Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 06. Aug. 2015 - RO 5 K 13.2149

bei uns veröffentlicht am06.08.2015
nachgehend
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 5 BV 16.85, 29.06.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Regensburg

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Regensburg

Aktenzeichen: RO 5 K 13.2149

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 06. August 2015

5. Kammer

Sachgebiets-Nr: 536

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

Stadt A. vertreten durch den Oberbürgermeister Referat für Umwelt, Verbraucherschutz, Ordnung und Recht ...

- Klägerin -

gegen

..., vertreten durch die Regierung ...

- Beklagter -

wegen Zensus 2011

Az. RO 5 K 13.2149

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer,

unter Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Verwaltungsgericht Dr. Lohner Richter am Verwaltungsgericht Dr. Hohmann Richter Gallus ehrenamtlichem Richter R., ehrenamtlicher Richterin E. aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung ihrer amtlichen Einwohnerzahl, die aufgrund des Zensus 2011 festgesetzt wurde.

Die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 über Volks- und Wohnungszählungen verpflichtete die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, im Jahr 2010/2011 und künftig alle 10-Jahre, zur Durchführung einer Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung.

Deshalb wurde in Deutschland zum Stichtag 9. Mai 2011 mit dem „Zensus 2011“ eine Volkszählung durchgeführt. Im Vergleich zur letzten Volkszählung, auf dem Gebiet der alten Bundesländer aus dem Jahr 1987, fand ein grundlegender Methodenwechsel statt: Während bei früheren Volkszählungen für alle Erhebungseinheiten (Personen, Haushalte, Gebäude und Wohnungen) primärstatistische Vollerhebungen (Befragungen) durchgeführt wurden, wurde beim Zensus 2011 erstmals ein registergestütztes Verfahren eingesetzt. Dabei wurde auf bereits vorhandene Registerdaten zurückgegriffen und diese anschließend mit den Ergebnissen unterschiedlicher Befragungen ergänzt. Die dadurch ermittelten Ergebnisse stellen die Grundlage zur Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl und zur Bevölkerungsfortschreibung zwischen zwei Volkszählungen dar.

Hintergrund dieser neuen Methode war das Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus vom 27.07.2001, mit dem der Gesetzgeber bundesweite Tests angeordnet hatte. Dabei wurden die Daten der Einwohnermelderegister mit den Ergebnissen verschiedener Interviewerbefragungen und einer postalisch durchgeführten Gebäude- und Wohnungsstichprobe verglichen und ausgewertet. Die Überprüfung der Qualität der Melderegister, die als vornehmliche Quelle alle Einwohner auf Gemeindeebene erfassen sollen (Registertest), war neben der Bewertung von verschiedenen statistischen Verfahren (Verfahrenstest) und der Mehrfachfallprüfung ein wesentliches Ziel des Zensustests. Der Test hatte gezeigt, dass bei den Melderegistern - abhängig von der Gemeindegröße - unterschiedliche Fehlerquoten bei den Über- und Untererfassungen bestehen:

Tabelle 1

Gemeindegröße (Einwohner):

Fehlbestände

Karteileichen (gesamt)

Karteileichen ohne „temporäre“

Durch Mehrfachfallprüfung geklärte Karteileichen

Verbleibende Karteileichen

< 10.000

1,3%

2,8%

2,0%

0,7%

1,4%

10.000 - 50.000

1,3%

3,5%

2,5%

0,6%

1,9%

50.000 - 800.000

2,1%

4,9%

3,4%

0,6%

2,8%

> 800.000

3,0%

7,6%

6,0%

0,6%

5,4%

Bundesweit

1,7%

4,1%

2,9%

0,6%

2,3%

Quelle: „Ergebnisse des Zensustest“, Statistisches Bundesamt, in: Wirtschaft und Statistik 8/2004, S. 816/819

Daneben zeigte der Zensustest (siehe obenstehende Tabelle), dass die Übererfassungen durch Aussonderung von „temporären“ Karteileichen und durch eine Mehrfachfallprüfung schrittweise reduziert werden können.

Als dritte Möglichkeit zur Aufdeckung von Registerfehlern wurde die Nutzung der Angaben aus der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen der Haushaltsgenerierung erwogen. Unplausible Fälle sollten mit einer retrospektiven Befragung geklärt werden. Simulationsrechnungen mit den Daten des Zensustests ergaben jedoch, dass dieses Bereinigungsverfahren nur für den Bereich der Ein- und Zweifamilienhäuser einen hohen Wirkungsgrad aufweist, da hier durch eine Befragung von 7% der in diesem Gebäudetyp wohnenden Haushalte, rund 54,9% der Hauptwohnsitz-Karteileichen aufgelöst werden können. Da ein großer Teil der Bevölkerung in kleinen Gemeinden in Ein- und Zweifamilienhäuser wohnt, versprachen die Zahlen des Zensustests für kleine Gemeinden eine deutliche Absenkung der Karteileichenrate auf insgesamt 0,7% und eine Angleichung der Qualität der amtlichen Einwohnerzahl.

Daneben zeigte der Zensustest, dass für Mehrfamiliengebäude die Klärung unplausibler Fälle in der Haushaltsgenerierung ein sehr viel ungünstigeres Verhältnis zwischen Befragungsaufwand und Bereinigungseffekt aufweist: Bei Gebäuden mit 3-6 Wohnungen müssten 15% aller Gebäude dieser Kategorie befragt werden, um ca. 42% der dort registrierten Karteileichen aufzudecken. Bei Gebäuden mit 7 und mehr Wohnungen müssten 25% der Gebäude dieser Kategorie befragt werden, um die Karteileichenraten zu halbieren. Hinzu kam, dass bei großen Gebäuden wegen der dort üblicherweise hohen Fluktuationsrate eine retrospektive Befragung für wenig erfolgsversprechend gehalten wurde. (vgl. „Ergebnisse des Zensustest“, Statistisches Bundesamt, in: Wirtschaft und Statistik 8/2004, S. 818). Neben den Basisbausteinen des registergestützten Zensus (u. a. Abfrage und Verarbeitung der Melderegister, postalische Gebäude- und Wohnungszählung, primärstatistische Erhebung an Sonderbereichen, Befragung unplausibler Fälle im Rahmen der Haushaltsgenerierung) wurden verschiedene Modelle diskutiert, wie der registergestützte Zensus durch eine Stichprobe ergänzt werden kann. Dabei galt es zu entscheiden, ob mit der Stichprobe auch weitere zensustypische Merkmale erhoben werden, ob solche Zusatzmerkmale auch für kleine Gemeinden (<10.000 Einwohner) bereitgestellt werden sollen und in welchen Gemeinden die Stichprobe zur statistischen Bereinigung der Melderegister herangezogen wird. Die Beantwortung dieser Fragen hat nämlich entscheidenden Einfluss auf den Umfang der zu befragenden Personen. Folgende Tabelle stellt, im Hinblick auf das nun vorliegende Zensusgesetz und des darin geregelten Verfahrens, nur die Varianten dar, die sich bei der Unterscheidung von Gemeinden unter und über 10.000 Einwohnern ergeben.

Tabelle 2

Modellbeschreibung

Registerzensus und Stichprobe in allen Gemeinden

Registerzensus in allen Gemeinden und Stichprobe nur in Gemeinden mit >10.000 Einwohner

Modell 1

zu befragende Personen:

Modell 2

zu befragende Personen:

ohne Erhebung weiterer Merkmale

10,1 Mill. Personen

(Variante 1.1)

5,6 Mill. Personen

(Variante 2.1)

bei Erhebung weiterer Merkmale für Gemeinden ab 10.000 Einwohner

11,8 Mill. Personen

(Variante 1.2)

7,6 Mill. Personen

(Variante 2.2)

bei Erhebung weiterer Merkmale für

alle Gemeinden

20,4 Mill. Personen

(Variante 1.3)

-

Verzerrung der festgestellten Einwohnerzahl im Mittel

keine

geringe Unterschätzung bei Gemeinden <10.000 Einwohner

Streuung der Registerfehler zwischen den Gemeinden

keine

bis zu 10.000 Einwohner mittel, ab 10.000 Einwohner gering

Quelle: „Ergebnisse des Zensustest“, Statistisches Bundesamt, in: Wirtschaft und Statistik 8/2004, S. 833

Aufbauend auf diesen Erfahrungen gliederte sich das streitgegenständliche Verfahren in die beiden Verfahrensabschnitte Zensusvorbereitung und Zensusdurchführung.

A. Zensusvorbereitung:

Ziel der Zensusvorbereitung war der Aufbau des Anschriften- und Gebäuderegisters (AGR), das vom Statistischen Bundesamt geführt wurde. Dieses Register sollte einen Überblick über alle Anschriften im Bundesgebiet bieten, an denen Wohnraum bestand. Gleichzeitig stellte das Anschriften- und Gebäuderegister die Grundgesamtheit dar, aus der dann bei Durchführung des Zensus stichprobenmäßig Anschriften für die Haushaltsbefragung gezogen wurden. Zum Aufbau des AGR wurde das Zensusvorbereitungsgesetz (ZensVorbG) erlassen. Danach wurden die Daten der Landesvermessungsbehörden, der Meldebehörden, der Bundesagentur für Arbeit und die Daten der Personal- und Finanzstatistik der öffentlichen Arbeitgeber zusammengeführt und aus diesem Gesamtbestand alle Anschriften herausgefiltert, an denen Wohnraum bestand. Daneben hatten gemäß § 9 Abs. 2 ZensVorbG die Statistischen Landesämter die Pflicht, alle Anschriften mit Sonderbereichen zu kennzeichnen, damit an diesen Anschriften eine Vollerhebung durch primärstatistische Befragungen durchgeführt werden konnte. Schließlich ermittelten die Statistischen Landesämter die Namen und Anschriften der Eigentümer von Wohnraum, um mit deren Hilfe die Gebäude- und Wohnungszählung durch Fragebögen durchführen zu können. Dazu wurden die Daten der Stellen verwendet, die in den Ländern für die Grundsteuer, für die Führung der Grundbücher und für die Führung der Liegenschaftskataster zuständig sind, sowie Daten der Finanzbehörden und der Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe (vgl. dazu: „Das registergestützte Verfahren beim Zensus 2011“, Hrsg.: Statistisches Bundesamt, S. 7).

B. Zensusdurchführung:

I.

Konsolidierter Melderegisterbestand:

Da die Daten aus den Melderegistern die Grundlage zur Feststellung der Einwohnerzahl waren, wurde bei Durchführung des Zensus als erster Teilschritt der „konsolidierte Melderegisterbestand“ aufgebaut. Dazu waren die Meldebehörden gemäß § 3 Abs. 2 des Zensusgesetzes (ZensG 2011) verpflichtet, den statistischen Landsämtern die in § 3 Abs. 1 ZensG 2011 festgelegten Daten zu übermitteln. Dabei erfolgten, neben der ersten Datenlieferung am 01.11.2010, hauptsächlich zwei weitere Lieferungen, zum Berichtszeitpunkt (09.05.2011) und nochmals zum 09.08.2011. Hintergrund der dritten Datenlieferung waren die Erfahrungen des Zensustests. Er hatte gezeigt, dass die gesetzliche Meldefrist oft überschritten wird und der Großteil der Anmeldungen in den ersten drei Monaten nach einem Umzug erfolgt. Durch die dritte Datenlieferung entstand der „konsolidierte Melderegisterbestand“, der um die stichtagsrelevanten Zuzüge in den jeweiligen Gemeinden erweitert wurde, welche im Zeitraum von drei Monaten erfolgten (vgl. dazu „Zensus 2011 - Ermittlung der Einwohnerzahl von Bund, Ländern und Kommunen“, BayVBl. 2014, S. 711). So konnten Zuzugsfälle und Geburten, die zwar stichtagsrelevant waren, aber erst später in die Melderegister eingeflossen sind, berücksichtigt werden.

Gemäß des streitgegenständlichen Bescheids wies der konsolidierte Melderegisterbestand für die Klägerin 2.013 Einwohner mit Nebenwohnung und 42.884 Einwohner mit alleiniger bzw. Hauptwohnung auf.

II.

Mehrfachfalluntersuchung:

Im Anschluss daran fand gemäß § 15 ZensG 2011 eine Mehrfachfalluntersuchung mit dem Ziel statt, jeder Person im Bundesgebiet zum Stichtag09.05.2011 nur eine Hauptwohnung zuzuordnen. Da die Melderegister dezentral auf kommunaler Ebene geführt werden, sollten dadurch Personen identifiziert werden, die in mehreren Melderegistern unterschiedlicher Gemeinden mit alleinigem Wohnsitz oder mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet waren. Um unzulässige Mehrfachzählungen beim Zensus zu vermeiden, prüfte das Statistische Bundesamt anhand der Meldedaten aller Kommunen, ob solche Mehrfachfälle vorliegen.

Dabei wurde zwischen temporären und dauerhaften Mehrfachfällen unterschieden:

1. Temporärer Mehrfachfall:

Ein temporärer Mehrfachfall lag dann vor, wenn eine Person von einer in eine andere Gemeinde vor oder am 09.05.2011 (Zensusstichtag) umgezogen war, dieser Umzug aber erst im Zeitraum vom 10.05.2011 bis 09.08.2011 (dritte Datenlieferung) in den jeweiligen Melderegistern nachvollzogen wurde. Während in den Zuzugsgemeinden diese stichtagsrelevanten Umzüge im Zensusdatenbestand als Zuzüge erfasst werden konnten, wurden sie aufgrund der fehlenden Übermittlung von inaktiven Personendatensätzen in den Fortzugsgemeinden nicht als Abgänge erfasst. Dies hatte zur Folge, dass solche Personen im Zensusdatenbestand nicht nur in der Zuzugsgemeinde, sondern auch in der Fortzugsgemeinde mit Haupt- oder alleiniger Wohnung erfasst waren. Die Datensätze dieser Personen wurden in der Gemeinde mit dem älteren Einzugsdatum - unabhängig von der Gemeindegröße - maschinell bereinigt, als Übererfassung verbucht und damit letztlich von der Einwohnerzahl abgezogen.

2. Dauerhafter Mehrfachfall:

Ein dauerhafter Mehrfachfall lag vor, wenn bezüglich Personen dauerhaft mehrfache Meldungen in den Melderegistern unterschiedlicher Gemeinden vorlagen. Hier wurde dann nach Gemeindegröße differenziert:

Ergaben sich für eine Person mehrere alleinige Wohnungen oder Hauptwohnungen ausschließlich in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern, wurden die Mehrfachfälle maschinell bereinigt. Diejenige Anschrift mit dem älteren Einzugsdatum wurde gelöscht und die dort gemeldete Person in der Gemeinde als Übererfassung verbucht und von der Einwohnerzahl abgezogen. Bei mehreren Hauptwohnungen in mindestens einer Gemeinde mit weniger als 10.000 Einwohnern oder bei alleinigem Nebenwohnsitz, wurde der Wohnstatus zum Berichtszeitpunkt primärstatistisch mithilfe einer postalischen Befragung geklärt (siehe Fragebogen: „Befragung zur Klärung des Wohnsitzes“). In der Gemeinde, in der die Befragten angaben, ihre Hauptwohnung zu haben, wurden sie letztlich als Einwohner gezählt. Eventuell andere Hauptwohnsitze wurden gelöscht.

In Bezug auf Personen mit alleinigem Hauptwohnsitz führte die gesamte Mehrfachfalluntersuchung bei der Klägerin zum Abzug von 331 Übererfassungen und zum Hinzufügen von 6 Untererfassungen.

Wie viele temporäre bzw. dauerhafte Mehrfachfälle in Bezug auf die Klägerin vorlagen, konnte nach Abschluss der Mehrfachfallprüfung nicht mehr festgestellt werden, da die diesbezüglichen Daten nur temporär bis zum Abschluss der Prüfung gespeichert waren.

III.

Haushaltstichprobe:

Schließlich wurden stichprobenmäßig Haushaltsbefragungen mittels Fragebögen durchgeführt. Mit diesen Befragungen verfolgte man grundsätzlich zwei Ziele:

Zum einen dienten die Befragungen dazu, Zusatzinformationen zu gewinnen, die nicht oder nicht ausreichend in Registern vorhanden waren (z. B. Angaben zum Schul- oder beruflichen Bildungsabschluss, zur Erwerbstätigkeit, zum Migrationshintergrund, zur Religionszugehörigkeit usw.); zum anderen dienten die Befragungen bei Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern zur Aufdeckung und Korrektur von Fehlern der Melderegister, um letztlich die sich aus den Melderegistern ergebene Einwohnerzahl statistisch zu korrigieren. Dazu wurden die Übererfassungen (sog. „Karteileichen“) und die Untererfassungen (sog. „Fehlbestände“), die mittels der Haushaltsstichprobe ermittelt wurden, für die jeweilige Gemeinde hochgerechnet.

Diese Hochrechnung führte bei der Klägerin insgesamt zu 1.518 Übererfassungen und 573 Untererfassungen und damit zur Feststellung einer Einwohnerzahl zum 09.05.2011 i. H. v. 41.938 Personen, bei einem einfachen relativen Standardfehler von 0,6%.

1. Stichprobendesign:

a) Grundlagen:

Die Durchführung der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis fand unter zwei wesentlichen gesetzlichen Vorgaben statt: Zum einen gab § 7 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011 vor, dass der Stichprobenumfang 10% der Bevölkerung nicht überschreiten soll; zum anderen wird bei der Korrektur der Registerfehler gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 ein einfacher relativer Standardfehler von höchstens 0,5% angestrebt. Um diese Vorgaben zu erfüllen sowie zur Entwicklung eines geeigneten Stichprobendesigns und einer genauen Hochrechnungsmethodik, initiierte das Statistische Bundesamt ein Stichprobenforschungsprojekt, das von der Universität T. und dem L.-Institut für Sozialwissenschaften in M. unter der Leitung von Prof. Dr. M. und PD Dr. G. bearbeitet wurde. Ergebnis dieses Forschungsprojektes war die Empfehlung, für die Ermittlung der Einwohnerzahl eine Version des verallgemeinerten Regressionsschätzers auf Anschriftenebene einzusetzen (vgl. Berg, in: „Das Hochrechnungsverfahren zur Ermittlung der Einwohnerzahl im Zensus 2011, Wirtschaft und Statistik, April 2014, S. 230). Dies bedeutet, dass die Korrektur der Melderegister und somit auch die Feststellung der Einwohnerzahl letzten Endes auf einer Schätzung beruhen. Die grundlegende Formel zur Ermittlung der Einwohnerzahl war dabei:

Einwohnerzahl = (ausgezählte) Melderegisterbestände + (geschätzte) Fehlbestände - (geschätzte) Karteileichen.

Nach den Empfehlungen des Stichprobenforschungsprojektes wurden die Fehlbestände und Karteileichen nicht direkt hochgerechnet. Vielmehr wurde zunächst jeweils die Zahl der mit Hauptwohnsitz existenten (= in der Stichprobe angetroffenen) und die Zahl der mit Hauptwohnsitz paarigen (= sowohl in der Stichprobe angetroffenen als auch im Melderegister gemeldeten) Personen geschätzt. Fehlbestände und Karteileichen berechneten sich dann wie folgt:

Karteileichen = Melderegisterbestand - paarige Personen

Fehlbestände = existente Person der Haushaltsstichprobe - paarige Person

b) Einteilung der Anschriften in Schichten:

Da die Regressionsschätzung auf Anschriftenebene erfolgte, war die Anschrift die maßgebliche Stichprobeneinheit d. h. bei der Auswahl der Stichproben wurden nicht bestimmte Personen ausgewählt, sondern ganze Anschriften. Wurde eine Anschrift in die Stichprobe gezogen, wurden alle Bewohner dieser Anschrift befragt. Wie viele Personen letzten Endes von der Stichprobenerhebung betroffen waren, hing deshalb vom Zufall ab und konnte vorab nicht exakt festgelegt werden. Bevor die Anschriften für die Stichproben ausgewählt wurden, wurden aus dem Anschriften- und Gebäuderegister alle sensiblen Sonderanschriften entfernt, weil gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 ZensG 2011 an diesen keine Haushaltsstichprobe durchgeführt werden durfte.

Da die Gemeinden im Bundesgebiet hinsichtlich ihrer regionalen Eigenschaften (z. B. ländlich oder städtisch) und folglich auch bezüglich bestimmter Schlüsselvariablen (z. B. Alter, Bildung, Migration, Beschäftigung usw.) eine heterogene Struktur aufweisen, wurden die Anschriften für die Haushaltsstichprobe nicht zufällig ausgewählt, sondern es fand eine geschichtete Stichprobe statt, d. h. vor Auswahl der Anschriften wurden diese auf zwei Ebenen in Schichten eingeteilt (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2011 und der darauf beruhenden Verordnung über Verfahren und Umfang der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis zum Zensusgesetz 2011 (StichprobenV)).

Auf der ersten Ebene fand gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 StichprobenV eine regionale Schichtung statt. Dabei wurden folgende Erhebungsgebiete gebildet (vgl. auch Sinner-Bartels. in: „Die Ermittlung der Einwohnerzahlen beim Zensus 2011“, Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 3/2013, S. 14)

- Typ 1: Stadtteile, mit durchschnittlich 200.000 Einwohnern von Städten, die mindestens 400.000 Einwohner haben.

- Typ 2: Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern, sofern sie nicht bereits zum Typ 1 gehören.

- Typ 3: Zusammenfassung kleiner Gemeinden (unter 10.000 Einwohnern) innerhalb eines Kreises, wenn diese zu einem Gemeindezusammenschluss gehören und in der Summe mindestens 10.000 Einwohner haben.

- Typ 4: Zusammenfassung aller Gemeinden eines Kreises, die bis dahin noch nicht zugeordnet waren.

Auf der zweiten Ebene wurde für jedes Erhebungsgebiet gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 StichprobenV eine Einteilung der Anschriften entsprechend ihrer Größenklasse vorgenommen.

Dabei wurden alle „Normalanschriften“ (= kein Sonderbereich) aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift gemeldeten Personen geordnet und anschließend so in acht überschneidungsfreie Schichten eingeteilt, dass in jeder der acht Schichten in etwa die gleiche Anzahl an Personen enthaltenen war. Ergebnis war, dass zwar in jeder Schicht ungefähr gleich viele Personen zu finden waren, die Anzahl der in der Schicht zu findenden Anschriften jedoch mit ihrer Größe abnahm. Auf die bei der Klägerin vorgenommenen Schichtenbildung wird Bezug genommen (Blatt 12 GA). In einer neunten Schicht wurden alle nichtsensiblen Sonderanschriften eines Erhebungsgebiets einsortiert. An Anschriften aus dieser neunten Schicht wurden zwar Befragungen durchgeführt, jedoch nur mit dem Ziel, Zusatzinformationen zu gewinnen. Anschriften der neunten Schicht wurden dagegen nicht zur Korrektur von Registerfehlern herangezogen, da an diesen Anschriften die Einwohnerzahl ohnehin durch eine Vollerhebung erfasst wurde (Blatt 254 der GA).

c) Unterschiedlicher Auswahlsatz der einzelnen Schichten und Gemeinden:

Bei der Auswahl der Anschriften für die Befragungen gab es für jede Schicht einen individuellen Auswahlsatz d. h. in jeder Schicht wurde ein anderer Prozentsatz an Anschriften für die Befragungen ausgewählt. Hintergrund waren die Ergebnisse des Zensustests, der gezeigt hatte, dass die Abweichungen zum Melderegister mit der Zahl der an einer Anschrift gemeldeten Personen (Anschriftengröße) zunehmen (Blatt 32 der BA).

Wie hoch dieser Prozentsatz pro Schicht ausfiel, wurde durch einen spezifischen Aufteilungsalgorithmus unter Verwendung der optimalen Allokation ermittelt. Um extreme Gewichtungen einzelner Schichten im Vorfeld zu verhindern, wurde bereits vor Ziehung der Anschriften für jede Schicht ein minimaler und maximaler Auswahlsatz vorgegeben (sog. „Box Constraints“). Diese minimalen und maximalen Limitierungen wurden, abhängig von der Gemeindegrößenklasse, vorab von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder festgelegt. Durch die Abhängigkeit von der Gemeindegrößenklasse wurde der Vermutung Rechnung getragen, dass größere Gemeinden in der Regel einen relativ kleinen Auswahlsatz benötigen, um eine mit kleineren Gemeinden vergleichbare Präzision zu erreichen. Die Vorgaben waren wie folgt:

Gemeindegrößenklasse von…bis unter…Einwohner

Auswahlsatz:

Untergrenze:

Obergrenze:

10.000 bis 30.000

5%

50%

30.000 bis 100.000

4%

40%

100.000 und mehr

2%

40%

Quelle: „Das Stichprobendesign der Haushaltsstichprobe des Zensus 2011“; in: Wirtschaft und Statistik, April 2011, S. 323.

Nach dem Datenblatt zum streitgegenständlichen Bescheid wurden diese Grenzen in Bezug auf die Klägerin eingehalten.

Allgemein galt bei der Festlegung des Stichprobenumfangs pro Schicht folgender Grundsatz: Je heterogener eine Schicht war, d. h. je größer die Streuung (Varianz) der Anschriftengröße war, desto höher ist der Stichprobenumfang ausgefallen. Da in der achten Schicht (höchste Anschriftengrößenklasse, von 19 bis 92 Personen) meistens die höchste Streuung der Anschriftengröße vorlag, gab es in der Regel dort auch den höchsten Auswahlsatz und damit auch die höchsten Anteile von in die Stichprobe einbezogenen Personen. Auch in der ersten Schicht führten oft relativ viele Anschriften ohne gemeldete Personen am Rande des Wertebereichs zu einer relativ großen Streuung und damit zu einem höheren Auswahlsatz (Blatt 51 der BA). Dies war auch bei der Klägerin der Fall.

Der Verordnungsgeber legte in § 3 Abs. 1 Satz 2 StichprobenV den bundesweiten Stichprobenumfang auf 9,6% der Bevölkerung fest. Dabei wurde dieser Stichprobenumfang nicht auf alle Bundesländer und alle Gemeinden gleich umgelegt, sondern die Höhe des Auswahlsatzes hing von der Größe der Gemeinde ab. Je größer die Gemeinde war, desto geringer war der Auswahlsatz. Auch weil die Bundesländer untereinander große Unterschiede hinsichtlich der Größe ihrer Gemeinden aufweisen, wurden für diese jeweils unterschiedliche Auswahlsätze festgelegt. Dies soll dem statistischen Grundsatz geschuldet sein, dass der Informationsgehalt und die Qualität letztlich nicht vom prozentualen Auswahlsatz, sondern von der absoluten Zahl der erhobenen Einheiten abhängt (vgl. dazu „Zensus 2011 - Ermittlung der Einwohnerzahl von Bund, Ländern und Kommunen“, BayVBl. 2014, S. 713).

Bei der Klägerin wurde an insgesamt 8,37% ihrer Anschriften eine Stichprobe durchgeführt (Blatt 258 der GA). Das Datenblatt zum streitgegenständlichen Bescheid weist insgesamt 807 Anschriften aus, die in die Haushaltsstichprobe einbezogen waren.

2. Hauptziehung der Anschriften für die Haushaltsstichprobe:

Die Stichprobenanschriften wurden dabei in drei verschiedenen Ziehungen ausgewählt. Zum Stichtag 01.09.2010 fand die Hauptziehung statt. Bei dieser Hauptziehung wurden bezüglich der Klägerin 807 Anschriften ausgewählt. Bayernweit standen für die Auswahl im Rahmen der Hauptziehung 3.102.221 Anschriften zur Verfügung (Blatt 253 der GA).

Wie der Beklagte auf gerichtliche Nachfrage (Blatt 202 der GA) eingeräumt hat (Blatt 253ff. der GA), fand nur bei dieser Hauptziehung die oben beschriebene Schichtung der Adressen innerhalb des Stadtgebiets der Klägerin (regionale Schichtung, Typ 2), verteilt auf acht Größenklassen, statt (vgl. auch: „Der Auswahlplan für die Ziehung der Neuzugänge der Haushaltsstichprobe des Zensus 2011“, in: Wirtschaft und Statistik, März 2014, Seite 151ff.).

Da diese Hauptziehung auf Daten beruhte, die sich auf einen deutlich früheren Zeitpunkt als den Zensusstichtag (09.05.2011) bezogen hatten, konnten dabei nicht alle zum Stichtag bestehenden Wohnanschriften in die Auswahl einbezogen werden. Typischerweise handelte es sich bei den damals fehlenden Anschriften um diejenigen, die durch nachträgliche Neubaumaßnahmen, Ummeldungen von Personen, Umwidmungen von gewerblich benutzten Räumen in Wohnraum und anderen Korrekturen der Auswahlgrundlage (= Anschriften- und Gebäuderegister) nach der Hauptziehung zustande gekommen waren. Um dies berücksichtigen zu können, fanden zwei Nachziehungen statt: Die Neuzugangsziehung und die Ergänzungsziehung.

3. Neuzugangsziehung:

Die Neuzugangsziehung zum Stichtag 31.03.2011 war deshalb nötig, weil zum 01.11.2010 eine weitere Datenlieferung der Melderegister in das Anschriften- und Gebäuderegister eingearbeitet wurde.

Allgemein wurde das Schichtprinzip bei der Neuzugangsziehung wie folgt vereinfacht: Im Gegensatz zur Hauptziehung wurde nicht mehr zwischen Sonderanschriften und Normalanschriften unterschieden, sondern die Ziehung fand auf Grundlage der Vereinigungsmenge von Normalanschriften und Sonderanschriften statt. Daneben wurde die regionale Schichtung nach den oben beschriebenen Typen aufgegeben. Anstatt auf dem klägerischen Stadtgebiet zu schichten, fand nun eine Schichtung auf Regierungsbezirksebene statt. Des Weiteren wurde auf der zweiten Ebene die Anzahl der Schichten hinsichtlich der Anschriftengrößenklasse um die Hälfte von acht auf vier Schichten reduziert. In Hinblick auf die optimale Allokation veränderte man die Unter- und Obergrenzen auf 2% bzw. 50% (Blatt 254 der GA). Beibehalten wurde die Aufteilung, gleiche Anzahl von Personen in jeder Schicht, aufsteigend nach Anschriftengröße. Bei dieser Neuzugangsziehung wurden bezüglich der Klägerin 0,37% und damit 3 Anschriften ausgewählt.

Die Vereinfachung des Verfahrens war aus Sicht des Beklagten wegen der deutlich niedrigeren Fallzahlen notwendig. Da bei der Neuzugangsziehung bayernweit insgesamt nur 24.468 Neuzugangsanschriften für 325 Erhebungsgebiete zur Verfügung gestanden seien, wären im Schnitt auf jedes Erhebungsgebiet lediglich 75 Anschriften entfallen. Diese verteilt auf 8 Schichten, hätte lediglich 9 Anschriften pro Schicht ergeben, was für eine adäquate geschichtete Stichprobenziehung zu wenig gewesen wäre.

Hinsichtlich der unterschiedlichen Auswahlsätze bei den verschiedenen Ziehungen (Hauptziehung: 9,08%, Neuzugangsziehung: 10,76% und Ergänzungsziehung: 9,89%) müsse darauf hingewiesen werden, dass der Auswahlsatz eine Reaktion auf die regionalen Begebenheiten gewesen sei. Der Stichprobenumfang werde nämlich auch durch die Streuung der gemeldeten Personen pro Anschrift beeinflusst. Bei der Neuzugangsziehung habe sich gezeigt, dass tendenziell mehr Personen gemeldet waren als bei den Populationen der Haupt- und der Ergänzungsziehung, wodurch für die Neuzugangsziehung ein niedrigerer Auswahlsatz ausreichend gewesen sei. Aus stichprobentheoretischen Aspekten wäre es nicht sinnvoll gewesen, für die verschiedenen Ziehungen bei verschiedenen Grundgesamtheiten pauschal denselben Auswahlsatz anzusetzen (Blatt 255 der GA).

4. Ergänzungsziehung:

Bei der Ergänzungsziehung wurde das Aufteilungs- und Zufallziehungsverfahren noch weiter vereinfacht: Regional fand lediglich eine Schichtung nach Bundesländern statt und von einer Schichtung nach Anschriftengrößenklasse wurden ebenso abgesehen, wie von der Nutzung einer optimalen Allokation mit entsprechenden Ober- und Untergrenzen im Hinblick auf den Auswahlprozentsatz (Blatt 254 der GA). Da lediglich auf der Ebene der Bundesländer geschichtet wurde, wurde ein fester Auswahlsatz von 9,79% verwendet. Bezüglich der Klägerin wurden bei dieser Ergänzungsziehung 0,74% und damit 6 Anschriften ausgewählt. Bayernweit standen für die Auswahl im Rahmen der Ergänzungsziehung 13.586 Anschriften zur Verfügung (Blatt 253 der GA).

Aus Sicht des Beklagten sei die nochmalige Vereinfachung des Verfahrens, wegen der noch geringeren Anzahl von Anschriften notwendig gewesen. Innerhalb der Schichten sei eine systematische Ziehung vorgenommen worden, um extremen Stichproben, wie bspw. die Ziehung nur der größten bzw. kleinsten Anschrift einer Schicht, entgegenzuwirken. Sowohl bei der Neuzugangsziehung als auch bei der Ergänzungsziehung sei von den Vorgaben in § 2 Abs. 3 StichprobenV abgewichen worden, was jedoch auf zwingende fachliche Gründe zurückzuführen sei und keinerlei Nachteile für die Gemeinden bedeute. Bereits im Verordnungsgebungsverfahren sei absehbar gewesen, dass eine so differenzierte Schichtung wie für die Hauptziehung in der Neuzugangsziehung bzw. Ergänzungsziehung nicht sinnvoll sei. Der Verordnungsgeber habe es allerdings versäumt, für die Neuzugangsziehung und Ergänzungsziehung eine weniger differenzierte Schichtung zu regeln.

Insgesamt wurden bezüglich der Klägerin aus beiden Nachziehungen an 9 Anschriften 29 Hauptwohnsitzpersonen befragt. Von diesen 29 Personen wurden zwei Personen als Untererfassungen (Fehlbestand) und eine Person als Übererfassung (Karteileiche) identifiziert.

5. Konkrete Durchführung der Stichproben:

Im Rahmen der Erhebung der Haushaltsstichprobe wurde vom Erhebungsbeauftragten nach einer Vorbegehung an den zu befragenden Haushalt zunächst ein Anschreiben mit Terminvorschlag geschickt. Ist von diesem Haushalt kein anderer Termin genannt worden, erschien der Erhebungsbeauftragte zum vorgeschlagenen Termin, um die Befragung durchzuführen. Wurde ein Haushalt nicht angetroffen, wurde vom Erhebungsbeauftragen eine sog. Zweitankündigungskarte mit Nennung eines Zweittermins hinterlegt. Konnte der Haushalt auch zu diesem Termin nicht angetroffen werden, wurde dies vom Erhebungsbeauftragten in der Erhebungsliste vermerkt. Im Anschluss daran hat die örtliche Erhebungsstelle ein postalisches Schreiben an den Haushalt gerichtet und die entsprechenden Fragebögen mit der Bitte um Beantwortung beigelegt. Falls der Haushalt darauf nicht reagierte, wurden Erinnerungs- und Mahnschreiben aufgesetzt, zuletzt mit Postzustellungsurkunde. Wenn auch diese Zustellung erfolglos war, wurde mit dem Landesamt für Statistik und Datenschutz geprüft, ob die Personen des Haushalts im Melderegister zum Stand 09.05.2011 gemeldet waren oder nicht. Waren sie zum Stichtag gemeldet, wurden sie auch als existent gezählt. Nur falls dies letztendlich nicht der Fall war, wurden die Personen als definitiv nicht existent gewertet. Dadurch sollte sichergestellt werden, dass Personen, die sich für einen längeren Zeitraum im Ausland oder anderweitig nicht zuhause aufgehalten haben, nicht fälschlicherweise als nicht existent eingestuft wurden. Bei angetroffenen Haushalten war es möglich, dass volljährige Haushaltsmitglieder den Fragebogen auch für nicht anwesende Personen mit ausfüllen. Das Ausfüllen des Bogens durch Nachbarn bzw. Personen anderer Haushalte war dagegen nicht möglich gewesen.

Auf gerichtliche Nachfrage führt der Beklagte hinsichtlich der Klägerin aus, dass ihm auf dem klägerischen Stadtgebiet lediglich drei Haushalte bekannt seien, bei denen mittels PZU und einer ergänzenden Recherche die Existenzfeststellung durchgeführt worden sei. In diesen Fällen sei stets die Existenz der betroffenen Person festgestellt worden. Zwar könne generell nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise ganze Anschriften bei der Stichprobe nicht erhoben werden konnten, dies sei auf dem klägerischen Stadtgebiet jedoch nicht eingetreten (Blatt 260 der GA).

Für jede Anschrift, die zu erheben war, wurde den Erhebungsbeauftragten eine Namensliste der Anschrift mit einem Melderegisterauszug zum 01.11.2010 ausgehändigt. Die Erhebungsbeauftragten wurden nach Aussage des Beklagten bei den Schulungen darauf hingewiesen, dass die Namensliste lediglich einen Anhaltspunkt für die anzutreffenden Personen liefern solle und sie lediglich die Funktion habe, die Anschrift zweifelsfrei zu identifizieren. Unabhängig von der Namensliste seien die Erhebungsbeauftragten dazu angehalten gewesen, alle an einer Anschrift wohnenden Personen zu identifizieren. Die Existenz der nach dem 09.05.2011 verzogenen oder verstorbenen Personen konnte dem Erhebungsbeauftragten durch die noch anwesenden Haushaltsmitglieder bestätigt werden. Zudem wurden Nachmieter nach der neuen Anschrift befragt und die Person dann unter ihrer neuen Anschrift angeschrieben (Blatt 133 der GA).

Bei der Feststellung der Einwohnerzahl waren die Angaben zum Wohnstatus, die bei den Stichproben erhoben wurden, nicht einwohnerzahlrelevant. Nur bei Personen, die in der Haushaltsstichprobe angetroffen wurden und die nicht bereits davor im Melderegister verzeichnet waren, wirkte sich die Angabe bei der Feststellung der Einwohnerzahl aus. Auf die Darstellung zum Datenfluss der Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis, zu den Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Richtigkeit der Datenübertragung und zu den Datenbeständen für den Zensus 2011 wird Bezug genommen (Blatt 184-196 der GA).

6. Relativer Standardfehler:

Die vom Gesetzgeber angestrebte Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5% wurde bei der Klägerin nicht eingehalten. Bei ihr wies der relative Standardfehler einen Wert von 0,60% auf. Als Gütemaß kann aus dem relativen Standardfehler abgeleitet werden, wie hoch die durchschnittliche Abweichung der aus der Stichprobe geschätzten Einwohnerzahl von der tatsächlichen Einwohnerzahl ausfällt. Bundesweit lag der einfache relative Standardfehler im Mittel bei 0,56%.

Diese statistische Ungenauigkeit ist umso kleiner (und umso genauer ist die Güte der statistischen Schätzung), je größer der Stichprobenumfang und je kleiner die tatsächliche aus der Stichprobe geschätzte unbekannte Streuung der Daten in der Grundgesamtheit ist. Wesentliche Bestimmungsfaktoren bei der Entwicklung eines Stichprobendesigns sind also entweder der angestrebte Stichprobenumfang oder die angestrebte Qualität. Beide Bestimmungsfaktoren hängen unmittelbar zusammen: Je größer der Stichprobenumfang, desto geringer der relative Standardfehler und umgekehrt. Standardfehler und Stichprobenumfang stehen damit in einem direkten Wechselspiel zueinander und das Festhalten einer der beiden Größen hatte direkten Einfluss auf die jeweils andere Größe.

Bezogen auf die Klägerin bedeutet dies, dass die tatsächliche Einwohnerzahl von der im Zensus ermittelten Einwohnerzahl mit 95% Sicherheit um 503 Personen (2 x 0,006 [Standardfehler] x 41.938 [im Zensus ermittelte Einwohnerzahl]) nach oben oder unten abweichen kann (Konfidenzintervall). Mit 95% Sicherheit bewegt sich somit die tatsächliche Einwohnerzahl der Klägerin zwischen 41.435 und 42.441 Einwohner, was einer Intervallbreite von 1.006 Personen entspricht. Wäre beim relativen Standardfehler der gesetzliche Wert von 0,5% eingehalten worden, würde die Intervallbreite bei der Klägerin 838 Personen betragen.

Auf gerichtliche Nachfrage (Blatt 201ff. der GA) erklärte der Beklagte zum relativen Standardfehler weiter: Die gerichtliche Annahme, dass die unterschiedliche Verteilung der Einwohnerzahl pro Anschrift den relativen Standardfehler beeinflusse, sei zutreffend. In einer Gemeinde, in der z. B. fast ausschließlich zwei Personen pro Anschrift wohnen, wäre der relative Standardfehler nahezu Null, da - egal welche Anschriften bei einem bestimmten Stichprobenumfang in die Stichprobe gelangen - die Ergebnisse für die ermittelte Gesamteinwohnerzahl nahezu identisch wären. Weise jedoch eine andere gleichgroße Gemeinde eine große Streuung hinsichtlich der Einwohnerzahl pro Anschrift auf, wäre bei demselben Stichprobenumfang ein höherer relativer Standardfehler zu erwarten. Die Gesamteinwohnerzahl würde bei unterschiedlichen Stichproben stärker variieren. Dieser Verschiedenartigkeit der Gemeinden sei das beim Zensus verwendete Stichprobendesign mit unterschiedlichen Stichprobenumfängen pro Gemeinde entgegengetreten: Je größer die Streuung der Einwohnerzahl pro Anschrift gewesen sei, desto mehr Anschriften haben untersucht werden müssen, wobei diese unbekannte Streuung aus den Informationen des Melderegisters wiederum geschätzt werden musste. Die Stichprobenumfänge seien so auf die Gemeinden aufgeteilt worden, dass der relative Standardfehler für alle Gemeinden möglichst klein ausfalle.

Der relative Standardfehler falle deshalb bei unterschiedlichen Gemeinden auch unterschiedlich aus. Dies habe mehrere Gründe. Zudem basiere der auf den Datenblättern angegebene relative Standardfehler ebenfalls auf einer Schätzung. Neben der Streuung der Einwohnerzahl pro Anschrift, den Stichprobenumfängen und den Grundgesamtheiten je Schicht hänge der Wert des geschätzten relativen Standardfehlers im Wesentlichen von der Erklärungskraft der im Regressionsmodell verwendeten Einflussgrößen zur Prognose der tatsächlichen Einwohnerzahl ab. Haben sich in den primärstatistisch untersuchten Anschriften deutliche Unterschiede zwischen gemeldeter Einwohnerzahl pro Anschrift und tatsächlicher Einwohnerzahl pro Anschrift offenbart, so führe dies zu einer Erhöhung des relativen Standardfehles (vgl. Blatt 249 der GA).

7. Wiederholungsbefragungen:

Zur Prüfung der Qualität der Stichprobenergebnisse im Hinblick auf die amtliche Einwohnerzahl, fanden gemäß § 17 Abs. 2 ZensG 2011 Wiederholungsbefragungen bei 5% bis 10% der Anschriften statt, die bereits bei der Haushaltsstichprobe befragt wurden. Auf gerichtliche Nachfrage mit dem Ziel, eine quantitative Abschätzung von Messfehlern bei der Klägerin vornehmen zu können (Blatt 202 der GA), erklärte der Beklagte zu den Wiederholungsbefragungen:

Der geringe Stichprobenumfang von max. 10% der Stichprobenanschriften lasse nur den Nachweis von Ergebnissen für ganze Bundesländer zu, aber keine fachlich belastbaren Ergebnisse für einzelne Gemeinden. Um aber dennoch einen Eindruck für die Klägerin gewinnen zu können, habe man eine reine Fallzahlauswertung der Wiederholungsbefragungen vorgenommen.

Für die Wiederholungsbefragungen seien bei der Klägerin insgesamt 39 Anschriften ausgewertet worden. Aus dem Datenvergleich der Haushaltsstichproben und der Wiederholungsbefragungen seien die in Tabelle 1 aufgeführten Kenngrößen berechnet worden. Auf die Tabelle wird Bezug genommen (Blatt 251 der GA).

Für die Klägerin habe sich gezeigt, dass bei 227 Personen und damit bei 95,0% die Hauptwohnsitz-Paarigkeit einer Person von beiden Erhebungen festgestellt worden sei. Insgesamt würden beide Erhebungen bei 95,8% der Personen übereinstimmende Resultate zeigen, was angesichts des zeitlichen Abstands beider Erhebungen und der während dieses Zeitraums möglichen Umzüge für eine Bestätigung der Haushaltsstichprobe durch die Wiederholungsbefragung spreche. Zwei Personen (0,8%) seien in der Haushaltsstichprobe als Karteileiche gewertet, bei der Wiederholungsbefragung dagegen als paarig eingestuft worden. Hier lasse sich letztlich aber nicht aufklären, welche der beiden Erhebungen zutreffe. Diesen zwei Untererfassungen in der Haushaltsstichprobe stünden sechs Übererfassungen gegenüber. Von den bei der Haushaltsstichprobe als existent festgestellten, einwohnerzahlrelevanten Personen seien in den Wiederholungsbefragungen 97,4% ebenfalls als existent erkannt worden. Auch dies spreche dafür, dass die Ergebnisse der Haushaltsstichprobe im Wesentlichen durch die Wiederholungsbefragungen bestätigt werden konnten. Indizien für Erhebungsfehler seien nicht feststellbar.

IV.

Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten:

Im Gegensatz zu der eben beschriebenen Korrektur der Melderegister durch die Haushaltsstichprobe fand bei Gemeinden unter 10.000 Einwohnern keine Haushaltsstichprobe, sondern eine Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten statt. Befragt wurden bei dieser primärstatistischen Erhebung Personen an Anschriften, bei denen die Informationen aus der Gebäude- und Wohnungszählung zur Anzahl der an einer Anschrift wohnenden Personen mit den Eintragungen der Melderegister nicht übereinstimmten. Dieser Abgleich beschränkte sich auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung. Hintergrund war eine vorherige Recherche zur Qualität der Registerdaten. Dabei soll sich gezeigt haben, dass insbesondere bei Abweichungen an den Anschriften mit Einfamilienhäusern von Fehlern in den Melderegistern auszugehen sei (vgl. „Der Referenzdatenbestand im Zensus 2011“, in: Wirtschaft und Statistik, 01/2013, S. 31).

V.

Erhebungen an den Sonderbereichen:

Da aus früheren Volkszählungen und dem Zensustest bekannt war, dass an Sonderanschriften regelmäßig eine hohe Anzahl von Über- und Untererfassungen vorliegt (unzureichendes Meldeverhalten, hohe Fluktuation), entschied sich der Gesetzgeber bei diesen Anschriften dazu, alle dort wohnenden Personen durch eine primärstatistische Vollerhebung mittels Fragebögen zu erfassen (§ 8 Abs. 1 ZensG 2011). Ziel war eine ausreichende Qualität der Zensusergebnisse. Gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 ZensG 2011 sind Sonderbereiche Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte, Wohnheime und ähnliche Unterkünfte, die in der Regel der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen mit einem spezifischen Unterbringungsbedarf dienen (z. B. Klöster, Internate, Alten- und Pflegeheime, Arbeiterheime, Studentenwohnheime, Mutter-, Kind- und Jugendheime usw.).

Diese Sonderbereiche wurden dann nochmals in sensible und nichtsensible Bereiche unterteilt. Als sensibel galten gemäß § 2 Abs. 5 Satz 3 ZensG 2011 alle Anschriften, bei denen die Information über die Zugehörigkeit für Betroffene die Gefahr einer sozialen Benachteiligung hervorrufen konnte (z. B. Justizvollzugsanstalten, psychiatrische Einrichtungen, Palliativstationen, Maßregelvollzugseinrichtungen, Flüchtlingsunterkünfte, (Not-) Unterkünfte für Wohnungslose usw.).

Während grundsätzlich die dort wohnenden Personen selbst auskunftspflichtig waren (§ 18 Abs. 5 Satz 1 ZensG 2011), wurde bei sensiblen Bereichen nur die Einrichtungsleitung befragt. Nur sie war gemäß § 18 Abs. 5 Satz 4 ZensG 2011 auskunftspflichtig. Zur Handhabung wurde ein Sonderanschriftenregister aufgebaut und für die Erhebungen in den Sonderbereichen waren die lokalen Erhebungsstellen zuständig (nach Art. 27 Abs. 1 BayStatG die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise). Bei der Realisierung der Erhebungen unterschied sich das Verfahren dahingehend, dass bei nichtsensiblen Sonderbereichen die Bewohner grundsätzlich mittels Interview durch einen Erhebungsbeauftragten befragt wurden. Nur wo dies nicht möglich war (z. B. bei Minderjährigen oder bei gesundheitlichen Problemen, insbesondere in Alten- und Pflegeheimen), fand eine Erhebung mittels der Einrichtungsleitung statt. Diese hatte stets die Möglichkeit, den Erfassungsbogen einem Erhebungsbeauftragten zu übergeben oder eine Online-Meldung vorzunehmen (vgl. Marion Geiger, in: „Zensus 2011: Erhebungsteil Sonderbereiche“, Bayern in Zahlen, Mai 2012, S. 280ff.).

Auf gerichtliche Nachfrage erläuterte der Beklagte die Sonderbereichserhebung dahingehend, dass durch die Befragungen für die Klägerin 1.565 Einwohner mit Hauptwohnsitz gezählt wurden (Blatt 439 GA), bei 1.663 befragten Personen (Blatt 259 der GA). Auf dem klägerischen Stadtgebiet hätten sich im Zensusbestand 32 als Sonderanschrift geführte Anschriften befunden, wobei es sich bei einer Anschrift um eine reine Meldeanschrift gehandelt habe, die nicht primärstatistisch habe überprüft werden können. An dieser Anschrift seien alle gemeldeten Personen als existent angenommen worden. Die weiteren 31 Sonderanschriften seien in 18 nichtsensible und 14 sensible Sonderbereiche eingeteilt gewesen, d. h. eine Sonderanschrift habe sich als Mischanschrift dargestellt (Blatt 259 der GA).

Nach Durchführung der Befragungen wurden die erhobenen Daten mit den Meldedaten der Sonderanschriften durch die Statistischen Landesämter abgeglichen. Dort wohnhafte Personen, die nicht im Melderegister geführt waren, wurden in den Zensusdatenbestand der Sonderbereichsgemeinde neu aufgenommen (Untererfassung). Umgekehrt wurden Personen, die nicht an der Anschrift wohnten, obgleich sie im Melderegister geführt waren, in den Meldedatenbeständen des Zensus gelöscht (Übererfassung).

Auf das vom Beklagten vorgelegte „Fachkonzept zur Erhebung an Sonderanschriften“ wird Bezug genommen (Blatt 273 - 395 der GA).

Um sicherzustellen, dass Personen aus Sonderbereichen nicht zusätzlich an einer anderen Anschrift im Bundesgebiet gemeldet und dort als Einwohner gezählt wurden, wurde auch hier zusätzlich eine Mehrfachfalluntersuchung durchgeführt. Ergab sich aus der Befragung eine Hauptwohnung in der Sonderbereichsgemeinde, wurden alle weiteren eventuell vorhandenen Wohnsitze der Person zur Nebenwohnung geändert. Ergab sich aus der Befragung eine Nebenwohnung, wurde weiter geprüft, ob für die Person im Bundesgebiet noch genau eine Hauptwohnung vorhanden war (neben eventuell vorhandenen weiteren Nebenwohnungen). War kein weiterer Wohnsitz vorhanden, wurde an der Sonderanschrift - entgegen der Information aus der Erhebung - die Hauptwohnung angenommen. Waren lediglich weitere Nebenwohnungen vorhanden, wurde anhand zusätzlicher Informationen (Zuzugsdatum, Verzeigerung an weiteren Wohnsitzen) entschieden, welche der vorhandenen Wohnungen als Hauptwohnung zu werten war. Somit wurde bei Personen in nichtsensiblen Sonderbereichen nicht zwangsläufig die Erhebungsinformation zum Wohnstatus auch tatsächlich umgesetzt.

Demgegenüber wurde der Wohnstatus bei Personen in sensiblen Sonderbereichen gänzlich mithilfe der Melderegisterinformationen unter Berücksichtigung des Zuzugsdatums aus der Erhebung und eventuell vorhandener weiterer Wohnsitze im restlichen Bundesgebiet festgelegt (Blatt 260 der GA). Zwar enthielt der Fragebogen für sensible Sonderbereiche (Blatt 220 der GA) auch die Frage nach dem Wohnstatus, bei der Durchführung stellte sich jedoch nach den Ausführungen des Beklagten heraus, dass in den häufigsten Fällen den Einrichtungsleitungen keine detaillierten Informationen dazu vorgelegen haben. Deshalb habe man sich im statistischen Verbund darauf verständigt, zur Feststellung des Wohnstatus lediglich die Melderegisterangaben mit Hilfe der Angaben zum Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung zu plausibilisieren (Blatt 446 der GA).

Im Vergleich zu den Melderegisterbeständen wurden bei der Klägerin so 209 Übererfassungen abgezogen und 533 Untererfassungen hinzugerechnet (Blatt 11 der GA).

Allerdings wich der Beklagte von dem gerade beschriebenen primärstatistischen Erhebungsverfahren ab, indem er nicht an allen Sonderanschriften auf dem klägerischen Stadtgebiet eine Befragung durch Fragebögen durchgeführt hat. Wie der Beklagte auf gerichtliche Nachfrage eingeräumt hat (Blatt 256 der GA), griff er bei Bundeswehrkasernen und Justizvollzugsanstalten auf zentrale Datenlieferungen des Bundesverteidigungsministeriums bzw. des Bayerischen Staatsministeriums für Justiz zurück. Da nach seiner Ansicht Justizvollzugsanstalten den sensiblen Sonderbereichen zuzurechnen und Kasernen nach der Gesetzesbegründung wie sensible Sonderbereiche zu behandeln seien (BR-Drucks. Nr. 3/09), wäre ohnehin die Einrichtungsleitung auskunftspflichtig gewesen. Nachdem die oben genannten Ministerien flächendeckend über aktuelle Register zu den „Bewohnern“ der Einrichtungen verfügt haben, sei lediglich ein effizienterer und kostengünstigerer Weg gewählt worden, um Daten in gleicher Qualität wie im Vergleich zu einer Befragung zu gewinnen. Diese Vorgehensweise komme einer Vollerhebung i. S. d. § 8 ZensG 2011 gleich. Falls die Person nicht in der zentralen Datenlieferung der Ministerien enthalten gewesen sei, sei auch kein Wohnsitz für diese Person an der Sonderanschrift festgestellt worden (Karteileiche). Der wesentliche Unterschied zur Ermittlung des Wohnstatus an anderen sensiblen Sonderanschriften liege darin, dass bei Personen in Kasernen keine Differenzierung danach vorgenommen worden sei, ob an einer weiteren Anschrift eine Verzeigerung dieser Person mit einer weiteren Person (z. B. Ehe) vorgelegen habe. Für jede Person, welche mit Hauptwohnsitz gemeldet und im Lieferumfang enthalten war, sei im Ergebnis auch ein Hauptwohnsitz an der Sonderanschrift festgestellt worden. Ansonsten sei stets der Zeitraum, den die Person bereits an der Sonderanschrift verbracht habe (mindestens sechs Monate) und die Informationen zu weiteren Wohnsitzen im Bundesgebiet bei der Feststellung des Wohnstatus an der Sonderanschrift berücksichtigt worden (Blatt 257 der GA).

In Bezug auf die von der Bundeswehr betriebenen Einrichtungen habe auf dem klägerischen Stadtgebiet bei keiner gemeldeten bzw. erhobenen Person der Wohnstatus korrigiert werden müssen. Ursprünglich seien im Melderegister der Klägerin an „Bundeswehranschriften“ 2 Hauptwohnsitzpersonen und 2 Nebenwohnsitzpersonen gemeldet gewesen. Nach Berücksichtigung der Erhebungsergebnisse habe man insgesamt 11 Hauptwohnsitzpersonen und 71 Nebenwohnsitzpersonen verzeichnen können. Bei „Justizvollzugsanschriften“ auf dem klägerischen Stadtgebiet sei bei insgesamt 7 Personen der Melderegisterwohnstatus korrigiert worden. Ursprünglich seien im klägerischen Melderegister 360 Hauptwohnsitzpersonen an „Justizvollzugsanschriften“ gemeldet gewesen. Nach Berücksichtigung der Erhebungsergebnisse habe man insgesamt 461 Hauptwohnsitzpersonen und 36 Nebenwohnsitzpersonen verzeichnen können (Blatt 257 der GA).

VI.

Referenzdatenbestand:

1. Aufnahme aller Informationen:

Der Referenzdatenbestand hatte als zentrale Datenbank die Funktion, die einzelnen Erhebungsteile zu koordinieren und deren Ergebnisse zusammenzuführen. Vereinfacht stellt sich dessen Aufbau und Handhabung wie folgt dar:

Grundlage des Referenzdatenbestandes waren die personenbezogenen Daten aus den drei Datenlieferungen der Melderegister. Diese Personendatensätze wurden anschließend mit den Anschriftendatensätzen aus dem Anschriften- und Gebäuderegister zusammengeführt und jedem Personendatensatz wurde auf diese Weise eine Anschrift-ID zugeordnet. Parallel dazu wurde jeder Personendatensatz mit einer personenbezogenen Ordnungsnummer, der PON, versehen. Die personenbezogene Ordnungsnummer war dabei ein Ordnungsmerkmal, das an der Anschrift den Datensatz einer Person eindeutig bezeichnet.

Bei der schrittweisen Integration der drei Melderegisterlieferungen wurde über die Merkmale Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Geburtsort geprüft, ob ein bestimmter Personendatensatz an einer Anschrift bereits existierte oder nicht. Diese Prüfung bezog sich ausschließlich auf die entsprechende Anschrift und im Gesamtbestand wurde dabei nicht nach identischen Personen gesucht. Zogen Personen zwischen den Datenlieferungen um, wurden sie jeweils an der gemeldeten Anschrift im Referenzdatenbestand integriert. lag hinsichtlich der genannten Merkmale bereits ein identischer Personendatensatz an einer Anschrift vor, wurde kein neuer Datensatz im Referenzdatenbestand angelegt, sondern die Merkmale der Person wurden lediglich mit den Informationen aus der aktuelleren Datenlieferung aktualisiert. Anschließend wurde über die oben beschriebene Mehrfachfallprüfung sichergestellt, dass eine Person im Gesamtbestand nur einmal einwohnerzahlrelevant gezählt wurde.

Anschließend wurden die Informationen aus den Erwerbsregistern (Register der Bundesagentur für Arbeit über sozialversicherungspflichtig beschäftigte Personen und Registerangaben der öffentlichen Arbeitgeber zu Beamten, Richtern und Soldaten) integriert. Konnten dabei Datensätze zugeordnet werden, erweiterten die Informationen aus den Erwerbsregistern die bereits zur Person abgelegten Informationen im Referenzdatenbestand, in dem erwerbsstatistische Merkmale befüllt wurden. Durch die Anbindung der Erwerbsdaten änderte sich die Personenzahl im Referenzdatenbestand nicht, da durch diese Quellen keine neuen Personen im Referenzdatenbestand aufgenommen wurden. Die Erwerbsregister hatten damit keinen Einfluss auf die Ermittlung der Einwohnerzahl.

In der Zensusdurchführungsphase wurden die Erhebungsergebnisse der einzelnen primärstatistischen Erhebungen (Haushaltsstichprobe, Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten und Befragung an Sonderanschriften) in den Referenzdatenbestand integriert. Dabei wurden die Befragungsergebnisse mit dem Referenzdatenbestand auf Personenebene abgeglichen und wie folgt gekennzeichnet: Der Datensatz der Melderegister wurde bestätigt (paariger Datensatz), nicht bestätigt (Karteileichen im Melderegister) oder es wurde ein neuer Datensatz aus der Befragung ergänzt (Fehlbestand der Melderegister).

Im Referenzdatenbestand war es auch möglich, Informationen in Bezug auf die gesamte Anschrift wie beispielsweise den Grund für einen Befragungsausfall abzubilden. Dies war notwendig, wenn der Erhebungsbeauftragte z. B. an einer zu erhebenden Anschrift aus der Haushaltsbefragung feststellte, dass sich an dieser kein Wohnraum befindet (Baulücke, Anschrift ausschließlich gewerblich genutzt). In diesen Fällen konnten keine erhobenen Personen mit den Datensätzen des Referenzdatenbestandes abgeglichen werden. Dies führte im weiteren Prozess dazu, dass alle gemeldeten Personen an dieser Anschrift als nicht existent gekennzeichnet und damit als Karteileichen gewertet wurden.

2.Sicherstellung eines konsistenten Gesamtdatenbestands

Neben der Informationsaufnahme hatte der Referenzdatenbestand auch die Aufgabe, dass die integrierten Informationen widerspruchsfreie Ergebnisse für die Anschrift und die Person lieferten. Um vorhandene Unplausibilitäten feststellen zu können, wurden die Informationen aus den Erhebungen bei deren Integration mit den vorhandenen Daten der Melderegister abgeglichen und plausibilisiert.

Wie bereits oben beschrieben, wurde je Datensatz vermerkt, ob die Existenz einer Person an der Anschrift durch die Erhebung bestätigt wurde oder nicht bzw. ob eine Person neu aufgenommen wurde. Bei der Festlegung der Karteileichen und Fehlbestände war jedoch zu berücksichtigen, dass diese endgültig erst mit Abschluss der Mehrfachfallprüfung ausgewiesen werden konnten. Erst der Vergleich mit den bereinigten Melderegistern lieferte die endgültige Zahl an Karteileichen und Fehlbeständen. Damit war es zum Beispiel möglich, dass ein vom Erhebungsbeauftragten festgestellter Fehlbestand gegenüber der Melderegisterlieferung vom 01.11.2010 durch die beiden zensusrelevanten Melderegisterlieferungen zu einem paarigen Datensatz wurde.

Da die Abweichungen, die sich zwischen den Melderegistern und dem Ergebnis der Stichprobenbefragung gezeigt hatten, durch deren Hochrechnung einen besonders hohen Stellenwert hatten, wurden bei deren Integration Schwellenwerte für die Abweichungen festgelegt. Lagen die Abweichungen über den gesetzten Schwellenwerten, wurden die Erhebungsergebnisse als unplausibel markiert und erneut durch die statistischen Landesämter geprüft. Unplausible Ergebnisse lagen vor, wenn an einer Anschrift die Summe an Karteileichen und Fehlbeständen mindestens 5 betrug und der Anteil der Karteileichen und Fehlbestände im Verhältnis zur Zahl der gemeldeten Personen ≥ 0,2 war. Die statistischen Landesämter hatten dann die Möglichkeit, entweder das Erhebungsergebnis zu korrigieren oder die Abweichungen als plausibel zu bestätigen.

Neben den Ergebnissen der Stichprobenbefragung konnten auch die Ergebnisse aus der Sonderbereichserhebung und aus der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten von den Daten der Melderegister abweichen. Obwohl die Meldedaten für die Sonderbereichsanschriften und für die Anschriften der Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten nicht immer für die Ermittlung der Einwohnerzahlen relevant waren, so wurden sie dennoch für eine Plausibilitätsprüfung der Erhebungsdaten genutzt. Damit fielen auch hier die Abweichungen zwischen der Anzahl der gemeldeten Personen im Melderegister und die Anzahl der existenten Personen nach Erhebung auf. Auffällige Anschriften konnten dann erneut geprüft und korrigiert werden (vgl. dazu „Der Referenzdatenbestand im Zensus 2011“, Hirner/Stiglmayer, in: Wirtschaft und Statistik, Januar 2013).

VII.

Anhörungsverfahren der Klägerin:

Mit Schreiben vom 04.06.2013 wendete sich der Beklagte an die Klägerin und übersandte ein erstes Datenblatt zur Feststellung der Einwohnerzahl, mit der Bitte dies klägerseits zu überprüfen. Gleichzeitig wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 01.09.2013 gegeben. Dieses erste Datenblatt wies, verglichen mit dem streitgegenständlichen Bescheid, bei der Erhebung an Sonderanschriften 27 Übererfassungen mehr auf und folglich wurden darin insgesamt auch 27 Einwohner weniger ausgewiesen. Im Zuge der Anhörung korrigierte der Beklagte aufgrund einer Recherche auffälliger Sonderanschriften die Einwohnerzahl um 27 Personen nach oben. Als auffällig wurden alle Sonder- und Stichprobenanschriften angesehen, die mehr als fünf Karteileichen aufgewiesen haben sowie Stichprobenanschriften, die als „Ausfall“ (im Widerspruch zum Melderegister nicht bewohnt oder gewerblich genutzt) gewertet worden seien. Im Ergebnis dieser Prüfung konnten mehrere Anschriften identifiziert werden, bei denen eine fehlerhafte Umsetzung des Erhebungskonzeptes durch die örtlichen Erhebungsbeauftragten vorlag.

Mit Bescheid vom 25.11.2013, gegen PZU am 26.11.2013 zugestellt, setzte der Beklagte, vertreten durch das Bayerische Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung, die Einwohnerzahl für die Klägerin zum 09.05.2011 auf 41.938 Personen (Auszählungsteil: 1.565, Hochrechnungsteil: 40.373) fest. Auf die Bescheidsgründe wird Bezug genommen (Blatt 4-12 der GA).

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer am 18.12.2013 eingegangenen Klage. Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:

C. Klägervortrag:

I.

Zulässigkeit der Klage:

Eine Klagebefugnis und damit die Zulässigkeit der Klage ergebe sich hier aus einer möglichen Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts. Die Klägerin habe kraft Verfassungsrechts einen Anspruch auf Gewährleistung der kommunalen Finanzhoheit und ein Recht auf interkommunale Gleichbehandlung. Deshalb müsse es ihr auch zustehen, Verfahrens- und Auswertungsfehler in Anwendung des ZensVorbG 2011, ZensG 2011 und der StichprobenV geltend zu machen. Der amtlichen Einwohnerzahl komme für den kommunalen Finanzausgleich entscheidende Bedeutung zu, weil sich insbesondere die Schlüsselzuweisungen, aber auch andere Geldleistungen an der hier streitigen Einwohnerzahl orientieren. Auch beinhalte Art. 26 Abs. 2 BayStatG einen Anspruch der Kommunen darauf, dass die amtliche Einwohnerzahl den formellen und materiellen Vorgaben der zugrunde liegenden Gesetze entsprechen müsse. Daneben werde auf die zutreffenden Ausführungen des VG Bremen (U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13) verwiesen.

Im Übrigen müsse auch die Fortschreibung der Einwohnerzahl als Verwaltungsakt angesehen werden. Sowohl der Regelungsgehalt als auch die Erstellung mit Hilfe von statistischen Rechenmethoden unterscheiden sich nicht vom Ausgangsbescheid. Die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung beziehe sich auf die Fortschreibung eines früheren Zensusergebnisses und frühere Zensusergebnisse seien nicht mittels Verwaltungsakt festgestellt worden. Im Übrigen spiele diese Rechtsfrage ohnehin keine Rolle, da die Klage auf Feststellung einer bestimmten Einwohnerzahl zumindest als allgemeine Leistungsklage statthaft sei.

II.

Begründetheit der Klage:

Darüber hinaus sei die Klage auch begründet, da der Bescheid des Beklagten formell und materiell rechtswidrig sei. Es fehle zum einen an einer hinreichenden Begründung, die es der Klägerin ermöglichen würde nachzuvollziehen, warum ein Bescheid dieses Inhalts ergangen sei; zum anderen beruhe der Bescheid auf verfassungswidrigen Rechtsnormen und die Vorgaben dieser und anderer Rechtsnormen seien nicht eingehalten worden.

1. Mangelnde Begründung und Nachvollziehbarkeit:

Im Hinblick auf die Feststellung der Einwohnerzahl sei ihr lediglich in etwa bekannt, wie das Verfahren zur Einwohnerfeststellung nach den Vorstellungen des Gesetzgebers hätte ablaufen sollen. Unbekannt sei dagegen, ob es auch tatsächlich so abgelaufen sei. Mangels entsprechender Kenntnisse werde dies mit Nichtwissen bestritten. Auch wenn sie im Rahmen ihrer Anhörung zahlreiche Einzelfragen an den Beklagten gerichtet habe (siehe Blatt 19 - 24 der BA), seien diese nur unzureichend beantwortet worden, da insbesondere Einzelangaben zum tatsächlichen Sachverhalt weiterhin fehlen.

Auch leide der Bescheid an einem Begründungsmangel, da die Begründung den Empfänger grundsätzlich in die Lage versetzen solle, seine Rechte sachgemäß verteidigen zu können, damit er nicht zum bloßen Objekt des Verfahrens werde. Diesen Anforderungen werde der streitgegenständliche Bescheid jedoch nicht gerecht. Er enthalte zwar eine Begründung, diese mache aber die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Entscheidung nicht nachvollziehbar oder überprüfbar. Es sei weiterhin unklar, wie der Beklagte zu der von ihm festgesetzten Einwohnerzahl komme. Insbesondere fehlen jegliche Einzelangaben zu den Ergebnissen der durchgeführten Stichproben, was deshalb bedenklich sei, da sich Fehler bei der Durchführung der Stichproben und bei deren rechtlichen Bewertung durch die Hochrechnung über den Einzelfall hinaus auswirkten. Schon deshalb hätte die Begründung jeden Einzelfall und seine Hochrechnung offen legen müssen. Jedenfalls versetze die vorliegende Begründung die Klägerin nicht in die Lage, prüfen zu können, ob bei den Stichproben Fehler gemacht worden seien und folglich könne die Klägerin ihre Rechte nicht sachgerecht verteidigen. Selbst unter Berücksichtigung des Statistikgeheimnisses und des Rückspielverbots hätte man ein Verfahren wählen müssen, mit dessen Hilfe sie und das Gericht die Berechnungen hätten nachvollziehen und prüfen können.

Wegen der fehlenden bzw. unzureichenden Begründung, der unmöglichen gerichtlichen Kontrolle sowie der Nichtgewährleistung hinreichender verfahrensrechtlicher Kontrollmöglichkeiten liege auch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 19 Abs. 4 GG vor. Nur weil die Feststellung der Einwohnerzahl auf einer statistischen Hochrechnung beruhe, folge daraus nicht zwangsläufig deren eingeschränkte Überprüfbarkeit. Letzteres hänge vielmehr von der Ausgestaltung des Verfahrens und von der Frage ab, ob und welche Daten bei der statistischen Erhebung geheim gehalten werden müssen. Hier müsse der Gesetzgeber seine Spielräume so nutzen, dass eine weitgehende Nachvollziehbarkeit ermöglicht werde. Der Gesetzgeber dürfe auf keinen Fall ein Verfahren wählen, das eine gerichtliche Überprüfung von vorne herein ausschließe.

Die kommunale Finanzhoheit sei ein Wesenskern der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie. Deshalb haben Kommunen einen Anspruch auf eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft. Allgemein gelte, dass Gemeinden als Grundlage ihrer Handlungsfähigkeit eine gewisse Finanzmasse zur Verfügung stehen müsse, damit sie sowohl ihre übertragenen Aufgaben wie auch ihre Selbstverwaltungsaufgaben erfüllen können. Jede Gemeinde müsse daher über eine angemessene Finanzausstattung verfügen, wobei dem Gesetzgeber ein entsprechendes Ermessen zukomme. Soweit jedoch bei der Finanzausstattung auf die Einwohnerzahl abgestellt werde, haben die Kommunen einen Anspruch auf Feststellung der Einwohnerzahl unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie nach klaren und im Einzelfall nachvollziehbaren Regelungen innerhalb eines entsprechend kontrollierbaren Verfahrens. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das bei gesetzlichen Regelungen, die den Kernbereich gemeindlicher Selbstverwaltung tangieren, im Einzelfall eine verlässliche und substantiierte Tatsachenermittlung und Begründung des Gesetzgebers fordere (vgl. BVerfGE 86, 90, 108f.). Nichts anderes müsse für die Feststellung der Einwohnerzahl gelten, soweit sie Grundlage für die Gewährleistung der finanziellen Eigenverantwortung der Kommunen oder Basis für die nach dem Konnexitätsprinzip (Art. 83 Abs. 3 BV) zu leistenden Ausgleichszahlungen sei. Insoweit könne das Fehlen des prozeduralen Schutzes selbst zu einer Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts führen (vgl. BayVerfGH vom 28.11.2007, Vf. 15-VII-05, Rn. 224). Da die amtliche Einwohnerzahl die Rechengrundlage für nahezu alle Ausgleichszahlungen darstelle, dürfe sie nicht willkürlich festgesetzt werden. Eine nicht nachvollziehbare und gerichtlich nicht überprüfbare Festsetzung verfehle jedoch dieses Ziel und werde damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das System des kommunalen Finanzausgleichs - dessen Grundlage die Einwohnerzahl sei - verbiete daneben nicht nur eine willkürliche Festsetzung, sondern auch vom Gleichheitssatz nicht gerechtfertigte Differenzierungen und nicht hinnehmbare, systemwidrige Benachteiligungen bestimmter Gemeinden (vgl. BayVerfGH vom 27.02.1997, Vf. 17-VII-94).

Die verwaltungsverfahrens- wie verfassungsrechtlich gebotene Transparenz, die Nachvollziehbarkeit und die gerichtliche Kontrolle stießen hier auf mehrere Hindernisse. Bis jetzt sei die Veröffentlichung des vom statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojektes zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens unterblieben. Das Forschungsprojekt hätte aber die Funktion erfüllen sollen, die für die Erstellung des Stichprobenplans und des Verfahrens der Stichprobenziehung erforderlichen Qualitätsvorgaben bereit zu stellen, damit der Zensus in einem nachvollziehbaren, wissenschaftlichen Standards entsprechenden Verfahren verlässliche statistische Daten liefere. Diese Funktion zu erfüllen sei angesichts der erst für 2015 geplanten Veröffentlichung objektiv unmöglich geworden. Vor allem führe die Wahl eines Verfahrens, dem die Geheimhaltung der erhobenen Daten innewohnt, dazu, dass alle Akten und Daten, die für die gerichtliche Überprüfung nötig seien, schon vor Erlass des anzugreifenden Verwaltungsaktes vernichtet worden seien. Es sei von Verfassungs wegen nicht hinnehmbar, die Beantwortung von Fragen zur konkreten Durchführung unter Hinweis auf das Rückspielverbot, das Statistikgeheimnis und allgemeine datenschutzrechtliche Erwägungen zu verweigern. Mit dem Rückspielverbot solle lediglich verhindert werden, dass personenbezogene Informationen aus der Statistik an andere Verwaltungsstellen für deren Aufgabenerfüllung weitergegeben werden. Das Rückspielverbot könne sich im Übrigen nicht auf (Zwischen-) Ergebnisse der Statistik beziehen, die keinen Personenbezug aufweisen. Die Klägerin könne nichts dafür, dass der Gesetzgeber zusätzlich zu den für die Feststellung der Einwohnerzahl notwendigen Erhebungen zahlreiche weitere Fragen in den Zensus eingeführt habe, die die private Lebensführung der Bürgerinnen und Bürger betreffen und damit die Notwendigkeit eines erhöhten Datenschutzes auslösen. Bei rein melderechtlichen Feststellungen wäre eine solche Geheimhaltung gegenüber der Klägerin gar nicht notwendig gewesen, da die Klägerin selbst durch den Gesetzgeber mit noch weitergehenden Kompetenzen ausgestattet sei, um für den ordnungsgemäßen Vollzug des Melderechts sorgen zu können.

2. Verletzung der interkommunalen Gleichbehandlung:

Des Weiteren resultiere aus der kommunalen Finanzhoheit ein interkommunales Gleichbehandlungsgebot, welches es verbiete, bestimmte Gemeinden sachwidrig zu benachteiligen. Die Verletzung der interkommunalen Gleichbehandlung ergebe sich beim Zensus daraus, dass der Gesetzgeber auf die Anwendung eines einheitlichen Erhebungsverfahrens für alle Kommunen verzichtet habe und dafür unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keine Rechtfertigung erkennbar sei. Eine solche Differenzierung lasse sich insbesondere nicht aus den Ergebnissen des Zensustests herleiten.

Der Zensustest habe im Ausgangsbestand für Gemeinden mit 10.000 Einwohnern bis unter 50.000 Einwohnern eine Fehlbestandsrate von 1,3% ergeben und damit den gleich großen Wert wie bei Gemeinden mit unter 10.000 Einwohnern, deren Fehlbestand ebenfalls mit 1,3% festgestellt worden sei. Unterschiede habe es bei der Karteileichenrate mit 3,5% für Gemeinden zwischen 10.000 und 50.000 Einwohnern gegeben. Hier seien die Gemeinden mit unter 10.000 Einwohnern mit 2,8% besser gewesen. Der Unterschied der Karteileichenrate zwischen Gemeinden mit 10.000 bis unter 50.000 Einwohnern und der von Gemeinden mit 50.000 bis unter 800.000 Einwohnern sei jedoch wesentlich größer gewesen. Daher sei allenfalls eine Grenzziehung zwischen Gemeinden unter 50.000 Einwohnern und Gemeinden über 50.000 Einwohnern sachlich angezeigt gewesen.

Das hier gewählte unterschiedliche Verfahren sei ausschließlich aus finanziellen Gründen festgesetzt worden. Die Wahl unterschiedlicher Verfahren habe aber zur Konsequenz, dass nicht gerechtfertigte Abstriche hinsichtlich der Zensusqualität durch den Gesetzgeber ersichtlich zulasten eines größeren Kreises an Kommunen billigend in Kauf genommen worden seien. Die Untersuchungen der Zensusergebnisse durch Hoppe/Spandel („Everything counts! - Warum kleine Gemeinden die Gewinner der Zensuserhebung 2011 sind?“) haben gezeigt, dass bei kleinen Gemeinden die festgestellte Einwohnerzahl im Vergleich zu deren Melderegister wesentlich geringer abweiche, weil im Durchschnitt wesentlich weniger Übererfassungen festgestellt worden seien. Dieser Umstand erkläre sich jedoch nicht aus der unterschiedlichen Qualität der Melderegister, sondern ausschließlich aus den unterschiedlich angewendeten Verfahren. Es bestehe die berechtigte Annahme, dass es beim Zensus zu einer unzutreffenden rechtlichen Anwendung der melderechtlichen Vorschriften gekommen sei. Wegen der unterschiedlichen Verfahren seien deshalb die großen Gemeinden systematisch benachteiligt worden.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Bremen sei nach Beweiserhebung durch das Gericht festgestellt worden, dass das gewählte Verfahren objektiv zu Ungleichbehandlungen zwischen den betroffenen Gemeinden geführt habe. Das Verwaltungsgericht Bremen sei allerdings der Ansicht gewesen, dass der Gesetzgeber eine Art „Freischuss“ habe und dieser verfassungswidrige Umstand erst beim nächsten Zensus ausgeräumt werden müsse. Einer solchen Rechtsauffassung könne unter keinen Umständen gefolgt werden.

Die Ergebnisse des Zensustests von 2001 können auch nicht (mehr) als Rechtfertigung für ein unterschiedliches Feststellungsverfahren herangezogen werden, weil sich die Rahmenbedingungen für die Schätzung der Melderegisterfehler grundlegend verändert haben. Noch nicht beim Zensustest, aber sehr wohl zum Zensusstichtag seien zum einen das Verfahren XMeld (ein Verfahren zum elektronischen Abgleich von Registereinträgen der Meldebehörden untereinander), zum anderen die Steuer-ID für alle in Deutschland wohnenden Personen eingeführt gewesen. Dass diese Änderungen wesentliche Auswirkungen auf die Karteileichen- und Fehlbestandsrate in den Melderegistern gehabt haben, habe die „AG-Zensustest“ schon in ihrem Bericht für die Innenministerkonferenz hervorgehoben (Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe „Zensustest“ an die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 20.09.2004, Seite 10). Der Anwendung unterschiedlicher Verfahren für kleine und große Gemeinden, die mit den Ergebnissen des Zensustests begründet werden, fehle deshalb die sachliche Grundlage.

Auch seien die Ergebnisse der Gebäude- und Wohnungszählung, einer Vollerhebung, für die Berechnung der Einwohnerzahlen in Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern überhaupt nicht genutzt worden. Deshalb sei davon auszugehen, dass eine Anwendung der „Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten“, so wie dies bei Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern gehandhabt worden sei, eine Einwohnerzahl ergeben hätte, die wesentlich mehr dem Melderegisterstand entsprochen hätte als das Ergebnis der Hochrechnung.

Keineswegs habe das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil die zukünftige Anwendung eines neuen Verfahrens oder gar eines Zensus mit statistischen Methoden gefordert. Vielmehr sei dem Gesetzgeber lediglich eine Überprüfung des Stands der Entwicklung von Methoden der Statistik und Sozialforschung auferlegt worden.

3. Einzelrügen:

a) Veraltete Listen bei den Stichprobenerhebungen:

Bei der konkreten Ausgestaltung habe die Stichprobenerhebung zwangsläufig zu unzutreffenden Ergebnissen bzgl. der amtlichen Einwohnerzahl führen müssen. Die Erhebungsbeauftragten seien nämlich mit Listen zum Stand 01.11.2010 ausgestattet gewesen. Systembedingt haben die Erhebungsbeauftragten deshalb beim Aufsuchen einer Stichprobenadresse Übererfassungen dann zutreffend feststellen können, wenn eine zum Stand 01.11.2010 gemeldete Person an der Adresse nicht vorgefunden worden sei. Demgegenüber sei eine präzise Dokumentation von Untererfassungen bereits durch praktische Hindernisse erschwert bzw. unmöglich gewesen, wenn es sich um zugezogene oder aber neu geborene Personen gehandelt habe bzw. wenn sonstige Hinweise praktischer Art an der jeweiligen Stichprobenadresse gefehlt haben (z. B. eigener Briefkasten, eigenes Türschild). Die Erhebungsbeauftragten hätten nämlich keinerlei rechtliche Handhabe zur Überprüfung der tatsächlichen Wohnsituation an der Stichprobenadresse gehabt. Dass die Verwendung von veralteten Listen Auswirkungen auf das Ergebnis haben, werde dadurch belegt, dass in Gemeinden des Bundeslandes Rheinland-Pfalz, in dem aktuelle Registerauszüge zur Verfügung gestanden hätten, die Differenzen der Zensusergebnisse zu den Melderegisterzahlen wesentlich geringer ausgefallen seien (vgl. Zensus 2011. „Die ersten Ergebnisse der Bevölkerungszählung im Überblick“, Statistische Monatshefte Rheinland-Pfalz 07, 2013, S. 645f.) (Blatt 85 der GA).

b) Dynamische Verweisung auf Stichprobenforschungsprojekt:

§ 2 Abs. 2 StichprobenV nehme Bezug auf ein Gutachten, das bei Gesetz- und Verordnungserlass noch nicht vorgelegen habe. Obwohl weder der Gesetzgeber noch der Verordnungsgeber dieses Gutachten gekannt haben, haben sie es als verbindlich für das Verfahren vorgeschrieben. Dies widerspreche dem Verbot dynamischer Verweisungen auf private Regelwerke aus Art. 80 Abs. 1 GG.

c) Konkrete Fehler bei den Erhebungen an Sonderanschriften:

Die vom Beklagten im Rahmen des Anhörungsverfahrens selbst festgestellten Fehler bei den Erhebungen an Sonderanschriften belegen eindrucksvoll die Fehleranfälligkeit der gewählten Vorgehensweise. Wenn schon eine solche Überprüfung zu der Feststellung geführt habe, dass der örtliche Erhebungsbeauftragte an zwei Anschriften insgesamt 27 Einwohner zu wenig gewertet habe, was erst würde dann eine vollständige Überprüfung erbringen.

In den vorgelegten Behördenakten finden sich daneben weitere Auffälligkeiten, die aufgrund der vorgenommenen Schwärzungen nicht mit ausreichender Sicherheit aufgeklärt werden können. Die Unterlagen genügen aber, um erhebliche Zweifel an der rechtmäßigen Beurteilung der Frage nach dem Hauptwohnsitz durch die Erhebungsbeauftragten aufkommen zu lassen:

Bei der Prüfung der Sonderanschriften 1, 2 und 5 sei festgehalten worden, dass bei einer Vielzahl von Personen der Hauptwohnsitz auf Nebenwohnsitz geändert worden sei. Eine Begründung dafür fehle jedoch. Nach dem Aktenvermerk solle es sich um einen „sensiblen Sonderbereich“ handeln. Aufgrund des Hinweises, dass sich wegen der unmittelbaren Nähe einer geschwärzten Adresse nicht ausschließen lasse, dass einige der Karteileichen an der einen Anschrift die Fehlbestände an einer anderen Anschrift seien, sei nach den örtlichen Gegebenheiten bei der Klägerin eigentlich nur möglich, dass es sich entweder um die GU für Asylbewerber oder um ein Seniorenheim mit angrenzendem „Betreuten Wohnen“ handele. In beiden Fällen sei es melderechtlich mit größter Wahrscheinlichkeit nicht korrekt, dort an der Stelle von Hauptwohnsitzen, lediglich Nebenwohnsitze anzunehmen. Davon seien 41, 31 bzw. 12 Personen betroffen, also insgesamt 84 Personen, deren gemeldeter Hauptwohnsitz zur Nebenwohnung erklärt worden sei.

Bei der geprüften Sonderanschrift Nr. 4 könnte es sich nach der Beschreibung und der hohen Anzahl an Personen um die JVA handeln. Hier stelle sich die Frage, ob die Sonderregelung beachtet worden sei, dass Inhaftierte bereits dann mit Hauptwohnsitz zu führen seien, wenn sie voraussichtlich mehr als 2-Monate inhaftiert werden. Der Beklagte führe dagegen in seinem Bescheid aus, dass bei Sonderanschriften der Hauptwohnsitz erst ab 6-Monaten angenommen worden sei. In diesem Zusammenhang möge der Beklagte die Rechtsgrundlage für die Annahme der 6-Monats-Frist benennen. In den von ihm im Bescheid zitierten § 12 und § 15 Abs. 2 MRRG finde sich eine solche Regelung jedenfalls nicht.

Nach den klägerischen Erkenntnissen gebe es 13 sensible und 17 nichtsensible Sonderanschriften. Auf die Auflistung der Klägerin wird Bezug genommen (Blatt 463 der GA). Nach dem jetzt vorgelegten Fachkonzept zur Erhebung an Sonderanschriften hätten sich die Zweifel weiter verstärkt. Auch in diesem Fachkonzept sei auf Seite 41 eine falsche Rechtslage dargestellt, denn es werde auf § 15 Abs. 2 Satz 2 MRRG Bezug genommen, obwohl es sich dabei nur um eine Ermächtigungsnorm für die jeweiligen Landesgesetzgeber handele. Dennoch werde diese Ermächtigungsnorm so angewendet, als sei sie von sämtlichen Landesgesetzgebern unter Übernahme der Frist von sechs Monaten umgesetzt worden. Aus Art. 22 MeldeG ergebe sich dagegen, dass beispielsweise der Bayerische Landesgesetzgeber die Ermächtigungsnorm nicht vollständig ausgeschöpft habe. Nach den Ausführungen auf den Seiten 40ff. des Fachkonzepts hätte es nur dann Korrekturen geben dürfen, wenn im Rahmen der Erhebungen festgestellt wurde, dass eine existente Person an zwei Orten jeweils mit Hauptwohnung gemeldet sei. Dies würde bei der Klägerin bedeuten, dass bei 170 von insgesamt 1.663 erhobenen Personen ein doppelter Hauptwohnsitz gegeben gewesen war. Dies sei aber schon wegen der gegenseitigen Mitteilungspflichten der Melderegister praktisch undenkbar. Die hohe Zahl an Korrekturen werde erst dann verständlich, wenn man die technische Umsetzung bzw. die dargestellten Prozessabläufe an Sonderanschriften auf den Seiten 126ff. des Fachkonzepts genauer betrachte. Dort werde abweichend von den Ausführungen auf Seite 40 nicht nur dann eine Überprüfung des gemeldeten Hauptwohnsitzes vorgenommen, wenn ein weiterer Hauptwohnsitz aufgetreten sei; vielmehr werden in jedem Fall die jeweiligen Angaben im Fragebogen zu den Wohnsitzen und insbesondere die Dauer dieses Wohnsitzes im Verfahren geprüft. Demnach sei in der praktischen Umsetzung der Tatsache, dass der Bewohner an der Wohnanschrift seinen Hauptwohnsitz gemeldet habe, nicht die entscheidende Aussagekraft zugemessen worden, obwohl auf Seite 40 des Fachkonzepts genau davon ausgegangen werde. In der praktischen Umsetzung sei dagegen auf die Fragen 7, 10, 11a oder 11b abgestellt worden. Daraus sei dann eine detaillierte Wohnsitzüberprüfung abgeleitet und durchgeführt worden. Von einem rechtmäßigen Bescheid könne unter diesen Voraussetzungen nur dann ausgegangen werden, wenn der Beklagte jeden Einzelfall darlege, bei dem der gemeldete Hauptwohnsitz in einen Nebenwohnsitz umgewidmet worden sei.

d) Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der Hochrechnung:

Weiter bestehen konkrete Zweifel an der Nachvollziehbarkeit der bislang bekannten Darstellung der Stichprobe und der Hochrechnung. In der Schicht 3, 4 und 8 seien bei der Stichprobe jeweils mehr Übererfassungen als Untererfassungen festgestellt worden. Trotzdem seien nach Hochrechnung einmal weniger und zweimal mehr existente Personen im Vergleich zur Ausgangsbevölkerung aus dem Melderegister festgestellt worden. Dies sei nicht nachvollziehbar.

e) Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben:

Bezüglich des statistischen Verfahrens werden beim streitgegenständlichen Bescheid die vom Gesetz vorgegebenen Mindeststandards nicht eingehalten, weil der einfache Standardfehler gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 höchstens 0,5% betragen solle, dieser aber bei der Klägerin mit 0,6% höher ausgefallen sei. Damit bewege sich ihre Einwohnerzahl innerhalb eines Korridors von 1006 Personen, während bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben dieser Korridor lediglich 838 Personen betragen hätte, was ebenfalls zu hoch sei. Immerhin weichen die hier angegriffenen Zahlen des Zensus 2011 vom amtlichen Melderegister der Stadt A. auch nur um 946 Personen voneinander ab. Dies zeige, dass der Gesetzgeber die Zahlen der Melderegister mit einer Methode überprüfe, deren zugestandene Ungenauigkeit auch nicht geringer sei, als die jetzt angeblich festgestellte Fehlerhaftigkeit des Melderegisters. Zusätzlich bedeute der zugestandene Standardfehler auch, dass die Einwohnerzahl der Klägerin mit einer Wahrscheinlichkeit von immerhin 5% sogar noch stärker vom ermittelten Wert abweiche und demnach außerhalb des Korridors liege. Ein solcher Fall, der immerhin mit einer 5% Wahrscheinlichkeit vorliege, hätte eine Korrektur- oder zumindest eine gesonderte Überprüfungsmöglichkeit im Gesetz erfordert.

Mit den Gesetzesmaterialien sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit dem Adjektiv „angestrebt“ ein subjektivöffentliches Recht der betroffenen Gemeinden statuiert habe. Dies müsse schon deshalb gelten, weil ein gesetzlich „tolerierter“ einfacher relativer Standardfehler von über 0,5% mit der Folge einer Fehlerabweichung von mehr als 1% zur Abweichung der tatsächlichen von der errechneten Einwohnerzahl von mehr als 10% verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar sei. Hoppe/Spandel weisen dazu in ihrer Untersuchung darauf hin, dass mit steigendem Standardfehler die relative Veränderung der amtlichen Einwohnerzahl schlechter ausfalle. Wende man auf diese Daten eine einfache lineare Regression an, so zeige sich, dass eine Erhöhung des Standardfehlers um eine Einheit zu einer relativen Veränderung der Einwohnerzahl von -2,80% führe. Dieser Effekt sei statistisch signifikant. Dies bedeute, dass Städte die einen hohen Standardfehler aufweisen, signifikant schlechtere Ergebnisse aus dem Zensus erhalten haben. Im Umkehrschluss bedeute dies: Bei einer anderen Methode bzw. bei einer anderen Konstruktion des Zensus mit einem geringeren Standardfehler für alle Kommunen hätte es mit hoher Wahrscheinlichkeit eine geringere Abweichung der relativen Veränderung der Einwohnerzahlen gegeben. Davon hätte auch das Ergebnis der Klägerin profitiert.

Mittlerweile seien entsprechende Untersuchungen auch für die konsolidierten Melderegisterzahlen von Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Niedersachsen durchgeführt worden. Diese Untersuchungen hätten die Ergebnisse der Studie von Hoppe/Spandel bestätigt. Der in Anlage 1 der Klageerwiderung abgedruckte Auszug aus einem Beitrag des statistischen Bundesamtes (Blatt 136 der GA) sei mehr als ein Jahr alt und die dort aufgeführten Kritikpunkte an der Studie seien mittlerweile vollständig entkräftet worden. Deshalb müsse an ihr festgehalten werden.

Auch seien die gesetzlichen Vorgaben des Melderechts in der zum Zeitpunkt der Zensus-Erhebungen geltenden Fassung nicht beachtet worden. Dies ergebe sich bereits aus dem angegriffenen Bescheid, denn dort werde bezüglich des angewendeten Einwohnerbegriffs auf die Regelung des § 12 i. V. m. § 15 Abs. 2 des MRRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.2002 Bezug genommen. Bei § 15 Abs. 2 MRRG habe die Fassung vom 19.04.2002 aber nur bis zum 04.06.2003 gegolten.

Aus keiner der geltenden Fassungen des § 15 Abs. 2 MRRG könne die Rechtsfolge abgeleitet werden, die der Beklagte in seinem Bescheid vom 25.11.2013 behaupte, wonach aus dieser Norm abgeleitet werden könne, dass die Hauptwohnung erst ab einem Aufenthalt von sechs Monaten an Sonderanschriften anzunehmen sei. Die Klägerin bleibe deshalb bei ihrer Rechtsauffassung, dass eine frühere Meldung an einer Sonderanschrift rechtlich zulässig gewesen sei und diesbezüglich keine Korrektur des Hauptwohnsitzes hätte erfolgen dürfen. Der diesbezügliche Sach- und Rechtsvortrag des Beklagten in der Klageerwiderung, das landesrechtliche Melderecht sei selbstverständlich beachtet worden, sei nicht ausreichend, zumal der Wortlaut des streitgegenständlichen Bescheids sowie die im Rahmen der Akteneinsicht deutlich erkennbaren Korrekturen bezüglich des Wohnsitzes an Sonderanschriften eine eindeutig andere Sprache sprechen. Der Wortlaut des Bescheids sei mindestens ein ausreichendes Indiz dafür, dass die dort ausgeführte unzutreffende Rechtsauffassung auch bei den Schulungen für die Erhebungsstellen vorgegeben worden seien. Der Beklagte möge erklären, warum für die Frage, wo der Hauptwohnsitz einer Person sei, nicht das komplette Melderecht in der zum Zeitpunkt der Befragung gültigen Form verwendet worden sei. Die Einwohnerzahlfestsetzung, welche auf Korrekturen beruhe, die nicht der aktuellen und nicht der vollständigen Gesetzeslage entsprechen, sei rechtswidrig. Wenn diese Korrekturen auch noch statistisch hochgerechnet werden, lassen sich die erheblichen Abweichungen zwischen dem amtlichen Melderegister und dem Zensusergebnis zwar erklären, nicht aber rechtfertigen.

Auffällig sei, dass der Beklagte in seiner Klageerwiderung, anders als im Bescheid, nicht mehr entscheidend auf § 15 Abs. 2 MRRG abstellen möchte, sondern nun § 12 MRRG als maßgebliche Rechtsnorm ansehe. Streitig sei die behauptete 6-Monatsfrist, wozu sich in § 12 MRRG keinerlei Anhaltspunkte finden lassen. Auffällig sei weiter, dass die mittlerweile vorgelegten Fragebögen nur bei den Sonderanschriften das Datum des Einzugs abgefragt haben. Ein Student, der in einer normalen Wohnung gewohnt habe, habe demnach nach der Rechtsauffassung des Beklagten seinen Hauptwohnsitz in A. anmelden dürfen; ein Student, der zum gleichen Datum in ein Studentenwohnheim eingezogen sei, wäre jedoch verpflichtet gewesen, 6-Monate zu warten, bis er seinen Hauptwohnsitz anmelden durfte. Für diese Rechtsauffassung gebe es keine Grundlage im Gesetz.

f) Konkrete Durchführung der Befragungen:

Die in der Klageerwiderung vorgenommene Erläuterung des Vorgehens zur Existenzfeststellung von Personen bei Durchführung der Stichprobe sei an entscheidender Stelle falsch, denn das vorgeschriebene Verfahren habe in Wahrheit anders ausgesehen: Im Fall von Personen, deren Existenz auf der Namensliste noch offen gewesen sei, habe das vorgeschriebene Verfahren nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem LfStaD die Zustellung eines Schreibens mittels PZU vorgesehen. Wenn dieser Brief nicht zugestellt werden konnte, sei die angeschriebene Person als nicht existent gekennzeichnet worden. Dies werde durch die Rundmail Nr. 75 des LfStaD bestätigt (Blatt 151 der GA). Auf die von der Klägerseite eingereichten Flussdiagramme (Blatt 152 - 155 der GA) und auf die „Arbeitsanleitung Existenzfeststellung Haushaltsstichprobe“ (Blatt 156-162) und auf die „Arbeitsanleitung Existenzfeststellung nichtsensible Sonderbereiche“ (Blatt 163-169 der GA) wird Bezug genommen.

g) Messfehler bei den Befragungen:

Bei der Durchführung der Stichprobe habe die beklagtenseits gewählte Durchführung zudem Messfehler begünstigt. Die Problematik der Messfehler sei deshalb besonders wichtig, weil diese bei den Stichprobenerhebungen Verzerrungen nur in eine Richtung bewirkt haben. Es könne nämlich ausgeschlossen werden, dass eine Person, die nicht an der Stichprobenadresse gewohnt habe, fälschlicherweise in die Zählung gekommen sei, in dem der Erhebungsbeauftragte ihre Existenz festgestellt und dann die Befragung durchgeführt habe. Schließlich hätte er in einem solchen Fall die Antworten in der Befragung erfinden müssen.

Die Messfehler betreffen also nur Personen, die zwar an einer Stichprobenadresse gewohnt haben, deren Existenz vom Erhebungsbeauftragten jedoch nicht festgestellt worden sei. Hintergrund sei auch der im Gutachten beschriebene, wissenschaftlich nachgewiesene „Confirmation-Bias“, also die Tendenz der Erhebungsbeauftragten, die ihnen vorliegenden Listen durch die Befragung zu bestätigen. Diese Verzerrungen wirken sich beim Zensus besonders stark aus, da die Listen der Erhebungsbeauftragten einen Stand vom 01.11.2010 aufgewiesen haben und dementsprechend alle Zuzüge, die sich in der Zeit vom 01.11.2010 bis zum 09.05.2011 in A. ergeben haben, nicht enthielten. Die Klägerin verzeichne jährlich 2.300 - 2.500 Zuzüge, die über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr nicht haben berücksichtigt werden können. Den Erhebungsstellen wäre es jedoch leicht möglich gewesen, die Erhebungsbeauftragten mit aktuellen Listen auszustatten. Dies sei jedoch untersagt gewesen, so dass den Erhebungsstellen diese Messfehler quasi vorgeschrieben worden seien. Wenn der Erhebungsbeauftragte keinen Hinweis auf die Existenz einer Person gehabt habe, habe er auch weder eine Existenzüberprüfung noch eine Befragung durchführen können. Davon seien z. B. noch nicht geborene Kinder oder stichtagsrelevante Zuzüge betroffen gewesen, für deren Existenz es noch keine Hinweise wie Briefkastenbeschriftung oder Klingelschild gegeben habe. Es habe keine rechtliche Handhabe dazu gegeben, eine Überprüfung der Situation vor Ort durchzusetzen. Aufgrund des Fehlens eines Namens habe dann auch kein schriftliches Mahnverfahren durchgeführt werden können.

III.

Auswirkungen:

Eine erste Abschätzung der Kämmerei hinsichtlich der Auswirkungen der durch den Bescheid festgesetzten Einwohnerzahl habe ergeben, dass allein bei den Schlüsselzuweisungen (Art. 2 FAG) der Abzug von 1.591 Personen für das Jahr 2014 zu einem Unterschied von 348.641 EUR führen werde. Bis in 10 Jahren würden die Schlüsselzuweisungen unter Anwendung der streitigen Zahlen des Zensus 2011 auf 9.664.470 EUR sinken und der Klägerin würden somit jährlich 1.396.939 EUR im Haushalt fehlen. Auch bei den Finanzzuweisungen als Ersatz des Verwaltungsaufwands für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises würde der Einwohnerrückgang von 1.591 Einwohner zu Minuszuweisungen von ca. 53.000 EUR führen. Des Weiteren müsste die Klägerin auch Minderzuweisungen bei der Investitionspauschale und bei der Investitionsförderung hinnehmen.

IV.

Rechtsfolge:

In Bezug auf die gestellten Verpflichtungsanträge bestehen bei erfolgreicher Anfechtungsklage grundsätzlich zwei Möglichkeiten: Die Einwohnerzahl könnte zum einen in Fortschreibung der Ergebnisse der Volkszählung 1987, zum anderen auf Grundlage des tagesaktuellen Melderegisters des klägerischen Einwohnermeldeamts festgestellt werden. Als Hauptantrag sei deshalb die näher liegende Annahme formuliert worden, dass bei Wegfall der Ergebnisse des Zensus 2011 dann auf die noch gültige alte gesetzliche Regelung und somit auf das Ergebnis des Zensus 1987 zurückzugreifen sei.

Der hilfsweise formulierte Antrag, der auf das Melderegister der Klägerin abstelle, sei deshalb vorgebracht worden, da möglicherweise die europarechtlichen Vorgaben einem Rückgriff auf die alten Zahlen des Zensus 1987 entgegenstehen. Andererseits biete das Melderegister Zahlen, die zumindest mit einer gleich hohen Wahrscheinlichkeit wie der fehlerbehaftete Zensus 2011 die tatsächliche Einwohnerzahl wiedergebe. Nach Überzeugung der Klägerin weise das Melderegister die exakte Einwohnerzahl sogar mit einer deutlich geringeren Fehlerquote aus. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sich die gesetzliche Verpflichtung des Bürgers zu einem korrekten Meldeverhalten mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen durchsetzen lasse, wohingegen eine Existenzfeststellung durch die Erhebungsbeauftragten nicht immer verwirklichbar gewesen sei. Des Weiteren werden die Melderegister auf Grundlage der aktuellen melderechtlichen Vorschriften geführt. Der Vollzug der melderechtlichen Aufgabe unterliege dabei einer ständigen Qualitätskontrolle z. B. bei Handhabung der Wahlbenachrichtigungskarten oder bei der Zusendung der Steuer-ID-Nummer. Bei Einführung der Steuer-ID im Jahr 2007 seien die Datenbestände des Melderegisters zum Bundesamt für Steuern transferiert und der Datenbestand anschließend nach Dubletten im Detail durchsucht worden. Danach seien Zugum-Zug alle Einwohner einzeln schriftlich über die Steuer-ID verständigt worden. Postrückläufe seien durch die Meldebehörde ausnahmslos aufgeklärt worden. Bei den Wahlbenachrichtigungskarten werde jeder Postrücklauf vor Ort überprüft. Soweit weitere Wohnsitze vorhanden seien, seien die betreffenden Personen zu Um-/Abmeldung angehalten worden. In Zweifelsfällen sei regelmäßig der städtische Ermittlungsdienst beauftragt gewesen, die neuen Adressen zu ermitteln. Die Ergebnisse der Ermittlungen seien dann mit dem Melderegister abgeglichen worden. Der Rücklauf der Wahlbenachrichtigungen habe z. B. beim Volksentscheid 2010 lediglich 134 von 33.464 versendeten Benachrichtigungen betragen und somit nur 0,4%. Außerdem seien die Meldebehörden nach dem OSCI-Rückmeldeverfahren und dem XMeld Standard (MESO) verpflichtet, Rückmeldungen, d. h. Um-/Wegzüge von anderen Kommunen, innerhalb von drei Tagen durchzuführen.

Die Klägerin beantragt,

der Bescheid des Bayerischen Landesamtes für Statistik und Datenverarbeitung vom 25.11.2013, Az.: 44-1063.12111 FB 09361 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin eine amtliche Einwohnerzahl zum 09.05.2011 in Fortschreibung der Volkszählung 1987 auf der Grundlage von 43.529 Einwohnern (Stichtag: 31.12.2011), hilfsweise von 42.884 Einwohnern (Stichtag 09.05.2011) festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung der Klageabweisung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor:

D. Beklagtenvortrag:

I.

Zulässigkeit der Klage:

Hinsichtlich der Klagebefugnis sei der klägerische Vortrag dahingehend zu rügen, dass eine pauschale Nennung von Rechtsgebieten, die durch den streitgegenständlichen Verwaltungsakt möglicherweise verletzt sein könnten, nicht ausreiche. Daneben sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin Gebietskörperschaft und somit juristische Person des öffentlichen Rechts sei. Als solche sei sie nicht Grundrechtsträgerin. Eine Verletzung des Art. 3 GG sei deshalb auch nicht möglicherweise denkbar, da dieses Grundrecht juristischen Personen des öffentlichen Rechts von vornherein nicht zustehe. Eine Ausnahme bestehe lediglich hinsichtlich des Willkürverbots. Auch aus der institutionellen Garantie des kommunalen Selbstverwaltungsrechts könne die Klägerin keine subjektivöffentlichen Rechte ableiten, die über den Existenzschutz und die Garantie eines bestimmten Aufgabenkreises sowie die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft hinausgehen. Eine solche Rechtsverletzung sei hier aber nicht denkbar, da der Zensus 2011 die institutionelle Selbstverwaltungsgarantie der Kommunen weder regele, noch im Ansatz tangiere. Darüber hinaus stellen die Regelungen des ZensVorbG 2011, des ZensG 2011 und der StichprobenV sowie Art. 26 Abs. 2 BayStatG lediglich Verfahrensvorschriften dar, die keinen Individualschutz vermitteln. Diese Gesetze seien lediglich im Interesse der Allgemeinheit kodifiziert worden.

Hinsichtlich des Verpflichtungsantrags sei darauf hinzuweisen, dass die Veröffentlichung der Fortschreibung des Bevölkerungsstands kein Verwaltungsakt, sondern lediglich die Veröffentlichung eines statistischen Ergebnisses sei (vgl. VG Cottbus, vom 27.06.2013, 1 K 951/10). Wenn die Klägerin eine amtliche Einwohnerzahl in Fortschreibung der Volkszählung 1987 begehre, wäre dieses Klagebegehren allenfalls als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Verpflichtungsanträge seien aber in jedem Fall unzulässig, da eine entsprechende Rechtsnorm auf Feststellung der beantragten Einwohnerzahl weder erkennbar noch von der Klägerin vorgetragen sei.

II.

Begründetheit der Klage:

1. Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse:

Der Einlassung der Klägerin, die ermittelte Einwohnerzahl sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, könne nicht gefolgt werden. Bereits vor Durchführung des Anhörungsverfahrens sei die Klägerin vom LfStaD über das Zensus- und Stichprobenverfahren informiert worden. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens seien die „Erläuterungen zum Datenblatt mit Angaben zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl der Gemeinden im Zensus 2011 und ergänzende Hinweise“ übersendet worden. Ergänzend sei seit dem 06.05.2013 für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister eine Hotline mit 7 Mitarbeitern zu deren Information eingerichtet worden. Darüber hinaus seien dem LfStaD bundesweit Tagungen und Veranstaltungen der Kommunalen Spitzenverbände bekannt, in denen die Kommunen über die Rechtslage und das Zensusverfahren umfassend informiert worden seien. So seien der Deutsche Städtetag und auch der Bayerische Städte- und Landkreistag in Veranstaltungen des statistischen Bundesamtes am 26.07.2011 und am 22.05.2012 über die Methoden und das Verfahren zur Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl informiert worden. Am 30.07.2013 habe auf Einladung des Bayerischen Städtetages eine Informationsveranstaltung in München stattgefunden, in der ausführlich die Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl beim Zensus vorgestellt und das Datenblatt erklärt worden seien. An dieser Veranstaltung haben zahlreiche Gemeinden, u. a. auch die Klägerin, teilgenommen. Aus diesen Gründen könne ein vermeintliches Nichtwissen dem Beklagten nicht angelastet werden.

Auch die Behauptung der Klägerin, im Anhörungsverfahren seien zum tatsächlichen Sachverhalt keine Angaben gemacht worden, könne nicht nachvollzogen werden. Das LfStaD habe im Anhörungsverfahren das Hochrechnungsverfahren für die Klägerin im Detail erläutert und die dem Hochrechnungsverfahren zugrunde liegende Formel dargestellt. Auch seien in Anlage 2 die Zwischenergebnisse der Hochrechnungen für die Klägerin bekannt gegeben worden.

2. Formelle Rechtmäßigkeit:

Aus Sicht des Beklagten genüge der Bescheid der formellen Begründungspflicht und die festgestellte Einwohnerzahl sei sowohl nachvollziehbar als auch im Verwaltungsrechtsweg durch das In-Camera-Verfahren gemäß § 99 VwGO überprüfbar. Zwar habe die Klägerin im Rahmen ihrer subjektivöffentlichen Rechte einen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, der ein transparentes und nachvollziehbares Verwaltungsverfahren voraussetze; dieser Anspruch beinhalte jedoch kein Recht auf uneingeschränkte Auskunft oder Akteneinsicht, die über Art. 29 Abs. 2 BayVwVfG hinausgehen. Art. 29 Abs. 2 BayVwVfG bestimme, dass eine Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet sei, soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. Die Regeln zur statistischen Geheimhaltung und zum Rückspielverbot seien deshalb zwingend zu beachten gewesen.

Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liege nicht vor, da der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen stehe und das Incamera-Verfahren gemäß § 99 VwGO eine umfassende gerichtliche Kontrolle gewährleiste. Darüber hinaus bestehen keine schützenswerten Rechte der Klägerin dahingehend, das Zensusverfahren selbst und unmittelbar zu kontrollieren. Die Begründung eines Verwaltungsakts müsse die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die an Inhalt und Umfang der Begründung zu stellenden Anforderungen richten sich dabei jedoch nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets, der Art des infrage stehenden Verwaltungsakts und der für die Entscheidung im konkreten Fall maßgeblichen Gründe. Angesichts der gesetzlichen Regelungen im ZensG 2011 sowie der statistischen Geheimhaltung sei hier nicht ersichtlich, dass über die im Feststellungsbescheid enthaltenen Darlegungen eine weitere Begründung notwendig sei; insbesondere seien die begehrten Einzelangaben entbehrlich. In dem Datenblatt werden die einzelnen Schritte des Zensus bei der Ermittlung der Einwohnerzahl hinsichtlich der Klägerin exakt dargestellt. Die von der Klägerin darüberhinausgehend gewünschte Offenlegung von Stichprobenergebnissen könne aus Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG nicht abgeleitet werden, weil eine Offenlegung wegen der einzelfallbezogenen Daten unzulässig wäre.

3. Materielle Rechtmäßigkeit:

a) Nutzung der Gebäude- und Wohnungszählung:

Der Einlassung der Klägerin, die Ergebnisse der Gebäude- und Wohnungszählung seien bei großen Gemeinden überhaupt nicht genutzt worden, könne nicht gefolgt werden. Auch das Stichprobenverfahren basiere auf einem Anschriften- und Gebäudebestand, der sowohl im Anschriften- und Gebäuderegister als auch in den Resultaten der Gebäude- und Wohnungszählung enthalten sei. Daneben übersehe die Klägerin, dass das Verfahren zur Korrektur bei kleinen Gemeinden gemäß § 16 ZensG 2011 lediglich bei Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung herangezogen worden sei, weil dieser Verfahrensansatz nur in dieser Gebäudekategorie zu sinnvollen Qualitätsverbesserungen geführt habe. In großen Gemeinden sei eine solche Anwendung deshalb nicht sinnvoll gewesen, weil diese Kommunen in ihrer Gebäudestruktur vermehrt Mehrfamilienhäuser haben.

b) Verfassungsmäßigkeit der Gesetze und der Durchführung des Zensus:

Was die Verletzung des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung angehe, so handele es sich nicht um ein Grundrecht, sondern um eine sog. institutionelle Garantie, die nur im „Rahmen der Gesetze“ gewährleistet werde. Regelungen und Maßnahmen, die die gemeindliche Selbstverwaltung beschränkend betreffen, seien somit zu dulden, sofern das Willkürverbot beachtet und der Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung nicht verletzt werde. Die Klägerin könne sich also allein darauf berufen, dass im Rahmen der Einwohnerzahlermittlung nicht gegen das Willkürverbot verstoßen werde. Dieses sei jedoch erst dann verletzt, wenn sich kein vernünftiger oder aus der Natur der Sache ergebender Grund für eine gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung finden lasse (vgl. BVerfGE 1, 14, 52). Was sachlich vertretbar oder sachfremd sei, lasse sich nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern könne stets nur in Bezug auf die Eigenart des Sachverhalts festgestellt werden.

Daneben führe der Zensus weder zu einer Verletzung der institutionellen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und Finanzhoheit, noch tangiere er diese, weil er weder ihren Bestand noch die finanzielle Eigenverantwortlichkeit regele. Aufgrund der im Zensusgesetz normierten Methodik zur Einwohnerzahlermittlung könne von einer willkürlichen Festsetzung ebenso wenig die Rede sein wie von einer systemwidrigen Benachteiligung bestimmter Gemeinden. Genauso wie der Zensus diene der Finanzausgleich lediglich dem Interesse der Bürger, also der Allgemeinheit und nicht dem Eigenzweck der Kommunen. Der kommunale Finanzausgleich diene schließlich dazu, die Bürger gleichmäßig mit öffentlichen Einrichtungen und Dienstleistungen zu versorgen. Weder aus dem Selbstverwaltungsrecht noch aus der Finanzhoheit könne die Anwendung einer bestimmten Methode oder eines bestimmten Verfahrens zur Feststellung der Einwohnerzahl abgeleitet werden. Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden enthalte keine Garantie auf einen bestimmten Bevölkerungsstand, da es den Gemeinden an einer Einwirkungsmöglichkeit auf ihre Einwohner fehle, die im Rahmen der verfassungsrechtlich garantierten Freizügigkeit selbst bestimmen können, welcher Gemeinde sie angehören wollen (vgl. VG Cottbus - VG 1 K 951/10; VGH Baden-Württemberg, U.v. 21.07.1986 - 1 S 232/86 - DÖV 1987, 118).

c) Keine Verletzung der interkommunalen Gleichbehandlung:

Im Hinblick auf das unterschiedliche Verfahren müsse zunächst berücksichtigt werden, dass Art. 3 Abs. 1 GG keine Anwendung finde. Die Mittel der finanziellen Länderzuweisungen an Gemeinden sowie des Länderfinanzausgleichs dienen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben. Dies sei auch vor dem Hintergrund der institutionellen Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nicht anders zu bewerten, da diese institutionelle Garantie die Gemeinden nicht zu Grundrechtsträgern mache. Das in landesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen statuierte interkommunale Gleichbehandlungsgebot verbiete nur eine willkürliche und sachlich nicht vertretbare Differenzierung. Die im Zensusverfahren gemachten Differenzierungen entsprechen jedoch dem aktuellen Stand der statistischen Wissenschaft und seien methodisch abgesichert.

Unstreitig sei, dass den Gesetzgeber auch finanzielle Erwägungen zu seiner Entscheidung für ein differenziertes Modell der Einwohnerzahlermittlung geleitet haben. Die Behauptung der Klägerin, für diese Entscheidung gebe es keine hinreichenden fachlichen Gründe und Abstriche bei der Ergebnisqualität seien billigend in Kauf genommen worden, sei unzutreffend. Dass versucht worden sei, die Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl mit einem möglichst geringen Kostenaufwand zu realisieren, gehöre zu den Grundprinzipien staatlichen Handelns. Daneben habe der Gesetzgeber eine weitere Randbedingung berücksichtigen müssen, da das Bundesverfassungsgericht im sog. Volkszählungsurteil den Gesetzgeber aufgefordert habe, bei der Planung künftiger Volkszählungen auch weichere Mittel als die vollständige Erhebung aller Bürgerinnen und Bürger zu prüfen. Im Urteil heiße es ausdrücklich: „(…) dass sich der Gesetzgeber vor künftigen Entscheidungen für eine Erhebung erneut mit dem dann erreichten Stand der Methodendiskussion auseinandersetzen muss, um festzustellen, ob und in welchem Umfang die herkömmlichen Methoden der Informationserhebung und -verarbeitung beibehalten werden können. Die Methoden der amtlichen Statistik und der Sozialforschung entwickeln sich stetig weiter. Diese Entwicklung darf der Gesetzgeber nicht unberücksichtigt lassen.Ebenso muss er bei der Anordnung einer statistischen Erhebung anhand des erreichbaren Materials prüfen, ob eine Totalerhebung trotz einer inzwischen fortgeschrittenen Entwicklung der statistischen und sozialwissenschaftlichen Methoden noch verhältnismäßig ist.“

Neben diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen habe der Gesetzgeber bei seiner Entscheidung für ein differenziertes Modell auch die Ergebnisse des Zensustests berücksichtigt. Dieser Test habe gezeigt, dass die Melderegister zur Ermittlung der Einwohnerzahlen zwar grundsätzlich geeignet seien, aber angesichts der im Test festgestellten Registerfehler (bundesweite Karteileichenrate von 2,9% und eine Fehlbestandsrate von 1,7%) Maßnahmen zur Qualitätssicherung unabdingbar seien, um die Ergebnisqualität traditioneller Volkszählungen zu erreichen. Weiter habe der Test auch gezeigt, dass die durchschnittliche Karteileichenrate in großen Gemeinden mit 3,3% um 65% über der Karteileichenrate von 2,0% in kleinen Gemeinden gelegen habe. Ein ähnliches Bild habe sich auch bei den Fehlbeständen gezeigt. Hier habe die Fehlbestandsrate in großen Gemeinden mit 1,9% um rund 50% über dem Wert von 1,3% in kleinen Gemeinden gelegen.

Mithilfe der Haushaltsstichprobe lassen sich diese Registerfehler quantifizieren und damit die aus dem Melderegister ausgezählten Einwohnerzahlen entsprechend dem Qualitätsniveau korrigieren. Untersuchungen aus dem Test haben gezeigt, dass bei Anwendung der Stichprobenmethodik auf alle Gemeinden, bei kleineren Gemeinden ein überproportional hoher Anteil der Einwohner hätte befragt werden müssen, um ein repräsentatives Stichprobenergebnis zu erhalten. Gemäß dem statistischen Grundsatz, dass nicht der proportionale Auswahlsatz, sondern die absolute Zahl der ausgewählten Einheiten zur Gewinnung belastbarer Stichprobenergebnisse ausschlaggebend sei, hätte der Anteil der zu befragenden Personen mit abnehmender Gemeindegröße merklich zunehmen müssen. Er hätte in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern nahezu einer Vollerhebung entsprochen. Damit wäre die Zielsetzung eines die Bevölkerung weniger belastenden Zensusmodells und damit letztlich die Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts nach einem „milderen Mittel“ konterkariert worden.

Nach den Ergebnissen aus dem Stichprobenforschungsprojekt lasse sich durch eine Haushaltsstichprobe im Umfang von knapp 10% der Bevölkerung in Gemeinden mit 10.000 oder mehr Einwohnern die Einwohnerzahl in einer Qualität ermitteln, die vergleichbar mit traditionellen Volkszählungen sei. Die Untersuchungen aus dem Zensustest hätten daneben auch gezeigt, dass durch die Maßnahmen bei kleinen Gemeinden eine vergleichbare Qualitätssicherung erreichbar sei, wie durch die Haushaltsstichprobe bei großen Gemeinden.

Damit haben überzeugende sachliche und empirisch belegte Gründe für die Differenzierungen des Zensusmodells vorgelegen.

An der von der Klägerin angeführten Studie (Regressionsanalyse) von Hoppe/Spandel seien erhebliche Zweifel angebracht. So sei die Wahl der untersuchten Größen aus Sicht des Beklagten nicht unproblematisch. Hoppe/Spandel analysieren die Abweichungen zwischen den Einwohnerzahlen des Zensus und den Einwohnerzahlen der auf der Volkszählung 1987 basierenden Bevölkerungsfortschreibung. Hierbei fließen jedoch Effekte aus der Bevölkerungsfortschreibung ein, die mit der eigentlichen Problemstellung des Zensus nichts zu tun haben. Sehr viel aussagekräftiger wäre eine Analyse der Einwohnerzahlen aus dem Melderegister im Vergleich zu den Zensusergebnissen gewesen. Aber selbst wenn man dem Ansatz von Hoppe/Spandel folge, seien an den Schlussfolgerungen ebenfalls erhebliche Zweifel angebracht. Hierauf deuten die Auswertungen zu den Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Volkszählung 1987 und der damaligen Fortschreibung sowie den aktuellen Abweichungen zwischen dem Zensus 2011 und den heutigen Fortschreibungen des Zensus 1987 hin. Bei Anwendung einer einheitlichen Methode in allen Gemeinden wiesen die Ergebnisse der Volkszählung 1987 für kleine Gemeinden mit +0,08% sogar ein geringfügiges Plus gegenüber den Ergebnissen der auf der Basis der Volkszählung 1970 basierenden Bevölkerungsfortschreibung auf. Demgegenüber mussten die Ergebnisse für große Gemeinden um 2,38% nach unten korrigiert werden. 2011 sei die Diskrepanz bei den Abweichungen zwischen dem Zensusergebnis 2011 und der Fortschreibung mit -0,75% bei den kleinen Gemeinden und -1,60% bei den großen Gemeinden merklich moderater ausgefallen. Obwohl seinerzeit in allen Gemeinden nach einer einheitlichen Methode vorgegangen worden sei, habe es sich also schon 1987 gezeigt, dass zwischen kleinen Gemeinden und großen Gemeinden erhebliche Qualitätsunterschiede bestehen. Auf Grundlage dieser Ergebnisse lasse sich die These von Hoppe/Spandel, das Zensusmodell 2011 benachteilige systematisch große Gemeinden, nicht aufrechterhalten. Auf jeden Fall handele es sich dabei um eine wissenschaftliche Einzelmeinung, zu der der wissenschaftliche Diskurs noch nicht abgeschlossen sei. Keineswegs habe das VG Bremen festgestellt, dass das gewählte Verfahren objektiv zu Ungleichbehandlungen führe. Das Gericht habe lediglich angemahnt, dass der Gesetzgeber aufgrund seiner Aufklärungspflicht untersuchen müsse, ob, abhängig von der Gemeindegröße, unterschiedliche Ergebnisgenauigkeiten zu verzeichnen seien. Nur wenn es tatsächlich zu erheblichen Unterschieden in der Ergebnisgenauigkeit gekommen sei, werde der Gesetzgeber dies beim nächsten Zensus berücksichtigen müssen.

d) Konkrete finanzielle Einbußen der Klägerin:

Auch die von der Klägerin dargestellten finanziellen Einbußen seien so nicht korrekt. Grundsätzlich werden bei den meisten Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs die im Staatshaushalt jeweils zur Verfügung gestellten Mittel vollständig unter den jeweils anspruchsberechtigten Körperschaften aufgeteilt. Die Zuweisungen an die einzelnen Körperschaften hängen in ihrer Höhe unmittelbar voneinander ab. Veränderungen bei den Berechnungsgrundlagen einer Körperschaft wirken sich grundsätzlich auch auf die Höhe der Zuweisungen aller anderen Leistungsempfänger aus. Verändere sich eine Einwohnerzahl, müsse ein neuer Rechenlauf durchgeführt werden und dabei nicht nur die Einwohnerzahlen der Klägerin, sondern auch die Einwohnerzahlen aller anderen Gemeinden miteinbezogen werden. In diesem Zusammenhang müsse deshalb beachtet werden, dass im Zensus 2011 64,64% der Kommunen eine Einwohnerzahlenminderung erfahren haben. Außerdem gebe es bei den Schlüsselzuweisungen als Kernstück des kommunalen Finanzausgleichs zum Ausgleich finanzieller Nachteile durch den Bevölkerungsrückgang in einigen Landesteilen seit 2006 einen sog. Demographiefaktor.

Deshalb sei insgesamt nicht vorhersehbar, ob alternative Einwohnerzahlen im Endergebnis überhaupt zu finanziellen Verbesserungen für die Klägerin führen würden.

e) Überprüfbarkeit der Zensusergebnisse:

Was die Überprüfbarkeit der Zensusergebnisse angehe, verkenne die Klägerin, dass die Beachtung des Rückspielverbots und der statistischen Geheimhaltung nicht auf der Auswahl eines bestimmten Zensusverfahrens oder einer speziellen Methode beruhe, sondern in der Materie selbst ihren Grund habe. Da personenbezogene Einzeldaten erhoben und verarbeitet worden seien, müsse der Beklagte statistische Geheimhaltungsregeln ungeachtet eines bestimmten Verfahrens zwingend beachten. Effektiver Rechtsschutz könne über das in § 99 VwGO geregelte Incamera-Verfahren gewährleistet werden. Von einer Verkürzung des Rechtsschutzes oder gar einem Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip könne keine Rede sein. Die Klägerin könne aus der Rechtsschutzgarantie keinen Anspruch auf Offenlegung personenbezogener Einzeldaten mit dem Ziel ableiten, ihr Melderegister abzugleichen und die Vorgehensweise des LfStaD im Verwaltungsverfahren zu kontrollieren. Im Hinblick auf die schutzwürdigen Belange der Auskunftspflichtigen im Zensus sei der Beklagte sogar zur Verweigerung der Akteneinsicht verpflichtet gewesen.

Die nochmalige Überprüfung von Anschriften im Rahmen des Anhörungsverfahrens sei nur bei wenigen Anschriften durchgeführt worden, weil z. B. eine hohe Zahl von Karteileichen vorgelegen habe. Bei allen anderen Anschriften haben sich die Ergebnisse der Erhebungen entweder mit den Informationen aus dem Melderegister gedeckt oder die Erhebungsergebnisse seien davon nur geringfügig abgewichen. Aus der Tatsache, dass zwei der auffälligen Anschriften fehlerhaft ausgewertet worden seien, könne nicht auf Fehler in entsprechender Größenordnung bei den unauffälligen Anschriften geschlossen werden. Beim Zusammenführen der Wohnstatusinformationen aus dem Melderegister und der Sonderbereichserhebung seien die landesrechtlichen Meldevorschriften beachtet und entsprechend umgesetzt worden.

Was die Hochrechnungsergebnisse bezüglich der einzelnen Schichten betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass nicht die Differenz aus Fehlbeständen und Karteileichen hochgerechnet worden sei, sondern die als existent festgestellten Personen d. h. es sei an jeder Stichprobenanschrift die Anzahl der existenten Personen festgestellt und diese dann mit einem anschriftenspezifischen Hochrechnungsfaktor multipliziert worden. Die Hochrechnungsfaktoren seien letztlich durch das statistische Verfahren so bestimmt worden, dass die Einwohnerzahl bestmöglich bestimmt werde. Hierfür seien Anschriften aufgrund ihrer Struktur als bedeutender eingestuft und deswegen höher gewichtet worden als andere. Deshalb könne es passieren, dass in einer bestimmten Schicht Anschriften mit tendenziell höheren Hochrechnungsfaktoren versehen worden seien. In einem solchen Falle übertreffe die in dieser Schicht hochgerechnete Einwohnerzahl die Anzahl der gemeldeten Personen, selbst wenn es in den Stichprobenanschriften dieser Schicht weder Karteileichen noch Fehlbestände gegeben habe oder wenn es wie z. B. in Schicht 4 und 8 der Klägerin mehr Karteileichen als Fehlbestände gegeben habe.

d) Dynamische Verweisung auf das Stichprobenforschungsprojekt:

Die Ergebnisse des Forschungsprojekts haben im Zeitpunkt der Kodifizierung des Stichprobenverfahrens vorgelegen und sie seien der Kodifizierung auch zugrunde gelegt worden. Dies ergebe sich bereits aus Ziffer 3 der Begründung des „Entwurfs eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung des Statistikgesetzes“ (BR-Drucks. 3/09 vom 02.01.2009). Somit sei nicht auf ein noch unbekanntes zukünftiges Forschungsgutachten verwiesen worden. Die Ergebnisse des Forschungsprojektes in Bezug auf die Stichprobenziehung seien demgegenüber bekannt gewesen; es habe lediglich an ihrer Veröffentlichung gefehlt. Aus diesem Grund liege auch keine unzulässige dynamische Verweisung in § 2 Abs. 2 StichprobenV vor. Dem externen Auftragnehmer seien keine weitergehenden Befugnisse übertragen worden, sondern es sei lediglich die Berücksichtigung der sich aus dem Forschungsprojekt ergebenden Qualitätsvorgaben festgeschrieben worden. Hingegen sei die Entscheidung über das tatsächlich zur Anwendung kommende Stichprobenverfahren beim statistischen Bundesamt verblieben.

Auch müsse dem Einwand der Klägerin, die Stichprobenerhebung habe zwangsläufig zu unzutreffenden Ergebnissen geführt, generell entgegengetreten werden. Die Stichprobenerhebung sei eine geeignete Methode, da wegen der geringeren Zahl der zu befragenden Personen, auch relativ gesehen, deutlich niedrigere Fehlerquoten erreicht werden können, weil z. B. die Erhebungsbeauftragten besser geschult und betreut werden konnten und Fehler, die im Massengeschäft hingenommen werden müssen, so durch Nachbearbeitungen bereinigt werden konnten. Entsprechende Untersuchungen zu den Volkszählungen 1961 und 1970 haben gezeigt, dass auch bei Vollerhebungen mit einer Untererfassung von mindestens 1% bzw. 1,7% und einer Übererfassung von 0,5% bzw. 0,8% gerechnet werden müsse. Auch seien die deutschen Zensusergebnisse im internationalen Vergleich von hoher Genauigkeit und Güte. Qualitätsuntersuchungen für die Volkszählungen anderer Staaten (z. B. Großbritannien und Kanada) haben gezeigt, dass dort für einzelne Regionen Fehler von bis zu 3% aufgetreten seien. Durch die systembedingt höhere Genauigkeit einer Stichprobenerhebung können Zufallsfehler vermieden werden. Das durch die statistischen Landesämter entwickelte Schulungskonzept für die Interviewer und die damit verbundene Methodik zur Existenzfeststellung habe solche systematische Verzerrungen verhindern können.

e) Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften:

Hinsichtlich des relativen Standardfehlers werde auf § 7 Abs. 1 Nr. 1 ZensG 2011 hingewiesen, wonach die amtliche Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5% ermittelt werden solle. Schon aufgrund des Wortlauts der Vorschrift „angestrebt“ stehe fest, dass der Wert nicht zwingend einzuhalten sei. Die Schlussfolgerung der Klägerin, der Gesetzgeber gestehe eine Ungenauigkeit im Sinne einer Intervalllänge von 838 Personen zu, sei nicht korrekt. Des Weiteren basiere die Konstruktion der hier verwendeten Konfidenzintervalle in guter Näherung auf einer Nominalverteilung, die sich mit ihrer Glockenform durch besonders schmale Enden auszeichne. Damit seien kleine Abweichungen bei Feststellung der Einwohnerzahl viel wahrscheinlicher als große Abweichungen. Es sei daher nicht möglich, diese Intervallbreite mit der Abweichung zum Melderegister von 946 Personen zu vergleichen. Generell sei zu betonen, dass auch bei einem höheren oder niedrigeren Wert für den relativen Standardfehler derselbe Wert für die amtliche Einwohnerzahl im Zensus 2011 zu erwarten gewesen sei. Deshalb werde mit dem Adjektiv „angestrebt“ auch kein subjektivöffentliches Recht der Gemeinden begründet.

Die Forderung der Klägerin, dass der Gesetzgeber Korrektur- oder gesonderte Überprüfungsmöglichkeiten vorsehen müsse, sei geradezu abwegig. Zwar könne die tatsächliche Einwohnerzahl der Klägerin prinzipiell auch außerhalb des Bereichs von 41.435 bis 42.441 liegen, hierfür lasse sich aber keine Wahrscheinlichkeit angeben. Deshalb sei auch eine Überprüfung nicht möglich, da die tatsächliche Einwohnerzahl der Klägerin gerade nicht bekannt sei.

Unzutreffend sei schließlich der Vorwurf, die Vorgaben des Melderechts seien im Zensus nicht eingehalten worden. Aus der amtlichen Begründung zu § 8 ZensG 2011 (BT-Drucks. 16/12219, S. 35ff.) könne entnommen werden, dass bei der Erhebung der Sonderanschriften auf einen objektivierten Einwohnerbegriff abzustellen sei. Maßgebliche Rechtsnorm sei § 12 MRRG. § 15 MRRG regele Ausnahmen zum Melderecht und eröffne in Abs. 2 darüber hinaus landesrechtliche Regelungen. § 15 Abs. 2 MRRG sei in der Zeit vom 19.04.2002 bis zum Erlass des Zensusbescheids zwar mehrfach geändert worden, aber keinesfalls, wie die Klägerin meine, in der Fassung vom 19.04.2002 außer Kraft gesetzt worden. Selbstverständlich sei das landesrechtliche Melderecht in der am 09.05.2011 geltenden Fassung angewendet worden. Da eine Unterbringung an einer Sonderanschrift nicht bedeute, dass eine Person keinen weiteren Wohnsitz habe, habe sich an die Erhebung eine Mehrfachfalluntersuchung angeschlossen. Die genaue Schrittfolge könne der Gesetzesbegründung entnommen werden (BR-Drucks. Nr. 3/09, S. 62ff.). Weil in den Meldegesetzen der Länder unterschiedliche Regelungen für die Meldepflicht bzw. Ausnahmen von der Meldepflicht in Heimen und ähnlichen Einrichtungen aber auch in Justizvollzugsanstalten vorgelegen haben, sei bei der personenbezogenen Erhebung der Daten in Sonderbereichen von einem objektivierten Einwohnerbegriff ausgegangen worden. Auf diese melderechtliche Problematik würden sich auch die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid beziehen. Der objektivierte Einwohnerbegriff sei nur im Bereich der Datenerhebung in Sonderbereichen zur Anwendung gekommen.

f) Konkrete Durchführung der Befragung:

Hinsichtlich der klägerseits geltend gemachten Rundmail Nr. 75 habe die Klägerin übersehen, dass die dort zitierte Vorgehensweise nur dann zu Anwendung gekommen sei, wenn die Fälle des Fallbeispiels 1 abgearbeitet gewesen seien. Mit dem letztendlichen Verschicken einer PZU habe die Existenz oder die Nicht-Existenz dieser Person abschließend geklärt werden sollen. Wenn die Person weder auf dem Klingelschild, noch auf dem Briefkasten gestanden habe, noch in einem anderen „geklärten“ Haushalt gewohnt habe und zusätzlich auch noch die PZU unzustellbar gewesen sei, sei abschließend festgestellt worden, dass diese Person nicht mehr an der Anschrift wohne. Nichts anderes gehe aus der Rundmail vom 04.08.2011 hervor.

g) Qualitätssicherung bei den Haushaltsstichproben:

Neben der im Anhörungsverfahren durchgeführten systematischen Prüfung von Sonderanschriften, habe es auch parallel zur Erhebung qualitätssichernde Maßnahmen gegeben. Insbesondere sei bei auffälligen Befunden der Erhebungsbeauftragten hinsichtlich der primärstatistisch festgestellten Personenzahl an einer Anschrift (ungewöhnlich hoher Anteil an Über- bzw. Untererfassungen) oder auch bei Befragungsausfällen nochmals die örtliche Erhebungsstelle mit einer eingehenden Prüfung beauftragt worden. Konkret habe auf dem Stadtgebiet der Klägerin eine Anschrift einer zusätzlichen Prüfung durch die örtliche Erhebungsstelle unterzogen werden müssen. Hierbei habe es sich um einen ungewöhnlichen Befund hinsichtlich der primärstatistisch festgestellten Personenzahl gehandelt. Allerdings sei dieser Befund durch die örtliche Erhebungsstelle bestätigt worden. Bei einer weiteren Anschrift habe es ein Problem der Abgrenzbarkeit gegeben, so dass der örtlichen Erhebungsstelle angeraten worden sei, für diese Anschrift einen stichprobenneutralen Antwortausfall zu hinterlegen. Damit seien alle gemeldeten Personen auch als existent gewertet worden. Abgrenzungsprobleme bei Stichprobenanschriften habe es immer dann gegeben, wenn eine eindeutige bauliche Trennung von Gebäuden an zwei oder mehreren Anschriften nicht möglich gewesen sei. Hierbei hätte die Gefahr bestanden, dass der Erhebungsbeauftragte zusätzlich zu der zu befragenden Anschrift auch Personen befragt hätte, die eigentlich schon an der weiteren Anschrift zu zählen seien. Damit wären durch den Abgleich mit den Registern falsche Nicht-Übereinstimmungen vorgefunden worden. In der Konsequenz seien die Wertung als stichprobenneutraler Antwortenausfall und Übernahme der Melderegister als beste Lösung dieses Problems anzusehen.

Auf das dem Gericht und den Parteien vorliegende Gutachten von Prof. Dr. K. wird Bezug genommen (Blatt 398 - 404 der GA).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.08.2015 und auf die Gerichts- bzw. Behördenakten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet, da die Festsetzung der Einwohnerzahl im Bescheid vom 25.11.2013 rechtmäßig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Einwohnerzahl an den Normalanschriften wurde mittels Hochrechnung durch ein statistisches Verfahren ermittelt, welches dem aktuellen wissenschaftlichen Methodenstand entspricht. Die dabei vorgenommene unterschiedliche Behandlung von kleinen und großen Gemeinden ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt und folglich wird das interkommunale Gleichbehandlungsgebot nicht verletzt. Des Weiteren enthält die Stichprobenverordnung mit deren Bezugnahme auf das Stichprobenforschungsprojekt keine verfassungswidrige Subdelegation. Die bei der Klägerin vorliegende geringfügige Überschreitung des relativen Standardfehlers um 0,1% macht die Einwohnerzahlfeststellung nicht rechtswidrig, weil den Gemeinden kein subjektivöffentliches Recht auf strikte Beschränkung des Standardfehlers zusteht und weil die gesetzlichen Qualitätsvorgaben an die Ergebnisgenauigkeit im Wesentlich eingehalten wurden. Weiter wurde die Vollerhebung an Sonderanschriften in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben des ZensG 2011 durchgeführt und dabei der Wohnstatus in weiten Teilen entsprechend dem gültigen Melderecht festgesetzt. Schließlich ist der Bescheid ausreichend begründet.

Im Einzelnen:

1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO auch klagebefugt, weil die Möglichkeit einer Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts nicht von vornherein ausgeschlossen ist.

a. Der Bescheid vom 25.11.2013 ist ein Verwaltungsakt nach Art. 35 Satz 1 BayVwVfG, was sich bereits aus seiner äußeren Gestaltung ergibt. Er wurde als „Bescheid“ bezeichnet, er enthielt eine entsprechende Rechtsbehelfsbelehrung und seine äußere Gliederung in Entscheidungsformel und Begründung entspricht einem gewöhnlichen Verwaltungsakt. Somit liegt bereits ein formeller Verwaltungsakt vor, gegen den die Anfechtungsklage statthaft ist (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 35 Rn. 16).

Im Übrigen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Festsetzung der Einwohnerzahl gegenüber der Klägerin eine verbindliche Regelung mit unmittelbarer Außenwirkung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts i. S. d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG ist. Dass die Festsetzung der Einwohnerzahl gegenüber den Gemeinden mittels Verwaltungsakt erfolgt, war bereits bei der letzten Volkszählung in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, obwohl es damals noch keine explizite Rechtsgrundlage zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegeben hat (vgl. VGH Mannheim, U.v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89 - juris Rn. 28; BayVGH, U.v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 - juris Rn. 29). Mittlerweile hat der bayerische Gesetzgeber reagiert und für diesen und künftige Zensus mit Art. 26 Abs. 2 BayStatG eine eigene Rechtsgrundlage für das Landesamt geschaffen, auf deren Grundlage die durch den Zensus ermittelte amtliche Einwohnerzahl gegenüber den Gemeinden verbindlich festgestellt wird. Mithin ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft.

b. Hinsichtlich der Klagebefugnis kann sich die Klägerin auf eine mögliche Verletzung ihrer kommunalen Selbstverwaltungsgarantie aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 11 Abs. 2 Satz 1 BV berufen.

Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden garantiert nicht nur deren generellen Bestand (sog. institutionelle Garantie) und eine eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung, sondern sie umfasst gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 3 HS. 1 GG als Finanzhoheit auch das Recht der Gemeinden auf eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft (BVerfG, B.v. 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82 - juris Rn. 12) und auf eine aufgabenadäquate Finanzausstattung (BayVerfGH, E.v. 28.11.2007 - Vf. 15-VII-05 - juris Rn. 202). Die Selbstverwaltungsgarantie erschöpft sich dabei aber nicht nur in einer objektivrechtlichen Garantie, sondern sie räumt den Gemeinden auch ein subjektivöffentliches Recht dahingehend ein, sich gegen jede Art von Eingriffen gerichtlich zur Wehr zu setzen (Mehde, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Mai 2015, Art. 28 Rn. 45). Diese subjektive Rechtsstellungsgarantie ist nicht zuletzt wegen Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG allgemein anerkannt.

Davon ausgehend ist der Beklagte fälschlicherweise der Ansicht, der Zensus habe keinerlei Einfluss auf den Aufgabenkreis der Klägerin und tangiere deshalb ihr Selbstverwaltungsrecht nicht einmal im Ansatz. Im Gegensatz dazu greift die Feststellung der Einwohnerzahl mittelbar in die oben umrissene Rechtsstellung der Klägerin ein, weil die Finanzausstattung der Gemeinde zwar mittelbar, aber maßgeblich von der amtlich festgestellten Einwohnerzahl abhängt.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAG) richtet sich die Höhe der Schlüsselzuweisungen nach der Ausgangsmesszahl und diese wiederum gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 FAG nach der Einwohnerzahl. Somit hat die Einwohnerzahl unmittelbaren Einfluss auf die Finanzausstattung der Gemeinde. Hinzu kommt, dass die jeweils im letzten Zensus festgestellte Einwohnerzahl gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Statistik der Bevölkerungsbewegung und die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes (BevStatG) die Grundlage für die Fortschreibung der Einwohnerzahlen zwischen zwei Zensus bildet. Der streitgegenständliche Bescheid beeinflusst somit über die darin festgestellte Einwohnerzahl die Schlüsselzuweisungen, die die Klägerin empfängt und dies wirkt sich auch langfristig bis zur nächsten Volkszählung aus. Schon allein deshalb berührt die Feststellung der Einwohnerzahl die Rechtsstellung der Klägerin. Neben diesen finanziellen Auswirkungen wirkt sich die Einwohnerzahl aber auch in anderen Bereichen auf die Rechtsstellung der Klägerin aus. Gemäß Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayGO bestimmt sich die Zahl der Gemeinderatsmitglieder nach der Einwohnerzahl und nach Art. 34 Abs. 3 BayGO wirkt sich diese auch auf die Rechtsstellung des Bürgermeisters aus. Beides sind Belege dafür, dass die festgestellte Einwohnerzahl die Klägerin sehr wohl in ihrer Rechtsstellung tangiert (vgl. dazu auch die amtliche Begründung zum Zensusgesetz, die von 50 Rechtsvorschriften spricht, bei denen die Einwohnerzahl als Bemessungsgrundlage herangezogen wird, BR-Drucks. 3/09, S. 20).

Aus diesen Gründen geht auch die Rechtsprechung zur letzten Volkszählung von 1987 davon aus, dass die Festsetzung der Einwohnerzahl einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie darstellt, gegen den die betroffene Gemeinde mittels Anfechtungsklage vorgehen kann (vgl. BVerwG, U.v. 24.09.1992 - 7 C 33/91 - juris; VGH Mannheim, U.v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89 bzw. 6 UE 236 UE 2356/89 - juris Rn. 29 bzw. 30; BayVGH, U.v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 - juris Rn. 29). Daneben ergibt sich die Klagebefugnis bei der Feststellung der Einwohnerzahl durch den Zensus auch noch mittelbar aus der Rechtsprechung zur konkreten Höhe der Finanzzuweisungen. Im Rahmen eines Streits über die Höhe konkreter Finanzzuweisungen kann nämlich die Gemeinde nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht mit dem Einwand gehört werden, die Ergebnisse der Volkszählung seien unrichtig und sie habe in Wahrheit eine höhere Einwohnerzahl. Diesen Einwand müssen die Gemeinden gegen das Ergebnis der Volkszählung erheben (vgl. BayVGH, U.v. 23.06.1994 - 4 B 92.3531 - juris Rn. 11). Wenn die Klägerin jedoch beim Streit über die Höhe der Zuweisungen keine höhere Einwohnerzahl geltend machen kann, muss sie dies wenigstens nach Durchführung des Zensus anbringen können. Ansonsten würden die Gemeinden bezüglich der Einwohnerzahlfestsetzung rechtsschutzlos gestellt werden. Dies wäre mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Auch deshalb geht das Bundesverwaltungsgericht von einer Obliegenheit der Gemeinde aus, die festgestellte Einwohnerzahl im Beanstandungsfall gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. BVerwG, B.v. 17.03.1992 - 7 B 24/92 - juris Rn. 3).

Letztendlich schließt sich die entscheidende Kammer der soeben dargestellten obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung an, die auch für den Zensus 2011 Geltung beansprucht, da sich alle Volkszählungen in ihren rechtlichen Auswirkungen auf die Stellung der Gemeinden nicht unterscheiden. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet, da der streitgegenständliche Bescheid auf verfassungsgemäßen Rechtsgrundlagen beruht und deren Anforderungen sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht gerecht wird.

2. Der Bescheid vom 25.11.2013 beruht auf §§ 1 Abs. 3 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011 i. V. m. Art. 26 Abs. 2 BayStatG. Danach stellt das Landesamt die zum Zensusstichtag gezählte amtliche Einwohnerzahl der Gemeinden fest und diese entspricht dabei der Gesamtzahl an Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben. Nachdem das Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 GG dem einfachen Gesetzesvorbehalt unterliegt, war dies als Rechtsgrundlage für einen Eingriff notwendig aber auch ausreichend. Die Rechtsgrundlage erfüllt nach Ansicht der entscheidenden Kammer, wie die anderen Regelungen des Zensusgesetzes und der Stichprobenverordnung auch, die notwendigen verfassungsrechtlichen Anforderungen. Insbesondere liegt weder ein Verstoß gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot vor noch enthält die Stichprobenverordnung eine verbotene Subdelegation.

3. Hinsichtlich der einzelnen Ausgestaltungen des Zensusgesetzes und der Stichprobenverordnung kommt dem Gesetzgeber ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zu.

Der Festsetzung der Einwohnerzahl kommt auf verschiedenen Gebieten erhebliches Gewicht zu. Sie ist nicht nur wegen ihrer Auswirkungen auf die finanzielle Ausstattung der Gemeinden im Rahmen des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG bedeutsam, sondern sie wirkt sich über die Einteilung der Wahlkreise beispielsweise auch auf die Wahlrechtsgleichheit nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG aus. Deshalb ist eine möglichst genaue Bestimmung der Einwohnerzahl das vornehmliche Ziel jeder Volkszählung. Dabei ist es unvermeidbar, dass der Staat von seinen Bürgern über Befragungen Auskünfte einholt, um so ein möglichst genaues Bild über Anzahl und Zusammensetzung der Bevölkerung zu bekommen. Traditionell wird diese Aufgabe über Totalerhebungen gelöst, bei denen jede Erhebungseinheit (z. B. Personen, Haushalte, Gebäude) primärstatistisch durch Befragungen erfasst wird. Diesem Ziel stehen die Interessen der Bürger entgegen, die zum einen nicht durch umfangreiche Befragungen belastet werden wollen und zum anderen befürchten, dass der Staat sie dadurch in ihrer gesamten Persönlichkeit erfasst. Letztere Interessen werden durch die Menschenwürde in Art. 1 Abs. 1 GG und das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit in Art. 2 Abs. 1 GG von der Verfassung geschützt. Somit stehen sich der Schutz der Bürger in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht und das Ziel einer möglichst genauen Erfassung der Bevölkerung diametral entgegen. Deshalb muss der Gesetzgeber bei jeder Volkszählung diese beiden kollidierenden Verfassungspositionen in einen gerechten Ausgleich bringen. Dabei hat er mittels praktischer Konkordanz dafür zu sorgen, dass die gegensätzlichen verfassungsrechtlichen Positionen in ihrer Wechselwirkung erfasst und so begrenzt werden, dass sie alle möglichst weitgehend wirksam werden (BVerfG, B.v. 27.011998 - 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 - juris Rn. 28).

Gerade im Hinblick auf die Belastung der Bevölkerung hat das Bundesverfassungsgericht zur Volkszählung 1987 in seinem richtungsweisenden Volkszählungsurteil ausdrücklich ausgeführt: „Vor künftigen Entscheidungen für eine Erhebung wird sich der Gesetzgeber erneut mit dem dann erreichten Stand der Methodendiskussion auseinandersetzen müssen, um festzustellen, ob und in welchem Umfang die herkömmlichen Methoden der Informationserhebung und Informationsverarbeitung beibehalten werden können. Die Methoden der amtlichen Statistik und der Sozialforschung entwickeln sich stetig weiter. Diese Entwicklung darf der Gesetzgeber nicht unberücksichtigt lassen (…) Ebenso muss er bei der Anordnung einer statistischen Erhebung anhand des erreichbaren Materials prüfen, ob eine Totalerhebung trotz einer inzwischen fortgeschrittenen Entwicklung der statistischen und sozialwissenschaftlichen Methoden noch verhältnismäßig ist. Es reicht insoweit zur Begründung nicht aus, lediglich darauf zu verweisen, dass Volkszählungen schon immer in Form von Totalerhebungen durchgeführt worden seien.“ (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - juris Rn. 179).

Anders als die Klägerin meint, ist darin ein ganz klarer verfassungsrechtlicher Auftrag an den Gesetzgeber enthalten, zu prüfen, ob die modernen Methoden der Statistik und der automatisierten Datenverarbeitung es möglich machen, andere Formen der Volkszählung zu realisieren als die der Totalerhebung. Dies hat der Gesetzgeber beim Zensus 2011 zum Anlass genommen, einen grundlegenden Methodenwechsel einzuleiten. Er hat mit dem Zensustest umfangreiche wissenschaftliche und statistische Untersuchungen durchgeführt, an deren Ende er die Erkenntnis gewonnen hat, dass auch in Deutschland ein registergestützter Zensus möglich ist, der eine mit traditionellen Totalerhebungen vergleichbare Ergebnisgenauigkeit aufweist. Es ist deshalb aus rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn sich der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums für einen registergestützten Zensus entschieden hat. Aus verfassungsrechtlichen Überlegungen heraus ist es sogar zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts begrüßenswert, wenn der Gesetzgeber alle Möglichkeiten ergreift, um die Belastung der Bevölkerung zu reduzieren. Dies zieht auch die Klägerin grundsätzlich nicht in Zweifel. Des Weiteren hat der Gesetzgeber im Rahmen des Zensustests verschiedene methodische Ansätze untersucht, welche Arbeitsschritte notwendig sind, um einen registergestützten Zensus zu realisieren.

Anhand aller vorliegender Erkenntnisse ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat. Dies ist erst dann der Fall, wenn eine verfassungsrechtliche Position einer anderen in einer Weise untergeordnet wurde, die in Anbetracht ihrer Bedeutung und Tragweite nicht mehr angemessenen ist (vgl. BverfG, B.v. 27.01.1998 - 1 BvL 15/87 - juris Rn. 29) oder wenn ein Verstoß gegen die interkommunale Gleichbehandlung vorliegen würde. Einen gerechten Ausgleich der kollidierenden Verfassungspositionen hat der Gesetzgeber hier dadurch geschaffen, dass der Zensus 2011 auf der einen Seite weitestgehend vorhandene Register auswertet und dadurch die Belastungen der Bevölkerung durch Befragungen auf ein Mindestmaß begrenzt; auf der anderen Seite hat er das registergestützte Erhebungsverfahren durch primärstatistische Elemente dort ergänzt, wo dies zur Qualitätssicherung notwendig war. Auch an dieser Vorgehendweise übt die Klägerin keine grundsätzliche Kritik, mit Ausnahme der Verletzung des interkommunalen Gleichbehandlungsgebots (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt 4).

Insgesamt hat der Gesetzgeber aufgrund umfangreicher Voruntersuchungen ein Verfahren zur Ermittlung der Einwohnerzahl entwickelt, welches aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten heraus nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des VG Bremen, U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 - juris Rn. 37 bis 43).

4. Die unterschiedliche Verfahrensgestaltung zur Feststellung der Einwohnerzahl verstößt nicht gegen das interkommunale Gleichbehandlungsgebot.

a. Wie das Bundesverfassungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung ausführt, verbietet das interkommunale Gleichbehandlungsgebot, einzelne Gemeinden aus sachlich nicht vertretbaren Differenzierungen heraus zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Als Teil der subjektiven Rechtsstellungsgarantie der Kommunen nach Art. 28 Abs. 2 GG verpflichtet es den Gesetzgeber dazu, Begünstigungen und Vorteile nach einheitlichen und sachlich vertretbaren Maßstäben auf einzelne Kommunen zu verteilen. Notwendig ist dabei aber nicht die bestmögliche und gerechteste Lösung, sondern es kommt entscheidend darauf an, dass der Gesetzgeber bei Ausschöpfung seines Einschätzungs- und Beurteilungsspielraums eine nachvollziehbare und vertretbare Lösung wählt (vgl. BVerfG, U.v. 07.10.2014 - 2 BvR 1641/11 - juris Rn. 108f). Dabei ist es, gerade im Hinblick auf den kommunalen Finanzausgleich, zulässig, die sachlich vertretbaren Verteilungsmaßstäbe nicht an der einzelnen Gemeinde, sondern generalisierend und pauschalierend an der Gesamtheit der Gemeinden auszurichten (VerfGH NRW, U.v. 06.05.2014 - 14/11 - juris Rn. 48). Wie das Bundesverfassungsgericht ausführt, resultiert das interkommunale Gleichbehandlungsgebot letztlich aus dem Bundesstaatsprinzip und dem Rechtsstaatsgebot, welche Bund und Länder dazu verpflichten, nachgeordnete Hoheitsträger gleich zu behandeln. Deshalb kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, die Klägerin könne sich als juristische Person des öffentlichen Rechts nicht auf den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen.

b. Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot und damit die soeben referierte Rechtsprechung finden auch auf die Feststellung der Einwohnerzahl sinngemäß Anwendung. Zwar werden durch die Feststellung der Einwohnerzahl keine finanziellen Mittel zwischen den Gemeinden verteilt, gleichwohl ist die Einwohnerzahl unstreitig die wichtigste Messgröße im Rahmen verschiedener finanzieller Zuteilungsentscheidungen. Der Gesetzgeber ist dann seiner Pflicht, Begünstigungen nach einem sachlich vertretbaren Maßstab zu verteilen, nicht dadurch enthoben, dass er, unabhängig von einer konkreten Verteilungsentscheidung, eine dafür abstrakte Messgröße festlegt. Deshalb und weil der Einwohnerzahl im Rahmen des Finanzausgleichs erhebliches Gewicht zukommt, muss sich auch deren Feststellung an den oben genannten Maßstäben orientieren (so auch VG Bremen, U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Rn. 45).

Die sinngemäße Anwendung des interkommunalen Gleichbehandlungsgebotes führt bei der Feststellung der Einwohnerzahl im Wesentlichen zu zwei Anforderungen, denen das Verfahren und das Ergebnis des Zensus gerecht werden muss:

Zum einen müssen die Unterschiede beim Verfahren zur Ermittlung der Einwohnerzahl sachlich gerechtfertigt sein und zum anderen darf die unterschiedliche Verfahrensgestaltung nicht zu einer wesentlich unterschiedlichen Ergebnisgenauigkeit bei der Einwohnerzahlermittlung führen. Im Hinblick auf die Bedeutung der Einwohnerzahl kommt diesem zweiten Ziel besonderes Gewicht zu. Das Gebot der Ergebnisgenauigkeit geht aber nicht soweit, dass der Zensus die Einwohnerzahl bei jeder Gemeinde mit der gleichen Fehlerquote feststellen muss. Unabhängig davon, dass dies aus faktischen Gründen nicht möglich ist, darf der Gesetzgeber Verteilungsentscheidungen pauschalierend an der Gesamtheit der Gemeinden ausrichten. Deshalb ist es ihm bei der Ermittlung der Einwohnerzahl auch nicht verwehrt ein Verfahren zu wählen, welches, generalisierend betrachtet, über alle Gemeinden hinweg zu einer im Wesentlichen gleichen Ergebnisgenauigkeit führt. Das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung wäre in diesem Zusammenhang erst dann verletzt, wenn gewichtige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Ziel der wesentlich gleichen Ergebnisgenauigkeit bei der Klägerin verfehlt worden wäre.

Wenn es um eine unterschiedliche Verfahrensgestaltung bei der Ermittlung der Einwohnerzahlen geht, so tauchen solche Unterschiede an zwei Punkten auf. Zum einen wurde nur bei großen Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 eine stichprobenmäßige Haushaltsbefragung durchgeführt, um die sich aus den Melderegistern ergebende Einwohnerzahl statistisch zu korrigieren. Zum anderen fand eine unterschiedliche Behandlung beider Gemeindeklassen auch bei den dauerhaften Mehrfachfällen im Rahmen des § 15 Abs. 2 und 3 ZensG 2011 statt. Aus Sicht der entscheidenden Kammer sind diese Unterschiede sachlich gerechtfertigt .

c. Die unterschiedliche Verfahrensgestaltung hinsichtlich der stichprobenmäßigen Haushaltsbefragung ist sachlich gerechtfertigt, weil zwischen Gemeinden mit über und Kommunen unter 10.000 Einwohnern hinreichende Unterschiede bei der Qualität der Melderegister bestehen. Wie Tabelle 1 des Tatbestands zeigt, steigen mit zunehmender Gemeindegröße nicht nur die Fehlbestände, sondern auch die Karteileichen. Wenn jedoch mit zunehmender Gemeindegröße die Gesamtfehlerquote in den Melderegistern ansteigt, bedarf es geeigneter Korrekturverfahren, um die Einwohnerzahl zuverlässig zu ermitteln.

Der Gesetzgeber musste sich vor Durchführung des Zensus prognostisch entscheiden, bei welchen Gemeindeklassen welche Methoden am besten geeignet sind, um insgesamt die Registerfehler auf ein hinnehmbares Maß zu reduzieren. Maßgeblich für die Entscheidung des nun vorliegenden Verfahrens war u. a. die Erkenntnis, dass bei größeren Gemeinden mit einem höheren Anteil an Mehrfamilienhäusern eine retrospektive Befragung der Einwohner wenig erfolgversprechend wäre. Deshalb entschied sich der Gesetzgeber bei großen Gemeinden zur Durchführung der Haushaltsstichprobe. Dass bei kleinen Gemeinden eine Haushaltsstichprobe zur Erlangung vergleichbarer Ergebnisse nicht notwendig ist, ergibt sich aus den Simulationsrechnungen des Zensustests. Danach kann mithilfe einer nachträglichen Befragung von in der Haushaltsgenerierung auffällig gewordenen Wohnungen eine deutliche Absenkung der Übererfassungen erreicht werden, weil in kleinen Gemeinden ein großer Teil der Bevölkerung in Ein- und Zweifamilienhäusern wohnt. Im Übrigen eignet sich eine Stichprobe zur Fehlerkorrektur bei kleinen Gemeinden auch deshalb nicht, weil bei jeder Gemeinde ein Mindestmaß an Anschriften befragt werden muss und dies wiederum bei kleinen Gemeinden nahezu einer Totalerhebung gleich kommen würde (vgl. BT-Drucks. 16/12219, Seite 44), was wiederum zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Bevölkerung geführt hätte.

i. Diese Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers kann die Klägerin nicht mit dem Argument in Zweifel ziehen, die Ergebnisse des Zensustests seien bei Durchführung desselben durch Verbesserungen der Melderegister mittlerweile überholt. Dieses Argument geht bereits deshalb im Ansatz fehl, weil bei einem so großen Projekt wie dem Zensus, dessen Vorbereitung und Umsetzung mehrere Jahre in Anspruch nimmt, die getroffenen Grundannahmen für wesentliche Weichenstellungen nicht ständig revidiert werden können. Eine Revision der Ergebnisse des Zensustests würde nämlich das gesamte Verfahren zur Einwohnerzahlermittlung in Frage stellen und nicht nur punktuelle Korrekturen nach sich ziehen. Der Gesetzgeber, der im Vorfeld eines Verfahrens umfangreiche wissenschaftliche und statistische Untersuchungen durchführen lässt, ist darauf angewiesen, die Untersuchungsergebnisse dem künftigen Gesetz zugrunde zu legen. Im Übrigen besteht aus Sicht der entscheidenden Kammer keine Notwendigkeit dafür, die Ergebnisse des Zensustests überhaupt in Frage zu stellen. Anders als die Klägerin meint, haben die Ergebnisse von ihrer Überzeugungskraft wenig bis gar nichts eingebüßt. Die Klägerin konnte durch ihre Einwände keine durchschlagenden Zweifel daran anbringen.

Das von ihr geltend gemachte Verfahren zum elektronischen Abgleich der Registerdaten zwischen den einzelnen Meldebehörden nach § 17 MRRG, von der Klägerin als XMeld bezeichnet, setzt nämlich ein korrektes Meldeverhalten der Bürger voraus. Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 MRRG legal definierte Rückmeldung führt nämlich nur dann zu einer Übermittlung von Daten an die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden, wenn der Einwohner sich bei einer Meldebehörde angemeldet hat. Die im Zensustest ermittelten Fehlbestände und Karteileichen kommen dagegen hauptsächlich dadurch zustande, weil Bürger ihrer gesetzlichen Meldepflicht gerade nicht nachkommen. An dieser Hauptfehlerquelle ändert auch der elektronische Abgleich nichts. Es mag zwar sein, dass sich einige Karteileichen durch die elektronische Vernetzung aufgelöst haben, eine völlige Überholung der Ergebnisse des Zensustests ist damit aber sicher nicht verbunden. Genauso wenig kann die Klägerin die Ergebnisse des Zensustests durch die mittlerweile erfolgte Einführung der Steuer-ID in Frage stellen. In beiden Punkten beruft sich die Klägerin auf einen Bericht der länderoffenen Arbeitsgruppe „Zensustest“ an die ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder. Nach Einsicht des Gerichts in diesen Bericht, kommt die entscheidende Kammer aber zu der Auffassung, dass die klägerischen Einwände unbegründet sind. Der Bericht kommt nämlich keineswegs zu den von der Klägerin reklamierten Ergebnissen.

Hinsichtlich der von der Klägerin angesprochenen Verbesserungsmöglichkeiten der Melderegister führt der Bericht aus: „Die Projektgruppe Meldewesen (…) sieht (…) keine ständige Online-Verbindung aller Meldebehörden in einem gemeinsamen Netz vor, sondern eine aufgabenbezogene Verknüpfung der Meldebehörden über elektronische Netze unter Nutzung virtueller Poststellen mit Postfächern. Daraus folgt, dass die „Vernetzung“…keine „echte“ in dem Sinne ist, dass ein melderechtlich relevanter Vorgang sofort und synchron überprüft und berichtigt wird, weil dafür alle sonstigen Meldebehörden ebenfalls online sein müssten; vielmehr erfolgt die Kommunikation asynchron unter Nutzung von virtuellen Poststellen mit Postfächern und ist jeweils auf den Einzelfall und auf die einzeln anfallenden Aufgaben bezogen. Damit wird deutlich, dass von einer „Vernetzung“ in o.b. Sinne keine unmittelbare Berichtigungswirkung für die Melderegister zu erwarten ist.“ (vgl. Seite 6 des Berichts). Zu den Auswirkungen der elektronischen Vernetzung und der Einführung der Steuer-ID führt die Arbeitsgruppe aus: „Die „Vernetzung“ der Melderegister sowie die Einführung der Identifikationsnummer im Steuerrecht schaffen die Voraussetzungen dafür, dass neue Unrichtigkeiten vermieden und bisherige Mehrfacherfassungen in den Melderegistern erkannt werden können. Eine automatische Fehlerkorrektur ist damit aber in der Regel nicht möglich.“ (vgl. Seite 8 des Berichts). „Ob die erforderlichen Verbesserungen durch die elektronische „Vernetzung“ der Melderegister und die dadurch entstehenden Möglichkeiten zu erreichen sind, lässt sich gegenwärtig noch nicht beurteilen. Zwar bieten die zusätzlichen Verfahren (…) die Möglichkeit, auf der Ebene der Melderegister Dopplungen zu erkennen und zu beseitigen, sie reichen jedoch nicht aus, um die im Zensustest festgestellte Karteileichenrate von 2,3% im Bundesdurchschnitt zu reduzieren.“ (vgl. Seite 10 des Berichts). Wie diesen Ausführungen zu entnehmen ist, bieten die von der Klägerin angesprochenen Instrumentarien zwar Verbesserungsmöglichkeiten, deren Auswirkungen sind aber wohl nicht so groß, dass damit die umfangreichen Untersuchungsergebnisse des Zensustests ernsthaft in Frage gestellt werden können.

ii. Daneben kann die Klägerin keine Verletzung des interkommunalen Gleichbehandlungsgebots hinsichtlich der Zensusqualität rügen. Wie oben bereits ausgeführt wurde, führt das interkommunale Gleichbehandlungsgebot nicht dazu, dass bei allen Gemeinden die gleiche Fehlerquote erzielt werden muss. Es verpflichtet den Beklagten lediglich dazu, die Einwohnerzahl bei den Gemeinden mit einer im Wesentlichen gleichen Ergebnisgenauigkeit zu ermitteln. Die Klägerin sieht solche Defizite in der Ergebnisgenauigkeit durch die Studie „Everything counts! - Warum kleine Gemeinden die Gewinner der Zensuserhebung 2011 sind?“ von Hoppe/Spandel als belegt an. Dem kann sich die entscheidende Kammer nicht anschließen.

Dies liegt bereits daran, dass die Studie keine dezidierte Aussage über die Ergebnisqualität des Zensus enthält. Ausdrücklich definiert die Studie ihr Ziel dahingehend, zu klären, ob die unterschiedlichen Methoden zur Berechnung der amtlichen Bevölkerungszahl aus dem Zensus 2011 für Gemeinden unter 10.000 Einwohner und ab 10.000 Einwohnern keine signifikanten Unterschiede in der relativen Veränderung der amtlichen Einwohnerzahlen zur Folge hat (vgl. Seite 7). Ziel der Studie war es damit gerade nicht, die Qualität der Einwohnerzahlermittlung im Zensus zu untersuchen. Deshalb kann aus der Studie auch keine Aussage zur Verletzung der interkommunalen Gleichbehandlung abgeleitet werden (a.A. VG Bremen, U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 - juris Rn. 47). Die Studie von Hoppe/Spandel stellt zwar die These in den Raum, die unterschiedlichen Methoden des Zensus bei Ermittlung der Einwohnerzahl führen zu einer systematischen Benachteiligung großer Gemeinden, aber die in der Studie dafür gegebene Begründung ist aus rechtlicher Sicht unbeachtlich. Die Studie leitet nämlich die systematische Benachteiligung großer Gemeinde daraus ab, dass große Gemeinden im Vergleich zu kleinen Gemeinden im Zensus größere relative Veränderungen ihrer Einwohnerzahl im Vergleich zu der Einwohnerzahl der bisherigen Bevölkerungsfortschreibung verkraften müssen. Daraus lässt sich aber nicht auf die Verletzung der interkommunalen Gleichbehandlung schließen, weil die Höhe der relativen Veränderungen dafür schlichtweg irrelevant ist. Entscheidend ist allein die Güte der neu festgestellten Einwohnerzahl und nicht, ob größere Gemeinden größere relative Veränderungen zu verkraften haben. Des Weiteren bestehen aus Sicht des Gerichts auch Zweifel an der Ursachenanalyse der Studie. Die Studie schließt nämlich die unterschiedliche Qualität der Melderegister als Ursache für den von ihr beobachteten Effekt deshalb aus, weil sich mit steigender Einwohnerzahl die relative Veränderung nicht weiter erhöht. Diese Analyse erscheint lückenhaft, weil sich die Qualität der Melderegister nicht nur durch abweichende Karteileichenraten auszeichnet, sondern die Ergebnisse des Zensustests daneben auch eine steigende Anzahl an Fehlbeständen belegt haben. Die durchgeführte Haushaltsstichprobe diente im Anschluss daran dazu, beiden Fehlerquellen zu begegnen. Die Klägerin hat bei der Haushaltsstichprobe nicht nur 1.518 Personen als Übererfassung abgezogen bekommen, sondern es wurden auch 573 Personen als Fehlbestände aufgedeckt. Da jedoch mit steigender Gemeindegröße nicht nur die Karteileichen, sondern auch die Fehlbestände ansteigen, die Stichprobe aber beiden Fehlerquellen entgegenwirkt, ist es aus Sicht der entscheidenden Kammer nur zu nachvollziehbar, wenn die relative Veränderung auch mit steigender Gemeindegröße konstant bleibt. Die Korrektur beider Fehlerquellen führt im Ergebnis eben zu einer konstant gleichen Veränderungsrate. Im Übrigen erscheint die Aussagekraft der Studie hinsichtlich der entscheidenden Beurteilung der Qualität des Zensus 2011 auch deshalb fragwürdig, weil überwiegend die fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen der letzten Volkszählung von 1987 mit den nunmehr ermittelten Zahlen verglichen werden. Dadurch werden der Untersuchung aber Bevölkerungszahlen zugrunde gelegt, die über Jahrzehnte hinweg fortgeschrieben wurden und die deshalb mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine große Fehlerquote aufweisen. Daraus belastbare Aussagen zur Qualität der Einwohnerzahlermittlung des Zensus abzuleiten, kann nur bedingt überzeugen. Zwar kommt die Studie auch unter Verwendung der konsolidierten Melderegisterbestände vom 09.05.2011 zu gleichen Ergebnissen, hier lagen aber dann nur die Zahlen aus Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg zugrunde. Auch dabei hat das Gericht hinsichtlich der Allgemeingültigkeit der Aussagen Zweifel, weil Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg gerade die zwei Bundesländer sind, die mit jeweils 1% die beiden geringste Abweichungen des Zensusergebnisses zum konsolidierten Melderegister aufweisen (vgl. „Die ersten Ergebnisse der Bevölkerungszählung im Überblick“, Statistisches Monatsheft Rheinland-Pfalz 2013/07, Seite 646).

Vergleicht man hingegen die Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Volkszählung von 1987 und der damaligen Fortschreibung mit den aktuellen Abweichungen zwischen dem Zensus 2011 und der heutigen Fortschreibung des Zensus 1987, so fallen die Ergebnisse ähnlich aus. Bei Anwendung einer einheitlichen Methode in allen Gemeinden haben kleine Gemeinden bei der Volkszählung 1987 einen Bevölkerungszuwachs von +0,08% verzeichnet, während große Gemeinden einen Bevölkerungsschwund von -2,38% verkraften mussten. Nach Durchführung des Zensus 2011 musste bei kleinen Gemeinden die Fortschreibung um Durchschnittlich -0,75% nach unten korrigiert werden, bei großen Gemeinden hingegen um -1,60%. Die Diskrepanz zwischen den Gemeindeklassen fiel also beim Zensus 2011 deutlich kleiner aus, als bei der Volkszählung 1987, bei der unstreitig ein einheitliches Verfahren zu Anwendung kam. Diese Zahlen stehen der von der Klägerin behaupteten systematischen Benachteiligung großer Gemeinden eindeutig entgegen und sie wurden von der Klägerin selbst auch nicht in Zweifel gezogen. Wenn sich deutschlandweit zeigt, dass kleine Gemeinden durchschnittlich einen Bevölkerungsschwund von -0,7% verkraften mussten, große Gemeinden hingegen von -1,60%, dann kann das Gericht nicht erkennen, wo der Zensus 2011 große Gemeinden systematisch benachteiligt. Dass in größeren Gemeinden eine höhere Korrektur der Zahlen notwendig ist, war bereits aus den Ergebnissen des Zensustests zu erwarten, weil die Melderegister großer Gemeinden eben eine höhere Gesamtfehlerquote aufweisen.

Letztlich konnte die Klägerin keine durchschlagenden Zweifel an dem Zensusverfahren hinsichtlich der Ergebnisqualität erwecken.

iii. Schließlich kann die Klägerin gegen die vom Gesetzgeber gewählte Verfahrensgestaltung nicht einwenden, die im Zensustest aufgedeckten Fehlerquoten der Melderegister würden, wenn überhaupt, eine unterschiedliche Verfahrensgestaltung bei Gemeinden ab 50.000 Einwohnern rechtfertigen.

Ausgangspunkt für die Rechtfertigung des gewählten Verfahrens bilden die Ergebnisse des Zensustests. Er hat gezeigt, dass mit zunehmender Gemeindegröße die Qualität der Melderegister sowohl bei den Fehlbeständen als auch bei den Karteileichen abnimmt (vgl. Tabelle 1). Dieses durch den Zensustest belegte Phänomen stellt auch die Klägerin grundsätzlich nicht in Abrede, sondern sie greift die Verfahrensgestaltung durch den Gesetzgeber mit dem Argument an, die unterschiedliche Qualität der Melderegister könnte höchstens eine Grenzziehung bei 50.000 Einwohnern rechtfertigen. Zwar ist der Klägerin dahingehend zuzugeben, dass Gemeinden ab 50.000 Einwohner tatsächlich eine noch höhere Fehlerquote aufweisen als Gemeinden ab 10.000 Einwohnern, dies führt aber gleichwohl nicht zur Verfassungswidrigkeit des Zensusgesetzes.

Zunächst ist es eine Frage der gesetzgeberischen Einschätzungsprärogative, wo er genau die Grenze für die Durchführung der Stichprobe zieht. Des Weiteren waren die unterschiedlichen Fehlerquoten in den Melderegistern nicht der einzige ausschlaggebende Grund für die Entscheidung, die Haushaltsstichprobe bei allen Gemeinden ab 10.000 Einwohnern durchzuführen. Die Haushaltsstichprobe diente nämlich nicht nur dazu, Fehler der Melderegister aufzudecken, sondern sie diente auch dazu, Zusatzinformationen über die Bevölkerung zu erlangen. Bereits die Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.07.2008 über Volks- und Wohnungszählungen verpflichtete die Mitgliedstaaten dazu, nicht nur Bevölkerungszahlen, sondern auch Daten zu familiären, sozialen und wirtschaftlichen Merkmalen zu erheben (vgl. Erwägungsgrund 2). Aus diesem Grund legt die Verordnung in ihrem Anhang einen Mindestrahmen an zu erhebenden Zusatzdaten fest. Die Erhebung der Zusatzinformationen war aber nicht nur eine europarechtliche Notwendigkeit. Ein funktionierendes Staatswesen und die Politik sind darauf angewiesen, gesellschaftspolitische und wirtschaftspolitische Entscheidungen anhand aktueller Bevölkerungsdaten treffen zu können. Wie das Bundesverfassungsgericht betont, hat die Statistik erhebliche Bedeutung für die Politik, weil sie umfassende, kontinuierliche und laufend aktualisierte Informationen über wirtschaftliche, ökologische und soziale Zusammenhänge benötigt (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - juris Rn. 159). Dies setzt aber eben nicht nur die Kenntnis der Bevölkerungsanzahl als solche voraus. Deshalb hat sich der Gesetzgeber beim Zensus 2011 zu Recht dafür entschieden, auch andere Daten neben der Einwohnerzahl zu erheben. Um bundesweit ein hinreichend aussagekräftiges Bild über die Zusatzmerkmale zu erhalten, war eine Abwägungsentscheidung zu treffen, bei der die Zusatzinformationen zwar möglichst kleinteilig ausgewertet werden können, bei der aber die Belastung der Bevölkerung und der damit einhergehende Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht auf ein möglichst geringes Maß reduziert wird. Für den Nachweis der zusätzlichen Daten ist nämlich eine Stichprobe mit 550 Adressen pro Gemeinde notwendig (vgl. „Ergebnisse des Zensustest“, Statistisches Bundesamt, in: Wirtschaft und Statistik 8/2004, S. 827).

Im Rahmen seines Gestaltungsspielraums musste der Gesetzgeber somit einen gerechten Ausgleich zwischen einer möglichst detaillierten Auswertungsmöglichkeit der Zusatzinformationen und der damit verbundenen Belastung der Bevölkerung schaffen. Da mit jeder hoheitlich verbindlichen Befragung der Bevölkerung immer ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht einhergeht, genießt dieser Abwägungsaspekt ebenfalls Verfassungsrang. Unter Abwägung dieser beiden Rechtspositionen hat der Gesetzgeber verschiedene Modelle untersucht, die in Tabelle 2 des Tatbestands näher dargestellt sind. Daraus wird deutlich, dass die Belastung der Bevölkerung maßgeblich davon abhängt, ob die Stichprobe in allen Gemeinden durchgeführt werden soll, ob beim Zensus Zusatzmerkmale erhoben werden sollen und wie detailliert letztere auswertbar sein sollen. Schließlich hat sich der Gesetzgeber für die Variante 2.2 entschieden, weil bei Gemeinden unter 10.000 Einwohnern die Bevölkerungszahl auch ohne Stichprobe mit einer vergleichbaren Ergebnisqualität festgestellt werden kann und weil in Gemeinden ab 10.000 Einwohnern mithilfe der Stichprobe auch Zusatzinformationen mit einer vertretbaren Belastung der Bevölkerung gewonnen werden können.

Aus diesen Gründen kann die Klägerin nicht einwenden, die Grenzziehung für die Stichprobe hätte bei 50.000 Einwohner liegen müssen. Würde man sich dieser Meinung anschließen, so wären die gewonnenen Zusatzinformationen weit weniger aussagekräftig, da sie dann für eine große Anzahl an Städten und Gemeinden nicht zur Verfügung stehen würden. Die vom Gesetzgeber gewählte Grenzziehung ist somit nicht nur durch die unterschiedliche Fehlerquote der Melderegister, sondern auch durch eine sinnvolle Erlangung an Zusatzinformationen sachlich gerechtfertigt und folglich rechtlich nicht zu beanstanden.

d. Bezüglich der Mehrfachfalluntersuchung ist das Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung ebenfalls nicht verletzt. Hier muss zunächst festgehalten werden, dass die Mehrfachfalluntersuchung feingliedriger abgelaufen ist, als es das Gesetz in § 15 Abs. 2 ZensG 2011 beschreibt.

i. Gemäß § 15 Abs. 2 ZensG 2011 findet eine maschinelle Bereinigung von Mehrfachfällen nämlich grundsätzlich nur bei großen Gemeinden statt, ohne zwischen temporären und dauerhaften Mehrfachfällen zu unterscheiden. Um jedoch eine ausreichende Qualität im gesamten Zensusdatenbestand zu erreichen, musste der Beklagte diese Mehrfachfalluntersuchung aus fachlich zwingenden Gründen weiter untergliedern. In den Gesamtdatenbestand des Zensus wurden nämlich gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 - 3 ZensG 2011 drei Datenlieferungen der Melderegister eingepflegt, weil der Zensustest gezeigt hat, dass Bürger bei einem Umzug die gesetzliche Meldefrist zwar oft überschreiten, gleichwohl der Großteil der Anmeldungen in den ersten drei Monaten nachgeholt wird. Da allerdings bei den Datenlieferungen keine inaktiven Personendatensätze der Fortzugsgemeinen übermittelt wurden, tauchten Personen, deren Umzug erst mithilfe der dritten Datenlieferung vom 09.08.2011 nachvollzogen werden konnte, im Gesamtdatenbestand zweimal auf und zwar sowohl in der Fortzugsgemeinde als auch in der Zuzugsgemeinde. Streng genommen handelt es sich dabei nicht um einen echten Mehrfachfall im Sinne der gesetzlichen Definition des § 15 Abs. 1 ZensG 2011, weil die Person ihrer Meldepflicht korrekt nachgekommen ist und damit nicht mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung vorlag. In dieser Fallkonstellation hat der Beklagte zu Recht die Datensätze mit dem älteren Einzugsdatum in allen Gemeinden - unabhängig von deren Größe - maschinell bereinigt (vgl. Sinner-Bartels, Statistisches Monatsheft Baden-Württemberg 3/2013, Seite 13).

Aus Sicht des Gerichts stellt dies auch einen Teil der prozeduralen Vorkehrungen dar, die der Beklagte von sich aus ergriffen hat, um eine ausreichende Qualität bei der Einwohnerzahlermittlung zu garantieren und damit das kommunale Selbstverwaltungsrecht der Klägerin im Zuge des komplexen Ermittlungsverfahrens flankierend zu schützen. Wie die Tabelle 1 des Tatbestands, Spalte 3 zeigt, leistet die Bereinigung der temporären Mehrfachfälle einen ersten wichtigen Schritt dazu, die Karteileichenquote der Melderegister insgesamt zu reduzieren, um so zu einer vergleichbaren Ergebnisqualität in allen Gemeinden zu kommen.

ii. Nachdem gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 ZensG 2011 in allen Gemeinden Personen mit alleiniger Nebenwohnung mittels primärstatischer Befragung erfasst wurden, besteht eine echte unterschiedliche Verfahrensgestaltung nur bei den dauerhaften Mehrfachfällen. Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 und 2 ZensG 2011 fand nur bei großen Gemeinden eine maschinelle Bereinigung dieser Mehrfachfälle nach dem älteren Einzugsdatum statt. Was diese maschinelle Bereinigung der dauerhaften Mehrfachfälle angeht, hat der Gesetzgeber mit dem „älteren Einzugsdatum“ eine eindeutige Entscheidungsregel dafür geschaffen, in welcher Gemeinde die Person mit ihrem Hauptwohnsitz zu zählen ist. Mit dieser starren aber eindeutigen Entscheidungsregel hat sich der Gesetzgeber von dem eigentlich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2011 maßgeblichen melderechtlichen Hauptwohnsitzbegriff gelöst und allein auf das Einzugsdatum abgestellt. Dies war auch deshalb sinnvoll, da ansonsten alle Mehrfachfälle im gesamten Bundesgebiet händisch mittels Befragungen hätten geklärt werden müssen, was eine registergestützte Erhebung bereits im Ansatz konterkariert hätte und auch dem verfassungsrechtlichen Auftrag, die Belastung der Bevölkerung zu reduzieren, zuwidergelaufen wäre. Bei mehreren Hauptwohnungen in mindestens einer kleinen Gemeinde fand hingegen keine maschinelle Bereinigung statt, sondern gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 ZensG 2011 wurden solche Personen mittels primärstatistischer Befragungen erfasst. Auch diese Ungleichbehandlung ist aus Sicht des Gerichts sachlich gerechtfertigt.

Wie der Zensustest gezeigt hat, unterscheiden sich kleine und große Gemeinden grundsätzlich in ihrer Wohnstruktur. Während ein Großteil der Bevölkerung in kleinen Gemeinden eher in Ein- und Zweifamilienhäusern wohnt, kommen in großen Gemeinden häufiger Mehrfamilienhäuser vor, die sich dann wiederum durch eine höhere Fluktuationsrate der Bewohner auszeichnen. Dies ist auch deshalb nachvollziehbar, da nach allgemeiner Lebenserfahrung Personen in ländlich geprägten kleineren Gemeinden, die in Ein- oder Zweifamilienhäusern wohnen, in der Regel stärker in der jeweiligen Gemeinde verwurzelt sind und sie deshalb weniger häufig ihren Hauptwohnsitz wechseln. Bei solchen kleinen Gemeinden erklärt sich die geringere Fluktuationsrate innerhalb der Hauptwohnsitze auch daraus, dass diesen Gemeinden die dafür typischen Bevölkerungsgruppen mit hoher Wechselrate wie z. B. Studenten fehlen. Dagegen trägt die Klägerin selbst vor, dass sie pro Jahr 2.300 - bis 2.500 Zuzüge verzeichnet. Mag diese Einschätzung auch nicht auf alle kleinen Gemeinden zutreffen, so ist sie dennoch nachvollziehbar und vor allem von der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers gedeckt.

iii. Unter diesen Voraussetzungen ist es weder willkürlich noch sachwidrig, wenn der Gesetzgeber bei großen Gemeinden den Hauptwohnsitz maschinell über das ältere Einzugsdatum festlegt, während er bei kleineren Gemeinden mit anderer Wohnstruktur und geringer Fluktuationsrate den Hauptwohnsitz durch eine Befragung klären lässt. Für ersteres Vorgehen streitet die Vermutung, dass Personen in Gemeinden mit höheren Schwankungen ihren Hauptwohnsitz dort haben, wo sie sich zuletzt gemeldet haben. Dieser Gedanke kann aber nicht automatisch auf kleinere Gemeinden übertragen werden. Wenn letztere sich durch eine größere Kontinuität auszeichnen und weil die Verlegung des Hauptwohnsitzes in eine kleine Gemeinde meist eine bewusste Entscheidung für einen längeren Zeitraum ist, dann ist es sogar geboten, hier kein automatisiertes Verfahren mehr anzuwenden, sondern diesen Mehrfachfall durch eine Befragung primärstatistisch zu bereinigen. Letztlich legen es die unterschiedlichen Bedingungen sogar nahe, das Verfahren an die veränderten Umstände verschiedener Gemeindeklassen anzupassen. Des Weiteren hat der Zensustest auch gezeigt, dass trotz Anwendung unterschiedlicher Verfahren im Rahmen der Mehrfachfallprüfung der Bereinigungseffekt der Karteileichen über die verschiedenen Gemeindeklassen hinweg nahezu gleich bleibt (siehe Tabelle 1, Spalte 5). Damit wird das Verfahren auch dem zweiten Gebot der interkommunalen Gleichbehandlung (vergleichbare Ergebnisqualität) gerecht.

5. Der Gesetzgeber hat mit § 2 Abs. 2 StichprobenV nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG verstoßen, weil darin keine unzulässige Subdelegation enthalten ist.

a. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2011 ist die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates dazu ermächtigt, das Stichprobenverfahren und den Stichprobenumfang durch Rechtsverordnung festzulegen. Zu diesem Zweck trat am 01.07.2010 die Stichprobenverordnung in Kraft, welche in § 3 StichprobenV für jedes Bundesland einen individuellen Stichprobenumfang festlegt. Diesbezüglich hat auch die Klägerin keinerlei Einwände. Bezüglich des Stichprobenverfahrens ordnet dagegen § 2 Abs. 2 StichprobenV an, dass bei der Erstellung des Stichprobenplans und der Stichprobenziehung die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen sind. Darin sieht die Klägerin zu Unrecht einen Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG. Ihrer Ansicht nach habe der Gesetzgeber die Ergebnisse eines Gutachtens für verbindlich erklärt, obwohl er diese noch gar nicht gekannt habe.

b. Mit diesem Einwand kann die Klägerin schon deshalb nicht durchdringen, weil die Berechnungen und Ergebnisse des Stichprobenforschungsprojekts den Statistischen Landesämtern und dem Bundesministerium des Innern am 24.11.2009 und damit vor Inkrafttreten der Verordnung am 01.07.2010 übermittelt wurden (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 30.07.2015, Blatt 552 der GA). Dies deckt sich auch mit den Angaben in der Begründung zur Stichprobenverordnung, wonach die Vorschläge des Gutachtens zum Stichprobenforschungsprojekt von den Statistischen Ämtern der Länder und der Zensuskommission eingehend erörtert wurden (vgl. BR-Drucks. 114/10, Seite 5).

Im Übrigen regelt Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG nur, unter welchen Bedingungen ein durch Gesetz ermächtigter Erstdelegat seine Verordnungskompetenz anderen staatlichen Organen (Subdelegataren) zukommen lassen darf. Unabhängig von den konkreten Voraussetzungen an eine solche Weiterübertragung der Ermächtigung, ist es bereits umstritten, ob Private als Adressaten einer solchen Übertragung der Rechtssetzungskompetenz tatsächlich zwingend ausscheiden (dafür: Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 7. Auflage 2014, Art. 80 Rn. 34) oder ob sie zumindest in der Funktion als Beliehene doch in Betracht kommen (vgl. Remmert, in: Maunz/Düring, Grundgesetz-Kommentar, Mai 2015, Art. 80 Rn. 84). Allerdings spielen die Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG für den vorliegenden Rechtsstreit keine Rolle, da nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 StichprobenV keine Rechtssetzungsmacht auf den Empfänger des Gutachtenauftrags übertragen wurde.

c. § 7 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2011 verpflichtet die Statistischen Landesämter dazu, eine Haushaltsstichprobe durchzuführen. Dabei müssen sie gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2011 die Qualitätsvorgaben der Stichprobenverordnung beachten. § 2 Abs. 2 StichprobenV gibt aber hinsichtlich des Stichprobenverfahrens nur vor, die Ergebnisse des Gutachtens zu „berücksichtigen“. Nach Ansicht der entscheidenden Kammer sind die Statistischen Landesämter danach aber nicht strikt an die Empfehlungen des Forschungsprojekts gebunden, wenn und soweit das Stichprobenverfahren anhand wissenschaftlich fundierter Standards durchgeführt wird. „Berücksichtigen“ meint nämlich seinem Wortsinn nach „bei seinen Überlegungen, seinem Handeln beachten“ und „in seine Überlegungen einbeziehen“. In diesem Zusammenhang ist es gesetzlich nicht ausgeschlossen, dass der Verbund der Landesämter bzw. das Bundesamt für Statistik als erfahrene Fachbehörden aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom vorgeschlagenen Stichprobendesign abweichen. Die Fachbehörden müssen die Forschungsergebnisse nach dem Wortlaut eben nur berücksichtigen, nicht aber zwingend umsetzen. Keineswegs wird dadurch normative Rechtssetzungsmacht auf einen Privaten übertragen, womit auch ein Verstoß gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG eindeutig ausscheidet.

d. Diese rechtliche Einschätzung hat sich auch faktisch bei Durchführung der Stichprobe niedergeschlagen, weil das Bundesamt für Statistik kontinuierlich die bisherigen Forschungsergebnisse auf deren weitere Gültigkeit hin überprüft hat. Im Stichprobenforschungsprojekt waren nur Anschriften im Auswahlrahmen enthalten, an denen mindestens eine Person gemeldet war. Im Gegensatz dazu beobachtete das Bundesamt für Statistik bei Umsetzung des Zensus Anschriften, an denen laut Einwohnermelderegister keine Person gemeldet war (sog. „Nullanschriften“). Dies nahm das Bundesamt für Statistik zum Anlass, die bisherigen Forschungsergebnisse neu zu hinterfragen, um herauszufinden, ob mit dem bisherigen Stichprobendesign und der dort gefundenen Formel für den verallgemeinerten Regressionsschätzer weiter gearbeitet werden kann oder ob Anpassungen zur Qualitätssicherung notwendig sind. Zu diesem Zweck gab das Bundesamt während der Implementierungsphase des Zensus das „Validierungsprojekt zum deutschen Zensus 2011“ in Auftrag. Gegenstand des Auftrags war folgende Frage:

„Es ist vom Auftragnehmer zu untersuchen, inwieweit das Vorhandensein von Nullanschriften in der Stichprobe in Verbindung mit den realen Verteilungen von den Melderegister Übererfassungen (Karteileichen) und Untererfassungen (Fehlbeständen) eine Modifikation der im Stichprobenforschungsprojekt auf Basis von simulierten Verteilungen der Registerfehler ausgesprochenen Empfehlungen für ein Hochrechnungsverfahren angeraten sein lässt und damit zu einer Nachjustierung des derzeit in der Implementation befindlichen Hochrechnungsverfahrens führen würde.“ (vgl. M. et al., Validierungsprojekt zum deutschen Zensus 2011, Abschlussbericht vom 06.03.2013, Seite 1).

Ergebnis dieser Reevaluierung war, dass die Empfehlungen aus dem Stichprobenforschungsprojekt nicht revidiert werden müssen, auch wenn eine Verschlechterung der Qualität durch die unerwarteten Nullanschriften erkennbar ist (vgl. M. et al., Validierungsprojekt zum deutschen Zensus 2011, Abschlussbericht vom 06.03.2013, Seite 45). Das vom Gericht herangezogene Gutachten kommt diesbezüglich zu der Einschätzung, dass dieses Vorgehen insgesamt sinnvoll und die Quantifizierung des Schätzfehlers korrekt ist, auch wenn der Gutachter selbst ein Regressionsmodell mit einer zusätzlichen Dummyvariablen für die Nullanschriften bevorzugt hätte (vgl. Prof. Dr. K., Gutachten zur Verwaltungsrechtssache Stadt Bremerhaven gegen Freie Hansestadt Bremen, Seite 3, Blatt 399 der GA).

e. In der amtlichen Begründung zur Verordnungsermächtigung in § 7 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2011 heißt es wörtlich: „Aus der gutachterlichen Begründung muss hervorgehen, dass das Stichprobenverfahren unter Nutzung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse festgelegt wurde.“ (vgl. BR-Drucks. 3/09, Seite 20 a.E). Daraus wird erkennbar, dass der Gesetzgeber von Anfang an die Funktion des Privatgutachtens lediglich darin gesehen hat, wissenschaftliche Erkenntnisse zur Unterstützung der Fachbehörden zu liefern. Die Verantwortung für die Ausgestaltung und Geeignetheit des Verfahrens sollte unter diesen Umständen aber beim Bundesamt für Statistik und den entsprechenden Landesbehörden verbleiben. Das Privatgutachten war nicht dazu gedacht, den Vollzugsbehörden gegenüber rechtlich verbindliche Festlegungen zu treffen. Daran lehnt sich auch der von der Klägerin in Zweifel gezogene § 2 Abs. 2 StichprobenV an, der mit seiner offenen Formulierung lediglich die Berücksichtigung der Forschungsergebnisse fordert. Dadurch wird ebenfalls ein flankierender Grundrechtsschutz zugunsten der Klägerin gewährleistet, welcher die Fachbehörden auf der einen Seite dazu ermächtigt, auf der anderen Seite aber auch dazu verpflichtet, während des Zensusverfahrens ständig zu prüfen, ob die bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse aufgrund der Erfahrungen während der Umsetzungsphase noch weiterhin Gültigkeit haben können. Die gesamte Umsetzung des Zensus nahm bis zum streitgegenständlichen Bescheid ungefähr drei Jahre in Anspruch, betrachtet man den Zeitraum von der ersten Datenlieferung am 01.11.2010 bis zum Bescheidserlass am 25.11.2013. Dabei kann die Klägerin durch ihr verfassungsrechtlich verbürgtes Selbstverwaltungsrecht verlangen, dass die Ermittlung der Einwohnerzahl, die schlussendlich immer eine Schätzung bleiben wird, anhand fundierter wissenschaftlicher Methoden erfolgt. Wenn unter diesen Umständen § 2 Abs. 2 StichprobenV die Berücksichtigung von Forschungsergebnissen verlangt, damit aber gleichzeitig offen für Anpassungen bleibt, ist dies zum Schutz der Selbstverwaltungsgarantie wünschenswert.

f. Ein weiteres Beispiel dafür, dass die Fachbehörden von den Vorgaben des Forschungsprojektes zugunsten der Qualitätssicherung abgewichen sind, liefert die konkrete Umsetzung der Haushaltsstichprobe. Nach den ursprünglichen Vorgaben des Forschungsprojektes wurde zur Schätzung der Registerfehler eine Version des verallgemeinerten Regressionsschätzers gewählt und dabei eine geschichtete Stichprobe durchgeführt. Bei der Schichtung kam das Forschungsprojekt zu dem Ergebnis, dass der größte Präzisionsgewinn bei einer Aufteilung in acht Schichten festzustellen ist (vgl. Dr. B1... und B2..., „Das Stichprobendesign der Haushaltsstichprobe des Zensus 2011“, in: Wirtschaft und Statistik, April 2011). In Anlehnung daran schreibt § 2 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StichprobenV grundsätzlich eine Einteilung der Anschriften für jedes Erhebungsgebiet in acht überschneidungsfreie Schichten vor. An diese Vorgabe hat sich der Zensus auch im Wesentlichen gehalten, aber nur im Rahmen der Hauptziehung. Da diese Hauptziehung auf Daten beruhte, die sich auf einen deutlich früheren Zeitpunkt als den Zensusstichtag bezogen hatten, fanden zwei ergänzende Ziehungen statt. Dies sieht auch das Gesetz in § 7 Abs. 3 Satz 2 ZensG 2011 vor. Danach ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen, wenn in das Anschriften- und Gebäuderegister Anschriften mit Wohnraum in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt aufgenommen wurden. Der Beklagte sah sich bei Umsetzung des Zensus nun aber mit dem Problem konfrontiert, dass bei den beiden ergänzenden Ziehungen deutlich weniger Anschriften zur Verfügung standen, als bei der Hauptziehung (zum Vergleich: ca. 3,1 Mio. Anschriften bayernweit bei der Hauptziehung, ca. 24 Tsd. bei der Neuzugangsziehung und ca. 13 Tsd. bei der Ergänzungsziehung). Deshalb hat er sich aus nachvollziehbaren Gründen dafür entschieden, die Schichtung sowohl bei der Neuzugangsziehung, als auch bei der Ergänzungsziehung zu vereinfachen (vgl. die Ausführungen im Tatbestand). Augenfällig dabei ist, dass er gerade der Empfehlung des Forschungsprojektes, zur Präzisionsmaximierung in acht Schichten einzuteilen, bei den beiden ergänzenden Ziehungen nicht mehr gefolgt ist. Dies geschah jedoch keineswegs willkürlich, sondern aus fachlich zwingenden Gründen zur Sicherstellung der Qualität. Wie der Beklagte nachvollziehbar und auch von der Klägerin nicht in Zweifel gezogen erläutert hat, lieferten die beiden ergänzenden Ziehungen so wenig Anschriften, dass eine Verteilung auf acht Schichten fachlich nicht mehr sinnvoll möglich und deshalb eine weniger ausdifferenzierte Schichtung notwendig war.

Letztendlich muss festgehalten werden, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 2 StichprobenV keine verfassungswidrige Subdelegation enthält und der Beklagte zur Sicherstellung der Ergebnisqualität die Forschungsergebnisse nicht nur ständig hinterfragt hat, sondern auch davon abgewichen ist, wenn dies aus fachlichen Gründen notwendig war.

6. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch nicht wegen einer unzureichenden Begründung aus formellen Gesichtspunkten rechtswidrig. Wie die Klägerin zu Recht darlegt, muss ein Verwaltungsakt gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayVwVfG begründet werden und in der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Auch weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass wegen des Rechtsstaatsprinzips und wegen Art. 19 Abs. 4 GG die Begründung den Adressaten in die Lage versetzen soll, seine Rechte sachgemäß verteidigen zu können, um nicht nur zum bloßen Objekt des Verfahrens zu werden (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 39 Rn. 2). Diese Anforderungen werden von der Klägerin allerdings überspannt, wenn sie von der Bescheidsbegründung erwartet, die Einwohnerzahlfestsetzung für jeden einzelnen Einwohner nachvollziehen zu können. Zu Unrecht fordert die Klägerin deshalb in der Bescheidsbegründung Einzelangaben zu den Ergebnissen der Stichprobe und der Hochrechnung.

a. Zunächst muss an dieser Stelle festgestellt werden, dass aus dem Datenblatt des streitgegenständlichen Bescheids zu allen Teilen des Zensus hervorgeht, wie sich die einzelnen Bausteine auf die Einwohnerzahlfestsetzung bei der Klägerin ausgewirkt haben. Sowohl bei der Mehrfachfalluntersuchung, den Sonderbereichserhebungen als auch bei der Haushaltsstichprobe wird aufgelistet, wie viele Personen jeweils als Über- oder Untererfassungen verbucht wurden. Bezüglich der Stichprobe geht aus dem Datenblatt daneben hervor, wie viele Anschriften in die Stichprobe gezogen wurden, wie viele Personen befragt wurden und wie hoch die Anzahl an Fehlbeständen, Karteileichen und paarigen Personen vor der Hochrechnung war. Darüber hinaus kann der Verwaltungsakte die Formel zur Hochrechnung der Einwohnerzahl (Blatt 62), die Zwischenergebnisse der Hochrechnung (Blatt 64) und die Zwischenergebnisse der Hochrechnung pro Schicht (Blatt 65) entnommen werden. Zuzugeben ist der Klägerin darin, dass weder sie noch das Gericht anhand der einzelnen Einwohner nachvollziehen können, wie diese Zahlen genau zustande kommen. Dies war hier aber aus zwingenden tatsächlichen und verfassungsrechtlichen Gründen weder möglich noch rechtlich geboten.

b. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheids haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets und den Umständen des Einzelfalls (BVerwG, U.v. 14.10.1965 - II C 3.63 - juris Rn. 31; BVerwG, U.v. 20.02.1990 - 1 C 42/83 - juris Rn. 34). Die Begründungsanforderungen an einen Bescheid erfüllen keinen Selbstzweck, sondern sie müssen sich immer an der jeweiligen Einzelmaterie orientieren. Letztlich können nur dort erhöhte Anforderungen an die Bescheidsbegründung gestellt werden, wo dies rechtlich zulässig ist und für den Bescheidsempfänger auch einen Erkenntnisgewinn bedeutet.

Vorliegend sind der Bescheidsbegründung verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt, weil der Zensus nicht nur die Rechte der Klägerin tangiert, sondern auch die Rechte der von der Volkszählung betroffenen Bürger. Wie das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich zur Volkszählung von 1987 entschieden hat, bedarf es bei Durchführung und Organisation der Datenerhebung und Datenverarbeitung besonderer Vorkehrungen, da die Informationen während der Phase der Erhebung und Verarbeitung noch individualisierbar sind. Von besonderer Bedeutung für statistische Erhebungen sind wirksame Abschottungsregeln nach außen. Für den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist die strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben unverzichtbar, solange ein Personenbezug noch besteht oder herstellbar ist. Gleiches gilt für das Gebot einer möglichst frühzeitigen Anonymisierung, verbunden mit Vorkehrungen gegen eine Deanonymisierung (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - juris Rn. 163).

Bereits an dieser Stelle wird deutlich, warum die klägerische Forderung nach Einzelangaben zu den Ergebnissen der Stichprobe rechtlich unhaltbar ist. Das Gebot der Abschottung der Statistik und das Gebot der möglichst frühzeitigen Anonymisierung stehen dieser Forderung eindeutig entgegen. Die Klägerin kann nicht ernsthaft für sich in Anspruch nehmen, durch die Hintertür der Begründungspflicht, das verfassungsrechtlich notwendige Statistikgeheimnis aufzuweichen. Wenn sie Einzelangaben zu den Erhebungsergebnissen für deren Nachvollziehbarkeit fordert, negiert sie insbesondere das Gebot der Anonymisierung, weil sie nur durch konkrete Angaben auf Personenebene die Ergebnisse tatsächlich kontrollieren könnte. Daneben würde die Preisgabe von personenbezogenen Daten an die Klägerin die wirksamen Abschottungsregeln der Statistik bedeutend aufweichen. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Volkszählungsurteil ausgeführt hat, bedarf es zur Sicherung des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Bürger bei Durchführung einer Volkszählung ergänzender verfahrensrechtlicher Vorkehrungen im Rahmen der Durchführung und Organisation (vgl. BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 - juris Rn. 191ff.). Die Daten müssen gelöscht werden, wenn sie nicht mehr zu statistischen Zwecken benötigt werden. Bis dahin müssen sie unter besonderem Verschluss gehalten werden, was sowohl Verschlüsselungspflichten als auch Zugangsbeschränkungen nach sich zieht. Insbesondere die letzten beiden Gebote wären erheblich gefährdet, wenn der Beklagte Einzelangaben zu den Erhebungen an die Klägerin weitergibt.

Zwar leidet darunter unstreitig die Nachvollziehbarkeit der Einwohnerzahlfeststellung, dies ist jedoch hinzunehmen. Unter Abwägung der Rechtsschutzgarantie der Klägerin mit dem Schutz der persönlichen Daten unzähliger Bürger, kann die Rechtsschutzgarantie der Klägerin zumindest nicht so weit gehen, dass sie Einblick in Einzelangaben zu den Erhebungsvorgängen bekommt. Aus diesem Grund war der Beklagte nicht dazu befugt, die von der Klägerin begehrten Einzelangaben zur Durchführung der Stichprobe preiszugeben. Des Weiteren ist unklar, welche Einzelangaben die Klägerin diesbezüglich überhaupt begehrt und welchen Erkenntnisgewinn sie sich davon verspricht. Wie oben im Tatbestand beschrieben, diente die Befragung der Haushaltsstichprobe grundsätzlich nicht dazu, den Wohnstatus der befragten Person festzulegen. Die Haushaltsstichprobe hatte bezüglich der Einwohnerzahlfeststellung lediglich die Aufgabe zu prüfen, ob die an einer Anschrift gemeldeten Person auch tatsächlich dort existent ist oder nicht. Deshalb fand, außer bei entdeckten Fehlbeständen, keine rechtliche Bewertung statt, die möglicherweise dann fehlerhaft hochgerechnet wurde. Die Klägerin würde auch bei Einsicht in die Fragebögen der Haushaltsstichprobe weiterhin nicht nachvollziehen können, wie die 1.518 Übererfassungen zustande gekommen sind und gerade diese Übererfassungen sind für die Klägerin erkennbar der wichtigste Punkt des Rechtsstreits. Um dies nachvollziehen zu können, müsste die Klägerin die Stichprobe quasi wiederholen, weil sie an jeder Stichprobenadresse die dort wohnhaften Personen erfassen müsste. Dies stößt aber schon aus faktischen Gründen auf erhebliche Probleme, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 25.11.2013 nicht mehr flächendeckend nachvollziehen kann, ob eine Person zum Berichtszeitpunkt am 09.05.2011 an der Stichprobenanschrift wohnhaft war oder nicht. Erschwerend kommt noch hinzu, dass die Klägerin das Endergebnis selbst nach Aufsuchen der Stichprobenanschriften nicht nachvollziehen könnte, weil die endgültige Anzahl der Über- und Untererfassungen erst mit der Mehrfachfalluntersuchung feststeht. Um auch dies nachvollziehen zu können, bräuchte die Klägerin nicht nur einen Einblick in die Erhebungsunterlagen ihres Gemeindegebiets, sondern sie bräuchte Einblick in den Gesamtdatenbestand des Zensus, wo die Daten aller Melderegister des Bundesgebiets zusammengefasst wurden. Erst dann würde sich die von ihr geforderte Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses erschließen. Hier wäre dann das informationelle Selbstbestimmungsrecht aller gemeldeter Bundesbürger betroffen. An diesem Punkt wird deshalb besonders deutlich, dass die Rechtsschutzgarantie der Klägerin nicht so weit reichen kann, weil ansonsten die widerstreitenden verfassungsrechtlichen Rechtspositionen nicht in einen gerechten Ausklang gebracht wären, sondern sich die Rechtsschutzgarantie zulasten der Bürgerrechte weitestgehend durchgesetzt hätte.

c. Auch wenn darunter die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung leidet, so ist die Klägerin nicht rechtsschutzlos gestellt. Zum einen kann die Klägerin schon aus dem Bescheid die einzelnen Rechenschritte nachvollziehen und zum anderen hat die Klägerin auch durch das gerichtliche Verfahren weitere Einblicke in die Einwohnerzahlfeststellung erhalten. So hat das gerichtliche Verfahren beispielsweise aufgeklärt, wie viele sensible und nichtsensible Sonderbereiche es auf dem klägerischen Gemeindegebiet gegeben hat, wie viele Personen dort befragt wurden und wie viele Personen dort mit Hauptwohnsitz gezählt wurden. Hier hat die Klägerin keine Einwände erhoben, sondern es hat sich herausgestellt, dass der Zensus mehr Sonderbereiche entdeckt hat, als die Klägerin selbst identifizieren konnte. Des Weiteren hat der Beklagte mitgeteilt, wie viele Personen vor und nach der Erhebung bei der Justizvollzugsanstalt und bei „Bundeswehranschriften“ gezählt wurden, an wie viel Prozent der Anschriften eine Haushaltsstichprobe durchgeführt wurde, wie viele Anschriften in der jeweiligen Ziehung ausgewählt wurden und bei wie vielen Haushalten im Rahmen der Stichprobe die Existenzfeststellung mittels Postzustellungsurkunde durchgeführt werden musste.

Daneben hat der Beklagte zum Ausgleich der statistischen Geheimhaltung prozedurale Vorkehrungen getroffen, um die Selbstverwaltungsgarantie der Klägerin bei Durchführung des Zensus zu schützen. Zum einen wurde die endgültige Anzahl an Karteileichen und Fehlbeständen erst durch einen Abgleich mit dem bereinigten Melderegister festgelegt. Dadurch konnte ein vom Erhebungsbeauftragten festgestellter Fehlbestand gegenüber der Melderegisterlieferung vom 01.11.2010 noch zu einem paarigen Datensatz werden. Zum anderen hat der Beklagte bei der Implementierung der Ergebnisse der Haushaltsstichprobe bestimmte Schwellenwerte eingezogen, ab denen die Anschriften nochmals überprüft wurden. Danach lagen auffällige Anschriften vor, wenn die Anzahl der nichtpaarigen ≥ 5 und der Anteil der nichtpaarigen ≥ 0,2 war oder wenn an der Anschrift kein paariger Datensatz vorlag. In diesen Fällen wurde die örtliche Erhebungsstelle nochmals mit einer Prüfung der Anschrift beauftragt. Daneben enthielt auch das Stichprobendesign Vorkehrungen, um bei der Auswahl der Anschriften extremen Gewichtungen einzelner Schichten vorzubeugen. Der prozentuale Auswahlsatz der jeweiligen Schicht wurde nämlich nicht nur unter Verwendung der optimalen Allokation festgelegt, sondern die statistischen Ämter des Bundes und der Länder haben, abhängig von der Gemeindegrößenklasse, vor Ziehung der Anschriften für jede Schicht einen minimalen und maximalen Auswahlsatz vorgegeben (sog. „Box Constraints“). Diese Vorgaben wurden bei der Klägerin eingehalten und sie sicherten auch eine gleichbleibende Präzision der Hochrechnung unter den verschiedenen Gemeinden ab. Des Weiteren hat der Beklagte Vorkehrungen in Bezug auf die Umsetzung des Zensus getroffen, indem er Erhebungsbeauftragte umfangreich geschult hat, Unterlagen auf Vollständigkeit und Vollzähligkeit geprüft hat und den Erhebungsbeauftragten Dokumentationspflichten auferlegt hat (vgl. dazu z. B. das Fachkonzept zur Erhebung an Sonderanschriften, II und III). Dort ist umfassend dargestellt, welche Vorbereitungsarbeiten unternommen wurden, wie die Vollzähligkeit der Fragebögen kontrolliert und logistisch bewältigt wurde, wie die konkrete Durchführung der Befragung mit evtl. notwendigen Mahnungen abzulaufen und wie die Aufbereitung der Ergebnisse mittels EDV zu erfolgen hat.

Aber nicht nur während der Durchführungsphase des Zensus, sondern auch danach hat der Beklagte die Ergebnisse überprüft. Während des Anhörungsverfahrens der Klägerin hat der Beklagte eine Recherche zu auffälligen Anschriften durchgeführt. Dabei wurden alle Sonder- und Stichprobenanschriften als auffällig angesehen, die mehr als fünf Karteileichen aufgewiesen haben sowie Stichprobenanschriften, die als „Ausfall“ (im Widerspruch zum Melderegister nicht bewohnt oder gewerblich genutzt) gewertet worden sind. Hier kam es dann zu einer Korrektur der Einwohnerzahl um 27 Personen.

d. Letztlich muss die Klägerin akzeptieren, dass der Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt sind. Der Gesetzgeber hat sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise beim Zensus 2011 dafür entschieden, über die Mehrfachfalluntersuchung sicherzustellen, dass jede Person im Bundesgebiet nur mit einem Hauptwohnsitz gezählt wird. Um dies sicherstellen zu können, war ein bundesweiter Abgleich notwendig, der nur mit einer Datenbank zu bewerkstelligen war, die Personendatensätze sämtlicher Bundesbürger enthielt. Nach Ansicht des Gerichts könnten die Gemeinden ihr jeweiliges Ergebnis nur dann tatsächlich nachvollziehen, wenn sie auch Einblick in diesen Datenbestand bekommen würden. Da aber der Aufbau eines bundesweiten Personenregisters einen tiefen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bürger darstellt, ist diesbezüglich eine strikte Geheimhaltung verfassungsrechtlich geboten, die höher zu bewerten ist, als die weitere Aufklärung des Ergebnisses für die betroffenen Gemeinden. Nach Ansicht der entscheidenden Kammer waren die im Bescheid und im gerichtlichen Verfahren gemachten Einzelangaben zur Einwohnerzahlfeststellung ausreichend, um der Begründungspflicht nachzukommen.

7. Ferner kann die Klägerin die Rechtmäßigkeit der Einwohnerzahlermittlung auch nicht mit ihren Einwänden gegen die konkrete Durchführung der Stichprobe in Zweifel ziehen.

a. Zunächst rügt die Klägerin bei Durchführung der Stichprobe, dass es zur Verwendung von Registerauszügen mit dem Stand 01.11.2010 gekommen ist. Ihrer Ansicht nach konnten deshalb Untererfassungen nicht präzise dokumentiert werden. Dem muss bereits aus rechtlichen Gesichtspunkten heraus entgegengehalten werden, dass das Zensusgesetz und die Stichprobenverordnung keine rechtlichen Vorgaben bezüglich der Arbeitsweise der Erhebungsstellen machen. Aus diesem Grund unterliegt es grundsätzlich dem Verfahrensermessen der vollziehenden Behörden, wie sie die Stichproben konkret umsetzen (so auch VG Bremen, U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 - juris Rn. 68). Gemäß Art. 10 Satz 1 BayVwVfG ist das Verwaltungsverfahren nicht an eine bestimmte Form gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften bestehen. Steht jedoch damit die Gestaltung des Verfahrens im Ermessen der Behörde, besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Verfahrensgestaltung, solange keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage, 2014, § 10 Rn. 18). Eine solche Ermessensreduzierung auf Null behauptet jedoch auch die Klägerin hinsichtlich der Aktualität der Melderegisterauszüge nicht. Sie hält es zwar für zweckmäßiger, die Erhebungsbeauftragten mit aktuellen Listen auszustatten, dies reicht aber für eine Ermessensreduzierung nicht aus. Hinzu kommt, dass die statistischen Ämter der Länder und das Bundesamt für Statistik als Fachbehörden über einen großen Erfahrungsschatz bei Durchführung von Befragungen verfügen und deshalb ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie sich dafür entscheiden, die Erhebungsbeauftragten mit Melderegisterauszügen als Hilfsmittel auszustatten. Daneben muss an diesem Punkt berücksichtigt werden, dass die konkrete Umsetzung der Stichprobe einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen hat. Schon aus organisatorischen Gründen heraus können die Erhebungsbeauftragten nicht jedes Mal für die aktuell anstehende Stichprobenadresse mit einem aktuellen Melderegisterauszug ausgestattet werden. Demgegenüber ist es nachvollziehbar, wenn die Erhebungsbeauftragten vor Durchführung der Stichprobe im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten mit einem Melderegisterauszug ausgestattet werden, der bei allen Erhebungsbeauftragten den gleichen Stand aufweist. Im Übrigen ist die Kritik der Klägerin hinsichtlich der von ihr befürchteten unzureichenden Dokumentation von Untererfassungen nur wenig nachvollziehbar. Die Klägerin vermutet nämlich, dass bei ihr wegen der älteren Melderegisterauszüge die Stichprobe zu wenig Untererfassungen festgestellt hat, wenn an der Anschrift sonstige Hinweise auf die neu zugezogene Person gefehlt haben. Dies ist aus Sicht der entscheidenden Kammer deshalb praxisfern, weil in der Regel neu zugezogene Personen sehr rasch ihren Namen am Briefkasten, Klingelschild oder Türschild anbringen. Nur vernachlässigbar wenige Personen werden wohl an einer Anschrift wohnen und dies nicht einmal am Briefkasten kenntlich machen. Im Übrigen hätte die Klägerin in diesem Fall auch keinen Vorteil daraus ziehen können, wenn die Erhebungsbeauftragen mit neueren Listen ausgestattet gewesen wären. Wäre nämlich die neu zugezogene, aber an der Anschrift nach außen nicht erkennbare Person bereits gemeldet gewesen und damit auf der Liste vermerkt, hätten die Erhebungsbeauftragen diese Person als Übererfassung verbuchen müssen. Damit wäre der Klägerin zu Unrecht ein Einwohner abgezogen worden. Schließlich waren die Erhebungsbeauftragen ausdrücklich dahingehend geschult worden, die Listen lediglich als Hilfsmittel bei der Erfassung der Stichprobenadresse zu verwenden. Grundsätzlich waren sie angehalten, alle an einer Anschrift wohnenden Personen zu erfassen. Des Weiteren kann die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht überzeugend anbringen, in Rheinland-Pfalz weisen die Zensusergebnisse deshalb geringere Differenzen zu den Melderegisterzahlen auf, weil dort den Erhebungsbeauftragen aktuelle Listen zur Verfügung gestanden hätten. Zum einen kann der klägerseits angegebenen Quelle nicht entnommen werden, welchen Stand die Listen in Rheinland-Pfalz tatsächlich hatten. Zum anderen ist Rheinland-Pfalz, neben Baden-Württemberg, das Land, mit der geringsten Abweichung der Bevölkerungszahl des Zensus gegenüber dem Melderegister. Dort weichen die Zahlen des Zensus nur um 1,0% von den Melderegistern ab, während der Bundesdurchschnitt bei 1,7% liegt (vgl. „Die ersten Ergebnisse der Bevölkerungszählung im Überblick“, Statistisches Monatsheft Rheinland-Pfalz 2013/07, Seite 646). Deshalb können daraus keine verallgemeinerbaren Aussagen abgeleitet werden.

b. Was die Verwendung von Melderegisterauszügen bei Durchführung der Stichprobe angeht, kritisiert die Klägerin weiter, dies habe die Erhebungsbeauftragen dazu verleitet, die Liste bei ihren Untersuchungen zu bestätigen und daneben weiter keine Nachforschungen mehr anzustellen. Dies habe sich ausschließlich zu ihren Lasten ausgewirkt, da davon nur Personen betroffen sein können, die zwar an der Stichprobenanschrift gewohnt haben, vom Erhebungsbeauftragen jedoch nicht festgestellt worden seien.

Zuzugeben ist der Klägerin dahingehend, dass das Phänomen des „Confirmation Bias“ tatsächlich besteht und auch von dem gerichtlich beigezogenen Gutachten beschrieben wird. Dieser Kritik muss aber zunächst entgegengehalten werden, dass niemand verlässlich das Ausmaß dieses Fehlers abschätzen kann. Letztlich sind alle Volkszählungen, sei es in Form traditioneller Vollerhebungen oder in registergestützter Form, fehlerbehaftet. Der „Confirmation Bias“ ist dabei nur ein Effekt, der wie andere Fehlerquellen auch, bei einer Massenerhebung ganzer Bevölkerungen hingenommen werden muss. Die Klägerin hat keinen rechtlichen Anspruch darauf, dass die Erhebung der Einwohnerzahl fehlerfrei abläuft, da dies faktisch nicht möglich ist. Aus Sicht der entscheidenden Kammer stehen diesem Nachteil auch Vorteile gegenüber, die die Verwendung der Listen als sinnvoll erscheinen lassen. Durch die Listen können die Erhebungsbeauftragen die zu untersuchende Anschrift eindeutig identifizieren und sie erhalten einen ersten Anhaltspunkt dafür, welche Personen sie voraussichtlich antreffen werden. Die Erhebungsbeauftragen wurden bei der Verwendung der Listen darauf aufmerksam gemacht, diese lediglich als Hilfsmittel einzusetzen. Natürlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Erhebungsbeauftragte die Liste lediglich „abgearbeitet“ haben, ohne nach weiteren Personen zu suchen. Ob sich dieser Effekt durch die Verwendung von aktuellen Melderegisterauszügen abgeschwächt hätte, kann ebenfalls nicht seriös beantwortet werden. Wie oben bereits dargelegt, liegt es nach Ansicht des Gerichts eher fern, dass neu eingezogene Personen gar nicht nach außen erkennbar sind. Zumindest wird dies wohl kein Phänomen sein, welches sich flächendeckend stellt. Dies vorausgeschickt, hätten auch neuere Listen nichts an dem Effekt des „Confirmation Bias“ geändert. Wenn sich ein Erhebungsbeauftragter tatsächlich nur auf die Abarbeitung seiner Liste beschränkt und eine Person nach außen nicht erkennbar ist, dann wird er diese Person entweder als Übererfassung verbuchen oder keinen Fehlbestand diesbezüglich erkennen. Aus diesem Grund hat das Datum der verwendeten Listen wohl keinen maßgeblichen Einfluss auf den „Confirmation Bias“.

Im Gegensatz dazu zeichnen die Auswertungen der Wiederholungsbefragungen auf dem klägerischen Gebiet ein positives Bild der Haushaltsstichprobe. Auch wenn der geringe Stichprobenumfang der Wiederholungsbefragungen keine belastbaren Rückschlüsse für einzelne Gemeinden zulässt, so können die vom Beklagten vorgenommen Fallzahlauswertungen gleichwohl als Indiz zur Abschätzung der Größe des Messfehlers bei der Klägerin herangezogen werden. Hinsichtlich des klägerischen Gemeindegebiets kommen die Haushaltsstichprobe und die Wiederholungsbefragung bei 95,8% der Personen zu übereinstimmenden Ergebnissen. Aus diesem Grund bestehen keine Indizien dafür, dass sich der „Confirmation Bias“ bei der Klägerin in einem nicht mehr hinzunehmenden Maße ausgewirkt hat. Diesbezüglich ist die Haushaltsstichprobe bei der Klägerin unauffällig und deshalb bestand auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO kein Grund dafür, weitere Ermittlungsmaßnahmen seitens des Gerichts bezüglich der Haushaltsstichprobe durchzuführen.

c. Ebenso unbegründet ist das konkrete Vorbringen der Klägerin bezüglich der Existenzfeststellung von Personen. Sie versucht mit Hilfe der von ihr zitierten Rundmail Nr. 75 zu belegen, dass eine Person als nicht existent gekennzeichnet wurde, wenn ein Brief mittels Postzustellungsurkunde nicht zugestellt werden konnte. Dieser Kritikpunkt ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Der Beklagte hat auf gerichtliche Nachfrage ausgeführt, dass ihm auf dem klägerischen Stadtgebiet lediglich drei Haushalte bekannt seien, bei denen mittels Postzustellungsurkunde die Existenzfeststellung durchgeführt wurde. In allen diesen Fällen sei die Existenz der Person festgestellt worden. Aus diesem Grund hat die Klägerin bei Auszählung der Hauptwohnsitze keinen Nachteil erlitten, weswegen auch hier die genauen Arbeitsabläufe des Beklagten nicht näher aufzuklären waren.

Genauso unbegründet ist die Kritik der Klägerin, bei Durchführung der Haushaltsstichprobe sei der Hauptwohnsitz entgegen den einschlägigen Vorschriften des Meldegesetz festgelegt worden. An dieser Stelle muss zunächst auf § 7 Abs. 1 Satz 3 ZensG 2011 hingewiesen werden. Obwohl die bei der Haushaltsstichprobe zum Einsatz gekommenen Erhebungsbögen Fragen zum Haupt- und Nebenwohnsitz enthalten haben, wurde das Befragungsergebnis nicht dazu verwendet, den Wohnstatus im Melderegister der Person zu überprüfen bzw. zu korrigieren. Die Haushaltsstichprobe beschränkte sich vornehmlich darauf zu prüfen, ob die gemeldete Person an der Anschrift existent ist oder nicht. In diesen Fällen kam es nicht zu einer melderechtlichen Bewertung bei Auswertung der Erhebungsbögen. Nur bei Personen, die bislang nicht im Melderegister gemeldet waren, bei der Haushaltsstichprobe aber angetroffen wurden, wurde der Wohnstatus mithilfe der Erhebungsbögen festgelegt. Maßgeblich dafür waren die Fragen 12 und 13 (Frage nach weiteren Wohnungen, Frage nach dem Hauptwohnsitz). Hat die befragte Person angegeben, an der Stichprobenanschrift ihren Hauptwohnsitz zu haben, wurde sie auch mit Hauptwohnsitz gezählt. Gab sie hingegen an, dort nur einen Nebenwohnsitz zu führen, wurde sie nur mit Nebenwohnung gezählt. Die Haushaltsstichprobe hat diese Angaben nicht weiter überprüft und dies war rechtlich auch nicht notwendig. Wie bereits aus der obergerichtlichen Rechtsprechung zur Volkszählung von 1987 hervorgeht, sind die Erhebungsstellen nicht verpflichtet, bewusst oder unbewusst falsch erteilte Auskünfte der Auskunftspflichtigen zu überprüfen, wenn die Fragebögen so beschaffen sind, dass die gesetzlichen Merkmale korrekt abgefragt werden (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 - juris Rn. 35). Da die Fragebögen zur Haushaltsstichprobe die Merkmale Haupt- und Nebenwohnung eindeutig und korrekt abgefragt haben, fand die eigentliche rechtliche Bewertung durch die Auskunftspflichtigen selbst statt. Die Erhebungsstellen waren im Anschluss daran befugt, dieses Ergebnis zu übernehmen. Deshalb ist es bei der Haushaltsstichprobe ausgeschlossen, dass sich die von der Klägerin in Blick genommene 6-Monatsfrist des § 15 Abs. 2 Nr. 2 MRRG hier zu ihren Lasten ausgewirkt hat.

d. Zuletzt ist die Einwohnerzahlfestsetzung nicht deshalb rechtswidrig, weil der einfache relative Standardfehler bei der Klägerin im Rahmen der Hochrechnung unstreitig 0,6% beträgt. Die Klägerin sieht darin eine Rechtsverletzung, da ihrer Ansicht nach wegen § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 der Standardfehler höchstens 0,5% betragen dürfe.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 dient die Haushaltsstichprobe der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5%. Dies ist aus verfassungsrechtlichen Gründen erstmal nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat keinen rechtlich verbürgten Anspruch auf Festsetzung ihrer tatsächlichen Einwohnerzahl (vgl. VGH Hessen, U.v. 19.09.1991 - 6 UE 2588/89 - juris Rn. 41). Aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden kann nämlich keine Garantie auf einen bestimmten Bevölkerungsstand abgeleitet werden, weil die Einwohner im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Freizügigkeit selbst bestimmen können, welcher Gemeinde sie angehören wollen (VGH Mannheim, U.v. 21.07.1986 - 1 S 232/86 - NVwZ 1987, 512, 513). Jede statistische Erhebung weist nämlich eine gewisse Fehlerquote auf. Selbst traditionelle Volkszählungen, bei denen jede Erhebungseinheit primärstatistisch erfasst wird, weisen Fehler auf. Nachuntersuchungen zu den letzten beiden traditionellen Volkszählungen haben bewiesen, dass bei der Volkszählung von 1970 ein Untererfassungsfehler von 1,4% und ein Übererfassungsfehler von 0,8% bestand. Bei der Volkszählung von 1987 wurden Über- und Untererfassungsfehler im Umfang von 0,4% festgestellt, wobei letztere Ergebnisse nicht voll belastbar sind, da sich nicht alle Bundesländer an den Nachbefragungen beteiligt haben (vgl. Fürnrohr/Anding, in: „Ermittlung der Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Kommunen, Seite 13).

Wie oben im Tatbestand bereits erläutert wurde, sind der relative Standardfehler und der Stichprobenumfang direkt miteinander verbunden. Der Gesetzgeber muss dabei einen Konflikt zweier diametraler Ziele in einen gerechten Ausgleich bringen. Mit steigendem Stichprobenumfang steigt zwar die Genauigkeit der darauf aufbauenden Hochrechnung, damit steigt aber auch die Belastung der Bevölkerung, die möglichst gering gehalten werden soll. In diesem Konflikt hat sich der Gesetzgeber dafür entschieden, eine der beiden Größen verbindlich festzuschreiben. Dazu hat er in § 7 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011 geregelt, dass der erforderliche Stichprobenumfang 10% der Bevölkerung nicht überschreiten soll. Wie die Gesetzgebungshistorie zeigt, ist die Formulierung „soll“ aber als echte Obergrenze zu verstehen und nicht nur als bloßer Orientierungspunkt, der unter Umständen überschritten werden darf. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Zensusgesetzes lagen nämlich die Ergebnisse des Stichprobenforschungsprojektes noch nicht vor. Gleichwohl ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass voraussichtlich rund 7% der Bevölkerung zu befragen sind (vgl. BT-Drucks. 16/12219, Seite 32). Deshalb wurde in § 7 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2011 eine Verordnungsermächtigung aufgenommen, um den genauen Stichprobenumfang festzulegen (vgl. BR-Drucks. 3/09, Seite 20). Die genaue Festlegung des Stichprobenumfangs erfolgte im Anschluss daran in § 3 Abs. 1 Satz 2 StichprobenV, wo der bundesweite Umfang auf 9,6% der Bevölkerung festgeschrieben wurde.

Anders als die Klägerin meint, hat der Gesetzgeber mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 kein subjektivöffentliches Recht der Gemeinden auf strikte Einhaltung des Standardfehlers statuiert. Inwieweit und für wen gesetzliche Vorschriften subjektive Rechte begründen, muss immer durch Auslegung der Norm ermittelt werden (Schmidt-Aßmann/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 2015, Einleitung Rn. 20). Gemäß der dabei einschlägigen Schutznormtheorie muss die Norm einen objektivrechtlichen Schutz enthalten, einen abgrenzbaren Kreis an Personen begünstigen und schließlich nach ihrem sachlichen Zweck eine besondere Schutzwürdigkeit begründen (vgl. Schmidt-Kötters, in: Beck’scher Online-Kommentar zur VwGO, 35. Auflage, § 42 Rn. 152). Letzteres ist dabei aber nicht isoliert an einer Vorschrift festzumachen, sondern dabei muss das gesamte Regelungsgefüge betrachtet werden. Bei § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 kann in den Gemeinden der abgrenzbare Personenkreis erblickt werden, weil diese hauptsächlich vom Zensus betroffen sind. Auch dient die Festlegung des einfachen relativen Standardfehlers nicht nur öffentlichen Interessen, sondern sie schützt auch die Gemeinden, weil nur bei einer hinreichend guten Ergebnisqualität der Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht gerechtfertigt ist. Nach Ansicht der entscheidenden Kammer kann aber weder aus dem Wortlaut noch aus dem Regelungszusammenhang darauf geschlossen werden, dass die Norm den Gemeinden einen besonderen Schutz vermitteln will. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 vermittelt nach Ansicht des Gerichts kein einklagbares Recht auf Einhaltung des Standardfehlers.

Dies deutet bereits der Wortlaut der Norm an, auch wenn dieser nicht eindeutig ist. Zunächst spricht die Norm davon, dass die Genauigkeit der Hochrechnung mit 0,5% „angestrebt“ wird. Das Wort „anstreben“ hat seinem Wortsinn nach die Bedeutung „etwas zu erreichen suchen“ oder „etwas zum Ziel haben“. Schon aus diesem Grund verbietet es sich, den Gemeinden ein subjektivöffentliches Recht auf strikte Einhaltung der Grenze von 0,5% zuzugestehen (so auch VG Bremen, U.v. 06.11.2014 - 4 K 841/13 - Rn. 63). Diesem Verständnis steht entgegen, dass der Wortlaut in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 auch von „höchstens“ 0,5% spricht, was wiederum für eine absolute, nicht zu überschreitende Grenze spricht. Deshalb kann aus dem Wortlaut allein keine verbindliche Entscheidung darüber getroffen werden, ob aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 für die Gemeinden ein subjektivöffentliches Recht abgeleitet werden kann oder nicht. Ausschlaggebend gegen ein subjektivöffentliches Recht der Gemeinden spricht aber der Regelungszusammenhang des Zensusgesetzes.

Wie oben bereits dargestellt wurde, hat der Gesetzgeber den Stichprobenumfang eindeutig fixiert und damit einen der beiden Faktoren der Haushaltsstichprobe festgezurrt. Dieser zur Verfügung stehende Stichprobenumfang wird aber nicht auf alle Bundesländer oder Gemeinden gleich umgelegt, sondern die Höhe des Stichprobenumfangs je Gemeinde hängt von ihrer Größe ab. Je größer die Gemeinde ist, desto kleiner fällt der Stichprobenumfang aus. Dies ist dem statistischen Grundsatz geschuldet, dass die Qualität der Schätzung nicht vom prozentualen Auswahlsatz, sondern von der absoluten Zahl der erhobenen Einheiten abhängt. Die statistischen Landesämter und das Bundesamt für Statistik mussten demnach den vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Stichprobenumfang auf die Gemeinden möglichst so verteilen, dass es in allen beteiligten Gemeinden zu einem möglichst geringen relativen Standardfehler kommt. Dies führt aber unweigerlich dazu, dass der relative Standardfehler nicht in allen Gemeinden gleich ausfallen kann. Darauf weist auch das vom Gericht beigezogene Gutachten hin. Dort wird ausgeführt: „Der relative Standardfehler ist aufgrund der unterschiedlichen Verteilung der Einwohnerzahlen pro Adresse in den einzelnen Städten und Gemeinden unterschiedlich und nur nach der Erhebung genau abschätzbar.“ Wie der Beklagte auf gerichtliche Nachfrage weiter erklärt hat, liegt dies auch an der unterschiedlichen Verteilung der Einwohnerzahl pro Anschrift. In einer Gemeinde, in der z. B. fast ausschließlich zwei Personen pro Anschrift wohnen, wäre der relative Standardfehler nahezu Null, da - egal welche Anschriften bei einem bestimmten Stichprobenumfang in die Stichprobe gelangen - die Ergebnisse für die ermittelte Gesamteinwohnerzahl nahezu identisch wären. Weist jedoch eine andere gleichgroße Gemeinde eine große Streuung hinsichtlich der Einwohnerzahl pro Anschrift auf, ist bei demselben Stichprobenumfang ein höherer relativer Standardfehler zu erwarten. Dieser Verschiedenartigkeit der Gemeinden ist das beim Zensus verwendete Stichprobendesign mit unterschiedlichen Stichprobenumfängen pro Gemeinde entgegengetreten: Je größer die Streuung der Einwohnerzahl pro Anschrift war, desto mehr Anschriften mussten untersucht werden, wobei diese unbekannte Streuung aus den Informationen des Melderegisters wiederum geschätzt werden musste.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen zur Arbeitsweise des Stichprobendesigns und zum Regelungszusammenhang der Vorschrift wird deutlich, dass den Gemeinden kein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung des einfachen relativen Standardfehlers von 0,5% zusteht. Deswegen und weil bei der Klägerin die Vorgabe des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 nur geringfügig überschritten wurde, ist die Einwohnerzahlfeststellung gegenüber der Klägerin rechtmäßig.

Zwar könnte man an dieser Stelle einwenden, der Gesetzgeber hätte den Stichprobenumfang mit einem so großen Sicherheitszuschlag festlegen müssen, dass der relative Standardfehler bei allein Gemeinden auf jeden Fall 0,5% nicht überschreitet. Dies war aber aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verpflichtet den Gesetzgeber nicht dazu, die Einwohnerzahl bei allen Gemeinden mit gleicher Fehlerquote festzulegen. Dies wäre auch bei traditionellen Volkszählungen in Form einer Totalerhebung rein faktisch nicht möglich. Die Selbstverwaltungsgarantie und das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verpflichten den Gesetzgeber nur dazu, die Einwohnerzahl mit einer hinreichenden Qualität festzustellen und dies mit einer im Wesentlichen gleichen Ergebnisgenauigkeit zu bewerkstelligen. Deshalb konnte der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums einen Stichprobenumfang festlegen, bei dem er unter Abwägung der Selbstverwaltungsgarantie mit dem informationellen Selbstbestimmungsrecht der Bürger berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass die Qualitätsvorgabe von 0,5% im Wesentlichen eingehalten wurde. Die Festlegung des Stichprobenumfangs erfolgte weder willkürlich, noch aus sachfremden Erwägungen heraus, sondern die Festlegung in § 3 Abs. 1 StichprobenV beruht auf dem Stichprobenforschungsprojekt und damit auf wissenschaftlich fundierten Erwägungen. Vergleicht man den relativen Standardfehler der Klägerin (0,6%) mit dem bundesweiten Mittel (0,56%) so wird deutlich, dass der Zensus hinsichtlich des Ziels einer im Wesentlichen gleichen Ergebnisgenauigkeit bei der Klägerin erfolgreich war.

8. Schließlich hat der Beklagte auch hinsichtlich der Erhebung an Anschriften mit Sonderbereichen gemäß § 8 Abs. 1 ZensG 2011 die Einwohnerzahl rechtmäßig erhoben.

Nach der gesetzgeberischen Vorstellung, musste an allen Anschriften mit Sonderbereichen eine personenbezogene Totalerhebung durchgeführt werden. Dies war deshalb notwendig, weil aus früheren Volkszählungen und dem Zensustest bekannt war, dass an diesen Anschriften mit einer hohen Anzahl von Über- und Untererfassungen zu rechnen ist. Deshalb ordnete § 8 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2011 an, dass die statistischen Ämter der Länder für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen feststellen. Hier sollte die Einwohnerzahlfestsetzung also nicht allein über das Melderegister durchgeführt werden, sondern es sollten alle Einwohner an Anschriften mit Sonderbereichen primärstatistisch gezählt werden. Dieser Pflicht ist der Beklagte dadurch nachgekommen, dass er alle Bewohner der Sonderbereiche mittels Fragebogen erfasst hat. Unabhängig von der Auswertung der Fragebögen und den daraus resultierenden rechtlichen Bewertungen hinsichtlich des Wohnstatus, hat der Beklagte dadurch in einem ersten Schritt alle Einwohner der Sonderbereiche ermittelt und registriert.

Dabei legt § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 bestimmte Merkmal fest, die bei den Befragungen erhoben werden müssen, u. a. „der Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung“ (Merkmal e) und der „Wohnstatus“ (Merkmal h). Nachdem die Personen primärstatistisch erfasst waren, fand gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011 ein Abgleich der erhobenen Daten mit den Melderegistern statt. Durch diesen personenbezogenen Datenabgleich sollte insgesamt die Qualität der Erhebung abgesichert werden (vgl. BT-Drucks. 16/12219, Seite 36), weil nur durch den Datenabgleich auch Über- und Untererfassungen in den Sonderbereichen entdeckt werden konnten. Die Haushaltsstichprobe, die diese Funktion bei großen Gemeinden normalerweise übernommen hat, fand nämlich nur bei nichtsensiblen Sonderanschriften statt (vgl. § 8 Abs. 5 Satz 1 ZensG 2011) und dort auch nur zur Gewinnung der Zusatzinformationen. Die Haushaltsstichprobe wurde aber bei den Sonderbereichen generell nicht dazu herangezogen, Registerfehler aufzudecken.

In der Gemeinde mit der Sonderanschrift, mussten die primärstatistischen Daten mit dem Melderegister verglichen werden, um dort wohnhafte Personen, die nicht im Melderegister geführt waren, als Untererfassung neu aufzunehmen bzw. Personen, die nicht an der Anschrift wohnen, obgleich sie im Melderegister geführt waren, als Übererfassungen abzuziehen (vgl. dazu die Gesetzesbegründung BR-Drucks. 16/12219, Seite 37, Absatz 3). Allerdings wurden die primärstatistischen Daten nicht nur mit den Meldedaten der Sonderbereichsgemeinde, sondern auch mit dem bundesweiten Melderegisterbestand verglichen, so wie es § 8 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011 impliziert. Dadurch wurde sichergestellt, dass Personen der Sonderanschriften nicht zusätzlich in einer anderen Gemeinde gezählt wurden.

Zur praktischen Umsetzung dieser Vorgaben entwickelte das Bundesamt für Statistik komplexe Regelwerke, nach denen der Wohnstatus bestimmt wurde. Dabei gab es sowohl für sensible, als auch für nichtsensible Sonderbereiche jeweils eigene Regularien, mit deren Hilfe anhand der Befragungsergebnisse und den Meldedaten entschieden wurde, in welcher Gemeinde der Einwohner mit Haupt- und Nebenwohnsitz zu zählen ist (vgl. dazu die Tabellen 22-4, 22-5, 22-6, 22-7, 22-8 und 22-9 im Fachkonzept Erhebung an Sonderanschriften Seite 134-146, Blatt 339-345 der GA). Nach diesen Regularien war es auch möglich, dass sich der Wohnstatus von Bewohnern der Sonderbereichsgemeinde von Haupt- auf Nebenwohnsitz und umgekehrt verändert.

a. Das Regelwerk des Bundesamtes für Statistik beschäftigt sich dabei zunächst mit der Frage, welche Datenquelle mit welcher Priorität herangezogen wird, um den Wohnstatus festzulegen. Entsprechend der Tabelle 22-9 „Datenquellen der Wohnungsstatusfeststellung für Personen an nichtsensiblen Sonderbereichen“ wurde der Wohnstatus bei nichtsensiblen Sonderbereichen primär aufgrund der Antworten des Fragebogens festgelegt, auch weil bei nichtsensiblen Sonderbereichen gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 ZensG 2011 die Bewohner selbst zur Auskunft verpflichtet waren. Um den Wohnstatus festzulegen, wurden in den Erfassungsbögen folgende Daten abgefragt: Familienstand (Frage 7), ob in Deutschland weitere Wohnungen bewohnt werden (Frage 10) und ob die hiesige Wohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie ist (Frage 11a) bzw. ob die hiesige Wohnung die vorwiegend benutzte Wohnung ist (Frage 11b). Dies stellt grundsätzlich ein richtiges Vorgehen dar, um den Wohnstatus einer Person festzulegen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss für die Bestimmung der Hauptwohnung grundsätzlich auf die Angaben des Einwohners abgestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.1991 - 1 C 24/90 - juris Rn. 18). Bei Durchführung einer Volkszählung wird diese Rechtsprechung dahingehend weiter konkretisiert, dass die Erhebungsstellen nicht verpflichtet sind, bewusst oder unbewusst falsch erteilte Auskünfte der Auskunftspflichtigen zu überprüfen, wenn die Fragebögen so beschaffen sind, dass die gesetzlichen Merkmale korrekt abgefragt werden (vgl. BayVGH, U.v. 21.12.1994 - 4 B 93.244 - juris Rn. 35).

Entgegen der Kritik der Klägerin kam es hier also zunächst nicht darauf an, wie lange der Einwohner bereits an der Sonderanschrift wohnhaft war. Allein entscheidend für die Frage des Wohnstatus waren die Angaben des Auskunftspflichtigen. Die Erläuterungen des streitgegenständlichen Bescheids auf Seite 5 sind dabei missverständlich, da dort tatsächlich davon gesprochen wird, dass der Hauptwohnsitz erst bei einem Aufenthalt ab sechs Monaten angenommen wurde. Entscheidend für den vorliegenden Rechtsstreit ist aber nicht die missverständliche Beschreibung in den Bescheidsgründen, sondern die tatsächliche Umsetzung und die war deutlich differenzierter, als es die Bescheidsbegründung erahnen lässt. In der tatsächlichen Umsetzung wurde der Wohnstatus der Bewohner nichtsensibler Sonderbereiche in Übereinstimmung mit der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung hauptsächlich anhand der Befragungsergebnisse festgestellt. Wegen des gesetzlich in § 8 Abs. 2 Satz 1 ZensG 2011 vorgeschriebenen Abgleichs der Befragungsergebnisse mit den Melderegistern konnte es aber auch vorkommen, dass der Wohnstatus von Personen geändert wurde. Ergab sich beispielsweise aus der Befragung ein Hauptwohnsitz in der Sonderbereichsgemeinde, wurden evtl. vorhandene andere Hauptwohnsitze im Bundesgebiet zum Nebenwohnsitz geändert. Ergab sich hingegen aus der Befragung ein Nebenwohnsitz, wurde für diese Person jedoch im Bundesgebiet kein Hauptwohnsitz gefunden, wurde die Person konsequenterweise mit Hauptwohnsitz in der Sonderbereichsgemeinde gezählt. Diese Beispiele dienen lediglich der Veranschaulichung der Arbeitsweise der Regularien, da sämtliche dort abgebildeten Fallkonstellationen hier nicht näher dargestellt werden können. Der Kritik der Klägerin, dass es bei ihren Befragungen zu zahlreichen und unberechtigten Änderungen des Wohnstatus gekommen ist, kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen ist die Änderung des Wohnstatus durch den Abgleich mit den Melderegistern gesetzlich intendiert gewesen; zum anderen hat die Klägerin trotz Kenntnis der Regelwerke keine konkreten Einwände dagegen erhoben.

b. Anders verhielt es sich in den Fällen, in denen der Auskunftspflichtige bei den nichtsensiblen Sonderbereichen keine plausiblen Angaben im Fragebogen gemacht hatte. Hier waren die Landesämter für Statistik gezwungen, gleichwohl zu entscheiden, in welcher Gemeinde der Einwohner mit Hauptwohnsitz zu zählen ist. In diesen Fällen kamen die Melderegister als sekundäre Datenquelle zum Einsatz (vgl. Tabelle 22-9 des Fachkonzept Erhebung an Sonderanschriften). Die Angaben des Fragebogens wurde aber dennoch herangezogen: Zum einen, weil damit die Existenz der Person in der Sonderbereichsgemeinde primärstatistisch erfasst war und zum anderen, weil mit den vorhanden anderen Angaben des Fragebogens die bisherigen Eintragungen der Melderegister plausibilisiert wurden. Auch dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Wenn der Auskunftspflichtige unplausible Angaben macht, bleibt den statistischen Landesämtern nichts anderes übrig, als anhand des vorhandenen Datenmaterials - und dazu zählen auch die Melderegister - den Wohnstatus bestmöglich festzulegen. Darauf deutet auch die Gesetzesbegründung hin, wenn sie ausführt, dass die erhobenen Daten erfasst werden, ein Abgleich mit den Melderegisterdaten durchgeführt wird und dabei der Wohnstatus je Person eindeutig festgestellt wird (vgl. BT-Drucks. 16/12219, Seite 37, Absatz 2). Erst hier kam es nach dem Regelwerk des Bundesamtes für Statistik darauf an, wie lange eine Person bereits an einer Sonderanschrift wohnhaft ist. In diesen Fällen ist es nicht ausgeschlossen, dass es vereinzelt zu fehlerhaften Wohnstatusfeststellungen gekommen ist, da es bei der Frage nach dem Hauptwohnsitz eigentlich nicht auf die bisherige Verweildauer an der Anschrift ankommt, sondern auf die zukünftige Benutzung der Wohnung (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.1991 - 1 C 24/90 - juris Rn. 13).

Dies macht die Einwohnerzahlfeststellung aber dennoch nicht rechtswidrig. Erstens kann bei Durchführung einer Volkszählung nur sehr eingeschränkt eine Zukunftsprognose hinsichtlich der künftigen Wohnungsnutzung vorgenommen werden, so wie es der objektivierte Hauptwohnsitzbegriff eigentlich erfordert. Zweitens kamen diese „Notfallregeln“ nur dann zum Einsatz, wenn der Auskunftspflichtige unplausible oder unvollständige Angaben gemacht hat. Aus Sicht der entscheidenden Kammer ist es in diesen Einzelfällen gerechtfertigt, die notwendige melderechtliche Prognose zukünftiger Benutzungszeiten durch eine Betrachtung der bisherigen Verweildauer zu ersetzen. Auch die Betrachtung bisheriger Benutzungsgewohnheiten kann für eine Zukunftsprognose fruchtbar gemacht werden, weil daraus eine Aussage über das vermutlich künftige Verhalten abgeleitet werden kann. Der Gesetzgeber hat die statistischen Landesämter eben nicht dazu verpflichtet, den Wohnstatus allein über das Merkmal h) festzulegen, sondern die Landesämter duften dabei alle Merkmal des § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZensG 2011 heranziehen und darunter fällt auch das Merkmal e) „Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung“. Wie oben bereits angedeutet, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es dabei vereinzelt zu falschen Wohnstatusfestlegungen gekommen ist. Dies muss aber im Rahmen einer Massenerhebung hingenommen werden, denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regularien des Bundesamtes den melderechtlichen Hauptwohnsitzbegriff grundlegend verkannt haben oder dass es zu flächendeckend falschen Wohnstatusfeststellungen gekommen ist.

Deshalb kann die Klägerin nicht mit Erfolg rügen, ihr sei zu Unrecht der Hauptwohnsitz bei Personen vorenthalten worden, wenn diese noch nicht 6-Monate an der Sonderanschrift gewohnt haben. Diese Kritik ist angesichts der komplexen Regelwerke viel zu pauschal, auch weil sie nicht beachtet, dass bei nichtsensiblen Sonderbereichen die bisherige Verweildauer nur in Ausnahmefällen und nur dann entscheidend war, wenn der Auskunftspflichtige unplausible oder unvollständige Angaben gemacht hatte. Mag es hier zwar vereinzelt zu Ungenauigkeiten bzw. Fehlern bei der Wohnstatusfeststellung gekommen sein, so fällt dies nach Ansicht des Gerichts zumindest bei der Klägerin noch in den Toleranzrahmen einer Massenerhebung. Insgesamt wurden an Sonderanschriften auf dem klägerischen Gemeindegebiet 1.663 Personen registriert. Nach Bewertung durch die oben angesprochenen Regularien erhielt die Klägerin dabei 1.565 Hauptwohnsitze. Die maximale Fehleranzahl zu Unrecht vorenthaltener Hauptwohnsitze beträgt somit 98 Wohnsitze. Vergleicht man diese Zahl mit der insgesamt festgestellten Einwohnerzahl von 41.938 Personen, dann fällt diese Fehlerquelle bei der Klägerin kaum ins Gewicht.

c. Bei sensiblen Sonderanschriften wurde der Wohnstatus wiederum grundlegend anders festgestellt, als bei nichtsensiblen Sonderanschriften. Wie bereits Tabelle 22-8 zu den Datenquellen zeigt, wurde die Wohnstatusfeststellung gänzlich mithilfe der Melderegister und unter Berücksichtigung des Zuzugsdatums festgelegt. Zwar enthielt der Fragebogen bei sensiblen Sonderbereichen ebenfalls die Frage nach dem Wohnstatus, allerdings stellten die statistischen Landesämter bei Durchführung des Zensus fest, dass in sehr vielen Fällen die Einrichtungsleitungen dazu keine brauchbaren Angaben machen konnten. Nach § 18 Abs. 5 Satz 5 ZensG 2011 waren die Einrichtungsleitungen jedoch auch gesetzlich nur dazu verpflichtet, über die ihr bekannten Daten Auskunft zu erteilen. Deshalb musste bei den sensiblen Bereichen der Wohnstatus grundlegend anders festgestellt werden.

Bei dieser Sach- und Rechtslage entschied sich der Beklagte aus nachvollziehbaren Gründen dafür, den Wohnstatus mit Hilfe der Melderegister und den verwertbaren Angabe des Fragebogens festzustellen. In Übereinstimmung mit der Kernforderung des § 8 Abs. 1 Satz 1 ZensG 2011 wurden auch bei sensiblen Sonderbereichen alle Einwohner über die Fragebögen personenbezogen registriert und somit sichergestellt, dass alle Einwohner bei der Volkszählung gezählt wurden. Die primärstatistische Totalerhebung hinsichtlich des Wohnstatus scheiterte jedoch daran, dass die auskunftsverpflichteten Einrichtungsleitungen zumeist keine Angaben dazu machen konnten. Die Entscheidung für Haupt- oder Nebenwohnsitz wurde nach dem Regelwerk zu den sensiblen Bereichen (Tabelle 22-6/22-7 des Fachkonzepts Erhebung an Sonderanschriften, Seite 142 - 145, Blatt 343 - 345 der GA) nun danach getroffen, ob und wie die Person im Melderegister der Sonderbereichsgemeinde registriert war, ob und wie die Person im Melderegister anderer Gemeinde registriert war, ob die Person mittels Fragebogen in der Sonderbereichsgemeinde erfasst wurde, wie lange sich die Person bereits an der Sonderanschrift aufhielt und ob die Person an einer anderen Anschrift verzeigert war. Wie oben bereits erläutert wurde, ist es aus Sicht der entscheidenden Kammer bei Durchführung der Volkszählung gerechtfertigt, die melderechtlich notwendige Prognose zukünftiger Benutzungsgewohnheiten durch eine Betrachtung der bisherigen Verweildauer zu ersetzen, wenn und soweit im Rahmen der Befragungen keine besseren Ergebnisse erzielt werden können. § 8 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2011 erlaubt es eben, alle Erhebungsmerkmale des Absatz 1 für die Entscheidung nach dem Wohnstatus heranzuziehen.

Auch hierbei wird es letztlich zu Ungenauigkeiten bei der Wohnstatusfeststellung gekommen sein. In dem zur Entscheidung stehenden Einzelfall können diese eventuell vorhandenen Fehler aber maximal 0,23% ausmachen und dies ist wie oben bereits dargelegt bei einer Totalerhebung hinzunehmen. Entscheidend war, dass der Beklagte alle Einwohner der Sonderbereiche tatsächlich erfasst hat.

9. Nachdem der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, war über den Verpflichtungsantrag nebst Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden.

10. Da die Klage erfolglos war, war sie mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen gewesen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 708 ZPO.

Die Berufung war hier wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Rechtmäßigkeit der Einwohnerzahlfeststellung in einem registergestützten Zensus bislang nicht Gegenstand der obergerichtlichen bzw. höchstrichterlichen Rechtsprechung war. Schon allein deswegen, weil die europarechtlichen Vorgaben die Mitgliedsstaaten dazu verpflichten, alle 10 Jahre einen Zensus durchzuführen, ist es von allgemeinem Interesse, die rechtlichen Anforderungen an einen solchen Zensus zu klären. Des Weiteren ergibt sich die grundsätzliche Bedeutung deshalb, weil es sich beim vorliegenden Verfahren um die „Musterklage“ aller gegen den Zensus klagenden bayrischen Gemeinden handelt.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg schriftlich einzulegen (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg). Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Berufungsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen (Ludwigstraße 23, 80539 München oder Postfach 340148, 80098 München). § 124 a Abs. 3 VwGO ist zu beachten.

Hinweis auf Vertretungszwang: Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich alle Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird, die aber noch beim Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder die anderen in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich auch durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; Einzelheiten ergeben sich aus § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Da der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwerts bietet, war hier der Auffangstreitwert i. H. v. 5.000,- EUR festzusetzen gewesen. Auf die von der Klägerin ins Feld geführten Auswirkungen der Einwohnerzahl auf verschiedene Finanzzuweisungen kann bei der Streitwertfestsetzung nicht abgestellt werden, weil die Höhe der Auswirkungen nicht feststeht.

Rechtsmittelbelehrung

Rechtsmittel: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt, oder wenn die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg (Haidplatz 1, 93047 Regensburg oder Postfach 110165, 93014 Regensburg) einzulegen. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 06. Aug. 2015 - RO 5 K 13.2149

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 06. Aug. 2015 - RO 5 K 13.2149

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 06. Aug. 2015 - RO 5 K 13.2149 zitiert 43 §§.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


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(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 28


(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

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(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bu

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(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrund

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(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. (2) W

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(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet. (2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der

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(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: 1. über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 7 Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis


(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient: 1. in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 8 Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen


(1) Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben: 1. als Erhebungsmerkmale: a) Monat und Jahr der Geburt,b) Ges

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 3 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden und durch oberste Bundesbehörden


(1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämter

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 15 Mehrfachfalluntersuchung


(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind. (2) Mehrfach

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 16 Befragung zur Klärung von Unstimmigkeiten


Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern bestehen. Dazu erheben sie an den betroffenen Anschriften für jede dort wohnend

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 1 Art, Zwecke und Berichtszeitpunkt des Zensus


(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) als Bundesstatistik durch. (2) Die benötigten Angaben werden erhoben im Wege von:

Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 - StichprobenV | § 2 Stichprobenverfahren


(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.

Bevölkerungsstatistikgesetz - BevStatG 2013 | § 5 Fortschreibung des Bevölkerungsstandes und Bevölkerungsvorausberechnungen


(1) Der Bevölkerungsstand wird1.nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik,2.nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wechsel der Staatsangehörigkeit sowie zu Ehescheidungen und Aufhebungen von

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 18 Auskunftspflicht und Form der Auskunftserteilung


(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Auskunft über die Erhebungsmerkmale nach § 7 Absatz 4 Nummer 19 ist freiwillig. (2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach den §§ 6 und 14 Absatz 3 sind die Eigentümer und E

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 2 Erhebungseinheiten und Begriffsbestimmungen


(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte. Zur Bevölkerung zählen 1. die nach den melderechtlichen Vorschriften zum Berichtszeitpunkt meldepflichtigen Personen,2. die im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der

Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 - StichprobenV | § 3 Stichprobenumfang


(1) Auf Grund der in den Stichprobenplan übernommenen qualitätssichernden Vorgaben errechnet sich bundesweit ein Bedarf von rund 1,4 Millionen Anschriften, an denen Haushaltsbefragungen auf Stichprobenbasis durchgeführt werden. Der bundesweite Stichp

Zensusgesetz 2011 - ZensG 2011 | § 17 Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse


(1) Zur Sicherung der Qualität der Durchführung des Zensus dokumentieren die Erhebungsstellen die Schulung und die Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten. Die Dokumentationen sind den statistischen Ämtern der Länder vorzulegen und von diesen zu

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 06. Aug. 2015 - RO 5 K 13.2149 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Bundesverfassungsgericht Urteil, 19. Sept. 2018 - 2 BvF 1/15, 2 BvF 2/15

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Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. § 7 Absätze 1 bis 3, § 8 Absatz 3, § 15 Absätze 2

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(1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die folgenden Daten:

1.
Ordnungsnummer im Melderegister,
2.
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
3.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
4.
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
5.
Tag der Geburt,
6.
Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,
7.
Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,
8.
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
9.
Geschlecht,
10.
Staatsangehörigkeiten,
11.
Familienstand,
12.
Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),
13.
Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
14.
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
15.
Tag des Beziehens der Wohnung,
16.
Tag des Zuzugs in die Gemeinde,
17.
Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
18.
Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
19.
Tag des Wohnungsstatuswechsels,
20.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,
21.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter,
22.
Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
23.
Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
24.
Anschrift des Wohnungsgebers,
25.
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
26.
Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre,
27.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

(2) Die Meldebehörden übermitteln die Daten nach Absatz 1:

1.
zum Stichtag 1. November 2010,
2.
zum Berichtszeitpunkt,
3.
zum Stichtag 9. August 2011
jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten.

(3) Für die in das Ausland entsandten

1.
Angehörigen der Bundeswehr,
2.
Personen, die für die Bundeswehr tätig sind,
3.
Angehörigen der Polizeibehörden,
4.
Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen
sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt elektronisch folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:
1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen,
2.
Geschlecht,
3.
Tag der Geburt,
4.
Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,
5.
Tag des Beginns des Auslandsaufenthaltes seit Versetzung aus dem Inland.

(4) Für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern und für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 das Auswärtige Amt.

(5) Die nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Durchführung des Zensus erfasst.

(6) Von den nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 (Angabe des Monats und des Jahres aus dem Merkmal Tag der Geburt), 7 bis 12 sowie 15 bis 19 als Erhebungsmerkmale und die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 (Angabe des Tages aus dem Merkmal Tag der Geburt), 6, 13, 14 sowie 20 bis 26 als Hilfsmerkmale erfasst.

(7) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Absatz 1 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsüberprüfung jeweils spätestens acht Wochen nach den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten.

(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind.

(2) Mehrfachfälle in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern werden vom Statistischen Bundesamt maschinell bereinigt. Maßgebliche Entscheidungskriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen Person. Der sich daraus ergebende Datenbestand bildet die Grundlage für die Zusammenführungen nach § 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und Untererfassungen nach § 9 Absatz 2. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(3) Für alle Personen, die nur mit Nebenwohnungen gemeldet sind und für Personen mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, die in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern gemeldet sind, stellen die statistischen Ämter der Länder den Wohnungsstatus zum Berichtszeitpunkt fest. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(4) Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Absatz 3 erheben die statistischen Ämter der Länder bei den betroffenen Personen folgende Angaben:

1.
Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Familienstand,
d)
Staatsangehörigkeiten,
e)
Wohnungsstatus der betroffenen Person in Bezug auf jede Anschrift,
2.
Hilfsmerkmale:
a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
c)
Geburtsort,
d)
Anschriften aller Haupt- und Nebenwohnungen der betroffenen Person.

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
2.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8.
Zahl der Personen im Haushalt,
9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
10.
Stellung im Beruf,
11.
ausgeübter Beruf,
12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,
13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14.
Haupterwerbsstatus,
15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17.
aktueller Schulbesuch,
18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Familienstand,
d)
Staatsangehörigkeiten,
e)
Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung,
f)
Geburtsstaat,
g)
ob die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt,
h)
Wohnungsstatus,
2.
als Hilfsmerkmale:
a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
c)
Geburtsort.

(2) Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt. Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in einem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.

(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Familiennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen erhoben.

(5) In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haushaltsstichprobe nach § 7 durchgeführt werden. In den übrigen nach § 7 ausgewählten Sonderbereichen werden die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen nach § 7 Absatz 4 und 5 befragt.

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
2.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8.
Zahl der Personen im Haushalt,
9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
10.
Stellung im Beruf,
11.
ausgeübter Beruf,
12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,
13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14.
Haupterwerbsstatus,
15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17.
aktueller Schulbesuch,
18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.

(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.

(3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:

1.
Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.
2.
Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens10 000Einwohnern, in Städten mit mindestens400 000Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter10 000Einwohnern.
3.
Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet.
4.
Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.
5.
Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist.

(1) Auf Grund der in den Stichprobenplan übernommenen qualitätssichernden Vorgaben errechnet sich bundesweit ein Bedarf von rund 1,4 Millionen Anschriften, an denen Haushaltsbefragungen auf Stichprobenbasis durchgeführt werden. Der bundesweite Stichprobenumfang wird auf 9,6 Prozent der Bevölkerung festgelegt. Grundlage dafür ist die amtliche Einwohnerzahl zum Stichtag 31. Dezember 2009.

(2) Bezogen auf die Länder ergibt sich unter Berücksichtigung methodisch-statistischer Kriterien des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 1 rechnerisch folgende vorläufige Verteilung:

LandAnschriften
Stichprobe
Anschriften
gesamt
Personen
Stichprobe
Personen
gesamt
BW191 7912 335 6001 135 05810 749 506
BY216 2042 889 5231 185 08012 519 728
BE7 416301 566144 4503 431 675
BB58 519631 278304 6542 522 493
HB3 302136 98131 647661 866
HH5 868247 06977 7361 772 100
HE123 6701 350 002723 1976 064 953
MV26 355374 758155 4691 664 356
NI176 2612 138 494820 5437 947 244
NW243 4113 777 6911 519 47917 933 064
RP124 7721 116 391551 1384 028 351
SL31 118298 507132 5261 030 324
SN60 509801 012377 7454 192 801
ST47 747560 792253 6822 381 872
SH57 450776 914287 9092 834 260
TH34 803514 430199 6882 267 763
D1 409 196
(7,72 %)
18 251 0087 900 001
(9,65 %)
82 002 356

(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.

(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.

(3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:

1.
Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.
2.
Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens10 000Einwohnern, in Städten mit mindestens400 000Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter10 000Einwohnern.
3.
Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet.
4.
Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.
5.
Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist.

(1) Zur Sicherung der Qualität der Durchführung des Zensus dokumentieren die Erhebungsstellen die Schulung und die Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten. Die Dokumentationen sind den statistischen Ämtern der Länder vorzulegen und von diesen zu prüfen. Sofern keine Erhebungsstellen eingerichtet worden sind, erfolgt die Dokumentation durch die statistischen Ämter der Länder.

(2) Zur Prüfung der Qualität der Stichprobenergebnisse im Hinblick auf die amtliche Einwohnerzahl sind mit einem Auswahlsatz von mindestens 5 und höchstens 10 Prozent bei den nach § 7 Absatz 3 ausgewählten Anschriften repräsentative Wiederholungsbefragungen durch das zuständige statistische Landesamt durchzuführen.

(3) Zur Prüfung der Qualität der Ergebnisse, die der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahl in den Gemeinden unter 10 000 Einwohnern zugrunde liegen, führen die statistischen Ämter der Länder repräsentative Befragungen mit einem Auswahlsatz von bis zu 0,3 Prozent der Einwohner durch.

(4) Zu den nach den Absätzen 2 und 3 ausgewählten Anschriften werden für jede dort wohnende Person folgende Angaben erhoben:

1.
Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Familienstand,
d)
Wohnungsstatus,
e)
Staatsangehörigkeiten,
f)
Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
2.
Hilfsmerkmale:
a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
c)
Anschrift.

(5) Das Statistische Bundesamt erstellt im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder bis zum 31. Dezember 2015 einen Qualitätsbericht über die Durchführung des Zensus und dessen Ergebnisse. In dem Bericht ist darzustellen, wie die Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 erfüllt worden sind. Insbesondere ist darzustellen

1.
von welchen Annahmen bei der Entwicklung des Stichprobenverfahrens ausgegangen worden ist und inwieweit sie durch die Ergebnisse der Stichprobenerhebung bestätigt worden sind,
2.
nach welchen wissenschaftlichen Standards das Stichprobenverfahren ausgestaltet worden ist,
3.
ob und inwieweit die Ergebnisse der Stichprobe Anlass gaben, das Hochrechnungsverfahren zur Sicherung der Ergebnisqualität an neue Erkenntnisse anzupassen.
Für diesen Qualitätsbericht stellen die statistischen Ämter der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich dem Statistischen Bundesamt Qualitätsberichte über die Durchführung des Zensus bis spätestens zum 1. März 2015 zur Verfügung. Diese Berichte enthalten insbesondere einen Bericht über die Schulung und Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten sowie die Ergebnisse der Überprüfungen nach den Absätzen 2 und 3.

(1) Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Familienstand,
d)
Staatsangehörigkeiten,
e)
Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung,
f)
Geburtsstaat,
g)
ob die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt,
h)
Wohnungsstatus,
2.
als Hilfsmerkmale:
a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
c)
Geburtsort.

(2) Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt. Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in einem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.

(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Familiennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen erhoben.

(5) In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haushaltsstichprobe nach § 7 durchgeführt werden. In den übrigen nach § 7 ausgewählten Sonderbereichen werden die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen nach § 7 Absatz 4 und 5 befragt.

(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte. Zur Bevölkerung zählen

1.
die nach den melderechtlichen Vorschriften zum Berichtszeitpunkt meldepflichtigen Personen,
2.
die im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes (§ 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst) sowie ihre dort ansässigen Familien.
Nicht zur Bevölkerung zählen Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen. Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen. Wer allein wohnt, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort erfasst und einem Haushalt zugeordnet.

(2) Die amtliche Einwohnerzahl einer Gemeinde ist die Gesamtzahl der Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben. Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte. Bei den im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes sowie ihrer dort ansässigen Familien ist anstelle des Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes anzugeben.

(3) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen. Ausgenommen sind Gebäude, Unterkünfte und Wohnungen, die von ausländischen Staaten oder Angehörigen ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen genutzt werden und auf Grund internationaler Vereinbarungen unverletzlich sind.

(4) Unter „Wohnung“ sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und zum Berichtszeitpunkt nicht vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Zur Wohnung gehören auch gesondert liegende zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- oder Bodenräume (zum Beispiel Mansarden). Eine Wohnung muss nicht notwendigerweise eine Küche oder Kochnische enthalten. Wohnungen haben einen eigenen Eingang unmittelbar vom Treppenhaus, von einem Vorraum oder von außen, das heißt, dass die Bewohner ihre Wohnung betreten und verlassen können, ohne durch die Wohnung eines anderen Haushalts gehen zu müssen.

(5) Sonderbereiche sind Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte, Wohnheime und ähnliche Unterkünfte. Unter Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften sind Einrichtungen zu verstehen, die der in der Regel längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen mit einem spezifischen Unterbringungsbedarf dienen. Anschriften, unter denen Wohnungslose gemeldet sind, werden als Notunterkünfte gezählt. Sensible Sonderbereiche sind Bereiche, bei denen die Information über die Zugehörigkeit für Betroffene die Gefahr einer sozialen Benachteiligung hervorrufen könnte. Anschriften, unter denen Personen auf Grund der Meldepflichten für Personen in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen gemeldet sind, werden den Sonderbereichen zugeordnet.

(6) Soweit Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2009 zugrunde gelegt. Davon kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.

(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Auskunft über die Erhebungsmerkmale nach § 7 Absatz 4 Nummer 19 ist freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach den §§ 6 und 14 Absatz 3 sind die Eigentümer und Eigentümerinnen, die Verwalter und Verwalterinnen, die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen. Als Eigentümer und Eigentümerinnen gelten auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind. Für die Auskunftserteilung kann zum Selbstausfüllen neben dem gedruckten Fragebogen ein Online-Fragebogen zur Verfügung gestellt werden. Mit gewerblichen Wohnungseigentümern und Wohnungseigentümerinnen können die statistischen Ämter der Länder Sondervereinbarungen über die Form der Auskunftserteilung schließen. Verwaltungen, die keine Angaben nach § 6 Absatz 2 oder 3 machen können, sind verpflichtet, Angaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümer und Eigentümerinnen zu erteilen. Gehört eine nach § 10 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 ermittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines zum Berichtszeitpunkt bei den Stellen nach § 10 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 noch nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr zum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Satz 1 und 2, hat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen und Anschriften der Erwerber und Erwerberinnen mitzuteilen. Verfügt die auskunftspflichtige Person nicht über die nötigen Informationen, hat sie eine auskunftspflichtige Person nach Satz 1 und 2 zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann. Im Falle von Antwortausfällen dürfen ersatzweise die Bewohner des Gebäudes oder der Wohnung befragt werden.

(3) Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe nach § 7 sowie für die Stichproben nach § 17 Absatz 2 und 3 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den ausgewählten Anschriften wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht über Minderjährige oder Personen, die nicht selbst Auskunft geben können, erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. Benennt eine wegen einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinderten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieds, soweit die Vertrauensperson die Auskunft erteilt.

(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 sowie die Angaben nach § 7 Absatz 4 Nummer 2, 4 und 8 von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen. Die weiteren Auskünfte können mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Bei schriftlicher oder elektronischer Auskunftserteilung ist diese innerhalb der gesetzten Frist an den vorgegebenen Empfänger zu übermitteln. Bei elektronischer Auskunftserteilung sind die Angaben über das den Auskunftspflichtigen zur Verfügung gestellte Verfahren zu erteilen.

(5) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 8 Absatz 1 sind alle an der Anschrift im Sonderbereich wohnenden Personen, auch für eigene minderjährige Kinder, die unter derselben Anschrift wohnen. Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, haben die angetroffenen Auskunftspflichtigen die Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 Buchstabe a und b auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen. Für volljährige Personen, die nicht selbst Auskunft erteilen können, und für Minderjährige ist ersatzweise die Leitung der Einrichtungen auskunftspflichtig. Für Personen in sensiblen Sonderbereichen ist die Leitung der Einrichtungen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht der Leitung erstreckt sich nur auf die ihr bekannten Daten. Soweit die Leitung der Einrichtung zur Auskunft verpflichtet ist, sind diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, darüber zu informieren.

(6) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 15 Absatz 4 sind die betroffenen Personen.

(7) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 16 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den betroffenen Anschriften wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht über Personen, die nicht selbst Auskunft geben können, und über Minderjährige erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. Benennt eine wegen einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinderten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieds, soweit die Vertrauensperson die Auskunft erteilt. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 16 Nummer 2 sowie die Angaben nach § 16 Nummer 1 Buchstabe a, b und f sind von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen.

(1) Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Familienstand,
d)
Staatsangehörigkeiten,
e)
Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung,
f)
Geburtsstaat,
g)
ob die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt,
h)
Wohnungsstatus,
2.
als Hilfsmerkmale:
a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
c)
Geburtsort.

(2) Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt. Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in einem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.

(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Familiennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen erhoben.

(5) In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haushaltsstichprobe nach § 7 durchgeführt werden. In den übrigen nach § 7 ausgewählten Sonderbereichen werden die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen nach § 7 Absatz 4 und 5 befragt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.

(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.

(3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:

1.
Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.
2.
Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens10 000Einwohnern, in Städten mit mindestens400 000Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter10 000Einwohnern.
3.
Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet.
4.
Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.
5.
Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
2.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8.
Zahl der Personen im Haushalt,
9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
10.
Stellung im Beruf,
11.
ausgeübter Beruf,
12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,
13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14.
Haupterwerbsstatus,
15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17.
aktueller Schulbesuch,
18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

Die statistischen Ämter der Länder bereinigen Unstimmigkeiten, die in Bezug auf Anschriften mit nur einer bewohnten Wohnung in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern bestehen. Dazu erheben sie an den betroffenen Anschriften für jede dort wohnende Person folgende Angaben:

1.
Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Familienstand,
d)
Wohnungsstatus,
e)
Staatsangehörigkeiten,
f)
Zahl der in der Wohnung wohnhaften Personen,
2.
Hilfsmerkmale:
a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
c)
Anschrift.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.

(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.

(3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:

1.
Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.
2.
Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens10 000Einwohnern, in Städten mit mindestens400 000Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter10 000Einwohnern.
3.
Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet.
4.
Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.
5.
Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist.

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
2.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8.
Zahl der Personen im Haushalt,
9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
10.
Stellung im Beruf,
11.
ausgeübter Beruf,
12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,
13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14.
Haupterwerbsstatus,
15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17.
aktueller Schulbesuch,
18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Familienstand,
d)
Staatsangehörigkeiten,
e)
Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung,
f)
Geburtsstaat,
g)
ob die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt,
h)
Wohnungsstatus,
2.
als Hilfsmerkmale:
a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
c)
Geburtsort.

(2) Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt. Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in einem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.

(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Familiennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen erhoben.

(5) In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haushaltsstichprobe nach § 7 durchgeführt werden. In den übrigen nach § 7 ausgewählten Sonderbereichen werden die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen nach § 7 Absatz 4 und 5 befragt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.

(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

(1) Der Bevölkerungsstand wird

1.
nach den Ergebnissen der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik,
2.
nach den Mitteilungen gemäß Absatz 2 zum Wechsel der Staatsangehörigkeit sowie zu Ehescheidungen und Aufhebungen von Ehen und Lebenspartnerschaften sowie
3.
nach den Mitteilungen gemäß Absatz 3 zur Änderung des Geschlechtseintrages fortgeschrieben.
Grundlage für die Fortschreibung ist der jeweils letzte Zensus. Die Fortschreibung erfolgt für die Bevölkerung insgesamt sowie getrennt nach Geschlecht, Alter, Familienstand, Wohnort und Staatsangehörigkeit.

(2) Die nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder mindestens monatlich folgende Daten:

1.
für die Ermittlung der Zahl der deutschen und der nichtdeutschen Bevölkerung beim Erwerb, soweit dieser nicht durch Geburt erworben wird, oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als Erhebungsmerkmale
a)
Wohnort, Geschlecht, Tag sowie Ort und Staat der Geburt, Familienstand,
b)
Tag des Erwerbs oder des Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit,
c)
bei Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit: neu erworbene Staatsangehörigkeit,
d)
bei Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit: bisherige Staatsangehörigkeit,
2.
für die Ermittlung des Familienstandes bei Ehesachen und Lebenspartnerschaften als Erhebungsmerkmale
a)
Angabe darüber, ob es sich um eine Ehescheidung oder um die Aufhebung einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft handelte und ob der Familienstand im Melderegister vorher als nicht bekannt erfasst war,
b)
Wohnort, Geschlecht, Tag der Geburt und Staatsangehörigkeit,
c)
Tag der Beendigung der Ehe oder der Lebenspartnerschaft,
3.
als Hilfsmerkmale für die Nummern 1 und 2
a)
Bezeichnung der Meldebehörde,
b)
Ordnungsmerkmal der Meldebehörde,
c)
Anschrift.

(3) Das Statistische Bundesamt führt auf der Grundlage der Angaben zu den §§ 2 bis 5 Bevölkerungsvorausberechnungen durch. Die Zuständigkeit der Länder, die Vorausberechnungen für ihren Zuständigkeitsbereich ebenfalls durchzuführen, bleibt unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die statistischen Ämter des Bundes und der Länder führen eine Bevölkerungs-, Gebäude- und Wohnungszählung (Zensus) mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) als Bundesstatistik durch.

(2) Die benötigten Angaben werden erhoben im Wege von:

1.
Datenübermittlungen der nach Landesrecht für das Meldewesen zuständigen Stellen (Meldebehörden) und oberster Bundesbehörden (§ 3),
2.
Datenübermittlungen der Bundesagentur für Arbeit (§ 4),
3.
Datenübermittlungen der nach dem Finanz- und Personalstatistikgesetz auskunftspflichtigen Stellen (§ 5),
4.
Erhebungen zur Gewinnung der Gebäude- und Wohnungsdaten (§ 6),
5.
Stichprobenerhebungen zur Sicherung der Datenqualität und zur Erfassung ergänzender Angaben über die Bevölkerung (§ 7),
6.
Erhebungen von Angaben über Bewohner an Anschriften mit Gemeinschaftsunterkünften, Anstalten, Notunterkünften, Wohnheimen und ähnlichen Einrichtungen (§ 8),
7.
ergänzenden Ermittlungen von Anschriften von Gebäuden mit Wohnraum und bewohnten Unterkünften (§ 14),
8.
Erhebungen zur Bewertung der Qualität der Zensusergebnisse (§ 17).

(3) Der Zensus dient:

1.
der Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen von Bund, Ländern und Gemeinden und der Bereitstellung der Grundlage für die Fortschreibung der amtlichen Einwohnerzahlen für die Zeit zwischen zwei Volkszählungen,
2.
der Gewinnung von Grunddaten für das Gesamtsystem der amtlichen Statistik sowie von Strukturdaten über die Bevölkerung als Datengrundlage insbesondere für politische Entscheidungen von Bund, Ländern und Kommunen auf den Gebieten Bevölkerung, Wirtschaft, Soziales, Wohnungswesen, Raumordnung, Verkehr, Umwelt und Arbeitsmarkt sowie
3.
der Erfüllung der Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 14).

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.

(2) Wahlberechtigt ist, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat; wählbar ist, wer das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

(3) Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

Tenor

1. § 6a Absatz 2 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 ist mit Artikel 28 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 70 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit er anordnet, dass der Antrag in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder bedarf. Die Vorschrift gilt für bestehende Zulassungen fort.

Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer zu 1. die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die rechtliche Stellung sogenannter Optionskommunen nach der Aufnahme von Art. 91e in das Grundgesetz und der Neuregelung der Leistungsträgerschaft und Aufgabenwahrnehmung auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl I S. 1112).

I.

2

1. Im Rahmen ihres "Zukunftsprogramms Agenda 2010" legten die Bundesregierung und die sie tragenden Bundestagsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Herbst 2003 mehrere Gesetzentwürfe für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vor, darunter den Entwurf eines Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 5. September 2003 (BTDrucks 15/1516). Wesentliches Anliegen dieses Entwurfs war es, Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe für erwerbsfähige Arbeitslose zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zusammenzuführen, um sie als einheitliche Leistung "aus einer Hand" anbieten zu können. Damit sollten Doppelstrukturen in der Sozialhilfe- und Arbeitslosenhilfeverwaltung, die als ineffizient empfunden wurden, beseitigt und der angespannten Finanzlage der Kommunen Rechnung getragen werden (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 41 f.).

3

a) Diese Zielsetzung bedingte grundlegende Änderungen in der Organisation der Leistungsverwaltung. Im Gesetzgebungsverfahren waren deshalb neben der materiell-rechtlichen Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende insbesondere die Fragen der Leistungsträgerschaft und der Finanzierungsverantwortung umstritten. Ein Teil der Länder und der Deutsche Landkreistag strebten eine kommunale Trägerschaft an, während andere Länder, der Bund, der Deutsche Städte- und Gemeindebund sowie der Deutsche Städtetag die Bundesagentur für Arbeit als alleinige Trägerin der Leistungen durchsetzen wollten.

4

Nach einem langwierigen Gesetzgebungsverfahren (zu den Einzelheiten vgl. BVerfGE 119, 331 <332 ff.>) wurde das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 24. Dezember 2003 beschlossen und am 29. Dezember 2003 verkündet (BGBl I S. 2954).

5

Eine Vorschrift über die Option für eine kommunale Trägerschaft (§ 6a SGB II a.F.) war kurzfristig in das Gesetz aufgenommen, die Ausgestaltung im Einzelnen einem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten worden. Dessen Eckpunkte wurden in gleichlautenden Entschließungsanträgen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates festgelegt (BTDrucks 15/2264; BRDrucks 943/03 ) und führten unter anderem zu einer Änderung der §§ 6 ff. und § 44b SGB II a.F. durch das Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2014).

6

Um verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Finanzierung der mit der Trägerschaft verbundenen Ausgaben aus Bundesmitteln auszuräumen, hatte der Gesetzentwurf ursprünglich vorgesehen, dass die kommunalen Träger als Organe der Bundesagentur tätig werden sollten (vgl. BTDrucks 15/2816, S. 11 f.), wovon im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens jedoch Abstand genommen wurde. Der im Vermittlungsverfahren neu gefasste § 6b SGB II a.F. sprach in der Überschrift stattdessen von der "Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger", ohne diese Rechtsstellung weiter zu thematisieren. Hinsichtlich der Finanzierung wurde - gestützt auf Art. 106 Abs. 8 GG - bestimmt, dass der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten trägt, mit Ausnahme der Aufwendungen für die Aufgaben, die auch die nicht optierenden Kommunen selbst zu tragen haben. Darüber hinaus wurden unter anderem eine Experimentierklausel (§ 6a SGB II a.F.), ein Anspruch der kommunalen Träger auf Aufwendungs- und Verwaltungskostenerstattung durch den Bund (§ 6b Abs. 2 SGB II a.F.) und Prüfbefugnisse des Bundesrechnungshofes (§ 6b Abs. 3 SGB II) vorgesehen.

7

b) Um die Zulassung als kommunale Träger bewarben sich 67 Gemeindeverbände und sechs kreisfreie Städte. Mit der Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung - KomtrZV) vom 24. September 2004 (BGBl I S. 2349) ließ das damals zuständige Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit 69 Antragsteller als Optionskommunen für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2010 zu.

8

2. Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 (BVerfGE 119, 331 ff.) entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass die in § 44b SGB II a.F. geregelte Pflicht der Kreise zur Aufgabenübertragung auf die Arbeitsgemeinschaften und die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung derselben mit Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 83 GG unvereinbar war. Die Vorschrift bleibe jedoch bis zum 31. Dezember 2010 anwendbar, wenn der Gesetzgeber nicht zuvor eine andere Regelung treffe. Ordne der Gesetzgeber an, dass Aufgaben gemeinsam von Bund und Gemeinden oder Gemeindeverbänden wahrgenommen werden, sei für die verfassungsrechtliche Prüfung auch entscheidend, ob die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern gemäß Art. 83 ff. GG eingehalten würden. Überschreite der Gesetzgeber die ihm dort gesetzten Grenzen eines zulässigen Zusammenwirkens von Bundes- und Landesbehörden, führe dies zugleich zu einer Verletzung der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Die Kompetenzaufteilung nach Art. 83 ff. GG sei eine wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips. Die Verwaltungszuständigkeiten von Bund und Ländern seien grundsätzlich getrennt und könnten auch mit Zustimmung der Beteiligten nur in den vom Grundgesetz vorgesehenen Fällen zusammengeführt werden. Das Grundgesetz schließe, von begrenzten Ausnahmen abgesehen, eine sogenannte Mischverwaltung aus. Dies gelte auch für das Verhältnis von Bund und Kommunen. Gemeinden und Gemeindeverbände seien staatsorganisationsrechtlich wie finanzverfassungsrechtlich den Ländern zugeordnet und blieben hinsichtlich der grundgesetzlichen Verteilung der Verwaltungskompetenzen Teil der Länder.

9

Die Arbeitsgemeinschaften seien als Gemeinschaftseinrichtung von Bundesagentur und kommunalen Trägern nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vorgesehen. Nach der Systematik des Grundgesetzes werde der Vollzug von Bundesgesetzen entweder von den Ländern oder vom Bund, nicht hingegen zugleich von Bund und Land oder einer von beiden geschaffenen dritten Institution wahrgenommen. Zwar bedürfe das Zusammenwirken von Bund und Ländern im Bereich der Verwaltung nicht in jedem Fall einer besonderen verfassungsrechtlichen Ermächtigung. Es widerspreche allerdings der Kompetenzordnung des Grundgesetzes, wenn in weitem Umfang Mitverwaltungs- und Mitentscheidungsbefugnisse des Bundes im Aufgabenbereich der Länder ohne entsprechende verfassungsrechtliche Ermächtigung vorgesehen würden. Eine Ausnahme von den Art. 83 ff. GG bedürfe daher eines besonderen sachlichen Grundes und könne nur hinsichtlich einer eng umgrenzten Verwaltungsmaterie in Betracht kommen. Unabhängig davon, dass ein Abweichen von der Kompetenzordnung des Grundgesetzes schon wegen Bedeutung und Umfang der Grundsicherung für Arbeitsuchende ausscheide, fehle es auch an einem hinreichenden sachlichen Grund, der eine gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften rechtfertigen könnte. Das Anliegen, die Grundsicherung für Arbeitsuchende "aus einer Hand" zu gewähren, sei zwar ein sinnvolles Regelungsziel; dieses könne aber sowohl dadurch erreicht werden, dass der Bund für die Ausführung den Weg des Art. 87 GG wähle, als auch dadurch, dass der Gesamtvollzug nach der Grundregel des Art. 83 GG insgesamt den Ländern als eigene Angelegenheit überlassen werde. Ein sachlicher Grund zur Vermischung beider Varianten bestehe nicht.

10

3. Nach Verkündung des Urteils wurde von den politisch Verantwortlichen eine Neuregelung der für verfassungswidrig erklärten Verwaltungsstruktur in Angriff genommen. Nach längerer Debatte wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) vom 21. Juli 2010 (BGBl I S. 944) in den Abschnitt VIIIa "Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit" ein neuer Art. 91e eingefügt. Dieser ist am 26. Juli 2010 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und am 27. Juli 2010 in Kraft getreten. Er lautet:

Artikel 91e

(1) Bei der Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken Bund und Länder oder die nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände in der Regel in gemeinsamen Einrichtungen zusammen.

(2) Der Bund kann zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Die notwendigen Ausgaben einschließlich der Verwaltungsausgaben trägt der Bund, soweit die Aufgaben bei einer Ausführung von Gesetzen nach Absatz 1 vom Bund wahrzunehmen sind.

(3) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

11

4. Parallel zur Änderung des Grundgesetzes beschloss der Bundestag das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl I S. 1112), das am 10. August 2010 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde und - soweit entscheidungserheblich - zum 11. August 2010 (§ 6a SGB II) beziehungsweise 1. Januar 2011 (§ 6b SGB II) in Kraft getreten ist. Durch dieses Gesetz erhielten die für das vorliegende Verfahren maßgeblichen Vorschriften ihre streitgegenständliche Fassung. Sie haben folgenden Wortlaut:

§ 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1. die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,

2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger). […]

(2) und (3) …

§ 6a Zugelassene kommunale Träger

(1) Die Zulassungen der auf Grund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.

(2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie

1. geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,

2. sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,

3. sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,

4. sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen, und

5. sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.

Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger).

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.

(7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung auf Grund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

§ 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind an Stelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 9 bleibt unberührt.

(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

§ 44b Gemeinsame Einrichtung

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. […]

(2) bis (6) …

§ 47 Aufsicht

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen.

(2) Die zuständigen Landesbehörden führen die Aufsicht über die kommunalen Träger, soweit diesen nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt.

(3) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab. Von der Empfehlung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund abweichen. Im Übrigen ist der Kooperationsausschuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.

(5) Die aufsichtführenden Stellen sind berechtigt, die Wahrnehmung der Aufgaben bei den gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen.

§ 48 Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger

(1) Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt den zuständigen Landesbehörden.

(2) Die Rechtsaufsicht über die obersten Landesbehörden übt die Bundesregierung aus, soweit die zugelassenen kommunalen Träger Aufgaben anstelle der Bundesagentur erfüllen. Zu diesem Zweck kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu grundsätzlichen Rechtsfragen der Leistungserbringung erlassen. Die Bundesregierung kann die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Abrechnung der Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erlassen.

12

5. Aufgrund des § 6a Abs. 3 SGB II erließ das nunmehr zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 12. August 2010 die Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (KtEfV; BGBl I S. 1155). Soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung, lauten deren Vorschriften:

§ 1 Zulassungsverfahren

(1) Kommunale Träger können gemäß § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen werden, wenn sie die in § 6a Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Voraussetzungen erfüllen und die dort benannte Höchstgrenze nicht überschritten ist. Die kommunalen Träger treten insoweit an die Stelle der für ihr Gebiet jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden legen unter Berücksichtigung der Höchstgrenze des § 6a Absatz 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch einvernehmlich fest, wie viele kommunale Träger in einem Land jeweils zugelassen werden können.

(3) Stellen in einem Land mehr kommunale Träger einen Antrag auf Zulassung, als auf dieses auf Grund des Verteilungsschlüssels nach Absatz 2 entfallen, schlägt die oberste Landesbehörde dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. März 2011 vor, in welcher Reihenfolge die antragstellenden kommunalen Träger aus dem jeweiligen Land zugelassen werden. Die jeweils am höchsten gereihten kommunalen Träger werden entsprechend dem Verteilungsschlüssel nach Absatz 2 durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bis zur Höchstgrenze des § 6a Absatz 2 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen.

(4) […]

§ 2 Voraussetzungen der Eignungsfeststellung

(1) Zur Feststellung der Eignung und Bestimmung der Reihenfolge haben die antragstellenden kommunalen Träger mit dem Antrag bei der zuständigen obersten Landesbehörde Konzepte zu ihrer Eignung zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung nach § 3 einzureichen und die Verpflichtungserklärungen nach § 6a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzugeben.

(2) Zur Bewertung der eingereichten Konzepte erstellen die zuständigen obersten Landesbehörden eine Bewertungsmatrix, anhand derer die zuständigen obersten Landesbehörden eine Punktzahl vergeben. Der kommunale Träger muss bei jedem Kriterium eine von der zuständigen obersten Landesbehörde festzulegende Mindestpunktzahl erzielen. Die summierten Einzelwerte müssen ihrerseits eine von der zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmende Mindestpunktzahl ergeben. Die erreichte Punktzahl ist auch maßgeblich für die Platzierung in der für das jeweilige Land von der zuständigen obersten Landesbehörde zu erstellenden Reihenfolge.

§ 3 Eignungskriterien

(1) Der kommunale Träger stellt in dem Konzept nach § 2 Absatz 1 die organisatorische Leistungsfähigkeit seiner Verwaltung dar. Dieses muss zu folgenden Bereichen Angaben enthalten:

1. infrastrukturelle Voraussetzungen,

2. Personalqualifizierung,

3. Aktenführung und Rechnungslegung und

4. bestehende und geplante Verwaltungskooperationen sowie Kooperationen mit Dritten.

(2) Der kommunale Träger stellt zum Nachweis seiner Fähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele nach § 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch dar,

1. mit welchem Konzept und mit welchem Erfolg er sich seit 2003 arbeitsmarktpolitisch engagiert hat und wie dieses Engagement künftig ausgestaltet werden soll,

2. nach welchen Grundsätzen und in welchem Umfang er seit 2005 kommunale Eingliederungsleistungen erbracht hat und wie die Erbringung kommunaler Eingliederungsleistungen künftig ausgestaltet werden soll,

3. wie die kommunalen Eingliederungsleistungen bisher mit Leistungen der Agenturen für Arbeit verknüpft wurden und zukünftig verknüpft werden sollen,

4. nach welchen Zweckmäßigkeitserwägungen die arbeitsmarktpolitischen Leistungen erbracht werden sollen und

5. wie das Eingliederungsbudget verwendet und eine bürgerfreundliche und wirksame Arbeitsvermittlung aufgebaut werden soll.

(3) Der kommunale Träger legt ein Konzept für eine überregionale Arbeitsvermittlung vor.

(4) Der kommunale Träger legt ein Konzept für ein transparentes internes System zur Kontrolle der recht- und zweckmäßigen Leistungserbringung und Mittelverwendung vor.

(5) Der kommunale Träger legt ein Konzept für den Übergang der in seinem Gebiet bestehenden Aufgabenwahrnehmung in die zugelassene kommunale Trägerschaft vor. Das Konzept umfasst einen Arbeits- und Zeitplan zur Vorbereitung der Trägerschaft, zur rechtlichen und tatsächlichen Abwicklung der bestehenden Trägerform sowie zur Überführung des Daten- und Aktenbestandes und des Eigentums in die zugelassene kommunale Trägerschaft.

13

6. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BTDrucks 17/1554, S. 4) sollten insgesamt 110 kommunale Träger für die Grundsicherung für Arbeitslose zugelassen werden, wobei die Betrauung der bereits unter der alten Rechtslage zugelassenen Träger nicht in Frage gestellt werden sollte (§ 6a Abs. 1 und Abs. 2 SGB II). Um die noch zur Verteilung anstehenden 41 Plätze bewarben sich bundesweit 77 Gemeinden und Gemeindeverbände. Mit Ausnahme des Beschwerdeführers zu 1. hatten alle Antragsteller das von § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II geforderte Zwei-Drittel-Quorum in ihren zuständigen Vertretungskörperschaften erreicht. Im Kreistag des Beschwerdeführers zu 1. hatten in der Sitzung vom 25. Oktober 2010 von den 60 Mitgliedern des Kreistages jedoch nur 36 mit "Ja" gestimmt, 19 mit "Nein"; fünf Mitglieder waren entschuldigt abwesend. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erließ am 14. April 2011 sodann die Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung (BGBl I S. 645) und ließ 41 Gemeinden und Gemeindeverbände mit Wirkung zum 1. Januar 2012 als Optionskommunen neu zu. Die Beschwerdeführer zu 1. bis 15. wurden nicht zugelassen. Der Beschwerdeführer zu 16. ist hingegen bereits seit dem 1. Januar 2005 zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

II.

14

Zur Begründung ihrer Verfassungsbeschwerden tragen die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor:

15

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II sei zulässig (a) und begründet (b).

16

a) Der Beschwerdeführer zu 1. sei von der gesetzlichen Vorschrift unmittelbar, selbst und gegenwärtig betroffen. Die Kommunen würden von § 6a Abs. 2 SGB II vor die Wahl gestellt, die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende in alleiniger Verantwortung wahrzunehmen oder sie in einer gemeinsamen Einrichtung zu erfüllen. Die den kreisfreien Städten und Kreisen spezialgesetzlich in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zugeordneten Aufgaben und die Aufgaben, die von Optionskommunen nach §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6a ff. SGB II wahrgenommen würden, fielen in den Schutzbereich der Selbstverwaltungsgarantie. Mit der Festschreibung einer Zwei-Drittel-Mehrheit für den Antrag auf Zulassung in § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II greife der Bundesgesetzgeber in die kommunale Binnenorganisation ein. Eines weiteren Vollzugsakts bedürfe es nicht.

17

b) Der Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG sei eröffnet, denn der Antragstellung komme eine "weichenstellende Bedeutung" zu. Sie sei nach der gesetzlichen Konzeption Voraussetzung für eine alleinige Aufgabenwahrnehmung; andernfalls bleibe nur die Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen. Das erhöhte Mehrheitserfordernis erschwere diese Entscheidung und greife damit in die Selbstverwaltungsgarantie ein. Der Eingriff sei verfassungswidrig, weil der Bund über keine Gesetzgebungszuständigkeit verfüge. Im Bundesstaat des Grundgesetzes seien die Kommunen den Ländern zugeordnet; die Gesetzgebungszuständigkeit für das Kommunalrecht liege gemäß Art. 70 GG ausschließlich bei diesen. Zwar sei der Bund zu kommunalrelevanten, nicht jedoch zu kommunalspezifischen Regelungen befugt. Er dürfe insbesondere keine Regelungen erlassen, welche die innere Kommunalverfassung beträfen. § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II könne - auch wenn er als "Zulassungskriterium" deklariert worden sei - vor diesem Hintergrund nicht auf die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Recht der öffentlichen Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) gestützt werden, denn nach seinem Gehalt betreffe er allein die kommunalinterne Willensbildung. Art. 91e Abs. 3 GG stelle insoweit keine Ausnahme zu Art. 70 GG dar, sondern knüpfe an die nach Art. 74 Abs. 1 GG bestehende Kompetenzverteilung an. Für eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs sei schließlich kein Raum. Das Antragserfordernis sei zwar von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG gedeckt; der Antrag selbst müsse jedoch von den zuständigen Organen (Kreistag, Gemeinderat) nach landesrechtlichen Vorschriften gestellt werden.

18

2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. bis 15.gegen § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II seien ebenfalls zulässig (a) und begründet (b).

19

a) Die Beschwerdeführer zu 2. bis 15. seien von der gesetzlichen Quotierung unmittelbar betroffen, auch wenn noch Zwischenschritte zur endgültigen Entscheidung über die Zulassung erforderlich gewesen seien, wie die Bewerbung von mehr als einem Viertel der Kommunen, eine Reihung und die Aufteilung auf Länderkontingente; denn diese Zwischenschritte seien gerichtlich nicht überprüfbar. Die Beschwerdebefugnis ergebe sich bereits aus der Begrenzung der Optionskommunen auf höchstens 25 Prozent. Diese beschneide die kommunale Entscheidungsfreiheit, sei gleichheitswidrig und willkürlich. Es handele sich dabei um eine objektive Zulassungsbeschränkung, auf deren Erfüllung die einzelne Kommune keinen Einfluss habe. Die länderbezogene Kontingentierung habe zudem zur Folge, dass in Ländern mit einer großen Zahl von Antragstellern Bewerber nicht zugelassen worden seien, die in einem anderen Land ohne weiteres zugelassen worden wären. Darin liege ein besonders intensiver Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie, das interkommunale Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot.

20

b) Entschließe sich der Gesetzgeber, über die bereits zugelassenen Optionskommunen hinaus weitere Gemeinden und Gemeindeverbände zuzulassen, sei dies an der Garantie kommunaler Selbstverwaltung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz zu messen. Art. 91e GG sehe nur ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor. § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II beschränke die neu zuzulassenden Optionskommunen dagegen auf 25 Prozent der Aufgabenträger. Der Sache nach handele es sich bei dieser Quote um einen tagespolitischen Kompromiss, den der Gesetzgeber umgesetzt habe, ohne abweichende Erwägungen anzustellen oder ein Regelwerk für eine nachvollziehbare Zulassungsreihenfolge vorzugeben. Die auf Art. 91e Abs. 3 GG basierenden gesetzlichen Regelungen müssten verfassungskonform ausgelegt werden, damit sie nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstießen. Für den Fall eines Überhangs an Antragstellern müsse der Gesetzgeber ein Verteilungsverfahren normieren, das die Auswahl der besten Antragsteller gewährleiste. Das sei bisher nicht der Fall. Die geltenden Regelungen sähen keine Bewertung der Qualität der Antragsteller vor. Das Verfahren genüge auch nicht dem Grundsatz der interkommunalen Gleichbehandlung, wenn es in § 1 Abs. 2 KtEfV den Ländern überlassen werde, wie viele kommunale Träger in einem Land zugelassen würden, unabhängig von der Zahl der antragsberechtigten Kommunen und konkreten Antragsteller sowie ihrer qualitativen Bewertung.

21

3. Schließlich sei auch die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 16. gegen § 6b Abs. 3, § 6b Abs. 4 SGB II zulässig (a) und begründet (b).

22

a) Die Verfassungsbeschwerde sei insbesondere fristgerecht erhoben worden. Durch die Novellierung im Jahr 2010 habe § 6b Abs. 3 SGB II eine den Beschwerdeführer zu 16. stärker belastende Wirkung erhalten als zuvor. § 6b Abs. 3 und Abs. 4 SGB II sähen Prüfbefugnisse des Bundes vor, obwohl die betroffenen Aufgaben von den Kommunen als Selbstverwaltungsaufgaben wahrgenommen würden, die Länder die Aufsicht führten und keinerlei Verwaltungsbefugnisse des Bundes bestünden. Diese Prüfbefugnisse griffen in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie ein und seien nicht durch Art. 91e GG gedeckt.

23

b) Bei einem Auseinanderfallen von Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeit sei für die Prüfbefugnis auf die Verwaltungszuständigkeit abzustellen. Bei der Aufgabenwahrnehmung nach den §§ 6a ff. SGB II bestünden jedoch keine Verwaltungsbefugnisse des Bundes; die Aufsicht werde von den Ländern ausgeübt. Abweichendes ergebe sich auch nicht aus Art. 91e Abs. 2 und Abs. 3 GG. Für Prüfbefugnisse des Bundes sei daher kein Raum. Andernfalls sähen sich die Kommunen drei Prüfungsinstanzen ausgesetzt: den kommunalen Gemeinschaftseinrichtungen (Kommunalprüfungsämtern), der Aufsicht des Landes und der des Bundes.

24

Die Datenerhebung durch den Bundesrechnungshof sei nicht anders zu beurteilen als die Informationsbeschaffung durch die Bundesverwaltung. Die Befugnisse des Bundesrechnungshofes seien weder im Sinne ihrer Effektivierung großzügig auszulegen noch von der Finanzierungskompetenz des Bundes her zu begründen, sondern folgten den Verwaltungskompetenzen des Bundes. Von der Kontrolle durch den Bundesrechnungshof gingen im Übrigen, etwa durch öffentlichen Druck und politische Reaktionen, auch dann Einwirkungen auf die Rechtssphäre Dritter aus, wenn er keine unmittelbar eingreifenden und belastenden Entscheidungen treffe.

25

Der Bund trage nach § 6b Abs. 2 Satz 1 SGB II die Aufwendungen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II. Vor Inkrafttreten des Art. 91e GG seien die Aufwendungen im Rahmen des Sonderlastenausgleichs nach Art. 106 Abs. 8 GG erstattet worden. Dies habe die Verwaltungszuständigkeiten jedoch unberührt gelassen, so dass § 6b Abs. 3 SGB II nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 6a ZuInvG bereits damals verfassungswidrig gewesen sei und die Gesetzesbegründung zu Art. 91e GG (BTDrucks 17/1554, S. 5) somit auf eine verfassungswidrige Rechtslage beziehungsweise Praxis Bezug nehme. Daran ändere auch Art. 91e GG nichts. Wie Art. 106 Abs. 8 GG ("erforderliche"), so knüpfe auch Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG ("notwendige") an materiell-rechtliche Vorgaben an. Er lasse sich auch nicht als Ausnahme zu Art. 84 Abs. 3 GG verstehen. Für die Bundesaufsicht über die Länder verbleibe es vielmehr bei den allgemeinen Regeln der Art. 84 Abs. 3 und Abs. 4 GG.

III.

26

Der Deutsche Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und alle Landesregierungen hatten Gelegenheit zur Äußerung. Von den Äußerungsberechtigten hat nur die Bundesregierung eine Stellungnahme abgegeben.

27

1. a) Die Verfassungsbeschwerde sei bereits unzulässig. Der Beschwerdeführer zu 1. sei von der angegriffenen Vorschrift nicht unmittelbar betroffen, weil die Zulassungsentscheidung durch Rechtsverordnung erfolge, in deren Rahmen die Zulassungsvoraussetzungen geprüft würden. Um den fachgerichtlichen Rechtsweg zu erschöpfen, hätte der Beschwerdeführer zu 1. zudem Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG erheben müssen; jedenfalls wäre dies aufgrund des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität geboten gewesen, um die sachnäheren Fachgerichte mit der Sache befassen zu können. Im Übrigen fehle die für die Beschwerdebefugnis erforderliche Kausalität zwischen der angegriffenen Rechtsnorm und der behaupteten Rechtsverletzung, denn auch bei Erreichen der Zwei-Drittel-Mehrheit hätte der Beschwerdeführer zu 1. mangels Eignung nicht als Optionskommune zugelassen werden können.

28

b) Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. sei aber jedenfalls unbegründet, weil es bereits an einem Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie fehle. Deshalb könne auch das Fehlen einer - in der Sache durchaus vorhandenen - Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht gerügt werden.

29

aa) Die kommunale Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG folge nicht den Regeln der abstrakten Normenkontrolle, so dass kompetenzwidrige Gesetzgebungsakte nur dann mit Erfolg angegriffen werden könnten, wenn sie zugleich einen Eingriff in die kommunale Selbstverwaltungsgarantie darstellten. Dies sei hier nicht der Fall. Ein Eingriff in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG scheide schon deshalb aus, weil dem Beschwerdeführer zu 1. nach den Feststellungen des zuständigen Bayerischen Ministeriums für Arbeit und Sozialordnung die nach § 6a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II erforderliche fachliche Eignung gefehlt habe und das qualifizierte Mehrheitserfordernis somit für die behauptete Rechtsverletzung schon nicht ursächlich sei; der Beschwerdeführer zu 1. hätte auch bei Erreichen des Quorums nicht als kommunaler Träger zugelassen werden können.

30

Art. 28 Abs. 2 GG begründe aber auch keinen Anspruch auf Zulassung als kommunaler Träger und auf alleinige Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Im Gegenteil: Bei Gemeindeverbänden beschränke sich der Schutz des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG von vornherein auf den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich. Regelungen wie § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II erschwerten zwar die Aussichten auf eine Zulassung als kommunaler Träger, griffen aber nicht in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG ein. Wäre der Beschwerdeführer zu 1. früher als Optionskommune zugelassen worden, griffe auch der Entzug dieser Aufgabe nicht in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG ein; umso weniger könne dies bei einer vorenthaltenen Zulassung der Fall sein. Aus Art. 91e GG folge nichts anderes, denn dieser sehe als Regelfall die Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen vor; diese verfassungsrechtliche Vorgabe präge zugleich den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG.

31

Ein Eingriff liege auch nicht unter dem - nicht gerügten - Gesichtspunkt der eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung vor. Diese sei den Gemeindeverbänden ebenfalls nur nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Bei ihrer inhaltlichen Ausgestaltung müsse der Gesetzgeber nur sicherstellen, dass der Kernbereich der Selbstverwaltung unangetastet bleibe. Gesetzliche Vorgaben bedürften lediglich eines am Gemeinwohl orientierten, rechtfertigenden Grundes, der sich im vorliegenden Fall aus der Gesetzesbegründung ergebe.

32

bb) § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II sei keine Regelung des allgemeinen Kommunalverfassungsrechts, sondern eine Regelung über die Organisation der Aufgabenerledigung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Insoweit folge die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG, der auch die Befugnis einschließe, die Organisation der Aufgabenerledigung zu regeln. Zur Organisation in diesem Sinne gehöre die Frage, ob und inwieweit Kommunen die Aufgaben in gemeinsamen Einrichtungen oder alleine wahrnehmen und unter welchen Voraussetzungen sie als kommunale Träger zugelassen werden können. § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II enthalte eine Zulassungsvoraussetzung; gesetzessystematisch handele es sich dabei um eine Konkretisierung des Antragserfordernisses. Das qualifizierte Mehrheitserfordernis solle die Nachhaltigkeit der Aufgabenwahrnehmung sicherstellen, was ebenfalls für eine Einordnung als Zulassungsvoraussetzung spreche. Auch aus Art. 91e Abs. 3 GG folge, dass dem Bundesgesetzgeber die Ausgestaltung der Zulassungskriterien obliege. Dass die Vorschrift formal Anforderungen an ein Entscheidungsorgan der Kommune stelle, mache sie noch nicht zu einer kommunalverfassungsrechtlichen Regelung. Einzelne Regelungen dürften insoweit nicht aus dem Regelungszusammenhang gelöst werden; komme eine Zugehörigkeit zu verschiedenen Kompetenzbereichen in Betracht, sei auf den Schwerpunkt abzustellen. Der Schwerpunkt von § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II liege nach der gesetzgeberischen Zielsetzung auf den Anforderungen an die Zulassung als kommunaler Träger. Das Kommunalverfassungsrecht werde durch die Regelung allenfalls reflexhaft betroffen.

33

2. Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. bis 15. seien ebenfalls unzulässig (a), jedenfalls aber unbegründet (b).

34

a) Auch den Beschwerdeführern zu 2. bis 15. fehle es insoweit an der unmittelbaren Betroffenheit. Hinzu komme, dass das 25-Prozent-Kontingent nicht nur der Umsetzung, sondern auch der Konkretisierung durch Rechtsverordnung bedürfe. Mit der Begrenzung des Kontingents auf 25 Prozent allein stehe noch nicht fest, welche Kommunen insoweit nachteilig betroffen seien. Zudem seien die Beschwerdeführer zu 3. bis 15. nicht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG, die Beschwerdeführerin zu 2. nicht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG beschwerdebefugt. Da es sich nicht um Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft handele, griffen gesetzliche Regelungen, die die Aussichten auf eine Zulassung als kommunaler Träger erschwerten, weder in den Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG noch in den des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG ein. Etwas anderes folge auch nicht aus Art. 91e GG, denn dieser bestimme die Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen zum Regelfall. Schließlich sei auch insoweit der Rechtsweg nicht erschöpft beziehungsweise dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht Genüge getan worden, weil die Beschwerdeführer zu 2. bis 15. keine atypische Feststellungsklage vor den Sozialgerichten erhoben hätten.

35

b) § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II verletze weder Art. 28 Abs. 2 GG noch das Willkürverbot oder das interkommunale Gleichbehandlungsgebot.

36

aa) Die Beschwerdeführer zu 3. bis 15. könnten sich nur auf Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleiste dieser lediglich, dass den Kreisen ein Mindestbestand an Aufgaben zugewiesen wird, was offensichtlich der Fall sei. Soweit die Beschwerdeführerin zu 2. sich auf Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG berufen könne, liege ebenfalls keine Verletzung vor, weil es sich bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht um Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft handele.

37

bb) Das Willkürverbot sei nur verletzt, wenn sich schlechthin kein sachgerechter Grund für eine Maßnahme finden lasse oder wenn diese unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sei. Dies sei nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungspielraum genutzt. Zudem gebe es sachliche Gründe für die Begrenzung, weil damit die Vorgabe eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses durch Art. 91e GG umgesetzt worden sei.

38

cc) Die von den Beschwerdeführern insoweit gerügte Ungleichbehandlung - Zulassung sämtlicher Antragsteller in drei Ländern aufgrund des dortigen Kontingents und der fehlenden Antragskonkurrenz, nicht aber Zulassung der Beschwerdeführer zu 2. bis 15. - ergebe sich nicht aus der Begrenzung der Zahl der neu zuzulassenden kommunalen Träger, sondern aus deren Aufteilung auf die von den Ländern gemäß der Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vereinbarten Länderkontingente.

39

3. Auch der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 16. müsse der Erfolg versagt bleiben.

40

a) Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen § 6b Abs. 3 SGB II richte, sei sie verfristet. Die Vorschrift sei bereits am 6. August 2004 in Kraft getreten. Weder § 6b Abs. 4 SGB II n.F. noch Art. 91e GG enthielten insoweit neue, belastende Wirkungen. Im Übrigen sei Art. 91e GG am 27. Juli 2010 in Kraft getreten, sodass die Jahresfrist auch dann verstrichen wäre, wenn man dieser Vorschrift neue Belastungen im Hinblick auf das Schutzgut des Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG zuschreiben wollte. Soweit § 6b Abs. 4 SGB II angegriffen werde, fehle es an einer gegenwärtigen Beschwer, weil es vollkommen ungewiss sei, ob der Beschwerdeführer von einer anlasslosen Vor-Ort-Überprüfung jemals betroffen sein werde.

41

b) Die Verfassungsbeschwerde gegen § 6b Abs. 4 SGB II sei jedenfalls unbegründet. In der Entscheidung zum Zukunftsinvestitionsgesetz (BVerfGE 127, 165 ff.) habe das Bundesverfassungsgericht offengelassen, ob Prüfbefugnisse des Bundes die Finanzhoheit der Gemeinden beeinträchtigten. Die Schranken der Finanzkontrolle des Bundes gegenüber den Ländern seien vielmehr aus dem Grundsatz der Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern (Art. 109 Abs. 1 GG) sowie der Zuweisung der Erfüllung staatlicher Aufgaben an die Länder (Art. 30 GG) abgeleitet worden. Auf diese Bestimmungen könnten sich Gemeindeverbände im Rahmen einer kommunalen Verfassungsbeschwerde jedoch nicht berufen.

42

Die Kompetenz des Bundes für die Anordnung von Prüfbefugnissen sowohl des Bundesrechnungshofes als auch des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales folge aus Art. 91e Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG. Art. 91e GG stelle die Beziehung zwischen Bund und Optionskommune auf eine eigene verfassungsrechtliche Grundlage und enthalte nicht nur die Abstützung der Optionskommunen und der Kostenbeteiligung des Bundes, sondern auch eine Ermächtigung des Bundes zur Einrichtung einer Finanzkontrolle. Er sei insoweit eine Ausnahmevorschrift zu Art. 83 ff. und Art. 104a ff. GG. Art. 91e GG beschränke die Kostentragungspflicht des Bundes auf "notwendige Ausgaben", so dass auch eine Kontrolle erforderlich sei, ob die Ausgaben für diese Zwecke tatsächlich eingesetzt würden. Die materielle Beschränkung der Finanzierungspflicht begründe mit anderen Worten eine entsprechende Kontrollbefugnis des Bundes und eine Informationspflicht der Begünstigten. Dies belegten auch die Gesetzgebungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift. Eine "verfassungssystematische" Auslegung zeige überdies, dass Art. 91e Abs. 2 GG dem Bund die Möglichkeit eröffne, anlasslose Vor-Ort-Prüfungen zuzulassen. Insoweit handele es sich um eine Ausnahmevorschrift zu Art. 84 f. und Art. 30 GG.

43

Die Prüfbefugnisse des Bundes hätten keine aufsichtsgleiche Wirkung. Zwar bestehe ein Risiko von Rückforderungen, wenn eine Kommune am automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) teilnehme und der Bund ihr somit Mittel vorstrecke; dieses Risiko wurzele aber im rechtswidrigen Mitteleinsatz, nicht in den Prüfbefugnissen des Bundes. Diese erleichterten allenfalls die Aufdeckung. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung liege nicht in den Händen des Bundesministeriums, sondern der Sozialgerichte. Somit seien die Prüfbefugnisse des § 6b Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGB II ebenso verfassungskonform wie die anlasslosen Überprüfungen vor Ort (§ 6b Abs. 4 Satz 3 SGB II). § 6b Abs. 4 Satz 1 SGB II sei auf die Feststellung des Sachverhalts und dessen Bewertung beschränkt. Das entspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus der Entscheidung zu § 6a Satz 3 ZuInvG und finde seine Stütze in Art. 91e Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG. Die Vorschrift begründe keine Befugnis zur aktiven Informationsbeschaffung, sondern setze die Verfügbarkeit der zur Prüfung benötigten Informationen voraus. § 6b Abs. 4 Satz 2 SGB II knüpfe an eine freiwillige Entscheidung der Optionskommune zur Teilnahme an dem Informations- und Kontrollsystem an, während § 6b Abs. 4 Satz 3 SGB II eine Befugnis des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales statuiere, Informationen vor Ort zu erheben. Dies sei von Art. 91e Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG gedeckt und diene der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen in Fällen, in denen die von den zugelassenen kommunalen Trägern im automatisierten Verfahren abgerufenen Bundesmittel rechtswidrig verwendet worden seien.

44

c) Schließlich sei auch die Verfassungsbeschwerde gegen § 6b Abs. 3 SGB II zumindest unbegründet. Durch die Prüfbefugnisse des Bundesrechnungshofes werde die Selbstverwaltungsgarantie ebenfalls nicht beeinträchtigt. Weder Art. 109 Abs. 1 GG noch Art. 30 GG begründeten eine für die Kommunen wehrfähige Position. Zudem sei Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG im übertragenen Wirkungskreis nicht anzuwenden. Art. 91e Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG decke auch die Prüfbefugnisse des Bundesrechnungshofes. Wenn bei einer Verwaltungsaufgabe eine alleinige und umfassende Finanzierungsverantwortung des Bundes bestehe, sei die uneingeschränkte Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof nicht nur zulässig, sondern im Interesse einer möglichst lückenlosen parlamentarischen Finanzkontrolle über die Verwendung der Bundesmittel sogar geboten.

IV.

45

Als sachkundige Dritte gemäß § 27a BVerfGG hatten der Deutsche Landkreistag, der Deutsche Städtetag, der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. und der Deutsche Landkreistag haben sich zu den vorliegenden Verfassungsbeschwerden geäußert. Die übrigen sachkundigen Dritten haben von ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch gemacht.

46

1. Der Deutsche Landkreistag hält die Verfassungsbeschwerden für zulässig und begründet.

47

a) Es habe - vor der Föderalismusreform und der Einfügung des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG - zwei mögliche Wege gegeben, wie der Bund Aufgaben auf Kommunen übertragen konnte. Entweder habe er den Weg über Art. 85 GG oder über Art. 84 GG gewählt. Im ersten Fall seien die übertragenen Aufgaben nicht dem Schutzbereich des Art. 28 Abs. 2 GG unterfallen, im zweiten Fall schon. Eine dritte Kategorie von Selbstverwaltungsaufgaben, die nicht dem Schutz des Art. 28 Abs. 2 GG unterfalle, existiere nicht. Zum Schutz der Organisationshoheit der Länder sei es dem Bund auch grundsätzlich untersagt, eine weitergehende Kategorisierung kommunaler Aufgaben vorzunehmen.

48

b) Das Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit in der zuständigen Vertretungskörperschaft sei verfassungswidrig, da es nicht auf Art. 91e Abs. 3 GG gestützt werden könne. Art. 91e GG modifiziere die Zweistufigkeit des Staatsaufbaus nicht. Die Zuordnung der Kommunen zu den Ländern sei mithin nicht nur bei der Gestaltung der Aufsichtsbeziehungen zu berücksichtigen, sondern auch bei der Gesetzgebungszuständigkeit. Die Regelung sei wegen Verstoßes gegen Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 70 GG verfassungswidrig.

49

c) Ausweislich des Wortlauts von Art. 91e Abs. 2 GG bestehe zwar keine Verpflichtung, überhaupt Optionskommunen zuzulassen. Entscheide sich der Gesetzgeber aber, dies zu tun, seien das Willkürverbot und das interkommunale Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Die Kontingentierung in Höhe von 25 vom Hundert finde sich zwar in der Begründung zu Art. 91e GG. Die textliche Fixierung eines tagespolitischen Kompromisses binde den Gesetzgeber jedoch nicht. In der Sache gebe es keinen nachvollziehbaren Grund für die Festlegung des konkreten Kontingents. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Erbringung der Leistungen durch kommunale Träger nicht auch ohne zahlenmäßige Begrenzung erfolgen könne, zumal auch die Zulassung aller geeigneten Träger zu einer Quote von weniger als einem Drittel der Aufgabenträger führen würde.

50

d) Mit Blick auf die Prüfbefugnisse des Bundes sei von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. September 2010 auszugehen (BVerfGE 127, 165 ff.). Dabei sei besonders problematisch, dass der Bund seine Prüfbefugnisse dazu nutze, Rückforderungsansprüche gegenüber den Optionskommunen ohne materiell-rechtliche Rechtsgrundlage geltend zu machen. Die kommunalen Träger würden damit bei der Verwaltung von Bundesmitteln einer "Quasi-Fachaufsicht" des Bundes unterstellt und faktisch zu Bundesbehörden degradiert. Aufsichtsrechte des Bundes bestünden jedoch nur nach Maßgabe des Art. 84 Abs. 3 und Abs. 4 GG. § 48 Abs. 2 Satz 2 SGB II sei insoweit verfassungswidrig.

51

Art. 91e Abs. 2 Satz 2, 1. Halbsatz GG sei der Sache nach eine Regelung der Finanzverfassung, modifiziere die Art. 104a Abs. 1 und Abs. 5 GG und begründe eine unmittelbare Finanzbeziehung zwischen Bund und Kommunen. Für die Prüfbefugnisse des Bundes müssten die in BVerfGE 127, 165 ff. zu Art. 104b GG entwickelten Grundsätze übertragen werden. Zwar handele es sich bei Art. 104b GG und Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG um unterschiedliche Anknüpfungsnormen; den Prüfbefugnissen des Bundes vor Ort liege jedoch eine vergleichbare Konstellation zugrunde. In beiden Fällen fielen Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung auseinander.

52

Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG entspreche den Mehrbelastungsausgleichsverpflichtungen in den Landesverfassungen. Da Art. 91e Abs. 2 GG eine Ausnahme vom Aufgabenübertragungsverbot des Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG darstelle, sei dies konsequent. Der Pflicht des Bundes, die "notwendigen Ausgaben" zu tragen, korrespondiere allerdings kein Recht zur Prüfung der Ausgaben und zur Rückforderung.

53

Dass die Aufsicht über die Optionskommunen lückenhaft sei, lasse sich nicht belegen. In den Jobcentern habe es bislang fünf Betrugsfälle von Bediensteten gegeben, wovon vier vom zuständigen Landkreis selbst aufgedeckt worden seien und der fünfte im Kontext des Geldwäschegesetzes. Eine Prüftätigkeit des Bundes sei für keinen dieser Fälle erforderlich gewesen.

54

Weder Art. 91e Abs. 2 noch Abs. 3 GG ermächtigten zur Regelung einer umfassenden Finanzkontrolle. Die Bundesregierung behaupte einerseits einen Unterschied zwischen Fachaufsicht und Finanzkontrolle, qualifiziere die Aufsicht der Länder über die Kommunen aber mit dem Argument ab, diese hätten mangels Einsatzes eigener Mittel kein Interesse an einer rechtmäßigen Verwaltung. Der Bund wolle eigene, den zweistufigen Staatsaufbau negierende Kontrollmechanismen an deren Stelle setzen und die Aufgabenerfüllung nach Art. 91e Abs. 2 GG dem Modell der gemeinsamen Träger nach Art. 91e Abs. 1 GG annähern. Sinn der unterschiedlichen Modelle sei jedoch gerade die andere Ausgestaltung der Verwaltungsstruktur.

55

Die unterschiedlichen Auffassungen der Kommunen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Kontrolle der Kommunen schlügen sich in den Verwaltungsvereinbarungen nieder, die Möglichkeiten zur Anpassung, Änderung oder Kündigung offen ließen. Soweit sich Kommunen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht auf den Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung verständigen konnten, habe der Bund die Bereitstellung der abzurufenden Mittel verweigert. Die Verwaltungsvereinbarungen nicht abzuschließen, habe somit zur Folge, dass die Kommunen in Vorleistung treten müssten.

56

2. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat seine Stellungnahme auf § 6a SGB II beschränkt.

57

a) Er ist ebenfalls der Auffassung, das Zwei-Drittel-Quorum sei nicht von der Bundeskompetenz gedeckt. Der Regelung des § 6a SGB II mangele es schon deshalb an Konsistenz, weil der Widerruf der Zulassung von der Kommune mit einfacher Mehrheit beantragt werden könne (vgl. § 6a Abs. 6 Satz 2 SGB II). Zwar greife die Vorschrift nicht in den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie ein; gleichwohl sei das Antragserfordernis in Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG Ausdruck der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie. Zudem seien die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II ohnehin für einen Teil der Grundsicherungsaufgaben zuständig, so dass der kommunale Wirkungskreis schon insoweit eröffnet sei (Art. 28 Abs. 2 GG). Das Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit greife in die Entscheidungsfreiheit der Kommunen ein, was auch jenseits des Kernbereichs kommunaler Selbstverwaltung nur durch ein formell und materiell verfassungskonformes Gesetz geschehen dürfe. Die Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG decke aber nicht die Regelung von Mehrheitserfordernissen in der kommunalen Repräsentativkörperschaft. Auch Art. 91e Abs. 2 und Abs. 3 GG gebe dafür nichts her. Regelungen der kommunalinternen Willensbildung unterfielen vielmehr der ausschließlichen Zuständigkeit der Länder.

58

b) Die gesetzliche Begrenzung der Optionskommunen auf ein Viertel der Aufgabenträger stelle sich ebenfalls als Eingriff in die Garantie kommunaler Selbstverwaltung dar. Zwar dürfe der Bund eine zahlenmäßige Höchstgrenze festlegen. Verfassungsrechtlich geboten sei die Begrenzung auf ein Viertel jedoch nicht. Weder die frühere Zahl von 69 Optionskommunen noch ihre Erweiterung auf höchstens ein Viertel der Aufgabenträger sei verfassungsrechtlich gefordert. Die Auswahl der Optionskommunen durch die obersten Landesbehörden sei problematisch, weil der Bund ein transparentes bundesweites Verfahren hätte vorsehen müssen.

V.

59

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2014 haben die Beteiligten ihr Vorbringen bekräftigt und vertieft. Für den Deutschen Landkreistag hat der Senat außerdem Frau Dr. Vorholz als sachverständige Auskunftsperson gehört.

B.

60

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 1. (I.) sowie zu 2. bis 15. (II.) sind zulässig. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 16. gegen § 6b Abs. 4 SGB II richtet, ist sie ebenfalls zulässig (III.1.); soweit sie sich gegen § 6b Abs. 3 SGB II richtet, ist sie unzulässig (III.2.).

I.

61

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II ist zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die gesetzliche Regelung unmittelbar betroffen.

62

1. Das Erfordernis der unmittelbaren Betroffenheit gilt grundsätzlich auch für Kommunalverfassungsbeschwerden (vgl. BVerfGE 59, 216 <225>; 71, 25 <34 f.>). Diese Anforderung an die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde beruht auf dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck gekommenen und dieser Vorschrift zugrunde liegenden Gedanken der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde. Sie fällt vor allem dann ins Gewicht, wenn das Gesetz der Verwaltung einen Spielraum lässt, gilt grundsätzlich aber auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt. In beiden Fällen entspricht es dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger oder die Gemeinde durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist; dabei ist nach Maßgabe der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Vorschriften gegebenenfalls eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen(vgl. BVerfGE 71, 25 <34 f.>). Mit Blick auf die Kommunalverfassungsbeschwerde ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich diese ausschließlich gegen Gesetze richtet und etwaige Vollzugsakte gar nicht angegriffen werden können. Gemeinden und Gemeindeverbände können daher grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, zunächst einen gegen den Vollzugsakt eröffneten Rechtsweg zu beschreiten, weil Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG sonst weitgehend leer liefen.

63

Es ist Gemeinden und Gemeindeverbänden allerdings auch im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde verwehrt, ein Gesetz anzugreifen, das noch der Konkretisierung durch eine Rechtsverordnung bedarf, weil sie die verfassungsgerichtliche Überprüfung der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage in diesem Fall grundsätzlich auch im Rahmen einer gegen die Rechtsverordnung gerichteten Kommunalverfassungsbeschwerde erreichen können (vgl. BVerfGE 71, 25 <34 f.>; 76, 107 <112 f.>). Mit der Kommunalverfassungsbeschwerde können nicht nur Gesetze im formellen Sinne angegriffen werden, sondern alle untergesetzlichen Rechtsnormen mit Außenwirkung (vgl. BVerfGE 71, 25 <34>; 107, 1 <10>). Rechtsverordnungen (vgl. BVerfGE 26, 228 <236>; 56, 298 <309>; 71, 25 <34>; 107, 1 <8>) des Bundes und der Länder sind daher ebenso tauglicher Gegenstand einer Kommunalverfassungsbeschwerde wie Satzungen von Selbstverwaltungskörperschaften (vgl. BVerfGE 26, 228 <245>).

64

2. Nach diesen Grundsätzen ist der Beschwerdeführer zu 1. durch die angegriffene Regelung des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen. Er musste die Anforderungen der Norm erfüllen, um überhaupt einen aussichtsreichen Antrag auf Zulassung als Optionskommune stellen zu können und hat sie verfehlt. Dass die zuständige oberste Landesbehörde dies im Zulassungsverfahren festgestellt und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, daran anknüpfend, den Beschwerdeführer zu 1. aus dem Kreis der in Betracht kommenden Optionskommunen ausgeschieden hat, vermag daran nichts zu ändern.

II.

65

Die gegen § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II gerichteten Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. bis 15. sind ebenfalls zulässig. Diese sind durch die angegriffene Regelung selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen.

66

Die von den Beschwerdeführern beanstandete zahlenmäßige Begrenzung der Optionskommunen durch § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II wird zwar sowohl durch die Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als auch durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung umgesetzt. Vor allem die unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer zu 2. bis 15. durch die angegriffene Regelung stellt dies jedoch nicht in Frage, weil sich die Kontingentierung der Anzahl der Optionskommunen und damit die bloße Einräumung einer Zulassungschance unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

III.

67

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 16. ist zulässig, soweit sie die Vorschrift des § 6b Abs. 4 SGB II angreift; insbesondere ist der Beschwerdeführer zu 16. von der angegriffenen Vorschrift auch gegenwärtig betroffen (vgl. BVerfGE 1, 97 <102>; 43, 291 <385 f.>; 60, 360 <371>; 74, 297 <319>; 114, 258 <277>).

68

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in seinem Tätigkeitsbericht 2010/2011 ausgeführt, es sei geplant, die Prüfung der Schlussrechnungen 2010 und 2011 im Jahr 2012 zusammen durchzuführen und abzuschließen, um dadurch mit der Prüfung der Schlussrechnungen 2012, die erstmalig auch von den neuen zugelassenen kommunalen Trägern einzureichen seien, gemeinsam für alte und neue kommunale Träger im Jahr 2013 beginnen zu können (HaushaltsausschussDrucks 17/3512, S. 4). Darüber hinaus ergibt sich aus den bisherigen Tätigkeitsberichten - die sich auf die bislang 69 zugelassenen kommunalen Träger beziehen -, dass bei der Prüfung der Jahresschlussrechnung zwischen 14 und 17 - auch verdachtsunabhängige - Vor-Ort-Prüfungen durchgeführt wurden, jährlich also etwa 20 Prozent bis 25 Prozent der zugelassenen kommunalen Träger derartige Überprüfungen hinzunehmen hatten (HaushaltsausschussDrucks 16/3434, S. 6; 16/4563, S. 2; 17/151, S. 4; 17/3512, S. 4). Aus der angekündigten Prüfung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der hinreichend großen Wahrscheinlichkeit, einer anlasslosen Vor-Ort-Prüfung unterzogen zu werden, ergibt sich auch eine gegenwärtige Betroffenheit für den Beschwerdeführer zu 16. durch die angegriffene gesetzliche Regelung.

69

2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 16. gegen § 6b Abs. 3 SGB II richtet, ist sie hingegen unzulässig, da sie nicht fristgerecht eingelegt wurde (§ 93 Abs. 3 BVerfGG).

70

a) Für die Kommunalverfassungsbeschwerde gilt - wie für alle Rechtssatzverfassungsbeschwerden - die Fristvorschrift des § 93 Abs. 3 BVerfGG. Danach ist die Verfassungsbeschwerde innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der angegriffenen Norm einzulegen (vgl. BVerfGE 76, 107 <115>; 79, 127 <142>; 107, 1 <8>). Wird eine Bestimmung im Rahmen einer Gesetzesnovellierung nicht verändert, so beginnt die Frist nicht alleine deshalb neu zu laufen, weil der Gesetzgeber die in Rede stehende Bestimmung - im Sinne einer Bestätigung - erneut in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 11, 255 <259 f.>; stRspr). Auch die Bekanntmachung des gleichen Wortlauts ohne inhaltliche Änderungen führt nicht zu einem neuen Fristlauf (vgl. BVerfGE 17, 364 <368 f.>). Von der Bestimmung muss vielmehr eine neue, den Beschwerdeführer ersichtlich stärker belastende Wirkung ausgehen (vgl. BVerfGE 45, 104 <119 f.>; 78, 350 <356>; 100, 313 <356>). Dies kann der Fall sein, wenn die Änderungen dazu führen, dass der unverändert gebliebenen Norm faktisch ein neuer Inhalt gegeben wird (vgl. BVerfGE 11, 351 <359 f.>; 74, 69 <73>; 78, 350 <356>), oder die Einbettung in ein anderes gesetzliches Umfeld erfolgt, so dass auch von der Anwendung der älteren Vorschrift neue belastende Wirkungen ausgehen können (vgl. BVerfGE 100, 313 <356>; vgl. auch BVerfGE 12, 10 <24>; 49, 1 <7>; 120, 274 <298>).

71

b) Soweit sie sich gegen § 6b Abs. 3 SGB II richtet, ist die am 1. August 2011 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde demnach verfristet. Da § 6b Abs. 3 SGB II bereits am 6. August 2004 in Kraft getreten ist, endete die Beschwerdefrist gemäß § 93 Abs. 3 BVerfGG in Verbindung mit § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2, 2. Alt. BGB (vgl. BVerfGE 102, 254 <295 f.>) am 5. August 2005. Sie wurde weder durch die Einfügung des Art. 91e GG (aa) noch durch die Neubekanntmachung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (bb) oder durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende erneut in Gang gesetzt. Letzteres hat auch keine neue Belastung für den Beschwerdeführer zu 16. mit sich gebracht (cc).

72

aa) Ob die Einfügung von Art. 91e GG in das Grundgesetz mit Blick auf § 6b Abs. 3 SGB II eine neue Belastung für den Beschwerdeführer zu 16. verursacht hat, kann im Ergebnis offenbleiben. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, wäre die Verfassungsbeschwerde nicht fristgerecht erhoben worden. Art. 91e GG ist gemäß Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 91e) am 27. Juli 2010 in Kraft getreten (BGBl I S. 944), die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde folglich am 26. Juli 2011 abgelaufen.

73

bb) Die Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13. Mai 2011 im Bundesgesetzblatt (BGBl I S. 850) hat ausschließlich den aktuellen Wortlaut in übersichtlicher Form, jedoch ohne inhaltliche Änderungen bekannt gemacht und die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde daher nicht erneut in Gang gesetzt (vgl. BVerfGE 17, 364 <368 f.>).

74

cc) Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 (BGBl I S. 1112) ist der Wortlaut des § 6b Abs. 3 SGB II gegenüber der Vorfassung unverändert geblieben. Aus der Begründung des Gesetzentwurfes ergibt sich überdies, dass der Gesetzgeber die Norm nicht ändern und ihr keinen veränderten Inhalt oder eine vom bisherigen Verständnis abweichende Bedeutung geben wollte. Ausdrücklich heißt es dort, dass das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes unberührt bleibe und in der schon bisher geregelten Form aufrechterhalten werde (BTDrucks 17/1555, S. 16). Auch führen die neu in das Gesetz aufgenommenen Bestimmungen, insbesondere § 6b Abs. 4 SGB II, nicht dazu, dass § 6b Abs. 3 SGB II eine neue, den Beschwerdeführer zu 16. stärker als bisher belastende Wirkung erhalten hätte. § 6b Abs. 3 SGB II und § 6b Abs. 4 SGB II weisen inhaltlich keinerlei Bezug zueinander auf und begründen für unterschiedliche Institutionen unterschiedliche Befugnisse.

C.

75

Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. ist begründet. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden, soweit sie zulässig sind, unbegründet.

I.

76

Mit Art. 91e GG hat der verfassungsändernde Gesetzgeber für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine umfassende Sonderregelung getroffen, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeinen Vorschriften des Grundgesetzes verdrängt (1.). Die Vorschrift begründet eine unmittelbare Finanzbeziehung zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden und dem Bund und relativiert insoweit die Zweistufigkeit des Staatsaufbaus (2.). Art. 91e Abs. 2 GG räumt Gemeinden und Gemeindeverbänden eine von der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie geschützte Chance ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende alleinverantwortlich wahrzunehmen (3.). Zur näheren Ausgestaltung der mit der Zulassung kommunaler Träger nach Art. 91e Abs. 2 GG zusammenhängenden Rechtsverhältnisse zwischen den Kommunen und dem jeweiligen Land sowie zwischen den Kommunen und dem Bund weist Art. 91e Abs. 3 GG dem Bund eine abschließende Gesetzgebungskompetenz zu (4.).

77

1. Art. 91e GG enthält eine Spezialregelung für den Vollzug der Verwaltungsaufgabe Grundsicherung für Arbeitsuchende. Soweit er die Kommunen betrifft, konkretisiert er die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 119, 331 <356 f.>) (a). Dies belegen die Entstehungsgeschichte der Norm und ihre Stellung im Grundgesetz (b). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von Art. 91e GG bestehen nicht (c). Soweit sein Anwendungsbereich reicht, geht Art. 91e GG den Regelungen des Grundgesetzes über die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung sowie das Finanzwesen vor (d).

78

a) Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat mit Art. 91e GG für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine umfassende Sonderregelung geschaffen. Er hat damit auf das Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2007 (BVerfGE 119, 331 ff.) reagiert, das die Unvereinbarkeit von § 44b SGB II a.F. mit Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit Art. 83 GG festgestellt hatte. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass sich die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in den Arbeitsgemeinschaften grundsätzlich bewährt habe und dass die Zusammenarbeit von Arbeitsagenturen und Kommunen gewährleiste, dass die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aus einer Hand betreut würden und Leistungen aus einer Hand erhielten. Diese Organisationsform solle daher als Regelfall fortgesetzt werden (BTDrucks 17/1554, S. 4). Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte mit Art. 91e GG somit den für verfassungswidrig erklärten, im politischen Raum aber für praktikabel befundenen Zustand aufrechterhalten und absichern. Zweck von Art. 91e GG ist es daher, die verfassungsrechtliche Grundlage für die Fortsetzung der Aufgabenwahrnehmung der aus den Agenturen für Arbeit und den kommunalen Trägern bestehenden Arbeitsgemeinschaften in gemeinsamen Einrichtungen zu schaffen und so sicherzustellen, dass die Zusammenarbeit in gemeinsamen Einrichtungen über das Jahr 2010 hinaus weitergeführt werden kann (BTDrucks 17/1554, S. 4).

79

b) Dass der verfassungsändernde Gesetzgeber für die Grundsicherung für Arbeitsuchende eine eigenständige Form der Verwaltungsorganisation schaffen wollte (vgl. Volkmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 91e Rn. 4), in der die Beteiligten, losgelöst von den übrigen Strukturen des Staatsaufbaus, zu einer Zusammenarbeit eigener Art finden, wird auch durch systematische Gesichtspunkte bestätigt. So war von Seiten der Bundesregierung zunächst vorgeschlagen worden, den nunmehrigen Art. 91e GG als Art. 86a oder Art. 87 Abs. 2a und Art. 125d GG in den VIII. und XI. Abschnitt des Grundgesetzes aufzunehmen (vgl. BTDrucks 17/182, S. 3; Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hofmann/Hopfauf, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 91e Rn. 18 ff.; ders., Der Landkreis 2009, S. 55 ff., 111 ff.) und die beabsichtigte Regelung insoweit in die überkommenen Verwaltungsstrukturen des Grundgesetzes einzupassen. Dem ist der verfassungsändernde Gesetzgeber jedoch nicht gefolgt, sondern hat Art. 91e GG in den Abschnitt VIIIa. des Grundgesetzes "Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit" eingefügt.

80

c) Bei Art. 91e GG handelt es sich um eine eng begrenzte Durchbrechung der grundsätzlich auf Trennung von Bund und Ländern angelegten Verteilung der Verwaltungszuständigkeiten nach den Art. 83 ff. GG (vgl. Siekmann, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 91e Rn. 11). Sie beschränkt sich auf die Regelung der Verwaltungs- und Finanzierungszuständigkeiten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die in Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 GG enthaltenen und durch Art. 79 Abs. 3 GG abgesicherten Systementscheidungen der Demokratie sowie des Rechts- und Bundesstaates stellt sie nicht in Frage. Die im Schrifttum teilweise geäußerte Auffassung, Art. 91e GG sei "verfassungswidriges Verfassungsrecht" (vgl. hierzu Hermes, in: Dreier, GG, Supplementum 2010, Art. 91e Rn. 20 f.; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 91e Rn. 13 ; Siekmann, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 91e Rn. 11; Engels, in: Berliner Kommentar zum GG, Art. 91e Rn. 13 <32. Erg.-Lfg. VI/11>), vermag daher nicht zu überzeugen.

81

aa) Zwar durchbricht Art. 91e Abs. 1 GG das grundsätzliche Verbot der Mischverwaltung, das das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 nicht nur auf Art. 28 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 83 ff. GG gestützt, sondern auch mit Argumenten untermauert hat, die im Demokratieprinzip wurzeln (BVerfGE 119, 331 <365 f.>). Demokratie und Volkssouveränität erschöpfen sich im repräsentativ-parlamentarischen System des Grundgesetzes nicht in Zurechnungsfiktionen und stellen auch nicht nur formale Mindestanforderungen an den Legitimationszusammenhang zwischen dem Volk und den handelnden Staatsorganen. Sie sind vielmehr Rechtsprinzipien, die ihren praktischen Niederschlag in der Verfassungswirklichkeit finden müssen (vgl. BVerfGE 5, 85 <204 f.>; 107, 59 <91 f.>; 130, 76 <123 f.>; 131, 316 <334>). Die Wahlen zum Bundestag und zu den Volksvertretungen der Länder dienen so gesehen nicht nur der Kreation dieser Verfassungsorgane, sondern weisen auch eine real- wie personalplebiszitäre Dimension auf, welche die mit der Wahl verbundene politische Richtungsentscheidung auch konkret erfahrbar macht. Eine Verflechtung von Zuständigkeiten stellt sich vor diesem Hintergrund als Problem dar, weil sie dazu führen kann, dass der Auftrag des Wählers auf Bundes- oder Landesebene durch die Mitwirkung anderer Ebenen relativiert und konterkariert wird. Das gilt auch im Hinblick auf die Verwaltungskompetenzen. Demokratische Verantwortlichkeit setzt auch hier grundsätzlich eine hinreichend klare Zuordnung voraus. Der wahlberechtigte Bürger muss wissen können, wen er wofür - nicht zuletzt durch Vergabe oder Entzug seiner Stimme - verantwortlich machen kann. Daran fehlt es, wenn die Aufgaben durch Organe oder Amtswalter unter Bedingungen wahrgenommen werden, die eine solche Verantwortungszuordnung nicht ermöglichen (vgl. BVerfGE 119, 331 <366>). Das Demokratieprinzip des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG gebietet deshalb nicht nur eine weitgehende Normierung von Zuständigkeitszuweisungen, Verfahren und Aufsichtsrechtsverhältnissen, sondern enthält auch ein grundsätzliches Verbot der Mischverwaltung (vgl. BVerfGE 119, 331 <364 ff.>; 127, 165 <191 f.>).

82

bb) Die Anforderungen des Demokratieprinzips berühren sich insoweit mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG), der mit Blick auf die Verwaltungsräume von Bund und Ländern und im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes eine klare und auf Vollständigkeit angelegte Zuordnung von Kompetenzen der handelnden Staatsorgane gebietet. Auch das Rechtsstaatsprinzip verlangt mit Blick auf die für die Ausrichtung und das Verständnis der Verfassungsordnung maßgebliche Sicht des Bürgers zuallererst Klarheit der Kompetenzordnung.

83

cc) Das Gebot der Bundesstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 1 GG) schließlich gebietet in seinem verfassungsänderungsfesten Kern lediglich, dass den Ländern im Bereich aller drei Staatsfunktionen - Legislative, Exekutive und Judikative - Aufgaben von substantiellem Gewicht als "Hausgut" unentziehbar verbleiben (vgl. BVerfGE 34, 9 <19 f.>). Bestimmte Aufgaben werden damit nicht zugewiesen.

84

dd) Ein Verstoß von Art. 91e GG gegen Art. 79 Abs. 3 GG scheidet vor diesem Hintergrund aus. Ein absolutes Verbot der Mischverwaltung lässt sich weder aus dem Demokratie- noch aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes ableiten (vgl. BVerfGE 63, 1 <38 ff.>; 108, 169 <182>; 119, 331 <364 ff.>; 127, 165 <191>; siehe auch Engels, in: Berliner Kommentar zum GG, Art. 91e Rn. 13 <32. Erg.-Lfg. VI/11>). Die bundesstaatliche Kompetenzverteilung gilt hingegen ohnehin nur so, wie sie durch das Grundgesetz konkret ausgestaltet ist (vgl. BVerfGE 119, 331 <364>). Selbst wenn man - entgegen der sehr engen Interpretation von Art. 79 Abs. 3 GG durch das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 15. Dezember 1970 (BVerfGE 30, 1 <24 ff.>) - mit dem Sondervotum der Richter Geller, von Schlabrendorff und Rupp (vgl. BVerfGE 30, 1, 33 <39>) und Ansätzen in der jüngeren Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte (vgl. BayVerfGHE 52, 104 <122 ff.>; 53, 42 <60 ff.>; Thüringer Verfassungsgerichtshof, LVerfGE 12, 405 <424 ff.>) unverhältnismäßige Beschränkungen oder eine substantielle Erosion der in Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Grundsätze einer Verfassungsänderung entzogen sieht, wird diese Schwelle hier nicht überschritten. Art. 20 Abs. 1 bis Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 GG hindern den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht, in begrenzten Ausnahmefällen die konkreten Ausprägungen der dort verankerten Grundsätze aus sachgerechten Gründen zu modifizieren (vgl. BVerfGE 109, 279 <310>; 132, 195 <244> Rn. 118). Das hat er mit Art. 91e GG getan.

85

d) In seinem Anwendungsbereich verdrängt Art. 91e GG sowohl die Art. 83 ff. GG (aa) als auch Art. 104a GG (bb).

86

aa) Im Verhältnis zu Art. 83 ff. GG wirkt Art. 91e GG als abschließende Sonderregelung.

87

Dass Art. 91e GG eine Ausnahme vom Verbot der Mischverwaltung für die Ausführung von Bundesgesetzen auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende enthält und auch das Verbot einer bundesgesetzlichen Aufgabenübertragung auf die Gemeinden und Gemeindeverbände (Art. 84 Abs. 1 Satz 7, Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG) insoweit nicht gilt (BTDrucks 17/1554, S. 5), ist offensichtlich (vgl. Volkmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 91e Rn. 4; Hermes, in: Dreier, GG, Supplementum 2010, Art. 91e Rn. 48; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 91e Rn. 31 ; Engels, in: Berliner Kommentar zum GG, Art. 91e Rn. 31 <32. Erg.-Lfg. VI/11>; Siekmann, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 91e Rn. 22; Mager, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2012, Art. 91e Rn. 12). Der Umfang dieser Spezialregelung reicht jedoch weiter. Im Verfahren der Verfassungsänderung hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass im Bereich des Art. 91e GG auch die sonstigen Vorgaben der Art. 83 ff. GG, insbesondere Art. 84 Abs. 2 bis Abs. 5 GG, nicht gelten sollen: Die Aufsicht über die Aufgabenwahrnehmung durch die Optionskommunen nach Art. 91e Abs. 2 GG solle sich zwar an der Zuständigkeitsverteilung orientieren, die für die Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit gelte. Sie solle jedoch "durch ein einheitliches und transparentes Steuerungssystem durch Zielvereinbarungen zwischen Bund und Ländern sowie entsprechende Zielvereinbarungen zwischen den jeweiligen Ländern und Optionskommunen ergänzt" werden (BTDrucks 17/1554, S. 5). Im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung wurde in § 48 Abs. 2 Satz 3 SGB II zudem vorgesehen, dass die Bundesregierung die Ausübung der Rechtsaufsicht auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales übertragen kann, was auf der Grundlage von Art. 84 GG nicht möglich wäre. Wäre Art. 84 GG neben Art. 91e GG anwendbar, wären sowohl die in der Gesetzesbegründung skizzierten Aufsichtsstrukturen als auch § 48 Abs. 2 Satz 3 SGB II erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt (vgl. Hermes, in: Dreier, GG, Supplementum 2010, Art. 91e Rn. 48 f.; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 91e Rn. 31 f. ; Siekmann, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 91e Rn. 23). Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte offenkundig keine Regelung schaffen, die sich möglichst schonend in die allgemeinen Strukturen einfügt und als Ausnahme grundsätzlich restriktiv interpretiert werden müsste (vgl. Mehde, in: Beck'scher OK-GG, Art. 91e Rn. 13 <1. Juni 2014>; a.A. Hermes, in: Dreier, GG, Supplementum 2010, Art. 91e Rn. 35). Er wollte vielmehr eine umfassende Absicherung der Verwaltungspraxis ermöglichen.

88

bb) Das zeigt auch die Regelung über die Kostentragung in Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG. Diese Bestimmung - wonach der Bund bei einer Aufgabenwahrnehmung durch Optionskommunen die Kosten trägt, soweit er dies auch im Regelfall des Art. 91e Abs. 1 GG täte - bedeutet in der Sache eine direkte Finanzierung kommunalen Verwaltungshandelns durch den Bund. Dies ermöglicht es zwar, die Verteilung der Finanzierungslasten zwischen Bund und Ländern im Übrigen unangetastet zu lassen, stellt in der Sache jedoch eine Abweichung von den Grundsätzen des Art. 104a Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 GG dar (vgl. Mager, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2012, Art. 91e Rn. 10). Auch insoweit geht Art. 91e GG den allgemeinen Regelungen der Finanzverfassung vor.

89

2. Indem Art. 91e Abs. 2 GG unmittelbare Verwaltungs- und Finanzbeziehungen zwischen dem Bund und den Optionskommunen herstellt, durchbricht er, wenn auch nur punktuell, die Zweistufigkeit des Staatsaufbaus der Bunderepublik Deutschland. Zwar sind die Gemeinden grundsätzlich den Ländern zugeordnet (a); eine klarere Trennung und Entflechtung der Aufgaben der unterschiedlichen staatlichen Ebenen war zudem ein zentrales Anliegen der Föderalismusreform des Jahres 2006 (b). Art. 91e GG enthält jedoch eine teilweise Abkehr von diesen Grundsätzen und Zielsetzungen (c).

90

a) Im zweistufigen Bundesstaat des Grundgesetzes sind die Kommunen - unbeschadet ihrer finanzverfassungsrechtlichen Absicherung durch Art. 28 Abs. 2 Satz 3, Art. 106 Abs. 5 bis Abs. 8 GG - grundsätzlich Teil der Länder (vgl. BVerfGE 39, 96 <109>; 119, 331 <364>). Ihre Aufgaben und ihr Finanzgebaren werden den Ländern zugerechnet (vgl. BVerfGE 86, 148 <215>).

91

aa) Nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes ist es daher grundsätzlich Sache der Länder, die staatlichen Aufgaben zu erfüllen und staatliche Befugnisse auszuüben (Art. 30 GG). Dazu gehört, dass die Länder die Bundesgesetze grundsätzlich in eigener Verantwortung und durch eigene Behörden ausführen (Art. 83 GG). Die Verwaltung des Bundes und die Verwaltung der Länder sind in Aufbau und Organisation voneinander getrennt (vgl. BVerfGE 108, 169 <182>; 119, 331 <364>). Die Verwaltungszuständigkeiten des Bundes und seine Ingerenzrechte in die Verwaltung der Länder sind in den Art. 83 ff. GG abschließend geregelt und können - soweit nichts anderes vorgesehen ist - grundsätzlich weder abbedungen (vgl. BVerfGE 32, 145 <156>; 41, 291 <311>; 63, 1 <39>; 119, 331 <364>) noch erweitert werden. Insoweit findet auch der Spielraum des Bundes zur organisatorischen Ausgestaltung der Verwaltung in den Kompetenz- und Organisationsnormen der Art. 83 ff. GG seine Grenzen (vgl. BVerfGE 63, 1 <39>; 119, 331 <365>). Mitplanungs-, Mitverwaltungs- und Mitentscheidungsbefugnisse des Bundes gleich welcher Art im Aufgabenbereich der Länder sind durch das Grundgesetz daher ausgeschlossen, soweit nicht die Verfassung dem Bund entsprechende Sach- und Verwaltungskompetenzen übertragen hat (vgl. BVerfGE 32, 145 <156>; 108, 169 <182>; 119, 331 <365>).

92

bb) Diese strikte Trennung von Bundes- und Länderhoheit setzt sich auch im Bereich der Finanzverfassung fort (vgl. Art. 104a Abs. 1, Art. 109 Abs. 1 GG) und wird mit Blick auf die Kommunen in Art. 106 Abs. 9 GG noch einmal ausdrücklich bestätigt.

93

b) Mit der Föderalismusreform des Jahres 2006 wollte der verfassungsändernde Gesetzgeber eine noch klarere Trennung von Aufgaben und Befugnissen der unterschiedlichen staatlichen Ebenen erreichen und zu einer Entflechtung der Verantwortung gelangen (vgl. BVerfGE 127, 165 <197>; Bauer, in: Dreier, GG, Supplementum 2007, Art. 20 Rn. 11c; Trute, in: Starck, Föderalismusreform, 2007, Rn. 147 und 149; Burgi, in: Henneke, Kommunen in den Föderalismusreformen I und II, 2008, S. 44 <45 ff.>). Dementsprechend heißt es in der Begründung des einschlägigen Gesetzentwurfs, dass sich die bundesstaatliche Ordnung zwar grundsätzlich bewährt habe, jedoch von langwierigen und komplizierten Entscheidungsprozessen geprägt sei und dass sie an einer übermäßigen institutionellen Verflechtung von Bund und Ländern leide (BTDrucks 16/813, S. 7). Dem sollte durch eine Reihe von Verfassungsänderungen abgeholfen werden, unter anderem durch das in Art. 84 Abs. 1 Satz 7 und Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG normierte sogenannte Durchgriffsverbot (vgl. Trute, a.a.O., Rn. 174).

94

c) Art.91e GG bedeutet in der Sache eine punktuelle Abkehr von der Zielsetzung einer möglichst klaren Trennung der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten zwischen Bund, Ländern und Kommunen (aa). Er begründet eine unmittelbare Finanzbeziehung zwischen dem Bund und den Optionskommunen und ermöglicht eine Finanzkontrolle, die sich von der Aufsicht wie auch von der Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof unterscheidet (bb).

95

aa) Aufsichtsbefugnisse über Behörden und Einrichtungen der Länder kommen dem Bund nur insoweit zu, als sie vom Grundgesetz ausdrücklich vorgesehen werden. So räumt etwa Art. 84 GG dem Bund Einflussmöglichkeiten auf die Anwendung des von ihm gesetzten Rechts ein. Er soll die Möglichkeit haben, auf eine einheitliche Geltung der Rechtsvorschriften hinzuwirken (vgl. BVerfGE 11, 6 <18>; 127, 165 <203>) und für einen wirksamen Gesetzesvollzug zu sorgen (vgl. BVerfGE 22, 180 <210>; 127, 165 <203>). Dabei kommen ihm insbesondere die Rechte nach Art. 84 Abs. 3 und Abs. 4 GG zu (vgl. BVerfGE 39, 96 <109>; 127, 165 <203>). Zur Aufsichtskompetenz gehört auch die Möglichkeit der Aktenanforderung. Diese ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen es Anhaltspunkte für einen Rechtsverstoß gibt (vgl. BVerfGE 127, 165 <221>). Daneben besteht die Befugnis zur Akteneinsicht vor Ort durch den gemäß Art. 84 Abs. 3 Satz 2 GG entsandten Beauftragten. Ein unmittelbarer Durchgriff auf Behörden der Länder ist damit nicht verbunden; auch im Bereich der Bundesauftragsverwaltung sind Weisungen grundsätzlich an die oberste Landesbehörde zu richten (Art. 85 Abs. 3 Satz 2 GG). Diese ist zudem in den Vollzug der Weisung einzubinden (Art. 85 Abs. 3 Satz 3 GG). Ein unmittelbarer Durchgriff auf die Gemeinden war dem Bund - vom Sonderfall des Art. 106 Abs. 8 GG abgesehen - bislang grundsätzlich versagt. Namentlich war er weder berechtigt noch verpflichtet, deren finanzielle Verhältnisse ohne Einschaltung der Länder zu ordnen (vgl. BVerfGE 26, 172 <181 f.>).

96

bb) Art. 91e GG hat diese Rechtslage für den Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende teilweise modifiziert. Art. 91e Abs. 2 GG begründet eine direkte Finanzbeziehung zwischen dem Bund und der kommunalen Ebene (BTDrucks 17/1554, S. 5) und ermöglicht eine besondere Finanzkontrolle des Bundes, die sich von der Aufsicht (1) wie auch von der Finanzkontrolle durch den Bundesrechnungshof (2) unterscheidet.

97

Zusammen mit der Finanzierungsbefugnis hat der verfassungsändernde Gesetzgeber dem Bund auch die Möglichkeit einer Finanzkontrolle eröffnet. Ohne eine solche Finanzkontrolle bestünde die Gefahr, dass Vollzugs- und Finanzierungsverantwortung im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende auseinanderfallen und keine Anreize für ein wirtschaftliches und sparsames Verwaltungshandeln der Optionskommunen bestehen. Angesichts dieser verfassungsrechtlich ungewöhnlichen Konstellation hat der verfassungsändernde Gesetzgeber die Finanzbeziehungen in diesem eng abgegrenzten Bereich neu geordnet und dem Bund nicht nur die Finanzierungslast zugewiesen, sondern ihm auch die Befugnis wirksamer Finanzkontrolle eingeräumt. So wird in der Begründung zu dem Gesetzentwurf zum einen zwischen einer Finanzkontrolle und der Aufsicht unterschieden und zum anderen in Bezug auf Art. 91e Abs. 2 GG bestimmt, dass "das Bundesgesetz unter anderem Regelungen (…) zu Aufsicht, (…) Finanzkontrolle, Rechnungsprüfung und Leistungsbewertung sowie Übergangsbestimmungen bei Veränderung der Organisation der Gesetzesdurchführung treffen" werde (vgl. BTDrucks 17/1554, S. 5; siehe hierzu bereits BVerfGE 127, 165 <203 f.>).

98

(1) Die (Rechts- und Fach-)Aufsicht über die Optionskommunen ist hingegen nicht Regelungsgegenstand von Art. 91e GG. Weder enthält der Wortlaut entsprechende Anhaltspunkte noch lassen sich der Entstehungsgeschichte, nach welcher der verfassungsändernde Gesetzgeber im Wesentlichen die ursprüngliche Rechtslage absichern wollte, solche Anhaltspunkte entnehmen (vgl. BTDrucks 17/1554, S. 5). Die Aufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände bleibt insoweit Sache der Länder.

99

Die durch Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG ermöglichte Finanzkontrolle des Bundes hebt sich hinreichend von einer Aufsicht ab (vgl. hierzu BVerfGE 127, 165 <203 f.>). Während es bei der Wahrnehmung von Aufsichtsbefugnissen um ein auf Kontrolle zielendes Beobachten, in der Regel in einem hierarchischen Verhältnis, geht, das die Befugnis zum Einwirken auf die zu beaufsichtigende Stelle umfasst, so dass der Aufsichtsmaßstab gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann (vgl. Kahl, in: Hoffmann-Riem/Schmidt-Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. III, 2. Aufl. 2013, § 47 Rn. 12 m.w.N.), beschränkt sich die Finanzkontrolle des Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG auf die Überprüfung der Rechnungslegung, die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben und die Durchsetzung eventueller Erstattungsansprüche. Sie dient nicht der Rückkopplung des Gesetzesvollzugs an die Absichten des Gesetzgebers und insbesondere nicht der Gewährleistung eines grundsätzlich einheitlichen Gesetzesvollzugs, sondern richtet sich ausschließlich auf die Kontrolle der finanziellen Auswirkungen der gesetzgeberischen Entscheidung, von der Möglichkeit des Art. 91e Abs. 2 GG Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 127, 165 <203 f.>).

100

(2) Die Finanzkontrolle des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unterscheidet sich aber auch von jener des Bundesrechnungshofs. Der Bundesrechnungshof ist ein zur unabhängigen Finanzkontrolle berufenes Organ, dessen Prüftätigkeit das allgemeine Verfassungsgebot der Kontrolle über die staatliche Finanzgewalt umsetzt und damit letztlich im Demokratieprinzip gründet (vgl. Hufeld, in: Isensee/Kirchhof, HStR III, 3. Aufl. 2005, § 56 Rn. 10; Degenhart, VVDStRL 55 <1995>, S. 190 <204>; Schulze-Fielitz, VVDStRL 55 <1995>, S. 231 <234>; Schwarz, DVBl 2011, S. 135 <136>). Dies legitimiert ihn, alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes zu prüfen und ihre Wirtschaftlichkeit zu bewerten. Ziel der Prüfung ist es allein, Missstände aufzuzeigen und ihre Beseitigung durch Mitteilung an die zuständigen Organe und gegebenenfalls durch Veröffentlichung zu bewirken. Die Prüfungsbefugnis des Bundesrechnungshofes beschränkt sich jedoch auf eine reine Kontrolle; Mitentscheidungs- oder Sanktionsbefugnisse kommen ihm nicht zu. Seine Finanzkontrolle kann daher auch allenfalls mittelbar dazu beitragen, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern, ihre Leistungsfähigkeit zu verbessern und Fehlentwicklungen zu vermeiden (vgl. Bergel, Rechnungshöfe als vierte Staatsgewalt, 2010, S. 30). Die Finanzkontrolle nach Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG ist in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Zielsetzung enger als jene des Bundesrechnungshofes, reicht hinsichtlich ihrer Befugnisse jedoch weiter. Sie bezieht sich ausschließlich auf die fiskalischen Interessen des Bundes, gestattet es ihm aber auch, öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche geltend zu machen und im Wege der Verrechnung durchzusetzen.

101

3. Art. 91e Abs. 2 GG räumt den Gemeinden und Gemeindeverbänden eine Chance ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als kommunale Träger alleinverantwortlich wahrzunehmen (a). Die gesetzliche Ausgestaltung dieser Chance muss willkürfrei erfolgen (b). Ihre Wahrnehmung fällt in den Schutzbereich der Garantie kommunaler Selbstverwaltung (c).

102

a) Art. 91e Abs. 2 GG räumt den Gemeinden und Gemeindeverbänden keinen Anspruch, wohl aber eine Chance darauf ein, die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als sogenannte Optionskommune alleinverantwortlich wahrzunehmen. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut von Art. 91e Abs. 2 GG (aa) als auch aus dem in Art. 91e Abs. 1 und Abs. 2 GG angelegten Regel-Ausnahme-Verhältnis (bb) und gilt unbeschadet des Umstandes, dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, das "Optionsmodell" umzusetzen (cc).

103

aa) Nach Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG kann der Bund zulassen, dass eine begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende allein wahrnimmt. Die Formulierung "eine begrenzte Anzahl" macht dabei deutlich, dass nicht alle Gemeinden und Gemeindeverbände die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende allein wahrnehmen sollen, selbst wenn sie die in der Ausführungsgesetzgebung nach Art. 91e Abs. 3 GG niedergelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Damit steht zugleich fest, dass es auch keinen verfassungsunmittelbaren Zulassungsanspruch zur alleinigen Aufgabenerfüllung gibt. Verfassungsrechtliche Ansprüche einer einzelnen Kommune aus Art. 91e Abs. 2 GG kommen nur insoweit in Betracht, als der Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine begrenzte Anzahl von Optionskommunen zuzulassen. Sie beschränken sich - der Rechtsstellung von Bewerbern um kontingentierte Zulassungen in anderen Bereichen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 33, 303 <336>; 45, 393 <399>; 85, 36 <54>; 97, 298 <313>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 27. April 2001 - 1 BvR 1282/99 -, DVBl 2002, S. 400 <401>; vgl. auch BVerwGE 42, 296 <300>; 64, 238 <245>; 139, 210 <212>; BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 24/82 -, NVwZ 1984, S. 585) vergleichbar - von vornherein auf eine chancengleiche Teilhabe an der Verteilung der zahlenmäßig begrenzten Optionsmöglichkeiten.

104

bb) Systematische Gesichtspunkte erhärten diesen Befund. Ausweislich des Nebeneinanders von Art. 91e Abs. 1 und Abs. 2 GG besteht zwischen der Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen nach Art. 91e Abs. 1 GG und ihrer alleinigen Erfüllung durch Optionskommunen gemäß Art. 91e Abs. 2 GG ein Regel-Ausnahme-Verhältnis (BTDrucks 17/1554, S. 4) in dem Sinne, dass die Wahrnehmung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Optionskommunen die Ausnahme bleiben muss (vgl. Hermes, in: Dreier, GG, Supplementum 2010, Art. 91e Rn. 39; Volkmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 91e Rn. 9; Siekmann, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 91e Rn. 15; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 91e Rn. 27 ; Engels, in: Berliner Kommentar zum GG, Art. 91e Rn. 23 <32. Erg.-Lfg. VI/11>; Mager, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2012, Art. 91e Rn. 8; Luthe, ZfF 2011, S. 1).

105

cc) Ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Zulassung als Optionskommune scheitert schließlich auch daran, dass Art. 91e Abs. 2 Satz 1 GG es dem Gesetzgeber freistellt, das "Optionsmodell" überhaupt einzuführen. Hat er es eingeführt, kann er es auch wieder auslaufen lassen(vgl. Volkmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 91e Rn. 10).

106

b) Bei der Ausgestaltung der Zulassungschance nach Art. 91e Abs. 2 GG ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei. Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG vermitteln Gemeinden und Gemeindeverbänden keinen verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung der Zulassungschance, auf eine bestimmte Anzahl von Optionsmöglichkeiten oder auf deren Optimierung im Rahmen des dem Gesetzgeber eröffneten Gestaltungsspielraumes. Schafft der Gesetzgeber allerdings eine Verteilungssituation und eröffnet er Gemeinden und Gemeindeverbänden zumindest eine Chance auf das normativ verknappte Gut, so hat er dabei das allgemeine Willkürverbot in Gestalt des Gebotes interkommunaler Gleichbehandlung zu beachten (aa). Gemeinden und Gemeindeverbände können sich auf dieses Gebot berufen (bb). In Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip fordert es zumindest eine gleichmäßige Verteilung der knappen Optionsmöglichkeiten (cc).

107

aa) Zwar gelten die Grundrechte im Allgemeinen und das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG im Besonderen grundsätzlich nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts (vgl. BVerfGE 21, 362 <372 f.>; 26, 228 <244>; stRspr); sie gelten daher auch nicht für Gemeinden und Gemeindeverbände, die insoweit keine Grundrechtsträger im Sinne von Art. 19 Abs. 3 GG sind (vgl. BVerfGE 45, 63 <78 f.>; 61, 82 <100 ff.>). Dessen ungeachtet verpflichten das Bundesstaatsprinzip und das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) Bund und Länder, mit Blick auf ihnen nachgeordnete Hoheitsträger das Gebot der Gleichbehandlung zu beachten.

108

Das gilt grundsätzlich auch mit Blick auf Gemeinden und Gemeindeverbände (vgl. BVerfGE 83, 363 <393>; zuvor bereits ähnlich BVerfGE 76, 107 <119>). Soweit Bund und Länder Verteilungsentscheidungen zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden vorsehen und durchführen, dürfen sie zwischen diesen jedenfalls nicht willkürlich differenzieren. Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot verbietet, einzelne Gemeinden oder Gemeindeverbände aufgrund sachlich nicht vertretbarer Differenzierungen zu benachteiligen oder zu bevorzugen, und ist verletzt, wenn für eine unterschiedliche Behandlung kein sachlicher Grund besteht. Der Gesetzgeber ist daher verpflichtet, Begünstigungen und Vorteile nach einheitlichen und sachlich vertretbaren Maßstäben auf die einzelnen Kommunen zu verteilen; auch dürfen die Modalitäten des Verteilungssystems nicht zu willkürlichen Ergebnissen führen (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, LVerfGE 17, 103 <118>; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, OVGE 53, 264 <270>; Landesverfassungsgericht des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Februar 2012 - LVerfG 37/10 -, NVwZ-RR 2012, S. 377 <379>; Kempny/Reimer, Die Gleichheitssätze, 2012, S. 26; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, 12. Aufl. 2012, Art. 28 Rn. 23). Gefordert ist nicht die bestmögliche und gerechteste Lösung; angesichts der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist auch nicht entscheidend, ob eine Regelung notwendig oder gar unabweisbar ist. Vielmehr kommt ihm insoweit ein weiter Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu, der gewahrt ist, wenn er sich auf eine nachvollziehbare und vertretbare Einschätzung stützt (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, LVerfGE 17, 103 <118>; Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23. Februar 2012 - LVerfG 37/10 -, NVwZ-RR 2012, S. 377 <379>).

109

bb) Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 25. September 2008 - Vf. 54-VIII-08 - NVwZ 2009, S. 39 <44>; BbgVerfG, Urteil vom 16. September 1999 - VfGBbg 28/98 -, NVwZ-RR 2000, S. 129 <132>) ist Teil der durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten subjektiven Rechtsstellungsgarantie der Kommunen. Gemeinden und Gemeindeverbände können sich deshalb gegenüber dem Staat auf dieses Gebot berufen und seine Verletzung vor dem Bundesverfassungsgericht rügen (vgl. auch BVerfGE 23, 353 <372 f.>; 26, 228 <244>; 76, 107 <119>; 83, 363 <393 >).

110

cc) Fordert das Gebot interkommunaler Gleichbehandlung eine gleichmäßige Verteilung knapper Mittel oder Güter zwischen den konkurrierenden Kommunen, so ist aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit ein transparentes Verteilungsverfahren zu gewährleisten (vgl. StGH BW, ESVGH 49, 241 <256 ff.>; Schoch, AfK 39 <2000>, S. 225 <240>; ders., in: Ehlers/Krebs, Grundfragen des Verwaltungsrechts und des Kommunalrechts, 2000, S. 93 <127 f.>; Meyer, LKV 2000, S. 1 <4 f.>).

111

Für den Bereich des Grundrechtsschutzes ist anerkannt, dass die in Ansehung einer Entscheidung betroffenen Grundrechte nach einer adäquaten Verfahrensgestaltung verlangen. Unter diesen Voraussetzungen kann ein materieller Zulassungsanspruch in Knappheitssituationen zu einem Anspruch auf chancengerechte Teilhabe am Verfahren reduziert werden, wobei die sachgerechte, rechtswahrende und faire Ausgestaltung des Verteilungsverfahrens der Minderung der Eingriffsintensität dient (vgl. BVerfGE 33, 303 <336>; 45, 393 <399>; 54, 173 <192 ff.>; 73, 280 <296>; 85, 36 <54>; BVerfGK 1, 292 <295>). Prozedurale Vorkehrungen sind auch dort erforderlich, wo eine nachgelagerte gerichtliche Kontrolle etwaige Grundrechtsverletzungen nicht mehr korrigieren kann (vgl. BVerfGE 53, 30 <65>; 63, 131 <143>; 65, 1 <44>; 84, 34 <46>; 90, 60 <95>; stRspr).

112

Dieser Grundgedanke gilt auch für die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (vgl. Gebhardt, Das kommunale Selbstverwaltungsrecht, 2007, S. 55 ff.). So hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit dem niedersächsischen Rück-Neugliederungsgesetz ausgesprochen, dass die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung zu ihrem Schutz bestimmter prozeduraler Vorkehrungen, namentlich von Anhörungsrechten und Begründungspflichten bedarf (vgl. BVerfGE 86, 90 <107 f.; 110>). In der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte ist dieser Ansatz mit Blick auf Gebietsreformen und die Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs weiter ausgebaut worden (vgl. VerfGH NW, OVGE 30, 306 <307>; Nds.StGH, OVGE 33, 497 <499 f.>; ThürVerfGH, Urteil vom 28. Mai 1999 - VerfGH 39/97 -, LKV 2000, S. 31; SächsVerfGH, Urteil vom 25. September 2008 - Vf. 54-VIII-08 -, NVwZ 2009, S. 39 <40>; Gebhardt, a.a.O., S. 55 ff. m.w.N.).

113

c) Die Chance auf Zulassung als Optionskommune nach Art. 91e Abs. 2 GG wird durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützt (aa). Er gewährleistet grundsätzlich auch das Recht von Gemeinden und Gemeindeverbänden, die ihnen zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen (bb). Dieses Recht besteht indes nur "im Rahmen der Gesetze" (cc).

114

aa) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG statuiert ein verfassungsrechtliches Aufgabenverteilungsprinzip hinsichtlich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugunsten der Gemeinden (vgl. dazu BVerfGE 79, 127 <150 f.>; 83, 363 <383>; 91, 228 <236>; 110, 370 <400>). Jenseits dessen enthalten weder Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG noch Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG eine inhaltlich umrissene Aufgabengarantie zugunsten von Gemeinden und Gemeindeverbänden. Insbesondere Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG knüpft lediglich an die vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben an, erschöpft sich hierin aber auch. Die kommunale Selbstverwaltung der Gemeindeverbände besteht insoweit nur nach Maßgabe der Gesetze. Allerdings muss der Gesetzgeber den Kreisen hinreichende Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zuweisen und darf sich nicht ausschließlich auf die Zuweisung materiell staatlicher Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises beschränken (vgl. BVerfGE 83, 363 <383>; 119, 331 <353 f.>). Auch auf der Ebene der Kreise muss der Bestand an Selbstverwaltungsaufgaben für sich genommen und im Vergleich zu den zugewiesenen materiell staatlichen Aufgaben ein Gewicht haben, das der institutionellen Garantie der Kreise als Selbstverwaltungskörperschaften gerecht wird. Würden ihnen nur randständige, in Bedeutung und Umfang nebensächliche Aufgaben des eigenen Wirkungskreises zugewiesen, so wäre Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt (vgl. BVerfGE 119, 331 <353 f.>).

115

Hat der Gesetzgeber Kreisen und Gemeinden Aufgaben zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung zugewiesen, fällt deren Erledigung grundsätzlich in den Gewährleistungsbereich von Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG (vgl. BVerfGE 119, 331 <354> unter Bezugnahme auf NWVerfGH, Urteil vom 22. September 1992 - VerfGH 3/91 -, NVwZ-RR 1993, S. 486 <487>; Urteil vom 12. Dezember 1995 - VerfGH 5/94 -, NVwZ 1996, S. 1100; Urteil vom 9. Dezember 1996 - VerfGH 11, 12, 15, 34 u. 37/95 -, NVwZ 1997, S. 793 f.; RhPfVerfGH, Urteil vom 16. März 2001 - VGH 88/00 -, NVwZ 2001, S. 912 <914>; SachsAnhVerfG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - LVG 10-97 -, NVwZ-RR 1999, S. 393 <396>; siehe auch Mehde, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 28 Rn. 100 ; Tettinger/Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 28 Rn. 231). Soweit der Gesetzgeber den Zugang zu einer kommunalen Aufgabe kontingentiert und den Kommunen lediglich eine entsprechende Chance eröffnet hat, ist der Gewährleistungsbereich von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG ebenfalls berührt. Das gilt auch für die durch Art. 91e Abs. 2 GG eröffnete Chance auf alleinige Aufgabenwahrnehmung der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

116

bb) Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet Gemeinden und Gemeindeverbänden ferner das Recht, die ihnen zugewiesenen Aufgaben eigenverantwortlich zu erledigen (vgl. BVerfGE 21, 117 <129>; 23, 353 <365>; 83, 363 <383>; 119, 331 <361>).

117

Eine Regelung gemeindlicher Angelegenheiten in eigener Verantwortung, wie sie Art. 28 Abs. 2 GG garantiert, ist ohne eine gewisse Selbstständigkeit bei der Organisation der Aufgabenwahrnehmung nicht vorstellbar (vgl. BVerfGE 91, 228 <237 f.>). Eine umfassende staatliche Steuerung der kommunalen Organisation widerspräche der vom Verfassungsgeber vorgefundenen und in Art. 28 Abs. 2 GG niedergelegten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (vgl. BVerfGE 91, 228 <239>). Zu der von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG den Gemeinden garantierten Eigenverantwortlichkeit gehört daher auch die Organisationshoheit (vgl. BVerfGE 38, 258 <278 ff.>; 52, 95 <117>; 78, 331 <341>; 83, 363 <382>; 91, 228 <236>). Sie gewährleistet den Gemeinden - Vergleichbares gilt nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG für die Gemeindeverbände (vgl. BVerfGE 21, 117 <129>; 23, 353 <365>; 83, 363 <383>; 119, 331 <361>; siehe auch Th. J. Schmidt, Kommunale Kooperation, 2005, S. 58) - das grundsätzliche Recht, die Wahrnehmung der eigenen Aufgaben, Abläufe und Entscheidungszuständigkeiten im Einzelnen festzulegen und damit auch über Gewichtung, Qualität und Inhalt der Entscheidungen zu befinden. Die Organisationshoheit von Gemeinden und Gemeindeverbänden verbietet Regelungen, die eine eigenständige organisatorische Gestaltungsfähigkeit der Kommunen ersticken würden. Zu ihr rechnet ferner die Möglichkeit, für die Wahrnehmung einzelner Verwaltungsaufgaben aus mehreren vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Organisationsformen auswählen zu können (vgl. Schmidt-Jortzig, in: von Mutius, Festgabe für von Unruh, 1983, S. 525 <527>).

118

cc) Die Organisationshoheit der Gemeinden und Gemeindeverbände erfasst sowohl den eigenen als auch den übertragenen Wirkungskreis (vgl. BVerfGE 83, 363 <382>; ebenso Schmidt-Jortzig, in: von Mutius, Festgabe für von Unruh, 1983, S. 525 <531> m.w.N.; Löwer, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 1, 6. Aufl. 2012, Art. 28 Rn. 81 m.w.N.). Sie besteht indes gemäß Art. 28 Abs. 2 GG nur im Rahmen der Gesetze. Dementsprechend sind die Organisationsbefugnisse der Gemeinden oder Gemeindeverbände an Vorgaben des Gesetzgebers nicht nur gebunden (vgl. BVerfGE 83, 363 <382>; 91, 228 <238>); ihre Organisationshoheit gilt grundsätzlich nur nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung.

119

Bei dieser Ausgestaltung setzt die Selbstverwaltungsgarantie dem Gesetzgeber allerdings insoweit Grenzen, als ihr Kernbereich nicht ausgehöhlt werden darf (vgl. BVerfGE 1, 167 <174 f.>; 79, 127 <146>; stRspr). Der Gesetzgeber muss zudem der geschichtlichen Entwicklung und den verschiedenen Erscheinungsformen der Selbstverwaltung Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 59, 216 <226>; 76, 107 <118>; 79, 127 <146>; stRspr) und ihnen bei der Ausgestaltung ihrer internen Organisation eine hinreichende (Mit-)Verantwortung für die organisatorische Bewältigung ihrer Aufgaben lassen. Seine Vorgaben dürfen die Gemeinden aus dieser Verantwortung nicht verdrängen. Daraus folgt nicht nur, dass den Gemeinden insgesamt nennenswerte organisatorische Befugnisse verbleiben müssen, sondern auch, dass ihnen ein hinreichender organisatorischer Spielraum bei der Wahrnehmung der jeweiligen Aufgabenbereiche offengehalten wird. Unterschiede zwischen Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises mögen dabei eine Rolle spielen; in keinem Fall darf jedoch ausgeschlossen werden, dass die Gemeinden im Bereich ihrer inneren Organisation individuell auf die besonderen Anforderungen vor Ort durch eigene organisatorische Maßnahmen reagieren können (vgl. BVerfGE 79, 127 <147>; 91, 228 <239 f.>). Die Organisation einer Kommune erschließt sich so erst aus dem Ineinandergreifen von staatlichen Vorgaben und eigenverantwortlichen kommunalen Organisationsentscheidungen.

120

4. Art. 91e Abs. 3 GG enthält einen umfassenden und weit zu verstehenden Gesetzgebungsauftrag zugunsten des Bundes. Der Bund verfügt insoweit über die Gesetzgebungskompetenz, die mit der Zulassung als kommunaler Träger zusammenhängenden Rechtsverhältnisse zu regeln (a). Für die Abgrenzung dieser Gesetzgebungskompetenz gelten die allgemeinen Grundsätze (b).

121

a) Nach Art. 91e Abs. 3 GG regelt "das Nähere" ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Vorschrift weist dem Bund eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu und enthält zugleich einen Gesetzgebungsauftrag (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 91e Rn. 39 ; Mager, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2012, Art. 91e Rn. 11). Dieser ist bewusst weit gefasst und soll dem Bundesgesetzgeber bei der organisatorischen Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen großen Spielraum eröffnen (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 91e Rn. 39 ).

122

Der Stellung von Art. 91e GG im Gemeinschaftsaufgaben und Verwaltungszusammenarbeit gewidmeten VIIIa. Abschnitt des Grundgesetzes lässt sich entnehmen, dass Art. 91e Abs. 3 GG den Bundesgesetzgeber ermächtigt, Art und Weise des Vollzugs der in materiell-rechtlicher Hinsicht unter die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG fallenden Grundsicherung für Arbeitsuchende zu regeln. Das gilt sowohl für das Zusammenwirken von Bund und Ländern als auch für das von Bund und Gemeinden und Gemeindeverbänden. Es gilt für die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtungen (Art. 91e Abs. 1 GG) und für die Festlegung der Anzahl der Optionskommunen, die Kriterien für ihre Zulassung, das von ihnen durchzuführende Antragsverfahren und - im Falle der Zulassung - die Kostentragung (Art. 91e Abs. 2 GG). In der Begründung zu Art. 91e GG heißt es mit Blick auf Absatz 2, dass das Bundesgesetz "unter anderem Regelungen zur Festlegung der Anzahl der Optionskommunen, zu den Kriterien für die Zulassung von Optionskommunen, […] und zu Kostentragung, Aufsicht, […] Finanzkontrolle, Rechnungsprüfung […] treffen" werde, wobei "die Aufzählung nicht abschließend" sei. Bei der Wahrnehmung dieses Auftrags habe der Gesetzgeber zudem zu berücksichtigen, dass im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Mischverwaltung als Regelfall und die alleinige Aufgabenwahrnehmung durch Kommunen als Ausnahmefall vorgesehen sei (vgl. BTDrucks 17/1554, S. 5).

123

b) Aus dem Hinweis der Gesetzesbegründung auf die "zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes" folgt hingegen, dass die Regelungen des Grundgesetzes im Übrigen zu beachten sind. Namentlich will Art. 91e Abs. 3 GG nichts an der Verteilung der Sachgesetzgebungszuständigkeiten durch die Art. 70 ff. GG ändern. Für die Abgrenzung gelten die allgemeinen Regelungen. Besteht eine sachliche Verknüpfung eines Regelungsgegenstands mit den Materien verschiedener Gesetzgebungszuständigkeiten, so ist zunächst auf die wesensmäßige und historische Zugehörigkeit zu einem dieser Sachgebiete abzustellen (vgl. BVerfGE 7, 29 <40>; 36, 193 <203>). Teilregelungen eines umfassenden Regelungskomplexes dürfen dabei nicht aus ihrem Regelungszusammenhang gelöst und isoliert betrachtet werden. Kommt die Zuordnung einer solchen Regelung zu verschiedenen Kompetenzbereichen in Betracht, so ist aus dem Regelungszusammenhang zu erschließen, wo sie ihren Schwerpunkt hat. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht, wie eng die fragliche Teilregelung mit dem Gegenstand der Gesamtregelung verbunden ist. Eine enge Verzahnung und ein geringer eigenständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprechen regelmäßig für eine Zuordnung zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. BVerfGE 97, 228 <251 f.>).

II.

124

Nach diesen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II begründet (1.). Soweit sich die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2. bis 15. gegen § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II (2.) und des Beschwerdeführers zu 16. gegen § 6b Abs. 4 SGB II richten (3.), sind sie unbegründet.

125

1. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zu 1. gegen § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II ist begründet. Die Rüge, das angegriffene Gesetz verstoße gegen die Gesetzgebungskompetenz der Länder (Art. 70 GG), kann das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde prüfen (a). § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II greift in die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ein (b). Der Sache nach stellt er eine Regelung des Kommunalverfassungsrechts dar, für das ausschließlich die Länder zuständig sind (c).

126

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt die Kommunalverfassungsbeschwerde des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4b GG, § 91 BVerfGG, auch wenn sie ausschließlich gegen Rechtsnormen gerichtet werden kann, nicht den Regeln der abstrakten Normenkontrolle. Gemeinden und Gemeindeverbände können sich im Rahmen dieses Verfahrens deshalb nur eingeschränkt darauf berufen, dass eine gesetzliche Regelung - über Art. 28 Abs. 2 GG hinaus - auch sonstiges Verfassungsrecht verletzt. Namentlich ist das Bundesverfassungsgericht nicht befugt, im Gefolge einer zulässigen Kommunalverfassungsbeschwerde gemäß § 91 BVerfGG die Begründetheitsprüfung beliebig auf andere Verfassungsbestimmungen auszuweiten (vgl. BVerfGE 119, 331 <356>).

127

Mit der Kommunalverfassungsbeschwerde gemäß § 91 BVerfGG gerügt werden kann jedoch, dass das angegriffene Gesetz unter Verstoß gegen die grundgesetzliche Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen zustande gekommen ist, weil die Art. 70 ff. GG ihrem Inhalt nach geeignet sind, das verfassungsrechtliche Bild der Selbstverwaltung mitzubestimmen. Nach Art. 70 GG gehören Gemeindeangelegenheiten grundsätzlich zur Gesetzgebungsbefugnis der Länder. Eingriffe des Bundesgesetzgebers in das kommunale Selbstverwaltungsrecht sind hiernach grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht die Verfassung besondere Kompetenznormen bereithält, die den Bund auch zu einer Einschränkung der gemeindlichen Selbstverwaltung berechtigen (vgl. BVerfGE 1, 167 <176>; 56, 298 <310>). Das hat der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht zuletzt durch die Aufnahme der Art. 84 Abs. 1 Satz 7 und Art. 85 Abs. 1 Satz 2 in das Grundgesetz unterstrichen.

128

b) § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II beschränkt die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung. Er verkürzt die von Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistete Organisationshoheit der Gemeinden in ihrer konkreten gesetzlichen Ausgestaltung hinsichtlich der Art und Weise ihrer Willensbildung.

129

Die durch Art. 28 Abs. 2 GG verbürgte Organisationshoheit gestattet es den Kommunen, über ihre interne Organisation und Willensbildung grundsätzlich selbst zu entscheiden. Sie umfasst das Recht zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte und gewährleistet insoweit eine grundsätzliche Freiheit von staatlicher Reglementierung in Bezug auf die Art und Weise der Aufgabenerledigung (vgl. BVerfGE 119, 331 <362>). Art. 28 Abs. 2 GG verbürgt auch die Befugnis der Gemeinden und Gemeindeverbände, über "Ob", "Wann" und "Wie" bei der Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der Gesetze grundsätzlich eigenverantwortlich zu entscheiden. Ändert der Gesetzgeber daher die Vorgaben für die interne Organisation und Willensbildung von Gemeinden und Gemeindeverbänden, greift er damit zugleich in die konkrete Ausgestaltung der verfassungsrechtlich geschützten Organisationshoheit ein.

130

Dies ist bei § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II der Fall. Er bestimmt, dass der Antrag auf Zulassung als Optionskommune unter anderem einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder in der zuständigen Vertretungskörperschaft bedarf. Damit erschwert er, verglichen mit den allgemeinen Regelungen des Kommunalrechts (vgl. Art. 45 Abs. 1 BayLKrO; Art. 51 Abs. 1 BayGO, § 50 Abs. 1 GO-NW, § 35 KrO-NW, § 37 Abs. 6 GemOBW, § 32 Abs. 6 LKrOBW, § 39 Abs. 1 ThürKO, § 112 ThürKO), die Willensbildung in den Stadträten und Kreistagen und greift damit in die de lege lata bestehende Ausgestaltung der kommunalen Organisationshoheit ein. Die Vorschrift knüpft die Realisierung der vom Gesetzgeber eingeräumten Chance, die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende allein zu erbringen, an zusätzliche Hürden. Im Fall des Beschwerdeführers zu 1. käme, obwohl sich eine Mehrheit des Kreistages - 36 von 60 Mitgliedern - für den Antrag auf Zulassung als Optionskommune ausgesprochen hatte, eine Realisierung der gesetzlich eröffneten Chance schon deshalb nicht mehr in Betracht.

131

c) § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II ist der Sache nach eine Regelung des Kommunalverfassungsrechts. Dieses fällt als Teil des Kommunalrechts in die Gesetzgebungskompetenz der Länder (aa). Etwas anderes folgt weder aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (bb) noch aus Art. 91e Abs.3 GG (cc) oder aus einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs (dd).

132

aa) Das Grundgesetz weist die Gesetzgebungszuständigkeit für das Kommunalrecht nicht dem Bund zu, sondern belässt sie bei den Ländern (vgl. BVerfGE 22, 180 <210>; 77, 288 <299>; vgl. auch BVerfGE 1, 167 <176>; 26, 172 <181>; 48, 64 <83>; 56, 298 <310>; 57, 43 <59>; 58, 177 <191 f.>). Das Kommunalrecht in diesem Sinne umfasst die Summe der Rechtssätze, die sich mit der Rechtsstellung, der Organisation, den Aufgaben sowie den Handlungsformen der kommunalen Körperschaften befassen. Darunter fällt auch das Gemeindeverfassungsrecht (vgl. Uhle, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 70 Rn. 104 ) und insbesondere die Art und Weise der kommunalen Willensbildung (vgl. Burgi, Kommunalrecht, 4. Aufl. 2012, § 1 Rn. 10).

133

§ 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II ist eine Regelung des Kommunalrechts. Er regelt das Zustandekommen von Beschlüssen in Stadträten und Kreistagen und betrifft damit die interne Willensbildung in den Kommunen, die Verwirklichung des Mehrheitsprinzips und der Demokratie auf kommunaler Ebene (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) und in gewissem Umfang auch die funktionale Zuständigkeitsverteilung zwischen den Organen der in Rede stehenden Kommune. Die interne Willensbildung in den Kommunen und das Zusammenwirken zwischen den unterschiedlichen Organen der Kommune wird in allen Ländern in den jeweiligen Kommunalordnungen geregelt (vgl. Art. 51 Abs. 1 BayGO, Art. 45 Abs. 1 BayLKrO, § 50 Abs. 1 GO-NW, § 35 KrO-NW, § 37 Abs. 6 GemOBW, § 32 Abs. 6 LKrOBW, § 39 Abs. 1 ThürKO, § 112 ThürKO) und ist ein wesentlicher Teil des Kommunal(verfassungs)rechts. Dieses bestimmt, wie die Willensbildung innerhalb einer Kommune abzulaufen hat und wie die Gewichtsverteilung zwischen Bürgermeister und Gemeinderat beziehungsweise Landrat und Kreistag auszugestalten ist. Wäre dies anders, könnte der Bund in allen Bereichen, in denen er eine Gesetzgebungskompetenz besitzt, auch Vorgaben über die Beschlussfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften, die Form der Beschlussfassung oder den Ablauf der Sitzungen treffen. Die den Ländern zustehende Gesetzgebungskompetenz für das Kommunalrecht liefe damit leer.

134

bb) Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für "die öffentliche Fürsorge" aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG vermag die angegriffene Regelung des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht zu stützen.

135

(1) Zwar ist der Begriff der "öffentlichen Fürsorge" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht eng auszulegen (vgl. BVerfGE 88, 203 <329 f.>; 97, 332 <341>). Zu dieser Materie gehören nicht nur Bestimmungen darüber, was die Träger der Fürsorge an materiellen Fürsorgeleistungen zu erbringen haben und auf welche Weise dies geschehen soll. Der Regelungsbereich des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG umfasst auch organisatorische Vorschriften über die Abgrenzung öffentlicher und privater Träger (vgl. BVerfGE 22, 180 <203>; 106, 62 <133 f.>).

136

Bei der Bestimmung der Reichweite der aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG folgenden Gesetzgebungskompetenz ist jedoch Zurückhaltung geboten, wenn mit ihr Regelungen gerechtfertigt werden sollen, von denen nach dem Grundgedanken der Art. 70 ff. GG anzunehmen ist, dass der Regelungsgegenstand im Wesentlichen oder weitgehend in der Kompetenz der Länder verbleiben soll. Das gilt insbesondere mit Blick auf das Kommunalrecht, das nicht nur zum "Hausgut" jener Zuständigkeiten zählen dürfte, das die Organisationshoheit der Länder prägt und den Ländern daher unentziehbar verbleiben muss, sondern das der verfassungsändernde Gesetzgeber im Jahre 2006 auch noch mit einem generellen Durchgriffsverbot gegen Zugriffe des Bundes abgesichert hat (Art. 84 Abs. 1 Satz 7, Art. 85 Abs. 1 Satz 2 GG). Damit hat er auch punktuelle Übergriffe des Bundes, wie sie aufgrund seiner Zuständigkeiten zur Regelung des Verwaltungsvollzugs nach der alten Rechtslage möglich waren (vgl. BVerfGE 22, 180 <209 f.>; 77, 288 <299>), ausgeschlossen. Im Hinblick auf organisationsrechtliche Regelungen ist zudem zu bedenken, dass die Verfassung zwischen der materiellen Gesetzgebungskompetenz in Art. 70 ff. GG und der Regelung von Behördenorganisation und Verwaltungsverfahren in Art. 83 ff. GG unterscheidet und dies nicht durch eine extensive Interpretation von dem Vollzug dienenden Vorschriften wie Art. 91e GG unterlaufen werden darf.

137

(2) Hieran gemessen kann § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG gestützt werden. Das Erfordernis einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in der zuständigen Vertretungskörperschaft der Kommune regelt keine rein organisatorische Frage bei der Erbringung sozialrechtlicher Leistungen, sondern die Art und Weise der Willensbildung auf kommunaler Ebene (). Gegen die Annahme, die Regelung könne auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG gestützt werden, spricht zudem die Existenz des Art. 91e GG selbst ().

138

(a) Das Erfordernis einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen in der zuständigen Vertretungskörperschaft der Kommune regelt die Art und Weise der Willensbildung auf kommunaler Ebene. Mit der qualifizierten Mehrheit des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II statuiert der Gesetzgeber verfahrensrechtliche Anforderungen an die Willensbildung der Kommunen, also die Voraussetzungen, unter denen sie zu einer rechtlich relevanten Willensbildung in der Lage sind. Nach der Auffassung des Gesetzgebers soll mit § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II "eine sorgfältige und ausführliche politische Meinungsbildung" sichergestellt werden, welche die Gewähr für "eine langfristig angelegte, umfassend aktiv unterstützte und nachhaltige Aufgabenwahrnehmung" bietet. Dies stelle sicher, dass für die alleinige Wahrnehmung der Aufgaben ein hoher Grad an Akzeptanz vorhanden und die für eine nachhaltige Aufgabenwahrnehmung unabdingbare Kontinuität der Verwaltungsstrukturen gewährleistet sei (vgl. BTDrucks 17/1555, S. 18). Wäre § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II gültig, verdrängte er in seinem Anwendungsbereich die kommunalrechtlichen Regelungen über Form und Verfahren der Beschlussfassung in den Gemeinderäten und Kreistagen und würde sie - da er denselben Gegenstand mit unterschiedlichen Rechtsfolgen regelt - nach Art. 31 GG brechen. Denn er weist denselben Regelungsgegenstand auf wie etwa Art. 51 Abs. 1 BayGO, Art. 45 Abs. 1 BayLKrO, § 50 Abs. 1 GO-NW, § 35 KrO-NW, § 37 Abs. 6 GemOBW, § 32 Abs. 6 LKrOBW, § 39 Abs. 1 ThürKO, § 112 ThürKO und vergleichbare Bestimmungen, an deren kompetenzrechtlicher Zulässigkeit keine Zweifel bestehen. Ist die Festlegung der Mehrheitserfordernisse in den kommunalen Repräsentativkörperschaften aber eine Regelung des Kommunalrechts, dann kann sie nach der Systematik der Art. 70 und Art. 72 Abs. 1 GG nicht zugleich eine solche des Sozialrechts sein.

139

Dem steht auch die Rechtsprechung des Senats zur grundsätzlich weiten Interpretation von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (vgl. BVerfGE 22, 180 <212 f.>; 106, 62 <133 f.>) nicht entgegen. Die dort entschiedenen Fälle betrafen die Regelung des Zusammenwirkens und Nebeneinanders von öffentlicher Hand und Privaten und damit Rechte und Pflichten in einem fürsorgerechtlichen Rechtsverhältnis. § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II betrifft dagegen nicht das Rechtsverhältnis, in dem das Zusammenwirken von Bund und Gemeinden oder Gemeindeverbänden bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende näher ausgestaltet wird und Antragserfordernisse, Formvorschriften oder Mitwirkungshandlungen statuiert werden. Er regelt vielmehr, nach welchen Regeln die interne Willensbildung bei einem der Beteiligten im Vorfeld des Zusammenwirkens mit Bund und Ländern zu erfolgen hat. Das Rechtsverhältnis zwischen Kommune und Bund, das insoweit allein möglicher Anknüpfungspunkt für eine Regelung auf der Grundlage von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG sein könnte, ist somit nicht Regelungsgegenstand der Norm, mag diese auch reflexartige Rückwirkungen auf die Interessen des Bundes haben, indem sie dazu beitragen kann, die Anzahl der antragstellenden Kommunen zu begrenzen und das Risiko zu reduzieren, dass sich einmal zugelassene Optionskommunen aus der Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 6a Abs. 7 SGB II wieder zurückziehen.

140

(b) Gegen die Annahme, die organisatorische beziehungsweise verfahrensrechtliche Regelung des § 6a Abs. 2 Satz 3 GG könne auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG gestützt werden, spricht zudem die Stellung des Art. 91e GG im VIIIa. Abschnitt des Grundgesetzes. Die Regelungen über die gemeinsamen Einrichtungen und die Optionskommunen wurden nach längerer Debatte (vgl. Henneke, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Hofmann/Hopfauf, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 91e Rn. 16) an dieser Stelle eingefügt, weil es auch nach Auffassung des verfassungsändernden Gesetzgebers um eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Mischverwaltung ging, also um den Vollzug des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches und damit zusammenhängende Fragen der Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens. Dies unterstreicht die Systematik des Grundgesetzes, nach der die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren gerade keine Frage der Sachgesetzgebungskompetenzen sind und schließt es aus, für eine den Vollzug des materiellen Sozialrechts betreffende Regelung auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zurückzugreifen.

141

cc) Eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich auch nicht aus Art. 91e Abs. 3 GG. Auf dieser Grundlage kann der Gesetzgeber zwar die Voraussetzungen für die Zulassung von Gemeinden und Gemeindeverbänden als Optionskommunen regeln, insbesondere deren Anzahl sowie Kriterien für die Zulassung festlegen. Auf die Art und Weise der internen Willensbildung der Kommunen erstreckt sich seine Regelungskompetenz jedoch nicht.

142

(1) Nach Art. 91e Abs. 3 GG regelt das Nähere über das Zusammenwirken von Bund und Ländern oder der nach Landesrecht zuständigen Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Die Vorschrift weist dem Bund eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zu und enthält zugleich einen Gesetzgebungsauftrag, der bewusst weit gefasst wurde und dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung einen großen Spielraum lassen soll (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 91e Rn. 39 ). In der Sache bezieht er sich, wie dargelegt, auf die nähere Ausgestaltung der gemeinsamen Einrichtungen (Art. 91e Abs. 1 GG), die Anzahl möglicher Optionskommunen, das von ihnen zu durchlaufende Verfahren und - im Falle der Zulassung - die Kostentragung für die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG).

143

(2) Auch wenn diese Aufzählung nicht abschließend ist, kann § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht auf Art. 91e Abs. 3 GG gestützt werden. Weder kann das Erfordernis einer Zweidrittelmehrheit in der zuständigen Repräsentativkörperschaft als Zulassungskriterium angesehen werden noch darf der Gesetzgeber über den Regelungsgehalt von Art. 91e Abs. 1 und 2 GG hinausgehen.

144

In der Begründung zu Art. 91e GG hat der verfassungsändernde Gesetzgeber unter anderem betont, dass sich der Gesetzgeber "an die zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes zu halten" habe (BTDrucks 17/1554, S. 5) und damit deutlich gemacht, dass Art. 91e GG nichts an der in Art. 70 ff. und 109 GG niedergelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern ändern will. Art. 91e Abs. 3 GG erlaubt vor diesem Hintergrund zwar den Erlass von Vorschriften "zur Festlegung der Anzahl der Optionskommunen" und "zu den Kriterien für die Zulassung von Optionskommunen". Insoweit sind Regelungen über das Erfordernis einer Antragstellung durch die kommunalen Träger und das verfahrensmäßige Zusammenwirken der Kommunen mit anderen Verwaltungsträgern - ähnlich wie bei dem auf Art. 84 Abs. 1 GG gestützten Erfordernis des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB - Teil der auf die Vollziehung der Verwaltungsaufgabe gerichteten Regelung und gestalten die Rechtsverhältnisse zwischen dem Bund und der Kommune beziehungsweise dem Land und der Kommune näher aus. Der Regelungsgehalt von § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II betrifft dagegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen der antragstellenden Kommune und dem Bund oder dem Land, sondern die interne Organisation der Kommunen. Mit dem Erfordernis der Zwei-Drittel-Mehrheit in den zuständigen Vertretungskörperschaften regelt er die Modalitäten ihrer Beschlussfassung und modifiziert damit nicht nur die Anforderungen an die demokratische Willensbildung in den Kommunen, sondern auch die funktionale Zuständigkeitsverteilung zwischen ihren Organen. Als in der Sache kommunalrechtliche Vorschrift ist § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II nicht von Art. 91e Abs. 3 GG gedeckt.

145

dd) Dem Bund steht schließlich auch keine Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs zu. Eine Kompetenz kraft Sachzusammenhangs ist von vornherein nur dann anzuerkennen, wenn eine Materie verständiger Weise nicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine dem Bund nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen in die Gesetzgebungskompetenz der Länder unerlässliche Voraussetzung für die Regelung der in Rede stehenden Materie ist (vgl. BVerfGE 3, 407 <421>; 8, 143 <149>; 12, 205 <237>; 15, 1 <20>; 26, 246 <256>; 26, 281 <300>; 97, 228 <251>; 98, 265 <299>; 106, 62 <114 f.>; stRspr). Die umfassende Regelung eines den Ländern vorbehaltenen Bereichs ist dem Bund in keinem Fall eröffnet (vgl. BVerfGE 61, 149 <205>; 98, 265 <299>; 106, 62 <115>).

146

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Es liegt schon fern, dass eine Frage der internen Willensbildung der kommunalen Repräsentativkörperschaften eine zentrale Bedeutung für die Aufgabenerledigung durch sogenannte Optionskommunen haben sollte. Mag das Antragserfordernis sicherstellen, dass die Kommune die Aufgabe aus eigenem Antrieb übernimmt, und dazu beitragen, dass sie sich an diesem rechtserheblichen Schritt festhalten lassen muss, so ist die Frage, auf welche Weise die dem Antrag zugrunde liegenden Beschlüsse zustande kommen, für die Aufgabenwahrnehmung nachrangig und für die organisatorische Ausgestaltung insgesamt unbedeutend. Schon der Blick auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 3. August 2010 zeigt, dass die Regelung des § 6a Abs. 2 Satz 3 SGB II keineswegs unerlässlich ist, um eine Behördenstruktur zu schaffen, die die Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Zielsetzung des Gesetzgebers entsprechend erfüllen kann (ebenso Luthe, in: Hauck/Noftz/Voelzke, SGB II, § 6a Rn. 11 ; ders., ZfF 2011, S. 1 <3>). Nach § 6a Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F. wurden kommunale Träger auf Antrag vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung zugelassen, wenn sie sich zur Schaffung einer besonderen Einrichtung nach § 6a Abs. 6 SGB II a.F. und zur Mitwirkung an der Wirkungsforschung nach § 6c SGB II<2004> verpflichtet hatten. Weitergehende Anforderungen wurden zum damaligen Zeitpunkt als nicht erforderlich angesehen. Vollzugsprobleme haben sich daraus nicht ergeben. Wie die mündliche Verhandlung gezeigt hat, ist es auch nicht zu einem nennenswerten Rückzug von Optionskommunen gekommen.

147

d) § 6a Abs. 2 Satz 3 1.Halbsatz SGB II verletzt danach Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 70 GG. Im Hinblick auf einen geordneten Gesetzesvollzug im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist § 6a Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB II für unvereinbar mit dem Grundgesetz zu erklären. Die Vorschrift gilt für bestehende Zulassungen fort (vgl. BVerfGE 103, 1 <1, 19 f.>). Sie darf in neuen Zulassungsverfahren nach § 6a SGB II nicht mehr angewandt werden. Die bisher ergangenen Zulassungsentscheidungen bleiben unberührt. Das gilt insbesondere für die Zweite Verordnung zur Änderung der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 14. April 2011 (BGBl I S. 645).

148

aa) Verstößt eine Norm gegen das Grundgesetz, führt dies in der Regel zur Nichtigkeit der angegriffenen Vorschrift. Die bloße Unvereinbarkeitserklärung, verbunden mit der Anordnung einer teilweisen Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung kommt statt der gesetzlich vorgesehenen Nichtigkeit als Rechtsfolge dann in Betracht, wenn es aus verfassungsrechtlichen Gründen unabdingbar ist, eine verfassungswidrige Vorschrift für eine Übergangszeit fortbestehen zu lassen, damit in dieser Zeit nicht ein Zustand besteht, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt ist als der bisherige (vgl. BVerfGE 119, 331 <382 f.> m.w.N.). Neben den Grundrechten (vgl. BVerfGE 83, 130 <154>; 92, 158 <186>) werden vor allem das Rechts- und das Sozialstaatsprinzip (vgl. BVerfGE 37, 217 <261>; 73, 40 <101 f.>; 119, 331 <383 f.>) als verfassungsrechtliche Gründe anerkannt, welche die befristete Weitergeltung einer nicht verfassungskonformen Regelung rechtfertigen können. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn mit der Nichtigerklärung der angegriffenen Regelung ein rechtliches Vakuum aufträte und sowohl bei den Behörden als auch bei den Rechtsunterworfenen Unsicherheit über die Rechtslage entstünde (vgl. BVerfGE 37, 217 <261>; 73, 40 <102>; 92, 53 <74>). Die Feststellung der Unvereinbarkeit einer Rechtslage mit dem Grundgesetz darf auch nicht dazu führen, dass der Verwaltung zeitweilig die Erfüllung verfassungsrechtlicher Pflichtaufgaben mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage unmöglich gemacht wird (vgl. BVerfGE 83, 130 <152 ff.>; auch 51, 268 <290 f.>).

149

bb) Danach ist § 6a Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz SGB II lediglich für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären, um zu verhindern, dass durch die Nichtigerklärung der angegriffenen Regelung bei den betroffenen Behörden und Rechtsunterworfenen Unsicherheit über die Rechtslage entsteht, und um eine wirkungsvolle, durch das Sozialstaatsprinzip gebotene Aufgabenwahrnehmung zu ermöglichen. Die durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährten Leistungen decken weite Bereiche der Sozialleistungen des Staates ab. Bei einer Nichtigerklärung könnten die Aufgaben ab sofort nicht mehr einheitlich durch alle zugelassenen Optionskommunen wahrgenommen werden. Hiervon wären eine hohe Zahl von Leistungsempfängern und die Mitarbeiter der Kommunen betroffen. Ohne die Aufrechterhaltung der Regelung für die Vergangenheit ist es nicht möglich, eine geordnete Sozialverwaltung sicherzustellen (vgl. BVerfGE 119, 331 <383>).

150

Als Folge der Übergangsregelung kann auch der Beschwerdeführer zu 1. derzeit nicht als Optionskommune zugelassen werden. Er wird einen neuen Antrag stellen müssen (vgl. BVerfGE 103, 1 <20>).

151

2. Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden unbegründet. Gegen die Vorschrift des § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelung ist formell verfassungsgemäß (a). Mit § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II füllt der Bundesgesetzgeber in nicht zu beanstandender Weise den ihm eingeräumten Gestaltungsauftrag aus (b). Die Festlegung der Anzahl möglicher kommunaler Träger auf 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Aufgabenträger verstößt auch nicht gegen Art. 28 Abs. 2 GG (c). Der Gesetzgeber hat das Verteilungsverfahren schließlich hinreichend bestimmt ausgestaltet; die Verordnungsermächtigung des § 6a Abs. 3 SGB II ist insoweit nicht zu beanstanden (d).

152

a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II ergibt sich aus Art. 91e Abs. 3 GG. Danach regelt das Nähere im Hinblick auf Organisation und Verfahren bei der Erledigung der Verwaltungsaufgabe "Grundsicherung für Arbeitsuchende" ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Zum "Näheren" gehört neben Regelungen über die Ausgestaltung des Zulassungs- und Verteilungsverfahrens sowie die Organisation der Aufgabenerfüllung auch die Festlegung der Anzahl zuzulassender Optionskommunen. In der Begründung zu Art. 91e GG ist im Hinblick auf Absatz 2 insoweit ausdrücklich davon die Rede, dass das Bundesgesetz Regelungen über die Festlegung der Anzahl der Optionskommunen treffen werde (vgl. BTDrucks 17/1554, S. 5). Mit § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II hat der Gesetzgeber die Anzahl möglicher Optionskommunen auf 25 Prozent festgelegt und insoweit das Nähere zu Art. 91e Abs. 2 GG geregelt. Dazu ist er durch Art. 91e Abs. 3 GG ermächtigt.

153

b) Art. 91e Abs. 3 GG eröffnet dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum für die Ausgestaltung des Verwaltungsvollzugs in alleiniger Trägerschaft der Kommunen (aa). Dessen Grenzen überschreitet § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II nicht (bb).

154

aa) Indem Art. 91e Abs. 3 GG den Bundesgesetzgeber ermächtigt, "das Nähere" zu regeln, räumt er ihm grundsätzlich einen nicht unerheblichen Spielraum bei der Ausgestaltung des Vollzugs der Verwaltungsaufgabe "Grundsicherung für Arbeitsuchende" in alleiniger Verantwortung der Kommunen ein (vgl. Volkmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 91e Rn. 12; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 91e Rn. 39 ). Inhaltlich geben Art. 91e Abs. 1 und Abs. 2 GG allerdings ein Regel-Ausnahme-Verhältnis vor: Die Aufgabenwahrnehmung in gemeinsamen Einrichtungen soll danach die Regel sein, die alleinige Aufgabenwahrnehmung durch Optionskommunen die Ausnahme. Dies belegen sowohl der Wortlaut des Art. 91e GG (1) als auch seine systematische Stellung und seine Entstehungsgeschichte (2).

155

(1) Bereits dem Wortlaut des Art. 91e GG lässt sich entnehmen, dass das Grundgesetz die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgabe "Grundsicherung für Arbeitsuchende" in gemeinsamen Einrichtungen als Regelfall vorsieht. In diesem Sinne ist in Art. 91e Abs. 2 GG davon die Rede, dass der Bund zulassen "könne", dass eine "begrenzte Anzahl von Gemeinden und Gemeindeverbänden" auf ihren Antrag und mit Zustimmung der obersten Landesbehörde die Aufgaben nach Absatz 1 allein wahrnimmt. Nicht nur die Formulierung "eine begrenzte Anzahl" weist dabei auf ein "Regel-Ausnahme-Verhältnis" (BTDrucks 17/1554, S. 4) hin; auch die ausdrückliche Eröffnung eines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums ("kann zulassen") unterstreicht dies.

156

(2) Art. 91e GG stellt eine allein auf den Vollzug der Verwaltungsaufgabe Grundsicherung für Arbeitsuchende zugeschnittene abschließende Spezialregelung dar. Er wurde bewusst in den Abschnitt VIIIa. "Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit" aufgenommen und ordnet ausweislich des Art. 91e Abs. 1 GG grundsätzlich eine Mischverwaltung als Regelfall an. Soweit Art. 91e Abs. 2 GG in diesem Zusammenhang ausnahmsweise auch einen Vollzug durch Optionskommunen vorsieht, stellt er die Grundentscheidung des Art. 91e Abs. 1 GG für den Vollzugstyp der Mischverwaltung nicht in Frage. Art. 91e Abs. 2 GG ist insoweit - anders als in der Literatur zum Teil angenommen wird (vgl. Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 91e Rn. 31 ; Engels, in: Berliner Kommentar zum GG, Art. 91e Rn. 31 <32. Erg.-Lfg. VI/11>; Hermes, in: Dreier, GG, Supplementum 2010, Art. 91e Rn. 48; Siekmann, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 91e Rn. 22) - keine Norm, die einen Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen über die Landesexekution gemäß Art. 83 f. GG wieder eröffnete (BTDrucks 17/1554, S. 4), sondern eine spezifische Ausnahmevorschrift von einer ihrerseits abschließenden Spezialregelung.

157

bb) Aus dem Wortlaut des Art. 91e Abs. 2 GG lässt sich eine konkrete Anzahl möglicher Optionskommunen nicht ableiten (1). Die mit § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II vorgenommene Konkretisierung des von Art. 91e Abs. 1 und Abs. 2 GG vorgegebenen Regel-Ausnahme-Verhältnisses hält sich im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorgaben (2).

158

(1) Der Gesetzgeber ist im Rahmen der Vorgaben des Art. 91e Abs. 3 GG grundsätzlich frei, die Anzahl der möglichen Optionskommunen aufgrund politischer Dezision festzusetzen. Soweit im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, die Festlegung auf 25 Prozent sei willkürlich und daher verfassungswidrig (Hermes, in: Dreier, GG, Supplementum 2010, Art. 91e Rn. 42; Klein, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 91e Rn. 27 ; Siekmann, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 91e Rn. 20), vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar hat die Begrenzung auf 25 Prozent in der Tat lediglich in den Gesetzgebungsmaterialien Niederschlag gefunden (vgl. BTDrucks 17/1554, S. 4; 17/2192, S. 2), nicht jedoch im Wortlaut des Art. 91e Abs. 2 GG. Auch lassen sich der Norm über das Regel-Ausnahme-Verhältnis hinaus keine weiteren Kriterien für dessen Konkretisierung entnehmen. Das macht die Bestimmung des Art. 91e Abs. 2 GG jedoch nicht verfassungswidrig, sondern hat lediglich zur Folge, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Verfassung und unter Beachtung des Mehrheitsprinzips (Art. 42 Abs. 2 GG) nach seinen politischen Präferenzen über die Konkretisierung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses entscheiden kann. Er ist dabei rechtlich auch nicht an im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens getroffene politische Absprachen gebunden. Den auf die Einführung eines 25-Prozent-Quorums zielenden Absichtserklärungen in den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. BTDrucks 17/1554, S. 4) kommt, für sich genommen, insoweit kein verfassungsrechtlicher Gehalt zu.

159

Mit dem Tatbestandsmerkmal der "begrenzten Anzahl" gibt Art. 91e Abs. 2 GG einen deutlichen Anhaltspunkt dafür vor, dass der Gesetzgeber das Regel-Ausnahme-Verhältnis weitgehend frei konkretisieren darf (vgl. Siekmann, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 91e Rn. 20). Da sich das Regel-Ausnahme-Verhältnis bereits aus dem Nebeneinander von Art. 91e Abs. 1 und 2 GG ergibt, wäre die Aufnahme dieses unbestimmten Verfassungsbegriffs nicht erforderlich gewesen. Spezifischen Bedeutungsgehalt erfährt er daher nur, wenn er als die Bekräftigung der Befugnis des Gesetzgebers verstanden wird, die Anzahl der zuzulassenden Optionskommunen weitgehend nach politischen Präferenzen zu bestimmen.

160

(2) Mit der Festlegung auf 25 Prozent hat der Gesetzgeber die bereits im Verfahren zur Einführung von Art. 91e GG avisierte Zielgröße übernommen und den politischen Erwartungen der Beteiligten Rechnung getragen. Dies ist nicht deshalb willkürlich, weil sich aus der Gesetzesbegründung kein weiteres überzeugendes Regelungsmotiv für die Gewichtung ergibt (vgl. Mehde, in: Beck'scher OK-GG, Art. 91e Rn. 26 <1. Juni 2014>).

161

Es ist nicht ersichtlich, dass § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II den von Art. 91e Abs. 2 GG gezogenen Konkretisierungsspielraum überschreitet (vgl. Volkmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 91e Rn. 10; Engels, in: Berliner Kommentar zum GG, Art. 91e Rn. 26, Fn. 102 <32. Erg.-Lfg. VI/11>; Mager, in: von Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2012, Art. 91e Rn. 9; Rixen/Weißenberger, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 6a Rn. 8). Dem Gesetzgeber hätte es zwar frei gestanden, über das 25-Prozent-Quorum hinaus zu gehen (vgl. Engels, in: Berliner Kommentar zum GG, Art. 91e Rn. 26 <32. Erg.-Lfg. VI/11>). Verfassungsrechtlich verpflichtet war er dazu jedoch nicht.

162

c) § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II bedarf auch keiner verfassungskonformen Auslegung im Lichte von Art. 28 Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden (aa), Art. 28 Abs. 2 Satz 2 den Gemeindeverbänden (bb) eine unterschiedlich weit reichende und wehrfähige Aufgabenausstattung. Diese wird durch die Kontingentierung der möglichen Optionskommunen nicht berührt (cc).

163

aa) Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich (vgl. BVerfGE 26, 228 <237 f.>; 56, 298 <312>; 59, 216 <226>; 79, 127 <143>). Dazu gehören diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. BVerfGE 8, 122 <134>; 50, 195 <201>; 52, 95 <120>; 79, 127 <151 f.>; 83, 363 <384>; 86, 148 <220 f.>; 110, 370 <400>), die also den Gemeindeeinwohnern als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (vgl. BVerfGE 79, 127 <151 f.>; 83, 363 <384>; 86, 148 <220 f.>; 110, 370 <400>). Verändert der Gesetzgeber den Aufgabenbestand der Gemeinden, so hat er den Vorrang zu berücksichtigen, den Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG der Gemeindeebene in den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft einräumt. Dagegen ist er in seiner Zuordnung weitgehend frei, wenn eine Aufgabe keinen oder keinen relevanten örtlichen Charakter besitzt; sie fällt dann von vornherein nicht in den Gewährleistungsbereich des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 79, 127 <152>; 110, 370 <400>).

164

bb) Den Gemeindeverbänden ist das Recht der Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG dagegen im Hinblick auf ihren Aufgabenbestand nur eingeschränkt gewährleistet. Anders als bei den Gemeinden beschreibt die Verfassung die Aufgaben der Kreise nicht selbst, sondern überantwortet ihre Festlegung dem Gesetzgeber (vgl. BVerfGE 119, 331 <353> m.w.N.). Dessen Gestaltungsspielraum stößt, wie dargelegt, bei der Ausgestaltung des Aufgabenbereichs der Kreise erst dort an Grenzen, wo die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Selbstverwaltungsrechts der Kreise entwertet würde. Der Gesetzgeber darf Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG deshalb nicht dadurch unterlaufen, dass er den Kreisen keine Aufgaben zuweist, die in der von der Verfassung selbst gewährten Eigenverantwortlichkeit wahrgenommen werden könnten. Er muss vielmehr einen Mindestbestand an Aufgaben vorsehen, die die Kreise unter Inanspruchnahme der auch ihnen gewährten Eigenverantwortlichkeit erledigen können (vgl. BVerfGE 119, 331 <353>). Ist dies der Fall, so liegt es im (politischen) Ermessen des Gesetzgebers, ob und inwieweit er über den verfassungsrechtlich geforderten Mindestbestand an Aufgaben hinausgeht.

165

cc) Soweit die Beschwerdeführerin zu 2. nicht als Optionskommune anerkannt worden ist, berührt sie dies nicht in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Selbstverwaltungsgarantie. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist keine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft. Ihre unterlassene Übertragung berührt Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG von vornherein nicht. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln, also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen vor Ort betreffen (vgl. BVerfGE 79, 127 <151 f.>; 83, 363 <384>; 86, 148 <220 f.>; 110, 370 <400>). Fürsorge- und sozialversicherungsrechtliche Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende lassen sich darunter nicht fassen. Die den Optionskommunen zusätzlich zu übertragenden Aufgaben nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II betreffen die Eingliederung in Arbeit, die normalerweise Gegenstand der Arbeitslosenversicherung ist und von der Bundesagentur für Arbeit überregional und im Bundesgebiet einheitlich wahrgenommen wird. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass Ansprüche auf Sozialhilfe durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende abgelöst worden sind, Sozialhilfe jedoch von den kreisfreien Städten und Landkreisen nach Maßgabe der landesrechtlichen Vorschriften in eigener Verantwortung geleistet wird (vgl. § 1 Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch; § 1 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs; § 1 Ausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen; § 1 Thüringer Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Dass diese Gebietskörperschaften seit Jahrzehnten örtliche Träger der Sozialhilfe sind, macht die Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht zu einer Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft (vgl. Volkmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 91e Rn. 10). Der Schutzbereich des Art 28 Abs. 2 Satz 1 GG ist insoweit nicht eröffnet (vgl. Rixen/Weißenberger, in: Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 6a Rn. 8; vgl. auch Dyllick/Lörincz/Neubauer, NJ 2011, S. 15 <20>).

166

Vor diesem Hintergrund ist auch die Selbstverwaltungsgarantie der Beschwerdeführer zu 3. bis 15. aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG nicht verletzt. Da das Recht der Selbstverwaltung den Gemeindeverbänden von vornherein nur nach Maßgabe der Gesetze eingeräumt ist, obliegt es grundsätzlich auch dem Gesetzgeber, die Aufgaben der Gemeindeverbände festzulegen. Der ihm dabei zukommende Spielraum stößt erst dort an Grenzen, wo durch die Zuweisung neuer Aufgaben, deren Entzug oder Nichtzuweisung die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Selbstverwaltung entleert würde (vgl. BVerfGE 119, 331 <352 ff.>). Die Beschwerdeführer zu 3. bis 15. waren bislang nicht als kommunale Träger zugelassen und haben ihre Zulassung als Optionskommune erstmals beantragt. Ihre Nichtzulassung stellt sich somit weder als Aufgabenentzug noch als eine Änderung ihres bisherigen Aufgabenbestandes dar, die an Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG zu messen wäre. Die Beschwerdeführer begehren vielmehr die Zuweisung einer neuen Aufgabe. Dies könnten sie unter Berufung auf die Selbstverwaltungsgarantie nur verlangen, wenn ohne eine Zuständigkeit für die Grundsicherung für Arbeitsuchende die ihnen zukommende Selbstverwaltungsgarantie in ihrem Kern entwertet wäre. Das ist offensichtlich nicht der Fall.

167

d) Eröffnet der Gesetzgeber den Kommunen die Chance auf eine bestimmte Aufgabenzuständigkeit, so muss er allerdings ein Verfahren vorsehen, das eine transparente und nachvollziehbare Verteilungs- und Zulassungsentscheidung sicherstellt (aa). Der Gesetzgeber musste dieses Verteilungsverfahren nicht im Einzelnen ausgestalten, sondern konnte dies auch dem Verordnungsgeber überlassen. § 6a Abs. 3 SGB II ist insoweit eine ausreichende Rechtsgrundlage (bb). Ob die Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (KtEfV) diesen Anforderungen genügt, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung (cc).

168

aa) Angesichts der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Kontingentierung der Anzahl der Optionskommunen durch § 6a Abs. 2 Satz 4 SGB II muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Verteilung der Zulassungen willkürfrei, transparent und nachvollziehbar bewältigt wird und dem Gebot interkommunaler Gleichbehandlung entspricht (vgl. Hermes, in: Dreier, GG, 2. Aufl. Supplementum 2010, Art. 91e Rn. 47; Engels, in: Berliner Kommentar zum GG, Art. 91e Rn. 28 <32. Erg.-Lfg. VI/11>). Dieser aus der Grundrechtsdogmatik entlehnte Gedanke eines Rechtsgüterschutzes durch Verfahren gilt mit Blick auf Art. 28 Abs. 2 GG auch im vorliegenden Zusammenhang.

169

bb) Der Gesetzgeber muss das Verteilungsverfahren allerdings nicht im Einzelnen selbst ausgestalten, sondern kann dies auch dem Verordnungsgeber überlassen. Allerdings muss er die wesentlichen Grundzüge des Verfahrens im Sinne von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG selbst regeln.

170

Anders als in der Vorgängerregelung des § 6a Abs. 3 bis 6 SGB II in der Fassung des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 hat sich der Gesetzgeber für die (weitere) Zulassung von Optionskommunen auf die Normierung einer Verordnungsermächtigung in § 6a Abs. 3 SGB II beschränkt, die ein willkürfreies, transparentes und nachvollziebares Verteilungsverfahren jedenfalls in den Grundzügen vorstrukturiert und die Regelung der Einzelheiten dem Verordnungsgeber überlässt (vgl. Engels, in: Berliner Kommentar zum GG, Art. 91e Rn. 28 <32. Erg.-Lfg. VI/11>). Hiergegen ist verfassungsrechtlich nichts zu erinnern.

171

§ 6a Abs. 3 SGB II ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Voraussetzungen der Eignung nach § 6a Abs. 2 Nr. 1 SGB II und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach § 6a Abs. 2 und Abs. 4 SGB II auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Damit hat der Gesetzgeber festgelegt, dass der Zulassung von Optionskommunen eine Eignungsprüfung und -feststellung sowie ein Verteilungsverfahren voranzugehen haben, das an der bestmöglichen Erfüllung der Verwaltungsaufgabe auszurichten ist. Das genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, der nicht verlangt, dass eine Verordnungsermächtigung so bestimmt wie irgend möglich ist, sondern eine hinreichende Bestimmtheit ausreichen lässt (vgl. BVerfGE 8, 274 <312>; 26, 228 <241>; 55, 207 <226>; 58, 257 <277>; 62, 203 <210>; 123, 39 <78>). Vor diesem Hintergrund reicht es, wenn sich - wie hier - das Ausmaß der Ermächtigung mit hinreichender Deutlichkeit aus dem begrenzten Zweck der Ermächtigung ergibt (vgl. BVerfGE 4, 7 <22>; 20, 296 <306>; 28, 66 <86>; 35, 179 <183>; 38, 61 <84>).

172

cc) Ob das Verteilungsverfahren, das die Verordnung über das Verfahren zur Feststellung der Eignung als zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende näher ausgestaltet, selbst den Anforderungen an ein willkürfreies, transparentes und nachvollziehbares Zulassungsverfahren genügt (vgl. Hermes, in: Dreier, GG, 2. Aufl. Supplementum 2010, Art. 91e Rn. 47 Fn. 149), und ob es insbesondere nicht bundesrechtlicher Regelungen über die Verteilung der möglichen Optionskommunen auf die Länderkontingente bedarf, um ein willkürfreies, transparentes und dem interkommunalen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechendes Verteilungsverfahren sicherzustellen, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn die insoweit möglicherweise unzureichende Verordnung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

173

3. Schließlich begegnet auch die Vorschrift des § 6b Abs. 4 SGB II keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gesetzgebungskompetenz hierfür folgt ebenfalls aus Art. 91e Abs. 3 GG (a). Mit der Schaffung einer unmittelbaren Finanzbeziehung zwischen dem Bund und der kommunalen Ebene geht für diesen Bereich eine Befugnis des Bundes einher, die ordnungsgemäße Verwendung der eingesetzten Mittel zu kontrollieren (b).

174

a) Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 6b Abs. 4 SGB II folgt aus Art. 91e Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 GG. In der Gesetzesbegründung zu Art. 91e Abs. 3 GG heißt es, dass in Bezug auf Art. 91e Abs. 2 das Bundesgesetz unter anderem Regelungen zu Kostentragung, Aufsicht, Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung treffen werde (vgl. BTDrucks 17/1554, S. 5). Nach dem Willen des verfassungsändernden Gesetzgebers sollte der Bund folglich zu einer derartigen Regelung befugt sein.

175

b) Die Befugnis des Bundes zu einer finanziellen Kontrolle der Optionskommunen folgt zwar nicht schon aus der Finanzierungsverantwortung des Bundes (aa). Mit der Schaffung einer unmittelbaren Finanzbeziehung zwischen dem Bund und der kommunalen Ebene sind ihm jedoch zugleich Befugnisse eingeräumt worden, die eine wirksame Finanzkontrolle ermöglichen (bb). Dies verletzt nicht die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung (cc).

176

aa) Dass den Bund eine Finanzierungsverantwortung für Aufgaben trifft, welche die zugelassenen kommunalen Träger wahrnehmen, zwingt, für sich genommen, nicht dazu, ihm auch Finanzkontrollbefugnisse einzuräumen. Zwar wird im Schrifttum mit Blick auf den Bundesrechnungshof die Auffassung vertreten, dass Kontrollkompetenzen nicht an die Verwaltungs-, sondern an die Finanzierungsverantwortung anknüpfen (vgl. Kammer, DVBl 1990, 555 <558 f.>; Mähring, DÖV 2006, S. 195 <203>). Mit Blick auf den Bundesrechnungshof hat das Bundesverfassungsgericht es jedoch stets abgelehnt, von der Finanzierungsverantwortung auf eine Kontrollzuständigkeit zu schließen. Für die Reichweite seiner Befugnisse gebe die Annahme einer Finanzgewalt nichts her. Aus ihr ergebe sich insbesondere nicht, dass der Bund Erhebungsbefugnisse im Hinblick auf die Gesamtheit der föderalen Finanzströme haben müsse. Die Kompetenz des Bundes, durch seinen Rechnungshof Erhebungen im Länderbereich durchzuführen, folge im Hinblick auf Finanzhilfen nach Art. 104b GG den Verwaltungskompetenzen des Bundes (vgl. BVerfGE 127, 165 <219 f.>). Daran ist auch im vorliegenden Zusammenhang festzuhalten.

177

bb) Mit der Einfügung von Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG in das Grundgesetz hat der verfassungsändernde Gesetzgeber eine unmittelbare Finanzbeziehung zwischen dem Bund und der kommunalen Ebene etabliert und damit eine Sonderregelung geschaffen, die dem Bund spezifische Verwaltungskompetenzen zuweist und den allgemeinen Regelungen über das Finanzwesen vorgeht. Sie ermächtigt den Bund auch zu einer effektiven Finanzkontrolle über die Optionskommunen. Die Finanzkontrolle des Bundes ist strikt auf die Verwaltung der von ihm zur Verfügung gestellten Mittel für die Grundsicherung für Arbeitsuchende beschränkt (1). Seine Kontrollbefugnisse unterscheiden sich insoweit von jenen des Bundesrechnungshofes (2) und haben weder rechtlich noch faktisch aufsichtsgleiche Wirkung (3).

178

(1) Der Gesetzgeber hat die Unterscheidung zwischen den unterschiedlichen Kontrollformen aufgenommen und die Befugnisse des Bundes zur Finanzkontrolle in § 6b Abs. 4 SGB II, jene des Bundesrechnungshofes in § 6b Abs. 3 SGB II und die Aufsichtsbefugnisse des Bundes und der Länder in §§ 47, 48 SGB II geregelt.

179

(2) Die Befugnisse des Bundes im Rahmen der Finanzkontrolle unterscheiden sich von denen des Bundesrechnungshofes und beschränken sich auf die Gewährleistung der fiskalischen Interessen des Bundes. Das kommt schon darin zum Ausdruck, dass die Befugnisse des Bundesrechnungshofes in § 6b Abs. 3 SGB II, die des Bundes aber in § 6b Abs. 4 SGB II normiert sind, ergibt sich aber auch aus dem unterschiedlichen Inhalt der Befugnisse beider Behörden.

180

Die Finanzkontrolle nach § 6b Abs. 4 SGB II bezieht sich ausschließlich auf die fiskalischen Interessen des Bundes. Sie ist in ihrem Anwendungsbereich und ihrer Zielsetzung enger als jene des Bundesrechnungshofes, reicht hinsichtlich ihrer Befugnisse jedoch weiter. Insbesondere gestattet sie es ihm, öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche geltend zu machen und im Wege der Verrechnung durchzusetzen. In der Begründung zu § 6b Abs. 4 und Abs. 5 SGB II heißt es insoweit, dass sich der Erstattungsanspruch in der Finanzbeziehung zwischen Bund und zugelassenem kommunalen Träger zugunsten der Wiederherstellung der rechtmäßigen Ordnung der Haushalte auswirke. Somit werde im Zusammenwirken mit dem Prüfrecht des Bundes nach § 6b Abs. 4 SGB II eine effektive Finanzkontrolle ermöglicht, welche die Finanzinteressen des Bundes absichere. Dazu würden in Satz 1 die gesetzlichen Prüfbefugnisse des Bundes klargestellt, die jederzeit gewährleisteten, dass eine Kostenerstattung nur erfolge, soweit die Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers auf einem gesetzmäßigen Mitteleinsatz beruhten (vgl. BTDrucks 17/1555, S. 19).

181

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist im Rahmen der Finanzkontrolle somit befugt, die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsgemäßheit der von den zugelassenen kommunalen Trägern verausgabten Bundesmittel anhand der vorgelegten Jahresabschlussrechnung zu prüfen und dabei auch die Gesetzmäßigkeit der Ausgaben zu kontrollieren. Es darf zu diesem Zweck Informationen vor Ort erheben und auch ohne konkreten Anlass bei den zugelassenen kommunalen Trägern Prüfungen durchführen.

182

(3) Die dem Bund durch § 6b Abs. 4 SGB II eröffnete Finanzkontrolle über die Optionskommunen unterscheidet sich schließlich auch von der Rechts- und Fachaufsicht. Die Vorschrift statuiert keine Aufsichtsbefugnisse des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Sie dient nicht der Rückkopplung des Gesetzesvollzugs an die Absichten des Gesetzgebers und insbesondere nicht der Gewährleistung eines grundsätzlich einheitlichen Gesetzesvollzugs, sondern beschränkt sich ausschließlich auf die Kontrolle der finanziellen Auswirkungen der gesetzgeberischen Entscheidung, von der Möglichkeit des Art. 91e Abs. 2 GG Gebrauch zu machen (vgl. BVerfGE 127, 165 <203 f.>). Die Befugnisse des Bundes aus § 6b Abs. 4 SGB II erlauben es daher nicht, vertretbare Rechtsauffassungen des zugelassenen kommunalen Trägers zu beanstanden und auf dieser Grundlage Mittel vorzuenthalten oder Erstattungsansprüche durchzusetzen; die Durchsetzung einer einheitlichen Rechtsanwendung ist vielmehr der Rechts- und Fachaufsicht vorbehalten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist auch nicht befugt, einzelne Optionskommunen von dem automatisierten Verfahren für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Bundes (HKR-Verfahren) auszuschließen. Dieses Verfahren dient der Unterstützung und Dokumentation wesentlicher Tätigkeiten bei der Ausführung des Haushaltsplans, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Buchführung und der Rechnungslegung sowie der Bereitstellung von tagesaktuellen Informationen über den Stand des Haushaltsvollzugs für alle bewirtschaftenden Dienststellen und ermöglicht die automatisierte Bereitstellung der im Haushaltsgesetz festgestellten Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie deren unterjährige Veränderungen (wie Restebewilligungen, Nachträge). Im vorliegenden Zusammenhang dient es der Sache nach dazu, eine Vorfinanzierung der Leistungen für die Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Optionskommunen zu vermeiden. Da ein Ausschluss vom HKR-Verfahren für die betroffenen kommunalen Träger erhebliche wirtschaftliche Belastungen und Risiken mit sich brächte und insoweit Sanktionscharakter besäße, ist er von § 6b Abs. 4 SGB II nicht gedeckt. Sanktionen sind kennzeichnend für die Aufsicht, zu der Art. 91e Abs. 2 Satz 2 GG den Bundesgesetzgeber gerade nicht ermächtigt.

183

cc) Ob ein Eingriff in die Finanzhoheit der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 1. Halbsatz GG) und Gemeindeverbände (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, 1. Halbsatz GG) vorliegt, wenn staatliche Stellen über den Einsatz der Finanzmittel zu unterrichten sind und ihnen Einsicht in Bücher und sonstige Unterlagen gewährt werden muss, hat das Bundesverfassungsgericht bislang offen gelassen, da etwaige Einschränkungen in den entschiedenen Fällen jedenfalls gerechtfertigt waren (vgl. BVerfGE 127, 165 <208>). Das gilt auch hier, wo der Eingriff in die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung mit Blick auf die gesamtstaatliche Bedeutung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und den damit verbundenen erheblichen Einsatz von Bundesmitteln im öffentlichen Interesse liegt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
2.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8.
Zahl der Personen im Haushalt,
9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
10.
Stellung im Beruf,
11.
ausgeübter Beruf,
12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,
13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14.
Haupterwerbsstatus,
15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17.
aktueller Schulbesuch,
18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind.

(2) Mehrfachfälle in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern werden vom Statistischen Bundesamt maschinell bereinigt. Maßgebliche Entscheidungskriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen Person. Der sich daraus ergebende Datenbestand bildet die Grundlage für die Zusammenführungen nach § 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und Untererfassungen nach § 9 Absatz 2. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(3) Für alle Personen, die nur mit Nebenwohnungen gemeldet sind und für Personen mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, die in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern gemeldet sind, stellen die statistischen Ämter der Länder den Wohnungsstatus zum Berichtszeitpunkt fest. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(4) Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Absatz 3 erheben die statistischen Ämter der Länder bei den betroffenen Personen folgende Angaben:

1.
Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Familienstand,
d)
Staatsangehörigkeiten,
e)
Wohnungsstatus der betroffenen Person in Bezug auf jede Anschrift,
2.
Hilfsmerkmale:
a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
c)
Geburtsort,
d)
Anschriften aller Haupt- und Nebenwohnungen der betroffenen Person.

(1) Zur Aktualisierung des Anschriften- und Gebäuderegisters nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) sowie zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder für jede gemeldete Person elektronisch die folgenden Daten:

1.
Ordnungsnummer im Melderegister,
2.
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
3.
Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze,
4.
Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,
5.
Tag der Geburt,
6.
Standesamt und Nummer des Geburtseintrags,
7.
Geburtsort einschließlich erläuternder Zugehörigkeitsbezeichnungen,
8.
bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,
9.
Geschlecht,
10.
Staatsangehörigkeiten,
11.
Familienstand,
12.
Wohnungsstatus (alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung),
13.
Anschrift und Wohnungsstatus in der Gemeinde, aus der die Person zugezogen ist,
14.
Anschrift der zuletzt bewohnten Wohnung in der Gemeinde,
15.
Tag des Beziehens der Wohnung,
16.
Tag des Zuzugs in die Gemeinde,
17.
Herkunftsstaat bei Zuzug aus dem Ausland,
18.
Tag der Anmeldung bei der Meldebehörde,
19.
Tag des Wohnungsstatuswechsels,
20.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin,
21.
Familienname, frühere Namen, Vornamen, Tag der Geburt und Ordnungsnummer der minderjährigen Kinder sowie Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Schlüssel und Ordnungsnummer der gesetzlichen Vertreter,
22.
Tag der letzten Eheschließung oder Begründung der letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
23.
Tag der Auflösung der letzten Ehe oder letzten eingetragenen Lebenspartnerschaft,
24.
Anschrift des Wohnungsgebers,
25.
Information über freiwillige Anmeldung im Melderegister,
26.
Übermittlungssperre nebst Grund der Übermittlungssperre,
27.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft.

(2) Die Meldebehörden übermitteln die Daten nach Absatz 1:

1.
zum Stichtag 1. November 2010,
2.
zum Berichtszeitpunkt,
3.
zum Stichtag 9. August 2011
jeweils innerhalb von vier Wochen nach den genannten Zeitpunkten.

(3) Für die in das Ausland entsandten

1.
Angehörigen der Bundeswehr,
2.
Personen, die für die Bundeswehr tätig sind,
3.
Angehörigen der Polizeibehörden,
4.
Angehörigen des Auswärtigen Dienstes mit Ausnahme der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen
sowie für ihre dort ansässigen in Deutschland nicht gemeldeten Familienangehörigen sind dem Statistischen Bundesamt innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt elektronisch folgende personenbezogene Daten zu übermitteln:
1.
Familienname, frühere Namen, Vornamen,
2.
Geschlecht,
3.
Tag der Geburt,
4.
Staat des gegenwärtigen Aufenthalts,
5.
Tag des Beginns des Auslandsaufenthaltes seit Versetzung aus dem Inland.

(4) Für die Übermittlung der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 ist das Bundesministerium der Verteidigung zuständig, für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 das Bundesministerium des Innern und für die Angaben nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 das Auswärtige Amt.

(5) Die nach Absatz 2 Nummer 1 übermittelten Daten werden als Hilfsmerkmale für die Durchführung des Zensus erfasst.

(6) Von den nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 übermittelten Daten werden die Daten nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 (Angabe des Monats und des Jahres aus dem Merkmal Tag der Geburt), 7 bis 12 sowie 15 bis 19 als Erhebungsmerkmale und die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 (Angabe des Tages aus dem Merkmal Tag der Geburt), 6, 13, 14 sowie 20 bis 26 als Hilfsmerkmale erfasst.

(7) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt die Daten nach Absatz 1 nach Abschluss der Vollzähligkeits- und Vollständigkeitsüberprüfung jeweils spätestens acht Wochen nach den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten.

(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind.

(2) Mehrfachfälle in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern werden vom Statistischen Bundesamt maschinell bereinigt. Maßgebliche Entscheidungskriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen Person. Der sich daraus ergebende Datenbestand bildet die Grundlage für die Zusammenführungen nach § 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und Untererfassungen nach § 9 Absatz 2. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(3) Für alle Personen, die nur mit Nebenwohnungen gemeldet sind und für Personen mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, die in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern gemeldet sind, stellen die statistischen Ämter der Länder den Wohnungsstatus zum Berichtszeitpunkt fest. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(4) Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Absatz 3 erheben die statistischen Ämter der Länder bei den betroffenen Personen folgende Angaben:

1.
Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Familienstand,
d)
Staatsangehörigkeiten,
e)
Wohnungsstatus der betroffenen Person in Bezug auf jede Anschrift,
2.
Hilfsmerkmale:
a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
c)
Geburtsort,
d)
Anschriften aller Haupt- und Nebenwohnungen der betroffenen Person.

(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte. Zur Bevölkerung zählen

1.
die nach den melderechtlichen Vorschriften zum Berichtszeitpunkt meldepflichtigen Personen,
2.
die im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes (§ 2 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst) sowie ihre dort ansässigen Familien.
Nicht zur Bevölkerung zählen Angehörige ausländischer Streitkräfte, diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen. Einen Haushalt bilden alle Personen, die gemeinsam wohnen. Wer allein wohnt, bildet einen eigenen Haushalt. Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort erfasst und einem Haushalt zugeordnet.

(2) Die amtliche Einwohnerzahl einer Gemeinde ist die Gesamtzahl der Personen, die ihren üblichen Aufenthaltsort in der Gemeinde haben. Der übliche Aufenthaltsort einer Person ist der Ort, an dem sie nach den melderechtlichen Vorschriften mit nur einer alleinigen Wohnung oder mit ihrer Hauptwohnung gemeldet sein sollte. Bei den im Ausland tätigen Angehörigen der Bundeswehr, der Polizeibehörden und des Auswärtigen Dienstes sowie ihrer dort ansässigen Familien ist anstelle des Aufenthaltsortes der Staat des Aufenthaltes anzugeben.

(3) Erhebungseinheiten der Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude mit Wohnraum, bewohnte Unterkünfte und Wohnungen. Ausgenommen sind Gebäude, Unterkünfte und Wohnungen, die von ausländischen Staaten oder Angehörigen ausländischer Streitkräfte, diplomatischer oder berufskonsularischer Vertretungen genutzt werden und auf Grund internationaler Vereinbarungen unverletzlich sind.

(4) Unter „Wohnung“ sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte, in der Regel zusammenliegende Räume zu verstehen, die die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen und zum Berichtszeitpunkt nicht vollständig für gewerbliche Zwecke genutzt werden. Zur Wohnung gehören auch gesondert liegende zu Wohnzwecken ausgebaute Keller- oder Bodenräume (zum Beispiel Mansarden). Eine Wohnung muss nicht notwendigerweise eine Küche oder Kochnische enthalten. Wohnungen haben einen eigenen Eingang unmittelbar vom Treppenhaus, von einem Vorraum oder von außen, das heißt, dass die Bewohner ihre Wohnung betreten und verlassen können, ohne durch die Wohnung eines anderen Haushalts gehen zu müssen.

(5) Sonderbereiche sind Gemeinschafts-, Anstalts- und Notunterkünfte, Wohnheime und ähnliche Unterkünfte. Unter Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften sind Einrichtungen zu verstehen, die der in der Regel längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen mit einem spezifischen Unterbringungsbedarf dienen. Anschriften, unter denen Wohnungslose gemeldet sind, werden als Notunterkünfte gezählt. Sensible Sonderbereiche sind Bereiche, bei denen die Information über die Zugehörigkeit für Betroffene die Gefahr einer sozialen Benachteiligung hervorrufen könnte. Anschriften, unter denen Personen auf Grund der Meldepflichten für Personen in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen gemeldet sind, werden den Sonderbereichen zugeordnet.

(6) Soweit Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2009 zugrunde gelegt. Davon kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.

(1) Das Statistische Bundesamt prüft anhand der von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten, ob Personen für mehr als eine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung (Mehrfachfälle) oder nur für Nebenwohnungen gemeldet sind.

(2) Mehrfachfälle in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern werden vom Statistischen Bundesamt maschinell bereinigt. Maßgebliche Entscheidungskriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen Person. Der sich daraus ergebende Datenbestand bildet die Grundlage für die Zusammenführungen nach § 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und Untererfassungen nach § 9 Absatz 2. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(3) Für alle Personen, die nur mit Nebenwohnungen gemeldet sind und für Personen mit mehr als einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung, die in Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern gemeldet sind, stellen die statistischen Ämter der Länder den Wohnungsstatus zum Berichtszeitpunkt fest. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(4) Zur Feststellung des Wohnungsstatus nach Absatz 3 erheben die statistischen Ämter der Länder bei den betroffenen Personen folgende Angaben:

1.
Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Familienstand,
d)
Staatsangehörigkeiten,
e)
Wohnungsstatus der betroffenen Person in Bezug auf jede Anschrift,
2.
Hilfsmerkmale:
a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
c)
Geburtsort,
d)
Anschriften aller Haupt- und Nebenwohnungen der betroffenen Person.

(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.

(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.

(3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:

1.
Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.
2.
Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens10 000Einwohnern, in Städten mit mindestens400 000Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter10 000Einwohnern.
3.
Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet.
4.
Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.
5.
Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
2.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8.
Zahl der Personen im Haushalt,
9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
10.
Stellung im Beruf,
11.
ausgeübter Beruf,
12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,
13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14.
Haupterwerbsstatus,
15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17.
aktueller Schulbesuch,
18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Auf Grund der in den Stichprobenplan übernommenen qualitätssichernden Vorgaben errechnet sich bundesweit ein Bedarf von rund 1,4 Millionen Anschriften, an denen Haushaltsbefragungen auf Stichprobenbasis durchgeführt werden. Der bundesweite Stichprobenumfang wird auf 9,6 Prozent der Bevölkerung festgelegt. Grundlage dafür ist die amtliche Einwohnerzahl zum Stichtag 31. Dezember 2009.

(2) Bezogen auf die Länder ergibt sich unter Berücksichtigung methodisch-statistischer Kriterien des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 1 rechnerisch folgende vorläufige Verteilung:

LandAnschriften
Stichprobe
Anschriften
gesamt
Personen
Stichprobe
Personen
gesamt
BW191 7912 335 6001 135 05810 749 506
BY216 2042 889 5231 185 08012 519 728
BE7 416301 566144 4503 431 675
BB58 519631 278304 6542 522 493
HB3 302136 98131 647661 866
HH5 868247 06977 7361 772 100
HE123 6701 350 002723 1976 064 953
MV26 355374 758155 4691 664 356
NI176 2612 138 494820 5437 947 244
NW243 4113 777 6911 519 47917 933 064
RP124 7721 116 391551 1384 028 351
SL31 118298 507132 5261 030 324
SN60 509801 012377 7454 192 801
ST47 747560 792253 6822 381 872
SH57 450776 914287 9092 834 260
TH34 803514 430199 6882 267 763
D1 409 196
(7,72 %)
18 251 0087 900 001
(9,65 %)
82 002 356

(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.

(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.

(3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:

1.
Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.
2.
Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens10 000Einwohnern, in Städten mit mindestens400 000Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter10 000Einwohnern.
3.
Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet.
4.
Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.
5.
Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.

(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.

(3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:

1.
Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.
2.
Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens10 000Einwohnern, in Städten mit mindestens400 000Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter10 000Einwohnern.
3.
Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet.
4.
Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.
5.
Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist.

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
2.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8.
Zahl der Personen im Haushalt,
9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
10.
Stellung im Beruf,
11.
ausgeübter Beruf,
12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,
13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14.
Haupterwerbsstatus,
15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17.
aktueller Schulbesuch,
18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.

(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.

(3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:

1.
Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.
2.
Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens10 000Einwohnern, in Städten mit mindestens400 000Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter10 000Einwohnern.
3.
Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet.
4.
Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.
5.
Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
2.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8.
Zahl der Personen im Haushalt,
9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
10.
Stellung im Beruf,
11.
ausgeübter Beruf,
12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,
13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14.
Haupterwerbsstatus,
15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17.
aktueller Schulbesuch,
18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.

(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.

(3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:

1.
Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.
2.
Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens10 000Einwohnern, in Städten mit mindestens400 000Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter10 000Einwohnern.
3.
Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet.
4.
Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.
5.
Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist.

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
2.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8.
Zahl der Personen im Haushalt,
9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
10.
Stellung im Beruf,
11.
ausgeübter Beruf,
12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,
13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14.
Haupterwerbsstatus,
15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17.
aktueller Schulbesuch,
18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Das Statistische Bundesamt legt den bundesweiten Stichprobenplan fest, zieht die Stichproben nach § 7 Absatz 3 des Zensusgesetzes 2011 bundesweit jeweils am gleichen Datum und dokumentiert das Auswahlverfahren sowie die einbezogenen Anschriften.

(2) Bei der Erstellung des Stichprobenplans und bei der Stichprobenziehung sind die Qualitätsvorgaben aus dem vom Statistischen Bundesamt in Auftrag gegebenen Forschungsprojekt zur Entwicklung des Stichprobenverfahrens zu berücksichtigen.

(3) Für den Stichprobenplan und die Stichprobenziehung ist Folgendes maßgebend:

1.
Auswahlgrundlage ist der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum in dem nach § 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 vom 8. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2808) erstellten Anschriften- und Gebäuderegister. Die Stichprobenziehung erfolgt mit Stand vom 1. September 2010. Für Anschriften mit Wohnraum, die zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt des Zensus 2011 (9. Mai 2011) neu in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen werden, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen.
2.
Der Bestand aller Anschriften mit Wohnraum ist regional nach Erhebungsgebieten zu gliedern. Erhebungsgebiete sind Gemeinden mit mindestens10 000Einwohnern, in Städten mit mindestens400 000Einwohnern auch Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern und die auf der Kreisebene zusammengefassten Gemeinden unter10 000Einwohnern.
3.
Für jedes Erhebungsgebiet ist der jeweilige Anschriftenbestand zunächst aufsteigend nach der Zahl der an der Anschrift mit alleinigem Wohnsitz oder mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldeten Personen zu ordnen und anschließend in acht überschneidungsfreie Schichten mit etwa der gleichen Anzahl an Personen zu gliedern. Für Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 Absatz 5 Satz 2 des Zensusgesetzes 2011 wird zusätzlich eine eigene Schicht gebildet.
4.
Innerhalb der Schichten werden die Anschriften nach einem mathematischen Zufallsverfahren ausgewählt.
5.
Das Stichprobenverfahren wird so ausgerichtet, dass für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern die gleiche Auswahlwahrscheinlichkeit für alle Anschriften und Personen gegeben ist.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
2.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8.
Zahl der Personen im Haushalt,
9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
10.
Stellung im Beruf,
11.
ausgeübter Beruf,
12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,
13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14.
Haupterwerbsstatus,
15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17.
aktueller Schulbesuch,
18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Auf Grund der in den Stichprobenplan übernommenen qualitätssichernden Vorgaben errechnet sich bundesweit ein Bedarf von rund 1,4 Millionen Anschriften, an denen Haushaltsbefragungen auf Stichprobenbasis durchgeführt werden. Der bundesweite Stichprobenumfang wird auf 9,6 Prozent der Bevölkerung festgelegt. Grundlage dafür ist die amtliche Einwohnerzahl zum Stichtag 31. Dezember 2009.

(2) Bezogen auf die Länder ergibt sich unter Berücksichtigung methodisch-statistischer Kriterien des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 1 rechnerisch folgende vorläufige Verteilung:

LandAnschriften
Stichprobe
Anschriften
gesamt
Personen
Stichprobe
Personen
gesamt
BW191 7912 335 6001 135 05810 749 506
BY216 2042 889 5231 185 08012 519 728
BE7 416301 566144 4503 431 675
BB58 519631 278304 6542 522 493
HB3 302136 98131 647661 866
HH5 868247 06977 7361 772 100
HE123 6701 350 002723 1976 064 953
MV26 355374 758155 4691 664 356
NI176 2612 138 494820 5437 947 244
NW243 4113 777 6911 519 47917 933 064
RP124 7721 116 391551 1384 028 351
SL31 118298 507132 5261 030 324
SN60 509801 012377 7454 192 801
ST47 747560 792253 6822 381 872
SH57 450776 914287 9092 834 260
TH34 803514 430199 6882 267 763
D1 409 196
(7,72 %)
18 251 0087 900 001
(9,65 %)
82 002 356

(1) Die statistischen Ämter der Länder führen zum Berichtszeitpunkt eine Haushaltebefragung auf Stichprobenbasis (Haushaltsstichprobe) durch. Die Erhebung dient:

1.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Feststellung, ob Personen, die im Melderegister verzeichnet sind, an der angegebenen Anschrift wohnen oder ob an einer Wohnanschrift Personen wohnen, die nicht im Melderegister verzeichnet sind, und damit der Ermittlung der amtlichen Einwohnerzahl mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen relativen Standardfehlers von höchstens 0,5 Prozent,
2.
in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern in allen Kreisen sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern für Teile der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern der Erhebung von Zensusmerkmalen, die nicht aus Verwaltungsregistern gewonnen werden können, mit einer angestrebten Genauigkeit eines einfachen absoluten Standardfehlers von höchstens 1 Prozent der Einwohnerzahl der betreffenden Gemeinde oder der betreffenden Gebietseinheit; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.
Die Feststellung umfasst nicht die Berichtigung der aus den Melderegistern übernommenen Angaben zum Wohnungsstatus der Person.

(2) Der auf Grund der Qualitätsvorgaben des Absatzes 1 Satz 2 erforderliche Stichprobenumfang soll 10 Prozent der Bevölkerung nicht überschreiten. Die Bundesregierung legt zur Erreichung der Ziele des § 1 Absatz 3 und der Qualitätsvorgaben des § 7 Absatz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Stichprobenverfahren sowie den konkreten Stichprobenumfang fest. Der Entwurf dieser Rechtsverordnung ist dem Bundesrat bis zum 15. März 2010 zuzuleiten.

(3) Auswahleinheiten der Stichprobe sind Anschriften mit Wohnraum nach dem Anschriften- und Gebäuderegister. Beziehen sich Anschriften auf Neuzugänge mit Wohnraum, die in dem Zeitraum zwischen der Stichprobenziehung und dem Berichtszeitpunkt in das Anschriften- und Gebäuderegister aufgenommen worden sind, ist eine ergänzende Stichprobe zu ziehen. Stichprobenerhebungen nach den Sätzen 1 und 2 sind bei Anschriften von Sonderbereichen nur nach Maßgabe von § 8 Absatz 5 zulässig. Die Auswahl erfolgt bei den Stichproben geschichtet nach einem mathematischen Zufallsverfahren auf der Grundlage des Anschriften- und Gebäuderegisters. Für die Stichprobenziehung dürfen die in der Stichprobenorganisationsdatei nach § 5 Absatz 4 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 gespeicherten Angaben sowie die von den Meldebehörden nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten verwendet werden. Das Auswahlverfahren wird im Hinblick auf die gemeinsame Erreichung beider in Absatz 1 genannten Ziele der Stichprobe ausgestaltet. Die Auswahl erfolgt in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Gemeinde, für Gemeinden unter 10 000 Einwohnern auf der Ebene der Kreise sowie in Städten mit mindestens 400 000 Einwohnern auf der Ebene von Teilen der Stadt mit durchschnittlich etwa 200 000 Einwohnern; als Gemeinden im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz.

(4) Erhebungsmerkmale sind:

1.
Wohnungsstatus,
2.
Geschlecht,
3.
Staatsangehörigkeiten,
4.
Monat und Jahr der Geburt,
5.
Familienstand,
6.
nichteheliche Lebensgemeinschaften,
7.
für Personen, die selbst oder deren Elternteil nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland zugezogen sind: früherer Wohnsitz im Ausland und Jahr der Ankunft in Deutschland des Befragten oder des Elternteils,
8.
Zahl der Personen im Haushalt,
9.
Erwerbsbeteiligung nach den Standards des Arbeitskräftekonzepts der Internationalen Arbeitsorganisation oder im Falle der Nichterwerbstätigkeit entsprechende Angaben zu der letzten ausgeübten Tätigkeit und für Nichterwerbspersonen sowie für alle Personen im Alter unter 15 Jahren zu ihrem überwiegenden Status in der Woche des Berichtszeitpunkts,
10.
Stellung im Beruf,
11.
ausgeübter Beruf,
12.
Wirtschaftszweig des Betriebes,
13.
Anschrift des Betriebes (nur Gemeinde),
14.
Haupterwerbsstatus,
15.
höchster allgemeiner Schulabschluss,
16.
höchster beruflicher Bildungsabschluss,
17.
aktueller Schulbesuch,
18.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
19.
Bekenntnis zu einer Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung (sunnitischer Islam, schiitischer Islam, alevitischer Islam, Buddhismus, Hinduismus und sonstige Religionen, Glaubensrichtungen oder Weltanschauungen).

(5) Hilfsmerkmale sind:

1.
Familienname und Vornamen,
2.
Anschrift und Lage der Wohnung im Gebäude,
3.
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
4.
Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen oder einer anderen für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person,
5.
für Erwerbspersonen der überwiegende Status (Haupterwerbsstatus) in der Woche des Berichtszeitpunkts.

(6) Die Erhebungsbeauftragten haben die Befragung innerhalb von zwölf Wochen nach dem Berichtszeitpunkt abzuschließen. Hiervon kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

(1) Auf Grund der in den Stichprobenplan übernommenen qualitätssichernden Vorgaben errechnet sich bundesweit ein Bedarf von rund 1,4 Millionen Anschriften, an denen Haushaltsbefragungen auf Stichprobenbasis durchgeführt werden. Der bundesweite Stichprobenumfang wird auf 9,6 Prozent der Bevölkerung festgelegt. Grundlage dafür ist die amtliche Einwohnerzahl zum Stichtag 31. Dezember 2009.

(2) Bezogen auf die Länder ergibt sich unter Berücksichtigung methodisch-statistischer Kriterien des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 1 rechnerisch folgende vorläufige Verteilung:

LandAnschriften
Stichprobe
Anschriften
gesamt
Personen
Stichprobe
Personen
gesamt
BW191 7912 335 6001 135 05810 749 506
BY216 2042 889 5231 185 08012 519 728
BE7 416301 566144 4503 431 675
BB58 519631 278304 6542 522 493
HB3 302136 98131 647661 866
HH5 868247 06977 7361 772 100
HE123 6701 350 002723 1976 064 953
MV26 355374 758155 4691 664 356
NI176 2612 138 494820 5437 947 244
NW243 4113 777 6911 519 47917 933 064
RP124 7721 116 391551 1384 028 351
SL31 118298 507132 5261 030 324
SN60 509801 012377 7454 192 801
ST47 747560 792253 6822 381 872
SH57 450776 914287 9092 834 260
TH34 803514 430199 6882 267 763
D1 409 196
(7,72 %)
18 251 0087 900 001
(9,65 %)
82 002 356

(1) Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Familienstand,
d)
Staatsangehörigkeiten,
e)
Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung,
f)
Geburtsstaat,
g)
ob die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt,
h)
Wohnungsstatus,
2.
als Hilfsmerkmale:
a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
c)
Geburtsort.

(2) Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt. Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in einem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.

(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Familiennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen erhoben.

(5) In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haushaltsstichprobe nach § 7 durchgeführt werden. In den übrigen nach § 7 ausgewählten Sonderbereichen werden die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen nach § 7 Absatz 4 und 5 befragt.

(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Auskunft über die Erhebungsmerkmale nach § 7 Absatz 4 Nummer 19 ist freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach den §§ 6 und 14 Absatz 3 sind die Eigentümer und Eigentümerinnen, die Verwalter und Verwalterinnen, die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen. Als Eigentümer und Eigentümerinnen gelten auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind. Für die Auskunftserteilung kann zum Selbstausfüllen neben dem gedruckten Fragebogen ein Online-Fragebogen zur Verfügung gestellt werden. Mit gewerblichen Wohnungseigentümern und Wohnungseigentümerinnen können die statistischen Ämter der Länder Sondervereinbarungen über die Form der Auskunftserteilung schließen. Verwaltungen, die keine Angaben nach § 6 Absatz 2 oder 3 machen können, sind verpflichtet, Angaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümer und Eigentümerinnen zu erteilen. Gehört eine nach § 10 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 ermittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines zum Berichtszeitpunkt bei den Stellen nach § 10 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 noch nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr zum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Satz 1 und 2, hat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen und Anschriften der Erwerber und Erwerberinnen mitzuteilen. Verfügt die auskunftspflichtige Person nicht über die nötigen Informationen, hat sie eine auskunftspflichtige Person nach Satz 1 und 2 zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann. Im Falle von Antwortausfällen dürfen ersatzweise die Bewohner des Gebäudes oder der Wohnung befragt werden.

(3) Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe nach § 7 sowie für die Stichproben nach § 17 Absatz 2 und 3 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den ausgewählten Anschriften wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht über Minderjährige oder Personen, die nicht selbst Auskunft geben können, erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. Benennt eine wegen einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinderten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieds, soweit die Vertrauensperson die Auskunft erteilt.

(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 sowie die Angaben nach § 7 Absatz 4 Nummer 2, 4 und 8 von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen. Die weiteren Auskünfte können mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Bei schriftlicher oder elektronischer Auskunftserteilung ist diese innerhalb der gesetzten Frist an den vorgegebenen Empfänger zu übermitteln. Bei elektronischer Auskunftserteilung sind die Angaben über das den Auskunftspflichtigen zur Verfügung gestellte Verfahren zu erteilen.

(5) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 8 Absatz 1 sind alle an der Anschrift im Sonderbereich wohnenden Personen, auch für eigene minderjährige Kinder, die unter derselben Anschrift wohnen. Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, haben die angetroffenen Auskunftspflichtigen die Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 Buchstabe a und b auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen. Für volljährige Personen, die nicht selbst Auskunft erteilen können, und für Minderjährige ist ersatzweise die Leitung der Einrichtungen auskunftspflichtig. Für Personen in sensiblen Sonderbereichen ist die Leitung der Einrichtungen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht der Leitung erstreckt sich nur auf die ihr bekannten Daten. Soweit die Leitung der Einrichtung zur Auskunft verpflichtet ist, sind diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, darüber zu informieren.

(6) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 15 Absatz 4 sind die betroffenen Personen.

(7) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 16 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den betroffenen Anschriften wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht über Personen, die nicht selbst Auskunft geben können, und über Minderjährige erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. Benennt eine wegen einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinderten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieds, soweit die Vertrauensperson die Auskunft erteilt. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 16 Nummer 2 sowie die Angaben nach § 16 Nummer 1 Buchstabe a, b und f sind von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen.

(1) Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Familienstand,
d)
Staatsangehörigkeiten,
e)
Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung,
f)
Geburtsstaat,
g)
ob die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt,
h)
Wohnungsstatus,
2.
als Hilfsmerkmale:
a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
c)
Geburtsort.

(2) Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt. Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in einem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.

(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Familiennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen erhoben.

(5) In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haushaltsstichprobe nach § 7 durchgeführt werden. In den übrigen nach § 7 ausgewählten Sonderbereichen werden die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen nach § 7 Absatz 4 und 5 befragt.

(1) Für die Erhebungen nach diesem Gesetz besteht Auskunftspflicht. Die Auskunft über die Erhebungsmerkmale nach § 7 Absatz 4 Nummer 19 ist freiwillig.

(2) Auskunftspflichtig für die Erhebungen nach den §§ 6 und 14 Absatz 3 sind die Eigentümer und Eigentümerinnen, die Verwalter und Verwalterinnen, die sonstigen Verfügungs- und Nutzungsberechtigten der Gebäude oder Wohnungen. Als Eigentümer und Eigentümerinnen gelten auch die Personen, denen die Gebäude und Wohnungen nach § 39 Absatz 2 der Abgabenordnung wirtschaftlich zuzurechnen sind. Für die Auskunftserteilung kann zum Selbstausfüllen neben dem gedruckten Fragebogen ein Online-Fragebogen zur Verfügung gestellt werden. Mit gewerblichen Wohnungseigentümern und Wohnungseigentümerinnen können die statistischen Ämter der Länder Sondervereinbarungen über die Form der Auskunftserteilung schließen. Verwaltungen, die keine Angaben nach § 6 Absatz 2 oder 3 machen können, sind verpflichtet, Angaben zu den Namen und Anschriften der Eigentümer und Eigentümerinnen zu erteilen. Gehört eine nach § 10 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 ermittelte auskunftspflichtige Person auf Grund eines zum Berichtszeitpunkt bei den Stellen nach § 10 Absatz 2 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2011 noch nicht nachvollzogenen Eigentümerwechsels nicht mehr zum Kreis der Auskunftspflichtigen nach Satz 1 und 2, hat sie dem zuständigen statistischen Amt die Namen und Anschriften der Erwerber und Erwerberinnen mitzuteilen. Verfügt die auskunftspflichtige Person nicht über die nötigen Informationen, hat sie eine auskunftspflichtige Person nach Satz 1 und 2 zu benennen, die die Auskünfte erteilen kann. Im Falle von Antwortausfällen dürfen ersatzweise die Bewohner des Gebäudes oder der Wohnung befragt werden.

(3) Auskunftspflichtig für die Haushaltsstichprobe nach § 7 sowie für die Stichproben nach § 17 Absatz 2 und 3 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den ausgewählten Anschriften wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht über Minderjährige oder Personen, die nicht selbst Auskunft geben können, erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. Benennt eine wegen einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinderten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieds, soweit die Vertrauensperson die Auskunft erteilt.

(4) Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, sind die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 bis 3 sowie die Angaben nach § 7 Absatz 4 Nummer 2, 4 und 8 von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen. Die weiteren Auskünfte können mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten, schriftlich oder elektronisch erteilt werden. Bei schriftlicher oder elektronischer Auskunftserteilung ist diese innerhalb der gesetzten Frist an den vorgegebenen Empfänger zu übermitteln. Bei elektronischer Auskunftserteilung sind die Angaben über das den Auskunftspflichtigen zur Verfügung gestellte Verfahren zu erteilen.

(5) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 8 Absatz 1 sind alle an der Anschrift im Sonderbereich wohnenden Personen, auch für eigene minderjährige Kinder, die unter derselben Anschrift wohnen. Werden Erhebungsbeauftragte eingesetzt, haben die angetroffenen Auskunftspflichtigen die Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 Buchstabe a und b auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen. Für volljährige Personen, die nicht selbst Auskunft erteilen können, und für Minderjährige ist ersatzweise die Leitung der Einrichtungen auskunftspflichtig. Für Personen in sensiblen Sonderbereichen ist die Leitung der Einrichtungen auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht der Leitung erstreckt sich nur auf die ihr bekannten Daten. Soweit die Leitung der Einrichtung zur Auskunft verpflichtet ist, sind diejenigen Personen, über die Auskunft zu erteilen ist, darüber zu informieren.

(6) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 15 Absatz 4 sind die betroffenen Personen.

(7) Auskunftspflichtig für die Erhebung nach § 16 sind alle Volljährigen oder einen eigenen Haushalt führenden Minderjährigen, jeweils auch für minderjährige Haushaltsmitglieder, die unter den betroffenen Anschriften wohnen. Für volljährige Haushaltsmitglieder, die nicht selbst Auskunft geben können, ist jedes andere auskunftspflichtige Haushaltsmitglied auskunftspflichtig. Die Auskunftspflicht über Personen, die nicht selbst Auskunft geben können, und über Minderjährige erstreckt sich nur auf die Daten, die der auskunftspflichtigen Person bekannt sind. Benennt eine wegen einer Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson, die für diese die erforderliche Auskunft erteilt, erlischt die Auskunftspflicht der behinderten Person sowie des diesbezüglich auskunftspflichtigen Haushaltsmitglieds, soweit die Vertrauensperson die Auskunft erteilt. Die Angaben zu den Hilfsmerkmalen nach § 16 Nummer 2 sowie die Angaben nach § 16 Nummer 1 Buchstabe a, b und f sind von den angetroffenen Auskunftspflichtigen auch für andere in derselben Wohnung wohnende Personen auf Aufforderung mündlich gegenüber den Erhebungsbeauftragten mitzuteilen.

(1) Die statistischen Ämter der Länder stellen für alle Anschriften mit Sonderbereichen die dort wohnenden Personen fest. Dafür werden für jede dort wohnende Person folgende Daten erhoben:

1.
als Erhebungsmerkmale:
a)
Monat und Jahr der Geburt,
b)
Geschlecht,
c)
Familienstand,
d)
Staatsangehörigkeiten,
e)
Tag des Bezugs der Wohnung oder des Beginns der Unterbringung,
f)
Geburtsstaat,
g)
ob die Person unter der Anschrift in einem Haushalt nach § 2 Absatz 1 Satz 4 bis 6 lebt,
h)
Wohnungsstatus,
2.
als Hilfsmerkmale:
a)
Familienname, frühere Namen und Vornamen,
b)
Tag der Geburt (Tag ohne Monats- und Jahresangabe),
c)
Geburtsort.

(2) Für die nach Absatz 1 festgestellten Personen findet ein Abgleich mit den nach § 3 Absatz 1 übermittelten Daten statt. Die statistischen Ämter der Länder klären anhand der Merkmale nach § 8 Absatz 1, an welchem Ort die Personen mit Haupt- und Nebenwohnung zu zählen sind. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.

(3) Für Personen in Sonderbereichen, die nicht in einem Haushalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe g wohnen, werden die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 nach erfolgtem Abgleich unverzüglich gelöscht.

(4) In sensiblen Sonderbereichen werden bei der Gebäude- und Wohnungszählung nur die Erhebungsmerkmale nach § 6 Absatz 2 und als Hilfsmerkmale die Familiennamen, die Vornamen, die Anschriften und die Telekommunikationsnummern der Auskunftspflichtigen erhoben.

(5) In sensiblen Sonderbereichen darf keine Haushaltsstichprobe nach § 7 durchgeführt werden. In den übrigen nach § 7 ausgewählten Sonderbereichen werden die dort wohnenden Personen zu den Merkmalen nach § 7 Absatz 4 und 5 befragt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.