Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Aug. 2017 - M 2 S 17.44568, M 2 K 17.40821

bei uns veröffentlicht am09.08.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 18. Mai 2017, Az. M 2 K 17.40821, gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2017, Az. …, wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu tragen.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten wird sowohl für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, Az. M 2 S 17.44568, als auch für das Klageverfahren, Az. M 2 K 17.40821, abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Ein erster Asylantrag wurde unanfechtbar abgelehnt. Am 23. November 2016 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag). Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei zum Christentum konvertiert. Am 6. Dezember 2015 sei er getauft und in die evangelisch-methodistischen Kirche aufgenommen worden.

Mit streitbefangenem Bescheid vom 8. Mai 2017, nach Angaben der Bevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 11. Mai 2017, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1). Weiter lehnte es den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 3. April 2014, Az. 5627651, bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) ab (Nr. 2). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen. Bei Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht (Nr. 3).

Am 18. Mai 2017 erhob der Antragsteller im Verfahren M 2 K 17.40821 durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid beantragte hier für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Mit weiterem Schriftsatz vom 1. Juni 2017 ließ er beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in der Nr. 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 8. Mai 2017 anzuordnen.

Gleichzeitig ließ er beantragen,

ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten zu gewähren.

Zur Antragsbegründung wird im Wesentlichen ausführt, der Antrag sei aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung:zulässig. Es liege durch die Konversion zum Christentum ein Wiederaufgreifensgrund vor, der durch die Taufe und das gelebte Bekenntnis manifestiert werde, Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in diesem sowie im Hauptsacheverfahren M 2 K 17.40821 und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Der Antrag, die kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 Asylgesetz [AsylG] i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheides anzuordnen, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig. Zwar wurde er nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 71 Abs. 4, § 34, § 36 Abs. 3 Satz 1 und § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG bei Gericht gestellt. Jedoch ist die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung:fehlerhaft, da sie fälschlich auf eine Zwei-Wochen-Frist anstatt auf die zutreffende Wochenfrist verweist (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Zudem fehlt es auch an einer entsprechenden Belehrung nach § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG.

Der Antrag ist indes unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vollziehung des streitbefangenen Bescheids i.S.d. § 36 Abs. 4 AsylG bestehen. Es sprechen erhebliche Gründe dafür, dass die Ablehnung des Folgeantrags als unzulässig einer rechtlichen Prüfung sehr wahrscheinlich standhält, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens des Antragstellers nicht vorliegen.

Gegenstand des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 und 4 AsylG gegen eine Abschiebungsandrohung nach Ablehnung des Asylantrages als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (vgl. zur Anfechtungsklage als statthafter Klageart aktuell BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris LS. 1) ist die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche (§ 36 Abs. 1 AsylG) ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die von Gesetzes wegen gegebene sofortige Vollziehbarkeit (§ 75 Abs. 1 AsylG).

Nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG), § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass diese einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166). Prüfungsgegenstand ist dabei die Entscheidung, den früheren Bescheid nicht abzuändern, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) nicht gegeben sind und weil auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Voraussetzung einer nach § 71 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 AufenthG erlassenen Abschiebungsandrohung ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG hinsichtlich der Durchführung eines Folgeverfahrens und auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (§ 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG).

Das Bundesamt ist zur Überzeugung des Gerichts voraussichtlich zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeitsanforderungen der § 71 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen und der Folgeantrag damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig ist.

Stellt ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (§ 71 Abs. 1 Hs. 1 AsylG). Nach § 51 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes u.a. zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1) oder neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstige Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2). Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG ist der Antrag binnen einer Frist von drei Monaten zu stellen. Gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG beginnt die Frist mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat. Bei (gegebenenfalls sich prozesshaft entwickelnden) Dauersachverhalten ist grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme von den Umständen für den Fristbeginn maßgeblich. Das Erfordernis, die Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG einzuhalten, gilt auch für die sich prozesshaft entwickelnde Dauersachverhalte sowie Wiederaufgreifensgründe, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens auftreten. Wenn der Dauersachverhalt einen Qualitätsumschlag erfährt, kann diese Frist erneut in Lauf gesetzt werden (BVerwG, U.v. 13.5.1993 – 9 C 49/92 – BVerwGE 92, 278). Bei der Folgeantragstellung müssen substantiiert und schlüssig, gegebenenfalls unter Darlegung von Beweismitteln, sowohl die geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe als auch die Einhaltung der Frist dargelegt werden (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Juni 2016, § 71 AsylG, Rn. 41 ff.). Hinsichtlich § 51 Abs. 2 VwVfG ist dem Betreffenden in der Regel ein qualifizierter Schuldvorwurf zu machen, wenn er nicht alle bereits eingetretenen und auch bekannt gewordenen Umstände, die das persönliche Umfeld betreffen, bei den zuständigen Stellen vorbringt. Dem von Verfolgung konkret Bedrohten muss sich – auch wenn er mit den Einzelheiten konkreter Verfahrensabläufe nicht vertraut ist – bei einfachsten Überlegungen aufdrängen, dass er schon im ersten bzw. in früheren Verfahren gegenüber den zuständigen staatlichen Stellen alles zu sagen und vorzubringen hat, was für seine Verfolgung auch nur entfernt von Bedeutung sein kann.

Der Antragsteller hat den vorliegend genannten Voraussetzungen nicht genügt. Sein Folgeantrag vom 23. November 2016 wahrt die dreimonatige Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG hinsichtlich der dazu maßgeblich allein vorgetragenen Konversion vom Islam zum Christentum nicht. Entscheidend ist auf den Zeitpunkt der Taufe des Antragstellers am 6. Dezember 2015 abzustellen. Denn gerade bei sich im Allgemeinen fließend entwickelten dauerhaften Sachverhalt wie hier bei der Religionskonversion ist nach Auffassung des Gerichts für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts i.S.d. § 51 Abs. 3 VwVfG regelmäßig auf die Taufe als nach außen erkennbare Manifestation der Konversion abzustellen (vgl. aktuell zutreffend so: VG Stuttgart, U.v. 14.3.2017 – A 11 K 7407/16 – juris Rn. 38). Davon abzugrenzen ist, dass der formale Akt der Taufe für die Beantwortung der materiellen asylrechtlichen Frage, ob sich der Betroffene nach der Rückkehr in sein Herkunftsland auch in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung, alleine nicht ausreichend ist. Zusätzlich muss dazu vielmehr auch noch festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. aktuell OVG NRW, B.v. 9.6.2017 – 13 A 1120/17.A – juris Rn 12 ff.). Diese Frage ist vorliegend jedoch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG nicht streitgegenständlich.

Ab dem Zeitpunkt der Taufe am 6. Dezember 2015 hatte der Antragsteller i.S.d. § 71 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG folglich Kenntnis von dem nunmehr in Anspruch genommenen Wiederaufgreifensgrund. Er hätte ihn demnach binnen drei Monaten geltend machen müssen. Tatsächlich ist der Asylfolgeantrag aber erst am 23. November 2016 und damit erheblich verspätet gestellt worden. Wenn der Antragsteller nunmehr ausführen lässt, die Taufe allein sei nicht ausreichend für die Begründung eines Asylfolgeantrags, vielmehr müsse hinzu kommen, dass er die gewählte Religion aktiv lebe und die religiöse Überzeugung im Falle der Rückkehr in sein Heimatland zu einer ernsten Gefahr führen würde, genügt dies nicht für die Annahme einer ausnahmsweise vom Zeitpunkt der Taufe abgerückten Veränderung des Dauersachverhalts im Sinne eines erst späteren Qualitätsumschlags. Um feststellen zu können, ob eine entscheidungserhebliche Veränderung des Dauersachverhalts ausnahmsweise später als zum Zeitpunkt der Taufe eingetreten ist, hätte es eines substantiierten Vortrags hierzu bedurft. Der Antragsteller hätte ausführlich darlegen müssen, warum er zum Zeitpunkt der Taufe vom christlichen Glauben noch nicht absolut überzeugt war. Solches ist weder gegenüber dem Bundesamt noch in der Antragsbegründung vom 1. Juni 2017 auch nur ansatzweise erfolgt. Im Gegenteil gab der Antragsteller bei seiner informatorischen Anhörung durch das Bundesamt am 20. März 2017 eine Motivationslage an, die aus seiner subjektiven Sicht gerade auf seine bereits Ende 2015 ausreichend gefestigte religiöse Überzeugung schließen lassen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich für den Antragsteller erst in den letzten drei Monaten vor Antragstellung eine über die Taufe hinaus in noch zusätzlich relevanter Weise gewachsene und gefestigte religiöse Überzeugung und Hinwendung zum Christentum herausgebildet hätte.

Die Kostenentscheidung der Antragsablehnung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

2. Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung bei summarischer Prüfung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach dem vorstehend Ausgeführten bestehen weder für das Eilverfahren noch für die Hauptsache hinreichende Erfolgsaussichten, sodass die jeweiligen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten abzulehnen waren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Aug. 2017 - M 2 S 17.44568, M 2 K 17.40821

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Aug. 2017 - M 2 S 17.44568, M 2 K 17.40821

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Aug. 2017 - M 2 S 17.44568, M 2 K 17.40821 zitiert 21 §§.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

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(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

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(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

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(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

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(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltung

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(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand   1 Der nach eigenen Angaben am ...1982 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 14.08

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der nach eigenen Angaben am ...1982 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 14.08.2010 in das Bundesgebiet ein. Am 26.08.2010 beantragte er die Gewährung von Asyl.
Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung in Karlsruhe am 06.09.2010 trug der Kläger vor, sein Personalausweis und sein Reisepass befänden sich noch im Iran. Dort hielten sich gegenwärtig sein Vater, vier Schwestern und drei Brüder auf. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie im Iran sei gut gewesen. Den Militärdienst habe er nicht geleistet, er sei befreit gewesen. Unweit seines Wohnortes habe sich der Parteistab von Herrn Mussawi befunden. Dort sei er aktiv gewesen. Im Iran habe er an allen Demonstrationen teilgenommen. Am 27.03.1388 seien neun Freunde von ihm festgenommen worden. Diese Personen seien später wieder freigekommen. Daraufhin seien Bassijis zu ihm gekommen und hätten ihn bedroht. Am 30.03.1388 (20.06.2009) sei er nach Teheran gefahren. Dort habe er auf dem Platz Azadi an einer Demonstration teilgenommen. Am 6./7.10.1388 (27./28.12.2009) habe seine ganze Familie an einer Demonstration teilgenommen. Seine Schwester sei dabei zusammengeschlagen und sein Cousin festgenommen worden. Bei dieser Demonstration habe er Autos angezündet und sich an körperlichen Auseinandersetzungen beteiligt. Bei einer weiteren Demonstration am 22.11.1388 (11.02.2010) habe er mit anderen zusammen einen Polizeikiosk, Autos und Motorräder angezündet. Sein Freund H sei festgenommen worden, er habe fliehen können. Bei seinem Freund M habe er übernachtet. Auch dieser Freund habe an den Demonstrationen teilgenommen. Am nächsten Tag habe er von seiner Schwester erfahren, dass Sicherheitskräfte ihn zu Hause gesucht hätten. Am 26.11.1388 (15.02.2010) sei sein Vater festgenommen und einen Tag lang festgehalten worden. Am 29./30.11.1388 (21./22.02.2010) hätten Sicherheitskräfte den PC seiner Schwester beschlagnahmt und seinen jüngeren Bruder festgenommen, diesen aber am selben Tag wieder freigelassen. Er selbst sei zu seinem Onkel in das Dorf Khalal gefahren und habe sich dort vier Monate aufgehalten. Sein Onkel habe sich dann um seine Ausreise gekümmert. Die Ausreise sei es von seinem Vater und seinem Onkel finanziert worden.
Mit Bescheid vom 23.02.2011 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung in den Iran an.
Am 04.03.2011 hat der Kläger Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2012 vorgetragen, im Iran habe er im Geschäft seines Vaters mitgearbeitet. Sein Vater habe einen Hühner-Schlachthof besessen sowie eine eigene Verkaufsstelle. Er selbst habe in Karaj einen Saftladen eröffnet, der finanziell gut gelaufen sei. Nach den Protesten an den Universitäten im Jahr 1999 habe er angefangen, sich für Politik zu interessieren, aber noch keine Aktivitäten unternommen. Erst nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2009 sei er aktiv geworden. Die erste Demonstration, an der er teilgenommen habe, sei unmittelbar am Tag nach der Wahl gewesen. Von diesem Zeitpunkt an habe er an sehr vielen Demonstrationen teilgenommen. Die ganze Familie habe an den Demonstrationen mitgemacht. Ein Freund von ihm sei gleich zu Beginn der Demonstrationen festgenommen worden, in den Folgetagen seien auch andere Freunde verhaftet worden. Ein Cousin sei einen Monat oder 40 Tage inhaftiert gewesen.
Mit Urteil vom 26.01.2012 - A 11 K 751/11 wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage ab. Der hierauf eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (VGH Mannheim, Beschl. v. 27.02.2014 - A 3 S 654/12).
Mit Schriftsatz vom 11.07.2014 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag und brachte zur Begründung vor, Freunde hätten ihm positiv von der persischen christlichen Gemeinde in Stuttgart erzählt. Er sei dann schließlich in den Gottesdienst gegangen, der jeden Samstagabend zwischen 18:00 Uhr und 21:00 Uhr stattfinde. Beim Gottesdienst und in der Kirchengemeinde habe er sich sehr wohl gefühlt. Bei den Treffen werde gebetet und gesungen und es gebe eine Predigt des Pfarrers. Er habe eine Bibel in persischer Sprache erhalten und lese seitdem regelmäßig darin. Am 28.07.2012 sei er in der persischen Kirchengemeinde getauft worden. Vor der Taufe und zum Zeitpunkt der Taufe sei er zwar Mitglied in der Gemeinde, vom christlichen Glauben jedoch noch nicht absolut überzeugt gewesen. Nach der Taufe habe sich das Glaubensleben und die Glaubensüberzeugung intensiviert. Erst danach sei ihm so richtig klar geworden, was Jesus Christus und der christliche Glaube für ihn und sein Leben bedeuteten. Erst in den letzten Monaten habe er einige große Schritte im Glauben gemacht. In letzter Zeit seien auch einige neue Personen durch ihn zur christlichen persischen Gemeinde hinzugekommen. Seine Glaubensüberzeugung habe sich in den letzten Monaten stark intensiviert. Er lese in den letzten 2 Monaten viel mehr in der Bibel und habe auch in den letzten beiden Monaten noch mehr Kontakt zu den anderen Mitgliedern der Gemeinde. Der christliche Glaube sei der wichtigste Bestandteil seines Lebens. Er könne diesen Glauben nicht verleugnen. Aufgrund seines christlichen Glaubens habe er zu Personen im Iran keinen bzw. kaum noch Kontakt.
Pfarrer A H der persischen Gemeinde Ludwigsburg trug mit Schreiben vom 14.06.2014 vor, der Kläger sei Mitglied der persischen Gemeinde. Er besuche regelmäßig den Gottesdienst. Der Kläger sei ein entschiedener Christ und habe in den letzten Monaten einige große Schritte im Glauben gemacht. Er diene Gott so, wie er es könne. Durch ihn seien einige Leute zu der Gemeinde gekommen. Dies zeige, dass der Kläger mit Überzeugung glaube und diese Überzeugung auch Auswirkung auf andere Menschen habe.
Mit weiterem Schriftsatz vom 13.11.2014 trug der Kläger vor, er leide an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung, an einer mittelschweren bis schweren Depression und an einem Alkoholabusus. Psychiatrisch müsse er mit Medikamenten sowie durch eine Gesprächstherapie behandelt werden. Sowohl die psychiatrische Therapie als auch die Alkoholentzugstherapie müssten stationär in einem Krankenhaus stattfinden.
In der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme von Refugio Stuttgart vom 08.11.2014 führte Dr. F aus, der Kläger lebe in einer großen Asylunterkunft und leide unter dem Lärm, der Enge und den häufigen Polizeieinsätzen. Nach Unstimmigkeiten unter den Bewohnern, während derer er aggressiv gegen Landsleute geworden sei, habe er vielfach das Zimmer wechseln müssen. Eine gewisse Tagesstrukturierung bestehe nur, solange er an Sprachkursen teilnehme oder Sport im Fitness-Studio treibe. Um Schlafstörungen zu begegnen trinke er Wodka, gelegentlich auch im Exzess. Im Jahr 1993 sei die Mutter des Klägers nach einem Verkehrsunfall gestorben, als er 11 Jahre alt gewesen sei. Anschließend habe es langanhaltende, schwere Selbstanklagen gegeben. Während des gemeinsamen Militärdienstes seien zwei Freunde aus ungeklärten Umständen gestorben. Im Iran sei er zudem unfreiwillig Zeuge öffentlicher Hinrichtungen und Auspeitschungen geworden. Anlässlich der Teilnahme an Demonstrationen in den Jahren 2009 und 2010 habe er wiederholt Gewalt erlebt. Von Sicherheitskräften sei er geschlagen und Freunde seien festgenommen worden. Beim Kläger sei vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung mit mittelschwerer bis schwerer Depression auszugehen. Er sei latent suizidal gefährdet und unbedingt behandlungsbedürftig. Der plötzliche Tod seiner Mutter nach einem Verkehrsunfall habe bei dem damals 11-jährigen Kläger zu einem ersten schweren traumatischen Verlust mit Gefühlen von Verlassenheit, Angst und Ohnmacht geführt. Zudem habe er geglaubt, ihn selbst mit verschuldet zu haben. Der Tod von zwei nahestehenden Freunden während des Militärdienstes sei ein erneuter schwerer persönlicher Verlust gewesen. Die Ablehnung im Asylerstverfahren sei eine weitere traumatische Erfahrung gewesen. Beim Kläger bestehe ein massiver Stress und eine nicht mehr steuerbare innere Erregung. Diese ständige Übererregung finde Ausdruck in quälender Schlaflosigkeit, erhöhter Reizbarkeit und Schreckhaftigkeit und führe zu Beeinträchtigungen in den Bereichen Wahrnehmung, Konzentration und Gedächtnis.
10 
Die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie A führte in ihrem fachärztlichen Attest vom 06.10.2015 aus, der Kläger befinde sich seit dem 04.08.2015 in ihrer ambulanten nervenärztlichen Behandlung. Bei ihm besteht eine mittelgradige Depression. Der Kläger werde medikamentös behandelt und habe psychotherapeutische Einzelgespräche bei Refugio in Stuttgart.
11 
Bei der Anhörung in Eningen am 20.10.2016 trug der Kläger vor, er habe psychische Beschwerden und sei auch in therapeutischer Behandlung. Sein Personalausweis und sein Reisepass befänden sich nach wie vor im Iran. Zwei Brüder, vier Schwestern, sein Vater und die übliche Großfamilie hielten sich noch im Iran auf. Im Jahr 2011 oder 2012 seien Personen in das Flüchtlingscamp gekommen und hätten mitgeteilt, dass es in Berlin eine Demonstration geben werde. Er habe sich dann entschlossen, dort teilzunehmen. Sie hätten vor dem iranischen Konsulat demonstriert. Das Konsulat habe Aufnahmen von der Demonstration angefertigt. Nach seiner Ankunft in Deutschland habe er eine iranische Kirche entdeckt. Aus Neugier habe er diese besucht. Dadurch sei sein Interesse geweckt worden und er habe sich mit dem Glauben auseinandergesetzt. In der iranischen Kirchengemeinde habe er an Unterrichtsstunden teilgenommen. Dies habe 2 Monate gedauert. Seit ca. einem Jahr besuche er die Citykirche in Stuttgart. Im Iran habe er kein Interesse am Islam gehabt. Die Bibel habe er mittlerweile komplett gelesen. Er gehe jede Woche zur Kirche. Die Dinge, die er in der Bibel gut gefunden habe, habe er weitererzählt. Hierdurch hätten sich drei andere Personen bei den Unterrichtsstunden angemeldet. Vor 2 Tagen sei eine dieser drei Personen getauft worden. Seine Familienangehörigen habe er von seiner Konversion erzählt. Sein Vater habe sich ein bisschen geärgert, der Rest der Familie habe dies akzeptiert. Bei einer Rückkehr in den Iran werde er Christ bleiben. Durch den Glaubenswechsel sei er ruhiger geworden. Aus ihm sei ein anderer Mensch geworden. Früher sei er ein schlechter Mensch gewesen. Er habe viele schlimme Dinge gemacht.
12 
Mit Schreiben vom 14.10.2016 teilte die Diakonin der Citykirche Stuttgart - Frau G - mit, der Kläger nehme regelmäßig am Wochenschlussgottesdienst in der Stiftskirche teil. Außerdem besuche der Kläger seit Mitte Juli 2016 den Taufunterricht. Fragen des christlichen Glaubens bewegten und beschäftigten den Kläger. Praktische Hilfe sei für ihn selbstverständlich und eine Freude.
13 
Mit Schreiben vom 30.07.2016 teilte Pfarrer V der Stiftskirche Stuttgart mit, mit großer Regelmäßigkeit nehme der Kläger an den Gottesdiensten teil. Seit einigen Wochen sei er auch beim Taufunterricht dabei, der im Anschluss an die Gottesdienste mit Menschen aus dem Iran und Afghanistan erfolge. Dort bringe er seine Erfahrungen für andere ein. Beim Gemeindefest habe der Kläger das ganze Wochenende mitgearbeitet.
14 
Mit Schreiben vom 09.08.2016 teilte die Sozialpädagogin S von Refugio Stuttgart mit, der Kläger mache einen stark hoffnungslosen und labilen Eindruck. Ohne eine therapeutische Begleitung, eine koordinierte psychiatrische Versorgung und ohne einen gesicherten Aufenthalt bestehe eine akute Suizidalität.
15 
Mit Bescheid vom 27.10.2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in den Iran an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG seien nicht erfüllt. Der Kläger habe die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG versäumt. Auch sei eine Änderung der Sachlage nicht gegeben.
16 
Am 08.11.2016 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, am 28.07.2012 sei er in der persisch-christlichen Kirchengemeinde getauft worden. In dieser Gemeinde habe er sich später nicht mehr wohl gefühlt. Ende des letzten Jahres habe er die Evangelische Stiftskirchengemeinde in Stuttgart kennengelernt. Im biblischen Unterricht für Täuflinge bringe er sich mit seinen Kenntnissen und Glaubenserfahrungen positiv ein. Gespräche mit Menschen, die Gott suchten und kennen lernen möchten, seien ihm wichtig. Seit Ende November letzten Jahres sei er offiziell Mitarbeiter in der Stiftskirchengemeinde. Er sei als Kirchenwächter tätig und sorge dafür, dass die Kirche täglich für Gäste geöffnet sei. Außerdem sorge er im Außenbereich der Kirche für Sauberkeit und helfe tatkräftig beim Auf- und Umbau in der Kirche. Täglich bete er zu Gott und zu Jesus. Er habe im Raum Stuttgart mehrere Personen hinsichtlich seines christlichen Glaubens angesprochen und diese zum christlichen Glauben gebracht. Bei ihm bestehe eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung, eine rezidivierende depressive Störung mit aktuell schwerer Episode als Traumafolgestörung und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom. Wegen dieser Erkrankungen werde er medikamentös behandelt und erhalte eine Traumatherapie bei Refugio Stuttgart.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27.10.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;
19 
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen;
20 
höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen;
21 
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Null ab dem Tag der Abschiebung zu befristen.
22 
Die Beklagte beantragt,
23 
die Klage abzuweisen.
24 
Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
25 
Mit Schreiben vom 08.12.2016 teilten Pfarrer V und die Diakonin G der Evangelischen Stiftskirche Stuttgart mit, der Kläger sei in der Stiftskirchengemeinde aktiv und sehr engagiert. Im biblischen Unterricht für Täuflinge bringe er sich mit seinen Kenntnissen und Glaubenserfahrungen positiv ein. Das persönliche Bibelstudium sei für ihn eine Quelle, die seinem Leben Halt und Fundament gebe. Der Kläger habe erfahren, was Vergebung und die Chance eines Neuanfangs bedeuteten. Das Gebot der Nächstenliebe sei ihm zur Handlungsgrundlage geworden. Der Kläger sei inzwischen offiziell als Mitarbeiter innerhalb der Stiftskirche ehrenamtlich tätig. Als Kirchenwächter sorge er dafür, dass die Kirche täglich für Gäste geöffnet sein könne. Im Außenbereich der Kirche sorge der Kläger für Sauberkeit und unterstütze Auf- und Umbauarbeiten in der Kirche zuverlässig und tatkräftig.
26 
Mit Schreiben vom 08.12.2016 trug der Kläger weiter vor, den islamischen Glauben habe er im Iran nicht wirklich praktiziert. Nach einer Verhandlung bei einem Strafgericht in Deutschland habe er angefangen, intensiv die Bibel zu lesen. Nachdem er vom iranischen Pfarrer wegen seiner intensiven Fragen gerügt worden sei, habe er sich eine deutsche Gemeinde gesucht. Ihn habe beschäftigt, was es bedeute, Gott wirklich vertrauen zu können. In der Kirche finde er Ruhe und komme zur Ruhe. Er habe erkannt, dass Gott Interesse an ihm habe. Dies sei der Grund gewesen, sich taufen zu lassen. Im Iran werde er bekennen, dass er Christ geworden sei. In Deutschland sei ihm jegliche Erwerbstätigkeit untersagt. Dies sei für ihn sehr ernie-drigend. Seine Depressionen hingen hiermit zusammen.
27 
In der vorgelegten psychologischen Stellungnahme von Refugio Stuttgart vom 29.11.2016 führte die Psychologische Psychotherapeutin B aus, der Kläger werde seit Juli 2016 mit wöchentlichen Terminen psychologisch/psychotherapeutisch von Refugio begleitet. Als Jugendlicher und junger Mann sei er wiederholt auf der Straße festgehalten und geschlagen worden. Zweimal sei er in Haft gewesen. Die zweite Inhaftierung sei im Jahr 2007 gewesen. Drei Tage habe man ihn festgehalten. Während der Haft sei er mit einem Holzstück geschlagen worden. Er habe im Iran öfter an Demonstrationen teilgenommen und habe Demonstrationen selbst mit organisiert. In seinem Viertel sei bekannt gewesen, dass er Demonstrationen unterstütze. Als immer mehr Freunde und Verwandte festgenommen worden seien, sei er geflohen. In einem Lastwagen sei er von der Türkei bis nach Deutschland gebracht worden. Bei einer Abschiebung befürchte er erneute Inhaftierung, da er in den Jahren 2011/2012 in Berlin bei einer Demonstration mitgewirkt habe. In der Stiftskirche in Stuttgart arbeite er 2 bis 3 Stunden wöchentlich ehrenamtlich und nehme an einem Sprachkurs teil, der über die Kirche organisiert sei. Der Kläger sei seit früher Kindheit Opfer andauernder, sequenzieller Traumatisierungen geworden. Er erfülle die Kriterien der Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Störung im Sinne einer Traumafolgestörung mit aktuell schwerer Ausprägung/Episode. Mit sechs Jahren sei er Zeuge von Ermordung von Bekannten geworden. Als junger Erwachsener sei er wiederholt Opfer von körperlicher Gewalt (Inhaftierung mit Schlägen, Verfolgung, Schusswechsel) und chronischen Bedrohungen sowie Anfeindungen geworden. Der Tod seiner Mutter habe zu einer schweren seelischen Erschütterung geführt und müsse als traumatisches Ereignis vermutet werden. Zudem sei er als Kind und Jugendlicher, aber auch als junger Erwachsener wiederholt schwer in seiner physischen Integrität verletzt worden. Die Gewalterlebnisse und die Verletzungs- und Bedrohungssituationen sowie der Todesfall der Mutter führten beim Kläger täglich tagsüber zu einem unkontrollierbaren Wiedererinnern. Zudem bestünden häufige Albträume. Der Kläger habe von emotionaler Taubheit und Depersonalisation, Rückzugsverhalten und Interessensverlust im Alltag berichtet. Die autonome Übererregung bestehe in massiver, chronischer Anspannung, innerer Alarmiertheit/Schreckhaftigkeit und massiven Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie Gedächtnisschwierigkeiten im Alltag. Seit Sommer 2016 nehme der Kläger das Antidepressivum Doxepin. Durch erneute Konfrontation mit einer subjektiv als äußerst gefährlich eingeschätzten Situation im Iran käme es zu einer Retraumatisierung, verbunden mit einer massiven und lebensgefährlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes. Dies hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit eine irreparable und gravierende Schädigung der psychischen Restfunktionen zur Folge und führte zu einem Verlust der psychischen integrativen Fähigkeiten. Affektiv wäre mit weiteren Suizidversuchen, einer Verschlimmerung der Alkoholproblematik sowie mit einer weiter verminderten Selbstregulation/Kontrollverlust zu rechnen.
28 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, die Schule im Iran habe er bis zur zehnten Klasse besucht. Er habe sechs Geschwister, vier Schwestern und zwei Brüder. Drei Schwestern seien als Hausfrau tätig, alle anderen seien sonst erwerbstätig. Deren wirtschaftliche Lage sei normal. Seit fast zwei Jahren gehe er jede Woche einmal zu Refugio Stuttgart. Dort mache er bei der Psychotherapeutin B (mit Hilfe eines Dolmetschers) eine Gesprächstherapie. Außerdem sei er seit über einem Jahr bei einer Psychiaterin in Behandlung. Mit ihr spreche er über seine Schwindelanfälle, Stress, Schmerzen im Arm und Taubheitsgefühle. Von ihr erhalte er auch zwei Medikamente, die er zu sich nehme, wenn er sich sehr gestresst fühle. Auf Frage des Gerichts nach Festnahmen im Iran gab der Kläger an, er könne sich an eine Festnahme anlässlich der Wintervertreibung erinnern, als er ca. 24 Jahre alt gewesen sei. Damals sei er drei Tage lang auf einer Polizeizelle festgehalten und geschlagen worden. Man habe ihm Beleidigung oberster Führer und das Trinken von Alkohol vorgeworfen. Da er eine Sicherheitsleistung erbracht habe, sei er freigekommen. Ca. einen Monat später sei er vom Gericht freigesprochen worden. Zur eigenen wirtschaftlichen Situation im Iran trug der Kläger vor, dort habe er zusammen mit einem Cousin einen Laden betrieben, in dem sie zunächst Hähnchen, Fische und Eier verkauft hätten; später hätten sie den Laden in einen Saftladen umgewandelt. In dem Laden habe er bis zu seiner Ausreise gearbeitet. Auf Frage nach politischen Aktivitäten im Iran machte der Kläger geltend, seit der grünen Revolution im Jahr 1388 habe er an fast allen Demonstrationen teilgenommen. Seine erste Demonstrationsteilnahme sei direkt nach den Wahlen gewesen. Seine zweitälteste Schwester sei noch aktiver als er gewesen. Diese sei einmal verhaftet worden. Auch ein Cousin sei festgenommen worden. Er habe auch andere Leute bewegt, an Demonstrationen teilzunehmen; deshalb bezeichne er sich als Mitorganisator der Demonstrationen. Ein Mitglied des Wahlkomitees von Mussawi sei er nicht gewesen. Er habe nur dessen Wahlflyer verteilt. Nachdem Freunde festgenommen worden seien, sei er geflüchtet. Ca. 5 bis 7 Monate vor der Ausreise seien Leute in zivil an der Haustür erschienen und hätten seinem Vater ausgerichtet, er (der Kläger) solle sich bei Gericht melden. Er habe sich dann 3 bis 4 Monate an einem anderen Ort aufgehalten, bevor er den Iran verlassen habe.
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Zur Konversion trug der Kläger vor, im Jahr 2011 sei er in Kontakt mit dem Christentum gelangt; am Marienplatz habe es eine iranische Kirchengemeinde gegeben. Im Jahr 2010 sei er an einer Auseinandersetzung mit Afghanen beteiligt gewesen. Bei der Gerichtsverhandlung sei er von der Richterin gefragt worden, ob er Christ sei. Dies habe er verneint. Die Richterin habe ihm gegenüber den Wunsch geäußert, er möge zur Ruhe kommen. Aufgrund dieses Vorfalls habe er sich für die Konversion entschieden. Die Taufe habe in einer iranischen Gemeinde im Jahr 2012 stattgefunden. Im Taufunterricht seien die Bibel sowie die Taten und Wunder von Jesus Gegenstand gewesen. Auch jetzt nehme er noch am Taufunterricht für Menschen teil, die sich taufen lassen wollen. Er habe sich taufen lassen, da Jesus auf die Erde geschickt worden sei, um die Menschen zu retten. In der Gemeinde habe er Liebe, Ruhe und Frieden gefunden. Seine Geschwister habe er von seiner Konversion informiert, sein Vater wisse nicht Bescheid. Seine Schwestern seien aufgrund der Nachricht traurig gewesen, nicht jedoch seine Brüder, da diese nicht religiös seien. Auf Frage zu Unterschieden zwischen den verschiedenen christlichen Konfessionen gab der Kläger an, in der katholischen Kirche dürften Pfarrer nicht heiraten und dort dürfe man Worte der Bibel nicht deuten. Die protestantische Kirche sei von Martin Luther geschaffen worden. Dort obliege die Auslegung der Worte in der Bibel jedem selbst. Der hierarchische Aufbau der Evangelischen Landeskirche sei ihm nicht bekannt. Es gebe ein Altes Testament mit 39 Büchern sowie ein Neues Testament mit 27 Büchern. Die vier Evangelien seien von Markus, Matthäus, Lukas und Johannes geschrieben worden. Die Evangelien von Markus, Matthäus und Lukas ähnelten sich, stärkere Unterschiede enthalte das Johannesevangelium. Im Lukasevangelium sei die Apostelgeschichte enthalten und im Johannesevangelium die Offenbarungsgeschichte. Auf Frage zur Bergpredigt trug der Kläger vor, Jesus habe vor 5000 Anhängern gepredigt. Sie hätten jedoch nicht genug Verpflegung für die Menschen gehabt. Jesus habe dann die wenigen Brote und Fische vermehrt, so dass am Schluss noch zwölf Körbe übrig geblieben seien. Das Abendmahl und die Taufe seien ein Sakrament. Beim Abendmahl werde das Brot gebrochen und Wein getrunken; Wein als Sinnbild für Blut, das Jesus vergossen habe. Die Taufe versinnbildliche die Auferstehung und die Vergebung der Sünden. Christliche Feiertage seien Weihnachten (Geburt Jesu), Ostern (Auferstehung) und Pfingsten (Auffahrt Jesu in den Himmel). Auf Frage zu Unterschieden zwischen den Glaubensinhalten des Islam und des Christentum gab der Kläger an, im Islam gebe es Blutvergießen und Rache, während im Christentum eine direkte Beziehung des Menschen zu seinem Gott bestehe. Durch den Glaubenswechsel habe er neue Freunde gewonnen. Sein Glaube sei auf der Basis der Liebe aufgebaut. Er leiste Dienst in der Stiftkirchengemeinde, lese viel in der Bibel, schaue sich christliche Filme an und spreche mit anderen Menschen über seinen Glauben. Bei einer Rückkehr in den Iran würde er zu Jesus Christus stehen und ihn nicht verleugnen. Dort würden Konvertiten verhaftet und ins Gefängnis gesteckt. Samstag abends gehe er in den Gottesdienst. Danach gebe es ein Treffen in Anwesenheit eines Dolmetschers, wo über Jesus, sein Leben, seine Wunder und die Bibel gesprochen werde. Zum Ablauf des Gottesdienstes in seiner Gemeinde befragt gab der Kläger an, der Pfarrer spreche und am Ende finde das Abendmahl statt. Auf einer Tafel seien die Gebete notiert, die gebetet würden.
30 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Akte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
31 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
32 
Die auf Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 27.10.2016 gerichtete Klage ist zulässig. Soweit der Kläger darüber hinaus begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) subsidiären Schutz zuzuerkennen, ist die Klage unzulässig. Denn statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist nur die Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris -). Einer Verpflichtungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet ist.
33 
Soweit die Klage zulässig ist, ist diese nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Bundesamt hat den Asylfolgeantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt (1.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt (2.). Die dem Kläger angedrohte Abschiebung ist rechtlich nicht zu beanstanden (3.). Er hat auch keinen Anspruch auf Verkürzung der festgesetzten Frist im Hinblick auf das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (4.).
34 
1. Die Beklagte hat den Asylfolgeantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt, da ein weiteres Asylverfahren nach § 71 AsylG nicht durchzuführen ist.
35 
Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben sind. Der Folgeantragsteller muss die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst und umfassend vortragen; d.h. das Gericht ist nicht befugt, bei der Prüfung des Folgeantrags andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.1989 - 9 B 320/89 - NVwZ 1990, 359). Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG müssen schon im Antrag selbst abschließend und substantiiert dargetan werden (§ 71 Abs. 3 AsylG). So ist substantiiert auszuführen, inwiefern der Folgeantragsteller ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen schon im früheren Verfahren geltend zu machen und inwiefern er - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - die Drei-Monats-Frist (§ 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) eingehalten hat (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 - juris - und Urt. v. 23.03.2000 - A 12 S 423/00 - juris -). Einzelne neue Tatsachen, die zur Begründung nachgeschoben werden, brauchen jedoch - ausnahmsweise - nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vorgetragen zu werden, wenn sie einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren, also nicht qualitativ neu sind, d. h. nicht aus dem Rahmen der bisher für das Wiederaufgreifen angeführten Umstände fallen und damit keinen neuen Wiederaufgreifensgrund darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1998 - 9 C 28/97 - BVerwGE 106, 171). Die Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat, zu laufen (§ 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Das Erfordernis, die Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG einzuhalten, gilt auch für sich prozesshaft entwickelnde Dauersachverhalte. Bei Dauersachverhalten ist die erstmalige Kenntnis von dem Dauersachverhalt maßgebend (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 06.03.2002 - 3 KO 428/99 - NVwZ-Beilage I 2003, 19). Unbilligkeiten bei sich prozesshaft entwickelnden Dauersachverhalten werden dadurch vermieden, dass für die Gewährung von Abschiebungsschutz die Einhaltung der Drei-Monats-Frist unmaßgeblich ist. Hinreichende Darlegung im Sinne von § 71 Abs. 3 AsylG setzt zudem ein Mindestmaß an Klarheit, Überschaubarkeit und Verständlichkeit voraus, was ohne eine gewisse Strukturierung und inhaltliche Aufbereitung des Vorbringens nicht gelingen kann (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.06.1999 - A 6 S 2766/98 - juris -).
36 
Für die Bejahung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens wegen nachträglicher Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist - neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG - notwendig, dass der Folgeantragsteller eine Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt; er muss substantiiert die Umstände darlegen, die sich nach Abschluss des früheren Verfahrens geändert haben sollen. Außerdem ist die Geeignetheit der neuen Tatsachen für eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung schlüssig darzutun. Es genügt nicht, dass lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt werden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 - juris -; OVG Weimar, Urt. v. 06.03.2002 - 3 KO 428/99 - NVwZ-Beilage I 2003, 19). Die Darlegungen des Folgeantragstellers müssen eine ihm günstigere Entscheidung zumindest als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 - NVwZ-Beilage I 2000, 78; BVerwG, Urt. v. 07.03.1989 - 9 C 59/88 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 9 und 10; OVG Weimar, Urt. v. 06.03.2002 - 3 KO 428/99 - a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 15.06.1999 - A 6 S 2766/98 - juris -). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 - AuAS 2000, 152).
37 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es im vorliegenden Fall an den Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
38 
Der Kläger hat in seinem Asylfolgeantrag vom 11.07.2014 bereits die Geeignetheit des neuen Vorbringens für eine günstigere Entscheidung nicht dargetan. Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden. Denn er hat seinen Asylfolgeantrag auch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten (§ 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) gestellt. Bei einer Konversion handelt es sich im Regelfall um einen sich prozesshaft entwickelnden Sachverhalt. In diesem Fall ist maßgeblich auf die förmliche Aufnahme als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion abzustellen. Die Taufe des Klägers erfolgte am 28.07.2012. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG Kenntnis von dem nunmehr in Anspruch genommenen Wiederaufgreifensgrund. Er hätte ihn demnach binnen drei Monaten geltend machen müssen. Tatsächlich ist der Asylfolgeantrag aber erst am 22.07.2014 gestellt worden. Zwar macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 11.07.2014 geltend, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Taufe vom christlichen Glauben noch nicht absolut überzeugt gewesen und erst in den letzten Monaten habe sich das Glaubensleben und die Glaubensüberzeugung intensiviert. Der Kläger habe in den letzten zwei Monaten mehr in der Bibel gelesen und noch mehr Kontakt zu den anderen Mitgliedern der Gemeinde gehabt. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht für die Annahme einer entscheidungserheblichen Veränderung des Dauersachverhalts im Sinne eines Qualitätsumschlags. Um feststellen zu können, ob eine entscheidungserhebliche Veränderung des Dauersachverhalts eingetreten ist, hätte es eines substantiierten Vortrags bedurft. Der Kläger hätte ausführlich darlegen müssen, warum er zum Zeitpunkt der Taufe vom christlichen Glauben noch nicht absolut überzeugt war. Weiter ist sein Vorbringen, erst in den letzten Monaten habe er einige große Schritte im Glauben gemacht, unkonkret. Es bleibt auch offen, welche (weiteren) Erkenntnisse das geltend gemachte verstärkte Bibellesen und die vermehrten Kontakte zu anderen Mitgliedern der Gemeinde in den letzten zwei Monaten erbracht haben. Im Übrigen ist auch nicht glaubhaft, dass die am 28.07.2012 erfolgte Taufe des Klägers lediglich der Beginn auf dem Weg zu einer christlichen Glaubensüberzeugung war und ein Qualitätsumschlag erst viele Monate später (zur Wahrung der Dreimonatsfrist) in Folge des (intensiveren) Lesens der Bibel und des Kontakts zu anderen Mitgliedern der Gemeinde eingetreten ist. Dass der Übertritt zum christlichen Glauben erst ca. zwei Jahre nach der erfolgten Taufe abgeschlossen war, machte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend.
39 
Das Vorbringen des Klägers bei der Anhörung in Eningen am 20.10.2016, er habe im Jahr 2011 oder 2012 in Berlin an einer Demonstration vor dem iranischen Konsulat teilgenommen, stellt keinen beachtlichen Wiederaufgreifensgrund dar. Insoweit wurde nicht dargelegt, dass der Kläger außer Stande war, diesen Wiederaufgreifensgrund schon im früheren Verfahren geltend zu machen. Soweit der Kläger im Klageverfahren vortrug, seit Ende November letzten Jahres sei er offiziell Mitarbeiter in der Stiftkirchengemeinde, er sei als Kirchenwächter tätig und sorge dafür, dass die Kirche täglich für Gäste geöffnet sei, außerdem sorge er im Außenbereich der Kirche für Sauberkeit und helfe tatkräftig beim Auf- und Umbau in der Kirche, ist schon fraglich, ob es sich insoweit um einen eigenständigen Wiederaufgreifensgrund handelt. Selbst wenn dies bejaht würde, fehlt jegliche Darlegung, dass dieser Wiederaufgreifensgrund für eine günstigere Entscheidung geeignet ist.
40 
2. Auch die in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 27.10.2016 auf der Grundlage des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG getroffene Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt.
41 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot besteht dann, wenn grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien im Falle einer Abschiebung in ihrem Kern bedroht sind, ein äußerster menschenrechtlicher Mindeststandard muss unterschritten sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.2000 - 9 C 34/99 - BVerwGE 111, 223).
42 
Dazu gehört auch ein unveräußerlicher Kern der Religionsfreiheit, der für die personale Würde und Entfaltung eines religiösen Menschen unverzichtbar ist. Demgemäß schützt § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK lediglich das religiöse Existenzminimum (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.2000 - 9 C 34/99 - BVerwGE 111, 223; Urt. v. 20.01.2004 - 1 C 9/03 - BVerwGE 120, 16 und Urt. v. 07.12.2004 - 1 C 14/04 - BVerwGE 122, 271; OVG Münster, Urt. v. 09.06.2011 - 13 A 947/10.A - DVBl 2011, 1166).
43 
Das religiöse Existenzminimum umfasst den unverzichtbaren und unentziehbaren Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen und damit seine religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Ein Eingriff in dieses religiöse Existenzminimum ist etwa dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Öffentlichkeitswirksame Betätigungen der Religionsausübung sind hingegen nicht geschützt, unabhängig davon, wie stark der Ausländer sich selbst hierzu innerlich verpflichtet fühlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004 - 1 C 9/03 - a.a.O.).
44 
Ob das religiöse Existenzminimum nach diesen Grundsätzen bei einer Rückkehr in den Iran gewährleistet ist (bejahend OVG Münster, Urt. v. 09.06.2011 - 13 A 947/10.A - DVBl 2011, 1166), kann dahingestellt bleiben. Denn das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Konversion des Klägers auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht.
45 
Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Antragstellers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678). Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Antragstellers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Beruft sich der Antragsteller auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - a.a.O.). Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Antragstellers prägt. In diesem Zusammenhang kann von einem Erwachsenen im Regelfall erwartet werden, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678). Der Ausländer muss zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass er die religiöse Betätigung seines neuen Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.12.2010 - 10 C 19/09 - BVerwGE 138, 270 und Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67).
46 
Nach diesen Grundsätzen führt der bloß formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer Rückkehr in den Iran. Dies folgt schon daraus, dass ein Übertritt eines Iraners zum christlichen Glauben von iranischen Stellen als undenkbar angesehen und als im Zusammenhang mit der Aufenthaltsproblematik stehend beurteilt wird. Die Konversion eines Muslim zum Christentum stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Konvertit es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint habe und dieser allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 22.11.2004 an VGH München, vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 09.05.2001 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12.04.2007 an BAMF; OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2012 - 13 A 1703/12.A - juris -; VGH München, Beschl. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris - und Beschl. v. 07.11.2016 - 14 ZB 16.30380 - juris -).
47 
Es bedarf deshalb vorliegend einer Überprüfung, ob die Konversion des Klägers aufgrund einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. Der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe reicht für die Gewinnung der Überzeugung, dass der Betreffende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, allein nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 13 LA 93/14 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 27.04.2015 - 13 A 440/15.A - juris - und Beschl. v. 03.11.2014 - 13 A 1646/14.A - juris -; VGH München, Beschl. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.04.2014 - A 3 S 269/14 - juris -).
48 
Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht von einer ernsthaften und die religiöse Identität des Klägers bindend prägenden Hinwendung zur christlichen Religion überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
49 
Der im muslimischen Umfeld aufgewachsene Kläger konnte einen nachvollziehbaren inneren Prozess der Auseinandersetzung mit seinen Glaubensvorstellungen und der schlussendlichen Hinwendung zur christlichen Glaubenslehre nicht darlegen. Es war ihm nicht möglich, in substantieller Weise seine Beweggründe zum Religionswechsel aufzuzeigen. Danach gefragt antwortete der Kläger, im christlichen Glauben habe er Liebe, Ruhe und Frieden gefunden. Allein die Erkenntnis, dass der christlichen Religion Vergebung und Liebe innewohnt, reicht zum Beleg einer identitätsprägenden festen Überzeugung nicht aus. Auch soweit der Kläger auf die im Christentum gewonnene Ruhe abhebt, beschreibt dies keinen Grund, der die Wahl des Christentums als neue Religion rechtfertigt. Die vom Kläger benannten Motive ließen sich auch auf andere, friedlich orientierte Religionen übertragen. Eine intellektuelle oder auch nur spirituelle Auseinandersetzung, die für den Kläger ausschließlich zu dem Ergebnis führen konnte, den christlichen Glauben als seine neue Religion anzuerkennen, ist nicht erkennbar. Die Stellungnahmen von Pfarrer V vom 30.07.2016 und der Diakonin G vom 14.10.2016 sowie deren gemeinsame Stellungnahme vom 08.12.2016 zum regelmäßigen Gottesdienstbesuch des Klägers und zu seinem Engagement in der Gemeinde geben für die Aufklärung der inneren Beweggründe nichts her.
50 
Das Gericht übersieht nicht, dass der Kläger ein gewisses Grundwissen über die Bibel erworben hat. Er konnte die vier Evangelisten benennen und nannte von sich aus Unterschiede zwischen dem Lukasevangelium und dem Johannesevangelium. Weiter konnte er den Text des „Vater unser“ inhaltlich richtig wiedergeben und die Bedeutung der Taufe und des Abendmahls in Ansätzen erklären. Auch war ihm der Name Martin Luther ein Begriff. Allerdings zeigten sich auch deutliche Lücken bei den Kenntnissen über das Christentum. Mit dem Begriff „Bergpredigt“ konnte der Kläger nichts anfangen. Er kannte nicht den hierarchischen Aufbau der Evangelischen Landeskirche. Der katholischen Kirche unterstellt er zu Unrecht, dass dort die Worte der Bibel nicht gedeutet werden dürften. Mit Pfingsten verbindet der Kläger eine falsche Vorstellung (“Auffahrung von Jesu in den Himmel“). Zum Ablauf des evangelischen Gottesdienstes befragt wusste der Kläger nur wenige Einzelheiten zu benennen; die Verkündigung und das Bekenntnis (Lesung, Predigt, Glaubensbekenntnis, Vater unser, Friedensgruß und Segen) sind dem Kläger ersichtlich nicht geläufig. Diese aufgezeigten Defizite bei den Kenntnissen über das Christentum verwundern doch sehr angesichts des Vorbringens des Klägers, wonach er auch aktuell noch an einem Taufkurs teilnimmt, die Bibel studiert haben will und regelmäßig den Gottesdienst besucht. Schließlich fehlt bei der Darstellung der Glaubensgrundsätze des Islam durch den Kläger, wonach es in dieser Religion erlaubt sei, Blut zu vergießen und Rache zu nehmen, jegliche differenzierte Auseinandersetzung mit dieser Weltreligion. Auch wenn der Kläger einige christliche Glaubensinhalte richtig wiedergeben konnte, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, der Kläger habe den christlichen Glauben für sein weiteres Leben identitätsprägend verinnerlicht. Denn das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gezeigte abstrakte Wissen lässt sich auch ohne inneren Bezug zum Christentum erwerben. Sein Vorhandensein reicht allein nicht aus, um einen religiösen Einstellungswandel hinreichend zu belegen. Aufgrund der Mitteilung des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf Frage nach den Auswirkungen des Glaubenswechsels auf sein alltägliches Leben, wonach er durch seinen Glauben Freunde gefunden habe, drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass sich das Interesse des Klägers an der Teilnahme am Gemeindeleben auf allgemeine soziale Zwecke (Sich Aufgenommen-Fühlen in einer Gemeinschaft) beschränkt, was zwar gut nachvollziehbar, jedoch kein Ausweis der inneren Hinwendung zum Christentum ist. Nach allem ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich dem Christentum wegen einer tiefen innerlichen Überzeugung angeschlossen hat.
51 
Diese Einschätzung wird auch durch die Angaben des Klägers zu einer Rückkehr in den Iran bestätigt. Das Gericht hat den Kläger danach befragt, wie er seinen neuen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran leben werde. Auf diese Frage gab der Kläger an, er würde zu Jesus Christus stehen und ihn nicht verleugnen, Konvertiten würden verhaftet und ins Gefängnis gesteckt. Konkretere Angaben zur Ausübung des christlichen Glaubens im Iran vermochte der Kläger nicht zu machen. Eine überzeugende Auseinandersetzung mit einem Leben als Christ im Iran hat ersichtlich nicht stattgefunden.
52 
Im Ergebnis vermag das Gericht in dem vorgetragenen Glaubenswechsel keinen in letzter Konsequenz ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel zu erkennen, der nunmehr die religiöse Identität des Klägers prägt. Aufgrund des Vorbringens des Klägers zu seiner Konversion in der mündlichen Verhandlung und des Eindrucks, den er in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, konnte das Gericht nicht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass er sich aufgrund einer inneren Glaubensüberzeugung dem Christentum zugewandt hat und dass er nach einer Rückkehr in den Iran eine innere Verpflichtung empfindet, den christlichen Glauben auch dort zu leben mit der Gefahr, einer menschenrechtswidrigen Verfolgung ausgesetzt zu sein.
53 
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor.
54 
Allein die Tatsache, dass der Kläger in Deutschland Asyl beantragt hat, löst noch keine staatlichen Repressionen nach einer Rückkehr in den Iran aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.12.2016). Denn den iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass Asylbewerber aus dem Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchen, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.04.2015 - A 2 S 1923/14).
55 
Auch der mehrjährige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt nicht die Annahme, die iranischen Staatsbürger würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Zwar kann es bei einer Rückkehr in den Iran in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.12.2016). Schließlich können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier erhalten und in den Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise wird die frühere illegale Ausreise legalisiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.12.2016).
56 
Der Kläger hat auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
57 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324).
58 
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99 - juris -). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl 2003, 463 und Beschl. v. 29.04.2002 - 1 B 59/02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; VGH Kassel, Urt. v. 24.06.2003 - 7 UE 3606/99.A - AuAS 2004, 20). Unerheblich ist indes, ob die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2001 - 1 B 185/01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern; eine abschiebungsschutzrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt deshalb nicht vor, wenn lediglich eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 A 4518/02.A - AuAS 2005, 189 und Beschl. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A - juris -).
59 
Die von Dr. F und der Psychotherapeutin B diagnostizierten mittelschwere bis schwere Depression, rezidivierende depressive Störung und schwere Episode begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn diese Krankheiten können im Iran behandelt werden und eventuell erforderliche Medikamente sind im Iran erhältlich (vgl. Deutsche Botschaft, Auskunft vom 09.06.2001 an VG Leipzig, vom 13.02.2003 an BAMF, vom 19.08.2004 an VG Hannover und vom 24.05.2005 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 31.03.2005 und vom 26.07.2005 an BAMF).
60 
Zwar dürfte der Kläger die erforderlichen Medikamente im Iran selbst bezahlen müssen (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 22.12.2003 an VG Aachen), außerdem muss er voraussichtlich Vorauszahlungen leisten, damit eine Behandlung in Angriff genommen wird (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 20.11.2008). Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran mit einer verlässlichen finanziellen Unterstützung seiner im Iran lebenden sechs Geschwister rechnen kann. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die wirtschaftliche Lage seiner Geschwister normal. Es gibt einen Erfahrungssatz dahingehend, dass Familienmitglieder im arabischen Raum sich bei finanzieller Not unterstützen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die erforderliche ärztliche und medikamentöse Behandlung im Iran nicht erhalten wird.
61 
Soweit Dr. F in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 08.11.2014 und die Psychologische Psychotherapeutin B in ihrer psychologischen Stellungnahme vom 29.11.2016 zudem eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert haben, ist das Gericht nicht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese Erkrankung beim Kläger vorliegt.
62 
Fraglich ist bereits, ob die Psychologische Psychotherapeutin B befähigt ist, eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren. Denn für eine sichere Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung ist eine umfangreiche klinische Erfahrung einschließlich spezieller Kenntnisse in Psychotraumatologie erforderlich (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl. S. 748; Gierlichs, Deutsches Ärzteblatt 2002, 403). Zwar müssen Psychologische Psychotherapeuten auf der Grundlage eines abgeschlossenen Studiums der Psychologie, das das Fach Klinische Psychologie einschließt, die mindestens dreijährige Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gemäß § 5 PsychThG abgeleistet und die entsprechende Approbation (§ 2 PsychThG) erhalten haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie hierdurch regelmäßig die erforderliche klinische Erfahrung vermittelt erhalten haben. Selbst wenn aber Psychologischen Psychotherapeuten zugestanden wird, eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren (so VGH München, Beschl. v. 28.07.2015 - 13a ZB 15.30073 - juris - und Beschl. v. 11.08.2016 - 20 ZB 16.30110 - NVwZ-RR 2017, 75; OVG Münster, Beschl. v. 19.12.2008 - 8 A 3053/08.A - InfAuslR 2009, 173; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.09.2016 - OVG 3 N 24.15 - juris -), so kann der psychologischen Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 29.11.2016 keine wesentliche Bedeutung zukommen, weil es sich um Äußerungen der Therapeutin des Klägers handelt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts vorgetragen, er sei seit über einem Jahr in einer Gesprächstherapie bei der Psychotherapeutin B (Refugio Stuttgart). Ein Therapeut muss aber grundsätzlich von dem vom Patienten geklagten Leiden nebst der Vorgeschichte als wahr ausgehen und will diesem auftragsgemäß helfen, möglichst ihn heilen. Demgemäß fehlt ihm die für eine Begutachtung notwendige Distanz zum Patienten; er tritt diesem nicht mit der erforderlichen notwendigen kritischen Betrachtung gegenüber (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.09.2006 - 13 A 1740/05.A - juris - und Beschl. v. 10.01.2007 - 13 A 1138/04.A - juris -). Im Übrigen muss die psychologische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 29.11.2016 im Hinblick auf die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung wegen schwerer Qualitätsmängel außer Betracht bleiben.
63 
Bei der PTBS handelt es sich um ein innerpsychisches Erlebnis, das sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Es kommt deshalb in besonderem Maße auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebnisses und der zugrunde liegende faktischen äußeren Erlebnistatsachen an, was wiederum angesichts der Komplexität und Schwierigkeit des Krankheitsbildes eine eingehende Befassung des Arztes mit dem Patienten erfordert. Regelmäßig sind tragfähige Aussagen zur Traumatisierung erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Auch bedarf es unter anderem einer gründlichen Anamnese, einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Betreffenden hinsichtlich des das Trauma auslösenden Ereignisses, einer alternativen Hypothesenbildung sowie einer schlüssigen und nachvollziehbaren Herleitung des im Übrigen genau zu definierenden Krankheitsbildes (vgl. Treiber, ZAR 2002, 282 ff; Loesel/Bender, Asylpraxis Band 7 S. 175 ff). Nach der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD 10)“ entsteht die posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (traumatisierendes Ereignis, sog. A-Kriterium). Somit ist für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung der Nachweis eines traumatischen Ereignisses Voraussetzung. Es gibt keine posttraumatische Belastungsstörung ohne Trauma und auch beim Vorliegen aller Symptome einer PTBS kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war. Aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 752; Steller in: Sonderheft für Gerhard Schäfer, NJW-Beilage 2002, S. 69, 71; Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 41; OVG Magdeburg, Beschl. v. 01.12.2014 - 2 M 119/14 - juris -; VGH München, Beschl. v. 28.09.2006 - 19 CE 06.2690 - juris -; VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2008 - A 11 K 4941/07 - InfAuslR 2008, 323). Da die fachärztlichen Gutachten auf den Angaben des Betroffenen beruhen, bedarf es insoweit der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Betroffenen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 02.05.2000 - 11 S 1963/99 - InfAuslR 2000, 435; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.01.2014 - 3 B 476/13 - juris -; OVG Magdeburg, Beschl. v. 01.12.2014 - 2 M 119/14 - juris -). Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - AuAS 2013, 9 und Beschl. v. 04.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 27.07.2007 - 13 A 2745/04.A - Inf-AuslR 2007, 408).
64 
Das Gericht hat im Asylerstverfahren das vom Kläger geltend gemachte Vorfluchtgeschehen insgesamt als unglaubhaft eingestuft (Urteil vom 26.01.2012 - A 11 K 751/11). Unabhängig hiervon legen Dr. F in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 08.11.2014 und die Psychotherapeutin B in ihrer psychologischen Stellungnahme vom 29.11.2016 ihren Beurteilungen je einen Sachverhalt über angebliche Geschehnisse im Iran unter unkritischer Übernahme der Angaben des Klägers zu Grunde, der vom bisherigen Vorbringen des Klägers im Asylerstverfahren deutlich abweicht. Dr. F ging in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 08.11.2014 davon aus, dass der Kläger durch den Tod von zwei nahe stehenden Freunden während des gemeinsamen Militärdienstes traumatisiert sei. Dies steht im Widerspruch zu dem Vorbringen des Klägers im Asylerstverfahren, er habe keinen Wehrdienst geleistet, vielmehr sei er hiervon befreit gewesen. Weiter legte Dr. F ihrer Beurteilung zu Grunde, dass der Kläger im Iran wiederholt Gewalt erlebt und von Sicherheitskräften geschlagen worden sei, außerdem sei er unfreiwilliger Zeuge öffentlicher Hinrichtungen und Auspeitschungen geworden. Von all dem war im Asylerstverfahren jedoch mit keinem Wort die Rede. Die Psychotherapeutin B legte ihrer psychologischen Stellungnahme vom 29.11.2016 wiederum einen völlig andersgearteten Sachverhalt zu Grunde. Danach soll der Kläger zweimal in Haft gewesen sein, während der Haft sei er mit einem Holzstück geschlagen worden, als Jugendlicher und junger Mann sei er wiederholt auf der Straße festgehalten und geschlagen worden, mit sechs Jahren sei er Zeuge von der Ermordung von Bekannten und als junger Erwachsener sei er wiederholt Opfer von körperlicher Gewalt (Inhaftierung mit Schlägen, Verfolgung, Schusswechsel) und chronischen Bedrohungen sowie Anfeindungen geworden. Von diesem angeblichen Geschehen im Iran, von dem Frau B in ihrer psychologischen Stellungnahme vom 29.11.2016 berichtet, war im Asylerstverfahren gleichfalls mit keinem Wort die Rede.
65 
Sowohl die ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. F vom 08.11.2014 als auch die psychologische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 29.11.2016 entbehren einer Abklärung, ob die vom Kläger geschilderten Erlebnisse auf wirklich Erlebtem beruhen. Auch fehlt es an einer fundierten, ernsthaften und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Angaben des Klägers. Diese werden vielmehr von Frau Dr. F und Frau B als wahr unterstellt und zur Grundlage der Diagnose gemacht, ohne dass sich diese aus dem Vortrag des Klägers im Asylerstverfahren ergeben hätten. Frau Dr. F und die Psychotherapeutin B haben auch nicht dargelegt, warum die von ihnen berücksichtigten Ereignisse im Iran vom Kläger nicht schon während des Asylerstverfahrens vorgetragen wurden. Erstaunlich ist zudem, dass sich weder Frau Dr. F noch Frau B mit den Ausführungen im Urteil vom 26.01.2012 - A 11 K 751/11 auseinandersetzen, obwohl dieses Urteil ihnen vorgelegen hat. Soweit Frau Dr. F und Frau B in ihren Stellungnahmen den Tod der Mutter des Klägers bei einem Verkehrsunfall als (weiteres) traumatisches Erlebnis benennen, fehlen Ausführungen zu dem Umstand, dass der Kläger trotz dieses Todesfalles im Iran ein weitgehend normales Leben führte und einer selbständigen Tätigkeit bis zu seiner Ausreise nachging. Angesichts der vielfachen völlig konträren Schilderungen des Klägers zum Geschehen im Iran trifft die Aussage des Gerichts im Urteil vom 26.01.2012 - A 11 K 751/11, wonach der Kläger unglaubwürdig und sein Vorbringen zu dem Geschehen im Iran insgesamt unglaubhaft ist, nach wie vor zu. Sind aber die verschiedenen Schilderungen des Klägers zu den Ereignissen im Iran insgesamt als unglaubhaft anzusehen, so entfällt gleichzeitig die Grundlage für die attestierte posttraumatische Belastungsstörung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.01.2013 - OVG 7 S 11.13 - juris -). Denn fehlt es am Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses, ist das Symptomspektrum einer PTBS nicht ausgefüllt. Damit geht auch die Aussage der Psychotherapeutin B in ihrer psychologischen Stellungnahme vom 29.11.2016 ins Leere, wonach es bei einer Rückkehr des Klägers in den Iran zu einer Retraumatisierung kommen werde.
66 
Im Übrigen genügen weder die ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. F vom 08.11.2014 noch die psychologische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 29.11.2016 den Anforderungen, die an eine ärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme gestellt werden.
67 
Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes der PTBS sowie seiner vielfältigen Symptome muss ein fachärztliches Attest gewissen Mindestanforderungen genügen. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251 und Beschl. v. 26.07.2012 - 10 B 21/12 - juris -). Genügen vorgelegte ärztliche oder psychologische Stellungnahmen den dargelegten Anforderungen nicht, sind sie nicht geeignet, eine gerichtliche Beweiserhebung zu veranlassen und erst recht nicht, das Bestehen der Erkrankung sowie daraus resultierende Folgen zu belegen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.2014 - A 3 S 264/14, n.v.).
68 
Diesen Anforderungen werden die ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. F vom 08.11.2014 und die psychologische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 29.11.2016 nicht gerecht. Der Kläger hat erst drei Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet um psychologische Hilfe nachgesucht. Trotz dieser erheblichen Zeitspanne fehlen in der ärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. F vom 08.11.2014 und in der psychologischen Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 29.11.2016 Angaben darüber, weshalb der Kläger die Symptome nicht schon früher vorgetragen hat. Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Erlebnisse des Klägers im Iran bereits viele Jahre zurückliegen. Die Latenz von Symptomen einer PTBS zu dem traumaauslösenden Ereignis beträgt aber nach den Kriterien der ICD-10 F 43.1 grundsätzlich wenige Wochen bis 6 Monate. Für eine qualifizierte Bescheinigung wäre ein Eingehen auch auf diesen Gesichtspunkt erforderlich gewesen. Weiter wird in der ärztlichen und psychologischen Stellungnahme nicht erörtert, ob die vom Kläger geltend gemachten Symptome nicht auch andere Ursachen als eine posttraumatische Belastungsstörung haben können (alternative Hypothesenbildung, z.B. Anpassungsstörung) und ob sie Ausdruck von Aggravation und Simulation sind. Denn vieles spricht dafür, dass die vom Kläger beklagten Symptome ihre Ursache in der derzeit schwierigen und unklaren Lebenssituation des Klägers haben. Schließlich ordnen Frau Dr. F und Frau B auch nicht konkrete traumaauslösende Ereignisse den festgestellten Symptomen zu, sondern zählen eine Vielzahl von belastenden Ereignissen auf ohne Abgrenzung, ob es sich um lediglich dekompensierende oder bereits die Schwelle einer Traumatisierung überschreitende Ereignisse handelt.
69 
Im Übrigen ist bei den in der ärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. F vom 08.11.2014 und in der psychologischen Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 29.11.2016 zu Grunde gelegten Symptomen - massiver Stress, innere Erregung, Anspannung, verminderter Antrieb, Ohnmachterleben, Hoffnungslosigkeit, Sinnverlust, Taubheitserleben, Schlaflosigkeit, Reizbarkeit, Schreckhaftigkeit, gedrückte Stimmung, beeinträchtigtes Erinnerungsvermögen - nicht zu erkennen, wie hierdurch auch bei fehlender Behandlungsmöglichkeit wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen werden können. Auch bei Depressionen treten nicht zwangsläufig erhebliche Gefahren für Leib oder Leben ein, wenn die Behandlung nicht durchgeführt wird. Gleiches gilt für eine posttraumatische Belastungsstörung; auch diese stellt im Hinblick auf die Regelungen in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG für sich gesehen keine lebensbedrohliche oder ähnlich schwerwiegende Erkrankung dar, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet.
70 
Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht zu entsprechen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben über die Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einem Abbruch der medizinischen Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland derart verschlimmern würde, so dass eine konkrete, erhebliche Gefahr für Leib und Leben bestehen würde, zum andern über die Tatsache, dass im Iran für seine Erkrankungen keine Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und auch tatsächlich nicht erreichbar sind sowie über die Tatsache, dass er bei einer Rückkehr in den Iran retraumatisiert wird und sog. Flashbacks erleiden würde.
71 
Die vorgelegte psychologische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 29.11.2016 gibt in Bezug auf die Frage nach einer möglichen Retraumatisierung des Klägers nach Rückkehr in den Iran keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist nach den obigen Ausführungen nicht dargetan, so dass auch eine hiermit in Verbindung stehende Retraumatisierung ausscheidet. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Tatsache, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran retraumatisiert wird und sog. Flashbacks erleiden würde, stellt sich demnach mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag dar (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.01.2005 - A 3 S 1243/04, n.v.).
72 
Mit dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einem Abbruch der medizinischen Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland derart verschlimmern würde, so dass eine konkrete, erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Klägers bestehen würde, stellt der Kläger keine Tatsachen unter Beweis, sondern teils prognostische, teils auch rein rechtliche Schlussfolgerungen, die dem Beweis nicht zugänglich sind, sondern der genuin richterlichen Beurteilung unterliegen. Soweit als Tatsache die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes behauptet wird, ist diese Behauptung so allgemein gehalten, dass ein konkretes Beweisthema nicht erkennbar wird. Auch dieser Antrag stellt sich demnach als Ausforschungsantrag dar (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 03.04.2001 - A 9 S 1897/00 - juris -).
73 
Im Hinblick auf den Antrag, ein Sachverständigengutachten über die Tatsache einzuholen, dass im Iran für die Erkrankungen des Klägers keine Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und auch tatsächlich nicht erreichbar sind, verfügt das Gericht über einschlägige Erkenntnismittel, um die Behandlungsmöglichkeiten und deren Erreichbarkeit im Iran aus eigener Sachkunde würdigen zu können, weshalb das Gericht in Ausübung seines diesbezüglichen Ermessens keine Veranlassung für eine weitere Beweiserhebung zu dieser Frage sieht. Die einschlägigen Erkenntnismittel wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und sind auch im Urteil zitiert. Anhaltspunkte dafür, dass die herangezogenen Erkenntnisquellen erkennbare Mängel aufweisen, in sich widersprüchlich sind oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, so dass sich dem Gericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung nicht aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2000 - 9 B 210/00 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 61). Weiter gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass mittlerweile relevante Änderungen eingetreten sind, die Anlass geben, aktuellere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, so dass eine Neubewertung nicht notwendig war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.02.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196 und Beschl. v. 18.06.1993 - 2 BvR 231/93 - NVwZ 1994, 62 ).
74 
Auch dem hilfsweise gestellten Antrag, die behandelnde Psychiaterin des Klägers, Frau S A, als sachverständige Zeugin zum Gesundheitszustand des Klägers zu hören, war nicht zu entsprechen, da weder vorgetragen noch erkennbar ist, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen die benannte Zeugin bekunden soll. Ein Zeugenbeweis ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn im Einzelnen angegeben wird, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von diesem Zeugen zu erwarten gewesen wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.03.2000 - 9 B 518/99 - InfAuslR 2000, 412). Die Pflicht zur Substantiierung von Beweisanträgen bezieht sich zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema (also in Bezug auf die Beweistatsachen oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll. Nur auf der Grundlage solcher Angaben kann das Gericht prüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.06.2001 - 1 B 131/00 - InfAuslR 2001, 466). Nach diesen Grundsätzen ist der Beweisantrag zur Vernehmung von Frau A unsubstantiiert, da er bereits keine Angaben dazu enthält, welchen Inhalt die Aussagen der Zeugin voraussichtlich hätten.
75 
3. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 71 Abs. 4, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG).
76 
4. Auch die verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtmäßig. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die vom Bundesamt ausgesprochene Befristung des Verbots auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass die Frist ermessensfehlerhaft festgesetzt wurde, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
77 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

Gründe

 
31 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
32 
Die auf Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 27.10.2016 gerichtete Klage ist zulässig. Soweit der Kläger darüber hinaus begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft und (hilfsweise) subsidiären Schutz zuzuerkennen, ist die Klage unzulässig. Denn statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist nur die Anfechtungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris -). Einer Verpflichtungsklage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil das Bundesamt nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch zur Durchführung eines Asylverfahrens verpflichtet ist.
33 
Soweit die Klage zulässig ist, ist diese nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Bundesamt hat den Asylfolgeantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt (1.). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass bei ihm ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt (2.). Die dem Kläger angedrohte Abschiebung ist rechtlich nicht zu beanstanden (3.). Er hat auch keinen Anspruch auf Verkürzung der festgesetzten Frist im Hinblick auf das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot (4.).
34 
1. Die Beklagte hat den Asylfolgeantrag des Klägers zu Recht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG als unzulässig abgelehnt, da ein weiteres Asylverfahren nach § 71 AsylG nicht durchzuführen ist.
35 
Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben sind. Der Folgeantragsteller muss die seiner Ansicht nach vorliegenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens selbst und umfassend vortragen; d.h. das Gericht ist nicht befugt, bei der Prüfung des Folgeantrags andere als vom Antragsteller geltend gemachte Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.12.1989 - 9 B 320/89 - NVwZ 1990, 359). Die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG müssen schon im Antrag selbst abschließend und substantiiert dargetan werden (§ 71 Abs. 3 AsylG). So ist substantiiert auszuführen, inwiefern der Folgeantragsteller ohne grobes Verschulden außer Stande war, den Grund für das Wiederaufgreifen schon im früheren Verfahren geltend zu machen und inwiefern er - es sei denn, dies wäre aktenkundig oder offensichtlich - die Drei-Monats-Frist (§ 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) eingehalten hat (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 - juris - und Urt. v. 23.03.2000 - A 12 S 423/00 - juris -). Einzelne neue Tatsachen, die zur Begründung nachgeschoben werden, brauchen jedoch - ausnahmsweise - nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG vorgetragen zu werden, wenn sie einen bereits rechtzeitig geltend gemachten Wiederaufgreifensgrund bestätigen, wiederholen, erläutern oder konkretisieren, also nicht qualitativ neu sind, d. h. nicht aus dem Rahmen der bisher für das Wiederaufgreifen angeführten Umstände fallen und damit keinen neuen Wiederaufgreifensgrund darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.1998 - 9 C 28/97 - BVerwGE 106, 171). Die Frist des § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erlangt hat, zu laufen (§ 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG). Das Erfordernis, die Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG einzuhalten, gilt auch für sich prozesshaft entwickelnde Dauersachverhalte. Bei Dauersachverhalten ist die erstmalige Kenntnis von dem Dauersachverhalt maßgebend (vgl. OVG Weimar, Urt. v. 06.03.2002 - 3 KO 428/99 - NVwZ-Beilage I 2003, 19). Unbilligkeiten bei sich prozesshaft entwickelnden Dauersachverhalten werden dadurch vermieden, dass für die Gewährung von Abschiebungsschutz die Einhaltung der Drei-Monats-Frist unmaßgeblich ist. Hinreichende Darlegung im Sinne von § 71 Abs. 3 AsylG setzt zudem ein Mindestmaß an Klarheit, Überschaubarkeit und Verständlichkeit voraus, was ohne eine gewisse Strukturierung und inhaltliche Aufbereitung des Vorbringens nicht gelingen kann (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.06.1999 - A 6 S 2766/98 - juris -).
36 
Für die Bejahung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens wegen nachträglicher Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG ist - neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 und 3 VwVfG - notwendig, dass der Folgeantragsteller eine Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substantiiert vorträgt; er muss substantiiert die Umstände darlegen, die sich nach Abschluss des früheren Verfahrens geändert haben sollen. Außerdem ist die Geeignetheit der neuen Tatsachen für eine dem Asylbewerber günstigere Entscheidung schlüssig darzutun. Es genügt nicht, dass lediglich pauschale Behauptungen aufgestellt werden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 02.07.1998 - A 12 S 1006/97 - juris -; OVG Weimar, Urt. v. 06.03.2002 - 3 KO 428/99 - NVwZ-Beilage I 2003, 19). Die Darlegungen des Folgeantragstellers müssen eine ihm günstigere Entscheidung zumindest als möglich erscheinen lassen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 - NVwZ-Beilage I 2000, 78; BVerwG, Urt. v. 07.03.1989 - 9 C 59/88 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 9 und 10; OVG Weimar, Urt. v. 06.03.2002 - 3 KO 428/99 - a.a.O.; VGH Mannheim, Urt. v. 15.06.1999 - A 6 S 2766/98 - juris -). Für die Beurteilung der Frage, ob ein Wiederaufgreifensgrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG vorliegt, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 16.03.2000 - A 14 S 2443/98 - AuAS 2000, 152).
37 
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe fehlt es im vorliegenden Fall an den Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens.
38 
Der Kläger hat in seinem Asylfolgeantrag vom 11.07.2014 bereits die Geeignetheit des neuen Vorbringens für eine günstigere Entscheidung nicht dargetan. Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden. Denn er hat seinen Asylfolgeantrag auch nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Monaten (§ 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG) gestellt. Bei einer Konversion handelt es sich im Regelfall um einen sich prozesshaft entwickelnden Sachverhalt. In diesem Fall ist maßgeblich auf die förmliche Aufnahme als der nach außen erkennbaren Manifestation der Konversion abzustellen. Die Taufe des Klägers erfolgte am 28.07.2012. Ab diesem Zeitpunkt hatte der Kläger im Sinne des § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG Kenntnis von dem nunmehr in Anspruch genommenen Wiederaufgreifensgrund. Er hätte ihn demnach binnen drei Monaten geltend machen müssen. Tatsächlich ist der Asylfolgeantrag aber erst am 22.07.2014 gestellt worden. Zwar macht der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 11.07.2014 geltend, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Taufe vom christlichen Glauben noch nicht absolut überzeugt gewesen und erst in den letzten Monaten habe sich das Glaubensleben und die Glaubensüberzeugung intensiviert. Der Kläger habe in den letzten zwei Monaten mehr in der Bibel gelesen und noch mehr Kontakt zu den anderen Mitgliedern der Gemeinde gehabt. Dieses Vorbringen genügt jedoch nicht für die Annahme einer entscheidungserheblichen Veränderung des Dauersachverhalts im Sinne eines Qualitätsumschlags. Um feststellen zu können, ob eine entscheidungserhebliche Veränderung des Dauersachverhalts eingetreten ist, hätte es eines substantiierten Vortrags bedurft. Der Kläger hätte ausführlich darlegen müssen, warum er zum Zeitpunkt der Taufe vom christlichen Glauben noch nicht absolut überzeugt war. Weiter ist sein Vorbringen, erst in den letzten Monaten habe er einige große Schritte im Glauben gemacht, unkonkret. Es bleibt auch offen, welche (weiteren) Erkenntnisse das geltend gemachte verstärkte Bibellesen und die vermehrten Kontakte zu anderen Mitgliedern der Gemeinde in den letzten zwei Monaten erbracht haben. Im Übrigen ist auch nicht glaubhaft, dass die am 28.07.2012 erfolgte Taufe des Klägers lediglich der Beginn auf dem Weg zu einer christlichen Glaubensüberzeugung war und ein Qualitätsumschlag erst viele Monate später (zur Wahrung der Dreimonatsfrist) in Folge des (intensiveren) Lesens der Bibel und des Kontakts zu anderen Mitgliedern der Gemeinde eingetreten ist. Dass der Übertritt zum christlichen Glauben erst ca. zwei Jahre nach der erfolgten Taufe abgeschlossen war, machte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht geltend.
39 
Das Vorbringen des Klägers bei der Anhörung in Eningen am 20.10.2016, er habe im Jahr 2011 oder 2012 in Berlin an einer Demonstration vor dem iranischen Konsulat teilgenommen, stellt keinen beachtlichen Wiederaufgreifensgrund dar. Insoweit wurde nicht dargelegt, dass der Kläger außer Stande war, diesen Wiederaufgreifensgrund schon im früheren Verfahren geltend zu machen. Soweit der Kläger im Klageverfahren vortrug, seit Ende November letzten Jahres sei er offiziell Mitarbeiter in der Stiftkirchengemeinde, er sei als Kirchenwächter tätig und sorge dafür, dass die Kirche täglich für Gäste geöffnet sei, außerdem sorge er im Außenbereich der Kirche für Sauberkeit und helfe tatkräftig beim Auf- und Umbau in der Kirche, ist schon fraglich, ob es sich insoweit um einen eigenständigen Wiederaufgreifensgrund handelt. Selbst wenn dies bejaht würde, fehlt jegliche Darlegung, dass dieser Wiederaufgreifensgrund für eine günstigere Entscheidung geeignet ist.
40 
2. Auch die in Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 27.10.2016 auf der Grundlage des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG getroffene Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt.
41 
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot besteht dann, wenn grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien im Falle einer Abschiebung in ihrem Kern bedroht sind, ein äußerster menschenrechtlicher Mindeststandard muss unterschritten sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.2000 - 9 C 34/99 - BVerwGE 111, 223).
42 
Dazu gehört auch ein unveräußerlicher Kern der Religionsfreiheit, der für die personale Würde und Entfaltung eines religiösen Menschen unverzichtbar ist. Demgemäß schützt § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK lediglich das religiöse Existenzminimum (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.2000 - 9 C 34/99 - BVerwGE 111, 223; Urt. v. 20.01.2004 - 1 C 9/03 - BVerwGE 120, 16 und Urt. v. 07.12.2004 - 1 C 14/04 - BVerwGE 122, 271; OVG Münster, Urt. v. 09.06.2011 - 13 A 947/10.A - DVBl 2011, 1166).
43 
Das religiöse Existenzminimum umfasst den unverzichtbaren und unentziehbaren Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen und damit seine religiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der Öffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Ein Eingriff in dieses religiöse Existenzminimum ist etwa dann gegeben, wenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres Glaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. Öffentlichkeitswirksame Betätigungen der Religionsausübung sind hingegen nicht geschützt, unabhängig davon, wie stark der Ausländer sich selbst hierzu innerlich verpflichtet fühlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.01.2004 - 1 C 9/03 - a.a.O.).
44 
Ob das religiöse Existenzminimum nach diesen Grundsätzen bei einer Rückkehr in den Iran gewährleistet ist (bejahend OVG Münster, Urt. v. 09.06.2011 - 13 A 947/10.A - DVBl 2011, 1166), kann dahingestellt bleiben. Denn das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass die Konversion des Klägers auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht.
45 
Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Antragstellers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678). Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Antragstellers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Beruft sich der Antragsteller auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - a.a.O.). Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Antragstellers prägt. In diesem Zusammenhang kann von einem Erwachsenen im Regelfall erwartet werden, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678). Der Ausländer muss zur vollen Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass er die religiöse Betätigung seines neuen Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.12.2010 - 10 C 19/09 - BVerwGE 138, 270 und Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67).
46 
Nach diesen Grundsätzen führt der bloß formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer Rückkehr in den Iran. Dies folgt schon daraus, dass ein Übertritt eines Iraners zum christlichen Glauben von iranischen Stellen als undenkbar angesehen und als im Zusammenhang mit der Aufenthaltsproblematik stehend beurteilt wird. Die Konversion eines Muslim zum Christentum stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Konvertit es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint habe und dieser allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 22.11.2004 an VGH München, vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 09.05.2001 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12.04.2007 an BAMF; OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2012 - 13 A 1703/12.A - juris -; VGH München, Beschl. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris - und Beschl. v. 07.11.2016 - 14 ZB 16.30380 - juris -).
47 
Es bedarf deshalb vorliegend einer Überprüfung, ob die Konversion des Klägers aufgrund einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. Der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe reicht für die Gewinnung der Überzeugung, dass der Betreffende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, allein nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 13 LA 93/14 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 27.04.2015 - 13 A 440/15.A - juris - und Beschl. v. 03.11.2014 - 13 A 1646/14.A - juris -; VGH München, Beschl. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.04.2014 - A 3 S 269/14 - juris -).
48 
Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht von einer ernsthaften und die religiöse Identität des Klägers bindend prägenden Hinwendung zur christlichen Religion überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
49 
Der im muslimischen Umfeld aufgewachsene Kläger konnte einen nachvollziehbaren inneren Prozess der Auseinandersetzung mit seinen Glaubensvorstellungen und der schlussendlichen Hinwendung zur christlichen Glaubenslehre nicht darlegen. Es war ihm nicht möglich, in substantieller Weise seine Beweggründe zum Religionswechsel aufzuzeigen. Danach gefragt antwortete der Kläger, im christlichen Glauben habe er Liebe, Ruhe und Frieden gefunden. Allein die Erkenntnis, dass der christlichen Religion Vergebung und Liebe innewohnt, reicht zum Beleg einer identitätsprägenden festen Überzeugung nicht aus. Auch soweit der Kläger auf die im Christentum gewonnene Ruhe abhebt, beschreibt dies keinen Grund, der die Wahl des Christentums als neue Religion rechtfertigt. Die vom Kläger benannten Motive ließen sich auch auf andere, friedlich orientierte Religionen übertragen. Eine intellektuelle oder auch nur spirituelle Auseinandersetzung, die für den Kläger ausschließlich zu dem Ergebnis führen konnte, den christlichen Glauben als seine neue Religion anzuerkennen, ist nicht erkennbar. Die Stellungnahmen von Pfarrer V vom 30.07.2016 und der Diakonin G vom 14.10.2016 sowie deren gemeinsame Stellungnahme vom 08.12.2016 zum regelmäßigen Gottesdienstbesuch des Klägers und zu seinem Engagement in der Gemeinde geben für die Aufklärung der inneren Beweggründe nichts her.
50 
Das Gericht übersieht nicht, dass der Kläger ein gewisses Grundwissen über die Bibel erworben hat. Er konnte die vier Evangelisten benennen und nannte von sich aus Unterschiede zwischen dem Lukasevangelium und dem Johannesevangelium. Weiter konnte er den Text des „Vater unser“ inhaltlich richtig wiedergeben und die Bedeutung der Taufe und des Abendmahls in Ansätzen erklären. Auch war ihm der Name Martin Luther ein Begriff. Allerdings zeigten sich auch deutliche Lücken bei den Kenntnissen über das Christentum. Mit dem Begriff „Bergpredigt“ konnte der Kläger nichts anfangen. Er kannte nicht den hierarchischen Aufbau der Evangelischen Landeskirche. Der katholischen Kirche unterstellt er zu Unrecht, dass dort die Worte der Bibel nicht gedeutet werden dürften. Mit Pfingsten verbindet der Kläger eine falsche Vorstellung (“Auffahrung von Jesu in den Himmel“). Zum Ablauf des evangelischen Gottesdienstes befragt wusste der Kläger nur wenige Einzelheiten zu benennen; die Verkündigung und das Bekenntnis (Lesung, Predigt, Glaubensbekenntnis, Vater unser, Friedensgruß und Segen) sind dem Kläger ersichtlich nicht geläufig. Diese aufgezeigten Defizite bei den Kenntnissen über das Christentum verwundern doch sehr angesichts des Vorbringens des Klägers, wonach er auch aktuell noch an einem Taufkurs teilnimmt, die Bibel studiert haben will und regelmäßig den Gottesdienst besucht. Schließlich fehlt bei der Darstellung der Glaubensgrundsätze des Islam durch den Kläger, wonach es in dieser Religion erlaubt sei, Blut zu vergießen und Rache zu nehmen, jegliche differenzierte Auseinandersetzung mit dieser Weltreligion. Auch wenn der Kläger einige christliche Glaubensinhalte richtig wiedergeben konnte, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, der Kläger habe den christlichen Glauben für sein weiteres Leben identitätsprägend verinnerlicht. Denn das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gezeigte abstrakte Wissen lässt sich auch ohne inneren Bezug zum Christentum erwerben. Sein Vorhandensein reicht allein nicht aus, um einen religiösen Einstellungswandel hinreichend zu belegen. Aufgrund der Mitteilung des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf Frage nach den Auswirkungen des Glaubenswechsels auf sein alltägliches Leben, wonach er durch seinen Glauben Freunde gefunden habe, drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass sich das Interesse des Klägers an der Teilnahme am Gemeindeleben auf allgemeine soziale Zwecke (Sich Aufgenommen-Fühlen in einer Gemeinschaft) beschränkt, was zwar gut nachvollziehbar, jedoch kein Ausweis der inneren Hinwendung zum Christentum ist. Nach allem ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich dem Christentum wegen einer tiefen innerlichen Überzeugung angeschlossen hat.
51 
Diese Einschätzung wird auch durch die Angaben des Klägers zu einer Rückkehr in den Iran bestätigt. Das Gericht hat den Kläger danach befragt, wie er seinen neuen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran leben werde. Auf diese Frage gab der Kläger an, er würde zu Jesus Christus stehen und ihn nicht verleugnen, Konvertiten würden verhaftet und ins Gefängnis gesteckt. Konkretere Angaben zur Ausübung des christlichen Glaubens im Iran vermochte der Kläger nicht zu machen. Eine überzeugende Auseinandersetzung mit einem Leben als Christ im Iran hat ersichtlich nicht stattgefunden.
52 
Im Ergebnis vermag das Gericht in dem vorgetragenen Glaubenswechsel keinen in letzter Konsequenz ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel zu erkennen, der nunmehr die religiöse Identität des Klägers prägt. Aufgrund des Vorbringens des Klägers zu seiner Konversion in der mündlichen Verhandlung und des Eindrucks, den er in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, konnte das Gericht nicht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass er sich aufgrund einer inneren Glaubensüberzeugung dem Christentum zugewandt hat und dass er nach einer Rückkehr in den Iran eine innere Verpflichtung empfindet, den christlichen Glauben auch dort zu leben mit der Gefahr, einer menschenrechtswidrigen Verfolgung ausgesetzt zu sein.
53 
Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK liegt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vor.
54 
Allein die Tatsache, dass der Kläger in Deutschland Asyl beantragt hat, löst noch keine staatlichen Repressionen nach einer Rückkehr in den Iran aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.12.2016). Denn den iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass Asylbewerber aus dem Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchen, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.04.2015 - A 2 S 1923/14).
55 
Auch der mehrjährige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt nicht die Annahme, die iranischen Staatsbürger würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Zwar kann es bei einer Rückkehr in den Iran in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.12.2016). Schließlich können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier erhalten und in den Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise wird die frühere illegale Ausreise legalisiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.12.2016).
56 
Der Kläger hat auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.
57 
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324).
58 
Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99 - juris -). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl 2003, 463 und Beschl. v. 29.04.2002 - 1 B 59/02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; VGH Kassel, Urt. v. 24.06.2003 - 7 UE 3606/99.A - AuAS 2004, 20). Unerheblich ist indes, ob die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2001 - 1 B 185/01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern; eine abschiebungsschutzrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt deshalb nicht vor, wenn lediglich eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 A 4518/02.A - AuAS 2005, 189 und Beschl. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A - juris -).
59 
Die von Dr. F und der Psychotherapeutin B diagnostizierten mittelschwere bis schwere Depression, rezidivierende depressive Störung und schwere Episode begründen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Denn diese Krankheiten können im Iran behandelt werden und eventuell erforderliche Medikamente sind im Iran erhältlich (vgl. Deutsche Botschaft, Auskunft vom 09.06.2001 an VG Leipzig, vom 13.02.2003 an BAMF, vom 19.08.2004 an VG Hannover und vom 24.05.2005 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 31.03.2005 und vom 26.07.2005 an BAMF).
60 
Zwar dürfte der Kläger die erforderlichen Medikamente im Iran selbst bezahlen müssen (vgl. Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 22.12.2003 an VG Aachen), außerdem muss er voraussichtlich Vorauszahlungen leisten, damit eine Behandlung in Angriff genommen wird (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft vom 20.11.2008). Das Gericht geht jedoch davon aus, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Iran mit einer verlässlichen finanziellen Unterstützung seiner im Iran lebenden sechs Geschwister rechnen kann. Nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die wirtschaftliche Lage seiner Geschwister normal. Es gibt einen Erfahrungssatz dahingehend, dass Familienmitglieder im arabischen Raum sich bei finanzieller Not unterstützen. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die erforderliche ärztliche und medikamentöse Behandlung im Iran nicht erhalten wird.
61 
Soweit Dr. F in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 08.11.2014 und die Psychologische Psychotherapeutin B in ihrer psychologischen Stellungnahme vom 29.11.2016 zudem eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert haben, ist das Gericht nicht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese Erkrankung beim Kläger vorliegt.
62 
Fraglich ist bereits, ob die Psychologische Psychotherapeutin B befähigt ist, eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren. Denn für eine sichere Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung ist eine umfangreiche klinische Erfahrung einschließlich spezieller Kenntnisse in Psychotraumatologie erforderlich (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl. S. 748; Gierlichs, Deutsches Ärzteblatt 2002, 403). Zwar müssen Psychologische Psychotherapeuten auf der Grundlage eines abgeschlossenen Studiums der Psychologie, das das Fach Klinische Psychologie einschließt, die mindestens dreijährige Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gemäß § 5 PsychThG abgeleistet und die entsprechende Approbation (§ 2 PsychThG) erhalten haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie hierdurch regelmäßig die erforderliche klinische Erfahrung vermittelt erhalten haben. Selbst wenn aber Psychologischen Psychotherapeuten zugestanden wird, eine posttraumatische Belastungsstörung zu diagnostizieren (so VGH München, Beschl. v. 28.07.2015 - 13a ZB 15.30073 - juris - und Beschl. v. 11.08.2016 - 20 ZB 16.30110 - NVwZ-RR 2017, 75; OVG Münster, Beschl. v. 19.12.2008 - 8 A 3053/08.A - InfAuslR 2009, 173; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.09.2016 - OVG 3 N 24.15 - juris -), so kann der psychologischen Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 29.11.2016 keine wesentliche Bedeutung zukommen, weil es sich um Äußerungen der Therapeutin des Klägers handelt. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts vorgetragen, er sei seit über einem Jahr in einer Gesprächstherapie bei der Psychotherapeutin B (Refugio Stuttgart). Ein Therapeut muss aber grundsätzlich von dem vom Patienten geklagten Leiden nebst der Vorgeschichte als wahr ausgehen und will diesem auftragsgemäß helfen, möglichst ihn heilen. Demgemäß fehlt ihm die für eine Begutachtung notwendige Distanz zum Patienten; er tritt diesem nicht mit der erforderlichen notwendigen kritischen Betrachtung gegenüber (vgl. OVG Münster, Urt. v. 20.09.2006 - 13 A 1740/05.A - juris - und Beschl. v. 10.01.2007 - 13 A 1138/04.A - juris -). Im Übrigen muss die psychologische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 29.11.2016 im Hinblick auf die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung wegen schwerer Qualitätsmängel außer Betracht bleiben.
63 
Bei der PTBS handelt es sich um ein innerpsychisches Erlebnis, das sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Es kommt deshalb in besonderem Maße auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebnisses und der zugrunde liegende faktischen äußeren Erlebnistatsachen an, was wiederum angesichts der Komplexität und Schwierigkeit des Krankheitsbildes eine eingehende Befassung des Arztes mit dem Patienten erfordert. Regelmäßig sind tragfähige Aussagen zur Traumatisierung erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Auch bedarf es unter anderem einer gründlichen Anamnese, einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Betreffenden hinsichtlich des das Trauma auslösenden Ereignisses, einer alternativen Hypothesenbildung sowie einer schlüssigen und nachvollziehbaren Herleitung des im Übrigen genau zu definierenden Krankheitsbildes (vgl. Treiber, ZAR 2002, 282 ff; Loesel/Bender, Asylpraxis Band 7 S. 175 ff). Nach der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD 10)“ entsteht die posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (traumatisierendes Ereignis, sog. A-Kriterium). Somit ist für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung der Nachweis eines traumatischen Ereignisses Voraussetzung. Es gibt keine posttraumatische Belastungsstörung ohne Trauma und auch beim Vorliegen aller Symptome einer PTBS kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war. Aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 752; Steller in: Sonderheft für Gerhard Schäfer, NJW-Beilage 2002, S. 69, 71; Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 41; OVG Magdeburg, Beschl. v. 01.12.2014 - 2 M 119/14 - juris -; VGH München, Beschl. v. 28.09.2006 - 19 CE 06.2690 - juris -; VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2008 - A 11 K 4941/07 - InfAuslR 2008, 323). Da die fachärztlichen Gutachten auf den Angaben des Betroffenen beruhen, bedarf es insoweit der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Betroffenen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 02.05.2000 - 11 S 1963/99 - InfAuslR 2000, 435; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.01.2014 - 3 B 476/13 - juris -; OVG Magdeburg, Beschl. v. 01.12.2014 - 2 M 119/14 - juris -). Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - AuAS 2013, 9 und Beschl. v. 04.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 27.07.2007 - 13 A 2745/04.A - Inf-AuslR 2007, 408).
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Das Gericht hat im Asylerstverfahren das vom Kläger geltend gemachte Vorfluchtgeschehen insgesamt als unglaubhaft eingestuft (Urteil vom 26.01.2012 - A 11 K 751/11). Unabhängig hiervon legen Dr. F in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 08.11.2014 und die Psychotherapeutin B in ihrer psychologischen Stellungnahme vom 29.11.2016 ihren Beurteilungen je einen Sachverhalt über angebliche Geschehnisse im Iran unter unkritischer Übernahme der Angaben des Klägers zu Grunde, der vom bisherigen Vorbringen des Klägers im Asylerstverfahren deutlich abweicht. Dr. F ging in ihrer ärztlichen Stellungnahme vom 08.11.2014 davon aus, dass der Kläger durch den Tod von zwei nahe stehenden Freunden während des gemeinsamen Militärdienstes traumatisiert sei. Dies steht im Widerspruch zu dem Vorbringen des Klägers im Asylerstverfahren, er habe keinen Wehrdienst geleistet, vielmehr sei er hiervon befreit gewesen. Weiter legte Dr. F ihrer Beurteilung zu Grunde, dass der Kläger im Iran wiederholt Gewalt erlebt und von Sicherheitskräften geschlagen worden sei, außerdem sei er unfreiwilliger Zeuge öffentlicher Hinrichtungen und Auspeitschungen geworden. Von all dem war im Asylerstverfahren jedoch mit keinem Wort die Rede. Die Psychotherapeutin B legte ihrer psychologischen Stellungnahme vom 29.11.2016 wiederum einen völlig andersgearteten Sachverhalt zu Grunde. Danach soll der Kläger zweimal in Haft gewesen sein, während der Haft sei er mit einem Holzstück geschlagen worden, als Jugendlicher und junger Mann sei er wiederholt auf der Straße festgehalten und geschlagen worden, mit sechs Jahren sei er Zeuge von der Ermordung von Bekannten und als junger Erwachsener sei er wiederholt Opfer von körperlicher Gewalt (Inhaftierung mit Schlägen, Verfolgung, Schusswechsel) und chronischen Bedrohungen sowie Anfeindungen geworden. Von diesem angeblichen Geschehen im Iran, von dem Frau B in ihrer psychologischen Stellungnahme vom 29.11.2016 berichtet, war im Asylerstverfahren gleichfalls mit keinem Wort die Rede.
65 
Sowohl die ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. F vom 08.11.2014 als auch die psychologische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 29.11.2016 entbehren einer Abklärung, ob die vom Kläger geschilderten Erlebnisse auf wirklich Erlebtem beruhen. Auch fehlt es an einer fundierten, ernsthaften und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Angaben des Klägers. Diese werden vielmehr von Frau Dr. F und Frau B als wahr unterstellt und zur Grundlage der Diagnose gemacht, ohne dass sich diese aus dem Vortrag des Klägers im Asylerstverfahren ergeben hätten. Frau Dr. F und die Psychotherapeutin B haben auch nicht dargelegt, warum die von ihnen berücksichtigten Ereignisse im Iran vom Kläger nicht schon während des Asylerstverfahrens vorgetragen wurden. Erstaunlich ist zudem, dass sich weder Frau Dr. F noch Frau B mit den Ausführungen im Urteil vom 26.01.2012 - A 11 K 751/11 auseinandersetzen, obwohl dieses Urteil ihnen vorgelegen hat. Soweit Frau Dr. F und Frau B in ihren Stellungnahmen den Tod der Mutter des Klägers bei einem Verkehrsunfall als (weiteres) traumatisches Erlebnis benennen, fehlen Ausführungen zu dem Umstand, dass der Kläger trotz dieses Todesfalles im Iran ein weitgehend normales Leben führte und einer selbständigen Tätigkeit bis zu seiner Ausreise nachging. Angesichts der vielfachen völlig konträren Schilderungen des Klägers zum Geschehen im Iran trifft die Aussage des Gerichts im Urteil vom 26.01.2012 - A 11 K 751/11, wonach der Kläger unglaubwürdig und sein Vorbringen zu dem Geschehen im Iran insgesamt unglaubhaft ist, nach wie vor zu. Sind aber die verschiedenen Schilderungen des Klägers zu den Ereignissen im Iran insgesamt als unglaubhaft anzusehen, so entfällt gleichzeitig die Grundlage für die attestierte posttraumatische Belastungsstörung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.01.2013 - OVG 7 S 11.13 - juris -). Denn fehlt es am Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses, ist das Symptomspektrum einer PTBS nicht ausgefüllt. Damit geht auch die Aussage der Psychotherapeutin B in ihrer psychologischen Stellungnahme vom 29.11.2016 ins Leere, wonach es bei einer Rückkehr des Klägers in den Iran zu einer Retraumatisierung kommen werde.
66 
Im Übrigen genügen weder die ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. F vom 08.11.2014 noch die psychologische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 29.11.2016 den Anforderungen, die an eine ärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme gestellt werden.
67 
Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes der PTBS sowie seiner vielfältigen Symptome muss ein fachärztliches Attest gewissen Mindestanforderungen genügen. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251 und Beschl. v. 26.07.2012 - 10 B 21/12 - juris -). Genügen vorgelegte ärztliche oder psychologische Stellungnahmen den dargelegten Anforderungen nicht, sind sie nicht geeignet, eine gerichtliche Beweiserhebung zu veranlassen und erst recht nicht, das Bestehen der Erkrankung sowie daraus resultierende Folgen zu belegen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.2014 - A 3 S 264/14, n.v.).
68 
Diesen Anforderungen werden die ärztliche Stellungnahme von Frau Dr. F vom 08.11.2014 und die psychologische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 29.11.2016 nicht gerecht. Der Kläger hat erst drei Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet um psychologische Hilfe nachgesucht. Trotz dieser erheblichen Zeitspanne fehlen in der ärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. F vom 08.11.2014 und in der psychologischen Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 29.11.2016 Angaben darüber, weshalb der Kläger die Symptome nicht schon früher vorgetragen hat. Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Erlebnisse des Klägers im Iran bereits viele Jahre zurückliegen. Die Latenz von Symptomen einer PTBS zu dem traumaauslösenden Ereignis beträgt aber nach den Kriterien der ICD-10 F 43.1 grundsätzlich wenige Wochen bis 6 Monate. Für eine qualifizierte Bescheinigung wäre ein Eingehen auch auf diesen Gesichtspunkt erforderlich gewesen. Weiter wird in der ärztlichen und psychologischen Stellungnahme nicht erörtert, ob die vom Kläger geltend gemachten Symptome nicht auch andere Ursachen als eine posttraumatische Belastungsstörung haben können (alternative Hypothesenbildung, z.B. Anpassungsstörung) und ob sie Ausdruck von Aggravation und Simulation sind. Denn vieles spricht dafür, dass die vom Kläger beklagten Symptome ihre Ursache in der derzeit schwierigen und unklaren Lebenssituation des Klägers haben. Schließlich ordnen Frau Dr. F und Frau B auch nicht konkrete traumaauslösende Ereignisse den festgestellten Symptomen zu, sondern zählen eine Vielzahl von belastenden Ereignissen auf ohne Abgrenzung, ob es sich um lediglich dekompensierende oder bereits die Schwelle einer Traumatisierung überschreitende Ereignisse handelt.
69 
Im Übrigen ist bei den in der ärztlichen Stellungnahme von Frau Dr. F vom 08.11.2014 und in der psychologischen Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 29.11.2016 zu Grunde gelegten Symptomen - massiver Stress, innere Erregung, Anspannung, verminderter Antrieb, Ohnmachterleben, Hoffnungslosigkeit, Sinnverlust, Taubheitserleben, Schlaflosigkeit, Reizbarkeit, Schreckhaftigkeit, gedrückte Stimmung, beeinträchtigtes Erinnerungsvermögen - nicht zu erkennen, wie hierdurch auch bei fehlender Behandlungsmöglichkeit wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen werden können. Auch bei Depressionen treten nicht zwangsläufig erhebliche Gefahren für Leib oder Leben ein, wenn die Behandlung nicht durchgeführt wird. Gleiches gilt für eine posttraumatische Belastungsstörung; auch diese stellt im Hinblick auf die Regelungen in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG für sich gesehen keine lebensbedrohliche oder ähnlich schwerwiegende Erkrankung dar, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet.
70 
Den hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht zu entsprechen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung hilfsweise beantragt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben über die Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einem Abbruch der medizinischen Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland derart verschlimmern würde, so dass eine konkrete, erhebliche Gefahr für Leib und Leben bestehen würde, zum andern über die Tatsache, dass im Iran für seine Erkrankungen keine Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und auch tatsächlich nicht erreichbar sind sowie über die Tatsache, dass er bei einer Rückkehr in den Iran retraumatisiert wird und sog. Flashbacks erleiden würde.
71 
Die vorgelegte psychologische Stellungnahme der Psychotherapeutin B vom 29.11.2016 gibt in Bezug auf die Frage nach einer möglichen Retraumatisierung des Klägers nach Rückkehr in den Iran keine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Eine posttraumatische Belastungsstörung ist nach den obigen Ausführungen nicht dargetan, so dass auch eine hiermit in Verbindung stehende Retraumatisierung ausscheidet. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Tatsache, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran retraumatisiert wird und sog. Flashbacks erleiden würde, stellt sich demnach mangels entsprechender Anknüpfungstatsachen als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag dar (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 19.01.2005 - A 3 S 1243/04, n.v.).
72 
Mit dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Tatsache, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei einem Abbruch der medizinischen Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland derart verschlimmern würde, so dass eine konkrete, erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Klägers bestehen würde, stellt der Kläger keine Tatsachen unter Beweis, sondern teils prognostische, teils auch rein rechtliche Schlussfolgerungen, die dem Beweis nicht zugänglich sind, sondern der genuin richterlichen Beurteilung unterliegen. Soweit als Tatsache die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes behauptet wird, ist diese Behauptung so allgemein gehalten, dass ein konkretes Beweisthema nicht erkennbar wird. Auch dieser Antrag stellt sich demnach als Ausforschungsantrag dar (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 03.04.2001 - A 9 S 1897/00 - juris -).
73 
Im Hinblick auf den Antrag, ein Sachverständigengutachten über die Tatsache einzuholen, dass im Iran für die Erkrankungen des Klägers keine Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen und auch tatsächlich nicht erreichbar sind, verfügt das Gericht über einschlägige Erkenntnismittel, um die Behandlungsmöglichkeiten und deren Erreichbarkeit im Iran aus eigener Sachkunde würdigen zu können, weshalb das Gericht in Ausübung seines diesbezüglichen Ermessens keine Veranlassung für eine weitere Beweiserhebung zu dieser Frage sieht. Die einschlägigen Erkenntnismittel wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und sind auch im Urteil zitiert. Anhaltspunkte dafür, dass die herangezogenen Erkenntnisquellen erkennbare Mängel aufweisen, in sich widersprüchlich sind oder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, so dass sich dem Gericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung nicht aufdrängt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.08.2000 - 9 B 210/00 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 61). Weiter gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass mittlerweile relevante Änderungen eingetreten sind, die Anlass geben, aktuellere Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, so dass eine Neubewertung nicht notwendig war (vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.02.1993 - 2 BvR 1294/92 - InfAuslR 1993, 196 und Beschl. v. 18.06.1993 - 2 BvR 231/93 - NVwZ 1994, 62 ).
74 
Auch dem hilfsweise gestellten Antrag, die behandelnde Psychiaterin des Klägers, Frau S A, als sachverständige Zeugin zum Gesundheitszustand des Klägers zu hören, war nicht zu entsprechen, da weder vorgetragen noch erkennbar ist, welche konkreten entscheidungserheblichen Tatsachen die benannte Zeugin bekunden soll. Ein Zeugenbeweis ist nur dann hinreichend substantiiert, wenn im Einzelnen angegeben wird, welche rechtlich erheblichen Bekundungen über konkrete Wahrnehmungen von diesem Zeugen zu erwarten gewesen wären (vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.03.2000 - 9 B 518/99 - InfAuslR 2000, 412). Die Pflicht zur Substantiierung von Beweisanträgen bezieht sich zum einen auf das Beweisthema, also die Bestimmtheit der Beweistatsachen und deren Wahrheit, und zum anderen darauf, welche einzelnen Wahrnehmungen der angebotene Zeuge in Bezug auf das Beweisthema (also in Bezug auf die Beweistatsachen oder auf die zu deren Ermittlung dienenden Hilfstatsachen oder Indiztatsachen) selbst gemacht haben soll. Nur auf der Grundlage solcher Angaben kann das Gericht prüfen, ob die beantragte Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts beitragen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.06.2001 - 1 B 131/00 - InfAuslR 2001, 466). Nach diesen Grundsätzen ist der Beweisantrag zur Vernehmung von Frau A unsubstantiiert, da er bereits keine Angaben dazu enthält, welchen Inhalt die Aussagen der Zeugin voraussichtlich hätten.
75 
3. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 71 Abs. 4, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG).
76 
4. Auch die verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtmäßig. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die vom Bundesamt ausgesprochene Befristung des Verbots auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass die Frist ermessensfehlerhaft festgesetzt wurde, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
77 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.