Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 24. Okt. 2018 - 5 K 4624/15

bei uns veröffentlicht am24.10.2018

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch die Beklagte.

2

Am 10. Juni 2014, einem Dienstag, wurde der im Jahr 1976 geborene Kläger um 20:30 Uhr auf der Kieler Straße in Hamburg als Führer eines Lastkraftwagens von der Polizei angehalten und überprüft. Laut Polizeibericht zeigten sich beim Kläger verschiedene Auffälligkeiten, die auf Drogen hindeuteten. Ein freiwillig durchgeführter Drogenschnelltest habe einen positiven Befund im Hinblick auf THC ergeben. Der Kläger machte gegenüber der Polizei keine weiteren Angaben, war aber mit einer Blutentnahme einverstanden. Diese wurde um 21:52 Uhr durchgeführt.

3

Das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Institut für Rechtsmedizin, untersuchte die entnommene Blutprobe. Laut Befund vom 2. Juli 2014 befanden sich im Blutserum des Klägers 2,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,3 ng/ml THC-OH und 25 ng/ml THC-Carbonsäure.

4

Mit Schreiben vom 1. September 2014 ordnete die Beklagte daraufhin eine fachärztliche Begutachtung zur Feststellung des Konsumverhaltens des Klägers durch eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Das Gutachten solle die Frage beantworten, ob bei dem Kläger ein Cannabiskonsum vorliege, der die Kraftfahreignung in Frage stellen könne.

5

Am 13. Oktober 2014 wurde der Kläger im Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Institut für Rechtsmedizin, untersucht. Nach dem daraufhin erstellten Gutachten zweier Fachärzte für Rechtsmedizin vom 20. Oktober 2014 gab der Kläger bei der Untersuchung an, dass sein erster Probierkonsum nach der Schulzeit etwa im Jahr 1996 stattgefunden habe. Danach habe er nur noch „gelegentlich“ zu geselligen Anlässen „ein paar Züge“ mitgeraucht. Mit „gelegentlich“ habe der Kläger nach eigenen Angaben gemeint, dass er mal mitgeraucht habe und dann wieder nicht. Es habe auch jahrelange Phasen ohne Konsum gegeben. Am Tag vor der Verkehrskontrolle habe der Kläger etwa von 22:00 bis 3:00 in einer Runde mitgeraucht. Anlass sei eine private Feier „(Nacht von Sonntag auf Montag)“ gewesen. Der Kläger beabsichtige, künftig abstinent zu bleiben. Er habe gesagt: „Ich bin damit durch, mir reicht’s. Der Führerschein ist mir wichtiger. Außerdem kann man das nicht wirklich vernünftig handhaben.“ Das Gutachten endet mit der zusammenfassenden Feststellung, dass sich keine Anhaltspunkte für einen aktuellen Betäubungsmittelgebrauch finden ließen. Die Aussagen des Klägers im Hinblick auf eine zukünftige Vermeidung des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs unter Einwirkung von Betäubungsmitteln wirkten konsistent, reflektiert und eigenmotiviert. Es gäbe keine medizinischen Hinweise darauf, dass ein früherer oder aktueller missbräuchlicher Konsum von Cannabis zu überdauernden Beeinträchtigungen geführt habe, die das Führen eines Kraftfahrzeugs derzeit in Frage stellen könnten.

6

Mit Schreiben vom 24. November 2014 übermittelte der Kläger das Gutachten an die Beklagte. Hierbei führte er unter Hinweis auf das Ergebnis des Gutachtens aus, dass er davon ausgehe, dass Zweifel an der Fahreignung nunmehr ausgeräumt seien.

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Mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Er habe am 10. Juni 2014 ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Das fachärztliche Gutachten habe ergeben, dass der Kläger gelegentlich zu geselligen Anlässen Cannabis konsumiere. Als gelegentliche Einnahme von Cannabis gelte schon der zweimalige Konsum, wobei die einzelnen Einnahmen auch länger auseinander liegen können. Die gelegentliche Einnahme von Cannabis schließe die Fahreignung aus, wenn wie im Fall des Klägers keine Trennung zwischen dem Konsum und dem Fahren von Kraftfahrzeugen erfolge.

8

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein. Am 29. Dezember 2014 stellte er bei Gericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wiederherzustellen (Az. 5 E 6240/14). Zudem begründete er gegenüber der Beklagten mit separatem Schreiben seinen Widerspruch. Zur Begründung führte er insgesamt im Wesentlichen aus, dass die von der Beklagten ausgesprochene Rechtsfolge diametral und unvereinbar im Widerspruch zur Kernaussage des angeordneten Gutachtens stünde. Das Gutachten sei nur zum Teil in den Bescheid der Beklagten eingeflossen. Es läge ein Ermessensfehlgebrauch vor. Am 16. Januar 2015 lehnte das Gericht den Antrag des Klägers ab. Es lägen beim Kläger ein gelegentlicher Konsum von Cannabis und fehlendes Trennungsvermögen vor. Es obliege dem Kläger, eine Ausnahme nach Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 der FeV darzulegen und zu beweisen. Das fachärztliche Gutachten reiche hierfür nicht aus, weil hierfür ein medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich sei.

9

Gegen diesen Beschluss legte der Kläger Beschwerde ein (Az. 4 Bs 39/15). Zur Begründung führte er aus, dass das Gericht den Ermessensnichtgebrauch der Beklagten nicht geprüft habe. Außerdem liege dem Beschluss eine falsche Beweislastverteilung zugrunde. Die Beklagte gehe rechtsirrig von einem ihr nicht mehr zustehenden Ermessensspielraum beziehungsweise einer Ermessensreduzierung auf Null aus. Es habe nach Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 der FeV in ihrem pflichtgemäßen Ermessen gelegen, das Vorliegen eines Ausnahmefalls zu prüfen. Anlass für eine entsprechende Prüfung habe es in zweierlei Hinsicht gegeben. Zum einen habe die Beklagte fälschlich ohne Nachprüfung auf der Grundlage des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 2. Juli 2014 angenommen, dass der Kläger ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis gelenkt habe. Nach dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung vom selben Tage sei der Kläger in seiner Fahrfähigkeit nicht beeinträchtigt gewesen. Zweitens habe das vom Kläger vorgelegte Facharztgutachten sorgfältig geprüft werden müssen. Das Gutachten widerspreche der Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens. Der Kläger habe nach den Umständen des Einzelfalles keine weiteren Nachweise dafür erbringen müssen, um der Beklagte ein Abweichen von der Regelvermutung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu ermöglichen. Die Beklagte selbst habe ein fachärztliches Gutachten als ausreichend angesehen und angeordnet. Sie könne sich im Nachhinein nicht auf das Nichtvorliegen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung berufen. Mit Beschluss vom 16. März 2015 änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den vorausgegangenen Beschluss und stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis lägen offensichtlich nicht vor. Ein Ausnahmefall im Sinne der Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 der FeV komme ernsthaft in Betracht. Es sei unerheblich, dass sich der Kläger auf ein fachärztliches Gutachten und nicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten stütze. Eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 FeV oder § 14 Abs. 1 Satz 3 beziehungsweise Abs. 2 FeV sei nicht erfolgt. Nr. 3 der Vorbemerkung zu Anlage 4 der FeV betreffe Umstände jeglicher Art und der Betroffene sei grundsätzlich in der Wahl der Mittel zur Darlegung und zum Beweis frei. Nach Satz 3 der Vorbemerkung Nr. 3 zu Anlage 4 der FeV werde die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nur in Zweifelsfällen für angezeigt gehalten. Zweifel an den Angaben des Klägers oder der Einschätzung der Gutachter habe die Beklagte nicht geäußert und auch nicht die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet. Nach dem Erkenntnisstand im Eilverfahren sei auch nicht erkennbar, dass das fachärztliche Gutachten fehlerhaft sei.

10

Am 24. April 2015 fragte die Beklagte per Mail bei dem Institut für Rechtsmedizin nach, ob der festgestellte Wert von 2,6 ng/ml THC am 10. Juni 2014 sowie die anderen angegebenen Werte von dem letzten zugegebenen Konsum am Vortag um 3:00 Uhr morgens herrühren können. Es sei bei der nochmaligen Durchsicht des Gutachtens aufgefallen, dass der Anlass für den Konsum nach den Angaben des Klägers eine private Feier in der Nacht von Sonntag auf Montag gewesen sei. Die Verkehrskontrolle habe jedoch erst am Dienstag stattgefunden, so dass zwischen Konsum und Blutentnahme 42 Stunden gelegen hätten.

11

Mit Mail vom 18. Mai 2015 antwortete das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Institut für Rechtsmedizin, dass man davon ausgegangen sei, dass „der Konsum am Vorabend des Konsums“ erfolgt sei. Die Beklagte habe hinsichtlich des Missverständnisses bezüglich der Wochentagskonstellation zweifellos Recht. Das Institut müsse seine Aussage dahingehend ändern, dass ein inhalatorischer Einmalkonsum von Cannabisprodukten 42 Stunden vor Aufnahme nicht mit dem dargestellten Wert von „0,0025 mg/l THC im Blut“ vereinbar sei, wenn man von einem Gelegenheitskonsumenten ausgehe. Die übrigen Parameter sprächen zumindest nicht gegen einen Gelegenheitskonsum. Die Beklagte bat daraufhin, dem Kläger einen Nachtrag zum Gutachten zuzusenden.

12

Mit Bescheid vom 9. Juli 2015, zugestellt am 13. Juli 2015, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und ordnete erneut die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie den Ausführungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem vorangegangenen Eilverfahren nicht folge. Es sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rahmen der Begutachtung eine unrichtige Angabe gemacht habe. In einer gutachterlichen Stellungnahme in einer anderen Sache habe das Institut für Rechtsmedizin ausgeführt, dass bei einem „ungewohnten Konsumenten“ THC-Blutkonzentrationen von über 2 ng/ml auf einen „aktuellen (maximal 6 Stunden vor der Blutentnahme) stattgefundenen Cannabiskonsum“ hinwiesen. Die wahrheitswidrige Angabe bei der Exploration lasse erhebliche Zweifel an der Absicht des Klägers aufkommen, von künftigen Konsumvorgängen Abstand zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde dürfe ein ihr vorgelegtes Gutachten nicht ungeprüft übernehmen, sondern müsse dieses einer eigenen kritischen Würdigung unterziehen. Die Erlaubnisbehörde habe daher insbesondere zu überprüfen, ob das Gutachten nachvollziehbar sei. Dieser erforderlichen kritischen Überprüfung halte das vorgelegte Gutachten nicht stand. Es basiere maßgeblich auf den widersprüchlichen Annahmen, dass zwischen dem Konsumvorgang und der Teilnahme am Straßenverkehr ein längerer Zeitraum vergangen sei und dass die von dem Kläger getätigten Erklärungen zuträfen. Darüber hinaus sei aus der Sicht der Beklagten die aufgrund des jahrelangen Konsums bestehende Rückfallgefahr nicht hinreichend betrachtet worden. Diese Gefahr sei als eine wesentliche Größe für die Prognose des zukünftigen Verhaltens zu berücksichtigen. Es sei bei dem Kläger von einem über den klassischen Probierkonsum hinausgehenden Interesse an weiteren Konsumvorgängen auszugehen. Die Aussage zur Ablehnung des weiteren Konsums werde durch die unrichtigen Angaben zum erfolgten Konsum im Juni 2014 erschüttert.

13

Am 13. August 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

14

Am 20. August 2015 stellte der Kläger bei Gericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederherzustellen (Az. 5 E 4722/15). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Beklagte vergeblich versuche, den Widerspruchsbescheid auf eine abweichende Tatsachengrundlage zu stellen, um von der rechtskräftigen Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts abweichen zu können. Der Kläger habe im Rahmen der Exploration keinen Konsum von Cannabis in der Nacht vom 8. auf den 9. Juni 2014 eingeräumt. Er habe zugegeben, in der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2014 konsumiert zu haben. In dieser Nacht habe die besagte Feier stattgefunden. Der Kläger sei sich sicher, dass der Inhalt des Zusatzes im Gutachten („Nacht von Sonntag auf Montag“) nicht von ihm stamme. Möglicherweise hätten die Gutachter den Zusatz im Bemühen um Konkretisierung hinzugefügt und sich wegen des Pfingstwochenendes im Wochentag geirrt. Darüber hinaus sei auch nur ein Konsum in der Nacht vom 9. auf den 10. Juni 2014 mit den übrigen im fachärztlichen Gutachten festgestellten Werten vereinbar. Die Beklagte erwiderte, dass das fachärztliche Gutachten bei näherer Überprüfung nicht nachvollziehbar sei. Sie gehe nicht davon aus, dass die Gutachter die Konkretisierung eigenmächtig ergänzt haben. Die Rückmeldung der Gutachter per Mail biete hierfür keine Anhaltspunkte. Angesichts des Zeitabstandes von 42 Stunden zwischen Konsum und Kontrolle könnten die festgestellten Werte nicht mit dem angegebenen Konsum erklärt werden. In Anbetracht dessen, dass der Kläger früher schon nach Konsumpausen wieder rückfällig geworden sei, könne aufgrund einer Abstinenz von vier Monaten nicht von einem Einstellungswandel ausgegangen werden. Das Gutachten gehe nicht darauf ein und bleibe die Antwort auf die Frage schuldig, was sich bei dem Kläger seit der Verkehrskontrolle geändert haben solle. Darüber hinaus gehe es nicht auf den vom Kläger angegebenen Bierkonsum ein. Das Gutachten sei daher insgesamt nicht geeignet, eine Ausnahme von der Regelung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu begründen. Mit Beschluss vom 11. September 2015 stellte das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass die Erfolgsaussichten der Klage wegen der differierenden Entscheidungen im ersten Eilverfahren als offen angesehen werden müssten. Angesichts des Inhalts des fachärztlichen Gutachtens überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht. Dass der Kläger regelmäßiger Konsument von Cannabis gewesen sein oder bei der Exploration falsche Angaben zum Tag des Konsums gemacht haben könnte, schließe die positive Bewertung der Angaben zu dem künftigen Verhalten nicht aus. Die Fachärzte hätten das Gutachten bisher auch nicht geändert.

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Zur Begründung seiner Klage wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen Vortrag aus den vorherigen Verfahren und bezieht sich hierauf.

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Er beantragt,

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den Entziehungsbescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf ihren Vortrag aus den vorherigen Verfahren und wiederholt diesen teilweise.

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Die Sachakte der Beklagte sowie die Gerichtsakten der vorherigen Verfahren haben dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juli 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist sowohl formell (1.) als auch materiell rechtmäßig (2.).

23

1. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist formell rechtmäßig. Der Kläger ist zwar entgegen § 28 HmbVwVfG vor dem Erlass der Fahrerlaubnisentziehung nicht angehört worden, doch wurde dieser Mangel im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG geheilt, indem die Beklagte das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und im Widerspruchsbescheid inhaltlich gewürdigt hat.

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2. Die Entziehung der Fahrerlaubnis war auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine zwingende Entziehung der Fahrerlaubnis lagen vor.

25

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV fehlt es insbesondere dann an der Eignung, Kraftfahrzeuge zu führen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen. Dies ist bei dem Kläger der Fall.

26

Der Kläger war im maßgeblichen Moment des Erlasses des Widerspruchsbescheides nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen (a.). Eine Ausnahme nach Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV lag nicht vor (b).

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a. Der Kläger war gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV stellt es einen die Fahreignung ausschließenden Mangel dar, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis gelegentlich Cannabis einnimmt ((1)), sofern er nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr trennt ((2)).

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(1) Als ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, war der Kläger als gelegentlicher Konsument von Cannabis in diesem Sinne anzusehen (ebenso: OVG Hamburg, Beschl. v. 16.3.2015, 4 Bs 39/15, S. 4).

29

Gelegentlicher Konsum kann bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen angenommen werden, wenn diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, Rn. 20 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 15). Im vorliegenden Fall steht bei dem Kläger ein Konsum fest, der mit Befund des UKE vom 2. Juli 2014 belegt ist. Weitere zumindest nicht außerhalb eines zeitlichen Zusammenhangs stehende Konsumvorgänge sowie der gelegentlicher Konsum von Cannabis im Allgemeinen wurden vom Kläger bei dem Explorationsgespräch am 13. Oktober 2014 eingeräumt.

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(2) Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass der Kläger nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennte, weil er am 10. Juni 2014 unter Einfluss einer Konzentration von 2,6 ng/ml THC im Blutserum am Straßenverkehr teilnahm (ebenso: OVG Hamburg, Beschl. v. 16.3.2015, 4 Bs 39/15, S. 4).

31

Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kann eine ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Cannabiskonsum und Fahren nur dann vorliegen, wenn bei einer Fahrt unter Cannabiseinfluss eine Beeinträchtigung durch die vorangegangene Cannabiseinnahme unter keinen Umständen eintreten kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 23 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13 juris Rn. 32 f.). Anzunehmen ist dies allenfalls dann, wenn eine THC-Konzentration von 1 ng/ml nicht überschritten wird (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 23 – 25 m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, juris Rn. 68 - 142). Wegen der im Serum des Klägers gemessenen THC-Konzentration von 2,6 ng/ml geht das Gericht deshalb von einer fehlenden Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren von Kraftfahrzeugen aus.

32

Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geäußerten Rechtsauffassung, dass ein einmaliger Verstoß gegen das Trennungserfordernis durch gelegentliche Cannabiskonsumenten allein grundsätzlich nicht zum Ausschluss der Fahreignung führt (VGH München, Urt. v. 25.4.2017, 11 BV 17.33, juris Rn. 19 – 50; VGH München, Beschl. v. 29.8.2016, 11 CS 16.1460, juris Rn. 16 f.; vgl. auch Borgmann, Cannabiskonsum und Fahreignung, DAR 2018, 190-193), wird nicht gefolgt (so auch: OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.9.2017, 3 M 171/17, juris Rn. 12; OVG Berlin, Beschl. v. 28.6.2017, 1 S 27.17, juris Rn. 11; OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, juris Rn. 143 - 154; VGH Mannheim, Beschl. v. 7.3.2017, 10 S 328/17, juris Rn. 4; VG Augsburg, Beschl. v. 23.1.2017, Au 7 S 16.1714, juris Rn. 55-65; VG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2018, 5 E 169/18, juris).

33

Dass Fahrten unter Einfluss von Cannabis und Fahrten unter Einfluss von Alkohol unterschiedlich bewertet werden, entspricht dem Wortlaut der entsprechenden Regelungen in der Anlage 4 zur FeV. Denn während es nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV für die Verneinung eines fahrerlaubnisrechtlichen „Alkoholmissbrauchs“ genügt, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum „hinreichend sicher“ getrennt werden können, erfordert Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum die „Trennung von Konsum und Fahren“ schlechthin (OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.9.2017, 3 M 171/17, juris Rn. 12).

34

Dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV dadurch stark reduziert ist, steht der oben genannten vorherrschenden Auffassung in der Rechtsprechung nicht zwingend entgegen. Als § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 eingeführt worden ist, gab es bereits Rechtsprechung, nach der bei einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Einfluss einer bestimmten THC-Konzentration im Serum auf fehlendes Trennungsvermögen geschlossen werden konnte. Die hierfür erforderliche THC-Konzentration im Serum lag nach der damals herrschenden Rechtsprechung bei 2,0 ng/ml (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, § 2 StVG, Rn. 17 m.w.N.). Daneben gab es die Rechtsprechung, nach der bei einer Fahrt mit einer geringeren THC-Konzentration im Serum von einem Anwendungsfall des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV a.F. ausgegangen werden konnte (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, § 2 StVG, Rn. 17 m.w.N.). Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat beispielsweise bei einer Fahrt mit einer THC-Konzentration von 1,7 ng/ml unter dem Hinweis, dass der Kläger eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG begangen haben dürfte, die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV a.F. bejaht (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2005, 3 Bs 214/05, juris Rn. 20). Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV a.F. konnte wie heute nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV n.F. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden.

35

Daraus ergab sich eine nach THC-Konzentrationen abgestufte Systematik. Unter Verweis auf Rechtsprechung aus der Zeit vor der Einführung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Abstufung so dargestellt: „Bei einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml im Blutplasma kann als hinreichend sicher angenommen werden, dass der Verkehrsteilnehmer in so erheblichem Umfang mangelndes Trennungsvermögen bewiesen hat, dass eine weitere Begutachtung nicht geboten ist. Bei niedrigeren Konzentrationen kommt dagegen insbesondere bei weiteren Zweifeln am Konsumverhalten und der Trennungsfähigkeit vor einer Entscheidung über die Entziehung die Einholung eines Gutachtens in Betracht“ (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, 3 Bs 205/09, juris Rn. 29; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 25.1.2006, 11 CS 05.1711, juris Rn. 45; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, § 2 StVG, Rn. 17 m.w.N.).

36

§ 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV lässt sich nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber die damals bestehende Rechtsprechung, ab einer bestimmten THC-Konzentration auf fehlendes Trennungsvermögen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu schließen und darunter gegebenenfalls die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV a.F. zu bejahen, abändern wollte. Die Begründung zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV liefert für solch eine grundlegende Änderung keine Anhaltspunkte. Nach der Begründung sollte die Regelung eingeführt werden, um wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr wie in § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV zu regeln (VkBl. 2008, 567 f.). Dies spricht dafür, dass der Verordnungsgeber mit dem neu eingeführten § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV die qualitativ weniger schwerwiegenden Fälle erfassen wollte, die nach der damaligen Rechtsprechung zuvor nur zur Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV a.F. führen konnten. Denn auch bei § 13 FeV wird zwischen mehreren Verstößen (§ 13 Satz 1 Nr. 2b FeV) und einem einzigen Verstoß mit hohem Rauschzustand (§ 13 Satz 1 Nr. 2c FeV) differenziert. Mit Blick auf die Begründung kann § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV daher als Regelung verstanden werden, mit der der Normgeber gerade in Parallelität zu § 13 Satz 1 Nr. 2b FeV sicherstellen wollte, dass bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG (zumindest) ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist. Die für § 24a Abs. 2 StVG erforderliche THC-Konzentration lag damals schon bei 1,0 ng/ml (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, § 24a StVG, Rn. 21 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschl. v. 14.7.2005, 1 Ss 189/05, juris Rn. 8). Bei einem solchen Verständnis von § 14 Abs. 2 Abs. 3 FeV bestand zumindest bei Einführung der Regelung für diese ein sinnvoller Anwendungsbereich bei zwei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug und einer THC-Konzentration im Blutserum zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml (vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 23.1.2017, Au 7 S 16.1714, juris Rn. 61). Es sollte im Unterschied zu § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV a.F. in diesen Fällen eine gebundene Entscheidung erfolgen (vgl. auch: VkBl. 2008, 568, erster Absatz aE).

37

Soweit die Schwellenwerte für die THC-Konzentrationen bei § 24a Abs. 2 StVG und das fehlende Trennungsvermögen bei Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV in der Rechtsprechung gleichgesetzt wurden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 24 m.w.N.), ist der oben beschriebene Anwendungsbereich weggefallen. Dass dies dem aktuellen Willen des Verordnungsgebers widerspricht, ist nicht ersichtlich. Er hat keine der in letzter Zeit erfolgten Änderungen der FeV wie zum Beispiel die dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. 2017 I S. 3549) zum Anlass genommen, insoweit korrigierend oder klarstellend tätig zu werden (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 7.3.2017, 10 S 328/17, juris Rn. 4).

38

Die daraus resultierende Annahme, dass der Kläger nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren von Kraftfahrzeugen trennt, wird auch nicht durch das Facharztgutachten vom 20. Oktober 2014 erschüttert (so im Ergebnis auch: OVG Hamburg, Beschl. v. 16.3.2015, 4 Bs 39/15, S. 4). Die im Gutachten festgehaltenen Aussagen zur Verhaltensänderung sind nicht bei der Prüfung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, sondern bei der Prüfung einer Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 zu berücksichtigen.

39

b. Eine Ausnahme vom Regelfall gemäß Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV liegt ebenfalls nicht vor. Es bedarf eines medizinisch-psychologisches Gutachtens, um eine ausreichende Verhaltensumstellung nach Betäubungsmittelkonsum annehmen zu können (1). Die Beklagte ging im Entziehungsverfahren zu Recht von der fortbestehenden Nichteignung des Klägers aus, ohne zuvor die Beibringung eines solchen medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen (2).

40

(1) Nach der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV gelten die in der Anlage vorgenommenen Bewertungen wie zum Beispiel auch die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 nur für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und Verhaltensumstellungen sind möglich. Ergeben sich im Einzelfall in dieser Hinsicht Zweifel, kann nach Satz 3 der Vorbemerkung eine medizinisch-psychologische Begutachtung angezeigt sein.

41

Ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (OVG Münster, Beschl. v. 3.9.2010, 16 B 382/10, juris Rn. 21; VGH Mannheim, Beschl. v. 7.4.2014, 10 S 404/14, juris Rn. 10). Es obliegt dem insofern materiell beweisbelasteten Betroffenen, die besonderen Umstände, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen, substantiiert und schlüssig darzulegen sowie nachzuweisen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.10.2014, 4 Bs 170/14 und v. 17.1.2014, 4 So 23/12; OVG Münster, Beschl. v. 7.4.2014, 16 B 89/14, juris Rn. 8 ff.).

42

Bei der Wahl seiner Mittel zur Glaubhaftmachung eines Ausnahmefalles ist der Betroffene grundsätzlich frei (vgl. OVG Hamburg, Beschl. vom 16. März 2015, 4 Bs 39/15). Allerdings setzt der sichere Nachweis über die Wiedererlangung der Fahreignung nach einer Einnahme von Betäubungsmitteln sowohl nach der Verordnungsbegründung der FeV als auch nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2002 eine medizinisch-psychologische Begutachtung voraus. In der Gesetzesbegründung zu § 14 FeV heißt es hierzu, dass „die Feststellung der Abhängigkeit beziehungsweise der Einnahme eine ärztliche Fragestellung ist, während bei der Frage, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht oder eine Einnahme nicht mehr erfolgt, außer den ärztlichen Fragen (z.B. erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung) für eine positive Beurteilung auch entscheidend ist, ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist. Hierzu ist auch eine psychologische Bewertung erforderlich“ (VKBl 98, 1071). Damit im Einklang hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht im Jahr 2002 entschieden, dass ein Nachweis der (wiedererlangten) Eignung nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde voraussetzt, sondern auch einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft abstinent bleibt. Ein solcher Nachweis kann nach vorangegangener Einnahme von Betäubungsmitteln nicht ohne ein medizinisch-psychologisches Gutachten erbracht werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.4.2002, 3 Bs 19/02, juris Rn. 23). Niederschlag haben diese Überlegungen in § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FeV gefunden. Nach beiden Regelungen ist die Frage nach dem Risiko eines künftigen Konsums von Betäubungsmitteln mittels einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu beantworten.

43

Dieser Grundgedanke gilt nach der Ansicht der Kammer nicht nur im Falle einer Neuerteilung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV, sondern auch im Entziehungsverfahren hinsichtlich der Frage, ob wegen einer betäubungsmittelbezogenen Verhaltensumstellung ein Ausnahmefall im Sinne der fünften Alternative des zweiten Satzes der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV vorliegt (so auch: OVG Hamburg, Beschl. v. 24.4.2002, 3 Bs 19/02, juris Rn. 25; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 26.1.2012, 4 K 1256/11, juris Rn. 26; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 2.4.2012, 16 B 356/12, juris Rn. 8; OVG Münster, Beschl. v. 6.10.2006, 16 B 1538/06, juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 9.5.2005, 11 CS 04.2526, juris Rn. 23). Insofern ist von dem Grundsatz, dass ein Betroffener bei der Wahl seiner Mittel zur Glaubhaftmachung einer Ausnahme im Sinne des Satzes 2 der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV grundsätzlich frei ist, eine Ausnahme zu machen (entgegen: OVG Hamburg, Beschl. v. 16.3.2015, 4 Bs 39/15, S. 5). Andernfalls könnte die Entwöhnung von einem Betäubungsmittel im Entziehungsverfahren entgegen der obigen Erwägungen, der Verordnungsbegründung sowie der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2002 ohne medizinisch-psychologisches Gutachten nachgewiesen werden, während es eines solchen Gutachtens im Wiedererteilungsverfahren bedürfte. Ein sachlicher Grund für solch eine unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.4.2009, 1 B 269/09, juris Rn. 13). In beiden Fällen geht es um die identische Frage, ob eine Person ihre Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges zurückgewonnen hat (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 26.1.2012, 4 K 1256/11, juris Rn. 25). Dass der Verordnungsgeber bei Erlass der FeV in dieser Hinsicht zwischen dem Entziehungs- und dem Wiedererteilungsverfahren differenzieren wollte, ist nicht erkennbar. Auch wenn § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV seinem Wortlaut nach eine bereits entzogene Fahrerlaubnis voraussetzt (vgl. hierzu OVG Greifswald, Beschl. v. 28.1.2013, 1 M 97/12, juris Rn. 19), spricht dies nicht zwingend dagegen, die darin enthaltene Wertung im Wege einer systematischen Auslegung auf die Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV zu übertragen (vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 26.1.2012, 4 K 1256/11, juris Rn. 25 f.).

44

Der Wortlaut der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV steht dem nicht entgegen, da die Vorbemerkung abgesehen von ihrem hier nicht einschlägigen Satz 3 keine verfahrensbezogenen Regelungen enthält. Die Vorbemerkung Nr. 3 ist zudem ebenso wie die Vorbemerkung Nr. 2 auch im Übrigen so allgemein formuliert, dass sie eine systematische Übertragung von spezielleren Wertungen der FeV nicht verbietet. Die Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der FeV bezieht sich auf alle Alternativen ihres zweiten Satzes und damit nicht nur auf Ausnahmen wegen Verhaltensänderungen, sondern beispielsweise auch auf besondere Einstellungen oder besondere Verhaltenssteuerungen. Außerdem bezieht sie sich auf alle Regelfälle der Anlage 4 der FeV und damit nicht nur auf den Betäubungsmittelkonsum. Sie enthält insofern keine vorrangige Regelung hinsichtlich der konkreten Frage, inwieweit eine medizinisch-psychologische Untersuchung bei einer möglichen Verhaltensumstellung nach Betäubungsmittelkonsum erforderlich ist. Die Vorbemerkung ist somit insgesamt offen für eine Übertragung der speziellen Wertung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV.

45

Es macht in dieser Hinsicht auch keinen Unterschied, ob es um die Wiedererlangung der Fahreignung nach Betäubungsmittelabhängigkeit oder um die Wiedererlangung der Fahreignung nach Betäubungsmittelkonsum geht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 6.10.2006, 16 B 1538/06, juris Rn. 4; VGH München, Beschl. v. 9.5.2005, 11 CS 04.2526, juris Rn. 22). § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV sieht die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ausdrücklich auch in den Fällen des die Fahreignung ausschließenden Konsums von Betäubungsmitteln ohne Bestehen einer Abhängigkeit vor (vgl. insbesondere zum gelegentliche Konsum von Cannabis: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 14 FeV, Rn. 23; VG Braunschweig, Urt. v. 21.1.2014, 6 A 101/13, juris Rn. 16). Und auch § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV lässt erkennen, dass die medizinisch-psychologische Untersuchung nicht nur in den Fällen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln, sondern auch in Fällen der Nichteignung wegen des gelegentlichen Konsums von Cannabis erforderlich ist. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV sieht die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachten nämlich sowohl nach der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FeV als auch nach der Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen der Ungeeignetheit aufgrund gelegentlichen Konsums von Cannabis nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vor. Die medizinisch-psychologische Begutachtung ist insofern auch dann erforderlich, wenn ein Konsument von Cannabis angibt, künftig zwischen dem Konsum und dem Fahren von Kraftfahrzeugen trennen zu wollen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 6.10.2006, 16 B 1538/06, juris Rn. 4; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 26.1.2012, 4 K 1256/11, juris Rn. 25 f.).

46

Die Beklagte konnte ein fachärztliches Gutachten auch nicht aus Ermessenserwägungen ausreichen lassen. Ein Ermessensspielraum der Beklagten hinsichtlich des Erfordernisses einer medizinisch-psychologischen Begutachtung besteht insoweit wie auch im Rahmen des § 14 Abs. 2 FeV nicht.

47

(2) Die Beklagte ging im Entziehungsverfahren zu Recht von der Nichteignung des Klägers aus, ohne zuvor die Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

48

Die Fahrerlaubnisbehörde hat im Entziehungsverfahren zwar zu berücksichtigen, ob die Fahreignung wiederhergestellt ist (vgl. z.B. BayVGH, Beschl. v. 26.09.2016, 11 CS 16.1649, juris Rn. 11), doch stand die fehlende Fahreignung des Klägers im Moment des Erlasses des Widerspruchsbescheides fest, so dass die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens nach § 11 Abs. 7 FeV zu Recht unterblieb. Nach dieser Vorschrift unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Dies war hier der Fall.

49

Die Frage, ob die einmal festgestellte Nichteignung eines Betroffenen auch weiter feststeht oder der Beklagten nur noch die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erlaubt ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beantworten (VGH Mannheim, Beschl. v. 7.4.2014, 10 S 404/14, juris Rn. 10 f.; OVG Münster, Beschl. v. 3.9.2010, 16 B 382/10, juris Rn. 12). Es reicht im vorliegenden Fall unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles für eine Erschütterung der Annahme der Nichteignung des Klägers nicht aus, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid erst im Juli 2015 und damit über ein Jahr nach der Verkehrskontrolle am 10. Juni 2014 erlassen hat ((a)) und dass im Facharztgutachten vom 20. Oktober 2014 von einer Wiedererlangung der Fahreignung ausgegangen worden ist ((b)).

50

(a) Die Annahme der Nichteignung des Klägers wird nicht dadurch erschüttert, dass die Beklagte den Widerspruchsbescheid erst im Juli 2015 und damit über ein Jahr nach der Verkehrskontrolle am 10. Juni 2014 erlassen hat.

51

Der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach dem Ablauf einer „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ eines Betroffenen erlaubt beziehungsweise fordert (vgl. VGH München, Beschl. v. 9.5.2005, 11 CS 04.2526, juris Rn. 27, VG Augsburg, Urt. v. 17.2.2017, Au 7 K 16.556, juris Rn. 77), wird nicht gefolgt (so auch VGH Mannheim, Beschl. v. 7.4.2014, 10 S 404/14, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschl. v. 3.9.2010, 16 B 382/10, juris Rn. 5-12, VG Hamburg, Beschl. v. 7.12.2015, 15 E 4200/15 (unveröffentlicht), S. 8 f.). Die Auffassung findet keine Grundlage in den Vorschriften der FeV und ihren Anlagen. Insbesondere kann sie sich nicht auf Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV stützen. Die grundsätzlich einjährige Abstinenz wird dort als eine zusätzliche Voraussetzung neben einer nachgewiesenen Entgiftung beziehungsweise Entwöhnung genannt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 3.9.2010, 16 B 382/10, juris Rn. 12; VG Hamburg, Beschl. v. 7.12.2015, 15 E 4200/15 (unveröffentlicht), S. 8 f.).

52

(b) Auch das Facharztgutachten vom 20. Oktober 2014 reichte nicht aus, um eine Annahme der Nichteignung des Klägers so sehr zu erschüttern, dass die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich wurde.

53

Wie oben bereits dargestellt, erfordert die Wiedererlangung der Fahreignung einen stabilen Einstellungswandel, der gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 der FeV grundsätzlich erst nach einjähriger Abstinenz vorliegen kann. Auch wenn der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Übrigen nicht gefolgt wird, folgt daraus, dass die Behörde - vorbehaltlich eines atypischen Falles - bis zum Ablauf der einjährigen Frist grundsätzlich davon ausgehen darf, dass ein Fahrerlaubnisinhaber, der Betäubungsmittel konsumiert hat, auch weiterhin fahrungeeignet ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 9.5.2005, 11 CS 04.2526, juris Rn. 25).

54

Dies findet seine Rechtfertigung auch darin, dass die medizinisch-psychologische Untersuchung systematisch in das Verfahren der Neuerteilung gehört (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.4.2002, 3 Bs 19/02, juris Rn. 23; VG Hamburg, Beschl. v. 7.12.2015, 15 E 4200/15 (unveröffentlicht), S. 11). Der Nachweis, dass die Gefahr eines Konsums nicht mehr besteht, kann – wie oben aufgeführt – sinnvoll erst nach einer gewissen Dauer der Abstinenz geführt werden und das Entziehungsverfahren ist wegen seiner Funktion der Gefahrenabwehr grundsätzlich alsbald nach der Feststellung einer akuten Nichteignung wegen Drogenkonsums zum Abschluss zu bringen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 24.4.2002, 3 Bs 19/02, juris Rn. 23). Die Ermöglichung des Abstinenznachweises mit abschließender (medizinisch-)psychologischer Untersuchung würde unvertretbare Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs hervorrufen, wenn der Betroffene in der - beträchtlichen - Zwischenzeit im Besitz der Fahrerlaubnis bliebe (OVG Münster, Beschl. v. 3.9.2010, 16 B 382/10, juris Rn. 21). Es kann dahinstehen, ob dieser Grundsatz eine Ausnahme bei dem oben bereits erwähnten, im Jahr 2008 neu eingeführten § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV gefunden hat, doch gibt es jedenfalls keine Ausnahme in Fällen, in denen es um die erforderliche Aufklärung einer möglichen Entwöhnung von Betäubungsmitteln geht. In diesen Fällen steht die Nichteignung eines Betroffenen im Unterschied zu den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zumindest zunächst fest. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV muss zuerst herausgefunden werden, ob eine Nichteignung überhaupt vorliegt.

55

Das fachärztliche Gutachten des Klägers konnte daher nicht ausreichen, die Annahme der Nichteignung zu erschüttern und die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zu erfordern. Das Facharztgutachten war im Oktober 2014 und damit bereits vier Monate nach der Fahrt unter dem Einfluss von Cannabis erstellt worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV noch nicht abgelaufen und der zeitliche Abstand von vier Monaten war sogar so zu kurz, dass auch eine Verkürzung der Frist im Einzelfall nach Nr. 3 der Vorbemerkung zur FeV keinen Unterschied mehr bedeuten konnte. Ein stabiler Einstellungswandel mit einer ausreichend langen Abstinenzzeit war damals jedenfalls noch nicht erkennbar.

56

Auf die eventuellen Unklarheiten im Facharztgutachten vom 20. Oktober 2014 kam es im vorliegenden Fall daher folglich nicht an.

III.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

IV.

58

Die Kammer hat gemäß § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Berufung zugelassen, da sie von der Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in der Sache 4 Bs 39/15 abweicht und ihre Entscheidung auf der Abweichung beruht.

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
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2.
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3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und mangelnder Trennung dieses Konsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs.

2

Der 1979 geborene Kläger erwarb 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3; sie wurde im Jahr 2002 in eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE, M und L umgetauscht.

3

Am 14. Juni 2001 fuhr der Kläger unter Cannabiseinfluss; die Blutprobe ergab eine Konzentration von 2,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis. Ein Fahreignungsgutachten kam zum Ergebnis, es sei nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er zukünftig ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. In diesem Gutachten wurde zugleich empfohlen, vom Kläger die Vorlage von Drogenscreenings zu fordern; davon sah der Beklagte ab.

4

Am 20. August 2008 wurde der Kläger um 20:58 Uhr erneut einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Polizeibericht heißt es, der Kläger habe etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt; der Drogen-Schnelltest habe ein positives Ergebnis in Bezug auf Cannabis erbracht. Der Kläger gab an, mehr als 24 Stunden vor der Fahrt einen Joint geraucht zu haben. Bei der Untersuchung der um 21:20 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 1,3 ng/ml THC, unter 1,0 ng/ml 11-OH-THC und 16,0 ng/ml THC-COOH gemessen.

5

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 entzog das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Er habe nach bewusstem Cannabiskonsum ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er nicht habe sicher sein können, dass die psychoaktiv wirkende Substanz THC in seinem Blut nicht mehr vorhanden sei. Damit habe er sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Freiburg als unbegründet zurück.

6

Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Sofortvollzugs ist ohne Erfolg geblieben.

7

Seine Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis könne nicht hinreichend zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen, wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml gefahren sei. Von fehlender Fahreignung könne schon deshalb ausgegangen werden, weil der Konsument, der typischerweise weder die eingenommene Dosis noch ihren Abbau- und Wirkungsverlauf kenne, eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Kauf genommen habe. Dass die THC-Konzentration hier während der Fahrt mindestens 1,0 ng/ml betragen habe, stehe außer Frage; bei der nach der Fahrt entnommenen Blutprobe sei noch immer ein THC-Wert von 1,3 ng/ml festgestellt worden.

8

Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof, der ein Sachverständigengutachten u.a. zur Klärung der Frage eingeholt hat, ab welchem THC-Wert mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (im Folgenden nur: Anlage 4) gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis liege bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen vor. Da THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, komme als naheliegende Erklärung für den beim Kläger festgestellten Wert von 1,3 ng/ml vor allem in Betracht, dass er nicht nur, wie er behaupte, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert habe, sondern - ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Sollte der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen haben, müsse es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden gekommen sein, wie sie nur bei einer erhöhten Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten sei. Außerdem seien die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zur behaupteten Einmaligkeit seines Cannabiskonsums nicht glaubhaft. Er sei - ohne dass es darauf noch entscheidend ankomme - auch bereits im Juni 2001 im Straßenverkehr als Cannabiskonsument aufgefallen. Dass der zeitliche Abstand zu diesem Vorfall eine relevante Zäsur in seinem Konsumverhalten markiere, sei nicht ohne weiteres ersichtlich. Wegen der hohen Dunkelziffer sei auch der Umstand unergiebig, dass der Kläger seitdem bis zur Verkehrskontrolle am 20. August 2008 nicht mehr aufgefallen sei. Das müsse jedoch nicht weiter geklärt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte belege eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum die fehlende Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren; die Einholung eines Fahreignungsgutachtens sei danach nicht mehr erforderlich. Ab einer solchen Wirkstoffkonzentration müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit signifikant erhöhe, jedenfalls sei - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - eine solche Beeinträchtigung möglich. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das gelegentlichen Cannabiskonsum mit Blick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lasse, könne nur angenommen werden, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall so trenne, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne. Ein Abzug von dem in einer Blutprobe gemessenen THC-Wert sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG nicht erforderlich. Zwar weise jeder Messwert eine Schwankungsbreite auf. Das bedeute aber nicht, dass es rechtlich geboten sei, immer den untersten Wert dieser Schwankungsbreite zugrunde zu legen. Der „wahre“ Wert könne statistisch ebenso gut an der oberen Grenze der Schwankungsbreite liegen. Zum anderen habe sich in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme die THC-Konzentration ohnehin bereits verringert. Außerdem enthalte der von der sogenannten Grenzwertkommission für § 24a Abs. 2 StVG empfohlene analytische Grenzwert für THC von 1 ng/ml schon einen Sicherheitszuschlag. Demjenigen, der das Risiko einer Fahrt unter Cannabiseinfluss eingehe, sei im Interesse der Verkehrssicherheit zuzumuten, die Ungewissheit zu tragen, dass der höchste Wert innerhalb der unvermeidlichen Schwankungsbreite zutreffen könnte. Allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung könnten hiergegen nicht angeführt werden. Der Maßstab für die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum müsse sich danach richten, dass die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 einen vollständigen Ausschluss jeder durch Drogenkonsum bedingten Verkehrsgefährdung bezwecke. Dem Trennungsgebot werde nur genügt, wenn nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch nicht möglich sei. Das entspreche der Ausgestaltung von § 24a Abs. 2 StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt; auch dort habe im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen werden sollen. Diesem Maßstab werde allein ein Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml THC gerecht. Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen seien psychophysische Beeinträchtigungen ab einer solchen THC-Konzentration im Einzelfall möglich, jedenfalls aber nicht mit der nach dem Risikomaßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen. In der mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige darauf hingewiesen, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Wirkungen schwach sei. Außerdem könnten die Einzelfälle wegen verschiedener genetischer Ausstattung der Cannabiskonsumenten völlig unterschiedlich gelagert sein. Auch der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab. Diese Ausführungen bestätigten schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass in Ausnahmefällen auch unter einem THC-Wert von 2 ng/ml Fahreignungsmängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Darin sehe sich der Senat auch durch die sogenannte Maastricht-Studie bestätigt. Danach komme es nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Studie von Drasch u.a. geübt habe; der Studie sei ein gewisser Erkenntniswert gleichwohl nicht abzusprechen. Soweit der Kläger eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum geltend mache, könne ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln müsse.

9

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Zu Unrecht werde bei ihm gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen. Zwischen den beiden festgestellten Konsumvorgängen lägen sieben Jahre; das begründe eine zeitliche Zäsur. Zu einem mehrmaligen Konsum sei es auch im Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 20. August 2008 nicht gekommen. Eine Erklärung für das Messergebnis könne darin liegen, dass er einmalig eine entsprechend hohe Wirkstoffmenge zu sich genommen habe. Das Berufungsgericht habe das nicht ohne weitere Feststellungen als unglaubhaft bewerten dürfen. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme, dass er nicht zwischen Cannabiskonsum und Fahren trenne. Der Messwert müsse um einen Sicherheitsabschlag verringert werden. Von verminderter Fahrtüchtigkeit dürfe nicht bereits ab einer Wirkstoffkonzentration von 1,0 ng/ml THC ausgegangen werden.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Die zwei selbstständigen Konsumvorgänge, die erforderlich seien, um gelegentlichen Cannabiskonsum anzunehmen, hätten beim Kläger vorgelegen. Der Sachverständige habe ausgeschlossen, dass ein einmaliger Konsum nach 24 Stunden noch zu 1,3 ng/ml THC im Blut führen könne. Die Behauptung des Klägers, er habe vor der Fahrt am 20. August 2008 nur dieses eine Mal Cannabis konsumiert, sei nicht glaubhaft. Dass die Dosierung möglicherweise so hoch gewesen sei, dass auch ein einmaliger Konsum zum vorgefundenen THC-Pegel geführt haben könne, liege fern. Eine solche Dosis hätte erhebliche Vergiftungserscheinungen zur Folge gehabt, die bei der Verkehrskontrolle nicht festgestellt worden seien. Auch der 2001 festgestellte Cannabiskonsum könne im Übrigen noch verwertet werden. Ein Abschlag vom gemessenen THC-Wert sei nicht erforderlich. Davon werde selbst im Ordnungswidrigkeitenrecht abgesehen; das müsse erst recht für die Gefahrenabwehr gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a StVG sei bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml mit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu rechnen. Auch der Gutachter habe nicht ausgeschlossen, dass es im Einzelfall bei THC-Werten unter 2 ng/ml fahrsicherheitsrelevante Mängel geben könne.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das angegriffene Urteil im Ergebnis für unzutreffend. Zwar teile er die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege, wenn ein zweimaliger Konsum stattgefunden habe. Das sei beim Kläger anzunehmen. Der Konsum aus dem Jahr 2001 dürfe noch berücksichtigt werden. Auch die 2008 gemessenen Werte sprächen für einen mindestens zweimaligen Konsum. In Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sei er wie das Berufungsgericht außerdem der Auffassung, dass zur Beurteilung des Trennungsvermögens auf den gemessenen THC-Wert ohne Abschlag abzustellen sei. Dagegen teile er nicht die Annahme des Berufungsurteils, dass dem Betroffenen bei einem gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC ohne weitere Begutachtung unmittelbar die Fahrerlaubnis entzogen werden dürfe. Bei THC-Werten unter 2 ng/ml sei - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden habe - zunächst nur die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zulässig.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 Rn. 11 m.w.N.); somit ist hier auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2009 abzustellen. Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), bis dahin zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2507), und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl I S. 2097).

14

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Diese Bewertung gilt nach der Nummer 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage für den Regelfall.

15

Danach durfte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne dass vorher noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre (§ 11 Abs. 7 FeV). Ohne dass das revisionsrechtlich zu beanstanden ist, geht das Berufungsgericht mit dem Beklagten von gelegentlichem Cannabiskonsum des Klägers im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (1.) sowie davon aus, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss am 20. August 2008 den Schluss rechtfertigt, dass er entgegen den Anforderungen dieser Bestimmung nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt (2.). Eine im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG stehende Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsumenten liegt nicht vor (3.).

16

1. Der Kläger war zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gelegentlicher Konsument von Cannabis (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).

17

a) Eine Legaldefinition des Begriffs „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis, der außer in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auch in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Verwendung findet, enthalten weder die Fahrerlaubnis-Verordnung selbst noch die Materialen hierzu. Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, auf denen die Anlage 4 maßgeblich beruht (vgl. Urteil vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), äußern sich nicht dazu. Das gilt sowohl für die alte, zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide geltende Fassung der Leitlinien als auch für deren Neufassung, die seit dem 1. Mai 2014 Geltung beansprucht.

18

Der erkennende Senat hatte bislang nur zur Frage Stellung zu nehmen, wann eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 vorliegt. Ein solcher regelmäßiger Konsum schließt die Fahreignung per se aus, ohne dass - anders als bei der hier in Rede stehenden Nr. 9.2.2 - noch weitere tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der Senat hat ausgehend vom gewöhnlichen Wortsinn, wonach ein Verhalten dann als regelmäßig anzusehen ist, wenn es bestimmten Regeln und Gesetzmäßigkeiten folgt, insbesondere in etwa gleichen zeitlichen Abständen auftritt, sowie aufgrund der Systematik von Nr. 9.2 der Anlage 4 angenommen, dass unter einer regelmäßigen Einnahme in diesem Sinne ein Konsum zu verstehen ist, der die Fahreignung nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ausschließt (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186 Rn. 15). Die Einschätzung des damaligen Berufungsgerichts, dass das bei einer täglichen oder nahezu täglichen Einnahme von Cannabis zu bejahen sei, hat der Senat nicht beanstandet (Urteil vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 19).

19

Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des Wortsinns des Begriffs „gelegentlich“ - Synonyme dazu sind beispielsweise „ab und zu“ oder „hin und wieder“ - ergibt sich, dass eine solche Einnahme eine geringere Konsumfrequenz voraussetzt als ein „regelmäßiger“ Konsum, nach der Zahl der Konsumvorgänge aber mehr erfordert als einen nur einmaligen Konsum. Dahinter steht die Erwägung, dass dann, wenn der Betroffene nachgewiesenermaßen bereits einmal Cannabis konsumiert hat, sich eine darauf folgende Phase der Abstinenz aber nicht als dauerhaft erweist, die dem „Einmaltäter“ zugutekommende Annahme widerlegt wird, es habe sich um einen einmaligen „Probierkonsum“ gehandelt, dessen Wiederholung nicht zu erwarten sei (vgl. zu dieser „Privilegierung“ eines einmaligen „Probierkonsums“: BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379>).

20

Angesichts dessen ist gegen die vom Berufungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuvor u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2003 - 10 S 1294/03 - VBlBW 2004, 32) vertretene Auffassung, dass eine „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen anzunehmen ist, aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern (ebenso die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rspr.; vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 4. November 2008 - 11 CS 08.2576 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 <532>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 12 ME 31/12 - juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 20. März 2014 - 16 E 1074/13 - juris Rn. 3; nunmehr auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 4 Bs 26/14 - NJW 2014, 3260 unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung). Diese Einordnung führt zugleich dazu, dass eine Regelungslücke zwischen einem nur einmaligen und dem gelegentlichen Konsum von Cannabis vermieden wird.

21

Die einzelnen Konsumvorgänge müssen allerdings, damit sie als „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gewertet werden können, einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen zwei Rauschgifteinnahmen eine Zäsur bilden kann, die bei der fahrerlaubnisrechtlichen Einordnung des Konsums einen Rückgriff auf den früheren Vorgang verbietet (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 a.a.O.). Ob eine solche relevante Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich (in diesem Sinne zu einer auf zurückliegenden Drogenkonsum gestützten Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, bereits Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12 S. 13). Demgemäß setzt die Beantwortung der Frage, ob eine solche Zäsur anzunehmen ist, entsprechende tatsächliche Feststellungen und Wertungen des Tatsachengerichts voraus; sie sind in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar (§ 137 Abs. 2 VwGO).

22

b) Hier hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei angenommen, dass der Kläger im zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 20. August 2008 nicht nur einmal, sondern mehrfach und damit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gelegentlich Cannabis konsumiert hat.

23

Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Sachverhaltswürdigung maßgeblich darauf, dass der beim Kläger festgestellte THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blutserum mit dem von ihm gegenüber der Polizei behaupteten und in der Berufungsverhandlung bestätigten einmaligen Konsum, der nach seinen dortigen Angaben mehr als 24 Stunden vor der Fahrt stattgefunden habe, nicht schlüssig erklärt werden könne. Wissenschaftlich sei belegt, dass THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum könne THC auch länger nachgewiesen werden.

24

Die vom Berufungsgericht angeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Abbauverhalten des psychoaktiven Wirkstoffs THC, die vom Sachverständigen bestätigt wurden, hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig hat er durchgreifende Rügen gegen den darauf gestützten Schluss des Berufungsgerichts vorgetragen, dass er dann entweder ein weiteres Mal auch wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben müsse oder es, wenn der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen habe, zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen sein müsse. Beides belege aber einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum. Den im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwand des Klägers, dass der festgestellte THC-Wert auch auf die einmalige Einnahme einer hohen Dosis von Cannabis zurückgehen könne, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass beim Kläger nicht die dann zu erwartenden Intoxikationserscheinungen festgestellt worden seien; außerdem habe er selbst noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine derart hohe Dosierung behauptet. Gegen diese Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

25

Überdies hat das Berufungsgericht seine Annahme, dass der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument sei, unabhängig davon darauf gestützt, dass dessen Erläuterungen zu dem von ihm behaupteten nur einmaligen Cannabiskonsum im Kern kaum Realitätskennzeichen aufwiesen und - was das Gericht näher darlegt - auch ansonsten nicht glaubhaft seien.

26

Beweisanträge hat der anwaltlich vertretene Kläger auch in Anbetracht der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht gestellt. Auch im Übrigen musste sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen, den vom Kläger in der Revisionsbegründung als aufklärungsbedürftig bezeichneten Einzelumständen („Größe der Raucherrunde; Grad der Berauschung, welche Intoxikationssymptomatik“) weiter nachzugehen. Ebenso wenig musste sich das Berufungsgericht weiter mit der Frage befassen, ob es sich bei der vom Kläger gegenüber der Polizei gemachten Angabe zum Zeitpunkt des Cannabiskonsums um eine reine Schutzbehauptung gehandelt habe; denn es hat das Vorbringen des Klägers, es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt, in nachvollziehbarer Weise insgesamt als unglaubwürdig erachtet.

27

c) Danach bedarf es im Revisionsverfahren ebenso wie bereits im Berufungsverfahren keiner Entscheidung darüber, ob die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums des Klägers auch auf den Umstand gestützt werden durfte, dass er bereits im Jahr 2001 als Cannabiskonsument im Straßenverkehr aufgefallen war. An einer abschließenden Stellungnahme dazu wäre der erkennende Senat im Übrigen schon deshalb gehindert, weil das Berufungsgericht zwar durchaus eine Tendenz zu erkennen gibt, wie es diese Frage entscheiden würde, es aber die für die Annahme einer Zäsur erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen nicht abschließend getroffen hat.

28

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht in der gebotenen Weise zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

29

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 genügt der gelegentliche Cannabiskonsum für sich genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen (vgl. auch Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 7). Hinzu treten müssen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vielmehr zusätzliche tatsächliche Umstände. Eine dieser „Zusatztatsachen“ ist neben dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt.

30

In dieser fehlenden Trennung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379 f.>).

31

Daraus folgt zugleich, dass nicht jeder bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Pegel die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 rechtfertigt. Die Frage, auf welchen THC-Wert dabei abzustellen ist, führt auf mehrere Unterfragen. Davon ist nur die erste, wie wahrscheinlich die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Cannabis sein muss (Frage nach dem Gefährdungsmaßstab), eine der revisionsgerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugängliche Rechtsfrage (a). Dagegen ist die weitere Frage, bei welchem THC-Wert von solchen verkehrssicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen auszugehen ist oder - anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - solche Beeinträchtigungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, keine Rechtsfrage, sondern im Wesentlichen tatsächlicher, nämlich medizinisch-toxikologischer Natur (Frage nach dem maßgeblichen Grenzwert). Dementsprechend kann das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis, das maßgeblich auf der Auswertung des im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zum aktuellen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand sowie weiterer Erkenntnisquellen beruht, in der Revision nur eingeschränkt überprüft werden (b). Schließlich ist zu klären, ob im Hinblick auf unvermeidbare Messungenauigkeiten ein „Sicherheitsabschlag“ von dem bei der Untersuchung der Blutprobe ermittelten THC-Wert erfolgen muss (c).

32

a) In Bezug auf den zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Das bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss.

33

Im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, ist es auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Dementsprechend ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist oder es - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert (vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 4. Juni 2007 - 11 CS 06.2806 - juris Rn. 20 m.w.N.) - zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos kommt, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Hat der Betroffene in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug unter einem THC-Pegel geführt, bei dem eine Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit möglich war, rechtfertigt das nach der der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zugrunde liegenden Wertung zugleich Zweifel daran, dass er künftig stets die gebotene Trennung von Cannabiskonsum und Fahren beachten wird; das wiederum führt zur Verneinung seiner Fahreignung.

34

Dieser Gefährdungsmaßstab deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es lässt - wie bereits erwähnt - in seinem (Kammer-) Beschluss vom 20. Juni 2002 für die Annahme fehlender Trennungsbereitschaft und damit eines charakterlich-sittlichen Eignungsmangels genügen, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls nicht auszuschließen ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 a.a.O. S. 2380). In Übereinstimmung damit hält es für die Erfüllung des Tatbestandes des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss nach § 24a Abs. 1 und 2 StVG für erforderlich, aber auch für ausreichend, dass eine THC-Konzentration im Blut festgestellt wird, die eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführers möglich erscheinen lässt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349). Diese Erwägungen sind auf das auf Prävention und Gefahrenabwehr zielende Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörden auf der Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung ohne Weiteres übertragbar.

35

Derselbe Gefährdungsmaßstab liegt dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 - (BVerwGE 148, 230) zugrunde. In dieser Entscheidung ging es um fehlende Fahreignung wegen des Mischkonsums von Alkohol und Cannabis. Der Senat ist davon ausgegangen, dass es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gebietet, die Fahreignung eines Mischkonsumenten nur dann zu verneinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass er früher oder später unter Einwirkung von Rauschmitteln ein Fahrzeug führt, also die Trennungsbereitschaft aufgeben wird. Vielmehr rechtfertigt angesichts des Gefährdungspotenzials schon der Umstand, dass ein solcher Mischkonsum die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt, die Annahme fehlender Fahreignung (Urteil vom 14. November 2013 a.a.O. Rn. 16). Die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 1 BvR 234/14 -).

36

Dieser Maßstab gilt folgerichtig ebenfalls für die Beantwortung der Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Anforderung eines Fahreignungsgutachtens von fehlender Fahreignung ausgehen durfte. Auch in diesem Zusammenhang muss, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vorliegt, zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehen, dass der Betroffene die Einnahme von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht in jedem Fall so trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch den Konsum ausgeschlossen ist. Entgegen der Annahme des Vertreters des Bundesinteresses ist nicht erforderlich, dass der Betroffene nach Cannabiskonsum mit Sicherheit in nicht vollständig fahrtüchtigem Zustand gefahren ist; es genügt, dass das angesichts des bei ihm festgestellten THC-Werts nicht ausgeschlossen werden kann.

37

b) Das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Normgeber zu Recht verfolgte Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsum unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen, ist auch für die Bestimmung des im Rahmen der Nr. 9.2.2 Anlage 4 maßgeblichen THC-Grenzwertes von Bedeutung. Abzustellen ist daher darauf, ab welchem THC-Wert eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist oder - negativ formuliert - nicht mehr ausgeschlossen werden kann; insoweit handelt es sich um einen „Risikogrenzwert“. Diese Grenze sieht das Berufungsgericht bei einem im Blutserum gemessenen THC-Wert von 1 ng/ml als erreicht an. Dabei handelt es sich - wie bereits erwähnt - um eine der revisionsgerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogene tatsächliche Feststellung (§ 137 Abs. 2 VwGO).

38

Das Berufungsgericht hat den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des von ihm beigezogenen Sachverständigen entnommen, dass im Allgemeinen zwar erst bei THC-Konzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei. Doch habe der Sachverständige nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch bei einer niedrigeren THC-Konzentration fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Dass diese Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Tatsachengericht in revisionsrechtlich erheblicher Weise das Willkürverbot oder sonstige allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, hat der Kläger nicht dargetan; das ist auch sonst nicht zu erkennen.

39

Es ist vielmehr vertretbar, dass das Berufungsgericht seine Annahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen stützt, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Auswirkungen im Gehirn schwach sei, da die Konzentration im Plasma oder Blut nicht die Konzentration am Wirkort Gehirn widerspiegele; zudem könnten die individuellen Konzentrationsverläufe, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung des Betroffenen, völlig unterschiedlich liegen; es gebe Fälle, in denen sich bei 1 ng/ml THC ein klinisch auffälliges Bild ergebe, während in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle überhaupt nichts Auffälliges festgestellt werde. Ebenso wenig ist aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ergänzend darauf verweist, der damalige Vorsitzende der Grenzwertkommission, Prof. Dr. M., habe in einem in der Fachliteratur abgedruckten Schreiben vom 30. Mai 2006 mitgeteilt, nach Auffassung der Kommission könne oberhalb eines Wertes von 1 ng/ml THC im Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden. Das deckt sich mit einer vom Vertreter des Bundesinteresses im Revisionsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der Grenzwertkommission; danach betrachtet es die Grenzwertkommission bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml als möglich, dass eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung besteht. Schließlich begegnen auch die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts keinen revisionsrechtlich erheblichen Einwänden, die es zur Stützung seiner Auffassung aus den in der sogenannten Maastricht-Studie auch bei niedrigen THC-Werten festgestellten Beeinträchtigungen der Feinmotorik gezogen hat.

40

Dass der Kläger aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils, weil er insoweit keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat. Soweit er geltend macht, für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Berufungsgericht die vom Sachverständigen geäußerten methodischen Zweifel an der Studie von Drasch u.a. nicht teile, geht das bereits daran vorbei, dass das Berufungsgericht seine Wertung im Wesentlichen auf andere wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt hat. Die Kritik des Sachverständigen an dieser Studie hat der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis genommen. Er hat der Studie einen gewissen - die sonstigen Studien ergänzenden - Erkenntniswert aber gleichwohl nicht abgesprochen. Das lässt einen Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze nicht erkennen.

41

Mit dem Berufungsgericht geht ganz überwiegend auch die sonstige obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung davon aus, dass eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen ist (OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 - juris Rn. 31 m.w.N. unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 - NZV 2014, 102; OVG Weimar, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 - NZV 2013, 413 <414 f.>; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99 <100>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 <532>; OVG Schleswig, Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 - juris Rn. 35; offen gelassen von OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367 <1370>). Dagegen setzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den THC-Wert, der die Fahrerlaubnisbehörde ohne vorherige Einholung eines Fahreignungsgutachtens berechtigt, von fehlendem Trennungsvermögen des Betroffenen auszugehen, erst bei 2 ng/ml an; bei Werten zwischen 1 und 2 ng/ml sei zunächst nur die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens gerechtfertigt (grundlegend u.a. VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 - Blutalk 2006, 416 <417 ff.> m.w.N.). Diese Auffassung mag zum einen darauf beruhen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine „signifikante“ Erhöhung des Risikos einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit für erforderlich hält (vgl. Leitsatz 1 dieser Entscheidung). Das wird möglicherweise - je nachdem, wie der Begriff der Signifikanz in diesem Zusammenhang zu verstehen ist - dem für die Beurteilung der Fahreignung zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab nicht in vollem Umfang gerecht. Hinzu tritt eine abweichende Würdigung des damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Sie ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.

42

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem (Kammer-)Beschluss vom 21. Dezember 2004 diese beiden in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zwar referiert, dazu jedoch nicht abschließend Stellung genommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <351>). Das war auch nicht geboten, da es bei dem in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren in Rede stehenden THC-Wert von weniger als 0,5 ng/ml hierauf nicht ankam. Damit lässt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zwar etwas für den Gefährdungsmaßstab, nicht aber - wie der Beklagte meint - unmittelbar etwas für die Bestimmung des maßgeblichen THC-Grenzwerts gewinnen.

43

c) Der Einwand des Klägers, wegen nicht auszuschließender Messungenauigkeiten müsse ein „Sicherheitsabschlag“ von dem in der Blutprobe festgestellten THC-Wert von 1,3 ng/ml abgezogen werden, ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat ein solches Erfordernis im Ergebnis zu Recht verneint.

44

Nach seinen Feststellungen ist der beim Kläger festgestellte Messwert lege artis nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden; gleichwohl ist - wie das Berufungsgericht weiter feststellt - eine Schwankungsbreite bei den Messwerten unvermeidbar.

45

Bei der Frage, ob solche Messungenauigkeiten einen „Sicherheitsabschlag“ erforderlich machen, handelt es sich nicht anders als bei der Bestimmung des Gefährdungsmaßstabs um eine Frage der Risikozurechnung. Es geht darum, ob die verbleibende Ungewissheit, dass der „wahre“ THC-Wert nicht an der unteren, sondern ebenso an der oberen Grenze dieser Schwankungsbreite liegen kann, von dem Cannabiskonsumenten, der sich nach dem Rauschmittelkonsum an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, oder aber von den anderen Verkehrsteilnehmern zu tragen ist. Da der Cannabiskonsument den Gefährdungstatbestand schafft, liegt es auf der Hand, dass die verbleibende Unsicherheit zu seinen Lasten gehen muss. Angesichts der Zielrichtung des Fahrerlaubnisrechts, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten und Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer so weit wie möglich auszuschließen, liegt in dieser Risikozuordnung eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Rechte.

46

Unabhängig davon darf nicht übersehen werden, dass die bei der Untersuchung von Blutproben nicht zu vermeidenden Messungenauigkeiten bereits bei der Festsetzung der analytischen Grenzwerte berücksichtigt worden sind, die die Grenzwertkommission in Bezug auf die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Liste der berauschenden Mittel und Substanzen vorgenommen hat. Im Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Grenzwerte einen Sicherheitszuschlag enthalten (Blutalk 2007, 311).

47

Verbleibende Schwankungsbreiten selbst bei lege artis erfolgenden THC-Messungen müssen auch nicht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Betroffenen gehen und deshalb zu einem „Sicherheitsabschlag“ führen. Dieser für eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung geltende Grundsatz kommt im Gefahrenabwehrrecht, dem die Fahrerlaubnis-Verordnung zuzurechnen ist, schon wegen dessen anderer Zielrichtung nicht zur Anwendung. Selbst für die strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung von Fahrten unter Cannabiseinfluss geht die Rechtsprechung im Übrigen davon aus, dass der gemessene THC-Wert nicht um einen „Sicherheitsabschlag“ zu verringern ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 3 Ss 205/06 - NZV 2007, 248 <249> und OLG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 Ss (OWi) 291B/06 - Blutalk 2008, 135 <136 f.>, jeweils m.w.N.; ebenso für Maßnahmen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 - juris Rn. 61 ff; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99 <100>).

48

Schließlich kann sich der Kläger bei seiner Forderung nach einem „Sicherheitsabschlag“ auch nicht auf die allgemeinen Beweislastregeln berufen, die im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Geltung beanspruchen. Er verkennt dabei, dass der normative Ausgangspunkt der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 getroffenen Regelung ein möglichst weitgehender Ausschluss von cannabisbedingten Gefährdungen der Sicherheit des Straßenverkehrs ist.

49

3. Ohne Erfolg macht der Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Alkohol- und Drogenkonsum geltend.

50

In der Revisionsbegründung wird nicht näher ausgeführt, worin dieser Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegen soll. Der erstinstanzlichen Klagebegründung ist zu entnehmen, dass der Kläger den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die daraus nach seiner Auffassung resultierende Verfassungswidrigkeit von § 24a Abs. 2 StVG - um die es hier freilich nicht geht - wohl darin sieht, dass der in § 24a Abs. 1 StVG bestimmte Grenzwert für Alkohol von 0,5 Promille einen Sicherheitszuschlag wegen möglicher Messwertungenauigkeiten enthalte, wogegen das bei Cannabis nicht der Fall sei. Dieser Einwand des Klägers geht indes schon deshalb fehl, weil der Grenzwert von 1 ng/ml THC, der bei der Verfolgung des Fahrens unter Cannabiseinfluss als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG zugrunde gelegt wird, ebenfalls einen Sicherheitszuschlag enthält. Das ist dem bereits erwähnten Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 zu entnehmen.

51

Den weiteren Einwand, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass der Gesetzgeber in § 24a Abs. 2 StVG das Verbot des Fahrens unter Einfluss bestimmter Drogen an eine Nullwertgrenze knüpfe, dagegen das Verbot des Fahrens unter Alkohol in § 24a Abs. 1 StVG vom Erreichen bestimmter Grenzwerte abhängig mache, hat das Bundesverfassungsgericht bereits zurückgewiesen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <350>). Der Umstand, dass sich bei bestimmten Drogen - darunter Cannabis - anders als beim Alkohol die Dosis-Wirkung-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lasse, sei so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich gerechtfertigt sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O.). Diese Wertung ist aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht auf das Recht der Gefahrenabwehr übertragbar. Auch das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 24a StVG soll - wie auch das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung betont - der Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr dienen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O.). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht den vom Normgeber mit § 24a Abs. 2 StVG ursprünglich verfolgten „Null-Toleranz-Ansatz“ durch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift dahin gehend modifiziert, dass eine THC-Konzentration vorhanden gewesen sein muss, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Verkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O. S. 349). Hiervon ist auch für die Anwendung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auszugehen.

52

Schließlich steht dem behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG entgegen, dass die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum auf der unterschiedlichen Bewertung des mit dem jeweiligen Konsum verbundenen Gefährdungspotenzials in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beruht, die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergeben. Dass der dort zugrunde gelegte medizinisch-toxikologische Kenntnisstand mittlerweile überholt ist, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2017 geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2

Der 1980 geborene Antragsteller ist seit 1998 Inhaber einer Fahrerlaubnis u.a. der Klassen A1, B, C1 und CE. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 2. Januar 2017 wurde er um 10.05 Uhr am Ostring in Großhansdorf angehalten und überprüft. In dem Polizeibericht vom selben Tag heißt es, bei ihm seien lichtträge Pupillen festgestellt worden, die den Konsum von Betäubungsmitteln vermuten ließen. Nach einer Belehrung lehnte der Antragsteller einen Urin-Schnelltest ab und gab - ausweislich des Berichts - in einem Vier-Augengespräch an, vier Tage zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Die Blutprobe, die nach richterlicher Anordnung um 10:45 Uhr auf der Polizeistelle Großhansdorf entnommen wurde, ergab nach chemisch-toxikologischer Untersuchung ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein vom 3. März 2017 eine Konzentration von 2,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,2 ng/ml Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (THC-OH) sowie 19 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbon-säure (THC-COOH) im Blutserum.

3

Mit Bescheid vom 16. März 2017 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Er habe am 2. Januar 2017 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Zusätzlich habe er gegenüber den kontrollierenden Beamten angegeben, das letzte Mal vor vier Tagen THC konsumiert zu haben. Da der bei der am Tattag erfolgten Untersuchung festgestellte Wert nicht mehr mit dem angegebenen Konsumvorgang zusammenhängen könne, sei ein mindestens zweimaliger und damit gelegentlicher THC-Konsum nachgewiesen.

4

Der am 21. März 2017 hiergegen eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden. Zur Begründung des Widerspruchs trug der Antragsteller am 22. Mai 2017 vor, es habe sich um einen Fall des experimentellen Erstkonsums im Zusammenhang mit dem Jahreswechsel/Silvester durch die erstmalige und einmalige orale Aufnahme von mehreren sog. Space-Cookies am späten Neujahrstag gehandelt. Die unzutreffende Angabe gegenüber den Polizeibeamten, der letzte Konsum habe vor vier Tagen stattgefunden, habe vornehmlich dem Ziel der Abwendung der Blutuntersuchung gedient. Er nehme für die Dauer von sechs Monaten seit dem 24. März 2017 an einem Drogenkontrollprogramm teil, das bei positiven Befunden abgebrochen werde. Seine durch Rechnungen belegte Teilnahme dokumentiere seine Abstinenz. Für den Zeitraum davor (vier Monate vor dem 29. März 2017) habe er seine Haare beim Universitätskrankenhaus Eppendorf analysieren lassen, es habe kein Hinweis für die Aufnahme von Betäubungsmitteln gefunden werden können.

5

Am 29. Mai 2017 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Zur Begründung hat er seine Widerspruchsbegründung wiederholt und ergänzend vorgetragen, nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV reiche es nicht aus, dass sich der Betroffene in der Vergangenheit als ungeeignet erwiesen habe, vielmehr müsse die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Widerspruch noch fortbestehen. Er erfülle die Anforderungen für die Wiedererlangung der Eignung nach dem Konsum von Cannabis. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Es bleibe unklar, aus welchem Grund es in der vorliegenden Situation - längere nachgewiesene Abstinenz/Erstkonsum - der Anordnung des Sofortvollzuges bedürfe.

6

In ihrer Erwiderung hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie gehe von zwei selbstständigen Konsumvorgängen aus, die mangels Trennung von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs die Ungeeignetheit des Antragstellers belegten. Um die Kraftfahreignung wiederzuerlangen, habe der Antragsteller neben der über einen zwölfmonatigen Zeitraum nachzuweisenden Abstinenz auch einen Beleg über den damit einhergehenden Einstellungswandel vorzulegen.

7

Mit Beschluss vom 10. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Zwar sei der Antragsteller am 2. Januar 2017 unzweifelhaft nach der Einnahme von Cannabis und noch unter dem Einfluss desselben mit einem PKW gefahren und habe damit nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr getrennt. Es sei allerdings fraglich, ob der Antragsteller zweimalig und damit gelegentlich Cannabis konsumiert habe. Ein zweiter Konsum lasse sich nach summarischer Prüfung derzeit nicht belastbar nachweisen. Vielmehr erscheine es plausibel, dass der Antragsteller bei der Polizeikontrolle am 2. Januar 2017 nicht einen zweiten Cannabiskonsum (vier Tage zuvor) zugegeben habe, sondern lediglich in Bezug auf den von ihm zugegebenen (einmaligen) Cannabiskonsum eine falsche Angabe gemacht habe, um mit dieser bewussten Lüge den Verzicht auf eine Blutentnahme zu erreichen.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

9

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

10

1. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO abzustellen ist, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es gebe - neben dem belegten Konsumvorgang am 2. Januar 2017 - wegen der Plausibilität des Vortrags des Antragstellers keinen belastbaren Nachweis für einen weiteren Konsumvorgang, mit gewichtigen Argumenten in Zweifel gezogen. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung dargelegt, dass angesichts des vom Antragsteller eingeräumten Konsums „vor vier Tagen“ von zwei Konsumakten auszugehen sei; seine Behauptung in der Widerspruchsbegründung, die Angabe anlässlich der Verkehrskontrolle sei eine Schutzbehauptung gewesen, sei unglaubhaft, weil er sich darauf - was zutrifft - erstmals zwei Monate nach Zugang des Entziehungsbescheides und nach Abgabe des Führerscheins gestützt habe. Dieses Vorbringen ist geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, in der das Vorbringen des Antragstellers nicht weiter hinterfragt wird, in Zweifel zu ziehen. Insofern ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden.

11

2. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

12

Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in einer Weise begründet, die den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Insbesondere war angesichts der Tatsache, dass durch einen ungeeigneten Kraftfahrer hochrangige Schutzgüter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet werden, kein stärkeres Eingehen auf konkrete Umstände des Einzelfalles geboten (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2016, 4 Bs 167/17, n.v. und v. 15.12.2005, 3 Bs 214/05, NJW 2006, 1367, juris Rn. 2).

13

Das öffentliche Vollzugsinteresse, die Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer zu schützen, überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorerst weiterhin ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen. Der Widerspruch hat bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten und es liegen auch keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, trotz fehlender Erfolgsaussichten des Widerspruchs einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.

14

Die Entziehung der Fahrerlaubnis dürfte auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu Recht erfolgt sein. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies u.a. dann, wenn Krankheiten oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige, der gelegentlich Cannabis einnimmt, zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet, wenn Konsum und Fahren getrennt werden. Hieraus folgt, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, im Umkehrschluss, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.

15

Gelegentlicher Konsum kann bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen angenommen werden, wenn diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 16 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.5.2014, 4 Bs 26/14, NJW 2014, 3260, juris Rn. 11), und insbesondere keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt. Die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ein Tatbestandsmerkmal, für das die Antragsgegnerin die materielle Beweislast trägt. Dies hat zur Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2012, 16 B 536/12, juris Rn. 15, m.w.N.). Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz nach Art einer gesetzlichen Tatsachenvermutung (vgl. § 292 ZPO), wonach derjenige, der einmal mit Cannabis verkehrsauffällig wird, nicht zum ersten Mal Cannabis konsumiert hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.5.2014, 4 Bs 26/14, juris Rn. 17; a.A. wohl OVG Münster, Beschl. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, Blutalkohol 54, 328, juris Rn. 47 ff. mit weiteren Nachweisen zum Streitstand; VGH München, Beschl. v. 29.11.2011, 11 CS 17.368, juris Rn. 14; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2011, NJW 2011, 1985, juris Rn. 9 ff.). Es spricht allerdings nichts dagegen, das Vorbringen und sonstige Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher - also mehr als nur einmaliger (s.o.) - Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kommt u.a. den Erklärungen des Fahrerlaubnisinhabers insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann, wenn ein Verhalten eingeräumt wird, das den Schluss auf mindestens einen weiteren Konsum rechtfertigt. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die „Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.2012, SVR 2012, 437, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 21; eingehende Begründung bei VG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2011, 6 K 1156/11, juris Rn. 38 ff.).

16

Vorliegend ist bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass der Antragsteller vor der Verkehrskontrolle vom 2. Januar 2016 nicht nur einmal, sondern mehrfach und damit i. S. d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:

17

Ein Konsumvorgang ist durch die am 2. Januar 2017 entnommene Blutprobe belegt, dies bestreitet auch der Antragsteller nicht. Der Bericht des Polizeibeamten Kunz über die Überprüfung des Antragstellers am 2. Januar 2017 dürfte bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand den Schluss rechtfertigen, dass der Antragsteller ein weiteres Mal und damit i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gelegentlich Cannabis konsumiert hat.

18

Aus dem Polizeibericht ergibt sich, dass der Antragsteller während der Verkehrskontrolle am 2. Januar 2017 gegenüber dem Polizeibeamten Kunz einen einmaligen Konsum zugestanden hat, der vier Tage zurückgelegen haben soll. Dies wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Dieser Vortrag lässt - unter Berücksichtigung der festgestellten Werte im Blutserum (THC: 2,5 ng/ml, THC-OH: 1,2 ng/ml, THC-COOH: 19 ng/ml) - auf einen wiederholten Konsum im zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle schließen. Denn die Werte wären nur bei einem - vom Antragsteller aber ausdrücklich nicht eingeräumten - Konsum zeitnah vor der Blutuntersuchung oder bei dauerhaftem Cannabiskonsum plausibel. So wird auch vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass wissenschaftlich belegt sei, dass bei einem mehr als 24 Stunden zurückliegenden Konsum ein nach wie vor im Blutserum vorhandener THC-Wert (dort: 1,3 ng/ml) auf einen regelmäßigen oder wiederholten Konsum schließen lasse (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 23 f.). Vor diesem Hintergrund müsste der Antragsteller entweder neben dem Konsum vier Tage vor dem 2. Januar 2017 ein weiteres Mal wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben, oder, wenn der letzte Konsum tatsächlich vier Tage zurückgelegen haben sollte, im Vorfeld der Fahrt dauerhaft Cannabis konsumiert haben, so dass es zu einer Akkumulation von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen ist. Beides belegt einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2016, 4 Bs 167/16, n.v.).

19

Soweit der Antragsteller in der Widerspruchsbegründung vom 22. Mai 2017 vorträgt, erstmalig und einmalig am späten Neujahrstag 2017 Cannabis in Form von sog. Space-Cookies konsumiert zu haben, führt dies zu keiner anderen Betrachtung.

20

Wie dargelegt ist das Erklärungsverhalten eines Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, zu berücksichtigen. Insoweit muss sich der Fahrerlaubnisinhaber an seinem Erklärungsverhalten anlässlich der Verkehrskontrolle festhalten lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht substantiiert, nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen wird, dass und warum der Vortrag während der Verkehrskontrolle unzutreffend gewesen sein soll und wie sich der Sachverhalt tatsächlich zugetragen haben soll (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.2.1012, 10 S 3390/11, NJW 2012, 2744, juris Rn. 8). Daran fehlt es hier ersichtlich.

21

Die Erklärung, der Antragsteller habe den Konsumzeitpunkt auf vier Tage vor der Verkehrskontrolle gelegt, um eine Blutuntersuchung abzuwenden, ist schon deshalb kaum glaubhaft, weil die Angabe zum Zeitpunkt offensichtlich ungeeignet wäre, um eine Blutuntersuchung zu vermeiden. Diese wurde angeordnet, weil die Polizeibeamten aufgrund der lichtträgen Pupillen des Antragstellers den Konsum von Betäubungsmitteln vermuteten und weil er einen Urintest verweigerte. Dass die Polizeibeamten angesichts dieser Umstände unabhängig von den Angaben des Antragstellers zum Konsumzeitpunkt eine richterliche Anordnung für die Entnahme einer Blutprobe einholen würden, lag auf der Hand.

22

Wenn der Antragsteller in seiner Widerspruchsbegründung weit über vier Monate nach dem Vorfall erstmals geltend macht, lediglich einmal, nämlich am späten Neujahrstag, Cannabis konsumiert zu haben, kann dies nur als bloße Schutzbehauptung bewertet werden, die jetzt in Kenntnis der Rechtsprechung abgegeben wurde, dass ein einmaliger Konsum von Cannabis für die sofortige Fahrerlaubnisentziehung nicht genügt. Sein Vortrag in Bezug auf den angeblichen experimentellen Erstkonsum am späten Neujahrstag kann dem Antragsteller insbesondere deshalb nicht geglaubt werden, weil er äußerst unsubstantiiert ist. Der Antragsteller beschränkt sich darauf, einen möglichen Geschehensablauf in sehr allgemein gehaltener Weise zu schildern. Konkrete Einzelheiten, die den Vortrag, am späten Neujahrstag erstmalig Cannabis konsumiert zu haben, nachvollziehbar machen und es der Antragsgegnerin oder in einem Hauptsacheverfahren dem Gericht ermöglichen würden, den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens zu überprüfen, fehlen. Insbesondere fehlen jegliche Angaben zu den Umständen, die zu dem - angeblich erstmaligen - Konsum, der am späten Neujahrstag stattgefunden haben soll, geführt haben. Der Antragsteller trägt auch nicht vor, wann genau bzw. in welchem konkreten Zeitraum er mit wem die Space-Coockies konsumiert haben will oder weshalb der - angeblich - experimentelle Erstkonsum ausgerechnet am späten Neujahrstag und nicht beispielsweise - was vielleicht sogar näher gelegen hätte - an Silvester stattgefunden hat. Der Antragsteller legt auch nicht dar, was ihn relativ bald nach dem Konsum dazu bewogen hat, trotz seiner - angeblichen - Unerfahrenheit mit der Wirkung von Cannabis, ein Kraftfahrzeug zu führen. Er hat auch keinerlei Nachweise (z.B. in Form einer eidesstattlichen Versicherung von Anwesenden bei dem - angeblichen - Konsum am späten Neujahrstag) für seinen Vortrag vorgelegt.

23

Davon, dass der Antragsteller nicht i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen Konsum und Fahren trennt, ist angesichts der anlässlich der Verkehrskontrolle festgestellten Konzentration von 2,5 ng/ml THC auszugehen. Eine ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren liegt nur dann vor, wenn eine Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439 ff., juris Rn. 32). Anzunehmen wäre dies allenfalls dann, wenn eine THC-Konzentration von 1 ng/ml nicht überschritten worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439 ff., juris Rn. 37; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016, 4 Bs 101/16, n.v.).

24

An dieser Rechtsprechung hält das Beschwerdegericht auch angesichts der aktuellen Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (Blutalkohol 52/2015, Seite 322 f.) fest. Darin heißt es, die Grenzwertkommission empfehle, bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zu verneinen. Eine Neubewertung des analytischen Grenzwertes von THC (1,0 ng/ml) gemäß der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Anlage des § 24a Abs. 2 StVG sei nicht veranlasst. Dem entnimmt das Beschwerdegericht nicht, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bzw. fehlendes Trennungsvermögen bei einer THC-Konzentration von unter 3,0 ng/ml nicht in Betracht kommen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann, was bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 32). Geklärt ist auch, dass der im Zusammenhang mit der Fahreignung herangezogene Gefahrenmaßstab mit demjenigen des § 24a Abs. 2 StVG übereinstimmt (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004, 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349, juris Rn. 29, 30; vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, NWVBl. 2017, 379, juris Rn. 102).

25

Dass eine Leistungseinbuße unterhalb eines Wertes von 3,0 ng/ml ausgeschlossen ist, stellt die Grenzwertkommission in ihrer Empfehlung nicht fest, auch wenn es dort heißt, dass in experimentellen Studien frühestens ab einem THC-Wert von 2,0 ng/ml eine Leistungseinbuße habe nachgewiesen werden können. Für die Beurteilung des Trennungsvermögens kommt es - wie dargelegt - nicht auf den Nachweis bzw. die Erkennbarkeit von Leistungseinbußen an, vielmehr reicht insoweit die bloße Möglichkeit (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 32). Dass auch die Grenzwertkommission die Möglichkeit von Leistungseinbußen ab einem Wert von 1,0 ng/ml jedenfalls nicht ausschließt, ergibt sich daraus, dass sie an dem Wert von 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit § 24a Abs. 2 StVG festhält. Die Grenzwertkommission nimmt offenbar an, dass für das Trennen im Sinne von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ein engerer Maßstab als für die Anwendung von § 24a Abs. 2 StVG gelten soll. Diesem Ansatz folgt das Beschwerdegericht nicht. Bei Erreichen des Grenzwertes von 1,0 ng/ml wird angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 StVG wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender Mittel vorliegen und - entsprechend dem Charakter dieses Ordnungswidrigkeitentatbestandes als abstraktem Gefährdungsdelikt - eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheint (vgl. dazu König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 24a StVG, Rn 21a). Dies legt nahe, bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml neben der abstrakten Gefährdung des Straßenverkehrs auch die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführers anzunehmen (so unter Hinweis auf die Vermeidung von Wertungswidersprüchen VGH Kassel, Beschl. v. 17.8.2017, 2 B 121/17, juris Rn. 10 ff.). In diesem Sinne hat auch der Vorsitzende der Grenzwertkommission als Sachverständiger in einer mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen erklärt, bereits bei 1,0 ng/ml im Blutserum könne es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen: Läge ein Trennen von Konsum und Fahren dann noch vor, wenn der Fahrer damit rechnen müsse bzw. könne, dass noch wirkaktives THC in seinem Körper sei, dann würde derselbe Grenzwert wie der, der für § 24a StVG von der Grenzwertkommission festgelegt worden sei, gelten (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.1.2016, 9 K 4304/16, juris Rn. 88). Auch die Wissenschaftler Tönnes, Auwärter, Knoche und Skop, die der Grenzwertkommission angehört haben, die die genannte Empfehlung aus dem Jahre 2015 verfasst hat, kommen in einer Publikation zu dem Ergebnis, dass aus wissenschaftlicher Sicht eine Konzentration von 1,0 ng/ml THC im Serum als Grenzwert zu begründen sei, ab dem eine Cannabisbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne; bezüglich der Trennungsbereitschaft lasse sich auch aus wissenschaftlicher Sicht annehmen, dass ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Serum bei seltenem oder gelegentlichem Cannabiskonsum - im Bereich von 1 x pro Woche oder seltener - eine mangelhafte Trennung zwischen Konsum und Fahren in einem konkreten Fall als erwiesen angenommen werden könne (Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum, Blutalkohol 53/2016, 409). Insofern geht das Beschwerdegericht nach wie vor von einem Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml für das fehlende Trennungsvermögen wegen möglicher Beeinträchtigung der Fahrsicherheit aus. Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 17.8.2017, 2 B 121/17, juris Rn. 10 ff.; VGH München, Beschl. v. 29.3.2017, 11 CS 17.368, juris Rn. 21 und v. 23.5.2016, 11 CAS 16.690, NJW 2016, 2601, juris Rn. 16 ff.; OVG Koblenz, Beschl. 3.5.2017, 10 B 10909/17, Blutalkohol 54, 326, juris Rn. 5 ff.; OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, NWVBl 2017, 379, juris Rn. 97 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2016, 12 ME 180/16, DV 2017, 51, juris Rn. 10 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.7.2016, 10 S 738/16, VBlBW 2016,518, juris Rn. 10 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.6.2016, OVG 1 B 37.14, Blutalkohol 53,393, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 25.2.2016, 1 B 9/16, NordÖR 2016, 324, juris Rn. 7 ff.).

26

Soweit der Antragsteller vorträgt, er erweise sich - wenn die Annahme gelegentlichen Konsums für die Vergangenheit zuträfe - nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als ungeeignet, sondern hätte mittlerweile seine Fahreignung zurückerlangt, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Der Antragsteller verweist insoweit auf seine Teilnahme an einem Drogenkontrollprogramm sowie das Ergebnis einer chemisch-toxikologischen Analyse einer Haarprobe durch das Universitätskrankenhaus Eppendorf vom 2. Mai 2017.

27

Das Beschwerdegericht kann offen lassen, ob und unter welchen Umständen es möglich ist, dass die Fahreignung nach dem Konsum von Betäubungsmitteln während des Entziehungsverfahrens wiedererlangt wird (vgl. dazu Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, Rn. 63). Jedenfalls ist der Vortrag des Antragstellers nicht geeignet, die Wiedererlangung der Fahreignung anzunehmen bzw. die Annahme der fehlenden Eignung zu widerlegen.

28

Er kann sich insoweit nicht auf die chemisch-toxikologische Untersuchung einer ihm am 29. März 2017 entnommene Haarprobe durch das Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf gemäß Gutachten vom 2. Mai 2017 berufen. In dem Gutachten heißt es abschließend, es ergebe sich kein Hinweis auf einen Konsum - u.a. - von THC innerhalb der letzten ca. vier Monate vor dem 29. März 2017, wobei ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Einschränkung der Aussagekraft des Gutachtens wird auch durch den Umstand deutlich, dass der Antragsteller erwiesenermaßen kurz vor dem 2. Januar 2017, also innerhalb des in dem Gutachten genannten Zeitraums von vier Monaten vor dem 29. März 2017 Cannabis konsumiert hat. Insofern ist eine völlige Abstinenz unabhängig von der Frage, ob eine Abstinenz bis zum 29. März 2017 im Hinblick auf die Fahreignung überhaupt aussagekräftig wäre, jedenfalls ersichtlich nicht belegt.

29

Entsprechendes gilt für die Teilnahme des Antragstellers am Drogenkontrollprogramm der PIMA MPU, wobei auch insoweit offen bleiben kann, ob eine erfolgreiche Teilnahme jetzt schon die Annahme rechtfertigen würde, der Antragsteller habe seine Fahreignung wiedererlangt. Ausweislich der in der Sachakte befindlichen Vertragskopie erstreckte sich der Teilnahmezeitraum vom 24. März 2017 bis zum 23. September 2017. Einen Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme hat der Antragsteller nicht vorgelegt, obwohl Ziffer 10 des Vertrags nach erfolgreichem Abschluss des Abstinenzprogramms die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats vorsieht. Die vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen vom 30. März 2017, 26. Mai 2017 und 22. September 2017, die sich jeweils auf ein noch durchzuführendes Drogenscreening beziehen, mögen zwar dafür sprechen, dass das Vertragsverhältnis seitens des Auftragnehmers nicht entsprechend Ziffer 4 des Vertrages wegen eines positiven Probenergebnisses abgebrochen wurde, sie belegen aber für sich genommen noch nicht den erfolgreichen Abschluss des Programms, zumal sie nichts über das Ergebnis des Drogenscreenings sagen, auf das sich die Rechnung vom 22. September 2017 bezieht.

30

Besondere Umstände, mit denen sich vorliegend ein Abweichen von der Regel, mithin die Annahme eines Ausnahmefalles begründen ließe (vgl. Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 zur FeV), erkennt das Beschwerdegericht ebenso wenig wie ein - trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung - überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, in besonderem Maße auf das Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen zu sein. Soweit er die Entziehung der Fahrerlaubnis für unverhältnismäßig hält, begründet dies weder einen Ausnahmefall noch ein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Selbst berufliche Gründe rechtfertigen angesichts der Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum von Menschen bei Teilnahme kraftfahrungeeigneter Personen am öffentlichen Straßenverkehr nicht, dem Kraftfahrzeugführer auch nur vorläufig die Fahrerlaubnis zu belassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016, 4 Bs 101/16, n.v.; VGH München, Beschl. v. 15.6.2016, 11 CS 16.879, juris Rn. 15).

III.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Abweichend von seiner bisherigen Streitwertfestsetzungspraxis und abweichend von den Empfehlungen in den Nr. 46.1 bis 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) legt das Beschwerdegericht nunmehr in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder den Widerruf einer Fahrerlaubnis betreffen, den zweifachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (also 10.000,-- Euro), sofern es sich um eine von einem Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ausgenutzte Fahrerlaubnis handelt, und in allen übrigen Fällen den einfachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (also 5.000,-- Euro) zugrunde. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden diese Beträge entsprechend der Empfehlung in der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halbiert. Damit trägt das Beschwerdegericht dem Umstand Rechnung, dass für einen Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, die Abwendung des Verlusts der Fahrerlaubnis regelmäßig von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist als für einen sonstigen Kraftfahrer, der sein Kraftfahrzeug nur privat oder für die Fahrten zur Arbeitsstätte nutzt. In Verfahren der vorliegenden Art geht es allein um die Berechtigung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr. Das Maß der Betroffenheit hängt nicht von den einzelnen Fahrerlaubnisklassen ab, nach denen die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit differenzieren (so auch OVG Münster, Beschl. v. 4.5.2009, 16 E 550/09, juris Rn. 2). Da der Antragsteller - soweit ersichtlich - kein Kraftfahrer ist, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf 2.500,-- Euro festzusetzen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und mangelnder Trennung dieses Konsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs.

2

Der 1979 geborene Kläger erwarb 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3; sie wurde im Jahr 2002 in eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE, M und L umgetauscht.

3

Am 14. Juni 2001 fuhr der Kläger unter Cannabiseinfluss; die Blutprobe ergab eine Konzentration von 2,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis. Ein Fahreignungsgutachten kam zum Ergebnis, es sei nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er zukünftig ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. In diesem Gutachten wurde zugleich empfohlen, vom Kläger die Vorlage von Drogenscreenings zu fordern; davon sah der Beklagte ab.

4

Am 20. August 2008 wurde der Kläger um 20:58 Uhr erneut einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Polizeibericht heißt es, der Kläger habe etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt; der Drogen-Schnelltest habe ein positives Ergebnis in Bezug auf Cannabis erbracht. Der Kläger gab an, mehr als 24 Stunden vor der Fahrt einen Joint geraucht zu haben. Bei der Untersuchung der um 21:20 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 1,3 ng/ml THC, unter 1,0 ng/ml 11-OH-THC und 16,0 ng/ml THC-COOH gemessen.

5

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 entzog das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Er habe nach bewusstem Cannabiskonsum ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er nicht habe sicher sein können, dass die psychoaktiv wirkende Substanz THC in seinem Blut nicht mehr vorhanden sei. Damit habe er sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Freiburg als unbegründet zurück.

6

Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Sofortvollzugs ist ohne Erfolg geblieben.

7

Seine Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis könne nicht hinreichend zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen, wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml gefahren sei. Von fehlender Fahreignung könne schon deshalb ausgegangen werden, weil der Konsument, der typischerweise weder die eingenommene Dosis noch ihren Abbau- und Wirkungsverlauf kenne, eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Kauf genommen habe. Dass die THC-Konzentration hier während der Fahrt mindestens 1,0 ng/ml betragen habe, stehe außer Frage; bei der nach der Fahrt entnommenen Blutprobe sei noch immer ein THC-Wert von 1,3 ng/ml festgestellt worden.

8

Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof, der ein Sachverständigengutachten u.a. zur Klärung der Frage eingeholt hat, ab welchem THC-Wert mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (im Folgenden nur: Anlage 4) gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis liege bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen vor. Da THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, komme als naheliegende Erklärung für den beim Kläger festgestellten Wert von 1,3 ng/ml vor allem in Betracht, dass er nicht nur, wie er behaupte, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert habe, sondern - ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Sollte der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen haben, müsse es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden gekommen sein, wie sie nur bei einer erhöhten Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten sei. Außerdem seien die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zur behaupteten Einmaligkeit seines Cannabiskonsums nicht glaubhaft. Er sei - ohne dass es darauf noch entscheidend ankomme - auch bereits im Juni 2001 im Straßenverkehr als Cannabiskonsument aufgefallen. Dass der zeitliche Abstand zu diesem Vorfall eine relevante Zäsur in seinem Konsumverhalten markiere, sei nicht ohne weiteres ersichtlich. Wegen der hohen Dunkelziffer sei auch der Umstand unergiebig, dass der Kläger seitdem bis zur Verkehrskontrolle am 20. August 2008 nicht mehr aufgefallen sei. Das müsse jedoch nicht weiter geklärt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte belege eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum die fehlende Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren; die Einholung eines Fahreignungsgutachtens sei danach nicht mehr erforderlich. Ab einer solchen Wirkstoffkonzentration müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit signifikant erhöhe, jedenfalls sei - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - eine solche Beeinträchtigung möglich. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das gelegentlichen Cannabiskonsum mit Blick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lasse, könne nur angenommen werden, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall so trenne, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne. Ein Abzug von dem in einer Blutprobe gemessenen THC-Wert sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG nicht erforderlich. Zwar weise jeder Messwert eine Schwankungsbreite auf. Das bedeute aber nicht, dass es rechtlich geboten sei, immer den untersten Wert dieser Schwankungsbreite zugrunde zu legen. Der „wahre“ Wert könne statistisch ebenso gut an der oberen Grenze der Schwankungsbreite liegen. Zum anderen habe sich in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme die THC-Konzentration ohnehin bereits verringert. Außerdem enthalte der von der sogenannten Grenzwertkommission für § 24a Abs. 2 StVG empfohlene analytische Grenzwert für THC von 1 ng/ml schon einen Sicherheitszuschlag. Demjenigen, der das Risiko einer Fahrt unter Cannabiseinfluss eingehe, sei im Interesse der Verkehrssicherheit zuzumuten, die Ungewissheit zu tragen, dass der höchste Wert innerhalb der unvermeidlichen Schwankungsbreite zutreffen könnte. Allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung könnten hiergegen nicht angeführt werden. Der Maßstab für die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum müsse sich danach richten, dass die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 einen vollständigen Ausschluss jeder durch Drogenkonsum bedingten Verkehrsgefährdung bezwecke. Dem Trennungsgebot werde nur genügt, wenn nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch nicht möglich sei. Das entspreche der Ausgestaltung von § 24a Abs. 2 StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt; auch dort habe im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen werden sollen. Diesem Maßstab werde allein ein Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml THC gerecht. Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen seien psychophysische Beeinträchtigungen ab einer solchen THC-Konzentration im Einzelfall möglich, jedenfalls aber nicht mit der nach dem Risikomaßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen. In der mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige darauf hingewiesen, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Wirkungen schwach sei. Außerdem könnten die Einzelfälle wegen verschiedener genetischer Ausstattung der Cannabiskonsumenten völlig unterschiedlich gelagert sein. Auch der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab. Diese Ausführungen bestätigten schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass in Ausnahmefällen auch unter einem THC-Wert von 2 ng/ml Fahreignungsmängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Darin sehe sich der Senat auch durch die sogenannte Maastricht-Studie bestätigt. Danach komme es nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Studie von Drasch u.a. geübt habe; der Studie sei ein gewisser Erkenntniswert gleichwohl nicht abzusprechen. Soweit der Kläger eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum geltend mache, könne ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln müsse.

9

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Zu Unrecht werde bei ihm gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen. Zwischen den beiden festgestellten Konsumvorgängen lägen sieben Jahre; das begründe eine zeitliche Zäsur. Zu einem mehrmaligen Konsum sei es auch im Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 20. August 2008 nicht gekommen. Eine Erklärung für das Messergebnis könne darin liegen, dass er einmalig eine entsprechend hohe Wirkstoffmenge zu sich genommen habe. Das Berufungsgericht habe das nicht ohne weitere Feststellungen als unglaubhaft bewerten dürfen. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme, dass er nicht zwischen Cannabiskonsum und Fahren trenne. Der Messwert müsse um einen Sicherheitsabschlag verringert werden. Von verminderter Fahrtüchtigkeit dürfe nicht bereits ab einer Wirkstoffkonzentration von 1,0 ng/ml THC ausgegangen werden.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Die zwei selbstständigen Konsumvorgänge, die erforderlich seien, um gelegentlichen Cannabiskonsum anzunehmen, hätten beim Kläger vorgelegen. Der Sachverständige habe ausgeschlossen, dass ein einmaliger Konsum nach 24 Stunden noch zu 1,3 ng/ml THC im Blut führen könne. Die Behauptung des Klägers, er habe vor der Fahrt am 20. August 2008 nur dieses eine Mal Cannabis konsumiert, sei nicht glaubhaft. Dass die Dosierung möglicherweise so hoch gewesen sei, dass auch ein einmaliger Konsum zum vorgefundenen THC-Pegel geführt haben könne, liege fern. Eine solche Dosis hätte erhebliche Vergiftungserscheinungen zur Folge gehabt, die bei der Verkehrskontrolle nicht festgestellt worden seien. Auch der 2001 festgestellte Cannabiskonsum könne im Übrigen noch verwertet werden. Ein Abschlag vom gemessenen THC-Wert sei nicht erforderlich. Davon werde selbst im Ordnungswidrigkeitenrecht abgesehen; das müsse erst recht für die Gefahrenabwehr gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a StVG sei bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml mit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu rechnen. Auch der Gutachter habe nicht ausgeschlossen, dass es im Einzelfall bei THC-Werten unter 2 ng/ml fahrsicherheitsrelevante Mängel geben könne.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das angegriffene Urteil im Ergebnis für unzutreffend. Zwar teile er die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege, wenn ein zweimaliger Konsum stattgefunden habe. Das sei beim Kläger anzunehmen. Der Konsum aus dem Jahr 2001 dürfe noch berücksichtigt werden. Auch die 2008 gemessenen Werte sprächen für einen mindestens zweimaligen Konsum. In Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sei er wie das Berufungsgericht außerdem der Auffassung, dass zur Beurteilung des Trennungsvermögens auf den gemessenen THC-Wert ohne Abschlag abzustellen sei. Dagegen teile er nicht die Annahme des Berufungsurteils, dass dem Betroffenen bei einem gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC ohne weitere Begutachtung unmittelbar die Fahrerlaubnis entzogen werden dürfe. Bei THC-Werten unter 2 ng/ml sei - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden habe - zunächst nur die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zulässig.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 Rn. 11 m.w.N.); somit ist hier auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2009 abzustellen. Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), bis dahin zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2507), und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl I S. 2097).

14

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Diese Bewertung gilt nach der Nummer 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage für den Regelfall.

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Danach durfte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne dass vorher noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre (§ 11 Abs. 7 FeV). Ohne dass das revisionsrechtlich zu beanstanden ist, geht das Berufungsgericht mit dem Beklagten von gelegentlichem Cannabiskonsum des Klägers im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (1.) sowie davon aus, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss am 20. August 2008 den Schluss rechtfertigt, dass er entgegen den Anforderungen dieser Bestimmung nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt (2.). Eine im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG stehende Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsumenten liegt nicht vor (3.).

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1. Der Kläger war zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gelegentlicher Konsument von Cannabis (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).

17

a) Eine Legaldefinition des Begriffs „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis, der außer in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auch in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Verwendung findet, enthalten weder die Fahrerlaubnis-Verordnung selbst noch die Materialen hierzu. Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, auf denen die Anlage 4 maßgeblich beruht (vgl. Urteil vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), äußern sich nicht dazu. Das gilt sowohl für die alte, zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide geltende Fassung der Leitlinien als auch für deren Neufassung, die seit dem 1. Mai 2014 Geltung beansprucht.

18

Der erkennende Senat hatte bislang nur zur Frage Stellung zu nehmen, wann eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 vorliegt. Ein solcher regelmäßiger Konsum schließt die Fahreignung per se aus, ohne dass - anders als bei der hier in Rede stehenden Nr. 9.2.2 - noch weitere tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der Senat hat ausgehend vom gewöhnlichen Wortsinn, wonach ein Verhalten dann als regelmäßig anzusehen ist, wenn es bestimmten Regeln und Gesetzmäßigkeiten folgt, insbesondere in etwa gleichen zeitlichen Abständen auftritt, sowie aufgrund der Systematik von Nr. 9.2 der Anlage 4 angenommen, dass unter einer regelmäßigen Einnahme in diesem Sinne ein Konsum zu verstehen ist, der die Fahreignung nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ausschließt (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186 Rn. 15). Die Einschätzung des damaligen Berufungsgerichts, dass das bei einer täglichen oder nahezu täglichen Einnahme von Cannabis zu bejahen sei, hat der Senat nicht beanstandet (Urteil vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 19).

19

Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des Wortsinns des Begriffs „gelegentlich“ - Synonyme dazu sind beispielsweise „ab und zu“ oder „hin und wieder“ - ergibt sich, dass eine solche Einnahme eine geringere Konsumfrequenz voraussetzt als ein „regelmäßiger“ Konsum, nach der Zahl der Konsumvorgänge aber mehr erfordert als einen nur einmaligen Konsum. Dahinter steht die Erwägung, dass dann, wenn der Betroffene nachgewiesenermaßen bereits einmal Cannabis konsumiert hat, sich eine darauf folgende Phase der Abstinenz aber nicht als dauerhaft erweist, die dem „Einmaltäter“ zugutekommende Annahme widerlegt wird, es habe sich um einen einmaligen „Probierkonsum“ gehandelt, dessen Wiederholung nicht zu erwarten sei (vgl. zu dieser „Privilegierung“ eines einmaligen „Probierkonsums“: BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379>).

20

Angesichts dessen ist gegen die vom Berufungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuvor u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2003 - 10 S 1294/03 - VBlBW 2004, 32) vertretene Auffassung, dass eine „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen anzunehmen ist, aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern (ebenso die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rspr.; vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 4. November 2008 - 11 CS 08.2576 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 <532>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 12 ME 31/12 - juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 20. März 2014 - 16 E 1074/13 - juris Rn. 3; nunmehr auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 4 Bs 26/14 - NJW 2014, 3260 unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung). Diese Einordnung führt zugleich dazu, dass eine Regelungslücke zwischen einem nur einmaligen und dem gelegentlichen Konsum von Cannabis vermieden wird.

21

Die einzelnen Konsumvorgänge müssen allerdings, damit sie als „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gewertet werden können, einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen zwei Rauschgifteinnahmen eine Zäsur bilden kann, die bei der fahrerlaubnisrechtlichen Einordnung des Konsums einen Rückgriff auf den früheren Vorgang verbietet (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 a.a.O.). Ob eine solche relevante Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich (in diesem Sinne zu einer auf zurückliegenden Drogenkonsum gestützten Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, bereits Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12 S. 13). Demgemäß setzt die Beantwortung der Frage, ob eine solche Zäsur anzunehmen ist, entsprechende tatsächliche Feststellungen und Wertungen des Tatsachengerichts voraus; sie sind in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar (§ 137 Abs. 2 VwGO).

22

b) Hier hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei angenommen, dass der Kläger im zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 20. August 2008 nicht nur einmal, sondern mehrfach und damit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gelegentlich Cannabis konsumiert hat.

23

Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Sachverhaltswürdigung maßgeblich darauf, dass der beim Kläger festgestellte THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blutserum mit dem von ihm gegenüber der Polizei behaupteten und in der Berufungsverhandlung bestätigten einmaligen Konsum, der nach seinen dortigen Angaben mehr als 24 Stunden vor der Fahrt stattgefunden habe, nicht schlüssig erklärt werden könne. Wissenschaftlich sei belegt, dass THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum könne THC auch länger nachgewiesen werden.

24

Die vom Berufungsgericht angeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Abbauverhalten des psychoaktiven Wirkstoffs THC, die vom Sachverständigen bestätigt wurden, hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig hat er durchgreifende Rügen gegen den darauf gestützten Schluss des Berufungsgerichts vorgetragen, dass er dann entweder ein weiteres Mal auch wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben müsse oder es, wenn der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen habe, zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen sein müsse. Beides belege aber einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum. Den im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwand des Klägers, dass der festgestellte THC-Wert auch auf die einmalige Einnahme einer hohen Dosis von Cannabis zurückgehen könne, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass beim Kläger nicht die dann zu erwartenden Intoxikationserscheinungen festgestellt worden seien; außerdem habe er selbst noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine derart hohe Dosierung behauptet. Gegen diese Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

25

Überdies hat das Berufungsgericht seine Annahme, dass der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument sei, unabhängig davon darauf gestützt, dass dessen Erläuterungen zu dem von ihm behaupteten nur einmaligen Cannabiskonsum im Kern kaum Realitätskennzeichen aufwiesen und - was das Gericht näher darlegt - auch ansonsten nicht glaubhaft seien.

26

Beweisanträge hat der anwaltlich vertretene Kläger auch in Anbetracht der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht gestellt. Auch im Übrigen musste sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen, den vom Kläger in der Revisionsbegründung als aufklärungsbedürftig bezeichneten Einzelumständen („Größe der Raucherrunde; Grad der Berauschung, welche Intoxikationssymptomatik“) weiter nachzugehen. Ebenso wenig musste sich das Berufungsgericht weiter mit der Frage befassen, ob es sich bei der vom Kläger gegenüber der Polizei gemachten Angabe zum Zeitpunkt des Cannabiskonsums um eine reine Schutzbehauptung gehandelt habe; denn es hat das Vorbringen des Klägers, es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt, in nachvollziehbarer Weise insgesamt als unglaubwürdig erachtet.

27

c) Danach bedarf es im Revisionsverfahren ebenso wie bereits im Berufungsverfahren keiner Entscheidung darüber, ob die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums des Klägers auch auf den Umstand gestützt werden durfte, dass er bereits im Jahr 2001 als Cannabiskonsument im Straßenverkehr aufgefallen war. An einer abschließenden Stellungnahme dazu wäre der erkennende Senat im Übrigen schon deshalb gehindert, weil das Berufungsgericht zwar durchaus eine Tendenz zu erkennen gibt, wie es diese Frage entscheiden würde, es aber die für die Annahme einer Zäsur erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen nicht abschließend getroffen hat.

28

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht in der gebotenen Weise zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

29

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 genügt der gelegentliche Cannabiskonsum für sich genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen (vgl. auch Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 7). Hinzu treten müssen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vielmehr zusätzliche tatsächliche Umstände. Eine dieser „Zusatztatsachen“ ist neben dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt.

30

In dieser fehlenden Trennung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379 f.>).

31

Daraus folgt zugleich, dass nicht jeder bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Pegel die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 rechtfertigt. Die Frage, auf welchen THC-Wert dabei abzustellen ist, führt auf mehrere Unterfragen. Davon ist nur die erste, wie wahrscheinlich die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Cannabis sein muss (Frage nach dem Gefährdungsmaßstab), eine der revisionsgerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugängliche Rechtsfrage (a). Dagegen ist die weitere Frage, bei welchem THC-Wert von solchen verkehrssicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen auszugehen ist oder - anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - solche Beeinträchtigungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, keine Rechtsfrage, sondern im Wesentlichen tatsächlicher, nämlich medizinisch-toxikologischer Natur (Frage nach dem maßgeblichen Grenzwert). Dementsprechend kann das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis, das maßgeblich auf der Auswertung des im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zum aktuellen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand sowie weiterer Erkenntnisquellen beruht, in der Revision nur eingeschränkt überprüft werden (b). Schließlich ist zu klären, ob im Hinblick auf unvermeidbare Messungenauigkeiten ein „Sicherheitsabschlag“ von dem bei der Untersuchung der Blutprobe ermittelten THC-Wert erfolgen muss (c).

32

a) In Bezug auf den zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Das bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss.

33

Im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, ist es auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Dementsprechend ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist oder es - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert (vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 4. Juni 2007 - 11 CS 06.2806 - juris Rn. 20 m.w.N.) - zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos kommt, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Hat der Betroffene in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug unter einem THC-Pegel geführt, bei dem eine Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit möglich war, rechtfertigt das nach der der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zugrunde liegenden Wertung zugleich Zweifel daran, dass er künftig stets die gebotene Trennung von Cannabiskonsum und Fahren beachten wird; das wiederum führt zur Verneinung seiner Fahreignung.

34

Dieser Gefährdungsmaßstab deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es lässt - wie bereits erwähnt - in seinem (Kammer-) Beschluss vom 20. Juni 2002 für die Annahme fehlender Trennungsbereitschaft und damit eines charakterlich-sittlichen Eignungsmangels genügen, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls nicht auszuschließen ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 a.a.O. S. 2380). In Übereinstimmung damit hält es für die Erfüllung des Tatbestandes des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss nach § 24a Abs. 1 und 2 StVG für erforderlich, aber auch für ausreichend, dass eine THC-Konzentration im Blut festgestellt wird, die eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführers möglich erscheinen lässt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349). Diese Erwägungen sind auf das auf Prävention und Gefahrenabwehr zielende Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörden auf der Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung ohne Weiteres übertragbar.

35

Derselbe Gefährdungsmaßstab liegt dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 - (BVerwGE 148, 230) zugrunde. In dieser Entscheidung ging es um fehlende Fahreignung wegen des Mischkonsums von Alkohol und Cannabis. Der Senat ist davon ausgegangen, dass es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gebietet, die Fahreignung eines Mischkonsumenten nur dann zu verneinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass er früher oder später unter Einwirkung von Rauschmitteln ein Fahrzeug führt, also die Trennungsbereitschaft aufgeben wird. Vielmehr rechtfertigt angesichts des Gefährdungspotenzials schon der Umstand, dass ein solcher Mischkonsum die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt, die Annahme fehlender Fahreignung (Urteil vom 14. November 2013 a.a.O. Rn. 16). Die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 1 BvR 234/14 -).

36

Dieser Maßstab gilt folgerichtig ebenfalls für die Beantwortung der Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Anforderung eines Fahreignungsgutachtens von fehlender Fahreignung ausgehen durfte. Auch in diesem Zusammenhang muss, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vorliegt, zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehen, dass der Betroffene die Einnahme von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht in jedem Fall so trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch den Konsum ausgeschlossen ist. Entgegen der Annahme des Vertreters des Bundesinteresses ist nicht erforderlich, dass der Betroffene nach Cannabiskonsum mit Sicherheit in nicht vollständig fahrtüchtigem Zustand gefahren ist; es genügt, dass das angesichts des bei ihm festgestellten THC-Werts nicht ausgeschlossen werden kann.

37

b) Das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Normgeber zu Recht verfolgte Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsum unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen, ist auch für die Bestimmung des im Rahmen der Nr. 9.2.2 Anlage 4 maßgeblichen THC-Grenzwertes von Bedeutung. Abzustellen ist daher darauf, ab welchem THC-Wert eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist oder - negativ formuliert - nicht mehr ausgeschlossen werden kann; insoweit handelt es sich um einen „Risikogrenzwert“. Diese Grenze sieht das Berufungsgericht bei einem im Blutserum gemessenen THC-Wert von 1 ng/ml als erreicht an. Dabei handelt es sich - wie bereits erwähnt - um eine der revisionsgerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogene tatsächliche Feststellung (§ 137 Abs. 2 VwGO).

38

Das Berufungsgericht hat den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des von ihm beigezogenen Sachverständigen entnommen, dass im Allgemeinen zwar erst bei THC-Konzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei. Doch habe der Sachverständige nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch bei einer niedrigeren THC-Konzentration fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Dass diese Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Tatsachengericht in revisionsrechtlich erheblicher Weise das Willkürverbot oder sonstige allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, hat der Kläger nicht dargetan; das ist auch sonst nicht zu erkennen.

39

Es ist vielmehr vertretbar, dass das Berufungsgericht seine Annahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen stützt, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Auswirkungen im Gehirn schwach sei, da die Konzentration im Plasma oder Blut nicht die Konzentration am Wirkort Gehirn widerspiegele; zudem könnten die individuellen Konzentrationsverläufe, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung des Betroffenen, völlig unterschiedlich liegen; es gebe Fälle, in denen sich bei 1 ng/ml THC ein klinisch auffälliges Bild ergebe, während in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle überhaupt nichts Auffälliges festgestellt werde. Ebenso wenig ist aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ergänzend darauf verweist, der damalige Vorsitzende der Grenzwertkommission, Prof. Dr. M., habe in einem in der Fachliteratur abgedruckten Schreiben vom 30. Mai 2006 mitgeteilt, nach Auffassung der Kommission könne oberhalb eines Wertes von 1 ng/ml THC im Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden. Das deckt sich mit einer vom Vertreter des Bundesinteresses im Revisionsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der Grenzwertkommission; danach betrachtet es die Grenzwertkommission bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml als möglich, dass eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung besteht. Schließlich begegnen auch die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts keinen revisionsrechtlich erheblichen Einwänden, die es zur Stützung seiner Auffassung aus den in der sogenannten Maastricht-Studie auch bei niedrigen THC-Werten festgestellten Beeinträchtigungen der Feinmotorik gezogen hat.

40

Dass der Kläger aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils, weil er insoweit keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat. Soweit er geltend macht, für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Berufungsgericht die vom Sachverständigen geäußerten methodischen Zweifel an der Studie von Drasch u.a. nicht teile, geht das bereits daran vorbei, dass das Berufungsgericht seine Wertung im Wesentlichen auf andere wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt hat. Die Kritik des Sachverständigen an dieser Studie hat der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis genommen. Er hat der Studie einen gewissen - die sonstigen Studien ergänzenden - Erkenntniswert aber gleichwohl nicht abgesprochen. Das lässt einen Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze nicht erkennen.

41

Mit dem Berufungsgericht geht ganz überwiegend auch die sonstige obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung davon aus, dass eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen ist (OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 - juris Rn. 31 m.w.N. unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 - NZV 2014, 102; OVG Weimar, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 - NZV 2013, 413 <414 f.>; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99 <100>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 <532>; OVG Schleswig, Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 - juris Rn. 35; offen gelassen von OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367 <1370>). Dagegen setzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den THC-Wert, der die Fahrerlaubnisbehörde ohne vorherige Einholung eines Fahreignungsgutachtens berechtigt, von fehlendem Trennungsvermögen des Betroffenen auszugehen, erst bei 2 ng/ml an; bei Werten zwischen 1 und 2 ng/ml sei zunächst nur die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens gerechtfertigt (grundlegend u.a. VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 - Blutalk 2006, 416 <417 ff.> m.w.N.). Diese Auffassung mag zum einen darauf beruhen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine „signifikante“ Erhöhung des Risikos einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit für erforderlich hält (vgl. Leitsatz 1 dieser Entscheidung). Das wird möglicherweise - je nachdem, wie der Begriff der Signifikanz in diesem Zusammenhang zu verstehen ist - dem für die Beurteilung der Fahreignung zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab nicht in vollem Umfang gerecht. Hinzu tritt eine abweichende Würdigung des damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Sie ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.

42

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem (Kammer-)Beschluss vom 21. Dezember 2004 diese beiden in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zwar referiert, dazu jedoch nicht abschließend Stellung genommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <351>). Das war auch nicht geboten, da es bei dem in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren in Rede stehenden THC-Wert von weniger als 0,5 ng/ml hierauf nicht ankam. Damit lässt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zwar etwas für den Gefährdungsmaßstab, nicht aber - wie der Beklagte meint - unmittelbar etwas für die Bestimmung des maßgeblichen THC-Grenzwerts gewinnen.

43

c) Der Einwand des Klägers, wegen nicht auszuschließender Messungenauigkeiten müsse ein „Sicherheitsabschlag“ von dem in der Blutprobe festgestellten THC-Wert von 1,3 ng/ml abgezogen werden, ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat ein solches Erfordernis im Ergebnis zu Recht verneint.

44

Nach seinen Feststellungen ist der beim Kläger festgestellte Messwert lege artis nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden; gleichwohl ist - wie das Berufungsgericht weiter feststellt - eine Schwankungsbreite bei den Messwerten unvermeidbar.

45

Bei der Frage, ob solche Messungenauigkeiten einen „Sicherheitsabschlag“ erforderlich machen, handelt es sich nicht anders als bei der Bestimmung des Gefährdungsmaßstabs um eine Frage der Risikozurechnung. Es geht darum, ob die verbleibende Ungewissheit, dass der „wahre“ THC-Wert nicht an der unteren, sondern ebenso an der oberen Grenze dieser Schwankungsbreite liegen kann, von dem Cannabiskonsumenten, der sich nach dem Rauschmittelkonsum an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, oder aber von den anderen Verkehrsteilnehmern zu tragen ist. Da der Cannabiskonsument den Gefährdungstatbestand schafft, liegt es auf der Hand, dass die verbleibende Unsicherheit zu seinen Lasten gehen muss. Angesichts der Zielrichtung des Fahrerlaubnisrechts, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten und Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer so weit wie möglich auszuschließen, liegt in dieser Risikozuordnung eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Rechte.

46

Unabhängig davon darf nicht übersehen werden, dass die bei der Untersuchung von Blutproben nicht zu vermeidenden Messungenauigkeiten bereits bei der Festsetzung der analytischen Grenzwerte berücksichtigt worden sind, die die Grenzwertkommission in Bezug auf die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Liste der berauschenden Mittel und Substanzen vorgenommen hat. Im Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Grenzwerte einen Sicherheitszuschlag enthalten (Blutalk 2007, 311).

47

Verbleibende Schwankungsbreiten selbst bei lege artis erfolgenden THC-Messungen müssen auch nicht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Betroffenen gehen und deshalb zu einem „Sicherheitsabschlag“ führen. Dieser für eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung geltende Grundsatz kommt im Gefahrenabwehrrecht, dem die Fahrerlaubnis-Verordnung zuzurechnen ist, schon wegen dessen anderer Zielrichtung nicht zur Anwendung. Selbst für die strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung von Fahrten unter Cannabiseinfluss geht die Rechtsprechung im Übrigen davon aus, dass der gemessene THC-Wert nicht um einen „Sicherheitsabschlag“ zu verringern ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 3 Ss 205/06 - NZV 2007, 248 <249> und OLG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 Ss (OWi) 291B/06 - Blutalk 2008, 135 <136 f.>, jeweils m.w.N.; ebenso für Maßnahmen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 - juris Rn. 61 ff; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99 <100>).

48

Schließlich kann sich der Kläger bei seiner Forderung nach einem „Sicherheitsabschlag“ auch nicht auf die allgemeinen Beweislastregeln berufen, die im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Geltung beanspruchen. Er verkennt dabei, dass der normative Ausgangspunkt der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 getroffenen Regelung ein möglichst weitgehender Ausschluss von cannabisbedingten Gefährdungen der Sicherheit des Straßenverkehrs ist.

49

3. Ohne Erfolg macht der Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Alkohol- und Drogenkonsum geltend.

50

In der Revisionsbegründung wird nicht näher ausgeführt, worin dieser Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegen soll. Der erstinstanzlichen Klagebegründung ist zu entnehmen, dass der Kläger den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die daraus nach seiner Auffassung resultierende Verfassungswidrigkeit von § 24a Abs. 2 StVG - um die es hier freilich nicht geht - wohl darin sieht, dass der in § 24a Abs. 1 StVG bestimmte Grenzwert für Alkohol von 0,5 Promille einen Sicherheitszuschlag wegen möglicher Messwertungenauigkeiten enthalte, wogegen das bei Cannabis nicht der Fall sei. Dieser Einwand des Klägers geht indes schon deshalb fehl, weil der Grenzwert von 1 ng/ml THC, der bei der Verfolgung des Fahrens unter Cannabiseinfluss als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG zugrunde gelegt wird, ebenfalls einen Sicherheitszuschlag enthält. Das ist dem bereits erwähnten Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 zu entnehmen.

51

Den weiteren Einwand, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass der Gesetzgeber in § 24a Abs. 2 StVG das Verbot des Fahrens unter Einfluss bestimmter Drogen an eine Nullwertgrenze knüpfe, dagegen das Verbot des Fahrens unter Alkohol in § 24a Abs. 1 StVG vom Erreichen bestimmter Grenzwerte abhängig mache, hat das Bundesverfassungsgericht bereits zurückgewiesen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <350>). Der Umstand, dass sich bei bestimmten Drogen - darunter Cannabis - anders als beim Alkohol die Dosis-Wirkung-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lasse, sei so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich gerechtfertigt sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O.). Diese Wertung ist aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht auf das Recht der Gefahrenabwehr übertragbar. Auch das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 24a StVG soll - wie auch das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung betont - der Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr dienen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O.). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht den vom Normgeber mit § 24a Abs. 2 StVG ursprünglich verfolgten „Null-Toleranz-Ansatz“ durch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift dahin gehend modifiziert, dass eine THC-Konzentration vorhanden gewesen sein muss, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Verkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O. S. 349). Hiervon ist auch für die Anwendung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auszugehen.

52

Schließlich steht dem behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG entgegen, dass die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum auf der unterschiedlichen Bewertung des mit dem jeweiligen Konsum verbundenen Gefährdungspotenzials in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beruht, die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergeben. Dass der dort zugrunde gelegte medizinisch-toxikologische Kenntnisstand mittlerweile überholt ist, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2017 geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2

Der 1980 geborene Antragsteller ist seit 1998 Inhaber einer Fahrerlaubnis u.a. der Klassen A1, B, C1 und CE. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 2. Januar 2017 wurde er um 10.05 Uhr am Ostring in Großhansdorf angehalten und überprüft. In dem Polizeibericht vom selben Tag heißt es, bei ihm seien lichtträge Pupillen festgestellt worden, die den Konsum von Betäubungsmitteln vermuten ließen. Nach einer Belehrung lehnte der Antragsteller einen Urin-Schnelltest ab und gab - ausweislich des Berichts - in einem Vier-Augengespräch an, vier Tage zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Die Blutprobe, die nach richterlicher Anordnung um 10:45 Uhr auf der Polizeistelle Großhansdorf entnommen wurde, ergab nach chemisch-toxikologischer Untersuchung ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein vom 3. März 2017 eine Konzentration von 2,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,2 ng/ml Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (THC-OH) sowie 19 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbon-säure (THC-COOH) im Blutserum.

3

Mit Bescheid vom 16. März 2017 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Er habe am 2. Januar 2017 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Zusätzlich habe er gegenüber den kontrollierenden Beamten angegeben, das letzte Mal vor vier Tagen THC konsumiert zu haben. Da der bei der am Tattag erfolgten Untersuchung festgestellte Wert nicht mehr mit dem angegebenen Konsumvorgang zusammenhängen könne, sei ein mindestens zweimaliger und damit gelegentlicher THC-Konsum nachgewiesen.

4

Der am 21. März 2017 hiergegen eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden. Zur Begründung des Widerspruchs trug der Antragsteller am 22. Mai 2017 vor, es habe sich um einen Fall des experimentellen Erstkonsums im Zusammenhang mit dem Jahreswechsel/Silvester durch die erstmalige und einmalige orale Aufnahme von mehreren sog. Space-Cookies am späten Neujahrstag gehandelt. Die unzutreffende Angabe gegenüber den Polizeibeamten, der letzte Konsum habe vor vier Tagen stattgefunden, habe vornehmlich dem Ziel der Abwendung der Blutuntersuchung gedient. Er nehme für die Dauer von sechs Monaten seit dem 24. März 2017 an einem Drogenkontrollprogramm teil, das bei positiven Befunden abgebrochen werde. Seine durch Rechnungen belegte Teilnahme dokumentiere seine Abstinenz. Für den Zeitraum davor (vier Monate vor dem 29. März 2017) habe er seine Haare beim Universitätskrankenhaus Eppendorf analysieren lassen, es habe kein Hinweis für die Aufnahme von Betäubungsmitteln gefunden werden können.

5

Am 29. Mai 2017 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Zur Begründung hat er seine Widerspruchsbegründung wiederholt und ergänzend vorgetragen, nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV reiche es nicht aus, dass sich der Betroffene in der Vergangenheit als ungeeignet erwiesen habe, vielmehr müsse die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Widerspruch noch fortbestehen. Er erfülle die Anforderungen für die Wiedererlangung der Eignung nach dem Konsum von Cannabis. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Es bleibe unklar, aus welchem Grund es in der vorliegenden Situation - längere nachgewiesene Abstinenz/Erstkonsum - der Anordnung des Sofortvollzuges bedürfe.

6

In ihrer Erwiderung hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie gehe von zwei selbstständigen Konsumvorgängen aus, die mangels Trennung von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs die Ungeeignetheit des Antragstellers belegten. Um die Kraftfahreignung wiederzuerlangen, habe der Antragsteller neben der über einen zwölfmonatigen Zeitraum nachzuweisenden Abstinenz auch einen Beleg über den damit einhergehenden Einstellungswandel vorzulegen.

7

Mit Beschluss vom 10. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Zwar sei der Antragsteller am 2. Januar 2017 unzweifelhaft nach der Einnahme von Cannabis und noch unter dem Einfluss desselben mit einem PKW gefahren und habe damit nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr getrennt. Es sei allerdings fraglich, ob der Antragsteller zweimalig und damit gelegentlich Cannabis konsumiert habe. Ein zweiter Konsum lasse sich nach summarischer Prüfung derzeit nicht belastbar nachweisen. Vielmehr erscheine es plausibel, dass der Antragsteller bei der Polizeikontrolle am 2. Januar 2017 nicht einen zweiten Cannabiskonsum (vier Tage zuvor) zugegeben habe, sondern lediglich in Bezug auf den von ihm zugegebenen (einmaligen) Cannabiskonsum eine falsche Angabe gemacht habe, um mit dieser bewussten Lüge den Verzicht auf eine Blutentnahme zu erreichen.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

9

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

10

1. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO abzustellen ist, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es gebe - neben dem belegten Konsumvorgang am 2. Januar 2017 - wegen der Plausibilität des Vortrags des Antragstellers keinen belastbaren Nachweis für einen weiteren Konsumvorgang, mit gewichtigen Argumenten in Zweifel gezogen. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung dargelegt, dass angesichts des vom Antragsteller eingeräumten Konsums „vor vier Tagen“ von zwei Konsumakten auszugehen sei; seine Behauptung in der Widerspruchsbegründung, die Angabe anlässlich der Verkehrskontrolle sei eine Schutzbehauptung gewesen, sei unglaubhaft, weil er sich darauf - was zutrifft - erstmals zwei Monate nach Zugang des Entziehungsbescheides und nach Abgabe des Führerscheins gestützt habe. Dieses Vorbringen ist geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, in der das Vorbringen des Antragstellers nicht weiter hinterfragt wird, in Zweifel zu ziehen. Insofern ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden.

11

2. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

12

Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in einer Weise begründet, die den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Insbesondere war angesichts der Tatsache, dass durch einen ungeeigneten Kraftfahrer hochrangige Schutzgüter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet werden, kein stärkeres Eingehen auf konkrete Umstände des Einzelfalles geboten (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2016, 4 Bs 167/17, n.v. und v. 15.12.2005, 3 Bs 214/05, NJW 2006, 1367, juris Rn. 2).

13

Das öffentliche Vollzugsinteresse, die Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer zu schützen, überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorerst weiterhin ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen. Der Widerspruch hat bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten und es liegen auch keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, trotz fehlender Erfolgsaussichten des Widerspruchs einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.

14

Die Entziehung der Fahrerlaubnis dürfte auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu Recht erfolgt sein. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies u.a. dann, wenn Krankheiten oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige, der gelegentlich Cannabis einnimmt, zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet, wenn Konsum und Fahren getrennt werden. Hieraus folgt, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, im Umkehrschluss, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.

15

Gelegentlicher Konsum kann bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen angenommen werden, wenn diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 16 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.5.2014, 4 Bs 26/14, NJW 2014, 3260, juris Rn. 11), und insbesondere keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt. Die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ein Tatbestandsmerkmal, für das die Antragsgegnerin die materielle Beweislast trägt. Dies hat zur Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2012, 16 B 536/12, juris Rn. 15, m.w.N.). Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz nach Art einer gesetzlichen Tatsachenvermutung (vgl. § 292 ZPO), wonach derjenige, der einmal mit Cannabis verkehrsauffällig wird, nicht zum ersten Mal Cannabis konsumiert hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.5.2014, 4 Bs 26/14, juris Rn. 17; a.A. wohl OVG Münster, Beschl. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, Blutalkohol 54, 328, juris Rn. 47 ff. mit weiteren Nachweisen zum Streitstand; VGH München, Beschl. v. 29.11.2011, 11 CS 17.368, juris Rn. 14; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2011, NJW 2011, 1985, juris Rn. 9 ff.). Es spricht allerdings nichts dagegen, das Vorbringen und sonstige Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher - also mehr als nur einmaliger (s.o.) - Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kommt u.a. den Erklärungen des Fahrerlaubnisinhabers insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann, wenn ein Verhalten eingeräumt wird, das den Schluss auf mindestens einen weiteren Konsum rechtfertigt. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die „Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.2012, SVR 2012, 437, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 21; eingehende Begründung bei VG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2011, 6 K 1156/11, juris Rn. 38 ff.).

16

Vorliegend ist bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass der Antragsteller vor der Verkehrskontrolle vom 2. Januar 2016 nicht nur einmal, sondern mehrfach und damit i. S. d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:

17

Ein Konsumvorgang ist durch die am 2. Januar 2017 entnommene Blutprobe belegt, dies bestreitet auch der Antragsteller nicht. Der Bericht des Polizeibeamten Kunz über die Überprüfung des Antragstellers am 2. Januar 2017 dürfte bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand den Schluss rechtfertigen, dass der Antragsteller ein weiteres Mal und damit i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gelegentlich Cannabis konsumiert hat.

18

Aus dem Polizeibericht ergibt sich, dass der Antragsteller während der Verkehrskontrolle am 2. Januar 2017 gegenüber dem Polizeibeamten Kunz einen einmaligen Konsum zugestanden hat, der vier Tage zurückgelegen haben soll. Dies wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Dieser Vortrag lässt - unter Berücksichtigung der festgestellten Werte im Blutserum (THC: 2,5 ng/ml, THC-OH: 1,2 ng/ml, THC-COOH: 19 ng/ml) - auf einen wiederholten Konsum im zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle schließen. Denn die Werte wären nur bei einem - vom Antragsteller aber ausdrücklich nicht eingeräumten - Konsum zeitnah vor der Blutuntersuchung oder bei dauerhaftem Cannabiskonsum plausibel. So wird auch vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass wissenschaftlich belegt sei, dass bei einem mehr als 24 Stunden zurückliegenden Konsum ein nach wie vor im Blutserum vorhandener THC-Wert (dort: 1,3 ng/ml) auf einen regelmäßigen oder wiederholten Konsum schließen lasse (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 23 f.). Vor diesem Hintergrund müsste der Antragsteller entweder neben dem Konsum vier Tage vor dem 2. Januar 2017 ein weiteres Mal wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben, oder, wenn der letzte Konsum tatsächlich vier Tage zurückgelegen haben sollte, im Vorfeld der Fahrt dauerhaft Cannabis konsumiert haben, so dass es zu einer Akkumulation von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen ist. Beides belegt einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2016, 4 Bs 167/16, n.v.).

19

Soweit der Antragsteller in der Widerspruchsbegründung vom 22. Mai 2017 vorträgt, erstmalig und einmalig am späten Neujahrstag 2017 Cannabis in Form von sog. Space-Cookies konsumiert zu haben, führt dies zu keiner anderen Betrachtung.

20

Wie dargelegt ist das Erklärungsverhalten eines Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, zu berücksichtigen. Insoweit muss sich der Fahrerlaubnisinhaber an seinem Erklärungsverhalten anlässlich der Verkehrskontrolle festhalten lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht substantiiert, nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen wird, dass und warum der Vortrag während der Verkehrskontrolle unzutreffend gewesen sein soll und wie sich der Sachverhalt tatsächlich zugetragen haben soll (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.2.1012, 10 S 3390/11, NJW 2012, 2744, juris Rn. 8). Daran fehlt es hier ersichtlich.

21

Die Erklärung, der Antragsteller habe den Konsumzeitpunkt auf vier Tage vor der Verkehrskontrolle gelegt, um eine Blutuntersuchung abzuwenden, ist schon deshalb kaum glaubhaft, weil die Angabe zum Zeitpunkt offensichtlich ungeeignet wäre, um eine Blutuntersuchung zu vermeiden. Diese wurde angeordnet, weil die Polizeibeamten aufgrund der lichtträgen Pupillen des Antragstellers den Konsum von Betäubungsmitteln vermuteten und weil er einen Urintest verweigerte. Dass die Polizeibeamten angesichts dieser Umstände unabhängig von den Angaben des Antragstellers zum Konsumzeitpunkt eine richterliche Anordnung für die Entnahme einer Blutprobe einholen würden, lag auf der Hand.

22

Wenn der Antragsteller in seiner Widerspruchsbegründung weit über vier Monate nach dem Vorfall erstmals geltend macht, lediglich einmal, nämlich am späten Neujahrstag, Cannabis konsumiert zu haben, kann dies nur als bloße Schutzbehauptung bewertet werden, die jetzt in Kenntnis der Rechtsprechung abgegeben wurde, dass ein einmaliger Konsum von Cannabis für die sofortige Fahrerlaubnisentziehung nicht genügt. Sein Vortrag in Bezug auf den angeblichen experimentellen Erstkonsum am späten Neujahrstag kann dem Antragsteller insbesondere deshalb nicht geglaubt werden, weil er äußerst unsubstantiiert ist. Der Antragsteller beschränkt sich darauf, einen möglichen Geschehensablauf in sehr allgemein gehaltener Weise zu schildern. Konkrete Einzelheiten, die den Vortrag, am späten Neujahrstag erstmalig Cannabis konsumiert zu haben, nachvollziehbar machen und es der Antragsgegnerin oder in einem Hauptsacheverfahren dem Gericht ermöglichen würden, den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens zu überprüfen, fehlen. Insbesondere fehlen jegliche Angaben zu den Umständen, die zu dem - angeblich erstmaligen - Konsum, der am späten Neujahrstag stattgefunden haben soll, geführt haben. Der Antragsteller trägt auch nicht vor, wann genau bzw. in welchem konkreten Zeitraum er mit wem die Space-Coockies konsumiert haben will oder weshalb der - angeblich - experimentelle Erstkonsum ausgerechnet am späten Neujahrstag und nicht beispielsweise - was vielleicht sogar näher gelegen hätte - an Silvester stattgefunden hat. Der Antragsteller legt auch nicht dar, was ihn relativ bald nach dem Konsum dazu bewogen hat, trotz seiner - angeblichen - Unerfahrenheit mit der Wirkung von Cannabis, ein Kraftfahrzeug zu führen. Er hat auch keinerlei Nachweise (z.B. in Form einer eidesstattlichen Versicherung von Anwesenden bei dem - angeblichen - Konsum am späten Neujahrstag) für seinen Vortrag vorgelegt.

23

Davon, dass der Antragsteller nicht i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen Konsum und Fahren trennt, ist angesichts der anlässlich der Verkehrskontrolle festgestellten Konzentration von 2,5 ng/ml THC auszugehen. Eine ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren liegt nur dann vor, wenn eine Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439 ff., juris Rn. 32). Anzunehmen wäre dies allenfalls dann, wenn eine THC-Konzentration von 1 ng/ml nicht überschritten worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439 ff., juris Rn. 37; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016, 4 Bs 101/16, n.v.).

24

An dieser Rechtsprechung hält das Beschwerdegericht auch angesichts der aktuellen Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (Blutalkohol 52/2015, Seite 322 f.) fest. Darin heißt es, die Grenzwertkommission empfehle, bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zu verneinen. Eine Neubewertung des analytischen Grenzwertes von THC (1,0 ng/ml) gemäß der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Anlage des § 24a Abs. 2 StVG sei nicht veranlasst. Dem entnimmt das Beschwerdegericht nicht, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bzw. fehlendes Trennungsvermögen bei einer THC-Konzentration von unter 3,0 ng/ml nicht in Betracht kommen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann, was bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 32). Geklärt ist auch, dass der im Zusammenhang mit der Fahreignung herangezogene Gefahrenmaßstab mit demjenigen des § 24a Abs. 2 StVG übereinstimmt (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004, 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349, juris Rn. 29, 30; vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, NWVBl. 2017, 379, juris Rn. 102).

25

Dass eine Leistungseinbuße unterhalb eines Wertes von 3,0 ng/ml ausgeschlossen ist, stellt die Grenzwertkommission in ihrer Empfehlung nicht fest, auch wenn es dort heißt, dass in experimentellen Studien frühestens ab einem THC-Wert von 2,0 ng/ml eine Leistungseinbuße habe nachgewiesen werden können. Für die Beurteilung des Trennungsvermögens kommt es - wie dargelegt - nicht auf den Nachweis bzw. die Erkennbarkeit von Leistungseinbußen an, vielmehr reicht insoweit die bloße Möglichkeit (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 32). Dass auch die Grenzwertkommission die Möglichkeit von Leistungseinbußen ab einem Wert von 1,0 ng/ml jedenfalls nicht ausschließt, ergibt sich daraus, dass sie an dem Wert von 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit § 24a Abs. 2 StVG festhält. Die Grenzwertkommission nimmt offenbar an, dass für das Trennen im Sinne von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ein engerer Maßstab als für die Anwendung von § 24a Abs. 2 StVG gelten soll. Diesem Ansatz folgt das Beschwerdegericht nicht. Bei Erreichen des Grenzwertes von 1,0 ng/ml wird angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 StVG wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender Mittel vorliegen und - entsprechend dem Charakter dieses Ordnungswidrigkeitentatbestandes als abstraktem Gefährdungsdelikt - eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheint (vgl. dazu König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 24a StVG, Rn 21a). Dies legt nahe, bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml neben der abstrakten Gefährdung des Straßenverkehrs auch die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführers anzunehmen (so unter Hinweis auf die Vermeidung von Wertungswidersprüchen VGH Kassel, Beschl. v. 17.8.2017, 2 B 121/17, juris Rn. 10 ff.). In diesem Sinne hat auch der Vorsitzende der Grenzwertkommission als Sachverständiger in einer mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen erklärt, bereits bei 1,0 ng/ml im Blutserum könne es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen: Läge ein Trennen von Konsum und Fahren dann noch vor, wenn der Fahrer damit rechnen müsse bzw. könne, dass noch wirkaktives THC in seinem Körper sei, dann würde derselbe Grenzwert wie der, der für § 24a StVG von der Grenzwertkommission festgelegt worden sei, gelten (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.1.2016, 9 K 4304/16, juris Rn. 88). Auch die Wissenschaftler Tönnes, Auwärter, Knoche und Skop, die der Grenzwertkommission angehört haben, die die genannte Empfehlung aus dem Jahre 2015 verfasst hat, kommen in einer Publikation zu dem Ergebnis, dass aus wissenschaftlicher Sicht eine Konzentration von 1,0 ng/ml THC im Serum als Grenzwert zu begründen sei, ab dem eine Cannabisbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne; bezüglich der Trennungsbereitschaft lasse sich auch aus wissenschaftlicher Sicht annehmen, dass ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Serum bei seltenem oder gelegentlichem Cannabiskonsum - im Bereich von 1 x pro Woche oder seltener - eine mangelhafte Trennung zwischen Konsum und Fahren in einem konkreten Fall als erwiesen angenommen werden könne (Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum, Blutalkohol 53/2016, 409). Insofern geht das Beschwerdegericht nach wie vor von einem Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml für das fehlende Trennungsvermögen wegen möglicher Beeinträchtigung der Fahrsicherheit aus. Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 17.8.2017, 2 B 121/17, juris Rn. 10 ff.; VGH München, Beschl. v. 29.3.2017, 11 CS 17.368, juris Rn. 21 und v. 23.5.2016, 11 CAS 16.690, NJW 2016, 2601, juris Rn. 16 ff.; OVG Koblenz, Beschl. 3.5.2017, 10 B 10909/17, Blutalkohol 54, 326, juris Rn. 5 ff.; OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, NWVBl 2017, 379, juris Rn. 97 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2016, 12 ME 180/16, DV 2017, 51, juris Rn. 10 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.7.2016, 10 S 738/16, VBlBW 2016,518, juris Rn. 10 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.6.2016, OVG 1 B 37.14, Blutalkohol 53,393, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 25.2.2016, 1 B 9/16, NordÖR 2016, 324, juris Rn. 7 ff.).

26

Soweit der Antragsteller vorträgt, er erweise sich - wenn die Annahme gelegentlichen Konsums für die Vergangenheit zuträfe - nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als ungeeignet, sondern hätte mittlerweile seine Fahreignung zurückerlangt, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Der Antragsteller verweist insoweit auf seine Teilnahme an einem Drogenkontrollprogramm sowie das Ergebnis einer chemisch-toxikologischen Analyse einer Haarprobe durch das Universitätskrankenhaus Eppendorf vom 2. Mai 2017.

27

Das Beschwerdegericht kann offen lassen, ob und unter welchen Umständen es möglich ist, dass die Fahreignung nach dem Konsum von Betäubungsmitteln während des Entziehungsverfahrens wiedererlangt wird (vgl. dazu Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, Rn. 63). Jedenfalls ist der Vortrag des Antragstellers nicht geeignet, die Wiedererlangung der Fahreignung anzunehmen bzw. die Annahme der fehlenden Eignung zu widerlegen.

28

Er kann sich insoweit nicht auf die chemisch-toxikologische Untersuchung einer ihm am 29. März 2017 entnommene Haarprobe durch das Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf gemäß Gutachten vom 2. Mai 2017 berufen. In dem Gutachten heißt es abschließend, es ergebe sich kein Hinweis auf einen Konsum - u.a. - von THC innerhalb der letzten ca. vier Monate vor dem 29. März 2017, wobei ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Einschränkung der Aussagekraft des Gutachtens wird auch durch den Umstand deutlich, dass der Antragsteller erwiesenermaßen kurz vor dem 2. Januar 2017, also innerhalb des in dem Gutachten genannten Zeitraums von vier Monaten vor dem 29. März 2017 Cannabis konsumiert hat. Insofern ist eine völlige Abstinenz unabhängig von der Frage, ob eine Abstinenz bis zum 29. März 2017 im Hinblick auf die Fahreignung überhaupt aussagekräftig wäre, jedenfalls ersichtlich nicht belegt.

29

Entsprechendes gilt für die Teilnahme des Antragstellers am Drogenkontrollprogramm der PIMA MPU, wobei auch insoweit offen bleiben kann, ob eine erfolgreiche Teilnahme jetzt schon die Annahme rechtfertigen würde, der Antragsteller habe seine Fahreignung wiedererlangt. Ausweislich der in der Sachakte befindlichen Vertragskopie erstreckte sich der Teilnahmezeitraum vom 24. März 2017 bis zum 23. September 2017. Einen Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme hat der Antragsteller nicht vorgelegt, obwohl Ziffer 10 des Vertrags nach erfolgreichem Abschluss des Abstinenzprogramms die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats vorsieht. Die vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen vom 30. März 2017, 26. Mai 2017 und 22. September 2017, die sich jeweils auf ein noch durchzuführendes Drogenscreening beziehen, mögen zwar dafür sprechen, dass das Vertragsverhältnis seitens des Auftragnehmers nicht entsprechend Ziffer 4 des Vertrages wegen eines positiven Probenergebnisses abgebrochen wurde, sie belegen aber für sich genommen noch nicht den erfolgreichen Abschluss des Programms, zumal sie nichts über das Ergebnis des Drogenscreenings sagen, auf das sich die Rechnung vom 22. September 2017 bezieht.

30

Besondere Umstände, mit denen sich vorliegend ein Abweichen von der Regel, mithin die Annahme eines Ausnahmefalles begründen ließe (vgl. Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 zur FeV), erkennt das Beschwerdegericht ebenso wenig wie ein - trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung - überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, in besonderem Maße auf das Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen zu sein. Soweit er die Entziehung der Fahrerlaubnis für unverhältnismäßig hält, begründet dies weder einen Ausnahmefall noch ein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Selbst berufliche Gründe rechtfertigen angesichts der Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum von Menschen bei Teilnahme kraftfahrungeeigneter Personen am öffentlichen Straßenverkehr nicht, dem Kraftfahrzeugführer auch nur vorläufig die Fahrerlaubnis zu belassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016, 4 Bs 101/16, n.v.; VGH München, Beschl. v. 15.6.2016, 11 CS 16.879, juris Rn. 15).

III.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Abweichend von seiner bisherigen Streitwertfestsetzungspraxis und abweichend von den Empfehlungen in den Nr. 46.1 bis 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) legt das Beschwerdegericht nunmehr in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder den Widerruf einer Fahrerlaubnis betreffen, den zweifachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (also 10.000,-- Euro), sofern es sich um eine von einem Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ausgenutzte Fahrerlaubnis handelt, und in allen übrigen Fällen den einfachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (also 5.000,-- Euro) zugrunde. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden diese Beträge entsprechend der Empfehlung in der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halbiert. Damit trägt das Beschwerdegericht dem Umstand Rechnung, dass für einen Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, die Abwendung des Verlusts der Fahrerlaubnis regelmäßig von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist als für einen sonstigen Kraftfahrer, der sein Kraftfahrzeug nur privat oder für die Fahrten zur Arbeitsstätte nutzt. In Verfahren der vorliegenden Art geht es allein um die Berechtigung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr. Das Maß der Betroffenheit hängt nicht von den einzelnen Fahrerlaubnisklassen ab, nach denen die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit differenzieren (so auch OVG Münster, Beschl. v. 4.5.2009, 16 E 550/09, juris Rn. 2). Da der Antragsteller - soweit ersichtlich - kein Kraftfahrer ist, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf 2.500,-- Euro festzusetzen.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2016 (M 26 K 15.1494) und der Bescheid des Landratsamts Starnberg vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. März 2015 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.

IV. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der 1994 geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B und L.

Am 28. April 2014 gegen 18.00 Uhr stellte die Polizei bei einer Verkehrskontrolle fest, dass der Kläger, der das Kraftfahrzeug führte, 1,7 Gramm Marihuana bei sich trug. Er gab an, er habe ca. 45 Minuten zuvor mit zwei Freunden einen kleinen Joint geraucht. Das Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm stellte mit Gutachten vom 9. Mai 2014 in der entnommenen Blutprobe 3,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 55,2 ng/ml THC-Carbonsäure (TCH-COOH) und 1,9 ng/ml 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC) fest.

Mit Bußgeldbescheid vom 23. Mai 2014, rechtskräftig seit 11. Juni 2014, verhängte die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt gegen den Kläger wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG eine Geldbuße und ein Fahrverbot von einem Monat. Von der Verfolgung des Vergehens nach § 29 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sah die Staatsanwaltschaft München II mit Verfügung vom 3. November 2014 nach § 45 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) i.V.m. § 109 Abs. 2 JGG ab.

Nach Anhörung entzog das Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) dem Kläger mit Bescheid vom 4. Dezember 2014 die Fahrerlaubnis aller Klassen und ordnete die Vorlage des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids an. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, der Kläger sei nach § 11 Abs. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er gemäß Nr. 9.2.1 und 9.2.2 der Anlage 4 nicht in der Lage sei, den Konsum von Cannabis vom Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Am 5. Dezember 2014 gab der Kläger seinen Führerschein ab.

Den gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 erhobenen Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 zurück. Der Kläger sei gelegentlicher Cannabiskonsument und habe unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug geführt. Er sei daher nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er habe seine Fahreignung auch nicht wiedererlangt. Dafür sei nach Nr. 9.5 der Anlage 4 der Nachweis einer einjährigen Abstinenz oder zumindest der Übergang zu einem für die Fahreignung nicht mehr relevanten Konsum erforderlich.

Die gegen den Bescheid vom 4. Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 18. März 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 21. November 2016 abgewiesen. Der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei daher rechtmäßig.

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung, der der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger geltend, er sei nicht ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Er habe zwar vor der Fahrt unter Cannabiseinfluss schon einmal Cannabis eingenommen. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sei aber nicht einschlägig, da er nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen habe. Er müsse genauso behandelt werden wie Kraftfahrer, die unter dem Einfluss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führten. Dort werde erst bei der zweiten Ordnungswidrigkeit ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert. Der Gleichheitssatz sei verletzt.

Er beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. November 2016 und den Bescheid des Landratsamts Starnberg vom 4. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 18. März 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweise von Alkohol und Cannabis sei es gerechtfertigt, schon nach der ersten Fahrt unter Cannabiseinfluss die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Verordnungsgeber habe mit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung im Jahr 2008 nur eine Gleichbehandlung von wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss und unter Betäubungsmitteleinfluss herstellen wollen. § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV habe auch weiterhin einen Anwendungsbereich, wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter Alkoholeinfluss und eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter Cannabiseinfluss im Rahmen eines einmaligen Probierkonsums zusammentreffen würden. Bei § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV handele es sich auch nicht um eine Ermessensvorschrift, sondern es sei zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen, da nicht erkennbar sei, welcher Entscheidungsspielraum der Behörde zustehen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 23. Oktober 2014 (3 C 3.13) zwar die Frage nach dem Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV nicht unmittelbar beantwortet. Es sei aber davon ausgegangen, dass schon bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Trennungsgebot Ungeeignetheit nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vorliege.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Bescheid vom 4. Dezember 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 18. März 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist zwar gelegentlicher Cannabiskonsument und hat den Konsum von Cannabis einmal nicht vom Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Damit steht aber nicht fest, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Behördenentscheidungen sind daher aufzuheben.

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 13). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl I S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt nach § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens.

2. Der Kläger ist gelegentlicher Cannabiskonsument i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zwei oder mehr selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (stRspr, zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 20 ff.; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Der Kläger hat zugestanden, dass er in zeitlichem Zusammenhang zu der Fahrt unter Cannabiseinfluss ein weiteres Mal Cannabis eingenommen hatte.

3. Der Kläger hat auch einmal gegen das Trennungsgebot der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 verstoßen. Gemäß dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Ulm vom 9. Mai 2014 hat er mit einer Konzentration von 3,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 55,2 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) und 1,9 ng/ml 11-Hydroxy-THC (11-OH-THC) im Blut am Straßenverkehr teilgenommen. Dabei war eine durch den Drogeneinfluss bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 a.a.O. Rn. 28 ff.). Dieser Sachverhalt steht aufgrund der rechtskräftigen Bußgeldentscheidung vom 23. Mai 2014 fest und der Kläger muss die Feststellungen im Bußgeldverfahren gegen sich gelten lassen (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 3 StVG Rn. 56).

4. Es steht damit jedoch nicht i.S.d. § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Kläger ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das Landratsamt war nicht berechtigt, dem Kläger nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es hätte zuerst von den Aufklärungsmöglichkeiten des nach § 46 Abs. 3 FeV im Entziehungsverfahren entsprechend anzuwendenden § 14 FeV Gebrauch machen und im Ermessenswege darüber entscheiden müssen, ob es nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnet.

Die anlassbezogene Überprüfung der Kraftfahreignung ist zwar ebenso wie die Entziehung der Fahrerlaubnis eine (präventive) Sicherungsmaßnahme, die dazu dient, die Allgemeinheit vor Gefährdungen durch ungeeignete Kraftfahrer zu schützen. Da der Straßenverkehr hohe Risiken für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer in sich birgt, müssen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hohe Anforderungen gestellt werden. Um dies sicherzustellen, ist eine präventive Kontrolle von Kraftfahrern verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich (vgl. BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 und 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69; BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249). Gleichwohl lagen hier die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Aufklärungsmaßnahmen nicht vor.

4.1. Nach dem Wortlaut des § 14 FeV mit der amtlichen Überschrift „Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel“ begründen die dort genannten Umstände Eignungszweifel, bei denen die vorgesehenen Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen sind. § 14 FeV betrifft damit keine Sachverhalte, bei denen ohne weiteres von Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen und die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.

Begründen Tatsachen die Annahme, dass Betäubungsmittelabhängigkeit, Betäubungsmitteleinnahme oder missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt, ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV zur Vorbereitung der zu treffenden Entscheidung im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung aufzuklären, ob tatsächlich Abhängigkeit oder Einnahme der genannten Substanzen besteht. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV kann die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Bei Verwirklichung der in § 14 Abs. 2 FeV aufgeführten Tatbestände steht nach dem Wortlaut der Vorschrift ebenfalls nicht fest, dass der Betreffende ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, sondern es ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen. Darüber hinaus kann nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden, wenn weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen.

Hiervon ausgehend liegt hier ein Fall des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vor, denn der Kläger ist gelegentlicher Cannabiskonsument und ist am 28. April 2014 einmal bei der Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss aufgefallen, wodurch Zweifel an seiner Eignung begründet sind, die mit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege aufgeklärt werden können. Erst bei einer zweiten Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG ist nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zwingend.

4.2 Auch die Entstehungsgeschichte des § 14 FeV spricht dafür, § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Bei §§ 13 und 14 FeV handelt es sich um Spezialvorschriften zu § 11 FeV, die der Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik und im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel dienen (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 256). Mit §§ 13 und 14 FeV wollte der Verordnungsgeber die Anlässe für eine Eignungsbegutachtung verbindlich festlegen (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 2) und normieren, welche Aufklärungsmaßnahmen in diesen Fällen zu ergreifen sind (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 260 und 262). Nach der Verordnungsbegründung zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV können weitere Umstände z.B. dann gegeben sein, wenn der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgte, wenn Kontrollverlust oder Störungen der Persönlichkeit vorliegen oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 262 f.). Die Verordnungsbegründung bietet demgegenüber keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Verordnungsgeber bereits bei der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit unter Cannabiseinfluss von feststehender Ungeeignetheit i.S.d. § 11 Abs. 7 FeV ausgegangen ist, sondern spricht vielmehr dafür, dass bei solchen Fällen die Fahreignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten abgeklärt werden kann.

Eine verbindliche Regelung, in welchen Fällen welche Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen sind, war zum Zeitpunkt des Erlasses der Fahrerlaubnis-Verordnung veranlasst, da unter der Geltung der Vorgängerregelung des § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) erhebliche Unsicherheiten insbesondere hinsichtlich der zulässigen Aufklärungsmaßnahmen bei Cannabisbesitz und -konsum aufgetreten waren (vgl. z.B. zu § 15b StVZO BVerfG, B.v. 20.6.2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378; B.v. 30.1.2003 - 1 BvR 866/00 - Blutalkohol 41, 459 und B.v. 24.6.1993 - 1 BvR 689/92 - BVerfGE 89, 69). Die Rechtsprechung vertrat zu § 15b StVZO zum Teil die Auffassung, nur bei konkreten Anhaltspunkten für fehlendes Vermögen eines Cannabiskonsumenten, Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, sei die Behörde zur Aufklärung der dadurch hervorgerufenen Eignungszweifel berechtigt, ein Fahreignungsgutachten anzufordern (BVerwG, U.v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78; BayVGH, U.v. 12.10.2000 - 11 B 98.632 - juris; B.v. 10.12.1997 - 11 CS 97.3062 - ZfSch 1998, 156). Andererseits wurde aber auch die Auffassung vertreten, schon der bloße Besitz oder Konsum von Cannabis rechtfertige die Anordnung von Aufklärungsmaßnahmen.

4.3. Für eine Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auf den vorliegenden Fall spricht auch die Systematik der §§ 11, 13 und 14 FeV i.V.m. Anlage 4.

Als Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 FeV die erforderliche Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers definiert und abschließend festgelegt, in welchen Fällen zur Klärung von Eignungszweifeln ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 FeV), ein medizinisch-psycho-logisches Gutachten (§ 11 Abs. 3 FeV) oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr (§ 11 Abs. 4 FeV) gefordert werden kann (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, § 11 FeV Rn. 24, 28).

Nach § 11 Abs. 3 Satz 2 FeV bleiben medizinisch-psychologische Untersuchungen nach §§ 13 und 14 FeV unberührt. Bei §§ 13 und 14 FeV handelt es sich hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens um abschließende Spezialvorschriften zu § 11 FeV (Dauer a.a.O. § 11 FeV Rn. 35, § 13 FeV Rn. 15, 17, § 14 FeV Rn. 10).

4.3.1 Mit §§ 13 und 14 FeV wird geregelt, in welchen Fällen bei einer Alkohol- oder Drogenproblematik Zweifel an der Fahreignung vorliegen und welche Aufklärungsmaßnahmen jeweils zu ergreifen sind. Dabei sind die Vorschriften vergleichbar aufgebaut. Bei Eignungszweifeln, die nur einer medizinischen Abklärung bedürfen (Alkohol- und Drogenabhängigkeit, Einnahme von anderen Betäubungsmitteln außer Cannabis, Abklärung des Konsumverhaltens bei Cannabisgebrauch), muss die Behörde nach § 13 Satz 1 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Satz 1 FeV ein ärztliches Gutachten anordnen. Bei Eignungszweifeln, die auch einer psychologischen Begutachtung bedürfen, ist nach § 13 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 FeV in den dort geregelten Fällen zwingend ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

Angesichts des unterschiedlichen Gefahrenmaßstabs bei Fahrten unter Einfluss von Drogen und Alkohol (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439 Rn. 33 ff.) wird der Fahrerlaubnisbehörde in § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV darüber hinaus die Möglichkeit eröffnet, bei widerrechtlichem Betäubungsmittelbesitz im Ermessenswege ein ärztliches Gutachten anzuordnen, um zu klären, ob der Betreffende Betäubungsmittel einnimmt. Des Weiteren kann bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten schon bei Vorliegen weiterer Tatsachen, die Zweifel an der Eignung begründen, nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege erfolgen.

4.3.2 Bei der Aufklärung der Eignungszweifel nach § 13 Satz 1 Nr. 2 und § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 FeV ist anhand des bekannt gewordenen Verhaltens des Betreffenden prognostisch zu untersuchen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht, und daher in Zukunft mit weiteren entsprechenden Verkehrsverstößen zu rechnen ist (vgl. Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4a und Fragenkatalog in den Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung, Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27.1.2014 [VkBl 2014, 132] als aktueller Stand der Wissenschaft eingeführt, S. 62 f.). In den Beurteilungskriterien wird als Fragestellung des § 14 Abs. 1 FeV bei gelegentlichem Cannabiskonsum und zusätzlichen Eignungszweifeln in Form eines Verstoßes nach § 24a StVG formuliert: „Kann Herr/Frau … trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1/2 sicher führen?“ (Beurteilungskriterien, S. 63). Diese Fragestellung impliziert, dass in diesem Fall eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet und nicht nach § 11 Abs. 7 FeV von Ungeeignetheit ausgegangen wird. Die Entscheidung, ob in diesen Fällen Eignung vorliegt, kann die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig nicht aus eigener Sachkenntnis, sondern nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung treffen.

Nach § 11 Abs. 7 FeV kann demgegenüber nur dann auf Aufklärungsmaßnahmen verzichtet werden, wenn die Fahrerlaubnisbehörde aus schon vorliegenden Erkenntnissen die Fahrungeeignetheit selbst feststellen kann. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn Drogen- oder Alkoholabhängigkeit (Nrn. 8.3 und 9.3 der Anlage 4) bereits ärztlich diagnostiziert worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 11 CS 17.23, B.v. 16.11.2016 - 11 CS 16.1957 - beide juris) oder wenn die Einnahme harter Drogen, die ohne weiteres nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Ungeeignetheit führt, sicher festgestellt oder von dem Betreffenden zugestanden worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 11 CS 16.1649, B.v. 13.9.2016 - 11 ZB 16.1565 - beide juris).

4.3.3 Aus Anlage 4 ergibt sich keine andere Beurteilung. Mit dieser Anlage wurde der frühere Mängelkatalog in die Fahrerlaubnis-Verordnung übernommen (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1995 - 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249). Sie enthält eine Auflistung verschiedener Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können (vgl. Nr. 1 der Vorbemerkung zur Anlage 4) und gibt Hilfestellung bei der Frage, ob ein Anlass zur Begutachtung gegeben ist, da die Fahrerlaubnisbehörde in aller Regel nicht die notwendigen Fachkenntnisse bei der Eignungsbeurteilung hat (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 254). Nach Nr. 2 der Vorbemerkung zur Anlage 4 ist Grundlage der im Rahmen der §§ 11, 13 oder 14 FeV vorzunehmenden Beurteilung, ob im Einzelfall Eignung oder bedingte Eignung vorliegt, in der Regel ein ärztliches oder medizinisch-psychologisches Gutachten oder ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr.

Die Nr. 9.2.2 und Nr. 8.1 der Anlage 4 legen keine Grenzwerte fest, bei denen automatisch von Ungeeignetheit wegen fehlenden Trennungsvermögens auszugehen ist, sondern es bedarf stets einer psychologischen Beurteilung, ob aus dem bekannt gewordenen Verhalten des Betreffenden prognostisch der Schluss gezogen werden kann, dass auch in Zukunft keine Trennungsbereitschaft besteht (vgl. Nr. 1 Buchst. f der Anlage 4a). Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bestimmt zwar, dass nur derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, der zwischen Cannabiskonsum und Fahren trennt, legt aber nicht fest, dass bereits ein einmaliger Verstoß zur Ungeeignetheit führt. Vielmehr ergibt sich aus der Regelungssystematik des § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 und der Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 4, dass dieser Frage im Regelfall durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzugehen ist (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 7, Abs. 8 StVG).

4.3.4 Auch aus den unterschiedlichen Formulierungen in Nr. 8.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ergibt sich nicht, dass einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bereits beim ersten Verstoß gegen das Trennungsgebot die Fahrerlaubnis zu entziehen wäre. Zwar fällt auf, dass Nr. 8.1 der Anlage 4 eine Definition des fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs enthält und für diesen Fall die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2 verneint, während Nr. 9.2.2 der Anlage 4 bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis grundsätzlich Fahreignung bejaht, wenn der Betreffende Konsum und Fahren trennt und kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol erfolgt. Ein Grund für diese abweichenden Formulierungen ist der Verordnungsbegründung nicht zu entnehmen. Dass damit unterschiedliche Anforderungen gestellt werden und deshalb im Falle von einmalig fehlendem Trennen von Cannabiskonsum und Fahren anders als bei Anhaltspunkten für fehlende Trennungsbereitschaft bei Alkoholkonsum ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen Ungeeignetheit angenommen werden soll, ist aber nicht ersichtlich.

4.3.5 Bei diesem Normverständnis verbleibt auch für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ein sinnvoller Anwendungsbereich, wenn zwei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a Abs. 2 StVG unter Cannabiseinfluss oder je eine Verkehrsordnungswidrigkeit unter Alkohol- und Cannabiseinfluss begangen worden sind. Würde demgegenüber bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten stets bei dem ersten Verstoß gegen das Trennungsgebot von Fahrungeeignetheit ausgegangen und die Fahrerlaubnis entzogen, wären kaum Fallgestaltungen denkbar, in denen § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV überhaupt Anwendung finden könnte.

Die Entstehungsgeschichte des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV spricht dafür, dass diese Vorschrift einen breiteren Anwendungsbereich haben sollte. Bei der Einführung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Juli 2008 (BGBl I S. 1338) wurden verschiedene Änderungen an der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgenommen, um eine Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenkonsumenten zu erreichen. Zum einen wurden die Vorschriften bei Alkohol- und Drogenabhängigkeit angeglichen. Dies erfolgte nach der Verordnungsbegründung, um die nach der damaligen Rechtslage unterschiedliche Handhabung bei der Beurteilung von früherer Alkoholabhängigkeit und früherer Drogenabhängigkeit einheitlich zu regeln, da es im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht ersichtlich sei, aus welchem Grund diese unterschiedliche Beurteilung gerechtfertigt erscheint (vgl. BR-Drs. 302/08, S. 62). Zum anderen wurde eine Gleichbehandlung bei fehlendem Trennungsvermögen zwischen Fahren und Konsum von Alkohol oder Cannabis hergestellt, indem in beiden Fällen beim zweiten Verstoß zwingend eine medizinisch-psychologische Untersuchung anzuordnen ist (vgl. BR-Drs. 302/08, S. 57 f., 63). Daraus ergibt sich, dass der Verordnungsgeber eine bestehende Ungleichbehandlung bei mehrfachen Alkohol- oder Cannabisverstößen gesehen hat und diese beseitigen wollte. Hätte sich aus der damals schon wortgleich gefassten Nr. 9.2.2 der Anlage 4 ergeben, dass bei der ersten Fahrt eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten unter Cannabiseinfluss die Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen ist, hätte die Einführung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV nicht zu der beabsichtigten Gleichbehandlung bei dem zweiten Verstoß führen können. Dass der Verordnungsgeber im Jahr 2008 eine Vorschrift einführen wollte, die nur sehr selten anzutreffende Fallgestaltungen betrifft, ist nicht anzunehmen und ergibt sich auch nicht aus der Verordnungsbegründung.

4.3.6 Der dargelegten Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Nr. 3 FeV steht auch nicht die Annahme entgegen, dass § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV auch auf Fälle des Konsums anderer Drogen als Cannabis anzuwenden wäre.

§ 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV kann trotz seines allgemeinen Verweises auf § 24a StVG, der auch andere berauschende Mittel und Substanzen erfasst, nur bei Cannabiskonsumenten angewendet werden, denn bei der Einnahme von anderen Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz besteht nach Nr. 9.1 der Anlage 4 ohnehin Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (vgl. BR-Drs. 443/98, S. 262 unten). Dass dies aus der Verordnungsbegründung zu der Vierten Änderungsverordnung nicht explizit hervorgeht, ist unschädlich. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Verordnungsgeber von der Annahme der Ungeeignetheit bei Einnahme von Betäubungsmitteln außer Cannabis mit der Vierten Änderungsverordnung abrücken wollte.

4.3.7 Ob die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung auch bei der Teilnahme am Straßenverkehr kurz nach dem Konsum von Cannabis und mit hohen THC-Konzentrationen im Blut, die nur als Ordnungswidrigkeit geahndet worden ist, noch einer Ermessensausübung der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV bedarf oder ob in solchen Fällen eine Ermessenreduzierung in Betracht kommt, sodass dann regelmäßig eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet werden muss, bedarf hier keiner Entscheidung. Insoweit bleibt es dem Normgeber überlassen, zum Schutz der Sicherheit im Straßenverkehr etwaige Grenzwerte und deren fahrerlaubnis- oder strafrechtliche Relevanz festzulegen.

4.4 Auch Sinn und Zweck der Vorschrift legen die oben dargelegte Auslegung des § 14 FeV nahe. §§ 11 bis 14 FeV dienen der Aufklärung von Eignungszweifeln. Damit soll die Sicherheit des Straßenverkehrs gewahrt werden, indem ungeeignete Kraftfahrer von der Teilnahme am motorisierten Verkehr ausgeschlossen und damit zukünftige Gefahren für die übrigen Verkehrsteilnehmer verhindert werden. Darüber hinaus dienen sie angesichts der nicht unbeträchtlichen Belastungen, die für den Betroffenen mit der Begutachtung verbunden sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 - 3 C 20.15 - juris Rn. 37), aber auch der Gleichbehandlung der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber.

Orientiert an diesen Zwecken erscheint es nicht gerechtfertigt, im Falle eines erstmalig fehlenden Trennens zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr in Form einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG keine Aufklärungsmaßnahmen anzuordnen, sondern unmittelbar die Fahrerlaubnis zu entziehen. Es ist nicht ersichtlich, dass gelegentliche Cannabiskonsumenten, die erstmals gegen das Trennungsgebot verstoßen und hierdurch den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt haben, eine größere Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen als Alkoholkonsumenten, die das Trennungsgebot im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d FeV nicht beachtet haben und dann „nur“ eine medizinisch-psychologische Begutachtung durchführen lassen müssen. Im Übrigen sieht die Fahrerlaubnis-Verordnung bei einer erstmaligen Trunkenheitsfahrt, die den Tatbestand des § 24a Abs. 1, Abs. 3 StVG erfüllt, im Unterschied zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht vor. Insoweit erweisen sich die Regelungen bei gelegentlichem Cannabiskonsum auch in der hier dargelegten Auslegung im Vergleich zu Trunkenheitsfahrten als „strenger“.

4.5 Gegen die gefundene Auslegung spricht auch nicht, dass der Verordnungsgeber nicht eine der in letzter Zeit erfolgten Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Anlass genommen hat, insoweit korrigierend oder klarstellend tätig zu werden (so aber VGH BW, B.v. 7.3.2017 - 10 S 328/17 - juris Rn. 4).

Nachdem die Auslegung des § 14 FeV anhand seines Wortlauts, seiner Entstehungsgeschichte, der Systematik der §§ 11 bis 14 FeV und seines Sinn und Zwecks ergibt, dass bei dem erstmaligen Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Trennungsgebot § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV einschlägig ist, ist nicht ersichtlich, welche Änderungen oder Klarstellungen der Verordnungsgeber hätte vornehmen sollen, um dieses Ergebnis zu stützen.

4.6 Schließlich fügt sich das dargelegte Verständnis des § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV auch in das System der ordnungs- und sicherheitsrechtlichen Maßnahmen sinnvoll ein.

Das Fahrerlaubnisrecht als Sicherheitsrecht hat die Aufgabe, Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs zu verhindern. Damit unter Sicherheitsgesichtspunkten ein Einschreiten geboten ist, müssen aus dem bekannt gewordenen Verhalten eines Fahrerlaubnisinhabers zukünftige Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs drohen, die die Gefahren nennenswert übersteigen, die von jedem Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr ausgehen.

Dabei nimmt es der Normgeber grundsätzlich hin, dass Verkehrsteilnehmer in gewissem Umfang Verkehrsordnungswidrigkeiten begehen, ohne dass ihnen sofort die Fahrerlaubnis entzogen wird. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis im Rahmen der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a StVG ist nicht vorgesehen, sondern es kommt nach § 25 StVG nur die Verhängung eines Fahrverbots in Betracht. Regelmäßig ist auch erst bei Erreichen von acht Punkten im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems (§ 4 StVG) zwingend von Fahrungeeignetheit aus charakterlichen Gründen auszugehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das Fahreignungs-Bewertungssystem ist nach § 4 Abs. 1 Satz 3 StVG nur dann nicht anzuwenden, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer die Fahreignung betreffender Maßnahmen nach den Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG oder einer auf Grund § 6 Abs. 1 Nr. 1 StVG erlassenen Rechtsverordnung ergibt. Auch dann bedarf es jedoch zunächst der Abklärung der Fahreignung im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV).

Die erstmalige, ggf. nur fahrlässige Übertretung ordnungsrechtlicher Vorschriften, die bei einer Verkehrsteilnahme ab dem von der Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwert von 1 ng/ml THC-Konzentration im Blut regelmäßig auch bei länger zurückliegendem Konsum gegeben ist (vgl. BGH, B.v. 14.2.2017 - 4 StR 422/15 - juris), trägt aber nicht zwingend eine Wiederholungsgefahr in sich, die zu einer Gefahrerhöhung für die anderen Verkehrsteilnehmer führt und deshalb die Annahme der Ungeeignetheit gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne weitere Aufklärung rechtfertigt. Die Geldbuße ist in der Regel eine Antwort auf „Bagatellunrecht“ und mahnt zur künftigen Beachtung der Vorschriften (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 24 StVG Rn. 42). Sowohl für einen ersten Verstoß gegen § 24a Abs. 1 StVG als auch gegen § 24a Abs. 2 StVG ist nach Nrn. 241 und 242 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) ein Bußgeld von 500 Euro und ein Monat Fahrverbot vorgesehen. Es erscheint deshalb auch bei der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit unter Cannabiseinfluss nicht ausgeschlossen, dass dies zur Warnung ausreicht und eine Verhaltensänderung hervorruft.

Die Annahme des Verordnungsgebers, Verkehrsordnungswidrigkeiten unter Alkohol- oder Cannabiseinfluss regelmäßig nur als Tatsachen anzusehen, die Bedenken gegen die Eignung i.S.d. § 2 Abs. 8 StVG i.V.m. §§ 13 und 14 FeV begründen und Ordnungswidrigkeiten ansonsten grundsätzlich nur im Rahmen des Fahreignungsbewertungssystems nach § 4 StVG bei Erreichen von acht Punkten als unmittelbaren Anlass zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu verwenden, spricht daher ebenfalls für das dargelegte Normverständnis.

Dem steht auch nicht entgegen, dass bei Fahrten mit sehr hohen THC-Konzentrationen im Blut und unmittelbar nach dem Konsum von Cannabis ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine Straftat i.S.v. §§ 315c, 316 StGB, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit vorliegt und deshalb eine Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nicht in Betracht kommt, obwohl sich schon ab einer THC-Serumkonzentration von 4 ng/ml ein erhöhtes Unfallrisiko findet (vgl. Tönnes/Auwärter/Knoche/Skopp, Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von Tetrahydrocannabinol [THC] im Blutserum, Blutalkohol 53/2016, S. 409). Die von der Rechtsprechung zu den §§ 315c, 316 StGB entwickelten Grenzwerte für relative und absolute Fahrunsicherheit nach Alkoholkonsum finden bisher keine Entsprechung bei Fahrten unter Cannabiseinfluss. Das Fehlen solcher Grenzwerte kann jedoch nicht dazu führen, dass entgegen der abschließenden Festlegung von Anlässen für die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung in § 14 FeV Grenzwerte definiert werden, die bei nur ordnungswidrigem Verhalten zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Vorrangig wären dann zuerst Grenzwerte zu bestimmen, bei denen eine relative und absolute Fahrunsicherheit anzunehmen und damit Strafbarkeit gegeben ist und die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden könnte.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war angesichts der schwierigen Rechtsfragen und des dadurch entstandenen Beratungsbedarf für den rechtsunkundigen Kläger notwendig (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BayVwVfG).

6. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es ist klärungsbedürftig, ob einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten schon nach der ersten Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2, Abs. 3 StVG unter Cannabiseinfluss ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Fahrerlaubnis entzogen werden muss.

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 1. Juli 2016 wird in Nr. I abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 18. Mai 2016 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 2 unter folgenden Auflagen wiederhergestellt:

Der Antragsteller

1. legt dem Landratsamt M. a. Inn zum Nachweis seiner zurückliegenden Drogenfreiheit binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine Haaranalyse eines kopfhautnahen drei Zentimeter langen Haarstücks auf Cannabinoide vor,

2. legt dem Landratsamt M. a. Inn zum Nachweis seiner aktuellen Drogenfreiheit binnen sechs Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein Gutachten einer neutralen, qualitätsgesicherten Stelle (Einhaltung der CTU-Kriterien der Beurteilungskriterien) über eine unangekündigte Urinanalyse auf Tetrahydrocannabinol (THC) und THC-COOH-Glucuronid vor,

3. legt dem Landratsamt M. a. Inn binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vor, mit dem geklärt wird, ob er trotz der Hinweise auf gelegentlichen Cannabiskonsum sowie der bekannten Verkehrsteilnahme unter Cannabiseinfluss Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 (FE-Klasse B mit Unterklassen) sicher führen kann, insbesondere ob nicht zu erwarten ist, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Einfluss von Cannabis führen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen unter Abänderung der Nr. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts der Antragsteller zu einem Drittel und der Antragsgegner zu zwei Dritteln.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Vorlage seines Führerscheins.

Mit Bußgeldbescheid vom 21. April 2016 verhängte die Zentrale Bußgeldstelle Viechtach wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG gegen den Antragsteller ein Bußgeld und ein Fahrverbot von einem Monat. Dem lag zugrunde, dass er am 1. April 2016 um 23.45 Uhr ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hatte, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabis-Produkten stand. Die Blutanalyse des Labors K... vom 5. April 2016 hatte eine Konzentration von 4,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,7 ng/ml 11-Hydroxy-THC sowie 46 ng/ml THC-Carbonsäure ergeben.

In der Betroffenenanhörung vom 2. April 2016, 00:08 Uhr, gab der Antragsteller an, sich nicht zur Sache äußern zu wollen. Das Protokoll zur Feststellung von Drogen im Blut, demgemäß er einer Blutentnahme zugestimmt hat, hat er unterschrieben. Darin ist ausgeführt, er habe am 23. März 2016 um 23.00 Uhr im Freien zwei Joints geraucht.

Mit Schreiben vom 21. April 2016 hörte die Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Mühldorf am Inn (im Folgenden: Landratsamt) den Antragsteller zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis an. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2016 gab der Antragsteller an, aus Verzweiflung gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben, da sein Halswirbel ausgerenkt gewesen sei und er dadurch unerträgliche Schmerzen gehabt habe. Am 7. April 2016 habe er den Halswirbel korrigieren lassen. Er sei nunmehr schmerzfrei und konsumiere kein Cannabis mehr. Er legte eine Bestätigung seines Hausarztes Dr. P... vom 12. Mai 2016 vor, wonach er häufig Schmerzen im Bereich der Schultern und der Wirbelsäule habe. Hinweise auf regelmäßigen Drogenkonsum oder eine Abhängigkeit bestünden nicht. Zugleich legte er einen Befundbericht des MVZ ... über eine Urinkontrolle am 9. Mai 2016 vor. Danach wurden keine Cannabisrückstände in der Urinprobe gefunden.

Mit Bescheid vom 18. Mai 2016 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B (mit Unterklassen) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller habe unter Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen. Nach eigenen Angaben sei er gelegentlicher Cannabiskonsument. Er sei daher nach § 11 Abs. 7 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ihm sei die Fahrerlaubnis ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen zu entziehen. Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 27. Mai 2016 ab.

Über die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (M 6 K 16.2622). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben, da der Antragsteller nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, er sei nicht fahrungeeignet. Er sei kein gelegentlicher Cannabiskonsument. Die Angaben in dem Protokoll zur Feststellung von Drogen könnten nicht verwertet werden, da er in der Betroffenenanhörung ausdrücklich angegeben habe, keine Angaben zur Sache zu machen. Er sei nicht unter dem Einfluss von Cannabis gefahren, sondern nur aus dem stehenden Fahrzeug ausgestiegen. Er habe den Bußgeldbescheid akzeptiert, da ihm nicht bewusst gewesen sei, dass der Verlust seiner Fahrerlaubnis drohe. Er nehme auch kein Cannabis mehr zu sich. Dies könne durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden. Allenfalls hätte die Fahrerlaubnisbehörde ein Drogenscreening, ein ärztliches Gutachten oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen können. Die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis sei unverhältnismäßig. Er verliere seine Ausbildungsstelle, wenn er keine Fahrerlaubnis mehr habe, da er den Ausbildungsbetrieb bei schlechtem Wetter nicht mit dem Fahrrad erreichen könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO das form- und fristgerechte Beschwerdevorbringen berücksichtigt, ist mit der Maßgabe begründet, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Nummern 1 und 2 des Bescheids vom 18. Mai 2016 mit Auflagen im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zu verbinden war.

Das Beschwerdevorbringen führt zu einer Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da die gerichtliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ergibt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage unter Auflagen wiederhergestellt werden kann.

Die Erfolgsaussichten der Klage gegen den Bescheid vom 18. Mai 2016 sind offen und die Interessenabwägung fällt zugunsten des Antragstellers aus.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt Kraftfahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis vor, wenn der Konsum und das Fahren getrennt werden können, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen besteht und keine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt. Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden.

Bei dem Antragsteller handelt es sich entgegen seiner Auffassung um einen gelegentlichen Cannabiskonsumenten. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (st. Rspr., zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 -NJW 2015, 2439; BayVGH, B.v. 18.4.2016 - 11 ZB 16.285 - juris Rn. 11). Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Mai 2016 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde selbst zugestanden, dass er gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Aus welcher Motivation heraus ein solcher Konsum erfolgt, spielt für die Frage eines gelegentlichen Konsums keine Rolle.

Der Antragsteller hat auch zumindest einmal nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr getrennt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist nach § 3 Abs. 4 Satz 2 StVG hinsichtlich der Feststellung des Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage an eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung gebunden. Der Bußgeldbescheid vom 21. April 2016 ist am 25. April 2016 rechtskräftig geworden. Damit steht fest, dass der Antragsteller unter Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, er hätte den Bußgeldbescheid nicht akzeptiert, wenn ihm die Auswirkungen auf seine Fahrerlaubnis bewusst gewesen wären, kann dies nicht dazu führen, dass die Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an die Feststellungen im Bußgeldverfahren entfällt.

Im vorliegenden Fall ist aber offen, ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss.

Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien (BR-Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f.). Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird.

Im Rahmen der Interessenabwägung wegen offener Erfolgsaussichten der Klage kann vorliegend berücksichtigt werden, dass der Antragsteller das erste Mal im Straßenverkehr auffällig geworden ist. Darüber hinaus hat er im Mai 2016 eine Urinanalyse durchführen lassen, die keine Auffälligkeiten ergeben hat. Mit seiner Beschwerde hat er selbst die Einholung eines Sachverständigengutachtens vorgeschlagen. Zwar ist im vorliegenden Fall für die gerichtliche Überprüfung der Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids am 18. Mai 2016 entscheidungserheblich und es ist fraglich, ob zum damaligen Zeitpunkt die Prognose gerechtfertigt war, dass der Antragsteller zukünftig nicht mehr unter unzulässigem Cannabiseinfluss ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen wird. Unter Abwägung der gegenläufigen Interessen erscheint es aber vertretbar, ihn unter den angeordneten Auflagen wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Der Beschwerde war mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO teilweise stattzugeben. Der Antragsteller wird allerdings darauf hingewiesen, dass bei einem Verstoß gegen eine oder mehrere der Auflagen, einer positiven Haar- oder Urinanalyse oder einem negativen Fahreignungsgutachten eine umgehende Änderung der Entscheidung des Senats erfolgen kann (§ 80 Abs. 7 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Gründe

1

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 15. Juni 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG und §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 die Fahreignung (nur) dann gegeben, wenn zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren getrennt wird, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.

3

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich die streitgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung bei summarischer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als rechtmäßig erweist, weil der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht getrennt hat.

4

1. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, das Verwaltungsgericht sei trotz des festgestellten Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalts von 2,4 ng/ml zu Unrecht von einem mangelnden Trennungsvermögen ausgegangen, weil aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 erst ab einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml im Blutserum von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot ausgegangen werden könne, führt dies nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

5

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 1. Juni 2017 - 3 M 60/17 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - BVerwG 3 C 3.13 -, juris Rn. 37 ff.) und des OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris, m.w.N.) festgestellt, dass eine hinreichende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis, d. h. ein mangelndes Trennungsvermögen zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen, bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen ist. Ausschlaggebend für diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des OVG Nordrhein-Westfalen und dem folgend des Senats war die Empfehlung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle (sog. Grenzwertkommission) vom 20. November 2002 - aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007 (Blutalkohol 2007, 311) -, wonach der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml im Serum liegt.Diese für das Recht der Ordnungswidrigkeiten entwickelte Einschätzung ist nachfolgend auch in die rechtliche Praxis des Fahrerlaubnisrechts eingeflossen.

6

Entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtfertigt es die anderslautende Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 2015, 322 f.), erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml im Blutserum vom fehlenden Trennungsvermögen des Cannabiskonsumenten auszugehen, nicht, von dem bisher zugrunde gelegten Grenzwert von 1 ng/ml im Blutserum abzuweichen (so auch VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690 -, juris; OVG BB, Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 B 37.14 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 B 9/16 -, juris; OVG NW, Urteil vom 15. März 2017, a. a. O.). Denn aus der Empfehlung ergibt sich jedenfalls nicht, dass nicht auch unterhalb eines solchen Werts die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht.

7

Das Bundesverwaltungsgericht hat den insoweit zu Grunde zu legenden Gefährdungsmaßstab im Hinblick auf die staatliche Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, und die schwerwiegenden Gefahren, die von Kraftfahrzeugführern, die in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sind, für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a StVG (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, juris) dahingehend definiert, dass eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch den Cannabiskonsum sicher ausgeschlossen sein müsse. Nur dann, wenn eine solche Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne, liege eine ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren vor (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O. Rn. 32 ff.). Eine derartige Feststellung trifft die Grenzwertkommission für unterhalb des Grenzwerts von 3,0 ng/ml festgestellte THC-Konzentrationen allerdings ausdrücklich nicht.

8

Dass die Grenzwertkommission auch nicht inzident davon ausgegangen ist, dass erst bei einer THC-Konzentration ab 3,0 ng/ml im Blutserum von einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrsicherheit und damit fehlendem Trennungsvermögen auszugehen wäre, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass sich die Grenzwertkommission ausdrücklich nicht zu einer Neubewertung des von ihr am 20. November 2002 beschlossenen und durch weiteren Beschluss vom 22. Mai 2007 bekräftigten Grenzwerts von 1,0 ng/ml zu § 24a Abs. 2 StVG veranlasst gesehen hat (vgl. Blutalkohol 2015, 323). Denn anderenfalls hätte sie sich in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 (a.a.O., Rn. 29) gesetzt, wonach für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG eine THC-Konzentration festgestellt werden muss, die es als möglich erscheinen lässt, dass der Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690 -, juris Rn. 16). Schließlich hat die Grenzwertkommission ihre Empfehlung, bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen nach Teilnahme am Straßenverkehr und einer festgestellten THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum eine Trennung von Konsum und Fahren zu verneinen, vor dem Hintergrund ausgesprochen, dass erhöhte THC-Konzentrationen bei chronischem Konsum „auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum feststellbar sein können, also zu einem Zeitpunkt, an dem sicher keine akute Beeinflussung der Leistungsfähigkeit mehr vorliegt“ (Blutalkohol 2015, 323). Damit hat sie aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass unterhalb einer solchen THC-Konzentration eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum stets ausgeschlossen ist.

9

Hält es der Senat damit für sachgerecht und geboten, den für den (objektiven) Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a Abs. 2 StVG geltenden Grenzwert auch für die Definition des mangelnden Trennens i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzuwenden, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die bei dem Antragsteller festgestellte THC-Konzentration von 2,4 ng/ml die Annahme des fehlenden Trennungsvermögens rechtfertigt.

10

2. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, es sei fraglich, ob ein Fahrerlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m.Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht geführt habe, ohne weitere Aufklärung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei, oder ob von einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Ordnungswidrigkeit nicht zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens im Ermessenwege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden könne und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein solches Fahreignungsgutachten angeordnet werden müsse.

11

Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass Kraftfahrzeugführer, die gelegentlich Cannabis einnehmen, nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel ohne weitere Aufklärung, insbesondere ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung auf ihr Trennungsvermögen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind, selbst wenn nur eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht (so auch BayVGH, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 11 CS 16.2401 -, juris Rn. 20; VGH BW, Beschluss vom 7. März 2017 - 10 S 328/17 -, juris Rn. 4). Insoweit hat bereits das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23. Oktober 2014, a. a. O., Rn. 32) entgegen der Auffassung des Antragstellers festgestellt, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann.

12

Soweit der Antragsteller aus der ähnlichen Struktur der Bestimmungen des § 13 FeV(Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik) und des § 14 FeV (Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel) eine Parallelisierung des Vorgehens in den Fällen einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss bei gelegentlichem Cannabiskonsum mit dem Vorgehen in den Fällen des Verdachts eines fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs herzuleiten sucht, ist dem nicht zu folgen (a.A. Bay VGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - 11 CS 17.1058 -, juris). Denn während es zur Verneinung eines fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs genügt, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum „hinreichend sicher“ getrennt werden können (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV), erfordert die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum die „Trennung von Konsum und Fahren“ schlechthin (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11,13 und 14 FeV). Dafür, dass eine Ungleichbehandlung der beiden die Fahreignung beeinträchtigenden Substanzen Alkohol und Cannabis trotz unterschiedlicher Wirkungsweise nicht gerechtfertigt wäre, zeigt der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift nicht auf.

13

3. Ohne Erfolg trägt der Antragsteller weiter vor, ein mehrmaliger Cannabiskonsum könne weder auf den Inhalt der polizeilichen Ermittlung, wie diese mit Schreiben der Polizeiinspektion C. dem Antragsgegner übersandt worden seien, noch aus dem Erklärungsverhalten des Antragsgegners noch auf sonstige Umstände, insbesondere nicht auf die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens der Universitätsklinikums (...) vom (…). Dezember 2016 gestützt werden.

14

Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die protokollierten Berichte der Polizeiobermeisterin H. vom (…). November 2016 und vom 1(…). Januar 2017 zutreffend davon ausgegangen, dass zulasten des Antragstellers zumindest zwei Konsumvorgänge anzunehmen sind. Soweit der Antragsteller einwendet, der Bericht der Polizeiinspektion C. vom (…). Januar 2017 sei unzutreffend, soweit darin festgestellt werde, er habe zugegeben, drei Tage vor der Kontrolle Cannabis konsumiert zu haben, vielmehr habe er am (…). November 2016 gegenüber den Polizeibeamten keine Angaben zur Sache gemacht, überzeugt dies nicht. Zwar hat der Antragsteller sich im Rahmen der Betroffenenanhörung nicht zur Sache geäußert. Dies schließt allerdings spontane Äußerungen des Betroffenen im Rahmen der polizeilichen Kontrolle nicht von vornherein aus. Insoweit kommt dem polizeilichen Bericht - Drogen im Straßenverkehr - vom (…). November 2016, der die übereinstimmenden Feststellungen "BER gibt an 3 Tage zuvor Cannabiskonsum. zu haben" bzw. "Joint mit Cannabis 3 Tage zuvor" enthält, eine maßgebliche Bedeutung bei der Feststellung des Sachverhalts zu. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass es sich bei dieser Eintragung oder bei den von der Polizeiobermeisterin H. protokollierten mündlichen Angaben des Antragstellers zu seinem Cannabiskonsum während der Verkehrskontrolle am (…). November 2016 um unzutreffende Angaben handelt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, aus dem heraus bewusst falsche Angaben in den polizeilichen Bericht hätten aufgenommen werden sollen.

15

Soweit der Antragsteller auf die Aussagen der Zeugen H. und F. in der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2017 verweist, die nicht hätten bestätigen können, dass der Antragsteller sich bei der Verkehrskontrolle in diesem Sinne geäußert habe, ergibt sich dies aus dem vorgelegten Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Coburg vom 7. Juni 2017 nicht.

16

4. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die von der Polizeiobermeisterin H. angeordnete Blutprobe sei unter Verletzung des Richtervorbehalts entnommen worden. Denn im Fahrerlaubnisrecht besteht ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot für Erkenntnisse, die ohne Einholung der gesetzlich vorgeschriebenen richterlichen Anordnung erlangt wurden, nicht (Beschluss des Senats vom 15. Juni 2017 - 3 M 100/17 -, juris Rn. 10). Auch wenn § 81a StPO ein Beweiserhebungsverbot darstellt, bedeutet das nicht, dass das Ergebnis der unter Verstoß gegen die Vorschrift erlangten Blutprobe in jedem Fall auch nicht verwertet werden darf (Beweisverwertungsverbot). Denn nicht jeder Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot führt automatisch auch zu einem Beweisverwertungsverbot. Eine ausdrückliche Regelung, ob Beweise, die unter Verstoß gegen § 81a StPO erhoben sind, verwertet werden dürfen, fehlt im Strafprozessrecht ebenso wie im Fahrerlaubnisrecht. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen die Vorschriften über die Erhebung des Beweises das Verbot der Verwertung der so gewonnenen Erkenntnisse nach sich zieht, ist schon dem Strafverfahrensrecht fremd, so dass auch unter Verletzung strafverfahrensrechtlicher Maßstäbe gewonnene Beweismittel grundsätzlich verwendet werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 1596, 2346/10 -, beck-online; Rebler: Die Bedeutung des § 81a II StPO im Fahrerlaubnisrecht, JA 2017, S. 59 beck-online). Erst recht gilt dies für das Fahrerlaubnisrecht.

17

Selbst wenn die Blutentnahme folglich zu Unrecht angeordnet worden wäre, weil eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs nicht zu befürchten stand, was jedoch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Blutentnahme im Hauptsacheverfahren zu klären ist, kann daher ihre präventivrechtliche Verwertung im Rahmen des Verfahrens zum Entzug der Fahrerlaubnis nach ganz herrschender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nach einer Interessenabwägung zulässig und ein Verwertungsverbot deshalb auch nur dann anzunehmen sein, wenn die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug erkennbar willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in ähnlicher Weise grob verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird. Denn das Integritätsinteresse des Antragstellers muss hinter dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor Fahrzeugführern unter Drogeneinfluss zurückstehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15. Juni 2017, a. a. O., Rn. 11 und vom 1. Juni 2017 - 3 M 60/17 - n. v.; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2016 - 16 B 685/16 -; SächsOVG, Beschluss vom 6. Januar 2015 - 3 B 320714 -, beide juris).

18

5. Ist das Verwaltungsgericht mithin zu Recht nicht von einem einmaligen Cannabiskonsum ausgegangen, kommt es auch im Beschwerdeverfahren auf die Einwände des Antragstellers gegen das Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums (...) vom 23. Dezember 2016 namentlich mit Blick darauf, dass der bei ihm ermittelte THC-COOH-Wert 37,9 ng/ml betragen habe, nicht mehr entscheidungserheblich an.

19

6. Soweit der Antragsteller auf die Regelungen zur einjährigen Abstinenz in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und auf Nr. 3.14.1 der Begutachtungsrichtlinie zur Kraftfahreignung und auf die Möglichkeit der Einholung von anzuordnenden Haar- und Urinanalysen und der anschließenden medizinisch-psychologischen Untersuchung zum Vorhandensein eines stabilen und motivational gefestigten Trennungsvermögens hinweist, wird damit ein Grund für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses schon deshalb nicht schlüssig dargetan, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass beim Antragsteller angesichts der im Zusammenhang mit seiner Teilnahme am Straßenverkehr am (…). November 2016 festgestellten THC-Konzentration unabhängig von weiteren Aufklärungsmaßnahmen von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV auszugehen ist. Diese tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellt die Beschwerde - wie oben ausgeführt - nicht in Frage.

20

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

21

III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen der Nrn. 1.5, 46.2, 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und entspricht der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

22

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 19. Januar 2017 - 1 K 6154/16 - wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, weil sie nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist erforderlich, dass die Beschwerdebegründung die Gründe darlegt, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Die Beschwerdebegründung muss, um dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO zu genügen, erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen die gerichtliche Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.11.2004 - 9 S 1536/04 - NVwZ-RR 2006, 74, vom 01.07.2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ 2002, 1388 und vom 11.04.2002 - 1 S 705/02 - NVwZ-RR 2002, 797).
Das so verstandene Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die in dem Schriftsatz vom 08.02.2017 enthaltene Beschwerdebegründung wiederholt weitgehend lediglich das, was bereits gegenüber dem Verwaltungsgericht vorgetragen wurde, ohne dass dem erstinstanzlichen Vorbringen etwas Wesentliches hinzugefügt würde. Vor allem aber übergeht die Beschwerdebegründung die Argumentation des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss und setzt sich mit dieser nicht hinreichend auseinander. Die Rüge des Antragstellers, dass das Verwaltungsgericht seine Ausführungen auf S. 2 Ziff. 2 der Antragsbegründung vom 20.12.2016 unbeachtet gelassen habe, geht an dem angegriffenen Beschluss vom 19.01.2017 vorbei. Entgegen der erhobenen Rüge hat das Verwaltungsgericht den Beschluss des BayVGH vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 - zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Es hat jedoch trotzdem daran festgehalten, dass im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits bei einer einmaligen Fahrt mit einer nachgewiesenen THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml die fehlende Fahreignung des Betroffenen feststeht, sofern von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis auszugehen ist (BA S. 6 f.). Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht weiter festgestellt, dass der Fall, über den der BayVGH entschieden habe, nicht vergleichbar sei mit dem des Antragstellers, da es sich bei ihm nicht um eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss gehandelt habe, sondern um einen Wiederholungsfall, auch wenn bei der ersten Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss der THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml nicht erreicht worden sei. Gleichwohl sei dieser Umstand bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zu seinen Lasten einzustellen gewesen (BA S. 7; zu der die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Interessenabwägung des BayVGH siehe dessen Beschluss vom 29.08.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 4 und 18). Zu all diesen Ausführungen im angegriffenen Beschluss verhält sich die Beschwerdebegründung nicht weiter.
Unabhängig hiervon ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes in der hier vorliegenden Konstellation an der ständigen Rechtsprechung des Senats festgehalten hat, wonach Personen, die gelegentlich Cannabis einnehmen und zwischen Konsum und Fahren nicht trennen können, nach Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV grundsätzlich ohne weiteres als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind (zu den Einzelheiten vgl. nur Senatsurteil vom 22.11.2012 - 10 S 3174/11 - VBlBW 2013, 391, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NJW 2015, 2439; ferner Senatsbeschluss vom 22.07.2016 - 10 S 738/16 - VBlBW 2016, 518). Zwar verlangt die am 30.10.2008 in Kraft getretene Regelung in § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV, dass die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG begangen wurden. Das Hauptargument, das vom BayVGH für die von ihm geforderte Überprüfung der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Vorschrift in Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV angeführt wird, nämlich dass für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich bliebe, wenn bereits der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führe, vermag den Senat jedoch nicht zu überzeugen, da auch unter dieser Prämisse § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV Anwendungsfälle hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.07.2009 - 16 B 895/09 - DAR 2009, 598; allerdings zu § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2012 - OVG 1 S 18.12 - Blutalkohol 49, 177). Gegen einen etwaigen der herrschenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu der Vorschrift in Nummer 9.2.2 der Anlage 4 der FeV entgegen gesetzten Willen des Verordnungsgebers spricht im Übrigen zumindest tendenziell, dass der Verordnungsgeber nicht eine der in letzter Zeit erfolgten Änderungen der FeV zum Anlass genommen hat, insoweit korrigierend oder klarstellend tätig zu werden (ausführlich zum Ganzen auch VG Augsburg, Beschlüsse vom 23.01.2017 - Au 7 S 16.1714 - juris und vom 11.01.2017 - Au 7 S 16.1592 - juris; VG Würzburg, Beschluss vom 09.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris; Koehl, DAR 2017, 66).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis.

1. Der im Jahr 1988 geborene Antragsteller war seit dem 16. November 2012 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 27. Februar 2013 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieses Urteil beruht auf einem Geständnis des Antragstellers (Bl. 42 der Behördenakten).

Die Polizeiinspektion ... teilte dem zuständigen Landratsamt unter dem 13. September 2016 mit, dass der Antragsteller am Samstag, dem 13. August 2016 um 0.00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Wegen auffällig roter Augen und zitternder Hände sei der Verdacht auf Drogenkonsum entstanden. Der Antragsteller habe nach einiger Zeit in einen freiwilligen Urintest eingewilligt, der positiv auf THC reagiert habe. Eine Blutentnahme sei durchgeführt worden. Das rechtsmedizinische Gutachten des Universitätsklinikums ..., Institut für Rechtsmedizin, vom 1. September 2016 wurde übersandt. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die Blutentnahme am 13. August 2016 um 0.37 Uhr zu folgenden Werten geführt habe:

THC 6,4 ng/ml

THC-COOH 86,9 ng/ml

[11]-OH-THC 2,7 ng/ml

Somit sei nachgewiesen, dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiert habe. Die aufgefundenen Konzentrationen würden dafür sprechen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung des berauschenden Mittels gestanden habe.

Unter dem 27. September 2016 hörte das Landratsamt ... den Antragsteller daher zum Entzug der Fahrerlaubnis an.

Nach Akteneinsicht trug der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hierzu vor, es werde bestritten, dass der Antragsteller in zeitlicher Abfolge zweimal entsprechende Cannabisprodukte zu sich genommen habe. Das zugrunde liegende Bußgeldverfahren sei nicht rechtskräftig. Der Antragsteller bestreite ferner, vor der Fahrt am 13. August 2016 einen entsprechenden „Joint“ konsumiert zu haben. Er könne zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen.

Die Polizeiinspektion ... übersandte dem Landratsamt sodann das Protokoll der Verkehrskontrolle vom 13. August 2016 0.00 Uhr. Das - auch vom Antragsteller unterschriebene - Protokoll enthält in der Spalte „Angaben über Alkohol-/Medikamenten-/Drogenauf- bzw. -einnahme“ den Vermerk: „Letzter Joint am Dienstag, 10.8.16“.

Mit Bescheid vom 15. November 2016 entzog daher das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B und enthaltene Klassen mit sofortiger Wirkung (Nr. I. 1 des Bescheids), verpflichtete den Antragsteller, den Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids, abzuliefern (Nr. I. 2), ordnete ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb dieser Frist abgeliefert werde (Nr. I. 3 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I. 1. und I. 2. wurde angeordnet (Nr. II. des Bescheids).

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 18. November 2016 zugestellt.

2. Am 7. Dezember 2016 wurde hiergegen Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids. Für den Antragsteller wird außerdem (sinngemäß) beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. I.1.1 und I.1.2 des Bescheids des Landratsamts ... vom 15. November 2016 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der gelegentliche Cannabis-Konsum des Antragstellers sowie das fehlende Trennungsvermögen zwischen Cannabis-Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen, von dem der angefochtene Bescheid ausgehe, werde bestritten. Insbesondere habe der Antragsteller nicht am 10. August 2016 einen Joint konsumiert. Es sei zwar richtig, dass beim Antragsteller im Rahmen der polizeilichen Verkehrskontrolle am 13. August 2016 ein Cannabis-Konsum nachgewiesen worden sei. Dies habe jedoch eine Ausnahmesituation dargestellt. Der Antragsteller bestreite darüber hinausgehende weitere Konsumepisoden. Der Antragsgegner unterstelle deshalb zu Unrecht einen nachgewiesenen, mindestens zweimaligen Konsum von Cannabis, weil er sich ausschließlich auf einen offensichtlich zu Unrecht erfolgten Aktenvermerk der Polizei stütze. Gegen den Bußgeldbescheid sei Einspruch eingelegt worden. Eine rechtskräftige Entscheidung hierzu liege noch nicht vor. Das Verwaltungsverfahren sei daher einzustellen.

3. Für den Antragsgegner beantragt das Landratsamt ...,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass bei ihm nur ein einmaliger und kein gelegentlicher Cannabis-Konsum vorgelegen habe. Sein Vortrag, er habe bei der Verkehrskontrolle nicht erklärt, am 10. August 2016 Cannabis konsumiert zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten, da sie ohne jegliche Substanz und offensichtlich unter dem Druck des laufenden Verfahrens der Überprüfung der Fahreignung erfolgt sei.

Außerdem könne der Darlegung, er habe erstmals und einmalig am 13. August 2016 Cannabis eingenommen, auch deswegen nicht gefolgt werden, weil auch der Sachvortrag des erst- und einmaligen Cannabis-Konsums nach der Rechtsprechung nur dann zur Überprüfung des Konsummusters Anlass gebe, wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen würden, was nicht der Fall sei.

4. Der Antragsteller hat seinen Führerschein nach Aktenlage am 23. November 2016 beim Landratsamt abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszulegen. Schon seinem Wortlaut nach und bei sachgerechter Auslegung zielt er darauf, dass nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnungen in Nr. I.1 und I.2 des Bescheids vom 15. November 2016 beantragt wird. Der Antrag wurde daher unter Nr. I dieses Beschlusses entsprechend gefasst. Eine Auslegung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die kraft Gesetzes (Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/VwZVG) sofort vollziehbare Verfügung in Nr. I. 3. des Bescheids (Zwangsgeldandrohung) liegt hingegen nicht im Interesse des Antragstellers, da dieser seinen Führerschein bereits abgegeben hat, so dass sich auch die Zwangsgeldandrohung erledigt hat und der Antrag unzulässig wäre. Ebenso unzulässig wäre der Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 4 VwGO); er müsste bei der den Bescheid erlassenden Behörde gestellt werden und liegt deshalb als Antrag im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht im Interesse des Antragstellers.

Der in dieser Auslegung somit zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.

1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris Rn. 22). Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36). Demgemäß hat die Behörde hier das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet.

2. Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, hier also der Klage vom 7. Dezember 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass der Widerspruch mit Sicherheit Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

3. So liegt die Sache hier. Die Klage wird nicht zum Erfolg führen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt somit nicht in Betracht.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., s. z. B. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711, zit. nach juris), hier also der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 15. November 2016 - dies war der 18. November 2016.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis - ohne Ermessensspielraum - zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.

Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt werden, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffe konsumiert werden und wenn keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt.

Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage und der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung gegeben, weil der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 6,4 ng/ml geführt hat und damit den Konsum dieser Droge und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.

a) Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert.

Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (grundlegend hierzu BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 16 ff.; vgl. auch BayVGH, B. v. 21.7.2014 - 11 CS 14.988; B. v. 13.12.2010 - 11 CS 10.2873; B. v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - alle zitiert nach juris).

Der Antragsteller selbst hat gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, etwa drei Tage vor der polizeilichen Kontrolle nämlich am 10. August 2016 einen Joint geraucht zu haben. Weiter steht aufgrund des am 13. August 2016 gemessenen THC-Werts fest, dass er nur wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 13. August 2016 konsumiert hat.

Soweit der Antragsteller nunmehr bestreitet, am 10. August konsumiert zu haben - der bei ihm festgestellte Cannabiskonsum am 13. August 2016 beruhe auf einem einmaligen Vorgang unmittelbar vor der Fahrt, es handele sich deshalb nicht um einen gelegentlichen Konsum - kann dem nicht gefolgt werden. Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende erstmals im Rahmen eines gleichsam experimentellen sog. Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle sehr selten auftreten dürfte, bedarf es neben einer ausdrücklichen Behauptung des Probierkonsums noch substantiierter Darlegungen - unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums - dazu, dass bzw. warum es zu dem erstmaligen Konsum gekommen ist (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BayVGH, B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 14, 15; VGH BW, B. v. 22.7.2016 - 10 S 738/16 - juris Rn. 7; OVG NW, B. v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275, juris Rn. 5 ff.).

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Antragstellers nicht. Zu den Umständen, warum er sich gerade am 12. August 2016 (vor der Kontrolle am 13. August, 0.00 Uhr) dazu entschlossen haben will, erstmals Cannabis zu konsumieren bzw. auszuprobieren, hat der Antragsteller überhaupt nichts vorgetragen. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag auf die Behauptung, er habe nicht erklärt, am 10. August 2016 zuletzt einen Joint geraucht zu haben, es habe sich um eine Ausnahmesituation gehandelt und er bestreite weitere Konsumepisoden. Ein solcher Vortrag ist jedoch nicht dazu geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Drogenfahrt vom 12./13. August 2016, ein erstmaliger Probierkonsum von Cannabis vorausging.

Abgesehen davon, dass von einem erstmaligen Probierkonsum bereits deswegen nicht auszugehen ist, weil substantiierte Angaben hierzu vollständig fehlen, kann der Antragsteller auch nicht mit seiner Behauptung durchdringen, dass die Angabe im polizeilichen Protokoll („Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut“, Bl. 78 der Behördenakte), er habe nach eigener Aussage am 10. August 2016 Cannabis konsumiert, unrichtig sei. Der Antragsteller beschränkt sich auch insoweit auf das bloße „Bestreiten“ dieser Angabe. Das polizeiliche Protokoll mit dem entsprechenden Vermerk, der im Übrigen auch leserlich ist (im Gegensatz zu dem in der gleichen Zeile unmittelbar davor stehenden Vermerk „keine …“) hat der Antragsteller jedoch selbst unterschrieben. Der Antragsteller muss sich an dieser Aussage festhalten lassen, denn Anhaltspunkte dafür, warum er einen solchen Sachverhalt einräumen sollte, wenn es sich so nicht zugetragen hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ein Cannabiskonsum am 10. August 2016, also etwa drei Tage vor der Drogenfahrt, belegt aber einen zumindest zweimaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum. Denn der festgestellte Wert des psychoaktiven Wirkstoffes THC in Höhe von 6,4 ng/ml in der am 13. August 2016 um 00:37 Uhr entnommenen Blutprobe (s. Gutachten des Universitätsklinikums ... vom 1. September 2016 (Bl. 62 f. der Behördenakte) kann wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht auf dem Cannabiskonsum vom 10. August 2016 beruhen, sondern belegt den, vom Antragsteller auch zugegebenen Cannabiskonsum wenige Stunden vor der Blutentnahme.

THC ist nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar. Lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit könnte der eingeräumte Konsum zu dem gemessenen Wert führen (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu den Abbauwerten von THC in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien, wie folgt, aus:

„Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z. B. beim Rauschmittel "Alkohol" möglich ist (vgl. B. v. 27.9.2010 - 11 CS 10.2007 - juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - "negative" Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten.“ (BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 14, 15, m. w. N.)

Der in der Blutprobe des Antragstellers gemessene Wert von 6,4 ng/ml THC beruht daher auf dem vom Antragsteller nunmehr auch zugegebenen Cannabis-Konsum vor der Verkehrskontrolle, also am 12. August 2016; mit dem bei der Polizei zugegebenen Konsum am 10. August 2016 ist somit von mindestens zweimaligem und somit gelegentlichem Konsum auszugehen.

Es kann hier aber letztlich dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers, er habe nicht angegeben, am 10. August konsumiert zu haben, zutrifft. Denn der Antragsteller hat ansonsten zwar bestritten, gelegentlich Cannabis einzunehmen, hat aber im Hinblick auf den durch die Blutprobe festgestellten Cannabiskonsum lediglich behauptet, nicht jedoch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, erstmals im Sinne eines Probierkonsums oder erstmals wieder nach sehr langer Zeit ausnahmsweise Cannabis konsumiert zu haben (s. o.).

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Behauptung des Antragstellers, der Drogenfahrt vom 13. August 2016 sei ein lediglich einmaliger Cannabiskonsum vorausgegangen, nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung zu werten ist. Auch steht aufgrund des Strafurteils vom 27. Februar 2013 fest, dass der Antragsteller bereits früher Umgang mit Cannabis hatte, was jedenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit der Behauptung einmaligen Konsums spricht.

Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt gelegentlicher Konsument von Cannabis war.

b) Der Antragsteller hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt.

aa) Da der Antragsteller nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung am 13. August 2016 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml, nämlich mit 6,4 ng/ml, geführt hat, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 33) fahrungeeignet. Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Den insoweit maßgeblichen Risikogrenzwert mit der ganz überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG NW, U. v. 1.8.2014 - 16 A 2806/13 - juris m. w. N.; ThürOVG, B. v. 6.9.2012 - 2 EO 37/11 - juris; OVG Bremen, B. v. 20.7.2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99; OVG Berlin-Bbg, B. v. 16.6.2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531; OVG SH, U. v. 17.2.2009 - 4 LB 61/08 - juris) bei einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzusiedeln, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Auch die Grenzwertkommission hat in ihrer Stellungnahme vom September 2015 (veröffentlicht in Blutalkohol 52 (2015), 322) nicht in Zweifel gezogen, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris; B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris).

Da der Antragsteller somit als gelegentlicher Konsument von Cannabis unter Wirkung dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat, hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV sowie Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV). Ein Ermessen stand dem Landratsamt bei dieser Entscheidung nicht zu (offen gelassen BayVGH, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 16; B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 20; B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - juris Rn. 6).

bb) In seinen Entscheidungen vom 29. August 2016, 14. September 2016 und 27. Oktober 2016 lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof offen, „ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss“ (BayVGH, B. v. 29.8.2016 - a. a. O.; B. v. 14.9.2016 - a. a. O. und B. v. 27.10.2016 - a. a. O.).

Er führt hierzu weiter wie folgt aus:

„Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien (BR-Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f.). Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird“ (BayVGH, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris, Rn. 17).

cc) Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung nach summarischer Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens nicht. Gegen die vorstehend skizzierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorschnell auf eine Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht ausgewichen werden solle, sondern primär eine Rechtmäßigkeitsprüfung durchzuführen sei (vgl. BVerfG, B. v. 14.9.2016 - 1 BvR 1335/13 - juris, VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris, Rn. 33).

Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den o.g. Beschlüssen ausführt, ist trotz der Motivation des Verordnungsgebers die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen zu wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien, zu berücksichtigen, dass eine Ungleichbehandlung bzgl. des fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist. Denn für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabis im Vergleich zum Alkohol bestehen wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums gewichtige sachliche Gründe (vgl. BVerfG, B. v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 - BVerfGE 90, 145; VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris, Rn. 33).

Die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffe und Zubereitungen sind vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen von Abhängigkeit wegen des (typischen) Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung oder wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar. Dem Konsumenten ist es nur sehr eingeschränkt möglich, den Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen zu steuern (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 11). Allein die Tatsache, dass es sich bei Alkohol um ein legal zu erwerbendes Rauschmittel handelt, führt dazu, dass in der Bevölkerung ein ausgeprägtes Bewusstsein über dessen Wirkungsweise herrscht. Die Angabe der Inhaltstoffe, insbesondere über den Alkoholgehalt findet sich, für den Konsumenten einsehbar, schon auf der Verpackung des betreffenden Lebensmittels, so dass er grundsätzlich darüber informiert ist, wie viel von welchem Inhalts- bzw. Wirkstoff, insbesondere Alkohol, er zu sich nimmt. Bei den in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffen und Zubereitungen, ist dies hingegen nicht der Fall. Der Konsument kann nicht verlässlich wissen, wie viel von welchem Wirkstoff in dem vom ihm konsumierten Produkt enthalten ist. Ein Bewusstsein des Einzelnen darüber könnte höchstens durch den wiederholten Konsum entwickelt werden und selbst dann bleibt unklar, wie viel Wirkstoff genau in dem jeweils aktuell konsumierten Produkt enthalten ist. Dem Alkoholkonsument muss im Gegensatz zum Cannabiskonsument also allgemein zugutegehalten werden, dass ein verantwortlicher Umgang mit dem Rauschmittel allein deshalb möglich ist, weil Wirkstoff und Wirkungsweise des aktuell konsumierten Produkts hinreichend bekannt sind. Des Weiteren verläuft auch der Abbau von Alkohol und Cannabis grundlegend anders (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O.).

Die jeweilige Wirkungsweise von Cannabis und Alkohol kann in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit und auf die Gefahr der Verkehrsteilnahme unter Substanzeinfluss sowie auf das Abbauverhalten also nicht gleichgesetzt werden (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 33).

Zwischen §§ 13 und 14 FeV liegen darüber hinaus auch deutliche, vom Verordnungsgeber gewollte Unterschiede. Mit der Einfügung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sollte ausdrücklich auch der Fallgestaltung Rechnung getragen werden, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wird (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 11).

Darüber hinaus vermag auch das angeführte systematische Argument, wonach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV bei einer Fortführung der ständigen Rechtsprechung leerliefe, nicht zu überzeugen. §§ 11 bis 14 FeV beziehen sich ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im zweiten Kapitel des zweiten Abschnitts der Verordnung in der Hauptsache auf die Erteilung der Fahrerlaubnis. Über den Verweis in § 46 Abs. 3 FeV finden sie entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Der originäre Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist hier grundsätzlich nicht betroffen, so dass die Norm nicht, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof postuliert, leer liefe, sondern insoweit ggf. einen Anwendungsbereich findet. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Norm bei Entzug der Fahrerlaubnis ist dieser Argumentation zwar zuzugeben, dass die Norm in Bezug auf die ständige Rechtsprechung zum Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum leerläuft und eine entsprechende Anwendung der Regelung diesbezüglich nicht in Betracht kommt. Die gleiche systematische Erwägung träfe aber auch auf den Konsum von harten Drogen zu (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 33).

In diesem Zusammenhang darf auch noch darauf hingewiesen werden, dass die vom Verordnungsgeber laut der Begründung zur 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis Verordnung (BR Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f., vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 21) angestrebte Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenabhängigkeit sich nach der Begründung der Verordnung zunächst darauf bezieht, die Voraussetzungen für die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis bei früherer Alkoholabhängigkeit zu verschärfen (BR-Drs. 302/08, S. 62 f.). An Stelle des bis dahin ausreichenden Abstinenznachweises sollte mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nun auch die Verhaltensänderung überprüft werden, weshalb auch die Gutachtensanforderung im Falle früherer Alkoholabhängigkeit (vgl. jetzt § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV) neu aufgenommen wurde (bei früherer Drogenabhängigkeit bestand sie schon, § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Schon von daher betrifft die Änderung offensichtlich die Fallgestaltungen bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Aufnahme von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV (Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen nach § 24 a StVG) bezieht sich hingegen auf die Pflicht zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wenn entweder eine Zuwiderhandlung nach § 24 a Abs. 1 StVG (Alkohol) und eine Zuwiderhandlung nach § 24 a Abs. 2 StVG (andere berauschende Mittel) oder mehrere Zuwiderhandlungen nach § 24 a Abs. 2 StVG vorgefallen waren (BR-Drs. 302/08, S. 63). Dies ist nach § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG zunächst schon der Fall, wenn der Wirkstoff im Blut nachgewiesen wird (zur abweichenden Situation bei Cannabis s. BVerfG, B. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349). Nach der Begründung der Verordnung ging es auch hier wohl um die Befugnis zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, statt nur eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV. Der Sinn und Zweck der Vorschrift erschließt sich in der Tat nicht ganz, insbesondere wenn davon ausgegangen wird, dass bei Einnahme der anderen in der Anlage zu § 24a StVG genannten Stoffe (außer Cannabis) Fahreignung auch ohne Verkehrsteilnahme nicht besteht (§ 11 Abs. 1 FeV, Nr. 9.1 Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), so dass die Fahrerlaubnis ohnehin entzogen werden muss und bei Wiedererteilung ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 anzuordnen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass, solange z. B. der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen war, dass ein Nicht-Trennen-Können von Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme erst bei Werten von über 2,0 ng/ml THC anzunehmen sei, ein Bußgeldverfahren aber ab 1,0 ng/ml THC eingeleitet wurde, sehr wohl ein Anwendungsbereich - allerdings auch nur hinsichtlich Cannabis - bestanden hatte.

Letztlich ändert dies aber nichts daran, dass der Anwendungsbereich des § 14 FeV die Klärung von Eignungszweifeln betrifft. Steht die Nichteignung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV aber fest, weil Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen, ist für eine Gutachtensanforderung kein Raum (§ 11 Abs. 7 FeV). Daher ist zuerst festzustellen, ob Mängel vorliegen, was sich eben aus Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt. Hier ist auf die unterschiedliche Formulierung der Nrn. 8.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinzuweisen. Hinsichtlich des Problemkreises Alkohol bestimmt Nr. 8.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, dass eine Eignung nicht besteht, wenn Alkoholmissbrauch vorliegt. Missbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Hier ist dem Wortlaut gemäß das Trennungsvermögen zu überprüfen um festzustellen, ob ein Mangel nach Spalte 1 der Anlage 4 vorliegt. Anders stellt es sich beim gelegentlichen Cannabiskonsum dar. Auf der Stufe der Krankheit bzw. des Mangels (Spalte 1 Anlage 4) genügt allein das Konsumverhalten, wohingegen die Eignung (Spalte 2) dann nicht besteht, wenn gegen das Trennungsgebot verstoßen wird.

Hierzu führt das VG Würzburg in seinem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 9. November 2016 wie folgt aus:

„Die Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV steht systematisch im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen unter Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV und nicht mit den Regelungen zum Alkohol unter Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV. Stehen die Voraussetzungen einer Fallgestaltung der Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV fest, bedarf es gerade keiner weiteren Aufklärungsmaßnahmen nach § 14 FeV. Diese eindeutige Festlegung des Verordnungsgebers in der Anlage 4 zur FeV verbietet eine erweiternde Auslegung des § 14 FeV, die diesen Zielvorgaben zuwiderliefe. Vielmehr bleibt eine eventuelle weitere fahrerlaubnisrechtliche Angleichung von Alkohol und Cannabis dem Gesetz- und Verordnungsgeber vorbehalten“(VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 33).

Im Übrigen lassen weder die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, noch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 Spielraum für die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angesprochene Handhabe. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besteht die Eignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten zum Führen eines Kraftfahrzeugs nur dann, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren vorliegt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris). Eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs kann nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml angenommen werden (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 41). Am Trennungsvermögen fehlt es also gerade aufgrund der feststehenden Drogenfahrt des Antragstellers; eine weitere Aufklärung wäre erst und nur bei einer - hier nicht - substantiierten Behauptung eines einmaligen Konsums erforderlich gewesen. Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - a. a. O.; OVG Bremen, B. v. 25.2.2016 - 1 B 9/16 - Blutalkohol 53, 275 [2016]; vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 -, a. a. O.). Für eine Auslegung dahingehend, dass für den Entzug der Fahrerlaubnis der mehrmalige - nachgewiesene - Verstoß gegen das Trennungsgebot erforderlich ist, lassen sich keine Anhaltspunkte finden.

c) Es bleibt dem Antragsteller weiterhin unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt, also bei Erlass des Entzugsbescheids etwa 3 Monate nach der Drogenfahrt bestehen nicht.

d) Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen. Hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

e) Auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt hier, selbst wenn man im Hinblick auf die oben unter b) zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Erfolgsaussichten des Antrags als offen ansehen würde, zu dem Ergebnis, dass dem öffentliche Interesse daran, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr weiterhin zu unterbinden, ein größeres Gewicht einzuräumen ist, als dem Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B. v. 1.4.2008 - 11 CS 07.2281 - Rn. 13, juris). Vorliegend ist zulasten des Antragstellers der den Grenzwert von 1,0 ng/ml THC weit übersteigende Wert von 6,4 ng/ml THC zu berücksichtigen. Bei einer Verkehrsteilnahme mit einem derart hohen Wert ist gerade davon auszugehen, dass das vom Antragsteller ausgehende Gefahrenpotential - ausgehend vom Grenzwert 1,0 ng/ml - weit über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Dass die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen kann, hebt die Notwendigkeit, den nach wie vor als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Antragsteller zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, nicht auf.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164, Rn. 14). Der sich danach aufgrund der Fahrerlaubnisklasse B ergebende Streitwert von 5.000,-- EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

Tenor

1. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

3. Der Streitwert wird auf 2500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L durch die Antragsgegnerin.

2

Am 7. September 2013 wurde bei dem im Jahr ... geborenen Antragsteller im Rahmen einer Kontrolle vor einer Diskothek Marihuana in der Form von fünf „Joints“ aufgefunden und sichergestellt. Er gab an, dass die „Joints“ zum Eigenbedarf gedient hätten. Von einer Strafverfolgung sah die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG ab.

3

Laut Strafbefehl des Amtsgerichts Buxtehude verwahrte der Antragsteller am 11. Mai 2017 in seiner Wohnung einen Klemmleistenbeutel mit Anhaftungen von Haschisch, eine Plastikdose mit 2,6 g (netto) Cannabis, einen „Joint“ mit Cannabis-Tabak-Gemisch, einen Klemmleistenbeutel mit ca. 0,6 g (netto) Amphetamin, einen Klemmleistenbeutel mit 0,8 g (netto) Cannabis und ca. 6,8 g Cannabis-Blüten sowie eine Feinwaage und zwei Rauchköpfe einer Bong, die im Rahmen einer Durchsuchung sichergestellt wurden. Gegen den Antragsteller wurde eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen verhängt.

4

Am 20. Mai 2017 wurde der Antragsteller um 2:04 Uhr auf der Langen Straße in H. als Führer eines Kraftfahrzeugs von der Polizei angehalten und eine Alkohol- und Drogenkontrolle durchgeführt. Laut Polizeibericht habe der Antragsteller bei einem Gleichgewichtstest geschwankt und sich gegen eine Mauer gelehnt. Die Pupillen seien ungewöhnlich groß gewesen. Sie hätten zwar auf Lichteinfall reagiert, jedoch einen leichten Reboundeffekt gezeigt. Ein freiwillig durchgeführter Urintest habe einen positiven Befund im Hinblick auf THC ergeben. Der Antragsteller habe daraufhin angegeben, dass er zuletzt vor ca. sieben Tagen Marihuana konsumiert habe. Laut Polizeibericht war der Antragsteller mit einer Blutentnahme nicht einverstanden gewesen. Daraufhin habe ein Polizeibeamter die Blutentnahme angeordnet. Zur Nachtzeit sei kein Staatsanwalt oder Richter erreichbar gewesen. Um 2:38 Uhr entnahm eine Ärztin bei dem Antragsteller eine Blutprobe.

5

Die Medizinische Hochschule Hannover, Institut für Rechtsmedizin, untersuchte die entnommene Blutprobe. Laut Befund vom 12. Juni 2017 befanden sich im Blutserum des Antragstellers 19 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 2,6 ng/ml 11-OH Tetrahydrocannabinol und 63 ng/ml THC-Carbonsäure.

6

Zur Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schickte der Landkreis Stade unter dem 15. September 2017 ein Schreiben an den Antragsteller. Darin wollte der Landkreis die Vorlage eines Gutachtens (Drogenscreening) anordnen. Zur Klärung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis belassen werden könne, sei die Vorlage des angeordneten Gutachtens erforderlich. Für die Vorlage des Gutachtens werde eine Frist von drei Monaten gesetzt. Sollte der Antragsteller zu einer Untersuchung nicht bereit sein, ein Untersuchungstermin ohne vorherige Ankündigung versäumt werden oder das Gutachten nicht fristgerecht vorlegen, müsse davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht zu einer Mitwirkung bereit sei. Die Fahrerlaubnis müsse ihm dann entzogen werden. Das Schreiben erreichte den Antragsteller wegen einer fehlerhaften Adresse nicht.

7

Am 6. Dezember 2017 übermittelte der Landkreis Stade die Fahrerlaubnisakte sowie einen Auszug aus der Führerscheindatei an die Antragsgegnerin mit dem Hinweis, dass der Antragsteller nunmehr in deren Zuständigkeitsbereich wohne.

8

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2017 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Zur Begründung führte sie aus, dass sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Er habe am 20. Mai 2017 ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Zum Zeitpunkt der Blutentnahme habe er noch erheblich unter dem Einfluss der Droge gestanden. Zusätzlich habe er gegenüber den kontrollierenden Beamten angegeben, ca. sieben Tage vorher Cannabis konsumiert zu haben. Der an dem Tattag gemessene Wert könne nicht mehr mit dem angegebenen Konsumvorgang zusammenhängen, weshalb ein mindestens zweimaliger und damit gelegentlicher THC Konsum als nachgewiesen anzusehen sei. Die Nichteignung des Antragstellers ergebe sich aus Punkt 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Das fehlende Trennungsvermögen sei durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss bewiesen.

9

Mit Schreiben vom 4. Januar 2018, zugegangen am 5. Januar 2018, legte der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass die vom Institut für Rechtsmedizin Hannover ermittelten Blutwerte nicht auf einen regelmäßigen Konsum von Cannabis schließen ließen. Er sei auch mitnichten ein gelegentlicher Konsument von Cannabisprodukten. Selbst bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten könne die Fahrerlaubnisbehörde zudem nach einer erstmaligen, als Ordnungswidrigkeit geahndeten Fahrt in einem Kraftfahrzeug unter der Wirkung von Cannabis grundsätzlich nicht ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Aus der Regelungssystematik des § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 FeV in Verbindung mit Nr. 9.2.2 und der Vorbemerkung Nr. 2 der Anlage 4 zur FeV ergebe sich, dass der Frage nach dem Trennungsvermögen im Regelfall durch die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nachzugehen sei. Die angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis sei unverhältnismäßig und somit ermessensfehlerhaft.

10

Mit Schreiben vom 9. Januar 2018 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass der Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Antragsteller habe nachweislich zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle am 20. Mai 2017 sowie laut eigener Angabe mehrmals Cannabis konsumiert und somit die Voraussetzung eines gelegentlichen Konsums erfüllt. Der Antragsteller müsse sich an seinem Erklärungsverhalten anlässlich der Verkehrskontrolle festhalten lassen. Eine Trennung von Konsum und Fahren sei bei dem Antragsteller nicht gegeben, da er am 20. Mai 2017 unter Einfluss von Cannabis ein Fahrzeug geführt habe. Entsprechend der Rechtsprechung sei eine Trennung von Konsum und Fahren ausgeschlossen, wenn der Anteil von THC im Blut über 1,0 ng/ml liege. Dies sei hier der Fall.

11

Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 erklärte der Antragsteller, dass der Widerspruch aufrechterhalten bleibe. Zur Begründung führte er unter anderem ergänzend aus, dass sein Aussageverhalten im Rahmen der Polizeikontrolle auf die durch den Vorgang der Kontrolle herbeigeführte Ausnahmesituation zurückzuführen sei und ein nachvollziehbares menschliches Verhalten im Rahmen einer Stresssituation darstelle. Der dabei genannte Zeitrahmen sei durchaus der Auslegung zugänglich und stelle keine absolute beziehungsweise konkrete Angabe dar.

12

Mit Schreiben vom 9. März 2018 gab der Antragsteller bei der Antragsgegnerin seinen Führerschein zur Verwahrung ab.

13

Am 8. Januar 2018 hat der Antragsteller das Gericht um Eilrechtsschutz ersucht. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren.

14

Der Antragsteller beantragt,

15

die aufschiebende Wirkung des Widerspruches gegen den Bescheid vom 11. Dezember 2017 wiederherzustellen.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im Bescheid vom 11. Dezember 2017 sowie den übrigen Inhalt der Sachakte. Ergänzend führt sie aus, dass der Antragsteller zumindest gelegentlicher Cannabis-Konsument sei. Hierfür reichten zwei selbstständige Konsumvorgange mit einem gewissen – auch zeitlichen – Zusammenhang aus. Der Antragsteller habe seine Spontanäußerungen bei der Verkehrskontrolle bis heute nicht dementiert. Unabhängig von seinen Äußerungen bei der Kontrolle sprächen das Ereignis vom 7. September 2013 und der Inhalt des Strafbefehls für einen gelegentlichen Konsum. Nach der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung sei bei einem Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer THC-Konzentration im Blut ab 1,0 ng/ml von einem fehlenden Trennungsvermögen auszugehen.

19

Die Sachakte der Antragsgegnerin hat dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen.

II.

20

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtsfehlerfrei begründet (1.) und die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus (2.).

21

1. Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der gegenüber dem Antragsteller ausgesprochenen Entziehung der Fahrerlaubnis in einer den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Insbesondere war angesichts der Tatsache, dass durch einen ungeeigneten Kraftfahrer hochrangige Schutzgüter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet werden, ein stärkeres Eingehen auf konkrete Umstände des Einzelfalls nicht geboten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2005, 3 Bs 214/05, juris Rn. 2-5).

22

2. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Entziehungsbescheids das Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am motorisierten Straßenverkehr teilzunehmen, weil der Antragsteller nach dem bisherigen Sach- und Streitstand in der Hauptsache keinen Erfolg haben dürfte. Die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung hat ergeben, dass sich der angefochtene Bescheid wahrscheinlich als rechtmäßig erweisen wird (a.). Darüber hinaus besteht ein besonderes, nicht durch Interessen des Antragstellers aufgewogenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung (b.).

23

a. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand dürfte der Widerspruch des Antragstellers keinen Erfolg haben, da sich der Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 2017 bei summarischer Prüfung als materiell (bb.) rechtmäßig darstellt und formelle Fehler geheilt werden (aa.).

24

aa. Die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers wird voraussichtlich in formeller Hinsicht im Ergebnis nicht zu beanstanden sein.

25

Die Antragsgegnerin war seit dem Umzug des Antragstellers nach Hamburg gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 FeV für den Erlass des Bescheides örtlich zuständig. Sie hat den Antragsteller entgegen § 28 Abs. 1 HmbVwVfG vor dem Erlass des ihn belastenden Bescheides zwar nicht angehört, doch wird dieser formelle Fehler voraussichtlich durch das Auseinandersetzen mit dem Vortrag des Antragstellers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 HmbVwVfG geheilt werden.

26

bb. Der Bescheid ist bei summarischer Prüfung auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers liegen danach vor. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV. Danach ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber sich als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erweist. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV fehlt es insbesondere dann an der Eignung, Kraftfahrzeuge zu führen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 FeV vorliegen. Nach dem Ergebnis der im Eilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ist dies beim Antragsgegner der Fall.

27

Im Hauptverfahren wird sich aller Voraussicht nach bestätigen, dass der Antragsteller gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen ist ((1)) und kein Ausnahmefall im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV vorliegt ((2)).

28

(1) Der Antragsteller hat sich gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV stellt es einen die Fahreignung ausschließenden Mangel dar, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis gelegentlich Cannabis einnimmt, sofern nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr getrennt wird. Dies ist bei dem Antragsteller nach summarischer Prüfung der Fall.

29

(a) Der Antragsteller wird im vorliegenden Eilverfahren als gelegentlicher Konsument von Cannabis in diesem Sinne angesehen.

30

Gelegentlicher Konsum kann bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen angenommen werden, wenn diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, Rn. 20 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 15). Im vorliegenden Fall stehen bei dem Antragsteller der Konsum, der mit Befund der medizinischen Hochschule Hannover vom 12. Juni 2017 festgestellt worden ist, sowie zumindest ein weiter selbstständiger und mit dem erstgenannten Konsum im zeitlichen Zusammenhang stehender Konsumvorgang fest.

31

Der Befund der medizinischen Hochschule Hannover kann im vorliegenden Verfahren verwertet werden, obwohl die Blutentnahme ohne Einverständnis des Antragstellers und ohne richterliche Anordnung erfolgt ist. Ob der Verzicht auf die Einholung einer richterlichen Anordnung rechtmäßig war, kann dahinstehen, denn auch aus einem Verstoß gegen den Richtervorbehalt würde für die Prüfung der Fahreignung kein Beweisverwertungsverbot folgen. Mit dem Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die Fahrerlaubnisbehörden an der Berücksichtigung (eventuell) strafprozessual fehlerhaft gewonnener Erkenntnisse allgemein gehindert wären bzw. wegen eines außerhalb ihres Verantwortungsbereichs begangenen Verfahrensfehlers sehenden Auges die gravierenden Gefahren hinzunehmen hätten, die mit der Verkehrsteilnahme eines derzeit kraftfahrungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers verbunden sind (OVG Münster, Beschl. v. 26.9.2016, 16 B 685/16, juris Rn. 15; OVG Münster, Beschl. v. 20.3.2014, 16 B 264/14, juris Rn. 2; VG Hamburg, Beschl. v. 26.1.2018, 15 E 9805/17 (unveröffentlicht)). Dieses Ergebnis wird im vorliegenden Verfahren zudem durch den Rechtsgedanken des § 46 (Hmb)VwVfG gestützt. Überträgt man dessen Wertung auf die Problematik der ohne Einschaltung eines Richters angeordneten Blutentnahme, so bleibt die unterlassene Einholung einer richterlichen Entscheidung auch bei fehlender Gefahr im Verzug jedenfalls dann auf die Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutanalyse ohne Einfluss, wenn auf der Hand liegt, dass der Richter einem solchen Eingriff die Genehmigung nicht versagt hätte (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.1.2010, 11 CS 09.1443, juris Rn. 27). Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn ein vorheriger Schnelltest bei einem auffälligen Kraftfahrer - wie im vorliegenden Fall auch - positiv auf THC reagiert hat (vgl. VGH München, Beschl. v. 28.1.2010, 11 CS 09.1443, juris Rn. 30).

32

Der zweite Konsum ergibt sich bereits aus dem Erklärungsverhalten des Antragstellers bei der Alkohol- und Drogenkontrolle. Gegenüber den Polizeibeamten gab der Antragsteller bei der Kontrolle nämlich an, dass er ca. sieben Tage vorher Marihuana konsumiert habe. Auch wenn der Antragsteller bei dieser Aussage wegen der Kontrollsituation unter Stress gestanden hat, muss er sich insoweit grundsätzlich an seinem eigenen Erklärungsverhalten festhalten lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie vorliegend nicht substantiiert, nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen wird, dass und warum der Vortrag während der Verkehrskontrolle unzutreffend gewesen sein soll und wie sich der Sachverhalt tatsächlich zugetragen haben soll (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 20). An einem solchen substantiierten Vortrag zur Richtigstellung fehlt es vorliegend bei dem Hinweis des Antragstellers auf die Stresssituation. Und selbst wenn der genannte Zeitraum von sieben Tagen der Auslegung zugänglich ist, wird nicht ersichtlich, inwiefern dies etwas daran ändern sollte, dass zwei selbstständige und in zeitlichem Zusammenhang stehende Konsumvorgänge vorliegen. Dass der eingeräumte Konsumvorgang jener ist, der zu der später gemessenen THC-Konzentration geführt hat, wurde nicht vorgetragen.

33

Inwieweit der im Strafbefehl festgehaltene Sachverhalt für einen gelegentlichen Konsum spricht, kann somit dahinstehen.

34

(b) Darüber hinaus wird im vorliegenden Eilverfahren davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt, weil er am 20. Mai 2017 unter Einfluss einer Konzentration von 19 ng/ml THC im Blutserum am Straßenverkehr teilnahm.

35

Auch nach der aktuellen Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kann ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren nur dann vorliegen, wenn bei einer Fahrt unter Cannabiseinfluss eine Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 23 mit Verweis auf BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13 juris Rn. 32 f.). Anzunehmen wäre dies allenfalls dann, wenn eine THC-Konzentration von 1 ng/ml nicht überschritten worden wäre (OVG Hamburg, Beschluss vom 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 23 – 25 m.w.N.; vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, juris Rn. 68 - 142). Danach wird im vorliegenden Eilverfahren wegen der im Serum des Antragstellers gemessen THC-Konzentration von 19 ng/ml von einer fehlenden Trennung zwischen Konsum und Fahren eines Kraftfahrzeugs ausgegangen.

36

Der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof geäußerten und vom Antragsteller aufgegriffenen Rechtsauffassung, dass ein einmaliger Verstoß gegen das Trennerfordernis durch gelegentliche Cannabiskonsumenten allein grundsätzlich nicht zum Ausschluss der Fahreignung führt (VGH München, Urt. v. 25.4.2017, 11 BV 17.33, juris Rn. 19 – 50; VGH München, Beschl. v. 29.8.2016, 11 CS 16.1460, juris Rn. 16 f.; vgl. auch Borgmann, Cannabiskonsum und Fahreignung, DAR 2018, 190-193), wird nicht gefolgt (so auch: OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.9.2017, 3 M 171/17, juris Rn. 12; OVG Berlin, Beschl. v. 28.6.2017, 1 S 27.17, juris Rn. 11; OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, juris Rn. 143 - 154; VGH Mannheim, Beschl. v. 7.3.2017, 10 S 328/17, juris Rn. 4; VG Augsburg, Beschl. v. 23.1.2017, Au 7 S 16.1714, juris Rn. 55-65).

37

Dass Fahrten unter Einfluss von Cannabis und Fahrten unter Einfluss von Alkohol unterschiedlich bewertet werden, entspricht dem Wortlaut der entsprechenden Regelungen in der Anlage 4 zur FeV. Denn während es nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV für die Verneinung eines fahrerlaubnisrechtlichen „Alkoholmissbrauchs“ genügt, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum „hinreichend sicher“ getrennt werden können, erfordert Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum die „Trennung von Konsum und Fahren“ schlechthin (OVG Magdeburg, Beschl. v. 6.9.2017, 3 M 171/17, juris Rn. 12).

38

Dass der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV dadurch stark beeinträchtigt ist, steht der oben genannten vorherrschenden Auffassung in der Rechtsprechung nicht zwingend entgegen. Als § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 eingeführt worden ist, gab es bereits Rechtsprechung, nach der bei einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug unter Einfluss einer bestimmten THC-Konzentration im Serum auf fehlendes Trennungsvermögen geschlossen werden konnte. Die hierfür erforderliche THC-Konzentration im Serum lag nach der damals herrschenden Rechtsprechung bei 2,0 ng/ml (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, § 2 StVG, Rn. 17 m.w.N.). Daneben gab es die Rechtsprechung, nach der bei einer Fahrt mit einer geringeren THC-Konzentration im Serum von einem Anwendungsfall des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV a.F. ausgegangen werden konnte (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, § 2 StVG, Rn. 17 m.w.N.). Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat beispielsweise bei einer Fahrt mit einer THC-Konzentration von 1,7 ng/ml unter dem Hinweis, dass der Antragsteller eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG begangen haben dürfte, die Voraussetzung des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV a.F. bejaht (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2005, 3 Bs 214/05, juris Rn. 20). Nach § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV a.F. konnte wie heute nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV n.F. die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden.

39

Daraus ergab sich eine nach THC-Konzentrationen abgestufte Systematik. Unter Verweis auf Rechtsprechung aus der Zeit vor der Einführung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diese Abstufung so dargestellt: „Bei einer THC-Konzentration von mehr als 2,0 ng/ml im Blutplasma kann als hinreichend sicher angenommen werden, dass der Verkehrsteilnehmer in so erheblichem Umfang mangelndes Trennungsvermögen bewiesen hat, dass eine weitere Begutachtung nicht geboten ist. Bei niedrigeren Konzentrationen kommt dagegen insbesondere bei weiteren Zweifeln am Konsumverhalten und der Trennungsfähigkeit vor einer Entscheidung über die Entziehung die Einholung eines Gutachtens in Betracht“ (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.5.2010, 3 Bs 205/09, juris Rn. 29; vgl. auch VGH München, Beschl. v. 25.1.2006, 11 CS 05.1711, juris Rn. 45; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, § 2 StVG, Rn. 17 m.w.N.).

40

§ 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV lässt sich nicht entnehmen, dass der Verordnungsgeber die damals bestehende Rechtsprechung, ab einer bestimmten THC-Konzentration auf fehlendes Trennungsvermögen im Sinne der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu schließen und darunter gegebenenfalls die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV a.F. zu bejahen, abändern wollte. Die Begründung zu § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV liefert für solch eine grundlegende Änderung keine Anhaltspunkte. Nach der Begründung sollte die Regelung eingeführt werden, um wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr wie in § 13 Nr. 2b FeV zu regeln (VkBl. 2008, 567 f.). Dies spricht dafür, dass der Verordnungsgeber mit dem neu eingeführten § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV die qualitativ weniger schwerwiegenden Fälle erfassen wollte, die nach der damaligen Rechtsprechung zuvor nur zur Anwendung des § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV a.F. führen konnten. Denn auch bei § 13 FeV wird zwischen mehreren Verstößen (§ 13 Nr. 2b FeV) und einem einzigen Verstoß mit hohem Rauschzustand (§ 13 Nr. 2c FeV) differenziert. Mit Blick auf die Begründung kann § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV daher als Regelung verstanden werden, mit der der Normgeber gerade in Parallelität zu § 13 Nr. 2b FeV sicherstellen wollte, dass bei wiederholten Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG (zumindest) ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist. Die für § 24a Abs. 2 StVG erforderliche THC-Konzentration lag damals schon bei 1,0 ng/ml (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage 2007, § 24a StVG, Rn. 21 m.w.N.; OLG Koblenz, Beschl. v. 14.7.2005, 1 Ss 189/05, juris Rn. 8). Bei einem solchen Verständnis von § 14 Abs. 2 Abs. 3 FeV bestand zumindest bei Einführung der Regelung für diese ein sinnvoller Anwendungsbereich bei zwei Fahrten mit einem Kraftfahrzeug und einer THC-Konzentration im Blutserum zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml (vgl. auch VG Augsburg, Beschl. v. 23.1.2017, Au 7 S 16.1714, juris Rn. 61). Es sollte im Unterschied zu § 14 Abs. 1 Satz 4 FeV a.F. in diesen Fällen eine gebundene Entscheidung erfolgen (vgl. auch: VkBl. 2008, 568, erster Absatz aE).

41

Soweit die Schwellenwerte für die THC-Konzentrationen bei § 24a Abs. 2 StVG und das fehlende Trennungsvermögen bei Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV in der Rechtsprechung gleichgesetzt wurden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 24 m.w.N.), ist der oben beschriebene Anwendungsbereich weggefallen. Dass dies dem aktuellen Willen des Verordnungsgebers widerspricht, ist nicht ersichtlich. Er hat keine der in letzter Zeit erfolgten Änderungen der FeV wie zum Beispiel die dreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2017 (BGBl. 2017 I S. 3549) zum Anlass genommen, insoweit korrigierend oder klarstellend tätig zu werden (vgl. auch VGH Mannheim, Beschl. v. 7.3.2017, 10 S 328/17, juris Rn. 4).

42

Nachdem der Antragsteller nach Vorstehendem als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen sein dürfte, dürfte die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zwingend zu entziehen gewesen sein. Raum für Ermessenserwägungen hatte die Antragsgegnerin nach den gesetzlichen Vorgaben nicht.

43

(2) Es fehlt im vorliegenden Eilverfahren auch an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Ausnahme im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV.

44

b. Schließlich besteht auch ein besonderes, nicht durch Interessen des Antragstellers aufgewogenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der voraussichtlich rechtmäßigen Fahrerlaubnisentziehung.

45

Der sofortige Schutz anderer Verkehrsteilnehmer überwiegt das Interesse des Antragstellers daran, dass die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung erst nach Eintritt der Bestandskraft – also möglicherweise erst in einigen Jahren – vollziehbar wird. Die zuverlässige Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit aller Verkehrsteilnehmer ist von solch hoher Bedeutung, dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entziehungsverfahrens nutzen zu können, zurückstehen muss. (vgl. z.B. VG Hamburg, Beschl. v. 21.8.2012, 15 E 1665/12 (unveröffentlicht), S. 14).

III.

46

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

47

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG. Dabei ist der Streitwert der Eilsache mit der Hälfte des in der Hauptsache anzunehmenden Streitwerts festzusetzen. Dieser beläuft sich vorliegend auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 € (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.11.2017, 4 Bs 180/17, juris Rn. 32), da nicht ersichtlich ist, dass es sich bei dem Antragsteller um einen Fahrer handelt, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist.

Gründe

1

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 7. Kammer - vom 15. Juni 2017, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg. Die von dem Antragsteller vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht.

2

Gemäß § 3 Abs. 1 StVG und §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 7 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis ist nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 die Fahreignung (nur) dann gegeben, wenn zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren getrennt wird, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet sowie keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen.

3

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sich die streitgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung bei summarischer Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als rechtmäßig erweist, weil der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert und den Konsum sowie das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht getrennt hat.

4

1. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift vorbringt, das Verwaltungsgericht sei trotz des festgestellten Tetrahydrocannabinol (THC)-Gehalts von 2,4 ng/ml zu Unrecht von einem mangelnden Trennungsvermögen ausgegangen, weil aufgrund der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 erst ab einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml im Blutserum von einem Verstoß gegen das Trennungsgebot ausgegangen werden könne, führt dies nicht zu einer Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

5

Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 1. Juni 2017 - 3 M 60/17 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - BVerwG 3 C 3.13 -, juris Rn. 37 ff.) und des OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris, m.w.N.) festgestellt, dass eine hinreichende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs im Zusammenhang mit dem Konsum von Cannabis, d. h. ein mangelndes Trennungsvermögen zwischen dem (gelegentlichen) Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen, bei einem THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum anzunehmen ist. Ausschlaggebend für diese Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts sowie des OVG Nordrhein-Westfalen und dem folgend des Senats war die Empfehlung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle (sog. Grenzwertkommission) vom 20. November 2002 - aktualisiert durch Beschluss vom 22. Mai 2007 (Blutalkohol 2007, 311) -, wonach der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml im Serum liegt.Diese für das Recht der Ordnungswidrigkeiten entwickelte Einschätzung ist nachfolgend auch in die rechtliche Praxis des Fahrerlaubnisrechts eingeflossen.

6

Entgegen der Auffassung des Antragstellers rechtfertigt es die anderslautende Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 (Blutalkohol 2015, 322 f.), erst ab einer THC-Konzentration von 3 ng/ml im Blutserum vom fehlenden Trennungsvermögen des Cannabiskonsumenten auszugehen, nicht, von dem bisher zugrunde gelegten Grenzwert von 1 ng/ml im Blutserum abzuweichen (so auch VGH BW, Beschluss vom 22. Juli 2016 - 10 S 738/16 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690 -, juris; OVG BB, Urteil vom 16. Juni 2016 - 1 B 37.14 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 B 9/16 -, juris; OVG NW, Urteil vom 15. März 2017, a. a. O.). Denn aus der Empfehlung ergibt sich jedenfalls nicht, dass nicht auch unterhalb eines solchen Werts die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht.

7

Das Bundesverwaltungsgericht hat den insoweit zu Grunde zu legenden Gefährdungsmaßstab im Hinblick auf die staatliche Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, und die schwerwiegenden Gefahren, die von Kraftfahrzeugführern, die in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sind, für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a StVG (BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, juris) dahingehend definiert, dass eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch den Cannabiskonsum sicher ausgeschlossen sein müsse. Nur dann, wenn eine solche Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne, liege eine ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren vor (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2014, a.a.O. Rn. 32 ff.). Eine derartige Feststellung trifft die Grenzwertkommission für unterhalb des Grenzwerts von 3,0 ng/ml festgestellte THC-Konzentrationen allerdings ausdrücklich nicht.

8

Dass die Grenzwertkommission auch nicht inzident davon ausgegangen ist, dass erst bei einer THC-Konzentration ab 3,0 ng/ml im Blutserum von einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrsicherheit und damit fehlendem Trennungsvermögen auszugehen wäre, ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass sich die Grenzwertkommission ausdrücklich nicht zu einer Neubewertung des von ihr am 20. November 2002 beschlossenen und durch weiteren Beschluss vom 22. Mai 2007 bekräftigten Grenzwerts von 1,0 ng/ml zu § 24a Abs. 2 StVG veranlasst gesehen hat (vgl. Blutalkohol 2015, 323). Denn anderenfalls hätte sie sich in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Dezember 2004 (a.a.O., Rn. 29) gesetzt, wonach für eine Verurteilung nach § 24a Abs. 2 StVG eine THC-Konzentration festgestellt werden muss, die es als möglich erscheinen lässt, dass der Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2016 - 11 CS 16.690 -, juris Rn. 16). Schließlich hat die Grenzwertkommission ihre Empfehlung, bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen nach Teilnahme am Straßenverkehr und einer festgestellten THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum eine Trennung von Konsum und Fahren zu verneinen, vor dem Hintergrund ausgesprochen, dass erhöhte THC-Konzentrationen bei chronischem Konsum „auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum feststellbar sein können, also zu einem Zeitpunkt, an dem sicher keine akute Beeinflussung der Leistungsfähigkeit mehr vorliegt“ (Blutalkohol 2015, 323). Damit hat sie aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass unterhalb einer solchen THC-Konzentration eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum stets ausgeschlossen ist.

9

Hält es der Senat damit für sachgerecht und geboten, den für den (objektiven) Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24a Abs. 2 StVG geltenden Grenzwert auch für die Definition des mangelnden Trennens i. S. v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV anzuwenden, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die bei dem Antragsteller festgestellte THC-Konzentration von 2,4 ng/ml die Annahme des fehlenden Trennungsvermögens rechtfertigt.

10

2. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, es sei fraglich, ob ein Fahrerlaubnisinhaber nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m.Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss mit einer THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr, die nicht zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Strafgericht geführt habe, ohne weitere Aufklärung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei, oder ob von einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Ordnungswidrigkeit nicht zunächst die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens im Ermessenwege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden könne und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein solches Fahreignungsgutachten angeordnet werden müsse.

11

Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht angenommen, dass Kraftfahrzeugführer, die gelegentlich Cannabis einnehmen, nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV in der Regel ohne weitere Aufklärung, insbesondere ohne vorherige medizinisch-psychologische Untersuchung auf ihr Trennungsvermögen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sind, selbst wenn nur eine einzelne Fahrt unter Cannabiseinfluss feststeht (so auch BayVGH, Beschluss vom 3. Januar 2017 - 11 CS 16.2401 -, juris Rn. 20; VGH BW, Beschluss vom 7. März 2017 - 10 S 328/17 -, juris Rn. 4). Insoweit hat bereits das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23. Oktober 2014, a. a. O., Rn. 32) entgegen der Auffassung des Antragstellers festgestellt, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann.

12

Soweit der Antragsteller aus der ähnlichen Struktur der Bestimmungen des § 13 FeV(Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik) und des § 14 FeV (Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel) eine Parallelisierung des Vorgehens in den Fällen einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss bei gelegentlichem Cannabiskonsum mit dem Vorgehen in den Fällen des Verdachts eines fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs herzuleiten sucht, ist dem nicht zu folgen (a.A. Bay VGH, Beschluss vom 10. Juli 2017 - 11 CS 17.1058 -, juris). Denn während es zur Verneinung eines fahrerlaubnisrechtlichen Alkoholmissbrauchs genügt, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum „hinreichend sicher“ getrennt werden können (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV), erfordert die Fahreignung bei gelegentlichem Cannabiskonsum die „Trennung von Konsum und Fahren“ schlechthin (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11,13 und 14 FeV). Dafür, dass eine Ungleichbehandlung der beiden die Fahreignung beeinträchtigenden Substanzen Alkohol und Cannabis trotz unterschiedlicher Wirkungsweise nicht gerechtfertigt wäre, zeigt der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift nicht auf.

13

3. Ohne Erfolg trägt der Antragsteller weiter vor, ein mehrmaliger Cannabiskonsum könne weder auf den Inhalt der polizeilichen Ermittlung, wie diese mit Schreiben der Polizeiinspektion C. dem Antragsgegner übersandt worden seien, noch aus dem Erklärungsverhalten des Antragsgegners noch auf sonstige Umstände, insbesondere nicht auf die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens der Universitätsklinikums (...) vom (…). Dezember 2016 gestützt werden.

14

Das Verwaltungsgericht ist unter Bezugnahme auf die protokollierten Berichte der Polizeiobermeisterin H. vom (…). November 2016 und vom 1(…). Januar 2017 zutreffend davon ausgegangen, dass zulasten des Antragstellers zumindest zwei Konsumvorgänge anzunehmen sind. Soweit der Antragsteller einwendet, der Bericht der Polizeiinspektion C. vom (…). Januar 2017 sei unzutreffend, soweit darin festgestellt werde, er habe zugegeben, drei Tage vor der Kontrolle Cannabis konsumiert zu haben, vielmehr habe er am (…). November 2016 gegenüber den Polizeibeamten keine Angaben zur Sache gemacht, überzeugt dies nicht. Zwar hat der Antragsteller sich im Rahmen der Betroffenenanhörung nicht zur Sache geäußert. Dies schließt allerdings spontane Äußerungen des Betroffenen im Rahmen der polizeilichen Kontrolle nicht von vornherein aus. Insoweit kommt dem polizeilichen Bericht - Drogen im Straßenverkehr - vom (…). November 2016, der die übereinstimmenden Feststellungen "BER gibt an 3 Tage zuvor Cannabiskonsum. zu haben" bzw. "Joint mit Cannabis 3 Tage zuvor" enthält, eine maßgebliche Bedeutung bei der Feststellung des Sachverhalts zu. Es ist nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass es sich bei dieser Eintragung oder bei den von der Polizeiobermeisterin H. protokollierten mündlichen Angaben des Antragstellers zu seinem Cannabiskonsum während der Verkehrskontrolle am (…). November 2016 um unzutreffende Angaben handelt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, aus dem heraus bewusst falsche Angaben in den polizeilichen Bericht hätten aufgenommen werden sollen.

15

Soweit der Antragsteller auf die Aussagen der Zeugen H. und F. in der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2017 verweist, die nicht hätten bestätigen können, dass der Antragsteller sich bei der Verkehrskontrolle in diesem Sinne geäußert habe, ergibt sich dies aus dem vorgelegten Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts Coburg vom 7. Juni 2017 nicht.

16

4. Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die von der Polizeiobermeisterin H. angeordnete Blutprobe sei unter Verletzung des Richtervorbehalts entnommen worden. Denn im Fahrerlaubnisrecht besteht ein ausdrückliches Beweisverwertungsverbot für Erkenntnisse, die ohne Einholung der gesetzlich vorgeschriebenen richterlichen Anordnung erlangt wurden, nicht (Beschluss des Senats vom 15. Juni 2017 - 3 M 100/17 -, juris Rn. 10). Auch wenn § 81a StPO ein Beweiserhebungsverbot darstellt, bedeutet das nicht, dass das Ergebnis der unter Verstoß gegen die Vorschrift erlangten Blutprobe in jedem Fall auch nicht verwertet werden darf (Beweisverwertungsverbot). Denn nicht jeder Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot führt automatisch auch zu einem Beweisverwertungsverbot. Eine ausdrückliche Regelung, ob Beweise, die unter Verstoß gegen § 81a StPO erhoben sind, verwertet werden dürfen, fehlt im Strafprozessrecht ebenso wie im Fahrerlaubnisrecht. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach jeder Verstoß gegen die Vorschriften über die Erhebung des Beweises das Verbot der Verwertung der so gewonnenen Erkenntnisse nach sich zieht, ist schon dem Strafverfahrensrecht fremd, so dass auch unter Verletzung strafverfahrensrechtlicher Maßstäbe gewonnene Beweismittel grundsätzlich verwendet werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 2011 - 2 BvR 1596, 2346/10 -, beck-online; Rebler: Die Bedeutung des § 81a II StPO im Fahrerlaubnisrecht, JA 2017, S. 59 beck-online). Erst recht gilt dies für das Fahrerlaubnisrecht.

17

Selbst wenn die Blutentnahme folglich zu Unrecht angeordnet worden wäre, weil eine Gefährdung des Untersuchungserfolgs nicht zu befürchten stand, was jedoch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Blutentnahme im Hauptsacheverfahren zu klären ist, kann daher ihre präventivrechtliche Verwertung im Rahmen des Verfahrens zum Entzug der Fahrerlaubnis nach ganz herrschender Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung jedenfalls nach einer Interessenabwägung zulässig und ein Verwertungsverbot deshalb auch nur dann anzunehmen sein, wenn die Voraussetzungen von Gefahr in Verzug erkennbar willkürlich angenommen, der Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert wird oder wenn die den Richtervorbehalt begründende Rechtslage in ähnlicher Weise grob verkannt bzw. fehlerhaft beurteilt wird. Denn das Integritätsinteresse des Antragstellers muss hinter dem Interesse der Allgemeinheit am Schutz vor Fahrzeugführern unter Drogeneinfluss zurückstehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 15. Juni 2017, a. a. O., Rn. 11 und vom 1. Juni 2017 - 3 M 60/17 - n. v.; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2016 - 16 B 685/16 -; SächsOVG, Beschluss vom 6. Januar 2015 - 3 B 320714 -, beide juris).

18

5. Ist das Verwaltungsgericht mithin zu Recht nicht von einem einmaligen Cannabiskonsum ausgegangen, kommt es auch im Beschwerdeverfahren auf die Einwände des Antragstellers gegen das Ergebnis des rechtsmedizinischen Gutachtens des Universitätsklinikums (...) vom 23. Dezember 2016 namentlich mit Blick darauf, dass der bei ihm ermittelte THC-COOH-Wert 37,9 ng/ml betragen habe, nicht mehr entscheidungserheblich an.

19

6. Soweit der Antragsteller auf die Regelungen zur einjährigen Abstinenz in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV und auf Nr. 3.14.1 der Begutachtungsrichtlinie zur Kraftfahreignung und auf die Möglichkeit der Einholung von anzuordnenden Haar- und Urinanalysen und der anschließenden medizinisch-psychologischen Untersuchung zum Vorhandensein eines stabilen und motivational gefestigten Trennungsvermögens hinweist, wird damit ein Grund für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses schon deshalb nicht schlüssig dargetan, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass beim Antragsteller angesichts der im Zusammenhang mit seiner Teilnahme am Straßenverkehr am (…). November 2016 festgestellten THC-Konzentration unabhängig von weiteren Aufklärungsmaßnahmen von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV auszugehen ist. Diese tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts stellt die Beschwerde - wie oben ausgeführt - nicht in Frage.

20

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

21

III. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen der Nrn. 1.5, 46.2, 46.3 und 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und entspricht der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

22

IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass

1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen, oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
a)
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen,
b)
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden,
c)
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von0,8 mg/loder mehr geführt wurde,
d)
die Fahrerlaubnis aus einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Gründe entzogen war oder
e)
sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c des Straßenverkehrsgesetzes begangen worden sind, nicht zu berücksichtigen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis.

1. Der im Jahr 1988 geborene Antragsteller war seit dem 16. November 2012 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts ... vom 27. Februar 2013 wurde der Antragsteller wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und vorsätzlichen unerlaubten Handelstreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Dieses Urteil beruht auf einem Geständnis des Antragstellers (Bl. 42 der Behördenakten).

Die Polizeiinspektion ... teilte dem zuständigen Landratsamt unter dem 13. September 2016 mit, dass der Antragsteller am Samstag, dem 13. August 2016 um 0.00 Uhr einer Verkehrskontrolle unterzogen wurde. Wegen auffällig roter Augen und zitternder Hände sei der Verdacht auf Drogenkonsum entstanden. Der Antragsteller habe nach einiger Zeit in einen freiwilligen Urintest eingewilligt, der positiv auf THC reagiert habe. Eine Blutentnahme sei durchgeführt worden. Das rechtsmedizinische Gutachten des Universitätsklinikums ..., Institut für Rechtsmedizin, vom 1. September 2016 wurde übersandt. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die Blutentnahme am 13. August 2016 um 0.37 Uhr zu folgenden Werten geführt habe:

THC 6,4 ng/ml

THC-COOH 86,9 ng/ml

[11]-OH-THC 2,7 ng/ml

Somit sei nachgewiesen, dass der Antragsteller Cannabisprodukte konsumiert habe. Die aufgefundenen Konzentrationen würden dafür sprechen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Blutentnahme unter der Wirkung des berauschenden Mittels gestanden habe.

Unter dem 27. September 2016 hörte das Landratsamt ... den Antragsteller daher zum Entzug der Fahrerlaubnis an.

Nach Akteneinsicht trug der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hierzu vor, es werde bestritten, dass der Antragsteller in zeitlicher Abfolge zweimal entsprechende Cannabisprodukte zu sich genommen habe. Das zugrunde liegende Bußgeldverfahren sei nicht rechtskräftig. Der Antragsteller bestreite ferner, vor der Fahrt am 13. August 2016 einen entsprechenden „Joint“ konsumiert zu haben. Er könne zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr trennen.

Die Polizeiinspektion ... übersandte dem Landratsamt sodann das Protokoll der Verkehrskontrolle vom 13. August 2016 0.00 Uhr. Das - auch vom Antragsteller unterschriebene - Protokoll enthält in der Spalte „Angaben über Alkohol-/Medikamenten-/Drogenauf- bzw. -einnahme“ den Vermerk: „Letzter Joint am Dienstag, 10.8.16“.

Mit Bescheid vom 15. November 2016 entzog daher das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse B und enthaltene Klassen mit sofortiger Wirkung (Nr. I. 1 des Bescheids), verpflichtete den Antragsteller, den Führerschein unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids, abzuliefern (Nr. I. 2), ordnete ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- EUR an für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb dieser Frist abgeliefert werde (Nr. I. 3 des Bescheids). Die sofortige Vollziehung der Nrn. I. 1. und I. 2. wurde angeordnet (Nr. II. des Bescheids).

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 18. November 2016 zugestellt.

2. Am 7. Dezember 2016 wurde hiergegen Klage erhoben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids. Für den Antragsteller wird außerdem (sinngemäß) beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. I.1.1 und I.1.2 des Bescheids des Landratsamts ... vom 15. November 2016 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der gelegentliche Cannabis-Konsum des Antragstellers sowie das fehlende Trennungsvermögen zwischen Cannabis-Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen, von dem der angefochtene Bescheid ausgehe, werde bestritten. Insbesondere habe der Antragsteller nicht am 10. August 2016 einen Joint konsumiert. Es sei zwar richtig, dass beim Antragsteller im Rahmen der polizeilichen Verkehrskontrolle am 13. August 2016 ein Cannabis-Konsum nachgewiesen worden sei. Dies habe jedoch eine Ausnahmesituation dargestellt. Der Antragsteller bestreite darüber hinausgehende weitere Konsumepisoden. Der Antragsgegner unterstelle deshalb zu Unrecht einen nachgewiesenen, mindestens zweimaligen Konsum von Cannabis, weil er sich ausschließlich auf einen offensichtlich zu Unrecht erfolgten Aktenvermerk der Polizei stütze. Gegen den Bußgeldbescheid sei Einspruch eingelegt worden. Eine rechtskräftige Entscheidung hierzu liege noch nicht vor. Das Verwaltungsverfahren sei daher einzustellen.

3. Für den Antragsgegner beantragt das Landratsamt ...,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass bei ihm nur ein einmaliger und kein gelegentlicher Cannabis-Konsum vorgelegen habe. Sein Vortrag, er habe bei der Verkehrskontrolle nicht erklärt, am 10. August 2016 Cannabis konsumiert zu haben, sei als Schutzbehauptung zu werten, da sie ohne jegliche Substanz und offensichtlich unter dem Druck des laufenden Verfahrens der Überprüfung der Fahreignung erfolgt sei.

Außerdem könne der Darlegung, er habe erstmals und einmalig am 13. August 2016 Cannabis eingenommen, auch deswegen nicht gefolgt werden, weil auch der Sachvortrag des erst- und einmaligen Cannabis-Konsums nach der Rechtsprechung nur dann zur Überprüfung des Konsummusters Anlass gebe, wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen würden, was nicht der Fall sei.

4. Der Antragsteller hat seinen Führerschein nach Aktenlage am 23. November 2016 beim Landratsamt abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist nach § 122 Abs. 1, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszulegen. Schon seinem Wortlaut nach und bei sachgerechter Auslegung zielt er darauf, dass nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnungen in Nr. I.1 und I.2 des Bescheids vom 15. November 2016 beantragt wird. Der Antrag wurde daher unter Nr. I dieses Beschlusses entsprechend gefasst. Eine Auslegung als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die kraft Gesetzes (Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes/VwZVG) sofort vollziehbare Verfügung in Nr. I. 3. des Bescheids (Zwangsgeldandrohung) liegt hingegen nicht im Interesse des Antragstellers, da dieser seinen Führerschein bereits abgegeben hat, so dass sich auch die Zwangsgeldandrohung erledigt hat und der Antrag unzulässig wäre. Ebenso unzulässig wäre der Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs (§ 80 Abs. 4 VwGO); er müsste bei der den Bescheid erlassenden Behörde gestellt werden und liegt deshalb als Antrag im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht im Interesse des Antragstellers.

Der in dieser Auslegung somit zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.

1. Die Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2012 - 11 CS 12.201 - juris Rn. 22). Dabei sind allerdings an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014 § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Schmidt, a. a. O. § 80 Rn. 36). Demgemäß hat die Behörde hier das besondere Interesse am sofortigen Vollzug unter Bezug auf den Einzelfall hinreichend begründet.

2. Bei der Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, hat das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Im Rahmen dieser Entscheidung ist das Interesse des Antragstellers, zumindest vorläufig weiter von seiner Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können, gegen das Interesse der Allgemeinheit daran, dass dies unverzüglich unterbunden wird, abzuwägen. Ausschlaggebend im Rahmen dieser Abwägungsentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, hier also der Klage vom 7. Dezember 2016. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, so dass der Widerspruch mit Sicherheit Erfolg haben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts bestehen. Andererseits ist für eine Interessenabwägung, die zugunsten des Antragstellers ausgeht, im Regelfall kein Raum, wenn keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen.

3. So liegt die Sache hier. Die Klage wird nicht zum Erfolg führen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kommt somit nicht in Betracht.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., s. z. B. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711, zit. nach juris), hier also der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids vom 15. November 2016 - dies war der 18. November 2016.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis - ohne Ermessensspielraum - zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.

Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt werden, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkenden Stoffe konsumiert werden und wenn keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt.

Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage und der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung gegeben, weil der Antragsteller als gelegentlicher Konsument von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 6,4 ng/ml geführt hat und damit den Konsum dieser Droge und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.

a) Es ist zunächst davon auszugehen, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert.

Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (grundlegend hierzu BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 16 ff.; vgl. auch BayVGH, B. v. 21.7.2014 - 11 CS 14.988; B. v. 13.12.2010 - 11 CS 10.2873; B. v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - alle zitiert nach juris).

Der Antragsteller selbst hat gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, etwa drei Tage vor der polizeilichen Kontrolle nämlich am 10. August 2016 einen Joint geraucht zu haben. Weiter steht aufgrund des am 13. August 2016 gemessenen THC-Werts fest, dass er nur wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 13. August 2016 konsumiert hat.

Soweit der Antragsteller nunmehr bestreitet, am 10. August konsumiert zu haben - der bei ihm festgestellte Cannabiskonsum am 13. August 2016 beruhe auf einem einmaligen Vorgang unmittelbar vor der Fahrt, es handele sich deshalb nicht um einen gelegentlichen Konsum - kann dem nicht gefolgt werden. Ein einmaliger Konsum kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende erstmals im Rahmen eines gleichsam experimentellen sog. Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann. Im Hinblick darauf, dass die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffs und schließlich der Feststellung dieses Umstands bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle sehr selten auftreten dürfte, bedarf es neben einer ausdrücklichen Behauptung des Probierkonsums noch substantiierter Darlegungen - unter genauer Schilderung der konkreten Einzelumstände des Konsums - dazu, dass bzw. warum es zu dem erstmaligen Konsum gekommen ist (ständige Rechtsprechung, siehe z. B. BayVGH, B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 14, 15; VGH BW, B. v. 22.7.2016 - 10 S 738/16 - juris Rn. 7; OVG NW, B. v. 12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275, juris Rn. 5 ff.).

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Antragstellers nicht. Zu den Umständen, warum er sich gerade am 12. August 2016 (vor der Kontrolle am 13. August, 0.00 Uhr) dazu entschlossen haben will, erstmals Cannabis zu konsumieren bzw. auszuprobieren, hat der Antragsteller überhaupt nichts vorgetragen. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag auf die Behauptung, er habe nicht erklärt, am 10. August 2016 zuletzt einen Joint geraucht zu haben, es habe sich um eine Ausnahmesituation gehandelt und er bestreite weitere Konsumepisoden. Ein solcher Vortrag ist jedoch nicht dazu geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Drogenfahrt vom 12./13. August 2016, ein erstmaliger Probierkonsum von Cannabis vorausging.

Abgesehen davon, dass von einem erstmaligen Probierkonsum bereits deswegen nicht auszugehen ist, weil substantiierte Angaben hierzu vollständig fehlen, kann der Antragsteller auch nicht mit seiner Behauptung durchdringen, dass die Angabe im polizeilichen Protokoll („Protokoll und Antrag zur Feststellung von Drogen im Blut“, Bl. 78 der Behördenakte), er habe nach eigener Aussage am 10. August 2016 Cannabis konsumiert, unrichtig sei. Der Antragsteller beschränkt sich auch insoweit auf das bloße „Bestreiten“ dieser Angabe. Das polizeiliche Protokoll mit dem entsprechenden Vermerk, der im Übrigen auch leserlich ist (im Gegensatz zu dem in der gleichen Zeile unmittelbar davor stehenden Vermerk „keine …“) hat der Antragsteller jedoch selbst unterschrieben. Der Antragsteller muss sich an dieser Aussage festhalten lassen, denn Anhaltspunkte dafür, warum er einen solchen Sachverhalt einräumen sollte, wenn es sich so nicht zugetragen hätte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ein Cannabiskonsum am 10. August 2016, also etwa drei Tage vor der Drogenfahrt, belegt aber einen zumindest zweimaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum. Denn der festgestellte Wert des psychoaktiven Wirkstoffes THC in Höhe von 6,4 ng/ml in der am 13. August 2016 um 00:37 Uhr entnommenen Blutprobe (s. Gutachten des Universitätsklinikums ... vom 1. September 2016 (Bl. 62 f. der Behördenakte) kann wegen des wissenschaftlich belegten raschen Abbauverhaltens von THC bei einmaligem oder seltenem Konsum nicht auf dem Cannabiskonsum vom 10. August 2016 beruhen, sondern belegt den, vom Antragsteller auch zugegebenen Cannabiskonsum wenige Stunden vor der Blutentnahme.

THC ist nach Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar. Lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum für längere Zeit könnte der eingeräumte Konsum zu dem gemessenen Wert führen (vgl. nur Schubert/Mattern, Urteilsbildung in der medizinisch-psychologischen Fahreignungsdiagnostik, 2. Aufl., S. 178).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu den Abbauwerten von THC in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien, wie folgt, aus:

„Der Senat hat bereits entschieden, dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z. B. beim Rauschmittel "Alkohol" möglich ist (vgl. B. v. 27.9.2010 - 11 CS 10.2007 - juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf aber insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - "negative" Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten.“ (BayVGH, B. v. 16.12.2015 - 11 CS 15.2377 - juris Rn. 14, 15, m. w. N.)

Der in der Blutprobe des Antragstellers gemessene Wert von 6,4 ng/ml THC beruht daher auf dem vom Antragsteller nunmehr auch zugegebenen Cannabis-Konsum vor der Verkehrskontrolle, also am 12. August 2016; mit dem bei der Polizei zugegebenen Konsum am 10. August 2016 ist somit von mindestens zweimaligem und somit gelegentlichem Konsum auszugehen.

Es kann hier aber letztlich dahingestellt bleiben, ob der Vortrag des Antragstellers, er habe nicht angegeben, am 10. August konsumiert zu haben, zutrifft. Denn der Antragsteller hat ansonsten zwar bestritten, gelegentlich Cannabis einzunehmen, hat aber im Hinblick auf den durch die Blutprobe festgestellten Cannabiskonsum lediglich behauptet, nicht jedoch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, erstmals im Sinne eines Probierkonsums oder erstmals wieder nach sehr langer Zeit ausnahmsweise Cannabis konsumiert zu haben (s. o.).

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass die Behauptung des Antragstellers, der Drogenfahrt vom 13. August 2016 sei ein lediglich einmaliger Cannabiskonsum vorausgegangen, nicht glaubhaft, sondern als Schutzbehauptung zu werten ist. Auch steht aufgrund des Strafurteils vom 27. Februar 2013 fest, dass der Antragsteller bereits früher Umgang mit Cannabis hatte, was jedenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit der Behauptung einmaligen Konsums spricht.

Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt gelegentlicher Konsument von Cannabis war.

b) Der Antragsteller hat auch nicht im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt.

aa) Da der Antragsteller nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung am 13. August 2016 ein Kraftfahrzeug mit einer THC-Konzentration von mehr als 1,0 ng/ml, nämlich mit 6,4 ng/ml, geführt hat, ist er nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - juris Rn. 33) fahrungeeignet. Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Den insoweit maßgeblichen Risikogrenzwert mit der ganz überwiegenden oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (OVG NW, U. v. 1.8.2014 - 16 A 2806/13 - juris m. w. N.; ThürOVG, B. v. 6.9.2012 - 2 EO 37/11 - juris; OVG Bremen, B. v. 20.7.2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99; OVG Berlin-Bbg, B. v. 16.6.2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531; OVG SH, U. v. 17.2.2009 - 4 LB 61/08 - juris) bei einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzusiedeln, hat das Bundesverwaltungsgericht nicht beanstandet. Auch die Grenzwertkommission hat in ihrer Stellungnahme vom September 2015 (veröffentlicht in Blutalkohol 52 (2015), 322) nicht in Zweifel gezogen, dass ab einem THC-Wert von 1,0 ng/ml eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris; B. v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris).

Da der Antragsteller somit als gelegentlicher Konsument von Cannabis unter Wirkung dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat, hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV sowie Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV). Ein Ermessen stand dem Landratsamt bei dieser Entscheidung nicht zu (offen gelassen BayVGH, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris Rn. 16; B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 20; B. v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - juris Rn. 6).

bb) In seinen Entscheidungen vom 29. August 2016, 14. September 2016 und 27. Oktober 2016 lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof offen, „ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss“ (BayVGH, B. v. 29.8.2016 - a. a. O.; B. v. 14.9.2016 - a. a. O. und B. v. 27.10.2016 - a. a. O.).

Er führt hierzu weiter wie folgt aus:

„Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien (BR-Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f.). Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird“ (BayVGH, B. v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - juris, Rn. 17).

cc) Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung nach summarischer Prüfung im Rahmen des Eilverfahrens nicht. Gegen die vorstehend skizzierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht vorschnell auf eine Interessenabwägung bei offener Erfolgsaussicht ausgewichen werden solle, sondern primär eine Rechtmäßigkeitsprüfung durchzuführen sei (vgl. BVerfG, B. v. 14.9.2016 - 1 BvR 1335/13 - juris, VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris, Rn. 33).

Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den o.g. Beschlüssen ausführt, ist trotz der Motivation des Verordnungsgebers die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen zu wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien, zu berücksichtigen, dass eine Ungleichbehandlung bzgl. des fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist. Denn für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabis im Vergleich zum Alkohol bestehen wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums gewichtige sachliche Gründe (vgl. BVerfG, B. v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 - BVerfGE 90, 145; VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 - juris, Rn. 33).

Die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffe und Zubereitungen sind vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen von Abhängigkeit wegen des (typischen) Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung oder wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar. Dem Konsumenten ist es nur sehr eingeschränkt möglich, den Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen zu steuern (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 11). Allein die Tatsache, dass es sich bei Alkohol um ein legal zu erwerbendes Rauschmittel handelt, führt dazu, dass in der Bevölkerung ein ausgeprägtes Bewusstsein über dessen Wirkungsweise herrscht. Die Angabe der Inhaltstoffe, insbesondere über den Alkoholgehalt findet sich, für den Konsumenten einsehbar, schon auf der Verpackung des betreffenden Lebensmittels, so dass er grundsätzlich darüber informiert ist, wie viel von welchem Inhalts- bzw. Wirkstoff, insbesondere Alkohol, er zu sich nimmt. Bei den in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffen und Zubereitungen, ist dies hingegen nicht der Fall. Der Konsument kann nicht verlässlich wissen, wie viel von welchem Wirkstoff in dem vom ihm konsumierten Produkt enthalten ist. Ein Bewusstsein des Einzelnen darüber könnte höchstens durch den wiederholten Konsum entwickelt werden und selbst dann bleibt unklar, wie viel Wirkstoff genau in dem jeweils aktuell konsumierten Produkt enthalten ist. Dem Alkoholkonsument muss im Gegensatz zum Cannabiskonsument also allgemein zugutegehalten werden, dass ein verantwortlicher Umgang mit dem Rauschmittel allein deshalb möglich ist, weil Wirkstoff und Wirkungsweise des aktuell konsumierten Produkts hinreichend bekannt sind. Des Weiteren verläuft auch der Abbau von Alkohol und Cannabis grundlegend anders (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O.).

Die jeweilige Wirkungsweise von Cannabis und Alkohol kann in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit und auf die Gefahr der Verkehrsteilnahme unter Substanzeinfluss sowie auf das Abbauverhalten also nicht gleichgesetzt werden (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 33).

Zwischen §§ 13 und 14 FeV liegen darüber hinaus auch deutliche, vom Verordnungsgeber gewollte Unterschiede. Mit der Einfügung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sollte ausdrücklich auch der Fallgestaltung Rechnung getragen werden, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlungen unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wird (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 11).

Darüber hinaus vermag auch das angeführte systematische Argument, wonach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV bei einer Fortführung der ständigen Rechtsprechung leerliefe, nicht zu überzeugen. §§ 11 bis 14 FeV beziehen sich ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im zweiten Kapitel des zweiten Abschnitts der Verordnung in der Hauptsache auf die Erteilung der Fahrerlaubnis. Über den Verweis in § 46 Abs. 3 FeV finden sie entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Der originäre Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist hier grundsätzlich nicht betroffen, so dass die Norm nicht, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof postuliert, leer liefe, sondern insoweit ggf. einen Anwendungsbereich findet. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Norm bei Entzug der Fahrerlaubnis ist dieser Argumentation zwar zuzugeben, dass die Norm in Bezug auf die ständige Rechtsprechung zum Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum leerläuft und eine entsprechende Anwendung der Regelung diesbezüglich nicht in Betracht kommt. Die gleiche systematische Erwägung träfe aber auch auf den Konsum von harten Drogen zu (vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 33).

In diesem Zusammenhang darf auch noch darauf hingewiesen werden, dass die vom Verordnungsgeber laut der Begründung zur 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis Verordnung (BR Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f., vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 21) angestrebte Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenabhängigkeit sich nach der Begründung der Verordnung zunächst darauf bezieht, die Voraussetzungen für die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis bei früherer Alkoholabhängigkeit zu verschärfen (BR-Drs. 302/08, S. 62 f.). An Stelle des bis dahin ausreichenden Abstinenznachweises sollte mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nun auch die Verhaltensänderung überprüft werden, weshalb auch die Gutachtensanforderung im Falle früherer Alkoholabhängigkeit (vgl. jetzt § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV) neu aufgenommen wurde (bei früherer Drogenabhängigkeit bestand sie schon, § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Schon von daher betrifft die Änderung offensichtlich die Fallgestaltungen bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Aufnahme von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV (Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen nach § 24 a StVG) bezieht sich hingegen auf die Pflicht zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wenn entweder eine Zuwiderhandlung nach § 24 a Abs. 1 StVG (Alkohol) und eine Zuwiderhandlung nach § 24 a Abs. 2 StVG (andere berauschende Mittel) oder mehrere Zuwiderhandlungen nach § 24 a Abs. 2 StVG vorgefallen waren (BR-Drs. 302/08, S. 63). Dies ist nach § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG zunächst schon der Fall, wenn der Wirkstoff im Blut nachgewiesen wird (zur abweichenden Situation bei Cannabis s. BVerfG, B. v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349). Nach der Begründung der Verordnung ging es auch hier wohl um die Befugnis zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, statt nur eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV. Der Sinn und Zweck der Vorschrift erschließt sich in der Tat nicht ganz, insbesondere wenn davon ausgegangen wird, dass bei Einnahme der anderen in der Anlage zu § 24a StVG genannten Stoffe (außer Cannabis) Fahreignung auch ohne Verkehrsteilnahme nicht besteht (§ 11 Abs. 1 FeV, Nr. 9.1 Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung), so dass die Fahrerlaubnis ohnehin entzogen werden muss und bei Wiedererteilung ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 anzuordnen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass, solange z. B. der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen war, dass ein Nicht-Trennen-Können von Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme erst bei Werten von über 2,0 ng/ml THC anzunehmen sei, ein Bußgeldverfahren aber ab 1,0 ng/ml THC eingeleitet wurde, sehr wohl ein Anwendungsbereich - allerdings auch nur hinsichtlich Cannabis - bestanden hatte.

Letztlich ändert dies aber nichts daran, dass der Anwendungsbereich des § 14 FeV die Klärung von Eignungszweifeln betrifft. Steht die Nichteignung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV aber fest, weil Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen, ist für eine Gutachtensanforderung kein Raum (§ 11 Abs. 7 FeV). Daher ist zuerst festzustellen, ob Mängel vorliegen, was sich eben aus Anl. 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ergibt. Hier ist auf die unterschiedliche Formulierung der Nrn. 8.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung hinzuweisen. Hinsichtlich des Problemkreises Alkohol bestimmt Nr. 8.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung, dass eine Eignung nicht besteht, wenn Alkoholmissbrauch vorliegt. Missbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Hier ist dem Wortlaut gemäß das Trennungsvermögen zu überprüfen um festzustellen, ob ein Mangel nach Spalte 1 der Anlage 4 vorliegt. Anders stellt es sich beim gelegentlichen Cannabiskonsum dar. Auf der Stufe der Krankheit bzw. des Mangels (Spalte 1 Anlage 4) genügt allein das Konsumverhalten, wohingegen die Eignung (Spalte 2) dann nicht besteht, wenn gegen das Trennungsgebot verstoßen wird.

Hierzu führt das VG Würzburg in seinem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 9. November 2016 wie folgt aus:

„Die Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV steht systematisch im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen unter Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV und nicht mit den Regelungen zum Alkohol unter Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV. Stehen die Voraussetzungen einer Fallgestaltung der Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV fest, bedarf es gerade keiner weiteren Aufklärungsmaßnahmen nach § 14 FeV. Diese eindeutige Festlegung des Verordnungsgebers in der Anlage 4 zur FeV verbietet eine erweiternde Auslegung des § 14 FeV, die diesen Zielvorgaben zuwiderliefe. Vielmehr bleibt eine eventuelle weitere fahrerlaubnisrechtliche Angleichung von Alkohol und Cannabis dem Gesetz- und Verordnungsgeber vorbehalten“(VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - a. a. O. - Rn. 33).

Im Übrigen lassen weder die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV, noch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2014 Spielraum für die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof angesprochene Handhabe. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besteht die Eignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten zum Führen eines Kraftfahrzeugs nur dann, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren vorliegt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris). Eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs kann nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml angenommen werden (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 41). Am Trennungsvermögen fehlt es also gerade aufgrund der feststehenden Drogenfahrt des Antragstellers; eine weitere Aufklärung wäre erst und nur bei einer - hier nicht - substantiierten Behauptung eines einmaligen Konsums erforderlich gewesen. Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - a. a. O.; OVG Bremen, B. v. 25.2.2016 - 1 B 9/16 - Blutalkohol 53, 275 [2016]; vgl. VG Würzburg, B. v. 9.11.2016 - W 6 S 16.1093 -, a. a. O.). Für eine Auslegung dahingehend, dass für den Entzug der Fahrerlaubnis der mehrmalige - nachgewiesene - Verstoß gegen das Trennungsgebot erforderlich ist, lassen sich keine Anhaltspunkte finden.

c) Es bleibt dem Antragsteller weiterhin unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Anhaltspunkte für eine Wiedererlangung der Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt, also bei Erlass des Entzugsbescheids etwa 3 Monate nach der Drogenfahrt bestehen nicht.

d) Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen. Hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

e) Auch eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache unabhängige umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen führt hier, selbst wenn man im Hinblick auf die oben unter b) zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Erfolgsaussichten des Antrags als offen ansehen würde, zu dem Ergebnis, dass dem öffentliche Interesse daran, die Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr weiterhin zu unterbinden, ein größeres Gewicht einzuräumen ist, als dem Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehung wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B. v. 1.4.2008 - 11 CS 07.2281 - Rn. 13, juris). Vorliegend ist zulasten des Antragstellers der den Grenzwert von 1,0 ng/ml THC weit übersteigende Wert von 6,4 ng/ml THC zu berücksichtigen. Bei einer Verkehrsteilnahme mit einem derart hohen Wert ist gerade davon auszugehen, dass das vom Antragsteller ausgehende Gefahrenpotential - ausgehend vom Grenzwert 1,0 ng/ml - weit über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Dass die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen kann, hebt die Notwendigkeit, den nach wie vor als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Antragsteller zum Schutz anderer Verkehrsteilnehmer mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, nicht auf.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG sowie den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anhang zu § 164, Rn. 14). Der sich danach aufgrund der Fahrerlaubnisklasse B ergebende Streitwert von 5.000,-- EUR ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Juli 2017 geändert.

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren sowie für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2

Der 1980 geborene Antragsteller ist seit 1998 Inhaber einer Fahrerlaubnis u.a. der Klassen A1, B, C1 und CE. Anlässlich einer Verkehrskontrolle am 2. Januar 2017 wurde er um 10.05 Uhr am Ostring in Großhansdorf angehalten und überprüft. In dem Polizeibericht vom selben Tag heißt es, bei ihm seien lichtträge Pupillen festgestellt worden, die den Konsum von Betäubungsmitteln vermuten ließen. Nach einer Belehrung lehnte der Antragsteller einen Urin-Schnelltest ab und gab - ausweislich des Berichts - in einem Vier-Augengespräch an, vier Tage zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Die Blutprobe, die nach richterlicher Anordnung um 10:45 Uhr auf der Polizeistelle Großhansdorf entnommen wurde, ergab nach chemisch-toxikologischer Untersuchung ausweislich des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin am Universitätsklinikum Schleswig-Holstein vom 3. März 2017 eine Konzentration von 2,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,2 ng/ml Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (THC-OH) sowie 19 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbon-säure (THC-COOH) im Blutserum.

3

Mit Bescheid vom 16. März 2017 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Er habe am 2. Januar 2017 ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr geführt. Zusätzlich habe er gegenüber den kontrollierenden Beamten angegeben, das letzte Mal vor vier Tagen THC konsumiert zu haben. Da der bei der am Tattag erfolgten Untersuchung festgestellte Wert nicht mehr mit dem angegebenen Konsumvorgang zusammenhängen könne, sei ein mindestens zweimaliger und damit gelegentlicher THC-Konsum nachgewiesen.

4

Der am 21. März 2017 hiergegen eingelegte Widerspruch ist noch nicht beschieden. Zur Begründung des Widerspruchs trug der Antragsteller am 22. Mai 2017 vor, es habe sich um einen Fall des experimentellen Erstkonsums im Zusammenhang mit dem Jahreswechsel/Silvester durch die erstmalige und einmalige orale Aufnahme von mehreren sog. Space-Cookies am späten Neujahrstag gehandelt. Die unzutreffende Angabe gegenüber den Polizeibeamten, der letzte Konsum habe vor vier Tagen stattgefunden, habe vornehmlich dem Ziel der Abwendung der Blutuntersuchung gedient. Er nehme für die Dauer von sechs Monaten seit dem 24. März 2017 an einem Drogenkontrollprogramm teil, das bei positiven Befunden abgebrochen werde. Seine durch Rechnungen belegte Teilnahme dokumentiere seine Abstinenz. Für den Zeitraum davor (vier Monate vor dem 29. März 2017) habe er seine Haare beim Universitätskrankenhaus Eppendorf analysieren lassen, es habe kein Hinweis für die Aufnahme von Betäubungsmitteln gefunden werden können.

5

Am 29. Mai 2017 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt. Zur Begründung hat er seine Widerspruchsbegründung wiederholt und ergänzend vorgetragen, nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV reiche es nicht aus, dass sich der Betroffene in der Vergangenheit als ungeeignet erwiesen habe, vielmehr müsse die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über den Widerspruch noch fortbestehen. Er erfülle die Anforderungen für die Wiedererlangung der Eignung nach dem Konsum von Cannabis. Die Anordnung des Sofortvollzuges sei nicht im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Es bleibe unklar, aus welchem Grund es in der vorliegenden Situation - längere nachgewiesene Abstinenz/Erstkonsum - der Anordnung des Sofortvollzuges bedürfe.

6

In ihrer Erwiderung hat die Antragsgegnerin vorgetragen, sie gehe von zwei selbstständigen Konsumvorgängen aus, die mangels Trennung von Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs die Ungeeignetheit des Antragstellers belegten. Um die Kraftfahreignung wiederzuerlangen, habe der Antragsteller neben der über einen zwölfmonatigen Zeitraum nachzuweisenden Abstinenz auch einen Beleg über den damit einhergehenden Einstellungswandel vorzulegen.

7

Mit Beschluss vom 10. Juli 2017 hat das Verwaltungsgericht Hamburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 wiederhergestellt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Zwar sei der Antragsteller am 2. Januar 2017 unzweifelhaft nach der Einnahme von Cannabis und noch unter dem Einfluss desselben mit einem PKW gefahren und habe damit nicht zwischen dem Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr getrennt. Es sei allerdings fraglich, ob der Antragsteller zweimalig und damit gelegentlich Cannabis konsumiert habe. Ein zweiter Konsum lasse sich nach summarischer Prüfung derzeit nicht belastbar nachweisen. Vielmehr erscheine es plausibel, dass der Antragsteller bei der Polizeikontrolle am 2. Januar 2017 nicht einen zweiten Cannabiskonsum (vier Tage zuvor) zugegeben habe, sondern lediglich in Bezug auf den von ihm zugegebenen (einmaligen) Cannabiskonsum eine falsche Angabe gemacht habe, um mit dieser bewussten Lüge den Verzicht auf eine Blutentnahme zu erreichen.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

II.

9

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.

10

1. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO abzustellen ist, die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, es gebe - neben dem belegten Konsumvorgang am 2. Januar 2017 - wegen der Plausibilität des Vortrags des Antragstellers keinen belastbaren Nachweis für einen weiteren Konsumvorgang, mit gewichtigen Argumenten in Zweifel gezogen. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdebegründung dargelegt, dass angesichts des vom Antragsteller eingeräumten Konsums „vor vier Tagen“ von zwei Konsumakten auszugehen sei; seine Behauptung in der Widerspruchsbegründung, die Angabe anlässlich der Verkehrskontrolle sei eine Schutzbehauptung gewesen, sei unglaubhaft, weil er sich darauf - was zutrifft - erstmals zwei Monate nach Zugang des Entziehungsbescheides und nach Abgabe des Führerscheins gestützt habe. Dieses Vorbringen ist geeignet, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, in der das Vorbringen des Antragstellers nicht weiter hinterfragt wird, in Zweifel zu ziehen. Insofern ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, ohne die Beschränkung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO über die Beschwerde zu entscheiden.

11

2. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16. März 2017 ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

12

Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis in einer Weise begründet, die den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Insbesondere war angesichts der Tatsache, dass durch einen ungeeigneten Kraftfahrer hochrangige Schutzgüter, nämlich Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer, in nicht hinnehmbarer Weise gefährdet werden, kein stärkeres Eingehen auf konkrete Umstände des Einzelfalles geboten (OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2016, 4 Bs 167/17, n.v. und v. 15.12.2005, 3 Bs 214/05, NJW 2006, 1367, juris Rn. 2).

13

Das öffentliche Vollzugsinteresse, die Allgemeinheit vor einem ungeeigneten Kraftfahrer zu schützen, überwiegt gegenüber dem Interesse des Antragstellers, vorerst weiterhin ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen. Der Widerspruch hat bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand keine hinreichenden Erfolgsaussichten und es liegen auch keine Gründe vor, die es rechtfertigen könnten, trotz fehlender Erfolgsaussichten des Widerspruchs einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren.

14

Die Entziehung der Fahrerlaubnis dürfte auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV zu Recht erfolgt sein. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies u.a. dann, wenn Krankheiten oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen. Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist derjenige, der gelegentlich Cannabis einnimmt, zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet, wenn Konsum und Fahren getrennt werden. Hieraus folgt, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht angenommen hat, im Umkehrschluss, dass ein Fahrzeugführer, der gelegentlich Cannabis konsumiert, dann nicht zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, wenn er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.

15

Gelegentlicher Konsum kann bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen angenommen werden, wenn diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 16 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.5.2014, 4 Bs 26/14, NJW 2014, 3260, juris Rn. 11), und insbesondere keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt. Die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsums i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ein Tatbestandsmerkmal, für das die Antragsgegnerin die materielle Beweislast trägt. Dies hat zur Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 22.5.2012, 16 B 536/12, juris Rn. 15, m.w.N.). Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Erfahrungssatz nach Art einer gesetzlichen Tatsachenvermutung (vgl. § 292 ZPO), wonach derjenige, der einmal mit Cannabis verkehrsauffällig wird, nicht zum ersten Mal Cannabis konsumiert hat (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 16.5.2014, 4 Bs 26/14, juris Rn. 17; a.A. wohl OVG Münster, Beschl. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, Blutalkohol 54, 328, juris Rn. 47 ff. mit weiteren Nachweisen zum Streitstand; VGH München, Beschl. v. 29.11.2011, 11 CS 17.368, juris Rn. 14; OVG Koblenz, Beschl. v. 2.3.2011, NJW 2011, 1985, juris Rn. 9 ff.). Es spricht allerdings nichts dagegen, das Vorbringen und sonstige Verhalten des Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher - also mehr als nur einmaliger (s.o.) - Cannabiskonsum i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt, zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund kommt u.a. den Erklärungen des Fahrerlaubnisinhabers insofern Bedeutung zu, als von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden kann, wenn ein Verhalten eingeräumt wird, das den Schluss auf mindestens einen weiteren Konsum rechtfertigt. Ist das nicht der Fall, darf eine Fahrerlaubnis ohne weitere Sachverhaltsaufklärung nur entzogen werden, wenn die Behörde die „Gelegentlichkeit" des Konsums zweifelsfrei nachweisen kann (so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.2012, SVR 2012, 437, juris Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 24.9.2008, NJW 2009, 1523, juris Rn. 4; OVG Greifswald, Beschl. v. 19.12.2006, 1 M 142/06, juris Rn. 21; eingehende Begründung bei VG Düsseldorf, Urt. v. 24.3.2011, 6 K 1156/11, juris Rn. 38 ff.).

16

Vorliegend ist bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand davon auszugehen, dass der Antragsteller vor der Verkehrskontrolle vom 2. Januar 2016 nicht nur einmal, sondern mehrfach und damit i. S. d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gelegentlich Cannabis konsumiert hat. Dies ergibt sich aus Folgendem:

17

Ein Konsumvorgang ist durch die am 2. Januar 2017 entnommene Blutprobe belegt, dies bestreitet auch der Antragsteller nicht. Der Bericht des Polizeibeamten Kunz über die Überprüfung des Antragstellers am 2. Januar 2017 dürfte bei summarischer Prüfung nach derzeitigem Kenntnisstand den Schluss rechtfertigen, dass der Antragsteller ein weiteres Mal und damit i.S.d. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV gelegentlich Cannabis konsumiert hat.

18

Aus dem Polizeibericht ergibt sich, dass der Antragsteller während der Verkehrskontrolle am 2. Januar 2017 gegenüber dem Polizeibeamten Kunz einen einmaligen Konsum zugestanden hat, der vier Tage zurückgelegen haben soll. Dies wird vom Antragsteller auch nicht in Abrede gestellt. Dieser Vortrag lässt - unter Berücksichtigung der festgestellten Werte im Blutserum (THC: 2,5 ng/ml, THC-OH: 1,2 ng/ml, THC-COOH: 19 ng/ml) - auf einen wiederholten Konsum im zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle schließen. Denn die Werte wären nur bei einem - vom Antragsteller aber ausdrücklich nicht eingeräumten - Konsum zeitnah vor der Blutuntersuchung oder bei dauerhaftem Cannabiskonsum plausibel. So wird auch vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass wissenschaftlich belegt sei, dass bei einem mehr als 24 Stunden zurückliegenden Konsum ein nach wie vor im Blutserum vorhandener THC-Wert (dort: 1,3 ng/ml) auf einen regelmäßigen oder wiederholten Konsum schließen lasse (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 23 f.). Vor diesem Hintergrund müsste der Antragsteller entweder neben dem Konsum vier Tage vor dem 2. Januar 2017 ein weiteres Mal wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben, oder, wenn der letzte Konsum tatsächlich vier Tage zurückgelegen haben sollte, im Vorfeld der Fahrt dauerhaft Cannabis konsumiert haben, so dass es zu einer Akkumulation von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen ist. Beides belegt einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.11.2016, 4 Bs 167/16, n.v.).

19

Soweit der Antragsteller in der Widerspruchsbegründung vom 22. Mai 2017 vorträgt, erstmalig und einmalig am späten Neujahrstag 2017 Cannabis in Form von sog. Space-Cookies konsumiert zu haben, führt dies zu keiner anderen Betrachtung.

20

Wie dargelegt ist das Erklärungsverhalten eines Fahrerlaubnisinhabers bei der Klärung der Frage, ob ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt, zu berücksichtigen. Insoweit muss sich der Fahrerlaubnisinhaber an seinem Erklärungsverhalten anlässlich der Verkehrskontrolle festhalten lassen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht substantiiert, nachvollziehbar und glaubhaft vorgetragen wird, dass und warum der Vortrag während der Verkehrskontrolle unzutreffend gewesen sein soll und wie sich der Sachverhalt tatsächlich zugetragen haben soll (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.2.1012, 10 S 3390/11, NJW 2012, 2744, juris Rn. 8). Daran fehlt es hier ersichtlich.

21

Die Erklärung, der Antragsteller habe den Konsumzeitpunkt auf vier Tage vor der Verkehrskontrolle gelegt, um eine Blutuntersuchung abzuwenden, ist schon deshalb kaum glaubhaft, weil die Angabe zum Zeitpunkt offensichtlich ungeeignet wäre, um eine Blutuntersuchung zu vermeiden. Diese wurde angeordnet, weil die Polizeibeamten aufgrund der lichtträgen Pupillen des Antragstellers den Konsum von Betäubungsmitteln vermuteten und weil er einen Urintest verweigerte. Dass die Polizeibeamten angesichts dieser Umstände unabhängig von den Angaben des Antragstellers zum Konsumzeitpunkt eine richterliche Anordnung für die Entnahme einer Blutprobe einholen würden, lag auf der Hand.

22

Wenn der Antragsteller in seiner Widerspruchsbegründung weit über vier Monate nach dem Vorfall erstmals geltend macht, lediglich einmal, nämlich am späten Neujahrstag, Cannabis konsumiert zu haben, kann dies nur als bloße Schutzbehauptung bewertet werden, die jetzt in Kenntnis der Rechtsprechung abgegeben wurde, dass ein einmaliger Konsum von Cannabis für die sofortige Fahrerlaubnisentziehung nicht genügt. Sein Vortrag in Bezug auf den angeblichen experimentellen Erstkonsum am späten Neujahrstag kann dem Antragsteller insbesondere deshalb nicht geglaubt werden, weil er äußerst unsubstantiiert ist. Der Antragsteller beschränkt sich darauf, einen möglichen Geschehensablauf in sehr allgemein gehaltener Weise zu schildern. Konkrete Einzelheiten, die den Vortrag, am späten Neujahrstag erstmalig Cannabis konsumiert zu haben, nachvollziehbar machen und es der Antragsgegnerin oder in einem Hauptsacheverfahren dem Gericht ermöglichen würden, den Wahrheitsgehalt seines Vorbringens zu überprüfen, fehlen. Insbesondere fehlen jegliche Angaben zu den Umständen, die zu dem - angeblich erstmaligen - Konsum, der am späten Neujahrstag stattgefunden haben soll, geführt haben. Der Antragsteller trägt auch nicht vor, wann genau bzw. in welchem konkreten Zeitraum er mit wem die Space-Coockies konsumiert haben will oder weshalb der - angeblich - experimentelle Erstkonsum ausgerechnet am späten Neujahrstag und nicht beispielsweise - was vielleicht sogar näher gelegen hätte - an Silvester stattgefunden hat. Der Antragsteller legt auch nicht dar, was ihn relativ bald nach dem Konsum dazu bewogen hat, trotz seiner - angeblichen - Unerfahrenheit mit der Wirkung von Cannabis, ein Kraftfahrzeug zu führen. Er hat auch keinerlei Nachweise (z.B. in Form einer eidesstattlichen Versicherung von Anwesenden bei dem - angeblichen - Konsum am späten Neujahrstag) für seinen Vortrag vorgelegt.

23

Davon, dass der Antragsteller nicht i.S.v. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zwischen Konsum und Fahren trennt, ist angesichts der anlässlich der Verkehrskontrolle festgestellten Konzentration von 2,5 ng/ml THC auszugehen. Eine ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren liegt nur dann vor, wenn eine Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439 ff., juris Rn. 32). Anzunehmen wäre dies allenfalls dann, wenn eine THC-Konzentration von 1 ng/ml nicht überschritten worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3/13, NJW 2015, 2439 ff., juris Rn. 37; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016, 4 Bs 101/16, n.v.).

24

An dieser Rechtsprechung hält das Beschwerdegericht auch angesichts der aktuellen Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (Blutalkohol 52/2015, Seite 322 f.) fest. Darin heißt es, die Grenzwertkommission empfehle, bei Feststellung einer THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen eine Trennung von Konsum und Fahren im Sinne von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zu verneinen. Eine Neubewertung des analytischen Grenzwertes von THC (1,0 ng/ml) gemäß der Empfehlung der Grenzwertkommission zur Anlage des § 24a Abs. 2 StVG sei nicht veranlasst. Dem entnimmt das Beschwerdegericht nicht, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrsicherheit bzw. fehlendes Trennungsvermögen bei einer THC-Konzentration von unter 3,0 ng/ml nicht in Betracht kommen kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann, was bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 32). Geklärt ist auch, dass der im Zusammenhang mit der Fahreignung herangezogene Gefahrenmaßstab mit demjenigen des § 24a Abs. 2 StVG übereinstimmt (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2004, 1 BvR 2652/03, NJW 2005, 349, juris Rn. 29, 30; vgl. OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, NWVBl. 2017, 379, juris Rn. 102).

25

Dass eine Leistungseinbuße unterhalb eines Wertes von 3,0 ng/ml ausgeschlossen ist, stellt die Grenzwertkommission in ihrer Empfehlung nicht fest, auch wenn es dort heißt, dass in experimentellen Studien frühestens ab einem THC-Wert von 2,0 ng/ml eine Leistungseinbuße habe nachgewiesen werden können. Für die Beurteilung des Trennungsvermögens kommt es - wie dargelegt - nicht auf den Nachweis bzw. die Erkennbarkeit von Leistungseinbußen an, vielmehr reicht insoweit die bloße Möglichkeit (BVerwG, Urt. v. 23.10.2014, 3 C 3.13, NJW 2015, 2439, juris Rn. 32). Dass auch die Grenzwertkommission die Möglichkeit von Leistungseinbußen ab einem Wert von 1,0 ng/ml jedenfalls nicht ausschließt, ergibt sich daraus, dass sie an dem Wert von 1,0 ng/ml im Zusammenhang mit § 24a Abs. 2 StVG festhält. Die Grenzwertkommission nimmt offenbar an, dass für das Trennen im Sinne von Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ein engerer Maßstab als für die Anwendung von § 24a Abs. 2 StVG gelten soll. Diesem Ansatz folgt das Beschwerdegericht nicht. Bei Erreichen des Grenzwertes von 1,0 ng/ml wird angenommen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 StVG wegen der Teilnahme am Straßenverkehr unter der Wirkung berauschender Mittel vorliegen und - entsprechend dem Charakter dieses Ordnungswidrigkeitentatbestandes als abstraktem Gefährdungsdelikt - eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit als möglich erscheint (vgl. dazu König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 24a StVG, Rn 21a). Dies legt nahe, bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml neben der abstrakten Gefährdung des Straßenverkehrs auch die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführers anzunehmen (so unter Hinweis auf die Vermeidung von Wertungswidersprüchen VGH Kassel, Beschl. v. 17.8.2017, 2 B 121/17, juris Rn. 10 ff.). In diesem Sinne hat auch der Vorsitzende der Grenzwertkommission als Sachverständiger in einer mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen erklärt, bereits bei 1,0 ng/ml im Blutserum könne es zu einer Verkehrsbeeinträchtigung kommen: Läge ein Trennen von Konsum und Fahren dann noch vor, wenn der Fahrer damit rechnen müsse bzw. könne, dass noch wirkaktives THC in seinem Körper sei, dann würde derselbe Grenzwert wie der, der für § 24a StVG von der Grenzwertkommission festgelegt worden sei, gelten (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.1.2016, 9 K 4304/16, juris Rn. 88). Auch die Wissenschaftler Tönnes, Auwärter, Knoche und Skop, die der Grenzwertkommission angehört haben, die die genannte Empfehlung aus dem Jahre 2015 verfasst hat, kommen in einer Publikation zu dem Ergebnis, dass aus wissenschaftlicher Sicht eine Konzentration von 1,0 ng/ml THC im Serum als Grenzwert zu begründen sei, ab dem eine Cannabisbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden könne; bezüglich der Trennungsbereitschaft lasse sich auch aus wissenschaftlicher Sicht annehmen, dass ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Serum bei seltenem oder gelegentlichem Cannabiskonsum - im Bereich von 1 x pro Woche oder seltener - eine mangelhafte Trennung zwischen Konsum und Fahren in einem konkreten Fall als erwiesen angenommen werden könne (Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Feststellung einer mangelhaften Trennung von Cannabiskonsum und Fahren anhand der Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum, Blutalkohol 53/2016, 409). Insofern geht das Beschwerdegericht nach wie vor von einem Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml für das fehlende Trennungsvermögen wegen möglicher Beeinträchtigung der Fahrsicherheit aus. Dies entspricht - soweit ersichtlich - auch der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 17.8.2017, 2 B 121/17, juris Rn. 10 ff.; VGH München, Beschl. v. 29.3.2017, 11 CS 17.368, juris Rn. 21 und v. 23.5.2016, 11 CAS 16.690, NJW 2016, 2601, juris Rn. 16 ff.; OVG Koblenz, Beschl. 3.5.2017, 10 B 10909/17, Blutalkohol 54, 326, juris Rn. 5 ff.; OVG Münster, Urt. v. 15.3.2017, 16 A 432/16, NWVBl 2017, 379, juris Rn. 97 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.11.2016, 12 ME 180/16, DV 2017, 51, juris Rn. 10 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.7.2016, 10 S 738/16, VBlBW 2016,518, juris Rn. 10 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.6.2016, OVG 1 B 37.14, Blutalkohol 53,393, juris Rn. 29 ff.; OVG Bremen, Beschl. v. 25.2.2016, 1 B 9/16, NordÖR 2016, 324, juris Rn. 7 ff.).

26

Soweit der Antragsteller vorträgt, er erweise sich - wenn die Annahme gelegentlichen Konsums für die Vergangenheit zuträfe - nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV als ungeeignet, sondern hätte mittlerweile seine Fahreignung zurückerlangt, führt dies nicht zu einer anderen Betrachtung. Der Antragsteller verweist insoweit auf seine Teilnahme an einem Drogenkontrollprogramm sowie das Ergebnis einer chemisch-toxikologischen Analyse einer Haarprobe durch das Universitätskrankenhaus Eppendorf vom 2. Mai 2017.

27

Das Beschwerdegericht kann offen lassen, ob und unter welchen Umständen es möglich ist, dass die Fahreignung nach dem Konsum von Betäubungsmitteln während des Entziehungsverfahrens wiedererlangt wird (vgl. dazu Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, Rn. 63). Jedenfalls ist der Vortrag des Antragstellers nicht geeignet, die Wiedererlangung der Fahreignung anzunehmen bzw. die Annahme der fehlenden Eignung zu widerlegen.

28

Er kann sich insoweit nicht auf die chemisch-toxikologische Untersuchung einer ihm am 29. März 2017 entnommene Haarprobe durch das Universitätskrankenhaus Hamburg-Eppendorf gemäß Gutachten vom 2. Mai 2017 berufen. In dem Gutachten heißt es abschließend, es ergebe sich kein Hinweis auf einen Konsum - u.a. - von THC innerhalb der letzten ca. vier Monate vor dem 29. März 2017, wobei ein einmaliger oder sehr seltener Konsum nicht ausgeschlossen werden könne. Diese Einschränkung der Aussagekraft des Gutachtens wird auch durch den Umstand deutlich, dass der Antragsteller erwiesenermaßen kurz vor dem 2. Januar 2017, also innerhalb des in dem Gutachten genannten Zeitraums von vier Monaten vor dem 29. März 2017 Cannabis konsumiert hat. Insofern ist eine völlige Abstinenz unabhängig von der Frage, ob eine Abstinenz bis zum 29. März 2017 im Hinblick auf die Fahreignung überhaupt aussagekräftig wäre, jedenfalls ersichtlich nicht belegt.

29

Entsprechendes gilt für die Teilnahme des Antragstellers am Drogenkontrollprogramm der PIMA MPU, wobei auch insoweit offen bleiben kann, ob eine erfolgreiche Teilnahme jetzt schon die Annahme rechtfertigen würde, der Antragsteller habe seine Fahreignung wiedererlangt. Ausweislich der in der Sachakte befindlichen Vertragskopie erstreckte sich der Teilnahmezeitraum vom 24. März 2017 bis zum 23. September 2017. Einen Nachweis über eine erfolgreiche Teilnahme hat der Antragsteller nicht vorgelegt, obwohl Ziffer 10 des Vertrags nach erfolgreichem Abschluss des Abstinenzprogramms die Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats vorsieht. Die vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen vom 30. März 2017, 26. Mai 2017 und 22. September 2017, die sich jeweils auf ein noch durchzuführendes Drogenscreening beziehen, mögen zwar dafür sprechen, dass das Vertragsverhältnis seitens des Auftragnehmers nicht entsprechend Ziffer 4 des Vertrages wegen eines positiven Probenergebnisses abgebrochen wurde, sie belegen aber für sich genommen noch nicht den erfolgreichen Abschluss des Programms, zumal sie nichts über das Ergebnis des Drogenscreenings sagen, auf das sich die Rechnung vom 22. September 2017 bezieht.

30

Besondere Umstände, mit denen sich vorliegend ein Abweichen von der Regel, mithin die Annahme eines Ausnahmefalles begründen ließe (vgl. Nr. 3 der Vorbemerkungen der Anlage 4 zur FeV), erkennt das Beschwerdegericht ebenso wenig wie ein - trotz voraussichtlicher Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung - überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, in besonderem Maße auf das Führen eines Kraftfahrzeugs angewiesen zu sein. Soweit er die Entziehung der Fahrerlaubnis für unverhältnismäßig hält, begründet dies weder einen Ausnahmefall noch ein überwiegendes Aussetzungsinteresse. Selbst berufliche Gründe rechtfertigen angesichts der Gefahren für das Leben, die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum von Menschen bei Teilnahme kraftfahrungeeigneter Personen am öffentlichen Straßenverkehr nicht, dem Kraftfahrzeugführer auch nur vorläufig die Fahrerlaubnis zu belassen (OVG Hamburg, Beschl. v. 23.9.2016, 4 Bs 101/16, n.v.; VGH München, Beschl. v. 15.6.2016, 11 CS 16.879, juris Rn. 15).

III.

31

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

32

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Abweichend von seiner bisherigen Streitwertfestsetzungspraxis und abweichend von den Empfehlungen in den Nr. 46.1 bis 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) legt das Beschwerdegericht nunmehr in Hauptsacheverfahren, die die Entziehung oder den Widerruf einer Fahrerlaubnis betreffen, den zweifachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (also 10.000,-- Euro), sofern es sich um eine von einem Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ausgenutzte Fahrerlaubnis handelt, und in allen übrigen Fällen den einfachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (also 5.000,-- Euro) zugrunde. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes werden diese Beträge entsprechend der Empfehlung in der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit halbiert. Damit trägt das Beschwerdegericht dem Umstand Rechnung, dass für einen Kraftfahrer, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, die Abwendung des Verlusts der Fahrerlaubnis regelmäßig von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist als für einen sonstigen Kraftfahrer, der sein Kraftfahrzeug nur privat oder für die Fahrten zur Arbeitsstätte nutzt. In Verfahren der vorliegenden Art geht es allein um die Berechtigung zur Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr. Das Maß der Betroffenheit hängt nicht von den einzelnen Fahrerlaubnisklassen ab, nach denen die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit differenzieren (so auch OVG Münster, Beschl. v. 4.5.2009, 16 E 550/09, juris Rn. 2). Da der Antragsteller - soweit ersichtlich - kein Kraftfahrer ist, dessen berufliche Tätigkeit maßgeblich durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs geprägt ist, ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert auf 2.500,-- Euro festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2014 - 4 K 129/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe.
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 19.09.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und mit zutreffender Begründung dargestellt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Danach war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet wäre.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie von Amphetamin, vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - VBlBW 2007, 314; sowie vom 25.11.2010 - 10 S 2162/10 - NJW 2011, 1303). In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen einhellig geteilt (vgl. m.w.N. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2008 - 1 S 186.07 - VRR 2008, 203; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 - VRS 112, 308; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 195/09 - juris; Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2012 - 2 B 1570/11 - NJW 2012, 2294 - entgegen der früher vertretenen Auffassung im Beschluss vom 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 -ESVGH 52, 130).
Der Senat schließt sich der Auffassung der Beschwerde, dass ein einmaliger Betäubungsmittelkonsum ohne Verkehrsbezug allenfalls Bedenken gegen die Fahreignung begründe, nicht an. Der Verordnungsgeber stellt in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf „harte“ Drogen allein auf die Einnahme als solche und nicht auf die Häufigkeit bzw. auch nicht auf fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, welche die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt. Dem unterschiedlichen Gefährdungspotenzial hat der Verordnungsgeber in zulässiger Weise durch die differenzierte Regelung allein beim Konsum von Cannabis hinreichend Rechnung getragen. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Bereits für Verkehrsmedizin bei dem Bundesministerium für Verkehr und Gesundheit, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergeben. Auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sehen jegliche Einnahme von Drogen (außer Cannabis) als Ausschlusskriterium für die Fahreignung an (vgl. Nr. 3.12.1). Dieser umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle (vgl. dazu im Einzelnen Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1, S. 169 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 159/09 - a.a.O.).
Gemessen hieran ist der Antragsteller als nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet anzusehen, da der Regelfall der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verwirklicht ist, ohne dass Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall begründende besondere Umstände erkennbar sind. Auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist von einem vorausgegangenen Amphetaminkonsum des Antragstellers auszugehen. Dies ergibt sich aus den eigenen Einlassungen des Antragstellers anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 03.06.2013. So ließ sich der Antragsteller ausweislich des in der Behördenakten befindlichen, von ihm selbst unterschriebenen Vernehmungsprotokolls nach entsprechender Belehrung durch die Vernehmungsbeamten dahingehend ein, er habe zwei Gramm Speed gekauft und selbst konsumiert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller habe im weiteren Verlauf der polizeilichen Vernehmung auf die Frage, ob er Drogen konsumiere, mit „nein“ geantwortet. Bereits nach ihrem Zusammenhang war diese abschließende Frage des Vernehmungsbeamten dahingehend zu verstehen, ob der Antragsteller auch aktuell - über den zuvor eingeräumten Drogenkonsum hinaus -Betäubungsmittel einnehme; in diesem Sinne hat der Antragsteller die Frage auch verstanden und beantwortet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargelegt, dass die im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgestellte Behauptung des Antragstellers, er habe niemals Amphetamin konsumiert, als Schutzbehauptung einzustufen ist. Der Antragsteller versucht seine eindeutigen Angaben anlässlich der polizeilichen Vernehmung nachträglich mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen, er habe sich ausweislich des von der Polizei protokollierten Chat-Verlaufs bei seinem Verkäufer darüber beschwert, abredewidrig lediglich 0,5 g Speed erhalten zu haben. Aus dieser Unstimmigkeit der Angaben hinsichtlich der erworbenen Menge müsse geschlossen werden, dass die Einlassungen gegenüber den Vernehmungsbeamten insgesamt nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Dieser Schluss ist indes nicht zwingend, sondern beruht auf bloßen Mutmaßungen der Beschwerde. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat, ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung nur schwer nachvollziehbar, dass der Antragsteller die Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb und der angeblichen Vernichtung der Betäubungsmittel nicht bereits gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten, sondern erst im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis vorbringt. Es bestehen daher keine Bedenken, den Antragsteller an seinen anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vom 03.06.2013 getätigten Einlassungen festzuhalten. Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Sachverhaltsprüfung können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen, er habe Betäubungsmittel konsumiert, einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines anderen Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung darstellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris; ebenso Senatsbeschluss vom 15.01.2013 - 10 S 2398/12 -).
2. Der Entziehungsbescheid vom 19.09.2013 ist auch nicht wegen unterbliebener Sachverhaltsaufklärung rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens oder der vom Antragsteller vorgeschlagenen Vorlage von Drogenscreenings bedurfte. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn - wie hier - die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156).
Der Senat vermag der von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannte („materiell-rechtliche“) Zeitspanne für die zur Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisende Betäubungsmittelabstinenz auch eine verfahrensrechtliche Bedeutung dergestalt habe, dass ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Abstinenz genannt hat, nicht mehr von einer weiterhin bestehenden Fahrungeeignetheit ausgegangen werden dürfe, nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl. 2006, 18; sowie Beschlüsse vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - juris; vom 17.06.2010 - 11 CS 10.991 - juris) sowie nunmehr auch des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 14.06.2013 - 3 M 68/13 - NJW 2013, 3113) steht ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz genannt hat oder von dem an unabhängig von einem solchen Vorbringen Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen, nicht mehr im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Betroffene noch fahrungeeignet ist. Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, müsse aber nur nachgegangen werden, wenn der Betroffene entweder einen einschlägigen Verhaltenswandel behaupte oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlägen. Andernfalls dürfe die Behörde sogar nach dem Ablauf der „verfahrensrechtlichen“ Einjahresfrist weiterhin davon ausgehen, dass sich an der mangelnden Fahreignung des Betroffenen nichts geändert hat. Lediglich nach dem Verstreichen einer noch größeren Zeitspanne wandele sich auch bei fehlender Behauptung einer Verhaltensänderung ein zunächst im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehender Sachverhalt in eine Fallgestaltung, bei der ein Entzug der Fahrerlaubnis die Einholung eines Gutachtens voraussetze (vgl. näher BayVGH, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O.).
10 
Der Senat hält an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - VBlBW 2004, 151; sowie Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris) fest, nach der im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist. Dem Grundsatz, dass die Umstände des Einzelfalls und nicht eine starre Jahresfrist den Ausschlag geben, steht insbesondere nicht der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof herangezogene Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen entgegen. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis an die Voraussetzung knüpfen, dass sich der Betroffene als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen „erweist“ - und nicht in der Vergangenheit „erwiesen hat“ -, beantwortet das nicht die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen ein hervorgetretener Fahreignungsmangel fortwirkt; denn wenn und soweit dieser Mangel nicht beweiskräftig überwunden ist, „erweist“ sich nach wie vor die Ungeeignetheit des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers. Erst recht kann den genannten Vorschriften - und auch den sonstigen Regelungen des Fahrerlaubnisrechts - nichts für die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden, dass sich bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitintervalls nach einer bloßen Behauptung der Abstinenz die Fahrungeeignetheit weiterhin „erweist“, danach aber nur noch „erwiesen hat“. Vielmehr spricht bereits der Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dafür, die (Wieder-)erlangung der Fahreignung nach deren Verlust aufgrund der Einnahme einer harten Droge an ein (materielles) Nachweiserfordernis und nicht lediglich an den Ablauf der Jahresfrist zu knüpfen.
11 
Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass aufgetretene Eignungsmängel oder Eignungszweifel jenseits eng gezogener zeitlicher Grenzen bedeutungslos werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081) im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Umständen weiterhin ein Gefahrenverdacht besteht, der Untersuchungsanordnungen der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigt, jedem Schematismus eine Absage erteilt. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Diese auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abstellende Sichtweise beansprucht auch dann Geltung, wenn es wie vorliegend um die Frage geht, ob - bei fehlendem oder unzureichendem positivem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung - die Nichteignung des Betroffenen nach wie vor fortbesteht und die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 7 FeV verfahren darf (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - a.a.O.).
12 
Dies gilt umso mehr, als in Fällen der vorliegenden Art auch eine Begutachtung mit dem Ziel einer zeitnahen Klärung der (wiedererlangten) Fahreignung auf Schwierigkeiten stößt. Denn eine medizinisch-psychologische Untersuchung könnte mit Aussicht auf Erfolg erst nach dem hier fehlenden Nachweis einer regelmäßig einjährigen Betäubungsmittelabstinenz angeordnet werden. Konsequenterweise geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. ausdrücklich Beschluss vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - a.a.O.) in der hier vorliegenden Fallkonstellation davon aus, dass die Fristsetzung bei der Gutachtensanordnung dem Nachweiserfordernis Rechnung tragen muss und so zu bemessen ist, dass der erforderliche Abstinenznachweis für die Dauer eines Jahres bis zur Begutachtung erbracht werden kann. Indes kann es aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht hingenommen werden, zur Ermöglichung des Abstinenznachweises mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung einen möglicherweise ungeeigneten Betroffenen für die beträchtliche Zwischenzeit im Besitz der Fahrerlaubnis zu belassen. Die Gutachtensanordnung gehört als Gefahrerforschungseingriff zu den Gefahrenabwehrmaßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten bzw. mangelnder Eignung verdächtigen Fahrerlaubnisinhabern zu ergreifen sind. Dieser Schutzauftrag ist im Hinblick auf die gegenwärtige potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer mit der gebotenen Beschleunigung zu erfüllen und duldet keinen Aufschub bis zu einem entfernten Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem ein solcher Fahrer die erforderliche Abstinenz für die Dauer eines Jahres nachgewiesen und dadurch seine Fahreignung wiedererlangt haben mag. Die Frist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV dient daher nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, den erforderlichen Abstinenznachweis zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 24.01.2012 - 10 S 3175/11 - NJW 2012, 3321; sowie vom 24.11.2011 - 10 S 2405/11 -).
13 
Die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, auch in Fällen der Überschreitung der „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bei gleichzeitiger Abstinenzbehauptung von einer fortbestehenden Fahrungeeignetheit des Betroffenen auszugehen und nach § 11 Abs. 7 FeV zu verfahren, beeinträchtigt auch nicht in unzumutbarer Weise Rechte des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers. Denn diesem steht die Möglichkeit offen, unmittelbar nach dem Abstinenzentschluss entsprechende Nachweise zu erbringen, d.h. sich in unregelmäßigen Abständen unter forensisch anerkannten Bedingungen labormedizinisch untersuchen zu lassen. Lediglich wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids oder der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres unter forensisch gesicherten Bedingungen nachgewiesen ist, kommt nach der unter 3. dargestellten ständigen Rechtsprechung des Senats eine auch im Entziehungsverfahren beachtliche Wiedererlangung der Fahreignung in Betracht.
14 
3. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung muss davon ausgegangen werden, dass der nach dem oben Ausgeführten eingetretene Fahreignungsmangel auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung fortbestand. Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 08.10.2003 - 10 S 842/03 -) davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungverfügung von Bedeutung ist. Der für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche stabile Einstellungswandel kann grundsätzlich auch dadurch belegt werden, dass die Drogenabstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum nachgewiesen wird. Der Nachweis der nicht mehr gegeben Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann aber nur dann als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit vorgeschoben, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher grundsätzlich den lückenlosen Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres (vgl. Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -). Ob daneben noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls einen einjährigen durchgängigen Abstinenznachweis bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2013 nicht erbracht, sondern lediglich die negativen Befundberichte zweier Drogenscreenings vom 11.12.2013 bzw. 04.02.2014 vorgelegt. Damit kommt eine Wiedererlangung der Fahreignung bereits aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht.
15 
4. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Der Senat räumt daher mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die für den Antragsteller mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche und private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag bis zur Fahrerlaubnisentziehung beanstandungsfrei am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Denn die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.1996 - 10 S 321/96 - VBlBW 1997, 222).
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung.

(2) Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.

(3) Unberührt bleibt die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach § 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9.

(4) Die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung kann frühestens sechs Monate vor Ablauf einer Sperre

1.
nach § 2a Absatz 5 Satz 3 oder § 4 Absatz 10 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 69 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 69a Absatz 1 Satz 1 oder § 69a Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Strafgesetzbuches
bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragt werden.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der am … 1991 geborene Kläger ist seit dem 04.01.2010 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S..
Am 25.03.2010 wurde er um 15.00 Uhr auf der an der A 5 gelegenen Tank- und Rastanlage B. durch die Polizei einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach dem Bericht der Polizeidirektion R. vom 27.03.2010 über diesen Vorgang haben die Polizeibeamten bei dem Kläger einen Urinschnelltest durchgeführt, der auf THC positiv reagiert habe. Außerdem hätten sie unter der Fußmatte der Beifahrerseite ein leeres Tütchen mit Cannabisantragungen gefunden und bei dem Kläger eine Blutentnahme veranlasst. Auf entsprechende Fragen der Polizeibeamten habe der Kläger angegeben, er konsumiere regelmäßig Cannabis und habe den letzten Joint vor Fahrtantritt geraucht. Die Untersuchung des beim Kläger entnommen Bluts ergab nach dem Befundbericht des Labors E. vom 30.03.2010 einen Gehalt an THC von 18,4 ng/ml, an 11OH-THC von 5,2 ng/ml und an THC-Carbonsäure von 32,4 ng/ml.
Mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 23.06.2010 ist der Kläger wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG mit einem Bußgeld von 500 EUR, einem Fahrverbot von einem Monat und der Eintragung von vier Punkten im Verkehrszentralregister belegt worden.
Mit Schreiben vom 23.02.2011 gab das Landratsamt L. dem Kläger Gelegenheit, zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis Stellung zunehmen. Der Kläger äußerte daraufhin, er sei bereit, sich regelmäßigen labormedizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um nachzuweisen, dass eine drogenspezifische Problematik bei ihm nicht vorliege. Von ihm gehe keine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Seit mehr als einem Jahr sei er im Straßenverkehr nicht mehr auffällig geworden. Er lebe seither abstinent. Die Behörde habe die von ihm angebotenen Maßnahmen zur Überprüfung eines weiteren THC-Konsums nicht ergriffen. Da er seit mehr als einem Jahr abstinent lebe, müsse die Behörde zumindest von einer bedingten Fahrtüchtigkeit ausgehen. Eine Fahrerlaubnisentziehung sei nun nicht mehr gerechtfertigt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre zuerst ein amtsärztliches Drogenscreening erforderlich, das eine andauernde Abstinenz belege.
Mit Bescheid vom 31.03.2011, dem Kläger zugestellt am 04.04.2011, entzog das Landratsamt L. unter Nr. 1 dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S und untersagte ihm, von einer eventuell vorhandenen ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Unter Nr. 2 wurde der Führerschein eingezogen und dem Kläger aufgegeben, den Führerschein unverzüglich abzugeben und keine Kraftfahrzeuge mehr zu führen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Führerscheins wurde dem Kläger die Wegnahme angedroht. Zur Begründung führte das Landratsamt aus: Die Fahrt des Klägers mit einem Kfz am 25.03.2010 habe gezeigt, dass er zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Konsum von Rauschmitteln, hier Cannabis, nicht trennen könne. Außerdem habe er selbst angegeben, nicht nur am 25.03.2010, sondern regelmäßig Cannabis konsumiert zu haben. Danach habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und ihm sei deshalb die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.
Am 05.04.2011 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Das Landratsamt habe bereits seit dem 31.03.2010 Kenntnis von dem Vorfall am 25.03.2010. Seither habe er die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet. Von ihm könne nicht der Nachweis verlangt werden, dass er seither keinen Verkehrsverstoß begangen habe. Ein solcher Nachweis sei schlechterdings niemandem möglich. Bereits aufgrund des Zeitablaufs gebe es keinen Grund, an seiner Kraftfahreignung zu zweifeln. Anhand ärztlicher Gutachten könne er belegen, dass er abstinent lebe. Jedenfalls dürfe das Landratsamt nicht ohne Nachweis davon ausgehen, dass das nicht stimme. Es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass die Behörde von seinem Angebot, Drogenscreenings durchzuführen, keinen Gebrauch gemacht habe. Aufgrund seiner mehr als einjährigen Abstinenz dürfe ihm ohne vorherige Durchführung solcher Drogenscreenings die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.
Am 02.05.2011 hat die Polizei den Führerschein des Klägers in Besitz genommen. Er befindet sich seither in den Fahrerlaubnisakten des Landratsamts L..
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2011, dem Kläger zugestellt am 10.06.2011, wies das Regierungspräsidium F. den Widerspruch des Klägers aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend führte es aus: Der Kläger habe keine fundierten Nachweise über seine Abstinenz vorgelegt. Die bloße Behauptung der Abstinenz reiche nicht aus.
10 
Am 05.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor: Möglicherweise seien in der Zeit unmittelbar nach dem 25.03.2010 Zweifel an seiner Kraftfahreignung berechtigt gewesen. Allerdings sei auch damals nicht von einem regelmäßigen Cannabiskonsum bei ihm auszugehen gewesen, sondern angesichts des in seinem Blut gemessenen THC-COOH-Werts von deutlich unter 75 ng/l (gemeint ist wohl: ml) allenfalls von einem gelegentlichen. Allerdings habe die Behörde aus der Mitteilung des Vorfalls am 25.03.2010 über längere Zeit keine Konsequenzen gezogen. Sie sei jedoch verpflichtet gewesen, von sich aus Informationen über etwaige Fahreignungsmängel nachzugehen. Es fehle jedoch bereits an der gebotenen Einsicht und Auswertung der vorhandenen Akten durch die Behörde. Das Mittel der Wahl wäre für die Behörde die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens in Form einer Harn-, Blut- oder Haaruntersuchung gewesen sowie im Fall eines sich aus einem solchen Gutachten ergebenden weiteren Aufklärungsbedarfs einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. All das habe das Landratsamt L. unterlassen und stattdessen nach etwa einem Jahr die Fahrerlaubnis entzogen. Das verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Schluss vom Führen eines Kfz unter Einfluss von THC auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen sei allenfalls im Regelfall gerechtfertigt. Wenn aber seit der Tat mehrere Monate vergangen seien, kein weiterer Cannabiskonsum nachweisbar sei und ein solcher vom Betreffenden ausdrücklich bestritten werde, sei ein Abweichen von der Regelvermutung zu erwägen. Das gelte erst recht im Fall des Nachweises einer durchgängigen einjährigen Abstinenz. In einem solchen Fall komme der Erlass von Auflagen als milderes Mittel zur Fahrerlaubnisentziehung in Betracht. Dass bei ihm ein solcher Nachweis (noch) nicht vorliege, beruhe allein darauf, dass die Behörden ihm gegenüber keine Maßnahmen, wie er sie angeregt habe, ergriffen hätten. Er selbst habe keine Veranlassung gehabt, von sich aus entsprechende Darlegungen zu machen oder Untersuchungen vorzulegen, solange ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass es Bedenken in Bezug auf seine Abstinenz gebe. Vielmehr obliege es der Behörde, von sich aus Zweifeln an der Fahrtüchtigkeit von Fahrerlaubnisinhabern nachzugehen. Unterlasse die Behörde solche Ermittlungen, erweise sich eine Fahrerlaubnisentziehung als rechtswidrig, zumal dann, wenn das Ereignis, das den Anlass zu den Fahreignungszweifeln gegeben habe, so lange zurückliege wie in seinem Fall und wenn es seither keinen Beleg für die Annahme weiterer Zweifel mehr gebe.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 31.05.2011 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung führt der Beklagte aus: Der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, nachdem er zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum eingeräumt habe und durch seine Fahrt mit einem Kfz am 25.03.2010 unter der berauschenden Wirkung von THC mit einem gemessenen Gehalt von 18,4 ng/ml im Blut gezeigt habe, dass er den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen könne. Die bloße Behauptung des Klägers, seit dem Vorfall am 25.03.2010 abstinent zu leben, reiche für die Annahme der Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung nicht aus. Hierzu bedürfe es des Nachweises der Abstinenz von mindestens einem Jahr, einer Aufarbeitung seiner Drogenproblematik und eines sicheren Einstellungswandels. Der vom Kläger vorgelegte Laborbericht über eine negative Blutuntersuchung reiche hierfür allein nicht. Dass ein so langer Zeitraum zwischen dem Vorfall am 25.03.2010 und der Fahrerlaubnisentziehung verstrichen sei, beruhe darauf, dass die Strafverfolgungsbehörden gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verkehrsunfallflucht ermittelt hätten und seit dem 24.04.2010 durch strafprozessuale Maßnahme gewährleistet gewesen sei, dass der Kläger keinen Gebrauch von seiner Fahrerlaubnis habe machen können. Erst nach dem (freisprechenden) Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.10.2010, von dem das Landratsamt erst im Wege der Akteneinsicht Kenntnis erlangt habe, sei der Kläger wieder im Besitz der Fahrerlaubnis gewesen und sei im Hinblick auf ordnungsbehördliche Maßnahmen wieder Handlungsbedarf entstanden. Abschließend sei klarzustellen, dass bei dem Kläger nicht lediglich Bedenken hinsichtlich seiner Kraftfahreignung bestanden hätten, wie er selbst meine, sondern dass seine Ungeeignetheit feststehe.
16 
Der Kammer liegen die den Kläger betreffenden Fahrerlaubnisakten des Landratsamts L. (2 Hefte) und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F. (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 31.05.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
1. Die Fahrerlaubnisentziehung im angefochtenen Bescheid vom 31.03.2011 beruht auf den §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1q StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der genannten Anlage 4 ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt.
19 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, das heißt der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 (BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, NJW 2002, 78; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, ESVGH 58, 156).
20 
2. Die oben genannten Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind im vorliegenden Fall eindeutig gegeben. Durch seine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug am 25.03.2010 mit einer THC-Konzentration im Blut, die auch bei der späteren Blutentnahme noch 18,4 ng/ml betrug, hat der Kläger bewiesen, dass er nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen unter der berauschenden Wirkung von THC trennen kann. Dass er darüber hinaus mindestens gelegentlicher Konsument von Cannabis gewesen ist, wird auch vom Kläger nicht bestritten. Er selbst gab bei der Verkehrskontrolle am 25.03.2010 gegenüber den Polizeibeamten auf Nachfrage sogar an, er sei regelmäßiger Cannabiskonsument. Ob er damit tatsächlich gemeint hat, er konsumiere täglich oder nahezu täglich Cannabis - so die juristische Definition des Begriffs „regelmäßig“ im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009, NJW 2009, 2151; Urteil der Kammer vom 10.02.2010 - 4 K 953/09 -), was allein für sich, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Kläger den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, bereits die fehlende Kraftfahreignung begründen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Denn dass er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat, hat der Kläger bis zuletzt eingeräumt. Dass der Umgang des Klägers mit Cannabis jedenfalls sehr bedeutsam ist und jegliches Problembewusstsein im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung anderer vermissen lässt, zeigt sich auch in der von ihm zugegebenen Tatsache, dass er den letzten Joint (unmittelbar) vor Antritt der Fahrt am 25.03.2010 geraucht habe, eine Aussage, die durch den gemessenen nicht unerheblichen THC-Gehalt in seinem Blut von 18,4 ng/ml bestätigt worden ist. Damit steht fest, dass der Kläger sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
21 
3. An diesem Befund der fehlenden Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ändert auch der längere Zeitraum (von ca. einem Jahr) nichts, der zwischen dem Vorfall am 25.03.2010 und der Fahrerlaubnisentziehung im Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und erst recht des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 verstrichen ist. Soweit in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung geregelt ist, dass eine Wiedererlangung der Eignung möglich ist, erfordert das im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung. Danach besteht ein festgestellter Eignungsmangel - ungeachtet einer weiter erforderlichen Entgiftung und Entwöhnung - zumindest so lange fort, bis eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist. Der Nachweis der nicht mehr gegebenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann nur als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit nur taktisch bedingt, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, ein in diesem Sinne aussagekräftiger Beleg eines Einstellungswandels liege erst bei einem durchgängigen Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz vor, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, m.w.N.; zu einer möglicherweise gebotenen differenzierten Sicht bei Konsum von Cannabis siehe unten unter 3.3).
22 
Der Kläger hat weder eine Entgiftung oder Entwöhnung noch eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 als des hier maßgeblichen Zeitpunkts (siehe oben) hat der Kläger lediglich behauptet, seit dem Vorfall am 25.03.2010 abstinent gelebt zu haben, und er hat sich lediglich bereit erklärt, für Drogenscreenings zum Nachweis einer solchen Abstinenz zur Verfügung zu stehen. Das reicht für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht aus.
23 
3.1 Nach überwiegender Auffassung (und im Einklang mit dem Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung) erfordert der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung den lückenlosen Beleg der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, und Beschluss vom 25.11.2010, NJW 2011, 1303, jew. m.w.N.). Die Vorlage eines Laborberichts vom 09.08.2011 über ein negatives Drogenscreening bei dem Kläger ist hier schon deshalb unbeachtlich, weil er erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt wurde und deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide (mehr) haben kann. Darüber hinaus fehlt ihm die erforderliche Aussagekraft. Dieser Laborbericht besagt nur, dass das untersuchte Serum im Hinblick auf Cannabinoide einen negativen Befund aufwies. Es ist nicht einmal bewiesen, dass das untersuchte Serum vom Kläger stammt. Vor allem lässt sich diesem Laborbericht, aus dem auch nicht hervorgeht, ob die ihm zugrunde liegende Untersuchung vom Kläger zeitlich selbst bestimmt wurde mit der Folge, dass er sich dementsprechend auf sie einstellen konnte, keine Aussage über eine längere ununterbrochene Abstinenz entnehmen. Dementsprechend wird ein einmaliges negatives Drogenscreening in der Rechtsprechung durchweg nicht als ausreichend tragfähig für den Nachweis einer längeren durchgängigen Abstinenz angesehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, a.a.O., m.w.N.; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004 - 19 B 29/04 -, juris).
24 
Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 31.05.2011 stand eine einjährige Drogenabstinenz des Klägers damit nicht fest. Diese hat er lediglich behauptet, was allein für einen Nachweis naturgemäß nicht ausreichen kann. Das gilt auch, wenn man zugunsten des Klägers annähme, das Landratsamt wäre aufgrund der Pflicht zur Amtsermittlung nach Maßgabe des § 24 LVwVfG verpflichtet gewesen, sein Angebot zur Vorlage behördlich angeordneter und überwachter Drogenscreenings anzunehmen. Denn ein solches Angebot, gepaart mit der Behauptung drogenabstinent zu leben, hat der Kläger erstmals im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2011 gemacht. Hätte man unmittelbar danach mit den Drogenscreenings begonnen, wäre es unmöglich gewesen, bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (hier durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011) eine einjährige Drogenabstinenz nachzuweisen. Die Behörde wäre auch nicht verpflichtet gewesen, den Ablauf eines Jahres zum Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung des Klägers abzuwarten. Vielmehr ist es geboten, einem ungeeigneten Kraftfahrer - und als solcher hatte sich der Kläger nachweislich erwiesen - so bald wie möglich die Fahrerlaubnis zu entziehen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die von ihm ausgehen, zu schützen.
25 
3.2 Hinzu kommt, dass die bloße Bereitschaft des Klägers, an (ggf. weiteren) Drogenscreenings teilzunehmen, für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung ohnehin nicht ausreicht, da mit Drogenscreenings allenfalls mehr oder weniger zuverlässig eine Drogenabstinenz nachgewiesen werden kann. Jedoch erfordert der Nachweis der wiedererlangten Kraftfahreignung (darüber hinaus) einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2010, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 07.10.2011 - 1 M 65/11 -, juris; OVG Saarl., Beschlüsse vom 26.06.2009 - 1 B 373/09 -, juris, und vom 07.09.2006 - 1 W 39/06 -, juris; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004, a.a.O., m.w.N.). Das entspricht auch der Wertung des Verordnungsgebers, wie ein Blick auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zeigt. Zwar ist diese Vorschrift hier nicht unmittelbar anwendbar, weil die Fahrerlaubnis des Klägers noch nicht entzogen war, es hier vielmehr erst um die Rechtmäßigkeit einer solchen (erstmaligen) Entziehung geht. Doch geht aus dieser Vorschrift hervor, dass einem Fahrerlaubnisbewerber, dem die Fahrerlaubnis deshalb entzogen worden ist, weil er sich wegen des Konsums von Drogen, auch von Cannabis, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine neue Fahrerlaubnis nur dann wiedererteilt werden darf, wenn er die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat. Dieser Vorschrift lässt sich somit entnehmen, dass es, um einen tiefgreifenden und stabilen inneren Wandel eruieren zu können, neben ärztlichen Feststellungen (auch und von der Fragestellung her sogar vor allem) einer psychologischen Beurteilung bedarf. Das gilt in der Sache gleichermaßen für die Bejahung der Wiedererlangung einer aufgrund von Drogenkonsum nachweislich verlorenen Kraftfahreignung im Rahmen eines Verfahrens auf Entziehung der Fahrerlaubnis wie im Rahmen eines Verfahrens auf Neuerteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis (vgl. hierzu OVG NW, Beschlüsse vom 06.10.2006 - 16 B 1538/06 -, juris RdNr. 4, und vom 28.04.2004, a.a.O., juris RdNr. 17, m.w.N.; Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, juris RdNr. 23, BayVBl 2006, 18, m.w.N.; OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009 - 1 B 269/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 09.12.2011 - 3 L 479/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.09.2011 - 7 L 907/11 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 05.07.2010 - 11 L 904/10 -, juris; ausdrücklich offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.12.2011 - 10 S 3288/11 - und vom 06.12.2011 - 10 S 1832/11 -).
26 
3.3 Selbst wenn man der in der Rechtsprechung auch vertretenen Auffassung folgt, dass im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Voraussetzungen die Kraftfahreignung nicht ohne Weiteres entfallen lässt, nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz über mehr als ein Jahr, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit eine wieder gewonnene Fahreignung dartun kann (so OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O., m.w.N.; vgl. hierzu auch VG Freiburg, Urteil vom 26.07.2011 - 4 K 169/11 -; a. A. die h. M., siehe hierzu ausdrücklich Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005, a.a.O.), folgt daraus für den Kläger kein anderes Ergebnis. Jedenfalls bei einem - wie hier - über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch ist die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung. Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem zumindest eingeschränkten und kontrollierten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein und durch eine medizinische und psychologische Begutachtung nachgewiesen sein (so annähernd wörtlich OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O.).
27 
Den hiernach erforderlichen Nachweis in Form eines für ihn günstigen medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Kraftfahreignung hat der Kläger bislang nicht erbracht. Ein solcher Nachweis obliegt auch grundsätzlich dem Kläger. Er kann sich dieser Obliegenheit nicht unter Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde nach § 24 LVwVfG entziehen, indem er der Behörde die Durchführung von Drogenscreenings zum Nachweis seiner Drogenabstinenz anbietet. Denn nur mit Hilfe von Drogenscreenings kann er den erforderlichen Einstellungswandel im Umgang mit Drogen (siehe oben) nicht nachweisen.
28 
Die Berufung des Klägers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.06.2008 (NJW 2009, 309) geht fehl. In dem jenem Beschluss zugrunde liegenden Fall hatte der Fahrerlaubnisinhaber - anders als der Kläger - ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt, welches ihm bescheinigt hat, dass er die Kraftfahreignung zumindest bedingt wiedererlangt hat.
29 
Angesichts der nach den vorstehenden Ausführungen feststehenden Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen kann es dahingestellt bleiben, ob sich weitere Zweifel an seiner Kraftfahreignung auch aus den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall des Klägers am 24.04.2010 (siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 15.06.2010 - von den darin erhobenen Vorwürfen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung infolge des Genusses alkoholischer Getränke und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde der Kläger im Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.10.2010 ausdrücklich nur wegen des im Strafrecht geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ freigesprochen) und aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen einer am 13.02.2011 begangenen gefährlichen Körperverletzung (siehe Mitteilung der Polizeidirektion L. vom 20.04.2011) ergeben.
30 
Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers als rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die zugleich im angefochtenen Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 31.03.2011 ausgesprochene Verpflichtung zur Ablieferung (im Bescheid untechnisch und deshalb irreführend bezeichnet als Einziehung) des Führerscheins, die ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV hat, keinen rechtlichen Bedenken.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Grund, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
32 
Angesichts dieser für den Kläger negativen Kosten(grund)entscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über seinen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 31.05.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
1. Die Fahrerlaubnisentziehung im angefochtenen Bescheid vom 31.03.2011 beruht auf den §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1q StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der genannten Anlage 4 ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt.
19 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, das heißt der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 (BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, NJW 2002, 78; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, ESVGH 58, 156).
20 
2. Die oben genannten Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind im vorliegenden Fall eindeutig gegeben. Durch seine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug am 25.03.2010 mit einer THC-Konzentration im Blut, die auch bei der späteren Blutentnahme noch 18,4 ng/ml betrug, hat der Kläger bewiesen, dass er nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen unter der berauschenden Wirkung von THC trennen kann. Dass er darüber hinaus mindestens gelegentlicher Konsument von Cannabis gewesen ist, wird auch vom Kläger nicht bestritten. Er selbst gab bei der Verkehrskontrolle am 25.03.2010 gegenüber den Polizeibeamten auf Nachfrage sogar an, er sei regelmäßiger Cannabiskonsument. Ob er damit tatsächlich gemeint hat, er konsumiere täglich oder nahezu täglich Cannabis - so die juristische Definition des Begriffs „regelmäßig“ im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009, NJW 2009, 2151; Urteil der Kammer vom 10.02.2010 - 4 K 953/09 -), was allein für sich, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Kläger den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, bereits die fehlende Kraftfahreignung begründen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Denn dass er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat, hat der Kläger bis zuletzt eingeräumt. Dass der Umgang des Klägers mit Cannabis jedenfalls sehr bedeutsam ist und jegliches Problembewusstsein im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung anderer vermissen lässt, zeigt sich auch in der von ihm zugegebenen Tatsache, dass er den letzten Joint (unmittelbar) vor Antritt der Fahrt am 25.03.2010 geraucht habe, eine Aussage, die durch den gemessenen nicht unerheblichen THC-Gehalt in seinem Blut von 18,4 ng/ml bestätigt worden ist. Damit steht fest, dass der Kläger sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
21 
3. An diesem Befund der fehlenden Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ändert auch der längere Zeitraum (von ca. einem Jahr) nichts, der zwischen dem Vorfall am 25.03.2010 und der Fahrerlaubnisentziehung im Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und erst recht des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 verstrichen ist. Soweit in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung geregelt ist, dass eine Wiedererlangung der Eignung möglich ist, erfordert das im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung. Danach besteht ein festgestellter Eignungsmangel - ungeachtet einer weiter erforderlichen Entgiftung und Entwöhnung - zumindest so lange fort, bis eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist. Der Nachweis der nicht mehr gegebenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann nur als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit nur taktisch bedingt, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, ein in diesem Sinne aussagekräftiger Beleg eines Einstellungswandels liege erst bei einem durchgängigen Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz vor, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, m.w.N.; zu einer möglicherweise gebotenen differenzierten Sicht bei Konsum von Cannabis siehe unten unter 3.3).
22 
Der Kläger hat weder eine Entgiftung oder Entwöhnung noch eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 als des hier maßgeblichen Zeitpunkts (siehe oben) hat der Kläger lediglich behauptet, seit dem Vorfall am 25.03.2010 abstinent gelebt zu haben, und er hat sich lediglich bereit erklärt, für Drogenscreenings zum Nachweis einer solchen Abstinenz zur Verfügung zu stehen. Das reicht für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht aus.
23 
3.1 Nach überwiegender Auffassung (und im Einklang mit dem Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung) erfordert der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung den lückenlosen Beleg der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, und Beschluss vom 25.11.2010, NJW 2011, 1303, jew. m.w.N.). Die Vorlage eines Laborberichts vom 09.08.2011 über ein negatives Drogenscreening bei dem Kläger ist hier schon deshalb unbeachtlich, weil er erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt wurde und deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide (mehr) haben kann. Darüber hinaus fehlt ihm die erforderliche Aussagekraft. Dieser Laborbericht besagt nur, dass das untersuchte Serum im Hinblick auf Cannabinoide einen negativen Befund aufwies. Es ist nicht einmal bewiesen, dass das untersuchte Serum vom Kläger stammt. Vor allem lässt sich diesem Laborbericht, aus dem auch nicht hervorgeht, ob die ihm zugrunde liegende Untersuchung vom Kläger zeitlich selbst bestimmt wurde mit der Folge, dass er sich dementsprechend auf sie einstellen konnte, keine Aussage über eine längere ununterbrochene Abstinenz entnehmen. Dementsprechend wird ein einmaliges negatives Drogenscreening in der Rechtsprechung durchweg nicht als ausreichend tragfähig für den Nachweis einer längeren durchgängigen Abstinenz angesehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, a.a.O., m.w.N.; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004 - 19 B 29/04 -, juris).
24 
Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 31.05.2011 stand eine einjährige Drogenabstinenz des Klägers damit nicht fest. Diese hat er lediglich behauptet, was allein für einen Nachweis naturgemäß nicht ausreichen kann. Das gilt auch, wenn man zugunsten des Klägers annähme, das Landratsamt wäre aufgrund der Pflicht zur Amtsermittlung nach Maßgabe des § 24 LVwVfG verpflichtet gewesen, sein Angebot zur Vorlage behördlich angeordneter und überwachter Drogenscreenings anzunehmen. Denn ein solches Angebot, gepaart mit der Behauptung drogenabstinent zu leben, hat der Kläger erstmals im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2011 gemacht. Hätte man unmittelbar danach mit den Drogenscreenings begonnen, wäre es unmöglich gewesen, bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (hier durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011) eine einjährige Drogenabstinenz nachzuweisen. Die Behörde wäre auch nicht verpflichtet gewesen, den Ablauf eines Jahres zum Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung des Klägers abzuwarten. Vielmehr ist es geboten, einem ungeeigneten Kraftfahrer - und als solcher hatte sich der Kläger nachweislich erwiesen - so bald wie möglich die Fahrerlaubnis zu entziehen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die von ihm ausgehen, zu schützen.
25 
3.2 Hinzu kommt, dass die bloße Bereitschaft des Klägers, an (ggf. weiteren) Drogenscreenings teilzunehmen, für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung ohnehin nicht ausreicht, da mit Drogenscreenings allenfalls mehr oder weniger zuverlässig eine Drogenabstinenz nachgewiesen werden kann. Jedoch erfordert der Nachweis der wiedererlangten Kraftfahreignung (darüber hinaus) einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2010, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 07.10.2011 - 1 M 65/11 -, juris; OVG Saarl., Beschlüsse vom 26.06.2009 - 1 B 373/09 -, juris, und vom 07.09.2006 - 1 W 39/06 -, juris; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004, a.a.O., m.w.N.). Das entspricht auch der Wertung des Verordnungsgebers, wie ein Blick auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zeigt. Zwar ist diese Vorschrift hier nicht unmittelbar anwendbar, weil die Fahrerlaubnis des Klägers noch nicht entzogen war, es hier vielmehr erst um die Rechtmäßigkeit einer solchen (erstmaligen) Entziehung geht. Doch geht aus dieser Vorschrift hervor, dass einem Fahrerlaubnisbewerber, dem die Fahrerlaubnis deshalb entzogen worden ist, weil er sich wegen des Konsums von Drogen, auch von Cannabis, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine neue Fahrerlaubnis nur dann wiedererteilt werden darf, wenn er die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat. Dieser Vorschrift lässt sich somit entnehmen, dass es, um einen tiefgreifenden und stabilen inneren Wandel eruieren zu können, neben ärztlichen Feststellungen (auch und von der Fragestellung her sogar vor allem) einer psychologischen Beurteilung bedarf. Das gilt in der Sache gleichermaßen für die Bejahung der Wiedererlangung einer aufgrund von Drogenkonsum nachweislich verlorenen Kraftfahreignung im Rahmen eines Verfahrens auf Entziehung der Fahrerlaubnis wie im Rahmen eines Verfahrens auf Neuerteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis (vgl. hierzu OVG NW, Beschlüsse vom 06.10.2006 - 16 B 1538/06 -, juris RdNr. 4, und vom 28.04.2004, a.a.O., juris RdNr. 17, m.w.N.; Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, juris RdNr. 23, BayVBl 2006, 18, m.w.N.; OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009 - 1 B 269/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 09.12.2011 - 3 L 479/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.09.2011 - 7 L 907/11 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 05.07.2010 - 11 L 904/10 -, juris; ausdrücklich offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.12.2011 - 10 S 3288/11 - und vom 06.12.2011 - 10 S 1832/11 -).
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3.3 Selbst wenn man der in der Rechtsprechung auch vertretenen Auffassung folgt, dass im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Voraussetzungen die Kraftfahreignung nicht ohne Weiteres entfallen lässt, nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz über mehr als ein Jahr, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit eine wieder gewonnene Fahreignung dartun kann (so OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O., m.w.N.; vgl. hierzu auch VG Freiburg, Urteil vom 26.07.2011 - 4 K 169/11 -; a. A. die h. M., siehe hierzu ausdrücklich Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005, a.a.O.), folgt daraus für den Kläger kein anderes Ergebnis. Jedenfalls bei einem - wie hier - über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch ist die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung. Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem zumindest eingeschränkten und kontrollierten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein und durch eine medizinische und psychologische Begutachtung nachgewiesen sein (so annähernd wörtlich OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O.).
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Den hiernach erforderlichen Nachweis in Form eines für ihn günstigen medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Kraftfahreignung hat der Kläger bislang nicht erbracht. Ein solcher Nachweis obliegt auch grundsätzlich dem Kläger. Er kann sich dieser Obliegenheit nicht unter Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde nach § 24 LVwVfG entziehen, indem er der Behörde die Durchführung von Drogenscreenings zum Nachweis seiner Drogenabstinenz anbietet. Denn nur mit Hilfe von Drogenscreenings kann er den erforderlichen Einstellungswandel im Umgang mit Drogen (siehe oben) nicht nachweisen.
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Die Berufung des Klägers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.06.2008 (NJW 2009, 309) geht fehl. In dem jenem Beschluss zugrunde liegenden Fall hatte der Fahrerlaubnisinhaber - anders als der Kläger - ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt, welches ihm bescheinigt hat, dass er die Kraftfahreignung zumindest bedingt wiedererlangt hat.
29 
Angesichts der nach den vorstehenden Ausführungen feststehenden Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen kann es dahingestellt bleiben, ob sich weitere Zweifel an seiner Kraftfahreignung auch aus den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall des Klägers am 24.04.2010 (siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 15.06.2010 - von den darin erhobenen Vorwürfen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung infolge des Genusses alkoholischer Getränke und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde der Kläger im Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.10.2010 ausdrücklich nur wegen des im Strafrecht geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ freigesprochen) und aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen einer am 13.02.2011 begangenen gefährlichen Körperverletzung (siehe Mitteilung der Polizeidirektion L. vom 20.04.2011) ergeben.
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Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers als rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die zugleich im angefochtenen Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 31.03.2011 ausgesprochene Verpflichtung zur Ablieferung (im Bescheid untechnisch und deshalb irreführend bezeichnet als Einziehung) des Führerscheins, die ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV hat, keinen rechtlichen Bedenken.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Grund, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
32 
Angesichts dieser für den Kläger negativen Kosten(grund)entscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über seinen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Februar 2009 - 10 L 75/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg.

Durch die angefochtene Entscheidung wurde der erneute Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis und die unter Androhung von Zwangsmaßnahmen angeordnete Ablieferung des Führerscheins durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.7.2008 zurückgewiesen. Bereits am 21.7.2008 war ein entsprechender Antrag durch den Antragsteller gestellt worden, den das Verwaltungsgericht durch rechtskräftigen Beschluss vom 17.9.2008 - 10 L 699/08 - zurückgewiesen hatte. Eine am 19.11.2008 durchgeführte toxikologische Untersuchung von Haaren und Urin des Antragstellers kam zu dem Ergebnis, dass keine dem Betäubungsmittelgesetz unterliegenden Stoffe (u.a. Cannabinoide) oder deren Stoffwechselprodukte nachgewiesen werden konnten. Diese Aussage bezog sich mit Blick auf die Haarlänge auf etwa die zurückliegenden drei Monate.

Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung vom 9.3.2009 dargelegten Gründe, die allein der Senat zu prüfen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zutreffend als Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ausgelegt und, soweit dem Antragsvorbringen veränderte Umstände zu entnehmen sind, als zulässig, aber unbegründet und im Übrigen als unzulässig erachtet. Das Beschwerdevorbringen gibt zu keiner abweichenden Entscheidung in der Sache Anlass.

Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen und habe den konkreten Lebenssachverhalt keiner eingehenden Würdigung unterzogen. Einer Berücksichtigung der entsprechenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren steht bereits entgegen, dass hiermit der Sache nach die Richtigkeit des rechtskräftigen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 17.9.2008 - 10 L 699/08 - angegriffen wird. Ein Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gerichts gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO besteht jedoch nur bei veränderten oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen (Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 15. Aufl., § 80 Rdnr. 196) . Die entsprechenden Ausführungen im Antrags- und Beschwerdevorbringen geben auch keinen Anlass zu einer Abänderung des Beschlusses von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO). Aufgrund der Feststellungen der Polizeibeamten vor Ort und der Angaben des Antragstellers selbst steht fest, dass dieser am 20.11.2007 ein Fahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat. Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 17.9.2008 (vgl. Beschluss in Sachen - 10 L 699/08  - Seiten 4 f. m.w.N.) im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass bei einer THC-Konzentration von über 2,0 ng/ml ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss anzunehmen ist (vgl. auch die Beschlüsse des Senats vom 3.5.2007 – 1 B 23/07 -, Blutalkohol Nr. 45, 2008, 148, und vom 1.6.2006 - 1 W 26/06 -, Blutalkohol Nr. 44, 2007, 388) . Die bei der Analyse der Blutprobe festgestellte THC-Konzentration von 0,039 mg/l THC, was einem Wert von 39 ng/ml entspricht, überschreitet diesen Schwellenwert um ein Vielfaches. Der Versuch des Antragstellers, seine Ausfallerscheinungen mit der Nervosität im Umgang mit der Ordnungsmacht zu erklären, vermag diese eindeutigen Feststellungen nicht ansatzweise in Frage zu stellen. Ebenso wenig sind der Vortrag, es sei nicht zwangsläufig, dass derjenige, der eine Geschwindigkeitsbegrenzung überschreite, unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehe, sowie sein Hinweis auf angebliche Ungereimtheiten in der Einschätzung der konkreten Ausfallerscheinungen geeignet, Zweifel an den oben angegebenen Tatsachenfeststellungen zu begründen.

Dass das Verwaltungsgericht in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss im Zusammenhang mit dem zu Recht für nicht entscheidungserheblich gehaltenen Umstand, dass das zunächst gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren als Bußgeldverfahren weitergeführt und mit einem Fahrverbot geahndet worden ist, von einem zweimonatigen anstatt einem einmonatigen Fahrverbot ausging, stellt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung ersichtlich nicht in Frage.

Dem Antragsteller kommt zum Nachweis für seine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auch nicht zu Gute, dass er vor und nach der Fahrt unter Drogeneinfluss im November 2007 bis zum Entzug der Fahrerlaubnis durch den Bescheid vom 11.7.2008 ohne Beanstandung am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dass er nicht aufgefallen ist, sagt nichts über seine Fahreignung aus. Ähnlich wie beim Fahren im Straßenverkehr unter alkoholischer Beeinflussung gibt es beim Fahren unter Drogeneinfluss eine hohe Dunkelziffer (vgl. Beschlüsse des Senats vom 1.6.2006 - 1 W 26/06 -, a.a.O., und vom 7.9.2006 - 1 W 39/06 -) .

Dass der Antragsteller nach den ärztlichen Feststellungen vom 5.1.2009 mindestens drei Monate lang abstinent war, stellt ebenso wenig eine entscheidungserhebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage dar wie seine Behauptung, seit dem Vorfall im November 2007 abstinent geblieben zu sein. Die Antragsgegnerin hat das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung zu Recht nicht zum Anlass genommen anzunehmen, der Antragsteller habe seine Fahreignung wiedererlangt, sondern die Abhilfeentscheidung nunmehr vom Ergebnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht, durch die insbesondere das Vermögen des Antragstellers belegt werden soll, zwischen Drogenkonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen. Diese Verfahrensweise begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung derjenige der letzten Behördenentscheidung ist (vgl. etwa  BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, NJW 2005, 3081; ebenso Beschluss vom 22.1.  2001 - 3 B 144/00 -, juris) , so dass zwischenzeitliche Veränderungen der Sachlage von der Behörde angemessen zu berücksichtigen sind.

Das negative Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vom 5.1.2009 belegt allerdings allenfalls die Drogenabstinenz für den Zeitraum von August bis November 2008 und gibt von daher keinen Anlass, anzunehmen, der Antragsteller habe die Fahreignung wieder erlangt. Zwar kann im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Voraussetzungen die Fahreignung bestehen lässt, nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit eine wieder gewonnene Fahreignung dargetan werden (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.9.2002 - 9 W 25/02 -, Blutalkohol Nr. 40, 2003, 166) . Jedenfalls bei einem - wie hier - über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch ist jedoch die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung. Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem - bei Cannabis, wie dargelegt, unter Umständen genügenden - eingeschränkten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein (BVerwG, Urteil vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, a.a.O.) .

Über welchen Zeitraum ein geändertes Konsumverhalten nachgewiesen werden muss, um wieder als fahrgeeignet angesehen werden zu können, ist für Fälle der vorliegenden Art in der Fahrerlaubnisverordnung allerdings nicht ausdrücklich geregelt. Nr. 9.5 der Anlage 4 FeV, wonach die Fahreignung - erst - nach Entgiftung und Entwöhnung und anschließender einjähriger Abstinenz wieder zu bejahen ist, dürfte sich unmittelbar nur auf Fälle beziehen, in denen Betäubungsmittelabhängigkeit bestand (Beschluss des Senats vom 1.6.2006 - 1 W 26/06 -, a.a.O.) .

Auch wenn vorliegend keine Drogenabhängigkeit in Rede stand, ist die sich aus dem ärztlichen Gutachten vom 5.1.2009 ergebende Abstinenzzeit von etwa drei Monaten zu kurz, als dass sie geeignet wäre, die Annahme zu rechtfertigen, der Antragsteller sei derzeit schon wieder fahrgeeignet.

Mit dem Schreiben vom 23.1.2009 und dem darin erfolgten Hinweis, dass eine Abhilfeentscheidung von der Vorlage einer entsprechenden medizinisch-

psychologischen Untersuchung abhängig gemacht werde, hat die Antragsgegnerin die Änderung der Sachlage durch die zwischenzeitlich belegte wenigstens dreimonatige Abstinenz des Antragstellers im laufenden Verfahren berücksichtigt und ihm auf diesem Weg die Möglichkeit eröffnet, den Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu führen. Dem Verwaltungsgericht ist dabei in der Auffassung zu folgen, dass die aktuelle Sach- und Rechtslage derjenigen vergleichbar ist, die § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zugrunde liegt.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers hätte die medizinisch-psychologische Untersuchung nicht bereits sofort nach Feststellung der fehlenden Eignung angeordnet werden können und müssen. Vor der Entziehung der Fahrerlaubnis bestand kein Anlass zur Anordnung der medizinisch-psychologischen Untersuchung. Zum damaligen Zeitpunkt bedurfte die Frage des fehlenden Trennungsvermögens keiner weiteren Aufklärung von Amts wegen. Dass er nicht bereit oder nicht fähig war, den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, hat der Antragsteller durch die Fahrt vom 20.11.2007 selbst belegt. Darin ist bereits der Nachweis dafür zu sehen, dass das Trennungsvermögen fehlte. Besondere Umstände, die in Bezug auf die Fahreignung ausnahmsweise eine andere als die Regelfallbeurteilung hätten rechtfertigen können, lagen nicht vor (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 3.2.2004 - 11 CS 04.157 -, juris) . Die Behörde war seinerzeit daher berechtigt, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Ob sie die gebundene Entscheidung auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1, 2 Abs. 4 Satz 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe q StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV und Nr. 9.2.2 der Anlage 4zur FeV oder in Anwendung von § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV mit Blick darauf, dass der Antragsteller die geforderte medizinisch-toxikologische Untersuchung nicht innerhalb der gesetzten Frist hat durchführen lassen, hat treffen können, ist für die vorliegende Entscheidung ohne Belang, weil die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis damals auf jeden Fall gegeben waren.

Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens und damit der nach wie vor vollziehbaren Fahrerlaubnisentziehung werden schließlich nicht allein durch den Zeitablauf begründet. Die maßgebliche Verzögerung des Verfahrens muss sich vielmehr der Antragsteller selbst zurechnen lassen, da er trotz mehrfacher Aufforderung die ärztliche Untersuchung mehrere Monate herausgezögert hat. Nur aufgrund des Entgegenkommens der Antragsgegnerin kam es erst im Juli 2008 zur Entziehung der Fahrerlaubnis und nicht bereits nach Ablauf der ersten gesetzten Frist zur Beibringung des ärztlichen Gutachtens bis 15.5.2008. Durch die Verzögerung der ärztlichen Untersuchung, die fast zwei Monate nach der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Eilantrages erfolgte, ist es dem Antragsteller offensichtlich überhaupt erst gelungen, ein für ihn günstiges Untersuchungsergebnis zu erhalten. Ausgehend von dem unstreitigen Konsum von Cannabis noch Ende November 2007 war ein solches Ergebnis im Februar 2008, als er bereits zur Beibringung eines toxikologischen Gutachtens aufgefordert worden war, nicht zu erwarten. Dass es erst im Juli 2008 aufgrund einer nochmaligen Fristverlängerung der Antragsgegnerin zu der Entziehung der Fahrerlaubnis kam, kann daher nunmehr nicht zu Lasten der Antragsgegnerin ins Feld geführt werden, zumal der Antragsteller in der Zwischenzeit weiter im Besitz seiner Fahrerlaubnis war.

Ist demnach die Antragsgegnerin mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen und darf sie auch zutreffenderweise nach wie vor hiervon ausgehen, so rechtfertigt dies angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs auch die Anordnung und Aufrechterhaltung der sofortigen Vollziehung. Es verbleibt demzufolge bei der vom Verwaltungsgericht im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation zu Lasten des Antragstellers vorgenommenen Interessenabwägung auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Nrn. 1.5., 46.1 und 46.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. DVBl. 2005, 1525 = NVwZ 2004, 1327) .

Bei Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis für mehrere Klassen (hier A und B) bestimmt sich dabei der Streitwert nach der jeweils höchsten Klasse (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. (2007), Anh I B § 52 GKG Bem. zu § 46.1 - 5 des Streitwertkatalogs; siehe auch u.a. Beschluss des Senats vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 -) .

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der am … 1991 geborene Kläger ist seit dem 04.01.2010 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S..
Am 25.03.2010 wurde er um 15.00 Uhr auf der an der A 5 gelegenen Tank- und Rastanlage B. durch die Polizei einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach dem Bericht der Polizeidirektion R. vom 27.03.2010 über diesen Vorgang haben die Polizeibeamten bei dem Kläger einen Urinschnelltest durchgeführt, der auf THC positiv reagiert habe. Außerdem hätten sie unter der Fußmatte der Beifahrerseite ein leeres Tütchen mit Cannabisantragungen gefunden und bei dem Kläger eine Blutentnahme veranlasst. Auf entsprechende Fragen der Polizeibeamten habe der Kläger angegeben, er konsumiere regelmäßig Cannabis und habe den letzten Joint vor Fahrtantritt geraucht. Die Untersuchung des beim Kläger entnommen Bluts ergab nach dem Befundbericht des Labors E. vom 30.03.2010 einen Gehalt an THC von 18,4 ng/ml, an 11OH-THC von 5,2 ng/ml und an THC-Carbonsäure von 32,4 ng/ml.
Mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 23.06.2010 ist der Kläger wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG mit einem Bußgeld von 500 EUR, einem Fahrverbot von einem Monat und der Eintragung von vier Punkten im Verkehrszentralregister belegt worden.
Mit Schreiben vom 23.02.2011 gab das Landratsamt L. dem Kläger Gelegenheit, zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis Stellung zunehmen. Der Kläger äußerte daraufhin, er sei bereit, sich regelmäßigen labormedizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um nachzuweisen, dass eine drogenspezifische Problematik bei ihm nicht vorliege. Von ihm gehe keine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Seit mehr als einem Jahr sei er im Straßenverkehr nicht mehr auffällig geworden. Er lebe seither abstinent. Die Behörde habe die von ihm angebotenen Maßnahmen zur Überprüfung eines weiteren THC-Konsums nicht ergriffen. Da er seit mehr als einem Jahr abstinent lebe, müsse die Behörde zumindest von einer bedingten Fahrtüchtigkeit ausgehen. Eine Fahrerlaubnisentziehung sei nun nicht mehr gerechtfertigt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre zuerst ein amtsärztliches Drogenscreening erforderlich, das eine andauernde Abstinenz belege.
Mit Bescheid vom 31.03.2011, dem Kläger zugestellt am 04.04.2011, entzog das Landratsamt L. unter Nr. 1 dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S und untersagte ihm, von einer eventuell vorhandenen ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Unter Nr. 2 wurde der Führerschein eingezogen und dem Kläger aufgegeben, den Führerschein unverzüglich abzugeben und keine Kraftfahrzeuge mehr zu führen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Führerscheins wurde dem Kläger die Wegnahme angedroht. Zur Begründung führte das Landratsamt aus: Die Fahrt des Klägers mit einem Kfz am 25.03.2010 habe gezeigt, dass er zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Konsum von Rauschmitteln, hier Cannabis, nicht trennen könne. Außerdem habe er selbst angegeben, nicht nur am 25.03.2010, sondern regelmäßig Cannabis konsumiert zu haben. Danach habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und ihm sei deshalb die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.
Am 05.04.2011 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Das Landratsamt habe bereits seit dem 31.03.2010 Kenntnis von dem Vorfall am 25.03.2010. Seither habe er die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet. Von ihm könne nicht der Nachweis verlangt werden, dass er seither keinen Verkehrsverstoß begangen habe. Ein solcher Nachweis sei schlechterdings niemandem möglich. Bereits aufgrund des Zeitablaufs gebe es keinen Grund, an seiner Kraftfahreignung zu zweifeln. Anhand ärztlicher Gutachten könne er belegen, dass er abstinent lebe. Jedenfalls dürfe das Landratsamt nicht ohne Nachweis davon ausgehen, dass das nicht stimme. Es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass die Behörde von seinem Angebot, Drogenscreenings durchzuführen, keinen Gebrauch gemacht habe. Aufgrund seiner mehr als einjährigen Abstinenz dürfe ihm ohne vorherige Durchführung solcher Drogenscreenings die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.
Am 02.05.2011 hat die Polizei den Führerschein des Klägers in Besitz genommen. Er befindet sich seither in den Fahrerlaubnisakten des Landratsamts L..
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2011, dem Kläger zugestellt am 10.06.2011, wies das Regierungspräsidium F. den Widerspruch des Klägers aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend führte es aus: Der Kläger habe keine fundierten Nachweise über seine Abstinenz vorgelegt. Die bloße Behauptung der Abstinenz reiche nicht aus.
10 
Am 05.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor: Möglicherweise seien in der Zeit unmittelbar nach dem 25.03.2010 Zweifel an seiner Kraftfahreignung berechtigt gewesen. Allerdings sei auch damals nicht von einem regelmäßigen Cannabiskonsum bei ihm auszugehen gewesen, sondern angesichts des in seinem Blut gemessenen THC-COOH-Werts von deutlich unter 75 ng/l (gemeint ist wohl: ml) allenfalls von einem gelegentlichen. Allerdings habe die Behörde aus der Mitteilung des Vorfalls am 25.03.2010 über längere Zeit keine Konsequenzen gezogen. Sie sei jedoch verpflichtet gewesen, von sich aus Informationen über etwaige Fahreignungsmängel nachzugehen. Es fehle jedoch bereits an der gebotenen Einsicht und Auswertung der vorhandenen Akten durch die Behörde. Das Mittel der Wahl wäre für die Behörde die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens in Form einer Harn-, Blut- oder Haaruntersuchung gewesen sowie im Fall eines sich aus einem solchen Gutachten ergebenden weiteren Aufklärungsbedarfs einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. All das habe das Landratsamt L. unterlassen und stattdessen nach etwa einem Jahr die Fahrerlaubnis entzogen. Das verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Schluss vom Führen eines Kfz unter Einfluss von THC auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen sei allenfalls im Regelfall gerechtfertigt. Wenn aber seit der Tat mehrere Monate vergangen seien, kein weiterer Cannabiskonsum nachweisbar sei und ein solcher vom Betreffenden ausdrücklich bestritten werde, sei ein Abweichen von der Regelvermutung zu erwägen. Das gelte erst recht im Fall des Nachweises einer durchgängigen einjährigen Abstinenz. In einem solchen Fall komme der Erlass von Auflagen als milderes Mittel zur Fahrerlaubnisentziehung in Betracht. Dass bei ihm ein solcher Nachweis (noch) nicht vorliege, beruhe allein darauf, dass die Behörden ihm gegenüber keine Maßnahmen, wie er sie angeregt habe, ergriffen hätten. Er selbst habe keine Veranlassung gehabt, von sich aus entsprechende Darlegungen zu machen oder Untersuchungen vorzulegen, solange ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass es Bedenken in Bezug auf seine Abstinenz gebe. Vielmehr obliege es der Behörde, von sich aus Zweifeln an der Fahrtüchtigkeit von Fahrerlaubnisinhabern nachzugehen. Unterlasse die Behörde solche Ermittlungen, erweise sich eine Fahrerlaubnisentziehung als rechtswidrig, zumal dann, wenn das Ereignis, das den Anlass zu den Fahreignungszweifeln gegeben habe, so lange zurückliege wie in seinem Fall und wenn es seither keinen Beleg für die Annahme weiterer Zweifel mehr gebe.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 31.05.2011 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung führt der Beklagte aus: Der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, nachdem er zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum eingeräumt habe und durch seine Fahrt mit einem Kfz am 25.03.2010 unter der berauschenden Wirkung von THC mit einem gemessenen Gehalt von 18,4 ng/ml im Blut gezeigt habe, dass er den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen könne. Die bloße Behauptung des Klägers, seit dem Vorfall am 25.03.2010 abstinent zu leben, reiche für die Annahme der Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung nicht aus. Hierzu bedürfe es des Nachweises der Abstinenz von mindestens einem Jahr, einer Aufarbeitung seiner Drogenproblematik und eines sicheren Einstellungswandels. Der vom Kläger vorgelegte Laborbericht über eine negative Blutuntersuchung reiche hierfür allein nicht. Dass ein so langer Zeitraum zwischen dem Vorfall am 25.03.2010 und der Fahrerlaubnisentziehung verstrichen sei, beruhe darauf, dass die Strafverfolgungsbehörden gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verkehrsunfallflucht ermittelt hätten und seit dem 24.04.2010 durch strafprozessuale Maßnahme gewährleistet gewesen sei, dass der Kläger keinen Gebrauch von seiner Fahrerlaubnis habe machen können. Erst nach dem (freisprechenden) Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.10.2010, von dem das Landratsamt erst im Wege der Akteneinsicht Kenntnis erlangt habe, sei der Kläger wieder im Besitz der Fahrerlaubnis gewesen und sei im Hinblick auf ordnungsbehördliche Maßnahmen wieder Handlungsbedarf entstanden. Abschließend sei klarzustellen, dass bei dem Kläger nicht lediglich Bedenken hinsichtlich seiner Kraftfahreignung bestanden hätten, wie er selbst meine, sondern dass seine Ungeeignetheit feststehe.
16 
Der Kammer liegen die den Kläger betreffenden Fahrerlaubnisakten des Landratsamts L. (2 Hefte) und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F. (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 31.05.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
1. Die Fahrerlaubnisentziehung im angefochtenen Bescheid vom 31.03.2011 beruht auf den §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1q StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der genannten Anlage 4 ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt.
19 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, das heißt der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 (BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, NJW 2002, 78; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, ESVGH 58, 156).
20 
2. Die oben genannten Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind im vorliegenden Fall eindeutig gegeben. Durch seine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug am 25.03.2010 mit einer THC-Konzentration im Blut, die auch bei der späteren Blutentnahme noch 18,4 ng/ml betrug, hat der Kläger bewiesen, dass er nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen unter der berauschenden Wirkung von THC trennen kann. Dass er darüber hinaus mindestens gelegentlicher Konsument von Cannabis gewesen ist, wird auch vom Kläger nicht bestritten. Er selbst gab bei der Verkehrskontrolle am 25.03.2010 gegenüber den Polizeibeamten auf Nachfrage sogar an, er sei regelmäßiger Cannabiskonsument. Ob er damit tatsächlich gemeint hat, er konsumiere täglich oder nahezu täglich Cannabis - so die juristische Definition des Begriffs „regelmäßig“ im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009, NJW 2009, 2151; Urteil der Kammer vom 10.02.2010 - 4 K 953/09 -), was allein für sich, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Kläger den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, bereits die fehlende Kraftfahreignung begründen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Denn dass er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat, hat der Kläger bis zuletzt eingeräumt. Dass der Umgang des Klägers mit Cannabis jedenfalls sehr bedeutsam ist und jegliches Problembewusstsein im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung anderer vermissen lässt, zeigt sich auch in der von ihm zugegebenen Tatsache, dass er den letzten Joint (unmittelbar) vor Antritt der Fahrt am 25.03.2010 geraucht habe, eine Aussage, die durch den gemessenen nicht unerheblichen THC-Gehalt in seinem Blut von 18,4 ng/ml bestätigt worden ist. Damit steht fest, dass der Kläger sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
21 
3. An diesem Befund der fehlenden Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ändert auch der längere Zeitraum (von ca. einem Jahr) nichts, der zwischen dem Vorfall am 25.03.2010 und der Fahrerlaubnisentziehung im Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und erst recht des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 verstrichen ist. Soweit in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung geregelt ist, dass eine Wiedererlangung der Eignung möglich ist, erfordert das im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung. Danach besteht ein festgestellter Eignungsmangel - ungeachtet einer weiter erforderlichen Entgiftung und Entwöhnung - zumindest so lange fort, bis eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist. Der Nachweis der nicht mehr gegebenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann nur als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit nur taktisch bedingt, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, ein in diesem Sinne aussagekräftiger Beleg eines Einstellungswandels liege erst bei einem durchgängigen Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz vor, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, m.w.N.; zu einer möglicherweise gebotenen differenzierten Sicht bei Konsum von Cannabis siehe unten unter 3.3).
22 
Der Kläger hat weder eine Entgiftung oder Entwöhnung noch eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 als des hier maßgeblichen Zeitpunkts (siehe oben) hat der Kläger lediglich behauptet, seit dem Vorfall am 25.03.2010 abstinent gelebt zu haben, und er hat sich lediglich bereit erklärt, für Drogenscreenings zum Nachweis einer solchen Abstinenz zur Verfügung zu stehen. Das reicht für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht aus.
23 
3.1 Nach überwiegender Auffassung (und im Einklang mit dem Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung) erfordert der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung den lückenlosen Beleg der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, und Beschluss vom 25.11.2010, NJW 2011, 1303, jew. m.w.N.). Die Vorlage eines Laborberichts vom 09.08.2011 über ein negatives Drogenscreening bei dem Kläger ist hier schon deshalb unbeachtlich, weil er erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt wurde und deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide (mehr) haben kann. Darüber hinaus fehlt ihm die erforderliche Aussagekraft. Dieser Laborbericht besagt nur, dass das untersuchte Serum im Hinblick auf Cannabinoide einen negativen Befund aufwies. Es ist nicht einmal bewiesen, dass das untersuchte Serum vom Kläger stammt. Vor allem lässt sich diesem Laborbericht, aus dem auch nicht hervorgeht, ob die ihm zugrunde liegende Untersuchung vom Kläger zeitlich selbst bestimmt wurde mit der Folge, dass er sich dementsprechend auf sie einstellen konnte, keine Aussage über eine längere ununterbrochene Abstinenz entnehmen. Dementsprechend wird ein einmaliges negatives Drogenscreening in der Rechtsprechung durchweg nicht als ausreichend tragfähig für den Nachweis einer längeren durchgängigen Abstinenz angesehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, a.a.O., m.w.N.; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004 - 19 B 29/04 -, juris).
24 
Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 31.05.2011 stand eine einjährige Drogenabstinenz des Klägers damit nicht fest. Diese hat er lediglich behauptet, was allein für einen Nachweis naturgemäß nicht ausreichen kann. Das gilt auch, wenn man zugunsten des Klägers annähme, das Landratsamt wäre aufgrund der Pflicht zur Amtsermittlung nach Maßgabe des § 24 LVwVfG verpflichtet gewesen, sein Angebot zur Vorlage behördlich angeordneter und überwachter Drogenscreenings anzunehmen. Denn ein solches Angebot, gepaart mit der Behauptung drogenabstinent zu leben, hat der Kläger erstmals im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2011 gemacht. Hätte man unmittelbar danach mit den Drogenscreenings begonnen, wäre es unmöglich gewesen, bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (hier durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011) eine einjährige Drogenabstinenz nachzuweisen. Die Behörde wäre auch nicht verpflichtet gewesen, den Ablauf eines Jahres zum Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung des Klägers abzuwarten. Vielmehr ist es geboten, einem ungeeigneten Kraftfahrer - und als solcher hatte sich der Kläger nachweislich erwiesen - so bald wie möglich die Fahrerlaubnis zu entziehen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die von ihm ausgehen, zu schützen.
25 
3.2 Hinzu kommt, dass die bloße Bereitschaft des Klägers, an (ggf. weiteren) Drogenscreenings teilzunehmen, für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung ohnehin nicht ausreicht, da mit Drogenscreenings allenfalls mehr oder weniger zuverlässig eine Drogenabstinenz nachgewiesen werden kann. Jedoch erfordert der Nachweis der wiedererlangten Kraftfahreignung (darüber hinaus) einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2010, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 07.10.2011 - 1 M 65/11 -, juris; OVG Saarl., Beschlüsse vom 26.06.2009 - 1 B 373/09 -, juris, und vom 07.09.2006 - 1 W 39/06 -, juris; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004, a.a.O., m.w.N.). Das entspricht auch der Wertung des Verordnungsgebers, wie ein Blick auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zeigt. Zwar ist diese Vorschrift hier nicht unmittelbar anwendbar, weil die Fahrerlaubnis des Klägers noch nicht entzogen war, es hier vielmehr erst um die Rechtmäßigkeit einer solchen (erstmaligen) Entziehung geht. Doch geht aus dieser Vorschrift hervor, dass einem Fahrerlaubnisbewerber, dem die Fahrerlaubnis deshalb entzogen worden ist, weil er sich wegen des Konsums von Drogen, auch von Cannabis, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine neue Fahrerlaubnis nur dann wiedererteilt werden darf, wenn er die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat. Dieser Vorschrift lässt sich somit entnehmen, dass es, um einen tiefgreifenden und stabilen inneren Wandel eruieren zu können, neben ärztlichen Feststellungen (auch und von der Fragestellung her sogar vor allem) einer psychologischen Beurteilung bedarf. Das gilt in der Sache gleichermaßen für die Bejahung der Wiedererlangung einer aufgrund von Drogenkonsum nachweislich verlorenen Kraftfahreignung im Rahmen eines Verfahrens auf Entziehung der Fahrerlaubnis wie im Rahmen eines Verfahrens auf Neuerteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis (vgl. hierzu OVG NW, Beschlüsse vom 06.10.2006 - 16 B 1538/06 -, juris RdNr. 4, und vom 28.04.2004, a.a.O., juris RdNr. 17, m.w.N.; Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, juris RdNr. 23, BayVBl 2006, 18, m.w.N.; OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009 - 1 B 269/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 09.12.2011 - 3 L 479/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.09.2011 - 7 L 907/11 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 05.07.2010 - 11 L 904/10 -, juris; ausdrücklich offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.12.2011 - 10 S 3288/11 - und vom 06.12.2011 - 10 S 1832/11 -).
26 
3.3 Selbst wenn man der in der Rechtsprechung auch vertretenen Auffassung folgt, dass im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Voraussetzungen die Kraftfahreignung nicht ohne Weiteres entfallen lässt, nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz über mehr als ein Jahr, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit eine wieder gewonnene Fahreignung dartun kann (so OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O., m.w.N.; vgl. hierzu auch VG Freiburg, Urteil vom 26.07.2011 - 4 K 169/11 -; a. A. die h. M., siehe hierzu ausdrücklich Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005, a.a.O.), folgt daraus für den Kläger kein anderes Ergebnis. Jedenfalls bei einem - wie hier - über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch ist die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung. Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem zumindest eingeschränkten und kontrollierten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein und durch eine medizinische und psychologische Begutachtung nachgewiesen sein (so annähernd wörtlich OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O.).
27 
Den hiernach erforderlichen Nachweis in Form eines für ihn günstigen medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Kraftfahreignung hat der Kläger bislang nicht erbracht. Ein solcher Nachweis obliegt auch grundsätzlich dem Kläger. Er kann sich dieser Obliegenheit nicht unter Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde nach § 24 LVwVfG entziehen, indem er der Behörde die Durchführung von Drogenscreenings zum Nachweis seiner Drogenabstinenz anbietet. Denn nur mit Hilfe von Drogenscreenings kann er den erforderlichen Einstellungswandel im Umgang mit Drogen (siehe oben) nicht nachweisen.
28 
Die Berufung des Klägers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.06.2008 (NJW 2009, 309) geht fehl. In dem jenem Beschluss zugrunde liegenden Fall hatte der Fahrerlaubnisinhaber - anders als der Kläger - ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt, welches ihm bescheinigt hat, dass er die Kraftfahreignung zumindest bedingt wiedererlangt hat.
29 
Angesichts der nach den vorstehenden Ausführungen feststehenden Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen kann es dahingestellt bleiben, ob sich weitere Zweifel an seiner Kraftfahreignung auch aus den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall des Klägers am 24.04.2010 (siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 15.06.2010 - von den darin erhobenen Vorwürfen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung infolge des Genusses alkoholischer Getränke und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde der Kläger im Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.10.2010 ausdrücklich nur wegen des im Strafrecht geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ freigesprochen) und aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen einer am 13.02.2011 begangenen gefährlichen Körperverletzung (siehe Mitteilung der Polizeidirektion L. vom 20.04.2011) ergeben.
30 
Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers als rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die zugleich im angefochtenen Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 31.03.2011 ausgesprochene Verpflichtung zur Ablieferung (im Bescheid untechnisch und deshalb irreführend bezeichnet als Einziehung) des Führerscheins, die ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV hat, keinen rechtlichen Bedenken.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Grund, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
32 
Angesichts dieser für den Kläger negativen Kosten(grund)entscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über seinen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 31.05.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
1. Die Fahrerlaubnisentziehung im angefochtenen Bescheid vom 31.03.2011 beruht auf den §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1q StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der genannten Anlage 4 ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt.
19 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, das heißt der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 (BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, NJW 2002, 78; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, ESVGH 58, 156).
20 
2. Die oben genannten Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind im vorliegenden Fall eindeutig gegeben. Durch seine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug am 25.03.2010 mit einer THC-Konzentration im Blut, die auch bei der späteren Blutentnahme noch 18,4 ng/ml betrug, hat der Kläger bewiesen, dass er nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen unter der berauschenden Wirkung von THC trennen kann. Dass er darüber hinaus mindestens gelegentlicher Konsument von Cannabis gewesen ist, wird auch vom Kläger nicht bestritten. Er selbst gab bei der Verkehrskontrolle am 25.03.2010 gegenüber den Polizeibeamten auf Nachfrage sogar an, er sei regelmäßiger Cannabiskonsument. Ob er damit tatsächlich gemeint hat, er konsumiere täglich oder nahezu täglich Cannabis - so die juristische Definition des Begriffs „regelmäßig“ im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009, NJW 2009, 2151; Urteil der Kammer vom 10.02.2010 - 4 K 953/09 -), was allein für sich, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Kläger den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, bereits die fehlende Kraftfahreignung begründen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Denn dass er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat, hat der Kläger bis zuletzt eingeräumt. Dass der Umgang des Klägers mit Cannabis jedenfalls sehr bedeutsam ist und jegliches Problembewusstsein im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung anderer vermissen lässt, zeigt sich auch in der von ihm zugegebenen Tatsache, dass er den letzten Joint (unmittelbar) vor Antritt der Fahrt am 25.03.2010 geraucht habe, eine Aussage, die durch den gemessenen nicht unerheblichen THC-Gehalt in seinem Blut von 18,4 ng/ml bestätigt worden ist. Damit steht fest, dass der Kläger sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
21 
3. An diesem Befund der fehlenden Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ändert auch der längere Zeitraum (von ca. einem Jahr) nichts, der zwischen dem Vorfall am 25.03.2010 und der Fahrerlaubnisentziehung im Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und erst recht des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 verstrichen ist. Soweit in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung geregelt ist, dass eine Wiedererlangung der Eignung möglich ist, erfordert das im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung. Danach besteht ein festgestellter Eignungsmangel - ungeachtet einer weiter erforderlichen Entgiftung und Entwöhnung - zumindest so lange fort, bis eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist. Der Nachweis der nicht mehr gegebenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann nur als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit nur taktisch bedingt, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, ein in diesem Sinne aussagekräftiger Beleg eines Einstellungswandels liege erst bei einem durchgängigen Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz vor, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, m.w.N.; zu einer möglicherweise gebotenen differenzierten Sicht bei Konsum von Cannabis siehe unten unter 3.3).
22 
Der Kläger hat weder eine Entgiftung oder Entwöhnung noch eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 als des hier maßgeblichen Zeitpunkts (siehe oben) hat der Kläger lediglich behauptet, seit dem Vorfall am 25.03.2010 abstinent gelebt zu haben, und er hat sich lediglich bereit erklärt, für Drogenscreenings zum Nachweis einer solchen Abstinenz zur Verfügung zu stehen. Das reicht für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht aus.
23 
3.1 Nach überwiegender Auffassung (und im Einklang mit dem Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung) erfordert der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung den lückenlosen Beleg der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, und Beschluss vom 25.11.2010, NJW 2011, 1303, jew. m.w.N.). Die Vorlage eines Laborberichts vom 09.08.2011 über ein negatives Drogenscreening bei dem Kläger ist hier schon deshalb unbeachtlich, weil er erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt wurde und deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide (mehr) haben kann. Darüber hinaus fehlt ihm die erforderliche Aussagekraft. Dieser Laborbericht besagt nur, dass das untersuchte Serum im Hinblick auf Cannabinoide einen negativen Befund aufwies. Es ist nicht einmal bewiesen, dass das untersuchte Serum vom Kläger stammt. Vor allem lässt sich diesem Laborbericht, aus dem auch nicht hervorgeht, ob die ihm zugrunde liegende Untersuchung vom Kläger zeitlich selbst bestimmt wurde mit der Folge, dass er sich dementsprechend auf sie einstellen konnte, keine Aussage über eine längere ununterbrochene Abstinenz entnehmen. Dementsprechend wird ein einmaliges negatives Drogenscreening in der Rechtsprechung durchweg nicht als ausreichend tragfähig für den Nachweis einer längeren durchgängigen Abstinenz angesehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, a.a.O., m.w.N.; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004 - 19 B 29/04 -, juris).
24 
Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 31.05.2011 stand eine einjährige Drogenabstinenz des Klägers damit nicht fest. Diese hat er lediglich behauptet, was allein für einen Nachweis naturgemäß nicht ausreichen kann. Das gilt auch, wenn man zugunsten des Klägers annähme, das Landratsamt wäre aufgrund der Pflicht zur Amtsermittlung nach Maßgabe des § 24 LVwVfG verpflichtet gewesen, sein Angebot zur Vorlage behördlich angeordneter und überwachter Drogenscreenings anzunehmen. Denn ein solches Angebot, gepaart mit der Behauptung drogenabstinent zu leben, hat der Kläger erstmals im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2011 gemacht. Hätte man unmittelbar danach mit den Drogenscreenings begonnen, wäre es unmöglich gewesen, bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (hier durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011) eine einjährige Drogenabstinenz nachzuweisen. Die Behörde wäre auch nicht verpflichtet gewesen, den Ablauf eines Jahres zum Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung des Klägers abzuwarten. Vielmehr ist es geboten, einem ungeeigneten Kraftfahrer - und als solcher hatte sich der Kläger nachweislich erwiesen - so bald wie möglich die Fahrerlaubnis zu entziehen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die von ihm ausgehen, zu schützen.
25 
3.2 Hinzu kommt, dass die bloße Bereitschaft des Klägers, an (ggf. weiteren) Drogenscreenings teilzunehmen, für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung ohnehin nicht ausreicht, da mit Drogenscreenings allenfalls mehr oder weniger zuverlässig eine Drogenabstinenz nachgewiesen werden kann. Jedoch erfordert der Nachweis der wiedererlangten Kraftfahreignung (darüber hinaus) einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2010, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 07.10.2011 - 1 M 65/11 -, juris; OVG Saarl., Beschlüsse vom 26.06.2009 - 1 B 373/09 -, juris, und vom 07.09.2006 - 1 W 39/06 -, juris; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004, a.a.O., m.w.N.). Das entspricht auch der Wertung des Verordnungsgebers, wie ein Blick auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zeigt. Zwar ist diese Vorschrift hier nicht unmittelbar anwendbar, weil die Fahrerlaubnis des Klägers noch nicht entzogen war, es hier vielmehr erst um die Rechtmäßigkeit einer solchen (erstmaligen) Entziehung geht. Doch geht aus dieser Vorschrift hervor, dass einem Fahrerlaubnisbewerber, dem die Fahrerlaubnis deshalb entzogen worden ist, weil er sich wegen des Konsums von Drogen, auch von Cannabis, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine neue Fahrerlaubnis nur dann wiedererteilt werden darf, wenn er die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat. Dieser Vorschrift lässt sich somit entnehmen, dass es, um einen tiefgreifenden und stabilen inneren Wandel eruieren zu können, neben ärztlichen Feststellungen (auch und von der Fragestellung her sogar vor allem) einer psychologischen Beurteilung bedarf. Das gilt in der Sache gleichermaßen für die Bejahung der Wiedererlangung einer aufgrund von Drogenkonsum nachweislich verlorenen Kraftfahreignung im Rahmen eines Verfahrens auf Entziehung der Fahrerlaubnis wie im Rahmen eines Verfahrens auf Neuerteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis (vgl. hierzu OVG NW, Beschlüsse vom 06.10.2006 - 16 B 1538/06 -, juris RdNr. 4, und vom 28.04.2004, a.a.O., juris RdNr. 17, m.w.N.; Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, juris RdNr. 23, BayVBl 2006, 18, m.w.N.; OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009 - 1 B 269/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 09.12.2011 - 3 L 479/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.09.2011 - 7 L 907/11 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 05.07.2010 - 11 L 904/10 -, juris; ausdrücklich offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.12.2011 - 10 S 3288/11 - und vom 06.12.2011 - 10 S 1832/11 -).
26 
3.3 Selbst wenn man der in der Rechtsprechung auch vertretenen Auffassung folgt, dass im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Voraussetzungen die Kraftfahreignung nicht ohne Weiteres entfallen lässt, nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz über mehr als ein Jahr, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit eine wieder gewonnene Fahreignung dartun kann (so OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O., m.w.N.; vgl. hierzu auch VG Freiburg, Urteil vom 26.07.2011 - 4 K 169/11 -; a. A. die h. M., siehe hierzu ausdrücklich Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005, a.a.O.), folgt daraus für den Kläger kein anderes Ergebnis. Jedenfalls bei einem - wie hier - über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch ist die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung. Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem zumindest eingeschränkten und kontrollierten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein und durch eine medizinische und psychologische Begutachtung nachgewiesen sein (so annähernd wörtlich OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O.).
27 
Den hiernach erforderlichen Nachweis in Form eines für ihn günstigen medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Kraftfahreignung hat der Kläger bislang nicht erbracht. Ein solcher Nachweis obliegt auch grundsätzlich dem Kläger. Er kann sich dieser Obliegenheit nicht unter Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde nach § 24 LVwVfG entziehen, indem er der Behörde die Durchführung von Drogenscreenings zum Nachweis seiner Drogenabstinenz anbietet. Denn nur mit Hilfe von Drogenscreenings kann er den erforderlichen Einstellungswandel im Umgang mit Drogen (siehe oben) nicht nachweisen.
28 
Die Berufung des Klägers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.06.2008 (NJW 2009, 309) geht fehl. In dem jenem Beschluss zugrunde liegenden Fall hatte der Fahrerlaubnisinhaber - anders als der Kläger - ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt, welches ihm bescheinigt hat, dass er die Kraftfahreignung zumindest bedingt wiedererlangt hat.
29 
Angesichts der nach den vorstehenden Ausführungen feststehenden Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen kann es dahingestellt bleiben, ob sich weitere Zweifel an seiner Kraftfahreignung auch aus den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall des Klägers am 24.04.2010 (siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 15.06.2010 - von den darin erhobenen Vorwürfen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung infolge des Genusses alkoholischer Getränke und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde der Kläger im Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.10.2010 ausdrücklich nur wegen des im Strafrecht geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ freigesprochen) und aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen einer am 13.02.2011 begangenen gefährlichen Körperverletzung (siehe Mitteilung der Polizeidirektion L. vom 20.04.2011) ergeben.
30 
Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers als rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die zugleich im angefochtenen Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 31.03.2011 ausgesprochene Verpflichtung zur Ablieferung (im Bescheid untechnisch und deshalb irreführend bezeichnet als Einziehung) des Führerscheins, die ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV hat, keinen rechtlichen Bedenken.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Grund, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
32 
Angesichts dieser für den Kläger negativen Kosten(grund)entscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über seinen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Juni 2012 – 4 B 751/12 – zu Ziffer 1. des Tenors geändert und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung durch Bescheid des Antragsgegners vom 11. April 2012 (...) wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Verfügung des Antragsgegners vom 11. April 2012. Grund für die Entziehungsverfügung war die dem Antragsteller nachgewiesene Einnahme von Amphetamin und Ecstasy. Die anlässlich einer Verkehrskontrolle am 16. Oktober 2011 (07.45 Uhr) bei ihm angeordnete Blutprobeentnahme und nachfolgende Blutuntersuchung ergab eine Konzentration von 105,5 ng/ml Amphetamin, 4,2 ng/ml Methylendioxyamphetamin (MDA) und 56,7 ng/ml Methylendioxymetamphetamin (MDMA, Ecstasy). Nach dem toxikologisch-chemischen Untersuchungsergebnis spreche dies für einen kurzfristigen und aktuellen Amphetamin- und Ecstasykonsum im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Probenentnahme.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt und angenommen, nach summarischer Prüfung erweise sich der angegriffene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig und gehe deshalb die vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus.

3

Hiergegen wendet sich dessen Beschwerde, die nach Zustellung des Beschlusses am 14. Juni 2012 fristgemäß (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) am 27. Juni 2012 eingelegt und mit am 03. Juli 2012 eingegangenem Schriftsatz ebenso fristgemäß begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) worden ist, im Ergebnis mit Erfolg.

4

In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Die dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügende Beschwerde des Antragstellers führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller macht im Wesentlichen geltend, er habe die bei ihm nachgewiesenen Drogen nicht bewusst eingenommen und zudem durch mehrere Drogenscreenings und die Vorlage zweier amtsärztlicher Gutachten seine Fahreignung belegt. Sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist danach begründet; ihm ist daher – mit Wirkung ex nunc – stattzugeben. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt in der Interessenabwägung im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse.

5

Ob die Annahme des Antragsgegners zutrifft, der Antragsteller sei wegen des Konsums von Amphetamin und Ecstasy nach Maßgabe von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gewesen, folglich sei die Entziehung seiner Fahrerlaubnis – die mit Blick auf das augenscheinlich parallel laufende Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht nach § 3 Abs. 3 StVG gesperrt ist (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 3 StVG Rn. 15) – nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV gerechtfertigt, dürfte mit Blick auf das Vorbringen des Antragstellers, er habe die betreffenden „harten Drogen“ unbewusst konsumiert, letztlich offen sein; die entsprechende Klärung wäre ggfs. dem Hauptsachverfahren vorzubehalten.

6

In der Rechtsprechung des Senats ist allerdings – worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist – geklärt, dass grundsätzlich bzw. im Regelfall bereits die einmalige – bewusste – Einnahme von sogenannten "harten Drogen" die Annahme der Nichteignung rechtfertigt, ohne dass ein Zusammenhang zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr bestehen müsste (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 M 19/11 –, NJW 2012, 548; Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris; Beschl. v. 09.03.2009 – 1 M 5/09 –; Beschl. v. 28.07.2004 – 1 M 149/04 –; Beschl. v. 22.07.2005 – 1 M 76/05 –; Beschl. v. 21.02.2006 – 1 M 22/06 –, juris; vgl. ebenso VGH München, Beschl. v. 24.11.2008 – 11 CS 08.2665 –, juris; OVG Saarlouis, Beschl. v. 14.05.2008 – 1 B 191/08 –, juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.01.2007 – 3 Bs 300/06 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 05.09.2008 – 7 K 2965/08 –; VG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2005 – 6 B 66/05 –, NJW 2005, 1816, 1817). Ebenso zutreffend verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass es nicht erforderlich ist, dass eine Wirk- oder Abbaustoffkonzentration nachgewiesen ist, die den jeweils von der sog. Grenzwertekommission festgelegten analytischen Grenzwert für die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Stoffe erreicht oder überschreitet (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 20.05.2010 – 1 M 103/10 –, juris).

7

Dass der Antragsteller die „harten Drogen“ Amphetamin bzw. Ecstasy eingenommen hat, steht fest. Die Frage, ob er diese Drogen bewusst konsumiert hat, ist demgegenüber jedoch offen.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Behauptung des Antragstellers, er habe die Drogen unbewusst eingenommen, unter näherer Erläuterung als unglaubhaft und „Schutzbehauptung“ angesehen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen, ohne die Annahme des Verwaltungsgerichts allerdings im Ergebnis dergestalt zu erschüttern, dass sein Vortrag nunmehr als ohne Weiteres glaubhaft zu qualifizieren wäre. Der Senat stellt bei dieser Einschätzung in Rechnung, dass die Anforderungen an das Vorbringen eines Betroffenen nicht überspannt werden dürfen, wenn es gerade um eine unbewusste Drogeneinnahme geht. Es kann aber regelmäßig selbst dann, wenn die konkrete Einnahme dem Betroffenen verborgen geblieben ist, eine möglichst detaillierte Schilderung der Vorgänge erwartet werden, in deren Rahmen es möglicherweise zu der Drogeneinnahme gekommen sein könnte (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 04.10.2011 – 1 M 19/11 –, NJW 2012, 548, 549). Auch nach der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte setzt die Glaubhaftmachung des Sachverhalts einer unbewussten Drogeneinnahme eine detaillierte, in sich schlüssige Darlegung voraus, die einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. VGH München, Beschl. v. 10.12.2007 – 11 CS 07.2905 – m. w. N.; VG Regensburg, Urt. v. 20.01.2011 – RO 8 S 11.00033 –; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 24.08.2011 – 7 L 833/11 –; Beschl. v. 25.08.2010 – 7 L 877/10 –; VG Schleswig, Urt. v. 23.03.2010 – 3 A 242/09 –; jeweils juris).

9

Diesen Anforderungen wird das – allerdings auch derzeit nicht vollständig unglaubhafte – Vorbringen des Antragstellers nicht hinreichend gerecht: Er hat zwar schon gegenüber der Polizei am 16. Oktober 2011 einen Drogenkonsum nicht zugegeben. Seine Schilderung zu seinem Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände der sogenannten „...-Music-Party“ ist aber schon in zeitlicher Hinsicht nicht detailliert genug. Weder ist ersichtlich, wann genau der Antragsteller dort angekommen sein („frühmorgens“) noch wie lange er sich dort letztlich aufgehalten haben will. Es wird nicht plausibel erläutert, warum der Antragsteller dann trotz seiner Erkrankung eine Verzögerung der Abfahrt durch nicht näher bezeichnete „verschiedene Umstände“ hingenommen haben will. Einzelheiten seines Aufenthalts werden ebenfalls nicht benannt. Wenn davon die Rede ist, dass die Veranstaltung bereits „vergangen“ war, bleibt offen, woher der Antragsteller die zwei von ihm konsumierten 0,5-l-Flaschen Bier, die Cola und das Glas erhalten hat, in das er sich die Cola selbst eingeschenkt haben will. Ebenso wenig wird im Detail geschildert, aufgrund welcher konkreten Umstände es zu einer Verwechslung von Gläsern gekommen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers zu den Umständen von „Freiluft-Veranstaltungen wie der hier in Rede stehenden“ insoweit offensichtlich eine besondere Aufmerksamkeit angebracht wäre. Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die erstinstanzlich geäußerte Vermutung, ein Glas verwechselt zu haben, im Beschwerdevorbringen ohne nähere Erläuterung mehr oder weniger als Tatsache hingestellt wird. Schriftliche Erklärungen der „Freunde aus Berlin“ hat der Antragsteller ebenfalls nicht zur Untermauerung seines Vorbringens vorgelegt.

10

Der Senat geht allerdings vorliegend davon aus, dass ein – möglicher – Eignungsmangel auf der Grundlage der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen und möglichen summarischen Prüfung mit Blick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles jedenfalls im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung – dass über den am 10. Mai 2012 eingelegten Widerspruch des Antragstellers bereits entschieden wäre, ist von den Beteiligen auf Nachfrage verneint worden und auch sonst nicht ersichtlich (grundsätzlich ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Verfügung, die die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung bestehende Sach- und Rechtslage maßgeblich, vgl. BVerwG, Urt. v. 27.09.1995 – 11 C 34.94 –, BVerwGE 99, 249; Urt. v. 09.06.2005 – 3 C 25.04 –, NJW 2005, 3081 – jeweils zitiert nach juris) – nicht mehr vorliegen und die angegriffene Verfügung damit rechtswidrig sein dürfte.

11

Der Einwand der Wiedererlangung der Fahreignung ist mit Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bis zum Ergehen der Widerspruchsentscheidung beachtlich bzw. zu berücksichtigen; Umstände, die vor dieser Zäsur liegen und geltend gemacht werden oder für die Behörde offensichtlich sind, können sich folglich auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auswirken (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris). Entscheidet die Widerspruchsbehörde über einen Widerspruch nicht, hält sie damit gewissermaßen die Tür für den Einwand der zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Fahreignung offen. Steht im Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde bereits fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber, der die Fahrerlaubnis wegen Betäubungsmittelkonsums – allerdings eben noch nicht bestandskräftig – verloren hat, wieder geeignet geworden ist, so scheiden eine Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Bestätigung eines solchen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde nach dem Vorgesagten ohne Weiteres aus (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.). Die Behörde bzw. die Widerspruchsbehörde muss folglich in diesem Sinne die Rechtmäßigkeit einer einmal erlassenen Entziehungsverfügung „unter Kontrolle“ halten.

12

Ausdrückliche normative Vorgaben, wie lange ein festgestellter Mangel im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV "vorliegt", existieren nicht. Allerdings enthält Nr. 9.5 Anlage 4 FeV die Aussage, dass zur Wiedererlangung der Eignung im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung erforderlich ist. Daraus könnte bei systematischer Auslegung gefolgert werden, dass – jedenfalls in aller Regel – ein festgestellter Eignungsmangel solange fortbesteht, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist, wobei den Betroffenen eine entsprechende Nachweisobliegenheit trifft (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris; VGH Mannheim, Urteil vom 13.09.2003 – 10 S 1917/02 –, ZfS 2004, S. 93, 96). Eine kürzere Dauer der Abstinenz bzw. eines Abstinenznachweises wäre danach für die Wiedererlangung der Kraftfahrereignung nur dann als ausreichend anzusehen, wenn besondere Umstände in der Person des Betroffenen gegeben sind (insbesondere Kompensationen der Wirkungen des Betäubungsmittelkonsums durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen, vgl. Vorbemerkung Nr. 3 Anlage 4 zur FeV). Im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren obliegt es dabei grundsätzlich zunächst dem Fahrerlaubnisinhaber, das Bestehen solcher atypischen Umstände in seiner Person substantiiert darzulegen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 30.09.2003 – 10 S 1917/02 –, ZfS 2004, S. 93, 96; vgl. zum Ganzen OVG Greifswald, Beschl. v. 19.03.2004 – 1 M 2/04 –, juris). Demgegenüber wird allerdings mit guten Argumenten auch der Standpunkt eingenommen, dass Nr. 9.5 Anlage 4 FeV nur auf Fälle einer festgestellten Abhängigkeit von Betäubungsmitteln angewendet werden könne und die Beantwortung der Frage, welche Dauer einer Verhaltensänderung zu fordern sei, wenn keine Abhängigkeit vorgelegen hat, demzufolge von einer individuellen gutachterlichen Bewertung des vorangegangenen Konsumverhaltens und der Persönlichkeit des Betroffenen abhänge (vgl. VG Potsdam, Beschl. v. 19.10.2007 – 10 L 703/07 –, Blutalkohol 45, 152 – zitiert nach juris).

13

Seit dem 16. Oktober 2011, dem Tag der betreffenden Verkehrskontrolle, ist zwischenzeitlich jedenfalls deutlich mehr als ein Jahr verstrichen. Der Antragsteller hat für diesen Zeitraum den erforderlichen Nachweis seiner Drogenabstinenz erbracht und zwei amtsärztliche Gutachten vorgelegt, die darüber hinausgehend jeweils die positive Prognose stellen, dass ein Suchtverhalten mit hinreichender Sicherheit bzw. eine Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluss ausgeschlossen werden könne. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild:

14

Der Antragsteller hat zunächst am 25. Mai 2012 bei der ... mit einem Diplom-Psychologen/Führerscheinberater eine „Führerschein-Beratung“ (Einzelberatung) durchgeführt, in der ihm unter „Fortsetzung der bereits begonnenen Maßnahme zur Aufarbeitung/Vertiefung folgender Problembereiche“ eine „offene Auseinandersetzung mit Konsumgewohnheiten“ bescheinigt wurde. Ausweislich der am 31. Mai, 14. Juni, 26. Juni, 20. Juli, 23. August, 12. September und 11. Oktober 2012 in unregelmäßigen Abständen durchgeführten Drogenscreenings waren bei ihm THC, Opiate, Methadon, Amphetamin, Amphetaminderivate, Cocain oder Benzodiazepine nicht nachweisbar. In seinem „Amtsärztlichen Gutachten“ vom 14. Juni 2012 hat der Stellvertretende Amtsarzt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte über die Feststellung eines fehlenden Nachweises für Drogenkonsum hinaus Folgendes ausgeführt:

15

„Auch klinisch und psychopathologisch bot der Untersuchte kein(en) Anhalt für eine akute Intoxikation, oder einen regelmäßigen Substanzmißbrauch bzw. Entzugssymptome. Ein Suchtverhalten kann damit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, so dass ein(e) Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluß ausgeschlossen werden (kann), zumal der Untersuchte bestehende Informationsdefizite über den Konsum von BTM ausgeglichen und eine glaubhafte Verhaltensänderung etabliert hat.“

16

Mit weiterem „Amtsärztlichen Gutachten“ vom 20. November 2012 hat der Stellvertretende Amtsarzt des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte diesen Befund im Wesentlichen nochmals bestätigt. Insoweit könnte auch ein etwaiger Einwand, das Gutachten vom 14. Juni 2012 sei „zu früh“ erstellt worden, nicht durchgreifen.

17

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Gutachten vom Antragsgegner bzw. vom dortigen Stellvertretenden Amtsarzt herrühren, kann ein „Gefälligkeitsgutachten“ ausgeschlossen werden.

18

Soweit der Antragsgegner meint, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sei nicht durch den „Abstinenznachweis bzw. amtsärztliche Gutachten“ erwiesen, die Abstinenznachweise seien zur Behebung der Gefahrenlage nicht geeignet, vermag der Antragsgegner hiermit im vorläufigen Rechtsschutzverfahren jedenfalls unter Beachtung des Umstandes, dass ein bewusster Drogenkonsum seitens des Antragstellers derzeit nicht feststeht, nicht durchzudringen; ob etwas anderes zu gelten hat, wenn ein bewusster Drogenkonsum feststünde, kann vorliegend offen bleiben. Was die Abstinenznachweise anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass diese für die Beurteilung der Eignung des Antragstellers sehr wohl von Bedeutung sind. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner dies in seinem Schriftsatz letztlich selbst einräumt („Die Abstinenznachweise sind immer nur Bestandteil eines MPU-Gutachtens“), ergibt sich diese Bedeutung aus Nr. 9.5 Anlage 4 FeV, wonach zur Wiedererlangung der Eignung im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung erforderlich ist (vgl. auch etwa OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris).

19

Auch die von ihm geäußerte Rechtsauffassung, vorliegend sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich, da die Fahrerlaubnis aus den in Abs. 1 genannten Gründen durch die Fahrerlaubnisbehörde entzogen worden sei, zur Wiedererlangung der Fahreignung sei der Nachweis einer ausreichend gefestigten, von einem stabilen Einstellungswandel getragenen Verhaltensänderung über einen hinreichend langen Zeitraum zu fordern, diese schwerwiegenden psychologischen Fragen könnten nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten und akkreditierten Begutachtungsstelle für Fahreignung geklärt werden, dürfte nicht zutreffen. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für die Zwecke nach Absatz 1 – also zur Vorbereitung von Entscheidungen über die (Neu-) Erteilung der Fahrerlaubnis – anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war. Die Vorschrift dürfte ersichtlich nur die Fälle erfassen, in denen die Entziehung durch die Fahrerlaubnisbehörde schon bestandskräftig oder diejenige durch ein Gericht rechtskräftig geworden ist. Dafür spricht bereits der Wortlaut (“entzogen war“), aber vor allem die Überlegung, dass im Falle einer späteren rechtskräftigen – grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsakts zurückwirkenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 113 Rn. 8) – gerichtlichen Aufhebung der behördlichen Fahrerlaubnisentziehung oder Aufhebung einer erstinstanzlichen gerichtlichen Entziehung nachträglich auch die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtswidrig werden würde. Der nicht näher begründeten Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV greife bereits ein, wenn ein sofort vollziehbarer Entziehungsbescheid vorliege (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, BayVBl. 2006, 18 – zitiert nach juris), vermag sich der Senat deshalb nicht anzuschließen. Folglich dürfte der Umstand, dass der Antragsgegner die streitgegenständliche, gerade nicht bestandskräftige Fahrerlaubnisentziehung verfügt hat, nicht bereits die Rechtsfolge des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FeV auslösen können.

20

Die amtärztlichen Gutachten erschöpfen sich zudem gerade nicht in einer bloßen Feststellung der Drogenabstinenz des Antragstellers, sondern schließen ausdrücklich ein Suchtverhalten mit hinreichender Sicherheit aus, ebenso wie ausdrücklich das erste Gutachten eine Wiederholung von Autofahrten unter Substanzeinfluss. Darüber hinaus wird in ihnen darauf verwiesen, dass der Antragsteller bestehende Informationsdefizite über den Konsum von BTM ausgeglichen, vor allem aber eine glaubhafte Verhaltensänderung etabliert habe. Im Anschluss wird jeweils darauf verwiesen, dass es sich insoweit um „das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung einschl. erforderlicher Zusatzbefunde bzw. fachärztlicher Befundberichte“ handele. Anhaltspunkte für Zweifel an der fachlichen Kompetenz des Stellvertretenden Amtsarztes, die dargestellte Beurteilung vornehmen zu können, sind für den Senat nicht ersichtlich. Schließlich sieht auch § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV beim Vorliegen der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens vor, das auch das Gutachten eines Arztes des Gesundheitsamtes oder eines anderen Arztes der öffentlichen Verwaltung sein kann (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 FeV; vgl. auch § 2 Abs. 8 StVG).

21

Selbst wenn man – trotz des Umstandes, dass eine bewusste Einnahme von Drogen offen erscheint – die grundsätzliche Notwendigkeit einer medizinisch-psychologischen Begutachtung annimmt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, juris), ist es bei der erörterten besonderen Sachlage schließlich jedenfalls unter dem Blickwinkel der Amtsermittlungspflicht (vgl. § 24 VwVfG M-V, § 2 Abs. 7 Satz 1 StVG) nach § 14 FeV verfahrensrechtlich Sache des Antragsgegners, den Antragsteller ggfs. zur Vorlage von weiteren Gutachten aufzufordern, wenn die Behörde dennoch weiterhin Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers sieht bzw. diese nicht als ausgeräumt betrachtet. Der Antragsgegner kann sich insoweit nicht darauf zurückziehen, lediglich die hinreichende Aussagekraft der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen zu bestreiten, sondern muss selbst tätig werden. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV verleiht der Fahrerlaubnisbehörde die Befugnis, im Rahmen der normativen Vorgaben und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Einzelnen festzulegen, welche Erkenntnisse sie benötigt, um die Frage der Fahreignung in rechtskonformer, verantwortbarer Weise treffen zu können. Sie – und nicht der Fahrerlaubnisinhaber – bestimmt nach § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV deshalb darüber, welche für das Führen von Kraftfahrzeugen relevanten Fragen durch das beizubringende Gutachten geklärt werden müssen. Deshalb und da § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV ausdrücklich vorschreibt, bei der konkreten Ausgestaltung der Gutachtensanforderung den "Besonderheiten des Einzelfalls" Rechnung zu tragen, kann der Betroffene der Fahrerlaubnis-​Verordnung nicht abschließend entnehmen, welche genauen Aspekte die Behörde in seinem Fall als klärungsbedürftig ansieht. Das geltende Recht verlangt von ihm deshalb nicht, von sich aus – d.h. ohne vorgängige Gutachtensanforderung – Nachweise vorzulegen, aus denen sich seine nach seinem Vorbringen wiedererlangte Fahreignung bzw. eine darauf hinführende Entwicklung ergeben, und zu diesem Zweck Aufwendungen zu tätigen und Unterlagen vorzulegen, die sich im Ergebnis unter Umständen als unzureichend erweisen, weil die Behörde zu Recht andere Gesichtspunkte als entscheidungserheblich und andere Beweismittel als zielführend ansieht (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.).

22

Kommt die Behörde diesen verfahrensrechtlichen Pflichten nicht nach, hat dies jedenfalls zur Folge, dass die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen anzusehen (vgl. VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.) und über den Wiederherstellungsantrag auf der Grundlage einer Interessenabwägung im engeren Sinne zu entscheiden wäre. Auch diese Interessenabwägung geht unter den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles zu Lasten des Antragsgegners aus.

23

Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss allerdings deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist (vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 – 1 BvR 2062/96 –, NJW 2002, 2378 – zitiert nach juris).

24

Eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Eine dem Betroffenen günstige Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann namentlich dann verantwortet werden, wenn er – ohne von Rechts wegen dazu verpflichtet zu sein – von sich aus Nachweise beigebracht hat, die seine Behauptung stützen, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen kann es ferner, wenn es die Verwaltung trotz eines beachtlichen Vorbringens unterlassen hat, dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens aufzugeben: Da er unter dieser Voraussetzung nicht wissen kann, welche genauen Nachweise die Behörde von ihm erwartet, damit sie von der Wiedergewinnung seiner Fahreignung überzeugt wird, darf es unter dem Blickwinkel der Interessenabwägung nicht zu seinen Ungunsten ausschlagen, wenn von ihm gleichwohl beigebrachte Beweismittel nicht exakt jene Fragestellungen treffen, von deren Bejahung eine ihm günstige Sachentscheidung abhängt. In einer derartigen Fallgestaltung dürfen die Voraussetzungen, die für einen (teilweisen) Erfolg des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausreichen, maßvoll hinter den Anforderungen zurückbleiben, die an den vollen Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung zu stellen sind (vgl. zum Ganzen VGH München, Beschl. v. 09.05.2005 – 11 CS 04.2526 –, a. a. O.).

25

Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen bestehen im vorliegenden Verfahren hinreichend gewichtige Gründe, die dafür sprechen, dass der Antragsteller – eine bewusste Drogeneinnahme unterstellt – nicht mehr fahrungeeignet ist bzw. das von ihm ausgehende Gefahrenpotenzial nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Eine für ihn günstige Entscheidung kann zudem verantwortet werden, weil er – ohne von Rechts wegen dazu verpflichtet zu sein – von sich aus Nachweise beigebracht hat, die seine Behauptung stützen, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Ebenso fällt zu seinen Gunsten ins Gewicht, dass es der Antragsgegner trotz dessen beachtlichen Vorbringens unterlassen hat, die Fahreignung des Antragstellers weiter aufzuklären; soweit der Antragsgegner die von ihm vorgelegten Unterlagen nach Maßgabe seiner Beschwerdeerwiderung insoweit als nicht hinreichend betrachtet, darf dies bzw. sein Untätigbleiben im Rahmen der Interessenabwägung nicht zu Lasten des Antragstellers ausschlagen. Auf die Frage, ob und inwieweit der Antragsteller beruflich auf den Besitz der Fahrerlaubnis angewiesen ist, kommt es danach nicht mehr entscheidend an.

26

Der Senat weist darauf hin, dass der Antragsgegner einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellen kann, sollte er neue Erkenntnisse gewinnen, die die Fahreignung des Antragstellers erneut in Frage stellen.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Streitwertkatalog Ziff. 46.1 und 46.5 i. V. m. Ziff. 1.5, abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., Anh § 164 Rn. 14).

29

Hinweis:

30

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der am … 1991 geborene Kläger ist seit dem 04.01.2010 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S..
Am 25.03.2010 wurde er um 15.00 Uhr auf der an der A 5 gelegenen Tank- und Rastanlage B. durch die Polizei einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach dem Bericht der Polizeidirektion R. vom 27.03.2010 über diesen Vorgang haben die Polizeibeamten bei dem Kläger einen Urinschnelltest durchgeführt, der auf THC positiv reagiert habe. Außerdem hätten sie unter der Fußmatte der Beifahrerseite ein leeres Tütchen mit Cannabisantragungen gefunden und bei dem Kläger eine Blutentnahme veranlasst. Auf entsprechende Fragen der Polizeibeamten habe der Kläger angegeben, er konsumiere regelmäßig Cannabis und habe den letzten Joint vor Fahrtantritt geraucht. Die Untersuchung des beim Kläger entnommen Bluts ergab nach dem Befundbericht des Labors E. vom 30.03.2010 einen Gehalt an THC von 18,4 ng/ml, an 11OH-THC von 5,2 ng/ml und an THC-Carbonsäure von 32,4 ng/ml.
Mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 23.06.2010 ist der Kläger wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG mit einem Bußgeld von 500 EUR, einem Fahrverbot von einem Monat und der Eintragung von vier Punkten im Verkehrszentralregister belegt worden.
Mit Schreiben vom 23.02.2011 gab das Landratsamt L. dem Kläger Gelegenheit, zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis Stellung zunehmen. Der Kläger äußerte daraufhin, er sei bereit, sich regelmäßigen labormedizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um nachzuweisen, dass eine drogenspezifische Problematik bei ihm nicht vorliege. Von ihm gehe keine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Seit mehr als einem Jahr sei er im Straßenverkehr nicht mehr auffällig geworden. Er lebe seither abstinent. Die Behörde habe die von ihm angebotenen Maßnahmen zur Überprüfung eines weiteren THC-Konsums nicht ergriffen. Da er seit mehr als einem Jahr abstinent lebe, müsse die Behörde zumindest von einer bedingten Fahrtüchtigkeit ausgehen. Eine Fahrerlaubnisentziehung sei nun nicht mehr gerechtfertigt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre zuerst ein amtsärztliches Drogenscreening erforderlich, das eine andauernde Abstinenz belege.
Mit Bescheid vom 31.03.2011, dem Kläger zugestellt am 04.04.2011, entzog das Landratsamt L. unter Nr. 1 dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S und untersagte ihm, von einer eventuell vorhandenen ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Unter Nr. 2 wurde der Führerschein eingezogen und dem Kläger aufgegeben, den Führerschein unverzüglich abzugeben und keine Kraftfahrzeuge mehr zu führen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Führerscheins wurde dem Kläger die Wegnahme angedroht. Zur Begründung führte das Landratsamt aus: Die Fahrt des Klägers mit einem Kfz am 25.03.2010 habe gezeigt, dass er zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Konsum von Rauschmitteln, hier Cannabis, nicht trennen könne. Außerdem habe er selbst angegeben, nicht nur am 25.03.2010, sondern regelmäßig Cannabis konsumiert zu haben. Danach habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und ihm sei deshalb die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.
Am 05.04.2011 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Das Landratsamt habe bereits seit dem 31.03.2010 Kenntnis von dem Vorfall am 25.03.2010. Seither habe er die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet. Von ihm könne nicht der Nachweis verlangt werden, dass er seither keinen Verkehrsverstoß begangen habe. Ein solcher Nachweis sei schlechterdings niemandem möglich. Bereits aufgrund des Zeitablaufs gebe es keinen Grund, an seiner Kraftfahreignung zu zweifeln. Anhand ärztlicher Gutachten könne er belegen, dass er abstinent lebe. Jedenfalls dürfe das Landratsamt nicht ohne Nachweis davon ausgehen, dass das nicht stimme. Es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass die Behörde von seinem Angebot, Drogenscreenings durchzuführen, keinen Gebrauch gemacht habe. Aufgrund seiner mehr als einjährigen Abstinenz dürfe ihm ohne vorherige Durchführung solcher Drogenscreenings die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.
Am 02.05.2011 hat die Polizei den Führerschein des Klägers in Besitz genommen. Er befindet sich seither in den Fahrerlaubnisakten des Landratsamts L..
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2011, dem Kläger zugestellt am 10.06.2011, wies das Regierungspräsidium F. den Widerspruch des Klägers aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend führte es aus: Der Kläger habe keine fundierten Nachweise über seine Abstinenz vorgelegt. Die bloße Behauptung der Abstinenz reiche nicht aus.
10 
Am 05.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor: Möglicherweise seien in der Zeit unmittelbar nach dem 25.03.2010 Zweifel an seiner Kraftfahreignung berechtigt gewesen. Allerdings sei auch damals nicht von einem regelmäßigen Cannabiskonsum bei ihm auszugehen gewesen, sondern angesichts des in seinem Blut gemessenen THC-COOH-Werts von deutlich unter 75 ng/l (gemeint ist wohl: ml) allenfalls von einem gelegentlichen. Allerdings habe die Behörde aus der Mitteilung des Vorfalls am 25.03.2010 über längere Zeit keine Konsequenzen gezogen. Sie sei jedoch verpflichtet gewesen, von sich aus Informationen über etwaige Fahreignungsmängel nachzugehen. Es fehle jedoch bereits an der gebotenen Einsicht und Auswertung der vorhandenen Akten durch die Behörde. Das Mittel der Wahl wäre für die Behörde die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens in Form einer Harn-, Blut- oder Haaruntersuchung gewesen sowie im Fall eines sich aus einem solchen Gutachten ergebenden weiteren Aufklärungsbedarfs einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. All das habe das Landratsamt L. unterlassen und stattdessen nach etwa einem Jahr die Fahrerlaubnis entzogen. Das verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Schluss vom Führen eines Kfz unter Einfluss von THC auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen sei allenfalls im Regelfall gerechtfertigt. Wenn aber seit der Tat mehrere Monate vergangen seien, kein weiterer Cannabiskonsum nachweisbar sei und ein solcher vom Betreffenden ausdrücklich bestritten werde, sei ein Abweichen von der Regelvermutung zu erwägen. Das gelte erst recht im Fall des Nachweises einer durchgängigen einjährigen Abstinenz. In einem solchen Fall komme der Erlass von Auflagen als milderes Mittel zur Fahrerlaubnisentziehung in Betracht. Dass bei ihm ein solcher Nachweis (noch) nicht vorliege, beruhe allein darauf, dass die Behörden ihm gegenüber keine Maßnahmen, wie er sie angeregt habe, ergriffen hätten. Er selbst habe keine Veranlassung gehabt, von sich aus entsprechende Darlegungen zu machen oder Untersuchungen vorzulegen, solange ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass es Bedenken in Bezug auf seine Abstinenz gebe. Vielmehr obliege es der Behörde, von sich aus Zweifeln an der Fahrtüchtigkeit von Fahrerlaubnisinhabern nachzugehen. Unterlasse die Behörde solche Ermittlungen, erweise sich eine Fahrerlaubnisentziehung als rechtswidrig, zumal dann, wenn das Ereignis, das den Anlass zu den Fahreignungszweifeln gegeben habe, so lange zurückliege wie in seinem Fall und wenn es seither keinen Beleg für die Annahme weiterer Zweifel mehr gebe.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 31.05.2011 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung führt der Beklagte aus: Der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, nachdem er zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum eingeräumt habe und durch seine Fahrt mit einem Kfz am 25.03.2010 unter der berauschenden Wirkung von THC mit einem gemessenen Gehalt von 18,4 ng/ml im Blut gezeigt habe, dass er den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen könne. Die bloße Behauptung des Klägers, seit dem Vorfall am 25.03.2010 abstinent zu leben, reiche für die Annahme der Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung nicht aus. Hierzu bedürfe es des Nachweises der Abstinenz von mindestens einem Jahr, einer Aufarbeitung seiner Drogenproblematik und eines sicheren Einstellungswandels. Der vom Kläger vorgelegte Laborbericht über eine negative Blutuntersuchung reiche hierfür allein nicht. Dass ein so langer Zeitraum zwischen dem Vorfall am 25.03.2010 und der Fahrerlaubnisentziehung verstrichen sei, beruhe darauf, dass die Strafverfolgungsbehörden gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verkehrsunfallflucht ermittelt hätten und seit dem 24.04.2010 durch strafprozessuale Maßnahme gewährleistet gewesen sei, dass der Kläger keinen Gebrauch von seiner Fahrerlaubnis habe machen können. Erst nach dem (freisprechenden) Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.10.2010, von dem das Landratsamt erst im Wege der Akteneinsicht Kenntnis erlangt habe, sei der Kläger wieder im Besitz der Fahrerlaubnis gewesen und sei im Hinblick auf ordnungsbehördliche Maßnahmen wieder Handlungsbedarf entstanden. Abschließend sei klarzustellen, dass bei dem Kläger nicht lediglich Bedenken hinsichtlich seiner Kraftfahreignung bestanden hätten, wie er selbst meine, sondern dass seine Ungeeignetheit feststehe.
16 
Der Kammer liegen die den Kläger betreffenden Fahrerlaubnisakten des Landratsamts L. (2 Hefte) und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F. (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 31.05.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
1. Die Fahrerlaubnisentziehung im angefochtenen Bescheid vom 31.03.2011 beruht auf den §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1q StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der genannten Anlage 4 ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt.
19 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, das heißt der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 (BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, NJW 2002, 78; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, ESVGH 58, 156).
20 
2. Die oben genannten Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind im vorliegenden Fall eindeutig gegeben. Durch seine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug am 25.03.2010 mit einer THC-Konzentration im Blut, die auch bei der späteren Blutentnahme noch 18,4 ng/ml betrug, hat der Kläger bewiesen, dass er nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen unter der berauschenden Wirkung von THC trennen kann. Dass er darüber hinaus mindestens gelegentlicher Konsument von Cannabis gewesen ist, wird auch vom Kläger nicht bestritten. Er selbst gab bei der Verkehrskontrolle am 25.03.2010 gegenüber den Polizeibeamten auf Nachfrage sogar an, er sei regelmäßiger Cannabiskonsument. Ob er damit tatsächlich gemeint hat, er konsumiere täglich oder nahezu täglich Cannabis - so die juristische Definition des Begriffs „regelmäßig“ im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009, NJW 2009, 2151; Urteil der Kammer vom 10.02.2010 - 4 K 953/09 -), was allein für sich, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Kläger den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, bereits die fehlende Kraftfahreignung begründen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Denn dass er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat, hat der Kläger bis zuletzt eingeräumt. Dass der Umgang des Klägers mit Cannabis jedenfalls sehr bedeutsam ist und jegliches Problembewusstsein im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung anderer vermissen lässt, zeigt sich auch in der von ihm zugegebenen Tatsache, dass er den letzten Joint (unmittelbar) vor Antritt der Fahrt am 25.03.2010 geraucht habe, eine Aussage, die durch den gemessenen nicht unerheblichen THC-Gehalt in seinem Blut von 18,4 ng/ml bestätigt worden ist. Damit steht fest, dass der Kläger sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
21 
3. An diesem Befund der fehlenden Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ändert auch der längere Zeitraum (von ca. einem Jahr) nichts, der zwischen dem Vorfall am 25.03.2010 und der Fahrerlaubnisentziehung im Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und erst recht des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 verstrichen ist. Soweit in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung geregelt ist, dass eine Wiedererlangung der Eignung möglich ist, erfordert das im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung. Danach besteht ein festgestellter Eignungsmangel - ungeachtet einer weiter erforderlichen Entgiftung und Entwöhnung - zumindest so lange fort, bis eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist. Der Nachweis der nicht mehr gegebenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann nur als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit nur taktisch bedingt, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, ein in diesem Sinne aussagekräftiger Beleg eines Einstellungswandels liege erst bei einem durchgängigen Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz vor, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, m.w.N.; zu einer möglicherweise gebotenen differenzierten Sicht bei Konsum von Cannabis siehe unten unter 3.3).
22 
Der Kläger hat weder eine Entgiftung oder Entwöhnung noch eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 als des hier maßgeblichen Zeitpunkts (siehe oben) hat der Kläger lediglich behauptet, seit dem Vorfall am 25.03.2010 abstinent gelebt zu haben, und er hat sich lediglich bereit erklärt, für Drogenscreenings zum Nachweis einer solchen Abstinenz zur Verfügung zu stehen. Das reicht für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht aus.
23 
3.1 Nach überwiegender Auffassung (und im Einklang mit dem Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung) erfordert der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung den lückenlosen Beleg der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, und Beschluss vom 25.11.2010, NJW 2011, 1303, jew. m.w.N.). Die Vorlage eines Laborberichts vom 09.08.2011 über ein negatives Drogenscreening bei dem Kläger ist hier schon deshalb unbeachtlich, weil er erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt wurde und deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide (mehr) haben kann. Darüber hinaus fehlt ihm die erforderliche Aussagekraft. Dieser Laborbericht besagt nur, dass das untersuchte Serum im Hinblick auf Cannabinoide einen negativen Befund aufwies. Es ist nicht einmal bewiesen, dass das untersuchte Serum vom Kläger stammt. Vor allem lässt sich diesem Laborbericht, aus dem auch nicht hervorgeht, ob die ihm zugrunde liegende Untersuchung vom Kläger zeitlich selbst bestimmt wurde mit der Folge, dass er sich dementsprechend auf sie einstellen konnte, keine Aussage über eine längere ununterbrochene Abstinenz entnehmen. Dementsprechend wird ein einmaliges negatives Drogenscreening in der Rechtsprechung durchweg nicht als ausreichend tragfähig für den Nachweis einer längeren durchgängigen Abstinenz angesehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, a.a.O., m.w.N.; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004 - 19 B 29/04 -, juris).
24 
Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 31.05.2011 stand eine einjährige Drogenabstinenz des Klägers damit nicht fest. Diese hat er lediglich behauptet, was allein für einen Nachweis naturgemäß nicht ausreichen kann. Das gilt auch, wenn man zugunsten des Klägers annähme, das Landratsamt wäre aufgrund der Pflicht zur Amtsermittlung nach Maßgabe des § 24 LVwVfG verpflichtet gewesen, sein Angebot zur Vorlage behördlich angeordneter und überwachter Drogenscreenings anzunehmen. Denn ein solches Angebot, gepaart mit der Behauptung drogenabstinent zu leben, hat der Kläger erstmals im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2011 gemacht. Hätte man unmittelbar danach mit den Drogenscreenings begonnen, wäre es unmöglich gewesen, bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (hier durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011) eine einjährige Drogenabstinenz nachzuweisen. Die Behörde wäre auch nicht verpflichtet gewesen, den Ablauf eines Jahres zum Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung des Klägers abzuwarten. Vielmehr ist es geboten, einem ungeeigneten Kraftfahrer - und als solcher hatte sich der Kläger nachweislich erwiesen - so bald wie möglich die Fahrerlaubnis zu entziehen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die von ihm ausgehen, zu schützen.
25 
3.2 Hinzu kommt, dass die bloße Bereitschaft des Klägers, an (ggf. weiteren) Drogenscreenings teilzunehmen, für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung ohnehin nicht ausreicht, da mit Drogenscreenings allenfalls mehr oder weniger zuverlässig eine Drogenabstinenz nachgewiesen werden kann. Jedoch erfordert der Nachweis der wiedererlangten Kraftfahreignung (darüber hinaus) einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2010, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 07.10.2011 - 1 M 65/11 -, juris; OVG Saarl., Beschlüsse vom 26.06.2009 - 1 B 373/09 -, juris, und vom 07.09.2006 - 1 W 39/06 -, juris; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004, a.a.O., m.w.N.). Das entspricht auch der Wertung des Verordnungsgebers, wie ein Blick auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zeigt. Zwar ist diese Vorschrift hier nicht unmittelbar anwendbar, weil die Fahrerlaubnis des Klägers noch nicht entzogen war, es hier vielmehr erst um die Rechtmäßigkeit einer solchen (erstmaligen) Entziehung geht. Doch geht aus dieser Vorschrift hervor, dass einem Fahrerlaubnisbewerber, dem die Fahrerlaubnis deshalb entzogen worden ist, weil er sich wegen des Konsums von Drogen, auch von Cannabis, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine neue Fahrerlaubnis nur dann wiedererteilt werden darf, wenn er die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat. Dieser Vorschrift lässt sich somit entnehmen, dass es, um einen tiefgreifenden und stabilen inneren Wandel eruieren zu können, neben ärztlichen Feststellungen (auch und von der Fragestellung her sogar vor allem) einer psychologischen Beurteilung bedarf. Das gilt in der Sache gleichermaßen für die Bejahung der Wiedererlangung einer aufgrund von Drogenkonsum nachweislich verlorenen Kraftfahreignung im Rahmen eines Verfahrens auf Entziehung der Fahrerlaubnis wie im Rahmen eines Verfahrens auf Neuerteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis (vgl. hierzu OVG NW, Beschlüsse vom 06.10.2006 - 16 B 1538/06 -, juris RdNr. 4, und vom 28.04.2004, a.a.O., juris RdNr. 17, m.w.N.; Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, juris RdNr. 23, BayVBl 2006, 18, m.w.N.; OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009 - 1 B 269/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 09.12.2011 - 3 L 479/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.09.2011 - 7 L 907/11 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 05.07.2010 - 11 L 904/10 -, juris; ausdrücklich offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.12.2011 - 10 S 3288/11 - und vom 06.12.2011 - 10 S 1832/11 -).
26 
3.3 Selbst wenn man der in der Rechtsprechung auch vertretenen Auffassung folgt, dass im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Voraussetzungen die Kraftfahreignung nicht ohne Weiteres entfallen lässt, nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz über mehr als ein Jahr, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit eine wieder gewonnene Fahreignung dartun kann (so OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O., m.w.N.; vgl. hierzu auch VG Freiburg, Urteil vom 26.07.2011 - 4 K 169/11 -; a. A. die h. M., siehe hierzu ausdrücklich Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005, a.a.O.), folgt daraus für den Kläger kein anderes Ergebnis. Jedenfalls bei einem - wie hier - über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch ist die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung. Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem zumindest eingeschränkten und kontrollierten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein und durch eine medizinische und psychologische Begutachtung nachgewiesen sein (so annähernd wörtlich OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O.).
27 
Den hiernach erforderlichen Nachweis in Form eines für ihn günstigen medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Kraftfahreignung hat der Kläger bislang nicht erbracht. Ein solcher Nachweis obliegt auch grundsätzlich dem Kläger. Er kann sich dieser Obliegenheit nicht unter Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde nach § 24 LVwVfG entziehen, indem er der Behörde die Durchführung von Drogenscreenings zum Nachweis seiner Drogenabstinenz anbietet. Denn nur mit Hilfe von Drogenscreenings kann er den erforderlichen Einstellungswandel im Umgang mit Drogen (siehe oben) nicht nachweisen.
28 
Die Berufung des Klägers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.06.2008 (NJW 2009, 309) geht fehl. In dem jenem Beschluss zugrunde liegenden Fall hatte der Fahrerlaubnisinhaber - anders als der Kläger - ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt, welches ihm bescheinigt hat, dass er die Kraftfahreignung zumindest bedingt wiedererlangt hat.
29 
Angesichts der nach den vorstehenden Ausführungen feststehenden Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen kann es dahingestellt bleiben, ob sich weitere Zweifel an seiner Kraftfahreignung auch aus den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall des Klägers am 24.04.2010 (siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 15.06.2010 - von den darin erhobenen Vorwürfen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung infolge des Genusses alkoholischer Getränke und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde der Kläger im Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.10.2010 ausdrücklich nur wegen des im Strafrecht geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ freigesprochen) und aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen einer am 13.02.2011 begangenen gefährlichen Körperverletzung (siehe Mitteilung der Polizeidirektion L. vom 20.04.2011) ergeben.
30 
Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers als rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die zugleich im angefochtenen Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 31.03.2011 ausgesprochene Verpflichtung zur Ablieferung (im Bescheid untechnisch und deshalb irreführend bezeichnet als Einziehung) des Führerscheins, die ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV hat, keinen rechtlichen Bedenken.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Grund, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
32 
Angesichts dieser für den Kläger negativen Kosten(grund)entscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über seinen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 31.05.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
1. Die Fahrerlaubnisentziehung im angefochtenen Bescheid vom 31.03.2011 beruht auf den §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1q StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der genannten Anlage 4 ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt.
19 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, das heißt der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 (BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, NJW 2002, 78; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, ESVGH 58, 156).
20 
2. Die oben genannten Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind im vorliegenden Fall eindeutig gegeben. Durch seine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug am 25.03.2010 mit einer THC-Konzentration im Blut, die auch bei der späteren Blutentnahme noch 18,4 ng/ml betrug, hat der Kläger bewiesen, dass er nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen unter der berauschenden Wirkung von THC trennen kann. Dass er darüber hinaus mindestens gelegentlicher Konsument von Cannabis gewesen ist, wird auch vom Kläger nicht bestritten. Er selbst gab bei der Verkehrskontrolle am 25.03.2010 gegenüber den Polizeibeamten auf Nachfrage sogar an, er sei regelmäßiger Cannabiskonsument. Ob er damit tatsächlich gemeint hat, er konsumiere täglich oder nahezu täglich Cannabis - so die juristische Definition des Begriffs „regelmäßig“ im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009, NJW 2009, 2151; Urteil der Kammer vom 10.02.2010 - 4 K 953/09 -), was allein für sich, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Kläger den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, bereits die fehlende Kraftfahreignung begründen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Denn dass er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat, hat der Kläger bis zuletzt eingeräumt. Dass der Umgang des Klägers mit Cannabis jedenfalls sehr bedeutsam ist und jegliches Problembewusstsein im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung anderer vermissen lässt, zeigt sich auch in der von ihm zugegebenen Tatsache, dass er den letzten Joint (unmittelbar) vor Antritt der Fahrt am 25.03.2010 geraucht habe, eine Aussage, die durch den gemessenen nicht unerheblichen THC-Gehalt in seinem Blut von 18,4 ng/ml bestätigt worden ist. Damit steht fest, dass der Kläger sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
21 
3. An diesem Befund der fehlenden Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ändert auch der längere Zeitraum (von ca. einem Jahr) nichts, der zwischen dem Vorfall am 25.03.2010 und der Fahrerlaubnisentziehung im Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und erst recht des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 verstrichen ist. Soweit in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung geregelt ist, dass eine Wiedererlangung der Eignung möglich ist, erfordert das im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung. Danach besteht ein festgestellter Eignungsmangel - ungeachtet einer weiter erforderlichen Entgiftung und Entwöhnung - zumindest so lange fort, bis eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist. Der Nachweis der nicht mehr gegebenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann nur als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit nur taktisch bedingt, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, ein in diesem Sinne aussagekräftiger Beleg eines Einstellungswandels liege erst bei einem durchgängigen Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz vor, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, m.w.N.; zu einer möglicherweise gebotenen differenzierten Sicht bei Konsum von Cannabis siehe unten unter 3.3).
22 
Der Kläger hat weder eine Entgiftung oder Entwöhnung noch eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 als des hier maßgeblichen Zeitpunkts (siehe oben) hat der Kläger lediglich behauptet, seit dem Vorfall am 25.03.2010 abstinent gelebt zu haben, und er hat sich lediglich bereit erklärt, für Drogenscreenings zum Nachweis einer solchen Abstinenz zur Verfügung zu stehen. Das reicht für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht aus.
23 
3.1 Nach überwiegender Auffassung (und im Einklang mit dem Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung) erfordert der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung den lückenlosen Beleg der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, und Beschluss vom 25.11.2010, NJW 2011, 1303, jew. m.w.N.). Die Vorlage eines Laborberichts vom 09.08.2011 über ein negatives Drogenscreening bei dem Kläger ist hier schon deshalb unbeachtlich, weil er erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt wurde und deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide (mehr) haben kann. Darüber hinaus fehlt ihm die erforderliche Aussagekraft. Dieser Laborbericht besagt nur, dass das untersuchte Serum im Hinblick auf Cannabinoide einen negativen Befund aufwies. Es ist nicht einmal bewiesen, dass das untersuchte Serum vom Kläger stammt. Vor allem lässt sich diesem Laborbericht, aus dem auch nicht hervorgeht, ob die ihm zugrunde liegende Untersuchung vom Kläger zeitlich selbst bestimmt wurde mit der Folge, dass er sich dementsprechend auf sie einstellen konnte, keine Aussage über eine längere ununterbrochene Abstinenz entnehmen. Dementsprechend wird ein einmaliges negatives Drogenscreening in der Rechtsprechung durchweg nicht als ausreichend tragfähig für den Nachweis einer längeren durchgängigen Abstinenz angesehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, a.a.O., m.w.N.; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004 - 19 B 29/04 -, juris).
24 
Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 31.05.2011 stand eine einjährige Drogenabstinenz des Klägers damit nicht fest. Diese hat er lediglich behauptet, was allein für einen Nachweis naturgemäß nicht ausreichen kann. Das gilt auch, wenn man zugunsten des Klägers annähme, das Landratsamt wäre aufgrund der Pflicht zur Amtsermittlung nach Maßgabe des § 24 LVwVfG verpflichtet gewesen, sein Angebot zur Vorlage behördlich angeordneter und überwachter Drogenscreenings anzunehmen. Denn ein solches Angebot, gepaart mit der Behauptung drogenabstinent zu leben, hat der Kläger erstmals im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2011 gemacht. Hätte man unmittelbar danach mit den Drogenscreenings begonnen, wäre es unmöglich gewesen, bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (hier durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011) eine einjährige Drogenabstinenz nachzuweisen. Die Behörde wäre auch nicht verpflichtet gewesen, den Ablauf eines Jahres zum Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung des Klägers abzuwarten. Vielmehr ist es geboten, einem ungeeigneten Kraftfahrer - und als solcher hatte sich der Kläger nachweislich erwiesen - so bald wie möglich die Fahrerlaubnis zu entziehen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die von ihm ausgehen, zu schützen.
25 
3.2 Hinzu kommt, dass die bloße Bereitschaft des Klägers, an (ggf. weiteren) Drogenscreenings teilzunehmen, für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung ohnehin nicht ausreicht, da mit Drogenscreenings allenfalls mehr oder weniger zuverlässig eine Drogenabstinenz nachgewiesen werden kann. Jedoch erfordert der Nachweis der wiedererlangten Kraftfahreignung (darüber hinaus) einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2010, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 07.10.2011 - 1 M 65/11 -, juris; OVG Saarl., Beschlüsse vom 26.06.2009 - 1 B 373/09 -, juris, und vom 07.09.2006 - 1 W 39/06 -, juris; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004, a.a.O., m.w.N.). Das entspricht auch der Wertung des Verordnungsgebers, wie ein Blick auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zeigt. Zwar ist diese Vorschrift hier nicht unmittelbar anwendbar, weil die Fahrerlaubnis des Klägers noch nicht entzogen war, es hier vielmehr erst um die Rechtmäßigkeit einer solchen (erstmaligen) Entziehung geht. Doch geht aus dieser Vorschrift hervor, dass einem Fahrerlaubnisbewerber, dem die Fahrerlaubnis deshalb entzogen worden ist, weil er sich wegen des Konsums von Drogen, auch von Cannabis, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine neue Fahrerlaubnis nur dann wiedererteilt werden darf, wenn er die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat. Dieser Vorschrift lässt sich somit entnehmen, dass es, um einen tiefgreifenden und stabilen inneren Wandel eruieren zu können, neben ärztlichen Feststellungen (auch und von der Fragestellung her sogar vor allem) einer psychologischen Beurteilung bedarf. Das gilt in der Sache gleichermaßen für die Bejahung der Wiedererlangung einer aufgrund von Drogenkonsum nachweislich verlorenen Kraftfahreignung im Rahmen eines Verfahrens auf Entziehung der Fahrerlaubnis wie im Rahmen eines Verfahrens auf Neuerteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis (vgl. hierzu OVG NW, Beschlüsse vom 06.10.2006 - 16 B 1538/06 -, juris RdNr. 4, und vom 28.04.2004, a.a.O., juris RdNr. 17, m.w.N.; Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, juris RdNr. 23, BayVBl 2006, 18, m.w.N.; OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009 - 1 B 269/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 09.12.2011 - 3 L 479/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.09.2011 - 7 L 907/11 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 05.07.2010 - 11 L 904/10 -, juris; ausdrücklich offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.12.2011 - 10 S 3288/11 - und vom 06.12.2011 - 10 S 1832/11 -).
26 
3.3 Selbst wenn man der in der Rechtsprechung auch vertretenen Auffassung folgt, dass im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Voraussetzungen die Kraftfahreignung nicht ohne Weiteres entfallen lässt, nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz über mehr als ein Jahr, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit eine wieder gewonnene Fahreignung dartun kann (so OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O., m.w.N.; vgl. hierzu auch VG Freiburg, Urteil vom 26.07.2011 - 4 K 169/11 -; a. A. die h. M., siehe hierzu ausdrücklich Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005, a.a.O.), folgt daraus für den Kläger kein anderes Ergebnis. Jedenfalls bei einem - wie hier - über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch ist die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung. Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem zumindest eingeschränkten und kontrollierten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein und durch eine medizinische und psychologische Begutachtung nachgewiesen sein (so annähernd wörtlich OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O.).
27 
Den hiernach erforderlichen Nachweis in Form eines für ihn günstigen medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Kraftfahreignung hat der Kläger bislang nicht erbracht. Ein solcher Nachweis obliegt auch grundsätzlich dem Kläger. Er kann sich dieser Obliegenheit nicht unter Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde nach § 24 LVwVfG entziehen, indem er der Behörde die Durchführung von Drogenscreenings zum Nachweis seiner Drogenabstinenz anbietet. Denn nur mit Hilfe von Drogenscreenings kann er den erforderlichen Einstellungswandel im Umgang mit Drogen (siehe oben) nicht nachweisen.
28 
Die Berufung des Klägers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.06.2008 (NJW 2009, 309) geht fehl. In dem jenem Beschluss zugrunde liegenden Fall hatte der Fahrerlaubnisinhaber - anders als der Kläger - ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt, welches ihm bescheinigt hat, dass er die Kraftfahreignung zumindest bedingt wiedererlangt hat.
29 
Angesichts der nach den vorstehenden Ausführungen feststehenden Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen kann es dahingestellt bleiben, ob sich weitere Zweifel an seiner Kraftfahreignung auch aus den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall des Klägers am 24.04.2010 (siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 15.06.2010 - von den darin erhobenen Vorwürfen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung infolge des Genusses alkoholischer Getränke und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde der Kläger im Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.10.2010 ausdrücklich nur wegen des im Strafrecht geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ freigesprochen) und aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen einer am 13.02.2011 begangenen gefährlichen Körperverletzung (siehe Mitteilung der Polizeidirektion L. vom 20.04.2011) ergeben.
30 
Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers als rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die zugleich im angefochtenen Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 31.03.2011 ausgesprochene Verpflichtung zur Ablieferung (im Bescheid untechnisch und deshalb irreführend bezeichnet als Einziehung) des Führerscheins, die ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV hat, keinen rechtlichen Bedenken.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Grund, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
32 
Angesichts dieser für den Kläger negativen Kosten(grund)entscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über seinen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Der am … 1991 geborene Kläger ist seit dem 04.01.2010 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S..
Am 25.03.2010 wurde er um 15.00 Uhr auf der an der A 5 gelegenen Tank- und Rastanlage B. durch die Polizei einer Verkehrskontrolle unterzogen. Nach dem Bericht der Polizeidirektion R. vom 27.03.2010 über diesen Vorgang haben die Polizeibeamten bei dem Kläger einen Urinschnelltest durchgeführt, der auf THC positiv reagiert habe. Außerdem hätten sie unter der Fußmatte der Beifahrerseite ein leeres Tütchen mit Cannabisantragungen gefunden und bei dem Kläger eine Blutentnahme veranlasst. Auf entsprechende Fragen der Polizeibeamten habe der Kläger angegeben, er konsumiere regelmäßig Cannabis und habe den letzten Joint vor Fahrtantritt geraucht. Die Untersuchung des beim Kläger entnommen Bluts ergab nach dem Befundbericht des Labors E. vom 30.03.2010 einen Gehalt an THC von 18,4 ng/ml, an 11OH-THC von 5,2 ng/ml und an THC-Carbonsäure von 32,4 ng/ml.
Mit Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 23.06.2010 ist der Kläger wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG mit einem Bußgeld von 500 EUR, einem Fahrverbot von einem Monat und der Eintragung von vier Punkten im Verkehrszentralregister belegt worden.
Mit Schreiben vom 23.02.2011 gab das Landratsamt L. dem Kläger Gelegenheit, zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis Stellung zunehmen. Der Kläger äußerte daraufhin, er sei bereit, sich regelmäßigen labormedizinischen Untersuchungen zu unterziehen, um nachzuweisen, dass eine drogenspezifische Problematik bei ihm nicht vorliege. Von ihm gehe keine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs aus. Seit mehr als einem Jahr sei er im Straßenverkehr nicht mehr auffällig geworden. Er lebe seither abstinent. Die Behörde habe die von ihm angebotenen Maßnahmen zur Überprüfung eines weiteren THC-Konsums nicht ergriffen. Da er seit mehr als einem Jahr abstinent lebe, müsse die Behörde zumindest von einer bedingten Fahrtüchtigkeit ausgehen. Eine Fahrerlaubnisentziehung sei nun nicht mehr gerechtfertigt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wäre zuerst ein amtsärztliches Drogenscreening erforderlich, das eine andauernde Abstinenz belege.
Mit Bescheid vom 31.03.2011, dem Kläger zugestellt am 04.04.2011, entzog das Landratsamt L. unter Nr. 1 dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S und untersagte ihm, von einer eventuell vorhandenen ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen. Unter Nr. 2 wurde der Führerschein eingezogen und dem Kläger aufgegeben, den Führerschein unverzüglich abzugeben und keine Kraftfahrzeuge mehr zu führen. Für den Fall der nicht rechtzeitigen Abgabe des Führerscheins wurde dem Kläger die Wegnahme angedroht. Zur Begründung führte das Landratsamt aus: Die Fahrt des Klägers mit einem Kfz am 25.03.2010 habe gezeigt, dass er zwischen der Teilnahme am Straßenverkehr und dem Konsum von Rauschmitteln, hier Cannabis, nicht trennen könne. Außerdem habe er selbst angegeben, nicht nur am 25.03.2010, sondern regelmäßig Cannabis konsumiert zu haben. Danach habe er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen und ihm sei deshalb die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen.
Am 05.04.2011 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung trug er vor: Das Landratsamt habe bereits seit dem 31.03.2010 Kenntnis von dem Vorfall am 25.03.2010. Seither habe er die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht gefährdet. Von ihm könne nicht der Nachweis verlangt werden, dass er seither keinen Verkehrsverstoß begangen habe. Ein solcher Nachweis sei schlechterdings niemandem möglich. Bereits aufgrund des Zeitablaufs gebe es keinen Grund, an seiner Kraftfahreignung zu zweifeln. Anhand ärztlicher Gutachten könne er belegen, dass er abstinent lebe. Jedenfalls dürfe das Landratsamt nicht ohne Nachweis davon ausgehen, dass das nicht stimme. Es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass die Behörde von seinem Angebot, Drogenscreenings durchzuführen, keinen Gebrauch gemacht habe. Aufgrund seiner mehr als einjährigen Abstinenz dürfe ihm ohne vorherige Durchführung solcher Drogenscreenings die Fahrerlaubnis nicht entzogen werden.
Am 02.05.2011 hat die Polizei den Führerschein des Klägers in Besitz genommen. Er befindet sich seither in den Fahrerlaubnisakten des Landratsamts L..
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.05.2011, dem Kläger zugestellt am 10.06.2011, wies das Regierungspräsidium F. den Widerspruch des Klägers aus den Gründen des Ausgangsbescheids zurück. Ergänzend führte es aus: Der Kläger habe keine fundierten Nachweise über seine Abstinenz vorgelegt. Die bloße Behauptung der Abstinenz reiche nicht aus.
10 
Am 05.07.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor: Möglicherweise seien in der Zeit unmittelbar nach dem 25.03.2010 Zweifel an seiner Kraftfahreignung berechtigt gewesen. Allerdings sei auch damals nicht von einem regelmäßigen Cannabiskonsum bei ihm auszugehen gewesen, sondern angesichts des in seinem Blut gemessenen THC-COOH-Werts von deutlich unter 75 ng/l (gemeint ist wohl: ml) allenfalls von einem gelegentlichen. Allerdings habe die Behörde aus der Mitteilung des Vorfalls am 25.03.2010 über längere Zeit keine Konsequenzen gezogen. Sie sei jedoch verpflichtet gewesen, von sich aus Informationen über etwaige Fahreignungsmängel nachzugehen. Es fehle jedoch bereits an der gebotenen Einsicht und Auswertung der vorhandenen Akten durch die Behörde. Das Mittel der Wahl wäre für die Behörde die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Gutachtens in Form einer Harn-, Blut- oder Haaruntersuchung gewesen sowie im Fall eines sich aus einem solchen Gutachten ergebenden weiteren Aufklärungsbedarfs einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. All das habe das Landratsamt L. unterlassen und stattdessen nach etwa einem Jahr die Fahrerlaubnis entzogen. Das verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Schluss vom Führen eines Kfz unter Einfluss von THC auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen sei allenfalls im Regelfall gerechtfertigt. Wenn aber seit der Tat mehrere Monate vergangen seien, kein weiterer Cannabiskonsum nachweisbar sei und ein solcher vom Betreffenden ausdrücklich bestritten werde, sei ein Abweichen von der Regelvermutung zu erwägen. Das gelte erst recht im Fall des Nachweises einer durchgängigen einjährigen Abstinenz. In einem solchen Fall komme der Erlass von Auflagen als milderes Mittel zur Fahrerlaubnisentziehung in Betracht. Dass bei ihm ein solcher Nachweis (noch) nicht vorliege, beruhe allein darauf, dass die Behörden ihm gegenüber keine Maßnahmen, wie er sie angeregt habe, ergriffen hätten. Er selbst habe keine Veranlassung gehabt, von sich aus entsprechende Darlegungen zu machen oder Untersuchungen vorzulegen, solange ihm nicht mitgeteilt worden sei, dass es Bedenken in Bezug auf seine Abstinenz gebe. Vielmehr obliege es der Behörde, von sich aus Zweifeln an der Fahrtüchtigkeit von Fahrerlaubnisinhabern nachzugehen. Unterlasse die Behörde solche Ermittlungen, erweise sich eine Fahrerlaubnisentziehung als rechtswidrig, zumal dann, wenn das Ereignis, das den Anlass zu den Fahreignungszweifeln gegeben habe, so lange zurückliege wie in seinem Fall und wenn es seither keinen Beleg für die Annahme weiterer Zweifel mehr gebe.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 31.05.2011 aufzuheben und die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Zur Begründung führt der Beklagte aus: Der Kläger habe sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, nachdem er zumindest gelegentlichen Cannabiskonsum eingeräumt habe und durch seine Fahrt mit einem Kfz am 25.03.2010 unter der berauschenden Wirkung von THC mit einem gemessenen Gehalt von 18,4 ng/ml im Blut gezeigt habe, dass er den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen könne. Die bloße Behauptung des Klägers, seit dem Vorfall am 25.03.2010 abstinent zu leben, reiche für die Annahme der Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung nicht aus. Hierzu bedürfe es des Nachweises der Abstinenz von mindestens einem Jahr, einer Aufarbeitung seiner Drogenproblematik und eines sicheren Einstellungswandels. Der vom Kläger vorgelegte Laborbericht über eine negative Blutuntersuchung reiche hierfür allein nicht. Dass ein so langer Zeitraum zwischen dem Vorfall am 25.03.2010 und der Fahrerlaubnisentziehung verstrichen sei, beruhe darauf, dass die Strafverfolgungsbehörden gegen den Kläger wegen des Verdachts der Verkehrsunfallflucht ermittelt hätten und seit dem 24.04.2010 durch strafprozessuale Maßnahme gewährleistet gewesen sei, dass der Kläger keinen Gebrauch von seiner Fahrerlaubnis habe machen können. Erst nach dem (freisprechenden) Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.10.2010, von dem das Landratsamt erst im Wege der Akteneinsicht Kenntnis erlangt habe, sei der Kläger wieder im Besitz der Fahrerlaubnis gewesen und sei im Hinblick auf ordnungsbehördliche Maßnahmen wieder Handlungsbedarf entstanden. Abschließend sei klarzustellen, dass bei dem Kläger nicht lediglich Bedenken hinsichtlich seiner Kraftfahreignung bestanden hätten, wie er selbst meine, sondern dass seine Ungeeignetheit feststehe.
16 
Der Kammer liegen die den Kläger betreffenden Fahrerlaubnisakten des Landratsamts L. (2 Hefte) und die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums F. (1 Heft) vor. Der Inhalt dieser Akten und der Gerichtsakten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 31.05.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
1. Die Fahrerlaubnisentziehung im angefochtenen Bescheid vom 31.03.2011 beruht auf den §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1q StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der genannten Anlage 4 ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt.
19 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, das heißt der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 (BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, NJW 2002, 78; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, ESVGH 58, 156).
20 
2. Die oben genannten Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind im vorliegenden Fall eindeutig gegeben. Durch seine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug am 25.03.2010 mit einer THC-Konzentration im Blut, die auch bei der späteren Blutentnahme noch 18,4 ng/ml betrug, hat der Kläger bewiesen, dass er nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen unter der berauschenden Wirkung von THC trennen kann. Dass er darüber hinaus mindestens gelegentlicher Konsument von Cannabis gewesen ist, wird auch vom Kläger nicht bestritten. Er selbst gab bei der Verkehrskontrolle am 25.03.2010 gegenüber den Polizeibeamten auf Nachfrage sogar an, er sei regelmäßiger Cannabiskonsument. Ob er damit tatsächlich gemeint hat, er konsumiere täglich oder nahezu täglich Cannabis - so die juristische Definition des Begriffs „regelmäßig“ im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009, NJW 2009, 2151; Urteil der Kammer vom 10.02.2010 - 4 K 953/09 -), was allein für sich, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Kläger den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, bereits die fehlende Kraftfahreignung begründen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Denn dass er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat, hat der Kläger bis zuletzt eingeräumt. Dass der Umgang des Klägers mit Cannabis jedenfalls sehr bedeutsam ist und jegliches Problembewusstsein im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung anderer vermissen lässt, zeigt sich auch in der von ihm zugegebenen Tatsache, dass er den letzten Joint (unmittelbar) vor Antritt der Fahrt am 25.03.2010 geraucht habe, eine Aussage, die durch den gemessenen nicht unerheblichen THC-Gehalt in seinem Blut von 18,4 ng/ml bestätigt worden ist. Damit steht fest, dass der Kläger sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
21 
3. An diesem Befund der fehlenden Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ändert auch der längere Zeitraum (von ca. einem Jahr) nichts, der zwischen dem Vorfall am 25.03.2010 und der Fahrerlaubnisentziehung im Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und erst recht des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 verstrichen ist. Soweit in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung geregelt ist, dass eine Wiedererlangung der Eignung möglich ist, erfordert das im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung. Danach besteht ein festgestellter Eignungsmangel - ungeachtet einer weiter erforderlichen Entgiftung und Entwöhnung - zumindest so lange fort, bis eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist. Der Nachweis der nicht mehr gegebenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann nur als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit nur taktisch bedingt, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, ein in diesem Sinne aussagekräftiger Beleg eines Einstellungswandels liege erst bei einem durchgängigen Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz vor, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, m.w.N.; zu einer möglicherweise gebotenen differenzierten Sicht bei Konsum von Cannabis siehe unten unter 3.3).
22 
Der Kläger hat weder eine Entgiftung oder Entwöhnung noch eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 als des hier maßgeblichen Zeitpunkts (siehe oben) hat der Kläger lediglich behauptet, seit dem Vorfall am 25.03.2010 abstinent gelebt zu haben, und er hat sich lediglich bereit erklärt, für Drogenscreenings zum Nachweis einer solchen Abstinenz zur Verfügung zu stehen. Das reicht für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht aus.
23 
3.1 Nach überwiegender Auffassung (und im Einklang mit dem Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung) erfordert der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung den lückenlosen Beleg der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, und Beschluss vom 25.11.2010, NJW 2011, 1303, jew. m.w.N.). Die Vorlage eines Laborberichts vom 09.08.2011 über ein negatives Drogenscreening bei dem Kläger ist hier schon deshalb unbeachtlich, weil er erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt wurde und deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide (mehr) haben kann. Darüber hinaus fehlt ihm die erforderliche Aussagekraft. Dieser Laborbericht besagt nur, dass das untersuchte Serum im Hinblick auf Cannabinoide einen negativen Befund aufwies. Es ist nicht einmal bewiesen, dass das untersuchte Serum vom Kläger stammt. Vor allem lässt sich diesem Laborbericht, aus dem auch nicht hervorgeht, ob die ihm zugrunde liegende Untersuchung vom Kläger zeitlich selbst bestimmt wurde mit der Folge, dass er sich dementsprechend auf sie einstellen konnte, keine Aussage über eine längere ununterbrochene Abstinenz entnehmen. Dementsprechend wird ein einmaliges negatives Drogenscreening in der Rechtsprechung durchweg nicht als ausreichend tragfähig für den Nachweis einer längeren durchgängigen Abstinenz angesehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, a.a.O., m.w.N.; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004 - 19 B 29/04 -, juris).
24 
Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 31.05.2011 stand eine einjährige Drogenabstinenz des Klägers damit nicht fest. Diese hat er lediglich behauptet, was allein für einen Nachweis naturgemäß nicht ausreichen kann. Das gilt auch, wenn man zugunsten des Klägers annähme, das Landratsamt wäre aufgrund der Pflicht zur Amtsermittlung nach Maßgabe des § 24 LVwVfG verpflichtet gewesen, sein Angebot zur Vorlage behördlich angeordneter und überwachter Drogenscreenings anzunehmen. Denn ein solches Angebot, gepaart mit der Behauptung drogenabstinent zu leben, hat der Kläger erstmals im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2011 gemacht. Hätte man unmittelbar danach mit den Drogenscreenings begonnen, wäre es unmöglich gewesen, bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (hier durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011) eine einjährige Drogenabstinenz nachzuweisen. Die Behörde wäre auch nicht verpflichtet gewesen, den Ablauf eines Jahres zum Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung des Klägers abzuwarten. Vielmehr ist es geboten, einem ungeeigneten Kraftfahrer - und als solcher hatte sich der Kläger nachweislich erwiesen - so bald wie möglich die Fahrerlaubnis zu entziehen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die von ihm ausgehen, zu schützen.
25 
3.2 Hinzu kommt, dass die bloße Bereitschaft des Klägers, an (ggf. weiteren) Drogenscreenings teilzunehmen, für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung ohnehin nicht ausreicht, da mit Drogenscreenings allenfalls mehr oder weniger zuverlässig eine Drogenabstinenz nachgewiesen werden kann. Jedoch erfordert der Nachweis der wiedererlangten Kraftfahreignung (darüber hinaus) einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2010, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 07.10.2011 - 1 M 65/11 -, juris; OVG Saarl., Beschlüsse vom 26.06.2009 - 1 B 373/09 -, juris, und vom 07.09.2006 - 1 W 39/06 -, juris; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004, a.a.O., m.w.N.). Das entspricht auch der Wertung des Verordnungsgebers, wie ein Blick auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zeigt. Zwar ist diese Vorschrift hier nicht unmittelbar anwendbar, weil die Fahrerlaubnis des Klägers noch nicht entzogen war, es hier vielmehr erst um die Rechtmäßigkeit einer solchen (erstmaligen) Entziehung geht. Doch geht aus dieser Vorschrift hervor, dass einem Fahrerlaubnisbewerber, dem die Fahrerlaubnis deshalb entzogen worden ist, weil er sich wegen des Konsums von Drogen, auch von Cannabis, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine neue Fahrerlaubnis nur dann wiedererteilt werden darf, wenn er die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat. Dieser Vorschrift lässt sich somit entnehmen, dass es, um einen tiefgreifenden und stabilen inneren Wandel eruieren zu können, neben ärztlichen Feststellungen (auch und von der Fragestellung her sogar vor allem) einer psychologischen Beurteilung bedarf. Das gilt in der Sache gleichermaßen für die Bejahung der Wiedererlangung einer aufgrund von Drogenkonsum nachweislich verlorenen Kraftfahreignung im Rahmen eines Verfahrens auf Entziehung der Fahrerlaubnis wie im Rahmen eines Verfahrens auf Neuerteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis (vgl. hierzu OVG NW, Beschlüsse vom 06.10.2006 - 16 B 1538/06 -, juris RdNr. 4, und vom 28.04.2004, a.a.O., juris RdNr. 17, m.w.N.; Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, juris RdNr. 23, BayVBl 2006, 18, m.w.N.; OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009 - 1 B 269/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 09.12.2011 - 3 L 479/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.09.2011 - 7 L 907/11 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 05.07.2010 - 11 L 904/10 -, juris; ausdrücklich offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.12.2011 - 10 S 3288/11 - und vom 06.12.2011 - 10 S 1832/11 -).
26 
3.3 Selbst wenn man der in der Rechtsprechung auch vertretenen Auffassung folgt, dass im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Voraussetzungen die Kraftfahreignung nicht ohne Weiteres entfallen lässt, nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz über mehr als ein Jahr, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit eine wieder gewonnene Fahreignung dartun kann (so OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O., m.w.N.; vgl. hierzu auch VG Freiburg, Urteil vom 26.07.2011 - 4 K 169/11 -; a. A. die h. M., siehe hierzu ausdrücklich Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005, a.a.O.), folgt daraus für den Kläger kein anderes Ergebnis. Jedenfalls bei einem - wie hier - über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch ist die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung. Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem zumindest eingeschränkten und kontrollierten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein und durch eine medizinische und psychologische Begutachtung nachgewiesen sein (so annähernd wörtlich OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O.).
27 
Den hiernach erforderlichen Nachweis in Form eines für ihn günstigen medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Kraftfahreignung hat der Kläger bislang nicht erbracht. Ein solcher Nachweis obliegt auch grundsätzlich dem Kläger. Er kann sich dieser Obliegenheit nicht unter Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde nach § 24 LVwVfG entziehen, indem er der Behörde die Durchführung von Drogenscreenings zum Nachweis seiner Drogenabstinenz anbietet. Denn nur mit Hilfe von Drogenscreenings kann er den erforderlichen Einstellungswandel im Umgang mit Drogen (siehe oben) nicht nachweisen.
28 
Die Berufung des Klägers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.06.2008 (NJW 2009, 309) geht fehl. In dem jenem Beschluss zugrunde liegenden Fall hatte der Fahrerlaubnisinhaber - anders als der Kläger - ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt, welches ihm bescheinigt hat, dass er die Kraftfahreignung zumindest bedingt wiedererlangt hat.
29 
Angesichts der nach den vorstehenden Ausführungen feststehenden Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen kann es dahingestellt bleiben, ob sich weitere Zweifel an seiner Kraftfahreignung auch aus den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall des Klägers am 24.04.2010 (siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 15.06.2010 - von den darin erhobenen Vorwürfen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung infolge des Genusses alkoholischer Getränke und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde der Kläger im Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.10.2010 ausdrücklich nur wegen des im Strafrecht geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ freigesprochen) und aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen einer am 13.02.2011 begangenen gefährlichen Körperverletzung (siehe Mitteilung der Polizeidirektion L. vom 20.04.2011) ergeben.
30 
Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers als rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die zugleich im angefochtenen Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 31.03.2011 ausgesprochene Verpflichtung zur Ablieferung (im Bescheid untechnisch und deshalb irreführend bezeichnet als Einziehung) des Führerscheins, die ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV hat, keinen rechtlichen Bedenken.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Grund, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
32 
Angesichts dieser für den Kläger negativen Kosten(grund)entscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über seinen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

Gründe

 
17 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums F. vom 31.05.2011 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
18 
1. Die Fahrerlaubnisentziehung im angefochtenen Bescheid vom 31.03.2011 beruht auf den §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1q StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Nach diesen Vorschriften hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 in Verbindung mit der Vorbemerkung Nr. 3 der genannten Anlage 4 ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt.
19 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung, das heißt der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 (BVerwG, Urteil vom 05.07.2001, NJW 2002, 78; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 -, ESVGH 58, 156).
20 
2. Die oben genannten Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis sind im vorliegenden Fall eindeutig gegeben. Durch seine Fahrt mit einem Kraftfahrzeug am 25.03.2010 mit einer THC-Konzentration im Blut, die auch bei der späteren Blutentnahme noch 18,4 ng/ml betrug, hat der Kläger bewiesen, dass er nicht hinreichend sicher zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen unter der berauschenden Wirkung von THC trennen kann. Dass er darüber hinaus mindestens gelegentlicher Konsument von Cannabis gewesen ist, wird auch vom Kläger nicht bestritten. Er selbst gab bei der Verkehrskontrolle am 25.03.2010 gegenüber den Polizeibeamten auf Nachfrage sogar an, er sei regelmäßiger Cannabiskonsument. Ob er damit tatsächlich gemeint hat, er konsumiere täglich oder nahezu täglich Cannabis - so die juristische Definition des Begriffs „regelmäßig“ im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.2009, NJW 2009, 2151; Urteil der Kammer vom 10.02.2010 - 4 K 953/09 -), was allein für sich, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Kläger den Konsum von Cannabis und das Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, bereits die fehlende Kraftfahreignung begründen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Denn dass er zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert hat, hat der Kläger bis zuletzt eingeräumt. Dass der Umgang des Klägers mit Cannabis jedenfalls sehr bedeutsam ist und jegliches Problembewusstsein im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung anderer vermissen lässt, zeigt sich auch in der von ihm zugegebenen Tatsache, dass er den letzten Joint (unmittelbar) vor Antritt der Fahrt am 25.03.2010 geraucht habe, eine Aussage, die durch den gemessenen nicht unerheblichen THC-Gehalt in seinem Blut von 18,4 ng/ml bestätigt worden ist. Damit steht fest, dass der Kläger sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
21 
3. An diesem Befund der fehlenden Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ändert auch der längere Zeitraum (von ca. einem Jahr) nichts, der zwischen dem Vorfall am 25.03.2010 und der Fahrerlaubnisentziehung im Bescheid des Landratsamts L. vom 31.03.2011 und erst recht des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 verstrichen ist. Soweit in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung geregelt ist, dass eine Wiedererlangung der Eignung möglich ist, erfordert das im Regelfall eine einjährige Abstinenz nach Entgiftung und Entwöhnung. Danach besteht ein festgestellter Eignungsmangel - ungeachtet einer weiter erforderlichen Entgiftung und Entwöhnung - zumindest so lange fort, bis eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist. Der Nachweis der nicht mehr gegebenen Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann nur als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit nur taktisch bedingt, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, ein in diesem Sinne aussagekräftiger Beleg eines Einstellungswandels liege erst bei einem durchgängigen Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz vor, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, m.w.N.; zu einer möglicherweise gebotenen differenzierten Sicht bei Konsum von Cannabis siehe unten unter 3.3).
22 
Der Kläger hat weder eine Entgiftung oder Entwöhnung noch eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011 als des hier maßgeblichen Zeitpunkts (siehe oben) hat der Kläger lediglich behauptet, seit dem Vorfall am 25.03.2010 abstinent gelebt zu haben, und er hat sich lediglich bereit erklärt, für Drogenscreenings zum Nachweis einer solchen Abstinenz zur Verfügung zu stehen. Das reicht für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung nicht aus.
23 
3.1 Nach überwiegender Auffassung (und im Einklang mit dem Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung) erfordert der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung den lückenlosen Beleg der Betäubungsmittelabstinenz mindestens für die Dauer eines Jahres (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, VBlBW 2004, 151, und Beschluss vom 25.11.2010, NJW 2011, 1303, jew. m.w.N.). Die Vorlage eines Laborberichts vom 09.08.2011 über ein negatives Drogenscreening bei dem Kläger ist hier schon deshalb unbeachtlich, weil er erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens vorgelegt wurde und deshalb keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide (mehr) haben kann. Darüber hinaus fehlt ihm die erforderliche Aussagekraft. Dieser Laborbericht besagt nur, dass das untersuchte Serum im Hinblick auf Cannabinoide einen negativen Befund aufwies. Es ist nicht einmal bewiesen, dass das untersuchte Serum vom Kläger stammt. Vor allem lässt sich diesem Laborbericht, aus dem auch nicht hervorgeht, ob die ihm zugrunde liegende Untersuchung vom Kläger zeitlich selbst bestimmt wurde mit der Folge, dass er sich dementsprechend auf sie einstellen konnte, keine Aussage über eine längere ununterbrochene Abstinenz entnehmen. Dementsprechend wird ein einmaliges negatives Drogenscreening in der Rechtsprechung durchweg nicht als ausreichend tragfähig für den Nachweis einer längeren durchgängigen Abstinenz angesehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30.09.2003, a.a.O., m.w.N.; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004 - 19 B 29/04 -, juris).
24 
Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 31.05.2011 stand eine einjährige Drogenabstinenz des Klägers damit nicht fest. Diese hat er lediglich behauptet, was allein für einen Nachweis naturgemäß nicht ausreichen kann. Das gilt auch, wenn man zugunsten des Klägers annähme, das Landratsamt wäre aufgrund der Pflicht zur Amtsermittlung nach Maßgabe des § 24 LVwVfG verpflichtet gewesen, sein Angebot zur Vorlage behördlich angeordneter und überwachter Drogenscreenings anzunehmen. Denn ein solches Angebot, gepaart mit der Behauptung drogenabstinent zu leben, hat der Kläger erstmals im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 24.03.2011 gemacht. Hätte man unmittelbar danach mit den Drogenscreenings begonnen, wäre es unmöglich gewesen, bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (hier durch Erlass des Widerspruchsbescheids vom 31.05.2011) eine einjährige Drogenabstinenz nachzuweisen. Die Behörde wäre auch nicht verpflichtet gewesen, den Ablauf eines Jahres zum Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung des Klägers abzuwarten. Vielmehr ist es geboten, einem ungeeigneten Kraftfahrer - und als solcher hatte sich der Kläger nachweislich erwiesen - so bald wie möglich die Fahrerlaubnis zu entziehen und dadurch andere Verkehrsteilnehmer vor den Gefahren, die von ihm ausgehen, zu schützen.
25 
3.2 Hinzu kommt, dass die bloße Bereitschaft des Klägers, an (ggf. weiteren) Drogenscreenings teilzunehmen, für den Nachweis der Wiedererlangung der Kraftfahreignung ohnehin nicht ausreicht, da mit Drogenscreenings allenfalls mehr oder weniger zuverlässig eine Drogenabstinenz nachgewiesen werden kann. Jedoch erfordert der Nachweis der wiedererlangten Kraftfahreignung (darüber hinaus) einen tiefgreifenden und stabilen Einstellungswandel (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.11.2010, a.a.O.; OVG Berl.-Brandenb., Beschluss vom 07.10.2011 - 1 M 65/11 -, juris; OVG Saarl., Beschlüsse vom 26.06.2009 - 1 B 373/09 -, juris, und vom 07.09.2006 - 1 W 39/06 -, juris; OVG NW, Beschluss vom 28.04.2004, a.a.O., m.w.N.). Das entspricht auch der Wertung des Verordnungsgebers, wie ein Blick auf § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV zeigt. Zwar ist diese Vorschrift hier nicht unmittelbar anwendbar, weil die Fahrerlaubnis des Klägers noch nicht entzogen war, es hier vielmehr erst um die Rechtmäßigkeit einer solchen (erstmaligen) Entziehung geht. Doch geht aus dieser Vorschrift hervor, dass einem Fahrerlaubnisbewerber, dem die Fahrerlaubnis deshalb entzogen worden ist, weil er sich wegen des Konsums von Drogen, auch von Cannabis, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, eine neue Fahrerlaubnis nur dann wiedererteilt werden darf, wenn er die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgewiesen hat. Dieser Vorschrift lässt sich somit entnehmen, dass es, um einen tiefgreifenden und stabilen inneren Wandel eruieren zu können, neben ärztlichen Feststellungen (auch und von der Fragestellung her sogar vor allem) einer psychologischen Beurteilung bedarf. Das gilt in der Sache gleichermaßen für die Bejahung der Wiedererlangung einer aufgrund von Drogenkonsum nachweislich verlorenen Kraftfahreignung im Rahmen eines Verfahrens auf Entziehung der Fahrerlaubnis wie im Rahmen eines Verfahrens auf Neuerteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis (vgl. hierzu OVG NW, Beschlüsse vom 06.10.2006 - 16 B 1538/06 -, juris RdNr. 4, und vom 28.04.2004, a.a.O., juris RdNr. 17, m.w.N.; Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 -, juris RdNr. 23, BayVBl 2006, 18, m.w.N.; OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009 - 1 B 269/09 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 09.12.2011 - 3 L 479/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 20.09.2011 - 7 L 907/11 -, juris; VG Köln, Beschluss vom 05.07.2010 - 11 L 904/10 -, juris; ausdrücklich offen gelassen in VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 29.12.2011 - 10 S 3288/11 - und vom 06.12.2011 - 10 S 1832/11 -).
26 
3.3 Selbst wenn man der in der Rechtsprechung auch vertretenen Auffassung folgt, dass im Hinblick darauf, dass gelegentlicher Konsum von Cannabis unter den in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 FeV genannten Voraussetzungen die Kraftfahreignung nicht ohne Weiteres entfallen lässt, nicht nur mit dem Nachweis völliger Abstinenz über mehr als ein Jahr, sondern auch mit dem Nachweis einer Umstellung auf eine die Fahreignung nicht berührende Konsumgewohnheit eine wieder gewonnene Fahreignung dartun kann (so OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O., m.w.N.; vgl. hierzu auch VG Freiburg, Urteil vom 26.07.2011 - 4 K 169/11 -; a. A. die h. M., siehe hierzu ausdrücklich Bayer. VGH, Beschluss vom 09.05.2005, a.a.O.), folgt daraus für den Kläger kein anderes Ergebnis. Jedenfalls bei einem - wie hier - über das einmalige Probieren hinausgehenden Betäubungsmittelmissbrauch ist die Frage, ob ein stabiler Einstellungswandel stattgefunden hat, für die Einschätzung der Gefahrensituation von entscheidender Bedeutung. Damit ein Rückfall in ein die Fahreignung ausschließendes Verhaltensmuster hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann, muss die als Voraussetzung für die wieder gewonnene Fahreignung zu fordernde Änderung der Konsumgewohnheiten, konkret der Übergang zu völliger Abstinenz oder zu einem zumindest eingeschränkten und kontrollierten Konsum, in jedem Fall nachhaltig und stabil sein und durch eine medizinische und psychologische Begutachtung nachgewiesen sein (so annähernd wörtlich OVG Saarl., Beschluss vom 14.04.2009, a.a.O.).
27 
Den hiernach erforderlichen Nachweis in Form eines für ihn günstigen medizinisch-psychologischen Gutachtens über seine Kraftfahreignung hat der Kläger bislang nicht erbracht. Ein solcher Nachweis obliegt auch grundsätzlich dem Kläger. Er kann sich dieser Obliegenheit nicht unter Hinweis auf die Amtsermittlungspflicht der Fahrerlaubnisbehörde nach § 24 LVwVfG entziehen, indem er der Behörde die Durchführung von Drogenscreenings zum Nachweis seiner Drogenabstinenz anbietet. Denn nur mit Hilfe von Drogenscreenings kann er den erforderlichen Einstellungswandel im Umgang mit Drogen (siehe oben) nicht nachweisen.
28 
Die Berufung des Klägers auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 19.06.2008 (NJW 2009, 309) geht fehl. In dem jenem Beschluss zugrunde liegenden Fall hatte der Fahrerlaubnisinhaber - anders als der Kläger - ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt, welches ihm bescheinigt hat, dass er die Kraftfahreignung zumindest bedingt wiedererlangt hat.
29 
Angesichts der nach den vorstehenden Ausführungen feststehenden Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen kann es dahingestellt bleiben, ob sich weitere Zweifel an seiner Kraftfahreignung auch aus den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall des Klägers am 24.04.2010 (siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 15.06.2010 - von den darin erhobenen Vorwürfen der fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung infolge des Genusses alkoholischer Getränke und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde der Kläger im Urteil des Amtsgerichts L. vom 19.10.2010 ausdrücklich nur wegen des im Strafrecht geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“ freigesprochen) und aus dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen einer am 13.02.2011 begangenen gefährlichen Körperverletzung (siehe Mitteilung der Polizeidirektion L. vom 20.04.2011) ergeben.
30 
Erweist sich nach alledem die Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers als rechtmäßig, unterliegt im Weiteren auch die zugleich im angefochtenen Bescheid des Landratsamts Lörrach vom 31.03.2011 ausgesprochene Verpflichtung zur Ablieferung (im Bescheid untechnisch und deshalb irreführend bezeichnet als Einziehung) des Führerscheins, die ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV hat, keinen rechtlichen Bedenken.
31 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Grund, diese nach § 167 Abs. 2 VwGO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
32 
Angesichts dieser für den Kläger negativen Kosten(grund)entscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über seinen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
33 
Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO, aus denen die Berufung vom Verwaltungsgericht zuzulassen wäre, sind nicht gegeben.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und B (mit Unterklassen) und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz gab der Antragsteller bei der Polizei an, er habe ca. bis Oktober 2015 gelegentlich Cannabis und Ecstasy-Tabletten zum Eigenbedarf erworben und eingenommen. Seit November 2015 habe er mit dem Konsum aufgehört. Die Staatsanwaltschaft Augsburg sah mit Verfügung vom 26. Juli 2016 gemäß § 45 Abs. 2 JGG i. V. m. § 109 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.

Das Landratsamt Augsburg (im Folgenden: Landratsamt) entzog dem Antragsteller nach Anhörung mit Bescheid vom 14. Juli 2016 die Fahrerlaubnis, ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Abgabe seines Führerscheins innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, da er Betäubungsmittel einnehme. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV sei zur Wiedererlangung der Fahreignung eine mindestens einjährige Abstinenz erforderlich. Diese habe der Antragsteller nicht nachgewiesen. Die Fahrerlaubnis sei ihm daher ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen nach § 11 Abs. 7 FeV zu entziehen. Der Antragsteller legte am 21. Juli 2016 eine Verlustanzeige seines Führerscheins vor.

Über den gegen den Bescheid vom 14. Juli 2016 erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Schwaben nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 1. August 2016 abgelehnt. Der Widerspruch werde voraussichtlich nicht erfolgreich sein, da der Antragsteller nach eigenen Angaben mehrfach Betäubungsmittel eingenommen habe. Eine ausreichend lange Abstinenzzeit sei nicht nachgewiesen. Eine Ausnahme nach Nr. 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 der FeV sei nicht ersichtlich.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Der Antragsteller macht geltend, zum Zeitpunkt seiner Vernehmung als Beschuldigter sei seit dem letzten Konsum schon ein Jahr vergangen gewesen, denn er habe angegeben, bis zu seinem 19. Lebensjahr Ecstasy-Tabletten konsumiert zu haben. Im Oktober 2014 habe er das 19. Lebensjahr vollendet. Im Übrigen passten die Datumsangaben der Hausdurchsuchung am 18. Mai 2016 und seiner Vernehmung am 4. März 2016 nicht zusammen, denn er sei gleich nach der Hausdurchsuchung zur Polizeiinspektion mitgenommen und vernommen worden. Es sei zu keinem Zeitpunkt bei ihm ein Konsum von Drogen festgestellt worden. Die Hausdurchsuchung sei negativ verlaufen. Er selbst könne nicht beurteilen, ob er Betäubungsmittel eingenommen habe. Er könne doch nicht dafür bestraft werden, dass er bei der Polizei kooperativ sein wollte. Er benötige seine Fahrerlaubnis, um die Berufsschule besuchen zu können.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl I S. 1217) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes einnimmt. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller durch die von ihm eingeräumte wiederholte Einnahme von Ecstasy (Wirkstoff Methylendioxymetamfetamin [MDMA], Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG) ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist und keine weiteren Aufklärungsmaßnahmen erforderlich sind (§ 11 Abs. 7 FeV). Soweit der Antragsteller vorträgt, es stehe nicht fest, dass er tatsächlich Betäubungsmittel konsumiert habe, muss er sich an seinen Angaben bei der Polizei festhalten lassen. Dort hat er unwidersprochen ausgesagt, er habe bis Oktober 2015 ca. einmal monatlich Ecstasy-Tabletten eingenommen. Ersichtlich ist er bei dieser Aussage auch davon ausgegangen, dass es sich bei den von ihm konsumierten Tabletten um Betäubungsmittel gehandelt hat, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, weshalb der Antragsteller bei der Polizei eine solche Aussage gemacht hat, wenn dies nicht den Tatsachen entspricht. Dafür hat er auch keinerlei Erklärung gegeben, sondern nur behauptet, es sei nicht durch Urin- oder Blutanalysen nachgewiesen, dass es sich bei den eingenommenen Substanzen um Drogen gehandelt habe. Selbst wenn die von ihm eingenommenen Tabletten nicht den üblicherweise in Ecstasy enthaltenen Wirkstoff MDMA, sondern andere Wirkstoffe oder Wirkstoffkombinationen aufgewiesen haben, ist davon auszugehen, dass diese Stoffe ebenfalls unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.

Auch der Umstand, dass die Angaben zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung sowie seiner anschließenden Vernehmung in den dem Landratsamt übersandten polizeilichen Unterlagen widersprüchlich sind, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn es steht fest, dass der Antragsteller bei seiner polizeilichen Vernehmung ordnungsgemäß belehrt wurde und selbst angegeben hat, er habe Ecstasy-Tabletten eingenommen. Ob er dies im März oder im Mai 2016 ausgesagt hat, macht für das Verwaltungsverfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis keinen Unterschied.

Das Landratsamt war nicht gehalten, zur weiteren Aufklärung eine medizinischpsychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen. Grundsätzlich ist im Entziehungsverfahren zwar zu berücksichtigen, ob die Kraftfahreignung wieder hergestellt ist. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 14. Juli 2016 hatte der Kläger die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aber offensichtlich noch nicht wiedererlangt und Aufklärungsmaßnahmen waren nicht veranlasst. Nach Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Begutachtungsleitlinien - Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1.5.2014, zuletzt geändert durch Erlass des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 3.3.2016 [VkBl 2016, 185]) können die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Drogenkonsum erst wieder als gegeben angesehen werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Bei Anwendung der mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 27. Januar 2014 (VkBl 2014, 132) als aktuellen Stand der Wissenschaft eingeführten 3. Auflage von „Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien“ (Beurteilungskriterien - Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie [DGVP]/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin [DGVM], 3. Auflage 2013) war zum Zeitpunkt des Entziehungsbescheids eine positive Begutachtung ausgeschlossen. Danach ist bei einer Drogengefährdung ohne Anzeichen einer fortgeschrittenen Drogenproblematik nach dem Kriterium D 3.4 N der Beurteilungskriterien (S. 190) die Wiedererlangung der Fahreignung erst nach einem durch die Ergebnisse geeigneter polytoxikologischer Urin- oder Haaranalysen bestätigten Drogenverzicht von mindestens sechs Monaten (Nr. 1 des Kriteriums D 3.4 N) und zahlreichen weiteren Voraussetzungen möglich. Bei einer fortgeschrittenen Drogenproblematik ist nach Nr. 4 des Kriteriums D 2.4 N (S. 184) in der Regel erst nach einem Jahr nachgewiesener Drogenabstinenz und weiteren Voraussetzungen eine positive Begutachtung zu erwarten. Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses einen Drogenverzicht nicht durch geeignete polytoxikologische Urin- oder Haaranalysen nachgewiesen. Auch im Laufe des Widerspruchsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens hat er bisher keine solchen Nachweise vorgelegt.

Für die Anordnung eines Abstinenzprogramms war ebenfalls kein Raum, da der Antragsteller schon keine einjährige Drogenabstinenz behauptet hat, sondern angegeben hat, erst seit November 2015 keine Drogen mehr zu konsumieren. Darüber hinaus müssten aber auch noch Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 20.07.2016 - 11 CS 16.1157 - juris m. w. N.). Der von der Polizei ausgewertete Chat vom 20. Januar 2016 zwischen dem Antragsteller und dem anderweitig verfolgten Sebastian Zippel deutet aber eher darauf hin, dass der Antragsteller auch über den Oktober 2015 hinaus Drogen eingenommen haben könnte.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2014 - 4 K 129/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe.
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 19.09.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und mit zutreffender Begründung dargestellt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Danach war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet wäre.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie von Amphetamin, vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - VBlBW 2007, 314; sowie vom 25.11.2010 - 10 S 2162/10 - NJW 2011, 1303). In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen einhellig geteilt (vgl. m.w.N. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2008 - 1 S 186.07 - VRR 2008, 203; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 - VRS 112, 308; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 195/09 - juris; Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2012 - 2 B 1570/11 - NJW 2012, 2294 - entgegen der früher vertretenen Auffassung im Beschluss vom 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 -ESVGH 52, 130).
Der Senat schließt sich der Auffassung der Beschwerde, dass ein einmaliger Betäubungsmittelkonsum ohne Verkehrsbezug allenfalls Bedenken gegen die Fahreignung begründe, nicht an. Der Verordnungsgeber stellt in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf „harte“ Drogen allein auf die Einnahme als solche und nicht auf die Häufigkeit bzw. auch nicht auf fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, welche die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt. Dem unterschiedlichen Gefährdungspotenzial hat der Verordnungsgeber in zulässiger Weise durch die differenzierte Regelung allein beim Konsum von Cannabis hinreichend Rechnung getragen. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Bereits für Verkehrsmedizin bei dem Bundesministerium für Verkehr und Gesundheit, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergeben. Auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sehen jegliche Einnahme von Drogen (außer Cannabis) als Ausschlusskriterium für die Fahreignung an (vgl. Nr. 3.12.1). Dieser umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle (vgl. dazu im Einzelnen Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1, S. 169 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 159/09 - a.a.O.).
Gemessen hieran ist der Antragsteller als nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet anzusehen, da der Regelfall der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verwirklicht ist, ohne dass Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall begründende besondere Umstände erkennbar sind. Auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist von einem vorausgegangenen Amphetaminkonsum des Antragstellers auszugehen. Dies ergibt sich aus den eigenen Einlassungen des Antragstellers anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 03.06.2013. So ließ sich der Antragsteller ausweislich des in der Behördenakten befindlichen, von ihm selbst unterschriebenen Vernehmungsprotokolls nach entsprechender Belehrung durch die Vernehmungsbeamten dahingehend ein, er habe zwei Gramm Speed gekauft und selbst konsumiert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller habe im weiteren Verlauf der polizeilichen Vernehmung auf die Frage, ob er Drogen konsumiere, mit „nein“ geantwortet. Bereits nach ihrem Zusammenhang war diese abschließende Frage des Vernehmungsbeamten dahingehend zu verstehen, ob der Antragsteller auch aktuell - über den zuvor eingeräumten Drogenkonsum hinaus -Betäubungsmittel einnehme; in diesem Sinne hat der Antragsteller die Frage auch verstanden und beantwortet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargelegt, dass die im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgestellte Behauptung des Antragstellers, er habe niemals Amphetamin konsumiert, als Schutzbehauptung einzustufen ist. Der Antragsteller versucht seine eindeutigen Angaben anlässlich der polizeilichen Vernehmung nachträglich mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen, er habe sich ausweislich des von der Polizei protokollierten Chat-Verlaufs bei seinem Verkäufer darüber beschwert, abredewidrig lediglich 0,5 g Speed erhalten zu haben. Aus dieser Unstimmigkeit der Angaben hinsichtlich der erworbenen Menge müsse geschlossen werden, dass die Einlassungen gegenüber den Vernehmungsbeamten insgesamt nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Dieser Schluss ist indes nicht zwingend, sondern beruht auf bloßen Mutmaßungen der Beschwerde. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat, ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung nur schwer nachvollziehbar, dass der Antragsteller die Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb und der angeblichen Vernichtung der Betäubungsmittel nicht bereits gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten, sondern erst im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis vorbringt. Es bestehen daher keine Bedenken, den Antragsteller an seinen anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vom 03.06.2013 getätigten Einlassungen festzuhalten. Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Sachverhaltsprüfung können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen, er habe Betäubungsmittel konsumiert, einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines anderen Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung darstellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris; ebenso Senatsbeschluss vom 15.01.2013 - 10 S 2398/12 -).
2. Der Entziehungsbescheid vom 19.09.2013 ist auch nicht wegen unterbliebener Sachverhaltsaufklärung rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens oder der vom Antragsteller vorgeschlagenen Vorlage von Drogenscreenings bedurfte. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn - wie hier - die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156).
Der Senat vermag der von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannte („materiell-rechtliche“) Zeitspanne für die zur Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisende Betäubungsmittelabstinenz auch eine verfahrensrechtliche Bedeutung dergestalt habe, dass ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Abstinenz genannt hat, nicht mehr von einer weiterhin bestehenden Fahrungeeignetheit ausgegangen werden dürfe, nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl. 2006, 18; sowie Beschlüsse vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - juris; vom 17.06.2010 - 11 CS 10.991 - juris) sowie nunmehr auch des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 14.06.2013 - 3 M 68/13 - NJW 2013, 3113) steht ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz genannt hat oder von dem an unabhängig von einem solchen Vorbringen Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen, nicht mehr im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Betroffene noch fahrungeeignet ist. Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, müsse aber nur nachgegangen werden, wenn der Betroffene entweder einen einschlägigen Verhaltenswandel behaupte oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlägen. Andernfalls dürfe die Behörde sogar nach dem Ablauf der „verfahrensrechtlichen“ Einjahresfrist weiterhin davon ausgehen, dass sich an der mangelnden Fahreignung des Betroffenen nichts geändert hat. Lediglich nach dem Verstreichen einer noch größeren Zeitspanne wandele sich auch bei fehlender Behauptung einer Verhaltensänderung ein zunächst im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehender Sachverhalt in eine Fallgestaltung, bei der ein Entzug der Fahrerlaubnis die Einholung eines Gutachtens voraussetze (vgl. näher BayVGH, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O.).
10 
Der Senat hält an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - VBlBW 2004, 151; sowie Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris) fest, nach der im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist. Dem Grundsatz, dass die Umstände des Einzelfalls und nicht eine starre Jahresfrist den Ausschlag geben, steht insbesondere nicht der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof herangezogene Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen entgegen. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis an die Voraussetzung knüpfen, dass sich der Betroffene als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen „erweist“ - und nicht in der Vergangenheit „erwiesen hat“ -, beantwortet das nicht die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen ein hervorgetretener Fahreignungsmangel fortwirkt; denn wenn und soweit dieser Mangel nicht beweiskräftig überwunden ist, „erweist“ sich nach wie vor die Ungeeignetheit des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers. Erst recht kann den genannten Vorschriften - und auch den sonstigen Regelungen des Fahrerlaubnisrechts - nichts für die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden, dass sich bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitintervalls nach einer bloßen Behauptung der Abstinenz die Fahrungeeignetheit weiterhin „erweist“, danach aber nur noch „erwiesen hat“. Vielmehr spricht bereits der Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dafür, die (Wieder-)erlangung der Fahreignung nach deren Verlust aufgrund der Einnahme einer harten Droge an ein (materielles) Nachweiserfordernis und nicht lediglich an den Ablauf der Jahresfrist zu knüpfen.
11 
Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass aufgetretene Eignungsmängel oder Eignungszweifel jenseits eng gezogener zeitlicher Grenzen bedeutungslos werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081) im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Umständen weiterhin ein Gefahrenverdacht besteht, der Untersuchungsanordnungen der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigt, jedem Schematismus eine Absage erteilt. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Diese auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abstellende Sichtweise beansprucht auch dann Geltung, wenn es wie vorliegend um die Frage geht, ob - bei fehlendem oder unzureichendem positivem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung - die Nichteignung des Betroffenen nach wie vor fortbesteht und die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 7 FeV verfahren darf (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - a.a.O.).
12 
Dies gilt umso mehr, als in Fällen der vorliegenden Art auch eine Begutachtung mit dem Ziel einer zeitnahen Klärung der (wiedererlangten) Fahreignung auf Schwierigkeiten stößt. Denn eine medizinisch-psychologische Untersuchung könnte mit Aussicht auf Erfolg erst nach dem hier fehlenden Nachweis einer regelmäßig einjährigen Betäubungsmittelabstinenz angeordnet werden. Konsequenterweise geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. ausdrücklich Beschluss vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - a.a.O.) in der hier vorliegenden Fallkonstellation davon aus, dass die Fristsetzung bei der Gutachtensanordnung dem Nachweiserfordernis Rechnung tragen muss und so zu bemessen ist, dass der erforderliche Abstinenznachweis für die Dauer eines Jahres bis zur Begutachtung erbracht werden kann. Indes kann es aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht hingenommen werden, zur Ermöglichung des Abstinenznachweises mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung einen möglicherweise ungeeigneten Betroffenen für die beträchtliche Zwischenzeit im Besitz der Fahrerlaubnis zu belassen. Die Gutachtensanordnung gehört als Gefahrerforschungseingriff zu den Gefahrenabwehrmaßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten bzw. mangelnder Eignung verdächtigen Fahrerlaubnisinhabern zu ergreifen sind. Dieser Schutzauftrag ist im Hinblick auf die gegenwärtige potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer mit der gebotenen Beschleunigung zu erfüllen und duldet keinen Aufschub bis zu einem entfernten Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem ein solcher Fahrer die erforderliche Abstinenz für die Dauer eines Jahres nachgewiesen und dadurch seine Fahreignung wiedererlangt haben mag. Die Frist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV dient daher nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, den erforderlichen Abstinenznachweis zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 24.01.2012 - 10 S 3175/11 - NJW 2012, 3321; sowie vom 24.11.2011 - 10 S 2405/11 -).
13 
Die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, auch in Fällen der Überschreitung der „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bei gleichzeitiger Abstinenzbehauptung von einer fortbestehenden Fahrungeeignetheit des Betroffenen auszugehen und nach § 11 Abs. 7 FeV zu verfahren, beeinträchtigt auch nicht in unzumutbarer Weise Rechte des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers. Denn diesem steht die Möglichkeit offen, unmittelbar nach dem Abstinenzentschluss entsprechende Nachweise zu erbringen, d.h. sich in unregelmäßigen Abständen unter forensisch anerkannten Bedingungen labormedizinisch untersuchen zu lassen. Lediglich wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids oder der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres unter forensisch gesicherten Bedingungen nachgewiesen ist, kommt nach der unter 3. dargestellten ständigen Rechtsprechung des Senats eine auch im Entziehungsverfahren beachtliche Wiedererlangung der Fahreignung in Betracht.
14 
3. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung muss davon ausgegangen werden, dass der nach dem oben Ausgeführten eingetretene Fahreignungsmangel auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung fortbestand. Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 08.10.2003 - 10 S 842/03 -) davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungverfügung von Bedeutung ist. Der für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche stabile Einstellungswandel kann grundsätzlich auch dadurch belegt werden, dass die Drogenabstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum nachgewiesen wird. Der Nachweis der nicht mehr gegeben Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann aber nur dann als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit vorgeschoben, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher grundsätzlich den lückenlosen Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres (vgl. Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -). Ob daneben noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls einen einjährigen durchgängigen Abstinenznachweis bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2013 nicht erbracht, sondern lediglich die negativen Befundberichte zweier Drogenscreenings vom 11.12.2013 bzw. 04.02.2014 vorgelegt. Damit kommt eine Wiedererlangung der Fahreignung bereits aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht.
15 
4. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Der Senat räumt daher mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die für den Antragsteller mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche und private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag bis zur Fahrerlaubnisentziehung beanstandungsfrei am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Denn die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.1996 - 10 S 321/96 - VBlBW 1997, 222).
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B.

1. Am 2. September 2015 ging bei der Fahrerlaubnisbehörde die Mitteilung der Polizeiinspektion ... vom 27. August 2015 ein, dass der Kläger am Montag dem 10. August 2015, gegen 16.48 Uhr in ... als Führer eines Pkws einer Verkehrskontrolle unterzogen worden war. Bei der Durchsuchung des Pkws ist bei den beiden Mitfahrern Rauschgift aufgefunden worden. Auf Vorhalt des aufgefundenen Rauschgifts und des Verdachts, dass der Kläger auch unter dessen Einfluss stehe, ist ein freiwilliger Urintest durchgeführt worden, der auf den Wirkstoff THC positiv reagiert hat. Daraufhin ist im Krankenhaus ... eine Blutentnahme durchgeführt worden.

Die um 18.01 Uhr entnommene Blutprobe ergab laut dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum ... vom 21. August 2015 eine Aufnahme von Cannabis.

Quantitativ sind u.a. folgende Substanzen erfasst worden:

THC 3,4 ng/ml

THC-COOH 37,4 ng/ ml

11-OH-THC 0,8 ng/ml

Mit Schreiben vom 3. September 2015 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Kläger auf, bei einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung bis zum 10. September 2015 die erste von mindestens zwei Urinanalysen durchführen zu lassen und bis zum 3. November 2015 ein Gutachten hierüber vorzulegen. Das Gutachten solle u.a. folgende Fragen beantworten:

a) Ist das Konsumverhalten als einmalige, gelegentliche oder regel- und gewohnheitsmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes zu bezeichnen?

b) Besteht oder bestand Abhängigkeit?

c) Ist aufgrund der Befunde fortgesetzter und/oder aktueller gelegentlicher oder regel- bzw. gewohnheitsmäßiger Drogenkonsum gegeben?

d) Liegen bei festgestellter früherer Einnahme von Betäubungsmitteln ausreichende Abstinenznachweise vor?

e) Liegen Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder auch der Missbrauch legaler Drogen (Alkohol, Medikamente) vor?

Am 3. Dezember 2015 ging beim Landratsamt ...  das verkehrsmedizinische Gutachten der ... vom 25. November 2015 ein. Unter dem Punkt „Anamnese Drogenkonsum“ (S. 8 des Gutachtens) sind folgende Angaben des Klägers festgehalten:

Sein erster Kontakt mit Drogen habe am 2. August 2015 stattgefunden, als er einen Joint mitgeraucht habe. Auch am 4. August 2015 habe er einen Joint geraucht. Am 10. August 2015 sei er mit Kollegen im Auto mitgefahren, im Auto sei Cannabis gefunden worden und sein Urin sei positiv auf Cannabis getestet worden. Er habe am 9. August 2015, gegen 18:00 Uhr, drei bis vier Züge an einem Joint geraucht. Seitdem habe kein Cannabiskonsum mehr stattgefunden. Andere Drogen habe er nie konsumiert.

Aus den Angaben unter dem Punkt „Laborergebnisse“ ergibt sich, dass die vom Kläger am 29. Oktober 2015 und 17. November 2015 abgegebenen Urinproben keinen Nachweis von Drogen ergaben (S. 8/9 des Gutachtens).

Unter dem Punkt „Zusammenfassende Befundwürdigung“ (S. 10/11 Gutachtens) wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Angaben des Klägers zum letzten THC-Konsum vor Antritt der Fahrt und/oder die Angaben zu den zuvor gepflegten THC-Konsumgewohnheiten vor der Auffälligkeit dem aktenkundigen Nachweis des Wirkstoffs im Blut widersprächen. So widerspreche die Angabe des Klägers, der letzte THC-Konsum habe mehr als einen Tag vor Fahrantritt gelegen, während er gleichzeitig angebe, zuvor nur gelegentlich Cannabis konsumiert zu haben, dem gesicherten Erfahrungswissen, den wissenschaftlichen Erkenntnissen und der Aktenlage.

Die gestellten Fragen beantwortete der Gutachter dahingehend, dass das Konsumverhalten des Klägers nach dessen eigenen Angaben als gelegentliche Einnahme von Cannabis zu bezeichnen sei, kein Hinweis auf Abhängigkeit bestehe sowie aufgrund der Befunde kein fortgesetzter und/oder aktueller gelegentlicher oder regelmäßiger bzw. gewohnheitsmäßiger Drogenkonsum gegeben sei. Es lägen bei festgestellter früherer Einnahme von Betäubungsmitteln zwei Urinbefunde als Abstinenznachweise vor. Es lägen keine Hinweise auf die Einnahme weiterer illegaler Drogen oder auch der Missbrauch legaler Drogen (Alkohol, Medikamente) vor.

Mit Schreiben des Landratsamts ... vom 3. Dezember 2015 wurde dem Kläger der beabsichtigte Entzug seiner Fahrerlaubnis mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 17. Dezember 2015 eingeräumt.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen:

Die Fahreignung des Klägers sei nach wie vor zu bejahen. Gegen eine gelegentliche Einnahme von Cannabis sprächen das „Ausprobieren“ im August 2015 und die seither nachgewiesene Abstinenz. Nach der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung bestehe eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn, wie hier, kein zusammenfallender Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Persönlichkeitsstörung und kein Kontrollverlust vorliege.

2. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015, dem Bevollmächtigen des Klägers zugestellt am 21. Dezember 2015, wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis sämtlicher Klassen entzogen (Nummer 1). Weiter wurde angeordnet, dass der Kläger seinen Führerschein innerhalb einer Frist von 5 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides beim Landratsamt ...  abzuliefern habe (Nummer 2). Für den Fall, dass der Führerschein nicht fristgerecht abgeliefert werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500 EUR angedroht (Nummer 3). Die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 wurde angeordnet (Nummer 4).

Gegen den Bescheid erhob die Klägerseite mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 Widerspruch.

3. Mit Bescheid vom 1. März 2016, dem Bevollmächtigten des Klägers am 9. März 2016 zugestellt, wies die Widerspruchsbehörde den zulässigen Widerspruch als unbegründet zurück.

Per Telefax ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten am 22. Dezember 2015 einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg stellen und beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Behörde vom 18. Dezember 2015 wiederherzustellen.

Mit Beschluss vom 22. Januar 2016 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den zulässigen Antrag als unbegründet ab.

4. Mit Schriftsatz vom 4. April 2016 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigen Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

Der Bescheid des Landratsamtes ...  vom 18.12.2015 in Form des Widerspruchsbescheides der Regierung von ... vom 01.03.2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen habe, ohne das vorgelegte ...-Gutachten zu würdigen. Wenn die Ausgangsbehörde davon ausgehe, dass die THC-Konzentration ein ausreichendes Indiz für die Ungeeignetheit eines Fahrerlaubnisinhabers sei, so sei das weitere Vorgehen rechtsmissbräuchlich, wenn nicht sogar willkürlich, wenn sie die Einholung eines ärztlichen Gutachtens verlange, um dessen Fahreignung und ein etwaiges Konsumverhalten zu klären. Ausweislich des Entzugsbescheides sei es gerade nicht mehr auf das Gutachten angekommen.

Auch die Ausführungen im Widerspruchsbescheid seien widersprüchlich und nicht haltbar, zudem fehle es an der Begründung, warum die dort ausgeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse auf den Kläger übertragen worden seien. Es sei ebenso wenig haltbar, dass der Kläger nicht zwischen Konsum und Fahren trennen könne. Es handele sich um eine Unterstellung.

Es sei aus der Luft gegriffen, dass der Kläger als gelegentlicher Konsument behandelt werde. Das vorgelegte Gutachten spreche eindeutig gegen diese Annahme.

Die Prognose in diesem Gutachten zeige, dass keinerlei Zweifel an der weiteren Fahreignung des Klägers bestanden hätten und derzeit bestünden.

Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren, sowie im Antragsverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Bezug genommen.

5. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2016 beantragte das Landratsamt ... für den Beklagten, 35 die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen auf den Ausgangsbescheid, den Widerspruchsbescheid und die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22. Januar 2016 verwiesen.

6. Die Verwaltungsstreitsache wurde am 17. Februar 2017 verhandelt.

7. Das Gericht wies die Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die neuere Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hin, mit der dieser in mehreren Eilverfahren offen gelassen hatte, ob bei einem einmaligen Führen eines Kraftfahrzeugs mit einem relevanten THC-Wert bereits von einem fehlenden Trennvermögen ausgegangen werden kann.

8. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte und die Sitzungsniederschrift vom 17. Februar 2017 Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage führt in der Sache nicht zum Erfolg. Der Bescheid des Landratsamts ...  vom 18. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von ...  vom 1. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711, juris). Ein Widerspruchsbescheid ist am 1. März 2016 ergangen und wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 9. März 2016 zugestellt.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl I 2016, 2722) und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnisverordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis - ohne Ermessensspielraum - zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Gemäß § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht.

Gemäß Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr nur dann vorhanden, wenn Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sicher getrennt werden, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert werden und wenn keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt.

Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung für die Annahme fehlender Fahreignung sind gegeben, weil der Kläger als gelegentlicher Konsument von Cannabis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 3,4 ng/ml geführt hat und damit den Konsum dieser Droge und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.

a) Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (grundlegend hierzu BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 16 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 21.7.2014 - 11 CS 14.988; B.v. 13.12.2010 - 11 CS 10.2873; B.v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 - alle zitiert nach juris).

So liegt der Fall hier.

Der Kläger selbst hat gegenüber dem Gutachter eingeräumt, am 2. August 2015, am 4. August 2015 und am 9. August 2015 (gegen 18:00 Uhr) einen Joint geraucht bzw. an einem Joint mitgeraucht zu haben. Damit hat der Kläger bereits drei selbständige Konsumvorgänge - Cannabiskonsum an drei Tagen innerhalb einer Woche - eingeräumt und ist damit als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen.

Zudem ist auch noch von einem vierten Konsumvorgang am 10. August 2015 auszugehen. Denn der vom Kläger eingeräumte (dritte) Cannabiskonsum am 9. August 2015, gegen 18:00 Uhr, kann für den in der Blutprobe vom 10. August 2015 (Abnahmezeitpunkt: 18:01 Uhr) gemessenen THC-Wert von 3,4 ng/ml nicht ursächlich gewesen sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass wenige Stunden vor der Verkehrskontrolle am 10. August 2015 ein weiterer Cannabis-Konsum stattgefunden hat.

Zu den Abbauwerten von THC führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2015 (Az. 11 CS 15.2377, juris Rn. 14, 15) unter Bezugnahme auf wissenschaftliche Studien aus:

„…,dass aus einem THC-Wert, der in einer Blutprobe festgestellt wurde, im Wege der Rückrechnung nicht mit jener Genauigkeit ermittelt werden kann, wie hoch der THC-Spiegel zu einem bestimmten, vor der Blutentnahme liegenden Zeitpunkt war, wie das z.B. beim Rauschmittel „Alkohol“ möglich ist (vgl. B.v. 27.9.2010 - 11 CS 10.2007 - juris Rn. 10). Auf die Erkenntnisse über das Abbauverhalten von THC darf insoweit zurückgegriffen werden, als sich aus ihnen - gleichsam im Wege des Ausschlussverfahrens - „negative“ Aussagen dergestalt herleiten lassen, dass ein für einen bestimmten Zeitpunkt eingeräumter oder sonst feststehender Konsum von Cannabis keinesfalls (alleine) für die Konzentrationen ursächlich gewesen sein kann, die in einer später gewonnenen Blutprobe vorhanden waren.

Der psychoaktive Wirkstoff THC wird bei inhalativem Konsum von Cannabis sehr schnell vom Blut resorbiert und ist nach einem Einzelkonsum sechs bis zwölf Stunden im Blut nachweisbar (Beurteilungskriterien - Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung -Hrsg.: Deutsche Gesellschaft für Verkehrspsychologie/Deutsche Gesellschaft für Verkehrsmedizin, 3. Aufl. 2013, S. 247). Im Rahmen der Maastricht-Studie wurde ebenfalls festgestellt, dass bei der überwiegenden Zahl der Cannabiskonsumenten THC im Blut relativ schnell abgebaut wird und bereits nach sechs Stunden nur noch THC-Werte zwischen 1 und 2 ng/ml festgestellt werden konnten (vgl. BayVGH, B.v. 13.5.2014 - 11 ZB 13.523 - NJW 12014, 407 Rn. 19 ff. m.w.N.)“.

Nach Auffassung des Gerichts steht damit fest, dass der Kläger im Zeitpunkt der Drogenfahrt am 10. August 2015 (zumindest) ein gelegentlicher Konsument von Cannabis war, da er in der Zeit vom 2. bis 10. August 2015 in wahrscheinlich vier, zumindest aber drei, selbständigen zeitlich zusammenhängenden Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat. Entgegen dem klägerischen Vorbringen ergibt sich aus dem Gutachten gerade nicht, dass der Kläger keine Betäubungsmittel konsumiert. Selbst wenn das für die Zeit nach der hier relevanten Drogenfahrt der Fall sein sollte, bedeutet das nicht, dass aus den Aussagen des Klägers nicht auf dessen Eigenschaft als gelegentlicher Konsument geschlossen werden kann. Eine Abstinenz des Klägers nach dem relevanten Vorfall kann allenfalls im Rahmen der verfahrensrechtlichen Einjahresfrist relevant sein.

Abgesehen von den Aussagen bei der Begutachtung hat der Kläger im Hinblick auf den durch die Blutprobe festgestellten Cannabiskonsum auch nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, erstmals im Sinne eines Probierkonsums Cannabis konsumiert zu haben. Von einem einmaligem Konsum kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Betreffende entweder erstmals im Rahmen eines Probierkonsums Cannabis zu sich genommen hat oder frühere Konsumakte derart weit zurück liegen, dass daran nicht mehr angeknüpft werden kann und aus besonderen Umständen heraus einmalig Cannabis eingenommen wurde.

Dabei ist vor dem Hintergrund des äußert seltenen Falles, dass eine Person nach einem einmaligen Cannabiskonsum zum einen bereits bald darauf ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät und die Polizei einen Drogentest veranlasst, in einem Akt der Beweiswürdigung regelmäßig die Annahme gerechtfertigt, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss bzw. weitere Aufklärungsmaßnahmen zur Ermittlung der Konsumhäufigkeit nicht geboten sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2016 - 11 CS 15.2480 - juris Rn. 14 m.w.N; OVG NW, B.v.12.3.2012 - 16 B 1294/11 - DAR 2012, 275, juris).

b) Die Fahrt des Klägers mit einem Wert von 3,4 ng/ml THC am 10. August 2015 belegt mangelndes Trennvermögen zwischen Cannabis-Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Kläger hat an diesem Tag mit einem Blutwert von weit mehr als 1,0 ng/ml THC ein Kraftfahrzeug geführt. Damit steht fest, dass der Kläger Cannabis-Konsum und Führen von Kraftfahrzeugen nicht im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung trennen kann.

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris), der sich auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof angeschlossen hat (BayVGH, B.v. 10.3.2015 - 11 CS 14.2200 - juris), ist der Kläger mit der ermittelten THC-Konzentration fahrungeeignet. Danach ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabis-Konsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht (BVerwG a.a.O., juris Rn. 38). Dies ist bei dem vorliegend ermittelten THC-Wert von 3,4 ng/ml unzweifelhaft gegeben.

In seinen neuesten Entscheidungen vom 29. August 2016, 14. September 2016 und 27. Oktober 2016 lässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) allerdings offen, „ob bereits bei einer einzelnen Fahrt unter Cannabiseinfluss von Ungeeignetheit nach § 11 Abs. 7 FeV i.V.m. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ausgegangen werden kann oder ob nicht entsprechend dem Vorgehen bei fahrerlaubnisrechtlichem Alkoholmissbrauch, der nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen führt und bei dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV erst bei der zweiten Zuwiderhandlung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen ist, auch bei einem gelegentlichen Cannabiskonsumenten bei der ersten Zuwiderhandlung zunächst ein Fahreignungsgutachten im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden kann und erst bei der zweiten Zuwiderhandlung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV zwingend ein Fahreignungsgutachten angeordnet werden muss.“ (BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 -, Rn. 16, juris, vgl. ebenso B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - Rn. 20, juris und B.v. 27.10.2016 - 11 CS 16.1388 - Rn. 6, juris).

Er führt hierzu weiter wie folgt aus:

„Bei der Prüfung dieser (vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 23.10.2014 - 3 C 3.13 - nicht erörterten) Frage wird einerseits zu berücksichtigen sein, dass die Vorschriften der §§ 13 und 14 FeV sehr ähnlich strukturiert sind. Dar-über hinaus hat der Verordnungsgeber bei der Änderung des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV und des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV im Jahr 2008 die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien (BR-Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f.). Auch bliebe für § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV keinerlei Anwendungsbereich, wenn der erstmalige Verstoß gegen das Trennungsgebot bei gelegentlichem Cannabiskonsum nach § 11 Abs. 7 FeV zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis führt. Andererseits wird zu bedenken sein, ob eine Ungleichbehandlung eines fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist und ob mit der Möglichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung im Ermessenswege nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV diesen Unterschieden ausreichend Rechnung getragen wird.“ (BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 11 CS 16.1460 - Rn. 17, juris)

Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung nicht.

Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den o.g. Beschlüssen ausführt, ist trotz der Motivation des Verordnungsgebers die Vorschriften hinsichtlich Alkohol- und Cannabiskonsums nach der Verordnungsbegründung ausdrücklich angleichen zu wollen, da ihm aus Aspekten der Verkehrssicherheit eine Gleichbehandlung geboten erschien, zu berücksichtigen, dass eine Ungleichbehandlung bzgl. des fehlenden Trennungsvermögens bei Alkohol- und Cannabiskonsum angesichts der unterschiedlichen Wirkungsweisen der Substanzen gerechtfertigt ist. Denn für die unterschiedliche Regelung des Umgangs mit Cannabis im Vergleich zum Alkohol bestehen wegen der unterschiedlichen Wirkungsweisen, wegen des unterschiedlichen Wissens über die Auswirkungen der Drogen auf die Fahreignung und wegen der Unterschiede der sozialen Kontrolle des Konsums gewichtige sachliche Gründe (vgl. BVerfG, B.v. 9.3.1994 - 2 BvL 43/92 - BVerfGE 90, 145; VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 - W 6 S. 16.1093 - juris, Rn. 33).

Die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffe und Zubereitungen sind vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen von Abhängigkeit wegen des (typischen) Ausmaßes der missbräuchlichen Verwendung oder wegen ihrer Toxizität gefährlich und schlecht kontrollierbar. Dem Konsumenten ist es nur sehr eingeschränkt möglich, den Verlauf und die Intensität der Wirkung solcher Substanzen zu steuern (vgl. VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 - W 6 S. 16.1093 - Rn. 11, juris). Allein die Tatsache, dass es sich bei Alkohol um ein legal zu erwerbendes Rauschmittel handelt, führt dazu, dass in der Bevölkerung ein ausgeprägtes Bewusstsein über dessen Wirkungsweise herrscht. Die Angabe der Inhaltstoffe, insbesondere über den Alkoholgehalt findet sich für den Konsumenten einsehbar schon auf der Verpackung des betreffenden Lebensmittels, so dass er grundsätzlich darüber informiert ist, wie viel von welchem Inhalt- bzw. Wirkstoff, insbesondere Alkohol, er zu sich nimmt. Bei den in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes erwähnten Stoffen und Zubereitungen, ist dies hingegen nicht der Fall. Der Konsument kann nicht verlässlich wissen, wie viel von welchem Wirkstoff in dem vom ihm konsumierten Produkt enthalten ist. Ein Bewusstsein des Einzelnen darüber, könnte höchstens durch den wiederholten Konsum entwickelt werden und selbst dann bleibt unklar wie viel Wirkstoff genau in dem jeweils aktuell konsumierten Produkt enthalten ist. Dem Alkoholkonsument muss im Gegensatz zum Cannabiskonsument also allgemein zugutegehalten werden, dass ein verantwortlicher Umgang mit dem Rauschmittel allein deshalb möglich ist, weil Wirkstoff und -weise des aktuell konsumierten Produkts hinreichend bekannt sind. Des Weiteren verläuft auch der Abbau von Alkohol und Cannabis grundlegend anders (vgl. VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 - W 6 S. 16.1093 - Rn. 11, juris).

Die jeweilige Wirkungsweise von Cannabis und Alkohol kann in Bezug auf die Fahrtüchtigkeit und auf die Gefahr der Verkehrsteilnahme unter Substanzeinfluss sowie auf das Abbauverhalten also nicht gleichgesetzt werden (vgl. VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 - W 6 S. 16.1093 - Rn. 33, juris).

Zwischen §§ 13 und 14 FeV liegen des Weiteren auch deutliche, vom Verordnungsgeber gewollte Unterschiede. Mit der Einfügung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV sollte ausdrücklich auch der Fallgestaltung Rechnung getragen werden, dass neben einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG (Alkohol) eine weitere Verkehrszuwiderhandlung unter Einfluss berauschender Mittel (§ 24a Abs. 2 StVG) begangen wird (vgl. VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 - W 6 S. 16.1093 - Rn. 11, juris).

Darüber hinaus vermag auch das angeführte systematische Argument wonach § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV bei einer Fortführung der ständigen Rechtsprechung leerliefe, nicht zu überzeugen. §§ 11 bis 14 FeV beziehen sich ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung im zweiten Kapitel des zweiten Abschnitts der Verordnung in der Hauptsache auf die Erteilung der Fahrerlaubnis. Über den Verweis in § 46 Abs. 3 FeV finden sie entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet ist. Der originäre Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV ist grundsätzlich nicht betroffen, so dass die Norm nicht, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof postuliert, leer liefe, sondern insoweit ggf. einen Anwendungsbereich findet. Im Rahmen der entsprechenden Anwendung der Norm bei Entzug der Fahrerlaubnis ist dieser Argumentation zwar zuzugeben, dass die Norm in Bezug auf die ständige Rechtsprechung zum Trennungsvermögen bei gelegentlichem Cannabiskonsum leerläuft und eine entsprechende Anwendung der Regelung diesbezüglich nicht in Betracht kommt. Die gleiche systematische Erwägung träfe aber auch auf den Konsum von harten Drogen zu (vgl. VG Würzburg, B.v. 9.11.2016 - a.a.O. - Rn. 33).

In diesem Zusammenhang darf auch noch darauf hingewiesen werden, dass die vom Verordnungsgeber laut der Begründung zur 4. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis Verordnung (BR Drs. 302/08, S. 57 f. und 62 f., vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2016 - 11 CS 16.1467 - juris Rn. 21) angestrebte Gleichbehandlung von Alkohol- und Drogenabhängigkeit sich nach der Begründung der Verordnung zunächst darauf bezieht, die Voraussetzungen für die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis bei früherer Alkoholabhängigkeit zu verschärfen (BR-Drs. 302/08, S. 62 f.). An Stelle des bis dahin ausreichenden Abstinenznachweises sollte mittels eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nun auch die Verhaltensänderung überprüft werden, weshalb auch die Gutachtensanforderung im Falle früherer Alkoholabhängigkeit (vgl. jetzt § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FeV) neu aufgenommen wurde (bei früherer Drogenabhängigkeit bestand sie schon, § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV). Schon von daher betrifft die Änderung offensichtlich die Fallgestaltungen bei Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Die Aufnahme von § 14 Abs. 2 Nr. 3 FeV (Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen nach § 24 a StVG) bezieht sich hingegen auf die Pflicht zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens wenn entweder eine Zuwiderhandlung nach § 24 a Abs. 1 StVG (Alkohol) und eine Zuwiderhandlung nach § 24 a Abs. 2 StVG (andere berauschende Mittel) oder mehrere Zuwiderhandlungen nach § 24 a Abs. 2 StVG vorgefallen waren (BR-Drs. 302/08, S. 63). Dies ist nach § 24 a Abs. 2 Satz 1 StVG zunächst schon der Fall, wenn der Wirkstoff im Blut nachgewiesen wird (zur abweichenden Situation bei Cannabis s. BVerfG, B.v. 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349). Nach der Begründung der Verordnung ging es auch hier wohl um die Befugnis zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, statt nur eines ärztlichen Gutachtens nach § 14 Abs. 1 FeV. Der Sinn und Zweck der Vorschrift erschließt sich in der Tat nicht ganz, insbesondere wenn davon ausgegangen wird, dass bei Einnahme der anderen in der Anlage zu § 24a StVG genannten Stoffe (außer Cannabis) Fahreignung auch ohne Verkehrsteilnahme nicht besteht (§ 11 Abs. 1 FeV, Nr. 9.1 Anl. 4 zur Fahrerlaubnisverordnung), so dass die Fahrerlaubnis ohnehin entzogen werden muss und bei Wiedererteilung ein medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 anzuordnen ist. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass, solange z.B. der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen war, dass ein Nicht-Trennen-Können von Cannabiskonsum und Verkehrsteilnahme bei Werten von über 2,0 ng/ml THC anzunehmen sei, ein Bußgeldverfahren aber ab 1,0 ng/ml THC eingeleitet wurde, sehr wohl ein Anwendungsbereich - allerdings auch nur hinsichtlich Cannabis - bestanden hatte.

Letztlich ändert dies aber nichts daran, dass der Anwendungsbereich des § 14 FeV die Klärung von Eignungszweifeln betrifft. Steht die Nichteignung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV aber fest, weil Mängel nach Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vorliegen, ist für eine Gutachtensanforderung kein Raum (§ 11 Abs. 7 FeV). Daher ist zuerst festzustellen, ob Mängel vorliegen, was sich eben aus Anl. 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ergibt. Hier ist auf die unterschiedliche Formulierung der Nrn. 8.1 und 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung hinzuweisen. Hinsichtlich des Problemkreises Alkohol bestimmt Nr. 8.1. der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, dass eine Eignung nicht besteht, wenn Alkoholmissbrauch vorliegt. Missbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Hier ist dem Wortlaut gemäß dem Trennungsvermögen zu überprüfen um festzustellen, ob ein Mangel nach Spalte 1 der Anlage 4 vorliegt. Anders stellt es sich beim gelegentlichen Cannabiskonsum dar. Auf der Stufe der Krankheit bzw. des Mangels (Spalte 1 Anlage 4) genügt allein das Konsumverhalten, wohingegen die Eignung (Spalte 2) dann nicht besteht, wenn gegen das Trennungsgebot verstoßen wird.

Hierzu führt das VG Würzburg in seinem bereits mehrfach zitierten Beschluss vom 9. November 2016 - W 6 S. 16.1093 - Rn. 33, juris, wie folgt aus:

„Die Regelung in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV steht systematisch im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen unter Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV und nicht mit den Regelungen zum Alkohol unter Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV. Stehen die Voraus-setzungen einer Fallgestaltung der Nr. 9 der Anlage 4 zur FeV fest, bedarf es gerade keiner weiteren Aufklärungsmaßnahmen nach § 14 FeV. Diese eindeutige Festlegung des Verordnungsgebers in der Anlage 4 zur FeV verbietet eine erweiternde Auslegung des § 14 FeV, die diesen Zielvorgaben zuwiderliefe. Vielmehr bleibt eine eventuelle weitere fahrerlaubnisrechtliche Angleichung von Alkohol und Cannabis dem Gesetz- und Verordnungsgeber vorbehalten“

Im Übrigen lassen weder die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung, noch die Entscheidung des BVerwG vom 23. Oktober 2014 - 3 C 3.13 - Spielraum für die vom BayVGH angeregte Handhabe. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung besteht die Eignung eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten zum Führen eines Kfz nur dann, wenn eine Trennung zwischen Konsum und Fahren vorliegt. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl eine durch den Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris). Eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ist nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - Rn. 41, juris).

Am Trennungsvermögen fehlt es also gerade aufgrund der feststehenden Drogenfahrt des Klägers; eine weitere Aufklärung wäre erst und nur bei einer - hier nicht - substantiierten Behauptung eines einmaligen Konsums erforderlich gewesen. Vorliegend hat der Kläger sogar selbst im Rahmen der vorgenommen Begutachtung zur Klärung seines Konsumverhaltens mehrere Konsumvorgänge offengelegt. Die Forderung, des Nachweises darüber, dass der Kläger daneben auch mehrmals gegen das Trennungsgebot verstoßen hat, scheint überzogen.

Der Normgeber verfolgt mit der Regelung in Nr. 9.2.2 das Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsumenten unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen (OVG Bremen, B.v. 25.2.2016 - 1 B 9/16 - Blutalkohol 53, 275 [2016]; BVerwG, U.v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - Buchholz 442.10, § 3 StVG Nr. 16; vgl.VG Würzburg, B.v. B. v. 9.11.2016 - W 6 S. 16.1093 - Rn. 33, juris). Für eine Auslegung dahingehend, dass für den Entzug der Fahrerlaubnis der mehrmalige - nachgewiesene - Verstoß gegen das Trennungsgebot erforderlich ist, lassen sich hingegen keine Anhaltspunkte finden.

Es bleibt dem Kläger weiterhin unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis, dass er zwischen Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen kann, in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen.

Da der Kläger als gelegentlicher Konsument von Cannabis unter Wirkung dieser Droge am Straßenverkehr teilgenommen hat, hat er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen, mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen war (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1, § 11 Abs. 7 FeV sowie Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur Fahrerlaubnisverordnung).

Ein Ermessen stand der Behörde bei dieser Entscheidung nicht zu. Auch eine Möglichkeit, vom Ausspruch der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen und sich stattdessen - wie vom Bevollmächtigten des Klägers geltend gemacht wird - mit der Überprüfung des Abstinenzverhaltens zu begnügen, eröffnet die Rechtsordnung bei feststehendem Verlust der Fahreignung jedenfalls solange nicht, als es nicht zumindest als möglich erscheint, dass der Betroffene inzwischen wieder fahrgeeignet geworden sein könnte. Davon kann im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids keine Rede sein, denn der entsprechend der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung in der Regel zurückzulegende Zeitraum einer einjährigen nachgewiesenen Abstinenz war bis dahin noch nicht abgelaufen (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2013 - 11 CS 13.425 - juris).

c) Die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen stand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, nämlich dem Widerspruchsbescheid vom 1. März 2016, zugestellt am 9. März 2016 fest. Die „verfahrensrechtliche Einjahresfrist“ ist zum relevanten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffenen als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2015 - 11 CS 15.1447 - juris, m.w.N.). Im vorliegenden Fall macht der Kläger eine Drogenabstinenz seit dem Zeitpunkt der Drogenfahrt vom 10. August 2015 geltend und weist insofern auf die bei der ... am 29. Oktober 2015 und am 12. November 2015 abgegebenen Urinproben hin, die keinen Nachweis von Drogen erbrachten. Damit endete die verfahrensrechtliche Einjahresfrist aber erst Mitte August 2016.

Denn im maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung ist der für eine Wiedererlangung der Fahreignung regelmäßig zu absolvierende einjährige Abstinenzzeitraum bei Weitem noch nicht absolviert. Zwar kann bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung vereinbaren Konsumverhalten genügen. Beruft sich der Betroffene - wie hier - aber ausdrücklich auf Abstinenz, so ist er grundsätzlich hieran festzuhalten (BayVGH, B.v. 8.8.2013 - 11 ZB 13.1345; B.v. 14.9.2006 - 11 CS 06.1475; B.v. 7.12.2006 - 11 CS 06.1350; B.v. 4.6.2007 - 11 CS 06. 2806 - jeweils juris). Unabhängig hiervon müsste auch ein etwa geändertes Konsumverhalten über eine Zeitspanne von einem Jahr hinweg beibehalten worden sein (BayVGH, B.v. 8.8.2013 - 11 ZB 13.1345; B.v. 18.5.2010 - 11 CS 09.2849 - jeweils juris), die im maßgeblichen Zeitpunkt für dieses Urteil ebenfalls noch nicht verstrichen ist.

d) Die normative Wertung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung entfaltet Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung Nr. 3 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung, wonach die Bewertungen nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber Genüge getan. Ausnahmen von den Regelvermutungen der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung sind gemäß der Vorbemerkung Nr. 3 dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z.B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz gelegentlichen Cannabiskonsums fahrgeeignet ist. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen.

Im vorliegenden Fall sind jedoch Ausnahmen von diesen Regelvermutungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Die Verpflichtung des Klägers zur Ablieferung des Führerscheines beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV und ist rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Auch die Androhung des Zwangsgeldes erweist sich nach Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG als rechtmäßig.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2014 - 4 K 129/14 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§§ 146, 147 VwGO), aber nicht begründet.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beschränkt. Danach prüft der Verwaltungsgerichtshof nur die in einer rechtzeitig eingegangen Beschwerdebegründung dargelegten Gründe.
Auf dieser Grundlage hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht dazu, dass die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung zugunsten des Interesses des Antragstellers ausfällt, vom Vollzug der Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 19.09.2013 bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Auch im Hinblick auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung auszugehen. Es besteht die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist. Deshalb ist ernstlich zu befürchten, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden wird. Damit überwiegt aber das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung.
Wie bereits das Verwaltungsgericht ausführlich und mit zutreffender Begründung dargestellt hat, hat die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Danach war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet wäre.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats schließt bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen - wie von Amphetamin, vgl. Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG - im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, ohne dass es darauf ankommt, ob eine regelmäßige Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt oder ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24.05.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, 23; vom 19.02.2007 - 10 S 3032/06 - VBlBW 2007, 314; sowie vom 25.11.2010 - 10 S 2162/10 - NJW 2011, 1303). In der Rechtsprechung der anderen Oberverwaltungsgerichte wird diese Auffassung inzwischen einhellig geteilt (vgl. m.w.N. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2008 - 1 S 186.07 - VRR 2008, 203; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2007 - 3 Bs 300/06 - VRS 112, 308; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 195/09 - juris; Hess.VGH, Beschluss vom 21.03.2012 - 2 B 1570/11 - NJW 2012, 2294 - entgegen der früher vertretenen Auffassung im Beschluss vom 14.01.2002 - 2 TG 3008/01 -ESVGH 52, 130).
Der Senat schließt sich der Auffassung der Beschwerde, dass ein einmaliger Betäubungsmittelkonsum ohne Verkehrsbezug allenfalls Bedenken gegen die Fahreignung begründe, nicht an. Der Verordnungsgeber stellt in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung im Hinblick auf „harte“ Drogen allein auf die Einnahme als solche und nicht auf die Häufigkeit bzw. auch nicht auf fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeugs ab. Die hierin zum Ausdruck kommende Strenge ist in der Aufnahme des jeweiligen Betäubungsmittels in den Katalog des Betäubungsmittelgesetzes begründet, welche die besondere Gefährlichkeit im Falle des Konsums berücksichtigt. Dem unterschiedlichen Gefährdungspotenzial hat der Verordnungsgeber in zulässiger Weise durch die differenzierte Regelung allein beim Konsum von Cannabis hinreichend Rechnung getragen. Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung beruht maßgeblich auf den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen Bereits für Verkehrsmedizin bei dem Bundesministerium für Verkehr und Gesundheit, denen ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zugrunde liegt und die den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis wiedergeben. Auch die Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung sehen jegliche Einnahme von Drogen (außer Cannabis) als Ausschlusskriterium für die Fahreignung an (vgl. Nr. 3.12.1). Dieser umfassende Eignungsausschluss beruht insbesondere auf der Gefährlichkeit dieser Substanzen und der fehlenden subjektiven Wirkungskontrolle (vgl. dazu im Einzelnen Schubert/Schneider/Eisenmenger/ Stephan, Kommentar zu den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.12.1, S. 169 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.08.2009 - 12 ME 159/09 - a.a.O.).
Gemessen hieran ist der Antragsteller als nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet anzusehen, da der Regelfall der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung verwirklicht ist, ohne dass Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall begründende besondere Umstände erkennbar sind. Auch bei Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist von einem vorausgegangenen Amphetaminkonsum des Antragstellers auszugehen. Dies ergibt sich aus den eigenen Einlassungen des Antragstellers anlässlich seiner kriminalpolizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 03.06.2013. So ließ sich der Antragsteller ausweislich des in der Behördenakten befindlichen, von ihm selbst unterschriebenen Vernehmungsprotokolls nach entsprechender Belehrung durch die Vernehmungsbeamten dahingehend ein, er habe zwei Gramm Speed gekauft und selbst konsumiert. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Beschwerde, der Antragsteller habe im weiteren Verlauf der polizeilichen Vernehmung auf die Frage, ob er Drogen konsumiere, mit „nein“ geantwortet. Bereits nach ihrem Zusammenhang war diese abschließende Frage des Vernehmungsbeamten dahingehend zu verstehen, ob der Antragsteller auch aktuell - über den zuvor eingeräumten Drogenkonsum hinaus -Betäubungsmittel einnehme; in diesem Sinne hat der Antragsteller die Frage auch verstanden und beantwortet. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen näher dargelegt, dass die im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis aufgestellte Behauptung des Antragstellers, er habe niemals Amphetamin konsumiert, als Schutzbehauptung einzustufen ist. Der Antragsteller versucht seine eindeutigen Angaben anlässlich der polizeilichen Vernehmung nachträglich mit dem Hinweis in Zweifel zu ziehen, er habe sich ausweislich des von der Polizei protokollierten Chat-Verlaufs bei seinem Verkäufer darüber beschwert, abredewidrig lediglich 0,5 g Speed erhalten zu haben. Aus dieser Unstimmigkeit der Angaben hinsichtlich der erworbenen Menge müsse geschlossen werden, dass die Einlassungen gegenüber den Vernehmungsbeamten insgesamt nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Dieser Schluss ist indes nicht zwingend, sondern beruht auf bloßen Mutmaßungen der Beschwerde. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht betont hat, ist es nach allgemeiner Lebenserfahrung nur schwer nachvollziehbar, dass der Antragsteller die Umstände im Zusammenhang mit dem Erwerb und der angeblichen Vernichtung der Betäubungsmittel nicht bereits gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten, sondern erst im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis vorbringt. Es bestehen daher keine Bedenken, den Antragsteller an seinen anlässlich der Beschuldigtenvernehmung vom 03.06.2013 getätigten Einlassungen festzuhalten. Jedenfalls bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Sachverhaltsprüfung können die gegenüber einer staatlichen Stelle erfolgten eigenen Bekundungen des Betroffenen, er habe Betäubungsmittel konsumiert, einen hinreichenden Grund für die Annahme der Einnahme eines anderen Betäubungsmittels im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung darstellen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 19.09.2011 - 11 CS 11.2097 - juris; ebenso Senatsbeschluss vom 15.01.2013 - 10 S 2398/12 -).
2. Der Entziehungsbescheid vom 19.09.2013 ist auch nicht wegen unterbliebener Sachverhaltsaufklärung rechtswidrig. Entgegen der Auffassung der Beschwerde war hier die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwingend geboten, ohne dass es der vorherigen Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens oder der vom Antragsteller vorgeschlagenen Vorlage von Drogenscreenings bedurfte. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn - wie hier - die mangelnde Eignung bereits feststeht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über sie entschieden werden kann (vgl. hierzu Senatsurteil vom 13.12.2007 - 10 S 1272/07 - ESVGH 58, 156).
Der Senat vermag der von der Beschwerde herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung genannte („materiell-rechtliche“) Zeitspanne für die zur Wiedererlangung der Fahreignung nachzuweisende Betäubungsmittelabstinenz auch eine verfahrensrechtliche Bedeutung dergestalt habe, dass ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Abstinenz genannt hat, nicht mehr von einer weiterhin bestehenden Fahrungeeignetheit ausgegangen werden dürfe, nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. grundlegend Beschluss vom 09.05.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl. 2006, 18; sowie Beschlüsse vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - juris; vom 17.06.2010 - 11 CS 10.991 - juris) sowie nunmehr auch des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 14.06.2013 - 3 M 68/13 - NJW 2013, 3113) steht ein Jahr nach dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz genannt hat oder von dem an unabhängig von einem solchen Vorbringen Anhaltspunkte für eine dahingehende Entwicklung vorliegen, nicht mehr im Sinne des § 11 Abs. 7 FeV fest, dass der Betroffene noch fahrungeeignet ist. Der Frage, ob die Fahreignung wiedererlangt wurde, müsse aber nur nachgegangen werden, wenn der Betroffene entweder einen einschlägigen Verhaltenswandel behaupte oder unabhängig hiervon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlägen. Andernfalls dürfe die Behörde sogar nach dem Ablauf der „verfahrensrechtlichen“ Einjahresfrist weiterhin davon ausgehen, dass sich an der mangelnden Fahreignung des Betroffenen nichts geändert hat. Lediglich nach dem Verstreichen einer noch größeren Zeitspanne wandele sich auch bei fehlender Behauptung einer Verhaltensänderung ein zunächst im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV feststehender Sachverhalt in eine Fallgestaltung, bei der ein Entzug der Fahrerlaubnis die Einholung eines Gutachtens voraussetze (vgl. näher BayVGH, Beschluss vom 04.02.2009, a.a.O.).
10 
Der Senat hält an seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - VBlBW 2004, 151; sowie Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - juris) fest, nach der im Rahmen eines Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens ohne Beachtung einer „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bzw. sonstiger starrer zeitlicher Vorgaben grundsätzlich vom Fortbestand einer zuvor festgestellten oder feststellbaren Fahrungeeignetheit auszugehen ist, solange der materielle Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung nicht erbracht worden ist. Dem Grundsatz, dass die Umstände des Einzelfalls und nicht eine starre Jahresfrist den Ausschlag geben, steht insbesondere nicht der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof herangezogene Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen entgegen. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Entziehung der Fahrerlaubnis an die Voraussetzung knüpfen, dass sich der Betroffene als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen „erweist“ - und nicht in der Vergangenheit „erwiesen hat“ -, beantwortet das nicht die Frage, ob bzw. unter welchen Umständen ein hervorgetretener Fahreignungsmangel fortwirkt; denn wenn und soweit dieser Mangel nicht beweiskräftig überwunden ist, „erweist“ sich nach wie vor die Ungeeignetheit des jeweiligen Fahrerlaubnisinhabers. Erst recht kann den genannten Vorschriften - und auch den sonstigen Regelungen des Fahrerlaubnisrechts - nichts für die Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entnommen werden, dass sich bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitintervalls nach einer bloßen Behauptung der Abstinenz die Fahrungeeignetheit weiterhin „erweist“, danach aber nur noch „erwiesen hat“. Vielmehr spricht bereits der Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung dafür, die (Wieder-)erlangung der Fahreignung nach deren Verlust aufgrund der Einnahme einer harten Droge an ein (materielles) Nachweiserfordernis und nicht lediglich an den Ablauf der Jahresfrist zu knüpfen.
11 
Auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass aufgetretene Eignungsmängel oder Eignungszweifel jenseits eng gezogener zeitlicher Grenzen bedeutungslos werden. So hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 09.06.2005 - 3 C 25.04 - NJW 2005, 3081) im Zusammenhang mit der Frage, unter welchen Umständen weiterhin ein Gefahrenverdacht besteht, der Untersuchungsanordnungen der Fahrerlaubnisbehörde rechtfertigt, jedem Schematismus eine Absage erteilt. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Anordnung, zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers zum Führen eines Kraftfahrzeugs auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV i.V.m. § 46 FeV wegen nachgewiesenen Drogenkonsums ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, nicht an die Einhaltung einer festen Frist nach dem letzten erwiesenen Betäubungsmittelmissbrauch gebunden. Entscheidend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere nach Art, Umfang und Dauer des Drogenkonsums, noch hinreichende Anhaltspunkte zur Begründung eines Gefahrenverdachts bestehen. Diese auf die Gesamtumstände des Einzelfalls abstellende Sichtweise beansprucht auch dann Geltung, wenn es wie vorliegend um die Frage geht, ob - bei fehlendem oder unzureichendem positivem Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung - die Nichteignung des Betroffenen nach wie vor fortbesteht und die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 7 FeV verfahren darf (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2010 - 16 B 382/10 - a.a.O.).
12 
Dies gilt umso mehr, als in Fällen der vorliegenden Art auch eine Begutachtung mit dem Ziel einer zeitnahen Klärung der (wiedererlangten) Fahreignung auf Schwierigkeiten stößt. Denn eine medizinisch-psychologische Untersuchung könnte mit Aussicht auf Erfolg erst nach dem hier fehlenden Nachweis einer regelmäßig einjährigen Betäubungsmittelabstinenz angeordnet werden. Konsequenterweise geht der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (vgl. ausdrücklich Beschluss vom 04.02.2009 - 11 CS 08.2591 - a.a.O.) in der hier vorliegenden Fallkonstellation davon aus, dass die Fristsetzung bei der Gutachtensanordnung dem Nachweiserfordernis Rechnung tragen muss und so zu bemessen ist, dass der erforderliche Abstinenznachweis für die Dauer eines Jahres bis zur Begutachtung erbracht werden kann. Indes kann es aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht hingenommen werden, zur Ermöglichung des Abstinenznachweises mit anschließender medizinisch-psychologischer Untersuchung einen möglicherweise ungeeigneten Betroffenen für die beträchtliche Zwischenzeit im Besitz der Fahrerlaubnis zu belassen. Die Gutachtensanordnung gehört als Gefahrerforschungseingriff zu den Gefahrenabwehrmaßnahmen, die von der Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten bzw. mangelnder Eignung verdächtigen Fahrerlaubnisinhabern zu ergreifen sind. Dieser Schutzauftrag ist im Hinblick auf die gegenwärtige potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen möglicherweise ungeeigneten Kraftfahrer mit der gebotenen Beschleunigung zu erfüllen und duldet keinen Aufschub bis zu einem entfernten Zeitpunkt in der Zukunft, zu dem ein solcher Fahrer die erforderliche Abstinenz für die Dauer eines Jahres nachgewiesen und dadurch seine Fahreignung wiedererlangt haben mag. Die Frist nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV dient daher nicht dazu, dem Fahrerlaubnisinhaber die Möglichkeit einzuräumen, den erforderlichen Abstinenznachweis zu führen, bevor die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergreifen kann (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 24.01.2012 - 10 S 3175/11 - NJW 2012, 3321; sowie vom 24.11.2011 - 10 S 2405/11 -).
13 
Die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörde, auch in Fällen der Überschreitung der „verfahrensrechtlichen“ Jahresfrist bei gleichzeitiger Abstinenzbehauptung von einer fortbestehenden Fahrungeeignetheit des Betroffenen auszugehen und nach § 11 Abs. 7 FeV zu verfahren, beeinträchtigt auch nicht in unzumutbarer Weise Rechte des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers. Denn diesem steht die Möglichkeit offen, unmittelbar nach dem Abstinenzentschluss entsprechende Nachweise zu erbringen, d.h. sich in unregelmäßigen Abständen unter forensisch anerkannten Bedingungen labormedizinisch untersuchen zu lassen. Lediglich wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids oder der gerichtlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres unter forensisch gesicherten Bedingungen nachgewiesen ist, kommt nach der unter 3. dargestellten ständigen Rechtsprechung des Senats eine auch im Entziehungsverfahren beachtliche Wiedererlangung der Fahreignung in Betracht.
14 
3. Jedenfalls bei der gebotenen summarischen Prüfung muss davon ausgegangen werden, dass der nach dem oben Ausgeführten eingetretene Fahreignungsmangel auch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung fortbestand. Allerdings geht der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Senatsurteil vom 30.09.2003 - 10 S 1917/02 - a.a.O.; sowie Beschluss vom 08.10.2003 - 10 S 842/03 -) davon aus, dass die Frage, ob der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischenzeitlich die Fahreignung wiedererlangt hat, auch für die Rechtmäßigkeit einer Entziehungverfügung von Bedeutung ist. Der für die Wiedererlangung der Fahreignung erforderliche stabile Einstellungswandel kann grundsätzlich auch dadurch belegt werden, dass die Drogenabstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum nachgewiesen wird. Der Nachweis der nicht mehr gegeben Gefährdung des öffentlichen Straßenverkehrs durch die Teilnahme eines zu einem früheren Zeitpunkt wegen Drogenkonsums ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers kann aber nur dann als erbracht angesehen werden, wenn sich der Nachweis der Drogenabstinenz auf einen Zeitraum erstreckt, der den Schluss rechtfertigt, der Drogenverzicht sei nicht lediglich im Hinblick auf das anhängige Entziehungsverfahren erfolgt und damit vorgeschoben, sondern beruhe auf einem tatsächlichen Einstellungswandel des Betroffenen. Der Nachweis der Wiedererlangung der Fahreignung erfordert daher grundsätzlich den lückenlosen Nachweis der Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer eines Jahres (vgl. Senatsbeschluss vom 01.04.2010 - 10 S 514/10 -). Ob daneben noch eine medizinisch-psychologische Begutachtung erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Vorliegend hat der Antragsteller jedenfalls einen einjährigen durchgängigen Abstinenznachweis bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 29.11.2013 nicht erbracht, sondern lediglich die negativen Befundberichte zweier Drogenscreenings vom 11.12.2013 bzw. 04.02.2014 vorgelegt. Damit kommt eine Wiedererlangung der Fahreignung bereits aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht.
15 
4. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Liegen erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Der Senat räumt daher mit dem Verwaltungsgericht dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen. Die für den Antragsteller mit dieser Entscheidung verbundenen Nachteile in Bezug auf seine berufliche und private Lebensführung müssen von ihm im Hinblick auf den hohen Rang der gefährdeten Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer und das entsprechende öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit hingenommen werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag bis zur Fahrerlaubnisentziehung beanstandungsfrei am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Denn die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren (vgl. Senatsbeschluss vom 14.10.1996 - 10 S 321/96 - VBlBW 1997, 222).
16 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).
18 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Absatz 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass

1.
Abhängigkeit von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Mai 2011 (BGBl. I S. 821) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder von anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen,
2.
Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes oder
3.
missbräuchliche Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen
vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen.

(2) Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ist für die Zwecke nach Absatz 1 anzuordnen, wenn

1.
die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht entzogen war,
2.
zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder – ohne abhängig zu sein – weiterhin die in Absatz 1 genannten Mittel oder Stoffe einnimmt, oder
3.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes begangen wurden. § 13 Nummer 2 Buchstabe b bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.