. Die Bank ist jedoch gemäß § 808 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ohne Vorlage des Sparbuchs als Namenspapier mit Inhaberklausel nicht zur Auszahlung verpflichtet; es besteht insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht (vgl. allg. OLG Düsseldorf, U. v. 25.7.2003 - I-16 U 196/02 - juris Rn. 15; Palandt, BGB, 16. Aufl. 2016, § 808 Rn. 5 unter Bezugnahme auf § 797 Rn. 1). Die Legitimationswirkung i. S. v. § 808 BGB hat zur Folge, dass in der Regel seitens der Bank die Vorlage des Sparbuchs verlangt wird (vgl. BSG, U.v. 24.5.2006 - B 11a AL 7/05 R - juris Rn. 23). Überdies dürfte auch aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken für Sparkonten bzw. dem entsprechenden Satzungsrecht der Sparkassen folgen, dass die Banken und Sparkassen Verfügungen über Spareinlagen grundsätzlich nur gegen Vorlegung des Sparbuchs zulassen dürfen; so ist nur in eng begrenzen Ausnahmefällen eine Auszahlung ohne Vorlage des Sparbuchs banküblich (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 808 Rn. 23-25 und Rn. 35; OLG Düsseldorf, U.v. 27.6.1991 - 6 U 275/90 - juris Rn. 17-19; vgl. auch § 21 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über das Kreditwesen - KWG - in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung). Nach alledem hat die Inbesitznahme bzw. der Einbehalt des Sparbuchs durch einen Dritten zur Folge, dass der darin bezeichnete Inhaber faktisch nicht über die Forderung verfügen kann. Da folglich der auf einem derartigen Sparbuch verbriefte Geldbetrag einem Auszubildenden mangels Besitzes des Sparbuchs tatsächlich nicht zur Verfügung steht, fehlt die Rechtfertigung, diese Geldmittel seinem Vermögen i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zuzurechnen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 12 ZB 12.184 - juris Rn. 14; U. v. 11.12.2007 - 12 B 07.1091 - juris Rn. 30; B. v. 25.7.2006 - 12 C 06.1113 u. a. - juris Rn. 3; a. A. wohl noch BayVGH, B.v. 4.7.2007 - 12 ZB 06.2176 - juris Rn. 3; a. A. VG München, U. v. 15.7.2010 - M 15 K 09.323 - juris Rn. 40; VG Bayreuth, U. v. 14.1.2008 - B 3 K 06.228 - juris Rn. 39; offen gelassen in VG München, U. v. 29.5.2008 - M 15 K 06.4702 - juris Rn. 51).

Ein Auszubildender als Sparkontoinhaber - und damit als Eigentümer des Sparbuchs (§ 952 Abs. 1 BGB) - hat in der obigen Konstellation grundsätzlich auch keinen zivilrechtlichen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gegen einen ebenfalls hinsichtlich des Kontos verfügungsberechtigten Besitzer des Sparbuchs. Denn einem solchen Besitzer des Sparbuchs kommt gemäß § 952 BGB regelmäßig Miteigentum am Sparbuch zu (vgl. Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2013, § 952 Rn. 16), das er einem Herausgabeanspruch des Kontoinhabers erfolgreich entgegenhalten kann. Selbst wenn man insoweit ein Miteigentum eines kontoverfügungsberechtigten Dritten am Sparbuch verneinen würde, würde ein Herausgabeanspruch des Auszubildenden als Kontoinhaber gegen den besitzenden Dritten scheitern, soweit die Zuwendung der Mitverfügungsberechtigung über das Sparkonto an einen Dritten durch den Kontoinhaber einen Vertrag zugunsten Dritter i. S. v. § 328 BGB mit der Bank darstellt, der nach den gemäß § 328 Abs. 2 BGB maßgeblichen Umständen des Einzelfalls nicht ohne weiteres aufgehoben oder einseitig gekündigt werden kann. Ein Herausgabeanspruch hinsichtlich des Sparbuchs nach ausbildungsförderungsrechtlichen Gesichtspunkten besteht jedenfalls nicht, da sich ein Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe gegen den Besitzer allein nach Zivilrecht beurteilt (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 11.12.2007 - 12 B 07.1091 - juris Rn. 31-33).

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze gilt vorliegend, dass das zum Zeitpunkt der Antragstellung am 1. Oktober 2007 auf dem Sparkonto ... (Kreissparkasse ...) vorhandene Guthaben i. H. v. EUR 10.063,88 kein Vermögen der Klägerin i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG darstellte.

So ist nach Würdigung aller Umstände des Einzelfalls davon auszugehen, dass richtigerweise nicht die Klägerin, sondern ihre Mutter Inhaberin des Sparkontos ... und damit Gläubigerin der entsprechenden Forderung gegenüber der Bank war. Zwar ist auf dem Kontoeröffnungsantrag vom 18. Oktober 2006 (Blatt 48 der Gerichtsakte), der die Unterschrift der Klägerin trägt und auf dem auch ein Freistellungsauftrag vermerkt ist, formal die Klägerin als Kontoinhaberin ausgewiesen; das Feld „Wirtschaftlicher Berechtigter … (bei Handeln für fremde Rechnung)“ wurde leer gelassen. Dies spricht als Indiz dafür, dass die Klägerin auch Gläubigerin der Forderung gegenüber der Bank war. Dagegen spricht - für sich genommen - auch nicht, dass der Einlagebetrag i. H. v. EUR 10.000,- objektiv vom Konto ... der Mutter stammte (vgl. Kopie des Überweisungsbelegs vom 18. Oktober 2006, Blatt 104 der Verwaltungsakte mit dem nachträglichen handschriftlichen Vermerk „Für meine Mutti abgehoben w. Pflegefall Krankenleistungen. ...“). Jedoch ist insoweit vorliegend zu bedenken, dass zusätzlich auf dem Kontoeröffnungsantrag vom 18. Oktober 2006 (Blatt 48 der Gerichtsakte) bereits ausdrücklich vermerkt war, dass ein Sparbetrag i. H. v. EUR 10.000,- vom Konto ... der Mutter ebenfalls bei der Kreissparkasse ... eingezahlt wird. Auch der gewählte Verwendungszweck „Übertrag“ auf dem Überweisungsauftrag der Mutter der Klägerin vom 18. Oktober 2006 (Blatt 104 der Verwaltungsakte) spricht dafür, dass hier keine Schenkung bzw. Änderung der Vermögenszuordnung stattfinden sollte, sondern Geldmittel lediglich (vorübergehend) transferiert bzw. umgebucht werden sollten. Zudem wurde der Mutter der Klägerin in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Kontoeröffnung am 18. Oktober 2006 - nur einen Tag später - die Einzelverfügungsberechtigung hinsichtlich des Sparkontos eingeräumt (Blatt 103 der Verwaltungsakte), nachdem dies bei Kontoeröffnung offenbar schlicht vergessen worden war. Auch wurde der Mutter der Klägerin das Guthaben nebst Zinsen nachweislich am 26. Oktober 2007 vollständig zurückübertragen (vgl. Auflösungsformblatt vom 25.10.2007, Blatt 102 der Verwaltungsakte). Als Verwendungszweck gab die Bank überdies bei der Überweisung des Guthabensbetrags von EUR 10.307,03 auf das Konto ... der Mutter „Gutschrift für die Auflösung Ihres Kontos ...“ an (Blatt 101 der Verwaltungsakte; Hervorhebung nicht im Original); diese objektiven Umstände sprechen dafür, dass auch die Bank davon ausging, dass das Sparkonto ... wirtschaftlich der Mutter der Klägerin zuzuordnen war.

Auch hat die informatorisch gehörte Klägerin in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt, dass ihr der Kontoeröffnungsantrag zum Sparkonto ... nur zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Zu den Hintergründen der Kontoeröffnung und Einzahlung hat die Klägerin erklärt, dass es der Mutter damals privat nicht gut gegangen sei. Das Sparbuch habe sie zu keiner Zeit in Händen gehabt; dieses habe stets nur die Mutter im Besitz gehabt.

In diesem Sinne hat die in der mündlichen Verhandlung als Zeugin einvernommene Mutter der Klägerin schlüssig und nachvollziehbar zum Hintergrund des Sparkontos ... angegeben, dass ihre verstorbene Mutter - die Großmutter der Klägerin - zunächst Geldmittel auf ein Sparbuch für sich und für die Mutter als Notgroschen angelegt habe. Das Sparbuch habe ursprünglich auf den Namen der Großmutter gelautet und sei dann später auf den Namen der Mutter umgeschrieben worden. Aufgrund damaliger ehelicher Probleme habe die Mutter sodann die Klägerin gebeten, den Kontoeröffnungsantrag zum Sparkonto ... zu unterschreiben, was diese auch getan habe, ohne näher nachzufragen. Der handschriftlich nachträglich angebrachte Vermerk auf der Kopie des Überweisungsbelegs vom 18. Oktober 2006 über EUR 10.000,- („Für meine Mutti abgehoben w. Pflegefall Krankenleistungen. ...“, Blatt 104 der Verwaltungsakte) stamme von der Mutter selbst. Die Mutter und die Klägerin seien bei der Kontoeröffnung zusammen zur Bank gegangen. Als die ehelichen Probleme wieder beseitigt gewesen seien, habe die Mutter den Guthabensbetrag wieder auf sich „umschreiben“ lassen. Das Sparbuch für das Sparkonto ... bei der Kreissparkasse ... habe nie die Klägerin, sondern stets allein die Mutter gehabt.

Nach alledem steht für das Gericht fest, dass sich das Sparbuch zum Sparkonto ... während des gesamten Zeitraums des Kontobestands (18.10.2006 - 26.10.2007, vgl. Blatt 98-102 der Verwaltungsakte) im alleinigen Besitz der Mutter der Klägerin befunden hat (vgl. bereits die inhaltsgleiche Zeugenaussage der Mutter der Klägerin im Strafverfahren, Blatt 43 der Gerichtsakte).

Der alleinigen Inbesitznahme des Sparbuchs durch die Mutter als naher Angehörigen kommt typischerweise - so auch hier - wesentliche Indizwirkung für eine Gläubigerstellung gegenüber der Bank zu. In Zusammenschau mit den oben angeführten Dokumenten und Nachweisen aus der Verwaltungsakte ist daher davon auszugehen, dass materiellrechtlich die Mutter der Klägerin - die bei der Kontoeröffnung persönlich zugegen war - Gläubigerin der Forderung aus dem Sparkonto ... gegenüber der Bank war.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Klägerin hinsichtlich des Sparkontos ... Gläubigerin der Forderung gegenüber der Bank war, so konnte die Klägerin über die betreffenden Geldmittel aufgrund des Einbehalts des Sparbuchs durch die Mutter jedenfalls faktisch nicht verfügen. Der Guthabenbetrag stand der Klägerin daher im Bewilligungszeitraum tatsächlich nicht zur Verfügung, so dass eine Vermögenszurechnung i. S. v. § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ausscheiden muss (vgl. BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 12 ZB 12.184 - juris Rn. 14; U. v. 11.12.2007 - 12 B 07.1091 - juris Rn. 30).

Da die Mutter der Klägerin hinsichtlich des Sparkontos ... seit 19. Oktober 2006 - und damit im Kern durchgehend seit Kontoeröffnung - ebenfalls einzelverfügungsberechtigt gewesen ist (vgl. Blatt 103 der Verwaltungsakte), bestand auch kein Herausgabeanspruch der Klägerin gegenüber ihrer Mutter hinsichtlich des Sparbuchs, da die Mutter gemäß § 952 BGB Miteigentümerin des Sparbuchs war. Im Kern entspricht der vorliegende Fall somit dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Dezember 2007 (Az. 12 B 07.1091 - juris) entschiedenen Sachverhalt, in dem dieser eine Vermögenszurechnung bei einem Auszubildenden verneint hat. Auch im dortigen Fall hatte ein zum fraglichen Zeitpunkt bereits volljähriger Auszubildender an der Eröffnung eines Sparkontos mitgewirkt und den Kontoeröffnungsantrag selbst unterschrieben. Als Gläubiger der Spareinlage unter Handlung auf eigene Rechnung war formal - wie hier - nur der Auszubildende als Kontoinhaber angegeben; dieser hatte insoweit auch einen Freistellungsauftrag erteilt. Im Zuge der Kontoeröffnung im Jahr 1999 war eine Einzelverfügungsberechtigung auch der Großmutter vermerkt worden, von der auch die Geldmittel stammten. Das Sparbuch hatte in der Folge - wie hier - stets die ebenfalls verfügungsberechtigte Angehörige (die Großmutter) allein im Besitz, im Jahr 2004 wurde das Sparbuch sodann auch formal auf die Großmutter umgeschrieben (siehe zum Ganzen: BayVGH, U. v. 11.12.2007 - 12 B 07.1091 - juris Rn. 8 f./28).

bb) Auch der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 12. Januar 2009 hinsichtlich des Zeitraums von November 2008 - Juli 2009 war rechtmäßig.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 3. November 2008 waren die gegenständlichen Geldmittel bei der Klägerin nicht mehr vorhanden; das Sparkonto ... war bereits zum 25. Oktober 2007 aufgelöst worden (vgl. Blatt 100-102 der Verwaltungsakte). Die betreffenden Gelder sind der Klägerin hinsichtlich des Bewilligungszeitraums von November 2008 - Juli 2009 auch nicht nach den Grundsätzen der ausbildungsförderungsrechtlichen Unbeachtlichkeit rechtsmissbräuchlicher Vermögensverfügungen (vgl. allg. BVerwG, U. v. 14.3.2013 - 5 C 10/12 - NVwZ-RR 2013, 689 - juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 22.1.2014 - 12 C 13.2468 - juris Rn. 3 f.; B. v. 30.1.2012 - 12 C 11.114 - juris Rn. 6 f.) weiter zuzurechnen. Grund hierfür ist bereits, dass es sich - wie zum vorherigen Bewilligungszeitraum dargelegt - nicht um Gelder der Klägerin, sondern vielmehr ihrer Mutter handelte; die Rücküberweisung am 26. Oktober 2007 stellte daher keine Weggabe von Vermögen ohne ausbildungsförderungsrechtlich anerkennungsfähigen Grund dar, sondern lediglich eine (Rück-)Übertragung des Vermögens an die insoweit wirtschaftlich Berechtigte. Unabhängig davon ist vorliegend kein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zwischen der Vermögensübertragung (25.10.2007) und der Beantragung von Ausbildungsförderung für den insoweit maßgeblichen Bewilligungszeitraum ab November 2008 (3.11.2008) gegeben, der als wesentliches Indiz für einen Rechtsmissbrauch sprechen könnte. Selbst wenn man insoweit auf den Zeitpunkt der erstmaligen BAföG-Antragstellung (1.10.2007) abstellen wollte, so wäre festzustellen, dass die Vermögensübertragung an die Mutter erst ca. einen Monat nach BAföG-Antragstellung erfolgte; dies entspricht jedenfalls nicht der klassischen Zeitabfolge in Fällen rechtsmissbräuchlicher Vermögensverfügungen, in denen Vermögenswerte entweder vor BAföG-Antragstellung oder in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang hierzu abfließen. Letztlich dürfte vorliegend selbst im Falle einer grundsätzlichen Bejahung einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensverfügung eine rechtliche Zurechnung der Vermögenswerte bei der Klägerin im Ergebnis ausscheiden. Denn bei einer solchen hypothetischen Betrachtung, die im Kern den Fortbestand des Sparkontos ... über den 25. Oktober 2007 hinaus rechtlich fingierte, müsste sodann wohl auch berücksichtigt werden, dass - wie ausgeführt - während des gesamten Kontobestands aufgrund des Einbehalts des Sparbuchs durch die Mutter jedenfalls faktisch keine Verwertungsmöglichkeit für die Klägerin bestanden hat; dieser Befund dürfte konsequenterweise auch auf einen hypothetischen Fortbestand des Sparkontos ... nach dem 25. Oktober 2007 zu übertragen sein.

b) Nach alledem war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Gegenstandswert wird auf EUR 3.602,- festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 33 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i. V. m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 15. Dez. 2015 - Au 3 K 15.1461

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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


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vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
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Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass er in der Auswahlkonferenz zum Bataillonskommandeur nicht als Bataillonskommandeur ausgewählt wurde.

2

Der 1969 geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2030. Am 22. Oktober 2010 wurde er zum Oberstleutnant befördert und mit Wirkung vom 1. August 2010 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 eingewiesen. Seit 1. Januar 2012 (mit Dienstantritt am 16. Januar 2012) wurde er auf einem nach Besoldungsgruppe A 14 bewerteten Dienstposten als stellvertretender Kommandeur des ... verwendet. Zum 1. Juli 2014 wurde er unter vorangehender Kommandierung vom 1. April bis 30. Juni 2014 auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten als Referent beim ... in ... versetzt.

3

Im Rahmen der Perspektivkonferenz I 2012 wurde beim Personalamt der Bundeswehr in der Zeit vom 6. bis 9. März 2012 eine Auswahlkonferenz zum Bataillonskommandeur durchgeführt. Dabei wurden insgesamt 93 Offiziere - darunter 11 Offiziere der Fernmeldetruppe, der der Antragsteller angehört - für eine Verwendung als Bataillonskommandeur mit Besetzungsziel bis Ende Juni 2014 ausgewählt. Der Antragsteller wurde in der Konferenz mitbetrachtet und mit der Eignungsfeststellung „geeignet“ bewertet, aber nicht als Bataillonskommandeur ausgewählt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat als Entscheidungsgrundlagen der Auswahlkonferenz den Erlass vom 29. April 2011 über „Bedarfsträgerforderungen für Auswahl- und Verwendungsplanungsverfahren im Rahmen des Personalmanagements“, den „Katalog der Bedarfsträgerforderungen für Personelle Auswahlkonferenzen im Heer“ vom 30. Januar 2004 und den „Befehl für die Perspektivkonferenz I 2012 mit vorgeschalteter Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz in der Abteilung I des Personalamts der Bundeswehr“ vom 20. Januar 2012, sowie als Dokumentation der Auswahlerwägungen ein Protokoll des Personalamts der Bundeswehr vom 28. März 2012 zu der Auswahlkonferenz (mit drei Anlagen) und zwei Personalunterlagen (jeweils Planungsblatt und „Konferenzlyrik“) des Antragstellers sowie des für die Fernmeldetruppe zuletzt ausgewählten Bewerbers Oberstleutnant L. vorgelegt.

4

Mit Schreiben vom 25. Juli 2012, bei seinem Disziplinarvorgesetzten eingegangen am 27. Juli 2012, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen das Ergebnis der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz und die dort getroffene Auswahlentscheidung.

5

Mit Bescheid vom 11. November 2013 wies das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - die Beschwerde als unzulässig zurück, weil die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen - einschließlich der Betrachtung, ob ein Offizier für eine Verwendung als Bataillonskommandeur in Frage komme - als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berührten und daher keine anfechtbaren Maßnahmen darstellten.

6

Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Dezember 2013 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 dem Senat vor.

7

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

Das Ergebnis der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz sei eine anfechtbare Maßnahme, weil eine positive oder negative Eignungsfeststellung eine wesentliche Weichenstellung und Vorentscheidung für die anschließende konkrete Verwendung darstelle. Dies ergebe sich auch aus der Anlage 1 zum Katalog der Bedarfsträgerforderungen. Bei Personalentscheidungen im Zuge der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz handele es sich - anders als bei der Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive - nicht um eine Prognose, sondern um eine konkrete Auswahlentscheidung für die Besetzung herausgehobener Dienstposten der Dotierungshöhe A 15. Die in der Auswahlkonferenz getroffene negative Entscheidung habe sowohl laufbahntechnisch als auch finanziell weitreichende Folgen. So führe die negative Entscheidung dazu, dass der betroffene Offizier in der Praxis nicht mehr in den Genuss der Frühförderung komme, sondern - so wie auch in seinem Falle - frühestens zwei Jahre später im Zuge der Mittelförderung in die Verwendungsebene A 15 eingesteuert werde. Die negative Auswahlentscheidung hafte dem betroffenen Offizier auch bei seiner weiteren Verwendungsplanung dauerhaft an.

In der Sache bestehe der Eindruck, dass wegen der komplexen Gesamtsystematik von Verwendungsplanung und Auswahlentscheidungen keine Klarheit über die inhaltlich und formal unterschiedlichen Verfahren im Rahmen der Perspektivkonferenz I und der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz herrsche. Mindestens in seinem, des Antragstellers, Falle sei es deshalb zu einer fehlerhaften Eignungsfeststellung und damit einer fehlerhaften negativen Auswahlentscheidung gekommen. Die vom Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten Konferenzunterlagen seien nicht vollständig und stellten keine ordnungsgemäße Dokumentation dar. Sie ließen mangels eines dienstpostengebundenen Anforderungsprofils auch keine Differenzierung erkennen, aus der sich die „Abrisskante“ zwischen den Eignungsgraden „besonders geeignet“, der etwa Oberstleutnant L. zuerkannt worden sei, und „geeignet“ ergebe, mit dem er, der Antragsteller, bewertet worden sei. Hierfür bestünden auch keine Vorgaben des Bedarfsträgers. Die hier gegenständlichen Auswahlentscheidungen beruhten indes nicht auf einer von Dritten nicht nachvollziehbaren höchstpersönlichen Wertung einer einzelnen Person, sondern seien das Ergebnis einer möglichst objektiven Auseinandersetzung der personalbearbeitenden Stelle in einer Konferenz mit dem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Bild von Befähigung, Eignung und Leistung. Er, der Antragsteller, erfülle alle Auswahlkriterien der Bedarfsträgerforderungen, insbesondere die Forderung nach einem Verwendungsvorschlag zum Bataillonskommandeur. Aus den Bedarfsträgerforderungen ergebe sich jedoch nicht, dass ein Bewerber auch Verwendungsvorschläge in die Dotierungsebene A 16 und höher nachweisen müsse. Dennoch zeige die Konferenzliste, dass in der Auswahlkonferenz auch solche Verwendungshinweise positiv berücksichtigt worden seien, was dem allein zu betrachtenden Auswahlgegenstand „Bataillonskommandeur A 15“ widerspreche.

8

Der Antragsteller beantragt,

die Bundesministerin der Verteidigung unter Aufhebung der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. November 2013 zu verpflichten, über seine, des Antragstellers, Auswahl zum Bataillonskommandeur neu zu entscheiden,

hilfsweise,

unter Aufhebung der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 11. November 2013 festzustellen, dass das Unterbleiben seiner, des Antragstellers, Auswahl zum Bataillonskommandeur rechtswidrig war.

9

Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

10

Die Nichtauswahl zum Bataillonskommandeur in der Auswahlkonferenz stelle keine anfechtbare Maßnahme dar. Sie bedeute insbesondere nicht, dass ein Soldat zukünftig generell von jeder anderen Verwendung in der Dotierungsebene A 15 ausgeschlossen sei, wie gerade auch der Fall des Antragstellers zeige. Nur ein genereller Ausschluss einer Verwendung in der A 15-Ebene stelle eine anfechtbare Maßnahme dar. Die Tatsache, dass ein Soldat, wie der Antragsteller, das Anforderungsprofil für einen Dienstposten bzw. die streitkräftegemeinsamen Bedarfsträgerforderungen erfülle, sei die Grundvoraussetzung für seine Mitbetrachtung und gebe ihm keinen Eignungsvorsprung vor anderen Kandidaten, die diese Kriterien ebenfalls erfüllten. Im Rahmen im Wesentlichen gleicher Leistungen dürften Verwendungsvorschläge der beurteilenden Vorgesetzten, und in diesem Zusammenhang auch deren Reichweite, verwertet werden.

11

Mit Verfügung vom 5. November 2014 wies das Gericht die Beteiligten darauf hin, dass gegen die Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung Bedenken bestünden, weil der Antragsteller bereits in einem Personalgespräch am 10. Mai 2012 über sein negatives Abschneiden in der Auswahlkonferenz für Bataillonskommandeure informiert worden und seine Beschwerde vom 25. Juli 2014 deshalb möglicherweise verfristet gewesen sei.

12

Der Antragsteller hat hierzu wie folgt Stellung genommen. Seiner Auffassung nach habe er in dem Personalgespräch am 10. Mai 2012 keine Kenntnis von dem Beschwerdeanlass im Sinne von § 6 WBO erlangt. Das Personalgespräch sei nicht durch den in die Auswahlentscheidung eingebundenen Personalführer (Oberstleutnant R.), sondern durch dessen Nachfolger im Amt (Oberstleutnant E.) geführt worden, der sich noch in der Einarbeitung befunden habe und keine Einzelheiten zum Konferenzergebnis habe mitteilen können. Deshalb habe er, der Antragsteller, ein weiteres Gespräch beantragt, das am 4. Juli 2014 stattgefunden habe und in dem ihm durch den damaligen Dezernatsleiter Grundsatz (Oberst H.) erstmals das Konferenzergebnis unter Vorlage der Konferenzunterlagen eröffnet worden sei. Bis heute sei ihm kein qualifizierter Bescheid über das negative Ergebnis des Bataillonskommandeur-Auswahlverfahrens zugegangen. Von Bedeutung sei ferner, dass es auch nach Abschluss der Auswahlkonferenz zu anlassbezogenen Einzelfallentscheidungen gekommen sein könne, in denen beispielsweise ein bisher nicht ausgewählter Kandidat (ggf. Reservekandidat) im Verlaufe einer Nachbetrachtung doch noch zum Zuge gekommen sein könne. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist sei deshalb frühestens der 4. Juli 2014, eher aber der Zeitpunkt der letzten Versetzung eines für die Besetzung eines Bataillonskommandeurdienstpostens in der Auswahlkonferenz 2012 (einschließlich der Nachbetrachtungen) ausgewählten Kandidaten.

13

Das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - hat erklärt, dass es die Beschwerde für verfristet halte; ein Verweis auf die Verfristung in dem Beschwerdebescheid habe sich erübrigt, weil die Nichtauswahl zum Bataillonskommandeur bereits keine dienstliche Maßnahme darstelle.

14

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 1331/13 - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

15

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

16

1. Der Hauptantrag ist unzulässig.

17

a) Der vom Antragsteller zuletzt gestellte Verpflichtungsantrag ist sachgerecht und statthaft.

18

Insbesondere hat der Rechtsstreit sich nicht dadurch erledigt, dass möglicherweise inzwischen, während des gerichtlichen Antragsverfahrens, alle in der Auswahlkonferenz 2012 ausgewählten Offiziere auf einen Bataillonskommandeurdienstposten versetzt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung - auch nach einer der Bewertung des Dienstpostens entsprechenden Beförderung oder Planstelleneinweisung - nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können. Sofern der Antragsteller deshalb mit seinem Begehren auf eine erneute Auswahlentscheidung Erfolg hätte und bei dieser ausgewählt würde, müsste ein nach der erneuten Entscheidung nicht mehr ausgewählter Offizier hinnehmen, zugunsten des Antragstellers von dem Kommandeurdienstposten wegversetzt zu werden (vgl. für Konkurrentenstreitigkeiten um konkrete Dienstposten z.B. Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41, jeweils Rn. 39 m.w.N.).

19

b) Die Entscheidung über die Auswahl zum Bataillonskommandeur stellt auch, entgegen der Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung, eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO (hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) und damit einen geeigneten Beschwerde- und Antragsgegenstand dar.

20

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur geltend gemacht werden, dass eine dienstliche Maßnahme oder deren Unterlassung rechtswidrig sei. Merkmal einer Maßnahme in diesem Sinne ist (u.a.), dass sie unmittelbar gegen den Soldaten gerichtet ist oder - obwohl an andere Soldaten gerichtet - in Form einer Rechtsverletzung oder eines Pflichtenverstoßes in seine Rechtssphäre hineinwirkt. Überlegungen, Bewertungen, Stellungnahmen oder Zwischenentscheidungen, die lediglich der Vorbereitung von truppendienstlichen Maßnahmen oder Personalmaßnahmen dienen, sind hingegen als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung noch keine die Rechte eines Soldaten unmittelbar berührenden Maßnahmen; sie sind infolgedessen einer selbständigen gerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (stRspr, vgl. zuletzt Beschluss vom 25. September 2014 - BVerwG 1 WB 49.13 - Rn. 21 m.w.N. ).

21

Die Auswahlkonferenz zum Bataillonskommandeur findet im Zusammenhang mit der Perspektivkonferenz I statt. In der Perspektivkonferenz I wird über die individuelle Förderperspektive der Berufsoffiziere entschieden, denen erstmalig eine individuelle Förderperspektive zuzuordnen ist oder denen in einer vorherigen Perspektivkonferenz keine Förderperspektive oberhalb der Dotierungsebene A 15 zugeordnet wurde (Nr. 5.5.1 Abs. 1 der „Richtlinie für die Perspektivbestimmung und langfristige Verwendungsplanung der Berufsoffiziere in den Laufbahnen des Truppendienstes, des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr“ des BMVg - PSZ I 1 - vom 30. Januar 2009); gemäß Nr. 5.5.1 Abs. 7 der Richtlinie kann die Perspektivkonferenz I für weitere Auswahlentscheidungen, wie z.B. zur grundsätzlichen Eignungsfeststellung für Verwendungen als Bataillonskommandeurin oder Bataillonskommandeur genutzt werden.

22

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive keine gerichtlich isoliert angreifbaren Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, weil sie als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berühren (vgl. z.B. Beschluss vom 28. April 2009 - BVerwG 1 WB 20.09 - Rn. 14 m.w.N.; die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Juli 2009 - 2 BvR 1317/09 -). Ausnahmsweise anfechtbar ist das Ergebnis einer Perspektivkonferenz nur dann, wenn es als Entscheidung zu qualifizieren ist, durch die ein Soldat endgültig von jeder späteren höherwertigen Verwendung ausgeschlossen wird (vgl. Beschluss vom 28. Mai 2008 - BVerwG 1 WB 19.07 - Rn. 19 § 3 sg nr. 44>), oder wenn in sonstiger Weise schon aus dem mitgeteilten Ergebnis unmittelbar eine Rechtsverletzung des betroffenen Soldaten folgt, die sich nicht erst in einer nachfolgenden Verwendungsentscheidung manifestiert (vgl. Beschluss vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 72.09 - Rn. 24).

23

Nach diesen Grundsätzen ist die Entscheidung über die Auswahl zum Bataillonskommandeur eine dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO. Die Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz erfolgt zwar im organisatorischen Rahmen der Perspektivkonferenz I, jedoch „als getrennter Konferenzanteil (nicht Bestandteil der Perspektivberatung)“ (Nr. 3.4 des „Befehls für die Perspektivkonferenz I 2012 mit vorgeschalteter Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz“ des Personalamts der Bundeswehr vom 20. Januar 2012). Anders als die Zuerkennung einer Förderperspektive hat die Auswahl zum Bataillonskommandeur unmittelbare Auswirkungen auf künftige Verwendungsentscheidungen für bestimmte Dienstposten und berührt deshalb die Rechtssphäre der betroffenen Soldaten (vgl. für den ähnlich gelagerten Fall der Entscheidung der Personalauswahlkonferenz „Zukunftspersonal der Heeresfliegertruppe“, einen Soldaten nicht dem Zukunftspersonal zuzuordnen, Beschluss vom 6. Februar 2014 - BVerwG 1 WB 35.13 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 88 Rn. 28 ff.).

24

Im Einzelnen ergibt sich dies aus dem folgenden Regelungs- und Wirkungszusammenhang:

25

Der Einsatz als Bataillonskommandeur ist wegen der Verantwortung für alle Führungsgrundgebiete eine herausragende Führungsverwendung (siehe hierzu und zum Folgenden Nr. III.1 und 2 der Anlage 1 zum „Katalog der Bedarfsträgerforderungen für Personelle Auswahlkonferenzen im Heer“ des BMVg - Fü H I 1 - vom 30. Januar 2004). Die eng begrenzte Anzahl dieser Führungsverwendungen erfordert eine Bestenauswahl aus dem Feld der dafür geeigneten Kandidaten/Kandidatinnen. Diese richtet sich in einer ganzheitlichen Betrachtung nach Eignung, Befähigung und Leistung unter Berücksichtigung struktureller Vorgaben. Eine nicht erfolgte Auswahl zum Bataillonskommandeur schließt zwar, wie auch die während des gerichtlichen Verfahrens zum 1. Juli 2014 erfolgte Versetzung des Antragstellers auf einen nach Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten illustriert, eine weitere Förderung keineswegs aus. Die zunehmende Verwendungsbreite in den Ausbildungs- und Verwendungsreihen der Streitkräfte eröffnet Möglichkeiten im Verwendungsaufbau, auch ohne eine Verwendung als Bataillonskommandeur auf Dienstposten der Dotierungshöhe A 16 und höher gefördert zu werden. Auch für einen solchen Verwendungsaufbau ist die Eignungsfeststellung für eine Verwendung als Bataillonskommandeur jedoch grundsätzlich Voraussetzung.

26

Die Anzahl der Offiziere, die für eine Verwendung als Bataillonskommandeur ausgewählt werden, hängt ab von der Anzahl der Truppenteile/Dienstposten, die innerhalb der nächsten zwei Jahre (jeweils beginnend am 1. Juli des Konferenzjahres) voraussichtlich besetzt werden müssen (Nr. III.4 der Anlage 1 zum „Katalog der Bedarfsträgerforderungen“). Dementsprechend definiert Nr. 1 Abs. 3 des „Befehls für die Perspektivkonferenz I 2012“ als Ziel der hier gegenständlichen Bataillonskommandeur-Auswahl, auf der Grundlage des Bedarfs die Neu- und Nachbesetzungen bis einschließlich 30. Juni 2014 zu gewährleisten. Die Regelung über die Vorbereitung und den organisatorischen Konferenzablauf (Anlage 2 zu dem „Befehl für die Perspektivkonferenz I 2012“) betont mehrfach die Bindung an den festgestellten bzw. vorgegebenen Bedarf, der zudem - von einigen Spezialfällen abgesehen - an die Truppengattung gebunden ist. Die konkreten Bedarfsvorgaben enthält Anlage 2.1 zu dem „Befehl für die Perspektivkonferenz I 2012“; danach bestand für die Bataillonskommandeur-Auswahl 2012 ein Gesamtbedarf von 92 Offizieren, darunter für die Fernmeldetruppe, der der Antragsteller angehört, ein Bedarf von 11 Offizieren. Aus dem Protokoll des Personalamts der Bundeswehr vom 28. März 2012 zu der Auswahlkonferenz (sowie den dort beigefügten statistischen Angaben zur Bataillonskommandeur-Auswahl, der Liste der zum Bataillonskommandeur ausgewählten Stabsoffiziere sowie der Dokumentationsliste Bataillonskommandeur-Auswahl 2012) ergibt sich schließlich, dass 206 Offiziere (FmTr: 18) beraten, davon 105 (FmTr: 13) als „besonders geeignet“, 96 (FmTr: 5) als „geeignet“ und 4 als „nicht geeignet“ bewertet (ein Offizier wurde zurückgestellt) und von den „besonders geeigneten“ Kandidaten bedarfsorientiert mit Besetzungsziel bis Ende Juni 2014 93 Offiziere (FmTr: 11) als künftige Bataillonskommandeure ausgewählt wurden.

27

Das Auswahlverfahren wird dadurch abgeschlossen, dass der Inspekteur des Heeres und - hinsichtlich bestimmter Truppengattungen - auch der Stellvertreter des Generalinspekteurs und Inspekteur der Streitkräftebasis das Ergebnis der Auswahlkonferenz billigen (Nr. III.5 Abs. 1 und 2 der Anlage 1 zum „Katalog der Bedarfsträgerforderungen“; Nr. 2.c der Anlage 2 zu dem „Befehl für die Perspektivkonferenz I 2012“). Diese Billigung ist ausweislich des Protokolls vom 28. März 2012 für die Bataillonskommandeur-Auswahl 2012 erfolgt. Auf der Grundlage der gebilligten Ergebnisse regeln dann die personalbearbeitenden Stellen im Personalamt der Bundeswehr (bzw. nunmehr: im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr) die Nachbesetzung freiwerdender Kommandeurdienstposten (Nr. III.5 Abs. 3 der Anlage 1 zum „Katalog der Bedarfsträgerforderungen“).

28

Insgesamt nehmen damit die in der Auswahlkonferenz getroffenen - positiven oder negativen - Auswahlentscheidungen die konkreten Verwendungsentscheidungen über die Besetzung der Bataillonskommandeurdienstposten weitgehend vorweg. Durch die strikte Orientierung und Bindung an den Bedarf der jeweils nächsten zwei Jahre (beginnend mit dem 1. Juli des Konferenzjahres) wird durch die (von den Inspekteuren gebilligten) Auswahlergebnisse ein geschlossener, intern nach Truppengattungen gegliederter „Pool“ zukünftiger Bataillonskommandeure gebildet. Die Frage, welche Offiziere in den zwei folgenden Jahren auf den höherwertigen Dienstposten eines Bataillonskommandeurs versetzt werden, ist damit im Wesentlichen vorentschieden. Die ausgewählten Offiziere haben eine im Wesentlichen gesicherte Anwartschaft inne, innerhalb dieses Zeitraums, sofern sich die der Auswahl zugrundeliegenden Umstände nicht ändern, in die Funktion eines Bataillonskommandeurs einzurücken; nicht ausgewählte Bewerber müssen davon ausgehen, dass ihre Bewerbung um einen konkreten Bataillonskommandeurdienstposten unter Verweis auf die Entscheidung der Auswahlkonferenz von vorneherein abgelehnt wird. Die personalbearbeitende Stelle ist nach der Regelungssystematik jedenfalls nicht befugt, andere als die ausgewählten Offiziere bei der konkreten Dienstpostenbesetzung zu berücksichtigen. Ein personalwirtschaftliches Ermessen hat sie nur noch hinsichtlich der Frage, welcher der ausgewählten Offiziere innerhalb seiner Truppengattung auf welchen der freiwerdenden Kommandeurdienstposten versetzt wird.

29

Da die wesentliche Entscheidung über das „Ob“ einer höherwertigen Verwendung als Bataillonskommandeur und damit über die Verwirklichung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG (vgl. z.B. Beschluss vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 WB 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 40 m.w.N. § 3 sg nr. 65>) in der Auswahlkonferenz zum Bataillonskommandeur fällt, ist die Entscheidung über die Auswahl zum Bataillonskommandeur als anfechtbare dienstliche Maßnahme im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO zu qualifizieren.

30

c) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist jedoch unzulässig, weil ihm kein ordnungsgemäßes vorgerichtliches Beschwerdeverfahren vorangegangen ist. Die Beschwerde des Antragstellers vom 25. Juli 2012 wurde verspätet eingelegt. Der Umstand, dass das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde nicht wegen der Fristversäumnis, sondern aus anderen Gründen als unzulässig zurückgewiesen hat, eröffnet dem Antragsteller nicht die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache.

31

aa) Die Beschwerde vom 25. Juli 2012 ist verspätet, weil der Antragsteller bereits in dem Personalgespräch vom 10. Mai 2012 Kenntnis von dem Beschwerdeanlass erhalten hat und die Beschwerdefrist deshalb am 11. Juni 2012 endete.

32

Nach § 6 Abs. 1 WBO darf die Beschwerde frühestens nach Ablauf einer Nacht und muss innerhalb eines Monats eingelegt werden, nachdem der Beschwerdeführer von dem Beschwerdeanlass Kenntnis erhalten hat. Kenntnis vom Beschwerdeanlass hat ein Soldat, wenn ihm die Umstände bekannt sind, aus denen sich die von ihm empfundene Beeinträchtigung ergibt (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 26.10 - Rn. 20 und vom 29. Januar 2013 - BVerwG 1 WB 5.12 - Rn. 27, jeweils m.w.N.). Anders als § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO, der den Beginn der gerichtlichen Antragsfrist an die Zustellung des zurückweisenden Beschwerdebescheids knüpft, setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus. Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine spezielle gesetzliche Regelung oder durch eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 16. Juli 2013 - BVerwG 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).

33

Eine solche besondere Form der Bekanntgabe ist für die Mitteilung, dass die Auswahlkonferenz einen Offizier nicht zum Bataillonskommandeur ausgewählt hat, weder durch eine normative Regelung noch durch Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben. Es kann dahingestellt bleiben, ob das „Anschreiben gemäß Anlage 2.4“, mit dem die ausgewählten Kommandeure zu informieren sind (Nr. 4.2 sowie Nr. 2.d der Anlage 2 zum „Befehl für die Perspektivkonferenz I 2012“), überhaupt als Anordnung einer bestimmten Art der Bekanntgabe und nicht bloß als Schreibhilfe (Standardschreiben) zu verstehen ist; sie gilt jedenfalls nur für die Bekanntgabe positiver Auswahlentscheidungen. Erst recht fehlt es an der Anordnung einer Bekanntgabe durch einen „qualifizierten Bescheid“, der im Sinne des Antragstellers neben dem Tenor der Auswahlentscheidung auch eine Begründung enthalten könnte, die eine im Wesentlichen vollständige Überprüfung der Konferenzentscheidung ermöglicht und die Einsichtnahme in die Auswahlunterlagen erübrigt.

34

Für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich und ausreichend ist daher die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass. Diese hat der Antragsteller in dem Personalgespräch am 10. Mai 2012 erlangt, weil ihm dort nach dem Vermerk über das Personalgespräch - und insoweit von ihm auch nicht bestritten - unmissverständlich mitgeteilt wurde, dass er nicht zum Bataillonskommandeur ausgewählt worden ist. Die Mitteilung erfolgte unter Umständen (Personalgespräch) und durch eine Person (aktuell zuständiger Personalführer), die für den Antragsteller keinen Zweifel zuließen, dass es sich hierbei um eine sachlich richtige und eine nicht erst noch bestätigungsbedürftige Information handelte. Unerheblich ist, dass das Personalgespräch nicht durch den früheren, in die Auswahlentscheidung eingebundenen Personalführer des Antragstellers (Oberstleutnant R.), sondern durch dessen Nachfolger (Oberstleutnant E.) geführt wurde.

35

Es kommt auch nicht darauf an, ob - wie es in dem Vermerk über das Personalgespräch am 10. Mai 2012 (unter Nr. 2.3) heißt - die Fragen des Antragstellers „zum Konferenzergebnis (Nichtauswahl zum Bataillonskommandeur) im Einzelnen beantwortet“ wurden und dabei „detaillierter auf das Verfahren und die Eignungsreihung eingegangen und seine Positionierung im Kandidatenfeld erläutert“ wurde, oder ob sich, wie es der Antragsteller schriftsätzlich darstellt, Oberstleutnant E. noch in der Einarbeitung befunden habe und keine Einzelheiten zum Konferenzergebnis habe mitteilen können. Insoweit hält auch der Vermerk über das Personalgespräch vom 10. Mai 2012 (unter Nr. 2.4) fest, dass sich für den Antragsteller „mit Blick auf Platzierung und Votum in der Bataillonskommandeur-Auswahlkonferenz ... weitere Fragen ergeben“ hätten und er deshalb beabsichtige, „einen Antrag auf Einblick in die Konferenzunterlagen zu stellen“. Ein Soldat, der sich die Möglichkeit der Überprüfung in einem Rechtsbehelfsverfahren offenhalten möchte, ist auch in einem solchen Fall gehalten, zunächst ohne Kenntnis der näheren Begründung der Auswahlentscheidung - genau wie mit dem Beschwerdeschreiben vom 25. Juli 2012, allerdings verspätet, geschehen - fristwahrend Beschwerde einzulegen. Darin liegt, auch unter Beachtung von Art. 33 Abs. 2 GG, keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), weil die Beschwerde auch ohne Begründung wirksam eingelegt werden kann und mit ihr - im Fall des späteren Misserfolgs oder der Rücknahme - keine Kostenrisiken verbunden sind (stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. März 2011 - BVerwG 1 WB 57.10 - Rn. 13 und zuletzt vom 12. August 2014 - BVerwG 1 WB 51.13 - Rn. 21).

36

Nicht maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist sind schließlich die Zeitpunkte, zu denen die einzelnen (oder der letzte der) ausgewählten Offiziere auf Bataillonskommandeurdienstposten versetzt wurden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und deshalb bestimmend für den Fristbeginn ist allein die Entscheidung der Auswahlkonferenz 2012, den Antragsteller nicht zum Bataillonskommandeur auszuwählen. Unerheblich ist deshalb auch, ob es - wie es der Antragsteller für möglich hält - nach Abschluss der Auswahlkonferenz zu „anlassbezogenen Einzelfallentscheidungen“ gekommen ist, bei denen in der Konferenz nicht ausgewählte Kandidaten oder Reservekandidaten in einer Nachbetrachtung für Bataillonskommandeurdienstposten ausgewählt wurden; sollte es hierzu gekommen sein, wären dies andere Streitgegenstände, gegen die der Antragsteller ggf. gesondert Beschwerde führen könnte.

37

Begann die Monatsfrist für die Einlegung der Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 WBO demnach am 11. Mai 2012, so endete sie nach der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Regelung des § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB mit Ablauf von Montag, dem 11. Juni 2012. Innerhalb der Frist hat der Antragsteller keine Beschwerde erhoben. Die Beschwerde vom 25. Juli 2012, eingegangen beim Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers am 27. Juli 2012 (§ 5 Abs. 1 Satz 1 WBO), ist verspätet.

38

bb) Die verspätete Einlegung der Beschwerde betrifft eine vom Senat von Amts wegen zu beachtende Zulässigkeitsvoraussetzung und steht einer gerichtlichen Entscheidung in der Sache entgegen.

39

Das (vorgerichtliche) Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung erfüllt für das wehrdienstgerichtliche Antragsverfahren dieselbe Funktion wie das Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO für Klagen nach dem allgemeinen Verwaltungsprozessrecht. Soweit für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist, tritt das Beschwerdeverfahren zudem an die Stelle des Vorverfahrens (§ 23 Abs. 1 WBO). Für die Frage, welche Folgen die verspätete Einlegung einer Beschwerde für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung hat, kann deshalb auf die Rechtsprechung zu der entsprechenden Problematik im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht zurückgegriffen werden.

40

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum allgemeinen Verwaltungsprozessrecht stellt die Einhaltung der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) eine Sachurteilsvoraussetzung dar, die vom Gericht in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen ist. Allerdings soll in einem Widerspruchsverfahren, das (nur) das Verhältnis zwischen der Behörde und dem durch den Verwaltungsakt Betroffenen berührt, die Widerspruchsbehörde auch über einen verspäteten Widerspruch sachlich entscheiden und damit den Weg zur verwaltungsgerichtlichen Sachprüfung eröffnen dürfen (vgl., auch zum Folgenden, insb. Urteil vom 4. August 1982 - BVerwG 4 C 42.79 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 49 = NVwZ 1983, 285 m.w.N.; kritisch hierzu Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 70 Rn. 11). Die Widerspruchsfrist diene in derartigen Fällen vornehmlich dem Schutz der Behörde selbst. Ihr stehe es deswegen frei, sich entweder mit dem Ergebnis der Unzulässigkeit des Widerspruchs auf die Fristversäumnis zu berufen oder aber unter Außerachtlassung der Fristversäumnis zur Sache selbst zu entscheiden. Eine sich über die Fristversäumnis hinwegsetzende Sachentscheidung schließe für das spätere gerichtliche Verfahren die Beachtlichkeit der Verspätung des Widerspruchs aus.

41

Überträgt man diese Rechtsprechung auf das Beschwerdeverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, so fehlt es vorliegend bereits an einer (sich über die Fristversäumnis hinwegsetzenden) Sachentscheidung des für die Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Bundesministeriums der Verteidigung. Denn das Bundesministerium der Verteidigung hat die Beschwerde des Antragstellers mit dem Bescheid vom 11. November 2013 ausdrücklich als unzulässig zurückgewiesen. Dass es sich dabei - unzutreffend (siehe oben II 1.b) - auf das Fehlen einer anfechtbaren dienstlichen Maßnahme und - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht auf die Fristversäumnis gestützt hat, ist unerheblich; ausschlaggebend ist, dass sich das Bundesministerium der Verteidigung in dem Beschwerdebescheid nicht auf eine Sachprüfung eingelassen hat. Eine (die gerichtliche Überprüfung wiedereröffnende) Sachentscheidung folgt auch nicht daraus, dass das Bundesministerium der Verteidigung - ungeachtet der Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig - dem Anliegen des Antragstellers im Rahmen der Dienstaufsicht nachgegangen ist. Die entsprechenden Ausführungen sind zum einen schon formal nicht Bestandteil des Beschwerdebescheids, der mit der Rechtsbehelfsbelehrung abschließt; der darauf folgende dienstaufsichtliche Teil endet seinerseits mit dem (zutreffenden) Hinweis, dass die dienstaufsichtlichen Feststellungen nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar sind. Zum anderen wird die Dienstaufsicht allein im öffentlichen Interesse wahrgenommen (vgl. Beschluss vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 51.06 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 62 Rn. 18 = NZWehrr 2007, 252); sie wird, auch wenn sie durch einen - ggf. auch unzulässigen - Rechtsbehelf angestoßen wird (siehe auch § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO), nicht durch diesen bestimmt. Die Beschwerdeentscheidung vom 11. November 2013 heilt deshalb nicht die Fristversäumnis des Antragstellers.

42

2. Über den hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO) ist nicht zu entscheiden, weil er sinngemäß unter der Bedingung gestellt ist, dass der Verpflichtungsrechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, was jedoch nicht der Fall ist (oben II 1.a). Unabhängig davon wäre jedoch der Fortsetzungsfeststellungsantrag aus den zu II 1.c genannten Gründen ebenfalls unzulässig, weil nur dann, wenn der ursprüngliche Verpflichtungsantrag zulässig ist, nach Eintritt der Erledigung auf einen zulässigen Fortsetzungsfeststellungsantrag übergegangen werden kann.

43

3. Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf).

(2) Auf den Bedarf sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen; die Anrechnung erfolgt zunächst auf den nach § 17 Absatz 2 Satz 1 als Zuschuss und Darlehen, dann auf den nach § 17 Absatz 3 als Darlehen und anschließend auf den nach § 17 Absatz 1 als Zuschuss zu leistenden Teil des Bedarfs. Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2a) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten.

(3) Einkommen der Eltern bleibt ferner außer Betracht, wenn der Auszubildende

1.
ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht,
2.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat,
3.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder
4.
bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende in den Jahren seiner Erwerbstätigkeit in der Lage war, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten.

(4) Ist Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, der Eltern oder eines Elternteils außer auf den Bedarf des Antragstellers auch auf den anderer Auszubildender anzurechnen, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann, so wird es zu gleichen Teilen angerechnet. Dabei sind auch die Kinder des Einkommensbeziehers zu berücksichtigen, die Ausbildungsförderung ohne Anrechnung des Einkommens der Eltern erhalten können und nicht ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen oder bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr vollendet haben. Nicht zu berücksichtigen sind Auszubildende, die eine Universität der Bundeswehr oder Verwaltungsfachhochschule besuchen, sofern diese als Beschäftigte im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 264/02 Verkündet am:
18. Januar 2005
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : nein
BGHR : ja
Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne
das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der
Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben
bis zu seinem Tode vorbehalten will.
BGH, Urt. v. 18. Januar 2005 - X ZR 264/02 - OLG Hamm
LG Münster
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und
Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 4. November 2002 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.
Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.
Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.
Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben; die Berufung blieb ohne Erfolg.
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision strebt der Beklagte die Klageabweisung an. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision.
Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Kläger keinen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Kläger hätten deshalb einen Bereicherungsanspruch aus § 816 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten, weil die
Sparkasse an den Beklagten als im Verhältnis zu den Klägern Nichtberechtigten Auszahlungen von den Sparkonten der Kläger vorgenommen habe. Berechtigte seien die Kläger gewesen, weil sie im Zeitpunkt der Auszahlung an den Beklagten Inhaber der Konten und der Sparforderungen gegen die Sparkasse gewesen seien. Jedenfalls ergebe sich ein Herausgabeanspruch aus §§ 812, 818 Abs. 1 2. Halbs. BGB. Durch die Auflösung der Sparkonten sei die Vollmacht des Beklagten erloschen. Spätestens sei die Vollmacht aber aufgrund des Schreibens der Kläger vom 16. Juli 2001 erloschen. Es bestehe deshalb kein Rechtsgrund mehr, für ein Behalten des aufgrund der Vollmacht Erlangten. Die Forderung gegen die Sparkasse sei den Klägern nämlich wirksam geschenkt worden und das aus ihr Erlangte stehe ihnen zu.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich nur mit der Frage befaßt, ob die Kläger von vornherein - also schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten - Inhaber der Guthabenforderungen geworden sind. Die Sachlage legte hier aber darüber hinaus die Frage nahe, ob der Beklagte die Sparguthaben nicht etwa seinen Enkeln, den Klägern, auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte , daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zugunsten Dritter zu (BGHZ 21, 148, 150; 28, 368, 369). Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte (BGH, Urt. v. 02.02.1994 - IV ZR 51/93, NJW 1994, 931). Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt (BGH, Urt. v. 29.04.1970 - VIII ZR 49/69, NJW 1970, 1181), denn gemäß
§ 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen , daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGHZ 46, 198, 203; 66, 8, 11; MünchKomm. /Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 328 Rdn. 53; Erman/H.P. Westermann, BGB, 11. Aufl., § 328 Rdn. 34). Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die Kläger, die zu dieser Zeit noch minderjährig waren, Sparguthaben angelegt, ohne die Sparbücher aus der Hand zu geben. Er hat sich darüber hinaus, von den Eltern der Kläger gleichzeitig mit der Anlegung der Sparkonten eine Vollmacht erteilen lassen, durch die er gegenüber der Sparkasse ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Kläger ihrerseits wußten von den Sparguthaben nichts. Damit handelt es sich um einen Fall, in dem typischerweise anzunehmen ist, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tod vorbehalten will, wie dies der Beklagte auch behauptet.
Soweit sich aus der Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1994 (IV ZR 51/93, NJW 1994, 931) anderes ergibt, hält der nunmehr für das Schenkungsrecht zuständige erkennende Senat hieran nicht fest. Allerdings lag in dem dort entschiedenen Fall die Ausgangssituation insofern anders, als der dortige Kläger, der seiner Nichte, der dortigen Beklagten , 50.000,-- DM auf ein Sparkonto überwiesen hatte, nunmehr seinerseits auch formal als Forderungsinhaber in das Sparbuch eingetragen werden wollte. Deshalb kam es dort darauf an, ob die Beklagte die Forderung ohne Rechtsgrund erlangt hatte. Der IV. Senat hat die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der dortige Kläger habe berechtigt sein sollen, über das Kontoguthaben zu Lebzeiten im eigenen Interesse zu verfügen, ausdrücklich offenge-
lassen, weil dies keiner Entscheidung bedürfe. Im vorliegenden Fall kann die Frage nicht unentschieden bleiben. Durfte der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen. Auf die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung, die das Berufungsgericht verneint hat, kommt es dann nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beklagte aufgrund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. War er hierzu berechtigt, so hat er nicht ohne Rechtsgrund über das Sparguthaben verfügt; die Kläger haben dann keinen Bereicherungsanspruch gegen ihn. Dies hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, bisher nicht aufgeklärt, weil es der Frage nicht nachgegangen ist, ob der Beklagte die Sparguthaben seinen Enkeln auf den Todesfall mit der Wirkung zuwenden wollte, daß diese im Zeitpunkt des Todes des Beklagten Inhaber der Sparguthaben werden sollten, soweit der Beklagte nicht vorher anderweitig darüber verfügt hatte.
Das Berufungsgericht wird diese Aufklärung nunmehr nachzuholen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Asendorf Kirchhoff

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. Januar 2009 - 11 K 408/08 - zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens.

Gründe

 
Der allein auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg. Die Darlegungen des Beklagten rechtfertigen nicht die Eröffnung des Berufungsverfahrens.
Er macht geltend, die Vermögensinhaberschaft der Klägerin bezüglich des - allein streitigen - Sparkontos sei trotz Zurückbehaltens des Sparbuchs durch die Großmutter unzweifelhaft gegeben und ihr in vollem Umfang als Vermögen anzurechnen. Mit diesem Vorbringen nimmt er aber nicht in der gebotenen Weise die Argumentation des Verwaltungsgerichts zur Kenntnis. Dieses ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Frage, wer Inhaber eines Sparkontos ist, im Ausbildungsförderungsrecht nach den insoweit maßgeblichen zivilrechtlichen Grundsätzen der Vermögenszuordnung zu beantworten ist (BVerwG, Urteil vom 4.9.2008 - 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2009 - 6 M 20.09 - NJW 2010, 1159). Es hat sich deshalb zu Recht von der neueren Rechtsprechung der Zivilgerichte leiten lassen, wonach Inhaber eines Sparkontos zwar derjenige ist, der gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte, dabei aber gilt, dass, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen ist, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will (BGH, Urteil vom 18.1.2005 - X ZR 264/02 - NJW 2005, 980; Hall, jurisPR-BGHZivilR 14/2005 Anm. 3 mit Hinweisen auf ältere, gleichlautende Entscheidungen des BGH; Staudinger/Jagmann, BGB, § 328 RdNr. 147 m. w. N.) und er damit also alleiniger Inhaber der in dem Sparbuch verbrieften Forderung bleibt (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O.; OLG Bremen, Beschluss vom 10.5.2007 - 2 U 27/07 - juris RdNr. 3).
Das Verwaltungsgericht hat keine Umstände zu erkennen vermocht, die ein Abweichen von dieser Regel, die der BGH (a. a. O., juris RdNr. 10) sogar verstärkend mit „typischerweise“ umschrieben hat, rechtfertigten. Es hat vielmehr weiteren Vorgängen um dieses Konto Indizien entnommen, die diese Regel bestätigen. Insbesondere habe die Großmutter der Klägerin in erheblichem Umfang Abbuchungen von diesem Sparbuch auf ihr eigenes privates Girokonto vorgenommen und selbst Überweisungen, die im wirtschaftlichen Interesse der Klägerin gestanden hätten, seien nicht von ihr selbst, sondern von ihrer Großmutter getätigt worden. Schließlich weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ein weiterer Umstand ergebe, der indiziere, dass aus der Sicht der kontoführenden Bank die Großmutter Forderungsinhaberin geblieben sei. Diese habe nämlich das Sparbuch zu einem späteren Zeitpunkt auf sich umschreiben lassen, ohne dass die Sparkasse diese Umschreibung von einer Zustimmung der Klägerin abhängig gemacht habe.
Alldem tritt der Beklagte nicht substantiiert entgegen. Er beharrt vielmehr darauf, die Vermögensinhaberschaft der Klägerin bezüglich des Sparbuchs sei „unzweifelhaft gegeben“, weil Gläubiger gegenüber dem Geldinstitut stets derjenige sei, auf dessen Namen das Konto laute. Er bezieht sich damit - unausgesprochen - wohl auf das Urteil des BGH vom 2.2.1994 (- IV ZR 51/93 - NJW 1994, 931) und verkennt damit, dass der darin vertretene Standpunkt durch das genannte Urteil vom 18.1.2005 ausdrücklich aufgegeben wurde (juris RdNr. 11).
Da das angefochtene Urteil - selbständig tragend - darauf gestützt ist, dass das strittige Sparkonto nicht zum Vermögen der Klägerin gehörte, bedarf es keines Eingehens auf die Angriffe des Beklagten gegen die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts, unabhängig von dieser Zurechnungsfrage hätte das Sparguthaben jedenfalls nach § 29 Abs. 3 BAföG zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben müssen.
Nach allem ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO abzulehnen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.

(1) Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 sind

1.
Gelddarlehen aller Art, entgeltlich erworbene Geldforderungen, Akzeptkredite sowie Forderungen aus Namensschuldverschreibungen mit Ausnahme der auf den Namen lautenden Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen;
2.
die Diskontierung von Wechseln und Schecks;
3.
Geldforderungen aus sonstigen Handelsgeschäften eines Instituts, ausgenommen die Forderungen aus Warengeschäften der Kreditgenossenschaften, sofern diese nicht über die handelsübliche Frist hinaus gestundet werden;
4.
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen eines Instituts sowie die Haftung eines Instituts aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten;
5.
die Verpflichtung, für die Erfüllung entgeltlich übertragener Geldforderungen einzustehen oder sie auf Verlangen des Erwerbers zurückzuerwerben;
6.
der Besitz eines Instituts an Aktien oder Geschäftsanteilen eines anderen Unternehmens, der mindestens ein Viertel des Kapitals (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile) des Beteiligungsunternehmens erreicht, ohne daß es auf die Dauer des Besitzes ankommt;
7.
Gegenstände, über die ein Institut als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen hat, abzüglich bis zum Buchwert des ihm zugehörigen Leasinggegenstandes solcher Posten, die wegen der Erfüllung oder der Veräußerung von Forderungen aus diesen Leasingverträgen gebildet werden.
Zugunsten des Instituts bestehende Sicherheiten sowie Guthaben des Kreditnehmers bei dem Institut bleiben außer Betracht.

(2) Als Kredite im Sinne der §§ 15 bis 18 gelten nicht

1.
Kredite an den Bund, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband;
2.
ungesicherte Forderungen an andere Institute aus bei diesen unterhaltenen, nur der Geldanlage dienenden Guthaben, die spätestens in drei Monaten fällig sind; Forderungen eingetragener Genossenschaften an ihre Zentralbanken, von Sparkassen an ihre Girozentralen sowie von Zentralbanken und Girozentralen an ihre Zentralkreditinstitute können später fällig gestellt sein;
3.
von anderen Instituten angekaufte Wechsel, die von einem Institut angenommen, indossiert oder als eigene Wechsel ausgestellt sind, eine Laufzeit von höchstens drei Monaten haben und am Geldmarkt üblicherweise gehandelt werden;
4.
abgeschriebene Kredite.
(3) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 bis 11 und § 18 gelten nicht für
1.
Kredite, soweit sie den Erfordernissen des § 14 und des § 16 Abs. 1 und 2 des Pfandbriefgesetzes entsprechen (Realkredite);
2.
Kredite mit Laufzeiten von höchstens 15 Jahren gegen Bestellung von Schiffshypotheken, soweit sie den Erfordernissen des § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 Satz 3, des § 23 Abs. 1 und 4 sowie des § 24 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Pfandbriefgesetzes entsprechen;
3.
Kredite an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, die nicht in Absatz 2 Nr. 1 genannt ist, die Europäische Union, die Europäische Atomgemeinschaft oder die Europäische Investitionsbank;
4.
Kredite, soweit sie vom Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband verbürgt oder in anderer Weise gesichert sind (öffentlich verbürgte Kredite).

(4) Als Kredite im Sinne des § 18 gelten nicht

1.
Kredite auf Grund des entgeltlichen Erwerbs einer Forderung aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften, wenn
a)
Forderungen aus nicht bankmäßigen Handelsgeschäften gegen den jeweiligen Schuldner laufend erworben werden,
b)
der Veräußerer der Forderung nicht für deren Erfüllung einzustehen hat und
c)
die Forderung innerhalb von drei Monaten, vom Tage des Ankaufs an gerechnet, fällig ist;
2.
Kredite, soweit sie gedeckt sind durch Sicherheiten in Form von
a)
Bareinlagen bei dem kreditgewährenden Institut oder bei einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, oder Barmitteln, die das Institut im Rahmen der Emission einer Credit Linked Note erhält, oder
b)
Einlagenzertifikaten oder ähnlichen Papieren, die von dem kreditgewährenden Institut oder einem Drittinstitut, das Mutter- oder Tochterunternehmen des kreditgewährenden Instituts ist, ausgegeben wurden und bei diesen hinterlegt sind und die näheren Bestimmungen der Artikel 192 bis 241 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Kreditrisikominderung erfüllt werden.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.

2

Der Kläger studierte seit dem Wintersemester 2001/02 Gebäude- und Infrastrukturmanagement an einer sächsischen Hochschule. Hierfür erhielt er antragsgemäß von Dezember 2001 bis August 2003 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. In den entsprechenden Anträgen hatte er jeweils verschwiegen, dass er neben den angegebenen Vermögenswerten auch Inhaber eines auf seinen Namen bei der D. Bank eingerichteten Wertpapierdepots gewesen war, das er am 8. Oktober 2001 auf seine Schwester übertragen hatte. Dieses Konto wies im Zeitpunkt des Eingangs des ersten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 20. Dezember 2001 ein Guthaben in Höhe von 20 598,20 € und im Zeitpunkt des Eingangs des zweiten Antrags auf Gewährung von Ausbildungsförderung am 25. Juli 2002 ein Guthaben von 21 329,88 € aus.

3

Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 seine Bewilligungsbescheide für den besagten Zeitraum auf und forderte den Kläger auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 5 639,76 € zurückzuzahlen.

4

Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, bei dem Guthaben des Wertpapierdepots handele es sich nicht um sein Vermögen. Das Geld habe seiner zwischenzeitlich verstorbenen Großmutter gehört. Er habe das Wertpapierdepot für diese treuhänderisch verwaltet. Zudem habe er das Guthaben des Wertpapierdepots auf Anweisung seiner Großmutter auf seine Schwester übertragen und nicht um seine Bedürftigkeit herbeizuführen.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zu Begründung führte er aus, das Guthaben des Wertpapierdepots sei dem Vermögen des Klägers zuzurechnen. Die Übertragung dieses Depots auf seine Schwester vor der erstmaligen Antragstellung sei rechtsmissbräuchlich und damit nichtig. Bei Berücksichtigung dieses Guthabens übersteige das Gesamtvermögen des Klägers den ausbildungsförderungsrechtlichen Freibetrag derart, dass dieser seinen monatlichen Bedarf in dem in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vollständig aus seinem anrechenbaren Vermögen habe decken können. Das Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Bewilligungsbescheide sei gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - nicht schutzwürdig. Daher könnten die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Bei der im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X vorzunehmenden Ermessensentscheidung stünden sich das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide und das öffentliche Interesse an einer möglichst effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel gegenüber. Letzteres verlange in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens in aller Regel die Aufhebung einer rechtswidrigen Förderungsentscheidung und damit die Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beträge. Diese Entscheidung entspreche der ständigen Verwaltungsübung, an welche er, der Beklagte, auch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Förderungsempfänger gebunden sei.

6

Die Klage des Klägers hatte vor dem Verwaltungsgericht, nicht aber vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Auf die Revision des Klägers hatte das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Denn dieses war abweichend von der ihm im Entscheidungszeitpunkt noch nicht bekannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangenen, ein (verdecktes) Treuhandverhältnis sei ausbildungsförderungsrechtlich unbeachtlich. In dem nunmehr angegriffenen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten erneut stattgegeben und die Klage des Klägers abgewiesen.

7

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das Oberverwaltungsgericht habe den vom Bundesverwaltungsgericht für die Annahme einer wirksamen Treuhandabrede im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen aufgestellten rechtlichen Maßstab fehlerhaft angewandt. Es habe einerseits Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie etwa die strikte Separierung des Depotguthabens von seinem Vermögen, nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt. Andererseits habe es beispielsweise die fehlende Unterschrift seiner Großmutter auf der von ihm vorgelegten schriftlichen Treuhandvereinbarung zu Unrecht als ein Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Zudem habe das Oberverwaltungsgericht in grober Weise gegen die Denkgesetze verstoßen, soweit es aus dem Umstand, dass der in dem Depot angelegte Geldbetrag nahezu das gesamte Vermögen seiner Großmutter darstellte, gefolgert habe, dass die Unterschrift der Großmutter auf der Treuhandvereinbarung und ein nachvollziehbarer Grund für ihren Abschluss zu erwarten gewesen wären.

8

Des Weiteren rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 SGB X. Der Beklagte habe zu Unrecht angenommen, dass er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil er die Bewilligungsbescheide durch arglistige Täuschung erwirkt habe. Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts könne ihm lediglich vorgeworfen werden, bei der Antragstellung grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht zu haben. Dieser Irrtum des Beklagten führe zwingend zu einem Ermessensfehler. Die Prüfprogramme der beiden Ermessensvorschriften seien nicht identisch. Abgesehen davon sei das dem Beklagten im Rahmen des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen in den Fällen des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X auch nicht in Richtung auf die Rücknahme intendiert.

9

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des § 45 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130) und der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden Änderung durch Art. 4 Abs. 72 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) - SGB X - ein sog. intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung bejaht, wenn ein Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Es stellt sich aber im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO), weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme vorlagen und der Beklagte sein Rücknahmeermessen rechtsfehlerfrei betätigt hat.

11

Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Abs. 4 SGB X kann der Leistungsträger einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Soweit ein Verwaltungsakt zurückgenommen worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu erstatten. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Bewilligungsbescheide, bei denen es sich um begünstigende Verwaltungsakte handelt, rechtswidrig waren, weil im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung auch das Guthaben des Wertpapierdepots Vermögen des Klägers war und ihm daher im streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Ausbildungsförderung zustand (1.). Der Kläger hat das Wertpapierdepot und dessen Übertragung auf seine Schwester grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht angegeben (2.), weshalb er sich nicht auf Vertrauen berufen kann und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide ist eingehalten worden (3.). Der Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung auch das ihm eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (4.). Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend erkannt, dass unter diesen Voraussetzungen die Rückforderung der erbrachten Leistungen, deren Höhe außer Streit steht, nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zwingend ist.

12

1. Das Guthaben auf dem Wertpapierdepot ist als Vermögen des Klägers zu berücksichtigen. Es handelt sich insoweit nicht um Treugut (a). Die unentgeltliche Übertragung dieses Depots auf die Schwester des Klägers ist förderungsrechtlich unbeachtlich (b).

13

a) Das Oberverwaltungsgericht hat seiner erneuten Entscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Treuhandabreden im Rahmen der ausbildungsförderungsrechtlichen Vermögensregelungen ausdrücklich die vom Senat aufgestellten Rechtsgrundsätze (vgl. Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - BVerwGE 132, 21 = Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 4 jeweils Rn. 13 f. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 f.) zugrunde gelegt. In rechtsfehlerfreier Anwendung dieses Maßstabs hat es den Abschluss einer Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Großmutter verneint. Die hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch.

14

Soweit die Revision rügt, das Oberverwaltungsgericht habe bei Anwendung der genannten Rechtsgrundsätze einen Rechtsfehler begangen, indem es Beweisanzeichen, die für den Treuhandcharakter des Wertpapierdepots sprächen, wie beispielsweise die strikte Separierung des Depotguthabens von dem Vermögen des Klägers und die Erteilung einer Depotvollmacht an seine Großmutter, unzutreffend bewertet habe, kritisiert sie der Sache nach dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Das Gleiche gilt, soweit die Revision beanstandet, das Oberverwaltungsgericht habe beispielsweise die fehlende Unterschrift der Großmutter des Klägers auf der von ihm vorlegten schriftlichen Treuhandvereinbarung von Juni 1997 zu Unrecht als Indiz gegen den Treuhandcharakter angesehen. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Feststellung und Würdigung der Tatsachen ist nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 VwGO der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Dementsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich versagt, die tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch eine eigene Würdigung zu korrigieren oder gar zu ersetzen. Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. Urteil vom 16. Mai 2012 - BVerwG 5 C 2.11 - BVerwGE 143, 119 Rn. 18). Das Revisionsvorbringen lässt nicht erkennen, dass die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts einem derartigen Fehler unterliegt.

15

Soweit die Revision im Zusammenhang mit der tatrichterlichen Würdigung des Umstandes, dass es sich bei dem Guthaben des Depots nahezu um das gesamte Vermögen der Großmutter des Klägers gehandelt habe, einen Verstoß gegen Denkgesetze rügt, der im Einzelfall als Verfahrensfehler zu behandeln sein kann (vgl. Urteil vom 19. Januar 1990 - BVerwG 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 225 S. 74 f.; Beschlüsse vom 2. August 2007 - BVerwG 8 B 23.07 - juris Rn. 4 und vom 26. Juni 2007 - BVerwG 4 BN 24.07 - juris Rn. 4), legt sie diesen nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise dar.

16

Ein Verstoß gegen Denkgesetze liegt nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (stRspr, vgl. z.B. Urteil vom 20. März 2012 - BVerwG 5 C 1.11 - BVerwGE 142, 132 Rn. 32 m.w.N.). Sind bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (vgl. Beschluss vom 22. Dezember 2010 - BVerwG 5 B 8.10 - juris Rn. 15 m.w.N.).

17

Die Revision zeigt nicht auf, dass die Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, aufgrund des besagten Umstandes hätte für die treuhänderische Bindung des Klägers ein nachvollziehbarer Grund bestehen müssen und es wäre zu erwarten gewesen, dass auch die Großmutter des Klägers die schriftliche Vereinbarung unterzeichnet hätte, aus logischen Gründen schlechterdings unhaltbar ist. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Revision schlüssig zu entnehmen, dass ihre Schlussfolgerung, der Kläger und seine Großmutter hätten hinsichtlich des Guthabens des Wertpapierdepots eine treuhänderische Bindung vereinbart, denkgesetzlich die einzig mögliche Folgerung aus dem besagten Umstand war.

18

b) Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers förderungsrechtlich rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ist und infolgedessen das Guthaben als Vermögen des Klägers zu behandeln ist.

19

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Vermögensübertragung unabhängig von ihrer bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit ausbildungsförderungsrechtlich wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich, wenn sie im Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck steht. Dieser Zweck besteht in der Durchsetzung des in § 1 BAföG verankerten Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung. Danach wird Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Eine Vermögensübertragung steht im Widerspruch zu diesem Zweck, wenn der Auszubildende Vermögen überträgt, um es der Vermögensanrechnung zu entziehen. Von einer entsprechenden Zweckbestimmung ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Auszubildende sein Vermögen bzw. Teile desselben auf einen Dritten überträgt, ohne eine dessen Wert entsprechende Gegenleistung zu erhalten. Dritter in diesem Sinne sind auch die Eltern oder ein Elternteil des Auszubildenden. Denn bei einer unentgeltlichen Übertragung von Vermögen steht der Wert des übertragenen Vermögens dem Auszubildenden für seinen Bedarf nicht mehr zur Verfügung. Hätte eine Anrechnung des unentgeltlich übertragenen Vermögens zu unterbleiben, würde die finanzielle Sicherung der Ausbildung in dem im Gesetz vorgesehenen Umfang nicht erreicht. Gerade weil das übertragene Vermögen nicht mehr vorhanden ist, wäre die Durchführung der Ausbildung entgegen der gesetzgeberischen Konzeption durch Gewährung staatlicher Fördermittel und nicht durch das anrechenbare Vermögen des Auszubildenden sicherzustellen. Aus diesem Grund stellt sich eine unentgeltliche Vermögenszuwendung an Dritte ausbildungsförderungsrechtlich grundsätzlich als Rechtsmissbrauch dar (vgl. Urteile vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1 S. 4 ff. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris Rn. 12 und Beschluss vom 19. Mai 2009 - BVerwG 5 B 111.08 - juris Rn. 2). Ob die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt, um diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6 Rn. 47). So kann die Unentgeltlichkeit als Kriterium für die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit beispielsweise mit zunehmendem zeitlichem Abstand von der Antragstellung an Gewicht verlieren. Mit Rücksicht darauf ist es gerechtfertigt und gegebenenfalls im Einzelfall auch geboten, zusätzlich zur Unentgeltlichkeit auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der unentgeltlichen Übertragung von Vermögenswerten und der Beantragung von Ausbildungsförderung abzustellen. Denn ein solcher Zusammenhang spricht in gewichtiger Weise für einen Rechtsmissbrauch.

20

Das Oberverwaltungsgericht hat sich von diesen Rechtsgrundsätzen leiten lassen. Auf der Grundlage der von ihm getroffenen und den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) ist seine rechtliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Schwester des Klägers wegen der Unentgeltlichkeit und des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der am 8. Oktober 2001 erfolgten Vermögensverschiebung und dem am 20. Dezember 2001 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung als rechtsmissbräuchlich zu werten ist.

21

2. Das angefochtene Urteil steht auch mit Bundesrecht in Einklang, soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, dass das Vertrauen des Klägers nicht schutzwürdig ist und die Bewilligungsbescheide mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X) zurückgenommen werden durften, weil diese zwar nicht durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X erwirkt worden sind (a), aber im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auf grob fahrlässig gemachten unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen (b).

22

a) Nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung erwirkt hat. Eine arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Auszubildende durch Angaben, deren Unrichtigkeit ihm bewusst war oder deren Unrichtigkeit er für möglich hielt, jedoch in Kauf nahm, oder durch Verschweigen wahrer Tatsachen bei einem für die Bewilligung von Ausbildungsförderung maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung einen Irrtum in dem Bewusstsein hervorrief, diesen durch Täuschung zu einer für ihn günstigen Entscheidung zu bestimmen. Unrichtige Angaben sind stets eine Täuschung, unabhängig davon, ob die Behörde hiernach gefragt hat oder nicht (vgl. Urteil vom 24. Oktober 1996 - BVerwG 2 C 23.96 - BVerwGE 102, 178 <180 f.> = Buchholz 236.1 § 55 SG Nr. 16 S. 11 f. m.w.N.). Das Verschweigen wahrer Tatsachen ist - in Abgrenzung zu § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X - eine Täuschung, wenn das Amt für Ausbildungsförderung nach diesen Tatsachen gefragt hat. Der Frage eines maßgeblich beteiligten Bediensteten des Amtes für Ausbildungsförderung steht es gleich, wenn in einem Vordruck oder Antragsformular erkennbar eine bestimmte Frage aufgeworfen wird, welche dann wahrheitswidrig beantwortet wird.

23

Das Oberverwaltungsgericht ist der Sache nach von diesen rechtlichen Anforderungen ausgegangen. Gemessen daran hat es in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine arglistige Täuschung abgelehnt. Denn nach seinen bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen ist in den Antragsformularen nicht ausdrücklich nach (unentgeltlichen) Vermögensverfügungen gefragt worden, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Antragstellung gestanden haben.

24

b) Das Vertrauen des Begünstigten ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht schutzwürdig, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

25

In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wertpapierdepots auf seine Schwester grob fahrlässig verschwiegen hat. Nach dem Sachverhalt, wie er sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Oberverwaltungsgerichts ergibt, musste es sich dem Kläger aufdrängen, dass er diese Vermögensverfügung anzugeben hatte, ohne dass danach konkret gefragt worden ist. Denn sie konnte für die Entscheidung des Amtes für Ausbildungsförderung erheblich sein. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass ihm dieses Vermögen wegen der Übertragung auf seine Schwester nicht (mehr) zuzurechnen war und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung eingesetzt werden musste, hätte er diese Vorgänge zumindest offenlegen müssen, um dem Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen. Die Nichtangabe des Wertpapierdepots war für die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide auch kausal (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O. Rn. 40).

26

3. Des Weiteren ist das Oberverwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte den Rücknahmebescheid vom 1. Oktober 2003 gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen erlassen hat.

27

Die Jahresfrist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - juris Rn. 25 m.w.N.). Sie ist hier nicht schon im September 2002 durch den Hinweis des Bundesamtes für Finanzen auf die vom Kläger gestellten Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte in Lauf gesetzt worden, der den Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern erst durch die vom Kläger nach einem entsprechenden Aufforderungsschreiben des Beklagten vom 31. Januar 2003 vorgelegten Unterlagen. Der Beklagte durfte auch die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die durch Gesetz vom 2. Dezember 2004 (BGBl I S. 3127) lediglich klarstellende Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot (vgl. Urteil vom 30. Juni 2010 a.a.O.).

28

4. Das Oberverwaltungsgericht hat schließlich im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden ist. Mit Bundesrecht nicht vereinbar ist zwar seine Auffassung, die Ermessensbetätigung der Ämter für Ausbildungsförderung nach § 45 Abs. 1 SGB X sei in dem Sinne vorgezeichnet, dass sie im Regelfall nur durch eine Entscheidung für die Rücknahme des Bewilligungsbescheides ausgeübt werden kann (sog. intendiertes Ermessen), wenn einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt (a). Der Beklagte hat aber das ihm nach § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt (b).

29

a) Die auf § 45 Abs. 1 und 4 SGB X gestützte Rücknahme eines von Anfang an rechtswidrigen Bewilligungsbescheides mit Wirkung für die Vergangenheit steht im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26; s.a. BSG, Urteil vom 17. Oktober 1990 - 11 RAr 3/88 - SozR 3-1300 § 45 Nr. 5). Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung des öffentlichen Interesses an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände mit dem privaten Interesse des Auszubildenden an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Bewilligungsbescheides (vgl. Urteile vom 27. Juni 1991 - BVerwG 5 C 4.88 - BVerwGE 88, 342 <347> = Buchholz 436.36 § 24 BAföG Nr. 16 S. 20 und vom 8. Juni 1989 - BVerwG 5 C 68.86 - Buchholz 436.36 § 50 Nr. 5 S. 4; s.a. BSG, Urteil vom 11. April 2002 - B 3 P 8/01 R - juris Rn. 21). Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen dabei gleichberechtigt nebeneinander. Dies gilt auch, wenn eine Berufung des Auszubildenden auf Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ausscheidet. Die für diese Fälle vom Oberverwaltungsgericht angenommene Begrenzung des Entscheidungsspielraums der Ämter für Ausbildungsförderung, lässt sich weder unmittelbar aus § 45 SGB X (aa) noch aus dem Bundesausbildungsförderungsrecht und seinen fachspezifischen Wertungen (bb) ableiten.

30

(aa) Die Auslegung der Ermessensvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB X ergibt kein intendiertes Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung. Hiergegen sprechen neben dem Wortlaut vor allem systematische Erwägungen.

31

§ 45 Abs. 1 SGB X eröffnet Ermessen ("darf"), ohne danach zu unterscheiden, ob sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 3 SGB X auf Vertrauensschutz berufen kann oder nicht.

32

Die binnensystematische Betrachtung des § 45 SGB X bestätigt diesen Befund. So verbietet § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X für den Fall, dass der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen schutzwürdig ist, die Rücknahme des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Für den Fall, dass das Vertrauen des Begünstigten in die Bestandskraft des Verwaltungsakts gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht schutzwürdig ist, fehlt eine vergleichbare Regelung. Dies wiegt um so schwerer, als § 48 Abs. 2 VwVfG, dem § 45 Abs. 2 SGB X weitgehend entspricht, in Satz 4 ausdrücklich bestimmt, dass der Verwaltungsakt in den Fällen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, weshalb § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG auch als ermessenslenkende Norm anzusehen ist (vgl. Urteile vom 16. Juni 1997 - BVerwG 3 C 22.96 - BVerwGE 105, 55 <57> = Buchholz 316 § 39 VwVfG Nr. 25 S. 3 und vom 23. Mai 1996 - BVerwG 3 C 13.94 - Buchholz 451.513 Sonst. Marktordnungsrecht Nr. 1 S. 13).

33

In dieselbe Richtung weist der systematische Vergleich mit der Vorschrift des § 48 Abs. 1 SGB X, die in Satz 1 eine gebundene Aufhebungsentscheidung vorsieht und in Satz 2 ausdrücklich normiert, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsakt (mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse) aufgehoben werden "soll". Eine solche Differenzierung findet sich in § 45 SGB X nicht.

34

(bb) Ebenso wenig ist dem einschlägigen Fachrecht zu entnehmen (vgl. zur Zulässigkeit, ein intendiertes Ermessen kraft Fachrechts anzunehmen z.B. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - BVerwGE 91, 82 <90 f.> = Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 8 f.), dass das Interesse an der Herstellung gesetzmäßiger Zustände in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in der Weise Vorrang genießt, dass die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide vorgegeben ist.

35

Eine entsprechende fachgesetzliche Intention lässt sich entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht aus dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz des Nachrangs der staatlichen Ausbildungsförderung folgern. Durch diesen soll sichergestellt werden, dass die begrenzten staatlichen Förderungsmittel sinnvoll eingesetzt werden und für förderungsbedürftige Auszubildende zur Verfügung stehen. Auch wenn dies die Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Ausbildungsförderung nahe legt, ist § 1 BAföG keine ermessenslenkende Bedeutung für die hier in Rede stehende Konstellation beizumessen. Denn die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Auszubildenden, die die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X erfüllen, und solchen, die dies nicht tun. Sie beansprucht vielmehr für beide Fallgruppen Geltung. Infolgedessen fehlt es an einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für die Annahme, dass dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X im Regelfall Vorrang vor dem kollidierenden Prinzip der Bestandskraft von Verwaltungsakten zukommt. Der bloße Verstoß gegen den Nachranggrundsatz sagt für sich noch nichts darüber aus, mit welcher Gewichtigkeit diese Belange in die Abwägung einzustellen sind.

36

Gegen die Annahme eines durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz intendierten Ermessens spricht in deutlicher Weise die Vorschrift des § 20 BAföG. Ihr ist eine differenzierte Regelung zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung mit Wirkung für die Vergangenheit in Betracht kommt und welche Entscheidung die Ämter für Ausbildungsförderung dabei jeweils zu treffen haben.

37

Bis zum Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vom 18. August 1980 (BGBl I S. 1469) mit Wirkung zum 1. Januar 1981 enthielt § 20 BAföG eine vollständige und abschließende Regelung über die Aufhebung rechtswidriger Bewilligungsbescheide und die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen der Ausbildungsförderung. Mit dem Inkrafttreten des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch wurden die früheren Aufhebungs- und Erstattungstatbestände des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BAföG gestrichen, weil die von ihnen erfassten Sachverhalte durch die §§ 45, 48 und 50 SGB X abgedeckt sind. Durch diese Streichung und den ausdrücklichen Hinweis auf die §§ 44 bis 50 SGB X in § 20 Abs. 1 Satz 1 BAföG wurde klargestellt, dass die Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Erstattung der Förderungsleistungen in den von § 20 Abs. 1 Nr. 3 und 4 SGB X nicht erfassten Fällen fortan dem Regelungsregime des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch unterstehen und somit an die dort normierten Voraussetzungen und Grundsätze gebunden sind (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - a.a.O. <104> bzw. S. 12 und - BVerwG 5 C 16.86 - a.a.O. S. 25). Mit Rücksicht darauf besteht ein strikter Aufhebungszwang ("ist ... aufzuheben") nur in den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG. In den Fällen des § 48 SGB X ("soll") müssen die Ämter für Ausbildungsförderung die Bewilligungsbescheide nur im Regelfall zurücknehmen und sind nur bei einer atypischen Fallgestaltung zur Ausübung von Ermessen berechtigt und verpflichtet. In den Fällen des § 45 Abs. 1 und 4 SGB X ("darf") steht die Rücknahme stets im Ermessen der Ämter für Ausbildungsförderung (vgl. Urteile vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 - BVerwGE 78, 101 <105> = Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 27 S. 13 und - BVerwG 5 C 16.86 - Buchholz 436.36 § 20 BAföG Nr. 29 S. 26). Diese klaren und eindeutigen gesetzlichen Vorgaben würden missachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände von vornherein und unabhängig vom Einzelfall ein Vorrang eingeräumt und ein Regel-Ausnahme-Verhältnis begründet würde.

38

Nichts anderes folgt aus den Urteilen des Senats vom 17. September 1987 - BVerwG 5 C 26.84 und 5 C 16.86 - (jeweils a.a.O.). Die dort getroffene Aussage,

"dass beim Vorliegen eines dieser Sachverhalte § 45 abs. 2 satz 3 nr. 1 bis 3 sgb x> die Ermessensbetätigung der Behörde im Normalfall ebenfalls zur Rückgängigmachung des Verwaltungsaktes führen wird" (vgl. a.a.O. <106> bzw. S. 13 und S. 26),

ist im Zusammenhang mit den beiden nachfolgenden Sätzen zu sehen,

"für die weiter in Betracht zu ziehenden Fälle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X folgt das gleiche kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung daraus, dass die Behörde die Aufhebung, wenn die Voraussetzungen dieser Regelungen erfüllt sind, vornehmen soll und damit, wie schon ausgeführt, zur Aufhebung im Regelfall verpflichtet ist. Hier wie dort sind demnach beim Gesetzesvollzug Ergebnisse zu erwarten, die bei typischer Fallgestaltung denen bei Anwendung des § 20 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 BAföG entsprechen" (vgl. a.a.O.).

Aufgrund dieses Kontextes ist die angeführte Erklärung als empirisch-prognostische Einschätzung des Senats zum Ergebnis des Gesetzesvollzugs zu verstehen. Eine weitergehende Aussage dahin, dass die Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 1 und 4 SGB X in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X aus normativen Gründen, insbesondere des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, in Richtung Rücknahme intendiert wäre, ist ihr nicht zu entnehmen.

39

b) Die Ausübung des Rücknahmeermessens durch den Beklagten ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblich sind insoweit die Erwägungen im Widerspruchsbescheid. Denn eine behördliche Entscheidung, deren Recht- und Zweckmäßigkeit - wie hier - durch die Widerspruchsbehörde nachgeprüft werden kann, erhält gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erst durch den Widerspruchsbescheid ihre für das gerichtliche Verfahren maßgebliche Gestalt (vgl. Beschluss vom 26. April 2011 - BVerwG 7 B 34.11 - BRS 77 Nr. 68 und Urteil vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45 Rn. 24).

40

Dem Beklagten war ausweislich des Widerspruchsbescheides bewusst, dass ihm Ermessen zusteht, und er hat dieses erkennbar ausgeübt. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist der Beklagte auch nicht von der falschen Ermessensvorschrift ausgegangen, soweit er im Widerspruchsbescheid die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X (arglistige Täuschung) statt der Nr. 2 dieser Vorschrift (grobe Fahrlässigkeit) angenommen hat. Denn das Ermessen ist ihm nicht durch diese Regelung, sondern durch die Bestimmung des § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumt. Seine Ermessenserwägungen sind auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil er im Widerspruchsbescheid zu Unrecht von einer arglistigen Täuschung des Klägers ausgegangen ist. Denn ein Fehler in der rechtlichen Bewertung ist unschädlich, wenn er sich in den Ermessenserwägungen nicht niederschlägt. Das ist hier der Fall. Der Beklagte hat seine Ermessensentscheidung nicht auf den Grad des klägerischen Verschuldens gestützt, sondern auf die Fehlerhaftigkeit der Bewilligungsbescheide und den Schutz fiskalischer Interessen abgestellt. Bei der Ausübung des Ermessens hat sich der Beklagte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch am Zweck der Ermächtigung orientiert. Er hat das Interesse des Klägers an der Beständigkeit der rechtswidrigen Bewilligungen mit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung abgewogen. Letzteres schließt die Einbeziehung fiskalischer Interessen nicht aus (vgl. Urteile vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - juris Rn. 46 und vom 31. August 2006 - BVerwG 7 C 16.05 - Buchholz 428 § 31 VermG Nr. 12 Rn. 25). Daher ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte von dem Gedanken hat leiten lassen, das Interesse des Klägers, die zu Unrecht erhaltenen Mittel zu behalten, habe hinter das öffentliche Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel zurückzutreten. Da der Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens keine für die Ermessensausübung relevanten Gesichtspunkte vorgetragen hat, konnte sich der Beklagte auch auf diese knappe allgemeine Interessenabwägung beschränken.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für eine von ihm angestrengte Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach auf Leistung von Ausbildungsförderung für den Besuch der 12. Jahrgangsstufe der Berufsoberschule im Förderzeitraum September 2012 bis Juli 2013.

Die zulässige Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat, erweist sich als unbegründet, da auch unter Berücksichtigung des Vortrags im Beschwerdeverfahren und unter Beachtung des spezifisch prozesskostenhilferechtlichen Erfolgsmaßstabs (vgl. etwa BVerfG, B. v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11 - NVwZ 2012, 1390 Rn. 10 f.) der Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO zukommen (1.). Darüber hinaus erscheint es auch fraglich, ob der Kläger nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann (2.).

1. Nach § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) hat ein Auszubildender Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Auf seinen Förderbedarf sind nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG u. a. eigenes Einkommen und Vermögen anzurechnen. Zum Vermögen des Auszubildenden rechnen nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG Forderungen und sonstige Rechte, wobei nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BAföG deren Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Überträgt der Auszubildende Vermögen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zur Beantragung von Ausbildungsförderung rechtsmissbräuchlich auf Dritte, führt dies nach ständiger ober- und höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur fiktiven Anrechnung als für die Ausbildung einzusetzendes Vermögen.

1.1 Ein dergestalt rechtsmissbräuchliches Handeln des Auszubildenden liegt immer dann vor, wenn er im Hinblick auf eine konkrete oder schon begonnene Ausbildung, für die Ausbildungsförderung in Anspruch genommen werden soll, um eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten rechtsgrundlos und unentgeltlich, d. h. ohne gleichwertige Gegenleistung überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Dabei liegt ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Auszubildenden, durch die Vermögensübertragung eine Vermögensanrechnung zu vermeiden, in dem Umstand der zeitnah zur Beantragung von Ausbildungsförderung durchgeführten Vermögensübertragung. Nicht erforderlich ist dabei ein subjektiv verwerfliches Handeln des Auszubildenden. Es genügt insoweit der zeitliche Zusammenhang, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck (vgl. beispielhaft BayVGH, U. v. 11.11.2009 - 12 BV 08.1293 - juris Rn. 35; Sächsisches OVG, U. v. 26.11.2009 - 1 A 288/08 - juris; speziell zur Verwendung von Geldmitteln für den Erwerb eines Kraftfahrzeugs OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 10.6.2011 - 12 A 2098/10 - juris).

Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben führt sämtlicher bisheriger Sachvortrag des Klägers zur Verwendung des von ihm kurz vor Antragstellung von einem Konto abgehobenen Betrags von 8.300 EUR und zu den Umständen des anschließenden Kaufs eines Pkw zur Vermögensanrechnung.

Hätte der Kläger, wie er im Zuge der Antragstellung gegenüber der Beklagten angegeben hat, den Geldbetrag verwendet, um seine Tante bei deren Erwerb eines (höherwertigen) Kraftfahrzeugs zu unterstützen, läge darin angesichts der zeitlichen Nähe zur BAföG-Antragstellung und einer fehlenden Gegenleistung eine rechtsmissbräuchliche Vermögensverfügung, die zur fiktiven Anrechnung des verschenkten Geldbetrags führen würde.

Ginge man von der im weiteren Verfahrensverlauf angegebenen Sachverhaltsschilderung aus, der Geldbetrag habe in Verbindung mit einem zinslosen Darlehen der Tante („Aufstockung“) dazu gedient, ein Kraftfahrzeug zu erwerben, das bis zur Rückzahlung des Darlehens im Eigentum der Tante verbleiben sollte, dessen Nutzen weit überwiegend (zu 90%) und dessen Lasten (Steuer und Versicherung) vollständig vom Kläger als Halter des Pkw getragen werden sollten, führte dies ebenfalls zur Anrechnung der 8.300 EUR zum Vermögen des Klägers. Zwar hätte in diesem Fall der Kläger angesichts des Sicherungseigentums der Tante zwar möglicherweise lediglich ein Nutzungs- und Anwartschaftsrecht erworben, das jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der BAföG-Antragstellung angesichts fehlender Darlehensrückzahlungen kaum werthaltig wäre. Insofern fehlte es an der gleichwertigen Gegenleistung zur getätigten Vermögensverfügung. Selbst wenn man das Anwartschaftsrecht als entsprechend werthaltig ansehen würde, gelangte man zwar nicht mehr zur fiktiven, jedoch zur realen Vermögensanrechnung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (vgl. BayVGH, U. v. 23.7.2008 - 12 BV 07.1595 - juris Rn. 29; VG Schleswig, U. v. 27.2.2013 - 15 A 122/12 - juris Rn. 25 f.). Indes bestehen angesichts der vom Kläger vorgelegten Unterlagen und seiner hierzu gemachten Angaben Zweifel, dass an Stelle des Klägers seine Tante Eigentum an dem Pkw erworben hat.

Die vom Kläger vorgelegten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II sowie der Versicherungsschein weisen ihn als Halter des angeschafften Kraftfahrzeugs aus. Ferner hat er im Rahmen der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren das Kraftfahrzeug als in seinem Eigentum stehend angegeben. Mithin deutet bislang, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, vieles darauf hin, dass der Kläger nicht nur Halter, sondern auch Eigentümer des Pkw ist. Auch dieser Umstand würde im Übrigen zur Vermögensanrechnung führen, da ein im Eigentum des Auszubildenden stehendes Kraftfahrzeug nicht als Haushaltsgegenstand nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG anrechnungsfrei bliebe (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2010 - 5 C 3.09 - NVwZ-RR 2010, 926).

1.2 Vom Vermögen des Klägers ist auch nicht, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, das angeblich von der Tante des Klägers gewährte Darlehen (die „Aufstockung“ zum Erwerb des Kraftfahrzeugs) nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG als bestehende Schuld abzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v.4.9.2008 - 5 C 30/07 - BVerwGE 132, 10 ff. Rn. 24) ist für die Frage, ob ein behauptetes Darlehen ausbildungsförderungsrechtlich nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG anzuerkennen ist, allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden kann. Weil und soweit der für den Auszubildenden förderungsrechtlich günstige Umstand, ob und in welchem Umfang er vermögensmindernde Schulden hat, seine Sphäre betrifft, obliegt ihm bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen eine gesteigerte Mitwirkungspflicht; die Nichterweislichkeit der maßgeblichen Tatsachen geht dabei zu seinen Lasten. Angesichts der im Ausbildungsförderungsrecht bestehenden Missbrauchsgefahr bei der Behauptung eines mit einem nahen Angehörigen abgeschlossenen, das Vermögen mindernden Darlehensvertrags, ist es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit der Verträge strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Hierfür wird zwar kein strikter sog. Fremdvergleich gefordert, jedoch müssen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gewichtige Indizien für das Vorliegen eines „echten“ Darlehensvertrags sprechen. Hierzu rechnet insbesondere eine klare und nachvollziehbare Regelung der Rückzahlungsmodalitäten. Gegen das Vorliegen eines förderungsrechtlich berücksichtigungsfähigen Darlehensvertrags spricht, wenn der Auszubildende eine etwaige Darlehensverpflichtung nicht von vornherein in seinem Antragsformular bezeichnet, sondern gewissermaßen zum Zwecke der Saldierung erst angegeben hat, nachdem er der Behörde gegenüber nachträglich einräumen musste, anrechenbares Vermögen zu besitzen (BVerwG a. a. O. Rn. 27). Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zutreffend zu der Auffassung gelangt, dass aufgrund des bisherigen Sachstands eine Anerkennung des vom Kläger behaupteten Darlehens seiner Tante nicht in Betracht kommt, folglich auch nicht als bestehende Schuld nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG in Abzug gebracht werden kann.

Der Klage fehlen mithin angesichts des bisherigen Vortrags des Klägers die erforderlichen Erfolgsaussichten. Bereits aus diesem Grund scheidet daher die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus, hat demnach die Beschwerde keinen Erfolg.

2. Ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat ergänzend darauf hin, dass auch die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Bedürftigkeit angesichts der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers fraglich erscheint. Dies folgt nicht nur, wie vom Verwaltungsgericht angedeutet, aus der Angabe des Klägers zu dem in seinem Eigentum stehenden Pkw. Wie sich aus den dem Senat vorliegenden Akten ergibt, unterhält der Kläger eine eigene Wohnung, einen Pkw sowie ein Kleinkraftrad, geht indes keinem Arbeitsverhältnis, vielmehr einer Schulausbildung nach, und gibt an, gegen seine geschiedenen Eltern keinen Unterhaltsanspruch zu besitzen. Zugleich hat er im Rahmen der BAföG-Antragstellung überwiegend geschwärzte Kontoauszüge vorgelegt. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind keinerlei Kontoauszüge beigefügt worden. Die angesichts der geschilderten Umstände sich aufdrängende Frage, wie der Kläger seinen Lebensunterhalt finanziert, wird lediglich mit dem Stichwort „Familie“ beantwortet. All dies nährt erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit.

Ungeachtet dessen rechnete ferner ein unterhaltsrechtlicher Anspruch des volljährigen, noch in der Ausbildung befindlichen Klägers auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses in persönlichen Angelegenheiten nach §§ 1601, 1610 Abs. 1 BGB und § 1360a Abs. 4 BGB analog zu seinem für die Prozessführung einzusetzenden Vermögen (vgl. BayVGH, B. v. 29.3.2010 - 12 C 09.3144 - juris Rn. 5 f; Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1610 Rn. 14.). Gegenüber der Prozesskostenhilfe als staatlicher Sozialleistung hätte der Kläger einen derartigen unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschuss vorrangig einzusetzen.

3. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend entbehrlich, da in Angelegenheiten der Ausbildungsförderung nach § 188 Satz 2, 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben und im Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, können vor der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden.

(2) Die Geschäftsstelle hat das Protokoll unverzüglich an das Gericht zu übermitteln, an das der Antrag oder die Erklärung gerichtet ist. Die Wirkung einer Prozesshandlung tritt frühestens ein, wenn das Protokoll dort eingeht. Die Übermittlung des Protokolls kann demjenigen, der den Antrag oder die Erklärung zu Protokoll abgegeben hat, mit seiner Zustimmung überlassen werden.