Verwaltungsgericht München Beschluss, 17. Mai 2016 - M 3 E 15.4066
Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft zum Wintersemester 2015/2016 an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU).
Die Antragstellerin ist ... Staatsangehörige und studierte an der LMU München Psychologie im Bachelorstudiengang. Laut Bachelorprüfungszeugnis vom
Die Antragstellerin bewarb sich mit Online-Bewerbung bei der LMU für die Zulassung zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft zum Wintersemester 2015/2016.
Mit Bescheid vom ... Juli 2015 lehnte die LMU den Antrag auf Zulassung ab. Die Qualifikation für den beantragten Studiengang habe nicht festgestellt werden können.
Gegen diesen Bescheid wurde, soweit ersichtlich, kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom ... August 2015 bewarb sich die Antragstellerin bei der LMU um einen Studienplatz außerhalb, hilfsweise innerhalb, der festgesetzten Zulassungszahl.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom ... September 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 16. September 2015, beantragte die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung,
den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Studium im Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München im 1. Semester zum Wintersemester 2015/2016 zuzulassen,
hilfsweise auf einen Studienplatz innerhalb der Kapazität.
Der Antragsgegner habe mit der festgesetzten Höchstzahl seine Kapazität im beantragten Studienfach nicht erschöpft. Er sei aufgrund seiner personellen, sächlichen und räumlichen Gegebenheiten in der Lage, die Antragstellerin zum gewünschten Studiengang zuzulassen.
Die LMU hat im Masterstudiengang Psychologie (Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaften) in § 1 der Satzung der Ludwig-Maximilians-Universität München über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2015/16 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2015/16) vom 13. Juli 2015 in Verbindung mit der Anlage folgende Zulassungszahlen festgesetzt:
|
Fachsemester: |
1 |
2 |
3 |
4 |
|
|
Wintersemester 2015/16 |
61 |
0 |
60 |
0 |
Σ = 121 |
|
Sommersemester 2016 |
0 |
61 |
0 |
60 |
Σ = 121 |
Tatsächlich sind nach der Studentenstatistik vom
|
Fachsemester: |
1 |
2 |
3 |
4 |
|
|
Studenten/innen |
64 |
3 |
58 |
3 |
Σ = 128 |
Die LMU legte die Unterlagen zur Kapazitätsberechnung vor, die der Antragspartei übermittelt wurden.
Mit weiterem Schreiben vom ... Februar 2016 nahm die LMU Stellung zur Entwicklung der addierten Zulassungszahlen der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten und nach der jeweiligen Zulassungszahlsatzung beschränkten Studiengänge und den Ursachen für die Veränderungen, zur Festsetzung der Anteilquoten, die für den streitgegenständlichen Zulassungszeitraum vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst so, wie von der LMU vorgeschlagen, festgesetzt worden waren, zur Ursache der Veränderungen des CAp für den Bachelorstudiengang Psychologie (von ursprünglich 2,8441 auf 2,9984 im Studienjahr 2013/2014, auf 3,1767 im Studienjahr 2014/2015 und auf 3,0727 im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum), sowie zur Auslastung der übrigen der Lehreinheit zugeordneten zulassungsbeschränkten Studiengänge.
Als Anlagen zu diesem Schreiben wurden vorgelegt
1) Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom
2) Stellungnahme des Departments Psychologie zur Employabilität eines Psychologiestudiums erst nach Abschluss des Masterstudiums
3) aktuelle Curricularwert-Berechnung
4) Stellungnahme des Departments Psychologie zum Ansatz des Wertes von 0,2 für die Betreuung von Bachelorarbeiten bei der Curricularwert-Berechnung
5) Stellungnahme des Departments Psychologie zum Ansatz des Wertes von 0,6 für die Betreuung von Masterarbeiten bei der Curricularwert-Berechnung
6) Begründung des Departments Psychologie für die Notwendigkeit der Einstellung der betreffenden Lehrveranstaltungen mit einer Gruppengröße von 15 in die Curricularwert-Berechnung für den Bachelorstudiengang Psychologie Hauptfach.
Mit Schreiben vom ... Februar 2016 teilte der Antragsgegner weiter mit, im 1. Fachsemester des Masterstudiengangs Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft sei zum Wintersemester 2015/2016 im 1. Fachsemester eine Person beurlaubt, und zwar bereits mehr als ein Semester, d. h. es seien 63 Studierende kapazitätsdeckend immatrikuliert. Damit sei die zur Verfügung stehende Kapazität von 61 Studienplätzen erschöpft.
Die Kapazitätsberechnung geht von folgender personeller Ausstattung der Lehreinheit Psychologie aus:
|
|
Gruppe
|
Stellen aktuell |
Stel-len Vor-jahr |
Diff. |
Dep. nach LUFV (LVS) |
Lehr-ange-bot aktuell |
Lehr-ange-bot Vorjahr |
Diff. Lehr-ange-bot |
Min-derg aktuell |
Min-derg Vorj. |
|
1 |
Professoren § 4 Abs. 1 Nr. 1 LUFV |
12 |
12 |
- |
9 |
108 |
108 |
- |
|
|
|
2 |
Ak.Oberräte im Beamtenverh. a.Z. - AORaZ § 4 Abs. 1 Nr. 4 LUFV |
4 |
4 |
- |
7 |
28 |
28 |
- |
|
|
|
3 |
Ak.Räte im Beamten-verh.a.Z. - ARaZ § 4 Abs. 1 Nr. 5 LUFV |
12 |
12 |
- |
5 |
60 |
60 |
- |
|
|
|
4 |
Wiss.Mitarbeiter i.Beamtenv./Ak. Räte a.L. - ARaL § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV |
11 |
11 |
- |
höch-stens 10 |
102 |
98 |
+ 4 |
3,5 |
3,5 |
|
5 |
Wiss. Angestellte § 4 Abs. 1 Nr. 8 LUFV |
1,5 |
1,5 |
- |
indiv. |
8,5 |
8 |
+ 0,5 |
|
|
|
|
Summe |
40,5 |
40,5 |
- |
|
306,5 |
298,5 |
+ 4,5 |
3,5 |
3,5 |
Die Kapazitätsberechnung für den Masterstudiengang Psychologie (Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft) beruht im Übrigen auf folgenden Werten:
Lehrauftragsstunden /2 : 26,00
Dienstleistungsexport: 26,3647 ➔ Sb = 302,6353
Curricularwert: 2,8233
zp: 0,1855
CAp: 2,8233
CA: 1,8648
Schwundfaktor: 0,9878
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Zulassungssatzung müssten u. a. folgende Leistungen aus dem Erststudium nachgewiesen werden:
a) 15 ECTS-Punkte in Klinischer Psychologie,
b) 15 ECTS-Punkte in Neuropsychologie und/oder Biologischer Psychologie,
c) 12 ECTS-Punkte in Allgemeiner Psychologie und
d) 24 ECTS-Punkte in Statistischen Methoden und/oder Grundlagen Psychologischer Diagnostik
wobei in jedem dieser Teilfächer mindestens eine Note von 4,0 erreicht worden sein müsse.
Die Antragstellerin habe bei ihrer Online-Bewerbung zwar den Erwerb der notwendigen ECTS-Punkte für die Teilfächer Klinische Psychologie, Allgemeine Psychologie sowie Statistische Methoden und/oder Grundlagen psychologischer Diagnostik nachgewiesen, nicht aber für das Teilfach Neuropsychologie und/oder Biologische Psychologie. Hier habe sie nur 9 statt 15 ECTS-Punkte erreicht, denn sie habe für diesen Bereich lediglich die Veranstaltungen „Grundlagen und Vertiefung der Biologischen Psychologie“ mit 6 ECTS-Punkten und „Grundlagenorientierungsprüfung Einführung in die Klinische Neuropsychologie“ mit 3 ECTS-Punkten angegeben. Daraus folge, dass die Antragstellerin anstelle der für das wissenschaftliche Anforderungsprofil des streitgegenständlichen Studiengangs erforderlichen 66 ECTS-Punkte nur 60 ECTS-Punkte erreicht habe. Deshalb fehle es bereits am Nachweis der Qualifikation für den Studiengang, so dass sie keinen Anspruch auf Zulassung geltend machen könne.
Höchst vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin selbst dann, wenn sie die Qualifikation nachweisen würde, keinen Anspruch auf Zulassung innerhalb der Kapazität geltend machen könne, weil ihre Abschlussnote von 1,88 nicht die für die Zulassung erforderliche Grenznote von 1,75 erreicht habe und die vorhandene Kapazität von 61 Studienplätzen mit 64 Studierenden bereits ausgeschöpft sei.
Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom ... April 2016 trägt die Antragstellerin vor, es treffe nicht zu, dass die Antragstellerin nicht die notwendige ECTS-Punktzahl im Fach Neuropsychologie und/oder Biologische Psychologie erreicht habe. Zum Zeitpunkt der Bewerbung im Mai 2015 hätten zwar die letzten 6 ECTS-Punkte der klinischen 1. Neuropsychologie, die vorausgesetzt würden, noch gefehlt. Die Antragstellerin habe jedoch die letzten zwei Neuropsychologie-Klausuren (je mit 3 ECTS-Punkten gewichtet) am Endes des Sommersemesters 2015 bestanden. Seit dem 27. Juli 2015 (Datum des Bachelor-Zeugnisses und der letzten Prüfung) könne die Antragstellerin alle erforderlichen ECTS-Punkte inklusive der fehlenden 6 ECTS-Punkte im Bereich der Neuropsychologie nachweisen. Der Erwerb der fehlenden Punkte sei auch rechtzeitig erfolgt, da es eine Frist für die Nachreichung von Unterlagen gebe, die beim 1. August bzw. 1. September liege.
Soweit der Antragsgegner die Bachelornote von 1,75 verlange, sei darin eine unangemessen hohe Zugangshürde für den Masterstudiengang zu sehen, in den Vorjahren hätte noch ein weniger gutes Bachelorzeugnis ausgereicht.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Reduzierung um 3 Plätze gegenüber dem Vorjahr notwendig gewesen sei.
Der Antragsgegner lege einen Dienstleistungsbedarf von 26,4 für insgesamt 7 Studiengänge zugrunde. Er werde gebeten, die Notwendigkeit anhand der Studienordnung der jeweiligen Studienfächer zu belegen.
Weiterhin sei zu prüfen, ob ein Schwund berücksichtigt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung zur Abwendung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund der Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) sind dabei glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO.
Die Antragstellerin hat hinsichtlich des Begehrens, vorläufig zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft an der LMU München zugelassen zu werden, den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. An der Rechtmäßigkeit der ablehnenden Entscheidung der LMU bestehen bei der hier nur möglichen summarischen Überprüfung keine ernstlichen Zweifel. Die Antragstellerin hat nicht darlegen können, dass § 4 der Zulassungssatzung für die Ablehnung ihres Zulassungsantrags nicht herangezogen werden könnte und ihr infolgedessen unmittelbar aus Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG ein Anspruch auf Zugang zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft an der LMU zustünde.
Gemäß Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG -
Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG ermächtigt jedoch die Hochschulen, für den Zugang zu einem Masterstudiengang neben dem Hochschulabschluss oder gleichwertigem Abschluss weitere Zugangsvoraussetzungen festzulegen, insbesondere den Nachweis einer studiengangsspezifischen Eignung. Die Regelung beruht auf dem Beschluss „Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen“ der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003, wonach bei den Zugangsvoraussetzungen zum Master der Charakter des Masterabschlusses als weiterer berufsqualifizierender Abschluss betont werden muss (Punkt A 2.) und daher zur Qualitätssicherung oder aus Kapazitätsgründen für den Zugang zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen bestimmt werden können (A.2.1). Die weitere Ausbildungsmöglichkeit des Masterstudiums soll daher nicht allen Bewerbern mit einem berufsqualifizierenden Hochschulabschluss eröffnet werden, sondern nur besonders qualifizierten Hochschulabsolventen; diese zusätzlichen Qualitätsanforderungen, z. B. die „besondere Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses“ sollten durch die Hochschulen festgelegt werden (Amtliche Begründung zu Art. 43 Abs. 5 BayHSchG, LT-Drucks. 15/4396, S. 59; vgl. auch BayVGH
Von der Ermächtigung des Art. 43 Abs. 5 Satz 2 BayHSchG hat die LMU München durch Erlass der Satzung über die Qualifikation, die Zulassung und die Fächerwahl zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft - Zulassungssatzung - vom 15. Mai 2012 Gebrauch gemacht. §§ 1 und 4 der Zulassungssatzung fordern als Zugangsvoraussetzung für den Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft
-den Erwerb eines ersten Hochschulabschlusses in einem der dort genannten Studiengänge (§ 1 Satz 1 Zulassungssatzung),
-ein überdurchschnittliches Ergebnis in den in § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis d geforderten Leistungen im Umfang von 66 ECTS-Punkten, d. h. eine Gesamtnote in diesen Leistungen von 2,3 oder besser (§ 4 Abs. 1 Satz 4 Zulassungssatzung).
Nur in diesem Fall wird die Qualifikation festgestellt, andernfalls wird der Zugang zum Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft abgelehnt.
Diese Voraussetzung hat die Antragstellerin entgegen dem Vortrag des Antragsgegners nach dem dem Gericht vorgelegten Transcript of Records vom
Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben.
Der von der Antragstellerin begehrte Masterstudiengang ist nämlich zulassungsbeschränkt und durch vorrangig zuzulassende Studierende ist die Kapazität erschöpft.
Die für die Überprüfung maßgeblichen Rechtsvorschriften sind die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV -)
Das Gericht hat im Rahmen seiner - auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden - Amtsermittlungspflicht die der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde liegende Kapazitätsberechnung angefordert und der Antragspartei - nebst den von der LMU hierzu abgegebenen weiteren Erläuterungen und Stellungnahmen - zugänglich gemacht. Hinsichtlich der inhaltlichen Nachprüfung von Kapazitätsberechnungen ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Verwaltungsgerichte bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes von ihrem Erkenntnis- und Erfahrungsstand ausgehend die gegebenen Begründungen nachvollziehen, Streitpunkten entsprechend dem Stand der Rechtsprechung und öffentlichen Diskussion nachgehen sowie die Einwände der Prozessbeteiligten würdigen (BVerfG, B. v. 22.10.1991 - 1 BvR 393/85, 1 BvR 610/85
Obwohl die Antragspartei mit Ausnahme einer pauschalen Infragestellung des Dienstleistungsbedarfs keine weiteren Einwände gegen die vorgenommene Kapazitätsberechnung erhoben hat, hat das Gericht - insoweit seiner bisherigen Spruchpraxis folgend - diese von Amts wegen überprüft, dabei jedoch keinerlei Rechtsfehler, die zum Erfolg des Antrags hätten führen können, festgestellt.
Die 63 vergebenen Studienplätze sind als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennen. Einwände hiergegen wurden nicht erhoben. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die vorgenommene Überbuchung rechtsmissbräuchlich, d. h. aus anderen Gründen als dem Bemühen einer möglichst zügigen Vergabe sämtlicher zur Verfügung stehender Studienplätze erfolgt wäre.
Der Antragsgegner hat die Festsetzung der Anteilquoten der der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge überzeugend gerechtfertigt. Die HZV enthält - im Gegensatz zum Kapazitätsrecht anderer Bundesländer - keine Kriterien für die Festsetzung der Anteilquoten, sondern definiert in § 49 Abs. 1 HZV den Begriff und enthält in § 49 Abs. 2 HZV die Befugnis für das zuständige Staatsministerium, Vorgaben zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten zu machen. Aus dem Rechtsstaatsgebot ergibt sich, dass die Festsetzung nicht willkürlich oder aus sachfremden Erwägungen erfolgen darf, aus dem Gebot der erschöpfenden Ausnutzung vorhandener Kapazität ergibt sich, dass die Anteilquoten nicht kapazitätsvernichtend bemessen werden dürfen. Innerhalb dieser Grenzen steht der Wissenschaftsverwaltung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungsspielraum zu, der es ermöglicht, über die Verteilung der Ausbildungskapazität auf die verschiedenen Studiengänge einer Lehreinheit zu entscheiden und dabei bestimmte Studiengänge vorrangig berücksichtigen darf (vgl. BayVGH, B. v. 17.6.2013 - 7 CE 13.10001 - juris Rn. 7; VG Ansbach, B. v. 22.1.2015 - AN 2 E 14.10173 - juris Rn. 27).
Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren belegt, dass die Aufteilung des in der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehenden Lehrangebots auf die der Lehreinheit zugeordneten (Bachelor- und Master-)Studiengänge auf der Grundlage sachgerechter Kriterien und in Abwägung der gegenläufigen Interessen erfolgt ist. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Entscheidung über die grundsätzliche Aufteilung des Lehrangebots zwischen dem streitgegenständlichen grundständigen Bachelorstudiengang HF einerseits und konsekutiven Masterstudiengängen andererseits am hohen Interesse der Bachelorabsolventen an einer Weiterbildung im Masterstudiengang orientiert; es wurde durch Bezugnahme auf eine Bachelor-Absolventenbefragung nachgewiesen, dass nur 1,1% der Bachelorabsolventen eine Berufstätigkeit anstreben, während sich die ganz überwiegende Mehrheit zur Spezialisierung und Verbesserung der Berufschancen weiterbilden will. Dieses hohe Interesse am Übertritt in ein Masterstudium beruht insbesondere auf den - fachlich bestätigten - schlechten Berufsaussichten für diejenigen Studierenden, die nur das Bachelorstudium, nicht aber das Masterstudium abgeschlossen haben, was auch zusammenhängt mit der bundesgesetzlichen Forderung nach dem Masterabschluss als Regelabschluss für die Qualifizierung als Psychologischer Psychotherapeut. Nach den vorgelegten fachlichen Stellungnahmen stellt im Bereich des Psychologiestudiums der Masterabschluss erst den den Berufseinstieg ermöglichenden Studienabschluss dar. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser fachlichen Einschätzungen, sowohl zum hohen Interesse der Studierenden an der Weiterführung ihrer Ausbildung über den Bachelor-Abschluss hinaus, als auch zu den nur geringen Berufsaussichten von Absolventen des Bachelorstudiengangs Psychologie zu zweifeln.
Das von der LMU vorgelegte Schreiben des zuständigen Staatsministeriums vom
Die vom zuständigen Staatsministerium bei Festsetzung der Anteilquoten getroffene Abwägung, die Zulassungszahlen des Bachelorstudiengangs Psychologie HF und der Masterstudiengänge Psychologie so aufeinander abzustimmen, dass für ca. 75% der Bachelorabsolventen das Weiterstudium im Masterstudiengang ermöglicht werden kann, ist sachlich gerechtfertigt, beruht auf einer rechtsfehlerfreien Abwägung und ist daher vom Gericht nicht zu beanstanden.
Die für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge festgesetzten Anteilquoten im Vorschlag der LMU und in der Festsetzung des zuständigen Staatsministeriums stimmen für den streitgegenständlichen Berechnungszeitraum überein.
Die LMU hat in ihrer Stellungnahme vom
Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsgegner ausführliche Begründungen für den Ansatz sowohl des Wertes von 0,2 bzw. 0,6 für die Betreuung der Abschlussarbeiten (Bachelor und Master), als auch für die Gruppengrößen von 15 Teilnehmern für die jeweiligen Lehrveranstaltungen im Bachelorstudiengang Psychologie HF vorgelegt. Einwände wurden auch hiergegen nicht erhoben. Der von der LMU - unter Ansatz dieses Ausbildungsaufwands - ermittelte Curricularwert für den Bachelorstudiengang Psychologie HF (165 ECTS) hält mit 3,42 die Bandbreite der Anlage 8, Ziffer I, von 3,35 bis 4,5 nicht nur ein, sondern liegt - kapazitätsfreundlich - im unteren Bereich dieser Bandbreite, und zwar auch dann, wenn eine überschlägige Umrechnung auf den Regelwert von 180 ECTS erfolgt (vgl. VG München, B. v. 27.3.2015 - M 3 E Y 14.10040). Abgesehen davon müsste eine detaillierte Überprüfung des Ansatzes einzelner Lehrveranstaltungen in die CW-Berechnung bzw. die Berechnung des auf die Lehreinheit Psychologie entfallenden Ausbildungsaufwands dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten einer Antragspartei die Erschöpfung des Rechtswegs ungeachtet der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache grundsätzlich zumutbar (BVerfG, B. v. 27.7.2015 - 1 BvR 1560/15 - juris Rn. 4 - und BVerfG, B. v. 15.10.2015 - 1 BvR 1645/14 - juris Rn. 11); die Klärung etwa aufgeworfener schwieriger Rechtsfragen, insbesondere bei einer hierfür erforderlichen weiteren Sachaufklärung, muss auch in kapazitätsrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, über dessen Einleitung durch Erhebung einer Untätigkeitsklage die Antragspartei selbst entscheiden kann. Eine Besonderheit, die die sofortige Klärung bereits im Eilverfahren erfordern würde, wie etwa, wenn die Rechtmäßigkeit der Reduzierung des Lehrdeputats für eine ganze Beschäftigtengruppe im Streit steht, würde die Feststellung der zutreffenderweise anzusetzenden Gruppengröße für einzelne Lehrveranstaltungen im Rahmen der Berechnung des CW-Werts eines einzigen Studiengangs nicht begründen.
Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Masterstudiengang Psychologie: Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaft ist nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV zutreffend erfolgt:
Ap = (2 x Sb)/CA x z p
2 x Sb = 302,6353 x 2 = 605,2706
: CA (= 1,8648) ➔ 324,5767
x zp (= 0,1855) ➔ 60,2090
: SF (= 0,9878) ➔ 60,9526
gerundet 61 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2015/2016.
Selbst die vollständige Nichtberücksichtigung des Dienstleistungsexports in die nachfragenden, im vorangegangenen Berechnungszeitraum neu konzipierten Masterstudiengänge Learning Sciences (5,8409) und NCP (6,5247), insgesamt 12,3656 SWS, zum Erfolg des Antrags führen:
Das angesetzte bereinigte Lehrangebot Sb von 302,6353 SWS würde sich um diese nicht zu berücksichtigende Lehrnachfrage auf 315,0009 erhöhen.
Ap = 315,0009 x 2 = 630,0018
: CA (= 1,8648) ➔ 337,8388
x zp (= 0,1855) ➔ 62,6691
: SF (= 0, 9878) ➔ 63,4431
gerundet 63 Studienplätze, die mit den immatrikulierten 63 Studierenden ebenfalls vollständig vergeben wurden.
Da weitere Einwände, denen das Gericht hätte nachgehen können, gegen die Kapazitätsberechnung nicht erhoben wurden und da die vom Gericht von Amts wegen vorgenommene Überprüfung der Kapazitätsberechnung, selbst bei Nichtberücksichtigung etwa noch nicht abschließend zu beurteilender, kapazitätsvernichtender Umstände (Erhöhung des Dienstleistungsexports infolge der Nachfrage neu konzipierter Masterstudiengänge aus einer anderen Lehreinheit) keinen weiteren Studienplatz, an dessen Verteilung die Antragspartei zu beteiligen wäre, ergeben hat, war der Antrag abzulehnen.
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO
Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG
moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
