Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Feb. 2017 - M 26 K 16.1605
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten (Nr. II.) vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
den Festsetzungsbescheid des Beklagten vom
Gründe
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV. In diesem Zeitraum war der Kläger unter der Adresse der Nebenwohnung nach dem Melderecht gemeldet. Zwar stellte der Kläger gegenüber dem Beklagten in Abrede, im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlicher Inhaber dieser Wohnung gewesen zu sein. Vielmehr sei die Wohnung seit 1998 durchgängig und ausschließlich an Dritte vermietet gewesen. Diese Behauptung hat der Kläger gegenüber dem Beklagten weder substantiiert dargelegt, noch bewiesen. Von daher hat der Kläger nicht vermocht, die Vermutung des § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV zu widerlegen.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Feb. 2017 - M 26 K 16.1605
Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Feb. 2017 - M 26 K 16.1605
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Verwaltungsgericht München Urteil, 13. Feb. 2017 - M 26 K 16.1605 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit
- 1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs - 2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.
(2a) (weggefallen)
(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.
(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.
(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.
(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen Bescheide des Beklagten, mit denen Rundfunkbeiträge für Wohnungen festgesetzt wurden.
Der Beklagte führte den Kläger unter der Teilnehmernummer A. (A.-gasse …, A.) seit Januar 1976 als privaten Rundfunkteilnehmer nach dem Rundfunkgebührenrecht mit einem Hörfunk- und einem Fernsehgerät. Die letzte freiwillige Zahlung des Klägers vom … November 2012 glich das Teilnehmerkonto bis inklusive Dezember 2012 aus.
Mit Bescheiden vom
Am ... März 2014, ... August 2014 und ... März 2015 erfolgten Zahlungen in Höhe von e. Euro, f. Euro und g. Euro auf das nunmehrige Beitragskonto.
Mit Widerspruchsbescheid vom
Der Beklagte führte den Kläger außerdem unter der Teilnehmernummer B. (zunächst …-str. …, dann B.-gasse …, jeweils in A.) seit Dezember 2002 als ebenfalls privaten Rundfunkteilnehmer nach dem Rundfunkgebührenrecht mit einem Hörfunkgerät.
Dem lag eine Anmeldung des Klägers vom ... März 2003 hinsichtlich eines „zusätzlichen“ Autoradios ab ... Dezember 2002 zugrunde, ohne weitere Angabe hinsichtlich „Hauptwohnung“, „Zweit- oder Ferienwohnung“, „Arbeitsplatz“ oder „Gewerbe“.
Die letzte freiwillige Zahlung des Klägers vom ... Oktober 2012 glich das Teilnehmerkonto bis inklusive November 2012 aus.
Mit Schreiben vom … Januar 2013 wies der Beklagte den Kläger auf die Fälligkeit der Rundfunkgebühr für ein Hörfunkgerät für Dezember 2012 und der Rundfunkbeiträge für eine Wohnung für den Zeitraum Januar und Februar 2013 zum ... Januar 2013 hin. Mit weiterem Schreiben vom ... März 2013 übersandte der Beklagte dem Kläger eine detaillierte Aufstellung zu dessen Beitragskonto B. ..., aus der u. a. hervorging, dass der Kläger für den Zeitraum Januar bis Februar 2013 Rundfunkbeiträge von jeweils h. Euro, gesamt i. Euro, für eine Wohnung schulde.
Mit Bescheiden vom
Am ... März 2014 und ... August 2014 erfolgten Zahlungen in Höhe von o. Euro und p. Euro auf das nunmehrige Beitragskonto.
Der Beklagte bat den Kläger mit Zwischenbescheid vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Mit Schriftsatz vom ... November 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... November 2015, erhob der Kläger Klage mit dem Antrag,
die Bescheide vom
den Beklagten zu verurteilen, die gezahlten Beiträge zurückzuerstatten.
Zur Begründung trägt der Kläger insbesondere vor, dass es sich bei dem geräteunabhängigen Rundfunkbeitrag um eine Steuer handele, zu deren Erlass den Bundesländern die Kompetenz fehle und der gegen die in Art. 2 Grundgesetz geschützte allgemeine Handlungsfreiheit sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Grundgesetz verstoße. Darüber hinaus sei die Festsetzung rechtswidrig, da er nicht Wohnungsinhaber in der A...-gasse sei und keine Wohnung in der B.-gasse habe. Unter Hinweis auf beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Revisionsverfahren beantrage er das Ruhen des Verfahrens.
Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom
die Klage abzuweisen.
Umfangreiche bisherige Rechtsprechung habe die Rechtmäßigkeit von Festsetzungsbescheiden über rückständige Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge bestätigt. Mit dem Ruhen des Verfahrens bis zu den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über mehrere am 16. und 17. März 2016 zu verhandelnde rundfunkbeitragsrechtliche Fälle zum Wohnungsbeitrag sei er jedoch einverstanden.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2016
Mit Beschluss vom 13. April 2016
Mit Schriftsatz vom ... Juni 2016 wies der Kläger auf noch bei Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren zu Rundfunkbeiträgen bei Gewerbebetrieben hin. Daher sei noch nicht geklärt, inwieweit ein Beitrag für unternehmerische Tätigkeit in der B.-gasse ... erhoben werden könne. Er beantrage deshalb das weitere Ruhen des Verfahrens.
Der Beklagte lehnte mit Schriftsatz vom ... Juli 2016 das (weitere) Ruhen des Verfahrens ab, weil mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts bereits höchstrichterliche Rechtsprechung vorliege.
Der Kläger lehnte mit Schriftsatz vom ... Juli 2016 den Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit ab, weil dieser die weiteren anstehenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Rundfunkbeiträgen bei Gewerbebetrieben nicht abgewartet, sondern das Ruhen des Verfahrens beendet und zur mündlichen Verhandlung geladen habe.
Zur mündlichen Verhandlung am
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte, auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 11. Juli 2016 verwiesen.
Gründe
Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
Die Sache war auch entscheidungsreif. Der Beklagte hatte einem weiteren Ruhen des Verfahrens, zwischenzeitlich mit Beschluss vom 15. Januar 2016 angeordnet, mit Schriftsatz vom ... Juli 2016 ausdrücklich nicht (mehr) zugestimmt. Eine Aussetzung bis zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über den Rundfunkbeitrag im nicht privaten Bereich (Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge) kam schon deswegen nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Insbesondere sind die vom Kläger insoweit erwarteten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht „vorgreiflich“, da im vorliegenden Verfahren um Bescheide zur Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für den privaten Bereich (Wohnung) gestritten wird.
Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet, weswegen der Beklagte auch nicht zu verurteilen war, dem Kläger die gezahlten Rundfunkbeiträge (und die Rundfunkgebühr für Dezember 2012) zurückzuzahlen.
Da der Kläger seine Klage vom ... November 2015 auf alle genannten Bescheide (und die Widerspruchsbescheide) erstreckte und dabei keine erkennbare Einschränkung hinsichtlich der für Dezember 2012 mit Bescheid vom 1. Juni 2013 festgesetzten Rundfunkgebühr für ein Hörfunkgerät (B. ...) vornahm, war auch insoweit zu entscheiden.
Der Bescheid vom
Der Bescheid vom
Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Insbesondere ist der Beklagte offensichtlich als die diese Bescheide erlassende Stelle erkennbar.
Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Als Inhaber je einer Wohnung hat der Kläger für die darin festgesetzten Zeiträume Rundfunkbeiträge in der festgesetzten Höhe jeweils einschließlich des Säumniszuschlags zu zahlen.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags ist seit dem
Im privaten Bereich ist nach § 2 Abs. 1 RBStV grundsätzlich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro (§ 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag; seit 1.4.2015: 17,50 Euro) im Monat zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV).
Der Kläger hat zwar in Abrede gestellt, Inhaber einer Wohnung zu sein. So hat er in seiner Klageschrift vom ... November 2015, allerdings erstmals, behauptet, nicht Wohnungsinhaber in der A.-gasse zu sein (A. ...) und in der B.-gasse keine Wohnung zu haben (B. ...), allerdings ohne hierzu erläuternde Einzelheiten darzulegen und ggf. zu beweisen, die diesen Vortrag hätten plausibel erscheinen lassen. Hier Entsprechendes vorzutragen um zumindest für die Zukunft eine Verständigungsgrundlage mit dem Beklagten zu schaffen hätte auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2016 sein sollen, die der Kläger mit seinem rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsantrag zu verhindern suchte und der er letztlich ferngeblieben ist.
Die erkennende Kammer hatte jedoch in dieser Hinsicht nicht von Amts wegen weitere Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen. Denn der Kläger vermag mit diesen Einwänden im vorliegenden Verfahren rechtlich ohnehin nicht durchzudringen. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Sach- und Rechtslage bei der Anfechtungsklage gegen die ergangenen Bescheide und die Widerspruchsbescheide ist der der letzten Behördenentscheidung(en), also der beiden Widerspruchsbescheide jeweils vom 19. Oktober 2015. Bis zu diesem Zeitpunkt aber hatte der Kläger nichts dergleichen vorgetragen.
Hierzu hätte aber bereits viel früher Anlass bestanden. Denn aus allen Bescheiden zu den beiden Beitragsnummern war deutlich erkennbar, dass Rundfunkbeiträge für jeweils eine Wohnung festgesetzt wurden. Hinzuweisen ist insbesondere auch auf das Schreiben des Beklagten vom 11. September 2014 (Zwischenbescheid) zu beiden Beitragsnummern, mit dem dieser versuchte, vom Kläger diejenigen Angaben zu erhalten, die für eine zutreffende Beitragsermittlung und -festsetzung erforderlich hätten gewesen sein können. Nachdem der Kläger hierauf nicht inhaltlich geantwortet hat, konnte und musste der Beklagten davon ausgehen, dass es sich bei jeder der beiden Adressen um eine Wohnung des Klägers handelt.
Jedenfalls hat der Kläger seine Obliegenheiten nach § 14 Abs. 1 RBStV verletzt, so dass sich der Beklagte zu Recht auf die Vermutungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 1 RBStV stützen konnte.
Der Kläger wendet sich aber auch zusätzlich noch gegen den Rundfunkbeitrag und den diesem zugrunde liegenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solchen und macht insbesondere verfassungsrechtliche Bedenken geltend.
Entgegen der Auffassung des Klägers begegnet der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag als solcher jedoch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
Das hat nach der zunächst für Bayern grundlegenden Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 (Vf. 8-VII-12
Der Kläger hat auch Anlass für die erfolgte Festsetzung der Rundfunkbeiträge durch den Beklagten mit den streitgegenständlichen Bescheiden geboten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV). Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 RBStV ist der Rundfunkbeitrag monatlich geschuldet. Er ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten.
Der Kläger hat die Rundfunkbeiträge für die hier streitgegenständlichen Zeiträume jedoch trotz deren Fälligkeit nicht gezahlt, obwohl er ausreichend Informationen vom Beitragsservice über die Fälligkeit und die möglichen Zahlungsweisen (Überweisung oder Erteilung einer Einzugsermächtigung) erhalten hatte.
Auch die Festsetzung jeweils eines Säumniszuschlags in Höhe von d. Euro ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab
Vorliegend hatte der Kläger für die in den streitgegenständlichen Bescheiden benannten Zeiträume die Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bei Fälligkeit bezahlt, so dass der Beklagte jeweils einen Säumniszuschlag festsetzen durfte. Dieser war mit jeweils d. Euro auch der Höhe nach zutreffend bemessen.
Dass im Bescheid vom
Nach all dem hat der Kläger auch keinen Rückerstattungsanspruch hinsichtlich von ihm gezahlter Rundfunkbeiträge (§ 10 Abs. 3 RBStV) bzw. der Rundfunkgrundgebühr für Dezember 2012 (B. ...) (§ 7 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag, § 14 Abs. 11 RBStV).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf Euro 758,11 festgesetzt (§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.