Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Okt. 2016 - W 3 K 15.1196

bei uns veröffentlicht am13.10.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Die Klägerin begehrt die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Berufsfachschule für Holzbildhauer in …

Die Klägerin ist usbekische Staatsangehörige. Sie reiste im September 2013 mit einem Visum zum Zwecke des Studiums an der Universität Jena in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zunächst wurde der Klägerin von der Stadt Weimar eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt. Die Klägerin absolvierte im Wintersemester 2013/2014 und im Sommersemester 2014 im Masterstudiengang slawische Sprachen im Hauptfach. Im Wintersemester 2014/2015 studierte die Klägerin dann die Fächerkombination Russisch/Deutsch für Lehramt am Gymnasium, ebenso im Sommersemester 2015. Die Klägerin war im Sommersemester 2015 im vierten Fachsemester eingeschrieben. Die Ausbildung an der Berufsfachschule für Holzbildhauer in … begann am 14. September 2015.

Im August 2015 zog die Klägerin nach … … … und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Berufsausbildung. Am 4. November 2015 wurde ihr vom Landratsamt Rhön-Grabfeld ein Aufenthaltstitel nach § 16 Abs. 5 AufenthG erteilt. Nachdem die Klägerin aufgrund ihres Aufenthaltstitels die Voraussetzungen des § 8 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nicht erfüllte, wurde mit Bescheid vom 11. November 2015 die Gewährung von Leistungen der Ausbildungsförderung abgelehnt.

Die Klägerin ist Mutter eines Kindes für das mit Beschluss des Amtsgerichts Weimar vom 21. Dezember 2015 die Vaterschaft eines deutschen Staatsangehörigen festgestellt wurde. Das Kind hat deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Klägerin wurde am 4. April 2016 rückwirkend zum 4. November 2015 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG erteilt. Im ausländerrechtlichen Klageverfahren (Nr. W 7 K 16.502) sicherte die Ausländerbehörde zu, der Klägerin rückwirkend ab 7. September 2015 diese Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Nachdem die Klägerin somit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BAföG dem Grunde nach leistungsberechtigt war, wurde der BAföG-Antrag weiterbearbeitet.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2016 änderte das Landratsamt Rhön-Grabfeld - Amt für Ausbildungsförderung - den Bescheid vom 11. November 2015 ab und lehnte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG für die Ausbildung an der Berufsfachschule in … bestehe nicht, weil die Klägerin aufgrund ihrer vorhergehenden Ausbildungen den grundsätzlich bestehenden Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft habe. Die Klägerin habe in ihrem Heimatland vier Jahre Sprachwissenschaften studiert und einen berufsqualifizierenden Abschluss (Bachelor) erreicht. Dieser Abschluss sei offensichtlich auch in Deutschland voll anerkannt worden, da die Klägerin mit diesem Bachelorabschluss berechtigt gewesen sei, ein Masterstudium aufzunehmen. Für die Frage der Förderung einer anderen Ausbildung sei es unerheblich, ob für die vorangegangene Ausbildung Ausbildungsförderung gewährt worden sei. Da der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG ausgeschöpft sei, käme die Gewährung von Ausbildungsförderung nur noch dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG vorliegen würden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Unabhängig davon wäre, selbst wenn noch ein Anspruch nach § 7 Abs. 2 BAföG bestünde, dieser durch den Fachrichtungswechsel während des Studiums an der Universität Jena erloschen. Die Klägerin habe zweimal, jeweils nach dem zweiten Semester die Fachrichtung gewechselt, bzw. die Ausbildung abgebrochen. Nach § 7 Abs. 3 BAföG könne nach einem Fachrichtungswechsel oder Abbruch nur noch Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn hierfür ein wichtiger oder unabweisbarer Grund gegeben sei. Spätestens für den Abbruch des Lehramtsstudiums liege weder ein wichtiger noch ein unabweisbarer Grund vor.

II.

Die Klägerin hatte gegen den Bescheid vom 11. November 2015 Klage erhoben und erweiterte die Klage dahingehend, dass der Bescheid vom 22. Juli 2016 in das Verfahren einbezogen wurde.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Bescheid vom 22. Juli 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Besuch der Berufsfachschule für Holzbildhauer für die Zeit ab 14. September 2015 zu gewähren.

Zur Begründung brachte die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Bachelorabschluss in Usbekistan könne nicht als berufsqualifizierend gelten, da sie mit diesem zwar in Usbekistan als Lehrerin arbeiten könne, nicht jedoch in Deutschland. Die Universität Jena habe die Klägerin für den Lehramtsstudiengang nur in das 3. Semester eingestuft, obwohl sie im Bachelorstudiengang acht Semester studiert habe. Außerdem sei sie der Auffassung, dass § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG für sie Anwendung finden könne, da sie schließlich erst durch das Erlernen der deutschen Sprache die Voraussetzung für die Ausbildung an der Berufsfachschule für Holzbildhauer erlangt habe. Außerdem halte sie auch § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG für anwendbar. Als besonderer Umstand sei anzusehen, dass die Ausbildung zum Holzbildhauer nur als schulische Ausbildung angeboten werde, so dass sie kein Lehrlingsgehalt bekomme. Seit August 2013 klage sie die Scheidung von ihrem Ehemann ein. Sie erhalte keinen Unterhalt. Im Januar 2017 erwarte sie ein zweites Kind. Außerdem sei der in Tz. 7.2.22 b BAföG-Verwaltungsvorschrift genannte Personenkreis dort mit „z.B.“ angeführt und somit nicht abschließend. Sie sehe keinen großen Unterschied zwischen der Position als Ehepartner eines deutschen Staatsbürgers oder als dessen Mutter. Wenn man dieser Auffassung folge, wäre auch der Studienwechsel bzw. Abbruch unerheblich. Schließlich habe sie auf die Förderung vertraut. Nach dem ersten Bescheid vom 11. November 2015 sei sie davon ausgegangen, dass es nur eine Frage der Zeit wäre, den richtigen Aufenthaltstitel vorweisen zu können. Umso mehr wundere sie sich über die Nachforderung von Unterlagen seitens der BAföG-Stelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 13. Mai 2016.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Auf die Gründe des Bescheides werde Bezug genommen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass der Grundanspruch aus § 7 Abs. 1 BAföG durch das Studium in Usbekistan und den dort erworbenen Bachelorabschluss erschöpft sei. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG könne keine Anwendung finden, da für den Besuch der Berufsfachschule die vorhergehende Ausbildung nicht notwendig gewesen sei und es sich auch um keine fachliche Weiterführung der ersten Ausbildung handele. Die Klägerin habe als erste Ausbildung ein Studium der Sprachwissenschaften an der nationalen Universität Usbekistan mit einem Bachelorabschluss abgeschlossen. Für die jetzige zweite Ausbildung zur Holzbildhauerin an der Berufsfachschule sei durch dieses Studium weder der Zugang eröffnet, noch führe dieses in dieselbe Richtung fachlich weiter. Eine Ausbildung zur Holzbildhauerin sei auch ohne vorhergehendes Sprachstudium an einer Universität möglich. Soweit die Klägerin auf Teilziffer 7.2.22 Satz 1 Nr. b BAföG-VwV verweise, übersehe sie die ergänzende Vorgabe, dass der im Herkunftsland erworbene Berufsabschluss eine ergänzende Ausbildung notwendig machen würde bzw. eine weitere Ausbildung mangels objektiver Verwertbarkeit des bereits erzielten Berufsabschlusses erfordern würde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Klägerin sei es möglich gewesen, mit dem an der nationalen Universität in Usbekistan erworbenen Bachelorabschluss ein Masterstudium an der …Universität in Jena aufzunehmen. Somit liege keine Unverwertbarkeit des im Herkunftsland erzielten Berufsabschlusses vor und ein abgeschlossenes Sprachstudium erfordere keine anschließende Ausbildung zur Holzbildhauerin.

Mit Beschluss vom 8. September 2016 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere war die Einbeziehung des Ablehnungsbescheides vom 22. Juli 2016 in die bereits anhängige Klage zulässig, weil dieser Bescheid den ursprünglich streitgegenständlichen Bescheid vom 11. November 2015 abgeändert hat.

Die zulässige Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Berufsfachschule für Holzbildhauer in … (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin gehört zu dem Personenkreis, der nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) dem Grunde nach Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung hat. Nach § 7 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die weiterführende, allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung i.S.d. §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses.

Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausbildung befähigt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG). Die Klägerin hat in Usbekistan einen Bachelorabschluss erworben, der sie dort zur Berufsausübung befähigt hat. Die Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG setzt voraus, dass der Förderungsbewerber, der im Ausland einen dort berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erworben hat, sich bei offener Möglichkeit einer Ausbildung im Inland für eine Ausbildung im Ausland entschieden hat. § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG gilt nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - 5 C 12/07 - juiris). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg (B.v. 27.1.2015 - 2 E 5/15) kann im Einzelfall eine Ausbildung im Inland, die ein ausländischer Auszubildender nach Abschluss einer Ausbildung im Ausland und Geburt eines deutschen Kindes aufgenommen hat, als Erstausbildung nach § 7 Satz 1 BAföG gefördert werden. Förderungsrechtlich ist allerdings die Aufnahme eines anderen Studienfaches in Deutschland nach berufsqualifizierendem Abschluss im Ausland als andere Ausbildung i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG nach erfolgtem Abbruch zu bewerten (BVerwG, U.v. 10.4.2008 - a.a.O.).

Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG für die Klägerin nicht anwendbar ist. Somit kommt es also darauf an, ob der Bachelorabschluss in Usbekistan die Klägerin zur Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt hätte. Dafür spricht, dass grundsätzlich nach dem Bologna-Prozess die Bachelorprüfung als berufsqualifizierend anzusehen ist. Weiter spricht dafür, dass die Klägerin zum Aufbaustudium (Masterstudium) an der Universität in Jena zugelassen wurde. Gegen die Annahme, dass der Bachelorabschluss in Usbekistan die Klägerin zur Berufsausübung in der Bundesrepublik befähigt hätte, spricht, dass allein mit einem Bachelor in Sprachwissenschaft eine Tätigkeit im öffentlichen Schulsystem wohl nicht möglich ist.

Letztlich kann dies aber dahinstehen, weil die Klägerin zum Masterstudium zugelassen wurde und das Masterstudium gemäß § 7 Abs. 1a BAföG noch als Erstausbildung angesehen wird. Wenn die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 BAföG erfüllt hätte, wäre das Masterstudium voraussichtlich förderungsfähig gewesen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt die Anwendung von § 7 Abs. 2 BAföG für die Ausbildung an der Berufsfachschule nicht in Betracht. § 7 Abs. 2 BAföG regelt allein die „weitere Ausbildung“. Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist deshalb, dass die Erstausbildung i.S.d. § 7 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1a BAföG berufsqualifizierend abgeschlossen worden ist. Wird dagegen die ursprüngliche Erstausbildung - wozu im Fall der Klägerin auch das Masterstudium zählt - vor ihrem Abschluss abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, richtet sich die Förderungsfähigkeit der „anderen Erstausbildung“ nach § 7 Abs. 3 BAföG (Ramsauer/Stallbaum, Kommentar zum BAföG, 6. Aufl., § 7 Rn. 64).

Nach § 7 Abs. 3 BAföG wird Ausbildungsförderung bei einem Abbruch des Studiums oder einem Fachrichtungswechsel nur gewährt, wenn der Wechsel 1. aus wichtigem Grund oder 2. aus unabweisbarem Grund erfolgt ist. Die Voraussetzung „wichtiger Grund“ gilt beim Hochschulstudium maximal nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters, beim Masterstudium nur bis zum Beginn des dritten Fachsemesters. Vorliegend hat die Klägerin ihre Ausbildung abgebrochen, weil sie den Besuch der Hochschule abgebrochen hat und nun eine Berufsfachschule besucht (§ 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG). Allerdings ist der Abbruch der Ausbildung erst nach Ablauf des vierten Fachsemesters an der Universität Jena erfolgt. Somit könnte die „andere Ausbildung“ - wenn nicht bereits der Wechsel vom Masterstudium zum Studium Lehramt als Fachrichtungswechsel anzusehen wäre - jedenfalls nur dann gefördert werden, wenn unabweisbare Gründe für einen Abbruch der Hochschulausbildung vorliegen würden. Solche unabweisbaren Gründe sind aber nicht ersichtlich. Abzustellen ist auf die Gründe, die der Förderungsbewerber selbst angegeben hat. Die Klägerin hat am 13. Juni 2016 erklärt, die Perspektive, noch jahrelang studieren zu müssen, habe sie entmutigt, so dass sie sich für eine Berufsausbildung entschieden habe. Darin ist aber kein unabweisbarer Grund zu erkennen. Ein solcher liegt nach der Rechtsprechung z.B. dann vor, wenn ein Sportstudent wegen einer durch einen Unfall verursachten Behinderung das Studium nicht mehr fortsetzen kann.

Somit hat die Klägerin keinen Anspruch auf die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Berufsfachschule für Holzbildhauer in … Der Ablehnungsbescheid vom 22. Juli 2016 ist rechtmäßig.

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO abzuweisen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Okt. 2016 - W 3 K 15.1196

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Okt. 2016 - W 3 K 15.1196

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 28 Familiennachzug zu Deutschen


(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen 1. Ehegatten eines Deutschen,2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorgezu erteilen, wenn der Deutsche seinen ge
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 13. Okt. 2016 - W 3 K 15.1196 zitiert 10 §§.

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(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

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(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

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Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deuts

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(1) Ausbildungsförderung wird geleistet1.Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,2.Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erla

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(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbi

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Der Zugang von Ausländern zur Ausbildung dient der allgemeinen Bildung und der internationalen Verständigung ebenso wie der Sicherung des Bedarfs des deutschen Arbeitsmarktes an Fachkräften. Neben der Stärkung der wissenschaftlichen Beziehungen Deutschlands in der Welt trägt er auch zu internationaler Entwicklung bei. Die Ausgestaltung erfolgt so, dass die Interessen der öffentlichen Sicherheit beachtet werden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

1.
Ehegatten eines Deutschen,
2.
minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
3.
Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge
zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 zu erteilen. Sie soll in der Regel abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 erteilt werden. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem nicht personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(3) Die §§ 31 und 34 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. Die einem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge erteilte Aufenthaltserlaubnis ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes zu verlängern, solange das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt und das Kind sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder Hochschulabschluss führt.

(4) Auf sonstige Familienangehörige findet § 36 entsprechende Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss in längstens zwölf Monaten beenden kann,
2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.
Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,
2.
auf den Realschulabschluss vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,
3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien
gleichgestellt.

(5) § 2 Absatz 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig von Januar 2015 bis zu einer bestandskräftigen oder klageabweisenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis September 2015, Ausbildungsförderung für ihr Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie an der Universität Hamburg nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I.

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 2. Januar 2015 und der ausweislich der Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 21. Januar 2015 darauf bezogene Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend ausgelegt, wie es dem stattgebenden Entscheidungsausspruch entspricht. Das Begehren auf vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung ist auf den Zeitraum ab dem Monat der Entscheidung des Gerichts beschränkt. Einstweilige Anordnungen dienen der Behebung aktueller, d.h. gegenwärtig noch bestehender Notlagen und können grundsätzlich nur für die Gegenwart und Zukunft, nicht aber für im Zeitpunkt der Entscheidung bereits zurückliegende Zeiträume getroffen werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12; Beschl. v. 18.12.2006, 4 Bs 284/06). Nicht ersichtlich ist, dass die Antragstellerin mit ihrem Antrag darüber hinausgehen will.

II.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, da sie für die Antragstellerin ohne Vorteil wäre. Die Wirkungen der Prozesskostenhilfe betreffen gemäß § 122 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 166 Abs. 1 VwGO allein die Gerichtskosten, die gemäß § 188 Satz 2 VwGO im vorliegenden Verfahren jedoch nicht anfallen, sowie die Kosten eines Rechtsanwalts, der jedoch nicht als Prozessbevollmächtigter bestellt ist.

III.

3

Der zulässige Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig von Januar 2015 bis zu einer bestandskräftigen oder klageabweisenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, längstens bis September 2015, Ausbildungsförderung für ihr Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie an der Universität Hamburg nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu gewähren, hat auch in der Sache Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist, dass die Antragstellerin die Umstände glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), aufgrund derer sie dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen sie in der Hauptsache einen Anspruch herleiten kann (Anordnungsanspruch). Sowohl Anordnungsgrund (1.) als auch Anordnungsanspruch (2.) sind gegeben:

4

1. Ein Anordnungsgrund folgt aus der glaubhaft gemachten gegenwärtigen wirtschaftlichen Notlage. Die Antragstellerin ist dringend auf die Gewährung von Ausbildungsförderung angewiesen, da ihr die für den Lebensunterhalt und die Fortführung des Studiums erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie über keine hinreichenden Einkünfte und über keine nennenswerten Rücklagen verfügt. Die eigenen Einnahmen der Antragstellerin beschränken sich auf das Betreuungsgeld für ihr […]geborenes Kind in Höhe von monatlich 150,-- Euro. Ihr Ehemann bezieht für sich und die beiden Kinder Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Das Girokonto der Antragstellerin bei der A. wies zum 29. Dezember 2014 ein Guthaben von 8,83 Euro auf.

5

2. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben. Nach dem Erkenntnisstand des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes kann die Antragstellerin in der Hauptsache für ihr zum Wintersemester 2014/2015 aufgenommenes Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie an der Universität Hamburg Ausbildungsförderung nach Maßgabe des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (i.d.F. der Bekanntmachung v. 7.12.2010, BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197, zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.12.2014, BGBl. I S. 2475 – BAföG) beanspruchen.

6

Gemäß § 1 BAföG besteht auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Die sachlichen und persönlichen Förderungsvoraussetzungen dürften erfüllt sein. Bei dem Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie an der Universität Hamburg dürfte es sich angesichts der von der Antragstellerin in ihrem Herkunftsland Mazedonien abgeschlossenen Ausbildung um eine nach § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BAföG förderungsfähige andere Erstausbildung handeln (a)). Die Förderung dürfte nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil die Antragstellerin bei Aufnahme der Ausbildung zum Wintersemester 2014/2015 bereits die Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG überschritten hatte (b)).

7

a) Der Förderung des an der Universität Hamburg aufgenommenen Studiums im Bachelorstudiengang Sozialökonomie steht nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens nicht entgegen, dass die Antragstellerin bereits in Mazedonien eine Ausbildung abgeschlossen hat. Die sachlichen Förderungsvoraussetzungen einer anderen Erstausbildung gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BAföG dürften erfüllt sein. Die Antragstellerin dürfte ihren Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung weder nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wegen einer auch im Inland verwertbaren Berufsqualifikation (aa)) noch wegen einer auf das Ausland beschränkten Berufsqualifikation nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG (bb)) ausgeschöpft haben. Die Förderung einer anderen Ausbildung als der im Ausland absolvierten dürfte nach § 7 Abs. 3 BAföG eröffnet sein (cc)).

8

aa) Der Grundanspruch auf Förderung einer Erstausbildung dürfte nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG ausgeschöpft sein. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung i.S.d. §§ 2, 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet.

9

Die Antragstellerin hat nach einer Ausbildung von zumindest drei Studienjahren, von September 2001 bis Juni 2005, an der Hochschule B. in C., Mazedonien, und damit an einer Ausbildungsstätte i.S.d. §§ 2, 3 BAföG einen Abschluss erworben. Es fehlt jedoch an einem Abschluss, der im Inland berufsqualifizierend ist. Ausschlagend ist, ob der Auszubildende nach dem von ihm durchlaufenen Ausbildungsgang einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm die Aufnahme eines Berufs ermöglicht (Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl 2014, § 7 Rn. 26 f.).

10

Der Abschluss ist zwar in Mazedonien berufsqualifizierend. Im Zeugnis vom 15. August 2005 (Bl. 20 der Förderungsakte) wird der Abschuss in albanischer, mazedonischer bzw. englischer Sprache mit „Jurist i Diplomuar“, „Diplomiran pravnik“ bzw. „Bachelor of Arts in Law“ bezeichnet. Der mazedonische Abschluss dürfte in Mazedonien zu dem entsprechenden Beruf befähigen, zu dem in Deutschland die erste Prüfung für Juristen befähigt. In der Datenbank des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder, Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen wird ein Abschluss dieser Art mit „diplomierter Jurist“ übersetzt (http://anabin.kmk.org, abgerufen am 17.4.2013, Bl. 15 der Förderungsakte) und als entsprechender deutscher Abschlusstyp „Staatsprüfung (1.) Jura“ angegeben. Ausgehend von der Aufstellung der Studieninhalte vom 4. September 2007 (Bl. 21 der Förderungsakte) schloss die Ausbildung neben Sprachkursen in Albanisch, Mazedonisch, Englisch und Französisch Inhalte ein, die ihrer Bezeichnung nach dogmatische Kenntnissen und methodische Fertigkeiten vermittelt haben dürften, allerdings bezogen auf die mazedonische Rechtsordnung, wenngleich teilweise mit internationalen Bezügen, z.B. Mazedonische Sprache: Rechtsterminologie, Methodik des Rechts I und II, Rechtswesen I bis IV, Medienrecht, Familienrecht, Internationales Recht der Menschenrechte.

11

Der in Mazedonien erworbene Abschluss ermöglicht jedoch nicht in Deutschland die Ausübung eines Berufs. Dies gilt zum einen hinsichtlich der juristischen Berufsbilder, die wie z.B. der Beruf des Rechtsanwalts, zu den in dem Sinne reglementierten Berufen gehören, dass der Berufszugang und die Berufsausübung an den Nachweis einer bestimmten Qualifikation gebunden sind. Zum anderen dürfte der Antragstellerin auch nicht die Ausübung desjenigen Berufes in Deutschland eröffnet sein, zu dem die erste Prüfung für Juristen qualifiziert, die gemäß §§ 5 Abs. 1, 5a des Deutschen Richtergesetzes (i.d.F. v. 19.4.1972, BGBl. I S. 713, zuletzt geändert durch Gesetz v. 5.12.2011, BGBl. I S. 2515 – DRiG; vgl. § 52 Abs. 2 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes v. 18.7.2001, HmbGVBl. S. 171, zuletzt geändert durch Gesetz v. 2.12.2014, HmbGVBl. S. 495 – HmbHG) das Studium der Rechtswissenschaft abschließt. Zumindest weist eine erste Prüfung, die eine außerhalb der Europäischen Union stehende mazedonische Rechtsordnung mit internationalen Bezügen zum Gegenstand hat, nicht die Befähigung nach, die eine auf die in Deutschland geltende Rechtsordnung bezogene erste Prüfung belegt. Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, welchen Beruf die Antragstellerin aufgrund ihrer mazedonischen Ausbildung im Inland ausüben könnte.

12

bb) Der Anspruch der Antragstellerin auf Förderung einer Ausbildung im Inland als Erstausbildung dürfte auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausgeschlossen sein. Dem Wortlaut dieser Vorschrift nach ist ein Ausbildungsabschluss zwar auch dann berufsqualifizierend, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Doch muss diese Vorschrift nach Sinn und Zweck einschränkend ausgelegt werden. Die Kammer macht sich den Ansatz in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der zunächst ausländische Auszubildende mit deutschen Ehegatten betrifft, zu Eigen und überträgt ihn auf den hier vorliegenden Fall, dass ein ausländischer Auszubildender mit einem deutschen Kind im Inland eine familiäre Lebensgemeinschaft führt.

13

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung betrifft § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nur Auszubildende, die sich bei offener Möglichkeit einer berufsbildenden Ausbildung im Inland für eine solche im Ausland entschieden haben (BVerwG, Urt. v. 31.10.1996, BVerwGE 102, 200, juris Rn. 13). Die Vorschrift gilt insbesondere nicht für im Ausland berufsqualifizierende Ausbildungsabschlüsse, die ausländische Ehegatten deutscher Staatsangehöriger vor der Eheschließung im Herkunftsland erworben haben (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 13). Sofern die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (i.d.F. v. 15.10.1991, GMBl S. 770, zuletzt geändert unter dem 29.10.2013, GMBl S. 1094 – BAföGVwV 1991) niedergelegte Rechtsauffassung zu einem anderen Ergebnis käme, folgte die Kammer ihr nicht. Diese norminterpretierende Verwaltungsvorschrift bindet die Gerichte nicht und kann dem Gesetz keinen Inhalt zuschreiben, der mit der objektiven Rechtslage unvereinbar ist (BVerwG, Urt. v. 12.7.2012, 5 C 14/11, BVerwGE 143, 314; Urt. v. 30.6.2010, 5 C 3/09, Buchholz 436.36 § 27 BAföG Nr. 6). Zwar wird in Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 2 BAföGVwV 1991 in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass bestimmten Personen, denen ein Verweis auf eine Berufsausübung im Ausland unzumutbar ist, ein ausländischer berufsqualifizierender Abschluss nicht entgegengehalten werden kann. Eine Förderung für diese Personen soll nach Tz 7.1.15 Abs. 2 BAföGVwV 1991 grundsätzlich möglich sein, wenn sie sich bei Aufnahme ihrer im Ausland absolvierten Ausbildung nicht frei entscheiden konnten, diese Ausbildung stattdessen in Deutschland zu absolvieren („offene Wahlmöglichkeit“). Bei ausländischen, nicht einem Mitgliedstaat der Europäischen Union angehörigen Ehegatten von Deutschen, die ihren Abschluss vor der Eheschließung erworben haben, ist jedoch nach der in Tz 7.1.15 Abs. 3 Buchst a BAföGVwV 1991 niedergelegten Rechtsauffassung nur dann davon auszugehen, dass die offene Wahlmöglichkeit erst mit der Eheschließung entstanden ist, wenn ein Zusammenhang zwischen der Eheschließung und der Ausreise, Aus- oder Übersiedlung sowie der Aufnahme der inländischen Ausbildung besteht. Ein solches Erfordernis findet sich in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht nicht. Denn wer in Deutschland die eheliche Lebensgemeinschaft mit seinem deutschen Ehegatten führen will, für den ist es aufgrund des besonderen Schutzes von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG nicht zumutbar, auf die Möglichkeit einer Berufsausübung im Ausland verwiesen zu werden. Sofern aus Tz 7.1.15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BAföGVwV 1991 die Rechtsauffassung hervorgeht, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf solche Personen uneingeschränkt Anwendung findet, deren ausländischer berufsqualifizierender Abschluss vom Amt für Ausbildungsförderung (ggf. unter Einschaltung der Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse) für materiell gleichwertig erklärt werden kann, tritt die Kammer dem nicht uneingeschränkt bei. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die Zentralstelle für ausländische Bildungsabschlüsse zwar eine materielle Gleichwertigkeit angenommen hat, jedoch eine Verwertbarkeit zur Berufsausübung in Deutschland nicht ersichtlich ist, kann der Betroffene nicht auf die ausländische Berufsqualifikation verwiesen werden.

14

Die Kammer überträgt diese Erwägungen, die zunächst den Schutz der in Deutschland geführten ehelichen Lebensgemeinschaft des Auszubildenden mit seinem deutschen Ehegatten betreffen, auf die in Deutschland geführte familiäre Lebensgemeinschaft des Auszubildenden mit seinem deutschen Kind. Diese familiäre Lebensgemeinschaft unterliegt in gleicher Weise gemäß Art. 6 Abs. 1 GG besonderem Schutz, so dass dem Auszubildenden nicht zumutbar ist, auf die Möglichkeit einer Berufsausübung im Ausland verwiesen zu werden. Dieser Fall ist gegeben. Die Antragstellerin und ihr ebenfalls mazedonischer Ehemann leben mit ihren am 10. März 2009 und 4. September 2013 geborenen Kind, die aufgrund der Niederlassungserlaubnisse ihrer Eltern seit der Geburt deutsche Staatsangehörige sind, in Hamburg.

15

cc) Die von der Antragstellerin aufgenommene inländische Ausbildung dürfte als andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG zu fördern sein. Nach dieser Vorschrift wird für eine andere Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Halbs. 1 Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Halbs. 1 Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat, wenngleich bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des 4. Fachsemesters genügt (Halbs. 2). Die Voraussetzungen eines Abbruchs der Ausbildung aus unabweisbarem Grund dürften erfüllt sein. Die Kammer lehnt sich im Eilverfahren an die höchstrichterliche Rechtsprechung zu ausländischen Ehegatten von Deutschen an, nach der bereits die mit der Übersiedlung nach Deutschland verbundene Aufgabe der mit der Berufsqualifikation im Ausland verbundenen Berufsperspektive entsprechend einem Abbruch der im Ausland bereits abgeschlossenen Ausbildung zu behandeln ist (BVerwG, Urt. v. 10.4.2008, 5 C 12/07, DVBl. 2008, 1058, juris Rn. 16). Die im Inland aufgenommene Ausbildung ist gemäß diesem Ansatz eine andere Ausbildung, die nach einem aus unabweisbarem Grund erfolgten Abbruch der vorangegangenen Ausbildung aufgenommen wird (BVerwG, a.a.O., Rn. 17). Auf einen besonderen Zusammenhang zwischen Eheschließung und Ausreise und Aufnahme der Ausbildung kommt es danach im Fall der Eheschließung eines ausländischen Auszubildenden mit einem Deutschen nicht an, sondern nur darauf, dass der Auszubildende die eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland aufgeben müsste, um seine Berufsqualifikation zu verwenden. Übertragen auf den vorliegenden Fall wird auf einen besonderen Zusammenhang zwischen Geburt und Ausreise und Aufnahme der Ausbildung verzichtet und genügt es, dass der Auszubildende die familiäre Lebensgemeinschaft in Deutschland aufgeben müsste, um seine Berufsqualifikation zu verwenden.

16

b) Der Förderung der Antragstellerin dürfte nicht die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegenstehen. Danach wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr, bei postgradualen Studiengängen nach § 7 Abs. 1a BAföG das 35. Lebensjahr vollendet hat. Die für das nicht § 7 Abs. 1a BAföG unterfallende Studium im Bachelorstudiengang Sozialökonomie einschlägige Altersgrenze von 30 Jahren hatte die am 15. Februar 1982 geborene Antragstellerin überschritten, als sie zu dem am 1. Oktober 2014 beginnenden Wintersemester 2014/2015 das Studium aufnahm und damit gemäß § 15b Abs. 1 BAföG den Ausbildungsabschnitt begann. Das Überschreiten der Altersgrenze dürfte jedoch nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1, Satz 3 BAföG unbeachtlich sein. Die Antragstellerin dürfte aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert gewesen sein, die Altersgrenze einzuhalten (aa)). Sie dürfte die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufgenommen haben (bb)).

17

aa) Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG dürften vorliegen. Nach dieser Bestimmung gilt die Altersgrenze dann nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen, d.h. die Altersgrenze einzuhalten. Darin gelangt das jugendpolitische Interesse des Gesetzgebers an einer möglichst frühzeitigen Aufnahme der Ausbildung zum Ausdruck (vgl. BT-Drs. 8/2467, S. 15 und 11/610, S. 5). Dies entspricht der den Auszubildenden allgemein treffenden Obliegenheit, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.6.1990, 5 C 45/87, BVerwGE 85, 194, juris Rn. 13). Ein Förderungsbewerber war dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, 5 C 5/97, FamRZ 1998, 1398, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.2.2014, 4 So 135/13, n.v.). Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass im Allgemeinen jeder bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen. Nur dann, wenn diese Möglichkeit ausnahmsweise nicht bestanden hat, kann auch bei verspätetem Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung noch gerechtfertigt sein (BVerwG, Urt. v. 10.2.1983, 5 C 66/80, Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 7, juris Rn. 17). Danach ist darauf abzustellen, ob es dem Auszubildenden möglich und zumutbar war, vor dem Erreichen der Altersgrenze mit der Ausbildung zu beginnen. Für diese Feststellung ist auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres abzustellen (BVerwG, Urt. v. 28.4.1998, 5 C 5/97, FamRZ 1998, 1398, juris Rn. 12).

18

Soweit der Zeitraum zwischen der Beendigung der allgemeinbildenden Ausbildung im Juni 2001 in Mazedonien und der Einreise nach Deutschland im März 2008 betroffen ist, kann der Antragstellerin kein Verstoß gegen ihre Obliegenheiten vorgehalten werden. Aus der damaligen Lebenssituation der Antragstellerin heraus bestand kein Anlass dazu, eine andere oder eine weitere Berufsausbildung zu absolvieren als die von 2001 bis Juni 2005 an der Hochschule B. in C., Mazedonien, mit dem akademischen Grad „Jurist i Diplomuar“, „Diplomiran pravnik“ bzw. „Bachelor of Arts in Law“ abgeschlossene Ausbildung. Es ist aus der damaligen Lebenssituation der Antragstellerin kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass eine umsichtige Planung und zielstrebige Durchführung erfordert hätten, bereits zu diesem Zeitpunkt eine auch in Deutschland verwertbare Berufsqualifikation anzustreben. Die Antragstellerin konnte von ihrer Berufsausbildung in Mazedonien Gebrauch machen; so war sie von Juli 2005 bis Januar 2006 beim mazedonischen Parlament und von 2006 bis 2008 bei einem mazedonischen Gericht beschäftigt.

19

Soweit der Zeitraum von der Einreise nach Deutschland im März 2008 bis Januar 2012 betroffen ist, hat die Antragstellerin – was ihr nicht entgegengehalten werden kann – zunächst mit einem Kurs der deutschen Sprache begonnen, bereits am 10. März 2009 ein erstes Kind geboren und später den Sprachkurs wieder aufgenommen. Die Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren ist dabei grundsätzlich als Hinderungsgrund i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG anzuerkennen. Dies geht aus der gesetzgeberischen Wertung hervor, die in der früheren Fassung des Gesetzes dadurch zum Ausdruck kam, dass die Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes i.d.F. durch das Sechste Änderungsgesetz (v. 16.7.1979, BGBl. I S. 1037) dann nicht galt, wenn der Auszubildende „aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen“. Die Aufgliederung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG in drei Halbsätze durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (v. 24.10.2010, BGBl. I. S. 1422) verfolgte die Zielsetzung, denjenigen Förderungsbewerber zu begünstigen, der sich der Kindererziehung gewidmet hat (VG Hamburg, Urt. v. 17.2.2014, 2 K 1494/12, juris Rn. 42 ff.). Der Gesetzgeber hat es nicht bezweckt, dass die Erziehung von Kindern unter zehn Jahren im Zeitraum vor Erreichen der Altersgrenze nicht mehr als möglicher Hinderungsgrund anerkannt werden könnte.

20

Für den Zeitraum ab Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung vom 1. Februar 2012 bis zum Erreichen der Altersgrenze am 15. Februar 1982 muss nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme der Vollzeitbeschäftigung auch der Erfüllung der Unterhaltspflichten diente. Die aus der Antragstellerin und ihrem Ehemann gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts übte ausweislich der vorgelegten Gewerbeabmeldung das Gewerbe des Einzelhandels mit Backwaren aus. Weitere Einnahmequellen der Familie sind nicht ersichtlich. Zu den persönlichen Gründen, welche die Aufnahme einer Ausbildung vor Erreichen der Altersgrenze i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG hindern können, gehören insbesondere die Unterhaltspflichten gegenüber Kindern (VG Hamburg, a.a.O., Rn. 21; vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 26.11.1999, 1 BvR 653/99, FamRZ 2000, 476, juris Rn. 11; Ramsauer/Stallbaum, a.a.O., § 10 Rn. 29). Dient die Entscheidung zugunsten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Altersgrenze dazu, der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen, so kann einer alleinerziehenden Person nicht entgegengehalten werden, sie hätte eine Ausbildung beginnen können (BVerfG, a.a.O., Rn. 12). Gleiches gilt für miteinander verheiratete Eltern (insoweit auch Roggentin, in Rothe/Blanke, BAföG, Stand: September 2013, § 10 Rn. 17) und allgemein für Nichtalleinerziehende (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2012, 4 Bs 200/12, juris Rn. 25): Alle Eltern unterliegen der Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern, so dass sie vor Erreichen der Altersgrenze durch die Unterhaltspflicht gehindert sein können, eine Ausbildung aufzunehmen.

21

bb) Auch dürften die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 3 Var. 2 BAföG erfüllt sein. Danach gilt die Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG von der Altersgrenze nur dann, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe aufnimmt. Dies dürfte die Antragstellerin durch die Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 2014/2015 am 1. Oktober 2014 getan haben.

22

Im Zeitraum vom Erreichen der Altersgrenze am 15. Februar 2012 bis zur Aufgabe der Vollzeitbeschäftigung im August 2013 dürfte der Hinderungsgrund fortgewirkt haben, der kurz vor Erreichen der Altersgrenze die Antragstellerin zuletzt an der Aufnahme einer Ausbildung gehindert hatte (dazu s.o. aa)). Dabei ist es unschädlich, dass die Antragstellerin in dieser Zeit als nicht allein erziehender Elternteil vollerwerbstätig war und damit nicht die Voraussetzungen erfüllte, unter denen ein Auszubildender gemäß den Fiktionstatbeständen des § 10 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 2 und Halbs. 3 BAföG so gestellt wird, als ob er vor Erreichen der Altersgrenze gemäß dem Grundtatbestand des § 10 Abs. 3 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung gehindert gewesen wäre. Denn die Voraussetzungen der Fiktion müssen nicht erfüllt sein, wenn – wie hier – bereits der Grundtatbestand verwirklicht ist, weil der Auszubildende vor Erreichen der Altersgrenze tatsächlich an der rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung gehindert war.

23

Im Zeitraum ab September 2013 bis März 2014 dürfte der Aufnahme der Ausbildung durch die Antragstellerin die Geburt ihres zweiten Kindes am 4. September 2013 und die nachfolgende Kindererziehung entgegengestanden haben. Im Zeitraum von April bis September 2014 dürfte die Antragstellerin ausgehend von der durch die Universität Hamburg für das Sommersemester 2014 ausgesprochenen Beurlaubung wegen Krankheit (Bl. 23 der Förderungsakte) an der Aufnahme des Studiums gehindert gewesen sein.

IV.

24

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet

1.
Deutschen im Sinne des Grundgesetzes,
2.
Unionsbürgern, die ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU besitzen sowie anderen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,
3.
Unionsbürgern, die nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU als Arbeitnehmer oder Selbständige unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,
4.
Unionsbürgern, die vor dem Beginn der Ausbildung im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden haben, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung in inhaltlichem Zusammenhang steht,
5.
Staatsangehörigen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unter den Voraussetzungen der Nummern 2 bis 4,
6.
Ausländern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die außerhalb des Bundesgebiets als Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559) anerkannt und im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt sind,
7.
heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950).

(2) Anderen Ausländern wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben und

1.
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4, den §§ 23a, 25 Absatz 1 oder 2, den §§ 25a, 25b, 28, 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, den §§ 104a, 104c oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
2.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3, Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5, § 31 des Aufenthaltsgesetzes oder als Ehegatte oder Lebenspartner oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30, den §§ 32 bis 34 oder nach § 36a des Aufenthaltsgesetzes besitzen und sich seit mindestens 15 Monaten in Deutschland ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet aufhalten.

(2a) Geduldeten Ausländern (§ 60a des Aufenthaltsgesetzes), die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

(3) Im Übrigen wird Ausländern Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
sie selbst sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig erwerbstätig gewesen sind oder
2.
zumindest ein Elternteil während der letzten sechs Jahre vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts sich insgesamt drei Jahre im Inland aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist, im Übrigen von dem Zeitpunkt an, in dem im weiteren Verlauf des Ausbildungsabschnitts diese Voraussetzungen vorgelegen haben. Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn der Auszubildende in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben hat und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt. Von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils während der letzten sechs Jahre kann abgesehen werden, wenn sie aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht ausgeübt worden ist und er im Inland mindestens sechs Monate erwerbstätig gewesen ist.

(4) Auszubildende, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten.

(5) Rechts- und Verwaltungsvorschriften, nach denen anderen Ausländern Ausbildungsförderung zu leisten ist, bleiben unberührt.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.