Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2007 - 4 S 1699/05

bei uns veröffentlicht am20.03.2007

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Juli 2005 - 17 K 5038/04 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit 38,5 Stunden in der Woche.
Der im Jahr 1976 geborene Kläger ist Polizeiobermeister und als Streifenbeamter beim Polizeirevier Bad Cannstatt im einheitlichen Wechselschichtdienst tätig. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 41 Wochenstunden. Er hat zwei Kinder im Alter von derzeit 4 und 6 Jahren; seine Ehefrau ist ebenfalls Polizeibeamtin. Mit Schreiben vom 11.01.2004 beantragte er, ihm ab 01.05.2004 eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit 38,5 Stunden in der Woche zu bewilligen. Mit Bescheid vom 28.05.2004 lehnte die Landespolizeidirektion Stuttgart II den Antrag ab und führte zur Begründung aus, bei Reduzierung der Arbeitszeit um lediglich 2,5 Stunden sei eine wirksam bessere Betreuung der Kinder nicht erreichbar. Dies entspreche nicht dem Sinn der gesetzlichen Regelung.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, die Situation der Kinderbetreuung habe sich durch die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden verschärft. Er müsse nunmehr an ca. 24 Tagen im Jahr (2004) außerhalb des Wechselschichtdienstes und des bereits früher bestehenden Wechselschichtergänzungsdienstes, der vormittags von 9.30 Uhr bis 12.30 Uhr abgeleistet worden sei, eingesetzt werden. An solchen Tagen sei seine Ehefrau durch ihren Dienst in der E-Schicht regelmäßig eingeplant. Er sei daher dringend auf die Reduzierung angewiesen. Zur besseren Betreuung seiner Kinder nehme er spürbare finanzielle Einbußen hin. Zwingende dienstliche Belange stünden seinem Antrag nicht entgegen. Schon jetzt sei es im Hinblick auf die Stärke der C-Schicht außerordentlich schwierig, die Beamten und Beamtinnen dieser Schicht des Polizeireviers Bad Cannstatt so einzuteilen, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden erreicht werde. Eine Reduzierung der Arbeitszeit um 25 % könne er sich aus finanziellen Gründen nicht leisten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 wies die Landespolizeidirektion Stuttgart II den Widerspruch zurück. Die hiergegen am 20.12.2004 erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 13.07.2005 - 17 K 5038/04 - abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung könne gemäß § 152 Abs. 3 LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden. Die begehrte geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit könne angesichts der unterschiedlichen Schichtdienste in der Dienststelle zu größeren Schwierigkeiten führen. Stehe die bei der Stellenzuweisung zugrunde gelegte Stundenzahl nicht zur Verfügung, weil wegen der geringen und ungeraden Stellenbruchteile für die Teilzeitbeschäftigung kein Ersatz beschafft werden könne, sei auch die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt. Aus den Regelungen des Staatshaushaltsgesetzes ergebe sich, dass Planstellen nur so mit teilzeitbeschäftigten Beamten zu besetzen seien, dass sich die Stellenbruchteile jeweils zu ganzen Stellen addieren ließen. § 17 Landesgleichstellungsgesetz vermittle keinen individuellen Anspruch auf einen bestimmten Teilzeitarbeitsplatz.
Gegen dieses ihm am 29.07.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.08.2005 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden habe lediglich dazu geführt, dass der Wechselschichtergänzungsdienst ausgeweitet worden sei und nun auch an zwei schichtfreien Tagen pro Monat Dienst geleistet werden müsse. Der Dienstbetrieb werde nicht beeinträchtigt, wenn er aufgrund der beantragten Teilzeitbeschäftigung in geringerem Umfang am Wechselschichtergänzungsdienst teilnehme. Eine Ersatzeinstellung oder eine Vertretung sei nicht erforderlich. Mit der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit habe lediglich ein tarifpolitisches Signal gesetzt werden sollen. Einer Revierführerin des Polizeireviers Ostendstraße sei Teilzeit im Umfang von 80 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt worden. Außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der LPD Stuttgart II sei Polizeibeamten Teilzeit auch im Umfang von 38,5 Stunden pro Woche bewilligt worden. Die haushaltsrechtlichen Erwägungen hätten hinter dem Schutz von Ehe und Familie zurückzustehen. Mit Schreiben vom 11.08.2005 habe das Innenministerium ausdrücklich auf die Möglichkeit der Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle hingewiesen. Der Beklagte habe weder nachvollziehbar noch substantiiert vorgetragen, dass durch seine zeitlich verringerte Teilnahme am Wechselschichtergänzungsdienst Verkehrskontrollen beeinträchtigt seien oder Präsenzstreifen nicht durchgeführt werden könnten. Aus dem Staatshaushaltsgesetz ergebe sich nicht, dass volle Stellen insgesamt voll besetzt werden müssten. Im Übrigen sei es möglich, kleinere Stellenbruchteile zusammenzufassen und wieder zu besetzen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13.07.2005 - 17 K 5038/04 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Landespolizeidirektion Stuttgart II vom 28.05.2004 und dessen Widerspruchsbescheids vom 18.11.2004 zu verpflichten, dem Kläger Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt vor, die Arbeitszeiterhöhung solle zur Haushaltskonsolidierung führen und das zusätzliche Arbeitspotential solle gezielt zum Abbau von Mehrarbeit, zur Unterstützung der regelmäßigen Schichtdienste, für Schwerpunkteinsätze und zur gezielten Verbesserung der Öffnungszeiten von Polizeiposten verwendet werden. Dem widerspreche das Bestreben des Klägers, den Wechselschichtergänzungsdienst an zwei ansonsten dienstfreien Tagen im Monat zu vermeiden. Auf eine vollständige Besetzung der zugewiesenen Planstellen könne nicht verzichtet werden. Denn die Zuweisung der Planstellen richte sich nach dem Bedarf. Die Nichtbesetzung der Planstellen bleibe daher nicht ohne Auswirkungen auf die zugewiesenen Aufgaben. Aus dem Hinweis auf die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle ergebe sich insoweit nichts anderes. Die haushaltsrechtlichen Vorgaben seien zwingend. Im Übrigen räume das Polizeipräsidium Stuttgart der Vereinbarkeit von Familie und Beruf eine hohe Priorität ein. Dies erfordere bei der Personalplanung und der Organisation einen hohen Aufwand. Über die Genehmigungspraxis anderer Polizeidienststellen könne keine Aussage getroffen werden.
11 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden.
13 
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG. Danach ist Beamten mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
14 
Die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift werden vom Kläger, der als Polizeibeamter Dienstbezüge erhält, erfüllt. Er betreut gemeinsam mit seiner zu 50 % teilzeitbeschäftigten Ehefrau seine zwei minderjährigen Kinder.
15 
Auch zwingende dienstliche Belange stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang steht im jedoch nicht zu.
16 
Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, BVerwGE 120, 382, zu § 88a des schleswig-holsteinischen LBG; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, NVwZ-RR 2005, 51, zu § 80a des rheinland-pfälzischen LBG). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006 - 1 A 777/05 -, Juris, zu § 48 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen LBG).
17 
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ (wie auch der „dringenden dienstlichen Belange“ oder der „dienstlichen Belange“ oder Ähnliches) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O; Urteil vom 09.02.1972, BVerwGE 39, 291; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.).
18 
Inhaltlich ist unter „dienstlichen Belangen“ i.S.d. §§ 152 LBG ff. das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.06.1986 - 4 S 3228/85 -, ZBR 1987, 153; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 8). Wenn „dienstliche Belange“ entgegenstehen, kann ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen (vgl. § 72a Abs. 1 BBG, § 153f Abs. 1 LBG), auf Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. § 72e Abs. 1 BBG, § 153c Abs. 1 LBG) oder auf Altersteilzeit (§ 153h Abs. 1 Nr. 4 LBG) abgelehnt werden.
19 
Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ i.S.v. § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG geht über dieses Begriffsverständnis hinaus und zeigt die insoweit stärkere Rechtsposition der Beamten auf, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragen. Mit der Regelung in § 153e Abs. 1 Satz 1 LBG hat der Gesetzgeber das Ziel, den Beamten und Beamtinnen die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. Hierfür waren der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familienschutz, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht und sozialstaatliche Erwägungen für eine zeitliche Entlastung von Beamten und Beamtinnen mit minderjährigen Kindern maßgebend. Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098). Wie schon zur früheren, dem Dienstherrn ein Ermessen einräumenden Rechtslage in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, kann die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung dementsprechend nicht aufgrund von Auswirkungen versagt werden, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise der Tatsache, dass der betroffene Beamte nicht mehr voll zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 24.06.1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu orientieren. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die dahingehende Bewertung ist die Bewilligungsbehörde, im vorliegenden Fall also gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG i.V.m. § 4 Nr. 7, § 2 Satz 1 Nr. 1 a ErnennungsG das Polizeipräsidium Stuttgart.
20 
Zwingende dienstliche Belange in diesem Sinne stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Hierauf beruft sich auch das Polizeipräsidium nicht, das in seinem Bereich zahlreichen Beamten eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht. Das Polizeipräsidium stützt die Ablehnung vielmehr auf den geringen Umfang der vom Kläger begehrten Arbeitszeitermäßigung.
21 
Hinsichtlich des Umfangs der begehrten Arbeitszeitreduzierung sieht die Regelung in § 153e Abs. 1 LBG eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vor (vgl. zu diesem Begriff § 4 Arbeitszeit- und UrlaubsVO). Demnach muss dem Beamten auf jeden Fall die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang des gesetzlichen Mindestmaßes zur Verfügung stehen. Der Wortlaut der Vorschrift legt zudem nahe, dass eine weitere Zwischenstufe innerhalb der gesetzlichen Spannbreite, etwa 3/4 oder 2/3, zur Wahl stehen muss (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Die nähere Ausgestaltung der gesetzlichen Spanne obliegt darüber hinaus in Abwägung der Zielsetzung des Gesetzes einerseits und der Möglichkeiten eines effizienten und wirtschaftlichen Personaleinsatzes andererseits dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Nur auf diese Weise ist der Dienstherr in der Lage zu verhindern, dass durch die Bewilligung von Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gehen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden können (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b).
22 
Diese nach alledem schon zuvor bestehende Rechtslage wird durch den mit Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) mit Wirkung vom 13.05.2005 neu eingefügten § 152 Abs. 3 LBG bestätigt, wonach die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153e bis 153g LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden kann. Um den Dienststellen die Bewirtschaftung der Personalstellen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung klargestellt, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen. Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass insbesondere Teilzeitbeschäftigungen mit „ungeraden“ Bruchteilen zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben können, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden können (amtl. Begr., LT-Drs. 13/3783,     S. 24).
23 
Die Bewilligungsbehörde kann eine Arbeitszeitreduzierung demnach im Hinblick auf den Umfang der begehrten Teilzeitbeschäftigung trotz eines dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruchs aus dienstlichen Gründen ablehnen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Bewilligungsbehörde dadurch nicht durch die Hintertür die Möglichkeit eröffnet, einen bestehenden Rechtsanspruch zu untergraben. Denn der Dienstherr ist aufgrund von § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG verpflichtet, mehrere Varianten für eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten und damit die Erfüllung des Rechtsanspruchs zu gewährleisten. Es kann nur nicht jede denkbare Abstufung der Arbeitszeit von 50 bis 99 vom Hundert verlangt werden.
24 
Ein derartiger Anspruch ist auch § 19 Abs. 1 Satz 1 der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - (GBl. S. 716) nicht zu entnehmen. Aufgrund dieser Regelung, auf die das Innenministerium bereits im Vorgriff in seinem - vom Kläger vorgelegten - Schreiben vom 11.08.2005 an die nachgeordneten Dienststellen im Bereich der Polizei hingewiesen hat (damals noch vorgesehen als § 15 AZVO), kann die oberste Dienstbehörde zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle befristete Ausnahmen von den im Abschnitt Arbeitszeit enthaltenen Bestimmungen zulassen, um unter anderem eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen. Damit hat der Verordnungsgeber - wie auch der Gesetzgeber im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG - zum Ausdruck gebracht, dass er die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als besonders förderungswürdig ansieht. Zu der Frage, in welchem Umfang im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG eine Arbeitszeitreduzierung zu bewilligen ist, trifft die Regelung jedoch keine Aussage. Insbesondere wird dem einzelnen Beamten kein Anspruch darauf eingeräumt, dass der Dienstherr ein bestimmtes, von ihm favorisiertes Arbeitszeitmodell einführt; die zu erprobenden Arbeitszeitmodelle stehen im Gegenteil ihrerseits unter dem Vorbehalt, dass sie dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen (§ 19 Satz 3 AzUVO).
25 
Auch aus § 17 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1995 - FG - (GBl. S. 890), der zwischenzeitlich durch die Regelung in § 14 des Chancengleichheitsgesetzes vom 11. Oktober 2005 - ChancenG - (GBl. S. 650) ersetzt wurde, folgt nichts anderes. Sowohl der bisherige § 17 FG als auch die Nachfolgeregelung in § 14 ChancenG verpflichten die jeweilige Dienststelle zwar, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/6216). Hierauf kann sich der einzelne Beamte jedoch nicht berufen. Abgesehen davon regeln auch diese Vorschriften nicht die Frage, in welchem Umfang auf den vorzusehenden Teilzeitarbeitsplätzen die Arbeitszeit zu reduzieren ist.
26 
Liegt die Entscheidung, ob dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang bewilligt werden kann, demnach im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde, ist die Nachprüfung durch das Gericht darauf beschränkt, ob die Bewilligungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
27 
Nach diesen Maßgaben hat das Polizeipräsidium Stuttgart die vom Kläger begehrte Reduzierung seiner Arbeitszeit von 41 auf 38,5 Wochenstunden ohne Ermessensfehler abgelehnt. Die begehrte Teilzeitbeschäftigung entspricht vom Umfang her 93,9 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Dass es bei einer in diesem Umfang reduzierten Arbeitszeit kaum möglich sein wird, die verbleibenden Stellenbruchteile zu neuen Stellen zusammenzulegen, liegt auf der Hand. Auf die Zahl der Wochenstunden, um welche die wöchentliche Arbeitszeit reduziert werden soll, kommt es dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Selbst wenn die 2,5 Wochenstunden, um die der Kläger seine Arbeitszeit reduzieren will, beim zusätzlich eingeführten Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst ohne größere organisatorische Probleme eingespart werden könnten, verbliebe dadurch ein Stellenbruchteil von 6,1 %, den der Dienstherr verfallen lassen müsste, ohne dass es möglich wäre, einen Ausgleich für die ausfallende Arbeitszeit zu erhalten. Denn nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften besteht neben der Alternative, dass sich zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigte Beamte oder Richter eine Planstelle teilen, nur noch die Möglichkeit, dass zwei Planstellen mit drei und drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Beamten    oder Richter darf dabei die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2004 vom 17. Februar 2004 [GBl. S. 69] sowie nachfolgend die gleichlautende Regelung im Staatshaushaltsgesetz 2005/06 vom 1. März 2005 [GBl. S. 147]). Selbst wenn diese Regelungen des Staatshaushaltsgesetzes es nicht gebieten, Planstellen voll zu besetzen, so sind sie doch Ausdruck eines legitimen öffentlichen Interesses daran, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2003 - 4 S 1091/03 -).
28 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Ausgleich der durch die begehrte Teilzeitbeschäftigung des Klägers ausfallenden Arbeitskraft sei im konkreten Fall nicht erforderlich, weil die Aufgaben des Polizeipräsidiums Stuttgart auch unter Geltung der früheren Arbeitszeitregelungen mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen gewesen seien. Bei der Frage, welcher Personalaufwand zur effektiven Aufgabenerfüllung als erforderlich angesehen wird, kommt dem Dienstherrn nämlich - wie bereits ausgeführt - eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.). Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Der Beklagte verweist in dieser Hinsicht zum einen auf seine Absicht, die Arbeitszeiterhöhung gezielt zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Einführung zusätzlicher Dienste in Form von Verkehrskontrollen, Präsenzstreifen oder ähnlichem zu nutzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit diesen Erwägungen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zum anderen war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers bekannt, dass die Landesregierung beabsichtigt, die durch die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41 Stunden gewonnenen Personalkapazitäten ab Herbst 2006 abzubauen (vgl. LT-Drs. 13/2923, S. 3). Das bedeutet, dass für bisher in der Dienststelle des Klägers wahrzunehmende Aufgaben in Zukunft weniger Beamte zur Verfügung stehen mit der Folge, dass der Ausfall an Arbeitskraft spürbar werden wird. Diese negativen Wirkungen verstärken sich noch, wenn - wie vorliegend - mehrere Beamte eine Teilzeitbeschäftigung zu denselben ungeraden Bruchteilen anstreben. Angesichts dessen sprechen erhebliche dienstliche Gründe gegen die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem begehrten Umfang von 38,5 Wochenstunden.
29 
Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten familiären Belange lässt die ablehnende Entscheidung des Beklagten ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Der Kläger beruft sich in erster Linie auf die von ihm nicht zu verkraftenden finanziellen Einbußen, die eine über den beantragten Umfang hinausgehende Teilzeitbeschäftigung mit sich bringe. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG mit einer Arbeitszeitreduzierung einhergehende Verringerung der Besoldung für alle Beamten, insbesondere aber für Beamte der niedrigeren Besoldungsgruppen, bei der Planung einer Teilzeitbeschäftigung ein wesentliches Kriterium darstellt. Gleichwohl kann der Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht einseitig nur danach bemessen werden, welche finanziellen Einbußen der einzelne Beamte noch hinzunehmen bereit oder in der Lage ist, um ein Mehr an Freizeit für die Kinderbetreuung zu erlangen. Unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstherrn, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden, erscheint es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, eine Arbeitszeitreduzierung in dem vom Kläger beantragten Umfang abzulehnen.
30 
Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung der Bewilligungsbehörde, dem Kläger sei es zumutbar, den durch die Arbeitszeiterhöhung erforderlich gewordenen zusätzlichen Wechselschichtergänzungsdienst bzw. den Sonderschichtergänzungsdienst abzuleisten. Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er hierdurch an zwei bisher dienstfreien Tagen pro Monat Dienst leisten muss. Anhand eines Arbeitszeitnachweises für den Monat 2007 hat er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung exemplarisch dargelegt, dass ihm aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, die diese im Wesentlichen an den für den Kläger dienstfreien Tagen ausübt, nur wenige Tage verbleiben, an denen er und seine Frau ihre Freizeit gemeinsam mit den Kindern verbringen können. Dennoch war die Bewilligungsbehörde angesichts der dargestellten erheblichen dienstlichen Nachteile nicht gehalten, dem Kläger allein deswegen eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen. Denn es ist zwar naheliegend, aber doch keineswegs zwingend, dass aufgrund der begehrten Arbeitszeitreduzierung gerade der zusätzliche Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst entfällt. Dem Antrag des Klägers ist insoweit ein bestimmter Verteilungswunsch nicht zu entnehmen. Auch ist die in die Organisationsgewalt des Dienstherrn fallende Entscheidung über die Arbeitszeitverteilung nicht Teil der Bewilligungsentscheidung (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80a Anm. 9a). Abgesehen davon gebieten es die dargelegten, sicherlich nicht unerheblichen familiären Belange des Klägers auch nicht, eine Arbeitszeitreduzierung gerade in dem vom Kläger gewünschten Umfang zu bewilligen.
31 
Die ablehnende Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil andere Polizeidienststellen Teilzeitbeschäftigungen im Umfang von 38,5 Wochenstunden bewilligt haben. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht, weil der Gleichheitssatz für jeden Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches gilt. Dieser Bereich beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Dienststelle des Polizeipräsidiums Stuttgart, das - wie bereits ausgeführt - die zuständige Bewilligungsbehörde ist. Auch im Übrigen führt allein die Tatsache, dass andere Dienststellen im Rahmen des zugebilligten Ermessensspielraums zu anderen Lösungen gekommen sind, nicht zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart. Denn eine Entscheidung wird nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass in der Sache selbst andere Lösungen ebenso vertretbar, möglicherweise sogar zweckmäßiger oder gerechter sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 114 RdNr. 4 m.w.N.).
32 
Die Frage, ob die Bewilligungsbehörde den Kläger zu Recht auf die vorgesehenen Varianten im Umfang von 50 oder 75 vom Hundert verwiesen hat oder ob daneben auch andere Varianten in Betracht kommen, wie beispielsweise die Arbeitszeitreduzierung in Höhe von 80 vom Hundert, welche das Innenministerium in einem Sonderfall bewilligt hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Umfang wurde nicht beantragt und ist daher auch nicht Streitgegenstand.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
35 
Beschluss
vom 20. März 2007
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
12 
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden.
13 
Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers ist § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG. Danach ist Beamten mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsächlich betreuen oder pflegen, Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
14 
Die persönlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift werden vom Kläger, der als Polizeibeamter Dienstbezüge erhält, erfüllt. Er betreut gemeinsam mit seiner zu 50 % teilzeitbeschäftigten Ehefrau seine zwei minderjährigen Kinder.
15 
Auch zwingende dienstliche Belange stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Ein Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang steht im jedoch nicht zu.
16 
Bei dem negativen Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Belange handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, BVerwGE 120, 382, zu § 88a des schleswig-holsteinischen LBG; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, NVwZ-RR 2005, 51, zu § 80a des rheinland-pfälzischen LBG). Allerdings kommt ihm hinsichtlich der die dienstlichen Belange maßgeblich (vor)prägenden verwaltungspolitischen Entscheidungen über die zur effektiven Aufgabenerfüllung erforderliche Personalstärke und den Einsatz des vorhandenen Personals eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidungen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006 - 1 A 777/05 -, Juris, zu § 48 Abs. 3 des nordrhein-westfälischen LBG).
17 
Der in verschiedenen Gesetzen verwendete unbestimmte Rechtsbegriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ (wie auch der „dringenden dienstlichen Belange“ oder der „dienstlichen Belange“ oder Ähnliches) hat keinen allgemeingültigen Inhalt. Er erfüllt in den einzelnen Gesetzen nach der ihnen jeweils zugrunde liegenden Interessenlage eine unterschiedliche Funktion. Sein materieller Sinngehalt und seine besondere Bedeutung ergeben sich erst aus der Zweckbestimmung und Zielsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelung sowie aus dem systematischen Zusammenhang, in den der Begriff hineingestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O; Urteil vom 09.02.1972, BVerwGE 39, 291; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.).
18 
Inhaltlich ist unter „dienstlichen Belangen“ i.S.d. §§ 152 LBG ff. das engere öffentliche, d.h. das dienstliche Interesse an sachgemäßer und reibungsloser Aufgabenerfüllung der Verwaltung zu verstehen (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.; Urteil des Senats vom 24.06.1986 - 4 S 3228/85 -, ZBR 1987, 153; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 8). Wenn „dienstliche Belange“ entgegenstehen, kann ein Antrag auf Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen (vgl. § 72a Abs. 1 BBG, § 153f Abs. 1 LBG), auf Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (vgl. § 72e Abs. 1 BBG, § 153c Abs. 1 LBG) oder auf Altersteilzeit (§ 153h Abs. 1 Nr. 4 LBG) abgelehnt werden.
19 
Der Begriff der „zwingenden dienstlichen Belange“ i.S.v. § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG geht über dieses Begriffsverständnis hinaus und zeigt die insoweit stärkere Rechtsposition der Beamten auf, die eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beantragen. Mit der Regelung in § 153e Abs. 1 Satz 1 LBG hat der Gesetzgeber das Ziel, den Beamten und Beamtinnen die Betreuung ihrer Kinder neben ihrer Berufstätigkeit zu ermöglichen oder zu erleichtern, als besonders förderungswürdig herausgestellt. Hierfür waren der durch Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistete Familienschutz, die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht und sozialstaatliche Erwägungen für eine zeitliche Entlastung von Beamten und Beamtinnen mit minderjährigen Kindern maßgebend. Diese Ziele und Zwecke haben grundsätzlich höheres Gewicht als die zu berücksichtigenden dienstlichen Belange (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, NVwZ 1990, 1098). Wie schon zur früheren, dem Dienstherrn ein Ermessen einräumenden Rechtslage in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, kann die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung dementsprechend nicht aufgrund von Auswirkungen versagt werden, die mit jeder Teilzeitbeschäftigung regelmäßig und generell verbunden sind, wie beispielsweise der Tatsache, dass der betroffene Beamte nicht mehr voll zur Verfügung steht, dass gegebenenfalls eine Ersatzkraft eingestellt werden muss und dass damit die Beihilfe-, Besoldungs- und Pensionslasten des Dienstherrn einzelfallbezogen ansteigen. Ebenso wenig kommen mit der Teilzeitbeschäftigung verbundene Erschwernisse wie zum Beispiel die Notwendigkeit einer gewissen Umorganisation als entgegenstehende zwingende Belange in Betracht (vgl. Urteil des Senats vom 24.06.1986, a.a.O.; OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen darf vielmehr nur dann abgelehnt werden, wenn dadurch schwerwiegende Nachteile für die Verwaltung drohen (OVG Bremen, Beschluss vom 20.04.1990, a.a.O.; Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b; Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35). Die Beurteilung, ob dies der Fall ist, hat sich an dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten zu orientieren. Maßgeblicher Bezugsrahmen für die dahingehende Bewertung ist die Bewilligungsbehörde, im vorliegenden Fall also gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 und 2 LBG i.V.m. § 4 Nr. 7, § 2 Satz 1 Nr. 1 a ErnennungsG das Polizeipräsidium Stuttgart.
20 
Zwingende dienstliche Belange in diesem Sinne stehen einer Teilzeitbeschäftigung des Klägers grundsätzlich nicht entgegen. Hierauf beruft sich auch das Polizeipräsidium nicht, das in seinem Bereich zahlreichen Beamten eine Teilzeitbeschäftigung ermöglicht. Das Polizeipräsidium stützt die Ablehnung vielmehr auf den geringen Umfang der vom Kläger begehrten Arbeitszeitermäßigung.
21 
Hinsichtlich des Umfangs der begehrten Arbeitszeitreduzierung sieht die Regelung in § 153e Abs. 1 LBG eine Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit vor (vgl. zu diesem Begriff § 4 Arbeitszeit- und UrlaubsVO). Demnach muss dem Beamten auf jeden Fall die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang des gesetzlichen Mindestmaßes zur Verfügung stehen. Der Wortlaut der Vorschrift legt zudem nahe, dass eine weitere Zwischenstufe innerhalb der gesetzlichen Spannbreite, etwa 3/4 oder 2/3, zur Wahl stehen muss (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Die nähere Ausgestaltung der gesetzlichen Spanne obliegt darüber hinaus in Abwägung der Zielsetzung des Gesetzes einerseits und der Möglichkeiten eines effizienten und wirtschaftlichen Personaleinsatzes andererseits dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer, § 72a BBG RdNr. 35a). Nur auf diese Weise ist der Dienstherr in der Lage zu verhindern, dass durch die Bewilligung von Teilzeit Arbeitskapazitäten verloren gehen, die weder personell noch organisatorisch anderweitig abgedeckt werden können (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/ Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80b Anm. 11 b).
22 
Diese nach alledem schon zuvor bestehende Rechtslage wird durch den mit Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landespersonalvertretungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 03.05.2005 (GBl. S. 321) mit Wirkung vom 13.05.2005 neu eingefügten § 152 Abs. 3 LBG bestätigt, wonach die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153e bis 153g LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden kann. Um den Dienststellen die Bewirtschaftung der Personalstellen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung klargestellt, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen. Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass insbesondere Teilzeitbeschäftigungen mit „ungeraden“ Bruchteilen zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben können, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden können (amtl. Begr., LT-Drs. 13/3783,     S. 24).
23 
Die Bewilligungsbehörde kann eine Arbeitszeitreduzierung demnach im Hinblick auf den Umfang der begehrten Teilzeitbeschäftigung trotz eines dem Grunde nach bestehenden Rechtsanspruchs aus dienstlichen Gründen ablehnen. Entgegen der Ansicht des Klägers wird der Bewilligungsbehörde dadurch nicht durch die Hintertür die Möglichkeit eröffnet, einen bestehenden Rechtsanspruch zu untergraben. Denn der Dienstherr ist aufgrund von § 153e Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 153b Abs. 1 LBG verpflichtet, mehrere Varianten für eine Teilzeitbeschäftigung anzubieten und damit die Erfüllung des Rechtsanspruchs zu gewährleisten. Es kann nur nicht jede denkbare Abstufung der Arbeitszeit von 50 bis 99 vom Hundert verlangt werden.
24 
Ein derartiger Anspruch ist auch § 19 Abs. 1 Satz 1 der am 01.01.2006 in Kraft getretenen Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO - (GBl. S. 716) nicht zu entnehmen. Aufgrund dieser Regelung, auf die das Innenministerium bereits im Vorgriff in seinem - vom Kläger vorgelegten - Schreiben vom 11.08.2005 an die nachgeordneten Dienststellen im Bereich der Polizei hingewiesen hat (damals noch vorgesehen als § 15 AZVO), kann die oberste Dienstbehörde zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle befristete Ausnahmen von den im Abschnitt Arbeitszeit enthaltenen Bestimmungen zulassen, um unter anderem eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen. Damit hat der Verordnungsgeber - wie auch der Gesetzgeber im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG - zum Ausdruck gebracht, dass er die Vereinbarkeit von Familie und Beruf als besonders förderungswürdig ansieht. Zu der Frage, in welchem Umfang im Rahmen des § 153e Abs. 1 LBG eine Arbeitszeitreduzierung zu bewilligen ist, trifft die Regelung jedoch keine Aussage. Insbesondere wird dem einzelnen Beamten kein Anspruch darauf eingeräumt, dass der Dienstherr ein bestimmtes, von ihm favorisiertes Arbeitszeitmodell einführt; die zu erprobenden Arbeitszeitmodelle stehen im Gegenteil ihrerseits unter dem Vorbehalt, dass sie dienstliche Interessen nicht beeinträchtigen (§ 19 Satz 3 AzUVO).
25 
Auch aus § 17 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Chancen für Frauen und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg vom 21. Dezember 1995 - FG - (GBl. S. 890), der zwischenzeitlich durch die Regelung in § 14 des Chancengleichheitsgesetzes vom 11. Oktober 2005 - ChancenG - (GBl. S. 650) ersetzt wurde, folgt nichts anderes. Sowohl der bisherige § 17 FG als auch die Nachfolgeregelung in § 14 ChancenG verpflichten die jeweilige Dienststelle zwar, ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, LT-Drs. 11/6216). Hierauf kann sich der einzelne Beamte jedoch nicht berufen. Abgesehen davon regeln auch diese Vorschriften nicht die Frage, in welchem Umfang auf den vorzusehenden Teilzeitarbeitsplätzen die Arbeitszeit zu reduzieren ist.
26 
Liegt die Entscheidung, ob dem Kläger eine Teilzeitbeschäftigung in dem von ihm begehrten Umfang bewilligt werden kann, demnach im pflichtgemäßen Ermessen der Bewilligungsbehörde, ist die Nachprüfung durch das Gericht darauf beschränkt, ob die Bewilligungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO).
27 
Nach diesen Maßgaben hat das Polizeipräsidium Stuttgart die vom Kläger begehrte Reduzierung seiner Arbeitszeit von 41 auf 38,5 Wochenstunden ohne Ermessensfehler abgelehnt. Die begehrte Teilzeitbeschäftigung entspricht vom Umfang her 93,9 % der regelmäßigen Arbeitszeit. Dass es bei einer in diesem Umfang reduzierten Arbeitszeit kaum möglich sein wird, die verbleibenden Stellenbruchteile zu neuen Stellen zusammenzulegen, liegt auf der Hand. Auf die Zahl der Wochenstunden, um welche die wöchentliche Arbeitszeit reduziert werden soll, kommt es dabei entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Selbst wenn die 2,5 Wochenstunden, um die der Kläger seine Arbeitszeit reduzieren will, beim zusätzlich eingeführten Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst ohne größere organisatorische Probleme eingespart werden könnten, verbliebe dadurch ein Stellenbruchteil von 6,1 %, den der Dienstherr verfallen lassen müsste, ohne dass es möglich wäre, einen Ausgleich für die ausfallende Arbeitszeit zu erhalten. Denn nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften besteht neben der Alternative, dass sich zwei zu je 50 vom Hundert teilzeitbeschäftigte Beamte oder Richter eine Planstelle teilen, nur noch die Möglichkeit, dass zwei Planstellen mit drei und drei Planstellen mit vier teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern besetzt werden. Die Gesamtarbeitszeit dieser drei bzw. vier Beamten    oder Richter darf dabei die regelmäßige Gesamtarbeitszeit von zwei bzw. drei vollbeschäftigten Beamten oder Richtern nicht übersteigen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2004 vom 17. Februar 2004 [GBl. S. 69] sowie nachfolgend die gleichlautende Regelung im Staatshaushaltsgesetz 2005/06 vom 1. März 2005 [GBl. S. 147]). Selbst wenn diese Regelungen des Staatshaushaltsgesetzes es nicht gebieten, Planstellen voll zu besetzen, so sind sie doch Ausdruck eines legitimen öffentlichen Interesses daran, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden (vgl. Beschluss des Senats vom 30.07.2003 - 4 S 1091/03 -).
28 
Dem kann nicht entgegengehalten werden, ein Ausgleich der durch die begehrte Teilzeitbeschäftigung des Klägers ausfallenden Arbeitskraft sei im konkreten Fall nicht erforderlich, weil die Aufgaben des Polizeipräsidiums Stuttgart auch unter Geltung der früheren Arbeitszeitregelungen mit dem vorhandenen Personal zu bewältigen gewesen seien. Bei der Frage, welcher Personalaufwand zur effektiven Aufgabenerfüllung als erforderlich angesehen wird, kommt dem Dienstherrn nämlich - wie bereits ausgeführt - eine Entscheidungsprärogative und eine organisatorische Gestaltungsfreiheit zu mit der Folge, dass diese Entscheidung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.05.2004, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2006, a.a.O.). Denn es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (BVerwG, Urteil vom 29.04.2004, a.a.O.). Der Beklagte verweist in dieser Hinsicht zum einen auf seine Absicht, die Arbeitszeiterhöhung gezielt zur Verbesserung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch die Einführung zusätzlicher Dienste in Form von Verkehrskontrollen, Präsenzstreifen oder ähnlichem zu nutzen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit diesen Erwägungen die Grenzen seines Einschätzungsspielraums überschritten haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zum anderen war bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch des Klägers bekannt, dass die Landesregierung beabsichtigt, die durch die Verlängerung der wöchentlichen Arbeitszeit von 40 auf 41 Stunden gewonnenen Personalkapazitäten ab Herbst 2006 abzubauen (vgl. LT-Drs. 13/2923, S. 3). Das bedeutet, dass für bisher in der Dienststelle des Klägers wahrzunehmende Aufgaben in Zukunft weniger Beamte zur Verfügung stehen mit der Folge, dass der Ausfall an Arbeitskraft spürbar werden wird. Diese negativen Wirkungen verstärken sich noch, wenn - wie vorliegend - mehrere Beamte eine Teilzeitbeschäftigung zu denselben ungeraden Bruchteilen anstreben. Angesichts dessen sprechen erhebliche dienstliche Gründe gegen die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung in dem begehrten Umfang von 38,5 Wochenstunden.
29 
Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten familiären Belange lässt die ablehnende Entscheidung des Beklagten ebenfalls keine Ermessensfehler erkennen. Der Kläger beruft sich in erster Linie auf die von ihm nicht zu verkraftenden finanziellen Einbußen, die eine über den beantragten Umfang hinausgehende Teilzeitbeschäftigung mit sich bringe. Insoweit ist nicht zu verkennen, dass die gemäß § 6 Abs. 1 BBesG mit einer Arbeitszeitreduzierung einhergehende Verringerung der Besoldung für alle Beamten, insbesondere aber für Beamte der niedrigeren Besoldungsgruppen, bei der Planung einer Teilzeitbeschäftigung ein wesentliches Kriterium darstellt. Gleichwohl kann der Umfang der Teilzeitbeschäftigung nicht einseitig nur danach bemessen werden, welche finanziellen Einbußen der einzelne Beamte noch hinzunehmen bereit oder in der Lage ist, um ein Mehr an Freizeit für die Kinderbetreuung zu erlangen. Unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstherrn, die verfügbaren Planstellen vollständig auszunutzen und bei der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung das Entstehen nicht besetzbarer Stellenreste zu vermeiden, erscheint es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, eine Arbeitszeitreduzierung in dem vom Kläger beantragten Umfang abzulehnen.
30 
Nicht zu beanstanden ist auch die Einschätzung der Bewilligungsbehörde, dem Kläger sei es zumutbar, den durch die Arbeitszeiterhöhung erforderlich gewordenen zusätzlichen Wechselschichtergänzungsdienst bzw. den Sonderschichtergänzungsdienst abzuleisten. Zwar hat der Kläger darauf hingewiesen, dass er hierdurch an zwei bisher dienstfreien Tagen pro Monat Dienst leisten muss. Anhand eines Arbeitszeitnachweises für den Monat 2007 hat er darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung exemplarisch dargelegt, dass ihm aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau, die diese im Wesentlichen an den für den Kläger dienstfreien Tagen ausübt, nur wenige Tage verbleiben, an denen er und seine Frau ihre Freizeit gemeinsam mit den Kindern verbringen können. Dennoch war die Bewilligungsbehörde angesichts der dargestellten erheblichen dienstlichen Nachteile nicht gehalten, dem Kläger allein deswegen eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen. Denn es ist zwar naheliegend, aber doch keineswegs zwingend, dass aufgrund der begehrten Arbeitszeitreduzierung gerade der zusätzliche Wechselschichtergänzungsdienst bzw. Sonderschichtergänzungsdienst entfällt. Dem Antrag des Klägers ist insoweit ein bestimmter Verteilungswunsch nicht zu entnehmen. Auch ist die in die Organisationsgewalt des Dienstherrn fallende Entscheidung über die Arbeitszeitverteilung nicht Teil der Bewilligungsentscheidung (vgl. Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayer. BeamtenG, Art. 80a Anm. 9a). Abgesehen davon gebieten es die dargelegten, sicherlich nicht unerheblichen familiären Belange des Klägers auch nicht, eine Arbeitszeitreduzierung gerade in dem vom Kläger gewünschten Umfang zu bewilligen.
31 
Die ablehnende Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart erweist sich schließlich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil andere Polizeidienststellen Teilzeitbeschäftigungen im Umfang von 38,5 Wochenstunden bewilligt haben. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt hierin nicht, weil der Gleichheitssatz für jeden Träger öffentlicher Gewalt nur innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches gilt. Dieser Bereich beschränkt sich im vorliegenden Fall auf die Dienststelle des Polizeipräsidiums Stuttgart, das - wie bereits ausgeführt - die zuständige Bewilligungsbehörde ist. Auch im Übrigen führt allein die Tatsache, dass andere Dienststellen im Rahmen des zugebilligten Ermessensspielraums zu anderen Lösungen gekommen sind, nicht zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung des Polizeipräsidiums Stuttgart. Denn eine Entscheidung wird nicht dadurch ermessensfehlerhaft, dass in der Sache selbst andere Lösungen ebenso vertretbar, möglicherweise sogar zweckmäßiger oder gerechter sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 114 RdNr. 4 m.w.N.).
32 
Die Frage, ob die Bewilligungsbehörde den Kläger zu Recht auf die vorgesehenen Varianten im Umfang von 50 oder 75 vom Hundert verwiesen hat oder ob daneben auch andere Varianten in Betracht kommen, wie beispielsweise die Arbeitszeitreduzierung in Höhe von 80 vom Hundert, welche das Innenministerium in einem Sonderfall bewilligt hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn eine Teilzeitbeschäftigung in diesem Umfang wurde nicht beantragt und ist daher auch nicht Streitgegenstand.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
34 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG gegeben ist.
35 
Beschluss
vom 20. März 2007
36 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gem. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
37 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2007 - 4 S 1699/05

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2007 - 4 S 1699/05

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2007 - 4 S 1699/05 zitiert 11 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 6 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung


(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des uni

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2007 - 4 S 1699/05 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2007 - 4 S 1699/05 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 13. Juli 2005 - 17 K 5038/04

bei uns veröffentlicht am 13.07.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1  Der Kläger ist Polizeio
3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. März 2007 - 4 S 1699/05.

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juli 2017 - 4 S 1764/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. Juli 2016 - 7 K 1681/15 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsv

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 15. Jan. 2013 - 4 S 1519/12

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Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2012 - 5 K 751/12 - wird abgelehnt.Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Verfahrens beider I

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 28. Feb. 2012 - 5 K 1274/11

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Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, nachträglich den Umfang des Lehrauftrags der Klägerin in der Elternzeit auch für die Zeit vom 28.07.2011 bis zum 11.09.2011 mit 11/27 Wochenstunden festzusetzen. Die Bescheide des Regierungspräsidiums Freiburg v

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Polizeiobermeister und als Streifenbeamter beim Polizeirevier ... eingesetzt. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder unter 18 Jahren. Seine Ehefrau ist ebenfalls Polizeibeamtin und mit 50 % teilzeitbeschäftigt. Am 11.01.2004 beantragte der Kläger eine Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden.
Nach Beteiligung des Personalrats lehnte die Landespolizeidirektion ... den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine bessere Betreuung der beiden Kinder sei mit einer Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit um lediglich 2,5 Std. nicht erreichbar. Die beantragte Teilzeitbeschäftigung stehe daher nicht im Einklang mit dem Zweck der gesetzlichen Vorschrift.
Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus: Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestehe ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit. Durch die Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden hätten sich die Betreuungsmöglichkeiten seiner Kinder durch ihn und seine Ehefrau drastisch verschlechtert, weshalb er auf die Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit dringend angewiesen sei. Zwingende dienstliche Belange stünden seinem Begehren nicht entgegen, denn er sei mit der verbleibenden Arbeitszeit in der Lage, die Schichtzeiten abzudecken und wie bisher am vormittäglichen Wechselschichtergänzungsdienst teilzunehmen. Dass er im Falle der Reduzierung seiner wöchentlichen Arbeitszeit für weitere Einzelschichtergänzungsdienste nicht mehr zur Verfügung stehen würde, sei unerheblich. Denn es sei im Hinblick auf die vorhandene Schichtstärke seiner C-Schicht schon jetzt schwierig, die Beamten seines Polizeireviers so einzuteilen, dass eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 41 Stunden erreicht werde.
Mit Bescheid vom 18.11.2004 wies die Landespolizeidirektion ... den Widerspruch zurück. Sie führte im Wesentlichen Folgendes aus: Es sprächen gravierende dienstliche Gründe gegen die Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung, da die nur geringe Reduzierung der Arbeitszeit nicht durch die Zusammenlegung von Stellenbruchteilen ausgeglichen werden könne. Nach § 3 Staatshaushaltsgesetz 2004 dürften zwei teilzeitbeschäftigte Beamte zu je 50 % auf einer Planstelle, drei Teilzeitbeschäftigte auf zwei Planstellen geführt werden. Dies lasse haushaltsrechtlich die Möglichkeit zu, Teilzeitbeschäftigte zumindest im Bereich der Landespolizeidirektion ... bei Teilzeitbeschäftigung von 50 % oder 75 % so auf Planstellen zu führen, dass ein personeller Ausgleich möglich sei. Diese Möglichkeit entfalle bei dem vom Kläger beantragten Umfang der Teilzeitbeschäftigung. Bei der Abwägung des persönlichen Interesses des Klägers mit den durch nicht ausgleichbaren Präsenzverlust in der Dienststelle entstehenden Auswirkungen könne die beantragte Teilzeitbeschäftigung nicht bewilligt werden.
Am 20.12.2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt.
Im gerichtlichen Verfahren hat er ergänzend vorgetragen, ihm seien landesweit zahlreiche Fälle bekannt, in denen Polizeibeamten Teilzeitbeschäftigung mit 70 %, 80 % oder 90 % bewilligt worden sei. Das Staatshaushaltsgesetz schreibe nicht vor, dass Planstellen stets voll besetzt sein müssten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Landespolizeidirektion ... vom 28.05.2004 und ihren Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Er nimmt auf seinen Widerspruchsbescheid Bezug und führt ergänzend aus: Ihm seien die vom Kläger erwähnten Teilzeitbewilligungen bekannt. Sie beträfen aber nicht den Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums .... Hier bestehe eine einheitliche Bewilligungspraxis. Es bestehe ein legitimes öffentliches Interesse, vorhandene Planstellen voll zu besetzen, um so die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten. Dies betreffe auch die Dienststelle des Klägers; denn es müssten an seiner Stelle andere Beamte zum Sonderwechselschichtergänzungsdienst - z.B. bei Sondereinsätzen - herangezogen werden, weil der Kläger infolge seiner Teilzeitbeschäftigung hieran nicht teilnehmen könne. Dies würde zu Problemen führen. Im Übrigen ergebe sich auch aus dem neuen § 152 Abs. 3 LBG, dass die Ablehnung des Begehrens des Klägers rechtmäßig sei.
12 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden. Für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich, da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt.
14 
Nach § 153 e Abs. 1 Satz 1 LBG ist unter den Voraussetzungen des § 153 b Abs. 1 LBG Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. Nach § 153 b Abs. 1 LBG gilt dies für Beamte mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren haben, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Darüber hinaus ist die Regelung in § 152 Abs. 3 LBG zu beachten, die am 13.05.2005 in Kraft getreten ist. Danach kann die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153 e bis 153 g LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden. Hierzu wird in der Drucksache 13/3783 des Landtags von Baden-Württemberg (S. 24) ausgeführt:
15 
„Es soll klargestellt werden, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen (z.B. 50 % und 75 %). Teilzeitbeschäftigungen mit „ungeraden“ Bruchteilen können zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden können. Den Dienststellen soll die Bewirtschaftung der Personalstellen erleichtert worden.“
16 
Danach kann sich der Beklagte auf die von ihm herangezogenen Gründe berufen. Es ist nachvollziehbar, dass die vom Kläger begehrte lediglich geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit bei dem komplizierten Aufbau von mehreren unterschiedlichen Schichtdiensten in der Dienststelle zu größeren Schwierigkeiten führen kann, insbesondere weil der Polizeidienst grundsätzlich in Gruppen durchgeführt wird. Darüber hinaus ist es nachvollziehbar, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt wird, wenn die bei der Stellenzuweisung zugrunde gelegte Stundenzahl wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht voll zur Verfügung steht, Ersatz aber nicht beschafft werden kann, weil bloße Stellenbruchteile haushaltsrechtlich nicht besetzt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Beamte einer Dienststelle eine geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit begehren. Dabei kann dem Dienstherrn auch nicht angesonnen werden, nur den zuerst gestellten Anträgen stattzugeben, die später gestellten Anträge aber abzulehnen. Denn dies läge nicht im Interesse eines kollegialen Dienstbetriebs.
17 
Im Übrigen ist aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2005/2006 vom 01.03.2005 (GBl. S. 147) ebenso wie schon aus dem gleichlautenden § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2004 (GBl. S. 69) zu entnehmen, dass Planstellen nur so mit teilzeitbeschäftigten Beamten besetzt werden dürfen, dass sich die Stellenbruchteile jeweils zu zwei, drei oder vier ganzen Stellen addieren lassen (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Beschluss vom 30.07.2003 - 4 S 1091/03 -). Dies ist bei dem hier beantragten Anteil von 38,5 Wochenstunden nicht der Fall.
18 
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 17 LGlG. Nach dieser Vorschrift hat die Dienststelle ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen Programmsatz, der keinen individuellen Anspruch vermittelt. Im Übrigen gelten auch hier dieselben Einschränkungen durch § 152 Abs. 3 LBG und die Staatshaushaltsgesetze.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
13 
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden. Für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich, da es sich um eine Verpflichtungsklage handelt.
14 
Nach § 153 e Abs. 1 Satz 1 LBG ist unter den Voraussetzungen des § 153 b Abs. 1 LBG Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen. Nach § 153 b Abs. 1 LBG gilt dies für Beamte mit Dienstbezügen, die mindestens ein Kind unter 18 Jahren haben, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Darüber hinaus ist die Regelung in § 152 Abs. 3 LBG zu beachten, die am 13.05.2005 in Kraft getreten ist. Danach kann die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach §§ 153 e bis 153 g LBG aus dienstlichen Gründen unter anderem von einem bestimmten Umfang der Teilzeitbeschäftigung abhängig gemacht werden. Hierzu wird in der Drucksache 13/3783 des Landtags von Baden-Württemberg (S. 24) ausgeführt:
15 
„Es soll klargestellt werden, dass die Bewilligungsbehörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit hat, für den Umfang der Teilzeitbeschäftigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen (z.B. 50 % und 75 %). Teilzeitbeschäftigungen mit „ungeraden“ Bruchteilen können zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben, dass restliche Stellenbruchteile nicht genutzt werden können. Den Dienststellen soll die Bewirtschaftung der Personalstellen erleichtert worden.“
16 
Danach kann sich der Beklagte auf die von ihm herangezogenen Gründe berufen. Es ist nachvollziehbar, dass die vom Kläger begehrte lediglich geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit bei dem komplizierten Aufbau von mehreren unterschiedlichen Schichtdiensten in der Dienststelle zu größeren Schwierigkeiten führen kann, insbesondere weil der Polizeidienst grundsätzlich in Gruppen durchgeführt wird. Darüber hinaus ist es nachvollziehbar, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt wird, wenn die bei der Stellenzuweisung zugrunde gelegte Stundenzahl wegen der Teilzeitbeschäftigung nicht voll zur Verfügung steht, Ersatz aber nicht beschafft werden kann, weil bloße Stellenbruchteile haushaltsrechtlich nicht besetzt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Beamte einer Dienststelle eine geringfügige Reduzierung der Wochenarbeitszeit begehren. Dabei kann dem Dienstherrn auch nicht angesonnen werden, nur den zuerst gestellten Anträgen stattzugeben, die später gestellten Anträge aber abzulehnen. Denn dies läge nicht im Interesse eines kollegialen Dienstbetriebs.
17 
Im Übrigen ist aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2005/2006 vom 01.03.2005 (GBl. S. 147) ebenso wie schon aus dem gleichlautenden § 3 Abs. 1 Nr. 1 Staatshaushaltsgesetz 2004 (GBl. S. 69) zu entnehmen, dass Planstellen nur so mit teilzeitbeschäftigten Beamten besetzt werden dürfen, dass sich die Stellenbruchteile jeweils zu zwei, drei oder vier ganzen Stellen addieren lassen (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Beschluss vom 30.07.2003 - 4 S 1091/03 -). Dies ist bei dem hier beantragten Anteil von 38,5 Wochenstunden nicht der Fall.
18 
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 17 LGlG. Nach dieser Vorschrift hat die Dienststelle ein ausreichendes Angebot an Teilzeitarbeitsplätzen zu schaffen. Dabei handelt es sich jedoch nur um einen Programmsatz, der keinen individuellen Anspruch vermittelt. Im Übrigen gelten auch hier dieselben Einschränkungen durch § 152 Abs. 3 LBG und die Staatshaushaltsgesetze.
19 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
20 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.