Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 27. Jan. 2015 - 2 E 5/15

bei uns veröffentlicht am27.01.2015

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig von Januar 2015 bis zu einer bestandskräftigen oder klageabweisenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis September 2015, Ausbildungsförderung für ihr Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie an der Universität Hamburg nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I.

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 2. Januar 2015 und der ausweislich der Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 21. Januar 2015 darauf bezogene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend ausgelegt, wie es dem stattgebenden Entscheidungsausspruch entspricht. Das Begehren auf vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung ist auf den Zeitraum ab dem Monat der Entscheidung des Gerichts beschränkt. Einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12; Beschl. v. 18.12.2006, 4 Bs 284/06). Nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag darüber hinausgehen will.

II.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, da sie für die Antragstellerin ohne Vorteil wäre. Die Wirkungen der Prozesskostenhilfe betreffen gemäß § 122 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 VwGO allein die Gerichtskosten, die gemäß § 188 Satz 2 VwGO im vorliegenden Verfahren jedoch nicht anfallen, sowie die Kosten eines Rechtsanwalts, der jedoch nicht als Prozessbevollmächtigter bestellt ist.

III.

3

Der zulässige Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig von Januar 2015 bis zu einer bestandskräftigen oder klageabweisenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis September 2015, Ausbildungsförderung für ihr Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie an der Universität Hamburg nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren, hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragstellerin die Umstände glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), aufgrund derer sie dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen sie in der Hauptsache einen Anspruch herleiten kann (Anordnungsanspruch). Sowohl Anordnungsgrund (1.) als auch Anordnungsanspruch (2.) sind gegeben:

4

1. Ein Anordnungsgrund folgt aus der glaubhaft gemachten gegenwärtigen wirtschaftlichen Notlage. Die Antragstellerin ist dringend auf die Gewährung von Ausbildungsförderung angewiesen, da ihr die für den Lebensunterhalt und die Fortführung des Studiums erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie über keine hinreichenden Einkünfte und über keine nennenswerten Rücklagen verfügt. Die eigenen Einnahmen der Antragstellerin beschränken sich auf das Betreuungsgeld für ihr […]geborenes Kind in Höhe von monatlich 150,-- Euro. Ihr Ehemann bezieht für sich und die beiden Kinder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Das Girokonto der Antragstellerin bei der A. wies zum 29. Dezember 2014 ein Guthaben von 8,83 Euro auf.

5

2. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann die Antragstellerin in der Hauptsache für ihr zum Wintersemester 2014/2015 aufgenommenes Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie an der Universität Hamburg Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.12.2014, BGBl. I S. 2475 – BAföG) beanspruchen.

6

Gemäß § 1 BAföG besteht auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die sachlichen und persönlichen Förderungsvoraussetzungen dürften erfüllt sein. Bei dem Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie an der Universität Hamburg dürfte es sich angesichts der von der Antragstellerin in ihrem Herkunftsland Mazedonien abgeschlossenen Ausbildung um eine nach § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BAföG förderungsfähige andere Erstausbildung handeln (a)). Die Förderung dürfte nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil die Antragstellerin bei Aufnahme der Ausbildung zum Wintersemester 2014/2015 bereits die Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten hatte (b)).

7

a) Der Förderung des an der Universität Hamburg aufgenommenen Studiums im Bachelorstudiengang Sozialökonomie steht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht entgegen, dass die Antragstellerin bereits in Mazedonien eine Ausbildung abgeschlossen hat. Die sachlichen Förderungsvoraussetzungen einer anderen Erstausbildung gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BAföG dürften erfüllt sein. Die Antragstellerin dürfte ihren Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung weder nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wegen einer auch im Inland verwertbaren Berufsqualifikation (aa)) noch wegen einer auf das Ausland beschränkten Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG (bb)) ausgeschöpft haben. Die Förderung einer anderen Ausbildung als der im Ausland absolvierten dürfte nach § 7 Abs. 3 BAföG eröffnet sein (cc)).

8

aa) Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung dürfte nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ausgeschöpft sein. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung i.S.d. §§ 2, 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet.

9

Die Antragstellerin hat nach einer Ausbildung von zumindest drei Studienjahren, von September 2001 bis Juni 2005, an der Hochschule B. in C., Mazedonien, und damit an einer Ausbildungsstätte i.S.d. §§ 2, 3 BAföG einen Abschluss erworben. Es fehlt jedoch an einem Abschluss, der im Inland berufsqualifizierend ist. Ausschlagend ist, ob der Auszubildende nach dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Aufnahme eines Berufs ermöglicht (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl 2014, § 7 Rn. 26 f.).

10

Der Abschluss ist zwar in Mazedonien berufsqualifizierend. Im Zeugnis vom 15. August 2005 (Bl. 20 der Förderungsakte) wird der Abschuss in albanischer, mazedonischer bzw. englischer Sprache mit „Jurist i Diplomuar“, „Diplomiran pravnik“ bzw. „Bachelor of Arts in Law“ bezeichnet. Der mazedonische Abschluss dürfte in Mazedonien zu dem entsprechenden Beruf befähigen, zu dem in Deutschland die erste Prüfung für Juristen befähigt. In der Datenbank des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen wird ein Abschluss dieser Art mit „diplomierter Jurist“ übersetzt (http://anabin.kmk.org, abgerufen am 17.4.2013, Bl. 15 der Förderungsakte) und als entsprechender deutscher Abschlusstyp „Staatsprüfung (1.) Jura“ angegeben. Ausgehend von der Aufstellung der Studieninhalte vom 4. September 2007 (Bl. 21 der Förderungsakte) schloss die Ausbildung neben Sprachkursen in Albanisch, Mazedonisch, Englisch und Französisch Inhalte ein, die ihrer Bezeichnung nach dogmatische Kenntnissen und methodische Fertigkeiten vermittelt haben dürften, allerdings bezogen auf die mazedonische Rechtsordnung, wenngleich teilweise mit internationalen Bezügen, z.B. Mazedonische Sprache: Rechtsterminologie, Methodik des Rechts I und II, Rechtswesen I bis IV, Medienrecht, Familienrecht, Internationales Recht der Menschenrechte.

11

Der in Mazedonien erworbene Abschluss ermöglicht jedoch nicht in Deutschland die Ausübung eines Berufs. Dies gilt zum einen hinsichtlich der juristischen Berufsbilder, die wie z.B. der Beruf des Rechtsanwalts, zu den in dem Sinne reglementierten Berufen gehören, dass der Berufszugang und die Berufsausübung an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden sind. Zum anderen dürfte der Antragstellerin auch nicht die Ausübung desjenigen Berufes in Deutschland eröffnet sein, zu dem die erste Prüfung für Juristen qualifiziert, die gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a des Deutschen Richtergesetzes (i.d.F. v. 19.4.1972, BGBl. I S. 713, zuletzt geändert durch Gesetz v. 5.12.2011, BGBl. I S. 2515 – DRiG; vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes v. 18.7.2001, HmbGVBl. S. 171, zuletzt geändert durch Gesetz v. 2.12.2014, HmbGVBl. S. 495 – HmbHG) das Studium der Rechtswissenschaft abschließt. Zumindest weist eine erste Prüfung, die eine außerhalb der Europäischen Union stehende mazedonische Rechtsordnung mit internationalen Bezügen zum Gegenstand hat, nicht die Befähigung nach, die eine auf die in Deutschland geltende Rechtsordnung bezogene erste Prüfung belegt. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Beruf die Antragstellerin aufgrund ihrer mazedonischen Ausbildung im Inland ausüben könnte.

12

bb) Der Anspruch der Antragstellerin auf Förderung einer Ausbildung im Inland als Erstausbildung dürfte auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgeschlossen sein. Dem Wortlaut dieser Vorschrift nach ist ein Ausbildungsabschluss zwar auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Doch muss diese Vorschrift nach Sinn und Zweck einschränkend ausgelegt werden. Die Kammer macht sich den Ansatz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der zunächst ausländische Auszubildende mit deutschen Ehegatten betrifft, zu Eigen und überträgt ihn auf den hier vorliegenden Fall, dass ein ausländischer Auszubildender mit einem deutschen Kind im Inland eine familiäre Lebensgemeinschaft führt.

13

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung betrifft § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nur Auszubildende, die sich bei offener Möglichkeit einer berufsbildenden Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13). Die Vorschrift gilt insbesondere nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13). Sofern die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. v. 15.10.1991, GMBl S. 770, zuletzt geändert unter dem 29.10.2013, GMBl S. 1094 – BAföGVwV 1991) niedergelegte Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis käme, folgte die Kammer ihr nicht. Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 14/11, BVerwGE 143, 314; Urt. v. 30.6.2010, 5 C 3/09, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6). Zwar wird in Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV 1991 in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bestimmten Personen, denen ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist, ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss nicht entgegengehalten werden kann. Eine Förderung für diese Personen soll nach Tz 7.1.15 Abs. 2 BAföGVwV 1991 grundsätzlich möglich sein, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“). Bei ausländischen, nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehörigen Ehegatten von Deutschen, die ihren Abschluss vor der Eheschließung erworben haben, ist jedoch nach der in Tz 7.1.15 Abs. 3 Buchst a BAföGVwV 1991 niedergelegten Rechtsauffassung nur dann davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung entstanden ist, wenn ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung besteht. Ein solches Erfordernis findet sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht nicht. Denn wer in Deutschland die eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten führen will, für den ist es aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht zumutbar, auf die Möglichkeit einer Berufsausübung im Ausland verwiesen zu werden. Sofern aus Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BAföGVwV 1991 die Rechtsauffassung hervorgeht, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf solche Personen uneingeschränkt Anwendung findet, deren ausländischer berufsqualifizierender Abschluss vom Amt für Ausbildungsförderung (ggf. unter Einschaltung der Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse) für materiell gleichwertig erklärt werden kann, tritt die Kammer dem nicht uneingeschränkt bei. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse zwar eine materielle Gleichwertigkeit angenommen hat, jedoch eine Verwertbarkeit zur Berufsausübung in Deutschland nicht ersichtlich ist, kann der Betroffene nicht auf die ausländische Berufsqualifikation verwiesen werden.

14

Die Kammer überträgt diese Erwägungen, die zunächst den Schutz der in Deutschland geführten ehelichen Lebensgemeinschaft des Auszubildenden mit seinem deutschen Ehegatten betreffen, auf die in Deutschland geführte familiäre Lebensgemeinschaft des Auszubildenden mit seinem deutschen Kind. Diese familiäre Lebensgemeinschaft unterliegt in gleicher Weise gemäß Art. 6 Abs. 1 GG besonderem Schutz, so dass dem Auszubildenden nicht zumutbar ist, auf die Möglichkeit einer Berufsausübung im Ausland verwiesen zu werden. Dieser Fall ist gegeben. Die Antragstellerin und ihr ebenfalls mazedonischer Ehemann leben mit ihren am 10. März 2009 und 4. September 2013 geborenen Kind, die aufgrund der Niederlassungserlaubnisse ihrer Eltern seit der Geburt deutsche Staatsangehörige sind, in Hamburg.

15

cc) Die von der Antragstellerin aufgenommene inländische Ausbildung dürfte als andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu fördern sein. Nach dieser Vorschrift wird für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Halbs. 1 Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Halbs. 1 Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat, wenngleich bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters genügt (Halbs. 2). Die Voraussetzungen eines Abbruchs der Ausbildung aus unabweisbarem Grund dürften erfüllt sein. Die Kammer lehnt sich im Eilverfahren an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ausländischen Ehegatten von Deutschen an, nach der bereits die mit der Übersiedlung nach Deutschland verbundene Aufgabe der mit der Berufsqualifikation im Ausland verbundenen Berufsperspektive entsprechend einem Abbruch der im Ausland bereits abgeschlossenen Ausbildung zu behandeln ist (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 16). Die im Inland aufgenommene Ausbildung ist gemäß diesem Ansatz eine andere Ausbildung, die nach einem aus unabweisbarem Grund erfolgten Abbruch der vorangegangenen Ausbildung aufgenommen wird (BVerwG, a.a.O., Rn. 17). Auf einen besonderen Zusammenhang zwischen Eheschließung und Ausreise und Aufnahme der Ausbildung kommt es danach im Fall der Eheschließung eines ausländischen Auszubildenden mit einem Deutschen nicht an, sondern nur darauf, dass der Auszubildende die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland aufgeben müsste, um seine Berufsqualifikation zu verwenden. Übertragen auf den vorliegenden Fall wird auf einen besonderen Zusammenhang zwischen Geburt und Ausreise und Aufnahme der Ausbildung verzichtet und genügt es, dass der Auszubildende die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland aufgeben müsste, um seine Berufsqualifikation zu verwenden.

16

b) Der Förderung der Antragstellerin dürfte nicht die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegenstehen. Danach wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei postgradualen Studiengängen nach § 7 Abs. 1a BAföG das 35. Lebensjahr vollendet hat. Die für das nicht § 7 Abs. 1a BAföG unterfallende Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie einschlägige Altersgrenze von 30 Jahren hatte die am 15. Februar 1982 geborene Antragstellerin überschritten, als sie zu dem am 1. Oktober 2014 beginnenden Wintersemester 2014/2015 das Studium aufnahm und damit gemäß § 15b Abs. 1 BAföG den Ausbildungsabschnitt begann. Das Überschreiten der Altersgrenze dürfte jedoch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1, Satz 3 BAföG unbeachtlich sein. Die Antragstellerin dürfte aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert gewesen sein, die Altersgrenze einzuhalten (aa)). Sie dürfte die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufgenommen haben (bb)).

17

aa) Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG dürften vorliegen. Nach dieser Bestimmung gilt die Altersgrenze dann nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen, d.h. die Altersgrenze einzuhalten. Darin gelangt das jugendpolitische Interesse des Gesetzgebers an einer möglichst frühzeitigen Aufnahme der Ausbildung zum Ausdruck (vgl. BT-Drs. 8/2467, S. 15 und 11/610, S. 5). Dies entspricht der den Auszubildenden allgemein treffenden Obliegenheit, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990, 5 C 45/87, BVerwGE 85, 194, juris Rn. 13). Ein Förderungsbewerber war dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, 5 C 5/97, FamRZ 1998, 1398, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2014, 4 So 135/13, n.v.). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass im Allgemeinen jeder bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen. Nur dann, wenn diese Möglichkeit ausnahmsweise nicht bestanden hat, kann auch bei verspätetem Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung noch gerechtfertigt sein (BVerwG, Urt. v. 10.2.1983, 5 C 66/80, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 7, juris Rn. 17). Danach ist darauf abzustellen, ob es dem Auszubildenden möglich und zumutbar war, vor dem Erreichen der Altersgrenze mit der Ausbildung zu beginnen. Für diese Feststellung ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, 5 C 5/97, FamRZ 1998, 1398, juris Rn. 12).

18

Soweit der Zeitraum zwischen der Beendigung der allgemeinbildenden Ausbildung im Juni 2001 in Mazedonien und der Einreise nach Deutschland im März 2008 betroffen ist, kann der Antragstellerin kein Verstoß gegen ihre Obliegenheiten vorgehalten werden. Aus der damaligen Lebenssituation der Antragstellerin heraus bestand kein Anlass dazu, eine andere oder eine weitere Berufsausbildung zu absolvieren als die von 2001 bis Juni 2005 an der Hochschule B. in C., Mazedonien, mit dem akademischen Grad „Jurist i Diplomuar“, „Diplomiran pravnik“ bzw. „Bachelor of Arts in Law“ abgeschlossene Ausbildung. Es ist aus der damaligen Lebenssituation der Antragstellerin kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass eine umsichtige Planung und zielstrebige Durchführung erfordert hätten, bereits zu diesem Zeitpunkt eine auch in Deutschland verwertbare Berufsqualifikation anzustreben. Die Antragstellerin konnte von ihrer Berufsausbildung in Mazedonien Gebrauch machen; so war sie von Juli 2005 bis Januar 2006 beim mazedonischen Parlament und von 2006 bis 2008 bei einem mazedonischen Gericht beschäftigt.

19

Soweit der Zeitraum von der Einreise nach Deutschland im März 2008 bis Januar 2012 betroffen ist, hat die Antragstellerin – was ihr nicht entgegengehalten werden kann – zunächst mit einem Kurs der deutschen Sprache begonnen, bereits am 10. März 2009 ein erstes Kind geboren und später den Sprachkurs wieder aufgenommen. Die Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren ist dabei grundsätzlich als Hinderungsgrund i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG anzuerkennen. Dies geht aus der gesetzgeberischen Wertung hervor, die in der früheren Fassung des Gesetzes dadurch zum Ausdruck kam, dass die Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes i.d.F. durch das Sechste Änderungsgesetz (v. 16.7.1979, BGBl. I S. 1037) dann nicht galt, wenn der Auszubildende „aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen“. Die Aufgliederung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in drei Halbsätze durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I. S. 1422) verfolgte die Zielsetzung, denjenigen Förderungsbewerber zu begünstigen, der sich der Kindererziehung gewidmet hat (VG Hamburg, Urt. v. 17.2.2014, 2 K 1494/12, juris Rn. 42 ff.). Der Gesetzgeber hat es nicht bezweckt, dass die Erziehung von Kindern unter zehn Jahren im Zeitraum vor Erreichen der Altersgrenze nicht mehr als möglicher Hinderungsgrund anerkannt werden könnte.

20

Für den Zeitraum ab Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung vom 1. Februar 2012 bis zum Erreichen der Altersgrenze am 15. Februar 1982 muss nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung auch der Erfüllung der Unterhaltspflichten diente. Die aus der Antragstellerin und ihrem Ehemann gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts übte ausweislich der vorgelegten Gewerbeabmeldung das Gewerbe des Einzelhandels mit Backwaren aus. Weitere Einnahmequellen der Familie sind nicht ersichtlich. Zu den persönlichen Gründen, welche die Aufnahme einer Ausbildung vor Erreichen der Altersgrenze i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG hindern können, gehören insbesondere die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (VG Hamburg, a.a.O., Rn. 21; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 26.11.1999, 1 BvR 653/99, FamRZ 2000, 476, juris Rn. 11; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 10 Rn. 29). Dient die Entscheidung zugunsten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze dazu, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen, so kann einer alleinerziehenden Person nicht entgegengehalten werden, sie hätte eine Ausbildung beginnen können (BVerfG, a.a.O., Rn. 12). Gleiches gilt für miteinander verheiratete Eltern (insoweit auch Roggentin, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: September 2013, § 10 Rn. 17) und allgemein für Nichtalleinerziehende (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 25): Alle Eltern unterliegen der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern, so dass sie vor Erreichen der Altersgrenze durch die Unterhaltspflicht gehindert sein können, eine Ausbildung aufzunehmen.

21

bb) Auch dürften die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 Var. 2 BAföG erfüllt sein. Danach gilt die Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG von der Altersgrenze nur dann, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufnimmt. Dies dürfte die Antragstellerin durch die Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 2014/2015 am 1. Oktober 2014 getan haben.

22

Im Zeitraum vom Erreichen der Altersgrenze am 15. Februar 2012 bis zur Aufgabe der Vollzeitbeschäftigung im August 2013 dürfte der Hinderungsgrund fortgewirkt haben, der kurz vor Erreichen der Altersgrenze die Antragstellerin zuletzt an der Aufnahme einer Ausbildung gehindert hatte (dazu s.o. aa)). Dabei ist es unschädlich, dass die Antragstellerin in dieser Zeit als nicht allein erziehender Elternteil vollerwerbstätig war und damit nicht die Voraussetzungen erfüllte, unter denen ein Auszubildender gemäß den Fiktionstatbeständen des § 10 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 und Halbs. 3 BAföG so gestellt wird, als ob er vor Erreichen der Altersgrenze gemäß dem Grundtatbestand des § 10 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung gehindert gewesen wäre. Denn die Voraussetzungen der Fiktion müssen nicht erfüllt sein, wenn – wie hier – bereits der Grundtatbestand verwirklicht ist, weil der Auszubildende vor Erreichen der Altersgrenze tatsächlich an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung gehindert war.

23

Im Zeitraum ab September 2013 bis März 2014 dürfte der Aufnahme der Ausbildung durch die Antragstellerin die Geburt ihres zweiten Kindes am 4. September 2013 und die nachfolgende Kindererziehung entgegengestanden haben. Im Zeitraum von April bis September 2014 dürfte die Antragstellerin ausgehend von der durch die Universität Hamburg für das Sommersemester 2014 ausgesprochenen Beurlaubung wegen Krankheit (Bl. 23 der Förderungsakte) an der Aufnahme des Studiums gehindert gewesen sein.

IV.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 27. Jan. 2015 - 2 E 5/15

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 27. Jan. 2015 - 2 E 5/15

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(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

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(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass 1. die Bundes- oder Landeskasse a) die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,b) die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte geg

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 27 Vermögensbegriff


(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,2. Forderungen und sonstige Rechte.Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rech

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 10 Alter


(1) (weggefallen) (2) (weggefallen) (3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, we

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 3 Fernunterricht


(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbi

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15b Aufnahme und Beendigung der Ausbildung


(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden. (2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur e

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 27. Jan. 2015 - 2 E 5/15 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 17. Feb. 2014 - 2 K 1494/12

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldn

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Okt. 2016 - W 3 K 15.1196

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand I. Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausbildungsförde

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Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 30. Apr. 2015 - 2 K 4825/13

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Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 20. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2013 verpflichtet, der Klägerin für ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität D. für den Be

Referenzen

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für ein Auslandsstudium.

2

Nach dem Abschluss des Bachelor-Studiengangs "Übersetzungswissenschaft" an der Universität Heidelberg nahm die Klägerin dort zum Wintersemester 2009/2010 den darauf aufbauenden zweijährigen Master-Studiengang "Konferenzdolmetschen" auf.

3

Auf ihren Antrag bewilligte ihr die Beklagte im September 2010 Ausbildungsförderung für den Besuch der Heriot-Watt Universität Edinburgh in der Fachrichtung Übersetzen/Dolmetschen in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2010. Hierbei handelt es sich um ein Auslandsstudium im Rahmen der Förderung nach dem Erasmus-Austauschprogramm. Nach Antritt des Auslandsstudiums übersandte die Klägerin der Beklagten die Immatrikulationsbescheinigung der Heriot-Watt Universität, aus der hervorging, dass sie dort in dem Bachelor-Studiengang (Übersetzen/Dolmetschen) eingeschrieben war.

4

Daraufhin hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid auf und forderte die Klägerin mit einem weiteren Bescheid auf, die gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von 1 402 € zurückzuerstatten. Die Auslandsausbildung im Bachelor-Studiengang könne nicht gefördert werden, weil sie der im Inland betriebenen Ausbildung in einem Master-Studium nicht gleichwertig im Sinne von § 5 Abs. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) sei.

5

Hiergegen machte die Klägerin geltend, sämtliche Studenten aus Heidelberg (BA, MA, Diplom) würden entsprechend einem Abkommen zwischen den Universitäten wegen der Vergleichbarkeit der Studiengänge als undergraduate eingestuft. In Heidelberg sei es nicht möglich, Konferenzdolmetschen bereits im Bachelor-Studiengang zu studieren.

6

Das Verwaltungsgericht hat den von der Klägerin jeweils gesondert gegen den Rücknahmebescheid und den Erstattungsbescheid erhobenen Klagen stattgegeben und den jeweils streitigen Bescheid aufgehoben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Förderung ihres Auslandsstudiums zu.

7

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Auslandsausbildung der Klägerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG seien erfüllt, weil das Studium in Edinburgh für das von ihr in Heidelberg aufgenommene Master-Studium förderlich gewesen sei und zumindest ein Teil der im Ausland absolvierten Kurse auf die Studienleistungen in ihrem Master-Studium angerechnet werden könnten. Die Förderfähigkeit scheitere auch nicht am Erfordernis der Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 BAföG. Hierfür komme es auf einen Vergleich der "Institutionen" an; es sei auf die Ausbildungsstätte "Hochschule" abzustellen. Deshalb gehe es im Hinblick auf das ergänzende Auslandsstudium nicht darum, ob der Studiengang, in dem der Studierende im Ausland eingeschrieben sei, in jeder Hinsicht dem im Inland begonnenen Ausbildungsgang entspreche. Die Förderfähigkeit der Auslandsausbildung entfalle auch nicht unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 1 BAföG. Die Anforderung, dass die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen müssten, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreiche, beziehe sich hier auf das im Inland begonnene Master-Studium. Dafür stehe die Eignung der Klägerin nicht in Frage.

8

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 5 Abs. 4 und des § 9 BAföG. Hierzu macht sie geltend, für die Prüfung des § 5 Abs. 4 BAföG komme es auf einen Gesamtvergleich an, ob die ausländische Bachelor-Ausbildung im Verhältnis zur inländischen Master-Ausbildung gleichwertig sei. Das sei nicht der Fall, weil unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen wie auch unterschiedliche Abschlüsse vorlägen. Die Anrechnungspraxis einer einzelnen Hochschule habe keine Bindungswirkung für das BAföG. Nicht alles, was hochschulrechtlich möglich und zulässig sei, sei auch förderungsfähig. Das Oberverwaltungsgericht habe zudem die Regelung des § 9 BAföG unzutreffend angewandt, weil die Klägerin bereits einen Bachelor-Studiengang erfolgreich abgeschlossen habe und deshalb die Eignungsvermutung für die Auslandsausbildung auf Bachelor-Niveau widerlegt sei.

9

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) in Einklang.

11

Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die angegriffenen Bescheide der Beklagten aufzuheben sind, weil die Voraussetzungen für die Rücknahme der Bewilligung und die Rückforderung von Ausbildungsförderung (§ 45 Abs. 1, 2 und 4, § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X), welche die Rechtswidrigkeit der Bewilligung erfordern, nicht vorliegen. Die Bewilligung von Auslandsförderung ist rechtmäßig gewesen, weil der Klägerin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum ein Anspruch auf Förderung ihres Auslandsstudiums zustand. Die Anforderungen für die Förderung einer ergänzenden Auslandsausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) - hier anwendbar in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl I S. 645, ber. S. 1680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2008 (BGBl I S. 2846) - sind erfüllt (1.). Der Förderanspruch ist auch nicht mangels Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG ausgeschlossen (2.). Ebenso wenig scheitert der Anspruch am Erfordernis der Mindestausbildungsdauer nach § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG (3.) oder der Eignung der Klägerin im Sinne von § 9 Abs. 1 BAföG (4.).

12

1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben (a), Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte geleistet, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist (b) und zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann (c). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

13

a) Zwischen den Beteiligten steht - wovon auch die Vorinstanzen ausgegangen sind - zu Recht nicht im Streit, dass die Klägerin ihren ständigen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 BAföG) im Inland hat. Der vorübergehende viermonatige Studienaufenthalt an einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte führte nicht dazu, dass sie dort ihren ständigen Wohnsitz begründete (§ 5 Abs. 1 Halbs. 2 BAföG).

14

b) Der Besuch der Ausbildungsstätte im Ausland, hier der Besuch der Heriot-Watt Universität in Edinburgh, war für die (Inlands-)Ausbildung der Klägerin nach ihrem Ausbildungsstand auch förderlich im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Damit ist die allgemeine Förderlichkeit für die Inlandsausbildung gemeint, nämlich dass der Auszubildende über die reine Erweiterung seines Fachwissens hinaus durch Einblick in einen anderen Lebens- und Kulturkreis eine allgemeine Horizonterweiterung erfährt, die ihm in seinem späteren Berufsleben von Nutzen sein kann (Urteile vom 24. November 1983 - BVerwG 5 C 92.80 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 6 S. 3 und vom 5. Dezember 2000 - BVerwG 5 C 25.00 - BVerwGE 112, 248 <253> unter Hinweis auf BTDrucks 8/2868 S. 25). Für die Förderlichkeit der Auslandsausbildung ist deshalb lediglich zu verlangen, dass die inländische Ausbildung des Bewerbers für eine Auslandsförderung einen gewissen Stand erreicht, der Auszubildende also an einer inländischen Ausbildungsstätte in der gewählten Fachrichtung bereits Grundkenntnisse erworben hat (Urteile vom 5. Dezember 2000 a.a.O. und vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 3.78 - BVerwGE 59, 1 <3>). Letzteres ist vom Oberverwaltungsgericht - ohne dass dies zwischen den Beteiligten im Revisionsverfahren im Streit gestanden hätte - auf der Grundlage der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen zutreffend bejaht worden.

15

c) Die Klägerin erfüllt auch die weitere Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG, wonach zumindest ein Teil der Ausbildung im Ausland auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit im Inland angerechnet werden können muss. Weil in diesem Erfordernis das Prinzip der Fachbezogenheit zum Ausdruck kommt, ist die Anrechenbarkeit in einem lehrveranstaltungsbezogenen Sinne zu verstehen; dabei kann schon die Möglichkeit der nur teilweisen Anrechnung der Auslandsausbildung genügen (Beschluss vom 8. Juli 1986 - BVerwG 5 B 48.86 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 4). Die Tatsachengrundlage für eine Anrechnung im vorgenannten Sinne hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich festgestellt. Danach hat die Klägerin während des Auslandsstudiums vier Kurse absolviert, die auf Studienleistungen in ihrem Master-Studium in Heidelberg anrechenbar gewesen sind.

16

2. Die Förderfähigkeit des Auslandsstudiums der Klägerin scheitert - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht am Merkmal der Gleichwertigkeit im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG.

17

Nach dieser Vorschrift gilt die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG über die ergänzende Auslandslandsförderung nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch einer der folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten - hier kommen allein "Hochschulen" im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG in Betracht - gleichwertig ist. Das Oberverwaltungsgericht ist von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab zum Merkmal der Gleichwertigkeit ausgegangen, indem es eine institutionelle Betrachtung zugrunde gelegt hat (a). Diesen Maßstab hat es auch rechtsfehlerfrei angewandt (b).

18

a) Für die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzunehmende Prüfung, ob der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gegenüber dem der inländischen gleichwertig ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG), geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Gleichwertigkeit anzunehmen ist, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt (Urteile vom 29. April 1982 - BVerwG 5 C 78.80 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 2 und vom 5. Dezember 2000 a.a.O. <252>; Beschluss vom 28. Juli 1982 - BVerwG 5 B 83.81 - Buchholz 436.36 § 5 BAföG Nr. 3 m.w.N.). Die Beurteilung der Gleichwertigkeit setzt damit einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden (Urteil vom 4. Dezember 1997 - BVerwG 5 C 3.96 - BVerwGE 106, 1 <4>). Dieser Vergleich ist auf die Institutionen bzw. die Ausbildungsstätten, an denen die Ausbildung stattfindet, bezogen. Auf die Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen mit dem Ausbildungsstand des Auszubildenden stellt das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ab (Urteil vom 5. Dezember 2000 a.a.O. <252> zur insoweit gleich lautenden früheren Fassung des § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG).

19

Die Beklagte will demgegenüber für die Frage der Gleichwertigkeit der Sache nach maßgeblich auf die konkrete Ausbildung abheben. Nach ihrer Ansicht kommt es darauf an, in welchem Studiengang der Auszubildende einerseits im Inland und andererseits an der ausländischen Ausbildungsstätte eingeschrieben ist und Kurse belegt. Dies müsse sich entsprechen, was bei einem Master-Studium im Inland und der Belegung von Kursen eines Bachelor-Studiums im Ausland nicht der Fall sei. Die Gleichwertigkeit wird damit auf die konkret-individuelle Ausbildung in dem gewählten Studiengang bezogen.

20

aa) Der Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass es bei der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstättenbesuchs im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG um die "institutionelle Gleichwertigkeit" im Sinne eines Vergleichs der Ausbildungsstätten geht.

21

(1) Bereits der Wortlaut der Vorschrift deutet mehr auf einen auf die Ausbildungsstätte bezogenen Vergleich hin, für den es maßgeblich ist, ob der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte dem Besuch der im Inland besuchten Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig ist. Denn die Vorschrift knüpft weder an die Einschreibung in demselben Ausbildungs- bzw. Studiengang oder die Gleichwertigkeit der belegten Veranstaltungen noch an den konkreten Abschluss an, sondern nennt als Bezugspunkt den "Besuch der Ausbildungsstätte".

22

(2) Zwar ist der Wortlaut insofern offen, als er bei einer Betonung des Wortes "Besuchs" der Ausbildungsstätte ein individuell-konkretes Verständnis nicht gänzlich versperrt. Allerdings ergibt sich aus der gesetzessystematischen Betrachtung der Vorschrift, dass Bezugspunkt und Vergleichsmaßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG die "Ausbildungsstätte" (d.h. die durch ihren Besuch gewährleistete Ausbildung im Allgemeinen) ist und es deshalb im Rahmen dieser Vorschrift nicht auf die Gleichwertigkeit im Sinne einer konkret-individuellen Förderlichkeit der besuchten Veranstaltungen für den Auszubildenden ankommt.

23

Dies legt zunächst der systematische Vergleich zu der Regelung über die Ausbildungsstätten in § 2 BAföG nahe. Ausbildungsförderung wird nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG geleistet für den Besuch von den im Einzelnen aufgezählten Arten von Ausbildungsstätten. Die jeweils gewählte Ausbildungsstätte muss einer der aufgezählten Arten von Ausbildungsstätten zugeordnet werden können. Maßgebend für diese Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Nach § 2 Abs. 3 BAföG kann durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von näher bezeichneten Ausbildungsstätten, wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist. Bezugspunkt der Prüfung der Gleichwertigkeit ist in den vorstehenden Regelungen die Ausbildungsstätte bzw. die mit ihrem Besuch verbundene Ausbildung im Allgemeinen. Derjenige, der Ausbildungsförderung erhalten möchte, muss an einer der genannten Arten von Ausbildungsstätten oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte eine Ausbildung absolvieren. Bei der Frage nach der Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten geht es daher um Art und Inhalt der Ausbildung, wie sie für alle Auszubildenden an den zu vergleichenden Ausbildungsstätten gelten. Der Vergleichsmaßstab ist abstrahiert und von der etwaigen Förderlichkeit der Ausbildung im Einzelfall losgelöst. Nichts anderes gilt für die Gleichwertigkeitsprüfung in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, die ebenfalls auf den Wertigkeitsvergleich der inländischen Ausbildungsstätte einer bestimmten Ausbildungsstättenart mit der im Ausland besuchten Ausbildungsstätte angelegt ist.

24

Die Auffassung der Beklagten würde dagegen dazu führen, dass die Anforderungen an die Förderlichkeit der Auslandsausbildung gegenüber § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG durch die individuell ausbildungsbezogene Auslegung des Merkmals der Gleichwertigkeit in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG verschärft werden. Es würde danach weder die Anrechenbarkeit von Teilen der Auslandsausbildung noch die allgemeine Förderlichkeit im Sinne dieser Regelung ausreichen; vielmehr würde in die Gleichwertigkeit nach § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG - mit der Anforderung, dass an der ausländischen Ausbildungsstätte Lehrveranstaltungen in dem gleichen Ausbildungs- bzw. Studiengang wie im Inland belegt werden müssen - zugleich das Erfordernis einer konkret-individuellen spezifisch fachbezogenen Förderlichkeit hineingelesen. Damit würde jedoch das systematische Verhältnis der Vorschriften verkannt. Denn während § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG auf die konkrete "Ausbildung nach dem Ausbildungsstand" abstellt, bezieht sich § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG in abstrakter Weise auf den "Besuch der Ausbildungsstätte", der dem Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig sein soll. Es verbietet sich daher, die konkret-individuellen Voraussetzungen an die im Ausland belegten Lehrveranstaltungen nochmals - und zudem strenger - im Rahmen des auf die Ausbildungsstätten bezogenen Gleichwertigkeitsvergleichs des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG zu prüfen.

25

(3) Für ein institutionelles Verständnis der Gleichwertigkeit spricht auch der Sinn und Zweck der in Rede stehenden Vorschriften. § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG dient der Sicherstellung der Qualität des geförderten Auslandsstudiums (vgl. Schepers, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand 2011, § 5 Rn. 18), und zwar im Hinblick auf die Ausbildungsstätte. Diese soll nach den allgemeinen Merkmalen der Ausbildungsstättenart eine Ausbildung anbieten und gewährleisten, die jener der im Inland besuchten Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig ist, ihr also im Wesentlichen entspricht. Dieses Anliegen wird - bezogen auf die Ausbildungsstätte Hochschule - bereits dann erfüllt, wenn der Auszubildende im Inland eine Hochschule besucht und sein ergänzendes Auslandsstudium ebenfalls an einer Hochschule absolviert, die allgemein eine nach Zulassungsbedingungen und Abschlüssen qualitativ vergleichbare Ausbildung anbietet. Es soll ausgeschlossen werden, dass er an einer ausländischen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, welche sich - etwa im Hinblick auf ihre Zugangsvoraussetzungen - von der inländischen Ausbildungsstätte unterscheidet und deshalb nicht die Gewähr für eine Ausbildung bietet, die mit der inländischen vergleichbar ist.

26

Dagegen ist - wie aufgezeigt - die konkret-individuelle Förderlichkeit nicht Gegenstand des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, sondern des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Dessen Zweck besteht nicht nur darin, den bereits erreichten Ausbildungsstand des Förderungsbewerbers fachlich weiterzuentwickeln, sondern auch - wie ebenfalls bereits dargelegt - darin, dem Auszubildenden die Möglichkeit zu eröffnen, einen anderen Lebens- und Kulturkreis intensiver kennenzulernen. Die im Hinblick auf diesen Zweck gewählte weite Auslegung der Anforderungen an die konkret-individuelle Förderlichkeit im Rahmen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG würde jedoch vereitelt, wenn - im Sinne der Beklagten - über den "Umweg" des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG eine Verschärfung dieser Voraussetzungen eingeführt würde. Die mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG bezweckte Förderung des Auslandsstudiums würde dadurch partiell in ihr Gegenteil verkehrt.

27

(4) Das Ergebnis der systematischen und der teleologischen Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. § 5 Abs. 2 und 4 waren bereits im Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 26. August 1971 (BGBl I S. 1409) ähnlich gefasst wie heute. Schon aus der diesem Gesetz zugrunde liegenden Begründung des Regierungsentwurfs eines Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung vom 18. März 1971 (BTDrucks VI/1975 S. 24) geht hervor, dass § 5 Abs. 2 die individuellen Anforderungen an die Förderung regeln, während § 5 Abs. 4 die allgemeinen Anforderungen an die Ausbildungsstätte statuieren soll (vgl. die Begründung zu § 5 Abs. 2, wo es heißt:

"Der Entwurf ermöglicht zunächst den Auszubildenden des tertiären Bildungsbereichs eine zeitweise Ausbildung außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes in Europa. Voraussetzung ist lediglich, dass eine solche Ausbildung nach dem Ausbildungsstand und den Sprachkenntnissen dem Auszubildenden förderlich ist. ... Zeitlich unbegrenzt wird der Besuch von Ausbildungsstätten, die unseren Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gleichwertig sind, gefördert, wenn die gewählte Ausbildung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchgeführt werden kann...").

28

Hieraus ist erkennbar, dass der Gleichwertigkeitsvergleich von Anfang an auf die Ausbildungsstätten bezogen werden sollte (vgl. auch die Begründung zu § 2 Abs. 2 BAföG in BTDrucks VI/1975 S. 22).

29

Zudem hat sich der Gesetzgeber von Beginn an davon leiten lassen, durch die Gewährung von Ausbildungsförderung auch den Besuch ausländischer Ausbildungsstätten (wenn auch zunächst hauptsächlich europäischer Ausbildungsstätten) zu begünstigen (vgl. Urteil vom 29. April 1982 a.a.O.). Diese Zielsetzung ist in der Folgezeit beibehalten und verstärkt worden. Das gilt insbesondere für das Gesetz zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung - Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) - vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs dient das Gesetz u.a. der Umsetzung des Reformziels der Internationalisierung der Förderung (BTDrucks 14/4731 S. 2 und 31). Die durch das Ausbildungsförderungsreformgesetz erfolgten Änderungen sind zudem im zeitlichen Zusammenhang mit dem zuvor eingeleiteten Bologna-Prozess zu betrachten, zu dessen Hauptzielen die Förderung von Mobilität, von internationaler Wettbewerbsfähigkeit und von Beschäftigungsfähigkeit zählen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Januar 2012 - 2 B 261/11 - NVwZ-RR 2012, 274). Dies alles spricht gegen eine formale Auslegung des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG, wie sie von der Beklagten vertreten wird. Ein ergänzendes Auslandsstudium an einer institutionell gleichwertigen Ausbildungsstätte kann auch dann für die Ausbildung im Inland förderlich sein, wenn die an der ausländischen Ausbildungsstätte belegten Veranstaltungen zwar nicht formal demselben Studiengang wie im Inland zuzurechnen sind, aber dennoch zumindest teilweise auf die Inlandsausbildung angerechnet werden können.

30

bb) Ein abweichendes Auslegungsergebnis ergibt sich nicht aus der von der Beklagten angeführten Ziffer 5.4.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföGVwV - vom 15. Oktober 1991 (GMBl S. 770), zuletzt geändert am 20. Dezember 2001 (GMBl S. 1143). Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (Urteil vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 3.09 - Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6).

31

b) Das Oberverwaltungsgericht hat die Regelung des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG zutreffend angewandt. Gemessen an den oben dargelegten Maßstäben hat es zu Recht bejaht, dass der Besuch der ausländischen Ausbildungsstätte - hier der Heriot-Watt Universität in Edinburgh - dem Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte (Universität Heidelberg) im Hinblick auf deren Einordnung als "Hochschulen" gleichwertig ist. Insoweit besteht - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bestätigt haben - kein Streit darüber, dass beide in Rede stehenden Ausbildungsstätten Hochschulen im Sinne von § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG, § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG sind (vgl. Tz. 2.1.19 BAföGVV), an der Heriot-Watt Universität ebenfalls vergleichbare Hochschulabschlüsse im Bachelor- wie auch im Master-Studiengang (Übersetzen/Dolmetschen) erreicht werden können und sich die dortige Ausbildung nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss nicht wesentlich von der Ausbildung an der Universität Heidelberg unterscheidet. Dabei kommt es nicht darauf an, dass für das Bachelor-Studium einerseits und das Master-Studium andererseits unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen erforderlich und die Ausbildungsabschlüsse Bachelor und Master nicht vergleichbar sind. Denn dies gilt für die Universität Heidelberg und die Heriot-Watt Universität gleichermaßen und ändert nichts an der Gleichwertigkeit des Besuchs dieser Ausbildungsstätten.

32

3. Die Klägerin erfüllt auch die Förderungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG. Danach muss die Ausbildung im Ausland mindestens sechs Monate oder ein Semester oder - wenn sie im Rahmen einer mit der besuchten Ausbildungsstätte vereinbarten Kooperation stattfindet - mindestens zwölf Wochen dauern.

33

Es spricht bereits Überwiegendes dafür, dass ein "Semester" im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 BAföG auch ein "Trimester" sein kann, wenn an einer ausländischen Hochschule die Ausbildungsabschnitte nicht in Semester, sondern in Trimester gegliedert sind (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 23. Januar 2012 a.a.O.). Jedenfalls genügt der viermonatige Auslandsaufenthalt der Klägerin auch deshalb den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 3 BAföG, weil auf der Grundlage der für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts von einer entsprechenden Kooperationsvereinbarung mit der ausländischen Ausbildungsstätte auszugehen ist und daher die Mindestausbildungsdauer von zwölf Wochen ausreicht.

34

4. Die Förderfähigkeit der ergänzenden Auslandsausbildung scheitert entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht an einer mangelnden Eignung der Klägerin. Nach § 9 Abs. 1 BAföG wird die Ausbildung gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Dies wird gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt.

35

Der Einwand der Beklagten, durch den erfolgreichen Abschluss eines Bachelor-Studiengangs im Inland sei die Eignungsvermutung des § 9 Abs. 2 Satz 1 BAföG für die Belegung von Bachelor-Kursen im Rahmen der ergänzenden Auslandsausbildung widerlegt, greift nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Eignung der Klägerin nicht deshalb entfällt, weil sie im Ausland in einem undergraduate-Studiengang eingeschrieben ist. Denn Ausbildungsziel der Klägerin ist nicht die Erreichung eines Bachelor-Abschlusses (im Ausland), sondern des Master-Abschlusses an der Universität Heidelberg. Die ergänzende Ausbildung im Ausland, d.h. das viermonatige Auslandsstudium in Edinburgh, ist nur ein Zwischenschritt, um dieses Ziel zu erreichen, aber kein selbstständiges Ausbildungsziel. Der förderliche Besuch der Hochschule im Ausland ist - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt - auf das im Inland zu absolvierende Master-Studium bezogen. Im Hinblick auf dieses Ausbildungsziel steht aber die Eignung der Klägerin nicht in Frage.

36

Dass es bei der hier einschlägigen ergänzenden Auslandsausbildung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 BAföG im Hinblick auf den Eignungsnachweis auf die Inlandsausbildung ankommt, zeigt sich auch daran, dass Leistungsnachweise bzw. Eignungsbescheinigungen nach § 9 Abs. 3, § 48 BAföG für die Auslandsausbildung nicht vorgelegt werden müssen. § 48 Abs. 4 BAföG erklärt die Vorschriften zur Vorlage eines Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung (nur) für die sogenannten integrierten Studiengänge (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG) und für ein Auslandsstudium an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG) für entsprechend anwendbar, nicht aber für das ergänzende Auslandsstudium nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Sinn dieser Regelung ist es, dem Auszubildenden, der nur zeitweilig im Ausland ist und dort nur seine Inlandsausbildung ergänzt, den für ihn dort schwierigen Nachweis über seine Eignung (§ 9 BAföG) zu ersparen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 14. Juni 2007 - 7 A 11613/06 - juris Rn. 19; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 48 Rn. 27).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die mit der Rücknahme vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 6 651,88 € für den Zeitraum September 2000 bis Juli 2002.

2

Der Kläger beantragte am 8. September 2000 für den Besuch der Berufsoberschule I. im Schuljahr 2000/2001 und am 18. September 2001 für den Besuch der Schule im Schuljahr 2001/2002 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Er gab jeweils an, im Zeitpunkt der Antragstellung nicht über Vermögen zu verfügen. Die Beklagte bewilligte Ausbildungsförderung für den Zeitraum September 2000 bis einschließlich März 2001 in Höhe von monatlich 194,29 € (380 DM) und für den Zeitraum April bis einschließlich Juli 2001 in Höhe von monatlich 352,79 € (690 DM) sowie für den Zeitraum September 2001 bis einschließlich Juli 2002 in Höhe von monatlich 352,79 €. Vermögen wurde jeweils nicht angerechnet.

3

Im April 2003 erfuhr die Beklagte, dass der Kläger im Jahr 2001 Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hatte. Auf die Aufforderung der Beklagten, Angaben zu seinem Kapitalvermögen nachzureichen, legte der Kläger ihr in der Folgezeit, zuletzt im August 2004, Bestätigungen seiner Bank sowie Kontoauszüge vor, aus denen sich verschiedene Guthaben, Geldanlagen sowie ein Bausparguthaben ergaben. Der Kläger reichte weiterhin ein auf den 26. Dezember 1999 datiertes, von ihm und seinem Vater unterzeichnetes und als "Darlehensvertrag" bezeichnetes Schreiben ein, in dem sich der Vater des Klägers zur Gewährung eines zinslosen Kredits über 20 000 DM zum Kauf eines Neuwagens verpflichtete, das aus dem Bausparvertrag zurückgezahlt werden sollte. Der Kläger trug vor, das Geld im Dezember 1999 für den Kauf eines Pkw Audi A3 verwendet zu haben, für den er als Werksangehöriger ca. 40 000 DM gezahlt habe.

4

Die Beklagte bewertete u.a. das Kraftfahrzeug als einsetzbares Vermögen des Klägers und hob mit Bescheid vom 11. Januar 2005 ihre Bewilligungsbescheide auf. Gleichzeitig lehnte sie wegen bedarfsdeckenden Vermögens die Gewährung von Ausbildungsförderung ab und forderte die geleistete Ausbildungsförderung für den gesamten Förderzeitraum (September 2000 bis Juli 2002) in Höhe von insgesamt 6 651,88 € zurück.

5

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München abgewiesen (Urteil vom 5. Oktober 2006). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 5. März 2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt:

6

Das für den ersten Bewilligungszeitraum anzurechnende Vermögen des Klägers übersteige den festgestellten monatlichen Bedarf. Zum Vermögen zähle der Zeitwert des Pkw Audi A3 in Höhe von 18 260 €, das Bausparguthaben in einer Höhe von 2 933,12 €, das an die Schwester des Klägers übertragene Wertpapierdepot in Höhe von 3 658,50 € sowie zwei Konten bei der Volksbank P. mit einem Guthaben von insgesamt 1 829,65 €.

7

Das Verwaltungsgericht habe den Pkw Audi A3 zu Recht nicht als Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG eingestuft. Ziffer 27.2.5 BAföGVwV sei als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift weder für das Gericht bindend noch könne sich der Kläger unter Hinweis auf Art. 3 Abs. 1 GG darauf berufen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch seien "Haushaltsgegenstände" bewegliche Sachen, die nach ihrem herkömmlichen Nutzungszweck dem Wohnen und der Hauswirtschaft dienten, während der Nutzungszweck eines Pkw in der Beförderung von Personen oder Sachen bestehe. Sinn und Zweck des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG, Haushaltsgegenstände von der Vermögensanrechnung auszunehmen, weil es dem Auszubildenden unzumutbar sei, sie zur Deckung seines Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs einzusetzen, spreche ebenfalls für die Einordnung als verwertbares Vermögen. Auf einen Pkw sei ein Auszubildender für seine Lebensführung nicht derart angewiesen, dass ihm dessen Verwertung nicht zumutbar wäre. Er könne im Allgemeinen auf öffentliche Verkehrsmittel oder ggf. auf ein gegenüber einem Pkw günstigeres Fahrzeug ausweichen. Unbilligen Härten, die sich im Einzelfall aus der Anrechnung eines Pkw zum Vermögen des Auszubildenden ergeben könnten - etwa dann, wenn ein Pkw aus gesundheitlichen Gründen oder deshalb benötigt werde, weil die Ausbildungsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nicht in zumutbarer Weise zu erreichen sei - lasse sich mit der Härtefreistellung eines weiteren Teils des Vermögens nach § 29 Abs. 3 BAföG begegnen.

8

Dem Vermögen des Klägers sei darüber hinaus das Guthaben aus dem Bausparvertrag zuzurechnen. Dessen angebliche Abtretung und die daraus folgende rechtsgeschäftliche Verfügungsbeschränkung begründe kein rechtliches Verwertungshindernis im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Der Vermögensanrechnung stehe auch nicht die Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegen, wonach von dem Vermögenswert die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen seien. Der bei einem verdeckten Treuhandverhältnis nach § 667 BGB bestehende Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder sei keine Schuld im Sinne dieser Vorschrift, weil dies über den Umweg des Schuldenabzugs im Ergebnis stets zu einer Umgehung der nach der Wertung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG vorzunehmenden Vermögensanrechnung führen würde. Unabhängig davon setze ein Schuldenabzug voraus, dass eine rechtliche Verpflichtung zur Begleichung der Forderung bestehe und zugleich ernstlich mit der Geltendmachung der Forderung durch den Gläubiger zu rechnen sei. Nach dem Inhalt des "Darlehensvertrages" vom 26. Dezember 1999 sei hingegen nicht anzunehmen, dass der Vater des Klägers die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ernstlich beabsichtige.

9

Der Kläger müsse sich auch ein bei der Volksbank P. bestehendes Wertpapierdepot als Vermögen anrechnen lassen, das am 31. Dezember 1999 einen Bestand von Aktien zu einem Kurswert von 3 658,50 € enthalten habe. Zwar seien die Aktien zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in dem Depot vorhanden gewesen. Sie seien jedoch weiterhin als Vermögen des Klägers anzusehen, weil er sie rechtsmissbräuchlich an seine Schwester übertragen habe. Der Kläger habe die Aktien nach seinen Angaben am 17. April 2000 - also nicht einmal 5 Monate vor Eingang des ersten Förderantrags - und damit in zeitlichem Zusammenhang zur Ausbildung auf seine Schwester übertragen. Eine dem Kurswert der Aktien entsprechende Gegenleistung seiner Schwester habe der Kläger zwar behauptet, jedoch nicht hinreichend dargetan. Weiterer Sachaufklärung habe es nicht bedurft.

10

Für den zweiten Bewilligungszeitraum übersteige das anzurechnende Vermögen des Klägers ebenfalls den im Bewilligungsbescheid festgestellten monatlichen Bedarf. Der Pkw Audi A3 sei im Zeitpunkt der Antragstellung (18. September 2001) mit einem Zeitwert von 16 434 € anzurechnen, das Bausparkonto mit einem Wert von 3 513,74 € und das Girokonto sowie das weitere Konto bei der Volksbank P. mit einem Wert von insgesamt 1 047,82 €. Hinzu komme das Wertpapierdepot, das am 31. Dezember 2000 bei einem Bestand von 1 300 Aktien einen Kurswert von 10 239,50 € gehabt habe. Die unentgeltliche Übertragung von 1 250 Aktien (Kurswert am 31. Dezember 2000: 8 677 €) am 13. Februar 2001 auf die Eltern des Klägers wirke sich nicht vermögensmindernd aus, weil auch sie rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Im Hinblick auf das behauptete Treuhandverhältnis habe der Kläger seiner gesteigerten Darlegungslast nicht genügt. Er habe weder einen schriftlichen Treuhandvertrag noch sonst einen objektiven Anhalt für eine Treuhandabrede vorgelegt, etwa eine Bankbestätigung über den ursprünglichen Erwerber der Aktien oder einen Nachweis (Überweisungsauftrag, Kontoauszüge) darüber, wer im Innenverhältnis den Kaufpreis gezahlt habe. Auch insoweit habe es deshalb keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung bedurft.

11

Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen, weil die Bewilligungsbescheide auf zumindest grob fahrlässig unvollständigen Angaben beruhten. Der Kläger habe vorhandenes Vermögen, die vor Antragstellung erfolgten Vermögensübertragungen sowie den "Darlehensvertrag" verschwiegen. Ihm hätte insbesondere auch klar sein müssen, dass rechtsmissbräuchlich unentgeltlich an Dritte übertragene Vermögensgegenstände ebenfalls unter das abgefragte Vermögen fielen. Ohne Bedeutung sei, ob die Nichtangabe des Pkw grob fahrlässig gewesen sei, denn die Bewilligungen beruhten zur Gänze auf den grob fahrlässig unterlassenen Angaben zu seinem übrigen Vermögen sowie den Schulden und Lasten. Die Beklagte habe die Bewilligungsbescheide auch fristgerecht zurückgenommen. Entgegen der Auffassung des Klägers begegne auch der Datenabgleich für das Jahr 2001 keinen Bedenken.

12

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Aufhebung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 11. Januar 2005 weiter. Er rügt eine Verletzung des § 27 Abs. 2 BAföG und des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X.

13

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entscheidet (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO), ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang unbegründet und im Übrigen im Sinne einer Zurückverweisung begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rücknahme der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung gewährter Leistungen in Höhe eines Teilbetrages von 2 563,07 € im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) bestätigt, weil der Kläger jedenfalls in dieser Höhe anzurechnendes Vermögen grob fahrlässig nicht angegeben hat. Hinsichtlich der weitergehenden Rücknahme und Rückforderung verletzt das Berufungsurteil Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), weil der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung, ob in Bezug auf ein Wertpapierguthaben ein verdecktes Treuhandverhältnis besteht, Anforderungen gestellt hat, die im objektiven Widerspruch zu der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - (BVerwGE 132, 21 = DVBl 2009, 129) stehen, und in Bezug auf die Nichtangabe eines Personenkraftwagens eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers aus Gründen angenommen hat, die nicht durchgreifen. Mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen, die dem Senat eine eigene Würdigung ermöglichten, ist die Sache insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

15

1. Rechtsgrundlage der angegriffenen Bescheide ist hinsichtlich der Rücknahme der Bewilligungsbescheide § 45 Abs. 1, 2 und 4 SGB X (die Rückforderung bestimmt sich dann nach § 50 SGB X). Der Leistungsträger kann hiernach einen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen, wenn der Begünstigte deswegen nicht auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertrauen durfte, weil dieser auf Angaben beruht, die er mindestens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X). Zwischen den Beteiligten steht nicht im Streit, dass hier Einkommen des Klägers oder seiner Eltern nicht auf den Bedarf anzurechnen ist; zu entscheiden ist allein, ob die Bewilligung wegen der Nichtberücksichtigung von Vermögen rechtswidrig war. Wegen der zeitabschnittsweisen Bewilligung von Ausbildungsförderung ist gesondert für jeden Bewilligungszeitraum das im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandene, anzurechnende Vermögen dem jeweils zu berücksichtigenden Bedarf gegenüberzustellen.

16

Dies ist hier jedenfalls für einen Teilbetrag der für den Bewilligungszeitraum September 2000 bis Juli 2001 gewährten Ausbildungsförderung der Fall, weil der Kläger Vermögen, das gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG auf seinen Bedarf anzurechnen gewesen wäre, grob fahrlässig nicht angegeben hat. Ob für diesen Bewilligungszeitraum weiteres Vermögen anzurechnen bzw. der Kläger in Bezug auf den als Vermögen anzurechnenden Wert des Kraftfahrzeuges grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat, bedarf weiterer Tatsachenfeststellungen (2.). Für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 gilt dies auch für die Anrechnung eines Wertpapierdepots (3.).

17

2. Die Bewilligungsbescheide betreffend den Bewilligungszeitraum September 2000 bis Juli 2001 durften in Höhe eines Teilbetrages von 2 563,07 € zurückgenommen werden, weil der Kläger insoweit anzurechnendes Vermögen grob fahrlässig nicht angegeben hat (2.1). Zu dem anzurechnenden Vermögen gehört auch der Wert des Kraftfahrzeuges (2.2); insoweit sind aber weitere Tatsachenfeststellungen bezüglich der groben Fahrlässigkeit erforderlich (2.3).

18

2.1 Der Kläger verfügte nach den nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen des Verwaltungsgerichtshofs im gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung für den ersten Bewilligungszeitraum jedenfalls über ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 8 421,27 €, das er grob fahrlässig nicht angegeben hat.

19

a) Als Vermögen zu berücksichtigen waren zunächst die Guthaben auf den Konten der Volksbank P., die am Tage der Antragstellung zusammen 1 829,65 € betragen haben.

20

b) In Höhe des erreichbaren Verwertungserlöses von 2 933,12 € ist weiterhin das Guthaben des Bausparvertrages im Zeitpunkt der Stellung des BAföG-Antrages als Vermögen anzurechnen. Dieses Guthaben hat hier nicht deswegen anrechnungsfrei zu bleiben, weil der Kläger hierüber wegen einer mit seinem Vater getroffenen Darlehensabrede nicht verfügen durfte oder er sich zumindest einer Forderung ausgesetzt sah, welche die Anrechnung ausschlösse.

21

Zwar ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs, der bei einem verdeckten Treuhandverhältnis nach § 667 BGB bestehende Herausgabeanspruch des Treugebers gegen den Treuhänder sei keine Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG, mit Bundesrecht nicht vereinbar. Denn nach der Rechtsprechung des Senats können Herausgabeansprüche des Treugebers gegen den Auszubildenden als Treuhänder jedenfalls nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG abzugsfähig sein, wenn es sich um bestehende Schulden im Sinne dieser Vorschrift und damit um zivilrechtlich wirksame und vom Auszubildenden nachgewiesene Verbindlichkeiten handelt (Urteile vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30.07 - BVerwGE 132, 10, - BVerwG 5 C 12.08 - a.a.O. und vom 30. Juni 2010 - BVerwG 5 C 2.10 - juris). Das Urteil beruht aber nicht auf dieser Verletzung von Bundesrecht, weil der Verwaltungsgerichtshof frei von Verfahrensfehlern zu der auch sonst nicht zu beanstandenden, selbständig tragenden Bewertung gelangt ist, dass nach dem Inhalt des geschlossenen Darlehensvertrages die Voraussetzungen für einen Schuldabzug nicht vorliegen. Die Anerkennung einer bestehenden Schuld als abzugsfähig setzt allerdings nicht voraus, dass mit ihrer Geltendmachung gerade im Bewilligungszeitraum ernsthaft zu rechnen ist (s. Urteil vom 4. September 2008 a.a.O.). Hierauf hat indes auch der Verwaltungsgerichtshof nicht abgestellt. Er hat der Sache nach nicht nur Zweifel am Bestand der Forderung geäußert, sondern letztlich verneint, dass eine Forderung mit Rechtsbindungswillen begründet worden sei, so dass es an einer zivilrechtlich wirksam begründeten, berücksichtigungsfähigen Schuld fehlt.

22

c) Der Verwaltungsgerichtshof hat in rechtsfehlerfreier Anwendung der Grundsätze, die der Senat (s. Urteil vom 13. Januar 1983 - BVerwG 5 C 103.80 - Buchholz 436.36 § 26 BAföG Nr. 1) zur förderungsrechtlichen Unbeachtlichkeit unentgeltlicher Vermögensübertragungen entwickelt hat, dem Kläger auch den Wert eines auf dessen Schwester übertragenen Aktiendepots zugerechnet, der zu dem hier nach § 28 Abs. 2 Halbs. 2 BAföG (a.F.) noch maßgeblichen Zeitpunkt des Endes des vor der Antragstellung abgelaufenen Jahres 3 658,50 € betragen hatte.

23

Der Verwaltungsgerichtshof hat - entgegen der Ansicht der Revision - insoweit auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt, indem er die Schwester des Klägers nicht als Zeugin vernommen hat. Weil nach seiner Bewertung bereits keine objektiven Anhaltspunkte für die behauptete Kaufpreiszahlung bestanden, musste sich ihm eine entsprechende weitere Sachverhaltsaufklärung nicht aufdrängen; der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zudem nicht auf die von ihm nunmehr als verfahrensfehlerhaft unterlassene weitere Sachverhaltsaufklärung durch Zeugeneinvernahme hingewirkt.

24

d) Der Kläger hat die vorbezeichneten Vermögenswerte im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X grob fahrlässig nicht angegeben. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind und das nicht beachtet worden ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (Beschluss vom 18. März 2009 - BVerwG 5 B 10.09 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 14; s.a. - zu § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG - Urteil vom 17. Februar 1993 - BVerwG 11 C 47.92 - BVerwGE 92, 81; s.a. BSG, Urteile vom 31. August 1976 - 7 RAr 112/74 - BSGE 42, 184, vom 12. Februar 1980 - 7 RAr 13/79 - SozR 4100 § 152 Nr. 10, vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 105/85 - BSGE 62, 32 und vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R - FEVS 52, 494). Nach dem Sachverhalt, wie er sich nach den - insoweit den Senat bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) - tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des Verwaltungsgerichtshofs ergibt, musste sich dem Kläger aufdrängen, dass er die vorbezeichneten Vermögenswerte auch anzugeben hatte. Selbst wenn der Kläger davon ausgegangen sein sollte, dass dieses Vermögen ihm nicht (mehr) zuzurechnen und von ihm nicht zur Bedarfsdeckung einzusetzen sei, musste er hier diese Vorgänge zumindest offenlegen, um der Beklagten eine eigenständige Prüfung und Bewertung der vorgetragenen Verwertungshindernisse zu ermöglichen.

25

e) Die weiteren Voraussetzungen einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides lagen ebenfalls vor. Die Beklagte hat bei der Rücknahmeentscheidung das ihr eingeräumte Ermessen nicht verkannt und die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X noch gewahrt. Diese Frist beginnt, sobald die Rücknahmebehörde die Rechtswidrigkeit des erlassenen Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind (Beschluss vom 28. Mai 2004 - BVerwG 5 B 52.04 - juris). Sie ist hier nicht schon im April 2003 durch den Hinweis auf Kapitaleinkünfte des Klägers in Lauf gesetzt worden, der erst Anlass zu weiteren Ermittlungen gegeben hat, sondern - wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat - durch die vom Kläger im August 2004 vorgelegten Unterlagen. Dem Verwaltungsgerichtshof ist auch darin zu folgen, dass die Beklagte die aus dem Datenabgleich erlangten Informationen verwerten und zum Anlass nehmen durfte, den Kläger zu ergänzenden Angaben zu seinem Kapitalvermögen aufzufordern. Insbesondere rechtfertigt die lediglich klarstellende (s. BTDrucks 15/3655 S. 2, 12) Einfügung des § 41 Abs. 4 BAföG (Gesetz vom 2. Dezember 2004, BGBl I S. 3127) nicht den Umkehrschluss, die Erkenntnisse aus einem bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Datenabgleich unterlägen einem Verwertungsverbot.

26

f) Das hiernach einzusetzende, von dem Kläger grob fahrlässig nicht angegebene anrechnungsfähige Vermögen übersteigt unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG), der für den Teilbewilligungszeitraum April bis Juli 2001 erhöht worden war, den ausbildungsförderungsrechtlichen Bedarf und war nach Maßgabe des § 30 BAföG auf den monatlichen Bedarf anzurechnen. Bereits hiernach ist dem Kläger in Höhe von 2 563,07 € rechtswidrig Ausbildungsförderung gewährt worden. Die Bewilligungsbescheide konnten insoweit aufgehoben und die zu Unrecht überzahlte Ausbildungsförderung zurückgefordert werden.

27

2.2 Die Gewährung von Ausbildungsförderung war darüber hinaus objektiv rechtswidrig, weil das im Eigentum des Klägers stehende, fast neuwertige Kraftfahrzeug der Marke Audi A3 als beweglicher Gegenstand mit Geldwert im Sinne des § 27 Abs. 1 BAföG (verwertbares) Vermögen ist und nicht nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG als Haushaltsgegenstand anzusehen ist, der nicht als Vermögen gilt.

28

a) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als nach § 26 BAföG einzusetzendes Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen. Ein Kraftfahrzeug bildet als bewegliche Sache in Höhe des durch seine Verwertung erzielbaren Erlöses einzusetzendes Vermögen. Anhaltspunkte für ein rechtliches Verwertungshindernis (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG) sind tatrichterlich nicht festgestellt.

29

b) Ein Kraftfahrzeug ist unabhängig von seiner Größe, seinem Wert oder seiner sonstigen Beschaffenheit kein Haushaltsgegenstand im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG.

30

aa) Bereits dem Wortlaut nach gehören Kraftfahrzeuge nicht zu den verwertungsfrei gestellten Haushaltsgegenständen. Kraftfahrzeuge werden nicht im oder für den Haushalt benötigt. Sie ermöglichen Mobilität, und zwar gerade außerhalb des räumlichen Zusammenhanges eines Haushaltes. Soweit ein Kraftfahrzeug beispielsweise dazu genutzt wird, den Einkauf zu erleichtern und so Vorratshaltung zu ermöglichen, ist auch hier die Mobilitätsfunktion lediglich Hilfsmittel, ohne diesen Gegenstand im engeren Sinne an den Haushalt zu koppeln.

31

Die im Familienrecht vertretene, auf die Aufteilung des Hausstandes zwischen Eheleuten bezogene weite Auslegung des Begriffs des Hausratsgegenstandes ist auf den ausbildungsförderungsrechtlichen Begriff des Haushaltsgegenstandes nicht übertragbar. Danach kann auch ein Kraftfahrzeug Haushaltsgegenstand sein, wenn es aufgrund gemeinsamer Zweckbestimmung der Ehegatten für das familiäre und eheliche Zusammenleben genutzt wird und nicht den persönlichen Zwecken eines Ehegatten dient (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - NJW 1991, 1547 <1552>). Selbst nach diesem den Wortlaut funktional erweiternden Begriffsverständnis ist ein Kraftfahrzeug auch bei Trennung oder Scheidung (§§ 1361a, 1568a BGB) nicht stets und unabhängig von seiner Einbindung in die gemeinschaftliche Haushaltsgestaltung und Lebensführung den besonderen Aufteilungsregeln für den Hausrat unterworfen. Das Kraftfahrzeug muss vielmehr kraft Widmung für den gemeinsamen Haushalt zum Zwecke der Haushalts- und privaten Lebensführung, insbesondere zum Einkauf, zur Betreuung der gemeinsamen Kinder oder zu Schul- und Wochenendfahrten gemeinschaftlich genutzt worden sein (vgl. - teils noch zur früheren Hausratsverordnung - BGH, Beschluss vom 2. März 1983 - IVb ARZ 1/83 - FamRZ 1983, 794; BayObLG, Beschluss vom 24. September 1981 - Allg Reg 78/81 - FamRZ 1982, 399; OLG Hamburg, Beschluss vom 12. Februar 1990 - 2 UF 79/89 G - FamRZ 1990, 1118; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30. Januar 1991 - 2 UF 87/90 - FamRZ 1991, 848; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22. Juli 1996 - 12 WF 106/96 - NdsRpfl 1996, 286; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. April 2000 - 2 WF 111/99 - FamRZ 2001, 760). Auch diese Rechtsprechung gesteht aber zu, dass ein Personenkraftwagen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Verkehrsauffassung grundsätzlich kein Hausratsgegenstand ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31. Januar 1992 - 3 UF 134/91 - FamRZ 1992, 1445). Die auf die einzelfallbezogene Widmung und Verwendung bezogene Zuordnung zum nach Sonderregelungen aufzuteilenden Hausrat, die sich vom allgemeinen Sprachgebrauch gelöst hat, ist zudem in dem auf Typisierung, Generalisierung und Pauschalierung angelegten Ausbildungsförderungsrecht nicht angezeigt; hier ist an einer gegenstandsbezogenen Betrachtung festzuhalten.

32

bb) Gegen die Einordnung eines Kraftfahrzeuges als Haushaltsgegenstand spricht auch der Sinn des § 27 Abs. 2 Nr. 4 BAföG. Diese Regelung soll vermeiden, dass Auszubildende zur Deckung des ausbildungsbedingten Bedarfs Vermögensgegenstände verwerten (müssen), die sie typischerweise für die alltägliche Lebens- und Wirtschaftsführung benötigen. Für die Ermittlung dieses Bedarfs ist auf einen "hypothetischen Durchschnittsauszubildenden" mit typischerweise geringem Einkommen und Vermögen abzustellen. Zur Deckung des Mobilitätsbedarfes dürfen Auszubildende im Regelfall auf andere Mittel und preiswertere Fortbewegungsmöglichkeiten, insbesondere die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, verwiesen werden. Die Zurechnung von Kraftfahrzeugen als Vermögenswert erlaubt einem Auszubildenden auch, Eigentümer eines Kraftfahrzeuges zu sein und dieses zu nutzen; es bleibt stets anrechnungsfrei, wenn dessen Geldwert den allgemeinen Vermögensfreibetrag nicht übersteigt. Ist ein Auszubildender, etwa aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der Lage von Wohnort und Ausbildungsstätte im Einzelfall auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, kann zudem zur Vermeidung einer Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben und so gewährleistet werden, dass ein zu Ausbildungszwecken benötigtes Kraftfahrzeug nicht eingesetzt werden muss.

33

cc) Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung ergeben sich keine Gesichtspunkte, die für eine Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu den Haushaltsgegenständen sprechen (a.A. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand Mai 2009, § 27 Rn. 15). Soweit nach der früheren Rechtslage auch auf das Vermögen der Eltern des Auszubildenden abgestellt worden war und hier im Ergebnis Konsens bestanden haben sollte, dass - außer etwa bei Luxuskraftfahrzeugen - Personenkraftwagen nicht zu berücksichtigen wären, ließe dies keine Rückschlüsse auf die Anrechnung des Vermögens Auszubildender oder die Auslegung des Begriffs des Haushaltsgegenstandes zu.

34

dd) Die Erwägung des Klägers, die Einordnung eines Kraftfahrzeuges als verwertbares Vermögen bewirke eine Schlechterstellung solcher Auszubildender, die selbst über ein Kraftfahrzeug verfügten, gegenüber solchen Auszubildenden, denen zur Deckung des Mobilitätsbedarfs durch Dritte (z.B. Eltern oder Ehegatte) ein Kraftfahrzeug zur Nutzung zur Verfügung gestellt werde, überzeugt schon mangels Vergleichbarkeit der Fälle nicht. Der Vorteil, der aus der Möglichkeit der Nutzung eines fremden Kraftfahrzeuges zur Deckung des Mobilitätsbedarfs gezogen wird, ist jedenfalls kein einsetzbares Vermögen und berührt allenfalls Fragen der Einkommensanrechnung, nicht der Vermögensverwertung. Weil zwischen dem Einsatz von Einkommen und Vermögen einerseits und der Bemessung der bedarfsorientierten Leistungen andererseits systematisch zu unterscheiden ist, greift auch die Überlegung nicht durch, gegen eine Einordnung als Haushaltsgegenstand spreche, dass die Ausbildungsförderungsleistungen so bemessen seien, dass damit typischerweise die für den Unterhalt eines Kraftfahrzeuges erforderlichen Aufwendungen nicht bestritten werden könnten. Unabhängig davon ist auch im Ausbildungsförderungssatz ein gewisser Mobilitätsbedarf berücksichtigt.

35

ee) Der Vergleich mit anderen sozialrechtlichen Regelungen, die bedarfsdeckende Leistungen unter Anrechnung von Einkommen oder Vermögen gewähren, bestätigt die Auslegung, dass ein Kraftfahrzeug kein Haushaltsgegenstand ist. Im Recht der Sozialhilfe (§ 88 Abs. 2 Nr. 4 BSHG/§ 90 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII) darf die Leistungsgewährung nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder der Verwertung eines angemessenen "Hausrates". Kraftfahrzeuge sind dem Hausrat - unabhängig vom Wert - nicht zugeordnet worden. Ein Vermögensverwertungsschutz für ein Kraftfahrzeug ist allenfalls unter dem Gesichtspunkt erwogen worden, dass es zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sei (OVG Brandenburg, Beschluss vom 28. Dezember 2004 - 2 E 196/04 - NJ 2005, 180) oder die Verwertung eine besondere Härte bedeutete (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 12 ME 342/03 - FEVS 55, 355).

36

Dass aus sozialrechtlicher Perspektive Kraftfahrzeuge keine Hausrats- bzw. Haushaltsgegenstände sind, bestätigt auch die zum Verwertungsschutz von Kraftfahrzeugen getroffene Sonderregelung des § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II. Auch im Recht der Arbeitslosenhilfe war für die Nichtberücksichtigung von Vermögen zwischen angemessenem Hausrat und einem angemessenen Kraftfahrzeug unterschieden worden (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AlhiV 2002). Dass angemessene Kraftfahrzeuge gesondert und ausdrücklich von einer Vermögensverwertung ausgenommen werden, spricht auch gegen einen allgemeinen, rechtsgebietsübergreifenden Grundsatz, dass ihre Verwertung ausgeschlossen sei.

37

ff) Keine andere Beurteilung rechtfertigt Nr. 27.2.5 BAföGVwV. Danach sollen zu den beweglichen Sachen, die zur Einrichtung der Wohnung, Führung des Haushalts und für das Zusammenleben der Familie bestimmt sind (Haushaltsgegenstände), "regelmäßig" auch "Personenkraftfahrzeuge" rechnen. Das gilt auch für die hieran anknüpfende Rechtsprechung, die im Interesse eines einfachen Verwaltungsvollzuges eine Verwertung nur solcher Kraftfahrzeuge verlangt, die als Luxus- oder Wertanlagegegenstände (Oldtimer) einzustufen sind, den üblichen Wert wesentlich übersteigen, einen erheblichen Wert haben oder derer es zur angemessenen Lebens- und Wirtschaftsführung eines Auszubildenden nicht bedarf (VGH Mannheim, Urteil vom 21. Februar 1994 - 7 S 197.93 - juris Rn. 53; VGH München, Beschluss vom 17. November 2006 - 12 ZB 06.523 - juris Rn. 2; VG Ansbach, Urteil vom 5. Dezember 2005 - An 2 K 05.01183 - juris Rn. 29; VG Augsburg, Urteil vom 18. September 2007 - Au 3 K 07.600 - juris Rn. 19; VG Minden, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 9 K 6934/03 - juris Rn. 28; VG München, Urteil vom 1. März 2006 - 15 K 04.6489 - juris Rn. 30 ; s.a. Humborg, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. 2009, § 27 Rn. 15).

38

Als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet Nr. 27.2.5 BAföGVwV nicht die Gerichte. Sie darf wegen der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist. Dem steht nicht entgegen, dass die Behörden in ihrer bisherigen Praxis ggf. auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift allein oder in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensschutzgrundsatz (vgl. Urteile vom 22. Juni 1989 - BVerwG 5 C 42.88 - BVerwGE 82, 163 und vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 33.88 - Buchholz 436.36 § 45a BAföG Nr. 1) nur die Verwertung solcher Kraftfahrzeuge verlangt haben, bei denen nicht die Funktion als Fortbewegungsmittel im Vordergrund stand oder die einen für Auszubildende überdurchschnittlichen Wert verkörperten, ansonsten aber Kraftfahrzeuge als Haushaltsgegenstände und damit nicht als Vermögensgegenstand gewertet oder sonst (z.B. nach § 29 Abs. 3 BAföG) anrechnungsfrei gelassen haben.

39

2.3 Es bedarf weiterer tatsächlicher Feststellungen, ob sich der Kläger hinsichtlich des nicht angegebenen Kraftfahrzeuges auf Vertrauensschutz berufen kann.

40

a) Der Kläger hat die Bewilligung von Ausbildungsförderung, soweit sie auch wegen der Nichtanrechnung des Wertes des Kraftfahrzeuges rechtswidrig ist, entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichtshofs nicht bereits deswegen durch unvollständige Angaben erwirkt (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X), weil er grob fahrlässig Angaben zu seinem übrigen Vermögen sowie zu seinen Schulden und Lasten und insbesondere auch zu dem Bausparguthaben (s.o. 2.1 lit. b)) unterlassen hat, bei dessen Benennung die Beklagte dann auch auf den Darlehensvertrag und damit auf das Kraftfahrzeug gestoßen wäre. Die in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angabe muss für die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes kausal geworden sein (s. BSG, Urteile vom 1. August 1978 - 7 RAr 37/77 - BSGE 47, 28 und vom 24. Oktober 1984 - 6 RKa 10/83 - SozSich 1985, 158 ). Dies erfordert bei der Nichtangabe von Vermögen regelmäßig auch, dass sich die verletzte Mitteilungs- oder Offenbarungspflicht gerade unmittelbar auf den nicht angerechneten Vermögensgegenstand bezieht. Auch die vom Verwaltungsgericht herangezogene Theorie des wesentlichen Zusammenhangs (s.a. SG Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2005 - S 77 AL 3448/04 - juris) rechtfertigt nicht, für die Zurechnung hypothetische Kausalverläufe zu konstruieren, bei denen grob fahrlässig unterlassene Angaben zu einem bestimmten Vermögensgegenstand mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weiteren Ermittlungen und Erkenntnissen zu anderen Vermögensgegenständen geführt hätten, zu denen Angaben ohne ein Vertrauensschutz beseitigendes Verschulden unterlassen worden sind. Die - vom Verwaltungsgerichtshof ohnehin als unwirksam behandelte - Abtretung des anzugebenden Bausparguthabens wäre ein für den Kläger günstiger Umstand gewesen, den er - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht hätte angeben müssen.

41

b) Die vom Verwaltungsgerichtshof offen gelassene Frage, ob der Kläger auch seinen Personenkraftwagen grob fahrlässig nicht angegeben hat, ist nicht schon mit Blick auf die Regelung in der Verwaltungsvorschrift, dass Personenkraftwagen "regelmäßig" als Haushaltsgegenstand zu werten seien, oder deswegen zu verneinen, weil in Rechtsprechung und Schrifttum divergierende Rechtsansichten zum Einsatz von Kraftfahrzeugen als Vermögen vertreten worden sind.

42

Es ist schon nicht festgestellt, ob dem Kläger die Regelung der Verwaltungsvorschrift und eine entsprechende Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Antragstellung bekannt gewesen ist. Auch bei Kenntnis dieser Regelung hätte sich dem Kläger schon wegen des Zeitwertes des Kraftfahrzeuges aufdrängen müssen, dass kein "Regelfall" vorliegt, sondern das Fahrzeug zu verwerten ist. Überdies handelt es sich um ein relativ teures Fahrzeug, das - allzumal bei Berufsfachschülern - aus dem Rahmen des "Üblichen" fallen dürfte und in dem Sinne ein "Luxusfahrzeug" ist, als es offenkundig über das hinausgeht, was zur Deckung der Mobilitätsbedürfnisse von Auszubildenden erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat indes - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine umfassenden Feststellungen zur Frage getroffen, ob Umstände vorlagen, die nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Klägers sowie den besonderen Umständen des Falles (zum sog. subjektiven Fahrlässigkeitsbegriff s. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001 a.a.O.) eine andere Beurteilung rechtfertigen. Für die nachzuholende Bewertung des Maßes der Fahrlässigkeit wird insbesondere zu berücksichtigen sein, ob ihm die "Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung" überlassen wurden bzw. welche Auskunft dem Kläger durch die Beklagte zur Verwertbarkeit des Fahrzeuges erteilt worden ist, und welchen Wortlaut diese Erläuterungen im Zeitpunkt der Antragstellung hatten und ob es ausnahmsweise wegen gewichtiger regionaler Besonderheiten zu einer nachhaltigen Verschiebung des Maßstabes gekommen ist, welche Fahrzeugklasse für Auszubildende in einem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildungsgang den Rahmen des Üblichen wahrt.

43

3. Für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 kann auf der Grundlage der vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob die Rücknahme der Bewilligungsbescheide rechtmäßig ist, weil von dem Kläger nicht angegebenes Vermögen anzurechnen war.

44

3.1 Die Rücknahme der Bewilligung ist nicht schon mit Blick auf das Guthaben auf den Girokonten bei der Volksbank sowie auf dem Bausparkonto gerechtfertigt. Dieses Vermögen übersteigt nicht den für diesen Bewilligungszeitraum maßgeblichen Freibetrag vom Vermögen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG).

45

3.2 Hinsichtlich der Anrechnung des Wertpapierdepots (im Wert von 10 239,50 € zum Stichtag 31. Dezember 2000), das bereits am 13. Februar 2001 unentgeltlich auf ein Depot der Eltern übertragen worden war, kann nicht festgestellt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof seine Bewertung, der Kläger könne sich für die Unentgeltlichkeit der Übertragung nicht auf ein Treuhandverhältnis berufen, im Einklang mit der nach Erlass des Berufungsurteils verkündeten Entscheidung des Senats vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 12.08 - a.a.O. zu den Anforderungen an ein (verdecktes) Treuhandverhältnis getroffen hat.

46

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar - zu Recht - nicht grundsätzlich ausgeschlossen, sich im Rahmen der Ausbildungsförderung auf ein Treuhandverhältnis berufen zu können, und ist im sachlichen Einklang mit dieser Rechtsprechung davon ausgegangen, dass von dem insoweit darlegungspflichtigen Auszubildenden auch nachgewiesen werden muss, dass eine entsprechende Treuhandabrede zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, und an diesen Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Ein schriftlicher Treuhandvertrag ist hierfür - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zu Recht ausführt - nicht erforderlich. Objektive Anhaltspunkte für das der Sache nach behauptete Treuhandverhältnis, an denen die weitere Sachaufklärung hätte ansetzen müssen, sind aber auch sonst nicht zwingend schriftliche Belege und Unterlagen, deren Vorlage der Verwaltungsgerichtshof vermisst hat. Sie können auch aus den äußeren Umständen folgen. Von seinem zu engen Blickwinkel hat der Verwaltungsgerichtshof nicht hinreichend berücksichtigt, dass dieses Wertpapierdepot erst nach der Antragstellung für den vorangehenden Bewilligungszeitraum begründet worden ist und sich jedenfalls dann, wenn hier nicht weiteres anzurechnendes Vermögen des Klägers verschwiegen worden ist, die Klärung der Frage aufdrängte, aus welchen eigenen Mitteln der Kläger in der Lage gewesen wäre, Aktien in dieser Größenordnung zu erwerben.

47

Auch unabhängig vom Bestehen eines zivilrechtlich wirksamen Treuhandverhältnisses hängt es von den Umständen einer etwaigen Übertragung der für den Aktienkauf erforderlichen Mittel (oder der Aktien selbst) durch Dritte auf den Kläger ab, ob die Grundsätze zur förderungsrechtlichen Unbeachtlichkeit unentgeltlicher Vermögensübertragungen (s. Urteil vom 13. Januar 1983, a.a.O.) auf die besondere Konstellation übertragbar sind, dass einem Auszubildenden ein Vermögenswert erst nach Beginn der Ausbildung zugeflossen und dann mehr als sechs Monate vor der neuerlichen Antragstellung wieder abgeflossen ist. Allein die Unentgeltlichkeit der Übertragung genügt dann nicht, diese ohne Weiteres als Rechtsmissbrauch zu werten.

48

3.3 Aus den zuvor (zu 1.2, 1.3) genannten Gründen kann auch wiederum nicht abschließend beurteilt werden, ob sich die Rücknahme für den Bewilligungszeitraum September 2001 bis Juli 2002 wegen der Nichtberücksichtigung des Wertes des Kraftfahrzeuges des Klägers als rechtmäßig erweist.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden.

(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.

(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen.

(3) Die Ausbildung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig geendet hat. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend. Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts dem Auszubildenden erstmals bekanntgegeben ist, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.

(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Absatz 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für ein nach Vollendung des 30. Lebensjahrs begonnenes Studium.

2

Der … Oktober 1979 in der damaligen Sowjetunion geborene Kläger besuchte bis Juni 1997 in Kasachstan die zwölfjährige Mittelschule und war anschließend bis Mai 2002 auf einer Sowchose in Kasachstan landwirtschaftlich tätig. Ihm wurde … 2002 in Kasachstan ein „Attestat über die Mittlere Bildung“ ausgestellt (Förderungsakte, Bl. A 12). Der Kläger kam als Spätaussiedler im selben Jahr nach Deutschland (Förderungsakte, Bl. A 52 R) und erwarb im weiteren Verlauf die deutsche Staatsangehörigkeit. In … besuchte er von August 2002 bis Juni 2003 einen Deutschkurs, anschließend bis Juli 2004 einen Berufsvorbereitungskurs. Der Kläger absolvierte von September 2004 bis Juni 2007 in … eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik (Förderungsakte, Bl. A 11, A 31).

3

Im Oktober 2005 reiste die ebenfalls in der Sowjetunion geborene Ehefrau zum Kläger nach (Förderungsakte, Bl. A 52 R). Der gemeinsame Sohn wurde … Juni 2007 geboren und wird seitdem von beiden Eheleuten gemeinsam erzogen (Förderungsakte, Bl. A 6, A 10, A 14).

4

Der Kläger übte vom 21. Juni 2007 bis Juni 2009 eine befristete Beschäftigung im technischen Bereich/Lager aus und erzielte ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.900,-- Euro (Förderungsakte, Bl. A 11, A 30). Nach Ablauf der Beschäftigung war der Kläger zunächst arbeitslos, bevor er in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 bei einem Zeitarbeitsunternehmen mit jeweils etwa 37 Wochenstunden beschäftigt war und ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 860,-- Euro erzielte (Förderungsakte, Bl. A 38 f.).

5

Von Januar 2010 bis Dezember 2011 erwarb der Kläger in einem zweijährigen Sonderlehrgang am Studienkolleg Hamburg für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und jüdische Immigrantinnen und Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion die allgemeine Hochschulreife (Förderungsakte, Bl. A 12). Währenddessen war der Kläger zunächst als Taxifahrer geringfügig beschäftigt, arbeitete dann von Mai 2010 bis September 2011 als Werkstudent etwa 80 Stunden im Monat und ab Oktober 2011 höchstens 40 Stunden im Monat. Auch im Januar und Februar 2012 war er nicht mit mehr als jeweils 30 Wochenstunden erwerbstätig (Klagebegründung v. 13.7.2012, S. 2 mit Anlagen, Förderungsakte, Bl. A 4, A 11). Seine Ehefrau nahm am 1. Oktober 2011 das Studium der Psychologie auf.

6

Der Kläger nahm zum Sommersemester 2012 am 1. März 2012 an der Hochschule … das Studium … auf. Für dieses Studium hatte er zuvor mit Eingang bei der Beklagten am 17./31. Januar 2012 (Förderungsakte, Bl. A 1, A 2) Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis Februar 2013 sowie eine Vorabentscheidung dem Grunde nach für eine nach Überschreiten der Altersgrenze aufgenommene Ausbildung beantragt. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 13. März 2012 (Förderungsakte, Bl. A 33) die Leistung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach ab und führte aus, die Hochschulzugangsberechtigung sei nicht an einer in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG benannten Ausbildungsstätte erworben worden. Die zwischen 2007 und 2009 in Vollzeit ausgeübte Erwerbstätigkeit spreche gegen das Vorliegen echter Hinderungsgründe. Der Kläger habe nicht darlegen können, dass ihm eine Aufnahme der jetzigen Ausbildung während dieser Zeit nicht möglich gewesen sei.

7

Der Kläger widersprach dem mit am 27. März 2012 (Förderungsakte, Bl. A 34) eingegangenem Schreiben und führte aus: Er habe gearbeitet, da seine Ehefrau über kein Einkommen verfüge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehe ein Hinderungsgrund, wenn ein Partner allein für den finanziellen Familienunterhalt sorge und damit ansonsten bestehender Abhängigkeit von Sozialleistungen entgegenwirke.

8

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2012 (Förderungsakte, Bl. A 42), abgesandt am 14. Mai 2012, den Widerspruch zurück und führte aus: Die Zugangsvoraussetzungen für das Studium seien nicht an einer in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG benannten oder an einer vergleichbaren Ausbildungsstätte erworben worden. Das Studienkolleg Hamburg weise nicht die typischen Kennzeichen einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs auf. Hinderungsgründe nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG hätten für die gesamte Zeit zwischen Abschluss der allgemeinbildenden Schule und dem Erreichen der Altersgrenze bestanden haben müssen. Die relativ kurze Erwerbstätigkeit bei einem Zeitarbeitsunternehmen stehe der Erfüllung des Tatbestandes entgegen. Der Gesetzgeber habe die jetzige Gesetzesfassung in Kenntnis der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gewählt. Die Differenzierung hinsichtlich der erlaubten Wochenarbeitszeit scheine als pauschalierende Regelung sachgerecht.

9

Zur Begründung der am 14. Juni 2012 erhobenen Klage trägt der Kläger vor: Er habe die Hochschulzugangsberechtigung erst durch den Besuch des Sonderlehrgangs erworben und zum nächstmöglichen Zeitpunkt sein Studium begonnen. Die Bewerbungsfrist für das Herbstsemester 2009 des Sonderlehrgangs sei bereits abgelaufen gewesen, als die befristete Beschäftigung im Juni 2009 geendet habe. In § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG stellten die Halbsätze 2 und 3 BAföG lediglich einen im Gesetzestext ausdrücklich genannten Beispielsfall für den Halbsatz 1 dar. Durch den Halbsatz 3 solle eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt werden, die Formulierung gebe dies aber nicht vollständig wieder. Die Vollzeiterwerbstätigkeit sei nur aufgenommen worden, um weniger auf Sozialleistungen angewiesen zu sein.

10

In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das erkennende Gericht einen am 31. Juli 2012 gestellten Antrag auf vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung mit Beschluss vom 7. August 2012, 2 E 1954/12, juris, ab. Mit der dagegen eingelegten Beschwerde brachte der Kläger vor, von der Möglichkeit eines Sonderlehrgangs am Studienkolleg Hamburg habe er bei seiner Aussiedlung nach Deutschland noch nichts gewusst. Er habe sich während des Sprachkurses im Jahr 2003 bei der Beratungsstelle der Diakonie in … dahingehend beraten lassen, dass er eine betriebliche Ausbildung machen müsse. Die Grenze der Erwerbstätigkeit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG sei nicht auf einzelne Monate, sondern auf die Gesamtzeit zu beziehen. Die Vollzeiterwerbstätigkeit sei zur Vermeidung oder Verringerung von Sozialleistungen ausgeübt worden. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht änderte mit Beschluss vom 3. Dezember 2012, 4 Bs 200/12, juris, den Beschluss vom 7. August 2012 und verpflichtete die Beklagte zur vorläufigen Gewährung von Ausbildungsförderung. Hierzu führte es aus: Zwar sei § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG nicht erfüllt, da der Kläger in der Zeit von Oktober bis Dezember 2009 mehr als 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt gearbeitet habe und auf jeden einzelnen Monat abzustellen sei. Doch sei § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 3 BAföG analog erfüllt. In der Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit zur Vermeidung von Grundsicherung liege ein persönlicher Hinderungsgrund, die Altersgrenze einzuhalten, wegen Art. 3 Abs. 1 GG sei eine Ungleichbehandlung von Alleinerziehenden und Nichtalleinerziehenden zu vermeiden.

11

Der Kläger beantragt,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 13. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2012 zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung für das Studium … an der Hochschule … für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis Februar 2013 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung verweist die Beklagte auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

16

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Förderungsakte der Beklagten sowie die Akten in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, 2 E 1954/12 = 4 Bs 200/12 und 2 E 790/13. Darauf sowie auf die Gerichtsakte im Hauptsacheverfahren wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

17

Die zulässige Klage hat in der Sache nach § 113 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg. Der Bescheid vom 13. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Mai 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihm für das Studium … an der Hochschule … für den Bewilligungszeitraum von März 2012 bis Februar 2013 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, berichtigt BGBl. I 2012, S. 197, für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum zuletzt geändert durch Gesetz v. 20.12.2011, BGBl. I S. 2854 – BAföG) bewilligt. Dem Kläger kann deshalb keine Ausbildungsförderung gewährt werden, weil er die persönlichen Förderungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Nach dem Grundsatz des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei Studiengängen nach § 7 Abs. 1a BAföG das 35. Lebensjahr vollendet hat. Die für den Bachelorstudiengang einschlägige Altersgrenze von 30 Jahren hatte der … Oktober 1979 geborene Kläger überschritten, als er zum Sommersemester 2012 am 1. März 2012 das Studium aufnahm und damit gemäß § 15b Abs. 1 BAföG den Ausbildungsabschnitt begann. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG die Altersgrenze nicht gilt, liegen nicht vor. Die Altersgrenze ist nicht nach den allein in Betracht kommenden Ausnahmebestimmungen in Nummer 1 Variante 1 (1.), Nummer 4 (2.), Nummer 3 Halbsatz 1 (3.), Nummer 3 Halbsatz 2 (4.) oder Nummer 3 Halbsatz 3 (5.) der Vorschrift unbeachtlich.

18

1. Der Kläger ist nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Var. 1 BAföG von der Altersgrenze freigestellt. Die Altersgrenze gilt dann nicht, wenn die Zugangsvoraussetzungen zu der in Rede stehenden Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium oder Kolleg erworben worden sind. Diese Vorschrift wird über den Wortlaut hinaus dann angewandt, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen an einer anderen, in der Aufzählung nicht benannten Ausbildungsstätte erworben hat, welche die typischen Merkmale des Zweiten Bildungswegs aufweist. An den typischen Merkmalen des Zweiten Bildungswegs fehlt es jedoch insbesondere dann, wenn der Zugang zu der Ausbildungsstätte auch ohne vorhergehende berufliche Ausbildung oder Praxis eröffnet war oder wenn sie über einen allgemeinbildenden Abschluss hinaus zusätzliche Qualifikationen oder gar einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt hat (Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 10 Rn. 6). Der Kläger hat die ein Studium eröffnende Hochschulzugangsberechtigung im Sonderlehrgang für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und jüdische Immigrantinnen und Immigranten aus der ehemaligen Sowjetunion am Studienkolleg Hamburg erworben. Dies ist keine Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, denn der Besuch des Sonderlehrgangs setzt nach § 42 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Studienkollegs Hamburg (v. 20.7.2005, HmbGVBl. S. 319) keine vorangegangene Berufsausbildung oder -praxis voraus, wie es eine Ausbildung im Zweiten Bildungsweg kennzeichnet.

19

2. Ein Überschreiten der Altersgrenze ist nicht gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift gilt die Altersgrenze dann nicht, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Zwar hat der Kläger noch keine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Ausbildung berufsqualifizierend abgeschlossen. Auch mag der Kläger bedürftig geworden sein, als im Juni 2009 die monatlich mit etwa 1.900,-- Euro netto entgoltene Beschäftigung im technischen Bereich/Lager nicht verlängert und er arbeitslos wurde. Es fehlt jedoch an der vorausgesetzten einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse. Eine einschneidende Veränderung kann nicht bereits in dem Bedürftigwerden gesehen werden. Denn nach dem Gesetz hebt nicht jedes Bedürftigwerden die Altersgrenze auf, sondern nur ein Bedürftigwerden infolge einer einschneidenden Veränderung der persönlichen Verhältnisse. Als einschneidend wird eine Veränderung von besonderem Gewicht in Bezug auf die weitere Lebensführung bezeichnet (BVerwG, Urt. v. 12.12.2002, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 24, juris Rn. 13). Das Auftreten beruflicher oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten im Allgemeinen genügt demgegenüber nicht (OVG Bremen, Beschl. v. 15.3.1985, FamRZ 1985, 976, Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. 2005, § 10 Rn. 18). Eine Änderung von besonderem Gewicht liegt beispielsweise vor, wenn der Arbeitsplatz krankheitsbedingt verloren geht und es infolge gesundheitlicher Einschränkungen unmöglich ist, in dem erlernten und in dem zuletzt ausgeübten Beruf zu arbeiten (BVerwG, Urt. v. 12.12.2002, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 24, juris Rn. 13). Dass ein Arbeitsplatz verloren geht, ist jedoch als solches keine Besonderheit, unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitsplatz in gehobener Position handelt (a.A. OVG Münster, Urt. v. 25.6.1987, FamRZ 1988, 216), sondern verwirklicht in der Marktwirtschaft ein allgemeines Risiko. Dass der Kläger mit Ablauf des befristeten Beschäftigungsverhältnisses im Juni 2009 den Arbeitsplatz verloren hat, ist kein besonderer Fall, sondern ein typischer Fall, in dem eine Bedürftigkeit eintritt.

20

3. Die Altersgrenze ist nicht nach Halbsatz 1 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG unbeachtlich. Nach dieser Bestimmung gilt die Altersgrenze dann nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen, d.h. die Altersgrenze einzuhalten. Darin gelangt das jugendpolitische Interesse des Gesetzgebers an einer möglichst frühzeitigen Aufnahme der Ausbildung zum Ausdruck (vgl. BT-Drs. 8/2467 S. 15 und 11/610 S. 5). Ein Förderungsbewerber war dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, FamRZ 1998, 1398, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2014, 4 So 135/13). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass im Allgemeinen jeder bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen. Nur dann, wenn diese Möglichkeit ausnahmsweise nicht bestanden hat, kann auch bei verspätetem Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung noch gerechtfertigt sein (BVerwG, Urt. v. 10.2.1983, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 7, juris Rn. 17). Danach ist darauf abzustellen, ob es dem Auszubildenden möglich und zumutbar war, vor dem Erreichen der Altersgrenze mit der Ausbildung zu beginnen. Für diese Feststellung ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, FamRZ 1998, 1398, juris Rn. 12). Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn er war nicht aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert, das Studium, für das er Förderung begehrt, aufzunehmen, bevor er im Oktober 2009 die Altersgrenze erreichte.

21

Es kann dahinstehen, ob der Kläger in dem Zeitraum zwischen September 2006 und dem Verlust des Arbeitsplatzes im Juni 2009 an der Aufnahme des Studiums und des zum Hochschulzugang führenden Sonderlehrgangs gehindert war. Der Kläger könnte durch die Unterhaltspflichten gegenüber seinem … Juni 2007 geborenen Sohn und zuvor gegenüber seiner schwangeren Ehefrau gezwungen gewesen sein, die am 21. Juni 2007 aufgenommene befristete Beschäftigung im technischen Bereich/Lager als Fachkraft für Lagerlogistik nicht frühzeitig aufzugeben. Zu den persönlichen Gründen, welche die Aufnahme einer Ausbildung vor Erreichen der Altersgrenze i.S.d. Halbsatzes 1 in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG hindern können, gehören insbesondere die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 26.11.1999, 1 BvR 653/99, FamRZ 2000, 476, juris Rn. 11). Dient die Entscheidung zugunsten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze dazu, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen, so kann einer alleinerziehenden Person nicht entgegengehalten werden, sie hätte eine Ausbildung beginnen können (BVerfG, a.a.O., Rn. 12). Gleiches gilt für miteinander verheiratete Eltern (insoweit auch Roggentin, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: September 2013, § 10 Rn. 17) und allgemein für Nichtalleinerziehende (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 25): Alle Eltern unterliegen der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern, so dass sie vor Erreichen der Altersgrenze durch die Unterhaltspflicht gehindert sein können, eine Ausbildung aufzunehmen.

22

Ebenfalls kann dahinstehen, ob der Kläger in dem Zeitraum bis zu seiner Aussiedlung nach Deutschland und dem Abschluss des nachfolgenden Deutschkurses im Juni 2003 an der Aufnahme der Ausbildung, deren Förderung er begehrt, gehindert war. Zum einen muss sich ein junger Mensch nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen zunächst Klarheit darüber verschaffen, welche Ausbildung seiner Neigung entspricht. Das vom Kläger vorgelegte „Attestat über die Mittlere Bildung“ wurde zwar erst am 13. August 2002 in Kasachstan ausgestellt (Förderungsakte, Bl. A 12). Der Kläger hat jedoch nach eigenem Vortrag die Mittelschule in Kasachstan nach zwölf Schuljahren bereits im Juni 1997 abgeschlossen und war danach fünf Jahre bis Mai 2002 in seinem Herkunftsland in der Landwirtschaft tätig (Förderungsakte, Bl. A 11). Eine etwaig allgemein zuzuerkennende „Orientierungsphase“ ist damit jedenfalls ausgeschöpft. Zum anderen hat der Kläger aber im Jahr 2002 die Möglichkeit genutzt, nach Deutschland auszusiedeln und hat danach bis Juni 2003 in … einen Deutschkurs besucht. Dies könnte dazu führen, dass die bis dahin verstrichene Zeit ihm nicht entgegengehalten werden kann.

23

Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, dass er zwei Jahre lang den Sonderlehrgang am Studienkolleg Hamburg durchlief, um die Hochschulreife zu erwerben. Denn der Erwerb der Hochschulreife war für die Aufnahme des Studiums erforderlich.

24

Der Kläger hat jedoch die Obliegenheit, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990, BVerwGE 85, 194, juris Rn. 13) dadurch verletzt, dass er nicht früher begonnen hat, das Studienkolleg oder eine andere Ausbildungsstätte mit dem Ziel zu besuchen, die erforderliche Hochschulreife zu erwerben. Der Kläger hat von August 2003 bis Juli 2004 zunächst einen Berufsvorbereitungskurs besucht und sodann ab September 2004 eine Berufsausbildung zur Fachkraft für Lagerlogistik durchlaufen. Stattdessen hätte er spätestens ab Mitte 2003 die Hochschulzugangsberechtigung anstreben müssen, um noch vor Vollendung des 30. Lebensjahrs das Studium aufzunehmen, ohne dazu durch die Gründung einer Familie gehindert zu werden.

25

Der Kläger war auch nicht aus subjektiven Gründen gehindert, die objektiv gegebene Chance zu einem Ausbildungsbeginn vor Erreichen der Altersgrenze wahrzunehmen. Er kann nicht deshalb als gehindert angesehen werden, weil er von der Möglichkeit eines Sonderlehrgangs nichts gewusst habe und einem Rat der diakonischen Beratungsstelle gefolgt sei, dass er eine betriebliche Ausbildung machen müsse. Der Fall des Klägers ist nicht vergleichbar mit dem höchstrichterlich entschiedenen Fall (BVerwG, Urt. v. 10.2.1983, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 7, juris Rn. 17), in dem der Förderungsbewerber von dem zuständigen Abendgymnasium die unrichtige Auskunft erhalten hatte, das Durchlaufen einer Lehre sei für den Besuch dieses Abendgymnasiums eine unabdingbare Voraussetzung. Denn der Kläger hat nicht bei der betroffenen Ausbildungsstätte eine konkrete Auskunft zu einer bestimmten richtig oder falsch zu beantwortende Frage gesucht, sondern bei einer kirchlichen Beratungsstelle Rat zu einem für zweckmäßig gehaltenen Vorgehen.

26

Die Zeit vor Erreichen der Zugangsvoraussetzungen am Studienkolleg kann nicht im Ganzen außer Betracht bleiben. Zu beachten ist, dass unter den Tatbeständen des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG im Ansatz der nach Nummer 3 Halbsatz 1 der allgemeinste ist. In Auslegung von Nummer 3 Halbsatz 1 müssen deshalb die Wertungen der besonderen Tatbestände beachtet werden. So rechtfertigt ein Erreichen der Zugangsvoraussetzungen auf den in Nummer 1 Variante 1 bis 3, Nummer 1a, Nummer 1b benannten Wegen ein Überschreiten der Altersgrenze. Mit dem Erreichen der Zugangsvoraussetzungen auf diesem Wege findet eine Zäsur statt, aufgrund derer die vorausgegangene Zeit unberücksichtigt bleiben muss. Im Umkehrschluss rechtfertigt ein Erreichen der Zugangsvoraussetzungen auf in diesen besonderen Tatbeständen nicht benannten Wegen kein Überschreiten der Altersgrenze. Diese Wertung ist bei der Auslegung des allgemeinen Tatbestandes in Nummer 3 Halbsatz 1 zu beachten. Wenn, wie vorliegend durch den Kläger, noch abgewartet wird, bis auf einem durch Nummer 1 Variante 1 bis 3, Nummer 1a oder Nummer 1b nicht benanntem Weg die Zugangsvoraussetzungen erworben werden, liegt darin kein persönlicher oder familiärer Hinderungsgrund. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind etwaige aus der spezifischen Situation der Absolventen des Zweiten Bildungswegs resultierende Benachteiligungen bereits durch Einführung der Privilegierungstatbestände ausgeglichen worden, so dass die Besonderheiten des Zweiten Bildungswegs keine andere Auslegung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG rechtfertigen (BVerwG, Beschl. v. 24.5.1988, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 14). Hat der Förderungsbewerber in jungen Jahren noch keine Zugangsberechtigung zur Hochschule erworben, ist also zu prüfen, ob er in dem Zeitraum, der zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in einer regulären Schulzeit und der Altersgrenze liegt, keine Chance hatte, sich um diese Qualifizierung zu bemühen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Der Kläger hatte eine solche Chance, ohne sie jedoch wahrzunehmen.

27

4. Die Altersgrenze ist nicht gemäß Halbsatz 2 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG unbeachtlich. Nach Halbsatz 1 der Vorschrift gilt die Altersgrenze dann nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt „rechtzeitig“ zu beginnen, d.h. noch vor Erreichen der Altersgrenze. In dem sich anschließenden Halbsatz 2 ist bestimmt, dass „dies insbesondere der Fall“ ist, wenn Auszubildende bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind. Die dort benannten Voraussetzungen liegen nicht vor (a)). Die Voraussetzungen sind abschließend in dem Sinne, dass die Bestimmung des Halbsatzes 2 auf in ihrem Tatbestand nicht benannte Fälle keine Anwendung findet (b)).

28

a) Der in Halbsatz 2 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG benannte Fall ist nicht gegeben. Zwar hat der Kläger bei Erreichen der Altersgrenze bis zur Aufnahme der Ausbildung gemeinsam mit seiner Ehefrau den am … Juni 2007 geborenen Sohn und damit ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erzogen. Doch war er nicht während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig, sondern von Oktober bis Dezember 2012 im Monatsdurchschnitt 37,5 Stunden. Hinsichtlich der Grenze für die Erwerbstätigkeit ist nicht auf den gesamten Zeitraum nach Erreichen der Altersgrenze, sondern auf jeden einzelnen Monat abzustellen. Das erkennende Gericht macht sich die nachfolgenden Ausführungen aus der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschwerdeentscheidung (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 14 ff.) zu Eigen:

29

„Für diese Auslegung spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, der die 30 'erlaubten' Wochenstunden auf den Monatsdurchschnitt bezieht, und es somit zulässt, dass der Auszubildende wochenweise in einem Monat mehr als dreißig Stunden erwerbstätig ist, wenn in dem jeweiligen Monat im Schnitt nicht mehr als 30 Wochenstunden gearbeitet werden. Hätte der Gesetzgeber für das Vorliegen einer Ausnahme eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit für den gesamten Zeitraum regeln wollen, hätte die Formulierung 'durchschnittlich 30 Wochenstunden' ausgereicht. Der Bezug auf den Monatsdurchschnitt macht hinreichend deutlich, dass in jedem einzelnen Monat des Gesamtzeitraums der Wochendurchschnitt von 30 Stunden Erwerbstätigkeit nicht überschritten werden soll.

30

Hierfür sprechen weiter die Begründungen aus den Gesetzesmaterialien, in denen auf die Regelung im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Bezug genommen wird. So heißt es im Entwurf eines Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG, BT-Drs. 17/1551, S. 25): ‚…Bislang musste ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kindererziehung und der Nichtaufnahme bestehen, künftig können auch Auszubildende mit Erziehungspflichten die volle Grenze bis zum Erreichen der Altersgrenze ausschöpfen, wenn sie vor dem Erreichen der Altersgrenze ein eigenes Kind erziehen und in dieser Zeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich – entsprechend der auch für die Elterngeldberechtigung geltenden Grenze – erwerbstätig sind. …‘ Auch in der Begründung des Gesetzentwurfs zur schließlich verabschiedeten Fassung (BT-Drs. 17/2196 [neu], S. 13) ist bezogen auf die Erwerbstätigkeit in diesem Sinne die Rede von 'für die Elterngeldberechtigung geltenden Grenzen'. Gerade aus der Formulierung 'entsprechend der… geltenden Grenze' ergibt sich, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG die geltende Grenze genauso festlegen wollte, wie es den Vorschriften der §§ 1 Abs. 6, 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG geschehen ist. Gemäß dieser Vorschriften richtet sich das Bestehen eines Anspruchs auf Elterngeld danach, ob die Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats übersteigt; der Anspruch auf Elternzeit wird daran gemessen, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sein darf. Diese Formulierungen können nur so verstanden werden, dass die durchschnittlichen 30 Wochenstunden in jedem Bezugsmonat nicht überschritten werden dürfen. Dies ist entsprechend dem gesetzgeberischen Willen auf die Regelung im BAföG zu übertragen.

31

Letztlich sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift für eine solche Auslegung. […] Profitieren von dieser Regelung sollen Auszubildende, die sich in der Zeit, in der ansonsten die zu fördernde Ausbildung hätte aufgenommen werden müssen, der Kindererziehung gewidmet haben, sofern sie in dieser Zeit auf die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit verzichtet haben, während Auszubildende, die in der maßgeblichen Zeit trotz Kindererziehung voll erwerbstätig gewesen sind, sich nicht hierauf berufen können sollen. Die Regelung soll entsprechend der Begründung zum Gesetzentwurf gewährleisten, dass die Ausbildung nicht vor der Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes aufgenommen werden muss, wenn die Kindererziehungszeit die Betroffenen an einer früheren Aufnahme der (Vollzeit-) Ausbildung gehindert hat. Dabei soll diese Hinderung darin zum Ausdruck kommen, dass während der Erziehungszeit auch bzw. nur eine Erwerbstätigkeit von höchstens bis zu 30 Wochenstunden zulässig ist (Begründung zum Gesetzentwurf in BT-Drs. 17/2196 [neu], S. 14). Damit verknüpft der Gesetzgeber den Zweck, die Kindererziehung förderungsrechtlich zu privilegieren, mit der fehlenden Vollzeitbeschäftigung, und vermutet, dass auf eine volle Erwerbstätigkeit gerade mit Rücksicht auf die erforderliche Kindererziehung verzichtet wird (a.a.O., S. 13). Dieser Zweck und die damit verbundene Vermutung ließen sich indes nur schwerlich erreichen, würde für den gesamten Zeitraum zwischen Erreichen der Altersgrenze und der Aufnahme der Ausbildung nur auf den Gesamtdurchschnitt der Wochenarbeitsstunden abgestellt. Denn in diesem Fall könnte ein Auszubildender in einer Zeitspanne von bis zu zehn Jahren mehr als die Hälfte der Zeit voll erwerbstätig sein, wenn er in der verbleibenden Zeit so wenig arbeitet, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 30 Stunden nicht übersteigt. Wäre er in diesem Umfang vollzeiterwerbstätig, ließe sich die Vermutung, er sei wegen der Kindererziehung in demselben Zeitraum an der Aufnahme einer Vollzeitausbildung gehindert, nicht mehr halten.“

32

Hinzuzufügen ist, dass eine Anwendung der Erwerbsgrenze auf die einzelnen Monate geboten ist, um sachlich nicht zu rechtfertigende Ergebnisse zu vermeiden. Wer, wie beispielsweise der Kläger, in den ersten Monaten nach Erreichen der Altersgrenze eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausübt, überschreitet in diesen Monaten die Erwerbsgrenze. Käme es auf die durchschnittliche Wochenarbeitszeit in der seit dem Erreichen der Altersgrenze verstrichenen Gesamtzeit an, wäre der Tatbestand des Halbsatzes 2 zunächst nicht erfüllt. Nach dem Stand der ersten Monate nach Erreichen der Altersgrenze wäre der Betroffene mithin wegen der Altersgrenze von einer Förderung ausgeschlossen. Würde der Betroffene jedoch die Vollzeiterwerbstätigkeit beenden und hinreichend lange abwarten, bis der über die nunmehr längere Gesamtzeit berechnete Durchschnitt nicht mehr die Erwerbsgrenze überschritte, wäre nunmehr der Tatbestand des Halbsatzes 2 erfüllt und der Betroffene von der Förderung nicht länger ausgeschlossen, obwohl er von der Altersgrenze weiter entfernt wäre als zuvor. Dies würde der vom Gesetzgeber mit der Altersgrenze in § 10 Abs. 3 BAföG verfolgten jugendpolitischen Zielsetzung (BT-Drs. 8/2467 S. 15) widersprechen.

33

b) Die Regelung in Halbsatz 2 eröffnet nicht weitere, in ihr nicht benannte Anwendungsfälle. Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ folgt entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass in Halbsatz 2 lediglich ein Beispielsfall des Halbsatzes 1 benannt wäre. Durch Halbsatz 2 wird auf die durch Halbsatz 1 angeordnete Rechtsfolge verwiesen. Wer die Voraussetzungen des Halbsatzes 2 erfüllt, wird so behandelt, als ob die Voraussetzungen des Halbsatzes 1 vorlägen. Zugleich wird durch das Wort „insbesondere“ deutlich, dass Halbsatz 2 eine Anwendung von Halbsatz 1 nicht ausschließt. Durch Halbsatz 2 wird demgegenüber nicht lediglich auf den Tatbestand des Halbsatzes 1 verwiesen und auch nicht der Tatbestand des Halbsatzes 2 für einen Beispielsfall konkretisiert. Bei der Regelung des Halbsatzes 2 handelt sich vielmehr um eine Fiktion. Dies konnte aus sprachlichen Gründen zwar nicht durch das Wort „gilt“ zum Ausdruck kommen, da dieses Wort bereits am Anfang von Satz 2 vor Nummer 1 des Ausnahmekatalogs verwendet wird, wo angeordnet wird, „Satz 1 gilt nicht“ in den Fällen des Satzes 2. Doch geht der Fiktionscharakter inhaltlich daraus hervor, dass der Tatbestand des Halbsatzes 1 auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze, der Tatbestand des Halbsatzes 2 demgegenüber auf den Zeitraum ab dem Erreichen der Altersgrenze abstellt. Umstände, die erst nach Erreichen der Altersgrenze vorliegen, können den Förderungsbewerber nicht vor Erreichen der Altersgrenze gehindert haben, die Altersgrenze einzuhalten und die Ausbildung aufzunehmen.

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5. Von der Altersgrenze ist der Kläger auch nicht durch Halbsatz 3 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG befreit. Nach dieser sich an Halbsatz 2 anschließenden Bestimmung dürfen Alleinerziehende mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Dem Wortlaut nach ist die Bestimmung in Halbsatz 3 auf Alleinerziehende beschränkt. Der Kläger ist und war nicht alleinerziehend. Vielmehr erziehen er und seine Ehefrau den … Juni 2007 geborenen Sohn gemeinsam. Eine analoge Anwendung der ausdrücklich Alleinerziehende voraussetzenden Bestimmung auf den gegenteiligen Fall der Nichtalleinerziehenden ist ausgeschlossen.

35

Das erkennende Gericht folgt den eine Analogie bejahenden Darlegungen des Beschwerdegerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 19 ff.) nicht. Die Voraussetzungen einer Analogie zugunsten gemeinsam erziehender Eltern liegen nicht vor. Die analoge Anwendung der von einer Norm angeordneten Rechtsfolge auf Sachverhalte, die dieser Norm nicht unterfallen, setzt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 28.6.2012, BVerwGE 143, 230, juris Rn. 24) eine planwidrige Regelungslücke voraus. Der Anwendungsbereich der Norm muss wegen eines versehentlichen, mit dem Normzweck unvereinbaren Regelungsversäumnisses des Normgebers unvollständig sein. Eine derartige Lücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er diesen bedacht hätte. Es fehlt an einer Regelungslücke (a)), an einer Planwidrigkeit (b)) und an einer Vergleichbarkeit der Interessenlage (c)). Die dem Gesetzeswortlaut entsprechende Differenzierung zwischen Alleinerziehenden und gemeinsam erziehenden Eltern unter Ablehnung einer Analogie ist mit höherrangigem Recht vereinbar (d)).

36

a) Es fehlt bereits an einer Regelungslücke. Das Beschwerdegericht (OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 21) hat das Vorliegen einer Regelungslücke damit begründet, dass Halbsatz 3 eine Regelung nur zugunsten von Alleinerziehenden treffe und Nichtalleinerziehende nicht erfasst würden, obwohl auch sie zur Vermeidung der Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung darauf angewiesen sein könnten, eine 30 Wochenstunden übersteigende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Diese Ausführungen tragen nicht. Eine Regelungslücke setzt voraus, dass für einen Sachverhalt keine Regelung getroffen ist. Wenn für den Sachverhalt eine abweichende Regelung getroffen ist, fehlt es an einer Regelungslücke. So liegt der Fall hier. Halbsatz 3 enthält eine ausdrücklich auf Alleinerziehende beschränkte Ausnahme von der Bestimmung des Halbsatzes 2, dass die Erziehung eines eigenen Kindes nur mit einer höchstens 30 Wochenstunden erreichenden Erwerbstätigkeit einhergehen darf. Für gemeinsam erziehende Eltern ist mithin eine Regelung über die Grenze ihrer Erwerbstätigkeit getroffen worden, die nach Halbsatz 2 unabhängig davon ist, ob die Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung vermieden werden soll.

37

b) Darüber hinaus ist es nicht planwidrig, sondern entspricht dem gesetzgeberischen Plan, dass Halbsatz 3 gemeinsam erziehende Eltern nicht einbezieht. Der Gesetzgeber hat in Halbsatz 3 eine auf Alleinerziehende beschränkte Ausnahme von der grundsätzlich alle Eltern erfassenden Regel des Halbsatzes 2 getroffen. Zweck der Halbsätze 2 und 3 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG ist es, unter den in den Halbsätzen benannten näheren Voraussetzungen Förderungsbewerber mit Kindern nach Erreichen der Altersgrenze von deren Geltung zu befreien und damit so zu stellen, als ob sie vor Erreichen der Altersgrenze gemäß Halbsatz 1 an deren Einhaltung gehindert gewesen wären. Wegen der durch die Halbsätze 2 und 3 benannten näheren Voraussetzungen genügt es jedoch nicht, dass der Förderungsbewerber nach Erreichen der Altersgrenze Kinder hat. Von vornherein ausgeschlossen von den Regelungen in den Halbsätzen 2 und 3 sind nicht nur Eltern, deren Kind mindestens zehn Jahre alt ist, sondern auch Eltern, die keinen Anteil an der Erziehung ihres Kindes haben. Eltern, die ihr unter zehn Jahre altes Kind gemeinsam erziehen, fallen allein unter Halbsatz 2, Eltern, die ihr unter zehn Jahre altes Kind allein erziehen, fallen sowohl unter Halbsatz 2 als auch unter Halbsatz 3. Diese zwischen nichterziehenden, gemeinsam erziehenden und alleinerziehenden Eltern differenzierenden Regelungen sind Ausdruck einer pauschalierenden Bewertung durch den Gesetzgeber, unter welchen Voraussetzungen ein Förderungsbewerber sich in der Weise der Kindererziehung gewidmet hat, dass eine Freistellung von der Altersgrenze gerechtfertigt ist.

38

Die nach der Teilhabe an der Kindererziehung differenzierende gesetzgeberische Bewertung lag bereits der Einfügung einer Nummer 3 in den Katalog der Ausnahmen von der Altersgrenze in § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG durch das Sechste Änderungsgesetz (v. 16.7.1979, BGBl. I S. 1037) zugrunde. In dem der Einfügung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG a.F. zugrundeliegenden Ausschussbericht (BT-Drs. 8/2868, S. 7) heißt es zur Begründung (BT-Drs. 8/2868, S. 27):

39

„Die Lage des Einzelfalls hingegen rechtfertigt eine Förderung, wenn der Auszubildende aus tatsächlichen, insbesondere in [s]einer Person oder seinen familiären Pflichten liegenden Gründen (z. B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren oder Betreuung von Kindern, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind, durch die Mutter) den Ausbildungsabschnitt nicht rechtzeitig beginnen konnte und die angestrebte Ausbildung für eine angemessene Berufstätigkeit erforderlich ist. […]

40

Mit letzterer Regelung wird nach Auffassung von SPD und FDP auch das im Ausschuß diskutierte Problem, daß Frauen infolge familiärer Verpflichtungen zu einem relativ späten Zeitpunkt eine berufliche Ausbildung beginnen, in angemessener Weise gelöst.“

41

Der Beweggrund, Eltern in dem Maße einen Vorteil zu verschaffen, in dem sie die Last der Kinderbetreuung tragen, steht als solcher mit der Verfassung in Einklang. Dabei ist unschädlich, dass die Verortung der Kinderbetreuungspflicht bei einem bestimmten Geschlecht mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren ist.

42

Die differenzierende Neuregelung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes verfolgt die gleiche Zielsetzung, denjenigen Förderungsbewerber zu begünstigen, der sich der Kindererziehung gewidmet hat. Dadurch sollte nicht jeder Auszubildende mit Kindern, der vor Erreichen der Altersgrenze nicht i.S.d. Halbsatzes 1 an der Aufnahme der Ausbildung gehindert war, nach Erreichen der Altersgrenze durch die Halbsätze 2 und 3 eine „zweite Chance“ erhalten. Vielmehr hat der Gesetzgeber entschieden, dass sich der Förderungsbewerber ab Erreichen der Altersgrenze nur dann in einem die Befreiung von der Altersgrenze rechtfertigenden Maß der Kindererziehung widmet, wenn er gemäß Halbsatz 2 bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erzieht und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig ist oder gemäß Halbsatz 3 alleinerziehend ist und über 30 Wochenstunden erwerbstätig ist, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden. Wessen Kind bereits zehn Jahre alt ist oder wer ein eigenes Kind nicht erzieht, wird durch die Halbsätze 2 und 3 nicht begünstigt, da er sich der Kindererziehung nicht oder – nach der Wertung des Gesetzgebers – nicht in hinreichendem Maß widmet. Bei einem Förderungsbewerber kann grundsätzlich angenommen werden, dass er sich der Kindererziehung dann nicht widmet, wenn er vollzeiterwerbstätig ist. Diese pauschalierende Annahme findet sich in Halbsatz 2. Eine ebenfalls pauschalierende Ausnahme davon enthält Halbsatz 3. Einem Alleinerziehenden, der zur Vermeidung von Grundsicherung vollzeiterwerbstätig ist, kann nicht abgesprochen werden, sich der Kindererziehung zu widmen. Für einen gemeinsam erziehenden Elternteil verbleibt es bei der Regel des Halbsatzes 2, unabhängig davon, ob in seiner Person nach Erreichen der Altersgrenze Umstände vorliegen, die vor Erreichen der Altersgrenze durch Halbsatz 1 als Hinderungsgründe anerkannt würden.

43

Das erkennende Gericht schließt sich den eine Planwidrigkeit bejahenden Ausführungen des Beschwerdegerichts (OVG Hamburg, a.a.O., juris Rn. 22) nicht an. Das Beschwerdegericht hat eine Planwidrigkeit darin gesehen, dass der Gesetzgeber auch Nichtalleinerziehende in die Rechtsfolge des Halbsatzes 3 einbezogen hätte, wenn er bedacht hätte, dass sich deren Situation in Bezug auf das Erfordernis, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, gegenüber der Situation von Alleinerziehenden als vergleichbar erweise und dass in diesem Fall eine von Art. 3 Abs. 1 GG nicht gedeckte Ungleichbehandlung zu vermeiden sei. Das Beschwerdegericht hat dabei auf den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen zum Dreiundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BT-Drs. 17/1551, S. 25, letzter Absatz) Bezug genommen, nach dem die bereits benannte verfassungsgerichtliche Entscheidung (BVerfG, Kammerbeschl. v. 26.11.1999, FamRZ 2000, 476, juris Rn. 12 a.E.) zu berücksichtigen sei.

44

Die benannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gab den Anstoß für die gesetzliche Neuregelung durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I S. 1422), inwieweit die Kindererziehung ein Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigt. In der zuvor gültigen Fassung durch das Sechste Änderungsgesetz (v. 16.7.1979, BGBl. I S. 1037 – BAföG a.F.) war bestimmt, dass die Altersgrenze dann nicht gilt,

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„wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen“

46

Zu dieser Gesetzesfassung hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O, juris Rn. 9 ff.) ausgeführt:

47

„Die Auslegung und Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG 1995 muß sich an Art. 3 Abs. 1 GG orientieren. Insbesondere ist eine sachwidrige Ungleichbehandlung von ausbildungswilligen, alleinerziehenden Personen, die ohne eigene Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe angewiesen wären, gegenüber solchen ausbildungswilligen Personen zu vermeiden, die sich auf gesicherter materieller Grundlage der ganztägigen Kindererziehung gewidmet haben, bevor sie nach Überschreiten der Altersgrenze eine Ausbildung beginnen. Dies ist nach den angegriffenen Entscheidungen nicht der Fall.

48

Zwar scheint es noch mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar, daß das zeitliche Zusammentreffen von Kindererziehung und verspäteter Aufnahme einer Ausbildung allein nicht ausreicht, um den Tatbestand als erfüllt anzusehen. Es liegt aber eher fern, daß der Gesetzgeber der Verwaltung aufgeben wollte, unter Nachzeichnung des persönlichen Lebensweges die vielfältigen und sich oft wieder ändernden Gründe zu ermitteln und zu gewichten, die neben der Kindererziehung dazu beitragen können, daß Erziehende von der Aufnahme einer Ausbildung absehen (vgl. zu einer ähnlichen Problemstellung BSGE 69, 297 <299>). Das ist hier schon deshalb nicht anzunehmen, weil persönliche und familiäre Gründe jeder Art vom Gesetzgeber prinzipiell anerkannt werden und lediglich die Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren als besonders leicht festzustellender Einzelgrund in das Gesetz Eingang gefunden hat. Der elternfördernden Komponente, die einem Gebot des Art. 6 Abs. 1 GG entspricht, kann nur eine Auslegung gerecht werden, die jede Art von Erziehungsleistung honoriert und eine Diskriminierung von Halbfamilien vermeidet.

49

Zu den persönlichen Gründen, die – insbesondere im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren – hierbei ergänzend in Betracht zu ziehen sind, gehört die aus dem Zivilrecht folgende Unterhaltsverpflichtung für eben diese Kinder. Das Bemühen, diesen Unterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen, beruht auf verfassungsrechtlicher Verpflichtung (Art. 6 Abs. 2 GG), wird aber durch eine Auffassung in Frage gestellt, die bei entgeltlicher Erwerbstätigkeit davon ausgeht, daß stattdessen eine kostenintensive Ausbildung angetreten werden könnte. Insbesondere bei der Sorge für Unterhalt und Erziehung nichtehelicher Kinder verbietet es sich, deren Mütter bei Erwerbstätigkeit von BAföG-Leistungen auszuschließen. Eine solche Auslegung widerstreitet dem verfassungsrechtlichen Gebot, für die nichtehelichen Kinder die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung zu schaffen wie den ehelichen Kindern. Ihre soziale Stellung hängt vornehmlich von derjenigen ihrer Mütter ab, die durch eine weitere Ausbildung eine Verbesserung ihres sozialen Status anstreben. Die Erwerbstätigkeit einer alleinerziehenden Person nach der Geburt des Kindes darf deshalb allenfalls dann zur Unanwendbarkeit des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG 1995 führen, wenn diese auch ohne ihre Erwerbstätigkeit ein Familieneinkommen hätte, das ohne Berücksichtigung bedürftigkeitsabhängiger Sozialleistungen oberhalb der Leistungen der Sozialhilfe läge. Hat eine alleinerziehende Person nur die Wahl zwischen ganztägiger Kindererziehung unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe oder Betreuung der Kinder durch Dritte, um selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, darf sie wegen dieses wirtschaftlichen Zwangs nicht schlechter gestellt werden als eine Person, die sich ohne wirtschaftliche Sorgen ganz der Kindererziehung widmen kann.

50

Dient die Entscheidung zugunsten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit dazu, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen, so kann der alleinerziehenden Person nicht entgegengehalten werden, sie hätte eine Ausbildung beginnen können. Entscheidet sie sich für die Ausbildung, muß sie nicht nur befürchten, daß dadurch der Lebensstandard ihrer Kinder absinkt und jedenfalls der materielle Aspekt des Kindeswohls beeinträchtigt wird. Es ist vielmehr auch zweifelhaft, ob überhaupt ein Anspruch auf Sozialhilfe für die Mutter und die beiden Kinder besteht, wenn die Mutter in ihrem Ausbildungsberuf arbeiten könnte (vgl. § 25 Abs. 1 BSHG). Es könnte auch zu einem Regreß nach § 91 BSHG kommen, soweit eine Mutter familienrechtlich verpflichtet ist, eine Erwerbstätigkeit beizubehalten und damit den Kindesunterhalt sicherzustellen. Verfassungsrechtlich ist es daher geboten, die in diesem Sinne erzwungene Erwerbstätigkeit der alleinerziehenden Person der ausschließlichen Erziehung der Kinder im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG 1995 gleichzustellen.“

51

Eine Planwidrigkeit wäre danach gegeben, wenn diese verfassungsgerichtlichen Vorgaben im Wortlaut des Gesetzes nicht umgesetzt worden wären. Denn in dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (BT-Drs. 17/1551, S. 25), mit dem das Gesetzgebungsverfahren für ein Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eingeleitet wurde, ist dargelegt:

52

„Die gesetzliche Ausnahmeregelung für Alleinerziehende berücksichtigt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschl. vom 26. November 99, Az. 1 BvR 653/99; FamRZ 2000, S. 476 f.), der zufolge alleinerziehende Auszubildende, die einer (vollen) Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, gegenüber solchen Personen nicht benachteiligt werden dürfen, die sich ausschließlich der Kindererziehung gewidmet haben, wenn die Entscheidung zu Gunsten der Erwerbstätigkeit dazu diente, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen.“

53

Indessen sind die verfassungsgerichtlichen Vorgaben im Wortlaut des Gesetzes umgesetzt. Die benannten Ausführungen im Gesetzgebungsverfahren bezogen sich unmittelbar nur auf den so nicht Gesetz gewordenen Entwurf der Koalitionsfraktionen (BT-Drs. 17/1551, S. 6). Dort war vorgeschlagen, in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG die Wörter

54

„insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu zehn Jahren“

55

zu streichen. Stattdessen sollte in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ein Halbsatz eingefügt werden mit dem Wortlaut:

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„Personen, die ein eigenes Kind unter zehn Jahren erzogen haben, können diese Altersgrenzen um die Zeiten überschreiten, in denen sie dabei bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig waren oder in denen sie dabei als Alleinerziehende deshalb erwerbstätig waren, weil sie Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung vermeiden wollten.“

57

Der Entwurf der Koalitionsfraktionen sah damit eine Erleichterung für Auszubildende mit Kindern im Hinblick auf das Kausalitätserfordernis vor. Denn nach der bis 23. Oktober 2010 gültigen Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG ebenso wie in der seit 24. Oktober 2010 gültigen Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG wird die Ursächlichkeit des Hinderungsgrunds für ein Überschreiten der Altersgrenze verlangt. Demgegenüber ist in der Entwurfsbegründung ausgeführt (BT-Drs. 17/1551, S. 25):

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„Für eine zweite Fallgruppe wird mit der Neufassung des Satzes 1, 2. Halbsatz eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Ausbildung erreicht, nämlich durch volle Gleichstellung der Auszubildenden, die während der Zeit zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und dem Erreichen der Altersgrenze eigene Kinder erzogen haben, mit kinderlosen Auszubildenden. Bislang musste ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kindererziehung und der Nichtaufnahme der Ausbildung bestehen, künftig können auch Auszubildende mit Erziehungspflichten die volle Zeitspanne bis zum Erreichen der Altersgrenze ausschöpfen, wenn sie vor Erreichen der Altersgrenze ein eigenes Kind erziehen und in dieser Zeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich – entsprechend der auch für die Elterngeldberechtigung geltenden Grenze – erwerbstätig sind. Auf die bislang erforderliche strikte Ursächlichkeit einer Kindesbetreuung für das spätere Überschreiten der Altersgrenze in dem Sinne, dass diese nur bejaht wurde, wenn zwischen Erwerb der Zugangsberechtigung für die geplante Ausbildung und Aufnahme der Ausbildung oder einer zunächst eingeschobenen Familienphase zur Kinderbetreuung höchstens drei Jahre als längstens zuzugestehende Orientierungsphase liegen durften, wird künftig verzichtet. Hierdurch wird z. B. auch die Ausübung zunächst einer Berufstätigkeit vor einsetzender Kindererziehung und anschließender Aufnahme der Ausbildung ermöglicht. Eltern soll förderungsrechtlich nicht die Reihenfolge ihrer Familien-, Ausbildungs- und Berufsplanung während der allen BAföG-Empfängern frei stehenden Zeit bis zu einem Ausbildungsbeginn vor Erreichen des 30. Lebensjahres oder für Masterstudiengänge des 35. Lebensjahres vorgeschrieben werden.

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Der Rechtsfolge nach sah der Entwurf der Koalitionsfraktionen (BT-Drs. 17/1551, S. 25) vor,

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„dass die Altersgrenze sich jeweils genau um die Zeit verschiebt, in der ein Auszubildender sich der Erziehung seines Kindes gewidmet und gegenüber einer Vollzeiterwerbstätigkeit nur in vermindertem Umfang erwerbstätig gewesen ist.“

61

Dem Tatbestand nach hielt der Entwurf der Koalitionsfraktionen – wenngleich unter Verzicht auf das Kausalitätserfordernis – an der Voraussetzung der bisherigen Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG fest, so dass es weiterhin auf Kindererziehungszeiten vor Erreichen der Altersgrenze ankam.

62

Gesetz geworden durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I. S. 1422) ist demgegenüber eine Fassung des § 10 Abs. 3 BAföG nach einem Ausschussbericht (BT-Drs. 17/2196 [neu], S. 14). Danach wurde nicht Satz 1 in zwei Halbsätze, sondern Satz 2 Nummer 3 in drei Halbsätze gegliedert. Diese Gesetz gewordene Fassung enthält für Auszubildende mit Kindern gegenüber der durch den Koalitionsentwurf vorgeschlagenen Fassung eine weitere Verbesserung: Der neue Ausnahmetatbestand in Halbsatz 2 des § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG verzichtet nicht lediglich auf einen Kausalitätsnachweis der Kindererziehung für ein Überschreiten der Altersgrenze. Es wird vielmehr insoweit nicht mehr auf die Zeiten der Kindererziehung vor Erreichen der Altersgrenze abgestellt. Wer beispielsweise im Alter von 29 Jahren Mutter oder Vater wird, hätte nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG i.d.F. des Entwurfes nur bis zu einem Jahr Aufschub erhalten, während er nach der Gesetz gewordenen Fassung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 BAföG unter den dortigen Voraussetzungen die Altersgrenze um bis neun Jahre überschreiten darf. Da die Regelung des Halbsatzes 3 den Ausnahmetatbestand des Halbsatz 2 ergänzt, kommt es auch insoweit nicht auf den Zeitraum vor Erreichen der Altersgrenze an.

63

Aus dem Gesetzgebungsverfahren geht nicht hervor, dass die Zielsetzung aus dem Entwurf der Koalitionsfraktionen, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts solle „berücksichtigt“ werden (BT-Drs. 17/1551, S. 25, letzter Absatz), fallen gelassen worden wäre. Nur muss und kann diese Berücksichtigung ausschließlich in der Auslegung des auf den Zeitraum vor Erreichen der Altersgrenze abstellenden Tatbestandes in Halbsatz 1 greifen: Wer im Alter von 19 Jahren ein Kind bekommt und es erzieht, bis er 29 Jahre alt ist, wird für diesen Zeitraum als i.S.d. Halbsatzes 1 gehindert angesehen, die Ausbildung aufzunehmen, wenn er in diesem Zeitraum eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Vermeidung von Grundsicherung aufgenommen hat. Wer, wie der Kläger, im Alter von 27 Jahren Vater wird und das Kind erzieht, ist für einen entsprechenden Zeitraum vor Erreichen der Altersgrenze an der Aufnahme einer Ausbildung gehindert, wenn er eine Vollzeiterwerbstätigkeit zur Vermeidung von Grundsicherung aufgenommen hat (s.o. 3.).

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Im Hinblick auf die Halbsätze 2 und 3 geht der vom Gesetzgeber mit der Grenze der Erwerbstätigkeit verfolgte Zweck aus dem Koalitionsentwurf hervor. In der Entwurfsbegründung (BT-Drs. 17/1551, S. 25) wird als gesetzgeberischer Beweggrund benannt, dass sich der Auszubildende der

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„Erziehung seines Kindes gewidmet hat“.

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Damit im Einklang hat das Beschwerdegericht (a.a.O., Rn. 16) zu Sinn und Zweck der Vorschrift dargelegt:

67

„Profitieren von dieser Regelung sollen Auszubildende, die sich in der Zeit, in der ansonsten die zu fördernde Ausbildung hätte aufgenommen werden müssen, der Kindererziehung gewidmet haben, sofern sie in dieser Zeit auf die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit verzichtet haben, während Auszubildende, die in der maßgeblichen Zeit trotz Kindererziehung voll erwerbstätig gewesen sind, sich nicht hierauf berufen können sollen. […] Damit verknüpft der Gesetzgeber den Zweck, die Kindererziehung förderungsrechtlich zu privilegieren, mit der fehlenden Vollzeitbeschäftigung, und vermutet, dass auf eine volle Erwerbstätigkeit gerade mit Rücksicht auf die erforderliche Kindererziehung verzichtet wird […].“

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Die Halbsätze 2 und 3 eröffnen keine voraussetzungslose „zweite Chance“ nach Erreichen der Altersgrenze. Der Gesetzgeber hatte in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG a.F. persönliche und familiäre Gründe jeder Art prinzipiell anerkannt (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 10), die eine Aufnahme der Ausbildung bis zum Erreichen der Altersgrenze gehindert haben können. Ebenso wird nunmehr im Rahmen des Halbsatzes 1 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG jeder persönliche oder familiäre Grund anerkannt, der den Förderungsbewerber vor Erreichen der Altersgrenze gehindert hat, die Altersgrenze einzuhalten. Demgegenüber erfüllt nicht jeder Umstand, der vor Erreichen der Altersgrenze gemäß Halbsatz 1 als persönlicher oder familiärer Hinderungsgrund anerkannt würde, nach Erreichen der Altersgrenze die Tatbestände der Halbsätze 2 und 3: Diese Tatbestände sind beispielsweise nicht schon dann erfüllt, wenn der Förderungsbewerber nach Erreichen der Altersgrenze wegen der Zulassungsbeschränkung in einem Hochschulstudium keinen Studienplatz erhält (VG Hamburg, Urt. v. 17.2.2014, 2 K 2065/12). Die Tatbestände sind auch nicht erfüllt, wenn der Förderungsbewerber ein zehn Jahre altes Kind erzieht, unabhängig davon, ob das Kind beispielsweise wegen einer Behinderung besonderer Betreuung bedarf und dies den Förderungsbewerber an der Aufnahme einer Ausbildung hindert. Auch die Pflege eines wegen Krankheit betreuungsbedürftigen Ehegatten genügt nicht, um die Tatbestände zu verwirklichen. Ebenso wenig greifen die Halbsätze 2 und 3 zugunsten eines Förderungsbewerbers, der ein unter zehn Jahre altes eigenes Kind unterhält, aber nicht erzieht, unabhängig davon, in welchem Umfang er erwerbstätig ist und ob er nur erwerbstätig ist, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden.

69

Wie bereits dargestellt (s.o. 3.), ist mit den Ausführungen des Beschwerdegerichts (a.a.O., Rn. 25) ein persönlicher Hinderungsgrund, die Altersgrenze einzuhalten, dann für gegeben zu erachten, wenn eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen wird, um einer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen. Dabei besteht insoweit kein Unterschied zwischen Alleinerziehenden und gemeinsam erziehenden Eltern und darüber hinaus auch kein Unterschied gegenüber Eltern, die selbst an der Erziehung nicht teilhaben. Bezogen auf diesen persönlichen Hinderungsgrund, die Altersgrenze einzuhalten, ist es verfassungsrechtlich geboten, auch Nichtalleinerziehende, die eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufgenommen haben, um ihrer Unterhaltsverpflichtung nachzukommen und dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, einzubeziehen. Zutreffend wird in der Kommentarliteratur (Roggentin, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: September 2013, § 10 Rn. 17) hervorgehoben, dass die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts nicht zwischen Alleinerziehenden und Verheirateten unterscheidet. Allerdings kann und muss die Einbeziehung von Nichtalleinerziehenden, da sie auf den persönlichen Hinderungsgrund, die Altersgrenze einzuhalten, abhebt, im Rahmen des Halbsatzes 1 stattfinden (s.o. 3.). Denn die Halbsätze 2 und 3 knüpfen tatbestandlich nicht an Hinderungsgründe an, die vor Erreichen der Altersgrenze bestanden haben, sondern setzen Umstände voraus, die nach Erreichen der Altersgrenze bestehen.

70

Die Halbsätze 2 und 3 bieten durch den Verzicht auf den Kausalitätsnachweis einerseits eine Erleichterung für die Auszubildenden und für die Förderungsverwaltung, andererseits stellen sie aber auch eine relativ grobe Pauschalierung dar: Ein Auszubildender, der in einem einzelnen Monat vollerwerbstätig war, erfüllt den Tatbestand des Halbsatzes 2 auch dann nicht, wenn er einwendet, in dem betreffenden Monat habe er die Ausbildung nicht aufnehmen können, weil sie zu diesem Zeitpunkt nicht angeboten wurde. Ebenso pauschalierend wirkt die Differenzierung zulasten gemeinsam erziehender Eltern.

71

Die Ungleichbehandlung zulasten gemeinsam erziehender Eltern durch die Halbsätze 2 und 3 verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, der nach der benannten verfassungsgerichtlichen Entscheidung (BVerfG, a.a.O., Rn. 9) in Auslegung und Anwendung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu beachten ist. Wegen Art. 3 Abs. 1 GG darf der Gesetzgeber nur solche Differenzierungen einführen, die durch einen sachlichen Grund getragen werden. Die vorfindlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Fallgruppen müssen einen „Grund von solcher Art und von solchem Gewicht“ bieten, dass sie unterschiedliche Rechtsfolgen zu rechtfertigen vermögen. Die Ungleichbehandlung zulasten gemeinsam erziehender Eltern in den Halbsätzen 2 und 3 ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, es für eine „zweite Chance“ nach Erreichen der Altersgrenze nicht genügen zu lassen, dass der Auszubildende mit eigenen Kindern zusammenlebt, sondern vorauszusetzen, dass er sich der Kindererziehung widmet. Diese Entscheidung ist nicht zu beanstanden. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, jedwede Umstände, die vor Erreichen der Altersgrenze nach Halbsatz 1 als Hinderungsgründe anerkannt werden, auch nach Erreichen der Altersgrenze anzuerkennen. Der Gesetzgeber durfte sich dafür entscheiden, nach Erreichen der Altersgrenze es allein anzuerkennen, wenn sich der Auszubildende in der Weise der Kindererziehung widmet, wie die Halbsätze 2 und 3 voraussetzen. Einem Alleinerziehenden soll nach diesen Vorschriften eine Vollzeiterwerbstätigkeit dann nicht entgegengehalten werden, wenn diese dazu dient, Grundsicherungsleistungen zu vermeiden. Da der Auszubildende voraussetzungsgemäß alleinerziehend ist, wird dennoch vermutet, dass er sich der Kindererziehung widmet. Etwas anderes gilt in pauschalierender Betrachtung für gemeinsam erziehende Eltern: Hier kann nach der gesetzgeberischen Konzeption dann nicht angenommen werden, dass sich der Auszubildende der Kindererziehung widmet, wenn er vollerwerbstätig ist. Die Kinderbetreuungslast trägt nicht ein Elternteil allein. Ein gemeinsam erziehender Elternteil kann hinsichtlich der Kinderbetreuung auf den anderen Elternteil zurückgreifen, insbesondere bei Ausfällen und Engpässen. Selbst dann, wenn beide Elternteile vollerwerbstätig sind, bestehen für jeden der Elternteile größere Handlungsspielräume, die es in pauschalierender Betrachtung nicht unangemessen erscheinen lassen, dass gegebenenfalls eine frühere Aufnahme der Ausbildung verlangt wird, als dies bei Alleinerziehenden der Fall ist.

72

c) Eine Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen alleinerziehenden Eltern einerseits und gemeinsam erziehenden Eltern andererseits ist nach der gesetzgeberischen Wertung nicht gegeben. Maßstab für eine Vergleichbarkeit der Interessenlage als Voraussetzung einer Analogie ist der vom Gesetzgeber mit einer Regelung verfolgte Zweck. Denn eine analoge Gesetzesanwendung dient dazu, dem im Gesetzeswortlaut nicht hinreichend zum Ausdruck kommenden Gesetzeszweck Geltung zu verschaffen.

73

Der Gesetzgeber hat in den auf die Zeit ab Erreichen der Altersgrenze abstellenden Regelungen in Halbsatz 2 und 3 nicht persönliche und familiäre Gründe jeder Art prinzipiell anerkannt, sondern, wie bereits ausgeführt (s.o. b)), nur die Last der Kindererziehung. Gemeinsam erziehende Eltern teilen sich im Gegensatz zu alleinerziehenden Eltern diese Last. Dem entspricht die in den Halbsätzen 2 und 3 nach der Teilhabe an der Kindererziehung differenzierende Regelung. Ein Alleinerziehender widmet sich der Kindererziehung nach der Entscheidung des Gesetzgebers auch dann in hinreichendem Maß, wenn er eine Vollzeiterwerbstätigkeit aufnimmt, um Grundsicherungsleistungen zu vermeiden. Ein gemeinsam erziehender Elternteil kann hinsichtlich der Kindererziehung auf den anderen Elternteil zurückgreifen, so dass nach der Entscheidung des Gesetzgebers jede Vollzeiterwerbstätigkeit nach Erreichen der Altersgrenze eine Privilegierung durch die Halbsätze 2 und 3 ausschließt.

74

d) Dieses Ergebnis ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Eine verfassungskonforme Auslegung mit dem Ziel der Einbeziehung gemeinsam erziehender Eltern in die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 3 BAföG ist weder möglich noch besteht dafür ein Bedarf. Eine verfassungskonforme Auslegung findet da ihre Grenzen, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch tritt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.4.1994, BVerfGE 90, 263, juris Rn. 38; OVG Hamburg, a.a.O., Rn. 26). Der ausdrücklich auf Alleinerziehende abstellende Wortlaut der Bestimmung eröffnet eine Anwendung auf gemeinsam erziehende Eltern nicht. Der aus dem Gesetzgebungsverfahren klar erkennbare Wille verlangt eine Berücksichtigung der benannten verfassungsgerichtlichen Entscheidung, die vor Erreichen der Altersgrenze bestehende Hinderungsgründe betrifft und deshalb in der Anwendung des Halbsatzes 1 zu berücksichtigen ist. Der Gesetzgeber hat auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Wortlaut des Halbsatzes 3 zwischen Alleinerziehenden und gemeinsam erziehenden Eltern differenziert. Einer den Wortlaut überschreitenden verfassungskonformen Auslegung bedarf es aber auch nicht. Der Ausschluss gemeinsam erziehender Eltern aus der Regelung des Halbsatzes 3 des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG ist als sachgerechte Differenzierung gerechtfertigt (s.o. b)).

II.

75

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

III.

76

Die Zulassung der Berufung gründet auf §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, die der Sprungrevision auf §§ 134 Abs. 1 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Frage zu, ob § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 3 BAföG einer analogen Anwendung auf gemeinsam erziehende Eltern zugänglich ist.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.