Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 20. Mai 2015 - 2 K 2876/13

bei uns veröffentlicht am20.05.2015

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2013 verpflichtet, dem Kläger für sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität B. im Bewilligungszeitraum März 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen zu gewähren.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Umwandlung der Förderungsart für eine inländische Ausbildung, die er nach Abschluss einer ausländischen Ausbildung, aber vor dem Eheschluss mit einer Deutschen aufgenommen hat.

2

Der 1986 in Minsk geborene Kläger besuchte von 1992 bis 2003 die allgemeinbildende Schule. Von September 2004 bis Juni 2009 durchlief er an der Ausbildungsstätte A. eine Ausbildung in der Fachrichtung „Buchführung, Analyse und Buchprüfung“, die er am 23. Juni 2009 mit dem staatlichen „Diplom über Hochschulausbildung“ und der Fachqualifikation „Ökonom“ abschloss (Bl. A 24 ff. der Förderungsakte).

3

Zu dem am 1. Oktober 2011 beginnenden Wintersemester 2011/2012 nahm der Kläger in Deutschland das Studium im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität B. auf. Nach dem er am 12. Dezember 2012 die Ehe mit einer Deutschen geschlossen hatte, stellte er mit Eingang am 5. März 2013 einen Antrag auf Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von März 2013 bis März 2014 (Bl. A 1 der Förderungsakte). Auf diesen Antrag gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai 2013 dem Grunde nach Ausbildungsförderung für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der Förderungsart des verzinslichen Bankdarlehens nach § 17 Abs. 3 BAföG (Bl. A 52 der Förderungsakte).

4

Die Beklagte wies den am 12. Juni 2013 eingegangenen Widerspruch (Bl. A 60 der Förderungsakte) mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2013 zurück (Bl. A 65 ff. der Förderungsakte) und führte aus, es liege eine weitere Ausbildung vor, für die Ausbildungsförderung ausschließlich in Form eines verzinslichen Bankdarlehens gewährt werde. Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung sei mit dem im Ausland erworbenen Berufsabschluss ausgeschöpft. Für die Förderungsfähigkeit der inländischen Ausbildung komme es auf das Vorliegen eines unabweisbaren Grundes an, an dem es bei Aufnahme der Ausbildung noch gefehlt habe.

5

Der Kläger hat am 19. Juli 2013 Klage erhoben und zunächst vorrangig eine Förderung vollständig als Zuschuss, hilfsweise hälftig als Zuschuss und hälftig als unverzinsliches Darlehen und höchsthilfsweise vollständig als unverzinsliches Darlehen begehrt. Zur Begründung der Klage bringt er vor, seine Ausbildung sei einer anderen Ausbildung, nicht einer weiteren Ausbildung gleichzustellen. Die Eheschließung mit einer Deutschen und die Begründung des Ehewohnsitzes in Deutschland schlössen es aus, ihn förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Weißrussland zu verweisen.

6

Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen,

7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2013 zu verpflichten, ihm für sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität B. im Bewilligungszeitraum März 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,

9

die Klage abzuweisen.

10

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist die Förderungsakte der Beklagten für den Kläger. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

11

Die Einstellung des Verfahrens im Umfang der teilweisen Rücknahme der Klage beruht auf § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

II.

12

Im Übrigen hat die zulässige Klage in der Sache Erfolg. Der Bescheid vom 29. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger kann von der Beklagten für sein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität B. im Bewilligungszeitraum März 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen beanspruchen.

13

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht gemäß § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, m. spät. Änd. – BAföG) für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach kann der Kläger die begehrte Ausbildungsförderung beanspruchen.

14

Das Studium in Deutschland ist dem Grunde nach förderungsfähig. Es handelt sich um eine Erstausbildung, da der Kläger seinen Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht durch die Ausbildung im Ausland erschöpft hat. Zwar hat der Kläger in Weißrussland bereits eine mindestens dreijährige berufsbildende Ausbildung abgeschlossen (1.). Doch vermittelt der weißrussische Abschluss weder eine Berufsqualifikation im Inland (2.) noch kann dem Kläger die im Ausland erworbene Berufsqualifikation entgegengehalten werden (3.). Es kann dahinstehen, ob das Studium in Deutschland angesichts des in Weißrussland abgeschlossenen Studiums als nach einem Ausbildungsabbruch aufgenommene andere Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG zu behandeln ist; denn zumindest stünde ein Ausbildungsabbruch der Förderung des Studiums in Deutschland deshalb nicht entgegen, weil er auf einem unabweisbarem Grund beruhte (4.). Im streitgegenständlichen Zeitraum von März 2013 bis März 2014 kann der Kläger Ausbildungsförderung in der mit dem Hauptantrag begehrten Förderungsart hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen beanspruchen (5.).

15

1. Die in Weißrussland abgeschlossene Ausbildung umfasst, wie § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG voraussetzt, zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung. Die berufsbildende Ausbildung dauerte nicht weniger als drei Jahre. Zwar mag die im September 2004 aufgenommene und im Juni 2009 abgeschlossene Ausbildung an der Ausbildungsstätte A. in Weißrussland zumindest in ihrer Anfangsphase nicht das Niveau eines deutschen Hochschulstudiums erreicht haben. Denn Zulassungsvoraussetzung für ein Studium an einer weißrussischen Hochschule ist eine lediglich zehnjährige Mittelschulausbildung. Doch kann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG auch eine nicht auf Hochschulniveau durchgeführte berufsbildende Ausbildung den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erschöpfen. Der Ausbildung kann auch nicht deshalb der berufsbildende Charakter abgesprochen werden, weil sie auch allgemeinbildende Inhalte aufwies. Allgemeinbildend ist eine Ausbildung nur, wenn sie ausschließlich auf einen Abschluss des allgemeinen Schulwesens abzielt (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 14), was hier wegen des erworbenen Abschlusses „Ökonom“ nicht der Fall war.

16

2. Der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ist nicht schon deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG erschöpft, weil der weißrussische Abschluss „Ökonom“ in Deutschland berufsqualifizierend wäre. Der in Weißrussland erworbene Abschluss ermöglicht in Deutschland nicht die Ausübung eines Berufs (vgl. zu einem in Mazedonien erworbenen rechtswissenschaftlichen Abschluss: VG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2015, 2 E 5/15, zu einem in Russland erworbenen rechtswissenschaftlichen Abschluss: VG Hamburg, Urt. v. 30.4.2015, 2 K 4825/13). Etwas anderes hat auch die Beklagte nicht angenommen, als sie dem Kläger unter Annahme eines Härtefalles Ausbildungsförderung für eine inländische Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG in der Förderungsart des Bankdarlehens nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Var. 3 BAföG zusprach.

17

3. Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung ist auch nicht deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG erschöpft, weil der erworbene Abschluss in Weißrussland berufsqualifizierend ist. Zwar ist nach dieser Vorschrift ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort – wie für den Kläger in seinem Herkunftsland – zur Berufsausübung befähigt. Dennoch greift die benannte Vorschrift nicht zulasten des Klägers ein. Das erkennende Gericht macht sich die Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Eigen. Danach ist die Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur Auszubildende betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer berufsbildenden Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996, 5 C 21/95, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13). Die Vorschrift gilt insbesondere nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13).

18

Sofern die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (zuletzt geändert am 29.10.2013, GMBl. S. 1094 – BAföGVwV 1991) niedergelegte Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis käme, folgte das erkennende Gericht ihr nicht (so auch VG Hamburg, Urt. v. 30.4.2015, 2 K 4825/13; Urt. v. 22.9.2014, 2 K 2118/14). Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 14/11, BVerwGE 143, 314; Urt. v. 30.6.2010, 5 C 3/09, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6). Zwar wird in Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV 1991 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bestimmten Personen, denen ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist, ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss nicht entgegengehalten werden kann. Eine Förderung für diese Personen soll nach Tz 7.1.15 Abs. 2 BAföGVwV 1991 grundsätzlich möglich sein, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“). Bei ausländischen, nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehörigen Ehegatten von Deutschen, die ihren Abschluss vor der Eheschließung erworben haben, ist jedoch nach der in Tz 7.1.15 Abs. 3 Buchst a BAföGVwV 1991 niedergelegten Rechtsauffassung nur dann davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung entstanden ist, wenn ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung besteht. Ein solches Erfordernis findet sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht nicht. Denn wer in Deutschland die eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten führen will, für den ist es aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht zumutbar, auf die Möglichkeit einer Berufsausübung im Ausland verwiesen zu werden.

19

Zwar betreffen diese Ausführungen zunächst den Fall, dass erst die Auslandsausbildung abgeschlossen, dann die Ehe mit einem Deutschen begründet und zuletzt die Inlandsausbildung aufgenommen wird (zu einem Einzelfall, in dem zunächst die Ehe mit einem Deutschen begründet und dann die Auslandsausbildung abgeschlossen wird: VG Hamburg, Urt. v. 30.4.2015, 2 K 4825/13). Doch rechtfertigen die Umstände des vorliegenden Einzelfalles, auch dem Kläger in teleologischer Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung zu erhalten, weil die offene Wahlmöglichkeit erst nach der Aufnahme der Inlandsausbildung eintrat. Im Einzelnen:

20

Allerdings entspräche es der ursprünglichen gesetzgeberischen Konzeption, wenn für den gesamten Ausbildungsabschnitt auf Grundlage der bei Beginn des Ausbildungsabschnitts bestehenden Umstände einheitlich beurteilt werden könnte, ob und gegebenenfalls welcher der Fördertatbestände nach § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 oder Satz 2 BAföG erfüllt ist. Die ursprüngliche gesetzgeberische Konzeption geht aus der Befugnis des Amts für Ausbildungsförderung hervor, gemäß § 45 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BAföG mit Bindungswirkung für den gesamten Ausbildungsabschnitt vorab entscheiden, ob eine weitere Förderung förderungsfähig ist, oder analog dieser Vorschriften, ob eine zusätzliche Ausbildung in den Grundanspruch des § 7 Abs. 1 BAföG fällt (dazu BVerwG, Urt. v. 23.2.1994, 11 C 55/92, BVerwGE 95, 145, juris Rn. 18).

21

Indessen muss diese gesetzgeberische Konzeption hinter der Grundentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG zurücktreten, auf der die höchstrichterliche Rechtsprechung zur teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG beruht (dazu BVerwG, Urt. v. 31.10.1996, 5 C 21/95, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13; Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13). Im Fall des Klägers hat ausweislich der getroffenen Förderungsentscheidung auch die Beklagte angenommen, dass der Umstand des Eheschlusses mit einer Deutschen, obwohl erst nachträglich eingetreten ist, eine Förderungsfähigkeit der Inlandsausbildung nach sich zieht. Dabei lässt sich die Annahme der Beklagten, eine Förderung sei nicht nach § 7 Abs. 1 BAföG, aber nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG eröffnet, jedoch nicht folgerichtig begründen. Wäre die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf den Kläger anwendbar, ohne dass zu seinen Gunsten eine teleologische Reduktion eingriffe, so wäre ihm die in Weißrussland erworbene Berufsqualifikation entgegenzuhalten mit der Folge, dass sein Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erschöpft wäre. Die Frage nach einem wichtigen oder unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch würde sich, entgegen der Annahme der Beklagten, nicht stellen, da sich nach Abschluss der Erstausbildung begrifflich eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 BAföG, keine andere Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BAföG anschlösse (zu den Begriffen Ramsauer/Stallbaum, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 4). Wäre die ausländische mit inländischen Berufsqualifikationen gleichstellende Fiktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf den Kläger trotz des Eheschlusses mit einer Deutschen anwendbar, so könnten die Folgen, die sich daraus zu Lasten des Klägers ergäben, nicht dadurch abgemildert werden, dass wegen der fehlenden inländischen Berufsqualifikation die Härtevorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG zu seinen Gunsten abgewandt würde. Funktion dieser Härtevorschrift ist es, jedenfalls dann die Korrektur einer mit dem Ausbildungssystem selbst verbundenen Unbilligkeit zu ermöglichen, wenn sonst die Schwelle individueller Zumutbarkeit überschritten würde (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 97). Demgegenüber führte es zu einem Wertungswiderspruch, die Vorschrift zu einer Korrektur von Härten einzusetzen, die sich erst aus einer Entscheidung des Gesetzgebers des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ergeben. Ausgehend von der Prämisse, die gesetzgeberische Entscheidung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG erfasse auch den Fall des Klägers, könnte der Umstand, dass die Berufsqualifikation im Inland als dem Land des Ehewohnsitzes nicht nutzbar gemacht werden kann, keine förderungsrechtliche Berücksichtigung mehr finden.

22

4. Es kann dahinstehen, ob das Studium in Deutschland angesichts des in Weißrussland abgeschlossenen Studiums als andere Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG zu behandeln ist. Denn die Förderungsvoraussetzungen für eine andere Ausbildung wären jedenfalls gegeben. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung dann geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus unabweisbarem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat.

23

Nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG bricht ein Auszubildender die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Über den Gesetzeswortlaut hinaus nahm die vor Inkrafttreten des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I S. 1422 – 23. BAföGÄndG) ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung an, dass im Fall der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG hinsichtlich der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung ein Ausbildungsabbruch vorliege (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 15 ff.). Dieser beruhe auf einem unabweisbaren Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG, nicht aber auf einem unabweisbaren Grund i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG. Die Rechtsprechung zielte darauf ab, eine Ausnahme vom Grundsatz des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG zu eröffnen, nach dem Auszubildenden an Hochschulen Ausbildungsförderung hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen geleistet wird. Denn nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird für eine andere Ausbildung, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der ursprünglichen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, Ausbildungsförderung lediglich als Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG gewährt. Nach der bis zum 23. BAföGÄndG geltenden Fassung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG wurde davon eine Rückausnahme nur im Fall eines Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs aus unabweisbarem Grund gemacht, wobei die Rechtsprechung annahm, dass im Sinne dieser Vorschrift kein unabweisbarer Grund vorliege. Dieser Konstruktion ist jedoch mit der Ergänzung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG durch das 23. BAföGÄndG, nach der auch bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund keine Ausnahme von der günstigeren Förderungsart nach § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG greift (s.u. 5.), der Boden entzogen worden. Soweit diese Rechtsprechung aber weiterhin Gültigkeit beanspruchen sollte, wäre – in Anwendung der Rechtsprechung – ein unabweisbarer Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG zu bejahen.

24

5. Im streitgegenständlichen Zeitraum von März 2013 bis März 2014 kann der Kläger Ausbildungsförderung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen beanspruchen. Es ist nicht lediglich Förderung als Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG zu gewähren.

25

Zwar wird für eine andere Ausbildung, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der ursprünglichen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG Ausbildungsförderung als Bankdarlehen geleistet. Doch gilt diese Vorschrift nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen hat. Diese Voraussetzungen liegen – einen Abbruch der Ausbildung unterstellt – jedenfalls vor. Nichts anderes folgt aus der zur früheren Rechtslage ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die einen unabweisbaren Grund i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG mit folgender Begründung verneinte (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 18):

26

„Anders als im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 BAföG geht es hier nicht um die Frage, ob die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland verwiesen werden kann, sondern allein um die Frage, in welcher Form das in Deutschland aufgenommene Studium zu fördern ist. Während bei einem aus ‚ wichtigem Grund‘ erfolgten Studienabbruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Förderung als Bankdarlehen nach § 18c BAföG vorgesehen ist, soweit für die andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 ‚ die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist‘, überschritten wird, gilt dies gemäß Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung dann nicht, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus ‚ unabweisbarem Grund‘ abgebrochen hat. Insoweit kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Eheschließung mit einem Deutschen und die Begründung des Ehewohnsitzes in Deutschland, die es ausschließen, die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland zu verweisen, es deshalb auch geböten, sie von der vorgesehenen förderungsrechtlichen Anrechnung der Fachsemester der vorangegangenen Ausbildung freizustellen. Grundsätzlich sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten bei einer Inlandsausbildung förderungsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 – BVerwG 5 C 3.96 – BVerwGE 106, 1 <3 f.> und – BVerwG 5 C 28.97 – BVerwGE 106, 5 <10>). Das muss auch hier gelten; Art. 6 Abs. 1 GG steht einer danach ggf. vorzunehmenden Anrechnung nicht entgegen.“

27

Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen die Annahme eines unabweisbaren Grundes i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG angeführten Umstände greifen nicht gegen die Annahme eines wichtigen Grundes. Während § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ursprünglich den Regelfall einer förderungsfähigen anderen Ausbildung und § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG den Sonderfall eines unabweisbaren Grundes betraf, hat sich dieses Verhältnis durch die Erweiterung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG mit dem 23. BAföGÄndG umgekehrt. Es wäre nicht zu begründen, den betreffenden Ausländer nach Eheschließung mit einem Deutschen hinsichtlich der Förderungsart wie in dem Sonderfall eines mehrmaligen Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs zu behandeln. Der in den Genuss der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG kommende Auszubildende ist nunmehr auch hinsichtlich der Förderungsart jedenfalls nicht schlechter zu stellen als derjenige, der aus wichtigem Grund erstmals die Fachrichtung wechselt oder erstmals die Ausbildung abbricht (VG Hamburg, Urt. v. 30.4.2015, 2 K 4825/13; Urt. v. 22.9.2014, 2 K 2118/14).

III.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 20. Mai 2015 - 2 K 2876/13

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd
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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 22. Sept. 2014 - 2 K 2118/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2014

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium im Bachelor-Studiengang C. an der Hochschule D. für den Bewilligu

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Juli 2012 - 5 C 14/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. Juni 2010 - 5 C 3/09

bei uns veröffentlicht am 30.06.2010

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die mit der Rücknahme vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von insge

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig von Januar 2015 bis zu einer bestandskräftigen oder klageabweisenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis September 2015, Ausbildungsförderung für ihr Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie an der Universität Hamburg nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I.

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 2. Januar 2015 und der ausweislich der Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 21. Januar 2015 darauf bezogene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend ausgelegt, wie es dem stattgebenden Entscheidungsausspruch entspricht. Das Begehren auf vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung ist auf den Zeitraum ab dem Monat der Entscheidung des Gerichts beschränkt. Einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12; Beschl. v. 18.12.2006, 4 Bs 284/06). Nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag darüber hinausgehen will.

II.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, da sie für die Antragstellerin ohne Vorteil wäre. Die Wirkungen der Prozesskostenhilfe betreffen gemäß § 122 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 VwGO allein die Gerichtskosten, die gemäß § 188 Satz 2 VwGO im vorliegenden Verfahren jedoch nicht anfallen, sowie die Kosten eines Rechtsanwalts, der jedoch nicht als Prozessbevollmächtigter bestellt ist.

III.

3

Der zulässige Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig von Januar 2015 bis zu einer bestandskräftigen oder klageabweisenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis September 2015, Ausbildungsförderung für ihr Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie an der Universität Hamburg nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren, hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragstellerin die Umstände glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), aufgrund derer sie dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen sie in der Hauptsache einen Anspruch herleiten kann (Anordnungsanspruch). Sowohl Anordnungsgrund (1.) als auch Anordnungsanspruch (2.) sind gegeben:

4

1. Ein Anordnungsgrund folgt aus der glaubhaft gemachten gegenwärtigen wirtschaftlichen Notlage. Die Antragstellerin ist dringend auf die Gewährung von Ausbildungsförderung angewiesen, da ihr die für den Lebensunterhalt und die Fortführung des Studiums erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie über keine hinreichenden Einkünfte und über keine nennenswerten Rücklagen verfügt. Die eigenen Einnahmen der Antragstellerin beschränken sich auf das Betreuungsgeld für ihr […]geborenes Kind in Höhe von monatlich 150,-- Euro. Ihr Ehemann bezieht für sich und die beiden Kinder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Das Girokonto der Antragstellerin bei der A. wies zum 29. Dezember 2014 ein Guthaben von 8,83 Euro auf.

5

2. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann die Antragstellerin in der Hauptsache für ihr zum Wintersemester 2014/2015 aufgenommenes Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie an der Universität Hamburg Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.12.2014, BGBl. I S. 2475 – BAföG) beanspruchen.

6

Gemäß § 1 BAföG besteht auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die sachlichen und persönlichen Förderungsvoraussetzungen dürften erfüllt sein. Bei dem Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie an der Universität Hamburg dürfte es sich angesichts der von der Antragstellerin in ihrem Herkunftsland Mazedonien abgeschlossenen Ausbildung um eine nach § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BAföG förderungsfähige andere Erstausbildung handeln (a)). Die Förderung dürfte nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil die Antragstellerin bei Aufnahme der Ausbildung zum Wintersemester 2014/2015 bereits die Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten hatte (b)).

7

a) Der Förderung des an der Universität Hamburg aufgenommenen Studiums im Bachelorstudiengang Sozialökonomie steht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht entgegen, dass die Antragstellerin bereits in Mazedonien eine Ausbildung abgeschlossen hat. Die sachlichen Förderungsvoraussetzungen einer anderen Erstausbildung gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BAföG dürften erfüllt sein. Die Antragstellerin dürfte ihren Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung weder nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wegen einer auch im Inland verwertbaren Berufsqualifikation (aa)) noch wegen einer auf das Ausland beschränkten Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG (bb)) ausgeschöpft haben. Die Förderung einer anderen Ausbildung als der im Ausland absolvierten dürfte nach § 7 Abs. 3 BAföG eröffnet sein (cc)).

8

aa) Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung dürfte nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ausgeschöpft sein. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung i.S.d. §§ 2, 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet.

9

Die Antragstellerin hat nach einer Ausbildung von zumindest drei Studienjahren, von September 2001 bis Juni 2005, an der Hochschule B. in C., Mazedonien, und damit an einer Ausbildungsstätte i.S.d. §§ 2, 3 BAföG einen Abschluss erworben. Es fehlt jedoch an einem Abschluss, der im Inland berufsqualifizierend ist. Ausschlagend ist, ob der Auszubildende nach dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Aufnahme eines Berufs ermöglicht (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl 2014, § 7 Rn. 26 f.).

10

Der Abschluss ist zwar in Mazedonien berufsqualifizierend. Im Zeugnis vom 15. August 2005 (Bl. 20 der Förderungsakte) wird der Abschuss in albanischer, mazedonischer bzw. englischer Sprache mit „Jurist i Diplomuar“, „Diplomiran pravnik“ bzw. „Bachelor of Arts in Law“ bezeichnet. Der mazedonische Abschluss dürfte in Mazedonien zu dem entsprechenden Beruf befähigen, zu dem in Deutschland die erste Prüfung für Juristen befähigt. In der Datenbank des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen wird ein Abschluss dieser Art mit „diplomierter Jurist“ übersetzt (http://anabin.kmk.org, abgerufen am 17.4.2013, Bl. 15 der Förderungsakte) und als entsprechender deutscher Abschlusstyp „Staatsprüfung (1.) Jura“ angegeben. Ausgehend von der Aufstellung der Studieninhalte vom 4. September 2007 (Bl. 21 der Förderungsakte) schloss die Ausbildung neben Sprachkursen in Albanisch, Mazedonisch, Englisch und Französisch Inhalte ein, die ihrer Bezeichnung nach dogmatische Kenntnissen und methodische Fertigkeiten vermittelt haben dürften, allerdings bezogen auf die mazedonische Rechtsordnung, wenngleich teilweise mit internationalen Bezügen, z.B. Mazedonische Sprache: Rechtsterminologie, Methodik des Rechts I und II, Rechtswesen I bis IV, Medienrecht, Familienrecht, Internationales Recht der Menschenrechte.

11

Der in Mazedonien erworbene Abschluss ermöglicht jedoch nicht in Deutschland die Ausübung eines Berufs. Dies gilt zum einen hinsichtlich der juristischen Berufsbilder, die wie z.B. der Beruf des Rechtsanwalts, zu den in dem Sinne reglementierten Berufen gehören, dass der Berufszugang und die Berufsausübung an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden sind. Zum anderen dürfte der Antragstellerin auch nicht die Ausübung desjenigen Berufes in Deutschland eröffnet sein, zu dem die erste Prüfung für Juristen qualifiziert, die gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a des Deutschen Richtergesetzes (i.d.F. v. 19.4.1972, BGBl. I S. 713, zuletzt geändert durch Gesetz v. 5.12.2011, BGBl. I S. 2515 – DRiG; vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes v. 18.7.2001, HmbGVBl. S. 171, zuletzt geändert durch Gesetz v. 2.12.2014, HmbGVBl. S. 495 – HmbHG) das Studium der Rechtswissenschaft abschließt. Zumindest weist eine erste Prüfung, die eine außerhalb der Europäischen Union stehende mazedonische Rechtsordnung mit internationalen Bezügen zum Gegenstand hat, nicht die Befähigung nach, die eine auf die in Deutschland geltende Rechtsordnung bezogene erste Prüfung belegt. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Beruf die Antragstellerin aufgrund ihrer mazedonischen Ausbildung im Inland ausüben könnte.

12

bb) Der Anspruch der Antragstellerin auf Förderung einer Ausbildung im Inland als Erstausbildung dürfte auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgeschlossen sein. Dem Wortlaut dieser Vorschrift nach ist ein Ausbildungsabschluss zwar auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Doch muss diese Vorschrift nach Sinn und Zweck einschränkend ausgelegt werden. Die Kammer macht sich den Ansatz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der zunächst ausländische Auszubildende mit deutschen Ehegatten betrifft, zu Eigen und überträgt ihn auf den hier vorliegenden Fall, dass ein ausländischer Auszubildender mit einem deutschen Kind im Inland eine familiäre Lebensgemeinschaft führt.

13

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung betrifft § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nur Auszubildende, die sich bei offener Möglichkeit einer berufsbildenden Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13). Die Vorschrift gilt insbesondere nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13). Sofern die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. v. 15.10.1991, GMBl S. 770, zuletzt geändert unter dem 29.10.2013, GMBl S. 1094 – BAföGVwV 1991) niedergelegte Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis käme, folgte die Kammer ihr nicht. Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 14/11, BVerwGE 143, 314; Urt. v. 30.6.2010, 5 C 3/09, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6). Zwar wird in Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV 1991 in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bestimmten Personen, denen ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist, ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss nicht entgegengehalten werden kann. Eine Förderung für diese Personen soll nach Tz 7.1.15 Abs. 2 BAföGVwV 1991 grundsätzlich möglich sein, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“). Bei ausländischen, nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehörigen Ehegatten von Deutschen, die ihren Abschluss vor der Eheschließung erworben haben, ist jedoch nach der in Tz 7.1.15 Abs. 3 Buchst a BAföGVwV 1991 niedergelegten Rechtsauffassung nur dann davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung entstanden ist, wenn ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung besteht. Ein solches Erfordernis findet sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht nicht. Denn wer in Deutschland die eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten führen will, für den ist es aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht zumutbar, auf die Möglichkeit einer Berufsausübung im Ausland verwiesen zu werden. Sofern aus Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BAföGVwV 1991 die Rechtsauffassung hervorgeht, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf solche Personen uneingeschränkt Anwendung findet, deren ausländischer berufsqualifizierender Abschluss vom Amt für Ausbildungsförderung (ggf. unter Einschaltung der Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse) für materiell gleichwertig erklärt werden kann, tritt die Kammer dem nicht uneingeschränkt bei. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse zwar eine materielle Gleichwertigkeit angenommen hat, jedoch eine Verwertbarkeit zur Berufsausübung in Deutschland nicht ersichtlich ist, kann der Betroffene nicht auf die ausländische Berufsqualifikation verwiesen werden.

14

Die Kammer überträgt diese Erwägungen, die zunächst den Schutz der in Deutschland geführten ehelichen Lebensgemeinschaft des Auszubildenden mit seinem deutschen Ehegatten betreffen, auf die in Deutschland geführte familiäre Lebensgemeinschaft des Auszubildenden mit seinem deutschen Kind. Diese familiäre Lebensgemeinschaft unterliegt in gleicher Weise gemäß Art. 6 Abs. 1 GG besonderem Schutz, so dass dem Auszubildenden nicht zumutbar ist, auf die Möglichkeit einer Berufsausübung im Ausland verwiesen zu werden. Dieser Fall ist gegeben. Die Antragstellerin und ihr ebenfalls mazedonischer Ehemann leben mit ihren am 10. März 2009 und 4. September 2013 geborenen Kind, die aufgrund der Niederlassungserlaubnisse ihrer Eltern seit der Geburt deutsche Staatsangehörige sind, in Hamburg.

15

cc) Die von der Antragstellerin aufgenommene inländische Ausbildung dürfte als andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu fördern sein. Nach dieser Vorschrift wird für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Halbs. 1 Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Halbs. 1 Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat, wenngleich bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters genügt (Halbs. 2). Die Voraussetzungen eines Abbruchs der Ausbildung aus unabweisbarem Grund dürften erfüllt sein. Die Kammer lehnt sich im Eilverfahren an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ausländischen Ehegatten von Deutschen an, nach der bereits die mit der Übersiedlung nach Deutschland verbundene Aufgabe der mit der Berufsqualifikation im Ausland verbundenen Berufsperspektive entsprechend einem Abbruch der im Ausland bereits abgeschlossenen Ausbildung zu behandeln ist (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 16). Die im Inland aufgenommene Ausbildung ist gemäß diesem Ansatz eine andere Ausbildung, die nach einem aus unabweisbarem Grund erfolgten Abbruch der vorangegangenen Ausbildung aufgenommen wird (BVerwG, a.a.O., Rn. 17). Auf einen besonderen Zusammenhang zwischen Eheschließung und Ausreise und Aufnahme der Ausbildung kommt es danach im Fall der Eheschließung eines ausländischen Auszubildenden mit einem Deutschen nicht an, sondern nur darauf, dass der Auszubildende die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland aufgeben müsste, um seine Berufsqualifikation zu verwenden. Übertragen auf den vorliegenden Fall wird auf einen besonderen Zusammenhang zwischen Geburt und Ausreise und Aufnahme der Ausbildung verzichtet und genügt es, dass der Auszubildende die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland aufgeben müsste, um seine Berufsqualifikation zu verwenden.

16

b) Der Förderung der Antragstellerin dürfte nicht die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegenstehen. Danach wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei postgradualen Studiengängen nach § 7 Abs. 1a BAföG das 35. Lebensjahr vollendet hat. Die für das nicht § 7 Abs. 1a BAföG unterfallende Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie einschlägige Altersgrenze von 30 Jahren hatte die am 15. Februar 1982 geborene Antragstellerin überschritten, als sie zu dem am 1. Oktober 2014 beginnenden Wintersemester 2014/2015 das Studium aufnahm und damit gemäß § 15b Abs. 1 BAföG den Ausbildungsabschnitt begann. Das Überschreiten der Altersgrenze dürfte jedoch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1, Satz 3 BAföG unbeachtlich sein. Die Antragstellerin dürfte aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert gewesen sein, die Altersgrenze einzuhalten (aa)). Sie dürfte die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufgenommen haben (bb)).

17

aa) Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG dürften vorliegen. Nach dieser Bestimmung gilt die Altersgrenze dann nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen, d.h. die Altersgrenze einzuhalten. Darin gelangt das jugendpolitische Interesse des Gesetzgebers an einer möglichst frühzeitigen Aufnahme der Ausbildung zum Ausdruck (vgl. BT-Drs. 8/2467, S. 15 und 11/610, S. 5). Dies entspricht der den Auszubildenden allgemein treffenden Obliegenheit, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990, 5 C 45/87, BVerwGE 85, 194, juris Rn. 13). Ein Förderungsbewerber war dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, 5 C 5/97, FamRZ 1998, 1398, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2014, 4 So 135/13, n.v.). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass im Allgemeinen jeder bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen. Nur dann, wenn diese Möglichkeit ausnahmsweise nicht bestanden hat, kann auch bei verspätetem Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung noch gerechtfertigt sein (BVerwG, Urt. v. 10.2.1983, 5 C 66/80, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 7, juris Rn. 17). Danach ist darauf abzustellen, ob es dem Auszubildenden möglich und zumutbar war, vor dem Erreichen der Altersgrenze mit der Ausbildung zu beginnen. Für diese Feststellung ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, 5 C 5/97, FamRZ 1998, 1398, juris Rn. 12).

18

Soweit der Zeitraum zwischen der Beendigung der allgemeinbildenden Ausbildung im Juni 2001 in Mazedonien und der Einreise nach Deutschland im März 2008 betroffen ist, kann der Antragstellerin kein Verstoß gegen ihre Obliegenheiten vorgehalten werden. Aus der damaligen Lebenssituation der Antragstellerin heraus bestand kein Anlass dazu, eine andere oder eine weitere Berufsausbildung zu absolvieren als die von 2001 bis Juni 2005 an der Hochschule B. in C., Mazedonien, mit dem akademischen Grad „Jurist i Diplomuar“, „Diplomiran pravnik“ bzw. „Bachelor of Arts in Law“ abgeschlossene Ausbildung. Es ist aus der damaligen Lebenssituation der Antragstellerin kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass eine umsichtige Planung und zielstrebige Durchführung erfordert hätten, bereits zu diesem Zeitpunkt eine auch in Deutschland verwertbare Berufsqualifikation anzustreben. Die Antragstellerin konnte von ihrer Berufsausbildung in Mazedonien Gebrauch machen; so war sie von Juli 2005 bis Januar 2006 beim mazedonischen Parlament und von 2006 bis 2008 bei einem mazedonischen Gericht beschäftigt.

19

Soweit der Zeitraum von der Einreise nach Deutschland im März 2008 bis Januar 2012 betroffen ist, hat die Antragstellerin – was ihr nicht entgegengehalten werden kann – zunächst mit einem Kurs der deutschen Sprache begonnen, bereits am 10. März 2009 ein erstes Kind geboren und später den Sprachkurs wieder aufgenommen. Die Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren ist dabei grundsätzlich als Hinderungsgrund i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG anzuerkennen. Dies geht aus der gesetzgeberischen Wertung hervor, die in der früheren Fassung des Gesetzes dadurch zum Ausdruck kam, dass die Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes i.d.F. durch das Sechste Änderungsgesetz (v. 16.7.1979, BGBl. I S. 1037) dann nicht galt, wenn der Auszubildende „aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen“. Die Aufgliederung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in drei Halbsätze durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I. S. 1422) verfolgte die Zielsetzung, denjenigen Förderungsbewerber zu begünstigen, der sich der Kindererziehung gewidmet hat (VG Hamburg, Urt. v. 17.2.2014, 2 K 1494/12, juris Rn. 42 ff.). Der Gesetzgeber hat es nicht bezweckt, dass die Erziehung von Kindern unter zehn Jahren im Zeitraum vor Erreichen der Altersgrenze nicht mehr als möglicher Hinderungsgrund anerkannt werden könnte.

20

Für den Zeitraum ab Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung vom 1. Februar 2012 bis zum Erreichen der Altersgrenze am 15. Februar 1982 muss nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung auch der Erfüllung der Unterhaltspflichten diente. Die aus der Antragstellerin und ihrem Ehemann gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts übte ausweislich der vorgelegten Gewerbeabmeldung das Gewerbe des Einzelhandels mit Backwaren aus. Weitere Einnahmequellen der Familie sind nicht ersichtlich. Zu den persönlichen Gründen, welche die Aufnahme einer Ausbildung vor Erreichen der Altersgrenze i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG hindern können, gehören insbesondere die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (VG Hamburg, a.a.O., Rn. 21; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 26.11.1999, 1 BvR 653/99, FamRZ 2000, 476, juris Rn. 11; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 10 Rn. 29). Dient die Entscheidung zugunsten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze dazu, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen, so kann einer alleinerziehenden Person nicht entgegengehalten werden, sie hätte eine Ausbildung beginnen können (BVerfG, a.a.O., Rn. 12). Gleiches gilt für miteinander verheiratete Eltern (insoweit auch Roggentin, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: September 2013, § 10 Rn. 17) und allgemein für Nichtalleinerziehende (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 25): Alle Eltern unterliegen der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern, so dass sie vor Erreichen der Altersgrenze durch die Unterhaltspflicht gehindert sein können, eine Ausbildung aufzunehmen.

21

bb) Auch dürften die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 Var. 2 BAföG erfüllt sein. Danach gilt die Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG von der Altersgrenze nur dann, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufnimmt. Dies dürfte die Antragstellerin durch die Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 2014/2015 am 1. Oktober 2014 getan haben.

22

Im Zeitraum vom Erreichen der Altersgrenze am 15. Februar 2012 bis zur Aufgabe der Vollzeitbeschäftigung im August 2013 dürfte der Hinderungsgrund fortgewirkt haben, der kurz vor Erreichen der Altersgrenze die Antragstellerin zuletzt an der Aufnahme einer Ausbildung gehindert hatte (dazu s.o. aa)). Dabei ist es unschädlich, dass die Antragstellerin in dieser Zeit als nicht allein erziehender Elternteil vollerwerbstätig war und damit nicht die Voraussetzungen erfüllte, unter denen ein Auszubildender gemäß den Fiktionstatbeständen des § 10 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 und Halbs. 3 BAföG so gestellt wird, als ob er vor Erreichen der Altersgrenze gemäß dem Grundtatbestand des § 10 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung gehindert gewesen wäre. Denn die Voraussetzungen der Fiktion müssen nicht erfüllt sein, wenn – wie hier – bereits der Grundtatbestand verwirklicht ist, weil der Auszubildende vor Erreichen der Altersgrenze tatsächlich an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung gehindert war.

23

Im Zeitraum ab September 2013 bis März 2014 dürfte der Aufnahme der Ausbildung durch die Antragstellerin die Geburt ihres zweiten Kindes am 4. September 2013 und die nachfolgende Kindererziehung entgegengestanden haben. Im Zeitraum von April bis September 2014 dürfte die Antragstellerin ausgehend von der durch die Universität Hamburg für das Sommersemester 2014 ausgesprochenen Beurlaubung wegen Krankheit (Bl. 23 der Förderungsakte) an der Aufnahme des Studiums gehindert gewesen sein.

IV.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2013 verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität D. für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung zu bewilligen in Form von 50 % Zuschuss und 50 % Darlehen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ein Studium der Rechtswissenschaft in Deutschland, nachdem sie in Russland ein Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen hat.

2

Die Klägerin ist russische Staatsangehörige und wurde 1987 in der damaligen Sowjetunion geboren. Sie besuchte von September 1994 bis Juni 2005 in A., Autonomer Oblast der B. und C., die Mittelschule. An der Staatlichen Universität A. nahm sie im September 2005 ein Studium der Rechtswissenschaft auf. Der Abschluss des Studiums als „Juristin/Diplom“ wurde ihr mit Zeugnis vom Juni 2010 attestiert (Bl. A 16 der Förderungsakte). Die letzten Klausuren hatte sie im Januar 2010 geschrieben, eine letzte Hausarbeit im März 2010 abgegeben und ein Diplomvorbereitungspraktikum bei einem Unternehmen in A. von 1. April 2010 bis 14. Mai 2010 absolviert. Zuvor hatte die Klägerin am 10. September 2009 in Lübeck die Ehe mit einem aus Russland stammenden Deutschen geschlossen (Bl. A 7 der Förderungsakte) und sich zu diesem Zweck aufgrund eines kurzfristigen Aufenthaltstitels in Deutschland aufgehalten. Der Ehemann der Klägerin beendete seinen am 1. Januar 2009 aufgenommenen freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr mit dem 30. Juni 2010 (Bl. A 30 der Förderungsakte). Die Klägerin hielt sich von 4. August 2010 bis 1. Oktober 2010 befristet in Deutschland auf (Bl. A 82 der Förderungsakte) und erwarb dabei das Sprachzertifikat „Start Deutsch 1“, das dem Sprachniveau A 1 entspricht (Bl. A 68 der Förderungsakte). Die Klägerin stellte am 10. Januar 2010 (Bl. 22 der Gerichtsakte) unter Vorlage des Sprachzertifikats einen Antrag auf Visum zur Familienzusammenführung und reiste am 25. Januar 2011 nach Deutschland ein (Bl. A 83 der Förderungsakte).

3

Die Klägerin beantragte mit am 18. September 2012 bei der Beklagten eingegangenen Formularschreiben Ausbildungsförderung für ihr Studium der Rechtswissenschaft an der Universität D. für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2013 (Bl. A 1 der Förderungsakte). Dieses Studium nahm sie zu dem am 1. Oktober 2012 beginnenden Wintersemester 2012/2013 auf (Bl. A 22 der Förderungsakte), wobei die Universität D. sie in das 1. Fachsemester einstufte unter Anerkennung eines Grundlagenscheins im Römischen Recht (Bl. A 21 der Förderungsakte). Das abgeschlossene russische Studium diente als Hochschulzugangsberechtigung (Bl. A 80 der Förderungsakte).

4

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. September 2013 die beantragte Ausbildungsförderung ab (Bl. A 66 der Förderungsakte). Die Beklagte führte aus: Wegen des Eheschlusses mit einem Deutschen sei von einem nach § 7 Abs. 3 BAföG zu beurteilenden Sachverhalt auszugehen. Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch sei erforderlich, liege aber nicht vor. Die Klägerin habe ihr Studium in Russland nicht unverzüglich abgebrochen, sondern weiterstudiert und es im Juni 2010 abgeschlossen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2012 zurück, da die Klägerin wegen ihrer Heirat im September 2009 noch deutlich vor Abschluss des Studiums in Russland die offene Wahlmöglichkeit gehabt habe, ihr Studium in Deutschland fortzusetzen (Bl. A 87 der Förderungsakte).

5

Zur Begründung der am 8. November 2013 erhobenen Klage bringt die Klägerin vor: Bereits die Mindestförderungsdauer von drei Jahren gemäß § 7 Abs. 1 BAföG sei durch die russische Ausbildung nicht erfüllt. Jedenfalls genüge nach § 7 Abs. 3 BAföG ein wichtiger Grund, denn das Studium sei tatsächlich bereits zu Beginn des Sommersemesters 2010 abgeschlossen gewesen. Im Übrigen liege auch ein unabweisbarer Grund vor. Die Erwirkung eines Visums zur Familienzusammenführung habe Zeit in Anspruch genommen, ebenso der Erwerb der dafür notwendigen Sprachkenntnisse. Sie, die Klägerin, habe im Laufe des Frühjahrs 2010 gemerkt, dass das Eigenstudium alleine nicht ausreichen werde, um die erforderliche Sprachprüfung zu bestehen. Ein Studienabbruch in Russland sei nicht zumutbar gewesen, da die Klägerin davon ausgegangen sei, mit dem russischen Abschluss die deutsche Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, was ihr nicht vorgeworfen werden könne.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2013 zu verpflichten, ihr für ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität D. für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung zu bewilligen

8

a) in Form von 50 % Zuschuss und 50 % Darlehen,
b) hilfsweise in Form von 100 % Bankdarlehen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung nimmt die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid Bezug.

12

Die Förderungsakte der Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die zulässige Klage hat nach § 113 Abs. 5 VwGO bereits im Hauptantrag Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 für ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität D. Ausbildungsförderung beanspruchen hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen.

14

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht gemäß § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, für den streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2011, BGBl. I S. 2854 – BAföG) für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach kann die Klägerin die begehrte Ausbildungsförderung beanspruchen.

15

Das Studium in Deutschland ist dem Grunde nach förderungsfähig. Es handelt sich um eine Erstausbildung, da die Klägerin ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht durch die Ausbildung im Ausland erschöpft hat. Zwar hat die Klägerin in Russland bereits eine mindestens dreijährige berufsbildende Ausbildung abgeschlossen (1.). Doch vermittelt der russische Abschluss weder eine Berufsqualifikation im Inland (2.) noch kann der Klägerin die im Ausland erworbene Berufsqualifikation entgegengehalten werden (3.). Es kann dahinstehen, ob das Studium in Deutschland angesichts des in Russland abgeschlossenen Studiums als nach einem Ausbildungsabbruch aufgenommene andere Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG zu behandeln ist; denn zumindest stünde ein Ausbildungsabbruch der Förderung des Studiums in Deutschland deshalb nicht entgegen, weil er auf einem unabweisbarem Grund beruhte (4.). Im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 kann die Klägerin Ausbildungsförderung in der mit dem Hauptantrag begehrten Förderungsart hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen beanspruchen (5.).

16

1. Die in Russland abgeschlossene Ausbildung ist entgegen dem Klägervorbringen nicht schon deshalb förderungsunschädlich für eine in Deutschland aufzunehmende Ausbildung, weil sie nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung umfassen würde. Die berufsbildende Ausbildung dauerte nicht weniger als drei Jahre. Zwar mag die im September 2005 aufgenommene Ausbildung an der Staatlichen Universität A. zumindest in ihrer Anfangsphase nicht das Niveau eines deutschen Hochschulstudiums erreicht haben. Denn Zulassungsvoraussetzung für ein Studium an einer russischen Hochschule ist eine lediglich zehnjährige Mittelschulausbildung. Doch kann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG auch eine nicht auf Hochschulniveau durchgeführte berufsbildende Ausbildung den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erschöpfen. Die Ausbildung des Klägerin war nach den Angaben im Zeugnis, dass die Regelstudienzeit bei einer Direktausbildung fünf Jahre betrage, auf zehn Semester angelegt, unter Einschluss zuletzt auch des von der Klägerin bis Mitte Mai 2012 absolvierten und im Zeugnis ausgewiesenen Diplomvorbereitungspraktikums. Der Ausbildung kann auch nicht deshalb der berufsbildende Charakter abgesprochen werden, weil sie auch allgemeinbildende Inhalte aufwies. Allgemeinbildend ist eine Ausbildung nur, wenn sie ausschließlich auf einen Abschluss des allgemeinen Schulwesens abzielt (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 14), was hier wegen des erworbenen Abschlusses „Jurist/Diplom“ nicht der Fall war.

17

2. Der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ist nicht schon deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG erschöpft, weil der russische Abschluss „Juristin/Diplom“ in Deutschland berufsqualifizierend wäre. Der in Russland erworbene Abschluss ermöglicht in Deutschland nicht die Ausübung eines Berufs (vgl. zu einem in Mazedonien erworbenen rechtswissenschaftlichen Abschluss: VG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2015, 2 E 5/15). Dies gilt zum einen hinsichtlich der juristischen Berufsbilder, die wie z.B. der Beruf des Rechtsanwalts zu den in dem Sinne reglementierten Berufen gehören, dass der Berufszugang und die Berufsausübung an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden sind. Zum anderen ist der Klägerin auch nicht die Ausübung desjenigen Berufes in Deutschland eröffnet, zu dem die erste Prüfung für Juristen qualifiziert, die gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a des Deutschen Richtergesetzes (i.d.F. v. 19.4.1972, BGBl. I S. 713, zuletzt geändert durch Gesetz v. 5.12.2011, BGBl. I S. 2515 – DRiG; vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes v. 18.7.2001, HmbGVBl. S. 171, zuletzt geändert durch Gesetz v. 2.12.2014, HmbGVBl. S. 495 – HmbHG) das Studium der Rechtswissenschaft abschließt. Zumindest weist eine erste Prüfung, welche die außerhalb der Europäischen Union stehende russische Rechtsordnung zum Gegenstand hat, nicht die Befähigung nach, die eine auf die in Deutschland geltende Rechtsordnung bezogene erste Prüfung für Juristen belegt. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, welches bestimmte Berufsbild die Klägerin aufgrund ihrer russischen Ausbildung im Inland ausfüllen könnte.

18

3. Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung ist auch nicht deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG erschöpft, weil der erworbene Abschluss in Russland berufsqualifizierend ist. Zwar ist nach dieser Vorschrift ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort – wie für die Klägerin in ihrem Herkunftsland (s.o. 2.) – zur Berufsausübung befähigt. Dennoch greift die benannte Vorschrift nicht zulasten der Klägerin ein. Die Kammer macht sich die Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Eigen. Danach ist die Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur Auszubildende betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer berufsbildenden Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996, 5 C 21/95, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13). Die Vorschrift gilt insbesondere nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13).

19

Sofern die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (zuletzt geändert am 29.10.2013, GMBl. S. 1094 – BAföGVwV 1991) niedergelegte Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis käme, folgte das erkennende Gericht ihr nicht (so auch VG Hamburg, Urt. v. 22.9.2014, 2 K 2118/14). Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 14/11, BVerwGE 143, 314; Urt. v. 30.6.2010, 5 C 3/09, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6). Zwar wird in Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV 1991 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bestimmten Personen, denen ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist, ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss nicht entgegengehalten werden kann. Eine Förderung für diese Personen soll nach Tz 7.1.15 Abs. 2 BAföGVwV 1991 grundsätzlich möglich sein, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“). Bei ausländischen, nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehörigen Ehegatten von Deutschen, die ihren Abschluss vor der Eheschließung erworben haben, ist jedoch nach der in Tz 7.1.15 Abs. 3 Buchst a BAföGVwV 1991 niedergelegten Rechtsauffassung nur dann davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung entstanden ist, wenn ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung besteht. Ein solches Erfordernis findet sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht nicht. Denn wer in Deutschland die eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten führen will, für den ist es aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht zumutbar, auf die Möglichkeit einer Berufsausübung im Ausland verwiesen zu werden.

20

Zwar betreffen diese Ausführungen zunächst den Fall, dass erst die Auslandsausbildung abgeschlossen und dann die Ehe mit einem Deutschen geschlossen wird, nicht den hier vorliegenden, umgekehrten Fall. Doch rechtfertigen die Umstände des vorliegenden Einzelfalles, auch der Klägerin in teleologischer Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung zu erhalten, weil die offene Wahlmöglichkeit erst nach dem Abschluss der Ausbildung im Ausland eintrat. Im Einzelnen:

21

Es kann dahinstehen, ob nach dem förderungsrechtlichen Ende der ausländischen Ausbildung bis zum Studienbeginn in Deutschland Verzögerungen auftraten. Denn anders als die persönlichen Förderungsvoraussetzungen des § 10 BAföG stellen die sachlichen Förderungsvoraussetzungen des § 7 BAföG nicht auf das bloße Lebensalter des Auszubildenden, sondern auf seinen bisherigen Ausbildungsweg ab. Die russische Ausbildung endete am 14. Mai 2010 mit dem Diplomvorbereitungspraktikum. Für das Ende einer Hochschulausbildung ist nach § 15b Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. Da Ausbildungsförderung nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG auch für ein im Zusammenhang mit dem Besuch der Ausbildungsstätte gefordertes Praktikum geleistet wird, zählt das im Zeugnis vom Juni 2010 ausgewiesene Diplomvorbereitungspraktikum noch zur Ausbildung.

22

Die Verzögerungen zwischen dem Eheschluss am 10. September 2009 und dem förderungsrechtlichen Ende der ausländischen Ausbildung am 14. Mai 2010 führen ebenso wenig dazu, dass der Klägerin ihr in Russland erworbener Abschluss entgegengehalten werden könnte. Die durch den Eheschluss mit einem Deutschen ermöglichte Zäsurwirkung, die eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG rechtfertigt, trat im vorliegenden Einzelfall nicht bereits mit Eheschluss ein, sondern erst mit der realen Möglichkeit zum Familiennachzug.

23

Der Klägerin war es im Zeitpunkt des Eheschlusses in Lübeck am 10. September 2009 noch verwehrt, sich mit der Perspektive des dauerhaften Aufenthalts in Deutschland aufzuhalten. Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug musste sie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG das Sprachniveau A 1 erwerben, d.h. sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin bei Eheschluss noch nicht über dafür hinreichende Sprachkenntnisse verfügte. Ihr Ehemann stammt ebenfalls aus Russland, und die einzige in Schule und Studium vermittelte Fremdsprache war Englisch. Es kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie zunächst die erforderlichen Sprachkenntnisse erwarb, bevor sie ein Visum zum Familiennachzug beantragte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht sind Nachzugsverzögerungen von bis zu einem Jahr, die bei der Visumserteilung für Ehegatten von Deutschen durch das Spracherfordernis entstehen, zumutbar (BVerwG, Urt. v. 4.9.2012, 10 C 12/12, BVerwGE 144, 141, juris Rn. 28). Diese aufenthaltsrechtliche Lage kann im Ausbildungsförderungsrecht nicht unberücksichtigt bleiben. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich die Klägerin nicht früher um den Erwerb der notwendigen Deutschkenntnisse bemüht hatte. Den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse hat die Klägerin während eines Deutschlandaufenthalts von 4. August 2010 bis 1. Oktober 2010 erbracht, nachdem ihr Ehemann mit dem 30. Juni 2010 seinen Wehrdienst beendet hatte. Eine zumutbare frühere Möglichkeit zum Spracherwerb bestand für die Klägerin nicht. Nach ihrem Vortrag wurde der nächste Deutschkurs in E., 1.200 km von ihrem Wohnort A. entfernt, angeboten. Die Klägerin durfte auch annehmen, dass es auch im Hinblick auf ihren zukünftigen Ausbildungsweg in Deutschland nicht sinnlos wäre, die bereits sehr weit vorangeschrittene Ausbildung in Russland abzuschließen. Nach den Angaben der Homepage der Datenbank „anabin“ der Kultusministerkonferenz berechtigt der „Abschluss eines mindestens vierjährigen Studiums“ an einer anerkannten ausländischen Hochschule zum direkten Zugang (für alle Fächer) zu allen Hochschulen. Die Möglichkeit eines fachorientierten Zugangs zum rechtswissenschaftlichen Studium nach zwei erfolgreichen Studienjahren musste der Klägerin nicht bekannt sein.

24

4. Es kann dahinstehen, ob das Studium in Deutschland angesichts des in Russland abgeschlossenen Studiums als andere Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG zu behandeln ist. Denn die Förderungsvoraussetzungen für eine andere Ausbildung wären jedenfalls gegeben. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung dann geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus unabweisbarem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat.

25

Nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG bricht ein Auszubildender die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Über den Gesetzeswortlaut hinaus nahm die vor Inkrafttreten des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I S. 1422 – 23. BAföGÄndG) ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung an, dass im Fall der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG hinsichtlich der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung ein Ausbildungsabbruch vorliege (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 15 ff.). Dieser beruhe auf einem unabweisbaren Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG, nicht aber auf einem unabweisbaren Grund i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG. Die Rechtsprechung zielte darauf ab, eine Ausnahme vom Grundsatz des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG zu eröffnen, nach dem Auszubildenden an Hochschulen Ausbildungsförderung hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen geleistet wird. Denn nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird für eine andere Ausbildung, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der ursprünglichen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, Ausbildungsförderung lediglich als Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG gewährt. Nach der bis zum 23. BAföGÄndG geltenden Fassung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG wurde davon eine Rückausnahme nur im Fall eines Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs aus unabweisbarem Grund gemacht, wobei die Rechtsprechung annahm, dass im Sinne dieser Vorschrift kein unabweisbarer Grund vorliege. Dieser Konstruktion ist jedoch mit der Ergänzung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG durch das 23. BAföGÄndG, nach der auch bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund keine Ausnahme von der günstigeren Förderungsart nach § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG greift (s.u. 5.), der Boden entzogen worden. Soweit diese Rechtsprechung aber weiterhin Gültigkeit beanspruchen sollte, wäre – in Anwendung der Rechtsprechung – ein unabweisbarer Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG zu bejahen.

26

5. Im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 kann die Klägerin Ausbildungsförderung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen beanspruchen. Es ist nicht lediglich Förderung als Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG zu gewähren.

27

Zwar wird für eine andere Ausbildung, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der ursprünglichen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG Ausbildungsförderung als Bankdarlehen geleistet. Doch gilt diese Vorschrift nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen hat. Diese Voraussetzungen liegen – einen Abbruch der Ausbildung unterstellt – jedenfalls vor. Nichts anderes folgt aus der zur früheren Rechtslage ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die einen unabweisbaren Grund i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG mit folgender Begründung verneinte (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 18):

28

„Anders als im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 BAföG geht es hier nicht um die Frage, ob die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland verwiesen werden kann, sondern allein um die Frage, in welcher Form das in Deutschland aufgenommene Studium zu fördern ist. Während bei einem aus 'wichtigem Grund' erfolgten Studienabbruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Förderung als Bankdarlehen nach § 18c BAföG vorgesehen ist, soweit für die andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 'die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist', überschritten wird, gilt dies gemäß Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung dann nicht, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus 'unabweisbarem Grund' abgebrochen hat. Insoweit kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Eheschließung mit einem Deutschen und die Begründung des Ehewohnsitzes in Deutschland, die es ausschließen, die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland zu verweisen, es deshalb auch geböten, sie von der vorgesehenen förderungsrechtlichen Anrechnung der Fachsemester der vorangegangenen Ausbildung freizustellen. Grundsätzlich sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten bei einer Inlandsausbildung förderungsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 – BVerwG 5 C 3.96 – BVerwGE 106, 1 <3 f.> und – BVerwG 5 C 28.97 – BVerwGE 106, 5 <10>). Das muss auch hier gelten; Art. 6 Abs. 1 GG steht einer danach ggf. vorzunehmenden Anrechnung nicht entgegen.“

29

Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen die Annahme eines unabweisbaren Grundes i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG angeführten Umstände greifen nicht gegen die Annahme eines wichtigen Grundes. Während § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ursprünglich den Regelfall einer förderungsfähigen anderen Ausbildung und § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG den Sonderfall eines unabweisbaren Grundes betraf, hat sich dieses Verhältnis durch die Erweiterung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG mit dem 23. BAföGÄndG umgekehrt. Es wäre nicht zu begründen, den betreffenden Ausländer nach Eheschließung mit einem Deutschen hinsichtlich der Förderungsart wie in dem Sonderfall eines mehrmaligen Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs zu behandeln. Der in den Genuss der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG kommende Auszubildende ist nunmehr auch hinsichtlich der Förderungsart jedenfalls nicht schlechter zu stellen als derjenige, der aus wichtigem Grund erstmals die Fachrichtung wechselt oder erstmals die Ausbildung abbricht (VG Hamburg, Urt. v. 22.9.2014, 2 K 2118/14).

II.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2013 verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität D. für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung zu bewilligen in Form von 50 % Zuschuss und 50 % Darlehen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ein Studium der Rechtswissenschaft in Deutschland, nachdem sie in Russland ein Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen hat.

2

Die Klägerin ist russische Staatsangehörige und wurde 1987 in der damaligen Sowjetunion geboren. Sie besuchte von September 1994 bis Juni 2005 in A., Autonomer Oblast der B. und C., die Mittelschule. An der Staatlichen Universität A. nahm sie im September 2005 ein Studium der Rechtswissenschaft auf. Der Abschluss des Studiums als „Juristin/Diplom“ wurde ihr mit Zeugnis vom Juni 2010 attestiert (Bl. A 16 der Förderungsakte). Die letzten Klausuren hatte sie im Januar 2010 geschrieben, eine letzte Hausarbeit im März 2010 abgegeben und ein Diplomvorbereitungspraktikum bei einem Unternehmen in A. von 1. April 2010 bis 14. Mai 2010 absolviert. Zuvor hatte die Klägerin am 10. September 2009 in Lübeck die Ehe mit einem aus Russland stammenden Deutschen geschlossen (Bl. A 7 der Förderungsakte) und sich zu diesem Zweck aufgrund eines kurzfristigen Aufenthaltstitels in Deutschland aufgehalten. Der Ehemann der Klägerin beendete seinen am 1. Januar 2009 aufgenommenen freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr mit dem 30. Juni 2010 (Bl. A 30 der Förderungsakte). Die Klägerin hielt sich von 4. August 2010 bis 1. Oktober 2010 befristet in Deutschland auf (Bl. A 82 der Förderungsakte) und erwarb dabei das Sprachzertifikat „Start Deutsch 1“, das dem Sprachniveau A 1 entspricht (Bl. A 68 der Förderungsakte). Die Klägerin stellte am 10. Januar 2010 (Bl. 22 der Gerichtsakte) unter Vorlage des Sprachzertifikats einen Antrag auf Visum zur Familienzusammenführung und reiste am 25. Januar 2011 nach Deutschland ein (Bl. A 83 der Förderungsakte).

3

Die Klägerin beantragte mit am 18. September 2012 bei der Beklagten eingegangenen Formularschreiben Ausbildungsförderung für ihr Studium der Rechtswissenschaft an der Universität D. für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2013 (Bl. A 1 der Förderungsakte). Dieses Studium nahm sie zu dem am 1. Oktober 2012 beginnenden Wintersemester 2012/2013 auf (Bl. A 22 der Förderungsakte), wobei die Universität D. sie in das 1. Fachsemester einstufte unter Anerkennung eines Grundlagenscheins im Römischen Recht (Bl. A 21 der Förderungsakte). Das abgeschlossene russische Studium diente als Hochschulzugangsberechtigung (Bl. A 80 der Förderungsakte).

4

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. September 2013 die beantragte Ausbildungsförderung ab (Bl. A 66 der Förderungsakte). Die Beklagte führte aus: Wegen des Eheschlusses mit einem Deutschen sei von einem nach § 7 Abs. 3 BAföG zu beurteilenden Sachverhalt auszugehen. Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch sei erforderlich, liege aber nicht vor. Die Klägerin habe ihr Studium in Russland nicht unverzüglich abgebrochen, sondern weiterstudiert und es im Juni 2010 abgeschlossen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2012 zurück, da die Klägerin wegen ihrer Heirat im September 2009 noch deutlich vor Abschluss des Studiums in Russland die offene Wahlmöglichkeit gehabt habe, ihr Studium in Deutschland fortzusetzen (Bl. A 87 der Förderungsakte).

5

Zur Begründung der am 8. November 2013 erhobenen Klage bringt die Klägerin vor: Bereits die Mindestförderungsdauer von drei Jahren gemäß § 7 Abs. 1 BAföG sei durch die russische Ausbildung nicht erfüllt. Jedenfalls genüge nach § 7 Abs. 3 BAföG ein wichtiger Grund, denn das Studium sei tatsächlich bereits zu Beginn des Sommersemesters 2010 abgeschlossen gewesen. Im Übrigen liege auch ein unabweisbarer Grund vor. Die Erwirkung eines Visums zur Familienzusammenführung habe Zeit in Anspruch genommen, ebenso der Erwerb der dafür notwendigen Sprachkenntnisse. Sie, die Klägerin, habe im Laufe des Frühjahrs 2010 gemerkt, dass das Eigenstudium alleine nicht ausreichen werde, um die erforderliche Sprachprüfung zu bestehen. Ein Studienabbruch in Russland sei nicht zumutbar gewesen, da die Klägerin davon ausgegangen sei, mit dem russischen Abschluss die deutsche Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, was ihr nicht vorgeworfen werden könne.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2013 zu verpflichten, ihr für ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität D. für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung zu bewilligen

8

a) in Form von 50 % Zuschuss und 50 % Darlehen,
b) hilfsweise in Form von 100 % Bankdarlehen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung nimmt die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid Bezug.

12

Die Förderungsakte der Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die zulässige Klage hat nach § 113 Abs. 5 VwGO bereits im Hauptantrag Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 für ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität D. Ausbildungsförderung beanspruchen hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen.

14

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht gemäß § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, für den streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2011, BGBl. I S. 2854 – BAföG) für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach kann die Klägerin die begehrte Ausbildungsförderung beanspruchen.

15

Das Studium in Deutschland ist dem Grunde nach förderungsfähig. Es handelt sich um eine Erstausbildung, da die Klägerin ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht durch die Ausbildung im Ausland erschöpft hat. Zwar hat die Klägerin in Russland bereits eine mindestens dreijährige berufsbildende Ausbildung abgeschlossen (1.). Doch vermittelt der russische Abschluss weder eine Berufsqualifikation im Inland (2.) noch kann der Klägerin die im Ausland erworbene Berufsqualifikation entgegengehalten werden (3.). Es kann dahinstehen, ob das Studium in Deutschland angesichts des in Russland abgeschlossenen Studiums als nach einem Ausbildungsabbruch aufgenommene andere Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG zu behandeln ist; denn zumindest stünde ein Ausbildungsabbruch der Förderung des Studiums in Deutschland deshalb nicht entgegen, weil er auf einem unabweisbarem Grund beruhte (4.). Im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 kann die Klägerin Ausbildungsförderung in der mit dem Hauptantrag begehrten Förderungsart hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen beanspruchen (5.).

16

1. Die in Russland abgeschlossene Ausbildung ist entgegen dem Klägervorbringen nicht schon deshalb förderungsunschädlich für eine in Deutschland aufzunehmende Ausbildung, weil sie nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung umfassen würde. Die berufsbildende Ausbildung dauerte nicht weniger als drei Jahre. Zwar mag die im September 2005 aufgenommene Ausbildung an der Staatlichen Universität A. zumindest in ihrer Anfangsphase nicht das Niveau eines deutschen Hochschulstudiums erreicht haben. Denn Zulassungsvoraussetzung für ein Studium an einer russischen Hochschule ist eine lediglich zehnjährige Mittelschulausbildung. Doch kann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG auch eine nicht auf Hochschulniveau durchgeführte berufsbildende Ausbildung den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erschöpfen. Die Ausbildung des Klägerin war nach den Angaben im Zeugnis, dass die Regelstudienzeit bei einer Direktausbildung fünf Jahre betrage, auf zehn Semester angelegt, unter Einschluss zuletzt auch des von der Klägerin bis Mitte Mai 2012 absolvierten und im Zeugnis ausgewiesenen Diplomvorbereitungspraktikums. Der Ausbildung kann auch nicht deshalb der berufsbildende Charakter abgesprochen werden, weil sie auch allgemeinbildende Inhalte aufwies. Allgemeinbildend ist eine Ausbildung nur, wenn sie ausschließlich auf einen Abschluss des allgemeinen Schulwesens abzielt (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 14), was hier wegen des erworbenen Abschlusses „Jurist/Diplom“ nicht der Fall war.

17

2. Der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ist nicht schon deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG erschöpft, weil der russische Abschluss „Juristin/Diplom“ in Deutschland berufsqualifizierend wäre. Der in Russland erworbene Abschluss ermöglicht in Deutschland nicht die Ausübung eines Berufs (vgl. zu einem in Mazedonien erworbenen rechtswissenschaftlichen Abschluss: VG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2015, 2 E 5/15). Dies gilt zum einen hinsichtlich der juristischen Berufsbilder, die wie z.B. der Beruf des Rechtsanwalts zu den in dem Sinne reglementierten Berufen gehören, dass der Berufszugang und die Berufsausübung an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden sind. Zum anderen ist der Klägerin auch nicht die Ausübung desjenigen Berufes in Deutschland eröffnet, zu dem die erste Prüfung für Juristen qualifiziert, die gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a des Deutschen Richtergesetzes (i.d.F. v. 19.4.1972, BGBl. I S. 713, zuletzt geändert durch Gesetz v. 5.12.2011, BGBl. I S. 2515 – DRiG; vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes v. 18.7.2001, HmbGVBl. S. 171, zuletzt geändert durch Gesetz v. 2.12.2014, HmbGVBl. S. 495 – HmbHG) das Studium der Rechtswissenschaft abschließt. Zumindest weist eine erste Prüfung, welche die außerhalb der Europäischen Union stehende russische Rechtsordnung zum Gegenstand hat, nicht die Befähigung nach, die eine auf die in Deutschland geltende Rechtsordnung bezogene erste Prüfung für Juristen belegt. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, welches bestimmte Berufsbild die Klägerin aufgrund ihrer russischen Ausbildung im Inland ausfüllen könnte.

18

3. Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung ist auch nicht deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG erschöpft, weil der erworbene Abschluss in Russland berufsqualifizierend ist. Zwar ist nach dieser Vorschrift ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort – wie für die Klägerin in ihrem Herkunftsland (s.o. 2.) – zur Berufsausübung befähigt. Dennoch greift die benannte Vorschrift nicht zulasten der Klägerin ein. Die Kammer macht sich die Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Eigen. Danach ist die Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur Auszubildende betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer berufsbildenden Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996, 5 C 21/95, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13). Die Vorschrift gilt insbesondere nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13).

19

Sofern die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (zuletzt geändert am 29.10.2013, GMBl. S. 1094 – BAföGVwV 1991) niedergelegte Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis käme, folgte das erkennende Gericht ihr nicht (so auch VG Hamburg, Urt. v. 22.9.2014, 2 K 2118/14). Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 14/11, BVerwGE 143, 314; Urt. v. 30.6.2010, 5 C 3/09, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6). Zwar wird in Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV 1991 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bestimmten Personen, denen ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist, ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss nicht entgegengehalten werden kann. Eine Förderung für diese Personen soll nach Tz 7.1.15 Abs. 2 BAföGVwV 1991 grundsätzlich möglich sein, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“). Bei ausländischen, nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehörigen Ehegatten von Deutschen, die ihren Abschluss vor der Eheschließung erworben haben, ist jedoch nach der in Tz 7.1.15 Abs. 3 Buchst a BAföGVwV 1991 niedergelegten Rechtsauffassung nur dann davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung entstanden ist, wenn ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung besteht. Ein solches Erfordernis findet sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht nicht. Denn wer in Deutschland die eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten führen will, für den ist es aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht zumutbar, auf die Möglichkeit einer Berufsausübung im Ausland verwiesen zu werden.

20

Zwar betreffen diese Ausführungen zunächst den Fall, dass erst die Auslandsausbildung abgeschlossen und dann die Ehe mit einem Deutschen geschlossen wird, nicht den hier vorliegenden, umgekehrten Fall. Doch rechtfertigen die Umstände des vorliegenden Einzelfalles, auch der Klägerin in teleologischer Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung zu erhalten, weil die offene Wahlmöglichkeit erst nach dem Abschluss der Ausbildung im Ausland eintrat. Im Einzelnen:

21

Es kann dahinstehen, ob nach dem förderungsrechtlichen Ende der ausländischen Ausbildung bis zum Studienbeginn in Deutschland Verzögerungen auftraten. Denn anders als die persönlichen Förderungsvoraussetzungen des § 10 BAföG stellen die sachlichen Förderungsvoraussetzungen des § 7 BAföG nicht auf das bloße Lebensalter des Auszubildenden, sondern auf seinen bisherigen Ausbildungsweg ab. Die russische Ausbildung endete am 14. Mai 2010 mit dem Diplomvorbereitungspraktikum. Für das Ende einer Hochschulausbildung ist nach § 15b Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. Da Ausbildungsförderung nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG auch für ein im Zusammenhang mit dem Besuch der Ausbildungsstätte gefordertes Praktikum geleistet wird, zählt das im Zeugnis vom Juni 2010 ausgewiesene Diplomvorbereitungspraktikum noch zur Ausbildung.

22

Die Verzögerungen zwischen dem Eheschluss am 10. September 2009 und dem förderungsrechtlichen Ende der ausländischen Ausbildung am 14. Mai 2010 führen ebenso wenig dazu, dass der Klägerin ihr in Russland erworbener Abschluss entgegengehalten werden könnte. Die durch den Eheschluss mit einem Deutschen ermöglichte Zäsurwirkung, die eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG rechtfertigt, trat im vorliegenden Einzelfall nicht bereits mit Eheschluss ein, sondern erst mit der realen Möglichkeit zum Familiennachzug.

23

Der Klägerin war es im Zeitpunkt des Eheschlusses in Lübeck am 10. September 2009 noch verwehrt, sich mit der Perspektive des dauerhaften Aufenthalts in Deutschland aufzuhalten. Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug musste sie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG das Sprachniveau A 1 erwerben, d.h. sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin bei Eheschluss noch nicht über dafür hinreichende Sprachkenntnisse verfügte. Ihr Ehemann stammt ebenfalls aus Russland, und die einzige in Schule und Studium vermittelte Fremdsprache war Englisch. Es kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie zunächst die erforderlichen Sprachkenntnisse erwarb, bevor sie ein Visum zum Familiennachzug beantragte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht sind Nachzugsverzögerungen von bis zu einem Jahr, die bei der Visumserteilung für Ehegatten von Deutschen durch das Spracherfordernis entstehen, zumutbar (BVerwG, Urt. v. 4.9.2012, 10 C 12/12, BVerwGE 144, 141, juris Rn. 28). Diese aufenthaltsrechtliche Lage kann im Ausbildungsförderungsrecht nicht unberücksichtigt bleiben. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich die Klägerin nicht früher um den Erwerb der notwendigen Deutschkenntnisse bemüht hatte. Den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse hat die Klägerin während eines Deutschlandaufenthalts von 4. August 2010 bis 1. Oktober 2010 erbracht, nachdem ihr Ehemann mit dem 30. Juni 2010 seinen Wehrdienst beendet hatte. Eine zumutbare frühere Möglichkeit zum Spracherwerb bestand für die Klägerin nicht. Nach ihrem Vortrag wurde der nächste Deutschkurs in E., 1.200 km von ihrem Wohnort A. entfernt, angeboten. Die Klägerin durfte auch annehmen, dass es auch im Hinblick auf ihren zukünftigen Ausbildungsweg in Deutschland nicht sinnlos wäre, die bereits sehr weit vorangeschrittene Ausbildung in Russland abzuschließen. Nach den Angaben der Homepage der Datenbank „anabin“ der Kultusministerkonferenz berechtigt der „Abschluss eines mindestens vierjährigen Studiums“ an einer anerkannten ausländischen Hochschule zum direkten Zugang (für alle Fächer) zu allen Hochschulen. Die Möglichkeit eines fachorientierten Zugangs zum rechtswissenschaftlichen Studium nach zwei erfolgreichen Studienjahren musste der Klägerin nicht bekannt sein.

24

4. Es kann dahinstehen, ob das Studium in Deutschland angesichts des in Russland abgeschlossenen Studiums als andere Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG zu behandeln ist. Denn die Förderungsvoraussetzungen für eine andere Ausbildung wären jedenfalls gegeben. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung dann geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus unabweisbarem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat.

25

Nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG bricht ein Auszubildender die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Über den Gesetzeswortlaut hinaus nahm die vor Inkrafttreten des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I S. 1422 – 23. BAföGÄndG) ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung an, dass im Fall der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG hinsichtlich der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung ein Ausbildungsabbruch vorliege (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 15 ff.). Dieser beruhe auf einem unabweisbaren Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG, nicht aber auf einem unabweisbaren Grund i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG. Die Rechtsprechung zielte darauf ab, eine Ausnahme vom Grundsatz des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG zu eröffnen, nach dem Auszubildenden an Hochschulen Ausbildungsförderung hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen geleistet wird. Denn nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird für eine andere Ausbildung, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der ursprünglichen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, Ausbildungsförderung lediglich als Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG gewährt. Nach der bis zum 23. BAföGÄndG geltenden Fassung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG wurde davon eine Rückausnahme nur im Fall eines Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs aus unabweisbarem Grund gemacht, wobei die Rechtsprechung annahm, dass im Sinne dieser Vorschrift kein unabweisbarer Grund vorliege. Dieser Konstruktion ist jedoch mit der Ergänzung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG durch das 23. BAföGÄndG, nach der auch bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund keine Ausnahme von der günstigeren Förderungsart nach § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG greift (s.u. 5.), der Boden entzogen worden. Soweit diese Rechtsprechung aber weiterhin Gültigkeit beanspruchen sollte, wäre – in Anwendung der Rechtsprechung – ein unabweisbarer Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG zu bejahen.

26

5. Im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 kann die Klägerin Ausbildungsförderung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen beanspruchen. Es ist nicht lediglich Förderung als Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG zu gewähren.

27

Zwar wird für eine andere Ausbildung, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der ursprünglichen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG Ausbildungsförderung als Bankdarlehen geleistet. Doch gilt diese Vorschrift nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen hat. Diese Voraussetzungen liegen – einen Abbruch der Ausbildung unterstellt – jedenfalls vor. Nichts anderes folgt aus der zur früheren Rechtslage ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die einen unabweisbaren Grund i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG mit folgender Begründung verneinte (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 18):

28

„Anders als im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 BAföG geht es hier nicht um die Frage, ob die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland verwiesen werden kann, sondern allein um die Frage, in welcher Form das in Deutschland aufgenommene Studium zu fördern ist. Während bei einem aus 'wichtigem Grund' erfolgten Studienabbruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Förderung als Bankdarlehen nach § 18c BAföG vorgesehen ist, soweit für die andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 'die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist', überschritten wird, gilt dies gemäß Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung dann nicht, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus 'unabweisbarem Grund' abgebrochen hat. Insoweit kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Eheschließung mit einem Deutschen und die Begründung des Ehewohnsitzes in Deutschland, die es ausschließen, die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland zu verweisen, es deshalb auch geböten, sie von der vorgesehenen förderungsrechtlichen Anrechnung der Fachsemester der vorangegangenen Ausbildung freizustellen. Grundsätzlich sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten bei einer Inlandsausbildung förderungsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 – BVerwG 5 C 3.96 – BVerwGE 106, 1 <3 f.> und – BVerwG 5 C 28.97 – BVerwGE 106, 5 <10>). Das muss auch hier gelten; Art. 6 Abs. 1 GG steht einer danach ggf. vorzunehmenden Anrechnung nicht entgegen.“

29

Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen die Annahme eines unabweisbaren Grundes i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG angeführten Umstände greifen nicht gegen die Annahme eines wichtigen Grundes. Während § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ursprünglich den Regelfall einer förderungsfähigen anderen Ausbildung und § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG den Sonderfall eines unabweisbaren Grundes betraf, hat sich dieses Verhältnis durch die Erweiterung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG mit dem 23. BAföGÄndG umgekehrt. Es wäre nicht zu begründen, den betreffenden Ausländer nach Eheschließung mit einem Deutschen hinsichtlich der Förderungsart wie in dem Sonderfall eines mehrmaligen Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs zu behandeln. Der in den Genuss der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG kommende Auszubildende ist nunmehr auch hinsichtlich der Förderungsart jedenfalls nicht schlechter zu stellen als derjenige, der aus wichtigem Grund erstmals die Fachrichtung wechselt oder erstmals die Ausbildung abbricht (VG Hamburg, Urt. v. 22.9.2014, 2 K 2118/14).

II.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium im Bachelor-Studiengang C. an der Hochschule D. für den Bewilligungszeitraum von April 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt nach Abschluss einer Ausbildung in der Ukraine Ausbildungsförderung für ein in Deutschland aufgenommenes Studium.

2

Die Klägerin wurde 1988 in der Stadt A., in der damaligen Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, geboren. Sie besuchte von September 1988 bis Juni 2005 die „spezialisierte Schule ‚…‘ der Stufen I-III Nr. 1 mit erweitertem Englischunterricht des Stadtrates von A.“ und erwarb mit Zeugnis vom 21. Juni 2005 den Mittelschulabschluss (Förderungsakte, Bl. 17). Die Klägerin nahm im September 2005 an der „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. eine „Grundhochschulbildung“ in der Fachrichtung Philologie auf. Diese Ausbildung schloss sie ausweislich des Zeugnisses vom 30. Juni 2009 über ein „Diplom des Bakkalaureats“ mit der Qualifikation „Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin für englische Sprache und englische Literatur“ ab (Förderungsakte, Bl. 24). Mit dem Zeugnis wurde ihr aufgrund Beschlusses der staatlichen Prüfungskommission vom 23. Juni 2009 die Berufsbezeichnung „Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin der englischen Sprache und der englischen Literatur“ verliehen. Die Ausbildungsinhalte wurden ausweislich der Anlage zu dem Zeugnis in insgesamt 48 Fächern in 7.155 Stunden vermittelt, darunter in Kulturologie, Geschichte der Ukraine, Philosophie, Grundlagen der Wirtschaftstheorie, Grundlagen der Ökologie, Grundlagen des Rechts, Politologie (je 108 Stunden), in Soziologie (81 Stunden), in Sport (351 Stunden), in Grundlagen des Arbeitsschutzes, Ästhetik, Sicherheit der Lebenstätigkeit der Menschen und Zivilschutz (je 54 Stunden).

3

Die Behörde für Schule und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg erkannte mit Bescheinigung vom 1. November 2011 den ukrainischen Mittelschulabschluss als einem deutschen Realschulabschluss gleichwertig an (Förderungsakte, Bl. 23). Die Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewertungen e.V. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2011 mit, dass sie mit ihrer Vorbildung nicht direkt an einer deutschen Hochschule studieren könne (Förderungsakte, Bl. 34). Nach Heirat mit einem Deutschen am 17. Juni 2011 (Förderungsakte, Bl. 10), mit dem sie in Deutschland zusammen lebt, besuchte die Klägerin das Studienkolleg in Hamburg und bestand am 17. Dezember 2012 die Feststellungsprüfung gemäß den Anforderungen des Schwerpunktkurses für wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge (Förderungsakte, Bl. 35).

4

Die Klägerin beantragte am 25. April 2013 für ein Studium im Bachelorstudiengang C. an der Hochschule D. für den Bewilligungszeitraum von April 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Förderungsakte, Bl. 1) und legte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor (Förderungsakte, Bl. 5). Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 führte die Klägerin aus, ihr Bachelorabschluss in der Fachrichtung Philologie werde in Deutschland nicht anerkannt. Da eine Lehramtsausbildung von fünf bis sechs Jahren in Deutschland zu lange dauere und sie in dieser Zeit gerne eine Familie gründen wolle, habe sie das kürzere Studium im Bachelorstudiengang C. aufgenommen. Die entsprechende Branche sei in Hamburg sehr gut entwickelt, so dass man fast sicher einen Job finde.

5

In einem handschriftlichen Aktenvermerk vom 3. Juli 2013 (Förderungsakte, Bl. 53 unten) legte die Beklagte ihre Rechtsauffassung nieder, dass die Ausbildung nicht gemäß § 7 Abs. 1 BAföG gefördert werden könne, da kein Zusammenhang zwischen Eheschließung und Ausreise und Aufnahme der Ausbildung bestehe. Die objektive Nichtverwertbarkeit der ausländischen Ausbildung ließe sich über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen klären. Auf Anfrage der Beklagten vom 30. September 2013 legte das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, am 5. November 2013 ein am 3. März 2009 erstelltes Gutachten vor und wies darauf hin, dass auch wenn das Abschlussjahr, die Spezialisierung/Fachrichtung oder Name bzw. Ort der Einrichtung nicht vollkommen identisch sein sollten, die „beigefügte Stellungnahme als Parallelfall geeignet“ sei (Förderungsakte, Bl. 55 f.). Das beigefügte Gutachten hat den Wortlaut:

6

„Gutachten

        

Titel des Gutachtens:

BA Englisch – BAFöG

Text des Gutachtens:

Universität Luzk 2008

        

Bakkalaureus

        

Belegt ist der Abschluss eines regulär vierjährigen, bei Fernstudium fünfjährigen Hochschulstudiums im Studiengang Philologie,
Studienrichtung Englisch aufbauend auf einer obligatorischen zehnjährigen Schulvorbildung. Der ukrainische Abschluss ist als Entsprechung
des deutschen Hochschulbakkalaureats (BA-Abschluss) nach dreijähriger Studiendauer anzusehen. Materielle Gleichwertigkeit und
mithin ein äquivalenter Berufsabschluss werden angenommen.

Gutachten erstellt am: 

03.03.2009“

7

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 21. November 2013 (Förderungsakte, Bl. 64) ab, da der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung durch die Ausbildung in der Ukraine erschöpft und das in Deutschland betriebene Zweitstudium nicht förderungsfähig sei. Mit anwaltlichem Schreiben legte die Klägerin am 18. Dezember 2013 Widerspruch ein (Förderungsakte, Bl. 66). Zur Begründung wurde unter dem 12. März 2014 ausgeführt, ein Bachelor sei kein berufsqualifizierender Abschluss und der Anspruch auf Ausbildungsförderung sei nicht erschöpft (Förderungsakte, Bl. 71).

8

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 zurück (Förderungsakte, Bl. 75) und führte aus, es seien auch im Ausland durchgeführte berufsqualifizierende Ausbildungen zu berücksichtigen, wenn sie im Inland anerkannt oder für gleichwertig erklärt werden könnten. Eine Förderung des in Rede stehenden Studiums setze besondere Umstände des Einzelfalles voraus, die aber nicht vorlägen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 19. März 2014 als Einschreiben zur Post gegeben (Förderungsakte, Bl. 78).

9

Mit der am Dienstag nach Ostern, 22. April 2014, erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, in der Ukraine habe sie keinen Hochschulabschluss, sondern ein Baccalauréat erworben, wobei es sich um die französische Bezeichnung für das Abitur handele.

10

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

11

unter Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ab dem 25. April 2013 zu bewilligen

12

und beantragt ferner,

13

die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

14

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Förderungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und hat bei der Entscheidung vorgelegen. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

I.

18

Die gemäß § 88 VwGO als Verpflichtungsklage ausgelegte zulässige Klage ist nach § 113 Abs. 5 VwGO begründet. Der Bescheid vom 21. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin kann für ihr Studium im Bachelorstudiengang C. an der Hochschule D. für einen zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum ab dem Monat des Eingangs des Förderungsantrags im April 2013 bis zum März 2014 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, zuletzt geändert durch Gesetz v. 29.8.2013 BGBl. I S. 3484 – BAföG) beanspruchen.

19

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht gemäß § 1 BAföG für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Voraussetzungen einer Förderung sind erfüllt. Trotz der in der Ukraine absolvierten Ausbildung ist das in Deutschland aufgenommene Studium der Klägerin noch förderungsfähig als Erstausbildung (1.) nach einem förderungsunschädlichen Abbruch der Ausbildung oder Fachrichtungswechsel (2.) in der Förderungsart des hälftigen Zuschusses und des hälftigen unverzinslichen Bankdarlehens (3.).

20

1. Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist nicht erschöpft. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Nach dem Grundsatz des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist ein Ausbildungsabschluss dabei auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Der Grundanspruch der Klägerin auf Förderung einer Erstausbildung ist nicht erschöpft, obwohl sie in ihrem Herkunftsland ausweislich des Zeugnisses vom 30. Juni 2009 eine Ausbildung an der „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. eine „Grundhochschulbildung“ in der Fachrichtung Philologie absolviert hat. Zwar hat die Klägerin zumindest drei- Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung durchlaufen und im Ausland berufsqualifizierend abgeschlossen (a)). Doch ist der in der Ukraine erworbene Abschluss nicht im Inland berufsqualifizierend (b)). Eine Berufsqualifikation im Ausland kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden (c)).

21

a) Es ist anzunehmen, dass der Abschluss, obwohl die Klägerin ihn im mittlerweile völkerrechtswidrig von Russland annektierten Teil der Ukraine erworben hat, in ihrem Herkunftsland berufsqualifizierend ist. Die Klägerin hat ausweislich des Zeugnisses vom 30. Juni 2009 die Berufsqualifikation „Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin für englische Sprache und englische Literatur“ nach einer Ausbildungszeit von drei Jahren und zehn Monaten erworben. Der Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren einer berufsbildenden Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG ist erfüllt. Die Ausbildungsstätte „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. entspricht einer berufsbildenden Schule oder Hochschule, nicht einer weiterführenden Schule, die zu einem allgemeinbildenden Abschluss nach dem Modell des deutschen Abiturs oder des französischen Baccalauréat général führt. Die Ausbildung der Klägerin wurde in einer bestimmten Fachrichtung – Philologie – durchgeführt und umfasste zwar eine sehr große Bandbreite von einzelnen Fächern, jedoch weder Mathematik noch die Naturwissenschaften.

22

b) Der in der Ukraine erworbene Abschluss befähigt hingegen nicht im Inland zur Ausübung eines Berufs.

23

Die Tätigkeit in dem reglementierten Beruf des Lehrers ist der Klägerin versperrt. Die Klägerin ist in Deutschland nicht zum Lehramt an staatlichen Schulen zuzulassen. Der Klägerin ist in Deutschland auch nicht derjenige Beruf eröffnet, zu dem ein inländisches Bachelorstudium der „Philologie, Lehrerin der englischen Sprache und der englischen Literatur“ qualifizieren würde. Zwar legt das erkennende Gericht entgegen der von der Klägerin im Widerspruchsverfahren geäußerten Rechtsauffassung zugrunde, dass bereits ein Bachelorstudiengang als grundständiges Studium einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt. In Deutschland begegnen Bachelorstudiengänge als erste Phase einer Lehramtsausbildung. Von diesen Bachelorstudiengängen muss wegen § 19 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 19.1.1999, BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz v. 12.4.2007, BGBl. I S. 506 – HRG) angenommen werden, dass bereits sie berufsqualifizierend sind. Nach dieser Vorschrift kann aufgrund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die durch einen auf das Lehramt bezogenen Bachelorstudiengang an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule vermittelte Berufsqualifikation muss sich auf eine Tätigkeit im Bildungsbereich beziehen, die noch nicht im Lehramt oder im Vorbereitungsdienst für das Lehramt besteht. Umfasst sind beispielsweise Tätigkeiten als Nachhilfelehrer oder in der Erwachsenbildung. Auch für das so umschriebene Berufsbild einer sonstigen Tätigkeit im Bildungsbereich vermittelt die von der Klägerin durchlaufene Ausbildung jedoch keine Berufsqualifikation. Es kann nicht angenommen werden, dass die von der Klägerin im September 2005 aufgenommene und am 30. Juni 2009 mit dem Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin für englische Sprache und englische Literatur abgeschlossene Ausbildung an der „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. in Deutschland zur Berufsausübung ebenso verwertbar wäre wie ein Bachelorabschluss nach einem dreijährigem Bachelorstudiengang an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule.

24

Dass eine im Ausland durchgeführte Ausbildung zum Lehrer in Deutschland für den Beruf des Lehrers oder eine sonstige Tätigkeit im Bildungsbereich verwertbar wer, wird selbst dann nicht angenommen, wenn nach fünfjähriger Ausbildung an einer Universität in der ehemaligen Sowjetunion unter Verleihung eines Diploms die Qualifikation „Philologin, Hochschullehrerin“ erworben wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 2). Für die Klägerin, der nach einer knapp vierjährigen Ausbildung die Berufsbezeichnung „Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin der englischen Sprache und der englischen Literatur“ verliehen wurde, ist keine weitergehende Verwertbarkeit anzunehmen.

25

Abgesehen von der gegenüber dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fall geringeren Dauer der Ausbildung streiten gegen eine Verwertbarkeit die Zugangsvoraussetzungen sowie die Ausbildungsinhalte der in der Ukraine durchlaufenen Ausbildung:

26

Die Ausbildungsinhalte weichen deutlich von dem ab, was bei einem als erste Phase der Ausbildung für das Lehramt dienenden deutschen Hochschulstudium zu erwarten wäre. Denn zu einem beträchtlichen Anteil an den Unterrichtsstunden wurden Fächer ohne spezifischen pädagogischen oder philologischen Bezug unterrichtet. Von insgesamt 7.155 Stunden entfallen 1.404 Stunden auf die Fächer Kulturologie, Geschichte der Ukraine, Philosophie, Grundlagen der Wirtschaftstheorie, Grundlagen der Ökologie, Grundlagen des Rechts, Politologie, Soziologie, Sport, Grundlagen des Arbeitsschutzes, Ästhetik, Sicherheit der Lebenstätigkeit der Menschen und Zivilschutz.

27

Hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen für das 1. Fachsemester entspricht die in der Ukraine durchlaufene Ausbildung nicht einer deutschen Hochschule. Hinsichtlich der Arten von Ausbildungsstättentypen i.S.d. § 2 Abs. 1 BAföG macht sich das erkennende Gericht die Begriffsdefinitionen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. v. 15.10.1991, GMBl S. 770, zuletzt geändert unter dem 29.10.2013, GMBl S. 1094 – BAföGVwV 1991) zu Eigen. Nach Tz 2.1.19 BAföGVwV 1991 bereiten Hochschulen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG auf Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern und ist Voraussetzung der Zulassung der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation (insbesondere allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife). Demgegenüber bauen nach Tz 2.1.8 BAföGVwV 1991 Fachoberschulen auf einem mittleren Schulabschluss auf, vermitteln allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, umfassen die Jahrgangsstufen 11 und 12 und führen zur Fachhochschulreife. Da der Zugang zur Ausbildung an der „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. in der belegten Fachrichtung bereits aufgrund des mittleren Schulabschlusses nach obligatorischem zehnjährigen Schulbesuch eröffnet war, müssen zwei Jahre der Ausbildungszeit noch dem Erwerbs einer (Fach-)Hochschulreife zugerechnet werden, vergleichbar etwa dem Besuch einer Fachoberschule. Allenfalls die verbleibende Ausbildungszeit von einem Jahr und zehn Monaten kann dem Studium an einer deutschen (Fach-)Hochschule gleichstehen. Denn es kann im Allgemeinen nicht angenommen werden, dass das ukrainische Bildungssystem in einer geringeren Ausbildungszeit einen gleichwertigen Abschluss vermittelt als das deutsche Bildungssystem.

28

Das erkennende Gericht schließt aus dem auf Anfrage der Beklagten vom 30. September 2013 am 5. November 2013 vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, vorgelegte Gutachten zu einem Parallelfall nicht auf die Verwertbarkeit des von der Klägerin erworbenen Abschlusses für einen Beruf in Deutschland. Nach dem in Bezug genommenen Gutachten vom 3. März 2009 ist der Abschluss eines regulär vierjährigen, bei Fernstudium fünfjährigen Hochschulstudiums im Studiengang Philologie, Studienrichtung Englisch aufbauend auf einer obligatorischen zehnjährigen Schulvorbildung an der Universität Luzk als Entsprechung des deutschen Hochschulbakkalaureats (Bachelor of Arts) nach dreijähriger Studiendauer anzusehen und materielle Gleichwertigkeit und mithin ein äquivalenter Berufsabschluss anzunehmen. Daraus ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass im Fall der Klägerin die allenfalls einer Ausbildung an einer Fachhochschule von einem Jahren und zehn Monaten gleichstehende Ausbildungszeit in der Weise verwertbar wäre wie die dreijährige Ausbildung an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule.

29

c) Der Anspruch auf Förderung einer Ausbildung im Inland als Erstausbildung ist nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgeschlossen. Zwar ist nach dieser Vorschrift ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort – wie für die Klägerin in ihrem Herkunftsland (s.o. a)) – zur Berufsausübung befähigt. Dennoch greift die benannte Vorschrift nicht zulasten der Klägerin ein. Das erkennende Gericht macht sich die Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Eigen. Danach ist die Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur Auszubildende betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer berufsbildenden Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13). Die Vorschrift gilt insbesondere nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13).

30

Sofern die in der benannten Verwaltungsvorschrift niedergelegte Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis käme, folgte das erkennende Gericht ihr nicht. Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, BVerwGE 143, 314; Urt. v. 30.6.2010, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6). Zwar wird in Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV 1991 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bestimmten Personen, denen ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist, ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss nicht entgegengehalten werden kann. Eine Förderung für diese Personen soll nach Tz 7.1.15 Abs. 2 BAföGVwV 1991 grundsätzlich möglich sein, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“). Bei ausländischen, nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehörigen Ehegatten von Deutschen, die ihren Abschluss vor der Eheschließung erworben haben, ist jedoch nach der in Tz 7.1.15 Abs. 3 Buchst a BAföGVwV 1991 niedergelegten Rechtsauffassung nur dann davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung entstanden ist, wenn ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung besteht. Ein solches Erfordernis findet sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht nicht. Denn wer in Deutschland die eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten führen will, für den ist es aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht zumutbar, auf die Möglichkeit einer Berufsausübung im Ausland verwiesen zu werden.

31

Sofern aus Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BAföGVwV 1991 die Rechtsauffassung hervorgeht, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf solche Personen uneingeschränkt Anwendung findet, deren ausländischer berufsqualifizierender Abschluss vom Amt für Ausbildungsförderung (ggf. unter Einschaltung der Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse) für materiell gleichwertig erklärt werden kann, tritt das erkennende Gericht dem nicht uneingeschränkt bei. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse zwar eine materielle Gleichwertigkeit angenommen hat, jedoch eine Verwertbarkeit zur Berufsausübung in Deutschland nicht ersichtlich ist (s.o. 1. b)), kann der Betroffene nicht auf die ausländische Berufsqualifikation verwiesen werden.

32

2. Die von der Klägerin aufgenommene inländische Ausbildung ist als andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu fördern. Nach dieser Vorschrift wird für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Halbs. 1 Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Halbs. 1 Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat, wenngleich bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters genügt (Halbs. 2). Die Voraussetzungen sind erfüllt. Die Frage, worin ein Abbruch der Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel in den Fällen des vor Eheschluss mit einem Deutschen im Herkunftsland des Ausländers erworbenen berufsqualifizierenden Abschlusses zu sehen ist, kann vorliegend offenbleiben. Dazu werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung einerseits und der Verwaltungsvorschrift andererseits unterschiedliche Ansätze vertreten:

33

Nach dem Ansatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits die mit der Übersiedlung nach Deutschland verbundene Aufgabe der mit der Berufsqualifikation im Ausland verbundenen Berufsperspektive entsprechend einem Abbruch der im Ausland bereits abgeschlossenen Ausbildung zu behandeln (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 16). Die im Inland aufgenommene Ausbildung ist gemäß diesem Ansatz eine andere Ausbildung, die nach einem aus unabweisbarem Grund erfolgten Abbruch der vorangegangenen Ausbildung aufgenommen wird (BVerwG, a.a.O., Rn. 17). Auf einen besonderen Zusammenhang zwischen Eheschließung und Ausreise und Aufnahme der Ausbildung kommt es danach nicht an, sondern nur darauf, dass der Auszubildende die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland aufgeben müsste, um seine Berufsqualifikation zu verwenden.

34

Ein abweichender Ansatz kommt in der benannten Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck. Danach ist nicht bereits die Übersiedlung nach Deutschland als durch einen unabweisbaren Grund gerechtfertigter Abbruch der Ausbildung zu bewerten, sondern allenfalls ein in Deutschland etwaig vorgenommener Fachrichtungswechsel als ein nach den Maßstäben des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu rechtfertigender Fachrichtungswechsel. In Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV 1991 ist vorgesehen, dass bestimmte Personen, denen ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist, so behandelt werden wie Auszubildende, die ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung im Ausland noch nicht abgeschlossen haben. Nach Tz 7.3.19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BAföGVwV 1991 ist für diese Personen zu unterscheiden, ob sie die Ausbildung in derselben Fachrichtung im Inland fortsetzen oder im Inland eine Ausbildung in einer anderen Fachrichtung aufnehmen, wobei der Wechsel nur dann förderungsunschädlich sein soll, wenn – je nach Zeitpunkt – ein wichtiger oder unabweisbarer Grund für den Wechsel anzunehmen ist.

35

Die Klägerin hat nach den Maßstäben der Verwaltungsvorschrift einen förderungsunschädlichen Fachrichtungswechsel – von Philologie zu C. – vorgenommen. Zwar ist nach der in Tz 7.3.19 Abs. 4 BAföGVwV 1991 niedergelegten Rechtsauffassung für den bezeichneten Personenkreis ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel nur dann anzunehmen, wenn die Ausbildung in Deutschland nicht in einer der bisherigen Ausbildung ggf. auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung fortgesetzt werden kann. Nach den Maßstäben der Verwaltungsvorschrift bedurfte die Klägerin jedoch vorliegend nur eines wichtigen Grundes, der auch gegeben ist.

36

Nach den Maßstäben der Verwaltungsvorschrift fand der Fachrichtungswechsel im 2. Fachsemester statt. Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Fachrichtungswechsels soll nach Tz 7.3.19 Abs. 3 Satz 2 BAföGVwV 1991 Folgendes gelten: Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten seien grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn die besuchte ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss gleichwertig ist. Ein Jahr der Auslandsausbildung sei entsprechend § 5a BAföG abzuziehen. Abzuziehen seien ferner die Semester eines ausländischen Hochschulstudiums, die zusammen mit der ausländischen Reifeprüfung erst als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme eines Hochschulstudiums zu bewerten sind. Es kann dahinstehen, ob nach diesen Maßstäben überhaupt eine der Klägerin entgegen zu haltende Ausbildungszeit verbliebe, da sie die Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erst an einem Studienkolleg erworben hat. Von der in der Ukraine absolvierten Ausbildungszeit von drei Jahren und zehn Monaten sind nach diesen Maßstäben jedenfalls zwei Jahre abzuziehen, die wegen der Zugangsvoraussetzungen nicht einem Hochschulstudium vergleichbar sind (s.o. 1. b)) und entsprechend § 5a BAföG ein weiteres Jahr, da die Ausbildung im Ausland durchgeführt wurde.

37

Ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel steht der Klägerin zur Seite. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt von einer Interessenabwägung ab, in welcher die Obliegenheit des Auszubildenden zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen, zielstrebigen Durchführung einer Ausbildung eine wesentliche Rolle spielt (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 7 Rn. 65). Die Klägerin hat im Schreiben vom 27. Juni 2013 dargelegt, weshalb sie sich hinsichtlich der Fachrichtung umorientiert hat. Die von der Klägerin angeführten Erwägungen sind nachvollziehbar auf das Ziel eines baldigen berufsqualifizierenden Abschlusses ausgerichtet. Die Regelstudiendauer des aufgenommenen Bachelorstudiengangs beträgt sieben Semester und ist weitaus kürzer als ein Lehramtsstudium mit nachfolgendem Vorbereitungsdienst, zu dessen Antritt die Klägerin ggf. die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erwerben müsste.

38

3. Die Förderung des Studiums im Bachelorstudiengang C. ist als Ausbildung an einer Hochschule nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG hälftig als Zuschuss und hälftig als unverzinsliches Staatsdarlehen zu gewähren. Die Ausnahme des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG greift nicht ein.

39

Im Anwendungsbereich der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erhält der Auszubildende beim Besuch einer Hochschule für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung lediglich als Bankdarlehen nach § 18c BAföG, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird. Es kann dahinstehen, ob im Fall der Klägerin als Förderungshöchstdauer der vorausgegangenen Ausbildung der im Zeugnis vom 30. Juni 2009 ausgewiesene Zeitraum von drei Jahren und zehn Monaten zugrunde zu legen ist. Denn die Ausbildungszeit der Klägerin in der Ukraine ist nicht insgesamt einem Hochschulstudium gleichzusetzen. Eine Förderungshöchstdauer gilt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG nur bei Studiengängen und entspricht gemäß § 15a BAföG der nur im Hochschulbereich nach § 10 Abs. 2 HRG geltenden Regelstudienzeit.

40

Zumindest findet die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorliegend ihrerseits wegen der Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG keine Anwendung. Diese Regelung galt ursprünglich nur für den Fall des Abbruchs oder Fachrichtungswechsels aus unabweisbarem Grund. Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, in den Fällen der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ein unabweisbarer Grund im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG (s.o. 1. c)) gegeben, nicht aber im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 18). Zur Begründung seiner noch zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:

41

„Anders als im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 BAföG geht es hier nicht um die Frage, ob die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland verwiesen werden kann, sondern allein um die Frage, in welcher Form das in Deutschland aufgenommene Studium zu fördern ist. Während bei einem aus 'wichtigem Grund' erfolgten Studienabbruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Förderung als Bankdarlehen nach § 18c BAföG vorgesehen ist, soweit für die andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3‚ die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist‘, überschritten wird, gilt dies gemäß Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung dann nicht, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus 'unabweisbarem Grund' abgebrochen hat. Insoweit kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Eheschließung mit einem Deutschen und die Begründung des Ehewohnsitzes in Deutschland, die es ausschließen, die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland zu verweisen, es deshalb auch geböten, sie von der vorgesehenen förderungsrechtlichen Anrechnung der Fachsemester der vorangegangenen Ausbildung freizustellen. Grundsätzlich sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten bei einer Inlandsausbildung förderungsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 – BVerwG 5 C 3.96 – BVerwGE 106, 1 <3 f.> und – BVerwG 5 C 28.97 – BVerwGE 106, 5 <10>). Das muss auch hier gelten; Art. 6 Abs. 1 GG steht einer danach ggf. vorzunehmenden Anrechnung nicht entgegen.“

42

Ob dem Auszubildenden ein unabweisbarer Grund oder ein wichtiger Grund zur Seite steht, ist für einen erstmaligen Abbruch oder Fachrichtungswechsel nach entsprechender Erweiterung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I S. 1422) nunmehr unerheblich. Der in den Genuss der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG kommende Auszubildende ist nunmehr auch hinsichtlich der Förderungsart jedenfalls nicht schlechter zu stellen als derjenige, der aus wichtigem Grund erstmals die Fachrichtung wechselt oder erstmals die Ausbildung abbricht. Die vom Bundesverwaltungsgericht bei Anwendung des § 17 Abs. 3 BAföG gegen die Annahme eines unabweisbaren Grundes angeführten Umstände greifen nicht gegen die Annahme eines erstmaligen Abbruchs oder Fachrichtungswechsels aus wichtigem Grund. Während § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ursprünglich den Regelfall einer förderungsfähigen anderen Ausbildung und § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG den Sonderfall eines unabweisbaren Grundes betraf, hat sich dieses Verhältnis durch die Erweiterung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG umgekehrt. Es wäre nicht zu begründen, den betreffenden Ausländer nach Eheschließung mit einem Deutschen hinsichtlich der Förderungsart wie in dem Sonderfall eines mehrmaligen Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs zu behandeln.

II.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Erklärung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren folgt aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da sie aus Sicht eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium.

2

Nach dem Abschluss des Bachelor-Studiengangs "Übersetzungswissenschaft" an der Universität Heidelberg nahm die Klägerin dort zum Wintersemester 2009/2010 den darauf aufbauenden zweijährigen Master-Studiengang "Konferenzdolmetschen" auf.

3

Auf ihren Antrag bewilligte ihr die Beklagte im September 2010 Ausbildungsförderung für den Besuch der Heriot-Watt Universität Edinburgh in der Fachrichtung Übersetzen/Dolmetschen in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2010. Hierbei handelt es sich um ein Auslandsstudium im Rahmen der Förderung nach dem Erasmus-Austauschprogramm. Nach Antritt des Auslandsstudiums übersandte die Klägerin der Beklagten die Immatrikulationsbescheinigung der Heriot-Watt Universität, aus der hervorging, dass sie dort in dem Bachelor-Studiengang (Übersetzen/Dolmetschen) eingeschrieben war.

4

Daraufhin hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid auf und forderte die Klägerin mit einem weiteren Bescheid auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von 1 402 € zurückzuerstatten. Die Auslandsausbildung im Bachelor-Studiengang könne nicht gefördert werden, weil sie der im Inland betriebenen Ausbildung in einem Master-Studium nicht gleichwertig im Sinne von § 5 Abs. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sei.

5

Hiergegen machte die Klägerin geltend, sämtliche Studenten aus Heidelberg (BA, MA, Diplom) würden entsprechend einem Abkommen zwischen den Universitäten wegen der Vergleichbarkeit der Studiengänge als undergraduate eingestuft. In Heidelberg sei es nicht möglich, Konferenzdolmetschen bereits im Bachelor-Studiengang zu studieren.

6

Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin jeweils gesondert gegen den Rücknahmebescheid und den Erstattungsbescheid erhobenen Klagen stattgegeben und den jeweils streitigen Bescheid aufgehoben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Förderung ihres Auslandsstudiums zu.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Auslandsausbildung der Klägerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG seien erfüllt, weil das Studium in Edinburgh für das von ihr in Heidelberg aufgenommene Master-Studium förderlich gewesen sei und zumindest ein Teil der im Ausland absolvierten Kurse auf die Studienleistungen in ihrem Master-Studium angerechnet werden könnten. Die Förderfähigkeit scheitere auch nicht am Erfordernis der Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 BAföG. Hierfür komme es auf einen Vergleich der "Institutionen" an; es sei auf die Ausbildungsstätte "Hochschule" abzustellen. Deshalb gehe es im Hinblick auf das ergänzende Auslandsstudium nicht darum, ob der Studiengang, in dem der Studierende im Ausland eingeschrieben sei, in jeder Hinsicht dem im Inland begonnenen Ausbildungsgang entspreche. Die Förderfähigkeit der Auslandsausbildung entfalle auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 BAföG. Die Anforderung, dass die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen müssten, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreiche, beziehe sich hier auf das im Inland begonnene Master-Studium. Dafür stehe die Eignung der Klägerin nicht in Frage.

8

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 5 Abs. 4 und des § 9 BAföG. Hierzu macht sie geltend, für die Prüfung des § 5 Abs. 4 BAföG komme es auf einen Gesamtvergleich an, ob die ausländische Bachelor-Ausbildung im Verhältnis zur inländischen Master-Ausbildung gleichwertig sei. Das sei nicht der Fall, weil unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen wie auch unterschiedliche Abschlüsse vorlägen. Die Anrechnungspraxis einer einzelnen Hochschule habe keine Bindungswirkung für das BAföG. Nicht alles, was hochschulrechtlich möglich und zulässig sei, sei auch förderungsfähig. Das Oberverwaltungsgericht habe zudem die Regelung des § 9 BAföG unzutreffend angewandt, weil die Klägerin bereits einen Bachelor-Studiengang erfolgreich abgeschlossen habe und deshalb die Eignungsvermutung für die Auslandsausbildung auf Bachelor-Niveau widerlegt sei.

9

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Einklang.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die angegriffenen Bescheide der Beklagten aufzuheben sind, weil die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung von Ausbildungsförderung (§ 45 Abs. 1, 2 und 4, § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X), welche die Rechtswidrigkeit der Bewilligung erfordern, nicht vorliegen. Die Bewilligung von Auslandsförderung ist rechtmäßig gewesen, weil der Klägerin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ein Anspruch auf Förderung ihres Auslandsstudiums zustand. Die Anforderungen für die Förderung einer ergänzenden Auslandsausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) - hier anwendbar in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645, ber. S. 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl I S. 2846) - sind erfüllt (1.). Der Förderanspruch ist auch nicht mangels Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG ausgeschlossen (2.). Ebenso wenig scheitert der Anspruch am Erfordernis der Mindestausbildungsdauer nach § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG (3.) oder der Eignung der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 BAföG (4.).

12

1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben (a), Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist (b) und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann (c). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

13

a) Zwischen den Beteiligten steht - wovon auch die Vorinstanzen ausgegangen sind - zu Recht nicht im Streit, dass die Klägerin ihren ständigen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 BAföG) im Inland hat. Der vorübergehende viermonatige Studienaufenthalt an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte führte nicht dazu, dass sie dort ihren ständigen Wohnsitz begründete (§ 5 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG).

14

b) Der Besuch der Ausbildungsstätte im Ausland, hier der Besuch der Heriot-Watt Universität in Edinburgh, war für die (Inlands-)Ausbildung der Klägerin nach ihrem Ausbildungsstand auch förderlich im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Damit ist die allgemeine Förderlichkeit für die Inlandsausbildung gemeint, nämlich dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann (Urteile vom 24. November 1983 - BVerwG 5 C 92.80 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 6 S. 3 und vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 <253> unter Hinweis auf BTDrucks 8/2868 S. 25). Für die Förderlichkeit der Auslandsausbildung ist deshalb lediglich zu verlangen, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat (Urteile vom 5. Dezember 2000 a.a.O. und vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - BVerwGE 59, 1 <3>). Letzteres ist vom Oberverwaltungsgericht - ohne dass dies zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren im Streit gestanden hätte - auf der Grundlage der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen zutreffend bejaht worden.

15

c) Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG, wonach zumindest ein Teil der Ausbildung im Ausland auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit im Inland angerechnet werden können muss. Weil in diesem Erfordernis das Prinzip der Fachbezogenheit zum Ausdruck kommt, ist die Anrechenbarkeit in einem lehrveranstaltungsbezogenen Sinne zu verstehen; dabei kann schon die Möglichkeit der nur teilweisen Anrechnung der Auslandsausbildung genügen (Beschluss vom 8. Juli 1986 - BVerwG 5 B 48.86 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 4). Die Tatsachengrundlage für eine Anrechnung im vorgenannten Sinne hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt. Danach hat die Klägerin während des Auslandsstudiums vier Kurse absolviert, die auf Studienleistungen in ihrem Master-Studium in Heidelberg anrechenbar gewesen sind.

16

2. Die Förderfähigkeit des Auslandsstudiums der Klägerin scheitert - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht am Merkmal der Gleichwertigkeit im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG.

17

Nach dieser Vorschrift gilt die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG über die ergänzende Auslandslandsförderung nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch einer der folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten - hier kommen allein "Hochschulen" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG in Betracht - gleichwertig ist. Das Oberverwaltungsgericht ist von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab zum Merkmal der Gleichwertigkeit ausgegangen, indem es eine institutionelle Betrachtung zugrunde gelegt hat (a). Diesen Maßstab hat es auch rechtsfehlerfrei angewandt (b).

18

a) Für die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzunehmende Prüfung, ob der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gegenüber dem der inländischen gleichwertig ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG), geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Gleichwertigkeit anzunehmen ist, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (Urteile vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2 und vom 5. Dezember 2000 a.a.O. <252>; Beschluss vom 28. Juli 1982 - BVerwG 5 B 83.81 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 3 m.w.N.). Die Beurteilung der Gleichwertigkeit setzt damit einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden (Urteil vom 4. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 3.96 - BVerwGE 106, 1 <4>). Dieser Vergleich ist auf die Institutionen bzw. die Ausbildungsstätten, an denen die Ausbildung stattfindet, bezogen. Auf die Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen mit dem Ausbildungsstand des Auszubildenden stellt das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ab (Urteil vom 5. Dezember 2000 a.a.O. <252> zur insoweit gleich lautenden früheren Fassung des § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG).

19

Die Beklagte will demgegenüber für die Frage der Gleichwertigkeit der Sache nach maßgeblich auf die konkrete Ausbildung abheben. Nach ihrer Ansicht kommt es darauf an, in welchem Studiengang der Auszubildende einerseits im Inland und andererseits an der ausländischen Ausbildungsstätte eingeschrieben ist und Kurse belegt. Dies müsse sich entsprechen, was bei einem Master-Studium im Inland und der Belegung von Kursen eines Bachelor-Studiums im Ausland nicht der Fall sei. Die Gleichwertigkeit wird damit auf die konkret-individuelle Ausbildung in dem gewählten Studiengang bezogen.

20

aa) Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass es bei der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstättenbesuchs im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG um die "institutionelle Gleichwertigkeit" im Sinne eines Vergleichs der Ausbildungsstätten geht.

21

(1) Bereits der Wortlaut der Vorschrift deutet mehr auf einen auf die Ausbildungsstätte bezogenen Vergleich hin, für den es maßgeblich ist, ob der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch der im Inland besuchten Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig ist. Denn die Vorschrift knüpft weder an die Einschreibung in demselben Ausbildungs- bzw. Studiengang oder die Gleichwertigkeit der belegten Veranstaltungen noch an den konkreten Abschluss an, sondern nennt als Bezugspunkt den "Besuch der Ausbildungsstätte".

22

(2) Zwar ist der Wortlaut insofern offen, als er bei einer Betonung des Wortes "Besuchs" der Ausbildungsstätte ein individuell-konkretes Verständnis nicht gänzlich versperrt. Allerdings ergibt sich aus der gesetzessystematischen Betrachtung der Vorschrift, dass Bezugspunkt und Vergleichsmaßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG die "Ausbildungsstätte" (d.h. die durch ihren Besuch gewährleistete Ausbildung im Allgemeinen) ist und es deshalb im Rahmen dieser Vorschrift nicht auf die Gleichwertigkeit im Sinne einer konkret-individuellen Förderlichkeit der besuchten Veranstaltungen für den Auszubildenden ankommt.

23

Dies legt zunächst der systematische Vergleich zu der Regelung über die Ausbildungsstätten in § 2 BAföG nahe. Ausbildungsförderung wird nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG geleistet für den Besuch von den im Einzelnen aufgezählten Arten von Ausbildungsstätten. Die jeweils gewählte Ausbildungsstätte muss einer der aufgezählten Arten von Ausbildungsstätten zugeordnet werden können. Maßgebend für diese Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Nach § 2 Abs. 3 BAföG kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von näher bezeichneten Ausbildungsstätten, wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Bezugspunkt der Prüfung der Gleichwertigkeit ist in den vorstehenden Regelungen die Ausbildungsstätte bzw. die mit ihrem Besuch verbundene Ausbildung im Allgemeinen. Derjenige, der Ausbildungsförderung erhalten möchte, muss an einer der genannten Arten von Ausbildungsstätten oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte eine Ausbildung absolvieren. Bei der Frage nach der Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten geht es daher um Art und Inhalt der Ausbildung, wie sie für alle Auszubildenden an den zu vergleichenden Ausbildungsstätten gelten. Der Vergleichsmaßstab ist abstrahiert und von der etwaigen Förderlichkeit der Ausbildung im Einzelfall losgelöst. Nichts anderes gilt für die Gleichwertigkeitsprüfung in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, die ebenfalls auf den Wertigkeitsvergleich der inländischen Ausbildungsstätte einer bestimmten Ausbildungsstättenart mit der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte angelegt ist.

24

Die Auffassung der Beklagten würde dagegen dazu führen, dass die Anforderungen an die Förderlichkeit der Auslandsausbildung gegenüber § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG durch die individuell ausbildungsbezogene Auslegung des Merkmals der Gleichwertigkeit in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG verschärft werden. Es würde danach weder die Anrechenbarkeit von Teilen der Auslandsausbildung noch die allgemeine Förderlichkeit im Sinne dieser Regelung ausreichen; vielmehr würde in die Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG - mit der Anforderung, dass an der ausländischen Ausbildungsstätte Lehrveranstaltungen in dem gleichen Ausbildungs- bzw. Studiengang wie im Inland belegt werden müssen - zugleich das Erfordernis einer konkret-individuellen spezifisch fachbezogenen Förderlichkeit hineingelesen. Damit würde jedoch das systematische Verhältnis der Vorschriften verkannt. Denn während § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG auf die konkrete "Ausbildung nach dem Ausbildungsstand" abstellt, bezieht sich § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG in abstrakter Weise auf den "Besuch der Ausbildungsstätte", der dem Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig sein soll. Es verbietet sich daher, die konkret-individuellen Voraussetzungen an die im Ausland belegten Lehrveranstaltungen nochmals - und zudem strenger - im Rahmen des auf die Ausbildungsstätten bezogenen Gleichwertigkeitsvergleichs des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG zu prüfen.

25

(3) Für ein institutionelles Verständnis der Gleichwertigkeit spricht auch der Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften. § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG dient der Sicherstellung der Qualität des geförderten Auslandsstudiums (vgl. Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand 2011, § 5 Rn. 18), und zwar im Hinblick auf die Ausbildungsstätte. Diese soll nach den allgemeinen Merkmalen der Ausbildungsstättenart eine Ausbildung anbieten und gewährleisten, die jener der im Inland besuchten Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig ist, ihr also im Wesentlichen entspricht. Dieses Anliegen wird - bezogen auf die Ausbildungsstätte Hochschule - bereits dann erfüllt, wenn der Auszubildende im Inland eine Hochschule besucht und sein ergänzendes Auslandsstudium ebenfalls an einer Hochschule absolviert, die allgemein eine nach Zulassungsbedingungen und Abschlüssen qualitativ vergleichbare Ausbildung anbietet. Es soll ausgeschlossen werden, dass er an einer ausländischen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, welche sich - etwa im Hinblick auf ihre Zugangsvoraussetzungen - von der inländischen Ausbildungsstätte unterscheidet und deshalb nicht die Gewähr für eine Ausbildung bietet, die mit der inländischen vergleichbar ist.

26

Dagegen ist - wie aufgezeigt - die konkret-individuelle Förderlichkeit nicht Gegenstand des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, sondern des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Dessen Zweck besteht nicht nur darin, den bereits erreichten Ausbildungsstand des Förderungsbewerbers fachlich weiterzuentwickeln, sondern auch - wie ebenfalls bereits dargelegt - darin, dem Auszubildenden die Möglichkeit zu eröffnen, einen anderen Lebens- und Kulturkreis intensiver kennenzulernen. Die im Hinblick auf diesen Zweck gewählte weite Auslegung der Anforderungen an die konkret-individuelle Förderlichkeit im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG würde jedoch vereitelt, wenn - im Sinne der Beklagten - über den "Umweg" des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG eine Verschärfung dieser Voraussetzungen eingeführt würde. Die mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezweckte Förderung des Auslandsstudiums würde dadurch partiell in ihr Gegenteil verkehrt.

27

(4) Das Ergebnis der systematischen und der teleologischen Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. § 5 Abs. 2 und 4 waren bereits im Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26. August 1971 (BGBl I S. 1409) ähnlich gefasst wie heute. Schon aus der diesem Gesetz zugrunde liegenden Begründung des Regierungsentwurfs eines Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 18. März 1971 (BTDrucks VI/1975 S. 24) geht hervor, dass § 5 Abs. 2 die individuellen Anforderungen an die Förderung regeln, während § 5 Abs. 4 die allgemeinen Anforderungen an die Ausbildungsstätte statuieren soll (vgl. die Begründung zu § 5 Abs. 2, wo es heißt:

"Der Entwurf ermöglicht zunächst den Auszubildenden des tertiären Bildungsbereichs eine zeitweise Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in Europa. Voraussetzung ist lediglich, dass eine solche Ausbildung nach dem Ausbildungsstand und den Sprachkenntnissen dem Auszubildenden förderlich ist. ... Zeitlich unbegrenzt wird der Besuch von Ausbildungsstätten, die unseren Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig sind, gefördert, wenn die gewählte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchgeführt werden kann...").

28

Hieraus ist erkennbar, dass der Gleichwertigkeitsvergleich von Anfang an auf die Ausbildungsstätten bezogen werden sollte (vgl. auch die Begründung zu § 2 Abs. 2 BAföG in BTDrucks VI/1975 S. 22).

29

Zudem hat sich der Gesetzgeber von Beginn an davon leiten lassen, durch die Gewährung von Ausbildungsförderung auch den Besuch ausländischer Ausbildungsstätten (wenn auch zunächst hauptsächlich europäischer Ausbildungsstätten) zu begünstigen (vgl. Urteil vom 29. April 1982 a.a.O.). Diese Zielsetzung ist in der Folgezeit beibehalten und verstärkt worden. Das gilt insbesondere für das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) - vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs dient das Gesetz u.a. der Umsetzung des Reformziels der Internationalisierung der Förderung (BTDrucks 14/4731 S. 2 und 31). Die durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz erfolgten Änderungen sind zudem im zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor eingeleiteten Bologna-Prozess zu betrachten, zu dessen Hauptzielen die Förderung von Mobilität, von internationaler Wettbewerbsfähigkeit und von Beschäftigungsfähigkeit zählen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 2 B 261/11 - NVwZ-RR 2012, 274). Dies alles spricht gegen eine formale Auslegung des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, wie sie von der Beklagten vertreten wird. Ein ergänzendes Auslandsstudium an einer institutionell gleichwertigen Ausbildungsstätte kann auch dann für die Ausbildung im Inland förderlich sein, wenn die an der ausländischen Ausbildungsstätte belegten Veranstaltungen zwar nicht formal demselben Studiengang wie im Inland zuzurechnen sind, aber dennoch zumindest teilweise auf die Inlandsausbildung angerechnet werden können.

30

bb) Ein abweichendes Auslegungsergebnis ergibt sich nicht aus der von der Beklagten angeführten Ziffer 5.4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - vom 15. Oktober 1991 (GMBl S. 770), zuletzt geändert am 20. Dezember 2001 (GMBl S. 1143). Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6).

31

b) Das Oberverwaltungsgericht hat die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG zutreffend angewandt. Gemessen an den oben dargelegten Maßstäben hat es zu Recht bejaht, dass der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte - hier der Heriot-Watt Universität in Edinburgh - dem Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte (Universität Heidelberg) im Hinblick auf deren Einordnung als "Hochschulen" gleichwertig ist. Insoweit besteht - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt haben - kein Streit darüber, dass beide in Rede stehenden Ausbildungsstätten Hochschulen im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG, § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG sind (vgl. Tz. 2.1.19 BAföGVV), an der Heriot-Watt Universität ebenfalls vergleichbare Hochschulabschlüsse im Bachelor- wie auch im Master-Studiengang (Übersetzen/Dolmetschen) erreicht werden können und sich die dortige Ausbildung nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss nicht wesentlich von der Ausbildung an der Universität Heidelberg unterscheidet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass für das Bachelor-Studium einerseits und das Master-Studium andererseits unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen erforderlich und die Ausbildungsabschlüsse Bachelor und Master nicht vergleichbar sind. Denn dies gilt für die Universität Heidelberg und die Heriot-Watt Universität gleichermaßen und ändert nichts an der Gleichwertigkeit des Besuchs dieser Ausbildungsstätten.

32

3. Die Klägerin erfüllt auch die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG. Danach muss die Ausbildung im Ausland mindestens sechs Monate oder ein Semester oder - wenn sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation stattfindet - mindestens zwölf Wochen dauern.

33

Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass ein "Semester" im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BAföG auch ein "Trimester" sein kann, wenn an einer ausländischen Hochschule die Ausbildungsabschnitte nicht in Semester, sondern in Trimester gegliedert sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Januar 2012 a.a.O.). Jedenfalls genügt der viermonatige Auslandsaufenthalt der Klägerin auch deshalb den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG, weil auf der Grundlage der für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts von einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung mit der ausländischen Ausbildungsstätte auszugehen ist und daher die Mindestausbildungsdauer von zwölf Wochen ausreicht.

34

4. Die Förderfähigkeit der ergänzenden Auslandsausbildung scheitert entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht an einer mangelnden Eignung der Klägerin. Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt.

35

Der Einwand der Beklagten, durch den erfolgreichen Abschluss eines Bachelor-Studiengangs im Inland sei die Eignungsvermutung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG für die Belegung von Bachelor-Kursen im Rahmen der ergänzenden Auslandsausbildung widerlegt, greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Eignung der Klägerin nicht deshalb entfällt, weil sie im Ausland in einem undergraduate-Studiengang eingeschrieben ist. Denn Ausbildungsziel der Klägerin ist nicht die Erreichung eines Bachelor-Abschlusses (im Ausland), sondern des Master-Abschlusses an der Universität Heidelberg. Die ergänzende Ausbildung im Ausland, d.h. das viermonatige Auslandsstudium in Edinburgh, ist nur ein Zwischenschritt, um dieses Ziel zu erreichen, aber kein selbstständiges Ausbildungsziel. Der förderliche Besuch der Hochschule im Ausland ist - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt - auf das im Inland zu absolvierende Master-Studium bezogen. Im Hinblick auf dieses Ausbildungsziel steht aber die Eignung der Klägerin nicht in Frage.

36

Dass es bei der hier einschlägigen ergänzenden Auslandsausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG im Hinblick auf den Eignungsnachweis auf die Inlandsausbildung ankommt, zeigt sich auch daran, dass Leistungsnachweise bzw. Eignungsbescheinigungen nach § 9 Abs. 3, § 48 BAföG für die Auslandsausbildung nicht vorgelegt werden müssen. § 48 Abs. 4 BAföG erklärt die Vorschriften zur Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung (nur) für die sogenannten integrierten Studiengänge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG) und für ein Auslandsstudium an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG) für entsprechend anwendbar, nicht aber für das ergänzende Auslandsstudium nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Sinn dieser Regelung ist es, dem Auszubildenden, der nur zeitweilig im Ausland ist und dort nur seine Inlandsausbildung ergänzt, den für ihn dort schwierigen Nachweis über seine Eignung (§ 9 BAföG) zu ersparen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2007 - 7 A 11613/06 - juris Rn. 19; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 48 Rn. 27).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Rücknahme vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 6 651,88 € für den Zeitraum September 2000 bis Juli 2002.

2

Der Kläger beantragte am 8. September 2000 für den Besuch der Berufsoberschule I. im Schuljahr 2000/2001 und am 18. September 2001 für den Besuch der Schule im Schuljahr 2001/2002 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Er gab jeweils an, im Zeitpunkt der Antragstellung nicht über Vermögen zu verfügen. Die Beklagte bewilligte Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 2000 bis einschließlich März 2001 in Höhe von monatlich 194,29 € (380 DM) und für den Zeitraum April bis einschließlich Juli 2001 in Höhe von monatlich 352,79 € (690 DM) sowie für den Zeitraum September 2001 bis einschließlich Juli 2002 in Höhe von monatlich 352,79 €. Vermögen wurde jeweils nicht angerechnet.

3

Im April 2003 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger im Jahr 2001 Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hatte. Auf die Aufforderung der Beklagten, Angaben zu seinem Kapitalvermögen nachzureichen, legte der Kläger ihr in der Folgezeit, zuletzt im August 2004, Bestätigungen seiner Bank sowie Kontoauszüge vor, aus denen sich verschiedene Guthaben, Geldanlagen sowie ein Bausparguthaben ergaben. Der Kläger reichte weiterhin ein auf den 26. Dezember 1999 datiertes, von ihm und seinem Vater unterzeichnetes und als "Darlehensvertrag" bezeichnetes Schreiben ein, in dem sich der Vater des Klägers zur Gewährung eines zinslosen Kredits über 20 000 DM zum Kauf eines Neuwagens verpflichtete, das aus dem Bausparvertrag zurückgezahlt werden sollte. Der Kläger trug vor, das Geld im Dezember 1999 für den Kauf eines Pkw Audi A3 verwendet zu haben, für den er als Werksangehöriger ca. 40 000 DM gezahlt habe.

4

Die Beklagte bewertete u.a. das Kraftfahrzeug als einsetzbares Vermögen des Klägers und hob mit Bescheid vom 11. Januar 2005 ihre Bewilligungsbescheide auf. Gleichzeitig lehnte sie wegen bedarfsdeckenden Vermögens die Gewährung von Ausbildungsförderung ab und forderte die geleistete Ausbildungsförderung für den gesamten Förderzeitraum (September 2000 bis Juli 2002) in Höhe von insgesamt 6 651,88 € zurück.

5

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen (Urteil vom 5. Oktober 2006). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 5. März 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

6

Das für den ersten Bewilligungszeitraum anzurechnende Vermögen des Klägers übersteige den festgestellten monatlichen Bedarf. Zum Vermögen zähle der Zeitwert des Pkw Audi A3 in Höhe von 18 260 €, das Bausparguthaben in einer Höhe von 2 933,12 €, das an die Schwester des Klägers übertragene Wertpapierdepot in Höhe von 3 658,50 € sowie zwei Konten bei der Volksbank P. mit einem Guthaben von insgesamt 1 829,65 €.

7

Das Verwaltungsgericht habe den Pkw Audi A3 zu Recht nicht als Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG eingestuft. Ziffer 27.2.5 BAföGVwV sei als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift weder für das Gericht bindend noch könne sich der Kläger unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG darauf berufen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch seien "Haushaltsgegenstände" bewegliche Sachen, die nach ihrem herkömmlichen Nutzungszweck dem Wohnen und der Hauswirtschaft dienten, während der Nutzungszweck eines Pkw in der Beförderung von Personen oder Sachen bestehe. Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG, Haushaltsgegenstände von der Vermögensanrechnung auszunehmen, weil es dem Auszubildenden unzumutbar sei, sie zur Deckung seines Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs einzusetzen, spreche ebenfalls für die Einordnung als verwertbares Vermögen. Auf einen Pkw sei ein Auszubildender für seine Lebensführung nicht derart angewiesen, dass ihm dessen Verwertung nicht zumutbar wäre. Er könne im Allgemeinen auf öffentliche Verkehrsmittel oder ggf. auf ein gegenüber einem Pkw günstigeres Fahrzeug ausweichen. Unbilligen Härten, die sich im Einzelfall aus der Anrechnung eines Pkw zum Vermögen des Auszubildenden ergeben könnten - etwa dann, wenn ein Pkw aus gesundheitlichen Gründen oder deshalb benötigt werde, weil die Ausbildungsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht in zumutbarer Weise zu erreichen sei - lasse sich mit der Härtefreistellung eines weiteren Teils des Vermögens nach § 29 Abs. 3 BAföG begegnen.

8

Dem Vermögen des Klägers sei darüber hinaus das Guthaben aus dem Bausparvertrag zuzurechnen. Dessen angebliche Abtretung und die daraus folgende rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung begründe kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Der Vermögensanrechnung stehe auch nicht die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen, wonach von dem Vermögenswert die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen seien. Der bei einem verdeckten Treuhandverhältnis nach § 667 BGB bestehende Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder sei keine Schuld im Sinne dieser Vorschrift, weil dies über den Umweg des Schuldenabzugs im Ergebnis stets zu einer Umgehung der nach der Wertung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vorzunehmenden Vermögensanrechnung führen würde. Unabhängig davon setze ein Schuldenabzug voraus, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehe und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger zu rechnen sei. Nach dem Inhalt des "Darlehensvertrages" vom 26. Dezember 1999 sei hingegen nicht anzunehmen, dass der Vater des Klägers die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ernstlich beabsichtige.

9

Der Kläger müsse sich auch ein bei der Volksbank P. bestehendes Wertpapierdepot als Vermögen anrechnen lassen, das am 31. Dezember 1999 einen Bestand von Aktien zu einem Kurswert von 3 658,50 € enthalten habe. Zwar seien die Aktien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in dem Depot vorhanden gewesen. Sie seien jedoch weiterhin als Vermögen des Klägers anzusehen, weil er sie rechtsmissbräuchlich an seine Schwester übertragen habe. Der Kläger habe die Aktien nach seinen Angaben am 17. April 2000 - also nicht einmal 5 Monate vor Eingang des ersten Förderantrags - und damit in zeitlichem Zusammenhang zur Ausbildung auf seine Schwester übertragen. Eine dem Kurswert der Aktien entsprechende Gegenleistung seiner Schwester habe der Kläger zwar behauptet, jedoch nicht hinreichend dargetan. Weiterer Sachaufklärung habe es nicht bedurft.

10

Für den zweiten Bewilligungszeitraum übersteige das anzurechnende Vermögen des Klägers ebenfalls den im Bewilligungsbescheid festgestellten monatlichen Bedarf. Der Pkw Audi A3 sei im Zeitpunkt der Antragstellung (18. September 2001) mit einem Zeitwert von 16 434 € anzurechnen, das Bausparkonto mit einem Wert von 3 513,74 € und das Girokonto sowie das weitere Konto bei der Volksbank P. mit einem Wert von insgesamt 1 047,82 €. Hinzu komme das Wertpapierdepot, das am 31. Dezember 2000 bei einem Bestand von 1 300 Aktien einen Kurswert von 10 239,50 € gehabt habe. Die unentgeltliche Übertragung von 1 250 Aktien (Kurswert am 31. Dezember 2000: 8 677 €) am 13. Februar 2001 auf die Eltern des Klägers wirke sich nicht vermögensmindernd aus, weil auch sie rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Im Hinblick auf das behauptete Treuhandverhältnis habe der Kläger seiner gesteigerten Darlegungslast nicht genügt. Er habe weder einen schriftlichen Treuhandvertrag noch sonst einen objektiven Anhalt für eine Treuhandabrede vorgelegt, etwa eine Bankbestätigung über den ursprünglichen Erwerber der Aktien oder einen Nachweis (Überweisungsauftrag, Kontoauszüge) darüber, wer im Innenverhältnis den Kaufpreis gezahlt habe. Auch insoweit habe es deshalb keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft.

11

Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Bewilligungsbescheide auf zumindest grob fahrlässig unvollständigen Angaben beruhten. Der Kläger habe vorhandenes Vermögen, die vor Antragstellung erfolgten Vermögensübertragungen sowie den "Darlehensvertrag" verschwiegen. Ihm hätte insbesondere auch klar sein müssen, dass rechtsmissbräuchlich unentgeltlich an Dritte übertragene Vermögensgegenstände ebenfalls unter das abgefragte Vermögen fielen. Ohne Bedeutung sei, ob die Nichtangabe des Pkw grob fahrlässig gewesen sei, denn die Bewilligungen beruhten zur Gänze auf den grob fahrlässig unterlassenen Angaben zu seinem übrigen Vermögen sowie den Schulden und Lasten. Die Beklagte habe die Bewilligungsbescheide auch fristgerecht zurückgenommen. Entgegen der Auffassung des Klägers begegne auch der Datenabgleich für das Jahr 2001 keinen Bedenken.

12

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 11. Januar 2005 weiter. Er rügt eine Verletzung des § 27 Abs. 2 BAföG und des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X.

13

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unbegründet und im Übrigen im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung gewährter Leistungen in Höhe eines Teilbetrages von 2 563,07 € im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bestätigt, weil der Kläger jedenfalls in dieser Höhe anzurechnendes Vermögen grob fahrlässig nicht angegeben hat. Hinsichtlich der weitergehenden Rücknahme und Rückforderung verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung, ob in Bezug auf ein Wertpapierguthaben ein verdecktes Treuhandverhältnis besteht, Anforderungen gestellt hat, die im objektiven Widerspruch zu der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (BVerwGE 132, 21 = DVBl 2009, 129) stehen, und in Bezug auf die Nichtangabe eines Personenkraftwagens eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers aus Gründen angenommen hat, die nicht durchgreifen. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen, die dem Senat eine eigene Würdigung ermöglichten, ist die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

15

1. Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligungsbescheide § 45 Abs. 1, 2 und 4 SGB X (die Rückforderung bestimmt sich dann nach § 50 SGB X). Der Leistungsträger kann hiernach einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier Einkommen des Klägers oder seiner Eltern nicht auf den Bedarf anzurechnen ist; zu entscheiden ist allein, ob die Bewilligung wegen der Nichtberücksichtigung von Vermögen rechtswidrig war. Wegen der zeitabschnittsweisen Bewilligung von Ausbildungsförderung ist gesondert für jeden Bewilligungszeitraum das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, anzurechnende Vermögen dem jeweils zu berücksichtigenden Bedarf gegenüberzustellen.

16

Dies ist hier jedenfalls für einen Teilbetrag der für den Bewilligungszeitraum September 2000 bis Juli 2001 gewährten Ausbildungsförderung der Fall, weil der Kläger Vermögen, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen gewesen wäre, grob fahrlässig nicht angegeben hat. Ob für diesen Bewilligungszeitraum weiteres Vermögen anzurechnen bzw. der Kläger in Bezug auf den als Vermögen anzurechnenden Wert des Kraftfahrzeuges grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat, bedarf weiterer Tatsachenfeststellungen (2.). Für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 gilt dies auch für die Anrechnung eines Wertpapierdepots (3.).

17

2. Die Bewilligungsbescheide betreffend den Bewilligungszeitraum September 2000 bis Juli 2001 durften in Höhe eines Teilbetrages von 2 563,07 € zurückgenommen werden, weil der Kläger insoweit anzurechnendes Vermögen grob fahrlässig nicht angegeben hat (2.1). Zu dem anzurechnenden Vermögen gehört auch der Wert des Kraftfahrzeuges (2.2); insoweit sind aber weitere Tatsachenfeststellungen bezüglich der groben Fahrlässigkeit erforderlich (2.3).

18

2.1 Der Kläger verfügte nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Verwaltungsgerichtshofs im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung für den ersten Bewilligungszeitraum jedenfalls über ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 8 421,27 €, das er grob fahrlässig nicht angegeben hat.

19

a) Als Vermögen zu berücksichtigen waren zunächst die Guthaben auf den Konten der Volksbank P., die am Tage der Antragstellung zusammen 1 829,65 € betragen haben.

20

b) In Höhe des erreichbaren Verwertungserlöses von 2 933,12 € ist weiterhin das Guthaben des Bausparvertrages im Zeitpunkt der Stellung des BAföG-Antrages als Vermögen anzurechnen. Dieses Guthaben hat hier nicht deswegen anrechnungsfrei zu bleiben, weil der Kläger hierüber wegen einer mit seinem Vater getroffenen Darlehensabrede nicht verfügen durfte oder er sich zumindest einer Forderung ausgesetzt sah, welche die Anrechnung ausschlösse.

21

Zwar ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der bei einem verdeckten Treuhandverhältnis nach § 667 BGB bestehende Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder sei keine Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG, mit Bundesrecht nicht vereinbar. Denn nach der Rechtsprechung des Senats können Herausgabeansprüche des Treugebers gegen den Auszubildenden als Treuhänder jedenfalls nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzugsfähig sein, wenn es sich um bestehende Schulden im Sinne dieser Vorschrift und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesene Verbindlichkeiten handelt (Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10, - BVerwG 5 C 12.08 - a.a.O. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris). Das Urteil beruht aber nicht auf dieser Verletzung von Bundesrecht, weil der Verwaltungsgerichtshof frei von Verfahrensfehlern zu der auch sonst nicht zu beanstandenden, selbständig tragenden Bewertung gelangt ist, dass nach dem Inhalt des geschlossenen Darlehensvertrages die Voraussetzungen für einen Schuldabzug nicht vorliegen. Die Anerkennung einer bestehenden Schuld als abzugsfähig setzt allerdings nicht voraus, dass mit ihrer Geltendmachung gerade im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist (s. Urteil vom 4. September 2008 a.a.O.). Hierauf hat indes auch der Verwaltungsgerichtshof nicht abgestellt. Er hat der Sache nach nicht nur Zweifel am Bestand der Forderung geäußert, sondern letztlich verneint, dass eine Forderung mit Rechtsbindungswillen begründet worden sei, so dass es an einer zivilrechtlich wirksam begründeten, berücksichtigungsfähigen Schuld fehlt.

22

c) Der Verwaltungsgerichtshof hat in rechtsfehlerfreier Anwendung der Grundsätze, die der Senat (s. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1) zur förderungsrechtlichen Unbeachtlichkeit unentgeltlicher Vermögensübertragungen entwickelt hat, dem Kläger auch den Wert eines auf dessen Schwester übertragenen Aktiendepots zugerechnet, der zu dem hier nach § 28 Abs. 2 Halbs. 2 BAföG (a.F.) noch maßgeblichen Zeitpunkt des Endes des vor der Antragstellung abgelaufenen Jahres 3 658,50 € betragen hatte.

23

Der Verwaltungsgerichtshof hat - entgegen der Ansicht der Revision - insoweit auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er die Schwester des Klägers nicht als Zeugin vernommen hat. Weil nach seiner Bewertung bereits keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Kaufpreiszahlung bestanden, musste sich ihm eine entsprechende weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen; der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zudem nicht auf die von ihm nunmehr als verfahrensfehlerhaft unterlassene weitere Sachverhaltsaufklärung durch Zeugeneinvernahme hingewirkt.

24

d) Der Kläger hat die vorbezeichneten Vermögenswerte im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X grob fahrlässig nicht angegeben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Beschluss vom 18. März 2009 - BVerwG 5 B 10.09 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 14; s.a. - zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG - Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 47.92 - BVerwGE 92, 81; s.a. BSG, Urteile vom 31. August 1976 - 7 RAr 112/74 - BSGE 42, 184, vom 12. Februar 1980 - 7 RAr 13/79 - SozR 4100 § 152 Nr. 10, vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32 und vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - FEVS 52, 494). Nach dem Sachverhalt, wie er sich nach den - insoweit den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, musste sich dem Kläger aufdrängen, dass er die vorbezeichneten Vermögenswerte auch anzugeben hatte. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass dieses Vermögen ihm nicht (mehr) zuzurechnen und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung einzusetzen sei, musste er hier diese Vorgänge zumindest offenlegen, um der Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen.

25

e) Die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides lagen ebenfalls vor. Die Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung das ihr eingeräumte Ermessen nicht verkannt und die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X noch gewahrt. Diese Frist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (Beschluss vom 28. Mai 2004 - BVerwG 5 B 52.04 - juris). Sie ist hier nicht schon im April 2003 durch den Hinweis auf Kapitaleinkünfte des Klägers in Lauf gesetzt worden, der erst Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - durch die vom Kläger im August 2004 vorgelegten Unterlagen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch darin zu folgen, dass die Beklagte die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen durfte, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die lediglich klarstellende (s. BTDrucks 15/3655 S. 2, 12) Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG (Gesetz vom 2. Dezember 2004, BGBl I S. 3127) nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot.

26

f) Das hiernach einzusetzende, von dem Kläger grob fahrlässig nicht angegebene anrechnungsfähige Vermögen übersteigt unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG), der für den Teilbewilligungszeitraum April bis Juli 2001 erhöht worden war, den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf und war nach Maßgabe des § 30 BAföG auf den monatlichen Bedarf anzurechnen. Bereits hiernach ist dem Kläger in Höhe von 2 563,07 € rechtswidrig Ausbildungsförderung gewährt worden. Die Bewilligungsbescheide konnten insoweit aufgehoben und die zu Unrecht überzahlte Ausbildungsförderung zurückgefordert werden.

27

2.2 Die Gewährung von Ausbildungsförderung war darüber hinaus objektiv rechtswidrig, weil das im Eigentum des Klägers stehende, fast neuwertige Kraftfahrzeug der Marke Audi A3 als beweglicher Gegenstand mit Geldwert im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG (verwertbares) Vermögen ist und nicht nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG als Haushaltsgegenstand anzusehen ist, der nicht als Vermögen gilt.

28

a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als nach § 26 BAföG einzusetzendes Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen. Ein Kraftfahrzeug bildet als bewegliche Sache in Höhe des durch seine Verwertung erzielbaren Erlöses einzusetzendes Vermögen. Anhaltspunkte für ein rechtliches Verwertungshindernis (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG) sind tatrichterlich nicht festgestellt.

29

b) Ein Kraftfahrzeug ist unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG.

30

aa) Bereits dem Wortlaut nach gehören Kraftfahrzeuge nicht zu den verwertungsfrei gestellten Haushaltsgegenständen. Kraftfahrzeuge werden nicht im oder für den Haushalt benötigt. Sie ermöglichen Mobilität, und zwar gerade außerhalb des räumlichen Zusammenhanges eines Haushaltes. Soweit ein Kraftfahrzeug beispielsweise dazu genutzt wird, den Einkauf zu erleichtern und so Vorratshaltung zu ermöglichen, ist auch hier die Mobilitätsfunktion lediglich Hilfsmittel, ohne diesen Gegenstand im engeren Sinne an den Haushalt zu koppeln.

31

Die im Familienrecht vertretene, auf die Aufteilung des Hausstandes zwischen Eheleuten bezogene weite Auslegung des Begriffs des Hausratsgegenstandes ist auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Begriff des Haushaltsgegenstandes nicht übertragbar. Danach kann auch ein Kraftfahrzeug Haushaltsgegenstand sein, wenn es aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und nicht den persönlichen Zwecken eines Ehegatten dient (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - NJW 1991, 1547 <1552>). Selbst nach diesem den Wortlaut funktional erweiternden Begriffsverständnis ist ein Kraftfahrzeug auch bei Trennung oder Scheidung (§§ 1361a, 1568a BGB) nicht stets und unabhängig von seiner Einbindung in die gemeinschaftliche Haushaltsgestaltung und Lebensführung den besonderen Aufteilungsregeln für den Hausrat unterworfen. Das Kraftfahrzeug muss vielmehr kraft Widmung für den gemeinsamen Haushalt zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung, insbesondere zum Einkauf, zur Betreuung der gemeinsamen Kinder oder zu Schul- und Wochenendfahrten gemeinschaftlich genutzt worden sein (vgl. - teils noch zur früheren Hausratsverordnung - BGH, Beschluss vom 2. März 1983 - IVb ARZ 1/83 - FamRZ 1983, 794; BayObLG, Beschluss vom 24. September 1981 - Allg Reg 78/81 - FamRZ 1982, 399; OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 1990 - 2 UF 79/89 G - FamRZ 1990, 1118; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Januar 1991 - 2 UF 87/90 - FamRZ 1991, 848; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juli 1996 - 12 WF 106/96 - NdsRpfl 1996, 286; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2000 - 2 WF 111/99 - FamRZ 2001, 760). Auch diese Rechtsprechung gesteht aber zu, dass ein Personenkraftwagen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung grundsätzlich kein Hausratsgegenstand ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 1992 - 3 UF 134/91 - FamRZ 1992, 1445). Die auf die einzelfallbezogene Widmung und Verwendung bezogene Zuordnung zum nach Sonderregelungen aufzuteilenden Hausrat, die sich vom allgemeinen Sprachgebrauch gelöst hat, ist zudem in dem auf Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung angelegten Ausbildungsförderungsrecht nicht angezeigt; hier ist an einer gegenstandsbezogenen Betrachtung festzuhalten.

32

bb) Gegen die Einordnung eines Kraftfahrzeuges als Haushaltsgegenstand spricht auch der Sinn des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG. Diese Regelung soll vermeiden, dass Auszubildende zur Deckung des ausbildungsbedingten Bedarfs Vermögensgegenstände verwerten (müssen), die sie typischerweise für die alltägliche Lebens- und Wirtschaftsführung benötigen. Für die Ermittlung dieses Bedarfs ist auf einen "hypothetischen Durchschnittsauszubildenden" mit typischerweise geringem Einkommen und Vermögen abzustellen. Zur Deckung des Mobilitätsbedarfes dürfen Auszubildende im Regelfall auf andere Mittel und preiswertere Fortbewegungsmöglichkeiten, insbesondere die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, verwiesen werden. Die Zurechnung von Kraftfahrzeugen als Vermögenswert erlaubt einem Auszubildenden auch, Eigentümer eines Kraftfahrzeuges zu sein und dieses zu nutzen; es bleibt stets anrechnungsfrei, wenn dessen Geldwert den allgemeinen Vermögensfreibetrag nicht übersteigt. Ist ein Auszubildender, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Lage von Wohnort und Ausbildungsstätte im Einzelfall auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, kann zudem zur Vermeidung einer Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben und so gewährleistet werden, dass ein zu Ausbildungszwecken benötigtes Kraftfahrzeug nicht eingesetzt werden muss.

33

cc) Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die für eine Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu den Haushaltsgegenständen sprechen (a.A. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 27 Rn. 15). Soweit nach der früheren Rechtslage auch auf das Vermögen der Eltern des Auszubildenden abgestellt worden war und hier im Ergebnis Konsens bestanden haben sollte, dass - außer etwa bei Luxuskraftfahrzeugen - Personenkraftwagen nicht zu berücksichtigen wären, ließe dies keine Rückschlüsse auf die Anrechnung des Vermögens Auszubildender oder die Auslegung des Begriffs des Haushaltsgegenstandes zu.

34

dd) Die Erwägung des Klägers, die Einordnung eines Kraftfahrzeuges als verwertbares Vermögen bewirke eine Schlechterstellung solcher Auszubildender, die selbst über ein Kraftfahrzeug verfügten, gegenüber solchen Auszubildenden, denen zur Deckung des Mobilitätsbedarfs durch Dritte (z.B. Eltern oder Ehegatte) ein Kraftfahrzeug zur Nutzung zur Verfügung gestellt werde, überzeugt schon mangels Vergleichbarkeit der Fälle nicht. Der Vorteil, der aus der Möglichkeit der Nutzung eines fremden Kraftfahrzeuges zur Deckung des Mobilitätsbedarfs gezogen wird, ist jedenfalls kein einsetzbares Vermögen und berührt allenfalls Fragen der Einkommensanrechnung, nicht der Vermögensverwertung. Weil zwischen dem Einsatz von Einkommen und Vermögen einerseits und der Bemessung der bedarfsorientierten Leistungen andererseits systematisch zu unterscheiden ist, greift auch die Überlegung nicht durch, gegen eine Einordnung als Haushaltsgegenstand spreche, dass die Ausbildungsförderungsleistungen so bemessen seien, dass damit typischerweise die für den Unterhalt eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Aufwendungen nicht bestritten werden könnten. Unabhängig davon ist auch im Ausbildungsförderungssatz ein gewisser Mobilitätsbedarf berücksichtigt.

35

ee) Der Vergleich mit anderen sozialrechtlichen Regelungen, die bedarfsdeckende Leistungen unter Anrechnung von Einkommen oder Vermögen gewähren, bestätigt die Auslegung, dass ein Kraftfahrzeug kein Haushaltsgegenstand ist. Im Recht der Sozialhilfe (§ 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG/§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) darf die Leistungsgewährung nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen "Hausrates". Kraftfahrzeuge sind dem Hausrat - unabhängig vom Wert - nicht zugeordnet worden. Ein Vermögensverwertungsschutz für ein Kraftfahrzeug ist allenfalls unter dem Gesichtspunkt erwogen worden, dass es zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sei (OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2004 - 2 E 196/04 - NJ 2005, 180) oder die Verwertung eine besondere Härte bedeutete (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 12 ME 342/03 - FEVS 55, 355).

36

Dass aus sozialrechtlicher Perspektive Kraftfahrzeuge keine Hausrats- bzw. Haushaltsgegenstände sind, bestätigt auch die zum Verwertungsschutz von Kraftfahrzeugen getroffene Sonderregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Auch im Recht der Arbeitslosenhilfe war für die Nichtberücksichtigung von Vermögen zwischen angemessenem Hausrat und einem angemessenen Kraftfahrzeug unterschieden worden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AlhiV 2002). Dass angemessene Kraftfahrzeuge gesondert und ausdrücklich von einer Vermögensverwertung ausgenommen werden, spricht auch gegen einen allgemeinen, rechtsgebietsübergreifenden Grundsatz, dass ihre Verwertung ausgeschlossen sei.

37

ff) Keine andere Beurteilung rechtfertigt Nr. 27.2.5 BAföGVwV. Danach sollen zu den beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung des Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind (Haushaltsgegenstände), "regelmäßig" auch "Personenkraftfahrzeuge" rechnen. Das gilt auch für die hieran anknüpfende Rechtsprechung, die im Interesse eines einfachen Verwaltungsvollzuges eine Verwertung nur solcher Kraftfahrzeuge verlangt, die als Luxus- oder Wertanlagegegenstände (Oldtimer) einzustufen sind, den üblichen Wert wesentlich übersteigen, einen erheblichen Wert haben oder derer es zur angemessenen Lebens- und Wirtschaftsführung eines Auszubildenden nicht bedarf (VGH Mannheim, Urteil vom 21. Februar 1994 - 7 S 197.93 - juris Rn. 53; VGH München, Beschluss vom 17. November 2006 - 12 ZB 06.523 - juris Rn. 2; VG Ansbach, Urteil vom 5. Dezember 2005 - An 2 K 05.01183 - juris Rn. 29; VG Augsburg, Urteil vom 18. September 2007 - Au 3 K 07.600 - juris Rn. 19; VG Minden, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 9 K 6934/03 - juris Rn. 28; VG München, Urteil vom 1. März 2006 - 15 K 04.6489 - juris Rn. 30 ; s.a. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 2009, § 27 Rn. 15).

38

Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet Nr. 27.2.5 BAföGVwV nicht die Gerichte. Sie darf wegen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Behörden in ihrer bisherigen Praxis ggf. auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift allein oder in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensschutzgrundsatz (vgl. Urteile vom 22. Juni 1989 - BVerwG 5 C 42.88 - BVerwGE 82, 163 und vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 33.88 - Buchholz 436.36 § 45a BAföG Nr. 1) nur die Verwertung solcher Kraftfahrzeuge verlangt haben, bei denen nicht die Funktion als Fortbewegungsmittel im Vordergrund stand oder die einen für Auszubildende überdurchschnittlichen Wert verkörperten, ansonsten aber Kraftfahrzeuge als Haushaltsgegenstände und damit nicht als Vermögensgegenstand gewertet oder sonst (z.B. nach § 29 Abs. 3 BAföG) anrechnungsfrei gelassen haben.

39

2.3 Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen, ob sich der Kläger hinsichtlich des nicht angegebenen Kraftfahrzeuges auf Vertrauensschutz berufen kann.

40

a) Der Kläger hat die Bewilligung von Ausbildungsförderung, soweit sie auch wegen der Nichtanrechnung des Wertes des Kraftfahrzeuges rechtswidrig ist, entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs nicht bereits deswegen durch unvollständige Angaben erwirkt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), weil er grob fahrlässig Angaben zu seinem übrigen Vermögen sowie zu seinen Schulden und Lasten und insbesondere auch zu dem Bausparguthaben (s.o. 2.1 lit. b)) unterlassen hat, bei dessen Benennung die Beklagte dann auch auf den Darlehensvertrag und damit auf das Kraftfahrzeug gestoßen wäre. Die in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angabe muss für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes kausal geworden sein (s. BSG, Urteile vom 1. August 1978 - 7 RAr 37/77 - BSGE 47, 28 und vom 24. Oktober 1984 - 6 RKa 10/83 - SozSich 1985, 158 ). Dies erfordert bei der Nichtangabe von Vermögen regelmäßig auch, dass sich die verletzte Mitteilungs- oder Offenbarungspflicht gerade unmittelbar auf den nicht angerechneten Vermögensgegenstand bezieht. Auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Theorie des wesentlichen Zusammenhangs (s.a. SG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2005 - S 77 AL 3448/04 - juris) rechtfertigt nicht, für die Zurechnung hypothetische Kausalverläufe zu konstruieren, bei denen grob fahrlässig unterlassene Angaben zu einem bestimmten Vermögensgegenstand mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Ermittlungen und Erkenntnissen zu anderen Vermögensgegenständen geführt hätten, zu denen Angaben ohne ein Vertrauensschutz beseitigendes Verschulden unterlassen worden sind. Die - vom Verwaltungsgerichtshof ohnehin als unwirksam behandelte - Abtretung des anzugebenden Bausparguthabens wäre ein für den Kläger günstiger Umstand gewesen, den er - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht hätte angeben müssen.

41

b) Die vom Verwaltungsgerichtshof offen gelassene Frage, ob der Kläger auch seinen Personenkraftwagen grob fahrlässig nicht angegeben hat, ist nicht schon mit Blick auf die Regelung in der Verwaltungsvorschrift, dass Personenkraftwagen "regelmäßig" als Haushaltsgegenstand zu werten seien, oder deswegen zu verneinen, weil in Rechtsprechung und Schrifttum divergierende Rechtsansichten zum Einsatz von Kraftfahrzeugen als Vermögen vertreten worden sind.

42

Es ist schon nicht festgestellt, ob dem Kläger die Regelung der Verwaltungsvorschrift und eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Antragstellung bekannt gewesen ist. Auch bei Kenntnis dieser Regelung hätte sich dem Kläger schon wegen des Zeitwertes des Kraftfahrzeuges aufdrängen müssen, dass kein "Regelfall" vorliegt, sondern das Fahrzeug zu verwerten ist. Überdies handelt es sich um ein relativ teures Fahrzeug, das - allzumal bei Berufsfachschülern - aus dem Rahmen des "Üblichen" fallen dürfte und in dem Sinne ein "Luxusfahrzeug" ist, als es offenkundig über das hinausgeht, was zur Deckung der Mobilitätsbedürfnisse von Auszubildenden erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat indes - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine umfassenden Feststellungen zur Frage getroffen, ob Umstände vorlagen, die nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Klägers sowie den besonderen Umständen des Falles (zum sog. subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff s. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 a.a.O.) eine andere Beurteilung rechtfertigen. Für die nachzuholende Bewertung des Maßes der Fahrlässigkeit wird insbesondere zu berücksichtigen sein, ob ihm die "Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung" überlassen wurden bzw. welche Auskunft dem Kläger durch die Beklagte zur Verwertbarkeit des Fahrzeuges erteilt worden ist, und welchen Wortlaut diese Erläuterungen im Zeitpunkt der Antragstellung hatten und ob es ausnahmsweise wegen gewichtiger regionaler Besonderheiten zu einer nachhaltigen Verschiebung des Maßstabes gekommen ist, welche Fahrzeugklasse für Auszubildende in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildungsgang den Rahmen des Üblichen wahrt.

43

3. Für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 kann auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob die Rücknahme der Bewilligungsbescheide rechtmäßig ist, weil von dem Kläger nicht angegebenes Vermögen anzurechnen war.

44

3.1 Die Rücknahme der Bewilligung ist nicht schon mit Blick auf das Guthaben auf den Girokonten bei der Volksbank sowie auf dem Bausparkonto gerechtfertigt. Dieses Vermögen übersteigt nicht den für diesen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Freibetrag vom Vermögen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG).

45

3.2 Hinsichtlich der Anrechnung des Wertpapierdepots (im Wert von 10 239,50 € zum Stichtag 31. Dezember 2000), das bereits am 13. Februar 2001 unentgeltlich auf ein Depot der Eltern übertragen worden war, kann nicht festgestellt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Bewertung, der Kläger könne sich für die Unentgeltlichkeit der Übertragung nicht auf ein Treuhandverhältnis berufen, im Einklang mit der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - a.a.O. zu den Anforderungen an ein (verdecktes) Treuhandverhältnis getroffen hat.

46

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar - zu Recht - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung auf ein Treuhandverhältnis berufen zu können, und ist im sachlichen Einklang mit dieser Rechtsprechung davon ausgegangen, dass von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden muss, dass eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, und an diesen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Ein schriftlicher Treuhandvertrag ist hierfür - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zu Recht ausführt - nicht erforderlich. Objektive Anhaltspunkte für das der Sache nach behauptete Treuhandverhältnis, an denen die weitere Sachaufklärung hätte ansetzen müssen, sind aber auch sonst nicht zwingend schriftliche Belege und Unterlagen, deren Vorlage der Verwaltungsgerichtshof vermisst hat. Sie können auch aus den äußeren Umständen folgen. Von seinem zu engen Blickwinkel hat der Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend berücksichtigt, dass dieses Wertpapierdepot erst nach der Antragstellung für den vorangehenden Bewilligungszeitraum begründet worden ist und sich jedenfalls dann, wenn hier nicht weiteres anzurechnendes Vermögen des Klägers verschwiegen worden ist, die Klärung der Frage aufdrängte, aus welchen eigenen Mitteln der Kläger in der Lage gewesen wäre, Aktien in dieser Größenordnung zu erwerben.

47

Auch unabhängig vom Bestehen eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses hängt es von den Umständen einer etwaigen Übertragung der für den Aktienkauf erforderlichen Mittel (oder der Aktien selbst) durch Dritte auf den Kläger ab, ob die Grundsätze zur förderungsrechtlichen Unbeachtlichkeit unentgeltlicher Vermögensübertragungen (s. Urteil vom 13. Januar 1983, a.a.O.) auf die besondere Konstellation übertragbar sind, dass einem Auszubildenden ein Vermögenswert erst nach Beginn der Ausbildung zugeflossen und dann mehr als sechs Monate vor der neuerlichen Antragstellung wieder abgeflossen ist. Allein die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt dann nicht, diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten.

48

3.3 Aus den zuvor (zu 1.2, 1.3) genannten Gründen kann auch wiederum nicht abschließend beurteilt werden, ob sich die Rücknahme für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 wegen der Nichtberücksichtigung des Wertes des Kraftfahrzeuges des Klägers als rechtmäßig erweist.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2013 verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität D. für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung zu bewilligen in Form von 50 % Zuschuss und 50 % Darlehen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ein Studium der Rechtswissenschaft in Deutschland, nachdem sie in Russland ein Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen hat.

2

Die Klägerin ist russische Staatsangehörige und wurde 1987 in der damaligen Sowjetunion geboren. Sie besuchte von September 1994 bis Juni 2005 in A., Autonomer Oblast der B. und C., die Mittelschule. An der Staatlichen Universität A. nahm sie im September 2005 ein Studium der Rechtswissenschaft auf. Der Abschluss des Studiums als „Juristin/Diplom“ wurde ihr mit Zeugnis vom Juni 2010 attestiert (Bl. A 16 der Förderungsakte). Die letzten Klausuren hatte sie im Januar 2010 geschrieben, eine letzte Hausarbeit im März 2010 abgegeben und ein Diplomvorbereitungspraktikum bei einem Unternehmen in A. von 1. April 2010 bis 14. Mai 2010 absolviert. Zuvor hatte die Klägerin am 10. September 2009 in Lübeck die Ehe mit einem aus Russland stammenden Deutschen geschlossen (Bl. A 7 der Förderungsakte) und sich zu diesem Zweck aufgrund eines kurzfristigen Aufenthaltstitels in Deutschland aufgehalten. Der Ehemann der Klägerin beendete seinen am 1. Januar 2009 aufgenommenen freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr mit dem 30. Juni 2010 (Bl. A 30 der Förderungsakte). Die Klägerin hielt sich von 4. August 2010 bis 1. Oktober 2010 befristet in Deutschland auf (Bl. A 82 der Förderungsakte) und erwarb dabei das Sprachzertifikat „Start Deutsch 1“, das dem Sprachniveau A 1 entspricht (Bl. A 68 der Förderungsakte). Die Klägerin stellte am 10. Januar 2010 (Bl. 22 der Gerichtsakte) unter Vorlage des Sprachzertifikats einen Antrag auf Visum zur Familienzusammenführung und reiste am 25. Januar 2011 nach Deutschland ein (Bl. A 83 der Förderungsakte).

3

Die Klägerin beantragte mit am 18. September 2012 bei der Beklagten eingegangenen Formularschreiben Ausbildungsförderung für ihr Studium der Rechtswissenschaft an der Universität D. für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2013 (Bl. A 1 der Förderungsakte). Dieses Studium nahm sie zu dem am 1. Oktober 2012 beginnenden Wintersemester 2012/2013 auf (Bl. A 22 der Förderungsakte), wobei die Universität D. sie in das 1. Fachsemester einstufte unter Anerkennung eines Grundlagenscheins im Römischen Recht (Bl. A 21 der Förderungsakte). Das abgeschlossene russische Studium diente als Hochschulzugangsberechtigung (Bl. A 80 der Förderungsakte).

4

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. September 2013 die beantragte Ausbildungsförderung ab (Bl. A 66 der Förderungsakte). Die Beklagte führte aus: Wegen des Eheschlusses mit einem Deutschen sei von einem nach § 7 Abs. 3 BAföG zu beurteilenden Sachverhalt auszugehen. Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch sei erforderlich, liege aber nicht vor. Die Klägerin habe ihr Studium in Russland nicht unverzüglich abgebrochen, sondern weiterstudiert und es im Juni 2010 abgeschlossen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2012 zurück, da die Klägerin wegen ihrer Heirat im September 2009 noch deutlich vor Abschluss des Studiums in Russland die offene Wahlmöglichkeit gehabt habe, ihr Studium in Deutschland fortzusetzen (Bl. A 87 der Förderungsakte).

5

Zur Begründung der am 8. November 2013 erhobenen Klage bringt die Klägerin vor: Bereits die Mindestförderungsdauer von drei Jahren gemäß § 7 Abs. 1 BAföG sei durch die russische Ausbildung nicht erfüllt. Jedenfalls genüge nach § 7 Abs. 3 BAföG ein wichtiger Grund, denn das Studium sei tatsächlich bereits zu Beginn des Sommersemesters 2010 abgeschlossen gewesen. Im Übrigen liege auch ein unabweisbarer Grund vor. Die Erwirkung eines Visums zur Familienzusammenführung habe Zeit in Anspruch genommen, ebenso der Erwerb der dafür notwendigen Sprachkenntnisse. Sie, die Klägerin, habe im Laufe des Frühjahrs 2010 gemerkt, dass das Eigenstudium alleine nicht ausreichen werde, um die erforderliche Sprachprüfung zu bestehen. Ein Studienabbruch in Russland sei nicht zumutbar gewesen, da die Klägerin davon ausgegangen sei, mit dem russischen Abschluss die deutsche Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, was ihr nicht vorgeworfen werden könne.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2013 zu verpflichten, ihr für ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität D. für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung zu bewilligen

8

a) in Form von 50 % Zuschuss und 50 % Darlehen,
b) hilfsweise in Form von 100 % Bankdarlehen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung nimmt die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid Bezug.

12

Die Förderungsakte der Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die zulässige Klage hat nach § 113 Abs. 5 VwGO bereits im Hauptantrag Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 für ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität D. Ausbildungsförderung beanspruchen hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen.

14

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht gemäß § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, für den streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2011, BGBl. I S. 2854 – BAföG) für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach kann die Klägerin die begehrte Ausbildungsförderung beanspruchen.

15

Das Studium in Deutschland ist dem Grunde nach förderungsfähig. Es handelt sich um eine Erstausbildung, da die Klägerin ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht durch die Ausbildung im Ausland erschöpft hat. Zwar hat die Klägerin in Russland bereits eine mindestens dreijährige berufsbildende Ausbildung abgeschlossen (1.). Doch vermittelt der russische Abschluss weder eine Berufsqualifikation im Inland (2.) noch kann der Klägerin die im Ausland erworbene Berufsqualifikation entgegengehalten werden (3.). Es kann dahinstehen, ob das Studium in Deutschland angesichts des in Russland abgeschlossenen Studiums als nach einem Ausbildungsabbruch aufgenommene andere Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG zu behandeln ist; denn zumindest stünde ein Ausbildungsabbruch der Förderung des Studiums in Deutschland deshalb nicht entgegen, weil er auf einem unabweisbarem Grund beruhte (4.). Im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 kann die Klägerin Ausbildungsförderung in der mit dem Hauptantrag begehrten Förderungsart hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen beanspruchen (5.).

16

1. Die in Russland abgeschlossene Ausbildung ist entgegen dem Klägervorbringen nicht schon deshalb förderungsunschädlich für eine in Deutschland aufzunehmende Ausbildung, weil sie nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung umfassen würde. Die berufsbildende Ausbildung dauerte nicht weniger als drei Jahre. Zwar mag die im September 2005 aufgenommene Ausbildung an der Staatlichen Universität A. zumindest in ihrer Anfangsphase nicht das Niveau eines deutschen Hochschulstudiums erreicht haben. Denn Zulassungsvoraussetzung für ein Studium an einer russischen Hochschule ist eine lediglich zehnjährige Mittelschulausbildung. Doch kann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG auch eine nicht auf Hochschulniveau durchgeführte berufsbildende Ausbildung den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erschöpfen. Die Ausbildung des Klägerin war nach den Angaben im Zeugnis, dass die Regelstudienzeit bei einer Direktausbildung fünf Jahre betrage, auf zehn Semester angelegt, unter Einschluss zuletzt auch des von der Klägerin bis Mitte Mai 2012 absolvierten und im Zeugnis ausgewiesenen Diplomvorbereitungspraktikums. Der Ausbildung kann auch nicht deshalb der berufsbildende Charakter abgesprochen werden, weil sie auch allgemeinbildende Inhalte aufwies. Allgemeinbildend ist eine Ausbildung nur, wenn sie ausschließlich auf einen Abschluss des allgemeinen Schulwesens abzielt (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 14), was hier wegen des erworbenen Abschlusses „Jurist/Diplom“ nicht der Fall war.

17

2. Der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ist nicht schon deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG erschöpft, weil der russische Abschluss „Juristin/Diplom“ in Deutschland berufsqualifizierend wäre. Der in Russland erworbene Abschluss ermöglicht in Deutschland nicht die Ausübung eines Berufs (vgl. zu einem in Mazedonien erworbenen rechtswissenschaftlichen Abschluss: VG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2015, 2 E 5/15). Dies gilt zum einen hinsichtlich der juristischen Berufsbilder, die wie z.B. der Beruf des Rechtsanwalts zu den in dem Sinne reglementierten Berufen gehören, dass der Berufszugang und die Berufsausübung an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden sind. Zum anderen ist der Klägerin auch nicht die Ausübung desjenigen Berufes in Deutschland eröffnet, zu dem die erste Prüfung für Juristen qualifiziert, die gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a des Deutschen Richtergesetzes (i.d.F. v. 19.4.1972, BGBl. I S. 713, zuletzt geändert durch Gesetz v. 5.12.2011, BGBl. I S. 2515 – DRiG; vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes v. 18.7.2001, HmbGVBl. S. 171, zuletzt geändert durch Gesetz v. 2.12.2014, HmbGVBl. S. 495 – HmbHG) das Studium der Rechtswissenschaft abschließt. Zumindest weist eine erste Prüfung, welche die außerhalb der Europäischen Union stehende russische Rechtsordnung zum Gegenstand hat, nicht die Befähigung nach, die eine auf die in Deutschland geltende Rechtsordnung bezogene erste Prüfung für Juristen belegt. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, welches bestimmte Berufsbild die Klägerin aufgrund ihrer russischen Ausbildung im Inland ausfüllen könnte.

18

3. Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung ist auch nicht deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG erschöpft, weil der erworbene Abschluss in Russland berufsqualifizierend ist. Zwar ist nach dieser Vorschrift ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort – wie für die Klägerin in ihrem Herkunftsland (s.o. 2.) – zur Berufsausübung befähigt. Dennoch greift die benannte Vorschrift nicht zulasten der Klägerin ein. Die Kammer macht sich die Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Eigen. Danach ist die Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur Auszubildende betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer berufsbildenden Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996, 5 C 21/95, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13). Die Vorschrift gilt insbesondere nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13).

19

Sofern die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (zuletzt geändert am 29.10.2013, GMBl. S. 1094 – BAföGVwV 1991) niedergelegte Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis käme, folgte das erkennende Gericht ihr nicht (so auch VG Hamburg, Urt. v. 22.9.2014, 2 K 2118/14). Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 14/11, BVerwGE 143, 314; Urt. v. 30.6.2010, 5 C 3/09, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6). Zwar wird in Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV 1991 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bestimmten Personen, denen ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist, ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss nicht entgegengehalten werden kann. Eine Förderung für diese Personen soll nach Tz 7.1.15 Abs. 2 BAföGVwV 1991 grundsätzlich möglich sein, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“). Bei ausländischen, nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehörigen Ehegatten von Deutschen, die ihren Abschluss vor der Eheschließung erworben haben, ist jedoch nach der in Tz 7.1.15 Abs. 3 Buchst a BAföGVwV 1991 niedergelegten Rechtsauffassung nur dann davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung entstanden ist, wenn ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung besteht. Ein solches Erfordernis findet sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht nicht. Denn wer in Deutschland die eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten führen will, für den ist es aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht zumutbar, auf die Möglichkeit einer Berufsausübung im Ausland verwiesen zu werden.

20

Zwar betreffen diese Ausführungen zunächst den Fall, dass erst die Auslandsausbildung abgeschlossen und dann die Ehe mit einem Deutschen geschlossen wird, nicht den hier vorliegenden, umgekehrten Fall. Doch rechtfertigen die Umstände des vorliegenden Einzelfalles, auch der Klägerin in teleologischer Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung zu erhalten, weil die offene Wahlmöglichkeit erst nach dem Abschluss der Ausbildung im Ausland eintrat. Im Einzelnen:

21

Es kann dahinstehen, ob nach dem förderungsrechtlichen Ende der ausländischen Ausbildung bis zum Studienbeginn in Deutschland Verzögerungen auftraten. Denn anders als die persönlichen Förderungsvoraussetzungen des § 10 BAföG stellen die sachlichen Förderungsvoraussetzungen des § 7 BAföG nicht auf das bloße Lebensalter des Auszubildenden, sondern auf seinen bisherigen Ausbildungsweg ab. Die russische Ausbildung endete am 14. Mai 2010 mit dem Diplomvorbereitungspraktikum. Für das Ende einer Hochschulausbildung ist nach § 15b Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. Da Ausbildungsförderung nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG auch für ein im Zusammenhang mit dem Besuch der Ausbildungsstätte gefordertes Praktikum geleistet wird, zählt das im Zeugnis vom Juni 2010 ausgewiesene Diplomvorbereitungspraktikum noch zur Ausbildung.

22

Die Verzögerungen zwischen dem Eheschluss am 10. September 2009 und dem förderungsrechtlichen Ende der ausländischen Ausbildung am 14. Mai 2010 führen ebenso wenig dazu, dass der Klägerin ihr in Russland erworbener Abschluss entgegengehalten werden könnte. Die durch den Eheschluss mit einem Deutschen ermöglichte Zäsurwirkung, die eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG rechtfertigt, trat im vorliegenden Einzelfall nicht bereits mit Eheschluss ein, sondern erst mit der realen Möglichkeit zum Familiennachzug.

23

Der Klägerin war es im Zeitpunkt des Eheschlusses in Lübeck am 10. September 2009 noch verwehrt, sich mit der Perspektive des dauerhaften Aufenthalts in Deutschland aufzuhalten. Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug musste sie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG das Sprachniveau A 1 erwerben, d.h. sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin bei Eheschluss noch nicht über dafür hinreichende Sprachkenntnisse verfügte. Ihr Ehemann stammt ebenfalls aus Russland, und die einzige in Schule und Studium vermittelte Fremdsprache war Englisch. Es kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie zunächst die erforderlichen Sprachkenntnisse erwarb, bevor sie ein Visum zum Familiennachzug beantragte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht sind Nachzugsverzögerungen von bis zu einem Jahr, die bei der Visumserteilung für Ehegatten von Deutschen durch das Spracherfordernis entstehen, zumutbar (BVerwG, Urt. v. 4.9.2012, 10 C 12/12, BVerwGE 144, 141, juris Rn. 28). Diese aufenthaltsrechtliche Lage kann im Ausbildungsförderungsrecht nicht unberücksichtigt bleiben. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich die Klägerin nicht früher um den Erwerb der notwendigen Deutschkenntnisse bemüht hatte. Den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse hat die Klägerin während eines Deutschlandaufenthalts von 4. August 2010 bis 1. Oktober 2010 erbracht, nachdem ihr Ehemann mit dem 30. Juni 2010 seinen Wehrdienst beendet hatte. Eine zumutbare frühere Möglichkeit zum Spracherwerb bestand für die Klägerin nicht. Nach ihrem Vortrag wurde der nächste Deutschkurs in E., 1.200 km von ihrem Wohnort A. entfernt, angeboten. Die Klägerin durfte auch annehmen, dass es auch im Hinblick auf ihren zukünftigen Ausbildungsweg in Deutschland nicht sinnlos wäre, die bereits sehr weit vorangeschrittene Ausbildung in Russland abzuschließen. Nach den Angaben der Homepage der Datenbank „anabin“ der Kultusministerkonferenz berechtigt der „Abschluss eines mindestens vierjährigen Studiums“ an einer anerkannten ausländischen Hochschule zum direkten Zugang (für alle Fächer) zu allen Hochschulen. Die Möglichkeit eines fachorientierten Zugangs zum rechtswissenschaftlichen Studium nach zwei erfolgreichen Studienjahren musste der Klägerin nicht bekannt sein.

24

4. Es kann dahinstehen, ob das Studium in Deutschland angesichts des in Russland abgeschlossenen Studiums als andere Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG zu behandeln ist. Denn die Förderungsvoraussetzungen für eine andere Ausbildung wären jedenfalls gegeben. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung dann geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus unabweisbarem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat.

25

Nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG bricht ein Auszubildender die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Über den Gesetzeswortlaut hinaus nahm die vor Inkrafttreten des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I S. 1422 – 23. BAföGÄndG) ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung an, dass im Fall der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG hinsichtlich der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung ein Ausbildungsabbruch vorliege (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 15 ff.). Dieser beruhe auf einem unabweisbaren Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG, nicht aber auf einem unabweisbaren Grund i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG. Die Rechtsprechung zielte darauf ab, eine Ausnahme vom Grundsatz des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG zu eröffnen, nach dem Auszubildenden an Hochschulen Ausbildungsförderung hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen geleistet wird. Denn nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird für eine andere Ausbildung, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der ursprünglichen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, Ausbildungsförderung lediglich als Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG gewährt. Nach der bis zum 23. BAföGÄndG geltenden Fassung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG wurde davon eine Rückausnahme nur im Fall eines Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs aus unabweisbarem Grund gemacht, wobei die Rechtsprechung annahm, dass im Sinne dieser Vorschrift kein unabweisbarer Grund vorliege. Dieser Konstruktion ist jedoch mit der Ergänzung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG durch das 23. BAföGÄndG, nach der auch bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund keine Ausnahme von der günstigeren Förderungsart nach § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG greift (s.u. 5.), der Boden entzogen worden. Soweit diese Rechtsprechung aber weiterhin Gültigkeit beanspruchen sollte, wäre – in Anwendung der Rechtsprechung – ein unabweisbarer Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG zu bejahen.

26

5. Im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 kann die Klägerin Ausbildungsförderung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen beanspruchen. Es ist nicht lediglich Förderung als Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG zu gewähren.

27

Zwar wird für eine andere Ausbildung, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der ursprünglichen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG Ausbildungsförderung als Bankdarlehen geleistet. Doch gilt diese Vorschrift nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen hat. Diese Voraussetzungen liegen – einen Abbruch der Ausbildung unterstellt – jedenfalls vor. Nichts anderes folgt aus der zur früheren Rechtslage ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die einen unabweisbaren Grund i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG mit folgender Begründung verneinte (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 18):

28

„Anders als im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 BAföG geht es hier nicht um die Frage, ob die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland verwiesen werden kann, sondern allein um die Frage, in welcher Form das in Deutschland aufgenommene Studium zu fördern ist. Während bei einem aus 'wichtigem Grund' erfolgten Studienabbruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Förderung als Bankdarlehen nach § 18c BAföG vorgesehen ist, soweit für die andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 'die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist', überschritten wird, gilt dies gemäß Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung dann nicht, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus 'unabweisbarem Grund' abgebrochen hat. Insoweit kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Eheschließung mit einem Deutschen und die Begründung des Ehewohnsitzes in Deutschland, die es ausschließen, die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland zu verweisen, es deshalb auch geböten, sie von der vorgesehenen förderungsrechtlichen Anrechnung der Fachsemester der vorangegangenen Ausbildung freizustellen. Grundsätzlich sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten bei einer Inlandsausbildung förderungsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 – BVerwG 5 C 3.96 – BVerwGE 106, 1 <3 f.> und – BVerwG 5 C 28.97 – BVerwGE 106, 5 <10>). Das muss auch hier gelten; Art. 6 Abs. 1 GG steht einer danach ggf. vorzunehmenden Anrechnung nicht entgegen.“

29

Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen die Annahme eines unabweisbaren Grundes i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG angeführten Umstände greifen nicht gegen die Annahme eines wichtigen Grundes. Während § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ursprünglich den Regelfall einer förderungsfähigen anderen Ausbildung und § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG den Sonderfall eines unabweisbaren Grundes betraf, hat sich dieses Verhältnis durch die Erweiterung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG mit dem 23. BAföGÄndG umgekehrt. Es wäre nicht zu begründen, den betreffenden Ausländer nach Eheschließung mit einem Deutschen hinsichtlich der Förderungsart wie in dem Sonderfall eines mehrmaligen Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs zu behandeln. Der in den Genuss der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG kommende Auszubildende ist nunmehr auch hinsichtlich der Förderungsart jedenfalls nicht schlechter zu stellen als derjenige, der aus wichtigem Grund erstmals die Fachrichtung wechselt oder erstmals die Ausbildung abbricht (VG Hamburg, Urt. v. 22.9.2014, 2 K 2118/14).

II.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Eltern des Auszubildenden oder, wenn nur noch ein Elternteil lebt, dieser den ständigen Wohnsitz haben. Das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, ist zuständig, wenn

1.
der Auszubildende verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
2.
seine Eltern nicht mehr leben,
3.
dem überlebenden Elternteil die elterliche Sorge nicht zusteht oder bei Erreichen der Volljährigkeit des Auszubildenden nicht zustand,
4.
nicht beide Elternteile ihren ständigen Wohnsitz in dem Bezirk desselben Amtes für Ausbildungsförderung haben,
5.
kein Elternteil einen Wohnsitz im Inland hat,
6.
der Auszubildende eine Fachschulklasse besucht, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
7.
der Auszubildende Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3).
Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ständigen Wohnsitz, so ist das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte liegt.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist für die Auszubildenden an

1.
Abendgymnasien und Kollegs,
2.
Höheren Fachschulen und Akademien
das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk die Ausbildungsstätte gelegen ist, die der Auszubildende besucht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Hochschulbesuch ein Vor- oder Nachpraktikum ableisten. Die Länder können bestimmen, dass das an einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung auch zuständig ist für Auszubildende, die an anderen Hochschulen immatrikuliert sind, und andere Auszubildende, die Ausbildungsförderung wie Studierende an Hochschulen erhalten. Ist das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet, so wird dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt.

(4) Für die Entscheidung über Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie § 6 ist ausschließlich das durch das zuständige Land bestimmte Amt für Ausbildungsförderung örtlich zuständig. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, welches Land das für alle Auszubildenden, die die in einem anderen Staat gelegenen Ausbildungsstätten besuchen, örtlich zuständige Amt bestimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen.

(1a) Auszubildende und die Kreditanstalt für Wiederaufbau können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren.

(2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. März und 30. September um die gestundeten Zinsen.

(3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gelten – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz.

(4) Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu vereinbaren. Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 1. Oktober gestellt werden und muss einen Monat im Voraus bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen sein. Es gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert.

(5) § 18 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 11 ist entsprechend anzuwenden. Für die Rückzahlung gelten alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleisteten Darlehen als ein Darlehen.

(6) Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist 18 Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen.

(7) Hat jemand ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen und ein in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnetes Darlehen erhalten, ist deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, dass ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen vor einem in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehen und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mindestens 130 Euro innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des in Absatz 1 bezeichneten Darlehens folgt. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Darlehen vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt. § 18 Absatz 4 bleibt unberührt.

(8) Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer – unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 – die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mit. Nach Aufforderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

(10) Auf Verlangen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.
der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
2.
der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,
3.
die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
4.
der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder seit mindestens einem Jahr Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder
5.
der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über.

(11) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3 und 4 an die tatsächlichen Kosten.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen.

(1a) Auszubildende und die Kreditanstalt für Wiederaufbau können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren.

(2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. März und 30. September um die gestundeten Zinsen.

(3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gelten – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz.

(4) Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu vereinbaren. Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 1. Oktober gestellt werden und muss einen Monat im Voraus bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen sein. Es gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert.

(5) § 18 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 11 ist entsprechend anzuwenden. Für die Rückzahlung gelten alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleisteten Darlehen als ein Darlehen.

(6) Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist 18 Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen.

(7) Hat jemand ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen und ein in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnetes Darlehen erhalten, ist deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, dass ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen vor einem in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehen und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mindestens 130 Euro innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des in Absatz 1 bezeichneten Darlehens folgt. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Darlehen vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt. § 18 Absatz 4 bleibt unberührt.

(8) Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer – unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 – die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mit. Nach Aufforderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

(10) Auf Verlangen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.
der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
2.
der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,
3.
die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
4.
der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder seit mindestens einem Jahr Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder
5.
der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über.

(11) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3 und 4 an die tatsächlichen Kosten.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Bankdarlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau für Förderungsleistungen im Sinne des § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 1a bis 11 zurückzuzahlen.

(1a) Auszubildende und die Kreditanstalt für Wiederaufbau können von den Absätzen 2 bis 11 abweichende Darlehensbedingungen vereinbaren.

(2) Das Bankdarlehen nach Absatz 1 ist von der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. Die Darlehensschuld erhöht sich jeweils zum 31. März und 30. September um die gestundeten Zinsen.

(3) Als Zinssatz für den jeweiligen Darlehensgesamtbetrag gelten – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – ab 1. April und 1. Oktober jeweils für ein halbes Jahr die Euro Interbank Offered Rate-Sätze für die Beschaffung von Sechsmonatsgeld von ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion (EURIBOR) mit einer Laufzeit von sechs Monaten zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, so gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz.

(4) Vom Beginn der Rückzahlung an ist auf Antrag des Darlehensnehmers ein Festzins für die (Rest-)Laufzeit, längstens jedoch für zehn Jahre zu vereinbaren. Der Antrag kann jeweils zum 1. April und 1. Oktober gestellt werden und muss einen Monat im Voraus bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau eingegangen sein. Es gilt – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – der Zinssatz für Bankschuldverschreibungen mit entsprechender Laufzeit, zuzüglich eines Aufschlags von eins vom Hundert.

(5) § 18 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 11 ist entsprechend anzuwenden. Für die Rückzahlung gelten alle nach § 17 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung geleisteten Darlehen als ein Darlehen.

(6) Das Bankdarlehen ist einschließlich der Zinsen – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von mindestens 130 Euro innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen. Die erste Rate ist 18 Monate nach dem Ende des Monats, für den der Auszubildende zuletzt mit Bankdarlehen gefördert worden ist, zu zahlen.

(7) Hat jemand ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen und ein in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichnetes Darlehen erhalten, ist deren Rückzahlung so aufeinander abzustimmen, dass ein in Absatz 1 bezeichnetes Darlehen vor einem in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehen und beide Darlehen einschließlich der Zinsen in möglichst gleichbleibenden monatlichen Raten von – vorbehaltlich des Gleichbleibens der Rechtslage – mindestens 130 Euro innerhalb von 22 Jahren zurückzuzahlen sind. Die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens ist in dem Monat zu leisten, der auf die Fälligkeit der letzten Rate des in Absatz 1 bezeichneten Darlehens folgt. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Darlehen vor diesem Zeitpunkt getilgt, ist die erste Rate des in § 18 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Darlehens am Ende des Monats zu leisten, der auf den Monat der Tilgung folgt. § 18 Absatz 4 bleibt unberührt.

(8) Vor Beginn der Rückzahlung teilt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Darlehensnehmer – unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 6 – die Höhe der Darlehensschuld und der gestundeten Zinsen, die für ihn geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den Rückzahlungszeitraum mit. Nach Aufforderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau sind die Raten für jeweils drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe zu entrichten.

(9) Das Darlehen kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

(10) Auf Verlangen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ist ihr die Darlehens- und Zinsschuld eines Darlehensnehmers zu zahlen, von dem eine termingerechte Zahlung nicht zu erwarten ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

1.
der Darlehensnehmer fällige Rückzahlungsraten für sechs aufeinanderfolgende Monate nicht geleistet hat oder für diesen Zeitraum mit einem Betrag in Höhe des vierfachen der monatlichen Rückzahlungsrate im Rückstand ist,
2.
der Darlehensvertrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wirksam gekündigt worden ist,
3.
die Rückzahlung des Darlehens infolge der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit oder einer Erkrankung des Darlehensnehmers von mehr als einem Jahr Dauer nachhaltig erschwert oder unmöglich geworden ist,
4.
der Darlehensnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder seit mindestens einem Jahr Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält oder
5.
der Aufenthalt des Darlehensnehmers seit mehr als sechs Monaten nicht ermittelt werden konnte.
Mit der Zahlung nach Satz 1 geht der Anspruch aus dem Darlehensvertrag auf den Bund über.

(11) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Anpassung der Höhe der Aufschläge nach den Absätzen 3 und 4 an die tatsächlichen Kosten.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuss geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet. Satz 1 gilt nicht

1.
für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Absatz 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,
2.
für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,
3.
für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung ausschließlich als Darlehen

1.
(weggefallen)
2.
für eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,
3.
nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Absatz 3a.
Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Absatz 3 Nummer 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2013 verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität D. für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung zu bewilligen in Form von 50 % Zuschuss und 50 % Darlehen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung für ein Studium der Rechtswissenschaft in Deutschland, nachdem sie in Russland ein Studium der Rechtswissenschaft abgeschlossen hat.

2

Die Klägerin ist russische Staatsangehörige und wurde 1987 in der damaligen Sowjetunion geboren. Sie besuchte von September 1994 bis Juni 2005 in A., Autonomer Oblast der B. und C., die Mittelschule. An der Staatlichen Universität A. nahm sie im September 2005 ein Studium der Rechtswissenschaft auf. Der Abschluss des Studiums als „Juristin/Diplom“ wurde ihr mit Zeugnis vom Juni 2010 attestiert (Bl. A 16 der Förderungsakte). Die letzten Klausuren hatte sie im Januar 2010 geschrieben, eine letzte Hausarbeit im März 2010 abgegeben und ein Diplomvorbereitungspraktikum bei einem Unternehmen in A. von 1. April 2010 bis 14. Mai 2010 absolviert. Zuvor hatte die Klägerin am 10. September 2009 in Lübeck die Ehe mit einem aus Russland stammenden Deutschen geschlossen (Bl. A 7 der Förderungsakte) und sich zu diesem Zweck aufgrund eines kurzfristigen Aufenthaltstitels in Deutschland aufgehalten. Der Ehemann der Klägerin beendete seinen am 1. Januar 2009 aufgenommenen freiwilligen Wehrdienst bei der Bundeswehr mit dem 30. Juni 2010 (Bl. A 30 der Förderungsakte). Die Klägerin hielt sich von 4. August 2010 bis 1. Oktober 2010 befristet in Deutschland auf (Bl. A 82 der Förderungsakte) und erwarb dabei das Sprachzertifikat „Start Deutsch 1“, das dem Sprachniveau A 1 entspricht (Bl. A 68 der Förderungsakte). Die Klägerin stellte am 10. Januar 2010 (Bl. 22 der Gerichtsakte) unter Vorlage des Sprachzertifikats einen Antrag auf Visum zur Familienzusammenführung und reiste am 25. Januar 2011 nach Deutschland ein (Bl. A 83 der Förderungsakte).

3

Die Klägerin beantragte mit am 18. September 2012 bei der Beklagten eingegangenen Formularschreiben Ausbildungsförderung für ihr Studium der Rechtswissenschaft an der Universität D. für den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2013 (Bl. A 1 der Förderungsakte). Dieses Studium nahm sie zu dem am 1. Oktober 2012 beginnenden Wintersemester 2012/2013 auf (Bl. A 22 der Förderungsakte), wobei die Universität D. sie in das 1. Fachsemester einstufte unter Anerkennung eines Grundlagenscheins im Römischen Recht (Bl. A 21 der Förderungsakte). Das abgeschlossene russische Studium diente als Hochschulzugangsberechtigung (Bl. A 80 der Förderungsakte).

4

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 20. September 2013 die beantragte Ausbildungsförderung ab (Bl. A 66 der Förderungsakte). Die Beklagte führte aus: Wegen des Eheschlusses mit einem Deutschen sei von einem nach § 7 Abs. 3 BAföG zu beurteilenden Sachverhalt auszugehen. Ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch sei erforderlich, liege aber nicht vor. Die Klägerin habe ihr Studium in Russland nicht unverzüglich abgebrochen, sondern weiterstudiert und es im Juni 2010 abgeschlossen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2012 zurück, da die Klägerin wegen ihrer Heirat im September 2009 noch deutlich vor Abschluss des Studiums in Russland die offene Wahlmöglichkeit gehabt habe, ihr Studium in Deutschland fortzusetzen (Bl. A 87 der Förderungsakte).

5

Zur Begründung der am 8. November 2013 erhobenen Klage bringt die Klägerin vor: Bereits die Mindestförderungsdauer von drei Jahren gemäß § 7 Abs. 1 BAföG sei durch die russische Ausbildung nicht erfüllt. Jedenfalls genüge nach § 7 Abs. 3 BAföG ein wichtiger Grund, denn das Studium sei tatsächlich bereits zu Beginn des Sommersemesters 2010 abgeschlossen gewesen. Im Übrigen liege auch ein unabweisbarer Grund vor. Die Erwirkung eines Visums zur Familienzusammenführung habe Zeit in Anspruch genommen, ebenso der Erwerb der dafür notwendigen Sprachkenntnisse. Sie, die Klägerin, habe im Laufe des Frühjahrs 2010 gemerkt, dass das Eigenstudium alleine nicht ausreichen werde, um die erforderliche Sprachprüfung zu bestehen. Ein Studienabbruch in Russland sei nicht zumutbar gewesen, da die Klägerin davon ausgegangen sei, mit dem russischen Abschluss die deutsche Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, was ihr nicht vorgeworfen werden könne.

6

Die Klägerin beantragt,

7

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2013 zu verpflichten, ihr für ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität D. für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis September 2013 Ausbildungsförderung zu bewilligen

8

a) in Form von 50 % Zuschuss und 50 % Darlehen,
b) hilfsweise in Form von 100 % Bankdarlehen.

9

Die Beklagte beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Zur Begründung nimmt die Beklagte auf den Widerspruchsbescheid Bezug.

12

Die Förderungsakte der Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Die zulässige Klage hat nach § 113 Abs. 5 VwGO bereits im Hauptantrag Erfolg. Die Klägerin kann von der Beklagten für den Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 für ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität D. Ausbildungsförderung beanspruchen hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen.

14

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht gemäß § 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, für den streitgegenständlichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2011, BGBl. I S. 2854 – BAföG) für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Danach kann die Klägerin die begehrte Ausbildungsförderung beanspruchen.

15

Das Studium in Deutschland ist dem Grunde nach förderungsfähig. Es handelt sich um eine Erstausbildung, da die Klägerin ihren Grundanspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG noch nicht durch die Ausbildung im Ausland erschöpft hat. Zwar hat die Klägerin in Russland bereits eine mindestens dreijährige berufsbildende Ausbildung abgeschlossen (1.). Doch vermittelt der russische Abschluss weder eine Berufsqualifikation im Inland (2.) noch kann der Klägerin die im Ausland erworbene Berufsqualifikation entgegengehalten werden (3.). Es kann dahinstehen, ob das Studium in Deutschland angesichts des in Russland abgeschlossenen Studiums als nach einem Ausbildungsabbruch aufgenommene andere Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG zu behandeln ist; denn zumindest stünde ein Ausbildungsabbruch der Förderung des Studiums in Deutschland deshalb nicht entgegen, weil er auf einem unabweisbarem Grund beruhte (4.). Im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 kann die Klägerin Ausbildungsförderung in der mit dem Hauptantrag begehrten Förderungsart hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen beanspruchen (5.).

16

1. Die in Russland abgeschlossene Ausbildung ist entgegen dem Klägervorbringen nicht schon deshalb förderungsunschädlich für eine in Deutschland aufzunehmende Ausbildung, weil sie nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG zumindest drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung umfassen würde. Die berufsbildende Ausbildung dauerte nicht weniger als drei Jahre. Zwar mag die im September 2005 aufgenommene Ausbildung an der Staatlichen Universität A. zumindest in ihrer Anfangsphase nicht das Niveau eines deutschen Hochschulstudiums erreicht haben. Denn Zulassungsvoraussetzung für ein Studium an einer russischen Hochschule ist eine lediglich zehnjährige Mittelschulausbildung. Doch kann nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG auch eine nicht auf Hochschulniveau durchgeführte berufsbildende Ausbildung den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung erschöpfen. Die Ausbildung des Klägerin war nach den Angaben im Zeugnis, dass die Regelstudienzeit bei einer Direktausbildung fünf Jahre betrage, auf zehn Semester angelegt, unter Einschluss zuletzt auch des von der Klägerin bis Mitte Mai 2012 absolvierten und im Zeugnis ausgewiesenen Diplomvorbereitungspraktikums. Der Ausbildung kann auch nicht deshalb der berufsbildende Charakter abgesprochen werden, weil sie auch allgemeinbildende Inhalte aufwies. Allgemeinbildend ist eine Ausbildung nur, wenn sie ausschließlich auf einen Abschluss des allgemeinen Schulwesens abzielt (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 7 Rn. 14), was hier wegen des erworbenen Abschlusses „Jurist/Diplom“ nicht der Fall war.

17

2. Der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung ist nicht schon deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG erschöpft, weil der russische Abschluss „Juristin/Diplom“ in Deutschland berufsqualifizierend wäre. Der in Russland erworbene Abschluss ermöglicht in Deutschland nicht die Ausübung eines Berufs (vgl. zu einem in Mazedonien erworbenen rechtswissenschaftlichen Abschluss: VG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2015, 2 E 5/15). Dies gilt zum einen hinsichtlich der juristischen Berufsbilder, die wie z.B. der Beruf des Rechtsanwalts zu den in dem Sinne reglementierten Berufen gehören, dass der Berufszugang und die Berufsausübung an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden sind. Zum anderen ist der Klägerin auch nicht die Ausübung desjenigen Berufes in Deutschland eröffnet, zu dem die erste Prüfung für Juristen qualifiziert, die gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a des Deutschen Richtergesetzes (i.d.F. v. 19.4.1972, BGBl. I S. 713, zuletzt geändert durch Gesetz v. 5.12.2011, BGBl. I S. 2515 – DRiG; vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes v. 18.7.2001, HmbGVBl. S. 171, zuletzt geändert durch Gesetz v. 2.12.2014, HmbGVBl. S. 495 – HmbHG) das Studium der Rechtswissenschaft abschließt. Zumindest weist eine erste Prüfung, welche die außerhalb der Europäischen Union stehende russische Rechtsordnung zum Gegenstand hat, nicht die Befähigung nach, die eine auf die in Deutschland geltende Rechtsordnung bezogene erste Prüfung für Juristen belegt. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, welches bestimmte Berufsbild die Klägerin aufgrund ihrer russischen Ausbildung im Inland ausfüllen könnte.

18

3. Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung ist auch nicht deshalb nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG erschöpft, weil der erworbene Abschluss in Russland berufsqualifizierend ist. Zwar ist nach dieser Vorschrift ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort – wie für die Klägerin in ihrem Herkunftsland (s.o. 2.) – zur Berufsausübung befähigt. Dennoch greift die benannte Vorschrift nicht zulasten der Klägerin ein. Die Kammer macht sich die Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Eigen. Danach ist die Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur Auszubildende betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer berufsbildenden Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996, 5 C 21/95, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13). Die Vorschrift gilt insbesondere nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13).

19

Sofern die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (zuletzt geändert am 29.10.2013, GMBl. S. 1094 – BAföGVwV 1991) niedergelegte Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis käme, folgte das erkennende Gericht ihr nicht (so auch VG Hamburg, Urt. v. 22.9.2014, 2 K 2118/14). Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 14/11, BVerwGE 143, 314; Urt. v. 30.6.2010, 5 C 3/09, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6). Zwar wird in Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV 1991 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bestimmten Personen, denen ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist, ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss nicht entgegengehalten werden kann. Eine Förderung für diese Personen soll nach Tz 7.1.15 Abs. 2 BAföGVwV 1991 grundsätzlich möglich sein, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“). Bei ausländischen, nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehörigen Ehegatten von Deutschen, die ihren Abschluss vor der Eheschließung erworben haben, ist jedoch nach der in Tz 7.1.15 Abs. 3 Buchst a BAföGVwV 1991 niedergelegten Rechtsauffassung nur dann davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung entstanden ist, wenn ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung besteht. Ein solches Erfordernis findet sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht nicht. Denn wer in Deutschland die eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten führen will, für den ist es aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht zumutbar, auf die Möglichkeit einer Berufsausübung im Ausland verwiesen zu werden.

20

Zwar betreffen diese Ausführungen zunächst den Fall, dass erst die Auslandsausbildung abgeschlossen und dann die Ehe mit einem Deutschen geschlossen wird, nicht den hier vorliegenden, umgekehrten Fall. Doch rechtfertigen die Umstände des vorliegenden Einzelfalles, auch der Klägerin in teleologischer Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung zu erhalten, weil die offene Wahlmöglichkeit erst nach dem Abschluss der Ausbildung im Ausland eintrat. Im Einzelnen:

21

Es kann dahinstehen, ob nach dem förderungsrechtlichen Ende der ausländischen Ausbildung bis zum Studienbeginn in Deutschland Verzögerungen auftraten. Denn anders als die persönlichen Förderungsvoraussetzungen des § 10 BAföG stellen die sachlichen Förderungsvoraussetzungen des § 7 BAföG nicht auf das bloße Lebensalter des Auszubildenden, sondern auf seinen bisherigen Ausbildungsweg ab. Die russische Ausbildung endete am 14. Mai 2010 mit dem Diplomvorbereitungspraktikum. Für das Ende einer Hochschulausbildung ist nach § 15b Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BAföG der Zeitpunkt des letzten Prüfungsteils maßgebend. Da Ausbildungsförderung nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Satz 1 BAföG auch für ein im Zusammenhang mit dem Besuch der Ausbildungsstätte gefordertes Praktikum geleistet wird, zählt das im Zeugnis vom Juni 2010 ausgewiesene Diplomvorbereitungspraktikum noch zur Ausbildung.

22

Die Verzögerungen zwischen dem Eheschluss am 10. September 2009 und dem förderungsrechtlichen Ende der ausländischen Ausbildung am 14. Mai 2010 führen ebenso wenig dazu, dass der Klägerin ihr in Russland erworbener Abschluss entgegengehalten werden könnte. Die durch den Eheschluss mit einem Deutschen ermöglichte Zäsurwirkung, die eine teleologische Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG rechtfertigt, trat im vorliegenden Einzelfall nicht bereits mit Eheschluss ein, sondern erst mit der realen Möglichkeit zum Familiennachzug.

23

Der Klägerin war es im Zeitpunkt des Eheschlusses in Lübeck am 10. September 2009 noch verwehrt, sich mit der Perspektive des dauerhaften Aufenthalts in Deutschland aufzuhalten. Für eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug musste sie gemäß § 28 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG das Sprachniveau A 1 erwerben, d.h. sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin bei Eheschluss noch nicht über dafür hinreichende Sprachkenntnisse verfügte. Ihr Ehemann stammt ebenfalls aus Russland, und die einzige in Schule und Studium vermittelte Fremdsprache war Englisch. Es kann ihr nicht entgegengehalten werden, dass sie zunächst die erforderlichen Sprachkenntnisse erwarb, bevor sie ein Visum zum Familiennachzug beantragte. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht sind Nachzugsverzögerungen von bis zu einem Jahr, die bei der Visumserteilung für Ehegatten von Deutschen durch das Spracherfordernis entstehen, zumutbar (BVerwG, Urt. v. 4.9.2012, 10 C 12/12, BVerwGE 144, 141, juris Rn. 28). Diese aufenthaltsrechtliche Lage kann im Ausbildungsförderungsrecht nicht unberücksichtigt bleiben. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich die Klägerin nicht früher um den Erwerb der notwendigen Deutschkenntnisse bemüht hatte. Den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse hat die Klägerin während eines Deutschlandaufenthalts von 4. August 2010 bis 1. Oktober 2010 erbracht, nachdem ihr Ehemann mit dem 30. Juni 2010 seinen Wehrdienst beendet hatte. Eine zumutbare frühere Möglichkeit zum Spracherwerb bestand für die Klägerin nicht. Nach ihrem Vortrag wurde der nächste Deutschkurs in E., 1.200 km von ihrem Wohnort A. entfernt, angeboten. Die Klägerin durfte auch annehmen, dass es auch im Hinblick auf ihren zukünftigen Ausbildungsweg in Deutschland nicht sinnlos wäre, die bereits sehr weit vorangeschrittene Ausbildung in Russland abzuschließen. Nach den Angaben der Homepage der Datenbank „anabin“ der Kultusministerkonferenz berechtigt der „Abschluss eines mindestens vierjährigen Studiums“ an einer anerkannten ausländischen Hochschule zum direkten Zugang (für alle Fächer) zu allen Hochschulen. Die Möglichkeit eines fachorientierten Zugangs zum rechtswissenschaftlichen Studium nach zwei erfolgreichen Studienjahren musste der Klägerin nicht bekannt sein.

24

4. Es kann dahinstehen, ob das Studium in Deutschland angesichts des in Russland abgeschlossenen Studiums als andere Ausbildung i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG zu behandeln ist. Denn die Förderungsvoraussetzungen für eine andere Ausbildung wären jedenfalls gegeben. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung dann geleistet, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus unabweisbarem Grund abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat.

25

Nach der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG bricht ein Auszubildender die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Über den Gesetzeswortlaut hinaus nahm die vor Inkrafttreten des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I S. 1422 – 23. BAföGÄndG) ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung an, dass im Fall der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG hinsichtlich der im Ausland abgeschlossenen Ausbildung ein Ausbildungsabbruch vorliege (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 15 ff.). Dieser beruhe auf einem unabweisbaren Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 BAföG, nicht aber auf einem unabweisbaren Grund i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG. Die Rechtsprechung zielte darauf ab, eine Ausnahme vom Grundsatz des § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG zu eröffnen, nach dem Auszubildenden an Hochschulen Ausbildungsförderung hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen geleistet wird. Denn nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird für eine andere Ausbildung, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der ursprünglichen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, Ausbildungsförderung lediglich als Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG gewährt. Nach der bis zum 23. BAföGÄndG geltenden Fassung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG wurde davon eine Rückausnahme nur im Fall eines Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs aus unabweisbarem Grund gemacht, wobei die Rechtsprechung annahm, dass im Sinne dieser Vorschrift kein unabweisbarer Grund vorliege. Dieser Konstruktion ist jedoch mit der Ergänzung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG durch das 23. BAföGÄndG, nach der auch bei einem erstmaligen Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund keine Ausnahme von der günstigeren Förderungsart nach § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG greift (s.u. 5.), der Boden entzogen worden. Soweit diese Rechtsprechung aber weiterhin Gültigkeit beanspruchen sollte, wäre – in Anwendung der Rechtsprechung – ein unabweisbarer Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 2 BAföG zu bejahen.

26

5. Im streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2012 bis September 2013 kann die Klägerin Ausbildungsförderung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 BAföG hälftig als Zuschuss und hälftig als Darlehen beanspruchen. Es ist nicht lediglich Förderung als Bankdarlehen gemäß § 18c BAföG zu gewähren.

27

Zwar wird für eine andere Ausbildung, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der ursprünglichen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird, gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG Ausbildungsförderung als Bankdarlehen geleistet. Doch gilt diese Vorschrift nach § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG dann nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Fachrichtung gewechselt oder die Ausbildung abgebrochen hat. Diese Voraussetzungen liegen – einen Abbruch der Ausbildung unterstellt – jedenfalls vor. Nichts anderes folgt aus der zur früheren Rechtslage ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die einen unabweisbaren Grund i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG mit folgender Begründung verneinte (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 18):

28

„Anders als im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 BAföG geht es hier nicht um die Frage, ob die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland verwiesen werden kann, sondern allein um die Frage, in welcher Form das in Deutschland aufgenommene Studium zu fördern ist. Während bei einem aus 'wichtigem Grund' erfolgten Studienabbruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Förderung als Bankdarlehen nach § 18c BAföG vorgesehen ist, soweit für die andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 'die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist', überschritten wird, gilt dies gemäß Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung dann nicht, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus 'unabweisbarem Grund' abgebrochen hat. Insoweit kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Eheschließung mit einem Deutschen und die Begründung des Ehewohnsitzes in Deutschland, die es ausschließen, die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland zu verweisen, es deshalb auch geböten, sie von der vorgesehenen förderungsrechtlichen Anrechnung der Fachsemester der vorangegangenen Ausbildung freizustellen. Grundsätzlich sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten bei einer Inlandsausbildung förderungsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 – BVerwG 5 C 3.96 – BVerwGE 106, 1 <3 f.> und – BVerwG 5 C 28.97 – BVerwGE 106, 5 <10>). Das muss auch hier gelten; Art. 6 Abs. 1 GG steht einer danach ggf. vorzunehmenden Anrechnung nicht entgegen.“

29

Die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen die Annahme eines unabweisbaren Grundes i.S.d. § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG angeführten Umstände greifen nicht gegen die Annahme eines wichtigen Grundes. Während § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ursprünglich den Regelfall einer förderungsfähigen anderen Ausbildung und § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG den Sonderfall eines unabweisbaren Grundes betraf, hat sich dieses Verhältnis durch die Erweiterung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG mit dem 23. BAföGÄndG umgekehrt. Es wäre nicht zu begründen, den betreffenden Ausländer nach Eheschließung mit einem Deutschen hinsichtlich der Förderungsart wie in dem Sonderfall eines mehrmaligen Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs zu behandeln. Der in den Genuss der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG kommende Auszubildende ist nunmehr auch hinsichtlich der Förderungsart jedenfalls nicht schlechter zu stellen als derjenige, der aus wichtigem Grund erstmals die Fachrichtung wechselt oder erstmals die Ausbildung abbricht (VG Hamburg, Urt. v. 22.9.2014, 2 K 2118/14).

II.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium im Bachelor-Studiengang C. an der Hochschule D. für den Bewilligungszeitraum von April 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt nach Abschluss einer Ausbildung in der Ukraine Ausbildungsförderung für ein in Deutschland aufgenommenes Studium.

2

Die Klägerin wurde 1988 in der Stadt A., in der damaligen Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik, geboren. Sie besuchte von September 1988 bis Juni 2005 die „spezialisierte Schule ‚…‘ der Stufen I-III Nr. 1 mit erweitertem Englischunterricht des Stadtrates von A.“ und erwarb mit Zeugnis vom 21. Juni 2005 den Mittelschulabschluss (Förderungsakte, Bl. 17). Die Klägerin nahm im September 2005 an der „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. eine „Grundhochschulbildung“ in der Fachrichtung Philologie auf. Diese Ausbildung schloss sie ausweislich des Zeugnisses vom 30. Juni 2009 über ein „Diplom des Bakkalaureats“ mit der Qualifikation „Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin für englische Sprache und englische Literatur“ ab (Förderungsakte, Bl. 24). Mit dem Zeugnis wurde ihr aufgrund Beschlusses der staatlichen Prüfungskommission vom 23. Juni 2009 die Berufsbezeichnung „Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin der englischen Sprache und der englischen Literatur“ verliehen. Die Ausbildungsinhalte wurden ausweislich der Anlage zu dem Zeugnis in insgesamt 48 Fächern in 7.155 Stunden vermittelt, darunter in Kulturologie, Geschichte der Ukraine, Philosophie, Grundlagen der Wirtschaftstheorie, Grundlagen der Ökologie, Grundlagen des Rechts, Politologie (je 108 Stunden), in Soziologie (81 Stunden), in Sport (351 Stunden), in Grundlagen des Arbeitsschutzes, Ästhetik, Sicherheit der Lebenstätigkeit der Menschen und Zivilschutz (je 54 Stunden).

3

Die Behörde für Schule und Berufsbildung der Freien und Hansestadt Hamburg erkannte mit Bescheinigung vom 1. November 2011 den ukrainischen Mittelschulabschluss als einem deutschen Realschulabschluss gleichwertig an (Förderungsakte, Bl. 23). Die Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewertungen e.V. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2011 mit, dass sie mit ihrer Vorbildung nicht direkt an einer deutschen Hochschule studieren könne (Förderungsakte, Bl. 34). Nach Heirat mit einem Deutschen am 17. Juni 2011 (Förderungsakte, Bl. 10), mit dem sie in Deutschland zusammen lebt, besuchte die Klägerin das Studienkolleg in Hamburg und bestand am 17. Dezember 2012 die Feststellungsprüfung gemäß den Anforderungen des Schwerpunktkurses für wirtschafts- und sozialwissenschaftliche Studiengänge (Förderungsakte, Bl. 35).

4

Die Klägerin beantragte am 25. April 2013 für ein Studium im Bachelorstudiengang C. an der Hochschule D. für den Bewilligungszeitraum von April 2013 bis März 2014 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Förderungsakte, Bl. 1) und legte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor (Förderungsakte, Bl. 5). Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 führte die Klägerin aus, ihr Bachelorabschluss in der Fachrichtung Philologie werde in Deutschland nicht anerkannt. Da eine Lehramtsausbildung von fünf bis sechs Jahren in Deutschland zu lange dauere und sie in dieser Zeit gerne eine Familie gründen wolle, habe sie das kürzere Studium im Bachelorstudiengang C. aufgenommen. Die entsprechende Branche sei in Hamburg sehr gut entwickelt, so dass man fast sicher einen Job finde.

5

In einem handschriftlichen Aktenvermerk vom 3. Juli 2013 (Förderungsakte, Bl. 53 unten) legte die Beklagte ihre Rechtsauffassung nieder, dass die Ausbildung nicht gemäß § 7 Abs. 1 BAföG gefördert werden könne, da kein Zusammenhang zwischen Eheschließung und Ausreise und Aufnahme der Ausbildung bestehe. Die objektive Nichtverwertbarkeit der ausländischen Ausbildung ließe sich über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen klären. Auf Anfrage der Beklagten vom 30. September 2013 legte das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, am 5. November 2013 ein am 3. März 2009 erstelltes Gutachten vor und wies darauf hin, dass auch wenn das Abschlussjahr, die Spezialisierung/Fachrichtung oder Name bzw. Ort der Einrichtung nicht vollkommen identisch sein sollten, die „beigefügte Stellungnahme als Parallelfall geeignet“ sei (Förderungsakte, Bl. 55 f.). Das beigefügte Gutachten hat den Wortlaut:

6

„Gutachten

        

Titel des Gutachtens:

BA Englisch – BAFöG

Text des Gutachtens:

Universität Luzk 2008

        

Bakkalaureus

        

Belegt ist der Abschluss eines regulär vierjährigen, bei Fernstudium fünfjährigen Hochschulstudiums im Studiengang Philologie,
Studienrichtung Englisch aufbauend auf einer obligatorischen zehnjährigen Schulvorbildung. Der ukrainische Abschluss ist als Entsprechung
des deutschen Hochschulbakkalaureats (BA-Abschluss) nach dreijähriger Studiendauer anzusehen. Materielle Gleichwertigkeit und
mithin ein äquivalenter Berufsabschluss werden angenommen.

Gutachten erstellt am: 

03.03.2009“

7

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 21. November 2013 (Förderungsakte, Bl. 64) ab, da der Grundanspruch auf Ausbildungsförderung durch die Ausbildung in der Ukraine erschöpft und das in Deutschland betriebene Zweitstudium nicht förderungsfähig sei. Mit anwaltlichem Schreiben legte die Klägerin am 18. Dezember 2013 Widerspruch ein (Förderungsakte, Bl. 66). Zur Begründung wurde unter dem 12. März 2014 ausgeführt, ein Bachelor sei kein berufsqualifizierender Abschluss und der Anspruch auf Ausbildungsförderung sei nicht erschöpft (Förderungsakte, Bl. 71).

8

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2014 zurück (Förderungsakte, Bl. 75) und führte aus, es seien auch im Ausland durchgeführte berufsqualifizierende Ausbildungen zu berücksichtigen, wenn sie im Inland anerkannt oder für gleichwertig erklärt werden könnten. Eine Förderung des in Rede stehenden Studiums setze besondere Umstände des Einzelfalles voraus, die aber nicht vorlägen. Der Widerspruchsbescheid wurde am 19. März 2014 als Einschreiben zur Post gegeben (Förderungsakte, Bl. 78).

9

Mit der am Dienstag nach Ostern, 22. April 2014, erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, in der Ukraine habe sie keinen Hochschulabschluss, sondern ein Baccalauréat erworben, wobei es sich um die französische Bezeichnung für das Abitur handele.

10

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

11

unter Aufhebung des Bescheids vom 21. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 die Beklagte zu verurteilen, ihr Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ab dem 25. April 2013 zu bewilligen

12

und beantragt ferner,

13

die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

14

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Förderungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und hat bei der Entscheidung vorgelegen. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

I.

18

Die gemäß § 88 VwGO als Verpflichtungsklage ausgelegte zulässige Klage ist nach § 113 Abs. 5 VwGO begründet. Der Bescheid vom 21. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin kann für ihr Studium im Bachelorstudiengang C. an der Hochschule D. für einen zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum ab dem Monat des Eingangs des Förderungsantrags im April 2013 bis zum März 2014 Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, zuletzt geändert durch Gesetz v. 29.8.2013 BGBl. I S. 3484 – BAföG) beanspruchen.

19

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht gemäß § 1 BAföG für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die Voraussetzungen einer Förderung sind erfüllt. Trotz der in der Ukraine absolvierten Ausbildung ist das in Deutschland aufgenommene Studium der Klägerin noch förderungsfähig als Erstausbildung (1.) nach einem förderungsunschädlichen Abbruch der Ausbildung oder Fachrichtungswechsel (2.) in der Förderungsart des hälftigen Zuschusses und des hälftigen unverzinslichen Bankdarlehens (3.).

20

1. Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ist nicht erschöpft. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Nach dem Grundsatz des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ist ein Ausbildungsabschluss dabei auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Der Grundanspruch der Klägerin auf Förderung einer Erstausbildung ist nicht erschöpft, obwohl sie in ihrem Herkunftsland ausweislich des Zeugnisses vom 30. Juni 2009 eine Ausbildung an der „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. eine „Grundhochschulbildung“ in der Fachrichtung Philologie absolviert hat. Zwar hat die Klägerin zumindest drei- Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung durchlaufen und im Ausland berufsqualifizierend abgeschlossen (a)). Doch ist der in der Ukraine erworbene Abschluss nicht im Inland berufsqualifizierend (b)). Eine Berufsqualifikation im Ausland kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden (c)).

21

a) Es ist anzunehmen, dass der Abschluss, obwohl die Klägerin ihn im mittlerweile völkerrechtswidrig von Russland annektierten Teil der Ukraine erworben hat, in ihrem Herkunftsland berufsqualifizierend ist. Die Klägerin hat ausweislich des Zeugnisses vom 30. Juni 2009 die Berufsqualifikation „Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin für englische Sprache und englische Literatur“ nach einer Ausbildungszeit von drei Jahren und zehn Monaten erworben. Der Mindestumfang von drei Schul- oder Studienjahren einer berufsbildenden Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG ist erfüllt. Die Ausbildungsstätte „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. entspricht einer berufsbildenden Schule oder Hochschule, nicht einer weiterführenden Schule, die zu einem allgemeinbildenden Abschluss nach dem Modell des deutschen Abiturs oder des französischen Baccalauréat général führt. Die Ausbildung der Klägerin wurde in einer bestimmten Fachrichtung – Philologie – durchgeführt und umfasste zwar eine sehr große Bandbreite von einzelnen Fächern, jedoch weder Mathematik noch die Naturwissenschaften.

22

b) Der in der Ukraine erworbene Abschluss befähigt hingegen nicht im Inland zur Ausübung eines Berufs.

23

Die Tätigkeit in dem reglementierten Beruf des Lehrers ist der Klägerin versperrt. Die Klägerin ist in Deutschland nicht zum Lehramt an staatlichen Schulen zuzulassen. Der Klägerin ist in Deutschland auch nicht derjenige Beruf eröffnet, zu dem ein inländisches Bachelorstudium der „Philologie, Lehrerin der englischen Sprache und der englischen Literatur“ qualifizieren würde. Zwar legt das erkennende Gericht entgegen der von der Klägerin im Widerspruchsverfahren geäußerten Rechtsauffassung zugrunde, dass bereits ein Bachelorstudiengang als grundständiges Studium einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt. In Deutschland begegnen Bachelorstudiengänge als erste Phase einer Lehramtsausbildung. Von diesen Bachelorstudiengängen muss wegen § 19 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 19.1.1999, BGBl. I S. 18, zuletzt geändert durch Gesetz v. 12.4.2007, BGBl. I S. 506 – HRG) angenommen werden, dass bereits sie berufsqualifizierend sind. Nach dieser Vorschrift kann aufgrund von Prüfungen, mit denen ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, die Hochschule einen Bachelor- oder Bakkalaureusgrad verleihen. Die durch einen auf das Lehramt bezogenen Bachelorstudiengang an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule vermittelte Berufsqualifikation muss sich auf eine Tätigkeit im Bildungsbereich beziehen, die noch nicht im Lehramt oder im Vorbereitungsdienst für das Lehramt besteht. Umfasst sind beispielsweise Tätigkeiten als Nachhilfelehrer oder in der Erwachsenbildung. Auch für das so umschriebene Berufsbild einer sonstigen Tätigkeit im Bildungsbereich vermittelt die von der Klägerin durchlaufene Ausbildung jedoch keine Berufsqualifikation. Es kann nicht angenommen werden, dass die von der Klägerin im September 2005 aufgenommene und am 30. Juni 2009 mit dem Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin für englische Sprache und englische Literatur abgeschlossene Ausbildung an der „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. in Deutschland zur Berufsausübung ebenso verwertbar wäre wie ein Bachelorabschluss nach einem dreijährigem Bachelorstudiengang an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule.

24

Dass eine im Ausland durchgeführte Ausbildung zum Lehrer in Deutschland für den Beruf des Lehrers oder eine sonstige Tätigkeit im Bildungsbereich verwertbar wer, wird selbst dann nicht angenommen, wenn nach fünfjähriger Ausbildung an einer Universität in der ehemaligen Sowjetunion unter Verleihung eines Diploms die Qualifikation „Philologin, Hochschullehrerin“ erworben wurde (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 2). Für die Klägerin, der nach einer knapp vierjährigen Ausbildung die Berufsbezeichnung „Bakkalaureat der Philologie, Lehrerin der englischen Sprache und der englischen Literatur“ verliehen wurde, ist keine weitergehende Verwertbarkeit anzunehmen.

25

Abgesehen von der gegenüber dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fall geringeren Dauer der Ausbildung streiten gegen eine Verwertbarkeit die Zugangsvoraussetzungen sowie die Ausbildungsinhalte der in der Ukraine durchlaufenen Ausbildung:

26

Die Ausbildungsinhalte weichen deutlich von dem ab, was bei einem als erste Phase der Ausbildung für das Lehramt dienenden deutschen Hochschulstudium zu erwarten wäre. Denn zu einem beträchtlichen Anteil an den Unterrichtsstunden wurden Fächer ohne spezifischen pädagogischen oder philologischen Bezug unterrichtet. Von insgesamt 7.155 Stunden entfallen 1.404 Stunden auf die Fächer Kulturologie, Geschichte der Ukraine, Philosophie, Grundlagen der Wirtschaftstheorie, Grundlagen der Ökologie, Grundlagen des Rechts, Politologie, Soziologie, Sport, Grundlagen des Arbeitsschutzes, Ästhetik, Sicherheit der Lebenstätigkeit der Menschen und Zivilschutz.

27

Hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen für das 1. Fachsemester entspricht die in der Ukraine durchlaufene Ausbildung nicht einer deutschen Hochschule. Hinsichtlich der Arten von Ausbildungsstättentypen i.S.d. § 2 Abs. 1 BAföG macht sich das erkennende Gericht die Begriffsdefinitionen in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. v. 15.10.1991, GMBl S. 770, zuletzt geändert unter dem 29.10.2013, GMBl S. 1094 – BAföGVwV 1991) zu Eigen. Nach Tz 2.1.19 BAföGVwV 1991 bereiten Hochschulen i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG auf Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern und ist Voraussetzung der Zulassung der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation (insbesondere allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife). Demgegenüber bauen nach Tz 2.1.8 BAföGVwV 1991 Fachoberschulen auf einem mittleren Schulabschluss auf, vermitteln allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, umfassen die Jahrgangsstufen 11 und 12 und führen zur Fachhochschulreife. Da der Zugang zur Ausbildung an der „Hochschule für Wirtschafts- und Geisteswissenschaften der Stadt A. bei der Universität B. in der belegten Fachrichtung bereits aufgrund des mittleren Schulabschlusses nach obligatorischem zehnjährigen Schulbesuch eröffnet war, müssen zwei Jahre der Ausbildungszeit noch dem Erwerbs einer (Fach-)Hochschulreife zugerechnet werden, vergleichbar etwa dem Besuch einer Fachoberschule. Allenfalls die verbleibende Ausbildungszeit von einem Jahr und zehn Monaten kann dem Studium an einer deutschen (Fach-)Hochschule gleichstehen. Denn es kann im Allgemeinen nicht angenommen werden, dass das ukrainische Bildungssystem in einer geringeren Ausbildungszeit einen gleichwertigen Abschluss vermittelt als das deutsche Bildungssystem.

28

Das erkennende Gericht schließt aus dem auf Anfrage der Beklagten vom 30. September 2013 am 5. November 2013 vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, vorgelegte Gutachten zu einem Parallelfall nicht auf die Verwertbarkeit des von der Klägerin erworbenen Abschlusses für einen Beruf in Deutschland. Nach dem in Bezug genommenen Gutachten vom 3. März 2009 ist der Abschluss eines regulär vierjährigen, bei Fernstudium fünfjährigen Hochschulstudiums im Studiengang Philologie, Studienrichtung Englisch aufbauend auf einer obligatorischen zehnjährigen Schulvorbildung an der Universität Luzk als Entsprechung des deutschen Hochschulbakkalaureats (Bachelor of Arts) nach dreijähriger Studiendauer anzusehen und materielle Gleichwertigkeit und mithin ein äquivalenter Berufsabschluss anzunehmen. Daraus ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass im Fall der Klägerin die allenfalls einer Ausbildung an einer Fachhochschule von einem Jahren und zehn Monaten gleichstehende Ausbildungszeit in der Weise verwertbar wäre wie die dreijährige Ausbildung an einer deutschen Universität oder Pädagogischen Hochschule.

29

c) Der Anspruch auf Förderung einer Ausbildung im Inland als Erstausbildung ist nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgeschlossen. Zwar ist nach dieser Vorschrift ein Ausbildungsabschluss auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort – wie für die Klägerin in ihrem Herkunftsland (s.o. a)) – zur Berufsausübung befähigt. Dennoch greift die benannte Vorschrift nicht zulasten der Klägerin ein. Das erkennende Gericht macht sich die Ausführungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Eigen. Danach ist die Vorschrift einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur Auszubildende betrifft, die sich bei offener Möglichkeit einer berufsbildenden Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13). Die Vorschrift gilt insbesondere nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13).

30

Sofern die in der benannten Verwaltungsvorschrift niedergelegte Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis käme, folgte das erkennende Gericht ihr nicht. Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, BVerwGE 143, 314; Urt. v. 30.6.2010, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6). Zwar wird in Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV 1991 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bestimmten Personen, denen ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist, ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss nicht entgegengehalten werden kann. Eine Förderung für diese Personen soll nach Tz 7.1.15 Abs. 2 BAföGVwV 1991 grundsätzlich möglich sein, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“). Bei ausländischen, nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehörigen Ehegatten von Deutschen, die ihren Abschluss vor der Eheschließung erworben haben, ist jedoch nach der in Tz 7.1.15 Abs. 3 Buchst a BAföGVwV 1991 niedergelegten Rechtsauffassung nur dann davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung entstanden ist, wenn ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung besteht. Ein solches Erfordernis findet sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht nicht. Denn wer in Deutschland die eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten führen will, für den ist es aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht zumutbar, auf die Möglichkeit einer Berufsausübung im Ausland verwiesen zu werden.

31

Sofern aus Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BAföGVwV 1991 die Rechtsauffassung hervorgeht, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf solche Personen uneingeschränkt Anwendung findet, deren ausländischer berufsqualifizierender Abschluss vom Amt für Ausbildungsförderung (ggf. unter Einschaltung der Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse) für materiell gleichwertig erklärt werden kann, tritt das erkennende Gericht dem nicht uneingeschränkt bei. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse zwar eine materielle Gleichwertigkeit angenommen hat, jedoch eine Verwertbarkeit zur Berufsausübung in Deutschland nicht ersichtlich ist (s.o. 1. b)), kann der Betroffene nicht auf die ausländische Berufsqualifikation verwiesen werden.

32

2. Die von der Klägerin aufgenommene inländische Ausbildung ist als andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu fördern. Nach dieser Vorschrift wird für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Halbs. 1 Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Halbs. 1 Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat, wenngleich bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters genügt (Halbs. 2). Die Voraussetzungen sind erfüllt. Die Frage, worin ein Abbruch der Ausbildung oder ein Fachrichtungswechsel in den Fällen des vor Eheschluss mit einem Deutschen im Herkunftsland des Ausländers erworbenen berufsqualifizierenden Abschlusses zu sehen ist, kann vorliegend offenbleiben. Dazu werden von der höchstrichterlichen Rechtsprechung einerseits und der Verwaltungsvorschrift andererseits unterschiedliche Ansätze vertreten:

33

Nach dem Ansatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bereits die mit der Übersiedlung nach Deutschland verbundene Aufgabe der mit der Berufsqualifikation im Ausland verbundenen Berufsperspektive entsprechend einem Abbruch der im Ausland bereits abgeschlossenen Ausbildung zu behandeln (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 16). Die im Inland aufgenommene Ausbildung ist gemäß diesem Ansatz eine andere Ausbildung, die nach einem aus unabweisbarem Grund erfolgten Abbruch der vorangegangenen Ausbildung aufgenommen wird (BVerwG, a.a.O., Rn. 17). Auf einen besonderen Zusammenhang zwischen Eheschließung und Ausreise und Aufnahme der Ausbildung kommt es danach nicht an, sondern nur darauf, dass der Auszubildende die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland aufgeben müsste, um seine Berufsqualifikation zu verwenden.

34

Ein abweichender Ansatz kommt in der benannten Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck. Danach ist nicht bereits die Übersiedlung nach Deutschland als durch einen unabweisbaren Grund gerechtfertigter Abbruch der Ausbildung zu bewerten, sondern allenfalls ein in Deutschland etwaig vorgenommener Fachrichtungswechsel als ein nach den Maßstäben des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu rechtfertigender Fachrichtungswechsel. In Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV 1991 ist vorgesehen, dass bestimmte Personen, denen ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist, so behandelt werden wie Auszubildende, die ihre erste berufsqualifizierende Ausbildung im Ausland noch nicht abgeschlossen haben. Nach Tz 7.3.19 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BAföGVwV 1991 ist für diese Personen zu unterscheiden, ob sie die Ausbildung in derselben Fachrichtung im Inland fortsetzen oder im Inland eine Ausbildung in einer anderen Fachrichtung aufnehmen, wobei der Wechsel nur dann förderungsunschädlich sein soll, wenn – je nach Zeitpunkt – ein wichtiger oder unabweisbarer Grund für den Wechsel anzunehmen ist.

35

Die Klägerin hat nach den Maßstäben der Verwaltungsvorschrift einen förderungsunschädlichen Fachrichtungswechsel – von Philologie zu C. – vorgenommen. Zwar ist nach der in Tz 7.3.19 Abs. 4 BAföGVwV 1991 niedergelegten Rechtsauffassung für den bezeichneten Personenkreis ein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel nur dann anzunehmen, wenn die Ausbildung in Deutschland nicht in einer der bisherigen Ausbildung ggf. auch nur in Teilen vergleichbaren Ausbildung fortgesetzt werden kann. Nach den Maßstäben der Verwaltungsvorschrift bedurfte die Klägerin jedoch vorliegend nur eines wichtigen Grundes, der auch gegeben ist.

36

Nach den Maßstäben der Verwaltungsvorschrift fand der Fachrichtungswechsel im 2. Fachsemester statt. Zur Bestimmung des Zeitpunkts des Fachrichtungswechsels soll nach Tz 7.3.19 Abs. 3 Satz 2 BAföGVwV 1991 Folgendes gelten: Im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten seien grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn die besuchte ausländische Ausbildungsstätte den in § 2 Abs. 1 und 2 BAföG bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 BAföG bestimmten Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss gleichwertig ist. Ein Jahr der Auslandsausbildung sei entsprechend § 5a BAföG abzuziehen. Abzuziehen seien ferner die Semester eines ausländischen Hochschulstudiums, die zusammen mit der ausländischen Reifeprüfung erst als Zugangsvoraussetzung für die Aufnahme eines Hochschulstudiums zu bewerten sind. Es kann dahinstehen, ob nach diesen Maßstäben überhaupt eine der Klägerin entgegen zu haltende Ausbildungszeit verbliebe, da sie die Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erst an einem Studienkolleg erworben hat. Von der in der Ukraine absolvierten Ausbildungszeit von drei Jahren und zehn Monaten sind nach diesen Maßstäben jedenfalls zwei Jahre abzuziehen, die wegen der Zugangsvoraussetzungen nicht einem Hochschulstudium vergleichbar sind (s.o. 1. b)) und entsprechend § 5a BAföG ein weiteres Jahr, da die Ausbildung im Ausland durchgeführt wurde.

37

Ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel steht der Klägerin zur Seite. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hängt von einer Interessenabwägung ab, in welcher die Obliegenheit des Auszubildenden zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen, zielstrebigen Durchführung einer Ausbildung eine wesentliche Rolle spielt (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 7 Rn. 65). Die Klägerin hat im Schreiben vom 27. Juni 2013 dargelegt, weshalb sie sich hinsichtlich der Fachrichtung umorientiert hat. Die von der Klägerin angeführten Erwägungen sind nachvollziehbar auf das Ziel eines baldigen berufsqualifizierenden Abschlusses ausgerichtet. Die Regelstudiendauer des aufgenommenen Bachelorstudiengangs beträgt sieben Semester und ist weitaus kürzer als ein Lehramtsstudium mit nachfolgendem Vorbereitungsdienst, zu dessen Antritt die Klägerin ggf. die deutsche oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erwerben müsste.

38

3. Die Förderung des Studiums im Bachelorstudiengang C. ist als Ausbildung an einer Hochschule nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG hälftig als Zuschuss und hälftig als unverzinsliches Staatsdarlehen zu gewähren. Die Ausnahme des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG greift nicht ein.

39

Im Anwendungsbereich der Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG erhält der Auszubildende beim Besuch einer Hochschule für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung lediglich als Bankdarlehen nach § 18c BAföG, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird. Es kann dahinstehen, ob im Fall der Klägerin als Förderungshöchstdauer der vorausgegangenen Ausbildung der im Zeugnis vom 30. Juni 2009 ausgewiesene Zeitraum von drei Jahren und zehn Monaten zugrunde zu legen ist. Denn die Ausbildungszeit der Klägerin in der Ukraine ist nicht insgesamt einem Hochschulstudium gleichzusetzen. Eine Förderungshöchstdauer gilt nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG nur bei Studiengängen und entspricht gemäß § 15a BAföG der nur im Hochschulbereich nach § 10 Abs. 2 HRG geltenden Regelstudienzeit.

40

Zumindest findet die Vorschrift des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG vorliegend ihrerseits wegen der Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG keine Anwendung. Diese Regelung galt ursprünglich nur für den Fall des Abbruchs oder Fachrichtungswechsels aus unabweisbarem Grund. Zwar ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, in den Fällen der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ein unabweisbarer Grund im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG (s.o. 1. c)) gegeben, nicht aber im Rahmen des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 18). Zur Begründung seiner noch zur alten Rechtslage ergangenen Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt:

41

„Anders als im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 BAföG geht es hier nicht um die Frage, ob die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland verwiesen werden kann, sondern allein um die Frage, in welcher Form das in Deutschland aufgenommene Studium zu fördern ist. Während bei einem aus 'wichtigem Grund' erfolgten Studienabbruch gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Förderung als Bankdarlehen nach § 18c BAföG vorgesehen ist, soweit für die andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3‚ die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist‘, überschritten wird, gilt dies gemäß Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung dann nicht, wenn der Auszubildende die Ausbildung aus 'unabweisbarem Grund' abgebrochen hat. Insoweit kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht davon ausgegangen werden, dass die Eheschließung mit einem Deutschen und die Begründung des Ehewohnsitzes in Deutschland, die es ausschließen, die Klägerin förderungsrechtlich auf eine Berufstätigkeit in Russland zu verweisen, es deshalb auch geböten, sie von der vorgesehenen förderungsrechtlichen Anrechnung der Fachsemester der vorangegangenen Ausbildung freizustellen. Grundsätzlich sind im Ausland verbrachte Ausbildungszeiten bei einer Inlandsausbildung förderungsrechtlich zu berücksichtigen, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleichwertig ist (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 – BVerwG 5 C 3.96 – BVerwGE 106, 1 <3 f.> und – BVerwG 5 C 28.97 – BVerwGE 106, 5 <10>). Das muss auch hier gelten; Art. 6 Abs. 1 GG steht einer danach ggf. vorzunehmenden Anrechnung nicht entgegen.“

42

Ob dem Auszubildenden ein unabweisbarer Grund oder ein wichtiger Grund zur Seite steht, ist für einen erstmaligen Abbruch oder Fachrichtungswechsel nach entsprechender Erweiterung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I S. 1422) nunmehr unerheblich. Der in den Genuss der teleologischen Reduktion des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG kommende Auszubildende ist nunmehr auch hinsichtlich der Förderungsart jedenfalls nicht schlechter zu stellen als derjenige, der aus wichtigem Grund erstmals die Fachrichtung wechselt oder erstmals die Ausbildung abbricht. Die vom Bundesverwaltungsgericht bei Anwendung des § 17 Abs. 3 BAföG gegen die Annahme eines unabweisbaren Grundes angeführten Umstände greifen nicht gegen die Annahme eines erstmaligen Abbruchs oder Fachrichtungswechsels aus wichtigem Grund. Während § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG ursprünglich den Regelfall einer förderungsfähigen anderen Ausbildung und § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG den Sonderfall eines unabweisbaren Grundes betraf, hat sich dieses Verhältnis durch die Erweiterung des § 17 Abs. 3 Satz 2 BAföG umgekehrt. Es wäre nicht zu begründen, den betreffenden Ausländer nach Eheschließung mit einem Deutschen hinsichtlich der Förderungsart wie in dem Sonderfall eines mehrmaligen Fachrichtungswechsels oder Ausbildungsabbruchs zu behandeln.

II.

43

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Erklärung über die Notwendigkeit der Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren folgt aus § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, da sie aus Sicht eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.