"Merkantiler Minderwert": Anspruch kann bei gesuchtem Fahrzeugtyp ausgeschlossen sein

bei uns veröffentlicht am06.04.2007

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Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Verkehrsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Selbst bei hohem Reparaturkostenaufwand ist ein merkantiler Minderwert eines beschädigten und fachgerecht reparierten Kfz nicht anzunehmen, wenn der Schaden kein eigentlicher Verkehrsunfallschaden war und das betroffene Fahrzeugmodell sehr gesucht und wertstabil ist.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. im Fall eines Pkw-Eigentümers. Beim Besuch einer Waschstraße war sein Wagen beschädigt worden. Das OLG entschied, dass er neben dem Ersatz des Sachschadens keine Entschädigung für einen merkantilen Minderwert verlangen könne. Nach den hier gegebenen Umständen sei der Handelswert des Wagens nicht gemindert. Der Schaden stelle keinen eigentlichen "Unfallschaden" dar, er betreffe die Fahrzeugstruktur nicht. Ein Kaufinteressent, der deshalb auf eine Verringerung des Kaufpreises dringen würde, wäre nicht recht ernst zu nehmen. Darüber hinaus handele es sich bei dem Wagen um ein sehr gesuchtes, wertstabiles Fahrzeugmodell.

"Fadenscheinige" Versuche, den Preis eines solchen Wagens zu drücken, seien in diesem Rahmen von vornherein praktisch aussichtslos (OLG Frankfurt a.M., 24 U 111/05).

 

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