Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. März 2018 - 1 K 1182/16

bei uns veröffentlicht am16.03.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Kostenersatz wegen eines entliehenen Buches, das nicht mehr auffindbar ist.
Die Klägerin war von Juni 2012 bis Februar 2015 als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Teilzeit) bei der Beklagten angestellt. Am 16.08.2012 lieht sie sich auf ihren Handapparat das Buch „Dahs, Handbuch des Strafverteidigers“ (7. Aufl. 2005) aus der Universitätsbibliothek der Beklagten aus. Es ist nicht mehr auffindbar.
Mit einer „Rechnung“ vom 27.10.2015 forderte die Beklagte die Klägerin auf, „Buchkosten Wertersatz“ in Höhe von 122,00 EUR, Bearbeitungsgebühren in Höhe von 20,00 EUR und Portogebühren in Höhe von 0,70 EUR - insgesamt 142,70 EUR - innerhalb von zehn Tagen bar zu bezahlen oder zu überweisen. Die „Rechnung“ war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
Am 23.11.2015 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie wie folgt begründete: Das Buch sei ihr zur Verrichtung ihrer dienstvertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten von der universitätseigenen Einrichtung Universitätsbibliothek ausgeliehen worden. Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs komme ein Rückgriff zu 100 % für durch die Verrichtung verursachte Schäden allenfalls bei grobem Verschulden in Betracht. Ein solches Verschulden liege nicht vor. Auch sei weder ein leichtes noch ein mittleres Verschulden dargetan. Ein Rückgriff scheitere somit an der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Ferner fehle es dem Verwaltungsakt an der erforderlichen Begründung. Die Bezeichnung als Rechnung sei in Kombination mit der abgedruckten Rechtsbehelfsbelehrung äußerst fragwürdig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.03.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. In den Gründen wird ausgeführt: Bei dem als Rechnung bezeichneten Bescheid handle es sich um einen Verwaltungsakt. Es liege ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Klägerin und der Bibliothek als Betriebseinheit der Beklagten vor. Im Rahmen dieses Verhältnisses seien durch den angefochtenen Bescheid die Kosten einer Ersatzbeschaffung geltend gemacht worden. Die Bezeichnung als Rechnung ändere an der Rechtmäßigkeit des Bescheids nichts. Nach der Bibliotheksordnung könne Kostenersatz für die Ersatzbeschaffung eines nicht zurückgegebenen Werks verlangt werden. Der Klägerin sei zuzugeben, dass die Haftungsprivilegierung auch dann Anwendung finde, wenn Mitarbeiterinnen des öffentlichen Dienstes ein Buch zu dienstlichen Zwecken ausliehen. Die Klägerin sei ihrer Pflicht, entliehene Bücher nach Beendigung der Leihfrist zurückzugeben, unbestritten nicht nachgekommen. Dies gelte umso mehr, als es sich bei dem betreffenden Buch um eine Leihe für den sogenannten Handapparat gehandelt habe; es sei ihr also persönlich für einen langen Zeitraum zur Verfügung gestellt worden sei. Nur bei der Leihe von Literatur, die dienstlich benötigt werde, komme das Haftungsprivileg in Betracht. Die Beklagte habe keine Zweifel, dass die Leihe zu dienstlichen Zwecken erfolgt sei. Demnach hafte die Klägerin, wenn sie vorsätzlich oder grob fahrlässig die bestehende Dienstpflicht zur Rückgabe dienstlich entliehener Bücher verletzt habe. Für die Aufbewahrung und Nutzung entliehener Bücher bestehe eine besondere Sorgfaltspflicht. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht hätte es nach der Lebenserfahrung verhindert, dass dienstlich entliehene Bücher durch Unaufmerksamkeit, sei es zum Beispiel durch Nichtabschließen des Dienstzimmers, durch unkontrollierte Weitergabe an Dritte, durch Liegenlassen im öffentlichen Raum, verlustig gingen. Es handle sich auch nicht um einen kleinen und leichten Gegenstand, der durch ein nicht auszuschließendes Augenblicksversagen abhandenkommen könne, sondern um ein immerhin 814 Seiten starkes Werk im Wert von ca. 120,00 EUR. Die Klägerin habe keinerlei Angaben dazu gemacht, wie es zu dem Verlust gekommen sei. Es sei Sache der Klägerin, derartige Umstände glaubhaft zu machen. Diese Beweislastregelung beruhe auf der Tatsache, dass das Buch bei der Leihe in ihren alleinigen Verantwortungsbereich übergegangen sei, den nur sie und nicht die Bibliothek kontrollieren könne. Ihr sei es nicht gelungen, eine bloß einfache Fahrlässigkeit oder gar das Fehlen von Verschulden glaubhaft zu machen.
Am 18.04.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Zu ihrer Begründung hat sie vorgetragen: Sie habe stets eine Liste der von ihr ausgeliehenen Bücher geführt, in der sie berechtigte Entnahmen aus ihrem ausschließlich in ihrem Büro befindlichen Bestand durch andere Mitarbeiter sowie durch Professoren protokolliert habe. Aus diesem Protokoll habe sich der Verbleib des streitgegenständlichen Buches nicht ermitteln lassen. Bei anderen (auch ehemaligen) Mitarbeitern des Lehrstuhls sowie Herrn Professor T. habe sich das Buch ebenfalls nicht auffinden lassen. Ihr Büro, zu dem auch diverse andere Mitarbeiter zugangsberechtigt gewesen seien, habe sie immer ordnungsgemäß verschlossen. Im Umgang mit Universitätseigentum habe sie sich somit noch nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Im Rahmen der Abwicklung ihres Handapparats sei sie durch die Universitätsbibliothek aufgefordert worden, zwei weitere fehlende Bücher zurückzugeben. Diese Bücher seien wenige Tage später in der Bibliothek aufgefunden worden. Ihr sei erklärt worden, dass ein Fehler beim Einbuchungsvorgang unterlaufen sei. Sie fühle sich der Beklagten sehr verbunden, sehe jedoch nicht ein, für ein unverschuldet untergegangenes veraltetes Handbuch aus dem Jahr 2005 122 EUR zu zahlen. Sei es, dass die Bibliotheksordnung bei Mitarbeitern unanwendbar sei oder dass die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs anwendbar seien, sei die Schadensersatzforderung unbegründet.
Auf Bitte des Gerichts, die Liste der ausgeliehenen Bücher vorzulegen, teilte die Klägerin mit, dass sie ihre handschriftlich geführte Liste, die stets griffbereit über ihrem Computer gehangen habe, nicht mehr vorlegen könne, weil sie diese bereits im Frühjahr 2015 entsorgt habe, als sie ihr Büro geräumt habe. Sie könne jedoch versichern, dass sie diese Liste gewissenhaft geführt habe. Sie habe alles entsorgt, was ihr für den Lehrstuhl nicht mehr wesentlich erschienen sei. Aufgrund ihres anstehenden Umzugs habe sie auch nur das Nötigste für sich selbst mitgenommen. Es sei ihr ihr nicht notwendig erschienen, die Liste mitzunehmen, nachdem sie die gesamte dort verzeichnete Literatur zurückerhalten und an die Bibliothek zurückgegeben habe. Sie habe während ihrer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin und während ihrer Promotion Unmengen an Büchern ausgeliehen und zurückgebracht. Abgesehen von dem streitgegenständlichen Buch, dessen Verbleib sie sich nicht erklären könne, habe sie stets jedes Werk zuverlässig zurückgegeben. Sie habe lediglich etwa 15 Bücher innerhalb von drei Jahren an andere Universitätsmitarbeiter weiter verliehen. Angesichts des Umfangs an Literatur, mit dem sie sich täglich beschäftigt habe, habe sie sich nicht täglich über den Verbleib jedes Buches in ihrem Büro vergewissern können. Allein der Handapparat habe einen Umfang von 100 Büchern gehabt, hinzu seien Kurzausleihen und Fernleihen über den Mitarbeiterausweis gekommen. Die Annahme, sie habe stets kontrollieren müssen, ob sich das Buch noch in ihrem Büro befinde, sei lebensfremd und für den Verlust nicht kausal. Das Verleihen mancher Bücher habe sich nicht auf den Schaden ausgewirkt. Sie seien allesamt verzeichnet und wieder zurückgegeben worden. Um einen Eindruck vom Umfang der stets ordnungsgemäß verwaltet der Literatur zu vermitteln, könne sie das Inhaltsverzeichnis ihrer Dissertation vorliegen, das 57 Seiten umfasse. Für ihre Dissertation habe sie das streitgegenständliche Buch nicht verwendet. Es finde sich nicht in dem Literaturverzeichnis. Im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit habe sie noch deutlich mehr Literatur verwaltet. Die regelmäßige Kontrolle habe sich darauf beschränkt, alle Bücher im Regal daraufhin zu überprüfen, ob zu erwarten gewesen sei, dass sie sich mit dem Buch in absehbarer Zeit zu beschäftigen habe. Das Thema des Buches habe sich (Strafverteidigung) auf einen Themenkomplex bezogen, der zu einem Kernbereich der dienstlichen Tätigkeiten gehört habe. Sie habe sich daher ständig potentiell mit dem Buch zu befassen gehabt. Angesichts der Vielzahl der Bücher zum Themenkomplex Strafverteidigung könne sie sich nicht mehr erinnern, wann sie das Buch zuletzt in der Hand gehabt habe. Um ihre Zuverlässigkeit zu untermauern, lege sie ihr Arbeitszeugnis und ihre Promotionsurkunde vor. Wenn sie nicht stets gewissenhaft arbeiten würde, hätte ihre Arbeit nicht die entsprechende Auszeichnung erfahren. Zeugnis und Promotionsurkunde beinhalteten eine Bewertung der Arbeitsauffassung der Klägerin durch den Rechtsträger, der ihr nun ohne Anhaltspunkte grobe Fahrlässigkeit vorwerfe. Sie sehe daher kein Verschulden ihrerseits.
Die Bibliothek habe bei der Annahme der Bücher häufig schlampig gearbeitet. Bücher seien dort bei der Rückgabe häufig nicht erfasst worden. Es sei gut möglich, dass auch das streitgegenständliche Buch irgendwann zurückgegeben, aber nicht verbucht worden sei. Ihre Verpflichtung gegenüber ihrem Dienstherrn habe darin bestanden, das Buch in ihrem Dienstzimmer aufzubewahren, das Büro abzuschließen, das Buch nicht mit nach Hause zu nehmen und es nicht auszuleihen bzw. in diesem Fall zumindest für eine Rückführung zu sorgen. Das streitgegenständliche Buch sei von ihr nicht verliehen worden. Dadurch, dass sie andere Bücher weiterverliehen habe, habe sie jedenfalls keine Dienstpflicht im Hinblick auf das streitgegenständliche Buch verletzt. Sie habe innerhalb von drei Jahren etwa 15 Bücher kurzfristig verliehen. Nach der gelebten Realität bei der Beklagten leihe dort jeder Mitarbeiter Bücher an andere Mitarbeiter aus. Die Zwischenausleihe bei der Beklagten funktioniere nicht. Daher sei es zwischen Universitätsmitarbeitern geradezu verpönt gewesen, den Weg über die Zwischenausleihe zu gehen.
Den Beamten treffe keine formelle Beweislast hinsichtlich seines Verschuldens. Auch in materieller Hinsicht dürften an den Beweis eines Nichtverschuldens keine übertriebenen, sondern nur maßvolle Ansprüche gestellt werden. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie alle anderen Bücher stets zurückgebracht habe. § 619a BGB verdränge die Regelung der Beweislastverteilung in § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Dabei handle es sich um eine zwingende Schutzvorschrift, die auch durch Tarifvertrag nicht abdingbar sei. Ein Fall, in dem die Vorschrift aufgrund des Alleinbesitzes des Arbeitnehmers nicht anwendbar sei, liege nicht vor. Die setze dessen alleinigen Zugang zur Sache und dessen selbstständige Verwaltung voraus. Dazu gehöre auch, dass der Arbeitnehmer wirtschaftliche Überlegungen anstellen und Entscheidungen über die Verwendung der Sache zu treffen habe. Für den Fall des unselbständigen Besitzdieners bleibe es bei den Grundsätzen des § 619a BGB. Sie sei nicht Besitzerin der von ihr verwalteten Arbeitsmittel, sondern lediglich Besitzdienerin gewesen. Daher habe sie ihr fehlendes Verschulden nicht nachzuweisen. Die Regelung des § 3 Abs. 7 TV-L solle alleine diejenigen Arbeitnehmer privilegieren, denen kein Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden könne. Eine Veränderung der Beweislast sei ersichtlich nicht bezweckt. In Anbetracht eines Nettogehalts von ca. 1.300 EUR sei die Forderung unbillig.
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Der Landesgesetzgeber habe keine Kompetenz zur Regelung der Rechte und Pflichten aus einem mit der Universität abgeschlossenen Arbeitsverhältnis. Der Bund habe abschließend von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht. Die Regelungen der Benutzungsordnung seien daher mangels Ermächtigungsgrundlage nichtig, soweit sie gegenüber Arbeitnehmern Geltung beanspruchten. Den Handapparat habe die Klägerin allein als Angestellte der Universität zur Verfügung gestellt bekommen. Sie sei keine Dritte im Sinne des Landeshochschulgesetzes. Die Festsetzung von Schadenersatzansprüchen gehe über die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers hinaus. Die Klägerin sei als Arbeitnehmerin angestellt und keinesfalls verbeamtet gewesen. Es liege also kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor. Mit der Anwendung der allgemeinen Benutzungsordnung auf ihre Beschäftigte nehme die Beklagte eine Verlagerung ihres Betriebsrisikos auf alle wissenschaftlich tätigen Mitarbeiter vor. Der Untergang von Arbeitsmaterial gehöre nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen zum Risiko des Geschäftsherrn. Der Umgang mit dem Buch sei insgesamt dienstlich veranlasst gewesen. Sie habe das Fehlen des Buchs bereits bei der Auflösung des Handapparats im Februar 2015 bzw. nicht mehr sicher ausschließbar Anfang März festgestellt und sich nach eigenen Versuchen, den Verbleib des Buches zu klären, direkt an die Bibliothek gewandt. Sie habe zahlreiche Bücher an einem Sonntag zurückgebracht. Einige dieser Bücher seien durch die Bibliothek fehlerhaft nicht verbucht worden. Mit Ausnahme des streitgegenständlichen Buchs seien alle noch bei ihr befindlichen Bücher wieder in der Bibliothek aufgefunden worden. Die mangelhafte, verzögernde Prozessführung durch die Beklagte sowie der einer öffentlichen Einrichtung unwürdige Tonfall ließen erhebliche Zweifel an der Betriebsorganisation der Beklagten aufkommen. Es sei gerade der Mangelverwaltung der Bibliothek geschuldet, dass der wissenschaftliche Bereich eigene Strukturen der Problembewältigung geschaffen habe. Ihr Verhalten sei üblich gewesen und begründe keinesfalls den Vorwurf grober Fahrlässigkeit. Sie habe alle noch in ihrem Besitz befindlichen Bücher spätestens im März 2015 zurückgegeben. Falls ein Buch später eingebucht worden sei, sei dies so zu erklären, dass die Beklagte das Buch in der Bibliothek wieder aufgefunden und zurückgebucht habe.
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Ihr gehe es nicht um das Geld, sondern alleine um die abwertende Behandlung der Verwaltung der Beklagten gegenüber ihren wissenschaftlichen Mitarbeitern, die auch in dem ständigen Nachschieben weiterer Behauptungen in diesem Prozess zu Tage trete. Ihre Geduld gegenüber der Beklagten sei langsam erschöpft. Letztlich geht es allein um die Beantwortung der Rechtsfrage, ob sich die Beklagte nicht an das für normal sterbliche Arbeitgeber geltende Arbeitsrecht halten müsse.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 27.10.2015 und deren Widerspruchsbescheid vom 31.03.2016 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Betrag von 142,70 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Nach dem Ausscheiden der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis im Februar 2015 habe die Beklagte die Rückgabe der über den Handapparat ausgeliehenen Bücher angefordert. Das öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnis werde durch die Benutzungsordnung für die Bibliothek geregelt. Danach dürfe die Bibliothek nach angemessener Frist eine Ersatzbeschaffung auf Kosten des Entleihers vornehmen. Unstreitig sei, dass die Klägerin das streitgegenständliche Buch entliehen und nicht zurückgegeben habe. Nach ihrem eigenen Vorbringen sei sie hierzu nicht mehr in der Lage, da sie offensichtlich keine Ahnung habe, wo das Buch geblieben sei. Die Beweispflicht für die Rückgabe entliehener Bücher obliege dem Entleiher. Sie sei verpflichtet gewesen, das Bibliotheksgut sorgfältig zu behandeln. Nach § 9 Abs. 3 der Benutzungsordnung hafte sie für den Verlust und die Beschädigung aller auf ihren Benutzungsausweis entliehenen Materialien. Bei Verlust oder Beschädigung eines in einem Apparat stehenden Buches hafte die für den Apparat verantwortliche Person, § 23 Abs. 6 der Benutzungsordnung. Ihr sei es nicht gestattet gewesen, entliehenes Bibliotheksgut an Dritte weiterzugeben. Entliehene Bücher seien nach Beendigung des Leihverhältnisses an die Bibliothek zurückzugeben. Bei dienstlich entliehenen Büchern seien diese Verpflichtungen aus der Benutzungsordnung als dienstliche Pflichten zu werten. Die Benutzungsordnung der Bibliothek sei auch auf Mitarbeiter anzuwenden. Der Klägerin sei jedoch zuzugeben, dass Angestellte im öffentlichen Dienst eine Haftungsprivilegierung genössen. Der Verlust des streitgegenständlichen Buchs sei Folge eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoßes der Klägerin gegen ihre Pflichten aus der Benutzungsordnung. Hinsichtlich der materiellen Beweislast für das Verschulden gelte der Rechtsgedanke des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Schuldner trage die materielle Beweislast, wenn sich nicht klären lasse, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe. Die Klägerin habe sich nicht konkret dazu geäußert, wie es zu dem Verlust des Buches habe kommen können. Ihr fehlendes Verschulden habe sie weder dargelegt noch bewiesen. Das schädigende Ereignis sei im Bereich der Klägerin anzusiedeln. Das Buch sei bei der Ausleihe in ihren Verantwortungsbereich übergegangen, den nur sie selbst, nicht aber die Bibliothek kontrollieren könne. Für entliehene Bücher bestehe eine besondere Sorgfaltspflicht. Ein sorgfältiger Umgang mit dem Buch hätte nach der Lebenserfahrung verhindert, dass entliehene Bücher durch Nichtabschließen des Dienstzimmers oder Weitergabe an Dritte verloren gingen. Aufgrund der bestehenden Weisung, das Dienstzimmer bei Verlassen abzuschließen, sei ein Buchverlust durch Diebstahl aus dem nicht verschlossenen Zimmer als grob fahrlässig zu werten. Es werde bestritten, dass das Büro der Klägerin immer ordnungsgemäß abgeschlossen gewesen sei. Bei dem Buch handle es sich nicht um einen kleinen und leichten Gegenstand wie beispielsweise einen Schlüssel oder einen USB-Stick, sondern um ein 814 Seiten starkes Werk, das nicht mal eben so Abhandenkommen könne, zumal das Buch nicht nach Hause mitgenommen, sondern nur am Arbeitsplatz aufgestellt werden dürfe.
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Die Klägerin habe sogar vorsätzlich gegen die Benutzungsordnung verstoßen, da sie ausgeliehene Bücher eigenmächtig an Dritte weitergegeben habe. Ihre Behauptung, der Weg über die Zwischenausleihe sei unter Mitarbeitern verpönt, sei unwahr und widerspreche den persönlichen Erfahrungen der Unterzeichnerin. Die Zwischenausleihe von über den Handapparat verliehenen Büchern über die Bibliothek funktioniere einwandfrei. Abgesehen davon könne sich die Klägerin grundsätzlich nicht mit der Behauptung, dass auch andere gegen die Vorschriften verstoßen würden, entlasten. Zwischen dieser Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, da die Weitergabe entliehener Bücher das Risiko berge, dass diese verloren gingen. Das unberechtigte Verleihen ausgeliehener Bücher sei gerade deshalb untersagt, weil es zu deren Verlust führen könne. Es erscheine wenig plausibel und glaubwürdig, dass die Kläger sich sicher sei, gerade das streitgegenständliche Buch nicht weiter verliehen zu haben. Dies sei nur dann nachvollziehbar, wenn sie konkrete Angaben zum Verbleib des Buches seit der Ausleihe machen würde. Die Klägerin gebe an, die angeblich geführte Liste der rechtswidrig weiter verliehenen Bücher entsorgt zu haben, obwohl sie noch nicht alle auf den Handapparat ausgeliehenen Bücher zurückgegeben habe. Auch dieses Verhalten widerspreche der Behauptung, sie habe die in ihrem Besitz stehende Literatur stets ordnungsgemäß verwaltet. Dass die Liste der rechtswidrig weiter verliehenen Bücher stets griffbereit über ihrem PC gehangen habe, lege nahe, dass sie wesentlich häufiger und umfangreicher Bücher rechtswidrig weiter verliehen habe, als sie nun zugeben wolle.
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Die Klägerin habe das Buch mehr als drei Jahre lang über ihren Handapparat ausgeliehen. Danach habe sie es aber offenbar völlig vergessen bzw. sich nicht mehr um seinen Verbleib gekümmert. Anders sei es nicht zu erklären, weshalb sie keine Angaben dazu mache, wann und wie es zu dem Verlust des Buchs gekommen sei. Hätte sie das Buch im ständigen Gebrauch gehabt, wäre ihr der Verlust aufgefallen. Sie habe sich offenbar zu keinem Zeitpunkt vergewissert, dass das Buch noch da sei. Sobald sie das Buch nicht mehr in ständigem Gebrauch gehabt habe, hätte sie es zurückgeben müssen. Auch diese Umstände seien ein Indiz für grob fahrlässiges Verhalten. Gerade bei einer so lang andauernden Leihe über mehrere Jahre, oblägen dem Entleiher besondere Sorgfaltspflichten. Hätte die Klägerin die von behaupteten Vorsichtsmaßnahmen getroffen, müsste das Buch noch vorhanden sein. Sie mache selbst geltend, in drei Jahren Unmengen an Büchern ausgeliehen zu haben. Dabei habe sie offensichtlich den Überblick verloren. Das Ausschöpfen der Obergrenzen der rechtlich zulässigen Ausleihmöglichkeiten enthebe einen Benutzer nicht von seiner Verpflichtung, sorgfältig mit dem Bibliotheksgut umzugehen. Die Klägerin sei nach § 23 der Bibliotheksordnung nur berechtigt, ständig für ihre Tätigkeit benötigte Bücher über den Handapparat auszuleihen. Hätte sie das streitgegenständliche Buch ständig benötigt, müsste sie Angaben dazu machen können, wann und wie das Buch abhandengekommen sei. Wenn sie den Handapparat mehrmals im Jahr durchgegangen wäre, könnte sie zum Zeitpunkt des Verlustes Angaben machen. Nicht mehr ständig benötigte Bücher müssten umgehend zurückgegeben werden. Eine Ausleihe des streitgegenständlichen Buchs über einen Zeitraum von drei Jahren zu dienstlichen Zwecken sei offensichtlich nicht notwendig gewesen. Die Behauptung der Klägerin, sie habe sich mit dem Buch ständig potentiell dienstlich zu befassen gehabt, sei eine reine Schutzbehauptung. Sie sei nicht berechtigt gewesen, ein Buch, mit dem sie sich nur potentiell zu befassen habe, auf ihren Handapparat auszuleihen. Ein solches Buch solle in der Bibliothek verbleiben und anderen Nutzern nicht entzogen werden, bis es tatsächlich konkret dienstlich benötigt werde. Dann sei es auf den Mitarbeiterausweis und nicht auf den Handapparat auszuleihen. Naheliegender sei, dass die Klägerin das Buch zur Anfertigung ihrer Dissertation ausgeliehen und es nicht für dienstliche Zwecke benötigt habe. Allein dass das Buch nicht im Literaturverzeichnis der Dissertation zitiert sei, könne die dienstliche Notwendigkeit nicht belegen. Die Klägerin könne es dennoch ursprünglich für die Dissertation ausgeliehen haben, bevor es verlustig gegangen sei. Wenn man den Vortrag der Klägerin ausreichen lassen wolle, hätte künftig kein Mitarbeiter der Beklagten bei Nichtrückgabe eines Buchs aus dem Handapparat irgendwelche Konsequenzen zu befürchten. Der Handapparat könne dann nicht mehr zur Verfügung gestellt werden.
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Am 15.06.2015 seien noch zwei Bücher auf den Handapparat der Klägerin eingetragen gewesen, nämlich das streitgegenständliche Buch und ein Werk von Bottke. Bezüglich beider Bücher sei die Klägerin von der Bibliothek angemahnt worden. Das Buch von Bottke sei dann noch im Juni 2015 zurückgegeben worden, das streitgegenständliche Buch jedoch bis heute nicht. Wenn die Klägerin ihr Büro bis Ende März 2015 geräumt und im April 2015 verzogen sei, stelle sich die Frage, wieso sie das Buch von Bottke erst im Juni 2015 zurückgegeben habe. Auch bei diesem Buch habe die Klägerin gegen die Benutzungsregelungen verstoßen. Die Behauptung, zurückgebrachte Bücher seien nicht richtig eingebucht worden, werde bestritten. Bei der Rückgabe von Büchern erhalte jeder Nutzer einen schriftlichen Beleg, durch den er die Rückgabe nachweisen könne. Das Rückgabesystem funktioniere einwandfrei.
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Es sei ausgeschlossen, dass die Klägerin das Buch bereits zurückgegeben habe. Ihre Vermutung, es sei nicht ausgeschlossen, dass sie das Buch irgendwann zurückgegeben habe, es aber nicht erfasst worden sei, sei eine bloße Schutzbehauptung. Das Rückgabesystem funktioniere zuverlässig. Es sei unwahr, dass bei der Annahme zurückgegebener Bücher häufig schlampig gearbeitet werde. Andernfalls wären die Versuche, das Buch in der Bibliothek aufzufinden, erfolgreich gewesen. Zudem erhalte der Nutzer bei der Rückgabe eine Quittung, mit welcher die Rückgabe bewiesen werden könne. Obwohl Mitglieder des Lehrstuhls Zutritt zu ihrem Zimmer gehabt hätten, habe es sich dabei nur um einen eng begrenzten Personenkreis gehandelt. Das Buch sei in der alleinigen Obhut und im alleinigen Besitz der Klägerin gewesen. Es könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Klägerin ihre Promotionsurkunde und ihre Dienstzeugnisse vorlege. Dies könne den konkreten Vortrag zu den Umständen des Verlusts des Buches nicht ersetzen.
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Einen Beamten, der objektiv eine Dienstpflicht verletzt habe, treffe die materielle Beweislast dafür, dass er die Pflichtverletzung ohne ein für die Haftung ausreichendes Verschulden begangen habe. Es gehe zu seinen Lasten, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass er die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen habe. Die bloße Möglichkeit eines vom Schuldner nicht zu vertretenden Schadenseintritts reiche nicht aus. Die Klägerin könne sich vorliegend gerade nicht darauf berufen, vor dem Verlust des streitgegenständlichen Buches stets die Sorgfaltspflichten im Umgang mit Bibliotheksgut eingehalten zu haben, da sie selbst einräume, durch die Weitergabe von ausgeliehenen Büchern an Dritte gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen zu haben. Die Ausführungen über die Anwendbarkeit des § 619a BGB gingen ins Leere. Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, die ihr Verschulden ausschließen könnten.
22 
Auch die Höhe des Wertersatzes sei gerechtfertigt. Es handle sich um ein Einzelexemplar und sei keineswegs veraltet. Die Neuauflage sei erst im Jahr 2015 erschienen. Auch ältere Auflagen wissenschaftlicher Fachliteratur seien von Bedeutung und keinesfalls wertlos. Schließlich sei die Forderung eines Betrags von 120 EUR angesichts eines Nettogehalts von 1.300 EUR nicht unbillig.
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Rechtsgrundlage der Geltendmachung der Kosten der Ersatzbeschaffung sei das Landeshochschulgesetz. Zudem könnten in einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis Schadensersatzansprüche im Wege des Verwaltungsakts geltend gemacht werden. Diese Befugnis ergebe sich auch ohne ausdrückliche Hervorhebung aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung. Nach § 2 der Benutzungsordnung der Bibliothek werde das Nutzungsverhältnis ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis bezeichnet. Auch durch die Bibliotheksgebührenordnung werde das Nutzungsverhältnis öffentlich-rechtlich gestaltet. In § 9 der Bibliotheksgebührenordnung sei die Möglichkeit der Erhebung von Wertersatz und Bearbeitungsgebühren durch die Bibliothek geregelt. Dadurch werde der Bibliothek die Möglichkeit gegeben, eine einseitige verbindliche Regelung zu treffen. Für Schadensersatzansprüche im Rahmen öffentlicher Dienstverhältnisse bestehe eine Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt. Die Benutzungsordnung der Bibliothek sei auch für Mitarbeiter anwendbar. Der Haftungsmaßstab richte sich bei ihnen jedoch nach den Haftungsprivilegien der Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes. Es werde bestritten, dass die Ausleihe des streitgegenständlichen Buches auf den Handapparat dienstlich veranlasst gewesen sei. Die Klägerin sei als Teilzeitbeschäftigte tätig gewesen. In der übrigen Zeit habe sie privat an ihrer Dissertation gearbeitet. Dafür habe sie ebenfalls ihren von der Beklagten zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz genutzt.
24 
Zur mündlichen Verhandlung am 16.03.2018 sind die Beteiligten nicht erscheinen. Das Gericht hat ihnen mit Beschluss vom 08.03.2018 einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbereitet, dem sie nicht zugestimmt haben.
25 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten sowie auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
I.
27 
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Beklagte hat in der Form eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 LVwVfG gehandelt. Zwar wird der angefochtene Verwaltungsakt vom 27.10.2015 als „Rechnung“ bezeichnet. Inhaltlich beruft sich die Beklagte jedoch auf die Benutzungsgebührenordnung Ihrer Bibliothek und damit auf eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage. Ferner hat sie die „Rechnung“ mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden könne. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass sie in der Form des Verwaltungsakts handeln wollte. Dies hat sie nochmals in ihrem Widerspruchsbescheid vom 31.03.2016 klargestellt. Die Frage, ob die Beklagte in der Sache zu Recht in der Handlungsform des Verwaltungsakts gehandelt hat, ihr also eine so genannte VA-Befugnis zusteht, hat keinen Einfluss auf den Rechtsweg, sondern auf die Begründetheit der Klage.
29 
Da der Leistung der Klägerin ein Verwaltungsakt zugrunde liegt, ist auch das geltend gemachte Erstattungsbegehren öffentlich-rechtlicher Natur. In der Sache macht sie insoweit einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend.
II.
30 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig und verletzt diese daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher geht auch das von ihr geltend gemachte Erstattungsbegehren ins Leere. Es fehlt an einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung, denn der angefochtene Bescheid stellt einen Rechtsgrund für die von ihr geleistete Zahlung dar.
31 
1. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Beklagte Wertersatz für ein verloren gegangenes Buch, Bearbeitungsgebühren und Portokosten geltend macht, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
32 
a) Die Beklagte ist befugt, in der Form des Verwaltungsakts zu handeln (sogenannte VA-Befugnis).
33 
Nach § 2 der Benutzungsordnung für die Bibliothek der Beklagten vom 06.02.07 (Benutzungsordnung) wird zwischen der Bibliothek und den Benutzerinnen und Benutzern ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Nach § 7 Benutzungsordnung werden Gebühren und Auslagen nach der Bibliotheksgebührenordnung der Beklagten erhoben. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 der Bibliotheksgebührenordnung der Beklagten in der Fassung vom 12.12.2006 und der Änderung vom 27.07.2007 (Bibliotheksgebührenordnung) hat die Benutzerinnen bzw. der Benutzer die Kosten für die Ersatzbeschaffung als besondere Auslagen zu erstatten, wenn Bibliotheksgut neu beschafft werden muss, weil die Benutzerinnen bzw. der Benutzer es nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben oder es verloren hat. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 Bibliotheksgebührenordnung wird eine Bearbeitungsgebühr von 20 EUR je Einheit erhoben.
34 
Diese Vorschriften finden ihrerseits ihre Ermächtigungsgrundlage im Landeshochschulgebührengesetz. Nach § 2 Abs. 1 LHGebG setzen die Hochschulen, die eine öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. In den folgenden Absätzen werden Einzelheiten zur Gebührenerhebung geregelt. Nach § 19 LHGebG sollen die Hochschulen Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche Leistungen erheben, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbetrieb erbracht werden und nicht durch spezielle Gebührentatbestände erfasst werden.
35 
Die Ermächtigung zur Errichtung einer Bibliothek folgt aus § 28 Abs. 1 S. 1 LHG. Danach sollen die Hochschulen unter anderen zur Versorgung der Hochschule mit Literatur und anderen Medien ein einheitliches Informationszentrum nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit bilden. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LHG ist dabei unter anderem die bestmögliche Verfügbarkeit von Literatur für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule herzustellen. In § 28 Abs. 2 S. 1 LHG wird das Informationszentrum als zentrale Betriebseinheit definiert, dessen Leitung unmittelbar dem Rektorat untersteht und dem alle Aufgaben der Literaturversorgung in einer Hochschule insgesamt übertragen sind, soweit nicht das Rektorat etwas Anderes bestimmt hat. Werden die Aufgaben des Informationszentrums von anderen Einrichtungen, insbesondere von der Hochschulbibliothek wahrgenommen, finden die Bestimmungen für das Informationszentrum entsprechende Anwendung (§ 28 Abs. 2 S. 2 LHG).
36 
Aus diesen Vorschriften folgt die Befugnis einer Hochschule, eine Bibliothek einzurichten, die die Literaturversorgung für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sicherstellt. Ferner ist geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen für diese Leistungen Gebühren erhoben werden dürfen. Aus einem Zusammenspiel dieser Vorschriften folgt schließlich auch, dass das Benutzungsverhältnis der Universitätsbibliothek mit allen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Auf dieser Grundlage ist die Beklagte befugt, Forderungen aus dem Benutzungsverhältnis in der Form des Verwaltungsakts geltend zu machen.
37 
Soweit die Klägerin geltend macht, es fehle an einer Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, da der Bund bezüglich der Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis abschließend von seiner Gesetzgebungskompetenz gebraucht gemacht habe, ist dem nicht zu folgen. Der Landesgesetzgeber hat primär den Status und die Aufgaben eines Informationszentrums bzw. einer Universitätsbibliothek geregelt. Dabei handelt es sich nicht um eine unmittelbare gesetzliche Bestimmung arbeitsrechtlicher Rechte und Pflichten. Soweit Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse betroffen sind, geschieht dies nur mittelbar als Reflex. Der Schwerpunkt der Regelungen ist durch hochschulrechtliche Fragestellungen geprägt und unterliegt somit der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers.
38 
Soweit die Vorschriften bezüglich der Bibliotheksordnung wie hier Einfluss auf die Beschäftigungsverhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter haben, sind allerdings in der Sache die sich daraus ergebenden Modifikationen angemessen zu berücksichtigen. Das öffentlich-rechtlich Benutzungsverhältnis zu einer Universitätsbibliothek wird in solchen Fällen durch arbeitsrechtliche Grundsätze überlagert (s. sogleich unter c). Darüber besteht im Ergebnis zu Recht Einigkeit zwischen den Beteiligten.
39 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Wertersatzes und weiterer Auslagen liegen vor. Das Buch „Dahs, Handbuch des Strafverteidigers“ (7. Aufl. 2005) ist unstreitig nicht mehr auffindbar. Das Gericht ist darüber hinaus davon überzeugt, dass es endgültig verloren gegangen und nicht etwa lediglich nicht ordnungsgemäß verbucht worden ist.
40 
Die Klägerin trägt vor, es könne sein, dass sie das streitgegenständliche Buch zurückgebracht habe, es in der Bibliothek jedoch nicht ordnungsgemäß zurückgebucht worden sei. Dies kann nach der Überzeugung des Gerichts jedoch ausgeschlossen werden. Selbst wenn man der Klägerin folgt und es insoweit häufiger zu Problemen bei der Rückgabe von Büchern gekommen sein sollte, kann jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nach menschlichem Ermessen mit hoher Gewissheit ausgeschlossen werden, dass das Buch zurückgegeben worden ist.
41 
Dabei ist davon auszugehen, dass es sich um ein sehr umfangreiches Werk von über 800 Seiten handelt, das nicht einfach im Bestand eine Bibliothek verschwinden kann, während es bei einem schmalen Werk durchaus als denkbar erscheint, dass es zwischen anderen Werken im Regal nach hinten rutscht und dadurch zumindest zeitweise nicht mehr auffindbar ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Buch nunmehr seit über drei Jahren verschwunden ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es als ausgeschlossen, dass ein versehentlich nicht zurückgebuchtes Buch für einen derart langen Zeitraum innerhalb der Bibliothek unwiederbringlich verschwinden kann und nicht wieder auftaucht. Ferner handelt es sich um kein Standardwerk, das für Studierende von großem Interesse wäre. Die Gefahr, dass es ein Studierender bewusst innerhalb der Bibliothek versteckt haben könnte, um es für sich selbst zu sichern, ist angesichts dessen höchstens theoretischer Natur.
42 
Diese Annahme wird dadurch bestärkt, dass das weitere Werk von Bottke, das nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls zurückgegeben und nicht verbucht worden sein soll, nach wenigen Wochen bzw. Monaten wieder aufgetaucht ist. Dies belegt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Buch innerhalb der Bibliothek für Jahre oder gar dauerhaft verschwindet, so gering ist, dass sie vernachlässigt werden kann.
43 
Schließlich entspricht es nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten der ständigen Praxis ihrer Bibliothek, die Rückgabe von Büchern zu quittieren. Eine Quittung, in der die Rückgabe des streitgegenständlichen Werks bestätigt worden wäre, hat die Klägerin nicht vorlegen können. Gerade wenn es, wie sie vorträgt, bei der Bibliothek immer wieder entsprechende Probleme gegeben haben sollte, wäre es aber naheliegend gewesen, solche Quittungsbelege genau durchzusehen und unverzüglich zu reklamieren, wenn ein zurückgebrachtes Buch darin nicht aufgeführt wird.
44 
c) Für die Frage, ob die Klägerin für den Verlust des Buches einzustehen hat, ist auf die arbeitsrechtlichen Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zurückzugreifen (s. bereits oben unter a). Dabei unterliegt es für das Gericht keinem vernünftigen Zweifel, dass der Verlust des Buchs betrieblich veranlasst ist (hierzu: ErfK/Preis, § 619a BGB, 18. Aufl., Rn. 12; Henssler in MüKo BGB, § 619a Rn. 22) und die Klägerin das Buch nicht lediglich für Ihre Dissertation verwenden wollte. Damit ist der Anwendungsbereich der Rechtsfigur des innerbetrieblichen Schadensausgleichs eröffnet, die das Benutzungsverhältnis der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit der Bibliothek überlagert und modifiziert. Dies führt dazu, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 3 der Benutzungsordnung, die eine Haftung für den Verlust eines Buchs ohne Verschulden statuiert, im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses keine Anwendung finden kann. Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gilt vielmehr Folgendes:
45 
Nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts haftet, wer einen Schaden in schuldhafter Weise verursacht (hierzu und zum Folgenden s. auch: Röhrborn/Lang, BB 2015, 2357). Einem Arbeitnehmer würden bei Anwendung dieser allgemeinen Regeln indes immense Haftungsrisiken drohen, die außer Verhältnis zu seinem Verdienst stehen und ihn in seiner Existenz bedrohen könnten. Angesichts dieser Gefährdungslage hat die Rechtsprechung Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung entwickelt. Der Große Senat des BAG hat in seiner Entscheidung vom 27.09.1994 - GS 1/89 (A) - (NJW 1995, 210) festgestellt, dass ein Arbeitnehmer - auch wenn er an sich schadensersatzpflichtig wäre - gem. § 254 BGB analog nicht uneingeschränkt haftet. Dies setzt jedoch voraus, dass der Schaden anlässlich einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Eine Tätigkeit ist betrieblich veranlasst, wenn sie dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übertragen worden ist oder im Interesse des Betriebs ausgeführt wird, das Handeln dazu bestimmt war, dem Betriebsinteresse zu dienen und unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war (vgl. BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - NZA 2011, 345). Sofern eine betriebliche Veranlassung bestand, wird im Rahmen der Haftungsprivilegierung nach dem Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers unterschieden. Während der Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit überhaupt nicht haftet, sind für die quotale Verteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Billigkeits- und Zumutbarkeitskriterien maßgeblich. Hierzu zählen unter anderem der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers innerhalb des Spektrums der mittleren Fahrlässigkeit, das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers und seine persönlichen Verhältnisse sowie die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Schaden durch eine Versicherung abzudecken. Eine uneingeschränkte Haftung kommt in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. In Fällen, in denen das Einkommen des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum eingetretenen Schaden steht, gilt dies jedoch nur eingeschränkt (vgl. BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88 - BB 1990, 65; BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 95/01 - NZA 2002, 612). Diesbezüglich existiert keine summenmäßige Haftungsbeschränkung; das BAG hat jedoch noch keinem Arbeitnehmer eine Schadensquote in einer Höhe von mehr als einem Jahresgehalt auferlegt (vgl. BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - NZA 2011, 345).
46 
Beim Verlust von Gegenständen, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassen werden, bietet es sich an, auf die Grundsätze der sogenannten Mankohaftung - die Haftung des Arbeitnehmers für Fehlmengen in den ihm anvertrauten Waren- oder Geldbeständen (hierzu und zum Folgenden: Henssler in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 619a Rn. 40) - zurückzugreifen. Sind dem Arbeitnehmer derartige Gegenstände anvertraut, ist deren Beaufsichtigung Bestandteil der geschuldeten Arbeitsleistung; die Verursachung eines Fehlbestandes stellt sich als Schlechtleistung dar. Zudem trifft den Arbeitnehmer generell die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Vermögensinteressen seines Arbeitgebers zu wahren. Seine Ersatzpflicht folgt aus § 280 Abs. 1 BGB. Auf die allgemeine Mankohaftung sind jedoch die Grundsätze der Haftungsprivilegierung des § 619a BGB anwendbar. Während die Rechtsprechung früher mangels Schadensgeneigtheit eine Entlastung ablehnte, besteht heute weitgehend Einigkeit darüber, dass auch die Mankohaftung angesichts des betrieblichen Bezugs der Obhutleistung nach den zwingenden Grundsätzen der Haftungsbeschränkung zu beurteilen ist (ErfK/Preis, § 619a BGB, 18. Aufl., Rn. 32).
47 
Es ist umstritten, ob und in welchen Fällen diese Grundsätze bei einer weitgehend selbständigen Verwahrung von Gegenständen durch den Arbeitnehmer zu modifizieren sind. Teilweise wird danach differenziert, ob der Arbeitnehmer im Hinblick auf die anvertrauten Sachen lediglich Besitzdiener des Arbeitgebers war oder ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den alleinigen Besitz eingeräumt hat; nur in der letztgenannten Variante rechtfertige es der Entscheidungsspielraum des Arbeitnehmers, ihm die Verantwortung für die Herausgabe der verwalteten Sache aufzuerlegen (vgl. Henssler in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 619a Rn. 41).
48 
Diese grundsätzliche Streitfrage kann jedoch ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob die Klägerin Besitzerin oder Besitzdienerin hinsichtlich des abhanden gekommenen Buches war. Denn im Bereich der Beweislastverteilung drängen sich unstreitig in jedem Fall Besonderheiten auf. Nur der Arbeitnehmer, dem eine Sache anvertraut ist, hat nämlich die Möglichkeit, die Ursachen der Leistungsstörung zu erhellen. Nur er kann aufklären, weshalb der ihm zum eigenverantwortlichen Gebrauch anvertraute Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann. In derartigen Fällen können zwar bei betrieblicher Veranlassung durchaus die Grundsätze der Haftungsbeschränkung zum Zuge kommen. Aufgrund der überlegenen Einflussmöglichkeiten des Arbeitnehmers muss aber ausnahmsweise der Gleichlauf zwischen materieller Haftungsprivilegierung und Beweislastverteilung durchbrochen und aus einer - für das Beweisrecht typischen - Sphärenerwägung heraus die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen dem Arbeitnehmer aufgebürdet werden (vgl. Henssler in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 619a Rn. 51). In den Fällen der Mankohaftung ist daher eine gestufte Darlegungs- und Beweislast angemessen, sofern das Schadensereignis näher bei dem Arbeitnehmer als beim Arbeitgeber lag. Der Arbeitgeber hat seinen Vortrag nur im Rahmen einer gestuften Darlegungslast zu substantiieren; von ihm vorgetragene Indizien, die auf ein haftungsbegründendes Verhalten des Arbeitnehmers hinwiesen, sind sorgfältig zu würdigen. Bereits die Tatsache, dass dem Arbeitnehmer ein bestimmter Bereich zu alleiniger Kontrolle zugewiesen war, ist als ein solches Indiz zu werten. Unterlässt es der Arbeitnehmer, sich zu den konkreten Umständen des Schadensfalles zu äußern, können entsprechende Schlüsse aus diesem Verhalten gezogen werden. Nur mit Hilfe eines Systems abgestufter Darlegungslast wird dem Arbeitgeber in vielen Fällen ein substantiierter Vortrag überhaupt möglich sein. Über die Fälle der Mankohaftung hinaus sind die Grundsätze der Darlegungserleichterung wohl sogar auf alle Fälle zu übertragen, in denen der Arbeitnehmer dem Schadensereignis nähersteht als der Arbeitgeber. Wird im Einzelfall die konkrete Darlegungslast ermittelt, so sind die Möglichkeiten eigenverantwortlichen Handelns des Arbeitnehmers gegen die Organisations- und Einflussmöglichkeiten des Arbeitgebers abzuwägen (vgl. Henssler in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 619a Rn. 52 f.).
49 
Zu beachten ist allerdings, dass sich diese Grundsätze in dem vom Aufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägten Verwaltungsprozess grundsätzlich nur auf die materielle und nicht auf die formelle Darlegungslast beziehen können. Daher hat jeder Beteiligte zunächst die Obliegenheit, in Bezug auf seinen Bereich umfassend vorzutragen. Erst wenn nach Ausschöpfung des Vortrags der Beteiligten eine Überzeugungsbildung des Gerichts nicht möglich ist, ist auf die oben wiedergegebenen Grundsätze zurückzugreifen.
50 
d) Hiernach hat im vorliegenden Fall die Klägerin den Verlust des Buchs zu vertreten.
51 
Auszugehen ist davon, dass die Beklagte Indizien vortragen konnte, die darauf hindeuten, dass eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Klägerin ursächlich für den Verlust des Buches gewesen sein kann. Dafür spricht schon, das Buch für einen Zeitraum von mehreren Jahren in ihrer Obhut hatte. Auch wenn sie wahrscheinlich nicht Besitzerin, sondern nur Besitzdienerin gewesen ist, hatte sie faktisch die Kontrolle über und die Verantwortung für das Buch. Demgegenüber hatte die Beklagte in diesem Zeitraum keinerlei Eingriffsmöglichkeiten. Angesichts der hohen Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG war es ihr schon rechtlich nicht möglich, ständig zu kontrollieren, ob das Buch im Handapparat der Klägerin noch vorhanden war und dort benötigt wurde. Dies eigenverantwortlich zu prüfen war allein Sache der Klägerin.
52 
Die Klägerin konnte indes noch nicht einmal einen zeitlichen Rahmen angeben, in dem das Buch abhandengekommen sein könnte. Auch eine plausible Erklärung für den Verlust des Buches hat sie nicht geliefert. Nach ihrem Vortrag hat sie das Buch nicht mitgenommen und nicht weiter verliehen sowie ihr Dienstzimmer ordnungsgemäß abgeschlossen. Geht man von diesem Vortrag aus, stellt sich die Frage, wie das Buch dennoch verloren worden sein kann.
53 
Demgegenüber weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin in mehrerlei Hinsicht ihrer objektiven Pflichten aus dem Bibliotheksverhältnis verletzt habe. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass sie andere Bücher weiter verliehen hat. Allerdings hat sie insoweit angegeben, eine Liste geführt zu haben, auf der sie genauestens über diese Weiterverleihungen Buch geführt habe. Diese Liste konnte sie indes nicht vorlegen, da sie sie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entsorgt habe. Ungeachtet dessen ist die weitere Verleihung ausgeliehener Bücher nach der Benutzungsordnung der Bibliothek nicht gestattet. Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Missstände bei der dafür eigentlich vorgesehenen Zwischenausleihe verweist, geben ihr auch (unterstellte) Fehler der Beklagten in diesem Bereich nicht das Recht, eigenmächtig Bücher an andere Benutzer der Bibliothek weiter zu verleihen. Ferner weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Vortrag der Klägerin, den Verlust des Buchs nicht bemerkt zu haben und nicht einmal zeitlich einordnen zu können, dagegen spricht, dass sie dieses Buch ständig benötigt hat. Nach § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Benutzungsordnung ist der Handapparat aber nur dazu gedacht, ständig benötigte Bücher am Arbeitsplatz innerhalb der Universität aufzustellen. Der Vortrag der Klägerin, sie habe das Buch potentiell ständig benötigt, weil sie sich häufig mit strafprozessualen Themen beschäftigt habe, überzeugt demgegenüber nicht. Eine abstrakte Vorratshaltung für den Fall, dass ein Buch irgendwann einmal benötigt werden könnte, wird nach der Benutzungsordnung mit dem Handapparat gerade nicht bezweckt. In einem solchen Fall ist es einem wissenschaftlichen Mitarbeiter ohne weiteres zumutbar, ein überhaupt nicht oder nur sehr selten benötigtes Buch in den allgemeinen Bibliotheksbestand zurückzugeben und damit anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.
54 
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Buch aus dem von der Klägerin kontrollierten Verantwortungsbereich abhandengekommen ist, die Klägerin diesen Verlust in zeitlicher Hinsicht noch nicht einmal grob einordnen konnte und sie auch keine plausible Erklärung für den Verlust des Buchs gegeben hat. Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, dass sich das Buch im Einflussbereich der Klägerin befunden habe und sich die Klägerin in Bezug auf ihren Handapparat nicht 100-prozentig an alle damit verbundenen Obliegenheiten gehalten habe. Bei dieser Sachlage ist es im Ergebnis zulasten der Klägerin zu werden, dass die genauen Umstände des Abhandenkommens des Buchs nicht aufklärbar sind. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall im Übrigen auch von vergleichbaren Fällen. So wird es beispielsweise dem angestellten Taxifahrer, dem das von dem Arbeitgeber überlassene Fahrzeug gestohlen wird, oder dem Außendienstmitarbeiter, dem ein EDV-Gerät abhandenkommt, regelmäßig möglich sein, substantiiert zu der Frage vorzutragen, wann und wie es zu dem Verlust gekommen ist; in einem solchen Fall ist es dann dem Arbeitgeber zuzumuten, näher darzulegen, weshalb er eine Haftung des Arbeitnehmers für angemessen hält. Dies ist der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, weil es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin zu dem Verlust des Buchs fehlt. Bei dieser Sachlage muss es für die Annahme grober Fahrlässigkeit genügen, wenn die Beklagte darauf verweist, dass sich das Buch in der Sphäre und unter Kontrolle der Klägerin befunden hat und diese in objektiver Hinsicht ihre Obliegenheiten aus dem Benutzungsverhältnis verletzt hat.
55 
e) Soweit die Klägerin ihr Dienstzeugnis und ihre Promotionsurkunde vorgelegt hat, um ihre Zuverlässigkeit zu untermauern, verhilft dies ihrer Klage nicht zum Erfolg. Das Gericht versteht diesen Vortrag so, dass die Klägerin wohl meint, ihr komme insoweit ein Anscheinsbeweis besonderer Zuverlässigkeit zugute. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Verlust eines bei einer Bücherei ausgeliehenen Buches kann vielmehr grundsätzlich jedermann unterlaufen, ohne dass damit ein persönliches (Un-) Werturteil verbunden wäre.
56 
f) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr kein unverhältnismäßiges Haftungsrisiko aufgebürdet, wenn sie bei einem damaligen Nettogehalt von ca. 1.300 EUR Wertersatz und Auslagen in Höhe von weniger als 150 EUR leisten muss. Dabei ist auch zu beachten, dass ein Buch nicht in besonderer Weise das Risiko eines Verlusts in sich trägt. Anders als etwa ein Kraftfahrzeug oder ein teures EDV-Gerät ist es weder besonders wertvoll noch unterliegt es einem unangemessen hohen Risiko, abhandenzukommen oder beschädigt zu werden.
57 
2. Nach alledem geht auch das von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsbegehren ins Leere. Sie kann sich im Ergebnis nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch berufen. Zwar ist durch die von ihr geleistete Zahlung des von der Beklagten geltend gemachten Betrags eine Vermögensverschiebung eingetreten. Diese erfolgte jedoch nicht rechtsgrundlos, da der angefochtene Bescheid den Rechtsgrund für die Zahlung darstellt.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gründe

 
26 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden als Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
I.
27 
Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit i.S.v. § 40 Abs. 1 VwGO.
28 
Die Beklagte hat in der Form eines Verwaltungsakts im Sinne von § 35 LVwVfG gehandelt. Zwar wird der angefochtene Verwaltungsakt vom 27.10.2015 als „Rechnung“ bezeichnet. Inhaltlich beruft sich die Beklagte jedoch auf die Benutzungsgebührenordnung Ihrer Bibliothek und damit auf eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage. Ferner hat sie die „Rechnung“ mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, wonach innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden könne. Daraus ergibt sich hinreichend deutlich, dass sie in der Form des Verwaltungsakts handeln wollte. Dies hat sie nochmals in ihrem Widerspruchsbescheid vom 31.03.2016 klargestellt. Die Frage, ob die Beklagte in der Sache zu Recht in der Handlungsform des Verwaltungsakts gehandelt hat, ihr also eine so genannte VA-Befugnis zusteht, hat keinen Einfluss auf den Rechtsweg, sondern auf die Begründetheit der Klage.
29 
Da der Leistung der Klägerin ein Verwaltungsakt zugrunde liegt, ist auch das geltend gemachte Erstattungsbegehren öffentlich-rechtlicher Natur. In der Sache macht sie insoweit einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch geltend.
II.
30 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist nicht zu Lasten der Klägerin rechtswidrig und verletzt diese daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daher geht auch das von ihr geltend gemachte Erstattungsbegehren ins Leere. Es fehlt an einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung, denn der angefochtene Bescheid stellt einen Rechtsgrund für die von ihr geleistete Zahlung dar.
31 
1. Der angefochtene Bescheid, mit dem die Beklagte Wertersatz für ein verloren gegangenes Buch, Bearbeitungsgebühren und Portokosten geltend macht, ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
32 
a) Die Beklagte ist befugt, in der Form des Verwaltungsakts zu handeln (sogenannte VA-Befugnis).
33 
Nach § 2 der Benutzungsordnung für die Bibliothek der Beklagten vom 06.02.07 (Benutzungsordnung) wird zwischen der Bibliothek und den Benutzerinnen und Benutzern ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Nach § 7 Benutzungsordnung werden Gebühren und Auslagen nach der Bibliotheksgebührenordnung der Beklagten erhoben. Nach § 9 Abs. 1 S. 1 der Bibliotheksgebührenordnung der Beklagten in der Fassung vom 12.12.2006 und der Änderung vom 27.07.2007 (Bibliotheksgebührenordnung) hat die Benutzerinnen bzw. der Benutzer die Kosten für die Ersatzbeschaffung als besondere Auslagen zu erstatten, wenn Bibliotheksgut neu beschafft werden muss, weil die Benutzerinnen bzw. der Benutzer es nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben oder es verloren hat. Nach § 9 Abs. 1 S. 2 Bibliotheksgebührenordnung wird eine Bearbeitungsgebühr von 20 EUR je Einheit erhoben.
34 
Diese Vorschriften finden ihrerseits ihre Ermächtigungsgrundlage im Landeshochschulgebührengesetz. Nach § 2 Abs. 1 LHGebG setzen die Hochschulen, die eine öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. In den folgenden Absätzen werden Einzelheiten zur Gebührenerhebung geregelt. Nach § 19 LHGebG sollen die Hochschulen Gebühren und Auslagen für sonstige öffentliche Leistungen erheben, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbetrieb erbracht werden und nicht durch spezielle Gebührentatbestände erfasst werden.
35 
Die Ermächtigung zur Errichtung einer Bibliothek folgt aus § 28 Abs. 1 S. 1 LHG. Danach sollen die Hochschulen unter anderen zur Versorgung der Hochschule mit Literatur und anderen Medien ein einheitliches Informationszentrum nach den Grundsätzen der funktionalen Einschichtigkeit bilden. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LHG ist dabei unter anderem die bestmögliche Verfügbarkeit von Literatur für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule herzustellen. In § 28 Abs. 2 S. 1 LHG wird das Informationszentrum als zentrale Betriebseinheit definiert, dessen Leitung unmittelbar dem Rektorat untersteht und dem alle Aufgaben der Literaturversorgung in einer Hochschule insgesamt übertragen sind, soweit nicht das Rektorat etwas Anderes bestimmt hat. Werden die Aufgaben des Informationszentrums von anderen Einrichtungen, insbesondere von der Hochschulbibliothek wahrgenommen, finden die Bestimmungen für das Informationszentrum entsprechende Anwendung (§ 28 Abs. 2 S. 2 LHG).
36 
Aus diesen Vorschriften folgt die Befugnis einer Hochschule, eine Bibliothek einzurichten, die die Literaturversorgung für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sicherstellt. Ferner ist geregelt, ob und unter welchen Voraussetzungen für diese Leistungen Gebühren erhoben werden dürfen. Aus einem Zusammenspiel dieser Vorschriften folgt schließlich auch, dass das Benutzungsverhältnis der Universitätsbibliothek mit allen Mitgliedern und Angehörigen der Hochschule öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Auf dieser Grundlage ist die Beklagte befugt, Forderungen aus dem Benutzungsverhältnis in der Form des Verwaltungsakts geltend zu machen.
37 
Soweit die Klägerin geltend macht, es fehle an einer Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, da der Bund bezüglich der Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsverhältnis abschließend von seiner Gesetzgebungskompetenz gebraucht gemacht habe, ist dem nicht zu folgen. Der Landesgesetzgeber hat primär den Status und die Aufgaben eines Informationszentrums bzw. einer Universitätsbibliothek geregelt. Dabei handelt es sich nicht um eine unmittelbare gesetzliche Bestimmung arbeitsrechtlicher Rechte und Pflichten. Soweit Arbeits- und Beschäftigungsverhältnisse betroffen sind, geschieht dies nur mittelbar als Reflex. Der Schwerpunkt der Regelungen ist durch hochschulrechtliche Fragestellungen geprägt und unterliegt somit der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers.
38 
Soweit die Vorschriften bezüglich der Bibliotheksordnung wie hier Einfluss auf die Beschäftigungsverhältnisse wissenschaftlicher Mitarbeiter haben, sind allerdings in der Sache die sich daraus ergebenden Modifikationen angemessen zu berücksichtigen. Das öffentlich-rechtlich Benutzungsverhältnis zu einer Universitätsbibliothek wird in solchen Fällen durch arbeitsrechtliche Grundsätze überlagert (s. sogleich unter c). Darüber besteht im Ergebnis zu Recht Einigkeit zwischen den Beteiligten.
39 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Wertersatzes und weiterer Auslagen liegen vor. Das Buch „Dahs, Handbuch des Strafverteidigers“ (7. Aufl. 2005) ist unstreitig nicht mehr auffindbar. Das Gericht ist darüber hinaus davon überzeugt, dass es endgültig verloren gegangen und nicht etwa lediglich nicht ordnungsgemäß verbucht worden ist.
40 
Die Klägerin trägt vor, es könne sein, dass sie das streitgegenständliche Buch zurückgebracht habe, es in der Bibliothek jedoch nicht ordnungsgemäß zurückgebucht worden sei. Dies kann nach der Überzeugung des Gerichts jedoch ausgeschlossen werden. Selbst wenn man der Klägerin folgt und es insoweit häufiger zu Problemen bei der Rückgabe von Büchern gekommen sein sollte, kann jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nach menschlichem Ermessen mit hoher Gewissheit ausgeschlossen werden, dass das Buch zurückgegeben worden ist.
41 
Dabei ist davon auszugehen, dass es sich um ein sehr umfangreiches Werk von über 800 Seiten handelt, das nicht einfach im Bestand eine Bibliothek verschwinden kann, während es bei einem schmalen Werk durchaus als denkbar erscheint, dass es zwischen anderen Werken im Regal nach hinten rutscht und dadurch zumindest zeitweise nicht mehr auffindbar ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass das streitgegenständliche Buch nunmehr seit über drei Jahren verschwunden ist. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erscheint es als ausgeschlossen, dass ein versehentlich nicht zurückgebuchtes Buch für einen derart langen Zeitraum innerhalb der Bibliothek unwiederbringlich verschwinden kann und nicht wieder auftaucht. Ferner handelt es sich um kein Standardwerk, das für Studierende von großem Interesse wäre. Die Gefahr, dass es ein Studierender bewusst innerhalb der Bibliothek versteckt haben könnte, um es für sich selbst zu sichern, ist angesichts dessen höchstens theoretischer Natur.
42 
Diese Annahme wird dadurch bestärkt, dass das weitere Werk von Bottke, das nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls zurückgegeben und nicht verbucht worden sein soll, nach wenigen Wochen bzw. Monaten wieder aufgetaucht ist. Dies belegt, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Buch innerhalb der Bibliothek für Jahre oder gar dauerhaft verschwindet, so gering ist, dass sie vernachlässigt werden kann.
43 
Schließlich entspricht es nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten der ständigen Praxis ihrer Bibliothek, die Rückgabe von Büchern zu quittieren. Eine Quittung, in der die Rückgabe des streitgegenständlichen Werks bestätigt worden wäre, hat die Klägerin nicht vorlegen können. Gerade wenn es, wie sie vorträgt, bei der Bibliothek immer wieder entsprechende Probleme gegeben haben sollte, wäre es aber naheliegend gewesen, solche Quittungsbelege genau durchzusehen und unverzüglich zu reklamieren, wenn ein zurückgebrachtes Buch darin nicht aufgeführt wird.
44 
c) Für die Frage, ob die Klägerin für den Verlust des Buches einzustehen hat, ist auf die arbeitsrechtlichen Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zurückzugreifen (s. bereits oben unter a). Dabei unterliegt es für das Gericht keinem vernünftigen Zweifel, dass der Verlust des Buchs betrieblich veranlasst ist (hierzu: ErfK/Preis, § 619a BGB, 18. Aufl., Rn. 12; Henssler in MüKo BGB, § 619a Rn. 22) und die Klägerin das Buch nicht lediglich für Ihre Dissertation verwenden wollte. Damit ist der Anwendungsbereich der Rechtsfigur des innerbetrieblichen Schadensausgleichs eröffnet, die das Benutzungsverhältnis der wissenschaftlichen Mitarbeiter mit der Bibliothek überlagert und modifiziert. Dies führt dazu, dass die Vorschrift des § 9 Abs. 3 der Benutzungsordnung, die eine Haftung für den Verlust eines Buchs ohne Verschulden statuiert, im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses keine Anwendung finden kann. Nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs gilt vielmehr Folgendes:
45 
Nach den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts haftet, wer einen Schaden in schuldhafter Weise verursacht (hierzu und zum Folgenden s. auch: Röhrborn/Lang, BB 2015, 2357). Einem Arbeitnehmer würden bei Anwendung dieser allgemeinen Regeln indes immense Haftungsrisiken drohen, die außer Verhältnis zu seinem Verdienst stehen und ihn in seiner Existenz bedrohen könnten. Angesichts dieser Gefährdungslage hat die Rechtsprechung Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung entwickelt. Der Große Senat des BAG hat in seiner Entscheidung vom 27.09.1994 - GS 1/89 (A) - (NJW 1995, 210) festgestellt, dass ein Arbeitnehmer - auch wenn er an sich schadensersatzpflichtig wäre - gem. § 254 BGB analog nicht uneingeschränkt haftet. Dies setzt jedoch voraus, dass der Schaden anlässlich einer betrieblich veranlassten Tätigkeit entstanden ist. Eine Tätigkeit ist betrieblich veranlasst, wenn sie dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übertragen worden ist oder im Interesse des Betriebs ausgeführt wird, das Handeln dazu bestimmt war, dem Betriebsinteresse zu dienen und unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war (vgl. BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - NZA 2011, 345). Sofern eine betriebliche Veranlassung bestand, wird im Rahmen der Haftungsprivilegierung nach dem Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers unterschieden. Während der Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit überhaupt nicht haftet, sind für die quotale Verteilung bei mittlerer Fahrlässigkeit die Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Billigkeits- und Zumutbarkeitskriterien maßgeblich. Hierzu zählen unter anderem der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers innerhalb des Spektrums der mittleren Fahrlässigkeit, das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers und seine persönlichen Verhältnisse sowie die Möglichkeit des Arbeitgebers, den Schaden durch eine Versicherung abzudecken. Eine uneingeschränkte Haftung kommt in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. In Fällen, in denen das Einkommen des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum eingetretenen Schaden steht, gilt dies jedoch nur eingeschränkt (vgl. BAG, 12.10.1989 - 8 AZR 276/88 - BB 1990, 65; BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 95/01 - NZA 2002, 612). Diesbezüglich existiert keine summenmäßige Haftungsbeschränkung; das BAG hat jedoch noch keinem Arbeitnehmer eine Schadensquote in einer Höhe von mehr als einem Jahresgehalt auferlegt (vgl. BAG, 28.10.2010 - 8 AZR 418/09 - NZA 2011, 345).
46 
Beim Verlust von Gegenständen, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber überlassen werden, bietet es sich an, auf die Grundsätze der sogenannten Mankohaftung - die Haftung des Arbeitnehmers für Fehlmengen in den ihm anvertrauten Waren- oder Geldbeständen (hierzu und zum Folgenden: Henssler in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 619a Rn. 40) - zurückzugreifen. Sind dem Arbeitnehmer derartige Gegenstände anvertraut, ist deren Beaufsichtigung Bestandteil der geschuldeten Arbeitsleistung; die Verursachung eines Fehlbestandes stellt sich als Schlechtleistung dar. Zudem trifft den Arbeitnehmer generell die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Vermögensinteressen seines Arbeitgebers zu wahren. Seine Ersatzpflicht folgt aus § 280 Abs. 1 BGB. Auf die allgemeine Mankohaftung sind jedoch die Grundsätze der Haftungsprivilegierung des § 619a BGB anwendbar. Während die Rechtsprechung früher mangels Schadensgeneigtheit eine Entlastung ablehnte, besteht heute weitgehend Einigkeit darüber, dass auch die Mankohaftung angesichts des betrieblichen Bezugs der Obhutleistung nach den zwingenden Grundsätzen der Haftungsbeschränkung zu beurteilen ist (ErfK/Preis, § 619a BGB, 18. Aufl., Rn. 32).
47 
Es ist umstritten, ob und in welchen Fällen diese Grundsätze bei einer weitgehend selbständigen Verwahrung von Gegenständen durch den Arbeitnehmer zu modifizieren sind. Teilweise wird danach differenziert, ob der Arbeitnehmer im Hinblick auf die anvertrauten Sachen lediglich Besitzdiener des Arbeitgebers war oder ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den alleinigen Besitz eingeräumt hat; nur in der letztgenannten Variante rechtfertige es der Entscheidungsspielraum des Arbeitnehmers, ihm die Verantwortung für die Herausgabe der verwalteten Sache aufzuerlegen (vgl. Henssler in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 619a Rn. 41).
48 
Diese grundsätzliche Streitfrage kann jedoch ebenso offenbleiben wie die weitere Frage, ob die Klägerin Besitzerin oder Besitzdienerin hinsichtlich des abhanden gekommenen Buches war. Denn im Bereich der Beweislastverteilung drängen sich unstreitig in jedem Fall Besonderheiten auf. Nur der Arbeitnehmer, dem eine Sache anvertraut ist, hat nämlich die Möglichkeit, die Ursachen der Leistungsstörung zu erhellen. Nur er kann aufklären, weshalb der ihm zum eigenverantwortlichen Gebrauch anvertraute Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann. In derartigen Fällen können zwar bei betrieblicher Veranlassung durchaus die Grundsätze der Haftungsbeschränkung zum Zuge kommen. Aufgrund der überlegenen Einflussmöglichkeiten des Arbeitnehmers muss aber ausnahmsweise der Gleichlauf zwischen materieller Haftungsprivilegierung und Beweislastverteilung durchbrochen und aus einer - für das Beweisrecht typischen - Sphärenerwägung heraus die Darlegungs- und Beweislast für das Nichtvertretenmüssen dem Arbeitnehmer aufgebürdet werden (vgl. Henssler in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 619a Rn. 51). In den Fällen der Mankohaftung ist daher eine gestufte Darlegungs- und Beweislast angemessen, sofern das Schadensereignis näher bei dem Arbeitnehmer als beim Arbeitgeber lag. Der Arbeitgeber hat seinen Vortrag nur im Rahmen einer gestuften Darlegungslast zu substantiieren; von ihm vorgetragene Indizien, die auf ein haftungsbegründendes Verhalten des Arbeitnehmers hinwiesen, sind sorgfältig zu würdigen. Bereits die Tatsache, dass dem Arbeitnehmer ein bestimmter Bereich zu alleiniger Kontrolle zugewiesen war, ist als ein solches Indiz zu werten. Unterlässt es der Arbeitnehmer, sich zu den konkreten Umständen des Schadensfalles zu äußern, können entsprechende Schlüsse aus diesem Verhalten gezogen werden. Nur mit Hilfe eines Systems abgestufter Darlegungslast wird dem Arbeitgeber in vielen Fällen ein substantiierter Vortrag überhaupt möglich sein. Über die Fälle der Mankohaftung hinaus sind die Grundsätze der Darlegungserleichterung wohl sogar auf alle Fälle zu übertragen, in denen der Arbeitnehmer dem Schadensereignis nähersteht als der Arbeitgeber. Wird im Einzelfall die konkrete Darlegungslast ermittelt, so sind die Möglichkeiten eigenverantwortlichen Handelns des Arbeitnehmers gegen die Organisations- und Einflussmöglichkeiten des Arbeitgebers abzuwägen (vgl. Henssler in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 619a Rn. 52 f.).
49 
Zu beachten ist allerdings, dass sich diese Grundsätze in dem vom Aufklärungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägten Verwaltungsprozess grundsätzlich nur auf die materielle und nicht auf die formelle Darlegungslast beziehen können. Daher hat jeder Beteiligte zunächst die Obliegenheit, in Bezug auf seinen Bereich umfassend vorzutragen. Erst wenn nach Ausschöpfung des Vortrags der Beteiligten eine Überzeugungsbildung des Gerichts nicht möglich ist, ist auf die oben wiedergegebenen Grundsätze zurückzugreifen.
50 
d) Hiernach hat im vorliegenden Fall die Klägerin den Verlust des Buchs zu vertreten.
51 
Auszugehen ist davon, dass die Beklagte Indizien vortragen konnte, die darauf hindeuten, dass eine grob fahrlässige Pflichtverletzung der Klägerin ursächlich für den Verlust des Buches gewesen sein kann. Dafür spricht schon, das Buch für einen Zeitraum von mehreren Jahren in ihrer Obhut hatte. Auch wenn sie wahrscheinlich nicht Besitzerin, sondern nur Besitzdienerin gewesen ist, hatte sie faktisch die Kontrolle über und die Verantwortung für das Buch. Demgegenüber hatte die Beklagte in diesem Zeitraum keinerlei Eingriffsmöglichkeiten. Angesichts der hohen Bedeutung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG war es ihr schon rechtlich nicht möglich, ständig zu kontrollieren, ob das Buch im Handapparat der Klägerin noch vorhanden war und dort benötigt wurde. Dies eigenverantwortlich zu prüfen war allein Sache der Klägerin.
52 
Die Klägerin konnte indes noch nicht einmal einen zeitlichen Rahmen angeben, in dem das Buch abhandengekommen sein könnte. Auch eine plausible Erklärung für den Verlust des Buches hat sie nicht geliefert. Nach ihrem Vortrag hat sie das Buch nicht mitgenommen und nicht weiter verliehen sowie ihr Dienstzimmer ordnungsgemäß abgeschlossen. Geht man von diesem Vortrag aus, stellt sich die Frage, wie das Buch dennoch verloren worden sein kann.
53 
Demgegenüber weist die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin in mehrerlei Hinsicht ihrer objektiven Pflichten aus dem Bibliotheksverhältnis verletzt habe. Die Klägerin hat selbst eingeräumt, dass sie andere Bücher weiter verliehen hat. Allerdings hat sie insoweit angegeben, eine Liste geführt zu haben, auf der sie genauestens über diese Weiterverleihungen Buch geführt habe. Diese Liste konnte sie indes nicht vorlegen, da sie sie nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entsorgt habe. Ungeachtet dessen ist die weitere Verleihung ausgeliehener Bücher nach der Benutzungsordnung der Bibliothek nicht gestattet. Sofern die Klägerin in diesem Zusammenhang auf Missstände bei der dafür eigentlich vorgesehenen Zwischenausleihe verweist, geben ihr auch (unterstellte) Fehler der Beklagten in diesem Bereich nicht das Recht, eigenmächtig Bücher an andere Benutzer der Bibliothek weiter zu verleihen. Ferner weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Vortrag der Klägerin, den Verlust des Buchs nicht bemerkt zu haben und nicht einmal zeitlich einordnen zu können, dagegen spricht, dass sie dieses Buch ständig benötigt hat. Nach § 23 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 Benutzungsordnung ist der Handapparat aber nur dazu gedacht, ständig benötigte Bücher am Arbeitsplatz innerhalb der Universität aufzustellen. Der Vortrag der Klägerin, sie habe das Buch potentiell ständig benötigt, weil sie sich häufig mit strafprozessualen Themen beschäftigt habe, überzeugt demgegenüber nicht. Eine abstrakte Vorratshaltung für den Fall, dass ein Buch irgendwann einmal benötigt werden könnte, wird nach der Benutzungsordnung mit dem Handapparat gerade nicht bezweckt. In einem solchen Fall ist es einem wissenschaftlichen Mitarbeiter ohne weiteres zumutbar, ein überhaupt nicht oder nur sehr selten benötigtes Buch in den allgemeinen Bibliotheksbestand zurückzugeben und damit anderen Nutzern zur Verfügung zu stellen.
54 
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Buch aus dem von der Klägerin kontrollierten Verantwortungsbereich abhandengekommen ist, die Klägerin diesen Verlust in zeitlicher Hinsicht noch nicht einmal grob einordnen konnte und sie auch keine plausible Erklärung für den Verlust des Buchs gegeben hat. Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, dass sich das Buch im Einflussbereich der Klägerin befunden habe und sich die Klägerin in Bezug auf ihren Handapparat nicht 100-prozentig an alle damit verbundenen Obliegenheiten gehalten habe. Bei dieser Sachlage ist es im Ergebnis zulasten der Klägerin zu werden, dass die genauen Umstände des Abhandenkommens des Buchs nicht aufklärbar sind. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall im Übrigen auch von vergleichbaren Fällen. So wird es beispielsweise dem angestellten Taxifahrer, dem das von dem Arbeitgeber überlassene Fahrzeug gestohlen wird, oder dem Außendienstmitarbeiter, dem ein EDV-Gerät abhandenkommt, regelmäßig möglich sein, substantiiert zu der Frage vorzutragen, wann und wie es zu dem Verlust gekommen ist; in einem solchen Fall ist es dann dem Arbeitgeber zuzumuten, näher darzulegen, weshalb er eine Haftung des Arbeitnehmers für angemessen hält. Dies ist der Beklagten im vorliegenden Fall jedoch nicht möglich, weil es an einem substantiierten Vortrag der Klägerin zu dem Verlust des Buchs fehlt. Bei dieser Sachlage muss es für die Annahme grober Fahrlässigkeit genügen, wenn die Beklagte darauf verweist, dass sich das Buch in der Sphäre und unter Kontrolle der Klägerin befunden hat und diese in objektiver Hinsicht ihre Obliegenheiten aus dem Benutzungsverhältnis verletzt hat.
55 
e) Soweit die Klägerin ihr Dienstzeugnis und ihre Promotionsurkunde vorgelegt hat, um ihre Zuverlässigkeit zu untermauern, verhilft dies ihrer Klage nicht zum Erfolg. Das Gericht versteht diesen Vortrag so, dass die Klägerin wohl meint, ihr komme insoweit ein Anscheinsbeweis besonderer Zuverlässigkeit zugute. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Verlust eines bei einer Bücherei ausgeliehenen Buches kann vielmehr grundsätzlich jedermann unterlaufen, ohne dass damit ein persönliches (Un-) Werturteil verbunden wäre.
56 
f) Entgegen der Auffassung der Klägerin wird ihr kein unverhältnismäßiges Haftungsrisiko aufgebürdet, wenn sie bei einem damaligen Nettogehalt von ca. 1.300 EUR Wertersatz und Auslagen in Höhe von weniger als 150 EUR leisten muss. Dabei ist auch zu beachten, dass ein Buch nicht in besonderer Weise das Risiko eines Verlusts in sich trägt. Anders als etwa ein Kraftfahrzeug oder ein teures EDV-Gerät ist es weder besonders wertvoll noch unterliegt es einem unangemessen hohen Risiko, abhandenzukommen oder beschädigt zu werden.
57 
2. Nach alledem geht auch das von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsbegehren ins Leere. Sie kann sich im Ergebnis nicht auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch berufen. Zwar ist durch die von ihr geleistete Zahlung des von der Beklagten geltend gemachten Betrags eine Vermögensverschiebung eingetreten. Diese erfolgte jedoch nicht rechtsgrundlos, da der angefochtene Bescheid den Rechtsgrund für die Zahlung darstellt.
58 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Zulassung der Berufung kommt nicht in Betracht, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO vorliegt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. März 2018 - 1 K 1182/16

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 16. März 2018 - 1 K 1182/16 zitiert 15 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 619a Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers


Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 28. Okt. 2010 - 8 AZR 418/09

bei uns veröffentlicht am 28.10.2010

Tenor Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. April 2009 - 10 Sa 1402/08 - wird zurückgewiesen.

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Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. April 2009 - 10 Sa 1402/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und der Nebenintervention haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Diagnosegeräts.

2

Die Kläger betreiben als Fachärzte eine Gemeinschaftspraxis für radiologische Diagnostik und Nuklearmedizin. Etwa 2/3 des durchschnittlichen Umsatzes der Praxis werden mit einem Magnetresonanztomographen (MRT) erwirtschaftet. Die Beklagte ist in der Praxis langjährig als Reinigungskraft beschäftigt, zuletzt gegen ein monatliches Bruttoentgelt iHv. 320,00 Euro. Die Nebenintervenientin ist das Versicherungsunternehmen, bei dem die Beklagte eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

3

Am Sonntag, 8. Januar 2006, besuchte die Beklagte ihre über den Praxisräumen der Kläger wohnende und mit ihr befreundete Arbeitskollegin Frau B. Bei Besuchsende nahmen die beiden Frauen auf dem Weg zur Haustür in der Praxis einen Alarmton wahr. Die Beklagte ging in die nicht verschlossenen Praxisräume, stellte fest, dass der Alarm vom MRT ausging und wollte an der Steuereinheit des Geräts den Alarmton ausschalten. Die fest an der Wand montierte Steuereinheit besitzt fünf Schaltknöpfe, vier davon sind in blauer Farbe gehalten und mit „host standby“, „alarm silence“, „system off“ und „system on“ überschrieben. Oberhalb von diesen im Quadrat angeordneten blauen Schaltknöpfen befindet sich ein deutlich größerer roter Schaltknopf, der mit der weißen Aufschrift „magnet stop“ versehen ist. Dieser rote Schalter ist hinter einer durchsichtigen Plexiglasklappe, die vor der Betätigung des Schalters angehoben werden muss, angebracht.

4

Um den Alarm auszuschalten, drückte die Beklagte statt des hierfür vorgesehenen blauen Knopfes „alarm silence“ den roten Schaltknopf „magnet stop“ und löste hierdurch einen so genannten MRT-Quench aus. Dabei wird das im Gerät als Kühlmittel eingesetzte Helium in wenigen Sekunden ins Freie abgeleitet, was das elektromagnetische Feld des Gerätes zusammenbrechen lässt. Die nach dieser Notabschaltung fällige Reparatur dauerte bis einschließlich Mittwoch, 11. Januar 2006, und kostete netto 30.843,01 Euro. Unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts zahlte die Betriebsunterbrechungs-Schadensversicherung der Kläger für einen Ausfalltag Schadensersatz iHv. 10.289,34 Euro.

5

Die Kläger haben behauptet, der rote Knopf für die Notabschaltung sei zusätzlich durch zwei über dem Plexiglasdeckel angebrachte Klebestreifen gesichert gewesen, die beschriftet gewesen seien. Auf dem oberen Streifen habe „bei Alarm alarm silence drücken“ und auf dem unteren habe „nicht mag stop. Es wird teuer!“ gestanden. Neben den Reparaturkosten sei ein weiterer, von der Versicherung nicht abgedeckter Nutzungsausfallschaden iHv. 18.390,00 Euro netto entstanden. Sie haben die Auffassung vertreten, das Handeln der Beklagten, die nicht einmal im Rahmen ihrer Aufgaben mit der Reinigung des MRT beauftragt gewesen sei, stelle sich als gröbst fahrlässig dar. Obgleich das Handeln betrieblich veranlasst gewesen sei, scheide wegen der besonders groben Fahrlässigkeit eine Haftungsprivilegierung aus. Da die Privathaftpflichtversicherung der Beklagten einstandspflichtig sei, wirke sich die Geltendmachung des vollständigen Schadensersatzanspruchs für die Beklagte nicht existenzgefährdend aus. Die Kläger seien bei Begründung des Arbeitsverhältnisses selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Beklagte über eine private Haftpflichtversicherung verfüge.

6

Soweit für die Revision von Bedeutung beantragen die Kläger,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gläubiger weitere 46.775,81 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2006 zu zahlen.

7

Auf der Beklagtenseite hat die Nebenintervenientin ihren Antrag auf Klageabweisung damit begründet, dass die Beklagte sich im angenommenen Interesse der Kläger verpflichtet gefühlt habe, den Alarmton auszuschalten. Dass sie dabei den falschen Knopf betätigt habe, sei versehentlich erfolgt, wobei sie in der Vergangenheit schon einmal einen MRT-Alarm erfolgreich abgeschaltet habe. Grob fahrlässig habe die Klägerin nicht gehandelt, da sie nicht einmal die Möglichkeit des eingetretenen Schadens gesehen habe. Somit scheide eine Haftung der Beklagten aus. Als Haftpflichtversicherer der Beklagten sei die Nebenintervenientin nur in dem Umfang wie die Beklagte selbst einstandspflichtig.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.920,00 Euro, dh. iHv. sechs Bruttomonatsbezügen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte vor dem Landesarbeitsgericht insoweit Erfolg, als weitere 1.920,00 Euro zugesprochen wurden. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger weiter den Ersatz ihres gesamten Schadens.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet. Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen den Schadensersatzanspruch der Kläger in der Höhe auf ein Bruttojahresgehalt der Beklagten begrenzt.

10

A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte habe schuldhaft ihre vertragliche wie gesetzliche Pflicht, das Eigentum der Kläger nicht zu beschädigen, verletzt. Die schädigende Handlung der Beklagten sei betrieblich veranlasst gewesen. Sie habe dabei besonders grob fahrlässig gehandelt, weil sie wahllos einen der Knöpfe auf der MRT-Steuereinheit gedrückt habe, ohne dessen Funktion zu kennen. Das Verschulden der Beklagten beziehe sich auch auf den Schadenseintritt, weil sie sich der Einsicht verschlossen habe, dass die Handlung einen Schaden unbekannter Art zur Folge haben könnte. Trotz des hohen Verschuldensgrades beim Handeln der Beklagten komme ihr aber eine Haftungserleichterung aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zugute. In die Abwägung sei nicht nur der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, sondern auch die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten sei, einzustellen. Es könne entscheidend darauf ankommen, dass der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände hafte die Beklagte mit einem vollen Jahresbruttoeinkommen. Dies stelle für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer eine enorme Belastung dar, was aber wegen des hohen Verschuldensgrades der Beklagten noch vertretbar sei. Eine höhere Haftung sei in Anbetracht des uneigennützigen Handelns der Beklagten, das von dem Willen getragen gewesen sei, den Klägern zu helfen, unbillig. Die von der Beklagten abgeschlossene Haftpflichtversicherung erhöhe die Haftungsobergrenze nicht.

11

B. Die dagegen gerichteten Angriffe der zulässigen Revision bleiben ohne Erfolg.

12

I. Die besondere persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis (BAG 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - BAGE 81, 15 = AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 24 = EzA BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 4) bewirkt für beide Parteien des arbeitsvertraglichen Schuldverhältnisses, dass ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten führt. Allgemeine Sorgfalts-, Obhuts-, Fürsorge-, Aufklärungs- und Anzeigepflichten dienen dazu, die Erbringung der Hauptleistung vorzubereiten und zu fördern, die Leistungsmöglichkeit zu erhalten und den Leistungserfolg zu sichern (ErfK/Preis 10. Aufl. § 611 BGB Rn. 707 ff.). Die Beklagte hat, als sie statt des Schaltknopfes „alarm silence“ fehlerhaft den Schaltknopf „magnet stop“ drückte, ihre arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber nicht zu schädigen, verletzt (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dadurch, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch des Diagnosegeräts für die Dauer der Reparatur aufgehoben wurde, wurden die Kläger auch in ihrem absolut geschützten Rechtsgut des Eigentums durch die Handlung der Beklagten verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). Da die Beklagte schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig handelte und die fehlerhafte Bedienung unstreitig kausal für den entstandenen Schaden war, sind die Kläger grundsätzlich als Mitgläubiger berechtigt, von der Beklagten Schadensersatz zu verlangen (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB). Anhaltspunkte für eine die Mitgläubigerschaft ausschließende Gesamtgläubigerschaft, etwa auf vertraglicher Grundlage, haben die Kläger nicht vorgetragen. Daher ist von einer gemeinsamen Empfangszuständigkeit der Kläger für den in Geld zu leistenden Schadensersatz und daher iSd. § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB von einer unteilbaren Leistung auszugehen(Palandt/Grüneberg 69. Aufl. § 432 Rn. 1).

13

II. Das Handeln der Beklagten war durch den Betrieb der Kläger veranlasst und geschah aufgrund des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien.

14

1. Der Begriff der betrieblich veranlassten Tätigkeit ist der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 SGB VII entlehnt und wird von der Rechtsprechung in diesem Sinne ausgelegt(ErfK/Preis § 619a BGB Rn. 12 unter Hinweis auf BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59; 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; HWK/Krause 4. Aufl. § 619a BGB Rn. 21). Als betrieblich veranlasst gelten solche Tätigkeiten, die arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Das Handeln braucht dabei nicht zum eigentlichen Aufgabengebiet des Beschäftigten gehören, ausreichend ist, wenn er im wohl verstandenen Interesse des Arbeitgebers tätig wird (BGH 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - AP RVO § 637 Nr. 6; BAG 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - AP RVO § 637 Nr. 8 = EzA RVO § 637 Nr. 5). Das Handeln ist betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - BAGE 110, 195 = AP SGB VII § 105 Nr. 3 = EzA SGB VII § 105 Nr. 4). Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt, auch wenn ein solches Verhalten grundsätzlich nicht im Interesse des Arbeitgebers liegt (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - aaO).

15

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass das Handeln der Beklagten betrieblich veranlasst war. Die Beklagte handelte zwar außerhalb ihrer Arbeitszeit und nicht in direkter Verfolgung ihrer Hauptleistungspflicht, aber um ihren allgemeinen Sorgfalts- und Obhutspflichten als Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (§ 241 Abs. 2 BGB) nachzukommen, Schaden von den Klägern abzuwenden und die Leistungsmöglichkeit der Praxis und damit auch ihren eigenen Arbeitsplatz zu erhalten. Die Beklagte erkannte, als sie aus der Praxis den Alarmton wahrnahm, dass sie verpflichtet war, Schaden von ihren Arbeitgebern abzuwenden und ihnen bei der Betriebsstörung zu helfen. Dass sie im Folgenden falsch handelte und ihr dabei ein Verschulden anzulasten ist, ändert nichts daran, dass zwischen der beabsichtigten Schadensverhinderung oder -minderung durch die Beklagte und dem wohl verstandenen Interesse der Kläger ein enger innerer Zusammenhang besteht, wie er für eine betrieblich veranlasste Tätigkeit typisch ist.

16

III. Das betrieblich veranlasste Handeln der Beklagten ist nach den Grundsätzen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung zu beurteilen. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt.

17

1. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, jedoch können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen.

18

Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein.

19

2. Die Haftung der Beklagten ist mithin entscheidend davon abhängig, welcher Verschuldensgrad ihr zur Last zu legen ist.

20

a) Der Begriff des Verschuldens und die einzelnen Arten des Verschuldens - leichteste, einfache oder normale und grobe Fahrlässigkeit - sind Rechtsbegriffe. Die Feststellung einer „Fahrlässigkeit“ ist durch die Revision nachprüfbar (BAG 19. März 1959 - 2 AZR 402/55 - BAGE 7, 290, 301 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 8 = EzA BGB § 276 Nr. 3). Dabei steht dem Tatsachenrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, da die Feststellung der Voraussetzungen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenrichter von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70). Das Verschulden des Schädigers muss sich dabei sowohl auf die pflichtverletzende Handlung als auch auf den Eintritt des Schadens beziehen (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2).

21

b) Hinsichtlich der Schädigungshandlung ist das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den Gesamtumständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet gelassen hat, was in der konkreten Situation für jedermann erkennbar gewesen ist. Der Beklagten musste klar sein, dass sie in die Bedienung des MRT nicht eingewiesen war, über keine sonst erworbene Sachkunde verfügte und die Bedeutung der einzelnen Schaltknöpfe nicht kannte. Die wahllose Bedienung eines zumindest durch einen Plexiglasdeckel besonders gesicherten Schalters musste die Gefahr bergen, dass dadurch mehr passiert als das einfache Abschalten des Alarmtons. Die Beklagte konnte keine vernünftigen Zweifel daran hegen, dass die richtige Vorgehensweise in einer Verständigung der Kläger oder anderer für die Bedienung des Geräts kompetenter Personen gelegen hätte. Insoweit ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht für das Handeln der Beklagten ein Höchstmaß an grober Fahrlässigkeit festgestellt hat.

22

c) Hinsichtlich des Schadenseintritts hat das Landesarbeitsgericht vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen und auch insofern grobe Fahrlässigkeit angenommen. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2). Der Senat sieht aber hinsichtlich des Schadenseintritts nach den besonderen Umständen des Einzelfalls keinen Anlass, von einer „gröbsten“ Fahrlässigkeit auszugehen. Auch insoweit handelte die Beklagte grob fahrlässig, weil sie sich der aufdrängenden Erkenntnis verschloss, dass ihr Handeln einen Schaden verursachen kann, wenn sie irgendeinen Knopf, dessen Funktion sie nicht kennt, betätigt. Dass die Beklagte hinsichtlich des eingetretenen „MRT-Quench“ ebenfalls mit „gröbster“ Fahrlässigkeit gehandelt hat, setzte allerdings voraus, dass sie nach ihren individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt hätte beachten können. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Klägerin musste damit rechnen, dass ein Schaden, womöglich ein erheblicher Schaden, eintritt und hat insofern auch diesbezüglich grob fahrlässig gehandelt. Dass sie durch Betätigen des roten Knopfes eine Notabschaltung auslöst, die einer partiellen Selbstzerstörung des Geräts gleichkommt, kann ihr ohne weiteres Vorbringen nicht unterstellt werden. Nur dann aber wäre ihr auch insoweit besonders grobe (gröbste) Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

23

d) Im Übrigen kann es entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung dahinstehen, ob der Beklagten vorliegend grobe oder „gröbste“ Fahrlässigkeit sowohl hinsichtlich ihres Handelns als auch des eingetretenen Schadens vorzuwerfen ist. Denn auch bei „gröbster“ Fahrlässigkeit scheiden Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer nicht grundsätzlich aus. Auch in der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom 25. September 1997 (- 8 AZR 288/96 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 63) wurde auf den konkret entschiedenen Einzelfall abgestellt und eine Haftungsmilderung nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung auch im Hinblick auf die Höhe des eingetretenen Schadens „im konkreten Fall“ für nicht angezeigt gehalten.

24

3. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht die Haftung der Beklagten trotz der grob fahrlässigen Beschädigung des MRT auf ein Jahresgehalt iHv. 3.840,00 Euro beschränkt.

25

a) Bei grober Fahrlässigkeit ist im Einzelfall eine Entlastung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Ob sie in Frage kommt und wie weit sie zu gehen hat, ist nach einer Abwägung zu entscheiden, die grundsätzlich dem Tatrichter nach Feststellung aller dafür maßgebenden Umstände obliegt (§§ 286, 287 ZPO). Auf Seiten des Arbeitnehmers müssen insbesondere die Höhe des Arbeitsentgelts, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und der Grad des Verschuldens in die Abwägung einbezogen werden. Auf Seiten des Arbeitgebers wird ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen sein, als dieser einzukalkulieren oder durch Versicherungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer abzudecken war (BAG 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23). Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Eine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze der Haftung gibt es nicht, sie festzulegen wäre dem Gesetzgeber vorbehalten (BAG 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140).

26

b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht vorliegend den Grad des Verschuldens der Beklagten ebenso haftungserhöhend berücksichtigt wie die Tatsache, dass die Beklagte bei den Klägern als Reinigungskraft beschäftigt ist, was für die Verursachung eines hohen Schadens, wenigstens der eingetretenen Art, wenig gefahrgeneigt ist. Ob dagegen das Fehlverhalten der Beklagten für die Kläger kaum vorhersehbar war, wie das Landesarbeitsgericht in seine Überlegungen einbezogen hat, begegnet gewissen Zweifeln, kann aber letztlich dahinstehen. Immerhin mussten die Kläger bei einem Gerät, das offenbar auch außerhalb der Praxisöffnungszeiten und über das Wochenende im „Stand-By-Modus“ bleiben musste, damit rechnen, dass nicht in die Bedienung des MRT eingewiesene Kräfte mit einem Alarm oder Fehlalarm konfrontiert werden. In der Gesamtabwägung ergäbe sich allerdings bei einer anderen Auffassung gleichwohl kein anderes als das vom Landesarbeitsgericht gefundene Ergebnis. Denn zu Recht haben die Berufungsrichter vor allem die Ursachen und Motive der Beklagten berücksichtigt, als sie handelte. Die Beklagte erkannte ihre Pflicht zum Handeln, löste die Aufgabe allerdings völlig falsch. Dieser Ausgangssituation stellt das Landesarbeitsgericht zu Recht haftungsbegrenzend die geringe Vergütung der Beklagten gegenüber. Der eingetretene Schaden beläuft sich auf mehr als das Hundertfache eines Monatslohns der Beklagten, stellt sich mithin als ganz ungewöhnlich groß dar. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass bereits eine Haftungsbeschränkung auf zwölf Monatsgehälter für die Beklagte eine sehr große finanzielle Belastung darstellt, weil bei „Mini-Jobs“ regelmäßig der gesamte Verdienst zur Existenzerhaltung gebraucht wird und Reserven, Rücklagen oder Sparquoten, auf die verzichtet werden könnte, nicht bestehen. Damit hat das Landesarbeitsgericht bei zutreffenden rechtlichen Beurteilungsmaßstäben alle wesentlichen Umstände des Sachverhalts angemessen berücksichtigt und bei der Begründung seiner Entscheidung nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen.

27

4. Rechtlich zutreffend hat das Landesarbeitsgericht schließlich die von der Beklagten abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung, die vorliegend möglicherweise einstandspflichtig ist, nicht für entscheidungserheblich gehalten.

28

a) Ein Arbeitnehmer kann sich dann nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn zu seinen Gunsten eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, etwa eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eingreift (BAG 25. September 1997 - 8 AZR 288/96 - mwN, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 63). Bei Bestehen einer Pflichtversicherung liegen Risiken vor, die der Gesetzgeber als so gefahrträchtig erachtet hat, dass er den Handelnden im Hinblick auf mögliche Gefahren für andere ohne Versicherungsschutz nicht tätig sehen wollte. Dieser Grund für eine gesetzliche Pflichtversicherung überlagert gleichsam die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung.

29

b) Eine freiwillig abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung wirkt sich dagegen grundsätzlich auf die interne Betriebsrisikoverteilung nicht aus. Insbesondere darf auch beim Bestehen einer solchen Privathaftpflichtversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass das gezahlte Entgelt im Verhältnis zu dem von ihm zu tragenden Risiko unangemessen gering ist. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitgeber vor Einstellung des Arbeitnehmers wegen der Risiken der gefahrgeneigten Tätigkeit den Abschluss einer solchen privaten Haftpflichtversicherung verlangt und zur Einstellungsbedingung gemacht hatte, erst recht, wenn dafür zusätzliche Vergütungsbestandteile vereinbart wurden (BAG 14. Oktober 1993 - 8 AZR 242/92 - EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 28). Wie bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung kann auch zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages wegen bestehender Risiken der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingend vereinbart werden mit der Folge, dass bei einem Schadenseintritt das Bestehen einer solchen Versicherung für Schäden im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist.

30

c) Dafür gibt es aber vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte, was das Landesarbeitsgericht rechtlich zutreffend erkannt hat. Die Kläger räumen ein, das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung für beruflich verursachte Schäden nicht zur ausdrücklichen Bedingung für den Abschluss des Arbeitsvertrages gemacht zu haben. Um eine beiderseitige Geschäftsgrundlage handelte es sich unstreitig ebenfalls nicht. Die Beklagte hat zudem eine Haftpflichtversicherung für „privat“ verursachte Schäden abgeschlossen, die für das „betrieblich veranlasste“ Handeln der Klägerin bislang nur aus Kulanz einzutreten bereit ist.

31

5. Da der Schaden allein am MRT fast das 10-fache eines Jahresgehalts der Beklagten beträgt, bedürfen die weiteren von den Klägern geltend gemachten Schadenspositionen keiner Erörterung.

32

C. Die Kläger haben nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.

        

Hauck 

        

Böck   

        

Breinlinger

        
                 

Burr   

        

F. Avenarius

                          

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. April 2009 - 10 Sa 1402/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und der Nebenintervention haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Diagnosegeräts.

2

Die Kläger betreiben als Fachärzte eine Gemeinschaftspraxis für radiologische Diagnostik und Nuklearmedizin. Etwa 2/3 des durchschnittlichen Umsatzes der Praxis werden mit einem Magnetresonanztomographen (MRT) erwirtschaftet. Die Beklagte ist in der Praxis langjährig als Reinigungskraft beschäftigt, zuletzt gegen ein monatliches Bruttoentgelt iHv. 320,00 Euro. Die Nebenintervenientin ist das Versicherungsunternehmen, bei dem die Beklagte eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

3

Am Sonntag, 8. Januar 2006, besuchte die Beklagte ihre über den Praxisräumen der Kläger wohnende und mit ihr befreundete Arbeitskollegin Frau B. Bei Besuchsende nahmen die beiden Frauen auf dem Weg zur Haustür in der Praxis einen Alarmton wahr. Die Beklagte ging in die nicht verschlossenen Praxisräume, stellte fest, dass der Alarm vom MRT ausging und wollte an der Steuereinheit des Geräts den Alarmton ausschalten. Die fest an der Wand montierte Steuereinheit besitzt fünf Schaltknöpfe, vier davon sind in blauer Farbe gehalten und mit „host standby“, „alarm silence“, „system off“ und „system on“ überschrieben. Oberhalb von diesen im Quadrat angeordneten blauen Schaltknöpfen befindet sich ein deutlich größerer roter Schaltknopf, der mit der weißen Aufschrift „magnet stop“ versehen ist. Dieser rote Schalter ist hinter einer durchsichtigen Plexiglasklappe, die vor der Betätigung des Schalters angehoben werden muss, angebracht.

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Um den Alarm auszuschalten, drückte die Beklagte statt des hierfür vorgesehenen blauen Knopfes „alarm silence“ den roten Schaltknopf „magnet stop“ und löste hierdurch einen so genannten MRT-Quench aus. Dabei wird das im Gerät als Kühlmittel eingesetzte Helium in wenigen Sekunden ins Freie abgeleitet, was das elektromagnetische Feld des Gerätes zusammenbrechen lässt. Die nach dieser Notabschaltung fällige Reparatur dauerte bis einschließlich Mittwoch, 11. Januar 2006, und kostete netto 30.843,01 Euro. Unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts zahlte die Betriebsunterbrechungs-Schadensversicherung der Kläger für einen Ausfalltag Schadensersatz iHv. 10.289,34 Euro.

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Die Kläger haben behauptet, der rote Knopf für die Notabschaltung sei zusätzlich durch zwei über dem Plexiglasdeckel angebrachte Klebestreifen gesichert gewesen, die beschriftet gewesen seien. Auf dem oberen Streifen habe „bei Alarm alarm silence drücken“ und auf dem unteren habe „nicht mag stop. Es wird teuer!“ gestanden. Neben den Reparaturkosten sei ein weiterer, von der Versicherung nicht abgedeckter Nutzungsausfallschaden iHv. 18.390,00 Euro netto entstanden. Sie haben die Auffassung vertreten, das Handeln der Beklagten, die nicht einmal im Rahmen ihrer Aufgaben mit der Reinigung des MRT beauftragt gewesen sei, stelle sich als gröbst fahrlässig dar. Obgleich das Handeln betrieblich veranlasst gewesen sei, scheide wegen der besonders groben Fahrlässigkeit eine Haftungsprivilegierung aus. Da die Privathaftpflichtversicherung der Beklagten einstandspflichtig sei, wirke sich die Geltendmachung des vollständigen Schadensersatzanspruchs für die Beklagte nicht existenzgefährdend aus. Die Kläger seien bei Begründung des Arbeitsverhältnisses selbstverständlich davon ausgegangen, dass die Beklagte über eine private Haftpflichtversicherung verfüge.

6

Soweit für die Revision von Bedeutung beantragen die Kläger,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie als Gläubiger weitere 46.775,81 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2006 zu zahlen.

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Auf der Beklagtenseite hat die Nebenintervenientin ihren Antrag auf Klageabweisung damit begründet, dass die Beklagte sich im angenommenen Interesse der Kläger verpflichtet gefühlt habe, den Alarmton auszuschalten. Dass sie dabei den falschen Knopf betätigt habe, sei versehentlich erfolgt, wobei sie in der Vergangenheit schon einmal einen MRT-Alarm erfolgreich abgeschaltet habe. Grob fahrlässig habe die Klägerin nicht gehandelt, da sie nicht einmal die Möglichkeit des eingetretenen Schadens gesehen habe. Somit scheide eine Haftung der Beklagten aus. Als Haftpflichtversicherer der Beklagten sei die Nebenintervenientin nur in dem Umfang wie die Beklagte selbst einstandspflichtig.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.920,00 Euro, dh. iHv. sechs Bruttomonatsbezügen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte vor dem Landesarbeitsgericht insoweit Erfolg, als weitere 1.920,00 Euro zugesprochen wurden. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger weiter den Ersatz ihres gesamten Schadens.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet. Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen den Schadensersatzanspruch der Kläger in der Höhe auf ein Bruttojahresgehalt der Beklagten begrenzt.

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A. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Beklagte habe schuldhaft ihre vertragliche wie gesetzliche Pflicht, das Eigentum der Kläger nicht zu beschädigen, verletzt. Die schädigende Handlung der Beklagten sei betrieblich veranlasst gewesen. Sie habe dabei besonders grob fahrlässig gehandelt, weil sie wahllos einen der Knöpfe auf der MRT-Steuereinheit gedrückt habe, ohne dessen Funktion zu kennen. Das Verschulden der Beklagten beziehe sich auch auf den Schadenseintritt, weil sie sich der Einsicht verschlossen habe, dass die Handlung einen Schaden unbekannter Art zur Folge haben könnte. Trotz des hohen Verschuldensgrades beim Handeln der Beklagten komme ihr aber eine Haftungserleichterung aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zugute. In die Abwägung sei nicht nur der Grad des dem Arbeitnehmer zur Last fallenden Verschuldens, sondern auch die Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Höhe des Schadens, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes oder durch Versicherung abdeckbares Risiko, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe des Arbeitsentgelts, in dem möglicherweise eine Risikoprämie enthalten sei, einzustellen. Es könne entscheidend darauf ankommen, dass der Verdienst des Arbeitnehmers in einem deutlichen Missverhältnis zum Schadensrisiko der Tätigkeit steht. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände hafte die Beklagte mit einem vollen Jahresbruttoeinkommen. Dies stelle für einen durchschnittlichen Arbeitnehmer eine enorme Belastung dar, was aber wegen des hohen Verschuldensgrades der Beklagten noch vertretbar sei. Eine höhere Haftung sei in Anbetracht des uneigennützigen Handelns der Beklagten, das von dem Willen getragen gewesen sei, den Klägern zu helfen, unbillig. Die von der Beklagten abgeschlossene Haftpflichtversicherung erhöhe die Haftungsobergrenze nicht.

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B. Die dagegen gerichteten Angriffe der zulässigen Revision bleiben ohne Erfolg.

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I. Die besondere persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis (BAG 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - BAGE 81, 15 = AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 24 = EzA BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 4) bewirkt für beide Parteien des arbeitsvertraglichen Schuldverhältnisses, dass ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten führt. Allgemeine Sorgfalts-, Obhuts-, Fürsorge-, Aufklärungs- und Anzeigepflichten dienen dazu, die Erbringung der Hauptleistung vorzubereiten und zu fördern, die Leistungsmöglichkeit zu erhalten und den Leistungserfolg zu sichern (ErfK/Preis 10. Aufl. § 611 BGB Rn. 707 ff.). Die Beklagte hat, als sie statt des Schaltknopfes „alarm silence“ fehlerhaft den Schaltknopf „magnet stop“ drückte, ihre arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber nicht zu schädigen, verletzt (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dadurch, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch des Diagnosegeräts für die Dauer der Reparatur aufgehoben wurde, wurden die Kläger auch in ihrem absolut geschützten Rechtsgut des Eigentums durch die Handlung der Beklagten verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB). Da die Beklagte schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig handelte und die fehlerhafte Bedienung unstreitig kausal für den entstandenen Schaden war, sind die Kläger grundsätzlich als Mitgläubiger berechtigt, von der Beklagten Schadensersatz zu verlangen (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB). Anhaltspunkte für eine die Mitgläubigerschaft ausschließende Gesamtgläubigerschaft, etwa auf vertraglicher Grundlage, haben die Kläger nicht vorgetragen. Daher ist von einer gemeinsamen Empfangszuständigkeit der Kläger für den in Geld zu leistenden Schadensersatz und daher iSd. § 432 Abs. 1 Satz 1 BGB von einer unteilbaren Leistung auszugehen(Palandt/Grüneberg 69. Aufl. § 432 Rn. 1).

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II. Das Handeln der Beklagten war durch den Betrieb der Kläger veranlasst und geschah aufgrund des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien.

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1. Der Begriff der betrieblich veranlassten Tätigkeit ist der gesetzlichen Regelung des § 105 Abs. 1 SGB VII entlehnt und wird von der Rechtsprechung in diesem Sinne ausgelegt(ErfK/Preis § 619a BGB Rn. 12 unter Hinweis auf BAG GS 27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59; 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70; HWK/Krause 4. Aufl. § 619a BGB Rn. 21). Als betrieblich veranlasst gelten solche Tätigkeiten, die arbeitsvertraglich übertragen worden sind oder die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Das Handeln braucht dabei nicht zum eigentlichen Aufgabengebiet des Beschäftigten gehören, ausreichend ist, wenn er im wohl verstandenen Interesse des Arbeitgebers tätig wird (BGH 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - AP RVO § 637 Nr. 6; BAG 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - AP RVO § 637 Nr. 8 = EzA RVO § 637 Nr. 5). Das Handeln ist betrieblich veranlasst, wenn bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht des Schädigers im Betriebsinteresse zu handeln war, sein Verhalten unter Berücksichtigung der Verkehrsüblichkeit nicht untypisch war und keinen Exzess darstellte (BAG 22. April 2004 - 8 AZR 159/03 - BAGE 110, 195 = AP SGB VII § 105 Nr. 3 = EzA SGB VII § 105 Nr. 4). Der betriebliche Charakter der Tätigkeit geht nicht dadurch verloren, dass der Arbeitnehmer bei der Durchführung der Tätigkeit grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Verhaltenspflichten verletzt, auch wenn ein solches Verhalten grundsätzlich nicht im Interesse des Arbeitgebers liegt (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - aaO).

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2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass das Handeln der Beklagten betrieblich veranlasst war. Die Beklagte handelte zwar außerhalb ihrer Arbeitszeit und nicht in direkter Verfolgung ihrer Hauptleistungspflicht, aber um ihren allgemeinen Sorgfalts- und Obhutspflichten als Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (§ 241 Abs. 2 BGB) nachzukommen, Schaden von den Klägern abzuwenden und die Leistungsmöglichkeit der Praxis und damit auch ihren eigenen Arbeitsplatz zu erhalten. Die Beklagte erkannte, als sie aus der Praxis den Alarmton wahrnahm, dass sie verpflichtet war, Schaden von ihren Arbeitgebern abzuwenden und ihnen bei der Betriebsstörung zu helfen. Dass sie im Folgenden falsch handelte und ihr dabei ein Verschulden anzulasten ist, ändert nichts daran, dass zwischen der beabsichtigten Schadensverhinderung oder -minderung durch die Beklagte und dem wohl verstandenen Interesse der Kläger ein enger innerer Zusammenhang besteht, wie er für eine betrieblich veranlasste Tätigkeit typisch ist.

16

III. Das betrieblich veranlasste Handeln der Beklagten ist nach den Grundsätzen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung zu beurteilen. Dies hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt.

17

1. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen (27. September 1994 - GS 1/89 (A) - BAGE 78, 56 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 59) hat ein Arbeitnehmer vorsätzlich verursachte Schäden in vollem Umfang zu tragen, bei leichtester Fahrlässigkeit haftet er dagegen nicht. Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, bei grober Fahrlässigkeit hat der Arbeitnehmer in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen, jedoch können Haftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, in Betracht kommen.

18

Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen. Eine möglicherweise vorliegende Gefahrgeneigtheit der Arbeit ist ebenso zu berücksichtigen wie die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine Risikodeckung durch eine Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb und die Höhe der Vergütung, die möglicherweise eine Risikoprämie enthalten kann. Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände des Arbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigen sein.

19

2. Die Haftung der Beklagten ist mithin entscheidend davon abhängig, welcher Verschuldensgrad ihr zur Last zu legen ist.

20

a) Der Begriff des Verschuldens und die einzelnen Arten des Verschuldens - leichteste, einfache oder normale und grobe Fahrlässigkeit - sind Rechtsbegriffe. Die Feststellung einer „Fahrlässigkeit“ ist durch die Revision nachprüfbar (BAG 19. März 1959 - 2 AZR 402/55 - BAGE 7, 290, 301 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 8 = EzA BGB § 276 Nr. 3). Dabei steht dem Tatsachenrichter ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, da die Feststellung der Voraussetzungen im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegt. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob der Tatsachenrichter von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und Denkgesetze, Erfahrungssätze und Verfahrensvorschriften nicht verletzt hat (BAG 18. April 2002 - 8 AZR 348/01 - zu II 3 b der Gründe mwN, BAGE 101, 107 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 122 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 70). Das Verschulden des Schädigers muss sich dabei sowohl auf die pflichtverletzende Handlung als auch auf den Eintritt des Schadens beziehen (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2).

21

b) Hinsichtlich der Schädigungshandlung ist das Landesarbeitsgericht ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Beklagte objektiv die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den Gesamtumständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet gelassen hat, was in der konkreten Situation für jedermann erkennbar gewesen ist. Der Beklagten musste klar sein, dass sie in die Bedienung des MRT nicht eingewiesen war, über keine sonst erworbene Sachkunde verfügte und die Bedeutung der einzelnen Schaltknöpfe nicht kannte. Die wahllose Bedienung eines zumindest durch einen Plexiglasdeckel besonders gesicherten Schalters musste die Gefahr bergen, dass dadurch mehr passiert als das einfache Abschalten des Alarmtons. Die Beklagte konnte keine vernünftigen Zweifel daran hegen, dass die richtige Vorgehensweise in einer Verständigung der Kläger oder anderer für die Bedienung des Geräts kompetenter Personen gelegen hätte. Insoweit ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht für das Handeln der Beklagten ein Höchstmaß an grober Fahrlässigkeit festgestellt hat.

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c) Hinsichtlich des Schadenseintritts hat das Landesarbeitsgericht vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen und auch insofern grobe Fahrlässigkeit angenommen. Dies ist zwar grundsätzlich zulässig (BAG 18. Januar 2007 - 8 AZR 250/06 - AP BGB § 254 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 2). Der Senat sieht aber hinsichtlich des Schadenseintritts nach den besonderen Umständen des Einzelfalls keinen Anlass, von einer „gröbsten“ Fahrlässigkeit auszugehen. Auch insoweit handelte die Beklagte grob fahrlässig, weil sie sich der aufdrängenden Erkenntnis verschloss, dass ihr Handeln einen Schaden verursachen kann, wenn sie irgendeinen Knopf, dessen Funktion sie nicht kennt, betätigt. Dass die Beklagte hinsichtlich des eingetretenen „MRT-Quench“ ebenfalls mit „gröbster“ Fahrlässigkeit gehandelt hat, setzte allerdings voraus, dass sie nach ihren individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt hätte beachten können. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Die Klägerin musste damit rechnen, dass ein Schaden, womöglich ein erheblicher Schaden, eintritt und hat insofern auch diesbezüglich grob fahrlässig gehandelt. Dass sie durch Betätigen des roten Knopfes eine Notabschaltung auslöst, die einer partiellen Selbstzerstörung des Geräts gleichkommt, kann ihr ohne weiteres Vorbringen nicht unterstellt werden. Nur dann aber wäre ihr auch insoweit besonders grobe (gröbste) Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

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d) Im Übrigen kann es entgegen der mit der Revision vertretenen Auffassung dahinstehen, ob der Beklagten vorliegend grobe oder „gröbste“ Fahrlässigkeit sowohl hinsichtlich ihres Handelns als auch des eingetretenen Schadens vorzuwerfen ist. Denn auch bei „gröbster“ Fahrlässigkeit scheiden Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer nicht grundsätzlich aus. Auch in der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom 25. September 1997 (- 8 AZR 288/96 - AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 63) wurde auf den konkret entschiedenen Einzelfall abgestellt und eine Haftungsmilderung nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung auch im Hinblick auf die Höhe des eingetretenen Schadens „im konkreten Fall“ für nicht angezeigt gehalten.

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3. Rechtsfehlerfrei hat das Landesarbeitsgericht die Haftung der Beklagten trotz der grob fahrlässigen Beschädigung des MRT auf ein Jahresgehalt iHv. 3.840,00 Euro beschränkt.

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a) Bei grober Fahrlässigkeit ist im Einzelfall eine Entlastung des Arbeitnehmers nicht ausgeschlossen. Ob sie in Frage kommt und wie weit sie zu gehen hat, ist nach einer Abwägung zu entscheiden, die grundsätzlich dem Tatrichter nach Feststellung aller dafür maßgebenden Umstände obliegt (§§ 286, 287 ZPO). Auf Seiten des Arbeitnehmers müssen insbesondere die Höhe des Arbeitsentgelts, die weiteren mit seiner Leistungsfähigkeit zusammenhängenden Umstände und der Grad des Verschuldens in die Abwägung einbezogen werden. Auf Seiten des Arbeitgebers wird ein durch das schädigende Ereignis eingetretener hoher Vermögensverlust um so mehr dem Betriebsrisiko zuzurechnen sein, als dieser einzukalkulieren oder durch Versicherungen ohne Rückgriffsmöglichkeit gegen den Arbeitnehmer abzudecken war (BAG 12. Oktober 1989 - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 97 = EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 23). Die Entscheidung ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen. Eine feste, summenmäßig beschränkte Obergrenze der Haftung gibt es nicht, sie festzulegen wäre dem Gesetzgeber vorbehalten (BAG 23. Januar 1997 - 8 AZR 893/95 - NZA 1998, 140).

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b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht vorliegend den Grad des Verschuldens der Beklagten ebenso haftungserhöhend berücksichtigt wie die Tatsache, dass die Beklagte bei den Klägern als Reinigungskraft beschäftigt ist, was für die Verursachung eines hohen Schadens, wenigstens der eingetretenen Art, wenig gefahrgeneigt ist. Ob dagegen das Fehlverhalten der Beklagten für die Kläger kaum vorhersehbar war, wie das Landesarbeitsgericht in seine Überlegungen einbezogen hat, begegnet gewissen Zweifeln, kann aber letztlich dahinstehen. Immerhin mussten die Kläger bei einem Gerät, das offenbar auch außerhalb der Praxisöffnungszeiten und über das Wochenende im „Stand-By-Modus“ bleiben musste, damit rechnen, dass nicht in die Bedienung des MRT eingewiesene Kräfte mit einem Alarm oder Fehlalarm konfrontiert werden. In der Gesamtabwägung ergäbe sich allerdings bei einer anderen Auffassung gleichwohl kein anderes als das vom Landesarbeitsgericht gefundene Ergebnis. Denn zu Recht haben die Berufungsrichter vor allem die Ursachen und Motive der Beklagten berücksichtigt, als sie handelte. Die Beklagte erkannte ihre Pflicht zum Handeln, löste die Aufgabe allerdings völlig falsch. Dieser Ausgangssituation stellt das Landesarbeitsgericht zu Recht haftungsbegrenzend die geringe Vergütung der Beklagten gegenüber. Der eingetretene Schaden beläuft sich auf mehr als das Hundertfache eines Monatslohns der Beklagten, stellt sich mithin als ganz ungewöhnlich groß dar. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass bereits eine Haftungsbeschränkung auf zwölf Monatsgehälter für die Beklagte eine sehr große finanzielle Belastung darstellt, weil bei „Mini-Jobs“ regelmäßig der gesamte Verdienst zur Existenzerhaltung gebraucht wird und Reserven, Rücklagen oder Sparquoten, auf die verzichtet werden könnte, nicht bestehen. Damit hat das Landesarbeitsgericht bei zutreffenden rechtlichen Beurteilungsmaßstäben alle wesentlichen Umstände des Sachverhalts angemessen berücksichtigt und bei der Begründung seiner Entscheidung nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verstoßen.

27

4. Rechtlich zutreffend hat das Landesarbeitsgericht schließlich die von der Beklagten abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung, die vorliegend möglicherweise einstandspflichtig ist, nicht für entscheidungserheblich gehalten.

28

a) Ein Arbeitnehmer kann sich dann nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen, wenn zu seinen Gunsten eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, etwa eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eingreift (BAG 25. September 1997 - 8 AZR 288/96 - mwN, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 111 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerhaftung Nr. 63). Bei Bestehen einer Pflichtversicherung liegen Risiken vor, die der Gesetzgeber als so gefahrträchtig erachtet hat, dass er den Handelnden im Hinblick auf mögliche Gefahren für andere ohne Versicherungsschutz nicht tätig sehen wollte. Dieser Grund für eine gesetzliche Pflichtversicherung überlagert gleichsam die Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung.

29

b) Eine freiwillig abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung wirkt sich dagegen grundsätzlich auf die interne Betriebsrisikoverteilung nicht aus. Insbesondere darf auch beim Bestehen einer solchen Privathaftpflichtversicherung zu Gunsten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden, dass das gezahlte Entgelt im Verhältnis zu dem von ihm zu tragenden Risiko unangemessen gering ist. Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Arbeitgeber vor Einstellung des Arbeitnehmers wegen der Risiken der gefahrgeneigten Tätigkeit den Abschluss einer solchen privaten Haftpflichtversicherung verlangt und zur Einstellungsbedingung gemacht hatte, erst recht, wenn dafür zusätzliche Vergütungsbestandteile vereinbart wurden (BAG 14. Oktober 1993 - 8 AZR 242/92 - EzA BGB § 611 Gefahrgeneigte Arbeit Nr. 28). Wie bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung kann auch zwischen den Parteien eines Arbeitsvertrages wegen bestehender Risiken der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zwingend vereinbart werden mit der Folge, dass bei einem Schadenseintritt das Bestehen einer solchen Versicherung für Schäden im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen ist.

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c) Dafür gibt es aber vorliegend keine hinreichenden Anhaltspunkte, was das Landesarbeitsgericht rechtlich zutreffend erkannt hat. Die Kläger räumen ein, das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung für beruflich verursachte Schäden nicht zur ausdrücklichen Bedingung für den Abschluss des Arbeitsvertrages gemacht zu haben. Um eine beiderseitige Geschäftsgrundlage handelte es sich unstreitig ebenfalls nicht. Die Beklagte hat zudem eine Haftpflichtversicherung für „privat“ verursachte Schäden abgeschlossen, die für das „betrieblich veranlasste“ Handeln der Klägerin bislang nur aus Kulanz einzutreten bereit ist.

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5. Da der Schaden allein am MRT fast das 10-fache eines Jahresgehalts der Beklagten beträgt, bedürfen die weiteren von den Klägern geltend gemachten Schadenspositionen keiner Erörterung.

32

C. Die Kläger haben nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.

        

Hauck 

        

Böck   

        

Breinlinger

        
                 

Burr   

        

F. Avenarius

                          

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.