Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Juli 2005 - 17 K 5038/04

published on 13/07/2005 00:00
Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Juli 2005 - 17 K 5038/04
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Polizeiobermeister und als Streifenbeamter beim Polizeirevier ... eingesetzt. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder unter 18 Jahren. Seine Ehefrau ist ebenfalls Polizeibeamtin und mit 50 % teilzeitbeschäftigt. Am 11.01.2004 beantragte der Kläger eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden.
Nach Beteiligung des Personalrats lehnte die Landespolizeidirektion ... den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine bessere Betreuung der beiden Kinder sei mit einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um lediglich 2,5 Std. nicht erreichbar. Die beantragte Teilzeitbeschäftigung stehe daher nicht im Einklang mit dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus: Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestehe ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Durch die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden hätten sich die Betreuungsmöglichkeiten seiner Kinder durch ihn und seine Ehefrau drastisch verschlechtert, weshalb er auf die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit dringend angewiesen sei. Zwingende dienstliche Belange stünden seinem Begehren nicht entgegen, denn er sei mit der verbleibenden Arbeitszeit in der Lage, die Schichtzeiten abzudecken und wie bisher am vormittäglichen Wechselschichtergänzungsdienst teilzunehmen. Dass er im Falle der Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit für weitere Einzelschichtergänzungsdienste nicht mehr zur Verfügung stehen würde, sei unerheblich. Denn es sei im Hinblick auf die vorhandene Schichtstärke seiner C-Schicht schon jetzt schwierig, die Beamten seines Polizeireviers so einzuteilen, dass eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden erreicht werde.
Mit Bescheid vom 18.11.2004 wies die Landespolizeidirektion ... den Widerspruch zurück. Sie führte im Wesentlichen Folgendes aus: Es sprächen gravierende dienstliche Gründe gegen die Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung, da die nur geringe Reduzierung der Arbeitszeit nicht durch die Zusammenlegung von Stellenbruchteilen ausgeglichen werden könne. Nach § 3 Staatshaushaltsgesetz 2004 dürften zwei teilzeitbeschäftigte Beamte zu je 50 % auf einer Planstelle, drei Teilzeitbeschäftigte auf zwei Planstellen geführt werden. Dies lasse haushaltsrechtlich die Möglichkeit zu, Teilzeitbeschäftigte zumindest im Bereich der Landespolizeidirektion ... bei Teilzeitbeschäftigung von 50 % oder 75 % so auf Planstellen zu führen, dass ein personeller Ausgleich möglich sei. Diese Möglichkeit entfalle bei dem vom Kläger beantragten Umfang der Teilzeitbeschäftigung. Bei der Abwägung des persönlichen Interesses des Klägers mit den durch nicht ausgleichbaren Präsenzverlust in der Dienststelle entstehenden Auswirkungen könne die beantragte Teilzeitbeschäftigung nicht bewilligt werden.
Am 20.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Im gerichtlichen Verfahren hat er ergänzend vorgetragen, ihm seien landesweit zahlreiche Fälle bekannt, in denen Polizeibeamten Teilzeitbeschäftigung mit 70 %, 80 % oder 90 % bewilligt worden sei. Das Staatshaushaltsgesetz schreibe nicht vor, dass Planstellen stets voll besetzt sein müssten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Landespolizeidirektion ... vom 28.05.2004 und ihren Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt auf seinen Widerspruchsbescheid Bezug und führt ergänzend aus: Ihm seien die vom Kläger erwähnten Teilzeitbewilligungen bekannt. Sie beträfen aber nicht den Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums .... Hier bestehe eine einheitliche Bewilligungspraxis. Es bestehe ein legitimes öffentliches Interesse, vorhandene Planstellen voll zu besetzen, um so die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Dies betreffe auch die Dienststelle des Klägers; denn es müssten an seiner Stelle andere Beamte zum Sonderwechselschichtergänzungsdienst - z.B. bei Sondereinsätzen - herangezogen werden, weil der Kläger infolge seiner Teilzeitbeschäftigung hieran nicht teilnehmen könne. Dies würde zu Problemen führen. Im Übrigen ergebe sich auch aus dem neuen § 152 Abs. 3 LBG, dass die Ablehnung des Begehrens des Klägers rechtmäßig sei.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden. Für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich, da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt.
14 
Nach § 153 e Abs. 1 Satz 1 LBG ist unter den Voraussetzungen des § 153 b Abs. 1 LBG Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. Nach § 153 b Abs. 1 LBG gilt dies für Beamte mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren haben, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Darüber hinaus ist die Regelung in § 152 Abs. 3 LBG zu beachten, die am 13.05.2005 in Kraft getreten ist. Danach kann die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153 e bis 153 g LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden. Hierzu wird in der Drucksache 13/3783 des Landtags von Baden-Württemberg (S. 24) ausgeführt:
15 
„Es soll klargestellt werden, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen (z.B. 50 % und 75 %). Teilzeitbeschäftigungen mit „ungeraden“ Bruchteilen können zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden können. Den Dienststellen soll die Bewirtschaftung der Personalstellen erleichtert worden.“
16 
Danach kann sich der Beklagte auf die von ihm herangezogenen Gründe berufen. Es ist nachvollziehbar, dass die vom Kläger begehrte lediglich geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit bei dem komplizierten Aufbau von mehreren unterschiedlichen Schichtdiensten in der Dienststelle zu größeren Schwierigkeiten führen kann, insbesondere weil der Polizeidienst grundsätzlich in Gruppen durchgeführt wird. Darüber hinaus ist es nachvollziehbar, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt wird, wenn die bei der Stellenzuweisung zugrunde gelegte Stundenzahl wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht voll zur Verfügung steht, Ersatz aber nicht beschafft werden kann, weil bloße Stellenbruchteile haushaltsrechtlich nicht besetzt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Beamte einer Dienststelle eine geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit begehren. Dabei kann dem Dienstherrn auch nicht angesonnen werden, nur den zuerst gestellten Anträgen stattzugeben, die später gestellten Anträge aber abzulehnen. Denn dies läge nicht im Interesse eines kollegialen Dienstbetriebs.
17 
Im Übrigen ist aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2005/2006 vom 01.03.2005 (GBl. S. 147) ebenso wie schon aus dem gleichlautenden § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2004 (GBl. S. 69) zu entnehmen, dass Planstellen nur so mit teilzeitbeschäftigten Beamten besetzt werden dürfen, dass sich die Stellenbruchteile jeweils zu zwei, drei oder vier ganzen Stellen addieren lassen (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Beschluss vom 30.07.2003 - 4 S 1091/03 -). Dies ist bei dem hier beantragten Anteil von 38,5 Wochenstunden nicht der Fall.
18 
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 17 LGlG. Nach dieser Vorschrift hat die Dienststelle ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen Programmsatz, der keinen individuellen Anspruch vermittelt. Im Übrigen gelten auch hier dieselben Einschränkungen durch § 152 Abs. 3 LBG und die Staatshaushaltsgesetze.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden. Für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich, da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt.
14 
Nach § 153 e Abs. 1 Satz 1 LBG ist unter den Voraussetzungen des § 153 b Abs. 1 LBG Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. Nach § 153 b Abs. 1 LBG gilt dies für Beamte mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren haben, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Darüber hinaus ist die Regelung in § 152 Abs. 3 LBG zu beachten, die am 13.05.2005 in Kraft getreten ist. Danach kann die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153 e bis 153 g LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden. Hierzu wird in der Drucksache 13/3783 des Landtags von Baden-Württemberg (S. 24) ausgeführt:
15 
„Es soll klargestellt werden, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen (z.B. 50 % und 75 %). Teilzeitbeschäftigungen mit „ungeraden“ Bruchteilen können zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden können. Den Dienststellen soll die Bewirtschaftung der Personalstellen erleichtert worden.“
16 
Danach kann sich der Beklagte auf die von ihm herangezogenen Gründe berufen. Es ist nachvollziehbar, dass die vom Kläger begehrte lediglich geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit bei dem komplizierten Aufbau von mehreren unterschiedlichen Schichtdiensten in der Dienststelle zu größeren Schwierigkeiten führen kann, insbesondere weil der Polizeidienst grundsätzlich in Gruppen durchgeführt wird. Darüber hinaus ist es nachvollziehbar, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt wird, wenn die bei der Stellenzuweisung zugrunde gelegte Stundenzahl wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht voll zur Verfügung steht, Ersatz aber nicht beschafft werden kann, weil bloße Stellenbruchteile haushaltsrechtlich nicht besetzt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Beamte einer Dienststelle eine geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit begehren. Dabei kann dem Dienstherrn auch nicht angesonnen werden, nur den zuerst gestellten Anträgen stattzugeben, die später gestellten Anträge aber abzulehnen. Denn dies läge nicht im Interesse eines kollegialen Dienstbetriebs.
17 
Im Übrigen ist aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2005/2006 vom 01.03.2005 (GBl. S. 147) ebenso wie schon aus dem gleichlautenden § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2004 (GBl. S. 69) zu entnehmen, dass Planstellen nur so mit teilzeitbeschäftigten Beamten besetzt werden dürfen, dass sich die Stellenbruchteile jeweils zu zwei, drei oder vier ganzen Stellen addieren lassen (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Beschluss vom 30.07.2003 - 4 S 1091/03 -). Dies ist bei dem hier beantragten Anteil von 38,5 Wochenstunden nicht der Fall.
18 
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 17 LGlG. Nach dieser Vorschrift hat die Dienststelle ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen Programmsatz, der keinen individuellen Anspruch vermittelt. Im Übrigen gelten auch hier dieselben Einschränkungen durch § 152 Abs. 3 LBG und die Staatshaushaltsgesetze.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 20/03/2007 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 5038/04 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.