Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Mai 2011 - 5 K 989/10

bei uns veröffentlicht am10.05.2011

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG).
Für den im Jahr 1964 geborenen Kläger ist seit dem 23.09.1997 eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 60 festgestellt.
Nach dem seiner Bewerbung beigefügten Lebenslauf erwarb der Kläger nach einer Berufsausbildung zum Großhandelskaufmann die Fachhochschulreife und erlangte 1992 ein Diplom als Betriebswirt. Bis 1996 war er jeweils befristet in verschiedenen, nicht näher bezeichneten Unternehmen tätig; ferner leistete er ein Praktikum bei einem Steuerberatungsbüro ab. Daran schloss sich eine zweijährige Berufsausbildung zum chemisch-technischen Assistenten an. Für die Zeit von August 1998 bis Anfang 2001 führte der Kläger als berufliche Betätigung „Consulting: Marketing- und Vertriebsaktivitäten: Etablierung neuer Produktlinien und Erstellung internationaler Kataloge für die Medizintechnik“ an. Ab September 2004 machte er ein einjähriges Praktikum „im Bereich technischer Dokumentation, Erstellung und Aufarbeitung von Betriebsanleitungen in deutsch, englisch und französisch, Durchführung von technischen Messversuchen und deren Dokumentation bei der Firma B. …“. Es folgte ein Praktisches Einführungsjahr für den gehobenen Verwaltungsdienst bei der Stadtverwaltung X und danach ein Studium an der Hochschule für öffentliche Verwaltung in X mit einem zweiten Praxisjahr bei der Stadtverwaltung X. Der Kläger bestand im August 2008 die Staatsprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst am 17.09.2008 mit der Gesamtnote befriedigend (7 Punkte) und ist seither Diplomverwaltungswirt (FH).
Von da an bewarb sich der Kläger bei einer Vielzahl von Anstellungskörperschaften auf Stellen des gehobenen Verwaltungsdienstes. Da er häufig nicht zu Vorstellungsgesprächen eingeladen wurde, machte er seit dem dritten Quartal 2009 Entschädigungsansprüche gemäß § 15 Abs. 2 AGG geltend. Teilweise hatte er damit im Vergleichswege und im ersten Rechtszug bei Arbeitsgerichten und auch beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 16.12.2010 - 3 K 1688/10 -) Erfolg; die stattgebenden gerichtlichen Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.
Am 16.12.2009 sagte die Gemeinde X/Oberbayern dem Kläger eine Stelle als Fachbeamter für das Finanzwesen im Gewerbesteueramt zu (vergütet nach E 9 TVöD), die der Kläger am 12.01.2009 antrat. Das probeweise Arbeitsverhältnis endete nach Kündigung durch die Gemeinde am 31.03.2010.
Die Beklagte, eine Gemeinde mit etwa 2.500 Einwohnern, schrieb im Dezember 2009 die Stelle eines Leiters/Leiterin der Kämmerei (Fachbedienstete/r für das Finanzwesen) aus. Danach umfasste die Stelle insbesondere die Leitung der Kämmerei mit den Bereichen Haushalt, Gemeindewerke, Steuerverwaltung und Versicherungswesen, die Verwaltung der Finanzen einschließlich des Finanzcontrollings, die Erstellung der Haushaltspläne und der Finanz- und Investitionsplanung und die Weiterentwicklung des kommunalen Finanzwesens von der Kameralistik zur Doppik (= Doppelte Buchführung in Konten). Erwartet wurden eine abgeschlossene Ausbildung zum/zur Diplomverwaltungswirt/in (FH) oder eine vergleichbare Qualifikation, fundierte Kenntnisse im kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Kenntnisse der Kameralistik und der Doppik, wobei bei Bedarf eine Einarbeitung in die Thematik im Team der Kämmerei möglich sei sowie ein hohes Maß an Belastbarkeit und Engagement sowie selbstständiges Arbeiten. Geboten wurde eine Einstellung im Beamtenverhältnis zunächst bis Besoldungsgruppe A 11; weiter heißt es, eine Stellenneubewertung sei vorgesehen.
Es meldeten sich mit dem Kläger 14 Bewerber Der Kläger übersandte seine Bewerbung am 31.12.2009 per e-mail, an die ein Bewerbungsschreiben vom 29.12.2009, Lebenslauf und Zeugnisse sowie ein Behindertenausweis und ein fachärztliches Attest angehängt waren. Im Bewerbungsschreiben führte der Kläger aus: Während der sein Verwaltungsstudium begleitenden Praxiszeit sei er auch bei der Stadt X und bei der Stadt X mit Verwaltungstätigkeiten in der Finanz- und Steuerverwaltung betraut gewesen. Für ihn sei sorgfältiges und engagiertes Arbeiten eine Selbstverständlichkeit. Darüber hinaus sei er gewohnt, selbständig und eigenverantwortlich zu handeln. Ebenso bringe er die für die Tätigkeit erforderlichen Sozialkompetenzen, insbesondere Team- und Kommunikationsfähigkeit mit. Seine Schwerbehinderung beeinträchtige ihn in seiner geistigen und körperlichen Amtsausübung nicht. Er sei daher überzeugt, dass er im ausgeschriebenen Arbeitsfeld erfolgreich tätig sein werde. Im Rahmen seiner aktiven Vereinsarbeit für den örtlichen Imkerverein habe er Erfahrungen mit Projekt- und Organisationsarbeit sammeln können. Über ein persönliches Gespräch würde er sich sehr freuen.
Die Beklagte lud drei der Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch, jeweils am 21.01.2010, ein. Entsprechend dem Verwaltungsvorschlag (mit der Reihenfolge Herr B., Herr M., Frau F.) wählte der Gemeinderat in seiner Sitzung am 10.02.2010 Herrn B. zum künftigen Kämmerer.
Mit Schreiben vom 19.03.2010 teilte die Beklagte dem Kläger ohne nähere Begründung mit, dass seine Bewerbung nicht habe berücksichtigt werden können.
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Mit Schreiben vom 10.05.2010 forderte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers von der Beklagten gemäß § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung von mindestens zwei Monatsgehältern (Besoldungsgruppe A 9, Stufe 9) zuzüglich Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 6.194,75 EUR. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Beklagte es unterlassen habe, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, die örtlich zuständige Agentur für Arbeit frühzeitig über den angebotenen Arbeitsplatz zu informieren und die Schwerbehindertenvertretung bzw. den Personalrat unmittelbar nach Eingang seiner Bewerbung hiervon zu unterrichten. Ferner habe die Beklagte die Gründe für die Absage nicht unverzüglich dargelegt. Hierfür reiche die Absage vom 19.03.2010 nicht aus. Es stehe auch zu vermuten, dass er wegen seines Alters benachteiligt worden sei.
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Der Kläger hat am 07.06.2010 Klage erhoben. Er trägt vor: Nach Abschluss seines Studiums an der Verwaltungshochschule X habe er von Arbeitslosengeld II gelebt, das zunächst nur als Darlehen gewährt worden sei. Seine Hoffnung auf eine Stelle im öffentlichen Dienst habe sich erst im Januar 2010 erfüllt. Wegen der schlechteren Bezahlung, der geringeren Sicherheit als Angestellter und wegen der zu großen Entfernung von seinem Heimatort habe er an seinem eigentlichen beruflichen Ziel festgehalten, Beamter in Baden-Württemberg zu werden. Deshalb habe er sich auch nach der Einstellungszusage und auch nach der Einstellung weiter auf entsprechende Stellen beworben, sofern sie ihn interessiert hätten. Die Beklagte hätte ihn wegen seiner Schwerbehinderung zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen. Die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle habe ihm nicht etwa offensichtlich gefehlt. Sein Abschluss an der Verwaltungshochschule habe ihn für alle Tätigkeiten im gehobenen Dienst qualifiziert, auch für die Tätigkeit als stellvertretenden Leiter der Kämmerei der Beklagten, zumal er an der Verwaltungshochschule den Wirtschaftszweig mit Wahlpflichtfach Rechnungswesen belegt gehabt habe. Berufserfahrung sei gemäß der Stellenausschreibung nicht Voraussetzung gewesen. Zu prüfen sei auch, ob die Beklagte die angebotene Stelle frühzeitig der Agentur für Arbeit gemeldet und ob sie die Schwerbehindertenvertretung unmittelbar nach Eingang seiner Bewerbung unterrichtet habe, ferner, ob er wegen seines Alters benachteiligt worden sei. Schon seine Nichteinladung, die rechtswidrig unterlassene Einladung zum Vorstellungsgespräch sei eine Benachteiligung, weil sie seine Auswahlchancen verschlechtert habe. Falls ein besser qualifizierter Bewerber eingestellt worden sei, könne dies die Indizwirkung insoweit nicht entkräften. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in dem Motivbündel, das die Entscheidung der Beklagten beeinflusst habe, die Schwerbehinderung als negatives Kriterium enthalten sei. Sollte sich eine Diskriminierung erweisen, komme eine noch höhere Entschädigung in Betracht. Seine Klage sei nicht rechtsmissbräuchlich. Er habe nach seinem Abschluss an der Verwaltungshochschule die bei seinen zahlreichen Bewerbungen nicht seltenen Diskriminierungen zunächst klaglos hingenommen. Nur für etwa ein halbes Jahr, etwa bis Juli 2010, habe er Entschädigungsklagen erhoben. Er habe eine sehr beträchtliche Zahl von Vorstellungsgesprächen gehabt. Soweit er Vorstellungstermine abgesagt habe, habe dies Gründe gehabt wie Krankheit oder eine Überschneidung mit einem anderen Vorstellungstermin. Vorstellungstermine am 19.01., 11.02. und 04.03.2010 habe er wegen seines bevorstehenden bzw. ausgeübten Anstellungsverhältnis bei der Gemeinde X abgesagt. Am 22.01.2010, also einen Tag nach den von der Beklagten angesetzten Vorstellungsterminen für drei Mitbewerber, habe er jedoch einen anderen Vorstellungstermin wahrgenommen. Er erfülle das Anforderungsprofil gemäß der Ausschreibung und habe insbesondere die dort geforderten fundierten Kenntnisse in seinem Studium erworben. Sein abgeschlossenes Betriebswirtschaftsstudiums habe ihn zusätzlich und besonders qualifiziert. Berufserfahrung habe die Beklagte nicht vorausgesetzt. Es sei im Übrigen nicht unüblich, dass sich Berufsanfänger mit vergleichbarem Abschluss auf eine solche Stelle bewerben und eingestellt würden. Als Leiter einer Kämmerei bei einer Gemeinde vergleichbarer Größe benötige man keine einschlägige Berufserfahrung. Zahlreiche Indizien, im Einzelnen die unterlassene Meldung der Stelle an die Bundesagentur für Arbeit, die Nichteinladung zum Vorstellungsgespräch, die unterbliebene Prüfung, ob die Stelle einem arbeitslos gemeldeten Schwerbehinderten übertragen werden könne und die fehlende Darlegung der Ablehnungsgründe, begründeten gemäß § 22 AGG seine Benachteiligung als Schwerbehinderter. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte vorsätzlich gehandelt habe, dass es sich nicht um eine befristete Stelle gehandelt habe, und dass seine Erwerbsaussichten durch eine seine Entschädigungsklagen betreffende Umfrageaktion des Gemeindetags vom Juni 2010 schwer beeinträchtigt worden seien.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.05.2010 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie trägt vor: Die Klage sei rechtsmissbräuchlich. Der Kläger habe etwa 30 Körperschaften, zumeist kleinere Gemeinden, im Anschluss an seine Bewerbungen mit Ansprüchen gemäß § 15 Abs. 2 AGG überzogen. Die verlangten Entschädigungen beliefen sich im Juli 2010 auf insgesamt rund 169.280 EUR. Hochgerechnet ergebe sich daraus ein Jahreseinkommen von 300.000 EUR. In mindestens fünf Fällen sei der Kläger einer Einladung zum Bewerbungsgespräch nicht gefolgt. Es komme dem Kläger offenbar gar nicht vordringlich darauf an, eine Stelle zu finden. Dafür spreche auch der Inhalt seiner Bewerbung per e-mail. Die darin enthaltene Formulierung, er würde sich über ein persönliches Gespräch sehr freuen, sei scheinheilig, weil der schwerbehinderte Kläger wider besseres Wissen den Eindruck erweckt habe, es stehe ihr, der Beklagten, frei, ihn einzuladen. Dass der Kläger nicht eingeladen worden sei, habe ihn nicht benachteiligen können, weil er zu den von ihr auf den 21.01.2010 bestimmten Vorstellungsgesprächen nicht erschienen wäre, nachdem er zu diesem Zeitpunkt gerade seine Stelle bei der Gemeinde X angetreten gehabt habe. So habe er Vorstellungstermine bei anderen Stellen am 19.01., 11.02. und 04.03.2010 abgesagt. Der Kläger möge sich dazu äußern, welche Vorstellungstermine er nach dem 12.01.2010 noch wahrgenommen habe. Der Kläger sei jedenfalls für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich ungeeignet gewesen. Ihm fehle jede berufliche Erfahrung im öffentlichen Bereich und insbesondere im Kämmereiwesen; insoweit habe er auch keine fundierten Kenntnisse. Sein Lebenslauf sei nicht stringent und eher eine Zusammenschau seiner wenn nicht gescheiterten, so doch nicht weiter verfolgten beruflichen Ansätze. Sie habe den Kläger auch nicht objektiv benachteiligt. Seine Nichtberücksichtigung beruhe allein auf sachlichen Gründen. So habe der eingestellte Bewerber die Staatsprüfung mit der Note 10,31 bestanden. Dieser habe, wie auch die beiden anderen zu einem Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerber, über einschlägige praktische Berufserfahrungen im Finanzwesen und über fundierte Kenntnisse in SAP und PSM verfügt und besitze wegen seiner Tätigkeit bei einem Zweckverband für Kommunale Informationsverarbeitung eine besondere Qualifikation; letzteres habe ihn insbesondere zur Umstellung der Kameralistik zur Doppik befähigt. Eine Schwerbehindertenvertretung und einen Personalrat gebe es bei ihr wegen der Größe der Gemeinde nicht. Die Schwerbehindertenquote erfülle sie.
17 
Der Kläger hat im Rahmen eines erneuten Prozesskostenhilfeantrags im April 2011 mitgeteilt, dass er bisher von sechs Körperschaften im Vergleichswege Entschädigungen in Höhe von bisher insgesamt 23.900 EUR erhalten habe. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, in der Zwischenzeit in weiteren Fällen Entschädigungsansprüche zu verfolgen.
18 
Der Kammer liegt ein Heft Akten der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig.
20 
Eines Vorverfahrens (gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG) bedarf es jedenfalls deshalb nicht (mehr), weil die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO abgelaufen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.2009 - 9 S 3330/08 - ZBR 2010, 128 = juris Rdnr. 16).
21 
Der Klagantrag ist hinreichend bestimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.2009 - 9 S 3330/08 - a.a.O. Rdnr.17). Der Kläger begehrt eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, welche er in der mündlichen Verhandlung dahin beziffert hat, dass diese die Bezüge für drei Monate (für Besoldungsgruppe A 9, Besoldungsstufe 9 gemäß den im Zeitpunkt seiner Bewerbung geltenden Besoldungsvorschriften) betragen soll. Einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 1 AGG macht er nicht geltend.
22 
Dem Kläger fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere ist die Klage nicht rechtsmissbräuchlich.
23 
Dies könnte der Fall sein, wenn es dem Kläger offensichtlich nicht um eine Anstellung, sondern allein darum ginge, bei unkundigen öffentlichen Stellen Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG zu erlangen (auch als „AGG-Hopping“ bezeichnet). Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Allein die Vielzahl der vom Kläger angestrengten Verfahren sind dafür kein hinreichendes Indiz (vgl. BAG, Urt. v. 21.07.2009 - 9 AZR 431/08 - NJW 2009, 3319 = juris, Rdnr. 52). Es spricht vielmehr alles dafür, dass der Kläger tatsächlich versucht, entsprechend seiner fachlichen Qualifikation als Diplom-verwaltungswirt (FH) eine Stelle im gehobenen Verwaltungsdienst zu erhalten. Er hat glaubhaft in zahlreichen Fällen, in den er auf seine Bewerbung zu einem Vorstellungsgespräch geladen war, dieses wahrgenommen. Er hat auch nicht von Anfang wegen der zahlreichen Absagen, denen kein Vorstellungsgespräch vorausgegangen war, Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Dazu ist er, auch dies ist glaubhaft, erst übergegangen, als er sich durch die Vielzahl der Absagen und den Umstand, dass die meisten der Angehörigen seines Abschlussjahrgangs Stellen erlangt hatten, diskriminiert fühlte und keinen anderen Weg sah, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen zu erwirken. Dass er die Beklagte nicht ausdrücklich auf ihre grundsätzlich bestehende Pflicht, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, hingewiesen, sondern nur seine Bereitschaft zu einem Gespräch bekundet hat, obwohl er aus einer Vielzahl von erfolglosen Bewerbungen bereits wusste, dass entsprechende Kenntnisse bei vielen Anstellungskörperschaften damals noch fehlten, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass es dem Kläger gar nicht um die Möglichkeit gegangen wäre, sich vorzustellen. Denn es erscheint nicht lebensfern, dass der Kläger damit rechnen musste, seine Aussichten bei einer Bewerbung durch einen ausdrücklichen, entschiedenen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte von Schwerbehinderten eher zu verschlechtern. Die Ernstlichkeit seiner Bewerbungen zeigt sich im Übrigen darin, dass er im Januar 2010 eine Stelle als Sachbearbeiter für Gewerbesteuer in X trotz der weiten Entfernung zu seinem Wohnort angetreten und dort bis zum Wirksamwerden seiner Entlassung auch tätig war. Auch die sonstigen Umstände legen nicht nahe, dass es dem Kläger jeweils und insbesondere im Bewerbungsverfahren bei der Beklagten nur um eine Entschädigung ging. Eine Bewerbung per e-mail ist heutzutage nicht ungewöhnlich und wird auch von öffentlichen Stellen hingenommen. Auch die an seine Bewerbung angehängten Unterlagen lassen einen Mangel an Ernstlichkeit nicht erkennen. Dafür, dass der Kläger auf seine Schwerbehinderung überdeutlich hingewiesen und neben einer Kopie des Schwerbehindertenausweises sogar ein entsprechendes fachärztliches Zeugnis dafür beigefügt hat, dass seine Erkrankung seine Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt, gilt nichts anderes.
24 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht zu.
25 
Verstößt ein Arbeitsgeber gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, dazu gehört insbesondere auch eine Benachteiligung wegen einer Behinderung (§ 1 AGG) beim Zugang zu einer Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG), ist er verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 15 Abs. 1 AGG).
26 
Gemäß § 15 Abs. 2 AGG kann der oder die Beschäftigte bzw. der oder die Bewerberin (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG) wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
27 
Der Bewerber oder die Bewerberin muss den Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG). Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung.
28 
Zum Schutz Behinderter in Bewerbungsverfahren regelt § 82 SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Folgendes: Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig freiwerdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
29 
Grund dafür, dass die Pflicht zur Einladung von Schwerbehinderten zu einem Vorstellungsgespräch nur bei offenkundiger Nichteignung (und nicht etwa auch bei offensichtlicher, sich aus dem Bewerberfeld ergebender Chancenlosigkeit) ergibt, ist, dass ein schwerbehinderter Bewerber bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgesprächs bekommen muss, wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Selbst wenn sich der Arbeitgeber aufgrund der Bewerbungsunterlagen schon die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl kommen könne, muss er den schwerbehinderten Bewerber, so will es der Gesetzgeber, einladen, damit jener den Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner Eignung ggf. überzeugen kann und wohl auch, damit sich Schwerbehinderte zumindest nicht von vornherein im Bewerbungsverfahren ausgegrenzt fühlen müssen. Wird einem Schwerbehinderten die Möglichkeit der Vorstellung genommen, liegt darin eine weniger günstige Behandlung, als sie das Gesetz zur Herstellung gleicher Bewerbungschancen gegenüber anderen Bewerbern für erforderlich hält. Der Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren ist eine Benachteiligung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht (BAG, Urt. v. 21.07.2009 - 9 AZR 431/08 - a.a.O., Rdnr. 22).
30 
Nach der Rechtsprechung fehlt es an einer Eignung eines schwerbehinderten Bewerbers im Sinne von § 82 Satz 2 SGB IX offensichtlich dann, wenn dieser das Anforderungsprofil - auch nur in einem Punkt - (offensichtlich) nicht erfüllt. Maßgeblich sind insoweit die Bewerbungsunterlagen und nach Auffassung der Kammer ggf. auch die sonstigen im Bewerbungsverfahren bekannt gewordenen Umstände. Das Anforderungsprofil bestimmt als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien, die der künftige Inhaber erfüllen muss (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.2009 - 9 S 3330/08 - ZBR 2010, 128 = Juris Rdnr. 22 ff. m.w.N.; BAG, Urt. v. 21.07.2009 - 9 AZR 431/08 - a.a.O., Rdnr. 24).
31 
In diesem Sinne enthält die Stellenausschreibung der Beklagten, das Anforderungsprofil, keine ausdrücklichen zwingenden Festlegungen, welche der Kläger nicht erfüllte.
32 
Dem Erfordernis, dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst anzugehören, genügt der Kläger mit seinem Abschluss als Diplomverwaltungswirt (FH). Eine Mindestabschlussnote wird in der Ausschreibung nicht verlangt.
33 
Darüber hinausgehende, besondere Fachkenntnisse im Sinne einer einzelnen Fachrichtung oder einer einzelnen Befähigung werden in der Ausschreibung nicht zwingend vorausgesetzt. Diese stellt keine Anforderungen, welche nicht durch die Ausbildung an einer staatlichen Hochschule für Verwaltung als erfüllt angesehen werden könnten. Dies gilt insbesondere auch für die Anforderung „fundierte Kenntnisse im kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen“, wie sich auch aus den vom Kläger mit der Bewerbung vorgelegten Einzelnachweisen zu Ausbildungsleistungen an der Verwaltungshochschule ergibt.
34 
Berufs- oder gar Leitungserfahrung wird in der Ausschreibung nicht ausdrücklich verlangt. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus der zum Aufgabenbereich gehörenden Leitungsfunktion. Der Kläger hat im Übrigen unwidersprochen und glaubhaft darauf hingewiesen, dass entsprechende Stellen nicht selten mit Abgängern von der Fachhochschule X besetzt würden.
35 
Die Beklagte durfte gleichwohl davon ausgehen, dass der Kläger trotz feststehender fachlicher Eignung für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich ungeeignet ist.
36 
Die Eignung für eine Stelle im Sinne von § 82 Satz 2 SGB IX bestimmt sich nicht nur nach den ausdrücklich in der Ausschreibung erwähnten Merkmalen des Anforderungsprofils. Zu ihr gehören auch ungeschriebene Fähigkeiten, welche durch den geforderten fachlichen Abschluss, hier als Diplom-Verwaltungswirt, nicht ohne Weiteres belegt werden. Dazu zählt insbesondere, dass der Bewerber seine durch den Bildungsabschluss nachgewiesenen fachlichen Kenntnisse in der Praxis tatsächlich umsetzen kann. Dies kann allgemein als Berufstauglichkeit, im Falle von Leitungspositionen zusätzlich auch als Leitungstauglichkeit umschrieben werden.
37 
Zwar sind, liegt der geforderte fachliche Abschluss vor, entsprechende Fähigkeiten zu vermuten, gerade wenn die Ausbildung, wie an einer Hochschule für Verwaltung, stark praxisorientiert ist. Es sind aber Fälle denkbar, in denen sich schon aus den Bewerbungsunterlagen und ggf. zusätzlich bekannt gewordenen Umständen eine Praxisuntauglichkeit für die ausgeschriebene (Leitungs-)Aufgabe ergibt. Ein solcher Fall ist hier gegeben.
38 
Dem gesamten Inhalt seiner Bewerbung nach empfiehlt sich der Kläger darin nicht für eine Leitungsposition. Er hebt nur auf seine fachlichen Fähigkeiten und auf seine Fähigkeit zur Teamarbeit und zur Kommunikation ab. Führungsqualitäten legt er in seiner Bewerbung nicht da. Der Hinweis auf seine Mitgliedschaft im Imkerverein und dort nicht näher bezeichnete Erfahrungen mit Projekt- und Organisationsarbeit reicht insoweit offensichtlich nicht aus.
39 
Vor allem aber ergibt sich aus seiner Bewerbung, dass sich an seine verschiedenen beruflichen Ausbildungen nie eine entsprechende nachhaltige berufliche Tätigkeit angeschlossen hat. Soweit er insoweit überhaupt Angaben gemacht hat (offen bleibt insoweit insbesondere der Zeitraum von Februar 2002 bis einschließlich August 2004), sind diese unbestimmt und werden die dort genannten Tätigkeiten auch nicht näher beschrieben oder durch Zeugnisse oder Beurteilungen belegt. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass er immer nur vorübergehende Aushilfsbeschäftigungen gehabt habe, also nie beruflich habe Fuß fassen können, und dass er deshalb für seine praktischen Tätigkeiten außerhalb seiner Ausbildungen auch keine Zeugnisse beifügen könne, welche seine Bewerbungen fördern könnten; soweit er darauf hingewiesen hat, dass eine Bewerbung insoweit nicht vollständig sein müsse, mag dies zwar zutreffen; es ändert aber nichts an dem Eindruck, dass er mit keiner seiner Ausbildungen auf dem Arbeitsmarkt Erfolg gehabt hatte und auch sonst, soweit er selbständig tätig war, beruflich nicht Fuß fassen konnte.
40 
Die Kammer verkennt nicht, dass eine Eignung für Stellen wie die hier ausgeschriebene unter Umständen auch bei sprunghaften oder sonst ungewöhnlichen Biographien mit ganz unterschiedlichen Berufsausbildungen und Tätigkeiten gegeben sein kann. Die Bewerbung des Klägers bietet für einen solchen, eher ungewöhnlichen Fall aber keine hinreichenden Anhaltspunkte.
41 
Soweit der Kläger den Umstand, dass er aus keiner seiner Ausbildungen beruflich einen Nutzen ziehen konnte, auf seine Schwerbehinderung zurückführt und dabei auf allgemeine, aber auch eigene schlechte Erfahrungen mit Vorgesetzten und Arbeitgebern verweist, welche ihn jeweils wegen von vornherein seiner äußerlich erkennbaren Behinderung, einem essentiellen Tremor, abgelehnt und ihm nichts zugetraut hätten, vermag dies nichts daran zu ändern, dass er über viele Jahre hinweg und in einem fortgeschrittenen Alter in keinem beruflichen Tätigkeitsfeld nachhaltig praktische Erfahrung vorweisen kann. Es geht insoweit nicht darum, ob er eine in der Ausschreibung nicht verlangte Berufserfahrung aufweist, sondern darum, ob die Beklagte aus seiner Biographie schließen darf, dass er der ausgeschriebenen Leitungsaufgabe zweifelsfrei nicht gerecht werden würde. Dies bejaht die Kammer.
42 
Danach kann offenbleiben, ob die Nichteinladung des Klägers zum Vorstellungsgespräch auch deshalb keine Benachteiligung darstellte, weil der Kläger - was er unter Hinweis auf ein wahrgenommenes Vorstellungsgespräch am 22.03.2010 bestreitet - ohnehin, wie in drei anderen Fällen, nicht erschienen wäre, weil er zu jener Zeit die Stelle in X inne hatte.
43 
Mit dieser Entscheidung setzt sich die Kammer wohl nicht in Widerspruch zur jüngsten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit diese bekannt geworden ist (Urt. v. 03.03.2011 - 5 C 15.10 und 16.10 -, vgl. die entsprechende Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts; die vollständigen Gründe liegen noch nicht vor). Denn aus dieser dürfte nur hervorgehen, dass im Falle einer unterbliebenen, geboten Einladung zum Vorstellungsgespräch ein Entschädigungsanspruch nicht daran scheitert, dass der schwerbehinderte Bewerber auch im Falle seiner Einladung letztlich wegen seiner Abschlussnote im maßgeblichen Examen voraussichtlich nicht zum Zuge gekommen wäre (so noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.2009 - 9 S 3330/08 - a.a.O.).
44 
Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Benachteiligungen im Bewerbungsverfahren liegen nicht vor, sind nicht für eine Benachteiligung kausal oder sind, wegen der offensichtlichen Nichteignung des Klägers für die ausgeschriebene Leitungsstelle, ebenfalls unbeachtlich.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.07.2010 - 4 S 1333/10 - juris).
46 
Die Kammer lässt die Berufung zu, weil die Frage, ob die offensichtliche Nichteignung im Sinne von § 82 Satz 2 SGB IX auch dann vorliegen kann, wenn der schwerbehinderte Bewerber die fachlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, es ihm aber ersichtlich an einer praktischen Berufs- bzw. Leitungstauglichkeit fehlt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
19 
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig.
20 
Eines Vorverfahrens (gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG) bedarf es jedenfalls deshalb nicht (mehr), weil die Sperrfrist des § 75 Satz 2 VwGO abgelaufen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.2009 - 9 S 3330/08 - ZBR 2010, 128 = juris Rdnr. 16).
21 
Der Klagantrag ist hinreichend bestimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.2009 - 9 S 3330/08 - a.a.O. Rdnr.17). Der Kläger begehrt eine angemessene Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG, welche er in der mündlichen Verhandlung dahin beziffert hat, dass diese die Bezüge für drei Monate (für Besoldungsgruppe A 9, Besoldungsstufe 9 gemäß den im Zeitpunkt seiner Bewerbung geltenden Besoldungsvorschriften) betragen soll. Einen darüber hinausgehenden Schadensersatzanspruch gemäß § 15 Abs. 1 AGG macht er nicht geltend.
22 
Dem Kläger fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere ist die Klage nicht rechtsmissbräuchlich.
23 
Dies könnte der Fall sein, wenn es dem Kläger offensichtlich nicht um eine Anstellung, sondern allein darum ginge, bei unkundigen öffentlichen Stellen Entschädigungen nach § 15 Abs. 2 AGG zu erlangen (auch als „AGG-Hopping“ bezeichnet). Davon kann aber nicht ausgegangen werden. Allein die Vielzahl der vom Kläger angestrengten Verfahren sind dafür kein hinreichendes Indiz (vgl. BAG, Urt. v. 21.07.2009 - 9 AZR 431/08 - NJW 2009, 3319 = juris, Rdnr. 52). Es spricht vielmehr alles dafür, dass der Kläger tatsächlich versucht, entsprechend seiner fachlichen Qualifikation als Diplom-verwaltungswirt (FH) eine Stelle im gehobenen Verwaltungsdienst zu erhalten. Er hat glaubhaft in zahlreichen Fällen, in den er auf seine Bewerbung zu einem Vorstellungsgespräch geladen war, dieses wahrgenommen. Er hat auch nicht von Anfang wegen der zahlreichen Absagen, denen kein Vorstellungsgespräch vorausgegangen war, Entschädigungsansprüche geltend gemacht. Dazu ist er, auch dies ist glaubhaft, erst übergegangen, als er sich durch die Vielzahl der Absagen und den Umstand, dass die meisten der Angehörigen seines Abschlussjahrgangs Stellen erlangt hatten, diskriminiert fühlte und keinen anderen Weg sah, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen zu erwirken. Dass er die Beklagte nicht ausdrücklich auf ihre grundsätzlich bestehende Pflicht, ihn zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, hingewiesen, sondern nur seine Bereitschaft zu einem Gespräch bekundet hat, obwohl er aus einer Vielzahl von erfolglosen Bewerbungen bereits wusste, dass entsprechende Kenntnisse bei vielen Anstellungskörperschaften damals noch fehlten, lässt nicht zwingend darauf schließen, dass es dem Kläger gar nicht um die Möglichkeit gegangen wäre, sich vorzustellen. Denn es erscheint nicht lebensfern, dass der Kläger damit rechnen musste, seine Aussichten bei einer Bewerbung durch einen ausdrücklichen, entschiedenen Hinweis auf die gesetzlichen Rechte von Schwerbehinderten eher zu verschlechtern. Die Ernstlichkeit seiner Bewerbungen zeigt sich im Übrigen darin, dass er im Januar 2010 eine Stelle als Sachbearbeiter für Gewerbesteuer in X trotz der weiten Entfernung zu seinem Wohnort angetreten und dort bis zum Wirksamwerden seiner Entlassung auch tätig war. Auch die sonstigen Umstände legen nicht nahe, dass es dem Kläger jeweils und insbesondere im Bewerbungsverfahren bei der Beklagten nur um eine Entschädigung ging. Eine Bewerbung per e-mail ist heutzutage nicht ungewöhnlich und wird auch von öffentlichen Stellen hingenommen. Auch die an seine Bewerbung angehängten Unterlagen lassen einen Mangel an Ernstlichkeit nicht erkennen. Dafür, dass der Kläger auf seine Schwerbehinderung überdeutlich hingewiesen und neben einer Kopie des Schwerbehindertenausweises sogar ein entsprechendes fachärztliches Zeugnis dafür beigefügt hat, dass seine Erkrankung seine Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigt, gilt nichts anderes.
24 
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nicht zu.
25 
Verstößt ein Arbeitsgeber gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG, dazu gehört insbesondere auch eine Benachteiligung wegen einer Behinderung (§ 1 AGG) beim Zugang zu einer Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG), ist er verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 15 Abs. 1 AGG).
26 
Gemäß § 15 Abs. 2 AGG kann der oder die Beschäftigte bzw. der oder die Bewerberin (§ 6 Abs. 1 Satz 2 AGG) wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
27 
Der Bewerber oder die Bewerberin muss den Anspruch innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG). Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung.
28 
Zum Schutz Behinderter in Bewerbungsverfahren regelt § 82 SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - Folgendes: Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig freiwerdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze. Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Eine Einladung ist entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt.
29 
Grund dafür, dass die Pflicht zur Einladung von Schwerbehinderten zu einem Vorstellungsgespräch nur bei offenkundiger Nichteignung (und nicht etwa auch bei offensichtlicher, sich aus dem Bewerberfeld ergebender Chancenlosigkeit) ergibt, ist, dass ein schwerbehinderter Bewerber bei einem öffentlichen Arbeitgeber die Chance eines Vorstellungsgesprächs bekommen muss, wenn seine fachliche Eignung zweifelhaft, aber nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Selbst wenn sich der Arbeitgeber aufgrund der Bewerbungsunterlagen schon die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Bewerber nicht mehr in die nähere Auswahl kommen könne, muss er den schwerbehinderten Bewerber, so will es der Gesetzgeber, einladen, damit jener den Arbeitgeber im Vorstellungsgespräch von seiner Eignung ggf. überzeugen kann und wohl auch, damit sich Schwerbehinderte zumindest nicht von vornherein im Bewerbungsverfahren ausgegrenzt fühlen müssen. Wird einem Schwerbehinderten die Möglichkeit der Vorstellung genommen, liegt darin eine weniger günstige Behandlung, als sie das Gesetz zur Herstellung gleicher Bewerbungschancen gegenüber anderen Bewerbern für erforderlich hält. Der Ausschluss aus dem weiteren Bewerbungsverfahren ist eine Benachteiligung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Behinderung steht (BAG, Urt. v. 21.07.2009 - 9 AZR 431/08 - a.a.O., Rdnr. 22).
30 
Nach der Rechtsprechung fehlt es an einer Eignung eines schwerbehinderten Bewerbers im Sinne von § 82 Satz 2 SGB IX offensichtlich dann, wenn dieser das Anforderungsprofil - auch nur in einem Punkt - (offensichtlich) nicht erfüllt. Maßgeblich sind insoweit die Bewerbungsunterlagen und nach Auffassung der Kammer ggf. auch die sonstigen im Bewerbungsverfahren bekannt gewordenen Umstände. Das Anforderungsprofil bestimmt als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien, die der künftige Inhaber erfüllen muss (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.2009 - 9 S 3330/08 - ZBR 2010, 128 = Juris Rdnr. 22 ff. m.w.N.; BAG, Urt. v. 21.07.2009 - 9 AZR 431/08 - a.a.O., Rdnr. 24).
31 
In diesem Sinne enthält die Stellenausschreibung der Beklagten, das Anforderungsprofil, keine ausdrücklichen zwingenden Festlegungen, welche der Kläger nicht erfüllte.
32 
Dem Erfordernis, dem gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst anzugehören, genügt der Kläger mit seinem Abschluss als Diplomverwaltungswirt (FH). Eine Mindestabschlussnote wird in der Ausschreibung nicht verlangt.
33 
Darüber hinausgehende, besondere Fachkenntnisse im Sinne einer einzelnen Fachrichtung oder einer einzelnen Befähigung werden in der Ausschreibung nicht zwingend vorausgesetzt. Diese stellt keine Anforderungen, welche nicht durch die Ausbildung an einer staatlichen Hochschule für Verwaltung als erfüllt angesehen werden könnten. Dies gilt insbesondere auch für die Anforderung „fundierte Kenntnisse im kommunalen Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen“, wie sich auch aus den vom Kläger mit der Bewerbung vorgelegten Einzelnachweisen zu Ausbildungsleistungen an der Verwaltungshochschule ergibt.
34 
Berufs- oder gar Leitungserfahrung wird in der Ausschreibung nicht ausdrücklich verlangt. Ein solches Erfordernis ergibt sich auch nicht aus der zum Aufgabenbereich gehörenden Leitungsfunktion. Der Kläger hat im Übrigen unwidersprochen und glaubhaft darauf hingewiesen, dass entsprechende Stellen nicht selten mit Abgängern von der Fachhochschule X besetzt würden.
35 
Die Beklagte durfte gleichwohl davon ausgehen, dass der Kläger trotz feststehender fachlicher Eignung für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich ungeeignet ist.
36 
Die Eignung für eine Stelle im Sinne von § 82 Satz 2 SGB IX bestimmt sich nicht nur nach den ausdrücklich in der Ausschreibung erwähnten Merkmalen des Anforderungsprofils. Zu ihr gehören auch ungeschriebene Fähigkeiten, welche durch den geforderten fachlichen Abschluss, hier als Diplom-Verwaltungswirt, nicht ohne Weiteres belegt werden. Dazu zählt insbesondere, dass der Bewerber seine durch den Bildungsabschluss nachgewiesenen fachlichen Kenntnisse in der Praxis tatsächlich umsetzen kann. Dies kann allgemein als Berufstauglichkeit, im Falle von Leitungspositionen zusätzlich auch als Leitungstauglichkeit umschrieben werden.
37 
Zwar sind, liegt der geforderte fachliche Abschluss vor, entsprechende Fähigkeiten zu vermuten, gerade wenn die Ausbildung, wie an einer Hochschule für Verwaltung, stark praxisorientiert ist. Es sind aber Fälle denkbar, in denen sich schon aus den Bewerbungsunterlagen und ggf. zusätzlich bekannt gewordenen Umständen eine Praxisuntauglichkeit für die ausgeschriebene (Leitungs-)Aufgabe ergibt. Ein solcher Fall ist hier gegeben.
38 
Dem gesamten Inhalt seiner Bewerbung nach empfiehlt sich der Kläger darin nicht für eine Leitungsposition. Er hebt nur auf seine fachlichen Fähigkeiten und auf seine Fähigkeit zur Teamarbeit und zur Kommunikation ab. Führungsqualitäten legt er in seiner Bewerbung nicht da. Der Hinweis auf seine Mitgliedschaft im Imkerverein und dort nicht näher bezeichnete Erfahrungen mit Projekt- und Organisationsarbeit reicht insoweit offensichtlich nicht aus.
39 
Vor allem aber ergibt sich aus seiner Bewerbung, dass sich an seine verschiedenen beruflichen Ausbildungen nie eine entsprechende nachhaltige berufliche Tätigkeit angeschlossen hat. Soweit er insoweit überhaupt Angaben gemacht hat (offen bleibt insoweit insbesondere der Zeitraum von Februar 2002 bis einschließlich August 2004), sind diese unbestimmt und werden die dort genannten Tätigkeiten auch nicht näher beschrieben oder durch Zeugnisse oder Beurteilungen belegt. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt, dass er immer nur vorübergehende Aushilfsbeschäftigungen gehabt habe, also nie beruflich habe Fuß fassen können, und dass er deshalb für seine praktischen Tätigkeiten außerhalb seiner Ausbildungen auch keine Zeugnisse beifügen könne, welche seine Bewerbungen fördern könnten; soweit er darauf hingewiesen hat, dass eine Bewerbung insoweit nicht vollständig sein müsse, mag dies zwar zutreffen; es ändert aber nichts an dem Eindruck, dass er mit keiner seiner Ausbildungen auf dem Arbeitsmarkt Erfolg gehabt hatte und auch sonst, soweit er selbständig tätig war, beruflich nicht Fuß fassen konnte.
40 
Die Kammer verkennt nicht, dass eine Eignung für Stellen wie die hier ausgeschriebene unter Umständen auch bei sprunghaften oder sonst ungewöhnlichen Biographien mit ganz unterschiedlichen Berufsausbildungen und Tätigkeiten gegeben sein kann. Die Bewerbung des Klägers bietet für einen solchen, eher ungewöhnlichen Fall aber keine hinreichenden Anhaltspunkte.
41 
Soweit der Kläger den Umstand, dass er aus keiner seiner Ausbildungen beruflich einen Nutzen ziehen konnte, auf seine Schwerbehinderung zurückführt und dabei auf allgemeine, aber auch eigene schlechte Erfahrungen mit Vorgesetzten und Arbeitgebern verweist, welche ihn jeweils wegen von vornherein seiner äußerlich erkennbaren Behinderung, einem essentiellen Tremor, abgelehnt und ihm nichts zugetraut hätten, vermag dies nichts daran zu ändern, dass er über viele Jahre hinweg und in einem fortgeschrittenen Alter in keinem beruflichen Tätigkeitsfeld nachhaltig praktische Erfahrung vorweisen kann. Es geht insoweit nicht darum, ob er eine in der Ausschreibung nicht verlangte Berufserfahrung aufweist, sondern darum, ob die Beklagte aus seiner Biographie schließen darf, dass er der ausgeschriebenen Leitungsaufgabe zweifelsfrei nicht gerecht werden würde. Dies bejaht die Kammer.
42 
Danach kann offenbleiben, ob die Nichteinladung des Klägers zum Vorstellungsgespräch auch deshalb keine Benachteiligung darstellte, weil der Kläger - was er unter Hinweis auf ein wahrgenommenes Vorstellungsgespräch am 22.03.2010 bestreitet - ohnehin, wie in drei anderen Fällen, nicht erschienen wäre, weil er zu jener Zeit die Stelle in X inne hatte.
43 
Mit dieser Entscheidung setzt sich die Kammer wohl nicht in Widerspruch zur jüngsten einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit diese bekannt geworden ist (Urt. v. 03.03.2011 - 5 C 15.10 und 16.10 -, vgl. die entsprechende Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts; die vollständigen Gründe liegen noch nicht vor). Denn aus dieser dürfte nur hervorgehen, dass im Falle einer unterbliebenen, geboten Einladung zum Vorstellungsgespräch ein Entschädigungsanspruch nicht daran scheitert, dass der schwerbehinderte Bewerber auch im Falle seiner Einladung letztlich wegen seiner Abschlussnote im maßgeblichen Examen voraussichtlich nicht zum Zuge gekommen wäre (so noch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.08.2009 - 9 S 3330/08 - a.a.O.).
44 
Die weiteren vom Kläger geltend gemachten Benachteiligungen im Bewerbungsverfahren liegen nicht vor, sind nicht für eine Benachteiligung kausal oder sind, wegen der offensichtlichen Nichteignung des Klägers für die ausgeschriebene Leitungsstelle, ebenfalls unbeachtlich.
45 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.07.2010 - 4 S 1333/10 - juris).
46 
Die Kammer lässt die Berufung zu, weil die Frage, ob die offensichtliche Nichteignung im Sinne von § 82 Satz 2 SGB IX auch dann vorliegen kann, wenn der schwerbehinderte Bewerber die fachlichen Einstellungsvoraussetzungen erfüllt, es ihm aber ersichtlich an einer praktischen Berufs- bzw. Leitungstauglichkeit fehlt, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Mai 2011 - 5 K 989/10

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Mai 2011 - 5 K 989/10

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Mai 2011 - 5 K 989/10 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 75


Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von d

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 15 Entschädigung und Schadensersatz


(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Wegen eines Schadens,

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 7 Benachteiligungsverbot


(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt. (2) Bestim

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 1 Ziel des Gesetzes


Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 6 Persönlicher Anwendungsbereich


(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu di

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 2 Anwendungsbereich


(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf: 1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 22 Beweislast


Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 54 Verwaltungsrechtsweg


(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 82 Leistungen zur Förderung der Verständigung


Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilf

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Mai 2011 - 5 K 989/10 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Mai 2011 - 5 K 989/10 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 12. Juli 2010 - 4 S 1333/10

bei uns veröffentlicht am 12.07.2010

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 - 3 K 1695/10 - wird zurückgewiesen. Gründe   1  Die - nicht fristgebundene - Beschwerde ist st

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 04. Aug. 2009 - 9 S 3330/08

bei uns veröffentlicht am 04.08.2009

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 10. Mai 2011 - 5 K 989/10.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2017 - AN 1 K 16.01045

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 17. Jan. 2017 - AN 1 K 16.00995

bei uns veröffentlicht am 17.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe

Referenzen

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteten Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot für Schwerbehinderte im Rahmen ihrer Bewerbung um eine Stelle im Richterdienst des beklagten Landes. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer „offensichtlich“ fehlenden Eignung ausgegangen werden kann, bei der die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gemäß § 82 Satz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch vom 19.06.2001 (BGBl. S. 1046 - SGB IX -) entbehrlich ist.
Die Klägerin ist durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - vom 29.01.2007 aufgrund einer Verletzung an der rechten Hand einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Sie hat die juristischen Staatsprüfungen in Baden-Württemberg abgelegt und jeweils mit der Gesamtnote „befriedigend“ bestanden: Im Ersten Staatsexamen erzielte sie dabei 7,56 Punkte und im Zweiten Staatsexamen 6,78 Punkte. Die mit Schriftsatz vom 22.02.2007 eingereichte Bewerbung um die Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes blieb jedoch erfolglos. Zur Begründung teilte der Beklagte mit, auch in Ansehung der Schwerbehindertengleichstellung könne die Bewerbung keine Berücksichtigung finden, weil die Klägerin das Anforderungsprofil für die angestrebte Tätigkeit im höheren Justizdienst nicht erfülle. Dieses sehe deutlich überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse in beiden juristischen Staatsprüfungen als Grundanforderung vor, was nach ständiger Verwaltungspraxis im Regelfall zwei jeweils mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ abgeschlossene Staatsprüfungen voraussetze. Weil sie diese Eignungshürde nicht überschritten habe und die fachliche Eignung damit offensichtlich fehle, könne die Klägerin auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Das Ablehnungsschreiben wurde der Schwerbehindertenvertretung zusammen mit dem Bewerbungsbogen der Klägerin nachrichtlich zur Kenntnisnahme übersandt.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2007 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 12.557,10 EUR bis spätestens 16.04.2007 auf. Angesichts der Nichtgewährung eines Vorstellungsgespräches bestehe ein Entschädigungsanspruch aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX in Höhe von drei Monatsverdiensten. Nach Ablauf dieser Frist hat die Klägerin am 24.04.2007 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigungsleistung nebst Zinsen zu verurteilen. Sowohl die Missachtung der für öffentliche Arbeitgeber normierten Einladungspflicht schwerbehinderter Bewerber als auch die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Vorfeld der Entscheidung begründe die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne von einer offensichtlichen Nichteignung angesichts der abgelegten juristischen Staatsprüfungen nicht ausgegangen werden. Dies gelte in besonderer Weise für die primär angestrebte Tätigkeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit, weil die Klägerin im Arbeitsrecht in allen Prüfungsabschnitten deutlich überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt habe (12 Punkte im Ersten Staatsexamen, 11 Punkte im Zweiten Staatsexamen sowie 15 Punkte in der Wahlstation). Im Übrigen hätte sie ohne ihre Erkrankung und die damit verbundenen Schmerzen und Schmerzmitteleinnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine deutlich bessere Note erzielt.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, die Klage sei mangels Durchführung eines Vorverfahrens bereits unzulässig. Im Übrigen liege eine Diskriminierung der Klägerin nicht vor, weil die zu Ungunsten der Klägerin getroffene Personalentscheidung ausschließlich darauf beruhe, dass die Klägerin die sehr hohen Leistungsanforderungen für eine Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes nicht erfülle. Die Behauptung der Klägerin, ohne ihre Erkrankung hätte sie eine deutlich bessere Note im Zweiten Staatsexamen erzielt, sei durch nichts belegt. Tatsächlich habe sie auch im Ersten Staatsexamen und damit vor ihrer Verletzung nur eine unwesentlich bessere Gesamtnote erreicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.01.2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, trotz Fehlen eines Vorverfahrens erweise sich die Klage gemäß § 75 VwGO als zulässig. Die Klage sei aber unbegründet, weil ein Anspruch auf die begehrte Entschädigungszahlung nicht bestehe. Angesichts des vom Beklagten im Regelfall geforderten Anforderungsprofils der Note „vollbefriedigend“ in beiden Staatsexamen stehe vielmehr fest, dass die Nichteinstellung der Klägerin auf eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung nicht zurückgeführt werden könne.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung der Klägerin. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende Entschädigungsleistung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2007 zu zahlen.
Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, eine offensichtlich fehlende Eignung könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Richteramt erfülle. Damit habe sie gemäß § 82 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen. Bereits mit der Missachtung dieser Verpflichtung realisiere sich ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Im Übrigen indiziere das verweigerte Vorstellungsgespräch und die fehlerhafte Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung. Den zur Entkräftung dieser Vermutung erforderlichen Vollbeweis der diskriminierungsfreien Bewerberauswahl habe das beklagte Land nicht geführt. Soweit der Beklagte auf den Grundsatz der Bestenauslese verwiesen habe, sei dieser nicht geeignet, die ausdrückliche Privilegierung schwerbehinderter Bewerber nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auszuhebeln.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Es trägt im Wesentlichen vor, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch sei nicht erforderlich gewesen, weil die Klägerin die für die Einstellung in den höheren Justizdienst geforderten Examensnoten deutlich und damit offensichtlich unterschritten habe. Voraussetzung für die begehrte Einstellung sei im Regelfall mindestens die Note „vollbefriedigend“ in beiden Staatsexamina; wo dies aufgrund der Bewerberlage nicht möglich sei, werde das Prädikat „vollbefriedigend“ jedenfalls in einem Examen gefordert. Dementsprechend sei auch im maßgeblichen Einstellungszeitraum 2006/2007 keine einzige Einstellung erfolgt, bei der nicht mindestens ein „vollbefriedigendes“ Examen erzielt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, welchen Sinn eine Einladung der Klägerin zum Vorstellungsgespräch gemacht haben könnte, insbesondere weil das Vorstellungsgespräch in erster Linie der Feststellung der persönlichen und nicht der fachlichen Eignung diene.
12 
Der Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts eine anonymisierte Liste der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen in den höheren Justizdienst des Landes vorgelegt, aus der die jeweils erzielten Leistungen in den juristischen Staatsprüfungen ersichtlich sind. Hierauf sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Zwar trägt die Berufung auf das geforderte Anforderungsprofil die Einschätzung einer „offensichtlich“ fehlenden fachlichen Eignung nicht. Dem Beklagten ist aber der Nachweis gelungen, dass die Nichteinstellung der Klägerin nicht auf einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen beruht.
14 
1. Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig.
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Die Klägerin begehrt die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen im Rahmen ihrer Bewerbung für eine Stelle im höheren Justizdienst des beklagten Landes. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist daher das Stellenbesetzungsverfahren, für das gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 1 BeamtStG) der Verwaltungsrechtweg gegeben war. Diese Rechtswegzuweisung gilt umfassend und erfasst daher auch Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Einstellung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12/94 -, BVerwGE 100, 280) sowie den vorliegend geltend gemachten Entschädigungsanspruch (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2007 - 2 F 10596/07 -, NVwZ 2007, 1099). Unabhängig hiervon findet gemäß § 17a Abs. 5 GVG im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Prüfung des beschrittenen Rechtsweges auch nicht statt.
16 
Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil das Entschädigungsbegehren eine vorherige Behördenentscheidung gerade in der Form des Verwaltungsakts nicht voraussetzt. Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG) bedarf es indes nicht nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsstreitverfahren, sondern bei sämtlichen auf ein Beamtenverhältnis bezogenen Klagen der Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350), das die Klägerin vorliegend nicht beschritten hat. Ob diese Anforderung auch auf den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -) erstreckt werden kann, erscheint aber fraglich. Denn das die besondere Verfahrensanordnung in § 126 Abs. 3 BRRG tragende Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn liegt hier gerade nicht vor. Die Frage kann im Ergebnis aber offen bleiben, weil die Klage auch bei unterstellter Anwendbarkeit des 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG als Untätigkeitsklage zulässig ist. Zwar lagen die in § 75 VwGO benannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung vom 24.04.2007 nicht vor: Seit dem Zugang ihres Antrags auf Zahlung einer Entschädigung vom 31.03.2007 waren die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen drei Monate offenkundig nicht verstrichen. Die damit zunächst unzulässig erhobene Klage ist indes durch den bis zum Erlass des Sachurteils eingetretenen Zeitablauf zulässig geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/92 -, BVerwGE 95, 149).
17 
Auch das Fehlen eines bezifferten Geldbetrages steht der Zulässigkeit nicht entgegen, denn die Anspruchsgrundlage aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 2 AGG sieht eine „angemessene“ Entschädigung in Geld vor und macht die Bestimmung des festzusetzenden Betrages damit vom billigen Ermessen des erkennenden Gerichts abhängig. Mit der Bezugnahme auf die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG benannte Obergrenze von drei Monatsgehältern hat die Klägerin - die ihr Einstellungsbegehren nicht weiter verfolgt - auch deutlich gemacht, dass sie nur diesen limitierten Entschädigungsanspruch geltend macht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538) und die Tatsachengrundlage für die Höhenbestimmung des Gerichts benannt. Der Klagantrag ist daher auch ohne ausdrückliche Bezifferung hinreichend bestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 -, BAGE 113, 361).
18 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen nicht zu.
19 
Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen schwerbehinderte Menschen - ebenso wie diesen von Rechts wegen Gleichgestellte - nicht wegen ihrer Behinderung bei einer Einstellung benachteiligt werden (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der schwerbehinderte Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, die gemäß Satz 2 der Vorschrift drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn er auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Die Voraussetzungen dieses von der Klägerin geltend gemachten limitierten Entschädigungsanspruches liegen jedoch nicht vor. Denn die - für die Klägerin negative - Auswahlentscheidung des Beklagten erfolgte nicht wegen ihrer Behinderung.
20 
a) Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der Beklagte, der als „öffentlicher Arbeitgeber“ den Bindungen des § 82 SGB IX unterliegt, davon absehen durfte, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Denn eine Einladung ist gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur entbehrlich, „wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“.
21 
Die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Einstellung in den Richterdienst des beklagten Landes als Richterin auf Probe (vgl. § 12 Abs. 1 DRiG) ist gemäß § 8 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. § 7 BRRG, jetzt § 9 BeamtStG). Diese Kriterien sind durch den verfassungskräftigen Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG abschließend und vorbehaltlos vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69). Damit sind zwar die Auswahlkriterien zwingend bestimmt, nicht geregelt ist indes, auf welchen Bezugspunkt diese Maßstäbe zu beziehen sind.
22 
Diese Aufgabe kommt dem „Anforderungsprofil“ zu, das als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt, die der künftige Inhaber erfüllen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, NVwZ-RR 2006, 185).
23 
Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet grundsätzlich der Dienstherr nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Erst aus diesem Zuschnitt des zu vergebenden Amtes oder Dienstpostens werden daher die Anforderungen bestimmt, an denen konkurrierende Bewerber zu messen sind. Mit der Bestimmung eines „Anforderungsprofils“ für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr daher gleichzeitig die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -; NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58).
24 
Die Nichteinhaltung der mit dem Anforderungsprofil vorgegebenen Kriterien ist daher - wie vom Beklagten vorgetragen - grundsätzlich geeignet, die offensichtlich fehlende Eignung eines Bewerbers zu begründen. Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht auch gebilligt, dass über die Eignung der Bewerber in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befunden wird, bei dem zunächst diejenigen Bewerber unberücksichtigt bleiben, die dem Anforderungsprofil von vornherein nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -). Leistungsbezogene Mindestvoraussetzungen sind dabei grundsätzlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167).
25 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle von vornherein nicht entspricht. Denn dieses enthält die Festlegung auf (regelmäßig) zwei mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegte Staatsprüfungen nicht.
26 
Das maßgebliche Anforderungsprofil für die von der Klägerin begehrte Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes ergibt sich - auch nach Auffassung des Beklagten - aus Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 16.04.2002 (Amtsblatt „Die Justiz“ S. 209). Dort werden die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften, „die ein Stelleninhaber im Idealfall mitbringen soll“, konkretisiert und festgelegt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem so festgelegten Anforderungsprofil von vornherein nicht genügt, liegen indes nicht vor. Denn eine Festlegung auf ein bestimmtes Ergebnis in den juristischen Staatsprüfungen findet sich dort nicht. Erforderlich sind hinsichtlich der mit den Staatsprüfungen nachgewiesenen Fachkompetenz lediglich „umfassende Rechtskenntnisse“. Diese werden jedoch grundsätzlich auch mit den von der Klägerin mit der Gesamtnote „befriedigend“ abgelegten Staatsexamina belegt. Denn nach § 5 Abs. 1 DRiG ist Voraussetzung für den Nachweis der fachlichen Eignung nur der erfolgreiche Abschluss der Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung.
27 
Die Richtigkeit dieser Einschätzung ergibt sich auch aus der reziproken Kontrollerwägung: denn träfe die Auffassung des Beklagten zu, wäre er daran gehindert, Bewerber, die nicht das geforderte Prädikat erzielt haben, in den höheren Justizdienst einzustellen. An das von ihm entwickelte Anforderungsprofil und die darin liegende vorentscheidende Gestaltung der Auswahlkriterien ist der Dienstherr im laufenden Auswahlverfahren gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693; BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31/06 -, BVerwGE 128, 329; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Grundsätzlich kann daher für die Stellenbesetzung nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 2 B 6/05 -; OVG Bremen, Beschluss vom 28.01.2009 - 2 B 479/08 -, NordÖR 2009, 213). Erst wenn mehrere Bewerber allen Kriterien eines Anforderungsprofils gerecht werden, bleibt Raum für eine bewertende Abstufung der jeweiligen Qualifikation. Handelte es sich bei der vom Beklagten vorgetragenen Notenstufe daher um ein zwingend vorgegebenes Kriterium des Anforderungsprofils, so wären Bewerber, die diesem Maßstab nicht genügen, für die zu vergebende Stelle nicht geeignet. Diese Folge zieht indes auch das beklagte Land selbst nicht: ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 haben vielmehr 44 der 191 übernommenen Bewerber die benannte Vorgabe nicht erfüllt. Angesichts einer tatsächlichen Abweichungsquote von über 23 % vom vorgetragenen Auswahlkriterium zweier mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegter Staatsexamina kann aber offenkundig nicht von dem zwingend vorgegebenen Merkmal eines Anforderungsprofils ausgegangen werden.
28 
b) Fraglich erscheint auch, ob im Hinblick auf die tatsächliche Einstellungspraxis von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden konnte.
29 
Denn die für eine Einstellung in der Praxis erforderlichen Punktzahlen stehen in Abhängigkeit von dem konkreten Bewerberfeld und lassen sich daher jeweils erst im Nachhinein bestimmen. Dementsprechend weist der Beklagte in seiner Werbebroschüre „Qualifizierte Juristinnen und Juristen gesucht!“ darauf hin: „Da sich die Einstellungsvoraussetzungen aber kurzfristig ändern können, raten wir ihnen ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung“. Ein striktes Anforderungsprofil, das jedenfalls in der Einstellungspraxis nicht unterschritten werden würde, liegt im Übrigen auch insoweit nicht vor: Immerhin fünf der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen wiesen in einer Staatsprüfung weniger als acht Punkte auf und unterschritten damit auch die in der benannten Werbebroschüre benannten Grenzen.
30 
Tatsächlich eingehalten worden ist im maßgeblichen Zeitraum ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten indes das Kriterium, dass mindestens eine der Staatsprüfungen mit der Note „vollbefriedigend“ abgelegt wurde. Diese Anforderung ist aber weder Bestandteil des normativ festgelegten Anforderungsprofils noch entspricht sie den offiziellen Verlautbarungen des Beklagten. In der bereits benannten Werbebroschüre wird vielmehr bereits ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung geraten; die zwingende Anforderung jedenfalls eines „vollbefriedigenden“ Abschlusses wird damit gerade nicht aufgestellt.
31 
Angesichts des Fehlens vorhersehbarer und in der tatsächlichen Verwaltungspraxis strikt geübter Kriterien kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bewerber, der nicht in beiden Staatsprüfungen mindestens das Prädikat „vollbefriedigend“ erreicht hat, von vornherein keine Aussicht auf eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren gehabt hätte (a.A. offenbar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2008 - 2 A 10197/08 -; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Denn die zwingende Mindestvorgabe für ein Auswahlverfahren muss verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Unzulässig und mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch potenzieller Bewerber nicht vereinbar ist es dagegen, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/ 06 -, NVwZ 2007, 693).
32 
Dieses Ergebnis wird durch den Schutzzweck der öffentlichen Arbeitgebern in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegten Verpflichtung der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bestätigt. Denn mit dem Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hat der Gesetzgeber den schwerbehinderten Bewerber im Auswahlverfahren bewusst besser gestellt als den nicht behinderten Konkurrenten, um ihm durch sein persönliches Auftreten die Gelegenheit zu geben, seine spezielle Befähigung für die ausgeschriebene Stelle unter Beweis zu stellen und den Arbeitgeber trotz anfänglicher Zweifel von der bestehenden Eignung im mündlichen Gespräch zu überzeugen (vgl. Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 11. Aufl. 2005, § 82 Rdnr. 5; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Nach der gesetzlichen Intention muss der öffentliche Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber demnach selbst dann einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren, wenn er sich aufgrund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl bereits die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Konkurrent nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte (so BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diese Pflicht besteht gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen bereits die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, er also „ganz augenscheinlich“ für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht kommen kann (vgl. LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -).
33 
Eine zu großzügige Handhabung des Merkmals offensichtlicher Nichteignung würde das gesetzgeberische Anliegen, die Chancen schwerbehinderter Bewerber im Verfahren zu verbessern, aber vereiteln. Dabei wird nicht verkannt, dass ein nur „formales“ Einstellungsgespräch zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ohne ernsthafte Einstellungschancen durchaus demotivierende Wirkungen für den schwerbehinderten Arbeitssuchenden entfalten kann. Die Entscheidung über Sinn und Zweckmäßigkeit entsprechender Verfahrensvorkehrungen obliegt indes dem hierfür zuständigen Sachgesetzgeber.
34 
c) Mit der Tatsache, dass der Beklagte die Klägerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, obwohl ihr die fachliche Eignung für die angestrebte Einstellung nicht offensichtlich fehlt, sind damit Indizien dargelegt, die eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. Um der Annahme eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zu entgehen, muss der Beklagte daher gemäß § 22 AMG den Beweis erbringen, dass ausschließlich sachliche, nicht auf die Behinderung bezogene Gründe maßgeblich für die Auswahlentscheidung waren (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diesen Beweis hat der Beklagte vorliegend erbracht.
35 
Ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 betrug die schlechteste Note in der laufbahnbefähigenden Zweiten Staatsprüfung, die noch für eine Einstellung berücksichtigt werden konnte, 8,21 Punkte. Von diesem „Grenzrang“ liegen die von der Klägerin erzielten 6,78 Punkte im Zweiten Staatsexamen deutlich entfernt. Auch bei Berücksichtigung der Ergebnisse im Ersten Staatsexamen ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar lag hier die niedrigste noch zur Einstellung führende Punktzahl bei 7,53 und damit sogar geringfügig schlechter als die von der Klägerin erzielten 7,56 Punkte. In diesem Falle waren im Zweiten Staatsexamen jedoch 10,14 Punkte erzielt worden, sodass auch hier die Einschätzung einer insgesamt deutlich höheren Eignung gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für die vier weiteren Fälle, in denen die im Ersten Staatsexamen erzielte Punktzahl unter acht Punkten betrug, denn insoweit waren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils mindestens neun Punkte erreicht worden. Tatsächlich ist zum fraglichen Einstellungszeitpunkt daher kein Bewerber berücksichtigt worden, der nicht mindestens in einer Staatsprüfung die Gesamtnote „vollbefriedigend“ erzielt hatte. Es kann daher mit Sicherheit festgestellt werden, dass ein nicht behinderter Bewerber mit vergleichbaren Examensnoten wie die Klägerin mit einer Bewerbung nicht zum Zuge gekommen wäre. Die Nichteinstellung der Klägerin beruht daher ausschließlich auf der Tatsache, dass die von ihr erzielten Examensnoten den Anforderungen des Beklagten zum fraglichen Einstellungstermin nicht genügten. Eine - gegebenenfalls auch nur anteilige - Benachteiligung wegen ihrer Behinderung scheidet damit aus.
36 
Die maßgebliche Bezugnahme auf die in den juristischen Staatsprüfungen erzielten Ergebnisse entspricht auch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist nicht zu beanstanden. Da bei einem Berufsanfänger fachliche Leistungen im engeren Sinne noch nicht vorliegen können, ist es zulässig und regelmäßig auch geboten, die Eignungsbeurteilung auf die Leistungen zu stützen, die der Bewerber im Rahmen seiner Ausbildung erbracht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 -). Den in den juristischen Staatsprüfungen abgelegten Befähigungsnachweisen kommt daher für die Einstellung in den Justizdienst ausschlaggebende Bedeutung zu.
37 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin. Vielmehr schreibt Art. 33 Abs. 2 GG den Bestenauslesegrundsatz im Interesse der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes verfassungsunmittelbar und zwingend vor. Diese Vorgabe kann auch nicht im Hinblick auf die Förderung schwerbehinderter Menschen durchbrochen werden (vgl. nunmehr ausdrücklich § 9 BeamtStG); eine derartig weitreichende Förderung schwerbehinderter Menschen sieht das geltende Recht nicht vor. Soweit die Klägerin insoweit vorträgt, ihre Beeinträchtigung sei im Rahmen der Zweiten juristischen Staatsprüfung trotz einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 Minuten pro Klausur und der gewährten Verwendung einer Spracherkennungssoftware nicht hinreichend beachtet worden, kann sie hiermit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn die Frage ob und gegebenenfalls welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 7 JAPrO ein eigenständiges und isoliert rechtsschutzfähiges Verfahren. Erachtete die Klägerin die ihr gewährten Prüfungserleichterungen daher als nicht ausreichend, so hätte sie die hierfür gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten beschreiten müssen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
38 
Der Beklagte hat damit zwar gegen die ihm in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegte Pflicht, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verstoßen. Er hat jedoch im Berufungsverfahren die damit begründete Vermutung der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund der Behinderung entkräftet und vollen Beweis dafür erbracht, dass die Nichteinstellung der Klägerin ausschließlich auf sachlichen Erwägungen beruhte. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG liegen damit nicht vor.
39 
Angesichts dieses Nachweises kommt es auf die Frage, ob die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, nicht mehr an.
40 
d) Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 82 Satz 2 SGB IX allein löst keinen Entschädigungsanspruch aus.
41 
Zwar kann möglicherweise auch in dem Unterlassen angemessener Vorkehrungen zugunsten behinderter Menschen eine eigenständige Form der Benachteiligung gesehen werden, denn die Verfahrensvorschriften zur Förderung schwerbehinderter Menschen dienen gerade dem Ausgleich bestehender Nachteile. An die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift knüpft § 15 Abs. 2 AGG indes die Zahlung der Entschädigungsleistung nicht an.
42 
Diese Rechtslage war unter Geltung des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. geklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538). Denn Bezugspunkt der Entschädigungsregelung war hier ausdrücklich die in Nr. 1 geregelte Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Dementsprechend war Anknüpfungspunkt der in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX a.F. vorgenommenen Differenzierung des limitierten Entschädigungsanspruches ebenfalls die Frage, ob der Bewerber im Falle benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. Die Entschädigungsregelung enthielt damit zwar insoweit eine Erleichterung, als es auf die Kausalität der Benachteiligung für die unterbliebene Einstellung nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigungszahlung ankam und eine Reduzierung des Auswahlermessens auf Null daher nicht nachgewiesen werden musste (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262; LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -). Diese Erweiterung bedeutete jedoch nicht, dass bereits ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift tatbestandsbegründend für die Entschädigungszahlung gewesen wäre. Vielmehr blieb dem öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, die Indizwirkung der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch zu entkräften und den Nachweis zu führen, dass die Nichteinstellung des schwerbehinderten Menschen ausschließlich aus sachlichen Gründen erfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2008 - 5 B 209/07 -, Buchholz 436.61 § 81 SGB IX Nr. 1).
43 
An dieser Rechtslage hat die Überführung des Entschädigungsanspruchs aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. in § 15 Abs. 2 AGG nichts geändert (vgl. Bay.VGH, Beschluss v. 20.10.2008 - 3 ZB 07.2179 -; BAG, Urteil vom 03.04.2007 - 9 AZR 823/06 -, BAGE 122, 54; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2008 - 4 Sa 1077/07 -). Bezugspunkt der Entschädigungszahlung bleibt auch insoweit der in § 15 Abs. 1 AGG benannte Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, der sich ausweislich der Bestimmung des Anwendungsbereichs in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG auf den Berufszugang bezieht.
44 
Allein der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs löst den Entschädigungsanspruch damit nicht aus; diese Rechtsfolge ergibt sich nach dem gesetzlichen Regelungsgefüge vielmehr erst dann, wenn die durch den Verstoß begründete Indizwirkung einer Benachteiligung nicht entkräftet werden kann.
45 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Gründe

 
13 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Zwar trägt die Berufung auf das geforderte Anforderungsprofil die Einschätzung einer „offensichtlich“ fehlenden fachlichen Eignung nicht. Dem Beklagten ist aber der Nachweis gelungen, dass die Nichteinstellung der Klägerin nicht auf einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen beruht.
14 
1. Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig.
15 
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen im Rahmen ihrer Bewerbung für eine Stelle im höheren Justizdienst des beklagten Landes. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist daher das Stellenbesetzungsverfahren, für das gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 1 BeamtStG) der Verwaltungsrechtweg gegeben war. Diese Rechtswegzuweisung gilt umfassend und erfasst daher auch Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Einstellung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12/94 -, BVerwGE 100, 280) sowie den vorliegend geltend gemachten Entschädigungsanspruch (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2007 - 2 F 10596/07 -, NVwZ 2007, 1099). Unabhängig hiervon findet gemäß § 17a Abs. 5 GVG im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Prüfung des beschrittenen Rechtsweges auch nicht statt.
16 
Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil das Entschädigungsbegehren eine vorherige Behördenentscheidung gerade in der Form des Verwaltungsakts nicht voraussetzt. Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG) bedarf es indes nicht nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsstreitverfahren, sondern bei sämtlichen auf ein Beamtenverhältnis bezogenen Klagen der Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350), das die Klägerin vorliegend nicht beschritten hat. Ob diese Anforderung auch auf den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -) erstreckt werden kann, erscheint aber fraglich. Denn das die besondere Verfahrensanordnung in § 126 Abs. 3 BRRG tragende Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn liegt hier gerade nicht vor. Die Frage kann im Ergebnis aber offen bleiben, weil die Klage auch bei unterstellter Anwendbarkeit des 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG als Untätigkeitsklage zulässig ist. Zwar lagen die in § 75 VwGO benannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung vom 24.04.2007 nicht vor: Seit dem Zugang ihres Antrags auf Zahlung einer Entschädigung vom 31.03.2007 waren die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen drei Monate offenkundig nicht verstrichen. Die damit zunächst unzulässig erhobene Klage ist indes durch den bis zum Erlass des Sachurteils eingetretenen Zeitablauf zulässig geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/92 -, BVerwGE 95, 149).
17 
Auch das Fehlen eines bezifferten Geldbetrages steht der Zulässigkeit nicht entgegen, denn die Anspruchsgrundlage aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 2 AGG sieht eine „angemessene“ Entschädigung in Geld vor und macht die Bestimmung des festzusetzenden Betrages damit vom billigen Ermessen des erkennenden Gerichts abhängig. Mit der Bezugnahme auf die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG benannte Obergrenze von drei Monatsgehältern hat die Klägerin - die ihr Einstellungsbegehren nicht weiter verfolgt - auch deutlich gemacht, dass sie nur diesen limitierten Entschädigungsanspruch geltend macht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538) und die Tatsachengrundlage für die Höhenbestimmung des Gerichts benannt. Der Klagantrag ist daher auch ohne ausdrückliche Bezifferung hinreichend bestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 -, BAGE 113, 361).
18 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen nicht zu.
19 
Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen schwerbehinderte Menschen - ebenso wie diesen von Rechts wegen Gleichgestellte - nicht wegen ihrer Behinderung bei einer Einstellung benachteiligt werden (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der schwerbehinderte Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, die gemäß Satz 2 der Vorschrift drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn er auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Die Voraussetzungen dieses von der Klägerin geltend gemachten limitierten Entschädigungsanspruches liegen jedoch nicht vor. Denn die - für die Klägerin negative - Auswahlentscheidung des Beklagten erfolgte nicht wegen ihrer Behinderung.
20 
a) Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der Beklagte, der als „öffentlicher Arbeitgeber“ den Bindungen des § 82 SGB IX unterliegt, davon absehen durfte, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Denn eine Einladung ist gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur entbehrlich, „wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“.
21 
Die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Einstellung in den Richterdienst des beklagten Landes als Richterin auf Probe (vgl. § 12 Abs. 1 DRiG) ist gemäß § 8 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. § 7 BRRG, jetzt § 9 BeamtStG). Diese Kriterien sind durch den verfassungskräftigen Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG abschließend und vorbehaltlos vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69). Damit sind zwar die Auswahlkriterien zwingend bestimmt, nicht geregelt ist indes, auf welchen Bezugspunkt diese Maßstäbe zu beziehen sind.
22 
Diese Aufgabe kommt dem „Anforderungsprofil“ zu, das als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt, die der künftige Inhaber erfüllen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, NVwZ-RR 2006, 185).
23 
Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet grundsätzlich der Dienstherr nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Erst aus diesem Zuschnitt des zu vergebenden Amtes oder Dienstpostens werden daher die Anforderungen bestimmt, an denen konkurrierende Bewerber zu messen sind. Mit der Bestimmung eines „Anforderungsprofils“ für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr daher gleichzeitig die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -; NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58).
24 
Die Nichteinhaltung der mit dem Anforderungsprofil vorgegebenen Kriterien ist daher - wie vom Beklagten vorgetragen - grundsätzlich geeignet, die offensichtlich fehlende Eignung eines Bewerbers zu begründen. Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht auch gebilligt, dass über die Eignung der Bewerber in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befunden wird, bei dem zunächst diejenigen Bewerber unberücksichtigt bleiben, die dem Anforderungsprofil von vornherein nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -). Leistungsbezogene Mindestvoraussetzungen sind dabei grundsätzlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167).
25 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle von vornherein nicht entspricht. Denn dieses enthält die Festlegung auf (regelmäßig) zwei mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegte Staatsprüfungen nicht.
26 
Das maßgebliche Anforderungsprofil für die von der Klägerin begehrte Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes ergibt sich - auch nach Auffassung des Beklagten - aus Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 16.04.2002 (Amtsblatt „Die Justiz“ S. 209). Dort werden die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften, „die ein Stelleninhaber im Idealfall mitbringen soll“, konkretisiert und festgelegt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem so festgelegten Anforderungsprofil von vornherein nicht genügt, liegen indes nicht vor. Denn eine Festlegung auf ein bestimmtes Ergebnis in den juristischen Staatsprüfungen findet sich dort nicht. Erforderlich sind hinsichtlich der mit den Staatsprüfungen nachgewiesenen Fachkompetenz lediglich „umfassende Rechtskenntnisse“. Diese werden jedoch grundsätzlich auch mit den von der Klägerin mit der Gesamtnote „befriedigend“ abgelegten Staatsexamina belegt. Denn nach § 5 Abs. 1 DRiG ist Voraussetzung für den Nachweis der fachlichen Eignung nur der erfolgreiche Abschluss der Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung.
27 
Die Richtigkeit dieser Einschätzung ergibt sich auch aus der reziproken Kontrollerwägung: denn träfe die Auffassung des Beklagten zu, wäre er daran gehindert, Bewerber, die nicht das geforderte Prädikat erzielt haben, in den höheren Justizdienst einzustellen. An das von ihm entwickelte Anforderungsprofil und die darin liegende vorentscheidende Gestaltung der Auswahlkriterien ist der Dienstherr im laufenden Auswahlverfahren gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693; BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31/06 -, BVerwGE 128, 329; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Grundsätzlich kann daher für die Stellenbesetzung nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 2 B 6/05 -; OVG Bremen, Beschluss vom 28.01.2009 - 2 B 479/08 -, NordÖR 2009, 213). Erst wenn mehrere Bewerber allen Kriterien eines Anforderungsprofils gerecht werden, bleibt Raum für eine bewertende Abstufung der jeweiligen Qualifikation. Handelte es sich bei der vom Beklagten vorgetragenen Notenstufe daher um ein zwingend vorgegebenes Kriterium des Anforderungsprofils, so wären Bewerber, die diesem Maßstab nicht genügen, für die zu vergebende Stelle nicht geeignet. Diese Folge zieht indes auch das beklagte Land selbst nicht: ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 haben vielmehr 44 der 191 übernommenen Bewerber die benannte Vorgabe nicht erfüllt. Angesichts einer tatsächlichen Abweichungsquote von über 23 % vom vorgetragenen Auswahlkriterium zweier mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegter Staatsexamina kann aber offenkundig nicht von dem zwingend vorgegebenen Merkmal eines Anforderungsprofils ausgegangen werden.
28 
b) Fraglich erscheint auch, ob im Hinblick auf die tatsächliche Einstellungspraxis von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden konnte.
29 
Denn die für eine Einstellung in der Praxis erforderlichen Punktzahlen stehen in Abhängigkeit von dem konkreten Bewerberfeld und lassen sich daher jeweils erst im Nachhinein bestimmen. Dementsprechend weist der Beklagte in seiner Werbebroschüre „Qualifizierte Juristinnen und Juristen gesucht!“ darauf hin: „Da sich die Einstellungsvoraussetzungen aber kurzfristig ändern können, raten wir ihnen ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung“. Ein striktes Anforderungsprofil, das jedenfalls in der Einstellungspraxis nicht unterschritten werden würde, liegt im Übrigen auch insoweit nicht vor: Immerhin fünf der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen wiesen in einer Staatsprüfung weniger als acht Punkte auf und unterschritten damit auch die in der benannten Werbebroschüre benannten Grenzen.
30 
Tatsächlich eingehalten worden ist im maßgeblichen Zeitraum ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten indes das Kriterium, dass mindestens eine der Staatsprüfungen mit der Note „vollbefriedigend“ abgelegt wurde. Diese Anforderung ist aber weder Bestandteil des normativ festgelegten Anforderungsprofils noch entspricht sie den offiziellen Verlautbarungen des Beklagten. In der bereits benannten Werbebroschüre wird vielmehr bereits ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung geraten; die zwingende Anforderung jedenfalls eines „vollbefriedigenden“ Abschlusses wird damit gerade nicht aufgestellt.
31 
Angesichts des Fehlens vorhersehbarer und in der tatsächlichen Verwaltungspraxis strikt geübter Kriterien kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bewerber, der nicht in beiden Staatsprüfungen mindestens das Prädikat „vollbefriedigend“ erreicht hat, von vornherein keine Aussicht auf eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren gehabt hätte (a.A. offenbar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2008 - 2 A 10197/08 -; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Denn die zwingende Mindestvorgabe für ein Auswahlverfahren muss verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Unzulässig und mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch potenzieller Bewerber nicht vereinbar ist es dagegen, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/ 06 -, NVwZ 2007, 693).
32 
Dieses Ergebnis wird durch den Schutzzweck der öffentlichen Arbeitgebern in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegten Verpflichtung der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bestätigt. Denn mit dem Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hat der Gesetzgeber den schwerbehinderten Bewerber im Auswahlverfahren bewusst besser gestellt als den nicht behinderten Konkurrenten, um ihm durch sein persönliches Auftreten die Gelegenheit zu geben, seine spezielle Befähigung für die ausgeschriebene Stelle unter Beweis zu stellen und den Arbeitgeber trotz anfänglicher Zweifel von der bestehenden Eignung im mündlichen Gespräch zu überzeugen (vgl. Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 11. Aufl. 2005, § 82 Rdnr. 5; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Nach der gesetzlichen Intention muss der öffentliche Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber demnach selbst dann einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren, wenn er sich aufgrund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl bereits die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Konkurrent nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte (so BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diese Pflicht besteht gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen bereits die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, er also „ganz augenscheinlich“ für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht kommen kann (vgl. LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -).
33 
Eine zu großzügige Handhabung des Merkmals offensichtlicher Nichteignung würde das gesetzgeberische Anliegen, die Chancen schwerbehinderter Bewerber im Verfahren zu verbessern, aber vereiteln. Dabei wird nicht verkannt, dass ein nur „formales“ Einstellungsgespräch zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ohne ernsthafte Einstellungschancen durchaus demotivierende Wirkungen für den schwerbehinderten Arbeitssuchenden entfalten kann. Die Entscheidung über Sinn und Zweckmäßigkeit entsprechender Verfahrensvorkehrungen obliegt indes dem hierfür zuständigen Sachgesetzgeber.
34 
c) Mit der Tatsache, dass der Beklagte die Klägerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, obwohl ihr die fachliche Eignung für die angestrebte Einstellung nicht offensichtlich fehlt, sind damit Indizien dargelegt, die eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. Um der Annahme eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zu entgehen, muss der Beklagte daher gemäß § 22 AMG den Beweis erbringen, dass ausschließlich sachliche, nicht auf die Behinderung bezogene Gründe maßgeblich für die Auswahlentscheidung waren (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diesen Beweis hat der Beklagte vorliegend erbracht.
35 
Ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 betrug die schlechteste Note in der laufbahnbefähigenden Zweiten Staatsprüfung, die noch für eine Einstellung berücksichtigt werden konnte, 8,21 Punkte. Von diesem „Grenzrang“ liegen die von der Klägerin erzielten 6,78 Punkte im Zweiten Staatsexamen deutlich entfernt. Auch bei Berücksichtigung der Ergebnisse im Ersten Staatsexamen ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar lag hier die niedrigste noch zur Einstellung führende Punktzahl bei 7,53 und damit sogar geringfügig schlechter als die von der Klägerin erzielten 7,56 Punkte. In diesem Falle waren im Zweiten Staatsexamen jedoch 10,14 Punkte erzielt worden, sodass auch hier die Einschätzung einer insgesamt deutlich höheren Eignung gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für die vier weiteren Fälle, in denen die im Ersten Staatsexamen erzielte Punktzahl unter acht Punkten betrug, denn insoweit waren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils mindestens neun Punkte erreicht worden. Tatsächlich ist zum fraglichen Einstellungszeitpunkt daher kein Bewerber berücksichtigt worden, der nicht mindestens in einer Staatsprüfung die Gesamtnote „vollbefriedigend“ erzielt hatte. Es kann daher mit Sicherheit festgestellt werden, dass ein nicht behinderter Bewerber mit vergleichbaren Examensnoten wie die Klägerin mit einer Bewerbung nicht zum Zuge gekommen wäre. Die Nichteinstellung der Klägerin beruht daher ausschließlich auf der Tatsache, dass die von ihr erzielten Examensnoten den Anforderungen des Beklagten zum fraglichen Einstellungstermin nicht genügten. Eine - gegebenenfalls auch nur anteilige - Benachteiligung wegen ihrer Behinderung scheidet damit aus.
36 
Die maßgebliche Bezugnahme auf die in den juristischen Staatsprüfungen erzielten Ergebnisse entspricht auch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist nicht zu beanstanden. Da bei einem Berufsanfänger fachliche Leistungen im engeren Sinne noch nicht vorliegen können, ist es zulässig und regelmäßig auch geboten, die Eignungsbeurteilung auf die Leistungen zu stützen, die der Bewerber im Rahmen seiner Ausbildung erbracht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 -). Den in den juristischen Staatsprüfungen abgelegten Befähigungsnachweisen kommt daher für die Einstellung in den Justizdienst ausschlaggebende Bedeutung zu.
37 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin. Vielmehr schreibt Art. 33 Abs. 2 GG den Bestenauslesegrundsatz im Interesse der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes verfassungsunmittelbar und zwingend vor. Diese Vorgabe kann auch nicht im Hinblick auf die Förderung schwerbehinderter Menschen durchbrochen werden (vgl. nunmehr ausdrücklich § 9 BeamtStG); eine derartig weitreichende Förderung schwerbehinderter Menschen sieht das geltende Recht nicht vor. Soweit die Klägerin insoweit vorträgt, ihre Beeinträchtigung sei im Rahmen der Zweiten juristischen Staatsprüfung trotz einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 Minuten pro Klausur und der gewährten Verwendung einer Spracherkennungssoftware nicht hinreichend beachtet worden, kann sie hiermit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn die Frage ob und gegebenenfalls welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 7 JAPrO ein eigenständiges und isoliert rechtsschutzfähiges Verfahren. Erachtete die Klägerin die ihr gewährten Prüfungserleichterungen daher als nicht ausreichend, so hätte sie die hierfür gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten beschreiten müssen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
38 
Der Beklagte hat damit zwar gegen die ihm in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegte Pflicht, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verstoßen. Er hat jedoch im Berufungsverfahren die damit begründete Vermutung der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund der Behinderung entkräftet und vollen Beweis dafür erbracht, dass die Nichteinstellung der Klägerin ausschließlich auf sachlichen Erwägungen beruhte. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG liegen damit nicht vor.
39 
Angesichts dieses Nachweises kommt es auf die Frage, ob die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, nicht mehr an.
40 
d) Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 82 Satz 2 SGB IX allein löst keinen Entschädigungsanspruch aus.
41 
Zwar kann möglicherweise auch in dem Unterlassen angemessener Vorkehrungen zugunsten behinderter Menschen eine eigenständige Form der Benachteiligung gesehen werden, denn die Verfahrensvorschriften zur Förderung schwerbehinderter Menschen dienen gerade dem Ausgleich bestehender Nachteile. An die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift knüpft § 15 Abs. 2 AGG indes die Zahlung der Entschädigungsleistung nicht an.
42 
Diese Rechtslage war unter Geltung des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. geklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538). Denn Bezugspunkt der Entschädigungsregelung war hier ausdrücklich die in Nr. 1 geregelte Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Dementsprechend war Anknüpfungspunkt der in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX a.F. vorgenommenen Differenzierung des limitierten Entschädigungsanspruches ebenfalls die Frage, ob der Bewerber im Falle benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. Die Entschädigungsregelung enthielt damit zwar insoweit eine Erleichterung, als es auf die Kausalität der Benachteiligung für die unterbliebene Einstellung nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigungszahlung ankam und eine Reduzierung des Auswahlermessens auf Null daher nicht nachgewiesen werden musste (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262; LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -). Diese Erweiterung bedeutete jedoch nicht, dass bereits ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift tatbestandsbegründend für die Entschädigungszahlung gewesen wäre. Vielmehr blieb dem öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, die Indizwirkung der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch zu entkräften und den Nachweis zu führen, dass die Nichteinstellung des schwerbehinderten Menschen ausschließlich aus sachlichen Gründen erfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2008 - 5 B 209/07 -, Buchholz 436.61 § 81 SGB IX Nr. 1).
43 
An dieser Rechtslage hat die Überführung des Entschädigungsanspruchs aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. in § 15 Abs. 2 AGG nichts geändert (vgl. Bay.VGH, Beschluss v. 20.10.2008 - 3 ZB 07.2179 -; BAG, Urteil vom 03.04.2007 - 9 AZR 823/06 -, BAGE 122, 54; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2008 - 4 Sa 1077/07 -). Bezugspunkt der Entschädigungszahlung bleibt auch insoweit der in § 15 Abs. 1 AGG benannte Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, der sich ausweislich der Bestimmung des Anwendungsbereichs in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG auf den Berufszugang bezieht.
44 
Allein der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs löst den Entschädigungsanspruch damit nicht aus; diese Rechtsfolge ergibt sich nach dem gesetzlichen Regelungsgefüge vielmehr erst dann, wenn die durch den Verstoß begründete Indizwirkung einer Benachteiligung nicht entkräftet werden kann.
45 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteten Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot für Schwerbehinderte im Rahmen ihrer Bewerbung um eine Stelle im Richterdienst des beklagten Landes. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer „offensichtlich“ fehlenden Eignung ausgegangen werden kann, bei der die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gemäß § 82 Satz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch vom 19.06.2001 (BGBl. S. 1046 - SGB IX -) entbehrlich ist.
Die Klägerin ist durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - vom 29.01.2007 aufgrund einer Verletzung an der rechten Hand einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Sie hat die juristischen Staatsprüfungen in Baden-Württemberg abgelegt und jeweils mit der Gesamtnote „befriedigend“ bestanden: Im Ersten Staatsexamen erzielte sie dabei 7,56 Punkte und im Zweiten Staatsexamen 6,78 Punkte. Die mit Schriftsatz vom 22.02.2007 eingereichte Bewerbung um die Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes blieb jedoch erfolglos. Zur Begründung teilte der Beklagte mit, auch in Ansehung der Schwerbehindertengleichstellung könne die Bewerbung keine Berücksichtigung finden, weil die Klägerin das Anforderungsprofil für die angestrebte Tätigkeit im höheren Justizdienst nicht erfülle. Dieses sehe deutlich überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse in beiden juristischen Staatsprüfungen als Grundanforderung vor, was nach ständiger Verwaltungspraxis im Regelfall zwei jeweils mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ abgeschlossene Staatsprüfungen voraussetze. Weil sie diese Eignungshürde nicht überschritten habe und die fachliche Eignung damit offensichtlich fehle, könne die Klägerin auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Das Ablehnungsschreiben wurde der Schwerbehindertenvertretung zusammen mit dem Bewerbungsbogen der Klägerin nachrichtlich zur Kenntnisnahme übersandt.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2007 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 12.557,10 EUR bis spätestens 16.04.2007 auf. Angesichts der Nichtgewährung eines Vorstellungsgespräches bestehe ein Entschädigungsanspruch aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX in Höhe von drei Monatsverdiensten. Nach Ablauf dieser Frist hat die Klägerin am 24.04.2007 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigungsleistung nebst Zinsen zu verurteilen. Sowohl die Missachtung der für öffentliche Arbeitgeber normierten Einladungspflicht schwerbehinderter Bewerber als auch die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Vorfeld der Entscheidung begründe die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne von einer offensichtlichen Nichteignung angesichts der abgelegten juristischen Staatsprüfungen nicht ausgegangen werden. Dies gelte in besonderer Weise für die primär angestrebte Tätigkeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit, weil die Klägerin im Arbeitsrecht in allen Prüfungsabschnitten deutlich überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt habe (12 Punkte im Ersten Staatsexamen, 11 Punkte im Zweiten Staatsexamen sowie 15 Punkte in der Wahlstation). Im Übrigen hätte sie ohne ihre Erkrankung und die damit verbundenen Schmerzen und Schmerzmitteleinnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine deutlich bessere Note erzielt.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, die Klage sei mangels Durchführung eines Vorverfahrens bereits unzulässig. Im Übrigen liege eine Diskriminierung der Klägerin nicht vor, weil die zu Ungunsten der Klägerin getroffene Personalentscheidung ausschließlich darauf beruhe, dass die Klägerin die sehr hohen Leistungsanforderungen für eine Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes nicht erfülle. Die Behauptung der Klägerin, ohne ihre Erkrankung hätte sie eine deutlich bessere Note im Zweiten Staatsexamen erzielt, sei durch nichts belegt. Tatsächlich habe sie auch im Ersten Staatsexamen und damit vor ihrer Verletzung nur eine unwesentlich bessere Gesamtnote erreicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.01.2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, trotz Fehlen eines Vorverfahrens erweise sich die Klage gemäß § 75 VwGO als zulässig. Die Klage sei aber unbegründet, weil ein Anspruch auf die begehrte Entschädigungszahlung nicht bestehe. Angesichts des vom Beklagten im Regelfall geforderten Anforderungsprofils der Note „vollbefriedigend“ in beiden Staatsexamen stehe vielmehr fest, dass die Nichteinstellung der Klägerin auf eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung nicht zurückgeführt werden könne.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung der Klägerin. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende Entschädigungsleistung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2007 zu zahlen.
Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, eine offensichtlich fehlende Eignung könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Richteramt erfülle. Damit habe sie gemäß § 82 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen. Bereits mit der Missachtung dieser Verpflichtung realisiere sich ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Im Übrigen indiziere das verweigerte Vorstellungsgespräch und die fehlerhafte Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung. Den zur Entkräftung dieser Vermutung erforderlichen Vollbeweis der diskriminierungsfreien Bewerberauswahl habe das beklagte Land nicht geführt. Soweit der Beklagte auf den Grundsatz der Bestenauslese verwiesen habe, sei dieser nicht geeignet, die ausdrückliche Privilegierung schwerbehinderter Bewerber nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auszuhebeln.
Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Es trägt im Wesentlichen vor, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch sei nicht erforderlich gewesen, weil die Klägerin die für die Einstellung in den höheren Justizdienst geforderten Examensnoten deutlich und damit offensichtlich unterschritten habe. Voraussetzung für die begehrte Einstellung sei im Regelfall mindestens die Note „vollbefriedigend“ in beiden Staatsexamina; wo dies aufgrund der Bewerberlage nicht möglich sei, werde das Prädikat „vollbefriedigend“ jedenfalls in einem Examen gefordert. Dementsprechend sei auch im maßgeblichen Einstellungszeitraum 2006/2007 keine einzige Einstellung erfolgt, bei der nicht mindestens ein „vollbefriedigendes“ Examen erzielt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, welchen Sinn eine Einladung der Klägerin zum Vorstellungsgespräch gemacht haben könnte, insbesondere weil das Vorstellungsgespräch in erster Linie der Feststellung der persönlichen und nicht der fachlichen Eignung diene.
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Der Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts eine anonymisierte Liste der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen in den höheren Justizdienst des Landes vorgelegt, aus der die jeweils erzielten Leistungen in den juristischen Staatsprüfungen ersichtlich sind. Hierauf sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Zwar trägt die Berufung auf das geforderte Anforderungsprofil die Einschätzung einer „offensichtlich“ fehlenden fachlichen Eignung nicht. Dem Beklagten ist aber der Nachweis gelungen, dass die Nichteinstellung der Klägerin nicht auf einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen beruht.
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1. Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig.
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Die Klägerin begehrt die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen im Rahmen ihrer Bewerbung für eine Stelle im höheren Justizdienst des beklagten Landes. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist daher das Stellenbesetzungsverfahren, für das gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 1 BeamtStG) der Verwaltungsrechtweg gegeben war. Diese Rechtswegzuweisung gilt umfassend und erfasst daher auch Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Einstellung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12/94 -, BVerwGE 100, 280) sowie den vorliegend geltend gemachten Entschädigungsanspruch (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2007 - 2 F 10596/07 -, NVwZ 2007, 1099). Unabhängig hiervon findet gemäß § 17a Abs. 5 GVG im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Prüfung des beschrittenen Rechtsweges auch nicht statt.
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Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil das Entschädigungsbegehren eine vorherige Behördenentscheidung gerade in der Form des Verwaltungsakts nicht voraussetzt. Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG) bedarf es indes nicht nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsstreitverfahren, sondern bei sämtlichen auf ein Beamtenverhältnis bezogenen Klagen der Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350), das die Klägerin vorliegend nicht beschritten hat. Ob diese Anforderung auch auf den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -) erstreckt werden kann, erscheint aber fraglich. Denn das die besondere Verfahrensanordnung in § 126 Abs. 3 BRRG tragende Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn liegt hier gerade nicht vor. Die Frage kann im Ergebnis aber offen bleiben, weil die Klage auch bei unterstellter Anwendbarkeit des 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG als Untätigkeitsklage zulässig ist. Zwar lagen die in § 75 VwGO benannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung vom 24.04.2007 nicht vor: Seit dem Zugang ihres Antrags auf Zahlung einer Entschädigung vom 31.03.2007 waren die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen drei Monate offenkundig nicht verstrichen. Die damit zunächst unzulässig erhobene Klage ist indes durch den bis zum Erlass des Sachurteils eingetretenen Zeitablauf zulässig geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/92 -, BVerwGE 95, 149).
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Auch das Fehlen eines bezifferten Geldbetrages steht der Zulässigkeit nicht entgegen, denn die Anspruchsgrundlage aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 2 AGG sieht eine „angemessene“ Entschädigung in Geld vor und macht die Bestimmung des festzusetzenden Betrages damit vom billigen Ermessen des erkennenden Gerichts abhängig. Mit der Bezugnahme auf die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG benannte Obergrenze von drei Monatsgehältern hat die Klägerin - die ihr Einstellungsbegehren nicht weiter verfolgt - auch deutlich gemacht, dass sie nur diesen limitierten Entschädigungsanspruch geltend macht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538) und die Tatsachengrundlage für die Höhenbestimmung des Gerichts benannt. Der Klagantrag ist daher auch ohne ausdrückliche Bezifferung hinreichend bestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 -, BAGE 113, 361).
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2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen nicht zu.
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Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen schwerbehinderte Menschen - ebenso wie diesen von Rechts wegen Gleichgestellte - nicht wegen ihrer Behinderung bei einer Einstellung benachteiligt werden (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der schwerbehinderte Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, die gemäß Satz 2 der Vorschrift drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn er auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Die Voraussetzungen dieses von der Klägerin geltend gemachten limitierten Entschädigungsanspruches liegen jedoch nicht vor. Denn die - für die Klägerin negative - Auswahlentscheidung des Beklagten erfolgte nicht wegen ihrer Behinderung.
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a) Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der Beklagte, der als „öffentlicher Arbeitgeber“ den Bindungen des § 82 SGB IX unterliegt, davon absehen durfte, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Denn eine Einladung ist gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur entbehrlich, „wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“.
21 
Die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Einstellung in den Richterdienst des beklagten Landes als Richterin auf Probe (vgl. § 12 Abs. 1 DRiG) ist gemäß § 8 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. § 7 BRRG, jetzt § 9 BeamtStG). Diese Kriterien sind durch den verfassungskräftigen Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG abschließend und vorbehaltlos vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69). Damit sind zwar die Auswahlkriterien zwingend bestimmt, nicht geregelt ist indes, auf welchen Bezugspunkt diese Maßstäbe zu beziehen sind.
22 
Diese Aufgabe kommt dem „Anforderungsprofil“ zu, das als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt, die der künftige Inhaber erfüllen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, NVwZ-RR 2006, 185).
23 
Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet grundsätzlich der Dienstherr nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Erst aus diesem Zuschnitt des zu vergebenden Amtes oder Dienstpostens werden daher die Anforderungen bestimmt, an denen konkurrierende Bewerber zu messen sind. Mit der Bestimmung eines „Anforderungsprofils“ für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr daher gleichzeitig die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -; NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58).
24 
Die Nichteinhaltung der mit dem Anforderungsprofil vorgegebenen Kriterien ist daher - wie vom Beklagten vorgetragen - grundsätzlich geeignet, die offensichtlich fehlende Eignung eines Bewerbers zu begründen. Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht auch gebilligt, dass über die Eignung der Bewerber in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befunden wird, bei dem zunächst diejenigen Bewerber unberücksichtigt bleiben, die dem Anforderungsprofil von vornherein nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -). Leistungsbezogene Mindestvoraussetzungen sind dabei grundsätzlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167).
25 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle von vornherein nicht entspricht. Denn dieses enthält die Festlegung auf (regelmäßig) zwei mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegte Staatsprüfungen nicht.
26 
Das maßgebliche Anforderungsprofil für die von der Klägerin begehrte Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes ergibt sich - auch nach Auffassung des Beklagten - aus Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 16.04.2002 (Amtsblatt „Die Justiz“ S. 209). Dort werden die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften, „die ein Stelleninhaber im Idealfall mitbringen soll“, konkretisiert und festgelegt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem so festgelegten Anforderungsprofil von vornherein nicht genügt, liegen indes nicht vor. Denn eine Festlegung auf ein bestimmtes Ergebnis in den juristischen Staatsprüfungen findet sich dort nicht. Erforderlich sind hinsichtlich der mit den Staatsprüfungen nachgewiesenen Fachkompetenz lediglich „umfassende Rechtskenntnisse“. Diese werden jedoch grundsätzlich auch mit den von der Klägerin mit der Gesamtnote „befriedigend“ abgelegten Staatsexamina belegt. Denn nach § 5 Abs. 1 DRiG ist Voraussetzung für den Nachweis der fachlichen Eignung nur der erfolgreiche Abschluss der Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung.
27 
Die Richtigkeit dieser Einschätzung ergibt sich auch aus der reziproken Kontrollerwägung: denn träfe die Auffassung des Beklagten zu, wäre er daran gehindert, Bewerber, die nicht das geforderte Prädikat erzielt haben, in den höheren Justizdienst einzustellen. An das von ihm entwickelte Anforderungsprofil und die darin liegende vorentscheidende Gestaltung der Auswahlkriterien ist der Dienstherr im laufenden Auswahlverfahren gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693; BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31/06 -, BVerwGE 128, 329; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Grundsätzlich kann daher für die Stellenbesetzung nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 2 B 6/05 -; OVG Bremen, Beschluss vom 28.01.2009 - 2 B 479/08 -, NordÖR 2009, 213). Erst wenn mehrere Bewerber allen Kriterien eines Anforderungsprofils gerecht werden, bleibt Raum für eine bewertende Abstufung der jeweiligen Qualifikation. Handelte es sich bei der vom Beklagten vorgetragenen Notenstufe daher um ein zwingend vorgegebenes Kriterium des Anforderungsprofils, so wären Bewerber, die diesem Maßstab nicht genügen, für die zu vergebende Stelle nicht geeignet. Diese Folge zieht indes auch das beklagte Land selbst nicht: ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 haben vielmehr 44 der 191 übernommenen Bewerber die benannte Vorgabe nicht erfüllt. Angesichts einer tatsächlichen Abweichungsquote von über 23 % vom vorgetragenen Auswahlkriterium zweier mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegter Staatsexamina kann aber offenkundig nicht von dem zwingend vorgegebenen Merkmal eines Anforderungsprofils ausgegangen werden.
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b) Fraglich erscheint auch, ob im Hinblick auf die tatsächliche Einstellungspraxis von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden konnte.
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Denn die für eine Einstellung in der Praxis erforderlichen Punktzahlen stehen in Abhängigkeit von dem konkreten Bewerberfeld und lassen sich daher jeweils erst im Nachhinein bestimmen. Dementsprechend weist der Beklagte in seiner Werbebroschüre „Qualifizierte Juristinnen und Juristen gesucht!“ darauf hin: „Da sich die Einstellungsvoraussetzungen aber kurzfristig ändern können, raten wir ihnen ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung“. Ein striktes Anforderungsprofil, das jedenfalls in der Einstellungspraxis nicht unterschritten werden würde, liegt im Übrigen auch insoweit nicht vor: Immerhin fünf der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen wiesen in einer Staatsprüfung weniger als acht Punkte auf und unterschritten damit auch die in der benannten Werbebroschüre benannten Grenzen.
30 
Tatsächlich eingehalten worden ist im maßgeblichen Zeitraum ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten indes das Kriterium, dass mindestens eine der Staatsprüfungen mit der Note „vollbefriedigend“ abgelegt wurde. Diese Anforderung ist aber weder Bestandteil des normativ festgelegten Anforderungsprofils noch entspricht sie den offiziellen Verlautbarungen des Beklagten. In der bereits benannten Werbebroschüre wird vielmehr bereits ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung geraten; die zwingende Anforderung jedenfalls eines „vollbefriedigenden“ Abschlusses wird damit gerade nicht aufgestellt.
31 
Angesichts des Fehlens vorhersehbarer und in der tatsächlichen Verwaltungspraxis strikt geübter Kriterien kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bewerber, der nicht in beiden Staatsprüfungen mindestens das Prädikat „vollbefriedigend“ erreicht hat, von vornherein keine Aussicht auf eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren gehabt hätte (a.A. offenbar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2008 - 2 A 10197/08 -; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Denn die zwingende Mindestvorgabe für ein Auswahlverfahren muss verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Unzulässig und mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch potenzieller Bewerber nicht vereinbar ist es dagegen, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/ 06 -, NVwZ 2007, 693).
32 
Dieses Ergebnis wird durch den Schutzzweck der öffentlichen Arbeitgebern in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegten Verpflichtung der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bestätigt. Denn mit dem Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hat der Gesetzgeber den schwerbehinderten Bewerber im Auswahlverfahren bewusst besser gestellt als den nicht behinderten Konkurrenten, um ihm durch sein persönliches Auftreten die Gelegenheit zu geben, seine spezielle Befähigung für die ausgeschriebene Stelle unter Beweis zu stellen und den Arbeitgeber trotz anfänglicher Zweifel von der bestehenden Eignung im mündlichen Gespräch zu überzeugen (vgl. Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 11. Aufl. 2005, § 82 Rdnr. 5; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Nach der gesetzlichen Intention muss der öffentliche Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber demnach selbst dann einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren, wenn er sich aufgrund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl bereits die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Konkurrent nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte (so BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diese Pflicht besteht gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen bereits die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, er also „ganz augenscheinlich“ für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht kommen kann (vgl. LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -).
33 
Eine zu großzügige Handhabung des Merkmals offensichtlicher Nichteignung würde das gesetzgeberische Anliegen, die Chancen schwerbehinderter Bewerber im Verfahren zu verbessern, aber vereiteln. Dabei wird nicht verkannt, dass ein nur „formales“ Einstellungsgespräch zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ohne ernsthafte Einstellungschancen durchaus demotivierende Wirkungen für den schwerbehinderten Arbeitssuchenden entfalten kann. Die Entscheidung über Sinn und Zweckmäßigkeit entsprechender Verfahrensvorkehrungen obliegt indes dem hierfür zuständigen Sachgesetzgeber.
34 
c) Mit der Tatsache, dass der Beklagte die Klägerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, obwohl ihr die fachliche Eignung für die angestrebte Einstellung nicht offensichtlich fehlt, sind damit Indizien dargelegt, die eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. Um der Annahme eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zu entgehen, muss der Beklagte daher gemäß § 22 AMG den Beweis erbringen, dass ausschließlich sachliche, nicht auf die Behinderung bezogene Gründe maßgeblich für die Auswahlentscheidung waren (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diesen Beweis hat der Beklagte vorliegend erbracht.
35 
Ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 betrug die schlechteste Note in der laufbahnbefähigenden Zweiten Staatsprüfung, die noch für eine Einstellung berücksichtigt werden konnte, 8,21 Punkte. Von diesem „Grenzrang“ liegen die von der Klägerin erzielten 6,78 Punkte im Zweiten Staatsexamen deutlich entfernt. Auch bei Berücksichtigung der Ergebnisse im Ersten Staatsexamen ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar lag hier die niedrigste noch zur Einstellung führende Punktzahl bei 7,53 und damit sogar geringfügig schlechter als die von der Klägerin erzielten 7,56 Punkte. In diesem Falle waren im Zweiten Staatsexamen jedoch 10,14 Punkte erzielt worden, sodass auch hier die Einschätzung einer insgesamt deutlich höheren Eignung gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für die vier weiteren Fälle, in denen die im Ersten Staatsexamen erzielte Punktzahl unter acht Punkten betrug, denn insoweit waren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils mindestens neun Punkte erreicht worden. Tatsächlich ist zum fraglichen Einstellungszeitpunkt daher kein Bewerber berücksichtigt worden, der nicht mindestens in einer Staatsprüfung die Gesamtnote „vollbefriedigend“ erzielt hatte. Es kann daher mit Sicherheit festgestellt werden, dass ein nicht behinderter Bewerber mit vergleichbaren Examensnoten wie die Klägerin mit einer Bewerbung nicht zum Zuge gekommen wäre. Die Nichteinstellung der Klägerin beruht daher ausschließlich auf der Tatsache, dass die von ihr erzielten Examensnoten den Anforderungen des Beklagten zum fraglichen Einstellungstermin nicht genügten. Eine - gegebenenfalls auch nur anteilige - Benachteiligung wegen ihrer Behinderung scheidet damit aus.
36 
Die maßgebliche Bezugnahme auf die in den juristischen Staatsprüfungen erzielten Ergebnisse entspricht auch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist nicht zu beanstanden. Da bei einem Berufsanfänger fachliche Leistungen im engeren Sinne noch nicht vorliegen können, ist es zulässig und regelmäßig auch geboten, die Eignungsbeurteilung auf die Leistungen zu stützen, die der Bewerber im Rahmen seiner Ausbildung erbracht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 -). Den in den juristischen Staatsprüfungen abgelegten Befähigungsnachweisen kommt daher für die Einstellung in den Justizdienst ausschlaggebende Bedeutung zu.
37 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin. Vielmehr schreibt Art. 33 Abs. 2 GG den Bestenauslesegrundsatz im Interesse der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes verfassungsunmittelbar und zwingend vor. Diese Vorgabe kann auch nicht im Hinblick auf die Förderung schwerbehinderter Menschen durchbrochen werden (vgl. nunmehr ausdrücklich § 9 BeamtStG); eine derartig weitreichende Förderung schwerbehinderter Menschen sieht das geltende Recht nicht vor. Soweit die Klägerin insoweit vorträgt, ihre Beeinträchtigung sei im Rahmen der Zweiten juristischen Staatsprüfung trotz einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 Minuten pro Klausur und der gewährten Verwendung einer Spracherkennungssoftware nicht hinreichend beachtet worden, kann sie hiermit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn die Frage ob und gegebenenfalls welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 7 JAPrO ein eigenständiges und isoliert rechtsschutzfähiges Verfahren. Erachtete die Klägerin die ihr gewährten Prüfungserleichterungen daher als nicht ausreichend, so hätte sie die hierfür gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten beschreiten müssen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
38 
Der Beklagte hat damit zwar gegen die ihm in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegte Pflicht, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verstoßen. Er hat jedoch im Berufungsverfahren die damit begründete Vermutung der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund der Behinderung entkräftet und vollen Beweis dafür erbracht, dass die Nichteinstellung der Klägerin ausschließlich auf sachlichen Erwägungen beruhte. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG liegen damit nicht vor.
39 
Angesichts dieses Nachweises kommt es auf die Frage, ob die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, nicht mehr an.
40 
d) Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 82 Satz 2 SGB IX allein löst keinen Entschädigungsanspruch aus.
41 
Zwar kann möglicherweise auch in dem Unterlassen angemessener Vorkehrungen zugunsten behinderter Menschen eine eigenständige Form der Benachteiligung gesehen werden, denn die Verfahrensvorschriften zur Förderung schwerbehinderter Menschen dienen gerade dem Ausgleich bestehender Nachteile. An die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift knüpft § 15 Abs. 2 AGG indes die Zahlung der Entschädigungsleistung nicht an.
42 
Diese Rechtslage war unter Geltung des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. geklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538). Denn Bezugspunkt der Entschädigungsregelung war hier ausdrücklich die in Nr. 1 geregelte Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Dementsprechend war Anknüpfungspunkt der in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX a.F. vorgenommenen Differenzierung des limitierten Entschädigungsanspruches ebenfalls die Frage, ob der Bewerber im Falle benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. Die Entschädigungsregelung enthielt damit zwar insoweit eine Erleichterung, als es auf die Kausalität der Benachteiligung für die unterbliebene Einstellung nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigungszahlung ankam und eine Reduzierung des Auswahlermessens auf Null daher nicht nachgewiesen werden musste (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262; LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -). Diese Erweiterung bedeutete jedoch nicht, dass bereits ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift tatbestandsbegründend für die Entschädigungszahlung gewesen wäre. Vielmehr blieb dem öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, die Indizwirkung der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch zu entkräften und den Nachweis zu führen, dass die Nichteinstellung des schwerbehinderten Menschen ausschließlich aus sachlichen Gründen erfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2008 - 5 B 209/07 -, Buchholz 436.61 § 81 SGB IX Nr. 1).
43 
An dieser Rechtslage hat die Überführung des Entschädigungsanspruchs aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. in § 15 Abs. 2 AGG nichts geändert (vgl. Bay.VGH, Beschluss v. 20.10.2008 - 3 ZB 07.2179 -; BAG, Urteil vom 03.04.2007 - 9 AZR 823/06 -, BAGE 122, 54; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2008 - 4 Sa 1077/07 -). Bezugspunkt der Entschädigungszahlung bleibt auch insoweit der in § 15 Abs. 1 AGG benannte Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, der sich ausweislich der Bestimmung des Anwendungsbereichs in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG auf den Berufszugang bezieht.
44 
Allein der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs löst den Entschädigungsanspruch damit nicht aus; diese Rechtsfolge ergibt sich nach dem gesetzlichen Regelungsgefüge vielmehr erst dann, wenn die durch den Verstoß begründete Indizwirkung einer Benachteiligung nicht entkräftet werden kann.
45 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Gründe

 
13 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Zwar trägt die Berufung auf das geforderte Anforderungsprofil die Einschätzung einer „offensichtlich“ fehlenden fachlichen Eignung nicht. Dem Beklagten ist aber der Nachweis gelungen, dass die Nichteinstellung der Klägerin nicht auf einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen beruht.
14 
1. Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig.
15 
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen im Rahmen ihrer Bewerbung für eine Stelle im höheren Justizdienst des beklagten Landes. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist daher das Stellenbesetzungsverfahren, für das gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 1 BeamtStG) der Verwaltungsrechtweg gegeben war. Diese Rechtswegzuweisung gilt umfassend und erfasst daher auch Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Einstellung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12/94 -, BVerwGE 100, 280) sowie den vorliegend geltend gemachten Entschädigungsanspruch (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2007 - 2 F 10596/07 -, NVwZ 2007, 1099). Unabhängig hiervon findet gemäß § 17a Abs. 5 GVG im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Prüfung des beschrittenen Rechtsweges auch nicht statt.
16 
Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil das Entschädigungsbegehren eine vorherige Behördenentscheidung gerade in der Form des Verwaltungsakts nicht voraussetzt. Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG) bedarf es indes nicht nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsstreitverfahren, sondern bei sämtlichen auf ein Beamtenverhältnis bezogenen Klagen der Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350), das die Klägerin vorliegend nicht beschritten hat. Ob diese Anforderung auch auf den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -) erstreckt werden kann, erscheint aber fraglich. Denn das die besondere Verfahrensanordnung in § 126 Abs. 3 BRRG tragende Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn liegt hier gerade nicht vor. Die Frage kann im Ergebnis aber offen bleiben, weil die Klage auch bei unterstellter Anwendbarkeit des 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG als Untätigkeitsklage zulässig ist. Zwar lagen die in § 75 VwGO benannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung vom 24.04.2007 nicht vor: Seit dem Zugang ihres Antrags auf Zahlung einer Entschädigung vom 31.03.2007 waren die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen drei Monate offenkundig nicht verstrichen. Die damit zunächst unzulässig erhobene Klage ist indes durch den bis zum Erlass des Sachurteils eingetretenen Zeitablauf zulässig geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/92 -, BVerwGE 95, 149).
17 
Auch das Fehlen eines bezifferten Geldbetrages steht der Zulässigkeit nicht entgegen, denn die Anspruchsgrundlage aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 2 AGG sieht eine „angemessene“ Entschädigung in Geld vor und macht die Bestimmung des festzusetzenden Betrages damit vom billigen Ermessen des erkennenden Gerichts abhängig. Mit der Bezugnahme auf die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG benannte Obergrenze von drei Monatsgehältern hat die Klägerin - die ihr Einstellungsbegehren nicht weiter verfolgt - auch deutlich gemacht, dass sie nur diesen limitierten Entschädigungsanspruch geltend macht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538) und die Tatsachengrundlage für die Höhenbestimmung des Gerichts benannt. Der Klagantrag ist daher auch ohne ausdrückliche Bezifferung hinreichend bestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 -, BAGE 113, 361).
18 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen nicht zu.
19 
Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen schwerbehinderte Menschen - ebenso wie diesen von Rechts wegen Gleichgestellte - nicht wegen ihrer Behinderung bei einer Einstellung benachteiligt werden (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der schwerbehinderte Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, die gemäß Satz 2 der Vorschrift drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn er auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Die Voraussetzungen dieses von der Klägerin geltend gemachten limitierten Entschädigungsanspruches liegen jedoch nicht vor. Denn die - für die Klägerin negative - Auswahlentscheidung des Beklagten erfolgte nicht wegen ihrer Behinderung.
20 
a) Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der Beklagte, der als „öffentlicher Arbeitgeber“ den Bindungen des § 82 SGB IX unterliegt, davon absehen durfte, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Denn eine Einladung ist gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur entbehrlich, „wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“.
21 
Die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Einstellung in den Richterdienst des beklagten Landes als Richterin auf Probe (vgl. § 12 Abs. 1 DRiG) ist gemäß § 8 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. § 7 BRRG, jetzt § 9 BeamtStG). Diese Kriterien sind durch den verfassungskräftigen Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG abschließend und vorbehaltlos vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69). Damit sind zwar die Auswahlkriterien zwingend bestimmt, nicht geregelt ist indes, auf welchen Bezugspunkt diese Maßstäbe zu beziehen sind.
22 
Diese Aufgabe kommt dem „Anforderungsprofil“ zu, das als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt, die der künftige Inhaber erfüllen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, NVwZ-RR 2006, 185).
23 
Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet grundsätzlich der Dienstherr nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Erst aus diesem Zuschnitt des zu vergebenden Amtes oder Dienstpostens werden daher die Anforderungen bestimmt, an denen konkurrierende Bewerber zu messen sind. Mit der Bestimmung eines „Anforderungsprofils“ für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr daher gleichzeitig die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -; NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58).
24 
Die Nichteinhaltung der mit dem Anforderungsprofil vorgegebenen Kriterien ist daher - wie vom Beklagten vorgetragen - grundsätzlich geeignet, die offensichtlich fehlende Eignung eines Bewerbers zu begründen. Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht auch gebilligt, dass über die Eignung der Bewerber in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befunden wird, bei dem zunächst diejenigen Bewerber unberücksichtigt bleiben, die dem Anforderungsprofil von vornherein nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -). Leistungsbezogene Mindestvoraussetzungen sind dabei grundsätzlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167).
25 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle von vornherein nicht entspricht. Denn dieses enthält die Festlegung auf (regelmäßig) zwei mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegte Staatsprüfungen nicht.
26 
Das maßgebliche Anforderungsprofil für die von der Klägerin begehrte Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes ergibt sich - auch nach Auffassung des Beklagten - aus Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 16.04.2002 (Amtsblatt „Die Justiz“ S. 209). Dort werden die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften, „die ein Stelleninhaber im Idealfall mitbringen soll“, konkretisiert und festgelegt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem so festgelegten Anforderungsprofil von vornherein nicht genügt, liegen indes nicht vor. Denn eine Festlegung auf ein bestimmtes Ergebnis in den juristischen Staatsprüfungen findet sich dort nicht. Erforderlich sind hinsichtlich der mit den Staatsprüfungen nachgewiesenen Fachkompetenz lediglich „umfassende Rechtskenntnisse“. Diese werden jedoch grundsätzlich auch mit den von der Klägerin mit der Gesamtnote „befriedigend“ abgelegten Staatsexamina belegt. Denn nach § 5 Abs. 1 DRiG ist Voraussetzung für den Nachweis der fachlichen Eignung nur der erfolgreiche Abschluss der Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung.
27 
Die Richtigkeit dieser Einschätzung ergibt sich auch aus der reziproken Kontrollerwägung: denn träfe die Auffassung des Beklagten zu, wäre er daran gehindert, Bewerber, die nicht das geforderte Prädikat erzielt haben, in den höheren Justizdienst einzustellen. An das von ihm entwickelte Anforderungsprofil und die darin liegende vorentscheidende Gestaltung der Auswahlkriterien ist der Dienstherr im laufenden Auswahlverfahren gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693; BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31/06 -, BVerwGE 128, 329; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Grundsätzlich kann daher für die Stellenbesetzung nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 2 B 6/05 -; OVG Bremen, Beschluss vom 28.01.2009 - 2 B 479/08 -, NordÖR 2009, 213). Erst wenn mehrere Bewerber allen Kriterien eines Anforderungsprofils gerecht werden, bleibt Raum für eine bewertende Abstufung der jeweiligen Qualifikation. Handelte es sich bei der vom Beklagten vorgetragenen Notenstufe daher um ein zwingend vorgegebenes Kriterium des Anforderungsprofils, so wären Bewerber, die diesem Maßstab nicht genügen, für die zu vergebende Stelle nicht geeignet. Diese Folge zieht indes auch das beklagte Land selbst nicht: ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 haben vielmehr 44 der 191 übernommenen Bewerber die benannte Vorgabe nicht erfüllt. Angesichts einer tatsächlichen Abweichungsquote von über 23 % vom vorgetragenen Auswahlkriterium zweier mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegter Staatsexamina kann aber offenkundig nicht von dem zwingend vorgegebenen Merkmal eines Anforderungsprofils ausgegangen werden.
28 
b) Fraglich erscheint auch, ob im Hinblick auf die tatsächliche Einstellungspraxis von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden konnte.
29 
Denn die für eine Einstellung in der Praxis erforderlichen Punktzahlen stehen in Abhängigkeit von dem konkreten Bewerberfeld und lassen sich daher jeweils erst im Nachhinein bestimmen. Dementsprechend weist der Beklagte in seiner Werbebroschüre „Qualifizierte Juristinnen und Juristen gesucht!“ darauf hin: „Da sich die Einstellungsvoraussetzungen aber kurzfristig ändern können, raten wir ihnen ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung“. Ein striktes Anforderungsprofil, das jedenfalls in der Einstellungspraxis nicht unterschritten werden würde, liegt im Übrigen auch insoweit nicht vor: Immerhin fünf der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen wiesen in einer Staatsprüfung weniger als acht Punkte auf und unterschritten damit auch die in der benannten Werbebroschüre benannten Grenzen.
30 
Tatsächlich eingehalten worden ist im maßgeblichen Zeitraum ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten indes das Kriterium, dass mindestens eine der Staatsprüfungen mit der Note „vollbefriedigend“ abgelegt wurde. Diese Anforderung ist aber weder Bestandteil des normativ festgelegten Anforderungsprofils noch entspricht sie den offiziellen Verlautbarungen des Beklagten. In der bereits benannten Werbebroschüre wird vielmehr bereits ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung geraten; die zwingende Anforderung jedenfalls eines „vollbefriedigenden“ Abschlusses wird damit gerade nicht aufgestellt.
31 
Angesichts des Fehlens vorhersehbarer und in der tatsächlichen Verwaltungspraxis strikt geübter Kriterien kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bewerber, der nicht in beiden Staatsprüfungen mindestens das Prädikat „vollbefriedigend“ erreicht hat, von vornherein keine Aussicht auf eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren gehabt hätte (a.A. offenbar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2008 - 2 A 10197/08 -; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Denn die zwingende Mindestvorgabe für ein Auswahlverfahren muss verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Unzulässig und mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch potenzieller Bewerber nicht vereinbar ist es dagegen, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/ 06 -, NVwZ 2007, 693).
32 
Dieses Ergebnis wird durch den Schutzzweck der öffentlichen Arbeitgebern in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegten Verpflichtung der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bestätigt. Denn mit dem Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hat der Gesetzgeber den schwerbehinderten Bewerber im Auswahlverfahren bewusst besser gestellt als den nicht behinderten Konkurrenten, um ihm durch sein persönliches Auftreten die Gelegenheit zu geben, seine spezielle Befähigung für die ausgeschriebene Stelle unter Beweis zu stellen und den Arbeitgeber trotz anfänglicher Zweifel von der bestehenden Eignung im mündlichen Gespräch zu überzeugen (vgl. Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 11. Aufl. 2005, § 82 Rdnr. 5; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Nach der gesetzlichen Intention muss der öffentliche Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber demnach selbst dann einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren, wenn er sich aufgrund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl bereits die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Konkurrent nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte (so BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diese Pflicht besteht gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen bereits die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, er also „ganz augenscheinlich“ für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht kommen kann (vgl. LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -).
33 
Eine zu großzügige Handhabung des Merkmals offensichtlicher Nichteignung würde das gesetzgeberische Anliegen, die Chancen schwerbehinderter Bewerber im Verfahren zu verbessern, aber vereiteln. Dabei wird nicht verkannt, dass ein nur „formales“ Einstellungsgespräch zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ohne ernsthafte Einstellungschancen durchaus demotivierende Wirkungen für den schwerbehinderten Arbeitssuchenden entfalten kann. Die Entscheidung über Sinn und Zweckmäßigkeit entsprechender Verfahrensvorkehrungen obliegt indes dem hierfür zuständigen Sachgesetzgeber.
34 
c) Mit der Tatsache, dass der Beklagte die Klägerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, obwohl ihr die fachliche Eignung für die angestrebte Einstellung nicht offensichtlich fehlt, sind damit Indizien dargelegt, die eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. Um der Annahme eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zu entgehen, muss der Beklagte daher gemäß § 22 AMG den Beweis erbringen, dass ausschließlich sachliche, nicht auf die Behinderung bezogene Gründe maßgeblich für die Auswahlentscheidung waren (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diesen Beweis hat der Beklagte vorliegend erbracht.
35 
Ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 betrug die schlechteste Note in der laufbahnbefähigenden Zweiten Staatsprüfung, die noch für eine Einstellung berücksichtigt werden konnte, 8,21 Punkte. Von diesem „Grenzrang“ liegen die von der Klägerin erzielten 6,78 Punkte im Zweiten Staatsexamen deutlich entfernt. Auch bei Berücksichtigung der Ergebnisse im Ersten Staatsexamen ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar lag hier die niedrigste noch zur Einstellung führende Punktzahl bei 7,53 und damit sogar geringfügig schlechter als die von der Klägerin erzielten 7,56 Punkte. In diesem Falle waren im Zweiten Staatsexamen jedoch 10,14 Punkte erzielt worden, sodass auch hier die Einschätzung einer insgesamt deutlich höheren Eignung gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für die vier weiteren Fälle, in denen die im Ersten Staatsexamen erzielte Punktzahl unter acht Punkten betrug, denn insoweit waren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils mindestens neun Punkte erreicht worden. Tatsächlich ist zum fraglichen Einstellungszeitpunkt daher kein Bewerber berücksichtigt worden, der nicht mindestens in einer Staatsprüfung die Gesamtnote „vollbefriedigend“ erzielt hatte. Es kann daher mit Sicherheit festgestellt werden, dass ein nicht behinderter Bewerber mit vergleichbaren Examensnoten wie die Klägerin mit einer Bewerbung nicht zum Zuge gekommen wäre. Die Nichteinstellung der Klägerin beruht daher ausschließlich auf der Tatsache, dass die von ihr erzielten Examensnoten den Anforderungen des Beklagten zum fraglichen Einstellungstermin nicht genügten. Eine - gegebenenfalls auch nur anteilige - Benachteiligung wegen ihrer Behinderung scheidet damit aus.
36 
Die maßgebliche Bezugnahme auf die in den juristischen Staatsprüfungen erzielten Ergebnisse entspricht auch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist nicht zu beanstanden. Da bei einem Berufsanfänger fachliche Leistungen im engeren Sinne noch nicht vorliegen können, ist es zulässig und regelmäßig auch geboten, die Eignungsbeurteilung auf die Leistungen zu stützen, die der Bewerber im Rahmen seiner Ausbildung erbracht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 -). Den in den juristischen Staatsprüfungen abgelegten Befähigungsnachweisen kommt daher für die Einstellung in den Justizdienst ausschlaggebende Bedeutung zu.
37 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin. Vielmehr schreibt Art. 33 Abs. 2 GG den Bestenauslesegrundsatz im Interesse der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes verfassungsunmittelbar und zwingend vor. Diese Vorgabe kann auch nicht im Hinblick auf die Förderung schwerbehinderter Menschen durchbrochen werden (vgl. nunmehr ausdrücklich § 9 BeamtStG); eine derartig weitreichende Förderung schwerbehinderter Menschen sieht das geltende Recht nicht vor. Soweit die Klägerin insoweit vorträgt, ihre Beeinträchtigung sei im Rahmen der Zweiten juristischen Staatsprüfung trotz einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 Minuten pro Klausur und der gewährten Verwendung einer Spracherkennungssoftware nicht hinreichend beachtet worden, kann sie hiermit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn die Frage ob und gegebenenfalls welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 7 JAPrO ein eigenständiges und isoliert rechtsschutzfähiges Verfahren. Erachtete die Klägerin die ihr gewährten Prüfungserleichterungen daher als nicht ausreichend, so hätte sie die hierfür gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten beschreiten müssen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
38 
Der Beklagte hat damit zwar gegen die ihm in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegte Pflicht, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verstoßen. Er hat jedoch im Berufungsverfahren die damit begründete Vermutung der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund der Behinderung entkräftet und vollen Beweis dafür erbracht, dass die Nichteinstellung der Klägerin ausschließlich auf sachlichen Erwägungen beruhte. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG liegen damit nicht vor.
39 
Angesichts dieses Nachweises kommt es auf die Frage, ob die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, nicht mehr an.
40 
d) Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 82 Satz 2 SGB IX allein löst keinen Entschädigungsanspruch aus.
41 
Zwar kann möglicherweise auch in dem Unterlassen angemessener Vorkehrungen zugunsten behinderter Menschen eine eigenständige Form der Benachteiligung gesehen werden, denn die Verfahrensvorschriften zur Förderung schwerbehinderter Menschen dienen gerade dem Ausgleich bestehender Nachteile. An die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift knüpft § 15 Abs. 2 AGG indes die Zahlung der Entschädigungsleistung nicht an.
42 
Diese Rechtslage war unter Geltung des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. geklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538). Denn Bezugspunkt der Entschädigungsregelung war hier ausdrücklich die in Nr. 1 geregelte Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Dementsprechend war Anknüpfungspunkt der in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX a.F. vorgenommenen Differenzierung des limitierten Entschädigungsanspruches ebenfalls die Frage, ob der Bewerber im Falle benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. Die Entschädigungsregelung enthielt damit zwar insoweit eine Erleichterung, als es auf die Kausalität der Benachteiligung für die unterbliebene Einstellung nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigungszahlung ankam und eine Reduzierung des Auswahlermessens auf Null daher nicht nachgewiesen werden musste (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262; LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -). Diese Erweiterung bedeutete jedoch nicht, dass bereits ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift tatbestandsbegründend für die Entschädigungszahlung gewesen wäre. Vielmehr blieb dem öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, die Indizwirkung der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch zu entkräften und den Nachweis zu führen, dass die Nichteinstellung des schwerbehinderten Menschen ausschließlich aus sachlichen Gründen erfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2008 - 5 B 209/07 -, Buchholz 436.61 § 81 SGB IX Nr. 1).
43 
An dieser Rechtslage hat die Überführung des Entschädigungsanspruchs aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. in § 15 Abs. 2 AGG nichts geändert (vgl. Bay.VGH, Beschluss v. 20.10.2008 - 3 ZB 07.2179 -; BAG, Urteil vom 03.04.2007 - 9 AZR 823/06 -, BAGE 122, 54; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2008 - 4 Sa 1077/07 -). Bezugspunkt der Entschädigungszahlung bleibt auch insoweit der in § 15 Abs. 1 AGG benannte Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, der sich ausweislich der Bestimmung des Anwendungsbereichs in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG auf den Berufszugang bezieht.
44 
Allein der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs löst den Entschädigungsanspruch damit nicht aus; diese Rechtsfolge ergibt sich nach dem gesetzlichen Regelungsgefüge vielmehr erst dann, wenn die durch den Verstoß begründete Indizwirkung einer Benachteiligung nicht entkräftet werden kann.
45 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteten Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot für Schwerbehinderte im Rahmen ihrer Bewerbung um eine Stelle im Richterdienst des beklagten Landes. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer „offensichtlich“ fehlenden Eignung ausgegangen werden kann, bei der die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gemäß § 82 Satz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch vom 19.06.2001 (BGBl. S. 1046 - SGB IX -) entbehrlich ist.
Die Klägerin ist durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - vom 29.01.2007 aufgrund einer Verletzung an der rechten Hand einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Sie hat die juristischen Staatsprüfungen in Baden-Württemberg abgelegt und jeweils mit der Gesamtnote „befriedigend“ bestanden: Im Ersten Staatsexamen erzielte sie dabei 7,56 Punkte und im Zweiten Staatsexamen 6,78 Punkte. Die mit Schriftsatz vom 22.02.2007 eingereichte Bewerbung um die Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes blieb jedoch erfolglos. Zur Begründung teilte der Beklagte mit, auch in Ansehung der Schwerbehindertengleichstellung könne die Bewerbung keine Berücksichtigung finden, weil die Klägerin das Anforderungsprofil für die angestrebte Tätigkeit im höheren Justizdienst nicht erfülle. Dieses sehe deutlich überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse in beiden juristischen Staatsprüfungen als Grundanforderung vor, was nach ständiger Verwaltungspraxis im Regelfall zwei jeweils mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ abgeschlossene Staatsprüfungen voraussetze. Weil sie diese Eignungshürde nicht überschritten habe und die fachliche Eignung damit offensichtlich fehle, könne die Klägerin auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Das Ablehnungsschreiben wurde der Schwerbehindertenvertretung zusammen mit dem Bewerbungsbogen der Klägerin nachrichtlich zur Kenntnisnahme übersandt.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2007 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 12.557,10 EUR bis spätestens 16.04.2007 auf. Angesichts der Nichtgewährung eines Vorstellungsgespräches bestehe ein Entschädigungsanspruch aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX in Höhe von drei Monatsverdiensten. Nach Ablauf dieser Frist hat die Klägerin am 24.04.2007 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigungsleistung nebst Zinsen zu verurteilen. Sowohl die Missachtung der für öffentliche Arbeitgeber normierten Einladungspflicht schwerbehinderter Bewerber als auch die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Vorfeld der Entscheidung begründe die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne von einer offensichtlichen Nichteignung angesichts der abgelegten juristischen Staatsprüfungen nicht ausgegangen werden. Dies gelte in besonderer Weise für die primär angestrebte Tätigkeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit, weil die Klägerin im Arbeitsrecht in allen Prüfungsabschnitten deutlich überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt habe (12 Punkte im Ersten Staatsexamen, 11 Punkte im Zweiten Staatsexamen sowie 15 Punkte in der Wahlstation). Im Übrigen hätte sie ohne ihre Erkrankung und die damit verbundenen Schmerzen und Schmerzmitteleinnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine deutlich bessere Note erzielt.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, die Klage sei mangels Durchführung eines Vorverfahrens bereits unzulässig. Im Übrigen liege eine Diskriminierung der Klägerin nicht vor, weil die zu Ungunsten der Klägerin getroffene Personalentscheidung ausschließlich darauf beruhe, dass die Klägerin die sehr hohen Leistungsanforderungen für eine Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes nicht erfülle. Die Behauptung der Klägerin, ohne ihre Erkrankung hätte sie eine deutlich bessere Note im Zweiten Staatsexamen erzielt, sei durch nichts belegt. Tatsächlich habe sie auch im Ersten Staatsexamen und damit vor ihrer Verletzung nur eine unwesentlich bessere Gesamtnote erreicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.01.2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, trotz Fehlen eines Vorverfahrens erweise sich die Klage gemäß § 75 VwGO als zulässig. Die Klage sei aber unbegründet, weil ein Anspruch auf die begehrte Entschädigungszahlung nicht bestehe. Angesichts des vom Beklagten im Regelfall geforderten Anforderungsprofils der Note „vollbefriedigend“ in beiden Staatsexamen stehe vielmehr fest, dass die Nichteinstellung der Klägerin auf eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung nicht zurückgeführt werden könne.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung der Klägerin. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende Entschädigungsleistung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2007 zu zahlen.
Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, eine offensichtlich fehlende Eignung könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Richteramt erfülle. Damit habe sie gemäß § 82 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen. Bereits mit der Missachtung dieser Verpflichtung realisiere sich ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Im Übrigen indiziere das verweigerte Vorstellungsgespräch und die fehlerhafte Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung. Den zur Entkräftung dieser Vermutung erforderlichen Vollbeweis der diskriminierungsfreien Bewerberauswahl habe das beklagte Land nicht geführt. Soweit der Beklagte auf den Grundsatz der Bestenauslese verwiesen habe, sei dieser nicht geeignet, die ausdrückliche Privilegierung schwerbehinderter Bewerber nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auszuhebeln.
Das beklagte Land beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Es trägt im Wesentlichen vor, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch sei nicht erforderlich gewesen, weil die Klägerin die für die Einstellung in den höheren Justizdienst geforderten Examensnoten deutlich und damit offensichtlich unterschritten habe. Voraussetzung für die begehrte Einstellung sei im Regelfall mindestens die Note „vollbefriedigend“ in beiden Staatsexamina; wo dies aufgrund der Bewerberlage nicht möglich sei, werde das Prädikat „vollbefriedigend“ jedenfalls in einem Examen gefordert. Dementsprechend sei auch im maßgeblichen Einstellungszeitraum 2006/2007 keine einzige Einstellung erfolgt, bei der nicht mindestens ein „vollbefriedigendes“ Examen erzielt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, welchen Sinn eine Einladung der Klägerin zum Vorstellungsgespräch gemacht haben könnte, insbesondere weil das Vorstellungsgespräch in erster Linie der Feststellung der persönlichen und nicht der fachlichen Eignung diene.
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Der Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts eine anonymisierte Liste der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen in den höheren Justizdienst des Landes vorgelegt, aus der die jeweils erzielten Leistungen in den juristischen Staatsprüfungen ersichtlich sind. Hierauf sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Zwar trägt die Berufung auf das geforderte Anforderungsprofil die Einschätzung einer „offensichtlich“ fehlenden fachlichen Eignung nicht. Dem Beklagten ist aber der Nachweis gelungen, dass die Nichteinstellung der Klägerin nicht auf einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen beruht.
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1. Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig.
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Die Klägerin begehrt die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen im Rahmen ihrer Bewerbung für eine Stelle im höheren Justizdienst des beklagten Landes. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist daher das Stellenbesetzungsverfahren, für das gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 1 BeamtStG) der Verwaltungsrechtweg gegeben war. Diese Rechtswegzuweisung gilt umfassend und erfasst daher auch Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Einstellung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12/94 -, BVerwGE 100, 280) sowie den vorliegend geltend gemachten Entschädigungsanspruch (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2007 - 2 F 10596/07 -, NVwZ 2007, 1099). Unabhängig hiervon findet gemäß § 17a Abs. 5 GVG im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Prüfung des beschrittenen Rechtsweges auch nicht statt.
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Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil das Entschädigungsbegehren eine vorherige Behördenentscheidung gerade in der Form des Verwaltungsakts nicht voraussetzt. Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG) bedarf es indes nicht nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsstreitverfahren, sondern bei sämtlichen auf ein Beamtenverhältnis bezogenen Klagen der Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350), das die Klägerin vorliegend nicht beschritten hat. Ob diese Anforderung auch auf den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -) erstreckt werden kann, erscheint aber fraglich. Denn das die besondere Verfahrensanordnung in § 126 Abs. 3 BRRG tragende Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn liegt hier gerade nicht vor. Die Frage kann im Ergebnis aber offen bleiben, weil die Klage auch bei unterstellter Anwendbarkeit des 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG als Untätigkeitsklage zulässig ist. Zwar lagen die in § 75 VwGO benannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung vom 24.04.2007 nicht vor: Seit dem Zugang ihres Antrags auf Zahlung einer Entschädigung vom 31.03.2007 waren die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen drei Monate offenkundig nicht verstrichen. Die damit zunächst unzulässig erhobene Klage ist indes durch den bis zum Erlass des Sachurteils eingetretenen Zeitablauf zulässig geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/92 -, BVerwGE 95, 149).
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Auch das Fehlen eines bezifferten Geldbetrages steht der Zulässigkeit nicht entgegen, denn die Anspruchsgrundlage aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 2 AGG sieht eine „angemessene“ Entschädigung in Geld vor und macht die Bestimmung des festzusetzenden Betrages damit vom billigen Ermessen des erkennenden Gerichts abhängig. Mit der Bezugnahme auf die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG benannte Obergrenze von drei Monatsgehältern hat die Klägerin - die ihr Einstellungsbegehren nicht weiter verfolgt - auch deutlich gemacht, dass sie nur diesen limitierten Entschädigungsanspruch geltend macht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538) und die Tatsachengrundlage für die Höhenbestimmung des Gerichts benannt. Der Klagantrag ist daher auch ohne ausdrückliche Bezifferung hinreichend bestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 -, BAGE 113, 361).
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2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen nicht zu.
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Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen schwerbehinderte Menschen - ebenso wie diesen von Rechts wegen Gleichgestellte - nicht wegen ihrer Behinderung bei einer Einstellung benachteiligt werden (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der schwerbehinderte Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, die gemäß Satz 2 der Vorschrift drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn er auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Die Voraussetzungen dieses von der Klägerin geltend gemachten limitierten Entschädigungsanspruches liegen jedoch nicht vor. Denn die - für die Klägerin negative - Auswahlentscheidung des Beklagten erfolgte nicht wegen ihrer Behinderung.
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a) Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der Beklagte, der als „öffentlicher Arbeitgeber“ den Bindungen des § 82 SGB IX unterliegt, davon absehen durfte, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Denn eine Einladung ist gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur entbehrlich, „wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“.
21 
Die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Einstellung in den Richterdienst des beklagten Landes als Richterin auf Probe (vgl. § 12 Abs. 1 DRiG) ist gemäß § 8 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. § 7 BRRG, jetzt § 9 BeamtStG). Diese Kriterien sind durch den verfassungskräftigen Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG abschließend und vorbehaltlos vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69). Damit sind zwar die Auswahlkriterien zwingend bestimmt, nicht geregelt ist indes, auf welchen Bezugspunkt diese Maßstäbe zu beziehen sind.
22 
Diese Aufgabe kommt dem „Anforderungsprofil“ zu, das als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt, die der künftige Inhaber erfüllen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, NVwZ-RR 2006, 185).
23 
Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet grundsätzlich der Dienstherr nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Erst aus diesem Zuschnitt des zu vergebenden Amtes oder Dienstpostens werden daher die Anforderungen bestimmt, an denen konkurrierende Bewerber zu messen sind. Mit der Bestimmung eines „Anforderungsprofils“ für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr daher gleichzeitig die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -; NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58).
24 
Die Nichteinhaltung der mit dem Anforderungsprofil vorgegebenen Kriterien ist daher - wie vom Beklagten vorgetragen - grundsätzlich geeignet, die offensichtlich fehlende Eignung eines Bewerbers zu begründen. Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht auch gebilligt, dass über die Eignung der Bewerber in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befunden wird, bei dem zunächst diejenigen Bewerber unberücksichtigt bleiben, die dem Anforderungsprofil von vornherein nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -). Leistungsbezogene Mindestvoraussetzungen sind dabei grundsätzlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167).
25 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle von vornherein nicht entspricht. Denn dieses enthält die Festlegung auf (regelmäßig) zwei mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegte Staatsprüfungen nicht.
26 
Das maßgebliche Anforderungsprofil für die von der Klägerin begehrte Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes ergibt sich - auch nach Auffassung des Beklagten - aus Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 16.04.2002 (Amtsblatt „Die Justiz“ S. 209). Dort werden die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften, „die ein Stelleninhaber im Idealfall mitbringen soll“, konkretisiert und festgelegt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem so festgelegten Anforderungsprofil von vornherein nicht genügt, liegen indes nicht vor. Denn eine Festlegung auf ein bestimmtes Ergebnis in den juristischen Staatsprüfungen findet sich dort nicht. Erforderlich sind hinsichtlich der mit den Staatsprüfungen nachgewiesenen Fachkompetenz lediglich „umfassende Rechtskenntnisse“. Diese werden jedoch grundsätzlich auch mit den von der Klägerin mit der Gesamtnote „befriedigend“ abgelegten Staatsexamina belegt. Denn nach § 5 Abs. 1 DRiG ist Voraussetzung für den Nachweis der fachlichen Eignung nur der erfolgreiche Abschluss der Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung.
27 
Die Richtigkeit dieser Einschätzung ergibt sich auch aus der reziproken Kontrollerwägung: denn träfe die Auffassung des Beklagten zu, wäre er daran gehindert, Bewerber, die nicht das geforderte Prädikat erzielt haben, in den höheren Justizdienst einzustellen. An das von ihm entwickelte Anforderungsprofil und die darin liegende vorentscheidende Gestaltung der Auswahlkriterien ist der Dienstherr im laufenden Auswahlverfahren gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693; BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31/06 -, BVerwGE 128, 329; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Grundsätzlich kann daher für die Stellenbesetzung nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 2 B 6/05 -; OVG Bremen, Beschluss vom 28.01.2009 - 2 B 479/08 -, NordÖR 2009, 213). Erst wenn mehrere Bewerber allen Kriterien eines Anforderungsprofils gerecht werden, bleibt Raum für eine bewertende Abstufung der jeweiligen Qualifikation. Handelte es sich bei der vom Beklagten vorgetragenen Notenstufe daher um ein zwingend vorgegebenes Kriterium des Anforderungsprofils, so wären Bewerber, die diesem Maßstab nicht genügen, für die zu vergebende Stelle nicht geeignet. Diese Folge zieht indes auch das beklagte Land selbst nicht: ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 haben vielmehr 44 der 191 übernommenen Bewerber die benannte Vorgabe nicht erfüllt. Angesichts einer tatsächlichen Abweichungsquote von über 23 % vom vorgetragenen Auswahlkriterium zweier mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegter Staatsexamina kann aber offenkundig nicht von dem zwingend vorgegebenen Merkmal eines Anforderungsprofils ausgegangen werden.
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b) Fraglich erscheint auch, ob im Hinblick auf die tatsächliche Einstellungspraxis von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden konnte.
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Denn die für eine Einstellung in der Praxis erforderlichen Punktzahlen stehen in Abhängigkeit von dem konkreten Bewerberfeld und lassen sich daher jeweils erst im Nachhinein bestimmen. Dementsprechend weist der Beklagte in seiner Werbebroschüre „Qualifizierte Juristinnen und Juristen gesucht!“ darauf hin: „Da sich die Einstellungsvoraussetzungen aber kurzfristig ändern können, raten wir ihnen ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung“. Ein striktes Anforderungsprofil, das jedenfalls in der Einstellungspraxis nicht unterschritten werden würde, liegt im Übrigen auch insoweit nicht vor: Immerhin fünf der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen wiesen in einer Staatsprüfung weniger als acht Punkte auf und unterschritten damit auch die in der benannten Werbebroschüre benannten Grenzen.
30 
Tatsächlich eingehalten worden ist im maßgeblichen Zeitraum ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten indes das Kriterium, dass mindestens eine der Staatsprüfungen mit der Note „vollbefriedigend“ abgelegt wurde. Diese Anforderung ist aber weder Bestandteil des normativ festgelegten Anforderungsprofils noch entspricht sie den offiziellen Verlautbarungen des Beklagten. In der bereits benannten Werbebroschüre wird vielmehr bereits ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung geraten; die zwingende Anforderung jedenfalls eines „vollbefriedigenden“ Abschlusses wird damit gerade nicht aufgestellt.
31 
Angesichts des Fehlens vorhersehbarer und in der tatsächlichen Verwaltungspraxis strikt geübter Kriterien kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bewerber, der nicht in beiden Staatsprüfungen mindestens das Prädikat „vollbefriedigend“ erreicht hat, von vornherein keine Aussicht auf eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren gehabt hätte (a.A. offenbar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2008 - 2 A 10197/08 -; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Denn die zwingende Mindestvorgabe für ein Auswahlverfahren muss verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Unzulässig und mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch potenzieller Bewerber nicht vereinbar ist es dagegen, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/ 06 -, NVwZ 2007, 693).
32 
Dieses Ergebnis wird durch den Schutzzweck der öffentlichen Arbeitgebern in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegten Verpflichtung der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bestätigt. Denn mit dem Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hat der Gesetzgeber den schwerbehinderten Bewerber im Auswahlverfahren bewusst besser gestellt als den nicht behinderten Konkurrenten, um ihm durch sein persönliches Auftreten die Gelegenheit zu geben, seine spezielle Befähigung für die ausgeschriebene Stelle unter Beweis zu stellen und den Arbeitgeber trotz anfänglicher Zweifel von der bestehenden Eignung im mündlichen Gespräch zu überzeugen (vgl. Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 11. Aufl. 2005, § 82 Rdnr. 5; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Nach der gesetzlichen Intention muss der öffentliche Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber demnach selbst dann einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren, wenn er sich aufgrund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl bereits die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Konkurrent nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte (so BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diese Pflicht besteht gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen bereits die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, er also „ganz augenscheinlich“ für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht kommen kann (vgl. LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -).
33 
Eine zu großzügige Handhabung des Merkmals offensichtlicher Nichteignung würde das gesetzgeberische Anliegen, die Chancen schwerbehinderter Bewerber im Verfahren zu verbessern, aber vereiteln. Dabei wird nicht verkannt, dass ein nur „formales“ Einstellungsgespräch zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ohne ernsthafte Einstellungschancen durchaus demotivierende Wirkungen für den schwerbehinderten Arbeitssuchenden entfalten kann. Die Entscheidung über Sinn und Zweckmäßigkeit entsprechender Verfahrensvorkehrungen obliegt indes dem hierfür zuständigen Sachgesetzgeber.
34 
c) Mit der Tatsache, dass der Beklagte die Klägerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, obwohl ihr die fachliche Eignung für die angestrebte Einstellung nicht offensichtlich fehlt, sind damit Indizien dargelegt, die eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. Um der Annahme eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zu entgehen, muss der Beklagte daher gemäß § 22 AMG den Beweis erbringen, dass ausschließlich sachliche, nicht auf die Behinderung bezogene Gründe maßgeblich für die Auswahlentscheidung waren (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diesen Beweis hat der Beklagte vorliegend erbracht.
35 
Ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 betrug die schlechteste Note in der laufbahnbefähigenden Zweiten Staatsprüfung, die noch für eine Einstellung berücksichtigt werden konnte, 8,21 Punkte. Von diesem „Grenzrang“ liegen die von der Klägerin erzielten 6,78 Punkte im Zweiten Staatsexamen deutlich entfernt. Auch bei Berücksichtigung der Ergebnisse im Ersten Staatsexamen ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar lag hier die niedrigste noch zur Einstellung führende Punktzahl bei 7,53 und damit sogar geringfügig schlechter als die von der Klägerin erzielten 7,56 Punkte. In diesem Falle waren im Zweiten Staatsexamen jedoch 10,14 Punkte erzielt worden, sodass auch hier die Einschätzung einer insgesamt deutlich höheren Eignung gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für die vier weiteren Fälle, in denen die im Ersten Staatsexamen erzielte Punktzahl unter acht Punkten betrug, denn insoweit waren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils mindestens neun Punkte erreicht worden. Tatsächlich ist zum fraglichen Einstellungszeitpunkt daher kein Bewerber berücksichtigt worden, der nicht mindestens in einer Staatsprüfung die Gesamtnote „vollbefriedigend“ erzielt hatte. Es kann daher mit Sicherheit festgestellt werden, dass ein nicht behinderter Bewerber mit vergleichbaren Examensnoten wie die Klägerin mit einer Bewerbung nicht zum Zuge gekommen wäre. Die Nichteinstellung der Klägerin beruht daher ausschließlich auf der Tatsache, dass die von ihr erzielten Examensnoten den Anforderungen des Beklagten zum fraglichen Einstellungstermin nicht genügten. Eine - gegebenenfalls auch nur anteilige - Benachteiligung wegen ihrer Behinderung scheidet damit aus.
36 
Die maßgebliche Bezugnahme auf die in den juristischen Staatsprüfungen erzielten Ergebnisse entspricht auch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist nicht zu beanstanden. Da bei einem Berufsanfänger fachliche Leistungen im engeren Sinne noch nicht vorliegen können, ist es zulässig und regelmäßig auch geboten, die Eignungsbeurteilung auf die Leistungen zu stützen, die der Bewerber im Rahmen seiner Ausbildung erbracht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 -). Den in den juristischen Staatsprüfungen abgelegten Befähigungsnachweisen kommt daher für die Einstellung in den Justizdienst ausschlaggebende Bedeutung zu.
37 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin. Vielmehr schreibt Art. 33 Abs. 2 GG den Bestenauslesegrundsatz im Interesse der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes verfassungsunmittelbar und zwingend vor. Diese Vorgabe kann auch nicht im Hinblick auf die Förderung schwerbehinderter Menschen durchbrochen werden (vgl. nunmehr ausdrücklich § 9 BeamtStG); eine derartig weitreichende Förderung schwerbehinderter Menschen sieht das geltende Recht nicht vor. Soweit die Klägerin insoweit vorträgt, ihre Beeinträchtigung sei im Rahmen der Zweiten juristischen Staatsprüfung trotz einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 Minuten pro Klausur und der gewährten Verwendung einer Spracherkennungssoftware nicht hinreichend beachtet worden, kann sie hiermit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn die Frage ob und gegebenenfalls welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 7 JAPrO ein eigenständiges und isoliert rechtsschutzfähiges Verfahren. Erachtete die Klägerin die ihr gewährten Prüfungserleichterungen daher als nicht ausreichend, so hätte sie die hierfür gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten beschreiten müssen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
38 
Der Beklagte hat damit zwar gegen die ihm in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegte Pflicht, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verstoßen. Er hat jedoch im Berufungsverfahren die damit begründete Vermutung der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund der Behinderung entkräftet und vollen Beweis dafür erbracht, dass die Nichteinstellung der Klägerin ausschließlich auf sachlichen Erwägungen beruhte. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG liegen damit nicht vor.
39 
Angesichts dieses Nachweises kommt es auf die Frage, ob die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, nicht mehr an.
40 
d) Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 82 Satz 2 SGB IX allein löst keinen Entschädigungsanspruch aus.
41 
Zwar kann möglicherweise auch in dem Unterlassen angemessener Vorkehrungen zugunsten behinderter Menschen eine eigenständige Form der Benachteiligung gesehen werden, denn die Verfahrensvorschriften zur Förderung schwerbehinderter Menschen dienen gerade dem Ausgleich bestehender Nachteile. An die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift knüpft § 15 Abs. 2 AGG indes die Zahlung der Entschädigungsleistung nicht an.
42 
Diese Rechtslage war unter Geltung des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. geklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538). Denn Bezugspunkt der Entschädigungsregelung war hier ausdrücklich die in Nr. 1 geregelte Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Dementsprechend war Anknüpfungspunkt der in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX a.F. vorgenommenen Differenzierung des limitierten Entschädigungsanspruches ebenfalls die Frage, ob der Bewerber im Falle benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. Die Entschädigungsregelung enthielt damit zwar insoweit eine Erleichterung, als es auf die Kausalität der Benachteiligung für die unterbliebene Einstellung nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigungszahlung ankam und eine Reduzierung des Auswahlermessens auf Null daher nicht nachgewiesen werden musste (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262; LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -). Diese Erweiterung bedeutete jedoch nicht, dass bereits ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift tatbestandsbegründend für die Entschädigungszahlung gewesen wäre. Vielmehr blieb dem öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, die Indizwirkung der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch zu entkräften und den Nachweis zu führen, dass die Nichteinstellung des schwerbehinderten Menschen ausschließlich aus sachlichen Gründen erfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2008 - 5 B 209/07 -, Buchholz 436.61 § 81 SGB IX Nr. 1).
43 
An dieser Rechtslage hat die Überführung des Entschädigungsanspruchs aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. in § 15 Abs. 2 AGG nichts geändert (vgl. Bay.VGH, Beschluss v. 20.10.2008 - 3 ZB 07.2179 -; BAG, Urteil vom 03.04.2007 - 9 AZR 823/06 -, BAGE 122, 54; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2008 - 4 Sa 1077/07 -). Bezugspunkt der Entschädigungszahlung bleibt auch insoweit der in § 15 Abs. 1 AGG benannte Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, der sich ausweislich der Bestimmung des Anwendungsbereichs in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG auf den Berufszugang bezieht.
44 
Allein der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs löst den Entschädigungsanspruch damit nicht aus; diese Rechtsfolge ergibt sich nach dem gesetzlichen Regelungsgefüge vielmehr erst dann, wenn die durch den Verstoß begründete Indizwirkung einer Benachteiligung nicht entkräftet werden kann.
45 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Gründe

 
13 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Zwar trägt die Berufung auf das geforderte Anforderungsprofil die Einschätzung einer „offensichtlich“ fehlenden fachlichen Eignung nicht. Dem Beklagten ist aber der Nachweis gelungen, dass die Nichteinstellung der Klägerin nicht auf einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen beruht.
14 
1. Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig.
15 
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen im Rahmen ihrer Bewerbung für eine Stelle im höheren Justizdienst des beklagten Landes. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist daher das Stellenbesetzungsverfahren, für das gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 1 BeamtStG) der Verwaltungsrechtweg gegeben war. Diese Rechtswegzuweisung gilt umfassend und erfasst daher auch Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Einstellung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12/94 -, BVerwGE 100, 280) sowie den vorliegend geltend gemachten Entschädigungsanspruch (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2007 - 2 F 10596/07 -, NVwZ 2007, 1099). Unabhängig hiervon findet gemäß § 17a Abs. 5 GVG im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Prüfung des beschrittenen Rechtsweges auch nicht statt.
16 
Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil das Entschädigungsbegehren eine vorherige Behördenentscheidung gerade in der Form des Verwaltungsakts nicht voraussetzt. Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG) bedarf es indes nicht nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsstreitverfahren, sondern bei sämtlichen auf ein Beamtenverhältnis bezogenen Klagen der Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350), das die Klägerin vorliegend nicht beschritten hat. Ob diese Anforderung auch auf den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -) erstreckt werden kann, erscheint aber fraglich. Denn das die besondere Verfahrensanordnung in § 126 Abs. 3 BRRG tragende Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn liegt hier gerade nicht vor. Die Frage kann im Ergebnis aber offen bleiben, weil die Klage auch bei unterstellter Anwendbarkeit des 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG als Untätigkeitsklage zulässig ist. Zwar lagen die in § 75 VwGO benannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung vom 24.04.2007 nicht vor: Seit dem Zugang ihres Antrags auf Zahlung einer Entschädigung vom 31.03.2007 waren die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen drei Monate offenkundig nicht verstrichen. Die damit zunächst unzulässig erhobene Klage ist indes durch den bis zum Erlass des Sachurteils eingetretenen Zeitablauf zulässig geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/92 -, BVerwGE 95, 149).
17 
Auch das Fehlen eines bezifferten Geldbetrages steht der Zulässigkeit nicht entgegen, denn die Anspruchsgrundlage aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 2 AGG sieht eine „angemessene“ Entschädigung in Geld vor und macht die Bestimmung des festzusetzenden Betrages damit vom billigen Ermessen des erkennenden Gerichts abhängig. Mit der Bezugnahme auf die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG benannte Obergrenze von drei Monatsgehältern hat die Klägerin - die ihr Einstellungsbegehren nicht weiter verfolgt - auch deutlich gemacht, dass sie nur diesen limitierten Entschädigungsanspruch geltend macht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538) und die Tatsachengrundlage für die Höhenbestimmung des Gerichts benannt. Der Klagantrag ist daher auch ohne ausdrückliche Bezifferung hinreichend bestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 -, BAGE 113, 361).
18 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen nicht zu.
19 
Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen schwerbehinderte Menschen - ebenso wie diesen von Rechts wegen Gleichgestellte - nicht wegen ihrer Behinderung bei einer Einstellung benachteiligt werden (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der schwerbehinderte Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, die gemäß Satz 2 der Vorschrift drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn er auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Die Voraussetzungen dieses von der Klägerin geltend gemachten limitierten Entschädigungsanspruches liegen jedoch nicht vor. Denn die - für die Klägerin negative - Auswahlentscheidung des Beklagten erfolgte nicht wegen ihrer Behinderung.
20 
a) Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der Beklagte, der als „öffentlicher Arbeitgeber“ den Bindungen des § 82 SGB IX unterliegt, davon absehen durfte, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Denn eine Einladung ist gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur entbehrlich, „wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“.
21 
Die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Einstellung in den Richterdienst des beklagten Landes als Richterin auf Probe (vgl. § 12 Abs. 1 DRiG) ist gemäß § 8 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. § 7 BRRG, jetzt § 9 BeamtStG). Diese Kriterien sind durch den verfassungskräftigen Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG abschließend und vorbehaltlos vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69). Damit sind zwar die Auswahlkriterien zwingend bestimmt, nicht geregelt ist indes, auf welchen Bezugspunkt diese Maßstäbe zu beziehen sind.
22 
Diese Aufgabe kommt dem „Anforderungsprofil“ zu, das als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt, die der künftige Inhaber erfüllen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, NVwZ-RR 2006, 185).
23 
Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet grundsätzlich der Dienstherr nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Erst aus diesem Zuschnitt des zu vergebenden Amtes oder Dienstpostens werden daher die Anforderungen bestimmt, an denen konkurrierende Bewerber zu messen sind. Mit der Bestimmung eines „Anforderungsprofils“ für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr daher gleichzeitig die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -; NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58).
24 
Die Nichteinhaltung der mit dem Anforderungsprofil vorgegebenen Kriterien ist daher - wie vom Beklagten vorgetragen - grundsätzlich geeignet, die offensichtlich fehlende Eignung eines Bewerbers zu begründen. Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht auch gebilligt, dass über die Eignung der Bewerber in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befunden wird, bei dem zunächst diejenigen Bewerber unberücksichtigt bleiben, die dem Anforderungsprofil von vornherein nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -). Leistungsbezogene Mindestvoraussetzungen sind dabei grundsätzlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167).
25 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle von vornherein nicht entspricht. Denn dieses enthält die Festlegung auf (regelmäßig) zwei mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegte Staatsprüfungen nicht.
26 
Das maßgebliche Anforderungsprofil für die von der Klägerin begehrte Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes ergibt sich - auch nach Auffassung des Beklagten - aus Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 16.04.2002 (Amtsblatt „Die Justiz“ S. 209). Dort werden die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften, „die ein Stelleninhaber im Idealfall mitbringen soll“, konkretisiert und festgelegt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem so festgelegten Anforderungsprofil von vornherein nicht genügt, liegen indes nicht vor. Denn eine Festlegung auf ein bestimmtes Ergebnis in den juristischen Staatsprüfungen findet sich dort nicht. Erforderlich sind hinsichtlich der mit den Staatsprüfungen nachgewiesenen Fachkompetenz lediglich „umfassende Rechtskenntnisse“. Diese werden jedoch grundsätzlich auch mit den von der Klägerin mit der Gesamtnote „befriedigend“ abgelegten Staatsexamina belegt. Denn nach § 5 Abs. 1 DRiG ist Voraussetzung für den Nachweis der fachlichen Eignung nur der erfolgreiche Abschluss der Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung.
27 
Die Richtigkeit dieser Einschätzung ergibt sich auch aus der reziproken Kontrollerwägung: denn träfe die Auffassung des Beklagten zu, wäre er daran gehindert, Bewerber, die nicht das geforderte Prädikat erzielt haben, in den höheren Justizdienst einzustellen. An das von ihm entwickelte Anforderungsprofil und die darin liegende vorentscheidende Gestaltung der Auswahlkriterien ist der Dienstherr im laufenden Auswahlverfahren gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693; BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31/06 -, BVerwGE 128, 329; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Grundsätzlich kann daher für die Stellenbesetzung nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 2 B 6/05 -; OVG Bremen, Beschluss vom 28.01.2009 - 2 B 479/08 -, NordÖR 2009, 213). Erst wenn mehrere Bewerber allen Kriterien eines Anforderungsprofils gerecht werden, bleibt Raum für eine bewertende Abstufung der jeweiligen Qualifikation. Handelte es sich bei der vom Beklagten vorgetragenen Notenstufe daher um ein zwingend vorgegebenes Kriterium des Anforderungsprofils, so wären Bewerber, die diesem Maßstab nicht genügen, für die zu vergebende Stelle nicht geeignet. Diese Folge zieht indes auch das beklagte Land selbst nicht: ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 haben vielmehr 44 der 191 übernommenen Bewerber die benannte Vorgabe nicht erfüllt. Angesichts einer tatsächlichen Abweichungsquote von über 23 % vom vorgetragenen Auswahlkriterium zweier mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegter Staatsexamina kann aber offenkundig nicht von dem zwingend vorgegebenen Merkmal eines Anforderungsprofils ausgegangen werden.
28 
b) Fraglich erscheint auch, ob im Hinblick auf die tatsächliche Einstellungspraxis von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden konnte.
29 
Denn die für eine Einstellung in der Praxis erforderlichen Punktzahlen stehen in Abhängigkeit von dem konkreten Bewerberfeld und lassen sich daher jeweils erst im Nachhinein bestimmen. Dementsprechend weist der Beklagte in seiner Werbebroschüre „Qualifizierte Juristinnen und Juristen gesucht!“ darauf hin: „Da sich die Einstellungsvoraussetzungen aber kurzfristig ändern können, raten wir ihnen ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung“. Ein striktes Anforderungsprofil, das jedenfalls in der Einstellungspraxis nicht unterschritten werden würde, liegt im Übrigen auch insoweit nicht vor: Immerhin fünf der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen wiesen in einer Staatsprüfung weniger als acht Punkte auf und unterschritten damit auch die in der benannten Werbebroschüre benannten Grenzen.
30 
Tatsächlich eingehalten worden ist im maßgeblichen Zeitraum ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten indes das Kriterium, dass mindestens eine der Staatsprüfungen mit der Note „vollbefriedigend“ abgelegt wurde. Diese Anforderung ist aber weder Bestandteil des normativ festgelegten Anforderungsprofils noch entspricht sie den offiziellen Verlautbarungen des Beklagten. In der bereits benannten Werbebroschüre wird vielmehr bereits ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung geraten; die zwingende Anforderung jedenfalls eines „vollbefriedigenden“ Abschlusses wird damit gerade nicht aufgestellt.
31 
Angesichts des Fehlens vorhersehbarer und in der tatsächlichen Verwaltungspraxis strikt geübter Kriterien kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bewerber, der nicht in beiden Staatsprüfungen mindestens das Prädikat „vollbefriedigend“ erreicht hat, von vornherein keine Aussicht auf eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren gehabt hätte (a.A. offenbar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2008 - 2 A 10197/08 -; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Denn die zwingende Mindestvorgabe für ein Auswahlverfahren muss verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Unzulässig und mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch potenzieller Bewerber nicht vereinbar ist es dagegen, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/ 06 -, NVwZ 2007, 693).
32 
Dieses Ergebnis wird durch den Schutzzweck der öffentlichen Arbeitgebern in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegten Verpflichtung der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bestätigt. Denn mit dem Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hat der Gesetzgeber den schwerbehinderten Bewerber im Auswahlverfahren bewusst besser gestellt als den nicht behinderten Konkurrenten, um ihm durch sein persönliches Auftreten die Gelegenheit zu geben, seine spezielle Befähigung für die ausgeschriebene Stelle unter Beweis zu stellen und den Arbeitgeber trotz anfänglicher Zweifel von der bestehenden Eignung im mündlichen Gespräch zu überzeugen (vgl. Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 11. Aufl. 2005, § 82 Rdnr. 5; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Nach der gesetzlichen Intention muss der öffentliche Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber demnach selbst dann einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren, wenn er sich aufgrund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl bereits die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Konkurrent nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte (so BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diese Pflicht besteht gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen bereits die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, er also „ganz augenscheinlich“ für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht kommen kann (vgl. LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -).
33 
Eine zu großzügige Handhabung des Merkmals offensichtlicher Nichteignung würde das gesetzgeberische Anliegen, die Chancen schwerbehinderter Bewerber im Verfahren zu verbessern, aber vereiteln. Dabei wird nicht verkannt, dass ein nur „formales“ Einstellungsgespräch zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ohne ernsthafte Einstellungschancen durchaus demotivierende Wirkungen für den schwerbehinderten Arbeitssuchenden entfalten kann. Die Entscheidung über Sinn und Zweckmäßigkeit entsprechender Verfahrensvorkehrungen obliegt indes dem hierfür zuständigen Sachgesetzgeber.
34 
c) Mit der Tatsache, dass der Beklagte die Klägerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, obwohl ihr die fachliche Eignung für die angestrebte Einstellung nicht offensichtlich fehlt, sind damit Indizien dargelegt, die eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. Um der Annahme eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zu entgehen, muss der Beklagte daher gemäß § 22 AMG den Beweis erbringen, dass ausschließlich sachliche, nicht auf die Behinderung bezogene Gründe maßgeblich für die Auswahlentscheidung waren (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diesen Beweis hat der Beklagte vorliegend erbracht.
35 
Ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 betrug die schlechteste Note in der laufbahnbefähigenden Zweiten Staatsprüfung, die noch für eine Einstellung berücksichtigt werden konnte, 8,21 Punkte. Von diesem „Grenzrang“ liegen die von der Klägerin erzielten 6,78 Punkte im Zweiten Staatsexamen deutlich entfernt. Auch bei Berücksichtigung der Ergebnisse im Ersten Staatsexamen ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar lag hier die niedrigste noch zur Einstellung führende Punktzahl bei 7,53 und damit sogar geringfügig schlechter als die von der Klägerin erzielten 7,56 Punkte. In diesem Falle waren im Zweiten Staatsexamen jedoch 10,14 Punkte erzielt worden, sodass auch hier die Einschätzung einer insgesamt deutlich höheren Eignung gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für die vier weiteren Fälle, in denen die im Ersten Staatsexamen erzielte Punktzahl unter acht Punkten betrug, denn insoweit waren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils mindestens neun Punkte erreicht worden. Tatsächlich ist zum fraglichen Einstellungszeitpunkt daher kein Bewerber berücksichtigt worden, der nicht mindestens in einer Staatsprüfung die Gesamtnote „vollbefriedigend“ erzielt hatte. Es kann daher mit Sicherheit festgestellt werden, dass ein nicht behinderter Bewerber mit vergleichbaren Examensnoten wie die Klägerin mit einer Bewerbung nicht zum Zuge gekommen wäre. Die Nichteinstellung der Klägerin beruht daher ausschließlich auf der Tatsache, dass die von ihr erzielten Examensnoten den Anforderungen des Beklagten zum fraglichen Einstellungstermin nicht genügten. Eine - gegebenenfalls auch nur anteilige - Benachteiligung wegen ihrer Behinderung scheidet damit aus.
36 
Die maßgebliche Bezugnahme auf die in den juristischen Staatsprüfungen erzielten Ergebnisse entspricht auch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist nicht zu beanstanden. Da bei einem Berufsanfänger fachliche Leistungen im engeren Sinne noch nicht vorliegen können, ist es zulässig und regelmäßig auch geboten, die Eignungsbeurteilung auf die Leistungen zu stützen, die der Bewerber im Rahmen seiner Ausbildung erbracht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 -). Den in den juristischen Staatsprüfungen abgelegten Befähigungsnachweisen kommt daher für die Einstellung in den Justizdienst ausschlaggebende Bedeutung zu.
37 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin. Vielmehr schreibt Art. 33 Abs. 2 GG den Bestenauslesegrundsatz im Interesse der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes verfassungsunmittelbar und zwingend vor. Diese Vorgabe kann auch nicht im Hinblick auf die Förderung schwerbehinderter Menschen durchbrochen werden (vgl. nunmehr ausdrücklich § 9 BeamtStG); eine derartig weitreichende Förderung schwerbehinderter Menschen sieht das geltende Recht nicht vor. Soweit die Klägerin insoweit vorträgt, ihre Beeinträchtigung sei im Rahmen der Zweiten juristischen Staatsprüfung trotz einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 Minuten pro Klausur und der gewährten Verwendung einer Spracherkennungssoftware nicht hinreichend beachtet worden, kann sie hiermit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn die Frage ob und gegebenenfalls welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 7 JAPrO ein eigenständiges und isoliert rechtsschutzfähiges Verfahren. Erachtete die Klägerin die ihr gewährten Prüfungserleichterungen daher als nicht ausreichend, so hätte sie die hierfür gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten beschreiten müssen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
38 
Der Beklagte hat damit zwar gegen die ihm in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegte Pflicht, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verstoßen. Er hat jedoch im Berufungsverfahren die damit begründete Vermutung der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund der Behinderung entkräftet und vollen Beweis dafür erbracht, dass die Nichteinstellung der Klägerin ausschließlich auf sachlichen Erwägungen beruhte. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG liegen damit nicht vor.
39 
Angesichts dieses Nachweises kommt es auf die Frage, ob die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, nicht mehr an.
40 
d) Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 82 Satz 2 SGB IX allein löst keinen Entschädigungsanspruch aus.
41 
Zwar kann möglicherweise auch in dem Unterlassen angemessener Vorkehrungen zugunsten behinderter Menschen eine eigenständige Form der Benachteiligung gesehen werden, denn die Verfahrensvorschriften zur Förderung schwerbehinderter Menschen dienen gerade dem Ausgleich bestehender Nachteile. An die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift knüpft § 15 Abs. 2 AGG indes die Zahlung der Entschädigungsleistung nicht an.
42 
Diese Rechtslage war unter Geltung des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. geklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538). Denn Bezugspunkt der Entschädigungsregelung war hier ausdrücklich die in Nr. 1 geregelte Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Dementsprechend war Anknüpfungspunkt der in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX a.F. vorgenommenen Differenzierung des limitierten Entschädigungsanspruches ebenfalls die Frage, ob der Bewerber im Falle benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. Die Entschädigungsregelung enthielt damit zwar insoweit eine Erleichterung, als es auf die Kausalität der Benachteiligung für die unterbliebene Einstellung nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigungszahlung ankam und eine Reduzierung des Auswahlermessens auf Null daher nicht nachgewiesen werden musste (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262; LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -). Diese Erweiterung bedeutete jedoch nicht, dass bereits ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift tatbestandsbegründend für die Entschädigungszahlung gewesen wäre. Vielmehr blieb dem öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, die Indizwirkung der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch zu entkräften und den Nachweis zu führen, dass die Nichteinstellung des schwerbehinderten Menschen ausschließlich aus sachlichen Gründen erfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2008 - 5 B 209/07 -, Buchholz 436.61 § 81 SGB IX Nr. 1).
43 
An dieser Rechtslage hat die Überführung des Entschädigungsanspruchs aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. in § 15 Abs. 2 AGG nichts geändert (vgl. Bay.VGH, Beschluss v. 20.10.2008 - 3 ZB 07.2179 -; BAG, Urteil vom 03.04.2007 - 9 AZR 823/06 -, BAGE 122, 54; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2008 - 4 Sa 1077/07 -). Bezugspunkt der Entschädigungszahlung bleibt auch insoweit der in § 15 Abs. 1 AGG benannte Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, der sich ausweislich der Bestimmung des Anwendungsbereichs in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG auf den Berufszugang bezieht.
44 
Allein der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs löst den Entschädigungsanspruch damit nicht aus; diese Rechtsfolge ergibt sich nach dem gesetzlichen Regelungsgefüge vielmehr erst dann, wenn die durch den Verstoß begründete Indizwirkung einer Benachteiligung nicht entkräftet werden kann.
45 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 - 3 K 1695/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die - nicht fristgebundene - Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den (vorläufigen) Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 07.04.2010 im Verfahren 3 K 1186/10 in Höhe von 408,-- EUR zu Recht zurückgewiesen.
Mit der genannten Klage begehrt der Kläger - gestützt auf § 81 Abs. 2 SGB IX i.V.m. §§ 7 und 15 AGG - von der Beklagten eine angemessene Entschädigung mindestens in Höhe von 5.648,06 EUR, weil er als Schwerbehinderter auf seine Bewerbung auf eine Beamtenstelle entgegen § 82 Satz 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Mit seiner Erinnerung gegen den (vorläufigen) Kostenansatz macht er geltend, das Verfahren sei gerichtskostenfrei. Das trifft jedoch nicht zu. Derartige Entschädigungsansprüche betreffen nicht das Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge und können deswegen nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei geltend gemacht werden (anderer Ansicht - ohne Angabe von Gründen - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2009 - 9 S 3330/08 -). Welche Auswirkungen insoweit der Umstand hätte, dass der Kläger meint, neben der Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung komme auch eine Benachteiligung wegen seines „fortgeschrittenen“ Alters in Betracht, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
Die im Falle eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG vom Arbeitgeber zu zahlende Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG ist keine Leistung der „Fürsorge“ für Schwerbehinderte.
Nach § 71 Abs. 1 SGB IX sind private und öffentliche Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Darüber hinaus obliegen ihnen nach § 81 SGB IX weitere Verhaltenspflichten; unter anderem dürfen sie nach Absatz 2 schwerbehinderte Beschäftigte wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligen, wozu im Einzelnen auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verwiesen wird. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass die Arbeitgeber bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen Leistungen der Schwerbehindertenfürsorge erbringen. Mit den Bestimmungen über die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen hat der Gesetzgeber vielmehr gemeinwohlorientierte öffentlich-rechtliche Verpflichtungen geschaffen, die die Berufsausübung der Arbeitgeber regeln (BVerfG, Beschluss vom 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03 -, DVBl 2004, 1478 m.w.N.). Dass der Gesetzgeber damit sozialpolitische Ziele verfolgt, führt nicht dazu, dass diese Bestimmungen zur Schwerbehindertenfürsorge zu rechnen sind (BVerwG, Beschluss vom 08.05.1990 - 7 ER 101/90 -, Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 10 zur Erstattung von Fahrgeldausfällen, vgl. § 145 Abs. 3 SGB IX; VG Köln, Urteil vom 14.02.2008 - 26 K 1650/07 -, Juris). Erbringt der Arbeitgeber bei der Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten aber keine Leistung der Schwerbehindertenfürsorge, stellt auch die Entschädigung, die er zu zahlen hat, wenn er hierbei gegen das Benachteiligungsverbot des § 81 Abs. 2 SGB IX verstößt, keine solche Leistung dar.
Nichts anderes ergibt sich, wenn man unter Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge die Streitsachen versteht, die aus einer den Verwaltungsrechtsweg eröffnenden (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG) Verwaltungstätigkeit beim Vollzug des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs herrühren (Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 188 RdNr. 9). Denn unter einer solchen Verwaltungstätigkeit ist nicht jede Entscheidung zu verstehen, die ihre Grundlage in den Bestimmungen des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs hat. So werden auch Streitigkeiten um die Erstattung von Fahrgeldausfällen nicht als Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge angesehen, obwohl sie ihre Grundlage in § 145 Abs. 3 SGB IX haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2008 - 9 S 3090/07 -, ESVGH 59, 123; zur Vorgängerregelung in § 60 SchwbG vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.1990, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.1996 - 12 E 11562/96 -, Juris). Es kommt daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, dass die Verhaltenspflichten, gegen die die Beklagte als (zukünftige) Arbeitgeberin seiner Ansicht nach verstoßen hat - insbesondere diejenige zur Einladung eines schwerbehinderten Beschäftigten zu einem Vorstellungsgespräch -, im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelt sind. Erforderlich ist vielmehr eine behördliche Maßnahme, die bei der Gewährung von Leistungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs getroffen wird. Dies ist - wie dargelegt - hier nicht der Fall. Unerheblich ist daher auch, ob die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch unmittelbar in § 15 Abs. 2 AGG zu finden ist oder in § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, der wegen der Einzelheiten des Benachteiligungsverbots nach Satz 1 auf die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und damit auf § 15 Abs. 2 i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AGG verweist. Andererseits kann der Umstand, dass der Gesetzgeber den ursprünglich in § 81 Abs. 2 SGB IX geregelten Entschädigungsanspruch mit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl I. S. 1897) aufgehoben hat und nunmehr in § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX wegen der Einzelheiten auf die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verweist, durchaus als weiteres Indiz dafür gesehen werden, dass der Entschädigungsanspruch des § 15 Abs. 2 AGG allgemeiner Natur ist und keine (spezifische) Angelegenheit der Schwerbehindertenfürsorge darstellt. Dieser Anspruch steht nämlich nicht nur Schwerbehinderten zu, sondern jedem Beschäftigten, der wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes entgegen dem Verbot des § 7 AGG benachteiligt worden ist.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Entscheidung gebührenfrei ergeht und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteten Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot für Schwerbehinderte im Rahmen ihrer Bewerbung um eine Stelle im Richterdienst des beklagten Landes. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer „offensichtlich“ fehlenden Eignung ausgegangen werden kann, bei der die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gemäß § 82 Satz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch vom 19.06.2001 (BGBl. S. 1046 - SGB IX -) entbehrlich ist.
Die Klägerin ist durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - vom 29.01.2007 aufgrund einer Verletzung an der rechten Hand einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Sie hat die juristischen Staatsprüfungen in Baden-Württemberg abgelegt und jeweils mit der Gesamtnote „befriedigend“ bestanden: Im Ersten Staatsexamen erzielte sie dabei 7,56 Punkte und im Zweiten Staatsexamen 6,78 Punkte. Die mit Schriftsatz vom 22.02.2007 eingereichte Bewerbung um die Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes blieb jedoch erfolglos. Zur Begründung teilte der Beklagte mit, auch in Ansehung der Schwerbehindertengleichstellung könne die Bewerbung keine Berücksichtigung finden, weil die Klägerin das Anforderungsprofil für die angestrebte Tätigkeit im höheren Justizdienst nicht erfülle. Dieses sehe deutlich überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse in beiden juristischen Staatsprüfungen als Grundanforderung vor, was nach ständiger Verwaltungspraxis im Regelfall zwei jeweils mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ abgeschlossene Staatsprüfungen voraussetze. Weil sie diese Eignungshürde nicht überschritten habe und die fachliche Eignung damit offensichtlich fehle, könne die Klägerin auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Das Ablehnungsschreiben wurde der Schwerbehindertenvertretung zusammen mit dem Bewerbungsbogen der Klägerin nachrichtlich zur Kenntnisnahme übersandt.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2007 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 12.557,10 EUR bis spätestens 16.04.2007 auf. Angesichts der Nichtgewährung eines Vorstellungsgespräches bestehe ein Entschädigungsanspruch aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX in Höhe von drei Monatsverdiensten. Nach Ablauf dieser Frist hat die Klägerin am 24.04.2007 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigungsleistung nebst Zinsen zu verurteilen. Sowohl die Missachtung der für öffentliche Arbeitgeber normierten Einladungspflicht schwerbehinderter Bewerber als auch die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Vorfeld der Entscheidung begründe die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne von einer offensichtlichen Nichteignung angesichts der abgelegten juristischen Staatsprüfungen nicht ausgegangen werden. Dies gelte in besonderer Weise für die primär angestrebte Tätigkeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit, weil die Klägerin im Arbeitsrecht in allen Prüfungsabschnitten deutlich überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt habe (12 Punkte im Ersten Staatsexamen, 11 Punkte im Zweiten Staatsexamen sowie 15 Punkte in der Wahlstation). Im Übrigen hätte sie ohne ihre Erkrankung und die damit verbundenen Schmerzen und Schmerzmitteleinnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine deutlich bessere Note erzielt.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, die Klage sei mangels Durchführung eines Vorverfahrens bereits unzulässig. Im Übrigen liege eine Diskriminierung der Klägerin nicht vor, weil die zu Ungunsten der Klägerin getroffene Personalentscheidung ausschließlich darauf beruhe, dass die Klägerin die sehr hohen Leistungsanforderungen für eine Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes nicht erfülle. Die Behauptung der Klägerin, ohne ihre Erkrankung hätte sie eine deutlich bessere Note im Zweiten Staatsexamen erzielt, sei durch nichts belegt. Tatsächlich habe sie auch im Ersten Staatsexamen und damit vor ihrer Verletzung nur eine unwesentlich bessere Gesamtnote erreicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.01.2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, trotz Fehlen eines Vorverfahrens erweise sich die Klage gemäß § 75 VwGO als zulässig. Die Klage sei aber unbegründet, weil ein Anspruch auf die begehrte Entschädigungszahlung nicht bestehe. Angesichts des vom Beklagten im Regelfall geforderten Anforderungsprofils der Note „vollbefriedigend“ in beiden Staatsexamen stehe vielmehr fest, dass die Nichteinstellung der Klägerin auf eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung nicht zurückgeführt werden könne.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung der Klägerin. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende Entschädigungsleistung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2007 zu zahlen.
Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, eine offensichtlich fehlende Eignung könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Richteramt erfülle. Damit habe sie gemäß § 82 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen. Bereits mit der Missachtung dieser Verpflichtung realisiere sich ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Im Übrigen indiziere das verweigerte Vorstellungsgespräch und die fehlerhafte Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung. Den zur Entkräftung dieser Vermutung erforderlichen Vollbeweis der diskriminierungsfreien Bewerberauswahl habe das beklagte Land nicht geführt. Soweit der Beklagte auf den Grundsatz der Bestenauslese verwiesen habe, sei dieser nicht geeignet, die ausdrückliche Privilegierung schwerbehinderter Bewerber nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auszuhebeln.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Es trägt im Wesentlichen vor, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch sei nicht erforderlich gewesen, weil die Klägerin die für die Einstellung in den höheren Justizdienst geforderten Examensnoten deutlich und damit offensichtlich unterschritten habe. Voraussetzung für die begehrte Einstellung sei im Regelfall mindestens die Note „vollbefriedigend“ in beiden Staatsexamina; wo dies aufgrund der Bewerberlage nicht möglich sei, werde das Prädikat „vollbefriedigend“ jedenfalls in einem Examen gefordert. Dementsprechend sei auch im maßgeblichen Einstellungszeitraum 2006/2007 keine einzige Einstellung erfolgt, bei der nicht mindestens ein „vollbefriedigendes“ Examen erzielt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, welchen Sinn eine Einladung der Klägerin zum Vorstellungsgespräch gemacht haben könnte, insbesondere weil das Vorstellungsgespräch in erster Linie der Feststellung der persönlichen und nicht der fachlichen Eignung diene.
12 
Der Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts eine anonymisierte Liste der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen in den höheren Justizdienst des Landes vorgelegt, aus der die jeweils erzielten Leistungen in den juristischen Staatsprüfungen ersichtlich sind. Hierauf sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Zwar trägt die Berufung auf das geforderte Anforderungsprofil die Einschätzung einer „offensichtlich“ fehlenden fachlichen Eignung nicht. Dem Beklagten ist aber der Nachweis gelungen, dass die Nichteinstellung der Klägerin nicht auf einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen beruht.
14 
1. Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig.
15 
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen im Rahmen ihrer Bewerbung für eine Stelle im höheren Justizdienst des beklagten Landes. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist daher das Stellenbesetzungsverfahren, für das gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 1 BeamtStG) der Verwaltungsrechtweg gegeben war. Diese Rechtswegzuweisung gilt umfassend und erfasst daher auch Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Einstellung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12/94 -, BVerwGE 100, 280) sowie den vorliegend geltend gemachten Entschädigungsanspruch (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2007 - 2 F 10596/07 -, NVwZ 2007, 1099). Unabhängig hiervon findet gemäß § 17a Abs. 5 GVG im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Prüfung des beschrittenen Rechtsweges auch nicht statt.
16 
Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil das Entschädigungsbegehren eine vorherige Behördenentscheidung gerade in der Form des Verwaltungsakts nicht voraussetzt. Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG) bedarf es indes nicht nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsstreitverfahren, sondern bei sämtlichen auf ein Beamtenverhältnis bezogenen Klagen der Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350), das die Klägerin vorliegend nicht beschritten hat. Ob diese Anforderung auch auf den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -) erstreckt werden kann, erscheint aber fraglich. Denn das die besondere Verfahrensanordnung in § 126 Abs. 3 BRRG tragende Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn liegt hier gerade nicht vor. Die Frage kann im Ergebnis aber offen bleiben, weil die Klage auch bei unterstellter Anwendbarkeit des 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG als Untätigkeitsklage zulässig ist. Zwar lagen die in § 75 VwGO benannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung vom 24.04.2007 nicht vor: Seit dem Zugang ihres Antrags auf Zahlung einer Entschädigung vom 31.03.2007 waren die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen drei Monate offenkundig nicht verstrichen. Die damit zunächst unzulässig erhobene Klage ist indes durch den bis zum Erlass des Sachurteils eingetretenen Zeitablauf zulässig geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/92 -, BVerwGE 95, 149).
17 
Auch das Fehlen eines bezifferten Geldbetrages steht der Zulässigkeit nicht entgegen, denn die Anspruchsgrundlage aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 2 AGG sieht eine „angemessene“ Entschädigung in Geld vor und macht die Bestimmung des festzusetzenden Betrages damit vom billigen Ermessen des erkennenden Gerichts abhängig. Mit der Bezugnahme auf die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG benannte Obergrenze von drei Monatsgehältern hat die Klägerin - die ihr Einstellungsbegehren nicht weiter verfolgt - auch deutlich gemacht, dass sie nur diesen limitierten Entschädigungsanspruch geltend macht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538) und die Tatsachengrundlage für die Höhenbestimmung des Gerichts benannt. Der Klagantrag ist daher auch ohne ausdrückliche Bezifferung hinreichend bestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 -, BAGE 113, 361).
18 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen nicht zu.
19 
Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen schwerbehinderte Menschen - ebenso wie diesen von Rechts wegen Gleichgestellte - nicht wegen ihrer Behinderung bei einer Einstellung benachteiligt werden (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der schwerbehinderte Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, die gemäß Satz 2 der Vorschrift drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn er auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Die Voraussetzungen dieses von der Klägerin geltend gemachten limitierten Entschädigungsanspruches liegen jedoch nicht vor. Denn die - für die Klägerin negative - Auswahlentscheidung des Beklagten erfolgte nicht wegen ihrer Behinderung.
20 
a) Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der Beklagte, der als „öffentlicher Arbeitgeber“ den Bindungen des § 82 SGB IX unterliegt, davon absehen durfte, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Denn eine Einladung ist gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur entbehrlich, „wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“.
21 
Die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Einstellung in den Richterdienst des beklagten Landes als Richterin auf Probe (vgl. § 12 Abs. 1 DRiG) ist gemäß § 8 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. § 7 BRRG, jetzt § 9 BeamtStG). Diese Kriterien sind durch den verfassungskräftigen Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG abschließend und vorbehaltlos vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69). Damit sind zwar die Auswahlkriterien zwingend bestimmt, nicht geregelt ist indes, auf welchen Bezugspunkt diese Maßstäbe zu beziehen sind.
22 
Diese Aufgabe kommt dem „Anforderungsprofil“ zu, das als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt, die der künftige Inhaber erfüllen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, NVwZ-RR 2006, 185).
23 
Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet grundsätzlich der Dienstherr nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Erst aus diesem Zuschnitt des zu vergebenden Amtes oder Dienstpostens werden daher die Anforderungen bestimmt, an denen konkurrierende Bewerber zu messen sind. Mit der Bestimmung eines „Anforderungsprofils“ für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr daher gleichzeitig die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -; NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58).
24 
Die Nichteinhaltung der mit dem Anforderungsprofil vorgegebenen Kriterien ist daher - wie vom Beklagten vorgetragen - grundsätzlich geeignet, die offensichtlich fehlende Eignung eines Bewerbers zu begründen. Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht auch gebilligt, dass über die Eignung der Bewerber in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befunden wird, bei dem zunächst diejenigen Bewerber unberücksichtigt bleiben, die dem Anforderungsprofil von vornherein nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -). Leistungsbezogene Mindestvoraussetzungen sind dabei grundsätzlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167).
25 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle von vornherein nicht entspricht. Denn dieses enthält die Festlegung auf (regelmäßig) zwei mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegte Staatsprüfungen nicht.
26 
Das maßgebliche Anforderungsprofil für die von der Klägerin begehrte Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes ergibt sich - auch nach Auffassung des Beklagten - aus Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 16.04.2002 (Amtsblatt „Die Justiz“ S. 209). Dort werden die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften, „die ein Stelleninhaber im Idealfall mitbringen soll“, konkretisiert und festgelegt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem so festgelegten Anforderungsprofil von vornherein nicht genügt, liegen indes nicht vor. Denn eine Festlegung auf ein bestimmtes Ergebnis in den juristischen Staatsprüfungen findet sich dort nicht. Erforderlich sind hinsichtlich der mit den Staatsprüfungen nachgewiesenen Fachkompetenz lediglich „umfassende Rechtskenntnisse“. Diese werden jedoch grundsätzlich auch mit den von der Klägerin mit der Gesamtnote „befriedigend“ abgelegten Staatsexamina belegt. Denn nach § 5 Abs. 1 DRiG ist Voraussetzung für den Nachweis der fachlichen Eignung nur der erfolgreiche Abschluss der Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung.
27 
Die Richtigkeit dieser Einschätzung ergibt sich auch aus der reziproken Kontrollerwägung: denn träfe die Auffassung des Beklagten zu, wäre er daran gehindert, Bewerber, die nicht das geforderte Prädikat erzielt haben, in den höheren Justizdienst einzustellen. An das von ihm entwickelte Anforderungsprofil und die darin liegende vorentscheidende Gestaltung der Auswahlkriterien ist der Dienstherr im laufenden Auswahlverfahren gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693; BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31/06 -, BVerwGE 128, 329; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Grundsätzlich kann daher für die Stellenbesetzung nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 2 B 6/05 -; OVG Bremen, Beschluss vom 28.01.2009 - 2 B 479/08 -, NordÖR 2009, 213). Erst wenn mehrere Bewerber allen Kriterien eines Anforderungsprofils gerecht werden, bleibt Raum für eine bewertende Abstufung der jeweiligen Qualifikation. Handelte es sich bei der vom Beklagten vorgetragenen Notenstufe daher um ein zwingend vorgegebenes Kriterium des Anforderungsprofils, so wären Bewerber, die diesem Maßstab nicht genügen, für die zu vergebende Stelle nicht geeignet. Diese Folge zieht indes auch das beklagte Land selbst nicht: ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 haben vielmehr 44 der 191 übernommenen Bewerber die benannte Vorgabe nicht erfüllt. Angesichts einer tatsächlichen Abweichungsquote von über 23 % vom vorgetragenen Auswahlkriterium zweier mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegter Staatsexamina kann aber offenkundig nicht von dem zwingend vorgegebenen Merkmal eines Anforderungsprofils ausgegangen werden.
28 
b) Fraglich erscheint auch, ob im Hinblick auf die tatsächliche Einstellungspraxis von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden konnte.
29 
Denn die für eine Einstellung in der Praxis erforderlichen Punktzahlen stehen in Abhängigkeit von dem konkreten Bewerberfeld und lassen sich daher jeweils erst im Nachhinein bestimmen. Dementsprechend weist der Beklagte in seiner Werbebroschüre „Qualifizierte Juristinnen und Juristen gesucht!“ darauf hin: „Da sich die Einstellungsvoraussetzungen aber kurzfristig ändern können, raten wir ihnen ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung“. Ein striktes Anforderungsprofil, das jedenfalls in der Einstellungspraxis nicht unterschritten werden würde, liegt im Übrigen auch insoweit nicht vor: Immerhin fünf der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen wiesen in einer Staatsprüfung weniger als acht Punkte auf und unterschritten damit auch die in der benannten Werbebroschüre benannten Grenzen.
30 
Tatsächlich eingehalten worden ist im maßgeblichen Zeitraum ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten indes das Kriterium, dass mindestens eine der Staatsprüfungen mit der Note „vollbefriedigend“ abgelegt wurde. Diese Anforderung ist aber weder Bestandteil des normativ festgelegten Anforderungsprofils noch entspricht sie den offiziellen Verlautbarungen des Beklagten. In der bereits benannten Werbebroschüre wird vielmehr bereits ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung geraten; die zwingende Anforderung jedenfalls eines „vollbefriedigenden“ Abschlusses wird damit gerade nicht aufgestellt.
31 
Angesichts des Fehlens vorhersehbarer und in der tatsächlichen Verwaltungspraxis strikt geübter Kriterien kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bewerber, der nicht in beiden Staatsprüfungen mindestens das Prädikat „vollbefriedigend“ erreicht hat, von vornherein keine Aussicht auf eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren gehabt hätte (a.A. offenbar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2008 - 2 A 10197/08 -; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Denn die zwingende Mindestvorgabe für ein Auswahlverfahren muss verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Unzulässig und mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch potenzieller Bewerber nicht vereinbar ist es dagegen, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/ 06 -, NVwZ 2007, 693).
32 
Dieses Ergebnis wird durch den Schutzzweck der öffentlichen Arbeitgebern in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegten Verpflichtung der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bestätigt. Denn mit dem Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hat der Gesetzgeber den schwerbehinderten Bewerber im Auswahlverfahren bewusst besser gestellt als den nicht behinderten Konkurrenten, um ihm durch sein persönliches Auftreten die Gelegenheit zu geben, seine spezielle Befähigung für die ausgeschriebene Stelle unter Beweis zu stellen und den Arbeitgeber trotz anfänglicher Zweifel von der bestehenden Eignung im mündlichen Gespräch zu überzeugen (vgl. Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 11. Aufl. 2005, § 82 Rdnr. 5; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Nach der gesetzlichen Intention muss der öffentliche Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber demnach selbst dann einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren, wenn er sich aufgrund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl bereits die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Konkurrent nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte (so BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diese Pflicht besteht gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen bereits die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, er also „ganz augenscheinlich“ für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht kommen kann (vgl. LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -).
33 
Eine zu großzügige Handhabung des Merkmals offensichtlicher Nichteignung würde das gesetzgeberische Anliegen, die Chancen schwerbehinderter Bewerber im Verfahren zu verbessern, aber vereiteln. Dabei wird nicht verkannt, dass ein nur „formales“ Einstellungsgespräch zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ohne ernsthafte Einstellungschancen durchaus demotivierende Wirkungen für den schwerbehinderten Arbeitssuchenden entfalten kann. Die Entscheidung über Sinn und Zweckmäßigkeit entsprechender Verfahrensvorkehrungen obliegt indes dem hierfür zuständigen Sachgesetzgeber.
34 
c) Mit der Tatsache, dass der Beklagte die Klägerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, obwohl ihr die fachliche Eignung für die angestrebte Einstellung nicht offensichtlich fehlt, sind damit Indizien dargelegt, die eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. Um der Annahme eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zu entgehen, muss der Beklagte daher gemäß § 22 AMG den Beweis erbringen, dass ausschließlich sachliche, nicht auf die Behinderung bezogene Gründe maßgeblich für die Auswahlentscheidung waren (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diesen Beweis hat der Beklagte vorliegend erbracht.
35 
Ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 betrug die schlechteste Note in der laufbahnbefähigenden Zweiten Staatsprüfung, die noch für eine Einstellung berücksichtigt werden konnte, 8,21 Punkte. Von diesem „Grenzrang“ liegen die von der Klägerin erzielten 6,78 Punkte im Zweiten Staatsexamen deutlich entfernt. Auch bei Berücksichtigung der Ergebnisse im Ersten Staatsexamen ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar lag hier die niedrigste noch zur Einstellung führende Punktzahl bei 7,53 und damit sogar geringfügig schlechter als die von der Klägerin erzielten 7,56 Punkte. In diesem Falle waren im Zweiten Staatsexamen jedoch 10,14 Punkte erzielt worden, sodass auch hier die Einschätzung einer insgesamt deutlich höheren Eignung gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für die vier weiteren Fälle, in denen die im Ersten Staatsexamen erzielte Punktzahl unter acht Punkten betrug, denn insoweit waren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils mindestens neun Punkte erreicht worden. Tatsächlich ist zum fraglichen Einstellungszeitpunkt daher kein Bewerber berücksichtigt worden, der nicht mindestens in einer Staatsprüfung die Gesamtnote „vollbefriedigend“ erzielt hatte. Es kann daher mit Sicherheit festgestellt werden, dass ein nicht behinderter Bewerber mit vergleichbaren Examensnoten wie die Klägerin mit einer Bewerbung nicht zum Zuge gekommen wäre. Die Nichteinstellung der Klägerin beruht daher ausschließlich auf der Tatsache, dass die von ihr erzielten Examensnoten den Anforderungen des Beklagten zum fraglichen Einstellungstermin nicht genügten. Eine - gegebenenfalls auch nur anteilige - Benachteiligung wegen ihrer Behinderung scheidet damit aus.
36 
Die maßgebliche Bezugnahme auf die in den juristischen Staatsprüfungen erzielten Ergebnisse entspricht auch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist nicht zu beanstanden. Da bei einem Berufsanfänger fachliche Leistungen im engeren Sinne noch nicht vorliegen können, ist es zulässig und regelmäßig auch geboten, die Eignungsbeurteilung auf die Leistungen zu stützen, die der Bewerber im Rahmen seiner Ausbildung erbracht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 -). Den in den juristischen Staatsprüfungen abgelegten Befähigungsnachweisen kommt daher für die Einstellung in den Justizdienst ausschlaggebende Bedeutung zu.
37 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin. Vielmehr schreibt Art. 33 Abs. 2 GG den Bestenauslesegrundsatz im Interesse der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes verfassungsunmittelbar und zwingend vor. Diese Vorgabe kann auch nicht im Hinblick auf die Förderung schwerbehinderter Menschen durchbrochen werden (vgl. nunmehr ausdrücklich § 9 BeamtStG); eine derartig weitreichende Förderung schwerbehinderter Menschen sieht das geltende Recht nicht vor. Soweit die Klägerin insoweit vorträgt, ihre Beeinträchtigung sei im Rahmen der Zweiten juristischen Staatsprüfung trotz einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 Minuten pro Klausur und der gewährten Verwendung einer Spracherkennungssoftware nicht hinreichend beachtet worden, kann sie hiermit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn die Frage ob und gegebenenfalls welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 7 JAPrO ein eigenständiges und isoliert rechtsschutzfähiges Verfahren. Erachtete die Klägerin die ihr gewährten Prüfungserleichterungen daher als nicht ausreichend, so hätte sie die hierfür gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten beschreiten müssen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
38 
Der Beklagte hat damit zwar gegen die ihm in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegte Pflicht, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verstoßen. Er hat jedoch im Berufungsverfahren die damit begründete Vermutung der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund der Behinderung entkräftet und vollen Beweis dafür erbracht, dass die Nichteinstellung der Klägerin ausschließlich auf sachlichen Erwägungen beruhte. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG liegen damit nicht vor.
39 
Angesichts dieses Nachweises kommt es auf die Frage, ob die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, nicht mehr an.
40 
d) Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 82 Satz 2 SGB IX allein löst keinen Entschädigungsanspruch aus.
41 
Zwar kann möglicherweise auch in dem Unterlassen angemessener Vorkehrungen zugunsten behinderter Menschen eine eigenständige Form der Benachteiligung gesehen werden, denn die Verfahrensvorschriften zur Förderung schwerbehinderter Menschen dienen gerade dem Ausgleich bestehender Nachteile. An die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift knüpft § 15 Abs. 2 AGG indes die Zahlung der Entschädigungsleistung nicht an.
42 
Diese Rechtslage war unter Geltung des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. geklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538). Denn Bezugspunkt der Entschädigungsregelung war hier ausdrücklich die in Nr. 1 geregelte Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Dementsprechend war Anknüpfungspunkt der in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX a.F. vorgenommenen Differenzierung des limitierten Entschädigungsanspruches ebenfalls die Frage, ob der Bewerber im Falle benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. Die Entschädigungsregelung enthielt damit zwar insoweit eine Erleichterung, als es auf die Kausalität der Benachteiligung für die unterbliebene Einstellung nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigungszahlung ankam und eine Reduzierung des Auswahlermessens auf Null daher nicht nachgewiesen werden musste (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262; LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -). Diese Erweiterung bedeutete jedoch nicht, dass bereits ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift tatbestandsbegründend für die Entschädigungszahlung gewesen wäre. Vielmehr blieb dem öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, die Indizwirkung der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch zu entkräften und den Nachweis zu führen, dass die Nichteinstellung des schwerbehinderten Menschen ausschließlich aus sachlichen Gründen erfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2008 - 5 B 209/07 -, Buchholz 436.61 § 81 SGB IX Nr. 1).
43 
An dieser Rechtslage hat die Überführung des Entschädigungsanspruchs aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. in § 15 Abs. 2 AGG nichts geändert (vgl. Bay.VGH, Beschluss v. 20.10.2008 - 3 ZB 07.2179 -; BAG, Urteil vom 03.04.2007 - 9 AZR 823/06 -, BAGE 122, 54; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2008 - 4 Sa 1077/07 -). Bezugspunkt der Entschädigungszahlung bleibt auch insoweit der in § 15 Abs. 1 AGG benannte Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, der sich ausweislich der Bestimmung des Anwendungsbereichs in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG auf den Berufszugang bezieht.
44 
Allein der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs löst den Entschädigungsanspruch damit nicht aus; diese Rechtsfolge ergibt sich nach dem gesetzlichen Regelungsgefüge vielmehr erst dann, wenn die durch den Verstoß begründete Indizwirkung einer Benachteiligung nicht entkräftet werden kann.
45 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Gründe

 
13 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Zwar trägt die Berufung auf das geforderte Anforderungsprofil die Einschätzung einer „offensichtlich“ fehlenden fachlichen Eignung nicht. Dem Beklagten ist aber der Nachweis gelungen, dass die Nichteinstellung der Klägerin nicht auf einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen beruht.
14 
1. Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig.
15 
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen im Rahmen ihrer Bewerbung für eine Stelle im höheren Justizdienst des beklagten Landes. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist daher das Stellenbesetzungsverfahren, für das gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 1 BeamtStG) der Verwaltungsrechtweg gegeben war. Diese Rechtswegzuweisung gilt umfassend und erfasst daher auch Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Einstellung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12/94 -, BVerwGE 100, 280) sowie den vorliegend geltend gemachten Entschädigungsanspruch (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2007 - 2 F 10596/07 -, NVwZ 2007, 1099). Unabhängig hiervon findet gemäß § 17a Abs. 5 GVG im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Prüfung des beschrittenen Rechtsweges auch nicht statt.
16 
Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil das Entschädigungsbegehren eine vorherige Behördenentscheidung gerade in der Form des Verwaltungsakts nicht voraussetzt. Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG) bedarf es indes nicht nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsstreitverfahren, sondern bei sämtlichen auf ein Beamtenverhältnis bezogenen Klagen der Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350), das die Klägerin vorliegend nicht beschritten hat. Ob diese Anforderung auch auf den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -) erstreckt werden kann, erscheint aber fraglich. Denn das die besondere Verfahrensanordnung in § 126 Abs. 3 BRRG tragende Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn liegt hier gerade nicht vor. Die Frage kann im Ergebnis aber offen bleiben, weil die Klage auch bei unterstellter Anwendbarkeit des 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG als Untätigkeitsklage zulässig ist. Zwar lagen die in § 75 VwGO benannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung vom 24.04.2007 nicht vor: Seit dem Zugang ihres Antrags auf Zahlung einer Entschädigung vom 31.03.2007 waren die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen drei Monate offenkundig nicht verstrichen. Die damit zunächst unzulässig erhobene Klage ist indes durch den bis zum Erlass des Sachurteils eingetretenen Zeitablauf zulässig geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/92 -, BVerwGE 95, 149).
17 
Auch das Fehlen eines bezifferten Geldbetrages steht der Zulässigkeit nicht entgegen, denn die Anspruchsgrundlage aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 2 AGG sieht eine „angemessene“ Entschädigung in Geld vor und macht die Bestimmung des festzusetzenden Betrages damit vom billigen Ermessen des erkennenden Gerichts abhängig. Mit der Bezugnahme auf die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG benannte Obergrenze von drei Monatsgehältern hat die Klägerin - die ihr Einstellungsbegehren nicht weiter verfolgt - auch deutlich gemacht, dass sie nur diesen limitierten Entschädigungsanspruch geltend macht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538) und die Tatsachengrundlage für die Höhenbestimmung des Gerichts benannt. Der Klagantrag ist daher auch ohne ausdrückliche Bezifferung hinreichend bestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 -, BAGE 113, 361).
18 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen nicht zu.
19 
Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen schwerbehinderte Menschen - ebenso wie diesen von Rechts wegen Gleichgestellte - nicht wegen ihrer Behinderung bei einer Einstellung benachteiligt werden (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der schwerbehinderte Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, die gemäß Satz 2 der Vorschrift drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn er auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Die Voraussetzungen dieses von der Klägerin geltend gemachten limitierten Entschädigungsanspruches liegen jedoch nicht vor. Denn die - für die Klägerin negative - Auswahlentscheidung des Beklagten erfolgte nicht wegen ihrer Behinderung.
20 
a) Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der Beklagte, der als „öffentlicher Arbeitgeber“ den Bindungen des § 82 SGB IX unterliegt, davon absehen durfte, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Denn eine Einladung ist gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur entbehrlich, „wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“.
21 
Die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Einstellung in den Richterdienst des beklagten Landes als Richterin auf Probe (vgl. § 12 Abs. 1 DRiG) ist gemäß § 8 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. § 7 BRRG, jetzt § 9 BeamtStG). Diese Kriterien sind durch den verfassungskräftigen Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG abschließend und vorbehaltlos vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69). Damit sind zwar die Auswahlkriterien zwingend bestimmt, nicht geregelt ist indes, auf welchen Bezugspunkt diese Maßstäbe zu beziehen sind.
22 
Diese Aufgabe kommt dem „Anforderungsprofil“ zu, das als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt, die der künftige Inhaber erfüllen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, NVwZ-RR 2006, 185).
23 
Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet grundsätzlich der Dienstherr nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Erst aus diesem Zuschnitt des zu vergebenden Amtes oder Dienstpostens werden daher die Anforderungen bestimmt, an denen konkurrierende Bewerber zu messen sind. Mit der Bestimmung eines „Anforderungsprofils“ für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr daher gleichzeitig die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -; NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58).
24 
Die Nichteinhaltung der mit dem Anforderungsprofil vorgegebenen Kriterien ist daher - wie vom Beklagten vorgetragen - grundsätzlich geeignet, die offensichtlich fehlende Eignung eines Bewerbers zu begründen. Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht auch gebilligt, dass über die Eignung der Bewerber in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befunden wird, bei dem zunächst diejenigen Bewerber unberücksichtigt bleiben, die dem Anforderungsprofil von vornherein nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -). Leistungsbezogene Mindestvoraussetzungen sind dabei grundsätzlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167).
25 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle von vornherein nicht entspricht. Denn dieses enthält die Festlegung auf (regelmäßig) zwei mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegte Staatsprüfungen nicht.
26 
Das maßgebliche Anforderungsprofil für die von der Klägerin begehrte Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes ergibt sich - auch nach Auffassung des Beklagten - aus Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 16.04.2002 (Amtsblatt „Die Justiz“ S. 209). Dort werden die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften, „die ein Stelleninhaber im Idealfall mitbringen soll“, konkretisiert und festgelegt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem so festgelegten Anforderungsprofil von vornherein nicht genügt, liegen indes nicht vor. Denn eine Festlegung auf ein bestimmtes Ergebnis in den juristischen Staatsprüfungen findet sich dort nicht. Erforderlich sind hinsichtlich der mit den Staatsprüfungen nachgewiesenen Fachkompetenz lediglich „umfassende Rechtskenntnisse“. Diese werden jedoch grundsätzlich auch mit den von der Klägerin mit der Gesamtnote „befriedigend“ abgelegten Staatsexamina belegt. Denn nach § 5 Abs. 1 DRiG ist Voraussetzung für den Nachweis der fachlichen Eignung nur der erfolgreiche Abschluss der Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung.
27 
Die Richtigkeit dieser Einschätzung ergibt sich auch aus der reziproken Kontrollerwägung: denn träfe die Auffassung des Beklagten zu, wäre er daran gehindert, Bewerber, die nicht das geforderte Prädikat erzielt haben, in den höheren Justizdienst einzustellen. An das von ihm entwickelte Anforderungsprofil und die darin liegende vorentscheidende Gestaltung der Auswahlkriterien ist der Dienstherr im laufenden Auswahlverfahren gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693; BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31/06 -, BVerwGE 128, 329; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Grundsätzlich kann daher für die Stellenbesetzung nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 2 B 6/05 -; OVG Bremen, Beschluss vom 28.01.2009 - 2 B 479/08 -, NordÖR 2009, 213). Erst wenn mehrere Bewerber allen Kriterien eines Anforderungsprofils gerecht werden, bleibt Raum für eine bewertende Abstufung der jeweiligen Qualifikation. Handelte es sich bei der vom Beklagten vorgetragenen Notenstufe daher um ein zwingend vorgegebenes Kriterium des Anforderungsprofils, so wären Bewerber, die diesem Maßstab nicht genügen, für die zu vergebende Stelle nicht geeignet. Diese Folge zieht indes auch das beklagte Land selbst nicht: ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 haben vielmehr 44 der 191 übernommenen Bewerber die benannte Vorgabe nicht erfüllt. Angesichts einer tatsächlichen Abweichungsquote von über 23 % vom vorgetragenen Auswahlkriterium zweier mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegter Staatsexamina kann aber offenkundig nicht von dem zwingend vorgegebenen Merkmal eines Anforderungsprofils ausgegangen werden.
28 
b) Fraglich erscheint auch, ob im Hinblick auf die tatsächliche Einstellungspraxis von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden konnte.
29 
Denn die für eine Einstellung in der Praxis erforderlichen Punktzahlen stehen in Abhängigkeit von dem konkreten Bewerberfeld und lassen sich daher jeweils erst im Nachhinein bestimmen. Dementsprechend weist der Beklagte in seiner Werbebroschüre „Qualifizierte Juristinnen und Juristen gesucht!“ darauf hin: „Da sich die Einstellungsvoraussetzungen aber kurzfristig ändern können, raten wir ihnen ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung“. Ein striktes Anforderungsprofil, das jedenfalls in der Einstellungspraxis nicht unterschritten werden würde, liegt im Übrigen auch insoweit nicht vor: Immerhin fünf der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen wiesen in einer Staatsprüfung weniger als acht Punkte auf und unterschritten damit auch die in der benannten Werbebroschüre benannten Grenzen.
30 
Tatsächlich eingehalten worden ist im maßgeblichen Zeitraum ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten indes das Kriterium, dass mindestens eine der Staatsprüfungen mit der Note „vollbefriedigend“ abgelegt wurde. Diese Anforderung ist aber weder Bestandteil des normativ festgelegten Anforderungsprofils noch entspricht sie den offiziellen Verlautbarungen des Beklagten. In der bereits benannten Werbebroschüre wird vielmehr bereits ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung geraten; die zwingende Anforderung jedenfalls eines „vollbefriedigenden“ Abschlusses wird damit gerade nicht aufgestellt.
31 
Angesichts des Fehlens vorhersehbarer und in der tatsächlichen Verwaltungspraxis strikt geübter Kriterien kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bewerber, der nicht in beiden Staatsprüfungen mindestens das Prädikat „vollbefriedigend“ erreicht hat, von vornherein keine Aussicht auf eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren gehabt hätte (a.A. offenbar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2008 - 2 A 10197/08 -; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Denn die zwingende Mindestvorgabe für ein Auswahlverfahren muss verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Unzulässig und mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch potenzieller Bewerber nicht vereinbar ist es dagegen, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/ 06 -, NVwZ 2007, 693).
32 
Dieses Ergebnis wird durch den Schutzzweck der öffentlichen Arbeitgebern in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegten Verpflichtung der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bestätigt. Denn mit dem Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hat der Gesetzgeber den schwerbehinderten Bewerber im Auswahlverfahren bewusst besser gestellt als den nicht behinderten Konkurrenten, um ihm durch sein persönliches Auftreten die Gelegenheit zu geben, seine spezielle Befähigung für die ausgeschriebene Stelle unter Beweis zu stellen und den Arbeitgeber trotz anfänglicher Zweifel von der bestehenden Eignung im mündlichen Gespräch zu überzeugen (vgl. Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 11. Aufl. 2005, § 82 Rdnr. 5; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Nach der gesetzlichen Intention muss der öffentliche Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber demnach selbst dann einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren, wenn er sich aufgrund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl bereits die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Konkurrent nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte (so BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diese Pflicht besteht gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen bereits die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, er also „ganz augenscheinlich“ für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht kommen kann (vgl. LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -).
33 
Eine zu großzügige Handhabung des Merkmals offensichtlicher Nichteignung würde das gesetzgeberische Anliegen, die Chancen schwerbehinderter Bewerber im Verfahren zu verbessern, aber vereiteln. Dabei wird nicht verkannt, dass ein nur „formales“ Einstellungsgespräch zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ohne ernsthafte Einstellungschancen durchaus demotivierende Wirkungen für den schwerbehinderten Arbeitssuchenden entfalten kann. Die Entscheidung über Sinn und Zweckmäßigkeit entsprechender Verfahrensvorkehrungen obliegt indes dem hierfür zuständigen Sachgesetzgeber.
34 
c) Mit der Tatsache, dass der Beklagte die Klägerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, obwohl ihr die fachliche Eignung für die angestrebte Einstellung nicht offensichtlich fehlt, sind damit Indizien dargelegt, die eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. Um der Annahme eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zu entgehen, muss der Beklagte daher gemäß § 22 AMG den Beweis erbringen, dass ausschließlich sachliche, nicht auf die Behinderung bezogene Gründe maßgeblich für die Auswahlentscheidung waren (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diesen Beweis hat der Beklagte vorliegend erbracht.
35 
Ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 betrug die schlechteste Note in der laufbahnbefähigenden Zweiten Staatsprüfung, die noch für eine Einstellung berücksichtigt werden konnte, 8,21 Punkte. Von diesem „Grenzrang“ liegen die von der Klägerin erzielten 6,78 Punkte im Zweiten Staatsexamen deutlich entfernt. Auch bei Berücksichtigung der Ergebnisse im Ersten Staatsexamen ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar lag hier die niedrigste noch zur Einstellung führende Punktzahl bei 7,53 und damit sogar geringfügig schlechter als die von der Klägerin erzielten 7,56 Punkte. In diesem Falle waren im Zweiten Staatsexamen jedoch 10,14 Punkte erzielt worden, sodass auch hier die Einschätzung einer insgesamt deutlich höheren Eignung gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für die vier weiteren Fälle, in denen die im Ersten Staatsexamen erzielte Punktzahl unter acht Punkten betrug, denn insoweit waren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils mindestens neun Punkte erreicht worden. Tatsächlich ist zum fraglichen Einstellungszeitpunkt daher kein Bewerber berücksichtigt worden, der nicht mindestens in einer Staatsprüfung die Gesamtnote „vollbefriedigend“ erzielt hatte. Es kann daher mit Sicherheit festgestellt werden, dass ein nicht behinderter Bewerber mit vergleichbaren Examensnoten wie die Klägerin mit einer Bewerbung nicht zum Zuge gekommen wäre. Die Nichteinstellung der Klägerin beruht daher ausschließlich auf der Tatsache, dass die von ihr erzielten Examensnoten den Anforderungen des Beklagten zum fraglichen Einstellungstermin nicht genügten. Eine - gegebenenfalls auch nur anteilige - Benachteiligung wegen ihrer Behinderung scheidet damit aus.
36 
Die maßgebliche Bezugnahme auf die in den juristischen Staatsprüfungen erzielten Ergebnisse entspricht auch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist nicht zu beanstanden. Da bei einem Berufsanfänger fachliche Leistungen im engeren Sinne noch nicht vorliegen können, ist es zulässig und regelmäßig auch geboten, die Eignungsbeurteilung auf die Leistungen zu stützen, die der Bewerber im Rahmen seiner Ausbildung erbracht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 -). Den in den juristischen Staatsprüfungen abgelegten Befähigungsnachweisen kommt daher für die Einstellung in den Justizdienst ausschlaggebende Bedeutung zu.
37 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin. Vielmehr schreibt Art. 33 Abs. 2 GG den Bestenauslesegrundsatz im Interesse der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes verfassungsunmittelbar und zwingend vor. Diese Vorgabe kann auch nicht im Hinblick auf die Förderung schwerbehinderter Menschen durchbrochen werden (vgl. nunmehr ausdrücklich § 9 BeamtStG); eine derartig weitreichende Förderung schwerbehinderter Menschen sieht das geltende Recht nicht vor. Soweit die Klägerin insoweit vorträgt, ihre Beeinträchtigung sei im Rahmen der Zweiten juristischen Staatsprüfung trotz einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 Minuten pro Klausur und der gewährten Verwendung einer Spracherkennungssoftware nicht hinreichend beachtet worden, kann sie hiermit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn die Frage ob und gegebenenfalls welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 7 JAPrO ein eigenständiges und isoliert rechtsschutzfähiges Verfahren. Erachtete die Klägerin die ihr gewährten Prüfungserleichterungen daher als nicht ausreichend, so hätte sie die hierfür gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten beschreiten müssen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
38 
Der Beklagte hat damit zwar gegen die ihm in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegte Pflicht, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verstoßen. Er hat jedoch im Berufungsverfahren die damit begründete Vermutung der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund der Behinderung entkräftet und vollen Beweis dafür erbracht, dass die Nichteinstellung der Klägerin ausschließlich auf sachlichen Erwägungen beruhte. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG liegen damit nicht vor.
39 
Angesichts dieses Nachweises kommt es auf die Frage, ob die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, nicht mehr an.
40 
d) Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 82 Satz 2 SGB IX allein löst keinen Entschädigungsanspruch aus.
41 
Zwar kann möglicherweise auch in dem Unterlassen angemessener Vorkehrungen zugunsten behinderter Menschen eine eigenständige Form der Benachteiligung gesehen werden, denn die Verfahrensvorschriften zur Förderung schwerbehinderter Menschen dienen gerade dem Ausgleich bestehender Nachteile. An die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift knüpft § 15 Abs. 2 AGG indes die Zahlung der Entschädigungsleistung nicht an.
42 
Diese Rechtslage war unter Geltung des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. geklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538). Denn Bezugspunkt der Entschädigungsregelung war hier ausdrücklich die in Nr. 1 geregelte Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Dementsprechend war Anknüpfungspunkt der in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX a.F. vorgenommenen Differenzierung des limitierten Entschädigungsanspruches ebenfalls die Frage, ob der Bewerber im Falle benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. Die Entschädigungsregelung enthielt damit zwar insoweit eine Erleichterung, als es auf die Kausalität der Benachteiligung für die unterbliebene Einstellung nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigungszahlung ankam und eine Reduzierung des Auswahlermessens auf Null daher nicht nachgewiesen werden musste (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262; LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -). Diese Erweiterung bedeutete jedoch nicht, dass bereits ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift tatbestandsbegründend für die Entschädigungszahlung gewesen wäre. Vielmehr blieb dem öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, die Indizwirkung der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch zu entkräften und den Nachweis zu führen, dass die Nichteinstellung des schwerbehinderten Menschen ausschließlich aus sachlichen Gründen erfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2008 - 5 B 209/07 -, Buchholz 436.61 § 81 SGB IX Nr. 1).
43 
An dieser Rechtslage hat die Überführung des Entschädigungsanspruchs aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. in § 15 Abs. 2 AGG nichts geändert (vgl. Bay.VGH, Beschluss v. 20.10.2008 - 3 ZB 07.2179 -; BAG, Urteil vom 03.04.2007 - 9 AZR 823/06 -, BAGE 122, 54; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2008 - 4 Sa 1077/07 -). Bezugspunkt der Entschädigungszahlung bleibt auch insoweit der in § 15 Abs. 1 AGG benannte Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, der sich ausweislich der Bestimmung des Anwendungsbereichs in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG auf den Berufszugang bezieht.
44 
Allein der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs löst den Entschädigungsanspruch damit nicht aus; diese Rechtsfolge ergibt sich nach dem gesetzlichen Regelungsgefüge vielmehr erst dann, wenn die durch den Verstoß begründete Indizwirkung einer Benachteiligung nicht entkräftet werden kann.
45 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteten Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot für Schwerbehinderte im Rahmen ihrer Bewerbung um eine Stelle im Richterdienst des beklagten Landes. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer „offensichtlich“ fehlenden Eignung ausgegangen werden kann, bei der die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gemäß § 82 Satz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch vom 19.06.2001 (BGBl. S. 1046 - SGB IX -) entbehrlich ist.
Die Klägerin ist durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - vom 29.01.2007 aufgrund einer Verletzung an der rechten Hand einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Sie hat die juristischen Staatsprüfungen in Baden-Württemberg abgelegt und jeweils mit der Gesamtnote „befriedigend“ bestanden: Im Ersten Staatsexamen erzielte sie dabei 7,56 Punkte und im Zweiten Staatsexamen 6,78 Punkte. Die mit Schriftsatz vom 22.02.2007 eingereichte Bewerbung um die Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes blieb jedoch erfolglos. Zur Begründung teilte der Beklagte mit, auch in Ansehung der Schwerbehindertengleichstellung könne die Bewerbung keine Berücksichtigung finden, weil die Klägerin das Anforderungsprofil für die angestrebte Tätigkeit im höheren Justizdienst nicht erfülle. Dieses sehe deutlich überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse in beiden juristischen Staatsprüfungen als Grundanforderung vor, was nach ständiger Verwaltungspraxis im Regelfall zwei jeweils mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ abgeschlossene Staatsprüfungen voraussetze. Weil sie diese Eignungshürde nicht überschritten habe und die fachliche Eignung damit offensichtlich fehle, könne die Klägerin auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Das Ablehnungsschreiben wurde der Schwerbehindertenvertretung zusammen mit dem Bewerbungsbogen der Klägerin nachrichtlich zur Kenntnisnahme übersandt.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2007 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 12.557,10 EUR bis spätestens 16.04.2007 auf. Angesichts der Nichtgewährung eines Vorstellungsgespräches bestehe ein Entschädigungsanspruch aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX in Höhe von drei Monatsverdiensten. Nach Ablauf dieser Frist hat die Klägerin am 24.04.2007 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigungsleistung nebst Zinsen zu verurteilen. Sowohl die Missachtung der für öffentliche Arbeitgeber normierten Einladungspflicht schwerbehinderter Bewerber als auch die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Vorfeld der Entscheidung begründe die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne von einer offensichtlichen Nichteignung angesichts der abgelegten juristischen Staatsprüfungen nicht ausgegangen werden. Dies gelte in besonderer Weise für die primär angestrebte Tätigkeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit, weil die Klägerin im Arbeitsrecht in allen Prüfungsabschnitten deutlich überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt habe (12 Punkte im Ersten Staatsexamen, 11 Punkte im Zweiten Staatsexamen sowie 15 Punkte in der Wahlstation). Im Übrigen hätte sie ohne ihre Erkrankung und die damit verbundenen Schmerzen und Schmerzmitteleinnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine deutlich bessere Note erzielt.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, die Klage sei mangels Durchführung eines Vorverfahrens bereits unzulässig. Im Übrigen liege eine Diskriminierung der Klägerin nicht vor, weil die zu Ungunsten der Klägerin getroffene Personalentscheidung ausschließlich darauf beruhe, dass die Klägerin die sehr hohen Leistungsanforderungen für eine Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes nicht erfülle. Die Behauptung der Klägerin, ohne ihre Erkrankung hätte sie eine deutlich bessere Note im Zweiten Staatsexamen erzielt, sei durch nichts belegt. Tatsächlich habe sie auch im Ersten Staatsexamen und damit vor ihrer Verletzung nur eine unwesentlich bessere Gesamtnote erreicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.01.2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, trotz Fehlen eines Vorverfahrens erweise sich die Klage gemäß § 75 VwGO als zulässig. Die Klage sei aber unbegründet, weil ein Anspruch auf die begehrte Entschädigungszahlung nicht bestehe. Angesichts des vom Beklagten im Regelfall geforderten Anforderungsprofils der Note „vollbefriedigend“ in beiden Staatsexamen stehe vielmehr fest, dass die Nichteinstellung der Klägerin auf eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung nicht zurückgeführt werden könne.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung der Klägerin. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende Entschädigungsleistung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2007 zu zahlen.
Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, eine offensichtlich fehlende Eignung könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Richteramt erfülle. Damit habe sie gemäß § 82 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen. Bereits mit der Missachtung dieser Verpflichtung realisiere sich ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Im Übrigen indiziere das verweigerte Vorstellungsgespräch und die fehlerhafte Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung. Den zur Entkräftung dieser Vermutung erforderlichen Vollbeweis der diskriminierungsfreien Bewerberauswahl habe das beklagte Land nicht geführt. Soweit der Beklagte auf den Grundsatz der Bestenauslese verwiesen habe, sei dieser nicht geeignet, die ausdrückliche Privilegierung schwerbehinderter Bewerber nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auszuhebeln.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Es trägt im Wesentlichen vor, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch sei nicht erforderlich gewesen, weil die Klägerin die für die Einstellung in den höheren Justizdienst geforderten Examensnoten deutlich und damit offensichtlich unterschritten habe. Voraussetzung für die begehrte Einstellung sei im Regelfall mindestens die Note „vollbefriedigend“ in beiden Staatsexamina; wo dies aufgrund der Bewerberlage nicht möglich sei, werde das Prädikat „vollbefriedigend“ jedenfalls in einem Examen gefordert. Dementsprechend sei auch im maßgeblichen Einstellungszeitraum 2006/2007 keine einzige Einstellung erfolgt, bei der nicht mindestens ein „vollbefriedigendes“ Examen erzielt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, welchen Sinn eine Einladung der Klägerin zum Vorstellungsgespräch gemacht haben könnte, insbesondere weil das Vorstellungsgespräch in erster Linie der Feststellung der persönlichen und nicht der fachlichen Eignung diene.
12 
Der Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts eine anonymisierte Liste der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen in den höheren Justizdienst des Landes vorgelegt, aus der die jeweils erzielten Leistungen in den juristischen Staatsprüfungen ersichtlich sind. Hierauf sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Zwar trägt die Berufung auf das geforderte Anforderungsprofil die Einschätzung einer „offensichtlich“ fehlenden fachlichen Eignung nicht. Dem Beklagten ist aber der Nachweis gelungen, dass die Nichteinstellung der Klägerin nicht auf einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen beruht.
14 
1. Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig.
15 
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen im Rahmen ihrer Bewerbung für eine Stelle im höheren Justizdienst des beklagten Landes. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist daher das Stellenbesetzungsverfahren, für das gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 1 BeamtStG) der Verwaltungsrechtweg gegeben war. Diese Rechtswegzuweisung gilt umfassend und erfasst daher auch Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Einstellung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12/94 -, BVerwGE 100, 280) sowie den vorliegend geltend gemachten Entschädigungsanspruch (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2007 - 2 F 10596/07 -, NVwZ 2007, 1099). Unabhängig hiervon findet gemäß § 17a Abs. 5 GVG im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Prüfung des beschrittenen Rechtsweges auch nicht statt.
16 
Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil das Entschädigungsbegehren eine vorherige Behördenentscheidung gerade in der Form des Verwaltungsakts nicht voraussetzt. Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG) bedarf es indes nicht nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsstreitverfahren, sondern bei sämtlichen auf ein Beamtenverhältnis bezogenen Klagen der Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350), das die Klägerin vorliegend nicht beschritten hat. Ob diese Anforderung auch auf den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -) erstreckt werden kann, erscheint aber fraglich. Denn das die besondere Verfahrensanordnung in § 126 Abs. 3 BRRG tragende Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn liegt hier gerade nicht vor. Die Frage kann im Ergebnis aber offen bleiben, weil die Klage auch bei unterstellter Anwendbarkeit des 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG als Untätigkeitsklage zulässig ist. Zwar lagen die in § 75 VwGO benannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung vom 24.04.2007 nicht vor: Seit dem Zugang ihres Antrags auf Zahlung einer Entschädigung vom 31.03.2007 waren die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen drei Monate offenkundig nicht verstrichen. Die damit zunächst unzulässig erhobene Klage ist indes durch den bis zum Erlass des Sachurteils eingetretenen Zeitablauf zulässig geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/92 -, BVerwGE 95, 149).
17 
Auch das Fehlen eines bezifferten Geldbetrages steht der Zulässigkeit nicht entgegen, denn die Anspruchsgrundlage aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 2 AGG sieht eine „angemessene“ Entschädigung in Geld vor und macht die Bestimmung des festzusetzenden Betrages damit vom billigen Ermessen des erkennenden Gerichts abhängig. Mit der Bezugnahme auf die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG benannte Obergrenze von drei Monatsgehältern hat die Klägerin - die ihr Einstellungsbegehren nicht weiter verfolgt - auch deutlich gemacht, dass sie nur diesen limitierten Entschädigungsanspruch geltend macht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538) und die Tatsachengrundlage für die Höhenbestimmung des Gerichts benannt. Der Klagantrag ist daher auch ohne ausdrückliche Bezifferung hinreichend bestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 -, BAGE 113, 361).
18 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen nicht zu.
19 
Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen schwerbehinderte Menschen - ebenso wie diesen von Rechts wegen Gleichgestellte - nicht wegen ihrer Behinderung bei einer Einstellung benachteiligt werden (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der schwerbehinderte Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, die gemäß Satz 2 der Vorschrift drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn er auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Die Voraussetzungen dieses von der Klägerin geltend gemachten limitierten Entschädigungsanspruches liegen jedoch nicht vor. Denn die - für die Klägerin negative - Auswahlentscheidung des Beklagten erfolgte nicht wegen ihrer Behinderung.
20 
a) Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der Beklagte, der als „öffentlicher Arbeitgeber“ den Bindungen des § 82 SGB IX unterliegt, davon absehen durfte, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Denn eine Einladung ist gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur entbehrlich, „wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“.
21 
Die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Einstellung in den Richterdienst des beklagten Landes als Richterin auf Probe (vgl. § 12 Abs. 1 DRiG) ist gemäß § 8 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. § 7 BRRG, jetzt § 9 BeamtStG). Diese Kriterien sind durch den verfassungskräftigen Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG abschließend und vorbehaltlos vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69). Damit sind zwar die Auswahlkriterien zwingend bestimmt, nicht geregelt ist indes, auf welchen Bezugspunkt diese Maßstäbe zu beziehen sind.
22 
Diese Aufgabe kommt dem „Anforderungsprofil“ zu, das als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt, die der künftige Inhaber erfüllen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, NVwZ-RR 2006, 185).
23 
Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet grundsätzlich der Dienstherr nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Erst aus diesem Zuschnitt des zu vergebenden Amtes oder Dienstpostens werden daher die Anforderungen bestimmt, an denen konkurrierende Bewerber zu messen sind. Mit der Bestimmung eines „Anforderungsprofils“ für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr daher gleichzeitig die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -; NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58).
24 
Die Nichteinhaltung der mit dem Anforderungsprofil vorgegebenen Kriterien ist daher - wie vom Beklagten vorgetragen - grundsätzlich geeignet, die offensichtlich fehlende Eignung eines Bewerbers zu begründen. Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht auch gebilligt, dass über die Eignung der Bewerber in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befunden wird, bei dem zunächst diejenigen Bewerber unberücksichtigt bleiben, die dem Anforderungsprofil von vornherein nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -). Leistungsbezogene Mindestvoraussetzungen sind dabei grundsätzlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167).
25 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle von vornherein nicht entspricht. Denn dieses enthält die Festlegung auf (regelmäßig) zwei mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegte Staatsprüfungen nicht.
26 
Das maßgebliche Anforderungsprofil für die von der Klägerin begehrte Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes ergibt sich - auch nach Auffassung des Beklagten - aus Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 16.04.2002 (Amtsblatt „Die Justiz“ S. 209). Dort werden die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften, „die ein Stelleninhaber im Idealfall mitbringen soll“, konkretisiert und festgelegt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem so festgelegten Anforderungsprofil von vornherein nicht genügt, liegen indes nicht vor. Denn eine Festlegung auf ein bestimmtes Ergebnis in den juristischen Staatsprüfungen findet sich dort nicht. Erforderlich sind hinsichtlich der mit den Staatsprüfungen nachgewiesenen Fachkompetenz lediglich „umfassende Rechtskenntnisse“. Diese werden jedoch grundsätzlich auch mit den von der Klägerin mit der Gesamtnote „befriedigend“ abgelegten Staatsexamina belegt. Denn nach § 5 Abs. 1 DRiG ist Voraussetzung für den Nachweis der fachlichen Eignung nur der erfolgreiche Abschluss der Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung.
27 
Die Richtigkeit dieser Einschätzung ergibt sich auch aus der reziproken Kontrollerwägung: denn träfe die Auffassung des Beklagten zu, wäre er daran gehindert, Bewerber, die nicht das geforderte Prädikat erzielt haben, in den höheren Justizdienst einzustellen. An das von ihm entwickelte Anforderungsprofil und die darin liegende vorentscheidende Gestaltung der Auswahlkriterien ist der Dienstherr im laufenden Auswahlverfahren gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693; BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31/06 -, BVerwGE 128, 329; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Grundsätzlich kann daher für die Stellenbesetzung nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 2 B 6/05 -; OVG Bremen, Beschluss vom 28.01.2009 - 2 B 479/08 -, NordÖR 2009, 213). Erst wenn mehrere Bewerber allen Kriterien eines Anforderungsprofils gerecht werden, bleibt Raum für eine bewertende Abstufung der jeweiligen Qualifikation. Handelte es sich bei der vom Beklagten vorgetragenen Notenstufe daher um ein zwingend vorgegebenes Kriterium des Anforderungsprofils, so wären Bewerber, die diesem Maßstab nicht genügen, für die zu vergebende Stelle nicht geeignet. Diese Folge zieht indes auch das beklagte Land selbst nicht: ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 haben vielmehr 44 der 191 übernommenen Bewerber die benannte Vorgabe nicht erfüllt. Angesichts einer tatsächlichen Abweichungsquote von über 23 % vom vorgetragenen Auswahlkriterium zweier mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegter Staatsexamina kann aber offenkundig nicht von dem zwingend vorgegebenen Merkmal eines Anforderungsprofils ausgegangen werden.
28 
b) Fraglich erscheint auch, ob im Hinblick auf die tatsächliche Einstellungspraxis von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden konnte.
29 
Denn die für eine Einstellung in der Praxis erforderlichen Punktzahlen stehen in Abhängigkeit von dem konkreten Bewerberfeld und lassen sich daher jeweils erst im Nachhinein bestimmen. Dementsprechend weist der Beklagte in seiner Werbebroschüre „Qualifizierte Juristinnen und Juristen gesucht!“ darauf hin: „Da sich die Einstellungsvoraussetzungen aber kurzfristig ändern können, raten wir ihnen ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung“. Ein striktes Anforderungsprofil, das jedenfalls in der Einstellungspraxis nicht unterschritten werden würde, liegt im Übrigen auch insoweit nicht vor: Immerhin fünf der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen wiesen in einer Staatsprüfung weniger als acht Punkte auf und unterschritten damit auch die in der benannten Werbebroschüre benannten Grenzen.
30 
Tatsächlich eingehalten worden ist im maßgeblichen Zeitraum ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten indes das Kriterium, dass mindestens eine der Staatsprüfungen mit der Note „vollbefriedigend“ abgelegt wurde. Diese Anforderung ist aber weder Bestandteil des normativ festgelegten Anforderungsprofils noch entspricht sie den offiziellen Verlautbarungen des Beklagten. In der bereits benannten Werbebroschüre wird vielmehr bereits ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung geraten; die zwingende Anforderung jedenfalls eines „vollbefriedigenden“ Abschlusses wird damit gerade nicht aufgestellt.
31 
Angesichts des Fehlens vorhersehbarer und in der tatsächlichen Verwaltungspraxis strikt geübter Kriterien kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bewerber, der nicht in beiden Staatsprüfungen mindestens das Prädikat „vollbefriedigend“ erreicht hat, von vornherein keine Aussicht auf eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren gehabt hätte (a.A. offenbar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2008 - 2 A 10197/08 -; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Denn die zwingende Mindestvorgabe für ein Auswahlverfahren muss verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Unzulässig und mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch potenzieller Bewerber nicht vereinbar ist es dagegen, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/ 06 -, NVwZ 2007, 693).
32 
Dieses Ergebnis wird durch den Schutzzweck der öffentlichen Arbeitgebern in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegten Verpflichtung der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bestätigt. Denn mit dem Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hat der Gesetzgeber den schwerbehinderten Bewerber im Auswahlverfahren bewusst besser gestellt als den nicht behinderten Konkurrenten, um ihm durch sein persönliches Auftreten die Gelegenheit zu geben, seine spezielle Befähigung für die ausgeschriebene Stelle unter Beweis zu stellen und den Arbeitgeber trotz anfänglicher Zweifel von der bestehenden Eignung im mündlichen Gespräch zu überzeugen (vgl. Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 11. Aufl. 2005, § 82 Rdnr. 5; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Nach der gesetzlichen Intention muss der öffentliche Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber demnach selbst dann einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren, wenn er sich aufgrund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl bereits die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Konkurrent nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte (so BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diese Pflicht besteht gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen bereits die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, er also „ganz augenscheinlich“ für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht kommen kann (vgl. LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -).
33 
Eine zu großzügige Handhabung des Merkmals offensichtlicher Nichteignung würde das gesetzgeberische Anliegen, die Chancen schwerbehinderter Bewerber im Verfahren zu verbessern, aber vereiteln. Dabei wird nicht verkannt, dass ein nur „formales“ Einstellungsgespräch zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ohne ernsthafte Einstellungschancen durchaus demotivierende Wirkungen für den schwerbehinderten Arbeitssuchenden entfalten kann. Die Entscheidung über Sinn und Zweckmäßigkeit entsprechender Verfahrensvorkehrungen obliegt indes dem hierfür zuständigen Sachgesetzgeber.
34 
c) Mit der Tatsache, dass der Beklagte die Klägerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, obwohl ihr die fachliche Eignung für die angestrebte Einstellung nicht offensichtlich fehlt, sind damit Indizien dargelegt, die eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. Um der Annahme eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zu entgehen, muss der Beklagte daher gemäß § 22 AMG den Beweis erbringen, dass ausschließlich sachliche, nicht auf die Behinderung bezogene Gründe maßgeblich für die Auswahlentscheidung waren (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diesen Beweis hat der Beklagte vorliegend erbracht.
35 
Ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 betrug die schlechteste Note in der laufbahnbefähigenden Zweiten Staatsprüfung, die noch für eine Einstellung berücksichtigt werden konnte, 8,21 Punkte. Von diesem „Grenzrang“ liegen die von der Klägerin erzielten 6,78 Punkte im Zweiten Staatsexamen deutlich entfernt. Auch bei Berücksichtigung der Ergebnisse im Ersten Staatsexamen ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar lag hier die niedrigste noch zur Einstellung führende Punktzahl bei 7,53 und damit sogar geringfügig schlechter als die von der Klägerin erzielten 7,56 Punkte. In diesem Falle waren im Zweiten Staatsexamen jedoch 10,14 Punkte erzielt worden, sodass auch hier die Einschätzung einer insgesamt deutlich höheren Eignung gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für die vier weiteren Fälle, in denen die im Ersten Staatsexamen erzielte Punktzahl unter acht Punkten betrug, denn insoweit waren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils mindestens neun Punkte erreicht worden. Tatsächlich ist zum fraglichen Einstellungszeitpunkt daher kein Bewerber berücksichtigt worden, der nicht mindestens in einer Staatsprüfung die Gesamtnote „vollbefriedigend“ erzielt hatte. Es kann daher mit Sicherheit festgestellt werden, dass ein nicht behinderter Bewerber mit vergleichbaren Examensnoten wie die Klägerin mit einer Bewerbung nicht zum Zuge gekommen wäre. Die Nichteinstellung der Klägerin beruht daher ausschließlich auf der Tatsache, dass die von ihr erzielten Examensnoten den Anforderungen des Beklagten zum fraglichen Einstellungstermin nicht genügten. Eine - gegebenenfalls auch nur anteilige - Benachteiligung wegen ihrer Behinderung scheidet damit aus.
36 
Die maßgebliche Bezugnahme auf die in den juristischen Staatsprüfungen erzielten Ergebnisse entspricht auch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist nicht zu beanstanden. Da bei einem Berufsanfänger fachliche Leistungen im engeren Sinne noch nicht vorliegen können, ist es zulässig und regelmäßig auch geboten, die Eignungsbeurteilung auf die Leistungen zu stützen, die der Bewerber im Rahmen seiner Ausbildung erbracht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 -). Den in den juristischen Staatsprüfungen abgelegten Befähigungsnachweisen kommt daher für die Einstellung in den Justizdienst ausschlaggebende Bedeutung zu.
37 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin. Vielmehr schreibt Art. 33 Abs. 2 GG den Bestenauslesegrundsatz im Interesse der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes verfassungsunmittelbar und zwingend vor. Diese Vorgabe kann auch nicht im Hinblick auf die Förderung schwerbehinderter Menschen durchbrochen werden (vgl. nunmehr ausdrücklich § 9 BeamtStG); eine derartig weitreichende Förderung schwerbehinderter Menschen sieht das geltende Recht nicht vor. Soweit die Klägerin insoweit vorträgt, ihre Beeinträchtigung sei im Rahmen der Zweiten juristischen Staatsprüfung trotz einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 Minuten pro Klausur und der gewährten Verwendung einer Spracherkennungssoftware nicht hinreichend beachtet worden, kann sie hiermit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn die Frage ob und gegebenenfalls welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 7 JAPrO ein eigenständiges und isoliert rechtsschutzfähiges Verfahren. Erachtete die Klägerin die ihr gewährten Prüfungserleichterungen daher als nicht ausreichend, so hätte sie die hierfür gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten beschreiten müssen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
38 
Der Beklagte hat damit zwar gegen die ihm in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegte Pflicht, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verstoßen. Er hat jedoch im Berufungsverfahren die damit begründete Vermutung der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund der Behinderung entkräftet und vollen Beweis dafür erbracht, dass die Nichteinstellung der Klägerin ausschließlich auf sachlichen Erwägungen beruhte. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG liegen damit nicht vor.
39 
Angesichts dieses Nachweises kommt es auf die Frage, ob die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, nicht mehr an.
40 
d) Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 82 Satz 2 SGB IX allein löst keinen Entschädigungsanspruch aus.
41 
Zwar kann möglicherweise auch in dem Unterlassen angemessener Vorkehrungen zugunsten behinderter Menschen eine eigenständige Form der Benachteiligung gesehen werden, denn die Verfahrensvorschriften zur Förderung schwerbehinderter Menschen dienen gerade dem Ausgleich bestehender Nachteile. An die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift knüpft § 15 Abs. 2 AGG indes die Zahlung der Entschädigungsleistung nicht an.
42 
Diese Rechtslage war unter Geltung des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. geklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538). Denn Bezugspunkt der Entschädigungsregelung war hier ausdrücklich die in Nr. 1 geregelte Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Dementsprechend war Anknüpfungspunkt der in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX a.F. vorgenommenen Differenzierung des limitierten Entschädigungsanspruches ebenfalls die Frage, ob der Bewerber im Falle benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. Die Entschädigungsregelung enthielt damit zwar insoweit eine Erleichterung, als es auf die Kausalität der Benachteiligung für die unterbliebene Einstellung nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigungszahlung ankam und eine Reduzierung des Auswahlermessens auf Null daher nicht nachgewiesen werden musste (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262; LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -). Diese Erweiterung bedeutete jedoch nicht, dass bereits ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift tatbestandsbegründend für die Entschädigungszahlung gewesen wäre. Vielmehr blieb dem öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, die Indizwirkung der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch zu entkräften und den Nachweis zu führen, dass die Nichteinstellung des schwerbehinderten Menschen ausschließlich aus sachlichen Gründen erfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2008 - 5 B 209/07 -, Buchholz 436.61 § 81 SGB IX Nr. 1).
43 
An dieser Rechtslage hat die Überführung des Entschädigungsanspruchs aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. in § 15 Abs. 2 AGG nichts geändert (vgl. Bay.VGH, Beschluss v. 20.10.2008 - 3 ZB 07.2179 -; BAG, Urteil vom 03.04.2007 - 9 AZR 823/06 -, BAGE 122, 54; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2008 - 4 Sa 1077/07 -). Bezugspunkt der Entschädigungszahlung bleibt auch insoweit der in § 15 Abs. 1 AGG benannte Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, der sich ausweislich der Bestimmung des Anwendungsbereichs in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG auf den Berufszugang bezieht.
44 
Allein der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs löst den Entschädigungsanspruch damit nicht aus; diese Rechtsfolge ergibt sich nach dem gesetzlichen Regelungsgefüge vielmehr erst dann, wenn die durch den Verstoß begründete Indizwirkung einer Benachteiligung nicht entkräftet werden kann.
45 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Gründe

 
13 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Zwar trägt die Berufung auf das geforderte Anforderungsprofil die Einschätzung einer „offensichtlich“ fehlenden fachlichen Eignung nicht. Dem Beklagten ist aber der Nachweis gelungen, dass die Nichteinstellung der Klägerin nicht auf einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen beruht.
14 
1. Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig.
15 
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen im Rahmen ihrer Bewerbung für eine Stelle im höheren Justizdienst des beklagten Landes. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist daher das Stellenbesetzungsverfahren, für das gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 1 BeamtStG) der Verwaltungsrechtweg gegeben war. Diese Rechtswegzuweisung gilt umfassend und erfasst daher auch Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Einstellung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12/94 -, BVerwGE 100, 280) sowie den vorliegend geltend gemachten Entschädigungsanspruch (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2007 - 2 F 10596/07 -, NVwZ 2007, 1099). Unabhängig hiervon findet gemäß § 17a Abs. 5 GVG im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Prüfung des beschrittenen Rechtsweges auch nicht statt.
16 
Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil das Entschädigungsbegehren eine vorherige Behördenentscheidung gerade in der Form des Verwaltungsakts nicht voraussetzt. Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG) bedarf es indes nicht nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsstreitverfahren, sondern bei sämtlichen auf ein Beamtenverhältnis bezogenen Klagen der Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350), das die Klägerin vorliegend nicht beschritten hat. Ob diese Anforderung auch auf den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -) erstreckt werden kann, erscheint aber fraglich. Denn das die besondere Verfahrensanordnung in § 126 Abs. 3 BRRG tragende Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn liegt hier gerade nicht vor. Die Frage kann im Ergebnis aber offen bleiben, weil die Klage auch bei unterstellter Anwendbarkeit des 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG als Untätigkeitsklage zulässig ist. Zwar lagen die in § 75 VwGO benannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung vom 24.04.2007 nicht vor: Seit dem Zugang ihres Antrags auf Zahlung einer Entschädigung vom 31.03.2007 waren die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen drei Monate offenkundig nicht verstrichen. Die damit zunächst unzulässig erhobene Klage ist indes durch den bis zum Erlass des Sachurteils eingetretenen Zeitablauf zulässig geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/92 -, BVerwGE 95, 149).
17 
Auch das Fehlen eines bezifferten Geldbetrages steht der Zulässigkeit nicht entgegen, denn die Anspruchsgrundlage aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 2 AGG sieht eine „angemessene“ Entschädigung in Geld vor und macht die Bestimmung des festzusetzenden Betrages damit vom billigen Ermessen des erkennenden Gerichts abhängig. Mit der Bezugnahme auf die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG benannte Obergrenze von drei Monatsgehältern hat die Klägerin - die ihr Einstellungsbegehren nicht weiter verfolgt - auch deutlich gemacht, dass sie nur diesen limitierten Entschädigungsanspruch geltend macht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538) und die Tatsachengrundlage für die Höhenbestimmung des Gerichts benannt. Der Klagantrag ist daher auch ohne ausdrückliche Bezifferung hinreichend bestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 -, BAGE 113, 361).
18 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen nicht zu.
19 
Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen schwerbehinderte Menschen - ebenso wie diesen von Rechts wegen Gleichgestellte - nicht wegen ihrer Behinderung bei einer Einstellung benachteiligt werden (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der schwerbehinderte Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, die gemäß Satz 2 der Vorschrift drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn er auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Die Voraussetzungen dieses von der Klägerin geltend gemachten limitierten Entschädigungsanspruches liegen jedoch nicht vor. Denn die - für die Klägerin negative - Auswahlentscheidung des Beklagten erfolgte nicht wegen ihrer Behinderung.
20 
a) Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der Beklagte, der als „öffentlicher Arbeitgeber“ den Bindungen des § 82 SGB IX unterliegt, davon absehen durfte, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Denn eine Einladung ist gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur entbehrlich, „wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“.
21 
Die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Einstellung in den Richterdienst des beklagten Landes als Richterin auf Probe (vgl. § 12 Abs. 1 DRiG) ist gemäß § 8 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. § 7 BRRG, jetzt § 9 BeamtStG). Diese Kriterien sind durch den verfassungskräftigen Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG abschließend und vorbehaltlos vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69). Damit sind zwar die Auswahlkriterien zwingend bestimmt, nicht geregelt ist indes, auf welchen Bezugspunkt diese Maßstäbe zu beziehen sind.
22 
Diese Aufgabe kommt dem „Anforderungsprofil“ zu, das als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt, die der künftige Inhaber erfüllen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, NVwZ-RR 2006, 185).
23 
Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet grundsätzlich der Dienstherr nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Erst aus diesem Zuschnitt des zu vergebenden Amtes oder Dienstpostens werden daher die Anforderungen bestimmt, an denen konkurrierende Bewerber zu messen sind. Mit der Bestimmung eines „Anforderungsprofils“ für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr daher gleichzeitig die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -; NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58).
24 
Die Nichteinhaltung der mit dem Anforderungsprofil vorgegebenen Kriterien ist daher - wie vom Beklagten vorgetragen - grundsätzlich geeignet, die offensichtlich fehlende Eignung eines Bewerbers zu begründen. Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht auch gebilligt, dass über die Eignung der Bewerber in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befunden wird, bei dem zunächst diejenigen Bewerber unberücksichtigt bleiben, die dem Anforderungsprofil von vornherein nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -). Leistungsbezogene Mindestvoraussetzungen sind dabei grundsätzlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167).
25 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle von vornherein nicht entspricht. Denn dieses enthält die Festlegung auf (regelmäßig) zwei mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegte Staatsprüfungen nicht.
26 
Das maßgebliche Anforderungsprofil für die von der Klägerin begehrte Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes ergibt sich - auch nach Auffassung des Beklagten - aus Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 16.04.2002 (Amtsblatt „Die Justiz“ S. 209). Dort werden die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften, „die ein Stelleninhaber im Idealfall mitbringen soll“, konkretisiert und festgelegt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem so festgelegten Anforderungsprofil von vornherein nicht genügt, liegen indes nicht vor. Denn eine Festlegung auf ein bestimmtes Ergebnis in den juristischen Staatsprüfungen findet sich dort nicht. Erforderlich sind hinsichtlich der mit den Staatsprüfungen nachgewiesenen Fachkompetenz lediglich „umfassende Rechtskenntnisse“. Diese werden jedoch grundsätzlich auch mit den von der Klägerin mit der Gesamtnote „befriedigend“ abgelegten Staatsexamina belegt. Denn nach § 5 Abs. 1 DRiG ist Voraussetzung für den Nachweis der fachlichen Eignung nur der erfolgreiche Abschluss der Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung.
27 
Die Richtigkeit dieser Einschätzung ergibt sich auch aus der reziproken Kontrollerwägung: denn träfe die Auffassung des Beklagten zu, wäre er daran gehindert, Bewerber, die nicht das geforderte Prädikat erzielt haben, in den höheren Justizdienst einzustellen. An das von ihm entwickelte Anforderungsprofil und die darin liegende vorentscheidende Gestaltung der Auswahlkriterien ist der Dienstherr im laufenden Auswahlverfahren gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693; BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31/06 -, BVerwGE 128, 329; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Grundsätzlich kann daher für die Stellenbesetzung nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 2 B 6/05 -; OVG Bremen, Beschluss vom 28.01.2009 - 2 B 479/08 -, NordÖR 2009, 213). Erst wenn mehrere Bewerber allen Kriterien eines Anforderungsprofils gerecht werden, bleibt Raum für eine bewertende Abstufung der jeweiligen Qualifikation. Handelte es sich bei der vom Beklagten vorgetragenen Notenstufe daher um ein zwingend vorgegebenes Kriterium des Anforderungsprofils, so wären Bewerber, die diesem Maßstab nicht genügen, für die zu vergebende Stelle nicht geeignet. Diese Folge zieht indes auch das beklagte Land selbst nicht: ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 haben vielmehr 44 der 191 übernommenen Bewerber die benannte Vorgabe nicht erfüllt. Angesichts einer tatsächlichen Abweichungsquote von über 23 % vom vorgetragenen Auswahlkriterium zweier mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegter Staatsexamina kann aber offenkundig nicht von dem zwingend vorgegebenen Merkmal eines Anforderungsprofils ausgegangen werden.
28 
b) Fraglich erscheint auch, ob im Hinblick auf die tatsächliche Einstellungspraxis von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden konnte.
29 
Denn die für eine Einstellung in der Praxis erforderlichen Punktzahlen stehen in Abhängigkeit von dem konkreten Bewerberfeld und lassen sich daher jeweils erst im Nachhinein bestimmen. Dementsprechend weist der Beklagte in seiner Werbebroschüre „Qualifizierte Juristinnen und Juristen gesucht!“ darauf hin: „Da sich die Einstellungsvoraussetzungen aber kurzfristig ändern können, raten wir ihnen ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung“. Ein striktes Anforderungsprofil, das jedenfalls in der Einstellungspraxis nicht unterschritten werden würde, liegt im Übrigen auch insoweit nicht vor: Immerhin fünf der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen wiesen in einer Staatsprüfung weniger als acht Punkte auf und unterschritten damit auch die in der benannten Werbebroschüre benannten Grenzen.
30 
Tatsächlich eingehalten worden ist im maßgeblichen Zeitraum ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten indes das Kriterium, dass mindestens eine der Staatsprüfungen mit der Note „vollbefriedigend“ abgelegt wurde. Diese Anforderung ist aber weder Bestandteil des normativ festgelegten Anforderungsprofils noch entspricht sie den offiziellen Verlautbarungen des Beklagten. In der bereits benannten Werbebroschüre wird vielmehr bereits ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung geraten; die zwingende Anforderung jedenfalls eines „vollbefriedigenden“ Abschlusses wird damit gerade nicht aufgestellt.
31 
Angesichts des Fehlens vorhersehbarer und in der tatsächlichen Verwaltungspraxis strikt geübter Kriterien kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bewerber, der nicht in beiden Staatsprüfungen mindestens das Prädikat „vollbefriedigend“ erreicht hat, von vornherein keine Aussicht auf eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren gehabt hätte (a.A. offenbar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2008 - 2 A 10197/08 -; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Denn die zwingende Mindestvorgabe für ein Auswahlverfahren muss verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Unzulässig und mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch potenzieller Bewerber nicht vereinbar ist es dagegen, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/ 06 -, NVwZ 2007, 693).
32 
Dieses Ergebnis wird durch den Schutzzweck der öffentlichen Arbeitgebern in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegten Verpflichtung der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bestätigt. Denn mit dem Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hat der Gesetzgeber den schwerbehinderten Bewerber im Auswahlverfahren bewusst besser gestellt als den nicht behinderten Konkurrenten, um ihm durch sein persönliches Auftreten die Gelegenheit zu geben, seine spezielle Befähigung für die ausgeschriebene Stelle unter Beweis zu stellen und den Arbeitgeber trotz anfänglicher Zweifel von der bestehenden Eignung im mündlichen Gespräch zu überzeugen (vgl. Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 11. Aufl. 2005, § 82 Rdnr. 5; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Nach der gesetzlichen Intention muss der öffentliche Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber demnach selbst dann einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren, wenn er sich aufgrund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl bereits die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Konkurrent nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte (so BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diese Pflicht besteht gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen bereits die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, er also „ganz augenscheinlich“ für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht kommen kann (vgl. LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -).
33 
Eine zu großzügige Handhabung des Merkmals offensichtlicher Nichteignung würde das gesetzgeberische Anliegen, die Chancen schwerbehinderter Bewerber im Verfahren zu verbessern, aber vereiteln. Dabei wird nicht verkannt, dass ein nur „formales“ Einstellungsgespräch zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ohne ernsthafte Einstellungschancen durchaus demotivierende Wirkungen für den schwerbehinderten Arbeitssuchenden entfalten kann. Die Entscheidung über Sinn und Zweckmäßigkeit entsprechender Verfahrensvorkehrungen obliegt indes dem hierfür zuständigen Sachgesetzgeber.
34 
c) Mit der Tatsache, dass der Beklagte die Klägerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, obwohl ihr die fachliche Eignung für die angestrebte Einstellung nicht offensichtlich fehlt, sind damit Indizien dargelegt, die eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. Um der Annahme eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zu entgehen, muss der Beklagte daher gemäß § 22 AMG den Beweis erbringen, dass ausschließlich sachliche, nicht auf die Behinderung bezogene Gründe maßgeblich für die Auswahlentscheidung waren (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diesen Beweis hat der Beklagte vorliegend erbracht.
35 
Ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 betrug die schlechteste Note in der laufbahnbefähigenden Zweiten Staatsprüfung, die noch für eine Einstellung berücksichtigt werden konnte, 8,21 Punkte. Von diesem „Grenzrang“ liegen die von der Klägerin erzielten 6,78 Punkte im Zweiten Staatsexamen deutlich entfernt. Auch bei Berücksichtigung der Ergebnisse im Ersten Staatsexamen ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar lag hier die niedrigste noch zur Einstellung führende Punktzahl bei 7,53 und damit sogar geringfügig schlechter als die von der Klägerin erzielten 7,56 Punkte. In diesem Falle waren im Zweiten Staatsexamen jedoch 10,14 Punkte erzielt worden, sodass auch hier die Einschätzung einer insgesamt deutlich höheren Eignung gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für die vier weiteren Fälle, in denen die im Ersten Staatsexamen erzielte Punktzahl unter acht Punkten betrug, denn insoweit waren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils mindestens neun Punkte erreicht worden. Tatsächlich ist zum fraglichen Einstellungszeitpunkt daher kein Bewerber berücksichtigt worden, der nicht mindestens in einer Staatsprüfung die Gesamtnote „vollbefriedigend“ erzielt hatte. Es kann daher mit Sicherheit festgestellt werden, dass ein nicht behinderter Bewerber mit vergleichbaren Examensnoten wie die Klägerin mit einer Bewerbung nicht zum Zuge gekommen wäre. Die Nichteinstellung der Klägerin beruht daher ausschließlich auf der Tatsache, dass die von ihr erzielten Examensnoten den Anforderungen des Beklagten zum fraglichen Einstellungstermin nicht genügten. Eine - gegebenenfalls auch nur anteilige - Benachteiligung wegen ihrer Behinderung scheidet damit aus.
36 
Die maßgebliche Bezugnahme auf die in den juristischen Staatsprüfungen erzielten Ergebnisse entspricht auch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist nicht zu beanstanden. Da bei einem Berufsanfänger fachliche Leistungen im engeren Sinne noch nicht vorliegen können, ist es zulässig und regelmäßig auch geboten, die Eignungsbeurteilung auf die Leistungen zu stützen, die der Bewerber im Rahmen seiner Ausbildung erbracht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 -). Den in den juristischen Staatsprüfungen abgelegten Befähigungsnachweisen kommt daher für die Einstellung in den Justizdienst ausschlaggebende Bedeutung zu.
37 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin. Vielmehr schreibt Art. 33 Abs. 2 GG den Bestenauslesegrundsatz im Interesse der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes verfassungsunmittelbar und zwingend vor. Diese Vorgabe kann auch nicht im Hinblick auf die Förderung schwerbehinderter Menschen durchbrochen werden (vgl. nunmehr ausdrücklich § 9 BeamtStG); eine derartig weitreichende Förderung schwerbehinderter Menschen sieht das geltende Recht nicht vor. Soweit die Klägerin insoweit vorträgt, ihre Beeinträchtigung sei im Rahmen der Zweiten juristischen Staatsprüfung trotz einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 Minuten pro Klausur und der gewährten Verwendung einer Spracherkennungssoftware nicht hinreichend beachtet worden, kann sie hiermit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn die Frage ob und gegebenenfalls welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 7 JAPrO ein eigenständiges und isoliert rechtsschutzfähiges Verfahren. Erachtete die Klägerin die ihr gewährten Prüfungserleichterungen daher als nicht ausreichend, so hätte sie die hierfür gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten beschreiten müssen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
38 
Der Beklagte hat damit zwar gegen die ihm in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegte Pflicht, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verstoßen. Er hat jedoch im Berufungsverfahren die damit begründete Vermutung der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund der Behinderung entkräftet und vollen Beweis dafür erbracht, dass die Nichteinstellung der Klägerin ausschließlich auf sachlichen Erwägungen beruhte. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG liegen damit nicht vor.
39 
Angesichts dieses Nachweises kommt es auf die Frage, ob die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, nicht mehr an.
40 
d) Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 82 Satz 2 SGB IX allein löst keinen Entschädigungsanspruch aus.
41 
Zwar kann möglicherweise auch in dem Unterlassen angemessener Vorkehrungen zugunsten behinderter Menschen eine eigenständige Form der Benachteiligung gesehen werden, denn die Verfahrensvorschriften zur Förderung schwerbehinderter Menschen dienen gerade dem Ausgleich bestehender Nachteile. An die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift knüpft § 15 Abs. 2 AGG indes die Zahlung der Entschädigungsleistung nicht an.
42 
Diese Rechtslage war unter Geltung des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. geklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538). Denn Bezugspunkt der Entschädigungsregelung war hier ausdrücklich die in Nr. 1 geregelte Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Dementsprechend war Anknüpfungspunkt der in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX a.F. vorgenommenen Differenzierung des limitierten Entschädigungsanspruches ebenfalls die Frage, ob der Bewerber im Falle benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. Die Entschädigungsregelung enthielt damit zwar insoweit eine Erleichterung, als es auf die Kausalität der Benachteiligung für die unterbliebene Einstellung nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigungszahlung ankam und eine Reduzierung des Auswahlermessens auf Null daher nicht nachgewiesen werden musste (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262; LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -). Diese Erweiterung bedeutete jedoch nicht, dass bereits ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift tatbestandsbegründend für die Entschädigungszahlung gewesen wäre. Vielmehr blieb dem öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, die Indizwirkung der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch zu entkräften und den Nachweis zu führen, dass die Nichteinstellung des schwerbehinderten Menschen ausschließlich aus sachlichen Gründen erfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2008 - 5 B 209/07 -, Buchholz 436.61 § 81 SGB IX Nr. 1).
43 
An dieser Rechtslage hat die Überführung des Entschädigungsanspruchs aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. in § 15 Abs. 2 AGG nichts geändert (vgl. Bay.VGH, Beschluss v. 20.10.2008 - 3 ZB 07.2179 -; BAG, Urteil vom 03.04.2007 - 9 AZR 823/06 -, BAGE 122, 54; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2008 - 4 Sa 1077/07 -). Bezugspunkt der Entschädigungszahlung bleibt auch insoweit der in § 15 Abs. 1 AGG benannte Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, der sich ausweislich der Bestimmung des Anwendungsbereichs in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG auf den Berufszugang bezieht.
44 
Allein der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs löst den Entschädigungsanspruch damit nicht aus; diese Rechtsfolge ergibt sich nach dem gesetzlichen Regelungsgefüge vielmehr erst dann, wenn die durch den Verstoß begründete Indizwirkung einer Benachteiligung nicht entkräftet werden kann.
45 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen behaupteten Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot für Schwerbehinderte im Rahmen ihrer Bewerbung um eine Stelle im Richterdienst des beklagten Landes. Der Rechtsstreit betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einer „offensichtlich“ fehlenden Eignung ausgegangen werden kann, bei der die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch gemäß § 82 Satz 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch vom 19.06.2001 (BGBl. S. 1046 - SGB IX -) entbehrlich ist.
Die Klägerin ist durch Bescheid der Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit R. - vom 29.01.2007 aufgrund einer Verletzung an der rechten Hand einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Sie hat die juristischen Staatsprüfungen in Baden-Württemberg abgelegt und jeweils mit der Gesamtnote „befriedigend“ bestanden: Im Ersten Staatsexamen erzielte sie dabei 7,56 Punkte und im Zweiten Staatsexamen 6,78 Punkte. Die mit Schriftsatz vom 22.02.2007 eingereichte Bewerbung um die Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes blieb jedoch erfolglos. Zur Begründung teilte der Beklagte mit, auch in Ansehung der Schwerbehindertengleichstellung könne die Bewerbung keine Berücksichtigung finden, weil die Klägerin das Anforderungsprofil für die angestrebte Tätigkeit im höheren Justizdienst nicht erfülle. Dieses sehe deutlich überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse in beiden juristischen Staatsprüfungen als Grundanforderung vor, was nach ständiger Verwaltungspraxis im Regelfall zwei jeweils mindestens mit der Note „vollbefriedigend“ abgeschlossene Staatsprüfungen voraussetze. Weil sie diese Eignungshürde nicht überschritten habe und die fachliche Eignung damit offensichtlich fehle, könne die Klägerin auch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden. Das Ablehnungsschreiben wurde der Schwerbehindertenvertretung zusammen mit dem Bewerbungsbogen der Klägerin nachrichtlich zur Kenntnisnahme übersandt.
Mit Schriftsatz vom 31.03.2007 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 12.557,10 EUR bis spätestens 16.04.2007 auf. Angesichts der Nichtgewährung eines Vorstellungsgespräches bestehe ein Entschädigungsanspruch aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX in Höhe von drei Monatsverdiensten. Nach Ablauf dieser Frist hat die Klägerin am 24.04.2007 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und beantragt, den Beklagten zur Zahlung einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Entschädigungsleistung nebst Zinsen zu verurteilen. Sowohl die Missachtung der für öffentliche Arbeitgeber normierten Einladungspflicht schwerbehinderter Bewerber als auch die unterlassene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Vorfeld der Entscheidung begründe die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne von einer offensichtlichen Nichteignung angesichts der abgelegten juristischen Staatsprüfungen nicht ausgegangen werden. Dies gelte in besonderer Weise für die primär angestrebte Tätigkeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit, weil die Klägerin im Arbeitsrecht in allen Prüfungsabschnitten deutlich überdurchschnittliche Ergebnisse erzielt habe (12 Punkte im Ersten Staatsexamen, 11 Punkte im Zweiten Staatsexamen sowie 15 Punkte in der Wahlstation). Im Übrigen hätte sie ohne ihre Erkrankung und die damit verbundenen Schmerzen und Schmerzmitteleinnahmen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine deutlich bessere Note erzielt.
Das beklagte Land hat Klagabweisung beantragt und ausgeführt, die Klage sei mangels Durchführung eines Vorverfahrens bereits unzulässig. Im Übrigen liege eine Diskriminierung der Klägerin nicht vor, weil die zu Ungunsten der Klägerin getroffene Personalentscheidung ausschließlich darauf beruhe, dass die Klägerin die sehr hohen Leistungsanforderungen für eine Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes nicht erfülle. Die Behauptung der Klägerin, ohne ihre Erkrankung hätte sie eine deutlich bessere Note im Zweiten Staatsexamen erzielt, sei durch nichts belegt. Tatsächlich habe sie auch im Ersten Staatsexamen und damit vor ihrer Verletzung nur eine unwesentlich bessere Gesamtnote erreicht.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25.01.2008 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, trotz Fehlen eines Vorverfahrens erweise sich die Klage gemäß § 75 VwGO als zulässig. Die Klage sei aber unbegründet, weil ein Anspruch auf die begehrte Entschädigungszahlung nicht bestehe. Angesichts des vom Beklagten im Regelfall geforderten Anforderungsprofils der Note „vollbefriedigend“ in beiden Staatsexamen stehe vielmehr fest, dass die Nichteinstellung der Klägerin auf eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung nicht zurückgeführt werden könne.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung der Klägerin. Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2008 - 2 K 3727/07 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende Entschädigungsleistung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 17.04.2007 zu zahlen.
Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, eine offensichtlich fehlende Eignung könne schon deshalb nicht angenommen werden, weil die Klägerin die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Richteramt erfülle. Damit habe sie gemäß § 82 Satz 2 SGB IX zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen. Bereits mit der Missachtung dieser Verpflichtung realisiere sich ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot. Im Übrigen indiziere das verweigerte Vorstellungsgespräch und die fehlerhafte Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine Benachteiligung aufgrund der Schwerbehinderung. Den zur Entkräftung dieser Vermutung erforderlichen Vollbeweis der diskriminierungsfreien Bewerberauswahl habe das beklagte Land nicht geführt. Soweit der Beklagte auf den Grundsatz der Bestenauslese verwiesen habe, sei dieser nicht geeignet, die ausdrückliche Privilegierung schwerbehinderter Bewerber nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX auszuhebeln.
Das beklagte Land beantragt,
10 
die Berufung zurückzuweisen.
11 
Es trägt im Wesentlichen vor, eine Einladung zum Vorstellungsgespräch sei nicht erforderlich gewesen, weil die Klägerin die für die Einstellung in den höheren Justizdienst geforderten Examensnoten deutlich und damit offensichtlich unterschritten habe. Voraussetzung für die begehrte Einstellung sei im Regelfall mindestens die Note „vollbefriedigend“ in beiden Staatsexamina; wo dies aufgrund der Bewerberlage nicht möglich sei, werde das Prädikat „vollbefriedigend“ jedenfalls in einem Examen gefordert. Dementsprechend sei auch im maßgeblichen Einstellungszeitraum 2006/2007 keine einzige Einstellung erfolgt, bei der nicht mindestens ein „vollbefriedigendes“ Examen erzielt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei nicht erkennbar, welchen Sinn eine Einladung der Klägerin zum Vorstellungsgespräch gemacht haben könnte, insbesondere weil das Vorstellungsgespräch in erster Linie der Feststellung der persönlichen und nicht der fachlichen Eignung diene.
12 
Der Beklagte hat auf Anforderung des Gerichts eine anonymisierte Liste der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen in den höheren Justizdienst des Landes vorgelegt, aus der die jeweils erzielten Leistungen in den juristischen Staatsprüfungen ersichtlich sind. Hierauf sowie auf die beigezogenen Behördenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts und des erkennenden Senats wird hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Zwar trägt die Berufung auf das geforderte Anforderungsprofil die Einschätzung einer „offensichtlich“ fehlenden fachlichen Eignung nicht. Dem Beklagten ist aber der Nachweis gelungen, dass die Nichteinstellung der Klägerin nicht auf einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen beruht.
14 
1. Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig.
15 
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen im Rahmen ihrer Bewerbung für eine Stelle im höheren Justizdienst des beklagten Landes. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist daher das Stellenbesetzungsverfahren, für das gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 1 BeamtStG) der Verwaltungsrechtweg gegeben war. Diese Rechtswegzuweisung gilt umfassend und erfasst daher auch Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Einstellung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12/94 -, BVerwGE 100, 280) sowie den vorliegend geltend gemachten Entschädigungsanspruch (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2007 - 2 F 10596/07 -, NVwZ 2007, 1099). Unabhängig hiervon findet gemäß § 17a Abs. 5 GVG im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Prüfung des beschrittenen Rechtsweges auch nicht statt.
16 
Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil das Entschädigungsbegehren eine vorherige Behördenentscheidung gerade in der Form des Verwaltungsakts nicht voraussetzt. Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG) bedarf es indes nicht nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsstreitverfahren, sondern bei sämtlichen auf ein Beamtenverhältnis bezogenen Klagen der Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350), das die Klägerin vorliegend nicht beschritten hat. Ob diese Anforderung auch auf den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -) erstreckt werden kann, erscheint aber fraglich. Denn das die besondere Verfahrensanordnung in § 126 Abs. 3 BRRG tragende Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn liegt hier gerade nicht vor. Die Frage kann im Ergebnis aber offen bleiben, weil die Klage auch bei unterstellter Anwendbarkeit des 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG als Untätigkeitsklage zulässig ist. Zwar lagen die in § 75 VwGO benannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung vom 24.04.2007 nicht vor: Seit dem Zugang ihres Antrags auf Zahlung einer Entschädigung vom 31.03.2007 waren die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen drei Monate offenkundig nicht verstrichen. Die damit zunächst unzulässig erhobene Klage ist indes durch den bis zum Erlass des Sachurteils eingetretenen Zeitablauf zulässig geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/92 -, BVerwGE 95, 149).
17 
Auch das Fehlen eines bezifferten Geldbetrages steht der Zulässigkeit nicht entgegen, denn die Anspruchsgrundlage aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 2 AGG sieht eine „angemessene“ Entschädigung in Geld vor und macht die Bestimmung des festzusetzenden Betrages damit vom billigen Ermessen des erkennenden Gerichts abhängig. Mit der Bezugnahme auf die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG benannte Obergrenze von drei Monatsgehältern hat die Klägerin - die ihr Einstellungsbegehren nicht weiter verfolgt - auch deutlich gemacht, dass sie nur diesen limitierten Entschädigungsanspruch geltend macht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538) und die Tatsachengrundlage für die Höhenbestimmung des Gerichts benannt. Der Klagantrag ist daher auch ohne ausdrückliche Bezifferung hinreichend bestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 -, BAGE 113, 361).
18 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen nicht zu.
19 
Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen schwerbehinderte Menschen - ebenso wie diesen von Rechts wegen Gleichgestellte - nicht wegen ihrer Behinderung bei einer Einstellung benachteiligt werden (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der schwerbehinderte Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, die gemäß Satz 2 der Vorschrift drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn er auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Die Voraussetzungen dieses von der Klägerin geltend gemachten limitierten Entschädigungsanspruches liegen jedoch nicht vor. Denn die - für die Klägerin negative - Auswahlentscheidung des Beklagten erfolgte nicht wegen ihrer Behinderung.
20 
a) Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der Beklagte, der als „öffentlicher Arbeitgeber“ den Bindungen des § 82 SGB IX unterliegt, davon absehen durfte, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Denn eine Einladung ist gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur entbehrlich, „wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“.
21 
Die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Einstellung in den Richterdienst des beklagten Landes als Richterin auf Probe (vgl. § 12 Abs. 1 DRiG) ist gemäß § 8 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. § 7 BRRG, jetzt § 9 BeamtStG). Diese Kriterien sind durch den verfassungskräftigen Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG abschließend und vorbehaltlos vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69). Damit sind zwar die Auswahlkriterien zwingend bestimmt, nicht geregelt ist indes, auf welchen Bezugspunkt diese Maßstäbe zu beziehen sind.
22 
Diese Aufgabe kommt dem „Anforderungsprofil“ zu, das als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt, die der künftige Inhaber erfüllen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, NVwZ-RR 2006, 185).
23 
Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet grundsätzlich der Dienstherr nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Erst aus diesem Zuschnitt des zu vergebenden Amtes oder Dienstpostens werden daher die Anforderungen bestimmt, an denen konkurrierende Bewerber zu messen sind. Mit der Bestimmung eines „Anforderungsprofils“ für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr daher gleichzeitig die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -; NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58).
24 
Die Nichteinhaltung der mit dem Anforderungsprofil vorgegebenen Kriterien ist daher - wie vom Beklagten vorgetragen - grundsätzlich geeignet, die offensichtlich fehlende Eignung eines Bewerbers zu begründen. Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht auch gebilligt, dass über die Eignung der Bewerber in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befunden wird, bei dem zunächst diejenigen Bewerber unberücksichtigt bleiben, die dem Anforderungsprofil von vornherein nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -). Leistungsbezogene Mindestvoraussetzungen sind dabei grundsätzlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167).
25 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle von vornherein nicht entspricht. Denn dieses enthält die Festlegung auf (regelmäßig) zwei mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegte Staatsprüfungen nicht.
26 
Das maßgebliche Anforderungsprofil für die von der Klägerin begehrte Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes ergibt sich - auch nach Auffassung des Beklagten - aus Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 16.04.2002 (Amtsblatt „Die Justiz“ S. 209). Dort werden die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften, „die ein Stelleninhaber im Idealfall mitbringen soll“, konkretisiert und festgelegt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem so festgelegten Anforderungsprofil von vornherein nicht genügt, liegen indes nicht vor. Denn eine Festlegung auf ein bestimmtes Ergebnis in den juristischen Staatsprüfungen findet sich dort nicht. Erforderlich sind hinsichtlich der mit den Staatsprüfungen nachgewiesenen Fachkompetenz lediglich „umfassende Rechtskenntnisse“. Diese werden jedoch grundsätzlich auch mit den von der Klägerin mit der Gesamtnote „befriedigend“ abgelegten Staatsexamina belegt. Denn nach § 5 Abs. 1 DRiG ist Voraussetzung für den Nachweis der fachlichen Eignung nur der erfolgreiche Abschluss der Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung.
27 
Die Richtigkeit dieser Einschätzung ergibt sich auch aus der reziproken Kontrollerwägung: denn träfe die Auffassung des Beklagten zu, wäre er daran gehindert, Bewerber, die nicht das geforderte Prädikat erzielt haben, in den höheren Justizdienst einzustellen. An das von ihm entwickelte Anforderungsprofil und die darin liegende vorentscheidende Gestaltung der Auswahlkriterien ist der Dienstherr im laufenden Auswahlverfahren gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693; BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31/06 -, BVerwGE 128, 329; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Grundsätzlich kann daher für die Stellenbesetzung nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 2 B 6/05 -; OVG Bremen, Beschluss vom 28.01.2009 - 2 B 479/08 -, NordÖR 2009, 213). Erst wenn mehrere Bewerber allen Kriterien eines Anforderungsprofils gerecht werden, bleibt Raum für eine bewertende Abstufung der jeweiligen Qualifikation. Handelte es sich bei der vom Beklagten vorgetragenen Notenstufe daher um ein zwingend vorgegebenes Kriterium des Anforderungsprofils, so wären Bewerber, die diesem Maßstab nicht genügen, für die zu vergebende Stelle nicht geeignet. Diese Folge zieht indes auch das beklagte Land selbst nicht: ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 haben vielmehr 44 der 191 übernommenen Bewerber die benannte Vorgabe nicht erfüllt. Angesichts einer tatsächlichen Abweichungsquote von über 23 % vom vorgetragenen Auswahlkriterium zweier mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegter Staatsexamina kann aber offenkundig nicht von dem zwingend vorgegebenen Merkmal eines Anforderungsprofils ausgegangen werden.
28 
b) Fraglich erscheint auch, ob im Hinblick auf die tatsächliche Einstellungspraxis von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden konnte.
29 
Denn die für eine Einstellung in der Praxis erforderlichen Punktzahlen stehen in Abhängigkeit von dem konkreten Bewerberfeld und lassen sich daher jeweils erst im Nachhinein bestimmen. Dementsprechend weist der Beklagte in seiner Werbebroschüre „Qualifizierte Juristinnen und Juristen gesucht!“ darauf hin: „Da sich die Einstellungsvoraussetzungen aber kurzfristig ändern können, raten wir ihnen ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung“. Ein striktes Anforderungsprofil, das jedenfalls in der Einstellungspraxis nicht unterschritten werden würde, liegt im Übrigen auch insoweit nicht vor: Immerhin fünf der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen wiesen in einer Staatsprüfung weniger als acht Punkte auf und unterschritten damit auch die in der benannten Werbebroschüre benannten Grenzen.
30 
Tatsächlich eingehalten worden ist im maßgeblichen Zeitraum ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten indes das Kriterium, dass mindestens eine der Staatsprüfungen mit der Note „vollbefriedigend“ abgelegt wurde. Diese Anforderung ist aber weder Bestandteil des normativ festgelegten Anforderungsprofils noch entspricht sie den offiziellen Verlautbarungen des Beklagten. In der bereits benannten Werbebroschüre wird vielmehr bereits ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung geraten; die zwingende Anforderung jedenfalls eines „vollbefriedigenden“ Abschlusses wird damit gerade nicht aufgestellt.
31 
Angesichts des Fehlens vorhersehbarer und in der tatsächlichen Verwaltungspraxis strikt geübter Kriterien kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bewerber, der nicht in beiden Staatsprüfungen mindestens das Prädikat „vollbefriedigend“ erreicht hat, von vornherein keine Aussicht auf eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren gehabt hätte (a.A. offenbar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2008 - 2 A 10197/08 -; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Denn die zwingende Mindestvorgabe für ein Auswahlverfahren muss verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Unzulässig und mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch potenzieller Bewerber nicht vereinbar ist es dagegen, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/ 06 -, NVwZ 2007, 693).
32 
Dieses Ergebnis wird durch den Schutzzweck der öffentlichen Arbeitgebern in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegten Verpflichtung der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bestätigt. Denn mit dem Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hat der Gesetzgeber den schwerbehinderten Bewerber im Auswahlverfahren bewusst besser gestellt als den nicht behinderten Konkurrenten, um ihm durch sein persönliches Auftreten die Gelegenheit zu geben, seine spezielle Befähigung für die ausgeschriebene Stelle unter Beweis zu stellen und den Arbeitgeber trotz anfänglicher Zweifel von der bestehenden Eignung im mündlichen Gespräch zu überzeugen (vgl. Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 11. Aufl. 2005, § 82 Rdnr. 5; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Nach der gesetzlichen Intention muss der öffentliche Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber demnach selbst dann einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren, wenn er sich aufgrund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl bereits die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Konkurrent nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte (so BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diese Pflicht besteht gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen bereits die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, er also „ganz augenscheinlich“ für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht kommen kann (vgl. LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -).
33 
Eine zu großzügige Handhabung des Merkmals offensichtlicher Nichteignung würde das gesetzgeberische Anliegen, die Chancen schwerbehinderter Bewerber im Verfahren zu verbessern, aber vereiteln. Dabei wird nicht verkannt, dass ein nur „formales“ Einstellungsgespräch zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ohne ernsthafte Einstellungschancen durchaus demotivierende Wirkungen für den schwerbehinderten Arbeitssuchenden entfalten kann. Die Entscheidung über Sinn und Zweckmäßigkeit entsprechender Verfahrensvorkehrungen obliegt indes dem hierfür zuständigen Sachgesetzgeber.
34 
c) Mit der Tatsache, dass der Beklagte die Klägerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, obwohl ihr die fachliche Eignung für die angestrebte Einstellung nicht offensichtlich fehlt, sind damit Indizien dargelegt, die eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. Um der Annahme eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zu entgehen, muss der Beklagte daher gemäß § 22 AMG den Beweis erbringen, dass ausschließlich sachliche, nicht auf die Behinderung bezogene Gründe maßgeblich für die Auswahlentscheidung waren (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diesen Beweis hat der Beklagte vorliegend erbracht.
35 
Ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 betrug die schlechteste Note in der laufbahnbefähigenden Zweiten Staatsprüfung, die noch für eine Einstellung berücksichtigt werden konnte, 8,21 Punkte. Von diesem „Grenzrang“ liegen die von der Klägerin erzielten 6,78 Punkte im Zweiten Staatsexamen deutlich entfernt. Auch bei Berücksichtigung der Ergebnisse im Ersten Staatsexamen ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar lag hier die niedrigste noch zur Einstellung führende Punktzahl bei 7,53 und damit sogar geringfügig schlechter als die von der Klägerin erzielten 7,56 Punkte. In diesem Falle waren im Zweiten Staatsexamen jedoch 10,14 Punkte erzielt worden, sodass auch hier die Einschätzung einer insgesamt deutlich höheren Eignung gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für die vier weiteren Fälle, in denen die im Ersten Staatsexamen erzielte Punktzahl unter acht Punkten betrug, denn insoweit waren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils mindestens neun Punkte erreicht worden. Tatsächlich ist zum fraglichen Einstellungszeitpunkt daher kein Bewerber berücksichtigt worden, der nicht mindestens in einer Staatsprüfung die Gesamtnote „vollbefriedigend“ erzielt hatte. Es kann daher mit Sicherheit festgestellt werden, dass ein nicht behinderter Bewerber mit vergleichbaren Examensnoten wie die Klägerin mit einer Bewerbung nicht zum Zuge gekommen wäre. Die Nichteinstellung der Klägerin beruht daher ausschließlich auf der Tatsache, dass die von ihr erzielten Examensnoten den Anforderungen des Beklagten zum fraglichen Einstellungstermin nicht genügten. Eine - gegebenenfalls auch nur anteilige - Benachteiligung wegen ihrer Behinderung scheidet damit aus.
36 
Die maßgebliche Bezugnahme auf die in den juristischen Staatsprüfungen erzielten Ergebnisse entspricht auch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist nicht zu beanstanden. Da bei einem Berufsanfänger fachliche Leistungen im engeren Sinne noch nicht vorliegen können, ist es zulässig und regelmäßig auch geboten, die Eignungsbeurteilung auf die Leistungen zu stützen, die der Bewerber im Rahmen seiner Ausbildung erbracht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 -). Den in den juristischen Staatsprüfungen abgelegten Befähigungsnachweisen kommt daher für die Einstellung in den Justizdienst ausschlaggebende Bedeutung zu.
37 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin. Vielmehr schreibt Art. 33 Abs. 2 GG den Bestenauslesegrundsatz im Interesse der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes verfassungsunmittelbar und zwingend vor. Diese Vorgabe kann auch nicht im Hinblick auf die Förderung schwerbehinderter Menschen durchbrochen werden (vgl. nunmehr ausdrücklich § 9 BeamtStG); eine derartig weitreichende Förderung schwerbehinderter Menschen sieht das geltende Recht nicht vor. Soweit die Klägerin insoweit vorträgt, ihre Beeinträchtigung sei im Rahmen der Zweiten juristischen Staatsprüfung trotz einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 Minuten pro Klausur und der gewährten Verwendung einer Spracherkennungssoftware nicht hinreichend beachtet worden, kann sie hiermit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn die Frage ob und gegebenenfalls welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 7 JAPrO ein eigenständiges und isoliert rechtsschutzfähiges Verfahren. Erachtete die Klägerin die ihr gewährten Prüfungserleichterungen daher als nicht ausreichend, so hätte sie die hierfür gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten beschreiten müssen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
38 
Der Beklagte hat damit zwar gegen die ihm in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegte Pflicht, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verstoßen. Er hat jedoch im Berufungsverfahren die damit begründete Vermutung der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund der Behinderung entkräftet und vollen Beweis dafür erbracht, dass die Nichteinstellung der Klägerin ausschließlich auf sachlichen Erwägungen beruhte. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG liegen damit nicht vor.
39 
Angesichts dieses Nachweises kommt es auf die Frage, ob die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, nicht mehr an.
40 
d) Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 82 Satz 2 SGB IX allein löst keinen Entschädigungsanspruch aus.
41 
Zwar kann möglicherweise auch in dem Unterlassen angemessener Vorkehrungen zugunsten behinderter Menschen eine eigenständige Form der Benachteiligung gesehen werden, denn die Verfahrensvorschriften zur Förderung schwerbehinderter Menschen dienen gerade dem Ausgleich bestehender Nachteile. An die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift knüpft § 15 Abs. 2 AGG indes die Zahlung der Entschädigungsleistung nicht an.
42 
Diese Rechtslage war unter Geltung des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. geklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538). Denn Bezugspunkt der Entschädigungsregelung war hier ausdrücklich die in Nr. 1 geregelte Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Dementsprechend war Anknüpfungspunkt der in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX a.F. vorgenommenen Differenzierung des limitierten Entschädigungsanspruches ebenfalls die Frage, ob der Bewerber im Falle benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. Die Entschädigungsregelung enthielt damit zwar insoweit eine Erleichterung, als es auf die Kausalität der Benachteiligung für die unterbliebene Einstellung nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigungszahlung ankam und eine Reduzierung des Auswahlermessens auf Null daher nicht nachgewiesen werden musste (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262; LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -). Diese Erweiterung bedeutete jedoch nicht, dass bereits ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift tatbestandsbegründend für die Entschädigungszahlung gewesen wäre. Vielmehr blieb dem öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, die Indizwirkung der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch zu entkräften und den Nachweis zu führen, dass die Nichteinstellung des schwerbehinderten Menschen ausschließlich aus sachlichen Gründen erfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2008 - 5 B 209/07 -, Buchholz 436.61 § 81 SGB IX Nr. 1).
43 
An dieser Rechtslage hat die Überführung des Entschädigungsanspruchs aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. in § 15 Abs. 2 AGG nichts geändert (vgl. Bay.VGH, Beschluss v. 20.10.2008 - 3 ZB 07.2179 -; BAG, Urteil vom 03.04.2007 - 9 AZR 823/06 -, BAGE 122, 54; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2008 - 4 Sa 1077/07 -). Bezugspunkt der Entschädigungszahlung bleibt auch insoweit der in § 15 Abs. 1 AGG benannte Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, der sich ausweislich der Bestimmung des Anwendungsbereichs in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG auf den Berufszugang bezieht.
44 
Allein der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs löst den Entschädigungsanspruch damit nicht aus; diese Rechtsfolge ergibt sich nach dem gesetzlichen Regelungsgefüge vielmehr erst dann, wenn die durch den Verstoß begründete Indizwirkung einer Benachteiligung nicht entkräftet werden kann.
45 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

Gründe

 
13 
Die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene und ordnungsgemäß erhobene Berufung der Klägerin, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Zwar trägt die Berufung auf das geforderte Anforderungsprofil die Einschätzung einer „offensichtlich“ fehlenden fachlichen Eignung nicht. Dem Beklagten ist aber der Nachweis gelungen, dass die Nichteinstellung der Klägerin nicht auf einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot schwerbehinderter Menschen beruht.
14 
1. Die von der Klägerin erhobene Klage ist zulässig.
15 
Die Klägerin begehrt die Zahlung einer angemessenen Entschädigung in Geld wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot behinderter Menschen im Rahmen ihrer Bewerbung für eine Stelle im höheren Justizdienst des beklagten Landes. Sachlicher Anknüpfungspunkt ist daher das Stellenbesetzungsverfahren, für das gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 1 BeamtStG) der Verwaltungsrechtweg gegeben war. Diese Rechtswegzuweisung gilt umfassend und erfasst daher auch Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Einstellung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22.02.1996 - 2 C 12/94 -, BVerwGE 100, 280) sowie den vorliegend geltend gemachten Entschädigungsanspruch (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2007 - 2 F 10596/07 -, NVwZ 2007, 1099). Unabhängig hiervon findet gemäß § 17a Abs. 5 GVG im Rahmen des Berufungsverfahrens eine Prüfung des beschrittenen Rechtsweges auch nicht statt.
16 
Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage, weil das Entschädigungsbegehren eine vorherige Behördenentscheidung gerade in der Form des Verwaltungsakts nicht voraussetzt. Gemäß § 71 Abs. 3 DRiG i.V.m. § 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG (jetzt § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG) bedarf es indes nicht nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsstreitverfahren, sondern bei sämtlichen auf ein Beamtenverhältnis bezogenen Klagen der Durchführung eines Vorverfahrens nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350), das die Klägerin vorliegend nicht beschritten hat. Ob diese Anforderung auch auf den Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1897 - AGG -) erstreckt werden kann, erscheint aber fraglich. Denn das die besondere Verfahrensanordnung in § 126 Abs. 3 BRRG tragende Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn liegt hier gerade nicht vor. Die Frage kann im Ergebnis aber offen bleiben, weil die Klage auch bei unterstellter Anwendbarkeit des 126 Abs. 3 Nr. 1 BRRG als Untätigkeitsklage zulässig ist. Zwar lagen die in § 75 VwGO benannten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Klageerhebung vom 24.04.2007 nicht vor: Seit dem Zugang ihres Antrags auf Zahlung einer Entschädigung vom 31.03.2007 waren die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehenen drei Monate offenkundig nicht verstrichen. Die damit zunächst unzulässig erhobene Klage ist indes durch den bis zum Erlass des Sachurteils eingetretenen Zeitablauf zulässig geworden (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24/92 -, BVerwGE 95, 149).
17 
Auch das Fehlen eines bezifferten Geldbetrages steht der Zulässigkeit nicht entgegen, denn die Anspruchsgrundlage aus § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. § 15 Abs. 2 AGG sieht eine „angemessene“ Entschädigung in Geld vor und macht die Bestimmung des festzusetzenden Betrages damit vom billigen Ermessen des erkennenden Gerichts abhängig. Mit der Bezugnahme auf die in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG benannte Obergrenze von drei Monatsgehältern hat die Klägerin - die ihr Einstellungsbegehren nicht weiter verfolgt - auch deutlich gemacht, dass sie nur diesen limitierten Entschädigungsanspruch geltend macht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538) und die Tatsachengrundlage für die Höhenbestimmung des Gerichts benannt. Der Klagantrag ist daher auch ohne ausdrückliche Bezifferung hinreichend bestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 15.02.2005 - 9 AZR 635/03 -, BAGE 113, 361).
18 
2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin steht der innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen nicht zu.
19 
Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AGG dürfen schwerbehinderte Menschen - ebenso wie diesen von Rechts wegen Gleichgestellte - nicht wegen ihrer Behinderung bei einer Einstellung benachteiligt werden (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann der schwerbehinderte Bewerber nach § 15 Abs. 2 AGG eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, die gemäß Satz 2 der Vorschrift drei Monatsgehälter nicht übersteigen darf, wenn er auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Die Voraussetzungen dieses von der Klägerin geltend gemachten limitierten Entschädigungsanspruches liegen jedoch nicht vor. Denn die - für die Klägerin negative - Auswahlentscheidung des Beklagten erfolgte nicht wegen ihrer Behinderung.
20 
a) Allerdings erscheint zweifelhaft, ob der Beklagte, der als „öffentlicher Arbeitgeber“ den Bindungen des § 82 SGB IX unterliegt, davon absehen durfte, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Denn eine Einladung ist gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur entbehrlich, „wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt“.
21 
Die Entscheidung über die von der Klägerin begehrte Einstellung in den Richterdienst des beklagten Landes als Richterin auf Probe (vgl. § 12 Abs. 1 DRiG) ist gemäß § 8 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (vgl. § 7 BRRG, jetzt § 9 BeamtStG). Diese Kriterien sind durch den verfassungskräftigen Grundsatz der Bestenauslese in Art. 33 Abs. 2 GG abschließend und vorbehaltlos vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -, NVwZ 2008, 69). Damit sind zwar die Auswahlkriterien zwingend bestimmt, nicht geregelt ist indes, auf welchen Bezugspunkt diese Maßstäbe zu beziehen sind.
22 
Diese Aufgabe kommt dem „Anforderungsprofil“ zu, das als Funktionsbeschreibung des Dienstpostens objektiv die Kriterien bestimmt, die der künftige Inhaber erfüllen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.06.2005 - 4 S 838/05 -, NVwZ-RR 2006, 185).
23 
Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet grundsätzlich der Dienstherr nach seinen organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es obliegt daher auch seinem organisatorischen Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will und welche Anforderungen demgemäß der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind. Erst aus diesem Zuschnitt des zu vergebenden Amtes oder Dienstpostens werden daher die Anforderungen bestimmt, an denen konkurrierende Bewerber zu messen sind. Mit der Bestimmung eines „Anforderungsprofils“ für die zu vergebende Stelle legt der Dienstherr daher gleichzeitig die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihm werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.10.2007 - 2 BvR 1846/07 u.a. -; NVwZ 2008, 69; BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 - 2 A 3/00 -, BVerwGE 115, 58).
24 
Die Nichteinhaltung der mit dem Anforderungsprofil vorgegebenen Kriterien ist daher - wie vom Beklagten vorgetragen - grundsätzlich geeignet, die offensichtlich fehlende Eignung eines Bewerbers zu begründen. Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht auch gebilligt, dass über die Eignung der Bewerber in einem „gestuften Auswahlverfahren“ befunden wird, bei dem zunächst diejenigen Bewerber unberücksichtigt bleiben, die dem Anforderungsprofil von vornherein nicht genügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 -). Leistungsbezogene Mindestvoraussetzungen sind dabei grundsätzlich auch nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.09.2007 - 2 BvR 1972/07 -, ZBR 2008, 167).
25 
Entgegen der Auffassung des Beklagten kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin dem Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle von vornherein nicht entspricht. Denn dieses enthält die Festlegung auf (regelmäßig) zwei mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegte Staatsprüfungen nicht.
26 
Das maßgebliche Anforderungsprofil für die von der Klägerin begehrte Einstellung in den höheren Justizdienst des Landes ergibt sich - auch nach Auffassung des Beklagten - aus Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 16.04.2002 (Amtsblatt „Die Justiz“ S. 209). Dort werden die persönlichen Fähigkeiten und Eigenschaften, „die ein Stelleninhaber im Idealfall mitbringen soll“, konkretisiert und festgelegt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin dem so festgelegten Anforderungsprofil von vornherein nicht genügt, liegen indes nicht vor. Denn eine Festlegung auf ein bestimmtes Ergebnis in den juristischen Staatsprüfungen findet sich dort nicht. Erforderlich sind hinsichtlich der mit den Staatsprüfungen nachgewiesenen Fachkompetenz lediglich „umfassende Rechtskenntnisse“. Diese werden jedoch grundsätzlich auch mit den von der Klägerin mit der Gesamtnote „befriedigend“ abgelegten Staatsexamina belegt. Denn nach § 5 Abs. 1 DRiG ist Voraussetzung für den Nachweis der fachlichen Eignung nur der erfolgreiche Abschluss der Ersten und Zweiten juristischen Staatsprüfung.
27 
Die Richtigkeit dieser Einschätzung ergibt sich auch aus der reziproken Kontrollerwägung: denn träfe die Auffassung des Beklagten zu, wäre er daran gehindert, Bewerber, die nicht das geforderte Prädikat erzielt haben, in den höheren Justizdienst einzustellen. An das von ihm entwickelte Anforderungsprofil und die darin liegende vorentscheidende Gestaltung der Auswahlkriterien ist der Dienstherr im laufenden Auswahlverfahren gebunden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06 -, NVwZ 2007, 693; BVerwG, Beschluss vom 25.04.2007 - 1 WB 31/06 -, BVerwGE 128, 329; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.07.2007 - 4 S 1163/07 -). Grundsätzlich kann daher für die Stellenbesetzung nur ein Bewerber zum Zuge kommen, der alle Kriterien des Anforderungsprofils erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 2 B 6/05 -; OVG Bremen, Beschluss vom 28.01.2009 - 2 B 479/08 -, NordÖR 2009, 213). Erst wenn mehrere Bewerber allen Kriterien eines Anforderungsprofils gerecht werden, bleibt Raum für eine bewertende Abstufung der jeweiligen Qualifikation. Handelte es sich bei der vom Beklagten vorgetragenen Notenstufe daher um ein zwingend vorgegebenes Kriterium des Anforderungsprofils, so wären Bewerber, die diesem Maßstab nicht genügen, für die zu vergebende Stelle nicht geeignet. Diese Folge zieht indes auch das beklagte Land selbst nicht: ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 haben vielmehr 44 der 191 übernommenen Bewerber die benannte Vorgabe nicht erfüllt. Angesichts einer tatsächlichen Abweichungsquote von über 23 % vom vorgetragenen Auswahlkriterium zweier mit der Gesamtnote „vollbefriedigend“ abgelegter Staatsexamina kann aber offenkundig nicht von dem zwingend vorgegebenen Merkmal eines Anforderungsprofils ausgegangen werden.
28 
b) Fraglich erscheint auch, ob im Hinblick auf die tatsächliche Einstellungspraxis von einer Einladung zum Vorstellungsgespräch abgesehen werden konnte.
29 
Denn die für eine Einstellung in der Praxis erforderlichen Punktzahlen stehen in Abhängigkeit von dem konkreten Bewerberfeld und lassen sich daher jeweils erst im Nachhinein bestimmen. Dementsprechend weist der Beklagte in seiner Werbebroschüre „Qualifizierte Juristinnen und Juristen gesucht!“ darauf hin: „Da sich die Einstellungsvoraussetzungen aber kurzfristig ändern können, raten wir ihnen ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung“. Ein striktes Anforderungsprofil, das jedenfalls in der Einstellungspraxis nicht unterschritten werden würde, liegt im Übrigen auch insoweit nicht vor: Immerhin fünf der in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Einstellungen wiesen in einer Staatsprüfung weniger als acht Punkte auf und unterschritten damit auch die in der benannten Werbebroschüre benannten Grenzen.
30 
Tatsächlich eingehalten worden ist im maßgeblichen Zeitraum ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten indes das Kriterium, dass mindestens eine der Staatsprüfungen mit der Note „vollbefriedigend“ abgelegt wurde. Diese Anforderung ist aber weder Bestandteil des normativ festgelegten Anforderungsprofils noch entspricht sie den offiziellen Verlautbarungen des Beklagten. In der bereits benannten Werbebroschüre wird vielmehr bereits ab einer Punktzahl von mindestens 8,0 Punkten in jedem der beiden Examina zur Bewerbung geraten; die zwingende Anforderung jedenfalls eines „vollbefriedigenden“ Abschlusses wird damit gerade nicht aufgestellt.
31 
Angesichts des Fehlens vorhersehbarer und in der tatsächlichen Verwaltungspraxis strikt geübter Kriterien kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass ein Bewerber, der nicht in beiden Staatsprüfungen mindestens das Prädikat „vollbefriedigend“ erreicht hat, von vornherein keine Aussicht auf eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren gehabt hätte (a.A. offenbar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.05.2008 - 2 A 10197/08 -; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Denn die zwingende Mindestvorgabe für ein Auswahlverfahren muss verbindlich, nachvollziehbar dokumentiert und für die Bewerber erkennbar festgelegt sein (vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Unzulässig und mit dem Bewerbungsverfahrensanspruch potenzieller Bewerber nicht vereinbar ist es dagegen, die Auswahlkriterien nachträglich dergestalt zu ändern, dass sich der Bewerberkreis erweitern würde, ohne dass mögliche Interessenten hiervon Kenntnis erhielten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.2007 - 2 BvR 2494/ 06 -, NVwZ 2007, 693).
32 
Dieses Ergebnis wird durch den Schutzzweck der öffentlichen Arbeitgebern in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegten Verpflichtung der Einladung zu einem Vorstellungsgespräch bestätigt. Denn mit dem Anspruch auf Einladung zu einem Vorstellungsgespräch hat der Gesetzgeber den schwerbehinderten Bewerber im Auswahlverfahren bewusst besser gestellt als den nicht behinderten Konkurrenten, um ihm durch sein persönliches Auftreten die Gelegenheit zu geben, seine spezielle Befähigung für die ausgeschriebene Stelle unter Beweis zu stellen und den Arbeitgeber trotz anfänglicher Zweifel von der bestehenden Eignung im mündlichen Gespräch zu überzeugen (vgl. Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, Sozialgesetzbuch IX, 11. Aufl. 2005, § 82 Rdnr. 5; VG München, Urteil vom 12.03.2008 - M 18 K 07.1587 -). Nach der gesetzlichen Intention muss der öffentliche Arbeitgeber den schwerbehinderten Bewerber demnach selbst dann einladen und ihm ein Vorstellungsgespräch gewähren, wenn er sich aufgrund einer anhand der Bewerbungsunterlagen getroffenen Vorauswahl bereits die Meinung gebildet hat, ein oder mehrere andere Bewerber seien so gut geeignet, dass der schwerbehinderte Konkurrent nicht mehr in die nähere Auswahl einbezogen werden sollte (so BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diese Pflicht besteht gemäß § 82 Satz 3 SGB IX nur dann nicht, wenn dem schwerbehinderten Menschen bereits die fachliche Eignung offensichtlich fehlt, er also „ganz augenscheinlich“ für die ausgeschriebene Stelle nicht in Betracht kommen kann (vgl. LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -).
33 
Eine zu großzügige Handhabung des Merkmals offensichtlicher Nichteignung würde das gesetzgeberische Anliegen, die Chancen schwerbehinderter Bewerber im Verfahren zu verbessern, aber vereiteln. Dabei wird nicht verkannt, dass ein nur „formales“ Einstellungsgespräch zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ohne ernsthafte Einstellungschancen durchaus demotivierende Wirkungen für den schwerbehinderten Arbeitssuchenden entfalten kann. Die Entscheidung über Sinn und Zweckmäßigkeit entsprechender Verfahrensvorkehrungen obliegt indes dem hierfür zuständigen Sachgesetzgeber.
34 
c) Mit der Tatsache, dass der Beklagte die Klägerin nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen hat, obwohl ihr die fachliche Eignung für die angestrebte Einstellung nicht offensichtlich fehlt, sind damit Indizien dargelegt, die eine Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderteneigenschaft vermuten lassen. Um der Annahme eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zu entgehen, muss der Beklagte daher gemäß § 22 AMG den Beweis erbringen, dass ausschließlich sachliche, nicht auf die Behinderung bezogene Gründe maßgeblich für die Auswahlentscheidung waren (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262). Diesen Beweis hat der Beklagte vorliegend erbracht.
35 
Ausweislich der vorgelegten Einstellungslisten für die Jahre 2006 und 2007 betrug die schlechteste Note in der laufbahnbefähigenden Zweiten Staatsprüfung, die noch für eine Einstellung berücksichtigt werden konnte, 8,21 Punkte. Von diesem „Grenzrang“ liegen die von der Klägerin erzielten 6,78 Punkte im Zweiten Staatsexamen deutlich entfernt. Auch bei Berücksichtigung der Ergebnisse im Ersten Staatsexamen ergibt sich keine andere Beurteilung. Zwar lag hier die niedrigste noch zur Einstellung führende Punktzahl bei 7,53 und damit sogar geringfügig schlechter als die von der Klägerin erzielten 7,56 Punkte. In diesem Falle waren im Zweiten Staatsexamen jedoch 10,14 Punkte erzielt worden, sodass auch hier die Einschätzung einer insgesamt deutlich höheren Eignung gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für die vier weiteren Fälle, in denen die im Ersten Staatsexamen erzielte Punktzahl unter acht Punkten betrug, denn insoweit waren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils mindestens neun Punkte erreicht worden. Tatsächlich ist zum fraglichen Einstellungszeitpunkt daher kein Bewerber berücksichtigt worden, der nicht mindestens in einer Staatsprüfung die Gesamtnote „vollbefriedigend“ erzielt hatte. Es kann daher mit Sicherheit festgestellt werden, dass ein nicht behinderter Bewerber mit vergleichbaren Examensnoten wie die Klägerin mit einer Bewerbung nicht zum Zuge gekommen wäre. Die Nichteinstellung der Klägerin beruht daher ausschließlich auf der Tatsache, dass die von ihr erzielten Examensnoten den Anforderungen des Beklagten zum fraglichen Einstellungstermin nicht genügten. Eine - gegebenenfalls auch nur anteilige - Benachteiligung wegen ihrer Behinderung scheidet damit aus.
36 
Die maßgebliche Bezugnahme auf die in den juristischen Staatsprüfungen erzielten Ergebnisse entspricht auch den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist nicht zu beanstanden. Da bei einem Berufsanfänger fachliche Leistungen im engeren Sinne noch nicht vorliegen können, ist es zulässig und regelmäßig auch geboten, die Eignungsbeurteilung auf die Leistungen zu stützen, die der Bewerber im Rahmen seiner Ausbildung erbracht hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.2006 - 2 PKH 3/05 -). Den in den juristischen Staatsprüfungen abgelegten Befähigungsnachweisen kommt daher für die Einstellung in den Justizdienst ausschlaggebende Bedeutung zu.
37 
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Behinderung der Klägerin. Vielmehr schreibt Art. 33 Abs. 2 GG den Bestenauslesegrundsatz im Interesse der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes verfassungsunmittelbar und zwingend vor. Diese Vorgabe kann auch nicht im Hinblick auf die Förderung schwerbehinderter Menschen durchbrochen werden (vgl. nunmehr ausdrücklich § 9 BeamtStG); eine derartig weitreichende Förderung schwerbehinderter Menschen sieht das geltende Recht nicht vor. Soweit die Klägerin insoweit vorträgt, ihre Beeinträchtigung sei im Rahmen der Zweiten juristischen Staatsprüfung trotz einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um 30 Minuten pro Klausur und der gewährten Verwendung einer Spracherkennungssoftware nicht hinreichend beachtet worden, kann sie hiermit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Denn die Frage ob und gegebenenfalls welche Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der schriftlichen Prüfung zur Kompensation einer Behinderung gewährt werden, ist gemäß § 50 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 7 JAPrO ein eigenständiges und isoliert rechtsschutzfähiges Verfahren. Erachtete die Klägerin die ihr gewährten Prüfungserleichterungen daher als nicht ausreichend, so hätte sie die hierfür gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten beschreiten müssen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26.08.1993 - 9 S 2023/93 -, NVwZ 1994, 598).
38 
Der Beklagte hat damit zwar gegen die ihm in § 82 Satz 2 SGB IX auferlegte Pflicht, die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, verstoßen. Er hat jedoch im Berufungsverfahren die damit begründete Vermutung der Benachteiligung im Bewerbungsverfahren aufgrund der Behinderung entkräftet und vollen Beweis dafür erbracht, dass die Nichteinstellung der Klägerin ausschließlich auf sachlichen Erwägungen beruhte. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG liegen damit nicht vor.
39 
Angesichts dieses Nachweises kommt es auf die Frage, ob die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vorliegend rechtzeitig erfolgt ist, nicht mehr an.
40 
d) Die Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 82 Satz 2 SGB IX allein löst keinen Entschädigungsanspruch aus.
41 
Zwar kann möglicherweise auch in dem Unterlassen angemessener Vorkehrungen zugunsten behinderter Menschen eine eigenständige Form der Benachteiligung gesehen werden, denn die Verfahrensvorschriften zur Förderung schwerbehinderter Menschen dienen gerade dem Ausgleich bestehender Nachteile. An die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift knüpft § 15 Abs. 2 AGG indes die Zahlung der Entschädigungsleistung nicht an.
42 
Diese Rechtslage war unter Geltung des § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. geklärt (vgl. Senatsbeschluss vom 21.09.2005 - 9 S 1357/05 -, NJW 2006, 538). Denn Bezugspunkt der Entschädigungsregelung war hier ausdrücklich die in Nr. 1 geregelte Begründung des Beschäftigungsverhältnisses. Dementsprechend war Anknüpfungspunkt der in § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB IX a.F. vorgenommenen Differenzierung des limitierten Entschädigungsanspruches ebenfalls die Frage, ob der Bewerber im Falle benachteiligungsfreier Auswahl eingestellt worden wäre. Die Entschädigungsregelung enthielt damit zwar insoweit eine Erleichterung, als es auf die Kausalität der Benachteiligung für die unterbliebene Einstellung nur hinsichtlich der Höhe der Entschädigungszahlung ankam und eine Reduzierung des Auswahlermessens auf Null daher nicht nachgewiesen werden musste (vgl. BAG, Urteil vom 12.09.2006 - 9 AZR 807/05 -, BAGE 119, 262; LAG Schleswig Holstein, Urteil vom 08.11.2005 - 5 Sa 277/05 -). Diese Erweiterung bedeutete jedoch nicht, dass bereits ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift tatbestandsbegründend für die Entschädigungszahlung gewesen wäre. Vielmehr blieb dem öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, die Indizwirkung der unterbliebenen Einladung zum Vorstellungsgespräch zu entkräften und den Nachweis zu führen, dass die Nichteinstellung des schwerbehinderten Menschen ausschließlich aus sachlichen Gründen erfolgte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.02.2008 - 5 B 209/07 -, Buchholz 436.61 § 81 SGB IX Nr. 1).
43 
An dieser Rechtslage hat die Überführung des Entschädigungsanspruchs aus § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. in § 15 Abs. 2 AGG nichts geändert (vgl. Bay.VGH, Beschluss v. 20.10.2008 - 3 ZB 07.2179 -; BAG, Urteil vom 03.04.2007 - 9 AZR 823/06 -, BAGE 122, 54; LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.04.2008 - 4 Sa 1077/07 -). Bezugspunkt der Entschädigungszahlung bleibt auch insoweit der in § 15 Abs. 1 AGG benannte Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, der sich ausweislich der Bestimmung des Anwendungsbereichs in § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG auf den Berufszugang bezieht.
44 
Allein der Verstoß gegen die Verpflichtung zur Durchführung eines Vorstellungsgesprächs löst den Entschädigungsanspruch damit nicht aus; diese Rechtsfolge ergibt sich nach dem gesetzlichen Regelungsgefüge vielmehr erst dann, wenn die durch den Verstoß begründete Indizwirkung einer Benachteiligung nicht entkräftet werden kann.
45 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO in Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge nicht erhoben.
46 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. Mai 2010 - 3 K 1695/10 - wird zurückgewiesen.

Gründe

 
Die - nicht fristgebundene - Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 66 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den (vorläufigen) Kostenansatz der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts vom 07.04.2010 im Verfahren 3 K 1186/10 in Höhe von 408,-- EUR zu Recht zurückgewiesen.
Mit der genannten Klage begehrt der Kläger - gestützt auf § 81 Abs. 2 SGB IX i.V.m. §§ 7 und 15 AGG - von der Beklagten eine angemessene Entschädigung mindestens in Höhe von 5.648,06 EUR, weil er als Schwerbehinderter auf seine Bewerbung auf eine Beamtenstelle entgegen § 82 Satz 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Mit seiner Erinnerung gegen den (vorläufigen) Kostenansatz macht er geltend, das Verfahren sei gerichtskostenfrei. Das trifft jedoch nicht zu. Derartige Entschädigungsansprüche betreffen nicht das Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge und können deswegen nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei geltend gemacht werden (anderer Ansicht - ohne Angabe von Gründen - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2009 - 9 S 3330/08 -). Welche Auswirkungen insoweit der Umstand hätte, dass der Kläger meint, neben der Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung komme auch eine Benachteiligung wegen seines „fortgeschrittenen“ Alters in Betracht, bedarf angesichts dessen keiner Entscheidung.
Die im Falle eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG vom Arbeitgeber zu zahlende Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG ist keine Leistung der „Fürsorge“ für Schwerbehinderte.
Nach § 71 Abs. 1 SGB IX sind private und öffentliche Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Darüber hinaus obliegen ihnen nach § 81 SGB IX weitere Verhaltenspflichten; unter anderem dürfen sie nach Absatz 2 schwerbehinderte Beschäftigte wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligen, wozu im Einzelnen auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verwiesen wird. Allein daraus folgt jedoch nicht, dass die Arbeitgeber bei der Erfüllung dieser Verpflichtungen Leistungen der Schwerbehindertenfürsorge erbringen. Mit den Bestimmungen über die Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen hat der Gesetzgeber vielmehr gemeinwohlorientierte öffentlich-rechtliche Verpflichtungen geschaffen, die die Berufsausübung der Arbeitgeber regeln (BVerfG, Beschluss vom 01.10.2004 - 1 BvR 2221/03 -, DVBl 2004, 1478 m.w.N.). Dass der Gesetzgeber damit sozialpolitische Ziele verfolgt, führt nicht dazu, dass diese Bestimmungen zur Schwerbehindertenfürsorge zu rechnen sind (BVerwG, Beschluss vom 08.05.1990 - 7 ER 101/90 -, Buchholz 310 § 188 VwGO Nr. 10 zur Erstattung von Fahrgeldausfällen, vgl. § 145 Abs. 3 SGB IX; VG Köln, Urteil vom 14.02.2008 - 26 K 1650/07 -, Juris). Erbringt der Arbeitgeber bei der Einstellung und Beschäftigung von Schwerbehinderten aber keine Leistung der Schwerbehindertenfürsorge, stellt auch die Entschädigung, die er zu zahlen hat, wenn er hierbei gegen das Benachteiligungsverbot des § 81 Abs. 2 SGB IX verstößt, keine solche Leistung dar.
Nichts anderes ergibt sich, wenn man unter Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge die Streitsachen versteht, die aus einer den Verwaltungsrechtsweg eröffnenden (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG) Verwaltungstätigkeit beim Vollzug des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs herrühren (Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 188 RdNr. 9). Denn unter einer solchen Verwaltungstätigkeit ist nicht jede Entscheidung zu verstehen, die ihre Grundlage in den Bestimmungen des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs hat. So werden auch Streitigkeiten um die Erstattung von Fahrgeldausfällen nicht als Angelegenheiten der Schwerbehindertenfürsorge angesehen, obwohl sie ihre Grundlage in § 145 Abs. 3 SGB IX haben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.07.2008 - 9 S 3090/07 -, ESVGH 59, 123; zur Vorgängerregelung in § 60 SchwbG vgl. BVerwG, Urteil vom 08.05.1990, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.1996 - 12 E 11562/96 -, Juris). Es kommt daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht darauf an, dass die Verhaltenspflichten, gegen die die Beklagte als (zukünftige) Arbeitgeberin seiner Ansicht nach verstoßen hat - insbesondere diejenige zur Einladung eines schwerbehinderten Beschäftigten zu einem Vorstellungsgespräch -, im Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs geregelt sind. Erforderlich ist vielmehr eine behördliche Maßnahme, die bei der Gewährung von Leistungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs getroffen wird. Dies ist - wie dargelegt - hier nicht der Fall. Unerheblich ist daher auch, ob die Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch unmittelbar in § 15 Abs. 2 AGG zu finden ist oder in § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX, der wegen der Einzelheiten des Benachteiligungsverbots nach Satz 1 auf die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und damit auf § 15 Abs. 2 i.V.m. §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 AGG verweist. Andererseits kann der Umstand, dass der Gesetzgeber den ursprünglich in § 81 Abs. 2 SGB IX geregelten Entschädigungsanspruch mit der Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14.08.2006 (BGBl I. S. 1897) aufgehoben hat und nunmehr in § 81 Abs. 2 Satz 2 SGB IX wegen der Einzelheiten auf die Regelungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verweist, durchaus als weiteres Indiz dafür gesehen werden, dass der Entschädigungsanspruch des § 15 Abs. 2 AGG allgemeiner Natur ist und keine (spezifische) Angelegenheit der Schwerbehindertenfürsorge darstellt. Dieser Anspruch steht nämlich nicht nur Schwerbehinderten zu, sondern jedem Beschäftigten, der wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes entgegen dem Verbot des § 7 AGG benachteiligt worden ist.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da die Entscheidung gebührenfrei ergeht und Kosten nicht erstattet werden (§ 66 Abs. 8 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.