Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Nov. 2018 - M 3 E Y 17.10407

bei uns veröffentlicht am07.11.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat am … Juni … am Gymnasium … die Hochschulzugangsberechtigung mit der Durchschnittsnote 3,6 erworben. Ihre Bewerbung um einen Studienplatz an der …Universität … … im Studiengang Psychologie (HF 165 ECTS) zum WS 2017/18 lehnte die … mit Bescheid vom 23. August 2017 ab, da andere Bewerber vor ihr zu reihen und zuzulassen gewesen wären.

Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren beim Verwaltungsgericht München durch ihre Bevollmächtigten beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie gemäß der Sach- und Rechtslage des Wintersemesters 2017/18 zum 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie an der LMU zuzulassen.

Die …Universität … … hat in § 1 Abs. 1 ihrer Satzung über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die im Studienjahr 2017/18 als Studienanfängerinnen und Studienanfänger sowie in höhere Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahlsatzung 2017/18) vom 14. Juli 2017 für den Studiengang Psychologie Bachelor (Hauptfach, 165 ECTS) für das Wintersemester 2017/18 für das 1. Fachsemester eine Zulassungszahl von 129 Studienplätzen festgesetzt.

Nach der Studierendenstatistik, Stand 30. November 2017, waren im streitgegenständlichen Studiengang im 1. Fachsemester 131 Studierende immatrikuliert, von denen insgesamt sechs Personen beurlaubt waren.

Die … hat mit Schreiben vom 7. März 2018 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Ein Zulassungsanspruch für eine Zulassung auch außerhalb der festgesetzten Kapazität sei nicht glaubhaft gemacht worden, da die Kapazität bereits ausgelastet bzw. sogar überbucht sei. Im Bachelorstudiengang Psychologie seien im 1. Fachsemester zum Wintersemester 2017/18 insgesamt 131 Studierende immatrikuliert, von denen sechs Personen beurlaubt seien. Zwei der Personen dürften, da sie erstmals zum Wintersemester 2017/18 beurlaubt worden seien, kapazitätsdeckend berücksichtigt werden.

Das Gericht hat den Bevollmächtigten der Antragstellerin die Stellungnahme der … vom 7. März 2018 übersandt, die den Link zu der im Internet bereitgestellten Kapazitätsberechnung für die Studiengänge der Lehreinheit Psychologie enthält. Das Gericht gab Gelegenheit, Stellung zu nehmen und insbesondere darzulegen, weshalb noch ein freier Studienplatz, an dessen Verteilung die Antragstellerin zu beteiligen wäre, vorhanden sein sollte.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin verwiesen mit Schreiben vom 5. April 2018 darauf, dass für das 1. Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie bereits nach dem Vortrag der … noch zwei Studienplätze zur Verfügung stünden, da 129 Studienplätze festgesetzt worden seien, von den immatrikulierten 131 Studierenden die vier bereits seit mehreren Semestern beurlaubten Studierenden nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kapazitätsrechtlich nicht berücksichtigt werden dürften, so dass sich die Anzahl der zu berücksichtigenden Studierenden auf 127 reduziere.

Darüber hinaus stünden auch noch weitere Studienplätze zur Verfügung.

Auch die zwei erstmals zum Wintersemester 2017/18 beurlaubten Studierenden dürften jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden, wenn sie für mehrere Semester beurlaubt würden. Die insoweit gegenteilige Auffassung in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs überzeuge nicht. Nach dieser Auffassung müsse der Studienplatz eines beurlaubten Studenten deshalb nicht aus der Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze „herausgerechnet“ werden, da durch Beurlaubungen keine vollständigen Studienplätze frei würden, sondern allenfalls Kapazitäten in einzelnen Semestern; nach der Systematik der Kapazitätsberechnung komme es jedoch grundsätzlich nicht darauf an, in welchem Umfang die zum Studium zugelassenen Studenten von dem Lehrangebot in den einzelnen Semestern tatsächlich Gebrauch machen würden. Bei für mehrere Semester beurlaubten Studierenden würden dann gerade nicht lediglich Kapazitäten in einzelnen Semestern frei, sondern Studienplätze. Die … möge daher mitteilen, wie viele der zwei erstmals zum Wintersemester 2017/18 beurlaubten Studierenden für einen längeren Zeitraum als lediglich für ein Semester beurlaubt worden seien.

Weiter wandten sie sich gegen die in Ansatz gebrauchte Verminderung des Lehrdeputats im Umfang von 3,5 SWS. Insoweit werde bestritten, dass die geltend gemachte Ermäßigung durch das Staatsministerium gewährt worden sei und - falls dies geschehen sei - in formeller und materiell-rechtlicher Hinsicht rechtmäßig sei.

Es sei insoweit zu berücksichtigen, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handele, d.h. dass die Entscheidung die tatsächliche Ausübung des Ermessens voraussetze. Die … möge daher die betreffende Entscheidung vorlegen. Dem Beschluss des VG München vom 15. April 2014 - M 3 E Y 12.10319 - sei zwar zu entnehmen, dass es sich vorliegend um die Stelle 300239 mit einer unbereinigten Kapazität von 14 SWS handele und dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100% geltend gemacht werde. Konkrete Angaben hierzu seien in der Kapazitätsberechnung und den ergänzend vorgelegten Unterlagen nicht vorhanden.

Im Ergebnis sei die Kapazität der … durch die behauptete Aufnahme von 131 Studierenden, von denen sechs Studierende beurlaubt worden seien, noch nicht ausgeschöpft.

Das Gericht hat mit Beschlüssen vom 22. August 2018 - M 3 E Y 17.10408 - und vom 7. September 2018 - M 3 E Y 17.10412 - den Antragsgegner jeweils dazu verpflichtet, die Antragspartei zum Studiengang Psychologie, HF (165 ECTS), zum Wintersemester 2018/19 vorläufig zuzulassen, falls diese innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses gegenüber der Ludwig-Maximilians-Universität München schriftlich erkläre, den Studienplatz anzunehmen. Die Antragspartei des Verfahrens M 3 E Y 17.10408 hatte das Abitur an einem Gymnasium in München mit der Durchschnittsnote von 1,2, die Antragspartei des Verfahrens M 3 E Y 17.10412, ebenfalls an einem Gymnasium in München, mit der Durchschnittsnote von 1,5 erworben; die Antragsparteien dieser Verfahren hatten die besten Abiturdurchschnittsnoten unter den Antragsparteien, deren Verfahren beim Verwaltungsgericht München anhängig waren; auch diese beiden Antragsparteien waren im regulären Vergabeverfahren nicht berücksichtigt worden und hatten einen der beiden unbesetzt gebliebenen Studienplätze beansprucht. Seitens des Antragsgegners wurde gegen die Beschlüsse keine Beschwerde erhoben; beide Antragsparteien haben den Studienplatz angenommen.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 informierte das Gericht die Bevollmächtigten der Antragstellerin von den ergangenen Beschlüssen unter Wiedergabe der hierfür maßgeblichen rechtlichen Erwägungen sowie von der Annahme der Studienplätze durch die Antragsparteien. Die Bevollmächtigten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin äußerten sich mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2018. Die Studienplätze, hinsichtlich derer die Kapazität der … nicht ausgeschöpft gewesen sei, seien nicht an die Antragsparteien mit den besten Abiturdurchschnittsnoten zu vergeben gewesen, sondern im Wege des Losverfahrens zu verteilen gewesen. Aus den vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergebe sich, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Vergabe im Wege des Losverfahrens für zweckmäßiger halte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Beschluss vom 30. April 2013 ausgeführt, er erachte es unverändert für zweckmäßiger, alle Antragsteller, die den zusätzlichen freien Studienplatz „entdeckt“ und gerichtlich geltend gemacht hätten, bei der Vergabe dieses Studienplatzes (im Rahmen einer Verlosung) gleichberechtigt zu behandeln. Der Senat sehe sich hier nicht durch den Grundsatz der Chancengleichheit der Bewerber gehindert, denn das Gericht sei in einer anderen Situation als die Zulassungsbehörde, die an die normativen Höchstzahlbegrenzungen gebunden und mit den Anträgen sämtlicher Bewerber befasst sei, hierzu habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Entscheidung des BVerfG vom 9.4.1975 - 1 BvR 344/73 - Rn 41 Bezug genommen; das Gericht dürfe berücksichtigten, dass bei hochschulreifen Bewerbern eine Auswahl zwischen „prinzipiell Gleichberechtigten“ vorzunehmen sei und die Verhältnisse der Studienbewerber, die einen Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität mit Erfolg gerichtlich geltend machten, im Wesentlichen gleich seien und sich von denen der Studienbewerber unterschieden, die sich nur dem regulären Vergabeverfahren unterziehen würden. Auch insoweit habe sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auf die Entscheidung des BVerfG vom 9.4.1975 - 1 BvR 344/73 - Rn 37 bezogen. Die Bevollmächtigten zitierten weitere Auszüge aus Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Senat es für zweckmäßig erachte, die Studienplätze im Rahmen eines Losverfahrens zu vergeben und den bayerischen Verwaltungsgerichten empfohlen habe, das Losverfahren künftig einheitlich anzuwenden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 19.12.2017. Da das Gericht in Kenntnis der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs gleichwohl zwei Studienplätze an die Parteien mit der besten Abiturdurchschnittsnote vergeben habe, sei der Antragsgegner zu verpflichten, mindestens zwei weitere Studienplätze zu vergeben.

Darüber hinaus seien mehr als zwei weitere Studienplätze zu vergeben. Diesbezüglich verwiesen die Bevollmächtigten auf ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 5. April 2018.

Die der Festsetzung der Zulassungszahl zu Grunde liegende Kapazitätsberechnung für den streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie geht von folgenden Werten aus (in Klammern die entsprechenden Werte des vorangegangenen Berechnungszeitraums bzw. der beiden vorangegangenen Berechnungszeiträume):

Curricularwert: 3,42 (3,42; 3,42)

Anzahl der Stellen: 41,8 (41,5)

Gesamtdeputat vor Abzug der Verminderung: 305,5 (305,5)

Verminderung: 3,5 (3,5; 3,5)

Summe Lehrangebot unter Berücksichtigung der Verminderung: 302 (302; 303) Lehrauftragsstunden / 2: 27 (27; 26)

Dienstleistungsexport: 22,8516 (20,4144; 26,3647) bereinigtes Lehrangebot Sb: 306,1484 (308,5856; 302,66353)

CAp: 3,0727 (3,0727; 3,0727)

zp: 0,3663 (0,3772; 0,3503)

CA der Lehreinheit Psychologie: 1,8512 (1,8867; 1,8648)

Schwundfaktor: 0,9426 (0,9612; 0,9557)

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere den vom Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst überprüften Datensatz für das Studienjahr 2017/18 Bezug genommen.

II.

Der gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Regelung nötig erscheint, um den Antragsteller vor bestimmten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist somit begründet, wenn insbesondere der prozessuale Anspruch auf Sicherung des Hauptsacheanspruchs besteht. Das ist der Fall, wenn der zu sichernde Anspruch des Antragstellers nach den Vorschriften des materiellen Rechts besteht (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) gemacht wird. Trotzdem gilt auch in Verfahren nach § 123 VwGO der Amtsermittlungsgrundsatz; dieser kann die Anforderungen an die Glaubhaftmachung reduzieren, wenn sich nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ein Anordnungsanspruch aufdrängt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, Rn. 24 zu § 123). Für das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen, ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 26 zu § 123).

Hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Anordnungsanspruchs hat das Gericht die widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Für diese Abwägung ist in erster Linie entscheidend, ob die Antragspartei mit einem Erfolg in einem Hauptsacheverfahren rechnen könnte. Insbesondere dann, wenn mit einer - sei es auch nur befristeten - Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache bereits vorweggenommen würde, muss der Erfolg in der Hauptsache jedoch nicht nur wahrscheinlich sein, sondern bejaht werden können.

Die Antragstellerin hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d.h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin zum Studiengang Psychologie (Bachelor, HF 165 ECTS) an der … nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/18 zugelassen zu werden. Dieses Begehren erledigt sich bei - wie hier - rechtzeitiger Antragstellung nicht durch den Ablauf des Semesters, zu dem die Zulassung beantragt wurde, da dem Rechtsschutzsuchenden im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG durch die Dauer des gerichtlichen Verfahrens kein Nachteil entstehen darf.

Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Kammer sieht es nicht als überwiegend wahrscheinlich an, dass an der … im Studiengang Psychologie (Bachelor, HF 165 ECTS) im Wintersemester 2017/18 über die Zahl der als kapazitätsdeckend vergeben anzuerkennenden 129 Studienplätze hinaus noch ein weiterer Studienplatz zur Verfügung stünde, der von der Antragstellerin beansprucht werden könnte.

Die Vergabe von 129 Studienplätzen ist als kapazitätsdeckend anzuerkennen.

Hinsichtlich 127 Studierender ist nach Auskunft der …, an deren Richtigkeit das Gericht keine Zweifel hat, ausgeschlossen, dass auch wiederholt beurlaubte Studierende berücksichtigt wurden; in dieser Zahl sind lediglich zwei erstmals im streitgegenständlichen Wintersemester 2017/18 beurlaubte Studierende enthalten. Soweit sich die Bevollmächtigten der Antragstellerin auch gegen deren Berücksichtigung wenden, sieht das Gericht keinen Anlass, im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf vorläufigen Rechtsschutz von der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht in ständiger Spruchpraxis anschließt, abzuweichen. Nach dieser Rechtsprechung dürfen - womit sich auch die Bevollmächtigten in ihrer Stellungnahme vom 5. April 2018 auseinandersetzen - nur die wiederholt für das 1. Fachsemester beurlaubten Studierenden beim Studierendenbestand des 1. Fachsemesters nicht berücksichtigt werden, da sie andernfalls über mehrere Semester hinweg die Aufnahmekapazität dieses 1. Fachsemesters schmälern würden. Da jedoch beurlaubte Studierende die Kapazität nicht dauerhaft entlasten, da ihnen ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Studiums zusteht, ist es sachgerecht, sie sowohl in den Studierendenbestand des zulassungsbeschränkten Studienabschnitts insgesamt, wenn es um die Aufnahme in ein höheres Fachsemester geht, einzubeziehen, als auch ihre erstmalige Beurlaubung unberücksichtigt zu lassen. Da die Beurlaubung für jedes Semester gesondert beantragt werden muss, ist im Zeitpunkt der Bewilligung die Dauer der Beurlaubung noch nicht absehbar. Das erkennende Gericht hält daher in Übereinstimmung mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, dass grundsätzlich auch die beurlaubten Studierenden bei der Ermittlung der Zahl der vergebenen Studienplätze zu berücksichtigen sind und hiervon nur hinsichtlich der mehrfach für das 1. Fachsemester beurlaubten Studierenden, wenn es um die Zulassung eines Studienbewerbers zum 1. Fachsemester eines Studiengangs geht, eine Ausnahme zu machen ist.

Auch zwei weitere Studienplätze wurden zwischenzeitlich kapazitätsdeckend vergeben, nachdem das Gericht mit jeweils rechtskräftig gewordenen Beschlüssen vom … August 2018 - M 3 E Y 17.10408 - sowie vom … September 2018 - M 3 E Y 17.10412 - den Antragsgegner verpflichtet hatte, die beiden Antragsparteien zuzulassen, die die beste und die zweitbeste Abiturdurchschnittsnote unter den Antragsparteien hatten, die bei Gericht im Wege des Verfahrens nach § 123 VwGO die Zulassung zum Studiengang Psychologie, Bachelor, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/18 beantragt und auf das Vorhandensein von zwei noch nicht vergebenen Studienplätzen hingewiesen hatten. Die beiden Antragsparteien haben den Studienplatz innerhalb der vom Gericht - im Interesse einer zeitnahen Entscheidung über die noch anhängigen Verfahren - gesetzten Frist angenommen.

Das Gericht hält an der Rechtmäßigkeit der Vergabe von Studienplätzen unter den bei Gericht um vorläufige Zulassung nachsuchenden Studienbewerbern nach dem Leistungsprinzip und nicht nach dem Zufallsprinzip weiterhin fest.

Das Gericht hat hierzu ausgeführt:

„Das Gericht bleibt bei seiner aktuellen Rechtsprechung, dass eine bei der Entscheidung über die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes etwa noch vorhandene Kapazität nicht im Wege einer Verlosung unter allen Antragsparteien, sondern nach der Rangfolge der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung zu vergeben ist (VG München, B.v. 1.12.2017 - M 3 E Z 16.10392, unter Hinweis auf die erstmalige Entscheidung im B.v. 23.1.2013 - M 3 E Z 12.10521, insoweit bestätigt durch BayVGH, B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10049 - juris).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in den - zu den o.g. „Ausgangsentscheidungen“ zum Studiengang Zahnmedizin im WS 2012/13 ergangenen - Beschwerdeentscheidungen (B.v. 30.4.2013 - 7 CE 13.10032; B.v. 8.5.2013 - / CE 13.10048 - juris; B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10049 - juris Rn. 17) eine abweichende Anordnung der Vergabe der Studienplätze, als sie vom Verwaltungsgericht verfügt worden war, als rechtlich nicht geboten beurteilt, also die vom erkennenden Gericht angeordnete Vergabe nach dem Leistungsprinzip für rechtmäßig erachtet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dabei auf die wiederholte Klarstellung durch das Bundesverwaltungsgericht Bezug genommen, dass eine Bewerberauswahl in Orientierung an den Auswahlkriterien des innerkapazitären Vergabeverfahrens nicht zu beanstanden sei (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 30.4.2013 a.a.O. Rn. 17 unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 23.3.2011 - 6 CN 3/10 - BVerwGE 139, 210 Rn. 33). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stützt sich bei seiner Feststellung, dass (auch) die Vergabe von Studienplätzen nach dem Leistungsprinzip nicht zu beanstanden sei, zum einen auf die fehlende Regelung der Vergabe außerkapazitärer Studienplätze nach bayerischem Landesrecht, zum anderen auf die Ausführungen des BVerfG im B.v. 9.4.1975 - 1 BvR 344/73 - juris Rn. 39, wonach jedes Auswahlverfahren eine Ungleichbehandlung prinzipiell Gleichberechtigter unter Anwendung problematischer Kriterien darstelle. Gerade diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts können nicht in dem Sinne verstanden werden, dass eine Verteilung außerkapazitärer Studienplätze in möglichst großer Anlehnung an die Vergabe der innerkapazitären Studienplätze gegen höherrangiges Recht, insbesondere das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG, verstoßen würde.

Zum richtigen Verständnis der Entscheidung des BVerfG vom 9.4.1975 (a.a.O.) ist zu berücksichtigen, dass es in dieser Entscheidung um die Zulassung zum Studium im Sommersemester 1971 gegangen war, also zu einem Zeitpunkt vor Abschluss des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen vom 20. Oktober 1972. Gegen seine Ablehnung im regulären Vergabeverfahren hatte der Bewerber gegen den Freistaat Bayern mit der Begründung geklagt, die LMU habe ihre Kapazität nicht erschöpfend genutzt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte die Zulassung zum Studium mit der Begründung abgelehnt, dass dem klagenden Bewerber „nach seiner Rangstelle“ keiner der tatsächlich festgestellten Studienplätze zugestanden hätte. Das Bundesverfassungsgericht entschied daraufhin im Urteil vom 7.4.1975 (a.a.O.), dass die Klage eines Bewerbers, der eine unzureichende Kapazitätsausnutzung nachgewiesen hat, nicht allein wegen seiner ungünstigen Rangziffer abgewiesen werden darf, da andernfalls, wenn nicht alle vorgehenden Bewerber ebenfalls einen Studienplatz eingeklagt hätten, freie Studienplätze ungenutzt blieben; die Rangziffer werde jedenfalls dann, wenn weniger Kläger als freie Studienplätze vorhanden seien, funktionslos (BVerfG - a.a.O. - Rn. 42). In derselben Entscheidung hat das BVerfG die wesentliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Rangziffer, da sie eine möglichst gerechte Bewerberauswahl im Lichte des Gleichheitssatzes bezweckt, ausdrücklich betont (a.a.O. Rn. 39), jedoch im Interesse einer erschöpfenden Auslastung der vorhandenen Kapazität zurücktreten lassen. Die Betonung der - sich aus der Qualifikation ergebenden - Rangziffer als wesentliches Merkmal der Zulassung zum Studium in der Entscheidung des BVerfG vom 9.4.1975 - a.a.O. - bestätigt die vom erkennenden Gericht in seiner aktuellen Rechtsprechung vertretene Verteilung etwa aufgedeckter Studienplätze nach der Qualifikation der diesen Studienplatz beanspruchenden Studienbewerber.

Aktuell hat das Bundesverfassungsgericht im „Nc-Urteil“ (U.v. 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 und 1 BvL 4/14) bestätigt, dass sich die Regeln für die Verteilung knapper Studienplätze grundsätzlich am Kriterium der Eignung zu orientieren haben (LS 2) und dass die Abiturbestenquote keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (LS 4). Dass das BVerfG die Studienplatzvergabe in der Abiturbestenquote als nur teilweise mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen vereinbar beurteilt hat, bezieht sich ausdrücklich nicht auf die Heranziehung der Abiturdurchschnittsnote als Auswahlkriterium (BVerfG, U.v. 19.12.2017 - a.a.O. - Rn. 122).“ (Beschluss vom 7. September 2018 - M 3 E Y 17.10412)

Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den bayerischen Verwaltungsgerichten im Beschluss vom 14.5.2013 - 7 CE 13.10049 - Rn. 18 die einheitliche Vergabe von Studienplätzen im Losverfahren „empfohlen“ hatte, hatte er dabei offenbar die Einheit der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte im Blick. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, weshalb die Einheit der Rechtsprechung der bayerischen Verwaltungsgerichte nicht in der Weise hergestellt werden sollte, dass sich die anderen bayerischen Verwaltungsgerichte im Falle des Aufkommens der Frage, wie gerichtlich aufgedeckte Studienplätze zu vergeben sind, der vom erkennenden Gericht vertretenen Auffassung anschließen sollten.

Dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Vergabe im Wege des Losverfahrens für „zweckmäßig“ gehalten hat, beinhaltet gerade nicht die Verwerfung der vom erkennenden Gericht angewandten Vergabe nach dem Leistungsprinzip als rechtswidrig. So hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 14.5.2013 - 7 CE 13.10049 - Rn. 17 - ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerde führende Studienbewerberin durch das vom Verwaltungsgericht angeordnete Auswahlverfahren nach dem Leistungsprinzip nicht in ihren Rechten verletzt war.

Dem Beschluss des BVerfG vom 9.4.1975 - a.a.O. - kann das Gericht nicht die vom Bevollmächtigten - insoweit wohl den Gründen der Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs folgend - referierte Aussage entnehmen, es handele sich bei denjenigen Studienbewerbern, die gerichtlichen Rechtsschutz beantragen, um „prinzipiell Gleichberechtigte mit im Wesentlichen gleichen Verhältnissen“, die sich daher von den Verhältnissen der Studienbewerber unterscheiden würden, die sich nur dem regulären Vergabeverfahren unterziehen, sodass sich das Gericht, da es in einer anderen Situation sei als die Zulassungsbehörde, bei der Vergabe etwa aufgedeckter Studienplätze nicht an den Vergabekriterien des regulären Verfahrens orientieren müsste oder etwa gar nicht an den regulären Vergabekriterien orientieren dürfte.

Vielmehr bezieht sich die Aussage des BVerfG im Beschluss vom 9.4.1975 - a.a.O. - Rn. 37, dass die Auswahl „zwischen prinzipiell Gleichberechtigen“ vorzunehmen sei, gerade nicht auf die vom Gericht vorzunehmende Auswahl unter den klagenden Studienbewerbern, sondern nur auf die grundsätzliche Rechtfertigung von Zulassungsbeschränkungen, obwohl alle hochschulreifen Bewerber einen Anspruch aus Art. 12 Abs. 1 GG geltend machen könnten; das BVerfG stellt unter Bezugnahme auf sein Numerus-clausus-Urteil fest, dass Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsgebot jedem hochschulreifen Bewerber an sich ein Recht auf Zulassung zum Studium seiner Wahl gewährleistet und dass im Fall von Zulassungsbeschränkungen eine Auswahl zwischen „prinzipiell Gleichberechtigten“ vorzunehmen sei.

Das Gericht befindet sich im Kapazitätsprozess (nur) insofern in einer anderen Situation als die Zulassungsbehörde (a.a.O. Rn. 41), als sich vor Gericht bei Nachweis noch unbesetzter Studienplätze „bezüglich dieser Plätze nur noch die klagenden Bewerber und der Ausbildungsträger gegenüber stehen, während nicht klagende Bewerber mit besseren Rangstellen am Prozess nicht beteiligt sind“. Das Gericht steht somit vor der Alternative, einen freien Studienplatz dem klagenden Bewerber zuzusprechen, auch wenn er nach seiner Rangstelle diesen Studienplatz im regulären Vergabeverfahren nicht hätte erhalten können, oder aber, den Studienplatz ungenutzt zu lassen; (nur) in dieser Situation verliert die Rangziffer, die für das behördliche Auswahlverfahren zugeschnitten ist, jedenfalls dann ihren Sinn, wenn weniger Kläger als freie Plätze vorhanden sind; nach der Rechtsprechung des BVerfG gebührt in einer solchen Lage dem Teilhaberecht aus Art. 12 Abs. 1 GG der Vorrang „vor den aus der Not des Mangels entstandenen Verteilungsmaßstäben“ (BVerfG v. 9.4.1975 - a.a.O. - Rn. 42). Die Klage eines hochschulreifen Bewerbers darf daher jedenfalls im Fall unzureichender Auslastung nicht allein mit Rücksicht auf seine ungünstige Rangstelle abgewiesen werden.

Die Aussage des Bundesverfassungsgericht, dass sich das Gericht in einer anderen Situation befinde als die Zulassungsbehörde, bezieht sich somit nicht auf die Frage, wie die vor Gericht aufgedeckten Studienplätze, wenn die Zahl der Kläger die Zahl der Studienplätze übersteigt, zu vergeben seien, sondern nur auf die Frage, ob klagende Bewerber einen noch freien Studienplatz auch dann beanspruchen können, wenn er ihnen nach ihrer Rangfolge nicht zugestanden hätte.

Dass im gerichtlichen Verfahren im Gegensatz zum regulären Vergabeverfahren alle Bewerber ungeachtet ihrer Qualifikation „Gleichberechtigte“ wären, mit der Folge, dass ihnen durch das Losverfahren dieselbe Chance auf Zulassung eingeräumt werden müsste, lässt sich daher der Entscheidung des BVerfG vom 9.4.1975 - a.a.O. - gerade nicht entnehmen.

Das Gericht könnte auch nicht nachvollziehen, weshalb die Antragstellerin, die ihr Abitur in Bayern mit der Durchschnittsnote 3,6 erworben hat, allein durch das Einreichen eines Rechtsschutzersuchens bei Gericht „gleichberechtigt“ werden sollte mit den Antragsparteien, die ihr Abitur, ebenfalls in Bayern, mit der Durchschnittsnote 1,2 bzw. 1,5 erworben haben und die reguläre Zulassung nur knapp verfehlt haben, weshalb der Antragstellerin infolge des Einreichens eines Rechtsschutzersuchens dieselbe Chance auf Zulassung zustehen müsste wie den Antragsparteien mit den besten Abiturdurchschnittsnoten.

Wie das BVerfG im Beschluss vom 7.4.1975 - a.a.O. - Rn. 43 selbst feststellt, hat es sich in dieser Entscheidung nicht mit der Frage befasst, „wie in dem umgekehrten Fall zu verfahren ist, dass zwischen einer Mehrzahl von Klägern ausgewählt werden müßte“.

Das BVerfG hält die Anwendung des Losverfahrens, wenn mehr Bewerber geklagt haben als noch freie Plätze vorhanden sind, keineswegs als verfassungsrechtlich geboten, wie sich aus der Formulierung im Nichtannahmebeschluss vom 29.9.2008 - 1 BvR 1464/07 - Rn. 30 ergibt, wonach „es nicht frei von verfassungsrechtlichen Bedenken sein mag“, wenn die Verteilung der erst nachträglich im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten durch das Losverfahren und damit nach anderen Auswahlkriterien erfolgt als zuvor die Vergabe der von der Hochschule selbst ausgewiesenen Studienplätze.

Einen noch freien, also die festgesetzte Kapazität von 129 Studienplätzen übersteigenden, Studienplatz hat das Gericht im Rahmen seiner - auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestehenden - Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) unter Würdigung der vom Bevollmächtigten geltend gemachten Einwände nicht erkannt.

Bereits bei der Überprüfung der Kapazitätsberechnung für das Studienjahr 2015/16 haben die überprüfenden Gerichte die wesentlichen Faktoren der Kapazitätsberechnung als hinreichend nachvollziehbar dargelegt und sachlich begründet erachtet; der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden der Antragsparteien gegen die ablehnenden Beschlüsse des erkennenden Gerichts zurückgewiesen (BayVGH, B.v. 17.10.2016 - 7 CE 16.10267 - juris in Bestätigung von VG München, B.v. 7.4.2016 - M 3 E Y 15.10489; BayVGH, B.v.18.10.2016 - 7 CE 16.10268 - juris in Bestätigung von VG München, B.v. 7.4.2016 - M 3 E Y 15.10491; BayVGH, B.v. 19.10.2016 - 7 CE 16.10270 u.a. - in Bestätigung von VG München, B.v. 25.4.2016 - M 3 E Y 15.10499 u.a.).

Der Curricularwert für den streitgegenständlichen Studiengang im aktuellen Berechnungszeitraum von 3,42 (gegenüber dem Vorjahr unverändert) wurde erstmals bei der Überprüfung für den Berechnungszeitraum 2015/16 vom erkennenden Gericht und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht mehr beanstandet (BayVGH, B.v.18.10.2016 - a.a.O. - Rn 12; BayVGH, B.v. 19.10.2016 - a.a.O. Rn. 9 f.); Einwände hiergegen wurden auch von der Antragstellerin nicht mehr erhoben.

Das Lehrangebot hat sich gegenüber dem Vorjahr nicht verändert, sondern ist gleichgeblieben, ebenso die einer Lehrperson gewährte Deputatsverminderung von 3,5 SWS. Im Rahmen der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sieht das Gericht von einer Anforderung der Entscheidungen, die Deputatsverminderungen zu Grunde liegen, ab, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Universität hier im Einzelfall Verminderungen, die nicht bewilligt worden wären, zu Grunde gelegt hätte, zumal sie für die Ermäßigung wegen Schwerbehinderung nach § 7 Abs. 10 LUFV selbst zuständig ist. Eine Abwägung zwischen den Interessen der Studierenden und der jeweiligen Lehrperson ist jedenfalls dann, wenn die LUFV eine spezielle Regelung zur Deputatsverminderung enthält, wie dies bei der Deputatsverminderung wegen Schwerbehinderung nach § 7 Abs. 10 LUFV der Fall ist, bei der Bewilligung der Verminderung nicht mehr zu treffen, da diese Abwägung bereits vom Verordnungsgeber vorgenommen wurde.

Die Erhöhung des Dienstleistungsexports von 20,4144 auf 22,8516 (Differenz: 2,4372) beruht nicht auf einer Erhöhung des Lehrangebots, das die Lehreinheit Psychologie für nicht der Lehreinheit zugeordnete Studiengänge erbringt, sondern lediglich auf einer von der Hochschule nicht beeinflussbaren Erhöhung der Studierendenzahlen in den nachfragenden Studiengängen. Ausschließlich um den erhöhten Wert des Dienstleistungsexports von 2,4372 verringerte sich das bereinigte Lehrangebot Sb von 308,5856 auf 306,1484.

Die Verringerung des von der Lehreinheit Psychologie insgesamt, für sämtliche zugeordnete Studiengänge zu erbringenden Ausbildungsaufwands (CA) von 1,8867 im Vorjahr auf 1,8512 im aktuellen Berechnungszeitraum wirkt sich kapazitätsfreundlich aus.

Die Festsetzung der Studienplätze für die beiden Masterstudiengänge blieb mit 58 Studienplätzen für den Masterstudiengang Klinische Psychologie und Kognitive Neurowissenschaften und mit 27 Studienplätzen für den Masterstudiengang Wirtschafts-, Organisations- und Sozialpsychologie gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Die Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität des Studiengangs Psychologie, Bachelor, HF 165, nach der Formel II. der Anlage 5 zur HZV ergibt keine höhere als die festgesetzte Aufnahmekapazität von 129 Studienplätzen:

Ap = (2x Sb) / CA x zp

2 x Sb = 2 x 306,1484  612,2968

./. CA ( = 1,8512)  330,7567 x zp ( = 0,3663)  121,1562

: SF ( = 0,9426)  128,5341 aufgerundet 129 Studienplätze als jährliche Aufnahmekapazität für den Berechnungszeitraum 2017/18. Da die festgesetzte Zulassungszahl exakt der tatsächlich vorhandenen Kapazität entspricht, war der Antrag auf Zulassung abzulehnen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO;

Streitwert: §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Nov. 2018 - M 3 E Y 17.10407

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Nov. 2018 - M 3 E Y 17.10407

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Nov. 2018 - M 3 E Y 17.10407 zitiert 9 §§.

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Nov. 2018 - M 3 E Y 17.10407 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2016 - 7 CE 16.10267

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2016 - 7 CE 16.10268

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Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 26. März 2018 - 1 BvL 4/14

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Tenor 1. Der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 23. März 2011 - 6 CN 3/10

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

Tatbestand 1 Der Antragsteller erreichte im Frühjahr 2009 die Allgemeine Hochschulreife. Für das Wintersemester 2009/2010 bewarb er sich erfolglos im zentralen Vergabeve

Referenzen

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tatbestand

1

Der Antragsteller erreichte im Frühjahr 2009 die Allgemeine Hochschulreife. Für das Wintersemester 2009/2010 bewarb er sich erfolglos im zentralen Vergabeverfahren um einen Studienplatz für das erste Fachsemester im Studiengang Medizin. Seine an fünf Hochschulen des Landes Baden-Württemberg gerichteten Anträge auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen blieben gleichfalls ohne Erfolg. Mit dem streitgegenständlichen Normenkontrollantrag wendet er sich gegen Vorschriften, die der baden-württembergische Landesverordnungsgeber für die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen geschaffen hat.

2

Normative Vorgaben für die Vergabe solcher in verwaltungsgerichtlichen Kapazitätsprozessen aufgedeckten Studienplätze enthielt das baden-württembergische Landesrecht zunächst nur in Gestalt der Bestimmung einer Antragsfrist in § 24 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung - VergabeVO - ZVS BW) zuletzt in der Fassung vom 23. April 2006 (GBl BW S. 114). Diese Norm wurde durch Art. 1 Nr. 4 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums zur Änderung der Vergabeverordnung ZVS vom 29. Juni 2009 (GBl BW S. 309) um die den Gegen-stand des Normenkontrollverfahrens bildenden zwei Sätze erweitert. Die Vorschrift erhielt damit den folgenden Wortlaut:

§ 24

Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen

Ein Antrag, mit dem ein Anspruch auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl geltend gemacht wird, muss

1. für das Sommersemester bis zum 15. Januar,

2. für das Wintersemester bis zum 15. Juli

bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Voraussetzung für die Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist ferner ein Antrag auf Zulassung nach § 3 im zentralen Vergabeverfahren in dem betreffenden Studiengang für den betreffenden Studienort. Sind Zulassungen außerhalb der festgesetzten Kapazität auszusprechen, hat sich die Vergabe an den Vergabekriterien im zentralen Vergabeverfahren zu orientieren, wenn die Hochschule für die Bewerber um diese Zulassungen entsprechende Ranglisten erstellt.

3

Zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung bestimmte deren Art. 2:

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2009/2010.

4

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Normenkontrollantrag mit dem Hauptantrag, die in § 24 Satz 2 VergabeVO ZVS BW enthaltene Maßgabe einer Bewerbung für den betreffenden Studienort und § 24 Satz 3 VergabeVO ZVS BW zur Gänze für unwirksam zu erklären, abgelehnt. Dem hilfsweise angebrachten Begehren, Art. 2 Satz 2 der Änderungsverordnung für unwirksam zu erklären, soweit darin die Geltung von § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO ZVS BW bereits zum Wintersemester 2009/2010 angeordnet worden ist, hat der Verwaltungsgerichtshof stattgegeben.

5

Zur Begründung der Ablehnung des Hauptantrages hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt: Die angegriffenen Vorschriften unterfielen der Regelungskompetenz des Landes. Sie regelten nicht das verwaltungsgerichtliche Verfahren, sondern bestimmten insbesondere durch § 24 Satz 3 VergabeVO ZVS BW die Verfahrensweise der Hochschulen des Landes für den Fall, dass sich deren Kapazitätsberechnung in einem Verwaltungsprozess als unzutreffend erwiesen habe und konkrete Vorgaben nicht bereits in der gerichtlichen Anordnung über eine vorläufige Studienzulassung enthalten seien oder die Vergabe aufgedeckter Studienplätze nach Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens in Rede stehe. Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (Staatsvertrag 2006) stelle eine hinreichende und den Maßgaben des Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für das zu überprüfende Verordnungsrecht dar. Einer ausdrücklichen Entscheidung des Landesgesetzgebers habe es nicht bedurft. Mit der Vergabeverordnung ZVS BW habe der Landesverordnungsgeber den systematisch zutreffenden Regelungsort für die angefochtenen Bestimmungen gewählt, da es um Studienplätze in Studiengängen gehe, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen seien. Rechtssystematisch handele es sich bei der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität um eine Sonderform des innerkapazitären Nachrückverfahrens. Dementsprechend nehme die in § 24 Satz 2 VergabeVO ZVS BW geforderte Bewerbung für den betreffenden Studienort im zentralen Vergabeverfahren diejenige für das Auswahlverfahren der Hochschulen in Bezug. Mit den in § 24 Satz 3 VergabeVO ZVS BW benannten Ranglisten seien die Listen eben dieses Verfahrens gemeint. Da diese Ranglisten gemäß § 10 Abs. 9 VergabeVO ZVS BW stets erstellt werden müssten, sei die in dem letzten Satzteil des § 24 Satz 3 VergabeVO ZVS BW angelegte Alternativvariante ohne Anwendungsfall. Nach diesem Regelungssystem sei die Bewerbung im innerkapazitären Vergabeverfahren um einen Studienplatz an der Hochschule, die auf Zuweisung eines Restplatzes in Anspruch genommen werde, erforderlich und deshalb die Auferlegung einer entsprechenden Obliegenheit gerechtfertigt. Durch die zur Überprüfung stehenden Vorschriften werde die besondere Bedeutung der Ortswahl für die Studienplatzvergabe betont und ein Auseinanderfallen der Auswahlmaßstäbe für die Vergabe der in der Zulassungszahlenverordnung ausgewiesenen und der erst nachträglich aufgedeckten Studienplätze vermieden. Dabei werde das verfassungsrechtlich vorrangige Ziel einer vollen Kapazitätsausnutzung nicht verfehlt. Denn es könne nach dem derzeitigen Erkenntnisstand - jedenfalls unter Berücksichtigung der dem Landesverordnungsgeber zustehenden Prognoseprärogative und der ihn treffenden Beobachtungspflicht - nicht davon ausgegangen werden, dass sich wegen restriktiver Ortspräferenzregelungen keine oder jedenfalls nicht ausreichend viele Kläger fänden, um eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Kapazitätsfeststellungen herbeizuführen. Hinsichtlich des angebrachten Hilfsantrages hat der Verwaltungsgerichtshof den Normenkontrollantrag für begründet erachtet.

6

Mit seiner von dem Senat zugelassenen Revision gegen das seinen Hauptantrag ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs macht der Antragsteller geltend: Die angefochtene Regelung zur Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität habe wegen ihrer Grundrechtsrelevanz nicht durch eine Rechtsverordnung, sondern nur in der Form eines Parlamentsgesetzes erlassen werden dürfen. Jedenfalls enthalte Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 des Staatsvertrages 2006 eine hinreichend bestimmte Ermächtigung zum Erlass von Verordnungsrecht allenfalls für die Vergabe von Studienplätzen innerhalb, nicht aber von solchen außerhalb der festgesetzten Kapazität. Rechtssystematisch stelle § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO ZVS BW in dieser Verordnung einen Fremdkörper dar. Der Gehalt der Regelung sei zu unbestimmt. Es werde nicht deutlich, für welche Quote des zentralen Vergabeverfahrens die von § 24 Satz 2 VergabeVO ZVS BW geforderte Bewerbung vorgenommen werden müsse. Im Hinblick auf § 24 Satz 3 VergabeVO ZVS BW bleibe unklar, ob die Hochschulen überhaupt Ranglisten erstellen müssten bzw. in welcher Weise, nach welchen Kriterien, zu welchem Zeitpunkt und mit welcher Geltungsdauer dies zu geschehen habe. Das zur Überprüfung gestellte Verordnungsrecht verletze Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG. Dieser gewährleiste das Recht auf freie Wahl des Studienortes und damit auch das Recht, gegenüber allen Universitäten mit dem gewünschten Studiengang eine gerichtliche Kapazitätsüberprüfung vornehmen zu lassen. Dieses Recht werde durch die Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an eine Bewerbung im innerkapazitären Verfahren in unzumutbarer Weise eingeschränkt. Denn die im innerkapazitären Verfahren aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität vorgenommene Beschränkung der Studienortwahl auf sechs Studienorte und die dort zusätzlich möglichen Ortspräferenzregelungen könnten für die außerkapazitäre Studienplatzvergabe nicht gerechtfertigt werden. Die angefochtenen Bestimmungen liefen auch dem in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verankerten Gebot zur vollständigen Ausschöpfung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten zuwider, da ihre Anwendung dazu führen werde, dass Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht aufgedeckt würden oder unbesetzt blieben. Die Unterschiede zwischen der innerkapazitären und der außerkapazitären Studienplatzvergabe stünden vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG einer Verknüpfung der Vergabemaßstäbe entgegen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten des einzelnen Studienbewerbers würden unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG verkürzt, wenn er nicht auch gegen Hochschulen, für die er sich innerkapazitär nicht beworben habe, mit Aussicht auf Erfolg Kapazitätsprozesse führen könne.

7

Der Antragsteller beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2009 zu ändern und die Worte "für den betreffenden Studienort" in § 24 Satz 2 sowie § 24 Satz 3 der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen vom 23. April 2006 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 29. Juni 2009 für unwirksam zu erklären.

8

Der Antragsgegner beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

10

Am 10. August 2010 hat der Antragsteller auf Grund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Schwerin eine vorläufige Zulassung zum Medizinstudium nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 an der Universität Rostock erhalten. Diese vorläufige Zulassung hat er nicht wahrgenommen, da er gleichzeitig an der Universität Wien zugelassen worden ist, wo er seit dem Wintersemester 2010/2011 Medizin studiert.

11

Durch die während des Revisionsverfahrens erlassene Änderungsverordnung vom 24. Juni 2010 (GBl BW S. 493) hat die Vergabeverordnung ZVS die Bezeichnung Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung - VergabeVO - Stiftung) erhalten. Die Regelungen in § 24 der Verordnung sind unverändert geblieben.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil hat den in zulässiger Weise angebrachten (1.) Normenkontrollantrag in seinem in der Revisionsinstanz anhängigen Umfang in der Sache im Einklang mit Bundesrecht abgelehnt (2.).

13

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es dem Antragsteller nicht an der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderlichen Antragsbefugnis. Der Antragsteller sieht seine Aussichten, die von ihm nach wie vor erstrebte Zulassung zum ersten Fachsemester des Medizinstudiums an einer baden-württembergischen Hochschule erreichen zu können, dadurch gemindert, dass er nach den zur Überprüfung gestellten Vorschriften nicht mehr alle Universitäten des Landes, die diesen Studiengang anbieten, mit Aussicht auf Erfolg auf der Suche nach Restkapazitäten in Anspruch nehmen kann. Hiernach ist es möglich, dass der Antragsteller durch die Anwendung der Vorschriften in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt wird, das als einheitliche Gewährleistung der Berufsfreiheit das Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte und - in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG statuierten Sozialstaatsprinzip - auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen umfasst (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - BVerfGE 33, 303 <329 f.>; BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 - BVerwG 6 C 16.08 - BVerwGE 134, 1 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 165 Rn. 18). Das Teilhaberecht des Antragstellers ist weder durch seine nur vorläufige Zulassung an der Universität Rostock (vgl. Urteil vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - BVerwGE 56, 31 <55> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 60 S. 158) noch durch seine endgültige Zulassung an einer ausländischen Hochschule - der Universität Wien - erfüllt worden.

14

2. Die Ablehnung des Normenkontrollantrags durch den Verwaltungsgerichtshof verstößt unter Berücksichtigung der für den Senat gemäß § 137 Abs. 1 VwGO, § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO bindenden Auslegung des Landesrechts durch das erstinstanzliche Gericht nicht gegen Bundesrecht. Die angegriffenen Vorschriften in § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW unterfallen der Regelungskompetenz des Landes (a)). Sie sind auf der Grundlage einer tragfähigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erlassen worden (b)). Ihr Regelungsgehalt erforderte keine Normierung durch ein Parlamentsgesetz (c)). Bedenken im Hinblick auf ihre inhaltliche Bestimmtheit bestehen nicht (d)). Der Landesverordnungsgeber hat sie in den rechtssystematisch korrekten Regelungsrahmen eingeordnet (e)). Die Vorschriften verletzen auch nicht die grundrechtlichen Gewährleistungen aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG (f)), Art. 3 Abs. 1 GG (g)) und Art. 19 Abs. 4 GG (h)).

15

a) Das Landesrecht durfte sich des Regelungsgegenstandes der streitgegenständlichen Vorschriften annehmen. Dieser betrifft nicht das Verfahren der Verwaltungsgerichte, das der Bund unter Inanspruchnahme seiner konkurrierenden Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Nr. 1 GG durch die Verwaltungsgerichtsordnung im Sinne des Art. 72 Abs. 1 GG abschließend geregelt hat (BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1966 - 2 BvL 15/64 - BVerfGE 20, 238 <248>; im Hinblick auf Regeln zur Studienplatzvergabe: Beschluss vom 7. Mai 1974 - 2 BvL 17/73 - BVerfGE 37, 191 <198>). Dies liegt für die Vorschrift des § 24 Satz 2 VergabeVO Stiftung BW auf der Hand, gilt jedoch auch für die Verteilungsregelung des § 24 Satz 3 VergabeVO Stiftung BW. Denn diese wendet sich in ihrer verbindlichen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof an die Hochschulen des Landes. Die angefochtenen Bestimmungen haben den Charakter von Verwaltungsverfahrensrecht des Landes (vgl. entsprechend für die gerichtlich angeordnete Verlosung außerkapazitärer Studienplätze: Beschluss vom 2. Mai 1985 - BVerwG 7 C 37.83 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 24 S. 130; Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 17.89 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 43 S. 97). Sie dienen der Durchführung des materiellen Hochschulzulassungsrechts, das neben den nach Maßgabe der Art. 125a Abs. 1 Satz 1, 125b GG fortgeltenden Bestimmungen der §§ 27 ff. HRG landesrechtlich geregelt ist. Die Hochschulen des Landes dürfen zwar im Regelungsbereich der Zulassungszahlenverordnungen (vgl. etwa die Verordnung des baden-württembergischen Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im Vergabeverfahren der ZVS im Wintersemester 2009/ 2010 und im Sommersemester 2010 vom 24. Juni 2009, GBl BW S. 307) aus eigener Kompetenz keine dort nicht ausgewiesenen Studienplätze vergeben (BVerfG, Beschlüsse vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - BVerfGE 39, 258 <268> und - 1 BvR 344/74 u.a. - BVerfGE 39, 276 <296>; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Oktober 1987 - NC 9 S 247/87 u.a. - DVBl 1988, 406). Werden jedoch in verwaltungsgerichtlichen Kapazitätsstreitigkeiten in den Zulassungszahlenverordnungen nicht angegebene Studienplätze aufgedeckt, befinden sich diese definitionsgemäß außerhalb des Regelungsbereiches dieser Verordnungen und müssen von den Hochschulen nach Maßgabe der streitgegenständlichen Vorschriften verteilt werden. Auch die Verwaltungsgerichte dürfen deshalb - vorbehaltlich der gerichtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Verfahren nach § 123 VwGO (vgl. Urteil vom 25. März 2009 - BVerwG 6 C 3.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 Rn. 28), soweit dies unter besonderen Umständen zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes geboten ist - die baden-württembergischen Hochschulen nicht zu einer anderen Verteilungsart, wie etwa einer Verlosung, verpflichten. Dies folgt indes aus der allgemeinen Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) und verleiht den angegriffenen Bestimmungen keinen gerichtsverfahrensrechtlichen Charakter.

16

b) Die Regelung in § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW ist nicht deshalb nichtig, weil es ihr an einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehlte. Nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofs war der Landesverordnungsgeber zu ihrem Erlass durch das im Rang eines Landesgesetzes stehende, nicht revisible (vgl. Beschluss vom 31. Januar 1975 - BVerwG 7 B 63.74 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 39 S. 2 f., Urteil vom 7. Juni 1978 a.a.O. S. 45 bzw. S. 149) Regelwerk des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (Staatsvertrag 2006 - für Baden- Württemberg veröffentlicht als Anlage zu Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 20. November 2007, GBl BW S. 505) in Übereinstimmung mit den Anforderungen ermächtigt, die sich aus Art. 61 Abs. 1 der Landesverfassung im Hinblick auf Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigungsgrundlage ergeben. Gegen diese durch eine Auslegung des Landesrechts gewonnene Einschätzung ist nach den Maßstäben der mit Art. 61 Abs. 1 Satz 2 der Landesverfassung wortgleichen bundesverfassungsrechtlichen Norm des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, die als Ausprägung des demokratischen und rechtsstaatlichen Verfassungsprinzips auch für die Landesgesetzgebung verbindlich ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257 <277>; BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2000 - BVerwG 6 P 1.99 - BVerwGE 110, 253 <255 f.> = Buchholz 251.95 § 10 MBGSH Nr. 1 S. 2), nichts zu erinnern.

17

Als tragfähige gesetzliche Ermächtigung für die streitgegenständliche Regelung des Landesverordnungsgebers hat der Verwaltungsgerichtshof die Vorschrift des Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 Staatsvertrag 2006 (wörtlich übereinstimmend nunmehr: Art. 12 Abs. 1 Nr. 4 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, Staatsvertrag 2008 - für Baden-Württemberg veröffentlicht in dem Zustimmungsgesetz vom 10. November 2009, GBl BW S. 663) angesehen. Danach bestimmen die Länder durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des Verfahrens und der dabei anzuwendenden inhaltlichen Kriterien insbesondere auch für die Vergabe nicht in Anspruch genommener oder aus anderen Gründen frei gebliebener Plätze. Unter die letzte Alternative fallen nach der den Senat bindenden Interpretation des Verwaltungsgerichtshofs auch solche Studienplätze, die bei der Festsetzung der Zulassungszahlen keine Berücksichtigung gefunden haben. Eine Beschränkung auf den Erlass von Regelungen für Plätze innerhalb der festgesetzten Kapazität wäre nach Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs weder mit dem Wortlaut der Ermächtigung noch mit der Systematik und dem Zweck des staatsvertraglichen Regelwerkes insgesamt vereinbar.

18

Die gesetzliche Ermächtigung des Art. 15 Abs. 1 Nr. 6 Staatsvertrag 2006 erlangt in der Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof in entscheidender Weise zusätzliche Bestimmtheit dadurch, dass dieser im Rahmen des irrevisiblen Rechts die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität als eine Sonderform des Nachrückverfahrens für im innerkapazitären Vergabeverfahren nicht in Anspruch genommene Studienplätze definiert. Denn für solche Nachrückplätze ordnet Art. 13 Abs. 4 Staatsvertrag 2006 (gleichlautend Art. 10 Abs. 4 Staatsvertrag 2008) eine Vergabe nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2006 (gleichlautend Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 Staatsvertrag 2008) an, der das von den Hochschulen für die innerkapazitäre Studienplatzvergabe durchzuführende Auswahlverfahren (§ 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG) betrifft. Auf eine Übernahme der Maßstäbe dieses Verfahrens war mithin der Landesverordnungsgeber gesetzlich festgelegt, als er Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität erließ.

19

c) Vor dem Hintergrund dieser für den Senat verbindlichen Auslegung der landesgesetzlichen Ermächtigung des Verordnungsgebers verlangte der Inhalt des § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW bundesrechtlich keine Normierung durch ein Parlamentsgesetz.

20

Der parlamentarische Gesetzgeber ist im Hochschulrecht wie generell aufgrund des verfassungsrechtlichen Rechtsstaats- und Demokratieprinzips verpflichtet, die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (Urteil vom 7. Juni 1978 a.a.O. S. 40 bzw. S. 145). Nach der die Vergabe von Studienplätzen im Rahmen der festgesetzten Aufnahmekapazität betreffenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. Juli 1972 a.a.O. S. 340 und S. 345 f.) gehört neben der Art und Weise der Kapazitätsermittlung und den Voraussetzungen für die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen die Regelung der Bewerberauswahl zum Kern des Zulassungswesens. Wegen der einschneidenden Bedeutung dieser Regelung für das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG obliegt es dem parlamentarischen Gesetzgeber, auch im Falle einer Delegation seiner Regelungsbefugnis zumindest die Art der anzuwendenden Auswahlkriterien und deren Rangverhältnis untereinander selbst festzulegen.

21

Dieser Obliegenheit ist der Landesgesetzgeber dadurch gerecht geworden, dass er den Landesverordnungsgeber - wie dargelegt - für den Fall einer Regelung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Übernahme der Maßstäbe des für die innerkapazitäre Vergabe gesetzlich geregelten Auswahlverfahrens der Hochschulen verpflichtet hat. Der Landesverordnungsgeber hat diese Vorgabe bei dem Erlass des § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW befolgt. Denn nach der verbindlichen, verfassungskonformen Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof nimmt zum einen die in § 24 Satz 2 VergabeVO Stiftung BW geforderte Bewerbung für den betreffenden Studiengang im zentralen Vergabeverfahren diejenige für das Auswahlverfahren der Hochschulen in Bezug. Zum anderen sind mit den in § 24 Satz 3 VergabeVO Stiftung BW genannten Ranglisten die nach § 10 Abs. 8 und 9 VergabeVO Stiftung BW stets zu erstellenden Listen eben dieses Verfahrens gemeint, so dass die in dem letzten Satzteil des § 24 Satz 3 VergabeVO Stiftung BW angelegte Alternative ohne Anwendungsfall bleibt. In dieser verordnungsrechtlichen Ausformung gesetzlich vorgegebener Maßstäbe kann eine dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehaltene Regelung wesentlicher Teile des Zulassungswesens nicht gefunden werden.

22

d) Dadurch, dass der Verwaltungsgerichtshof den auslegungsbedürftigen Wortlaut des § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW in der beschriebenen Weise verbindlich gedeutet hat, unterliegt dieser weder unter den von dem Antragsteller formulierten Gesichtspunkten noch in sonstiger Hinsicht Bedenken im Hinblick auf das in dem bundesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip wurzelnde (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 - BVerfGE 103, 332 <384>) Gebot der hinreichenden gesetzlichen Bestimmtheit. Der Studienort im Sinne des § 24 Satz 2 VergabeVO Stiftung BW muss im innerkapazitären Vergabeverfahren in der Quote des Auswahlverfahrens der Hochschulen angegeben werden. Die Handhabung der Ranglisten nach § 24 Satz 3 VergabeVO Stiftung BW ist in § 10 Abs. 8 bis Abs. 11 VergabeVO Stiftung BW erschöpfend geregelt. Gemäß § 10 Abs. 7 VergabeVO Stiftung BW bestimmen die Hochschulen die Einzelheiten des Auswahlverfahrens und insbesondere die Auswahlmaßstäbe durch Satzung.

23

e) Den gleichfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Normenklarheit (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. - BVerfGE 108, 1 <20>) hat der Landesverordnungsgeber ebenfalls nicht verletzt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt ein solcher Verstoß nicht darin, dass die streitgegenständliche Regelung, die dem Ausgleich fehlerhafter Kapazitätsfestsetzungen dient, in die Vergabeverordnung Stiftung einbezogen worden ist. Denn nach diesem Regelwerk und nicht nach der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung - HVVO) vom 13. Januar 2003 (GBl BW S. 63), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2007 (GBl BW S. 505) wären die Studienplätze bei korrekter Kapazitätsfestsetzung nach der Auslegung des Landesrechts durch den Verwaltungsgerichtshof vergeben worden.

24

f) Die Regelung in § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW ist mit Art. 12 Abs. 1 GG - speziell dem Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte - sowohl in seiner Funktion als Freiheits- bzw. Abwehrrecht (aa)) als auch im Hinblick auf das aus diesem Grundrecht - in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip - ableitbare Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen (bb)) vereinbar.

25

aa) Teil der freiheits- bzw. abwehrrechtlichen Funktion des in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgten Grundrechts auf freie Wahl der Ausbildungsstätte, die das Verständnis dieses Rechts prägte, bevor die grundrechtlichen Probleme begrenzter Ausbildungskapazitäten in den Vordergrund traten, ist das Recht auf freie Wahl des Studienortes. Zu sichern ist danach vor allem die Freiheit, zwischen den verschiedenen Universitäten zu wählen und bei besonders hervorragenden Lehrern hören zu können, um sich entsprechend vielseitig auszubilden (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 a.a.O. S. 329; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - BVerwG 6 C 1.94 - BVerwGE 102, 142 <146> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 149 S. 55). Dieses Recht lassen die angegriffenen Vorschriften unberührt bzw. schränken es jedenfalls in verhältnismäßiger Weise ein.

26

Zwar konnten bisher Studienbewerber, die im innerkapazitären Vergabeverfahren erfolglos geblieben waren, ihre Chancen, einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität zu erhalten, dadurch steigern, dass sie gegen möglichst viele Hochschulen einen Kapazitätsprozess führten. Landesrechtliche Regelungen für die Vergabe solcher Studienplätze mit Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der Prozessführung gab es bislang nur in Ansätzen. Im Hinblick auf die baden-württembergischen Hochschulen ergibt sich nunmehr bereits durch die in § 24 Satz 2 VergabeVO Stiftung BW statuierte Obliegenheit einer Bewerbung für den betreffenden Studienort in dem für die innerkapazitären Vergabe geregelten Auswahlverfahren der Hochschulen eine gewichtige Einschränkung. Denn in diesem Verfahren können gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 HRG, Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2006 (gleichlautend Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Staatsvertrag 2008) und § 3 Abs. 3 Satz 3 Vergabe VO Stiftung BW nur bis zu sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Eine weitere Verschärfung entsteht als Folge der Verknüpfung, die § 24 Satz 3 VergabeVO Stiftung BW mit dem Auswahlverfahren der Hochschulen herstellt. Denn die Hochschulen können bereits die Teilnahme an einem solchen Verfahren gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 und 4 HRG, Art. 13 Abs. 1 Satz 3 und 4 Staatsvertrag 2006 (gleichlautend Art. 10 Abs. 1 Satz 3 und 4 Staatsvertrag 2008) und § 10 Abs. 5 VergabeVO Stiftung BW im Rahmen einer Vorauswahl unter anderem nach dem Grad der Ortspräferenz beschränken, die in dem Zulassungsantrag nach § 3 VergabeVO Stiftung BW angegeben worden ist. Diejenigen Bewerber, die die entsprechenden Hochschulen mit niedrigerer Präferenz gewählt haben, werden dann in den nach § 10 Abs. 8 und 9 VergabeVO Stiftung BW zu erstellenden und auch für § 24 Satz 3 VergabeVO Stiftung BW maßgeblichen Ranglisten gar nicht genannt. So kann etwa eine baden-württembergische Hochschule, die für das Auswahlverfahren der Hochschulen die erste Ortspräferenz fordert, auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität mit Aussicht auf Erfolg nur von solchen Bewerbern in Anspruch genommen werden, die sich bereits innerkapazitär entsprechend dieser Präferenz beworben haben.

27

Jedoch werden trotz dieser Einschränkungen Studienplatzbewerber, die wie der Antragsteller weiterhin möglichst viele Hochschulen mit Klagen auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen in Anspruch nehmen wollen, von der Regelung des § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW nicht in ihrem Recht auf freie Wahl des Studienortes betroffen. Denn dieses Recht stellt auf den Wunsch eines Studienbewerbers ab, sein Studium nicht an irgendeiner, sondern an einer bestimmten, von ihm gewählten Universität zu absolvieren. Dieses Recht wird durch § 24 Satz 2 VergabeVO Stiftung BW nicht negativ berührt, die Vorschrift trägt ihm vielmehr gerade dadurch Rechnung, dass sie die für das innerkapazitäre Verfahren getroffene Wahl auch für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität verbindlich macht. Umgekehrt wird das Interesse von Studienplatzbewerbern in der Situation des Antragstellers, an ihre für das innerkapazitäre Verfahren getroffene Studienortwahl nicht mehr gebunden zu sein und sich bei der Bewerbung um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nicht ohne Weiteres für einen bestimmten Studienort entscheiden zu müssen, sondern eine solche Entscheidung von dem Ergebnis der geführten Kapazitätsprozesse abhängig zu machen, von der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Wahlfreiheit nicht umfasst.

28

Selbst wenn man jedoch eine Beeinträchtigung des Rechts auf freie Wahl des Studienortes annehmen wollte, wäre dieses durch die Regelung in § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW in verhältnismäßiger Weise eingeschränkt.

29

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Befugnis des Landesverordnungsgebers, als Voraussetzung für die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen eine innerkapazitäre Bewerbung für den betreffenden Studienort im Auswahlverfahren der Hochschulen zu fordern, in seiner den Senat bindenden Auslegung des Landesrechts nicht etwa aus allgemeinen Gründen der Verwaltungsökonomie hergeleitet. Er hat vielmehr entscheidend auf die Erwägung abgestellt, diese Obliegenheit sei erforderlich, damit die in § 24 Satz 3 VergabeVO Stiftung BW geregelte materiell-rechtliche Bindung der Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität an die Maßstäbe des innerkapazitären Auswahlverfahrens der Hochschulen ins Werk gesetzt werden könne. Hiergegen ist aus bundesverfassungsrechtlichen Gründen nichts zu erinnern. Wie sogleich darzulegen sein wird, sichert diese Bindung nicht nur die grundsätzlich auch auf andere Weise mögliche Erfüllung des Gebots zur vollständigen Nutzung aller vorhandenen Kapazitäten, das aus dem Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen abzuleiten ist. Die Übernahme der Kriterien, nach denen gemäß § 32 Abs. 3 HRG, Art. 13 Abs. 1 Staatsvertrag 2006 (gleichlautend Art. 10 Abs. 1 Staatsvertrag 2008) und § 6 Abs. 3 bis 5 VergabeVO Stiftung BW innerkapazitär der größte Teil der Studienplätze vergeben wird, räumt zugleich die Bedenken aus, die nach dem Grundsatz der Chancengleichheit gegen die Anwendung unterschiedlicher Auswahlkriterien für die Zuweisung von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen bestehen.

30

bb) Die zur Überprüfung gestellten Vorschriften verstoßen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip vermittelten Wirkungsweise als Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen.

31

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat auch im Rahmen begrenzter Ausbildungskapazitäten grundsätzlich jeder hochschulreife Bewerber ein Recht auf ein Studium seiner Wahl unter möglichster Berücksichtigung der gewählten Ausbildungsstätte. Der absolute numerus clausus für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung ist als Eingriff in die Freiheit der Berufswahl, der einer objektiven Zulassungsvoraussetzung gleichkommt, nur dann verfassungsgemäß, wenn er in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet wird und wenn Auswahl und Verteilung der Bewerber nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden von ihnen stattfinden (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 a.a.O. S. 337 f.; zusammenfassend Kammerbeschluss vom 21. Juli 2005 - 1 BvR 584/05 - juris Rn. 15). Dabei sind unerwünschte Rückwirkungen auf das materielle Recht am wenigsten zu erwarten, wenn alle vorhandenen Studienplätze unter pflichtgemäßer Ausschöpfung der Kapazitäten in das vom Gesetzgeber vorgesehene zentrale Vergabeverfahren einbezogen und nach Maßgabe der dort festgelegten einheitlichen Kriterien vergeben werden. Das verfassungsrechtliche Gebot zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ist aber auch dann zu beachten, wenn ein Ausbildungsträger nicht alle vorhandenen Studienplätze ausgewiesen hat und diese erst nachträglich in einem Rechtsstreit aufgedeckt werden. Es verlangt auch hier - und zwar grundsätzlich mit Vorrang vor der Einhaltung von Kriterien der Bewerberauswahl - dass alle freien Studienplätze an die prinzipiell gleichberechtigten Bewerber vergeben werden und nicht ungenutzt bleiben (BVerfG, Beschlüsse vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - a.a.O. S. 258 <270 ff.> und - 1 BvR 344/74 u.a. - a.a.O. S. 276 <293 ff.>, Urteil vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a. - BVerfGE 43, 291 <314>). Das verfassungsrechtlich untragbare Ergebnis, dass nicht ausgewiesene Studienplätze auch tatsächlich nicht besetzt werden, droht insbesondere dann, wenn eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Kapazitätsfestsetzungen mangels einer ausreichenden Zahl von Rechtsschutz suchenden Studienplatzbewerbern nicht in dem erforderlichen Umfang stattfinden kann (BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/74 u.a. - a.a.O. S. 276 <297 und 300> sowie Kammerbeschluss vom 21. Juli 2005 a.a.O. Rn. 20).

32

Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind geprägt von einer Gegenläufigkeit der Ansätze einerseits der Verteilung nach dem Rang der Bewerber und andererseits der - im Zweifel vorrangigen - Kapazitätserschöpfung. Das Bundesverfassungsgericht hat allerdings stets zum Ausdruck gebracht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/74 u.a. - a.a.O. S. 276 <296 f. und 300>), dass dieser Gegensatz aufgehoben wäre, wenn eine normative Regelung die Einhaltung einheitlicher Auswahlmaßstäbe ermöglichen und gleichzeitig die Ausnutzung sämtlicher in einem Kapazitätsprozess aufgedeckter Studienplätze sichern würde. Weitergehend hat es in einer neueren Entscheidung (Kammerbeschluss vom 29. September 2008 - 1 BvR 1464/07 - juris Rn. 30) erwogen, wenn auch im Ergebnis offen gelassen, ob auch ohne eine solche ausdrückliche Regelung Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG die Heranziehung der Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens für die Verteilung der im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Restkapazitäten nicht nur zuließen, sondern sogar erforderten, um eine gleichmäßige Verteilung aller freien Studienplätze unter Anwendung einheitlicher Auswahlkriterien sicherzustellen, die angesichts der Chancengleichheit der Bewerber verfassungsrechtlich geboten sei. Dies werde die in der Praxis weithin übliche Verlosung gerichtlich aufgedeckter Studienplätze erübrigen (im Sinne einer Rechtfertigungsbedürftigkeit des Losverfahrens bei der Studienplatzvergabe auch: EuGH, Urteil vom 13. April 2010 - Rs. C 73/08, Bressol u.a - NVwZ 2010, 1141 <1145>).

33

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung (Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 7 C 93.77 - BVerwGE 60, 25 <31 ff.> = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 81 S. 234 ff., Beschluss vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 - Buchholz 421.21 Hochschulzulassungsrecht Nr. 4 S. 21, Urteil vom 15. Dezember 1989 a.a.O. S. 97) bisher auf die Feststellung beschränkt, das bundesrechtliche Kapazitätserschöpfungsgebot verlange im Fall der nachträglichen Aufdeckung ungenutzter Kapazitäten im Gerichtsverfahren nur, dass unter den konkurrierenden Studienplatzklägern überhaupt eine Auswahl stattfinde, damit die frei gebliebenen Studienplätze besetzt werden könnten, es besage aber nichts über die dem Landesrecht zuzurechnenden Auswahlmodalitäten. Eine Auswahl durch das Los sei bundesrechtlich ebenso wenig zu beanstanden wie die Orientierung an den Auswahlkriterien des innerkapazitären Vergabeverfahrens. Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Konstellationen, in denen es an normativen Regeln für die Verteilung von Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen fehlte. Ob an ihr in Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festzuhalten ist, bedarf hier keiner Entscheidung.

34

Keinesfalls ist indes nach den dargestellten Grundsätzen der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung eine landesrechtliche Regelung für die Verteilung nachträglich aufgedeckter Studienplätze zu beanstanden, die die Chancengleichheit der Studienplatzbewerber sichert und gleichzeitig das Kapazitätserschöpfungsgebot erfüllt. Beides trifft für die angefochtene Bestimmungen des § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW zu.

35

Mit den Maßstäben des Auswahlverfahrens der Hochschulen hat der Landesverordnungsgeber den für die Verwirklichung der Chancengleichheit rechtssystematisch geeigneten Teil der Auswahlkriterien des innerkapazitären Vergabeverfahrens auf die Vergabe von nachträglich aufgedeckten Studienplätzen übertragen. Denn dabei handelt es sich - wie dargelegt - nach den für den Senat verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs um eine besondere Form des innerkapazitär in entsprechender Weise durchzuführenden Nachrückverfahrens. Da innerkapazitär der größte Teil der Studienplätze nach den Kriterien des Auswahlverfahrens der Hochschulen gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HRG und den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen vergeben wird, tragen die angegriffenen Vorschriften den auf der verfassungsrechtlichen Forderung nach Chancengleichheit der Bewerber beruhenden Bedenken gegen die Anwendung unterschiedlicher Vergabekriterien auch in einem praktisch möglichst großen Umfang (vgl. zu den Schwierigkeiten eines vollständigen Gleichlaufs: Müller, NVwZ-Extra 2010, Heft 24, 2 <18 mit Fn. 65>) Rechnung.

36

Es sind andererseits keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass bei einer Anwendung des § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW das Gebot zur erschöpfenden Ausnutzung der vorhanden Ausbildungskapazitäten verfehlt werden könnte. Der Vermeidung dieses dem Recht auf Teilhabe an den staatlichen Ausbildungsressourcen widersprechenden Ergebnisses dienen zwei Ausgestaltungsmerkmale der angegriffenen Regelung, die nach derzeitigem Erkenntnisstand sicherstellen, dass einerseits aufgedeckte Studienplätze tatsächlich vergeben werden können und andererseits genügender Anreiz zur Führung von Prozessen besteht, die eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung festgesetzter Zulassungszahlen ermöglichen.

37

Zum einen hat der Verwaltungsgerichtshof die umstrittene landesrechtliche Regelung bindend dahingehend ausgelegt, dass nach ihren Maßgaben verwaltungsgerichtlich aufgedeckte Studienplätze von den Hochschulen des Landes grundsätzlich auch an Bewerber vergeben werden müssen, die an dem jeweiligen Prozess nicht beteiligt waren. Zwar heißt es an einer Stelle der Gründe des erstinstanzlichen Urteils (UA S. 21), für die Zuweisung der erst im gerichtlichen Verfahren aufgedeckten Studienplätze stünden nur diejenigen Bewerber zur Auswahl, die eine entsprechende Vergabe beantragt und gerichtlich verfolgt hätten. Diese Ausführungen beziehen sich jedoch nach dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsbegründung auf den bisher bestehenden, ungeregelten Zustand. Denn der Verwaltungsgerichtshof führt weiter aus (UA S. 25 f.), sogenannte außerkapazitäre Studienplätze seien nicht ausschließlich für diejenigen Bewerber reserviert, die derartige Plätze im Wege eines gegen die Hochschule gerichteten Gerichtsverfahrens geltend gemacht hätten. Auch andere Vergabewege seien zulässig. Dies gelte erst recht, wenn diese Verfahren dichter an den normativen Vorgaben des regulären Vergabeverfahrens lägen oder sogar - wie hier - von dem zuständigen Normgeber angeordnet worden seien.

38

Wenn die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs nicht in dem von dem Senat für richtig gehaltenen Sinne zu verstehen sein sollten, wären sie in sich widersprüchlich. Damit wäre die streitgegenständliche Regelung insoweit im Ergebnis von der Vorinstanz nicht ausgelegt worden. Dies hätte zur Folge, dass der Senat zu einer eigenen Auslegung des Landesrechts im Hinblick auf dessen Geltungsbereich befugt wäre (vgl. Eichberger, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. 2, Stand Mai 2010, § 137 Rn. 83, 88; Wenzel, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Bd. 2, 3. Aufl. 2007, § 560 Rn. 6). Eine eigene Auslegung durch den Senat müsste in Anbetracht des den Anwendungsbereich nicht einschränkenden Wortlauts, des verwaltungsverfahrensrechtlichen Charakters und des auf die Gewährleistung der Chancengleichheit gerichteten Zwecks der Regelung zu dem Ergebnis führen, dass ihre Anwendung im Grundsatz nicht auf die an einem Kapazitätsprozess beteiligten Bewerber beschränkt bleiben könnte.

39

Zum anderen müssen trotz dieses grundsätzlich weiten Anwendungsbereichs des § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW stets die Ansprüche der an einem Kapazitätsprozess beteiligten Studienplatzbewerber - wenn auch im Verhältnis zueinander nach den Verteilungsmaßstäben dieser Regelung - vor denjenigen von solchen Bewerbern befriedigt werden, die kein Kapazitätsverfahren geführt haben. Dieser Vorrang der Beteiligten eines Kapazitätsprozesses folgt aus der bundesrechtlichen Ausgestaltung des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes als Individualrechtsschutz (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - a.a.O. S. 258 <272> und - 1 BvR 344/74 u.a. - a.a.O. S. 276 <299>).

40

Nach dieser Regelungsstruktur bestünde eine Gefahr, dass nicht ausgewiesene Studienplätze unentdeckt und unbesetzt bleiben könnten, allenfalls dann, wenn die ausgewiesenen Vergabekriterien auf viele potentielle Kläger um einen Reststudienplatz abschreckend wirkten, und zugleich die Verwaltungsgerichte eine Überprüfung festgesetzter Kapazitäten nur in dem Umfang vornehmen würden, der für eine Befriedigung der Ansprüche dieser wenigen Kläger notwendig wäre. Eine solche Konstellation ist indes rein theoretischer Natur. Das gilt bereits im Hinblick auf die unterstellte Verengung des verwaltungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes in strikter Relation zur Zahl der Rechtsschutzsuchenden. Darüber hinaus ist in Anbetracht des steten Bewerberüberhangs in den zulassungsbeschränkten Studiengängen mit einer signifikanten Verminderung der Zahl der Studienbewerber, die sich einen Studienplatz durch die Führung eines Kapazitätsprozesses sichern wollen, nicht zu rechnen. Hinzu kommt, dass die transparenten Vergabekriterien des § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW auch Studienplatzbewerber, die nach der bisher bestehenden, weithin ungeregelten Rechtslage von einem Kapazitätsprozess abgesehen hätten, zur Führung eines solchen Rechtsstreits anregen können. In jedem Fall ist der Verordnungsgeber, wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht hervorgehoben hat, auf Grund der ihn treffenden Beobachtungspflicht gehalten, etwaigen Fehlentwicklungen auf dem Gebiet der Kontrolle und der Ausnutzung bestehender Ausbildungskapazitäten umgehend abzuhelfen.

41

g) Die durch § 24 Satz 2 und 3 VergabeVO Stiftung BW herbeigeführte Bindung der Kriterien für die Vergabe von Studienplätzen außerhalb der festgestellten Zulassungszahlen an diejenigen des innerkapazitären Auswahlverfahrens der Hochschulen stellt keine gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Gleichbehandlung ungleicher Verfahrensarten dar. Beide Verfahrenswege betreffen den grundrechtlich unterfangenen Zulassungsanspruch der Studienbewerber und sind deshalb ungeachtet ihrer grundsätzlichen Selbständigkeit rechtlich aufeinander bezogen und voneinander abhängig. Die angegriffene Regelung trägt dabei den Anforderungen der Chancengleichheit der Bewerber Rechnung.

42

h) Schließlich betrifft § 24 Satz 2 und 3 Vergabe VO Stiftung BW nicht die in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Garantie des effektiven Rechtsschutzes. Diese Verfassungsnorm gewährt nicht selbst Rechte, sondern setzt zu schützende Rechte voraus (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <110>, Kammerbeschluss vom 21. Juli 2005 a.a.O. Rn. 18). Die Rechte, die aus dem zur Überprüfung stehenden verfassungsgemäßen Landesverordnungsrecht ableitbar sind, können gerichtlich uneingeschränkt durchgesetzt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

1. Der Antrag des Klägers des Ausgangsverfahrens, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen, wird abgelehnt.

2. Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der konkreten Normenkontrolle auf 500.000 € (in Worten: fünfhunderttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger des Ausgangsverfahrens vor dem Verwaltungsgericht beantragt, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen für das Normenkontrollverfahren anzuordnen und den Gegenstandswert festzusetzen.

2

1. Der Antrag auf Anordnung der Auslagenerstattung bleibt ohne Erfolg. Als Rechtsgrundlage für die begehrte Anordnung kommt nur § 34a Abs. 3 BVerfGG in Betracht, der jedoch keine Auslagenerstattung zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter erlaubt (vgl. BVerfGE 1, 433 <438>; 20, 350 <351>; 36, 101; 55, 132 <133>; 99, 46 <48>). Da die nach § 82 Abs. 3 BVerfGG äußerungsberechtigten Beteiligten des Ausgangsverfahrens keine Beteiligten des konkreten Normenkontrollverfahrens sind (vgl. BVerfGE 2, 213 <217>; 20, 350 <351>; 36, 101), scheidet eine Auslagenerstattung zu ihren Gunsten deswegen aus.

3

2. Die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und berücksichtigt insbesondere die erhebliche subjektive und objektive Bedeutung des Verfahrens sowie die Schwierigkeit der Materie.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum zulassungsbeschränkten Studium der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) im ersten Fachsemester an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 außerhalb der von der LMU durch Zulassungszahlsatzung 2015/16 für Studienanfänger festgesetzten Zulassungszahl.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 7. April 2016 abgelehnt. Freie Studienplätze seien nicht mehr vorhanden. Alle durch die Zulassungszahlsatzung für das Wintersemester 2015/2016 festgesetzten Studienplätze für Studienanfänger seien vergeben. Die der Festsetzung der Zulassungszahl (119 Studienanfänger) zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der LMU sei nicht zu beanstanden und die Ausbildungskapazität der LMU damit ausgeschöpft.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, im Rahmen der Kapazitätsberechnung sei die Anteilquote zulasten der Studienanfänger im streitgegenständlichen Studiengang festgesetzt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 30. Mai 2016 Bezug genommen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Studiengang der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

Die Festsetzung der Anteilquote für den streitgegenständlichen Studiengang ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin gerichtlich nicht zu beanstanden.

Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 49 Abs. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]). Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium Vorgaben gemacht werden (§ 49 Abs. 2 HZV). Bei der Festsetzung der Anteilquoten, die unmittelbare Auswirkungen auf die jeweiligen Zulassungszahlen in den Studiengängen hat, verfügen die LMU und das Staatsministerium über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Sie sind dabei auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebots nicht zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Anteilquoten verpflichtet. Allerdings muss die Festsetzung der Anteilquoten anhand sachlicher Kriterien erfolgen (vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2013 - 7 CE 13.10001 - juris Rn. 8 m. w. N.). Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - hinreichend dargelegt, dass die Festsetzung der Anteilquoten und damit die Aufteilung des in der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehenden Lehrangebots auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge sachgerecht und in Abwägung der hierbei zu beachtenden gegenläufigen Interessen erfolgt ist. Insbesondere ist es entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, dass die LMU und das Staatsministerium im Hinblick auf den Wunsch vieler Studierender, einen Masterstudiengang zu absolvieren, um sich etwa für das Berufsbild eines Psychologischen Psychotherapeuten qualifizieren zu können, bei der Festsetzung der Anteilquoten auch auf eine hinreichende Zahl von Studienplätzen im Masterstudiengang, der das Fach klinische Psychologie einschließt, Wert gelegt haben. Auf das bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte und vom Verwaltungsgericht auch in Bezug genommene Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 6. Februar 2014 wird verwiesen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum zulassungsbeschränkten Studium der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) im ersten Fachsemester an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) nach Maßgabe der Rechtsverhältnisse des Wintersemesters 2015/2016 außerhalb der von der LMU durch Zulassungszahlsatzung 2015/16 für Studienanfänger festgesetzten Zulassungszahl.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 7. April 2016 abgelehnt. Freie Studienplätze seien nicht mehr vorhanden. Alle durch die Zulassungszahlsatzung für das Wintersemester 2015/2016 festgesetzten Studienplätze für Studienanfänger seien vergeben. Die der Festsetzung der Zulassungszahl (119 Studienanfänger) zugrunde liegende Kapazitätsberechnung der LMU sei nicht zu beanstanden und die Ausbildungskapazität der LMU damit ausgeschöpft.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht geltend, die Kapazitätsberechnung der LMU sei zu beanstanden. Das Lehrangebot sei in Bezug auf 11 „ARaL“ - Stellen mit einem Gesamtdeputat von 102 Lehrveranstaltungsstunden nicht plausibel, da nicht nachvollzogen werden können, ob es sich hierbei um wissenschaftliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV) oder um Lehrkräfte für besondere Aufgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV) handele. Außerdem sei eine in der Kapazitätsberechnung angegebene Deputatsminderung im Umfang von 3,5 Lehrveranstaltungsstunden nicht nachvollziehbar. Bestritten werde auch der Ansatz des - die Ausbildungskapazität der Lehreinheit Psychologie schmälernden - Dienstleistungsexports für einzelne der Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge (Masterstudiengänge „Learning Sciences“ und „Neuro-cognitive Psychology“ sowie Lehramtsstudiengang Psychologie), bei denen zweifelhaft sei, weshalb diese Studiengänge der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordnet seien und ob die LMU die erforderliche Abwägung aller vom Dienstleistungsexport betroffenen schutzwürdigen Interessen vorgenommen habe. Ferner sei der Curricularwert des streitgegenständlichen Studiengangs „zu ungünstig“ und einzelne Curricularanteile (namentlich in Bezug auf den Betreuungsaufwand für die Bachelorarbeit, einzelne betreuungsintensive Lehrveranstaltungen und die angenommene Gruppengröße für Vorlesungen) zweifelhaft. Außerdem bestehe Aufklärungsbedarf bezüglich der Festsetzung der Anteilquote des streitgegenständlichen Studiengangs und des - der Lehreinheit zugeordneten - Studiengangs Psychopathologie (Bachelor, Nebenfach). Ferner sei in Bezug auf die - der Lehreinheit ebenfalls zugeordneten - Masterstudiengänge der Ansatz des Betreuungsaufwands für die Masterarbeit mit dem Bruchteil 0,60 in Zweifel zu ziehen. Schließlich sei auch zu klären, ob die LMU die in der Kapazitätsberechnung angegebenen Lehrveranstaltungen tatsächlich durchführe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 2. Juni 2016 Bezug genommen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im streitgegenständlichen Studiengang der Psychologie (Bachelor, Hauptfach) ausgeschöpft hat. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

Die Einwände der Antragstellerin gegen die Kapazitätsberechnung der LMU greifen nicht durch.

a) Der Kapazitätsberechnung lassen sich die unter der Überschrift „ARaL“ zusammengefassten 11 Stellen mit ihrem jeweiligen Lehrdeputat im Einzelnen entnehmen. Danach handelt es sich sowohl um Stellen wissenschaftlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung über die Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen [Lehrverpflichtungsverordnung - LUFV] vom 14.2.2007 [GVBl S. 201; BayRS 2030-2-21-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.7.2014 [GVBl S. 286]) als auch um Stellen von Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV). Die wissenschaftlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Beamtenverhältnis haben, soweit ihnen Lehraufgaben übertragen werden, nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV eine Lehrverpflichtung von höchstens zehn Lehrveranstaltungsstunden (LVS), während Lehrkräften für besondere Aufgaben eine Lehrverpflichtung in Höhe von mindestens 13 (bis höchstens 18) LVS obliegt (§ 4 Abs. 1 Nr. 7 LUFV). Die Angaben in der Kapazitätsberechnung entsprechend diesen normativen Vorgaben, wobei die LMU sämtliche Stellen - unabhängig davon, ob diese tatsächlich besetzt sind oder nicht - gemäß dem abstrakten Stellenprinzip in die Berechnung des personellen Lehrangebots einbezieht. Weiterer Aufklärungsbedarf besteht insoweit nicht. Dies gilt auch im Hinblick auf die - seit Jahren bestehende und vom Verwaltungsgericht bereits überprüfte - Minderung der Lehrverpflichtung einer schwerbehinderten Person, die nach Maßgabe des § 7 Abs. 10 Satz 1 Nr. 3 LUFV eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung bis zu 25 v. H. rechtfertigt. Diese Minderung der Lehrverpflichtung in Höhe von 3,5 LVS ist in der Kapazitätsberechnung zu Recht berücksichtigt worden (§ 46 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401; BayRS 2210-8-2-1-1-K], zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.3.2015 [GVBl S. 74]).

b) Entscheidungserhebliche Zweifel an der richtigen Berechnung des in der Kapazitätsberechnung ebenfalls berücksichtigten Dienstleistungsexports (§ 48 HZV) der Lehreinheit Psychologie für andere - der Lehreinheit Psychologie nicht zugeordnete - Studiengänge bestehen nicht. Dabei ist die Entscheidung der LMU, einzelne Studiengänge wegen ihres interdisziplinären Lehrangebots nicht der Lehreinheit Psychologie, sondern anderen Lehreinheiten zuzuordnen, ebenso wenig gerichtlich zu beanstanden wie deren Entscheidung, neue Studiengänge zu konzipieren, die eine wissenschaftsnahe und forschungsorientierte Weiterqualifizierung der Studierenden ermöglichen. Der Dienstleistungsexport für die von der Antragstellerin maßgeblich in Bezug genommenen Masterstudiengänge hat sich im Übrigen gegenüber dem Vorjahr deutlich reduziert und ist aktuell - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - wegen der kapazitätsrechtlich zu berücksichtigenden Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl (119) im streitgegenständlichen Studiengang im Wintersemester 2015/2016 (tatsächlich sind bereits 132 Studierende im ersten Fachsemester immatrikuliert) und der damit einhergehenden deutlichen Erschöpfung der Ausbildungskapazität der LMU nicht näher aufklärungsbedürftig.

c) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist weder der Curricularwert des streitgegenständlichen Studiengangs „zu ungünstig“ noch sind einzelne Curricularanteile zweifelhaft geblieben.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, entspricht nicht nur der Curricularwert des streitgegenständlichen Studiengangs den normativen Vorgaben des § 59 HZV, sondern sind auch die einzelnen Curricularanteile nachvollziehbar dargestellt und sachlich begründet. Dies gilt für den Curricularanteil in Bezug auf den Betreuungsaufwand für die Bachelorarbeit, der im Hinblick auf die hierfür gegebene Begründung der LMU in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 Buchst. g LUFV steht ebenso wie für die Curricularanteile einzelner betreuungsintensiver Lehrveranstaltungen, für welche die LMU ebenfalls eine detaillierte Begründung gegeben hat. Die in der Kapazitätsberechnung für Vorlesungen generell angenommene Gruppengröße (180) ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu erhöhen, weil im streitgegenständlichen Studiengang bei diesen Lehrveranstaltungen keine höheren Teilnehmerzahlen zu erwarten sind.

d) Die Festsetzung der Anteilquote für den streitgegenständlichen Studiengang sowie für den - der Lehreinheit zugeordneten - Studiengang Psychopathologie (Bachelor, Nebenfach) ist ebenso gerichtlich nicht zu beanstanden.

Die Anteilquote ist das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge (§ 49 Abs. 1 HZV). Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Staatsministerium Vorgaben gemacht werden (§ 49 Abs. 2 HZV). Bei der Festsetzung der Anteilquoten, die unmittelbare Auswirkungen auf die jeweiligen Zulassungszahlen in den Studiengängen hat, verfügen die LMU und das Staatsministerium über einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum. Sie sind dabei auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebots nicht zu einer die Gesamtzulassungszahl steigernden Festlegung von Anteilquoten verpflichtet. Allerdings muss die Festsetzung der Anteilquoten anhand sachlicher Kriterien erfolgen (vgl. BayVGH, B. v. 17.6.2013 - 7 CE 13.10001 - juris Rn. 8 m. w. N.). Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsgegner - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - hinreichend dargelegt, dass die Festsetzung der Anteilquoten und damit die Aufteilung des der Lehreinheit Psychologie zur Verfügung stehenden Lehrangebots auf die der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge sachgerecht und in Abwägung der hierbei zu beachtenden gegenläufigen Interessen erfolgt ist. Insbesondere ist es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu beanstanden, dass die LMU und das Staatsministerium im Hinblick auf den Wunsch vieler Studierender, einen Masterstudiengang zu absolvieren, um sich etwa für das Berufsbild eines Psychologischen Psychotherapeuten qualifizieren zu können, bei der Festsetzung der Anteilquoten auch auf eine hinreichende Zahl von Studienplätzen im Masterstudiengang, der das Fach klinische Psychologie einschließt, Wert gelegt haben. Auf das bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte und vom Verwaltungsgericht auch in Bezug genommene Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst vom 6. Februar 2014 wird dabei verwiesen. Das für den Studiengang Psychopathologie (Bachelor, Nebenfach) aufgewandte Lehrangebot kommt im Übrigen ohnehin den Studierenden des streitgegenständlichen Studiengangs zugute, weil nur diese Studierenden das entsprechende Nebenfach wählen können.

e) Auch sonst ist die Kapazitätsberechnung der LMU nicht mehr in entscheidungserheblicher Weise zweifelhaft. Der Ansatz des Betreuungsaufwands für die Masterarbeit mit dem Bruchteil 0,60 in Bezug auf die der Lehreinheit zugeordneten Masterstudiengänge steht im Hinblick auf die hierfür im gerichtlichen Verfahren gegebene Begründung der LMU in Übereinstimmung mit den normativen Vorgaben (§ 3 Abs. 8 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a LUFV). Schließlich besteht auch kein Zweifel daran, dass die LMU die in der Kapazitätsberechnung angegebenen Lehrveranstaltungen im streitgegenständlichen Studiengang tatsächlich durchführt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.