Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 30. Jan. 2018 - RO 8 S 17.1542

bei uns veröffentlicht am30.01.2018

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen und die Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins beim Landratsamt A.-S. (LRA).

Der am … 1963 geborene Antragsteller ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, L, M, T, C1 und C1E.

Laut Ermittlungsbericht der Verkehrspolizeiinspektion … vom 6. Mai 2017 befuhr der Antragsteller am 25. April 2017 mit seinem Pkw die B … in Richtung H. Von einem anderen Verkehrsteilnehmer wurde gemeldet, dass der Antragsteller mit unsicherer, schlangenlinienartiger Fahrweise fahre. Darauf wurde der Antragsteller am OBI Parkplatz in L. einer Polizeikontrolle unterzogen. Es seien keine drogen- oder alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt worden. Ein freiwilliger Atemalkoholtest mit dem Dräger Handmessalkomaten habe eine Atemalkoholkonzentration von 0.00 mg/l ergeben. Der Antragsteller habe angegeben, dass er an Multipler Sklerose leide und öfter Probleme beim Führen von Kraftfahrzeugen habe, was sich in einer für andere Verkehrsteilnehmer unsicher wirkenden Fahrweise äußere. Er sei in dieser Hinsicht jedoch sehr sensibel und vorsichtig und würde bei besonders schlechtem Gesundheitszustand kein Fahrzeug auf öffentlichem Verkehrsgrund führen. Durch die kontrollierenden Polizeibeamten sei eine unsichere Fahrweise nicht abschließend festgestellt worden, da der Antragsteller erst am OBI Parkplatz angetroffen wurde.

Das LRA forderte deshalb den Antragsteller mit Schreiben vom 15. Mai 2017 dazu auf, bis 11. Juli 2017 ein ärztliches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Feststellung von Art und Umfang möglicher gesundheitlicher Einschränkungen vorzulegen. Die Anordnung wurde damit begründet, dass aufgrund der Erkrankung des Antragstellers an Multipler Sklerose eine Erkrankung vorliege, die Auswirkungen auf den Straßenverkehr und auf die Verkehrssicherheit anderer Verkehrsteilnehmer haben könne. Zur Ausräumung von Zweifeln an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen werde die Begutachtung nach pflichtgemäßem Ermessen angeordnet. Eine Begutachtung sei geeignet, die körperlichen Einschränkungen des Antragstellers hinsichtlich ihrer Relevanz für die Verkehrstauglichkeit festzustellen. Die Anordnung sei erforderlich, da sie das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers im Vergleich zu anderen Maßnahmen am wenigsten beeinträchtige. Aufgrund des Risikos, welches von körperlich beeinträchtigten Personen ausgehe, müssten die persönlichen Interessen hinter der öffentlichen Verpflichtung zum Erhalt der Sicherheit im Straßenverkehr zurückstehen. Durch das Gutachten sollten folgende Fragen geklärt werden:

„1a. Liegt bei dem Untersuchten einer Erkrankung vor, die nach Nr. 6 der Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt?

1b. Wenn ja: ist der Untersuchte (wieder) in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 vollständig gerecht zu werden?

2. Liegt eine ausreichende Compliance (u.a. Krankheitseinsichtigkeit, kein Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen inklusive Alkohol, regelmäßig überwachte Medikamenten- bzw. Cannabiseinnahme [Hinweise auf - ggf. selbstinduzierte Unter- oder Überdosierung] vor und wird diese auch umgesetzt (Adhärenz)?

3. Sind Beschränkungen und/oder Auflagen erforderlich, um den Anforderungen an das Führen eines Kraftfahrzeuges (je Fahrerlaubnisklassengruppe) weiterhin gerecht zu werden? Ist bzw. sind insbesondere (eine) fachlich einzelfallbegründete Auflage(n) nach Anlage 4 (z.B. ärztliche Kontrollen) erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand und wie lange? Was soll regelmäßig kontrolliert und attestiert werden? Sind die Ergebnisse der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen; wenn ja, warum?

4. Ist eine fachlich einzelfallbegründete (je Fahrerlaubnisklassengruppe) Nachuntersuchung i.S. einer erneuten [Nach-]Begutachtung erforderlich? In welchem zeitlichen Abstand?“

Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass das LRA von einer fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen müsse, wenn der Antragsteller die angeordnete Begutachtung verweigere bzw. das angeordnete Gutachten nicht fristgemäß vorlege.

Der Antragsteller legte ein beim LRA am 2. August 2017 eingegangenes Gutachten der p.-m. GmbH, N. vom 26. Juli 2017 vor. Laut Gutachten plane der Antragsteller auf die Fahrerlaubnisklassen C1 und C1E zu verzichten. Der Antragsteller habe im ärztlichen Gespräch insbesondere von einer Verschlechterung der Gehfähigkeit berichtet. Er befinde sich in regelmäßiger krankengymnastischer und ergotherapeutischer Behandlung. Die Untersuchung durch die begutachtende Ärztin habe einen guten Allgemeinzustand gezeigt, die Beweglichkeit der Extremitäten, die Sensibilität, vegetative Zeichen und Koordinationsversuch seien unauffällig gewesen. Das Gleichgewicht sei nicht prüfbar gewesen. Bezüglich Wahrnehmung, Gedächtnis und Konzentrationsvermögen seien keine Störungen ersichtlich gewesen. Im Rahmen der Begutachtung seien Leistungstests durchgeführt worden, die die Grundkomponenten des Fahrverhaltens als komplexen Steuerungsprozess ansprechen. Dabei müsse der Fahrer Informationen über Straße und Umgebungsbedingungen, über andere Verkehrsteilnehmer, das eigene Fahrzeug und die eigene Befindlichkeit in schneller und handlungsadäquater Weise verarbeiten. Dafür seien eine Vielzahl von unterschiedlichen Aufmerksamkeits-, Wahrnehmungs-, Steuerungs- und Speicherprozessen notwendig. Die Effizienz des gesamten Handlungsprozesses hänge dabei von dem Zusammenspiel aller Teilprozesse ab. Dabei sei von einem Kompensationsmodell auszugehen, in dem Schwächen in einzelnen Leistungsbereichen durch andere Leistungsbereiche ausgeglichen werden können. Die Darstellung der Testergebnisse erfolge in Prozenträngen, wobei ein Prozentrang aussage, wieviel Prozent aller Personen einer vergleichbaren Gruppe niedrigere Messwerte erzielen. Die beste Leistung habe den Prozentrang 100, die schwächste den Prozentrang 0. Eine ausreichende Leistungsfähigkeit liege bei Inhabern der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 (Klassen A, A1, B, BE, M, L und T) in der Regel bei Erreichen eines Prozentrangs von 16 und mehr vor. Bei Inhabern der Fahrerlaubnis der Gruppe 2 (Klassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE) müsse in der Mehrzahl der Verfahren ein Prozentrang von 33 oder mehr erreicht werden und es dürfe ein Prozentrang von 16 in keinem Testverfahren unterschritten werden.

Bei dem durchgeführten Adaptiven Tachistoskopischen Verkehrsauffassungstest in der Testvariante für Rechtsverkehr (ATAVT/S1) werde die visuelle Beobachtungsfähigkeit, die Überblicksgewinnung, die visuelle Orientierungsleistung und die Auffassungsgeschwindigkeit getestet. Dabei sei bei der Hauptvariablen Überblicksgewinnung, die ein Maß für die Genauigkeit und Geschwindigkeit der visuellen Beobachtungsfähigkeit und Überblicksgewinnung sowie der visuellen Orientierungsleistung darstelle, ein Prozentrang von 8 erreicht worden.

Bei dem durchgeführten Wiener Determinationstest (DT/S1) werde die reaktive Belastbarkeit, Aufmerksamkeit und Reaktionsgeschwindigkeit bei fortlaufend geforderten schnellen und unterschiedlichen Reaktionen auf rasch wechselnde optische und akustische Reize gemessen. Ausgewertet worden sei die Hauptvariable „Richtige“, die die Fähigkeit messe, bei einer längeren Folge einfacher Reaktionsaufgaben rasch und richtig zu reagieren. Dabei habe der Antragsteller einen Prozentrang von 7 erreicht.

Bei dem durchgeführten Test zur Erfassung der Aufmerksamkeit und Konzentration (Cognitrone/S11) werde mit einem psychologischen Testverfahren die Aufmerksamkeit und Konzentration erfasst. Dabei sei die Hauptvariable Mittlere Zeit „korrekte Zurückweisung“ ausgewertet worden, die die selektive Aufmerksamkeit in Form der notwendigen Energie zur Einhaltung eines bestimmten Genauigkeitsniveaus messe. Dabei sei ein Prozentrang von unter 16 ein Hinweis auf ein geringes Ausmaß an selektiver Aufmerksamkeit bzw. Konzentration. Der Antragsteller habe dabei einen Prozentrang von 22 erreicht.

Für die Erstellung des Gutachtens wurden laut dem vorgelegten Gutachten weitere Befunde behandelnder Ärzte herangezogen. Nach einem Befund von PD Dr. W. (Neurologie) vom 4. April 2017 habe der Antragsteller u.a. von einem weiteren Fortschreiten der Symptomatik berichtet. Er sei nun kontinuierlich auf einen Rollator angewiesen und es hätten sich wiederholt Stürze aufgrund der bestehenden Gangunsicherheit ereignet. Nach dem angeführten Befund von Dr. S. (Neurologie) vom 20. Juni 2017 habe der Patient von einer seit einer Woche starken Verschlechterung der Gang- und Standsicherheit berichtet. Der Patient sei aufgeklärt worden, dass seine Fahrtauglichkeit bereits beeinträchtigt sei und deshalb gegebenenfalls eine Fahrverhaltensbeobachtung durchgeführt und auf Handbetrieb umgerüstet werden solle. Die Durchführung eines MOCA-Tests habe einen Hinweis auf das Vorliegen eines „mild kognitive impairment“ ergeben. Nach dem angeführten Befund von Dr. G. (Allgemeinmedizin) vom 13. Juli 2017 hätten sich keine Hinweise auf Erkrankungen im Bereich Herz-Kreislauf, Blut, Niere, endokrine Störungen (Zucker und Schilddrüse) oder psychische Erkrankungen ergeben.

Die Begutachtungsstelle kam unter Interpretation der Befunde zu dem Ergebnis, dass nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung Kapitel 3.9.2 bei dem Antragsteller eine Multiple Sklerose vorliege, die gemäß Punkt 6.2 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung einschränken könne. Der Antragsteller trete sehr positiv im Stimmungsbild auf und beklage sich nicht, trotz der erheblichen Einschränkungen insbesondere im Gangbild. Die Einschränkungen der Beine und Arme seien nur schwer zu kompensieren. Hier wäre über ein Fahrzeug mit spezieller Umrüstung nachzudenken. Es bestünden auch geringgradige kognitive Einschränkungen. Würden die motorischen und kognitiven Defizite alleine bestehen, sei eine Kompensation noch möglich. Auf die bereits bestehenden Einschränkungen sei bereits fremdbefundlich hingewiesen worden. Im Untersuchungsgespräch habe keine Minderung der Auffassungsgabe oder Mnestik festgestellt werden können. Die Leistungstestung habe jedoch ergeben, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage sei, die erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration zu erbringen. Eine mittelfristige Leistungssteigerung sei nicht zu erwarten, da es sich bei der Erkrankung des Antragstellers um einen fortschreitenden Prozess handele. Der Antragsteller sei nicht mehr in der Lage den Anforderungen an die Fahrtauglichkeit der Gruppe 1 gerecht zu werden. In den zur Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen eingesetzten Testverfahren habe der Antragsteller keine ausreichenden Ergebnisse erzielt.

Zur Beantwortung der Fragen des LRA führte die Begutachtungsstelle abschließend in dem vorgelegten Gutachten aus, dass bei dem Antragsteller eine Erkrankung vorliege, die nach Nr. 6 der Anlage 4 zur FeV die Fahreignung in Frage stelle. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vollständig gerecht zu werden.

Mit Schriftsatz vom 2. August 2017 teilte das LRA den Eingang des Gutachtens und die anstehende Entziehung der Fahrerlaubnis mit und gab dem Antragsteller bis 16. August 2017 Gelegenheit, sich zur Angelegenheit zu äußern.

Nach vorheriger Anhörung entzog das LRA mit Bescheid vom 17. August 2017 dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziffer 1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, seinen Führerschien innerhalb von sieben Tagen beim LRA abzuliefern (Ziffer 2). Für den Fall, dass die Verpflichtung zur Ablieferung der Fahrerlaubnis nicht fristgerecht erfüllt werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit am 29. August 2017 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 17. August 2017 erhoben (Az. RO 8 K 17.1543). Mit am selben Tag beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Zur Begründung führt der Bevollmächtigte des Antragstellers u.a. aus, dass der Bescheid vom 17. August 2017 rechtwidrig sei und den Antragsteller in seinen Rechten verletze. Die Schlüssigkeit und Plausibilität des Gutachtens sei inzident zu prüfen. Das Gutachten sei widersprüchlich. So komme das Gutachten bei der zusammenfassenden Bewertung der Befunde zu dem Ergebnis, dass insbesondere Einschränkungen im Gangbild des Antragstellers vorlägen, anderseits aber eine Kompensation in Form eines Fahrzeuges mit spezieller Umrüstung möglich wäre. Bezüglich der kognitiven Einschränkungen werde nicht berichtet, worin diese im Einzelnen bestünden. Hinsichtlich des Hinweises, dass fremdbefundlich auf Einschränkungen hingewiesen worden sei, sei fraglich, ob damit zum Ausdruck gebracht werden solle, dass die kognitiven Defizite alleine fremdbefundlich erhoben oder ungeprüft und unkritisch von der Begutachtungsstelle übernommen worden seien. Jedenfalls bestünden beim Antragsteller keine kognitiven Einschränkungen. Der Antragsteller nehme seit 1981 beanstandungslos am Straßenverkehr teil, sei niemals straßenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten und Inhaber eines Führerscheins aller Fahrerlaubnisklassen. Die Entziehung sämtlicher Fahrerlaubnisklassen verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da laut dem Gutachten eine Kompensation der motorischen Einschränkungen mit einem speziell umgerüsteten Fahrzeug möglich sei und die kognitiven Einschränkungen lediglich auf einer Fremddiagnose des Dr. S. basierten. Eine weniger einschneidende Maßnahme sei eine Auflage, wonach der Antragsteller lediglich Fahrzeuge der Fahrerlaubnisklassen B, B1 und BE mit einem speziell für Behinderte ausgerüstetem Fahrzeug führen dürfe. Auch sei eine Fahrprobe geboten gewesen, um eine aussagekräftige individuelle Einschätzung der Fahrbeeinträchtigung des Antragstellers zu erlangen. In Zweifelsfällen sei auch nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung eine Fahrprobe zur Einschätzung heranzuziehen.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Amberg-Sulzbach vom 17. August 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Für den Antragsgegner beantragt das LRA, den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wird u.a. angeführt, der Bescheid vom 17. August 2017 sei rechtmäßig. Gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV sei die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Das vorgelegte Gutachten komme nach der Bewertung der erhobenen Befunde und des durchgeführten Leistungstests zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller aufgrund seiner Erkrankung mit Multipler Sklerose nicht mehr in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 vollständig gerecht zu werden. Die Feststellungen des Gutachtens seien schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Das Gutachten enthalte keine offenkundigen handwerklichen Mängel. Es seien sämtliche Fahrerlaubnisklassen zu entziehen gewesen, da das Gutachten zu dem Ergebnis komme, dass der Antragsteller nicht mehr in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen eines Kraftfahrzeugs der Gruppe 1 und damit auch nicht den Anforderungen der Gruppe 2 gerecht zu werden. Auflagen, Beschränkungen oder eine Fahrprobe hätten keine Auswirkungen, da der Antragsteller den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen beider Gruppen nicht mehr vollständig gerecht werde. Der Antragsteller habe seinen Führerschein am 24. August 2017 abgeliefert, weshalb die Zwangsgeldandrohung hinfällig sei. Im Übrigen wird auf den Bescheid vom 17. August 2017 und den Akteninhalt verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

Der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1 des Bescheids) und der Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Ziffer 2 des Bescheids) wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Androhung von Zwangsgeld (Ziffer 3 des Bescheids) anzuordnen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung, soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschrieben ist, oder soweit die sofortige Vollziehung durch die den Verwaltungsakt erlassende Behörde besonders angeordnet wird. Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 17. August 2017 hat die erlassende Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Die aufschiebende Wirkung entfällt außerdem gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. Die Androhung von Zwangsgeld in Ziffer 3 des Bescheids vom 17. August 2017 ist gemäß Art. 21a VwZVG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. In diesem Fall kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheids des LRA hat keinen Erfolg.

a. Das LRA hat das besondere Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs hinreichend begründet.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei behördlicher Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung soll dem Betroffenen ermöglichen, seine Rechte wirksam wahrnehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abschätzen zu können. Außerdem dient die Begründungspflicht dazu, der Behörde den Ausnahmecharakter einer Vollzugsanordnung vor Augen zu führen und die Behörde zu der Prüfung zu veranlassen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Es bedarf daher einer auf den konkreten Einzelfall abstellenden Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses an einer sofortigen Vollziehung, die nicht lediglich formelhaft sein darf.

An den Inhalt der Begründung sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist für bestimmte Arten behördlicher Anordnungen das Erlassinteresse mit dem Vollzugsinteresse identisch (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 36). In solchen Fällen ist die Behörde daher nicht verpflichtet, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft. Insbesondere, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht, zu dem auch das Fahrerlaubnisrecht zählt (vgl. BayVGH, B. v. 8.9.2015 - CS 15.1634 - juris Rn. 6 m.w.N.).

Die vorliegende Begründung im Bescheid vom 17. August 2017 erfüllt diese Voraussetzungen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde hinreichend mit dem Interesse der allgemeinen öffentlichen Sicherheit und dem Risiko, welches ein Kraftfahrzeugführer mit fehlender Eignung für andere Verkehrsteilnehmer und sich selber darstellt, begründet. Das öffentliche Interesse überwiege vorliegend das persönliche Interesse des Antragstellers, da eventuelle finanzielle Nachteile und private und berufliche Einschränkungen ausgleichbar wären, während ein Unfallbeteiligter bleibende Schäden davontragen oder sogar den Tod finden könnte. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt im Übrigen keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigene Interessenabwägung durchgeführt.

b. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt.

Maßgeblich für diese Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Führt eine im vorläufigen Rechtschutz gebotene summarische Prüfung dazu, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich Erfolg haben wird, so wird regelmäßig das private Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegen. Wird der Hauptsacherechtsbehelf umgekehrt nach der gebotenen summarischen Prüfung erfolglos bleiben, weil keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen, kann der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt werden, ohne dass es einer zusätzlichen Interessenabwägung bedarf. Denn der Bürger hat grundsätzlich kein schutzwürdiges privates Interesse daran, von der Vollziehung eines offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, ohne dass es darauf ankommt, ob der Vollzug dringlich ist oder nicht (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 11 CS 08.3273 - juris Rn. 14). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen offen, so verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

c. Nach summarischer Prüfung wird die Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 17. August 2017 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Fahrerlaubnisklassen rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde jemandem, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen. Ein Ermessen besteht dabei nicht. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung ausgeschlossen wird.

Aus dem vorgelegten Gutachten der p.-m. GmbH vom 26. Juli 2017 ergibt sich, dass bei dem Antragsteller eine Erkrankung der neuromuskulären Peripherie nach Nr. 6.2 der Anlage 4 zur FeV vorliegt, da er an einer fortgeschrittenen Erkrankung mit Multipler Sklerose leidet. Aufgrund dieser Erkrankung ist der Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet und ihm daher nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine bedingte Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen konnte nach den Feststellungen des Gutachtens nicht mehr angenommen werden.

Das vorgelegte Gutachten vom 26. Juli 2017 legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass aufgrund der Erkrankung mit Multipler Sklerose die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht besteht.

Dabei kommt es vorliegend auf die Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung nicht an, da der Antragsteller das angeforderte Gutachten vorgelegt hat (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.1982 - 7 C 69/81 - juris Rn. 20). Die Verwertbarkeit eines der Fahrerlaubnisbehörde bekannt gewordenen negativen Fahreignungsgutachten hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung ab (BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 11 CS 13.1746 - juris Rn. 8). Das Ergebnis des Gutachtens schafft eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat und keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt (BVerwG, U.v. 28.4.2010 - 3 C 2/10 - juris Rn. 19).

Das Gutachten darf von der Fahrerlaubnisbehörde nicht ungeprüft übernommen werden, sondern muss einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen werden (Geiger NZV 2007, 491). Das Gutachten muss daher gemäß § 11 Abs. 5 FeV i.V.m. Nr. 2 Buchst. a der Anlage 15 zur FeV in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar sein. Dabei können auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung herangezogen werden, die zwar keine Rechtsqualität besitzen, aber als Niederschlag sachverständiger Erfahrung von Gewicht sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2008 - 3 C 32/07 - juris Rn. 16).

Die Bezugnahme auf Fremdbefunde steht aus Sicht des Gerichtes der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit nicht entgegen. Der Befund von PD Dr. W. (Neurologie) stammt vom 5. April 2017, der Befund von Dr. S. (Neurologie) stammt vom 10. Juni 2017, der Befund von Dr. G. (Allgemeinmedizin) vom 13. Juli 2017. Somit handelt es sich um aktuelle Befunde, die jeweils mit genauem Ergebnis im Gutachten aufgeführt werden. Insbesondere der Befund von Dr. S. (Neurologie) führt aus, dass das Vorliegen einer kognitiven Beeinträchtigung durch den sog. MOCA-Test erhoben wurde und gibt eine detaillierte Beurteilung mit dem Hinweis, dass die Fahrtauglichkeit bereits beeinträchtigt sei. Damit ist eine gutachterliche Verwertung der Fremdbefunde möglich. Nach dem Befund von Dr. S. bestanden zum Zeitpunkt der vorgenommenen Untersuchung motorische Beeinträchtigungen in Form einer Gang- und Standataxie sowie Hinweise auf kognitive Beeinträchtigungen (mild kognitive impairment). Der Antragsteller sei hinsichtlich der Beeinträchtigung seiner Fahrtauglichkeit aufgeklärt worden.

Hinsichtlich motorischer Einschränkungen wurde durch die begutachtende Ärztin im Rahmen der Anamnese ein nicht prüfbarer Gleichgewichtssinn erhoben. Eine Minderung der Auffassungsgabe oder Mnestik konnte durch die begutachtende Ärztin nicht festgestellt werden. Die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt sich aber, wie das Gutachten bei der Bewertung der Befunde aus Sicht des Gerichts schlüssig und nachvollziehbar feststellt, bereits aus den Ergebnissen der durchgeführten Leistungstestung. Die Bewertung der Befunde kommt zu dem Ergebnis, dass bereits die Leistungstestung, die durch die begutachtende Ärztin durchgeführt wurde, gezeigt habe, dass der Antragsteller nicht mehr ausreichend sicher in der Lage sei, die erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration zu erbringen (Seite 13 des Gutachtens vom 26. Juli 2017). Der Antragsteller habe bei den Testverfahren keine ausreichenden Ergebnisse erzielt. Da es sich bei der Erkrankung des Antragstellers um einen fortschreitenden Prozess handele, sei eine mittelfristige Leistungssteigerung nicht anzunehmen. Diese Bewertung der Befunde ist aus Sicht des Gerichtes nachvollziehbar und schlüssig, da der Antragsteller laut dem vorgelegten Gutachten vom 26. Juli 2017 bei der Testung der Überblicksgewinnung durch den Adaptiven Tachistoskopischen Verkehrsauffassungstest in der Testvariante für Rechtsverkehr (ATAVT/S1) einen Prozentrang von 8 erreicht habe, sowie bei der Testung der reaktiven Belastbarkeit durch den Wiener Determinationstest (DT/S1) ein Prozentrang von 7 erreicht habe. Nach dem Gutachten liege eine ausreichende Leistungsfähigkeit in der Regel dann vor, wenn bei Inhabern der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1 (Klassen A, A1, B, BE, M, L und T) ein Prozentrang von 16 oder mehr erreicht werde. Inhaber der Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 2 (Klassen C, C1, C1E, CE, D, D1 D1E und DE) müssten laut dem Gutachten in der Mehrzahl der Verfahren einen Prozentrang von 33 oder höher erreichen und in keinem Testverfahren einen Prozentrang von 16 unterschreiten.

Der Annahme der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des vorgelegten Gutachtens stehen auch nicht die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung Kap. 3.9.2 entgegen. Danach kann die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 nur im Einzelfall und abhängig vom Ausprägungsgrad der Störungen durch eine nervenärztliche oder neurologische Untersuchung nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis liegt nach dem nachvollziehbaren Ergebnis des vorgelegten Gutachtens vom 26. Juli 2017 jedoch nicht vor.

Der Entziehung der Fahrerlaubnis steht auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Insbesondere ist die Durchführung einer Fahrverhaltensprobe nicht veranlasst. Die Durchführung einer Fahrverhaltensprobe dient dazu, festzustellen, ob sich ein festgestellter Teilleistungsmangel im realen Verkehr auswirkt und ob er möglicherweise kompensiert werden kann (BayVGH, B.v. 17.3.2008 - 11 ZB 07.495 - juris Rn. 9). Eine Fahrverhaltensprobe ist daher nur veranlasst, wenn die Kompensation eines Teilleistungsmangels in Betracht kommt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das vorgelegte Gutachten führt dazu aus, dass die motorischen und kognitiven Einschränkungen eine Kompensation dann zulassen würden, wenn sie alleine bestünden. Da nach den Feststellungen des Gutachtens motorische und kognitive Einschränkungen vorliegen, besteht eine solche Kompensationsmöglichkeit nicht. Jedenfalls ist nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Gutachtens davon auszugehen, dass aufgrund der Ergebnisse der durch die begutachtende Ärztin durchgeführten Leistungstestung der Antragsteller die erhöhte Aufmerksamkeit und Konzentration nicht erbringen kann. Insbesondere aufgrund der nicht ausreichenden Ergebnisse bei der Überprüfung der verkehrsbedeutsamen Leistungsfunktionen kam die begutachtende Ärztin zu dem Schluss, dass eine Fahreignung nicht bestehe. Insoweit war daher die Durchführung einer Fahrverhaltensprobe nicht angezeigt.

Damit ist auch die Anordnung von Auflagen vorliegend nicht erforderlich, da aufgrund der bei der Begutachtung durchgeführten Leistungstestung die nicht bestehende Fahreignung festgestellt wurde und auch Auflagen nur dann in Betracht kommen, wenn Teilleistungsmängel kompensierbar sind.

d. Selbst wenn von offenen Erfolgsaussichten der Klage gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 17. August 2017 auszugehen wäre, fiele die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutz von Leib und Leben überwiegen vorliegend das private Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis zu nutzen. Der Antragsteller ist durch unsichere Fahrweise, verursacht durch seine Erkrankung an Multipler Sklerose, im öffentlichen Straßenverkehr aufgefallen. Bei der Erkrankung des Antragstellers handelt es sich um eine Krankheit, die gemäß Nr. 6.2 der Anlage 4 zur FeV geeignet ist, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu beeinträchtigen oder aufzuheben. Steht nicht abschließend fest, dass eine Erkrankung die Fahreignung unberührt lässt, so überwiegt das öffentliche Interesse, andere Verkehrsteilnehmer vor möglichen krankheitsbedingten Gefahren im Straßenverkehr zu schützen. Die auch verfassungsrechtlich bestehende Schutzpflicht, die der öffentlichen Gewalt gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer obliegt, gebietet es, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache zu entziehen. Private Interessen des Antragstellers, die so schwer wiegen, dass sie das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz von Leib und Leben überwiegen, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Das Interesse des Antragstellers an Mobilität und Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ist grundsätzlich schützenswert. Jedoch hat es hinter das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und den Schutz von Leib und Leben zurückzustehen. Die daraus resultierenden Einschränkungen für den Antragsteller sind nicht so gravierend, dass sie eine andere Bewertung der Interessen rechtfertigen würden.

e. Nach summarischer Prüfung wird die Klage gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 17. August 2017 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, weil die Verpflichtung, die Fahrerlaubnis innerhalb von 7 Tagen vorzulegen, rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Verpflichtung zur Vorlage ist § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m.

§ 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach sind nach der Entziehung von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen. Die Verpflichtung zur Vorlage besteht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 FeV auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat. Vorliegend wurde die Fahrerlaubnis, wie oben dargelegt, rechtmäßig entzogen, weshalb nach summarischer Prüfung auch die Anordnung der Vorlage rechtmäßig ist. Jedenfalls ergibt auch eine Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs und am Schutz von Leib und Leben die privaten Interessen des Antragstellers überwiegt.

2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 3 des Bescheids vom 17. August 2017 hat keinen Erfolg.

Dahinstehen kann vorliegend, ob der Antrag hinsichtlich Ziffer 3 nicht insoweit bereits unzulässig ist, da sich aufgrund einer Vorlage der Fahrerlaubnis beim LRA die Zwangsgeldandrohung erledigt hat (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2012 - 11 CS 12.650 - juris Rn. 13). Jedenfalls ist der Antrag unbegründet, da die maßgeblichen, in Art. 29, 31 und 36 VwZVG normierten Voraussetzungen für die Zwangsgeldandrohung vorliegen. Insbesondere wurde das Zwangsgeld schriftlich angedroht (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) und eine ausreichende Frist zur Erfüllung der sich aus Nr. 2 des Bescheids ergebenden Verpflichtung gesetzt (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (500,- EUR) ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 31 Abs. 2 VwZVG). Im Hinblick auf den Grundverwaltungsakt, mit dem die Zwangsgeldandrohung verbunden ist (vgl. Art. 36 Abs. 2 VwZVG), wird auf vorstehende Ausführungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 30. Jan. 2018 - RO 8 S 17.1542

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 30. Jan. 2018 - RO 8 S 17.1542

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 30. Jan. 2018 - RO 8 S 17.1542 zitiert 11 §§.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 11 Eignung


(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zu

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Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 30. Jan. 2018 - RO 8 S 17.1542 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Apr. 2010 - 3 C 2/10

bei uns veröffentlicht am 28.04.2010

Tatbestand 1 Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner in den Niederlanden erworbenen Fahrerlaubnis im Inland

Referenzen

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tatbestand

1

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger, wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner in den Niederlanden erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

2

Das Amtsgericht Dieburg verurteilte den Kläger mit Urteil vom 22. Februar 1988 wegen einer Trunkenheitsfahrt (BAK von mindestens 2,23 Promille) zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung; ihm wurde erneut die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von 24 Monaten für die Wiedererteilung festgesetzt. Mit Strafbefehl vom 9. Februar 2000 erhielt der Kläger wegen einer weiteren Trunkenheitsfahrt am 27. März 1999 (BAK zwischen 3,23 und 3,81 Promille), Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz eine Geldstrafe; für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wurde eine Sperre von 10 Monaten festgesetzt.

3

Am 16. April 2003 erwarb der Kläger, der seit 1962 mit Wohnsitz in Deutschland gemeldet ist, in den Niederlanden eine Fahrerlaubnis der Klasse B; im dort ausgestellten Führerschein ist als Wohnsitz eine Adresse in Amsterdam eingetragen.

4

Als das dem Beklagten durch einen Umschreibungsantrag des Klägers bekannt wurde, forderte er ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nach. Nach dem von ihm vorgelegten Gutachten vom 16. Januar 2007 ist zu erwarten, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird. Im Untersuchungsgespräch habe keine hinreichende Bewältigung seiner massiven Alkoholproblematik festgestellt werden können; es fehlten eine selbstkritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Trinkverhalten und eine stabile Verhaltenskorrektur. Die verkehrsmedizinische Untersuchung am 18. Dezember 2006 habe erhöhte GGT-Werte und Hinweise auf einen massiven Alkoholmissbrauch bis in das Jahr 2006 ergeben.

5

Der Beklagte erkannte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 11. Mai 2007 die Befugnis ab, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Da er sich nicht, wie vereinbart, einer weiteren Eignungsbegutachtung unterzogen habe, könne gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen werden. Seinen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. November 2007 zurück.

6

Die Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. September 2008 abgewiesen. Zwar sei § 11 Abs. 8 FeV nicht anwendbar, doch ergebe sich aus dem vom Kläger vorgelegten Gutachten, dass er wegen seiner Alkoholerkrankung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Der gemeinschaftsrechtliche Anerkennungsgrundsatz hindere daran, Eignungsmängel aus Umständen herzuleiten, die bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis vorgelegen hätten. Hier werde aber auf Umstände abgestellt, die nach der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis eingetreten seien. Die Verwertbarkeit des Gutachtens werde nicht dadurch beschränkt, dass dessen Anforderung rechtswidrig gewesen sei.

7

Die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 15. Mai 2009 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der Beklagte sei zur Fahrerlaubnisentziehung verpflichtet gewesen, weil der Kläger wegen Alkoholmissbrauchs nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Das von ihm beigebrachte medizinisch-psychologische Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass er auch künftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Der Beklagte habe sich gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auf dieses Gutachten stützen dürfen; denn damit werde auf ein Verhalten des Klägers nach dem Erwerb der niederländischen Fahrerlaubnis abgestellt. Auf welches Verhalten es dabei ankommen könne, sei nach den Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaates zu beurteilen. Danach sei nicht maßgeblich, ob der Kläger nach dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis und vor der Anordnung der Gutachtensbeibringung ein Verhalten gezeigt habe, das Anlass für die Anordnung geboten habe. Bei dem im Gutachten festgestellten Alkoholmissbrauch handele es sich um eine neue Tatsache mit selbständiger Bedeutung, die der Fahrerlaubnisentziehung ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung zugrunde zu legen sei. Deshalb könne offenbleiben, ob diese Anordnung rechtmäßig gewesen sei, wofür aber Einiges spreche. Das Gutachten stelle beim Kläger Alkoholmissbrauch fest. Da die maßgeblichen deutschen Vorschriften eine Prognose verlangten, könne das zur Entziehung der Fahrerlaubnis führende Verhalten auch in einer künftigen Trunkenheitsfahrt liegen.

8

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Seine in den Niederlanden erworbene Fahrerlaubnis sei gemäß Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG anzuerkennen. Es liege keine der Ausnahmen vor, die der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 26. Juni 2008 gebilligt habe. Ebenso wenig falle ihm ein Fehlverhalten nach Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis zur Last, das eine Anwendung von Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie rechtfertige. Der Umstand, dass er der gemeinschaftsrechtswidrigen Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachgekommen sei, genüge nicht; sonst hätte der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit, sich durch eine unzulässige Maßnahme ein Zugriffsrecht zu verschaffen, das ihm ansonsten nicht zustehe.

9

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision ist unbegründet. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dem Kläger auf der Grundlage des von ihm vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachtens die Befugnis aberkennen dürfen, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, verstößt weder gegen Bundes- noch gegen Gemeinschaftsrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

11

1. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen (vgl. u.a. Urteile vom 27. September 1995 - BVerwG 11 C 34.94 - BVerwGE 99, 249 <250> = Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 24 und vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 = NJW 2002, 78 m.w.N.), hier des Widerspruchsbescheides vom 7. November 2007. Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz - StVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, ber. S. 919), hier zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl I S. 2246), und die Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl I S. 1460). Der gemeinschaftsrechtliche Maßstab ergibt sich aus der Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein 91/439/EWG (ABl EG L Nr. 237 vom 24. August 1991 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl EU L Nr. 284 vom 31. Oktober 2003 S. 1). Die sog. 3. EU-Führerscheinrichtlinie, die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl EU L Nr. 403 S. 18), ist nach ihrem Art. 18 nicht anwendbar, da die in Rede stehende niederländische Fahrerlaubnis vor dem 19. Januar 2009 erteilt wurde.

12

2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, gemäß § 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 5 FeV vorliegen. Allerdings kann seine fehlende Fahreignung nicht - wovon der Beklagte in seinem Bescheid vom 11. Mai 2007 noch ausgegangen war - aus § 11 Abs. 8 FeV hergeleitet werden. Sie ergibt sich aber aus dem vom Kläger vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten.

13

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung, wie sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ergibt, die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt.

14

a) Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Das setzt nach Satz 2 allerdings voraus, dass der Betroffene bei der Anordnung, ein Gutachten beizubringen, auf die Folgen einer Nichtvorlage hingewiesen wurde. Außerdem mussten die rechtlichen Voraussetzungen für die Anforderung des Gutachtens erfüllt sein (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 21.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 11 m.w.N.).

15

Hier hatte der Beklagte im Ausgangsbescheid die Anwendung von § 11 Abs. 8 FeV darauf gestützt, dass der Kläger nicht - wie vereinbart - über das Gutachten vom 16. Januar 2007 hinaus noch ein weiteres Gutachten beigebracht habe. Der Anwendung dieser Regelung steht aber entgegen, dass der nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV erforderliche Hinweis auf die Folgen einer Nichtbeibringung fehlte. Ein solcher Hinweis muss entsprechend der Warnfunktion dieser Hinweispflicht und wegen der Schärfe der in Satz 1 vorgesehenen Sanktion auch dann erteilt werden, wenn - wie hier - die Vorlage eines Gutachtens nicht von der Behörde angeordnet, sondern von ihr mit dem Betroffenen vereinbart wurde (vgl. Beschluss vom 11. Juni 2006 - BVerwG 3 B 99.07 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 15).

16

b) Doch ergibt sich aus dem vom Kläger vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet war. Die Gutachter gelangen zu dem Ergebnis, beim Kläger sei zu erwarten, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Somit liegt beim Kläger Alkoholmissbrauch im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vor; das ist dann der Fall, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

17

c) Das deutsche Fahrerlaubnisrecht steht einer Verwertung dieses Gutachtens und einer darauf gestützten Fahrerlaubnisentziehung (§ 3 Abs. 1 StVG sowie § 46 Abs. 1 und 5 FeV) nicht entgegen. Die in der Fahrerlaubnis-Verordnung geregelten Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens waren erfüllt; selbst wenn das nicht der Fall gewesen wäre, würde das die Verwertbarkeit nicht hindern.

18

Gemäß § 46 Abs. 3 FeV sind die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend anzuwenden, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Hier lagen wegen der Trunkenheitsfahrten des Klägers und der deshalb erfolgten Fahrerlaubnisentziehung die Voraussetzungen für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b bis d FeV vor. Die vom Beklagten ausgesprochene Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, wurde auch den inhaltlichen Anforderungen von § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2 FeV gerecht.

19

Im Übrigen ist in Bezug auf das innerstaatliche Recht geklärt, dass die Verwertbarkeit eines beigebrachten Gutachtens nicht davon abhängt, ob die behördliche Anordnung zu Recht erfolgt ist. Hat der Kraftfahrer das von ihm geforderte Gutachten vorgelegt oder sich einer angeordneten Prüfung gestellt, hat sich dadurch die Anordnung in der Weise erledigt, dass von seitens der Behörde rechtswidrig erlangten Erkenntnissen nicht mehr gesprochen werden kann. Zudem schafft das Ergebnis der Prüfung oder des Gutachtens eine neue Tatsache, die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus den Regelungen der §§ 11 ff. FeV oder sonstigem innerstaatlichen Recht nicht ableiten. Einem Verwertungsverbot steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben (stRspr; vgl. u.a. Urteile vom 18. März 1982 - BVerwG 7 C 69.81 - BVerwGE 65, 157 <162 f.> und vom 18. November 1983 - BVerwG 7 C 35.82 - Buchholz 442.16 § 15 StVZO Nr. 2; Beschluss vom 19. März 1996 - BVerwG 11 B 14.96 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 26). Aus dem Urteil des Senats vom 9. Juni 2006 - BVerwG 3 C 25.04 - (Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12), auf das sich der Kläger demgegenüber beruft, ergibt sich nichts anderes. Dort wird auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Anwendbarkeit von § 11 Abs. 8 FeV eine rechtmäßige Gutachtensanordnung voraussetzt. Doch betrifft das ersichtlich nur den Fall, dass - anders als hier - ein gefordertes Gutachten nicht beigebracht wurde.

20

3. Die auf das medizinisch-psychologische Gutachten gestützte Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den in der Richtlinie 91/439/EWG bestimmten Grundsatz, dass die in einem anderen Mitgliedstaat erteilte EU-Fahrerlaubnis anzuerkennen ist.

21

a) Gemäß Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie werden die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Dabei regelt das europäische Gemeinschaftsrecht selbst zugleich die Mindestvoraussetzungen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis erfüllt sein müssen. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG ist die Fahreignung durch das Bestehen einer Prüfung nachzuweisen, außerdem muss ein ordentlicher Wohnsitz im Ausstellermitgliedstaat vorgelegen haben (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie).

22

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaates zu prüfen, ob die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere diejenigen hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung - gegebenenfalls die Neuerteilung - einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Wenn die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG ausgestellt haben, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Beachtung der in dieser Richtlinie aufgestellten Ausstellungsvoraussetzungen zu prüfen. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins am Tag der Erteilung diese Voraussetzungen erfüllte (EuGH, Beschluss vom 9. Juli 2009 - Rs. C-445/08, Wierer - NJW 2010, 217 = EuZW 2009, 735 sowie Urteile vom 19. Februar 2009 - Rs. C-321/07, Schwarz -, vom 20. November 2008 - Rs. C-1/07, Weber - und vom 26. Juni 2008 - Rs. C-329/06 und C-343/06, Wiedemann u.a. - NJW 2008, 2403, Rn. 52 f. und - Rs. C-334/06 bis C-336/06, Zerche u.a. - Rn. 49 f., unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - Slg. I-49 Rn. 34 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - Slg. I-98 Rn. 27).

23

Dementsprechend sind die Befugnisse der Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG beschränkt (vgl. dazu im Einzelnen Urteile vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 3 C 26.07 - BVerwGE 132, 315 = Buchholz 442.10 § 3 StVG Nr. 2 Rn. 30 und vom 25. Februar 2010 - BVerwG 3 C 15 und 16.09 - juris). Gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Hierzu hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass er diese Befugnis nur aufgrund eines Verhaltens des Betroffenen nach Erwerb des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins oder aufgrund nach dem Erwerb dieser Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen ausüben kann (vgl. in diesem Sinne die Beschlüsse vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05, Halbritter - a.a.O. Rn. 38 und vom 28. September 2006 - Rs. C-340/05, Kremer - a.a.O. Rn. 35 f.).

24

Nach dieser Abgrenzung der Zuständigkeiten von Aussteller- und Aufnahmemitgliedstaat ist es dem Aufnahmemitgliedstaat verwehrt, Maßnahmen gegen den Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG allein auf ein Verhalten bzw. Umstände zu stützen, die bereits zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Fahrerlaubnis vorlagen. Insoweit obliegt die Prüfung der Fahreignung - wie der Europäische Gerichtshof entschieden hat - dem Ausstellermitgliedstaat. Eine nur auf solche Gesichtspunkte abstellende nochmalige Bewertung der Fahreignung durch den Aufnahmemitgliedstaat wäre eine unzulässige Zweitprüfung. Anders verhält es sich aber, wenn die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften nach Maßgabe von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auch auf ein Verhalten oder Umstände nach der Fahrerlaubniserteilung gestützt werden kann, denn solche Umstände konnten vom Ausstellermitgliedstaat nicht berücksichtigt werden. Damit wird - entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes - einerseits ein Eingriff in die Zuständigkeiten und Befugnisse des Ausstellermitgliedstaates vermieden, andererseits aber auch verhindert, dass eine die Verkehrssicherheit gefährdende zeitliche Lücke bei der Überprüfung der Fahreignung entsteht.

25

Ein in diesem Sinne nachträgliches Verhalten erfordert keinen weiteren Verkehrsverstoß, sondern nur das Vorliegen von nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis eingetretenen Umständen, die für sich genommen oder in der Zusammenschau mit dem früheren Verhalten des Betroffenen dessen fehlende Eignung belegen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich dem vom Europäischen Gerichtshof in den genannten Entscheidungen verwendeten Begriff "Verhalten" - in der französischen bzw. englischen Fassung der Entscheidungen heißt es insoweit "comportement" bzw. "conduct" - nicht entnehmen, dass es nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis schon zu einer die mangelnde Fahreignung erweisenden Auffälligkeit des Fahrerlaubnisinhabers im Straßenverkehr, hier etwa zu einer Trunkenheitsfahrt, gekommen sein muss. Die Feststellung der Fahreignung setzt - nach der Konzeption der EU-Führerscheinrichtlinie nicht anders als nach dem deutschen Recht - eine Prognose des künftigen Verhaltens des Bewerbers um eine Fahrerlaubnis bzw. Fahrerlaubnisinhabers voraus. Mit dem Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer, den auch die EU-Führerscheinrichtlinie sicherstellen will (vgl. nur Nr. 4 und 10 der Begründungserwägungen), wäre es unvereinbar, wenn die Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaates trotz einer von Sachverständigen getroffenen negativen Einschätzung abwarten müsste, bis sich das von ihnen festgestellte Risiko realisiert und möglicherweise irreparable Schäden eingetreten sind. Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass in diesen Entscheidungen gleichberechtigt zum Begriff "Verhalten" von nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetretenen "Umständen" die Rede ist, auf die eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gestützt werden kann. Es reicht somit aus, dass nach der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis ein Gutachten über die Fahreignung erstellt wird, das als Prognosebasis jedenfalls auch auf nachträgliche Umstände rekurriert und hieraus auf die neuerliche Ungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers schließt.

26

b) Die im medizinisch-psychologischen Gutachten vom 16. Januar 2007 getroffenen sachverständigen Feststellungen sind in zeitlicher und sachlicher Hinsicht geeignet, die vom Beklagten ausgesprochene Fahrerlaubnisbeschränkung mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu tragen. Die Sachverständigen ziehen dort als Grundlage für die von ihnen vorgenommene Prognose nicht nur das Verhalten des Klägers und Umstände vor der Erteilung seiner niederländischen Fahrerlaubnis im April 2003 heran. Maßgeblich abgestellt wird dort vielmehr auf die Befunde aus der verkehrsmedizinischen Untersuchung des Klägers am 18. Dezember 2006, die auf einen massiven Alkoholmissbrauch bis in das Jahr 2006 hinweisen, sowie auf das psychologische Untersuchungsgespräch, das eine unzureichende Aufarbeitung der Alkoholproblematik durch den Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung ergibt.

27

c) Der Verwertung dieses Gutachtens steht nicht entgegen, dass seine Anforderung europarechtlichen Vorgaben widersprach.

28

aa) Die Anordnung an den Kläger, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, war nach den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entwickelten Grundsätzen nicht mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar. Der Beklagte hat diese Anordnung auf die vor der Erteilung der niederländischen Fahrerlaubnis liegende Trunkenheitsfahrt des Klägers und die deshalb am 25. Februar 2000 erfolgte strafgerichtliche Verurteilung gestützt. Er bezog sich damit allein auf ein Verhalten oder Umstände, die vor der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind. Ist dem Aufnahmemitgliedstaat nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes wegen des gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatzes aber eine Zweitprüfung verwehrt, kann es ihm auch nicht gestattet sein, vom Fahrerlaubnisinhaber die Vorlage eines Eignungsgutachtens zu fordern, das die Grundlage einer solchen Zweitprüfung bilden soll. Zu den innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, die der Aufnahmemitgliedstaat nach der EuGH-Rechtsprechung nur eingeschränkt anwenden darf, gehören auch die das Vorfeld dieser Maßnahmen betreffenden Vorschriften über die Klärung von Eignungszweifeln.

29

bb) Das Gemeinschaftsrecht schließt es aber nicht aus, ein solches Gutachten gleichwohl zu verwerten, wenn es der Betroffene der Fahrerlaubnisbehörde des Aufnahmemitgliedstaates vorgelegt hat.

30

Die Richtlinie 91/439/EWG enthält kein Verwertungsverbot für solche Fälle. Vielmehr wäre es mit der Verkehrssicherheit, deren Bedeutung auch in den Begründungserwägungen dieser Richtlinie 91/439/EWG hervorgehoben wird (vgl. deren Nr. 4 und 10), nicht vereinbar, einem Fahrerlaubnisinhaber, dessen fehlende Eignung unter Berücksichtigung von nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis liegenden Umständen festgestellt wurde, weiter als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

31

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum EU-Fahrerlaubnisrecht finden sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Verwertungsverbot. Auch mit den allgemeinen Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof zum bei Verstößen gegen Gemeinschaftsrecht gebotenen Rechtsschutz entwickelt hat, steht die Heranziehung des vom Kläger vorgelegten Gutachtens in Einklang. Danach ist es Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die dem Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte dienen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. April 2003 - Rs. C-276/01, Steffensen - Slg. I-3735 Rn. 60 ff. m.w.N.). Diese Modalitäten dürfen aber nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende innerstaatliche Klagen (Äquivalenzgrundsatz); nach dem Effektivitätsgrundsatz darf die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (a.a.O. Rn. 60). Schließlich darf das Recht auf ein faires Verfahren, wie es u.a. in Art. 6 EMRK niedergelegt ist, nicht verletzt sein. Die Prüfung, ob diese Grundsätze beachtet wurden, weist der Europäische Gerichtshof den nationalen Gerichten zu, die dabei alle ihnen verfügbaren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen haben (a.a.O. Rn. 65, 68 und 78).

32

Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz scheidet aus. Die Verwertbarkeit eines vom Fahrerlaubnisinhaber vorgelegten Eignungsgutachtens wird - wie gezeigt - auch bei einem Verstoß der Gutachtensanforderung gegen innerstaatliches Recht bejaht. Ebenso wenig kann ein Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz angenommen werden. Der Betroffene hatte es selbst in der Hand, ob er der Fahrerlaubnisbehörde das Gutachten zugänglich macht. Die Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde, ihr ein Eignungsgutachten vorzulegen, ist nach den Regelungen in der Fahrerlaubnisverordnung nicht zwangsweise durchsetzbar. Die Behörde kann zwar im Falle der Vorlageverweigerung gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die mangelnde Fahreignung des Betroffenen schließen; das setzt aber eine rechtmäßige, also auch gemeinschaftsrechtskonforme Anordnung voraus. Dadurch ist der Betroffene geschützt, wenn der Aufnahmemitgliedstaat seine Befugnisse überschritten haben sollte. Legt er aber - aus welchen Gründen auch immer - das Gutachten vor, muss er sich an den zu seiner Fahreignung gewonnenen Erkenntnissen festhalten lassen. Ihm verbleibt auch dann die Möglichkeit, die im Gutachten getroffenen Feststellungen durch hinreichend substanziierte Einwände in Zweifel zu ziehen. Schließlich wird mit einer Verwertung des Gutachtens nicht gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstoßen, dessen Einhaltung auch das innerstaatliche Recht verlangt (vgl. BVerfGE 91, 176 <180 f.>). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, auf die auch der Europäische Gerichtshof in diesem Zusammenhang Bezug nimmt, regelt Art. 6 Abs. 1 EMRK das Beweisrecht als solches nicht; die Zulässigkeit eines Beweises, der rechtswidrig gewonnen wurde, kann danach nicht grundsätzlich oder abstrakt ausgeschlossen werden (vgl. EGMR, Urteile vom 18. März 1997, Mantovanelli/Frankreich - Recueil des arrêts et décisions 1997-II, §§ 33 und 34 und vom 25. März 1999, Pélissier und Sassi/Frankreich - Recueil des arrêts et décisions 1999-II, § 45, NJW 1999, 3545). Dass mit der Verwertung des Gutachtens der kontradiktorische Charakter des Gerichtsverfahrens verletzt sein könnte, ist mit Blick auf die dem Fahrerlaubnisinhaber offenstehenden Einwendungsmöglichkeiten und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung auszuschließen. Ebenso wenig führt die Verwertung des Gutachtens sonst zu einer unzumutbaren Verkürzung der Verfahrensrechte des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.