Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juli 2018 - M 10 K 18.1222

bei uns veröffentlicht am12.07.2018

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

Der 1979 geborene Kläger ist ägyptischer Staatsangehöriger. Am 23. März 2014 schloss er in Kairo standesamtlich die Ehe mit Frau N. I., einer russischen Staatsangehörigen, die über einen unbefristeten Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) für die Bundesrepublik Deutschland verfügt. Nach eigenen Angaben hatten sich die beiden 2011 während eines Urlaubsaufenthalts von Frau I. in einem Hotel in … kennengelernt, wo der Kläger als Restaurantmanager arbeitete.

Am 22. September 2014 reiste der Kläger mit einem Visum zum Ehegattennachzug, gültig vom 10. August 2014 bis 7. November 2014, in die Bundesrepublik ein, um hier die eheliche Lebensgemeinschaft mit Frau I. zu begründen.

Am 5. November 2014 erhielt er auf Antrag eine Aufenthaltserlaubnis, gültig bis 4. November 2015, auf der Grundlage von § 30 AufenthG (Seite 128 der Behördenakten). Diese wurde antragsgemäß zuletzt bis 22. September 2017 verlängert (Seite 149 der Behördenakten).

Nach Aktenlage meldete sich die Ehefrau des Klägers bereits am 27. März 2017 bei der Ausländerbehörde des Beklagten und wies darauf hin, dass sie eine Scheidung vom Kläger beabsichtige.

Am 2. Oktober 2017 beantragte der Kläger eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis (Seite 184 ff. der Behördenakten); als Zweck des Aufenthalts gab er „Ehe und Familie“ an.

Noch am 2. Oktober 2017 wurde dem Kläger eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt (Seite 196 der Behördenakten), mit der Begründung, dass der Termin zur Antragstellung bereits am 4. September 2017 vereinbart worden war.

Bei den Antragsunterlagen befindet sich ein Schreiben der damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers (Rechtsanwaltskanzlei Dr. V. u. Kollegen) an das Amtsgericht Ingolstadt (Familiengericht) - Az. 004 F 830/17 – vom 10. August 2017 (Seite 200 der Behördenakten), worin dem Gericht mitgeteilt wird, dass der Kläger im laufenden Scheidungsverfahren einer Scheidung zustimmen werde. Die Trennung der Eheleute habe - entgegen abweichenden vormaligen Angaben - erst mit Wirkung ab 18. November 2016 stattgefunden; der Kläger werde versuchen, in Kürze eine eigene Wohnung zu beziehen.

Mit Schreiben vom 14. November 2017 gab der Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau im Hinblick auf ihre im Raum stehende Trennung jeweils Gelegenheit, zu einer geplanten Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Stellung zu nehmen.

Mit Schriftsatz der weiteren damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers (Rechtsanwälte K. u. Kollegen) vom 18. Dezember 2017 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass sich der Kläger einer neuen Partnerin zugewandt habe und sich deswegen mit der Ausländerbehörde in Verbindung setzen werde; gleichzeitig wurde das Mandat niedergelegt.

Mit Schriftsatz ebenfalls vom 18. Dezember 2017 bestellten sich die nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten für den Kläger und baten um Verlängerung der Fiktionsbescheinigung; gleichzeitig teilten sie mit, dass sich der Kläger nicht bereits im Jahr 2016 von seiner Ehefrau getrennt, sondern vielmehr bis mindestens zum 22. Oktober 2017 mit ihr in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt habe, so dass die 3-Jahresfrist abgelaufen sei und dem Kläger ein eigenständiger Aufenthaltstitel zustehe.

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2017 wurde ergänzend mitgeteilt, das Trennungsdatum 18. November 2016 stamme aus dem Scheidungsverfahren und gehe auf die Angabe der ehemaligen Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht zurück. Die Angabe sei nicht korrekt. Der Kläger habe sie in Ermangelung eines Dolmetschers nicht verstanden. Jedenfalls habe der Kläger bis Ende November in der Ehewohnung gewohnt. Dies ergebe sich auch aus einem Vermerk des Familiengerichts aus der nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. November 2017 wegen eines Antrags der Ehefrau des Klägers auf eine einstweilige Anordnung nach §§ 1 ff. des Gesetzes zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen (Gewaltschutzgesetz - GewSchG); danach habe die Ehefrau im Scheidungsverfahren erklärt, dass der Kläger „nunmehr“ woanders lebe. Es sei daher davon auszugehen, dass die Trennung im November 2017 stattgefunden habe.

Unter dem 29. Dezember 2017 wurde korrigierend klargestellt, dass der Kläger nicht, wie zuvor mitgeteilt, bis Ende November 2017, sondern bis Ende Oktober 2017 in der Ehewohnung gewohnt habe. Jedenfalls sei die 3-Jahresfrist abgelaufen.

Unter dem 17. Januar 2018 legten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers auf Anforderung des Beklagten den Endbeschluss des Familiengerichts im Scheidungsverfahren - Az. 004 F 830/17 - vom 30. November 2017 vor; dort wird in den Gründen ausgeführt, die Ehegatten lebten spätestens seit 18. November 2016 getrennt.

Hierzu erklärten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, dass die Angabe November 2016 als Trennungsdatum auf einen Fehler der vormaligen Bevollmächtigten des Klägers beruhen dürfte.

Ferner wurde unter dem 9. Februar 2018 eine eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 1. Februar 2018 vorgelegt, in der er unter anderem ausführt, es sei im Frühjahr/Sommer 2017 zu Meinungsverschiedenheiten mit seiner damaligen Ehefrau gekommen, die immer heftiger geworden seien. Am 22. Oktober 2017 habe seine damalige Ehefrau aufgrund eines (angeblichen) Fehlverhaltens seinerseits Polizeibeamte herbeigerufen, welche dem Kläger ein Hausverbot für die Ehewohnung für 24 Stunden erteilt hätten. Bis zu diesem Zeitpunkt habe seiner Meinung nach die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens bestanden. Am 2./4. November 2017 sei er dann ausgezogen, erst zu diesem Zeitpunkt sei für ihn die Lebensgemeinschaft mit seiner damaligen Ehefrau beendet gewesen.

Im Scheidungstermin habe er mangels Dolmetscher nicht mitbekommen, dass seine Frau ein falsches Datum als Trennungszeitpunkt angegeben habe. Wie er jetzt erfahren habe, habe diese dazu geführt, dass die Ehe bereits zum 30. November 2017 und nicht erst ein Jahr später habe geschieden werden können. Aus welchem Grund sein damaliger Bevollmächtigter trotz seiner Anwesenheit nicht widersprochen habe, wisse er nicht.

Im Folgenden nahm der Beklagte Akteneinsicht in die Scheidungsunterlagen und nahm abgelichtete Auszüge zu seinen Akten. Bei den Behördenakten befinden sich der Ehescheidungsantrag der ehemaligen Ehefrau des Klägers vom 5. Juli 2017, in dem angegeben wird, die Eheleute hätten seit Anfang September 2016 innerhalb der ehelichen Wohnung vollständig räumlich getrennt gelebt (Seite 245, 246 der Behördenakten), sowie das Schreiben der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 10. August 2018, in dem als Trennungszeitpunkt der 18. November 2016 angegeben wird.

Ferner befinden sich bei den Akten des Beklagten (Seite 255 ff.) Ablichtungen polizeilicher Berichte über einen Vorfall am 22. Oktober 2017 in der ehemaligen Ehewohnung (Auseinandersetzung des Klägers mit einem Herrn W); in der Sachverhaltsdarstellung vom 29. November 2017 wird unter dem Punkt „Sonstiges“ ausgeführt: „Zur Tatzeit war der Beschuldigte [=Kläger] in der Wohnung seiner Exfrau (…) wohnhaft und gemeldet. Dies war zwischen den beiden Parteien so vereinbart, bis der Beschuldigte (…) eine neue Wohnung gefunden hat. Bei dem Zimmer des Beschuldigten (…) handelte es sich um das ehemalige gemeinsame Schlafzimmer (…). Aufgrund des laufenden Trennungsjahres schlief [der Kläger] aber immer allein in dem Zimmer. In dem Zimmer befanden sich aber sowohl Sachen der Frau I. als auch des [Klägers]…“. Das eingeleitete Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Körperverletzung zu Lasten des Herrn W. wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Verfügung der Staatsanwaltschaft Ingolstadt vom 18.12.2017, Seite 262 der Behördenakten des Beklagten).

Die ehemalige Ehefrau des Klägers hat sich auf das Anhörungsschreiben Beklagten vom 14. November 2017 nicht geäußert.

Mit Bescheid vom 27. Februar 2018 lehnte der Beklagte - Landratsamt … - den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1) und verpflichtete ihn, die Bundesrepublik Deutschland bis 31. März 2018 bzw. spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheids zu verlassen (Ziffer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen zu seiner Übernahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 3).

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1, § 8 Abs. 1 AufenthG lägen nicht vor. Die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau sei nach deren Angaben bereits am 18. November 2016 aufgehoben worden. Zudem sei dem Beklagten am 27. März 2017 seitens der Ehefrau telefonisch mitgeteilt worden, dass ein Scheidungsverfahren laufe.

Ein eigenes Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG habe der Kläger bisher nicht erworben, da die erforderliche 3-Jahresfrist hinsichtlich des Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erfüllt sei. Laut Scheidungsunterlagen lebten die ehemaligen Eheleute bereits seit dem 18. November 2016 in der gemeinsamen Wohnung getrennt, die Ehefrau habe mit Schreiben vom 5. Juli 2017 den Scheidungsantrag beim Familiengericht gestellt. So habe auch der Kläger in seiner Vernehmung durch die Polizei am 29. November 2017 angegeben, dass er aufgrund des Trennungsjahres schon die ganze Zeit getrennt von seiner Ehefrau schlafen würde. Die Darstellung, dass die Trennung erst im November 2017 mit seinem Auszug erfolgt sei, sei wenig glaubhaft. Spätestens mit dem Scheidungsantrag der ehemaligen Ehefrau sei von einer Trennung auszugehen, da sie damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die eheliche Lebensgemeinschaft beendet sei.

Ein Härtefall gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG oder ein anderes Aufenthaltsrecht habe der Kläger nicht geltend gemacht und ein solches sei auch nicht ersichtlich.

Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhten auf § 59 AufenthG.

Der Bescheid wurde den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers laut Empfangsbekenntnis am 5. März 2018 zugestellt.

Mit Telefax seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 12. März 2018 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 12. Februar 2018 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben lassen.

Gleichzeitig ist beantragt worden, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und den weiteren Aufenthalt des Klägers bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu dulden (Az. M 10 S 18.1262).

Zur Begründung wird im Eilverfahren ausgeführt, aus Sicht des Klägers sei das Vorliegen einer häuslichen Gemeinschaft jedenfalls für den Regelfall konstitutiv für das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft; dies habe auch der wie Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 9. Februar 2001 - 10 ZS 00.1912 - so festgestellt. Man könne jedenfalls nicht davon sprechen, dass eine bloße Willensäußerung eines Ehegatten bereits zur Auflösung der Ehe bzw. Lebensgemeinschaft führen würde. Jedenfalls stehe die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten auch noch bis zum Scheidungsurteil unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes (Art. 6 Abs. 1 GG). Es werde seitens des Klägers nicht verkannt, dass sich an einem Scheidungsantrag in objektivierbarer Weise zeige, dass es bei dem den Antrag stellenden Ehegatten an der ehelichen Verbundenheit fehle, dies sei jedoch nur eine zeitliche Momentaufnahme für den Zeitpunkt der Antragstellung. So gingen auch die Familiengerichte nur unter besonderen Voraussetzungen vom Vollzug einer sogenannten „Trennung von Tisch und Bett“ aus. Gerade im vorliegenden Fall seien zahlreiche Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft auch nach Einreichung des Scheidungsantrags durch die ehemalige Ehefrau des Klägers weiter bestanden habe. Dazu zähle die geringe Fläche der Ehewohnung (2-Zimmer-Dachwohnung), in der auch noch die minderjährige Tochter der Ehefrau gelebt habe. Der Kläger und seine damalige Ehefrau hätten auch die Trennung insoweit nicht vollzogen, als sie weiterhin, wenn auch nicht ständig, aber gelegentlich, füreinander gekocht und gemeinsame Mahlzeiten eingenommen hätten. Auch habe es sich in der Zeit nach dem Scheidungsantrag so in Bezug auf die Wäsche der Kleidung der Ehepartner verhalten, die jeweils von einem für beide erledigt worden sei. Gleiches gelte für die Reinigung der Räume, wie beispielsweise des Bades. Es stelle sich insgesamt so dar, dass ausschließlich die frühere Ehefrau des Klägers vor dem Familiengericht die Unwahrheit gesagt habe, als sie das Datum der Trennung auf den 18. November 2016 festlegte, was augenscheinlich aus dem alleinigen Grund der „Verkürzung“ des Trennungsjahres geschehen sei.

Im Übrigen würden durch die weitere Anwesenheit des Klägers die Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Vielmehr bestätige auch der Arbeitgeber des Klägers, Herr K., dass dessen Weiterbeschäftigung für seinen Betrieb unerlässlich sei. Es liege somit ein Härtefall gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG vor.

Mit Schreiben vom 27. März 2018 hat der Beklagte beantragt,

den Eilantrag abzulehnen und die Klage abzuweisen.

Er wies darauf hin, dass für den Dreijahreszeitraum nach § 31 Abs. 1 AufenthG nicht die formale Beendigung der Ehe, sondern die Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft maßgeblich sei. Die Trennung bestehe in der Regel in der Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft. Auch ein auf § 1565 Abs. 2 BGB gestützter Scheidungsantrag enthalte die Absichtserklärung, die eheliche Gemeinschaft aufzuheben (OVG Mecklenburg-Vorpommern, B.v. 13.1.2012 - 2 M 201/11). Bei der Ermittlung des Zeitpunkts der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei der Beklagte nicht an die Feststellung im Scheidungsverfahren gebunden, obgleich diesen eine gewisse Indizwirkung zukomme. Behaupte der Kläger einen von den familiengerichtlichen Feststellungen abweichenden Beendigungszeitpunkt, habe er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht entsprechende Nachweise vorzulegen (§ 82 AufenthG). Die Trennung sei hier mangels Wohnalternativen innerhalb der Ehewohnung vollzogen worden. Anders lautende Daten als die dem Bescheid zu Grunde liegenden seien hier zu Gunsten des Klägers nicht nachgewiesen worden.

Mit Schriftsätzen vom 11. April 2018 und 16. Mai 2018 wiesen die Bevollmächtigten des Klägers nochmals darauf hin, dass die vorliegenden Indizien eine eindeutige Sprache dahingehend sprächen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bis Ende Oktober/Anfang November 2017 in der gemeinsamen Ehewohnung bestanden habe. Aufgrund der räumlichen Beschränktheit der Ehewohnung sei eine „Trennung von Tisch und Bett“ dort schon nicht möglich gewesen. Unabhängig davon habe auch keine getrennte Haushaltsführung innerhalb der Ehewohnung stattgefunden, da die ehemaligen Ehepartner weiterhin gelegentlich füreinander gekocht und gemeinsam gegessen sowie wechselseitig die Wäsche übernommen hätten. Auch hätten sie beispielsweise das Bad weiterhin gemeinsam genutzt. Die Indizwirkung des Trennungsdatums aus dem Scheidungsverfahren entfalle hier, weil der Kläger dem mangels Dolmetscher damals nicht habe entgegentreten können. Er habe die Lüge seiner ehemaligen Ehefrau lediglich unwissentlich bestätigt.

Unter dem 24. April 2018 teilte der Beklagte dazu mit, auch in einer kleinen Wohnung sei die „Trennung von Tisch und Bett“ möglich. Die Darstellung des Klägers, er habe den richterlichen Vortrag im Scheidungsverfahren nicht verstanden, sei wenig glaubhaft. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger gegen den Scheidungsbeschluss keinen Rechtsbehelf in Anspruch genommen und die Scheidung damit gegen seinen Willen hingenommen habe.

Dem traten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 29. Juni 2018 entgegen, in dem sie ihr Vorbringen ergänzten und vertieften und nochmals zusammenfassend ausführten, die Äußerung der früheren Ehefrau des Klägers, wonach die Trennung bereits vor dessen Auszug vollzogen worden sein solle, könne als die subjektive Meinung eines Ehepartners die Lebensgemeinschaft nicht beenden.

Die Verwaltungsstreitsache wurde am 12. Juli 2018 mündlich verhandelt. Die ehemalige Ehefrau des Klägers wurde als Zeugin zu dem Beweisthema des Zeitpunktes der Trennung von ihrem früheren Ehemann gehört. Unter anderem gab sie an, sie sei im November 2016 anlässlich ihres Geburtstags am 4. des Monats für zwei bis drei Tage nach Italien gefahren, unter anderem um Abstand zu finden. Dort habe sie sich entschieden, die Beziehung zu ihrem ehemaligen Ehemann zu beenden. Als sie zurückgekommen sei, habe sie ihm gesagt, dass sie die Scheidung wolle. Dieser Entschluss zur Trennung sei schon längere Zeit vor dem Italienbesuch gereift und dort habe sie die endgültige Entscheidung für sich getroffen. Sie habe nach der Trennung auch die Ausländerbehörde und das Jugendamt verständigt. Beim Jugendamt habe man ihr gesagt, sie müsse eine Trennung von Tisch und Bett und von allem gegenüber dem Kläger vornehmen, weil sie sonst keinen Unterhaltsvorschuss für ihre jüngere Tochter bekomme. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wann sie erstmals beim Scheidungsanwalt gewesen sei. Der Kläger habe Schwierigkeiten mit dieser Situation gehabt. Sie habe ihn gedrängt, möglichst schnell auszuziehen. Sie hätten schon versucht, die Lebensmittel im Kühlschrank getrennt zu halten, was aber auch gerade wegen der Kinder schwierig gewesen sei. Am Anfang hätte sie ihm auch noch bei der Wäsche geholfen. Sie habe auch gelegentlich den Kläger zum Essen eingeladen, er habe aber meistens nicht mitessen wollen. Nach dem Italienbesuch und der Trennung hätten sie zunächst noch kurze Zeit – ein bis zwei Wochen - im gemeinsamen Ehebett geschlafen; anschließend habe sie auf der Couch übernachtet. Sie können nicht ausschließen, dass sie während eines Besuchs ihres Sohnes über Weihnachten/Silvester 2016 vielleicht noch diese Tage zusammen mit ihrer jüngeren Tochter im Ehebett verbracht habe. Für sie sei mit ihrer Erklärung gegenüber dem Kläger nach dem Italienbesuch jedenfalls „Ende der Geschichte“ gewesen.

Der Bevollmächtigte des Klägers stellte bedingt für den Fall einer Klageabweisung den Beweisantrag, im Hinblick auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin I. den damaligen Nachbarn des Klägers V. L. und die damalige Nachbarin R. L. als Zeugen einzuvernehmen.

Der Vertreter des Beklagten erklärte, er werde vor rechtskräftigem Abschluss des Klageverfahrens keine Abschiebemaßnahmen einleiten. Das Eilverfahren Az. M 10 S 18.1262 wurde daraufhin nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten durch Beschluss vom 12. Juli 2018 eingestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten sowie der Angaben der Zeugin in der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen; auch ist ihm nicht aus sonstigen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

1. Die Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 1, 30 Abs. 1 AufenthG sind nicht erfüllt, da der Kläger, wie er selbst vorträgt, spätestens seit seinem Auszug aus der Ehewohnung am 2./4. November 2017 nicht mehr in ehelicher Lebensgemeinschaft mit seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau lebt.

2. Der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich auch nicht aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.

Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war.

Rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG meint, dass sowohl die eheliche Lebensgemeinschaft als auch der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet für mindestens drei Jahre ununterbrochen vorgelegen haben müssen (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 31 AufenthG Rn. 19, beckonline, m.w.N.).

Im zu entscheidenden Fall hat die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit Frau I. zur Überzeugung des Gerichts nach der mündlichen Verhandlung keine drei Jahre im Bundesgebiet bestanden.

Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde mit der Einreise des Klägers mit einem gültigen Visum am 22. September 2014 begründet, so dass maßgeblicher Zeitpunkt für den Ablauf der 3-Jahresfrist vorliegend der 22. September 2017 ist.

a. § 31 Abs. 1 AufenthG schützt nicht allein den formellen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern dass diese auch tatsächlich gelebt wird (Göbel-Zimmermann/Eichhorn in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 31 AufenthG Rn. 4 m.w.N., beck-online). Der Tatbestand der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist bereits bei einer auf Dauer angelegten freiwilligen Trennung der Ehegatten erfüllt (BVerfG, B.v.12.5.1987 - 2 BvR 1226/83, 2 BvR 101/84, 2 BvR 313/84 - NJW 1988, 626). Der Wille eines Ehegatten, an der familiären Lebensgemeinschaft festzuhalten, genügt nicht (BVerwG, U.v. 30.3. 2010 – 1 C 7. 09 – juris).

Ob eine dauernde Trennung vorliegt, muss für den Einzelfall ermittelt werden. Sie liegt nicht vor, wenn außer dem formalen rechtlichen Bestand der Ehe noch eine tatsächliche, gelebte eheliche Verbundenheit besteht.

Die tatsächliche Verbundenheit wird nach außen regelmäßig in der Pflege der häuslichen Gemeinschaft kundgegeben (BVerwG, B.v. 30.9.1998 - 1 B 9298 – InfAuslR 1999,72; BayVGH, B.v. 15.7.2014 - 19 CS 14.1199 - juris Rn. 4). Die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft ist jedoch nicht ausreichend, wenn hierdurch nicht auch die Beistandsgemeinschaft aufgehoben wird. Dies ist zum Beispiel der Fall bei berufsbedingt getrennter Haushaltsführung oder bei einer berufsbedingten Rückkehr des Stammberechtigten in sein Heimatland; auch ein vorübergehendes Getrenntleben genügt ebenso wenig wie eine „Trennung auf Probe“ (Dienelt a.a.O. § 31 AufenthG Rn. 13; Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, beck-online, jeweils m.w.N.).

Andererseits kann - wie § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB verdeutlicht – eine dauerhafte Trennung der Ehegatten aber auch dann vorliegen, wenn das Paar zwar noch zusammen wohnt, aber die für die Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft notwendigen persönlichen Beziehungen erkennbar endgültig und ohne Aussicht auf Versöhnung beendet hat (OVG NRW, B.v. 28.2. 2000 - 18 B 814/99 - NVwZ-Beil. 2000, 115; Tewocht in Kluth/Heusch BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1.5.2018, § 31 AufenthG Rn. 13; Müller a.a.O. § 31 AufenthG Rn. 12; vgl. auch VG München, B.v. 15.4.2008 – M 10 S 08.1318 - BeckRS 2008,38446). Bei einer solchen „Trennung von Tisch und Bett“ muss allerdings von dem Ehegatten, der sich auf die Trennung beruft, gefordert werden, dass er die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in dem nach den gegebenen Umständen weitest möglichen Umfang herbeiführt und seinen Trennungswillen nach außen auch für den anderen Ehegatten erkennbar manifestiert (OVG NRW, B.v. 28.2. 2000 a.a.O.; Tewocht a.a.O. § 31 AufenthG Rn. 13).

Im Einzelnen ist der Tatbestand der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach objektiven Kriterien und Indizien im Einzelfall zu bestimmen. Solche sind zum Beispiel polizeiliche Meldungen, melderechtliche Ein- und Auszugsdaten, Angaben im Scheidungsverfahren sowie Angaben in sonstigen Zusammenhängen wie gegenüber dem Arbeitgeber, dem Finanzamt usw. (vgl. Göbel-Zimmermann/Eichhorn a.a.O. § 31 AufenthG Rn. 6). Ein Scheidungsantrag ist ein besonders starkes Indiz für eine dauerhafte Trennung; mit dem Einreichen dieses Antrags ist in der Regel von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen, da er nach § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB die Erklärung des Antragstellenden enthält, dass die Ehe gescheitert und nicht zu erwarten ist, dass die Ehegatten diese wiederherstellen.

b. Diese Maßgaben zu Grunde gelegt ist das Gericht überzeugt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit Frau I. am insoweit maßgeblichen Stichtag (22. September 2017) nicht mehr bestanden hat.

Hierfür sprechen schon nach Aktenlage wesentliche Indizien.

Zu nennen ist insoweit zunächst die Angabe des 18. November 2016 als Trennungszeitpunkt im Ehescheidungsverfahren vor dem Familiengericht Ingolstadt. Diesen Zeitpunkt hat nicht nur die ehemalige Ehefrau des Klägers, sondern auch der Kläger über seine damaligen Verfahrensbevollmächtigten (Rechtsanwaltskanzlei Dr. V. u. Kollegen) dem Gericht mit Schriftsatz vom 10. August 2017 mitteilen lassen. Auch ist dieser Trennungszeitpunkt Grundlage für den späteren Scheidungsbeschluss vom 30. November 2017 - Az. 004 F 830/17 – geworden. Dass der Kläger im Termin vor dem Familiengericht die Bedeutung des Trennungszeitpunkts und des Trennungsjahres aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten nicht verstanden haben will, erschließt sich der Kammer nicht, auch zumal der Kläger damals anwaltlich vertreten war und gegen den Scheidungsbeschluss nicht mit Rechtsmitteln vorgegangen ist.

Der Kammer ist bekannt, dass die Eheleute im Scheidungsverfahren gelegentlich vom tatsächlichen Trennungszeitpunkt abweichende Angaben machen, um eine schnelle Entscheidung herbeizuführen. Ob sie sich daran auch im ausländerrechtlichen Verfahren aus dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs festhalten lassen müssen, ist in der Rechtsprechung umstritten (bejahend: OVG NRW, B.v. 20.6.2013 – 18 B 1570/11 - BeckRS 2013, 53096; a.A. OVG Hamburg, B.v. 22.9.2000 - 3 Bf 38/99 - NVwZ-RR 2001, 339); jedenfalls ist aber von einer Indizwirkung dieser Angabe auszugehen (OVG NRW, B.v. 8.3.2004 – 18 B 1662/03 - BeckRS 2004, 19000).

Des Weiteren indiziert der Anruf der ehemaligen Ehefrau des Klägers beim Beklagten am 27. März 2017, mit dem sie das Jugendamt und die Ausländerbehörde - insbesondere im Hinblick auf den Unterhaltsvorschuss für ihre jüngste Tochter - über die beabsichtigte Scheidung vom Kläger informierte, dass die Eheleute zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt waren.

Der stärkste Hinweis darauf, dass die ehemalige Ehefrau eine dauerhafte Trennung vom Kläger vornehmen wollte, ist schließlich in ihrem Scheidungsantrag vom 5. Juli 2017 an das Familiengericht zu sehen. Damit hat sie erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hält und aus ihrer Sicht nicht zu erwarten ist, dass sie wiederhergestellt wird (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB). Spätestens hiermit hat sie ihren Trennungswillen nach objektiven Kriterien insbesondere auch für den Kläger erkennbar nach außen manifestiert.

Zwar wird nicht verkannt, dass, wie die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers eingewandt haben, es sich bei dem Scheidungsantrag nur um eine zeitliche Momentaufnahme handelt. Die ehemalige Ehefrau des Klägers hat an diesem Antrag jedoch festgehalten.

Ferner hat der Kläger selbst mit Schriftsatz seiner damals im Scheidungsverfahren bestellten Bevollmächtigten vom 10. August 2017 dem Familiengericht mitteilen lassen, dass er einer Scheidung zustimmen werde und er versuche, in Kürze eine eigene Wohnung zu beziehen.

Den Kläger trifft hinsichtlich des Fortbestands der ehelichen Lebensgemeinschaft die Darlegungslast (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2014 – 19 CS 14.1199 – juris Rn. 4).

Ihm ist es aber nicht gelungen, die Indizien zu entkräften und anhand objektiver Kriterien zu belegen, dass die Ehe zum maßgeblichen Zeitpunkt des 22. September 2017 noch nicht gescheitert war und die eheliche Lebensgemeinschaft bis Ende Oktober 2017 fortgeführt wurde. Insbesondere sein Vortrag, die „Trennung von Tisch und Bett“ sei nicht vollständig vollzogen worden, reicht insoweit nicht aus.

Nach dem bereits zitierten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 28. Februar 2000 - 18 B 814/99 - (NVwZ-Beil. 2000, 115) muss bei einer „Trennung von Tisch und Bett“ von dem Ehegatten, der sich auf die Trennung beruft, gefordert werden, dass er die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft in dem nach den gegebenen Umständen weitest möglichen Umfang herbeiführt; dieser weitest mögliche Umfang findet seine Grenzen zum einen in der tatsächlichen Praktikabilität, andererseits insbesondere aber auch in der Zumutbarkeit für weitere betroffene Familienmitglieder (Kinder).

Allein die vom Kläger vorgetragene Tatsache gelegentlicher gemeinsamer Mahlzeiten sowie der wechselseitigen gelegentlichen Erledigung häuslicher Arbeiten (Wäschewaschen, Bügeln) reicht nach Meinung des Verwaltungsgerichts nicht aus, um die von der Ehefrau ausgehende und erkennbar nach außen manifestierte Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu widerlegen. Der vorübergehenden Beibehaltung der gemeinsamen Zweizimmerwohnung nach der Trennung trotz der Beengtheit lagen offensichtlich finanzielle Erwägungen zu Grunde. Die vom Kläger geltend gemachten Umstände dürften nach Auffassung des Gerichts daher überwiegend der Praktikabilität und der Vermeidung ständiger Konflikte geschuldet sein; dies gilt umso mehr, als hier noch die kleine Tochter der ehemaligen Ehefrau des Klägers im Haushalt lebte.

Im Übrigen wurden die Indizien für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits vor dem 22. September 2017 bestätigt durch die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung. Die als Zeugin vernommene ehemalige Ehefrau des Klägers hat überzeugend geschildert, dass sich ihr Entschluss zur Trennung vom Kläger während ihrer Italienreise im November 2016 endgültig verfestigte, sie dies dem Kläger nach ihrer Rückkehr auch unmissverständlich zum Ausdruck brachte und sie anschließend im Rahmen des nach den Umständen Möglichen in der gemeinsamen Zweizimmerwohnung eine „Trennung von Tisch und Bett“ vollzog. Die Zeugin schilderte die Chronologie des Trennungsjahres insgesamt nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit der Aktenlage, insbesondere mit der telefonischen Information des Landratsamts am 27. März 2017 und den Scheidungsantrag vom 5. Juli 2017. Ihr Vortrag war auch ersichtlich nicht gezielt darauf gerichtet, dem Kläger zu schaden und auf seine schnellstmögliche Abschiebung hinzuwirken. Auch in Anbetracht ihrer emotionalen Erregung bei ihrer Zeugenaussage hat das Gericht keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bzw. an der Glaubhaftigkeit ihrer Zeugenaussage.

Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung - bedingt für den Fall der Klageabweisung - beantragt hat, Beweis über die fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin I. zu erheben, ist bereits das angebotene Beweismittel, nämlich die Einvernahme der ehemaligen Nachbarn, unbehelflich und der Beweisantrag in dieser Form unzulässig.

Im Übrigen verpflichtet das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs das Gericht, einem Beweisangebot nachzugehen, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache zu einem Rechtsstandpunkt erheblich ist und die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr., vgl. BVerwG, B.v. 29.5.2009 - 2 B 3.09 - NJW 2009, 2614). Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit vernommener Zeugen sowie der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen unter Berücksichtigung der vom Prozessgegner erhobenen Einwände ist grundsätzlich Sache des Gerichts. Ausnahmen können allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn besondere, in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichende Umstände vorliegen, deren Würdigung eine spezielle Sachkunde erfordert, die dem Gericht nicht zur Verfügung steht (Vgl. BVerwG, B.v. 26.10. 2011 – 2 B 69.10 - juris Rn. 21.); in diesen Fällen kann ausnahmsweise ein Sachverständigengutachten angezeigt sein.

Solche Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor, so dass der Beweisantrag auch insoweit abzulehnen war.

3. Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist in Bezug auf den Kläger auch nicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (§ 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG).

Der Vortrag des Klägers, er habe eine unbefristete Anstellung bei der Firma O. K. und sein Arbeitgeber sei dringend auf ihn angewiesen, begründet keine besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift; denn die Situation des Klägers ist insoweit weder durch eine außerordentlich schwere noch durch eine gesteigerte Seltenheit gekennzeichnet.

Auch die sonstigen wirtschaftlichen, sozialen und gesellschaftlichen Folgen einer Rückkehr stellen keine erhebliche Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Klägers dar. Jeder Ausländer, der seine wirtschaftliche Existenz aufgibt, um sich in einem anderen Land niederzulassen, muss sich bei seiner Rückkehr eine neue Lebensgrundlage aufbauen, und zwar unabhängig davon, ob er sein Heimatland ursprünglich wegen einer beabsichtigten Eheschließung verlassen hatte (Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 31 AufenthG Rn. 49 ff., beckonline, m.w.N.).

4. Sonstige Umstände, die unabhängig vom Familiennachzug ein Aufenthaltsrecht des Klägers begründen könnten, sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

5. Die Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung verbunden mit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 und Ziffer 3 des Bescheids des Beklagten vom 27. Februar 2018 sind nicht zu beanstanden (vgl. §§ 50 Abs. 1, 58, 59 AufenthG); der Beklagte hat zur Ausreisefrist in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Abschiebemaßnahmen einleiten werde.

II.

Der Kläger hat als unterlegene Partei gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juli 2018 - M 10 K 18.1222

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juli 2018 - M 10 K 18.1222

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juli 2018 - M 10 K 18.1222 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 50 Ausreisepflicht


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 27 Grundsatz des Familiennachzugs


(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verläng

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 30 Ehegattennachzug


(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn1.beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,2.der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und3.der Ausländera)eine Nied

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 82 Mitwirkung des Ausländers


(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlich

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis


(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung. (2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1565 Scheitern der Ehe


(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. (2) Leben die Ehegatten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1567 Getrenntleben


(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr,

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juli 2018 - M 10 K 18.1222 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Juli 2018 - M 10 K 18.1222 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2014 - 19 CS 14.1199

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Die statthafte

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 13. Jan. 2012 - 2 M 201/11

bei uns veröffentlicht am 13.01.2012

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 27. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Bes

Referenzen

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2.
der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und
3.
der Ausländer
a)
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
b)
eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt,
c)
eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative besitzt,
d)
seit zwei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und die Aufenthaltserlaubnis nicht mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen oder die spätere Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nicht auf Grund einer Rechtsnorm ausgeschlossen ist; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
e)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach den Abschnitten 3, 4, 5 oder 6 oder § 37 oder § 38 besitzt, die Ehe bei deren Erteilung bereits bestand und die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet voraussichtlich über ein Jahr betragen wird; dies gilt nicht für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
f)
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a besitzt und die eheliche Lebensgemeinschaft bereits in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union bestand, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, oder
g)
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe f vorliegen. Satz 1 Nummer 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unbeachtlich, wenn
1.
der Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt und die Ehe bereits bestand, als der Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
2.
der Ehegatte wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen,
3.
bei dem Ehegatten ein erkennbar geringer Integrationsbedarf im Sinne einer nach § 43 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung besteht oder dieser aus anderen Gründen nach der Einreise keinen Anspruch nach § 44 auf Teilnahme am Integrationskurs hätte,
4.
der Ausländer wegen seiner Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf,
5.
der Ausländer im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte oder einer Mobiler-ICT-Karte oder eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, § 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 ist,
6.
es dem Ehegatten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen, oder
7.
der Ausländer unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung einer besonderen Härte abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erteilt werden. Besitzt der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, kann von den anderen Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe e abgesehen werden; Gleiches gilt, wenn der Ausländer ein nationales Visum besitzt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.

(4) Ist ein Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet und lebt er gemeinsam mit einem Ehegatten im Bundesgebiet, wird keinem weiteren Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 oder Absatz 3 erteilt.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf der Ehegatte keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich der Ehegatte in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für den Ehegatten entsprechend.

(1) Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel nicht verlängert werden, wenn die zuständige Behörde dies bei einem seiner Zweckbestimmung nach nur vorübergehenden Aufenthalt bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen hat.

(3) Vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist festzustellen, ob der Ausländer einer etwaigen Pflicht zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Integrationskurs nachgekommen ist. Verletzt ein Ausländer seine Verpflichtung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs, ist dies bei der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen. Besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, soll bei wiederholter und gröblicher Verletzung der Pflichten nach Satz 1 die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. Besteht ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur nach diesem Gesetz, kann die Verlängerung abgelehnt werden, es sei denn, der Ausländer erbringt den Nachweis, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist. Bei der Entscheidung sind die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdige Bindung des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zu berücksichtigen. War oder ist ein Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44a Absatz 1 Satz 1 verpflichtet, soll die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis jeweils auf höchstens ein Jahr befristet werden, solange er den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen oder noch nicht den Nachweis erbracht hat, dass seine Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden auf die Verlängerung einer nach § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 erteilten Aufenthaltserlaubnis.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 27. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den mit Bescheid des Antragsgegners vom 7. April 2011 abgelehnten Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

2

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 27. Oktober 2011 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Ein allein in Betracht zu ziehender Anspruch nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG scheide aus, weil die eheliche Lebensgemeinschaft mit einer Deutschen keine zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden habe. Es sei davon auszugehen, dass die am 8. (richtigerweise am 10.) Dezember 2008 aufgenommene eheliche Lebensgemeinschaft am 31. August 2010 durch die Einreichung des Scheidungsantrags seitens der deutschen Ehefrau einseitig beendet worden sei.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führt nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

4

Maßgeblich für die Erteilung des eigenständigen Aufenthaltsrechts zugunsten des Antragstellers dürfte hier eine zweijährige Ehebestandszeit und nicht die seit dem 1. Juli 2011 geltenden Neufassung des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (BGBl. I S. 1266) mit der Voraussetzung eines dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft sein. Dies aber nicht deshalb, weil - wie der Antragsteller meint - die Gesetzesänderung mit der eine Verlängerung der Ehebestandszeit eingeführt wurde, für ihn als türkischen Staatsbürger aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls und Art. 13 des Beschlusses ARB 1/80 EG-Türkei Stand-Still-Klausel nicht gelte.

5

Die Stillhalteklausel des Art. 41 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für eine Übergangsphase der Assoziation (BGBl 1972 II S. 385) und die Regelung des Art. 13 ARB 1/80 hindert nicht die durch den Gesetzgeber vorgenommene Anhebung der Ehebestandszeit zu Lasten türkischer Staatsangehöriger. Denn eine in diesem Sinne relevante Verschlechterung der aufenthaltsrechtlichen Stellung türkischer Arbeitnehmer ist in der gesetzlichen Neuregelung der Ehebestandszeit schon deshalb nicht zu sehen, weil das Verbot neuer Beschränkungen lediglich für die Niederlassungsfreiheit und für die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs gilt (vgl. EuGH, Urt. v. 30. September 1987 – C-12/87 -, zit. nach juris Rn. 22 ff.; VGH München, Beschl. v. 12. März 2010 – 10 ZB 09.2857 -, zit. nach juris Rn. 11 ff.). Ein derartiges Aufenthaltsrecht - etwa aufgrund des § 21 AufenthG - macht der Antragsteller hier aber ausdrücklich nicht geltend. Nichts anderes ergibt sich aus den weiteren vom Antragsteller angeführten Entscheidungen (vgl. EuGH, Urt. v. 9. Dezember 2010 – C-300/09 u.a. -, zit. nach juris Rn. 52 ff.; EuGH, Urt. v. 20. September 2007 – C-16/05 –, zit. nach juris Rn. 47 ff.). Es ist im übrigen gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, dass die Stillhalteklausel keine materiell-rechtliche Vorschrift mit eigenständigem Anspruchscharakter enthält (vgl. EuGH, Urt. v. 21. Juli 2011 - C-186/10 -, zit. nach juris Rn. 26 ff. m.w.N.).

6

Es dürfte aber wegen des verfassungsrechtlichen Verbots der echten Rückwirkung von ungünstigen Gesetzesänderungen (zur begünstigenden Gesetzesänderung vgl. Beschluss des Senats vom 15.02.2002 - 2 M 98/01 -) hier eine zweijährige Ehebestandszeit maßgeblich sein (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 21. September 2011 - 3 B 1693/11 -, zit. nach juris Rn. 9 ff. m.w.N.; BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 -, zit. nach juris Rn. 19). Der zeitliche Anwendungsbereich der - hier nur noch rückwirkenden - Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG beginnt jedenfalls vor dem Zeitpunkt, in dem die Gesetzesänderung wirksam geworden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 21. November 2006 - 1 C 10.06 -, zit. nach juris Rn. 33 m.w.N.).

7

Die Beschwerde dringt aber in der Sache nicht durch, weil die Ehe des Antragstellers mit einer Deutschen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zwei Jahre Bestand gehabt hat.

8

Dem Antragsteller ist nicht darin zu folgen, dass ein Scheidungswille von der Ehefrau nicht nach außen dokumentiert worden sei, weil er dem Antragsteller nicht bekannt gewesen ist. Der Scheidungsantrag, den die Ehefrau am 31. August 2010 beim Amtsgericht Parchim gestellt hat und mit dem das Ehescheidungsverfahren eingeleitet wurde, beinhaltet nach § 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB die Erklärung der Antragstellenden, dass die Ehe gescheitert ist. Nach der gesetzlichen Definition des § 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die Ehe nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten diese wiederherstellen. Soweit der Antragsteller meint, die Ehefrau habe „lediglich“ behauptet, dass die Fortführung der Ehe ihr nicht mehr zumutbar sei, verkennt er, dass es sich insoweit um eine gesteigerte Erklärung handelt, die nach § 1565 Abs. 2 BGB dann relevant wird, wenn - wie hier - die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben. Die Regelung des § 1565 Abs. 2 BGB, die darauf abstellt, dass die Fortsetzung der Ehe für einen der Ehegatten eine unzumutbare Härte darstellen würde, obwohl das Trennungsjahr noch nicht vollzogen wurde, enthält in diesem Sinne keinen selbständigen Scheidungstatbestand, sondern setzt voraus, dass § 1565 Abs. 1 BGB bis auf das Tatbestandsmerkmal des Trennungsjahres bereits erfüllt ist (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 -, zit. nach juris Rn. 12 m.w.N.).

9

Dass dem anderen Ehegatten der Scheidungswille des antragstellenden Ehegatten - insbesondere durch Zustellung des Scheidungsantrags - bekannt sein müsse, ist § 1565 BGB weder ausdrücklich noch durch Auslegung zu entnehmen. Vielmehr reicht es auch in dem hier maßgeblichen Zusammenhang aus, dass ein Ehepartner - wie hier die deutsche Ehefrau - mit der Einreichung eines Scheidungsantrags beim Familiengericht die Absicht, die eheliche Gemeinschaft aufzugeben, bekundet. Es ist nicht erforderlich, dass dem Ehegatten, die so entäußerte Erklärung auch zur Kenntnis gelangt.

10

Die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller vorgetragene Vermutung, das Familiengericht habe die Voraussetzungen des § 1565 Abs. 2 BGB wohl nicht als erfüllt angesehen, sondern warte „ganz offensichtlich“ auf den Ablauf des Trennungsjahres verhilft der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg. Ob das Familiengericht tatsächlich eine solche rechtliche Schlussfolgerung gezogen hat, ist nicht ersichtlich. Darüber hinaus käme einer solchen Feststellung aber auch keine rechtliche Bindungswirkung zu, weil die zivilrechtlichen Regelungen davon ausgehen, dass selbst bei einer Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft, den Eheleuten grundsätzlich ein Trennungsjahr zuzumuten ist (vgl. BGH, Urt. v. 5. November 1980 - IVb ZR 538/80 -, a.a.O., Rn. 16). Dafür, dass die Eheleute eine erklärtermaßen von einem der Ehepartner aufgegebene eheliche Gemeinschaft fortsetzen und nicht nur - bestenfalls – in häuslicher Gemeinschaft zusammen leben, spricht dies nicht.

11

Soweit der Antragsteller meint, das Verwaltungsgericht habe die für das Fortbestehen einer ehelichen Gemeinschaft sprechenden Umstände nicht in ausreichendem Maße gewürdigt, geht er fehl. Das Verwaltungsgericht hat sich in dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss damit auseinandergesetzt, dass die zunächst unterbliebene räumliche Trennung der Eheleute von der Ehefrau nach den vom Antragsteller verübten Tätlichkeiten dadurch überbrückt wurde, dass sie sich bis zum Auszug aus der ehelichen Wohnung teils bei Verwandten in Magdeburg aufgehalten habe und der Antragsteller in die Türkei gereist sei. Soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich darauf abstellt, dass die Ehefrau im ehelichen Betrieb gegen Entgelt familiäre Hilfe geleistet haben soll, fällt dieser Umstand jedenfalls nicht soweit ins Gewicht, dass die mit dem Scheidungsantrag am 31. August 2010 bekundete Erklärung, die eheliche Gemeinschaft bestehe nicht mehr fort und sei ihr darüber hinaus nicht zumutbar, im Sinne einer Aufgabe des endgültigen Trennungswillens zu verstehen wäre. Darüber hinaus haben auch die Angaben der Ehefrau zu der nicht-versicherungspflichtigen Beschäftigung im Döner-Laden des Antragstellers insoweit eine von der Darstellung des Antragstellers abweichende Lesart, als sie nicht als eine Mitarbeit im familiären Betrieb gewürdigt wird.

12

Schließlich greifen auch die Einwände des Antragstellers, gegen die vom erstinstanzlichen Gericht vorgenommene Abwägung nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die eheliche Ehegemeinschaft mit der Einreichung des Scheidungsantrags von der Ehefrau einseitig beendet worden ist.

13

Auch wenn es daher auf die hilfsweisen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, selbst bei offenem Verfahrensausgang sei der Eilantrag abzulehnen gewesen, weil der gesetzlichen Wertung des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG der Wille zu entnehmen sei, dass bei offenem Verfahrensausgang dem Vollzugsinteresse ein höheres Gewicht beizumessen sei als dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, nicht ankommt, lässt dies Rechtsfehler angesichts des § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG normierten Vorrangs des Vollzugsinteresses (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. Februar 2011 - 2 BvR 1392/10 -, zit. nach juris, Rn. 17) grundsätzlich auch unter Berücksichtigung der durch Art. 19 Abs. 4 GG verbürgten Garantie, umfassenden und effektiven Rechtschutzes, hier nicht erkennen.

14

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

15

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

16

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.

(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.

(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.

(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen

1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und
2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
Das Lichtbild und die Fingerabdrücke dürfen in Dokumente nach Satz 1 eingebracht und von den zuständigen Behörden zur Sicherung und einer späteren Feststellung der Identität verarbeitet werden.

(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(1a) Ein Familiennachzug wird nicht zugelassen, wenn

1.
feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder
2.
tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden die Absätze 1a und 3, § 9 Abs. 3, § 9c Satz 2, die §§ 28 bis 31, 36a, 51 Absatz 2 und 10 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

(3a) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs ist zu versagen, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfinden soll,

1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat,
2.
zu den Leitern eines Vereins gehörte, der unanfechtbar verboten wurde, weil seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet,
3.
sich zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht oder
4.
zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufruft; hiervon ist auszugehen, wenn er auf eine andere Person gezielt und andauernd einwirkt, um Hass auf Angehörige bestimmter ethnischer Gruppen oder Religionen zu erzeugen oder zu verstärken oder öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften in einer Weise, die geeignet ist, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu stören,
a)
gegen Teile der Bevölkerung zu Willkürmaßnahmen aufstachelt,
b)
Teile der Bevölkerung böswillig verächtlich macht und dadurch die Menschenwürde anderer angreift oder
c)
Verbrechen gegen den Frieden, gegen die Menschlichkeit, ein Kriegsverbrechen oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs darf längstens für den Gültigkeitszeitraum der Aufenthaltserlaubnis des Ausländers erteilt werden, zu dem der Familiennachzug stattfindet. Sie ist für diesen Zeitraum zu erteilen, wenn der Ausländer, zu dem der Familiennachzug stattfindet, eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18d, 18f oder § 38a besitzt, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzt oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhält. Im Übrigen ist die Aufenthaltserlaubnis erstmals für mindestens ein Jahr zu erteilen.

(5) (weggefallen)

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§ 146 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 bis 4, 147 Abs. 1 VwGO) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2014, mit dem der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der von ihm erhobenen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 1. April 2014 anzuordnen, abgelehnt wurde, ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung angeführten Gründe, auf deren Prüfung sich das Beschwerdegericht grundsätzlich zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), greifen nicht durch. Der Senat folgt zunächst den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 7. Mai 2014 (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zum Beschwerdevorbringen noch auszuführen:

Ersichtlich hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage eines von der Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft unabhängigen Aufenthaltsrechts gemäß § 31 AufenthG:

§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Ehejahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Dies ist nicht der Fall. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft des Antragstellers und seiner deutschen Ehefrau wurde (spätestens) seit dessen Auszug aus der ehelichen Wohnung am 9. Januar 2014, also vor dem Ablauf von drei Ehejahren beendet. Dies hat der Antragsteller im Verfahren vor dem Erstgericht auch eingeräumt. Soweit er in der Beschwerdebegründung darauf hinweist, dass ein Scheidungsantrag bisher nicht gestellt worden sei und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass es binnen eines Trennungsjahres gemäß § 1566 Abs. 1 BGB zu einer Versöhnung und Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft kommen könne, und damit wohl zum Ausdruck bringen möchte, die eheliche Lebensgemeinschaft sei im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch nicht aufgehoben, ist festzuhalten:

Ob eine dauernde Trennung vorliegt, muss für den Einzelfall nach objektiven Kriterien und Indizien ermittelt werden. Sie liegt nicht vor, wenn außer dem formalen rechtlichen Bestand der Ehe noch eine tatsächliche, gelebte eheliche Verbundenheit besteht. Die tatsächliche Verbundenheit wird nach außen regelmäßig in der Pflege der häuslichen Gemeinschaft kundgegeben. Allerdings liegt keine dauerhafte Trennung vor, wenn sonstige Gründe erkennen lassen, dass die Aufhebung häuslicher Gemeinschaft die ehelichen Bindungen nicht berührt. Wurde lediglich ein vorübergehendes Getrenntleben oder eine Trennung „auf Probe“ vereinbart, fehlt es an der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (Dienelt in Renner, Ausländerrecht 2013, AufenthG § 31 Rn. 8, Göbel-Zimmermann in Huber, Aufenthaltsgesetz 2010, § 31 Rn. 5 ff. jeweils m. w. N.). Die Darlegungslast für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft trifft insoweit den Antragsteller (Müller in Hofmann/Hoffmann, HK-Ausländerrecht 2008, AufenthG, § 31 Rn. 13).

Davon ausgehend ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sich der Antragsteller und seine deutsche Ehefrau nicht dauerhaft getrennt haben. Die häusliche Gemeinschaft wurde am 9. Januar 2014 beendet. Anhaltspunkte dafür, dass in den anschließenden sechs Monaten (bis zur Entscheidung des Senats im hiesigen Verfahren) noch eheliche Bindungen zwischen den Eheleuten bestanden, liegen nicht vor. Im Beschwerdeverfahren (aber auch vor dem Erstgericht) hat der Antragsteller dazu nichts vorgetragen. Hinweise auf eine nur vorübergehende Trennung sind auch den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen. Aus der Ausländerakte ergibt sich insoweit, dass die Ehefrau des Antragstellers telefonisch gegenüber der Ausländerbehörde am 16. Dezember 2013 erklärte, sie habe sich von ihrem Mann getrennt und wolle die Scheidung (Schreiben des Landratsamtes an die Vertreter des Antragstellers vom 19.3.2014). Gemäß diesem Schreiben schilderte der Antragsteller gegenüber der Ausländerbehörde am 13. Januar 2014, zu der Trennung sei es gekommen, als er mit seiner Ehefrau in die gemeinsame Wohnung mit deren Mutter gezogen sei. Ihre Mutter und deren Freund würden ihn sehr schlecht behandeln. Die Ehefrau habe ihm dann mitgeteilt, dass sie die Scheidung wünsche. Daraufhin sei er ausgezogen. In der Klagebegründung vor dem Verwaltungsgericht (dortiges Az. RO 9 K 14.727) erklärte der Antragsteller u. a., er sei, nachdem er vergeblich versucht hatte, die Ehe zu retten, und nachdem sich verbale und körperliche Übergriffe gemehrt hätten, am 9. Januar 2014 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft sei nicht mehr zumutbar gewesen. Dies zugrunde gelegt haben sich der Antragsteller und seine Ehefrau dauerhaft getrennt.

Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft kann auch nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AufenthG abgesehen werden. Es ist keine besondere Härte ersichtlich, die es erfordern würde, dem Antragsteller den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen, insbesondere droht ihm keine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung:

Das Gesetz definiert den Begriff „besondere Härte“ nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (z. B. B. v. 27.9.2012 - 19 CS 1647 - juris) ist eine besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AufenthG nur dann anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Ausreisepflicht den Ehegatten ungleich härter trifft als andere Ausländer in derselben Situation. Danach genügt nicht jede Härte; es muss eine Besonderheit hinzukommen, aufgrund der der Einzelfall vom gesetzlichen Regelungsziel her den ausdrücklich erfassten Fällen annähernd gleicht. Grundsätzlich ist dem Gesetz die Härte immanent, dass bei Unterschreitung der Mindest-Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft kein Anspruch auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besteht.

Nach diesem Maßstab kann vorliegend eine besondere Härte nicht angenommen werden:

Der Antragsteller verweist in der Beschwerdebegründung zum einen auf Art. 6 GG. Es sei unverhältnismäßig, den Ehepartnern nicht zumindest ein Trennungsjahr zu gewähren, welches dazu dienen solle, abzuwägen, ob die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen werden könne und Differenzen aus dem Weg geräumt werden können. Daraus erwächst keine besondere Härte. Zwar ist die Ausländerbehörde aufgrund der in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 2 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, nach der der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet, bei der Entscheidung über den weiteren Aufenthalt eines Ausländers dessen familiäre Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser Pflicht des Staates entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei ihrer Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen (BayVGH, B. v. 26.3.2014 - 10 ZB 12.780 - juris). Allerdings bestehen für den Antragsteller keine familiären Bindungen mehr an seine Ehefrau. Denn die eheliche Lebensgemeinschaft wurde aufgehoben. Wie ausgeführt ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sich der Antragsteller und seine deutsche Ehefrau nicht dauerhaft getrennt hätten. Nichts ist auch dafür dargetan, dass es zu einer Wiederaufnahme der aufgehobenen ehelichen Lebensgemeinschaft kommen könnte. Jene wäre im Übrigen eine Neubegründung, von der an die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderliche Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft erneut zu laufen beginnen würde (OVG NW, B. v.20.7.2007 - 18 B 2514/06 - juris).

Das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG macht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend.

Soweit der Antragsteller darauf hinweist, er sei in Tunesien in Abwesenheit wegen Wehrdienstentzug zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, und nun im Beschwerdeverfahren vorbringt, die in Tunesien vorherrschenden Haftbedingungen seien menschenunwürdig, insoweit würde eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG vorliegen, ferner sei der subsidiäre Schutz des § 4 AsylVfG zu berücksichtigen, ist auszuführen:

Der Antragsteller beruft sich materiell auf Asylgründe. Damit ist er zwingend auf das Asylverfahren (Asylantragstellung gemäß § 13 Abs. 1 AsylVfG) zu verweisen. Ein Wahlrecht des Ausländers zwischen asylrechtlichem und ausländerrechtlichem Schutz vor Verfolgung im Heimatland besteht nicht (BVerwG, B. v. 3.3.2006 - 1 B 126/05, NVwZ 2006, 830, Göbel-Zimmerman/Masuch in Huber, Aufenthaltsgesetz, 2010, § 60 Rn. 129, Möller/Stiegeler in Hofmann/Hoffmann, HK-Ausländerrecht, 2008, AufenthG, § 60 Rn. 76). Insoweit hat es der Antragsteller in der Hand, einen Asylantrag zur Prüfung seines diesbezüglichen Vorbringens zu stellen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der sogenannte Auffangstreitwert halbiert wird.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

HerrmannDr. ThumannKurzidem

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.