Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2017 - 3 A 315/16

ECLI:ECLI:DE:VGSH:2017:0223.3A315.16.0A
bei uns veröffentlicht am23.02.2017

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

2

Der Kläger war seit 2010 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L.

3

Am 26.05.2015, einem Dienstag, führte er ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen           in                im Straßenverkehr. Im Rahmen einer Verkehrskontrolle gegen 11.30 Uhr wurde er angehalten, wobei die Polizeibeamten lichtträge Pupillen feststellten. Dabei gab er laut Polizeibericht zunächst an, einige Wochen zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Nachdem ein Urin-Schnelltest ein positives Ergebnis bei THC erbracht hatte, räumte er laut Polizeibericht ein, am zurückliegenden Wochenende Cannabis konsumiert zu haben. Daraufhin wurde bei ihm eine Blutprobe entnommen. Eine chemisch-toxikologische Untersuchung des Blutes durch das Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein vom 23.06.2015 ergab eine festgestellte THC-Konzentration von 2,1 ng/ml, eine THC-OH-Konzentration von 1,2 ng/ml und eine THC-COOH-Konzentration von 73 ng/ml.

4

Mit Bescheid vom 13.07.2015, dem Kläger zugestellt am 16.07.2015, entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass er dem Kläger die Fahrerlaubnis nach § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m. § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu entziehen habe, da er ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt habe und gleichzeitig bei ihm von einem gelegentlichen Cannabiskonsum ausgegangen werden müsse. Die bei dem Kläger festgestellte THC-Konzentration von 2,1 ng/ml spreche dafür, dass dieser nur wenige Stunden zuvor Cannabis konsumiert habe und sich noch in einem akuten Rauschzustand befunden habe. Dies führe zu einer mangelnden Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Zudem sei die festgestellte THC-Konzentration ein Beleg dafür, dass ein gelegentlicher Konsum vorliege.

5

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 21.07.2015 Widerspruch. Diesen begründete er damit, dass er kein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel geführt habe und das Ergebnis des parallel anhängigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch ausstehe. Eine angekündigte, weitere Begründung des Widerspruchs reichte der Kläger in der Folgezeit nicht nach.

6

Am 07.06.2016 suchte der Kläger beim Gericht um Eilrechtsschutz nach und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Zur Begründung führte er an, er sei kein gelegentlicher Konsument, vielmehr habe er an dem Abend des Vortages Cannabis probiert, so dass ein einmaliger Konsum vorliege. Einen sicheren Rückschluss auf einen gelegentlichen Konsum lasse das Gutachten nicht zu.

7

Das Gericht hat den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 22.06.2015 abgelehnt (vgl. 3 B 116/16). Auf diesen Beschluss wird Bezug genommen.

8

In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde der Kläger bezüglich des Vorwurfs gemäß § 24 a Abs. 2, 3 StVG mit Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 05.07.2016 freigesprochen. Der Freispruch erfolgte aufgrund des Umstandes, dass das Amtsgericht den Fahrlässigkeitsvorwurf für nicht nachweisbar erachtete. Auf den Inhalt des Urteils (Bl. 73-75 der Beiakte A) wird Bezug genommen.

9

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2016, dem Kläger am 28.09.2016 zugestellt, zurück. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass aufgrund des durch die Blutentnahme festgestellten THC-Wertes von 2,1 ng/ml nachgewiesen worden sei, dass der Kläger ein Kfz unter Drogeneinfluss im öffentlichen Straßenverkehr geführt habe. Ein gemessener THC-Wert von 1,0 ng/ml und mehr sei ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Zudem müsse auch von einer gelegentlichen Einnahme von Cannabis durch den Kläger ausgegangen werden, da es unwahrscheinlich sei, dass der erstmalige Cannabiskonsument sofort durch Führen eines Kfz unter Drogeneinfluss in Erscheinung trete. Zudem seien seine Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts des Konsums widersprüchlich gewesen.

10

Der Kläger hat am 28.10.2016 Klage erhoben.

11

Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend vor, dass nach Studien über die Wirkungsweise von THC im menschlichen Körper, die bei ihm festgestellten Werte sich auch durch einen einmaligen Konsum erzielen ließen. Seine Äußerungen in der Verkehrskontrolle seien diesbezüglich nicht widersprüchlich gewesen. Er habe von Anfang an angegeben, am zurückliegenden Wochenende Cannabis konsumiert zu haben, insoweit sei er falsch verstanden worden. Er habe in der Nacht vom 23.05.2015 auf den 24.05.2015 auf dem Junggesellenabschied seines Neffen das erste Mal seit einigen Jahren Cannabis konsumiert, und zwar mehrere Joints. An die genaue Menge könne er sich nicht erinnern, da er betrunken gewesen sei. Bezüglich seines Vorbringens im Eilverfahren könne er sich nicht erklären, warum er dies damals angegeben habe, er habe zudem auch in den Tagen vor der Polizeikontrolle eine Erkältung gehabt. Es sei aber zumindest in Betracht zu ziehen, dass dieses auf einem Missverständnis zwischen ihm und seinem Prozessbevollmächtigten beruhe. Darüber hinaus liege auch kein mangelndes Trennungsvermögen zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr bei ihm vor. Es sei auch im Hinblick auf die in der Untersuchung erhobenen Werte nachvollziehbar, dass der Cannabiskonsum mehr als 48 Stunden zurückgelegen habe und er die fortdauernde Wirkung nicht erkennen konnte. Ein zwingender Schluss darauf, dass er unmittelbar vor Fahrtantritt Betäubungsmittel konsumiert habe, lasse der rechtsmedizinische Befund nicht zu. Insofern sei ihm, wie das Ordnungswidrigkeitenverfahren belege, auch subjektiv kein Vorwurf zu machen und letztlich nicht auf mangelndes Trennungsvermögen zu schließen, denn die Wahrnehmung von THC im Blut sei für ihn nicht nachvollziehbar gewesen. Außerdem habe der Beklagte ermessensfehlerhaft entschieden, da er den Ablauf der „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ nicht berücksichtigt habe.

12

Der Kläger beantragt,

13

1. die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13.07.2015 und den Widerspruchsbescheid vom 26.09.2016 aufzuheben,

14

2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid sowie in dem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz (3 B 116/16) und den Beschluss der Kammer in diesem Verfahren. Ergänzend trägt er vor, es komme im verwaltungsrechtlichen Fahrerlaubnisentzugsverfahren nicht auf ein subjektives Verschulden des Klägers an.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie auf die Akte des Eilverfahrens (3 B 116/16) und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

20

Die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid vom 13.07.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26.09.2016 ist rechtmäßig, da der Beklagte zu Recht von der Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen ist.

21

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG iVm § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel iSd Anlage 4 zur FeV vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt die Einnahme von Betäubungsmitteln iSd Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Nach Nr. 9.2.1 iVm Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV wird ein Kraftfahrer, der regelmäßig Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sein. Nach Nr. 9.2.2 ist eine Fahreignung bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis insbesondere dann zu verneinen, wenn eine Trennung von Konsum und Fahren nicht gewährleistet ist.

22

Vorliegend ist von einer Ungeeignetheit des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV auszugehen. Diese liegt vor, wenn der Betroffene gelegentlich Cannabis konsumiert und zudem nicht zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann.

23

Zunächst ist davon auszugehen, dass ein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliegt.

24

Ein gelegentlicher Konsum setzt voraus, dass der Betroffene in einem gewissen zeitlichen Rahmen mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten zu sich genommen hat (VG Schleswig, Urteil vom 06.09.2007, Az. 3 A 184/07; VGH München, Beschluss vom 24.08.2007, 11 CS 07/1567). In Abgrenzung dazu liegt ein lediglich einmaliger Konsum vor, wenn zwar mehrere Konsumvorgänge vorliegen, diese aber nur als Fortsetzung oder Intensivierung des Rauschzustandes anzusehen sind, dass wertungsmäßig nur ein einheitlicher, einmaliger Konsumakt vorliegt. Angesichts der Gesamtumstände ist das Gericht hier von ersterem überzeugt.

25

Es kann dahinstehen, ob sich ein wie vom Kläger behaupteter einmaliger Cannabiskonsum in der Nacht vom 23.05.0215 auf den 24.05.2015 bei einer am 26.05.2015 gegen 11:55 Uhr entnommenen Blutprobe, also nach Ablauf von über 48 Stunden, noch mit derartigen Werten abbilden würde.

26

Jedenfalls ist es letztlich nicht erheblich, ob die im Gutachten festgestellten Werte mit der Behauptung, ein einmaliger Konsum habe am vorherigen Wochenende stattgefunden, vereinbar sind. Selbst unter dieser Prämisse wäre angesichts der Gesamtumstände von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers auszugehen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

27

Das Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat zum gelegentlichen Konsum ausgeführt, es widerspreche jeglicher Lebenserfahrung und Wahrscheinlichkeit, dass ein Verkehrsteilnehmer, der unter Cannabis-Einfluss am Straßenverkehr teilgenommen habe, bereits nach dem erst- und einmaligen Konsum von Cannabis in eine polizeiliche Kontrolle gerate. Zwar sei ein solcher Ausnahmefall nicht absolut auszuschließen, zu erwarten sei aber ein substantiierter Vortrag zu einem solchen atypischen Geschehensablauf (OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.01.2010, 2 MB 2/10; Beschluss vom 17.06.2013, 2 MB 9/13). An einem solchen substantiierten Vortrag fehlt es hier. Der Kläger beschränkt sich in seinem Vorbringen darauf, dass er in der Verkehrskontrolle angegeben habe, am zurückliegenden Wochenende Cannabis konsumiert zu haben und im Übrigen falsch verstanden worden sei. Daher stehe ein gelegentlicher Konsum gerade nicht fest. Insoweit fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag zu einem atypischen Geschehensablauf. Die Angaben zu den näheren Umständen des in Rede stehenden Konsumaktes, die der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, sind auch nicht glaubhaft. Insbesondere konnte er keine genaueren Angaben zur Menge und zum Konsumvorgang machen, so dass ein atypischer Geschehensablauf nicht nachvollziehbar dargelegt worden ist.

28

Darüber hinaus sind die Ausführungen des Klägers nach Auffassung der Kammer nicht glaubhaft, da sie in der Gesamtschau des Vorbringens des Klägers – auch im Eilverfahren – in sich widersprüchlich sind. Dabei konnte die Kammer davon absehen, die vom Kläger hilfsweise beantragte Vernehmung der Polizeibeamten durchzuführen, da die Kammer es als wahr unterstellt, dass der Kläger, entgegen der Angaben im Polizeibericht, bereits von Anfang an angegeben hat, am vorangegangenen Wochenende Cannabis konsumiert zu haben. Der Hilfsbeweisantrag wird daher abgelehnt. Der Kläger hat aber im Eilverfahren vorgetragen, er habe auf das Drängen seiner Freunde hin, am Abend des Vortages, also am Montag, Cannabis probiert.

29

Diese Behauptung ist mit dem Vorbringen im Klageverfahren, der Konsum habe am vorherigen Wochenende stattgefunden, nicht in Einklang zu bringen. Insofern sind die Ausführungen des Klägers bereits unabhängig eines Missverständnisses während der Verkehrskontrolle widersprüchlich und nicht glaubhaft. Eine in sich schlüssige Erklärung, inwiefern diese vom Kläger selbst vorgetragenen Angaben im Eilverfahren nun nicht mehr zutreffend sein sollten, konnte der Kläger nicht vorbringen.

30

Auch von einer fehlenden Trennungsfähigkeit in dem vorgenannten Sinne ist das Gericht aufgrund des Ergebnisses der Begutachtung der Blutprobe durch das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (UKSH) überzeugt.

31

Maßgebend für die Annahme eines unzureichenden Trennungsvermögens ist, ob der oder die Betroffene objektiv unter dem Einfluss einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigungen möglich sind (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.10.2014, 3 C 3/13). Die Kammer geht davon aus, dass eine gemessene THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges in der Regel ein Beleg für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist. Damit folgt sie der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 09.05.2005 – 4 MB 43/05; so auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.11.2004 – 10 S 2194/04 = ZfS 2005, 155; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.07.2003 – 12 ME 287/03 = NVwZ-RR 2003, 899 ff.). Grundlage dieser Rechtsprechung ist insbesondere der Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20.11.2002, aktualisiert durch Beschluss vom 22.05.2007 (Blutalkohol 44 -2007-, 311). Danach ist ab 1,0 ng/ml THC im Blutserum eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung möglich, so dass dies als Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG festgelegt wurde. Die im September 2015 aktualisierten Empfehlungen der Grenzwertkommission zur Beurteilung des Trennungsvermögens beinhalten keine Abkehr von dem vorgenannten Grenzwert, so dass sie keine Veranlassung zu einer anderen Bewertung dieses Gesichtspunktes bieten (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.09.2016 - 3 MB 36/16 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

32

Selbst nach der von der Rechtsprechung der Kammer abweichenden Rechtsprechung anderer Obergerichte, wonach es der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand erst dann rechtfertige von einem fehlenden Trennungsvermögen auszugehen, wenn die THC-Konzentration 2,0 ng/ml übersteige (vgl. hierzu VGH München Beschl. v. 11.11.2004 – 11 CS 04.2348; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG, Rn. 59 mwN) lägen im Fall des Klägers die Voraussetzungen für eine mangelnde Trennungsfähigkeit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV vor. Aus dem forensisch-toxikologischen Gutachten des UKSH vom 23.06.2015 ergibt sich, dass in der Blutprobe des Klägers eine THC-Konzentration von 2,1 ng/ml festgestellt wurde; die Konzentration des THC-Abbauproduktes THC-COOH betrug ca. 73 ng/ml.

33

Damit ist nach Überzeugung der Kammer belegt, dass der Kläger vor der Überprüfung durch die Polizei Cannabis konsumiert hat und dann unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. Da dem unstreitig ein bewusster Konsumakt zugrunde liegt, ist anzunehmen, dass hier eine Trennung zwischen dem Konsum von Cannabis einerseits und der Teilnahme am Straßenverkehr andererseits nicht gewährleistet ist.

34

Dieser Rückschluss aus den Werten der Blutuntersuchung auf das fehlende Trennungsvermögen ist hier zulässig, insbesondere war keine Beweisaufnahme hinsichtlich der Erkennbarkeit der Fortdauer einer berauschenden Wirkung erforderlich. Soweit sich der Kläger hier auf die Ausführungen im Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg beruft, so steht dies der obigen Annahme nicht entgegen.

35

Die Entscheidung des Amtsgerichts Ahrensburg beruht unter anderem darauf, dass ein subjektives Verschulden dem Kläger nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Das Gericht führt in der Begründung ausdrücklich aus, dass der Nachweis der Fahrlässigkeit nicht geführt werden konnte. Dieser für die amtsgerichtliche Entscheidung maßgebliche Umstand ist indes für die von der Behörde zu beurteilende Frage, ob es dem Kläger am Trennungsvermögen mangelt, nicht entscheidend. Ein solcher Maßstab ist im Rahmen der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht zu stellen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass schon der Wortlaut der hier zu vergleichenden Rechtsbegriffe nicht kongruent ist. Im Ordnungswidrigkeitenrecht wird auf die Fahrlässigkeit abgestellt, in der Fahrerlaubnisverordnung hingegen auf das fehlende Trennungsvermögen. Darüber hinaus sind auch die jeweils gesetzlich verfolgten Zielsetzungen nicht vergleichbar. § 24 a StVG normiert eine Ordnungswidrigkeit, also eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, dass die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (vgl. § 1 Abs. 1 OWiG). Insofern knüpft das Ordnungswidrigkeitenrecht an eine persönliche Verantwortlichkeit für das eigene Verhalten an, setzt somit Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit voraus. Dahingegen handelt es sich bei den maßgeblichen Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung um besonderes Ordnungsrecht, das den Zweck der Gefahrenabwehr verfolgt. Maßnahmen der Gefahrenabwehr erfordern im Hinblick auf den verfolgten Zweck des Schutzes der Allgemeinheit gerade keine persönliche Vorwerfbarkeit des Adressaten. Die fehlende Nachweisbarkeit des Fahrlässigkeitsvorwurfs verbietet somit nicht die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens. Auch wenn die Fahrerlaubnisentziehung für den Kläger als Transportunternehmer eine erhebliche Beeinträchtigung der Wahrnehmung seiner grundrechtlichen Freiheiten darstellt, so ist hier im Rahmen der Gefahrenabwehr insbesondere das besondere Risiko für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs durch ungeeignete Verkehrsteilnehmer und der staatlichen Schutzpflicht vor Gefahren für Leib und Leben aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG zu beachten. Nach diesen Grundsätzen steht die Entscheidung des Amtsgerichts Ahrensburg der Rechtmäßigkeit des Bescheides nicht entgegen.

36

Im Übrigen besteht durch die Annahme des fehlenden Trennungsvermögens des Klägers auch kein Wertungswiderspruch zu der herrschenden Rechtsprechung bezüglich § 24 a StVG. In der jüngeren Rechtsprechung zu § 24 a Abs. 3 StVG werden besonders hohe Sorgfaltsanforderungen an einen Rauschmittelkonsumenten im Straßenverkehr gestellt (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 24 a StVG, Rn. 25b m.w.N.). Danach liegt eine fahrlässige Tatbegehung nach § 24 a Abs. 3 StVG bereits vor, wenn der Betroffene die Möglichkeit einer fortdauernden Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt haben muss (bewusste Fahrlässigkeit) oder zumindest hätte erkennen können und müssen (unbewusste Fahrlässigkeit). Es genügt, wenn er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich das Rauschmittel bei Antritt der Fahrt noch nicht vollständig abgebaut hat und dementsprechend noch wirkt. Denn er ist dann seinen Pflichten zur Selbstprüfung nicht nachgekommen. Somit kommt es nicht darauf an, ob bei dem Cannabiskonsumenten im Zeitpunkt der Teilnahme am Straßenverkehr derartige körperliche oder geistige Symptome vorliegen, aufgrund derer sich ihm die Beeinträchtigung durch das Rauschmittel aufdrängen musste. Es ist ausreichend, dass er nicht mit Sicherheit davon ausgehen konnte, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Solange diese Sicherheit nicht gegeben ist, darf er kein Kraftfahrzeug führen. Ein bloßer Zeitablauf entlastet ihn daher nicht. Dabei ist auch zu beachten, dass der Abbau von THC im Gegensatz zu Alkohol nicht linear verläuft, sondern komplex und von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist (OVG Schleswig, Beschluss vom 22.12.2014 – 2 O 19/14).

37

Letztlich steht aufgrund der THC-Konzentration von 2,1 ng/ml fest, dass der Kläger im Sinne eines fehlenden Trennungsvermögens nicht mit Sicherheit davon ausgehen durfte, dass ein Wirkstoffabbau unter den analytischen Grenzwert bereits stattgefunden hatte und ihm somit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen fehlt. Soweit der Kläger vorträgt, dass der Abbau gerade auch längere Zeit betragen kann, so durfte er erst Recht nicht von dem maßgeblichen Abbau ausgehen und musste mit einer fortdauernden Wirkung des Konsums rechnen.

38

Die Entscheidung über den Widerspruch des Klägers ist entgegen dessen Ansicht auch nicht ermessensfehlerhaft. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger hier bereits keine Verhaltensänderung im Sinne einer Abstinenz darlegt, wendet die Kammer die vom Kläger angeführte Rechtsprechung zur „verfahrensrechtlichen Einjahresfrist“ nicht an (vgl. VG Schleswig Urteil vom 15.02.2016 – 3 A 104/15), da diese weder mit dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr noch mit dem Wortlaut von Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV, der für ein materielles Nachweiserfordernis spricht, im Einklang steht.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

40

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 VwGO.


Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Urteil, 23. Feb. 2017 - 3 A 315/16

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

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(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt. (2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den

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(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums und mangelnder Trennung dieses Konsums vom Führen eines Kraftfahrzeugs.

2

Der 1979 geborene Kläger erwarb 1997 die Fahrerlaubnis der Klasse 3; sie wurde im Jahr 2002 in eine Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, CE, M und L umgetauscht.

3

Am 14. Juni 2001 fuhr der Kläger unter Cannabiseinfluss; die Blutprobe ergab eine Konzentration von 2,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), des psychoaktiven Wirkstoffs von Cannabis. Ein Fahreignungsgutachten kam zum Ergebnis, es sei nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass er zukünftig ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln und/oder anderen psychoaktiven Stoffen oder deren Nachwirkungen führen werde. In diesem Gutachten wurde zugleich empfohlen, vom Kläger die Vorlage von Drogenscreenings zu fordern; davon sah der Beklagte ab.

4

Am 20. August 2008 wurde der Kläger um 20:58 Uhr erneut einer Verkehrskontrolle unterzogen. Im Polizeibericht heißt es, der Kläger habe etwas träge gewirkt und erweiterte Pupillen gehabt; der Drogen-Schnelltest habe ein positives Ergebnis in Bezug auf Cannabis erbracht. Der Kläger gab an, mehr als 24 Stunden vor der Fahrt einen Joint geraucht zu haben. Bei der Untersuchung der um 21:20 Uhr entnommenen Blutprobe wurden 1,3 ng/ml THC, unter 1,0 ng/ml 11-OH-THC und 16,0 ng/ml THC-COOH gemessen.

5

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 entzog das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis dem Kläger unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis. Er habe nach bewusstem Cannabiskonsum ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er nicht habe sicher sein können, dass die psychoaktiv wirkende Substanz THC in seinem Blut nicht mehr vorhanden sei. Damit habe er sich als charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium Freiburg als unbegründet zurück.

6

Der Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung des Sofortvollzugs ist ohne Erfolg geblieben.

7

Seine Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Zur Begründung heißt es: Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis könne nicht hinreichend zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennen, wenn er mit einer THC-Konzentration von mindestens 1,0 ng/ml gefahren sei. Von fehlender Fahreignung könne schon deshalb ausgegangen werden, weil der Konsument, der typischerweise weder die eingenommene Dosis noch ihren Abbau- und Wirkungsverlauf kenne, eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit in Kauf genommen habe. Dass die THC-Konzentration hier während der Fahrt mindestens 1,0 ng/ml betragen habe, stehe außer Frage; bei der nach der Fahrt entnommenen Blutprobe sei noch immer ein THC-Wert von 1,3 ng/ml festgestellt worden.

8

Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof, der ein Sachverständigengutachten u.a. zur Klärung der Frage eingeholt hat, ab welchem THC-Wert mit verkehrsrelevanten Leistungseinbußen zu rechnen ist, zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Der Kläger habe zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (im Folgenden nur: Anlage 4) gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs getrennt. Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis liege bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen vor. Da THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, komme als naheliegende Erklärung für den beim Kläger festgestellten Wert von 1,3 ng/ml vor allem in Betracht, dass er nicht nur, wie er behaupte, mehr als 24 Stunden vor der Verkehrskontrolle Cannabis konsumiert habe, sondern - ein weiteres Mal - auch wenige Stunden vor der Blutentnahme. Sollte der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen haben, müsse es zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden gekommen sein, wie sie nur bei einer erhöhten Konsumfrequenz und geeigneter Dosierung zu erwarten sei. Außerdem seien die detailarmen, im Kern kaum Realitätskennzeichen aufweisenden Angaben des Klägers zur behaupteten Einmaligkeit seines Cannabiskonsums nicht glaubhaft. Er sei - ohne dass es darauf noch entscheidend ankomme - auch bereits im Juni 2001 im Straßenverkehr als Cannabiskonsument aufgefallen. Dass der zeitliche Abstand zu diesem Vorfall eine relevante Zäsur in seinem Konsumverhalten markiere, sei nicht ohne weiteres ersichtlich. Wegen der hohen Dunkelziffer sei auch der Umstand unergiebig, dass der Kläger seitdem bis zur Verkehrskontrolle am 20. August 2008 nicht mehr aufgefallen sei. Das müsse jedoch nicht weiter geklärt werden. Nach der Rechtsprechung des Senats und zahlreicher anderer Oberverwaltungsgerichte belege eine Fahrt mit einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum die fehlende Trennung zwischen dem Cannabiskonsum und dem Fahren; die Einholung eines Fahreignungsgutachtens sei danach nicht mehr erforderlich. Ab einer solchen Wirkstoffkonzentration müsse davon ausgegangen werden, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit signifikant erhöhe, jedenfalls sei - im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - eine solche Beeinträchtigung möglich. Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das gelegentlichen Cannabiskonsum mit Blick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lasse, könne nur angenommen werden, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall so trenne, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne. Ein Abzug von dem in einer Blutprobe gemessenen THC-Wert sei nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zu § 24a Abs. 2 StVG nicht erforderlich. Zwar weise jeder Messwert eine Schwankungsbreite auf. Das bedeute aber nicht, dass es rechtlich geboten sei, immer den untersten Wert dieser Schwankungsbreite zugrunde zu legen. Der „wahre“ Wert könne statistisch ebenso gut an der oberen Grenze der Schwankungsbreite liegen. Zum anderen habe sich in dem meist beträchtlichen Zeitraum zwischen Fahrtantritt und Blutentnahme die THC-Konzentration ohnehin bereits verringert. Außerdem enthalte der von der sogenannten Grenzwertkommission für § 24a Abs. 2 StVG empfohlene analytische Grenzwert für THC von 1 ng/ml schon einen Sicherheitszuschlag. Demjenigen, der das Risiko einer Fahrt unter Cannabiseinfluss eingehe, sei im Interesse der Verkehrssicherheit zuzumuten, die Ungewissheit zu tragen, dass der höchste Wert innerhalb der unvermeidlichen Schwankungsbreite zutreffen könnte. Allgemeine Grundsätze der Beweislastverteilung könnten hiergegen nicht angeführt werden. Der Maßstab für die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum müsse sich danach richten, dass die Nr. 9.2.2 der Anlage 4 einen vollständigen Ausschluss jeder durch Drogenkonsum bedingten Verkehrsgefährdung bezwecke. Dem Trennungsgebot werde nur genügt, wenn nach naturwissenschaftlicher/medizinischer Erkenntnis eine Beeinträchtigung des Fahrzeugführers durch den Drogenkonsum praktisch nicht möglich sei. Das entspreche der Ausgestaltung von § 24a Abs. 2 StVG als abstraktes Gefährdungsdelikt; auch dort habe im Sinne einer Null-Toleranz möglichst jedes Risiko einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit ausgeschlossen werden sollen. Diesem Maßstab werde allein ein Risikogrenzwert von 1,0 ng/ml THC gerecht. Nach dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen seien psychophysische Beeinträchtigungen ab einer solchen THC-Konzentration im Einzelfall möglich, jedenfalls aber nicht mit der nach dem Risikomaßstab erforderlichen Evidenz auszuschließen. In der mündlichen Verhandlung habe der Sachverständige darauf hingewiesen, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Wirkungen schwach sei. Außerdem könnten die Einzelfälle wegen verschiedener genetischer Ausstattung der Cannabiskonsumenten völlig unterschiedlich gelagert sein. Auch der Rauschverlauf hänge von vielen Faktoren ab. Diese Ausführungen bestätigten schlüssig die schriftliche Darlegung des Sachverständigen, dass in Ausnahmefällen auch unter einem THC-Wert von 2 ng/ml Fahreignungsmängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Darin sehe sich der Senat auch durch die sogenannte Maastricht-Studie bestätigt. Danach komme es nicht mehr entscheidend auf die Stichhaltigkeit der methodischen Kritik an, die der Sachverständige an der epidemiologischen Studie von Drasch u.a. geübt habe; der Studie sei ein gewisser Erkenntniswert gleichwohl nicht abzusprechen. Soweit der Kläger eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum geltend mache, könne ihm nicht gefolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass der Gesetzgeber beide Rauschmittel nicht gleich behandeln müsse.

9

Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Zu Unrecht werde bei ihm gelegentlicher Cannabiskonsum angenommen. Zwischen den beiden festgestellten Konsumvorgängen lägen sieben Jahre; das begründe eine zeitliche Zäsur. Zu einem mehrmaligen Konsum sei es auch im Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 20. August 2008 nicht gekommen. Eine Erklärung für das Messergebnis könne darin liegen, dass er einmalig eine entsprechend hohe Wirkstoffmenge zu sich genommen habe. Das Berufungsgericht habe das nicht ohne weitere Feststellungen als unglaubhaft bewerten dürfen. Rechtsfehlerhaft sei auch die Annahme, dass er nicht zwischen Cannabiskonsum und Fahren trenne. Der Messwert müsse um einen Sicherheitsabschlag verringert werden. Von verminderter Fahrtüchtigkeit dürfe nicht bereits ab einer Wirkstoffkonzentration von 1,0 ng/ml THC ausgegangen werden.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Die zwei selbstständigen Konsumvorgänge, die erforderlich seien, um gelegentlichen Cannabiskonsum anzunehmen, hätten beim Kläger vorgelegen. Der Sachverständige habe ausgeschlossen, dass ein einmaliger Konsum nach 24 Stunden noch zu 1,3 ng/ml THC im Blut führen könne. Die Behauptung des Klägers, er habe vor der Fahrt am 20. August 2008 nur dieses eine Mal Cannabis konsumiert, sei nicht glaubhaft. Dass die Dosierung möglicherweise so hoch gewesen sei, dass auch ein einmaliger Konsum zum vorgefundenen THC-Pegel geführt haben könne, liege fern. Eine solche Dosis hätte erhebliche Vergiftungserscheinungen zur Folge gehabt, die bei der Verkehrskontrolle nicht festgestellt worden seien. Auch der 2001 festgestellte Cannabiskonsum könne im Übrigen noch verwertet werden. Ein Abschlag vom gemessenen THC-Wert sei nicht erforderlich. Davon werde selbst im Ordnungswidrigkeitenrecht abgesehen; das müsse erst recht für die Gefahrenabwehr gelten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 24a StVG sei bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml mit einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zu rechnen. Auch der Gutachter habe nicht ausgeschlossen, dass es im Einzelfall bei THC-Werten unter 2 ng/ml fahrsicherheitsrelevante Mängel geben könne.

11

Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält das angegriffene Urteil im Ergebnis für unzutreffend. Zwar teile er die Auffassung des Berufungsgerichts, dass eine gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliege, wenn ein zweimaliger Konsum stattgefunden habe. Das sei beim Kläger anzunehmen. Der Konsum aus dem Jahr 2001 dürfe noch berücksichtigt werden. Auch die 2008 gemessenen Werte sprächen für einen mindestens zweimaligen Konsum. In Übereinstimmung mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur sei er wie das Berufungsgericht außerdem der Auffassung, dass zur Beurteilung des Trennungsvermögens auf den gemessenen THC-Wert ohne Abschlag abzustellen sei. Dagegen teile er nicht die Annahme des Berufungsurteils, dass dem Betroffenen bei einem gemessenen Wert von 1,3 ng/ml THC ohne weitere Begutachtung unmittelbar die Fahrerlaubnis entzogen werden dürfe. Bei THC-Werten unter 2 ng/ml sei - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zutreffend entschieden habe - zunächst nur die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zulässig.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Einklang mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO).

13

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr; vgl. u.a. Urteil vom 28. April 2010 - BVerwG 3 C 2.10 - BVerwGE 137, 10 Rn. 11 m.w.N.); somit ist hier auf die Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2009 abzustellen. Zugrunde zu legen sind danach das Straßenverkehrsgesetz (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl I S. 310, 919), bis dahin zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2507), und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18. August 1998 (BGBl I S. 2214) in der Fassung der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl I S. 2097).

14

Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nummer 9.2.2 der Anlage 4 kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Fahreignung bejaht werden, wenn Konsum und Fahren getrennt werden, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen stattfindet und wenn keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen. Diese Bewertung gilt nach der Nummer 3 der Vorbemerkungen zu dieser Anlage für den Regelfall.

15

Danach durfte dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen werden, ohne dass vorher noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen gewesen wäre (§ 11 Abs. 7 FeV). Ohne dass das revisionsrechtlich zu beanstanden ist, geht das Berufungsgericht mit dem Beklagten von gelegentlichem Cannabiskonsum des Klägers im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 (1.) sowie davon aus, dass das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss am 20. August 2008 den Schluss rechtfertigt, dass er entgegen den Anforderungen dieser Bestimmung nicht hinreichend zuverlässig zwischen einem seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt (2.). Eine im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 GG stehende Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsumenten liegt nicht vor (3.).

16

1. Der Kläger war zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt gelegentlicher Konsument von Cannabis (Nr. 9.2.2 der Anlage 4).

17

a) Eine Legaldefinition des Begriffs „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis, der außer in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auch in § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV Verwendung findet, enthalten weder die Fahrerlaubnis-Verordnung selbst noch die Materialen hierzu. Auch die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, auf denen die Anlage 4 maßgeblich beruht (vgl. Urteil vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 - BVerwGE 148, 230 Rn. 19), äußern sich nicht dazu. Das gilt sowohl für die alte, zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Bescheide geltende Fassung der Leitlinien als auch für deren Neufassung, die seit dem 1. Mai 2014 Geltung beansprucht.

18

Der erkennende Senat hatte bislang nur zur Frage Stellung zu nehmen, wann eine regelmäßige Einnahme von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.1 der Anlage 4 vorliegt. Ein solcher regelmäßiger Konsum schließt die Fahreignung per se aus, ohne dass - anders als bei der hier in Rede stehenden Nr. 9.2.2 - noch weitere tatbestandliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der Senat hat ausgehend vom gewöhnlichen Wortsinn, wonach ein Verhalten dann als regelmäßig anzusehen ist, wenn es bestimmten Regeln und Gesetzmäßigkeiten folgt, insbesondere in etwa gleichen zeitlichen Abständen auftritt, sowie aufgrund der Systematik von Nr. 9.2 der Anlage 4 angenommen, dass unter einer regelmäßigen Einnahme in diesem Sinne ein Konsum zu verstehen ist, der die Fahreignung nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ausschließt (Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 3 C 1.08 - BVerwGE 133, 186 Rn. 15). Die Einschätzung des damaligen Berufungsgerichts, dass das bei einer täglichen oder nahezu täglichen Einnahme von Cannabis zu bejahen sei, hat der Senat nicht beanstandet (Urteil vom 26. Februar 2009 a.a.O. Rn. 19).

19

Ausgehend davon und unter Berücksichtigung des Wortsinns des Begriffs „gelegentlich“ - Synonyme dazu sind beispielsweise „ab und zu“ oder „hin und wieder“ - ergibt sich, dass eine solche Einnahme eine geringere Konsumfrequenz voraussetzt als ein „regelmäßiger“ Konsum, nach der Zahl der Konsumvorgänge aber mehr erfordert als einen nur einmaligen Konsum. Dahinter steht die Erwägung, dass dann, wenn der Betroffene nachgewiesenermaßen bereits einmal Cannabis konsumiert hat, sich eine darauf folgende Phase der Abstinenz aber nicht als dauerhaft erweist, die dem „Einmaltäter“ zugutekommende Annahme widerlegt wird, es habe sich um einen einmaligen „Probierkonsum“ gehandelt, dessen Wiederholung nicht zu erwarten sei (vgl. zu dieser „Privilegierung“ eines einmaligen „Probierkonsums“: BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379>).

20

Angesichts dessen ist gegen die vom Berufungsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. zuvor u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. September 2003 - 10 S 1294/03 - VBlBW 2004, 32) vertretene Auffassung, dass eine „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis bereits bei zwei selbstständigen Konsumvorgängen anzunehmen ist, aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern (ebenso die ganz überwiegende verwaltungsgerichtliche Rspr.; vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 4. November 2008 - 11 CS 08.2576 - juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 <532>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 - 12 ME 31/12 - juris Rn. 6; OVG Münster, Beschluss vom 20. März 2014 - 16 E 1074/13 - juris Rn. 3; nunmehr auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 4 Bs 26/14 - NJW 2014, 3260 unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung). Diese Einordnung führt zugleich dazu, dass eine Regelungslücke zwischen einem nur einmaligen und dem gelegentlichen Konsum von Cannabis vermieden wird.

21

Die einzelnen Konsumvorgänge müssen allerdings, damit sie als „gelegentliche“ Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gewertet werden können, einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein Zeitablauf von mehreren Jahren zwischen zwei Rauschgifteinnahmen eine Zäsur bilden kann, die bei der fahrerlaubnisrechtlichen Einordnung des Konsums einen Rückgriff auf den früheren Vorgang verbietet (vgl. dazu auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2012 a.a.O.). Ob eine solche relevante Zäsur zwischen den einzelnen Konsumakten anzunehmen ist, ist nach den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Die schematische Festlegung von Zeiträumen verbietet sich (in diesem Sinne zu einer auf zurückliegenden Drogenkonsum gestützten Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten beizubringen, bereits Urteil vom 9. Juni 2005 - BVerwG 3 C 25.04 - Buchholz 442.10 § 2 StVG Nr. 12 S. 13). Demgemäß setzt die Beantwortung der Frage, ob eine solche Zäsur anzunehmen ist, entsprechende tatsächliche Feststellungen und Wertungen des Tatsachengerichts voraus; sie sind in der Revision nur eingeschränkt überprüfbar (§ 137 Abs. 2 VwGO).

22

b) Hier hat das Berufungsgericht beanstandungsfrei angenommen, dass der Kläger im zeitlichen Vorfeld der Verkehrskontrolle vom 20. August 2008 nicht nur einmal, sondern mehrfach und damit im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 gelegentlich Cannabis konsumiert hat.

23

Der Verwaltungsgerichtshof stützt seine Sachverhaltswürdigung maßgeblich darauf, dass der beim Kläger festgestellte THC-Wert von 1,3 ng/ml im Blutserum mit dem von ihm gegenüber der Polizei behaupteten und in der Berufungsverhandlung bestätigten einmaligen Konsum, der nach seinen dortigen Angaben mehr als 24 Stunden vor der Fahrt stattgefunden habe, nicht schlüssig erklärt werden könne. Wissenschaftlich sei belegt, dass THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar sei, lediglich bei regelmäßigem oder wiederholtem Konsum könne THC auch länger nachgewiesen werden.

24

Die vom Berufungsgericht angeführten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Abbauverhalten des psychoaktiven Wirkstoffs THC, die vom Sachverständigen bestätigt wurden, hat der Kläger nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig hat er durchgreifende Rügen gegen den darauf gestützten Schluss des Berufungsgerichts vorgetragen, dass er dann entweder ein weiteres Mal auch wenige Stunden vor der Fahrt Cannabis konsumiert haben müsse oder es, wenn der letzte Konsum tatsächlich mehr als 24 Stunden zurückgelegen habe, zuvor zu einer erheblichen Akkumulation von Cannabinoiden in seinem Körper gekommen sein müsse. Beides belege aber einen mehr als einmaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum. Den im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwand des Klägers, dass der festgestellte THC-Wert auch auf die einmalige Einnahme einer hohen Dosis von Cannabis zurückgehen könne, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass beim Kläger nicht die dann zu erwartenden Intoxikationserscheinungen festgestellt worden seien; außerdem habe er selbst noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keine derart hohe Dosierung behauptet. Gegen diese Sachverhaltswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

25

Überdies hat das Berufungsgericht seine Annahme, dass der Kläger gelegentlicher Cannabiskonsument sei, unabhängig davon darauf gestützt, dass dessen Erläuterungen zu dem von ihm behaupteten nur einmaligen Cannabiskonsum im Kern kaum Realitätskennzeichen aufwiesen und - was das Gericht näher darlegt - auch ansonsten nicht glaubhaft seien.

26

Beweisanträge hat der anwaltlich vertretene Kläger auch in Anbetracht der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen nicht gestellt. Auch im Übrigen musste sich dem Berufungsgericht nicht aufdrängen, den vom Kläger in der Revisionsbegründung als aufklärungsbedürftig bezeichneten Einzelumständen („Größe der Raucherrunde; Grad der Berauschung, welche Intoxikationssymptomatik“) weiter nachzugehen. Ebenso wenig musste sich das Berufungsgericht weiter mit der Frage befassen, ob es sich bei der vom Kläger gegenüber der Polizei gemachten Angabe zum Zeitpunkt des Cannabiskonsums um eine reine Schutzbehauptung gehandelt habe; denn es hat das Vorbringen des Klägers, es habe sich um einen einmaligen Konsum gehandelt, in nachvollziehbarer Weise insgesamt als unglaubwürdig erachtet.

27

c) Danach bedarf es im Revisionsverfahren ebenso wie bereits im Berufungsverfahren keiner Entscheidung darüber, ob die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums des Klägers auch auf den Umstand gestützt werden durfte, dass er bereits im Jahr 2001 als Cannabiskonsument im Straßenverkehr aufgefallen war. An einer abschließenden Stellungnahme dazu wäre der erkennende Senat im Übrigen schon deshalb gehindert, weil das Berufungsgericht zwar durchaus eine Tendenz zu erkennen gibt, wie es diese Frage entscheiden würde, es aber die für die Annahme einer Zäsur erforderlichen tatsächlichen Feststellungen und Wertungen nicht abschließend getroffen hat.

28

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger nicht in der gebotenen Weise zwischen der Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs trennt, hält der revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

29

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 genügt der gelegentliche Cannabiskonsum für sich genommen noch nicht, um von fehlender Fahreignung des Betroffenen auszugehen (vgl. auch Urteil vom 5. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01 - Buchholz 442.16 § 15b StVZO Nr. 29 S. 7). Hinzu treten müssen nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vielmehr zusätzliche tatsächliche Umstände. Eine dieser „Zusatztatsachen“ ist neben dem Mischkonsum von Cannabis und Alkohol, dass der Betroffene nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeuges trennt.

30

In dieser fehlenden Trennung liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein die Fahreignung ausschließender charakterlich-sittlicher Mangel. Er ist darin zu sehen, dass der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenkonsumbedingten Fahruntüchtigkeit nicht bereit ist, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr abzusehen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - NJW 2002, 2378 <2379 f.>).

31

Daraus folgt zugleich, dass nicht jeder bei einem Kraftfahrzeugführer festgestellte THC-Pegel die Annahme fehlender Trennung im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 rechtfertigt. Die Frage, auf welchen THC-Wert dabei abzustellen ist, führt auf mehrere Unterfragen. Davon ist nur die erste, wie wahrscheinlich die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch die Einnahme von Cannabis sein muss (Frage nach dem Gefährdungsmaßstab), eine der revisionsgerichtlichen Überprüfung in vollem Umfang zugängliche Rechtsfrage (a). Dagegen ist die weitere Frage, bei welchem THC-Wert von solchen verkehrssicherheitsrelevanten Beeinträchtigungen auszugehen ist oder - anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - solche Beeinträchtigungen jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können, keine Rechtsfrage, sondern im Wesentlichen tatsächlicher, nämlich medizinisch-toxikologischer Natur (Frage nach dem maßgeblichen Grenzwert). Dementsprechend kann das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis, das maßgeblich auf der Auswertung des im Berufungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zum aktuellen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand sowie weiterer Erkenntnisquellen beruht, in der Revision nur eingeschränkt überprüft werden (b). Schließlich ist zu klären, ob im Hinblick auf unvermeidbare Messungenauigkeiten ein „Sicherheitsabschlag“ von dem bei der Untersuchung der Blutprobe ermittelten THC-Wert erfolgen muss (c).

32

a) In Bezug auf den zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zutreffend davon aus, dass eine ausreichende Trennung, die eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch als hinnehmbar erscheinen lässt, nur dann vorliegt, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann. Das bedeutet, dass auch die Möglichkeit einer solchen cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ausgeschlossen sein muss.

33

Im Hinblick auf die schwerwiegenden Gefahren, die von in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigten Kraftfahrzeugführern für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, ist es auch vor dem Hintergrund der staatlichen Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten, geboten, solche Risiken soweit wie möglich auszuschließen. Dementsprechend ist die Grenze eines hinnehmbaren Cannabiskonsums nicht erst dann überschritten, wenn mit Gewissheit eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit anzunehmen ist oder es - wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof fordert (vgl. u.a. VGH München, Beschluss vom 4. Juni 2007 - 11 CS 06.2806 - juris Rn. 20 m.w.N.) - zu einer signifikanten Erhöhung des Unfallrisikos kommt, sondern bereits dann, wenn die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Hat der Betroffene in der Vergangenheit ein Kraftfahrzeug unter einem THC-Pegel geführt, bei dem eine Beeinträchtigung seiner Fahrsicherheit möglich war, rechtfertigt das nach der der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zugrunde liegenden Wertung zugleich Zweifel daran, dass er künftig stets die gebotene Trennung von Cannabiskonsum und Fahren beachten wird; das wiederum führt zur Verneinung seiner Fahreignung.

34

Dieser Gefährdungsmaßstab deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Es lässt - wie bereits erwähnt - in seinem (Kammer-) Beschluss vom 20. Juni 2002 für die Annahme fehlender Trennungsbereitschaft und damit eines charakterlich-sittlichen Eignungsmangels genügen, dass eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit jedenfalls nicht auszuschließen ist (BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 a.a.O. S. 2380). In Übereinstimmung damit hält es für die Erfüllung des Tatbestandes des Führens eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss nach § 24a Abs. 1 und 2 StVG für erforderlich, aber auch für ausreichend, dass eine THC-Konzentration im Blut festgestellt wird, die eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit des am Straßenverkehr teilnehmenden Kraftfahrzeugführers möglich erscheinen lässt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349). Diese Erwägungen sind auf das auf Prävention und Gefahrenabwehr zielende Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörden auf der Grundlage der Fahrerlaubnis-Verordnung ohne Weiteres übertragbar.

35

Derselbe Gefährdungsmaßstab liegt dem Urteil des erkennenden Senats vom 14. November 2013 - BVerwG 3 C 32.12 - (BVerwGE 148, 230) zugrunde. In dieser Entscheidung ging es um fehlende Fahreignung wegen des Mischkonsums von Alkohol und Cannabis. Der Senat ist davon ausgegangen, dass es der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht gebietet, die Fahreignung eines Mischkonsumenten nur dann zu verneinen, wenn mit Sicherheit zu erwarten ist, dass er früher oder später unter Einwirkung von Rauschmitteln ein Fahrzeug führt, also die Trennungsbereitschaft aufgeben wird. Vielmehr rechtfertigt angesichts des Gefährdungspotenzials schon der Umstand, dass ein solcher Mischkonsum die Aufgabe der Trennungsbereitschaft möglich erscheinen lässt, die Annahme fehlender Fahreignung (Urteil vom 14. November 2013 a.a.O. Rn. 16). Die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 1 BvR 234/14 -).

36

Dieser Maßstab gilt folgerichtig ebenfalls für die Beantwortung der Frage, ob die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 7 FeV ohne vorherige Anforderung eines Fahreignungsgutachtens von fehlender Fahreignung ausgehen durfte. Auch in diesem Zusammenhang muss, wenn gelegentlicher Cannabiskonsum im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 vorliegt, zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehen, dass der Betroffene die Einnahme von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht in jedem Fall so trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit durch den Konsum ausgeschlossen ist. Entgegen der Annahme des Vertreters des Bundesinteresses ist nicht erforderlich, dass der Betroffene nach Cannabiskonsum mit Sicherheit in nicht vollständig fahrtüchtigem Zustand gefahren ist; es genügt, dass das angesichts des bei ihm festgestellten THC-Werts nicht ausgeschlossen werden kann.

37

b) Das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom Normgeber zu Recht verfolgte Ziel, Risiken für die Sicherheit des Straßenverkehrs durch Cannabiskonsum unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes so weit wie möglich auszuschließen, ist auch für die Bestimmung des im Rahmen der Nr. 9.2.2 Anlage 4 maßgeblichen THC-Grenzwertes von Bedeutung. Abzustellen ist daher darauf, ab welchem THC-Wert eine cannabisbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit möglich ist oder - negativ formuliert - nicht mehr ausgeschlossen werden kann; insoweit handelt es sich um einen „Risikogrenzwert“. Diese Grenze sieht das Berufungsgericht bei einem im Blutserum gemessenen THC-Wert von 1 ng/ml als erreicht an. Dabei handelt es sich - wie bereits erwähnt - um eine der revisionsgerichtlichen Nachprüfung weitgehend entzogene tatsächliche Feststellung (§ 137 Abs. 2 VwGO).

38

Das Berufungsgericht hat den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des von ihm beigezogenen Sachverständigen entnommen, dass im Allgemeinen zwar erst bei THC-Konzentrationen im Bereich zwischen 2 und 5 ng/ml mit deutlich feststellbaren Auffälligkeiten oder einem erhöhten Unfallrisiko zu rechnen sei. Doch habe der Sachverständige nicht ausgeschlossen, dass im Einzelfall auch bei einer niedrigeren THC-Konzentration fahrsicherheitsrelevante Mängel vorliegen könnten, die kausal auf den vorangegangenen Cannabiskonsum zurückzuführen seien. Dass diese Würdigung des Sachverständigengutachtens durch das Tatsachengericht in revisionsrechtlich erheblicher Weise das Willkürverbot oder sonstige allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt, hat der Kläger nicht dargetan; das ist auch sonst nicht zu erkennen.

39

Es ist vielmehr vertretbar, dass das Berufungsgericht seine Annahme auf die Erläuterungen des Sachverständigen stützt, dass bei Cannabis die Korrelation zwischen dem THC-Wert im Blutserum und den psychophysischen Auswirkungen im Gehirn schwach sei, da die Konzentration im Plasma oder Blut nicht die Konzentration am Wirkort Gehirn widerspiegele; zudem könnten die individuellen Konzentrationsverläufe, auch wegen unterschiedlicher genetischer Ausstattung des Betroffenen, völlig unterschiedlich liegen; es gebe Fälle, in denen sich bei 1 ng/ml THC ein klinisch auffälliges Bild ergebe, während in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle überhaupt nichts Auffälliges festgestellt werde. Ebenso wenig ist aus revisionsrechtlicher Sicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ergänzend darauf verweist, der damalige Vorsitzende der Grenzwertkommission, Prof. Dr. M., habe in einem in der Fachliteratur abgedruckten Schreiben vom 30. Mai 2006 mitgeteilt, nach Auffassung der Kommission könne oberhalb eines Wertes von 1 ng/ml THC im Serum eine Wirkung von THC im Sinne einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden. Das deckt sich mit einer vom Vertreter des Bundesinteresses im Revisionsverfahren vorgelegten neuen Stellungnahme der Grenzwertkommission; danach betrachtet es die Grenzwertkommission bei einer THC-Konzentration von 1 ng/ml als möglich, dass eine fahrsicherheitsrelevante Beeinträchtigung besteht. Schließlich begegnen auch die Schlussfolgerungen des Berufungsgerichts keinen revisionsrechtlich erheblichen Einwänden, die es zur Stützung seiner Auffassung aus den in der sogenannten Maastricht-Studie auch bei niedrigen THC-Werten festgestellten Beeinträchtigungen der Feinmotorik gezogen hat.

40

Dass der Kläger aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial andere Schlüsse zieht als das Berufungsgericht, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils, weil er insoweit keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat. Soweit er geltend macht, für ihn sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Berufungsgericht die vom Sachverständigen geäußerten methodischen Zweifel an der Studie von Drasch u.a. nicht teile, geht das bereits daran vorbei, dass das Berufungsgericht seine Wertung im Wesentlichen auf andere wissenschaftliche Erkenntnisse gestützt hat. Die Kritik des Sachverständigen an dieser Studie hat der Verwaltungsgerichtshof zur Kenntnis genommen. Er hat der Studie einen gewissen - die sonstigen Studien ergänzenden - Erkenntniswert aber gleichwohl nicht abgesprochen. Das lässt einen Verstoß gegen Beweiswürdigungsgrundsätze nicht erkennen.

41

Mit dem Berufungsgericht geht ganz überwiegend auch die sonstige obergerichtliche Verwaltungsrechtsprechung davon aus, dass eine zur Annahme mangelnder Fahreignung führende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs bereits ab einem im Blutserum festgestellten THC-Wert von 1,0 ng/ml anzunehmen ist (OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 - juris Rn. 31 m.w.N. unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 21. März 2013 - 16 A 2006/12 - NZV 2014, 102; OVG Weimar, Beschluss vom 6. September 2012 - 2 EO 37/11 - NZV 2013, 413 <414 f.>; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99 <100>; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 1 S 17/09 - NZV 2010, 531 <532>; OVG Schleswig, Urteil vom 17. Februar 2009 - 4 LB 61/08 - juris Rn. 35; offen gelassen von OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - 3 Bs 214/05 - NJW 2006, 1367 <1370>). Dagegen setzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den THC-Wert, der die Fahrerlaubnisbehörde ohne vorherige Einholung eines Fahreignungsgutachtens berechtigt, von fehlendem Trennungsvermögen des Betroffenen auszugehen, erst bei 2 ng/ml an; bei Werten zwischen 1 und 2 ng/ml sei zunächst nur die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens gerechtfertigt (grundlegend u.a. VGH München, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 11 CS 05.1711 - Blutalk 2006, 416 <417 ff.> m.w.N.). Diese Auffassung mag zum einen darauf beruhen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof eine „signifikante“ Erhöhung des Risikos einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit für erforderlich hält (vgl. Leitsatz 1 dieser Entscheidung). Das wird möglicherweise - je nachdem, wie der Begriff der Signifikanz in diesem Zusammenhang zu verstehen ist - dem für die Beurteilung der Fahreignung zugrunde zu legenden Gefährdungsmaßstab nicht in vollem Umfang gerecht. Hinzu tritt eine abweichende Würdigung des damaligen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes. Sie ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens.

42

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem (Kammer-)Beschluss vom 21. Dezember 2004 diese beiden in der Rechtsprechung vertretenen Auffassungen zwar referiert, dazu jedoch nicht abschließend Stellung genommen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <351>). Das war auch nicht geboten, da es bei dem in diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren in Rede stehenden THC-Wert von weniger als 0,5 ng/ml hierauf nicht ankam. Damit lässt sich aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zwar etwas für den Gefährdungsmaßstab, nicht aber - wie der Beklagte meint - unmittelbar etwas für die Bestimmung des maßgeblichen THC-Grenzwerts gewinnen.

43

c) Der Einwand des Klägers, wegen nicht auszuschließender Messungenauigkeiten müsse ein „Sicherheitsabschlag“ von dem in der Blutprobe festgestellten THC-Wert von 1,3 ng/ml abgezogen werden, ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat ein solches Erfordernis im Ergebnis zu Recht verneint.

44

Nach seinen Feststellungen ist der beim Kläger festgestellte Messwert lege artis nach den Regeln der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie ermittelt worden; gleichwohl ist - wie das Berufungsgericht weiter feststellt - eine Schwankungsbreite bei den Messwerten unvermeidbar.

45

Bei der Frage, ob solche Messungenauigkeiten einen „Sicherheitsabschlag“ erforderlich machen, handelt es sich nicht anders als bei der Bestimmung des Gefährdungsmaßstabs um eine Frage der Risikozurechnung. Es geht darum, ob die verbleibende Ungewissheit, dass der „wahre“ THC-Wert nicht an der unteren, sondern ebenso an der oberen Grenze dieser Schwankungsbreite liegen kann, von dem Cannabiskonsumenten, der sich nach dem Rauschmittelkonsum an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzt, oder aber von den anderen Verkehrsteilnehmern zu tragen ist. Da der Cannabiskonsument den Gefährdungstatbestand schafft, liegt es auf der Hand, dass die verbleibende Unsicherheit zu seinen Lasten gehen muss. Angesichts der Zielrichtung des Fahrerlaubnisrechts, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten und Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer so weit wie möglich auszuschließen, liegt in dieser Risikozuordnung eine verhältnismäßige Beschränkung seiner Rechte.

46

Unabhängig davon darf nicht übersehen werden, dass die bei der Untersuchung von Blutproben nicht zu vermeidenden Messungenauigkeiten bereits bei der Festsetzung der analytischen Grenzwerte berücksichtigt worden sind, die die Grenzwertkommission in Bezug auf die in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführten Liste der berauschenden Mittel und Substanzen vorgenommen hat. Im Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Grenzwerte einen Sicherheitszuschlag enthalten (Blutalk 2007, 311).

47

Verbleibende Schwankungsbreiten selbst bei lege artis erfolgenden THC-Messungen müssen auch nicht nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zugunsten des Betroffenen gehen und deshalb zu einem „Sicherheitsabschlag“ führen. Dieser für eine strafrechtliche oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung geltende Grundsatz kommt im Gefahrenabwehrrecht, dem die Fahrerlaubnis-Verordnung zuzurechnen ist, schon wegen dessen anderer Zielrichtung nicht zur Anwendung. Selbst für die strafrechtliche und ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung von Fahrten unter Cannabiseinfluss geht die Rechtsprechung im Übrigen davon aus, dass der gemessene THC-Wert nicht um einen „Sicherheitsabschlag“ zu verringern ist (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 3 Ss 205/06 - NZV 2007, 248 <249> und OLG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 30. März 2007 - 1 Ss (OWi) 291B/06 - Blutalk 2008, 135 <136 f.>, jeweils m.w.N.; ebenso für Maßnahmen nach der Fahrerlaubnis-Verordnung OVG Münster, Urteil vom 1. August 2014 - 16 A 2806/13 - juris Rn. 61 ff; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Juli 2012 - 2 B 341/11 - NZV 2013, 99 <100>).

48

Schließlich kann sich der Kläger bei seiner Forderung nach einem „Sicherheitsabschlag“ auch nicht auf die allgemeinen Beweislastregeln berufen, die im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Geltung beanspruchen. Er verkennt dabei, dass der normative Ausgangspunkt der in Nr. 9.2.2 der Anlage 4 getroffenen Regelung ein möglichst weitgehender Ausschluss von cannabisbedingten Gefährdungen der Sicherheit des Straßenverkehrs ist.

49

3. Ohne Erfolg macht der Kläger eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Alkohol- und Drogenkonsum geltend.

50

In der Revisionsbegründung wird nicht näher ausgeführt, worin dieser Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot liegen soll. Der erstinstanzlichen Klagebegründung ist zu entnehmen, dass der Kläger den Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG und die daraus nach seiner Auffassung resultierende Verfassungswidrigkeit von § 24a Abs. 2 StVG - um die es hier freilich nicht geht - wohl darin sieht, dass der in § 24a Abs. 1 StVG bestimmte Grenzwert für Alkohol von 0,5 Promille einen Sicherheitszuschlag wegen möglicher Messwertungenauigkeiten enthalte, wogegen das bei Cannabis nicht der Fall sei. Dieser Einwand des Klägers geht indes schon deshalb fehl, weil der Grenzwert von 1 ng/ml THC, der bei der Verfolgung des Fahrens unter Cannabiseinfluss als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a Abs. 2 StVG zugrunde gelegt wird, ebenfalls einen Sicherheitszuschlag enthält. Das ist dem bereits erwähnten Beschluss der Grenzwertkommission vom 22. Mai 2007 zu entnehmen.

51

Den weiteren Einwand, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass der Gesetzgeber in § 24a Abs. 2 StVG das Verbot des Fahrens unter Einfluss bestimmter Drogen an eine Nullwertgrenze knüpfe, dagegen das Verbot des Fahrens unter Alkohol in § 24a Abs. 1 StVG vom Erreichen bestimmter Grenzwerte abhängig mache, hat das Bundesverfassungsgericht bereits zurückgewiesen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - NJW 2005, 349 <350>). Der Umstand, dass sich bei bestimmten Drogen - darunter Cannabis - anders als beim Alkohol die Dosis-Wirkung-Beziehung derzeit nicht quantifizieren lasse, sei so gewichtig, dass die unterschiedliche Regelung sachlich gerechtfertigt sei (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O.). Diese Wertung ist aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht auf das Recht der Gefahrenabwehr übertragbar. Auch das abstrakte Gefährdungsdelikt des § 24a StVG soll - wie auch das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung betont - der Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr dienen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O.). Zudem hat das Bundesverfassungsgericht den vom Normgeber mit § 24a Abs. 2 StVG ursprünglich verfolgten „Null-Toleranz-Ansatz“ durch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift dahin gehend modifiziert, dass eine THC-Konzentration vorhanden gewesen sein muss, die es als möglich erscheinen lässt, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Verkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 a.a.O. S. 349). Hiervon ist auch für die Anwendung der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 auszugehen.

52

Schließlich steht dem behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG entgegen, dass die vom Kläger gerügte Ungleichbehandlung von Cannabis- und Alkoholkonsum auf der unterschiedlichen Bewertung des mit dem jeweiligen Konsum verbundenen Gefährdungspotenzials in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung beruht, die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wiedergeben. Dass der dort zugrunde gelegte medizinisch-toxikologische Kenntnisstand mittlerweile überholt ist, hat der Kläger nicht schlüssig vorgetragen.

53

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2004 - 10 K 2454/04 - geändert.

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 03.06.2004, soweit darin nicht die Androhung der Wegnahme des Führerscheins geregelt wird, und auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs gegen die Androhung der Wegnahme des Führerscheins wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass abweichend von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Verfügung des Landratsamtes Ostalbkreis vom 03.06.2004, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A1, B, M und L entzogen worden ist, dem Interesse des Antragstellers vorgeht, vom Vollzug dieser Verfügung vor einer endgültigen Entscheidung über ihre Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben. Das besondere öffentliche Interesse an der - mit ausreichender schriftlicher Begründung (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) angeordneten - sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung wird durch die bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehende hohe Wahrscheinlichkeit begründet, dass dem Antragsteller die zum Führen eines Kraftfahrzeugs erforderliche körperliche und geistige Eignung fehlt und somit ernstlich zu befürchten ist, er werde bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden. Damit überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung.
Anders als das Verwaltungsgericht ist der Senat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der Auffassung, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verfügung des Landratsamtes vom 03.06.2004 keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen dürfte das Landratsamt zu Recht angenommen haben. Nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn keine Trennung zwischen Konsum und Fahren erfolgt oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt. Gemessen hieran kann die Einschätzung des Landratsamtes, der Antragsteller sei im Sinne von § 46 Abs. 1 FeV ungeeignet, nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfung nicht beanstandet werden. Denn der Antragsteller konsumiert gelegentlich Cannabis (1) und verfügt nicht über das erforderliche Vermögen, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen (2).
1) Zunächst geht der Senat davon aus, dass der Antragsteller im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung gelegentlich Cannabis konsumiert und die zugestandene und auch später nicht bestrittene Einnahme am 05.03.2004 kein singuläres Ereignis darstellt. Nach dem Vermerk der Verkehrspolizeiinspektion Erlangen vom 06.03.2004 hat der Antragsteller gegenüber dem Polizeihauptkommissar G. eingeräumt, am 05.03. sowie am 04.03.2004 jeweils einen Joint mitgeraucht zu haben. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieses Aktenvermerks in Bezug auf die Angaben des Antragstellers zur Häufigkeit seines Cannabiskonsums zu zweifeln. Zwar hat der Antragsteller nach Bekanntgabe der Entziehungsverfügung vom 03.06.2004 diese Angaben im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.06.2004 bestreiten lassen. Dieses Vorbringen ist aber unsubstantiiert geblieben. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist insbesondere deshalb von der Richtigkeit des Aktenvermerks auszugehen, weil hinsichtlich der Unvoreingenommenheit des Polizeibeamten G. gegenüber dem Antragsteller keine Zweifel bestehen.
2) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem Geschehen vom 06.03.2004 auch der Nachweis des unzureichenden Vermögens des Antragstellers, im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu trennen.
a) Hinsichtlich der Frage, bei welcher Konzentration der psychoaktiven Substanz D9-Tetrahydrocannabinol (THC) im Serum eines Fahrzeugführers dessen Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung auf die Aussagen in dem vom Bundesverfassungsgericht im Verfahren 1 BvR 2062/96 eingeholten Gutachten von Prof. Dr. K. vom 15.08.2001 verwiesen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.09.2003 - 10 S 1537/04 -; v. 08.10.2003 - 10 S 842/03 -; v. 03.11.2003 - 10 S 2281/03 -; v. 19.01.2004 - 10 S 1495/03 -; v. 15.04.2004 - 10 S 107/04 -; v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, DAR 2004, 604; v. 02.06.2004 - 10 S 1880/03 -). Dort wird unter Auswertung von mehreren wissenschaftlichen Studien ausgeführt, dass bei THC-Konzentrationen über 2 ng/ml eine Risikoerhöhung eintritt (vgl. auch Berghaus/Schulz/Szegedi, in: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 87). Die genannten Senatsentscheidungen betrafen aber sämtlich Fälle, bei denen die konkret festgestellte THC-Konzentration den Wert von 2 ng/ml weit überstieg. Der Senat hat aber auch regelmäßig darauf hingewiesen, im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts (§ 24a Abs. 2 StVG) werde darüber hinaus davon ausgegangen, dass bereits bei einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml ein zeitnaher Cannabiskonsum mit einer entsprechenden Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gegeben sei (vgl. Beschluss der Grenzwertkommission zu § 24a Abs. 2 StVG vom 20.11.2002 zu den in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten Substanzen; Weitbrecht, Blutalkohol 2003, 130, 135). Der Schluss vom Nachweis der jeweiligen Substanz auf die Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ist dabei durch Wortlaut und Systematik des § 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG vorgegeben (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 13/3764 sowie Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 13/8979).
Hinsichtlich des Antragstellers ist ohnehin davon auszugehen, dass die Konzentration von THC in seinem Blut zu dem für die Beurteilung des Trennungsvermögens maßgeblichen Zeitpunkt der Autofahrt am Morgen des 06.03.2004 (bis 2.30 Uhr) höher war als der im Untersuchungsbericht vom 03.05.2004 genannte Wert von 1,4 ng/ml. Nach dem derzeitigen Stand der medizinischen Forschung ist zwar in Bezug auf THC eine exakte Rückrechnung vergleichbar der Vorgehensweise bei der Bestimmung der Blutalkohol-Konzentration (z.B. BGH, Beschl. v. 17.11.1999 - 3 StR 4338/99 -, Blutalkohol 2000, 188) wegen der vielfältigen Wechselwirkungen zwischen dem psychoaktiv wirkenden Stoff THC und seinen Metaboliten nicht möglich (Drasch/v. Meyer/Roider/Jägerhuber, Blutalkohol 2003, 269, 285). Aus den Erkenntnissen der medizinischen Forschung über die Wirkungsweise und den Abbauprozess der psychoaktiv wirkenden Substanz THC ist aber allgemein bekannt, dass diese im Körper nach der Einnahme rasch abgebaut wird und die THC-Konzentration dementsprechend schnell absinkt (vgl. Iten, Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss, 2001, S. 101, 104 ff.; Sticht/ Käferstein, in: Berghaus/ Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, S. 7 f., Angaben zum Verlauf der THC-Konzentration in Abhängigkeit von der Form der Aufnahme - oral oder durch Rauchen). Wegen des zeitlichen Abstand zwischen dem Ende der Autofahrt (2.30 Uhr) und der Blutentnahme (3.01 Uhr) ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt der Autofahrt am Morgen des 06.03.2004, deren Beginn nicht bekannt ist, THC im Blut des Antragstellers noch mit einer Konzentration von 2 ng/ml vorhanden war.
b) Ob die Konzentration von THC im Blut des Antragstellers zum Zeitpunkt der Autofahrt tatsächlich noch den Wert von 2 ng/ml erreichte, kann für die Frage des ausreichenden Trennungsvermögens zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs bei summarischer Prüfung jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn angenommen wird, dass THC im Blut eines Autofahrers unterhalb einer bestimmten Konzentration die fahreignungsrelevanten Eigenschaften des Konsumenten nicht beeinträchtigt, ist durch den - mit einer im unmittelbaren Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe erbrachten - Nachweis von THC im Blut das unzureichende Trennungsvermögen im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung auch dann als belegt anzusehen, wenn für THC eine geringere Konzentration als 2 ng/ml festgestellt wird.
Die unzureichende Bereitschaft, vom Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ungeachtet einer im Einzelfall anzunehmenden oder jedenfalls nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit abzusehen, ist dem Bereich der charakterlich-sittlichen Mängel zuzuordnen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96 -, Rn. 49). Ein ausreichendes Trennungsvermögen, das eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbar erscheinen lässt, ist nur gegeben, wenn der Konsument Fahren und Konsum in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. Senatsbeschl. v. 27.11.2003 - 10 S 1789/03 -; v. 01.12.2003 - 10 S 1958/03 -; v. 18.12.2003 - 10 S 2672/03 -).
10 
Ein Fahrerlaubnisinhaber, bei dem in einer im Anschluss an eine Autofahrt entnommenen Blutprobe THC festgestellt wird, hat nach einem bewussten Konsum von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er, wie gerade das Ergebnis der Blutprobe beweist, nicht sicher sein konnte, dass in seinem Blut die psychoaktiv wirkende Substanz THC nicht mehr vorhanden ist. Damit hat sich dieser Fahrerlaubnisinhaber als charakterlich ungeeignet erwiesen, weil er bei der Fahrt das Risiko eingegangen ist, dass seine Fahreignung noch durch den Konsum von Cannabis beeinträchtigt ist. Er kann auch nicht geltend machen, er könne die Wirkungen seines Cannabiskonsums so genau ein- und abschätzen, dass er nur dann ein Auto führe, wenn die Konzentration von THC unter die für die fahreignungsrelevanten Eigenschaften maßgebliche Konzentrationsgrenze gefallen sei. Denn wie oben dargelegt, ist eine exakte Berechnung der im Blut noch vorhandenen Konzentration von THC nicht möglich. Dem Konsumenten ist damit eine Bestimmung des Zeitpunkts, in dem die Konzentration von THC in seinem Blut einen bestimmten Wert unterschreitet, erst recht nicht möglich. Damit dürfte aber belegt sein, dass er nicht gewährleisten kann, dass seine Teilnahme am Straßenverkehr nach gelegentlichem Konsum von Cannabis unter keinen denkbaren Umständen die hochrangigen Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gefährden kann.
11 
Ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen und fehlt dem Betreffenden auch das erforderliche Trennungsvermögen, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis unmittelbar entzogen und diesen nicht zunächst aufgefordert hat, ein Gutachten beizubringen. Denn § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV bestimmt ausdrücklich, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest steht. Durch diese Bestimmung hat der Verordnungsgeber zu erkennen gegeben, dass eine Begutachtung nur bei Eignungszweifeln in Betracht kommt, nicht jedoch, wenn die mangelnde Eignung bereits fest steht und ohne Hinzuziehung eines Gutachters über die Entziehung entschieden werden kann (vgl. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenrechtlicher Vorschriften, BR-Drucks. 443/98, S. 257; vgl. Senatsbeschl. v. 07.03.2003 - 10  323/03 -, DAR 2003, 236 = ZfSch 2003, 266; v. 10.05.2004 - 10 S 427/04 -, DAR 2004, 604).
12 
Nach § 3 Abs. 1 StVG bzw. § 46 Abs. 1 FeV führt die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeugs zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Die wirtschaftlichen Nachteile, die für den Betroffenen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden sind, müssen im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten.
13 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14 
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 und Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2004. Nach § 52 Abs. 2 GKG beträgt der Regelstreitwert, der der Berechnung nach dem Streitwertkatalog zugrunde zu legen ist, 5.000,- Euro. Dieser Betrag ist für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren hier zu halbieren.
15 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zuläßt.

(2) Eine mit Geldbuße bedrohte Handlung ist eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichterin - vom 27. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos, denn das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt.

2

Nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt:

3

Der Antragsteller wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2014, mit dem Prozesskostenhilfe für einen zu stellenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt worden ist. Der Antragsteller führte am 2. Januar 2014 im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis. Die entnommene Blutprobe ergab einen THC-Wert von 1,3 ng/ml. Der Antragsteller behauptet, er besitze ein ausreichendes Trennungsvermögen, da die Einnahme von Cannabis in der Silvesternacht mehr als 30 Stunden vor Fahrantritt erfolgt sei, körperliche oder geistige Ausfallerscheinungen habe er nicht gehabt. Unter Verweis auf Rechtsprechung zu § 24a Abs. 3 StVG meint er, es liege ein Wertungswiderspruch vor, da ihm danach aufgrund des zeitlichen Abstandes nicht einmal ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könne. Die Verwaltungsrechtsprechung gehe von einem unzutreffend schnellen Abbau von THC aus und stütze sich hierzu letztlich auf ein einziges, äußerst zweifelhaftes Gutachten von Prof. Dr … . Ein anderer Gutachter lege dar, dass THC üblicherweise binnen sechs Stunden abgebaut werde, nach anderen Studien aber auch Abbauzeiten von 12 bis 46 Stunden möglich seien (unter Verweis auf ein Urteil des AG Herne-Wanne vom 9. August 2013 -11 OWi 54 Js 393/12 - 121/12, 11 OWi 121/12 -, juris). Das Verwaltungsgericht müsse hierzu ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen, so dass die Ablehnung von Prozesskostenhilfe eine vorweggenommene Beweiswürdigung darstelle. Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung definiere zudem keinen objektiv bestimmbaren Begriff der Trennungsfähigkeit, einen solchen gebe es mangels gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht.

4

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen, der sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV konkretisiert das dahingehend, dass dies insbesondere gilt, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Das trifft auf den Antragsteller zu. Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV fehlt die Fahreignung, wenn bei gelegentlichem Cannabiskonsum die Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, zwischen dem Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen, d. h. so große Zeitabstände einzuhalten, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen kein erhöhtes Risiko von Beeinträchtigungen besteht, die negative Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit haben.

5

Ein solches erhöhtes Risiko ist nach Auffassung des Senats schon dann gegeben, wenn im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ein Wert des Cannabiswirkstoffs THC im Blutserum von 1,0 ng/ml oder mehr festgestellt wird; ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag vom Messwert muss nicht eingeräumt werden. Denn schon eine solche Wirkstoffkonzentration lässt es als möglich erscheinen, dass der untersuchte Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 1 BvR 2652/03 -, NJW 2005, 349 = juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2013 16 A 2006/12-, NJW 2013, 2841, 2842, und Beschluss vom 12. Mai 2014-16 B 330/14 -, juris Rn. 7). Auf konkrete körperliche oder geistige Ausfallerscheinungen, die mit dem Cannabiskonsum zusammenhängen, kommt es nicht an, ebenso wenig wie auf die Zeitspanne, die seit dem Konsum verstrichen ist, oder auf die subjektive Befindlichkeit des Fahrzeugführers (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2014 a.a.O. Rn. 9).

6

Vorliegend hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren einen gelegentlichen, d. h. über einen einmaligen experimentellen Konsum hinausgehenden Cannabiskonsum eingeräumt. Dies ergibt sich u.a. daraus, dass er vorträgt, künftig einen viertägigen Abstand zwischen Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr einhalten zu wollen. Gleichwohl steht aufgrund des Vorfalls vom 2. Januar 2014 außer Frage, dass der Antragsteller nicht willens oder nicht fähig ist, zwischen dem Konsum von Cannabis und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Das folgt schon daraus, dass er an diesem Tag mit einer THC-Konzentration von 1,3 ng/ml im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt hat. Der Senat geht in Übereinstimmung mit der weit überwiegenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass bereits ein im zeitlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges ermittelter Wert ab 1,0 ng/ml THC im Serum die mangelnde Trennung belegt. Ob auch an weiteren Tagen ein mangelndes Trennen erkennbar geworden ist, bedarf ebenso wenig wie die Frage einer Cannabisabhängigkeit oder einer regelmäßigen Einnahme dieses Betäubungsmittels einer näheren Betrachtung; hierauf kommt es im Zusammenhang mit Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV nicht an. Eine medizinisch- psychologische Begutachtung ist angesichts der überaus deutlichen Hinweise auf den Wegfall der Fahreignung entbehrlich (§11 Abs. 7 FeV); hierzu wird erst in einem eventuellen Wiedererteilungsverfahren Anlass bestehen. Für eine der in Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 zur FeV genannten Ausnahmekonstellationen spricht nichts.

7

Die Analyse der dem Antragsteller am 2. Januar 2014 entnommenen Blutprobe hat eine THC- Konzentration von 1,3 ng/ml Serum ergeben. Nach anerkannten gerichtsmedizinischen Erkenntnissen ist nach einem Einzelkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar. In Fällen des - so wohl beim Antragsteller gegebenen - wiederholten (und erst recht des regelmäßigen) Konsums kann sich diese Zeitspanne auf gelegentlich deutlich über 24 Stunden verlängern (vgl. Schubert/ Schneider/ Ei- senmenger/ Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. (2005), S. 178; Möller/ Kauert/ Tönnes/ Schneider/ Theunissen/ Ramaekers, Leistungsverhalten und Toxikokinetik der Cannabinoide nach inhalativer Marihuanaaufnahme, Blutalkohol 43 (2006), S. 361, 363, 365, 372; Möller, in: Hettenbach/ Kalus/ Möller/ Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2. Aufl. 2010, § 3 Rn. 109 ff.; zum Ganzen auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2014 a.a.O. Rn. 10, Bay. VGH, Beschluss vom 23. Januar 2007 - 11 CS 06.2228 -, juris Rn. 36 bis 42).

8

Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die ordentlichen Gerichte in den Fällen des Einhaltens eines 30-sttündigen Abstands zwischen Cannabiskonsum und Teilnahme am Straßenverkehr nach § 24a Abs. 3 StVG Fahrlässigkeit verneinten mit der Folge, dass ihm auch die Verwaltungsgerichte keine mangelnde Trennungsfähigkeit unterstellen dürften, trifft dies nicht zu.

9

Eine fahrlässige Tatbegehung nach § 24a Abs. 3 StVG liegt vor, wenn der Betroffene die Möglichkeit fortdauernder Wirkung des Cannabiskonsums entweder erkannt haben muss (bewusste Fahrlässigkeit) oder zumindest hätte erkennen können und müssen (unbewusste Fahrlässigkeit). Es genügt, wenn er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass sich das Rauschmittel bei Antritt der Fahrt noch nicht vollständig abgebaut hat und dementsprechend noch wirkt. Die Rechtsprechung zu § 24a Abs. 3 StVG haben zuletzt das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 14. Oktober 2014 - 3 Ws (B) 375/14, 3 Ws (B) 375/14 - 162 Ss 93/14 -, juris) und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen (Beschluss vom 18. Juni 2014 - 1 SsBs 51/13, 1 Ss Bs 51/13 -, juris) zusammenfassend dargestellt:

10

Danach wurde zwar seit dem Jahr 2005 in der obergerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich auf einen Beschluss des OLG Hamm (NZV 2005, 428) zurückgehend - zunehmend und zuletzt nahezu einheitlich entschieden, dass der Vorwurf der (auch unbewussten) Fahrlässigkeit nicht erhoben werden könne, wenn zwischen dem Drogenkonsum und der Fahrt „längere Zeit" vergangen sei. Hiervon sind indes wiederum Ausnahmen gemacht worden, wenn „höhere" THC-Konzentrationen gemessen worden seien oder wenn besondere Umstände dem Betroffenen hätten Anlass geben müssen, sich bewusst zu machen, dass der zurückliegende Cannabiskonsum noch Auswirkungen haben konnte (zum Ganzen: KG, Beschluss vom Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 16 m.w.N. und OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O. Rn. 25, 27 m.w.N.). Zu einer übereinstimmenden Bestimmung des Zeitraums, ab dem ein Kraftfahrer nicht mehr mit der Einwirkung von Cannabis rechnen muss, ist es nicht gekommen (KG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 18 f. m.w.N., OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O. Rn. 26 m.w.N.: je nach OLG zwischen unter 24 Stunden und zwei bis drei Tagen).

11

Demgegenüber sind zuletzt obergerichtliche Entscheidungen ergangen, welche in Übereinstimmung mit Peter König (in Hentschel/ König/ Dauer, 42. Aufl., § 24a StVG Rn. 25b; DAR 2007, 626; 2010, 277 ; NStZ 2009, 425; vgl. auch Janker in Burmann/ Hess/ Jahnke/ Janker, 22. Aufl., § 24a StVG Rn. 7; NK-GVR/ Krumm, § 24a StVG Rn. 26, 28; Tolksdorf, DAR 2010, 686) die faktische Beschränkung des Fahrlässigkeitsvorwurfs auf die drei Fallgruppen „Zeitnaher Konsum", „Hoher THC-Wert" und „Erkennbarkeit aufgrund besonderer Umstände" als zu eng ansehen (vgl. KG Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O., OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O., OLG Frankfurt NStZ-RR 2013, 47, OLG Hamm Blutalkohol 48, 288; mit Einschränkung auch OLG Stuttgart DAR 2011, 218). Diese Rechtsprechung betont die besonders hohen Sorgfaltsanforderungen für Drogenkonsumenten im Straßenverkehr, die jedem Rauschmittelkonsumenten die Pflicht auferlegen, sich gewissenhaft und gründlich über die Wirkdauer von Drogen zu informieren und bei verbleibenden Unklarheiten die Fahrt zu unterlassen. Denn nach § 24a Abs. 3 StVG handelt bereits fahrlässig, wer nach dem Konsum berauschender Mittel ein Kraftfahrzeug führt, ohne sich sicher sein zu können, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert abgebaut ist. Kann der Konsument die Sicherheit nicht gewinnen, so darf er kein Kraftfahrzeug führen (zum Ganzen: KG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 20 f., 23 und OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O. Rn. 28 ff.).

12

Das Kammergericht und das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen weisen darauf hin, dass ein Cannabiskonsument in der Regel nicht exakt beurteilen kann, welche Zeit vergehen muss, bis der Wirkstoff THC in seinem Blutserum unter den analytischen Grenzwert sinkt. Im Gegensatz zum Alkohol verläuft der Abbau nicht linear, sondern komplex und ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig. Eine zuverlässige Formel zur Berechnung des Abbaus existiert nicht. In den Fachkreisen wird demzufolge von unterschiedlich langen Nachweisdauern berichtet.

13

So heißt es etwa in einer von der Bundesregierung in Auftrag gegebenen und seit mindestens 2009 auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums abrufbaren Studie: „Problematisch für die Festlegung von Abstinenzfristen zwischen Konsumende und der Teilnahme am Straßenverkehr (...) ist die ungeklärte Frage, wie lange Nachwirkungen bei den Wahrnehmungs-, Reaktions- und Leistungseinschränkungen wirksam sind. Die Fristen liegen in der Regel bei 24 Stunden (nach einmaligem Konsum), können aber bei intensiven Konsumenten bis zu vier Wochen betragen" (vgl. Simon/ Sonntag/ Bühringer/ Kraus, Cannabisbezogene Stoerungen, www.bundesgesundheitsministerium.de). Nach einer bereits im Jahr 2007 veröffentlichten Studie mit 20 teilnehmenden Probanden, die zuvor kein THC konsumiert hatten, war bei 16 Teilnehmern nach dem Rauchen eines Joints nach sechs Stunden kein THC nachweisbar. Bei zwei Probanden wurde nach dieser Zeit noch mehr als 1,0 ng/ml THC im Blutserum analysiert (Kauert u.a., Journal of Analytical Toxicology 2007, 288 ff). Teilweise werden Nachweiszeiten von bis zu 48 Stunden bei chronischen Konsumenten angegeben (Eisenmenger, NZV 2006, 24 f). In der Fachliteratur wird auch referiert, dass bei 13 von 18 intensiv Cannabis konsumierenden Probanden nach einer Abstinenz von sieben Tagen noch mehr als 1,0 ng/ml THC im Blutserum hatte festgestellt werden können (Karschner u.a., Journal of Analytical Toxicology 2009, 469 ff).

14

Kommt der Cannabiskonsument der ihm obliegenden allgemeinen Erkundigungspflicht nach, wird er daher zwar erfahren, dass - etwa bei mäßigem und einmaligem Konsum - der THC-Wert mit einiger Wahrscheinlichkeit binnen 24 Stunden nach Konsumende unter 1,0 ng/ml im Blutserum gesunken sein kann. Sicher sein kann er sich angesichts des beschriebenen komplexen Abbaugeschehens jedoch nicht; er muss vielmehr damit rechnen, dass in seinem Blutserum auch noch längere Zeit nach der Einnahme eine über dem analytischen Grenzwert liegende THC-Konzentration nachweisbar ist (zum Ganzen KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 24 ff. m.w.N., OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O. Rn. 32 m.w.N.). Der Einwand, ein Cannabiskonsument könne angesichts der uneinheitlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Abbaugeschehen im Grunde nie Gewissheit darüber erlangen, ob der Wirkstoff vollständig verstoffwechselt ist, verfängt demgegenüber nicht, da er - jedenfalls als ultima ratio - die nicht nur theoretische Möglichkeit hat, sein Blut in einem Labor untersuchen zu lassen (KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 30).

15

Nach dieser Rechtsprechung zu § 24a Abs. 3 StVG handelt derjenige fahrlässig, der nach dem Konsum von Cannabis als Kraftfahrer am Straßenverkehr teilnimmt, aber nicht sicher sein kann, dass der Rauschmittelwirkstoff noch nicht vollständig unter den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum abgebaut ist. In diesem Zusammenhang formuliert das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen: „Ein Konsument von Cannabis darf sich als Kraftfahrer erst in den Straßenverkehr begeben, wenn er sicherstellen kann, den analytischen Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum nicht mehr zu erreichen. Das erfordert ein ausreichendes - gegebenenfalls mehrtägiges - Warten zwischen letztem Cannabiskonsum und Fahrtantritt." Im Regelfall besteht daher kein Anlass, an der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung und dem subjektiven Sorgfaltsverstoß zu zweifeln, wenn der analytische Grenzwert bei der Fahrt erreicht wird (OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O. LS 1 und 2, Rn. 33 f. und 40 und KG, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. LS 1 und 2). Denn wer ein Kraftfahrzeug nach vorangegangenem, bewussten Konsum von Cannabisprodukten führt und sich über eine mögliche Wirkung überhaupt keine Gedanken macht, handelt allein deswegen zumindest unbewusst fahrlässig. Kommt der Cannabiskonsument der ihm obliegenden allgemeinen Erkundigungspflicht nach, wird er daher zwar erfahren, dass - etwa bei mäßigem und einmaligem Konsum - der THC- Wert mit einiger Wahrscheinlichkeit binnen 24 Stunden nach Konsumende unter 1,0 ng/ml im Blutserum gesunken sein kann. Sicher sein kann er sich angesichts des beschriebenen komplexen Abbaugeschehens jedoch nicht, so dass er sogar bewusst fahrlässig handelt.

16

Sollte sich der Antragsteller mit der zu § 24a StVG ergangenen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte befasst haben, konnte sich für ihn jedenfalls keine gesicherte Erkenntnisgrundlage für die Annahme ergeben, der Cannabiswirkstoff sei vor Fahrtantritt abgebaut (ebenso KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 32). Bereits eine überschlägige Internetrecherche ergibt, dass THC häufig oder in einzelnen Fällen noch wesentlich länger nachweisbar ist, als 30 Stunden; kürzere „Regel" -Abbauzeiten werden nur für den erstmaligen Konsum berichtet. Bereits zum Tatzeitpunkt waren zudem mehrere Entscheidungen von Oberlandesgerichten veröffentlicht, denen zufolge trotz Überschreitens des analytischen Grenzwertes von 1,0 ng/ml THC im Blutserum nicht ausgeschlossen werden konnte, dass der letzte Drogenkonsum vor Fahrtantritt mehrere Tage zurück lag (vgl. nur OLG Hamm, Beschluss vom 5. April 2011, 3 RVs 19/11, juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20. August 2010, 2 Ss-OWi 166/10, BeckRs 2010, 20608). Deshalb konnte der Antragsteller eine Feststellung, der Wirkstoff des Cannabis sei abgebaut, gerade nicht sicher treffen und musste daher darauf verzichten, ein Kraftfahrzeug zu führen (KG Berlin, Beschluss vom 14. Oktober 2014 a.a.O. Rn. 33 und OLG Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2014 a.a.O. Rn. 33).

17

Was für den Fahrlässigkeitsvorwurf des § 24a Abs. 3 StVG gilt, gilt gleichermaßen für die Frage fehlender Trennungsfähigkeit nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV. Der Umstand, dass beim Antragsteller eine THC- Konzentration von 1,3 ng/ml Serum festgestellt worden ist, spricht zwar nicht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vortrages, er habe einen Abstand von 30 Stunden nach dem Konsum eingehalten, es spricht aber gegen eine mangelnde Trennungsfähigkeit. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass ihm dieses Verfahren hinreichend deutlich gemacht habe, dass er künftig einen noch längeren Abstand zwischen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr einhalten müsse, nämlich 4 Tage, ändert dies hieran nichts. Zum einen ist - wie dargestellt - nicht einmal hinreichend sicher, dass beim Antragsteller nach 4 Tagen der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum unterschritten sein wird, zum anderen musste sich ihm dies bereits vor diesem Verfahren nach einfacher Internetrecherche aufdrängen. Entweder hat er sich seinerzeit keinerlei Gedanken zwischen dem Verhältnis von Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr gemacht oder aber mögliche Restzweifel zu seiner Fahrtauglichkeit ignoriert. In beiden Fällen fehlt es derzeit an einer Kraftfahreignung. Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt deshalb den Nachweis voraus, dass der Betroffene als Gelegenheitskonsument von Cannabis künftig hinreichend zwischen Konsum und Führen eines Fahrzeugs trennen wird. Ob der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, wäre nicht einmal mit einem Verzicht auf Drogenkonsum nachgewiesen. Es bedarf zusätzlich des Nachweises, dass bezogen auf die Einnahme illegaler Drogen auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation eine hinreichend stabile Verhaltensänderung eingetreten ist und daher für die Folgezeit eine günstige Prognose getroffen werden kann. Dieser Nachweis kann grundsätzlich - und so auch hier - nur auf der Grundlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung erbracht werden (vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 -, juris, Rn. 4, vom 2. April 2012 - 16 B 356/12 -, juris, Rn. 6 ff., vom 20. März 2014 - 16 B 264/14 -, juris, Rn. 12 und vom 12. Mai 2014 a.a.O. Rn. 15).

18

Bei dieser Ausgangslage fällt die weitere Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (ebenso OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2014 a.a.O. Rn. 13).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 127 Abs. 4 ZPO.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.