Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 18. März 2015 - 4 K 3351/14

bei uns veröffentlicht am18.03.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme ihres Jagdscheins (Nr. ...) und ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis (Nr. ...) durch Verfügung der Beklagten vom 7. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2014 sowie gegen die zugleich erfolgte Anordnung, die Waffen (Repetierbüchse, Nr. ..., und Doppelflinte, Nr. ...) unbrauchbar zu machen bzw. einem Berechtigten zu überlassen und die Erlaubnisurkunden zurück zu geben.

2

Die Klägerin verfügt über eine Bescheinigung über das Bestehen der Prüfung im Wahlpflichtfach Jagdtechnik der Universität G. im Studiengang Forstwissenschaften und Waldökologie vom 30. September 2005. Sie legte bei der Jagdbehörde des Kreises D. (Nordrhein-Westfalen) am 7. Mai 2008 die Jägerprüfung zum Nachweis der Voraussetzungen für die Erlangung eines Falknerjagdscheins und am 20. März 2009 die Falknerprüfung ab.

3

Auf ihren Antrag hin verlängerte die Beklagte mit Bescheid vom 13. Juni 2013 den im Jahr 2010 erteilten Jagdschein der Klägerin für weitere drei Jahre. Dem war Folgendes vorausgegangen:

4

Nach Bestehen der vorgenannten Prüfungen wandte sich die Klägerin zunächst im Jahr 2009 an die Kreisverwaltung D. wegen der Erteilung eines Jagdscheins. Diese teilte ihr jedoch mit, dass eine Erteilung auf der Basis der von der Klägerin vorgelegten Nachweise nicht in Betracht komme, da die Klägerin die gesetzlich vorgeschriebene Jägerprüfung für die Jagd mit einer Schusswaffe nicht abgelegt habe. Von der Stellung eines förmlichen Antrags sah die Klägerin daraufhin ab.

5

Erst nach ihrem Umzug nach V. (Hessen) beantragte die Klägerin im Jahr 2010 einen Jagdschein bei dem nunmehr zuständigen Landkreis L. Dieser wurde ihr am 28. Oktober 2010 – zusammen mit dem zugleich beantragten Falknerjagdschein – erteilt und war bis zum 31. März 2013 gültig. Bereits im November 2010 zog die Klägerin erneut in den Zuständigkeitsbereich des Kreises D. um, wo sie am 4. April 2012 eine waffenrechtliche Erlaubnis für ihre beiden Waffen erhielt.

6

Anfang des Jahres 2013 erkundigte sich die Klägerin bei der (erneut) zuständigen Jagdbehörde des Kreises D. nach einer Verlängerungsmöglichkeit für ihren Jagdschein. Mit Schreiben vom 4. April 2013 teilte diese der Klägerin mit, dass die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung eines Jagdscheins ohne eine Jägerprüfung weiterhin nicht erfüllt seien. Auch der Landkreis L. habe auf Nachfrage die Auffassung vertreten, dass die Ersterteilung im Oktober 2010 zu Unrecht erfolgt sei, da auch das hessische Landesrecht eine Gleichstellung der an der Universität G. abgelegten Prüfung im Fach Jagdtechnik mit der Jägerprüfung ohne eine bestandene Bachelorprüfung nicht vorsehe.

7

Die Klägerin verfolgte daraufhin ihr Begehren zunächst nicht weiter. Stattdessen beantragte sie erst nach ihrem Umzug nach H. im Mai 2013 bei der Beklagten im Juni 2013 die Verlängerung ihres Jagdscheins.

8

Mit Verfügung vom 13. Juni 2013 verlängerte die Beklagte ohne Kenntnis dieser Vorgänge den Jagdschein wie beantragt auf der Basis u.a. des zuvor am 28. Oktober 2010 erteilten Jagdscheins. Im Anschluss daran ersuchte sie die Kreispolizeibehörde D. mit Schreiben vom 13. Juni 2013 um Übersendung der jagd- und waffenrechtlichen Vorgänge. Am 21. Juni 2013 gingen bei der Beklagten zunächst nur die waffenrechtlichen Vorgänge ein. Erst mit Schreiben vom 4. Februar 2014 wurden auch die Verwaltungsakten zur Jagdscheinerteilung vom Kreis D. an die Beklagte übermittelt (Eingang am 6. Februar 2014) mit dem Hinweis, dass eine Jagdscheinerteilung aus dortiger Sicht nicht hätte erfolgen dürfen und die Klägerin hierüber auf ihre Anfrage hin auch schon im April 2013 informiert worden war.

9

Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 6. Februar 2014 mit, dass die Erteilung des Jagdscheins ohne einen Nachweis über die bestandene Bachelorprüfung zu Unrecht erfolgt sei und gab ihr Gelegenheit, diesen nunmehr zu führen. Mit weiterem Schreiben vom 2. April 2014 wies die Beklagte darauf hin, dass beabsichtigt sei, den Jagdschein gem. § 18 BJagdG für ungültig zu erklären und einzuziehen, sofern ein Nachweis über die Bachelorprüfung nicht vorgelegt werde.

10

Nachdem eine angekündigte Stellungnahme der Klägerin nicht erfolgte, erging der streitgegenständliche Bescheid vom 7. Mai 2014, in dem die Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs die Rücknahme des Jagdscheins sowie der Waffenbesitzkarte verfügte und zudem die Klägerin aufforderte, bis zum 10. Juni 2014 die Erlaubnisdokumente zu übergeben und die in ihrem Besitz befindlichen Waffen unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Zur Begründung berief sie sich auf § 48 Abs. 1 S. 1 HmbVwVfG (VwVfG). Diese Ermächtigungsgrundlage werde nicht durch § 18 S. 1 BJagdG als lex specialis verdrängt, da dieser für den Fall der Ausstellung eines Jagdscheins ohne ausreichende Jägerprüfung keine speziellere Regelung enthalte. Die Verlängerung des Jagdscheins am 13. Juni 2013 sei rechtswidrig erfolgt, da die Klägerin eine Jägerprüfung nicht bestanden habe. Die vorgelegten Nachweise seien nicht ausreichend. Insbesondere sei eine Gleichstellung der Prüfung im Wahlpflichtfach Jagdtechnik ohne den zusätzlichen Nachweis der bestandenen Bachelorprüfung gemäß § 15 Nr. 1 der niedersächsischen Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung nicht vorgesehen. Folglich ergebe sich auch keine Gleichstellung aufgrund von § 10 der hamburgischen Verordnung über die Jägerprüfung. Einer Rücknahme des Jagdscheins stehe auch nicht entgegen, dass gemäß § 15 Abs. 5 S. 1 BJagdG nur bei der ersten Erteilung eines Jagdscheins das Bestehen der Jägerprüfung zu prüfen sei, denn im Fall der Klägerin sei schon die erste Erteilung eines Jagdscheins im Jahr 2010 zu Unrecht erfolgt. Die weiteren Voraussetzungen der Rücknahme des Jagdscheins als begünstigenden Verwaltungsakt gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 48 Abs. 3 und 4 VwVfG seien ebenfalls erfüllt, insbesondere sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG eingehalten worden. Eine andere Entscheidung ergebe sich auch nicht bei Ausübung des der Beklagten eingeräumten Ermessens. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie habe in Kenntnis der fehlenden Gleichstellung ihrer Prüfung ohne die bestandene Bachelorprüfung den Verlängerungsantrag bei der Beklagten gestellt. Dies ergebe sich aus dem auf dem Zeugnis der Universität G. über die Prüfung im Fach Jagdtechnik aufgedruckten Hinweis sowie aus den Mitteilungen der Jagdbehörde des Kreises D. Die Klägerin habe diesen Sachverhalt gegenüber der infolge des Wohnortwechsels später zuständig gewordenen Beklagten verschleiert. Im Übrigen sei das tatsächliche Bestehen der Jägerprüfung eine essenzielle Voraussetzung, die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit diene. Denn die Erteilung des Jagdscheins führe regelmäßig unmittelbar dazu, dass der Inhaber auch in den Besitz von Waffen gelange. Im Fall der Klägerin sei aufgrund der versuchten Verschleierung nicht davon auszugehen, dass sie die Gewähr dafür biete, mit Waffen jederzeit sorgfältig umzugehen. Durch den Wegfall des Jagdscheins sei zudem die Grundlage der waffenrechtlichen Erlaubnis entfallen, so dass diese gemäß § 45 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 8 WaffG ebenfalls zurückzunehmen war. Die weiteren Anordnungen beruhten auf § 52 S. 1 VwVfG bzw. § 46 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 WaffG sowie § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO.

11

Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung berief sie sich darauf, dass sie zwar nicht die Bachelorprüfung abgelegt habe, jedoch habe sie hierüber die für die Ersterteilung zuständige Behörde nicht getäuscht und nichts verschleiert. Sie habe zutreffende Angaben gemacht und von der Rechtswidrigkeit der Erteilung keine Kenntnis gehabt, zumal andere Kommilitonen mit entsprechenden Nachweisen ebenfalls einen Jagdschein erhalten hätten. Die Jahresfrist des § 48 VwVfG sei bereits abgelaufen, da sich die Beklagte die Kenntnis des zuvor zuständigen Kreises D. zurechnen lassen müsse. Folglich sei die Rücknahme rechtswidrig.

12

Die Klägerin hat sodann fristgerecht die Erlaubnisdokumente zurückgegeben und auch ihre Waffen einem Berechtigten übergeben.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ergänzend führt sie u.a. aus, die Erteilung eines rechtswidrigen Jagdscheins befreie nicht von der Jägerprüfung, d.h. ein rechtswidrig erteilter Jagdschein könne keine Grundlage für die Erteilung weiterer Jagdscheine sein. Vielmehr setze jede Verlängerung das Bestehen einer Jägerprüfung voraus. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG habe erst ab dem 6. Februar 2014 zu laufen begonnen. Eine Zurechnung von Kenntnissen des Kreises D. komme nicht in Betracht, da es allein auf die Kenntnis der für die Rücknahme tatsächlich zuständigen Behörde ankomme. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten habe die Klägerin aufgrund des Schreibens des Kreises D. Kenntnis davon gehabt, dass sie die Voraussetzungen für die Erteilung des Jagdscheins nicht erfülle und gehofft, die durch den Umzug zuständig gewordene Beklagte werde diesen Umstand nicht bemerken. Damit habe bei Antragstellung eine Verschleierungsabsicht der Klägerin bestanden, so dass ein Vertrauensschutz ausgeschlossen sei.

14

Am 11. Juli 2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie vertritt die Auffassung, § 48 VwVfG sei neben den speziellen jagdrechtlichen Normen nicht anwendbar. Eine Täuschung sei ihr im Zusammenhang mit der erstmaligen Erteilung des Jagdscheins nicht vorzuwerfen. Auch gegenüber der Beklagten habe die Klägerin nicht getäuscht; etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Kenntnis des Schreibens des Kreises D. Ferner sei bei einer bloßen Verlängerung eines einmal erteilten Jagdscheins der Nachweis der Jägerprüfung nicht mehr zu führen. Im Übrigen habe die Klägerin gleichwertige Prüfungsleistungen erbracht. Die Falknerprüfung entspreche inhaltlich den Anforderungen einer „normalen“ Jägerprüfung mit Ausnahme der Schießprüfung. Eine solche habe die Klägerin aber im Rahmen der Prüfung im Fach Jagdtechnik abgelegt. Die fehlende Bachelorprüfung werde hier durch den besonderen Umstand der bestandenen Falknerprüfung kompensiert. Da die Verlängerung rechtmäßig erfolgt sei, könne § 48 VwVfG nicht zur Anwendung gelangen; diese Regelung gelte für rechtswidrige Verwaltungsakte. Die Beklagte habe lediglich prüfen dürfen, ob aufgrund nachträglich eingetretener Umstände Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit oder andere Versagensgründe aufgetreten sein könnten. Derartiges sei indes unstreitig nicht anzunehmen, so dass es an einer Grundlage für die Rücknahme fehle.

15

Die Klägerin beantragt,

16

den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2014 aufzuheben.

17

Die Beklagte beantragt,

18

die Klage abzuweisen.

19

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.

20

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Sachakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2015 war.

Entscheidungsgründe

I.

21

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der Bescheid vom 7. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

22

Die Rücknahme des Jagdscheins (1.) sowie der waffenrechtlichen Erlaubnis (2.) erfolgte rechtmäßig. Darüber hinaus sind auch die Aufforderung zur Herausgabe des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte (3.) sowie die Anordnung zur Unbrauchbarmachung bzw. Herausgabe der Waffen an einen Berechtigten (4.) rechtlich nicht zu beanstanden. Im Einzelnen:

1.

23

Zutreffend hat die Beklagte die Rücknahme des Jagdscheins auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG angeordnet. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Sofern der Verwaltungsakt ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), sind die Einschränkungen gemäß § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zu beachten. Gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG kann die Behörde nach Kenntnis von Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme eine Rücknahme verfügen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

a.

24

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist § 48 Abs. 1 VwVfG anwendbar. Denn diese Regelung wird vorliegend nicht durch speziellere jagdrechtliche Normen ausgeschlossen (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.6.1994, 1 M 94/94, juris Rn. 5; Lorz/Metzger/Stöckel, Jagd- und Fischereirecht, 4. Auflage, § 18 Rn. 8). Die Kammer schließt sich der Auffassung an, dass § 18 BJagdG – dieser regelt in Verbindung mit § 17 BJagdG die Einziehung des Jagdscheins – insoweit keine abschließende Regelung darstellt. Denn auch wenn diese Spezialvorschrift die praktisch bedeutsamsten Fälle der Einziehung eines Jagdscheins erfassen dürfte, kann im Hinblick auf die zwingenden Anforderungen, die gemäß § 15 BJagdG für die Erteilung eines Jagdscheins erfüllt sein müssen, nicht davon ausgegangen werden, dass in anderen Fällen der Erteilung eines Jagdscheins unter Verstoß gegen die Vorschriften des § 15 BJagdG auf die Aufhebung verzichtet werden sollte (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 22.6.1994, 1 M 94/94, juris Rn. 5). Es erscheint daher sachgerecht, neben den speziellen Regelungen des Bundesjagdgesetzes auch die allgemeinen Vorschriften der §§ 48 ff. VwVfG anzuwenden.

b.

25

Bei der Verlängerung des Jagdscheins durch Bescheid vom 13. Juni 2013 handelt es sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – um einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Denn (auch) die Verlängerung eines Jagdscheins setzt voraus, dass der Inhaber die Jägerprüfung bestanden hat (aa.). Daran fehlt es vorliegend jedoch, da die Klägerin die Jägerprüfung nicht abgelegt hat und die von ihr erbrachten Prüfungsleistungen – auch in ihrer Gesamtschau – nicht der Jägerprüfung gleichgestellt sind (bb.).

aa.

26

Der insoweit erhobene Einwand der Klägerin, aufgrund von § 15 Abs. 5 S. 1 BJagdG sei eine Überprüfung des Bestehens einer Jägerprüfung bei einer (bloßen) Verlängerungsentscheidung gar nicht zulässig, geht fehl. Zwar verlangt die Regelung des § 15 Abs. 5 S. 1 BJagdG nach ihrem Wortlaut nur bei der Ersterteilung den Nachweis der bestandenen Jägerprüfung. Jedoch ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass die erstmalige Erteilung eines Jagdscheines zwar für spätere Anträge die Vermutung begründet, dass der Bewerber die Jägerprüfung abgelegt hat. Diese Vermutung kann indes widerlegt werden mit der Folge, dass der Antragsteller zur Führung des Nachweises der Ablegung der Jägerprüfung verpflichtet ist. Denn eine gesetzwidrige Ersterteilung kann keine Verpflichtung der Behörde begründen, erneut rechtswidrig zu handeln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.3.1993, 3 B 1/93, juris Rn. 3 f.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19. Mai 2014, 11 ME 74/14, juris Rn. 8; Schuck, Bundesjagdgesetz, § 15 Rn. 33 m.w.N.).

bb.

27

Die Klägerin erfüllt nicht die durch § 15 Abs. 5 S. 1 BJagdG vorgeschriebenen Anforderungen für eine Erteilung eines Jagdscheins. Danach setzt die Erteilung eines Jagdscheins voraus, dass der Bewerber im Geltungsbereich des Bundesjagdgesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muss in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar.

28

Die Klägerin hat eine diesen Anforderungen entsprechende Jägerprüfung nicht erfolgreich abgelegt.

(1)

29

Etwas anderes ergibt sich vorliegend zunächst nicht aus dem Bestehen der Jägerprüfung zur Erlangung des Falknerjagdscheins, über den die Klägerin auch weiterhin verfügt. Zwar ist gemäß § 15 Abs. 7 S. 1 BJagdG, die erste Erteilung eines Falknerjagdscheins davon abhängig, dass der Bewerber „zusätzlich“ zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat, in der er ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen muss. Jedoch haben mehrere Bundesländer gemäß § 15 Abs. 7 S. 3 BJagdG im Hinblick auf die Erteilung des Falknerjagdscheins eine eingeschränkte Jägerprüfung vorgesehen, bei der die für den Waffengebrauch relevanten Prüfungsteile entfallen (vgl. etwa für Niedersachsen: § 16 der Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung vom 30. August 2005, für Nordrhein-Westfalen: § 11 der Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes vom 31. März 2010 und für Hessen: § 14 der Prüfungsordnung für Jägerinnen und Jäger vom 6. Dezember 2004). Dies hat zur Folge, dass die Falknerprüfung gerade nicht dem Prüfungsumfang der (gewöhnlichen) Jägerprüfung für die Jagd mit Schusswaffen entspricht. Nur eine solche Jägerprüfung mit reduziertem Prüfungsumfang hat die Klägerin – mit Erfolg – am 7. Mai 2008 abgelegt (und sodann die Falknerprüfung am 20. März 2009 bestanden); das entsprechende durch die zuständige Jagdbehörde des Kreises D. erteilte Prüfungszeugnis vom 7. Mai 2008 enthält insoweit ausdrücklich den Hinweis, dass es sich (nur) um die Jägerprüfung zum Nachweis der Voraussetzungen für die Erlangung eines Falknerjagdscheines handelt.

(2)

30

Des Weiteren kann sich die Klägerin auch nicht auf die bestandene Prüfung im Wahlpflichtfach Jagdtechnik berufen, die sie am 30. September 2005 an der Universität G. an der Fakultät für Fortwissenschaften und Waldökologie abgelegt hat. Denn eine Gleichstellung dieser Prüfung setzt gemäß § 15 Nr. 1 der Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung vom 30. August 2005 des Landes Niedersachsen voraus, dass die Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Fortwissenschaften und Waldökologie erfolgreich abgelegt wird, wobei das Bestehen der Prüfung im Fach Jagdtechnik im Rahmen dieses Studiengangs eine weitere Voraussetzung für die Gleichstellung mit der Jägerprüfung ist. Unstreitig hat indes die Klägerin den Studiengang nicht abgeschlossen und die Bachelorprüfung nicht abgelegt.

31

Eine Gleichstellung ergibt sich vor diesem Hintergrund auch nicht aus § 10 der Verordnung über die Jägerprüfung vom 13. November 1979 der Freien und Hansestadt Hamburg, denn die nach niedersächsischem Landesrecht vorgesehenen Voraussetzungen für die Anerkennung sind – wie ausgeführt – gerade nicht erfüllt.

(3)

32

Entgegen der Auffassung der Klägerin genügen auch die von ihr im Rahmen der verschiedenen bestandenen Prüfungen nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten in ihrer Gesamtschau nicht für die Erteilung eines Jagdscheins und rechtfertigen keine Gleichstellung mit der gesetzlich vorgeschriebenen Jägerprüfung.

33

Hiergegen spricht zunächst der klare Wortlaut des § 15 Abs. 5 S. 1 BJagdG, der für Inländer das Bestehen einer den gesetzlichen Bestimmungen in vollem Umfang entsprechenden Jägerprüfung verlangt und keine Ausnahmen von dem Grundsatz zulässt, dass die Jagd nur nach bestandener Jägerprüfung ausgeübt werden darf (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31. März 1993, 3 B 1/93, juris Rn. 4).

34

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs. 6 BJagdG. Zwar lässt diese Regelung Abweichungen von § 15 Abs. 5 S. 1 und 2 BJagdG zu, jedoch gilt dies ausschließlich für Ausländer mit der Folge, dass die Klägerin sich auf diese Ausnahmeregelung als deutsche Staatsangehörige mit ständigem Wohnsitz im Bundesgebiet nicht berufen kann. Im Einzelnen:

35

Die Kammer verkennt nicht, dass in Anbetracht der von ihr erbrachten Prüfungsleistungen viel dafür spricht, dass die Klägerin tatsächlich über die für die Jagdausübung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Insoweit dürfte im Fall der Klägerin eine vergleichbare Interessenlage gegeben sein, wie in Fällen, in denen die Erteilung eines Jagdscheins von Inländern auf der Grundlage von im Ausland abgelegten Jägerprüfungen begehrt wird. Beide Fallkonstellationen sind dadurch gekennzeichnet, dass anhand der Umstände erkennbar ist, dass die betreffenden Antragsteller – die häufig auch bereits über jahrelange Erfahrung mit der Jagdausübung verfügen – durchaus über zahlreiche für die Jagdausübung erforderliche Kenntnisse verfügen und den Gebrauch einer Schusswaffe beherrschen. Gleichwohl ist im Jagdrecht aufgrund der hohen Risiken, die mit der Jagdausübung und dem Waffengebrauch verbunden sind, eine restriktive Handhabung der Erteilungsvoraussetzungen geboten. Dies hat zur Folge, dass für Inländer Ausnahmen von dem Erfordernis der im Bundesgebiet abgelegten Jägerprüfung nicht in Betracht kommen.

36

In der Rechtsprechung ist bereits mit überzeugenden Gründen geklärt, dass die Regelung des § 15 Abs. 6 BJagdG mit den darin enthaltenen Erleichterungen für Ausländer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 des EG-Vertrages verstößt (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urt. v. 25. Juni 2002, 7 A 222/00, juris Rn. 21 f. m.w.N.). Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, für Ausländer und Inländer dieselbe Rechtsstellung zu schaffen. Der Gleichheitssatz wird weder dadurch verletzt, dass Ausländer nicht dieselbe Rechtsstellung wie Inländer genießen, noch dadurch, dass der Gesetzgeber das für Inländer geltende Recht nicht dem für Ausländer günstigeren Recht anpasst (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urt. v. 25. Juni 2002, 7 A 222/00, juris Rn. 21). Die Kammer schließt sich insbesondere der Auffassung an, dass es nicht als willkürlich anzusehen ist, von deutschen Staatsangehörigen die Ablegung der deutschen Jägerprüfung zu verlangen. Denn diese Voraussetzung findet ihre Grundlage darin, dass die jagdlichen Gegebenheiten wie das Jagdrecht, das jagdbare Wild, die bei der Jagdausübung zu beachtenden naturschutzrechtlichen Vorschriften usw. von Land zu Land verschieden sind und dementsprechend auch die Anforderung an die Erteilung der Befugnis zur Jagdausübung. Es erscheint daher sachgerecht, dass die Erteilung eines Jagdscheines zur Ausübung der Jagd in Deutschland das Bestehen einer deutschen Jägerprüfung zumindest für alle deutschen Staatsangehörigen – und damit auch für die Klägerin – voraussetzt. Wenn der Gesetzgeber für Ausländer Erleichterungen zulässt, so vor allem deshalb, weil diese in aller Regel die deutsche Jägerprüfung unter wesentlich schwierigeren Umständen wegen ihres ständigen Aufenthalts im Ausland sowie wegen fehlender oder mangelnder deutscher Sprachkenntnisse, ablegen müssten, als es bei deutschen Staatsangehörigen der Fall ist (vgl. ausführlich Bayerischer VGH, Urt. v. 20. Oktober 1994, 19 B 94.1271, juris Rn. 27).

37

Vor diesem Hintergrund sind die zu Fällen, in denen deutsche Staatsangehörige im Ausland eine Jägerprüfung abgelegt und dort auch die Jagd ausgeübt haben, entwickelten Grundsätze auf den Fall der Klägerin zu übertragen mit der Folge, dass durch § 15 Abs. 6 BJagdG eine erleichterte Jagdscheinerteilung nicht in Betracht kommt. Diese Regelung lässt weder die Erteilung eines Ausländerjagdscheins zu, wenn ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland die dortige Jägerprüfung bestanden und einen entsprechenden Jagdschein erworben hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19. Mai 2014, 11 ME 74/14, juris Rn. 8 ff. m.w.N.), noch kann auf dieser Grundlage eine im Inland abgelegte andere Prüfung berücksichtigt werden bzw. – wie im Fall der Klägerin – eine Gesamtschau mehrerer inländischer Prüfungen erfolgen und eine Jägerprüfung gleichsam durch „Addition“ verschiedener Teilleistungen konstruiert werden. Dieser Gedanke kommt auch in § 16 S. 3 der niedersächsischen Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung vom 30. August 2005 zum Ausdruck, der ausdrücklich regelt, dass die für den Falknerjagdschein abgelegte eingeschränkte Jägerprüfung nicht durch eine spätere Zusatzprüfung zur Jägerprüfung erweitert werden kann.

38

Vielmehr obliegt es deutschen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz im Bundesgebiet – und diesem Personenkreis gehört auch die Klägerin an – grundsätzlich, die Jägerprüfung nach den hiesigen Prüfungsvorschriften und -anforderungen zu absolvieren, um nach auf dieser Grundlage bestandener Prüfung einen Jagdschein (allein) nach § 15 Abs. 5 BJagdG zu erhalten (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 23. April 1997, 19 B 96.763, juris Rn. 27; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19. Mai 2014, 11 ME 74/14, juris Rn. 8 ff. m.w.N. f; vgl. zu evtl. möglichen – hier nicht in Betracht kommenden – Ausnahmen im Einzelfall im Übrigen Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urt. v. 25. Juni 2002, 7 A 222/00, juris Rn. 23). Nach alledem kann der Ansicht der Klägerin, im Rahmen einer Gesamtwürdigung seien ihre bei der Jägerprüfung für die Erlangung des Falknerjagdscheins erbrachten Prüfungsleistungen unter Einbeziehung der im Rahmen der universitären Prüfung im Fach Jagdtechnik erfolgreich abgelegten Schießprüfung als vollwertige Jägerprüfung anzusehen, nicht gefolgt werden.

c.

39

Nicht zu beanstanden ist darüber hinaus die Ausübung des Rücknahmeermessens durch die Beklagte. Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, die Beklagte habe zu Unrecht das Fehlen eines schutzwürdigen Vertrauens seitens der Klägerin angenommen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn in Anbetracht der ausführlichen Hinweise in dem Schreiben des Kreises ... vom 4. April 2013 musste die Klägerin davon ausgehen, dass eine Verlängerung des ihr zu Unrecht erteilten Jagdscheins durch die jeweils zuständige Jagdbehörde bei voller Kenntnis des Sachverhaltes nicht erfolgen würde. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme einer Verschleierungsabsicht gegenüber der Beklagten, der gegenüber die Klägerin nicht von sich aus auf die ihr bekannten Bedenken hingewiesen hat, auch dem Gericht als naheliegend (vgl. zur Begründung einer neuen örtlichen Zuständigkeit durch einen (scheinbaren) Umzug nach Ablehnung der Erteilung eines Jagdscheins durch die zuständige Jagdbehörde OVG Lüneburg, Beschl. v. 19. Mai 2014, 11 ME 74/14, juris Rn. 11).

d.

40

Darüber hinaus ist die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG vorliegend gewahrt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist keine Zurechnung von Erkenntnissen der zuvor örtlich zuständigen Jagdbehörde des Kreises D. geboten. Nach ständiger Rechtsprechung erlangt die Behörde Kenntnis im Sinne des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt (grundlegend BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984, GrSen 1/84 und 2784, juris Rn. 22). Zwar wird vertreten, dass bei einem Wechsel der Behördenzuständigkeit die zuständig gewordene Behörde sich die Kenntnis der früher zuständig gewesenen Behörde zurechnen lassen muss (so Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Auflage, § 48 Rn. 159). Jedoch kann dies nur gelten, wenn erst nach Erlass des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes ein Wechsel der Zuständigkeit eintritt. Denn grundsätzlich kann frühestens nach Erlass des rechtswidrigen – und unter Umständen zurückzunehmenden Verwaltungsaktes – die Frist zu laufen beginnen; dies gilt auch, wenn eine bewusste oder gewollte Fehlentscheidung vorliegt, mit der dem Begünstigten ein rechtswidriger Vorteil zugewendet werden soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1984 – GrSen 1/84 und 2784, juris Rn. 22 f.). Schließlich könnte sonst eine Rücknahme gerade bei einer bewussten Verschleierung bzw. einer bewusst herbeigeführten neuen Behördenzuständigkeit am Ablauf der Frist scheitern. Dies aber wäre mit dem Sinn und Zweck der Regelung nicht vereinbar. Die Beklagte hat vorliegend unmittelbar nach Erhalt der vollständigen Verwaltungsakte zur Jagdscheinerteilung im Februar 2014 die Klägerin angehört und bereits drei Monate später – am 7. Mai 2014 – den streitgegenständlichen Rücknahmebescheid erlassen. Im Übrigen ist diese Verfügung damit auch noch innerhalb eines Jahres nach der Bewilligung der Verlängerung am 13. Juni 2013 – dieses wäre der frühestmögliche Zeitpunkt des Fristbeginns – ergangen.

2.

41

Auch soweit sich die Klägerin gegen die Aufhebung ihrer waffenrechtlichen Erlaubnis wendet, führt die Klage nicht zum Erfolg. Durch den Wegfall des Jagdscheins ist – wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat – die Grundlage für den Besitz von Waffen entfallen. Denn das nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 Nr. 1 WaffG erforderliche Bedürfnis – das im Fall der Klägerin ausschließlich in der Jagdausübung bestand – besteht damit nicht mehr fort. Folglich war gemäß § 45 Abs. 1 WaffG auch die waffenrechtliche Erlaubnis zurückzunehmen.

3.

42

Die weiteren Anordnungen zur Herausgabe des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte beruhen auf § 52 S. 1 VwVfG bzw. § 46 Abs. 1 WaffG. Auch diese sind aufgrund der rechtmäßigen Aufhebung der zugrunde liegenden Erlaubnisse – Jagdschein und waffenrechtliche Erlaubnis – nicht zu beanstanden.

4.

43

Gleiches gilt für die auf § 46 Abs. 2 WaffG gestützte waffenrechtliche Anordnung, die im Besitz der Klägerin befindlichen Waffen und die dazugehörige Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Die Beklagte hat insbesondere das ihr gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingeräumte Ermessen ohne Rechtsfehler ausgeübt (§ 114 VwGO). Die angefochtenen Bescheide lassen erkennen, dass die Beklagte dieses erkannt und ihr Ermessen sodann zutreffend dahingehend ausgeübt hat, den Waffenbesitz zu beenden. Insoweit ist im Übrigen eine andere Entscheidung als die, die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die im Besitz befindlichen Waffen zu unterbinden, nur in besonders gelagerten Einzelfällen überhaupt denkbar (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2010, 4 K 152/09, juris Rn. 39), so dass die Anforderungen an die Begründung der Ermessensentscheidung entsprechend gering sind.

II.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 18. März 2015 - 4 K 3351/14

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 18. März 2015 - 4 K 3351/14

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 18. März 2015 - 4 K 3351/14 zitiert 19 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 45 Rücknahme und Widerruf


(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. (2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Vers

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 46 Weitere Maßnahmen


(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist. (2) Hat

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 4 Voraussetzungen für eine Erlaubnis


(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller 1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),4. ein Bed

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 17 Versagung des Jagdscheines


(1) Der Jagdschein ist zu versagen 1. Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;2. Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;3. Personen, denen de

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 15 Allgemeines


(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erla

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 18 Einziehung des Jagdscheines


Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in de

Waffengesetz - WaffG 2002 | § 8 Bedürfnis, allgemeine Grundsätze


Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen-

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 52 Rückgabe von Urkunden und Sachen


Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nac

Referenzen

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.

(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.

(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.

(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.

(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.

(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Der Jagdschein ist zu versagen

1.
Personen, die noch nicht sechzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen;
3.
Personen, denen der Jagdschein entzogen ist, während der Dauer der Entziehung oder einer Sperre (§§ 18, 41 Abs. 2);
4.
Personen, die keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden) nachweisen; die Versicherung kann nur bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Europäischen Union oder mit Niederlassung im Geltungsbereich des Versicherungsaufsichtsgesetzes genommen werden; die Länder können den Abschluß einer Gemeinschaftsversicherung ohne Beteiligungszwang zulassen.
Fehlen die Zuverlässigkeit oder die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 des Waffengesetzes, darf nur ein Jagdschein nach § 15 Abs. 7 erteilt werden.

(2) Der Jagdschein kann versagt werden

1.
Personen, die noch nicht achtzehn Jahre alt sind;
2.
Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind;
3.
Personen, die nicht mindestens drei Jahre ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben;
4.
Personen, die gegen die Grundsätze des § 1 Abs. 3 schwer oder wiederholt verstoßen haben.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie

1.
Waffen oder Munition mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden;
2.
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden;
3.
Waffen oder Munition an Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die

1.
a)
wegen eines Verbrechens,
b)
wegen eines vorsätzlichen Vergehens, das eine der Annahmen im Sinne des Absatzes 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigt,
c)
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder Sprengstoff,
d)
wegen einer Straftat gegen jagdrechtliche, tierschutzrechtliche oder naturschutzrechtliche Vorschriften, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder das Sprengstoffgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre nicht verstrichen sind; in die Frist wird die Zeit eingerechnet, die seit der Vollziehbarkeit des Widerrufs oder der Rücknahme eines Jagdscheines oder eines Waffenbesitzverbotes nach § 41 des Waffengesetzes wegen der Tat, die der letzten Verurteilung zugrunde liegt, verstrichen ist; in die Frist nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Beteiligte auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist;
2.
wiederholt oder gröblich gegen eine in Nummer 1 Buchstabe d genannte Vorschrift verstoßen haben;
3.
geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind;
4.
trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geisteskrank oder geistesschwach sind.

(5) Ist ein Verfahren nach Absatz 4 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Jagdscheines bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens aussetzen. Die Zeit der Aussetzung des Verfahrens ist in die Frist nach Absatz 4 Nr. 1 erster Halbsatz einzurechnen.

(6) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 4 Nr. 4 oder die körperliche Eignung nach Absatz 1 Nr. 2 begründen, so kann die zuständige Behörde dem Beteiligten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses über die geistige und körperliche Eignung aufgeben.

(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.

(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.

(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.

(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.

(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.

(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Wer die Jagd mit Greifen oder Falken (Beizjagd) ausüben will, muß einen auf seinen Namen lautenden Falknerjagdschein mit sich führen.

(2) Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Behörde als Jahresjagdschein für höchstens drei Jagdjahre (§ 11 Abs. 4) oder als Tagesjagdschein für vierzehn aufeinanderfolgende Tage nach einheitlichen, vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) bestimmten Mustern erteilt.

(3) Der Jagdschein gilt im gesamten Bundesgebiet.

(4) Für Tagesjagdscheine für Ausländer dürfen nur die Gebühren für Inländer erhoben werden, wenn das Heimatland des Ausländers die Gegenseitigkeit gewährleistet.

(5) Die erste Erteilung eines Jagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Jägerprüfung bestanden hat, die aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung bestehen soll; er muß in der Jägerprüfung ausreichende Kenntnisse der Tierarten, der Wildbiologie, der Wildhege, des Jagdbetriebes, der Wildschadensverhütung, des Land- und Waldbaues, des Waffenrechts, der Waffentechnik, der Führung von Jagdwaffen (einschließlich Faustfeuerwaffen), der Führung von Jagdhunden, in der Behandlung des erlegten Wildes unter besonderer Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen, in der Beurteilung der gesundheitlich unbedenklichen Beschaffenheit des Wildbrets, insbesondere auch hinsichtlich seiner Verwendung als Lebensmittel, und im Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht nachweisen; mangelhafte Leistungen in der Schießprüfung sind durch Leistungen in anderen Prüfungsteilen nicht ausgleichbar. Die Länder können die Zulassung zur Jägerprüfung insbesondere vom Nachweis einer theoretischen und praktischen Ausbildung abhängig machen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1953 einen Jahresjagdschein besessen haben, entfällt die Jägerprüfung. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(6) Bei der Erteilung von Ausländerjagdscheinen können Ausnahmen von Absatz 5 Satz 1 und 2 gemacht werden.

(7) Die erste Erteilung eines Falknerjagdscheines ist davon abhängig, daß der Bewerber im Geltungsbereich dieses Gesetzes zusätzlich zur Jägerprüfung eine Falknerprüfung bestanden hat; er muß darin ausreichende Kenntnisse des Haltens, der Pflege und des Abtragens von Beizvögeln, des Greifvogelschutzes sowie der Beizjagd nachweisen. Für Bewerber, die vor dem 1. April 1977 mindestens fünf Falknerjagdscheine besessen haben, entfällt die Jägerprüfung; gleiches gilt für Bewerber, die vor diesem Zeitpunkt mindestens fünf Jahresjagdscheine besessen und während deren Geltungsdauer die Beizjagd ausgeübt haben. Das Nähere hinsichtlich der Erteilung des Falknerjagdscheines regeln die Länder. Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte Jagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

Ist ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder ist seine Wirksamkeit aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr gegeben, so kann die Behörde die auf Grund dieses Verwaltungsaktes erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Der Inhaber und, sofern er nicht der Besitzer ist, auch der Besitzer dieser Urkunden oder Sachen sind zu ihrer Herausgabe verpflichtet. Der Inhaber oder der Besitzer kann jedoch verlangen, dass ihm die Urkunden oder Sachen wieder ausgehändigt werden, nachdem sie von der Behörde als ungültig gekennzeichnet sind; dies gilt nicht bei Sachen, bei denen eine solche Kennzeichnung nicht oder nicht mit der erforderlichen Offensichtlichkeit oder Dauerhaftigkeit möglich ist.

(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die Erlaubnis erloschen ist.

(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.

(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener Frist

1.
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
2.
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
3.
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffe oder Munition sicherstellen.

(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen

1.
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
2.
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
Zu diesem Zweck sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung der betroffenen Person zu betreten und diese Wohnung nach Urkunden, Waffen oder Munition zu durchsuchen; Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.