Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Sept. 2015 - 3 K 322/15
Eingereicht durch
Rechtsanwalt
für Öffentliches Recht
VG Neustadt, Urteil vom 16.9.2015, (Az.: 3 K 322/15)
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Genehmigung für die Nutzungsänderung eines Hundezwingers in eine Vogelvoliere.
Die Mutter des Klägers ist Eigentümerin des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flurstück-Nr. P. Straße Dieses Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich im Straßengeviert zwischen P. Straße und der Straße „Am H.“. In diesem Bereich stehen nahezu ausschließlich Wohngebäude. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Lageplan Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 16. März 2000 erteilte der Beklagte der Mutter des Klägers eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Dachstuhls der Garage und dem Neubau eines Hundezwingers sowie eines Taubenschlages mit Voliere. Die Genehmigung enthielt den Zusatz, dass maximal 50 Tauben gehalten werden dürfen. Mit Bauvollendungsanzeige vom 20. August 2011 wurde von der Mutter des Klägers mitgeteilt, dass die Auflagen bzgl. der maximalen Tierzahl eingehalten werden.
Im August 2012 wurde dem Beklagten durch die Anzeige eines Nachbarn bekannt, dass der Kläger weit über 100 Tauben auf dem Grundstück Flurstück-Nr.... hält. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am 22. August 2012 stellte der Beklagte fest, dass die in der Baugenehmigung genannte maximal zulässige Anzahl der Tauben überschritten worden war. Der Beklagte zählte bereits in den Außenkäfigen 90-120 Tiere. Zudem stellte er fest, dass zwischenzeitlich auch der Hundezwinger als Voliere genutzt und am nordöstlichen Giebel der Garage auf Höhe des Dachgeschosses eine weitere Voliere angebaut wurde.
Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger als Tierhalter sowie seine Mutter als Grundstückseigentümerin vor Erlass einer Nutzungsuntersagung der unzulässigen Tierhaltung an. Der Kläger äußerte sich dahingehend, dass nach seiner Auffassung weder für die Umnutzung des Hundezwingers noch für den Anbau der Voliere eine Baugenehmigung erforderlich sei. Er halte nunmehr seit mittlerweile 30 Jahren Brieftauben ohne die geringsten Beanstandungen von Nachbarn. Von der Brieftaubenhaltung gingen keine nennenswerten Störungen aus. Bezüglich der „zulässigen Anzahl der Tauben“ sei zu berücksichtigen, dass die Tiere von etwa Ende September bis ca. März/April sich nicht im Freien aufhielten, sondern im Schlag. In den Monaten April bis September befänden sie sich maximal 2 Stunden „außer Haus“ und zwar immer nur ein Teil der Tauben. Die Örtlichkeit sei im Übrigen als Mischgebiet einzustufen. In der näheren Umgebung befänden sich eine Schule, ein Kindergarten, ein Sportplatz, eine Kfz-Werkstatt, Landwirtschaftsbetriebe, ein Fensterbaubetrieb etc. Zudem befänden sich in dem nicht allzu großen Ort noch weitere Brieftaubenzüchter, von deren Tauben ebenfalls keine Beeinträchtigung ausgehe.
Am 18. November 2013 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung des Hundezwingers in einen Taubenschlag. Die Ortsgemeinde M.. erteilte am 2. Dezember 2013 ihr Einverständnis zu dem Bauantrag unter der Voraussetzung, dass die bisher genehmigte maximale Anzahl der Taubenhaltung von 50 Tauben eingehalten bleibe. Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 teilte der Kläger auf Nachfrage ergänzend mit, dass die Haltung von ca. 100 Tauben vorgesehen sei.
Mit Bescheid vom 13. Februar 2014 versagte der Beklagte die Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des Hundezwingers in einen Taubenschlag mit der Begründung, aktuell sei die Nutzungsänderung mit Haltung von ca. 120 Tauben bereits vollzogen. Die nähere Umgebung des nicht überplanten Baugebiets sei überwiegend von Wohnbebauung geprägt und müsse daher als allgemeines Wohngebiet beurteilt werden. Die beabsichtigte Haltung von ca. 100 Tauben stelle keine wohnverträgliche Nebenanlage dar.
Mit weiterem Bescheid vom 17. Februar 2014 untersagte der Beklagte dem Kläger die Haltung von Tauben auf dem o. g. Grundstück, soweit die Anzahl der gehaltenen Tiere 50 übersteigt, und drohte dem Kläger für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € an.
Gegen den Bescheid vom 13. Februar 2014 legte der Kläger am 10. März 2014 Widerspruch ein. Unter Vorlage einer Stellungnahme des Verbandes Deutscher Brieftaubenzüchter e.V. vom 9. April 2014 machte er geltend, von der Taubenhaltung gingen keine nennenswerten Beeinträchtigungen aus. Bei der näheren Umgebung handele es sich um ein Mischgebiet. Zum Zeitpunkt, als die Auflage von 50 Tauben erfolgt sei, hätten sich zudem noch ca. acht weitere Taubenhalter in der näheren Umgebung befunden. Nunmehr seien es mit ihm, dem Kläger, nur noch zwei, so dass sich die Störungen nicht erhöhten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2015 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Die Umnutzung des Hundezwingers zur Taubenhaltung stelle eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Der zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zählende Bereich umfasse die Bebauung südlich der Pirmasenser Straße, ab Höhe Fabrikstraße, bis zur Einmündung „Am H..“ sowie die Bebauung „Am H..“. In diesem Bereich befänden sich ausschließlich Wohnhäuser. Das nördlich gelegene Gewerbegebiet nehme bereits aufgrund seiner Entfernung an diesem Bebauungszusammenhang des Wohngebiets nicht teil. Bei der näheren Umgebung handele es sich daher um ein reines Wohngebiet.
Die Umnutzung des Hundezwingers in einen Taubenschlag zur Haltung von nunmehr 100 Tauben sei in einem reinen Wohngebiet unzulässig, weil nicht mehr wohngebietsverträglich. Dahinstehen könne, ob zum Zeitpunkt der Genehmigung der Taubenhaltung mit einer maximalen Anzahl von 50 Stück es noch weitere acht Taubenhalter gegeben habe. Die Taubenhaltung mit 100 Tieren sei für benachbarte Anwohner des reinen Wohngebiets mit Belästigungen verbunden, die nicht hingenommen werden müssten. Insbesondere zu nennen seien hierbei die Geräusche der Tauben beim Verlassen und der Rückkehr zum Taubenschlag, der durch die Tauben verursachte Kot sowie die Geräusche beim Flügelschlagen eines Schwarms fliegender Tauben.
Der Kläger hat am 15. April 2015 Klage erhoben. Er führt aus, entgegen der Auffassung des Beklagten könne die vorgesehene Taubenhaltung als gebietsverträglich eingestuft werden. Bei dem Ort M.. handele es sich um einen sehr kleinen Ort mit ca. 1000 Einwohnern. An den tatsächlichen Verhältnissen in den letzten mindestens 20 Jahren habe sich nichts Nennenswertes verändert. In M.. sei noch vor 15 Jahren die Haltung von mehreren hundert Tauben durch verschiedene Taubenzüchter als gebietsverträglich eingestuft worden. Seinerzeit habe es im Ort noch sechs aktive Taubenzüchter gegeben, deren Taubenhaltung gebietsverträglich gewesen sei. Bei diesem Hintergrund falle es ihm schwer, nach einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse in den vergangenen Jahrzehnten nachzuvollziehen, dass nunmehr die von ihm vorgesehene Taubenhaltung unzulässig sein solle, zumal die nähere Umgebung seiner Meinung nach ein Mischgebiet sei. Im Übrigen gebe es im Ort auch heute noch einen weiteren Taubenzüchter, der ca. 100 Tauben halte.
Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. Februar 2014 und des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Südwestpfalz vom 4. März 2015 zu verpflichten, eine Baugenehmigung für die Umnutzung des Hundezwingers auf dem Grundstück Flurstück-Nr...., P. Straße, M., in einen Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben zu erteilen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2015.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die bereits erfolgte Nutzungsänderung des Hundezwingers auf dem Grundstück Flurstück-Nr...., P. Straße, M.., in einen Taubenschlag zur Haltung von 100 Tauben. Der angefochtene Bescheid vom 13. Februar 2014 und der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Südwestpfalz vom 4. März 2015 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung - LBauO - ist dem Bauherrn eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Da vorliegend ein Bauvorhaben im Sinne von § 66 Abs. 1 Nr. 1 LBauO im Streit steht, gilt für den Prüfungsumfang der Baugenehmigung § 66 Abs. 3 LBauO, wonach sich die Prüfung auf die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beschränkt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob dem Kläger ein Anspruch auf die von ihm begehrte Baugenehmigung zusteht, ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Bei der Beurteilung der Begründetheit einer Verpflichtungs- bzw. Verbescheidungsklage, d. h. der Frage, ob die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist und dadurch Rechte des Klägers verletzt werden, muss das Gericht grundsätzlich darauf abstellen, ob im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. im Zeitpunkt der Entscheidung ein Rechtsanspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsaktes bzw. auf Bescheidung besteht.
Hiervon ausgehend widerspricht die vom Kläger bereits vorgenommene Nutzungsänderung den maßgeblichen bauplanungsrechtlichen Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind.
Die Änderung der Nutzung des streitgegenständlichen Anwesens von einem Hundezwinger in einen Taubenschlag für die Haltung von 100 Tauben ist baugenehmigungspflichtig gemäß § 61 i. V. m. § 62 Abs. 2 Nr. 5a LBauO, da für die neue Nutzung andere öffentlich-rechtliche Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, insbesondere im Hinblick auf die bauplanungsrechtliche Frage der Gebietsverträglichkeit der Taubenhaltung.
Die Nutzungsänderung des Hundezwingers in einen Taubenschlag für die Haltung von 100 Tauben ist jedoch nicht genehmigungsfähig.
Da sich das Grundstück Flurstück-Nr.... nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, sondern im nicht beplanten Innenbereich der Gemeinde M.. befindet, richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch - BauGB -.
Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Entspricht dagegen die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach der Art seiner baulichen Nutzung allein danach, ob es nach der BauNVO in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.
Hier ist nach Auffassung der Kammer die Vorschrift des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Baunutzungsverordnung - BauNVO - einschlägig, da das streitgegenständliche Grundstück Flurstück-Nr. in einem faktischen reinen Wohngebiet liegt.
Als „nähere Umgebung“ im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB ist der Bereich zu berücksichtigen, auf den sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder beeinflusst. Die Umgebung kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen. Der Grenzverlauf der näheren Umgebung ist nicht davon abhängig, dass die unterschiedliche Bebauung durch eine künstliche oder natürliche Trennlinie entkoppelt ist. Eine solche Linie hat bei einer beidseitig andersartigen Siedlungsstruktur nicht stets eine trennende Funktion; umgekehrt führt ihr Fehlen nicht dazu, dass benachbarte Bebauungen stets als miteinander verzahnt anzusehen sind und insgesamt die nähere Umgebung ausmachen. Die Betrachtung muss auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die Umgebung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper scheint. Ferner darf nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade auf dem vorhandenen Baugrundstück oder nur auf ganz wenigen Grundstücken in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, vielmehr ist die Bebauung auch in der weiteren Umgebung des Grundstückes insoweit zu berücksichtigen, als auch sie noch prägend auf dasselbe einwirkt. Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich demnach nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist.
Nach diesen Grundsätzen bestimmt die Kammer unter Heranziehung der in den Verwaltungsakten enthaltenen Lagepläne sowie Luftbildern den maßgeblichen Umgriff auf die gesamte Bebauung in dem Bereich westlich der P. Straße-zwischen der Einmündung in die F..-straße im Norden und die Straße „Am H..“ im Süden sowie westlich und östlich der im Südwesten parallel zur P. Straßeverlaufenden Straße „Am H..“. Der folgende Plan mag dies verdeutlichen.
In diesem Bereich stehen ausschließlich Wohngebäude, die den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägen bzw. beeinflussen. Demgegenüber zählen entgegen der Ansicht des Klägers die Gebäude westlich der F.-straße nicht mehr zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks. Dort findet sich eine völlig andere Bebauungsstruktur mit der Grundschule, deren Parkplatz und dem Sportplatz im rückwärtigen Bereich sowie großen gewerblichen Betrieben wie die Firma U.
GmbH Bauteile in der F.-straße sowie der B. u. G. GmbH Baugesellschaft in der F.-straße. Der von dem Kläger weiter genannte Kindergarten befindet sich in der S.-straße und ist von vornherein ungeeignet, den bodenrechtlichen Charakter des Grundstücks zu prägen oder zu beeinflussen. Die F.-straße bildet daher die Zäsur. Ist der in der Skizze grün umrandete Bereich aber ausschließlich mit Wohngebäuden bebaut. Lediglich in dem Anwesen in der Straße „Am H..“ befindet sich in einem Wohngebäude zusätzlich eine Ernährungsberatung sowie ein „I.C.N.“, beides Gewerbe, die gemäß § 13 BauNVO auch in einem reinen Wohngebiet zulässig sind.
In einem faktischen reinen Wohngebiet können neben Wohngebäuden gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise 1. Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, und 2. sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke, zugelassen werden. Darunter fällt das Bauvorhaben nicht.
Der Kläger kann die Genehmigungsfähigkeit seines Bauvorhabens auch nicht aus der Vorschrift des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauNVO herleiten. Danach sind außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintierer-haltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung.
Zwar sind Tauben „Kleintiere“ im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Gemeint sind nach dem städtebaulichen Zweck der Vorschrift Kleintiere allerdings nur insoweit, als deren Haltung in den Baugebieten als Annex zum Wohnen üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt. Ferner muss es sich bei Anlagen für Kleintiere um eine dem Hauptzweck untergeordnete Anlage handeln. Maßgebend ist, ob zwischen der Haupt- und der Nebenanlage ein Funktionszusammenhang gegeben ist. Der Hauptnutzung „Wohnen“ sind Nebenanlagen für Kleintierhaltung in dem Sinn dienend zu- und untergeordnet, als sich die konkrete Tierhaltung im Rahmen des für die Wohnnutzung Üblichen hält, und zwar sowohl nach der Art des Tieres als auch nach der Anzahl der Tiere. Nur dann ist es gerechtfertigt, die betreffende Tierhaltung in das städtebauliche Austauschverhältnis des „Duldens und Dürfens“ der Gebietsbewohner aufzunehmen. Für die Beurteilung der Üblichkeit kommt es auf die allgemeinen Wohn-, Lebens- und Freizeitgewohnheiten an. Der Eigenart des Gebiets widerspricht eine Nebenanlage, wenn die Kleintierhaltung nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls, nach Art und Anzahl der Tiere sowie den Immissionsverhältnissen das in dem Baugebiet nach der Verkehrsanschauung übliche Maß überschreitet. Wegen des Immissionspotentials der Tierhaltung sind dafür vor allem die Lebensgewohnheiten und die Wohnerwartungen der Wohnbevölkerung im Baugebiet von Bedeutung.
Zu der Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Haltung von Tauben gibt es eine umfassende Judikatur. Diese zeigt, dass unter Zugrundelegung der genannten Grundsätze nicht schematisch über eine Taubenhaltung in Form der Nutztierhaltung in dem Wohnen dienenden Baugebieten entschieden werden kann, sondern dass jeweils unter Zugrundelegung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls über die Frage der Zulässigkeit als auch über die Art und die Anzahl der Tiere zu entscheiden ist. So hat das OVG Niedersachsen einen Taubenschlag für 39 Tauben in einem allgemeinen Wohngebiet als eine allgemein zulässige Nebenanlage betrachtet. Demgegenüber haben der VGH Baden-Württemberg ein Taubenhaus für 50 Reisebrieftauben, das OVG Nordrhein-Westfalen die Haltung von 95 Brieftauben und das BVerwG ein Taubenhauses für 50 Brieftauben jeweils in einem reinen Wohngebiet als unzulässig angesehen.
Unter Heranziehung der vorgenannten Maßstäbe und dieser umfangreichen Rechtsprechung wird deutlich, dass die auf dem Grundstück Flurstück-Nr..in M.. vorhandene Kleintierhaltung von über 100 Tauben nicht mehr als eine dem Wohnen als Hauptnutzung untergeordnete Freizeitbeschäftigung angesehen werden kann und der Eigenart des hier vorhandenen reinen Wohngebiets widerspricht.
Zwar ist das Nebengebäude, in dem die Tauben untergebracht sind, nach seiner Größe dem Wohnhaus auf dem Grundstück räumlich-gegenständlich untergeordnet. Die Taubenhaltung sprengt aber den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung. Ob dies für eine Taubenhaltung in einem reinen Wohngebiet anzunehmen ist, lässt sich nicht allgemein festlegen. Dieser Umstand ist auch von der Verkehrsüblichkeit abhängig, die lokal oder regional unterschiedlich sein kann. Danach ist hier festzustellen, dass die Taubenhaltung auf dem Grundstück des Klägers in M.. mit rund 100 Tauben nicht mehr als verkehrs- bzw. ortsüblich bezeichnet werden kann. Soweit der Kläger behauptet hat, in M.. habe es noch vor 15 Jahren sechs aktive Taubenzüchter gegeben, deren Haltung mit mehr als 100 Tauben gebietsverträglich gewesen sei, und er seine eigene Taubenhaltung als „kümmerlichen Rest einer Taubenhaltung relativ großen Umfangs“ bezeichnet hat, kann er daraus nichts herleiten. Wie oben ausgeführt, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob dem Kläger ein Anspruch auf die von ihm begehrte Baugenehmigung zusteht, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Zu diesem Zeitpunkt gibt es in M.. neben dem Kläger aber nur noch einen - dem Beklagten nach eigenen Angaben im Übrigen nicht bekannten - weiteren Taubenzüchter namens Rochus Schwarz , der in der knapp 1 km nördlich des klägerischen Anwesens gelegenen Luitpoldstraße 4 b offenbar etwa 100 Brieftauben hält. Abgesehen davon, dass das Anwesen Luitpoldstraße 4 b nach den Luftbildaufnahmen von M.. nicht in einem Wohngebiet, sondern in einem Mischgebiet liegen dürfte, hat diese Brieftaubenhaltung keinerlei Ausstrahlungswirkung auf das 1 km südlich gelegene Wohngebiet, in dem der Kläger seine Tauben hält; von einer Verkehrsüblichkeit der Taubenhaltung in M.. kann keine Rede sein.
Der Kläger kann schließlich auch nicht damit gehört werden, er besitze lediglich 30 bis 50 Reisetauben, die weiteren Tauben seien Zuchttauben bzw. Jungtauben, die den Schlag nicht verlassen würden. Selbst wenn dies zuträfe - aus den sich in den Verwaltungsakten befindlichen Lichtbilder von den fliegenden Tauben des Klägers ergibt sich dagegen eine weit größere Zahl -, würde sich an der dargestellten Rechtslage nichts ändern. In der oben wiedergegebenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird vor dem Hintergrund, dass Kleintierhaltung nach § 14 BauNVO der Hauptnutzung „Wohnen“ untergeordnet sein muss und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengen darf, in Bezug auf die Anzahl der Tauben nicht differenziert zwischen festsitzenden Zuchttauben und freifliegenden Brieftauben. Zwar hat in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung das Oberlandesgericht Oldenburg in seinem Urteil vom 10. Juni 1999 in Bezug auf den Abwehranspruch des Nachbarn nach § 906 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - gegen eine Taubenhaltung auf dem Nachbargrundstück unterschieden zwischen fest sitzenden Tauben und frei fliegenden Brieftauben. Der Kläger kann aus diesem Urteil jedoch schon deshalb nichts zu seinen Gunsten herleiten, weil seine Taubenhaltung nicht vergleichbar ist mit dem vom Oberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall, in dem die Tauben aufgrund der baulichen Situation auf dem Grundstück der beklagten Tau-benhalterin dieses nicht verlassen konnten und die Bauweise der Taubenställe ein Ausbreiten von Geräuschen verhinderten. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Ungeachtet dessen hat das Oberlandesgericht Oldenburg ausgeführt, eine Größenordnung von 60 fest sitzenden Tauben und 35 frei fliegenden Brieftauben stelle sicher die Obergrenze dar, die ein Nachbar in einem Wohngebiet hinzunehmen habe. Diese Zahlen werden von dem Kläger aber überschritten.
Soweit der Kläger ferner unter Bezugnahme auf eine von ihm im Vorverfahren vorgelegte Stellungnahme des Verbands Deutscher Brieftaubenzüchter vom 9. April 2014 geltend macht, der Brieftaubensport sei erst mit einer Mindestzahl von 70 - 120 Tauben sinnvoll zu betreiben, kann er damit ebenfalls nicht durchdringen. Denn hier geht es nicht um die Frage, wie viele Tauben ein Brieftaubenzüchter benötigt, um wettbewerbsfähig zu sein, sondern allein um die baupla-nungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in einem reinen Wohngebiet.
Eine Taubenhaltung mit rund 100 Tieren, die mehrere Stunden pro Tag frei fliegen, ist mit Belästigungen verbunden, die angesichts der Zahl der gehaltenen Tiere von den benachbarten Anwohnern eines reinen Wohngebiets nicht hingenommen werden müssen. Es ist allgemeinkundig und bedarf deshalb keiner vorhergehenden Beweiserhebung, dass Tauben gurren und beim Verlassen des und bei der Rückkehr zum Taubenschlag Geräusche verursachen. Die Haltung einer Zahl von rund 100 Tauben führt danach offenkundig unvermeidbar dazu, dass die benachbarten Häuser und Grundstücke nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden.
Daneben gehört auch der Kot der Brieftauben zu den die Nachbarschaft belästigenden Auswirkungen der Brieftaubenhaltung. Zwar hat ein Grundstückseigentümer von den Tauben ausgehende Verunreinigungen durch Kot grundsätzlich zumindest in dem Ausmaß hinzunehmen, wie er es auch bei wildlebenden Vögeln müsste. Dieses Ausmaß wird bei 100 Brieftauben auf einem Grundstück jedoch überschritten. Es mag sein, dass Verschmutzungen durch Tauben in der Regel in unmittelbarer Nähe des Schlages auftreten. Brieftauben verlassen im Gegensatz zu Wildtauben grundsätzlich sofort die Umgebung des Schlages, den sie nach ihrer Rückkehr umgehend wieder aufsuchen. Sie werden auch dadurch dressiert, dass sie den Schlag hungrig verlassen und die Fütterung erst nach dem Freiflug erfolgt. Tauben, die zu spät einspringen, bekommen weniger Futter und werden so daran gewöhnt, unmittelbar in den Schlag einzuspringen.
Nach der - vom OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss vom 23. März 2007 - 7 E 116/07 -, juris und vom VG Braunschweig in seinem Urteil vom 7. Oktober 2005 - 2 A 265/04 -, juris wiedergegebenen - gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. med. vet. J. K.., O.., vom 28. Oktober 1999 verursachen Brieftauben aber auch im Flug Verunreinigungen. Zwar setzen gesunde Tauben ihren Kot zu 95% dann ab, wenn sie festen Boden unter den Füßen haben. In 5% der Fälle ist dies selbst bei gesunden Tauben nach der gutachterlichen Stellungnahme aber dann nicht der Fall, wenn sie ihren Darminhalt in Schrecksituationen absetzen. Zu den Schrecksituationen zählte der Gutachter in einem reinen Wohngebiet ganz gewöhnliche Gegebenheiten, nämlich unbekannte Objekte im Anflugbereich zum Schlag, wie z. B. wehende Wäschestücke auf einer Leine oder helle Tischtücher. Hinzu tritt, dass Tauben auch auf Nachbargrundstücken „Boden unter den Füßen“ erlangen können.
Im Ergebnis stellt sich die Taubenhaltung des Klägers mit rund 100 Tieren somit als nicht gebietstypisch für ein reines Wohngebiet dar und ist damit in der konkreten Ausgestaltung bauplanungsrechtlich unzulässig.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -.
Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Sept. 2015 - 3 K 322/15
1 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 16. Sept. 2015 - 3 K 322/15
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger war 16 Jahre lang Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland; der Beklagte ist ein bekannter Journalist. Im Jahre 1999 schlossen die Parteien jeweils selbständige Verträge mit einem Verlag. Gegenstand dieser Verträge war die Erstellung der Memoiren des Klägers, für den der Be- klagte als „Ghostwriter" tätig werden sollte.
- 2
- Die Verträge waren inhaltlich aufeinander abgestimmt und enthielten größtenteils wortgleiche Formulierungen. Nach dem Inhalt der Verträge stand der Beklagte gegen ein vom Verlag zu zahlendes Entgelt dem Kläger für eine Zusammenarbeit bis zur Fertigstellung des Manuskripts zur Verfügung; er übernahm persönlich die schriftliche Abfassung des Manuskripts nach den Vorgaben und Angaben des Klägers. Der Kläger sollte Autor des Werks und Eigentümer des Manuskripts sein, in das er schon in der Phase seiner Entstehung jederzeit Einsicht nehmen und durch Weisungen an den Beklagten inhaltlich eingreifen konnte. Der Kläger sollte dem Beklagten Einblick in die für die Memoiren relevanten Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit waren direkt zwischen den Parteien zu „besprechen“. Der Kläger war berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten jederzeit zu beenden und einvernehmlich mit dem Verlag einen Ersatz für ihn zu bestimmen.
- 3
- Zur Vorbereitung des Manuskripts fanden nach Absprache der Parteien im Wohnhaus des Klägers lange Gespräche statt, die mit einem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Tonbandgerät aufgenommen wurden. Auf diese Weise wurden in den Jahren 2001 und 2002 auf zahlreichen Tonbändern, die der Beklagte jeweils mitbrachte, an über 100 Tagen während 630 Stunden die Fragen und Stichworte des Beklagten sowie die Ausführungen des Klägers hierzu aufgezeichnet. Der Kläger sprach dabei ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die Zeit, in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch über seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder, die der Kläger persönlich zu keinem Zeitpunkt in den Händen hatte, nahm der Beklagte zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause.
- 4
- In der Folgezeit kam es zum Zerwürfnis der Parteien. Mit Schreiben vom 24. März 2009 kündigte der Kläger die Zusammenarbeit mit dem Beklagten auf. Der Beklagte wurde daraufhin von dem Verlag finanziell abgefunden. Einer Aufforderung des Klägers, ihm alle Aufzeichnungen und sämtliche Interviews und Gespräche mit ihm herauszugeben, leistete der Beklagte nicht Folge.
- 5
- Mit der Klage verlangt der Kläger von dem Beklagten die Herausgabe „sämtlicher Tonaufnahmen, auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 von dem Beklagten aufgenommen wurden“. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision strebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage an. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
- 6
- Nach Ansicht des Berufungsgerichts (OLG Köln, GRUR-RR 2014, 419) hat der Kläger einen Anspruch auf Herausgabe der Tonbänder, weil er durch die Aufzeichnung seiner Stimme gemäß § 950 BGB Eigentum an ihnen erlangt habe. Danach erwerbe derjenige, der durch Verarbeitung eine neue bewegliche Sache herstelle, das Eigentum daran, sofern nicht der Wert der Verarbeitung erheblich geringer sei als der Wert des verarbeiteten Stoffes. Als Verarbeitung gelte dabei auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren und Ähnliches. Durch den Aufzeichnungsvorgang seien die Tonbänder physisch verändert worden. Wertungsmäßig sei der Vorgang mit dem in § 950 Abs. 1 Satz 2 BGB ausdrücklich genannten „Beschreiben" vergleichbar. Nach der maßgeblichen Verkehrsauffassung werde jedenfalls dann eine neue Sache hergestellt, wenn die Aufzeichnung für eine längerfristige Nutzung bestimmt sei. Auch sei der Kläger als Hersteller der Tonbandaufzeichnungen anzusehen. Ein Recht zum Besitz stehe dem Beklagten nicht zu.
II.
- 7
- Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.
- 8
- 1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht beanstandet geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Herausgabeantrag, mit dem der Klage stattgegeben worden ist, hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
- 9
- a) Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen ist in diesem Sinne bestimmt, wenn er diese konkret bezeichnet. Die Beschreibung muss einerseits so genau sein, dass das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt wird und dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwartet werden kann (BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 - II ZR 330/97, NJW 1999, 954 und Beschluss vom 19. Mai 2011- I ZB 57/10, BGHZ 190, 1 Rn. 13 jeweils mwN). Andererseits führt nicht jede mögliche Unsicherheit bei der Zwangsvollstreckung zur Unbestimmtheit des Klageantrags (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 262 f. und vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 76). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGH, Urteil vom 28. November 2002 - I ZR 168/00, BGHZ 153, 69, 75 f.).
- 10
- b) Gemessen hieran ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Zwar werden darin die herauszugebenden Bänder nur in der Weise beschrieben, dass es sich um Tonaufnahmen handele, auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist, und dass sie in den Jahren 2001 und 2002 von dem Beklagten auf- genommen worden sind. Ob die Stimme des Klägers auf Tonbändern im Besitz des Klägers zu hören ist, lässt sich feststellen. Schwierig könnte allenfalls die Abgrenzung von Tonbändern sein, auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist, die aber aus einem anderen Zeitraum stammen. Die Tonbänder aus dem hier maßgeblichen Zeitraum sind aber nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durch entsprechende Beschriftungen hinreichend identifizierbar. Der Kläger ist auch nicht in der Lage, die Bänder konkreter zu bezeichnen. Die unter diesen Umständen verbleibende geringe Unsicherheit ist im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen.
- 11
- 2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die weitere Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger sei dadurch, dass die zwischen ihm und dem Beklagten zur Vorbereitung seiner Memoiren geführten Gespräche mit einem Tonbandgerät aufgezeichnet wurden, nach § 950 Abs. 1 BGB Eigentümer der jeweiligen Tonbänder geworden, so dass er gegen den Beklagten einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB habe. Denn durch die Aufzeichnung der Gespräche ist keine neue Sache entstanden.
- 12
- a) Nach § 950 Abs. 1 Satz 1 BGB erwirbt derjenige, der durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum an dieser Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Als Verarbeitung gilt gemäß § 950 Abs. 1 Satz 2 BGB auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren oder eine ähnliche Bearbeitung der Oberfläche. Ob das Speichern von Daten auf einem Datenträger - und insbesondere wie hier das Bespielen eines Tonbandes - als Herstellung einer neuen Sache anzusehen ist, wird in Rechtsprechung und Literatur allerdings nicht einheitlich beantwortet.
- 13
- aa) Teilweise wird in diesem Zusammenhang ohne nähere Begründung angenommen, das Aufspielen eines Programms auf eine für Firmenzwecke bestimmte Diskette oder auf einen Rechner stellten Verarbeitungsvorgänge im Sinne des § 950 BGB dar (OLG Karlsruhe, CR 1987, 19, 20; LAG Chemnitz, CR 2008, 553). Unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass durch das Bespielen von Tonbändern - zumindest wenn die Aufzeichnungen für eine längerfristige Nutzung bestimmt sind - im Wege der Verarbeitung neue Sachen hergestellt werden.
- 14
- bb) Demgegenüber wird in der Literatur ganz überwiegend die Aufzeichnung auf einen Ton- oder Datenträger, jedenfalls wenn die Aufnahme ohne weiteres löschbar oder übertragbar ist, nicht als Herstellung einer neuen Sache angesehen (Bamberger/Roth/Kindl, BGB, 3. Aufl., § 950 Rn. 5 aE; MüKoBGB/Füller, 6. Aufl., § 950 Rn. 10; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 950 Rn. 3; RGRK/Pikart, BGB, 12. Aufl., § 950 Rn. 10; Soergel/Henssler, BGB, 13. Aufl., § 950 Rn. 8; Staudinger/Wiegand, BGB [2011], § 950 Rn. 9 aE; Westermann/Gursky/Eickmann, Sachenrecht, 8. Aufl., § 53 II 2 Rn. 7; Kolb, GRUR-RR 2014, 423, 424).
- 15
- cc) Nach einer differenzierenden Auffassung soll allerdings dann von einer Verarbeitung ausgegangen werden, wenn die Datenträger durch den Speichervorgang nicht nur eine neue Funktion und Bezeichnung erhalten, sondern - wie im Falle von zum Verkauf bestimmten Musik-CDs oder VideoKaufkassetten - erst ihre eigene wirtschaftliche Bedeutung erlangen (jurisPKBGB /Vieweg, 7. Aufl., § 950 Rn. 15).
- 16
- b) Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass jedenfalls durch das Bespielen eines zum Aufnehmen von Tondokumenten geeigneten und bestimmten Tonbandes allein keine neue Sache im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB hergestellt wird.
- 17
- Ob durch Verarbeitung oder Umbildung eine neue Sache hergestellt wird, bestimmt sich maßgeblich nach der Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1977 - VIII ZR 172/76, NJW 1978, 697 f.; OLG Köln, NJW 1991, 2570; 1997, 2187; OLG Stuttgart, NJW 2001, 2889, 2890; Bamberger/Roth/Kindl, BGB, 3. Aufl., § 950 Rn. 5; MüKoBGB/Füller, 6. Aufl., § 950 Rn. 7 f.; Palandt/Bassenge, BGB, 74. Aufl., § 950 Rn. 3). Eine neue Sache liegt dann vor, wenn sie eine eigenständige , gegenüber den einzelnen verarbeiteten Sachen weitergehende Funktion erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1995 - II ZR 260/94, NJW 1995, 2633). Hat sich durch die Verarbeitung der wesentliche wirtschaftliche Verwendungszweck geändert und hat der Ausgangsstoff nach der Verkehrsauffassung durch die vorgenommenen Handlungen eine Wesensänderung erfahren, spricht dies für das Entstehen einer neuen Sache. Entscheidend ist, dass zwischen Ausgangsstoff und Verarbeitungsprodukt keine Identität mehr besteht. In diesem Zusammenhang ist ein wesentliches Indiz für das Entstehen einer neuen Sache , wenn das Ergebnis der Verarbeitung im allgemeinen Sprachgebrauch mit einem anderen Begriff bezeichnet wird als der verarbeitete Stoff (vgl. Staudinger /Wiegand, BGB [2011], § 950 Rn. 9 mwN; Erman/Ebbing, BGB, 14. Aufl., § 950 Rn. 4; PWW/Prütting, BGB, 10. Aufl., § 950 Rn. 5). Weitere Anhaltspunkte können erhebliche Veränderungen der Sachsubstanz, die Dauerhaftigkeit der Veränderung oder ein neues äußeres Erscheinungsbild sein (vgl. Staudinger /Wiegand, BGB [2011], § 950 Rn. 9 mwN; jurisPK-BGB/Vieweg, 7. Aufl., § 950 Rn. 11 mwN).
- 18
- c) Hieran gemessen sind die Tonbänder durch die Aufnahme der zwischen den Parteien geführten Gespräche nicht zu einer neuen Sache verarbeitet worden.
- 19
- aa) Ein Tonband erfährt durch das Aufnehmen von Tondokumenten als solches keine substantielle Veränderung. Die Aufnahme führt zwar dazu, dass sich die Magnetschicht des Tonbands physikalisch verändert. Diese Veränderung ist aber Voraussetzung und Kernstück seiner bestimmungsgemäßen Benutzung. Ohne seine veränderbare Magnetbeschichtung und die Veränderung dieser Magnetschicht beim Aufnehmen könnte ein Tonband nicht als Speichermedium für Tondokumente verwendet werden. Es wäre ein funktionsloses Kunststoffband. Für seine Funktion als Speichermedium ist es typisch, dass es sowohl zum einmaligen Aufnehmen von Tondokumenten als auch zum wiederholten Aufnehmen und Löschen verschiedener Tondokumente verwendet werden kann. Zu einer anderen Sache kann ein Tonband - ebenso wie ein CDRohling - durch das Aufnehmen oder Speichern von Tondokumenten deshalb nur werden, wenn es dadurch seine typische Funktion verändert. Das wäre etwa dann der Fall, wenn eine unbespielte Musikkassette in einem Musikverlag mit Musiktiteln oder einem Hörbuch bespielt wird, die in dieser Form vertrieben werden sollen. Dann wird, darin ist dem Berufungsgericht Recht zu geben, aus einem Speichermedium ein Instrument zum Vertrieb der Musiktitel oder des Hörbuchs. Eine solche Veränderung haben die Tonbänder durch die Aufnahme der Gespräche zwischen den Parteien aber gerade nicht erfahren. Sie sind während dieser Gespräche angefertigt worden, damit die Parteien für die Herstellung der Memoiren des Klägers die Gespräche noch einmal anhören können. Die Tonbänder sind damit als Speichermedium eingesetzt worden und dienen diesem Zweck weiterhin.
- 20
- bb) Sie sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht dadurch verändert und Eigentum des Klägers geworden, dass die auf ihnen aufgenommenen Gespräche des Beklagten mit ihm von großer historischer Bedeutung sind und die Bänder deshalb weder gelöscht noch mit anderen Inhalten überschrieben werden sollen. Auch das einmalige Bespielen eines Tonbands mit Tondokumenten, die - etwa zur persönlichen Erinnerung - dauernd aufbewahrt und erhalten werden sollen, gehört, wie ausgeführt, zum gewöhnlichen Funktionsumfang und Zweck eines Tonbands. Ob Tondokumente nur vorübergehend oder dauernd gespeichert werden sollen, hängt nicht von der besonderen Eigenart oder von einer Veränderung des Tonbands durch die Aufnahme ab, sondern von den aufgenommenen Inhalten. Ihre Bedeutung und Einmaligkeit zeichnen nur die Inhalte, aber nicht die Tonbänder als Speichermedien aus und besagen über die eigentumsrechtliche Zuordnung des Speichermediums nichts. Die Berechtigung an den Inhalten folgt anderen Regeln als das Eigentum an den Speichermedien. Ihre Anwendung muss nicht zu denselben Ergebnissen führen (vgl. MüKoBGB/Füller, 6. Aufl., § 950 Rn. 4). Auch das Urheberrecht gewährt dem Werkschöpfer nur Ausschließlichkeitsrechte am (immateriellen ) geistigen Eigentum, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an den einzelnen Werkstücken (vgl. BGH, Urteile vom 26. Oktober 1951 - I ZR 93/51, NJW 1952, 661, 662 und vom 27. September 1990 - I ZR 244/88, BGHZ 112, 243, 247). Der an den Inhalten Berechtigte kann zwar auch Eigentümer des Tonbands sein, auf dem sie gespeichert sind, etwa wenn er es käuflich erworben hat. Notwendig ist das aber nicht. Entschließt er sich etwa dazu, dieselben Inhalte nicht auf einem eigenen Tonband zu speichern, sondern beispielsweise auf einem über das Internet zugänglichen Speicherplatz in einem entfernten Rechenzentrum (sog. Cloud), bleibt er weiterhin alleiniger Berechtigter der gespeicherten Inhalte. Er wird dadurch indessen weder rechtsgeschäftlich noch kraft Gesetzes Miteigentümer der Speichermedien in der Computeranlage des Dienstleisters, der ihm darauf den Speicherplatz eingeräumt hat. Diese Anlage verändert durch die bestimmungsgemäße Benutzung als virtueller Speicher weder ihre Substanz noch ihre Funktion. Ebenso läge es, wenn der Beklagte die Gespräche mit dem Kläger statt in analoger Form auf einem Tonband in digitaler Form auf seinem Notebook oder Smartphone gespeichert hätte. Auch dann stünden dem Kläger zwar die Rechte an den Inhalten, aber nicht das Eigentum an dem Notebook oder Smartphone des Beklagten zu.
- 21
- cc) An der eigentumsrechtlichen Zuordnung der Tonbänder ändert es schließlich nichts, dass sie (wirtschaftlich) wertvoll sind, weil ihr Besitz den Zugang zu den auf ihnen aufgenommenen Inhalten bietet. Auch dieser Umstand ist nicht der besonderen Eigenart der Tonbänder oder ihrer Veränderung oder Umbildung durch die Aufnahme geschuldet.
- 22
- 3. Die Revision bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg, da sich die Entscheidung aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig darstellt (§ 561 ZPO). Der Kläger kann nämlich, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, von dem Beklagten nach Maßgabe von § 667 BGB die Herausgabe der streitgegenständlichen Tonbänder verlangen.
- 23
- a) Dieser Anspruch ergibt sich nicht schon aus dem Verlagsvertrag des Beklagten mit dem Verlag oder dem Gesamtgefüge der Verlagsverträge beider Parteien.
- 24
- aa) In diesen Verträgen ist allerdings die Grundverpflichtung des Klägers vorgesehen, dem Beklagten Material für die Anfertigung des Manuskripts zugänglich zu machen und ihm mindestens 200 Stunden für Gespräche zur Verfügung zu stehen. Es wäre auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dem Verlagsvertrag des Beklagten einen eigenen Anspruch des Klägers als Drittberechtigtem im Sinne von § 328 Abs. 1 BGB auf Herausgabe des dem Beklagten zugänglich gemachten Materials und der Aufzeichnungen über die Gespräche zu entnehmen. Dem stünde entgegen der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht auch nicht die Aufhebung dieses Verlagsvertrags entgegen. Eine Drittberechtigung des Klägers könnte nach § 328 Abs. 2 BGB auch so ausgestaltet sein, dass sie nur mit seiner Zustimmung aufgehoben werden kann.
- 25
- bb) Aus den Verlagsverträgen der Parteien ergibt sich jedoch deshalb kein Herausgabeanspruch des Klägers, weil ein solcher Anspruch darin erkennbar nicht geregelt werden sollte. Die Parteien haben sich in ihren Verträgen mit dem Verlag auf die Regelung der grundsätzlichen Verpflichtung des Klägers beschränkt, dem Beklagten Material zugänglich zu machen und zu Gesprächen zu Verfügung zu stehen, und dem Kläger dabei ein Bestimmungs- recht eingeräumt. Alles Weitere haben sie ausdrücklich einer „direkten Besprechung“ der Parteien untereinander vorbehalten.
- 26
- b) Der Herausgabeanspruch folgt aber aus einer Vereinbarung über das von dem Kläger für die Abfassung der Memoiren zur Verfügung zu stellende Material, die die Parteien gewissermaßen „unter dem Dach“ ihrer Verträge mit dem Verlag und zur Durchführung der dort nur allgemein angesprochenen Frage der Materialsammlung konkludent getroffen haben. Diese Vereinbarung hat entsprechend der Grundstruktur der auszufüllenden Verlagsverträge den Charakter eines Auftragsverhältnisses und begründet einen Herausgabeanspruch des Klägers aus § 667 BGB.
- 27
- aa) Die Parteien haben die ihrer „Besprechung“ vorbehaltenen Modalitä- ten der Ausstattung des Beklagten mit dem zur Erstellung des Manuskripts erforderlichen Material nicht in einem schriftlichen Vertrag fixiert. Sie haben sich aber rein tatsächlich darüber verständigt, indem der Kläger dem Beklagten Unterlagen zugänglich gemacht und für lange Gespräche zur Verfügung gestanden hat. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht des Beklagten weder um eine Absprache im außerrechtlichen, rein gesellschaftlichen Bereich noch um eine bloße Gefälligkeit, sondern um eine rechtlich verbindliche Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit.
- 28
- (1) Ob eine Partei eine rechtlich verbindliche Vereinbarung oder nur eine unverbindliche Absprache treffen will, ist an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1971 - VII ZR 146/69, BGHZ 56, 204, 209 f.). Es kommt darauf an, ob die andere Partei unter den gegebenen Umständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auf einen solchen Willen schließen musste. Dies ist anhand objektiver Kriterien aufgrund der Erklärungen und des Verhaltens der Parteien zu ermitteln. Dabei sind vor allem die wirtschaftliche sowie die rechtliche Bedeutung der Angelegenheit , insbesondere für den Begünstigten, die Interessenlage der Parteien (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juni 1956 - I ZR 198/54, BGHZ 21, 102, 106 f., vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, NJW-RR 2006, 117, 120, vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 Rn. 7 und vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11, NJW 2012, 3366 Rn. 14) und das objektive Bedürfnis nach einer rechtsverbindlichen Regelung (vgl. MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 662 Rn. 59 f.) zu berücksichtigen. Danach haben die Parteien miteinander hier nicht nur eine informelle Absprache getroffen, sondern einen rechtlich verbindlichen Vertrag über ihre Zusammenarbeit bei der Materialsammlung geschlossen.
- 29
- (2) (a) Die Regelung dieser Zusammenarbeit war in den Verlagsverträgen der Parteien mit dem Verlag offen gelassen und einer „Besprechung“ der Parteien vorbehalten worden. Hierbei handelt es sich aber nicht, worauf die Verwendung des Begriffs „besprechen“ in den Verträgen auf den ersten Blick hindeuten mag, um einen unbedeutenden Nebenpunkt wie die Absprache eines Termins. Es ging vielmehr um die Einzelheiten der für das Gelingen des Gesamtprojekts und der Verträge der Parteien mit dem Verlag entscheidenden Ausstattung des Beklagten mit dem erforderlichen Material im weitesten Sinne.
- 30
- (b) Gegenstand der „Besprechung“ sollten mithin vertrauliche Unterlagen wie Handakten, Briefverkehr, Redemanuskripte und andere Dokumente aus der Zeit der politischen Tätigkeit des Klägers sein, die dieser dem Beklagten zugänglich machen sollte. Darunter befanden sich auch zahlreiche Quellen, die der Öffentlichkeit auf Grund der dreißigjährigen Sperrfrist für Archive noch für längere Zeit nicht zugänglich sein werden und dem Kläger zweckgebunden für seine Memoiren zur Verfügung gestellt wurden, etwa auch Auszüge aus der "Stasi-Akte" des Klägers. In den vorgesehenen Gesprächen sollte der Kläger dem Beklagten seine persönlichen Erinnerungen, Informationen, Einschätzungen und unter Umstände auch Gefühle preisgeben. In welchem Umfang er sich dem Beklagten öffnete, konnte er zwar im Grundsatz selbst bestimmen. Er durfte sich aber letztlich nicht zu sehr beschränken, weil die Memoiren dann nicht gelingen konnten. Er war deshalb darauf angewiesen, dass er nicht nur Herr über das überlassene Material, sondern auch Herr über seine aufgezeichneten Äußerungen blieb. Das setzt neben dem persönlichen Vertrauensverhältnis eine rechtlich verbindliche Vereinbarung voraus, die ihm die zur Durchsetzung der Vertraulichkeit erforderlichen Ansprüche verschaffte und die die Parteien nach den Verlagsverträgen auch miteinander treffen sollten.
- 31
- bb) Die durch die Parteien zur Ausgestaltung ihrer Zusammenarbeit jedenfalls konkludent getroffene Vereinbarung ist zwar eine nach § 311 Abs. 1 BGB ohne Weiteres zulässige Vereinbarung eigener Art, die keinen der gesetzlich geregelten Vertragstypen voll abbildet. Auf eine solche Vereinbarung sind aber, soweit möglich, die Regelungen für den gesetzlichen Vertragstyp anzuwenden , dem sie am nächsten kommt (Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, 3. Aufl., § 311 Rn. 19). Das ist das Auftragsverhältnis.
- 32
- (1) Der Beklagte hatte allerdings nach den Verlagsverträgen das Manuskript der Memoiren des Klägers persönlich zu erstellen. Diese Aufgabe ist intellektuell anspruchsvoll und erfordert eine Einarbeitung des Beklagten in die Thematik. Auch bei den Gesprächen beschränkte sich seine Rolle nicht darauf, das Tonband nach Weisung des Klägers an- oder auszuschalten. Sie erforderte ein Gesprächskonzept, mit dem die Erinnerung des Klägers und sein Wissen gewissermaßen „erschlossen“ werden konnten.
- 33
- (2) Das bedeutet aber nicht, dass der Beklagte an den Memoiren des Klägers als gleichberechtigter Autor mitwirken sollte wie das etwa bei einem gemeinsamen Buch mehrerer Autoren der Fall ist. Mit dem Abschluss seines Verlagsvertrags hat er - dem Sujet des Werks geschuldet - eine trotz ihres intellektuellen Anspruchs dienende Rolle übernommen. Autor sollte allein der Kläger sein. Er hatte das Recht, schon in der Entstehungsphase des Werks jederzeit in das Manuskript einzugreifen und der weiteren Arbeit des Beklagten die Richtung zu geben, die er für richtig hielt. Das Manuskript selbst sollte schließlich ihm und nicht dem Beklagten gehören.
- 34
- (3) Die dienende Rolle des Beklagten tritt bei der Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Materialsammlung noch deutlicher zutage. Nach den Verlagsverträgen entscheidet allein der Kläger darüber, welches Materiel er in welchem Umfang preisgibt. Die für das Gelingen des Werks erforderliche groß- zügige Preisgabe von „Material“ konnte der Beklagte von dem Kläger aber, wie bereits ausgeführt, nur erwarten, wenn dieser Herr auch über seine Erinnerungen und Gedanken blieb. Voraussetzung dafür war, dass sich der Beklagte bei der Sammlung des Materials in den Dienst des Klägers stellte und, dieser Rolle entsprechend, das gesammelte Material für den Kläger zu treuen Händen verwaltete. Diese Rollenverteilung ist aber das typische Merkmal eines Auftragsverhältnisses (vgl. Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 662 Rn. 2; Erman/ Berger, BGB, 14. Aufl., § 662 Rn. 3), dessen Regeln deshalb auf die Vereinbarung der Parteien über die Zusammenarbeit bei der Sammlung des Materials anzuwenden sind.
- 35
- c) Danach hat der Beklagte als Beauftragter dem Kläger alles herauszugeben , was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbe- sorgung erlangt hat (§ 667 BGB). Dazu gehören auch die Tonbänder, um die die Parteien hier streiten.
- 36
- aa) Zur Ausführung des Auftrags erhalten ist alles, was dem Beauftragten zum Zwecke der Geschäftsbesorgung zur Verfügung gestellt worden ist. Aus der Geschäftsbesorgung erlangt ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BGH, Urteile vom 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560 und vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290; MüKoBGB/Seiler, 6. Aufl., § 667 Rn. 9; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 667 Rn. 7 ff.). Hierzu zählen nicht nur von Dritten erhaltene Gegenstände, sondern auch die selbst über die Geschäftsführung angelegten Urkunden und Belege, Aufzeichnungen und Unterlagen, Akten und Notizen, soweit sie nicht nur für denBeauftragten selbst bedeutsam sind (vgl. BGH, Urteile vom 30. November 1989 - III ZR 112/88, BGHZ 109, 260, 264 f. und vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 667 Rn. 8). Herauszugeben sind nicht nur körperliche Gegenstände, sondern auch Datenbestände (BGH, Urteil vom 11. März 2004 - IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290). Für die Herausgabepflicht ist es unerheblich, ob das Erlangte dem Beauftragten gehört (vgl. RGZ 105, 392, 395; KG, NJW 1971, 566, 567). Nur so ist der Auftraggeber imstande, darüber zu entscheiden, ob und wie die Angelegenheit nach dem Ende des Auftrags fortgeführt oder abgewickelt werden soll. Diesem Interesse muss der Beauftragte auf Grund der allgemeinen Leistungstreuepflicht Rechnung tragen (vgl. Bamberger/Roth/Fischer, BGB, 3. Aufl., § 667 Rn. 9). Wer fremde Geschäfte besorgt und damit auf die Interessen eines anderen zu achten hat, soll aus der Ausführung des Auftrags keine Vorteile haben, die letztlich dem Auftraggeber gebühren (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1991 - III ZR 352/89, NJW-RR 1992, 560, 561; Staudinger/Martinek, BGB [2006], § 667 Rn. 1). Was zur Herausgabe erforderlich ist, bestimmt sich nach der Art des Erlangten (BGH, Urteil vom 11. März 2004- IX ZR 178/03, NJW-RR 2004, 1290; Erman/ Berger, BGB, 14. Aufl., § 667 Rn. 10 f.).
- 37
- bb) Danach hat der Beklagte dem Kläger alle Tonbänder herauszugeben , auf denen die mit dem Kläger geführten Gespräche aufgezeichnet sind. Diese Tondokumente gehören zu den zentralen Teilen des Materials, das der Kläger dem Beklagten zur Verwendung für die Erstellung des Manuskripts der Memoiren zugänglich machen sollte. Dass sie als solche keine körperlichen Gegenstände sind, ist - wie bei den erwähnten elektronischen Datenbestän den - ohne Bedeutung. Dass es sich bei den Äußerungen des Klägers nicht um Monologe, sondern um Antworten auf Fragen des Beklagten oder Stellungnahmen zu Stichworten handelt, die dieser dem Kläger gegeben hat, steht der Herausgabepflicht schon deshalb nicht entgegen, weil diese Form, die Informationen abzurufen und festzuhalten, Teil der Absprache der Parteien war. Ohne Bedeutung ist schließlich, dass die Gedanken und Erinnerungen des Klägers auf Tonbändern aufgenommen worden sind, die möglicherweise dem Beklagten gehören. Setzt ein Beauftragter zur Erfüllung des Auftrags untergeordnete Hilfsmittel - wie Papier, Notizblöcke, Karteikarten oder Aktenordner, aber eben auch Tonbänder - ein, muss er - gegebenenfalls gegen Erstattung seiner Aufwendungen (§ 670 BGB) - auch das Eigentum daran an den Auftraggeber übertragen , wenn diesem der alleinige Zugriff auf das Erlangte wie hier anders nicht verschafft werden kann.
- 38
- d) Der Anspruch des Klägers auf Herausgabe der Tonbänder ist auch nicht abbedungen worden. Der Beklagte hat zwar unter Beweisantritt behauptet , die Parteien seien sich darüber einig gewesen, dass das vorbereitende Arbeitsmaterial , zu dem auch die Tonbandaufnahmen zählten, nach Beendigung der Zusammenarbeit bei ihm verbleiben solle. Dem ist das Berufungsgericht nicht nachgegangen, weil es annimmt, eine solche Zusage des Klägers sei mit dem Zerbrechen des Vertrauensverhältnisses der Parteien und der damit ein- hergehenden vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit die Grundlage entzogen worden. Dann nämlich hätten die Unterlagen und Aufzeichnungen für einen möglichen Nachfolger des Beklagten zur Verfügung stehen müssen. Diese Auslegung der als wahr unterstellten Äußerungen des Klägers ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
III.
- 39
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 12.12.2013 - 14 O 612/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 01.08.2014 - 6 U 20/14 -
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Dezember 2013 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 612/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das genannte Urteil des Landgerichts Köln und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Sicherheit beträgt hinsichtlich des Herausgabeanspruchs 10.000 EUR, hinsichtlich der Kosten für den Beklagten 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages, für den Kläger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
3I.
4Der Kläger ist Bundeskanzler a. D., der Beklagte ein bekannter Journalist. Am 12. November 1999 schlossen die Parteien jeweils selbstständige Verträge mit der F GmbH & Co. KG (nachfolgend "Verlag"). Gegenstand dieser Verträge war die Erstellung der Memoiren des Klägers, für den der Beklagte als "Ghostwriter" tätig werden sollte. Die Verträge waren inhaltlich aufeinander abgestimmt und enthielten größtenteils wortgleiche Formulierungen.
5Nach § 4 des Vertrages des Klägers, der in beiden Verträgen als "Autor" bezeichnet wird, sicherte der Verlag dem Kläger zu, dass der Beklagte für eine Zusammenarbeit mit dem Kläger bis zur Fertigstellung des Manuskript zur Verfügung stehe und persönlich die schriftliche Abfassung des Manuskripts bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Klägers übernehme.
6§ 4 Nr. 2 des Vertrages lautet:
7"Der Verlag sichert zu, dass [der Beklagte] persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Autors übernimmt. Der Autor wird im Gegenzug [dem Beklagten] entsprechenden Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen (mindestens 200 Stunden). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen [dem Beklagten] und [dem Kläger] werden diese direkt besprechen."
8In § 4 Nr. 3 des Vertrages ist geregelt, dass der Beklagte auf das Recht der Bestimmung der Urheberbezeichnung nach § 13 S. 2 UrhG verzichtete, keine eigene Urheberbezeichnung für das zu erstellende Werk anbringe, sondern dem Kläger gestattete, das Werk unter seiner Autorenbezeichnung zu veröffentlichen. Die Fertigstellung des Werkes werde nur nach Zustimmung durch den Kläger als Autor erklärt. Der Kläger sei als Autor zu jeglichen Änderungen an dem - auch erst teilweise erstellten - Werke berechtigt. In § 4 Nr. 4 ist eine umfassende Übertragung etwaiger Rechte des Beklagten auf den Kläger als Autor vereinbart. Gemäß § 4 Nr. 9 war der Kläger als Autor jederzeit berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu beenden und einvernehmlich mit dem Verlag einen Ersatz für den Beklagten zu bestimmen.
9Nach § 1 des Vertrages des Beklagten verpflichtete sich dieser, gegen ein vom Verlag zu zahlendes Entgelt mindestens 200 Stunden für eine Zusammenarbeit mit dem Kläger als Autor bis zur Fertigstellung des Manuskripts zur Verfügung zu stehen. Gemäß § 1 Nr. 2 übernahm der Beklagte persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zur Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Klägers. Weiter ist dort geregelt, dass der Beklagte keinen Anspruch darauf habe, mit dem Kläger tatsächlich bis zur endgültigen Fertigstellung des Manuskripts zusammenzuarbeiten. Auch in diesem Vertrag ist vereinbart, dass die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Parteien zwischen ihnen direkt besprochen werden.
10§ 2 Nr. 1 S. 1 des Vertrages des Beklagten lautet wie folgt:
11"Soweit [der Beklagte] Rechte an dem Werk innehat, überträgt er dem Verlag das ausschließliche, unwiderrufliche und räumlich unbeschränkte Recht für die Dauer des Urheberrechts, das Werk auf sämtliche Arten zu nutzen mit der Maßgabe, diese Rechte an den Autor weiter zu übertragen. Damit sollen alle Rechte an dem Werk dem Verlag zustehen, insbesondere…
12Eingeschlossen ist ferner das Recht, ohne weitere Zustimmung des Urhebers das Werk nach eigenem Ermessen zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen Ergebnisse in gleicher Weise wie die ursprüngliche Fassung des Werkes zu verwerten."
13Ferner enthielten beide Verträge inhaltlich übereinstimmende Regelungen dahingehend, dass der Kläger jederzeit ein Einsichtsrecht in das vom Beklagten bereits erstellte Manuskript habe (§ 4 Nr. 5 im Vertrag des Klägers, § 1 Nr. 3 im Vertrag des Beklagten). Das Manuskript stehe im Eigentum des Klägers (§ 4 Nr. 2 im Vertrag des Beklagten) und sei diesem nach Erscheinen des Werkes auf Verlangen zurückzugeben (§ 7 Nr. 2 im Vertrag des Klägers).
14Der Kläger stellte dem Beklagten zahlreiche Unterlagen, so beispielsweise Handakten, Briefverkehr, Redemanuskripte sowie Dokumente aus der Zeit seiner politischen Tätigkeit zu Durchsicht und Auswertung zur Verfügung. Darunter befanden sich auch zahlreiche Quellen, die der Öffentlichkeit aufgrund der dreißigjährigen Sperrfrist für Archive noch für längere Zeit nicht zugänglich sein werden und dem Kläger zweckgebunden für seine Memoiren zur Verfügung gestellt wurden. Dies betraf auch Auszüge aus der "Stasi-Akte" des Klägers, deren Veröffentlichung der Kläger in einem langwierigen Rechtsstreit hatte sperren lassen. Der Kläger organisierte ferner Gesprächskontakte zu politischen Weggefährten und Freunden.
15An den Memoiren arbeitete neben dem Beklagten auch der Zeuge Dr. T, der die Erstellung des ersten Bandes der Memoiren übernommen hatte. In langen Gesprächen, an denen neben den Parteien zumindest teilweise auch der Zeuge Dr. T beteiligt war, wobei das genaue Ausmaß seiner Beteiligung zwischen den Parteien streitig ist, entstand ein Stichwortkonzept, das neben anderen Unterlagen Grundlage für die Gespräche der Parteien war. Diese Gespräche fanden nach Absprache der Parteien im Wohnhaus des Klägers statt und wurden mit einem Tonbandgerät, das der Beklagte als Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt organisiert hatte, aufgenommen. In den Jahren 2001 und 2002 wurden - nach Angabe des Beklagten - auf 135 Tonbändern, die der Beklagte jeweils mitbrachte, an über 100 Tagen während 630 Stunden die Fragen und Stichworte des Beklagten sowie die Ausführungen des Klägers hierzu aufgezeichnet. Der Kläger sprach dabei ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die Zeit, in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder, die der Kläger persönlich zu keinem Zeitpunkt in Händen hatte, nahm der Beklagte zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auf diesen Bändern zumindest teilweise das historische Vermächtnis des Klägers aufgezeichnet ist und sie somit einzigartige Originaldokumente darstellen.
16Aufgrund eines Unfalls im Februar 2008, bei dem sich der Kläger eine schwere Verletzung zuzog, musste er seine Arbeit an den Memoiren unterbrechen. In der Folgezeit kam es zu einem Zerwürfnis der Parteien. Der Beklagte veröffentlichte über die erste Ehefrau des Klägers ein Buch, das Passagen enthielt, die der Kläger als Vertrauensbruch empfand. Mit Schreiben vom 24. März 2009 kündigte der Kläger die Zusammenarbeit mit dem Beklagten auf. Der Beklagte wurde daraufhin von dem Verlag finanziell abgefunden. Bereits vor der Kündigung ließ der Kläger den Beklagten anwaltlich auffordern, alle Aufzeichnungen und sämtliche Interviews und Gespräche mit dem Kläger an diesen herauszugeben, was der Beklagte verweigerte.
17Im Herbst 2012 wurde in der Zeitschrift "Spiegel" ein Interview mit dem Beklagten veröffentlicht (Heft 39/2012, Seite 30-40, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 8. Februar 2013, Bl. 37-46 d. A.). Danach hatte der Beklagte in einem Restaurant in Köln auszugsweise die streitgegenständliche Tonbänder vorgespielt und die Stimme des Klägers, teils kichernd, unter anderem mit persönlichen Bemerkungen über einen bekannten Publizisten hören lassen. Ferner erklärte der Beklagte in dem Interview, mit den Tonbändern habe er einen "Schatz", den er irgendwann "heben" werde. Die Tonaufzeichnungen des Klägers hätten nach dessen Unfall eine ganz andere Bedeutung bekommen, da er wegen seiner Sprachschwierigkeiten kaum noch in der Lage sei, Auskunft zu geben. Der Beklagte kündigte in dem Interview ferner an, er werde zum 90. Geburtstag des Klägers eine Biografie erscheinen lassen, wobei er sich daran orientieren werde, was bislang unbekannt sei. Es ginge ihm dabei auch um die Deutungshoheit. Wörtlich hieß es in dem Interview: "Sie können vielleicht nachvollziehen, was das für einen Journalisten und Zeithistoriker bedeutet, diese Dokumente zu heben, die für andere 30 Jahre verschlossen sind".
18Der Kläger beabsichtigt, seine bislang unvollendeten Memoiren auf der Basis der Tonbandaufzeichnungen fortzusetzen und zu vervollständigen.
19Der Kläger hat behauptet, die Tonbandaufnahmen seien entsprechend der bereits im schriftlichen Vertrag vorgesehenen mündlichen Absprachen ausschließlich zur Erstellung des Manuskripts der Memoiren gefertigt und dem Beklagten nur zu diesem Zweck anvertraut worden. Der Zeuge Dr. T habe das Stichwortkonzept gemeinsam mit dem Beklagten erstellt. Die Fragen und Stichworte in dem Konzept hätten allenfalls als Orientierung gedient. Bei den Gesprächen habe es sich nicht um ein Interview gehandelt, sondern um einen umfassenden und ausführlichen Bericht seiner Lebensgeschichte als Grundlage für die zu erstellenden Memoiren. Er habe dabei auch Punkte angesprochen, die entweder von vornherein nicht zur Aufnahme in die Memoiren bestimmt gewesen seien, oder bei denen zu mindestens offen geblieben sei, ob sie dort Erwähnung finden sollten. Insoweit habe ihm die ausschließliche Entscheidungsbefugnis zugestanden, was verwendet werden sollte und was nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Tonbänder nicht im Eigentum des Beklagten gestanden hätten, sondern in dem des Arbeitgebers des Beklagten. Im Übrigen sei die Frage des Eigentums an den Tonbändern auch unerheblich, da das Recht an seiner eigenen Lebensgeschichte ausschließlich ihm, dem Kläger, zustehe. Hierfür könne er auch urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen.
20Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe nach dem Ende der Zusammenarbeit ein schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Tonbänder zu. Dieser Herausgabeanspruch bestehe auch als urheberrechtlicher vorbeugender Unterlassungsanspruch, da nur durch die Herausgabe der Tonbänder die Gefahr der Erstbegehung eine Urheberrechtsverletzung seitens des Beklagten beseitigt werden könne.
21Der Kläger hat beantragt,
22den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Tonaufnahmen, auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Beklagten aufgenommen wurden, an den Kläger herauszugeben.
23Der Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Der Beklagte hat die mangelnde Bestimmtheit des Klageantrags gerügt. Er hat behauptet, die Tonbänder hätten in seinem Eigentum gestanden. Die Interviewfragen und Stichworte des Konzepts seien allein von ihm entworfen worden. Er hat die Ansicht vertreten, der Herausgabeanspruch des Klägers scheitere schon daran, dass er, der Beklagte, für die Stichworte und Fragen Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen könne, während der Kläger lediglich seine Lebensgeschichte erzählt habe, die urheberrechtlich nicht schutzfähig sei. Der Beklagte hat ferner behauptet, der Kläger habe oft zu ihm gesagt, er könne nach dem Tod des Klägers das Tonbandmaterial eigenständig veröffentlichen.
26Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen Dr. T der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageantrag sei unter Abwägung der Interessen beider Parteien hinreichend bestimmt. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Herausgabe der Tonbänder aus § 667 BGB zu. Zwischen den Parteien sei über die Aufzeichnung der Lebenserinnerungen des Klägers ein unentgeltliches Auftragsverhältnis zustande gekommen, das durch die Kündigung des Klägers beendet worden sei. Nach Beendigung dieses Auftragsverhältnisses sei der Beklagte verpflichtet, alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhalten und erlangt habe, an den Kläger herauszugeben, wozu auch die Tonbänder gehören würden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Tonbandaufzeichnungen allein zur Vorbereitung der Memoiren des Klägers dienen sollten.
27Wem das Eigentum an den Tonbändern zustehe, könne offen bleiben, da im Fall des Eigentums des Beklagten der Kläger einen Anspruch auf Übereignung der Tonbänder habe. Die von dem Beklagten behauptete Zusage des Klägers, der Beklagte könne die Tonbänder nach dem Tod des Klägers veröffentlichen, stehe dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. Es sei bereits fraglich, ob diese Zusage mit Rechtsbindungswillen erfolgt sei. Im Übrigen habe es sich dabei um ein formunwirksames Schenkungsversprechen von Todes wegen im Sinn des § 2301 BGB gehandelt. Die auf den Tonbändern aufgezeichneten Fragen und Stichworte des Beklagten würden diesen nicht zur Verweigerung der Herausgabe berechtigen, da nicht dargelegt sei, inwieweit diese Gesprächsbeiträge überhaupt urheberrechtlich schutzfähig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
28Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Beklagte weiter das Ziel der Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er erhebt insbesondere erneut die Rüge, der Klageantrag sei zu unbestimmt. Ferner wendet er sich gegen die Annahme des Landgerichts, zwischen den Parteien habe ein unentgeltliches Auftragsverhältnis bestanden. Gegen die Annahme der Unentgeltlichkeit spreche bereits, dass beiden Parteien aus ihren jeweiligen Verlagsverträgen erhebliche Honoraransprüche zustünden; so habe dem Kläger ein nicht rückzahlbarer Mindestvorschuss von 1.000.000 DM, dem Beklagten von 100.000 DM zugestanden. Es habe sich bei den Verträgen um ein Dreieckskonstrukt zwischen dem Kläger, dem Beklagten und dem Verlag gehandelt, bei dem es keine direkten vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten gegeben habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Verträge verwiesen (Vertrag des Beklagten, Anlage CBH 2, Bl. 189 ff. d. A. sowie Vertrag des Klägers, Anlage CBH 3, Bl. 198 ff. d. A.). Da der Kläger nicht Eigentümer der Tonbänder sei, scheide damit jeglicher Herausgabeanspruch aus.
29Der Beklagte beantragt,
30das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
31Der Kläger beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere trägt er vor, die hinreichende Bestimmtheit des Herausgabetitels folge schon daraus, dass der Beklagte an ihn inzwischen 200 Tonbänder herausgegeben habe. Dem tritt der Beklagte mit dem Vortrag entgegen, er habe die Tonbänder nur zur Vermeidung der drohenden Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher herausgegeben. Im Übrigen behaupte der Kläger nunmehr selber, lediglich auf 42 dieser Tonbänder sei überhaupt die Stimme des Klägers zu hören.
34II.
35Die zulässige Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
361. a) Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen.
37Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen hat diese so konkret wie möglich zu bezeichnen. Der Umstand, dass die Vollstreckung eines etwa obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, macht einen Herausgabeantrag aber nicht ohne weiteres unbestimmt. Nicht jede Verlagerung von Abgrenzungsschwierigkeiten in das Vollstreckungsverfahren führt zur Unwirksamkeit des Titels, solche Schwierigkeiten sind lediglich so weit wie möglich auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Verbleibende, unvermeidliche Unsicherheiten sind im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen (BGH, NJW 1990, 510; GRUR 2002, 248, 250 - SPIEGEL-CD-ROM; BGHZ 153, 69 = GRUR 2003, 228, 229 - P-Vermerk).
38Da die Tonbänder dem Beklagten nicht nur als Arbeitsgrundlage dienen sollten, sondern von ihm auch als historische Dokumente angesehen werden, die er langfristig einer politischen Stiftung zukommen zu lassen beabsichtigt, ist - worauf der Kläger bereits erstinstanzlich unwidersprochen hingewiesen hat (Schriftsatz vom 23. 4. 2013, S. 11 = Bl. 68 d. A.) - davon auszugehen, dass sie durch entsprechende Beschriftungen identifizierbar sind. Soweit der Beklagte sich darauf gestützt hat, eine genauere Beschreibung sei erforderlich, weil er nach dem Tenor nur zur Herausgabe von Tonbändern eines bestimmten Zeitraums (2001 bis 2002) verpflichtet sei, so sind nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts sämtliche Aufnahmen, die zur Vorbereitung der Memoiren des Klägers dienten, in diesem Zeitraum entstanden. Auch wenn der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass es noch weitere Tonbandaufzeichnungen von Gesprächen mit dem Kläger aus den Jahren 1998 bis 2000 gab, die mit einem anderen Projekt in Zusammenhang standen, so hat der Beklagte keinen Zweifel daran gelassen, dass er in der Lage ist, zwischen den beiden Gruppen von Aufzeichnungen in seinem Archiv zu unterscheiden (Schriftsatz vom 26. 6. 2014, dort S. 2 = Bl. 245 d. A.). Sollten Unsicherheiten verbleiben, wären diese im Vollstreckungsverfahren durch Inaugenscheinnahme zu klären; dies wäre im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes des Klägers hinzunehmen. Der vom Beklagten vorgeschlagene Weg - der Kläger möge zunächst eine Auskunftsklage erheben - erscheint demgegenüber als eine unnötige Verkomplizierung des Rechtsschutzes für den Kläger, ohne dass dadurch der Beklagte signifikante Vorteile erlangen würde.
39b) Bei dem vom Kläger geltend gemachten schuldrechtlichen Herausgabeanspruch auf der Grundlage der vertraglichen Abreden der Parteien einerseits und dem auf Urheberrecht gestützten vorbeugenden Unterlassungsanspruch andererseits handelt es sich, da sich der urheberrechtliche Anspruch auf ein eigenes Schutzrecht stützt, um zwei verschiedene Streitgegenstände. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er den zweiten Anspruch nur hilfsweise gegenüber dem schuldrechtlichen Herausgabeanspruch geltend macht, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags bestehen.
402. Die Klage ist begründet.
41a) Der Herausgabeanspruch des Klägers folgt aus § 985 BGB.
42aa) Der Kläger hat das Eigentum an den streitgegenständlichen Tonbändern gemäß § 950 BGB erworben. Nach dieser Bestimmung erwirbt, wer durch Verarbeitung eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum an dieser Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des verarbeiteten Stoffes. Als Verarbeitung gilt dabei auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren und Ähnliches. In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, inwieweit das Speichern von Daten auf einem Datenträger zur Herstellung einer neuen Sache führt. Vor allem in der Literatur wird vertreten, dass das Aufspielen von Ton- und Videoaufzeichnungen auf entsprechende Datenträger nicht zur Herstellung einer neuen Sache führen soll, wenn die Aufzeichnung frei kopierbar und jederzeit wieder löschbar sei (MünchKomm-BGB/Füller, 6. Aufl. 2013, § 950 Rn. 10; Staudinger/Wiegand, BGB, Neubearbeitung 2011, § 950 Rn. 9; differenzierend Vieweg, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 950 BGB Rn. 14 f.). Die Rechtsprechung hat dagegen beispielsweise im Speichern eines Computerprogramms auf einer Diskette die Herstellung einer neuen Sache im Sinn des § 950 BGB gesehen (OLG Karlsruhe, CR 1987, 19, 20; vgl. auch LAG Chemnitz, MMR 2008, 416, 417).
43Durch den Aufzeichnungsvorgang werden die Tonbänder physisch verändert; wertungsmäßig ist der Vorgang mit dem in § 950 BGB ausdrücklich genannten "Beschreiben" vergleichbar. Der Umstand, dass eine Verarbeitung wieder rückgängig gemacht werden kann (beispielsweise beim Zusammenbau einer Maschine, die wieder in ihre Einzelteile zerlegt werden kann, oder beim Ausradieren einer künstlerischen Bleistiftzeichnung), steht grundsätzlich der Annahme der Herstellung einer neuen Sache nicht entgegen. Jedenfalls dann, wenn die Aufzeichnungen für eine längerfristige Nutzung bestimmt sind, liegt nach der - maßgeblichen - Verkehrsanschauung eine "neue Sache" vor. Für den gewerblichen Vertrieb bestimmte Musikkassetten oder Videobänder, ebenso auch Disketten mit Computerprogrammen, stellten daher gegenüber den unbeschriebenen Datenträgern eine neue Sache dar, auch wenn die beschriebenen Datenträger gelöscht und einer anderen Verwendung zugeführt werden konnten (Vieweg, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 950 BGB Rn. 15). Daher sind jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Tonaufzeichnungen nicht nur als flüchtige Hilfsmittel, sondern nach der übereinstimmenden Bewertung beider Parteien als historische Dokumente anzusehen sind, die besprochenen Tonbänder im Sinn des § 950 BGB neue Sachen, die durch Verarbeitung hergestellt worden sind.
44bb) Der Kläger ist Hersteller der Tonbandaufzeichnungen im Sinn des § 950 BGB. Nach der Rechtsprechung ist als Hersteller grundsätzlich derjenige anzusehen, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt; maßgebend ist die Verkehrsauffassung eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Betrachters (BGHZ 112, 243 = GRUR 1991, 523, 526 - Grabungsmaterialien; MünchKomm-BGB/Füller, 6. Aufl. 2013, § 950 Rn. 18 m. w. N.). Im vorliegenden Fall liegt der eigentliche Wert der Tonbänder nicht in ihrem Materialwert, sondern - unabhängig von der Frage urheberrechtlicher Schutzfähigkeit - im immateriellen Gehalt der auf ihnen dokumentierten Äußerungen des Klägers. Die Zuordnung des Eigentums hat daher nach anderen Kriterien als dem reinen Sachwert zu erfolgen. Abzustellen ist auf den Charakter und die Zweckbestimmung der Tonbänder sowie die konkret gegebene Interessenlage zwischen den Parteien. Auch Parteivereinbarungen darüber, wer Hersteller sein soll, können in diesem Zusammenhang erheblich sein (BGHZ 112, 243 = GRUR 1991, 523, 526 - Grabungsmaterialien).
45cc) Nach den in der Berufungsinstanz nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts dienten die Tonbandaufzeichnungen allein als Materialsammlung für die Vorbereitung des Manuskripts der Memoiren des Klägers.
46Aus dem zwischen den Parteien und dem Verlag geschlossenen Vertragswerk folgt, dass die Entscheidungsbefugnis über den Inhalt der Aufzeichnungen und ihre Verwendung letztlich allein beim Kläger liegen sollte. Dieser hatte hinsichtlich des Inhalts des von dem Beklagten nach seinen Angaben und Vorgaben zu erstellenden Manuskripts weitgehende Kontroll- und Änderungsrechte; ihm war nicht nur die endgültige Billigung des Manuskripts vorbehalten, sondern er konnte jederzeit Einsicht und Abänderung des noch nicht fertig gestellten Manuskripts verlangen. Von einer gleichberechtigten Zusammenarbeit der Parteien, wie sie der Beklagte in der Berufungsinstanz vorträgt, kann daher nicht die Rede sein. Weiter hat das Landgericht - in der Berufungsinstanz unbeanstandet - auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass der Kläger sowohl Einfluss darauf genommen hat, was überhaupt aufgezeichnet werden sollte ("jetzt stellen Sie das Tonband bitte ab") als auch konkrete Anweisungen über die Verwertung der Aufzeichnungen gegeben hat ("das schreiben wir aber nicht"). Die Situation ist daher nicht mit einem Interview vergleichbar, das ein Journalist mit einem beliebigen Passanten auf der Straße oder mit einem Politiker im Zusammenhang mit der Berichterstattung zu einem tagesaktuellen Geschehen führt.
47Auch wenn urheberrechtliche Befugnisse und die Eigentumslage unabhängig voneinander zu beurteilen sind, da das Urheberrecht dem Werkschöpfer nur Ausschließlichkeitsrechte am immateriellen geistigen Eigentum gewährt, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an einzelnen Werkstücken, so kann in einem Fall wie dem vorliegenden die sachenrechtliche Lage nicht völlig losgelöst von einer etwaigen urheberrechtlichen Beurteilung gesehen werden (BGHZ 112, 243 = GRUR 1991, 523, 525 - Grabungsmaterialien; KGR Berlin 1998, 25, 26). Aus den Regelungen der Verträge der Parteien, insbesondere § 4 des Vertrages des Klägers und § 2 Nr. 1 S. 1 des Vertrages des Beklagten folgt eindeutig, dass die Urheberrechte so weit wie möglich dem Kläger zugeordnet werden sollten. Unabhängig von der Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der vorbereitenden Materialien ist dies ein weiteres Indiz dafür, dass die Zuordnung der Tonbänder zum Kläger sachgerecht ist.
48Dass diese Zuordnung nicht nur für das endgültige Werk, sondern auch für vorbereitende Materialien gelten sollte, folgt weiterhin aus den Vereinbarungen in den Verträgen, nach denen das Manuskript im Eigentum des Klägers stehen sollte (§ 4 Nr. 2 im Vertrag des Beklagten) und es auch nach Drucklegung verbleiben sollte und ihm nach Erscheinen des Werks auf Verlangen herauszugeben war (§ 7 Nr. 2 im Vertrag des Klägers). Hervorzuheben ist dabei, dass es in § 4 Nr. 2 des Vertrages des Beklagten wörtlich heißt: "Das Manuskript steht im Eigentum des Autors", mithin des Klägers. Der Vertrag sieht daher einen originären Eigentumserwerb durch den Kläger und nicht etwa nur eine Verpflichtung des Beklagten vor, dem Kläger das Manuskript zu übereignen. Wenn der Kläger infolge dieser Abreden als Hersteller des Manuskripts anzusehen ist, das ebenfalls nur eine Vorstufe zu dem endgültigen Werk darstellt, spricht viel dafür, diese Regelung auch auf die Tonbandaufzeichnungen zu übertragen.
49Für die Interessenlage der Parteien ist schließlich maßgeblich, dass der Kläger jederzeit das Recht hatte, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu beenden und im Einvernehmen mit dem Verlag einen neuen Mitarbeiter auszuwählen. In diesem Fall wäre die Fortsetzung der Arbeit für den Kläger wesentlich erschwert, wenn der neue Mitarbeiter nicht Zugriff auf die bereits gesammelten Materialien haben würde. Bereits der Umfang des in Rede stehenden Materials, nach den Feststellungen des Landgerichts insgesamt 630 Stunden Tonaufnahmen, zeigt, dass eine neue Erstellung für den Kläger eine erhebliche Belastung darstellen würde. Demgegenüber lassen sich dem Vertragswerk keine Anhaltspunkte für ein Recht des Beklagten entnehmen, das Material nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter nutzen zu dürfen. Auf der Grundlage der Beweisaufnahme ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Tonbänder allein der Vorbereitung der Memoiren des Klägers dienten. Nachdem der Beklagte aus diesem Projekt vorzeitig ausgeschieden war, bestand für ihn daher grundsätzlich kein schützenswertes Interesse mehr an der weiteren Verfügung über die Tonbänder.
50Bei dieser Sachlage kann auch der Verlag nicht als Hersteller der Tonbänder angesehen werden. Zwar trifft es zu, dass der Verlag ein erhebliches, möglicherweise sogar überwiegendes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Werks hat. Allerdings ist auch das wirtschaftliche Interesse des Klägers angesichts der im Tatbestand wiedergegebenen Honorarabreden nicht unerheblich. Maßgeblich ist aber, dass nach den vertraglichen Regelungen, insbesondere zum Urheberrecht und zum Eigentum an dem Manuskript, das Werk und die Vorbereitungsmaterialien dem Kläger und nicht dem Verlag zugeordnet werden sollten.
51Insgesamt ist daher der Kläger als der Hersteller der Tonbandaufzeichnungen anzusehen. Auch nach der eigenen Einschätzung des Beklagten zum Wert der Tonbänder steht fest, dass der Wert, den sie durch die Aufzeichnung der Äußerungen des Klägers erhalten haben, ihren ursprünglichen Materialwert bei weitem übersteigt (§ 950 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
52dd) Dem Beklagten steht kein Recht zum Besitz im Sinn des § 986 BGB zu. Ein solches Recht folgt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht aus einem etwaigen Urheberrecht an seinen eigenen Äußerungen, die ebenfalls auf den Tonbändern aufgezeichnet sind. Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte seine Beiträge zu den Gesprächen nicht näher dargelegt hat, so dass ihre urheberrechtliche Schutzfähigkeit nicht festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede Interviewfrage urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann. Interviewfragen, bei denen die individuelle Prägung der Gedankenformung nicht über vergleichbare sprachliche Gestaltungen hinausgeht, und die sich nicht von vergleichbaren journalistischen Fragenkatalogen unterscheiden, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (LG Hamburg, K&R 2013, 205; mit dieser Entscheidung ist die einstweilige Verfügung LG Hamburg, K&R 2013, 136, auf die sich der Beklagte erstinstanzlich berufen hat, aufgehoben worden).
53Selbst wenn aber eine Schutzfähigkeit angenommen werden könnte, so würde aus dem Urheberrecht kein Recht zum Besitz folgen. Grundsätzlich gewährt das Urheberrecht dem Werkschöpfer nur Rechte am immateriellen geistigen Eigentum, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an einzelnen Werkstücken (BGHZ 112, 243 = GRUR 1991, 523, 525 - Grabungsmaterialien). Wie bereits dargelegt, folgt ferner aus den Verträgen zwischen den Beteiligten und dem Verlag, dass diese Rechte so weit wie möglich beim Kläger entstehen sollten. Auch der wirtschaftliche und historische Wert der Tonbänder liegt in den Äußerungen des Klägers, nicht aber in den Beiträgen des Beklagten.
54Aus der streitigen Äußerung des Klägers, der Beklagte könne das Tonbandmaterial nach dem Tod des Klägers veröffentlichen, folgt nichts anderes. Wenn es eine solche Zusage des Klägers gegeben hätte, wäre ihr mit der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien die Grundlage entzogen worden, ohne dass es auf ihre rechtliche Qualifizierung weiter ankäme. Der Umstand, dass der Kläger jederzeit und ohne Angaben von Gründen die Zusammenarbeit mit dem Beklagten beenden konnte, zeigt, dass Grundlage der Zusammenarbeit allein das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten war. Für eine etwaige Genehmigung, die Materialien nach Abschluss der Memoiren und dem Tod des Klägers weiter zu verwenden, kann nichts anderes gelten. Auch sie setzte das Vertrauen des Klägers in die Fähigkeit des Beklagten voraus, mit den vom Kläger zur Verfügung gestellten Materialien im Sinn des Klägers umzugehen. Entfiel das Vertrauen des Klägers in den Beklagten, entfiel auch die Grundlage für eine etwaige Zusage, die daher dem Beklagten keine über die seinerzeit geschlossenen Verträge hinausgehenden Rechte verschaffen konnte.
55Der Beklagte hat schließlich noch behauptet und unter Beweis durch Parteivernehmung des Klägers gestellt, die "Materialien" sollten nach Abschluss der Arbeit bei ihm, dem Beklagten, verbleiben (Schriftsatz vom 14. 5. 2013, S. 3 = Bl. 73 d. A.). Hier gilt aber das gleiche wie für die eben erörterte Äußerung des Klägers über eine Veröffentlichung der Bänder nach seinem Tod: Die Grundlage für eine solche Abrede wäre mit der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses schon deshalb entfallen, weil die Bänder einem Nachfolger des Beklagten als Arbeitsgrundlage zur Verfügung stehen mussten.
56b) Die Frage, ob aufgrund der Abreden zwischen den Parteien und dem Verlag auch schuldrechtliche Herausgabeansprüche bestehen, bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung. Zwar spricht angesichts der oben (unter II. 2 a) erörterten Interessenlage der Beteiligten viel dafür, dass aus dem Vertragswerk auch ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch folgt, wobei der Rechtsgedanke des § 667 BGB mit herangezogen werden könnte. Angesichts der Konstruktion des Vertragswerks, das aus zwei separaten Verträgen zwischen dem Kläger und dem Verlag einerseits, zwischen dem Beklagten und dem Verlag andererseits bestand, wäre allerdings zu prüfen, ob ein solcher Anspruch unmittelbar dem Kläger oder nicht zunächst dem Verlag als dem direkten Vertragspartner des Beklagten zustehen sollte, entsprechend der in § 2 des Vertrages des Beklagten getroffenen Regelung zur Übertragung der Urheberrechte, die nicht direkt vom Beklagten auf den Kläger übergehen sollten.
57c) Der Kläger hat sich zwar im Verfahren ausschließlich auf schuldrechtliche Herausgabeansprüche gestützt. Sowohl der Anspruch aus § 985 BGB als auch der schuldrechtliche Anspruch beruhen aber auf dem gleichen Lebenssachverhalt, der durch die auf Tonband aufgezeichneten Gespräche bestimmt wird. Plastisch wird dies an der Begründung des Landgerichts, das den konkludenten Abschluss des von ihm angenommenen Auftragsverhältnisses im Beginn des ersten Aufzeichnungsvorgangs gesehen hat. Beide Anspruchsgrundlagen sind daher vom gleichen Streitgegenstand umfasst, und der Senat sieht sich nicht gehindert, die Klage auf der Grundlage des § 985 BGB als begründet anzusehen.
58d) Über den nur in zweiter Linie geltend gemachten urheberrechtlichen "vorbeugenden Herausgabeanspruch" des Klägers muss daher nicht mehr entschieden werden.
593. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
60Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die höchstrichterlich nicht entschiedene Anwendung des § 950 BGB auf wiederbeschreibbare Datenträger zugelassen.
61Der Schriftsatz vom 25.07.2014 war Gegenstand der Beratung des Senats, hat aber keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.10.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller
1
Gründe
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch.
31. Ein Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung oder anderweitiger Verwertung des Buches „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ der Autoren Heribert Schwan und Tilman Jens ergibt sich weder aus Vertrag, noch aus § 97 UrhG oder aus §§ 1004, 823 i.V.m. Art. 1, 2 GG.
4a) Unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen die Antragsgegnerin bestehen nicht. Zwischen dieser und dem Antragsteller besteht keine vertragliche Verbindung.
5b) Soweit sich der Antragsteller auf § 97 UrhG stützt, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg.
6aa) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Urheberrecht nicht den Inhalt und die Information als solche schützt. Genau darauf aber ist der Anspruch gerichtet, mit dem der Antragsgegnerin die Veröffentlichung eines gesamten Buches ohne Rücksicht auf dessen konkreten Inhalt verboten werden soll. Dieses kann aber durchaus auch vorbekannte Umstände enthalten, deren Veröffentlichung der Antragsgegnerin unter keinem Gesichtspunkt untersagt werden kann.
7bb) Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Tonbandaufzeichnung zwar im Ganzen als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sein mag, dass sie jedoch soweit ersichtlich nicht im Ganzen sondern nur in Teilen veröffentlicht wird. Ob hierdurch bereits in das Urheberrecht an der Tonbandaufzeichnung als Ganzem eingegriffen wird, ist fraglich und hängt von Art und Umfang der Übernahme in der Veröffentlichung ab, die jedoch noch nicht bekannt ist. Eine Beurteilung ist daher derzeit unmöglich.
8cc) Dies gilt auch für eine etwaige Urheberschutzfähigkeit einzelner übernommener Zitate. Hiergegen richtet sich der Antrag bereits nicht. Entsprechend werden auch keine Zitate mitgeteilt und zum Streitgegenstand gemacht, die an §§ 97, 2 UrhG gemessen werden könnten.
9c) Schließlich ist auch kein Anspruch nach §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben.
10Zwar beeinträchtigt die Veröffentlichung eines vertraulich gesprochenen Wortes den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist jedoch nicht per se rechtswidrig. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich vielmehr um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Insoweit stehen sich hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) des Antragstellers und das Recht der Antragsgegnerin auf Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber.
11Diese Abwägung kann jedoch nicht allgemein getroffen werden. Ein absolutes Veröffentlichungsverbot – wie es mit dem Antrag begehrt wird – kann nicht beansprucht werden. Dies könnte allenfalls der Fall sein, soweit die absolut geschützte Intimsphäre betroffen ist. Dieser hat sich der Antragsteller jedoch bereits grundsätzlich begeben, indem er sich dem Antragsgegner im Parallelverfahren geöffnet hat.
12Außerhalb dieses Bereiches gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht allenfalls Schutz gegen einzelne konkrete Äußerungen, die vorliegend jedoch nicht streitgegenständlich sind. Diese wären dann daraufhin zu überprüfen, ob an ihnen unter Berücksichtigung des Kontextes, in den sie eingebettet sind, ein Berichterstattungsinteresse besteht, das das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Bei dieser Abwägung wiederum ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass wahre Tatsachenbehauptungen, die den Betroffenen nicht in der besonders geschützten Intimsphäre treffen, grundsätzlich hingenommen werden müssen, wenn ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen des Einzelnen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen seiner Entfaltungschancen halten. Die Grenze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen regelmäßig erst dann überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97/391; BGH, NJW 2011, 47).
13Ob eine solche Situation bei der bevorstehenden Veröffentlichung zu bejahen ist, kann nicht abstrakt beurteilt werden, sondern bedarf der Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes. Das erstrebte allgemeine und absolute Verbot lässt sich danach aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht herleiten.
142. Da es danach bereits an einem Verfügungsanspruch fehlt, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Verfügungsgrund gegeben ist.
153. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
164. Gegenstandswert: EUR 100.000,00
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06.10.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
1
Gründe
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Er ist teilweise bereits unbestimmt und im Übrigen inhaltlich zu weitgehend.
31. Soweit der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen,
4die auf Tonbändern, auf denen die Stimme des Antragstellers zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Antragsgegner besprochen wurden, befindlichen Lebenserinnerungen des Antragstellers zu verbreiten und/oder zu verwerten oder auf sonstige Weise zu nutzen,
5fehlt es an einem Verfügungsanspruch. Ein derartiges Verbot kann der Antragsteller weder aus Vertrag, noch aus § 97 UrhG oder aus §§ 1004, 823 i.V.m. Art. 1, 2 GG herleiten.
6a) Ein derart allgemeiner und weit gefasster Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung, Verwertung und oder Nutzung der auf angefertigten Tonbändern befindlichen Lebenserinnerungen des Antragstellers, der auch auf die geäußerten Inhalte gerichtet wäre, ließe sich allenfalls aus Vertragsrecht herleiten. Dies setzte indes voraus, dass der Antragsteller und der Antragsgegner bei Anfertigung der Tonbänder und Führung der Interviews eine Geheimhaltungsvereinbarung getroffen hätten, die dem Antragsgegner verbieten würde, die ihm mitgeteilten Informationen zu veröffentlichen. Das trägt der Antragsteller selbst nicht vor. Im Gegenteil gibt es eine unmittelbare vertragliche Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner nicht. Vielmehr bestanden die Vertragsverhältnisse zwischen dem Antragsteller und dem seinerzeit involvierten Verlag einerseits sowie zwischen dem Antragsgegner andererseits. Die Verträge sind zwar nicht vorgelegt, nach den Feststellungen der vorgelegten Urteile des LG Köln zu Aktenzeichen 14 O 612/12 und des OLG Köln zu Aktenzeichen 6 U 20/14, mag man jedoch davon ausgehen, dass Grundlage der Verträge jeweils war, dass dem Antragsteller die Endkontrolle und Freigabe der zu fertigenden Biografie vorbehalten sein sollte. Auch wenn man annehmen wollte, dass hierdurch auch der Antragsgegner im Verhältnis zum Antragsteller gebunden wäre, geht dies nicht soweit, dass eine absolute Vertraulichkeit vereinbart worden wäre. Ein derart weitgehender Rechtsbindungswille des Antragsgegners, über sämtliche ihm von dem Antragsteller mitgeteilten Umstände Stillschweigen zu bewahren, lässt sich den Verträgen allein durch Auslegung – eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt – nicht entnehmen.
7b) Soweit sich der Antragsteller auf § 97 UrhG stützt, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg.
8aa) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Urheberrecht nicht den Inhalt und die Information als solche schützt. Genau darauf aber ist der Anspruch gerichtet, mit dem dem Antragsgegner verboten werden soll, auf Tonbändern befindliche Lebenserinnerungen des Antragstellers zu verbreiten, etc.
9bb) Hinzu kommt, dass diese Lebenserinnerungen im Fall der konkreten – hier noch nicht bekannten – Veröffentlichung auch durchaus vorbekannte Umstände betreffen können, deren Veröffentlichung dem Antragsgegner unter keinem Gesichtspunkt untersagt werden kann.
10cc) Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Tonbandaufzeichnung zwar im Ganzen als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sein mag, dass sie jedoch soweit ersichtlich nicht im Ganzen sondern nur in Teilen veröffentlicht wird. Ob hierdurch bereits in das Urheberrecht an der Tonbandaufzeichnung als Ganzem eingegriffen wird, ist fraglich und hängt von Art und Umfang der Übernahme in der Veröffentlichung ab, die jedoch noch nicht bekannt ist. Eine Beurteilung ist daher derzeit unmöglich.
11dd) Dies gilt auch für eine etwaige Urheberschutzfähigkeit einzelner übernommener Zitate. Hiergegen richtet sich der Antrag bereits nicht. Entsprechend werden auch keine Zitate mitgeteilt und zum Streitgegenstand gemacht, die an §§ 97, 2 UrhG gemessen werden könnten.
12c) Schließlich ist auch kein Anspruch nach §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben.
13Zwar beeinträchtigt die Veröffentlichung eines vertraulich gesprochenen Wortes den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist jedoch nicht per se rechtswidrig. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich vielmehr um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Insoweit stehen sich hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) des Antragstellers und das Recht des Antragsgegners auf Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber.
14Diese Abwägung kann jedoch nicht allgemein getroffen werden. Ein absolutes Veröffentlichungsverbot – wie es mit dem Antrag begehrt wird – kann nicht beansprucht werden. Dies könnte allenfalls der Fall sein, soweit die absolut geschützte Intimsphäre betroffen ist. Dieser hat sich der Antragsteller jedoch bereits grundsätzlich begeben, indem er sich dem Antragsgegner geöffnet hat.
15Außerhalb dieses Bereiches gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht allenfalls Schutz gegen einzelne konkrete Äußerungen, die vorliegend jedoch nicht streitgegenständlich sind. Diese wären dann daraufhin zu überprüfen, ob an ihnen unter Berücksichtigung des Kontextes, in den sie eingebettet sind, ein Berichterstattungsinteresse besteht, das das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Bei dieser Abwägung wiederum ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass wahre Tatsachenbehauptungen, die den Betroffenen nicht in der besonders geschützten Intimsphäre treffen, grundsätzlich hingenommen werden müssen, wenn ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen des Einzelnen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen seiner Entfaltungschancen halten. Die Grenze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen regelmäßig erst dann überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97/391; BGH, NJW 2011, 47).
16Ob eine solche Situation bei der bevorstehenden Veröffentlichung zu bejahen ist, kann nicht abstrakt beurteilt werden, sonder bedarf der Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes. Das erstrebte allgemeine und absolute Verbot lässt sich danach aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht herleiten.
172. Soweit der Antragsteller weiterhin beantragt, dem Antragsgegner zu untersagen,
18ihm vom Antragsteller zum Zwecke der Erstellung eines Manuskripts der Memoiren des Antragstellers übergebene Unterlagen zu verbreiten und/oder zu verwerten oder auf sonstige Weise zu nutzen,
19ist der Antrag bereits zu unbestimmt darüber hinaus auch unbegründet.
20a) Da der Antrag die von dem Verbot umfassten Unterlagen nicht näher spezifiziert, verstößt er gegen das Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Inhalt und Umfang des Verbots sind nicht hinreichend deutlich erkennbar.
21b) Darüber hinaus besteht auch kein Verfügungsanspruch. Insoweit kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Hinzu kommt, dass mangels Konkretisierung der Unterlagen u.a. auch nicht erkennbar ist, ob dem Antragsteller hieran urheberrechtliche Ansprüche zustehen oder ob deren Verwertung geeignet wäre, das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu beeinträchtigen.
223. Da es danach bereits an einem Verfügungsanspruch fehlt, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Verfügungsgrund gegeben ist.
234. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme; - 2.
Werke der Musik; - 3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst; - 4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; - 5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden; - 6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden; - 7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. Dezember 2013 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 14 O 612/12 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das genannte Urteil des Landgerichts Köln und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Sicherheit beträgt hinsichtlich des Herausgabeanspruchs 10.000 EUR, hinsichtlich der Kosten für den Beklagten 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages, für den Kläger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e :
2(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO)
3I.
4Der Kläger ist Bundeskanzler a. D., der Beklagte ein bekannter Journalist. Am 12. November 1999 schlossen die Parteien jeweils selbstständige Verträge mit der F GmbH & Co. KG (nachfolgend "Verlag"). Gegenstand dieser Verträge war die Erstellung der Memoiren des Klägers, für den der Beklagte als "Ghostwriter" tätig werden sollte. Die Verträge waren inhaltlich aufeinander abgestimmt und enthielten größtenteils wortgleiche Formulierungen.
5Nach § 4 des Vertrages des Klägers, der in beiden Verträgen als "Autor" bezeichnet wird, sicherte der Verlag dem Kläger zu, dass der Beklagte für eine Zusammenarbeit mit dem Kläger bis zur Fertigstellung des Manuskript zur Verfügung stehe und persönlich die schriftliche Abfassung des Manuskripts bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Klägers übernehme.
6§ 4 Nr. 2 des Vertrages lautet:
7"Der Verlag sichert zu, dass [der Beklagte] persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zu seiner Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Autors übernimmt. Der Autor wird im Gegenzug [dem Beklagten] entsprechenden Einblick in relevante Unterlagen geben und ihm in ausreichendem Maße für entsprechende Gespräche zur Verfügung stehen (mindestens 200 Stunden). Die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen [dem Beklagten] und [dem Kläger] werden diese direkt besprechen."
8In § 4 Nr. 3 des Vertrages ist geregelt, dass der Beklagte auf das Recht der Bestimmung der Urheberbezeichnung nach § 13 S. 2 UrhG verzichtete, keine eigene Urheberbezeichnung für das zu erstellende Werk anbringe, sondern dem Kläger gestattete, das Werk unter seiner Autorenbezeichnung zu veröffentlichen. Die Fertigstellung des Werkes werde nur nach Zustimmung durch den Kläger als Autor erklärt. Der Kläger sei als Autor zu jeglichen Änderungen an dem - auch erst teilweise erstellten - Werke berechtigt. In § 4 Nr. 4 ist eine umfassende Übertragung etwaiger Rechte des Beklagten auf den Kläger als Autor vereinbart. Gemäß § 4 Nr. 9 war der Kläger als Autor jederzeit berechtigt, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu beenden und einvernehmlich mit dem Verlag einen Ersatz für den Beklagten zu bestimmen.
9Nach § 1 des Vertrages des Beklagten verpflichtete sich dieser, gegen ein vom Verlag zu zahlendes Entgelt mindestens 200 Stunden für eine Zusammenarbeit mit dem Kläger als Autor bis zur Fertigstellung des Manuskripts zur Verfügung zu stehen. Gemäß § 1 Nr. 2 übernahm der Beklagte persönlich die schriftliche Abfassung des Werkes bis zur Fertigstellung nach den Vorgaben und Angaben des Klägers. Weiter ist dort geregelt, dass der Beklagte keinen Anspruch darauf habe, mit dem Kläger tatsächlich bis zur endgültigen Fertigstellung des Manuskripts zusammenzuarbeiten. Auch in diesem Vertrag ist vereinbart, dass die Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen den Parteien zwischen ihnen direkt besprochen werden.
10§ 2 Nr. 1 S. 1 des Vertrages des Beklagten lautet wie folgt:
11"Soweit [der Beklagte] Rechte an dem Werk innehat, überträgt er dem Verlag das ausschließliche, unwiderrufliche und räumlich unbeschränkte Recht für die Dauer des Urheberrechts, das Werk auf sämtliche Arten zu nutzen mit der Maßgabe, diese Rechte an den Autor weiter zu übertragen. Damit sollen alle Rechte an dem Werk dem Verlag zustehen, insbesondere…
12Eingeschlossen ist ferner das Recht, ohne weitere Zustimmung des Urhebers das Werk nach eigenem Ermessen zu bearbeiten oder in sonstiger Weise umzugestalten und die hierdurch geschaffenen Ergebnisse in gleicher Weise wie die ursprüngliche Fassung des Werkes zu verwerten."
13Ferner enthielten beide Verträge inhaltlich übereinstimmende Regelungen dahingehend, dass der Kläger jederzeit ein Einsichtsrecht in das vom Beklagten bereits erstellte Manuskript habe (§ 4 Nr. 5 im Vertrag des Klägers, § 1 Nr. 3 im Vertrag des Beklagten). Das Manuskript stehe im Eigentum des Klägers (§ 4 Nr. 2 im Vertrag des Beklagten) und sei diesem nach Erscheinen des Werkes auf Verlangen zurückzugeben (§ 7 Nr. 2 im Vertrag des Klägers).
14Der Kläger stellte dem Beklagten zahlreiche Unterlagen, so beispielsweise Handakten, Briefverkehr, Redemanuskripte sowie Dokumente aus der Zeit seiner politischen Tätigkeit zu Durchsicht und Auswertung zur Verfügung. Darunter befanden sich auch zahlreiche Quellen, die der Öffentlichkeit aufgrund der dreißigjährigen Sperrfrist für Archive noch für längere Zeit nicht zugänglich sein werden und dem Kläger zweckgebunden für seine Memoiren zur Verfügung gestellt wurden. Dies betraf auch Auszüge aus der "Stasi-Akte" des Klägers, deren Veröffentlichung der Kläger in einem langwierigen Rechtsstreit hatte sperren lassen. Der Kläger organisierte ferner Gesprächskontakte zu politischen Weggefährten und Freunden.
15An den Memoiren arbeitete neben dem Beklagten auch der Zeuge Dr. T, der die Erstellung des ersten Bandes der Memoiren übernommen hatte. In langen Gesprächen, an denen neben den Parteien zumindest teilweise auch der Zeuge Dr. T beteiligt war, wobei das genaue Ausmaß seiner Beteiligung zwischen den Parteien streitig ist, entstand ein Stichwortkonzept, das neben anderen Unterlagen Grundlage für die Gespräche der Parteien war. Diese Gespräche fanden nach Absprache der Parteien im Wohnhaus des Klägers statt und wurden mit einem Tonbandgerät, das der Beklagte als Mitarbeiter einer Rundfunkanstalt organisiert hatte, aufgenommen. In den Jahren 2001 und 2002 wurden - nach Angabe des Beklagten - auf 135 Tonbändern, die der Beklagte jeweils mitbrachte, an über 100 Tagen während 630 Stunden die Fragen und Stichworte des Beklagten sowie die Ausführungen des Klägers hierzu aufgezeichnet. Der Kläger sprach dabei ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die Zeit, in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder, die der Kläger persönlich zu keinem Zeitpunkt in Händen hatte, nahm der Beklagte zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause. Die Parteien sind sich darüber einig, dass auf diesen Bändern zumindest teilweise das historische Vermächtnis des Klägers aufgezeichnet ist und sie somit einzigartige Originaldokumente darstellen.
16Aufgrund eines Unfalls im Februar 2008, bei dem sich der Kläger eine schwere Verletzung zuzog, musste er seine Arbeit an den Memoiren unterbrechen. In der Folgezeit kam es zu einem Zerwürfnis der Parteien. Der Beklagte veröffentlichte über die erste Ehefrau des Klägers ein Buch, das Passagen enthielt, die der Kläger als Vertrauensbruch empfand. Mit Schreiben vom 24. März 2009 kündigte der Kläger die Zusammenarbeit mit dem Beklagten auf. Der Beklagte wurde daraufhin von dem Verlag finanziell abgefunden. Bereits vor der Kündigung ließ der Kläger den Beklagten anwaltlich auffordern, alle Aufzeichnungen und sämtliche Interviews und Gespräche mit dem Kläger an diesen herauszugeben, was der Beklagte verweigerte.
17Im Herbst 2012 wurde in der Zeitschrift "Spiegel" ein Interview mit dem Beklagten veröffentlicht (Heft 39/2012, Seite 30-40, Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 8. Februar 2013, Bl. 37-46 d. A.). Danach hatte der Beklagte in einem Restaurant in Köln auszugsweise die streitgegenständliche Tonbänder vorgespielt und die Stimme des Klägers, teils kichernd, unter anderem mit persönlichen Bemerkungen über einen bekannten Publizisten hören lassen. Ferner erklärte der Beklagte in dem Interview, mit den Tonbändern habe er einen "Schatz", den er irgendwann "heben" werde. Die Tonaufzeichnungen des Klägers hätten nach dessen Unfall eine ganz andere Bedeutung bekommen, da er wegen seiner Sprachschwierigkeiten kaum noch in der Lage sei, Auskunft zu geben. Der Beklagte kündigte in dem Interview ferner an, er werde zum 90. Geburtstag des Klägers eine Biografie erscheinen lassen, wobei er sich daran orientieren werde, was bislang unbekannt sei. Es ginge ihm dabei auch um die Deutungshoheit. Wörtlich hieß es in dem Interview: "Sie können vielleicht nachvollziehen, was das für einen Journalisten und Zeithistoriker bedeutet, diese Dokumente zu heben, die für andere 30 Jahre verschlossen sind".
18Der Kläger beabsichtigt, seine bislang unvollendeten Memoiren auf der Basis der Tonbandaufzeichnungen fortzusetzen und zu vervollständigen.
19Der Kläger hat behauptet, die Tonbandaufnahmen seien entsprechend der bereits im schriftlichen Vertrag vorgesehenen mündlichen Absprachen ausschließlich zur Erstellung des Manuskripts der Memoiren gefertigt und dem Beklagten nur zu diesem Zweck anvertraut worden. Der Zeuge Dr. T habe das Stichwortkonzept gemeinsam mit dem Beklagten erstellt. Die Fragen und Stichworte in dem Konzept hätten allenfalls als Orientierung gedient. Bei den Gesprächen habe es sich nicht um ein Interview gehandelt, sondern um einen umfassenden und ausführlichen Bericht seiner Lebensgeschichte als Grundlage für die zu erstellenden Memoiren. Er habe dabei auch Punkte angesprochen, die entweder von vornherein nicht zur Aufnahme in die Memoiren bestimmt gewesen seien, oder bei denen zu mindestens offen geblieben sei, ob sie dort Erwähnung finden sollten. Insoweit habe ihm die ausschließliche Entscheidungsbefugnis zugestanden, was verwendet werden sollte und was nicht. Es sei davon auszugehen, dass die Tonbänder nicht im Eigentum des Beklagten gestanden hätten, sondern in dem des Arbeitgebers des Beklagten. Im Übrigen sei die Frage des Eigentums an den Tonbändern auch unerheblich, da das Recht an seiner eigenen Lebensgeschichte ausschließlich ihm, dem Kläger, zustehe. Hierfür könne er auch urheberrechtlichen Schutz in Anspruch nehmen.
20Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stehe nach dem Ende der Zusammenarbeit ein schuldrechtlicher Anspruch auf Herausgabe der Tonbänder zu. Dieser Herausgabeanspruch bestehe auch als urheberrechtlicher vorbeugender Unterlassungsanspruch, da nur durch die Herausgabe der Tonbänder die Gefahr der Erstbegehung eine Urheberrechtsverletzung seitens des Beklagten beseitigt werden könne.
21Der Kläger hat beantragt,
22den Beklagten zu verurteilen, sämtliche Tonaufnahmen, auf denen die Stimme des Klägers zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 vom Beklagten aufgenommen wurden, an den Kläger herauszugeben.
23Der Beklagte hat beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Der Beklagte hat die mangelnde Bestimmtheit des Klageantrags gerügt. Er hat behauptet, die Tonbänder hätten in seinem Eigentum gestanden. Die Interviewfragen und Stichworte des Konzepts seien allein von ihm entworfen worden. Er hat die Ansicht vertreten, der Herausgabeanspruch des Klägers scheitere schon daran, dass er, der Beklagte, für die Stichworte und Fragen Urheberrechtsschutz in Anspruch nehmen könne, während der Kläger lediglich seine Lebensgeschichte erzählt habe, die urheberrechtlich nicht schutzfähig sei. Der Beklagte hat ferner behauptet, der Kläger habe oft zu ihm gesagt, er könne nach dem Tod des Klägers das Tonbandmaterial eigenständig veröffentlichen.
26Das Landgericht hat nach Vernehmung des Zeugen Dr. T der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klageantrag sei unter Abwägung der Interessen beider Parteien hinreichend bestimmt. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Herausgabe der Tonbänder aus § 667 BGB zu. Zwischen den Parteien sei über die Aufzeichnung der Lebenserinnerungen des Klägers ein unentgeltliches Auftragsverhältnis zustande gekommen, das durch die Kündigung des Klägers beendet worden sei. Nach Beendigung dieses Auftragsverhältnisses sei der Beklagte verpflichtet, alles, was er zur Ausführung des Auftrages erhalten und erlangt habe, an den Kläger herauszugeben, wozu auch die Tonbänder gehören würden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Tonbandaufzeichnungen allein zur Vorbereitung der Memoiren des Klägers dienen sollten.
27Wem das Eigentum an den Tonbändern zustehe, könne offen bleiben, da im Fall des Eigentums des Beklagten der Kläger einen Anspruch auf Übereignung der Tonbänder habe. Die von dem Beklagten behauptete Zusage des Klägers, der Beklagte könne die Tonbänder nach dem Tod des Klägers veröffentlichen, stehe dem Herausgabeanspruch nicht entgegen. Es sei bereits fraglich, ob diese Zusage mit Rechtsbindungswillen erfolgt sei. Im Übrigen habe es sich dabei um ein formunwirksames Schenkungsversprechen von Todes wegen im Sinn des § 2301 BGB gehandelt. Die auf den Tonbändern aufgezeichneten Fragen und Stichworte des Beklagten würden diesen nicht zur Verweigerung der Herausgabe berechtigen, da nicht dargelegt sei, inwieweit diese Gesprächsbeiträge überhaupt urheberrechtlich schutzfähig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
28Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgt der Beklagte weiter das Ziel der Klageabweisung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er erhebt insbesondere erneut die Rüge, der Klageantrag sei zu unbestimmt. Ferner wendet er sich gegen die Annahme des Landgerichts, zwischen den Parteien habe ein unentgeltliches Auftragsverhältnis bestanden. Gegen die Annahme der Unentgeltlichkeit spreche bereits, dass beiden Parteien aus ihren jeweiligen Verlagsverträgen erhebliche Honoraransprüche zustünden; so habe dem Kläger ein nicht rückzahlbarer Mindestvorschuss von 1.000.000 DM, dem Beklagten von 100.000 DM zugestanden. Es habe sich bei den Verträgen um ein Dreieckskonstrukt zwischen dem Kläger, dem Beklagten und dem Verlag gehandelt, bei dem es keine direkten vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten gegeben habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die von dem Beklagten in der Berufungsinstanz vorgelegten Verträge verwiesen (Vertrag des Beklagten, Anlage CBH 2, Bl. 189 ff. d. A. sowie Vertrag des Klägers, Anlage CBH 3, Bl. 198 ff. d. A.). Da der Kläger nicht Eigentümer der Tonbänder sei, scheide damit jeglicher Herausgabeanspruch aus.
29Der Beklagte beantragt,
30das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
31Der Kläger beantragt,
32die Berufung zurückzuweisen.
33Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Insbesondere trägt er vor, die hinreichende Bestimmtheit des Herausgabetitels folge schon daraus, dass der Beklagte an ihn inzwischen 200 Tonbänder herausgegeben habe. Dem tritt der Beklagte mit dem Vortrag entgegen, er habe die Tonbänder nur zur Vermeidung der drohenden Zwangsvollstreckung an den Gerichtsvollzieher herausgegeben. Im Übrigen behaupte der Kläger nunmehr selber, lediglich auf 42 dieser Tonbänder sei überhaupt die Stimme des Klägers zu hören.
34II.
35Die zulässige Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
361. a) Die Klage ist zulässig; insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen.
37Ein Antrag auf Herausgabe von Gegenständen hat diese so konkret wie möglich zu bezeichnen. Der Umstand, dass die Vollstreckung eines etwa obsiegenden Urteils mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, macht einen Herausgabeantrag aber nicht ohne weiteres unbestimmt. Nicht jede Verlagerung von Abgrenzungsschwierigkeiten in das Vollstreckungsverfahren führt zur Unwirksamkeit des Titels, solche Schwierigkeiten sind lediglich so weit wie möglich auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Verbleibende, unvermeidliche Unsicherheiten sind im Interesse eines wirksamen Rechtsschutzes hinzunehmen (BGH, NJW 1990, 510; GRUR 2002, 248, 250 - SPIEGEL-CD-ROM; BGHZ 153, 69 = GRUR 2003, 228, 229 - P-Vermerk).
38Da die Tonbänder dem Beklagten nicht nur als Arbeitsgrundlage dienen sollten, sondern von ihm auch als historische Dokumente angesehen werden, die er langfristig einer politischen Stiftung zukommen zu lassen beabsichtigt, ist - worauf der Kläger bereits erstinstanzlich unwidersprochen hingewiesen hat (Schriftsatz vom 23. 4. 2013, S. 11 = Bl. 68 d. A.) - davon auszugehen, dass sie durch entsprechende Beschriftungen identifizierbar sind. Soweit der Beklagte sich darauf gestützt hat, eine genauere Beschreibung sei erforderlich, weil er nach dem Tenor nur zur Herausgabe von Tonbändern eines bestimmten Zeitraums (2001 bis 2002) verpflichtet sei, so sind nach den unstreitigen Feststellungen des Landgerichts sämtliche Aufnahmen, die zur Vorbereitung der Memoiren des Klägers dienten, in diesem Zeitraum entstanden. Auch wenn der Beklagte darauf hingewiesen hat, dass es noch weitere Tonbandaufzeichnungen von Gesprächen mit dem Kläger aus den Jahren 1998 bis 2000 gab, die mit einem anderen Projekt in Zusammenhang standen, so hat der Beklagte keinen Zweifel daran gelassen, dass er in der Lage ist, zwischen den beiden Gruppen von Aufzeichnungen in seinem Archiv zu unterscheiden (Schriftsatz vom 26. 6. 2014, dort S. 2 = Bl. 245 d. A.). Sollten Unsicherheiten verbleiben, wären diese im Vollstreckungsverfahren durch Inaugenscheinnahme zu klären; dies wäre im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes des Klägers hinzunehmen. Der vom Beklagten vorgeschlagene Weg - der Kläger möge zunächst eine Auskunftsklage erheben - erscheint demgegenüber als eine unnötige Verkomplizierung des Rechtsschutzes für den Kläger, ohne dass dadurch der Beklagte signifikante Vorteile erlangen würde.
39b) Bei dem vom Kläger geltend gemachten schuldrechtlichen Herausgabeanspruch auf der Grundlage der vertraglichen Abreden der Parteien einerseits und dem auf Urheberrecht gestützten vorbeugenden Unterlassungsanspruch andererseits handelt es sich, da sich der urheberrechtliche Anspruch auf ein eigenes Schutzrecht stützt, um zwei verschiedene Streitgegenstände. Der Kläger hat in der Berufungsverhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er den zweiten Anspruch nur hilfsweise gegenüber dem schuldrechtlichen Herausgabeanspruch geltend macht, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des Klageantrags bestehen.
402. Die Klage ist begründet.
41a) Der Herausgabeanspruch des Klägers folgt aus § 985 BGB.
42aa) Der Kläger hat das Eigentum an den streitgegenständlichen Tonbändern gemäß § 950 BGB erworben. Nach dieser Bestimmung erwirbt, wer durch Verarbeitung eine neue bewegliche Sache herstellt, das Eigentum an dieser Sache, sofern nicht der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des verarbeiteten Stoffes. Als Verarbeitung gilt dabei auch das Schreiben, Zeichnen, Malen, Drucken, Gravieren und Ähnliches. In Literatur und Rechtsprechung ist umstritten, inwieweit das Speichern von Daten auf einem Datenträger zur Herstellung einer neuen Sache führt. Vor allem in der Literatur wird vertreten, dass das Aufspielen von Ton- und Videoaufzeichnungen auf entsprechende Datenträger nicht zur Herstellung einer neuen Sache führen soll, wenn die Aufzeichnung frei kopierbar und jederzeit wieder löschbar sei (MünchKomm-BGB/Füller, 6. Aufl. 2013, § 950 Rn. 10; Staudinger/Wiegand, BGB, Neubearbeitung 2011, § 950 Rn. 9; differenzierend Vieweg, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 950 BGB Rn. 14 f.). Die Rechtsprechung hat dagegen beispielsweise im Speichern eines Computerprogramms auf einer Diskette die Herstellung einer neuen Sache im Sinn des § 950 BGB gesehen (OLG Karlsruhe, CR 1987, 19, 20; vgl. auch LAG Chemnitz, MMR 2008, 416, 417).
43Durch den Aufzeichnungsvorgang werden die Tonbänder physisch verändert; wertungsmäßig ist der Vorgang mit dem in § 950 BGB ausdrücklich genannten "Beschreiben" vergleichbar. Der Umstand, dass eine Verarbeitung wieder rückgängig gemacht werden kann (beispielsweise beim Zusammenbau einer Maschine, die wieder in ihre Einzelteile zerlegt werden kann, oder beim Ausradieren einer künstlerischen Bleistiftzeichnung), steht grundsätzlich der Annahme der Herstellung einer neuen Sache nicht entgegen. Jedenfalls dann, wenn die Aufzeichnungen für eine längerfristige Nutzung bestimmt sind, liegt nach der - maßgeblichen - Verkehrsanschauung eine "neue Sache" vor. Für den gewerblichen Vertrieb bestimmte Musikkassetten oder Videobänder, ebenso auch Disketten mit Computerprogrammen, stellten daher gegenüber den unbeschriebenen Datenträgern eine neue Sache dar, auch wenn die beschriebenen Datenträger gelöscht und einer anderen Verwendung zugeführt werden konnten (Vieweg, in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 950 BGB Rn. 15). Daher sind jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Tonaufzeichnungen nicht nur als flüchtige Hilfsmittel, sondern nach der übereinstimmenden Bewertung beider Parteien als historische Dokumente anzusehen sind, die besprochenen Tonbänder im Sinn des § 950 BGB neue Sachen, die durch Verarbeitung hergestellt worden sind.
44bb) Der Kläger ist Hersteller der Tonbandaufzeichnungen im Sinn des § 950 BGB. Nach der Rechtsprechung ist als Hersteller grundsätzlich derjenige anzusehen, in dessen Namen und wirtschaftlichem Interesse die Herstellung erfolgt; maßgebend ist die Verkehrsauffassung eines mit den Verhältnissen vertrauten objektiven Betrachters (BGHZ 112, 243 = GRUR 1991, 523, 526 - Grabungsmaterialien; MünchKomm-BGB/Füller, 6. Aufl. 2013, § 950 Rn. 18 m. w. N.). Im vorliegenden Fall liegt der eigentliche Wert der Tonbänder nicht in ihrem Materialwert, sondern - unabhängig von der Frage urheberrechtlicher Schutzfähigkeit - im immateriellen Gehalt der auf ihnen dokumentierten Äußerungen des Klägers. Die Zuordnung des Eigentums hat daher nach anderen Kriterien als dem reinen Sachwert zu erfolgen. Abzustellen ist auf den Charakter und die Zweckbestimmung der Tonbänder sowie die konkret gegebene Interessenlage zwischen den Parteien. Auch Parteivereinbarungen darüber, wer Hersteller sein soll, können in diesem Zusammenhang erheblich sein (BGHZ 112, 243 = GRUR 1991, 523, 526 - Grabungsmaterialien).
45cc) Nach den in der Berufungsinstanz nicht beanstandeten Feststellungen des Landgerichts dienten die Tonbandaufzeichnungen allein als Materialsammlung für die Vorbereitung des Manuskripts der Memoiren des Klägers.
46Aus dem zwischen den Parteien und dem Verlag geschlossenen Vertragswerk folgt, dass die Entscheidungsbefugnis über den Inhalt der Aufzeichnungen und ihre Verwendung letztlich allein beim Kläger liegen sollte. Dieser hatte hinsichtlich des Inhalts des von dem Beklagten nach seinen Angaben und Vorgaben zu erstellenden Manuskripts weitgehende Kontroll- und Änderungsrechte; ihm war nicht nur die endgültige Billigung des Manuskripts vorbehalten, sondern er konnte jederzeit Einsicht und Abänderung des noch nicht fertig gestellten Manuskripts verlangen. Von einer gleichberechtigten Zusammenarbeit der Parteien, wie sie der Beklagte in der Berufungsinstanz vorträgt, kann daher nicht die Rede sein. Weiter hat das Landgericht - in der Berufungsinstanz unbeanstandet - auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt, dass der Kläger sowohl Einfluss darauf genommen hat, was überhaupt aufgezeichnet werden sollte ("jetzt stellen Sie das Tonband bitte ab") als auch konkrete Anweisungen über die Verwertung der Aufzeichnungen gegeben hat ("das schreiben wir aber nicht"). Die Situation ist daher nicht mit einem Interview vergleichbar, das ein Journalist mit einem beliebigen Passanten auf der Straße oder mit einem Politiker im Zusammenhang mit der Berichterstattung zu einem tagesaktuellen Geschehen führt.
47Auch wenn urheberrechtliche Befugnisse und die Eigentumslage unabhängig voneinander zu beurteilen sind, da das Urheberrecht dem Werkschöpfer nur Ausschließlichkeitsrechte am immateriellen geistigen Eigentum gewährt, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an einzelnen Werkstücken, so kann in einem Fall wie dem vorliegenden die sachenrechtliche Lage nicht völlig losgelöst von einer etwaigen urheberrechtlichen Beurteilung gesehen werden (BGHZ 112, 243 = GRUR 1991, 523, 525 - Grabungsmaterialien; KGR Berlin 1998, 25, 26). Aus den Regelungen der Verträge der Parteien, insbesondere § 4 des Vertrages des Klägers und § 2 Nr. 1 S. 1 des Vertrages des Beklagten folgt eindeutig, dass die Urheberrechte so weit wie möglich dem Kläger zugeordnet werden sollten. Unabhängig von der Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit der vorbereitenden Materialien ist dies ein weiteres Indiz dafür, dass die Zuordnung der Tonbänder zum Kläger sachgerecht ist.
48Dass diese Zuordnung nicht nur für das endgültige Werk, sondern auch für vorbereitende Materialien gelten sollte, folgt weiterhin aus den Vereinbarungen in den Verträgen, nach denen das Manuskript im Eigentum des Klägers stehen sollte (§ 4 Nr. 2 im Vertrag des Beklagten) und es auch nach Drucklegung verbleiben sollte und ihm nach Erscheinen des Werks auf Verlangen herauszugeben war (§ 7 Nr. 2 im Vertrag des Klägers). Hervorzuheben ist dabei, dass es in § 4 Nr. 2 des Vertrages des Beklagten wörtlich heißt: "Das Manuskript steht im Eigentum des Autors", mithin des Klägers. Der Vertrag sieht daher einen originären Eigentumserwerb durch den Kläger und nicht etwa nur eine Verpflichtung des Beklagten vor, dem Kläger das Manuskript zu übereignen. Wenn der Kläger infolge dieser Abreden als Hersteller des Manuskripts anzusehen ist, das ebenfalls nur eine Vorstufe zu dem endgültigen Werk darstellt, spricht viel dafür, diese Regelung auch auf die Tonbandaufzeichnungen zu übertragen.
49Für die Interessenlage der Parteien ist schließlich maßgeblich, dass der Kläger jederzeit das Recht hatte, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten zu beenden und im Einvernehmen mit dem Verlag einen neuen Mitarbeiter auszuwählen. In diesem Fall wäre die Fortsetzung der Arbeit für den Kläger wesentlich erschwert, wenn der neue Mitarbeiter nicht Zugriff auf die bereits gesammelten Materialien haben würde. Bereits der Umfang des in Rede stehenden Materials, nach den Feststellungen des Landgerichts insgesamt 630 Stunden Tonaufnahmen, zeigt, dass eine neue Erstellung für den Kläger eine erhebliche Belastung darstellen würde. Demgegenüber lassen sich dem Vertragswerk keine Anhaltspunkte für ein Recht des Beklagten entnehmen, das Material nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter nutzen zu dürfen. Auf der Grundlage der Beweisaufnahme ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Tonbänder allein der Vorbereitung der Memoiren des Klägers dienten. Nachdem der Beklagte aus diesem Projekt vorzeitig ausgeschieden war, bestand für ihn daher grundsätzlich kein schützenswertes Interesse mehr an der weiteren Verfügung über die Tonbänder.
50Bei dieser Sachlage kann auch der Verlag nicht als Hersteller der Tonbänder angesehen werden. Zwar trifft es zu, dass der Verlag ein erhebliches, möglicherweise sogar überwiegendes wirtschaftliches Interesse am Zustandekommen des Werks hat. Allerdings ist auch das wirtschaftliche Interesse des Klägers angesichts der im Tatbestand wiedergegebenen Honorarabreden nicht unerheblich. Maßgeblich ist aber, dass nach den vertraglichen Regelungen, insbesondere zum Urheberrecht und zum Eigentum an dem Manuskript, das Werk und die Vorbereitungsmaterialien dem Kläger und nicht dem Verlag zugeordnet werden sollten.
51Insgesamt ist daher der Kläger als der Hersteller der Tonbandaufzeichnungen anzusehen. Auch nach der eigenen Einschätzung des Beklagten zum Wert der Tonbänder steht fest, dass der Wert, den sie durch die Aufzeichnung der Äußerungen des Klägers erhalten haben, ihren ursprünglichen Materialwert bei weitem übersteigt (§ 950 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB).
52dd) Dem Beklagten steht kein Recht zum Besitz im Sinn des § 986 BGB zu. Ein solches Recht folgt entgegen der Ansicht des Beklagten nicht aus einem etwaigen Urheberrecht an seinen eigenen Äußerungen, die ebenfalls auf den Tonbändern aufgezeichnet sind. Bereits das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beklagte seine Beiträge zu den Gesprächen nicht näher dargelegt hat, so dass ihre urheberrechtliche Schutzfähigkeit nicht festgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht jede Interviewfrage urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann. Interviewfragen, bei denen die individuelle Prägung der Gedankenformung nicht über vergleichbare sprachliche Gestaltungen hinausgeht, und die sich nicht von vergleichbaren journalistischen Fragenkatalogen unterscheiden, genießen keinen urheberrechtlichen Schutz (LG Hamburg, K&R 2013, 205; mit dieser Entscheidung ist die einstweilige Verfügung LG Hamburg, K&R 2013, 136, auf die sich der Beklagte erstinstanzlich berufen hat, aufgehoben worden).
53Selbst wenn aber eine Schutzfähigkeit angenommen werden könnte, so würde aus dem Urheberrecht kein Recht zum Besitz folgen. Grundsätzlich gewährt das Urheberrecht dem Werkschöpfer nur Rechte am immateriellen geistigen Eigentum, nicht aber ein Recht auf Eigentum oder Besitz an einzelnen Werkstücken (BGHZ 112, 243 = GRUR 1991, 523, 525 - Grabungsmaterialien). Wie bereits dargelegt, folgt ferner aus den Verträgen zwischen den Beteiligten und dem Verlag, dass diese Rechte so weit wie möglich beim Kläger entstehen sollten. Auch der wirtschaftliche und historische Wert der Tonbänder liegt in den Äußerungen des Klägers, nicht aber in den Beiträgen des Beklagten.
54Aus der streitigen Äußerung des Klägers, der Beklagte könne das Tonbandmaterial nach dem Tod des Klägers veröffentlichen, folgt nichts anderes. Wenn es eine solche Zusage des Klägers gegeben hätte, wäre ihr mit der vorzeitigen Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien die Grundlage entzogen worden, ohne dass es auf ihre rechtliche Qualifizierung weiter ankäme. Der Umstand, dass der Kläger jederzeit und ohne Angaben von Gründen die Zusammenarbeit mit dem Beklagten beenden konnte, zeigt, dass Grundlage der Zusammenarbeit allein das Vertrauensverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten war. Für eine etwaige Genehmigung, die Materialien nach Abschluss der Memoiren und dem Tod des Klägers weiter zu verwenden, kann nichts anderes gelten. Auch sie setzte das Vertrauen des Klägers in die Fähigkeit des Beklagten voraus, mit den vom Kläger zur Verfügung gestellten Materialien im Sinn des Klägers umzugehen. Entfiel das Vertrauen des Klägers in den Beklagten, entfiel auch die Grundlage für eine etwaige Zusage, die daher dem Beklagten keine über die seinerzeit geschlossenen Verträge hinausgehenden Rechte verschaffen konnte.
55Der Beklagte hat schließlich noch behauptet und unter Beweis durch Parteivernehmung des Klägers gestellt, die "Materialien" sollten nach Abschluss der Arbeit bei ihm, dem Beklagten, verbleiben (Schriftsatz vom 14. 5. 2013, S. 3 = Bl. 73 d. A.). Hier gilt aber das gleiche wie für die eben erörterte Äußerung des Klägers über eine Veröffentlichung der Bänder nach seinem Tod: Die Grundlage für eine solche Abrede wäre mit der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses schon deshalb entfallen, weil die Bänder einem Nachfolger des Beklagten als Arbeitsgrundlage zur Verfügung stehen mussten.
56b) Die Frage, ob aufgrund der Abreden zwischen den Parteien und dem Verlag auch schuldrechtliche Herausgabeansprüche bestehen, bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung. Zwar spricht angesichts der oben (unter II. 2 a) erörterten Interessenlage der Beteiligten viel dafür, dass aus dem Vertragswerk auch ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch folgt, wobei der Rechtsgedanke des § 667 BGB mit herangezogen werden könnte. Angesichts der Konstruktion des Vertragswerks, das aus zwei separaten Verträgen zwischen dem Kläger und dem Verlag einerseits, zwischen dem Beklagten und dem Verlag andererseits bestand, wäre allerdings zu prüfen, ob ein solcher Anspruch unmittelbar dem Kläger oder nicht zunächst dem Verlag als dem direkten Vertragspartner des Beklagten zustehen sollte, entsprechend der in § 2 des Vertrages des Beklagten getroffenen Regelung zur Übertragung der Urheberrechte, die nicht direkt vom Beklagten auf den Kläger übergehen sollten.
57c) Der Kläger hat sich zwar im Verfahren ausschließlich auf schuldrechtliche Herausgabeansprüche gestützt. Sowohl der Anspruch aus § 985 BGB als auch der schuldrechtliche Anspruch beruhen aber auf dem gleichen Lebenssachverhalt, der durch die auf Tonband aufgezeichneten Gespräche bestimmt wird. Plastisch wird dies an der Begründung des Landgerichts, das den konkludenten Abschluss des von ihm angenommenen Auftragsverhältnisses im Beginn des ersten Aufzeichnungsvorgangs gesehen hat. Beide Anspruchsgrundlagen sind daher vom gleichen Streitgegenstand umfasst, und der Senat sieht sich nicht gehindert, die Klage auf der Grundlage des § 985 BGB als begründet anzusehen.
58d) Über den nur in zweiter Linie geltend gemachten urheberrechtlichen "vorbeugenden Herausgabeanspruch" des Klägers muss daher nicht mehr entschieden werden.
593. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
60Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die höchstrichterlich nicht entschiedene Anwendung des § 950 BGB auf wiederbeschreibbare Datenträger zugelassen.
61Der Schriftsatz vom 25.07.2014 war Gegenstand der Beratung des Senats, hat aber keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.10.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller
1
Gründe
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch.
31. Ein Anspruch auf Unterlassung der Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung oder anderweitiger Verwertung des Buches „Vermächtnis – Die Kohl-Protokolle“ der Autoren Heribert Schwan und Tilman Jens ergibt sich weder aus Vertrag, noch aus § 97 UrhG oder aus §§ 1004, 823 i.V.m. Art. 1, 2 GG.
4a) Unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen die Antragsgegnerin bestehen nicht. Zwischen dieser und dem Antragsteller besteht keine vertragliche Verbindung.
5b) Soweit sich der Antragsteller auf § 97 UrhG stützt, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg.
6aa) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Urheberrecht nicht den Inhalt und die Information als solche schützt. Genau darauf aber ist der Anspruch gerichtet, mit dem der Antragsgegnerin die Veröffentlichung eines gesamten Buches ohne Rücksicht auf dessen konkreten Inhalt verboten werden soll. Dieses kann aber durchaus auch vorbekannte Umstände enthalten, deren Veröffentlichung der Antragsgegnerin unter keinem Gesichtspunkt untersagt werden kann.
7bb) Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Tonbandaufzeichnung zwar im Ganzen als Sprachwerk gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschützt sein mag, dass sie jedoch soweit ersichtlich nicht im Ganzen sondern nur in Teilen veröffentlicht wird. Ob hierdurch bereits in das Urheberrecht an der Tonbandaufzeichnung als Ganzem eingegriffen wird, ist fraglich und hängt von Art und Umfang der Übernahme in der Veröffentlichung ab, die jedoch noch nicht bekannt ist. Eine Beurteilung ist daher derzeit unmöglich.
8cc) Dies gilt auch für eine etwaige Urheberschutzfähigkeit einzelner übernommener Zitate. Hiergegen richtet sich der Antrag bereits nicht. Entsprechend werden auch keine Zitate mitgeteilt und zum Streitgegenstand gemacht, die an §§ 97, 2 UrhG gemessen werden könnten.
9c) Schließlich ist auch kein Anspruch nach §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gegeben.
10Zwar beeinträchtigt die Veröffentlichung eines vertraulich gesprochenen Wortes den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Diese Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes ist jedoch nicht per se rechtswidrig. Bei der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handelt es sich vielmehr um einen sogenannten offenen Tatbestand, d.h. die Rechtswidrigkeit ist nicht durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert, sondern im Rahmen einer Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles und Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit positiv festzustellen (Palandt, BGB, § 823 Rn. 95 m.w.N.). Insoweit stehen sich hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) des Antragstellers und das Recht der Antragsgegnerin auf Presse- und Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gegenüber.
11Diese Abwägung kann jedoch nicht allgemein getroffen werden. Ein absolutes Veröffentlichungsverbot – wie es mit dem Antrag begehrt wird – kann nicht beansprucht werden. Dies könnte allenfalls der Fall sein, soweit die absolut geschützte Intimsphäre betroffen ist. Dieser hat sich der Antragsteller jedoch bereits grundsätzlich begeben, indem er sich dem Antragsgegner im Parallelverfahren geöffnet hat.
12Außerhalb dieses Bereiches gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht allenfalls Schutz gegen einzelne konkrete Äußerungen, die vorliegend jedoch nicht streitgegenständlich sind. Diese wären dann daraufhin zu überprüfen, ob an ihnen unter Berücksichtigung des Kontextes, in den sie eingebettet sind, ein Berichterstattungsinteresse besteht, das das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Bei dieser Abwägung wiederum ist im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass wahre Tatsachenbehauptungen, die den Betroffenen nicht in der besonders geschützten Intimsphäre treffen, grundsätzlich hingenommen werden müssen, wenn ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht. Denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen des Einzelnen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen seiner Entfaltungschancen halten. Die Grenze zur Persönlichkeitsrechtsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen regelmäßig erst dann überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht (vgl. BVerfGE 97/391; BGH, NJW 2011, 47).
13Ob eine solche Situation bei der bevorstehenden Veröffentlichung zu bejahen ist, kann nicht abstrakt beurteilt werden, sondern bedarf der Abwägung im Einzelfall unter Berücksichtigung des gesamten Kontextes. Das erstrebte allgemeine und absolute Verbot lässt sich danach aus dem rechtlichen Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht herleiten.
142. Da es danach bereits an einem Verfügungsanspruch fehlt, bedarf es keiner Entscheidung, ob ein Verfügungsgrund gegeben ist.
153. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
164. Gegenstandswert: EUR 100.000,00
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 19.07.2005 - 14 O 199/05 - abgeändert:
a) Der Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, das in der Ausgabe Nr. 19 vom 14.05.2005 der Zeitschrift „
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.
b) Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
4. Der Streitwert der Berufung wird auf 250.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung von Luftbildaufnahmen ihres Anwesens auf M. sowie einer Wegbeschreibung dorthin. Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin und Moderatorin. In zwei Büchern und drei Magazinen hat sie Bilder veröffentlicht, die die Außenanlagen ihrer Finca auf M. zeigen, die von ihr als Feriendomizil genutzt wird. Das Anwesen befindet sich abgelegen in hügeliger Landschaft in einem Naturschutzgebiet und ist ohne Wegbeschreibung schwer zu finden. Der Beklagte betreibt eine Presseagentur. Er verkauft u.a. Luftbildaufnahmen von Gebäuden und Grundstücken, die sogenannten Prominenten gehören oder von diesen bewohnt werden. Die Fotos nimmt der Beklagte von einem Hubschrauber aus auf. Für die Bilder wirbt er mit einer Bildermappe, die Luftbildaufnahmen entsprechender Grundstücke zeigt, denen eine Kurzbeschreibung der Örtlichkeit und der Gebäude sowie eine Wegbeschreibung mit einer Übersichtskarte von der Insel beigefügt ist. Auf der Karte ist die Lage der fotografierten Grundstücke durch Pfeile markiert. Die Mappe bietet der Beklagte auch über das Internet an. In ihr befinden sich zwei Luftbildaufnahmen von der Finca der Klägerin und den umliegenden Grundstücksbereichen mit namentlicher Zuordnung an die Klägerin. Die Redaktion der Fernsehzeitschrift "TV-M. " kaufte vom Beklagten eine der Aufnahmen und veröffentlichte sie mit einem Foto der Klägerin unter Nennung ihres Namens sowie mit der Wegbeschreibung und der markierten Übersichtskarte in ihrer Ausgabe Nr. 11/1999. Die Veröffentlichung war Teil eines als "Star Guide M. " und "Die geheimen Adressen der Stars" bezeichneten Artikels, in dem die Anwesen weiterer Prominenter gezeigt wurden.Mit der auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung ihres Namens und der Wegbeschreibung gerichteten Klage hatte die Klägerin vor dem Landgericht in vollem Umfang Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung und/oder Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung des Namens der Klägerin abgewiesen. Mit ihren zugelassenen Revisionen verfolgen beide Parteien ihr Begehren weiter, soweit sie in der Vorinstanz unterlegen sind.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts, kann die Klägerin nicht Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Luftbildaufnahmen ihres Anwesens unter Nennung ihres Namens nach den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 GG verlangen. Zwar sei ein Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin durch die Veröffentlichungen grundsätzlich gegeben. Die Privatsphäre sei nicht auf den vor Einblicken Dritter von vornherein verschlossenen inneren Teil der Wohnung beschränkt. Sie umfasse alle Grundstücksteile , die den räumlich-gegenständlichen Lebensmittelpunkt einer Person insgesamt ausmachten, sofern und soweit diese Bereiche üblicherweise oder durch bauliche oder landschaftliche Gegebenheiten von der Einsichtnahme durch Dritte ausgeschlossen seien. Denn nicht nur im Inneren einer Wohnung, sondern auch in sonstigen geschützten Grundstücksbereichen könne sich die Persönlichkeit des Grundstücksinhabers widerspiegeln. Die Veröffentlichungvon Fotografien eines Grundstücks unter Nennung des Eigentümers bzw. Bewohners greife deshalb jedenfalls dann in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, wenn die dadurch gewonnenen Einblicke in den privaten Bereich Dritten normalerweise verschlossen und nicht vom Willen der Betroffenen getragen seien. Niemand müsse es hinnehmen, daß seine Privatsphäre unter Überwindung bestehender Hindernisse mit entsprechenden Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam "ausgespäht" werde. Die Feststellung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht begründe allerdings für sich genommen noch nicht das Unterlassungsbegehren der Klägerin. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht sei seine Reichweite auf der Grundlage einer Güterabwägung im Einzelfall mit den schutzwürdigen Interessen der Gegenseite zu bestimmen. Diese Abwägung mit dem Recht des Beklagten auf freie Berichterstattung (Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG) lasse letztlich den Eingriff rechtmäßig erscheinen. Zwar habe das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der hier in Rede stehenden Berichterstattung grundsätzlich nicht mehr Gewicht als das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, da Ziel und Zweck einer solchen Berichterstattung geradezu auf einen Eingriff in die Privatsphäre gerichtet seien. Doch sei die Klägerin nicht schutzwürdig, weil sie selbst in dem Buch "Socke und Konsorten" Fotos von Teilbereichen der Außenanlagen der Finca veröffentlicht habe. Die Klägerin habe die durch das Buch, Interviews und weitere eigene Veröffentlichungen geweckte Neugier der Öffentlichkeit zum Teil befriedigt, indem sie Fotos von sich auf der Terrasse ihres Hauses, am Pool und im Garten veröffentlicht oder die Veröffentlichung - auch noch in jüngster Zeit - gestattet habe. Wer seine Privatsphäre in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit zugänglich mache, könne sich nicht gleichzeitig auf den von der Öffentlichkeit abgewandten Privatsphärenschutz berufen. Auch wenn die Klägerin nur Aufnahmen zur Veröffentlichung freigegeben habe, auf denen das Grundstück als solches nicht identifi-
zierbar sei, müsse sie sich entgegenhalten lassen, daß sie ihr Grundstück nicht konsequent von jeglicher Bildberichterstattung freigehalten habe. Hingegen habe der Beklagte die Veröffentlichung und Verbreitung der Wegbeschreibung zum Haus der Klägerin zu unterlassen. Hierdurch werde sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung rechtswidrig verletzt (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG). Das Recht auf Geheimhaltung der Privatadresse überwiege selbst bei absoluten Personen der Zeitgeschichte das Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Verbreitung der Privatadresse - hier in Form einer Wegbeschreibung - lediglich dem Zweck diene, den Betroffenen und seine räumlich gegenständliche Privatsphäre für die Öffentlichkeit erreichbar zu machen. Die Möglichkeit des Eindringens Dritter in den privaten Bereich der Klägerin sei bei derartigen Veröffentlichungen nicht von der Hand zu weisen und müsse nicht hingenommen werden. Im vorliegenden Fall habe die Zeitschrift "TV-M. " in ihrer Beschreibung die Leser sogar aufgefordert, die Grundstücke aufzusuchen, solange die Prominenten noch dort ansässig seien. Das müsse sich der Beklagte zurechnen lassen. Er hafte für die Veröffentlichung auch wenn er die Wegangabe lediglich dem recherchierenden Journalisten von "TV-M. " mitgeteilt habe, damit dieser in der Lage sei, das Grundstück aufzufinden. Mit der Weitergabe habe er an der Verbreitung und Veröffentlichung mitgewirkt. Die Klägerin müsse diese Rechtsverletzung auch nicht deshalb dulden, weil die Lage des Grundstücks allgemein bekannt sei und sie den Namen ihres Landhauses in ihren Veröffentlichungen publik gemacht habe. Es habe ganz offensichtlich einen anderen Stellenwert, ob einzelne Touristen durch individuelle Nachforschungen das Haus finden könnten oder ob es einer großen Öffentlichkeit der genauen Lage nach bekannt gemacht werde.
II.
Diese Überlegung halten revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. A Revision der Klägerin Ein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung ihres Namens ist nicht gegeben. 1. Das Berufungsgericht wertet das Verhalten des Beklagten zutreffend als einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Das von der Klägerin als Ruhe- und Erholungsort genutzte Anwesen war auch in seinem Außenbereich Teil des räumlichen Schutzbereichs ihrer Privatsphäre.a) In Übereinstimmung mit der Auffassung des erkennenden Senats geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Privatsphäre nicht an der Haustür endet, wenn sie auch zunächst den räumlich inneren Hausbereich umfaßt. Eine schützenswerte Privatsphäre besteht außerhalb des häuslichen Bereichs in gleicher Weise beispielsweise auch dann, wenn sich jemand in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will (dazu ausführlich BVerfGE 101, 361, 382 ff. unter cc; Senatsurteile, BGHZ 131, 332, 338 ff. und vom heutigen Tag - VI ZR 404/02). Danach ist ein umfriedetes Grundstück jedenfalls dann der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein.
b) Der Schutz der Privatsphäre entfällt nicht bereits deshalb, weil Vorbeikommende aufgrund der landschaftlichen Gegebenheiten Grundstücksteile einsehen können. Bei einem umfriedeten Wohngrundstück
bleibt der typisch private Charakter für Dritte bereits durch dessen erkennbaren Nutzungszweck bestimmt. 2. Die Einordnung des Grundstücks als räumlicher Schutzbereich der Privatsphäre besagt aber noch nichts darüber, ob bzw. inwieweit dieser Bereich selbst - neben dem Grundrechtsträger - am Grundrechtsschutz teilhat. Es stellt sich vielmehr die Frage, ob die Veröffentlichung und Verbreitung der Fotografien des Anwesens als solchem unter namentlicher Zuweisung an die Klägerin in deren Privatsphäre eingreift.
a) Eine Persönlichkeitsrechtsverletzung wird regelmäßig nicht gegeben sein, wenn lediglich das Fotografieren der Außenansicht eines Grundstücks von einer allgemein zugänglichen Stelle aus und die Verbreitung dieser Fotos in Frage stehen, weil die Aufnahmen nur den ohnehin nach außen gewandten Bereich betreffen. Ob demgegenüber die Veröffentlichung von Fotos umfriedeter Außenanlagen gegen den Willen des Grundstücksbesitzers eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, läßt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für den Einzelfall beantworten. So verliert der Bereich, der lediglich zur Privatsphäre wird, weil sich jemand an einen Ort zurückzieht, der zwar einer begrenzten Öffentlichkeit zugänglich ist, in der konkreten Situation aber zu einem Ort der Abgeschiedenheit wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 131, aaO), die Eigenschaft der Privatheit wieder, wenn diese besondere Situation endet, indem sich z.B. die betreffende Person entfernt oder von sich aus den Zutritt der Öffentlichkeit gestattet. Anders hingegen ist der häusliche Bereich zu beurteilen , der stets eine Rückzugsmöglichkeit gewähren soll.
b) Unter den Umständen des Streitfalls ist ein Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin zu bejahen, auch wenn die Fotografien lediglich das
Anwesen ohne Personen zeigen. Das Berufungsgericht hält im vorliegenden Fall zu Recht für ausschlaggebend, daß der Beklagte die Bilder aufgenommen hat, um sie unter Nennung des Namens der Klägerin gegen deren Willen zu veröffentlichen und zu verbreiten. Der Beklagte dringt dadurch in die von der Klägerin durch die Umfriedung ihres Grundstücks dort geschaffene Privatsphäre ein und beeinträchtigt außerdem ihr Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände (vgl. zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: Senatsurteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 sowie vom heutigen Tag - VI ZR 404/02). Dieses Recht schützt nicht nur vor einer überzogenen Ausforschung von personenbezogenen Daten durch den Staat, sondern es weist auch auf der Ebene bürgerlichrechtlicher Verhältnisse dem Schutzbedürfnis der Person einen entsprechend hohen Rang gegenüber Eingriffen zu, die sie gegen ihren Willen für die Öffentlichkeit "verfügbar" machen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194 f.; Senat, Urteil vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117).
c) Das ist unter den Umständen des Falles anzunehmen. Durch die Beiordnung des Namens wird die Anonymität des Anwesens aufgehoben. Die Abbildungen werden einer Person zugeordnet und gewinnen einen zusätzlichen Informationsgehalt. Hierdurch entsteht die Gefahr, daß das Grundstück in seiner Eignung als Rückzugsort für die Klägerin beeinträchtigt wird. Die Information gewährt außerdem einem breiten Publikum Einblicke in Lebensbereiche, die sonst allenfalls den Personen bekannt werden , die im Vorübergehen oder Vorüberfahren das Anwesen betrachten und zudem in Erfahrung gebracht haben, daß die Klägerin dort wohnt. Hinzu kommt, daß der Beklagte, der mit dem Hubschrauber aus frei gewählter Position heraus fotografiert, den zur Sicherung der Privatheit
des Anwesens angebrachten Sichtschutz durchbricht und sich damit gegen den Willen des Berechtigten in gewisser Weise Zugang verschafft. Grundsätzlich muß niemand hinnehmen, daß seine Privatsphäre gegen seinen Willen unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) gleichsam "ausgespäht" wird, um daraus ein Geschäft zu machen und die so gewonnenen Einblicke Dritten gegen Bezahlung zur Verfügung zu stellen. Mit Recht wertet das Berufungsgericht unter diesen Umständen das Verhalten des Beklagten als Eingriff in die Privatsphäre. 3. In rechtlich einwandfreier Sicht hat es das Berufungsgericht für geboten erachtet, über die Klage aufgrund einer Abwägung des nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin mit dem gemäß Art. 5 Abs. 1 GG ebenfalls Verfassungsrang genießenden Recht des Beklagten auf Pressefreiheit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muß grundsätzlich erst durch eine Güterabwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden. Die Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 34, 238, 245 ff.; 35, 202, 224; BVerfG NJW 1990, 1980 und BVerfG NJW 2000, 2189; Senatsurteile BGHZ 24, 72, 79 f.; 27, 284, 289 f.; 73, 120, 124; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85 - VersR 1987, 778, 779; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 - VersR 1988, 379, 381; vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 und vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251 m.w.N.).
a) Das Berufungsgericht geht richtig davon aus, daß dem Schutz der Privatsphäre als einem verfassungsmäßig garantierten Grundrecht stets - und zwar auch im Privatrecht - besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE 35, 202, 220; Senatsurteile, BGHZ 24, 200, 208 f.; 73, 120, 122 f.; 131, 332, 337; vom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63 - JZ 1965, 411, 413 - Gretna Green;) und dieses Recht jedermann, auch einer Person der Zeitgeschichte zusteht (vgl. BGHZ 131, 332, 338).
b) Es hat weiterhin zutreffend angenommen, daß der Beklagte im Rahmen des Grundrechts auf Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) handelt, die die institutionelle Eigenständigkeit der Presse von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachricht und der Meinung gewährleistet (vgl. BVerfGE 10, 118, 121; 66, 116, 133; Senatsurteil , BGHZ 151, 26, 31 m.w.N.). Auch wenn die vom Beklagten unterstützte Berichterstattung über die Anwesen sogenannter Prominenter in erster Linie das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigt ist sie vom Grundrecht der Pressefreiheit grundsätzlich umfaßt (vgl. BVerfGE 101, 361, 389 ff.; hierzu Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251). Denn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf ihren Wert (vgl. BVerfGE 25, 296, 307; 66, 116, 134; 101, 361, 389 ff.; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 435). Der Informationswert spielt allerdings bei der beiderseitigen Interessenabwägung durchaus eine Rolle. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muß das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen um so schwerer, je geringer der Informati-
onswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361, 391; BVerfG NJW 2000, 2194, 2195; Senat, BGHZ 131, 332, 342 m.w.N.).
c) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß an derartigen Luftbildaufnahmen ein verbreitetes Interesse besteht, das von den Medien entsprechend befriedigt wird. Des weiteren stoßen Wort- und Bildberichterstattungen über die beliebte Ferieninsel M. auf beträchtliche Beachtung, weil zum einen die Insel selbst im Blickpunkt steht, zum anderen aber auch Personen mit hohem Bekanntheitsgrad und deren Lebensgewohnheiten und Wohnverhältnisse auf der Insel. Auch die Klägerin als prominente Fernsehjournalistin zieht das Interesse eines breiten Publikums auf sich. All das stellt die Revision nicht in Frage. Mag auch dieses Interesse nicht als besonders wertvoll zu qualifizieren sein und insbesondere keine für die Allgemeinheit wichtigen Belange betreffen, so kann doch das Bedürfnis nach seiner Befriedigung nicht von vornherein als unberechtigt aus dem Schutzbereich der für die freiheitlich-demokratische Grundordnung schlechthin konstituierenden Pressefreiheit ausgegrenzt werden. Gerade bei der Presse muß vielmehr die Notwendigkeit einer Einschränkung der Freiheit der Berichterstattung überzeugend nachgewiesen werden (BVerfGE 35, 202, 221; 101, 361, 389 f.; Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251). Auch durch unterhaltende Beiträge findet nämlich Meinungsbildung statt, sie können diese unter Umständen sogar nachhaltiger anregen und beeinflussen als sachbezogene Informationen. Unterhaltung in der Presse ist aus diesem Grund, gemessen am Schutzziel der Pressefreiheit, nicht unbeachtlich oder gar wertlos (BVerfGE 101, 361, 389 f.).
d) Diesem Gesichtspunkt kommt bei der Abwägung der betroffenen Grundrechtspositionen wesentliche Bedeutung zu. Insgesamt führt die
Abwägung zu dem Ergebnis, daß unter den besonderen Umständen des Streitfalls das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 GG das Schutzinteresse der Klägerin überwiegt. Da weder der Kernbereich der Privatsphäre berührt noch ihr räumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltig beeinträchtigt werden, ist die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre der Klägerin gering. Insoweit hat die Klägerin nicht vorgetragen, daß sie aufgrund der streitgegenständlichen Bildveröffentlichungen in der Nutzung ihres Anwesens gestört worden sei oder daß die Verbreitung der Information , sie nutze ein ansehnliches Feriendomizil auf M. , negative Auswirkungen nach sich gezogen hätte. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich , daß ihr berechtigtes Interesse an einer ungestörten Privatsphäre durch die fragliche Veröffentlichung in seiner Substanz verletzt würde. Zudem handelt es sich vom Gegenstand der Abbildung her nicht um einen Eingriff in den Kernbereich der Privatsphäre, sondern nur in deren Randzone. Typischerweise werden Dinge als privat eingestuft, deren öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, deren Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst und die jedenfalls nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. hierzu BVerfGE 101, 361, 382 f.). Demgegenüber geht es vorliegend um Lichtbildaufnahmen, die keine Personen zeigen, sondern auf denen lediglich Gebäude und Grundstücksteile in denkbar unpersönlicher Weise abgebildet sind und die von daher einen hohen Grad von Abstraktheit aufweisen. Hinzu kommt, daß sie ein Auffinden des Grundstücks nicht ermöglichen , sondern es hierfür einer Wegbeschreibung bedarf (hierzu unten B.).
e) Liegt mithin schon von der Intensität her kein schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor, so wird dieser noch dadurch herabgemindert, daß die Klägerin selbst durch eigene Veröffentli-
chungen einem breiten Publikum ihre Wohn- und Lebensverhältnisse auf M. bekannt gemacht hat. (1) Was der erkennende Senat insoweit im Parallelverfahren - VI ZR 404/02 - im Urteil vom heutigen Tag ausgeführt hat, muß auch für den vorliegenden Fall gelten. Die dortige Klägerin hatte eine umfangreiche Wort- und Bildberichterstattung in deutschen Zeitungen und Zeitschriften sowie in dem Buch "M. - Exclusiv" über ihr Feriendomizil auf der Insel und ihr Leben dort teilweise hingenommen und teilweise sogar gebilligt. Da die oben beschriebenen Luftbildaufnahmen in der Sache kaum noch Neues hinzufügten, führt die Abwägung zwischen den Grundrechten aus den Artt. 1 und 2 und aus Art. 5 GG dazu, letzterem den Vorrang zu geben. (2) Das gilt erst recht für den vorliegenden Fall, in dem die Klägerin selbst den Teil ihrer Privatsphäre, dessen Schutz sie mit der Klage einfordert , durch Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht hat. Die Informationen, daß sie eine Finca auf M. als Feriendomizil nutzt, läßt sich dem von ihr verfaßten Buch "Socke und Konsorten" zu entnehmen, das auch Fotos von ihrer Person auf der Terrasse des Hauses , am Pool und im Garten enthält. Erfolglos rügt die Revision hierzu, das Berufungsgericht gehe ohne hinreichende tatsächliche Grundlage von entsprechenden Vorveröffentlichungen durch die Klägerin aus. Das Buch befindet sich bei den Akten und hat in der mündlichen Verhandlung zur Augenscheinseinnahme vorgelegen. Unter diesen Umständen liegt auf der Hand, daß auch in diesem Fall das Grundrecht aus Art. 5 GG den Vorrang gegenüber dem nur unwesentlich beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht der Klägerin verdient (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98 - VersR 1999, 1250, 1251).
B. Revision des Beklagten Auch die Revision des Beklagten bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Verbreitung der Wegbeschreibung zum Haus der Klägerin nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 GG gegen den Beklagten bejaht. 1. Durch die Veröffentlichung der Wegbeschreibung wird das Recht der Klägerin auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung ihres Anspruches auf Schutz ihrer Privatsphäre verletzt (BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 72, 155, 170; 78, 77, 84; Senatsurteile vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434 und vom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117). Auch dieses Recht ist nicht schrankenlos gewährleistet. Der einzelne hat keine absolute , uneingeschränkte Herrschaft über "seine" Daten; denn er entfaltet seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stellt die Information , auch soweit sie personenbezogen ist, einen Teil der sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden kann. Über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft ist im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 ff.; 78, 77, 85 ff.; 84, 192, 195; Senat, Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434). 2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der Beklagte durch die Weitergabe der Wegbeschreibung an die Zeitschrift "TV-M. " dazu beigetragen hat, einer breiten Öffentlichkeit die genaue Lage des Grundstücks bekannt und dieses damit für einen unbestimmten Personenkreis wesentlich leichter erreichbar zu machen.
Zwar greift nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Ver- öffentlichung von Namen, Adresse und Telefonnummer im Einzelfall nicht rechtswidrig in die Privatsphäre ein, sofern diese personenbezogenen Daten von jedem ohne Mühe aus allgemein zugänglichen Quellen, wie z.B. aus dem Telefonbuch, ersichtlich sind und daher keine "sensiblen" Daten darstellen (Senat , Urteil vom 13. November 1990 - VI ZR 104/90 - VersR 1991, 433, 434; siehe auch LG Hamburg, Urteil vom 29. September 1995 - 324 O 387/95 - AfP 1996, 185, 186). Im vorliegenden Fall ist diese Voraussetzung aber schon deshalb nicht erfüllt, weil es eine allgemein zugängliche Sammlung von Wegbeschreibungen nicht gibt und eine Wegbeschreibung weit über eine Adressenangabe, wie sie Telefonbücher enthalten können, hinausgeht. 3. Die Klägerin hat die Beeinträchtigung ihres Rechts auf informationelle Selbstbestimmung auch nicht aus Gründen des Gemeinwohls oder im Hinblick auf das allgemeine Informationsinteresse hinzunehmen. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß die Veröffentlichung der Wegbeschreibung allein dem Zweck dient, die Klägerin für die Öffentlichkeit erreichbar zu machen. Die öffentliche Bekanntgabe der genauen Lage der Finca setzt die Klägerin aber gerade einer erhöhten Gefahr des Eindringens Dritter in ihren privaten Bereich aus. Die Revision des Beklagten wendet dagegen erfolglos ein, das Anwesen sei bereits durch das Anbringen eines Namensschildes und aufgrund der vermarktenden Mitteilung des Namens "Cassis" in den Büchern der Klägerin für die breite Öffentlichkeit identifizierbar gemacht worden. Von einer Veröffentlichung mit dem der Wegbeschreibung vergleichbaren Informationsgehalt durch die Klägerin kann nicht ausgegangen werden. Nach den von der Revision nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist den Auszügen aus den Büchern der Klägerin bzw. Presseveröffentlichungen von April 2002 die genaue Lage des Anwesens nicht so zu entnehmen, daß es möglich wäre, ohne weitere Recherchen das Grundstück aufzusuchen. 4. Ohne Erfolg wendet sich schließlich die Revision gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte als Störer für die Veröffentlichung der Wegbeschreibung verantwortlich sei.
a) Selbst wenn die Redaktion mit der Veröffentlichung eigenmächtig gehandelt haben sollte, wurde durch die Weitergabe der Wegbeschreibung durch den Beklagten deren Veröffentlichung und damit die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin jedenfalls ermöglicht. Aufgrund der Gesamtumstände der Übermittlung an die Redaktion von "TV-M. " zusammen mit den Fotos der Finca zum Zwecke der Veröffentlichung war naheliegend, daß die Wegbeschreibung ebenfalls veröffentlicht werden würde. Es ist daher, so das Berufungsgericht zu Recht, unerheblich, daß der Beklagte - wie er behauptet - die genaue Wegangabe dem recherchierenden Journalisten von TV-M. lediglich zu dem Zweck mitgeteilt habe, damit dieser in der Lage sei, das Grundstück zu finden. Da der Beklagte keinerlei Vorkehrungen getroffen hat, die Veröffentlichung trotz bestehender Veröffentlichungsgefahr zu verhindern, war diese und die damit verbundene Rechtsbeeinträchtigung zu befürchten.
b) Sind an einer Beeinträchtigung - wie im vorliegenden Fall - mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrages oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an (vgl. Senatsurteile vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799, 800 m.w.N. und vom 27. Mai 1986 - VI ZR 169/85 - VersR 1986, 1075, 1076). Der
Unterlassungsanspruch wegen einer Presseveröffentlichung richtet sich zwar grundsätzlich gegen den Verleger der beanstandeten Veröffentlichung sowie gegen die verantwortlichen Redakteure (Senat, BGHZ 39, 124, 129 - Fernsehansagerin; BGH, Urteil vom 3. Februar 1994 - I ZR 321/91 - NJW-RR 1994, 872, 873). Als (Mit-)Störer haftet - grundsätzlich unabhängig von Art und Umfang seines eigenen Tatbeitrags - aber auch jeder, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, wobei als Mitwirkung auch die Unterstützung oder die Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht auch nicht entgegen, daß dem in Anspruch genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlen. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 3. Februar 1976 - VI ZR 23/72 - NJW 1976, 799, 800; BGH, Urteil vom 3. Februar 1994 - I ZR 321/91 - NJW-RR 1994, 872, 873; BGH, Urteil vom 2. Mai 1991 - I ZR 227/89 - NJW-RR 1991, 1258, 1259).
c) Die Verantwortlichkeit des Beklagten scheitert danach entgegen der Auffassung der Revision nicht deshalb, weil ihm die Veröffentlichung haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden könnte. Das Berufungsgericht hat zutreffend den adäquaten Zusammenhang zwischen der Weitergabe der Wegbeschreibung und deren Veröffentlichung bejaht. Letztere war nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge naheliegend, nachdem der Beklagte gegen die zu befürchtende Veröffentlichung keine durchgreifenden Vorkehrungen, z.B. in Form einer ausdrücklichen vertraglichen Einzelvereinbarung, getroffen hat. Es ist schon zweifelhaft, ob der allgemeine Hinweis in der Broschüre, auf den sich der Beklagte beruft, daß der Nachdruck auch auszugsweise ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet sei, sich gegen den Kunden richtet, der aufgrund eines
Vertrages das Material vom Beklagten bekommt. Jedenfalls ist er - wie der vorliegende Fall zeigt - völlig ungeeignet, die Veröffentlichung zu verhindern.
III.
Nach alledem sind beide Revisionen zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
1
Der Berichtigungsbeschluss vom 30. September 2014 ist bereits eingearbeitet.Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 3, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Unterlassung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Veröffentlichungen und auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist die Verlegerin der BILD-Zeitung. Die frühere Beklagte zu 2 betreibt das Internet Portal www.bild.de. Die Beklagte zu 3 ist Verlegerin der "B.Z.".
- 2
- Der Kläger war von 1994 bis 1999 Staatssekretär im Umweltministerium eines deutschen Bundeslandes. 1999 wurde er Chef der Staatskanzlei. Von Oktober 2004 bis November 2009 war er Finanzminister. Im November 2009 wurde er zum Innenminister ernannt. Zugleich war er Mitglied des Landtags. Mitte der 90er Jahre unterhielt er zu einer Mitarbeiterin, Frau G., eine außereheliche Beziehung, aus der im Jahre 1997 die gemeinsame Tochter E. hervorging. Bis auf geringfügige Zahlungen leistete der Kläger für diese keinen Unterhalt. Auf Antrag von Frau G. erhielt E. bis Oktober 2003 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Den Vater des Kindes benannte Frau G. der zuständigen Behörde nicht. Im Jahre 2009 kam der private Laptop des Klägers abhanden. Die darauf befindliche E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und Frau G. wurde der Beklagten zu 1 zugespielt. Am 31. August 2010 führten drei Redakteure der Beklagten zu 1 ein Interview mit dem Kläger. Sie hielten ihm vor, dass sich aus an ihn gerichteten E-Mails der Frau G. ergebe, dass er der Vater von E. sei und für sie keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt habe. Es bestehe der Verdacht des Sozialbetrugs. Außerdem teilten sie dem Kläger mit, dass sie mit der Veröffentlichung einer Berichterstattung über diesen Sachverhalt zwei Tage warten würden; in der Zwischenzeit könne der Kläger seine Verhältnisse ordnen. Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten zu 1 untersagt wurde, vier E-Mails wörtlich oder sinngemäß publizis- tisch zu nutzen, und die Fragen, ob der Kläger private oder intime Kontakte mit Frau G. hatte und ob er sich an einem Sozialleistungsbetrug beteiligt hatte, öffentlich zu erörtern. Am 20. September 2010 veröffentlichte die Beklagte zu 2 unter voller Namensnennung des Klägers auf ihrem Internetauftritt "bild.de" unter der Überschrift "Innenminister unter Druck/Sozialbetrug? Minister S. wehrt sich gegen Vorwürfe" einen Beitrag, der sich mit der Beziehung des Klägers mit Frau G., der Geburt der Tochter sowie der möglichen Erschleichung von Sozialleistungen befasst. In der Zeit zwischen dem 21. und dem 25. September 2010 erschienen in den Printmedien der Beklagten zu 1 und 3 sowie in dem Internetportal der Beklagten zu 2 ähnliche Berichte über den Vorgang. Am 23. September 2010 trat der Kläger von seinem Ministeramt zurück. Er gab in einem Zeitungsinterview bekannt, dass er der Vater von E. sei und die Unterhaltszahlungen für sie nachgeholt habe.
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- Der Kläger hält die Verwertung der privaten E-Mails zum Zwecke der Berichterstattung für rechtswidrig. Er macht geltend, dass die E-Mails von seinem Laptop stammten, der ihm gestohlen worden sei. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, den Inhalt folgender E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten oder verbreiten zu lassen (Klageantrag zu 13): - E-Mail vom 28. Oktober 1997 des Klägers an Frau G.: "Ich stehe als Vater nicht zur Verfügung". - E-Mail vom 29. November 2002 von Frau G. an den Kläger: "Ich habe totalen Horror was werden soll, ab dem nächsten Jahr, da geht das zu Ende mit dem Betrug mit dem Vorschuss (nicht die Strafrelevanz dessen für mich). Einerseits bin ich froh, andererseits hab ich dann gar nichts mehr, mit dem ich mich mit meinem Gewissen vor E. rausreden kann. Diese Bettelhaltung ist jedenfalls auch ein zusätzlicher absolut unhaltbarer Zustand (die 100 €, ab Oktober nächstes Jahr 150 €, sind Peanuts für Dich, ich brauche das inzwischen wirklich, symbolisch und auch materiell)". - E-Mail vom 25. Juni 2008 von Frau G. an den Kläger: "War gerade bei der Bank, sieht ganz und gar nicht gut aus und ich brauch jetzt zumindest eine Teilsumme, die du mir schuldest. Offen war der Stand Ende 2005, du wolltest mal meine Mails checken, ansonsten legen wir mal was fest gelegentlich. 2006 ist komplett offen, 2007 hast du mir 800 gegeben, 2008 auch offen. Ich glaub nicht, dass ich zu viel verlange, so eher im Gegenteil. Wie wollen wir das zukünftig handeln ? Will nicht mehr betteln müssen". - E-Mail vom 21. April 2004 von Frau G. an den Kläger: "Hallo R., bitte teile mir mit, wann ich den besprochenen Unterhaltbeitrag für E. bekomme. Mit Stand April sind es im Moment 1.850 €, die du schuldest, du Finanzminister".
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- Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 weiter zur Freistellung des Klägers von einer Forderung seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.376,83 € verurteilt und festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 4 in der Hauptsache erledigt ist. Mit dem am 9. September 2010 eingereichten Klageantrag zu 4 hatte der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, die Frage der Vaterschaft des Klägers hinsichtlich des Kindes E., die Frage privater oder intimer Kontakte des Klägers zu Frau G., die Frage, ob diese zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch genommen hat und/oder "Sozialleistungsbetrug" begangen hat, sowie die Frage von Unterhaltsleistungen für das Kind E. im Zusammenhang mit dem Kläger öffentlich zu erörtern.
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- Das Landgericht hat die Beklagte zu 3 verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß über den Kläger zu äußern oder zu verbreiten (Klageantrag zu 12): aa. "Du hast wieder den Geburtstag vergessen ... Du schuldest uns 1.150 Euro ... Es ist ein Bruchteil dessen, was ihr zustehen würde von Dir, bitte verweigere ihr das nicht und bring mich nicht weiterhin in die Situation, betteln zu müssen, bitte". (22. Oktober 2003) "Bitte tue mir das nicht weiterhin an, lass mich nicht soo unglaublich hängen". (24. November 2003); bb. "Ich habe das ganze Jahr 2003 über keinen Pfennig von dir gesehen , Du weißt, dass ich seit geraumer Zeit keinerlei staatlichen Unterhalt mehr für sie bekomme". (25. November 2003); cc. Der Kläger soll darauf geantwortet haben: "Ich bring auch ein paar Euro vorbei" (2. Dezember 2003); dd. "Da ist das Geld von dir fest eingeplant und entspricht dem was ihr von einem an unterster Einkommensstufe befindlichen bzw. arbeitslosen Mann an Mindestunterhalt zustände". (16. Dezember 2003); ee. "Ist jetzt ziemlich genau 8 Jahre her, als Du aus meiner Wohnung gegangen, bist ... Im Juni wären es 2.700 Euro, im Juli 2.900 Euro, steck es einfach in den Briefkasten ..." (19. Mai 2005), wie in der "B.Z." vom 23.09.2010 "Wollte also nur mal an Deinen Schuldenstand erinnern, Herr Finanzminister: 2.100 Euro" geschehen; ff. "Wollte also nur mal an Deinen Schuldenstand erinnern, Herr Finanzminister : 2.100 Euro" (6. März 2005); wie in der "B.Z." vom 23.09.2010 "Wollte also nur mal an Deinen Schuldenstand erinnern, Herr Finanzminister: 2.100 Euro" und/oder wie in "http://www.bz- berlin.de/archiv/um-15-01-uhr-zog-s.-sich-aus-seiner-affaerearticle986907.html" geschehen.
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- Das Landgericht hat die Beklagte zu 3 außerdem zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.999,32 € verurteilt. Im Übrigen hat es die - unter anderem auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 150.000 € - gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht die Beklagte zu 1 zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.633,87 € und die Beklagte zu 3 zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.419,19 € verurteilt. Die weiterge- hende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten zu 1 und 3 ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
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- Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich der Klageantrag zu 4 durch den Rücktritt des Klägers vom Amt des Innenministers am 23. September 2010 erledigt habe. Der Unterlassungsantrag sei ursprünglich begründet gewesen und erst durch den nach Rechtshängigkeit erfolgten Rücktritt des Klägers von seinem Ministeramt unbegründet geworden. Erst der Rücktritt habe ein die Belange des Klägers überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet. Bis zum Rücktritt komme dagegen dem Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit der Vorrang gegenüber dem Interesse der Beklagten zu 1 an einer Information der Öffentlichkeit zu. Die Berichterstattung stütze sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails. Die in den E-Mails erörterten Angelegenheiten beträfen die Privatsphäre des Klägers. Thematisch gehe es um seine Vaterschaft zu dem Kind E., um Unterhaltsforderungen und darauf erfolgte Zahlungen. Dies sei ein Bereich, zu dem andere nur Zugang hätten, soweit er ihnen gestattet würde. Verstärkt werde der Schutz der Privatsphäre durch den Umstand, dass die E-Mails erkennbar hätten geheim bleiben sollen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien. Zu berücksichtigen sei weiter die rechtswidrige Informationsbeschaffung. Die E-Mails seien auf der Festplatte des im Oktober 2009 gestohlenen Laptops des Klägers gespeichert gewesen. Die vom Kläger gestellte Strafanzeige spreche dafür, dass der Laptop tatsächlich gestohlen worden sei. Aber auch wenn der Kläger das Gerät verloren habe, ändere sich an der Beurteilung nichts. Denn dann hätten Dritte den Datenträger unterschlagen. Auch wenn der Zugriff auf die Daten über ein "gehacktes" Passwort erfolgt sei, liege ein Vergehen des Ausspähens von Daten vor. Es seien zwar keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin an diesen Straftaten beteiligt gewesen seien oder im Zusammenhang mit der Beschaffung der Daten eine rechtswidrige Handlung begangen hätten. Die Redakteure der Beklagten zu 1 hätten aber aufgrund der Umstände erkannt, dass der Zugriff auf die Mails durch eine Straftat erfolgt sein müsse. Zwar falle auch die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Die widerrechtliche Beschaffung einer Information indiziere aber einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, besonders dann, wenn dieser Bereich wegen seiner Vertraulichkeit geschützt sei. In einer solchen Situation habe die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiege, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die tat- sächliche Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehe. Dies sei in der Regel dann nicht der Fall, wenn die widerrechtlich beschaffte Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbare, die ihrerseits nicht rechtswidrig seien.
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- Nach diesen Grundsätzen liege ein überwiegendes Publikationsinteresse nicht vor. Allerdings ergebe sich aus den E-Mails, dass Frau G. den Kläger für den Vater ihrer Tochter gehalten und Unterhaltszahlungen gefordert habe. Ersichtlich sei auch, dass Frau G. angenommen habe, durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz einen Betrug zu begehen. Auch habe der Kläger spätestens im November 2002 angenommen, Vater des Kindes zu sein. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts stehe aber weder fest, dass der Kläger eine Straftat begangen habe, noch liege ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, der Voraussetzung für eine zulässige Verdachtsberichterstattung sei. Die Beweistatsachen sprächen nur dafür, dass Frau G. einen Betrug begangen habe. Denn sie habe trotz ihrer sich aus dem Unterhaltsvorschussgesetz ergebenden Verpflichtung den Kläger nicht als Vater benannt. Hinreichende Beweistatsachen, die auf eine Täterschaft oder Teilnahme des Klägers schließen ließen, lägen hingegen nicht vor. Auch wenn an dem Vorgang ein öffentliches Informationsinteresse bestehe, weil der Kläger jedenfalls ab November 2002 die Begehung eines Betrugs zum Nachteil der öffentlichen Hand geduldet habe, gebühre dem Schutzinteresse des Klägers der Vorrang. Er habe lediglich einen Rechtsverstoß geduldet, selbst aber keine Rechtsvorschriften verletzt. In besonderem Maße zu berücksichtigen sei auch, dass die E-Mails durch eine Straftat beschafft worden seien und der Eingriff wegen des erkennbaren Geheimhaltungsinteresses an der privaten Korrespondenz besonders intensiv sei.
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- Mit dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Innenministers sei die Berichterstattung jedoch zulässig geworden. Denn bei dem Rücktritt handle es sich um ein Ereignis, an dem ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Das Informationsinteresse erstrecke sich dabei auch auf die Frage, welche Gründe zu dem Rücktritt geführt hätten und welche Vorwürfe gegen den Kläger erhoben worden seien. Ohne die Mitteilung der aus den E-Mails zu entnehmenden Informationen bliebe eine Berichterstattung über die Gründe des Rücktritts unvollständig und nicht verständlich.
- 10
- Die Beklagte zu 1 wende sich auch ohne Erfolg gegen ihre Verurteilung, die Wiedergabe von Zitaten aus den zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails gemäß Klageantrag zu 13 zu unterlassen. Die sprachliche Fassung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausdruck der Persönlichkeit des Verfassers. Soweit die E-Mails von Frau G. verfasst worden seien, ließen sie Rückschlüsse auf die persönliche Beziehung zum Kläger zu, weshalb auch sein Persönlichkeitsrecht betroffen sei. Den E-Mails sei ein rechtswidriges Verhalten des Klägers nicht zu entnehmen. Dies deute darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handle, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Aus diesen Gründen wende sich auch die Beklagte zu 3 ohne Erfolg gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der Wiedergabe von Zitaten aus den zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails gemäß Klageantrag zu 12. Aufgrund der erlittenen Persönlichkeitsrechtsverletzung stehe dem Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 3 weiterhin ein Anspruch auf Freistellung von den Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte zu.
B.
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- Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klageantrag zu 4 hat sich nicht in der Hauptsache erledigt; der den Gegenstand dieses Antrags bildende vorbeugende Unterlassungsantrag war zu keinem Zeitpunkt begründet. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Unterlassung der mit den Anträgen zu 12 und 13 angegriffenen Äußerungen gegen die Beklagten zu 1 und 3 zu. Aus diesem Grund kann er nicht die Freistellung von den Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte verlangen. I. Revision der Beklagten zu 1 1. Ursprünglicher Klageantrag zu 4
- 12
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die auf Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu 4 gerichtete Klage unbegründet. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1982 - V ZR 50/81, BGHZ 83, 12, 13; vom 8. März 1990 - I ZR 116/88, NJW 1990, 3147, 3148). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die Revision macht mit Erfolg geltend, dass dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 zustand, es zu unterlassen, die Frage seiner Vaterschaft hinsichtlich E., die Frage privater oder intimer Kontakte zu Frau G., die Frage, ob diese zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch genommen und/oder "Sozialleistungsbetrug" begangen hat, oder die Frage von Unterhaltsleistungen für das Kind E. im Zusammenhang mit ihm öffentlich zu erörtern.
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- a) Allerdings greift eine Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails stützt und die vorbezeichneten Fragen thematisiert, in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein.
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- aa) Betroffen sind zum einen die Ehre und soziale Anerkennung des Klägers. Denn die Bekanntgabe des Umstands, dass der Kläger für seine nichteheliche Tochter nur geringfügige Zahlungen erbracht hat, ist geeignet, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken.
- 15
- bb) Betroffen sind zum anderen die Vertraulichkeitssphäre und das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen auch das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. zur Vertraulichkeits- bzw. Geheimsphäre : Senatsurteile vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73,120, 121, 124 f.; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 509 f.; BVerfGE 54, 148, 153 f. mwN - Eppler-Zitat; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: BVerfGE 115, 166, 83 f., 187 ff.; EGMR, EuGRZ 2007, 415 Rn. 41, 43 f.). So umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden , ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 6; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 = AfP 2014, 58; BVerfGE 84, 192, 194; BVerfG, VersR 2006, 1669 Rn. 31 f.; BVerfG, VersR 2013, 1425, 1427, jeweils mwN). Vielmehr erstreckt sich der Schutzbereich dieses Rechts auch auf Telekommunikationsverbindungsdaten einschließlich der jeweiligen Kommunikationsinhalte, soweit sie nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert werden. Insoweit ergänzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 115, 166, 183 f., 187 ff.). Damit wird der besonderen Schutzwürdigkeit der Telekommunikationsumstände Rechnung getragen und die Vertraulichkeit räumlich distanzierter Kommunikation auch nach Beendigung des Übertragungsvorgangs gewahrt. Vom Schutz umfasst ist dabei zum einen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt der Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Geschützt wird aber auch sein Interesse daran, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch die persönliche Ausdrucksweise des Kommunikationsteilnehmers nach außen dringt (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 121 ff.). Denn jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts lässt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers zu (BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53, BGHZ 13, 334, 338).
- 16
- Weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch die Vertraulichkeitssphäre gewähren aber einen absoluten Schutz; sie finden ihre Grenze vielmehr in den Rechten Dritter - beispielsweise auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 6 mwN; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 124).
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- cc) Die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers ist dagegen nicht betroffen (vgl. zur Intimsphäre: Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 11; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25 f.). Die bloße Bekanntgabe der wahren Tatsache, dass der Kläger eine intime Beziehung mit Frau G. hatte, aus der ein Kind hervorgegangen ist, tangiert den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung nicht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des auf eine Erstbegehungsgefahr gestützten vorbeugenden Klageantrags zu 4 zu befürchten gewesen wäre, dass diesbezügliche Einzelheiten preisgegeben werden (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 66 = AfP 2014, 135; vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, AfP 1999, 350, 351; vom 5. Mai 1964 - VI ZR 64/63, NJW 1964, 1471, 1472; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wortund Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 49). Dies ist weder ersichtlich noch dargetan.
- 18
- b) Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist aber nicht rechtswidrig. Das von der Beklagten zu 1 verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit.
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- aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 = AfP 2014, 135).
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- bb) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten zu 1 auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Dabei ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Informationen, deren Veröffentlichung er mit dem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte, von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind. Zwar wird auch die Ver- öffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 124 ff.; BVerfGE 66, 116, 137 f.). Um der besonderen Schutzwürdigkeit der im Endgerät des Betroffenen gespeicherten Kommunikationsdaten und des insoweit bestehenden Ergänzungsverhältnisses von Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung zu tragen, kommt es in diesen Fällen bei der Abwägung maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele abgegeben wird (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 127 ff.; BVerfGE 66, 116, 138 f.).
- 21
- Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Äußerungszweck verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Ab- sicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfGE 66, 116, 139).
- 22
- cc) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Recht der Beklagten zu 1 auf Meinungsund Medienfreiheit zurückzutreten.
- 23
- (1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist keine Fallgestaltung gegeben, in der bereits im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information von der grundsätzlichen Unzulässigkeit ihrer publizistischen Verwertung auszugehen wäre. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Beklagten zu 1 und 3 die E-Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren. Sie haben sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers nicht beteiligt, auch wenn ihnen die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist. Es begründet aber einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, oder ob er, wie im Streitfall, aus dem erkannten Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen zieht. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands , dass die grundsätzliche Bereitschaft der Presse, rechtswidrig erlangte Informationen zu verwerten, Dritte zu Einbrüchen in die Vertraulichkeitssphäre ermuntern kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 127).
- 24
- (2) Abgesehen davon haben die Informationen, deren Verbreitung der Kläger mit seinem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte und deren Wahrheit er nicht in Frage stellt, einen hohen "Öffentlichkeitswert". Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Die der Beklagten zu 1 zugespielte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und Frau G. belegt, dass sich der Kläger, der von 1994 bis zu seinem Rücktritt im Jahre 2010 herausgehobene öffentliche Ämter bekleidete, über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter E. entzogen hat. Er hat seine ehemalige Geliebte dadurch in die Situation gebracht, für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch zu nehmen, und es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass sie Leistungen bezog, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.
- 25
- Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (nachfolgend: Unterhaltsvorschussgesetz) besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz u.a. dann nicht, wenn sich der Elternteil , bei dem das Kind lebt, weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Zur Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils gehören grundsätzlich auch Angaben zur Bestimmung der Person des Vaters. Denn sie sind erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UhVorschG auf sich überleiten und auf diesem Wege die Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann (vgl. BVerwGE 89, 192, 195; BVerwG, NJW 2013, 2775 Rn. 11). Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll "ausbleibende Zahlungen" der Unterhaltsverpflichteten aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzuziehen. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich oder erfolgreich ist, soll die Ausnahme bleiben. Dies ergibt sich auch aus dem in § 7 UhVorschG normierten gesetzlichen Forderungsübergang, der den Nachrang der Unterhaltsleistung dadurch sichern soll, dass Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes "für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird", auf das Land übergehen (BVerwG, NJW 2013, 2775 Rn. 22).
- 26
- Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat Frau G. ihren danach bestehenden Mitwirkungspflichten nicht genügt. Sie hat der für die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zuständigen Behörde den Kläger nicht als Vater von E. benannt, obwohl sie dessen Vaterschaft für gegeben hielt. Ihr war auch bekannt, dass deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht vorlagen. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ergibt sich aus der an den Kläger gerichteten E-Mail der Frau G. vom 29. November 2002, dass sie ihre unvollständigen Angaben gegenüber der Behörde als Betrug wertete, deren Strafrelevanz nach Ablauf der maximalen Bezugsdauer von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - anders als die Leistungen - nicht "zuende" gehe.
- 27
- Die Informationen, deren Verbreitung der Kläger mit seinem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte, offenbaren damit, dass der Kläger aus Eigeninteresse die wirtschaftliche Verantwortung für sein nichteheliches Kind auf den Steuerzahler abgewälzt hat. Ein derartiges Verhalten ist für die Beurteilung der persönlichen Eignung des Klägers als Finanz- und Innenminister und Landtagsabgeordneter von maßgeblicher Bedeutung. Als Minister und als Landtagsabgeordneter gehörte der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. Sein Verhalten ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht seiner Privatsphäre zuzurechnen, zu der "Andere nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird". Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob dem Kläger selbst ein Strafvorwurf gemacht werden kann. Die Kontroll- und Überwachungsfunktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten beschränkt. 2. Klageantrag zu 13:
- 28
- Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Beklagte zu 1 sei verpflichtet, es zu unterlassen, den Inhalt der vier im Tatbestand dieses Urteils im Einzelnen aufgeführten E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten.
- 29
- a) Durch die Veröffentlichung der vier E-Mails in direkter oder indirekter Rede werden der soziale Geltungsanspruch des Klägers und sein Interesse daran beeinträchtigt, den Inhalt seiner privaten Kommunikation mit Frau G. nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Durch die Veröffentlichung der E-Mail des Klägers vom 28. Oktober 1997, wonach er als Vater nicht zur Verfügung stehe, ist darüber hinaus sein Interesse betroffen, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch seine persönliche Ausdrucksweise nach außen dringt (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 1. a) bb)).
- 30
- b) Die darin liegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Art und Weise der Informationserlangung nicht rechtswidrig. An der Wiedergabe der vier E-Mails, insbesondere der des Klägers vom 28. Oktober 1997, in direkter oder indirekter Rede besteht ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hinter dem das Schutzinteresse des Klägers zurückzutreten hat. Auch wörtliche Zitate, die - wie im Streitfall - geeignet sind, zu einer Bewertung des Zitierten beizutragen, fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 21). Dem wörtlichen Zitat kommt wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen einer Berichterstattung zu. Es dient als Tatsachenbehauptung dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts (vgl. BVerfG, AfP 2001, 295, 298) und hat deshalb eine besondere Überzeugungskraft (vgl. BVerfGE 54, 208, 217 f.). Aus diesem Grund kommt ihm eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zu.
- 31
- Dies gilt vorliegend in besonderem Maße. Der Kläger stand aufgrund der von ihm im maßgeblichen Zeitraum ausgeübten öffentlichen Ämter in sozialer Verantwortung für das Gemeinwesen. Die Aussage in seiner E-Mail vom 28. Oktober 1997 "Ich stehe als Vater nicht zur Verfügung" dokumentiert mit besonderer Klarheit, wie er mit der Verantwortung gegenüber seiner nichtehelichen Tochter und der Mutter seines Kindes - und damit mittelbar gegenüber der Allgemeinheit, die jedenfalls bis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen tragen musste - umgegangen ist. Durch die Wiedergabe dieser E-Mail in direkter oder indirekter Rede wird die zulässige Berichterstattung über das Verhalten des Klägers unterstrichen , ohne dass seine Persönlichkeit durch die Bekanntgabe seiner persönlichen Ausdrucksweise in unzulässiger Weise "preisgegeben" würde.
- 32
- Die wörtlichen Zitate aus den drei E-Mails der Kindesmutter sind ebenfalls vom überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt. Das Zitat der E-Mail vom 29. November 2002 beweist, dass der Kläger von der Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durch die Kindesmutter und dem Umstand wusste, dass diese ihr Verhalten für strafrechtlich relevant hielt. Die E-Mails vom 21. April 2004 und 25. Juni 2008 dokumentieren eindrucksvoll, mit welcher Intensität und Nachhaltigkeit der Kläger an seiner Haltung festgehalten hat. 3. Rechtsanwaltskosten
- 33
- Da die Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 unbegründet sind, stehen dem Kläger auch keine Ansprüche auf Freistellung von Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte zu. II. Revision der Beklagten zu 3 1. Klageantrag zu 12
- 34
- Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Beklagte zu 3 sei verpflichtet, es zu unterlassen, die im Tatbestand dieses Urteils im Einzelnen aufgeführten Zitate aus den zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten. Die in der publizistischen Verwertung der E-Mails liegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist nicht rechtswidrig, da das von der Beklagten zu 1 verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1. und 2. verwiesen. Das Interesse des Klägers, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und über den Kommunikationsinhalt hinaus auch seine persönliche Ausdrucksweise nach außen dringt, ist nur durch Wiedergabe seines wörtlichen Zitats vom 2. Dezember 2003 betroffen, wonach er auch ein paar Euro vorbeibringen werde. Im Übrigen handelt es sich um wörtliche Zitate der Kindesmutter. Sämtliche Zitate dienen als eindrucksvoller Beleg für die nachhaltige Weigerung des Klägers , die wirtschaftliche Verantwortung für sein nichteheliches Kind zu übernehmen und die Kosten stattdessen der Allgemeinheit aufzubürden. 2. Rechtsanwaltskosten
- 35
- Da der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 3 unbegründet ist, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte zu.
III.
- 36
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch
LG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2011 - 27 O 719/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2012 - 10 U 118/11 -
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
1
Der Berichtigungsbeschluss vom 30. September 2014 ist bereits eingearbeitet.Tatbestand:
- 1
- Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 3, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Unterlassung angeblich persönlichkeitsrechtsverletzender Veröffentlichungen und auf Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch. Die Beklagte zu 1 ist die Verlegerin der BILD-Zeitung. Die frühere Beklagte zu 2 betreibt das Internet Portal www.bild.de. Die Beklagte zu 3 ist Verlegerin der "B.Z.".
- 2
- Der Kläger war von 1994 bis 1999 Staatssekretär im Umweltministerium eines deutschen Bundeslandes. 1999 wurde er Chef der Staatskanzlei. Von Oktober 2004 bis November 2009 war er Finanzminister. Im November 2009 wurde er zum Innenminister ernannt. Zugleich war er Mitglied des Landtags. Mitte der 90er Jahre unterhielt er zu einer Mitarbeiterin, Frau G., eine außereheliche Beziehung, aus der im Jahre 1997 die gemeinsame Tochter E. hervorging. Bis auf geringfügige Zahlungen leistete der Kläger für diese keinen Unterhalt. Auf Antrag von Frau G. erhielt E. bis Oktober 2003 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Den Vater des Kindes benannte Frau G. der zuständigen Behörde nicht. Im Jahre 2009 kam der private Laptop des Klägers abhanden. Die darauf befindliche E-Mail-Korrespondenz zwischen ihm und Frau G. wurde der Beklagten zu 1 zugespielt. Am 31. August 2010 führten drei Redakteure der Beklagten zu 1 ein Interview mit dem Kläger. Sie hielten ihm vor, dass sich aus an ihn gerichteten E-Mails der Frau G. ergebe, dass er der Vater von E. sei und für sie keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt habe. Es bestehe der Verdacht des Sozialbetrugs. Außerdem teilten sie dem Kläger mit, dass sie mit der Veröffentlichung einer Berichterstattung über diesen Sachverhalt zwei Tage warten würden; in der Zwischenzeit könne der Kläger seine Verhältnisse ordnen. Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten zu 1 untersagt wurde, vier E-Mails wörtlich oder sinngemäß publizis- tisch zu nutzen, und die Fragen, ob der Kläger private oder intime Kontakte mit Frau G. hatte und ob er sich an einem Sozialleistungsbetrug beteiligt hatte, öffentlich zu erörtern. Am 20. September 2010 veröffentlichte die Beklagte zu 2 unter voller Namensnennung des Klägers auf ihrem Internetauftritt "bild.de" unter der Überschrift "Innenminister unter Druck/Sozialbetrug? Minister S. wehrt sich gegen Vorwürfe" einen Beitrag, der sich mit der Beziehung des Klägers mit Frau G., der Geburt der Tochter sowie der möglichen Erschleichung von Sozialleistungen befasst. In der Zeit zwischen dem 21. und dem 25. September 2010 erschienen in den Printmedien der Beklagten zu 1 und 3 sowie in dem Internetportal der Beklagten zu 2 ähnliche Berichte über den Vorgang. Am 23. September 2010 trat der Kläger von seinem Ministeramt zurück. Er gab in einem Zeitungsinterview bekannt, dass er der Vater von E. sei und die Unterhaltszahlungen für sie nachgeholt habe.
- 3
- Der Kläger hält die Verwertung der privaten E-Mails zum Zwecke der Berichterstattung für rechtswidrig. Er macht geltend, dass die E-Mails von seinem Laptop stammten, der ihm gestohlen worden sei. Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 verurteilt, es zu unterlassen, den Inhalt folgender E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten oder verbreiten zu lassen (Klageantrag zu 13): - E-Mail vom 28. Oktober 1997 des Klägers an Frau G.: "Ich stehe als Vater nicht zur Verfügung". - E-Mail vom 29. November 2002 von Frau G. an den Kläger: "Ich habe totalen Horror was werden soll, ab dem nächsten Jahr, da geht das zu Ende mit dem Betrug mit dem Vorschuss (nicht die Strafrelevanz dessen für mich). Einerseits bin ich froh, andererseits hab ich dann gar nichts mehr, mit dem ich mich mit meinem Gewissen vor E. rausreden kann. Diese Bettelhaltung ist jedenfalls auch ein zusätzlicher absolut unhaltbarer Zustand (die 100 €, ab Oktober nächstes Jahr 150 €, sind Peanuts für Dich, ich brauche das inzwischen wirklich, symbolisch und auch materiell)". - E-Mail vom 25. Juni 2008 von Frau G. an den Kläger: "War gerade bei der Bank, sieht ganz und gar nicht gut aus und ich brauch jetzt zumindest eine Teilsumme, die du mir schuldest. Offen war der Stand Ende 2005, du wolltest mal meine Mails checken, ansonsten legen wir mal was fest gelegentlich. 2006 ist komplett offen, 2007 hast du mir 800 gegeben, 2008 auch offen. Ich glaub nicht, dass ich zu viel verlange, so eher im Gegenteil. Wie wollen wir das zukünftig handeln ? Will nicht mehr betteln müssen". - E-Mail vom 21. April 2004 von Frau G. an den Kläger: "Hallo R., bitte teile mir mit, wann ich den besprochenen Unterhaltbeitrag für E. bekomme. Mit Stand April sind es im Moment 1.850 €, die du schuldest, du Finanzminister".
- 4
- Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 weiter zur Freistellung des Klägers von einer Forderung seines Rechtsanwalts in Höhe von 1.376,83 € verurteilt und festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrags zu 4 in der Hauptsache erledigt ist. Mit dem am 9. September 2010 eingereichten Klageantrag zu 4 hatte der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, die Frage der Vaterschaft des Klägers hinsichtlich des Kindes E., die Frage privater oder intimer Kontakte des Klägers zu Frau G., die Frage, ob diese zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch genommen hat und/oder "Sozialleistungsbetrug" begangen hat, sowie die Frage von Unterhaltsleistungen für das Kind E. im Zusammenhang mit dem Kläger öffentlich zu erörtern.
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte zu 3 verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß über den Kläger zu äußern oder zu verbreiten (Klageantrag zu 12): aa. "Du hast wieder den Geburtstag vergessen ... Du schuldest uns 1.150 Euro ... Es ist ein Bruchteil dessen, was ihr zustehen würde von Dir, bitte verweigere ihr das nicht und bring mich nicht weiterhin in die Situation, betteln zu müssen, bitte". (22. Oktober 2003) "Bitte tue mir das nicht weiterhin an, lass mich nicht soo unglaublich hängen". (24. November 2003); bb. "Ich habe das ganze Jahr 2003 über keinen Pfennig von dir gesehen , Du weißt, dass ich seit geraumer Zeit keinerlei staatlichen Unterhalt mehr für sie bekomme". (25. November 2003); cc. Der Kläger soll darauf geantwortet haben: "Ich bring auch ein paar Euro vorbei" (2. Dezember 2003); dd. "Da ist das Geld von dir fest eingeplant und entspricht dem was ihr von einem an unterster Einkommensstufe befindlichen bzw. arbeitslosen Mann an Mindestunterhalt zustände". (16. Dezember 2003); ee. "Ist jetzt ziemlich genau 8 Jahre her, als Du aus meiner Wohnung gegangen, bist ... Im Juni wären es 2.700 Euro, im Juli 2.900 Euro, steck es einfach in den Briefkasten ..." (19. Mai 2005), wie in der "B.Z." vom 23.09.2010 "Wollte also nur mal an Deinen Schuldenstand erinnern, Herr Finanzminister: 2.100 Euro" geschehen; ff. "Wollte also nur mal an Deinen Schuldenstand erinnern, Herr Finanzminister : 2.100 Euro" (6. März 2005); wie in der "B.Z." vom 23.09.2010 "Wollte also nur mal an Deinen Schuldenstand erinnern, Herr Finanzminister: 2.100 Euro" und/oder wie in "http://www.bz- berlin.de/archiv/um-15-01-uhr-zog-s.-sich-aus-seiner-affaerearticle986907.html" geschehen.
- 6
- Das Landgericht hat die Beklagte zu 3 außerdem zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.999,32 € verurteilt. Im Übrigen hat es die - unter anderem auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 150.000 € - gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Berufungen der Beklagten zu 1 und 3 blieben ohne Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das Kammergericht die Beklagte zu 1 zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.633,87 € und die Beklagte zu 3 zur Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.419,19 € verurteilt. Die weiterge- hende Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Mit den vom Senat zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten zu 1 und 3 ihre Anträge auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
A.
- 7
- Das Berufungsgericht hat angenommen, dass sich der Klageantrag zu 4 durch den Rücktritt des Klägers vom Amt des Innenministers am 23. September 2010 erledigt habe. Der Unterlassungsantrag sei ursprünglich begründet gewesen und erst durch den nach Rechtshängigkeit erfolgten Rücktritt des Klägers von seinem Ministeramt unbegründet geworden. Erst der Rücktritt habe ein die Belange des Klägers überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit begründet. Bis zum Rücktritt komme dagegen dem Interesse des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit der Vorrang gegenüber dem Interesse der Beklagten zu 1 an einer Information der Öffentlichkeit zu. Die Berichterstattung stütze sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails. Die in den E-Mails erörterten Angelegenheiten beträfen die Privatsphäre des Klägers. Thematisch gehe es um seine Vaterschaft zu dem Kind E., um Unterhaltsforderungen und darauf erfolgte Zahlungen. Dies sei ein Bereich, zu dem andere nur Zugang hätten, soweit er ihnen gestattet würde. Verstärkt werde der Schutz der Privatsphäre durch den Umstand, dass die E-Mails erkennbar hätten geheim bleiben sollen und nicht für die Öffentlichkeit bestimmt gewesen seien. Zu berücksichtigen sei weiter die rechtswidrige Informationsbeschaffung. Die E-Mails seien auf der Festplatte des im Oktober 2009 gestohlenen Laptops des Klägers gespeichert gewesen. Die vom Kläger gestellte Strafanzeige spreche dafür, dass der Laptop tatsächlich gestohlen worden sei. Aber auch wenn der Kläger das Gerät verloren habe, ändere sich an der Beurteilung nichts. Denn dann hätten Dritte den Datenträger unterschlagen. Auch wenn der Zugriff auf die Daten über ein "gehacktes" Passwort erfolgt sei, liege ein Vergehen des Ausspähens von Daten vor. Es seien zwar keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Mitarbeiter der Antragsgegnerin an diesen Straftaten beteiligt gewesen seien oder im Zusammenhang mit der Beschaffung der Daten eine rechtswidrige Handlung begangen hätten. Die Redakteure der Beklagten zu 1 hätten aber aufgrund der Umstände erkannt, dass der Zugriff auf die Mails durch eine Straftat erfolgt sein müsse. Zwar falle auch die Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG. Die widerrechtliche Beschaffung einer Information indiziere aber einen nicht unerheblichen Eingriff in den Bereich eines anderen, besonders dann, wenn dieser Bereich wegen seiner Vertraulichkeit geschützt sei. In einer solchen Situation habe die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiege, welche der Rechtsbruch für den Betroffenen und die tat- sächliche Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehe. Dies sei in der Regel dann nicht der Fall, wenn die widerrechtlich beschaffte Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbare, die ihrerseits nicht rechtswidrig seien.
- 8
- Nach diesen Grundsätzen liege ein überwiegendes Publikationsinteresse nicht vor. Allerdings ergebe sich aus den E-Mails, dass Frau G. den Kläger für den Vater ihrer Tochter gehalten und Unterhaltszahlungen gefordert habe. Ersichtlich sei auch, dass Frau G. angenommen habe, durch die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz einen Betrug zu begehen. Auch habe der Kläger spätestens im November 2002 angenommen, Vater des Kindes zu sein. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts stehe aber weder fest, dass der Kläger eine Straftat begangen habe, noch liege ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, der Voraussetzung für eine zulässige Verdachtsberichterstattung sei. Die Beweistatsachen sprächen nur dafür, dass Frau G. einen Betrug begangen habe. Denn sie habe trotz ihrer sich aus dem Unterhaltsvorschussgesetz ergebenden Verpflichtung den Kläger nicht als Vater benannt. Hinreichende Beweistatsachen, die auf eine Täterschaft oder Teilnahme des Klägers schließen ließen, lägen hingegen nicht vor. Auch wenn an dem Vorgang ein öffentliches Informationsinteresse bestehe, weil der Kläger jedenfalls ab November 2002 die Begehung eines Betrugs zum Nachteil der öffentlichen Hand geduldet habe, gebühre dem Schutzinteresse des Klägers der Vorrang. Er habe lediglich einen Rechtsverstoß geduldet, selbst aber keine Rechtsvorschriften verletzt. In besonderem Maße zu berücksichtigen sei auch, dass die E-Mails durch eine Straftat beschafft worden seien und der Eingriff wegen des erkennbaren Geheimhaltungsinteresses an der privaten Korrespondenz besonders intensiv sei.
- 9
- Mit dem Rücktritt des Klägers vom Amt des Innenministers sei die Berichterstattung jedoch zulässig geworden. Denn bei dem Rücktritt handle es sich um ein Ereignis, an dem ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestehe. Das Informationsinteresse erstrecke sich dabei auch auf die Frage, welche Gründe zu dem Rücktritt geführt hätten und welche Vorwürfe gegen den Kläger erhoben worden seien. Ohne die Mitteilung der aus den E-Mails zu entnehmenden Informationen bliebe eine Berichterstattung über die Gründe des Rücktritts unvollständig und nicht verständlich.
- 10
- Die Beklagte zu 1 wende sich auch ohne Erfolg gegen ihre Verurteilung, die Wiedergabe von Zitaten aus den zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails gemäß Klageantrag zu 13 zu unterlassen. Die sprachliche Fassung eines bestimmten Gedankeninhalts sei Ausdruck der Persönlichkeit des Verfassers. Soweit die E-Mails von Frau G. verfasst worden seien, ließen sie Rückschlüsse auf die persönliche Beziehung zum Kläger zu, weshalb auch sein Persönlichkeitsrecht betroffen sei. Den E-Mails sei ein rechtswidriges Verhalten des Klägers nicht zu entnehmen. Dies deute darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handle, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Aus diesen Gründen wende sich auch die Beklagte zu 3 ohne Erfolg gegen ihre Verurteilung zur Unterlassung der Wiedergabe von Zitaten aus den zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails gemäß Klageantrag zu 12. Aufgrund der erlittenen Persönlichkeitsrechtsverletzung stehe dem Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 3 weiterhin ein Anspruch auf Freistellung von den Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte zu.
B.
- 11
- Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Klageantrag zu 4 hat sich nicht in der Hauptsache erledigt; der den Gegenstand dieses Antrags bildende vorbeugende Unterlassungsantrag war zu keinem Zeitpunkt begründet. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Unterlassung der mit den Anträgen zu 12 und 13 angegriffenen Äußerungen gegen die Beklagten zu 1 und 3 zu. Aus diesem Grund kann er nicht die Freistellung von den Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte verlangen. I. Revision der Beklagten zu 1 1. Ursprünglicher Klageantrag zu 4
- 12
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die auf Feststellung der Erledigung des Klageantrags zu 4 gerichtete Klage unbegründet. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass eine ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 1982 - V ZR 50/81, BGHZ 83, 12, 13; vom 8. März 1990 - I ZR 116/88, NJW 1990, 3147, 3148). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Die Revision macht mit Erfolg geltend, dass dem Kläger zu keinem Zeitpunkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1 zustand, es zu unterlassen, die Frage seiner Vaterschaft hinsichtlich E., die Frage privater oder intimer Kontakte zu Frau G., die Frage, ob diese zu Unrecht Sozialleistungen in Anspruch genommen und/oder "Sozialleistungsbetrug" begangen hat, oder die Frage von Unterhaltsleistungen für das Kind E. im Zusammenhang mit ihm öffentlich zu erörtern.
- 13
- a) Allerdings greift eine Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails stützt und die vorbezeichneten Fragen thematisiert, in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein.
- 14
- aa) Betroffen sind zum einen die Ehre und soziale Anerkennung des Klägers. Denn die Bekanntgabe des Umstands, dass der Kläger für seine nichteheliche Tochter nur geringfügige Zahlungen erbracht hat, ist geeignet, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken.
- 15
- bb) Betroffen sind zum anderen die Vertraulichkeitssphäre und das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen auch das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater E-Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt (vgl. zur Vertraulichkeits- bzw. Geheimsphäre : Senatsurteile vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73,120, 121, 124 f.; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 509 f.; BVerfGE 54, 148, 153 f. mwN - Eppler-Zitat; zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung: BVerfGE 115, 166, 83 f., 187 ff.; EGMR, EuGRZ 2007, 415 Rn. 41, 43 f.). So umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht nur die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden , ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 6; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 = AfP 2014, 58; BVerfGE 84, 192, 194; BVerfG, VersR 2006, 1669 Rn. 31 f.; BVerfG, VersR 2013, 1425, 1427, jeweils mwN). Vielmehr erstreckt sich der Schutzbereich dieses Rechts auch auf Telekommunikationsverbindungsdaten einschließlich der jeweiligen Kommunikationsinhalte, soweit sie nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert werden. Insoweit ergänzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung den Schutz des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 115, 166, 183 f., 187 ff.). Damit wird der besonderen Schutzwürdigkeit der Telekommunikationsumstände Rechnung getragen und die Vertraulichkeit räumlich distanzierter Kommunikation auch nach Beendigung des Übertragungsvorgangs gewahrt. Vom Schutz umfasst ist dabei zum einen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt der Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Geschützt wird aber auch sein Interesse daran, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch die persönliche Ausdrucksweise des Kommunikationsteilnehmers nach außen dringt (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 121 ff.). Denn jede sprachliche Festlegung eines bestimmten Gedankeninhalts lässt Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Verfassers zu (BGH, Urteil vom 25. Mai 1954 - I ZR 211/53, BGHZ 13, 334, 338).
- 16
- Weder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch die Vertraulichkeitssphäre gewähren aber einen absoluten Schutz; sie finden ihre Grenze vielmehr in den Rechten Dritter - beispielsweise auf Meinungs- und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 6 mwN; vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 124).
- 17
- cc) Die absolut geschützte Intimsphäre des Klägers ist dagegen nicht betroffen (vgl. zur Intimsphäre: Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 332/09, AfP 2012, 47 Rn. 11; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 25 f.). Die bloße Bekanntgabe der wahren Tatsache, dass der Kläger eine intime Beziehung mit Frau G. hatte, aus der ein Kind hervorgegangen ist, tangiert den unantastbaren Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung nicht. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn im Zeitpunkt der Einreichung des auf eine Erstbegehungsgefahr gestützten vorbeugenden Klageantrags zu 4 zu befürchten gewesen wäre, dass diesbezügliche Einzelheiten preisgegeben werden (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 66 = AfP 2014, 135; vom 29. Juni 1999 - VI ZR 264/98, AfP 1999, 350, 351; vom 5. Mai 1964 - VI ZR 64/63, NJW 1964, 1471, 1472; Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wortund Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 5 Rn. 49). Dies ist weder ersichtlich noch dargetan.
- 18
- b) Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist aber nicht rechtswidrig. Das von der Beklagten zu 1 verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit.
- 19
- aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, AfP 2014, 325 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 22 = AfP 2014, 135).
- 20
- bb) Im Streitfall ist das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten zu 1 auf Meinungs- und Medienfreiheit abzuwägen. Dabei ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Informationen, deren Veröffentlichung er mit dem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte, von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind. Zwar wird auch die Ver- öffentlichung rechtswidrig beschaffter oder erlangter Informationen vom Schutz der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) umfasst. Andernfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (vgl. Senatsurteile vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, AfP 1987, 508, 510; vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 124 ff.; BVerfGE 66, 116, 137 f.). Um der besonderen Schutzwürdigkeit der im Endgerät des Betroffenen gespeicherten Kommunikationsdaten und des insoweit bestehenden Ergänzungsverhältnisses von Art. 10 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung zu tragen, kommt es in diesen Fällen bei der Abwägung maßgeblich auf den Zweck der beanstandeten Äußerung und auf das Mittel an, mit dem der Zweck verfolgt wird. Dem Grundrecht der Meinungsfreiheit kommt umso größeres Gewicht zu, je mehr es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Der Gewährleistung des Art. 5 Abs. 1 GG kommt dagegen umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Äußerung unmittelbar gegen ein privates Rechtsgut richtet und im privaten Verkehr in Verfolgung eigennütziger Ziele abgegeben wird (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 127 ff.; BVerfGE 66, 116, 138 f.).
- 21
- Bei der Bewertung des Mittels, mit dem der Äußerungszweck verfolgt wird, ist zu berücksichtigen, dass es im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information verschiedene Stufungen geben kann, einerseits etwa den vorsätzlichen Rechtsbruch, um die auf diese Weise verschaffte Information zu publizieren oder gegen hohes Entgelt weiterzugeben, andererseits die bloße Kenntniserlangung von einer rechtswidrig beschafften Information, bei der die Rechtswidrigkeit der Beschaffung möglicherweise auch bei Wahrung der publizistischen Sorgfaltspflicht nicht einmal erkennbar ist. In Fällen, in denen der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich durch Täuschung in der Ab- sicht verschafft hat, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, hat die Veröffentlichung grundsätzlich zu unterbleiben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur in Betracht, wenn die Bedeutung der Information für die Unterrichtung der Öffentlichkeit und für die öffentliche Meinungsbildung eindeutig die Nachteile überwiegt, die der Rechtsbruch für den Betroffenen und die Geltung der Rechtsordnung nach sich ziehen muss. Das wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfGE 66, 116, 139).
- 22
- cc) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit gegenüber dem Recht der Beklagten zu 1 auf Meinungsund Medienfreiheit zurückzutreten.
- 23
- (1) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist keine Fallgestaltung gegeben, in der bereits im Hinblick auf die Art der Erlangung der Information von der grundsätzlichen Unzulässigkeit ihrer publizistischen Verwertung auszugehen wäre. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Beklagten zu 1 und 3 die E-Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren. Sie haben sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers nicht beteiligt, auch wenn ihnen die Rechtswidrigkeit der Informationsbeschaffung nicht verborgen geblieben ist. Es begründet aber einen nicht unerheblichen Unterschied im Unrechtsgehalt, ob der Publizierende sich die Informationen widerrechtlich in der Absicht verschafft, sie gegen den Getäuschten zu verwerten, oder ob er, wie im Streitfall, aus dem erkannten Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen zieht. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands , dass die grundsätzliche Bereitschaft der Presse, rechtswidrig erlangte Informationen zu verwerten, Dritte zu Einbrüchen in die Vertraulichkeitssphäre ermuntern kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 1978 - VI ZR 137/77, BGHZ 73, 120, 127).
- 24
- (2) Abgesehen davon haben die Informationen, deren Verbreitung der Kläger mit seinem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte und deren Wahrheit er nicht in Frage stellt, einen hohen "Öffentlichkeitswert". Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Die der Beklagten zu 1 zugespielte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und Frau G. belegt, dass sich der Kläger, der von 1994 bis zu seinem Rücktritt im Jahre 2010 herausgehobene öffentliche Ämter bekleidete, über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter E. entzogen hat. Er hat seine ehemalige Geliebte dadurch in die Situation gebracht, für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch zu nehmen, und es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass sie Leistungen bezog, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.
- 25
- Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (nachfolgend: Unterhaltsvorschussgesetz) besteht ein Anspruch auf Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz u.a. dann nicht, wenn sich der Elternteil , bei dem das Kind lebt, weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Zur Mitwirkung bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils gehören grundsätzlich auch Angaben zur Bestimmung der Person des Vaters. Denn sie sind erforderlich, damit das Land Unterhaltsansprüche gegen den Vater nach § 7 UhVorschG auf sich überleiten und auf diesem Wege die Erstattung der vorgeleisteten Gelder von ihm verlangen kann (vgl. BVerwGE 89, 192, 195; BVerwG, NJW 2013, 2775 Rn. 11). Die Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz soll "ausbleibende Zahlungen" der Unterhaltsverpflichteten aus öffentlichen Mitteln übernehmen, um sie sodann von Amts wegen beim säumigen zahlungsverpflichteten Elternteil wieder einzuziehen. Die Gewährung von Unterhalt als Ausfallleistung für den Fall, dass ein Rückgriff auf den anderen Elternteil nicht möglich oder erfolgreich ist, soll die Ausnahme bleiben. Dies ergibt sich auch aus dem in § 7 UhVorschG normierten gesetzlichen Forderungsübergang, der den Nachrang der Unterhaltsleistung dadurch sichern soll, dass Unterhaltsansprüche des berechtigten Kindes "für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird", auf das Land übergehen (BVerwG, NJW 2013, 2775 Rn. 22).
- 26
- Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat Frau G. ihren danach bestehenden Mitwirkungspflichten nicht genügt. Sie hat der für die Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zuständigen Behörde den Kläger nicht als Vater von E. benannt, obwohl sie dessen Vaterschaft für gegeben hielt. Ihr war auch bekannt, dass deshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht vorlagen. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ergibt sich aus der an den Kläger gerichteten E-Mail der Frau G. vom 29. November 2002, dass sie ihre unvollständigen Angaben gegenüber der Behörde als Betrug wertete, deren Strafrelevanz nach Ablauf der maximalen Bezugsdauer von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - anders als die Leistungen - nicht "zuende" gehe.
- 27
- Die Informationen, deren Verbreitung der Kläger mit seinem vorbeugenden Unterlassungsantrag verhindern wollte, offenbaren damit, dass der Kläger aus Eigeninteresse die wirtschaftliche Verantwortung für sein nichteheliches Kind auf den Steuerzahler abgewälzt hat. Ein derartiges Verhalten ist für die Beurteilung der persönlichen Eignung des Klägers als Finanz- und Innenminister und Landtagsabgeordneter von maßgeblicher Bedeutung. Als Minister und als Landtagsabgeordneter gehörte der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. Sein Verhalten ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht seiner Privatsphäre zuzurechnen, zu der "Andere nur Zugang haben, soweit er ihnen gestattet wird". Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob dem Kläger selbst ein Strafvorwurf gemacht werden kann. Die Kontroll- und Überwachungsfunktion der Presse ist nicht auf die Aufdeckung von Straftaten beschränkt. 2. Klageantrag zu 13:
- 28
- Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Beklagte zu 1 sei verpflichtet, es zu unterlassen, den Inhalt der vier im Tatbestand dieses Urteils im Einzelnen aufgeführten E-Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten.
- 29
- a) Durch die Veröffentlichung der vier E-Mails in direkter oder indirekter Rede werden der soziale Geltungsanspruch des Klägers und sein Interesse daran beeinträchtigt, den Inhalt seiner privaten Kommunikation mit Frau G. nicht an die Öffentlichkeit gelangen zu lassen. Durch die Veröffentlichung der E-Mail des Klägers vom 28. Oktober 1997, wonach er als Vater nicht zur Verfügung stehe, ist darüber hinaus sein Interesse betroffen, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und damit über den Kommunikationsinhalt hinaus auch seine persönliche Ausdrucksweise nach außen dringt (vgl. die Ausführungen unter Ziffer 1. a) bb)).
- 30
- b) Die darin liegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist jedoch auch unter Berücksichtigung der Art und Weise der Informationserlangung nicht rechtswidrig. An der Wiedergabe der vier E-Mails, insbesondere der des Klägers vom 28. Oktober 1997, in direkter oder indirekter Rede besteht ein hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hinter dem das Schutzinteresse des Klägers zurückzutreten hat. Auch wörtliche Zitate, die - wie im Streitfall - geeignet sind, zu einer Bewertung des Zitierten beizutragen, fallen in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 21). Dem wörtlichen Zitat kommt wegen seiner Belegfunktion ein besonderer Dokumentationswert im Rahmen einer Berichterstattung zu. Es dient als Tatsachenbehauptung dem Beleg und der Verstärkung des Aussagegehalts (vgl. BVerfG, AfP 2001, 295, 298) und hat deshalb eine besondere Überzeugungskraft (vgl. BVerfGE 54, 208, 217 f.). Aus diesem Grund kommt ihm eine erhebliche Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zu.
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- Dies gilt vorliegend in besonderem Maße. Der Kläger stand aufgrund der von ihm im maßgeblichen Zeitraum ausgeübten öffentlichen Ämter in sozialer Verantwortung für das Gemeinwesen. Die Aussage in seiner E-Mail vom 28. Oktober 1997 "Ich stehe als Vater nicht zur Verfügung" dokumentiert mit besonderer Klarheit, wie er mit der Verantwortung gegenüber seiner nichtehelichen Tochter und der Mutter seines Kindes - und damit mittelbar gegenüber der Allgemeinheit, die jedenfalls bis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen tragen musste - umgegangen ist. Durch die Wiedergabe dieser E-Mail in direkter oder indirekter Rede wird die zulässige Berichterstattung über das Verhalten des Klägers unterstrichen , ohne dass seine Persönlichkeit durch die Bekanntgabe seiner persönlichen Ausdrucksweise in unzulässiger Weise "preisgegeben" würde.
- 32
- Die wörtlichen Zitate aus den drei E-Mails der Kindesmutter sind ebenfalls vom überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt. Das Zitat der E-Mail vom 29. November 2002 beweist, dass der Kläger von der Inanspruchnahme der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz durch die Kindesmutter und dem Umstand wusste, dass diese ihr Verhalten für strafrechtlich relevant hielt. Die E-Mails vom 21. April 2004 und 25. Juni 2008 dokumentieren eindrucksvoll, mit welcher Intensität und Nachhaltigkeit der Kläger an seiner Haltung festgehalten hat. 3. Rechtsanwaltskosten
- 33
- Da die Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte zu 1 unbegründet sind, stehen dem Kläger auch keine Ansprüche auf Freistellung von Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte zu. II. Revision der Beklagten zu 3 1. Klageantrag zu 12
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- Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , die Beklagte zu 3 sei verpflichtet, es zu unterlassen, die im Tatbestand dieses Urteils im Einzelnen aufgeführten Zitate aus den zwischen dem Kläger und Frau G. gewechselten E-Mails wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten. Die in der publizistischen Verwertung der E-Mails liegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers ist nicht rechtswidrig, da das von der Beklagten zu 1 verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegen. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. 1. und 2. verwiesen. Das Interesse des Klägers, dass die Kommunikationsinhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden und über den Kommunikationsinhalt hinaus auch seine persönliche Ausdrucksweise nach außen dringt, ist nur durch Wiedergabe seines wörtlichen Zitats vom 2. Dezember 2003 betroffen, wonach er auch ein paar Euro vorbeibringen werde. Im Übrigen handelt es sich um wörtliche Zitate der Kindesmutter. Sämtliche Zitate dienen als eindrucksvoller Beleg für die nachhaltige Weigerung des Klägers , die wirtschaftliche Verantwortung für sein nichteheliches Kind zu übernehmen und die Kosten stattdessen der Allgemeinheit aufzubürden. 2. Rechtsanwaltskosten
- 35
- Da der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 3 unbegründet ist, steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von Gebührenforderungen seiner Rechtsanwälte zu.
III.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 97 Abs. 1, § 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen von Pentz Offenloch
LG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2011 - 27 O 719/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 05.11.2012 - 10 U 118/11 -
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 19.07.2005 - 14 O 199/05 - abgeändert:
a) Der Beklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, das in der Ausgabe Nr. 19 vom 14.05.2005 der Zeitschrift „
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.
b) Im übrigen wird der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.
4. Der Streitwert der Berufung wird auf 250.000 EUR festgesetzt.
Gründe
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Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.